Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 14. März 2019 - Straßburg
Menschenrechtslage in Kasachstan
 Iran, insbesondere der Fall von Menschenrechtsverteidigern
 Lage der Menschenrechte in Guatemala
 Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und internationale Kindesentführungen *
 Umsetzung der Verordnung über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS-Verordnung)
 Mindestdeckung notleidender Risikopositionen ***I
 Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr ***I
 Leitlinien für den Haushalt 2020 – Einzelplan III
 Ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene
 Ernennung von Sebastiano Laviola zum neuen Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses
 Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank
 Ernennung des Vorsitzes der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
 Eine europäische Regelung für Sanktionen bei Verstößen gegen die Menschenrechte
 Dringlichkeit einer Schwarzen Liste der EU mit Drittstaaten im Einklang mit der Geldwäscherichtlinie
 Klimawandel
 Einrichtung des Europäischen Währungsfonds
 Lage in Nicaragua
 Strategischer Jahresbericht über die Umsetzung und Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung

Menschenrechtslage in Kasachstan
PDF 137kWORD 56k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zur Lage der Menschenrechte in Kasachstan (2019/2610(RSP))
P8_TA(2019)0203RC-B8-0204/2019

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits(1) und auf seine Entschließung vom 10. März 2016 zur Freiheit der Meinungsäußerung in Kasachstan(2),

–  unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 12. Dezember 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits(3),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Kasachstan, darunter jene vom 18. April 2013(4), vom 15.März 2012(5), 15. März 2012 und vom 17. September 2009 zu dem Fall Jevgenij Zhovtis in Kasachstan(6),

–  unter Hinweis auf das Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der EU und Kasachstan, das am 21. Dezember 2015 in Astana unterzeichnet wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. Dezember 2011 zum Stand der Umsetzung der EU-Strategie für Zentralasien(7) und vom 13. April 2016 zur Umsetzung und Überarbeitung der Zentralasienstrategie der EU(8),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juni 2015 und vom 19. Juni 2017 zur Strategie der EU für Zentralasien,

–  unter Hinweis auf die jährlichen Menschenrechtsdialoge EU-Kasachstan,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union und Kasachstan am 21. Dezember 2015 ein Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit unterzeichnet haben, das als breiter Rahmen für einen verstärkten politischen Dialog und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Innenpolitik und zahlreichen anderen Bereichen dienen soll; in der Erwägung, dass in diesem Abkommen großes Gewicht auf Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Grundsätze der Marktwirtschaft und der nachhaltigen Entwicklung und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft einschließlich ihrer Einbeziehung in die Politikgestaltung gelegt wird;

B.  in der Erwägung, dass Kasachstan im März 2012 der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) beigetreten ist;

C.  in der Erwägung, dass die Regierung Kasachstans offenbar keinerlei Schritte unternommen hat, um die weit gefassten Bestimmungen von Artikel 174 des Strafgesetzbuchs über das Verbot der Aufstachelung zu sozialen, nationalen oder sonstigen Konflikten und von Artikel 274 des Strafgesetzbuchs über das Verbot der wissentlichen Verbreitung falscher Informationen zu überarbeiten, und diese Bestimmungen stattdessen weiter als Grundlage für Anklagen gegen Aktivisten der Zivilgesellschaft und Journalisten heranzieht;

D.  in der Erwägung, dass die Zahl der politischen Gefangenen in Kasachstan zugenommen hat; in der Erwägung, dass 2016 in mehreren Gebieten Kasachstans friedliche Demonstrationen gegen Änderungen des Gesetzes über das Eigentum an Grund und Boden stattfanden, bei denen über 1000 Demonstranten (darunter 55 Journalisten) festgenommen wurden, von denen 30 danach in Haft überführt wurden; in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen festgestellt hat, dass die Festnahmen willkürlich erfolgten, dass es keine fairen Gerichtsverfahren gab und dass es in einigen Fällen zu gravierenden Rechtsverletzungen gekommen ist; in der Erwägung, dass der Aktivist der Zivilgesellschaft Max Bokajew eine Haftstrafe für seine rechtmäßige Beteiligung an dieser friedlichen Massendemonstration absitzt;

E.  in der Erwägung, dass die Regierung Kasachstans zwar mit der hochrangigen Mission der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zusammengearbeitet und sich verpflichtet hat, einen Fahrplan umzusetzen, mit dem sie die Kritikpunkte der IAO ausräumt, jedoch keinerlei konkrete Schritte unternommen hat, um die Bestimmungen des Fahrplans wie etwa die Änderung des Gewerkschaftsgesetzes tatsächlich umzusetzen; in der Erwägung, dass die Regierung Kasachstans auch die früheren Empfehlungen des IAO-Ausschusses für die Anwendung der Normen nicht umgesetzt hat, die sich darauf erstreckten, das Gewerkschaftsgesetz und das Arbeitsgesetzbuch zu überprüfen und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Bund unabhängiger Gewerkschaften Kasachstans und seine Zweiggewerkschaften ihre gewerkschaftlichen Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können;

F.  in der Erwägung, dass die Gewerkschafter Nýrbek Qýshaqbaev und Amin Eleusinov im Mai 2018 auf Bewährung aus der Haft entlassen wurden, ihnen die Ausübung gewerkschaftlicher Tätigkeiten jedoch weiterhin untersagt ist; in der Erwägung, dass die Aktivistin Larissa Charkowa ähnlichen Einschränkungen sowie anhaltenden Schikanierungen durch die Justizorgane unterworfen ist und dass gegen den Gewerkschaftsaktivisten Erlan Baltabaı aus Shymkent aufgrund fragwürdiger Anschuldigungen strafrechtlich ermittelt wird;

G.  in der Erwägung, dass durch neue Rechtsvorschriften über nichtstaatliche Organisationen die Rechnungsführungsvorschriften für Organisationen der Zivilgesellschaft verschärft wurden; in der Erwägung, dass Menschenrechtsorganisationen Zuschüsse internationaler Geber versteuern müssen;

H.  in der Erwägung, dass die Religions- und Glaubensfreiheit erheblich untergraben wurde; in der Erwägung, dass religiöse Überzeugungen von den Behörden als Vorwand für willkürliche Inhaftierungen verwendet werden; in der Erwägung, dass Sáken Týlbaev wegen des Vorwurfs, religiösen Hass zu schüren, inhaftiert wurde;

I.  in der Erwägung, dass die friedliche Oppositionsbewegung Demokratische Wahl Kasachstans von den Behörden am 13. März 2018 verboten wurde und mehr als 500 Personen auf unterschiedliche Weise ihre Unterstützung für die Demokratische Wahl Kasachstans zum Ausdruck brachten; in der Erwägung, dass der Aktivist der Zivilgesellschaft Almat Jumaǵulov und der Dichter Kenjebek Ábishev zu Opfern des Kampfes der Staatsorgane Kasachstans gegen die Demokratische Wahl Kasachstans wurden, indem man sie zu einer acht- bzw. siebenjährigen Haftstrafe verurteilte; in der Erwägung, dass Ablovas Jýmaev zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und Áset Ábishev zu einer Haftstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde, weil sie die Staatsorgane im Internet kritisiert und die Demokratische Wahl Kasachstans unterstützt hatten;

J.  In der Erwägung, dass das Recht auf Vereinigungsfreiheit, obgleich durch die Verfassung Kasachstans geschützt, im Land nach wie vor weitgehend eingeschränkt ist und dass durch das Gesetz über öffentliche Vereinigungen alle öffentlichen Vereinigungen nach wie vor verpflichtet sind, sich beim Justizministerium registrieren zu lassen; in der Erwägung, dass im Dezember 2015 durch neue Änderungen des Gesetzes aufwändige Berichtspflichten und eine staatliche Regulierung der Finanzierung durch eine von der Regierung ernannte Stelle eingeführt wurden; in der Erwägung, dass Personen, die sich in nicht registrierten Organisationen engagieren, verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen zu befürchten haben;

K.  in der Erwägung, dass Aktivisten der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsaktivisten bei ihren Aktivitäten unverändert Repressalien und Einschränkungen ausgesetzt sind, unter ihnen die Menschenrechtsverfechterin Jelena Semjonowa, die wegen angeblicher Verbreitung wissentlich falscher Informationen mit einem Reiseverbot belegt wurde, und die Aktivistin Ardaq Áshim aus Shymkent, der wegen ihrer kritischen Beiträge in sozialen Medien Anstachelung von Konflikten vorgeworfen und die in die Psychiatrie zwangseingewiesen wurde; in der Erwägung, dass die Polizei während des Besuchs der Delegation des Europäischen Parlaments in Kasachstan am 10. Mai 2018 übermäßige Gewalt gegen friedliche Demonstranten anwendete, die versuchten, mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments zusammenzutreffen; in der Erwägung, dass mehr als 150 Menschen von der Polizei festgenommen und mehr als 30 Demonstranten in Verwaltungshaft genommen wurden; in der Erwägung, dass die kasachische Polizei am 17. und 18. September 2018 mehrere Aktivisten festnahm, die mit Mitgliedern der Delegation des Europäischen Parlaments zusammentreffen wollten;

L.  In der Erwägung, dass im April 2018 neue restriktive Änderungen des Medien- und Informationsgesetzes in Kraft getreten sind, der Zugang zu Informationen in den sozialen Medien nach wie vor blockiert wird und gegen Forbes Kasachstan und ratel.kz wegen der Verbreitung wissentlich falscher Informationen strafrechtlich ermittelt wird; in der Erwägung, dass die Nutzung sozialer Netze von den Behörden kontrolliert und eingeschränkt wird; in der Erwägung, dass Blogger und Nutzer sozialer Netzwerke zu Haftstrafen verurteilt worden sind, darunter Ruslan Ginatullin, Igor Tschuprin und Igor Sytschow; in der Erwägung, dass der Blogger Muratbek Tungishbaev unter schwerwiegender Verletzung geltenden Rechts von Kirgisistan an Kasachstan ausgeliefert und in Kasachstan misshandelt wurde;

M.  in der Erwägung, dass Straffreiheit für Folter und Misshandlung von Gefangenen und Verdächtigen nach wie allgemein üblich ist, obwohl sich die Regierung verpflichtet hat, Folter keinesfalls zu tolerieren; in der Erwägung, dass die Staatsorgane den Vorwürfen, dass während des ausgedehnten Streiks in der Ölbranche im Jahre 2011 in Jańaózen von der Folter Gebrauch gemacht worden sei, nicht glaubwürdig nachgegangen sind;

N.  in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft Almaty keine glaubwürdigen Beweise für den Vorwurf gefunden hat, dass der Geschäftsmann Eskendir Erimbetov, der im Oktober 2018 wegen groß angelegten Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde, gefoltert worden sei; in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen im Jahr 2018 zu dem Schluss gelangte, dass seine Festnahme und Inhaftierung willkürlich erfolgt waren, seine Freilassung gefordert und ihre Besorgnis über die mutmaßlichen Folterungen während seiner Untersuchungshaft zum Ausdruck gebracht hat;

O.  in der Erwägung, dass die verbreitete Gewalt gegen Frauen und die traditionellen patriarchalischen Normen und Stereotype große Hindernisse für die Gleichstellung der Geschlechter in Kasachstan sind; in der Erwägung, dass laut Angaben nichtstaatlicher Organisationen Gewalt gegen Frauen nicht durchgängig gemeldet und nur ein geringer Teil der Fälle von Gewalt gegen Frauen und von sexueller Belästigung strafrechtlich verfolgt wird;

P.  in der Erwägung, dass LGBTI-Personen in Kasachstan rechtlichen Problemen gegenüberstehen und diskriminiert werden; in der Erwägung, dass gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen sowohl zwischen Männern als auch zwischen Frauen in Kasachstan zwar legal sind, gleichgeschlechtliche Paare und Haushalte mit gleichgeschlechtlichen Paaren als Haushaltsvorstand jedoch nicht denselben Rechtsschutz genießen wie verheiratete heterosexuelle Paare;

Q.  in der Erwägung, dass Kasachstan auf dem Weltdemokratieindex auf Platz 143 von 167 steht und das Land mithin als autoritäres Regime eingestuft wird;

1.  fordert Kasachstan nachdrücklich auf, seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen und die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten; fordert die Staatsorgane Kasachstans auf, im Einklang mit den Grundsätzen und den Artikeln 1, 4, 5 und 235 des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit den Menschenrechtsverletzungen und sämtlichen Formen der politischen Repression ein Ende zu setzen;

2.  hebt hervor, dass die Stärkung der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen der EU und Kasachstan auf gemeinsamen Verpflichtungen zu universellen Werten – insbesondere zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvoller Staatsführung und Achtung der Menschenrechte – beruhen muss; erwartet, dass das Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit dazu beiträgt, die Rechtsstaatlichkeit und die demokratische Teilhabe aller Bürger zu stärken, die politische Landschaft vielfältiger zu gestalten, eine besser funktionierende, unabhängige und unparteiische Justiz herbeizuführen, mehr Transparenz im Regierungshandeln zu schaffen, die Rechenschaftspflicht der Regierung zu erweitern und im Arbeitsrecht Verbesserungen vorzunehmen;

3.  begrüßt, dass mehrere politische Gefangene freigelassen wurden, nämlich Wladimir Koslow, Gıýzıal Baıdalinova, Seıtkazy Mataev, Edige Batyrov, Erjan Orazalinov, Saıat Ibıraev, Áset Mataev, Zinaida Muhortova, Talǵat Aıan und die Erdölarbeiter von Jańaózen sowie die Gewerkschaftsmitglieder Amin Eleusinov und Nýrbek Qýshaqbaev, deren Freizügigkeit jedoch nach wie vor Einschränkungen unterliegt; begrüßt die Entscheidung, Ardaq Áshim aus der Psychiatrie zu entlassen; verurteilt die Einweisung in die Psychiatrie als brutale Maßnahme und als Strafpsychiatrie und fordert die Einstellung der obligatorischen ambulanten psychiatrischen Behandlung von Ardaq Áshim und aller medizinischen Zwangsmaßnahmen gegen die Aktivistin Natalja Ulassik;

4.  fordert, dass alle derzeit inhaftierten Aktivisten und politischen Gefangenen, insbesondere Mýhtar Jákishev, Max Bokajew, Eskendir Erimbetov, Aron Atabek, Sanat Bukenov, Mahambet Ábjan und Sáken Týlbaev vollständig rehabilitiert und unverzüglich freigelassen werden und dass sämtliche Einschränkungen der Freizügigkeit anderer Personen aufgehoben werden;

5.  fordert die Regierung Kasachstans nachdrücklich auf, Artikel 174 des Strafgesetzbuchs über die „Aufstachelung zu sozialen, nationalen, Clan-, Rassen-, Klassen- oder religiösen Konflikten“ so zu ändern, dass nur noch darauf abgestellt wird, willkürliche und unter Verletzung der Menschenrechtsnormen eingeleitete Strafverfolgungsmaßnahmen zu verhindern, Artikel 274 des Strafgesetzbuchs über das weitgehende Verbot der Verbreitung wissentlich falscher Informationen zu ändern sowie Aktivisten, Journalisten und andere sich kritisch äußernde Personen freizulassen, für deren Inhaftierung diese Artikel die Rechtsgrundlage bilden;

6.  fordert die Regierung Kasachstans nachdrücklich auf, das scharfe Vorgehen gegen unabhängige Gewerkschaften zu beenden und die Beschränkungen der Gewerkschaftstätigkeit aufzuheben, die politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung von Gewerkschaftsführern einzustellen, die Verurteilungen von Larissa Charkowa, Nýrbek Qýshaqbaev und Amin Eleusinov aufzuheben und ihnen die Wiederaufnahme ihrer Gewerkschaftstätigkeit ohne Einmischung oder Schikanierung seitens des Staates zu gestatten; fordert die Regierung Kasachstans überdies nachdrücklich auf, sich mit den Bedenken des Europäischen Parlaments hinsichtlich der strafrechtlichen Ermittlungen gegen Erlan Baltabaı zu befassen sowie das Gewerkschaftsgesetz von 2014 und das Arbeitsgesetzbuch von 2015 so zu überarbeiten, dass beide mit den Normen der IAO im Einklang stehen;

7.  fordert die Regierung Kasachstans nachdrücklich auf, die Empfehlungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit umzusetzen sowie das Gesetz über öffentliche Vereinigungen und die Bedingungen für den Zugang zu Finanzierung zu überarbeiten;

8.  fordert die Regierung Kasachstans nachdrücklich auf, alle Formen willkürlicher Inhaftierung, Repressalien und Schikanierung gegen Menschenrechtsverfechter, Organisationen der Zivilgesellschaft und Bewegungen der Opposition, auch gegen tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Demokratischen Wahl Kasachstans, einzustellen;

9.  fordert die Regierung Kasachstans nachdrücklich auf, die in diesem Jahr in Kraft getretenen Änderungen des Medien- und Informationsgesetzes zu überprüfen, ein Moratorium für Anklagen wegen Verleumdung einzuführen, alle Schritte zu unternehmen, die notwendig sind, um die einschlägigen Artikel des neuen Strafgesetzbuches über Verleumdungen aufzuheben, eine Obergrenze für Entschädigungszahlungen bei Verurteilungen wegen übler Nachrede festzulegen, die Schikanierung und Repressalien gegen regierungskritische Journalisten einzustellen und den Zugang zu Informationen sowohl online als auch offline nicht mehr zu sperren;

10.  fordert, dass Kasachstan auf die Mitteilungen reagiert, die der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen und der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Folter veröffentlicht haben; fordert, dass Folteropfer geschützt werden, sie eine angemessene medizinische Versorgung erhalten und Foltervorfälle ordnungsgemäß untersucht werden; fordert, dem missbräuchlichen Rückgriff auf Auslieferungsverfahren von Interpol ein Ende zu setzen und die Schikanierung der Opposition einzustellen; fordert die Regierung Kasachstans nachdrücklich auf, ihren Zusagen, Folter nicht zu tolerieren, Taten folgen zu lassen und dafür zu sorgen, dass Foltervorwürfe, einschließlich derjenigen, die im Zusammenhang mit den Ereignissen von Jańaózen erhoben werden, uneingeschränkt untersucht werden; fordert die Regierung Kasachstans mit Nachdruck auf, den Fall von Eskendir Erimbetov in Anbetracht der Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Foltervorwürfe ordnungsgemäß untersucht werden;

11.  weist darauf hin, dass Kasachstan multiethnisch und multireligiös geprägt ist, und hebt hervor, dass Minderheiten und ihre Rechte geschützt werden müssen, insbesondere in Bezug auf den Gebrauch von Sprachen, die Religions- bzw. Weltanschauungsfreiheit sowie auf das Diskriminierungsverbot und die Chancengleichheit; begrüßt die friedliche Koexistenz der unterschiedlichen Gemeinschaften in Kasachstan; fordert Kasachstan nachdrücklich auf, der Verfolgung von Menschen wegen der rechtmäßigen Ausübung der Gewissens- und Religionsfreiheit ein Ende zu setzen; fordert, dass wegen ihres Glaubens verurteilte Personen unverzüglich freigelassen werden;

12.  fordert die Staatsorgane auf, gegen sämtliche Arten von Gewalt gegen Frauen vorzugehen; fordert überdies Maßnahmen, mit denen die Möglichkeit, wirksame und zugängliche Meldekanäle in Anspruch zu nehmen, gewährleistet wird, und Schutzmaßnahmen, mit denen auf die Bedürfnisse der Opfer eingegangen und die Diskretion ihnen gegenüber gewahrt wird; fordert, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und für angemessene strafrechtliche Sanktionen gegen die Täter Sorge zu tragen;

13.  beharrt darauf, dass die Rechte der LGBTI-Personen uneingeschränkt geachtet werden; fordert die Regierung Kasachstans auf, dafür Sorge zu tragen, dass LGBTI-Personen in keiner Weise diskriminiert werden;

14.  fordert Kasachstan auf, die Empfehlungen der internationalen Beobachtungsmission des BDIMR der OSZE für die Wahl am 20. März 2016 vollständig umzusetzen, wonach das Land noch einiges tun muss, um seinen Zusagen gegenüber der OSZE hinsichtlich demokratischer Wahlen nachzukommen; fordert die Staatsorgane Kasachstans nachdrücklich auf, von einer Einschränkung der Tätigkeit unabhängiger Kandidaten abzusehen; fordert außerdem nachdrücklich, dass das Wahlrecht der Bürger geachtet wird;

15.  bekräftigt die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen der EU und der OSZE bei der Verbesserung bewährter Verfahren für die demokratische Staatsführung in dem Land, insbesondere in den Bereichen Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit; fordert die Staatsorgane Kasachstans daher nachdrücklich auf, das Mandat der OSZE in dem Land zu erweitern und insbesondere das Mandat des OSZE-Zentrums in Astana zu erneuern, da es eine wichtige Voraussetzung für die weitere Zusammenarbeit zwischen der EU und Kasachstan ist;

16.  fordert die EU und insbesondere den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, die Entwicklungen in Kasachstan genau zu beobachten, erforderlichenfalls bedenkliche Angelegenheiten gegenüber den Staatsorganen Kasachstans zur Sprache zu bringen, Hilfe anzubieten und dem Parlament regelmäßig Bericht zu erstatten; fordert die EU-Delegation in Astana auf, auch künftig tatkräftig zur Beobachtung der Lage beizutragen und das Thema Meinungsfreiheit bei allen einschlägigen bilateralen Treffen zu erörtern; fordert den EAD nachdrücklich auf, Prozessbeobachtungsmissionen im Voraus zu planen und durchzuführen, um politisch sensible Gerichtsverfahren und politisch motivierte Strafprozesse zu überwachen und sich zu vergewissern, ob das Recht auf ein faires Verfahren für alle gilt;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der EU für Zentralasien, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Kasachstans zu übermitteln.

(1) ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 2.
(2) ABl. C 50 vom 9.2.2018, S. 38.
(3) ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 179.
(4) ABl. C 45 vom 5.2.2016, S. 85.
(5) ABl. C 251E vom 31.8.2013, S. 93.
(6) ABl. C 224E vom 19.8.2010, S. 30.
(7) ABl. C 168E vom 14.6.2013, S. 91.
(8) ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 119.


Iran, insbesondere der Fall von Menschenrechtsverteidigern
PDF 132kWORD 48k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zum Iran, insbesondere zum Fall von Menschenrechtsverteidigern (2019/2611(RSP))
P8_TA(2019)0204RC-B8-0186/2019

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Iran, insbesondere die Entschließung vom 13. Dezember 2018 zum Iran und insbesondere dem Fall Nasrin Sotudeh(1) und der Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Strategie der EU gegenüber dem Iran nach dem Abschluss des Nuklearabkommens(2),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zum Iran vom 4. Februar 2019,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters über die Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran vom 30. Januar 2019 und seine Erklärung zum Iran vom 29. November 2018,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 17. Dezember 2018 zur Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, zu dessen Vertragsparteien der Iran gehört,

–  unter Hinweis auf die Charta des Präsidenten des Iran über die Rechte der Bürger,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

–  unter Hinweis auf die Erklärung vom 29. November 2018 von Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen mit dem Titel „Iran must protect women’s rights advocates“ (Der Iran muss Frauenrechtler schützen),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Todesstrafe, auf die Leitlinien der EU betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und auf die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung – online und offline,

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 12. April 2018, mit dem die restriktiven Maßnahmen als Reaktion auf schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran um weitere zwölf Monate verlängert wurden;

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 12. März 2019 über die Verurteilung der iranischen Menschenrechtsanwältin Nasrin Sotudeh,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Rechtsanwälte und Online-Aktivisten im Iran aufgrund ihrer Arbeit nach wie vor Schikanen, willkürlichen Festnahmen, Inhaftierungen und der Verfolgung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass das iranische Ministerium für Nachrichtenwesen und weitere Kräfte in den vergangenen Monaten hart gegen die Zivilgesellschaft vorgegangen sind;

B.  in der Erwägung, dass in seiner Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Strategie der EU gegenüber dem Iran nach dem Abschluss des Nuklearabkommens betont wird, dass im Rahmen der Beziehungen der EU zum Iran die Menschenrechtsleitlinien der EU, auch zu Menschenrechtsverteidigern, hochgehalten werden müssen,

C.  in der Erwägung, dass die bekannte Menschenrechtsanwältin Nasrin Sotudeh vor Kurzem zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wurde; in der Erwägung, dass im Verlauf ihrer zwei Verfahren berichtet wurde, dass ihre Gesamtstrafe erheblich länger ausfallen könnte, wenngleich die genaue Dauer ihrer Gefängnisstrafe nach wie vor unbekannt ist; in der Erwägung, dass der wahre Grund für ihre Inhaftierung offenbar in ihrer friedlichen Verteidigung der Menschenrechte im Iran liegt; in der Erwägung, dass ihre Gerichtsverfahren nicht im Einklang mit den grundlegenden internationalen Standards eines ordnungsgemäßen Verfahrens durchgeführt wurden;

D.  in der Erwägung, dass Resa Chandan, der Ehemann von Nasrin Sotudeh, aufgrund seiner Unterstützung von Frauen festgenommen wurde, die friedlich dafür eingetreten sind, keinen Hidschab tragen zu müssen, sowie aufgrund der Freilassung seiner Ehefrau aus dem Gefängnis; in der Erwägung, dass das Revolutionsgericht in Teheran ihn im Januar 2019 zu sechs Jahren Haft verurteilt hat;

E.  in der Erwägung, dass die Umweltaktivisten Taher Ghadirian, Nilufar Bajani, Amirhossein Chaleghi, Human Dschokar, Sam Radschabi, Sepideh Kaschani, Abdolreza Kuhpajeh und Morad Tahbas, die die persischen „Wildlife Heritage Foundation“ repräsentieren, im Januar und Februar 2018 verhaftet wurden, ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand festgehalten werden und in den vergangenen Wochen vor Gericht gestellt wurden, wobei die Verfahren kaum als fair bezeichnet werden können; in der Erwägung, dass ein anderes Mitglied der Gruppe, der iranisch-kanadische Hochschulprofessor Kavus Sejed Empami, im vergangenen Jahr unter ungeklärten Umständen im Gewahrsam gestorben ist;

F.  in der Erwägung, dass die Gewerkschaftsaktivisten Esmail Bachschi, Sepideh Gholian und Mohammad Habibi 2018 und 2019 verhaftet wurden, nachdem sie Proteste angeführt hatten, bei denen es um die Rechte von Arbeitnehmern und Lehrern ging; in der Erwägung, dass die Menschenrechtsverteidigerin Marjam Akbari Monfared 2010 zu einer fünfzehnjährigen Haftstrafe aufgrund sogenannter „Gotteslästerung“ verurteilt wurde und dass ihr medizinische Betreuung verweigert wurde, obwohl sie unter verschiedenen Krankheiten leidet;

G.  in der Erwägung, dass die Aktivisten Arasch Sadeghi, Narges Mohammadi und Farhad Mejsami alle zu langen Gefängnisstrafen verurteilt wurden, weil sie sich für Frauenrechte, für die Abschaffung der Todesstrafe und für Menschenrechte eingesetzt haben;

H.  in der Erwägung, dass die iranischen Gerichte systematisch keine fairen Verfahren durchführen und Geständnisse als Beweismittel zulassen, die unter Folter erhalten wurden; in der Erwägung, dass die Staatsorgane den Einsatz für Menschenrechte nach wie vor als Straftatbestand einstufen und Artikel 48 des iranischen Strafprozessrechts nutzen, um Gefangenen den Zugang zu Rechtsbeistand zu verwehren; in der Erwägung, dass es keine unabhängigen Mechanismen gibt, mit denen die Rechenschaftspflicht innerhalb des Justizapparats sichergestellt wird;

I.  in der Erwägung, dass es weiterhin gängige Praxis ist, Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats und des Iran, beispielsweise die britisch-iranische Staatsbürgerin Nazanin Zaghari-Ratcliffe, zu inhaftieren, woran sich stets lang andauernde Einzelhaft und Verhöre, nicht ordnungsgemäße Gerichtsverfahren und langjährige Haftstrafen auf der Grundlage vager oder nicht genau angegebener Anklagepunkte in Verbindung mit „nationaler Sicherheit“ und „Spionage“ und staatlich unterstützte Schmutzkampagnen gegen die inhaftierten Personen anschließen;

J.  in der Erwägung, dass über zahlreiche Fälle unmenschlicher und entwürdigender Bedingungen in Gefängnissen und das Fehlen eines angemessenen Zugangs zu medizinischer Versorgung während der Haft im Iran berichtet wurde, womit gegen die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen verstoßen wird;

K.  in der Erwägung, dass nach einem Bericht der Nichtregierungsorganisation „Iran Human Rights“ 2018 im Iran schätzungsweise 273 Menschen hingerichtet wurden – die zweithöchste Zahl weltweit in diesem Jahr;

L.  in der Erwägung, dass 2018 Tausende von Menschen an friedlichen Demonstrationen und Streiks teilnahmen, um gegen nicht gezahlte Löhne, schlechte Arbeitsbedingungen, Korruption, politische Unterdrückung und andere Missstände zu protestieren; in der Erwägung, dass die Staatsorgane in diesem Zusammenhang Hunderte Menschen verhaftet und zu Haftstrafen und Auspeitschungen verurteilt haben;

M.  in der Erwägung, dass die iranische Justiz weiterhin hart gegen den friedlichen Widerstand von Frauenrechtsaktivisten vorgeht, die gegen das vorgeschriebene Tragen des Hidschabs protestieren; in der Erwägung, dass im Jahr 2018 mindestens 39 Frauen im Zusammenhang mit den Protesten festgenommen und weitere 55 Frauen für ihre Arbeit im Bereich der Frauenrechte festgehalten wurden;

N.  in der Erwägung, dass im Iran die Pressefreiheit (auch im Internet), die Vereinigungsfreiheit und die geistige Freiheit unterdrückt werden;

O.  in der Erwägung, dass die iranischen Staatsorgane systematisch Journalisten ins Visier nehmen, darunter Journalisten, die für den Persischen Dienst der BBC arbeiten, und ihre Familien, wofür strafrechtliche Ermittlungen, das Einfrieren von Vermögenswerten, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen, Überwachung und Mobbing genutzt und falsche, böswillige und verleumderische Informationen verbreitet werden; in der Erwägung, dass sich gegenwärtig im Iran mindestens acht Journalisten in Haft befinden;

P.  in der Erwägung, dass der iranische Präsident Hassan Rohani im Dezember 2016 eine Charta über die Rechte der Bürger auf den Weg brachte, in der Erwägung, dass die Charta nicht rechtsverbindlich ist,

Q.  in der Erwägung, dass die Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheiten, etwa der Bahai-Religion, der aserbaidschanischen, der kurdischen der arabischen und der belutschischen Bevölkerungsgruppen, der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und des Christentums sowie Personen ohne Religionsbekenntnis im Iran Diskriminierung ausgesetzt sind, wenn es um Beschäftigung, Bildung, Freiheit der Religionsausübung und politische Aktivitäten geht,

1.  fordert die iranischen Behörden auf, sämtliche Menschenrechtsverteidiger, gewaltlose politische Gefangene und Journalisten, die wegen der bloßen Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung und friedliche Versammlung festgenommen und verurteilt wurden, unverzüglich und bedingungslos freizulassen; hebt hervor, dass die iranischen Staatsorgane unter allen Umständen sicherstellen müssen, dass Menschenrechtsverteidiger, Rechtsanwälte und Journalisten ihre Arbeit frei von Bedrohungen, Einschüchterung und Beeinträchtigungen ausüben können;

2.  bekräftigt seine Forderung an die iranische Regierung, die Sacharow-Preisträgerin Nasrin Sotudeh unverzüglich und bedingungslos freizulassen, und würdigt ihren Mut und ihren Einsatz für die Menschenrechte und die Rechte der Frauen im Iran; betrachtet das höchst ungerechte Verfahren gegen Nasrin Sotudeh und ihre Verurteilung als ein massives Scheitern der Justiz und begrüßt die Erklärung, die die Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienst am 12. März 2019 zu der Angelegenheit abgegeben hat;

3.  hält die iranischen Staatsorgane dazu an, im Einklang mit den Verpflichtungen des Iran im Rahmen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte Artikel 48 der Strafprozessordnung des Landes so zu ändern, dass alle Angeklagten das Recht auf Vertretung durch einen Anwalt ihrer Wahl und das Recht auf ein faires Verfahren haben;

4.  hält die iranischen Staatsorgane dazu an, für die Sicherheit und das Wohlergehen aller Häftlinge zu sorgen, wozu auch der Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung, gehört; fordert darüber hinaus eine unabhängige Untersuchung zum Tod von Kavus Sejed-Emami, der im Gewahrsam verstarb, sowie zu den Vorwürfen der Folter, die weitere in Haft befindliche Aktivisten betreffen, und verurteilt die Praxis, politischen Gefangenen bewusst medizinische Versorgung zu verweigern;

5.  hält die iranischen Behörden dringend dazu an, die Überwachung, Schikanierung und strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Online-Aktivisten und ihren Familien einzustellen und die Internetzensur zu beenden, und fordert, dass Voraussetzungen geschaffen werden, unter denen das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit, sowohl online als auch offline, gewahrt werden;

6.  hält die iranische Regierung dazu an, mit dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Menschenrechtslage im Iran zusammenzuarbeiten und ihm die Einreise in das Land zu gestatten;

7.  hält die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Organe der EU dazu an, gegenüber ihren iranischen Kollegen immer wieder Fälle von inhaftierten Menschenrechtsverteidigern anzusprechen und dies auch in der nächsten Sitzung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen in Genf zu tun;

8.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, im Rahmen des Dialogs auf hoher Ebene EU-Iran weiterhin auch die Menschenrechte, insbesondere die Lage von Menschenrechtsverteidigern, zu behandeln; hält darüber hinaus die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) und Vizepräsidentin der Kommission dazu an, öffentlich zu bekräftigen, dass die Wahrung der Menschenrechte bei der Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und dem Iran ein wesentlicher Faktor ist;

9.  hält die HR/VP und den Rat mit Nachdruck dazu an, die Möglichkeit zu erwägen, im Einklang mit den Leitlinien der Union zu Menschenrechtsdialogen mit Drittstaaten einen formalen Menschenrechtsdialog mit dem Iran einzuleiten;

10.  fordert die Vertreter der EU mit Nachdruck auf, die iranischen Behörden dazu anzuhalten, die Sicherheit und das Wohlergehen von in Haft befindlichen Menschenrechtsaktivisten zu gewährleisten und umfassende Ermittlungen im Hinblick auf die Berichte über Folter anzustellen;

11.  fordert alle Mitgliedstaaten, die über eine diplomatische Vertretung in Teheran verfügen, auf, die in den EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern vorgesehenen Instrumente anzuwenden, um die betreffenden Einzelpersonen zu unterstützen und zu schützen, etwa durch öffentliche Erklärungen, diplomatische Demarchen, Beobachtung von Gerichtsverfahren und Haftbesuche;

12.  hält die iranischen Staatsorgane dazu an, die Arbeit von Frauenrechtsaktivisten nicht länger als Straftatbestand einzustufen, wovon auch diejenigen betroffen sind, die friedlich gegen das vorgeschriebene Tragen des Hidschabs protestieren, und fordert, dass dies diskriminierende und erniedrigende Praxis eingestellt wird;

13.  hält die iranische Regierung dazu an, die Rechte aller Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheiten zu schützen und gegen jegliche Diskriminierung dieser Menschen vorzugehen;

14.  begrüßt, dass das Gesetz über den Drogenhandel geändert wurde, wodurch die Verhängung der Todesstrafe eingeschränkt wurde, und fordert, dass alle Todesurteile geprüft werden, um sicherzustellen, dass bei den einschlägigen Gerichtsverfahren die internationalen Standards eingehalten wurden; fordert die iranischen Staatsorgane auf, als einen Schritt in Richtung der Abschaffung der Todesstrafe unverzüglich ein Moratorium einzuführen;

15.  empfiehlt vor dem Ende der aktuellen Wahlperiode, eine Ad-hoc-Delegation des Unterausschusses Menschenrechte in den Iran zu entsenden, die die inhaftierten Menschenrechtsverteidiger besucht und die erforderlichen Treffen mit den iranischen Behörden abhält;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Obersten Führer der Islamischen Republik Iran, dem Staatspräsidenten der Islamischen Republik Iran und den Mitgliedern des Madschles des Iran zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0525.
(2) ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 86.


Lage der Menschenrechte in Guatemala
PDF 140kWORD 51k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zur Lage der Menschenrechte in Guatemala (2019/2618(RSP))
P8_TA(2019)0205RC-B8-0182/2019

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. März 2007 zu Guatemala(1), vom 11. Dezember 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits(2) sowie vom 16. Februar 2017 zu Guatemala, insbesondere zur Lage der Menschenrechtsverteidiger(3),

–  unter Hinweis auf den Besuch seines Unterausschusses Menschenrechte in Mexiko und Guatemala im Februar 2016 und den entsprechenden endgültigen Bericht,

–  unter Hinweis auf den Bericht seiner Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Zentralamerikas über ihren Besuch in Guatemala und Honduras vom 16. bis 20. Februar 2015,

–  unter Hinweis auf den Besuch der Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Zentralamerikas in Guatemala vom 28. Oktober bis 1. November 2018,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten(4),

–  unter Hinweis auf das Mehrjahresrichtprogramm 2014–2020 für Guatemala und die darin zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft, zur Lösung von Konflikten, zu Frieden und zu Sicherheit beizutragen,

–  unter Hinweis auf die Unterstützungsprogramme der Europäischen Union für das Justizwesen in Guatemala, insbesondere SEJUST,

–  unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte, in dem Einsatz für Menschenrechtsverteidiger zugesagt wird,

–  unter Hinweis auf das Jahresaktionsprogramm 2018 der EU zugunsten von Guatemala für ein nachhaltiges und integratives Wirtschaftswachstum in der Nachbarschaftszone Guatemalas und seiner Umgebung sowie für die Unterstützung des verlängerten Mandats der Internationalen Kommission gegen Straflosigkeit in Guatemala (CICIG),

–  unter Hinweis auf das im August 2017 unterzeichnete Beratungsabkommen zwischen der CICIG und dem Obersten Gerichtshof Guatemalas,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 2. September 2018 über den Beschluss der Regierung Guatemalas, das Mandat der CICIG nicht zu verlängern,

–  unter Hinweis auf das gemeinsame Schreiben des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zur Frage des Verschwindenlassens von Personen und des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Förderung der Wahrheit, der Gerechtigkeit, der Wiedergutmachung und der Garantien der Nichtwiederholung vom 6. April 2018 an den Präsidenten von Guatemala,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Michelle Bachelet, vom 10. September 2018 zu dem Beschluss der Regierung Guatemalas, das Mandat der CICIG nicht zu verlängern,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Michelle Bachelet, vom 6. März 2019 zu den Rechtsvorschriften Guatemalas über regierungsunabhängige Organisationen für Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den jüngsten Bericht von Human Rights Watch über Guatemala,

–  unter Hinweis auf die Verfassung Guatemalas,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Guatemala weiterhin einige Fortschritte bei der Verfolgung von Menschenrechts- und Korruptionsfällen erzielt hatte, was in wesentlichem Maße auf die Zusammenarbeit zwischen der Generalstaatsanwaltschaft Guatemalas und der von den Vereinten Nationen unterstützen Internationalen Kommission gegen Straflosigkeit in Guatemala (CICIG) zurückzuführen ist, die 2007 gegründet wurde, um die organisierte Kriminalität zu untersuchen und die lokalen Bemühungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit zu verstärken;

B.  in der Erwägung, dass die Zahl der Morde an und der Angriffe auf Verteidiger, Organisationen und Gemeinschaften, die im Bereich wirtschaftliche, soziale, kulturelle und ökologische Rechte tätig sind, in den vergangenen Jahren in Guatemala zugenommen hat; in der Erwägung, dass sich einem Bericht der Einheit für den Schutz von Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidigern in Guatemala (UDEFEGUA) zufolge im Jahr 2018 insgesamt 391 Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und die indigene Bevölkerung ereigneten, insbesondere Angriffe auf Personen, die im Bereich Land- und Territorialrechte tätig sind, darunter 147 Fälle von Kriminalisierung und 26 Morde, was einem Anstieg von 136 % gegenüber 2017 entspricht;

C.  in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger auch Drohungen, Einschüchterung, Stigmatisierung und Verleumdungskampagnen von privaten Akteuren und den guatemaltekischen Behörden sowie strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass der Missbrauch von Strafverfahren gegen Menschenrechtsverteidiger, um ihre Arbeit zu verhindern oder zu sanktionieren, weiterhin Anlass zur Sorge gibt;

D.  in der Erwägung, dass auch die Zahl der Angriffe auf Journalisten sehr besorgniserregend ist, wobei 2017 93 Angriffe, darunter vier Morde, verzeichnet wurden; in der Erwägung, dass angesichts der anhaltenden Konzentration des Medienbesitzes in den Händen einiger weniger Unternehmen unabhängige Medienunternehmen und Journalisten weiterhin Angriffen und Drohungen ausgesetzt sind;

E.  in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen in Guatemala nach wie vor ein ernsthaftes Problem darstellt, was sich daran zeigt, dass die Zahl der gewaltsamen Todesfälle bei Frauen um 8 % auf 662 Fälle gestiegen ist; in der Erwägung, dass am Internationalen Frauentag 2017 41 Mädchen starben, die nach einem Protest gegen den Missbrauch durch Aufseher eingesperrt worden waren, als in einem staatlichen Heim für Minderjährige ein Feuer ausbrach; in der Erwägung, dass die Straflosigkeit für Verbrechen in Guatemala bei 97 % liegt;

F.  in der Erwägung, dass die CICIG seit 2007 auf Einladung der guatemaltekischen Regierung und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Institutionen des Landes gegen Korruption und Straflosigkeit vorgeht, um halbstaatliche Institutionen aufzudecken und deren Auflösung zu unterstützen, und einen Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten der Justiz- und Sicherheitsbehörden des Landes leistet;

G.  in der Erwägung, dass die guatemaltekische Regierung nach vier Verlängerungen der aufeinanderfolgenden zweijährigen Mandate der CICIG den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchte, das Mandat erneut bis September 2019 zu verlängern, wodurch die Regierungsführung durch die wirkungsvollen Untersuchungen und die Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit in Guatemala durch die CICIG weiter gestärkt wird und ihre Erfolge bei der deutlichen Verringerung der Korruption und der Bekämpfung der Straflosigkeit nichtstaatlicher Aktivitäten mit Verbindungen zum Staat konsolidiert werden;

H.  in der Erwägung, dass die CICIG und die Staatsanwaltschaft im April 2018 die Ergebnisse neuer Ermittlungen zur rechtswidrigen Finanzierung des Wahlkampfes der regierenden Partei „Frente de Convergencia Nacional“ vorgelegt haben; in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof im Juli 2018 eine Untersuchung der Aktivitäten von Präsident Jimmy Morales im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Finanzierung seines Wahlkampfes geplant hat;

I.  in der Erwägung, dass die guatemaltekische Regierung Ende August 2018 die Aufhebung des Mandats der CICIG zum September 2019 angekündigt hat; in der Erwägung, dass die Regierung kurz darauf auch die Rückkehr des Direktors der CICIG, Iván Velásquez, in das Land untersagt und anschließend die Visa für 11 Mitarbeiter der CICIG, die in Fällen von Korruption auf hoher Ebene ermittelt hatten, annulliert hat; in der Erwägung, dass die Regierung im Januar 2019 das Abkommen mit den Vereinten Nationen über die CICIG mit sofortiger Wirkung einseitig aufgekündigt und die Ausreise der CICIG gefordert hat; in der Erwägung, dass sich Iván Velásquez ebenfalls vor Gericht verantworten muss und Ziel fortwährender Verleumdungskampagnen ist;

J.  in der Erwägung, dass diese Maßnahmen vom Verfassungsgericht Guatemalas angefochten und für nichtig erklärt wurden; in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht einstimmig entschieden hat, dass die Regierung Iván Velasquez die Einreise in das Land gestatten muss; in der Erwägung, dass diese Entscheidungen von der Regierung ignoriert wurden; in der Erwägung, dass der Kongress eine Klage gegen das Verfassungsgericht und seine Mitglieder vorbereitet hat, was zu einem eklatanten Konflikt mit der Rechtsstaatlichkeit führt;

K.  in der Erwägung, dass das Reformgesetz 5377 zur Änderung des Gesetzes über die nationale Aussöhnung, das der Kongress Anfang März 2019 in der zweiten von drei Lesungen verabschiedete, eine Amnestie für alle von den nationalen Sicherheitskräften und Einzelpersonen, die im Namen der Regierung handeln, begangenen Verbrechen gewähren würde, darunter Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie Folter, gewaltsames Verschwindenlassen und Völkermord; in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und die Interamerikanische Menschenrechtskommission (IAMRK) ihre Besorgnis über den Gesetzesentwurf zum Ausdruck gebracht und gefordert haben, dass das geltende Recht nicht geändert wird;

L.  in der Erwägung, dass nach Angaben der IAMRK mit dem Reformgesetz 5377 den internationalen Verpflichtungen Guatemalas nicht nachgekommen wird und mutmaßlich gegen das Völkerrecht und gegen Artikel 171 Buchstabe g der Verfassung Guatemalas verstoßen wird, da alle in Haft befindlichen Personen, die während des bewaffneten Konflikts wegen politischer Verbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden und verurteilt wurden, innerhalb weniger Stunden freigelassen würden;

M.  in der Erwägung, dass die Menschen in Guatemala ein extrem hohes Maß an Unsicherheit ertragen müssen und dass die nationale Zivilpolizei (Polícia Nacional Civil, PNC) in den vergangenen Jahren massiv untergraben wurde; in der Erwägung, dass es Vorwürfe der Einschüchterung und Bedrohung von Friedensrichtern, Richtern, Staatsanwälten und Akteuren im Bereich Justiz gab, die mit der CICIG zusammengearbeitet haben;

N.  in der Erwägung, dass der Zugang zur Justiz, die Haftbedingungen, das Verhalten der Polizei und die Foltervorwürfe – Probleme, die durch weit verbreitete Korruption, Kollusion und Straflosigkeit noch verschärft werden – nach wie vor Anlass zu großer Sorge geben;

O.  in der Erwägung, dass der Menschenrechtsbeauftragte Guatemalas, dessen Mittel gekürzt wurden, die Staatsanwaltschaft und die Justiz wichtige Schritte gegen Straflosigkeit und für die Anerkennung der Menschenrechte unternommen haben; in der Erwägung, dass die guatemaltekischen Behörden eindeutige Versuche unternommen haben, den Kampf gegen Korruption, Straflosigkeit und Rechtsstaatlichkeit zu beeinträchtigen;

P.  in der Erwägung, dass nach Angaben der UDEFEGUA die Opfer von Angriffen „hauptsächlich indigene Meinungsführer waren, die Land- und Territorialrechte verteidigen“; in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen im Anschluss an Beschwerden über Wasserkraft-, Bergbau- und agroindustrielle Projekte, deren Lizenzen und Tätigkeiten dazu geführt haben, dass die Rechte der indigenen Bevölkerung verletzt wurden, Bedenken hinsichtlich der Rechte der indigenen Bevölkerung geäußert hat; in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen auch erklärt hat, dass es Besorgnis erregend ist, dass friedliche Proteste von Gemeinschaften durch den Staat und die beteiligten Dritten als Situationen krimineller Konflikte behandelt werden, die die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen; in der Erwägung, dass Aura Lolita Chávez, die guatemaltekische indigene Umweltaktivistin und Finalistin bei der Wahl des Sacharow-Preisträgers des Europäischen Parlaments 2017, ihr Land nach schweren Angriffen, Morddrohungen und Verleumdungen verlassen hat und sich im Falle einer Rückkehr verschiedenen Gerichtsverfahren stellen müsste;

Q.  in der Erwägung, dass am 9. Oktober 2018 unter anderem Mitglieder des Friedlichen Widerstands der Bewegung in der Mikroregion Ixquisis von Sondereinsatzkräften der nationalen Zivilpolizei angegriffen wurden, sodass sechs Demonstranten verletzt wurden;

R.  in der Erwägung, dass der Botschafter Schwedens in Guatemala zur persona non grata erklärt wurde (eine Erklärung, die später vom Verfassungsgericht aufgehoben wurde), weil er vermeintlich die Arbeit der CICIG in diesem Land unterstützt hat;

S.  in der Erwägung, dass in Guatemala Parlaments- und Präsidentschaftswahlen für den 16. Juni und den 11. August 2019 geplant sind;

T.  in der Erwägung, dass Aufbau und Festigung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten feste Bestandteile der außenpolitischen Maßnahmen der EU, darunter auch des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und den Ländern Zentralamerikas von 2012, sein müssen; in der Erwägung, dass dieses Abkommen eine Demokratieklausel enthält, bei der es sich um ein wesentliches Element des Abkommens handelt; in der Erwägung, dass Guatemala der drittgrößte Empfänger bilateraler Entwicklungshilfe der EU in Zentralamerika ist, wobei sich diese Hilfe im Zeitraum 2014–2020 auf 167 Mio. EUR beläuft und schwerpunktmäßig für die Bereiche Ernährungssicherheit, Krisenbewältigung, Frieden, Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit geleistet wird;

1.  ist zutiefst besorgt über die zunehmende Zahl von Tötungen und Gewalttaten und die mangelnde Sicherheit aller Bürger, insbesondere von Frauen und von Menschenrechtsverteidigern; weist erneut darauf hin, wie wichtig ein unabhängiges und effizientes Justizsystem ist und dass der Straflosigkeit ein Ende gesetzt werden muss; bedauert, dass die Regierung Guatemalas weiterhin gegen die Rechtsstaatlichkeit und den Grundsatz der Gewaltenteilung verstößt; erinnert daran, dass die Gewaltenteilung und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit wesentliche Grundsätze liberaler Demokratien sind;

2.  fordert die Staatsorgane Guatemalas auf, jegliche Einschüchterungsmaßnahmen gegen die Zivilgesellschaft Guatemalas, insbesondere gegen Menschenrechtsorganisationen, einzustellen, die verfassungsmäßige Ordnung zu achten und die Grundrechte aller Bürger Guatemalas zu gewährleisten; betont, dass eine dynamische Zivilgesellschaft unabdingbar ist, damit der Staat auf allen Ebenen rechenschaftspflichtig, reaktionsfähig, inklusiv und effizient ist und somit eine höhere Legitimität genießt; fordert nachdrücklich, dass alle Einrichtungen, die die konstitutionelle Demokratie und die Menschenrechte in Guatemala verteidigen, unterstützt und gestärkt werden; weist darauf hin, dass die Gewährleistung einer unabhängigen Justiz und die Achtung ihrer Unabhängigkeit sowie die Gewährleistung eines unparteiischen Rechtssystems von wesentlicher Bedeutung sind; betont, dass diese Aspekte entscheidend sind, wenn es darum geht, die Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption und Straflosigkeit zu verstärken; ist der Ansicht, dass Vorwürfe der Einschüchterung und Bedrohung von Friedensrichtern, Richtern und Staatsanwälten sofortige Maßnahmen zum Schutz der Justizorgane des Landes und ihrer Vertreter zur Folge haben sollten; fordert die Exekutive Guatemalas nachdrücklich auf, unverzüglich für die Unabhängigkeit der Justiz Sorge zu tragen und die Freiheit der Presse und der Medien zu garantieren;

3.  ist davon überzeugt, dass die CICIG eine wesentliche Rolle in Guatemala spielt und dass ihre Arbeit bei der Bekämpfung von Straflosigkeit und Korruption und der Vorbereitung von Ermittlungen für Gerichtsverfahren, die von den Staatsorganen Guatemalas durchgeführt werden sollen, für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit von entscheidender Bedeutung ist; ist zutiefst besorgt über die Lage, mit der die CICIG in Guatemala derzeit konfrontiert ist, und fordert die Regierung Guatemalas auf, alle rechtswidrigen Angriffe auf die CICIG und ihre nationalen und internationalen Mitarbeiter einzustellen;

4.  begrüßt in diesem Zusammenhang den Durchführungsbeschluss der Kommission vom September 2018, dem zufolge das verlängerte Mandat der CICIG mit zusätzlichen 5 Mio. EUR aus dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für das Jahresaktionsprogramm für Guatemala 2018 unterstützt werden soll; fordert die Kommission auf, diese 5 Mio. EUR schnellstmöglich auszuzahlen und alle genehmigten Programme mit der CICIG fortzusetzen; fordert die Kommission auf, sich bereitzuhalten, um ihre Zusammenarbeit mit der CICIG und deren Finanzierung nach September 2019 fortzusetzen, und unterstützt eine solche Verlängerung aktiv;

5.  ist davon überzeugt, dass die vorgeschlagene Änderung des Gesetzes über die nationale Aussöhnung eine erhebliche Bedrohung für die Rechtsstaatlichkeit in Guatemala darstellt und die beträchtlichen Fortschritte, die durch die Arbeit der nationalen Gerichte bei der Bekämpfung der Straflosigkeit erzielt wurden, massiv untergraben würde; teilt die Ansicht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen, dass die in dem Gesetzesentwurf vorgesehene Amnestie für Menschen, die gegen die Menschenrechte verstoßen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen haben, noch mehr Gewalt im Land schüren würde; stellt fest, dass dazu Racheakte freigelassener Häftlinge gehören könnten, was zu einer Destabilisierung der Gesellschaft führen könnte; fordert daher den Kongress Guatemalas nachdrücklich auf, den Gesetzesentwurf nicht anzunehmen;

6.  fordert, dass eine unabhängige Studie unter der Leitung der Vereinten Nationen durchgeführt wird, in der die endgültigen Auswirkungen der Arbeit der CICIG auf das Justizsystem in Guatemala und ihr Beitrag zur politischen Stabilität des Landes sowie die Ergebnisse der zwischen der CICIG und dem Obersten Wahlgericht unterzeichneten Vereinbarung zum Ausdruck kommen;

7.  ist besorgt über das vorgeschlagene Gesetz über regierungsunabhängige Entwicklungsorganisationen; fordert den Kongress Guatemalas im Einklang mit der technischen Beratung des Amtes der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte auf, von der Annahme dieses Gesetzesentwurfs Abstand zu nehmen, da seine Annahme zu einer Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit von regierungsunabhängigen Organisationen führen, ihren Zugang zu Finanzmitteln begrenzen und ihre Definition einschränken und somit ihren Tätigkeitsbereich begrenzen und ihre Tätigkeiten behindern könnte und den Weg für ihr willkürliches Verbot bereiten könnte; erinnert die Staatsorgane und ‑einrichtungen Guatemalas daran, dass ein sicheres und förderliches Umfeld geschaffen und erhalten werden muss, in dem regierungsunabhängige Organisationen ihrer Meinung frei Ausdruck verleihen und ihrer Arbeit zum Wohle der Gesellschaft insgesamt nachgehen können;

8.  ist besorgt über die Beschwerden hinsichtlich des Mangels an freien, vorherigen und in voller Kenntnis der Sachlage durchgeführten Konsultationen (IAO-Übereinkommen 169); erinnert an die Empfehlung des VN-Sonderberichterstatters, dass die Rechte indigener Völker im Einklang mit internationalen Standards, die das Recht auf freie, vorherige und in voller Kenntnis der Sachlage durchgeführte Konsultationen umfassen, uneingeschränkt geachtet werden sollten; erinnert daran, dass nationale und internationale Konzerne in ihrer gesamten Wertschöpfungskette durch Verträge und andere nationale und internationale Vorschriften in Bezug auf Menschenrechte und Umweltrechte unmittelbar gebunden sind und dass Unternehmen, wenn sich herausstellt, dass sie Schäden verursacht oder dazu beigetragen haben, für wirksame Abhilfemaßnahmen für die betroffenen Einzelpersonen und Gemeinschaften sorgen oder sich daran beteiligen müssen; stellt fest, dass diese Maßnahmen Wiederherstellung, Entschädigung, Rehabilitierung und Garantien der Nichtwiederholung umfassen; weist erneut darauf hin, dass Regierungen verpflichtet sind, die Menschenrechte zu schützen und diejenigen, die diese Rechte verletzen, zur Rechenschaft zu ziehen;

9.  bekräftigt seine Forderung nach dem Schutz von Menschenrechtsverteidigern, insbesondere weiblichen Menschenrechtsverteidigern; begrüßt und unterstützt die Maßnahmen, die bislang von europäischen Botschaften und der EU-Delegation in Guatemala unternommen wurden; fordert die Europäische Union auf, Projekte zur Unterstützung der Arbeit nationaler und internationaler Organisationen in Guatemala beizubehalten und gegebenenfalls zu intensivieren;

10.  beharrt darauf, dass die Staatsorgane Guatemalas die rechtliche und physische Unversehrtheit von Lolita Chávez, Finalistin bei der Wahl des Sacharow-Preisträgers, erklären und sicherstellen muss, falls sie beschließen sollte, in ihr Heimatland zurückzukehren;

11.  fordert nachdrücklich, dass die Wahlen in Guatemala friedlich und transparent ablaufen und dass die Sicherheit aller Kandidaten gewährleistet wird; betont, dass das Oberste Wahlgericht unabhängig und ohne Einflussnahme staatlicher Einrichtungen und Akteure handeln muss; bietet an, eine Wahlexpertenmission aus der EU zu entsenden;

12.  bedauert, dass die guatemaltekischen Friedensverträge nach mehr als 20 Jahren immer noch nicht umgesetzt wurden und das Risiko besteht, dass sie aufgehoben werden; fordert alle nationalen und internationalen Akteure nachdrücklich auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um ihre vollständige Umsetzung zu beschleunigen; fordert die Regierung Guatemalas zu diesem Zweck auf, für die demokratische und politische Kontrolle und die Professionalisierung der PNC und anderer Einrichtungen wie CONRED, dem nationalen Koordinator für die Katastrophenvorsorge, zu sorgen, damit sie nicht militarisiert werden und humanitäre Mittel nicht in die Armee fließen, da dies nicht mit den Zielen der Friedensverträge vereinbar ist;

13.  erinnert die Regierung Guatemalas daran, dass das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Zentralamerika eine Menschenrechtsklausel enthält, die ein wesentliches Element ist, und dass die Mitgliedschaft bei Verstößen dagegen ausgesetzt werden kann; fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die im Assoziierungsabkommen und dem Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit festgelegten Mechanismen dazu zu nutzen, Guatemala nachdrücklich nahezulegen, eine ehrgeizige Menschenrechtsagenda zu verfolgen und Straflosigkeit zu bekämpfen;

14.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Guatemala, der Internationalen Kommission gegen die Straflosigkeit in Guatemala (CICIG), dem Sekretariat für die zentralamerikanische Wirtschaftsintegration (SIECA), dem Zentralamerikanischen Parlament sowie den Ko-Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika zu übermitteln.

(1) ABl. C 301E vom 13.12.2007, S. 257.
(2) ABl. C 434 vom 23.12.2015, S. 181.
(3) ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 196.
(4) ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 125.


Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und internationale Kindesentführungen *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) (15401/2018 – C8-0023/2019 – 2016/0190(CNS))
P8_TA(2019)0206A8-0056/2019

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – erneute Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (15401/2018),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0411),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 18. Januar 2018(1)

–  gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat erneut angehört wurde (C8-0023/2019),

–  gestützt auf die Artikel 78c und 78e seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0056/2019),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, diesen Entwurf entscheidend zu ändern oder ihn durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0017.


Umsetzung der Verordnung über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS-Verordnung)
PDF 162kWORD 60k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zur Umsetzung der APS-Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (2018/2107(INI))
P8_TA(2019)0207A8-0090/2019

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 607/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Myanmar/Birma(2) und auf seine Entschließung vom 23. Mai 2013 zur Wiedereinführung der Allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Myanmar/Birma(3),

–  unter Hinweis auf die Halbzeitüberprüfung der aktuellen APS-Verordnung vom Juli 2018(4) und den Bericht der Kommission über die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012(5) sowie die beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 4. Oktober 2018(6),

–  unter Hinweis auf die Berichte der Kommission vom 28. Januar 2016 und 19. Januar 2018 über das Schema allgemeiner Zollpräferenzen im Zeitraum 2014–2015(7) bzw. 2016–2017(8) zur Bewertung der Auswirkungen des APS, mit Schwerpunkt auf den Begünstigten des APS+,

–  unter Hinweis auf die öffentliche Anhörung zum APS, die am 16. Februar 2016 vom Ausschuss für internationalen Handel (INTA) organisiert wurde, die Aussprache über die Gewährung des APS+ für Sri Lanka vom 21. März 2017 und die Aussprache über die Umsetzung der APS-Verordnung vom 19. Februar 2018,

–  gestützt auf Artikel 5 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall 1409/2014/MHZ zum Versäumnis der Europäischen Kommission, beim Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam vorab eine Folgenabschätzung in Bezug auf die Menschenrechte durchzuführen(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zur Umsetzung der Empfehlungen des Parlaments von 2010 zu Sozial- und Umweltnormen, Menschenrechten und zur sozialen Verantwortung der Unternehmen(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2018 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2017 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. April 2017 zu der EU-Leitinitiative für die Bekleidungsbranche(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2017 zum Stand der Umsetzung des Nachhaltigkeitspakts in Bangladesch(13),

–  unter Hinweis auf die freiwilligen länderspezifischen Partnerschaften, zum Beispiel den Nachhaltigkeitspakt für Bangladesch und die Initiative für Arbeitnehmerrechte in Myanmar,

–  unter Hinweis auf die im Jahr 2007 verabschiedete gemeinsame Strategie der EU und ihrer Mitgliedstaaten mit dem Titel „EU-Strategie für Handelshilfe: Verstärkung der EU-Unterstützung für handelsbezogene Bedürfnisse in Entwicklungsländern“,

–  unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bis 2030,

–  unter Hinweis auf die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung und Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf Kollektivverhandlungen,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2016 zur EU und zu verantwortungsvollen globalen Wertschöpfungsketten,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zu den Auswirkungen des internationalen Handels und der Handelspolitik der EU auf globale Wertschöpfungsketten(14),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten(15),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses (A8-0090/2019),

A.  in der Erwägung, dass die EU im Jahr 1971 als erste nach der Empfehlung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) ein APS eingeführt hat, wonach die Industrieländer den Entwicklungsländern allgemeine, nicht wechselseitige und nicht diskriminierende Handelspräferenzen gewähren und sie dabei unterstützen, durch den internationalen Handel zusätzliche Einnahmen zu erzielen, um die Armut zu senken sowie eine verantwortungsvolle Staatsführung und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern;

B.  in der Erwägung, dass Artikel 207 AEUV besagt, dass die EU-Handelspolitik auf den Grundsätzen und Zielen der EU-Außenpolitik beruhen muss und gemäß Artikel 2 EUV zur Förderung der Werte, für die die Europäische Union eintritt, sowie zur Verfolgung der in Artikel 21 EUV aufgeführten Ziele beitragen muss, wozu die Festigung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und Grundrechte, die Gleichheit, die Achtung der Menschenwürde sowie der Schutz der Umwelt und der sozialen Rechte gehören;

C.  in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerbeauftragte in ihren Schlussfolgerungen darauf hinwies, dass eine gute Verwaltung auch die Achtung und Wahrung der Grundrechte umfasse, dass man nicht von einer guten Verwaltung sprechen könne, wenn Grundrechte nicht geachtet werden, und dass die Organe und Stellen der EU stets prüfen sollten, ob ihre Maßnahmen im Einklang mit den Grundrechten stehen, und darauf achten sollten, dass mit diesen Maßnahmen die Menschenrechte in den Partnerländern weiter gestärkt werden;

D.  in der Erwägung, dass die derzeitige APS-Regelung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 eingeführt und auf der Grundlage von Artikel 207 AEUV im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren mit dem Europäischen Parlament verabschiedet wurde, das erstmals als Mitgesetzgeber für eine APS-Verordnung tätig wurde;

E.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 40 der APS-Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach Verabschiedung der Verordnung einen Bericht über die Anwendung der APS-Verordnung vorlegen muss, an dem die bis 2022 zu erlassende nächste APS-Verordnung ausgerichtet werden sollte; in der Erwägung, dass diese Verordnung seit dem 1. Januar 2014 in Kraft ist; in der Erwägung, dass eine umfassende unabhängige Beurteilung des Funktionierens der vorliegenden Verordnung durchgeführt wurde, damit die Kommission Informationen erhält, auf die sie sich bei der Überprüfung stützen kann, und dass eine Liste mit konkreten Empfehlungen erstellt wurde;

F.  in der Erwägung, dass das System drei Regelungen umfasst: die allgemeine APS-Regelung, die APS+-Sonderregelung und die Regelung „Alles außer Waffen“ („Everything But Arms“, EBA); in der Erwägung, dass die APS-Begünstigten – derzeit 18 Länder – in den Genuss ermäßigter Zölle auf 66 % aller EU-Produktkategorien kommen; in der Erwägung, dass die acht Begünstigten des APS+ rund 66 % aller Produktkategorien zollfrei ausführen können und sich im Gegenzug verpflichten, die 27 internationalen Kernübereinkommen über Arbeitnehmerrechte, Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung und Umweltbelange wirksam umzusetzen; in der Erwägung, dass den 49 am wenigsten entwickelten Ländern im Rahmen der EBA-Regelung des APS für alle Produkte außer Waffen und Munition zollfreier Zugang zur EU gewährt wird; in der Erwägung, dass alle begünstigten Länder im Rahmen der APS-Verordnung an internationale Übereinkommen im Bereich der Menschenrechte und Arbeitnehmerrechte gebunden sind und dass APS+-begünstigte Länder außerdem an internationale Übereinkommen im Bereich des Umweltschutzes und der verantwortungsvollen Staatsführung gebunden sind; in der Erwägung, dass nur die APS+-Regelung einen strukturierten Dialog vorsieht, in dessen Rahmen die wirksame Umsetzung dieser Übereinkommen durch die begünstigten Länder bewertet wird; in der Erwägung, dass die APS-begünstigten Länder zudem in der Lage sein müssen, internationale Standards und Normen anzuwenden und geeignete Rechtsvorschriften auszuarbeiten, anzuwenden und durchzusetzen, insbesondere in Bezug auf die Schaffung einer rechtsstaatlichen Ordnung und die Bekämpfung von Korruption;

G.  in der Erwägung, dass die Schlüsselziele der APS-Reform von 2012 darin bestanden, sich stärker auf bedürftige Länder – die am wenigsten entwickelten Länder und weitere einkommensschwache und einkommensschwächere Länder – zu konzentrieren, die Grundprinzipien der nachhaltigen Entwicklung und der verantwortungsvollen Staatsführung weiter zu fördern, die Stabilität und Vorhersehbarkeit zu verbessern sowie für mehr Sicherheit für Unternehmer zu sorgen;

H.  in der Erwägung, dass zahlreiche internationale Übereinkommen, Leitlinien und Vorschriften bestehen, mit denen Menschenrechtsverletzungen vorgebeugt werden soll; in der Erwägung, dass insbesondere die im Rahmen des APS begünstigten Länder in der Pflicht stehen, diese Leitlinien umzusetzen und geeignete rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die es Unternehmen ermöglichen, ihren Geschäften nachzugehen und sich innerhalb der globalen Lieferketten zu integrieren;

I.  in der Erwägung, dass die EU noch wirkungsvoller gegen Sozial- und Umweltdumping und unlautere Wettbewerbs- und Handelspraktiken vorgehen und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen sollte;

J.  in der Erwägung, dass in mehreren Ländern die freien Exportzonen (FEZ) von den nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften ausgenommen sind, wodurch das Recht, gewerkschaftlich tätig zu sein und Rechtsbehelfe einzulegen, nicht uneingeschränkt wahrgenommen werden kann; in der Erwägung, dass dies einen Verstoß gegen die Kernarbeitsnormen der IAO darstellt und zu Beeinträchtigungen der Menschenrechte führen könnte;

K.  in der Erwägung, dass in Artikel 8 AEUV fest verankert ist, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen in allen Tätigkeitsbereichen der EU zu beachten ist; in der Erwägung, dass Frauen und Männer aufgrund struktureller geschlechtsspezifischer Ungleichheiten tendenziell auf unterschiedliche Weise von Handels- und Investitionsabkommen betroffen sind; in der Erwägung, dass der IAO zufolge 2012 weltweit 21 Millionen Menschen (davon 55 % Frauen bzw. Mädchen) Opfer von Zwangsarbeit waren, und 90 % von ihnen in der Privatwirtschaft tätig waren;

L.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 6 der APS-Verordnung „alle gegebenenfalls für erforderlich erachteten Informationen“ – auch von der Zivilgesellschaft bereitgestellte Informationen – einholt, wenn sie prüft, ob im Rahmen des APS begünstigte Länder ihren Verpflichtungen im Hinblick auf die Menschenrechte gebührend nachkommen; in der Erwägung, dass die Einbeziehung der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner in die Umsetzung der APS-Regelung die Legitimität und Wirksamkeit der gemeinsamen Handelspolitik verbessern kann;

M.  in der Erwägung, dass die EU gemäß der APS-Verordnung die Möglichkeit hat, im Fall schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen gewährte Präferenzen auszusetzen, und zwar auf der Grundlage von Kapitel V Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der APS-Verordnung, wonach die Präferenzregelungen aus einer Reihe von Gründen, unter anderem bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Grundsätze, die in den Übereinkommen des Anhangs VIII  A niedergelegt sind, vorübergehend zurückgenommen werden können;

N.  in der Erwägung, dass die Kommission im Hinblick auf die mögliche Rücknahme von im Rahmen der EBA-Initiative gewährten Präferenzen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen im Fall von Kambodscha ein Verfahren eröffnet und im Fall von Myanmar im Begriff ist, Untersuchungen einzuleiten;

Wichtigste Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.  begrüßt die Halbzeitüberprüfung der Anwendung der geltenden APS-Verordnung, bei der bewertet wird, wie wahrscheinlich es ist, dass die darin festgelegten Ziele erreicht werden; begrüßt, dass Begünstigte der Initiative EBA und des APS+ mit der neuen Verordnung eine Steigerung der Ausfuhren erzielen konnten, was einen wichtigen Beitrag zur Beseitigung der Armut darstellt;

2.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass 2016 durch die im Rahmen des APS gewährten Präferenzen Einfuhren im Wert von 62,6 Mrd. EUR in die EU getätigt wurden, was eine steigende Tendenz bedeutet und sich folgendermaßen verteilt: 31,6 Mrd. EUR von Begünstigten des Standard-APS, etwa 7,5 Mrd. EUR von Begünstigten des APS+ und 23,5 Mrd. EUR von Begünstigten der Initiative EBA (gemäß den Daten von Eurostat vom September 2017);

3.  weist darauf hin, dass das APS die entsprechenden Wirtschaftszweige in den Entwicklungsländern dabei unterstützt, die aufgrund der erhöhten Vorlaufkosten entstehenden Schwierigkeiten auf den Exportmärkten zu überwinden; weist darauf hin, dass die Ziele des APS gemäß den Zielvorgaben der Welthandelskonferenz (UNCTAD) darin bestehen, die Exporteinnahmen zu steigern, die Industrialisierung in den Entwicklungsländern und damit auch in den am wenigsten entwickelten Ländern zu fördern und im Hinblick auf die Beseitigung der Armut deren Wachstum zu beschleunigen;

4.  hebt hervor, dass das APS+ ein zentrales Instrument der EU-Handelspolitik ist, das einen besseren Marktzugang ermöglicht und mit einem strengen Überwachungsmechanismus einhergeht, mit dem Menschenrechte und Arbeitnehmerrechte sowie Umweltschutz und eine verantwortungsvolle Staatsführung in gefährdeten Entwicklungsländern gefördert werden;

5.  weist darauf hin, dass die derzeitige APS-Verordnung seit drei Jahren in Kraft ist, also seit Beginn des Verfahrens zur Halbzeitüberprüfung, bei der bereits bestimmte Aspekte ermittelt wurden, die im Hinblick auf die nächste APS-Verordnung für eine Reform in Betracht gezogen werden sollten; begrüßt die Empfehlungen im abschließenden Bericht über die Halbzeitüberprüfung;

6.  betont, dass das APS als Teil Handelspolitik der EU auf den in Artikel 21 EUV verankerten Grundsätzen der EU-Außenpolitik (Wirksamkeit, Transparenz und Werte) beruhen muss; betont, dass in Artikel 208 AEUV der Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung festgeschrieben und die Beseitigung der Armut als Hauptziel festgelegt ist; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Handel für alle“ diese Grundsätze noch einmal bekräftigt hat;

7.  erkennt an, dass das APS+ in den begünstigten Ländern eine wichtige Rolle bei der Förderung der internationalen Arbeitnehmerrechte, der Menschenrechte, der verantwortungsvollen Staatsführung und der Umweltschutznormen spielt, und zwar nicht nur, indem Anreize für die Einhaltung dieser Normen geschaffen werden, sondern auch indem eine Plattform für einen regelmäßigen Dialog über die von den Übereinkommen abgedeckten Bereiche eingerichtet und das Engagement für substantielle Reformen gefördert wird;

8.  erkennt an, dass die APS-Regelung den begünstigten Ländern und der EU wirtschaftlichen Nutzen gebracht hat, wobei die Ausfuhren in die EU gesteigert wurden und der Präferenznutzungsgrad bei den EBA- und APS+-Begünstigten erhöht werden konnte; fordert die EU nachdrücklich auf, darauf hinzuarbeiten, die APS-Vorschriften in den begünstigten Ländern besser bekannt zu machen und dafür zu sorgen, dass es in noch höherem Maß in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission auf, sofern möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Daten zu prüfen, wie sich die im Rahmen des APS erzielten Gewinne verteilen; stellt fest, dass die Zunahme der Ausfuhrmengen und die besseren wirtschaftlichen Möglichkeiten in einigen Fällen auch unbeabsichtigte negative Auswirkungen auf die Grundrechte und die soziale Entwicklung hatten und beispielsweise zu Landnahme oder Verstößen gegen die Arbeitnehmerrechte geführt haben; betont daher, dass Handelspräferenzen mit der Umsetzung internationaler Übereinkommen und Reformen einhergehen müssen, um zu verhindern, dass die APS-Programme zu einem Anstieg von Sozial- und Umweltdumping führen;

9.  begrüßt den vereinfachten APS+-Aufnahmemechanismus, mit dem das System für Länder, die im Rahmen des allgemeinen APS gefördert werden, attraktiver gemacht wurde; betont, dass viele der Bewerberländer für das APS+ bereits mehrere der für die Zulassung zum APS+ erforderlichen internationalen Übereinkommen ratifiziert haben; betont, dass der verbesserten, konstanten und systematischen Überwachung des Umsetzungsprozesses größte Bedeutung zukommt, die erreicht werden kann, indem die Zusammenarbeit zwischen allen Akteuren vertieft wird, was eine verbesserte Informationsbeschaffung und eingehende Analysen ermöglicht, da alle verfügbaren Informationen und Ressourcen – etwa die Berichte der internationalen Aufsichtsgremien, einschließlich der Vereinten Nationen, der IAO und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) – genutzt werden können, wobei auch die Zivilgesellschaft und die Sozialpartner in das Verfahren eingebunden werden; betont, dass dies notwendig ist, damit das APS+ durch die wirksame Umsetzung der 27 Übereinkommen sein volles Potential im Hinblick auf die Verbesserung der Lage bei den Arbeitnehmerrechten, der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Abschaffung der Kinderarbeit und der Zwangsarbeit entfalten kann;

10.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Einklang mit der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Handel für alle“ die Probleme im Zusammenhang mit dem schrumpfenden Spielraum für die Zivilgesellschaft und dem Schutz von Menschenrechtsverteidigern, die sich in Gefahr befinden, im Austausch mit den APS+-Ländern sowie durch ein verstärktes Engagement im Rahmen der Initiative EBA anzugehen, da diese Probleme in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verpflichtungen im Rahmen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und der einschlägigen Bestimmungen der grundlegenden Übereinkommen der IAO stehen; fordert die Kommission ferner auf, weitere Möglichkeiten für die strukturierte, offizielle und unabhängige Beteiligung der Zivilgesellschaft, der Privatwirtschaft und von Gewerkschaftsvertretern zu ermitteln, da sich dadurch möglicherweise das Überwachungsverfahren verbessern ließe;

11.  hebt hervor, dass mit dem APS insgesamt Anreize für die Ratifizierung internationaler Übereinkommen gesetzt und dadurch bessere Rahmenbedingungen für den Fortschritt geschaffen werden konnten; betont, dass weiterhin mit umfassenden Maßnahmen dafür gesorgt werden muss, dass mit dem APS auch positive Entwicklungen im Umweltbereich gefördert werden; empfiehlt, das Übereinkommen von Paris in die Liste der 27 wichtigen internationalen Übereinkommen hinzuzufügen, die von den im Rahmen des APS+ begünstigten Ländern eingehalten werden müssen; betont, dass für die Verwirklichung eines nachhaltigen Entwicklungsmodells in den begünstigten Ländern noch zahlreiche weitere Fortschritte erzielt werden müssen;

12.  erkennt an, dass im Hinblick auf die wirksame Umsetzung Fortschritte erzielt wurden, etwa durch verstärkte Überwachung und einen vertieften Dialog zwischen der EU und den begünstigten Ländern, insbesondere was die Überwachung der Umsetzung der 27 wichtigen Übereinkommen betrifft; betont, dass es einer weiteren Koordinierung zwischen dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), den EU-Delegationen, den diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten, den Regierungen der begünstigten Länder, den internationalen Organisationen, den Unternehmen, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft bedarf, damit eine bessere Informationsbeschaffung und eine gründlichere Analyse der Überwachungsverfahren sichergestellt werden können; empfiehlt, soweit möglich, für mehr Transparenz und eine intensivere Kommunikation zwischen den Mitgesetzgebern und anderen Akteuren im Rahmen des Verfahrens zur Rücknahme von APS-Präferenzen zu sorgen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Untersuchungsverfahren der Kommission;

13.  weist darauf hin, dass die Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen und Fortschritte bei deren wirksamer Umsetzung wichtige Referenzwerte darstellen, wenn es gilt, innerhalb des Systems die notwendigen Fortschritte zu erzielen; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Maßnahmen zur Überwachung der wirksamen Umsetzung der Übereinkommen durch die begünstigten Länder uneingeschränkt im Einklang mit den entsprechenden Länderstrategiepapieren stehen, damit politische Kohärenz, Konsistenz und die durchgängige Berücksichtigung der Menschenrechte in der Handelspolitik gewährleistet sind;

14.  betont, dass es im Rahmen des APS+ eines fortwährenden Engagements und weiterer Verbesserungen bedarf, wobei dafür gesorgt werden muss, dass die EU im Dialog mit den begünstigten Ländern ihren uneingeschränkten Einfluss bewahren kann, insbesondere im Zusammenhang mit der Scorecard-Analyse; fordert die Kommission auf, weitere Schritte in diesem Bereich und im Hinblick auf den Dialog mit den begünstigten Ländern weitere Schritte zu prüfen, um in dem System für mehr Transparenz, Aufsicht und Effizienz zu sorgen;

15.  ist der Ansicht, dass etwaige Beschlüsse, Präferenzen auszusetzen, nur unter uneingeschränkter Berücksichtigung des übergeordneten Ziels der Armutsbeseitigung gefasst werden dürfen, und betont, dass Sekundärrechtsakte der EU im Einklang mit dem primären Unionsrecht und den grundlegenden Prinzipien der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften gestaltet und ausgelegt werden müssen; betont daher, dass der derzeit bei der Rücknahme von Präferenzen verfolgte Ansatz beibehalten und dafür gesorgt werden muss, dass eine derartige Rücknahme auf spezifische Branchen beschränkt und so gestaltet wird, dass die negativen Auswirkungen auf die Bevölkerung vor Ort so gering wie möglich gehalten werden; fordert die Kommission auf, sofern angemessen, auf Möglichkeiten wie die schrittweise Rücknahme von Handelspräferenzen oder andere zeitgebundene Rücknahmemaßnahmen zurückzugreifen; betont schließlich, dass die Rücknahme von Handelspräferenzen als allerletztes Mittel angesehen und nur angewendet werden sollte, wenn schwerwiegende Mängel bei der wirksamen Umsetzung der internationalen Übereinkommen vorliegen und das jeweilige begünstigte Land den konkreten Willen und das Engagement vermissen lässt, diese Mängel zu beheben; betont gleichzeitig, dass das APS grundsätzlich an Bedingungen geknüpft ist und dass diese Konditionalität genutzt werden sollte, um die Glaubwürdigkeit der einzelnen Regelungen innerhalb des Systems zu wahren und sicherzustellen, dass bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen die einschlägigen Übereinkommen gehandelt wird;

16.  begrüßt die jüngsten Beschlüsse der Kommission, das Verfahren für die Rücknahme der Kambodscha im Rahmen der Initiative EBA gewährten Präferenzen einzuleiten und eine hochrangige Notfallmission der EU nach Myanmar zu entsenden, nachdem sich die Menschenrechtslage in beiden Ländern verschärft hat; fordert die Kommission auf, das Parlament stets genau auf dem Laufenden zu halten und bei weiteren Schritten einzubinden, auch im Hinblick auf die Aussetzung von Präferenzen;

17.  weist darauf hin, dass die Zahl der begünstigten Länder erheblich abgenommen hat, und zwar aufgrund der reformierten Zulassungskriterien, die zusammen mit der Graduierung der Waren insgesamt zu einem Rückgang der Einfuhren aus den APS-Ländern in die EU geführt haben; erkennt an, dass durch diese Reformen die Präferenzen auf die Länder ausgerichtet werden können, die den dringendsten Bedarf haben; fordert die Kommission auf, bei der Folgenabschätzung für die nächste APS-Verordnung für Kohärenz und Konsistenz zwischen dem APS und den Regelungen im Rahmen der Freihandelsabkommen zu sorgen und so die zentrale Bedeutung, die das APS im Rahmen der der Handelspolitik der EU für Entwicklungsländer hat, zu bewahren; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Länder, die im Rahmen der Initiative EBA gefördert werden, einem zunehmenden Wettbewerbsdruck durch Länder ausgesetzt sind, die Freihandelsabkommen mit der EU abgeschlossen haben; weist ferner darauf hin, dass einige Länder, die zuvor im Rahmen des APS+ überwacht wurden, nun Freihandelsabkommen unterliegen, die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung umfassen, wodurch für Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit gesorgt sein sollte;

18.  bedauert, dass das APS, insbesondere im Fall von 29 durch die Initiative EBA begünstigten Ländern, im Hinblick auf die Diversifizierung der Ausfuhren auf Produktebene zu keinerlei Veränderungen geführt hat; bedauert darüber hinaus, dass das APS auch nicht in ausreichendem Maß zur wirtschaftlichen Diversifizierung beigetragen hat; fordert, dass weitere Maßnahmen getroffen werden, um für eine stärkere Diversifizierung der Ausfuhren aus den APS-Ländern zu sorgen; bedauert, dass die Diversifizierung unter den begünstigten Ländern offenbar dadurch behindert wurde, dass die Möglichkeit der Kumulierung mit Ländern, die aus dem APS ausgeschieden sind, abgeschafft wurde, da sie nicht mehr in den Genuss der Ursprungsregeln für APS-Begünstigten kommen; fordert eindringlich die Wiedereinführung dieser Möglichkeit, insbesondere für die bedürftigsten Länder; weist darauf hin, dass die Diversifizierung der Ausfuhren für Länder, die im Rahmen des Standard-APS gefördert werden, in allen Bereichen erheblich zurückgegangen ist; fordert die Kommission darüber hinaus auf, die Möglichkeit zu prüfen, die Liste der Waren, die durch die Verordnung abgedeckt sind, insbesondere im Hinblick auf Halbfertigerzeugnisse und Fertigerzeugnisse zu erweitern und gegebenenfalls die Ursprungsregeln für die bedürftigsten Länder zu lockern; fordert die im Rahmen des APS begünstigten Länder auf, wirksame Maßnahmen zur Diversifizierung von Produkten zu treffen; betont in diesem Sinne, dass zum Zwecke der Diversifizierung von Produkten Zugang zu Wissen und Technologie geschaffen werden muss, damit die ausgeführten Produkte im weltweiten Wettbewerb, insbesondere in Europa, bestehen können;

19.  fordert die APS-begünstigten Länder auf, rechtliche Maßnahmen zum Schutz geistigen Eigentums einzuführen und wirksam umzusetzen;

20.  begrüßt den hohen Präferenznutzungsgrad bei Begünstigten der Initiative EBA; betont, dass in den begünstigten Ländern die entsprechenden Kapazitäten aufgebaut werden müssen, damit sie den größtmöglichen Nutzen aus dem System ziehen können; fordert, dass die Maßnahmen im Rahmen der Handelshilfe in dieser Hinsicht wirksamer genutzt werden; ist der Ansicht, dass in Erwägung gezogen werden sollte, auch Dienstleistungen in die nächste APS-Verordnung aufzunehmen, um eine weitere Diversifizierung zu fördern; betont in diesem Zusammenhang außerdem die Bedeutung eines Business-to-Business-Ansatzes; fordert die Einrichtung von sektorspezifischen Multi-Stakeholder-Plattformen und Online-Systemen, die Ausfuhrunternehmen aus im Rahmen des APS begünstigten Ländern, Einfuhrunternehmen in der EU und potenzielle Neueinsteiger auf beiden Seiten – also Unternehmen, die gegenwärtig nicht aus- bzw. einführen – zusammenbringen, damit sie sich über bewährte Verfahren austauschen, und um das Bewusstsein für die APS-Vorschriften, die Voraussetzungen und die wirtschaftlichen Aussichten, die das System bietet, zu schärfen;

21.  begrüßt den Abschluss der ersten Schutzmaßnahmenuntersuchung gemäß der Verordnung, und vertritt die Auffassung, dass mit dieser Klausel für den Schutz der finanziellen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Interessen der EU gesorgt werden sollte; betont, dass bei der Gewährung von Präferenzen für empfindliche Waren die Möglichkeit bestehen muss, sie einer besonderen Behandlung zu unterziehen, um Risiken für bestimmte Branchen vorzubeugen;

22.  betont, dass alle Teile des Hoheitsgebiets begünstigter Länder, auch freie Exportzonen, dem System und damit den Verpflichtungen, die sich aus der Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen ergeben, unterliegen; fordert die begünstigten Länder nachdrücklich auf, Arbeitsnormen wirksam umzusetzen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, gegen Verstöße gegen die IAO-Normen vorzugehen, etwa das Recht auf Tarifverhandlungen und die Vereinigungsfreiheit in den FEZ in derzeitigen oder potenziell begünstigten Ländern, und dafür zu sorgen, dass etwaige Ausnahmen abgeschafft werden; fordert die Kommission auf, zu ergründen, wie sichergestellt werden kann, dass Produkte aus FEZ vom Präferenzsystem ausgeschlossen sind, da sie von den nationalen Rechtsvorschriften ausgenommen sind und gegen die einschlägigen internationalen Übereinkommen verstoßen;

23.  betont, dass das APS den Unternehmenssektor dynamischer gestaltet, in gewissem Maß zur Stärkung der wirtschaftlichen Teilhabe von Frauen beigetragen und ihren Anteil an der Erwerbsbevölkerung gesteigert hat, insbesondere in den Wirtschaftszweigen der Ausfuhrländer, die Handel mit der EU treiben; betont in diesem Sinne, dass es wichtig ist, ein geeignetes Geschäftsumfeld für Frauen zu schaffen, damit sie Nutzen aus diesen neuen Fähigkeiten und Erfahrungen ziehen können und in der Lage sind, in den Unternehmensstrukturen aufzusteigen oder sogar ein eigenes Unternehmen zu gründen; weist jedoch darauf hin, dass Frauen nach wie vor benachteiligt werden, und ist besorgt angesichts der Arbeitsbedingungen von Frauen, insbesondere in der Textil-und Bekleidungsbranche; verweist noch einmal nachdrücklich auf seine Entschließung vom 27. April 2017, und fordert die Kommission auf, die entsprechenden Folgemaßnahmen zu treffen;

24.  begrüßt die Auswirkungen, die das APS im Hinblick auf die Einführung saubererer und sichererer Technologien und auf freiwillige Initiativen im Bereich der sozialen Verantwortung von Unternehmen hat, was wiederum unmittelbare positive Konsequenzen für die Arbeitnehmer und die Umwelt hat; ist der Auffassung, dass Maßnahmen zur weiteren Förderung und zuverlässigen Bewertung dieser Entwicklung vorgesehen werden sollten; stellt fest, dass im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht von Unternehmen in diesem Zusammenhang das richtige Gleichgewicht zwischen regulatorischen Maßnahmen und Maßnahmen auf freiwilliger Basis gefunden werden muss, und fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zur Einführung von Vorschriften für die Sorgfaltspflicht zu ermitteln;

25.  vertritt die Auffassung, dass die EU für Politikkohärenz sorgen sollte, indem sie andere internationale Akteure, etwa multinationale Unternehmen, dazu animiert, sich in vollem Umfang an der Verbesserung der Lage der Menschenrechte, der sozialen Rechte und der Umweltnormen weltweit zu beteiligen, und nicht zuletzt indem sie Wirtschaftsakteure dazu verpflichtet, Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen, wobei die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte einzuhalten sind; fordert die Kommission auf, Führungsstärke zu zeigen und dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte und Arbeitnehmerrechte in globalen Wertschöpfungsketten geachtet werden, sowie über die Umsetzung der Entschließung des Parlaments von 2016 zur Umsetzung der Empfehlungen des Parlaments zu Sozial- und Umweltnormen, Menschenrechten und zur sozialen Verantwortung der Unternehmen – einschließlich seiner Forderung, die soziale Verantwortung der Unternehmen in die Verordnung aufzunehmen und die WTO-Regelungen zu reformieren, um die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette und Transparenzanforderungen auf der Grundlage der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte einzuführen – Bericht zu erstatten;

26.  weist darauf hin, dass die EU im Sinne der Kohärenz mit der Politik anderer internationaler Akteure, etwa multinationaler Unternehmen, eine uneingeschränkte Beteiligung an der Verbesserung der Einhaltung der Menschenrechte, der Rechte des Kindes, der sozialen Rechte, der Umweltrechte sowie der Wahrung der öffentlichen Gesundheit fördern muss; fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass im Zusammenhang mit dem Recht auf Arbeit entlang globaler Wertschöpfungsketten, d. h. entlang der gesamten Versorgungskette, die Menschenrechte eingehalten werden;

27.  fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die nächste APS-Verordnung Möglichkeiten zu ermitteln, wie zusätzliche Zollpräferenzen für Produkte, die nachweislich nachhaltig hergestellt wurden, eingeführt werden können; ist der Ansicht, dass die Waren auf freiwilliger Basis einem Verfahren unterzogen werden sollten, in dessen Rahmen zertifiziert werden kann, dass sie auf nachhaltige Weise hergestellt wurden, und dass bei der Einfuhr in die EU entsprechende Nachweise vorgelegt werden sollten;

o
o   o

28.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 13.
(3) ABl. C 55 vom 12.2.2016, S. 112.
(4) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2018/october/tradoc_157434.pdf
(5) COM(2018)0665.
(6) SWD(2018)0430.
(7) COM(2016)0029.
(8) COM(2018)0036.
(9) https://www.ombudsman.europa.eu/en/decision/en/64308
(10) ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 19.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0515.
(12) ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 100.
(13) ABl. C 331 vom 18.9.2018, S. 100.
(14) ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 33.
(15) http://www.europarl.europa.eu/RegData/organes/conf_pres_groupes/proces_verbal/2002/12-12/CPG_PV(2002)12-12(ANN01)_EN.doc


Mindestdeckung notleidender Risikopositionen ***I
PDF 126kWORD 50k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (COM(2018)0134 – C8-0117/2018 – 2018/0060(COD))
P8_TA(2019)0208A8-0440/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0134),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0117/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 12. Juli 2018(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2018(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. Januar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0440/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen

P8_TC1-COD(2018)0060


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/630).

(1) ABl. C 79 vom 4.3.2019, S. 1.
(2) ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 43.


Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr ***I
PDF 127kWORD 59k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 868/2004 (COM(2017)0289 – C8-0183/2017 – 2017/0116(COD))
P8_TA(2019)0209A8-0125/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0289),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0183/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Januar 2018(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0125/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 868/2004

P8_TC1-COD(2017)0116


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/712).

(1) ABl. C 197 vom 8.6.2018, S. 58.


Leitlinien für den Haushalt 2020 – Einzelplan III
PDF 168kWORD 50k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zu den allgemeinen Leitlinien für die Vorbereitung des Haushaltsplans 2020, Einzelplan III – Kommission (2019/2001(BUD))
P8_TA(2019)0210A8-0172/2019

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(1) (nachfolgend „Haushaltsordnung“),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2) (nachfolgend „MFR-Verordnung“),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),

–  gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(4),

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019(5) und die zwischen Parlament, Rat und Kommission vereinbarten gemeinsamen Erklärungen, die diesem beigefügt sind,

–  unter Hinweis auf die Resolution 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, die am 1. Januar 2016 in Kraft trat, und das kürzlich vorgelegte Reflexionspapier der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030“,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Februar 2019 zu den haushaltspolitischen Leitlinien für 2020 (06323/2019),

–  gestützt auf Artikel 86a seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8‑0172/2019),

A.  in der Erwägung, dass die Verhandlungen über den Unionshaushalt 2020 parallel zu den Verhandlungen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und die Reform des Eigenmittelsystems der EU stattfinden werden; in der Erwägung, dass 2019 das siebte Jahr ist, in dem der MFR 2014–2020 gilt;

B.  in der Erwägung, dass sich der Rat in den letzten Jahren wiederholt selbst widersprochen hat, indem er neue politische Prioritäten für die EU festgelegt hat, jedoch keine Bereitschaft erkennen ließ, neue Mittel zur Finanzierung dieser Prioritäten bereitzustellen; in der Erwägung, dass für die Finanzierung der neuen politischen Prioritäten und der Herausforderungen, denen sich die EU in Zukunft stellen muss, neue Mittel bereitgestellt und nicht die Mittel für bestehende Programme gekürzt werden sollten;

C.  in der Erwägung, dass für die Durchführung der Mehrjahresprogramme gegen Ende des laufenden Finanzplanungszeitraums angemessene finanzielle Mittel erforderlich sein werden und daher die im Jahr 2020 anfallenden Zahlungen antizipiert werden müssen, um in den ersten Jahren des MFR 2021–2027 eine erneute Zahlungskrise zu verhindern;

Haushaltsplan 2020: Brücke ins Europa der Zukunft – Investitionen in Innovation, nachhaltige Entwicklung, den Schutz der Bürger und Sicherheit

1.  betont, dass der Haushaltsplan 2020 der Union die Brücke zum nächsten MFR, nämlich jenen für den Zeitraum 2021–2027, bildet und zur Entwicklung eines gemeinsamen, langfristigen Zukunftsbilds der politischen Prioritäten der Union beitragen und mit europäischem Mehrwert einhergehen sollte; erwartet, dass es sich nach einer politischen Einigung im Europäischen Rat zum Zeitpunkt der Annahme des Haushaltsplans 2020 inmitten umfassender Verhandlungen mit dem Rat über den MFR befinden wird; ist der Ansicht, dass ein solider, verantwortungsvoller und zukunftsgerichteter Haushalt 2020 eine Einigung und den Übergang zum nächsten MFR vereinfachen wird; beabsichtigt daher, die bestehenden Flexibilitätsregelungen und andere in der MFR-Verordnung und der Haushaltsordnung vorgesehene Bestimmungen in vollem Umfang zu nutzen, um die wichtigsten EU-Programme im Haushaltsplan 2020 auszubauen, wobei dem Konzept der leistungsorientierten Haushaltsplanung bei der Erstellung des Unionshaushalts gebührend Rechnung zu tragen ist;

2.  fordert, dass durch die spezifischen Programme für die Landwirtschaft einerseits kurze Vertriebswege, gerechte Produktionspreise sowie ein stabiles und würdiges Einkommen für die Landwirte gefördert werden und andererseits die Verteilung der Zahlungen auf eine Weise, dass eine gerechte Verteilung unter den Ländern sowie den Arten der Produktion und der Produzenten gewährleistet wird, die derzeitigen Ungleichheiten beseitigt werden und relativ diejenigen Mitgliedstaaten mit einem größeren Produktionsdefizit sowie die kleinen und mittleren Produzenten begünstigt werden;

3.  vertritt daher die Auffassung, dass mit dem Haushaltsplan der EU für das kommende Jahr klare politische Prioritäten festgelegt werden sollten und die Union in die Lage versetzt werden sollte, nachhaltiges und integratives Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätze zu schaffen, mit Blick auf zukunftsfähige Lösungen weiter in Innovations- und Forschungskraft zu investieren, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, für ein sicheres und friedliches Europa zu sorgen, die Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger zu verbessern, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken, mit Blick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Klimaschutzübereinkommens von Paris verstärkt gegen Umweltprobleme und den Klimawandel vorzugehen, zur vollständigen Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beizutragen und die europäische Säule sozialer Rechte zu verwirklichen;

4.  weist darauf hin, dass 2020 das letzte Jahr des laufenden MFR ist und die Umsetzung der EU-Programme – insbesondere jener, die im Rahmen der Kohäsionspolitik, der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Fischereipolitik der geteilten Mittelverwaltung unterliegen – somit weitere Beschleunigung erfahren muss, damit frühere Verzögerungen ausgeglichen werden können und die Abschlussphase erreicht werden kann; erwartet, dass sich dies in deutlich vermehrten Zahlungsaufforderungen niederschlagen und sich die jährliche Höhe der Mittel für Zahlungen 2020 daher auf einem Spitzenniveau bewegen wird; unterstreicht die Entschlossenheit des Parlaments, 2020 die für die anfallenden Zahlungen erforderlichen Mittel zu sichern und zu verhindern, dass in den ersten Jahren des MFR 2021–2027 eine erneute Zahlungskrise entsteht, wie sie im noch laufenden Zeitraum eingetreten ist; betont, dass die Kontroll- und Korrekturmechanismen ständig verbessert werden müssen, damit EU-Programme ordnungsgemäß und zügig umgesetzt werden können;

5.  weist darauf hin, dass die dezentralen Agenturen eine wichtige Aufgabe übernehmen, wenn es gilt, die Prioritäten der EU-Rechtsvorschriften konkret umzusetzen und somit die politischen Ziele der EU zu verwirklichen, beispielsweise die Ziele im Zusammenhang mit Wettbewerbsfähigkeit, nachhaltigem Wachstum und Beschäftigung und in Bezug auf die Bewältigung der derzeitigen Migrations- und Flüchtlingsströme; erwartet, dass am Ende der Verhandlungen über den Haushaltsplan für 2020 Finanzmittel in angemessener Höhe für den Betrieb und die Verwaltung der EU­Agenturen bereitgestellt werden, damit diese ihre umfangreicher werdenden Aufgaben erfüllen und bestmögliche Ergebnisse erzielen können; bekräftigt seinen Standpunkt, dass der Abbau von Personal um 5 % und der Pool für die Umschichtung von Personal im Jahr 2018 abgeschlossen wurden; erwartet, dass die Kommission und der Rat die Mittel der Agenturen im Haushaltsplan 2020 nicht weiter kürzen;

Innovation und Forschung für zukunftsfähige Lösungen: Unterstützung nachhaltigen und integrativen Wirtschaftswachstums zur Antizipation von Veränderungen und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit

6.  unterstreicht, wie wichtig es ist, dass sich Europa in seiner führenden Rolle behauptet, wenn es um Schlüsseltechnologien in Bereichen wie Raumfahrt, Medizin, Umwelt, Landwirtschaft, Sicherheit und Verkehr geht; betont, dass sichergestellt werden muss, dass durch Forschung- und Innovationstätigkeiten auch weiterhin Lösungen für die Bedürfnisse, die Herausforderungen und die Wettbewerbsfähigkeit Europas geliefert werden können, und weist in diesem Zusammenhang auf die wichtige Rolle der Grundlagenforschung hin; betont, dass der Übergang von Horizont 2020 zu Horizont Europa reibungslos vonstattengehen muss, um stabile Bedingungen für Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Wissenschaft sicherzustellen; hält die beträchtliche Unterfinanzierung von Horizont 2020, die über den gesamten Zeitraum hinweg bestand und zu einer geringen Bewilligungsquote für herausragende Anträge geführt hat, für alarmierend; beabsichtigt daher, im Haushaltsplan für das nächste Jahr die höchstmögliche Jahreszuweisung für Horizont 2020 zu veranschlagen und dazu die bestehenden Flexibilitätsbestimmungen aus der MFR-Verordnung und der Haushaltsordnung umfassend in Anspruch zu nehmen; unterstreicht ferner, dass die Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds verstärkt werden müssen;

7.  betont, dass der technologische Wandel in Europa Potenzial für Wirtschaftswachstum birgt, und fordert, dass mit EU-Mitteln in angemessener Weise dazu beigetragen wird, die Digitalisierung der europäischen Industrie und die Förderung digitaler Kompetenzen und digitalen Unternehmertums voranzutreiben; unterstreicht, dass weitere Investitionen in digitale Kapazitäten – einschließlich EU-Hochleistungscomputern, künstlicher Intelligenz und Cybersicherheit – wichtig sind; betont, dass für das Programm „Digitales Europa“ im MFR 2021–2027 eine deutlich höhere Mittelzuweisung veranschlagt werden sollte, und beabsichtigt daher, die Finanzausstattung in diesem Bereich im Haushaltsplan für das nächste Jahr zu erhöhen;

8.  hebt die Erfolge des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) bei der Mobilisierung zusätzlicher Investitionen in der EU hervor, wobei das Ziel nach der Laufzeitverlängerung darin besteht, bis 2020 Investitionen in Höhe von mindestens 500 Mrd. EUR zu mobilisieren; weist allerdings auf die Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs hin, die Umsetzung des Fonds bezüglich der Zusätzlichkeit der ausgewählten Projekte zu verbessern; weist darauf hin, dass der EFSI-Garantiefonds zum Teil durch Umschichtungen aus dem Programm Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ finanziert wurde, und bekräftigt seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, wonach neue Initiativen vollständig mit neuen Mitteln finanziert werden müssen;

9.  ist der festen Überzeugung, dass mehr Gerechtigkeit und die Gewährleistung von Chancengleichheit im Rahmen der sozialen Marktwirtschaft Europas Grundvoraussetzungen für die nachhaltige Entwicklung der Union sind; beabsichtigt, Mittel in ausreichender Höhe für Programme wie COSME und künftige und sich abzeichnende Technologien zu sichern, die in beträchtlichem Maße zum Erfolg von Start-up-Unternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beitragen, welche das Rückgrat der europäischen Wirtschaft bilden und die wichtigsten Motoren für Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Innovation und soziale Integration sind; weist auf den hohen Umsetzungsgrad dieser Programme hin und betont, dass durchaus noch mehr Mittel in Anspruch genommen werden können;

Sicherheit, Schutz und Frieden für europäische Bürger

10.  ist der Ansicht, dass der Schutz der EU-Außengrenzen und die innere Sicherheit mithilfe einer stärkeren Europäischen Grenz- und Küstenwache und Europol, eine Europäische Union ohne Binnengrenzen, das ordnungsgemäße Funktionieren des Schengen-Raums und die Freizügigkeit innerhalb der EU untrennbar miteinander verbunden und von wechselseitigem Nutzen sind; betont gleichzeitig, dass robuste Investitionen der EU im Bereich der inneren Sicherheit wichtig sind, um durch eine vermehrte Unterstützung für Eurojust und die Europäische Staatsanwaltschaft unter anderem die Strafverfolgung und juristische Reaktion der EU auf grenzüberschreitende kriminelle Bedrohungen zu verbessern und den Informationsaustausch zu fördern; hält es für eine Pflicht, eine angemessene Finanz- und Personalausstattung für die in den Bereichen Sicherheit, Justiz und Grenzkontrolle tätigen Agenturen sowie ausreichend Lehrgänge für ihr Personal sicherzustellen, da die derzeit bereitgestellten Mittel angesichts der beträchtlichen Ausweitung der Zuständigkeitsbereiche dieser Agenturen, der Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen ihnen, des Bedarfs an technologischen Innovationen und technologischer Anpassung und ihres unerlässlichen Beitrags zur Stärkung der Zusammenarbeit und der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten unzureichend sind;

11.  betont gleichzeitig die humanitäre Verantwortung, die der EU in der Migrationspolitik zukommt, und stellt fest, dass das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen und die Grundrechteagentur bei der Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Asylverfahren in den Mitgliedstaaten eine entscheidende Rolle spielen; hält es für eine Pflicht, eine angemessene Finanz- und Personalausstattung aller in den Bereichen Migration, Asyl und Menschenrechte tätigen Agenturen sowie ausreichend Lehrgänge für ihr Personal sicherzustellen, wobei sie durch angemessene finanzielle und personelle Ressourcen in die Lage versetzt werden sollten, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu bewältigen;

12.  begrüßt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu einer Erneuerung der Verteidigungsagenda der EU und ihre Bereitschaft zu weiterer verteidigungspolitischer Zusammenarbeit in Europa; betont, wie wichtig es ist, das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) als ersten Schritt hin zu einem europäischen Verteidigungsfonds auf den Weg zu bringen; fordert, dass der Verteidigungshaushalt der Union – ausschließlich mit neuen Mitteln – weiter aufgestockt und so die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der europäischen Verteidigungsindustrie verbessert wird;

13.  befürwortet nachdrücklich verstärkte Anstrengungen der EU zur Bekämpfung von Sicherheitsrisiken wie Radikalisierung und gewaltbereitem Extremismus innerhalb von Europa und in Nachbarstaaten sowie eine bessere Abstimmung dieser Programme auf EU-Ebene;

14.  betont, dass die Cybersicherheit für den Wohlstand und die Sicherheit der Union sowie für den Schutz der Privatsphäre ihrer Bürger von entscheidender Bedeutung ist, dass Cyberangriffe, Cyberkriminalität und Manipulation offene Gesellschaften gefährden und dass Wirtschaftsspionage den digitalen Binnenmarkt in seiner Funktionsweise beeinträchtigt und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen bedroht; fordert, dass angemessene finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden, um alle betroffenen Agenturen mit angemessenen Mitteln für Betrieb und Verwaltung auszustatten und somit zur Absicherung von Netz- und Informationssystemen, zum Aufbau einer starken Cyberabwehrfähigkeit und zur Bekämpfung von Cyberkriminalität beizutragen; unterstützt in diesem Zusammenhang die strategische Zusammenarbeit zwischen der EU-Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und Europol;

15.  weist darauf hin, dass Frieden und Sicherheit Kernwerte sind, die aus dem Haushalt der Europäischen Union unterstützt werden, und hebt in diesem Zusammenhang den wichtigen Beitrag hervor, den die Union zu Frieden und Aussöhnung in Irland geleistet hat, insbesondere durch ihre Unterstützung für das Karfreitagsabkommen und die Finanzierung der Programme PEACE und INTERREG; unterstreicht, wie wichtig es ist, die Finanzierung dieser Programme auch nach dem Brexit aufrechtzuerhalten;

16.  vertritt unter Verweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2018 zu der Nutzung der Daten von Facebook-Nutzern durch Cambridge Analytica und den Auswirkungen auf den Datenschutz(6) die Auffassung, dass die Bekämpfung von Desinformation und insbesondere die Verfolgung und Aufdeckung von Desinformation und jeglicher sonstiger Einmischungen aus dem Ausland ein vorrangiges Ziel ist, durch das insbesondere im Jahr der Europawahl faire und demokratische Wahlen sichergestellt werden sollen; fordert, dass zusätzliche finanzielle Ressourcen für eine verbesserte systematische Nutzung von Mitteln der strategischen Kommunikation bereitgestellt werden, damit eine starke, koordinierte Reaktion der EU ermöglicht wird; unterstützt die Leitlinien, die die Kommission zu der Frage festgelegt hat, wie die bestehenden EU-Vorschriften verwendet werden sollen, um das Problem anzugehen, dass personenbezogene Daten genutzt werden, um sich im Wahlkampf über soziale Medien an die Bürger zu wenden, und um die Fairness des Wahlverfahrens sicherzustellen;

17.  ist besorgt darüber, dass nicht genügend europäische Bürger den Eindruck haben, dass die Europäische Union etwas für sie tut und ihnen wesentliche Vorteile bietet; fordert, dass die Kommission angemessene finanzielle Mittel für Investitionen in Instrumente wie die neuen Initiativen des Parlaments „Das tut die EU für mich“ und die „Citizens’ App“ bereitstellt, mit denen die Bürger über die Arbeit der Union informiert werden und auf die Anstrengungen hingewiesen wird, die unternommen werden, um Frieden, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Redefreiheit zu fördern; ist der Ansicht, dass diese Instrumente auf nationaler Ebene besser verbreitet werden sollten;

18.  betont, dass die gemeinsame Agrarpolitik und die gemeinsame Fischereipolitik Grundpfeiler der europäischen Integration sind, mit denen eine sichere und hochwertige Nahrungsmittelversorgung für die europäischen Bürger, das reibungslose Funktionieren des Agrarbinnenmarkts, die Nachhaltigkeit der ländlichen Regionen auf viele Jahre hinaus und die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sichergestellt werden; weist darauf hin, dass diese Politik zur Tragfähigkeit und Stabilität der EU beiträgt; fordert die Kommission auf, die Erzeuger in der gesamten EU auch künftig bei der Bewältigung unerwarteter Marktschwankungen und der Versorgung des Marktes mit sicheren und hochwertigen Lebensmitteln zu unterstützen; fordert, dass der kleinbäuerlichen Landwirtschaft und der handwerklichen Fischerei besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

Stärkung von Solidarität und gegenseitigem Verständnis

19.  fordert, dass unter anderem unter Berücksichtigung der externen Dimension von Erasmus+ – des wichtigsten Programms für allgemeine und berufliche Bildung und Ausbildung, Jugend und Sport in Europa – zusätzliche finanzielle Mittel bereitgestellt werden, damit der künftigen Nachfrage im Rahmen des Programms entsprochen werden kann; unterstreicht, dass es angemessener Ressourcen bedarf, um das Programm demokratischer zu gestalten, indem dessen Fördermittel Personen mit unterschiedlichstem Hintergrund zugänglich gemacht werden und auf den Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung hingearbeitet wird, um einen Beitrag zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit zu leisten; erinnert an die Forderung des Parlaments, die Finanzausstattung für dieses Programm im nächsten MFR zu verdreifachen; fordert, dass die Zusammenarbeit zwischen schulischer Bildung, Lehrlingsausbildung, Kultur und Forschung verstärkt wird;

20.  weist darauf hin, dass es in einer Zeit, in der das europäische Einigungswerk in Frage gestellt wird, äußerst wichtig ist, durch Kultur, Wissen, Kreativität und Innovation erneut für ein starkes Bekenntnis zu Europa zu sorgen; ist daher der Ansicht, dass die Programme „Kreatives Europa“ und „MEDIA“ auf geeigneter Ebene unterstützt werden sollten;

21.  betont, dass die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit erhebliche zusätzliche finanzielle Anstrengungen erfordert, damit Möglichkeiten in den Bereichen schulische Bildung, berufliche Bildung und Beschäftigung geschaffen werden können; unterstreicht in diesem Zusammenhang die positiven Auswirkungen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, durch die bis Ende 2017 etwa 1,7 Millionen junge Menschen unterstützt wurden; begrüßt, dass die Verhandlungen über den Haushalt 2019 auf nachdrückliche Forderungen des Parlaments hin zur Bereitstellung von Mitteln in Höhe von insgesamt 350 Mio. EUR für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Jahr 2019 geführt haben; erwartet, dass im Haushaltsplan für 2020 hohe Zielsetzungen für dieses Programm zum Ausdruck kommen, damit sichergestellt ist, dass der Übergang zum Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) im nächsten MFR reibungslos verläuft; unterstreicht, dass die Umsetzung dieses Programms beschleunigt und dessen Effizienz weiter verbessert werden muss, damit dafür gesorgt wird, dass es einen größeren europäischen Mehrwert für die jeweilige nationale Beschäftigungspolitik bietet;

22.  ist der Ansicht, dass der soziale Zusammenhalt in Europa zu zukunftsfähigen Lösungen für die Bekämpfung von Armut, sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung, die bessere Integration von Menschen mit Behinderungen sowie den langfristigen strukturellen demografischen Wandel beitragen muss; betont, dass es finanzieller Mittel für einschlägige EU-Programme bedarf, die dazu beitragen, die alternde Bevölkerung in Europa in angemessener Weise zu unterstützen, was den Zugang zu Mobilität, Gesundheitsversorgung und öffentlichen Dienstleistungen betrifft;

23.  erinnert daran, dass im Bereich Migration und Asyl Solidarität und geteilte Verantwortung geboten sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Mittel aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) durch nationale Programme auszuschöpfen; fordert, dass diesem Fonds im Jahr 2020 ausreichende Mittel zugewiesen werden, damit die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, wirksame Rückführungsstrategien, Neuansiedlungsprogramme, Maßnahmen für die legale Einwanderung und die Förderung der wirksamen Integration von Drittstaatsangehörigen unterstützt werden; vertritt die Auffassung, dass Städte und Gemeinden im europäischen Asylsystem mehr Unterstützung erhalten sollten;

24.  weist darauf hin, dass eine langfristige Lösung für das derzeitige Migrationsphänomen in der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung der Länder liegt, in denen die Migrationsströme ihren Ursprung haben; fordert, dass das Europäische Nachbarschaftsinstrument und das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit mit ausreichenden Finanzmitteln zur Unterstützung dieser Priorität und zur weiteren Entwicklung nachhaltiger und gegenseitig nutzbringender Partnerschaften beispielsweise mit Afrika ausgestattet werden; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass für internationale Organisationen, darunter das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA), das Hohe Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) und die International Organisation für Migration (IOM), kontinuierlich finanzielle Mittel in ausreichender Höhe bereitgestellt werden müssen; fordert eine bessere finanzielle und organisatorische Unterstützung von Programmen, die zu einem Austausch zwischen EU- und Partnerländern in Bereichen wie der beruflichen Bildung, der Gründung von Start-up-Unternehmen, der Unterstützung für KMU, der Gesundheitsversorgung und der schulischen Bildung beitragen, und von Maßnahmen in Verbindung mit Reinwasser, Abwasserbehandlung und Abfallbeseitigung;

25.  ist der Überzeugung, dass die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts inakzeptabel und unvereinbar mit den Werten der EU ist; weist darauf hin, dass die Erfolgsquote von Anträgen auf Förderung aus dem Daphne-Programm und anderen Fonds, die auf die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen abzielen, alarmierend niedrig ist, und strebt an, dass für dieses Programm mehr Mittel bereitgestellt werden; betrachtet außerdem das Gender Mainstreaming als eine wirksame Strategie, um die Gleichstellung der Geschlechter zu verwirklichen und gegen Diskriminierung vorzugehen, und fordert, dass der Gleichstellungsaspekt in die maßgeblichen Strategien und Ausgabenprogramme der EU einbezogen wird; erwartet, dass die Kommission baldmöglichst einen Rahmen für das Gender Mainstreaming im Unionshaushalt vorlegt;

26.  bekräftigt, dass die Europäische Nachbarschaftspolitik die Beziehungen zu den Nachbarstaaten vertiefen, die Friedensprozesse unterstützen und das wirtschaftliche und soziale Wachstum sowie eine nachhaltige grenzübergreifende Zusammenarbeit fördern muss; weist darauf hin, dass enge Beziehungen zwischen der EU und den Ländern des westlichen Balkans entscheidende Bedeutung für die Stabilisierung der Region und den Prozess zur Vorbereitung auf ihren Beitritt haben; weist ferner darauf hin, dass Mittel aus dem Unionshaushalt darauf ausgerichtet sein müssen, die Fähigkeit der Länder zu stärken, ihre notwendigen rechtlichen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Reformen fortzusetzen, insbesondere die Verbesserung eines reibungslosen Funktionierens der öffentlichen Verwaltung sowie die Unterstützung der Stabilität und Widerstandskraft demokratischer Institutionen und der Umsetzung der Rechtsstaatlichkeit;

Bewältigung ökologischer Herausforderungen und des Klimawandels

27.  betont, dass der Haushaltsplan 2020 in erheblichem Maße zur Bewältigung ökologischer Herausforderungen und des Klimawandels beitragen muss, damit der bestehende Rückstand aufgeholt werden kann und die EU ihre Verpflichtungen erfüllt; erinnert an die Zusage der Union, beim Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft mit geringen CO2-Emissionen mit gutem Beispiel voranzugehen, bedauert jedoch, dass die Union ihre Klimaziele nicht erreichen wird, insbesondere was die Absicht angeht, im Zeitraum 2014–2020 20 % der Unionsausgaben für den Klimaschutz zu verwenden; hält eine deutliche Erhöhung der mit dem Klimaschutz verbundenen Ausgaben für äußerst wichtig, damit Fortschritte im Hinblick auf die klimapolitischen Ziele der Union und die im Übereinkommen von Paris verankerten Ziele erreicht werden; vertritt die Auffassung, dass die systematische Einbeziehung von Klimaschutzerwägungen in sämtliche Politikbereiche der Union weiter vorangetrieben und optimiert werden sollte und dass gegebenenfalls eine Prüfung auf Klimaverträglichkeit und Nachhaltigkeit eingeführt werden sollte; fordert, dass die finanziellen Mittel für alle maßgeblichen Unionsprogramme aufgestockt werden, damit Projekte mit europäischem Mehrwert unterstützt werden, die zur Energiewende und zu Ressourceneffizienz, zur Förderung einer nachhaltigen grünen und blauen Wirtschaft sowie zum Naturschutz beitragen, wobei der Schwerpunkt auf der biologischen Vielfalt, Lebensräumen und bedrohten Arten liegen sollte;

28.  betont, dass die EU die Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens von Paris im Hinblick auf einen kohärenten und wirksamen Ansatz für die Bekämpfung des Klimawandels zu einer Voraussetzung für zukünftige Handelsabkommen machen sollte; verweist in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung vom 3. Juli 2018 zur Klimadiplomatie(7) und seine Forderung an die Kommission, eine umfassende Bewertung der Kohärenz zwischen bestehenden Freihandelsabkommen und dem Übereinkommen von Paris vorzunehmen; ist der Ansicht, dass die Kommission in dem Falle, dass diese Verpflichtungen von einem Partner der EU nicht eingehalten werden, die Verpflichtungen der EU zur Liberalisierung des Handels gegenüber diesen Partnern vorübergehend aussetzen sollte;

Offene Fragen im Haushaltsverfahren 2020

29.  erwartet, dass sich der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union im März 2019 nicht direkt auf den Haushaltsplan 2020 auswirkt, weil das Vereinigte Königreich zum Haushalt beitragen und sich an dessen Vollzug beteiligen wird; fordert die Kommission gleichwohl nachdrücklich auf, alle möglichen Szenarien zu prüfen und sich darauf einzustellen, um bezüglich des Unionshaushalts eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen, und einen Krisenplan aufzustellen, in dem klare Verpflichtungen und Mechanismen zum Schutz des EU-Haushalts für den Fall festgelegt werden, dass das Vereinigte Königreich nicht zum EU-Haushalt 2020 beiträgt oder sich nicht an dessen Vollzug beteiligt;

30.  weist darauf hin, dass die Kommission im Anschluss an die gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission zur Aufstockung der Mittel in Teilrubrik 1a durch einen Berichtigungshaushaltsplan, die in den gemeinsamen Schlussfolgerungen zum Haushaltsplan 2019 abgegeben wurde, einen Berichtigungshaushaltsplan zur Aufstockung der Mittel für Erasmus+ und H2020 vorlegen wird, sobald die technische Anpassung des MFR für 2020 im Frühjahr 2019 abgeschlossen ist, damit der Rat und das Parlament ihn rasch prüfen können;

31.  unterstreicht, dass Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorsieht, dass Mittel, für die die Mittelbindung aufgehoben wurde, weil das betreffende Forschungsvorhaben nicht oder nur teilweise umgesetzt wurde, im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens wieder in Forschungsprogramme eingesetzt werden können und dass für die Umsetzung keine weiteren Vorbedingungen genannt sind; ersucht die Kommission, speziell über die durch die Aufhebung von Mittelbindungen freigewordenen Mittel für Forschungsprogramme Bericht zu erstatten und alle sachdienlichen Informationen und Einzelheiten betreffend diesen Artikel zur Verfügung zu stellen; fordert den Ratsvorsitz auf, zu klären, ob dieser Artikel allen Mitgliedstaaten mittlerweile vollständig bekannt ist; fordert in jedem Fall, dass diese Bestimmung und das entsprechende Verfahren im Rahmen des Haushaltsverfahrens 2020 zur Anwendung kommen, wobei bereits mit der Aufnahme in den Entwurf des Haushaltsplans begonnen werden sollte;

32.  ist der Überzeugung, dass das Parlament als der direkt von den Bürgern gewählte Teil der Haushaltsbehörde seiner politischen Funktion nachkommen und Vorschläge für Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen vorlegen sollte, in denen seine politischen Vorstellungen für die Zukunft zum Ausdruck kommen; verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, ein Paket von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen vorzuschlagen, das in enger Zusammenarbeit mit all seinen Ausschüssen ausgearbeitet werden soll, damit sich der politische Wille und die von der Kommission bewertete technische Machbarkeit die Waage halten;

o
o   o

33.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln.

(1) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.
(5) ABl. L 67 vom 7.3.2019.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0433.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0280.


Ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene
PDF 132kWORD 51k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zum ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene (2019/2614(RSP))
P8_TA(2019)0211RC-B8-0171/2019

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Kommission mit dem Titel „Strategic engagement for gender equality 2016–2019“ (Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 11. Februar 2019 zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (EZB),

–  unter Hinweis auf Artikel 283 Absatz 2 zweiter Unterabsatz AEUV, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde,

–  gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.2,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0144/2019),

–  unter Hinweis darauf, dass der Rat der Aufseher der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde am 19. Februar 2019 José Manuel Campa als Vorsitzenden der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorschlug,

–  unter Hinweis auf Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission(1),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0146/2019),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 30. Januar 2019, Sebastiano Laviola zum Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses zu ernennen,

–  unter Hinweis auf Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010(2),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0148/2019),

–  unter Hinweis auf die Schreiben des Präsidenten des Europäischen Parlaments an den Präsidenten der Kommission und den amtierenden Präsidenten des Rates der Europäischen Union vom 5. März 2019,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Präsidenten des Europäischen Parlaments an den Präsidenten der Kommission vom 5. März 2019 und die Antwort des Präsidenten der Kommission vom 11. März 2019,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Präsidenten des Europäischen Parlaments an den Präsidenten des Rates vom 23. März 2018,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments an den Präsidenten der Euro-Gruppe vom 8. März 2018,

–  unter Hinweis auf den Gleichstellungsindex 2017 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE),

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 und Artikel 228a seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass in Artikel 8 AEUV die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern als horizontaler Grundsatz festgelegt und in Artikel 2 EUV die Gleichheit von Frauen und Männern als ein Wert der Union verankert ist;

B.  in der Erwägung, dass Chancengleichheit und Diskriminierungsverbot grundlegende Werte der Europäischen Union sind;

C.  in der Erwägung, dass der Rat am 7. März 2011 einen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2011–2020 annahm;

D.  in der Erwägung, dass das Parlament mit Bedauern feststellen muss, dass Frauen nach wie vor in Führungspositionen im Bereich Banken und Finanzdienstleistungen unterrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass alle Organe und Einrichtungen der EU und der Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen umsetzen sollten, um für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen;

E.  in der Erwägung, dass die Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft und Währung die Präsidenten des Rates, der Euro-Gruppe und der Kommission sowie die jeweiligen amtierenden Präsidenten des Rates der EU im Laufe der Jahre mehrmals im Namen der Fraktionen darüber informiert haben, dass es in der Europäischen Zentralbank (EZB) aber auch in den anderen Einrichtungen der EU im Bereich Wirtschaft, Finanzen und Währung an Geschlechtervielfalt mangelt;

F.  in der Erwägung, dass dem Gleichstellungsindex 2017 des EIGE zufolge die Entscheidungsfindung in Wirtschaftsfragen nach wie vor der Bereich ist, in dem die EU in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter und den Frauenanteil am schlechtesten abschneidet;

G.  in der Erwägung, dass nur eines der sechs Mitglieder des Direktoriums der EZB eine Frau ist; in der Erwägung, dass nur zwei der 25 Mitglieder des Rats der EZB Frauen sind;

H.  in der Erwägung, dass die Vorsitzenden der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) allesamt Männer sind;

I.  in der Erwägung, dass die Vorsitzende des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus soeben von einem Mann ersetzt wurde, sodass der Einheitliche Abwicklungsausschuss nunmehr die einzige Einrichtung der EU im Bereich Finanzen und Wirtschaft im weiteren Sinne ist, die unter dem Vorsitz einer Frau steht;

J.  in der Erwägung, dass der Rat die zahlreichen Forderungen des Parlaments, sich mit dem unausgewogenen Geschlechterverhältnis im Direktorium der EZB zu befassen, bislang nicht ernst genommen hat;

K.  in der Erwägung, dass alle Bewerber um den Vorsitz der EBA männlichen Geschlechts waren, obwohl das Parlament bei vorausgegangenen Nominierungen mehrfach darauf gedrungen hatte, bei der Vorlage der Bewerberauswahlliste auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten;

L.  in der Erwägung, dass bislang bei den Verfahren zur Auswahl des Vorsitzes, des stellvertretenden Vorsitzes und der Mitglieder des Einheitlichen Abwicklungsausschusses dem Grundsatz des ausgewogenen Geschlechterverhältnisses insgesamt Rechnung getragen wurde, dass jedoch auf der dem Parlament vorgelegten Auswahlliste im aktuellen Fall entgegen den Pflichten nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nur Männer vertreten waren;

M.  in der Erwägung, dass der allgemeine Grundsatz des ausgewogenen Geschlechterverhältnisses bei der Zusammensetzung des Direktoriums der EZB und der Leitungsorgane der Aufsichtsbehörden beachtet werden sollte, auch wenn es bei konkreten Auswahlverfahren, bei denen sich Einzelpersonen bewerben, vorkommen kann, dass es keine qualifizierten Bewerber beiderlei Geschlechts gibt;

N.  in der Erwägung, dass sämtliche aktuellen Bewerber um das Amt des Chefökonomen der EZB, den Vorsitz der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den Posten als Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Parlaments für erfahren und qualifiziert befunden und in geheimer Abstimmung mit eindeutiger Mehrheit gebilligt wurden;

O.  betont, dass die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter nicht nur für Frauen von Belang ist, sondern die gesamte Gesellschaft betreffen sollte;

1.  betont, dass durch ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in Leitungsorganen und Regierungen für breitere Fachkompetenz und umfassendere Perspektiven gesorgt wird und dass Einrichtungen bei einem unausgewogenen Geschlechterverhältnis möglicherweise herausragende Bewerber entgehen;

2.  bedauert, dass die Kommission und die meisten Staaten in der EU bislang bei der Förderung eines ausgewogeneren Geschlechterverhältnisses in den Organen und Einrichtungen der EU gescheitert sind, insbesondere im Hinblick auf Ernennungen auf hoher Ebene in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen und Währung; legt den Mitgliedstaaten und den Organen der EU nahe, das Geschlechterverhältnis in den Spitzenpositionen rasch zu verbessern;

3.  fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten, den Europäischen Rat, den Rat, die Euro-Gruppe und die Kommission auf, tatkräftig darauf hinzuwirken, dass bei künftigen Auswahllisten und Ernennungen auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet wird und möglichst mindestens eine Bewerberin und ein Bewerber pro Ernennungsverfahren vorgeschlagen werden;

4.  hebt hervor, dass das Parlament künftig keine Bewerberlisten berücksichtigen wird, bei denen im Auswahlverfahren neben den Anforderungen bezüglich Qualifikation und Erfahrung nicht auch dem Grundsatz der ausgewogenen Geschlechtervertretung Rechnung getragen wurde;

5.  schlägt vor, dass in den im Artikel 228a seiner Geschäftsordnung vorgesehenen künftigen Gleichstellungsaktionsplan des Parlaments die Anforderung aufgenommen wird, der zufolge Ernennungen für Leitungsorgane und sonstige Gremien von EU-Agenturen nicht gebilligt werden, wenn bei der Auswahlliste mit den von der betreffenden Einrichtung bzw. Stelle vorgeschlagenen Kandidaten kein ausgewogenes Geschlechterverhältnis vorliegt;

6.  stellt fest, dass das Parlament selbst diesen Anforderungen nicht gerecht wird, und verpflichtet sich, in Bezug auf die Förderung des ausgewogenen Geschlechterverhältnisses im Bereich Wirtschaft und Währung bessere Ergebnisse zu erzielen;

7.  räumt ein, dass für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis auf der Führungsebene in den Organen und Einrichtungen der Union qualifizierte Bewerber aus den Mitgliedstaaten benötigt werden; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des Geschlechterverhältnisses in den einzelstaatlichen Behörden zu ergreifen und damit herausragenden Bewerbern sowohl männlichen als auch weiblichen Geschlechts den Weg zu Spitzenpositionen auf EU-Ebene im Bereich Banken- und Finanzdienstleistungen zu ebnen;

8.  fordert die Kommission und den Rat auf, die Einstellungs- und Ernennungsverfahren für Exekutivdirektoren von EU-Agenturen transparenter zu gestalten und die Liste der Bewerber und der in die engere Wahl gekommenen Kandidaten einschließlich einer Begründung ihrer Auswahl zu veröffentlichen, damit die Offenheit, Leistungsfähigkeit und Gleichstellungsorientierung dieser Verfahren einer öffentlichen Kontrolle unterzogen werden können;

9.  fordert, dass die Organe der EU enger zusammenarbeiten, damit diese Maßnahmen Wirkung zeitigen;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank, dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus, dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sowie den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
(2) ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.


Ernennung von Sebastiano Laviola zum neuen Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses
PDF 122kWORD 44k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 über den Vorschlag der Kommission zur Ernennung eines Mitglieds des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (N8-0021/2019 – C8-0042/2019 – 2019/0901(NLE))
P8_TA(2019)0212A8-0148/2019

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Ernennung von Sebastiano Laviola zum Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (N8‑0021/2019),

–  gestützt auf Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010(1),

–  gestützt auf Artikel 122a seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0148/2019),

A.  in der Erwägung, dass mit Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegt wird, dass die Mitglieder des Einheitlichen Abwicklungsausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung auf der Grundlage ihrer Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnisse in Banken- und Finanzfragen sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und ‑regulierung und der Bankenabwicklung ernannt werden;

B.  in der Erwägung, dass das Parlament bedauert, dass trotz der Verpflichtungen nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und ungeachtet der zahlreichen Forderungen des Parlaments, bei der Unterbreitung einer Auswahlliste von Kandidaten auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten, alle Kandidaten männlichen Geschlechts waren; in der Erwägung, dass das Parlament bedauert, dass Frauen im Bereich Banken und Finanzdienstleistungen in leitenden Positionen nach wie vor unterrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass alle Organe und Einrichtungen der EU und der Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen umsetzen sollten, um ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu gewährleisten;

C.  in der Erwägung, dass die Kommission in Einklang mit Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 am 7. Dezember 2018 eine Auswahlliste der Kandidaten für das in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung genannte Amt eines Mitglieds des Einheitlichen Abwicklungsausschusses angenommen hat;

D.  in der Erwägung, dass die Liste dem Parlament gemäß Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 unterbreitet wurde;

E.  in der Erwägung, dass die Kommission am 30. Januar 2019 einen Vorschlag zur Ernennung von Sebastiano Laviola zum Mitglied des Ausschusses und zum Direktor für Entwicklung und Koordinierung der Abwicklungsstrategie im Einheitlichen Abwicklungsausschuss angenommen und diesen Vorschlag dem Parlament übermittelt hat;

F.  in der Erwägung, dass sein Ausschuss für Wirtschaft und Währung daraufhin die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten für das Amt eines Mitglieds des Einheitlichen Abwicklungsausschusses bewertet hat, insbesondere in Hinblick auf die Anforderungen nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;

G.  in der Erwägung, dass der Ausschuss am 26. Februar 2019 eine Anhörung von Sebastiano Laviola durchführte, bei der dieser zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Vorschlag der Kommission zur Ernennung von Sebastiano Laviola zum Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses für einen Zeitraum von fünf Jahren;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.


Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank
PDF 121kWORD 48k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 über die Empfehlung des Rates zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (05940/2019 – C8-0050/2019 – 2019/0801(NLE))
P8_TA(2019)0213A8-0144/2019

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 11. Februar 2019 (05940/2019)(1),

–  gestützt auf Artikel 283 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Europäischen Rat angehört wurde (C8‑0050/2019),

–  gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.2,

–  gestützt auf Artikel 122 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0144/2019),

A.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat das Europäische Parlament mit Schreiben vom 14. Februar 2019 zur Ernennung von Philip R. Lane zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank für eine Amtszeit von acht Jahren ab dem 1. Juni 2019 angehört hat;

B.  in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer völligen Unabhängigkeit der EZB gemäß Artikel 130 des Vertrags; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Laufe dieser Bewertung einen Lebenslauf des Bewerbers und dessen Antworten auf den schriftlichen Fragenkatalog, der ihm übermittelt worden war, erhalten hat;

C.  in der Erwägung, dass der Ausschuss im Anschluss daran am 26. Februar 2019 eine Anhörung mit dem Kandidaten durchführte, bei der er zunächst eine Erklärung abgab und anschließend den Ausschussmitgliedern Rede und Antwort stand;

D.  in der Erwägung, dass das Parlament bedauert, dass der Europäische Rat trotz der zahlreichen Forderungen des Europäischen Parlaments an den Rat, sich mit dem Fehlen eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses im Direktorium der EZB zu befassen, diese Forderung nicht ernst nimmt, und verlangt, dass diese Forderung bei der nächsten Ernennung erfüllt wird; in der Erwägung, dass Frauen weiterhin in leitenden Positionen im Bereich Banken und Finanzdienstleistungen unterrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass alle Organe und Einrichtungen der EU und der Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen umsetzen sollten, um ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis zu gewährleisten;

1.  gibt eine befürwortende Stellungnahme zu der Empfehlung des Rates ab, Philip R. Lane zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank zu ernennen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Europäischen Rat, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Ernennung des Vorsitzes der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
PDF 121kWORD 49k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 über die Ernennung des Vorsitzes der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (N8-0028/2019 – C8-0052/2019 – 2019/0902(NLE))
P8_TA(2019)0214A8-0146/2019

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis darauf, dass der Rat der Aufseher der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde am 19. Februar 2019 José Manuel Campa als Vorsitzenden der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ausgewählt hat (C8-0052/2019),

–  unter Hinweis auf Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission(1),

–  gestützt auf Artikel 122a seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0146/2019),

A.  in der Erwägung, dass der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis über Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt wird;

B.  in der Erwägung, dass die Europäische Bankenaufsichtsbehörde am 12. Dezember 2018 eine Stellenausschreibung für das Amt des Vorsitzenden der Behörde veröffentlicht hat; in der Erwägung, dass die Frist für die Einreichung von Bewerbungen am 11. Januar 2019 abgelaufen ist;

C.  in der Erwägung, dass der Rat der Aufseher der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde am 5. Februar 2019 eine Auswahlliste mit Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden der Behörde aufgestellt hat;

D.  in der Erwägung, dass der Rat der Aufseher der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde am 19. Februar 2019 José Manuel Campa als Vorsitzenden der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ausgewählt und das Europäische Parlament entsprechend informiert hat;

E.  in der Erwägung, dass sein Ausschuss für Wirtschaft und Währung daraufhin die Qualifikationen des vom Rat der Aufseher der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ausgewählten Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;

F.  in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 26. Februar 2019 eine Anhörung von José Manuel Campa durchgeführt hat, bei der dieser zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;

G.  in der Erwägung, dass zum Bedauern des Parlaments alle Kandidaten männlichen Geschlechts waren – ungeachtet der zahlreichen Forderungen des Europäischen Parlaments, bei der Unterbreitung eines Auswahlliste von Kandidaten auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten – und dass bei der nächsten Ernennung diesem Wunsch des Parlaments entsprochen werden sollte; in der Erwägung, dass Frauen nach wie vor in Führungspositionen im Bereich Banken und Finanzdienstleistungen unterrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass alle Organe und Einrichtungen der EU und der Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen umsetzen sollten, um für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen;

1.  stimmt der Ernennung von José Manuel Campa zum Vorsitzenden der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für einen Zeitraum von fünf Jahren zu;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.


Eine europäische Regelung für Sanktionen bei Verstößen gegen die Menschenrechte
PDF 136kWORD 56k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zu einer europäischen Regelung für Sanktionen bei Verstößen gegen die Menschenrechte (2019/2580(RSP))
P8_TA(2019)0215RC-B8-0177/2019

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, in denen ein unionsweiter Mechanismus für die Verhängung gezielter Sanktionen gegen Einzelpersonen gefordert wurde, die an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, einschließlich seiner Entschließung vom 16. Dezember 2010 zu dem Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt 2009 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(1) und seiner Entschließung vom 11. März 2014 zur weltweiten Abschaffung der Folter(2),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen gemäß Artikel 135 seiner Geschäftsordnung, in denen die Verhängung gezielter Sanktionen gegen Einzelpersonen gefordert wurde, die an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, einschließlich jener vom 19. Januar 2017 zur Lage in Burundi(3), vom 5. Juli 2018 zu Burundi(4), vom 18. Mai 2017 zum Südsudan(5), vom 14. Juni 2017 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo(6), vom 18. Januar 2018 zur Demokratischen Republik Kongo(7), vom 14. September 2017 zu Gabun: Unterdrückung der Opposition(8), vom 5. Oktober 2017 zur Lage auf den Malediven(9), vom 5. Oktober 2017 zu den Fällen der Wortführer der Krimtataren Ahtem Çiygoz und İlmi Ümerov sowie des Journalisten Mykola Semena(10), vom 30. November 2017(11) und vom 4. Oktober 2018(12) zur Lage im Jemen, vom 14. Dezember 2017 zu Kambodscha, insbesondere der Auflösung der Partei der nationalen Rettung Kambodschas(13), vom 14. Dezember 2017 zur Lage der Rohingya(14), vom 15. März 2018 zur Lage in Syrien(15), vom 25. Oktober 2018 zur Lage in Venezuela(16), vom 13. September 2018 zu Myanmar/Birma, insbesondere dem Fall der Journalisten Wa Lone und Kyaw Soe Oo(17), vom 25. Oktober 2018 zur Lage im Asowschen Meer(18), vom 25. Oktober 2018 zur Tötung des Journalisten Jamal Khashoggi im saudi-arabischen Konsulat in Istanbul(19) und vom 14. Februar 2019 zur Lage in Tschetschenien und zum Fall Ojub Titijew(20),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 2. April 2014 an den Rat zur Einführung gemeinsamer Visabeschränkungen gegen Amtsträger aus Russland, die im Fall Sergei Magnitski mitverantwortlich sind(21),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2018 zu dem Jahresbericht 2017 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(22),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2017 zu Korruption und Menschenrechten in Drittstaaten(23),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2019 zum Stand der politischen Beziehungen zwischen der EU und Russland(24),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2016 zu dem vom sogenannten IS verübten systematischen Massenmord an religiösen Minderheiten(25),

–  unter Hinweis auf Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zur Annahme von Sanktionen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP),

–  unter Hinweis auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Annahme von Sanktionen gegen Drittländer und Einzelpersonen sowie Gruppierungen und nichtstaatliche Einheiten,

–  unter Hinweis auf die Erklärung Nr. 25 des Vertrags von Lissabon, wonach der Rechtschutz von Einzelpersonen oder Einrichtungen, die von restriktiven Maßnahmen oder von Maßnahmen der EU zur Terrorismusbekämpfung betroffen sind, gebührend gewahrt werden muss,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die dazugehörigen Protokolle,

–  unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den dazugehörigen Aktionsplan (2015–2019),

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Präsident Jean-Claude Juncker im Rahmen seiner Rede zur Lage der Union vom 12. September 2018, in der er vorschlug, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der geltenden EU-Vorschriften in bestimmten Bereichen der GASP der EU von der einstimmigen Beschlussfassung zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit übergehen, etwa beim gemeinsamen Vorgehen gegen Menschenrechtsverletzungen und bei der Verhängung wirksamer Sanktionen,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 10. Dezember 2018 im Anschluss an die Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ im Dezember 2018,

–  unter Hinweis auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 22. Januar 2019 mit dem Titel „Sergei Magnitsky and beyond – fighting impunity by targeted sanctions“ (Sergei Magnitski und andere – Bekämpfung der Straflosigkeit durch gezielte Sanktionen),

–  unter Hinweis auf seine Studie vom April 2018 mit dem Titel „Targeted sanctions against individuals on grounds of grave human rights violations – impact, trends and prospects at EU level“ (Gezielte Sanktionen gegen Einzelpersonen wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen – Auswirkungen, Entwicklungen und Aussichten auf EU-Ebene),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag vom 14. November 2018 für einen europäischen Ausschuss für Einreiseverbote im Zusammenhang mit Menschenrechten,

–  unter Hinweis auf das Treffen vom 20. November 2018 in den Niederlanden zur weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich die Union gemäß Artikel 21 EUV bei ihrem Handeln von den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der Menschenwürde, den Grundsätzen der Gleichheit und Solidarität sowie der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts leiten lässt;

B.  in der Erwägung, dass die EU gehalten ist, Sanktionen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen verhängt wurden, systematisch umzusetzen, und zugleich in Ermangelung eines Mandats des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eigene Sanktionen verhängt, soweit dieser nicht zu entsprechenden Maßnahmen befugt ist oder nicht dazu in der Lage ist, weil unter seinen Mitgliedern keine Einigung erzielt werden kann;

C.  in der Erwägung, dass EU-Sanktionen (auch als restriktive Maßnahmen bezeichnet) in den letzten beiden Jahrzehnten ein fester Bestandteil des Instrumentariums der EU für Außenbeziehungen geworden sind und dass derzeit mehr als 40 unterschiedliche restriktive Maßnahmen gegen 34 Länder in Kraft sind; in der Erwägung, dass schätzungsweise zwei Drittel der länderspezifischen Sanktionen der EU verhängt wurden, um Ziele im Bereich der Menschenrechte und der Demokratie zu unterstützen;

D.  in der Erwägung, dass gezielte, gegen Einzelpersonen gerichtete Sanktionen so ausgelegt sind, dass nachteilige Auswirkungen für diejenigen möglichst gering gehalten werden, die nicht für die politischen Maßnahmen oder die Handlungen verantwortlich sind, die zur Verhängung der Sanktionen geführt haben, wozu insbesondere die Zivilbevölkerung vor Ort und rechtmäßige Aktivitäten in oder mit dem betroffenen Land zählen; in der Erwägung, dass sich diese Sanktionen unmittelbar auf Personen auswirken, die für Verstöße verantwortlich sind, und dass sie abschreckend wirken sollen;

E.  in der Erwägung, dass alle von der EU verhängten Sanktionen uneingeschränkt mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, nicht zuletzt den Verpflichtungen im Bereich Menschenrechte und Grundfreiheiten, im Einklang stehen; in der Erwägung, dass Sanktionen regelmäßig überprüft werden sollten, um sicherzustellen, dass sie zu ihren erklärten Zielen beitragen;

F.  in der Erwägung, dass die EU zusätzlich zu den länderspezifischen Sanktionen, die darauf ausgerichtet sind, Änderungen des Verhaltens von Staaten zu erreichen, vor kurzem restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen und gegen Cyberangriffe sowie spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus eingeführt hat;

G.  in der Erwägung, dass sich die bestehenden EU-Sanktionen sowohl gegen staatliche als auch gegen nichtstaatliche Akteure, wie etwa Terroristen oder terroristische Gruppen, richten;

H.  in der Erwägung, dass es in den letzten Monaten zahlreiche Fälle gab, in denen europäische Unternehmen oder sogar EU-Mitgliedstaaten gegen EU-Sanktionen verstoßen haben; in der Erwägung, dass diese Beispiele zeigen, dass der Umfang und die Reichweite der derzeit geltenden Sanktionen weiter klargestellt werden müssen und dass es einer Klarstellung bedarf, inwieweit Länder und Unternehmen dafür verantwortlich sind, dass sichergestellt ist, dass die Endnutzung oder der endgültige Bestimmungsort ihrer Waren und Dienstleistungen keinen Sanktionen unterliegt;

I.  in der Erwägung, dass die jeweiligen Behörden der EU-Mitgliedstaaten für die Durchsetzung von Sanktionen verantwortlich sind, wogegen über solche Maßnahmen auf EU-Ebene entschieden wird;

J.  in der Erwägung, dass der US-Kongress im Jahr 2016 den „Global Magnitsky Act“ verabschiedet hat, der auf den „Sergei Magnitsky Rule of Law Accountability Act“ aus dem Jahr 2012 folgte, mit dem beabsichtigt wurde, Sanktionen gegen Einzelpersonen zu verhängen, die für den Tod von Sergei Magnitski während der Untersuchungshaft in einem russischen Gefängnis verantwortlich sind, nachdem er unmenschliche Bedingungen, bewusste Vernachlässigung und Folter ertragen musste;

K.  in der Erwägung, dass Estland, Lettland, Litauen, das Vereinigte Königreich, Kanada und die Vereinigten Staaten Gesetze bezüglich der Regelung für Sanktionen bei Verstößen gegen die Menschenrechte erlassen haben, die dem Magnitski-Gesetz nachempfunden sind; in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt die Einführung einer ähnlich gestalteten weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte gefordert hat, die die Kohärenz und Wirksamkeit des Einfrierens der Vermögenswerte von Einzelpersonen, von Visumsperren und von anderen Sanktionen gewährleisten würde, die von Mitgliedstaaten oder auf EU-Ebene gegen Einzelpersonen oder Einrichtungen verhängt werden;

L.  in der Erwägung, dass die niederländische Regierung im November 2018 eine Debatte unter den EU-Mitgliedstaaten darüber angestoßen hat, ob eine Regelung für gezielte Sanktionen bei Verstößen gegen die Menschenrechte auf EU-Ebene politisch machbar ist; in der Erwägung, dass im Rat gerade Vorgespräche auf der Ebene von Arbeitsgruppen laufen;

1.  verurteilt alle Menschenrechtsverletzungen auf der ganzen Welt aufs Schärfste; fordert den Rat auf, rasch eine autonome, flexible und reaktive EU-weite Sanktionsregelung zu errichten, die die gezielte Sanktionierung von Einzelpersonen, Staaten oder nichtstaatlichen Akteuren oder sonstigen Einrichtungen ermöglichen würde, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich oder an ihnen beteiligt sind;

2.  betont, dass sich eine EU-Regelung für Sanktionen bei Verstößen gegen die Menschenrechte überdies auf die Vorschläge in früheren Entschließungen stützen sollte, in denen die Einführung eines EU-weiten Mechanismus für die Verhängung gezielter Sanktionen gefordert wurde; ist der Ansicht, dass eine Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte zur Verhängung von Sanktionen gegen Einzelpersonen, die an Menschenrechtsverletzungen wo auch immer in der Welt beteiligt sind, symbolisch den Namen von Sergei Magnitski tragen sollte; begrüßt, dass in einer Reihe von Ländern ähnliche Rechtsvorschriften, die sich gegen Menschenrechtsverletzer weltweit richten, erlassen worden sind; betont die Notwendigkeit einer transatlantischen Zusammenarbeit, um Menschenrechtsverletzer zur Rechenschaft zu ziehen; legt den anderen Staaten nahe, ähnliche Instrumente auszuarbeiten;

3.  ist fest davon überzeugt, dass eine solche Regelung ein wesentlicher Bestandteil des bestehenden Instrumentariums der EU im Bereich der Menschenrechte und der Außenpolitik ist und die Rolle der EU als globaler Menschenrechtsakteur stärken würde, insbesondere bei ihrem Kampf gegen Straflosigkeit und ihrer Unterstützung von Missbrauchsopfern und Menschenrechtsverteidigern weltweit;

4.  betont, dass diese Regelung die Verhängung restriktiver Maßnahmen, insbesondere das Einfrieren von Vermögenswerten und EU-Einreiseverbote, gegen jede Einzelperson oder Einrichtung ermöglichen sollte, die für die Planung, Steuerung oder Begehung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen, Missbrauchshandlungen oder von Akten systematischer Korruption im Zusammenhang mit schweren Menschenrechtsverletzungen verantwortlich ist, an ihr beteiligt war oder sie unterstützt, finanziert oder zu ihr beigetragen hat; betont, dass der Umfang von Verletzungen klar bestimmt werden muss und dass geeignete Rechtswege eingerichtet werden müssen, über die die Aufnahme in ein Verzeichnis angefochten werden kann;

5.  ist von der positiven Wirkung, die diese neue Regelung auf das Verhalten der betreffenden Einzelpersonen und Einrichtungen haben wird, sowie von ihrer abschreckenden Wirkung überzeugt; betont insofern, dass alle EU-Mitgliedstaaten die Anwendung von Sanktionen in der gleichen kohärenten Weise auslegen, erklären und durchsetzen müssen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, ihre Zusammenarbeit und ihren Informationsaustausch zu intensivieren und einen europäischen Überwachung- und Durchsetzungsmechanismus vorzulegen;

6.  begrüßt den Vorschlag des Präsidenten der Kommission, im Rat den Einstimmigkeitsgrundsatz bei der Beschlussfassung in Bereichen der GASP aufzugeben, und fordert den Rat nachdrücklich auf, dieses neue Instrument für Sanktionen in einer Weise anzunehmen, dass die Verhängung von Sanktionen im Bereich der Menschenrechte mit qualifizierter Mehrheit im Rat angenommen werden könnte;

7.  begrüßt die Vorgespräche auf der Ebene des Rates über die Einrichtung eines solchen Instruments für Sanktionen; fordert die HR/VP und ihre Dienststellen auf, einen konstruktiven und proaktiven Ansatz mit dem Ziel zu verfolgen, dass diese Gespräche noch vor dem Ende dieser Wahlperiode zu einem erfolgreichen Abschluss geführt werden, und erwartet, dass sie dem Parlament Bericht erstattet; unterstreicht, wie wichtig die Rolle des Parlaments als Kontrolleur bei dieser künftigen Regelung ist, insbesondere hinsichtlich des Umfangs und der Festlegung der Kriterien für die Aufnahme in ein Verzeichnis sowie hinsichtlich der Möglichkeiten eines gerichtlichen Rechtsbehelfs;

8.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ihre Behörden und die in ihrem Hoheitsgebiet registrierten Unternehmen und anderweitige Akteure die Beschlüsse des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Einzelpersonen und Einrichtungen in vollem Umfang einhalten, insbesondere was das Einfrieren von Vermögenswerten von in dem Verzeichnis geführten Einzelpersonen und die Beschränkungen der Einreise in ihre jeweiligen Hoheitsgebiete aufgrund von Menschenrechtsverletzungen betrifft; ist besorgt angesichts der jüngsten Meldungen von Verstößen gegen diese Beschlüsse und weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass sie nach dem Völkerrecht verpflichtet sind, in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Personen, die unter dem Verdacht stehen, Verbrechen begangen zu haben, bei denen es zu Gräueltaten gekommen ist, zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen;

9.  unterstreicht, dass eine intensivere Zusammenarbeit und ein stärkerer Informationsaustausch zwischen diesen Behörden sowie ein europäischer Durchsetzungsmechanismus ausschlaggebend dafür sind, dass die einheitliche Durchsetzung und Auslegung der geltenden restriktiven Maßnahmen der EU sichergestellt werden und dass europäische Unternehmen unter gleichen Rahmenbedingungen arbeiten können;

10.  betont, dass es wichtig ist, dass die künftige Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte im Einklang mit der bestehenden EU-Politik und den bestehenden länderspezifischen und horizontalen restriktiven Maßnahmen steht und sie ergänzt; besteht in diesem Zusammenhang darauf, dass die neue Regelung nicht den Menschenrechtsaspekt derzeitiger länderspezifischer Maßnahmen ersetzen darf; ist darüber hinaus der Auffassung, dass jede künftige Regelung den bestehenden internationalen Sanktionsrahmen umfassend ergänzen und sich nahtlos darin einfügen muss, was insbesondere mit Blick auf den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gilt;

11.  betont, dass die Glaubwürdigkeit und Rechtmäßigkeit dieser Regelung davon abhängt, dass in ihrem Rahmen die höchstmöglichen Standards eingehalten werden, was den Rechtsschutz der betroffenen Einzelpersonen und Einrichtungen angeht; besteht in dieser Hinsicht darauf, dass Beschlüsse über die Aufnahme von Einzelpersonen und Einrichtungen in Verzeichnisse und ihre Streichung zur Gewährleistung einer gründlichen gerichtlichen Prüfung und der Ansprüche auf Rechtsbehelf auf klaren, transparenten und eindeutigen Kriterien beruhen und einen direkten Zusammenhang mit dem begangenen Verbrechen aufweisen sollten; fordert die systematische Einbeziehung klarer und spezifischer Benchmarks sowie eine Methode zur Aufhebung der Sanktionen und zur Streichung von der Liste;

12.  betont, dass die strafrechtliche Verfolgung von Personen, die schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und Gräueltaten begangen haben, durch heimische oder internationale Gerichte das Hauptziel aller Bemühungen bleiben sollte, die die EU und ihre Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Straflosigkeit unternehmen; bekräftigt insofern den Grundsatz der universellen Gerichtsbarkeit; fordert den Rat auf, grenzüberschreitende Verletzungen in den Geltungsbereich dieser Regelung aufzunehmen; betont, dass eine koordinierte multilaterale Zusammenarbeit erforderlich ist, um eine Umgehung von Sanktionen zu unterbinden;

13.  fordert die Kommission auf, angemessene Ressourcen und Fachkenntnisse einzusetzen, um diese Regelung durchzusetzen und zu überwachen, sobald sie in Kraft ist, und der öffentlichen Kommunikation über die Aufnahme auf die Liste sowohl in der EU als auch in den betroffenen Ländern besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

14.  würdigt die unermüdlichen Anstrengungen der Aktivisten der Zivilgesellschaft zur Unterstützung einer solchen Regelung; legt die Einrichtung eines beratenden Ausschusses auf EU-Ebene nahe;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Generalsekretär des Europarates zu übermitteln.

(1) ABl. C 169E vom 15.6.2012, S. 81.
(2) ABl. C 378 vom 9.11.2017, S. 52.
(3) ABl. C 242 vom 10.7.2018, S. 10.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0305.
(5) ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 92.
(6) ABl. C 331 vom 18.9.2018, S. 97.
(7) ABl. C 458 vom 19.12.2018, S. 52.
(8) ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 102.
(9) ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 90.
(10) ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 86.
(11) ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 104.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0383.
(13) ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 76.
(14) ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 91.
(15) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0090.
(16) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0436.
(17) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0345.
(18) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0435.
(19) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0434.
(20) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0115.
(21) ABl. C 408 vom 30.11.2017, S. 43.
(22) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0515.
(23) ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 82.
(24) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0157.
(25) ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 77.


Dringlichkeit einer Schwarzen Liste der EU mit Drittstaaten im Einklang mit der Geldwäscherichtlinie
PDF 132kWORD 46k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zur Dringlichkeit einer Schwarzen Liste der EU mit Drittstaaten im Einklang mit der Geldwäscherichtlinie (2019/2612(RSP))
P8_TA(2019)0216B8-0176/2019

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Delegierten Verordnung (EU) .../... der Kommission vom 13. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (vierte Geldwäscherichtlinie), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 64 Absatz 5(1), geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (fünfte Geldwäscherichtlinie), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 5(2),

–  unter Hinweis auf den Fahrplan der Kommission mit dem Titel „Towards a new methodology for the EU assessment of High Risk Third Countries under Directive (EU) 2015/849 on the prevention of the use of the financial system for the purposes of money laundering or terrorist financing“ (Hin zu einer neuen Methode für die EU-Bewertung von Drittländern mit hohem Risiko gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung),(3)

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 22. Juni 2018 mit dem Titel „Methodology for identifying high risk third countries under Directive (EU) 2015/849“ (Methode für die Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849) (SWD(2018)0362), in dem unter anderem die Drittländer der Prioritäten 1 und 2 festgelegt sind,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzes des Sonderausschusses zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (TAX3) vom 25. Februar 2019 an Kommissionsmitglied Jourová bezüglich des delegierten Rechtsakts über Drittländer mit hohem Risiko, die strategische Mängel im Hinblick auf ihre Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des TAX3-Vorsitzes vom 5. März 2019 betreffend den Standpunkt des Rates zu der von der Kommission erstellten Liste der Drittländer mit hohem Risiko, die Mängel im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen,

–  unter Hinweis auf die Aussprache zwischen Kommissionsmitglied Jourová und dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) und dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Parlaments vom 6. März 2019,

–  unter Hinweis auf die Erklärung 6964/1/19 des Rates zur Delegierten Verordnung (EU) .../... der Kommission vom 13. Februar2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (C(2019)1326),

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass mit der Delegierten Verordnung und deren Anhang sowie den Delegierten Änderungsverordnungen Drittländer mit hohem Risiko ermittelt werden sollen, die strategische Mängel im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufweisen, die Risiken für das Finanzsystem der Europäischen Union darstellen, weshalb die Verpflichteten in dieser Hinsicht gemäß der vierten Geldwäscherichtlinie verstärkte Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ergreifen müssen;

B.  in der Erwägung, dass ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 der vierten Geldwäscherichtlinie erlassen wurde, nur in Kraft tritt, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden;

C.  in der Erwägung, dass das Parlament zwei von fünf vorgeschlagenen Änderungen der delegierten Verordnungen (C(2016)07495 und C(2017)01951) mit der Begründung abgelehnt hat, dass das Verfahren der Kommission zur Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko nicht hinreichend autonom sei;

D.  in der Erwägung, dass es das Parlament zu schätzen weiß, dass die Kommission eine neue Methode erarbeitet hat, bei der zur Ermittlung von strategischen Mängel bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus aufweisenden Ländern und Hoheitsgebieten nicht ausschließlich auf externe Informationsquellen zurückgegriffen wird;

E.  in der Erwägung, dass mit der Liste die Integrität des Finanzsystems der Union und des Binnenmarkts geschützt werden soll; in der Erwägung, dass die Aufnahme eines Landes in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko nicht zur Verhängung wirtschaftlicher oder diplomatischer Sanktionen führt, sondern von Verpflichteten wie Banken, Kasinos und Immobilienagenturen erfordert, dass sie bei Transaktionen mit diesen Ländern verstärkte Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten ergreifen und sicherstellen, dass das Finanzsystem der EU in der Lage ist, Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aus Drittländern vorzubeugen;

F.  in der Erwägung, dass Länder von der Liste gestrichen werden könnten, wenn sie ihre Mängel in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beheben;

G.  in der Erwägung, dass die Kommission am 13. Februar 2019 einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, der eine Liste von 23 Ländern und Gebieten umfasst: Afghanistan, Amerikanisch-Samoa, die Bahamas, die Demokratische Volksrepublik Korea, Äthiopien, Ghana, Guam, den Iran, den Irak, Libyen, Nigeria, Panama, Pakistan, Puerto Rico, Samoa, Saudi-Arabien, Sri Lanka, Syrien, Trinidad und Tobago, Tunesien, die Amerikanischen Jungferninseln und den Jemen;

H.  in der Erwägung, dass der Rat in seiner Begründung vom 7. März 2019 erklärte, dass er Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben habe, da der Vorschlag nicht im Wege eines transparenten und belastbaren Verfahrens erstellt worden sei, welches betroffenen Ländern starke Anreize für entschlossenes Handeln biete und gleichzeitig auch ihr Recht auf Anhörung wahre;

I.  in der Erwägung, dass in einer am 22. Juni 2018 veröffentlichten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen die neue Methode dargelegt wurde, in deren Rahmen die überarbeiteten Kriterien für die Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko angewandt werden;

J.  in der Erwägung, dass die Kommission mit der Konsultation von Drittländern begonnen hat, die seit dem 23. Januar 2019 in dem delegierten Rechtsakt aufgeführt sind, und sich mit allen Länder zusammengesetzt hat, die mehr Informationen über die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste angefordert haben;

K.  in der Erwägung, dass der Rat am 7. März 2019 den delegierten Rechtsakt im Rat (Justiz und Inneres) abgelehnt hat;

1.  begrüßt, dass die Kommission am 13. Februar 2019 eine neue Liste von Drittländern verabschiedet hat, „deren System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist“;

2.  bedauert, dass der Rat Einwände gegen den von der Kommission vorgeschlagenen delegierten Rechtsakt erhoben hat;

3.  ersucht die Kommission, alle geäußerten Bedenken zu berücksichtigen und so bald wie möglich einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen;

4.  begrüßt die Arbeit der Kommission mit Blick auf die Verabschiedung einer eigenständigen Liste auf der Grundlage strenger von den Mitgesetzgebern vereinbarter Kriterien; betont, wie wichtig es ist, dass die Union über eine eigenständige Liste von Drittländern mit hohem Risiko, die Mängel im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, verfügt, und begrüßt die neue Methode der Kommission zur Ermittlung von Ländern mit hohem Risiko gemäß der vierten und fünften Geldwäscherichtlinie;

5.  weist darauf hin, dass die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der durch die Geldwäscherichtlinie geänderten Fassung verpflichtet ist, strategische Mängel in mehreren Bereichen unabhängig voneinander zu bewerten;

6.  ist der Auffassung, dass zur Wahrung der Integrität der Liste der Länder mit hohem Risiko die Überprüfung und die Entscheidungsfindung allein auf der Grundlage der Methode erfolgen werden sollten und nicht von Erwägungen beeinflusst werden dürfen, die über die Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hinausgehen;

7.   stellt fest, dass die Ermittlung von Ländern mit hohem Risiko mit Lobbying und diplomatischem Druck seitens der in der Liste aufgeführten Länder einhergeht und auch weiterhin einhergehen wird; unterstreicht, dass durch derartigen Druck die Fähigkeit der EU-Organe, wirksam und autonom gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit der EU vorzugehen, nicht untergraben werden sollte;

8.  fordert die Kommission auf, ihre Bewertungen der in der Liste aufgeführten Länder zu veröffentlichen, um für eine öffentliche Kontrolle zu sorgen, damit die Ergebnisse nicht missbräuchlich verwendet werden können;

9.   fordert die Kommission auf, für ein transparentes Verfahren mit klaren und konkreten Zielvorgaben für Länder zu sorgen, die sich verpflichten, Reformen durchzuführen, und so vermeiden, in die Liste aufgenommen zu werden;

10.  stellt fest, dass die Bewertung der Russischen Föderation noch nicht abgeschlossen ist; erwartet, dass die Kommission die jüngsten Enthüllungen zur „Geldwaschsalon-Troika“ in ihre Bewertung aufnimmt; weist darauf hin, dass die Arbeit der Ausschüsse ECON, LIBE und TAX3 in dieser Wahlperiode Bedenken hinsichtlich des Systems der Russischen Föderation zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgeworfen hat;

11.  fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Beteiligung des Rates an der von der Kommission vorgeschlagenen Methode zu stärken;

12.  fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, die vierte und fünfte Geldwäscherichtlinie in ihr nationales Recht umzusetzen;

13.  fordert, dass dem zuständigen Referat der Generaldirektion Justiz und Verbraucher (GD JUST) mehr Personal und mehr Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden;

14.  fordert die Kommission auf, bei der Bewertung der Drittländer der Priorität 2 greifbare Fortschritte zu erzielen;

15.  weist darauf hin, dass der delegierte Rechtsakt der EU ein von der Liste der Financial Action Task Force (FATF) getrenntes Verfahren ist und weiterhin eine ausschließliche Angelegenheit der EU bleiben sollte;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.
(2) ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43.
(3) Siehe: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11189-2017-INIT/en/pdf


Klimawandel
PDF 192kWORD 58k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zum Klimawandel – eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris (2019/2582(RSP))
P8_TA(2019)0217RC-B8-0195/2019

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2018 mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle – Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM(2018)0773),

–  unter Hinweis auf die eingehende Analyse zur Stützung der Mitteilung der Kommission(1),

–  unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Kyoto-Protokoll zum UNFCCC,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris (Beschluss 1/CP.21), die 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP 21) des UNFCCC sowie die 11. Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP 11) vom 30. November bis 11. Dezember 2015 in Paris (Frankreich),

–  unter Hinweis auf die 24. Konferenz der Vertragsparteien (COP 24) des UNFCCC, die 14. Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP 14) sowie den dritten Teil der 1. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris (CMA 1.3) vom 2. bis 14. Dezember 2018 in Kattowitz (Polen),

–  unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2018 zu der Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2018 in Kattowitz (Polen) (COP 24)(2),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. März 2018,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) mit dem Titel „1,5 °C globale Erwärmung“, dessen fünften Sachstandsbericht (AR5) und dessen Synthesebericht,

–  unter Hinweis auf die am 27. November 2018 angenommene neunte Ausgabe des vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen veröffentlichten Berichts über die Emissionslücke („Emissions Gap Report“),

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

1.  begrüßt, dass die Kommission ihre Mitteilung zur langfristigen Strategie für 2050 mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle – eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ veröffentlicht hat, in der die Chancen und Herausforderungen hervorgehoben werden, die der Übergang zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft für die Unionsbürger und die Wirtschaft der Union mit sich bringt, und mit der der Grundstein für eine breit angelegte Debatte gelegt wird, an der die Institutionen der Union, die nationalen Parlamente, die Wirtschaft, nichtstaatliche Organisationen, die Städte und Gemeinden sowie die Bürger teilnehmen sollen; unterstützt das Ziel, bis 2050 Treibhausgasneutralität zu erreichen, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, es ihm auf dem Sondergipfel der Union in Hermannstadt (Sibiu) im Mai 2019 im Rahmen der Debatte über die Zukunft Europas gleichzutun; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusage zu geben, dass sie die Verwirklichung dieses Ziels mit dem erforderlichen Ehrgeiz angehen;

2.  stellt fest, dass die Unionsbürger über die erheblichen Risiken, die mit dem Klimawandel einhergehen, besonders besorgt sind; begrüßt, dass Menschen in der gesamten Union, insbesondere jene, die jüngeren Generationen angehören, mit immer größerem Engagement für Klimagerechtigkeit demonstrieren; begrüßt, dass diese Aktivisten mehr Ehrgeiz und ein rasches Handeln fordern, damit das klimapolitische Ziel, den weltweiten Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen, verwirklicht wird; ist der Ansicht, dass die nationalen, regionalen und lokalen Regierungen sowie die Union diesen Forderungen nachkommen sollten;

3.  hebt hervor, dass die Unionsbürger die unmittelbaren Auswirkungen des Klimawandels bereits zu spüren bekommen; betont, dass sich nach Angaben der Europäischen Umweltagentur die durchschnittlichen jährlichen Verluste infolge von Wetter- und Klimaextremen in der Union zwischen 2010 und 2016 auf rund 12,8 Mrd. EUR beliefen und sich die Klimaschäden in der EU – wenn keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden – bis 2080 auf mindestens 190 Mrd. EUR belaufen könnten, was einem Netto-Wohlstandsverlust von 1,8 % ihres derzeitigen BIP entspricht; hebt hervor, dass die jährlichen Kosten von Überschwemmungen in der Union bei einem Szenario mit hohen Emissionen bis zum Jahr 2100 auf 1 Billion EUR steigen könnten und dass bis 2100 etwa zwei Drittel der Unionsbürger von wetterbedingten Katastrophen betroffen sein könnten – gegenüber 5 % heute; betont zudem, dass nach Angaben der Europäischen Umweltagentur 50 % der besiedelten Gebiete in der Union bis zum Jahr 2030 von schwerwiegender Wasserknappheit betroffen sein werden;

4.  betont, dass der IPCC-Sonderbericht über 1,5 °C globale Erwärmung die umfassendste und aktuellste wissenschaftliche Bewertung von Klimaschutzmöglichkeiten nach Maßgabe des Übereinkommens von Paris ist;

5.  hebt hervor, dass laut dem IPCC-Sonderbericht über 1,5 °C globale Erwärmung die Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C ohne oder mit geringer Überschreitung erfordert, dass die Treibhausgasneutralität weltweit bis spätestens 2067 erreicht wird und die weltweiten jährlichen THG-Emissionen bis spätestens 2030 auf maximal 27,4 Gt CO2-Äquivalent pro Jahr beschränkt werden; hebt hervor, dass sich die Union in Anbetracht der Erkenntnisse des IPCC-Sonderberichts über 1,5 °C globale Erwärmung dafür einsetzen muss, schnellstmöglich und spätestens bis 2050 Treibhausgasneutralität zu erreichen, wenn sie weltweit mit gutem Beispiel vorangehen will und eine gute Chance bestehen soll, die globale Erwärmung bis 2100 auf 1,5 °C zu begrenzen;

6.  erklärt sich besorgt über den vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen veröffentlichten Bericht 2018 über die Emissionslücke, aus dem hervorgeht, dass bei den gegenwärtigen, nicht an Bedingungen geknüpften national festgelegten Beiträgen das im Übereinkommen von Paris festgelegte Ziel, die globale Erwärmung auf deutlich unter 2 °C zu begrenzen, weit überschritten würde und es stattdessen bis 2100 voraussichtlich zu einer Erwärmung um 3,2 °C kommen dürfte(3); betont, dass alle Vertragsparteien des UNFCCC ihre Klimaschutzvorgaben bis 2020 unbedingt verschärfen müssen;

Pfade für die Strategie der Union zur Emissionsneutralität bis Mitte des Jahrhunderts

7.  ist der Ansicht, dass die Union auf dem Weg zu Klimaneutralität mit gutem Beispiel vorangehen kann, indem sie in innovative technische Lösungen investiert, die Bürger zur Mitwirkung befähigt und Maßnahmen in Schlüsselbereichen wie Energie, Industriepolitik und Forschung aufeinander abstimmt und gleichzeitig für soziale Gerechtigkeit im Interesse eines fairen Übergangs sorgt;

8.  stellt fest, dass in der Strategie acht Pfade für den erforderlichen wirtschaftlichen, technologischen und sozialen Wandel dargelegt werden, den die Union benötigt, um das langfristige Temperaturziel des Übereinkommens von Paris zu erreichen; weist darauf hin, dass die Union nur auf zweien dieser Pfade in die Lage versetzt würde, spätestens bis 2050 THG-Neutralität zu erreichen; betont, dass dies rasches Handeln und erhebliche Anstrengungen auf lokaler, regionaler, nationaler und Unionsebene erfordert, wobei auch alle nichtstaatlichen Akteure einbezogen werden müssen; weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Governance-Verordnung verpflichtet sind, langfristige nationale Strategien zu verabschieden; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, klare kurz- und langfristige Ziele und Strategien festzulegen, die mit den Zielen des Übereinkommens von Paris im Einklang stehen, und Investitionsförderung für die Pfade zur Emissionsneutralität bereitzustellen;

9.  hebt hervor, dass die erste Kategorie von Pfaden, die in der Strategie dargelegt werden, darauf abzielt, die THG-Emissionen bis 2050 im Vergleich zu 1990 nur um etwa 80 % zu senken; stellt mit Besorgnis fest, dass diese Bestrebung dem unteren Bereich der Begrenzung der globalen Erwärmung auf weniger als 2 °C entspricht und daher nicht im Einklang mit dem Ziel von Paris steht, den globalen Temperaturanstieg auf deutlich weniger als 2 °C zu begrenzen, und auch nicht mit dem weiteren Ziel, ihn auf weniger als 1,5 °C zu begrenzen;

10.  weist darauf hin, dass laut Schätzungen der Kommission das BIP der EU in emissionsneutralen Szenarien voraussichtlich stärker wachsen wird als in Szenarien mit geringeren Emissionsminderungen, wobei wegen der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten die Auswirkungen in beiden Fällen ungleich über die Union verteilt sind, etwa beim Pro-Kopf-BIP und bei der CO2-Intensität des Energiemixes; ist der Ansicht, dass Untätigkeit das mit Abstand kostspieligste Szenario wäre und nicht nur zu einem beträchtlichen BIP-Rückgang in der Union führen, sondern dadurch auch die wirtschaftliche Ungleichheit zwischen den Mitgliedstaaten bzw. den Regionen und innerhalb der Mitgliedstaaten bzw. der Regionen weiter vergrößert würde, da einige von ihnen voraussichtlich stärker von den Folgen der Untätigkeit betroffen wären als andere;

11.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Energieeinfuhrabhängigkeit der Union derzeit bei etwa 55 % liegt; betont, dass sie bei dem Szenario von Netto-Null-Emissionen bis 2050 auf 20 % sinken würde, was sich günstig auf die Handelsbilanz und die geopolitische Position der Union auswirken würde; stellt fest, dass sich die kumulierten Einsparungen bei den Einfuhren fossiler Brennstoffe im Zeitraum 2031–2050 auf etwa 2–3 Bio. EUR belaufen würden und dieser Betrag für andere Prioritäten der Unionsbürger eingesetzt werden könnte;

12.  begrüßt, dass zwei Pfade aufgenommen wurden, mit denen auf die Verwirklichung der THG-Neutralität bis 2050 abgezielt wird und die von der Kommission unterstützt werden, und hält dieses Ziel bis Mitte des Jahrhunderts für das einzige, das mit den Zusagen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris vereinbar ist; bedauert, dass in der Strategie keine Pfade zur THG-Neutralität vor 2050 berücksichtigt wurden;

13.  stellt fest, dass die in der Strategie vorgeschlagenen Pfade die Nutzung einer Reihe von Technologien zur Entfernung von Kohlendioxid – unter anderem durch CO2‑Abscheidung und ‑Speicherung (CCS) oder CO2‑Abscheidung und ‑Nutzung (CCU) sowie durch CO2‑Gewinnung aus der Luft – umfassen, die erst noch in großem Maßstab angewendet werden müssen; ist jedoch der Ansicht, dass die Union im Rahmen ihrer Strategie zur Emissionsneutralität direkten Emissionsminderungen sowie Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Senken und Reservoirs der Union Vorrang einräumen und die Nutzung von Technologien zur Entfernung von Kohlendioxid nur dort anstreben sollte, wo es keine Möglichkeit für direkte Emissionsreduktionen gibt; vertritt die Auffassung, dass bis 2030 weitere Maßnahmen erforderlich sind, wenn sich die Union gerade nicht auf Technologien zur Entfernung von Kohlendioxid verlassen will, die erhebliche Risiken für die Ökosysteme, die biologische Vielfalt und die Ernährungssicherheit mit sich bringen, wie im Rahmen des IPCC-Sonderberichts über 1,5 °C globale Erwärmung bestätigt wurde;

Soziale Aspekte des Klimawandels und fairer Übergang

14.  begrüßt, dass nach Einschätzung der Kommission Emissionsneutralität ohne Nettoarbeitsplatzverluste möglich ist, und nimmt wohlwollend zur Kenntnis, dass der Übergang in den energieintensiven Wirtschaftszweigen ausführlich erörtert wird; hebt die Erkenntnis hervor, dass ein fairer Übergang zu THG-Neutralität das Potenzial für einen Nettozuwachs an Arbeitsplätzen in der Union birgt, und zwar in der gesamten Wirtschaft um 2,1 Millionen zusätzliche Arbeitsplätze bis 2050 in einem Szenario der Emissionsneutralität bzw. um 1,3 Mio. zusätzliche Arbeitsplätze in einem Szenario mit einer Minderung der Emissionen um 80 %, sofern dieser Übergang angemessen vollzogen wird und mit angemessener Unterstützung für die schwächsten Regionen, Wirtschaftszweige und Bürger einhergeht; ist deshalb der Ansicht, dass die Kommission im Rahmen des EU-Kompetenzpanoramas eine erneuerte Überprüfung von Kompetenzen mit regionalen Daten zum Qualifikationsbedarf für eine klimaneutrale Union ausarbeiten sollte, um die schwächsten Regionen, Wirtschaftszweige und Bürger bei der Neuqualifizierung für zukunftssichere hochwertige Arbeitsplätze in den jeweiligen Regionen zu unterstützen;

15.  betont die zahlreichen positiven Nebeneffekte, die eine klimaneutrale Gesellschaft mit sich bringen wird, und zwar sowohl für die Gesundheit der Bevölkerung (aufgrund eingesparter Gesundheitskosten und geringerer Belastung der Versicherungs- und Gesundheitssysteme) als auch für das allgemeine Wohlbefinden der Unionsbürger (dank größerer biologischer Vielfalt, verringerter Luftverschmutzung und verminderter Schadstoffbelastung); weist darauf hin, dass die durch Gesundheitsschäden bedingten Kosten in einem solchen Szenario um rund 200 Mrd. EUR pro Jahr sinken würden;

16.  hält es für wichtig, einen Fonds für den fairen Übergang einzurichten, insbesondere für die am stärksten von der Dekarbonisierung betroffenen Regionen, etwa für die Kohlebergbauregionen, und dabei allgemein die sozialen Auswirkungen der Maßnahmen zur Finanzierung des Klimaschutzes zu prüfen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die langfristige Strategie aufgrund der in manchen Bereichen notwendigen Veränderungen größtmögliche Akzeptanz in der Öffentlichkeit genießen muss;

17.  hebt hervor, dass in bestimmten Regionen der EU, wie zum Beispiel Kohleregionen, zusätzliche Maßnahmen und größere Anstrengungen im Hinblick auf die Energiewende erforderlich sind; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung, im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 eine besondere Mittelzuweisung in Höhe von 4,8 Mrd. EUR für einen neuen Fonds für eine gerechte Energiewende einzuführen, um Arbeitnehmer und Gemeinschaften in den Regionen zu unterstützen, auf die sich diese Wende negativ auswirkt;

18.  betont, dass es eines antizipativen Ansatzes bedarf, um einen fairen Übergang für die Unionsbürger zu bewerkstelligen und die Regionen zu unterstützen, die am stärksten von der Dekarbonisierung betroffen sind; vertritt die Auffassung, dass der klimabedingte Wandel in der Union ökologisch, ökonomisch und sozial nachhaltig vollzogen werden muss; betont, dass die Verteilungseffekte der Klimapolitik und der Dekarbonisierungspolitik, insbesondere für Menschen mit niedrigem Einkommen, berücksichtigt werden müssen, wenn dafür gesorgt werden soll, dass alle Bürger diese politischen Maßnahmen akzeptieren; ist daher der Ansicht, dass die sozialen Auswirkungen in allen von der Union und den Mitgliedstaaten ergriffenen Klimaschutzmaßnahmen umfassend berücksichtigt werden sollten, damit sich der soziale und ökologische Wandel in der Union erfolgreich vollziehen kann; betont in diesem Zusammenhang, dass in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, den Gewerkschaften, Bildungseinrichtungen, Organisationen der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft maßgeschneiderte und ausreichend finanzierte Strategien ausgearbeitet werden müssen, damit im Rahmen dieses Übergangs allen Unionsbürgern faire und gleiche Chancen geboten werden;

19.  weist erneut darauf hin, dass derzeit etwa 50 bis 125 Millionen Unionsbürger von Energiearmut bedroht sind(4); hebt hervor, dass die Energiewende Menschen mit geringem Einkommen unverhältnismäßig stark treffen und die Energiearmut weiter verschärfen könnte; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zahl der Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind, in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen anzugeben, und erforderlichenfalls nach Maßgabe der Governance-Verordnung Maßnahmen zur Weiterbehandlung zu ergreifen; fordert die Mitgliedstaaten auf, zukunftsweisende Maßnahmen zu ergreifen, um eine faire Energiewende zu bewerkstelligen und für alle Unionsbürger den Zugang zu Energie sicherzustellen;

20.  ist der Ansicht, dass junge Menschen ein immer stärkeres soziales und ökologisches Bewusstsein haben, mit dem sie imstande sind, die Gesellschaft der Zukunft zu einer klimaresilienten Gesellschaft umzugestalten, und dass Bildung für junge Menschen eines der wirksamsten Mittel zur Bekämpfung des Klimawandels ist; betont, dass die jüngeren Generationen in den Aufbau internationaler, interkultureller und generationenübergreifender Beziehungen eingebunden werden müssen und dass durch diese Beziehungen der Kulturwandel vorangebracht wird, durch den die weltweiten Maßnahmen für eine nachhaltigere Zukunft unterstützt werden;

Zwischenziele

21.  stellt fest, dass das Jahrzehnt zwischen 2020 und 2030 entscheidend dafür sein wird, bis 2050 THG-Emissionsneutralität in der Union zu erreichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein anspruchsvolles Zwischenziel für 2030 zu unterstützen, das erforderlich ist, um für ausreichende Marktstabilität für Investitionen zu sorgen, das Potenzial technologischer Innovationen voll auszuschöpfen und die Chancen für die Unternehmen aus der Union zu verbessern, Weltmarktführer bei emissionsarmer Produktion zu werden;

22.  betont, dass es erforderlich ist, das Anspruchsniveau der Zielvorgaben für 2030 anzuheben und an die Neutralitätsszenarien für 2050 anzugleichen, wenn die THG-Neutralität bis 2050 möglichst kosteneffizient erreicht werden soll; hält es für äußerst wichtig, dass die Union spätestens auf dem Klimagipfel der Vereinten Nationen in New York im September 2019 unmissverständlich verdeutlicht, dass sie bereit ist, ihren Beitrag zum Übereinkommen von Paris zu überprüfen;

23.  spricht sich dafür aus, die national festgelegten Beiträge der Mitgliedstaaten der Union zu aktualisieren und in diesem Zusammenhang die unionsweiten Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft bis 2030 um 55 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu reduzieren; fordert daher die Staats- und Regierungschefs der Union auf, mit Blick auf den Klimagipfel der Vereinten Nationen im September 2019 die entsprechende Erhöhung der Zielvorgabe des national festgelegten Beitrags der Mitgliedstaaten der Union auf dem Sondergipfel der Union in Hermannstadt (Sibiu) im Mai 2019 zu unterstützen;

24.  ist der Ansicht, dass die Kommission spätestens während der Überprüfungen des Klimapakets für 2030 und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften im Zeitraum 2022–2024 Legislativvorschläge vorlegen sollte, mit denen die Zielvorgabe im Einklang mit dem aktualisierten jeweiligen national festgelegten Beitrag und dem Ziel der Emissionsneutralität angehoben wird; vertritt die Auffassung, dass durch eine unzureichende Zielvorgabe für 2030 die künftigen Optionen begrenzt würden, und zwar möglicherweise auch die Verfügbarkeit einiger Optionen für eine kosteneffiziente Dekarbonisierung; ist der Ansicht, dass diese Überprüfungen ein wichtiger Meilenstein sind, wenn es gilt, den Klimaschutzzusagen der Union Taten folgen zu lassen;

25.  vertritt die Auffassung, dass es zur weiteren Erhöhung der Marktstabilität von Nutzen wäre, wenn die Union bis 2040 ein weiteres Zwischenziel für Emissionsminderungen festlegte, das für zusätzliche Stabilität sorgt und durch das sichergestellt werden kann, dass das langfristige Ziel für 2050 erreicht wird;

26.  ist der Ansicht, dass sich die Strategie der Union zur Emissionsneutralität an der fünfjährlichen weltweiten Bestandsaufnahme gemäß dem Übereinkommen von Paris orientieren sollte und dass dabei den technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen sowie den Beiträgen nichtstaatlicher Akteure und des Europäischen Parlaments Rechnung getragen werden sollte;

Beiträge der einzelnen Wirtschaftszweige

27.  betont, dass die Nettoemissionen in allen Wirtschaftszweigen nahezu auf Null reduziert werden müssen und alle Wirtschaftszweige zu den gemeinsamen Bemühungen um Emissionsminderungen beitragen sollten; fordert die Kommission deshalb auf, Pfade zur Klimaneutralität in sämtlichen Wirtschaftszweigen aufzuzeigen; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Verursacherprinzips;

28.  erachtet die diversen Klimaschutzmaßnahmen und die in mehreren Politikbereichen erlassenen Rechtsvorschriften als wichtig, warnt jedoch davor, dass ein bruchstückhafter Ansatz zu Inkohärenzen führen und zur Folge haben könnte, dass die Wirtschaft der Union bis 2050 nicht treibhausgasneutral ist; ist der Ansicht, dass ein Querschnittsansatz verfolgt werden muss;

29.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer Harmonisierung der Preise für CO2‑Emissionen und Energie in der Union zu prüfen, um den Übergang zu einer emissionsneutralen Wirtschaft zu unterstützen, insbesondere in den Wirtschaftszweigen, die nicht unter das System der Union für den Handel mit Emissionsberechtigungen fallen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie Härtefälle am besten vermieden werden können, und beharrt darauf, dass die Gesamtbelastung der Bürger nicht ansteigt;

30.  würdigt, dass der CO2‑Abscheidung und ‑Speicherung (CCS) im Sonderbericht des IPCC über 1,5 °C globale Erwärmung in fast allen diesbezüglichen Szenarien Bedeutung beigemessen wird; betont, dass die Union ihre einschlägigen Bestrebungen intensivieren muss; nimmt überdies zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten im Europäischen Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan) Ziele für die großtechnische Einführung der CO2‑Abscheidung und ‑Speicherung in der Energiewirtschaft und der Industrie der Union für die 2020er Jahre festgelegt haben; hält es für notwendig, in industriellen Verfahren stärker auf die umweltverträgliche CO2‑Abscheidung und ‑Nutzung (CCU) bzw. die umweltverträgliche CO2‑Abscheidung und ‑Speicherung (CCS) zurückzugreifen, um Nettoemissionsminderungen zu erreichen, indem CO2‑Emissionen vermieden werden bzw. CO2 dauerhaft gespeichert wird; stellt mit Besorgnis fest, dass viele CCU-Technologien derzeit nicht zu dauerhaften Emissionsminderungen führen; fordert die Kommission daher auf, technische Kriterien auszuarbeiten, mit denen sichergestellt wird, dass nur die Technologien unterstützt werden, mit denen überprüfbare Ergebnisse erzielt werden;

31.  weist darauf hin, dass in der Strategie bestätigt wird, dass die Treibhausgasemissionen des Verkehrs immer noch ansteigen und dass die derzeitigen Maßnahmen nicht ausreichen, um den Verkehr bis 2050 zu dekarbonisieren; hält es für sehr wichtig, für eine Verlagerung auf andere Verkehrsträger zu sorgen, nämlich von der Luftfahrt auf den Schienenverkehr – auch durch den raschen Aufbau eines interoperablen Hochgeschwindigkeitsschienennetzes in der EU und die Mobilisierung umfangreicherer Investitionen – sowie auf öffentliche Verkehrsmittel und gemeinsam genutzte Mobilitätsdienste; stellt fest, dass auf den Straßenverkehr etwa ein Fünftel der gesamten CO2-Emissionen der Union entfällt; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission deshalb auf, entschlossen zu handeln, um den Verbrauchern in allen Mitgliedstaaten emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge zugänglich zu machen und gleichzeitig zu verhindern, dass in Mitgliedstaaten mit niedrigem Einkommen immer mehr ältere und sehr umweltschädliche Fahrzeuge auf den Straßen unterwegs sind; betont außerdem, dass intelligente Technologien wie die intelligente Ladeinfrastruktur sehr wichtig sind, um Synergieeffekte zwischen der Elektrifizierung des Verkehrs und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu schaffen;

32.  hebt hervor, dass alle Verkehrsträger, auch die internationale Luft- und Schifffahrt, einen Beitrag leisten müssen, damit für die gesamte Wirtschaft der Union Klimaneutralität erreicht werden kann; weist darauf hin, dass laut der Analyse der Kommission selbst dann, wenn die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) bzw. der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) derzeit vorgesehenen weltweiten Ziele und Maßnahmen vollständig verwirklicht bzw. umgesetzt werden, die erforderlichen Emissionsminderungen nicht erreicht werden und dass weitere umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind, die mit dem gesamtwirtschaftlichen Ziel von Emissionsneutralität im Einklang stehen; betont, dass bei diesen Verkehrsträgern Investitionen in Technologien und Brennstoffe ohne bzw. mit niedrigen CO2-Emissionen erforderlich sind; fordert die Kommission auf, für diese Verkehrsträger das Verursacherprinzip einzuführen; weist erneut darauf hin, dass die Treibhausgasemissionen des internationalen Seeverkehrs Prognosen zufolge bis 2050 um bis zu 250 % zunehmen werden; begrüßt, dass die internationale Schifffahrt sich selbst ein absolutes Ziel für die Verringerung der THG-Emissionen gesetzt hat; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass es an Fortschritten bei der Umsetzung dieses Ziels in kurz- und mittelfristige Maßnahmen und anderweitiges konkretes Handeln mangelt; nimmt die unterschiedlichen Belastungen für verschiedene Verkehrsträger zur Kenntnis; fordert, dass steigende Einnahmen aus dem System für den Handel mit Emissionsberechtigungen zur Förderung umweltfreundlicher Verkehrsträger, wie etwa Bus oder Bahn, verwendet werden;

33.  weist darauf hin, dass etwa 60 % der derzeitigen weltweiten Methanemissionen aus Quellen wie Landwirtschaft, Deponien und Abwasser sowie aus der Produktion und dem Rohrleitungstransport fossiler Brennstoffe stammen; weist erneut darauf hin, dass Methan ein starkes Treibhausgas ist, dessen Erwärmungspotenzial in einem Zeitraum von 100 Jahren 28‑mal größer ist als das von CO2(5); fordert die Kommission erneut auf, möglichst bald politische Optionen für eine rasche Bekämpfung von Methanemissionen im Rahmen eines strategischen Plans der EU für Methan zu prüfen und dem Parlament und dem Rat hierzu Legislativvorschläge vorzulegen;

34.  betont, dass die Landwirtschaft auch 2050 eine der verbleibenden Hauptquellen der THG-Emissionen der Union sein wird, insbesondere wegen der Methan- und Stickstoffoxidemissionen; hebt hervor, dass die Landwirtschaft Möglichkeiten bietet, die Herausforderungen des Klimawandels anzugehen, z. B. durch ökologische und technologische Innovationen sowie durch Kohlenstoffbindung im Boden; fordert eine Gemeinsame Agrarpolitik, mit der im Einklang mit dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu THG-Emissionsminderungen beigetragen wird; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass agrarpolitische Maßnahmen, insbesondere die Fonds der Union und der Mitgliedstaaten, mit den Zielen und Vorgaben des Übereinkommens von Paris im Einklang stehen;

35.  betont, dass die Klimaschutzziele in allen Politikbereichen der Union, auch in der Handelspolitik, durchgängig berücksichtigt werden müssen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle von der Union unterzeichneten Handelsabkommen vollständig mit dem Übereinkommen von Paris im Einklang stehen, da dadurch nicht nur die weltweiten Maßnahmen zum Klimaschutz unterstützt, sondern auch für alle betroffenen Wirtschaftszweige gleiche Wettbewerbsbedingungen garantiert würden;

36.  unterstützt eine aktive und nachhaltige Forstbewirtschaftung auf nationaler Ebene sowie konkrete Maßnahmen zu Anreizen für eine effiziente und nachhaltige Biowirtschaft der Union, zumal die Wälder, etwa durch Bindung, Speicherung und Substitution, ein beträchtliches Potenzial aufweisen, zur Intensivierung der Klimaschutzbemühungen der Union und zur Verwirklichung des Ziels, bis 2050 Emissionsneutralität zu erreichen, beizutragen; stellt fest, dass Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel ergriffen werden müssen, dass dem Verlust an biologischer Vielfalt und der Verschlechterung der Ökosystemleistungen in der Union bis 2020 ein Ende gesetzt werden muss und dass faktengestützte Strategien entwickelt werden müssen, mit denen dazu beigetragen wird, dass Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt umgesetzt und finanziert werden können;

37.  hebt hervor, dass im Boden mehr Kohlenstoff gebunden als in der Biosphäre und der Atmosphäre zusammen vorhanden ist; erachtet es daher als wichtig, die Verschlechterung der Böden in der Union aufzuhalten und für gemeinsame Maßnahmen der Union zu sorgen, mit denen die Bodenqualität und die Kapazität des Bodens zur Bindung von Kohlenstoff gewahrt bzw. verbessert wird;

Energiepolitik

38.  betont, dass die Energieeffizienz zur Versorgungssicherheit, zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft, zum Umweltschutz sowie zur Senkung der Energiekosten und zur Verbesserung der Wohnqualität beiträgt; bekräftigt, dass Energieeffizienz wichtig ist, wenn es gilt, Geschäftsmöglichkeiten und Arbeitsplätze zu schaffen, sowie weltweit und regional Vorteile mit sich bringt; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass mit der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion der Grundsatz der „Energieeffizienz an erster Stelle“ eingeführt wurde und dass dieser Grundsatz kosteneffizient in der gesamten Energiewertschöpfungskette uneingeschränkt zum Tragen kommen muss und als Grundlage für sämtliche Pfade zur Verwirklichung des Ziels der Emissionsneutralität im Jahr 2050 heranzuziehen ist;

39.  hebt hervor, dass Energie für den Übergang zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft von zentraler Bedeutung ist; weist erneut darauf hin, dass es der Union in den vergangenen Jahrzehnten gelungen ist, die Treibhausgasemissionen vom Wirtschaftswachstum zu entkoppeln, und dass die Emissionen insbesondere durch Energieeffizienz und die immer größere Verbreitung erneuerbarer Energiequellen verringert wurden; betont, dass die Energiewende auch künftig die Modernisierung der Wirtschaft der EU vorantreiben, ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum fördern und den Unionsbürgern gesellschaftliche und ökologische Vorteile verschaffen sollte;

40.  ist der Ansicht, dass die Union in den Bereichen erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz mit gutem Beispiel vorangegangen ist und so den anderen Teilen der Welt gezeigt hat, dass die Energiewende hin zu sauberen Technologien auch über die Bekämpfung des Klimawandels hinaus möglich und nutzbringend ist;

41.  weist darauf hin, dass die Verwirklichung einer THG-neutralen Wirtschaft erhebliche zusätzliche Investitionen – in einer Größenordnung von 175 bis 290 Mrd. EUR pro Jahr gegenüber der derzeitigen Ausgangssituation – in das Energiesystem der Union und die damit verbundene Infrastruktur erfordert;

42.  betont, dass sich die erforderlichen Bemühungen um die Minderung der Treibhausgasemissionen im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaneutralität auf Unionsebene angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituationen für die Energiewende unter Umständen ungleichmäßig auf die Union verteilen können;

43.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das Paket „Saubere Energie“ unverzüglich umzusetzen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, innerhalb des klima- und energiepolitischen Rahmens der Union ihren Energiemix festzulegen;

44.  fordert ein in hohem Maße energieeffizientes und auf erneuerbaren Energieträgern beruhendes Energiesystem und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in dieser Hinsicht alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, da Ausstrahlungseffekte auf alle Wirtschaftszweige auftreten werden; hebt hervor, dass bei allen von der Kommission vorgelegten Pfaden von einer drastischen Reduzierung der Nutzung fossiler Brennstoffe und einem starken Anstieg der Nutzung erneuerbarer Energieträger ausgegangen wird;

45.  betont, dass die Ökodesign-Richtlinie(6) erheblich zur Verwirklichung der Klimaschutzziele der Union beigetragen hat, indem die Treibhausgasemissionen um 320 Mio. Tonnen CO2‑Äquivalent pro Jahr verringert wurden, und dass die Verbraucher in der Union dank dieser Richtlinie bis 2020 schätzungsweise bis zu 112 Mrd. EUR bzw. rund 490 EUR pro Haushalt und Jahr einsparen dürften; fordert, dass weitere Produkte, etwa Tablets und Smartphones, in den Geltungsbereich der Ökodesign-Richtlinie einbezogen werden, und fordert zudem, bestehende Normen stets auf dem aktuellen Stand zu halten, um den technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen;

46.  betont, dass der Energiemarkt der Union stärker integriert werden muss, um die Energiewirtschaft so wirksam wie möglich zu dekarbonisieren und Investitionen dort zu begünstigen, wo möglichst viel Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt werden kann, sowie die aktive Teilnahme der Bürger zu fördern, um die Energiewende zu beschleunigen und auf diesem Wege eine CO2‑neutrale und nachhaltige Wirtschaft zu schaffen; hält es für entscheidend, dass das Verbundnetz der Mitgliedstaaten durch weitere Verbindungsleitungen noch enger geknüpft wird und weitere länderübergreifende Förderregelungen unterstützt werden;

47.  stellt fest, dass die Bauwirtschaft der Union derzeit für 40 % des Endenergieverbrauchs der Union und 36 % der CO2-Emissionen in der Union verantwortlich ist(7); fordert im Einklang mit dem in der Gebäuderichtlinie(8) festgelegten Ziel, bis 2050 einen in hohem Maße energieeffizienten Gebäudebestand mit niedrigen CO2‑Emissionen zu erreichen, das Potenzial der Bauwirtschaft zu Energieeinsparungen und zur Verkleinerung ihres CO2‑Fußabdrucks zu nutzen; betont, dass ein effizienterer Energieverbrauch in Gebäuden erhebliches Potenzial birgt, die Treibhausgasemissionen in der Union weiter zu senken; ist überdies der Ansicht, dass der Bau von Niedrigenergiegebäuden, deren Energiebedarf vollständig aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird, eine zwingende Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung des Übereinkommens von Paris und für eine Unionsagenda für Wachstum, Arbeitsplätze vor Ort und verbesserte Lebensbedingungen für alle Unionsbürger ist;

48.  fordert alle Regierungsebenen – national, regional und lokal – auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Beteiligung der Bürger an der Energiewende zu fördern und den Austausch bewährter Verfahren anzuregen; betont, dass die Einbeziehung der Bürger in das Energiesystem durch die dezentrale Eigenerzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die Speicherung von Strom und die Beteiligung an der Laststeuerung und an Systemen zur Steigerung der Energieeffizienz beim Übergang zur THG-Neutralität von entscheidender Bedeutung sein wird; fordert deshalb, bei der Minderung der Emissionen in vollem Umfang auf das tatkräftige Engagement der Bürger zurückzugreifen, insbesondere auf der Nachfrageseite;

Industriepolitik

49.  ist der Ansicht, dass sich wirtschaftlicher Wohlstand, Wettbewerbsfähigkeit der Industrie auf dem Weltmarkt und Klimapolitik gegenseitig verstärken; weist erneut darauf hin, dass der Übergang zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft Herausforderungen und Chancen für die Union mit sich bringt und dass Investitionen in industrielle Innovation, einschließlich digitaler und sauberer Technologien, erforderlich sein werden, um das Wachstum anzukurbeln und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, Zukunftskompetenzen zu fördern und Millionen von Arbeitsplätzen zu schaffen, zum Beispiel in einer wachsenden Kreislaufwirtschaft und der Bioökonomie;

50.  betont, dass ein stabiler und berechenbarer Rahmen für die Energie- und Klimapolitik entscheidend ist, um bei den Investoren das dringend benötigte Vertrauen zu schaffen und es den Industriezweigen der Union zu ermöglichen, sich für langfristige Investitionen in der Union zu entscheiden, da die Lebensdauer der meisten Industrieanlagen mehr als 20 Jahre beträgt;

51.  hebt hervor, dass den energieintensiven Wirtschaftszweigen bei der langfristigen Senkung der THG-Emissionen in der Union große Bedeutung zukommt; ist der Ansicht, dass eine intelligente und gezielte Gestaltung des politischen Rahmens erforderlich ist, damit die Führungsposition der Union in Bezug auf die CO2‑emissionsarme Wirtschaft und die CO2‑emissionsarme industrielle Fertigung in der EU verteidigt, die Wettbewerbsfähigkeit Industriebetriebe in der Union gewahrt, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und die mit schwankenden und steigenden Preisen für fossile Brennstoffe verbundenen Risiken möglichst gering gehalten und die Gefahr der Verlagerung von CO2‑Emissionen abgewendet werden kann; fordert die Kommission auf, eine neue und integrierte Klimastrategie der Union für energieintensive Wirtschaftszweige vorzulegen und so den Übergang der Schwerindustrie zur Emissionsneutralität unter Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen;

52.  fordert die Kommission auf, eine industriepolitische Strategie mit Maßnahmen zu entwickeln, die es den Industriebetrieben in der Union ermöglicht, weltweit unter gleichen Wettbewerbsbedingungen zu konkurrieren; ist der Ansicht, dass die Kommission im Rahmen dieser Politik prüfen sollte, ob die zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz von Wirtschaftszweigen, bei denen ein Risiko der Verlagerung von CO2‑Emissionen in Bezug auf die Einfuhr von Produkten besteht, wirksam und mit den Vorschriften der Welthandelsorganisation (WTO) vereinbar sind und ob mit diesen zusätzlichen Maßnahmen bewirkt werden könnte, dass bestehende Maßnahmen gegen die Verlagerung von CO2‑Emissionen ersetzt, angepasst oder ergänzt werden;

53.  stellt fest, dass sich mehrere Schwellenländer in Stellung bringen, um bei der Deckung des Weltmarktbedarfs während des Übergangs zu einer emissionsneutralen Wirtschaft höhere Marktanteile zu erlangen, beispielsweise in den Bereichen emissionsneutraler Verkehr und erneuerbare Energieträger; betont, dass die Union die führende Volkswirtschaft bei umweltverträglichen Innovationen und bei Investitionen in Umwelttechnologien bleiben muss;

54.  stellt fest, dass im Bericht der Kommission von 2018 über Energiepreise und Energiekosten in Europa (COM(2019)0001)(9) hervorgehoben wird, dass die EU nach wie vor in hohem Maße sowohl schwankenden als auch steigenden Preisen für fossile Brennstoffe ausgesetzt ist und dass künftig die Kosten der Erzeugung von Strom aus fossilen Brennstoffen steigen und von Strom aus erneuerbaren Energieträgern sinken dürften; betont, dass die Energieeinfuhrkosten der Union im Jahr 2017 um 26 % auf 266 Mrd. EUR gestiegen sind, was in erster Linie auf die steigenden Erdölpreise zurückzuführen ist; stellt ferner fest, dass in dem Bericht die Ansicht vertreten wird, der Anstieg der Erdölpreise habe sich negativ auf das Wachstum des BIP (–0,4 % im Jahr 2017) und die Inflation (+0,6 %) in der Union ausgewirkt;

Forschung und Innovation

55.  hebt hervor, dass die Forschungs- und Innovationsprogramme der Union und der Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung sind, um die Führungsposition der Union bei Maßnahmen gegen den Klimawandel zu festigen, und ist der Ansicht, dass der Klimaschutz bei der Ausarbeitung und Durchführung von Forschungs- und Innovationsprogrammen durchgängig angemessen berücksichtigt werden sollte;

56.  ist der Ansicht, dass in den nächsten zwei Jahrzehnten erhebliche Anstrengungen in den Bereichen Forschung und Innovation unternommen werden müssen, um CO2‑arme und CO2‑freie Lösungen für alle verfügbar sowie sozial und wirtschaftlich tragfähig zu machen und neue Lösungen für die Verwirklichung einer treibhausgasneutralen Wirtschaft zu schaffen;

57.  bekräftigt seinen Standpunkt, dass – sofern angemessen und entsprechend dem allgemeinen Ziel der Europäischen Union, Klimaschutzmaßnahmen durchgängig zu berücksichtigen – mindestens 35 % der Mittel von „Horizont Europa“ für Klimaschutzzielen verwendet werden müssen;

Finanzierung

58.  fordert, dass der EU-EHS-Innovationsfonds rasch eingeführt wird und die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Jahr 2019 veröffentlicht wird, damit Investitionen in die Vorführung bahnbrechender CO2-emissionsarmer Industrietechnologien und in vielen verschiedenen Bereichen gefördert werden, und zwar nicht nur in der Elektrizitätserzeugung, sondern auch in den Bereichen Fernwärme und industrielle Verfahren; fordert, dass der Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) 2021–2027 und seine Programme vollständig im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris stehen;

59.  vertritt die Auffassung, dass in erheblichem Umfang Privatinvestitionen mobilisiert werden müssen, damit die Union bis spätestens 2050 Emissionsneutralität erreichen kann; ist der Ansicht, dass dazu auf lange Sicht geplant werden muss und im Zusammenhang mit dem Rechtsrahmen Stabilität und Vorhersehbarkeit für Anleger erforderlich sind und dass diesen Anforderungen in künftigen Rechtsvorschriften der Union Rechnung getragen werden muss; betont daher, dass der Umsetzung des im März 2018 angenommenen Aktionsplans für nachhaltige Finanzierung Priorität eingeräumt werden sollte;

60.  vertritt die Auffassung, dass der MFR 2021–2027 vor seiner Verabschiedung vor dem Hintergrund des Ziels, bis 2050 eine klimaneutrale Wirtschaft zu erreichen, bewertet werden sollte und dass ein Standardtest zur Sicherstellung der Klimaverträglichkeit der Ausgaben im Rahmen des Unionshaushalts ausgearbeitet werden muss;

61.  bedauert, dass die Beihilfen für fossile Brennstoffe nach wie vor steigen und sich auf etwa 55 Mrd. EUR pro Jahr belaufen(10); fordert, dass die Union auf Unionsebene bzw. die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene umgehend sämtliche Beihilfen für fossile Brennstoffe auslaufen lassen;

62.  hält es für wichtig, einen fairen Übergang zu einer CO2‑neutralen Wirtschaft herbeizuführen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Strategien und Finanzierungen dafür zu schaffen; hebt hervor, dass mit Finanzmitteln der Union aus den einschlägigen Fonds nötigenfalls zusätzliche Unterstützung geleistet werden könnte;

Welche Funktionen haben die Verbraucher und die Kreislaufwirtschaft?

63.  weist darauf hin, dass sich Verhaltensänderungen in erheblichem Umfang auf die tatsächliche Verringerung von THG-Emissionen auswirken; fordert die Kommission auf, möglichst bald politische Optionen, auch die Einführung von Umweltsteuern, zu prüfen, damit Verhaltensänderungen herbeigeführt werden können; betont, dass von der Basis ausgehenden Initiativen, etwa dem Bürgermeisterkonvent, bei der Förderung von Verhaltensänderungen hohe Bedeutung zukommt;

64.  hebt hervor, dass ein sehr großer Teil des Energieverbrauchs und damit auch der THG-Emissionen direkt mit dem Erwerb, der Verarbeitung, dem Transport, der Umwandlung, der Verwendung und der Entsorgung von Ressourcen verbunden ist; betont, dass in jedem Abschnitt der Ressourcenbewirtschaftungskette erhebliche Einsparungen möglich sind; hebt deshalb hervor, dass sich durch die Steigerung der Ressourcenproduktivität – etwa durch verbesserte Effizienz und geringere Ressourcenverschwendung dank Maßnahmen wie Wiederverwendung, Recycling und Refabrikation – der Ressourcenverbrauch und die Treibhausgasemissionen erheblich senken lassen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit verbessert werden kann und Geschäftsmöglichkeiten und Arbeitsplätze geschaffen werden können; betont, dass Maßnahmen für die Kreislaufwirtschaft kosteneffizient sind; hebt hervor, dass durch verbesserte Ressourceneffizienz und die Konzepte zur Kreislaufwirtschaft sowie die Produktgestaltung im Sinne der Kreislaufwirtschaft dazu beigetragen werden kann, die Produktions- und Verbrauchsmuster zu verändern und die Abfallmenge zu verringern;

65.  hält die Produktpolitik für sehr wichtig, beispielsweise in Form der umweltfreundlichen Vergabe öffentlicher Aufträge und der umweltgerechten Gestaltung, wodurch erheblich dazu beigetragen werden kann, Energie einzusparen und den CO2‑Fußabdruck von Produkten zu verkleinern, zumal gleichzeitig der materialbezogene Fußabdruck kleiner wird und sich die Umweltauswirkungen insgesamt verringern lassen; hebt hervor, dass in den Normen der Union zur umweltgerechten Gestaltung Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft definiert werden müssen und die aktuelle Methode für die umweltgerechte Gestaltung auch auf andere Produktkategorien als energieverbrauchsrelevante Produkte ausgeweitet werden muss;

66.  ist der Ansicht, dass die Arbeit an einem verlässlichen Modell zur Messung der auf dem Verbrauch basierenden Klimaauswirkungen fortgesetzt werden sollte; nimmt die Schlussfolgerung in der eingehenden Analyse der Kommission zur Kenntnis, dass die Bemühungen der Union, ihre produktionsbedingten Emissionen zu verringern, durch die Einfuhren von Waren mit größerem CO2‑Fußabdruck quasi wieder zunichte gemacht werden, dass die EU aber dennoch aufgrund der Zunahme des Handels und der höheren CO2‑Effizienz ihrer Ausfuhren wesentlich zur Emissionsminderung in anderen Ländern beigetragen hat;

Die Union und weltweite Klimaschutzmaßnahmen

67.  erachtet es als sehr wichtig, Initiativen zu intensivieren, einen kontinuierlichen Dialog in den einschlägigen internationalen Foren zu führen und eine wirksamen Klimadiplomatie mit dem Ziel zu betreiben, ähnliche politische Entscheidungen anzuregen, mit denen die Klimaschutzziele in anderen Regionen und Drittländern angehoben werden; fordert, dass die Union selbst mehr Geld für den Klimaschutz aufwendet und die Mitgliedstaaten gezielt dazu angeregt werden, ihre für den Klimaschutz gezahlte Finanzhilfe für Drittländer (Entwicklungshilfe statt Krediten) aufzustocken, die zusätzlich zur Entwicklungshilfe in Drittländern bereitgestellt und nicht als Entwicklungshilfe und Finanzhilfe für Klimaschutzmaßnahmen doppelt erfasst werden sollte;

68.  betont, dass der Gipfel der Vereinten Nationen zum Klimawandel im September 2019 der ideale Zeitpunkt für die Staats- und Regierungschefs wäre, ehrgeizigere Ziele in Bezug auf die national festgelegten Beiträge bekanntzugeben; ist der Ansicht, dass die Union weit im Voraus einen Standpunkt zur Aktualisierung der national festgelegten Beiträge der Mitgliedstaaten beschließen sollte, damit sie gut vorbereitet und in enger Zusammenarbeit mit einer internationalen Koalition von Akteuren, die sich für ehrgeizigere Klimaschutzziele einsetzen, an dem Gipfel teilnehmen kann;

69.  betont, dass eine Verbesserung der Interoperabilität zwischen den politischen Instrumenten der Union und den Äquivalenten von Drittländern, insbesondere in Bezug auf Mechanismen zur Einpreisung von CO2‑Emissionen, sehr nützlich wäre; fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Ausarbeitung von Mechanismen zur Einpreisung von CO2‑Emissionen in Drittländern fortzusetzen und zu intensivieren, damit die Emissionen stärker verringert werden und die Schaffung weltweit einheitlicher Bedingungen vorangebracht wird; betont, dass Umweltschutzvorkehrungen getroffen werden müssen, damit für eine tatsächliche und zusätzliche Verringerung der Treibhausgasemissionen gesorgt ist; fordert die Kommission deshalb auf, sich für strenge und solide internationale Vorschriften einzusetzen, um der Entstehung von Schlupflöchern bei der Anrechnung oder der doppelten Erfassung von Emissionsminderungen vorzubeugen;

o
o   o

70.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/docs/pages/com_2018_733_analysis_in_support_en_0.pdf
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0430.
(3) Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP): „The Emissions Gap Report 2018“, S. 10.
(4) http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2015/563472/IPOL_STU(2015)563472_EN.pdf
(5) Van Dingenen, R., Crippa, M., Maenhout, G., Guizzardi, D., Dentener, F.: „Global trends of methane emissions and their impacts on ozone concentrations“, EUR 29394 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg 2018, ISBN: 978-92-79-96550-0, DOI: 10.2760/820175, JRC113210.
(6) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(7) https://ec.europa.eu/energy/en/topics/energy-efficiency/buildings
(8) Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75).
(9) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1548155579433&uri=CELEX:52019DC0001
(10) Energiepreise und Energiekosten in Europa, S. 10.


Einrichtung des Europäischen Währungsfonds
PDF 138kWORD 49k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung des Europäischen Währungsfonds (COM(2017)08272017/0333R(APP))
P8_TA(2019)0218A8-0087/2019

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung des Europäischen Währungsfonds (COM(2017)0827),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu möglichen Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon(2),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen vom 5. Juli 2018 zu den Reformvorschlägen für die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Präsidenten der Euro-Gruppe an den Präsidenten des Europäischen Rates vom 25. Juni 2018 über die weitere Vertiefung der WWU sowie auf die Erklärung des Euro-Gipfels vom 29. Juni 2018 über die Reform des Europäischen Stabilitätsmechanismus,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Euro-Gruppe an die Staats- und Regierungschefs vom 4. Dezember 2018 über die Vertiefung der WWU,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Euro-Gipfels vom 14. Dezember 2018,

–  unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt zur zukünftigen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) vom 14. November 2018,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 11. April 2018 zu einem Vorschlag für eine Verordnung über die Einrichtung des Europäischen Währungsfonds(3),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs Nr. 2/2018 vom 18. September 2018 mit dem Titel „Erwägungen hinsichtlich Prüfung und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit dem Vorschlag vom 6. Dezember 2017 zur Einrichtung eines Europäischen Währungsfonds innerhalb des Unionsrechtsrahmens“,

–  unter Hinweis auf den Bericht der fünf Präsidenten vom 22. Juni 2015 mit dem Titel „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“, das Weißbuch der Kommission vom 1. März 2017 zur Zukunft Europas und das Reflexionspapier der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2013 zur Stärkung der Demokratie in der EU in der künftigen WWU(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2014 zu der Untersuchung über die Rolle und die Tätigkeiten der Troika (EZB, Kommission und IWF) in Bezug auf Programmländer des Euroraums(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu der Haushaltskapazität für das Euro-Währungsgebiet(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2018 zu den Themen „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ und „Eigenmittel“(7),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahmen des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8‑0087/2019),

A.  in der Erwägung, dass die Einführung des Euro eine der wichtigsten politischen Errungenschaften des europäischen Projekts und ein Eckpfeiler für die Errichtung der WWU ist;

B.  in der Erwägung, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise die Schwächen in der Architektur des Euro aufgezeigt hat und verdeutlicht hat, dass die WWU rasch vertieft und ihre demokratische Rechenschaftspflicht und Transparenz gestärkt werden muss;

C.  in der Erwägung, dass der Euro den EU-Bürgern Schutz und Chancen bietet; in der Erwägung, dass ein starkes und stabiles Euro-Währungsgebiet für seine Mitglieder und für die EU als Ganzes von wesentlicher Bedeutung ist;

D.  in der Erwägung, dass die Mitgliedschaft in einem gemeinsamen Währungsgebiet die Einhaltung gemeinsamer Regeln und Verpflichtungen – wie der im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten – sowie gemeinsame Instrumente zur Bewältigung folgenschwerer wirtschaftlicher und finanzieller Schocks und zur Förderung von Verantwortlichkeit, Solidarität und sozioökonomischer Aufwärtskonvergenz erfordert; in der Erwägung, dass im Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag) eine klare Verbindung mit den europäischen Mechanismen für makroökonomische Überwachung vorgesehen ist, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts, einschließlich seiner Flexibilitätsklauseln, und die Umsetzung nachhaltiger und inklusiver Strukturreformen; in der Erwägung, dass Risikominderung und Risikoteilung bei der Vertiefung der WWU Hand in Hand gehen sollten;

E.  in der Erwägung, dass die Schaffung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und ihre spätere Umwandlung in den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) einen wichtigen Schritt im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Krisenbewältigungsmechanismus darstellen, der dazu beiträgt, die WWU zu stärken und mehrere von der Krise betroffene europäische Länder finanziell zu unterstützen;

F.  in der Erwägung, dass sich der zwischenstaatliche Charakter des ESM auf seine Entscheidungsverfahren auswirkt, insbesondere auf seine Fähigkeit, rasch auf wirtschaftliche und finanzielle Schocks zu reagieren;

G.  in der Erwägung, dass die künftige Integration des ESM in den Rechtsrahmen der EU nach wie vor als Teil des Projekts zu verstehen ist, das auf die Vollendung der WWU abzielt;

H.  in der Erwägung, dass in der laufenden Debatte über die Zukunft Europas und der WWU unterschiedliche politische Ansichten der Mitgliedstaaten zur langfristigen Zukunft des ESM zutage getreten sind, die Debatte aber auch einen guten Ausgangspunkt für einen wichtigen ersten Schritt im Hinblick darauf darstellt, im Rahmen der Reform des ESM seine Rolle zu stärken, seine Finanzinstrumente zu entwickeln und seine Effizienz und demokratische Rechenschaftspflicht zu verbessern; in der Erwägung, dass die Diskussion über die Vertiefung der WWU zu einer politischen Lösung für die Reform des ESM führen sollte;

I.  in der Erwägung, dass die Reform des ESM kurzfristig zur Bankenunion beitragen sollte, indem eine ordentliche gemeinsame finanzielle Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) geschaffen wird;

1.  begrüßt den Vorschlag der Kommission vom 6. Dezember 2017 für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung des Europäischen Währungsfonds und hält ihn für einen nützlichen Beitrag zur laufenden Debatte über die Zukunft Europas, die Vertiefung der WWU und die Reform des ESM; begrüßt insbesondere den Vorschlag der Kommission, den ESM in die Rechtsordnung der EU einzubinden;

2.  weist darauf hin, dass die von dem reformierten ESM zu erfüllenden Aufgaben im Bereich der Wirtschaftspolitik liegen werden und die Bezeichnung „Europäischer Währungsfonds“ irreführend sein könnte; stellt fest, dass die EZB in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2018 vorgeschlagen hat, dass der Nachfolger des ESM weiterhin die Bezeichnung „ESM“ trägt; fordert in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen, dass die Implikationen der Wahl eines Namens für den reformierten ESM angemessen und gründlich bewertet werden, damit das reibungslose Funktionieren des reformierten ESM möglichst wenig beeinträchtigt wird; schlägt vor, dass die derzeitige auf dem Kapitalmarkt bekannte Bezeichnung des ESM beibehalten wird, sodass deutlich wird, dass für die Geldpolitik des Euro-Währungsgebiet weiterhin die EZB zuständig ist;

3.  betont, dass das reibungslose Funktionieren der WWU dadurch unterstützt wird, dass es eine Einrichtung gibt, die als „Kreditgeber letzter Instanz“ fungiert; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der ESM einen positiven Beitrag zur Beseitigung der Schwächen des institutionellen Rahmens der WWU geleistet hat, insbesondere durch die Bereitstellung von finanzieller Unterstützung für mehrere Mitgliedstaaten, die von der globalen Finanzkrise und der Staatsschuldenkrise betroffen waren;

4.  weist erneut darauf hin, dass es sich mehrfach dafür ausgesprochen hat, den ESM in den Rechtsrahmen der EU zu integrieren, wodurch er zu einer vollwertigen Einrichtung der EU würde; fordert nachdrücklich, dass bei dieser Integration auch der Rolle der nationalen Parlamente Rechnung getragen wird und sie nach wie vor als Teil des Projekts verstanden wird, das auf die Vollendung der WWU abzielt; ist der Ansicht, dass eine solche Integration eine Verwaltung im Einklang mit der Gemeinschaftsmethode ermöglichen, die vollständige Kohärenz der fiskalpolitischen Vorschriften und Verpflichtungen sicherstellen, die Koordinierung der Wirtschafts- und Fiskalpolitik erleichtern und die demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht durch das Europäische Parlament stärken würde;

5.  betont, dass das Parlament, wenn künftig Haushaltsmittel der EU betroffen sind, die politische Macht haben sollte, alle anwendbaren Haushaltskontrollrechte in Bezug auf den ESM im Rahmen des Entlastungsverfahrens auszuüben; stellt fest, dass in diesem Fall der Europäische Rechnungshof als unabhängiger externer Prüfer vorgesehen und ihm eine klare Rolle im Entlastungsverfahren zugewiesen werden sollte;

6.  erinnert an die fiskalpolitischen und demokratischen Kontrollbefugnisse der nationalen Parlamente; ist der Ansicht, dass die Kontrolle des reformierten ESM durch die nationalen Parlamente und das Europäische Parlament weiter verbessert werden sollte; vertritt die Ansicht, dass die nationalen Parlamente das Recht haben sollten, Auskünfte über die Tätigkeiten des reformierten ESM einzuholen und in einen Dialog mit dem geschäftsführenden Direktor des ESM zu treten;

7.  stellt fest, dass der Vorschlag der Kommission eine lebhafte Debatte über seine politischen, finanziellen und rechtlichen Auswirkungen ausgelöst hat; betont jedoch, dass die Schritte, die zur Stärkung und Durchsetzung der demokratischen Rechenschaftspflicht der WWU und ihrer Fähigkeit, Finanzstabilität und Konvergenz zu fördern und auf wirtschaftliche Schocks zu reagieren, dringend erforderlich sind, durch diese Debatte über die langfristige Vision für das institutionelle Gefüge des ESM nicht verzögert werden sollten; fordert daher, auf kurze Sicht eine sinnvolle Reform des ESM einzuleiten, indem der ESM-Vertrag überarbeitet wird, ohne dabei ambitioniertere Entwicklungen in der Zukunft auszuschließen;

8.  betont, dass die Hauptaufgabe des reformierten ESM weiterhin darin bestehen sollte, Mitgliedstaaten in Not auf der Grundlage der in den Anpassungsprogrammen vereinbarten spezifischen Auflagen und unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit den früheren von der Kommission, dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der EZB verwalteten Finanzhilfeprogrammen übergangsweise finanzielle Unterstützung bereitzustellen; betont, dass der reformierte ESM für diesen Zweck über ausreichend Schlagkraft verfügen muss; lehnt daher jeden Versuch ab, den reformierten ESM zu einem Instrument nur für Banken zu machen oder seine finanzielle Kapazität zur Unterstützung der Mitgliedstaaten zu verringern;

9.  weist darauf hin, dass das für den ESM verfügbare Spektrum an Finanzinstrumenten für den reformierten ESM zur Verfügung stehen und verbessert werden sollte, einschließlich der Möglichkeit, in ausreichendem Maße vorsorgliche finanzielle Unterstützung zu gewähren, sodass die Mitgliedstaaten Unterstützung erhalten können, bevor sie erhebliche Schwierigkeiten haben, auf den Kapitalmärkten Mittel zu beschaffen; tritt dafür ein, dass der Zugang zu der vorsorglichen bedingten Kreditlinie (PCCL) auf der Grundlage einer Absichtserklärung und vorbehaltlich der geltenden Kriterien erfolgt; weist darauf hin, dass diese Finanzinstrumente genutzt werden müssen, um die Mitgliedstaaten bei schweren wirtschaftlichen und finanziellen Schocks zu unterstützen; weist darauf hin, dass die finanzielle Unterstützung, die den Mitgliedstaaten gewährt wird, durch ein zukünftiges Haushaltsinstrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit ergänzt werden kann, um wirtschaftliche und finanzielle Stabilisierung, Investitionen und sozioökonomische Aufwärtskonvergenz im Euro-Währungsgebiet zu fördern;

10.  hebt hervor, dass die WWU alle EU-Mitgliedstaaten umfasst, dass diese mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs alle verpflichtet sind, den Euro einzuführen und sich dem Euro-Währungsgebiet anzuschließen, und dass die Teilnahme an jeglichem ESM daher allen Mitgliedstaaten offenstehen sollte;

11.  ist der Ansicht, dass der reformierte ESM bei der Verwaltung der Finanzhilfeprogramme neben der Kommission und in enger Zusammenarbeit mit der EZB eine wichtigere Rolle übernehmen sollte, damit unbeschadet geeigneter Partnerschaften mit anderen Institutionen, insbesondere dem IWF, im Bedarfsfall für eine größere Autonomie des institutionellen Rahmens der EU gesorgt ist;

12.  hebt hervor, dass der reformierte ESM selbst über die nötigen Fachkenntnisse verfügen sollte, um die gemäß seiner Satzung erforderlichen Elemente zu schaffen und zu bewerten; betont jedoch, dass die Bewertung der Anträge auf finanzielle Unterstützung aus dem ESM sowie die Beschlussfassung über die Gestaltung der Anpassungsprogramme in Zusammenarbeit mit anderen Organen keinesfalls die in den Haushaltsvorschriften und ‑verordnungen der EU vorgesehene normale makroökonomische und haushaltspolitische Überwachung, die in der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission verbleiben muss, ersetzen, duplizieren oder sich damit überschneiden sollte;

13.  ist der Ansicht, dass bei möglichen künftigen Anpassungsprogrammen die sozialen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen, auch im Vergleich zu den langfristigen Auswirkungen einer unveränderten Politik, vor dem Hintergrund einer vorhergehenden und sinnvollen sozialen Folgenabschätzung berücksichtigt werden sollten;

14.  hebt hervor, dass im reformierten ESM für ein effizientes Entscheidungsfindungsverfahren, insbesondere für dringende Fälle, gesorgt werden muss; fordert in diesem Zusammenhang eine Bewertung des gegenwärtigen Steuerungsrahmens;

15.  fordert eine rasche Reform des ESM, bei der auch seine Rolle, Funktionen und Finanzinstrumente neu definiert werden, damit der reformierte ESM im Falle einer Abwicklung Liquiditätshilfe anbieten und als fiskalische Letztsicherung für den SRF dienen kann; fordert, dass die gemeinsame Letztsicherung so bald wie möglich, vorbehaltlich der vereinbarten Bedingungen bis 2020, in jedem Fall aber vor 2024, einsatzbereit ist;

16.  hebt die Risiken hervor, die sich aus der Verzögerung bei der Vertiefung der Bankenunion ergeben; begrüßt die Schlussfolgerungen des Berichts der Euro-Gruppe an die Staats- und Regierungschefs vom 4. Dezember 2018 über die Vertiefung der WWU, der vom Euro-Gipfel am 14. Dezember 2018 in allen Aspekten gebilligt wurde; begrüßt insbesondere, dass die Einführung der gemeinsamen Letztsicherung für den SRF vorgezogen wird, sofern ausreichende Fortschritte im Bereich der Risikominderung erzielt werden, was im Jahr 2020 bewertet werden soll, und dass die Vereinbarung über die Merkmale der ESM-Reform gebilligt wurde; weist auf seinen früheren Standpunkt zur Notwendigkeit der Vollendung des europäischen Einlagenversicherungssystems (EDIS) hin, in dem anerkannt wird, dass Risikominderung und Risikoteilung Hand in Hand gehen sollten; stellt fest, dass im Hinblick auf den künftigen Haushalt des Euro-Währungsgebiets und die Stabilisierungsfunktion kein unmittelbares Ergebnis erzielt wurde, nimmt jedoch das Mandat, ein Haushaltsinstrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit zu erarbeiten, zur Kenntnis; betont, dass im Bereich der Risikominderung erhebliche Fortschritte erzielt wurden; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament hierzu wesentlich beigetragen hat, insbesondere in Bezug auf das Bankenpaket und die aufsichtsrechtliche Letztsicherung für notleidende Kredite;

17.  schlägt vor, mit sofortiger Wirkung ein Protokoll für eine vorläufige Kooperationsvereinbarung zwischen dem ESM und dem Parlament zu erarbeiten, um den interinstitutionellen Dialog zu verbessern und die Transparenz und Rechenschaftspflicht des ESM zu verbessern, wobei die Rechte des Parlaments und seiner Mitglieder in Bezug auf Fragen, die dem reformierten ESM vorgelegt werden, regelmäßige Anhörungen, Nominierungsrechte und angemessene Haushaltskontrollrechte festgelegt werden; weist erneut auf seine Forderung nach einer interinstitutionellen Regelung für die wirtschaftspolitische Steuerung hin; betont, dass der geschäftsführende Direktor des reformierten ESM auf Vorschlag des Rates vom Europäischen Parlament gewählt werden und diesem Bericht erstatten sollte; fordert nachdrücklich, dass in der Zusammensetzung der Führungsgremien des ESM für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gesorgt wird;

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, der Kommission, dem Rat, der Euro-Gruppe, der Europäischen Zentralbank, dem geschäftsführenden Direktor des Europäischen Stabilitätsmechanismus und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 201.
(2) ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 215.
(3) ABl. C 220 vom 25.6.2018, S. 2.
(4) ABl. C 65 vom 19.2.2016, S. 96.
(5) ABl. C 378 vom 9.11.2017, S. 182.
(6) ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 235.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0226.


Lage in Nicaragua
PDF 132kWORD 48k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zur Lage in Nicaragua (2019/2615(RSP))
P8_TA(2019)0219RC-B8-0165/2019

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Nicaragua, insbesondere die Entschließungen vom 18. Dezember 2008(1), 26. November 2009(2), 16. Februar 2017(3) und 31. Mai 2018(4),

–  unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Zentralamerika von 2012,

–  unter Hinweis auf das Länderstrategiepapier der EU und das Mehrjahresrichtprogramm 2014–2020 zu Nicaragua,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt von 1966 über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern vom Juni 2004,

–  unter Hinweis auf die Verfassung Nicaraguas,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 21. Januar 2019 zu Nicaragua,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin im Namen der EU vom 22. April 2018, 15. Mai 2018, 2. Oktober 2018 und 15. Dezember 2018 zur Lage in Nicaragua sowie vom 1. März 2019 zur Wiederaufnahme des nationalen Dialogs,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu den Prioritäten der EU in den UN-Menschenrechtsgremien im Jahr 2019, die am 18. Februar 2019 verabschiedet wurden,

–  unter Hinweis auf den am 21. Juni 2018 von der Interamerikanischen Menschenrechtskommission genehmigten Bericht mit dem Titel „Gross Human Rights Violations in the Context of Social Protests in Nicaragua“ (Schwere Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit sozialen Protesten in Nicaragua),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte über Menschenrechtsverletzungen und Missbrauch im Zusammenhang mit den Protesten in Nicaragua (18. April bis 18. August 2018),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Interdisziplinären Gruppe unabhängiger Experten (GIEI) vom 20. Dezember 2018 über die gewaltsamen Vorfälle in Nicaragua zwischen dem 18. April und dem 30. Mai 2018,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Michelle Bachelet, vom 22. Februar 2019 zur Kriminalisierung abweichender Meinungen in Nicaragua,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament am 31. Mai 2018 eine Entschließung zur Krise in Nicaragua angenommen hat, in der die Lage aufs Schärfste verurteilt wird; in der Erwägung, dass infolge der Entschließung eine Delegation von 11 MdEP vom 23. bis 26. Januar 2019 in das Land gereist ist, um die Lage vor Ort zu bewerten;

B.  in der Erwägung, dass die Delegation ihr eigenes Programm verfolgen konnte und dass die nicaraguanische Regierung Zugang zu allen von den MdEP beantragten Einrichtungen, einschließlich zweier Gefängnisse, gewährte; in der Erwägung, dass die nicaraguanische Regierung Garantien gegeben hat, dass keine Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ergriffen werden, die die derzeitige Lage angeprangert haben; in der Erwägung, dass die Delegation Zeuge der Schikanen, der Verleumdungen und der Einschüchterungskampagnen wurde, die sich gegen die Menschenrechtsverteidiger und zivilgesellschaftlichen Organisationen richteten, mit denen sie sich ausgetauscht hatte; in der Erwägung, dass viele Organisationen die Einladungen der Delegation aufgrund der von der Regierung ausgehenden Einschüchterungen und Drohungen ablehnten; in der Erwägung, dass die Repressionen seit dem Besuch der Delegation im Land zugenommen haben;

C.  in der Erwägung, dass die Delegation den offiziellen Standpunkt der Regierung Nicaraguas, wonach sie Opfer eines von den Vereinigten Staaten ausgehenden Staatsstreichs und von Fehlinformationskampagnen geworden war, öffentlich zurückgewiesen hat; in der Erwägung, dass der wichtigste Grund für die Demonstrationen die schwere demokratische, institutionelle und politische Krise war, in deren Verlauf die Rechtsstaatlichkeit beeinträchtigt und Grundfreiheiten, wie beispielsweise die Vereinigungs-, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, in dem Land im vergangenen Jahrzehnt eingeschränkt wurden;

D.  in der Erwägung, dass die Meinungs-, Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit, einschließlich der Verwendung der Nationalhymne, für viele Menschen erheblich eingeschränkt sind; in der Erwägung, dass eine beträchtliche Zahl von politischen Gefangenen nur aufgrund der Wahrnehmung ihrer Rechte inhaftiert ist; in der Erwägung, dass es mehrere besorgniserregende Berichte über die Verschlechterung der Lage der Inhaftierten und über unmenschliche Behandlung gegeben hat;

E.  in der Erwägung, dass die gegen jene Inhaftierten eingeleiteten Gerichtsverfahren gegen internationale Standards verstoßen, insbesondere gegen die verfahrensrechtlichen und strafrechtlichen Garantien für das Recht auf ein faires Verfahren; in der Erwägung, dass auch die Haftbedingungen internationalen Standards nicht gerecht werden; in der Erwägung, dass es in Nicaragua eindeutig an einer Gewaltenteilung mangelt;

F.  in der Erwägung, dass das Recht auf Information ernsthaft gefährdet ist; in der Erwägung, dass Journalisten inhaftiert, ins Exil getrieben oder bedroht werden; in der Erwägung, dass audiovisuelle Medien ohne vorherige richterliche Genehmigung stillgelegt oder durchsucht werden; in der Erwägung, dass die Veröffentlichung von Zeitungen aufgrund des Mangels an Papier und Tinte, die von der nicaraguanischen Regierung beschlagnahmt worden sind, gefährdet ist;

G.  in der Erwägung, dass die Regierung Nicaraguas internationale Organisationen wie die GIEI und den Sondermechanismus zur Weiterverfolgung der Lage in Nicaragua (Mecanismo Especial de Seguimiento para Nicaragua – MESENI), die sich um eine friedliche Lösung des Konflikts und die nationale Aussöhnung bemühten, aus dem Land ausgewiesen hat; in der Erwägung, dass die Repressionen gegen zivilgesellschaftliche Organisationen verschärft wurden, indem ihnen in einem Land mit schlechtem institutionellen Rahmen ihr rechtlicher Status aberkannt wurde, wodurch die Opfer von Repressionen doppelt bestraft wurden;

H.  in der Erwägung, dass auch die akademische Freiheit gefährdet ist; in der Erwägung, dass fast 200 Studierende aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen zur Förderung der Demokratie, der Freiheit und der Menschenrechte von ihren Hochschulen verwiesen wurden;

I.  in der Erwägung, dass Aufbau und Festigung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten feste Bestandteile der außenpolitischen Maßnahmen der EU, darunter auch des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und den Ländern Zentralamerikas von 2012, sein müssen; in der Erwägung, dass dieses Abkommen eine demokratische Klausel enthält, bei der es sich um ein wesentliches Element des Abkommens handelt;

J.  in der Erwägung, dass im Rahmen des am 16. Mai 2018 aufgenommenen und von der katholischen Kirche vermittelten nationalen Dialogs zwischen Präsident Daniel Ortega, der Opposition und den zivilgesellschaftlichen Gruppen Nicaraguas kein Ausweg aus der Krise gefunden wurde; in der Erwägung, dass am 27. Februar 2019 die Sondierungsgespräche über einen nationalen Dialog zwischen der Regierung Nicaraguas und der Alianza Cívica wiederaufgenommen wurden; in der Erwägung, dass die Alianza Cívica die drei folgenden im Zuge der Verhandlungen zu erreichenden wichtigsten Ziele festgelegt hat: die Freilassung politischer Gefangener und die Achtung der individuellen Freiheiten, die notwendigen Wahlreformen, die in der Abhaltung von Wahlen münden müssen, und Gerechtigkeit; in der Erwägung, dass die nicaraguanische Regierung 100 politische Gefangene freigelassen hat und akzeptiert, dass sie ihre Haftstrafen nun im Rahmen von Hausarrest verbüßen; in der Erwägung, dass die meisten von ihnen schikaniert werden und es nach wie vor Verhaftungen gibt; in der Erwägung, dass sich zahlreiche Gefangene (mehr als 600) weiterhin in Haft befinden; in der Erwägung, dass ein nationaler Dialog am 10. März 2019 abgebrochen wurde, nachdem sich die Alianza Cívica aus den Verhandlungen zurückgezogen hatte;

1.  unterstreicht, dass die Vorfälle vom April und Mai 2018 in Nicaragua mit schwerwiegenden Verstößen gegen die Demokratie, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit einhergingen; weist erneut auf die Bedeutung seiner am 31. Mai 2018 angenommenen Entschließung hin;

2.  verurteilt sämtliche repressive Maßnahmen der nicaraguanischen Regierung; weist darauf hin, dass die Reise der Delegation des Parlaments dazu diente, sich ein wahrheitsgetreues Bild der derzeitigen Lage zu machen; weist ferner darauf hin, dass kein Zweifel daran besteht, dass in den vergangenen Monaten und insbesondere nach der Delegationsreise die Repressionen gegen die Opposition verstärkt und die Grundfreiheiten eingeschränkt wurden; verurteilt in diesem Zusammenhang die allgemeine Unterdrückung und die Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung sowie der Versammlungs- und der Demonstrationsfreiheit, das Verbot von nichtstaatlichen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die Ausweisung von internationalen Organisationen aus dem Land, die Stilllegung von und die Angriffe auf Medien, die Einschränkung des Rechts auf Information, den Ausschluss von Studierenden aus ihren Hochschulen und die Verschlechterung der Lage sowie unmenschliche Behandlung in den Gefängnissen;

3.  vertritt die Auffassung, dass diese Maßnahmen der Regierung, ihrer Institutionen und ihrer parapolitischen Organisationen Teil einer geplanten Strategie zur Zerschlagung der politischen Opposition sind, die an der Spitze der Proteste des vergangenen Jahres stand; vertritt die Auffassung, dass diese Strategie methodisch, systematisch und gezielt gegen alle Meinungsführer, nichtstaatlichen Organisationen, Medien und gesellschaftlichen Bewegungen angewandt wird, die versuchen, ihrer berechtigten Forderung nach Freiheit und Demokratie Ausdruck zu verleihen;

4.  ist beunruhigt angesichts der gewaltigen Gefahren für die Demokratie, die Politik und die Wirtschaft, mit denen das Land und seine Bewohner konfrontiert sind und die sich noch verschärfen werden, wenn nicht umgehend – unter Berücksichtigung der derzeitigen internen Konflikte, der gesellschaftlichen Spaltung und des wirtschaftlichen Niedergangs – Maßnahmen ergriffen werden; fordert nachdrücklich einen ernsthaften Dialog auf innerstaatlicher Ebene, um zu einer nachhaltigen und friedlichen Lösung zu gelangen, durch die alle Akteure der Gesellschaft Handlungsspielraum hätten, um ihrer Tätigkeit nachgehen und sich frei äußern zu können, und ihre Bürgerrechte, etwa das Recht auf friedlichen Protest, wiedererlangen würden; bekräftigt, dass unabhängig davon, wie die Lösung letztlich aussieht, diejenigen, die für Verstöße verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden sollten; fordert alle politischen Parteien, sozialen Bewegungen, Meinungsführer, Studierenden und zivilgesellschaftlichen Organisationen auf, ihr unerschütterliches Bekenntnis zu einer friedlichen Lösung der Krise aufrechtzuerhalten und zu bekräftigen; bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung der Reform des Justizsystems und des Wahlrechts und fordert die VP/HR auf, entsprechend tätig zu werden; fordert die VP/HR und die Delegation der Union auf, die in dem Land zwischen der Regierung und der Alianza Cívica stattfindenden Verhandlungen aufmerksam zu verfolgen und sich weiterhin um die Bewältigung der menschlichen Schwierigkeiten zu bemühen, die sich aus der im Land entstandenen Lage im Zusammenhang mit Inhaftierten, Studierenden, Demonstranten Journalisten usw. ergeben;

5.  bedauert die Aussetzung des MESENI und die Beendigung des Mandats der GIEI der Interamerikanischen Kommission für Menschenrechte; verurteilt die Verfolgung, Festnahme und Einschüchterung von Personen, die mit den Vereinten Nationen oder anderen internationalen Gremien zusammenarbeiten, aufs Schärfste;

6.  fordert die Regierung Nicaraguas auf, als Zeichen für ihren guten Willen im Rahmen des laufenden Dialogs die folgenden drei Sofortmaßnahmen zu ergreifen: die sofortige und bedingungslose Freilassung der politischen Gefangenen, die unverzügliche Beendigung aller Formen der Repression gegen die Bürger Nicaraguas, darunter die Schikanierung, die Einschüchterung, das Ausspionieren und die Verfolgung von Oppositionsführern, und die anschließende Aufhebung aller Einschränkungen der zuvor genannten Freiheiten, die Wiederherstellung der Rechtspersönlichkeit von Menschenrechtsorganisationen und die Rückgabe ihres Eigentums sowie die Rückkehr internationaler Organisationen in das Land;

7.  weist darauf hin, dass der Prozess unter diesen Umständen die Einstellung der Gerichtsverfahren gegen politische Gefangene, die Gewährleistung ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit und ihrer Privatsphäre sowie ein ordnungsgemäßes Verfahren zur Folge haben und darauf abzielen muss, dass die im Exil lebenden Personen, einschließlich Journalisten und Studierende, zurückkehren können, die Straßen entmilitarisiert und die paramilitärischen Gruppen entwaffnet werden und ein eindeutiger Fahrplan für freie, faire und transparente Wahlen, die in naher Zukunft in Anwesenheit von internationalen Beobachtern abgehalten werden müssen, ausgearbeitet wird;

8.  fordert die umgehende Auslieferung von Alessio Casimirri an Italien, der derzeit in Managua lebt und von der nicaraguanischen Regierung geschützt wird, in Italien aber rechtskräftig zu sechsfacher lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei diese Verurteilung im Zusammenhang mit der Entführung Aldo Moros, ehemaliger Präsident der Christlichen Demokraten und Präsident des Ministerrates und des Europäischen Rates, und der Ermordung seiner Eskorte am 16. März 1978 in Rom steht;

9.  fordert, dass der Europäische Auswärtige Dienst und die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Januar 2019 einen Prozess einleiten, in dessen Rahmen – ohne die einheimische Bevölkerung zu schädigen – nach und nach gezielte und individuelle Sanktionen wie etwa Visasperren und das Einfrieren von Vermögenswerten gegen die Regierung Nicaraguas und Einzelpersonen, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, verhängt werden, bis in dem Land entsprechend der in dem Dialog gestellten Forderung die Menschenrechte uneingeschränkt geachtet und die Grundfreiheiten in vollem Umfang gewahrt und wiederhergestellt werden; fordert daher und unter den gegeben Umständen nachdrücklich, dass die Demokratieklausel des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Zentralamerika, zu dessen Unterzeichnerstaaten auch Nicaragua zählt, ausgelöst und somit die Beteiligung Nicaraguas an dem Abkommen ausgesetzt wird;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten, der Parlamentarischen Versammlung Europa–Lateinamerika, dem Zentralamerikanischen Parlament, der Lima-Gruppe sowie der Regierung und dem Parlament der Republik Nicaragua zu übermitteln.

(1) ABl. C 45E vom 23.2.2010, S. 89.
(2) ABl. C 285E vom 21.10.2010, S. 74.
(3) ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 189.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0238.


Strategischer Jahresbericht über die Umsetzung und Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung
PDF 206kWORD 69k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zum strategischen Jahresbericht über die Umsetzung und Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (2018/2279(INI))
P8_TA(2019)0220A8-0160/2019

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Vereinten Nationen mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, die auf dem Gipfeltreffen der Vereinten Nationen zur nachhaltigen Entwicklung am 25. September 2015 in New York verabschiedet wurde,

–  unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), das Übereinkommen von Paris, das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP21) in Paris angenommen wurde, und die Übermittlung der beabsichtigten nationalen Beiträge (INDC) der EU und ihrer Mitgliedstaaten an das UNFCCC durch Lettland und die Kommission am 6. März 2015,

–  unter Hinweis auf die dritte Internationale Konferenz über Entwicklungsfinanzierung, die vom 13. bis 16. Juli 2015 in Addis Abeba stattfand,

–  unter Hinweis auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf Artikel 7 AEUV, in dem erklärt wird, dass die EU „auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen“ achtet und „ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung“ trägt,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 7. Juni 2017 mit dem Titel „Der neue europäische Konsens über die Entwicklungspolitik – ‚Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft‘“(1),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft – Europäische Nachhaltigkeitspolitik“(COM(2016)0739),

–  unter Hinweis auf das am 30. Januar 2019 von der Kommission veröffentlichte Reflexionspapier mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030“,

–  unter Hinweis auf die hochrangige Multi-Stakeholder-Plattform zur Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und ihren gemeinsamen Beitrag vom 11. Oktober 2018 mit der Empfehlung, dass die EU eine übergreifende visionäre und transformative Strategie für ein nachhaltiges Europa bis 2030, einschließlich von Zwischenzielen und langfristigen Zielen, entwickelt und umsetzt, die als Richtschnur für die gesamte Politik und alle Programme der EU gilt, und die Vision der EU für ein nachhaltiges Europa über die Agenda 2030 hinaus darlegt,

–  unter Hinweis auf den am 28. Januar 2019 veröffentlichten Bericht 2019 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung,

–  unter Hinweis auf das allgemeine Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 mit dem Titel „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2015 zur Entwicklungsfinanzierung(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2016 zur Weiterverfolgung und Überprüfung der Agenda 2030(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zu dem Bericht 2015 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2017 zur europäischen Nachhaltigkeitspolitik(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2018 zum Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Jahreswachstumsbericht 2018(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2018 zur Verletzung der Rechte indigener Völker in der Welt, unter anderem durch Landnahme(9),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2017 zur Reaktion der EU auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (10502/17),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 30. Mai 2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (COM(2018)0382),

–  unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Weltgesundheitsorganisation und des Europäischen Parlaments vom 20. November 2018 mit dem Titel „United to accelerate progress to health related Sustainable Development Goals – leaving no one behind“ (Gemeinsam die Fortschritte bei der Erreichung gesundheitsbezogener Ziele der nachhaltigen Entwicklung beschleunigen – niemand wird zurückgelassen),

–  unter Hinweis auf den Eurostat-Beobachtungsbericht 2018 über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung im Rahmen der EU,

–  unter Hinweis auf die Strategie Europa 2020,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018 mit dem Titel „Bessere Indikatoren für die Bewertung der Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele – der Beitrag der Zivilgesellschaft“,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. Oktober 2018 (EUCO 13/18), in denen erklärt wird, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten uneingeschränkt für die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und deren Umsetzung eintreten und in denen der Europäische Rat die Absicht der Kommission begrüßt, im Jahr 2018 ihr Reflexionspapier zu veröffentlichen, wodurch der Weg für eine umfassende Umsetzungsstrategie im Jahr 2019 geebnet werden sollte,

–  unter Hinweis auf die vom Rat am 25. Juni 2018 angenommenen Prioritäten der EU bei den Vereinten Nationen und die 73. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (September 2018 – September 2019),

–  unter Hinweis auf den Beitrag der Multi-Stakeholder-Plattform für die Ziele für nachhaltige Entwicklung vom 12. Oktober 2018 zu dem Reflexionspapier der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030“,

–  unter Hinweis auf den globalen Pakt für Migration und den globalen Pakt für Flüchtlinge von 2018,

–  unter Hinweis auf den Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015–2030, der auf der am 18. März 2015 in Sendai (Japan) abgehaltenen dritten Weltkonferenz der Vereinten Nationen zur Katastrophenvorsorge angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf das gemeinsame Kommuniqué der Europäischen Union und der Vereinten Nationen vom 27. September 2018 mit dem Titel „A renewed partnership in development“ (Eine erneuerte Partnerschaft im Bereich der Entwicklung)(10),

–  unter Hinweis auf das gemeinsame Kommuniqué, das im Anschluss an das dritte trilaterale Treffen der Afrikanischen Union, der Europäischen Union und der Vereinten Nationen vom 23. September 2018 in New York veröffentlicht wurde(11),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Presseerklärung der EU und der Vereinten Nationen vom 23. September 2018(12),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0160/2019),

A.  in der Erwägung, dass der Agenda 2030 das Potenzial innewohnt, einen Wandel zu bewirken, und dass sie universelle, ambitionierte, umfassende, unteilbare und miteinander verknüpfte Ziele im Hinblick auf die Beseitigung der Armut, die Bekämpfung von zunehmenden Ungleichheiten und Diskriminierung, die Förderung von Wohlstand, Nachhaltigkeit, ökologischer Verantwortung, sozialer Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und der Achtung der Menschenrechte, die Sicherstellung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie die Stärkung von Frieden und Sicherheit enthält; in der Erwägung, dass unverzügliche Maßnahmen auf allen Ebenen zusammen mit einer wirkungsvollen europäischen Umsetzungsstrategie sowie einem Mechanismus für die Überwachung und Überprüfung für die Verwirklichung der SDG von wesentlicher Bedeutung sind;

B.  in der Erwägung, dass die Agenda 2030 und die SDG eine ambitionierte Vision für eine wohlhabendere, inklusivere und widerstandsfähigere Welt darstellen; in der Erwägung, dass die Agenda 2030 auf den wichtigsten Werten der Union (Demokratie, Mitbestimmung, verantwortungsvolle Staatsführung, soziale Gerechtigkeit, Solidarität, Nachhaltigkeit und Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sowohl innerhalb der EU als auch ihren Mitgliedstaaten und weltweit) beruht; in der Erwägung, dass die Verfolgung der SDG deshalb die logische Konsequenz der Absichten der Union ist, eine bessere, gesündere und nachhaltigere Zukunft für Europa zu schaffen, die zu den strategischen Prioritäten der EU gehören sollte;

C.  in der Erwägung, dass sowohl die Agenda 2030 als auch die Verwirklichung der SDG eine Herausforderung darstellen; in der Erwägung, dass die 17 Ziele und die 169 Unterziele die Abstimmung zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, den einzelstaatlichen Parlamenten und regionalen und lokalen Behörden sowie einen Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen erfordern, der auch auf einer aktiven und breit angelegten Beteiligung der Öffentlichkeit, der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft beruht;

D.  in der Erwägung, dass die Beteiligung der Sozialpartner von Anfang an ein wesentlicher Bestandteil der Agenda 2030 und der SDG ist, wobei die Einbeziehung von Prioritäten wie menschenwürdige Arbeit, Bekämpfung von Ungleichheiten und die Beteiligung der Zivilgesellschaft gefördert wird; in der Erwägung, dass ihre aktive Beteiligung am Verfahren zur Überprüfung der Fortschritte und der Umsetzung der Agenda 2030 und der SDG von entscheidender Bedeutung ist;

E.  in der Erwägung, dass die Kommission noch keine umfassende Strategie für die Umsetzung der Agenda 2030 erarbeitet hat, die interne und externe Politikbereiche sowie detaillierte Zeitpläne bis 2030, Ziele und konkrete Maßnahmen umfasst, wie es das Parlament, der Rat und der Europäische Rat gefordert hatte, und dass sie die SDG auch nicht als übergeordneten Rahmen in die überarbeiteten und 2017 veröffentlichten Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung aufgenommen hat; in der Erwägung, dass es gemeinsamer Indikatoren und Bezugswerte bedarf, damit – sowohl jetzt als auch in der Zukunft – die Umsetzung einer solchen Strategie systematisch erfasst und überwacht werden kann und Mängel ermittelt werden können;

F.  in der Erwägung, dass Nachhaltigkeit und der Übergang zu einer klimaneutralen, kreislauforientierten und sozial inklusiven Wirtschaft für das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der EU auf lange Sicht von entscheidender Bedeutung sind, was nur möglich sein wird, wenn die Grenzen des Planeten umfassend berücksichtigt werden;

G.  in der Erwägung, dass in dem europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) als grundlegender Bestandteil des Beitrags der EU zu den SDG anerkannt wird und dass für eine nachhaltige Entwicklung ein ganzheitliches und bereichsübergreifendes Konzept notwendig ist, was letztendlich eine Aufgabe für die Politik darstellt, die im Rahmen von Partnerschaften mit sämtlichen Interessenträgern auf allen Ebenen bewältigt werden muss; in der Erwägung, dass eine wirksame Umsetzung der PKE für die Verwirklichung der Agenda 2030 von wesentlicher Bedeutung ist;

H.  in der Erwägung, dass der Politik- und Verwaltungsrahmen der EU zwar bereits eine bestimmte Anzahl verbindlicher und unverbindlicher politischer Unterziele, Bezugswerte und Indikatoren umfasst, wie beispielsweise in den Bereichen Haushalt, Soziales, Energie und Klima, aber keine umfassende, kohärente und übergreifend abgestimmte politische Strategie enthält;

I.  in der Erwägung, dass für die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung eine Schärfung des Bewusstseins bei den Bürgern erforderlich ist;

J.  in der Erwägung, dass Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen wesentliche Instrumente darstellen, um sicherzustellen, dass sich die Strategien der EU nicht negativ auf die nachhaltige Entwicklung, insbesondere auf die Entwicklungsländer, auswirken und dass ihre positiven Auswirkungen maximiert werden; in der Erwägung, dass Abschätzungen und Bewertungen veröffentlicht werden sollten, damit vollständige Transparenz und Rechenschaftspflicht sichergestellt wird;

K.  in der Erwägung, dass es sich bei der Agenda 2030 um eine universell gültige Agenda handelt, die in jedem Land umgesetzt werden sollte; in der Erwägung, dass unter dem Universalitätsprinzip alle Länder angehalten sind, die Auswirkungen ihrer Maßnahmen auf die anderen Länder zu berücksichtigen, um die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu gewährleisten, was angesichts der Komplexität und Fragmentierung der Strategien der EU eine große Herausforderung für die Union darstellt;

L.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß dem Siebten Umweltaktionsprogramm (UAP) verpflichtet ist, die ökologischen Auswirkungen des unionsweiten Verbrauchs von Lebensmitteln und Non-Food-Erzeugnissen in globalem Maßstab zu bewerten;

M.  in der Erwägung, dass die Globale Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit bei den nachweisbasierten Aspekten der Überwachung und Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die Grundsätze der Wirksamkeit für die Umsetzung der SDG und bei der Unterstützung ihrer vollständigen Umsetzung durch alle Akteure auf nationaler Ebene eine wichtige Rolle spielen könnte; in der Erwägung, dass die Globale Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit eindeutig festgelegte Kooperationskanäle für spezifische Entwicklungsakteure neben den OECD-Geberländern, darunter aufstrebende Geberländer, zivilgesellschaftliche Organisationen, private Philantropen, Finanzinstitute und Unternehmen des Privatsektors, einrichten muss;

N.  in der Erwägung, dass die Finanzierung der SDG eine gewaltige Herausforderung darstellt, für deren Bewältigung nicht nur ein starkes politisches Engagement der EU und ihrer Mitgliedstaaten, sondern auch eine starke und weltweite Partnerschaft und der Einsatz aller Finanzierungsformen (aus nationalen, internationalen, öffentlichen, privaten und innovativen Quellen) erforderlich ist; in der Erwägung, dass die private Finanzierung zwar von grundlegender Bedeutung ist, jedoch die öffentliche Finanzierung nicht ersetzen sollte;

O.  in der Erwägung, dass die Verfolgung der SDG nicht nur von einer hinreichenden Finanzierung, sondern auch von Maßnahmen nichtfinanzieller Natur abhängt, was auch in der Agenda 2030 bestätigt wird;

P.  in der Erwägung, dass zur Verwirklichung der Ziele der Agenda 2030 unbedingt eine wirkungsvolle Mobilisierung nationaler Ressourcen erforderlich ist; in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer von Steuerhinterziehung und -umgehung durch Unternehmen besonders stark betroffen sind;

Q.  in der Erwägung, dass in Artikel 208 AEUV festgeschrieben ist, dass das Hauptziel der Unionspolitik bei der Entwicklungszusammenarbeit die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut ist;

R.  in der Erwägung, dass das hochrangige politische Forum der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung im September 2019 unter Schirmherrschaft der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf Gipfelebene – um eine Bestandsaufnahme der Umsetzung der Agenda 2030 insgesamt vorzunehmen und die Fortschritte bei allen SDG umfassend zu überprüfen – und im Juli 2019 auf Ministerebene – um die Fortschritte bei den SDG Nr. 4 (hochwertige Bildung), Nr. 8 (menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum), Nr. 10 (weniger Ungleichheiten), Nr. 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz), Nr. 16 (Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen) und Nr. 17 (Partnerschaften zur Erreichung der Ziele) zu beurteilen – sowie anschließend jährlich zusammentreffen wird, um die Fortschrittkontrollen bei den Zielen durchzuführen, die nicht im Rahmen der thematischen Überprüfung von 2019 überprüft wurden;

S.  in der Erwägung, dass der Gipfel zu den SDG im Rahmen der Generalversammlung der Vereinten Nationen der EU und ihren Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, ihre Fortschritte bei der Verwirklichung der Agenda 2030 und der SDG umfassend hervorzuheben;

T.  in der Erwägung, dass das Abstimmungsverhalten der EU bei der Weiterverfolgung und Überprüfung der Agenda 2030 bei den Vereinten Nationen nicht immer von Einheit geprägt war, insbesondere im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte;

U.  in der Erwägung, dass das hochrangige politische Forum für nachhaltige Entwicklung der EU und ihren Mitgliedstaaten eine gute Gelegenheit bietet, ihre Fortschritte bei der Verwirklichung der Agenda 2030 durch freiwillige nationale Berichte zu prüfen, und eine führende Rolle als größter Geber öffentlicher Entwicklungshilfe (ODA) und als treibende Kraft für die Politik im Bereich Nachhaltigkeit und Umwelt zu spielen; in der Erwägung, dass diese abgeschlossenen freiwilligen nationalen Berichte dazu dienen, die Fortschritte bei der Verwirklichung der SDG zu bewerten und derzeit bestehende Lücken und Herausforderungen hervorzuheben;

V.  in der Erwägung, dass die ODA eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung spielen wird – insbesondere in einkommensschwachen Ländern und bei der Bekämpfung von extremer Armut und Ungleichheit –, wenn dabei die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit beachtet werden, nämlich Eigenverantwortung der Länder, Transparenz und Rechenschaftspflicht, Ergebnisorientierung und Integration;

W.  in der Erwägung, dass dem Grundsatz „niemand wird zurückgelassen“ im Mittelpunkt der Agenda 2030 steht; in der Erwägung, dass 2017 rund 22,5 % der Bevölkerung der EU von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht und 6,9 % der Bevölkerung nach wie vor von erheblicher materieller Deprivation betroffen waren(13); in der Erwägung, dass Ungleichheiten vielfältige soziale Folgen haben, wie z. B. erhebliche Unterschiede in Bezug auf Wohlbefinden und Lebensqualität, auch im Hinblick auf berufliche Möglichkeiten und Gesundheitsversorgung;

X.  in der Erwägung, dass es in der Union ein anhaltend hohes Maß an Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung gibt (26,4 % im Jahr 2017); in der Erwägung, dass in der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt ist, dass Kinder das Recht auf Schutz vor Armut haben und dass Kinder aus benachteiligten Verhältnissen das Recht auf besondere Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit haben; in der Erwägung, dass frühzeitige Investitionen in diese Kinder mit erheblichen Vorteilen für die Kinder und die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit verbunden sind und eine entscheidende Voraussetzung dafür sind, den Teufelskreis der Benachteiligung in der frühen Kindheit zu durchbrechen;

Y.  in der Erwägung, dass die EU in den vergangenen fünf Jahren Fortschritte bei fast allen SDG erzielt hat, wobei sieben der EU-27-Mitgliedstaaten zu den zehn führenden Ländern im globalen Ranking gemäß dem SDG-Index gehören, und in der Erwägung, dass alle EU-27-Mitgliedstaaten sich unter den ersten 50 von insgesamt 156 Ländern befinden(14); in der Erwägung, dass die EU noch immer keine Umsetzungsstrategie für die SDG entwickelt hat;

Z.  in der Erwägung, dass eine starke und zunehmende Ungleichheit zwischen und innerhalb der Länder erhebliche soziale und wirtschaftliche Kosten zur Folge haben kann; in der Erwägung, dass Ungleichheit in offensichtlichem Widerspruch zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung steht;

AA.  in der Erwägung, dass in einer Mitteilung der Kommission ausdrücklich auf das Ziel einer besseren Rechtsetzung hingewiesen wurde, die zusätzliche Möglichkeiten für eine weitere Bündelung der Maßnahmen bietet, die in den unterschiedlichen Politikbereichen der EU im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung ergriffen werden(15);

AB.  in der Erwägung, dass in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 19. Juli 2018 mit dem Titel „Bekämpfung von HIV/AIDS, Virushepatitis und Tuberkulose in der Europäischen Union und in den Nachbarländern“ (SWD(2018)0387) die Lücken und Beschränkungen in Bezug auf die Überwachungsdaten für Virushepatitis hervorgehoben werden, die eine Einschätzung dessen, wie weit die Mitgliedstaaten der EU von der Verwirklichung der SDG entfernt sind, erschweren;

AC.  in der Erwägung, dass sowohl die nachhaltige Entwicklung als auch die Agenda 2030 als Vision und Gestaltung einer zukünftigen EU im Weißbuch der Kommission zur Zukunft Europas vom 1. März 2017 (COM(2017)2025) unberücksichtigt gelassen wurden;

AD.  in der Erwägung, dass in dem im März 2018 veröffentlichten Bericht des UNICEF mit dem Titel „Progress for Every Child in the SDG Era“ (Fortschritte für jedes Kind im Zeitalter der SDG) eine alarmierende Menge fehlender Daten in 64 Ländern aufgedeckt wurde und im Falle weiterer 37 Länder nur mangelhafte Fortschritte bei der Verwirklichung der SDG verzeichnet wurden; in der Erwägung, dass über eine halbe Milliarde Kinder in Ländern leben, in denen der SDG-bezogene Fortschritt nicht gemessen werden kann;

AE.  in der Erwägung, dass menschenwürdige Arbeit die Grundlage für gerechtes und inklusives Wachstum sowie einen Motor für die Entwicklung und den sozialen Fortschritt darstellt; in der Erwägung, dass somit zusammen mit dem Sozialschutz von Menschen, die keine Beschäftigung finden können oder aber beschäftigungsunfähig sind, die Ungleichheiten bekämpft werden und ein großer Einfluss auf den sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt ausgeübt wird;

Europäische Führungsrolle für universelle Werte in einem multilateralen Rahmen für Mensch, Planet und Wohlstand

1.  betont, dass die komplexen globalen Herausforderungen, mit denen sich die Welt konfrontiert sieht, eine ganzheitliche und integrierte Antwort erfordern, die die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zu liefern in der Lage ist;

2.  hebt hervor, dass die Agenda 2030 darauf abzielt, innerhalb der Möglichkeiten des Planeten ein größeres Wohlergehen für alle zu erzielen und eine gerechte Welt zu schaffen, wobei niemand zurückgelassen werden darf, und dass die vier wesentlichen Säulen der nachhaltigen Entwicklung (Soziales, Ökologie, Wirtschaft und Governance) umfassend in Angriff genommen werden müssen, damit die Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) verwirklicht werden; betont, dass die nachhaltige Entwicklung ein in Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankertes grundlegendes Ziel der Union ist und in der Debatte über die Zukunft Europas und dem entsprechenden Diskurs eine zentrale Rolle spielen sollte; betont ferner, dass die Umsetzung der SDG einen Paradigmenwechsel bewirken und zum übergreifenden langfristigen Wirtschaftsmodell der EU und Nachfolger der gegenwärtigen Strategie Europa 2020 werden sollte;

3.  betont, dass die Umsetzung der Agenda 2030 eng mit den europäischen Werten und Interessen verknüpft und eine wichtige Neuerung ist, die das Potenzial aufweist, die auf Multilateralismus und internationaler Zusammenarbeit beruhende Weltordnung wieder zu stärken;

4.  weist erneut auf die Notwendigkeit hin, die Daten über alle einschlägigen Indikatoren in Bezug auf sämtliche Ziele und Zielvorgaben systematisch nach Geschlecht und anderen Eigenschaften aufzuschlüsseln;

5.  betont, dass die Union ihre Zusage erneuern sollte, bei der Umsetzung der Agenda 2030 und der SDG im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und in enger Zusammenarbeit mit ihren internationalen Partnern gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und deren lokalen und regionalen Behörden weltweit eine Führungsrolle einzunehmen; weist erneut darauf hin, dass das politische Engagement der EU im Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Jahre 2021 bis 2027 zum Ausdruck kommen sollte; betont, dass die Agenda 2030 außerdem ein zwischen dem internen und auswärtigen Handeln der EU und ihren anderen Politikbereichen abgestimmtes Konzept sowie die Kohärenz der Finanzierungsinstrumente der Union befördern muss, damit es eine weltweite Antwort und ein weltweites Engagement für nachhaltiges Wachstum und nachhaltige Entwicklung geben kann;

6.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Umsetzung der SDG eine wirksame Zusammenarbeit auf EU-Ebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene unter Achtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erfordert; betont, dass den Umwelt- und Nachhaltigkeitsräten bei dieser Zusammenarbeit große Bedeutung zukommt, und ist der Auffassung, dass ihre Mitwirkung auf sämtlichen Ebenen der Governance verstärkt werden sollte;

7.  begrüßt, dass zahlreiche Mitgliedstaaten und Partner-Drittstaaten erhebliche Bemühungen um die Konzipierung von Mechanismen und Strategien unternommen haben, mit denen die SDG umgesetzt und in ihre politischen Maßnahmen und Governance-Rahmen integriert werden sollen; fordert die Mitgliedstaaten, die noch keine derartigen Mechanismen entwickelt haben, nachdrücklich auf, dies nachzuholen; betont, dass die EU zu gleichen Ausgangsbedingungen beiträgt, indem sie Drittstaaten dabei unterstützt und dazu anregt, vergleichbare Maßnahmen zu ergreifen; nimmt zur Kenntnis, dass es auf EU-Ebene weiterer Verbesserungen bedarf;

8.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in ihren politischen Maßnahmen einen horizontalen Ansatz in Bezug auf die SDG zu verfolgen;

9.  weist darauf hin, dass sich 2015 alle europäischen Länder (EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten) zur Agenda 2030 bekannt haben; ist der Auffassung, dass im Zuge der Debatte über die Zukunft Europas die Schaffung eines gesamteuropäischen Rahmens für die Verwirklichung der SDG in Betracht gezogen werden sollte, an dem sich die EU-Mitgliedstaaten, die Angehörigen des EWR, die Unterzeichner von EU-Assoziierungsabkommen, die Bewerberländer und nach dessen Austritt auch das Vereinigte Königreich beteiligen; betont, dass parlamentarische Debatten auf allen Ebenen gefördert werden müssen;

10.  begrüßt das Reflexionspapier der Kommission mit dem Titel „Towards a Sustainable Europe by 2030“ (Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030), in dem drei mögliche Szenarien für die Verwirklichung der SDG durch die EU dargelegt werden; bevorzugt das erste Szenario, bei dem eine übergreifende Strategie für die Umsetzung der SDG durch die EU und die Mitgliedstaaten verfolgt würde; ist der Ansicht, dass im Zusammenhang mit der Zukunft Europas ein nachhaltiges Europa der richtige Weg ist, um das Wohlergehen und den Wohlstand der Bürger sicherzustellen und den Planeten zu schützen;

11.  bedauert, dass die Kommission noch keine integrierte und ganzheitliche Strategie für die Umsetzung der SDG erarbeitet hat;

12.  hebt den Stellenwert der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) als ein wesentliches Instrument für die Überwindung der Armut hervor und weist erneut auf die ODA-Zusagen der EU und der Mitgliedstaaten hin, darunter die Verpflichtung, die Zielvorgabe zu erreichen, 0,7 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) für die ODA auszugeben, und zwischen 0,15 % und 0,20 % des BNE als ODA für die am wenigsten entwickelten Länder bereitzustellen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich unverzüglich erneut der Zielvorgabe zu verpflichten, 0,7 % des BNE für die ODA bereitzustellen, und die ODA allmählich aufzustocken, damit dieses Ziel innerhalb eines klaren zeitlichen Rahmens erreicht wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, überprüfbare jährliche Aktionspläne für die Erreichung der einzelnen ODA-Zielvorgaben festzulegen; betont, dass die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der Verantwortung der EU und der Mitgliedstaaten für die Erreichung der Zielvorgabe, 0,7 % des BNE für die ODA bereitzustellen, sowohl den nationalen Parlamenten als auch dem Europäischen Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig sind;

13.  stellt fest, dass die positiven Entwicklungen im Bereich der Gesundheit geschützt und rascher Fortschritte erzielt werden müssen, damit die SDG verwirklicht werden; weist darauf hin, dass die Welt zwar an einigen Fronten im Bereich der Gesundheit bemerkenswerte Fortschritte erzielt hat, dass jedoch eine Vielzahl von Herausforderungen fortbesteht – u. a. die Bekämpfung der Unterschiede in Bezug auf die Gesundheit, die zwischen Menschen in stabilen Ländern und Menschen in fragilen oder prekären Umfeldern sowie innerhalb einzelner Staaten zu verzeichnen sind;

14.  stellt fest, dass die weltweite Gesundheit durch die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung als eine politische Priorität gefestigt wurde; weist darauf hin, dass die Gesundheit der Bevölkerung für die nachhaltige Entwicklung, insbesondere für die Überwindung von Armut, die Förderung friedlicher und inklusiver Gesellschaften und den Schutz der Umwelt, von entscheidender Bedeutung ist; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Gesundheit auch ein Ergebnis des Fortschritts und ein entsprechender Indikator ist und darin der Erfolg im Zusammenhang mit zahlreichen Zielen und der Agenda 2030 insgesamt zum Ausdruck kommt;

15.  betont, dass es der EU insgesamt gelungen ist, ihre Treibhausgasemissionen zu verringern und sie vom Wirtschaftswachstum abzukoppeln, sodass sie einen nennenswerten Beitrag zu den weltweiten Anstrengungen leistet, wobei auch die Emissionen berücksichtigt werden, die mit den Ein- und Ausfuhren der EU einhergehen(16); weist jedoch darauf hin, dass sowohl auf EU-Ebene als auch weltweit weitere Anstrengungen erforderlich sind;

Stärkung strategischer und übergreifender EU-Maßnahmen zur Verwirklichung der globalen Ziele

16.  fordert die Kommission auf, eine eingehende Analyse der Lücken bei den bestehenden politischen Maßnahmen und ihrer Umsetzung vorzunehmen, damit wichtige Bereiche ermittelt werden können, in denen Synergien und Unstimmigkeiten bestehen; fordert die Kommission auf, die Schritte, die bis 2030 mit Blick auf politische Maßnahmen und Rechtsetzung, Statistiken und die Erhebung aufgeschlüsselter Daten sowie Governance und Umsetzung zu ergreifen sind, umgehend und eindeutig zu ermitteln, damit bis Ende 2019 eine umfassende Strategie für die Verwirklichung der Agenda 2030 erarbeitet werden kann;

17.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine ambitionierte, übergreifende und umfassende Strategie für die Umsetzung der Agenda 2030 auszuarbeiten und dabei die SDG vollständig in die politischen Maßnahmen und die Governance der EU aufzunehmen, den EU-Organen und den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Umsetzung, Überwachung und Überprüfung der Agenda 2030 an die Hand zu geben und detaillierte Fahrpläne, konkrete Ziele und Fristen aufzuzeigen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass in dieser Strategie den Verknüpfungen zwischen den SDG Rechnung getragen wird;

18.  fordert die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auszubauen, und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die derzeitige Reform der Vereinten Nationen zu unterstützen, um sie in die Lage zu versetzen, die Agenda 2030 umzusetzen;

19.  weist erneut darauf hin, dass alle SDG für die Erfüllung der Rechte von Kindern maßgeblich sind; betont, dass die Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes in den EU-Außenbeziehungen umgesetzt werden müssen; fordert die Kommission auf, die Fortschritte im Bereich der Rechte des Kindes im Rahmen der externen Programme der EU zu überwachen und entsprechend Bericht zu erstatten;

20.  fordert die Kommission auf, eine führende Rolle bei der Entwicklung eines Modells für nachhaltige Lebensmittelerzeugung und nachhaltigen Lebensmittelverbrauch einzunehmen, durch das Gesundheit und Umwelt geschützt werden, der Druck, den Lebensmittelsysteme auf Gesundheit und Umwelt ausüben, abgebaut wird und Landwirten, Unternehmen und Bürgern wirtschaftliche Vorteile geboten werden und das eine wichtige Grundlage für ein nachhaltiges Europa ist;

21.  fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit zentralen Akteuren sämtlicher Ebenen darauf hinzuarbeiten, dass ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters sichergestellt und ihr Wohlergehen gefördert wird, insbesondere auf einen besseren Zugang zu einer bezahlbaren, wirksamen und nachhaltigen Gesundheitsversorgung, eine ganzheitliche Bekämpfung der Risikofaktoren nicht übertragbarer Krankheiten, den Austausch bewährter Verfahren und die Stärkung der Kapazitäten zur Prävention und Bewältigung globaler Gesundheitsbedrohungen wie der antimikrobiellen Resistenz;

22.  fordert die Kommission auf, programmatische, finanzierungsbezogene und operative Strategien, Ansätze und Methoden an die der Vereinten Nationen und ihrer Partner anzugleichen, sofern hierdurch Effizienz und Wirksamkeit erhöht werden können, um so eine Reihe gemeinsamer Prioritäten wirksamer umsetzen zu können, wie beispielsweise die Gleichstellung der Geschlechter, die reproduktive Gesundheit, die Gesundheit von Müttern, Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen, die Bekämpfung des Klimawandels und den Umweltschutz sowie die Bekämpfung von Ungleichheiten und Armut;

23.  betont, dass Steuergerechtigkeit und ‑transparenz, die Bekämpfung von Steuervermeidung und -hinterziehung, die Austrocknung illegaler Finanzströme, die Bekämpfung von Steueroasen und eine größere Mobilisierung inländischer Einnahmen von entscheidender Bedeutung für die Finanzierung der Agenda 2030 sind; fordert erneut, dass bei steuerrechtlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der EU bewertet wird, welche Ausstrahlungseffekte sie in den Entwicklungsländern haben, und die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewahrt wird;

24.  hebt die Bedeutung des Abbaus sozialer und wirtschaftlicher Ungleichheiten und der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in der Union und weltweit hervor; weist erneut auf den der Agenda 2030 zugrunde liegenden Grundsatz hin, dass niemand zurückgelassen werden darf; fordert die Kommission daher auf, den am stärksten ausgegrenzten und schutzbedürftigen Gruppen der Gesellschaft besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen, um für uneingeschränkte Inklusion zu sorgen;

25.  fordert die Kommission auf, nachhaltige globale Wertschöpfungsketten zu fördern, indem Systeme der Sorgfaltspflicht von Unternehmen mit einer Konzentration auf ihre gesamten Lieferketten eingeführt werden, wodurch Unternehmen darin bestärkt würden, verantwortungsvoller zu investieren, und eine wirkungsvollere Umsetzung der Nachhaltigkeitskapitel von Freihandelsabkommen, unter anderem über Korruptionsbekämpfung, Transparenz, Bekämpfung von Steuervermeidung und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, gefördert würde;

26.  vertritt die Auffassung, dass die SDG im Mittelpunkt der Strategie der EU für eine nachhaltige Entwicklung und breitenwirksames Wachstum stehen sollten; hält es für geboten, dass gemeinsame Indikatoren, Bezugswerte und Ziele eindeutig bestimmt werden, eine Analyse des verbleibenden Wegs bis zur Verwirklichung der Ziele und Zielvorgaben angefertigt wird und die für ihre Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen und die Mittel für ihre Umsetzung festgelegt werden; betont, dass aus der Strategie der EU für 2030 außerdem hervorgehen sollte, wann und inwiefern die Union Nachhaltigkeitsprüfungen anfertigen wird, um Lücken zu schließen, bestehende politische Maßnahmen neu auszurichten und neue Gesetzgebungsvorschläge zu erarbeiten bzw. Rechtsvorschriften der Union zu überprüfen, wobei auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten sicherzustellen ist, dass Maßnahmen im Sinne der Kohärenz und der Koordinierung ergriffen werden; fordert daher die Kommission und den Rat in allen Ratsformationen auf, dieser Arbeit umgehend nachzugehen;

27.  ist der Auffassung, dass das Parlament am Europäischen Semester beteiligt werden sollte und dass das Europäische Semester an die Agenda 2030 angeglichen werden und eine Nachhaltigkeitsprüfung umfassen sollte; fordert die Kommission daher auf, das derzeitige Europäische Semester weiter anzupassen; betont, dass dies insbesondere erfordern würde, dass im Rahmen des Europäischen Semesters sämtliche Aspekte der SDG umfassend berücksichtigt werden;

28.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine umfassende Strategie zur Förderung von Investitionen im Sinne der ökologischen Nachhaltigkeit zu entwickeln und dafür Sorge zu tragen, dass die SDG und das Europäische Semester in geeigneter Weise miteinander verknüpft werden;

29.  betont, dass die auf den einzelnen Ebenen der Governance für die Umsetzung der Ziele und Zielvorgaben zu ergreifenden Maßnahmen eindeutig bestimmt werden müssen, und zwar unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips; fordert, dass in den Mitgliedstaaten, in denen dies bisher nicht geschehen ist, auf der geeigneten (nationalen, subnationalen oder lokalen) Ebene klare und kohärente Wege für die nachhaltige Entwicklung gefunden werden; betont, dass die Kommission im Interesse eines einheitlichen Ansatzes diesbezüglich Leitlinien bereitstellen sollte; fordert einen Ansatz auf mehreren Ebenen zur Schaffung eines besseren Verständnisses, eines umfassenden Engagements und geteilter Verantwortung im Zusammenhang mit der Umsetzung der SDG;

30.  begrüßt die Veröffentlichung des zweiten Überwachungsberichts von Eurostat über die nachhaltige Entwicklung in der EU, der einen Schritt hin zur Schaffung eines vollwertigen EU-Überwachungsmechanismus darstellt;

31.  hält es für geboten, dass die Kommission für die Umsetzung und durchgängige Berücksichtigung der SDG und der Agenda 2030 einen integrierten, wirksamen und Mitwirkung ermöglichenden Rahmen für Überwachung, Rechenschaftspflicht und Überprüfung entwickelt, der mit dem Rahmen der Vereinten Nationen mit globalen Indikatoren vereinbar ist und bei dem auf nationaler und subnationaler Ebene Informationen gesammelt und einschlägige aufgeschlüsselte Daten erhoben werden, und nimmt zur Kenntnis, dass Eurostat allein nicht alle Dimensionen des Prozesses zur Verwirklichung der SDG umfassend durchdringen kann; betont, dass die Ausstrahlungseffekte sowie die Verknüpfungen der Ziele untereinander und deren Unteilbarkeit berücksichtigt werden müssen, und ersucht darum, dass Eurostat auch den Auftrag erhält, auf der Grundlage einheitlicher Indikatoren systematisch über die Leistungen jedes einzelnen Mitgliedstaats bei der Verwirklichung der SDG Bericht zu erstatten;

32.  betont, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Indikatoren benötigt wird, die nicht rein ökonomischer Art sind und die dem transformativen Charakter der SDG Rechnung tragen, insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung der Armut in all ihren Formen, und die anhand von für die Verwirklichung der SDG relevanten, aufgeschlüsselten Daten gemessen werden sollten; betont, dass Eurostat eine Reihe spezifischer Fortschrittsindikatoren für die Anwendung der SDG auf der jeweiligen Ebene der Governance in der EU festlegen muss;

33.  weist erneut auf die wichtige Rolle der EU bei der Förderung der Anforderungen in Bezug auf Transparenz, Rechenschaftspflicht und Nachhaltigkeit in den globalen Wertschöpfungsketten hin; betont, dass die EU normativen Einfluss hat und eine Wirtschaftsmacht ist und daher eine Vorreiterrolle bei bewährten Verfahren und der Festlegung weltweiter Regeln einnehmen muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verhandlungen über einen verbindlichen Vertrag der Vereinten Nationen über transnationale Unternehmen und Menschenrechte zu unterstützen;

34.  fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, Daten für die wirksame Überwachung von Virushepatitis im Einklang mit den vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten festgelegten Indikatoren zur Verfügung zu stellen, und fordert die Kommission auf, diesen Vorgang in Übereinstimmung mit der in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft“ vom November 2016 eingegangenen Verpflichtung genau zu beobachten;

35.  betont, dass für das transformative Potenzial der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und ihrer Ziele sensibilisiert werden muss; weist erneut auf die Notwendigkeit hin, während der gesamten Umsetzung und Überwachung mit den Bürgern und Organisationen der Zivilgesellschaft im Dialog zu stehen; hebt die wichtige Rolle des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente hervor;

36.  unterstreicht die Bedeutung von Transparenz und demokratischer Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die Überwachung der Fortschritte der EU bei der Umsetzung der Agenda 2030 und hebt daher die Rolle hervor, die den Legislativorganen dabei zukommt; ist der Auffassung, dass durch den Abschluss einer verbindlichen interinstitutionellen Vereinbarung nach Artikel 295 AEUV ein angemessener Rahmen für die diesbezügliche Zusammenarbeit geschaffen würde;

37.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die verfügbaren Informationen weiter zu verbessern und das Bewusstsein der Bürger für die Notwendigkeit einer vollständigen Umsetzung der Agenda 2030 weiter zu stärken;

38.  betont, dass der MFR auf die Agenda 2030 ausgerichtet sein und mit ihm sichergestellt werden muss, dass die nachhaltige Entwicklung bei sämtlichen Finanzierungsmechanismen und Haushaltslinien stärker berücksichtigt wird; fordert die Kommission daher auf, die Rechenschaftspflicht für die Erzielung gemeinsamer Ergebnisse durch den MFR zu stärken; bekräftigt seinen Standpunkt zum künftigen MFR, wonach im Anschluss an eine Überprüfung des Funktionierens des MFR und unter Berücksichtigung einer Bewertung der erzielten Fortschritte bei den SDG eine verpflichtende Halbzeitrevision durchgeführt werden sollte; betont, dass die geplanten Finanzausstattungen bestehender politischer Maßnahmen geprüft werden müssen, um die Kohärenz mit der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen;

39.  ist der Auffassung, dass für die fristgerechte und erfolgreiche Umsetzung der Agenda 2030 eine beträchtliche Beschleunigung bei den umweltfreundlichen Investitionen und Innovationen und dem umweltfreundlichen Wachstum in der EU erforderlich ist, und betont, dass innovative und bestehende Finanzierungsinstrumente wie die umweltorientierte Auftragsvergabe umfassender genutzt und unbedingt andere Ansätze für die gegenwärtige Investitionspolitik verfolgt werden müssen, zu denen insbesondere der schrittweise Abbau umweltschädlicher Subventionen gehört;

40.  begrüßt den steigenden Betrag an institutionellem und privatem Kapital, das für die Finanzierung der SDG bereitgestellt wird, und hebt die Bedeutung eines soliden und tragfähigen Finanzrahmens hervor, einschließlich einer Feinabstimmung der Kapitalanforderungen für Banken und einer aufsichtlichen Behandlung von CO2-intensiven Vermögenswerten, Aufsichtsregeln für Versicherungsunternehmen und einer Aktualisierung der Pflichten von institutionellen Investoren und Vermögensverwaltern;

Politikkohärenz, Abstimmung und durchgängige Berücksichtigung der SDG

41.  betont, dass die Entscheidungsgremien, unterschiedliche Organisationen und einschlägige Akteure, darunter die lokalen Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft, sich intern und untereinander besser abstimmen sowie intern und miteinander besser zusammenarbeiten müssen, damit die Agenda 2030 umgesetzt und eine bessere Politikkohärenz im Interesse nachhaltiger Entwicklung erzielt wird;

42.  begrüßt die Annahme des Berichts der Kommission von 2019 über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und die Bemühungen, die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung besser in den Ansatz der EU für die Umsetzung der SDG einzugliedern; weist erneut darauf hin, dass die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung ein in Artikel 208 AEUV verankerter Grundsatz und gleichzeitig von grundlegender Bedeutung für die Verwirklichung der SDG ist;

43.  nimmt zur Kenntnis, dass mit den Instrumenten der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung Fortschritte bei der Beeinflussung der Politikgestaltung der EU erzielt wurden; fordert weitere Bemühungen, damit sichergestellt wird, dass in anderen Politikbereichen als der Entwicklungspolitik aufgrund der Mechanismen der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung Entwicklungsziele berücksichtigt werden;

44.  betont, dass die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung einen grundlegenden Bestandteil der Politikkohärenz im Interesse nachhaltiger Entwicklung darstellt und zu ihr beiträgt; empfiehlt nachdrücklich, dass die bewährten Verfahren und die aus der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewonnenen Erkenntnisse bei der Weiterentwicklung und Umsetzung der Politikkohärenz im Interesse nachhaltiger Entwicklung angewendet werden;

45.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Verpflichtung zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu bekräftigen und damit einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung einer umfassenderen Politikkohärenz im Interesse nachhaltiger Entwicklung im Rahmen ihrer Maßnahmen zur Umsetzung der Agenda 2030 zu leisten; betont, dass die Mechanismen für die Politikkohärenz in allen EU-Organen und der gesamten Politikgestaltung der EU verbessert werden müssen und dafür gesorgt werden muss, dass der Grundsatz im Rahmen von regelmäßigen Ex-ante-Folgenabschätzungen und durch die Einführung geeigneter Mechanismen für die Rechenschaftspflicht und Milderung angemessen eingehalten wird;

46.  ist der Auffassung, dass Politikkohärenz im Interesse nachhaltiger Entwicklung bedeutet, dass sämtliche einschlägigen Strategien sowie sämtliche finanziellen und nicht finanziellen Instrumente auf EU-Ebene künftig mit Ausrichtung auf die Verwirklichung der SDG zu gestalten, umzusetzen und zu überwachen sind und dass die Kommission deshalb auf sämtlichen Ebenen rasch die erforderlichen politischen Kapazitäten schaffen sollte;

47.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Aktionsplan für die Weiterverfolgung zu verabschieden, der im Einklang mit den im Rahmen der externen Bewertung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung abgegebenen Empfehlungen steht, in denen klare Vorschriften für die Umsetzung des Konzepts gefordert wurden; fordert erneut, dass die Zuständigkeiten der einzelnen EU-Organe bei der Umsetzung der Verpflichtungen im Bereich der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung eindeutig festgelegt werden;

48.  fordert erneut, dass die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung auf der Ebene des Europäischen Rates erörtert wird, um der Umsetzung ihrer Mechanismen im Rahmen der Verfolgung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung neuen Schwung zu verleihen; ist der Auffassung, dass wesentliche Auswirkungen auf die Förderung und Wirksamkeit des Ansatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung nur mit dem politischen Willen der EU möglich sind, wie in der externen Bewertung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung dargelegt wurde;

49.  betont, dass die EU angesichts der rechtlichen Verpflichtung zur Förderung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung nach Artikel 208 AEUV proaktiv in einen Dialog mit den Entwicklungsländern und -regionen treten muss, um wichtige politische Initiativen in Betracht zu ziehen und zu erörtern, die sich auf diese auswirken können;

50.  hebt hervor, dass die Umweltstandards der EU zu den höchsten weltweit gehören und ihre Unternehmen im Vergleich zu internationalen Wettbewerbern einen Spitzenplatz einnehmen, weshalb die EU auch als Bollwerk für Freiheit und Demokratie gilt, zumal sie über stabile auf der Rechtsstaatlichkeit beruhende Institutionen und eine dynamische Zivilgesellschaft verfügt; ist der Ansicht, dass die EU daher beschließen könnte, stärker für ihre derzeitigen Standards in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance einzutreten;

51.  begrüßt die Einsetzung einer Arbeitsgruppe für die Agenda 2030 im Rahmen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“; fordert, dass Mechanismen geschaffen werden, mit denen für die Koordinierung und Zusammenarbeit in Bezug auf die SDG innerhalb des Parlaments, des Rates und der Kommission sowie zwischen diesen Organen gesorgt wird, damit die Politikkohärenz sichergestellt wird; betont, dass diese Mechanismen in einer interinstitutionellen Vereinbarung für ein nachhaltiges Europa bis 2030 klar umrissen und festgelegt werden sollten, da kohärente politische Prozesse zwischen den drei Organen für die erfolgreiche Umsetzung der Agenda 2030 von entscheidender Bedeutung sind; fordert die Beteiligung aller drei Organe an der künftigen Arbeit der Multi-Stakeholder-Plattform für die SDG und betont, dass sämtliche einschlägigen Akteure, zu denen auch die Organisationen der Zivilgesellschaft gehören, in diese Plattform einbezogen werden müssen;

52.  ist der Auffassung, dass die Rolle der bestehenden Multi-Stakeholder-Plattform für die SDG im Einklang mit SDG 17 zu Partnerschaften auf den neuesten Stand gebracht und in einen formellen und interinstitutionellen Konsultationsrahmen eingegliedert werden sollte;

53.  hebt die unterstützende Rolle hervor, die der Entwicklungszusammenarbeit bei der Umsetzung der Agenda 2030 in den Entwicklungsländern zukommt; begrüßt die durchgängige Berücksichtigung der SDG im neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik; weist erneut darauf hin, dass die Überwindung der Armut (SDG 1) weiterhin das Hauptziel der Entwicklungszusammenarbeit der EU sein muss; weist darauf hin, dass SDG 1 und SDG 2 untrennbar miteinander verknüpft sind; bekräftigt, dass das gegenwärtige Tempo und der gegenwärtige Umfang der Umsetzung trotz der erzielten Fortschritte wahrscheinlich nicht ausreichen, um die für die Verwirklichung des SDG 2 erforderliche Wende zu fördern; fordert verstärkte Bemühungen um die Weiterverfolgung der Empfehlungen, die das hochrangige politische Forum im Rahmen der thematischen Überprüfung 2017 von SDG 2 abgegeben hat;

54.  fordert erneut, dass die Verwirklichung der SDG in sämtlichen Politikbereichen durchgängig berücksichtigt wird; begrüßt die Zusage der Kommission, die SDG in ihrer Agenda für bessere Rechtsetzung durchgängig zu berücksichtigen, und hebt das Potenzial für einen strategischen Einsatz der Instrumente für eine bessere Rechtsetzung in den von der Kommission vorgenommenen unabhängigen Bewertungen der Politikkohärenz der EU im Hinblick auf die Agenda 2030 und ihre Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit hervor; fordert die Kommission auf, die Leitlinien zur Agenda für bessere Rechtsetzung zügig zu überarbeiten und ihre regelmäßigen Ex-ante-Bewertungen weiter zu stärken und zu überwachen, um bei der Umsetzung der SDG für uneingeschränkte Politikkohärenz zu sorgen und dabei sowohl auf der Ebene der Union als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten Synergieeffekte zu fördern, positive Nebeneffekte zu erzielen und Kompromisse zu vermeiden;

55.  fordert eine ausschussübergreifende Koordinierung im Parlament, um die Umsetzung der Verpflichtungen aus der Agenda 2030 durch die EU zu überwachen und weiterzuverfolgen;

56.  fordert die Konferenz der Präsidenten und die Konferenz der Ausschussvorsitze des Europäischen Parlaments auf, zu bewerten, ob die gegenwärtige Struktur des Parlaments angemessen ist, um in sämtlichen Politikbereichen die Arbeiten wirksam und umfassend überwachen zu können, die zur Verwirklichung der SDG im Rahmen der internen und externen Maßnahmen der EU unternommen werden;

57.  fordert, dass das Parlament, die Kommission und der Rat auf eine gemeinsame Nachhaltigkeitserklärung hinarbeiten, mit der die SDG in den mehrjährigen interinstitutionellen Prioritäten für die nächste Wahlperiode verankert werden;

58.  betont, dass regelmäßige und angemessene Ex-ante-Folgenabschätzungen sowie Ex-post-Bewertungen eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, dafür zu sorgen, dass die Agenda 2030 durchgängiger berücksichtigt wird und Ergebnisse erzielt werden; betont, dass die kurz- und langfristigen Folgen der politische Maßnahmen und ihr möglicher Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung bewertet werden müssen; weist auf die im Vertrag verankerte Verpflichtung hin, bei allen politischen Maßnahmen, die sich auf Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung zu tragen;

59.  weist erneut darauf hin, dass die Mobilisierung inländischer Einnahmen für die Entwicklungsländer von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, die SDG zu verwirklichen; betont, dass die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) in ihrem Bericht mit dem Titel „World Investment Report 2015 – Reforming International Investment Governance“ (Weltinvestitionsbericht 2015 – Reform der internationalen Investitionssteuerung)(17) davon ausgeht, dass die Entwicklungsländer aufgrund von Steuerhinterziehung durch große Unternehmen jährlich Körperschaftsteuereinbußen in Höhe von mindestens 100 Mrd. USD erleiden; begrüßt in diesem Zusammenhang das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 15. Oktober 2015 mit dem Titel „Collect More – Spend Better: Achieving Development in an Inclusive and Sustainable Way“ (Steigerung der Einnahmen, Verbesserung der Mittelverwendung: Erreichung einer inklusiven und nachhaltigen Entwicklung) (SWD(2015)0198), das darauf abstellt, dieses Problem zu bewältigen; bedauert jedoch, dass keine konkreten Maßnahmen ergriffen wurden, um die Umsetzung der genannten Strategie der Kommission sicherzustellen; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für ein Leitprogramm für die Mobilisierung inländischer Einnahmen vorzulegen, damit die Steuereinnahmen erhöht werden und die SDG finanziert werden können;

60.  betont mit Nachdruck, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass lokale Akteure verstärkt als Akteure für die nachhaltige Entwicklung auftreten, und fordert, dass die nationalen Parlamente sowie die regionalen und lokalen Behörden stärker an sämtlichen Phasen der Umsetzung der SDG – von der Programmplanung und sonstigen Planung bis hin zur Bewertung und Überwachung – beteiligt werden; fordert die Kommission darüber hinaus auf, ihre Unterstützung für Städte und lokale Behörden auszuweiten, damit wirksame politische Initiativen und Strategien für die Verwirklichung der SDG entwickelt, umgesetzt und überwacht werden können;

61.  begrüßt die zunehmende Beteiligung der Privatwirtschaft an der Verwirklichung der SDG; hebt hervor, dass es darauf ankommt, ein Umfeld zu schaffen, das neue Initiativen und Partnerschaften zwischen dem öffentlichen Dienst und der Privatwirtschaft ermöglicht und Unternehmen anregt, ihre Geschäftsstrategien an den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung zu orientieren;

62.  weist darauf hin, dass laut Schätzungen der Vereinten Nationen jährlich Investitionen im Umfang von 5 bis 7 Bio. USD benötigt werden, um die SDG zu verwirklichen; fordert daher nachdrücklich die Mobilisierung von Investitionen und begrüßt in diesem Zusammenhang das Potenzial der Europäischen Investitionsoffensive;

Freiwillige nationale Berichte und EU-Berichterstattung für das hochrangige politische Forum im Rahmen der Generalversammlung der Vereinten Nationen 2019

63.  hält die Mitgliedstaaten dazu an, regelmäßige und inklusive Fortschrittsanalysen vorzunehmen, und fordert die Mitgliedstaaten, die sich noch nicht dazu bereit erklärt haben, einen freiwilligen nationalen Bericht zu erstellen, auf, im Einklang mit der Agenda 2030 einen Bericht auszufertigen, und fordert die Mitgliedstaaten, die bereits einen freiwilligen nationalen Bericht vorgelegt haben, auf, einen Zeitplan für die regelmäßige Vorlage zukünftiger freiwilliger nationaler Berichte zu erstellen;

64.  fordert die Kommission auf, die freiwilligen nationalen Berichte der Mitgliedstaaten regelmäßig zu analysieren, damit Fortschritte und bewährte Verfahren bewertet werden; fordert außerdem, dass die freiwilligen nationalen Berichte der am wenigsten entwickelten Länder analysiert werden, damit der Bedarf ermittelt wird, Lücken geschlossen werden und Unterstützung und Zusammenarbeit gestärkt werden; fordert eine enge Zusammenarbeit innerhalb der OECD bei der Konzipierung von Mechanismen der gegenseitigen Evaluierung für erfolgreiche Strategien für die Umsetzung der SDG und für Maßnahmen in der Innen- und Außenpolitik sowie eine Verbesserung des Austauschs bewährter Verfahren und der Überwachung der abträglichen externen Ausstrahlungseffekte;

65.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die gemeinsame Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit sowie die einhergehenden gemeinsamen Programme auf der Grundlage politischer Dialoge mit Partnerländern über die SDG, nationaler Entwicklungspläne und freiwilliger nationaler Berichte zu erweitern und dabei die Eigenverantwortung der Länder und andere Grundsätze der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit zu berücksichtigen;

66.  hebt die Rolle des hochrangigen politischen Forums bei der Weiterverfolgung und Überprüfung der SDG hervor; unterstützt die Union nachdrücklich bei ihrer Zusage, einen freiwilligen Bericht für das hochrangige politische Forum auszuarbeiten; fordert die Kommission auf, der Führungsrolle der EU bei der Gestaltung und Umsetzung der Agenda 2030 Rechnung zu tragen und einen umfassenden und abgestimmten Bericht über alle SDG vorzulegen; hebt hervor, dass die EU-Berichterstattung, einschließlich des anstehenden gemeinsamen Syntheseberichts über die Unterstützung der EU für Entwicklungsländer, eine Analyse des derzeitigen Stands und der gegenwärtigen Unzulänglichkeiten und Lücken umfassen sollte;

67.  fordert die Kommission auf, im hochrangigen politischen Forum eine Vorbildfunktion wahrzunehmen; fordert die Kommission auf, zusammen mit Drittstaaten auf die Umsetzung der Agenda 2030 hinzuarbeiten, u. a. im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;

68.  fordert, dass im Vorfeld des hochrangigen politischen Forums ein jährliches europäisches SDG-Forum organisiert wird, um die Teilnahme von externen Interessenträgern, Organisationen der Zivilgesellschaft und Parlamentsmitgliedern sowie den Dialog zwischen ihnen im Hinblick auf die Verwirklichung der SDG zu ermöglichen;

69.  begrüßt das hochrangige politische Forum, das im September 2019 unter Schirmherrschaft der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf Gipfelebene stattfinden wird, sowie künftige Zusammentreffen auf Gipfelebene, die eine Gelegenheit bieten, eine Bestandsaufnahme der Umsetzung aller SDG und der Agenda 2030 insgesamt anzufertigen, und erwartet, dass die Union auf diesem Gipfeltreffen eine Führungsrolle einnehmen wird; stellt fest, dass die von den einzelnen Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte in Abhängigkeit von den jeweiligen SDG und den vorrangigen nationalen Zielen und Unterzielen sowie weiteren Faktoren voneinander abweichen; betont, dass die SDG eng miteinander verknüpft sind und für ihre Verwirklichung ein integrierter und umfassender systematischer Ansatz verfolgt werden sollte;

Schwerpunkt der anstehenden eingehenden Überprüfung im Rahmen des hochrangigen politischen Forums 2019 auf den SDG

70.  begrüßt die anstehende eingehende Überprüfung der SDG Nr. 4 (hochwertige Bildung), Nr. 8 (menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum), Nr. 10 (weniger Ungleichheiten), Nr. 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz), Nr. 16 (Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen) und Nr. 17 (Partnerschaften zur Erreichung der Ziele), und erwartet von der Union, dass sie umfassend zur vollständigen Überprüfung beiträgt; hofft auf künftige eingehende Überprüfungen aller sonstigen SDG in den nächsten Jahren; hebt dabei die Unteilbarkeit der Agenda 2030 hervor und betont, dass die Ziele miteinander verknüpft sind;

71.  bekräftigt, dass hochwertige Bildung und der Zugang zu Primarschulbildung für alle (SDG Nr. 4) für die nachhaltige Entwicklung, eigenständige Gesellschaften sowie die Förderung der Rolle und der Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen unerlässlich sind; nimmt zur Kenntnis, dass hochwertige Bildung in vielen Mitgliedstaaten einen hohen Stellenwert einnimmt, und betont, dass die technische und berufliche Ausbildung eine grundlegende Voraussetzung für die Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen und ihren Zugang zu qualifizierten Arbeitsplätzen sind; bedauert jedoch den Umstand, dass sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU weiterhin Bildungsunterschiede zwischen Stadt und Land sowie zwischen den Geschlechtern bestehen; fordert deshalb mehr Investitionen zur Verbesserung der Bildungsqualität und verwandter Infrastrukturen, wobei intern besonderes Augenmerk auf weniger entwickelte Regionen und extern auf die am wenigsten entwickelten Länder gelegt wird;

72.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in ihren Strategien der Entwicklungszusammenarbeit und (gemeinsamen) Programmplanung einem systematischeren Ansatz für SDG Nr. 8 (nachhaltiges Wachstum Beschäftigung) zu verfolgen; fordert weitere Beiträge zur Verwirklichung des SDG Nr. 8, u. a. durch Verbesserungen in den Bereichen Produktionskapazitäten, Erzielung von Einnahmen, Industrialisierung, nachhaltige Verbrauchs- und Produktionsmuster, Handel, Entwicklung der Privatwirtschaft, Geschäftsumfelder, Infrastruktur und Tourismus;

73.  erkennt die Rolle von Kleinstunternehmen, kleiner und mittlerer Unternehmen, Genossenschaften, inklusiven Geschäftsmodellen und Forschungseinrichtungen als Motoren für Wachstum, Beschäftigung und lokale Innovation an; fordert die Förderung gleicher Ausgangsbedingungen in den Bereichen nachhaltige Investitionen, Industrialisierung, Geschäftsaktivitäten – einschließlich verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns –, Finanzen und Besteuerung, Wissenschaft, Technologie sowie Forschung und Innovation, um die inländische wirtschaftliche und menschliche Entwicklung anzuregen und zu beschleunigen und im Einklang mit den SDG und dem Übereinkommen von Paris zu nachhaltigem Wachstum beizutragen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Entstehung neuer Geschäftsmodelle zu fördern und die Vorteile neuer Technologien wie der künstlichen Intelligenz zu nutzen;

74.  hebt die bedeutende Rolle der Privatwirtschaft für den Fortschritt bei den SDG hervor, insbesondere in Bezug auf verantwortungsvolle und nachhaltige Investitionen, die Förderung des inklusiven Wachstums sowie die Verpflichtung zu verantwortungsvollem unternehmerischen Handeln und die Förderung dessen; hält in diesem Zusammenhang einen politischen Rahmen, der Investitionen fördert und Leistungsindikatoren und Kriterien für die Nachhaltigkeit umfasst, anhand derer Nachhaltigkeitsrisiken in den Investitionsentscheidungsprozessen berücksichtigt werden können, und Rechtsstaatlichkeit für geboten;

75.  erkannt an, dass die EU-Drehscheiben und -Gründerzentren für Forschung, Entwicklung und Innovation für die Unterstützung von Strukturen einer nachhaltigen Entwicklung wichtig sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, stärkere Verbindungen zwischen Forschung und Wirtschaft herzustellen, um den Austausch bewährter Verfahren zu fördern und die Innovation voranzutreiben; betont, dass die Mittel für Forschung und Innovation durch ein strategisches Investitionskonzept ergänzt werden müssen, damit innovative Lösungen, für die oft kapitalintensive, risikoreiche Investitionen erforderlich sind, auf den Markt gelangen können;

76.  fordert den Rat auf, die SDG bei der Festlegung seines Standpunkts zum künftigen ESF+ und zu den Mittelzuweisungen zu berücksichtigen; hebt hervor, dass der Erfolg der SDG in der Union von ehrgeizigen Strategien abhängt, für die hinreichende Mittel zur Verfügung stehen;

77.  bedauert den Umstand, dass es zwischen den Mitgliedstaaten beim Erreichen des SDG Nr. 10 noch immer erhebliche Unterschiede in Bezug auf den Abbau von Ungleichheiten beim Einkommen und Ungleichheiten auf der Grundlage von Alter, Geschlecht, Behinderung, Rasse, ethnischen Merkmalen, Herkunft, Religion und Wirtschaftsstatus und sonstigen Faktoren, durch den der soziale Zusammenhalt verbessert werden kann, gibt, und dass Ungleichheiten zwischen Ländern und innerhalb einzelner Länder sowie innerhalb und außerhalb der Union fortbestehen und weiter zunehmen; fordert schnellere Fortschritte beim Abbau von Ungleichheiten und bei der Förderung der Chancengleichheit für alle, indem schutzbedürftige Gruppen und diejenigen, die am dringendsten darauf angewiesen sind, direkte Unterstützung erhalten, um so ein inklusives und nachhaltiges Wachstum zu schaffen und die menschliche Entwicklung zu fördern; fordert die Kommission auf, für ihre Überprüfung des SDG Nr. 10 u. a. verbesserte Kriterien für wirtschaftliche Ungleichheiten heranzuziehen;

78.  nimmt zur Kenntnis, dass die EU und sämtliche Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Paris unterzeichnet und ratifiziert haben und dass die meisten Mitgliedstaaten dieses neben der Agenda 2030 als wichtige Säule ihrer Politik für internationale Zusammenarbeit anführen, während sich andere vorrangig der Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen verschrieben haben (SDG Nr. 13); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Kommunikationsstrategien und -aktivitäten anzuwenden, um die öffentliche und politische Unterstützung für Klimaschutzmaßnahmen zu verstärken und ein Bewusstsein für die Nebeneffekte der Bekämpfung des Klimawandels zu schaffen, wie etwa die Verbesserung der Luftqualität und der öffentlichen Gesundheit, den Erhalt natürlicher Ressourcen, Wirtschaftswachstum und höhere Beschäftigungszahlen, erhöhte Energieversorgungssicherheit und niedrigere Energieeinfuhrkosten;

79.  fordert, dass die Agenda 2030 als Ganzes sowie zusammen mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen koordiniert und kohärent umgesetzt wird, unter anderem was den dringenden Handlungsbedarf betrifft, die Erderwärmung zu beschränken, eine bessere Anpassung an diese zu erreichen und die entsprechenden Gelder aufzustocken; weist auf die Verpflichtungen der Union hin, dass 20 % ihrer Haushaltsmittel 2014–2020 (etwa 180 Mrd. EUR) für Anstrengungen zur Bekämpfung des Klimawandels aufgewendet werden müssen, und zwar auch im Rahmen ihrer Außen- und Entwicklungspolitik;

80.  bedauert, dass einige Parteien des Übereinkommens von Paris trotz der eindeutigen und umfassenden wissenschaftlichen Belege im IPCC-Sonderbericht über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C, in dem die schädlichen Auswirkungen eines solchen Temperaturanstiegs und die erheblichen Unterschiede im Vergleich zu einem Anstieg um 2 °C aufgeführt wurden, ihr Engagement im Klimaschutz bisher nicht verstärkt haben; begrüßt die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Emissionshandels und die Verknüpfung der CO2-Märkte von Drittländern und der regionalen CO2-Märkte; fordert die Union auf, die Erarbeitung marktbasierter Pläne zur Reduzierung der Emissionen in Schwellen- und Entwicklungsländern anzuregen; stellt fest, dass auf diese Weise die globalen Emissionen verringert, Kosten eingespart und betriebliche Effizienzgewinne erzielt werden können sowie das Risiko der Verlagerung von CO2‑Emissionen durch weltweit gleiche Ausgangsbedingungen begrenzt werden kann;

81.  betont, dass Auswirkungen des Klimawandels weltweit eingedämmt werden müssen und eine Anpassung an diesen erfolgen muss, und hebt die grundlegende Rolle der Entwicklungsländer bei der Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris, der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und des Aktionsplans von Addis Abeba hervor und hält es für dringend geboten, dass diese Länder dabei unterstützt werden, ihre beabsichtigten nationalen Beiträge zu erreichen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Bekämpfung des Klimawandels im kürzlich eingerichteten Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung, der darauf abzielt, Investitionen des öffentlichen Dienstes und der Privatwirtschaft in afrikanischen Partnerländern und in der EU-Nachbarschaft zu mobilisieren, eine Priorität ist;

82.  hebt hervor, dass die EU ihren Pfad weiter verfolgen sollte, der zum Wandel hin zu einer emissionsarmen, klimaneutralen und ressourceneffizienten Wirtschaft führen wird, die eine große biologische Vielfalt ermöglicht und vollständig mit der Agenda 2030 und den 17 SDG in Einklang steht, um den allgemein nicht nachhaltigen Tendenzen aufgrund des Raubbaus an den natürlichen Ressourcen und dem Verlust der biologischen Vielfalt aufgrund nicht nachhaltiger Verbrauchs- und Produktionsmuster entgegenzuwirken; betont, dass die EU ihre Initiativen zur Förderung verantwortungsvoller Verbrauchs- und Produktionsmuster beschleunigen und eine Führungsrolle einnehmen muss, um auf eine Kreislaufwirtschaft hinzuarbeiten;

83.  bekräftigt die universellen Werte der Demokratie, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, die in SDG Nr. 16 (friedliche und inklusive Gesellschaften) als Voraussetzungen für nachhaltige Entwicklung festgelegt sind; bedauert jedoch zutiefst, dass weltweit noch immer bewaffnete Konflikte und Gewalt vorherrschen; zeigt sich besorgt darüber, dass in vielen Ländern keinerlei Fortschritte bei der Förderung der Rechtsstaatlichkeit und beim Zugang zur Justiz erzielt wurden; weist auf die Verpflichtung der EU und der Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik hin, in Bezug auf Konflikte und Krisen einen umfassenden Ansatz mit besonderem Augenmerk auf fragile Situationen und menschliche Sicherheit zu verfolgen, während gleichzeitig der Verknüpfung von nachhaltiger Entwicklung, humanitärer Hilfe, Frieden und Sicherheit Rechnung getragen und besonderes Augenmerk auf fragile Staaten und Konfliktstaaten gelegt wird; betont, dass das Ziel des Aufbaus friedlicher und inklusiver Gesellschaften, in denen der Zugang zur Justiz allen Menschen offensteht, in das auswärtige Handeln der EU integriert werden sollte, sodass durch die Unterstützung lokaler Akteure dazu beigetragen werden kann, Widerstandsfähigkeit aufzubauen, die menschliche Sicherheit zu fördern und die Rechtsstaatlichkeit zu stärken sowie die komplexen Herausforderungen von Unsicherheit, Fragilität und demokratischem Übergang zu bewältigen;

84.  hebt hervor, dass die Bekämpfung von Ungleichheiten zwischen und innerhalb von Ländern und von Diskriminierung, die Förderung des Friedens, partizipative Demokratie, eine verantwortungsvolle Staatsführung, die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte übergreifende Ziele für sämtliche entwicklungspolitischen Maßnahmen der EU darstellen sollten;

85.  begrüßt das Bestreben der EU, die Kohärenz zu verstärken und Synergien zwischen verschiedenen Strategien aufzubauen, um die Umsetzungsmittel zu stärken und die globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung mit neuem Leben zu erfüllen;

86.  betont, dass inklusive und gerechte Bildung, Wissenschaft, Technologien, Forschung und Innovation besonders wichtige Instrumente für die Umsetzung der SDG sind, und hält es für geboten, dass die Verwaltung in diesem Bereich verbessert wird; bedauert, dass der Beitrag, der von der Wissenschaft geleistet werden könnte, bisher nicht vollständig ausgeschöpft wurde; betont, dass das Konzept der nachhaltigen Entwicklung und gesellschaftliche Herausforderungen besser in Horizont 2020 und in künftige Forschungsrahmenprogramme integriert werden müssen; weist darauf hin, dass Entwicklungsländern Mechanismen für einen wirkungsvollen Technologietransfer zur Verfügung gestellt werden müssen;

87.  fordert die Kommission auf, SDG-relevante Daten in die hochwertigen Datensätze gemäß der Richtlinie über offene Daten und Informationen des öffentlichen Dienstes aufzunehmen und den Mitgliedstaaten nahezulegen, sämtliche Berichte über die SDG unter gebührenfreier Lizenz zu veröffentlichen;

88.  hebt die Bedeutung der vollständigen Nutzung sämtlicher bestehender und künftiger EU-Programme und Instrumente, etwa „Horizont“ und „LIFE“, hervor, die Drittstaaten die Teilnahme in den Bereichen Energie, Klimawandel und nachhaltige Entwicklung ermöglichen;

89.  fordert, dass die nachhaltige Entwicklung im EU-Haushalt den Status eines Hauptziels erhält; weist darauf hin, dass der Kampf gegen Betrug und Steuerhinterziehung ebenfalls im Bereich der solidarischen Entwicklung geführt wird;

90.  hebt hervor, dass die Verwirklichung der SDG in den Bereichen Ernährung, Landwirtschaft, Energie, Werkstoffe, Städte, Gesundheit und Wohlergehen Marktchancen im Wert von mehr als 10 Bio. EUR eröffnen könnte(18); betont jedoch, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und moderne Infrastrukturen eine Vorreiterrolle einnehmen müssen, um das Ziel einer ressourceneffizienten Wirtschaft zu erreichen;

91.  hebt hervor, dass es angesichts der zunehmenden Komplexität und Globalisierung der Versorgungsketten wichtig ist, die Anwendung hoher Nachhaltigkeitsstandards auch in Drittstaaten zu fördern;

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92.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der OECD und den Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) ABl. C 210 vom 30.6.2017, S. 1.
(2) Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).
(3) ABl. C 353 vom 27.9.2016, S. 2.
(4) ABl. C 76 vom 28.2.2018, S. 45.
(5) ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 2.
(6) ABl. C 224 vom 27.6.2018, S. 36.
(7) ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 151.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0077.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0279.
(10) http://europa.eu/rapid/press-release_STATEMENT-18-5927_en.htm
(11) http://europa.eu/rapid/press-release_STATEMENT-18-5882_en.htm
(12) http://europa.eu/rapid/press-release_STATEMENT-18-5870_en.htm
(13) Eurostat 2017, Daten vom 16. Oktober 2018.
(14) Reflexionspapier „Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030“, S. 7. (https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/rp_sustainable_europe_de_web_0102.pdf).
(15) Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft – Europäische Nachhaltigkeitspolitik“ (COM(2016)0739).
(16) Eingehende Analyse zur Unterstützung der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle – Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM(2018)0773).
(17) http://unctad.org/en/PublicationChapters/wir2015ch0_KeyMessage_en.pdf
(18) Bericht der Business and Sustainable Development Commission mit dem Titel „Better Business, Better World“, Januar 2017.

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