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Verfahren : 2017/0332(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0288/2018

Eingereichte Texte :

A8-0288/2018

Aussprachen :

PV 22/10/2018 - 16
CRE 22/10/2018 - 16
PV 27/03/2019 - 23
CRE 27/03/2019 - 23

Abstimmungen :

PV 23/10/2018 - 7.13
CRE 23/10/2018 - 7.13
Erklärungen zur Abstimmung
PV 28/03/2019 - 8.2
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0397
P8_TA(2019)0320

Angenommene Texte
PDF 424kWORD 142k
Donnerstag, 28. März 2019 - Straßburg
Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ***
P8_TA(2019)0320A8-0288/2018
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (COM(2017)0753 – C8-0019/2018 – 2017/0332(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0753),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0019/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom tschechischen Abgeordnetenhaus, dem irischen Parlament, dem österreichischen Bundesrat und dem Unterhaus des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Juli 2018(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 16. Mai 2018(2),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(3),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 18. Mai 2018 an den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0288/2018),

A.  in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(4);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 107.
(2) ABl. C 361 vom 5.10.2018, S. 46.
(3) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
(4) Dieser Standpunkt entspricht den am 23. Oktober 2018 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0397).


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)
P8_TC1-COD(2017)0332

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union , insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,(3)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 98/83/EG des Rates(4) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden.(5) Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung der Richtlinie vorzunehmen.

(2)  In der Richtlinie 98/83/EG ist der rechtliche Rahmen festgelegt, um die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen. Mit der vorliegenden Richtlinie sollte dasselbe Ziel verfolgt und der allgemeine Zugang zu derartigem Wasser für alle Menschen in der Union bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck sind auf Unionsebene die Mindestanforderungen festzulegen, denen das für diesen Zweck bestimmte Wasser entsprechen muss. Die Mitgliedstaaten sollten die alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch frei von Mikroorganismen und Stoffen ist, die in bestimmten Fällen eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, und dass es diesen Mindestanforderungen entspricht. [Abänd. 1]

(2a)   Gemäß der Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ sollte mit dieser Richtlinie angestrebt werden, die Effizienz und Nachhaltigkeit der Wasserressourcen zu fördern und damit die Ziele im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft zu erreichen. [Abänd. 2]

(2b)   Das Menschenrecht auf Wasser und sanitäre Grundversorgung wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 28. Juli 2010 als ein Menschenrecht anerkannt; daher sollte der Zugang zu sauberem Trinkwasser nicht dadurch beschränkt werden, dass sich die Endnutzer dies nicht leisten können. [Abänd. 3]

(2c)   Zwischen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) und der vorliegenden Richtlinie muss Kohärenz bestehen. [Abänd. 4]

(2d)   In den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie sollten die nationale Situation und die Bedingungen für die Wasserversorger in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. [Abänd. 5]

(3)  Natürliche Mineralwässer und Wässer, die Arzneimittel sind, sind aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen, da diese Wässer unter die Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7) bzw. die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) fallen. Die Richtlinie 2009/54/EG betrifft jedoch sowohl natürliche Mineralwässer als auch Quellwässer, und nur die erstgenannte Kategorie sollte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/54/EG muss Quellwasser den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie entsprechen. Diese Verpflichtung darf sich jedoch nicht auf die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie angeführten mikrobiologischen Parameter erstrecken. Wasser für den menschlichen Gebrauch, aus der öffentlichen Wasserversorgung oder privaten Brunnen, das in Flaschen oder Behältnissen zum Verkauf angeboten oder bei der gewerblichen Herstellung, Zubereitung oder Bearbeitung von Lebensmitteln verwendet wird, muss grundsätzlich weiterhin bis zur Stelle der Einhaltung (d. h. bis zum Wasserhahn) den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und sollte danach gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) als Lebensmittel angesehen werden. Werden die geltenden Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit erfüllt, sollten die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten befugt sein, die Wiederverwendung von Wasser in der Nahrungsmittelindustrie zu genehmigen. [Abänd. 6]

(4)  Im Anschluss an die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser (Right2Water)(10), in deren Rahmen die Union aufgefordert wurde, sich stärker für die Verwirklichung eines allgemeinen Zugangs zu Wasser einzusetzen, wurde eine unionsweite öffentliche Konsultation eingeleitet, und die Richtlinie 98/83/EG wurde auf ihre Effizienz und Leistungsfähigkeit hin bewertet (REFIT-Bewertung)(11). Dabei wurde deutlich, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG aktualisiert werden müssen. Es wurden vier Bereiche ermittelt, in denen Verbesserungen möglich sind: die Liste der qualitätsbasierten Parameterwerte, die nur begrenzte Anwendung eines risikobasierten Ansatzes, die unpräzisen Bestimmungen zur Information der Verbraucher und die Disparitäten zwischen Zulassungssystemen für Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, sowie die Auswirkungen, die das auf die menschliche Gesundheit hat. Außerdem wurde im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser als besonderes Problem festgestellt, dass ein Teil der Bevölkerung und insbesondere – darunter schutzbedürftige und ausgegrenzte Gruppen – nur eingeschränkten oder gar keinen Zugang zu erschwinglichem Wasser für den menschlichen Gebrauch haben; dieser Zugang stellt auch eine Verpflichtung gemäß dem Nachhaltigkeitsziel Ziel für nachhaltige Entwicklung 6 der UN-Agenda Agenda 2030 der Vereinten Nationen dar. In diesem Zusammenhang hat das Europäische das Recht auf Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle Menschen in der Union anerkannt. Ein letztes festgestelltes Problem ist das allgemein fehlende Bewusstsein für die Bedeutung von Wasserleckagen, die darauf zurückgehen, dass zu wenig in die Wartung und Erneuerung der Wasserinfrastruktur investiert wird. Darauf wurde – worauf auch im Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Wasserinfrastruktur(12) hingewiesen wurde – und dass es bisweilen an entsprechenden Kenntnissen über die Wassersysteme mangelt. [Abänd. 7]

(4a)   Damit die ehrgeizigen Ziele, die im Rahmen des Ziels für nachhaltige Entwicklung 6 der Vereinten Nationen festgelegt wurden, erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Aktionspläne umzusetzen, um den allgemeinen und gleichberechtigten Zugang zu sicherem und erschwinglichem Trinkwasser für alle Menschen bis 2030 sicherzustellen. [Abänd. 8]

(4b)   Das Europäische Parlament nahm am 8. September 2015 eine Entschließung zu den Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser an. [Abänd. 9]

(5)  Das Regionalbüro für Europa der Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat die Liste der Parameter und Parameterwerte in der Richtlinie 98/83/EG eingehend darauf hin überprüft, ob aufgrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts Anpassungen vorgenommen werden müssen. Den Ergebnissen dieser Überprüfung(13) zufolge sollten Darmpathogene und Legionella kontrolliert, sechs chemische Parameter oder Parametergruppen hinzugefügt und drei repräsentative Stoffe mit endokriner Wirkung mit Vorsorge-Richtwerten berücksichtigt werden. Für drei der neuen Parameter sollten gemäß dem Vorsorgeprinzip Parameterwerte festgesetzt werden, die strenger als die von der WHO vorgeschlagenen, aber noch erreichbar sind. In Bezug auf Blei erklärte die WHO, dass die Konzentrationen so niedrig wie nach vernünftigem Ermessen möglich sein sollten, und der Wert für Chrom wird von der WHO derzeit noch geprüft. Für beide Parameter sollte daher ein Übergangszeitraum von zehn Jahren gelten, bevor die Werte verschärft werden.

(5a)   Wasser für den menschlichen Gebrauch spielt bei den laufenden Maßnahmen der Europäischen Union für einen stärkeren Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Chemikalien mit endokriner Wirkung eine entscheidende Rolle. Die Regulierung von Chemikalien mit endokriner Wirkung in dieser Richtlinie stellt einen vielversprechenden Schritt im Einklang mit der aktualisierten EU-Strategie für Chemikalien mit endokriner Wirkung dar, die die Kommission unverzüglich vorlegen muss. [Abänd. 11]

(6)  Außerdem empfahl die WHO, drei Parameterwerte zu lockern und fünf Parameter aus der Liste zu streichen. Diese Änderungen werden jedoch nicht als notwendig erachtet, da die Versorgungsunternehmen nach dem mit der Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission(14) eingeführten risikobasierten Ansatz unter bestimmten Voraussetzungen einen Parameter aus der Liste der zu überwachenden Parameter streichen dürfen. Es existieren bereits Aufbereitungstechniken, mit denen diese Parameter eingehalten werden können.

(6a)  Liegen keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beurteilung der Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch einen in Wasser für den menschlichen Gebrauch enthaltenen Stoff oder zur Bestimmung eines zulässigen Werts für das Vorhandensein dieses Stoffs vor, sollte dieser Stoff im Sinne des Vorsorgeprinzips bis zum Vorliegen aussagekräftigerer wissenschaftlicher Daten auf eine Beobachtungsliste gesetzt werden. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten diese neu entstehenden Parameter gesondert überwachen. [Abänd. 13]

(6b)   Indikatorparameter haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit. Sie spielen jedoch eine wichtige Rolle, wenn es gilt, festzustellen, wie Anlagen zur Wassergewinnung und -abgabe funktionieren, und die Wasserqualität zu bewerten. Sie können dabei helfen, Mängel bei der Wasseraufbereitung zu ermitteln, und spielen auch eine wichtige Rolle dabei, das Vertrauen der Verbraucher in die Wasserqualität zu stärken und aufrechtzuerhalten. Daher sollten sie von den Mitgliedstaaten überwacht werden. [Abänd. 14]

(7)  Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, Werte für zusätzliche Parameter, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, festzusetzen, wenn dies für die uneingeschränkte Anwendung des Vorsorgeprinzips und zum Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist. [Abänd. 15]

(8)  Präventive Sicherheitsplanung und risikobasierte Elemente wurden in der Richtlinie 98/83/EG nur in begrenztem Maße berücksichtigt. Die ersten Elemente eines risikobasierten Ansatzes wurden bereits 2015 mit der Richtlinie (EU) 2015/1787 eingeführt, mit der die Richtlinie 98/83/EG dahingehend geändert wurde, dass die Mitgliedstaaten von den von ihnen eingeführten Überwachungsprogrammen abweichen dürfen, sofern glaubwürdige Risikobewertungen durchgeführt werden, die sich auf die Leitlinien der WHO für die Qualität von Trinkwasser(15) stützen können. Diese Leitlinien, in denen das Konzept des „Wassersicherheitsplans“ festgelegt ist, sowie die Norm EN 15975-2 (Sicherheit der Trinkwasserversorgung) bilden international anerkannte Grundsätze für die Gewinnung, Verteilung, Überwachung und Parameteranalyse von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Sie sollten in dieser Richtlinie beibehalten werden. Um sicherzustellen, dass sich diese Grundsätze nicht auf Überwachungsaspekte beschränken, um Zeit und Ressourcen auf wirklich bedeutende Risiken und kostenwirksame Maßnahmen an der Quelle zu konzentrieren und um Analysen und Anstrengungen für nicht relevante Fragen zu vermeiden, sollte ein vollständiger risikobasierter Ansatz für die gesamte Versorgungskette vom Entnahmegebiet über die Verteilung bis zum Wasserhahn eingeführt werden. Dieser Ansatz sollte sich auf die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG gewonnenen Erkenntnisse und umgesetzten Maßnahmen stützen und sollte den Auswirkungen des Klimawandels auf die Ressource Wasser besser Rechnung tragen. Der risikobasierte Ansatz sollte drei Komponenten umfassen: erstens eine Bewertung der Gefahren im Zusammenhang mit dem Entnahmegebiet („Gefahrenbewertung“) durch den Mitgliedstaat im Einklang mit den WHO-Leitlinien und dem WHO-Handbuch für den Wassersicherheitsplan(16), zweitens die Möglichkeit für das Versorgungsunternehmen, die Überwachung auf die Hauptrisiken abzustimmen („Risikobewertung der Versorgung“). und drittens eine Bewertung der von Hausinstallationen möglicherweise ausgehenden Risiken (z. B. Legionella oder Blei) durch den Mitgliedstaat, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf sogenannte prioritäre Räumlichkeiten gelegt werden sollte („Risikobewertung von Hausinstallationen“). Diese Bewertungen sollten regelmäßig überprüft werden, u. a. als Reaktion auf Bedrohungen aufgrund von klimabedingten Wetterextremen, bekannte Änderungen der menschlichen Tätigkeit im Entnahmegebiet oder quellbezogene Vorfälle. Der risikobasierte Ansatz gewährleistet einen kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und, den Versorgungsunternehmen und anderen Akteuren, einschließlich derjenigen, die für die Verunreinigungsquelle bzw. ‑gefahr verantwortlich sind. Ausnahmsweise sollte die Anwendung des risikobasierten Ansatzes an die spezifischen Einschränkungen von Seefahrzeugen angepasst werden, die Wasser entsalzen und Fahrgäste befördern. Seefahrzeuge unter europäischer Flagge müssen sich in an den internationalen Rechtsrahmen halten, wenn sie in internationalen Gewässern fahren. Darüber hinaus unterliegen der Transport und die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch an Bord von Seefahrzeugen bestimmten Einschränkungen, was bedeutet, dass die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie entsprechend angepasst werden sollten. [Abänd. 16]

(8a)   Eine ineffiziente Nutzung von Wasserressourcen, insbesondere im Zusammenhang mit Leckagen in der Wasserversorgungsinfrastruktur, führt zu einer übermäßigen Ausbeutung der knappen Wasserressourcen für den menschlichen Gebrauch. Dadurch werden die Mitgliedstaaten in erheblichem Maß daran gehindert, die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele zu erreichen. [Abänd. 17]

(9)  Die Bei der Gefahrenbewertung sollte darauf ausgerichtet sein ein ganzheitlicher Ansatz für die Risikobewertung angewandt werden, der auf dem ausdrücklichen Ziel beruht, den für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern, indem beispielsweise die Belastungen reduziert werden, die zur Verunreinigung bzw. der Gefahr der Verunreinigung von Wasserkörpern führen, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Gefahren und mögliche Verunreinigungsquellen im Zusammenhang mit diesen Wasserkörpern ermitteln und die Schadstoffe überwachen, die sie beispielsweise wegen der ermittelten Gefahren (z. B. Mikroplastik, Nitrate, Pestizide oder im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(17) identifizierte Arzneimittel), wegen ihres natürlichen Vorkommens im Entnahmegebiet (z. B. Arsen) oder aufgrund von Informationen der Versorgungsunternehmen (z. B. plötzlicher Anstieg eines Parameters im Rohwasser) für relevant erachten. Diese Parameter Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG sollten diese Parameter als Anzeiger dienen, die Maßnahmen der zuständigen Behörden auslösen, um in Zusammenarbeit mit allen Akteuren, einschließlich derjenigen, die für die Verunreinigung bzw. die potentiellen Verunreinigungsquellen verantwortlich sind, Versorgungsunternehmen und Interessenträgern die Belastung der Wasserkörper zu mindern (z. B. Präventions- und Minderungsmaßnahmen einschließlich, wo erforderlich, Untersuchungen zum Verständnis der Auswirkungen auf die Gesundheit), diese Wasserkörper zu schützen und gegen die Verunreinigungsquelle bzw. gefahr vorzugehen. Stellt ein Mitgliedstaat über die Risikobewertung fest, dass ein Parameter in einem bestimmten Entnahmegebiet nicht vorhanden ist (beispielsweise, weil dieser Stoff niemals im Grundwasser oder in Oberflächengewässern vorkommt), unterrichtet der Mitgliedstaat die entsprechenden Versorgungsunternehmen und sollte ihnen gestatten können, die Überwachungshäufigkeit für diesen Parameter zu verringern oder diesen Parameter von der Liste der zu überwachenden Parameter zu streichen, ohne eine Risikobewertung der Versorgung vorzunehmen.

(10)  Was die Gefahrenbewertung angeht, so sind die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2000/60/EG verpflichtet, Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Verbrauch genutzt werden, zu ermitteln, sie zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern. Um eine Doppelung von Verpflichtungen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Gefahrenbewertung auf die gemäß den Artikeln 7 und 8 sowie Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG durchgeführte Überwachung und auf die in ihren Maßnahmenprogrammen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG enthaltenen Maßnahmen zurückgreifen.

(11)  Die Parameterwerte , anhand deren die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch bewertet wird, sind an dem Punkt einzuhalten, an dem Wasser für den menschlichen Gebrauch dem jeweiligen Abnehmer zur Verfügung gestellt wird. Die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch kann jedoch vom Zustand der Hausinstallation beeinflusst werden. Die WHO hat festgestellt, dass in der Union unter allen Krankheitserregern, die durch das Wasser übertragen werden können, von Legionella die stärkste Gesundheitsbelastung ausgeht, insbesondere von Legionella pneumophila, das für die meisten Fälle der Legionärskrankheit in der Union verantwortlich ist. Sie werden über Warmwassersysteme durch Inhalation (z. B. beim Duschen) übertragen. Folglich stehen sie eindeutig mit Hausinstallationen im Zusammenhang. Da eine einseitige Verpflichtung, alle privaten und öffentlichen Räumlichkeiten auf diesen Krankheitserreger hin zu überwachen, zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde und gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen, ist eine Risikobewertung von Hausinstallationen besser geeignet, um diesem Problem zu begegnen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf prioritäre Räumlichkeiten gelegt werden sollte. Bei der Risikobewertung von Hausinstallationen sollten zudem auch die potenziellen Risiken berücksichtigt werden, die von Produkten und Materialien ausgehen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Die Risikobewertung von Hausinstallationen sollte daher u. a. die schwerpunktmäßige Überwachung von prioritären Räumlichkeiten, und die Bewertung der Risiken umfassen, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Produkten und Materialien ausgehenden Risiken sowie ausgehen, die Überprüfung der Leistung von mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommenden Bauprodukten auf Basis der Leistungserklärung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) umfassen kommen. Zusammen mit der Risikobewertung von Hausinstallationen sind auch die Angaben gemäß den Artikeln 31 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) zu übermitteln. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um u. a. sicherzustellen, dass geeignete Kontroll- und Managementmaßnahmen (z. B. im Falle von Krankheitsausbrüchen) im Einklang mit dem WHO-Leitfaden(20) vorhanden sind und dass von der Migration aus Bauprodukten Stoffen und Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 müssen jedoch im Falle, dass diese Maßnahmen zu Einschränkungen des freien Verkehrs von Produkten und Materialien in der Union führen, diese Einschränkungen ordnungsgemäß begründet und strikt verhältnismäßig sein und dürfen kein Mittel für willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen.  [Abänd. 19]

(12)  Mit den Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG zur Qualitätssicherung in Bezug auf Aufbereitung, Anlagen und Materialien ist es nicht gelungen, Hindernisse auf dem Binnenmarkt zu beseitigen, soweit es sich um den freien Verkehr von Bauprodukten handelt, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, oder ausreichenden Schutz für die menschliche Gesundheit bieten. Es existieren weiterhin nationale Produktzulassungen mit unterschiedlichen Anforderungen von einem Mitgliedstaat zum anderen. Dies macht es für die Hersteller schwierig und kostspielig, ihre Produkte in der gesamten Union zu vermarkten. Technische Hindernisse lassen sich nur wirksam beseitigen, wenn im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 harmonisierte technische Spezifikationen für Bauprodukte festgelegt werden Diese Situation ist darauf zurückzuführen, dass es keine europäischen Mindesthygienestandards für alle Produkte und Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Gemäß dieser Verordnung könnten Europäische Normen zur Harmonisierung der Bewertungsverfahren für Bauprodukte, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, ausgearbeitet und Schwellenwerte und Klassen für die Leistung in Bezug auf ein wesentliches Merkmal festgelegt werden. Zu diesem Zweck wurde in das Arbeitsprogramm für Normungstätigkeiten 2017(21) ein Normungsauftrag speziell für Normungsarbeiten im Bereich Hygiene jedoch unbedingt notwendig sind, um eine uneingeschränkte gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Beseitigung technischer Hindernisse und die Konformität aller Produkte und Sicherheit von Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch Trinkwasser in Berührung kommenden Bauprodukten und Materialien im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 aufgenommen, und im Jahr 2018 soll eine Norm veröffentlicht kommen, auf Unionsebene können daher nur erreicht werden, wenn auf Unionsebene Mindestqualitätsanforderungen festgelegt werden. Die Veröffentlichung dieser harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union wird eine rationale Beschlussfassung Infolgedessen sollten diese Bestimmungen durch ein Harmonisierungsverfahren für das Inverkehrbringen von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, oder deren Bereitstellung auf dem Markt ermöglichen. Infolgedessen derartige Produkte und Materialien gestärkt werden. Grundlage hierfür sollten die Bestimmungen für Anlagen Erfahrungen und Materialien Fortschritte mehrerer Mitgliedstaaten bilden, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, gestrichen, teilweise durch Bestimmungen für die Risikobewertung von Hausinstallationen ersetzt und durch einschlägige harmonisierte Normen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ergänzt werden im Rahmen einer konzentrierten Anstrengung seit mehreren Jahren an einer regulatorischen Angleichung arbeiten. [Abänd. 20]

(13)  Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass Überwachungsprogramme eingerichtet werden, um zu prüfen, ob Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen dieser Richtlinie genügt. Die Überwachung für die Zwecke dieser Richtlinie wird größtenteils von den Versorgungsunternehmen vorgenommen; falls notwendig sollten jedoch die Mitgliedstaaten klarstellen, welche zuständigen Behörden für die Verpflichtungen, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie ergeben, verantwortlich sind. Den Versorgungsunternehmen sollte ein gewisser Spielraum bezüglich der Parameter eingeräumt werden, die sie für die Zwecke der Risikobewertung der Versorgung überwachen. Wird ein Parameter nicht nachgewiesen, sollte es den Versorgungsunternehmen gestattet sein, die Überwachungshäufigkeit zu verringern oder die Überwachung dieses Parameters ganz einzustellen. Die Risikobewertung der Versorgung sollte auf die meisten Parameter angewendet werden. Eine Liste von Schlüsselparametern sollte jedoch stets und mit einer bestimmten Mindesthäufigkeit überwacht werden. Diese Richtlinie enthält hauptsächlich Bestimmungen zur Überwachungshäufigkeit für die Zwecke der Einhaltungskontrollen und nur begrenzt Bestimmungen für operative Zwecke. Eine zusätzliche Überwachung für operative Zwecke kann erforderlich sein, um eine ordnungsgemäß funktionierende Wasseraufbereitung zu gewährleisten; dies sollte im Ermessen der Versorgungsunternehmen liegen. In diesem Zusammenhang können die Versorgungsunternehmen die WHO-Leitlinien und das WHO-Handbuch für den Wassersicherheitsplan zurate ziehen. [Abänd. 21]

(14)  Der risikobasierte Ansatz sollte schrittweise von allen Versorgungsunternehmen angewendet werden, einschließlich sehr kleiner, kleiner und mittlerer Versorgungsunternehmen, da die Bewertung der Richtlinie 98/83/EG Mängel bei der Anwendung der Richtlinie durch diese Versorgungsunternehmen ergeben hat, die in manchen Fällen auf die Kosten der Durchführung unnötiger Überwachungsmaßnahmen zurückzuführen waren, wobei für sehr kleine Versorgungsunternehmen Ausnahmen möglich sein sollten. Bei Anwendung des risikobasierten Ansatzes sind Sicherheitserwägungen und Erwägungen in Bezug auf das Verursacherprinzip zu berücksichtigen. Bei kleineren Versorgungsunternehmen sollte die zuständige Behörde die Überwachungsmaßnahmen unterstützen, und zwar durch die Unterstützung durch Sachverständige. [Abänd. 188]

(14a)   Um einen größtmöglichen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten für eine eindeutige und ausgewogene Aufteilung der Zuständigkeiten bei der Anwendung des risikobasierten Ansatzes entsprechend ihren nationalen institutionellen Rahmen und Rechtsrahmen sorgen. [Abänd. 24]

(15)  Bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sollte der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Ursache nachgehen und dafür sorgen, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen so bald wie möglich getroffen werden, damit die Qualität des Wassers wiederhergestellt wird. In Fällen, in denen von der Wasserversorgung eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeht, sollte die Bereitstellung solchen Wassers untersagt oder seine Verwendung eingeschränkt werden; darüber hinaus sollten möglicherweise betroffene Bürgern ordnungsgemäß informiert werden. Außerdem ist klarzustellen, dass sollten die Mitgliedstaaten eine bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für Werte im Zusammenhang mit mikrobiologischen und chemischen Parametern automatisch als ermitteln, ob die Überschreitung der Werte eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit werten darstellt. Dazu sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Ausmaß der Überschreitung der Mindestanforderungen sowie die Art des betreffenden Parameters berücksichtigen. In Fällen, in denen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich sind, sollten entsprechend Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags vorrangig solche Maßnahmen getroffen werden, die das Problem an seinem Ursprung lösen. [Abänd. 25]

(15a)   Es muss verhindert werden, dass durch verunreinigtes Wasser eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit entsteht. Die Bereitstellung solchen Wassers sollte untersagt oder seine Verwendung eingeschränkt werden. [Abänd. 26]

(16)  Die Mitgliedstaaten sollten nicht länger die Befugnis haben erhalten, Abweichungen von dieser Richtlinie zuzulassen. Abweichungen wurden ursprünglich angewendet, um den Mitgliedstaaten bis zu neun Jahre Zeit für die Behebung der Nichteinhaltung eines Parameterwerts zu geben. Dieses Verfahren hat sich im Hinblick auf die mit der Richtlinie angestrebten ehrgeizigen Ziele als hilfreich für die Mitgliedstaaten und die Kommission gleichermaßen aufwendig erwiesen. In Dennoch ist festzustellen, dass dieses Verfahren in einigen Fällen hat sich dadurch auch das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen verzögert hat, da die Möglichkeit einer Abweichung zuweilen als Übergangszeitraum betrachtet wurde. Die Bestimmung über Abweichungen sollte daher gestrichen werden. Zum Schutz der Trotzdem ist es angesichts des Umstands, dass einerseits die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Qualitätsparameter gestärkt werden sollen und andererseits zunehmend neue Schadstoffe nachgewiesen werden, was verstärkte Bewertung, Überwachung und Managementmaßnahmen erforderlich macht, nach wie vor notwendig, ein Ausnahmeverfahren beizubehalten, das an diese Umstände angepasst ist – sofern dadurch keine potentielle Gefährdung menschlichen Gesundheit sollten bei einer Überschreitung von Parameterwerten die Bestimmungen entsteht und die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Die in der Richtlinie 98/83/EG festgelegte Bestimmung über Abhilfemaßnahmen unverzüglich angewendet Abweichungen sollte daher geändert werden, ohne um sicherzustellen, dass eine Abweichung vom Parameterwert zugelassen werden darf die Mitgliedstaaten die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie schneller und wirksamer erfüllen. Von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 98/83/EG zugelassene Abweichungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie noch gelten, sollten jedoch bis Ablauf der Dauer der Abweichung weiter gelten, dürfen aber nicht erneuert werden weiter gelten, und gemäß den Vereinbarungen, die in den Bestimmungen festgelegt wurden, die zu dem Zeitpunkt galten, als die Ausnahme gewährt wurde. [Abänd. 27]

(17)  In ihrer Antwort auf die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser von 2014(22) forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, allen Bürgerinnen und Bürgern einen Mindestzugang zur Wasserversorgung gemäß den Empfehlungen der WHO zu sichern. Außerdem sagte sie zu, weiterhin „durch ihre Umweltpolitik [...] dafür [zu] sorgen, dass die gesamte Bevölkerung [...] besseren Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser [...] hat(23). Dies steht im Einklang mit dem UN-Nachhaltigkeitsziel Artikel 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Und es steht im Einklang mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung 6 der Vereinten Nationen und dem damit verbundenen Einzelziel, „allgemeinen und gerechten Zugang zu einwandfreiem und bezahlbarem Trinkwasser für alle zu erreichen“. Das Konzept des gerechten Zugangs umfasst eine breite Palette von Aspekten wie Verfügbarkeit (z. B. geografische Gegebenheiten, fehlende Infrastruktur oder die besondere Situation bestimmter Teile der Bevölkerung), Qualität, Akzeptanz oder Erschwinglichkeit. In Bezug auf Erschwinglichkeit sei daran erinnert, dass unbeschadet Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG die Mitgliedstaaten bei der im Einklang mit dem Kostendeckungsprinzip gemäß der genannten Richtlinie erfolgenden Festlegung der Wassergebühren Unterschiede in der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung berücksichtigen und daher Sozialtarife festsetzen oder Maßnahmen zum Schutz von sozioökonomisch benachteiligten Bevölkerungsgruppen treffen können. Diese Richtlinie befasst sich insbesondere mit den die Qualität und die Verfügbarkeit betreffenden Aspekten des Zugangs zu Wasser. Zur Regelung dieser Aspekte sollten die Mitgliedstaaten gemäß der Antwort auf die Europäische Bürgerinitiative und als Beitrag zur Umsetzung von Grundsatz 20 der europäischen Säule sozialer Rechte(24), nach dem jede Person „das Recht auf Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen wie Wasserversorgung“ hat, verpflichtet werden, die Frage des erschwinglichen Zugangs zu Wasser auf nationaler Ebene anzugehen mit einem gewissen Ermessenspielraum bezüglich der genauen Art der durchzuführenden Maßnahmen. Dies kann durch Maßnahmen erfolgen, die u. a. darauf abzielen, den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle zu verbessern (z. B. durch Vermeidung von aus gesundheitlicher Sicht ungerechtfertigten Verschärfungen der Anforderungen an die Wasserqualität, durch die sich der Wasserpreis für die Bürger erhöhen würde, und durch frei zugängliche Wasserspender in den Städten) und seine Verwendung zu fördern, indem die unentgeltliche Bereitstellung von Trinkwasser in öffentlichen Gebäuden und, Restaurants, Einkaufs- und Freizeitzentren sowie in Transitbereichen und Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen wie Bahnhöfen oder Flughäfen unterstützt wird. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, im Zusammenhang mit ihrer spezifischen nationalen Situation die richtige Mischung aus diesen Instrumenten festzulegen. [Abänd. 28]

(18)  In seiner Entschließung zu den „Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser“(25) forderte das Europäische Parlament, „dass die Mitgliedstaaten den Bedürfnissen benachteiligter Gruppen in der Gesellschaft besondere Aufmerksamkeit widmen sollten(26). Die besondere Lage von – sesshaften oder nicht sesshaften – Minderheitenkulturen wie Roma, Sinti, und „Travellers“, „Kalé“, „Gens du voyage“ usw. und insbesondere deren fehlender Zugang zu Trinkwasser wurde auch im Bericht der Kommission über die Umsetzung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma(27) und in der Empfehlung des Rates für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten(28) anerkannt. In diesem allgemeinen Kontext sollten die Mitgliedstaaten besonders auf schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen achten und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass diese Gruppen Zugang zu Wasser haben. Gemäß dem in der Richtlinie 2000/60/EG verankerten Grundsatz der Deckung der Kosten der Wassernutzung sollten die Mitgliedstaaten den Zugang schutzbedürftiger und ausgegrenzter Bevölkerungsgruppen zu Wasser verbessern, ohne dadurch die allgemeine Versorgung mit bezahlbarem, hochwertigem zu gefährden. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, diese Gruppen festzulegen, sollten diese mindestens Flüchtlinge, Nomadengemeinschaften, Obdachlose und – sesshafte oder nicht sesshafte – Minderheitenkulturen wie Roma, Sinti, und „Travellers“, „Kalé“, „Gens du voyage“ usw. umfassen. Diese im Ermessen der Mitgliedstaaten liegenden Maßnahmen könnten z. B. die Bereitstellung alternativer Versorgungssysteme (individuelle Aufbereitungsanlagen), die Bereitstellung von Wasser in Tanks (Lastwagen oder Zisternen) und die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur in Lagers umfassen. Sollten lokale Behörden für diese Aufgaben verantwortlich gemacht werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie über ausreichende finanzielle Ressourcen sowie technische und materielle Kapazitäten verfügen, und unterstützen sie dementsprechend, etwa mittels Unterstützung durch Sachverständige. Insbesondere sollte die Wasserversorgung für schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen keine unverhältnismäßig hohen Kosten für lokale Behörden verursachen. [Abänd. 29]

(19)  Im 7. Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“(29) wird gefordert, dass die Öffentlichkeit auf nationaler Ebene Zugang zu klaren Umweltinformationen haben muss. Die Richtlinie 98/83/EG sah nur einen passiven Zugang zu Informationen vor, d. h. die Mitgliedstaaten mussten lediglich dafür sorgen, dass die Informationen verfügbar waren. Diese Bestimmungen sollten daher ersetzt werden, damit sichergestellt ist, dass aktuelle, verständliche und für die Verbraucher relevante Informationen leicht zugänglich sind, beispielsweise auf im Rahmen einer Broschüre, einer Website, deren Link aktiv verbreitet wird oder einer SmartApp. Die aktuellen Informationen sollten nicht nur Ergebnisse der Überwachungsprogramme umfassen, sondern auch weitere, für die Öffentlichkeit möglicherweise nützliche Informationen, z. B. über Indikatoren (Eisen, Härte, Mineralien usw.), die häufig die Wahrnehmung des Leitungswassers durch die Verbraucher beeinflussen. Zu diesem Zweck sollten diejenigen Parameter mit Indikatorfunktion der Richtlinie 98/83/EG, Ergebnisse der Maßnahmen zur Überwachung der Versorgungsunternehmen im Hinblick auf Wasserqualitätsparameter sowie Informationen über die keine gesundheitsbezogenen Informationen lieferten, durch Online-Informationen über diese Parameter ersetzt werden in Anhang I Teil Ba aufgeführten Indikatorparameter. Für sehr große Versorgungsunternehmen sollten zusätzliche Informationen, u. a. über Energieeffizienz, Bewirtschaftung, Governance, Kostenstruktur Tarifstruktur und angewandte Aufbereitungstechniken ebenfalls online zur Verfügung stehen. Es wird davon ausgegangen, dass besseres Ein umfassenderes Verbraucherwissen über relevante Informationen und stärkere mehr Transparenz dazu beitragen werden sollten dazu dienen, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in das ihnen bereitgestellte Wasser sowie in die Wasserdienstleistungen zu stärken.; Dies dies dürfte wiederum zur stärkeren Verwendung von dazu führen, dass vermehrt Leitungswasser führen und damit zur Verringerung getrunken wird, was dazu beitragen könnte, die Verwendung von Kunststoffabfällen Kunststoff, die entsprechenden Abfälle und die Treibhausgasemissionen beitragen zu reduzieren, was sich wiederum positiv auf den Klimaschutz und die Umwelt insgesamt auswirken wird würde. [Abänd. 30]

(20)  Aus denselben Gründen und um die Verbraucher stärker für die Auswirkungen des Wasserverbrauchs zu sensibilisieren, sollten sie auch ( auf leicht zugängliche Weise, z. B. auf ihrer Rechnung oder über SmartApps) Informationen über die verbrauchte Menge pro Jahr, Veränderungen im Verbrauch, einen Vergleich mit dem Durchschnittsverbrauch der Haushalte, sofern dem Versorgungsunternehmen derartige Informationen vorliegen, die Kostenstruktur Struktur der vom Versorgungsunternehmen erhobenen Gebühr (variable einschließlich variabler und fixe Kosten fixer Elemente) sowie über den Preis pro Liter Wasser für den menschlichen Gebrauch erhalten, sodass ein Vergleich mit dem Preis für Flaschenwasser vorgenommen werden kann. [Abänd. 31]

(21)  Die wesentlichen Grundsätze, die unbeschadet Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG bei der Festlegung von Wassertarifen zu berücksichtigen sind (Kostendeckungsprinzip und Verursacherprinzip), sind in der genannten Richtlinie verankert. Allerdings ist die finanzielle Tragfähigkeit der Bereitstellung von Wasserdienstleistungen nicht immer gegeben, was manchmal dazu führt, dass zu wenig in die Wartung der Wasserinfrastruktur investiert wird. Mit der Verbesserung der Überwachungstechniken sind die Raten an – vor allem durch zu geringe Investitionen bedingten – Leckagen deutlicher zutage getreten, und die Eindämmung von Wasserverlusten sollte auf Unionsebene gefördert werden, um die Effizienz der Wasserinfrastruktur zu steigern. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte sollten zur Sensibilisierung für dieses Problem durch verstärkte Transparenz und Verbraucherinformationen über Leckageraten und Energieeffizienz angegangen die diesbezüglichen Informationen den Verbrauchern auf transparentere Weise zugänglich gemacht werden. [Abänd. 32]

(22)  Mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(30) soll das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus gewährleistet werden. Die Richtlinie enthält breit gefasste Verpflichtungen sowohl zur Bereitstellung von Umweltinformationen auf Anfrage als auch zur aktiven Verbreitung solcher Informationen. Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(31) hat ebenfalls einen breiten Geltungsbereich, der die gemeinsame Nutzung von Geodaten, einschließlich Datensätze zu verschiedenen Umweltthemen, umfasst. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, die den Zugang zu Informationen und die gemeinsame Nutzung von Daten betreffen, müssen diese Richtlinien ergänzen und dürfen keinen gesonderten Rechtsrahmen schaffen. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über Informationen für die Öffentlichkeit und Informationen über die Überwachung der Durchführung sollten daher unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG gelten.

(23)  In der Richtlinie 98/83/EG wurden keine Berichtspflichten für kleine Versorgungsunternehmen festgelegt. Um dem abzuhelfen und dem Bedarf an Informationen über Durchführung und Einhaltung gerecht zu werden, sollte ein neues System eingeführt werden, nach dem die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Datensätze, die nur relevante Daten (z. B. Überschreitungen von Parameterwerten und Vorfälle einer bestimmten Signifikanz) enthalten, zu erstellen, auf dem neuesten Stand zu halten und der Kommission und der Europäischen Umweltagentur zugänglich zu machen. Damit dürfte sichergestellt sein, dass der Verwaltungsauswand für alle beteiligten Stellen möglichst begrenzt bleibt. Damit eine geeignete Infrastruktur für den öffentlichen Zugang, die Berichterstattung und die gemeinsame Nutzung durch die Behörden gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten den Datenspezifikationen die Richtlinie 2007/2/EG und ihre Durchführungsrechtsakte zugrunde legen.

(24)  Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten sind nicht nur für die Kontrolle der Einhaltung erforderlich, sondern auch unerlässlich, damit die Kommission die Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung überwachen und im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele bewerten kann, um eine Grundlage für eine etwaige künftige Evaluierung der Rechtsetzung gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(32) zu schaffen. In diesem Zusammenhang werden relevante Daten benötigt, die eine bessere Bewertung der Richtlinie in Bezug auf Effizienz, Effektivität, Relevanz und EU-Mehrwert ermöglichen, weshalb geeignete Berichterstattungsmechanismen gewährleistet werden müssen, die auch als Indikatoren für künftige Evaluierungen dieser Richtlinie dienen können.

(25)  Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission diese Richtlinie innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab ihrer Umsetzung evaluieren. Diese Evaluierung sollte sich auf die während der Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen und erhobenen Daten, auf einschlägige wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten sowie etwaige verfügbare Empfehlungen der WHO und auf etwaige verfügbare Empfehlungen der WHO einschlägige wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten stützen. [Abänd. 34]

(26)  Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere sollen mit dieser Richtlinie die Grundsätze im Zusammenhang mit Gesundheitsfürsorge, Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, Umweltschutz und Verbraucherschutz gefördert werden.

(27)  Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, wäre es mit der verbindlichen Rechtswirkung, die einer Richtlinie in Artikel 288 des Vertrags zugewiesen wird, unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass eine von einer Richtlinie auferlegte Verpflichtung von den betroffenen Personen geltend gemacht werden kann. Diese Überlegung gilt ganz besonders für eine Richtlinie, die dem Schutz der menschlichen Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen einer Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch dient. Im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten(33) sollte die betroffene Öffentlichkeit daher als Beitrag zum Schutz des Rechts, in einer für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen angemessenen Umwelt zu leben, Zugang zu Rechtsmitteln haben. Im Falle, dass zahlreiche Personen von einem „Massenschadensereignis“ betroffen sind, das auf dieselben illegalen Praktiken unter Verletzung der mit dieser Richtlinie garantierten Rechte zurückgeht, sollten sie zudem die Möglichkeit haben, Verfahrensregelungen für kollektiven Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, sofern die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Empfehlung 2013/396/EU der Kommission(34) solche Verfahren eingeführt haben.

(28)  Im Hinblick auf die Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen Fortschritt oder die Festlegung von Überwachungsanforderungen für die Zwecke der Gefahrenbewertung und der Risikobewertung von Hausinstallationen sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV dieser Richtlinie zu erlassen und Maßnahmen zu ergreifen, die angesichts der in Artikel 10a aufgeführten Änderungen erforderlich sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Zudem ist die in Anhang I Teil C Anmerkung 10 der Richtlinie 98/83/EG vorgesehene Befugnis zur Festlegung der Kontrollhäufigkeit und der Kontrollverfahren für radioaktive Stoffe mit dem Erlass der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates(35) hinfällig geworden, und die entsprechende Bestimmung sollte gestrichen werden. Die in Anhang III Teil A Absatz 2 der Richtlinie 98/83/EG vorgesehene Befugnis betreffend Änderungen der Richtlinie ist nicht länger erforderlich, und die entsprechende Bestimmung sollte daher gestrichen werden. [Abänd. 35]

(29)  Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden zur Festlegung des Formats und der Art der Darstellung der Informationen, die allen belieferten Personen über Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitzustellen sind, sowie zur Festlegung des Formats und der Art der Darstellung der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden und von der Europäischen Umweltbehörde zusammenzustellenden Informationen über die Durchführung der Richtlinie. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(36) ausgeübt werden.

(30)  Unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37) sollten die Mitgliedstaaten Bestimmungen für Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die vorliegende Richtlinie zu verhängen sind, und für deren Anwendung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(31)  In der Richtlinie 2013/51/Euratom sind besondere Vorkehrungen für die Überwachung von radioaktiven Stoffen in Wasser für den menschlichen Gebrauch festgelegt. In der vorliegenden Richtlinie sollten daher keine Parameterwerte für Radioaktivität festgesetzt werden.

(32)  Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz der menschlichen Gesundheit, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(33)  Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(34)  Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Zielsetzung

(1)  Diese Richtlinie betrifft die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle Menschen in der EU. [Abänd. 36]

(2)  Ziel dieser Richtlinie ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen sowie den allgemeinen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitzustellen. [Abänd. 163, 189, 207 und 215]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

1.  „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Räumlichkeiten, einschließlich Lebensmittelunternehmen, zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung oder Herstellung von Speisen oder anderen lebensmittelbezogenen Zwecken oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz, in Tankfahrzeugen oder, bei Quellwasser, in Flaschen oder anderen Behältnissen bereitgestellt wird. [Abänd. 38]

2.  „Hausinstallation“ Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Entnahmestellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Räumlichkeiten für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nach den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht in die Zuständigkeit des Versorgungsunternehmens in seiner Eigenschaft als Wasserlieferant fallen. [Abänd. 39. Betrifft nicht die deutsche Fassung.]

3.  „Versorgungsunternehmen“ eine Einrichtung juristische Person, die täglich im Schnitt mindestens 10 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt. [Abänd. 40]

3a.  „Sehr kleines Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich weniger als 50 m3 Wasser bereitstellt oder weniger als 250 Personen mit Wasser versorgt. [Abänd. 41]

4.  „Kleines Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich weniger als 500 m3 Wasser bereitstellt oder weniger als 5000 2 500 Personen mit Wasser versorgt. [Abänd. 42]

4a.  „Mittleres Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 500 m³ Wasser bereitstellt oder mindestens 2 500 Personen mit Wasser versorgt. [Abänd. 43]

5.  „Großes Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 500 5 000 m3 Wasser bereitstellt oder mindestens 5000 25 000 Personen mit Wasser versorgt. [Abänd. 44]

6.  „Sehr großes Versorgungsunternehmen“ ein Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 5000 20 000 m3 Wasser bereitstellt oder mindestens 50 000 100 000 Personen mit Wasser versorgt. [Abänd. 45]

7.  „Prioritäre Räumlichkeiten“ große Räumlichkeiten, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer Menschen, insbesondere schutzbedürftige Personen, potenziell wasserbedingten Risiken ausgesetzt sind, z. B. Krankenhäuser, Gesundheitseinrichtungen, Altenheime, Schulen, Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen, Kindergärten und -krippen, Sport-, Erholungs-, Freizeit- und Ausstellungseinrichtungen, Gebäude mit Unterkunftsmöglichkeiten, Strafanstalten und Campingplätze, wie von den Mitgliedstaaten angegeben. [Abänd. 46]

8.  „Schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen“ Menschen, die wegen Diskriminierung oder mangelnden Zugangs zu Rechten, Ressourcen oder Chancen gesellschaftlich isoliert und im Vergleich zur restlichen Bevölkerung potenziellen Risiken, die mit ihrer Gesundheit, ihrer Sicherheit, ihrem Bildungsmangel sowie schädlichen Praktiken in Zusammenhang stehen, oder anderen Risiken stärker ausgesetzt sind.

8a.   „Lebensmittelunternehmen“ ein Lebensmittelunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. [Abänd. 47]

Artikel 3

Ausnahmen

(1)  Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

a)  natürliche Mineralwässer, die von der zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie 2009/54/EG als solche anerkannt werden;

b)  Wässer, die Arzneispezialitäten im Sinne der Richtlinie 2001/83/EWG sind.

(1a)  Für Wasser, das in Lebensmittelunternehmen zur Herstellung, Verarbeitung, Konservierung oder Vermarktung von Erzeugnissen oder Stoffen verwendet wird, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gelten nur die Artikel 4, 5, 6 und 11 der vorliegenden Richtlinie. Allerdings kommt keiner der Artikel der vorliegenden Richtlinie zur Anwendung, wenn der Betreiber eines Lebensmittelunternehmens den zuständigen nationalen Behörden hinreichend nachweisen kann, dass die Qualität des Wassers, das das Unternehmen verwendet, die Hygiene der Erzeugnisse oder Stoffe, die aus seinen Tätigkeiten hervorgehen, nicht beeinträchtigt und dass diese Erzeugnisse und Stoffe den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(38) entsprechen. [Abänd. 48]

(1b)  Ein Erzeuger von in Flaschen oder andere Behältnisse abgefülltem Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt nicht als Versorgungsunternehmen.

Die Bestimmungen der Richtlinie gelten nur insofern für in Flaschen oder andere Behältnisse abgefülltes Wasser für den menschlichen Gebrauch, als dass es nicht unter die Bestimmungen anderer EU-Rechtsvorschriften fällt. [Abänd. 49]

(1c)   Seefahrzeuge, die Wasser entsalzen, Fahrgäste befördern und als Wasserversorger fungieren unterliegen lediglich den Artikeln 1 bis 7 und 9 bis 12 der vorliegenden Richtlinie und ihren Anhängen. [Abänd. 50]

(2)  Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinie zulassen, und zwar für

a)  Wasser, das ausschließlich für Zwecke bestimmt ist, hinsichtlich deren die zuständigen Behörden überzeugt sind, dass die Wasserqualität keinerlei direkten oder indirekten Einfluss auf die Gesundheit der betreffenden Verbraucher hat;

b)  Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einer individuellen Versorgungsanlage stammt, aus der im Durchschnitt weniger als 10 m3 pro Tag entnommen oder mit der weniger als 50 Personen versorgt werden, sofern die Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt.

(3)  Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch nehmen, stellen sicher, dass die betroffene Bevölkerung hierüber und über alle Maßnahmen unterrichtet wird, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus einer Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, ergriffen werden können. Außerdem erhält die betroffene Bevölkerung umgehend geeignete Ratschläge, wenn eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit, die durch die Qualität dieses Wassers bedingt ist, erkennbar ist.

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen unbeschadet ihrer aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union bestehenden Verpflichtungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Genusstauglichkeit und Reinheit des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers sicherzustellen. Im Sinne der Mindestanforderungen dieser Richtlinie ist Wasser für den menschlichen Gebrauch genusstauglich und rein, wenn es jede der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)  Es enthält Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration , die eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt;

b)  Es entspricht den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen ;

c)  die Mitgliedstaaten haben alle anderen erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um Übereinstimmung mit den Anforderungen der folgender Artikel 5 bis 12 dieser Richtlinie sicherzustellen.

i)   Artikel 4 bis 12 dieser Richtlinie für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das den Endverbrauchern aus einem Verteilungsnetz oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt wird;

ii)  Artikel 4, 5 und 6 und Artikel 11 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in einem Lebensmittelunternehmen in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird;

iii)  Artikel 4, 5, 6 und 11 der vorliegenden Richtlinie für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Lebensmittelunternehmen zur Herstellung, Verarbeitung und für den Vertrieb von Lebensmitteln verwendet wird. [Abänd. 51]

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie in vollem Umfang im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip stehen und weder direkt noch indirekt zur Folge haben, dass sich die derzeitige Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch in irgendeiner Weise verschlechtert oder sich die Verschmutzung der für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch bestimmten Gewässer erhöht. [Abänd. 52]

(2a)  Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden eine Bewertung der Wasserleckagen in ihrem Hoheitsgebiet und der Möglichkeiten für Verbesserungen bei der Reduzierung der Wasserleckagen im Wassersektor durchführen. Bei der Bewertung werden relevante Aspekte im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit sowie ökologische, technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten verabschieden bis zum 31. Dezember 2022 nationale Zielvorgaben für die Reduzierung von Wasserleckagen bei Versorgungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 31. Dezember 2030. Die Mitgliedstaaten können sinnvolle Anreize schaffen, um dafür zu sorgen, dass die Versorgungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet die nationalen Zielvorgaben erfüllen. [Abänd. 53]

(2b)  Überträgt eine für die Gewinnung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch zuständige Behörde die Gewinnung oder Verteilung von Wasser teilweise oder vollständig an ein Versorgungsunternehmen, so werden in dem Vertrag zwischen der zuständigen Behörde und dem Versorgungsunternehmen die sich aus der vorliegenden Richtlinie ergebenden Zuständigkeiten jeder Partei festgelegt. [Abänd. 54]

Artikel 5

Qualitätsstandards

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Werte für die Parameter in Anhang I fest, die nicht weniger streng sein dürfen als die in diesem Anhang angegebenen Werte. [Abänd. 55]

(1a)  Die gemäß Absatz 1 festgelegten Werte dürfen nicht weniger streng sein als die in Anhang I Teile A, B und Ba festgelegten Werte. Was die Parameter in Anhang I Teil Ba betrifft, so werden die Werte ausschließlich zu Kontrollzwecken und im Hinblick auf die Erfüllung der in Artikel 12 angeführten Verpflichtungen festgelegt. [Abänd. 56]

(2)  Die Mitgliedstaaten setzen Werte für zusätzliche, in Anhang I nicht enthaltene Parameter fest, wenn der Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet oder in einem Teil davon dies erfordert. Die Werte erfüllen zumindest die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a.

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Wasserversorgungssystemen zur Desinfektion angewandten Aufbereitungsmittel, Materialien und Desinfektionsverfahren die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht beeinträchtigen. Jegliche durch die Anwendung solcher Mittel, Materialien und Verfahren verursachte Kontamination von Wasser für den menschlichen Gebrauch ist möglichst gering zu halten, ohne jedoch die Desinfektion zu beeinträchtigen. [Abänd. 57]

Artikel 6

Stelle der Einhaltung

Die nach Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte sind für die in Anhang I Teile A und, B und C genannten Parameter einzuhalten [Abänd. 58]

a)  bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz stammt, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen, die normalerweise der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch dienen;

b)  bei Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug;

c)  bei Quellwasser Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, am Punkt der Abfüllung. [Abänd. 59]

ca)  bei in einem Lebensmittelunternehmen verwendetem Wasser, das von einem Versorgungsunternehmen bereitgestellt wird, bei Lieferung des Wassers. [Abänd. 60]

(1a)  Bei Wasser, das unter Absatz 1 Buchstabe a fällt, gelten die sich aus diesem Artikel für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen als erfüllt, wenn eine Nichteinhaltung der Parameter nach Artikel 5 nachweislich durch die Hausinstallation oder deren Instandhaltung verursacht wurde; dies gilt nicht bei prioritären Räumlichkeiten. [Abänd. 61]

Artikel 7

Risikobasierter Ansatz für Sicherheit in der Wasserversorgung

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die Versorgung, Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein risikobasierter Ansatz angewendet wird, der Folgendes umfasst:

a)  eine Gefahrenbewertung der Wasserkörper bzw. von Teilen der Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden, welche gemäß Artikel 8 von den Mitgliedstaaten vorgenommen wird; [Abänd. 62]

b)  eine Risikoanalyse der Wasserversorgung durch die Versorgungsunternehmen in den einzelnen Wasserversorgungssystemen zum Schutz und zur Überwachung der Qualität des von ihnen bereitgestellten Wassers gemäß Artikel 9 und Anhang II Teil C; [Abänd. 63]

c)  eine Risikobewertung von Hausinstallationen gemäß Artikel 10.

(1a)  Die Mitgliedstaaten können – sofern sich dies nicht negativ auf die Ziele dieser Richtlinie in Bezug auf die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch und die Gesundheit der Verbraucher auswirkt – die Anwendung des risikobasierten Ansatzes anpassen, wenn bestimmte Einschränkungen aufgrund der geografischen Gegebenheiten, etwa im Zusammenhang mit Abgelegenheit oder der Zugänglichkeit eines Wasserversorgungsgebiets, vorliegen. [Abänd. 64]

(1b)  Die Mitgliedstaaten stellen bei der Anwendung des risikobasierten Ansatzes in Bezug auf die Wasserkörper zur Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie in Bezug auf die Hausinstallationen eine von den Mitgliedstaaten festgelegte eindeutige und angemessene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Interessenträgern sicher. Diese Aufteilung der Zuständigkeiten erfolgt entsprechend den jeweiligen institutionellen Rahmen und Rechtsrahmen. [Abänd. 65]

(2)  Die Gefahrenbewertungen sind bis [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden alle drei Jahre unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Ermittlung von Wasserkörpern gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2000/60/EG überprüft und bei Bedarf aktualisiert. [Abänd. 66]

(3)  Die Risikobewertungen der Wasserversorgung sind von sehr großen und großen Versorgungsunternehmen bis [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] und von kleinen Versorgungsunternehmen bis [sechs Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Jahren überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

(3a)  Gemäß den Artikeln 8 und 9 dieser Richtlinie ergreifen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, die in den Artikeln 11 bzw. 13 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehen sind, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen. [Abänd. 68]

(4)  Die Risikobewertungen von Hausinstallationen in Räumlichkeiten, die in Artikel 10 Absatz 1 genannt sind, sind bis [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] durchzuführen. Sie werden alle drei Jahre überprüft und bei Bedarf aktualisiert. [Abänd. 69]

Artikel 8

Gefahrenbewertung Bewertung, Überwachung und Kontrolle von Wasserkörpern Gefahren in Bezug auf Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden [Abänd. 70]

(1)  Unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere der Artikel 4 bis 8, tragen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Wasserbehörden dafür Sorge, dass Wasserkörper, die für die Entnahme einer durchschnittlichen Menge Wasser für den menschlichen Gebrauch von über 10 m3/Tag genutzt werden, einer Gefahrenbewertung unterzogen werden. Diese Bewertung umfasst Folgendes: [Abänd. 71]

a)  Ermittlung und geografische Referenzierung aller Entnahmestellen in den von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörpern bzw. Teilen von Wasserkörpern. Da es sich bei den hier genannten Daten möglicherweise um sensible Daten handelt, insbesondere im Kontext des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie geschützt und nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden; [Abänd. 72]

b)  Kartierung der Schutzgebiete, soweit Schutzgebiete gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG abgegrenzt wurden, sowie der Schutzgebiete gemäß Artikel 6 der Richtlinie; [Abänd. 73]

c)  Identifizierung der Gefahren und möglichen Verschmutzungsquellen, die die von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper betreffen. Die Verfahren zur Suche und Identifizierung von Verschmutzungsquellen müssen regelmäßig auf den aktuellen Stand gebracht werden, damit neue Stoffe nachgewiesen werden können, die sich auf Mikroplastik, insbesondere PFAS, auswirken. Die Mitgliedstaaten können dazu die Überprüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und die gemäß Anhang II Nummer 1.4 der genannten Richtlinie gesammelten Informationen über signifikante Belastungen heranziehen; [Abänd. 74]

d)  regelmäßige Überwachung der von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper bzw. Teile von Wasserkörpern auf für die Wasserversorgung relevante Schadstoffe aus den folgenden Listen ausgewählt werden: [Abänd. 75]

i)  Parameter gemäß Anhang I Teile A und B der vorliegenden Richtlinie;

ii)  Grundwasserschadstoffe gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(39) sowie Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren, für die die Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der genannten Richtlinie Schwellenwerte festgesetzt haben;

iii)  prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(40);

iv)  andere Parameter zu Kontrollzwecken ausschließlich gemäß Anhang I Teil Ca bzw. andere relevante Schadstoffe wie Mikroplastik – sofern, wie in Artikel 11 Absatz 5a vorgesehen, eine Methode zur Messung von Mikroplastik festgelegt wurde – oder einzugsgebietsspezifische Schadstoffe, die die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und der gemäß Anhang II Nummer 1.4 der genannten Richtlinie gesammelten Informationen über signifikante Belastungen festgelegt haben. [Abänd. 76]

Die Mitgliedstaaten wählen unter den Ziffern i bis iv die Parameter, Stoffe oder Schadstoffe aus, die sie aufgrund der gemäß Buchstabe c ermittelten Gefahren oder der von den Versorgungsunternehmen gemäß Absatz 2 bereitgestellten Informationen für überwachungsrelevant halten.

Die Mitgliedstaaten können für die regelmäßige Überwachung sowie für den Nachweis neuer schädlicher Stoffe mit neuen Untersuchungen auch auf andere EU-rechtlich vorgesehene Überwachungsmaßnahmen Überwachungs- und Untersuchungskapazitäten zurückgreifen. [Abänd. 217]

Sehr kleine Versorgungsunternehmen können von den in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Verpflichtungen ausgenommen werden, wenn die zuständige Behörde nachweislich Kenntnis vom früheren und vom aktuellen Stand der in diesen Buchstaben genannten relevanten Parameter hat. Eine solche Ausnahmeregelung wird von der zuständigen Behörde mindestens alle drei Jahre überprüft und bei Bedarf aktualisiert. [Abänd. 77]

(2)  Versorgungsunternehmen, die ihr Rohwasser zur operativen Überwachung überwachen, müssen die zuständigen Behörden über Trends und ungewöhnliche Konzentrationen der überwachten Parameter, Stoffe oder Schadstoffe informieren.

(3)  Die Mitgliedstaaten informieren die Versorgungsunternehmen, die den von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper nutzen, über die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 Buchstabe d durchgeführten Überwachung und können auf der Grundlage der Überwachungsergebnisse

a)  die Versorgungsunternehmen verpflichten, bestimmte Parameter zusätzlich zu überwachen oder zu behandeln;

b)  den Versorgungsunternehmen gestatten, die Überwachungshäufigkeit für bestimmte Parameter ohne eine Risikobewertung der Wasserversorgung zu verringern, sofern es sich nicht um Schlüsselparameter im Sinne von Anhang II Teil B Nummer 1 handelt und nicht davon auszugehen ist, dass ein normalerweise zu erwartender Faktor eine Verschlechterung der Wasserqualität bewirkt. [Abänd. 78]

(4)  In Fällen, in denen es einem Versorgungsunternehmen gestattet ist, die Überwachungshäufigkeit gemäß Absatz 2 Buchstabe b zu verringern, führen die Mitgliedstaaten weiterhin regelmäßige Überwachungen der betreffenden Parameter in dem von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper durch. [Abänd. 79]

(5)  Auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 1 und 2 gesammelten und gemäß der Richtlinie 2000/60/EG zusammengetragenen Informationen treffen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Versorgungsunternehmen und anderen Interessenträgern die folgenden Maßnahmen oder sorgen dafür, dass sie von den Versorgungsunternehmen durchgeführt werden: [Abänd. 80]

a)  Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung des Umfangs der erforderlichen Aufbereitung und zum Schutz der Wasserqualität, einschließlich Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG; [Abänd. 178]

aa)  Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verursacher in Zusammenarbeit mit den Versorgungsunternehmen und sonstigen relevanten Interessenträgern Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung des Umfangs der erforderlichen Aufbereitung bzw. zur Vermeidung einer Aufbereitung und zum Schutz der Wasserqualität, einschließlich Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG, sowie zusätzliche Maßnahmen, die aufgrund der gemäß Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels durchgeführten Überwachung für erforderlich gehalten werden, ergreifen; [Abänd. 82]

b)  Minderungsmaßnahmen, die aufgrund der gemäß Absatz 1 Buchstabe d durchgeführten Überwachung für erforderlich gehalten werden, um die Verschmutzungsquelle zu ermitteln und zu beseitigen. und jegliche zusätzliche Aufbereitung zu vermeiden, wenn Präventionsmaßnahmen als nicht umsetzbar oder als nicht wirksam genug erachtet werden, um die Verschmutzungsquelle zeitnah zu beseitigen; [Abänd. 83]

ba)  in Fällen, in denen die in den Buchstaben aa und b genannten Maßnahmen als nicht ausreichend für einen angemessenen Schutz der menschlichen Gesundheit erachtet wurden, die Verpflichtung der Versorgungsunternehmen zur zusätzlichen Überwachung bestimmter Parameter bei der Entnahme oder Aufbereitung, sofern dies zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken zwingend notwendig ist. [Abänd. 84]

Diese Maßnahmen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft.

(5a)  Die Mitgliedstaaten informieren die Versorgungsunternehmen, die den von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper bzw. die davon erfassten Teile von Wasserkörpern nutzen, über die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 Buchstabe d durchgeführten Überwachung und können auf der Grundlage der Überwachungsergebnisse und der gemäß den Absätzen 1 und 2 gesammelten und gemäß der Richtlinie 2000/60/EG zusammengetragenen Informationen

a)  den Versorgungsunternehmen gestatten, die Überwachungshäufigkeit für bestimmte Parameter oder die Anzahl der überwachten Parameter ohne eine Risikobewertung der Wasserversorgung zu verringern, sofern es sich bei den betreffenden Parametern nicht um Schlüsselparameter im Sinne von Anhang II Teil B Nummer 1 handelt und nicht davon auszugehen ist, dass ein normalerweise zu erwartender Faktor eine Verschlechterung der Wasserqualität bewirkt;

b)  in Fällen, in denen es einem Versorgungsunternehmen gestattet ist, die Überwachungshäufigkeit gemäß Buchstabe a zu verringern, in dem von der Gefahrenbewertung erfassten Wasserkörper weiterhin regelmäßige Überwachungen der betreffenden Parameter durchführen. [Abänd. 85]

Artikel 9

Risikobewertung der Bewertung, Überwachung und Kontrolle von Risiken in Bezug auf die Versorgung [Abänd. 86]

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Versorgungsunternehmen die Wasserversorgung einer Risikobewertung gemäß Anhang II Teil C unterziehen, wobei sie ihnen die Möglichkeit geben, die Überwachungshäufigkeit für die in Anhang I Teile A und B genannten Parameter, bei denen es sich nicht um Schlüsselparameter gemäß Anhang II Teil B handelt, entsprechend ihrem Vorkommen im Rohwasser anzupassen. [Abänd. 87]

Für diese Parameter tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Versorgungsunternehmen nach den Spezifikationen gemäß Anhang II Teil C und abhängig von ihrem Vorkommen im Rohwasser sowie von der vorgesehenen Aufbereitung von den Probenahmehäufigkeiten gemäß Anhang II Teil B abweichen können. [Abänd. 88]

In diesem Fall sind berücksichtigen die Versorgungsunternehmen verpflichtet, die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie durchgeführten Gefahrenbewertung und der gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durchgeführten Überwachung zu berücksichtigen. [Abänd. 89]

(1a)  Die Mitgliedstaaten können sehr kleine Versorgungsunternehmen von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 ausnehmen, wenn die zuständige Behörde nachweislich Kenntnis vom früheren und vom aktuellen Stand der in diesen Buchstaben genannten relevanten Parameter hat und wenn nach deren Einschätzung durch solche Ausnahmen kein Risiko für die menschliche Gesundheit entsteht; dies geschieht unbeschadet der Verpflichtungen der Behörde gemäß Artikel 4.

Die Ausnahmeregelung wird von der zuständigen Behörde mindestens alle drei Jahre oder bei Auftreten der Gefahr von Verunreinigung im Wassereinzugsgebiet überprüft und bei Bedarf aktualisiert. [Abänd. 90]

(2)  Risikobewertungen der Wasserversorgung müssen von den fallen in die Zuständigkeit der Versorgungsunternehmen, die dafür Sorge tragen, dass die Bewertungen mit dieser Richtlinie im Einklang stehen. Zu diesem Zweck können die Versorgungsunternehmen um Unterstützung der zuständigen Behörden genehmigt werden ersuchen.

Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden verpflichten, die von den Versorgungsunternehmen durchgeführten Risikobewertungen der Wasserversorgung zu genehmigen oder zu überwachen. [Abänd. 91]

(2a)  Ausgehend von den Ergebnissen der gemäß Absatz 1 durchgeführten Risikobewertung der Versorgung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Versorgungsunternehmen entsprechend den ermittelten Risiken und der Größe des Versorgungsunternehmens einen Wassersicherheitsplan aufstellen. Dieser Wassersicherheitsplan kann beispielsweise die Verwendung von Materialien, die mit Wasser in Berührung kommen, Produkte zur Wasseraufbereitung, mögliche Risiken durch Rohrleckagen oder Maßnahmen zur Anpassung an bestehende und künftige Herausforderungen wie den Klimawandel betreffen und wird im Einzelnen von den Mitgliedstaaten festgelegt. [Abänd. 92]

Artikel 10

Risikobewertung Bewertung, Überwachung und Kontrolle von Risiken in Bezug auf Hausinstallationen [Abänd. 93]

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Hausinstallationen in prioritären Räumlichkeiten einer Risikobewertung unterzogen werden, die Folgendes umfasst: [Abänd. 94]

a)  eine Bewertung der Risiken, die von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Produkten und Materialien ausgehen können, sowie der Frage, ob diese Risiken die Qualität des Wassers an der Stelle, an der es normalerweise für den menschlichen Gebrauch entnommen wird (Wasserhahn), beeinträchtigen, insbesondere, wenn das Wasser in prioritären Räumlichkeiten für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird; [Abänd. 95]

b)  die regelmäßige Überwachung der in Anhang I Teil C genannten Parameter in prioritären Räumlichkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass hier die Gefahr im Zuge der Bewertung gemäß Buchstabe a spezifische Risiken für die menschliche Gesundheit potenziell am größten ist. Überwachungsrelevante Parameter und Räumlichkeiten werden auf der Grundlage der Bewertung gemäß Buchstabe a ausgewählt Wasserqualität ermittelt wurden. [Abänd. 96]

Zur regelmäßigen Überwachung gemäß Unterabsatz 1 können stellen die Mitgliedstaaten den Zugang zu den Installationen in prioritären Räumlichkeiten zum Zwecke der Probenahme sicher und können eine spezielle Überwachungsstrategie für prioritäre Räumlichkeiten festlegen, insbesondere in Bezug auf Legionella pneumophila; [Abänd. 97]

c)  eine Überprüfung, ob die Leistung von Bauprodukten Produkten und Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, gemessen an den mit am Schutz der Grundanforderung an Bauwerke gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 assoziierten wesentlichen Merkmalen menschlichen Gesundheit angemessen ist. [Abänd. 98]

ca)  eine Überprüfung, ob sich die verwendeten Materialien für den Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch eignen und ob die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllt werden. [Abänd. 99]

(2)  Sind die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Auffassung, dass aufgrund des Zustands der Hausinstallation in prioritären Räumlichkeiten oder der dafür verwendeten Produkte und Materialien ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder zeigt die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b, dass die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C nicht eingehalten werden, gehen stellen die Mitgliedstaaten wie folgt vor: sicher, dass geeignete Maßnahmen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C zu eliminieren oder zu verringern, ergriffen werden.

a)  Sie treffen geeignete Maßnahmen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C zu eliminieren oder zu verringern;

b)  sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Migration von Stoffen oder Chemikalien aus Bauprodukten, die für die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, die menschliche Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährdet;

c)  sie wenden in Zusammenarbeit mit den Versorgungsunternehmen andere Maßnahmen wie geeignete Aufbereitungstechniken an, um die Beschaffenheit oder die Eigenschaften des Wassers vor seiner Bereitstellung so zu verändern, dass das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte nach der Bereitstellung verringert oder eliminiert wird;

d)  sie informieren und beraten Verbraucher über die Bedingungen des Wasserkonsums und des Wassergebrauchs sowie über mögliche Maßnahmen, mit denen sich ein Wiederauftreten des Risikos vermeiden lässt;

e)  sie organisieren Schulungen für Installateure und andere Fachleute für Hausinstallationen und Bauprodukte;

f)  bei Legionella: sie tragen dafür Sorge, dass zur Verhütung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame Bekämpfungs- und Managementmaßnahmen zur Verfügung stehen. [Abänd. 100]

(2a)  Zur Verringerung der Risiken in Verbindung mit der internen Verteilung in sämtlichen Hausinstallationen ergreifen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:

a)  Sie regen die Eigentümer öffentlicher und privater Räumlichkeiten dazu an, eine Risikobewertung der Hausinstallationen durchzuführen;

b)  sie informieren Verbraucher und Eigentümer öffentlicher und privater Räumlichkeiten über die Maßnahmen zur Eliminierung oder Verringerung des durch die Hausinstallation entstehenden Risikos der Nichteinhaltung der Qualitätsstandards, die für Wasser für den menschlichen Gebrauch gelten;

c)  sie informieren und beraten Verbraucher über die Bedingungen des Wasserkonsums und des Wassergebrauchs sowie über mögliche Maßnahmen, mit denen sich ein Wiederauftreten des Risikos vermeiden lässt;

d)  sie fördern Schulungen für Installateure und andere Fachleute für Hausinstallationen sowie Bauprodukte und -materialien, die mit Wasser in Berührung kommen;

e)  bei Legionella, insbesondere Legionella pneumophila: sie tragen dafür Sorge, dass zur Verhütung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Bekämpfungs- und Managementmaßnahmen zur Verfügung stehen. [Abänd. 101]

Artikel 10a

Mindesthygieneanforderungen an Produkte, Stoffe und Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Stoffe und Materialien zur Herstellung sämtlicher neuer Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, die in Verkehr gebracht werden und die zur Entnahme, Aufbereitung oder Verteilung verwendet werden, bzw. die mit solchen Stoffen verbundenen Verunreinigungen

a)  den im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit weder mittelbar noch unmittelbar verringern;

b)  den Geruch oder Geschmack von Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht beeinträchtigen;

c)  in Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht in einer Konzentration vorhanden sind, die über das zur Erfüllung ihres Zwecks erforderliche Maß hinausgeht und

d)  nicht das mikrobielle Wachstum fördern.

(2)  Zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung von Absatz 1 erlässt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 19 bis ... [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Richtlinie, in denen sie die Mindesthygieneanforderungen sowie eine Liste der in der Union zugelassenen Stoffe festlegt, die für die Herstellung von Materialien verwendet werden, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, gegebenenfalls einschließlich spezifischer Migrationsgrenzwerte und besonderer Bedingungen für ihre Verwendung. Die Kommission überprüft und aktualisiert die Liste regelmäßig unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen.

(3)  Es wird ein ständiger Ausschuss eingerichtet, der die Kommission dabei unterstützt, delegierte Rechtsakte nach Absatz 2 zu erlassen oder zu ändern, und sich aus von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern zusammensetzt, die Sachverständige oder Berater zu Rate ziehen können.

(4)  Materialien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen und anderen EU- Rechtsvorschriften, etwa der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(41), unterliegen, müssen mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels im Einklang stehen. [Abänd. 102]

Artikel 11

Überwachung

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer regelmäßigen Überwachung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, bei der geprüft wird, ob das dem Verbraucher zur Verfügung stehende Wasser den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerten entspricht. Die Probenahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des im Laufe des gesamten Jahrs verbrauchten Wassers repräsentativ sind. Darüber hinaus treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine Desinfektion einschließt, die Wirksamkeit des angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und dass jegliche Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering gehalten wird, ohne jedoch die Desinfektion zu beeinträchtigen. [Abänd. 103]

(2)  Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 werden gemäß Anhang II Teil A für alles für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser geeignete Überwachungsprogramme eingerichtet. Diese Überwachungsprogramme müssen Folgendes umfassen:

a)  die Überwachung der in Anhang I Teile A und B aufgeführten Parameter sowie der gemäß Artikel 5 Absatz 2, gemäß Anhang II und - soweit eine Risikobewertung der Versorgung vorgenommen wird - gemäß Artikel 9 festgesetzten Parameter;

b)  die Überwachung - für die Zwecke der Risikobewertung von Hausinstallationen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b - der in Anhang I Teil C festgesetzten Parameter;

c)  die Überwachung für die Zwecke der Gefahrenbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d.

(3)  Die Probenahmestellen werden von den zuständigen Behörden bestimmt; sie müssen die entsprechenden Anforderungen von Anhang II Teil D erfüllen.

(4)  Die Mitgliedstaaten erfüllen die in Anhang III aufgeführten Spezifikationen für die Untersuchung der Parameter unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze:

a)  Andere als die in Anhang III Teil A genannten Analyse verfahren dürfen angewandt werden, sofern die erzielten Ergebnisse nachweislich mindestens genauso zuverlässig sind wie die nach den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse und der Kommission werden alle einschlägigen Informationen über diese Verfahren und deren Gleichwertigkeit zur Verfügung gestellt.

b)  Für die Parameter in Anhang III Teil B kann jedes beliebige Analyseverfahren angewandt werden, sofern es den dort genannten Anforderungen entspricht.

(5)  Besteht Grund zu der Annahme, dass Stoffe und Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte gemäß Artikel 5 festgesetzt wurden, in einer Menge oder Anzahl vorhanden sind, die eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass hierfür auf Einzelfallbasis zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden.

(5a)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse der Überwachung, die in Übereinstimmung mit der Überwachung der Parameter gemäß Anhang I Teil Ca durchgeführt wird, bis … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach jährlich mit.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen die Liste der gemäß Anhang I Teil Ca unter Beobachtung stehenden Stoffe aktualisiert wird. Die Kommission kann diese Liste um Stoffe erweitern, die möglicherweise in Wasser für den menschlichen Gebrauch enthalten sind und ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, das jedoch nicht wissenschaftlich nachgewiesen wurde. Hierzu stützt sich die Kommission insbesondere auf die wissenschaftlichen Forschungsarbeiten der WHO. Das Hinzufügen eines neuen Stoffes ist in Übereinstimmung mit Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie hinreichend zu begründen. [Abänd. 104]

(5b)  Bis ... [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 zur Ergänzung dieser Richtlinie, in denen eine Methode zur Messung von Mikroplastik festgelegt wird, das laut Anhang I Teil Ca unter Beobachtung steht. [Abänd. 105]

Artikel 12

Abhilfemaßnahmen und Verwendungseinschränkungen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Nichteinhaltung der gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte an der Stelle der Einhaltung gemäß Artikel 6 unverzüglich untersucht wird, um ihre Ursache zu ermitteln. [Abänd. 106]

(2)  Entspricht für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser trotz der zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen nicht den gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerten, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass so bald wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung Priorität erhält, wobei unter anderem das Ausmaß der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und die potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit berücksichtigt werden.

Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil C umfassen auch die Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a bis f 2a. [Abänd. 107]

(3)  Unabhängig davon, ob es zu einer Nichteinhaltung der Parameterwerte gekommen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt, untersagt oder dessen Verwendung eingeschränkt wird oder dass beliebige andere zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderliche Abhilfe maßnahmen getroffen werden.

Die Mitgliedstaaten werten jede eine Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Parameterwerte gemäß Anhang I Teile A und B automatisch als potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit, sofern die zuständigen Behörden die Nichteinhaltung der Parameterwerte nicht als unerheblich erachten. [Abänd. 108]

(4)  In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3, sobald die Nichteinhaltung der Parameterwerte als potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit angesehen wird, treffen die Mitgliedstaaten so schnell wie möglich jede der folgenden Maßnahmen: [Abänd. 109]

a)  Sie informieren alle betroffenen Verbraucher über die potenzielle Gefährdung ihrer Gesundheit und deren Ursache sowie über die Überschreitung eines Parameterwertes und die getroffenen Abhilfemaßnahmen wie Verbot, Einschränkung oder andere Maßnahmen;

b)  sie geben den Verbrauchern die notwendigen Ratschläge zum Wasserkonsum und Wassergebrauch und bringen diese regelmäßig auf den neuesten Stand; potenzielle schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen werden dabei besonders berücksichtigt;

c)  sie informieren die Verbraucher, sobald die potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit nachweislich nicht mehr besteht, über die Wiederaufnahme der normalen Wasserversorgung.

Die in den Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen werden in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Versorgungsunternehmen getroffen. [Abänd. 110]

(5)  Die Wird eine Nichteinhaltung an der Stelle der Einhaltung festgestellt, entscheiden die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen entscheiden, welche Maßnahmen nach Absatz 3 getroffen werden müssen , wobei auch die Risiken zu berücksichtigen sind, die für die menschliche Gesundheit durch eine Unterbrechung der Bereitstellung oder durch eine Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verursacht würden. [Abänd. 111]

Artikel 12a

Abweichungen

(1)  Die Mitgliedstaaten können bis zu einem von ihnen festzusetzenden Höchstwert Abweichungen von den in Anhang I Teil B genannten oder gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgesetzten Parameterwerten zulassen, sofern diese Abweichungen keine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Diese Abweichungen sind auf folgende Fälle beschränkt:

a)  neue Wasserversorgungsgebiete;

b)  Nachweis neuer Verunreinigungsquellen in einem Wasserversorgungsgebiet oder neu aufgenommene oder erst kürzlich nachgewiesene Parameter.

Die Dauer der Abweichungen ist so kurz wie möglich zu halten und darf drei Jahre nicht überschreiten; gegen Ende des Zulassungszeitraums nehmen die Mitgliedstaaten eine Überprüfung vor, um festzustellen, ob ausreichende Fortschritte erzielt wurden.

In Ausnahmefällen darf ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die Buchstaben a und b ein zweites Mal eine Abweichung zulassen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine Abweichung nochmals zuzulassen, so unterrichtet er die Kommission von der Überprüfung sowie über die Gründe für seine Entscheidung betreffend die zweite Zulassung. Diese zweite Zulassung einer Abweichung darf drei Jahre nicht überschreiten.

(2)  Zulassungen von Abweichungen nach Absatz 1 müssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

a)  Grund für die Abweichung;

b)  betreffender Parameter, frühere einschlägige Überwachungsergebnisse und für die Abweichung vorgesehener höchstzulässiger Wert;

c)  geographisches Gebiet, gelieferte Wassermenge pro Tag, betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen wären;

d)  geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit;

e)  Zusammenfassung des Plans für die notwendigen Abhilfemaßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Vorausschätzung der Kosten und Bestimmungen zur Überprüfung;

f)  erforderliche Dauer der Abweichung.

(3)  Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Nichteinhaltung des Parameterwerts nicht schwerwiegend ist und dass die gemäß Artikel 12 Absatz 2 getroffenen Abhilfemaßnahmen ermöglichen, das Problem innerhalb von maximal 30 Tagen zu beseitigen, müssen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Angaben nicht in der Ausnahmegenehmigung festgehalten werden.

In diesem Fall legen die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen im Rahmen der Ausnahmegenehmigung lediglich den höchstzulässigen Wert für den betreffenden Parameter sowie die zur Beseitigung des Problems eingeräumte Frist fest.

(4)  Die Inanspruchnahme von Absatz 3 ist nicht mehr möglich, wenn ein Parameterwert für eine bestimmte Wasserversorgung während der vorangegangenen zwölf Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.

(5)  Die Mitgliedstaaten, die die in diesem Artikel genannten Abweichungen in Anspruch nehmen, stellen sicher, dass die von der Abweichung betroffene Bevölkerung unverzüglich und angemessen über die Abweichung und die damit verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt wird. Außerdem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass erforderlichenfalls bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung ein besonderes Risiko bedeuten könnte, Ratschläge erhalten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtungen gelten nicht für den in Absatz 3 genannten Fall, es sei denn, die zuständigen Behörden treffen eine anderweitige Entscheidung.

(6)  Außer bei Abweichungen nach Absatz 3 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission binnen zwei Monaten über die Abweichungen, die eine Wasserversorgung von mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt oder mehr als 5 000 Personen betreffen, und fügen die in Absatz 2 geforderten Angaben bei.

(7)  Dieser Artikel gilt nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder anderen Behältnissen zum Verkauf angeboten wird. [Abänd. 112]

Artikel 13

Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch

(1)  Unbeschadet des Artikels 9 der Richtlinie 2000/60/EG und der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit treffen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Aspekte sowie Umstände der Wasserversorgung alle erforderlichen Maßnahmen, um den allgemeinen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle zu verbessern und dessen Verwendung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu fördern. Dazu zählt unter jede der folgenden Maßnahmen:

a)  Identifizierung der Menschen darunter der schutzbedürftigen und ausgegrenzten Gruppen, ohne oder mit begrenztem Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch und der Gründe hierfür (wie Zugehörigkeit zu einer schutzbedürftigen und ausgegrenzten Bevölkerungsgruppe), Prüfung der Möglichkeiten und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung dieses Zugangs und Information dieser Menschen über die Möglichkeiten des Anschlusses an das Verteilungsnetz oder über alternative Möglichkeiten für den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch;

aa)   Sicherstellung der öffentlichen Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch;

b)  Installation und Instandhaltung von Anlagen in Gebäuden oder im Freien, einschließlich Auffüllstationen, für den freien Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch an öffentlichen Orten, insbesondere an Orten mit hoher Besucherfrequenz, wo sich dies als technisch machbar und verhältnismäßig in Bezug auf den Bedarf an solchen Maßnahmen darstellt, wobei spezifische örtliche Gegebenheiten, etwa klimatische und geografische, berücksichtigt werden;

c)  Werbung für Wasser für den menschlichen Gebrauch durch

i)  Kampagnen zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die hohe Qualität solchen Wassers des Leitungswassers und die nächsten gekennzeichneten Auffüllstationen;

ia)  Durchführung von Kampagnen, um die Bevölkerung dazu anzuregen, wiederverwendbare Wasserflaschen mit sich zu führen, und von Initiativen, um Bewusstsein darüber zu schaffen, wo sich Auffüllstationen befinden;

ii)  Förderung Sicherstellung der kostenlosen Bereitstellung solchen Wassers in Verwaltungs- und anderen öffentlichen Gebäuden und Vermeidung der Nutzung von Wasser in Einwegplastikflaschen und -behältern in solchen Verwaltungs- und anderen Gebäuden;

iii)  Förderung der kostenlosen Bereitstellung solchen Wassers für Kunden in Restaurants, Kantinen und im Rahmen von Verpflegungsdienstleistungen , entweder kostenlos oder gegen eine geringe Servicegebühr. [Abänd. 113, 165, 191, 208, 166, 192, 169, 195, 170, 196, 197 und 220]

(2)  Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 Buchstabe a zusammengetragenen Informationen treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, die sie als erforderlich und geeignet erachten, um schutzbedürftigen und ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu sichern. [Abänd. 114]

Sollten diese Bevölkerungsgruppen keinen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch haben, werden sie von den Mitgliedstaaten umgehend über die Qualität des Wassers, das sie gebrauchen, und über Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen von verunreinigtem Wasser auf die Gesundheit informiert.

(2a)   Gelten Verpflichtungen nach diesem Artikel gemäß den nationalen Rechtsvorschriften für lokale Behörden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden über die erforderlichen Mittel und Ressourcen verfügen, um den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu gewährleisten, und dass die entsprechenden Maßnahmen im Hinblick auf die Kapazitäten und die Größe des betreffenden Verteilungsnetzes verhältnismäßig sind. [Abänd. 173, 199 und 209]

(2b)   Auf Grundlage der gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a erfassten Angaben arbeitet die Kommission mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank zusammen, um Gemeinden in der Union zu unterstützen, die nicht über das nötige Kapital verfügen, um auf technische Unterstützung, verfügbare Mittel der Union und langfristige Darlehen zu vergünstigten Zinsen zuzugreifen. Die Unterstützung dient insbesondere dem Erhalt und der Erneuerung der Wasserinfrastruktur, um die Bereitstellung von hochwertigem Wasser sicherzustellen und die Wasser- und Sanitärversorgung auf schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen zu erweitern. [Abänd. 174, 200 und 210]

Artikel 14

Information der Öffentlichkeit

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle belieferten Personen gemäß Anhang IV angemessene hinreichende, aktuelle und aktuelle zugängliche Informationen über Wasser für den menschlichen Gebrauch online oder auf gleichermaßen benutzerfreundliche Arten abrufen können, und dass dabei den geltenden Datenschutzvorschriften entsprochen wird. [Abänd. 116]

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle belieferten Personen regelmäßig und mindestens einmal jährlich in der für sie laut den zuständigen Behörden geeignetsten und am leichtesten zugänglichen Form (z. B. auf ihrer Rechnung oder über SmartApps) die folgenden Informationen erhalten, ohne dass sie diese eigens beantragen müssen: [Abänd. 117]

a)  in Fällen, in denen die Kosten mittels eines Tarifsystems gedeckt werden, Informationen über die Kostenstruktur des Tarifs/m3 für Wasser für den menschlichen Gebrauch, einschließlich fixer und variabler Kosten, wobei zumindest die Kosten der folgenden Maßnahmen aufzuschlüsseln sind:; [Abänd. 118]

i)  Maßnahmen der Versorgungsunternehmen zum Zwecke der Gefahrenbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 5; [Abänd. 119]

ii)  Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch; [Abänd. 120]

iii)  Abwassersammlung und -behandlung; [Abänd. 121]

iv)  Maßnahmen gemäß Artikel 13, soweit diese von Versorgungsunternehmen durchgeführt wurden; [Abänd. 122]

aa)  Informationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, einschließlich der Indikatorparameter; [Abänd. 123]

b)  wenn Kosten nach einem Tarifsystem abgerechnet werden, den Preis von Wasser für den menschlichen Gebrauch pro Liter und Kubikmeter; wenn die Kosten nicht nach einem Tarifsystem abgerechnet werden, die jährlich durch das Wassersystem für die Einhaltung dieser Richtlinie anfallenden Kosten zusammen mit Kontextinformationen und einschlägigen Informationen zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im jeweiligen Gebiet; [Abänd. 124]

ba)   Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch; [Abänd. 125]

c)  mindestens einmal jährlich oder für jeden Abrechnungszeitraum: die vom Haushalt verbrauchte Wassermenge und die jährlichen Konsumtrends Trends beim Verbrauch der Haushalte, falls dies technisch machbar ist und nur, wenn diese Informationen dem Versorgungsunternehmen zur Verfügung stehen; [Abänd. 126]

d)  Vergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Haushalts mit dem Durchschnittsverbrauch eines Haushalts derselben Kategorie, falls gemäß Buchstabe c anwendbar; [Abänd. 127]

e)  einen Link zu der Website mit den Informationen gemäß Anhang IV.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte Mitgliedstaaten legen klar fest, wie die Zuständigkeiten bei der Bereitstellung von Informationen gemäß Unterabsatz 1 zwischen den Versorgungsunternehmen, Interessenträgern und zuständigen lokalen Stellen aufgeteilt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um in denen Form und Modalitäten der Vorlage der gemäß Unterabsatz 1 mitzuteilenden Informationen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 erlassen festgelegt werden. [Abänd. 128]

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG.

Artikel 15

Information über die Überwachung der Durchführung

(1)  Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG erstellen die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur

a)  bis … [sechs Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] einen alle sechs Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über die gemäß Artikel 13 getroffenen Maßnahmen und über den Anteil ihrer Bevölkerung mit Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch;

b)  bis … [drei Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] einen alle drei Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit den Gefahrenbewertungen und den Risikobewertungen von Hausinstallationen gemäß Artikel 8 bzw. Artikel 10 sowie den folgenden Angaben:

i)  die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a identifizierten Entnahmestellen;

ii)  die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b gesammelten Überwachungsergebnisse und

iii)  Kurzinformationen über die gemäß Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen;

c)  bei Überschreitungen der Parameterwerte gemäß Anhang I Teile A und B: einen jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit den gemäß den Artikeln 9 und 11 gesammelten Überwachungsergebnissen und Informationen über die gemäß Artikel 12 getroffenen Abhilfemaßnahmen;

d)  einen jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über Vorfälle mit Auswirkungen auf das Trinkwasser, die ungeachtet etwaiger Überschreitungen der Parameterwerte eine potenzielle Gefahr ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellten, länger als zehn aufeinanderfolgende Tage andauerten und mindestens 1000 Personen betrafen, einschließlich der Ursachen dieser Vorfälle und der gemäß Artikel 12 getroffenen Abhilfemaßnahmen. [Abänd. 129]

Soweit möglich sind für die Vorlage dieser Datensätze Geodatendienste im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu verwenden.

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kommission, die Europäische Umweltagentur und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten auf die Datensätze gemäß Absatz 1 zugreifen können.

(3)  Auf Basis der von den Mitgliedstaaten regelmäßig zusammengetragenen Daten oder im Auftrag der Kommission veröffentlicht die Europäische Umweltagentur eine EU-weite Datenübersicht und bringt diese regelmäßig auf den neuesten Stand.

Die EU-weite Datenübersicht umfasst gegebenenfalls Leistungsindikatoren, Ergebnisse und Wirkungen dieser Richtlinie, EU-weite Übersichtskarten und Übersichtsberichte der einzelnen Mitgliedstaaten.

(4)  Die Der Kommission kann Durchführungsrechtsakte wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um in denen die Form und die Modalitäten der Vorlage der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 3, einschließlich detaillierter Vorschriften für die Indikatoren, die EU-weiten Übersichtskarten und die Übersichtsberichte der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 festzulegen. [Abänd. 130]

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 131]

Artikel 16

Zugang zu Gerichten

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass natürliche oder juristische Personen oder ihre Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen nach nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Artikel 4, 5, 12, 13 und 14 anzufechten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)  Sie haben ein ausreichendes Interesse;

b)  sie machen eine Rechtsverletzung geltend, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.

(2)  Die Mitgliedstaaten bestimmen, in welchem Stadium Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(3)  Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren.

Zu diesem Zweck gilt das Interesse einer Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.

Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b verletzt werden können.

(4)  Die Absätze 1, 2 und 3 schließen die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lassen das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

(5)  Die Überprüfungsverfahren gemäß den Absätzen 1 und 4 sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchzuführen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.

Artikel 17

Evaluierung

(1)  Die Kommission führt bis [zwölf Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] eine Evaluierung dieser Richtlinie durch. Evaluiert werden dabei unter anderem die folgenden Aspekte:

a)  die gesammelten Erfahrungen mit der Durchführung der Richtlinie;

b)  die gemäß Artikel 15 Absatz 1 erstellten Datensätze der Mitgliedstaaten und die von der Europäischen Umweltagentur erstellten EU-weiten Übersichten gemäß Artikel 15 Absatz 3;

c)  relevante wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten;

d)  Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation, soweit vorhanden.

(2)  Bei der Evaluierung achtet die Kommission besonders auf Leistung der Richtlinie in Bezug auf folgende Aspekte:

a)  risikobasierter Ansatz gemäß Artikel 7;

b)  Vorschriften für den Zugang zu Wasser gemäß Artikel 13 und den Anteil der Bevölkerung ohne Zugang zu Wasser; [Abänd. 132]

c)  Vorschriften betreffend die Information der Öffentlichkeit gemäß Artikel 14 und Anhang IV, einschließlich einer nutzerfreundlichen Übersicht auf EU-Ebene über die unter Nummer 7 in Anhang IV aufgeführten Informationen. [Abänd. 133]

(2a)  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ... [fünf Jahre nach dem äußersten Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] — und danach wenn angemessen — einen Bericht über die potenzielle Gefährdung von Ressourcen, aus denen das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser gewonnen wird, durch Mikroplastik, Arzneimittel und gegebenenfalls andere neu auftretende Schadstoffe sowie über die damit verbundenen potenziellen Gesundheitsrisiken. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bei Bedarf delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen Höchstwerte für Mikroplastik, Arzneimittel und andere neu auftretende Schadstoffe in für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser festgelegt werden. [Abänd. 134]

Artikel 18

Überprüfung und Änderung der Anhänge

(1)  Mindestens alle fünf Jahre überprüft die Kommission Anhang I unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts .

Auf der Grundlage der in den Datensätzen gemäß Artikel 15 erfassten Gefahrenbewertungen und Risikobewertungen von Hausinstallationen durch die Mitgliedstaaten überprüft die Kommission Anhang II und prüft, ob eine Anpassung des Anhangs oder die Einführung neuer Überwachungsspezifikationen für diese Risikobewertungen erforderlich ist.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 zur Änderung der Anhänge I bis IV zu erlassen, um diese bei Bedarf an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen oder um Überwachungsvorschriften für die Gefahrenbewertungen und Risikobewertungen von Hausinstallationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d bzw. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b festzulegen.

(2a)   Bis ... [fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] überprüft die Kommission, ob der Artikel 10a zu einem ausreichenden Maß an Harmonisierung der Hygienevorschriften für Materialien und Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, geführt haben, und leitet bei Bedarf weitere Maßnahmen ein. [Abänd. 135]

Artikel 19

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 18 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung von 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 20

 Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 .

Artikel 21

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum … [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen.

Artikel 22

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 2 sowie den Artikeln 5 bis 21 und den Anhängen I bis IV bis … [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahme auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 23

Aufhebung

(1)  Die Richtlinie 98/83/EG in der Fassung der in Anhang V Teil A aufgeführten Rechtsakte wird mit Wirkung vom [Tag nach dem Datum in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1] aufgehoben, jedoch unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der Richtlinien gemäß Anhang V Teil B in nationales Recht .

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

(2)  Abweichungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 98/83/EG zugelassen wurden und am [äußerster Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie] noch gelten, bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig. Sie können nicht weiter verlängert werden. [Abänd. 136]

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 25

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR PARAMETERWERTE ZUR BEWERTUNG DER QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH 

TEIL A

Mikrobiologische Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Sporen von Clostridium perfringens

0

Anzahl/100 ml

Coliforme Bakterien

0

Anzahl/100 ml

Enterokokken

0

Anzahl/100 ml

Escherichia coli (E. coli)

0

Anzahl/100 ml

Heterotrophe Keimzahlen (HPC) 22 °

Ohne anormale Veränderung

 

Somatische Coliphagen

0

Anzahl/100 ml

Trübung Anmerkung:

< 1 NTU Die in diesem Teil angeführten Parameter gelten nicht für Quellwässer und Mineralwässer gemäß der Richtlinie 2009/54/EG.

[Abänd. 179]

TEIL B

Chemische Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Acrylamid

0,10

μg/l

 Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

Antimon

5,0

μg/l

 

Arsen

10

μg/l

 

Benzol

1,0

μg/l

 

Benzo(a)pyren

0,010

μg/l

 

 ß-Östradiol (50-28-2)

 0,001

 μg/l

 

 Bisphenol A

 0,01 0,1

 μg/l

 

Bor

1,0 1,5

mg/l

 

Bromat

10

μg/l

 

Cadmium

5,0

μg/l

 

 Chlorat

 0,25

 mg/l

 

 Chlorit

 0,25

 mg/l

 

Chrom

 25

μg/l

 Der Wert ist spätestens zum [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Chrom 50 μg/l.

Kupfer

2,0

mg/l

 

Cyanid

50

μg/l

 

1,2-Dichlorethan

3,0

μg/l

 

Epichlorhydrin

0,10

μg/l

 Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

Fluorid

1,5

mg/l

 

 Halogenessigsäuren (HAA)

 80

 μg/l

 Summe der folgenden neun repräsentativen Stoffe: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure, Mono- und Dibromessigsäure, Bromochloressigsäure, Bromdichloressigsäure, Dibromchloressigsäure und Tribromessigsäure.

Blei

 5

μg/l

 Der Wert ist spätestens zum [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Blei 10 μg/l.

Quecksilber

1,0

μg/l

 

 Microcystin-LR

 1,0

 μg/l

 

Nickel

20

μg/l

 

Nitrat

50

mg/l

 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l für Nitrat (NO3) und für Nitrit (NO2)) und der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten werden.

Nitrit

0,50

mg/l

 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l für Nitrat (NO3) und für Nitrit (NO2)) und der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten werden.

 Nonylphenol

 0,3

 μg/l

 

Pestizide

0,10

μg/l

 „Pestizide“ bedeutet:

—  – organische Insektizide,

–  organische Herbizide,

–  organische Fungizide,

–  organische Nematozide,

–  organische Akarizide,

–  organische Algizide,

–  organische Rodentizide,

–  organische Schleimbekämpfungsmittel,

–  verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren)

und die entsprechenden Metaboliten im Sinne des Artikels 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009(42) .

 Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide.

Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 μg/l.

Pestizide insgesamt

0,50

μg/l

 „Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen, bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide im Sinne der vorstehenden Zeile.

 PFAS

 0,10

 μg/l

 „PFAS“ bezeichnet die einzelnen Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (chemische Formel: CnF2n+1−R).

Mit der Formel wird auch eine Unterscheidung zwischen „langkettigen“ und „kurzkettigen“ PFAS eingeführt. Diese Richtlinie gilt nur für „langkettige“ PFAS.

Der Parameterwert für einzelne PFAS-Substanzen gilt nur für jene PFAS-Substanzen, die wahrscheinlich vorhanden sind und gemäß der in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten Gefahrenbewertung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.

 PFAS insgesamt

 0,50

 μg/l

 „PFAS insgesamt“ bezeichnet die Summe der Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (chemische Formel: CnF2n+1−R).

Der Parameterwert für PFAS insgesamt gilt nur für jene PFAS-Substanzen, die wahrscheinlich vorhanden sind und gemäß der in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten Gefahrenbewertung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

0,10

μg/l

 Summe der Konzentrationen der folgenden spezifizierten Verbindungen: Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen und Inden(1,2,3-cd)pyren .

Selen

10

μg/l

 

Tetrachlorethen und Trichlorethen

10

μg/l

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter

Trihalomethane insgesamt

100

μg/l

 Die Mitgliedstaaten streben nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert an, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

Summe der Konzentrationen der folgenden spezifizierten Verbindungen: Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.

 Uran

 30

 μg/l

 

Vinylchlorid

0,50

μg/l

 Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

[Abänd. 138 und 180]

TEIL Ba

Indikatorparameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Aluminium

200

μg/l

 

Ammonium

0,50

mg/l

 

Chlorid

250

mg/l

Anmerkung 1

Farbe

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

 

Leitfähigkeit

2 500

μS cm-1 bei 20°C

Anmerkung 1

Wasserstoffionen-Konzentration

≥ 6,5 und ≤ 9,5

pH-Einheiten

Anmerkungen 1 und 3

Eisen

200

μg/l

 

Mangan

50

μg/l

 

Geruch

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

 

Sulfat

250

mg/l

Anmerkung 1

Natrium

200

mg/l

 

Geschmack

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

 

Koloniezahl bei 22 °C

Ohne anormale Veränderung

 

 

Coliforme Bakterien

0

Anzahl/100 ml

 

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

Ohne anormale Veränderung

 

 

Trübung

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

 

Anmerkung 1:

Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.

Anmerkung 2:

Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird dieser Parameterwert nicht eingehalten, so stellt der betreffende Mitgliedstaat Nachforschungen im Versorgungssystem an, um sicherzustellen, dass keine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit aufgrund eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidium, besteht.

Anmerkung 3:

Für in Flaschen oder anderen Behältnissen abgefülltes Wasser kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden.

Für in Flaschen oder anderen Behältnissen abgefülltes Wasser, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger sein.

[Abänd. 139]

TEIL C

Indikatorparameter Für die Risikobewertung von Hausinstallationen relevante Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Legionella pneumophila

< 1000

Anzahl/l

Wird der Parameterwert von < 1000/l für Legionella nicht eingehalten, erfolgt eine erneute Probenahme für Legionella pneumophila. Bei Abwesenheit von Legionella pneumophila beträgt der Parameterwert für Legionella < 10 000/l.

Legionella

< 10 000

Anzahl/l

Bei Abwesenheit von Legionella pneumophila, deren Parameterwert < 1 000/l beträgt, beträgt der Parameterwert für Legionella < 10 000/l.

Blei

5

μg/l

Der Wert ist spätestens zum [zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Blei 10 μg/l.

[Abänd. 140]

TEIL Ca

Überwachung neuer Parameter

Mikroplastik

Die Überwachung erfolgt im Einklang mit der Methode zur Messung von Mikroplastik, die in dem in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakt festgelegt ist.

[Abänd. 141]

ANHANG II

ÜBERWACHUNG

TEIL A

Allgemeine Ziele und Überwachungsprogramme für Wasser für den menschlichen Gebrauch

1.  Mit gemäß Artikel 11 Absatz 2 eingerichteten Überwachungsprogrammen für Wasser für den menschlichen Gebrauch

a)  wird nachgewiesen, dass die etablierten Maßnahmen zur Überwachung der Risiken für die menschliche Gesundheit entlang der gesamten Wasserversorgungskette vom Entnahmegebiet über die Aufbereitung und Speicherung bis zur Verteilung wirksam funktionieren und das Wasser an der Stelle der Einhaltung genusstauglich und rein ist;

b)  werdenInformationen über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch abgegebenen Wassers bereitgestellt, damit der Nachweis erbracht ist, dass die in Artikel 4 genannten Verpflichtungen und die Parameterwerte gemäß Artikel 5 eingehalten werden;

c)  werdendie geeignetsten Mittel zur Minderung des Risikos für die menschliche Gesundheit ausgewiesen.

2.  Gemäß Artikel 11 Absatz 2 eingerichtete Überwachungsprogramme enthalten eine der folgenden Maßnahmen :

a)  Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben;

b)  Aufzeichnung der Messungen durch ein kontinuierliches Überwachungsverfahren.

Überwachungsprogramme enthalten auch ein Programm zur operativen Überwachung, das die überprüfende Überwachung ergänzt, einen schnellen Einblick in die betriebliche Leistung gewährt, Probleme mit der Wasserqualität zügig offenbart und schnelle geplante Abhilfemaßnahmen ermöglicht. Solche Programme zur operativen Überwachung sind versorgungsspezifisch, berücksichtigen die Ergebnisse der Gefahrenbewertung sowie der Risikobewertung der Versorgung und sollen die Wirksamkeit aller Kontrollmaßnahmen in den Bereichen Wassergewinnung, -aufbereitung, -verteilung und -speicherung bestätigen. Zur regelmäßigen Kontrolle der Wirksamkeit der physikalischen Entfernung durch Filtrationsverfahren wird im Rahmen der Programme zur operativen Überwachung auch der Parameter „Trübung“ überwacht, für den die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Parameterwerte und Häufigkeiten einzuhalten sind:

Parameter

Parameterwert

Trübung

0,3 NTU (95 %) und nicht > 0,5 NTU über einen ununterbrochenen Zeitraum von 15 Minuten.

Menge (in m3) des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers

Mindesthäufigkeit

≤ 10 000

Täglich

> 10 000

Online

Darüber hinaus können Überwachungsprogramme Folgendes umfassen:

a)  Kontrolle der Aufzeichnungen des Funktions- und Wartungsstatus von Geräten;

b)  Kontrollen des Entnahme gebiets sowie der Wasseraufbereitung, der Wasserspeicherung und der Infrastruktur der Wasserverteilung , unbeschadet der Überwachungsanforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b.

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Überwachungsprogramme regelmäßig überprüft und mindestens alle sechs Jahre aktualisiert bzw. bestätigt werden.

TEIL B

 Schlüssel parameter und Probenahme häufigkeiten

1.  Schlüssel parameter

Escherichia coli (E. coli), Sporen von Clostridium perfringens und somatische Coliphagen Enterokokken gelten als Schlüsselparameter und dürfen bei der Risikobewertung der Versorgung gemäß Teil C dieses Anhangs nicht berücksichtig werden. Sie werden stets mit den in Nummer 2 Tabelle 1 angegebenen Häufigkeiten überwacht. [Abänd. 142]

2.  Probenahmehäufigkeiten

Alle gemäß Artikel 5 festgelegten Parameter werden mindestens mit den in der nachstehenden Tabelle festgelegten Häufigkeiten überwacht, sofern auf der Grundlage einer gemäß Artikel 9 und Teil C dieses Anhangs durchgeführten Risikobewertung der Versorgung keine andere Probenahmehäufigkeit festgelegt wurde.

Tabelle 1

Mindesthäufigkeit der Probenahme und Analyse für die Überwachung der Einhaltung

Menge (in m3) des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers

Mindestanzahl Proben pro Jahr

≤ 100

≤ 100

10a

> 100

≤ 1 000

10a

> 1 000

≤ 10 000

50b

> 10 000

≤ 100 000

365

> 100 000

 

365

Menge (in m3) des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers

(siehe Anm. 1 und 2) in m3

Parameter der Gruppe A (mikrobiologische Parameter) –

Anzahl Proben pro Jahr

(siehe Anm. 3)

Parameter der Gruppe B (chemische Parameter) –

Anzahl Proben pro Jahr

 

≤ 100

> 0

(siehe Anm. 4)

> 0

(siehe Anm. 4)

> 100

≤ 1 000

4

1

> 1 000

≤ 10 000

4

+3

pro 1 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

1

+1

pro 1 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

> 10 000

≤ 100 000

 

3

+ 1

pro 10 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

> 100 000

 

 

12

+ 1

pro 25 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

a: Alle Proben sind zu Zeitpunkten zu entnehmen, zu denen die Gefahr einer Verbreitung von Darmpathogenen trotz erfolgter Wasseraufbereitung hoch ist.

b: Mindestens zehn Proben sind zu Zeitpunkten zu entnehmen, zu denen die Gefahr einer Verbreitung von Darmpathogenen trotz erfolgter Wasseraufbereitung hoch ist.

Anm. 1: Ein Versorgungsgebiet ist ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer oder mehreren Quellen kommt und die Wasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann.

Anm. 2: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Wassermenge kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.

Anm. 3: Die angegebene Häufigkeit wird wie folgt errechnet: z. B. 4 300 m3/Tag = 16 Proben (vier für die ersten 1 000 m3/Tag + 12 für zusätzliche 3 300 m3/Tag).

Anm. 34: Die Mitgliedstaaten, die für individuelle Versorgungsanlagen eine Ausnahme gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b zulassen, wenden diese Häufigkeiten lediglich auf Versorgungsgebiete mit einer Wasserabgabe zwischen 10 und 100 m3/Tag an. [Abänd. 186]

TEIL C

Risikobewertung der Versorgung 

1.  Die Risikobewertung der Versorgung gemäß Artikel 9 muss sich auf die allgemeinen Grundsätze der Risikobewertung stützen, die in internationalen Normen wie der Norm EN 15975-2 „Sicherheit der Trinkwasserversorgung — Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement“ aufgestellt wurden.

2.  Im Anschluss an eine Risikobewertung der Versorgung wird die bei der Überwachung berücksichtigte Parameterliste erweitert und werden die Probenahmehäufigkeiten gemäß Teil B erhöht, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

a)  Die Liste der Parameter oder Häufigkeiten gemäß diesem Anhang reicht nicht aus, um die Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 1 zu erfüllen;

b)  für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 6 ist eine weitere Überwachung erforderlich;

c)  es ist notwendig, die Sicherheit gemäß Teil A Nummer 1 Buchstabe a zu gewährleisten;

d)  gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a ist eine Erhöhung der Probenahmehäufigkeiten erforderlich.

3.  Im Anschluss an eine Risikobewertung der Versorgung“ kann die bei der Überwachung berücksichtigte Parameterliste verkürzt und können die Probenahmehäufigkeiten in Teil B verringert werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  Ort und Häufigkeit der Probenahmen werden, unter Berücksichtigung von Artikel 6, in Abhängigkeit vom Ursprung des Parameters und den Schwankungen und langfristigen Trends seiner Konzentration bestimmt;

b)  die Mindesthäufigkeit der Probenahmen zum Nachweis eines Parameters kann verringert werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungsgebiet repräsentativen Probenahmestellen genommen werden, weniger als 60 % des Parameterwerts betragen;

c)  ein Parameter kann von der Liste der zu überwachenden Parameter gestrichen werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungsgebiet repräsentativen Probenahmestellen genommen werden, weniger als 30 % des Parameterwerts betragen;

d)  die Entscheidung über die Streichung eines Parameters aus der Liste der zu überwachenden Parameter beruht auf dem Ergebnis der Risikobewertung, in das die Ergebnisse der Überwachung der Ressourcen eingeflossen sind, aus denen das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser gewonnen wird, und das bestätigt, dass im Einklang mit Artikel 1 die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen geschützt ist, die sich aus einer etwaigen Verunreinigung des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers ergeben;

e)  die Probenahmehäufigkeit für einen Parameter kann verringert oder ein Parameter kann aus der Liste der zu überwachenden Parameter gestrichen werden , wenn die Risikobewertung bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der eine Verschlechterung der Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers verursachen würde.

4.  Sind bereits zum [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie] Überwachungsergebnisse verfügbar, die belegen, dass die Bedingungen gemäß Nummer 3 Buchstaben b bis e erfüllt sind, können diese Überwachungsergebnisse verwendet werden, um die Überwachung im Anschluss an die Risikobewertung der Versorgung ab diesem Zeitpunkt anzupassen.

TEIL D

Probenahmeverfahren und Probenahmestellen

1.  Die Probenahmestellen werden so bestimmt, dass die Parameterwerte an den in Artikel 6 definierten Stellen der Einhaltung eingehalten werden. Bei einem Verteilungsnetz können die Mitgliedstaaten für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Versorgungsgebiets oder in den Aufbereitungsanlagen entnehmen, wenn daraus nachweislich keine nachteiligen Veränderungen beim gemessenen Wert des betreffenden Parameters resultieren. Die Probenahmen sind nach Möglichkeit zeitlich und örtlich gleichmäßig zu verteilen.

2.  Die Probenahme an den Stellen der Einhaltung genügt folgenden Anforderungen:

a)  Die Proben zur Kontrolle der Einhaltung von bestimmten chemischen Parametern (vor allem Kupfer, Blei , Legionella und Nickel) werden ohne Vorlauf an der Zapfstelle des Verbrauchers entnommen. Zu einer zufälligen Tageszeit wird eine Probe von einem Liter entnommen (Zufallsstichprobe). Die Mitgliedstaaten können alternativ Verfahren mit vorgegebener Stagnationszeit anwenden, die ihre nationale Situation besser widerspiegeln, sofern dies auf Ebene des Versorgungsgebiets nicht zu weniger Fällen der Nichteinhaltung führt als die Zufallsstichprobe;

b)  Die Probe zur Kontrolle der Einhaltung von mikrobiologischen Parametern an der Stelle der Einhaltung wird nach EN ISO 19458, Zweck B, entnommen und gehandhabt.

2a.  Bei Hausinstallationen werden Proben auf Legionella an Risikopunkten genommen, an denen die Gefahr besteht, dass Legionella pneumophila sich ausbreiten und/oder bereits vorhanden sind. Die Mitgliedstaaten legen Leitlinien für Probenahmeverfahren für Legionella fest. [Abänd. 144]

3.  Die Probenahme im Verteilungsnetz, ausgenommen die Probenahme an der Zapfstelle des Verbrauchers, entspricht der Norm ISO 5667-5. Im Hinblick auf mikrobiologische Parameter werden die Proben im Verteilungsnetz nach EN ISO 19458, Zweck A, entnommen und gehandhabt.

ANHANG IIa

Mindesthygieneanforderungen für Substanzen und Materialien für die Herstellung neuer Produkte, die mit Wasser in Berührung kommen, welches für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist:

a)  Eine Liste von Substanzen, die für die Verwendung in der Herstellung von Materialien, einschließlich aber nicht beschränkt auf organische Materialien, Elastomere, Silikone, Metalle, Zement, Ionenaustauschharze und zusammengesetzte Materialien sowie daraus hergestellte Produkte, zugelassen sind.

b)  Spezifische Auflagen für die Verwendung von Substanzen in Materialien und daraus hergestellten Produkten.

c)  Spezifische Beschränkungen für die Migration bestimmter Substanzen in das Wasser für den menschlichen Gebrauch.

d)  Hygienevorschriften bezüglich anderer Eigenschaften, die für die Erfüllung der Vorschriften erforderlich sind.

e)  Grundlegende Vorschriften, um die Einhaltung der Buchstaben a bis d zu überprüfen.

f)  Vorschriften bezüglich der Probenahme und Analysemetoden, um die Einhaltung der Punkte a bis d zu überprüfen. [Abänd. 145]

ANHANG III

SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE ANALYSE DER PARAMETER

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zwecke der Überwachung und zum Nachweis der Einhaltung dieser Richtlinie verwendeten Analyseverfahren im Einklang mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Laboratorien oder deren Vertragspartner Qualitätsmanagementverfahren anwenden, die mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen im Einklang stehen.

Gibt es kein Analyseverfahren, das den Mindestverfahrenskennwerten gemäß Teil B genügt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgt, die keine übermäßigen Kosten verursachen.

TEIL A

Mikrobiologische Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind

Methoden für mikrobiologische Parameter:

a)  Escherichia coli (E. coli) und coliforme Bakterien (EN ISO 9308-1 oder EN ISO 9308-2)

b)  Enterokokken (EN ISO 7899-2)

c)  Pseudomonas aeruginosa (EN ISO 16266)

d)  Koloniezahl oder heterotrophe Keimzahlen bei 22 °C (EN ISO 6222)

e)  Clostridium perfringens einschließlich Sporen (EN ISO 14189).

f)  Trübung (EN ISO 7027)

g)  Legionella (EN ISO 11731)

h)  Somatische Coliphagen (EN ISO 10705-2)

TEIL B

Chemische Parameter und Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

1.   Chemische Parameter

Für die Parameter in Tabelle 1 ist das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission(43) definierten Bestimmungsgrenze von 30 % oder weniger des betreffenden Parameterwerts und der in Tabelle 1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Das Ergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie bei dem jeweiligen Parameterwert in Anhang I Teil B.

Die in Tabelle 1 spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang I zu verwenden.

Tabelle 1

Mindestverfahrenskennwert „Messunsicherheit“

Parameter

Messunsicherheit

(siehe Anmerkung 1)

% des Parameterwerts

Anmerkungen

 Acrylamid

 30

 

Antimon

40

 

Arsen

30

 

Benzo(a)pyren

50

Siehe Anmerkung 2

Benzol

40

 

 ß-Östradiol (50-28-2)

 50

 

 Bisphenol A

 50

 

Bor

25

 

Bromat

40

 

Cadmium

25

 

 Chlorat

 30

 

 Chlorit

 30

 

Chrom

30

 

Kupfer

25

 

Cyanid

30

Siehe Anmerkung 3

1,2-Dichlorethan

40

 

 Epichlorhydrin

 30

 

Fluorid

20

 

 Halogenessigsäuren (HAA)

 50

 

Blei

25

 

Quecksilber

30

 

 Microcystin-LR

 30

 

Nickel

25

 

Nitrat

15

 

Nitrit

20

 

 Nonylphenol

 50

 

Pestizide

30

Siehe Anmerkung 4

 PFAS

 50  20

 

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

 30

Siehe Anmerkung 5

Selen

40

 

Tetrachlorethen

30

Siehe Anmerkung 6

Trichlorethen

40

Siehe Anmerkung 6

Trihalomethane — insgesamt

40

Siehe Anmerkung 5

 Uran

 30

 

 Vinylchlorid

 50

 

[Abänd. 177 und 224]

2.   Anmerkungen zur Tabelle 1

Anmerkung 1

„Messunsicherheit“ ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder jeder genauere Wert . Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben.

Anmerkung 2

Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so sollte die beste verfügbare Technik gewählt werden (bis zu 60 %).

Anmerkung 3

Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.

Anmerkung 4

Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 % können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte bis zu 80 % können für einige Pestizide zugelassen werden.

Anmerkung 5

Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.

Anmerkung 6

Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.

ANHANG IV

ONLINE BEREITGESTELLTE INFORMATIONEN FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT [Abänd. 146]

Die folgenden Informationen werden den Verbrauchern online oder auf gleichermaßen benutzerfreundliche und verbrauchergerechte Weise online Arten zugänglich gemacht: [Abänd. 147]

1.  Angaben zu dem jeweiligen Versorgungsunternehmen, dem Gebiet und der Anzahl der belieferten Personen sowie zu den Wassergewinnungsverfahren;

2.  ein Bericht über die jüngsten das Interessengebiet der mit Wasser versorgten Person betreffenden Überwachungsergebnisse für die in Anhang I Teile A, B und B Ba aufgeführten Parameter nach Versorgungsunternehmen, einschließlich Häufigkeit und Ort nach dem Interessengebiet der Probenahmestellen, zusammen mit dem mit Wasser versorgten Personen und des gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwert Parameterwerts. Die Überwachungsergebnisse dürfen nicht älter sein als [Abänd. 149]

a)  einen Monat (sehr große Versorgungsunternehmen);

b)  sechs Monate (mittlere und große Versorgungsunternehmen); [Abänd. 202]

c)  ein Jahr (sehr kleine und kleine Versorgungsunternehmen); [Abänd. 203]

3.  bei im Fall einer potenziellen Gefahr für die menschliche Gesundheit gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörden nach einer Überschreitung der gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerte Informationen über die potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit sowie die entsprechende Gesundheits- und Verbrauchsempfehlung bzw. ein Hyperlink mit diesen Informationen; [Abänd. 150]

4.  eine Zusammenfassung der jeweiligen Risikobewertung der Versorgung; [Abänd. 151]

5.  Informationen über die folgenden in Anhang 1 Teil Ba aufgeführten Indikatorparameter und die zugehörigen Parameterwerte:

(a)  Färbung;

(b)  ph (Wasserstoffionenkonzentration);

(c)  Leitfähigkeit;

(d)  Eisen;

(e)  Mangan;

(f)  Geruch;

(g)  Geschmack;

(h)  Härte:

(i)  Mineralien, in Wasser gelöste Anionen/Kationen:

–  Borat BO3-

–  Carbonat CO32-

–  Chlorid Cl-

–  Fluorid F-

–  Wasserstoffcarbonat HCO3-

–  Nitrat NO3-

–  Nitrit NO2-

–  Phosphat PO43-

–  Silicat SiO2

–  Sulfat SO42-

–  Sulfid S2-

–  Aluminium Al

–  Ammonium NH4+

–  Calcium Ca

–  Magnesium Mg

–  Kalium K

–  Natrium Na

Diese Parameterwerte und andere nicht ionisierte Verbindungen und Spurenelemente können mit einem Referenzwert und/oder einer Erläuterung angezeigt werden; [Abänd. 152]

6.  Empfehlungen für die Verbraucher, u. a. zur Verringerung des Wasserverbrauchs in Fällen, in denen dies angezeigt ist, und zum verantwortungsbewussten Umgang mit Wasser in Übereinstimmung mit den lokalen Bedingungen; [Abänd. 153]

7.  für große und sehr große Versorgungsunternehmen, jährliche Informationen über [Abänd. 154]

a)  die Gesamtleistung des Wassersystems gemessen an seiner Effizienz, einschließlich der Leckagewerte und Energieverbrauch je Kubikmeter geliefertem Wasser gemäß den Vorgaben der Mitgliedstaaten; [Abänd. 155]

b)  die Verwaltung und Leitung des Versorgungsunternehmens, einschließlich der Zusammensetzung seines Leitungsorgans Informationen über das Verwaltungsmodell und die Eigentumsstruktur der Wasserversorgung durch das Versorgungsunternehmen; [Abänd. 156]

c)  die jährlich gelieferte Wassermenge und Trends;

d)  die Kostenstruktur der den Verbrauchern je in Fällen, in denen die Kosten mittels eines Tarifsystems gedeckt werden, Informationen über die Tarifstruktur je Kubikmeter Wasser in Rechnung gestellten Gebühr, einschließlich fixer und variabler der fixen und variablen Kosten, die mindestens aufgeschlüsselt sind nach sowie der Kosten im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch je Kubikmeter geliefertem Wasser, mit Maßnahmen der Versorgungsunternehmen für die Zwecke der Gefahrenbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 4, mit der Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und mit der Sammlung und Aufbereitung von Abwasser sowie Kosten im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Zwecke des Artikels 13, sofern die Versorgungsunternehmen solche Maßnahmen ergriffen haben; [Abänd. 157]

e)  den Betrag der Investitionen getätigten, der vom Versorgungsunternehmen als notwendig erachtet wird, um die finanzielle Tragfähigkeit der Bereitstellung von Wasserdienstleistungen zu gewährleisten (einschließlich Instandhaltung der Infrastruktur) laufenden und der Betrag der tatsächlich erhaltenen oder amortisierten geplanten Investitionen, sowie den Finanzierungsplan; [Abänd. 158]

f)  die verwendeten Arten der Wasseraufbereitung und Desinfektion;

g)  Überblick und Statistiken über Verbraucherbeschwerden sowie die zeitliche und inhaltliche Angemessenheit der Reaktionen auf Probleme deren Beilegung;

8.  auf Ersuchen bis Zugang zu 10 Jahre zurückreichende historische historischen Daten zu den in den Nummern 2 und 3 genannten Informationen, die bis zu 10 Jahre, jedoch bis frühestens zur Umsetzung dieser Richtlinie zurückreichenden. [Abänd. 160]

ANHANG V

Teil A

Aufgehobene Richtlinie

mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 23)

Richtlinie 98/83/EG des Rates

(ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32)

 

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

Nur Anhang II Nummer 29

Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)

Nur Nummer 2.2 des Anhangs

Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission

(ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6)

 

Teil B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht

(gemäß Artikel 23)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

 

98/83/EG

25. Dezember 2000

 

(EU) 2015/1787

27. Oktober 2017

 

ANHANG VI

Übereinstimmungstabelle

Richtlinie 98/83/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 einleitender Satz

Artikel 2 einleitender Satz

Artikel 2 Nummern 1 und 2

Artikel 2 Nummern 1 und 2

-

Artikel 2 Nummern 3 bis 8

Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 3 Absätze 2 und 3

Artikel 3 Absätze 2 und 3

Artikel 4 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 4 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absätze 1 und 2

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis c

Artikel 6 Buchstaben a bis c

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d

-

Artikel 6 Absatz 2

-

Artikel 6 Absatz 3

-

-

Artikel 7

-

Artikel 8

 

Artikel 9

-

Artikel 10

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2 einleitender Satz

-

Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a bis c

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

-

Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 4 einleitender Satz

Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe c

Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

-

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1

-

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2

-

Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben a bis c

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 8 Absätze 5 bis 7

-

Artikel 9

-

Artikel 10

-

-

Artikel 13

-

Artikel 14

-

Artikel 15

-

Artikel 16

-

Artikel 17

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1

-

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 2

-

-

Artikel 18 Absatz 2

-

Artikel 19

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

-

Artikel 12 Absatz 3

-

Artikel 13

-

Artikel 14

-

Artikel 15

-

-

Artikel 21

Artikel 17 Absätze 1 und 2

Artikel 22 Absätze 1 und 2

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2

-

 

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 18

Artikel 24

Artikel 19

Artikel 25

Anhang I Teil A

Anhang I Teil A

Anhang I Teil B

Anhang I Teil B

Anhang I Teil C

-

-

Anhang I Teil C

Anhang II Teil A Nummer 1 Buchstaben a bis c

Anhang II Teil A Nummer 1 Buchstaben a bis c

Anhang II Teil A Nummer 2 Absatz 1

Anhang II Teil A Nummer 2 Absatz 1

-

Anhang II Teil A Nummer 2 Absatz 2 und Tabelle

Anhang II Teil A Nummer 2 Absatz 2

Anhang II Teil A Nummer 2Absatz 3

Anhang II Teil A Nummer 3

-

Anhang II Teil A Nummer 4

Anhang II Teil A Nummer 3

Anhang II Teil B Nummer 1

-

Anhang II Teil B Nummer 2

Anhang II Teil B Nummer 1

Anhang II Teil B Nummer 3

Anhang II Teil B Nummer 2

Anhang II Teil C Nummer 1

-

Anhang II Teil C Nummer 2

Anhang II Teil C Nummer 1

Anhang II Teil C Nummer 3

-

Anhang II Teil C Nummer 4

Anhang II Teil C Nummer 2

Anhang II Teil C Nummer 5

Anhang II Teil C Nummer 3

-

Anhang II Teil C Nummer 4

Anhang II Teil C Nummer 6

-

Anhang II Teil D Nummern 1 bis 3

Anhang II Teil D Nummern 1 bis 3

Anhang III Absätze 1 und 2

Anhang III Absätze 1 und 2

Anhang III Teil A Absätze 1 und 2

-

Anhang III Teil A Absatz 3 Buchstaben a bis f

Anhang III Teil A Absatz 3 Buchstaben a bis h

Anhang III Teil B Nummer 1 Absatz 1

Anhang III Teil B Nummer 1 Absatz 1

Anhang III Teil B Nummer 1 Absatz 2

-

Anhang III Teil B Nummer 1 Absatz 3 und Tabelle 1

Anhang III Teil B Nummer 1 Absatz 2 und Tabelle 1

Anhang III Teil B Nummer 1 Tabelle 2

-

Anhang III Teil B Nummer 2

Anhang III Teil B Nummer 2

Anhang IV

-

Anhang V

-

-

Anhang IV

-

Anhang V

-

Anhang VI

(1)ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 107.
(2)ABl. C 361 vom 5.10.2018, S. 46.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019.
(4)Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).
(5)Siehe Anhang V.
(6) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(7)Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).
(8)Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
(9)Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(10)COM(2014)0177.
(11)SWD(2016)0428.
(12)Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs SR Nr. 12/2017: „Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie: In Bulgarien, Ungarn und Rumänien wurden eine höhere Wasserqualität und ein besserer Zugang zu Wasser erreicht, aber der Investitionsbedarf ist nach wie vor hoch.“
(13)Kooperationsprojekt zu Trinkwasserparametern des WHO-Regionalbüros für Europa: „Support to the revision of Annex I Council Directive 98/83/EC on the quality of water intended for human consumption (Drinking Water Directive) Recommendation“, 11. September 2017.
(14)Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6).
(15)Guidelines for drinking water quality (Leitlinien für die Trinkwasserwqualität), vierte Auflage, Weltgesundheitsorganisation, 2011 http://www.who.int/water_sanitation_health/publications/2011/dwq_guidelines/en/index.html
(16)Water Safety Plan Manual: step-by-step risk management for drinking water suppliers (Handbuch für den Wassersicherheitsplan: Schritt-für-Schritt-Risikomanagement für Trinkwasserversorger), Weltgesundheitsorganisation, 2009, http://apps.who.int/iris/bitstream/10665/75141/1/9789241562638_eng.pdf
(17)Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(18)Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
(19)Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(20)Legionella and the prevention of Legionellosis(Legionellen und Legionelloseprävention), Weltgesundheitsorganisation, 2007, http://www.who.int/water_sanitation_health/emerging/legionella.pdf
(21)SWD(2016)0185.
(22)COM(2014)0177.
(23)COM(2014)0177, S. 12.
(24)Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (2017/C 428/09) vom 17. November 2017 (ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10).
(25)P8_TA(2015)0294
(26)P8_TA(2015)0294, Absatz 62.
(27)COM(2014)0209.
(28)Empfehlung des Rates (2013/C 378/01) vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1).
(29)Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).
(30)Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(31)Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(32)ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(33)ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.
(34)Empfehlung der Kommission vom 11. Juni 2013 – Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 60).
(35)Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).
(36)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(37)Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
(38) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
(39)Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).
(40)Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).
(41) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
(42)Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(43)Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).

Letzte Aktualisierung: 20. April 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen