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Verfahren : 2017/0333R(APP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0087/2019

Eingereichte Texte :

A8-0087/2019

Aussprachen :

PV 13/03/2019 - 24
CRE 13/03/2019 - 24

Abstimmungen :

PV 14/03/2019 - 11.17

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0218

Angenommene Texte
PDF 138kWORD 49k
Donnerstag, 14. März 2019 - Straßburg
Einrichtung des Europäischen Währungsfonds
P8_TA(2019)0218A8-0087/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung des Europäischen Währungsfonds (COM(2017)08272017/0333R(APP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung des Europäischen Währungsfonds (COM(2017)0827),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu möglichen Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon(2),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen vom 5. Juli 2018 zu den Reformvorschlägen für die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Präsidenten der Euro-Gruppe an den Präsidenten des Europäischen Rates vom 25. Juni 2018 über die weitere Vertiefung der WWU sowie auf die Erklärung des Euro-Gipfels vom 29. Juni 2018 über die Reform des Europäischen Stabilitätsmechanismus,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Euro-Gruppe an die Staats- und Regierungschefs vom 4. Dezember 2018 über die Vertiefung der WWU,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Euro-Gipfels vom 14. Dezember 2018,

–  unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt zur zukünftigen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) vom 14. November 2018,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 11. April 2018 zu einem Vorschlag für eine Verordnung über die Einrichtung des Europäischen Währungsfonds(3),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs Nr. 2/2018 vom 18. September 2018 mit dem Titel „Erwägungen hinsichtlich Prüfung und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit dem Vorschlag vom 6. Dezember 2017 zur Einrichtung eines Europäischen Währungsfonds innerhalb des Unionsrechtsrahmens“,

–  unter Hinweis auf den Bericht der fünf Präsidenten vom 22. Juni 2015 mit dem Titel „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“, das Weißbuch der Kommission vom 1. März 2017 zur Zukunft Europas und das Reflexionspapier der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2013 zur Stärkung der Demokratie in der EU in der künftigen WWU(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2014 zu der Untersuchung über die Rolle und die Tätigkeiten der Troika (EZB, Kommission und IWF) in Bezug auf Programmländer des Euroraums(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu der Haushaltskapazität für das Euro-Währungsgebiet(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2018 zu den Themen „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ und „Eigenmittel“(7),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahmen des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8‑0087/2019),

A.  in der Erwägung, dass die Einführung des Euro eine der wichtigsten politischen Errungenschaften des europäischen Projekts und ein Eckpfeiler für die Errichtung der WWU ist;

B.  in der Erwägung, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise die Schwächen in der Architektur des Euro aufgezeigt hat und verdeutlicht hat, dass die WWU rasch vertieft und ihre demokratische Rechenschaftspflicht und Transparenz gestärkt werden muss;

C.  in der Erwägung, dass der Euro den EU-Bürgern Schutz und Chancen bietet; in der Erwägung, dass ein starkes und stabiles Euro-Währungsgebiet für seine Mitglieder und für die EU als Ganzes von wesentlicher Bedeutung ist;

D.  in der Erwägung, dass die Mitgliedschaft in einem gemeinsamen Währungsgebiet die Einhaltung gemeinsamer Regeln und Verpflichtungen – wie der im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten – sowie gemeinsame Instrumente zur Bewältigung folgenschwerer wirtschaftlicher und finanzieller Schocks und zur Förderung von Verantwortlichkeit, Solidarität und sozioökonomischer Aufwärtskonvergenz erfordert; in der Erwägung, dass im Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag) eine klare Verbindung mit den europäischen Mechanismen für makroökonomische Überwachung vorgesehen ist, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts, einschließlich seiner Flexibilitätsklauseln, und die Umsetzung nachhaltiger und inklusiver Strukturreformen; in der Erwägung, dass Risikominderung und Risikoteilung bei der Vertiefung der WWU Hand in Hand gehen sollten;

E.  in der Erwägung, dass die Schaffung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und ihre spätere Umwandlung in den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) einen wichtigen Schritt im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Krisenbewältigungsmechanismus darstellen, der dazu beiträgt, die WWU zu stärken und mehrere von der Krise betroffene europäische Länder finanziell zu unterstützen;

F.  in der Erwägung, dass sich der zwischenstaatliche Charakter des ESM auf seine Entscheidungsverfahren auswirkt, insbesondere auf seine Fähigkeit, rasch auf wirtschaftliche und finanzielle Schocks zu reagieren;

