Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zur Lage der Menschenrechte in Guatemala (2019/2618(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. März 2007 zu Guatemala(1), vom 11. Dezember 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits(2) sowie vom 16. Februar 2017 zu Guatemala, insbesondere zur Lage der Menschenrechtsverteidiger(3),
– unter Hinweis auf den Besuch seines Unterausschusses Menschenrechte in Mexiko und Guatemala im Februar 2016 und den entsprechenden endgültigen Bericht,
– unter Hinweis auf den Bericht seiner Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Zentralamerikas über ihren Besuch in Guatemala und Honduras vom 16. bis 20. Februar 2015,
– unter Hinweis auf den Besuch der Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Zentralamerikas in Guatemala vom 28. Oktober bis 1. November 2018,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten(4),
– unter Hinweis auf das Mehrjahresrichtprogramm 2014–2020 für Guatemala und die darin zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft, zur Lösung von Konflikten, zu Frieden und zu Sicherheit beizutragen,
– unter Hinweis auf die Unterstützungsprogramme der Europäischen Union für das Justizwesen in Guatemala, insbesondere SEJUST,
– unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte, in dem Einsatz für Menschenrechtsverteidiger zugesagt wird,
– unter Hinweis auf das Jahresaktionsprogramm 2018 der EU zugunsten von Guatemala für ein nachhaltiges und integratives Wirtschaftswachstum in der Nachbarschaftszone Guatemalas und seiner Umgebung sowie für die Unterstützung des verlängerten Mandats der Internationalen Kommission gegen Straflosigkeit in Guatemala (CICIG),
– unter Hinweis auf das im August 2017 unterzeichnete Beratungsabkommen zwischen der CICIG und dem Obersten Gerichtshof Guatemalas,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 2. September 2018 über den Beschluss der Regierung Guatemalas, das Mandat der CICIG nicht zu verlängern,
– unter Hinweis auf das gemeinsame Schreiben des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zur Frage des Verschwindenlassens von Personen und des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Förderung der Wahrheit, der Gerechtigkeit, der Wiedergutmachung und der Garantien der Nichtwiederholung vom 6. April 2018 an den Präsidenten von Guatemala,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Michelle Bachelet, vom 10. September 2018 zu dem Beschluss der Regierung Guatemalas, das Mandat der CICIG nicht zu verlängern,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Michelle Bachelet, vom 6. März 2019 zu den Rechtsvorschriften Guatemalas über regierungsunabhängige Organisationen für Entwicklung,
– unter Hinweis auf den jüngsten Bericht von Human Rights Watch über Guatemala,
– unter Hinweis auf die Verfassung Guatemalas,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Guatemala weiterhin einige Fortschritte bei der Verfolgung von Menschenrechts- und Korruptionsfällen erzielt hatte, was in wesentlichem Maße auf die Zusammenarbeit zwischen der Generalstaatsanwaltschaft Guatemalas und der von den Vereinten Nationen unterstützen Internationalen Kommission gegen Straflosigkeit in Guatemala (CICIG) zurückzuführen ist, die 2007 gegründet wurde, um die organisierte Kriminalität zu untersuchen und die lokalen Bemühungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit zu verstärken;
B. in der Erwägung, dass die Zahl der Morde an und der Angriffe auf Verteidiger, Organisationen und Gemeinschaften, die im Bereich wirtschaftliche, soziale, kulturelle und ökologische Rechte tätig sind, in den vergangenen Jahren in Guatemala zugenommen hat; in der Erwägung, dass sich einem Bericht der Einheit für den Schutz von Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidigern in Guatemala (UDEFEGUA) zufolge im Jahr 2018 insgesamt 391 Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und die indigene Bevölkerung ereigneten, insbesondere Angriffe auf Personen, die im Bereich Land- und Territorialrechte tätig sind, darunter 147 Fälle von Kriminalisierung und 26 Morde, was einem Anstieg von 136 % gegenüber 2017 entspricht;
C. in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger auch Drohungen, Einschüchterung, Stigmatisierung und Verleumdungskampagnen von privaten Akteuren und den guatemaltekischen Behörden sowie strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass der Missbrauch von Strafverfahren gegen Menschenrechtsverteidiger, um ihre Arbeit zu verhindern oder zu sanktionieren, weiterhin Anlass zur Sorge gibt;
D. in der Erwägung, dass auch die Zahl der Angriffe auf Journalisten sehr besorgniserregend ist, wobei 2017 93 Angriffe, darunter vier Morde, verzeichnet wurden; in der Erwägung, dass angesichts der anhaltenden Konzentration des Medienbesitzes in den Händen einiger weniger Unternehmen unabhängige Medienunternehmen und Journalisten weiterhin Angriffen und Drohungen ausgesetzt sind;
E. in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen in Guatemala nach wie vor ein ernsthaftes Problem darstellt, was sich daran zeigt, dass die Zahl der gewaltsamen Todesfälle bei Frauen um 8 % auf 662 Fälle gestiegen ist; in der Erwägung, dass am Internationalen Frauentag 2017 41 Mädchen starben, die nach einem Protest gegen den Missbrauch durch Aufseher eingesperrt worden waren, als in einem staatlichen Heim für Minderjährige ein Feuer ausbrach; in der Erwägung, dass die Straflosigkeit für Verbrechen in Guatemala bei 97 % liegt;
F. in der Erwägung, dass die CICIG seit 2007 auf Einladung der guatemaltekischen Regierung und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Institutionen des Landes gegen Korruption und Straflosigkeit vorgeht, um halbstaatliche Institutionen aufzudecken und deren Auflösung zu unterstützen, und einen Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten der Justiz- und Sicherheitsbehörden des Landes leistet;
G. in der Erwägung, dass die guatemaltekische Regierung nach vier Verlängerungen der aufeinanderfolgenden zweijährigen Mandate der CICIG den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchte, das Mandat erneut bis September 2019 zu verlängern, wodurch die Regierungsführung durch die wirkungsvollen Untersuchungen und die Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit in Guatemala durch die CICIG weiter gestärkt wird und ihre Erfolge bei der deutlichen Verringerung der Korruption und der Bekämpfung der Straflosigkeit nichtstaatlicher Aktivitäten mit Verbindungen zum Staat konsolidiert werden;
H. in der Erwägung, dass die CICIG und die Staatsanwaltschaft im April 2018 die Ergebnisse neuer Ermittlungen zur rechtswidrigen Finanzierung des Wahlkampfes der regierenden Partei „Frente de Convergencia Nacional“ vorgelegt haben; in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof im Juli 2018 eine Untersuchung der Aktivitäten von Präsident Jimmy Morales im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Finanzierung seines Wahlkampfes geplant hat;
I. in der Erwägung, dass die guatemaltekische Regierung Ende August 2018 die Aufhebung des Mandats der CICIG zum September 2019 angekündigt hat; in der Erwägung, dass die Regierung kurz darauf auch die Rückkehr des Direktors der CICIG, Iván Velásquez, in das Land untersagt und anschließend die Visa für 11 Mitarbeiter der CICIG, die in Fällen von Korruption auf hoher Ebene ermittelt hatten, annulliert hat; in der Erwägung, dass die Regierung im Januar 2019 das Abkommen mit den Vereinten Nationen über die CICIG mit sofortiger Wirkung einseitig aufgekündigt und die Ausreise der CICIG gefordert hat; in der Erwägung, dass sich Iván Velásquez ebenfalls vor Gericht verantworten muss und Ziel fortwährender Verleumdungskampagnen ist;
J. in der Erwägung, dass diese Maßnahmen vom Verfassungsgericht Guatemalas angefochten und für nichtig erklärt wurden; in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht einstimmig entschieden hat, dass die Regierung Iván Velasquez die Einreise in das Land gestatten muss; in der Erwägung, dass diese Entscheidungen von der Regierung ignoriert wurden; in der Erwägung, dass der Kongress eine Klage gegen das Verfassungsgericht und seine Mitglieder vorbereitet hat, was zu einem eklatanten Konflikt mit der Rechtsstaatlichkeit führt;
K. in der Erwägung, dass das Reformgesetz 5377 zur Änderung des Gesetzes über die nationale Aussöhnung, das der Kongress Anfang März 2019 in der zweiten von drei Lesungen verabschiedete, eine Amnestie für alle von den nationalen Sicherheitskräften und Einzelpersonen, die im Namen der Regierung handeln, begangenen Verbrechen gewähren würde, darunter Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie Folter, gewaltsames Verschwindenlassen und Völkermord; in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und die Interamerikanische Menschenrechtskommission (IAMRK) ihre Besorgnis über den Gesetzesentwurf zum Ausdruck gebracht und gefordert haben, dass das geltende Recht nicht geändert wird;
L. in der Erwägung, dass nach Angaben der IAMRK mit dem Reformgesetz 5377 den internationalen Verpflichtungen Guatemalas nicht nachgekommen wird und mutmaßlich gegen das Völkerrecht und gegen Artikel 171 Buchstabe g der Verfassung Guatemalas verstoßen wird, da alle in Haft befindlichen Personen, die während des bewaffneten Konflikts wegen politischer Verbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden und verurteilt wurden, innerhalb weniger Stunden freigelassen würden;
M. in der Erwägung, dass die Menschen in Guatemala ein extrem hohes Maß an Unsicherheit ertragen müssen und dass die nationale Zivilpolizei (Polícia Nacional Civil, PNC) in den vergangenen Jahren massiv untergraben wurde; in der Erwägung, dass es Vorwürfe der Einschüchterung und Bedrohung von Friedensrichtern, Richtern, Staatsanwälten und Akteuren im Bereich Justiz gab, die mit der CICIG zusammengearbeitet haben;
N. in der Erwägung, dass der Zugang zur Justiz, die Haftbedingungen, das Verhalten der Polizei und die Foltervorwürfe – Probleme, die durch weit verbreitete Korruption, Kollusion und Straflosigkeit noch verschärft werden – nach wie vor Anlass zu großer Sorge geben;
O. in der Erwägung, dass der Menschenrechtsbeauftragte Guatemalas, dessen Mittel gekürzt wurden, die Staatsanwaltschaft und die Justiz wichtige Schritte gegen Straflosigkeit und für die Anerkennung der Menschenrechte unternommen haben; in der Erwägung, dass die guatemaltekischen Behörden eindeutige Versuche unternommen haben, den Kampf gegen Korruption, Straflosigkeit und Rechtsstaatlichkeit zu beeinträchtigen;
P. in der Erwägung, dass nach Angaben der UDEFEGUA die Opfer von Angriffen „hauptsächlich indigene Meinungsführer waren, die Land- und Territorialrechte verteidigen“; in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen im Anschluss an Beschwerden über Wasserkraft-, Bergbau- und agroindustrielle Projekte, deren Lizenzen und Tätigkeiten dazu geführt haben, dass die Rechte der indigenen Bevölkerung verletzt wurden, Bedenken hinsichtlich der Rechte der indigenen Bevölkerung geäußert hat; in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen auch erklärt hat, dass es Besorgnis erregend ist, dass friedliche Proteste von Gemeinschaften durch den Staat und die beteiligten Dritten als Situationen krimineller Konflikte behandelt werden, die die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen; in der Erwägung, dass Aura Lolita Chávez, die guatemaltekische indigene Umweltaktivistin und Finalistin bei der Wahl des Sacharow-Preisträgers des Europäischen Parlaments 2017, ihr Land nach schweren Angriffen, Morddrohungen und Verleumdungen verlassen hat und sich im Falle einer Rückkehr verschiedenen Gerichtsverfahren stellen müsste;
