– befasst mit einem am 27. November 2018 vom Leitenden Oberstaatsanwalt in Coburg übermittelten und am 14. Januar 2019 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Monika Hohlmeier im Zusammenhang mit einem Vorermittlungsverfahren,
– unter Hinweis darauf, dass Monika Hohlmeier gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Geschäftsordnung auf ihr Anhörungsrecht verzichtet hat,
– gestützt auf Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013(1),
– unter Hinweis auf Artikel 46 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland,
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0165/2019),
A. in der Erwägung, dass der Leitende Oberstaatsanwalt in Coburg einen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Monika Hohlmeier, für die Bundesrepublik Deutschland gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments, wegen des Verdachts einer Straftat gemäß § 142 des deutschen Strafgesetzbuches übermittelt hat und dass sich die Strafverfolgung im Besonderen auf die Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort bezieht;
B. in der Erwägung, dass Monika Hohlmeier am 4. September 2018 um 15 Uhr versuchte, ihr Fahrzeug in einer Parklücke in Lichtenfels (Deutschland) zu parken, dabei mit der Front ihres Fahrzeuges gegen das Heck eines anderen geparkten Pkw stieß, wodurch ein Schaden von schätzungsweise 287,84 EUR entstand, und sich anschließend von der Unfallstelle entfernte, ohne sich um eine Schadensregulierung zu kümmern;
C. in der Erwägung, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern dieses Staates zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;
D. in der Erwägung, dass nach Artikel 46 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden darf, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird;
E. in der Erwägung, dass es allein dem Parlament obliegt, in einem bestimmten Fall über die Aufhebung der Immunität zu entscheiden, und dass das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds der Position dieses Mitglieds in angemessener Weise Rechnung tragen kann;(2)
F. in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat in keinem unmittelbaren oder offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments durch Monika Hohlmeier steht und keine in Ausübung deren Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Stimmabgabe im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union darstellt;
G. in der Erwägung, dass das Parlament im vorliegenden Fall keine Anzeichen für das Vorliegen eines fumus persecutionis feststellen konnte, d. h. eines hinreichend ernsten und genauen Verdachts, dass dem Verfahren die Absicht zugrunde liegt, der politischen Tätigkeit des Mitglieds zu schaden;
1. beschließt, die Immunität von Monika Hohlmeier aufzuheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ der Bundesrepublik Deutschland und Monika Hohlmeier zu übermitteln.
Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
– befasst mit einem am 5. September 2018 vom Justizministerium der Französischen Republik aufgrund eines Antrags der Generalstaatsanwaltschaft beim Cour d’appel de Paris übermittelten und am 22. Oktober 2018 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jean-Marie Le Pen im Zusammenhang mit einem anhängigen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue, der Hehlerei veruntreuter Mittel, des bandenmäßigen Betrugs, der Fälschung und Verwendung von Fälschungen sowie der Schwarzarbeit durch Verheimlichung von Angestellten in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen von parlamentarischen Assistenten,
– nach Anhörung von Jean-François Jalkh in Vertretung von Jean-Marie Le Pen gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013(1),
– unter Hinweis auf Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik,
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0167/2019),
Α. in der Erwägung, dass die Untersuchungsrichter am Cour d‘appel de Paris die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Jean-Marie Le Pen beantragt haben, damit er im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Straftat gehört werden kann;
Β. in der Erwägung, dass sich der Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jean-Marie Le Pen auf den Verdacht der Untreue, der Hehlerei veruntreuter Mittel, des bandenmäßigen Betrugs, der Fälschung und Verwendung von Fälschungen sowie der Schwarzarbeit durch Verheimlichung von Angestellten in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen der Assistenten von dem Front National angehörigen Mitgliedern des Europäischen Parlaments bezieht;
C. in der Erwägung, dass im Anschluss an eine Voruntersuchung aufgrund einer Anzeige des damaligen Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 9. März 2015 bezüglich einiger parlamentarischer Assistenten von dem Front National angehörigen Mitgliedern des Europäischen Parlaments am 5. Dezember 2016 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde;
D. in der Erwägung, dass bei einer Durchsuchung des Sitzes des Front National im Februar 2016 eine Reihe von Unterlagen im Büro des Schatzmeisters des Front National beschlagnahmt wurden, aus denen hervorgeht, dass die Partei „Einsparungen“ erzielen wollte, indem sie das Europäische Parlament die Vergütung von Angestellten der Partei aufgrund ihrer Tätigkeit als parlamentarische Assistenten zahlen ließ;
E. in der Erwägung, dass von den 23 Mitgliedern des Europäischen Parlaments des Front National und den 54 aufgeführten parlamentarischen Assistenten nur 15 Mitglieder des Europäischen Parlaments, 21 örtliche parlamentarische Assistenten und 5 akkreditierte parlamentarische Assistenten in dem im Februar 2015 veröffentlichten Organigramm des Front National erschienen; in der Erwägung, dass einige parlamentarische Assistenten den Sitz des Front National in Nanterre zu ihrem Arbeitsort erklärten, und dies in manchen Fällen sogar in Vollzeit, obwohl sie zwischen 120 und 945 km vom angegebenen Arbeitsplatz entfernt wohnten; in der Erwägung, dass sich beim damaligen Stand der Ermittlungen herausstellte, dass acht parlamentarische Assistenten eigentlich keine oder keine nennenswerte parlamentarische Assistenz im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeiten geleistet haben;
F. in der Erwägung, dass bei den Ermittlungen auch Umstände festgestellt wurden, aufgrund derer es unwahrscheinlich scheint, dass die betreffenden parlamentarischen Assistenten tatsächlich Aufgaben in Verbindung mit dem Europäischen Parlament nachgingen, insbesondere in folgenden Fällen:
–
Beschäftigungsverträge für Assistenten beim Europäischen Parlament, die zwischen zwei Arbeitsverträgen mit dem Front National zwischengeschaltet waren;
–
Kumulierung von Arbeitsverträgen als parlamentarische Assistenten beim Europäischen Parlament mit Arbeitsverträgen mit dem Front National;
–
Arbeitsverträge mit dem Front National, die sich unmittelbar an Beschäftigungsverträge als parlamentarische Assistenten beim Europäischen Parlament anschlossen;
G. in der Erwägung, dass sich im Rahmen der Ermittlungen ergab, dass Jean-Marie Le Pen als Mitglied des Europäischen Parlaments 2011 einen parlamentarischen Assistenten beschäftigt hat, obwohl dieser den Ermittlern gegenüber angab, in der fraglichen Zeit für den Wahlkampf eines anderen Mitglieds des Europäischen Parlaments tätig gewesen zu sein; in der Erwägung, dass Jean-Marie Le Pen drei weitere Personen als parlamentarische Assistenten vergüten ließ, obwohl sie keinesfalls als solche tätig waren;
H. in der Erwägung, dass die Ermittlungen ebenfalls ergaben, dass Jean-Marie Le Pen in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Front National zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Straftaten das vom Europäischen Parlament angezeigte System eingeführt hat, das dazu diente, einen Teil der Angestellten des Front National aus EU-Mitteln zu finanzieren, indem unter Missachtung der geltenden EU-Vorschriften Verträge über parlamentarische Assistenz mit Personen geschlossen wurden, die jedoch tatsächlich für die Partei tätig waren;
I. in der Erwägung, dass die Untersuchungsrichter es für notwendig erachten, Jean-Marie Le Pen zu hören;
J. in der Erwägung, dass Jean-Marie Le Pen sich weigerte, der Vorladung der Ermittler vom 21. Juni 2018 Folge zu leisten, und sich unter Berufung auf seine parlamentarische Immunität ebenfalls weigerte, bei seiner Vorladung zu erscheinen, die im Juli 2018 von den Untersuchungsrichtern verfügt wurde;
K. in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden die Aufhebung der Immunität von Jean-Marie Le Pen beantragt haben, damit dieser zu dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt gehört werden kann;
L. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Mitgliedern ihres Parlaments zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;
M. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 der französischen Verfassung kein Mitglied des Parlaments ohne die Genehmigung des Präsidiums der Kammer, der es angehört, wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verhaftet oder anderweitig seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden darf, und dass es dieser Genehmigung nicht bedarf, wenn das Mitglied bei der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens auf frischer Tat gestellt wird oder ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist;
N. in der Erwägung, dass keine Anzeichen für fumus persecutionis und kein begründeter Verdacht darauf bestehen;
1. beschließt, die Immunität von Jean-Marie Le Pen aufzuheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der Justizministerin der Französischen Republik und Jean-Marie Le Pen zu übermitteln.
Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Dominique Bilde
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Dominique Bilde (2018/2267(IMM))
– befasst mit einem am 19. Oktober 2018 vom Justizministerium der Französischen Republik aufgrund eines Antrags der Generalstaatsanwaltschaft beim Cour d‘appel de Paris übermittelten und am 12. November 2018 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Dominique Bilde im Zusammenhang mit einem anhängigen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue, der Hehlerei veruntreuter Mittel, des bandenmäßigen Betrugs, der Fälschung und Verwendung gefälschter Urkunden sowie der Schwarzarbeit durch Verheimlichung von Angestellten in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen von Assistenten,
– nach Anhörung von Jean-François Jalkh in Vertretung von Dominique Bilde gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013(1),
– unter Hinweis auf Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik,
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0166/2019),
Α. in der Erwägung, dass die Untersuchungsrichter am Cour d‘appel de Paris die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Dominique Bilde beantragt haben, damit Letztere im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Straftat gehört werden kann;
Β. in der Erwägung, dass sich der Antrag auf Aufhebung der Immunität von Dominique Bilde auf den Verdacht der Untreue, der Hehlerei veruntreuter Mittel, des bandenmäßigen Betrugs, der Fälschung und Verwendung gefälschter Urkunden sowie der Schwarzarbeit durch Verheimlichung von Angestellten in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen der Assistenten von dem Front National angehörigen Mitgliedern des Europäischen Parlaments bezieht;
C. in der Erwägung, dass im Anschluss an eine Voruntersuchung aufgrund einer Anzeige des damaligen Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 9. März 2015 bezüglich einiger parlamentarischer Assistenten von dem Front National angehörigen Mitgliedern des Europäischen Parlaments am 5. Dezember 2016 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde;
D. in der Erwägung, dass bei einer Durchsuchung des Sitzes des Front National im Februar 2016 eine Reihe von Unterlagen im Büro des Schatzmeisters des Front National beschlagnahmt wurden, aus denen hervorgeht, dass die Partei „Einsparungen“ erzielen wollte, indem sie das Europäische Parlament die Vergütung von Angestellten der Partei aufgrund ihrer Tätigkeit als parlamentarische Assistenten zahlen ließ; in der Erwägung, dass sich beim damaligen Stand der Ermittlungen herausstellte, dass acht parlamentarische Assistenten eigentlich keine oder keine nennenswerte parlamentarische Assistenz im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeiten geleistet haben;
E. in der Erwägung, dass sich herausstellte, dass Dominique Bildes parlamentarischer Assistent in Vollzeitstellung vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Juli 2015 zu den Assistenten zählte, die eigentlich keine Tätigkeit als parlamentarische Assistenten verrichteten; in der Erwägung, dass der Verantwortungsbereich des parlamentarischen Assistenten von Dominique Bilde im Organigramm des Front National vom Februar 2015 mit „nationaler Delegierter für Vorausschau“ im Ressort „Wachsamkeit und Vorausschau“ unter der Verantwortung eines anderen Mitglied des Europäischen Parlaments angegeben wurde; in der Erwägung, dass sich an dessen Vertrag als parlamentarischer Assistent zwei Arbeitsverträge mit Bezug zur Tätigkeit des Front National zwischen August 2015 und dem 31. Dezember 2016 anschlossen und er während seines Vertrags als parlamentarischer Assistent außerdem folgende Aufgaben wahrnahm: Generalsekretär des Kollektivs Marianne, Generalsekretär des Kollektivs Meer und Frankophonie und Kandidat bei der Wahl zum Départementrat im Département Doubs im März 2015;
F. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Übernahme der Kosten der parlamentarischen Assistenz im Zusammenhang mit dem Vertrag des parlamentarischen Assistenten von Dominique Bilde ausgesetzt hat;
G. in der Erwägung, dass die Untersuchungsrichter es für notwendig erachten, Dominique Bilde zu hören;
H. in der Erwägung, dass sich Dominique Bilde unter Berufung auf ihre parlamentarische Immunität weigerte, bei ihrer Vorladung im August 2017 auf die Fragen der Ermittler zu antworten und am 24. November 2017 zu einer ersten Anhörung zu dem Verdacht der Untreue vor der Untersuchungsrichterin zu erscheinen;
I. in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden die Aufhebung der Immunität von Dominique Bilde beantragt haben, damit diese zu dem ihr zur Last gelegten Sachverhalt gehört werden kann;
J. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Mitgliedern ihres Parlaments zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;
K. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 der französischen Verfassung kein Mitglied des Parlaments ohne die Genehmigung des Präsidiums der Kammer, der es angehört, wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verhaftet oder anderweitig seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden darf, und dass es dieser Genehmigung nicht bedarf, wenn das Mitglied bei der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens auf frischer Tat gestellt wird oder ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist;
L. in der Erwägung, dass keine Anzeichen für fumus persecutionis und kein begründeter Verdacht darauf bestehen;
1. beschließt, die Immunität von Dominique Bilde aufzuheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der Justizministerin der Französischen Republik und Dominique Bilde zu übermitteln.
Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
Verlängerung der Anwendbarkeit von Artikel 159 der Geschäftsordnung des Parlaments bis zum Ende der neunten Wahlperiode
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 über die Verlängerung der Anwendbarkeit von Artikel 159 der Geschäftsordnung des Parlaments bis zum Ende der neunten Wahlperiode (2019/2545(RSO))
– gestützt auf Artikel 342 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft(1),
– gestützt auf die Verordnungen (EG) Nr. 920/2005(2) und (EU, Euratom) 2015/2264(3) des Rates,
– gestützt auf den am 16. Juni 2014 vom Präsidium angenommenen Verhaltenskodex zur Mehrsprachigkeit,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 26. Februar 2014(4) zur Verlängerung der Anwendbarkeit des Artikels 159 der Geschäftsordnung des Parlaments bis zum Ende der achten Wahlperiode und auf die anschließenden Beschlüsse des Präsidiums zur Verlängerung der Ausnahme von Artikel 158 bis zum Ende dieser Wahlperiode,
– gestützt auf die Artikel 158 und 159 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 158 alle Schriftstücke des Parlaments in den Amtssprachen abzufassen sind und alle Mitglieder das Recht haben, im Parlament die Amtssprache ihrer Wahl zu sprechen, wobei die Ausführungen simultan in die anderen Amtssprachen verdolmetscht werden;
B. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 159 der Geschäftsordnung bis zum Ende der achten Wahlperiode Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 158 zulässig sind, wenn und soweit die in einer Amtssprache erforderlichen Sprachmittler trotz angemessener getroffener Vorkehrungen nicht in ausreichender Zahl verfügbar sind; in der Erwägung, dass das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs und unter gebührender Berücksichtigung der vom Rat aufgrund der Verträge erlassenen befristeten Sonderregelungen hinsichtlich der Abfassung von Rechtsakten für jede Amtssprache, für die eine Ausnahme als notwendig erachtet wird, prüfen muss, ob die Bedingungen erfüllt sind, und seinen Beschluss alle sechs Monate zu überprüfen hat;
C. in der Erwägung, dass die Verordnungen (EG) Nr. 920/2005 und (EU, Euratom) 2015/2264 des Rates eine schrittweise Einschränkung der Ausnahmeregelung für Irisch und, sofern keine anderslautende Verordnung des Rates erlassen wird, die Beendigung dieser Ausnahmeregelung ab dem 1. Januar 2022 vorsehen;
D. in der Erwägung, dass die Kapazitäten für Kroatisch, Irisch und Maltesisch trotz aller angemessenen Vorkehrungen voraussichtlich nicht ausreichen werden, um ab dem Beginn der neunten Wahlperiode einen uneingeschränkten Dolmetschdienst für diese Sprachen anbieten zu können;
E. in der Erwägung, dass trotz anhaltender und kontinuierlicher interinstitutioneller Bemühungen und wesentlicher Fortschritte weiterhin mit einer so geringen Anzahl qualifizierter Übersetzer für die irische Sprache zu rechnen ist, dass in absehbarer Zukunft keine vollständige Abdeckung dieser Sprache gemäß Artikel 158 der Geschäftsordnung gewährleistet werden kann; in der Erwägung, dass die Verordnungen (EG) Nr. 920/2005 und (EU, Euratom) 2015/2264 des Rates vorsehen, dass eine zunehmende Zahl von Rechtsakten ins Irische zu übersetzen ist, was die Möglichkeit einschränkt, andere Schriftstücke des Parlaments in diese Sprache zu übersetzen;
F. in der Erwägung, dass Artikel 159 Absatz 4 vorsieht, dass das Parlament auf begründete Empfehlung des Präsidiums am Ende der Wahlperiode die Verlängerung der Anwendbarkeit dieses Artikels beschließen kann;
G. in der Erwägung, dass das Präsidium daher empfohlen hat, die Anwendbarkeit von Artikel 159 der Geschäftsordnung bis zum Ende der neunten Wahlperiode zu verlängern;
1. beschließt, die Anwendbarkeit von Artikel 159 der Geschäftsordnung des Parlaments bis zum Ende der neunten Wahlperiode zu verlängern;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Verordnung (EG) Nr. 920/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft sowie zur Einführung befristeter Ausnahmeregelungen zu diesen Verordnungen (ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 3).
Verordnung (EU, Euratom) 2015/2264 des Rates vom 3. Dezember 2015 zur Verlängerung und schrittweisen Beendigung der durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 eingeführten befristeten Ausnahmeregelungen zu der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und zu der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 1).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Frachtbeförderungsinformationen (COM(2018)0279 – C8-0191/2018 – 2018/0140(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0279),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0191/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8‑0060/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Frachtbeförderungsinformationen
(1) Die Effizienz der Frachtbeförderung und der Logistikdienste ist von entscheidender Bedeutung das Wachstum und für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union, das Funktionieren des Binnenmarkts und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt aller Regionen der Union. [Abänd. 1]
(1a) Mit dieser Verordnung wird darauf abgezielt, die Kosten der Verarbeitung von Beförderungsinformationen bei Behörden und Unternehmen zu senken, die Durchsetzungsmöglichkeiten der Behörden zu verbessern und die Digitalisierung der Frachtbeförderung und der Logistikdienste zu fördern. [Abänd. 2]
(2) Beim Güterverkehr fallen große Mengen an Informationen an, die zwischen den Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen nach wie vor in Papierform ausgetauscht werden. Die Verwendung von Papierdokumenten bedeutet einen erheblichen Verwaltungsaufwand und zusätzliche Kosten für die Logistikunternehmen und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Industriezweige (wie der Handel und das verarbeitende Gewerbe), vor allem für KMU, und wirkt sich negativ auf die Umwelt aus. [Abänd. 3]
(2a) Für einen lauteren Wettbewerb im Binnenmarkt ist es unerlässlich, die Vorschriften wirksam und effizient durchzusetzen. Um Durchsetzungskapazitäten freizusetzen und den unnötigen Verwaltungsaufwand für Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, und insbesondere für KMU zu verringern und um Hochrisikoverkehrsunternehmern gezielter zu Leibe zu rücken und betrügerische Praktiken aufzudecken, müssen die Durchsetzungsinstrumente unbedingt weiter digitalisiert werden. Diese digitale, „intelligente“ Durchsetzung macht es erforderlich, dass alle wichtigen Informationen papierlos zur Verfügung stehen und den zuständigen Behörden in elektronischer Form vorliegen. Deshalb sollte der Rückgriff auf elektronische Beförderungsdokumente künftig zur Regel werden. Um außerdem – unter anderem mit Straßenkontrollen betrauten – Durchsetzungsbeamten einen klaren und vollständigen Überblick über die zu kontrollierenden Verkehrsunternehmen zu verschaffen, sollten diese Beamten über einen direkten Echtzeit-Zugriff auf alle einschlägigen Informationen verfügen, damit sie Verstöße und Auffälligkeiten rascher und wirksamer aufdecken können. [Abänd. 4]
(3) Das Fehlen eines einheitlichen Rechtsrahmens auf Unionsebene, der die Behörden verpflichtet, gesetzlich vorgeschriebene Frachtbeförderungsinformationen in elektronischer Form zu akzeptieren, ist der Hauptgrund dafür, dass die aufgrund der verfügbaren elektronischen Mittel mögliche Vereinfachung und Effizienzsteigerung noch nicht erreicht wurde. Die mangelnde Akzeptanz von Informationen in elektronischer Form seitens der Behörden erschwert nicht nur die Kommunikation zwischen ihnen und den Unternehmen, sondern behindert indirekt auch die Entwicklung einer vereinfachten elektronischen Kommunikation zwischen Unternehmen in der gesamten Union und wird zu höheren Verwaltungskosten führen, insbesondere für KMU. [Abänd. 5]
(4) In einigen Bereichen schreiben die Verkehrsvorschriften der Union vor, dass die zuständigen Behörden digitalisierte Informationen akzeptieren müssen, dies ist jedoch bei Weitem nicht bei allen einschlägigen Unionsvorschriften der Fall. EsUm den Verwaltungsaufwand zu verringern, effizientere Kontrollen durchzuführen und Verstößen effizienter entgegenzutreten, sollte es immer möglich sein, den Behörden in ganz Europa die gesetzlich die vorgeschriebenen Frachtbeförderungsinformationen für alle wichtigen Phasen der Beförderungen innerhalb der Union auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen. Diese Möglichkeit sollte für alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und für alle Verkehrsträger bestehen. Die Mitgliedstaaten sollten elektronische Frachtpapiere allgemein akzeptieren und das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief unverzüglich ratifizieren und anwenden. Die Behörden sollten daher auf elektronischem Wege mit den betroffenen Unternehmen über gesetzlich vorgeschriebene Informationen kommunizieren und ihre eigenen Daten im Einklang mit dem geltenden Recht digital zur Verfügung stellen. [Abänd. 6]
(5) Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, elektronisch zur Verfügung gestellte Informationen immer dann zu akzeptieren, wenn die Unternehmen Informationen als Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften bereitstellen müssen, die in Rechtsakten der Union niedergelegt sind, die im Einklang mit Titel VI des Dritten Teils des AEUV verabschiedet wurden, bzw. für die Einhaltung der Unionsvorschriften für die Verbringung von Abfällen, da es sich hier um ähnliche Situationen handelt. Dasselbe sollte für die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in unter Titel VI des Dritten Teils des AEUV fallenden Bereichen gelten, in denen die Bereitstellung von Informationen vorgeschrieben wird, die ganz oder teilweise den nach den Rechtsvorschriften der Union zu übermittelnden Informationen entsprechen.
(5a) Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und mangelnde Durchsetzungskapazitäten freizusetzen sollten die Unternehmen verpflichtet sein, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gesetzlich vorgeschriebene Informationen auf elektronischem Wege zu übermitteln, und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten auf elektronischem Wege mit den betroffenen Unternehmen über die Übermittlung gesetzlich vorgeschriebener Informationen kommunizieren. [Abänd. 7]
(6) Da diese Verordnung lediglich bezweckt, die Bereitstellung von Informationen zwischen Unternehmen und Verwaltungsorganen insbesondere auf elektronischem Wege zu erleichtern und zu fördern, sollte sie keine Folgen für die Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zur Festlegung des Inhalts gesetzlich vorgeschriebener Informationen haben und insbesondere keine zusätzlichen Informationsanforderungen auferlegen. DaMitmit dieser Verordnung soll die Einhaltung der Informationsanforderungen auf elektronischem Wege anstatt durch die Vorlage von Papierdokumenten ermöglicht werden soll, sollte sie die Entwicklung europäischer Plattformen ermöglichen, auf denen die Informationen leichter ausgetauscht werden können.; davonDavon abgesehen sollten die einschlägigen Unionsanforderungen für die zur strukturierten Vorlage der betreffenden Informationen zu verwendenden Dokumente durch sie jedoch nicht berührt werden. Die Verordnung sollte sich ebenfalls nicht auf die Rechtsvorschriften der Union für die Verbringung von Abfällen auswirken, die Verfahrensvorschriften für die Verbringungen beinhalten. Ferner sollte diese Verordnung unbeschadet der in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments and des Rates(4) oder in gemäß dieser erlassenen Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten enthaltenen Bestimmungen über Berichtspflichten gelten. Die Kommission sollte jedoch bewerten, ob die Bestimmungen zum Inhalt gesetzlich vorgeschriebener Informationen über die Beförderung von Gütern im Hoheitsgebiet der Union angepasst werden müssen, um die Durchsetzungsmöglichkeiten der zuständigen Behörden zu verbessern. [Abänd. 8]
(7) Elektronische Mittel sollten für den Austausch von Informationen gemäß dieser Verordnung so eingesetzt werden, dass die Sicherheit und die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen gewährleistet sind.
(8) Damit die Unternehmen die relevanten Informationen in allen Mitgliedstaaten auf die gleiche Weise in elektronischer Form übermitteln können, sind gemeinsame Spezifikationen erforderlich, die von der Kommission angenommen werden sollten. Durch diese Spezifikationen sollte die Interoperabilität der Datensätze und Datenteilsätze für die relevanten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen sichergestellt sowie gemeinsame Verfahren und detaillierte Regeln für den Zugang zu diesen Informationen und ihre Verarbeitung durch die zuständigen Behörden festgelegt werden.
(9) Bei der Festlegung dieser Spezifikationen sollten die Spezifikationen für den Datenaustausch im einschlägigen Unionsrecht sowie in den einschlägigen europäischen und internationalen Standards für den Datenaustausch im multimodalen Verkehr, einschließlich der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, berücksichtigt werden,.Investitionen von Unternehmen und daher bereits existierende verkehrsträgerspezifische Datenmodelle sowie die Grundsätze und Empfehlungen des Europäischen Interoperabilitätsrahmens(5), der ein von den Mitgliedstaaten vereinbartes Konzept für die Erbringung EU-weiter digitaler öffentlicher Dienste beinhaltet, sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Außerdem bedarf es bei der Ausarbeitung und Vorbereitung dieser Spezifikationen der angemessenen Mitwirkung aller einschlägigen Interessengruppen. Die Spezifikationen sollten außerdem technologieneutral und offen für innovative Technologien sein. [Abänd. 9]
(10) Diese Verordnung sollte die funktionalen Anforderungen an die informations- und kommunikationstechnologiegestützten Plattformen festlegen, die von den Unternehmen für die Übermittlung der gesetzlich vorgeschriebenen Frachtbeförderungsinformationen in elektronischem Format (eFTI) an die zuständigen Behörden (eFTI-Plattformen) genutzt werden könnten. Außerdem sollten die Bedingungen für Drittanbieter von eFTI-Plattformdiensten (eFTI-Dienstleister) festgelegt werden.
(11) Zum Aufbau des Vertrauens der Behörden der Mitgliedstaaten und der Unternehmen in die Einhaltung der Anforderungen durch die eFTI-Plattformen und die eFTI-Dienstleister sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein durch Akkreditierungsvorschriften unterstütztes Zertifizierungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) einführen. In Anbetracht des relativ langen Anwendungszeitraums sollte die Kommission prüfen, ob Technologien wie etwa die Blockchain-Technologie – bei deutlich niedrigeren Kosten für Unternehmen und Mitgliedstaaten – ein ähnliches Ergebnis wie das Zertifizierungssystem gewährleisten können. [Abänd. 10]
(12) Um zu gewährleisten, dass die Verpflichtung zur Akzeptanz der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in elektronischer Form gemäß dieser Verordnung anhand einheitlicher Bedingungen umgesetzt wird, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) ausgeübt werden. [Abänd. 11]
(13) Insbesondere sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einen gemeinsamen Datensatz und Datenteilsätze für die einzelnen Informationsanforderungen, die unter diese Verordnung fallen, zu erstellen, und um für die zuständigen Behörden gemeinsame Verfahren und detaillierte Modalitäten für den Zugang zu von den betroffenen Unternehmen elektronisch bereitgestellten Informationen und deren Verarbeitung festzulegen, einschließlich detaillierter Regeln und technischer Spezifikationen. [Abänd. 12]
(14) Ferner sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um detaillierte Vorschriften für die Umsetzung der Anforderungen an eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleister festzulegen. [Abänd. 13]
(15) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, und zwar zu folgenden Zwecken:
–
zur Änderung des Anhangs I Teil B durch Aufnahme der Listen der Informationsanforderungen in die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Einklang mit dieser Verordnung notifiziert haben;
–
zur Änderung des Anhangs I Teil A durch Berücksichtigung etwaiger von der Kommission verabschiedeter delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, in denen neue Informationsanforderungen der Union für den Güterverkehr festgelegt werden;
–
zur Änderung des Anhangs I Teil B durch Aufnahme etwaiger neuer Bestimmungen des nationalen Rechts, mit denen die nationalen Informationsanforderungen geändert oder neue Informationsanforderungen, die unter diese Verordnung fallen, festgelegt werden, und die der Kommission im Einklang mit dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten notifiziert wurden;
–
zur Ergänzung bestimmter technischer Aspekte dieser Verordnung, insbesondere im Zusammenhang mit den Vorschriften für die Zertifizierung von eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleistern.
–
zur Festlegung gemeinsamer Verfahren, technischer Spezifikationen und detaillierter Bestimmungen für die zuständigen Behörden über den Zugang zu den und die Verarbeitung der jeweiligen Informationsanforderungen nach dieser Verordnung und zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die Umsetzung der Anforderungen für eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleister. [Abänd. 14]
(16) Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(8) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(17) Da die Ziele dieser Verordnung, vor allem die Gewährleistung einer einheitlichen Vorgehensweise in Bezug auf die Akzeptanz elektronisch übermittelter Frachtbeförderungsinformationen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, gemeinsame Anforderungen festzulegen, auf Unionsebene besser zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(18) Die elektronische Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Frachtbeförderungsinformationen zu übermitteln sind, sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) erfolgen.
(19) Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Es sollten Informationen gesammelt werden, die als Grundlage für diese Evaluierung dienen und es der Kommission ermöglichen, die Wirksamkeit und Effizienz der Rechtsetzung im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele zu bewerten.
(20) Diese Verordnung kann nicht wirksam angewendet werden, bevor die in ihr vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte in Kraft getreten sind. Daher sollte diese Verordnung ab dem ... [bitte das Datum einfügen] gelten, damit die Kommission über die für den Erlass dieser Rechtsakte erforderliche Zeit verfügt.
(20a) Die Kommission sollte unverzüglich mit der Ausarbeitung der erforderlichen delegierten Rechtsakte beginnen, damit weitere Verzögerungen verhindert werden und dafür gesorgt wird, dass Unternehmen und Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, um sich darauf einzustellen. [Abänd. 15]
(21) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) gehört und hat am ... [bitte das Datum einfügen] eine Stellungnahme abgegeben(11) –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
1. Mit dieser Verordnung wird ein Rechtsrahmen für die elektronische Übermittlung gesetzlich vorgeschriebener Informationen im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern im Gebiet der Europäischen Union und ihre Interoperabilität geschaffen. Zu diesem Zweck werden in dieser Verordnung [Abänd. 16]
a) die Bedingungen festgelegt, unter denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, gesetzlich vorgeschriebene Informationen zu akzeptieren, die von betroffenen Unternehmen elektronisch zur Verfügunggestelltübermittelt werden; [Abänd. 17]
(aa) die Bedingungen festgelegt, unter denen die betroffenen Unternehmen verpflichtet sind, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gesetzlich vorgeschriebene Informationen elektronisch zur Verfügung zu stellen; [Abänd. 18]
(ab) die Bedingungen festgelegt, unter denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten elektronisch mit den betroffenen Unternehmen über die Übermittlung gesetzlich vorgeschriebener Informationen kommunizieren müssen. [Abänd. 19]
b) Bestimmungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der elektronischen Bereitstellung gesetzlich vorgeschriebener Informationen durch die betroffenen Unternehmen festgelegt.
2. Diese Verordnung gilt für Informationsanforderungen, die in Rechtsakten der Union zur Festlegung der Bedingungen für die Beförderung von Gütern im Gebiet der Union im Einklang mit Titel VI des Dritten Teils des AEUV oder zur Festlegung der Bedingungen für Abfallverbringungen enthalten sind und für Informationsanforderungen für die Beförderung von Gütern gemäß internationalen Übereinkommen mit Geltung in der Union. Im Zusammenhang mit Abfallverbringungen gilt diese Verordnung nicht für die Kontrollen der Zollstellen, die in den einschlägigen Unionsvorschriften vorgesehen sind. Die Rechtsakte, für die diese Verordnung gilt, und die entsprechenden Informationsanforderungen sind in Anhang I Teil A aufgeführt. [Abänd. 20]
Diese Verordnung gilt auch für die Informationsanforderungen in Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in unter Titel VI des Dritten Teils des AEUV fallenden Bereichen, in denen die Bereitstellung von Informationen vorgeschrieben wird, die ganz oder teilweise den Informationen entsprechen, die nach den in Unterabsatz 1 genannten Informationsanforderungen zu übermitteln sind.
Die nationalen Rechtsvorschriften und die in Unterabsatz 2 genannten entsprechenden Informationsanforderungen werden im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 2 Buchstabe b in Teil B des Anhangs I aufgeführt.
3. Spätestens zum ... [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften und die entsprechenden Informationsanforderungen, die in Teil B des Anhangs I aufzunehmen sind. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ferner innerhalb eines Monats nach ihrer Verabschiedung alle später verabschiedeten neuen Bestimmungen des nationalen Rechts, die unter Absatz 2 Unterabsatz 2 fallen und Änderungen dieser Informationsanforderungen beinhalten oder neue einschlägige Informationsanforderungen einführen.
Artikel 2
Aktualisierung des Anhangs I
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 13 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um
a) Verweise auf von der Kommission angenommene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte aufzunehmen, mit denen im Einklang mit Titel VI des Dritten Teils des AEUV neue Informationsanforderungen für Rechtsakte der Union zur Regelung der Beförderung von Gütern eingeführt werden;
b) Verweise auf von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 3 notifizierte nationale Rechtsvorschriften und Informationsanforderungen aufzunehmen;
ba) Verweise auf andere Rechtsakte der Union aufzunehmen, in denen die Beförderung von Gütern geregelt ist und in denen Informationsanforderungen festgelegt sind; [Abänd. 21]
bb) Verweise auf internationale Übereinkommen mit Geltung in der Union aufzunehmen, mit denen Informationsanforderungen festgelegt wurden, die im direkten oder indirekten Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern stehen. [Abänd. 22]
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Gesetzlich vorgeschriebene Informationen“ sind Informationen in Dokumentenform oder anderer Form im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern im Gebiet der Union, auch bei der Durchfuhr, die von einem betroffenen Unternehmen gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bestimmungen zum Nachweis der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der betreffenden Rechtsakte zur Verfügung gestellt werden müssen;
2. „Informationsanforderungen“ sind Verpflichtungen, gesetzlich vorgeschriebene Informationen zur Verfügung zu stellen;
3. „elektronische Frachtbeförderungsinformationen“ (eFTI) sind Datenelemente, die zum Zwecke des Austauschs gesetzlich vorgeschriebener Informationen zwischen den betroffenen Unternehmen sowie mit den zuständigen Behörden auf elektronischen Trägern verarbeitet werden;
4. „Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit eFTI wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Abrufen, das Abfragen, die Verwendung, die Weitergabe durch Übermittlung, die Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung sowie die Einschränkung, das Löschen oder das Vernichten der Daten;
5. „eFTI-Plattformen“ sind auf Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) gestützte Lösungen, z. B. Betriebssysteme, Betriebsumgebungen oder Datenbanken, zur Verarbeitung von eFTI;
6. „EFTI-Plattform-Entwickler“ sind natürliche oder juristische Personen, die eine eFTI-Plattform zum Zwecke der Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen im Zusammenhang mit ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit oder zum Zwecke des Inverkehrbringens entwickelt oder erworben haben;
7. „eFTI-Dienste“ sind Dienste, bei denen eFTI mithilfe einer eFTI-Plattform – allein oder in Kombination mit anderen IKT-Lösungen, einschließlich anderer eFTI-Plattformen – verarbeitet werden;
8. „eFTI-Dienstleister“ sind natürliche oder juristische Personen, die für betroffene Unternehmen auf vertraglicher Basis eFTI-Dienste erbringen;
9. „betroffene Unternehmen“ sind Verkehrs- oder Logistikunternehmen oder andere natürliche oder juristische Personen, die dafür verantwortlich sind, den zuständigen Behörden im Einklang mit der relevanten Informationsanforderung die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen;
10. „vom Menschen lesbare Formate“ sind Formen der elektronischen Datendarstellung, die von natürlichen Personen ohne weitere Verarbeitung als Informationen genutzt werden können;
11. „maschinenlesbare Formate“ sind Formen der elektronischen Datendarstellung, die für die automatische Verarbeitung durch Maschinen genutzt werden können;
12. „Konformitätsbewertungsstellen“ sind Konformitätsbewertungsstellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die gemäß jener Verordnung für die Durchführung der Konformitätsbewertung von eFTI-Plattformen oder eFTI-Dienstleistern akkreditiert sind.
1. Betroffene Unternehmen, diemachen gesetzlich vorgeschriebene Informationen elektronisch verfügbar machen,..Sie verwenden hierfür auf einer zertifizierten eFTI-Plattform gemäß Artikel 8 – gegebenenfalls durch einen zertifizierten eFTI-Dienstleister gemäß Artikel 9 – verarbeitete Daten. Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen sind in maschinenlesbarem Format und, auf Anfrage der zuständigen Behörde, in einem vom Menschen lesbaren Format bereitzustellen. [Abänd. 24]
Informationen in maschinenlesbarem Format sind mittels einer authentifizierten, interoperablen und sicheren Verbindung zur Datenquelle auf einer eFTI-Plattform zur Verfügung zu stellen. Die betroffenen Unternehmen übermitteln die Internetadresse, über die die Informationen abgerufen werden können, sowie gegebenenfalls weitere Angaben, die die zuständige Behörde benötigt, um die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen eindeutig zu identifizieren. [Abänd. 25]
Informationen in einem vom Menschen lesbaren Format werden vor Ort auf dem Bildschirm der elektronischen Geräte des betroffenen Unternehmens bzw. der zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt.
2. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden in der Lage sind, von den betroffenen Unternehmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 in maschinenlesbarem Format zur Verfügung gestellte gesetzlich vorgeschriebene Informationen zu verarbeiten, in Übereinstimmung mit den von der Kommission gemäß Artikel 7 erlassenen Bestimmungen.
Artikel 5
Akzeptanz und Bereitstellung gesetzlich vorgeschriebener Informationen durch die zuständigen Behörden [Abänd. 26]
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten akzeptieren gesetzlich vorgeschriebene Informationen, die von den betroffenen Unternehmen im Einklang mit Artikel 4 elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
Die Kommunikation der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit den betroffenen Unternehmen über gesetzlich vorgeschriebene Informationen sollte auf elektronischem Weg erfolgen. [Abänd. 27]
Artikel 6
Vertrauliche Geschäftsinformationen
Die zuständigen Behörden, eFTI-Dienstleister und betroffenen Unternehmen treffen Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit geschäftlicher Informationen, die im Einklang mit dieser Verordnung verarbeitet und ausgetauscht werden.
Artikel 7
Gemeinsamer eFTI-Datensatz und gemeinsame Verfahren und Regeln für den Zugang
Die Kommission legt Folgendes durch Durchführungsrechtsakte festDer Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen sie Folgendes festlegt: [Abänd. 28]
a) einen gemeinsamen eFTI-Datensatz und Datenteilsätze für die einzelnen Informationsanforderungen, einschließlich der entsprechenden Definitionen für jedes Datenelement des gemeinsamen Datensatzes und der Datenteilsätze;
b) gemeinsame Verfahren und detaillierte Regeln, einschließlich gemeinsamer technischer Spezifikationen, für den Zugang der zuständigen Behörden zu eFTI-Plattformen, auch Verfahren für die Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen, die von den betroffenen Unternehmen elektronisch zur Verfügung gestellt werden;
ba) gemeinsame Verfahren und genaue Regeln für die Validierung der Identität einer natürlichen Person oder einer Rechtsperson, die in diesem Zusammenhang rechtlich bindende Erklärungen abgibt. [Abänd. 29]
Bestehende standardisierte Datenmodelle und Datensätze, die durch internationale Übereinkommen mit Geltung in der Union festgelegt wurden, sollten bei der Festlegung dieser gemeinsamen eFTI-Daten, ‑Verfahren und ‑Zugangsregeln als Referenz herangezogen werden. [Abänd. 30]
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 31]
Kapitel III
eFTI-Plattformen und ‑Dienste
Abschnitt 1
Anforderungen an eFTI-Plattformen und eFTI-Dienste
Artikel 8
Funktionale Anforderungen an eFTI-Plattformen
1. Für die eFTI-Plattformen sollten die allgemeinen Grundsätze der Technologieneutralität und Interoperabilität gelten. Die für die Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen verwendeten eFTI-Plattformen müssen über Funktionen verfügen, die Folgendes sicherstellen: [Abänd. 32]
a) die Möglichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679; [Abänd. 33]
b) die Möglichkeit der Verarbeitung von Geschäftsdaten im Einklang mit Artikel 6; [Abänd. 34]
ba) die Interoperabilität der eFTI-Plattformen und der darin enthaltenen Daten; [Abänd. 35]
c) die Möglichkeit der Herstellung einer eindeutigen, die Identifizierung ermöglichenden elektronischen Verbindung zwischen den verarbeiteten Daten und der physischen Beförderung bestimmter Güter, auf die sich diese Daten beziehen, vom Ausgangs- bis zum Zielort im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags, unabhängig von Menge oder Anzahl der Behältnisse, Verpackungen oder Einzelpositionenoder Frachtbriefs; [Abänd. 36]
d) die Möglichkeit der Verarbeitung der Daten ausschließlich auf der Grundlage eines genehmigten und authentifizierten Zugangs;
e) die ordnungsgemäße Aufzeichnung sämtlicher Verarbeitungsvorgänge, damit zumindest jeder einzelne Vorgang, die natürliche oder juristische Person, die den Vorgang ausgeführt hat, und die zeitliche Abfolge der Vorgänge für jedes einzelne Datenelement ermittelt werden können; die Erhaltung des ursprünglichen Datenelements, wenn bei einem Vorgang ein bestehendes Datenelement geändert oder gelöscht wurde;
(ea) den direkten Zugriff der zuständigen Behörden auf alle einschlägigen Informationen im Einklang mit dem nationalen Recht oder dem Unionsrecht, damit für die öffentliche Ordnung und die Einhaltung der Rechtsakte der Union gesorgt ist, in denen die Beförderung von Gütern nach Titel VI des Dritten Teils des Vertrags geregelt ist; [Abänd. 37]
f) die Möglichkeit der Archivierung der Daten und ihrer Zugänglichkeit für einen angemessenen Zeitraum, im Einklang mit den einschlägigen Informationsanforderungen;
g) den Schutz der Daten gegen Verfälschung und Diebstahl;
h) die Übereinstimmung der verarbeiteten Datenelemente mit dem gemeinsamen eFTI-Datensatz und den Datenteilsätzen und die Möglichkeit ihrer Verarbeitung in allen Amtssprachen der Union und Ko-Amtssprachen von Mitgliedstaaten. [Abänd. 38]
1a. Es wird ein standardisiertes eFTI-Format entwickelt, das sämtliche in Anhang I Teil A aufgeführten Informationsanforderungen und sämtliche in Anhang I Teil B aufgeführten Informationsanforderungen in einem gesonderten und separaten Abschnitt des von den Mitgliedstaaten aufgeführten eFTI-Formats enthält. [Abänd. 39]
2. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierteDer Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die in Absatz 1 genannten Anforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassenzu erlassen. [Abänd. 40]
Artikel 9
Anforderungen an eFTI-Dienstleister
1. Die eFTI-Dienstleister stellen sicher, dass
a) Daten im Einklang mit den einschlägigen Informationsanforderungen nur von hierzu befugten Nutzern entsprechend einer klar definierten Nutzerrolle und klar definierten Verarbeitungsrechten im Rahmen der eFTI-Plattform verarbeitet werden;
aa) die Daten interoperabel sind; [Abänd. 41]
b) Daten im Einklang mit den einschlägigen Informationsanforderungen für einen angemessenenvon vier Jahren Zeitraum gespeichert werden und zugänglich sind; [Abänd. 42]
c) die zuständigen Behörden sofortigen und direkten Zugang zu den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über einen Frachtbeförderungsvorgang haben, die auf ihren eFTI-Plattformen verarbeitet wurden, wenn ein betroffenes Unternehmen den zuständigen Behörden den Zugang gewährt hat; [Abänd. 43]
d) die Daten angemessen gesichert sind, auch gegen unbefugte oder unrechtmäßige Verarbeitung und unbeabsichtigten Verlust, unbeabsichtigte Zerstörung oder unbeabsichtigte Schädigung.
2. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierteDer Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die in Absatz 1 genannten Anforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassenzu erlassen. [Abänd. 44]
Abschnitt 3
Zertifizierung
Artikel 10
Konformitätsbewertungsstellen
1. Die Konformitätsbewertungsstellen werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Zertifizierung von eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleistern im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 akkreditiert.
2. Für die Akkreditierung müssen die Konformitätsbewertungsstellen die in Anhang II niedergelegten Anforderungen erfüllen.
3. Die Mitgliedstaaten führen eine aktualisierte Liste der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen und der von diesen im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 zertifizierten eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleister. Sie machen diese Liste auf einer offiziellen Website der Regierung öffentlich zugänglich. Die Liste wird regelmäßig – spätestens zum 31. März jedes Jahres –unverzüglich auf den neuesten Stand gebracht, wenn sich die darin enthaltenen Informationen ändern, jedoch bis spätestens 31. Mai jedes Jahres. [Abänd. 45]
4. Bis zum 31. MärzMai jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die in Absatz 3 genannten Listen, zusammen mit den Adressen der Websites, auf denen die Listen veröffentlicht wurden. Die Kommission veröffentlicht die Links zu diesen Website-Adressen auf ihrer offiziellen Website. [Abänd. 46]
Artikel 11
Zertifizierung von eFTI-Plattformen
1. Auf Antrag eines eFTI-Plattform-Entwicklers bewerten die Konformitätsbewertungsstellen, inwieweit eine eFTI-Plattform die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 erfüllt. Fällt die Bewertung positiv aus, so wird eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt. Fällt die Bewertung negativ aus, so teilt die Konformitätsbewertungsstelle dem Antragsteller mit, warum die Plattform die Anforderungen nicht erfüllt.
1a. Die Zertifizierung sollte auf unabhängige Weise erfolgen, damit es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.Es sollte für Übereinstimmung mit bestehenden, standardisierten Plattformen gesorgt werden, die im Rahmen internationaler Übereinkommen mit Geltung in der Union beschlossen wurden. [Abänd. 47]
1b. Existierende IT-Systeme, die gegenwärtig von Unternehmen im Verkehrswesen genutzt werden, um gesetzlich vorgeschriebene Informationen zu übermitteln, und die funktionellen Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 erfüllen, werden als eFTI-Plattformen zertifiziert. [Abänd. 48]
2. Die Konformitätsbewertungsstellen führen eine auf dem neuesten Stand zu haltende Liste der zertifizierten eFTI-Plattformen und der Plattformen, die negativ bewertet wurden. Die aktualisierte Liste wird jedes Mal, wenn eine Bescheinigung ausgestellt oder eine negative Bewertung abgegeben wurde, an die betroffenen zuständigen Behörden übermittelt.
3. Den zuständigen Behörden über eine zertifizierte eFTI-Plattform zur Verfügung gestellte Informationen müssen ein Zertifizierungskennzeichen tragen.
4. Der eFTI-Plattform-Entwickler beantragt eine Neubewertung seiner Zertifizierung, wenn die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegten technischen Spezifikationen geändert werden.
5. Die Kommission ist gemäß Artikel 13 befugt, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Vorschriften für die Zertifizierung, die Verwendung des Zertifizierungskennzeichens und die Erneuerung der Zertifizierung von eFTI-Plattformen enthalten.
Artikel 12
Zertifizierung der eFTI-Dienstleister
1. Auf Antrag eines eFTI-Dienstleisters bewertet eine Konformitätsbewertungsstelle, inwieweit ein eFTI-Dienstleister die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 durch den erfüllt. Fällt die Bewertung positiv aus, so wird eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt. Fällt die Bewertung negativ aus, so teilt die Konformitätsbewertungsstelle dem Antragsteller mit, warum er die Anforderungen nicht erfüllt.
2. Die Konformitätsbewertungsstellen führen eine auf dem neuesten Stand zu haltende Liste der zertifizierten eFTI-Dienstleister und der Dienstleister, die negativ bewertet wurden. Die aktualisierte Liste wird jedes Mal, wenn eine Bescheinigung ausgestellt oder eine negative Bewertung abgegeben wurde, den betroffenen zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt.
3. Die Kommission ist gemäß Artikel 13 befugt, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Vorschriften für die Zertifizierung von eFTI-Dienstleistern enthalten.
Kapitel IV
Befugnisübertragungen und Durchführungsbestimmungen
Artikel 13
Ausübung der Befugnisübertragung
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem... [date of entry into force of this Regulation Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. [Abänd. 49]
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. [Abänd. 0]
4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 festgelegten GrundsätzenDelegierte Rechtsakte, die gemäß Artikel 2 angenommen werden, gelten erst ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten. [Abänd. 51]
4a. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsaktes stellt die Kommission sicher, dass die betroffenen Interessenträger und ihre Interessenvertretungen auf den geeigneten Foren, sprich über die Expertengruppe, die kraft des Beschlusses der Kommission C(2018)5921final vom 13. September 2018 eingerichtet wurde (Forum für die Digitalisierung in Verkehr und Logistik), konsultiert werden. [Abänd. 52]
5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2, Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 14
Ausschussverfahren
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 53]
Kapitel V
Sschlußbestimmungen
Artikel 15
Überprüfung
1. Bis zum ... [five years from the date of application of this Regulationdrei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Bei dieser Bewertung wird insbesondere die Möglichkeit einer Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf bestimmte zwischen Unternehmen ausgetauschte Informationen geprüft, die erforderlich sind, damit die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen in den Rechtsakten der Union über die Beförderung von Gütern nach Titel VI des Dritten Teils des Vertrags geprüft werden kann. [Abänd. 54]
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle erforderlichen Angaben zur Ausarbeitung des Berichts.
Artikel 16
Überwachung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum ... [Datum zwei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und danach alle zwei Jahre folgende Informationen:
1. Anzahl der zuständigen Behörden, die Maßnahmen für den Zugang zu und die Verarbeitung von Informationen eingeführt haben, die von betroffenen Unternehmen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 zur Verfügung gestellt werden;
2. Anzahl der betroffenen Unternehmen, die den zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 gesetzlich vorgeschriebene Informationen zur Verfügung gestellt haben, aufgeschlüsselt nach Verkehrsträgern.
Die Informationen werden für jedes Jahr des Berichtszeitraums übermittelt.
Artikel 17
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie findet Anwendung ab dem ... [OP insert four years from the entry into forcedrei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung]. [Abänd. 55]
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ... am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG I
GESETZLICH VORGESCHRIEBENE INFORMATIONEN, DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG FALLEN
Informationsanforderungen aus den Unionsvorschriften
In der nachstehenden Tabelle sind die Informationsanforderungen aufgeführt, die in Rechtsakten der Union zur Festlegung der Bedingungen für die Beförderung von Gütern im Gebiet der Union im Einklang mit Titel VI des Dritten Teils des AEUV bzw. zur Festlegung der Bedingungen für Abfallverbringungen enthalten sind:
EU-Rechtsvorschrift
Verlangte Angabe
Verordnung Nr. 11 des Rates über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen
(ABl. 52 vom 16.8.1960, S. 1121)
Richtlinie 92/106/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72)
[Vorschlag COM(2017) 0281 final – 2017/0123 (COD) zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009]
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit
(ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1)
Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
(ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1)
Name und Anschrift des Versenders
Artikel 6 Absatz 1
Artikel 3 (Verweis auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 11 des Rates)
Art und Gewicht der Güter
Artikel 6 Absatz 1
Artikel 3 (Verweis auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 11 des Rates)
Ort und Tag der Übernahme der Güter zur Beförderung
Artikel 6 Absatz 1
Artikel 3 (Verweis auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 11 des Rates)
Vorgesehener Ort für die Ablieferung der Güter
Artikel 6 Absatz 1
Artikel 3 (Verweis auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 11 des Rates)
Beförderungsweg oder Entfernung, soweit diese eine von dem üblichen Beförderungsentgelt abweichende Frachtberechnung rechtfertigen
Artikel 6 Absatz 1
Artikel 3 (Verweis auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 11 des Rates)
Etwaige Grenzübergangsstellen
Artikel 6 Absatz 1
Artikel 3 (Verweis auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 11 des Rates vom 27. Juni 1960)
Bahnhöfe der Be- und Entladung
Artikel 3
Häfen der Be- und Entladung hinsichtlich der Binnenwasserstrecken
Artikel 3
Seehäfen der Be- und Entladung hinsichtlich der Seestrecken
Artikel 3
Stempel der Eisenbahn- bzw. Hafenverwaltung auf den betreffenden Bahnhöfen bzw. in den betreffenden Binnen- oder Seehäfen, wenn der Abschnitt der Beförderung auf der Schiene, auf Binnenwasserstraßen bzw. auf See beendet ist
Artikel 3
[Name, Anschrift, Kontaktdaten und Unterschrift des Verladers]
[Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a (ersetzt Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates)]
[Ort und Datum des Beginns der Beförderung im kombinierten Verkehr in der Union]
[Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b (ersetzt Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates)]
[Name, Anschrift und Kontaktdaten des Empfängers]
[Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c (ersetzt Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates)]
[Ort und Datum des Endes der Beförderung im kombinierten Verkehr in der Union]
[Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d (ersetzt Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates)]
[Entfernung (Luftlinie) zwischen dem Ort, an dem die Beförderung im kombinierten Verkehr beginnt, und dem Ort, an dem die Beförderung im kombinierten Verkehr in der Union endet]
[Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e (ersetzt Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates)]
[Vom Verlader unterzeichnete Beschreibung der Streckenplanung der Beförderung im kombinierten Verkehr, die mindestens die folgenden Angaben zu jeder Teilstrecke, darunter für jeden Verkehrsträger auf der nicht auf der Straße zurückgelegten Teilstrecke, der Beförderung in der Union enthält:
i) Reihenfolge der Teilstrecken (d. h. Zulaufstrecke, nicht auf der Straße zurückgelegte Strecke oder Ablaufstrecke);
ii) Name, Anschrift und Kontaktdaten des Beförderers;
iii) Verkehrsträger und Reihenfolge ihres Einsatzes bei der Beförderung.]
[Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f (ersetzt Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates)]
[Kennzeichnung der beförderten intermodalen Ladeeinheit]
[Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g (ersetzt Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates)]
[Für die Zulaufstrecke:
i) Ort, an dem der Umschlag auf die nicht auf der Straße zurückgelegte Teilstrecke erfolgt;
ii) auf der Zulaufstrecke (Luftlinie) zwischen dem Verladeort und dem ersten Umschlagterminal zurückgelegte Entfernung;
iii) nach Abschluss der Beförderung auf der Zulaufstrecke eine Unterschrift des Beförderers, mit der bestätigt wird, dass die auf der Straße zurückgelegte Teilstrecke der Beförderung durchgeführt worden ist.]
[Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h (ersetzt Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates)]
[Für die Ablaufstrecke:
i) Ort, an dem die Güter von der nicht auf der Straße zurückgelegten Teilstrecke (Schiene, Binnenschifffahrt oder Seeverkehr) übernommen werden;
ii) auf der Ablaufstrecke (Luftlinie) zwischen dem Umschlagsort und dem Ort, an dem die Beförderung in der Union endet, zurückgelegte Entfernung.]
[Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i (ersetzt Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates)]
[Für die nicht auf der Straße zurückgelegte Teilstrecke:
i) nach Abschluss der nicht auf der Straße zurückgelegten Teilstrecke eine Unterschrift des Beförderers (oder der Beförderer, falls zwei oder mehr Teilstrecken nicht auf der Straße zurückgelegt wurden), mit der bestätigt wird, dass die Beförderung auf der nicht auf der Straße zurückgelegten Teilstrecke durchgeführt wurde;
ii) soweit verfügbar, Unterschrift oder Dienstsiegel der zuständigen Eisenbahn- oder Hafenbehörden in den jeweiligen Terminals (Bahnhof oder Hafen) entlang der nicht auf der Straße zurückgelegten Teilstrecke, zur Bestätigung, dass der betreffende Teil der nicht auf der Straße zurückgelegten Teilstrecke abgeschlossen wurde.]
[Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j (ersetzt Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates)]
Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a
[Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a (keine Änderung vorgeschlagen)]
Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b
[Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b (keine Änderung vorgeschlagen)]
Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c
[Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c (keine Änderung vorgeschlagen)]
Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d
[Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d (keine Änderung vorgeschlagen)]
Die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe e
[Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe e (keine Änderung vorgeschlagen)]
Die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f
[Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f (keine Änderung vorgeschlagen)]
Das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g
[Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g (keine Änderung vorgeschlagen)]
Von der zuständigen Behörde vergebene eindeutige alphanumerische Kennung des reglementierten Beauftragten;
Anhang, Abschnitt 6.3.2.6 Buchstabe a
eindeutige Kennung der Sendung, z. B. Nummer des Luftfrachtbriefs (HAWB oder MAWB)
Anhang, Abschnitt 6.3.2.6 Buchstabe b
Inhalt der Sendung (**)
Anhang, Abschnitt 6.3.2.6 Buchstabe c
Sicherheitsstatus der Sendung, unter Angabe von:
– „SPX“, d. h. sicher für Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge, oder
– „SCO“, d. h. sicher ausschließlich für Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge, oder
– „SHR“, d. h. sicher für Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge gemäß den Anforderungen für hohe Risiken
Anhang, Abschnitt 6.3.2.6 Buchstabe d
Grund für die Erteilung des Sicherheitsstatus, unter Angabe von:
– „KC“, d. h. erhalten von bekanntem Versender, oder
– „AC“, d. h. erhalten von geschäftlichem Versender, oder
– „RA“, d. h. ausgewählt von einem reglementierten Beauftragten, oder
– Verwendetes Mittel oder Verfahren der Kontrolle oder
– Gründe für die Ausnahme der Sendung von der Kontrolle
Anhang, Abschnitt 6.3.2.6 Buchstabe e
Name der Person, die den Sicherheitsstatus erteilt hat, oder eine gleichwertige Identifizierung, sowie Datum und Uhrzeit der Erteilung
Anhang, Abschnitt 6.3.2.6 Buchstabe f
Von der zuständigen Behörde vergebene eindeutige Kennung jedes reglementierten Beauftragten, der den von einem anderen reglementierten Beauftragten erteilten Sicherheitsstatus für eine Sendung akzeptiert hat
Anhang, Abschnitt 6.3.2.6 Buchstabe g
Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen
5.4.1.1.1
Allgemeine Angaben, die bei der Beförderung in Tankschiffen im Beförderungspapier enthalten sein müssen
5.4.1.1.2 – nur ADN
Sondervorschriften für bestimmte Arten gefährlicher Güter, bestimmte Umschließungsmittel oder aber Transportketten, die verschiedene Verkehrsträger einschließen, gemäß den einschlägigen Bestimmungen in Abschnitt 5.4 der einschlägigen Anhänge von ADR, RID bzw. ADN
5.4.1.1.3 bis 5.4.1.1.21 – ADR und RID
5.4.1.1.3 bis 5.4.1.1.22 – ADN
Zusätzliche oder besondere Angaben für bestimmte Klassen gefährlicher Güter
5.4.1.2
Nicht gefährliche Güter
5.4.1.5
Container-/Fahrzeugpackzertifikat
5.4.2
Schriftliche Weisungen
5.4.3
Im Notifizierungsformular für Verbringungen von Abfällen enthaltene Informationen, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen
Anhang IA
Im Begleitformular für Verbringungen von Abfällen enthaltene Informationen, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen
Anhang IB
Mitzuführende Informationen für die Verbringung von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen
Anhang VII
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
In der nachstehenden Tabelle sind die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in unter Titel VI des Dritten Teils des AEUV fallenden Bereichen aufgeführt, in denen die Bereitstellung von Informationen vorgeschrieben wird, die ganz oder teilweise den nach Punkt A dieses Anhangs zu übermittelnden Informationen entsprechen.
[Mitgliedstaat]
Rechtsvorschrift
Verlangte Angabe
[Verweis auf Rechtsvorschrift]
[Verweis auf Rechtsvorschrift]
[…]
[Verweis auf Rechtsvorschrift]
[Gemäß dem jeweiligen Artikel der Rechtsvorschrift verlangte Angabe]
[Verweis auf Artikel]
[Verweis auf Artikel]
[Verweis auf Artikel]
[…]
[…]
[…]
[…]
[…]
[Gemäß dem jeweiligen Artikel der Rechtsvorschrift verlangte Angabe]
[Verweis auf Artikel]
[Verweis auf Artikel]
[…]
[Verweis auf Artikel]
[Mitgliedstaat]
Rechtsvorschrift
Verlangte Angabe
[Verweis auf Rechtsvorschrift]
[Verweis auf Rechtsvorschrift]
[…]
[Verweis auf Rechtsvorschrift]
[Gemäß dem jeweiligen Artikel der Rechtsvorschrift verlangte Angabe]
[Verweis auf Artikel]
[Verweis auf Artikel]
[Verweis auf Artikel]
[…]
[…]
[…]
[…]
[…]
[Gemäß dem jeweiligen Artikel der Rechtsvorschrift verlangte Angabe]
[Verweis auf Artikel]
[Verweis auf Artikel]
[…]
[Verweis auf Artikel]
ANHANG II
ANFORDERUNGEN AN NOTIFIZIERTE STELLEN
1. Eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11.
2. Eine Konformitätsbewertungsstelle ist nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
3. Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der eFTI-Plattform bzw. dem Plattformdienstleister, die bzw. den er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.
Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die eFTI-Plattform bzw. den Plattformdienstleister bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als eine derartige Stelle gelten, sofern sie nachweislich unabhängig ist und erwiesenermaßen keinerlei Interessenkonflikte vorliegen.
4. Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Entwickler, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Benutzer oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden eFTI-Plattformen bzw. Plattformdienstleister oder Vertreter einer dieser Parteien sein.
Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Benutzung oder Wartung dieser eFTI-Plattformen bzw. Plattformdienstleister beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienste.
Die Konformitätsbewertungsstellen stellen sicher, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer weder die Vertraulichkeit noch die Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen.
5. Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
6. Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe der Artikel 12 und 13 zufallen und für die sie notifiziert wurde, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden.
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Zertifizierungsverfahren, für die sie notifiziert wurde, über Folgendes verfügen:
a) die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
b) Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie muss über angemessene Instrumente und geeignete Verfahren verfügen, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;
c) die erforderlichen Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grades an Komplexität der jeweiligen Technologie.
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Wahrnehmung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind.
7. Die Mitarbeiter, die für die Wahrnehmung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständig sind, verfügen über
a) eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde,
b) eine hinreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,
c) angemessene Kenntnisse und angemessenes Verständnis der Anforderungen nach Artikel 9,
d) die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für die Durchführung von Bewertungen.
8. Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter wird garantiert.
Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darf sich weder nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen noch nach deren Ergebnissen richten.
9. Die Konformitätsbewertungsstellen müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
10. Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 12 und 13 oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht; dies gilt jedoch nicht gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.
11. Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Standardisierungs- und Regulierungstätigkeiten mit bzw. sorgen dafür, dass ihre für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert sind.
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
Europäischer Interoperabilitätsrahmen – Umsetzungsstrategie, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2017)0134).
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
Bezugnahmen auf ADR, RID und ADN sind im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 2008/68/EG zu verstehen. Die genannten Abschnitte beziehen sich auf die Anhänge von ADR, RID und ADN.
Freiwilliges Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor ***
120k
48k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (10861/2018 – C8-0445/2018 – 2018/0272(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (10861/2018),
– unter Hinweis auf den Entwurf des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (10877/2018),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0445/2018),
– unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 12. März 2019(1) zu dem Entwurf eines Beschlusses,
– gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0083/2019),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Sozialistischen Republik Vietnam zu übermitteln.
Freiwilliges Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (Entschließung)
157k
60k
Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (10861/2018 – C8-0445/2018 – 2018/0272M(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (10861/2018),
– unter Hinweis auf den Entwurf des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam vom 9. Oktober 2018 über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (10877/2018),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0445/2018),
– unter Hinweis auf das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits(1),
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam,
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft(2) (FLEGT-Verordnung),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (COM(2003)0251),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Juni 2016 zu Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (10721/2016),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen(3) (EU-Holzverordnung),
– unter Hinweis auf die Berichte der Environmental Investigation Agency vom 31. Mai 2018 mit dem Titel „Serial Offender: Vietnam’s continued imports of illegal Cambodian timber“(4) (Serienstraftäter: Vietnams fortgesetzte Einfuhren von illegalem Holz aus Kambodscha) bzw. vom 25. September 2018 mit dem Titel „Vietnam in Violation: Action required on fake CITES permits for rosewood trade“(5) (Verstöße Vietnams: Es müssen Maßnahmen gegen gefälschte CITES-Genehmigungen für den Handel mit Palisanderholz ergriffen werden),
– unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen für den Zeitraum 2015–2030,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris, das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP21) erzielt wurde,
– unter Hinweis auf das „Bonn Challenge“ genannte Programm von 2011, mit dem bis 2020 weltweit 150 Millionen Hektar der entwaldeten und geschädigten Böden und bis 2030 350 Millionen Hektar rehabilitiert werden sollen,
– unter Hinweis auf den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) von 2012 mit dem Titel „Green carbon, black trade: illegal logging, tax fraud and laundering in the world's tropical forests“(6) (Grüner Kohlenstoff, schwarzer Handel: illegaler Holzeinschlag, Steuerbetrug und Geldwäsche in den Tropenwäldern der Welt),
– unter Hinweis auf die Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung von Kriminalität und Korruption, darunter das Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und das Übereinkommen gegen Korruption,
– unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 12. März 2019(7) zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates,
– gestützt auf Artikel 99 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0093/2019),
A. in der Erwägung, dass Vietnam im Jahr 2010 nach Indonesien und Malaysia das dritte Land Asiens war, das Verhandlungen über ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) aufnahm; in der Erwägung, dass die Verhandlungen im Mai 2017 abgeschlossen wurden und das Abkommen am 19. Oktober 2018 unterzeichnet wurde;
B. in der Erwägung, dass das Ziel des freiwilligen Partnerschaftsabkommens darin besteht, einen Rechtsrahmen bereitzustellen, mit dem sichergestellt wird, dass alle Einfuhren von Holz und Holzerzeugnissen aus Vietnam in die EU, die unter das freiwillige Partnerschaftsabkommen fallen, unter legalen Bedingungen erzeugt wurden; in der Erwägung, dass freiwillige Partnerschaftsabkommen grundsätzlich dazu dienen, Systemveränderungen in der Forstwirtschaft zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern und zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags sowie Anstrengungen zur Verhinderung von Entwaldung und Waldschädigung weltweit zu fördern;
C. in der Erwägung, dass Vietnam mit der weltweit viertgrößten exportorientierten holzverarbeitenden Industrie im Kontext des Handels mit Holz ein bedeutendes Land ist und zum Land mit der weltweit größten exportorientierten holzverarbeitenden Industrie werden will; in der Erwägung, dass Vietnam als Knotenpunkt für die Holzverarbeitung ein wichtiger Exporteur von Holzerzeugnissen nicht nur in die EU, sondern auch in Länder der Region, etwa China und Japan, ist;
D. in der Erwägung, dass Vietnam ein wichtiger Importeur von Holz und Holzerzeugnissen ist und in den Fabriken des Landes im Jahr 2017 etwa 34 Millionen Kubikmeter Holz und Holzerzeugnisse verarbeitet wurden, von denen 25 % aus Einfuhren und 75 % aus inländischen Holzplantagen stammten, die sich zu einem großen Teil im Besitz von Kleinerzeugern befinden und von ihnen verwaltet werden; in der Erwägung, dass sich der Wert der Einfuhren im Zeitraum 2011–2017 um 68 % erhöht hat; in der Erwägung, dass Vietnam in den vergangenen Jahren erhebliche Fortschritte bei der Eindämmung der Entwaldung im Land erzielt hat und dass der Anteil der bewaldeten Flächen einschließlich der Plantagenwaldbauflächen von 37 % im Jahr 2005 auf 41,65 % im Jahr 2018 vergrößert wurde; in der Erwägung, dass Vietnam seit 2016 ein Verbot der Abholzung heimischer Naturwälder durchsetzt;
E. in der Erwägung, dass die wichtigsten Ursprungsländer für Holzstämme und Schnittholz im Jahr 2017 Kamerun, die USA und Kambodscha waren und auch die Demokratische Republik Kongo ein wichtiger Lieferant war; in der Erwägung, dass Kambodscha trotz der Berichte über ein Verbot von Ausfuhren nach Vietnam(8) seit 2015 Vietnams zweitgrößter Lieferant von tropischem Holz ist; in der Erwägung, dass Berichten zufolge die Einfuhrmengen aus afrikanischen Ländern zwischen 2016 und 2017 um 43 % und der Wert der Einfuhren um 40 % anstiegen; in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisationen mit einschlägigem Fachwissen darauf aufmerksam gemacht haben, dass aus Kambodscha und der Demokratischen Republik Kongo ausgeführtes Holz als mit hohem Risiko behaftet einzustufen ist und dass Rohholz häufig aus Ländern stammt, die durch schwache Regierungsführung, ein hohes Maß an Korruption oder Konflikten sowie durch ein weitverbreitetes Risiko illegaler Handlungen beim Holzeinschlag gekennzeichnet sind;
F. in der Erwägung, dass Kambodscha die weltweit fünfthöchste Entwaldungsrate hat und dass Statistiken der Vereinten Nationen zufolge der Anteil der Waldflächen in Kambodscha von 73 % im Jahr 1990 auf 57 % im Jahr 2010 gesunken ist;
G. in der Erwägung dass in Kambodscha gemäß Artikel 3 des Subdekrets Nr. 131 vom 28. November 2006 die Ausfuhr von Rundholz, das nicht aus Plantagen stammt, von Rohschnittholz, das nicht aus Plantagen stammt, und von Kantholz mit einer Dicke und Breite von mehr als 25 cm verboten ist(9); in der Erwägung, dass die Ausfuhr von Holzerzeugnissen aus den Naturwäldern Kambodschas grundsätzlich einen Verstoß gegen die kambodschanischen Rechtsvorschriften darstellt; in der Erwägung, dass sich Vietnam mit dem freiwilligen Partnerschaftsabkommen verpflichtet hat, ausschließlich Holz zu importieren, das im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Herkunftslandes legal geschlagen wurde;
H. in der Erwägung, dass sich ein Land im Rahmen eines freiwilligen Partnerschaftsabkommens zur Festlegung einer Politik verpflichtet, mit der sichergestellt werden soll, dass nur Holz und Holzerzeugnisse in die EU ausgeführt werden, deren Legalität überprüft wurde(10); in der Erwägung, dass Vietnam Rechtsvorschriften zur Einführung des Legalitätssicherungssystems für Holz (Timber Legality Assurance System, TLAS) annehmen und die für die Einhaltung und Durchsetzung seiner Verpflichtungen im Rahmen des freiwilligen Partnerschaftsabkommens erforderlichen Verwaltungsstrukturen und -kapazitäten schaffen muss; in der Erwägung, dass das freiwillige Partnerschaftsabkommen sowohl auf für den Inlandsmarkt als auch für den Ausfuhrmarkt bestimmte Holz und Holzerzeugnisse Anwendung finden wird, außer für die letzte Stufe des FLEGT-Genehmigungssystems, das vorerst nur für Ausfuhren in die EU gedacht ist;
I. in der Erwägung, dass sich Vietnam verpflichtet hat, Rechtsvorschriften anzunehmen, mit denen Importeure von Holz und Holzerzeugnissen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verpflichtet werden, damit sichergestellt ist, dass nur legal erzeugtes Holz(11) in seinen Markt eingeführt wird; in der Erwägung, dass sich Vietnam zudem verpflichtet hat, die einschlägigen Rechtsvorschriften der jeweiligen Ernteländer anzuerkennen, zumal sie Bestandteil der Definition des Begriffs der Legalität im Rahmen des freiwilligen Partnerschaftsabkommens sind;
J. in der Erwägung, dass die Förderung dieses freiwilligen Partnerschaftsabkommens in der Region ein wichtiges Instrument für die wirtschaftliche Integration und die Verwirklichung der internationalen Ziele für nachhaltige Entwicklung wäre; in der Erwägung, dass mit dem Abschluss neuer freiwilliger Partnerschaftsabkommen, insbesondere mit China, einem Nachbarland Vietnams und einem zentralen Akteur im Bereich der Holzverarbeitung, die Möglichkeit von Garantien für die Rechtmäßigkeit und Tragfähigkeit des Handels mit Holz und Holzerzeugnissen in der Region gegeben wäre;
K. in der Erwägung, dass Vietnam dem FLEGT-Genehmigungssystem der EU erst dann beitreten kann, wenn es nachweislich alle Verpflichtungen im Rahmen des freiwilligen Partnerschaftsabkommens umfassend umgesetzt(12) und die Kapazitäten zur Durchsetzung der entsprechenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschaffen hat; in der Erwägung, dass Holz, das im Rahmen einer FLEGT-Genehmigung eingeführt wird, gemäß der EU-Holzverordnung als legal gilt; in der Erwägung, dass die Genehmigung des Beitritts Vietnams zum FLEGT-Genehmigungssystem im Wege eines delegierten Rechtsakts erfolgt;
L. in der Erwägung, dass mit Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Vietnam der Handel mit Holz und Holzerzeugnissen liberalisiert wird und dass Einfuhren aus Vietnam bis zum Start der FLEGT-Genehmigung unter die allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß der EU-Holzverordnung fallen werden(13);
1. verweist darauf, dass zur Verwirklichung der in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziele eine nachhaltige und inklusive Forstwirtschaft und eine entsprechende Politik wesentlich sind;
2. fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass das freiwillige Partnerschaftsabkommen mit all ihren Strategien, darunter jenen in den Bereichen Entwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Handel, im Einklang steht;
3. unterstützt in Anbetracht der Rolle Vietnams in der holzverarbeitenden Industrie nachdrücklich den FLEGT-Prozess mit dem Land; begrüßt die Unterzeichnung des freiwilligen Partnerschaftsabkommens, das darauf abzielt, dass in dem Land nach und nach eine umfassende politische Reform durchgeführt wird, mit der illegal erzeugtes Holz aus den Lieferketten der vietnamesischen Marktteilnehmer beseitigt werden soll; begrüßt das Engagement Vietnams und die bisher erzielten Fortschritte und ist sich dessen bewusst, dass die vollständige Umsetzung des freiwilligen Partnerschaftsabkommens ein langfristiger Prozess sein wird, der nicht nur die Annahme einer Reihe von Rechtsvorschriften (TLAS) umfasst, sondern auch erfordert, dass sichergestellt wird, dass angemessene Verwaltungskapazitäten und Fachwissen für die Umsetzung und Durchsetzung des freiwilligen Partnerschaftsabkommens gegeben sind; erinnert daran, dass mit der FLEGT-Genehmigung erst begonnen werden kann, wenn Vietnam die Einsatzfähigkeit seines TLAS nachgewiesen hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Koordinierung zwischen der nationalen Ebene und jener der Provinzen, die für eine angemessene und durchgängige Durchsetzung des freiwilligen Partnerschaftsabkommens im ganzen Land erforderlich ist, eine Herausforderung darstellt, und fordert die Regierung Vietnams auf, eine solche Koordinierung sicherzustellen;
4. verweist darauf, dass die Umsetzung des freiwilligen Partnerschaftsabkommens eine Ergänzung zu den Zusagen der EU im Bereich Umweltschutz darstellen und mit diesen im Einklang stehen muss, damit eine großflächige Entwaldung verhindert wird;
5. fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, für die Umsetzung des freiwilligen Partnerschaftsabkommens ausreichende personelle Ressourcen, etwa für die EU-Delegation in Hanoi, bereitzustellen und die für Vietnam im Rahmen der bestehenden und künftigen Instrumente für die Entwicklungszusammenarbeit bereitgestellten Finanzmittel eigens für die Umsetzung des freiwilligen Partnerschaftsabkommens vorzusehen; fordert die Kommission und den EAD auf, die vietnamesischen Behörden und die Zivilgesellschaft zu unterstützen, etwa indem sie ihnen Satellitenbilder zur Verfügung stellen; fordert die EU auf, sich für die Stärkung des Rechtsrahmens und der institutionellen Kapazitäten Vietnams einzusetzen und zu diesem Zweck die technischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die einer wirksamen Umsetzung und Durchsetzung der geltenden nationalen und internationalen Vorschriften im Wege stehen, zu beheben;
6. nimmt zur Kenntnis, dass sich die Holzindustrie Vietnams verpflichtet hat, illegales Holz aus den Lieferketten zu beseitigen und für dieses Thema zu sensibilisieren; betont jedoch, dass ein Umdenken in der Industrie und eine konsequente Durchsetzung der Vorschriften ausschlaggebend sind; weist darauf hin, dass die verarbeitende Industrie Vietnams einen Ansehensverlust erleiden könnte, wenn ihre Lieferketten illegales Holz aufweisen;
7. ist sich jedoch dessen bewusst, dass Vietnam in der Vergangenheit die erhebliche Herausforderung der Bekämpfung des Handels mit illegalem Holz aus Laos bzw. in den letzten Jahren aus Kambodscha zu bewältigen hatte; ist der Auffassung, dass in solchen Fällen Vietnam und die Lieferländer gemeinsam die Verantwortung für die Ankurbelung dieses illegalen Handels tragen, zumal die vietnamesischen Behörden, insbesondere auf der Ebene der Provinzen, formelle Beschlüsse – etwa über die Verwaltung formeller Einfuhrkontingente – erlassen haben, mit denen gegen die Rechtsvorschriften des Erntelandes verstoßen wird;
8. begrüßt, dass sich Vietnam verpflichtet hat, Rechtsvorschriften anzunehmen, mit denen Importeure zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verpflichtet werden, damit sichergestellt ist, dass nur legal erzeugtes Holz in seinen Markt eingeführt wird, was eine der wichtigsten Errungenschaften des freiwilligen Partnerschaftsabkommens darstellt; verweist darauf, dass die Sorgfaltspflicht nicht auf ein einfaches „Abhaken“ beschränkt werden kann, sondern alle relevanten Schritte, etwa das Zusammentragen von Informationen, die Bewertung von Risiken und das Ergreifen zusätzlicher Maßnahmen zur Minderung etwaiger ermittelter Risiken, damit das Risiko auf „unerheblich“ herabgesetzt werden kann, umfassen sollte, und dass die zuständigen nationalen Behörden dies mit ordnungsgemäßen und systematischen Kontrollen der einzelnen Unternehmen durchsetzen müssen; weist auf die Herausforderung hin, die Sorgfaltspflicht von den Zollbehörden durchsetzen zu lassen, was entsprechende Schulungen erfordert; verweist darauf, dass die Behörden Vietnams eine Sorgfaltspflichtregelung annehmen sollten, die der in der EU-Holzverordnung vorgesehenen Regelung entspricht, und betont, dass in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Sorgfaltspflicht auch Stellungnahmen von unabhängigen Dritten vorgesehen sein müssen; fordert die Behörden Vietnams auf, in ihrer Sorgfaltspflichtregelung festzulegen, dass Prüfungen von unabhängigen Dritten vorgenommen werden und Unternehmen öffentlich Bericht erstatten müssen, sowie Unternehmen angemessen dabei zu unterstützen, ihren Verpflichtungen nachzukommen, und eine unverhältnismäßige Belastung von Holzlieferanten, die Haushalte beliefern, und zugleich die Schaffung von Schlupflöchern zu vermeiden;
9. fordert die Regierung Vietnams auf, bei Verstößen gegen die Rechtsvorschriften zur Umsetzung des TLAS angemessene, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen, die bei Einfuhren neben der Beschlagnahme des illegalen Holzes auch ein umfassendes Verbot des Inverkehrbringens dieses Holzes in Vietnam umfassen würden;
10. begrüßt den unabhängigen Mechanismus für Evaluierung, Beschwerden und Feedback und fordert die vietnamesischen Behörden auf, sicherzustellen, dass diesem in angemessener Weise Rechnung getragen wird, unter anderem erforderlichenfalls durch wirksame und abschreckende Durchsetzungsmaßnahmen; erwartet, dass diese Mechanismen auf vollkommen transparente Weise funktionieren und den Informationsaustausch zwischen der Zivilgesellschaft und den Durchsetzungsbehörden unterstützen; begrüßt, das sich Vietnam verpflichtet hat, die unabhängige Überwachung der Umsetzung des freiwilligen Partnerschaftsabkommens durch Organisationen der Zivilgesellschaft, forstwirtschaftliche Verbände, Unternehmen, Gewerkschaften, lokale Gemeinschaften sowie die Menschen, die in den Waldgebieten leben, sicherzustellen; betont, dass diese hierbei unbedingt eingebunden werden und Zugang zu den einschlägigen und aktuellen Informationen haben müssen, damit sie ihrer Aufgabe in diesem Prozess nachkommen können und damit weiter zur Glaubwürdigkeit des TLAS und zu dessen kontinuierlicher Stärkung beigetragen wird; begrüßt, dass sich Vietnam verpflichtet hat, der Zivilgesellschaft Zugang zur nationalen Datenbank zur Forstwirtschaft zu gewähren, und fordert die Regierung Vietnams dazu auf, zu den Rechtsvorschriften zur Umsetzung des TLAS die Öffentlichkeit zu konsultieren und das entsprechende Feedback zu berücksichtigen;
11. begrüßt die Einbindung von Organisationen der Zivilgesellschaft während der Verhandlungen über das freiwillige Partnerschaftsabkommen und im Anschluss daran und fordert die Regierung Vietnams nachdrücklich auf, während der gesamten Umsetzungsphase und darüber hinaus eine wirkliche und uneingeschränkte Einbeziehung im Hinblick auf den gesamten Geltungsbereich des freiwilligen Partnerschaftsabkommens – darunter Einfuhrkontrollen, die Sorgfaltspflicht, das Organisationsklassifizierungssystem, die risikobasierte Überprüfung von Unternehmen und die FLEGT-Genehmigungen – sicherzustellen; unterstreicht, dass die lokalen Gemeinschaften sowohl aus sozioökonomischen Gründen als auch im Sinne der ordnungsgemäßen Umsetzung des neuen Forstgesetzes und der Verpflichtungen im Rahmen des freiwilligen Partnerschaftsabkommens eingebunden werden müssen;
12. verurteilt den über die Grenze Kambodschas stattfindenden illegalen Holzhandel aufs Schärfste und fordert die Behörden beider Länder auf, den illegalen Handelsströmen umgehend und vollständig ein Ende zu setzen, zumal dies eine unbedingte Notwendigkeit für die erfolgreiche Fortsetzung des Prozesses betreffend das freiwillige Partnerschaftsabkommen darstellt; fordert die vietnamesischen Behörden nachdrücklich auf, gegen die Verantwortlichen, die den illegalen Handel aus Kambodscha und anderen Ländern genehmigt und verwaltet haben, zu ermitteln sowie sie ihres Amtes zu entheben und vor Gericht zu stellen; begrüßt, dass die vietnamesischen Behörden kürzlich beschlossen haben, den Handel mit Holz ausschließlich über die wichtigsten internationalen Kanäle zu erlauben und die Kapazitäten für die Strafverfolgung im Hinblick auf den illegalen Handel auszubauen; fordert die vietnamesischen Behörden nachdrücklich auf, im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen des Partnerschaftsabkommens Holz aus Kambodscha umgehend als mit hohem Risiko behaftet einzustufen und sicherzustellen, dass die kambodschanischen Rechtsvorschriften zum Holzeinschlag und zur Ausfuhr von Holz eingehalten werden; fordert die beiden Länder auf, den Dialog, die grenzübergreifende Zusammenarbeit und den Austausch von Handelsdaten und Informationen über Risiken im Zusammenhang mit illegalem Holzhandel sowie über die entsprechenden geltenden Rechtsvorschriften zu fördern und zu verbessern, und hält sie dazu an, die EU an der Förderung dieses Dialogs zu beteiligen; fordert Vietnam und Kambodscha auf, die Unterstützung von Interpol anzufordern und im Hinblick auf wirksame und langfristige Maßnahmen zur Bekämpfung des weit verbreiteten illegalen Holzeinschlags und des Holzschmuggels über die Grenze nach Vietnam zusammenzuarbeiten; fordert die vietnamesischen Behörden auf, dieselben Maßnahmen auch in Bezug auf Einfuhren aus anderen Lieferländern zu ergreifen, bei denen ähnliche Bedenken bestehen oder entstehen könnten, insbesondere jenen in Afrika, etwa der Demokratischen Republik Kongo;
13. betont, dass die regionale Dimension des illegalen Holzeinschlags sowie der Beförderung und Verarbeitung von illegalem Holz und des Handels damit entlang der gesamten Lieferkette in Angriff genommen werden muss; fordert, dass diese regionale Dimension bei der Evaluierung des freiwilligen Partnerschaftsabkommens berücksichtigt wird, indem der Zusammenhang zwischen schwächeren Durchsetzungsmechanismen in anderen Ländern der Region und dem Anstieg der Ausfuhren aus diesen Ländern in die EU bewertet wird;
14. betont, dass der illegale Holzeinschlag und die Waldschädigung durch schlechte Politikgestaltung und Korruption in der Forstwirtschaft beschleunigt werden und dass der Erfolg der FLEGT-Initiative auch von der Bekämpfung der Fälle von Betrug und Korruption in der gesamten Holzlieferkette abhängt; fordert die Regierung Vietnams mit Nachdruck auf, Anstrengungen zu unternehmen, um der weit verbreiteten Korruption ein Ende zu setzen sowie weiteren Faktoren, die diese Art von Handel befeuern, Einhalt zu gebieten, insbesondere im Zusammenhang mit den Zollbehörden sowie mit anderen Behörden, die bei der Umsetzung und Durchsetzung des freiwilligen Partnerschaftsabkommens eine zentrale Rolle spielen werden, und so ein konkretes Zeichen zu setzen, um zu zeigen, dass sich Vietnam uneingeschränkt zu dem freiwilligen Partnerschaftsabkommen verpflichtet; betont, dass die Straflosigkeit in der Forstwirtschaft beendet werden muss, indem die strafrechtliche Verfolgung von Verstößen sichergestellt wird;
15. begrüßt, dass die Regierung Vietnams kürzlich einen Aktionsplan zur Umsetzung des freiwilligen Partnerschaftsabkommens angenommen hat, und fordert sie auf, ein konkretes, zeitgebundenes und messbares Konzept zu verfolgen; begrüßt, dass am 1. Januar 2019 das neue Forstgesetz in Kraft getreten ist, wonach die Einfuhr von illegal erzeugtem Holz nach Vietnam verboten ist, und fordert die vietnamesischen Behörden nachdrücklich auf, dieses Verbot durchzusetzen und erforderlichenfalls rasch Umsetzungsmaßnahmen anzunehmen, mit denen die Zeit, bis das TLAS einsatzfähig wird, überbrückt werden kann;
16. begrüßt, dass das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam Bestimmungen über nachhaltige Forstwirtschaft umfasst, in denen auch auf das freiwillige Partnerschaftsabkommen Bezug genommen wird; hält die Kommission dazu an, bei der Umsetzung des Freihandelsabkommens besonderes Augenmerk auf den Handel mit Holz und Holzerzeugnissen zu legen und die Handelsströme aufmerksam zu beobachten, um sicherzustellen, dass durch die zusätzliche Liberalisierung des Handels das Risiko des illegalen Handels nicht steigt;
17. fordert die Kommission auf, dem Parlament jährlich über die Fortschritte, die Vietnam bei der Umsetzung des freiwilligen Partnerschaftsabkommens, auch im Hinblick auf die Forderungen in dieser Entschließung, erzielt hat, sowie über die Tätigkeiten des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung Bericht zu erstatten, damit eine fundierte Entscheidung getroffen werden kann, sobald der Vorschlag für den delegierten Rechtsakt vorgelegt wird, mit dem die Anerkennung von FLEGT-Genehmigungen gestattet wird; fordert die Kommission auf, im Zuge der nächsten Überprüfung der FLEGT-Verordnung eine Verbesserung der Verordnung dahingehend in Betracht zu ziehen, dass sie in der Lage ist, auf schwerwiegende Verstöße gegen die im freiwilligen Partnerschaftsabkommen verankerten Verpflichtungen rasch zu reagieren;
18. fordert die Kommission auf, den Dialog mit den wichtigsten Einfuhrländern in der Region und den wichtigsten Handelspartnern der EU – etwa China und Japan – zu fördern und sich ihnen gegenüber für die EU-Holzverordnung einzusetzen und in den bilateralen Beziehungen mit diesen Ländern, etwa in den Handelsbeziehungen, konkreten Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzhandels höhere Priorität einzuräumen mit dem Ziel, weltweit gleiche Ausgangsbedingungen herzustellen, auf deren Grundlage das Problem angegangen werden kann; befürwortet das Vorhaben der Kommission, Verhandlungen mit den Nachbarländern Vietnams über freiwillige Partnerschaftsabkommen aufzunehmen, sobald die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, und weist besonders auf die Bedeutung von freiwilligen Partnerschaftsabkommen über FLEGT im Rahmen künftiger Instrumente für Entwicklung und Zusammenarbeit hin; fordert die Kommission auf, Instrumente einzusetzen, die den Austausch bewährter Verfahren zwischen Vietnam und anderen Ländern, die bereits ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen mit der EU abgeschlossen haben, ermöglichen;
19. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Sozialistischen Republik Vietnam und des Königreichs Kambodscha zu übermitteln.
Nellemann, C., INTERPOL Environmental Crime Programme (Hg.).2012. Green Carbon, Black Trade: Illegal Logging, Tax Fraud and Laundering in the Worlds Tropical Forests. A Rapid Response Assessment. United Nations Environment Programme, GRIDArendal. http://wedocs.unep.org/bitstream/handle/20.500.11822/8030/Green%20carbon%20Black%20Trade_%20Illegal %20logging.pdf?sequence=5&isAllowed=y
Das freiwillige Partnerschaftsabkommen deckt alle wichtigen in die EU ausgeführten Erzeugnisse ab, insbesondere auch die fünf obligatorischen Holzerzeugnisse im Sinne der FLEGT-Verordnung von 2005 (Holzstämme, Schnittholz, Bahnschwellen, Sperrholz und Furnier), und umfasst auch eine Reihe weiterer Holzerzeugnisse wie Hackspäne, Parkett, Spanplatten und Möbelstücke aus Holz. Das Abkommen deckt zwar Ausfuhren in alle Drittstaaten ab, das Genehmigungssystem gilt jedoch zumindest vorerst nur für Ausfuhren in die EU.
Gemäß Artikel 2 Buchstabe j des freiwilligen Partnerschafsabkommens bezeichnet der Ausdruck „legal erzeugtes Holz“ (im Folgenden auch als „legales Holz“ bezeichnet) Holzerzeugnisse, die aus gemäß den in Anhang II angeführten Rechtsvorschriften Vietnams und gemäß den sonstigen einschlägigen Bestimmungen des Abkommens geschlagenem oder eingeführtem Holz erzeugt wurden; im Falle von eingeführtem Holz bezeichnet dieser Ausdruck Holzerzeugnisse, die aus gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erntelandes und den in Anhang V beschriebenen Verfahren geschlagenem Holz erzeugt und ausgeführt werden.
Zunächst bewerten die EU und Vietnam gemeinsam, ob das TLAS im Hinblick auf FLEGT-Genehmigungen einsatzfähig ist. Nur wenn sich beide Parteien einig sind, dass das System ausreichend belastbar ist, kann mit der Vergabe von Genehmigungen begonnen werden.
Artikel 13.8 Absatz 2 Buchstabe a des Freihandelsabkommens: „[Jede Partei] schafft Anreize für die Förderung des Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen und gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Erntelandes geerntet wurden; dies kann den Abschluss eines freiwilligen Partnerschaftsabkommens über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor umfassen.“
Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zu ratifizieren (10923/2018 – C8-0440/2018 – 2018/0238(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (10923/2018),
– unter Hinweis auf das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV Nr. 108) (SEV Nr. 223),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 16 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0440/2018),
– gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0070/2019),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Europarat zu übermitteln.
Ermächtigung der Mitgliedstaaten, Vertragspartei des Übereinkommens des Europarats über einen integrierten Schutz, Sicherheit und Service-Ansatz bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu werden ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union Vertragspartei des Übereinkommens des Europarates über einen integrierten Schutz, Sicherheit und Service-Ansatz bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu werden (SEV-Nr. 218) (12527/2018 – C8-0436/2018 – 2018/0116(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12527/2018),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats über einen integrierten Schutz, Sicherheit und Service-Ansatz bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen (SEV-Nr. 218),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 87 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0436/2018),
– unter Hinweis auf den Beschluss 2002/348/JI des Rates vom 25. April 2002 über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Februar 2017 zu dem Gesamtkonzept für die Sportpolitik: verantwortungsvolle Verwaltung, Zugänglichkeit und Integrität(2),
– gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0080/2019),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat zu übermitteln.
Protokoll zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der EU und China (Beitritt Kroatiens) ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (05083/2015 – C8-0022/2019 – 2014/0327(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (05083/2015),
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits (05880/2015),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8‑0022/2019),
– gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8‑0168/2019),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Volksrepublik China zu übermitteln.
Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen der EU und Ägypten (Beitritt Kroatiens) ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (10219/2016 – C8-0135/2017 – 2016/0121(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (10219/2016),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (10221/2016),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8‑0135/2017),
– gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8‑0025/2019),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Arabischen Republik Ägypten zu übermitteln.
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der EU und Turkmenistan
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates und der Kommission über den Abschluss des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits durch die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft (12183/1/2011 – C8-0059/2015 – 1998/0031R(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates und der Kommission (12183/1/2011),
– gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits (12288/2011),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207, Artikel 209 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie gemäß Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8‑0059/2015),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Zentralasien, insbesondere die Entschließungen vom 20. Februar 2008 zur Strategie der EU für Zentralasien(1), vom 15. Dezember 2011 zu dem Stand der Umsetzung der EU-Strategie für Zentralasien(2), vom 13. April 2016 zur Umsetzung und Überprüfung der EU-Strategie für Zentralasien(3) vom 22. April 2009 zu dem Interimhandelsabkommen mit Turkmenistan(4), und vom 14. Februar 2006 zu der Menschenrechts- und Demokratieklausel in Abkommen der Europäischen Union(5),
– unter Hinweis auf das Interimsabkommen von 1999 über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits, das am 27. Juli 2009 vom Rat geschlossen wurde (5144/1999), und auf die regelmäßigen Sitzungen des im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses,
– unter Hinweis auf die Absichtserklärung zur Zusammenarbeit im Energiebereich, die von der Europäischen Union und Turkmenistan im Mai 2008 unterzeichnet wurde,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) und auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR), deren Vertragspartei Turkmenistan ist,
– unter Hinweis auf die jährlichen Menschenrechtsdialoge zwischen der EU und Turkmenistan,
– unter Hinweis auf die Zusage der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2015 an den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, in dem die in Ziffer 3 genannten Aspekte behandelt werden,
– unter Hinweis auf das Schreiben der VP/HR an den Vorsitzenden des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten vom 5. Juli 2018, in dem sie ihre Unterstützung für das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) mit Turkmenistan bekundet,
– gestützt auf Artikel 99 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8‑0072/2019),
A. in der Erwägung, dass Zentralasien eine Region ist, in der sich die Europäische Union immer stärker engagiert;
B. in der Erwägung, dass ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) mit Turkmenistan 1997 paraphiert und 1998 unterzeichnet wurde; in der Erwägung, dass seither 14 der 15 ursprünglichen Unterzeichnermitgliedstaaten das PKA ratifiziert haben und dass nur die Ratifizierung durch das Vereinigte Königreich aussteht; in der Erwägung, dass Turkmenistan das PKA 2004 ratifizierte; in der Erwägung, dass der Beitritt der Mitgliedstaaten, die der EU nach der Unterzeichnung des Abkommens beigetreten sind, zum PKA Gegenstand eines gesonderten Protokolls und eines gesonderten Ratifizierungsverfahrens ist;
C. in der Erwägung, dass das PKA nach vollständiger Ratifizierung zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren geschlossen und dann von Jahr zu Jahr verlängert wird, wenn keine Partei es kündigt, sodass die EU das Abkommen kündigen kann, falls sich erhebliche Zweifel daran ergeben, dass die Menschenrechte geachtet werden, oder falls es zu anderen schwerwiegenden Verstößen kommt; in der Erwägung, dass die Vertragsparteien das PKA ändern können, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen;
D. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament im April 2009 vom Rat im Rahmen eines fakultativen, rechtlich nicht bindenden Verfahrens zum Interimshandelsabkommen mit Turkmenistan konsultiert wurde;
E. in der Erwägung, dass die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) die Vergleichsmaßstäbe, nach denen die Fortschritte in Turkmenistan gemessen werden sollten, ebenso festgelegt haben wie die Kriterien für die Fortsetzung der Zusammenarbeit im Einklang mit den international anerkannten Normen für Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung und Menschenrechte;
F. in der Erwägung, dass die Achtung der Demokratie und der Grund- und Menschenrechte sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, die als wesentliche Bestandteile des Interimshandelsabkommens in dessen Artikel 1 und in Artikel 2 des PKA festgelegt sind, auch künftig langfristige Ziele für Turkmenistan sein sollten; in der Erwägung, dass die Anwendung des Abkommens einseitig ausgesetzt werden kann, wenn eine der Parteien gegen diese Bestandteile verstößt;
G. in der Erwägung, dass der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten aufgrund der Erwägungen in dem Entwurf einer Empfehlung, die Zustimmung des Parlaments zum Abschluss des PKA zu erteilen, und des ihm beigefügten Entwurfs eines Berichts vom 8. Mai 2015, der einen Entschließungsantrag enthält, am 24. Mai 2016 beschloss, das Verfahren vorübergehend auszusetzen, bis seiner Ansicht nach ausreichende Fortschritte im Bereich der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit erzielt worden sind, und beschloss, das derzeitige Übergangsverfahren einzuleiten;
H. in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung für eine prinzipientreue und konsequente Politik der EU im Hinblick auf die Beziehungen mit Turkmenistan ist, dass die vom Parlament in seinen früheren Entschließungen formulierten Vergleichsmaßstäbe für die Messung der Fortschritte des Landes im Menschenrechtsbereich auch künftig gelten;
I. in der Erwägung, dass Turkmenistan 2015 einen Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte für den Zeitraum 2016–2020 angenommen hat, der 2013 mit Unterstützung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen ausgearbeitet worden war;
J. in der Erwägung, dass Turkmenistan internationale Abkommen geschlossen hat, etwa den IPBPR, den IPWSKR oder Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO);
1. fordert den Rat, die Kommission und die VP/HR auf, vor Erteilung der Zustimmung zum PKA umgehend die folgenden und binnen kurzer Zeit messbaren Vergleichsmaßstäbe anzulegen und anhand der Empfehlungen der Vereinten Nationen, der OSZE und der EBWE festzustellen, ob die Staatsorgane Turkmenistans nachhaltige Fortschritte erzielt haben, und zwar in Bezug darauf, dass
Politisches System, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung
i)
Exekutive, Legislative und Judikative klar voneinander getrennt werden und unter anderem der Bevölkerung echte Mitwirkung an staatlichen Entscheidungsprozessen ermöglicht und garantiert wird, wobei auch internationaler Sachverstand wie die Venedig-Kommission des Europarates und das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE zurate gezogen wird, um zu bewerten, inwieweit die Verfassung Turkmenistans mit diesen demokratischen Grundsätzen vereinbar ist, und vonseiten Turkmenistans die Bereitschaft bezeugt wird, den Reformempfehlungen dieser Organisationen Rechnung zu tragen,
ii)
die Registrierung nichtstaatlicher Organisationen und deren Arbeit nicht mehr eingeschränkt werden,
Menschenrechte und Grundfreiheiten
iii)
die Verpflichtungen, die die turkmenische Regierung in ihrem Nationalen Aktionsplan für Menschenrechte für den Zeitraum 2016–2020 eingegangen ist, umgesetzt werden,
iv)
dem geheimen und gewaltsamen Verschwindenlassen von Menschen sowie Zwangsarbeit und Folter ein Ende bereitet wird, Angaben zum Schicksal oder Aufenthaltsort Verschwundener gemacht werden und den Angehörigen gestattet wird, mit Inhaftierten in Kontakt zu bleiben, die Existenz politischer Gefangener von den Staatsorganen eingeräumt und internationalen Organisationen und unabhängigen Beobachtern einschließlich des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz ungehinderter Zugang zu dem Land gewährt wird,
v)
der ungehinderte Zugang zu verschiedenerlei Informationsquellen sichergestellt und insbesondere dafür gesorgt wird, dass alternative Informationsquellen einschließlich internationaler Kommunikationseinrichtungen zugänglich sind und Telekommunikationsgeräte, z. B. private Parabolantennen oder erschwingliche Internetanschlüsse, weiterhin genutzt werden können,
vi)
der Verfolgung und Einschüchterung von im In- und Ausland ansässigen unabhängigen Journalisten, zivilgesellschaftlichen Aktivisten und Menschenrechtsaktivisten sowie deren Familienangehörigen ein Ende bereitet wird, das Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit garantiert wird,
vii)
Besuche zugelassen werden, die die Vereinten Nationen sowie internationale und regionale Menschenrechtsorganisationen beantragt haben, ohne bislang eine Antwort erhalten zu haben,
viii)
die informelle und willkürliche Reiseverbotsregelung beendet wird, sodass Personen, denen bislang die Erlaubnis, das Land zu verlassen, verweigert wurde, frei reisen können;
2. fordert den Rat, die Kommission und die VP/HR auf, den folgenden langfristigen Empfehlungen für nachhaltige und glaubwürdige Fortschritte Rechnung zu tragen:
Politisches System, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung
i)
Wahrung der Grundsätze des politischen Pluralismus und der demokratischen Rechenschaftspflicht mit ordnungsgemäß funktionierenden politischen Parteien und sonstigen Organisationen, die frei von Einflussnahme tätig sind,
ii)
Fortsetzung der Durchführung der Reformen auf allen Ebenen im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und in allen Bereichen der Verwaltung‚ insbesondere in den Bereichen Justiz und Strafverfolgung,
iii)
starke und wirksame Schutzvorkehrungen gegen Korruption auf hoher Ebene‚ Geldwäsche, organisierte Kriminalität und Drogenhandel,
iv)
uneingeschränkte Umsetzung des Gesetzes zum Verbot von Kinderarbeit,
Menschenrechte und Grundfreiheiten
v)
allgemeine Achtung der friedlichen und legitimen Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Vereinigungsfreiheit und der Religions- und Weltanschauungsfreiheit,
vi)
allgemeine Freizügigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb des Landes;
3. betont, dass das Europäische Parlament die Entwicklungen in Turkmenistan und die Umsetzung aller Bestandteile des PKA in den nächsten Jahren aufmerksam verfolgen und beobachten muss; fordert die VP/HR in diesem Zusammenhang auf, den Mechanismus zur Überwachung der Menschenrechte umzusetzen und sich öffentlich dazu zu bekennen, sodass das Parlament, sobald das PKA in Kraft getreten ist, vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) ordnungsgemäß über die Umsetzung des PKA und insbesondere seiner Ziele und die Einhaltung von Artikel 2 informiert werden kann, damit es bei dokumentierten und nachgewiesenen schweren Menschenrechtsverletzungen auf die Entwicklungen vor Ort reagieren kann; hebt hervor, dass in derlei Fällen ein Verfahren zur Aussetzung des PKA eingeleitet werden kann, und pflichtet in dieser Hinsicht dem Schreiben der VP/HR an den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten vom 16. Dezember 2015 bei, in dem als Ziel genannt wird, dass
i)
dafür zu sorgen ist, dass das Europäische Parlament ordnungsgemäß über die Umsetzung der Bestimmungen zu den Menschenrechten und der Demokratisierung im PKA in Kenntnis gesetzt wird, Zugang zu einschlägigen Informationen über die Bewertung der Lage im Hinblick auf die Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit hat und, sofern es die geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen zulassen, auf Ersuchen vor und im Anschluss an Sitzungen des Kooperationsrates zeitnah unterrichtet wird,
ii)
bei der Vor- und Nachbereitung der jährlichen Menschenrechtsdialoge enger mit dem Europäischen Parlament und der Zivilgesellschaft zusammengearbeitet wird,
iii)
das Europäische Parlament bei der Ausarbeitung von Aktualisierungen der länderspezifischen Menschenrechtsstrategie der EU für Turkmenistan angehört wird;
4. begrüßt, dass die VP/HV im November 2018 ankündigte, eine vollwertige EU-Delegation in Turkmenistan einzurichten; betont, dass die neue Delegation eine für beide Seiten vorteilhafte und auf die Entwicklungsbedingungen und -anforderungen Turkmenistans zugeschnittene Kooperationsstrategie ausarbeiten, die Lage in dem Land und damit auch Menschenrechtsverletzungen und besorgniserregende Einzelfälle überwachen, in einen Dialog mit den verschiedenen politischen, sozialen und wirtschaftlichen Akteuren des Landes treten, Diplomatie vor Ort ermöglichen und die Verwaltung von im Rahmen der Außenfinanzierungsinstrumente der EU finanzierten Projekten sowie deren Überwachung verbessern sollte;
5. kommt zu dem Schluss, dass es die Zustimmung erteilen wird, sobald es der Auffassung ist, dass die Kommission, der Rat, die VP/HR und die Staatsorgane Turkmenistans die Empfehlungen nach den Absätzen 1 und 3 in gebührendem Maße umgesetzt haben;
6. beauftragt seinen Präsidenten, dass er den Rat, die Kommission und die VP/HR auffordert, dem Parlament regelmäßig wesentliche Informationen zur Lage in Turkmenistan zu übermitteln;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin und Hohen Vertreterin sowie der Regierung und dem Parlament von Turkmenistan zu übermitteln.
Durchführungsbeschluss über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten im Vereinigten Königreich *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten im Vereinigten Königreich (13123/2018 – C8-0474/2018 – 2018/0812(CNS))
– unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (13123/2018),
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0164/2018),
– unter Hinweis auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität(1), insbesondere auf Artikel 33,
– gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0092/2019),
1. billigt den Entwurf des Rates;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates (COM(2016)0007 – C8-0012/2016 – 2016/0002(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0007),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0012/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0219/2016),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und auf das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), sowie zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2019/884.)
Zentralisiertes System für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (TCN) vorliegen, sowie zur Ergänzung und Unterstützung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ECRIS-TCN) (COM(2017)0344 – C8-0217/2017 – 2017/0144(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0344),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0217/2017),
– unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0018/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der [Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps] und der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 (COM(2018)0440 – C8-0264/2018 – 2018/0230(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0440),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 165 Absatz 4, Artikel 166 Absatz 4 und Artikel 214 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0264/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Dezember 2018(2),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0079/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der [Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps] und der Verordnung (EU) Nr. 375/2014
(1) Die Europäische Union ist auf Solidarität sowohl zwischen ihren Bürgerinnen und Bürgern als auch ihren Mitgliedstaaten gebaut. An diesem gemeinsamen Wert, der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankert ist, orientiert sich ihr Handeln und er sorgt für die notwendige Einigkeit, damit gegenwärtige und künftige gesellschaftliche Herausforderungen bewältigt werden können, wozu junge Europäerinnen und Europäer ihren Beitrag zu leisten bereit sind, indem sie ihre Solidarität in der Praxis unter Beweis stellen. [Abänd. 1]
(1a) Da die Zahl humanitärer Krisen und Notfallsituationen weltweit stark zunimmt, muss die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittstaaten, die von vom Menschen verursachten Katastrophen oder von Naturkatastrophen betroffen sind, gestärkt werden, auch mit dem Ziel, eine solidarische Haltung unter den EU-Bürgern stärker zu fördern und die Sichtbarkeit der humanitären Hilfe für sie zu stärken. [Abänd. 2]
(1b) Humanitäre Hilfe basiert auf den Grundsätzen der Unparteilichkeit, der Neutralität und der Nichtdiskriminierung, die im humanitären Völkerrecht und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union verankert sind. Durch humanitäre Hilfe wird bedarfsorientierte Notfallunterstützung geleistet, um Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern oder zu lindern und die Menschenwürde zu wahren sowie um schutzbedürftigen Gruppen, die von durch Menschen verursachten Katastrophen oder Naturkatastrophen betroffen sind, Schutz zu bieten. Die Reduzierung des Katastrophenrisikos und die Katastrophenvorsorge durch Maßnahmen zur Schaffung von Kapazitäten und Widerstandsfähigkeit sind ebenfalls grundlegende Bestandteile der humanitären Hilfe. [Abänd. 3]
(2) In der Rede zur Lage der Union vom 14. September 2016 wurde die Notwendigkeit von Investitionen in junge Menschen betont und die Aufstellung eines Programms für das Europäische Solidaritätskorps (im Folgenden „Programm“) angekündigt, mit dem jungen Menschen in der Union die Gelegenheit eröffnet werden soll, einen sinnvollen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten, Solidarität zu beweisen und neue Kompetenzen zu erwerben, wodurch sie nicht nur Arbeitserfahrung, sondern auch wertvolle Lebenserfahrung sammeln.
(3) In ihrer Mitteilung „Ein Europäisches Solidaritätskorps“ vom 7. Dezember 2016(6) betonte die Kommission, dass die Grundfesten für Solidaritätsarbeit in ganz Europa gestärkt werden müssen, junge Menschen mehr und bessere Gelegenheiten für solidarische Tätigkeiten in einer breiten Palette an Bereichen erhalten und nationale, regionale und lokale Akteure bei ihren Anstrengungen zur Bewältigung der unterschiedlichsten Herausforderungen und Krisen unterstützt werden sollten. Mit der Mitteilung wurde die erste Phase des Europäischen Solidaritätskorps eingeleitet, in der verschiedene UnionsprogrammeEU-Programme mobilisiert wurden, um Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen für junge Menschen in der gesamten Europäischen Union anzubieten. [Abänd. 4]
(4) In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union wird die Solidarität als einer der Grundsätze der Europäischen Union hervorgehoben. Dieser Grundsatz wird auch in Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union als einer der Grundpfeiler des Handelns der EU auf internationaler Ebene bezeichnet.
(4a) Im Rahmen dieser Verordnung wird Solidarität als Verantwortungsgefühl aller für alle im Sinne einer Verpflichtung für das Gemeinwohl verstanden, was durch konkretes Handeln zum Ausdruck gebracht wird, ohne dass dafür eine Gegenleistung erwartet wird. [Abänd. 5]
(4b) Die Unterstützung von Menschen und Gemeinschaften außerhalb der Europäischen Union, die von Katastrophen betroffen oder besonders anfällig für Katastrophen sind und humanitäre Hilfe benötigen, auf der Grundlage der Grundsätze der Neutralität, Menschlichkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist ein wichtiger Ausdruck der Solidarität. [Abänd. 6]
(4c) Die teilnehmenden Freiwilligen und Organisationen, die im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe Maßnahmen durchführen, sollten die im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe festgelegten Grundsätze einhalten. [Abänd. 7]
(4d) Es ist notwendig, die Solidarität mit Opfern von Krisen und Katastrophen in Drittländern weiter zu fördern und die EU-Bürger stärker für humanitäre Hilfe und Freiwilligentätigkeiten im Allgemeinen als eine lebenslange Tätigkeit zu sensibilisieren bzw. diese Tätigkeiten sichtbarer zu machen. [Abänd. 8]
(4e) Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und deren Ziele für nachhaltige Entwicklung sowohl intern als auch durch ihr auswärtiges Handeln umzusetzen. [Abänd. 9]
(4f) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Mai 2017 zur operativen Umsetzung der Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe hat der Rat anerkannt, dass die Widerstandsfähigkeit gestärkt werden muss, indem humanitäre Unterstützung und Entwicklungszusammenarbeit besser verknüpft werden, und dass die operativen Verbindungen zwischen den komplementären Ansätzen der humanitären Unterstützung, der Entwicklungszusammenarbeit und der Konfliktprävention weiter gestärkt werden müssen. [Abänd. 10]
(5) Jungen Menschen sollten leicht zugängliche und sinnvolle Gelegenheiten für die Beteiligung an solidarischen, inklusiven und sinnvollen Tätigkeiten eröffnet werden, über die sie ihr Engagement zum Nutzen von Gemeinschaften zeigen können sowie gleichzeitig nützliche Erfahrungen, Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung erwerben und dadurch ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern können. Außerdem sollte durch diese Tätigkeiten die Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer sowie der multikulturelle Austausch gefördert werden. [Abänd. 11]
(6) Die solidarischen Tätigkeiten, die jungen Menschen angeboten werden, sollten hochwertig in dem Sinne sein, dass sie aufsein;sie sollten darauf ausgerichtet sein, nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse eingehen zu erfüllen, die Solidarität zu verbessern und Gemeinschaften sowie die demokratische Teilhabe zu stärken,. Diese Tätigkeiten sollten jungen Menschen die Möglichkeit zum Erwerb wertvoller Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eröffnen,. Sie sollten finanziell für junge Menschen zugänglich sindsein und unter sicheren, inklusiven und gesundheitsverträglichen Bedingungen erfolgen. Damit nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse genau bestimmt werden können und dafür gesorgt wird, dass das Programm bedarfsorientiert arbeitet, sollte der Dialog mit lokalen und regionalen Behörden und europäischen Netzwerken, die sich dringenden gesellschaftlichen Problemen widmen, gefördert werden. Die solidarischen Tätigkeiten sollten sich nicht abträglich auf bestehende Arbeitsstellen oder Praktika auswirken und dazu beitragen, die Verpflichtungen der Unternehmen im Bereich der sozialen Verantwortung zu stärken, jedoch nicht zu ersetzen. [Abänd. 12]
(7) Das Europäische Solidaritätskorps bietet einen zentralen Zugang zu solidarischen Tätigkeiten in der gesamten Union und darüber hinaus. Die Kohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Politikfeldern und Programmen der Union sollte sichergestellt werden. Das Europäische Solidaritätskorps gründet auf den Stärken und Synergien von Vorläufer- und bestehenden Programmen, insbesondere des Europäischen Freiwilligendienstes(7) und der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe(8). Außerdem ergänzt es die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, mit denen diese junge Menschen im Rahmen von Systemen wie der Jugendgarantie fördern und ihnen den Übergang von der Schule ins Berufsleben erleichtern, indem den jungen Menschen durch Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder grenzübergreifend zusätzliche Möglichkeiten für den Eintritt in den Arbeitsmarkt geboten werden. Auch die Komplementarität zu bestehenden Netzen auf Unionsebene, die für einschlägige Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps von Bedeutung sind, beispielsweise das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES) und das Eurodesk-Netz, sowie zu relevanten zivilgesellschaftlichen Organisationen, darunter Sozialpartner und Netzwerke, die junge Menschen und Freiwillige vertreten, ist gewährleistet. Ferner sollte eine ergänzende Wechselwirkung zwischen den bestehenden einschlägigen Programmen, insbesondere nationalen Solidaritäts-Solidaritätsprogrammen wie Freiwilligen- und Zivildienst und Mobilitätsprogrammen für junge Menschen, und dem Europäischen Solidaritätskorps sichergestellt werden, gegebenenfalls mithilfe bewährter Verfahren, damit die Auswirkungen und die positiven Merkmale dieser Programme gegenseitig verstärkt werden und dabei an bewährte Verfahren angeknüpft wird.Das Europäische Solidaritätskorps sollte nationale Programme nicht ersetzen. Der Zugang aller jungen Menschen zu den einzelstaatlichen solidarischen Tätigkeiten sollte sichergestellt werden. Die Kommission sollte praktische Leitlinien zur Komplementarität des Programms mit anderen Programmen und Finanzierungsquellen der Europäischen Union sowie zu Synergien zwischen diesen ausarbeiten. [Abänd. 13]
(8) Für die Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften auf Unionsebene sollten sowohl grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps als auch Freiwilligentätigkeiten, die weiterhin nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 unterstützt werden, als gleichwertig mit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes ausgeführten Tätigkeiten gelten.
(8a) Die Zertifizierung von Entsende- und Aufnahmeorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 sollte im Rahmen des Programms nicht erneut erfolgen, und bei der Umsetzung dieser Verordnung ab 2021 sollte Gleichwertigkeit anerkannt werden. [Abänd. 14]
(9) Das Europäische Solidaritätskorps eröffnet jungen Menschen neue Möglichkeiten nichtformale und informelle Lernmöglichkeiten, damit sie Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug übernehmen und aus eigener Initiative Solidaritätsprojekte ausarbeiten und entwickeln können. Diese Chancen tragen zur Stärkung ihrer persönlichen, bildungsbezogenen, sozialen, staatsbürgerlichen und beruflichen Entwicklung bei. Das Europäische Solidaritätskorps fördert ferner neue Vernetzungsaktivitäten für Mitglieder desTeilnehmer am Europäischen Solidaritätskorps und teilnehmende Organisationen sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der unterstützten Tätigkeiten und zur Validierung der Lernergebnisse. So wird es auch zu einer europäischen Zusammenarbeit beitragen, die für junge Menschen von Bedeutung ist, und für deren positive Auswirkungen sensibilisieren. Es sollte zudem zur Unterstützung und Stärkung bestehender Organisationen beitragen, die solidarische Tätigkeiten durchführen. [Abänd. 15]
(10) Diese Tätigkeiten sollten einen deutlichen europäischen Mehrwert aufweisen und Gemeinschaften zugutekommen und zugleich die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der betreffenden Person fördern; sie können. Es sollte möglich sein, dass diese Tätigkeiten in Form von Freiwilligentätigkeiten, Praktika und Arbeitsstellen, Projekten und Vernetzungsaktivitäten in verschiedenen Bereichen durchgeführt werden können, beispielsweise allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung, Gleichstellung der Geschlechter, Unternehmertum (insbesondere soziales Unternehmertum), Bürgersinn und demokratische Teilhabe, interkultureller und interreligiöser Dialog, soziale Inklusion, Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Umwelt- und Naturschutz, Klimaschutz, Katastrophenvorbeugung und -vorsorge sowie Wiederaufbau, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Bereitstellung von Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsartikeln, Gesundheit und Wohlergehen, Kultur einschließlich Kulturerbe, Kreativität und Kultur, körperliche Betätigung und Sport, soziale Dienste und Sozialfürsorge, Aufnahme und Integration von Drittstaatsangehörigen mit dem Schwerpunkt auf der Bewältigung der Herausforderungen, mit denen Migranten konfrontiert sind, territoriale Zusammenarbeit und territorialer Zusammenhalt sowie grenzübergreifende Zusammenarbeit. Derartige solidarische Tätigkeiten sollten eine ausgeprägte Lern- und Ausbildungsdimension durch einschlägige Aktivitäten umfassen, die den MitgliedernTeilnehmern vor, während und nach der solidarischen Tätigkeit angeboten werden können. [Abänd. 16]
(11) Freiwillige Tätigkeiten (sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union) bieten wertvolle Erfahrungen in einem nichtformalen und informellen Lernumfeld, welche die persönliche, soziale und berufliche Entwicklung junger Menschen sowie ihr bürgerschaftliches Engagement, ihre demokratische Teilhabe und ihre Beschäftigungsfähigkeit fördern. Freiwillige Tätigkeiten sollten auf einer schriftlichen Vereinbarung über Freiwilligentätigkeiten beruhen, keine nachteiligen Auswirkungen auf eine potenzielle oder bestehende bezahlte Beschäftigung haben und nicht als Ersatz für eine solche gesehen werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten für die Freiwilligentätigkeit im Jugendbereich im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode zusammenarbeiten. [Abänd. 17]
(12) Leicht zugängliche Praktika und Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug können jungen Menschen zusätzliche Eintrittsmöglichkeiten in den Arbeitsmarkt bieten und gleichzeitig zur Bewältigung zentraler gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen. Dadurch kann die Beschäftigungsfähigkeit und Produktivität junger Menschen verbessert werden, während ihnen der Übergang von der Bildungs- in die Arbeitswelt erleichtert wird, was ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt entscheidend erhöht. Die im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps angebotenen Praktika orientieren sich an den in der Empfehlung des Rates zu einem Qualitätsrahmen für Praktika(9) dargestellten Qualitätsgrundsätzen sollten sowohl aus finanzieller als auch aus organisatorischer Sicht klar von Freiwilligenaktivitäten abgegrenzt sein. Praktika sollten nie zum Ersatz von Arbeitsstellen führen. Bezahlte Praktika und Arbeitsstellen können für benachteiligte junge Menschen und für junge Menschen mit schlechteren Ausgangschancen allerdings einen Anreiz darstellen, sich an Aktivitäten mit Solidaritätsbezug zu beteiligen, die ihnen andernfalls womöglich nicht zugänglich wären. Außerdem bieten sie einen eindeutigen europäischen Mehrwert, indem sie dazu beitragen, noch bestehende zentrale gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen und örtliche Gemeinschaften zu stärken. Praktika können den Übergang junger Menschen von der Bildungs- in die Arbeitswelt erleichtern und ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern, was entscheidend für ihre nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt ist. Die angebotenen Praktika und Arbeitsstellen stellen für junge Menschen einen ersten Schritt in den Arbeitsmarkt dar und werden daher von einer angemessenen Unterstützung im Anschluss an die Tätigkeit begleitet. Praktika und Arbeitsstellen werden über die einschlägigen Akteure des Arbeitsmarkts abgewickelt, insbesondere durch öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, Sozialpartner und Handelskammern, und werden von der teilnehmenden Organisation vergütet. Als teilnehmende Organisationen sollten diese über die zuständige Durchführungsstelle des Europäischen Solidaritätskorps Finanzmittel beantragen, damit sie zwischen den jungen Mitgliedern und Arbeitgebern, die Praktika und Arbeitsstellen im Solidaritätsbereich anbieten, vermitteln können. Die im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps angebotenen Praktika und Arbeitsstellen sollten stets von der teilnehmenden Organisation vergütet werden, die das Mitglied betreut oder beschäftigt. Praktika sollten auf einer schriftlichen Praktikumsvereinbarung beruhen, die dem geltenden Recht des jeweiligen Landes, in dem das Praktikum stattfindet, entspricht, und sich an den in der Empfehlung des Rates vom 10. März 2014 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika dargestellten Grundsätzen orientieren. Arbeitsstellen sollten auf einem Beschäftigungsvertrag gemäß dem nationalen Recht bzw. den geltenden Tarifverträgen des teilnehmenden Landes, in dem die Beschäftigung stattfindet, beruhen. Die finanzielle Unterstützung für teilnehmende Organisationen, die Arbeitsstellen anbieten, sollte zwölf Monate nicht überschreiten. Die teilnehmenden Organisationen sollten über die zuständige Durchführungsstelle des Europäischen Solidaritätskorps Finanzmittel beantragen, damit sie zwischen den jungen Teilnehmern und Arbeitgebern, die Praktika und Arbeitsstellen im Solidaritätsbereich anbieten, vermitteln können. Praktika und Arbeitsstellen sollten mit einer auf die Teilnahme des Teilnehmers abgestimmten angemessenen Vorbereitung, Ausbildung am Arbeitsplatz und Unterstützung nach dem Einsatz einhergehen. Praktika und Arbeitsstellen könnten über die einschlägigen Akteure des Arbeitsmarkts abgewickelt werden, insbesondere durch öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, Sozialpartner und Handelskammern, sowie – bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten – über die Mitgliederorganisationen des EURES-Netzes gemäß der Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates(10). [Abänd. 19]
(12a) Es sollte sichergestellt werden, dass Praktika und Arbeitsstellen allen jungen Menschen offenstehen, vor allem jungen Menschen mit schlechteren Ausgangschancen, darunter junge Menschen mit Behinderungen bzw. gesellschaftlichen oder kulturellen Nachteilen, Migranten und Einwohner isolierter ländlicher Gebiete und der Gebiete der Europäischen Union in äußerster Randlage. [Abänd. 19]
(13) Der Initiativgeist junger Menschen ist ein kostbares Gut für die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt. Das Europäische Solidaritätskorps trägt zur Nutzung dieser Ressource bei, indem es jungen Menschen die Möglichkeit eröffnet, eigene Projekte auszuarbeiten und umzusetzen, die auf die Bewältigung spezifischer Herausforderungen zum Nutzen ihrer lokalen Gemeinschaften ausgerichtet sind. Diese Projekte bieten Gelegenheit, Ideeninnovative Lösungen für gemeinsame Herausforderungen mittels eines von unten ausgehenden Ansatzes zu erproben entwickeln, und sie unterstützenmit ihnen werden junge Menschen dabei unterstützt, selbst solidarische Tätigkeiten durchzuführen aktiv zu befördern. Außerdem dienen sie als Sprungbrett zur Teilnahme an weiteren solidarischen Tätigkeiten und sind ein erster Schritt zur Ermutigung von Mitgliedern des Teilnehmern am Europäischen Solidaritätskorps, sich selbstständigselbständig zu machen und weiterhin bürgerschaftliches Engagement zu zeigen, entweder als Freiwillige, Praktikanten oder Verbände Beschäftigte in Verbänden, Nichtregierungsorganisationen oder andereanderen Einrichtungen zu gründen, die sich in den Bereichen Solidarität, Gemeinnützigkeit und Jugend engagieren. Im Wesentlichen soll mit dem Programm für ein Umfeld gesorgt werden, das junge Menschen zunehmend motiviert, sich an solidarischen Tätigkeiten zu beteiligen und im öffentlichen Interesse zu handeln. [Abänd. 20]
(13a) Freiwillige können zur Stärkung der Kapazitäten der Europäischen Union beitragen, bedarfsorientierte und auf Grundsätzen beruhende humanitäre Hilfe zu leisten, und zur Verbesserung der Wirksamkeit humanitärer Hilfe beitragen, sofern sie in angemessener Weise ausgewählt, geschult und auf ihre Entsendung vorbereitet und ihnen so die notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, um Menschen in Not möglichst wirksam zu helfen, und sofern sie vor Ort entsprechend unterstützt bzw. betreut werden. Daher sind vor Ort verfügbare hochqualifizierte, gut geschulte und erfahrene Betreuer bzw. Mentoren für die Wirksamkeit der humanitären Maßnahmen sowie für die Unterstützung der Freiwilligen von größter Bedeutung. [Abänd. 21]
(14) Junge Menschen und Organisationen, die am Europäischen Solidaritätskorps teilnehmen, sollten das Gefühl bekommen, Teil einer Gemeinschaft von Personen und Einrichtungen zu sein, die sich für mehr Solidarität in ganz Europa einsetzen. Gleichzeit benötigen teilnehmende Organisationen Unterstützung, damit ihre Angebotskapazitäten für hochwertige Tätigkeiten für immer mehr MitgliederTeilnehmer ausgebaut werden können. Das Europäische Solidaritätskorps fördert Vernetzungsaktivitäten, die auf eine Stärkung des Engagements junger Menschen und teilnehmender Organisationen in dieser Gemeinschaft, auf eine stärkere Identifikation mit dem Europäischen Solidaritätskorps sowie auf die Förderung des Austauschs nützlicherbewährter Verfahren und Erfahrungen ausgerichtet sind. Diese Aktivitäten tragen ferner zur Bekanntheit des Europäischen Solidaritätskorps bei öffentlichen und privaten Akteuren sowie zur Sammlung von detaillierten und aufschlussreichen Rückmeldungen von MitgliedernTeilnehmern und teilnehmenden Organisationen über die Umsetzung des Programms bei. Bei den Rückmeldungen sollten auch Fragen zu den Zielen des Programms berücksichtigt werden, um besser bewerten zu können, ob diese verwirklicht werden. [Abänd. 22]
(14a) Für eine erfolgreiche Umsetzung des Programms sind eine verbesserte Sichtbarkeit und stärkere Sensibilisierung erforderlich sowie bessere Information über die verfügbaren Fördermöglichkeiten durch Informationskampagnen (u. a. einen Informationstag über das Europäische Solidaritätskorps) und dynamische Kommunikationsmittel mit starkem Schwerpunkt auf den sozialen Medien, sodass die Zielgruppen, sowohl Einzelpersonen als auch Organisationen, bestmöglich sensibilisiert werden. [Abänd. 23]
(15) Besondere Aufmerksamkeit sollte der Gewährleistung der Qualität der Tätigkeiten und anderer Angebote im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps gelten, mit denen das Ziel der Inklusion erreicht werden soll, und zwar insbesondere durch das Angebot von Fortbildungen angemessenen herkömmlichen und Online-Fortbildungen, sprachlicher Unterstützung, geeigneter Unterkunft, Versicherungen und Unterstützung der MitgliederTeilnehmer bei vereinfachten administrativen Verfahren vor und nach Abschluss der Tätigkeiten sowie durch die Validierung der während der Tätigkeit im Europäischen Solidaritätskorps erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen. Die Unterstützungsmaßnahmen sollten in Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen und anderen gemeinnützigen und zivilgesellschaftlichen Organisationen konzipiert und geleistet werden, um deren Fachwissen auf dem Gebiet zu nutzen. Die Sicherheit der FreiwilligenTeilnehmer und der Zielgruppe der Begünstigten ist nach wie vor von allerhöchster Wichtigkeit, daher. Sämtliche Tätigkeiten sollten dem Grundsatz der Schadensvermeidung folgen. Teilnehmer sollten Freiwillige nicht zu Tätigkeiten in Gebieten mit internationalen oder nicht internationalen nationalen bewaffneten Konflikten bzw. in Einrichtungen entsandt werden, die internationalen Menschenrechtsstandards nicht entsprechen.Tätigkeiten, die einen direkten Kontakt mit Kindern umfassen, sollten sich an dem Grundsatz des Kindeswohls orientieren und gegebenenfalls Überprüfungen des Hintergrunds von Teilnehmern und andere Maßnahmen zum Schutz der Kinder beinhalten. [Abänd. 25]
(15a) Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind gemäß den Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes (2017) und gemäß Artikel 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet, den Übergang von der Unterbringung schutzbedürftiger Personen, darunter Menschen mit Behinderung und Kinder, in Einrichtungen zu einer von Familien und von der Gemeinschaft getragenen Pflege zu fördern und zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund sollten Maßnahmen oder Initiativen, die der Verpflichtung zur Beendigung der Praxis der Unterbringung in Einrichtungen im Wege stehen, sowie Einsätze, die für Kinder oder Menschen mit Behinderungen schädlich wären, im Rahmen des Programms nicht unterstützt werden. [Abänd. 26]
(15b) Die Grundsätze der Europäischen Union zur Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sollten in allen Phasen der Durchführung des Programms uneingeschränkt eingehalten werden, auch bei der Erfassung und Auswahl der Teilnehmer und Organisationen. [Abänd. 27]
(16) Damit die Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Hinblick auf die persönliche, bildungsbezogene, soziale, kulturelle, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der MitgliederTeilnehmer Früchte tragen, sollten die Lernergebnisse der Tätigkeiten in Form von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen sorgfältig erfasst und dokumentiert werden; dies sollte im Einklang mit nationalen Gegebenheiten und Eigenheiten erfolgen, wie in der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens(11) dargelegt. Um sicherzustellen, dass angemeldeten Kandidaten angemessene Tätigkeiten der Solidarität angeboten werden, sollten sie über die Lernergebnisse von Tätigkeiten der Solidarität informiert werden, bevor sie sich für eine Teilnahme entscheiden. Zu diesem Zweck sollte gegebenenfalls der Rückgriff – auf EU-Ebene und nationaler Ebene – auf wirksame Instrumente für die Anerkennung von nicht formal und informell erworbenen Kompetenzen (z. B. Youthpass und Europass) angeregt werden. [Abänd. 27]
(16a) Nationale Agenturen sollten junge Freiwillige dazu anregen, Botschafter für das Programm zu werden und ihre persönlichen Erfahrungen über Jungendnetzwerke, Bildungseinrichtungen und Workshops auszutauschen. Frühere Freiwillige bzw. Botschafter könnten außerdem an der Schulung zukünftiger Bewerber mitwirken. [Abänd. 28]
(17) Ein Qualitätssiegel sollte sicherzustellen sicherstellen, dass die teilnehmenden Organisationen die Werte, Grundsätze und Ziele der Europäischen Union vertreten sowie den Grundsätzen und Anforderungen des Europäischen Solidaritätskorps in Bezug auf ihre Rechte, Pflichten und PflichtenSicherheitsstandards in allen Phasen der solidarischen Tätigkeit (einschließlich der Phase vor und nach der jeweiligen Tätigkeit) entsprechen. Die Zuerkennung eines Qualitätssiegels ist eine Voraussetzung für die Teilnahme, führt jedoch nicht automatisch zu einer Mittelausstattung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps. Qualitätssiegel sollten nach Art der solidarischen Tätigkeit untergliedert sein. [Abänd. 29]
(18) Eine Stelle, die sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen möchte, sollte ein Qualitätssiegel erhalten, sofern die geltenden Bedingungen erfüllt sind. Es sollten unterschiedliche Qualitätssiegel für die solidarische Freiwilligentätigkeit sowie für Freiwilligentätigkeit zur Unterstützung humanitärer Hilfseinsätze und für Praktika und Arbeitsstellen entsprechend der Funktion der jeweiligen teilnehmenden Organisation eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die teilnehmenden Organisationen den Grundsätzen und Anforderungen des Europäischen Solidaritätskorps in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten wirksam entsprechen. Das Verfahren für die Zuerkennung eines Qualitätssiegels sollte durchgängig von den Durchführungsstellen des Europäischen Solidaritätskorps abgewickelt werden. Ein erteiltes Qualitätssiegel sollte regelmäßig neu bewertet werden und könntesollte aberkannt werden, wenn die durchzuführenden Überprüfungen ergeben, dass die Bedingungen, die zur Erteilung des Siegels führten, nicht mehr erfüllt sind. Der Verwaltungsaufwand sollte so gering wie möglich gehalten werden, damit kleinere Organisationen nicht von der Teilnahme abgeschreckt werden. [Abänd. 30]
(19) Eine Stelle, die Mittel für das Angebot von Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps beantragen will, sollte als Voraussetzung zunächst ein Qualitätssiegel erhalten haben. Diese Anforderung gilt nicht für natürliche Personen, die im Namen einer informellen Gruppe von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps um finanzielle Unterstützung für ihre Solidaritätsprojekte ersuchen.
(19a) Generell sollten Finanzierungsanträge bei der nationalen Agentur des Landes eingereicht werden, in dem die teilnehmende Organisation beheimatet ist. Finanzierungsanträge für solidarische Tätigkeiten europaweiter oder internationaler Organisationen, für Tätigkeiten von Freiwilligenteams in prioritären Bereichen auf europäischer Ebene und für solidarische Tätigkeiten zur Unterstützung von Maßnahmen der humanitären Hilfe in Drittländern werden bei der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) eingereicht, die durch den Durchführungsbeschluss der Kommission 2013/776/EU(12) eingerichtet wurde. [Abänd. 31]
(20) Die teilnehmenden Organisationen können im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps mehrere Aufgaben wahrnehmen. Als Anbieter werden sie im Zusammenhang mit dem Empfang der MitgliederTeilnehmer tätig, einschließlich der Veranstaltung von Aktivitäten und, der Beratung und Unterstützung der MitgliederTeilnehmer während der solidarischen Tätigkeit sowie der Erteilung von Rückmeldungen nach der Tätigkeit, je nach Gegebenheit. In unterstützender Funktion führen sie Aktivitäten im Zusammenhang mit der Entsendung und der Vorbereitung von MitgliedernTeilnehmern vor der Abreise, während und nach der solidarischen Tätigkeit durch, einschließlich Schulung und Heranführung der MitgliederTeilnehmer an lokale Organisationen nach der Tätigkeit, um so Gelegenheiten für weitere solidarische Tätigkeiten zu eröffnen.Außerdem sollten nationale Agenturen Freiwillige dazu anregen, Botschafter für das Programm zu werden und ihre persönlichen Erfahrungen über Jungendnetzwerke und Bildungseinrichtungen zu teilen und so zur Bewerbung des Programms beizutragen. Die nationalen Agenturen sollten die Freiwilligen bei dieser Tätigkeit unterstützen. [Abänd. 32]
(20a) Um solidarische Tätigkeiten unter jungen Menschen zu unterstützen, sollten teilnehmende Organisationen öffentliche oder private Einrichtungen oder internationale Organisationen sein, gleich ob gemeinnützig oder gewinnorientiert, zu denen Jugendorganisationen, religiöse Einrichtungen wohltätige Vereinigungen, säkular-humanistische Organisationen, nichtstaatliche Organisationen oder andere Akteure der Zivilgesellschaft gehören können. Geldmittel sollten im Rahmen des Programms ausschließlich für den gemeinnützigen Teil der Tätigkeiten teilnehmender Organisationen bereitgestellt werden. [Abänd. 33]
(21) Die Ausweitung von Projekten des Europäischen Solidaritätskorps sollte erleichtert werden. Zugleich müssen potenzielle Begünstigte ordnungsgemäß und laufend über solche Möglichkeiten informiert werden. Es sollten besondere Maßnahmen ergriffen werden, um Träger von Projekten des Europäischen Solidaritätskorps dabei zu unterstützen, Finanzhilfen zu beantragen oder Synergien mit der Förderung durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds und die Programme in den Bereichen Migration, Sicherheit, Justiz und Bürgerschaft, Gesundheit und Kultur zu entwickeln. [Abänd. 34]
(22) Die Ressourcenzentren des Europäischen Solidaritätskorps sollten die Durchführungsstellen, die teilnehmenden Organisationen und die jungen Menschen, die sich im Europäischen Solidaritätskorps engagieren, unterstützen, um die Durchführung der Tätigkeiten des Europäischen Solidaritätskorps qualitativ zu verbessern sowie die Ermittlung und Validierung von bei diesen Tätigkeiten erworbenen Kompetenzen weiterzuentwickeln, auch durch die Ausstellung von Youthpass-Bescheinigungen.
(23) Das Portal des Europäischen Solidaritätskorps sollte gemäß den Standards der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) ständig weiterentwickelt werden, um einen einfachen, barrierefreien und nutzerfreundlichen Zugang zum Europäischen Solidaritätskorps zu gewährleisten und. Das Portal des Europäischen Solidaritätskorps bietet eine einzige Anlaufstelle sowohl für interessierte Personen als auch Organisationen zu bieten, unter anderem für die Registrierung, Identifizierung und den Abgleich von Profilen und Angeboten, die Vernetzung und den virtuellen Austausch, Online-Schulungen, Sprachunterstützung und Unterstützung vor und nach Abschluss der Tätigkeit, Rückmeldungs- und Bewertungsmechanismen sowie für weitere nützliche Funktionen, die sich in der Zukunft ergeben können. Eine einzige Anlaufstelle bietet zwar den Vorteil eines gemeinsamen Zugangs zu verschiedenen Tätigkeiten, doch können Einzelpersonen beim Zugriff auf das Portal des Europäischen Solidaritätskorps auf physische, soziale oder anderweitige Hindernisse stoßen. Um diese Hindernisse zu überwinden, sollten die teilnehmenden Organisationen den Teilnehmern bei der Registrierung unterstützend zur Seite stehen. [Abänd. 35]
(24) Bei der Weiterentwicklung des Portals des Europäischen Solidaritätskorps sollte der Europäische Interoperabilitätsrahmen(14) berücksichtigt werden‚ der spezifische Leitlinien für die Einrichtung interoperabler digitaler öffentlicher Dienste enthält und von den Mitgliedstaaten und anderen Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums durch nationale Interoperabilitätsrahmen umgesetzt wird. Er enthält 47 konkrete Empfehlungen für öffentliche Verwaltungen dazu, wie sie die Lenkung ihrer Interoperabilitätsaktivitäten verbessern, organisationsübergreifende Beziehungen aufbauen, Verfahren zur Unterstützung durchgehender digitaler Dienste straffen und dafür sorgen können, dass die Interoperabilitätsbemühungen durch bestehende und neue Vorschriften nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus sollte das Portal gemäß den Standards der Richtlinie (EU) 2016/2102 gestaltet werden. [Abänd. 36]
(24a) Um die Transparenz der Umsetzung und die Wirksamkeit des Programms zu verbessern, sollte die Kommission die Interessenträger, einschließlich der teilnehmenden Organisationen, regelmäßig bezüglich der Umsetzung des Programms konsultieren. [Abänd. 37]
(24b) Für ein reibungsloses Funktionieren des Programms und einen rechtzeitigen Start der Maßnahmen des Programms kommt es darauf an, in den Arbeitsprogrammen des Programms Mechanismen zu schaffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Angebote den angemeldeten jungen Menschen innerhalb eines angemessenen und relativ überschaubaren Zeitrahmens vorgelegt werden. Angemeldete Kandidaten sollten daher regelmäßig Informationen und Aktualisierungen zu den verfügbaren Einsätzen und aktiv teilnehmenden Organisationen erhalten, um ihr Engagement für das Programm nach ihrer Anmeldung zu fördern; dabei sollten sie auch die Möglichkeit haben, direkt Kontakt zu den auf nationaler und europäischer Ebene im Bereich der Solidarität tätigen Akteuren aufzunehmen. [Abänd. 38]
(25) Die Verordnung [die neue Haushaltsordnung](15) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien.
(26) Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(17) administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) kann gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(18) Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden, wie dies in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) vorgesehen ist. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.
(27) Zielgruppe des Europäischen Solidaritätsfonds sind junge Menschen im Alter von 18 bis 30 Jahren; Voraussetzung für die Teilnahme an Tätigkeiten, die vom Europäischen Solidaritätskorps angeboten werden, sollte eine vorherige Registrierung auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps sein.
(27a) Gemäß den der Europäischen Union zugrundeliegenden Grundsätzen der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sollten EU-Bürger und langfristig in der Europäischen Union aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige aus allen Gesellschaftsschichten und Altersgruppen die Möglichkeit haben, sich bürgerschaftlich zu engagieren.In Anbetracht der spezifischen Herausforderungen des humanitären Kontexts müssen die Teilnehmer der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe ein Mindestalter von 18 Jahren haben und können ein breites Spektrum an Profilen und Generationen repräsentieren, deren Kompetenzen von Belang sind, um diese humanitären Maßnahmen erfolgreich durchzuführen. [Abänd. 39]
(28) Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die vom Europäischen Solidaritätskorps unterstützten Tätigkeiten für alle jungen Menschen zugänglich sind, vor allem für solche mit schlechteren Ausgangschancen gemäß der Beschreibung in der Strategie für Inklusion und Vielfalt, die am stärksten benachteiligten im Rahmen des Programms Erasmus+ für junge Menschen konzipiert wurde und angewandt wird. Es sollte besondere Maßnahmen wie etwa geeignete Formate für solidarische Tätigkeiten und individuelle Betreuung geben, mit denen die soziale Inklusion sowie die Teilnahme benachteiligter junger Menschen mit schlechteren Ausgangschancen gefördert und die Probleme berücksichtigt werden, die sich aus der Abgelegenheit einer Reihe ländlicher Gebiete, der Gebiete der Union in äußerster Randlage sowie der überseeischen Länder und Gebiete ergeben. Zu diesem Zweck sollten junge Menschen mit schlechteren Ausgangschancen, unbeschadet der Möglichkeit, in Vollzeit und in einem anderen Land als dem Wohnsitzland an dem Programm teilzunehmen, auch die Möglichkeit haben, in Teilzeit oder im Wohnsitzland teilzunehmen, und sollten Nutzen aus anderen Maßnahmen ziehen, mit denen ihre Teilnahme am Programm erleichtert werden soll. Gleichermaßen sollten sich die teilnehmenden Länder bemühen, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um rechtliche und administrative Hindernisse für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Europäischen Solidaritätskorps zu beseitigen. Dazu sollten – im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Schengen-Besitzstands und des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen – Lösungen für administrative Fragen, aus denen sich Schwierigkeiten für den Erhalt von Visa und Aufenthaltstiteln ergeben, sowie die Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte gehören. [Abänd. 40]
(28a) Die Kapazitäten von Aufnahmepartnerorganisationen in Drittländern sollten besonders berücksichtigt und gefördert werden. Zudem müssen die Tätigkeiten der Freiwilligen in den lokalen Kontext eingebettet werden, und die Interaktion der Freiwilligen mit lokalen Akteuren im humanitären Bereich, der Aufnahmegemeinschaft und der Zivilgesellschaft muss gefördert werden. [Abänd. 41]
(29) Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels– im Einklang mit den Zusagen der Union entgegenzuwirken, das Pariser Übereinkommen von Paris umzusetzen und auf die UN-ZieleVerwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten –, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken, wird das Programm helfen, die Bekämpfung des Klimawandels zu berücksichtigen einen Beitrag dazu, dass der Klimaschutz in alle Bereiche einfließt, und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dassleisten, während der Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 mindestens 25 % der EU-AusgabenAusgaben aus dem Unionshaushalt zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden zu verwenden und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, ein jährliches Ziel von 30 % zu erreichen. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der Evaluierungen und der Überprüfungsverfahren erneut bewertet. [Abänd. 42]
(30) Mit der vorliegenden Verordnung wird für den Zeitraum 2021 bis 2027 eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(20) bilden soll.
(30a) Ein angemessener Teil der Mittelausstattung sollte für den Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und den Aufbau von Jugendnetzwerken aufgewendet werden. [Abänd. 43]
(31) Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos einer Nichteinhaltung der Bestimmungen. Bei Zuschüssen sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen und Kosten je Einheit geprüft werden.
(32) Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit an dem Programm teilnehmen; in diesem Abkommen ist geregelt, dass die Durchführung von Unionsprogrammen durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Diese Verordnung sollte dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang gewähren, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Die umfassende Teilnahme von Drittländern am Programm sollte nach Maßgabe von spezifischen Abkommen über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands am Programm erfolgen. Die umfassende Teilnahme beinhaltet die Verpflichtung, eine nationale Agentur einzurichten und einige der Maßnahmen des Programms auf dezentraler Ebene zu verwalten. Personen und Stellen aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern sollten nach Maßgabe des Arbeitsprogramms und der von der Kommission veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an einigen der Maßnahmen des Programms teilnehmen können.
(33) Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit die teilnehmenden Länder und andere Programme der Union im Einklang mit den Regeln des Europäischen Solidaritätskorps zusätzliche nationale Mittel zur Verfügung stellen können, um die Wirkung des Europäischen Solidaritätskorps zu maximieren.
(34) Gemäß [Artikel 88 des neuen Ratsbeschlusses über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete](21) können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.
(35) Im Einklang mit der KommissionsmitteilungMitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“(22) sollte das Programm die besondere Situation dieser Regionen berücksichtigen. Es werden MaßnahmenVorkehrungen wie etwa die Ausweitung der Öffentlichkeitsarbeit getroffen, um die Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage an allen Maßnahmen zu verbessern. Die entsprechenden MaßnahmenDiese Vorkehrungen werden regelmäßig überwacht und evaluiert. [Abänd. 44]
(36) Da das Programm über einen Zeitraum von sieben Jahren durchgeführt wird, muss für eine angemessene Flexibilität gesorgt werden, damit das Programm an sich wandelnde Gegebenheiten und politische Prioritäten für die Umsetzung von solidarischen Tätigkeiten angepasst werden kann. Diese Verordnung als solche legt nicht im Einzelnen fest, wie die Maßnahmen zu gestalten sind, und greift weder den politischen Prioritäten noch den jeweiligen Haushaltsprioritäten für die nächsten sieben Jahre vor. Stattdessen sollten die sekundären politischen Optionen und Prioritäten einschließlich der Einzelheiten der durch die verschiedenen Tätigkeiten umzusetzenden konkreten Maßnahmen in einem Jahresarbeitsprogramm Imim Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(23) Haushaltsordnung sollte die Kommission Arbeitsprogramme annehmen und das Europäische Parlament und den Rat davon unterrichten festgelegt werden. Im Arbeitsprogramm sollten außerdem die Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Ziel und den spezifischen Zielen des Programms für die Durchführung des Programms notwendig sind, die Kriterien für die Auswahl von Projekten und die Gewährung von Finanzhilfen sowie alle übrigen erforderlichen Aspekte festgelegt werden. Die Arbeitsprogramme und jegliche Änderungen derselben sollten gemäß dem Prüfverfahren durch Durchführungsrechtsakteim Wege von delegierten Rechtsakten angenommen werden. Im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit bei der Ausarbeitung und Erstellung delegierter Rechtsakte angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführen und dafür sorgen, dass das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit, rechtzeitig und in angemessener Weise erhalten. [Abänd. 45]
(37) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung muss das Programm auf der Grundlage von Informationen evaluiert werden, die mittels spezifischer Überwachungsanforderungen erfasst werden, wobei Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten spezifische, im Zeitverlauf messbare und realistische Indikatoren umfassen und die Grundlage für die Evaluierung der Wirksamkeit des Programms vor Ort bilden.
(38) Die Chancen und Ergebnisse der durch das Programm geförderten Maßnahmen sollten auf europäischer, regionaler, nationaler und lokaler Ebene angemessen verbreitet, beworben und bekannt gemacht werden. Das Programm sollte über dynamische Kommunikationskanäle und insbesondere über die sozialen Medien beworben werden, um eine große Anzahl infrage kommender Kandidaten zu erreichen. Besondere Aufmerksamkeit sollte Sozialunternehmen gelten; sie sollten zur Unterstützung der Aktivitäten des Europäischen Solidaritätskorps ermutigt werden. Die Aktivitäten zur Verbreitung, Werbung und Bekanntmachung sollten von allen Durchführungsstellen des Programms, gegebenenfallsauf Websites der Union und im Rahmen von Programmen der Union, die mit Unterstützung anderer zentraler Interessenträger dem Europäischen Solidaritätskorps zusammenhängen, wahrgenommen werden und erforderlichenfalls von anderen Interessenträgern gefördert werden. [Abänd. 46]
(39) Damit die Ziele des Programms besser erreicht werden können, sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die nationalen Agenturen vorzugsweiseeng und partnerschaftlich mit Nichtregierungsorganisationen, Sozialunternehmen, Jugendorganisationen, Behindertenverbänden und lokalen Akteuren, die über Fachwissen im Bereich solidarischer Tätigkeiten verfügen, in Partnerschafteinschließlich Freiwilligeninfrastrukturen und Unterstützungsagenturen wie Freiwilligenzentren, eng zusammenarbeiten. [Abänd. 47]
(40) Um die an die Öffentlichkeit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und umfassendere Synergien mit den Kommunikationsaktivitäten der Kommission auszuschöpfen, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung für die Kommunikation zugewiesenen Ressourcen auch zur Finanzierung der barrierefreien institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union beitragen, soweit diese mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Zusammenhang stehen. [Abänd. 48]
(41) Im Interesse einer effizienten und wirksamen Umsetzung dieser Verordnung sollte das Programm möglichst auf bestehende Verwaltungsmechanismen zurückgreifen. Die Durchführung des Programms sollte daher bestehenden Strukturen anvertraut werden, nämlich der Kommission und den nationalen Agenturen, die mit der Durchführung der in Kapitel III der [neuen Erasmus-Verordnung] genannten Maßnahmen betraut wurden. Die Kommission sollte regelmäßig die wichtigsten Interessenträger, einschließlich der teilnehmenden Organisationen, zur Umsetzung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps konsultieren.
(42) Zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Haushaltsführung, der Kostenoptimierung und der Rechtssicherheit in allen teilnehmenden Ländern sollte jede nationale Behörde eine unabhängige Prüfstelle benennen. Im Sinne größtmöglicher Wirksamkeit sollte diese unabhängige Prüfstelle nach Möglichkeit dieselbe sein, die auch für die in Kapitel III der [neuen Erasmus-Verordnung] genannten Maßnahmen benannt wurde. [Abänd. 49]
(43) Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen. Dazu gehört im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen die Lösung von Problemen mit dem Erhalt von Visa und Aufenthaltstiteln und weiteren rechtlichen Problemen, die jungen Menschen den Zugang zum Programm verbauen könnten. Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates(24) sind die Mitgliedstaaten gehalten, beschleunigte Zulassungsverfahren einzurichten. [Abänd. 50]
(44) Das System für die Leistungsberichterstattung sollte gewährleisten, dass die Daten für die Überwachung und die Evaluierung der Durchführung des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erhoben werden und die geeignete Granularität aufweisen. Diese Daten und Informationen sollten der Kommission in einer Weise übermittelt werden, die mit den einschlägigen Datenschutzvorschriften vereinbar ist.
(45) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(25) ausgeübt werden. [Abänd. 51]
(46) Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten sollten nach Möglichkeit vereinfachte Finanzhilfen in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen gewährt werden. Die von der Kommission definierten vereinfachten Finanzhilfen zur Förderung der Mobilitätsmaßnahmen des Programms sollten die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten des Aufnahmelandes berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem darin bestärkt werden, diese Finanzhilfen gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften von Steuern und Sozialabgaben zu befreien. Diese Befreiung sollte auch für öffentliche oder private Einrichtungen gelten, die für die Vergabe der Finanzhilfen an die betreffenden Personen zuständig sind.
(47) Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates(26), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates sind die finanziellen Interessen der Union zu schützen, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Um die Leistungsindikatoren des Programms ändern und/oder ergänzen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem sollten ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(48) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(27) anerkannt wurden. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Gleichstellung von Männern und Frauen zu gewährleisten, jegliche Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder, der sexuellen Ausrichtung oder des sozioökonomischen Hintergrunds zu bekämpfen und die Anwendung der Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu fördern. [Abänd. 52]
(49) Auf diese Verordnung finden die von Europäischem Parlament und Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und den indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame Unionsfinanzierung ist.
(50) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einbeziehung von jungen Menschen und Organisationen in leicht zugängliche solidarische Tätigkeiten von hoher Qualität zu fördern, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(51) Die Verordnung [über das Europäische Solidaritätskorps] sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden.
(52) Um die Kontinuität der im Rahmen des Programms gewährten finanziellen Förderung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das Programm für das Europäische Solidaritätskorps (im Folgenden „Programm“) aufgestellt.
Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021‑2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „solidarische Tätigkeit“ eine hochwertige vorübergehende, inklusive und angemessen finanzierte Tätigkeit, mit der große gesellschaftliche Herausforderungen zum Nutzen einer Gemeinschaft oder der Gesellschaft als Ganzes in Angriff genommen werden und die zum Erreichen der Ziele des Europäischen Solidaritätskorps beiträgt; diese Tätigkeit kann in Form von Freiwilligentätigkeiten, Praktika, Arbeitsstellen, Solidaritätsprojekten und Vernetzungsaktivitäten in verschiedenen Bereichen, einschließlich der in Nummer 13 genannten Bereiche, stattfinden, gewährleistet einen europäischen Mehrwert und wird unter Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und der internationalen Menschenrechtsnormen durchgeführt; [Abänd. 53]
2. „registrierter Kandidat“ eine Person im Alter von 17 bis 30 Jahren, die sich rechtmäßig in einem teilnehmenden Land aufhält und sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps registriert hat, um ihr Interesse an einer solidarischen Tätigkeit zu bekunden, jedoch noch nicht an einer solchen Tätigkeit teilnimmt; [Abänd. 54]
3. „Mitglied Teilnehmer“ eine Person im Alter von 18 bis 30 Jahren, die sich rechtmäßig in einem teilnehmenden Land aufhält, sich beim Portal des Europäischen Solidaritätskorps registriert hat und im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps an einer solidarischen Tätigkeit teilnimmt; [Abänd. 55]
4. „junge Menschen mit geringeren Chancen“ junge Menschen,schlechteren Ausgangschancen“ Personen, die aufgrund verschiedener benachteiligender Faktoren, die aus wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, geografischenetwa auf eine Behinderung, gesundheitliche Probleme, Lernschwierigkeiten, ihren Migrationshintergrund, kulturelle Unterschiede oder gesundheitlichen Gründen, wegen Behinderungen oder Lernschwierigkeiten mit Hindernissen konfrontiert sind, wodurch sie de facto keinen Zugang zu den Möglichkeiten des Programms haben ihre wirtschaftliche, soziale und geografische Lage zurückzuführen sein können, zusätzliche Unterstützung benötigen, einschließlich Personen, die ausgegrenzten Gemeinschaften angehören oder aufgrund eines der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe von Diskriminierung bedroht sind; [Abänd. 56]
5. „teilnehmende Organisation“ eine öffentliche oder private, gemeinnützige oder gewinnorientierte Einrichtung auf lokaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene, der das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde und die in einer aufnehmenden und/oder einer unterstützenden Funktion tätig ist, wobei sichergestellt sein muss, dass diese Einrichtung in der Lage ist, die hochwertigen solidarischen Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Programms umzusetzen; [Abänd. 57]
6. „Freiwilligentätigkeit“ eine optionale solidarische Tätigkeit, die in Form einer unbezahlten freiwilligen Tätigkeit zugunsten des öffentlichen Nutzens, mit der ein Beitrag zum öffentlichen Wohlfahrtswesen geleistet wird und die ein Teilnehmer während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten ausgeübt wird aus freien Stücken in seiner Freizeit und ohne Anspruch auf Entlohnung ausübt; [Abänd. 58]
7. „Praktikum“ eine von der teilnehmenden Organisation, die das Mitglied desden Teilnehmer am Europäischen Solidaritätskorps aufnimmt, angebotene und bezahlte solidarische Tätigkeit in Form einer berufspraktischen Tätigkeit innerhalb der teilnehmenden Organisation, die eine Lernkomponente zur Erlangung einschlägiger Kompetenzen und Erfahrungen umfasst und während eines Zeitraums von zweidrei bis sechs Monaten ausgeübt wird; dieser Zeitraum darf einmal verlängert werden, beträgt jedoch insgesamt höchstens zwölf Monate; [Abänd. 59]
8. „Arbeitsstelle“ eine von der teilnehmenden Organisation, die das Mitglied des den Teilnehmer am Europäischen Solidaritätskorps beschäftigt, angebotene und angemessen bezahlte solidarische Tätigkeit, die eine Lern- und Ausbildungskomponente umfasst, während eines Zeitraums von zweidrei bis zwölf Monaten ausgeübt wird, auf einer schriftlichen Vereinbarung beruht und keine bestehende Beschäftigungsmöglichkeit ersetzt oder an ihre Stelle tritt; [Abänd. 60]
9. „Solidaritätsprojekt“ eine unbezahlte inländische oder grenzüberschreitende solidarische Tätigkeit während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten, die von einer Gruppe aus mindestens fünf Mitgliedern desTeilnehmern am Europäischen Solidaritätskorps durchgeführt wird und die darauf ausgerichtet ist, bedeutendegroße Herausforderungen innerhalb der Gemeinschaften der MitgliederTeilnehmer zu bewältigen, zugleich aber auch einen deutlichen europäischen Mehrwert aufweist; [Abänd. 61]
10. „Qualitätssiegel“ eine Zertifizierung, die eine teilnehmende Organisation auf der Grundlage verschiedener, von der Art der angebotenen solidarischen Tätigkeit abhängiger konkreter Anforderungen erhält, diewenn sie bereit ist, im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps als Anbieterin aufnehmender und/oder in unterstützender Funktion für solidarischesolidarische Tätigkeiten anzubieten, wobei mit der Zertifizierung bescheinigt wird, dass die Organisation die Qualität der solidarischen Tätigkeiten zu sorgen während aller Phasen des solidarischen Einsatzes im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen des Programms sicherstellen kann; [Abänd. 62]
11. „Ressourcenzentren des Europäischen Solidaritätskorps“ die von benannten nationalen Agenturen ausgeführten zusätzlichen Funktionen, um die Entwicklung, die Durchführung und die Qualität der Aktivitäten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps zu fördern und zu ermitteln, welche Kompetenzen die Mitglieder im Rahmen der solidarischen Tätigkeiten erwerben;
12. „Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union“ Instrumente, die es den Interessenträgern unionsweit erleichtern, die Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens zu verstehen, einzuschätzen und gegebenenfalls anzuerkennen. Allen Mitgliedern wird nach Abschluss ihrer Tätigkeiten bescheinigt, welche Lernergebnisse im Zuge der Tätigkeiten erzielt und welche Kompetenzen erworben wurden; hierzu werden beispielsweise Europass oder Youthpass verwendet;
13. „Tätigkeit der humanitären Hilfe“ eine Tätigkeit, mit der Maßnahmen der humanitären Hilfe in Drittländern unterstützt werden, die in Form bedarfsorientierter Soforthilfe darauf ausgerichtet sind, Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern oder zu lindern und angesichts von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachter Katastrophen die Menschenwürde zu wahren; dies umfasst Hilfs-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen bei humanitären Krisen oder in der Zeit unmittelbar danach, Unterstützungsmaßnahmen, die den Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen ermöglichen und die ungehinderte Bereitstellung der Hilfe erleichtern, sowie Maßnahmen, die zur Verbesserung der Katastrophenvorsorge und der Reduzierung des Katastrophenrisikos, zur Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung sowie zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Fähigkeit der Bevölkerung beitragen, Krisen zu bewältigen und ihre Folgen zu überwinden;
14. „Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist;
15. „mit dem Programm assoziiertes Drittland“ ein Drittland, das mit der Union eine Vereinbarung über seine Teilnahme am Programm geschlossen hat und das allen Verpflichtungen nachkommt, die in dieser Verordnung in Bezug auf die Mitgliedstaaten festgelegt sind;
16. „nicht mit dem Programm assoziiertes Drittland“ ein Drittland, das nicht umfassend an dem Programm teilnimmt, dessen Rechtsträger aber in gerechtfertigten Fällen im Unionsinteresse ausnahmsweise in den Genuss des Programms kommen können.
Artikel 3
Ziele des Programms
(1) Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, die Einbeziehung von jungen MenschenSolidarität als Wert in erster Linie im Wege der Freiwilligentätigkeit zu fördern, das Engagement einer Generation junger Menschen, die eher bereit sind, sich in solidarischen Tätigkeiten einzubringen, und Organisationen infür leicht zugängliche solidarische Tätigkeiten von hoher Qualität zu fördern stärken, um zur StärkungFestigung des sozialen Zusammenhalts, der Solidarität, der Demokratie, der europäischen Identität und der Demokratiedes aktiven Bürgersinns in der Union und in Drittländern beizutragen, Gemeinschaften zu unterstützen und dabei auf gesellschaftliche und humanitäre Herausforderungen vor Ort zu reagieren und den, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf dieder Förderung der sozialen Inklusion zu legen und der Chancengleichheit liegt. [Abänd. 63]
(2) Das spezifische Ziel des Programms besteht darin, jungen Menschen, auch denjenigen mit geringeren Chancen schlechteren Ausgangschancen, leicht zugängliche und inklusive Gelegenheiten zu bieten, sich in solidarische Tätigkeiten in Europa und anderen Teilen der Welt in solidarischen Tätigkeiten, die einen positiven gesellschaftlichen Wandel bewirken, einzubringen, die es ihnen zugleich ermöglichen, ihre Kompetenzen für eine persönliche, bildungsbezogene, soziale, kulturelle, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung zu verbessern und formal validieren zu lassen, und die ihr dauerhaftes Engagement als aktive Bürger und ihre Beschäftigungsfähigkeit steigern und ihren Übergang in den Arbeitsmarkt erleichtern. [Abänd. 64]
(2a) Die Rückmeldungen der Teilnehmer und der teilnehmenden Organisationen umfassen außerdem eine Evaluierung mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele des Programms. [Abänd. 65]
(3) Die Ziele des Programms werden im Rahmen der folgenden Aktionsbereiche verfolgt:
a) Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen im Sinne des Artikels 6 und zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung; [Abänd. 66]
b) Beteiligung junger Menschen und von fachkundigen Personen an solidarischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit humanitärer Hilfe (Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe) im Sinne des Artikels 10 und an Maßnahmen innerhalb und außerhalb der Union zum Ausbau der Kapazitäten von Aufnahmeorganisationen für humanitäre Hilfe in Drittländern im Sinne des Artikels 11. [Abänd. 67]
(3a) Die operativen Ziele und entsprechenden politischen Prioritäten der Maßnahmen, die mit den Tätigkeiten in den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Aktionsbereichen umgesetzt werden, werden in den nach Artikel 18 anzunehmenden Jahresarbeitsprogrammen im Detail festgelegt. [Abänd. 68]
KAPITEL II
MAẞNAHMEN DES EUROPÄISCHEN SOLIDARITÄTSKORPS
Artikel 4
Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps
(1) Die Ziele des Programms gemäß Artikel 3 werden mithilfe der folgenden Maßnahmentypen verfolgt:
a) Freiwilligentätigkeiten im Sinne der Artikel 7 und 11;
b) hochwertig Praktika und Arbeitsstellen im Sinne des Artikelsvon Artikel 8; [Abänd. 69]
c) Solidaritätsprojekte im Sinne des Artikels 9;
d) Vernetzungsaktivitäten im Sinne des Artikels 5;
e) Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 5.
(2) Das Programm unterstützt solidarische Tätigkeiten, die einen deutlichen europäischen Mehrwert aufweisen, beispielsweise aufgrund
a) ihres länderübergreifenden Charakters, insbesondere in Bezug auf Lernmobilität und Zusammenarbeit;
b) ihrer Fähigkeit, andere Programme und Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler, Unions- und internationaler Ebene zu ergänzen;
c) der europäischen Dimension der Themen, Ziele, Ansätze, erwarteten Ergebnisse und anderer Aspekte dieser solidarischen Tätigkeiten;
d) ihres Ansatzesihrer Inklusivität und ihrer effektiven Fähigkeit zur Einbeziehung junger Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund, einschließlich junger Menschen mit Behinderungen; [Abänd. 70]
e) ihres Beitrags zum wirksamen Einsatz der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union.
(2a) Die gemäß Artikel 18 angenommenen Jahresarbeitsprogramme umfassen eine Liste von Tätigkeiten, die für Teilnehmer, Begünstigte und die Gesellschaft potenziell schädlich oder für Teilnehmer ungeeignet sind und die nicht im Rahmen des Programms durchgeführt werden oder für die spezielle Schulungen, Hintergrundüberprüfungen oder andere Maßnahmen zu absolvieren sind. [Abänd. 71]
(3) Die solidarischen Tätigkeiten werden im Einklang mit den spezifischen, für jede Art von Tätigkeit im Rahmen des Programms gemäß den Artikeln 5, 7, 8, 9 und 11 festgelegten Anforderungen sowie mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Teilnahmeländer umgesetzt.
(4) Bezugnahmen auf den Europäischen Freiwilligendienst in Rechtsvorschriften der Union sind so zu verstehen, dass Freiwilligentätigkeiten sowohl gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 als auch gemäß der vorliegenden Verordnung eingeschlossen sind.
Artikel 5
In beiden Aktionsbereichen durchgeführte Maßnahmen
(1) Die Vernetzungsaktivitäten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d zielen auf Folgendes ab:
a) Stärkung der Kapazitäten der teilnehmenden Organisationen, damit sie einer steigenden Zahl von Mitgliedern desTeilnehmern am Europäischen Solidaritätskorps hochwertige, leicht zugängliche und angemessen finanzierte Projekte anbieten können; [Abänd. 72]
b) Gewinnung neuer Teilnehmer, und zwar sowohl junger Menschen und neuer Teilnehmer, die bereits im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe Erfahrung gesammelt haben, als auch teilnehmender Organisationen; [Abänd. 73]
(ba) Erleichterung des Zugangs von Menschen mit Behinderungen zu allen angebotenen Tätigkeiten; [Abänd. 74]
c) Schaffung von Möglichkeiten, Rückmeldungen zu solidarischen Tätigkeiten zu geben und das Programm als Botschafter zu fördern, und [Abänd. 75]
d) Beitrag zum Erfahrungsaustausch und Stärkung des Zugehörigkeitsgefühls der am Europäischen Solidaritätskorps teilnehmenden Personen und Organisationen, um hierdurch die allgemeine positive Wirkung des Korps zu unterstützen.
(2) Die Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e umfassen Folgendes:
a) Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen, einschließlich Schulungen, sprachlicher Unterstützung, Zusatzversicherungen, Unterstützung vor bzw. nach der solidarischen Tätigkeit sowie der weiteren Nutzung des Youthpass, in dem die während der solidarischen Tätigkeit erworbenen Kompetenzen für die Mitglieder benannt und dokumentiert werden, sowie Kapazitätsaufbau und administrative Unterstützung der teilnehmenden Organisationen;
(aa) Maßnahmen zum Schutz von Begünstigten der solidarischen Tätigkeiten einschließlich gezielter Schulungsmaßnahmen für Teilnehmer, die ihre solidarischen Tätigkeiten zugunsten von benachteiligten Gruppen einschließlich Kindern durchführen, und Hintergrundüberprüfungen von Teilnehmern, die mit Kindern arbeiten; [Abänd. 76]
(ab) Maßnahmen zur Förderung von sozialer Inklusion und Chancengleichheit, insbesondere mit Blick auf die Teilnahme junger Menschen mit schlechteren Ausgangschancen, etwa angemessene Formate solidarischer Tätigkeiten und personalisierter Unterstützung; [Abänd. 77]
(ac) Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau und zur administrativen Unterstützung der teilnehmenden Organisationen; [Abänd. 78]
b) Entwicklung und Pflege eines Qualitätssiegelsder Qualitätssiegel für Organisationen, die bereit sind, solidarische Tätigkeiten für das Europäische Solidaritätskorps anzubieten;
c) Tätigkeiten von Ressourcenzentren des Europäischen Solidaritätskorps, um die Durchführung der Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps zu unterstützen, deren Qualität zu steigern und die Validierung der Ergebnisse dieser Maßnahmen zu verbessern;
d) Einrichtung, Pflege und Aktualisierung deseines leicht zugänglichen Portals des Europäischen Solidaritätskorps in mindestens allen Amtssprachen der Union und anderer relevanter Online-Dienste sowie der benötigten IT-Unterstützungssysteme und webbasierten Tools im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102; [Abänd. 80]
(da) Maßnahmen, mit denen Sozialunternehmen dazu angeregt werden, Programmaktivitäten zu unterstützen oder den Mitarbeitern die Beteiligung an Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Programms zu ermöglichen; [Abänd. 81]
(db) Entwicklung eines klaren und detaillierten Verfahrens für Teilnehmer und teilnehmende Organisationen, mit dem die Schritte und Zeitrahmen für alle Phasen der solidarischen Tätigkeiten festgelegt werden; [Abänd. 82]
KAPITEL III
BETEILIGUNG JUNGER MENSCHEN AN SOLIDARISCHEN TÄTIGKEITEN ZUR BEWÄLTIGUNG GESELLSCHAFTLICHER HERAUSFORDERUNGEN
Artikel 6
Zweck der Maßnahmen und Maßnahmentypen
(1) Die im Aktionsbereich „Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen“ durchgeführten Maßnahmen solltentragen insbesondere zur Stärkung des Zusammenhalts, der Solidarität, des Bürgersinns und der Demokratie in der Union und in Drittländern beitragenbei und bieten zugleich eine Antwort auf gesellschaftliche Herausforderungen reagieren, und zwar mit besonderem Schwerpunkt auf der Förderung der sozialen Inklusion und der Chancengleichheit. [Abänd. 83]
(2) In diesem Aktionsbereich werden die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e genannten Tätigkeiten auf folgende Art und Weise unterstützt:
a) Freiwilligentätigkeiten im Sinne des Artikels 7;
b) hochwertige Praktika und Arbeitsstellen im Sinne des Artikelsvon Artikel 8; [Abänd. 84]
c) Solidaritätsprojekte im Sinne des Artikels 9;
d) Vernetzungsaktivitäten für an diesem Aktionsbereich teilnehmende Einzelpersonen und Organisationen gemäß Artikel 5;
e) Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 5.
Artikel 7
Solidarische Tätigkeiten in Form von Freiwilligentätigkeiten
(1) Freiwilligentätigkeiten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a umfassen eine Lern-robuste Bildungs- und Lernkomponente sowie auf die betreffende Tätigkeit zugeschnittene Online- und Offline-Schulungsmaßnahmen, die vor und Ausbildungskomponente, dürfenwährend der Tätigkeit stattfinden, streben eindeutige Auswirkungen mit Blick auf den ermittelten Bedarf der jeweiligen Gemeinschaft an, treten nicht an die Stelle von Praktika oder Arbeitsstellen treten, sind nicht mit einem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt und sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung über Freiwilligentätigkeiten im Einklang mit den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.Eine solche Vereinbarung gewährleistet den angemessenen rechtlichen, sozialen und finanziellen Schutz des Teilnehmers. [Abänd. 85]
(2) Freiwilligentätigkeiten könnenwerden in der Regel in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des MitgliedsTeilnehmers (grenzüberschreitend) oderausgeführt. Freiwilligentätigkeiten können im Wohnsitzland des MitgliedsTeilnehmers (inländisch) ausgeführt werden, stehen jedoch nur der Beteiligung junger Menschen mit schlechteren Ausgangschancen offen und umfassen die Beteiligung von Teilnehmern mit Wohnsitz in einem anderen Land als dem Land, in dem die Tätigkeit stattfindet.
Artikel 8
Praktika und Arbeitsstellen
(1) Ein Praktikum im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe bwird vergütet und ist Gegenstand einer zu Beginn des Praktikums geschlossenen schriftlichen Praktikumsvereinbarung im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Praktikum stattfindet, wobei auch.Die Praktikumsvereinbarung umfasst die Bildungsziele, die Arbeitsbedingungen, die Dauer des Praktikums, die Höhe der Vergütung des Teilnehmers und die Rechte und Pflichten der Parteien und trägt den GrundsätzendieGrundsätze des Qualitätsrahmens für Praktika (Empfehlung 2014/C 88/01) berücksichtigt werden Rechnung. Ein Praktikum darf nicht an die Stelle einer Arbeitsstelle treten. [Abänd. 87]
(2) Eine Arbeitsstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b ist Gegenstand eines schriftlichen Arbeitsvertrags, der im Einklang mit sämtlichen Beschäftigungsbedingungen gemäß dem nationalen Recht und/oder den nationalen Rechtsvorschriftengeltenden Tarifverträgen des Teilnahmelandes Landes, in dem die berufliche Tätigkeit ausgeübtArbeitsstelle angetreten wird, steht. Die teilnehmende Organisation, die die Arbeitsstelle anbietet, erhält höchstens während zwölf Monaten eine finanzielle Unterstützung, auch dann, wenn die Laufzeit des Arbeitsvertrags zwölf Monate übersteigt, höchstens während zwölf Monaten eine finanzielle Unterstützung. [Abänd. 88]
(3) Praktika und Arbeitsstellen umfassen eine Lern-robuste Bildungs- und Lernkomponente vor und Ausbildungskomponente während der Tätigkeit, um den Teilnehmern dabei zu helfen, einschlägige Erfahrungen zu sammeln und so Kompetenzen zu erwerben, die für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung hilfreich sind. [Abänd. 89]
(4) Die Tätigkeiten im Rahmen von Praktika und Arbeitsstellen könnenwerden in der Regel in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des MitgliedsTeilnehmers (grenzüberschreitend) oder ausgeführt. Die Tätigkeiten im Rahmen von Praktika und Arbeitsstellen können im Wohnsitzland des MitgliedsTeilnehmers (inländisch) ausgeführt werden, stehen jedoch nur der Beteiligung junger Menschen mit schlechteren Ausgangschancen offen und umfassen die Beteiligung von Teilnehmern mit Wohnsitz in einem anderen Land als dem Land, in dem die Tätigkeit stattfindet. [Abänd. 90]
(4a) Es werden ausreichende Mittel für die Finanzierung der angemessenen Vorkehrungen bereitgestellt, mit denen sichergestellt wird, dass Menschen mit Behinderungen im Einklang mit Artikel 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates(28) tatsächlich gleichberechtigt mit anderen teilnehmen können. [Abänd. 91]
Artikel 9
Solidaritätsprojekte
Ein Solidaritätsprojekt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c darf nicht an die Stelle eines Praktikums und/oder einer Arbeitsstelle treten.
KAPITEL IV
EUROPÄISCHES FREIWILLIGENKORPS FÜR HUMANITÄRE HILFE
Artikel 10
Zweck der Maßnahmen und Maßnahmentypen
(1) Die im Aktionsbereich „Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe“ durchgeführten Maßnahmen tragen insbesondere dazu bei, im Fall von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen bedarfsorientierte humanitäre Hilfe zu leisten, um Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern oder zu lindern und die Menschenwürde zu wahren, sowie dazu, die Kapazitäten und die Widerstandsfähigkeit schutzbedürftiger, fragiler oder von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffener Gemeinschaften zu stärken und den Übergang von humanitären Maßnahmen zu langfristiger nachhaltiger und inklusiver Entwicklung zu fördern. [Abänd. 92]
(2) Die unter dieses Kapitel fallenden Maßnahmen werden gemäß den Grundsätzendem Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe durchgeführt, wobei die fundamentalen Grundsätze der humanitären Hilfe – Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit – durchgeführt gefördert werden und das entschlossene Engagement der Union für eine bedarfsorientierte Herangehensweise ohne Diskriminierung unter oder innerhalb betroffener Bevölkerungsgruppen und die Achtung des Völkerrechts bekräftigt werden. [Abänd. 93]
(2a) Die Union leistet humanitäre Hilfe in Situationen, in denen auch andere Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit, der Krisenbewältigung und des Katastrophenschutzes zum Einsatz kommen können. Das Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe wird kohärent und ergänzend tätig, wobei Überschneidungen mit einschlägigen Politikbereichen und Instrumenten der Union, insbesondere mit der Politik der Union in den Bereichen humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit und mit dem Katastrophenschutzverfahren der Union, zu vermeiden sind. [Abänd. 94]
(2b) Für die Förderung einer kohärenten internationalen Reaktion auf humanitäre Krisen sollten die Maßnahmen dieses Kapitels mit den vom Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen koordinierten Maßnahmen im Einklang stehen. [Abänd. 95]
(2c) Das Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe trägt zur Förderung der Gleichstellungsperspektive im Rahmen der humanitären Hilfe der Union bei, indem es angemessene humanitäre Maßnahmen für die speziellen Bedürfnisse von Frauen fördert. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei der Zusammenarbeit mit Frauengruppen und -netzwerken gewidmet, um die Beteiligung sowie eine führende Rolle von Frauen in der humanitären Hilfe zu fördern und deren Fähigkeiten und Sachkenntnisse als Beitrag zum Wiederaufbau, zur Friedensschaffung, zur Reduzierung des Katastrophenrisikos und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der betroffenen Gemeinschaften zu nutzen. [Abänd. 96]
(2d) Die konkreten Einsatzbedingungen werden in enger Abstimmung mit den Aufnahmeorganisationen in einem Abkommen zwischen der Entsendeorganisation und dem Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe festgelegt, in dem auch die Rechte und Pflichten, die Dauer und der Ort des Einsatzes und die wahrzunehmenden Aufgaben enthalten sind. [Abänd. 97]
(3) In diesem Aktionsbereich werden die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, d und e genannten Tätigkeiten auf folgende Art und Weise unterstützt:
a) Freiwilligentätigkeiten im Sinne des Artikels 11;
(aa) Solidaritätsprojekte; [Abänd. 98]
b) Vernetzungsaktivitäten für an diesem Aktionsbereich teilnehmende Einzelpersonen und Organisationen gemäß Artikel 5;
c) Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 5, insbesondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Mitglieder.
(3a) Mit dieser Verordnung werden auf der Grundlage einer im Vorfeld durchgeführten Bewertung des Bedarfs in Drittländern Maßnahmen gefördert, mit denen die Kapazitäten zur Erbringung humanitärer Hilfe gestärkt werden, damit auf lokaler Ebene die Einsatzbereitschaft und die Reaktionsfähigkeit auf humanitäre Krisen zunehmen und sichergestellt wird, dass sich die Freiwilligentätigkeit effektiv und nachhaltig vor Ort auswirkt, einschließlich
a) Management des Risikos von sowie Abwehrbereitschaft und Abwehrkapazität bei Naturkatastrophen, Coaching, Schulungen hinsichtlich des Managements von Freiwilligentätigkeiten und in sonstigen für die Mitarbeiter und Freiwilligen der aufnehmenden Organisationen relevanten Bereichen;
b) Austausch über bewährte Verfahren, technische Hilfe, Partnerschaftsprogramme und Austausch von Mitarbeitern und Freiwilligen, Aufbau von Netzwerken sowie sonstige geeignete Maßnahmen. [Abänd. 99]
(3b) Die Kommission führt die Datenbank der Freiwilligen für humanitäre Hilfe der EU fort, pflegt und aktualisiert sie, sie regelt den Zugang zu ihr und ihre Nutzung – auch hinsichtlich der Verfügbarkeit und Eignung der Freiwilligen für humanitäre Hilfe der EU –, wobei sie die fortlaufende Beteiligung der zurückkehrenden Freiwilligen ermöglicht.Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in dieser Datenbank gespeichert sind bzw. für sie erhoben wurden, erfolgt – falls angezeigt – im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(29) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(30). [Abänd. 100]
Artikel 11
Freiwilligentätigkeiten zur Unterstützung von Maßnahmen der humanitären Hilfe
(1) Freiwilligentätigkeiten zur Unterstützung von Maßnahmen der humanitären Hilfe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a umfassen eine angemessene Lern- und Ausbildungskomponente – auch vor Beginn des Einsatzes –, die mit den Projekten, an denen die jungen Freiwilligen beteiligt werden, im Zusammenhang steht und bei der die Grundsätze der humanitären Hilfe nach Artikel10 Absatz2 und der Grundsatz der Schadensvermeidung gebührend berücksichtigt werden, dürfenund sie treten nicht an die Stelle von Praktika bzw. Arbeitsstellen treten und sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung über Freiwilligentätigkeiten. [Abänd. 101]
(1a) Im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe wird die Beteiligung vor Ort ansässiger Freiwilliger aus Drittländern unterstützt. [Abänd. 102]
(2) Freiwilligentätigkeiten dieses Aktionsbereichs dürfen ausschließlich in DrittländernGebieten stattfinden, [Abänd. 103]
a) in denen Tätigkeiten und Maßnahmen der humanitären Hilfe durchgeführt werden und
b) in denen keine internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikte ausgetragen werden.
(2a) Auf der Grundlage einer vorherigen Beurteilung des Bedarfs in Drittländern durch die Entsende- und Aufnahmeorganisationen und sonstige einschlägige Akteure unterstützt das Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe Maßnahmen, die Folgendes zum Ziel haben:
a) Stärkung der Kapazitäten der Aufnahmeorganisationen für humanitäre Hilfe in Drittländern zur Verbesserung der Katastrophenbereitschaft und ‑abwehrkapazität vor Ort bei humanitären Krisen und zur Sicherstellung einer wirksamen und nachhaltigen Auswirkung der Arbeit des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe vor Ort durch Katastrophenrisikomanagement, ‑abwehrbereitschaft und ‑abwehrkapazität, den Übergang von humanitären Maßnahmen zu nachhaltiger lokaler Entwicklung, Coaching und die Schulung hinsichtlich des Managements von Freiwilligentätigkeiten;
b) Austausch über bewährte Verfahren, technische Hilfe, Partnerschaftsprogramme und Austausch von Mitarbeitern und Freiwilligen. [Abänd. 104]
(2b) Die Risikobewertung im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Freiwilligen hat insbesondere in Ländern oder Gebieten, die als instabil gelten oder in denen eine unmittelbare Bedrohung gegeben ist, Priorität. [Abänd. 105]
(2c) Die Kommunikationskampagnen für das Europäische Solidaritätskorps finden, wenn sie die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe betreffen, vorrangig im Gebiet der Union statt und konzentrieren sich auf die Arbeit von Freiwilligen und humanitären Helfern, deren Tätigkeit die Grundsätze der humanitären Hilfe – Menschlichkeit, Unabhängigkeit, Neutralität und Unparteilichkeit – zugrunde liegen. [Abänd. 106]
(2d) Die Freiwilligentätigkeit ist auf die tatsächlichen Bedürfnisse und Defizite ausgerichtet, die von den aufnehmenden Organisationen vor Ort ermittelt wurden. [Abänd. 107]
Artikel 11a
Erfassung und Auswahl der Kandidaten für Freiwilligentätigkeiten
(1) Auf der Grundlage einer im Vorfeld durchgeführten Bewertung des Bedarfs in Drittländern werden die Kandidaten für Freiwilligentätigkeiten von der Kommission in Zusammenarbeit mit Agenturen und aufnehmenden Organisationen im jeweiligen Land erfasst und für Schulungen ausgewählt.
(2) Die Kandidaten für Freiwilligentätigkeiten werden im Einklang mit Artikel 14 unter Achtung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit erfasst und ausgewählt.
(3) Die in den Artikeln 2 und 15 festgelegten Altersbegrenzungen gelten nicht für Freiwilligentätigkeiten zur Unterstützung von Maßnahmen der humanitären Hilfe nach diesem Artikel. [Abänd. 108]
Artikel 11b
Schulung der Kandidaten für Freiwilligentätigkeiten
(1) Die Kommission legt auf der Grundlage bestehender Programme und Verfahren ein Schulungsprogramm fest, mit dem die Kandidaten für Freiwilligentätigkeiten auf die Unterstützung und Ergänzung von Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe vorbereitet werden sollen.
(2) Kandidaten für Freiwilligentätigkeiten, die im Rahmen des Bewerbungsverfahrens erfasst und ausgewählt wurden, kommen für eine Teilnahme an dem von qualifizierten Organisationen durchgeführten Schulungsprogramm infrage.Der jeweilige Umfang und die jeweiligen Inhalte der Schulung, die jeder Kandidat für Freiwilligentätigkeiten absolvieren muss, werden in Absprache mit der zertifizierten aufnehmenden Organisation in Abhängigkeit der bestehenden Bedürfnisse festgelegt, wobei die Erfahrungen des Kandidaten und der für ihn vorgesehene Einsatzort berücksichtigt werden.
(3) Das Schulungsprogramm umfasst eine Bewertung der Eignung der Kandidaten für Freiwilligentätigkeiten für eine Entsendung zur Unterstützung und Ergänzung von Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe in Drittländern und zur Befriedigung der vor Ort bestehenden Bedürfnisse. [Abänd. 109]
KAPITEL V
FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 12
Mittelausstattung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 1 112 988 000 EUR zu Preisen von 2018 [1 260 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen]. [Abänd. 110]
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme. Ein angemessener Teil der Mittelausstattung wird für den Austausch über bewährte Verfahren unter den Mitgliedstaaten und den Aufbau von Jugendnetzwerken aufgewendet. [Abänd. 111]
(2a) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 29 zur Änderung dieser Verordnung, damit man bei der vorläufigen Aufteilung der Mittelausstattung auf die Tätigkeiten gemäß Artikel 12a flexibel vorgehen und Anpassungen vornehmen kann. Die unter diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte spiegeln die neuen politischen Prioritäten durch Anpassung der Aufteilung innerhalb eines Spielraums von höchstens 20 % wider. [Abänd. 112]
(3) Unbeschadet der Haushaltsordnung können Ausgaben für Maßnahmen, die sich aus Projekten des ersten Arbeitsprogramms ergeben, ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sein.
(4) Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a] der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit [Buchstabe c des genannten Artikels] ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.
Artikel 12a
Aufteilung der Mittelausstattung auf die Tätigkeiten im Sinne der Artikel 7, 8, 9 und 11
Die Mittel für Tätigkeiten im Sinne der Artikel 7, 8, 9 und 11 sind folgendermaßen aufzuteilen:
a) 86 % für solidarische Tätigkeiten in Form von Freiwilligentätigkeiten im Sinne des Artikels 7 und Solidaritätsprojekte im Sinne des Artikels 9;
b) 8 % für Praktika und Arbeitsstellen im Sinne des Artikels 8; und
c) 6 % für Freiwilligentätigkeiten zur Unterstützung von Maßnahmen der humanitären Hilfe im Sinne des Artikels 11. [Abänd. 113]
Artikel 13
Formen der Unionsfinanzierung und Durchführungsmethoden
(1) Das Programm wird in einheitlicher Weise in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c] der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.
(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten erfolgt die Finanzierung in größtmöglichem Maße in Pauschalbeträgen, als Kosten je Einheit und über Einheitssätze. [Abänd. 114]
(3) Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt [Artikel X] der Verordnung XXX [Nachfolgeverordnung der Garantiefondsverordnung].
(4) Der Bewertungsausschuss für Auswahlverfahren kann sich sowohl bei direkter als auch bei indirekter Mittelverwaltung aus externen Sachverständigen zusammensetzen.
KAPITEL VI
TEILNAHME AM EUROPÄISCHEN SOLIDARITÄTSKORPS
Artikel 14
Teilnahmeländer
(1) Die Freiwilligentätigkeiten, Praktika, Arbeitsstellen, Solidaritätsprojekte, Vernetzungsaktivitäten sowie Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen im Sinne der Artikel 5, 7, 8, 9 und 11 stehen den Mitgliedstaaten und den überseeischen Ländern und Gebieten zur Teilnahme offen.
(2) Die Freiwilligentätigkeiten, Vernetzungsaktivitäten sowie die Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen im Sinne der Artikel 5 und 7 stehen außerdem folgenden Ländern zur Teilnahme offen:
a) Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
b) beitretenden Ländern, Kandidaten und potenziellen Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
c) unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
d) anderen Drittländern nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung
– ein faires Gleichgewicht zwischen den Beiträgen und dem Nutzen der Teilnahme des Drittlandes an den Unionsprogrammen gewährleistet;
– die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der Finanzbeiträge zu den einzelnen Programmen und zu deren Verwaltungskosten. Diese Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der Haushaltsordnung;
– dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm einräumt;
– die Rechte der Union wahrt, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Länder nehmen nur dann in vollem Umfang an dem Programm teil, wenn sie alle in dieser Verordnung festgelegten Pflichten für die Mitgliedstaaten erfüllen.
(3a) Die von Drittländern zu dem Programm geleisteten und erwarteten finanziellen Beiträge werden beiden Teilen der Haushaltsbehörde im Rahmen der jährlichen Berichterstattung bzw. der Zwischenberichterstattung über das Programm mitgeteilt, sobald hinreichende Angaben vorliegen. [Abänd. 115]
(4) Freiwilligentätigkeiten und Vernetzungsaktivitäten im Sinne der Artikel 5 und 7 können allen Drittländern offenstehen, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, insbesondere Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik.
Artikel 15
Teilnahme von Einzelpersonen
(1) Junge Menschen im Alter von 17 bis 30 Jahren, die bereit sind, sich am Europäischen Solidaritätskorps zu beteiligen, können sich beim Portal des Europäischen Solidaritätskorps registrieren. Zum Zeitpunkt des Beginns einer Freiwilligentätigkeit, eines Praktikums, einer Arbeitsstelle bzw. eines Solidaritätsprojekts dürfen die jungen Menschen jedoch nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein.
(1a) Teilnehmern, die in ein anderes Land umziehen, werden dort dieselben Gesundheitsversorgungsleistungen über die Grundversorgung hinaus garantiert, Die medizinische Versorgung erfolgt durch das öffentliche Gesundheitswesen des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, und, in Ermangelung solcher Dienste, oder im Falle eines eindeutigen Verstoßes gegen die Qualitätsstandards des Wohnsitzmitgliedstaats durch private Gesundheitsdienste in dem Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. [Abänd. 116]
(1b) Bei der Durchführung dieser Verordnung fördern die Kommission, die Mitgliedstaaten und andere teilnehmende Länder soziale Inklusion und Gleichberechtigung beim Zugang, einschließlich der Teilnahme junger Menschen mit schlechteren Ausgangschancen. [Abänd. 117]
Artikel 16
Teilnehmende Organisationen
(1) Das Europäische Solidaritätskorps steht öffentlichen oder privaten Einrichtungen, gleich ob gemeinnützig oder gewinnorientiert, sowie internationalen Organisationen, einschließlich Jugendorganisationen, religiöser Einrichtungen, wohltätiger Vereinigungen, säkular-humanistischer Organisationen, nichtstaatlicher Organisationen und anderer Akteure der Zivilgesellschaft, zur Teilnahme offen, sofern sie solidarische Tätigkeiten anbieten, über eine eigene Rechtspersönlichkeit gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, verfügen und ihnen das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde. Mit dem Qualitätssiegel wird bescheinigt, dass mit den Tätigkeiten die in Artikel 3 genannten Ziele erreicht und die Maßnahmen gemäß Artikel 4 eingeleitet werden können. [Abänd. 118]
(2) Stellt eine Einrichtung einen Antrag auf Aufnahme in das Europäische Solidaritätskorps als teilnehmende Organisation, so wird dieser Antrag von der zuständigen Durchführungsstelle des Europäischen Solidaritätskorps auf Basis der folgenden Grundsätze geprüft: Gleichbehandlung; Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung; Vermeidung der Ersetzung von Arbeitsplätzen; Bereitstellung hochwertiger, leicht zugänglicher, inklusiver Tätigkeiten mit einem eindeutigen Mehrwert in Bezug auf den ermittelten Bedarf der jeweiligen Gemeinschaft, sowie einer Lerndimension, die auf die persönliche, soziale, bildungsbezogene und berufliche Entwicklung ausgerichtet sind; angemessene Vorkehrungen für Ausbildung, Arbeit und Freiwilligentätigkeiten; sicheres, adäquates Umfeld und sichere, adäquate Bedingungen; Grundsatz des Gewinnverbots entsprechend der Haushaltsordnung. Anhand der vorgenannten Grundsätze wird festgestellt, ob die Tätigkeiten der Einrichtung die Anforderungen und Ziele des Europäischen Solidaritätskorps erfüllen. Das Qualitätssiegel wird nur an Einrichtungen vergeben, die sich zur Einhaltung dieser Grundsätze verpflichten. [Abänd. 119]
(3) Als Ergebnis der Bewertung kann der Einrichtung das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt werden. Die besonderen Anforderungen, die erfüllt werden müssen, um das Qualitätssiegel erhalten zu können, hängen von der Art der solidarischen Tätigkeit und der Funktion der jeweiligen Einrichtung ab. Die Zuerkennung des Siegels wird regelmäßig überprüft und kannim Fall eines Missbrauchs des Siegels oder der Nichteinhaltung der in Absatz 2 festgelegten Grundsätze widerrufen werden. Jede Einrichtung, die ihre Tätigkeiten entscheidend ändert, informiert die zuständige Durchführungsstelle für den Zweck der Überprüfung darüber. [Abänd. 120]
(4) Einrichtungen, denen das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde, erhalten in ihrer Funktion als Anbieter, in unterstützender Funktion oder in beiden Funktionen Zugang zum Portal des Europäischen Solidaritätskorps und haben die Möglichkeit, registrierten Kandidaten Angebote für solidarische Tätigkeiten zu machen.
(4a) Teilnehmende Organisationen, denen das Qualitätssiegel zuerkannt wurde, erhalten Zugang zu einer Plattform, auf der sie problemlos nach geeigneten Bewerbern suchen können, damit es sowohl für die Teilnehmer als auch für die teilnehmenden Organisationen einfacher wird, solidarisch tätig zu werden. [Abänd. 121]
(4b) Die teilnehmenden Organisationen tragen zur Förderung des Programms bei, indem sie ehemaligen Teilnehmern durch die Einrichtung eines Netzwerks die Möglichkeit bieten, ihre Erfahrungen an die potenzielle nächste Generation von Teilnehmern an dem Programm weiterzugeben und als Botschafter aufzutreten.
(5) Die Zuerkennung des Qualitätssiegels des Europäischen Solidaritätskorps führt nicht automatisch zu einer Finanzierung im Rahmen der Europäischen Solidaritätskorps.
(5a) Die teilnehmenden Organisationen nehmen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps mehrere Aufgaben wahr. Als Anbieter werden sie im Zusammenhang mit dem Angebot solidarischer Tätigkeiten an angemeldete Teilnehmer sowie der Auswahl und dem Empfang der Teilnehmer tätig, einschließlich der Veranstaltung von Aktivitäten, der Beratung und Unterstützung der Teilnehmer während aller Phasen der solidarischen Tätigkeit, der Bereitstellung eines sicheren und geeigneten Arbeitsumfelds für alle Teilnehmer und der Erteilung von Rückmeldungen an die Teilnehmer nach der Tätigkeit, je nach Gegebenheit. In unterstützender Funktion führen sie Aktivitäten im Zusammenhang mit der Entsendung, Vorbereitung und Unterstützung von Teilnehmern vor der Abreise sowie während und nach der solidarischen Tätigkeit durch, einschließlich Schulung und Heranführung der Teilnehmer an lokale Organisationen nach der Tätigkeit. Organisationen in unterstützender Funktion können Teilnehmern an Solidaritätsprojekten auch administrative und logistische Unterstützung zukommen lassen. [Abänd. 123]
(6) Für die solidarischen Tätigkeiten und damit verbundenen Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen einer teilnehmenden Organisation kann eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps oder aus anderen Finanzierungsquellen, die nicht vom Haushalt der Union abhängen, gewährt werden.
(7) Für Organisationen, die im Zusammenhang mit den in Artikel 11 genannten Aktivitäten am Solidaritätskorps teilnehmen, hat die Sicherheit der Freiwilligen Priorität.
Artikel 17
Zugang zur Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps
Alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit Sitz in einem Teilnahmelandteilnehmenden Land sowie internationale Organisationen können eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps beantragen. Für die in den Artikeln 7, 8 und 11 genannten Aktivitäten gilt, dass teilnehmende Organisationen nur dann eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten können, wenn ihnen zuvor das Qualitätssiegel zuerkannt wurde. Für die in Artikel 9 genannten Solidaritätsprojekte gilt, dass auch natürliche Personen im Namen informeller Gruppen von Mitgliedern des Teilnehmern am Europäischen Solidaritätskorps eine Finanzierung beantragen können. Generell wird der Finanzierungsantrag bei der nationalen Agentur des Landes eingereicht, in dem die Organisation beheimatet ist. Finanzierungsanträge für Tätigkeiten europaweiter oder internationaler Organisationen, für Tätigkeiten von Freiwilligenteams in prioritären Bereichen auf europäischer Ebene und für Tätigkeiten zur Unterstützung von Maßnahmen der humanitären Hilfe in Drittländern werden bei der EACEA eingereicht. [Abänd. 124]
Die sekundären politischen Entscheidungen und Prioritäten, einschließlich der Einzelheiten der in den Artikeln 4 bis 11 dargelegten besonderen Maßnahmen, werden jährlich durch ein Arbeitsprogramm gemäß Artikel [110] der Haushaltsordnung festgelegt. In dem Jahresarbeitsprogramm werden auch Einzelheiten in Bezug auf die Durchführung des Programms festgelegt. Für die von der nationalen Agentur verwalteten Maßnahmen enthalten die Arbeitsprogramme außerdem Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme vorgesehenen Mittel und zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 zu erlassen, um diese Verordnung durch Annahme der Jahresarbeitsprogramme zu ergänzen. [Abänd. 126]
Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in [Artikel 110] der Haushaltsordnung verwiesen wird. Für die von der nationalen Agentur verwalteten Maßnahmen enthalten die Arbeitsprogramme außerdem Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme vorgesehenen Mittel und zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer. Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 19
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele sind im Anhang aufgeführt.
(2) Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele zu gewährleisten, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs anzunehmen, um die Indikatoren zu überarbeiten, wenn dies für nötig befunden wird, und um diese Verordnung um Bestimmungen über einen Rahmen für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.
(3) Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Begünstigten der Unionsmittel im Sinne von Artikel [2 Absatz 5] der Haushaltsordnung die Daten zur Überwachung der Programmdurchführung und -evaluierung effizient, wirksam, rechtzeitig und in angemessener Ausführlichkeit erfassen. Zu diesem Zweck werden angemessene Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Begünstigten der Unionsmittel und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.
Artikel 20
Evaluierung
(1) Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
(2) Die ZwischenevaluierungHalbzeitüberprüfung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen spätestens am 30. Juni 2024 die Halbzeitüberprüfung vor. Ihr wird eine abschließende Evaluierung des Vorläuferprogramms beigefügt. [Abänd. 127]
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels IX und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 23 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 30. April 2024 einen Bericht über die Durchführung und die Wirkung des Programms in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vor.
(3a) Die Kommission schlägt gegebenenfalls auf Grundlage der Halbzeitüberprüfung und der Durchführungsberichte der Mitgliedstaaten Legislativvorschläge zur Änderung dieser Verordnung vor. Die Kommission erscheint vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments, um Bericht über die Halbzeitüberprüfung zu erstatten, auch hinsichtlich ihres Beschlusses zu einer etwaigen Überarbeitung der Verordnung. [Abänd. 128]
(4) Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.
(5) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
KAPITEL VIII
INFORMATION, KOMMUNIKATION UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT
Artikel 21
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Empfänger von UnionsmittelnEU-Mitteln machen deren Herkunft durch rechtzeitige, kohärente, wirksame und angemessene gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen. [Abänd. 129]
(2) Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und Agenturen in teilnehmenden Ländern und mit einschlägigen Netzwerken auf EU-Ebene Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Europäischen Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen. [Abänd. 130]
(3) Die in Artikel 23 genannten nationalen Agenturen entwickeln eine schlüssige Strategie für eine wirksame Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Verbreitung unter allen potenziellen Begünstigten und die Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Maßnahmen des Programms gefördert wurden, unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Programm, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und UnionsebeneEU-Ebene verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten, und seine Ergebnisse zu verbreiten, und informieren die einschlägigen Zielgruppen über die Maßnahmen und Aktivitäten in ihrem Land. [Abänd. 131]
(3a) Die teilnehmenden Organisationen verwenden die Markenbezeichnung „Europäisches Solidaritätskorps“ zum Zwecke der Kommunikation und der Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit dem Programm. [Abänd. 132]
KAPITEL IX
VERWALTUNGS- UND PRÜFSYSTEM
Artikel 22
Nationale Behörde
In allen Teilnahmeländern des Europäischen Solidaritätskorps agieren die für die Verwaltung von Maßnahmen gemäß Kapitel III der [neuen Erasmus-Verordnung] benannten nationalen Behörden auch als nationale Behörden für das Europäische Solidaritätskorps. Artikel 23 Absätze 1, 2, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 der [neuen Erasmus-Verordnung] gelten entsprechend für das Europäische Solidaritätskorps.
Artikel 23
Nationale Agentur
(1) In allen Teilnahmeländern des Europäischen Solidaritätskorps agieren die für die Verwaltung von Maßnahmen gemäß Kapitel III der [neuen Erasmus-Verordnung] in ihren jeweiligen Ländern benannten nationalen Agenturen auch als nationale Agenturen für das Europäische Solidaritätskorps.
Artikel 24 Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der [neuen Erasmus-Verordnung] gelten entsprechend für das Europäische Solidaritätskorps.
(2) Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 2 der [neuen Erasmus-Verordnung] und gemäß [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi] der Haushaltsordnung ist die nationale Agentur ferner für die Verwaltung aller Phasen des Projektzyklus derjenigen Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps zuständig, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 18 aufgeführt sind.
(3) Für in Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannte Länder, in denen bislang keine nationale Agentur benannt wurde, wird eine solche Agentur gemäß Artikel 24 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6 der [neuen Erasmus-Verordnung] benannt.
(3a) Die nationale Agentur befragt regelmäßig die Begünstigten des Programms (Einzelpersonen und Organisationen), um deren Rückmeldungen zum Programm einzuholen und um die Qualität und weitere Entwicklung der Tätigkeit auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zu bewerten, und unterstützt die Teilnehmer bei Schwierigkeiten, damit die Durchführung des Programms auf nationaler Ebene auf Grundlage ihrer Rückmeldungen und ihres Fachwissens verbessert wird. [Abänd. 133]
Artikel 24
Europäische Kommission
(1) Das Verhältnis zwischen der Kommission und einer nationalen Agentur wird im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 24 der [neuen Erasmus-Verordnung] in einem schriftlichen Dokument geregelt, das
a) die internen Kontrollnormen für die betreffende nationale Agentur sowie die Regeln für die Verwaltung der UnionsmittelEU-Mittel zur Gewährung von Finanzhilfen durch nationale Agenturen festlegt, wobei die Vereinfachungsanforderungen berücksichtigt und deshalb den teilnehmenden Organisationen keine zusätzlichen Lasten auferlegt werden sollten; [Abänd. 134]
b) das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur enthält, in dem die Verwaltungsaufgaben der nationalen Agentur aufgeführt sind, für die eine Unterstützung der Union bereitgestellt wird;
ba) die Anforderung enthält, regelmäßig Sitzungen mit den Mitarbeitern des Netzes der nationalen Agenturen sowie Schulungen für diese Mitarbeiter zu organisieren, damit für eine kohärente Durchführung des Programms in allen teilnehmenden Ländern gesorgt wird; [Abänd. 135]
c) die von der nationalen Agentur zu erfüllenden Berichterstattungsauflagen beschreibt.
(1a) Die Kommission organisiert regelmäßige Sitzungen zur Durchführung des Programms mit einer repräsentativen Anzahl und Art von Netzwerken zur Vertretung von jungen Menschen und Freiwilligen sowie mit Freiwilligen und anderen einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich der Sozialpartner und der für die Programmaktivitäten relevanten Netzwerke. [Abänd. 136]
(2) Die Kommission stellt der nationalen Agentur jährlich die folgenden Mittel zur Verfügung:
a) Mittel zur Gewährung von Finanzhilfen im betreffenden Teilnahmeland im Rahmen der Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps, mit deren Verwaltung die nationale Agentur beauftragt wurde;
b) einen gemäß den Modalitäten des Artikels 25 Absatz 3 Buchstabe b der [neuen Erasmus-Verordnung] festgelegten finanziellen Beitrag, um die nationale Agentur bei der Bewältigung ihrer Verwaltungsaufgaben zu unterstützen.
(3) Die Kommission legt die Vorgaben für das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur fest. Die Kommission stellt der nationalen Agentur die Mittel für das Europäische Solidaritätskorps erst zur Verfügung, nachdem sie das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur offiziell angenommen hat.
(4) Auf Grundlage der in Artikel 23 Absatz 3 der [neuen Erasmus-Verordnung] festgelegten von den nationalen Agenturen zu erfüllenden Anforderungen überprüft die Kommission die nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Verwaltungserklärung der nationalen Agentur und den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle unter Berücksichtigung der von der nationalen Behörde vorgelegten Informationen über ihre Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Europäische Solidaritätskorps.
(5) Nach Bewertung der jährlichen Verwaltungserklärung und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle übermittelt die Kommission der nationalen Agentur und der nationalen Behörde ihre Stellungnahme und ihre Anmerkungen.
(5a) Wenn die Kommission die jährliche Verwaltungserklärung oder den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle nicht akzeptieren kann oder falls die nationale Agentur die Anmerkungen der Kommission unzureichend umsetzt, kann die Kommission gemäß Artikel 131 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung alle zur Wahrung der finanziellen Interessen der Europäischen Union erforderlichen Vorsichts- und Korrekturmaßnahmen ergreifen. [Abänd. 137]
Artikel 24a
Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur
Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) ist auf EU-Ebene dafür zuständig, alle Stufen der Finanzmittelbewilligung für Tätigkeiten im Rahmen von Vorhaben des Programms zu verwalten, die in Artikel 7 genannt sind und die von europaweit tätigen oder Plattform-Organisationen für Tätigkeiten von Freiwilligenteams in prioritären Bereichen auf europäischer Ebene und Tätigkeiten zur Unterstützung von Maßnahmen der humanitären Hilfe in Drittländern beantragt werden.
Die EACEA ist ferner zuständig für die Akkreditierung (d. h. das Qualitätssiegel) und die Überwachung der europaweit tätigen und der Plattform-Organisationen, der mit der Umsetzung nationaler Regelungen oder dem Einsatz von EU-Fonds mit geteilter Mittelverwaltung beauftragten Organisationen und der Organisationen, die Tätigkeiten zur Unterstützung von Maßnahmen der humanitären Hilfe durchzuführen wünschen. [Abänd. 138]
Artikel 25
Prüfungen
(1) Die Ergebnisse der Prüfung der Verwendung des Unionsbeitrags EU-Beitrags, die von Personen oder Stellen – was auch solche einschließt, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union tätig sind – durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß [Artikel 127] der Haushaltsordnung; diese Prüfungen müssen in allen Mitgliedstaaten anhand der gleichen Kriterien durchgeführt werden. [Abänd. 139]
(2) Die nationale Behörde benennt eine unabhängige Prüfstelle. Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die Verwaltungserklärung gemäß [Artikel 155 Absatz 1] der Haushaltsordnung aus.
(3) Die unabhängige Prüfstelle
a) verfügt über die erforderliche fachliche Kompetenz, um Prüfungen im öffentlichen Sektor durchzuführen;
b) gewährleistet, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden, und
c) steht in keinem Interessenkonflikt in Bezug auf die juristische Person, der die in Artikel 23 genannte nationale Agentur angehört, und ist von der juristischen Person, der die nationale Agentur angehört, funktional unabhängig.
(4) Die unabhängige Prüfstelle gewährt der Kommission und ihren Vertretern sowie dem Rechnungshof uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Unterlagen und Berichten, auf die sich der Bestätigungsvermerk stützt, den sie in Bezug auf die Verwaltungserklärung der nationalen Agentur abgibt.
KAPITEL X
KONTROLLSYSTEM
Artikel 26
Grundsätze des Kontrollsystems
(1) Für die Aufsichtskontrollen in Bezug auf die von den nationalen Agenturen verwalteten Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps ist die Kommission zuständig. Sie legt die Mindestanforderungen für die von der nationalen Agentur und der unabhängigen Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen fest.
(2) Die nationalen Agenturen sind für die Primärkontrollen von Begünstigten zuständig, die Finanzhilfen im Rahmen der Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten, mit deren Verwaltung die Agenturen betraut wurden. Diese Kontrollen sind verhältnismäßig und angemessen und bieten ausreichende Gewähr dafür, dass die gewährten Finanzhilfen bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der relevanten Unionsvorschriftenanwendbaren EU-Vorschriften verwendet werden. [Abänd. 140]
(3) In Bezug auf die Mittel, die an die nationalen Agenturen übertragen werden, gewährleistet die Kommission die ordnungsgemäße Koordinierung ihrer Kontrollen mit den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen entsprechend dem Grundsatz der einzigen Prüfung und auf der Grundlage einer risikobasierten Analyse. Diese Bestimmung gilt nicht für Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).
Artikel 27
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur uneingeschränkten Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf das OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).
KAPITEL XI
KOMPLEMENTARITÄT
Artikel 28
Komplementarität der Unionsmaßnahmen
(1) Die Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps stehen mit den einschlägigen Strategien, Instrumenten und Programmen auf Unionsebene EU-Ebene, insbesondere mit dem Programm Erasmus, den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF), des Programms „Rechte und Werte“, sowie mit bestehenden, für die Tätigkeiten des Europäischen Solidaritätskorps relevanten Netzen auf UnionsebeneEU-Ebene in Einklang und ergänzen diese. [Abänd. 141]
(2) Ferner stehen dieDie Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps mit denersetzen nicht die einschlägigen Strategien, ProgrammenProgramme und InstrumentenInstrumente auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in den Teilnahmeländernteilnehmenden Ländern, sondern stehen mit ihnen in Einklang und ergänzen diese sie. Zu diesem Zweck tauschen die Kommission, die nationalen Behörden und die nationalen Agenturen Informationen aus, und zwar einerseits über bestehende nationale Regelungen und Prioritäten im Zusammenhang mit Solidarität und Jugend und andererseits über die Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps; dies geschieht, um auf relevanten bewährten Verfahren aufzubauen, und im Hinblick auf Effizienz und Wirksamkeit. [Abänd. 142]
(2a) Um die Wirksamkeit der EU-Finanzierung und die Wirkung des Programms zu maximieren, bemühen sich die entsprechenden Behörden auf allen Ebenen darum, in allen einschlägigen Programmen Synergien in kohärenter Weise herzustellen. Diese Synergien dürfen nicht dazu führen, dass Mittel verwendet werden, um andere als die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu verfolgen. Etwaige Synergien und Komplementarität führen zu vereinfachten Antragsverfahren auf der Durchführungsebene, zu denen entsprechende Leitlinien für die Durchführung gehören. [Abänd. 143]
(3) Die in Artikel 11 genannten Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps in Drittländern stehen insbesondere mit den Maßnahmen in anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Europäischen Union in Einklang und ergänzen diese; dies gilt insbesondere für die Politik in den Bereichen humanitäre Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit, Sicherheit, Erweiterung, Nachbarschaft und Katastrophenschutzverfahren der Europäischen Union. [Abänd. 144]
(4) Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch aus jedem anderen Unionsprogramm einen Beitrag erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Die Vorschriften der beitragenden Unionsprogramme gelten für ihren jeweiligen Beitrag zu der Maßnahme. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Programmen der Union kann anteilig im Einklang mit den Dokumenten, die die Bedingungen für die Unterstützung enthalten, berechnet werden.
(5) Wenn für eine einzige Maßnahme finanzielle Hilfen sowohl aus dem Programm als auch aus den in Artikel 1 der [Verordnung (EU) XX (Dachverordnung)] genannten europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) gewährt werden, so wird diese Maßnahme gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Bestimmungen zur Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, durchgeführt.
(6) Im Rahmen des Programms förderfähige Maßnahmen, die im Zuge einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen des Programms geprüft wurden und die den Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung entsprechen, jedoch aufgrund von Haushaltszwängen nicht finanziert werden, können im Einklang mit Artikel [65] Absatz 7 der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] und Artikel [8] der Verordnung (EU) XX [Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik] aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds Plus oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums eine Unterstützung erhalten, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen des betreffenden Programms vereinbar sind. Es gelten die Bestimmungen des Unterstützung leistenden Fonds.
KAPITEL XII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12, 18 und 19 wird der Kommission für die Laufzeit des Programms übertragen. [Abänd. 145]
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12, 18 und 19 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. [Abänd. 146]
(4) Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12, 18 und 19 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 147]
Artikel 30
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 31
Aufhebung
Die Verordnung (EU) [Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps] und die Verordnung (EU) Nr. 375/2014 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Artikel 32
Übergangsbestimmungen
(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß der [Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps] bzw. der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt. Die beiden letztgenannten Verordnungen sind auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.
(2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den gemäß der [Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps] bzw. der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.
(3) Um die Verwaltung von Maßnahmen und Tätigkeiten, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen auf nationaler Ebene für einen reibungslosen Übergang zwischen den Maßnahmen im Rahmen des Programms für das Europäische Solidaritätskorps (2018-2020) und den Maßnahmen dieses Programms.
Artikel 33
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ... am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG
Das Programm wird genau überwacht, um festzustellen, inwieweit das allgemeine Ziel und die besonderen Ziele erreicht wurden, und um dessen Leistung, Ergebnisse und Wirkung zu prüfen. Zu diesem Zweck wird ein Mindestrahmen von Indikatoren festgelegt, der als Grundlage für ein künftiges ausführliches Programm dienen soll, mit dem die Überwachung Leistung, Ergebnisse und Wirkung des Programms überwacht werden und zu dem ein umfassendes Bündel von qualitativen und quantitativen Indikatoren gehört die Berichterstattung: [Abänd. 148]
a) Zahl der Mitglieder, die an solidarischen Tätigkeiten teilnehmen,
b) Anteil der MitgliederTeilnehmer aus einem Umfeld, in dem geringere Chancenschlechtere Ausgangschancen vorherrschen, und [Abänd. 149]
c) Zahl der Organisationen, denen das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde., [Abänd. 150]
(ca) Zahl der Teilnehmer an (inländischen und grenzüberschreitenden) Arbeitsstellen, aufgeschlüsselt nach Land, Alter, Geschlecht, Berufserfahrung und Bildungsabschluss, [Abänd. 151]
(cb) Zahl der Teilnehmer an Solidaritätsprojekten, aufgeschlüsselt nach Land, Alter, Geschlecht, Berufserfahrung und Bildungsabschluss, [Abänd. 152]
(cc) Zahl der Organisationen, denen das Qualitätssiegel aberkannt wurde, [Abänd. 153]
(cd) Zahl der Organisationen, denen das Qualitätssiegel zuerkannt wurde, aufgeschlüsselt nach Land und erhaltenen Mitteln, [Abänd. 154]
(ce) Zahl der teilnehmenden jungen Menschen mit schlechteren Ausgangschancen, [Abänd. 155]
(cf) Zahl der Teilnehmer, die positive Lernergebnissen vermelden, [Abänd. 156]
(cg) Anteil der Teilnehmer, die eine Bescheinigung über ihre Lernergebnisse (z. B. Youthpass) oder eine andere formale Bestätigung ihrer Teilnahme am Europäischen Solidaritätskorps erhalten haben, [Abänd. 157]
(ch) Gesamtzufriedenheit der Teilnehmer mit der Qualität der Tätigkeiten und [Abänd. 158]
(ci) Zahl der unmittelbar oder mittelbar durch solidarische Tätigkeiten unterstützten Personen. [Abänd. 159]
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Europäisches Solidaritätskorps (COM(2016) 942 final 0942).
Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50–73).
Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1-17).
Empfehlung des Rates vom 15. 10. März 20182014 zu einem Europäischen RahmenQualitätsrahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung Praktika (ABl. C 15388 vom 2.5.2018 27.3.2014, S. 1).
Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1).
Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46).
Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Europäischer Interoperabilitätsrahmen – Umsetzungsstrategie (COM(2017) 134 final 0134).
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank – Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU (COM(2017) 623 final 0623).
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die „EU-Cybersicherheitsagentur“ (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik („Rechtsakt zur Cybersicherheit“) (COM(2017)0477 – C8-0310/2017 – 2017/0225(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0477),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0310/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Februar 2018(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. Januar 2018(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Haushaltsausschusses sowie des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0264/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag durch einen anderen Text ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette (COM(2018)0173 – C8-0139/2018 – 2018/0082(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0173),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0139/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme nach Anhörung des Europäischen Ausschusses der Regionen vom 4. Juli 2018(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Januar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0309/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung;
3. billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2019/633.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung des Europäischen Parlaments zu Einkaufsallianzen
Das Europäische Parlament stellt fest, dass Einkaufsallianzen im Hinblick auf ökonomische Effizienzgewinne in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette von Bedeutung sein können, betont jedoch, dass sich die wirtschaftlichen Auswirkungen derartiger Allianzen auf die Funktionsweise der Versorgungskette nicht bewerten lassen, weil es derzeit an Informationen mangelt.
In diesem Zusammenhang fordert das Europäische Parlament die Kommission auf, umgehend eine eingehende Analyse des Umfangs und der Auswirkungen dieser nationalen und internationalen Einkaufsallianzen auf das wirtschaftliche Funktionieren der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette durchzuführen.
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Transparenz der Agrar- und Lebensmittelmärkte
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission betonen, dass die Transparenz der Agrar- und Lebensmittelmärkte ein zentrales Element einer gut funktionierenden Agrar- und Lebensmittelversorgungskette ist, da Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen dadurch in die Lage versetzt werden, besser fundierte Entscheidungen zu treffen, und den Marktteilnehmern ein Verständnis der Marktentwicklungen erleichtert wird. Die Kommission wird ersucht, ihre laufende Arbeit zur Verbesserung der Markttransparenz auf EU-Ebene fortzusetzen. So könnte zum Beispiel die Arbeit im Bereich der EU-Marktbeobachtungsstellen gestärkt und die Erhebung statistischer Daten, die für die Analyse von Preisbildungsmechanismen entlang der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette nötig sind, verbessert werden.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Bürgerinitiative (COM(2017)0482 – C8-0308/2017 – 2017/0220(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0482),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 24 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0308/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. März 2018(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 23. März 2018(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Petitionsausschusses (A8-0226/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Bürgerinitiative
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Kulturgütern (COM(2017)0375 – C8-0227/2017 – 2017/0158(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0375),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0227/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0308/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(1);
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 im Hinblick auf ein Überprüfungsverfahren für im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament begangene Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten (COM(2018)0636 – C8-0413/2018 – 2018/0336(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0636),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 224 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0413/2018),
– gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 25. Januar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0435/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU, Euratom) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 im Hinblick auf ein Überprüfungsverfahren für im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament begangene Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU, Euratom) 2019/493.)
Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der zunehmenden technologischen Präsenz Chinas in der EU und mögliche Maßnahmen zu ihrer Verringerung auf EU-Ebene
140k
55k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 zu Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der zunehmenden technologischen Präsenz Chinas in der EU und möglichen Maßnahmen zu ihrer Verringerung auf EU-Ebene (2019/2575(RSP))
— gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation(1),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union(2),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates(3),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 13. September 2017 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die „EU-Cybersicherheitsagentur“ (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik („Rechtsakt zur Cybersicherheit“) (COM(2017)0477),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 12. September 2018 für eine Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und des Netzes nationaler Koordinierungszentren (COM(2018)0630),
– unter Hinweis auf die Annahme des neuen Nachrichtendienstgesetzes durch den Nationalen Volkskongress Chinas am 28. Juni 2017,
– unter Hinweis auf die Erklärungen des Rates und der Kommission vom 13. Februar 2019 zu Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der zunehmenden technologischen Präsenz Chinas in der EU und Maßnahmen, die zu ihrer Verringerung auf der Ebene der EU getroffen werden können,
– unter Hinweis auf die Annahme der staatlichen Sicherheitsreformen im Telekommunikationsbereich durch die australische Regierung, die am 18. September 2018 in Kraft getreten sind,
– unter Hinweis auf seinen am 14. Februar 2019 in erster Lesung festgelegten Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Europäischen Union(4),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Beziehungen zwischen der EU und China, insbesondere seine Entschließung vom 12. September 2018(5),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 mit dem Titel „5G für Europa: ein Aktionsplan“ (COM(2016)0588),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2017 zu dem Thema „Internetanbindung für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Zusammenhalt: Europäische Gigabit-Gesellschaft und 5G“(6),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(7),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010(8),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 6. Juni 2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027 (COM(2018)0434),
– gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die EU ihre Agenda im Bereich Cybersicherheit vorantreiben muss, damit sie ihr Potenzial ausschöpfen, damit eine Führungsrolle bei der Cybersicherheit übernehmen und dies zum Vorteil ihrer Industrie nutzen kann;
B. in der Erwägung, dass Schwachstellen in den 5G-Netzen ausgenutzt werden könnten, um IT-Systeme zu gefährden, wodurch auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene erhebliche Schäden in den Volkswirtschaften verursacht werden könnten; in der Erwägung, dass ein auf die Analyse der Risiken gestützter Ansatz in der gesamten Wertschöpfungskette erforderlich ist, um die Risiken so gering wie möglich zu halten;
C. in der Erwägung, dass das 5G-Netz das Rückgrat unserer digitalen Infrastruktur sein wird, dass es die Möglichkeiten erweitern wird, verschiedene Geräte an Netze anzuschließen (z. B. Internet der Dinge) und dass es neue Vorteile und Möglichkeiten für die Gesellschaft und die Unternehmen in vielen Bereichen bieten wird, einschließlich kritischer Wirtschaftsbereiche wie Verkehr, Energie, Gesundheit, Finanzen, Telekommunikation, Verteidigung, Raumfahrt und Sicherheit;
D. in der Erwägung, dass die Schaffung geeigneter Mechanismen zur Reaktion auf Herausforderungen im Sicherheitsbereich der EU die Möglichkeit geben würde, aktiv Schritte zu unternehmen, um Standards für 5G aufzustellen;
E. in der Erwägung, dass Bedenken hinsichtlich Anbietern von Ausrüstungen aus Drittländern geäußert wurden, die wegen der Gesetze ihres Herkunftslandes ein Sicherheitsrisiko für die EU darstellen könnten, insbesondere nachdem die chinesischen Staatssicherheitsgesetze in Kraft getreten sind, die Verpflichtungen für alle Bürger, Unternehmen und sonstige Einrichtungen vorsehen, zum Schutz der Staatssicherheit mit dem Staat zusammenzuarbeiten, wobei der Begriff „Staatsicherheit“ sehr weit gefasst ist; in der Erwägung, dass es keine Garantie gibt, dass diese Verpflichtungen nicht auch außerhalb Chinas angewendet werden, und in der Erwägung, dass sich die Reaktionen auf die chinesischen Gesetze von Land zu Land unterscheiden und von der Durchführung von Sicherheitseinschätzungen bis hin zu völligen Verboten reichen;
F. in der Erwägung, dass die tschechische nationale Behörde für Cybersicherheit im Dezember 2018 eine Warnung vor Sicherheitsbedrohungen herausgegeben hat, die von der Technologie der chinesischen Firmen Huawei und ZTE ausgehen; in der Erwägung, dass die tschechischen Steuerbehörden Huawei daraufhin im Januar 2019 von einer Ausschreibung zum Bau eines Steuerportals ausgeschlossen haben;
G. in der Erwägung, dass eine gründliche Untersuchung notwendig ist, um zu ermitteln, ob die betreffenden Geräte oder andere Geräte oder Anbieter wegen Funktionen wie etwa Hintertüren zu Systemen ein Sicherheitsrisiko darstellen;
H. in der Erwägung, dass Lösungen auf EU-Ebene koordiniert und bearbeitet werden sollten, damit keine unterschiedlichen Sicherheitsniveaus und keine potentiellen Lücken bei der Cybersicherheit entstehen, wobei auch eine Koordinierung auf globaler Ebene erforderlich ist, um eine entschiedene Reaktion zu ermöglichen;
I. in der Erwägung, dass mit den Vorteilen des Binnenmarkts die Verpflichtung einhergeht, die EU-Standards und den Rechtsrahmen der Union einzuhalten, und in der Erwägung, dass die Anbieter nicht aufgrund ihres Herkunftslandes unterschiedlich behandelt werden sollten;
J. in der Erwägung, dass mit der Verordnung über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen, die bis Ende 2020 in Kraft treten soll, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten gestärkt wird, ausländische Investitionen unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung zu überprüfen, ein Kooperationsmechanismus eingerichtet wird, auf dessen Grundlage die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Bewertung der von sensiblen ausländischen Investitionen ausgehenden Sicherheitsrisiken – einschließlich der Risiken für die Cybersicherheit – zusammenarbeiten können, und auch Projekte und Programme erfasst werden, die von EU-Interesse sind, wie etwa die transeuropäischen Telekommunikationsnetze und Horizont 2020;
1. ist der Ansicht, dass die Union die Führung bei der Cybersicherheit durch ein gemeinsames Konzept übernehmen muss, das sich auf die wirksame und effiziente Nutzung des Sachverstands in der EU, den Mitgliedstaaten und der Industrie stützt, da ein Flickenteppich unterschiedlicher nationaler Entscheidungen dem digitalen Binnenmarkt schaden würde;
2. ist zutiefst besorgt angesichts der in jüngster Zeit erhobenen Vorwürfe, dass 5G-Geräte, die von chinesischen Unternehmen entwickelt werden, eingebaute Hintertüren enthalten könnten, die es den Herstellern und den Behörden ermöglichen, unbefugt auf private und personenbezogene Daten sowie auf die Telekommunikation in der EU zuzugreifen;
3. ist gleichermaßen besorgt darüber, dass sich bei der Einführung von 5G-Netzen in den kommenden Jahren potenziell größere Schwachstellen in den von diesen Herstellern entwickelten 5G-Geräten auftun könnten, wenn sie installiert würden;
4. betont, dass die Auswirkungen auf die Sicherheit der Netze und der technischen Ausrüstung weltweit ähnlich sind, und fordert, dass die EU Lehren aus den verfügbaren Erfahrungen zieht, um bei der Cybersicherheit für höchste Standards sorgen zu können; fordert die Kommission auf, eine Strategie zu entwickeln, die der EU zu einer Führungsrolle bei der Technologie für Cybersicherheit verhilft und darauf ausgerichtet ist, die Abhängigkeit der EU von ausländischer Technologie im Bereich der Cybersicherheit zu verringern; ist der Ansicht, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden müssen, wenn nicht garantiert werden kann, dass die Sicherheitsanforderungen erfüllt werden;
5. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kommission von etwaigen nationalen Maßnahmen, die sie anzunehmen gedenken, zu unterrichten, um die Reaktion der Union zu koordinieren und damit die höchsten Standards für Cybersicherheit in der gesamten Union sicherzustellen, und betont erneut, wie wichtig es ist, dass keine unverhältnismäßigen einseitigen Maßnahmen ergriffen werden, die zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes führen würden;
6. bekräftigt, dass alle Stellen, die in der EU Ausrüstung oder Dienstleistungen zur Verfügung stellen, unabhängig von ihrem Ursprungsland, die Pflichten im Bereich der Grundrechte und das Recht der EU und der Mitgliedstaaten einhalten müssen, wozu auch der Rechtsrahmen für Privatsphäre, Datenschutz und Cybersicherheit gehört;
7. fordert die Kommission auf zu prüfen, wie solide der Rechtsrahmen der Union ist, um Bedenken aufgrund der etwaigen Präsenz anfälliger technischer Ausrüstung in strategischen Sektoren und der Backbone-Infrastruktur Rechnung zu tragen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Initiativen, wenn erforderlich einschließlich Gesetzgebungsvorschlägen, vorzulegen, um die ermittelten Mängel rechtzeitig zu beheben, zumal sich die Union in einem ständigen Prozess der Ermittlung und Bewältigung von Herausforderungen im Bereich Cybersicherheit und der Stärkung der Abwehrfähigkeit der EU in diesem Bereich befindet;
8. fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die das noch nicht getan haben, nachdrücklich auf, die Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit unverzüglich vollständig umzusetzen, und fordert die Kommission auf, diese Umsetzung genau zu überwachen um sicherzustellen, dass die Bestimmungen ordnungsgemäß umgesetzt und durchgesetzt und die europäischen Bürger vor externen und internen Sicherheitsbedrohungen besser geschützt werden;
9. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die durch die Richtlinie über Netz- und Informationssysteme eingeführten Meldemechanismen ordnungsgemäß angewandt werden; weist darauf hin, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten etwaige die Sicherheit betreffende Zwischenfälle oder unangemessene Reaktionen von Anbietern eingehend weiterverfolgen sollten, um ermittelte Sicherheitslücken zu schließen;
10. fordert die Kommission auf zu prüfen, ob der Anwendungsbereich der Richtlinie über Netz- und Informationssysteme auf andere kritische Bereiche und Dienstleistungen ausgeweitet werden muss, die nicht von branchenspezifischen Rechtsvorschriften erfasst sind;
11. begrüßt und unterstützt die Einigung über den Rechtsakt zur Cybersicherheit und die Stärkung des Mandats der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA), wodurch die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung von Bedrohungen und Angriffen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit besser unterstützt werden sollen;
12. fordert die Kommission nachdrücklich auf, der ENISA den Auftrag zu erteilen, die Arbeit an einem Zertifizierungssystem für 5G-Ausrüstung zu einer Priorität zu machen, um sicherzustellen, dass beim Aufbau von 5G-Systemen in der Union die höchsten Sicherheitsstandards eingehalten werden und diese Systeme gegen Hintertüren oder größere Schwachstellen geschützt sind, die die Sicherheit der Telekommunikationsnetze der Union und der dazugehörigen Dienstleistungen gefährden würden; empfiehlt, häufig verwendeten Verfahren und Produkten sowie häufig verwendeter Software, die wegen des schieren Umfangs ihrer Nutzung beträchtliche Auswirkungen auf das tägliche Leben der Bürger und die Wirtschaft haben, besondere Aufmerksamkeit zu schenken;
13. begrüßt ausdrücklich die Vorschläge zu den Kompetenzzentren für Cybersicherheit und dem Netz nationaler Koordinierungszentren, die der Union dabei helfen sollen, die zum Schutz des digitalen Binnenmarkts benötigten technologischen und industriellen Kapazitäten im Bereich Cybersicherheit zu erhalten und auszubauen; erinnert jedoch daran, dass die Zertifizierung die zuständigen Behörden und Betreiber nicht von der Kontrolle der Lieferkette ausschließen sollte, damit für die Integrität und Sicherheit ihrer Ausrüstung, die in kritischen Umgebungen und Telekommunikationsnetzen betrieben wird, gesorgt ist;
14. weist erneut darauf hin, dass die Cybersicherheit hohe Sicherheitsstandards erfordert; fordert, dass Netze eingerichtet werden, die den Grundsätzen der Sicherheit durch Voreinstellungen und der Sicherheit durch Technik genügen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, alle verfügbaren Möglichkeiten zu ermitteln, wie für ein hohes Maß an Sicherheit gesorgt werden kann;
15. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit der ENISA Leitlinien bereitzustellen, wie bei der Beschaffung von 5G-Ausrüstung Cyberbedrohungen und Schwachstellen beseitigt werden können, beispielsweise durch die Diversifizierung der Ausrüstung unter Nutzung verschiedener Anbieter oder die Einführung mehrstufiger Beschaffungsverfahren;
16. bekräftigt seinen Standpunkt zu dem Programm „Digitales Europa“, mit dem in der Union niedergelassenen, aber von Drittländern beherrschten Unternehmen Sicherheitsanforderungen auferlegt werden und diese Unternehmen unter die Aufsicht der Kommission gestellt werden, und zwar insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit;
17. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass öffentliche Einrichtungen und private Unternehmen, die daran beteiligt sind, das reibungslose Funktionieren kritischer Infrastrukturnetze, wie etwa Telekommunikation, Energie, Gesundheit und Sozialsysteme, sicherzustellen, einschlägige Bewertungen in Form von Risikobewertungen vornehmen, wobei diejenigen Sicherheitsbedrohungen zu berücksichtigen sind, die in einem besonderen Zusammenhang mit technischen Merkmalen des jeweiligen Systems oder mit der Abhängigkeit von externen Anbietern von Hard- und Softwaretechnologien stehen;
18. erinnert daran, dass die geltenden Vorschriften im Bereich Telekommunikation die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Telekommunikationsbetreiber die Anforderungen hinsichtlich der Integrität und Verfügbarkeit öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze – soweit erforderlich einschließlich der Übermittlungsverschlüsselung – erfüllen; hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation über weitreichende Befugnisse verfügen, um Erzeugnisse auf dem EU-Markt zu untersuchen und im Falle ihrer Nichtkonformität ein breites Spektrum an Abhilfemaßnahmen anzuwenden;
19. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Sicherheit zu einem obligatorischen Aspekt bei allen öffentlichen Ausschreibungen für relevante Infrastrukturen sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene zu machen;
20. erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtung gemäß dem EU-Rechtsrahmen, insbesondere der Richtlinie 2013/40/EU über Angriffe auf Informationssysteme, Sanktionen gegen juristische Personen zu verhängen, die Straftaten wie Angriffe auf solche Systeme begangen haben; betont, dass sich die Mitgliedstaaten auch der Möglichkeit bedienen sollten, andere Sanktionen gegen diese juristischen Personen zu verhängen, wie etwa das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten;
21. fordert die Mitgliedstaaten, Cybersicherheitsagenturen und Telekommunikationsbetreiber sowie die Hersteller und Anbieter von kritischen Infrastrukturdiensten auf, der Kommission und der ENISA sämtliche Nachweise für Hintertüren oder andere größere Schwachstellen zu melden, die die Integrität und Sicherheit der Telekommunikationsnetze beeinträchtigen oder gegen das Unionsrecht und die Grundrechte verstoßen könnten; erwartet, dass die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte bei Anzeichen für Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten durch externe Anbieter gründliche Ermittlungen durchführen und angemessene Bußgelder und Sanktionen im Einklang mit dem EU-Datenschutzrecht verhängen;
22. begrüßt, dass eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen (ADI) aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung in Kraft treten wird, und hebt hervor, dass mit dieser Verordnung erstmals eine Liste der Bereiche und Faktoren, darunter Kommunikation und Cybersicherheit, festgelegt wird, die für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung auf EU-Ebene relevant sind;
23. fordert den Rat auf, seine Arbeit an der vorgeschlagenen Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation (ePrivacy-Verordnung) zu beschleunigen;
24. betont erneut, dass die EU die Cybersicherheit in der gesamten Wertschöpfungskette – von der Forschung bis zur Entwicklung und dem Einsatz von Schlüsseltechnologien – unterstützen, einschlägige Informationen verbreiten sowie Cyberhygiene und Ausbildungspläne unter anderem zur Cybersicherheit fördern muss, und ist der Auffassung, dass das Programm „Digitales Europa“ zusammen mit weiteren Maßnahmen hierfür ein wirksames Hilfsmittel sein wird;
25. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die erforderlichen Schritte, einschließlich solider Investitionsprogramme, zu unternehmen, um ein Umfeld in der EU zu schaffen, das Innovationen begünstigt und allen Unternehmen der digitalen Wirtschaft der EU zugänglich ist, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU); fordert außerdem nachdrücklich, dass ein solches Umfeld europäischen Anbietern die Entwicklung neuer Produkte, Dienstleistungen und Technologien ermöglicht, durch die sie wettbewerbsfähig würden;
26. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die genannten Forderungen im Rahmen der bevorstehenden Beratungen über die künftige Strategie für die Beziehungen zwischen der EU und China zu berücksichtigen, da sie die Voraussetzungen dafür sind, dass die EU wettbewerbsfähig bleibt und für die Sicherheit ihrer digitalen Infrastruktur gesorgt wird;
27. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juni 2015 zum Stand der Beziehungen EU-Russland,(1)
– unter Hinweis auf die Vereinbarungen von Minsk vom 5. und 19. September 2014 und vom 12. Februar 2015,(2)
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließungen vom 14. Juni 2018 zu den besetzten Hoheitsgebieten Georgiens zehn Jahre nach der Invasion durch Russland(3) sowie vom 4. Februar 2016 zur Lage der Menschenrechte auf der Krim, insbesondere in Bezug auf die Krimtataren(4),
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 2. April 2014 an den Rat zur Einführung gemeinsamer Visabeschränkungen gegen Amtsträger aus Russland, die im Fall Sergei Magnitski mitverantwortlich sind(5),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 14. März 2016 zu Russland,
– unter Hinweis auf den Sacharow-Preis für geistige Freiheit 2018, der an den ukrainischen Regisseur und Autor Oleh Senzow verliehen wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2018 zu Russland, insbesondere dem Fall des ukrainischen politischen Gefangenen Oleh Senzow(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2018 zur Lage im Asowschen Meer(7),
– unter Hinweis auf den Abschlussbericht der OSZE/des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) vom 18. März 2018 über die Präsidentschaftswahl in der Russischen Föderation,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0073/2019),
A. in der Erwägung, dass es sich bei der EU um eine Gemeinschaft handelt, die auf einer Reihe gemeinsamer Werte beruht, zu denen Frieden, Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Grund- und Menschenrechte gehören;
B. in der Erwägung, dass die in der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte von Helsinki aus dem Jahr 1975 und der OSZE-Charta von Paris aus dem Jahr 1990 verankerten Grundsätze die Eckpfeiler eines friedlichen europäischen Kontinents sind;
C. in der Erwägung, dass diese Werte die Grundlage der Beziehungen der EU zu Dritten bilden;
D. in der Erwägung, dass die Beziehungen der Europäischen Union zu Russland auf den Grundsätzen des Völkerrechts, der Achtung der Menschenrechte und friedlicher Konfliktlösung beruhen müssen und folglich, da Russland diese Grundsätze missachtet, derzeit auf die Zusammenarbeit in ausgewählten Bereichen von gemeinsamem Interesse beschränkt sind, wie dies in den Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 14. März 2016 festgelegt ist, sowie auf glaubwürdige Abschreckung;
E. in der Erwägung, dass die EU weiterhin offen für eine engere Beziehung und den dahin führenden Dialog bleibt und zu kooperativen Beziehungen zu Russland zurückkehren möchte, sobald die russische Regierung ihren internationalen und rechtlichen Verpflichtungen nachkommt und das aufrichtige Bekenntnis Russlands zur Wiederherstellung des gebrochenen Vertrauens unter Beweis gestellt hat; in der Erwägung, dass konstruktive und berechenbare Beziehungen für beide Seiten von Vorteil wären und idealerweise im Interesse beider Seiten lägen;
F. in der Erwägung, dass sich die Russische Föderation als Vollmitglied des Europarates und der OSZE zu den Grundsätzen der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte bekannt hat; in der Erwägung, dass die andauernden schwerwiegenden Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit und die Annahme restriktiver Gesetze während der letzten Jahre immer größere Zweifel daran aufkommen lassen, dass Russland seinen internationalen und nationalen Verpflichtungen nachkommt; in der Erwägung, dass Russland mehr als tausend Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht umgesetzt hat;
G. in der Erwägung, dass eine Reihe von Regierungsberichten einen deutlichen Anstieg an feindlicher Spionagetätigkeit durch Russland in den letzten Jahren aufzeigt, die ein seit dem Kalten Krieg nicht mehr zu beobachtendes Niveau erreicht hat;
H. in der Erwägung, dass die uneingeschränkte Umsetzung der Vereinbarungen von Minsk und die weiterreichende Achtung des Völkerrechts nach wie vor wesentliche Voraussetzungen für eine engere Zusammenarbeit mit Russland sind; in der Erwägung, dass die EU als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Krim und den hybriden Krieg gegen die Ukraine durch Russland eine Reihe von restriktiven Maßnahmen ergriffen hat, die bis zur Erfüllung der Minsker Vereinbarungen gelten sollten;
I. in der Erwägung, dass seit 2015 neue Spannungsfelder zwischen der Europäischen Union und Russland entstanden sind, darunter die Intervention Russlands in Syrien und Einmischung in Ländern wie Libyen und der Zentralafrikanischen Republik, groß angelegte Militärübungen (Sapad 2017), Einmischung Russlands mit dem Ziel, Wahlen und Referenden zu beeinflussen und Spannungen in den europäischen Gesellschaften zu schüren, die Unterstützung EU-feindlicher Parteien und rechtsextremer Bewegungen durch den Kreml, Beschränkungen der Grundfreiheiten und weitreichende Menschenrechtsverletzungen in Russland, die Ausbreitung einer gegen LGTBI-Personen gerichteten Haltung, das harte Vorgehen gegen die politische Opposition, die systematische Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und der Zivilgesellschaft in Russland, einschließlich der willkürlichen Inhaftierung von Ojub Titijew, dem Leiter des Büros des Menschenrechtszentrums Memorial in Tschetschenien, oder des Falls von Juri Dmitrijew von der karelischen Niederlassung von Memorial, die Stigmatisierung der Zivilgesellschaft, indem ihre Mitglieder als „ausländische Agenten“ gebrandmarkt werden, schwere Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus, insbesondere in der Republik Tschetschenien (Entführungen, Folter, außergerichtliche Hinrichtungen, Erfindung von Strafsachen usw.), die Diskriminierung der krimtatarischen Minderheit auf der besetzten Krim und die politisch motivierte Verfolgung von Alexei Nawalny und vielen anderen sowie Morde – bei den prominentesten Fällen handelt es sich um Boris Nemzow und Sergei Magnitski, Cyberangriffe und hybride Angriffe sowie Morde mit chemischen Waffen auf europäischem Boden durch russische Geheimdienstagenten, die Einschüchterung, Festnahme und Inhaftierung ausländischer Bürger in Russland unter Verletzung des Völkerrechts, einschließlich des Sacharow-Preisträgers von 2018, Oleh Senzow, und vieler anderer, die Durchführung illegaler und unrechtmäßiger Wahlen im Donezkbecken, die Abhaltung undemokratischer Präsidentschaftswahlen ohne wirkliche Wahlmöglichkeiten und mit Einschränkungen der Grundfreiheiten, Desinformationskampagnen, der rechtswidrige Bau der Kertsch-Brücke, die groß angelegte Militarisierung der rechtswidrig besetzten und annektierten Krim sowie von Teilen des Schwarzen Meeres und des Asowschen Meeres, Beschränkungen der internationalen Schifffahrt im Asowschen Meer und durch die Straße von Kertsch, einschließlich für Schiffe, die unter der Flagge von EU-Mitgliedstaaten fahren, der rechtswidrige Angriff auf ukrainische Militärschiffe und ihre Inbesitznahme sowie die Verhaftung ukrainischer Soldaten in der Straße von Kertsch, Verletzungen von Rüstungskontrollvereinbarungen, das repressive Klima für Journalisten und unabhängige Medien mit fortwährenden Verhaftungen von Journalisten und Bloggern sowie der Umstand, dass Russland in der Weltrangliste der Pressefreiheit von 2018 beim Thema Medienfreiheit auf Platz 148 von 180 geführt wird;
J. in der Erwägung, dass das Menschenrechtszentrum Memorial bis zum 1. März 2018 143 Fälle von politischen Gefangenen registriert hatte, darunter 97, die aus religiösen Gründen verfolgt wurden; in der Erwägung, dass sich bei einer Auswertung der Liste der politischen Gefangenen des Menschenrechtszentrums Memorial zeigt, dass 2017 in 23 Fällen Personen wegen Straftaten im Zusammenhang mit öffentlichen Ereignissen (Massenkrawalle, Gewaltakte gegen Behörden) strafrechtlich verfolgt wurden und in 21 Fällen, die größtenteils mit der Veröffentlichung von Beiträgen im Internet zusammenhingen, Strafverfolgungsmaßnahmen gemäß den Artikeln über die Bekämpfung von Extremismus des Strafgesetzbuches eingeleitet wurden;
K. in der Erwägung, dass Russland direkt oder indirekt Partei zahlreicher langwieriger Konflikte in der gemeinsamen Nachbarschaft – in Transnistrien, Südossetien, Abchasien, dem Donezkbecken und Bergkarabach – ist, die ernste Hindernisse für die Entwicklung und Stabilität der betroffenen Nachbarländer darstellen, ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen und ihre souveränen Entscheidungen einschränken;
L. in der Erwägung, dass der Konflikt in der Ostukraine seit mehr als vier Jahren andauert und mehr als 10 000 Menschenleben gefordert hat, davon fast ein Drittel Zivilpersonen, und mit tausenden Verletzten in der Zivilbevölkerung einhergegangen ist;
M. in der Erwägung, dass die derzeitigen anhaltenden Spannungen und Konfrontationen zwischen der EU und Russland im Interesse keiner der beiden Parteien liegen; in der Erwägung, dass die Kommunikationskanäle trotz der enttäuschenden Ergebnisse offen bleiben sollten; in der Erwägung, dass die neue Teilung des Kontinents die Sicherheit sowohl der EU als auch Russlands gefährdet;
N. in der Erwägung, dass Russland zurzeit der wichtigste externe Erdgaslieferant der EU ist; in der Erwägung, dass Energie in den Beziehungen zwischen der EU und Russland nach wie vor eine zentrale strategische Rolle spielt, in der Erwägung, dass Russland Energie als Mittel zum Schutz und zur Förderung seiner außenpolitischen Interessen nutzt; in der Erwägung, dass die Abhängigkeit der EU von russischen Gaslieferungen seit 2015 zugenommen hat; in der Erwägung, dass die Widerstandsfähigkeit der EU gegen Druck von außen durch eine Diversifizierung der Energieversorgung und eine Verringerung der Energieabhängigkeit von Russland gestärkt werden kann; in der Erwägung, dass die EU beim Thema Energieversorgungssicherheit mit einer Stimme sprechen muss und sich die Mitgliedstaaten untereinander solidarisch zeigen müssen; in der Erwägung, dass die starke Abhängigkeit der EU von fossilen Brennstoffen die Entwicklung einer ausgewogenen, kohärenten und wertebestimmten europäischen Politik gegenüber Russland erschwert; in der Erwägung, dass es einer zuverlässigeren und strategischeren Energieinfrastruktur in der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten und den Ländern der Östlichen Partnerschaft bedarf, um die Widerstandsfähigkeit gegenüber den hybriden Aktivitäten Russlands zu erhöhen;
O. in der Erwägung, dass die unverantwortlichen Aktionen russischer Düsenjäger in der Nähe des Luftraums von Mitgliedstaaten der EU und der NATO die Sicherheit ziviler Flüge gefährden und eine Bedrohung für die Sicherheit des europäischen Luftraums darstellen könnten; in der Erwägung, dass Russland in unmittelbarer Nähe der EU groß angelegte provokative Militärmanöver durchgeführt hat;
P. in der Erwägung, dass Russland weiterhin Urteile des EGMR sowie verbindliche Urteile des Ständigen Schiedshofs, wie etwa in der Rechtssache Naftogaz, ignoriert und damit die internationalen Mechanismen zur Beilegung von Handelsstreitigkeiten untergräbt;
Q. in der Erwägung, dass die polyzentrische Sichtweise Russlands auf das Mächtekonzert im Widerspruch zum Glauben der EU an den Multilateralismus und die auf Regeln beruhende internationale Ordnung steht; in der Erwägung, dass durch die Einhaltung und Unterstützung der multilateralen, auf Regeln beruhenden Ordnung seitens Russlands die Voraussetzungen für engere Beziehungen zur Europäischen Union geschaffen würden;
R. in der Erwägung, dass die russische Regierung illegal besetzte Gebiete weiterhin so behandelt, als wären sie Teil des russischen Hoheitsgebiets, indem sie die Mitwirkung von Vertretern dieser Gebiete in den Legislativ- und Exekutivorganen der Russischen Föderation zulässt, was einen Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt;
S. in der Erwägung, dass der Rat am 21. Dezember 2018, nachdem er die Umsetzung der Minsker Vereinbarungen überprüft hatte, die Wirtschaftssanktionen für bestimmte Bereiche der russischen Wirtschaft bis zum 31. Juli 2019 verlängerte;
T. in der Erwägung, dass die Handlungen Russlands gegen das Völkerrecht, internationale Verpflichtungen und gutnachbarschaftliche Beziehungen verstoßen;
U. in der Erwägung, dass in den strategischen Dokumenten der Russischen Föderation die EU und die NATO als die wichtigsten Gegner Russlands dargestellt werden;
Herausforderungen und gemeinsame Interessen
1. betont, dass die rechtswidrige Besetzung und Annexion der Krim, einer Region in der Ukraine, durch Russland, die direkte und indirekte Beteiligung Russlands an bewaffneten Konflikten im östlichen Teil der Ukraine sowie die anhaltende Verletzung der territorialen Integrität Georgiens und der Republik Moldau vorsätzliche Verletzungen des Völkerrechts, demokratischer Grundsätze und von Grundwerten darstellen; verurteilt die Menschenrechtsverletzungen, die von Vertretern Russlands in den besetzten Gebieten begangen wurden, aufs Schärfste;
2. betont, dass die EU nicht nach und nach zur Tagesordnung übergehen kann, solange Russland die Vereinbarungen von Minsk nicht vollständig umsetzt und die territoriale Integrität der Ukraine wiederherstellt; fordert in diesem Zusammenhang seitens der EU eine kritische und umfassende Neubewertung ihrer Beziehungen zur Russischen Föderation;
3. betont, dass Russland unter den derzeitigen Umständen nicht mehr als „strategischer Partner“ betrachtet werden kann; ist der Ansicht, dass die Grundsätze von Artikel 2 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens nicht mehr gewahrt werden und dass das Abkommen daher überdacht werden sollte; ist der Auffassung, dass jeder Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und Russland auf der uneingeschränkten Achtung des Völkerrechts, der OSZE-Grundsätze von Helsinki, der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit beruhen und einen Dialog über die Bewältigung globaler Herausforderungen, die Stärkung der Weltordnungspolitik und die Gewährleistung der Durchsetzung internationaler Regeln, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der europäischen Friedensordnung, sowie der Sicherheit in der Nachbarschaft der EU und in den westlichen Balkanstaaten ermöglichen sollte;
4. ist der Ansicht, dass die Umsetzung der Minsker Vereinbarungen ein Beleg für Russlands guten Willen, zur Lösung des Konflikts in der Ostukraine beizutragen, sowie für seine Fähigkeit, die europäische Sicherheit zu gewährleisten, wäre; betont, dass die Konsultationen im Rahmen des Normandie-Format-Prozesses vorangetrieben werden müssen und die EU diesbezüglich eine stärkere Rolle spielen muss; bekräftigt seine Unterstützung für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine;
5. erachtet es als wichtig, die derzeitigen Spannungen abzubauen, und Konsultationen mit Russland aufzunehmen, um die Gefahr von Missverständnissen, Fehlinterpretationen und Fehlverständnis zu verringern; erkennt jedoch an, dass die EU entschlossen sein muss, was ihre Erwartungen an Russland betrifft; unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Russland im Rahmen der auf Regeln beruhenden internationalen Ordnung und der positiven Entwicklung in internationalen und multilateralen Organisationen, denen Russland angehört, insbesondere im Zusammenhang mit der OSZE im Hinblick auf die umstrittenen Themen und Krisen;
6. verurteilt nachdrücklich die Beteiligung Russlands im Fall Skripal sowie an Desinformationskampagnen und Cyberangriffen der russischen Geheimdienste, die auf die Destabilisierung der öffentlichen und privaten Kommunikationsinfrastrukturen und die Verschärfung der Spannungen innerhalb der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten abzielen;
7. ist zutiefst besorgt über die Beziehungen zwischen der russischen Regierung und den rechtsextremen und populistischen nationalistischen Parteien und Regierungen in der EU, die eine Bedrohung für die Grundwerte der Union darstellen, welche in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, darunter die Achtung von Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten;
8. bedauert ferner die Anstrengungen, die Russland unternimmt, um die EU-Bewerberländer zu destabilisieren, beispielsweise insbesondere was die Unterstützung betrifft, die Moskau den Organisationen und politischen Kräften zukommen lässt, die sich dem Prespa-Abkommen widersetzen, mit dem der seit langem schwelende Namensstreit zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Griechenland beendet werden soll;
9. ist der Ansicht, dass sich staatliche russische Akteure mit offenen und verdeckten Mitteln, einschließlich sozialer Medien und möglicherweise illegaler finanzieller Unterstützung, in die Kampagne für das Brexit-Referendum eingemischt haben, was derzeit von den britischen Behörden untersucht wird;
10. betont, dass es mehr gegenseitiger Transparenz bei den Tätigkeiten von Militär und Grenzschutz bedarf, um weitere Spannungen zu verhindern; verurteilt nachdrücklich die Verletzung des Luftraums der EU-Mitgliedstaaten durch Russland; fordert einen klaren Verhaltenskodex für den von militärischen und zivilen Flugzeugen genutzten Luftraum; verurteilt in diesem Zusammenhang aufs Schärfste die wiederholten Verletzungen der Hoheitsgewässer und des Luftraums der Ostseeanrainerstaaten durch Russland; verurteilt die Russische Föderation aufgrund ihrer Verantwortung für den Abschuss des Fluges MH17 über der Ostukraine im Jahr 2014, was von einem internationalen Team von Ermittlern nachgewiesen wurde, und fordert, dass die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;
11. bedauert die erhebliche Verschlechterung der Menschenrechtslage sowie die weit verbreitete und unangemessene Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungsfreiheit und friedliche Versammlung in Russland und äußert sich zutiefst besorgt über das anhaltende harte Durchgreifen sowie die anhaltende Schikanierung und Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern, Demonstranten und anderen Kritikern;
12. ist zutiefst besorgt darüber, dass Russland seine militärischen Kräfte derart deutlich unter Beweis stellt, Drohungen gegen andere Länder ausspricht und in konkreten Handlungen den Willen und die Bereitschaft zum Ausdruck bringt, militärische Gewalt gegen andere Nationen anzuwenden, auch in Form von hochentwickelten Atomwaffen, wie Präsident Putin im Jahr 2018 mehrfach bekräftigte;
13. verurteilt das anhaltende harte Vorgehen der Regierung gegen abweichende Meinungen und Medienfreiheit sowie die Unterdrückung von Aktivisten, politischen Gegnern und Personen, die der Regierung offen widersprechen;
14. äußert seine Besorgnis über Berichte über die willkürliche Inhaftierung und Folter von Männern, die in Tschetschenien als homosexuell wahrgenommen werden, und verurteilt Erklärungen der tschetschenischen Regierung, in denen die Existenz von Homosexuellen in ihrem Land geleugnet und zur Gewalt gegen LGBTI-Personen angestachelt wird;
15. hebt hervor, dass es angesichts der weltweiten Herausforderungen, seien es der Klimawandel, die Umwelt, die Energieversorgungssicherheit, die Digitalisierung zusammen mit der auf Algorithmen basierenden Entscheidungsfindung und künstlicher Intelligenz, außen- und sicherheitspolitische Fragen, die Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die Terrorismusbekämpfung, die organisierte Kriminalität oder die Entwicklungen im Zusammenhang mit der empfindlichen arktischen Umwelt, punktueller Zusammenarbeit mit Russland bedarf;
16. äußert seine Besorgnis über die potenziell hunderte Milliarden Euro, die jedes Jahr von russischen Unternehmen und Einzelpersonen, welche die Einkünfte aus Korruption legitimieren wollen, in der Europäischen Union gewaschen werden, und fordert Ermittlungen zur Aufklärung dieser Straftaten;
17. betont, dass Geldwäsche und organisierte kriminelle Finanztätigkeiten Russlands für subversive politische Zwecke genutzt werden und eine Bedrohung für die Sicherheit und Stabilität in Europa darstellen; ist der Ansicht, dass die Geldwäsche in diesem Ausmaß Teil feindseliger Aktivitäten ist, die darauf abzielen, falsch zu informieren und zu destabilisieren, während gleichzeitig kriminelle Aktivitäten und Korruption aufrechterhalten werden; stellt fest, dass die russischen Geldwäscheaktivitäten innerhalb der EU eine Bedrohung für die Souveränität und die Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedstaaten darstellen, in denen Russland derartige Aktivitäten betreibt; erklärt, dass dies eine Bedrohung für die europäische Sicherheit und Stabilität sowie eine große Herausforderung für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union darstellt;
18. verurteilt die Geldwäscheaktivitäten, die illegalen Finanzaktivitäten und weitere von Russland eingesetzten Mittel der wirtschaftlichen Kriegsführung; fordert die zuständigen Finanzbehörden in der EU auf, die Zusammenarbeit untereinander sowie mit den einschlägigen Nachrichten- und Sicherheitsdiensten auszubauen, um gegen die Geldwäscheaktivitäten Russlands vorzugehen;
19. bekräftigt, dass die EU zwar eine entschiedene, kohärente und gemeinsame Haltung in Bezug auf die EU-Sanktionen gegen Russland einnimmt, die verlängert werden, solange die Verstöße Russlands gegen das Völkerrecht andauern, dass ihr außen- und sicherheitspolitische Ansatz gegenüber Russland jedoch weiterer Koordinierung und Kohärenz bedarf; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, Programme für „goldene Visa/Pässe“ einzustellen, die russischen Oligarchen zugutekommen, bei denen es sich oftmals um Unterstützer des Kreml handelt, und die die Wirksamkeit der internationalen Sanktionen untergraben könnten; bekräftigt seine früheren Forderungen nach einem europäischen „Magnitsky Act“ (die weltweite Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte) und fordert den Rat auf, seine diesbezüglichen Bemühungen ohne ungebührliche Verzögerungen fortzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf ihre Politik gegenüber Russland auf europäischer Ebene uneingeschränkt zusammenzuarbeiten;
20. betont, dass sich die gezielten restriktiven Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ostukraine und der besetzten Krim nicht gegen die russische Bevölkerung richten, sondern gegen bestimmte Personen und Unternehmen, die mit der russischen Führung in Verbindung stehen;
21. betont in diesem Zusammenhang, dass die Kohärenz zwischen den internen und externen Politikbereichen der EU und die bessere Koordinierung Letzterer der Schlüssel für eine kohärente, wirksame und erfolgreiche Außen- und Sicherheitspolitik der EU, auch gegenüber Russland, ist; betont, dass dies insbesondere für Politikbereiche wie die Europäische Verteidigungsunion, die Europäische Energieunion, die Cyberabwehr und strategische Kommunikationsmittel gilt;
22. verurteilt die unverhohlene Verletzung der territorialen Integrität von Nachbarländern durch Russland, unter anderem im Zuge der rechtswidrigen Entführung von Staatsangehörigen dieser Länder mit dem Ziel, diese Personen in Russland vor Gericht zu stellen; verurteilt ferner den Missbrauch von Interpol durch Russland, das Fahndungsausschreibungen für Personen, so genannte „Rotecken“, ausstellt, um politische Gegner zu verfolgen;
23. verurteilt das Vorgehen Russlands im Asowschen Meer, soweit es einen Verstoß gegen das internationale Seerecht und die internationalen Verpflichtungen Russlands darstellt, sowie den Bau der Kertsch-Brücke und die Verlegung von Unterwasserkabeln zur rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim ohne die Zustimmung der Ukraine; ist nach wie vor äußerst besorgt über die Militarisierung des Asowschen Meeres, des Schwarzmeerraums und des Gebiets von Kaliningrad sowie über das immer wiederkehrende Muster der Verletzung der Hoheitsgewässer der europäischen Ostseeanrainerstaaten durch Russland;
24. bekräftigt erneut seine uneingeschränkte Unterstützung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit Georgiens; fordert die Russische Föderation auf, die Besetzung der georgischen Gebiete Abchasien und Zchinwali/Südossetien zurückzunehmen und die Souveränität und die territoriale Integrität Georgiens uneingeschränkt zu achten; betont, dass die Russische Föderation sämtliche Bestimmungen des Waffenstillstandsabkommens vom 12. August 2008 bedingungslos umsetzen muss, insbesondere die Verpflichtung, ihre gesamten Streitkräfte aus dem Hoheitsgebiet Georgiens abzuziehen;
25. betont, dass die Missachtung internationaler Regeln durch Russland – in diesem Fall die Freiheit der Meere, bilaterale Abkommen und die illegale Annexion der Krim – eine Bedrohung für die Nachbarstaaten Russlands in allen Teilen Europas, nicht nur im Schwarzmeerraum, sondern auch im Ostseeraum und im Mittelmeerraum, darstellt; betont, dass es wichtig ist, in all diesen Aspekten eine entschlossene Politik gegenüber Russland zu verfolgen;
26. stellt fest, dass die Präsidentschaftswahl vom 18. März 2018 von der Internationalen Wahlbeobachtungsmission (IEOM) des BDIMR und der Parlamentarischen Versammlung der OSZE beobachtet wurde; stellt fest, dass im Abschlussbericht der BDIMR-Wahlbeobachtungsmission festgehalten wurde, dass die Wahl in einem übermäßig kontrollierten rechtlichen und politischen Umfeld stattfand, das durch anhaltenden Druck auf kritische Stimmen, Einschränkungen der Grundfreiheiten der Versammlungsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung sowie der Registrierung von Bewerbern gekennzeichnet war, und es daher keinen wirklichen Wettbewerb gab;
27. ist besorgt über die fortdauernde Unterstützung autoritärer Regime und Länder wie Nordkorea, Iran, Venezuela, Syrien, Kuba, Nicaragua usw. durch Russland sowie über seine kontinuierliche Praxis, jede internationale Maßnahme durch Ausübung seines Vetorechts im UN-Sicherheitsrat zu verhindern;
Bereiche von gemeinsamem Interesse
28. bekräftigt seine Unterstützung für die fünf Grundsätze, die die Politik der EU gegenüber Russland leiten, und fordert eine weitergehende Definition des Grundsatzes der punktuellen Zusammenarbeit; empfiehlt, den Schwerpunkt auf Fragen im Zusammenhang mit der MENA-Region sowie der nördlichen und arktischen Region, Terrorismus, gewalttätigem Extremismus, Nichtverbreitung, Rüstungskontrolle, der strategischen Stabilität im Cyberraum, organisierter Kriminalität, Migration und Klimawandel zu legen, einschließlich gemeinsamer Anstrengungen zur Sicherung des vom UN-Sicherheitsrat gebilligten gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (JCPOA) mit dem Iran und zur Beendigung des Krieges in Syrien; bekräftigt, dass die Konsultationen zwischen der EU und Russland über Cyberterrorismus und organisierte Kriminalität zwar fortgesetzt werden müssen, dass aber die systematischen hybriden Bedrohungen durch Russland eine wirksame Abschreckung erfordern; fordert in diesem Zusammenhang einen Dialog zwischen der EU, Russland und Zentralasien über Konnektivität;
29. betont, dass die EU derzeit der größte Handelspartner Russlands ist und in absehbarer Zeit ihre zentrale Rolle als wichtiger Wirtschaftspartner beibehalten wird, dass jedoch das Projekt Nord Stream 2 die Abhängigkeit der Europäischen Union von russischen Erdgaslieferungen erhöht, den EU-Binnenmarkt bedroht und nicht mit der Energiepolitik der Europäischen Union oder ihren strategischen Interessen vereinbar ist und daher eingestellt werden muss; betont, dass die EU weiterhin entschlossen ist, die Europäische Energieunion zu vollenden und ihre Energieressourcen zu diversifizieren; betont, dass neue Projekte nicht ohne vorherige rechtliche Bewertung ihrer Rechtskonformität mit dem EU-Recht und den vereinbarten politischen Prioritäten durchgeführt werden sollten; bedauert die von Russland verfolgte Strategie, seine Energieressourcen als politisches Instrument zu nutzen, um seinen politischen Einfluss und Druck auf seinen wahrgenommenen Einflussbereich und auf die Endverbraucher auszuüben aufrechtzuerhalten und zu verstärken;
30. unterstreicht, dass die Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Russland sowie die konstruktive Zusammenarbeit in den Partnerschaften für die Nördliche Dimension und im europäisch-arktischen Bereich der Barentssee den Bürgern der Grenzgebiete einen spürbaren Nutzen bringen und die nachhaltige Entwicklung dieser Gebiete fördern; empfiehlt in diesem Zusammenhang, alle diese positiven Bereiche einer konstruktiven Zusammenarbeit weiterhin zu fördern;
31. weist auf die Bedeutung von persönlichen Kontakten hin, beispielsweise im Wege von Bildung und Kultur;
32. fordert die VP/HR und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um eine Lösung der sogenannten „eingefrorenen Konflikte“ in der östlichen Nachbarschaft zu verstärken, um den östlichen Partnern der EU mehr Sicherheit und Stabilität zu bieten;
Empfehlungen
33. betont, dass es wichtig ist, persönliche Kontakte im Allgemeinen und insbesondere die Aktivisten der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger, Blogger, unabhängige Medien, investigative Journalisten, Wissenschaftler, die offen ihre Meinung äußern, und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie nichtstaatliche Organisationen weiterhin politisch und finanziell zu unterstützen; fordert die Kommission auf, für die russische Zivilgesellschaft ambitioniertere und langfristigere Finanzhilfen, institutionelle Unterstützung und Unterstützung für den Kapazitätsaufbau aus den bestehenden Instrumenten zur externen Finanzierung bereitzustellen, und ersucht die Mitgliedstaaten, weiter zu dieser Unterstützung beizutragen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern aktiv umzusetzen, indem sie Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und andere Aktivisten wirksam und rechtzeitig unterstützen und schützen; ruft die Mitgliedstaaten insbesondere auf, gefährdeten Menschenrechtsverteidigern und ihren Familienangehörigen Visa für einen längerfristigen Aufenthalt auszustellen; befürwortet eine Aufstockung der Mittel für die Ausbildung und den Austausch von Journalisten mit europäischen Journalisten sowie für Instrumente zur Förderung von Menschenrechten und Demokratie, wie das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) und den Europäischen Fonds für Demokratie;
34. fordert mehr persönliche Kontakte mit dem Schwerpunkt auf jungen Menschen, einen intensiveren Dialog und eine engere Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen der EU und Russlands, Forschern, Zivilgesellschaften und lokalen Behörden sowie einen intensiveren Austausch von Studierenden, Auszubildenden und Jugendlichen, insbesondere im Rahmen von Erasmus+; unterstützt in diesem Zusammenhang eine Aufstockung der Mittel für die neuen Erasmus+-Programme für den Zeitraum 2021–2027; weist darauf hin, dass die EU Russland im Vergleich zu anderen internationalen Partnerländern die meisten Möglichkeiten im Bereich der akademischen Mobilität bietet;
35. fordert die bedingungslose Freilassung aller Menschenrechtsverteidiger und sonstigen Personen, die wegen der friedlichen Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit inhaftiert sind, einschließlich des Direktors des Menschenrechtszentrums Memorial in Tschetschenien, Ojub Titijew, der aufgrund falscher Vorwürfe des Drogenbesitzes vor Gericht steht; fordert die Staatsorgane Russlands nachdrücklich auf, die Menschenrechte und gesetzlichen Befugnisse dieser Personen uneingeschränkt zu achten, zu denen auch der Zugang zu einem Anwalt und ärztlicher Behandlung, die Wahrung der körperlichen Unversehrtheit und die Achtung der Würde sowie der Schutz vor Schikanierung durch die Justiz, Kriminalisierung und willkürlicher Verhaftung gehört;
36. stellt fest, dass die zivilgesellschaftlichen Organisationen häufig zu wenig Einfluss haben, um in wesentlichem Maße zur Korruptionsbekämpfung in Russland beizutragen, und dass nichtstaatliche Organisationen systematisch davon abgehalten werden, sich aktiv an der Korruptionsbekämpfung zu beteiligen oder die öffentliche Integrität zu fördern; betont, dass die Zivilgesellschaft in die unabhängige Überwachung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption einbezogen werden muss; fordert Russland auf, die internationalen Standards zur Korruptionsbekämpfung, wie sie beispielsweise in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und dem Übereinkommen der OECD über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr niedergelegt sind, umzusetzen;
37. betont, dass die Förderung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit ein Kernanliegen der EU bei der Zusammenarbeit mit Russland sein müssen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten daher auf, bei allen Kontakten mit russischen Amtsträgern auch künftig Menschenrechtsfragen anzusprechen; fordert die EU auf, Russland weiterhin aufzufordern, alle Rechtsvorschriften, die mit den internationalen Menschenrechtsnormen unvereinbar sind, aufzuheben oder zu ändern, einschließlich Bestimmungen, durch die das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt wird;
38. ist davon überzeugt, dass die Mitgliedschaft Russlands im Europarat ein wichtiges Element der gegenwärtigen Landschaft institutioneller Beziehungen in Europa ist; hofft, dass Möglichkeiten gefunden werden können, Russland davon zu überzeugen, seine Mitgliedschaft im Europarat nicht aufzugeben;
39. verurteilt die Versuche der russischen Regierung, Online-Messaging-Dienste und Websites zu sperren; fordert die russische Regierung nachdrücklich auf, die Grundrechte auf freie Meinungsäußerung und Privatsphäre sowohl online als auch offline zu wahren;
40. fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, größere Anstrengungen zu unternehmen, um insbesondere im Cyberbereich und im Bereich Medien die Widerstandsfähigkeit zu erhöhen, wozu auch Mechanismen zur Aufdeckung und Bekämpfung von Einmischungen in Wahlen gehören; fordert, dass die Widerstandsfähigkeit gegen Cyberangriffe erhöht wird; zeigt sich zutiefst besorgt darüber, dass die Reaktion und Antwort der EU auf die russische Propagandakampagne und auf das massive und unverhohlene Vorgehen des Landes zwecks Desinformation unzureichend sind und weiter verstärkt werden müssen, insbesondere vor der anstehenden Europawahl im Mai 2019; betont in diesem Zusammenhang, dass die EU-Mittel und das Personal der East StratCom Task Force substanziell erhöht werden müssen; fordert eine EU-weite Unterstützung der europäischen Cybersicherheitsbranche, einen funktionierenden digitalen Binnenmarkt und ein stärkeres Engagement in der Forschung; spricht sich in diesem Zusammenhang für die Förderung der europäischen Werte in russischer Sprache durch die East StratCom Task Force aus; begrüßt die Annahme eines EU-Aktionsplans gegen Desinformation und fordert die Mitgliedstaaten und alle einschlägigen Akteure der EU auf, die darin aufgezeigten Schritte und Maßnahmen umzusetzen, insbesondere im Vorfeld der anstehenden Europawahl im Mai 2019;
41. fordert die EU auf, die Ausarbeitung eines verbindlichen Rechtsrahmens sowohl auf EU-Ebene als auch auf internationaler Ebene für das Vorgehen gegen hybride Kriegsführung zu erwägen, der eine entschlossene Reaktion der Union auf Kampagnen ermöglichen würde, durch die die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit bedroht werden, und zwar unter anderem durch gezielte Sanktionen gegen jene, die für die Organisation und Durchführung dieser Kampagnen verantwortlich sind;
42. vertritt die Auffassung, dass ein ernsthafter Dialog eine stärkere Einheit zwischen den Mitgliedstaaten und eine deutlichere Kommunikation der roten Linien aufseiten der EU erfordert; betont daher, dass die EU bereit sein sollte, als Reaktion auf die fortgesetzten Aktionen Russlands weitere Sanktionen – auch gezielt gegen bestimmte Personen – zu verhängen und den Zugang zu Finanzmitteln und Technologie zu beschränken, falls Russland weiterhin gegen das Völkerrecht verstößt; betont allerdings, dass die Sanktionen nicht gegen die russische Bevölkerung, sondern gegen bestimmte Einzelpersonen gerichtet sind; fordert den Rat auf, eine eingehende Analyse darüber durchzuführen, wie effizient und streng die geltende Sanktionsregelung ist; begrüßt den Beschluss des Rates, gegen europäische Unternehmen, die am illegalen Bau der Kertsch-Brücke beteiligt waren, restriktive Maßnahmen zu verhängen; äußert erneut seine Besorgnis über die Beteiligung dieser Unternehmen, die dadurch – wissentlich oder unwissentlich – die Sanktionsregelung der EU unterwandert haben; fordert die Kommission vor diesem Hintergrund auf, die Anwendung der geltenden restriktiven Maßnahmen der EU zu bewerten und zu überprüfen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Informationen bezüglich etwaiger einzelstaatlicher Zollermittlungen oder strafrechtlicher Ermittlungen in Fällen potenzieller Verstöße mitzuteilen;
43. fordert, dass ein EU-weiter Mechanismus geschaffen wird, durch den die Parteienfinanzierung überprüft werden kann, und dass Folgemaßnahmen verabschiedet werden, um zu verhindern, dass bestimmte Parteien und Bewegungen dazu herangezogen werden, das europäische Projekt von innen heraus zu destabilisieren;
44. verurteilt die zunehmende Reichweite und Anzahl russischer Militärübungen, bei denen russische Streitkräfte Angriffsszenarien unter Einsatz von Atomwaffen üben;
45. fordert die Kommission und den EAD nachdrücklich auf, unverzüglich einen Legislativvorschlag für den EU-weiten „Magnitsky Act“ auszuarbeiten, in dessen Rahmen Visasperren und gezielte Sanktionen verhängt werden können, etwa das Einfrieren von Vermögensgegenständen und das Blockieren von Eigentumsinteressen im Hoheitsgebiet der EU bei einzelnen öffentlichen Bediensteten oder in amtlicher Eigenschaft handelnden Personen, die für Korruptionsfälle oder schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind; betont, wie wichtig es ist, dass umgehend eine Sanktionsliste erstellt wird, damit ein europäischer „Magnitsky Act“ wirksam umgesetzt wird;
46. fordert, dass die EU die Anwendung ihrer geltenden restriktiven Maßnahmen überprüft und dass Informationen zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden, um sicherzustellen, dass die Sanktionsregelung der EU gegen das Vorgehen Russlands nicht untergraben, sondern im Verhältnis zu den Bedrohungen durch Russland angewandt wird; hebt die Gefahr hervor, dass die Sanktionen aufgeweicht werden, ohne dass Russland durch konkretes Handeln und nicht nur in Worten nachweist, dass es die Grenzen Europas, die Souveränität seiner Nachbarn und anderer Nationen sowie internationale Normen und Übereinkommen achtet; bekräftigt, dass eine Rückkehr zur Normalität erst möglich sein kann, wenn Russland die Regeln uneingeschränkt einhält und sich auf ein friedliches Vorgehen beschränkt;
47. bekräftigt, dass Russland kein Vetorecht hat, wenn es um die euroatlantischen Bestrebungen europäischer Nationen geht;
48. fordert die Kommission auf, die Folgen der russischen Gegensanktionen auf Wirtschaftsakteure sorgfältig zu beobachten und gegebenenfalls zu prüfen, ob Ausgleichsmaßnahmen einzuleiten sind;
49. unterstreicht, dass es nur politische Lösungen für den Konflikt in der Ostukraine gibt; fordert vertrauensbildende Maßnahmen im Donezkbecken; unterstützt ein Mandat zur Einsetzung einer Friedenstruppe der Vereinten Nationen in dieser Region der Ostukraine; bekräftigt seine Forderung, einen EU-Sondergesandten für die Krim und das Donezkbecken zu ernennen;
50. verurteilt die willkürliche Vorgehensweise, EU-Politikern, darunter derzeitigen und ehemaligen Mitgliedern des Europäischen Parlaments, und EU-Beamten den Zugang zu russischem Hoheitsgebiet zu verwehren; fordert die unverzügliche und bedingungslose Aufhebung des Einreiseverbots;
51. fordert Russland auf, politische Häftlinge, darunter Ausländer und Journalisten, unverzüglich freizulassen;
52. fordert Russland im Rahmen der internationalen Ermittlungen zu dem Abschuss des Flugzeugs der Malaysian Airlines mit der Flugnummer MH17 – bei dem es sich möglicherweise um ein Kriegsverbrechen handelt – zur uneingeschränkten Zusammenarbeit auf; verurteilt jeden Versuch oder Beschluss, den als verantwortlich identifizierten Personen Amnestie zu gewähren oder ihre strafrechtliche Verfolgung zu verzögern, da die Täter zur Rechenschaft gezogen werden sollten;
53. fordert die russische Regierung auf, nicht länger Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Lage in Syrien zu blockieren, die darauf abzielen, die anhaltende Gewalt gegen Zivilpersonen, darunter den Einsatz chemischer Waffen, gravierende Verstöße gegen die Genfer Konventionen und Verletzungen der universellen Menschenrechte, an den Pranger zu stellen;
54. unterstützt die rasche Vollendung einer integrierten Europäischen Energieunion, zu der künftig auch die östlichen Partner gehören würden; hebt die Rolle hervor, die eine ehrgeizige Politik zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energieträgern in dieser Hinsicht spielen kann; verurteilt mit allem Nachdruck, dass Russland Druck auf Belarus ausübt, faktisch auf seine Unabhängigkeit zu verzichten; unterstreicht, dass die EU unabhängig von der Förderung einer Strategie der EU gegenüber Russland ihr Engagement und ihre Unterstützung für die Länder der Östlichen Partnerschaft ausbauen und Reformen unterstützen muss, um Sicherheit und Stabilität, eine demokratische Regierungsführung und die Rechtsstaatlichkeit zu stärken;
55. befürwortet eine Aufstockung der Mittel für den Europäischen Fonds für Demokratie, die Nachrichtenbörse in russischer Sprache („Russian Language News Exchange“– RLNE) sowie für andere Instrumente zur Förderung von Demokratie und Menschenrechten in Russland und andernorts;
56. fordert die Regierung Russlands auf, den Kommunismus und das sowjetische Regime zu verurteilen und die Täter der unter diesem Regime begangenen Verbrechen und Vergehen zu bestrafen;
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57. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.
Protokoll zu den Ergebnissen der Verhandlungen der trilateralen Kontaktgruppe, unterzeichnet am 5. September 2014 in Minsk, und Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Vereinbarungen von Minsk, am 12. Februar 2015 angenommen.
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und andere Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf die Grundsätze und Ziele der Charta der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,
– unter Hinweis auf die Schlussakte von Helsinki der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) aus dem Jahr 1975 und all ihre Prinzipien als Grundlagendokument für die Sicherheitsordnung Europas und der weiteren Region,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung,
– unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Konfliktverhütung und Mediation, zu Frauen, Frieden und Sicherheit sowie zu Jugend, Frieden und Sicherheit,
– unter Hinweis auf das Konzept des Rates vom 10. November 2009 zur Stärkung der Vermittlungs- und Dialogfähigkeiten der EU (15779/09),
– unter Hinweis auf die von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR), Federica Mogherini, am 28. Juni 2016 vorgelegte Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union sowie unter Hinweis auf den am 18. Juni 2017 veröffentlichten ersten Umsetzungsbericht mit dem Titel „Von einer geteilten Vision zu einem gemeinsamen Handeln: Umsetzung der Globalen Strategie der EU“,
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 15. November 2017 an den Rat, die Kommission und den EAD zur Östlichen Partnerschaft im Vorfeld des Gipfeltreffens im November 2017(1),
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 5. Juli 2018 an den Rat zur 73. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen(2),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/2306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt(3),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 13. Juni 2018, mit Unterstützung der Kommission, an den Rat für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität (HR(2018) 94),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0075/2019),
A. in der Erwägung, dass die Förderung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit einen Teil der Daseinsberechtigung der EU ausmacht, was mit dem Friedensnobelpreis 2012 anerkannt wurde und zentraler Bestandteil des Vertrags von Lissabon ist;
B. in der Erwägung, dass sich die EU zur Umsetzung der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit in Übereinstimmung mit der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den entsprechenden späteren Aktualisierungen sowie zur Umsetzung der Agenda für Jugend, Frieden und Sicherheit in Übereinstimmung mit der Resolution 2250 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den entsprechenden späteren Aktualisierungen verpflichtet hat;
C. in der Erwägung, dass die EU durch ihre Außenhilfeinstrumente eine der größten Geberinnen ist, die Mittel für Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung bereitstellen;
D. in der Erwägung, dass die EU in ihrer Rolle als wichtige Unterstützerin von internationalen Organisationen, entscheidende Hilfegeberin und weltweit größte Handelspartnerin eine führende Rolle in den Bereichen weltweite Friedenskonsolidierung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit einnehmen sollte; in der Erwägung, dass Konfliktverhütung und Mediation im Rahmen eines umfassenden Ansatzes, der Sicherheit, Diplomatie und Entwicklung miteinander verknüpft, erfolgen müssen;
E. in der Erwägung, dass eine Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen wie der OSZE erforderlich ist, in deren Schlussakte von Helsinki von 1975 unter anderem die Grundsätze des Gewaltverzichts, der territorialen Integrität der Staaten, der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker niedergelegt sind, und in der Erwägung, dass solche Organisationen eine entscheidende Rolle bei der Konfliktverhütung und Mediation innehaben;
F. in der Erwägung, dass die Verhütung gewaltsamer Konflikte für die Bewältigung der Sicherheitsherausforderungen, mit denen Europa und seine Nachbarschaft konfrontiert sind, und für politische und soziale Fortschritte wesentlich ist; in der Erwägung, dass diese auch wesentliches Element eines wirksame Multilateralismus und von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung ist, insbesondere von Ziel Nr. 16 über friedliche und inklusive Gesellschaften, Zugang zur Justiz für alle und effektive, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen;
G. in der Erwägung, dass die kontinuierliche Unterstützung der EU für zivile und militärische Akteure in Drittstaaten ein wichtiger Faktor ist, um wiederkehrende gewaltsame Konflikte zu verhindern; in der Erwägung, dass nachhaltige Entwicklung untrennbar mit nachhaltigem und dauerhaftem Frieden und dauerhafter Sicherheit verbunden ist;
H. in der Erwägung, dass mittels Konfliktverhütung und Mediation die Aufrechterhaltung von Stabilität und Entwicklung in Staaten und geografischen Gebieten, die für die Union aufgrund ihrer Lage eine unmittelbare Sicherheitsherausforderung darstellen, sichergestellt werden muss;
I. in der Erwägung, dass die Konfliktverhütung eine strategische Funktion hat und darauf abzielt, im Vorfeld von Krisen wirksam zu handeln; in der Erwägung, dass die Mediation ein Instrument der Diplomatie ist, das dazu genutzt werden kann, einen Konflikt zu verhindern, einzudämmen oder zu lösen;
J. in der Erwägung, dass die innere und äußere Sicherheit zunehmend miteinander verflochten sind und die Komplexität globaler Herausforderungen einen umfassenden und integrierten Ansatz der EU zur Bewältigung externer Konflikte und Krisen erfordert;
K. in der Erwägung, dass auf interinstitutioneller Ebene ein entschlosseneres Vorgehen vonnöten ist, damit sichergestellt ist, dass die EU ihre Kapazitäten umfassend aufbauen und umsetzen kann;
L. in der Erwägung, dass die Globale Strategie der EU, ihre politischen Erklärungen und die institutionellen Entwicklungen als begrüßenswerte Zeichen der Entschlossenheit der VP/HR zur Priorisierung der Konfliktverhütung und der Mediation zu werten sind;
M. in der Erwägung, dass die Außenfinanzierungsinstrumente wesentlich zur Unterstützung der Konfliktverhütung und der Friedenskonsolidierung beitragen;
N. in der Erwägung, dass die Übergangsjustiz ein wichtiges Gefüge von gerichtlichen und außergerichtlichen Mechanismen ist, deren Schwerpunkt auf der Rechenschaftspflicht für in der Vergangenheit begangene Rechtsverletzungen sowie auf dem Aufbau einer nachhaltigen, gerechten und friedlichen Zukunft liegt;
O. in der Erwägung, dass das Parlament ausgehend von seiner tief verwurzelten Kultur des Dialogs und der Konsensbildung eine wichtige Rolle in der parlamentarischen Diplomatie, auch in Mediations- und Dialogprozessen, eingenommen hat;
P. in der Erwägung, dass sich gewaltsame Konflikte und Krieg in unverhältnismäßiger Weise auf die Bürger und insbesondere auf Frauen und Kinder auswirken und dass Frauen dabei stärker als Männer der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit, Vertreibung und Inhaftierung sowie sexueller Gewalt, wie etwa Vergewaltigungen als Kriegstaktik, zu werden; in der Erwägung, dass die aktive Beteiligung von Frauen und jungen Menschen für die Konfliktverhütung und die Friedenskonsolidierung sowie für die Verhütung aller Formen von Gewalt, einschließlich sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, wichtig ist;
Q. in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Zivilgesellschaft sowie zivile und militärische lokale Akteure, einschließlich Frauen, Minderheiten, indigene Völker und junge Menschen, in die Förderung und Erleichterung des Kapazitätsaufbaus und der Vertrauensbildung in der Mediation, im Dialog und in der Aussöhnung einzubinden und deren aktive und sinnvolle Beteiligung zu unterstützen;
R. in der Erwägung, dass ungeachtet der politischen Zusagen auf der Ebene der Union oftmals zu wenige Mittel für die Konfliktverhütung, die Friedenskonsolidierung und die Friedenssicherung bereitgestellt werden, wodurch die Kapazitäten zur Förderung und Erleichterung von Maßnahmen in diesen Bereichen beeinträchtigt werden;
1. fordert die Union auf, der Konfliktverhütung und der Mediation im Rahmen der oder zur Unterstützung von bestehenden vereinbarten Verhandlungsformaten und ‑grundsätzen höhere Priorität einzuräumen; betont, dass mit diesem Ansatz auf weltweiter Ebene ein hoher Mehrwert für die EU im politischen, sozialen und wirtschaftlichen Bereich sowie im Bereich der menschlichen Sicherheit erbracht wird; verweist darauf, dass Maßnahmen im Bereich Konfliktverhütung und Mediation dazu beitragen, die Präsenz und Glaubwürdigkeit der Union auf der internationalen Bühne zu bekräftigen;
2. erkennt die Rolle der zivilen und militärischen Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) bei der Friedenserhaltung, der Konfliktverhütung und der Stärkung der internationalen Sicherheit an;
3. fordert die VP/HR, den Präsidenten der Kommission und den Präsidenten des Europäischen Parlaments auf, im Bereich Konfliktverhütung und Mediation gemeinsame, langfristige Prioritäten festzulegen, die in die regelmäßige strategische Programmplanung einfließen sollten;
4. fordert eine langfristige Friedenskonsolidierung, die bei den Ursachen von Konflikten ansetzt;
5. fordert, dass die aktuelle Architektur zur Unterstützung der nachstehend genannten Prioritäten der Union verbessert wird;
6. fordert konfliktsensitive und auf den Menschen ausgerichtete Ansätze, die die menschliche Sicherheit in den Mittelpunkt des Engagements der Union stellen, damit positive und nachhaltige Ergebnisse vor Ort erzielt werden;
7. fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die mit dem auswärtigen Handeln befassten Dienststellen der Kommission auf, dem Parlament einen jährlichen Bericht über die Fortschritte, die bei der Umsetzung der politischen Zusagen der EU in Bezug auf Konfliktverhütung und Mediation erzielt worden sind, vorzulegen;
Ausbau der institutionellen Kapazitäten der EU für Konfliktverhütung und Mediation
8. unterstützt das kohärentere und ganzheitlichere Vorgehen der EU bei externen Konflikten und Krisen; ist der Ansicht, dass der integrierte Ansatz im Umgang mit externen Konflikten und Krisen den Mehrwert des auswärtigen Handelns der Union ausmacht und dass so rasch wie möglich sämtliche Mittel eingesetzt werden müssen, um die Reaktionen der EU in jeder Phase des jeweiligen Konflikts zu klären und diesen integrierten Ansatz stärker operativ auszurichten und wirksamer zu gestalten; erinnert in diesem Zusammenhang an die Normen und Grundsätze des Völkerrechts und der Charta der Vereinten Nationen und befürwortet die bestehenden Verhandlungsrahmen, -ansätze und -grundsätze; weist erneut darauf hin, dass jeder Konflikt gesondert betrachtet werden sollte;
9. betont, dass der Aufbau von Kapazitäten bewirken sollte, dass die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, geografische Schwerpunktgebiete für Maßnahmen im Bereich Konfliktverhütung und Mediation zu ermitteln, und dass die bilaterale Zusammenarbeit zwischen den europäischen Ländern erleichtert wird;
10. fordert, dass unter Aufsicht der VP/HR ein hochrangiges Beratungsgremium der EU für Konfliktverhütung und Mediation mit dem Ziel eingerichtet wird, einen umfassenden Pool an erfahrenen politischen Mediatoren und Fachleuten für Konfliktverhütung zu schaffen, damit kurzfristig politisches und technisches Fachwissen bereitgestellt werden kann; vertritt die Auffassung, dass auch ein Pool an Fachleuten für Aussöhnung und Übergangsjustiz erforderlich ist; fordert die systematische Förderung der Einrichtung von Mechanismen für Aussöhnung und Rechenschaftspflicht in allen Postkonfliktgebieten, um Rechenschaftspflicht für Verbrechen der Vergangenheit zu gewährleisten und zugleich mit Blick auf die Zukunft für Verbrechensverhütung und Abschreckung zu sorgen;
11. fordert die Ernennung eines EU-Sondergesandten für Frieden, der in dem hochrangigen Beratungsgremium der EU den Vorsitz innehat, um die Kohärenz und Koordinierung zwischen den Organen, auch was ihre Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft betrifft, zu fördern, und den Informationsaustausch zu verbessern und damit verstärkt und zu einem früheren Zeitpunkt Maßnahmen ergriffen werden können;
12. fordert die Einrichtung weiterer institutioneller Mechanismen wie Task Forces für Situationen, in denen konkret Konfliktverhütung erforderlich ist;
13. fordert die Einsetzung einer speziellen Ratsarbeitsgruppe zu Konfliktverhütung und Mediation, um das starke Engagement der EU für Frieden und Stabilität in ihren Nachbarregionen zu unterstreichen;
Der Europäische Auswärtige Dienst
14. begrüßt die Einrichtung einer speziellen Abteilung für „Instrumente für Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Mediation“ im EAD sowie die Entwicklung von Instrumenten wie dem Frühwarnsystem und der strategischen Früherkennung (Horizon Scanning); fordert, dass in die Weiterentwicklung solcher Instrumente investiert wird;
15. fordert eine systematischere Sammlung, Verwaltung und Verbreitung einschlägiger Erkenntnisse in für die Bediensteten aller EU-Organe zugänglichen, praktikablen und praxisrelevanten Formaten;
16. fordert, dass die Kapazitäten in Bezug auf geschlechtersensible Konfliktanalysen, Frühwarnung, Aussöhnung und Konfliktverhütung für interne Bedienstete, Mediatoren und andere Fachleute sowie für Dritte weiter ausgebaut werden, wobei mit dem EAD zusammengearbeitet werden sollte und die Organisationen der Zivilgesellschaft einzubinden sind;
Die Europäische Kommission
17. verweist darauf, dass für die Bekämpfung der Ursachen von Konflikten und für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, Justizreformen und die Unterstützung der Zivilgesellschaft, zunehmend Konfliktverhütung erforderlich ist;
18. betont, dass alle Interventionen der EU in von Gewalt und Konflikten betroffenen Gebieten konflikt- und geschlechtersensibel sein müssen; fordert, dass diese Aspekte umgehend in alle einschlägigen Maßnahmen, Strategien und Operationen aufgenommen werden, wobei verstärkt ein Augenmerk darauf zu legen ist, dass kein Schaden angerichtet wird, und zugleich der Beitrag der EU zur Verwirklichung der Ziele im Zusammenhang mit der langfristigen Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung zu maximieren ist;
Das Europäische Parlament
19. unterstreicht die Rolle der Koordinierungsgruppe Demokratieförderung und Wahlen und der ihr vorstehenden MdEP als operative Stelle für die Koordinierung von Initiativen für Mediation und Dialog, begrüßt neue Initiativen wie den Jean-Monnet-Dialog für Frieden und Demokratie (unter Nutzung des geschichtsträchtigen Jean-Monnet-Hauses in Bazoches, Frankreich), Maßnahmen gegen Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen, den parteiübergreifenden Dialog und die Konsensbildung sowie das Programm für junge Spitzenpolitiker und empfiehlt, dass diese als wichtige Instrumente des Europäischen Parlaments im Bereich Mediation, Unterstützung und Dialog weiterentwickelt werden; begrüßt die Entscheidung der Koordinierungsgruppe Demokratieförderung und Wahlen, aufbauend auf dem Erfolg des Jean-Monnet-Dialogs mit dem mazedonischen Parlament die Methodik dieses Dialogs auf alle Westbalkanländer auszuweiten;
20. begrüßt die Partnerschaft mit dem ukrainischen Parlament (Werchowna Rada) im Format der Jean-Monnet-Dialoge, mit der auf eine Konsensbildung zwischen den Fraktionen und Parteien im ukrainischen Parlament sowie vor allem darauf abgezielt wird, einen Wandel der politischen Kultur hin zu einem modernen europäischen parlamentarischen Ansatz zu bewirken, der auf demokratischem Dialog und Konsensbildung beruht;
21. begrüßt die Schlussfolgerungen des 5. Jean-Monnet-Dialogs, der vom 11. bis 13. Oktober 2018 stattfand und bei dem Schritte ergriffen wurden, um die Umsetzung des Assoziierungsabkommens zu unterstützen; nimmt Kenntnis von der Aufforderung an das Europäische Parlament, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um den Dialog mit wichtigen Interessenträgern des Parlaments und der Regierung der Ukraine im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit des Parlaments bei der Umsetzung des Assoziierungsabkommens zu erleichtern;
22. begrüßt die neue dreiseitige Initiative der Präsidenten des Parlaments der Ukraine, der Republik Moldau und Georgiens zur Einrichtung einer regionalen parlamentarischen Versammlung als wichtige Plattform für den regionalen Dialog zu strategischen Fragen, einschließlich der Umsetzung der Assoziierungsabkommen, und zur Bewältigung wichtiger Sicherheitsherausforderungen, einschließlich hybrider Kriegsführung und Desinformation; betrachtet die Unterstützung des Parlaments für diesen regionalen parlamentarischen Dialog als wichtiges Zeichen seines Engagements in der Region angesichts der gemeinsamen regionalen Sicherheitsherausforderungen;
23. weist auf seine zunehmend wichtige Rolle in den Prozessen der politischen Mediation hin; verweist in dieser Hinsicht auf die gemeinsame Initiative des für europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen zuständigen Mitglieds der Kommission und der drei Mediatoren des Europäischen Parlaments, Eduard Kukan, Ivo Vajgl und Knut Fleckenstein, die die Vorsitzenden der Parteien in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien dabei unterstützten, die politische Krise durch die Annahme des Abkommens von Przino im Jahr 2015 zu überwinden; bekräftigt seine Bereitschaft, auf diesem Beispiel einer engen interinstitutionellen Zusammenarbeit mit der Kommission und dem EAD aufzubauen und sein Engagement für die Stärkung des politischen Dialogs und die Aussöhnung im gesamten Westbalkan und der weiteren Nachbarschaft zu intensivieren;
24. fordert den weiteren Ausbau des Programms für junge Spitzenpolitiker im Rahmen der Agenda für Jugend, Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der Resolution 2250 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sowie die Fortführung der ausgezeichneten Zusammenarbeit mit der regionalen Initiative der VP/HR für den Mittelmeerraum im Rahmen des Programms „Young Med Voices“;
25. vertritt die Auffassung, dass der Hochrangige Jugenddialog „Bridging the Gap“ (Die Kluft überwinden) einen Raum für den Dialog zwischen Jugendvertretern und jungen Parlamentsmitgliedern der Westbalkanländer bietet, wodurch eine Kultur des parteiübergreifenden Dialogs und der Aussöhnung gefördert und die europäische Perspektive der Länder in der Region unterstützt wird;
26. empfiehlt, dass die bestehenden Weiterbildungsprogramme und Coaching-Programme des Parlaments für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – insbesondere jene, die zu Mediatoren oder leitenden Beobachtern ernannt werden – sowie Weiterbildungsprogramme für Abgeordnete, politische Parteien und Bedienstete aus Drittländern weiterentwickelt werden – auch Programme mit einem Schwerpunkt auf geschlechts- und jugendspezifischen Aspekten und auch in Abstimmung mit Strukturen in den Mitgliedstaaten, die Fachwissen in diesem Bereich gesammelt haben;
27. ist der Ansicht, dass die Kapazitäten des Parlaments durch die Ernennung eines für die Koordinierung der Mediation und die Förderung des Dialogs zuständigen Vizepräsidenten, der eng mit der Koordinierungsgruppe Demokratieförderung und Wahlen zusammenarbeiten würde, weiter ausgebaut werden könnten; fordert die Einrichtung eines Pools an derzeitigen und früheren Mitgliedern des Europäischen Parlaments;
28. unterstreicht die Bedeutung des vom Europäischen Parlament verliehenen Sacharow-Preises im Hinblick auf die Sensibilisierung für Konflikte in aller Welt; fordert für die nächste Wahlperiode eine Erhöhung des entsprechenden Preisgelds;
29. stellt fest, dass das Parlament zur Unterstützung der allgemeinen Bemühungen der EU seine Verfahren im Zusammenhang mit Mediation institutionalisieren muss; fordert eine Stärkung der parlamentarischen Diplomatie und des Austauschs, unter anderem im Wege der Tätigkeit der parlamentarischen Delegationen;
30. unterstreicht die langjährige enge Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und dem Büro der OSZE für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) im Bereich Wahlen und Demokratieförderung; fordert, dass diese Zusammenarbeit auf den Bereich Mediation und Dialog ausgeweitet wird;
Frauen, Frieden und Sicherheit – Ausbau der geschlechtsspezifischen Kapazitäten der EU im Bereich Konfliktverhütung und Mediation
31. fordert die EU auf, bei der Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend Frauen, Frieden und Sicherheit eine führende Rolle einzunehmen; fordert, dass die darin enthaltenen Grundsätze in allen Phasen der Maßnahmen der EU im Bereich Konfliktverhütung und Mediation berücksichtigt werden;
32. fordert die uneingeschränkte Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und besondere Anstrengungen, um die Beteiligung von Frauen, Mädchen und jungen Menschen sowie den Schutz ihrer Rechte im Kontext der Maßnahmen der EU im Bereich Konfliktverhütung und Mediation während des gesamten Konfliktzyklus – von der Konfliktverhütung bis hin zum Wiederaufbau nach Konflikten – sicherzustellen;
33. fordert, dass alle Übungen im Bereich Zusammenarbeit, Schulung und Intervention geschlechtersensibel gestaltet werden; begrüßt die Initiativen der EU in diesem Zusammenhang sowie ihren aktiven Beitrag zum nächsten Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter und zum neuen strategischen Ansatz der EU für Frauen, Frieden und Sicherheit;
34. fordert, dass in allen Phasen der Konfliktverhütung, des Mediationsprozesses und der Friedenskonsolidierung Fachwissen zu geschlechtsspezifischen Aspekten, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt und konfliktbezogener sexueller Gewalt, berücksichtigt wird;
35. fordert die EU auf, bei der Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend Jugend, Frieden und Sicherheit eine führende Rolle einzunehmen; fordert, dass die darin verankerten Grundsätze bei den Maßnahmen der EU im Bereich Konfliktverhütung und Mediation berücksichtigt werden;
36. fordert, dass in der gesamten Zusammenarbeit sowie in allen Schulungen und Maßnahmen den Bedürfnissen und Bestrebungen junger Frauen und junger Männer Rechnung getragen und entsprochen wird und die unterschiedlichen Auswirkungen gewaltsamer Konflikte auf deren Leben und Zukunft und die wertvollen Beiträge, die sie zur Verhütung und Lösung von gewaltsamen Konflikten leisten können, berücksichtigt werden;
Stärkung der Rolle und der Kapazitäten der Organisationen der Zivilgesellschaft im Rahmen des Ansatzes der EU für Konfliktverhütung und Mediation
37. ist der Ansicht, dass die Rolle der Organisationen der Zivilgesellschaft im Rahmen des allgemeinen Ansatzes der EU und ihrer Prioritäten für den Kapazitätsaufbau berücksichtigt werden sollte;
38. betont, wie wichtig vertrauensbildende Maßnahmen und direkte Kontakte zwischen den Menschen für die Verhütung und Lösung von Konflikten sind;
39. fordert, dass bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Programmen und Maßnahmen der EU in den Bereichen Frieden, Sicherheit und Mediation Konsultationen mit Organisationen der Zivilgesellschaft, insbesondere mit Organisationen, die schwerpunktmäßig im Bereich der Frauenrechte und der Menschenrechte von Minderheiten tätig sind, durchgeführt werden;
Finanz- und Haushaltsmittel, die der EU für Konfliktverhütung und Mediation zur Verfügung stehen
40. ist der Auffassung, dass aufgrund der zunehmenden Herausforderungen mehr Mittel für Konfliktverhütung und entsprechende Personalkapazitäten bereitgestellt werden müssen;
41. betont, dass im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (2021–2027) ausreichende zweckgebundene Finanzmittel für die Maßnahmen der EU im Bereich Konfliktverhütung und Mediation bereitgestellt werden müssen;
42. fordert die VP/HR auf, dem Parlament aktuelle Informationen zur Haushaltslinie des EAD für Konfliktanalysen, Konfliktsensitivität, Frühwarnungen und die Unterstützung der Mediation sowie zu den künftigen Prioritäten in diesem Bereich vorzulegen;
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43. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten der Kommission und dem Präsidenten des Rates, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, dem EAD, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, der Kommission, der OSZE, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.