Keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung: Befreiung der Bank of England von den Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 im Hinblick auf die Befreiung der Bank of England von den Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu erheben (C(2019)00793 – 2019/2546(DEA))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2019)00793),
– unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 30. Januar 2019, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 21. Februar 2019 an den Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze,
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 9 und Artikel 50 Absatz 5,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,
– gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Änderung des delegierten Rechtsakts wichtige Änderungen enthält, mit denen sichergestellt werden soll, dass für die Bank of England nach dem veränderten Status des Vereinigten Königreichs als Drittland weiterhin die Ausnahme gemäß Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt;
B. in der Erwägung, dass das Parlament die Bedeutung einer raschen Annahme dieses Rechtsakts anerkennt, um die Bereitschaft der Europäischen Union im Falle eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Austrittsabkommen sicherzustellen;
1. erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.