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Verfahren : 2018/0176(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0117/2019

Eingereichte Texte :

A8-0117/2019

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 27/03/2019 - 10.2

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0296

Angenommene Texte
PDF 127kWORD 43k
Mittwoch, 27. März 2019 - Straßburg
Allgemeines Verbrauchsteuersystem *
P8_TA(2019)0296A8-0117/2019

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (COM(2018)0346 – C8-0381/2018 – 2018/0176(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0346),

–  gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8‑0381/2018),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(1),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 22. Februar 2019 an den Ausschuss für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf die Artikel 104 und 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0117/2019),

A.  in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

Letzte Aktualisierung: 20. April 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen