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Verfahren : 2018/0040(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0342/2018

Eingereichte Texte :

A8-0342/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 13/03/2019 - 19.5

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0193

Angenommene Texte
PDF 134kWORD 50k
Mittwoch, 13. März 2019 - Straßburg
Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung ***I
P8_TA(2019)0193A8-0342/2018
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung (COM(2018)0085 – C8-0097/2018 – 2018/0040(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0085),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 33 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0097/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8‑0342/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, die zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird;

3.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis, die zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird;

4.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung
P8_TC1-COD(2018)0040

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/632.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates

Das Europäische Parlament und der Rat begrüßen den Sonderbericht Nr. 26/2018 des Rechnungshofs mit dem Titel „Zahlreiche Verzögerungen bei den IT-Systemen für den Zoll: Was ist falsch gelaufen?“ sowie weitere aktuelle einschlägige Berichte auf dem Gebiet des Zollwesens, durch die die gesetzgebenden Organe einen besseren Überblick über die Ursachen der Verzögerungen bei der Einführung der IT-Systeme, die für die Verbesserung der Zolltätigkeiten in der EU erforderlich sind, erhalten haben.

Das Europäische Parlament und der Rat sind der Auffassung, dass jede künftige Prüfung durch den Europäischen Rechnungshof, bei der die von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 278a des Zollkodex der Union erstellten Berichte bewertet werden, einen positiven Beitrag zur Verhinderung weiterer Verzögerungen leisten könnte.

Das Europäische Parlament und der Rat fordern die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, derartige Prüfungen uneingeschränkt zu berücksichtigen.

Erklärung der Kommission

Die Kommission begrüßt die Einigung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Vorschlag zur Verlängerung der Frist für die vorübergehende Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung.

Die Kommission nimmt die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Kenntnis, wonach jede künftige Prüfung durch den Europäischen Rechnungshof, bei der die von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 278a des Zollkodex der Union erstellten Berichte bewertet werden, einen positiven Beitrag zur Verhinderung weiterer Verzögerungen leisten könnte.

Sollte der Rechnungshof beschließen, die Berichte der Kommission zu prüfen, wird die Kommission gemäß Artikel 287 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union umfassend mit dem Europäischen Rechnungshof zusammenarbeiten und den einschlägigen Ergebnissen in vollem Umfang Rechnung tragen.

Letzte Aktualisierung: 27. Januar 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen