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Verfahren : 2018/2177(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0107/2019

Eingereichte Texte :

A8-0107/2019

Aussprachen :

PV 26/03/2019 - 12
CRE 26/03/2019 - 12

Abstimmungen :

PV 26/03/2019 - 13.3
CRE 26/03/2019 - 13.3

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0244

Angenommene Texte
PDF 202kWORD 71k
Dienstag, 26. März 2019 - Straßburg
Entlastung 2017: Gesamthaushaltsplan der EU – achter, neunter, zehnter und elfter EEF
P8_TA(2019)0244A8-0107/2019
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2017 (2018/2177(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Vermögensübersichten und Haushaltsübersichten des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2017 (COM(2018)0519 – C8-0328/2018),

–  unter Hinweis auf die Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2018)0475),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2017, zusammen mit den Antworten der Kommission(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates vom 12. Februar 2019 in Bezug auf die der Kommission zu erteilende Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2017 (05368/2019 – C8‑0064/2019, 05369/2019 – C8‑0065/2019, 05370/2019 – C8‑0066/2019, 05371/2019 – C8‑0067/2019),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2018)0545),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 15. Dezember 2017 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Bericht über die Halbzeitüberprüfung der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln“ (COM(2017)0720) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission mit dem Titel „Evaluation of the Development Cooperation Instrument“ (Bewertung des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit) (SWD(2017)0600) und „Evaluation of the eleventh European Development Fund“ (Bewertung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds) (SWD(2017)0601),

–  unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „External Evaluation of the eleventh European Development Fund“ (Externe Bewertung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds) (Abschlussbericht, Juni 2017), den die Kommission bei einem Team von externen Auftragnehmern in Auftrag gegeben hatte,

–  unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete(3) und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (Burkina Faso) geänderte(4) Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“)(5),

–  gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens(6),

–  gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(7),

–  gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 17. Juli 2006 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008–2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(8),

–  gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 24. Juni 2013 und vom 26. Juni 2013 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet(9),

–  gestützt auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens(10),

–  gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds(11),

–  gestützt auf Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds(12),

–  gestützt auf Artikel 48 der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds(13),

–  gestützt auf Artikel 93, Artikel 94 Spiegelstrich 3 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8‑0107/2019),

1.  erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2017;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 357 vom 4.10.2018, S. 315.
(2) ABl. C 357 vom 4.10.2018, S. 323.
(3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(4) ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.
(5) ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1.
(6) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.
(7) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.
(8) ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.
(9) ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(10) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.
(11) ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.
(12) ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.
(13) ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.


2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zum Rechnungsabschluss betreffend den achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2017 (2018/2177(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Vermögensübersichten und Haushaltsübersichten des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2017 (COM(2018)0519 – C8-0328/2018),

–  unter Hinweis auf die Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2018)0475),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2017, zusammen mit den Antworten der Kommission(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates vom 12. Februar 2019 in Bezug auf die der Kommission zu erteilende Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2017 (05368/2019 – C8‑0064/2019, 05369/2019 – C8‑0065/2019, 05370/2019 – C8‑0066/2019, 05371/2019 – C8‑0067/2019),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2018)0545),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 15. Dezember 2017 an das Europäische Parlament und den Rat vom mit dem Titel „Bericht über die Halbzeitüberprüfung der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln“ (COM(2017)0720) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission mit dem Titel „Evaluation of the Development Cooperation Instrument“ (Bewertung des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit) (SWD(2017)0600) und „Evaluation of the eleventh European Development Fund“ (Bewertung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds) (SWD(2017)0601),

–  unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „External Evaluation of the eleventh European Development Fund“ (Externe Bewertung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds) (Abschlussbericht, Juni 2017), den die Kommission bei einem Team von externen Auftragnehmern in Auftrag gegeben hatte,

–  unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete(3) und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (Burkina Faso) geänderte(4) Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“)(5),

–  gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens(6),

–  gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(7),

–  gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 17. Juli 2006 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008–2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(8),

–  gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 24. Juni 2013 und vom 26. Juni 2013 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet(9),

–  gestützt auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens(10),

–  gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds(11),

–  gestützt auf Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds(12),

–  gestützt auf Artikel 48 der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds(13),

–  gestützt auf Artikel 93, Artikel 94 Spiegelstrich 3 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8‑0107/2019),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2017;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 357 vom 4.10.2018, S. 315.
(2) ABl. C 357 vom 4.10.2018, S. 323.
(3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(4) ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.
(5) ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1.
(6) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.
(7) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.
(8) ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.
(9) ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(10) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.
(11) ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.
(12) ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.
(13) ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.


3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2017 sind (2018/2177(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2017,

–  gestützt auf Artikel 93, Artikel 94 Spiegelstrich 3 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8‑0107/2019),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission zur Gänze für die Verwaltung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zuständig ist und letztlich die Verantwortung sowohl für die Rechtmäßigkeit/Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge des EEF als auch für die Aufsicht über den Rechnungslegungsprozess des EEF trägt;

B.  in der Erwägung, dass im Rahmen des EEF Entwicklungshilfe effektiv in 79 Ländern geleistet wird, obwohl die politischen und die sozioökonomischen Bedingungen oft komplex, instabil und risikobehaftet sind;

C.  in der Erwägung, dass gewährleistet sein muss, dass Entwicklungshilfe gemäß ihrem ursprünglichen Zweck, wie er in Artikel 208 AEUV festgelegt ist, eingesetzt wird und dabei den Grundsätzen der Wirksamkeit von Hilfs- und Entwicklungsmaßnahmen entsprechend Rechnung getragen wird;

D.  in der Erwägung, dass in einem Land oder in einer Gruppe von Ländern mehrere Strategien der Union durchgeführt werden, denen eine unterschiedliche Begründung und unterschiedliche Ziele zugrunde liegen, so dass die Gefahr besteht, dass sie einander widersprechen;

E.  in der Erwägung, dass mehr Kohärenz mit dem primären Ziel der Verringerung und, langfristig, der Beseitigung der Armut, ein stärkeres Gewicht auf Leistung und sichtbare Maßnahmen eine wiederkehrende Achse bilden, an der sich der EEF orientieren sollte;

F.  in der Erwägung, dass in Bezug auf den Modus der Bereitstellung von Hilfe aus dem EEF den unterschiedlichen Entwicklungsstadien der Partnerländer Rechnung getragen werden sollte, vor allem bei Partnerländern, deren Status sich von Ländern mit niedrigem Einkommen zu Ländern mit mittlerem Einkommen verbessert hat;

G.  in der Erwägung, dass die Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung ein Prozess zur Umsetzung politischer Ziele zur Wahrung der Menschenrechtsgrundsätze ist, der transparent, inklusiv, effizient und partizipativ sein muss;

H.  in der Erwägung, dass wirksame Vorbedingungen und regelmäßige Kontrollen zentrale Bestandteile für die Gewährleistung der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit des EEF sind;

I.  in der Erwägung, dass das Parlament, anders als bei anderen Entwicklungsinstrumenten, nicht an der Festlegung und Zuweisung der EEF-Mittel beteiligt ist;

Zuverlässigkeitserklärung

Wichtigste Ergebnisse der finanziellen Abwicklung 2017

1.  stellt fest, dass sich die Verpflichtungen im Rahmen des EEF Ende 2017 auf 6 218 Mio. EUR beliefen, was 95 % des im Oktober 2017 korrigierten Jahresziels (also 6 510 Mio. EUR) entspricht, während sich die Zahlungen im Rahmen des EEF am 31. Dezember 2017 auf 4 256 Mio. EUR beliefen, was einer Ausführungsquote von 98,89 % des im Oktober 2017 korrigierten Jahresziels (oder 6 510 Mio. EUR) entspricht; stellt ergänzend zu den genannten Verpflichtungen und Zahlungen im Rahmen des EEF fest, dass die Verpflichtungen der Europäischen Investitionsbank (EIB) für das Jahr 2017 667 Mio. EUR und die Zahlungen für dasselbe Jahr 456 Mio. EUR betrugen;

2.  stellt fest, dass der Anteil des Vereinigten Königreichs am 10. EEF 14,82 % und am 11. EEF 14,68 % beträgt; betont, dass die Europäische Union und das Vereinigte Königreich auch nach dessen Austritt aus der Europäischen Union im Hinblick auf den EEF und auf Entwicklungshilfe unbedingt weiterhin enge Kontakte pflegen müssen, und nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, die Rubrik VI (die die frühere Rubrik IV und den EEF umfasst) im nächsten Programmplanungszeitraum um 26 % aufzustocken;

3.  begrüßt die regelmäßigen Bemühungen der Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung (GD DEVCO) der Kommission, mit einem Ziel von 25 % alte Vorfinanzierungen, alte noch abzuwickelnde Mittelbindungen und alte abgelaufene Verträge zu verringern; stellt fest, dass diese Zielvorgabe übertroffen wurde, da alte Vorfinanzierungen des EEF um 32,58 % (37,6 % für den gesamten Zuständigkeitsbereich) und alte noch abzuwickelnde Mittelbindungen des EEF um 37,63 % verringert wurden; stellt ferner fest, dass in Bezug auf alte abgelaufene Verträge des EEF mit 18,75 % keine Verringerung erzielt wurde, da die Vorgabe bei 15 % lag; nimmt zur Kenntnis, dass laut dem Rechnungshof der Abschlussprozess für alte abgelaufene Verträge des EEF wie auch die Einrichtung eines neuen eigenen Verfahrens für dieses wiederkehrende Prozedere äußerst komplex ist;

4.  ersucht die GD DEVCO, ihre bestehenden wesentlichen Leistungsindikatoren zu verfeinern oder sogar anzupassen, um unter anderem besser zu überwachen, wie lange die an Treuhandfonds der Union (den Treuhandfonds Bêkou und den Nothilfe-Treuhandfonds der Union für Afrika) gezahlten Vorschüsse bereits bestehen;

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

5.  begrüßt den Standpunkt des Rechnungshofs, dass die endgültigen Jahresabschlüsse des achten, neunten, zehnten und elften EEF für das Jahr 2017 die Finanzlage der EEF zum 31. Dezember 2017 in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellen und dass die Ergebnisse ihrer Vorgänge, ihre Cashflows und die Veränderungen des Nettovermögens zum Jahresende der EEF-Finanzregelung und den international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor entsprechen;

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen zugrunde liegenden Vorgänge

6.  begrüßt den Standpunkt des Rechnungshofs, dem zufolge die der Jahresrechnung zugrunde liegenden Einnahmen für das Jahr 2017 in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

7.  ist besorgt über die negative Einschätzung des Rechnungshofs hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen zugrunde liegenden Zahlungen, die in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind;

8.  bedauert, dass die GD DEVCO in jedem jährlichen Tätigkeitsbericht seit 2012 Vorbehalte im Hinblick auf die Regelmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge formulieren musste, was auf ernsthafte Defizite im Bereich der internen Verwaltungsabläufe hindeutet;

9.  ist besorgt darüber, dass gemäß der Schätzung des Rechnungshofs in seinem Jahresbericht die Fehlerquote bei den den Jahresrechnungen zugrunde liegenden Ausgaben des achten, neunten, zehnten und elften EEF 4,5 % beträgt, während sie im Jahr 2016 bei 3,3 %, in den Jahren 2014 und 2015 bei 3,8 %, im Jahr 2013 bei 3,4 % und im Jahr 2012 bei 3 % lag;

10.  ist besorgt über die Ergebnisse der Stichproben des Rates in Bezug auf Zahlungsvorgänge, wobei 29 % (37 von 128 geprüften Zahlungen) mit Fehlern behaftet waren; bedauert, dass auch 2017 die gleichen Arten von Fehlern auftauchen wie in mehreren vorangegangenen Jahren, z. B. dass Ausgaben nicht getätigt werden (42 %), dass wichtige Belege fehlen (29 %) sowie dass in schwerwiegender Weise gegen die Vergabevorschriften verstoßen wird (12 %); bedauert, dass 33 % von 30 Zahlungsvorgängen mit quantifizierbaren Fehlern endgültige Vorgänge waren, die nach Ex-ante-Kontrollen genehmigt wurden;

11.  bedauert, dass wie in vorangegangenen Jahren weitere Fehler Leistungsprogramme, Finanzhilfen und Beitragsvereinbarungen sowohl mit internationalen Organisationen als auch mit Kooperationsagenturen der Mitgliedstaaten betrafen; weist erneut auf seine Besorgnis darüber hin, dass der Umfang der Prüfung durch den Rechnungshof durch die hypothetische Strategie bei von mehreren Gebern finanzierten Projekten, die von internationalen Organisationen durchgeführt wurden, eingeschränkt wird; begrüßt indes die Verbesserungen, die 2018 von der Kommission vorgenommen wurden, darunter die Annahme der Vorgaben für die Prüfung von Ausgaben („Terms of Reference for Expenditure Verifications“) und des Fahrplans für die Verstärkung der Kontrollen im Rahmen von Leistungsprogrammen („Roadmap for Reinforcements of Controls under Programme Estimates“); ersucht die Kommission, weiter über ihre Annahme zu reflektieren, dass die Förderfähigkeitsregeln der Union eingehalten wurden, solange der gemeinsam aufgebrachte Gesamtbetrag förderfähige Ausgaben abdeckt, die mindestens so hoch ausfallen wie der Unionsbeitrag; fordert die Kommission erneut auf, die Mängel bei der Vertragsverwaltung, den Auswahlverfahren und der Dokumentenverwaltung sowie im Beschaffungswesen wirksam zu beheben;

12.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, als Reaktion auf diese Feststellungen ausführliche Erklärungen auszuarbeiten und dem Parlament einen konkreten Plan vorzulegen, in dem die erforderlichen Schritte dargelegt werden, mit denen diese überaus besorgniserregende Lage behoben werden soll;

13.  ist besorgt darüber, dass auch 2017 Fälle von Wiedereinziehungen von nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus Vorfinanzierungen, die fälschlicherweise als operative Einnahmen verbucht wurden, auftraten, obwohl die Korrekturen 2017 auf 5,1 Mio. EUR (gegenüber 3,1 Mio. EUR im Jahr 2016) erhöht wurden;

Wirksamkeit (und Zuverlässigkeit) der Zuverlässigkeitskette

Aufsichtsaspekt

14.  ist der Ansicht, dass die Verbesserung der verschiedenen Bausteine des Zuverlässigkeitsrahmens koordiniert vorgenommen werden sollte; bekräftigt erneut, dass auch künftig eine kohärente Aufsichtsstrategie verfolgt werden muss, mit der für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Einhaltung der Vorschriften, den Zielen und verlässlichen, einen Mehrwert bedeutenden Leistungskriterien sowie der Absorptionskapazität der Partnerländer gesorgt wird, was bei der Verwaltung der verschiedenen Hilfetätigkeiten und Arten von Hilfeleistung angemessen berücksichtigt werden sollte;

15.  nimmt die immer wieder auftretenden Schwächen des Systems der Kommission für Ex-ante-Prüfungen zur Kenntnis und fordert die Kommission erneut auf, Maßnahmen umzusetzen, durch die das nachgewiesene Versagen bestimmter Ex-ante-Kontrollen verhindert wird; stellt fest, dass der Rechnungshof hervorgehoben hat, dass die Kommission bei einigen Fehlerfällen ausreichende Informationen aus ihren Informationssystemen erhalten hat, um diese Fehler zu verhindern, zu ermitteln und zu korrigieren, bevor sie die Zahlungen tätigte, so dass die geschätzte Fehlerquote um 1,8 % niedriger ausgefallen wäre; erachtet das neue Konzept zur Prüfung von Ausgaben in den von der Kommission angenommenen neuen Vorgaben als hilfreiche Möglichkeit, um Mängel bei der Durchführung des Kontrollsystems zu beheben;

16.  stellt fest, dass die GD DEVCO bei ihrer sechsten Analyse der Restfehlerquote einen weniger vorsichtigen Ansatz anwendete, vor allem bei der Berechnung und Hochrechnung von Fehlern, die darauf zurückzuführen sind, dass bei der jährlichen Überprüfung für das Jahr 2017 nur eine begrenzte Anzahl von Kontrollen vor Ort und Untersuchungen von Vergabeverfahren berücksichtigt wurden, was die Formulierung eines Vorbehalts zur Folge hatte, der sich auf den Umfang der Finanzhilfen im Rahmen der direkten Mittelverwaltung (mit einem Risikobetrag von 82,96 Mio. EUR) beschränkte; erkennt die bisher unternommenen stetigen Bemühungen an, um die geschätzte Fehlerquote auf weniger als die Wesentlichkeitsschwelle von 2 % zu senken; betont jedoch, dass das Erreichen dieses Ziels nicht zur Folge haben sollte, dass ein verzerrtes Bild der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge entsteht, wodurch auch die Vergleichbarkeit der Ergebnisse über mehrere Jahre hinweg verhindert würde; fordert alle Akteure auf, in ihren Methoden zur Bewertung der geschätzten Fehlerquoten nicht untereinander in Konkurrenz zu treten, damit sich ein zuverlässiges Lagebild präsentiert und sowohl in Bezug auf die vorgenommene Kontrolltätigkeit als auch in Bezug auf die Kontrollsysteme generell mehr Vertrauen und Fairness herrscht;

Risikomanagement

17.  weist darauf hin, dass die regelmäßige Überwachung von (externen, finanziellen und operationellen) Hochrisikofaktoren und ihre angemessene Quantifizierung Grundvoraussetzung für ein effizientes Finanzmanagement und für die Qualität der Ausgaben sowie für die Steigerung der Glaubwürdigkeit, der Nachhaltigkeit und des Ansehens der Maßnahmen der Union ist; fordert die GD DEVCO auf, ihre Verfahren entsprechend dem Risiko und dem Finanzvolumen weiter zu verfeinern und die Konditionalitäten je nach Entwicklungsstand, dem Risikoprofil der Länder und den Steuerungsrahmen anzupassen;

18.  hält es für geboten, dass die Risikokartierung und die Risikomatrix der GD DEVCO regelmäßig angepasst werden, damit dem Aufkommen neuer Arten von Hilfsinstrumenten und ‑strukturen im Instrumentarium der Union wie Mischfinanzierung, spezielle Treuhandfonds und Finanzpartnerschaften mit anderen internationalen Institutionen oder multilateralen Entwicklungsbanken Rechnung getragen wird;

Aspekt der Bewertung und Berichterstattung

19.  fordert die GD DEVCO auf, ihre Regelungen zur Berichterstattung über Überwachung, Bewertung und Leistung erheblich zu verbessern, damit dafür gesorgt wird, dass die in den verschiedenen Leistungssystemen festgelegten Schlüsselindikatoren systematisch überwacht und politischen Entscheidungsträgern rechtzeitig zuverlässige und umfassende Informationen bereitgestellt werden; fordert eine langfristige Bewertung, die auch die Erhebung von Daten, Forschung und Analyse umfasst, um die Schlüsselindikatoren zu verbessern; ist der Auffassung, dass eine Aufweichung der Leistungskontrolle und der Ergebnisbewertung die öffentliche Rechenschaftslegung beeinträchtigt;

20.  ist der Auffassung, dass das Instrument des ergebnisorientierten Monitoring proaktiv und rascher eingesetzt werden sollte, wenn kritische Situationen eintreten oder fortbestehen; betont, dass Korrekturmaßnahmen unverzüglich ergriffen werden sollten und dass die Art der Mängel auf der Entwurfsebene strukturell bewertet werden sollte; hebt hervor, dass dem Parlament und der Haushaltskontrollbehörde unbedingt klar aufzuzeigen ist, inwieweit die wichtigsten Entwicklungsziele der Union tatsächlich erreicht worden sind;

21.  hält die von den Delegationen der Union erstellten Berichte über die Verwaltung der Außenhilfe für ein nützliches Instrument der institutionellen Berichterstattung, das zur Feststellung der Zuverlässigkeit und zur Messung der Leistung jeder einzelnen Delegation der Union beiträgt; stellt fest, dass der Anteil an Projekten mit Umsetzungsschwierigkeiten von 31,1 % (980 von 3151 laufenden Projekten) im Jahr 2016 auf 23,8 % (oder 1059 von 4444 laufenden Projekten) für das Jahr 2017 zurückgegangen ist; ist allerdings besorgt darüber, dass bei 27 % der aktuellen Projekte, deren Umsetzung schwierig ist, die Hauptgründe die als gering wahrgenommene Fähigkeit oder Leistung der Durchführungspartner, geringes Interesse und Engagement der Akteure oder eine unzureichende Kofinanzierung durch die Partner sind und diese Faktoren, die im Rahmen des politischen Dialogs und der Abstimmung der Geber frühzeitig festgestellt werden sollten;

Durchführung der Entwicklungshilfe im Rahmen des EEF

Bewertung des elften EEF

22.  nimmt die Erklärung zur Bewertung des elften EEF zur Kenntnis, die besagt, dass i) die reale Gefahr besteht, dass der EEF zur Verfolgung von Agenden gedrängt wird, die ihn von seinem vorrangigen Ziel der Linderung von Armut entfernen, die schwer mit den zentralen Zielen des EEF zu vereinbaren sind und dem Abbruch tun, was er richtig macht, und ii) dass den Gesichtspunkten der Regierung und der Organisationen der Zivilgesellschaft trotz der Konsultationen bei den Programmentscheidungen (mit einigen beachtenswerten Ausnahmen, beispielsweise im Pazifikraum) nur selten Rechnung getragen wurde und dass daher bei der Programmplanung des elften EEF ein Top-down-Ansatz verfolgt wurde, um den Grundsatz der Konzentration anzuwenden, allerdings zulasten des zentralen Partnerschaftsgrundsatzes des Abkommens von Cotonou; bedauert, dass die Kommission diese Feststellungen bisher vollkommen ignoriert hat; vertritt allerdings die Auffassung, dass die Friedenssicherung und die Bekämpfung der Grundursachen von Migration grundlegende Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung sind;

23.  nimmt ferner zur Kenntnis, dass laut der Bewertung des elften EEF bis April 2017 nahezu 500 Mio. EUR aus der Reserve des EEF zur Unterstützung der Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe der Kommission ausgezahlt wurden, nahezu 500 Mio. EUR einzelnen Ländern als Soforthilfe zugeteilt wurden und 1,5 Mrd. EUR an den Nothilfe-Treuhandfonds der Union für Afrika gezahlt wurden; in der Erwägung, dass der EEF auch einen Beitrag zum neuen Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung leistet;

Halbzeitbewertung der Anwendung der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln

24.  begrüßt, dass aus der Bewertung hervorgeht, dass die Ziele des EEF zum Zeitpunkt ihrer Ausgestaltung für die politischen Prioritäten weitgehend relevant waren und grundsätzlich für ihren Zweck geeignet waren sowie mit den Werten und Zielen der Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals - SDG) übereinstimmten;

25.  begrüßt, dass einige Länder, in denen geografische Programme des EEF durchgeführt werden, in den letzten zehn Jahren Fortschritte bei der Bekämpfung von Armut sowie im Bereich der menschlichen und wirtschaftlichen Entwicklung erzielt haben; weist darauf hin, dass die Lage anderer Länder weiterhin kritisch ist; stellt zufrieden fest, dass sich die Prioritäten des EEF an den Werten und Zielen der SDG orientieren;

26.  betont, dass die kurzfristigen internen Interessen der Union nicht allein ausschlaggebend für ihre Entwicklungsagenda sein sollten und dass die Grundsätze für die Wirksamkeit der Hilfe auf alle Formen der Entwicklungszusammenarbeit uneingeschränkt Anwendung finden sollten;

27.  fordert die GD DEVCO auf, bei der Verwaltung des EEF die folgenden Punkte zu berücksichtigen, um die Wirksamkeit, die Effizienz und den Mehrwert des EEF sicherzustellen:

   bessere Verdeutlichung der Komplementarität der Finanzierung im Rahmen des EEF, der Kohärenz des Instrumentariums der Union und der Synergien mit anderen Außenhilfeinstrumenten
   Gewährleistung des höchsten Maßes an Rechtmäßigkeit und Rechenschaftspflicht für die Ergebnisse von Maßnahmen, die aus dem EEF finanziert werden
   in diesem Zusammenhang Aufforderung an die Kommission, den ihren Maßnahmen zugrunde liegenden logischen Rahmen besser zu erklären, vor allem um eine bessere Sichtbarkeit der erwarteten langfristigen Auswirkungen oder der Nachhaltigkeit von aus dem EEF finanzierten Vorgängen zu erzielen
   Einbeziehung einer strukturierten Bewertung der Auswirkungen der Tätigkeiten des elften EEF in den nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht, wobei der Schwerpunkt besonders auf die Ergebnisse gelegt wird, die in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt erzielt wurden
   nach wie vor bestehende Notwendigkeit eines systematischeren Herangehens an die Kommunikation über die durch Zuschüsse der Union geförderten Aktivitäten, das die Sichtbarkeit der Union verbessert und die Transparenz und die Rechenschaftspflicht entlang der Finanzierungskette stärkt
   Verbesserung des Geistes der Partnerschaft durch die Einführung von demokratischer Eigenverantwortung für das Programm und seine Durchführung, wobei gleichzeitig die Grundwerte und Grundprinzipien des EEF geachtet werden;

28.  ist der Auffassung, dass bei Infrastrukturprojekten, die aus dem EEF finanziert werden, unbedingt eine unabhängige Ex-ante-Prüfung vorgenommen werden sollte, bei der nicht nur der Mehrwert, sondern auch die gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der Projekte berücksichtigt werden; vertritt die Auffassung, dass der Finanzierungsbeschluss an eine angemessene Kosten-Nutzen-Analyse gekoppelt sein sollte und dass Projekte finanziert werden sollten, deren Durchführung unter ökologischen, finanziellen und sozialen Gesichtspunkten nachhaltig ist;

29.  weist auf die äußerst negativen Feststellungen des Rechnungshofs bezüglich öffentlich-privater Partnerschaften(1) (ÖPP) und dessen Empfehlung hin, innerhalb der Union „keine intensivere und breitere Nutzung von ÖPP zu fördern“; fordert die Kommission auf, diese Empfehlung beim Umgang mit ÖPP in Entwicklungsländern, in denen das Umfeld für eine erfolgreiche Umsetzung von ÖPP sogar noch schwieriger ist als innerhalb der Union, umfassend zu berücksichtigen;

30.  äußert große Besorgnis darüber, dass der Hunger im Zeitraum 2016 bis 2018 weltweit zugenommen hat, wobei nunmehr über 820 Millionen Menschen unter chronischer Unterernährung leiden, während gleichzeitig der Anteil der Ausgaben für Ernährungssicherheit an der staatlichen Entwicklungshilfe der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten von etwa 8 % im Jahr 2014 auf 6 % im Jahr 2016 zurückgegangen ist und die Mittelbindungen für den Bereich Ernährungssicherheit im Rahmen der von der Kommission verwalteten Instrumente im Jahr 2017 erheblich gesunken sind;

31.  bringt erneut seine starken Vorbehalte darüber zum Ausdruck, dass die Kommission 2017 ein nationales Richtprogramm für Eritrea und ein jährliches Aktionsprogramm vorgelegt hat und dass diese Programme vom EEF-Ausschuss verabschiedet wurden, ohne dass es eindeutige Nachweise für Reformen oder eine Verbesserung der Menschenrechtslage in Eritrea gibt; erinnert an die von der Kommission und der Hohen Vertreterin gemachten Zusagen, das Parlament regelmäßig über diese Angelegenheit zu unterrichten;

32.  fordert dazu auf, im Bereich der Entwicklungspolitik einen auf Anreizen basierenden Ansatz zu verfolgen, indem der Grundsatz „mehr für mehr“ angewendet wird und die Europäische Nachbarschaftspolitik zum Vorbild genommen wird; vertritt die Ansicht, dass ein Land umso mehr Hilfen von der Union erhalten sollte, je mehr und je rascher es bei seinen internen Reformen zum Aufbau und zur Konsolidierung demokratischer Institutionen und zur Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit vorankommt;

33.  hebt hervor, dass mehr Mittel für die Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung und von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Entwicklungsländern zur Verfügung gestellt werden müssen, um rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen zu fördern, den Kapazitätsaufbau zu unterstützen und die partizipative Entscheidungsfindung und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen voranzutreiben;

34.  fordert den Rat, die Kommission und die EIB angesichts des Übergangs bei den Beihilfemodalitäten von Direktzuschüssen zu Treuhandfonds und Mischfinanzierung, auch im Rahmen des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung, auf, auf Grundlage der im neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik festgelegten politischen Grundsätze mit dem Parlament eine interinstitutionelle Vereinbarung über Transparenz, Rechenschaftspflicht und parlamentarische Kontrolle abzuschließen;

35.  bekräftigt entschieden seine Forderung an den Rat und die Mitgliedstaaten, die EEF in den Unionshaushalt zu integrieren, um die demokratische Kontrolle zu stärken; begrüßt, dass sich die Kommission verpflichtet hat, der wiederholten Forderung des Parlaments nachzukommen, die EEF in den Haushalt der Union zu integrieren; fordert, dass die Kommission das Parlament über den Stand der Gespräche über den Ersatz des Cotonou-Abkommens nach 2020 unterrichtet;

36.  begrüßt die Verhandlungen über ein Nachfolgeabkommen zum Cotonou-Abkommen, mit dem der AKP-EU-Rahmen aufrechterhalten werden soll;

Der EEF und die Verwaltung der neuen Verknüpfung

37.  erkennt an, dass der EEF großem Druck ausgesetzt ist und auf eine steigende Zahl an politischen Forderungen reagieren soll, etwa Sicherheit, Migration und Grenzmanagement, die sich nur schwer mit den zentralen Werten des EEF und den Grundsätzen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit der Union vereinbaren lassen, nämlich der Beseitigung der Armut, wie es in Artikel 208 AEUV festgelegt ist; merkt an, dass durch die Verwaltung der neuen Verknüpfung die Ausgewogenheit der Entwicklungspolitik insgesamt gefährdet ist;

38.  weist darauf hin, dass durch die Verwaltung der neuen Verknüpfung die Ausgewogenheit der Entwicklungspolitik insgesamt zum Thema wird; ist der Ansicht, dass bei Sofortmaßnahmen im Rahmen aufeinander folgender Krisensituationen ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt werden sollte; weist erneut darauf hin, dass es für die Stabilität der Länder, die europäische Entwicklungshilfe erhalten, von größter Wichtigkeit ist, den Grundsatz der Politikkohärenz zu achten;

Verwaltung von Finanzinstrumenten außerhalb des Haushalts der EU (Beiträge des EEF zu den Treuhandfonds der Union)

39.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die Zusagen im Rahmen der Treuhandfonds der Union sich bislang auf insgesamt 4,09 Mrd. EUR belaufen, wobei der größte Beitrag in Höhe von 3 Mrd. EUR vom EEF kommt und 442,7 Mio. EUR von den Mitgliedstaaten und anderen Gebern bereitgestellt werden; nimmt zur Kenntnis, dass 2017 Zusagen in Höhe von nahezu 240 Mio. EUR für den Treuhandfonds Bêkou getätigt wurden, wobei 113 Mio. EUR aus dem EEF und 65,9 Mio. EUR von den Mitgliedstaaten und anderen Gebern bereitgestellt werden;

40.  verweist auf die wichtigsten Feststellungen im Sonderbericht des Rechnungshofs zum „Bekou-Treuhandfonds“, darunter auch auf die Feststellung, dass die Ausgestaltung des Fonds auf die Situation der Zentralafrikanischen Republik zugeschnitten war und eine positive Wirkung entfaltete; betont, dass sich diese Bewertung weitgehend in den Ergebnissen der Ad-hoc-Delegation des Entwicklungsausschusses für die Zentralafrikanische Republik vom Februar 2018 sowie in der Schlussfolgerung der Delegation wiederfindet, wonach der Fonds den Bedürfnissen, die von Rehabilitation über Existenzsicherung bis hin zu langfristiger Entwicklung reichen, in angemessener Weise gerecht wird; weist darauf hin, dass der Fonds als ein Notfall-Treuhandfonds der Europäischen Union mit einer Laufzeit von 60 Monaten, die im Juli 2019 endet, eingerichtet wurde und dass eine Verlängerung seiner Laufzeit angezeigt erscheint, aber der Zustimmung des Parlaments bedarf;

41.  hebt die Gefahr hervor, dass von klassischen Entwicklungszielen wie der Beseitigung der Armut abgewichen wird, erkennt jedoch auch einige ihrer Potenziale an, etwa die Beschleunigung der Umsetzung der Entwicklungsziele oder eine rasche Reaktion auf internationale Krisen;

42.  nimmt Kenntnis von den Erfolgen des Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union für Afrika (EUTF); weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass die Finanzierung des EUTF aus den Haushaltslinien für die Entwicklungshilfe nicht für Sicherheitsmaßnahmen eingesetzt werden darf, mit denen Rechte von Migranten gefährdet werden; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Beseitigung der Armut und die nachhaltige Entwicklung die Hauptziele der Entwicklungszusammenarbeit der Union sein müssen; betont, dass bei Projekten im Rahmen des EUTF die Menschenrechte in den Mittelpunkt der Programmplanung gestellt werden müssen und ein Beitrag zur Wahrung der Menschenrechte in den betroffenen Ländern geleistet werden muss; empfiehlt nachdrücklich, die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Stellung der Frau sowie den Schutz von besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen wie etwa von Kindern und Menschen mit Behinderungen im Rahmen der EUTF-Programme zu fördern;

43.  weist darauf hin, dass vom Rechnungshof(2) und von den Verfassern der Halbzeitevaluierung des elften EEF zahlreiche Bedenken im Hinblick auf die Umsetzung des EUTF geäußert wurden:

   was die Durchführung von Projekten betrifft, hatte der EUTF im Vergleich zur traditionellen Entwicklungshilfe nur einen begrenzten Einfluss auf die Beschleunigung der Verfahren;
   im Hinblick auf die voraussichtliche Wirksamkeit und Tragfähigkeit von Projekten im Rahmen des EUTF und die Fähigkeit der Union, deren Umsetzung eingehend zu überwachen, wurden Bedenken geäußert;
   bei den Komponenten „Nordafrika“ und „Horn von Afrika“ wurden die Kriterien für die Auswahl der Projektvorschläge nicht dokumentiert;
   bei der Leistungsmessung gibt es erhebliche Mängel;
   es gibt keinen spezifischen Rahmen für die Risikobewertung;

vertritt die Auffassung, dass der Mehrwert des EUTF angesichts derartiger Feststellungen äußert fragwürdig ist;

44.  ist der Auffassung, dass bei den operationellen Leitungsstrukturen und bei der Ausgestaltung der Politik eine ausreichende Eigenverantwortung auf lokaler Ebene und die Einbeziehung der Partner gewährleistet sein sollte, um einen zu sehr zentralisierten Modus Operandi zu vermeiden, bei dem Geber eine herausragende Rolle spielen, dass dabei aber auch konsequent das Prinzip der ergebnisorientierten Führung beachtet werden sollte;

45.  betont jedoch, dass das systemische Problem der Geberkoordinierung, die Überwachung und die Bewertung entsprechend berücksichtigt werden müssen, wobei im Hinblick auf Garantien für die Wirksamkeit der Treuhandfonds ein stärker systematisch ausgerichteter Ansatz zu verfolgen ist;

Budgethilfe für Partnerländer

46.  stellt fest, dass sich die aus den EEF finanzierte Budgethilfe im Jahr 2017 auf 860,2 Mio. EUR belief, von denen 703,1 Mio. EUR neue Mittelbindungen waren (die 54 Länder abdeckten und 102 Verträgen über Budgethilfe entsprachen); stellt fest, dass sich die Zahlungen des EEF für die überseeischen Länder und Gebiete 2017 auf 57,7 Mio. EUR beliefen (für 11 Länder und 15 Verträge über Budgethilfe); stellt fest, dass die GD DEVCO 2017 die Budgethilfe in zwei AKP-Ländern eingestellt hat, was auf fehlende Fortschritte bei der Verwaltung öffentlicher Mittel bzw. auf das Fehlen einer auf Stabilität ausgerichteten makroökonomischen Politik und von Transparenz bei der Verwaltung öffentlicher Mittel zurückzuführen ist;

47.  fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die Bestimmungen und Bedingungen für den Einsatz von Budgethilfe für Drittländer für Kohärenz zwischen den Bestimmungen der Allgemeinen Haushaltsordnung gemäß Artikel 236 und Artikel 36 der vorgeschlagenen Finanzregelung für den elften EEF zu sorgen; merkt an, dass die vorgeschlagene Finanzregelung für den elften EEF Bestimmungen enthält, die nicht Teil der Allgemeinen Haushaltsordnung sind, vor allem, dass Budgethilfe darauf abzielt, die vertragliche Partnerschaft zwischen der Union und den AKP-Staaten oder den überseeischen Ländern und Gebieten im Hinblick u. a. auf die Unterstützung eines nachhaltigen, breitenwirksamen Wirtschaftswachstums und die Beseitigung der Armut zu stärken, wobei Letzteres potenziell zu Problemen bei der Anwendung der EEF-Vorschriften führt;

48.  ersucht die Kommission, den genauen Umfang und die Bedeutung ihres Flexibilitätsrahmens oder der Auslegung der Beurteilung, ob die allgemeinen Fördervoraussetzungen für die Tätigung von Zahlungen an ein Partnerland erfüllt wurden, unter Berücksichtigung der sogenannten „Differenzierung und dynamischen Herangehensweise an die Förderfähigkeit“ genauer darzulegen und klarzustellen; ist besorgt über die endgültige Verwendung der übertragenen Mittel und den Mangel an Nachverfolgbarkeit, wenn die Mittel der Union im Rahmen der Haushaltsressourcen des Partnerlandes zusammengeführt werden;

49.  ist der Ansicht, dass mit der Budgethilfe spezifische Problemlösungen auf sektoraler Ebene unterstützt werden sollten, erforderlichenfalls ergänzt durch die dazugehörige technische Unterstützung;

50.  ist weiterhin besorgt über die endgültige Verwendung dieser übertragenen Mittel und den möglichen Mangel an Rückverfolgbarkeit im Fall eines schwachen, instabilen und schlechteren öffentlichen Finanzmanagements; weist darauf hin, dass die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung in allen Bereichen der Verwaltung, die zur Entwicklungsstrategie der Union gehören, unterstützt werden muss; betont, dass nach wie vor ein hohes Risiko besteht, dass Ressourcen zweckentfremdet werden, und dass bei der Verwaltung öffentlicher Gelder die Gefahr der Korruption und des Betrugs besteht;

51.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die jeweils zu erzielenden Entwicklungsergebnisse besser zu definieren und eindeutig zu bewerten und vor allem die Kontrollmechanismen für das Verhalten der Empfängerstaaten in den Bereichen Korruption, Achtung der Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie zu verbessern; ist zutiefst besorgt darüber, dass Budgethilfen möglicherweise in Ländern eingesetzt werden könnten, in denen es an demokratischer Kontrolle mangelt, entweder weil es keine funktionierende parlamentarische Demokratie, keine freie Zivilgesellschaft oder keine Medienfreiheit gibt oder weil die Kontrollorgane nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen;

52.  begrüßt den reaktiven und kohärenten Ansatz der Kommission, die Budgethilfe in den Jahren 2017 und 2018 in zwei Ländern auszusetzen, weil die Förderkriterien nicht mehr erfüllt waren; ist der Auffassung, dass die Kommission weiterhin einen konstruktiven Dialog mit diesen Ländern führen und die Möglichkeit bieten sollte, die Budgethilfe wieder aufzunehmen, falls die Länder die im Budgethilfeprogramm vorgesehenen notwendigen Reformen durchführen;

53.  weist darauf hin, dass angemessene Überwachungsinstrumente verstärkt werden müssen, um zu bewerten, in welcher Weise die Budgethilfe zur Verbesserung bei der Mobilisierung inländischer Einnahmen und damit zusammenhängender Reformen beigetragen hat; fordert die Kommission auf, in ihren Berichten zur Budgethilfe regelmäßige Informationen über die Nutzung der Budgethilfeverträge zur Mobilisierung inländischer Einnahmen bereitzustellen; bekräftigt indes, dass die Gefahren, die mit Steuerumgehung, Steuerhinterziehung und illegalen Finanzströmen verbunden sind, genau verfolgt werden müssen;

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

54.  stellt fest, dass sich die im Rahmen der EEF geleisteten Zahlungen an von internationalen Organisationen durchgeführte und von mehreren Gebern finanzierte Projekte 2017 auf 812 Mio. EUR beliefen;

55.  stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2017 Verträge mit Agenturen der Vereinten Nationen im Wert von mehr als 411 Mio. EUR an Beiträgen aus dem EEF unterzeichnet hat, wobei das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (166,33 Mio. EUR), die FAO (152,86 Mio. EUR) und UNICEF (98,44 Mio. EUR) die wichtigsten Empfänger sind, und dass mit der Weltbank Verträge im Wert von 92 Mio. EUR unterzeichnet wurden;

56.  stellt fest, dass die GD DEVCO die operative Leistung von internationalen Finanzinstitutionen und die Schlüsselaspekte von Mischfinanzierungen nicht systematisch überwacht; fordert die GD DEVCO auf, die Qualität, Angemessenheit und Zeitnähe der Berichterstattung der internationalen Finanzinstitutionen zu verbessern; hält insbesondere bei kofinanzierten und von mehreren Gebern finanzierten Initiativen die internationalen Institutionen dazu an, ihre Rahmen für die Ergebnisverwaltung an die Union anzugleichen;

57.  betont, dass zu Projekten, die von internationalen Organisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft umgesetzt werden, im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Union umfassende Transparenz und umfassender Zugang zu Daten gewährleistet und eindeutige Bestimmungen für Kontrolle und Überwachung bereitgestellt werden müssen;

58.  begrüßt die Empfehlungen des Rechnungshofs zur Verbesserung der Transparenz der von nichtstaatlichen Organisationen verwendeten Unionsmittel, die er in seinem Sonderbericht Nr. 35/2018 veröffentlicht hat, in dem er der Kommission unter anderem empfiehlt, die Zuverlässigkeit der Informationen zu nichtstaatlichen Organisationen in ihrem Rechnungsführungssystem zu erhöhen und die Informationen zu verbessern, die zu den von nichtstaatlichen Organisationen verwendeten Mitteln erhoben werden; fordert die Kommission daher auf, diese Vorschläge vor Ablauf des derzeitigen Mandats umzusetzen;

Friedensfazilität für Afrika

59.  bedauert, dass in der Halbzeitbewertung der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln die Friedensfazilität für Afrika nicht behandelt wurde, die seit 2011 ansonsten nicht mehr angemessen bewertet wurde;

60.  fordert die GD DEVCO auf, im Einklang mit ihrem Vorbehalt zur Verwaltung der Friedensfazilität für Afrika, den sie auch in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht 2017 aufrecht erhielt, genau zu überprüfen, dass die Abhilfemaßnahmen, durch die sowohl die finanziellen Risiken als auch das Risiko rechts- oder vorschriftswidriger Zahlungen abgeschwächt werden sollen, wirksam umgesetzt werden; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, ihre Bemühungen um die Stärkung des Kontrollsystems für die Verwaltung und die operative Überwachung der Friedensfazilität für Afrika im Rahmen der auf Säulen beruhenden Bewertung fortzusetzen, damit rechtswidrige und irreguläre Ausgaben im Rahmen der EEF verhindert werden;

61.  weist auf die folgenden negativen Feststellungen des Rechnungshofs im Hinblick auf die Unterstützung der Sicherheit in Afrika durch die Union hin, die häufig über den EEF finanziert wird:

   die Stärkung der Kapazität der internen Sicherheitskräfte in Niger und Mali kam nur langsam voran, und es gibt schwerwiegende Bedenken im Hinblick auf Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit(3);
   die Unterstützung der Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur (APSA) durch die Union hat kaum Wirkung gezeigt(4);

weist außerdem auf das schwerwiegende Risiko hin, dass durch die Unterstützung burundischer Soldaten, die sich an der AMISOM-Mission beteiligen, durch die Union im Rahmen der Friedensfazilität für Afrika indirekt das burundische Regime finanziert wird, gegen das die Union Sanktionen verhängt hat; betont, dass die GD DEVCO seit Jahren Vorbehalte im Hinblick auf ihre Ausgaben für die Unterstützung der Friedensfazilität für Afrika äußert;

Europäischer Fonds für nachhaltige Entwicklung

62.  nimmt dieses vor kurzem ins Leben gerufene neue Investitionsinstrument zur Kenntnis, das Teil der Investitionsoffensive für Drittländer ist und dazu beitragen soll, weitere Mittel zu mobilisieren, indem Investitionen des Privatsektors in Entwicklungspartnerschaften gefördert werden; ist der Ansicht, dass genau auf seine Zusätzlichkeit, aber auch auf die Kriterien geachtet werden sollte, die für die Verwaltung des Fonds gelten, um zu verhindern, dass Mittel der Entwicklungsfinanzierung an private Investoren oder zu Interessens- oder Gewinnzwecken umgeleitet werden;

Die AKP-Investitionsfazilität der EIB

63.  erkennt die Prioritätenliste der EIB in AKP-Ländern an, nämlich die Unterstützung der SDG, Klimaschutz, europäische Wirtschaftsdiplomatie und Resilienz; stellt fest, dass 2017 im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität 39 Projekte in Höhe von insgesamt 1,5 Mrd. EUR eingeleitet wurden, von denen 549 Mio. EUR für die Entwicklung des Privatsektors auf lokaler Ebene und 952 Mio. EUR für die soziale und wirtschaftliche Infrastruktur vorgesehen waren;

64.  weist darauf hin, dass sorgfältige Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen durchgeführt werden müssen sowie sicherzustellen ist, dass die Projekte nachhaltig sind und in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht einen wirklichen Mehrwert garantieren; bekräftigt, dass für Projekte, die sich auf stark verschmutzende Technologien beziehen, keine Unterstützung in welcher Form auch immer gewährt werden sollte;

65.  fordert eine gründliche Überprüfung der möglichen Akteure und Mittler vor Ort während der Identifizierung und Auswahl dieser Akteure und Mittler; fordert die EIB auf, sicherzustellen, dass die von ihren Tätigkeiten betroffenen örtlichen Gemeinschaften und Bürger angemessen konsultiert werden und Zugang zu einem wirksamen und unabhängigen Beschwerdeverfahren haben;

66.  fordert eine Ausweitung des Programms „Erasmus für Jungunternehmer“ über Europa hinaus, insbesondere auf Entwicklungsländer, und die Bereitstellung der dafür notwendigen Finanzmittel;

67.  betont, dass Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen unbedingt unterstützt werden müssen, und fordert insbesondere, dass lokale Lösungen für einen besseren Zugang zu Finanzmitteln gefunden und Darlehens- und Garantiesysteme für Mikrofinanzierungen weiter gestärkt werden;

68.  räumt ein, dass kein Land jemals in seiner Entwicklung vorangekommen ist, ohne die Handelsbeziehungen mit seinen Nachbarländern und der restlichen Welt auszubauen; regt ferner die Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der Handelshilfe an, damit die Entwicklungsländer künftig in weit höherem Maße an den globalen Wertschöpfungsketten teilhaben können; betont in diesem Zusammenhang die zunehmende Bedeutung der digitalen Vernetzung, wenn es darum geht, eine ausgewogenere Verteilung der Vorteile der Globalisierung zugunsten der Entwicklungsländer zu erreichen;

69.  unterstreicht, wie wichtig die Versorgung mit sauberem Wasser und die Errichtung weiterer Abwasserentsorgungsanlagen sind;

70.  weist auf das Ausmaß und die Auswirkungen der Energiearmut in Entwicklungsländern und die starke Beteiligung der Union an den Bemühungen zur Bekämpfung dieser Armut hin; betont, dass entschlossene und konzertierte Anstrengungen der Regierungen und Interessenträger in den betroffenen Ländern erforderlich sind, um die Energiearmut zu verringern.

(1) Sonderbericht Nr. 9/2018: Öffentlich-private Partnerschaften in der EU: Weitverbreitete Defizite und begrenzte Vorteile.
(2) Sonderbericht Nr. 32/2018: „Der Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika: ein flexibles, aber nicht ausreichend fokussiertes Instrument“.
(3) Sonderbericht Nr. 15/2018: „Stärkung der Kapazitäten der internen Sicherheitskräfte in Niger und Mali: nur begrenzte und langsame Fortschritte“.
(4) Sonderbericht Nr. 20/2018: „Die Afrikanische Friedens- und Sicherheitsarchitektur (APSA): Es bedarf einer Neuausrichtung der EU-Unterstützung“.

Letzte Aktualisierung: 20. April 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen