Keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung: Änderung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der freigestellten Einrichtungen
Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der freigestellten Einrichtungen zu erheben (C(2019)00794 – 2019/2547(DEA))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2019)00794),
– unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 30. Januar 2019, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 21. Februar 2019 an den Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze,
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 30 Absatz 5(1),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,
– gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der delegierte Rechtsakt wichtige Änderungen enthält, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Zentralbank und die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten öffentlichen Stellen des Vereinigten Königreichs von der Meldepflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2365 sowie der in Artikel 15 dieser Verordnung festgelegten Pflicht, den Transparenzanforderungen hinsichtlich der Weiterverwendung nachzukommen, freigestellt werden sollten;
B. in der Erwägung, dass das Parlament die Bedeutung einer raschen Annahme dieses Rechtsakts anerkennt, um die Bereitschaft der Europäischen Union im Falle eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Austrittsabkommen sicherzustellen;
1. erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.