Q. in der Erwägung, dass am 9. Oktober 2018 unter anderem Mitglieder des Friedlichen Widerstands der Bewegung in der Mikroregion Ixquisis von Sondereinsatzkräften der nationalen Zivilpolizei angegriffen wurden, sodass sechs Demonstranten verletzt wurden;
R. in der Erwägung, dass der Botschafter Schwedens in Guatemala zur persona non grata erklärt wurde (eine Erklärung, die später vom Verfassungsgericht aufgehoben wurde), weil er vermeintlich die Arbeit der CICIG in diesem Land unterstützt hat;
S. in der Erwägung, dass in Guatemala Parlaments- und Präsidentschaftswahlen für den 16. Juni und den 11. August 2019 geplant sind;
T. in der Erwägung, dass Aufbau und Festigung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten feste Bestandteile der außenpolitischen Maßnahmen der EU, darunter auch des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und den Ländern Zentralamerikas von 2012, sein müssen; in der Erwägung, dass dieses Abkommen eine Demokratieklausel enthält, bei der es sich um ein wesentliches Element des Abkommens handelt; in der Erwägung, dass Guatemala der drittgrößte Empfänger bilateraler Entwicklungshilfe der EU in Zentralamerika ist, wobei sich diese Hilfe im Zeitraum 2014–2020 auf 167 Mio. EUR beläuft und schwerpunktmäßig für die Bereiche Ernährungssicherheit, Krisenbewältigung, Frieden, Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit geleistet wird;
1. ist zutiefst besorgt über die zunehmende Zahl von Tötungen und Gewalttaten und die mangelnde Sicherheit aller Bürger, insbesondere von Frauen und von Menschenrechtsverteidigern; weist erneut darauf hin, wie wichtig ein unabhängiges und effizientes Justizsystem ist und dass der Straflosigkeit ein Ende gesetzt werden muss; bedauert, dass die Regierung Guatemalas weiterhin gegen die Rechtsstaatlichkeit und den Grundsatz der Gewaltenteilung verstößt; erinnert daran, dass die Gewaltenteilung und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit wesentliche Grundsätze liberaler Demokratien sind;
2. fordert die Staatsorgane Guatemalas auf, jegliche Einschüchterungsmaßnahmen gegen die Zivilgesellschaft Guatemalas, insbesondere gegen Menschenrechtsorganisationen, einzustellen, die verfassungsmäßige Ordnung zu achten und die Grundrechte aller Bürger Guatemalas zu gewährleisten; betont, dass eine dynamische Zivilgesellschaft unabdingbar ist, damit der Staat auf allen Ebenen rechenschaftspflichtig, reaktionsfähig, inklusiv und effizient ist und somit eine höhere Legitimität genießt; fordert nachdrücklich, dass alle Einrichtungen, die die konstitutionelle Demokratie und die Menschenrechte in Guatemala verteidigen, unterstützt und gestärkt werden; weist darauf hin, dass die Gewährleistung einer unabhängigen Justiz und die Achtung ihrer Unabhängigkeit sowie die Gewährleistung eines unparteiischen Rechtssystems von wesentlicher Bedeutung sind; betont, dass diese Aspekte entscheidend sind, wenn es darum geht, die Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption und Straflosigkeit zu verstärken; ist der Ansicht, dass Vorwürfe der Einschüchterung und Bedrohung von Friedensrichtern, Richtern und Staatsanwälten sofortige Maßnahmen zum Schutz der Justizorgane des Landes und ihrer Vertreter zur Folge haben sollten; fordert die Exekutive Guatemalas nachdrücklich auf, unverzüglich für die Unabhängigkeit der Justiz Sorge zu tragen und die Freiheit der Presse und der Medien zu garantieren;
3. ist davon überzeugt, dass die CICIG eine wesentliche Rolle in Guatemala spielt und dass ihre Arbeit bei der Bekämpfung von Straflosigkeit und Korruption und der Vorbereitung von Ermittlungen für Gerichtsverfahren, die von den Staatsorganen Guatemalas durchgeführt werden sollen, für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit von entscheidender Bedeutung ist; ist zutiefst besorgt über die Lage, mit der die CICIG in Guatemala derzeit konfrontiert ist, und fordert die Regierung Guatemalas auf, alle rechtswidrigen Angriffe auf die CICIG und ihre nationalen und internationalen Mitarbeiter einzustellen;
4. begrüßt in diesem Zusammenhang den Durchführungsbeschluss der Kommission vom September 2018, dem zufolge das verlängerte Mandat der CICIG mit zusätzlichen 5 Mio. EUR aus dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für das Jahresaktionsprogramm für Guatemala 2018 unterstützt werden soll; fordert die Kommission auf, diese 5 Mio. EUR schnellstmöglich auszuzahlen und alle genehmigten Programme mit der CICIG fortzusetzen; fordert die Kommission auf, sich bereitzuhalten, um ihre Zusammenarbeit mit der CICIG und deren Finanzierung nach September 2019 fortzusetzen, und unterstützt eine solche Verlängerung aktiv;
5. ist davon überzeugt, dass die vorgeschlagene Änderung des Gesetzes über die nationale Aussöhnung eine erhebliche Bedrohung für die Rechtsstaatlichkeit in Guatemala darstellt und die beträchtlichen Fortschritte, die durch die Arbeit der nationalen Gerichte bei der Bekämpfung der Straflosigkeit erzielt wurden, massiv untergraben würde; teilt die Ansicht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen, dass die in dem Gesetzesentwurf vorgesehene Amnestie für Menschen, die gegen die Menschenrechte verstoßen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen haben, noch mehr Gewalt im Land schüren würde; stellt fest, dass dazu Racheakte freigelassener Häftlinge gehören könnten, was zu einer Destabilisierung der Gesellschaft führen könnte; fordert daher den Kongress Guatemalas nachdrücklich auf, den Gesetzesentwurf nicht anzunehmen;
6. fordert, dass eine unabhängige Studie unter der Leitung der Vereinten Nationen durchgeführt wird, in der die endgültigen Auswirkungen der Arbeit der CICIG auf das Justizsystem in Guatemala und ihr Beitrag zur politischen Stabilität des Landes sowie die Ergebnisse der zwischen der CICIG und dem Obersten Wahlgericht unterzeichneten Vereinbarung zum Ausdruck kommen;
7. ist besorgt über das vorgeschlagene Gesetz über regierungsunabhängige Entwicklungsorganisationen; fordert den Kongress Guatemalas im Einklang mit der technischen Beratung des Amtes der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte auf, von der Annahme dieses Gesetzesentwurfs Abstand zu nehmen, da seine Annahme zu einer Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit von regierungsunabhängigen Organisationen führen, ihren Zugang zu Finanzmitteln begrenzen und ihre Definition einschränken und somit ihren Tätigkeitsbereich begrenzen und ihre Tätigkeiten behindern könnte und den Weg für ihr willkürliches Verbot bereiten könnte; erinnert die Staatsorgane und ‑einrichtungen Guatemalas daran, dass ein sicheres und förderliches Umfeld geschaffen und erhalten werden muss, in dem regierungsunabhängige Organisationen ihrer Meinung frei Ausdruck verleihen und ihrer Arbeit zum Wohle der Gesellschaft insgesamt nachgehen können;
8. ist besorgt über die Beschwerden hinsichtlich des Mangels an freien, vorherigen und in voller Kenntnis der Sachlage durchgeführten Konsultationen (IAO-Übereinkommen 169); erinnert an die Empfehlung des VN-Sonderberichterstatters, dass die Rechte indigener Völker im Einklang mit internationalen Standards, die das Recht auf freie, vorherige und in voller Kenntnis der Sachlage durchgeführte Konsultationen umfassen, uneingeschränkt geachtet werden sollten; erinnert daran, dass nationale und internationale Konzerne in ihrer gesamten Wertschöpfungskette durch Verträge und andere nationale und internationale Vorschriften in Bezug auf Menschenrechte und Umweltrechte unmittelbar gebunden sind und dass Unternehmen, wenn sich herausstellt, dass sie Schäden verursacht oder dazu beigetragen haben, für wirksame Abhilfemaßnahmen für die betroffenen Einzelpersonen und Gemeinschaften sorgen oder sich daran beteiligen müssen; stellt fest, dass diese Maßnahmen Wiederherstellung, Entschädigung, Rehabilitierung und Garantien der Nichtwiederholung umfassen; weist erneut darauf hin, dass Regierungen verpflichtet sind, die Menschenrechte zu schützen und diejenigen, die diese Rechte verletzen, zur Rechenschaft zu ziehen;
9. bekräftigt seine Forderung nach dem Schutz von Menschenrechtsverteidigern, insbesondere weiblichen Menschenrechtsverteidigern; begrüßt und unterstützt die Maßnahmen, die bislang von europäischen Botschaften und der EU-Delegation in Guatemala unternommen wurden; fordert die Europäische Union auf, Projekte zur Unterstützung der Arbeit nationaler und internationaler Organisationen in Guatemala beizubehalten und gegebenenfalls zu intensivieren;
10. beharrt darauf, dass die Staatsorgane Guatemalas die rechtliche und physische Unversehrtheit von Lolita Chávez, Finalistin bei der Wahl des Sacharow-Preisträgers, erklären und sicherstellen muss, falls sie beschließen sollte, in ihr Heimatland zurückzukehren;
11. fordert nachdrücklich, dass die Wahlen in Guatemala friedlich und transparent ablaufen und dass die Sicherheit aller Kandidaten gewährleistet wird; betont, dass das Oberste Wahlgericht unabhängig und ohne Einflussnahme staatlicher Einrichtungen und Akteure handeln muss; bietet an, eine Wahlexpertenmission aus der EU zu entsenden;
12. bedauert, dass die guatemaltekischen Friedensverträge nach mehr als 20 Jahren immer noch nicht umgesetzt wurden und das Risiko besteht, dass sie aufgehoben werden; fordert alle nationalen und internationalen Akteure nachdrücklich auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um ihre vollständige Umsetzung zu beschleunigen; fordert die Regierung Guatemalas zu diesem Zweck auf, für die demokratische und politische Kontrolle und die Professionalisierung der PNC und anderer Einrichtungen wie CONRED, dem nationalen Koordinator für die Katastrophenvorsorge, zu sorgen, damit sie nicht militarisiert werden und humanitäre Mittel nicht in die Armee fließen, da dies nicht mit den Zielen der Friedensverträge vereinbar ist;
13. erinnert die Regierung Guatemalas daran, dass das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Zentralamerika eine Menschenrechtsklausel enthält, die ein wesentliches Element ist, und dass die Mitgliedschaft bei Verstößen dagegen ausgesetzt werden kann; fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die im Assoziierungsabkommen und dem Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit festgelegten Mechanismen dazu zu nutzen, Guatemala nachdrücklich nahezulegen, eine ehrgeizige Menschenrechtsagenda zu verfolgen und Straflosigkeit zu bekämpfen;
14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Guatemala, der Internationalen Kommission gegen die Straflosigkeit in Guatemala (CICIG), dem Sekretariat für die zentralamerikanische Wirtschaftsintegration (SIECA), dem Zentralamerikanischen Parlament sowie den Ko-Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika zu übermitteln.