G.  in der Erwägung, dass die künftige Integration des ESM in den Rechtsrahmen der EU nach wie vor als Teil des Projekts zu verstehen ist, das auf die Vollendung der WWU abzielt;

H.  in der Erwägung, dass in der laufenden Debatte über die Zukunft Europas und der WWU unterschiedliche politische Ansichten der Mitgliedstaaten zur langfristigen Zukunft des ESM zutage getreten sind, die Debatte aber auch einen guten Ausgangspunkt für einen wichtigen ersten Schritt im Hinblick darauf darstellt, im Rahmen der Reform des ESM seine Rolle zu stärken, seine Finanzinstrumente zu entwickeln und seine Effizienz und demokratische Rechenschaftspflicht zu verbessern; in der Erwägung, dass die Diskussion über die Vertiefung der WWU zu einer politischen Lösung für die Reform des ESM führen sollte;

I.  in der Erwägung, dass die Reform des ESM kurzfristig zur Bankenunion beitragen sollte, indem eine ordentliche gemeinsame finanzielle Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) geschaffen wird;

1.  begrüßt den Vorschlag der Kommission vom 6. Dezember 2017 für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung des Europäischen Währungsfonds und hält ihn für einen nützlichen Beitrag zur laufenden Debatte über die Zukunft Europas, die Vertiefung der WWU und die Reform des ESM; begrüßt insbesondere den Vorschlag der Kommission, den ESM in die Rechtsordnung der EU einzubinden;

2.  weist darauf hin, dass die von dem reformierten ESM zu erfüllenden Aufgaben im Bereich der Wirtschaftspolitik liegen werden und die Bezeichnung „Europäischer Währungsfonds“ irreführend sein könnte; stellt fest, dass die EZB in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2018 vorgeschlagen hat, dass der Nachfolger des ESM weiterhin die Bezeichnung „ESM“ trägt; fordert in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen, dass die Implikationen der Wahl eines Namens für den reformierten ESM angemessen und gründlich bewertet werden, damit das reibungslose Funktionieren des reformierten ESM möglichst wenig beeinträchtigt wird; schlägt vor, dass die derzeitige auf dem Kapitalmarkt bekannte Bezeichnung des ESM beibehalten wird, sodass deutlich wird, dass für die Geldpolitik des Euro-Währungsgebiet weiterhin die EZB zuständig ist;

3.  betont, dass das reibungslose Funktionieren der WWU dadurch unterstützt wird, dass es eine Einrichtung gibt, die als „Kreditgeber letzter Instanz“ fungiert; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der ESM einen positiven Beitrag zur Beseitigung der Schwächen des institutionellen Rahmens der WWU geleistet hat, insbesondere durch die Bereitstellung von finanzieller Unterstützung für mehrere Mitgliedstaaten, die von der globalen Finanzkrise und der Staatsschuldenkrise betroffen waren;

4.  weist erneut darauf hin, dass es sich mehrfach dafür ausgesprochen hat, den ESM in den Rechtsrahmen der EU zu integrieren, wodurch er zu einer vollwertigen Einrichtung der EU würde; fordert nachdrücklich, dass bei dieser Integration auch der Rolle der nationalen Parlamente Rechnung getragen wird und sie nach wie vor als Teil des Projekts verstanden wird, das auf die Vollendung der WWU abzielt; ist der Ansicht, dass eine solche Integration eine Verwaltung im Einklang mit der Gemeinschaftsmethode ermöglichen, die vollständige Kohärenz der fiskalpolitischen Vorschriften und Verpflichtungen sicherstellen, die Koordinierung der Wirtschafts- und Fiskalpolitik erleichtern und die demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht durch das Europäische Parlament stärken würde;

5.  betont, dass das Parlament, wenn künftig Haushaltsmittel der EU betroffen sind, die politische Macht haben sollte, alle anwendbaren Haushaltskontrollrechte in Bezug auf den ESM im Rahmen des Entlastungsverfahrens auszuüben; stellt fest, dass in diesem Fall der Europäische Rechnungshof als unabhängiger externer Prüfer vorgesehen und ihm eine klare Rolle im Entlastungsverfahren zugewiesen werden sollte;

6.  erinnert an die fiskalpolitischen und demokratischen Kontrollbefugnisse der nationalen Parlamente; ist der Ansicht, dass die Kontrolle des reformierten ESM durch die nationalen Parlamente und das Europäische Parlament weiter verbessert werden sollte; vertritt die Ansicht, dass die nationalen Parlamente das Recht haben sollten, Auskünfte über die Tätigkeiten des reformierten ESM einzuholen und in einen Dialog mit dem geschäftsführenden Direktor des ESM zu treten;

7.  stellt fest, dass der Vorschlag der Kommission eine lebhafte Debatte über seine politischen, finanziellen und rechtlichen Auswirkungen ausgelöst hat; betont jedoch, dass die Schritte, die zur Stärkung und Durchsetzung der demokratischen Rechenschaftspflicht der WWU und ihrer Fähigkeit, Finanzstabilität und Konvergenz zu fördern und auf wirtschaftliche Schocks zu reagieren, dringend erforderlich sind, durch diese Debatte über die langfristige Vision für das institutionelle Gefüge des ESM nicht verzögert werden sollten; fordert daher, auf kurze Sicht eine sinnvolle Reform des ESM einzuleiten, indem der ESM-Vertrag überarbeitet wird, ohne dabei ambitioniertere Entwicklungen in der Zukunft auszuschließen;

8.  betont, dass die Hauptaufgabe des reformierten ESM weiterhin darin bestehen sollte, Mitgliedstaaten in Not auf der Grundlage der in den Anpassungsprogrammen vereinbarten spezifischen Auflagen und unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit den früheren von der Kommission, dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der EZB verwalteten Finanzhilfeprogrammen übergangsweise finanzielle Unterstützung bereitzustellen; betont, dass der reformierte ESM für diesen Zweck über ausreichend Schlagkraft verfügen muss; lehnt daher jeden Versuch ab, den reformierten ESM zu einem Instrument nur für Banken zu machen oder seine finanzielle Kapazität zur Unterstützung der Mitgliedstaaten zu verringern;

9.  weist darauf hin, dass das für den ESM verfügbare Spektrum an Finanzinstrumenten für den reformierten ESM zur Verfügung stehen und verbessert werden sollte, einschließlich der Möglichkeit, in ausreichendem Maße vorsorgliche finanzielle Unterstützung zu gewähren, sodass die Mitgliedstaaten Unterstützung erhalten können, bevor sie erhebliche Schwierigkeiten haben, auf den Kapitalmärkten Mittel zu beschaffen; tritt dafür ein, dass der Zugang zu der vorsorglichen bedingten Kreditlinie (PCCL) auf der Grundlage einer Absichtserklärung und vorbehaltlich der geltenden Kriterien erfolgt; weist darauf hin, dass diese Finanzinstrumente genutzt werden müssen, um die Mitgliedstaaten bei schweren wirtschaftlichen und finanziellen Schocks zu unterstützen; weist darauf hin, dass die finanzielle Unterstützung, die den Mitgliedstaaten gewährt wird, durch ein zukünftiges Haushaltsinstrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit ergänzt werden kann, um wirtschaftliche und finanzielle Stabilisierung, Investitionen und sozioökonomische Aufwärtskonvergenz im Euro-Währungsgebiet zu fördern;

10.  hebt hervor, dass die WWU alle EU-Mitgliedstaaten umfasst, dass diese mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs alle verpflichtet sind, den Euro einzuführen und sich dem Euro-Währungsgebiet anzuschließen, und dass die Teilnahme an jeglichem ESM daher allen Mitgliedstaaten offenstehen sollte;

11.  ist der Ansicht, dass der reformierte ESM bei der Verwaltung der Finanzhilfeprogramme neben der Kommission und in enger Zusammenarbeit mit der EZB eine wichtigere Rolle übernehmen sollte, damit unbeschadet geeigneter Partnerschaften mit anderen Institutionen, insbesondere dem IWF, im Bedarfsfall für eine größere Autonomie des institutionellen Rahmens der EU gesorgt ist;

12.  hebt hervor, dass der reformierte ESM selbst über die nötigen Fachkenntnisse verfügen sollte, um die gemäß seiner Satzung erforderlichen Elemente zu schaffen und zu bewerten; betont jedoch, dass die Bewertung der Anträge auf finanzielle Unterstützung aus dem ESM sowie die Beschlussfassung über die Gestaltung der Anpassungsprogramme in Zusammenarbeit mit anderen Organen keinesfalls die in den Haushaltsvorschriften und ‑verordnungen der EU vorgesehene normale makroökonomische und haushaltspolitische Überwachung, die in der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission verbleiben muss, ersetzen, duplizieren oder sich damit überschneiden sollte;

13.  ist der Ansicht, dass bei möglichen künftigen Anpassungsprogrammen die sozialen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen, auch im Vergleich zu den langfristigen Auswirkungen einer unveränderten Politik, vor dem Hintergrund einer vorhergehenden und sinnvollen sozialen Folgenabschätzung berücksichtigt werden sollten;

14.  hebt hervor, dass im reformierten ESM für ein effizientes Entscheidungsfindungsverfahren, insbesondere für dringende Fälle, gesorgt werden muss; fordert in diesem Zusammenhang eine Bewertung des gegenwärtigen Steuerungsrahmens;

15.  fordert eine rasche Reform des ESM, bei der auch seine Rolle, Funktionen und Finanzinstrumente neu definiert werden, damit der reformierte ESM im Falle einer Abwicklung Liquiditätshilfe anbieten und als fiskalische Letztsicherung für den SRF dienen kann; fordert, dass die gemeinsame Letztsicherung so bald wie möglich, vorbehaltlich der vereinbarten Bedingungen bis 2020, in jedem Fall aber vor 2024, einsatzbereit ist;

16.  hebt die Risiken hervor, die sich aus der Verzögerung bei der Vertiefung der Bankenunion ergeben; begrüßt die Schlussfolgerungen des Berichts der Euro-Gruppe an die Staats- und Regierungschefs vom 4. Dezember 2018 über die Vertiefung der WWU, der vom Euro-Gipfel am 14. Dezember 2018 in allen Aspekten gebilligt wurde; begrüßt insbesondere, dass die Einführung der gemeinsamen Letztsicherung für den SRF vorgezogen wird, sofern ausreichende Fortschritte im Bereich der Risikominderung erzielt werden, was im Jahr 2020 bewertet werden soll, und dass die Vereinbarung über die Merkmale der ESM-Reform gebilligt wurde; weist auf seinen früheren Standpunkt zur Notwendigkeit der Vollendung des europäischen Einlagenversicherungssystems (EDIS) hin, in dem anerkannt wird, dass Risikominderung und Risikoteilung Hand in Hand gehen sollten; stellt fest, dass im Hinblick auf den künftigen Haushalt des Euro-Währungsgebiets und die Stabilisierungsfunktion kein unmittelbares Ergebnis erzielt wurde, nimmt jedoch das Mandat, ein Haushaltsinstrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit zu erarbeiten, zur Kenntnis; betont, dass im Bereich der Risikominderung erhebliche Fortschritte erzielt wurden; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament hierzu wesentlich beigetragen hat, insbesondere in Bezug auf das Bankenpaket und die aufsichtsrechtliche Letztsicherung für notleidende Kredite;

17.  schlägt vor, mit sofortiger Wirkung ein Protokoll für eine vorläufige Kooperationsvereinbarung zwischen dem ESM und dem Parlament zu erarbeiten, um den interinstitutionellen Dialog zu verbessern und die Transparenz und Rechenschaftspflicht des ESM zu verbessern, wobei die Rechte des Parlaments und seiner Mitglieder in Bezug auf Fragen, die dem reformierten ESM vorgelegt werden, regelmäßige Anhörungen, Nominierungsrechte und angemessene Haushaltskontrollrechte festgelegt werden; weist erneut auf seine Forderung nach einer interinstitutionellen Regelung für die wirtschaftspolitische Steuerung hin; betont, dass der geschäftsführende Direktor des reformierten ESM auf Vorschlag des Rates vom Europäischen Parlament gewählt werden und diesem Bericht erstatten sollte; fordert nachdrücklich, dass in der Zusammensetzung der Führungsgremien des ESM für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gesorgt wird;

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, der Kommission, dem Rat, der Euro-Gruppe, der Europäischen Zentralbank, dem geschäftsführenden Direktor des Europäischen Stabilitätsmechanismus und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 201.
(2) ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 215.
(3) ABl. C 220 vom 25.6.2018, S. 2.
(4) ABl. C 65 vom 19.2.2016, S. 96.
(5) ABl. C 378 vom 9.11.2017, S. 182.
(6) ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 235.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0226.

Letzte Aktualisierung: 27. Januar 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen