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 Vollständiger Text 
Verfahren : 2016/0280(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0245/2018

Eingereichte Texte :

A8-0245/2018

Aussprachen :

PV 11/09/2018 - 12
CRE 11/09/2018 - 12
PV 26/03/2019 - 2
CRE 26/03/2019 - 2

Abstimmungen :

PV 05/07/2018 - 6.4
CRE 05/07/2018 - 6.4
PV 12/09/2018 - 6.4
CRE 12/09/2018 - 6.4
Erklärungen zur Abstimmung
PV 26/03/2019 - 7.11
CRE 26/03/2019 - 7.11
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0337
P8_TA(2019)0231

Angenommene Texte
PDF 129kWORD 52k
Dienstag, 26. März 2019 - Straßburg
Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt ***I
P8_TA(2019)0231A8-0245/2018
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (COM(2016)0593 – C8-0383/2016 – 2016/0280(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0593),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0383/2016),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 1 sowie Artikel 62 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. Januar 2017(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Februar 2017(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0245/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 125 vom 21.4.2017, S. 27.
(2) ABl. C 207 vom 30.6.2017, S. 80.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG
P8_TC1-COD(2016)0280

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2019/790.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU SPORTVERANSTALTERN

„Die Kommission ist sich der großen Bedeutung der Sportveranstalter und deren Rolle bei der Finanzierung von Sportaktivitäten in der Union bewusst. In Anbetracht der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Dimension des Sports in der Union wird die Kommission die Herausforderungen prüfen, vor denen Sportveranstalter im digitalen Umfeld und insbesondere im Zusammenhang mit illegalen Online-Übertragungen von Sportsendungen stehen.“

Letzte Aktualisierung: 20. April 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen