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Verfahren : 2019/2582(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0195/2019

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 14/03/2019 - 11.15
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0217

Angenommene Texte
PDF 192kWORD 58k
Donnerstag, 14. März 2019 - Straßburg
Klimawandel
P8_TA(2019)0217RC-B8-0195/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zum Klimawandel – eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris (2019/2582(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2018 mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle – Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM(2018)0773),

–  unter Hinweis auf die eingehende Analyse zur Stützung der Mitteilung der Kommission(1),

–  unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Kyoto-Protokoll zum UNFCCC,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris (Beschluss 1/CP.21), die 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP 21) des UNFCCC sowie die 11. Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP 11) vom 30. November bis 11. Dezember 2015 in Paris (Frankreich),

–  unter Hinweis auf die 24. Konferenz der Vertragsparteien (COP 24) des UNFCCC, die 14. Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP 14) sowie den dritten Teil der 1. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris (CMA 1.3) vom 2. bis 14. Dezember 2018 in Kattowitz (Polen),

–  unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2018 zu der Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2018 in Kattowitz (Polen) (COP 24)(2),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. März 2018,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) mit dem Titel „1,5 °C globale Erwärmung“, dessen fünften Sachstandsbericht (AR5) und dessen Synthesebericht,

–  unter Hinweis auf die am 27. November 2018 angenommene neunte Ausgabe des vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen veröffentlichten Berichts über die Emissionslücke („Emissions Gap Report“),

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

1.  begrüßt, dass die Kommission ihre Mitteilung zur langfristigen Strategie für 2050 mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle – eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ veröffentlicht hat, in der die Chancen und Herausforderungen hervorgehoben werden, die der Übergang zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft für die Unionsbürger und die Wirtschaft der Union mit sich bringt, und mit der der Grundstein für eine breit angelegte Debatte gelegt wird, an der die Institutionen der Union, die nationalen Parlamente, die Wirtschaft, nichtstaatliche Organisationen, die Städte und Gemeinden sowie die Bürger teilnehmen sollen; unterstützt das Ziel, bis 2050 Treibhausgasneutralität zu erreichen, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, es ihm auf dem Sondergipfel der Union in Hermannstadt (Sibiu) im Mai 2019 im Rahmen der Debatte über die Zukunft Europas gleichzutun; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusage zu geben, dass sie die Verwirklichung dieses Ziels mit dem erforderlichen Ehrgeiz angehen;

2.  stellt fest, dass die Unionsbürger über die erheblichen Risiken, die mit dem Klimawandel einhergehen, besonders besorgt sind; begrüßt, dass Menschen in der gesamten Union, insbesondere jene, die jüngeren Generationen angehören, mit immer größerem Engagement für Klimagerechtigkeit demonstrieren; begrüßt, dass diese Aktivisten mehr Ehrgeiz und ein rasches Handeln fordern, damit das klimapolitische Ziel, den weltweiten Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen, verwirklicht wird; ist der Ansicht, dass die nationalen, regionalen und lokalen Regierungen sowie die Union diesen Forderungen nachkommen sollten;

3.  hebt hervor, dass die Unionsbürger die unmittelbaren Auswirkungen des Klimawandels bereits zu spüren bekommen; betont, dass sich nach Angaben der Europäischen Umweltagentur die durchschnittlichen jährlichen Verluste infolge von Wetter- und Klimaextremen in der Union zwischen 2010 und 2016 auf rund 12,8 Mrd. EUR beliefen und sich die Klimaschäden in der EU – wenn keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden – bis 2080 auf mindestens 190 Mrd. EUR belaufen könnten, was einem Netto-Wohlstandsverlust von 1,8 % ihres derzeitigen BIP entspricht; hebt hervor, dass die jährlichen Kosten von Überschwemmungen in der Union bei einem Szenario mit hohen Emissionen bis zum Jahr 2100 auf 1 Billion EUR steigen könnten und dass bis 2100 etwa zwei Drittel der Unionsbürger von wetterbedingten Katastrophen betroffen sein könnten – gegenüber 5 % heute; betont zudem, dass nach Angaben der Europäischen Umweltagentur 50 % der besiedelten Gebiete in der Union bis zum Jahr 2030 von schwerwiegender Wasserknappheit betroffen sein werden;

4.  betont, dass der IPCC-Sonderbericht über 1,5 °C globale Erwärmung die umfassendste und aktuellste wissenschaftliche Bewertung von Klimaschutzmöglichkeiten nach Maßgabe des Übereinkommens von Paris ist;

5.  hebt hervor, dass laut dem IPCC-Sonderbericht über 1,5 °C globale Erwärmung die Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C ohne oder mit geringer Überschreitung erfordert, dass die Treibhausgasneutralität weltweit bis spätestens 2067 erreicht wird und die weltweiten jährlichen THG-Emissionen bis spätestens 2030 auf maximal 27,4 Gt CO2-Äquivalent pro Jahr beschränkt werden; hebt hervor, dass sich die Union in Anbetracht der Erkenntnisse des IPCC-Sonderberichts über 1,5 °C globale Erwärmung dafür einsetzen muss, schnellstmöglich und spätestens bis 2050 Treibhausgasneutralität zu erreichen, wenn sie weltweit mit gutem Beispiel vorangehen will und eine gute Chance bestehen soll, die globale Erwärmung bis 2100 auf 1,5 °C zu begrenzen;

6.  erklärt sich besorgt über den vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen veröffentlichten Bericht 2018 über die Emissionslücke, aus dem hervorgeht, dass bei den gegenwärtigen, nicht an Bedingungen geknüpften national festgelegten Beiträgen das im Übereinkommen von Paris festgelegte Ziel, die globale Erwärmung auf deutlich unter 2 °C zu begrenzen, weit überschritten würde und es stattdessen bis 2100 voraussichtlich zu einer Erwärmung um 3,2 °C kommen dürfte(3); betont, dass alle Vertragsparteien des UNFCCC ihre Klimaschutzvorgaben bis 2020 unbedingt verschärfen müssen;

Pfade für die Strategie der Union zur Emissionsneutralität bis Mitte des Jahrhunderts

7.  ist der Ansicht, dass die Union auf dem Weg zu Klimaneutralität mit gutem Beispiel vorangehen kann, indem sie in innovative technische Lösungen investiert, die Bürger zur Mitwirkung befähigt und Maßnahmen in Schlüsselbereichen wie Energie, Industriepolitik und Forschung aufeinander abstimmt und gleichzeitig für soziale Gerechtigkeit im Interesse eines fairen Übergangs sorgt;

8.  stellt fest, dass in der Strategie acht Pfade für den erforderlichen wirtschaftlichen, technologischen und sozialen Wandel dargelegt werden, den die Union benötigt, um das langfristige Temperaturziel des Übereinkommens von Paris zu erreichen; weist darauf hin, dass die Union nur auf zweien dieser Pfade in die Lage versetzt würde, spätestens bis 2050 THG-Neutralität zu erreichen; betont, dass dies rasches Handeln und erhebliche Anstrengungen auf lokaler, regionaler, nationaler und Unionsebene erfordert, wobei auch alle nichtstaatlichen Akteure einbezogen werden müssen; weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Governance-Verordnung verpflichtet sind, langfristige nationale Strategien zu verabschieden; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, klare kurz- und langfristige Ziele und Strategien festzulegen, die mit den Zielen des Übereinkommens von Paris im Einklang stehen, und Investitionsförderung für die Pfade zur Emissionsneutralität bereitzustellen;

9.  hebt hervor, dass die erste Kategorie von Pfaden, die in der Strategie dargelegt werden, darauf abzielt, die THG-Emissionen bis 2050 im Vergleich zu 1990 nur um etwa 80 % zu senken; stellt mit Besorgnis fest, dass diese Bestrebung dem unteren Bereich der Begrenzung der globalen Erwärmung auf weniger als 2 °C entspricht und daher nicht im Einklang mit dem Ziel von Paris steht, den globalen Temperaturanstieg auf deutlich weniger als 2 °C zu begrenzen, und auch nicht mit dem weiteren Ziel, ihn auf weniger als 1,5 °C zu begrenzen;

10.  weist darauf hin, dass laut Schätzungen der Kommission das BIP der EU in emissionsneutralen Szenarien voraussichtlich stärker wachsen wird als in Szenarien mit geringeren Emissionsminderungen, wobei wegen der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten die Auswirkungen in beiden Fällen ungleich über die Union verteilt sind, etwa beim Pro-Kopf-BIP und bei der CO2-Intensität des Energiemixes; ist der Ansicht, dass Untätigkeit das mit Abstand kostspieligste Szenario wäre und nicht nur zu einem beträchtlichen BIP-Rückgang in der Union führen, sondern dadurch auch die wirtschaftliche Ungleichheit zwischen den Mitgliedstaaten bzw. den Regionen und innerhalb der Mitgliedstaaten bzw. der Regionen weiter vergrößert würde, da einige von ihnen voraussichtlich stärker von den Folgen der Untätigkeit betroffen wären als andere;

11.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Energieeinfuhrabhängigkeit der Union derzeit bei etwa 55 % liegt; betont, dass sie bei dem Szenario von Netto-Null-Emissionen bis 2050 auf 20 % sinken würde, was sich günstig auf die Handelsbilanz und die geopolitische Position der Union auswirken würde; stellt fest, dass sich die kumulierten Einsparungen bei den Einfuhren fossiler Brennstoffe im Zeitraum 2031–2050 auf etwa 2–3 Bio. EUR belaufen würden und dieser Betrag für andere Prioritäten der Unionsbürger eingesetzt werden könnte;

12.  begrüßt, dass zwei Pfade aufgenommen wurden, mit denen auf die Verwirklichung der THG-Neutralität bis 2050 abgezielt wird und die von der Kommission unterstützt werden, und hält dieses Ziel bis Mitte des Jahrhunderts für das einzige, das mit den Zusagen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris vereinbar ist; bedauert, dass in der Strategie keine Pfade zur THG-Neutralität vor 2050 berücksichtigt wurden;

13.  stellt fest, dass die in der Strategie vorgeschlagenen Pfade die Nutzung einer Reihe von Technologien zur Entfernung von Kohlendioxid – unter anderem durch CO2‑Abscheidung und ‑Speicherung (CCS) oder CO2‑Abscheidung und ‑Nutzung (CCU) sowie durch CO2‑Gewinnung aus der Luft – umfassen, die erst noch in großem Maßstab angewendet werden müssen; ist jedoch der Ansicht, dass die Union im Rahmen ihrer Strategie zur Emissionsneutralität direkten Emissionsminderungen sowie Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Senken und Reservoirs der Union Vorrang einräumen und die Nutzung von Technologien zur Entfernung von Kohlendioxid nur dort anstreben sollte, wo es keine Möglichkeit für direkte Emissionsreduktionen gibt; vertritt die Auffassung, dass bis 2030 weitere Maßnahmen erforderlich sind, wenn sich die Union gerade nicht auf Technologien zur Entfernung von Kohlendioxid verlassen will, die erhebliche Risiken für die Ökosysteme, die biologische Vielfalt und die Ernährungssicherheit mit sich bringen, wie im Rahmen des IPCC-Sonderberichts über 1,5 °C globale Erwärmung bestätigt wurde;

Soziale Aspekte des Klimawandels und fairer Übergang

14.  begrüßt, dass nach Einschätzung der Kommission Emissionsneutralität ohne Nettoarbeitsplatzverluste möglich ist, und nimmt wohlwollend zur Kenntnis, dass der Übergang in den energieintensiven Wirtschaftszweigen ausführlich erörtert wird; hebt die Erkenntnis hervor, dass ein fairer Übergang zu THG-Neutralität das Potenzial für einen Nettozuwachs an Arbeitsplätzen in der Union birgt, und zwar in der gesamten Wirtschaft um 2,1 Millionen zusätzliche Arbeitsplätze bis 2050 in einem Szenario der Emissionsneutralität bzw. um 1,3 Mio. zusätzliche Arbeitsplätze in einem Szenario mit einer Minderung der Emissionen um 80 %, sofern dieser Übergang angemessen vollzogen wird und mit angemessener Unterstützung für die schwächsten Regionen, Wirtschaftszweige und Bürger einhergeht; ist deshalb der Ansicht, dass die Kommission im Rahmen des EU-Kompetenzpanoramas eine erneuerte Überprüfung von Kompetenzen mit regionalen Daten zum Qualifikationsbedarf für eine klimaneutrale Union ausarbeiten sollte, um die schwächsten Regionen, Wirtschaftszweige und Bürger bei der Neuqualifizierung für zukunftssichere hochwertige Arbeitsplätze in den jeweiligen Regionen zu unterstützen;

15.  betont die zahlreichen positiven Nebeneffekte, die eine klimaneutrale Gesellschaft mit sich bringen wird, und zwar sowohl für die Gesundheit der Bevölkerung (aufgrund eingesparter Gesundheitskosten und geringerer Belastung der Versicherungs- und Gesundheitssysteme) als auch für das allgemeine Wohlbefinden der Unionsbürger (dank größerer biologischer Vielfalt, verringerter Luftverschmutzung und verminderter Schadstoffbelastung); weist darauf hin, dass die durch Gesundheitsschäden bedingten Kosten in einem solchen Szenario um rund 200 Mrd. EUR pro Jahr sinken würden;

16.  hält es für wichtig, einen Fonds für den fairen Übergang einzurichten, insbesondere für die am stärksten von der Dekarbonisierung betroffenen Regionen, etwa für die Kohlebergbauregionen, und dabei allgemein die sozialen Auswirkungen der Maßnahmen zur Finanzierung des Klimaschutzes zu prüfen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die langfristige Strategie aufgrund der in manchen Bereichen notwendigen Veränderungen größtmögliche Akzeptanz in der Öffentlichkeit genießen muss;

17.  hebt hervor, dass in bestimmten Regionen der EU, wie zum Beispiel Kohleregionen, zusätzliche Maßnahmen und größere Anstrengungen im Hinblick auf die Energiewende erforderlich sind; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung, im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 eine besondere Mittelzuweisung in Höhe von 4,8 Mrd. EUR für einen neuen Fonds für eine gerechte Energiewende einzuführen, um Arbeitnehmer und Gemeinschaften in den Regionen zu unterstützen, auf die sich diese Wende negativ auswirkt;

18.  betont, dass es eines antizipativen Ansatzes bedarf, um einen fairen Übergang für die Unionsbürger zu bewerkstelligen und die Regionen zu unterstützen, die am stärksten von der Dekarbonisierung betroffen sind; vertritt die Auffassung, dass der klimabedingte Wandel in der Union ökologisch, ökonomisch und sozial nachhaltig vollzogen werden muss; betont, dass die Verteilungseffekte der Klimapolitik und der Dekarbonisierungspolitik, insbesondere für Menschen mit niedrigem Einkommen, berücksichtigt werden müssen, wenn dafür gesorgt werden soll, dass alle Bürger diese politischen Maßnahmen akzeptieren; ist daher der Ansicht, dass die sozialen Auswirkungen in allen von der Union und den Mitgliedstaaten ergriffenen Klimaschutzmaßnahmen umfassend berücksichtigt werden sollten, damit sich der soziale und ökologische Wandel in der Union erfolgreich vollziehen kann; betont in diesem Zusammenhang, dass in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, den Gewerkschaften, Bildungseinrichtungen, Organisationen der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft maßgeschneiderte und ausreichend finanzierte Strategien ausgearbeitet werden müssen, damit im Rahmen dieses Übergangs allen Unionsbürgern faire und gleiche Chancen geboten werden;

19.  weist erneut darauf hin, dass derzeit etwa 50 bis 125 Millionen Unionsbürger von Energiearmut bedroht sind(4); hebt hervor, dass die Energiewende Menschen mit geringem Einkommen unverhältnismäßig stark treffen und die Energiearmut weiter verschärfen könnte; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zahl der Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind, in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen anzugeben, und erforderlichenfalls nach Maßgabe der Governance-Verordnung Maßnahmen zur Weiterbehandlung zu ergreifen; fordert die Mitgliedstaaten auf, zukunftsweisende Maßnahmen zu ergreifen, um eine faire Energiewende zu bewerkstelligen und für alle Unionsbürger den Zugang zu Energie sicherzustellen;

20.  ist der Ansicht, dass junge Menschen ein immer stärkeres soziales und ökologisches Bewusstsein haben, mit dem sie imstande sind, die Gesellschaft der Zukunft zu einer klimaresilienten Gesellschaft umzugestalten, und dass Bildung für junge Menschen eines der wirksamsten Mittel zur Bekämpfung des Klimawandels ist; betont, dass die jüngeren Generationen in den Aufbau internationaler, interkultureller und generationenübergreifender Beziehungen eingebunden werden müssen und dass durch diese Beziehungen der Kulturwandel vorangebracht wird, durch den die weltweiten Maßnahmen für eine nachhaltigere Zukunft unterstützt werden;

Zwischenziele

21.  stellt fest, dass das Jahrzehnt zwischen 2020 und 2030 entscheidend dafür sein wird, bis 2050 THG-Emissionsneutralität in der Union zu erreichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein anspruchsvolles Zwischenziel für 2030 zu unterstützen, das erforderlich ist, um für ausreichende Marktstabilität für Investitionen zu sorgen, das Potenzial technologischer Innovationen voll auszuschöpfen und die Chancen für die Unternehmen aus der Union zu verbessern, Weltmarktführer bei emissionsarmer Produktion zu werden;

22.  betont, dass es erforderlich ist, das Anspruchsniveau der Zielvorgaben für 2030 anzuheben und an die Neutralitätsszenarien für 2050 anzugleichen, wenn die THG-Neutralität bis 2050 möglichst kosteneffizient erreicht werden soll; hält es für äußerst wichtig, dass die Union spätestens auf dem Klimagipfel der Vereinten Nationen in New York im September 2019 unmissverständlich verdeutlicht, dass sie bereit ist, ihren Beitrag zum Übereinkommen von Paris zu überprüfen;

23.  spricht sich dafür aus, die national festgelegten Beiträge der Mitgliedstaaten der Union zu aktualisieren und in diesem Zusammenhang die unionsweiten Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft bis 2030 um 55 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu reduzieren; fordert daher die Staats- und Regierungschefs der Union auf, mit Blick auf den Klimagipfel der Vereinten Nationen im September 2019 die entsprechende Erhöhung der Zielvorgabe des national festgelegten Beitrags der Mitgliedstaaten der Union auf dem Sondergipfel der Union in Hermannstadt (Sibiu) im Mai 2019 zu unterstützen;

24.  ist der Ansicht, dass die Kommission spätestens während der Überprüfungen des Klimapakets für 2030 und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften im Zeitraum 2022–2024 Legislativvorschläge vorlegen sollte, mit denen die Zielvorgabe im Einklang mit dem aktualisierten jeweiligen national festgelegten Beitrag und dem Ziel der Emissionsneutralität angehoben wird; vertritt die Auffassung, dass durch eine unzureichende Zielvorgabe für 2030 die künftigen Optionen begrenzt würden, und zwar möglicherweise auch die Verfügbarkeit einiger Optionen für eine kosteneffiziente Dekarbonisierung; ist der Ansicht, dass diese Überprüfungen ein wichtiger Meilenstein sind, wenn es gilt, den Klimaschutzzusagen der Union Taten folgen zu lassen;

25.  vertritt die Auffassung, dass es zur weiteren Erhöhung der Marktstabilität von Nutzen wäre, wenn die Union bis 2040 ein weiteres Zwischenziel für Emissionsminderungen festlegte, das für zusätzliche Stabilität sorgt und durch das sichergestellt werden kann, dass das langfristige Ziel für 2050 erreicht wird;

26.  ist der Ansicht, dass sich die Strategie der Union zur Emissionsneutralität an der fünfjährlichen weltweiten Bestandsaufnahme gemäß dem Übereinkommen von Paris orientieren sollte und dass dabei den technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen sowie den Beiträgen nichtstaatlicher Akteure und des Europäischen Parlaments Rechnung getragen werden sollte;

Beiträge der einzelnen Wirtschaftszweige

27.  betont, dass die Nettoemissionen in allen Wirtschaftszweigen nahezu auf Null reduziert werden müssen und alle Wirtschaftszweige zu den gemeinsamen Bemühungen um Emissionsminderungen beitragen sollten; fordert die Kommission deshalb auf, Pfade zur Klimaneutralität in sämtlichen Wirtschaftszweigen aufzuzeigen; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Verursacherprinzips;

28.  erachtet die diversen Klimaschutzmaßnahmen und die in mehreren Politikbereichen erlassenen Rechtsvorschriften als wichtig, warnt jedoch davor, dass ein bruchstückhafter Ansatz zu Inkohärenzen führen und zur Folge haben könnte, dass die Wirtschaft der Union bis 2050 nicht treibhausgasneutral ist; ist der Ansicht, dass ein Querschnittsansatz verfolgt werden muss;

29.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer Harmonisierung der Preise für CO2‑Emissionen und Energie in der Union zu prüfen, um den Übergang zu einer emissionsneutralen Wirtschaft zu unterstützen, insbesondere in den Wirtschaftszweigen, die nicht unter das System der Union für den Handel mit Emissionsberechtigungen fallen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie Härtefälle am besten vermieden werden können, und beharrt darauf, dass die Gesamtbelastung der Bürger nicht ansteigt;

30.  würdigt, dass der CO2‑Abscheidung und ‑Speicherung (CCS) im Sonderbericht des IPCC über 1,5 °C globale Erwärmung in fast allen diesbezüglichen Szenarien Bedeutung beigemessen wird; betont, dass die Union ihre einschlägigen Bestrebungen intensivieren muss; nimmt überdies zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten im Europäischen Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan) Ziele für die großtechnische Einführung der CO2‑Abscheidung und ‑Speicherung in der Energiewirtschaft und der Industrie der Union für die 2020er Jahre festgelegt haben; hält es für notwendig, in industriellen Verfahren stärker auf die umweltverträgliche CO2‑Abscheidung und ‑Nutzung (CCU) bzw. die umweltverträgliche CO2‑Abscheidung und ‑Speicherung (CCS) zurückzugreifen, um Nettoemissionsminderungen zu erreichen, indem CO2‑Emissionen vermieden werden bzw. CO2 dauerhaft gespeichert wird; stellt mit Besorgnis fest, dass viele CCU-Technologien derzeit nicht zu dauerhaften Emissionsminderungen führen; fordert die Kommission daher auf, technische Kriterien auszuarbeiten, mit denen sichergestellt wird, dass nur die Technologien unterstützt werden, mit denen überprüfbare Ergebnisse erzielt werden;

31.  weist darauf hin, dass in der Strategie bestätigt wird, dass die Treibhausgasemissionen des Verkehrs immer noch ansteigen und dass die derzeitigen Maßnahmen nicht ausreichen, um den Verkehr bis 2050 zu dekarbonisieren; hält es für sehr wichtig, für eine Verlagerung auf andere Verkehrsträger zu sorgen, nämlich von der Luftfahrt auf den Schienenverkehr – auch durch den raschen Aufbau eines interoperablen Hochgeschwindigkeitsschienennetzes in der EU und die Mobilisierung umfangreicherer Investitionen – sowie auf öffentliche Verkehrsmittel und gemeinsam genutzte Mobilitätsdienste; stellt fest, dass auf den Straßenverkehr etwa ein Fünftel der gesamten CO2-Emissionen der Union entfällt; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission deshalb auf, entschlossen zu handeln, um den Verbrauchern in allen Mitgliedstaaten emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge zugänglich zu machen und gleichzeitig zu verhindern, dass in Mitgliedstaaten mit niedrigem Einkommen immer mehr ältere und sehr umweltschädliche Fahrzeuge auf den Straßen unterwegs sind; betont außerdem, dass intelligente Technologien wie die intelligente Ladeinfrastruktur sehr wichtig sind, um Synergieeffekte zwischen der Elektrifizierung des Verkehrs und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu schaffen;

32.  hebt hervor, dass alle Verkehrsträger, auch die internationale Luft- und Schifffahrt, einen Beitrag leisten müssen, damit für die gesamte Wirtschaft der Union Klimaneutralität erreicht werden kann; weist darauf hin, dass laut der Analyse der Kommission selbst dann, wenn die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) bzw. der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) derzeit vorgesehenen weltweiten Ziele und Maßnahmen vollständig verwirklicht bzw. umgesetzt werden, die erforderlichen Emissionsminderungen nicht erreicht werden und dass weitere umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind, die mit dem gesamtwirtschaftlichen Ziel von Emissionsneutralität im Einklang stehen; betont, dass bei diesen Verkehrsträgern Investitionen in Technologien und Brennstoffe ohne bzw. mit niedrigen CO2-Emissionen erforderlich sind; fordert die Kommission auf, für diese Verkehrsträger das Verursacherprinzip einzuführen; weist erneut darauf hin, dass die Treibhausgasemissionen des internationalen Seeverkehrs Prognosen zufolge bis 2050 um bis zu 250 % zunehmen werden; begrüßt, dass die internationale Schifffahrt sich selbst ein absolutes Ziel für die Verringerung der THG-Emissionen gesetzt hat; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass es an Fortschritten bei der Umsetzung dieses Ziels in kurz- und mittelfristige Maßnahmen und anderweitiges konkretes Handeln mangelt; nimmt die unterschiedlichen Belastungen für verschiedene Verkehrsträger zur Kenntnis; fordert, dass steigende Einnahmen aus dem System für den Handel mit Emissionsberechtigungen zur Förderung umweltfreundlicher Verkehrsträger, wie etwa Bus oder Bahn, verwendet werden;

33.  weist darauf hin, dass etwa 60 % der derzeitigen weltweiten Methanemissionen aus Quellen wie Landwirtschaft, Deponien und Abwasser sowie aus der Produktion und dem Rohrleitungstransport fossiler Brennstoffe stammen; weist erneut darauf hin, dass Methan ein starkes Treibhausgas ist, dessen Erwärmungspotenzial in einem Zeitraum von 100 Jahren 28‑mal größer ist als das von CO2(5); fordert die Kommission erneut auf, möglichst bald politische Optionen für eine rasche Bekämpfung von Methanemissionen im Rahmen eines strategischen Plans der EU für Methan zu prüfen und dem Parlament und dem Rat hierzu Legislativvorschläge vorzulegen;

34.  betont, dass die Landwirtschaft auch 2050 eine der verbleibenden Hauptquellen der THG-Emissionen der Union sein wird, insbesondere wegen der Methan- und Stickstoffoxidemissionen; hebt hervor, dass die Landwirtschaft Möglichkeiten bietet, die Herausforderungen des Klimawandels anzugehen, z. B. durch ökologische und technologische Innovationen sowie durch Kohlenstoffbindung im Boden; fordert eine Gemeinsame Agrarpolitik, mit der im Einklang mit dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu THG-Emissionsminderungen beigetragen wird; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass agrarpolitische Maßnahmen, insbesondere die Fonds der Union und der Mitgliedstaaten, mit den Zielen und Vorgaben des Übereinkommens von Paris im Einklang stehen;

35.  betont, dass die Klimaschutzziele in allen Politikbereichen der Union, auch in der Handelspolitik, durchgängig berücksichtigt werden müssen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle von der Union unterzeichneten Handelsabkommen vollständig mit dem Übereinkommen von Paris im Einklang stehen, da dadurch nicht nur die weltweiten Maßnahmen zum Klimaschutz unterstützt, sondern auch für alle betroffenen Wirtschaftszweige gleiche Wettbewerbsbedingungen garantiert würden;

36.  unterstützt eine aktive und nachhaltige Forstbewirtschaftung auf nationaler Ebene sowie konkrete Maßnahmen zu Anreizen für eine effiziente und nachhaltige Biowirtschaft der Union, zumal die Wälder, etwa durch Bindung, Speicherung und Substitution, ein beträchtliches Potenzial aufweisen, zur Intensivierung der Klimaschutzbemühungen der Union und zur Verwirklichung des Ziels, bis 2050 Emissionsneutralität zu erreichen, beizutragen; stellt fest, dass Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel ergriffen werden müssen, dass dem Verlust an biologischer Vielfalt und der Verschlechterung der Ökosystemleistungen in der Union bis 2020 ein Ende gesetzt werden muss und dass faktengestützte Strategien entwickelt werden müssen, mit denen dazu beigetragen wird, dass Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt umgesetzt und finanziert werden können;

37.  hebt hervor, dass im Boden mehr Kohlenstoff gebunden als in der Biosphäre und der Atmosphäre zusammen vorhanden ist; erachtet es daher als wichtig, die Verschlechterung der Böden in der Union aufzuhalten und für gemeinsame Maßnahmen der Union zu sorgen, mit denen die Bodenqualität und die Kapazität des Bodens zur Bindung von Kohlenstoff gewahrt bzw. verbessert wird;

Energiepolitik

38.  betont, dass die Energieeffizienz zur Versorgungssicherheit, zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft, zum Umweltschutz sowie zur Senkung der Energiekosten und zur Verbesserung der Wohnqualität beiträgt; bekräftigt, dass Energieeffizienz wichtig ist, wenn es gilt, Geschäftsmöglichkeiten und Arbeitsplätze zu schaffen, sowie weltweit und regional Vorteile mit sich bringt; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass mit der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion der Grundsatz der „Energieeffizienz an erster Stelle“ eingeführt wurde und dass dieser Grundsatz kosteneffizient in der gesamten Energiewertschöpfungskette uneingeschränkt zum Tragen kommen muss und als Grundlage für sämtliche Pfade zur Verwirklichung des Ziels der Emissionsneutralität im Jahr 2050 heranzuziehen ist;

39.  hebt hervor, dass Energie für den Übergang zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft von zentraler Bedeutung ist; weist erneut darauf hin, dass es der Union in den vergangenen Jahrzehnten gelungen ist, die Treibhausgasemissionen vom Wirtschaftswachstum zu entkoppeln, und dass die Emissionen insbesondere durch Energieeffizienz und die immer größere Verbreitung erneuerbarer Energiequellen verringert wurden; betont, dass die Energiewende auch künftig die Modernisierung der Wirtschaft der EU vorantreiben, ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum fördern und den Unionsbürgern gesellschaftliche und ökologische Vorteile verschaffen sollte;

40.  ist der Ansicht, dass die Union in den Bereichen erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz mit gutem Beispiel vorangegangen ist und so den anderen Teilen der Welt gezeigt hat, dass die Energiewende hin zu sauberen Technologien auch über die Bekämpfung des Klimawandels hinaus möglich und nutzbringend ist;

41.  weist darauf hin, dass die Verwirklichung einer THG-neutralen Wirtschaft erhebliche zusätzliche Investitionen – in einer Größenordnung von 175 bis 290 Mrd. EUR pro Jahr gegenüber der derzeitigen Ausgangssituation – in das Energiesystem der Union und die damit verbundene Infrastruktur erfordert;

42.  betont, dass sich die erforderlichen Bemühungen um die Minderung der Treibhausgasemissionen im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaneutralität auf Unionsebene angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituationen für die Energiewende unter Umständen ungleichmäßig auf die Union verteilen können;

43.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das Paket „Saubere Energie“ unverzüglich umzusetzen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, innerhalb des klima- und energiepolitischen Rahmens der Union ihren Energiemix festzulegen;

44.  fordert ein in hohem Maße energieeffizientes und auf erneuerbaren Energieträgern beruhendes Energiesystem und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in dieser Hinsicht alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, da Ausstrahlungseffekte auf alle Wirtschaftszweige auftreten werden; hebt hervor, dass bei allen von der Kommission vorgelegten Pfaden von einer drastischen Reduzierung der Nutzung fossiler Brennstoffe und einem starken Anstieg der Nutzung erneuerbarer Energieträger ausgegangen wird;

45.  betont, dass die Ökodesign-Richtlinie(6) erheblich zur Verwirklichung der Klimaschutzziele der Union beigetragen hat, indem die Treibhausgasemissionen um 320 Mio. Tonnen CO2‑Äquivalent pro Jahr verringert wurden, und dass die Verbraucher in der Union dank dieser Richtlinie bis 2020 schätzungsweise bis zu 112 Mrd. EUR bzw. rund 490 EUR pro Haushalt und Jahr einsparen dürften; fordert, dass weitere Produkte, etwa Tablets und Smartphones, in den Geltungsbereich der Ökodesign-Richtlinie einbezogen werden, und fordert zudem, bestehende Normen stets auf dem aktuellen Stand zu halten, um den technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen;

46.  betont, dass der Energiemarkt der Union stärker integriert werden muss, um die Energiewirtschaft so wirksam wie möglich zu dekarbonisieren und Investitionen dort zu begünstigen, wo möglichst viel Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt werden kann, sowie die aktive Teilnahme der Bürger zu fördern, um die Energiewende zu beschleunigen und auf diesem Wege eine CO2‑neutrale und nachhaltige Wirtschaft zu schaffen; hält es für entscheidend, dass das Verbundnetz der Mitgliedstaaten durch weitere Verbindungsleitungen noch enger geknüpft wird und weitere länderübergreifende Förderregelungen unterstützt werden;

47.  stellt fest, dass die Bauwirtschaft der Union derzeit für 40 % des Endenergieverbrauchs der Union und 36 % der CO2-Emissionen in der Union verantwortlich ist(7); fordert im Einklang mit dem in der Gebäuderichtlinie(8) festgelegten Ziel, bis 2050 einen in hohem Maße energieeffizienten Gebäudebestand mit niedrigen CO2‑Emissionen zu erreichen, das Potenzial der Bauwirtschaft zu Energieeinsparungen und zur Verkleinerung ihres CO2‑Fußabdrucks zu nutzen; betont, dass ein effizienterer Energieverbrauch in Gebäuden erhebliches Potenzial birgt, die Treibhausgasemissionen in der Union weiter zu senken; ist überdies der Ansicht, dass der Bau von Niedrigenergiegebäuden, deren Energiebedarf vollständig aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird, eine zwingende Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung des Übereinkommens von Paris und für eine Unionsagenda für Wachstum, Arbeitsplätze vor Ort und verbesserte Lebensbedingungen für alle Unionsbürger ist;

48.  fordert alle Regierungsebenen – national, regional und lokal – auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Beteiligung der Bürger an der Energiewende zu fördern und den Austausch bewährter Verfahren anzuregen; betont, dass die Einbeziehung der Bürger in das Energiesystem durch die dezentrale Eigenerzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die Speicherung von Strom und die Beteiligung an der Laststeuerung und an Systemen zur Steigerung der Energieeffizienz beim Übergang zur THG-Neutralität von entscheidender Bedeutung sein wird; fordert deshalb, bei der Minderung der Emissionen in vollem Umfang auf das tatkräftige Engagement der Bürger zurückzugreifen, insbesondere auf der Nachfrageseite;

Industriepolitik

49.  ist der Ansicht, dass sich wirtschaftlicher Wohlstand, Wettbewerbsfähigkeit der Industrie auf dem Weltmarkt und Klimapolitik gegenseitig verstärken; weist erneut darauf hin, dass der Übergang zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft Herausforderungen und Chancen für die Union mit sich bringt und dass Investitionen in industrielle Innovation, einschließlich digitaler und sauberer Technologien, erforderlich sein werden, um das Wachstum anzukurbeln und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, Zukunftskompetenzen zu fördern und Millionen von Arbeitsplätzen zu schaffen, zum Beispiel in einer wachsenden Kreislaufwirtschaft und der Bioökonomie;

50.  betont, dass ein stabiler und berechenbarer Rahmen für die Energie- und Klimapolitik entscheidend ist, um bei den Investoren das dringend benötigte Vertrauen zu schaffen und es den Industriezweigen der Union zu ermöglichen, sich für langfristige Investitionen in der Union zu entscheiden, da die Lebensdauer der meisten Industrieanlagen mehr als 20 Jahre beträgt;

51.  hebt hervor, dass den energieintensiven Wirtschaftszweigen bei der langfristigen Senkung der THG-Emissionen in der Union große Bedeutung zukommt; ist der Ansicht, dass eine intelligente und gezielte Gestaltung des politischen Rahmens erforderlich ist, damit die Führungsposition der Union in Bezug auf die CO2‑emissionsarme Wirtschaft und die CO2‑emissionsarme industrielle Fertigung in der EU verteidigt, die Wettbewerbsfähigkeit Industriebetriebe in der Union gewahrt, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und die mit schwankenden und steigenden Preisen für fossile Brennstoffe verbundenen Risiken möglichst gering gehalten und die Gefahr der Verlagerung von CO2‑Emissionen abgewendet werden kann; fordert die Kommission auf, eine neue und integrierte Klimastrategie der Union für energieintensive Wirtschaftszweige vorzulegen und so den Übergang der Schwerindustrie zur Emissionsneutralität unter Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen;

52.  fordert die Kommission auf, eine industriepolitische Strategie mit Maßnahmen zu entwickeln, die es den Industriebetrieben in der Union ermöglicht, weltweit unter gleichen Wettbewerbsbedingungen zu konkurrieren; ist der Ansicht, dass die Kommission im Rahmen dieser Politik prüfen sollte, ob die zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz von Wirtschaftszweigen, bei denen ein Risiko der Verlagerung von CO2‑Emissionen in Bezug auf die Einfuhr von Produkten besteht, wirksam und mit den Vorschriften der Welthandelsorganisation (WTO) vereinbar sind und ob mit diesen zusätzlichen Maßnahmen bewirkt werden könnte, dass bestehende Maßnahmen gegen die Verlagerung von CO2‑Emissionen ersetzt, angepasst oder ergänzt werden;

53.  stellt fest, dass sich mehrere Schwellenländer in Stellung bringen, um bei der Deckung des Weltmarktbedarfs während des Übergangs zu einer emissionsneutralen Wirtschaft höhere Marktanteile zu erlangen, beispielsweise in den Bereichen emissionsneutraler Verkehr und erneuerbare Energieträger; betont, dass die Union die führende Volkswirtschaft bei umweltverträglichen Innovationen und bei Investitionen in Umwelttechnologien bleiben muss;

54.  stellt fest, dass im Bericht der Kommission von 2018 über Energiepreise und Energiekosten in Europa (COM(2019)0001)(9) hervorgehoben wird, dass die EU nach wie vor in hohem Maße sowohl schwankenden als auch steigenden Preisen für fossile Brennstoffe ausgesetzt ist und dass künftig die Kosten der Erzeugung von Strom aus fossilen Brennstoffen steigen und von Strom aus erneuerbaren Energieträgern sinken dürften; betont, dass die Energieeinfuhrkosten der Union im Jahr 2017 um 26 % auf 266 Mrd. EUR gestiegen sind, was in erster Linie auf die steigenden Erdölpreise zurückzuführen ist; stellt ferner fest, dass in dem Bericht die Ansicht vertreten wird, der Anstieg der Erdölpreise habe sich negativ auf das Wachstum des BIP (–0,4 % im Jahr 2017) und die Inflation (+0,6 %) in der Union ausgewirkt;

Forschung und Innovation

55.  hebt hervor, dass die Forschungs- und Innovationsprogramme der Union und der Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung sind, um die Führungsposition der Union bei Maßnahmen gegen den Klimawandel zu festigen, und ist der Ansicht, dass der Klimaschutz bei der Ausarbeitung und Durchführung von Forschungs- und Innovationsprogrammen durchgängig angemessen berücksichtigt werden sollte;

56.  ist der Ansicht, dass in den nächsten zwei Jahrzehnten erhebliche Anstrengungen in den Bereichen Forschung und Innovation unternommen werden müssen, um CO2‑arme und CO2‑freie Lösungen für alle verfügbar sowie sozial und wirtschaftlich tragfähig zu machen und neue Lösungen für die Verwirklichung einer treibhausgasneutralen Wirtschaft zu schaffen;

57.  bekräftigt seinen Standpunkt, dass – sofern angemessen und entsprechend dem allgemeinen Ziel der Europäischen Union, Klimaschutzmaßnahmen durchgängig zu berücksichtigen – mindestens 35 % der Mittel von „Horizont Europa“ für Klimaschutzzielen verwendet werden müssen;

Finanzierung

58.  fordert, dass der EU-EHS-Innovationsfonds rasch eingeführt wird und die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Jahr 2019 veröffentlicht wird, damit Investitionen in die Vorführung bahnbrechender CO2-emissionsarmer Industrietechnologien und in vielen verschiedenen Bereichen gefördert werden, und zwar nicht nur in der Elektrizitätserzeugung, sondern auch in den Bereichen Fernwärme und industrielle Verfahren; fordert, dass der Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) 2021–2027 und seine Programme vollständig im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris stehen;

59.  vertritt die Auffassung, dass in erheblichem Umfang Privatinvestitionen mobilisiert werden müssen, damit die Union bis spätestens 2050 Emissionsneutralität erreichen kann; ist der Ansicht, dass dazu auf lange Sicht geplant werden muss und im Zusammenhang mit dem Rechtsrahmen Stabilität und Vorhersehbarkeit für Anleger erforderlich sind und dass diesen Anforderungen in künftigen Rechtsvorschriften der Union Rechnung getragen werden muss; betont daher, dass der Umsetzung des im März 2018 angenommenen Aktionsplans für nachhaltige Finanzierung Priorität eingeräumt werden sollte;

60.  vertritt die Auffassung, dass der MFR 2021–2027 vor seiner Verabschiedung vor dem Hintergrund des Ziels, bis 2050 eine klimaneutrale Wirtschaft zu erreichen, bewertet werden sollte und dass ein Standardtest zur Sicherstellung der Klimaverträglichkeit der Ausgaben im Rahmen des Unionshaushalts ausgearbeitet werden muss;

61.  bedauert, dass die Beihilfen für fossile Brennstoffe nach wie vor steigen und sich auf etwa 55 Mrd. EUR pro Jahr belaufen(10); fordert, dass die Union auf Unionsebene bzw. die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene umgehend sämtliche Beihilfen für fossile Brennstoffe auslaufen lassen;

62.  hält es für wichtig, einen fairen Übergang zu einer CO2‑neutralen Wirtschaft herbeizuführen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Strategien und Finanzierungen dafür zu schaffen; hebt hervor, dass mit Finanzmitteln der Union aus den einschlägigen Fonds nötigenfalls zusätzliche Unterstützung geleistet werden könnte;

Welche Funktionen haben die Verbraucher und die Kreislaufwirtschaft?

63.  weist darauf hin, dass sich Verhaltensänderungen in erheblichem Umfang auf die tatsächliche Verringerung von THG-Emissionen auswirken; fordert die Kommission auf, möglichst bald politische Optionen, auch die Einführung von Umweltsteuern, zu prüfen, damit Verhaltensänderungen herbeigeführt werden können; betont, dass von der Basis ausgehenden Initiativen, etwa dem Bürgermeisterkonvent, bei der Förderung von Verhaltensänderungen hohe Bedeutung zukommt;

64.  hebt hervor, dass ein sehr großer Teil des Energieverbrauchs und damit auch der THG-Emissionen direkt mit dem Erwerb, der Verarbeitung, dem Transport, der Umwandlung, der Verwendung und der Entsorgung von Ressourcen verbunden ist; betont, dass in jedem Abschnitt der Ressourcenbewirtschaftungskette erhebliche Einsparungen möglich sind; hebt deshalb hervor, dass sich durch die Steigerung der Ressourcenproduktivität – etwa durch verbesserte Effizienz und geringere Ressourcenverschwendung dank Maßnahmen wie Wiederverwendung, Recycling und Refabrikation – der Ressourcenverbrauch und die Treibhausgasemissionen erheblich senken lassen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit verbessert werden kann und Geschäftsmöglichkeiten und Arbeitsplätze geschaffen werden können; betont, dass Maßnahmen für die Kreislaufwirtschaft kosteneffizient sind; hebt hervor, dass durch verbesserte Ressourceneffizienz und die Konzepte zur Kreislaufwirtschaft sowie die Produktgestaltung im Sinne der Kreislaufwirtschaft dazu beigetragen werden kann, die Produktions- und Verbrauchsmuster zu verändern und die Abfallmenge zu verringern;

65.  hält die Produktpolitik für sehr wichtig, beispielsweise in Form der umweltfreundlichen Vergabe öffentlicher Aufträge und der umweltgerechten Gestaltung, wodurch erheblich dazu beigetragen werden kann, Energie einzusparen und den CO2‑Fußabdruck von Produkten zu verkleinern, zumal gleichzeitig der materialbezogene Fußabdruck kleiner wird und sich die Umweltauswirkungen insgesamt verringern lassen; hebt hervor, dass in den Normen der Union zur umweltgerechten Gestaltung Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft definiert werden müssen und die aktuelle Methode für die umweltgerechte Gestaltung auch auf andere Produktkategorien als energieverbrauchsrelevante Produkte ausgeweitet werden muss;

66.  ist der Ansicht, dass die Arbeit an einem verlässlichen Modell zur Messung der auf dem Verbrauch basierenden Klimaauswirkungen fortgesetzt werden sollte; nimmt die Schlussfolgerung in der eingehenden Analyse der Kommission zur Kenntnis, dass die Bemühungen der Union, ihre produktionsbedingten Emissionen zu verringern, durch die Einfuhren von Waren mit größerem CO2‑Fußabdruck quasi wieder zunichte gemacht werden, dass die EU aber dennoch aufgrund der Zunahme des Handels und der höheren CO2‑Effizienz ihrer Ausfuhren wesentlich zur Emissionsminderung in anderen Ländern beigetragen hat;

Die Union und weltweite Klimaschutzmaßnahmen

67.  erachtet es als sehr wichtig, Initiativen zu intensivieren, einen kontinuierlichen Dialog in den einschlägigen internationalen Foren zu führen und eine wirksamen Klimadiplomatie mit dem Ziel zu betreiben, ähnliche politische Entscheidungen anzuregen, mit denen die Klimaschutzziele in anderen Regionen und Drittländern angehoben werden; fordert, dass die Union selbst mehr Geld für den Klimaschutz aufwendet und die Mitgliedstaaten gezielt dazu angeregt werden, ihre für den Klimaschutz gezahlte Finanzhilfe für Drittländer (Entwicklungshilfe statt Krediten) aufzustocken, die zusätzlich zur Entwicklungshilfe in Drittländern bereitgestellt und nicht als Entwicklungshilfe und Finanzhilfe für Klimaschutzmaßnahmen doppelt erfasst werden sollte;

68.  betont, dass der Gipfel der Vereinten Nationen zum Klimawandel im September 2019 der ideale Zeitpunkt für die Staats- und Regierungschefs wäre, ehrgeizigere Ziele in Bezug auf die national festgelegten Beiträge bekanntzugeben; ist der Ansicht, dass die Union weit im Voraus einen Standpunkt zur Aktualisierung der national festgelegten Beiträge der Mitgliedstaaten beschließen sollte, damit sie gut vorbereitet und in enger Zusammenarbeit mit einer internationalen Koalition von Akteuren, die sich für ehrgeizigere Klimaschutzziele einsetzen, an dem Gipfel teilnehmen kann;

69.  betont, dass eine Verbesserung der Interoperabilität zwischen den politischen Instrumenten der Union und den Äquivalenten von Drittländern, insbesondere in Bezug auf Mechanismen zur Einpreisung von CO2‑Emissionen, sehr nützlich wäre; fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Ausarbeitung von Mechanismen zur Einpreisung von CO2‑Emissionen in Drittländern fortzusetzen und zu intensivieren, damit die Emissionen stärker verringert werden und die Schaffung weltweit einheitlicher Bedingungen vorangebracht wird; betont, dass Umweltschutzvorkehrungen getroffen werden müssen, damit für eine tatsächliche und zusätzliche Verringerung der Treibhausgasemissionen gesorgt ist; fordert die Kommission deshalb auf, sich für strenge und solide internationale Vorschriften einzusetzen, um der Entstehung von Schlupflöchern bei der Anrechnung oder der doppelten Erfassung von Emissionsminderungen vorzubeugen;

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70.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/docs/pages/com_2018_733_analysis_in_support_en_0.pdf
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0430.
(3) Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP): „The Emissions Gap Report 2018“, S. 10.
(4) http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2015/563472/IPOL_STU(2015)563472_EN.pdf
(5) Van Dingenen, R., Crippa, M., Maenhout, G., Guizzardi, D., Dentener, F.: „Global trends of methane emissions and their impacts on ozone concentrations“, EUR 29394 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg 2018, ISBN: 978-92-79-96550-0, DOI: 10.2760/820175, JRC113210.
(6) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(7) https://ec.europa.eu/energy/en/topics/energy-efficiency/buildings
(8) Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75).
(9) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1548155579433&uri=CELEX:52019DC0001
(10) Energiepreise und Energiekosten in Europa, S. 10.

Letzte Aktualisierung: 27. Januar 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen