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Verfahren : 2018/2187(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0131/2019

Eingereichte Texte :

A8-0131/2019

Aussprachen :

PV 26/03/2019 - 12
CRE 26/03/2019 - 12

Abstimmungen :

PV 26/03/2019 - 13.36

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0277

Angenommene Texte
PDF 158kWORD 51k
Dienstag, 26. März 2019 - Straßburg
Entlastung 2017: Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)
P8_TA(2019)0277A8-0131/2019
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF) für das Haushaltsjahr 2017 (2018/2187(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2017,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2017 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, zusammen mit der Antwort der Stiftung(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2019 zu der der Stiftung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 zu erteilenden Entlastung (05825/2019 – C8-0077/2019),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung(5), insbesondere auf Artikel 17,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8‑0131/2019),

1.  erteilt dem Direktor der Europäischen Stiftung für Berufsbildung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2017;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 434 vom 30.11.2018, S. 184.
(2) ABl. C 434 vom 30.11.2018, S. 184.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 82.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2017 (2018/2187(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2017,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2017 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, zusammen mit der Antwort der Stiftung(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2019 zu der der Stiftung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 zu erteilenden Entlastung (05825/2019 – C8-0077/2019),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(4), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung(5), insbesondere auf Artikel 17,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8‑0131/2019),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2017;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 434 vom 30.11.2018, S. 184.
(2) ABl. C 434 vom 30.11.2018, S. 184.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(5) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 82.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2017 sind (2018/2187(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2017,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8‑0131/2019),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (im Folgenden „Stiftung“) für das Haushaltsjahr 2017 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan(1) zufolge auf 20 144 089 EUR belief, was gegenüber 2016 einen Rückgang um 3,62 % bedeutet; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Agentur fast ausschließlich aus dem Unionshaushalt stammen;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Stiftung für das Haushaltsjahr 2017 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Stiftung zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen zur Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2017 zu einer hohen Vollzugsquote – nämlich 99,93 % – geführt haben, was gegenüber 2016 einem leichten Rückgang um 0,06 % entspricht; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 97,97 % betrug, was gegenüber dem Vorjahr einem Anstieg um 0,31 % entspricht;

Verfall übertragener Mittel

2.  stellt mit Besorgnis fest, dass von 2016 auf 2017 übertragene Mittel in Höhe von 42 925 EUR verfielen, was immer noch 9,16 % der insgesamt übertragenen Mittel entspricht, wobei jedoch ein wesentlicher Rückgang um 8,42 % gegenüber 2016 zu verzeichnen war;

Leistung

3.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Stiftung neben anderen Produktivitäts- und Qualitätsindikatoren auch bestimmte wesentliche Leistungsindikatoren (KPI) verwendet, um den Mehrwert ihrer Tätigkeiten zu bewerten und ihre Haushaltsführung zu verbessern;

4.  begrüßt die von der Stiftung geleistete Unterstützung und ihren ergänzenden Charakter im Hinblick auf externe Politikbereiche, insbesondere die Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik, und die außenpolitischen Instrumente der Union; begrüßt die Beiträge der Stiftung zur bilateralen Außenhilfe im Zusammenhang mit dem politischen Dialog und der Berichterstattung der Union; würdigt die Bereitschaft der Stiftung, bei Fragestellungen in Bezug auf die Berufsbildung im Zusammenhang mit der Unterstützung von Drittländern durch die Union stärker einbezogen zu werden, und bestärkt die Stiftung darin, zu der von der Union geleisteten Unterstützung beizutragen, um die Reformierung der Berufsbildung auf globaler Ebene zu fördern;

5.  würdigt die Arbeit der Stiftung zur Unterstützung der Partnerländer der Union bei der Nutzung ihres Humankapitals durch die Reformierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Arbeitsmarkts im Rahmen der Unionspolitik im Bereich der Außenbeziehungen; begrüßt die Aktivitäten der Stiftung in Bezug auf die Entwicklung von Kompetenzen und die Förderung des lebenslangen Lernens, durch die die Partnerländer bei der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und der Beschäftigungsaussichten ihrer Bürger unterstützt werden sollen;

6.  begrüßt, dass die Stiftung die Kandidatenländer der Union in Bereichen wie Lernen am Arbeitsplatz, berufliche Fortbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und unternehmerisches Lernen unterstützt; unterstützt die Anstrengungen, die die Stiftung in den Ländern des westlichen Balkans unternimmt, um die Qualifikationen und Qualifikationssysteme zu modernisieren; würdigt die bei der Entwicklung und Umsetzung nationaler Qualifikationsrahmen auf unterschiedlichen Ebenen erzielten Fortschritte und die Validierung nichtformalen und informellen Lernens; begrüßt den Bericht der Stiftung über die Verfolgung des weiteren Werdegangs von Absolventen des Berufsbildungsbereichs in den Kandidatenländern der Union („Tracking vocational graduates in the EU candidate countries“); fordert die Stiftung auf, ihre Arbeit in den östlichen Partnerländern durch regionale und länderspezifische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Förderung der Qualität berufsbildender Schulen, der Ausstattung und der Leistungen weiterzuführen;

7.  begrüßt die Tätigkeiten und die Unterstützung in Zentralasien zur Überwachung der technischen Unterstützung und der Budgethilfe der Union in den dortigen Ländern und zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Einklang mit der Arbeit der Bildungsplattform für Zentralasien (Central Asia Education Platform – CAEP); unterstützt das kontinuierliche Engagement Zentralasiens für eine systemweite Politikanalyse und eine Überwachung der Fortschritte im Bereich der beruflichen Bildung im Rahmen des Turin-Prozesses;

8.  stellt fest, dass der Anteil der abgeschlossenen Tätigkeiten der Stiftung bei 93 % lag, wobei der Anteil der fristgerecht abgeschlossenen Tätigkeiten 88 % betrug, und dass die Stiftung das Forum für Qualitätssicherung in der Berufsbildung eingerichtet und ihre Ziele bei 13 der 14 KPI erreicht hat;

9.  begrüßt die Vereinbarungen und die jährlichen Aktionspläne betreffend die Zusammenarbeit mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, was Maßnahmenbereiche angeht, bei denen es entsprechende Überschneidungen gibt; begrüßt, dass die Stiftung bei dem agenturübergreifenden Vertrag über vergleichende Erhebungen zur Mitarbeitermotivation die Federführung übernommen hat;

Personalpolitik

10.  stellt fest, dass am 31. Dezember 2017 96,6 % der im Stellenplan verzeichneten Stellen besetzt waren und von 88 im Rahmen des Haushaltsplans der Union genehmigten Bediensteten auf Zeit 85 Bedienstete auf Zeit ernannt waren (gegenüber 90 bewilligten Stellen im Jahr 2016); stellt fest, dass die Stiftung 2017 außerdem 40 Vertragsbedienstete und einen abgeordneten nationalen Sachverständigen beschäftigte;

11.  betont, dass für eine angemessene Ausstattung mit personellen und finanziellen Ressourcen gesorgt werden muss, damit die Stiftung ihre Aufgaben wahrnehmen kann;

12.  stellt fest, dass die Stiftung über mehrere Maßnahmen zur Bekämpfung von Mobbing und Belästigung verfügt und dass alle neuen Mitarbeiter an einer von Vertrauenspersonen durchgeführten Informationsveranstaltung teilnehmen;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

13.  nimmt die bestehenden Maßnahmen und laufenden Bemühungen der Stiftung zur Kenntnis, die der Transparenz, der Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie dem Schutz von Hinweisgebern dienen; stellt fest, dass eine unabhängige Stelle für Offenlegung, Beratung und Befassung für Hinweisgeber eingerichtet wurde, indem der Rechtsberater der Stiftung zum Ethik- und Integritätsbeauftragten ernannt wurde; stellt fest, dass die Funktion des Korrespondenten für das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und des Korrespondenten für den Bürgerbeauftragten mit der Funktion des Ethik- und Integritätsbeauftragten verknüpft wurde, um einen zentralen Kanal zu schaffen, über den Mitarbeiter Fehlverhalten melden können und gleichzeitig für Unabhängigkeit und Vertraulichkeit gesorgt ist;

14.  begrüßt, dass die Stiftung ein obligatorisches Online-Seminar zur Sensibilisierung in Bezug auf die Betrugsbekämpfung eingeführt hat, das sich sowohl an das bestehende Personal als auch – im Form eines verpflichtenden Einführungsseminars – an neue Mitarbeiter richtet;

Interne Kontrolle

15.  nimmt zur Kenntnis, dass die Stiftung ihren internen Kontrollrahmen 2017 überarbeitet hat und der Vorstand Grundsätze für die interne Kontrolle angenommen hat; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Bewertung auf die 16 bestehenden Normen für die interne Kontrolle (ICS) stützte und bei 10 von 16 Normen ergab, dass nur „geringfügige Verbesserungen“ notwendig sind und bei keiner Norm festgestellt wurde, dass „wesentliche Verbesserungen“ notwendig sind oder „kein System vorhanden“ ist; fordert die Stiftung auf, der Entlastungsbehörde darüber zu berichten, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Situation zu verbessern;

16.  weist darauf hin, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission eine Prüfung der Fortschrittsüberwachung der Berufsbildung durchgeführt hat, aus der vier Empfehlungen hervorgingen, wobei drei Empfehlungen im Hinblick auf die Umsetzung als „wichtig“ eingestuft wurden und eine weitere als „wünschenswert“; nimmt zur Kenntnis, dass die Stiftung aus diesem Grund einen Aktionsplan ausgearbeitet hatte, der 2018 umgesetzt werden sollte; nimmt zur Kenntnis, dass bei der Stiftung keine nicht umgesetzten Prüfungsempfehlungen des IAS von vor 2017 vorliegen;

Sonstige Bemerkungen

17.  begrüßt, dass die Stiftung der Ansicht ist, dass die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Räumlichkeiten in der Villa Gualino überwunden worden sind und ihre Unterbringung in den derzeitigen Räumen für die absehbare Zukunft sichergestellt ist;

o
o   o

18.  verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 26. März 2019(2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 84 vom 17.3.2017, S. 28.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0254.

Letzte Aktualisierung: 20. April 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen