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Verfahren : 2018/0178(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0175/2019

Eingereichte Texte :

A8-0175/2019

Aussprachen :

PV 28/03/2019 - 6
CRE 28/03/2019 - 6

Abstimmungen :

PV 28/03/2019 - 8.7

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0325

Angenommene Texte
PDF 305kWORD 107k
Donnerstag, 28. März 2019 - Straßburg
Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen ***I
P8_TA(2019)0325A8-0175/2019
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (COM(2018)0353 – C8-0207/2018 – 2018/0178(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0353),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0207/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2018(2),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0175/2019),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 103.
(2) ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 24.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen
P8_TC1-COD(2018)0178

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,(1)

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,(2)

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,(3)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union stellt auf die Errichtung eines Binnenmarktes ab, der unter anderem auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums sowie eines hohen Maßes an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität auf die nachhaltige Entwicklung Europas hinwirkt.

(2)  Am 25. September 2015 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen einen neuen globalen Rahmen zur nachhaltigen Entwicklung – die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung(4), in deren Mittelpunkt Ziele für die nachhaltige Entwicklung stehen. Die Ziele decken drei Säulen der Nachhaltigkeit ab: Umwelt, Soziales und Wirtschaft/Regierungsführung. Die Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2016 „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft“(5) bindet die Nachhaltigkeitsziele in den politischen Rahmen der Union ein, um sicherzustellen, dass alle innen- und außenpolitischen Maßnahmen und Initiativen der Union diese Ziele von Beginn an mitberücksichtigen. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. Juni 2017(6) wurde die Entschlossenheit der Union und der Mitgliedstaaten bestätigt, die Agenda 2030 vollständig, kohärent, umfassend, integrativ und wirksam und in enger Zusammenarbeit mit den Partnern und anderen Akteuren umzusetzen.

(3)  Im Jahr 2016 schloss der Rat im Namen der Union das Pariser Klimaschutzübereinkommen(7). In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris wird das Ziel festgelegt, die Reaktion auf die Bedrohung durch Klimaänderungen zu verstärken, indem unter anderem die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung.

(4)  Eine nachhaltige Entwicklung und der Übergang zu einer CO2-armen, klimaresilienten und ressourceneffizienteren Kreislaufwirtschaft sind von zentraler Bedeutung, um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union zu gewährleisten. Nachhaltigkeit steht seit langen Jahren im Mittelpunkt der Unionspolitik und ihre soziale und umweltpolitische Dimension wird in den Verträgen anerkannt.

(5)  Im Dezember 2016 beauftragte die Kommission eine hochrangige Sachverständigengruppe mit der Ausarbeitung einer übergeordneten und umfassenden Strategie der Union für ein nachhaltiges Finanzwesen. In dem am 31. Januar 2018 veröffentlichten Bericht(8) der hochrangigen Sachverständigengruppe wird gefordert, ein technisch robustes Klassifikationssystem auf Unionsebene einzuführen, um Klarheit darüber zu schaffen, welche Tätigkeiten als „grün“ oder „nachhaltig“ gelten. Zunächst sollen Tätigkeiten klassifiziert werden, die zum Klimaschutz beitragen.

(6)  Im März 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“(9), in dem eine ehrgeizige und umfassende Strategie für nachhaltige Finanzierungen dargelegt wurde. Eines der Ziele dieses Aktionsplans ist die Neuausrichtung von Kapitalströmen hin zu nachhaltigen Investitionen, um ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu schaffen. Die Einführung eines einheitlichen Klassifikationssystems für nachhaltige und von Indikatoren zur Bestimmung des Grades der Nachhaltigkeit von Tätigkeiten ist die wichtigste und dringlichste Maßnahme, die im Aktionsplan vorgesehen ist. Im Aktionsplan wird anerkannt, dass die Verlagerung von Kapitalflüssen hin zu nachhaltigeren Tätigkeiten durch ein gemeinsames ganzheitliches Verständnis des Begriffs „nachhaltig“ der Auswirkungen von Wirtschaftstätigkeiten und Investitionen auf die ökologische Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz untermauert werden muss. Als erster Schritt sollte den Anlegern anhand klarer Leitlinien über Tätigkeiten, die zu umweltpolitischen Zielen beitragen können, Informationshilfe geboten werden, mit welchen Investitionen ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten Wirtschaftstätigkeiten nach dem Grad ihrer Nachhaltigkeit finanziert werden. Weitere Im Lichte der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und der Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2017 müssen weitere Leitlinien zu den Tätigkeiten, die zu anderen Nachhaltigkeitszielen, einschließlich sozialer darunter soziale Ziele und Steuerungsziele, beitragen, könnten zu einem späteren Zeitpunkt erarbeitet erarbeitet werden, sodass die die Agenda 2030 vollständig, kohärent, umfassend, integrativ und wirksam umgesetzt werden kann. [Abänd. 80]

(6a)  Dass die Bekämpfung des Klimawandels dringlich ist, steht zwar außer Frage, eine ausschließliche Ausrichtung auf die CO2-Exposition könnte aber negative Übertragungseffekte haben, indem Investitionsflüsse auf Ziele umgeleitet werden, die andere Umweltrisiken bergen. Daher müssen geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden, damit die Wirtschaftstätigkeiten nicht andere Umweltziele wie etwa die biologische Vielfalt und die Energieeffizienz beeinträchtigen. Die Investoren benötigen vergleichbare und ganzheitliche Informationen im Hinblick auf Umweltrisiken und ihre Auswirkungen, um ihre Portfolios über die CO2-Exposition hinaus zu bewerten. [Abänd. 2]

(6b)  In Anbetracht der Dringlichkeit in mehreren miteinander zusammenhängenden Bereichen von Umweltschäden und der übermäßigen Inanspruchnahme von Ressourcen muss exponentiell wachsenden negativen Trends wie etwa dem Verlust an biologischer Vielfalt, der weltweiten übermäßigen Inanspruchnahme von Ressourcen, dem Aufkommen neuer Bedrohungen wie etwa gefährlicher Chemikalien und Cocktails daraus, Nahrungsknappheit, Klimawandel, Ozonabbau, Versauerung der Ozeane, Süßwasserverknappung und Landsystemwandel mit einem systemorientierten Ansatz begegnet werden. Daher ist es erforderlich, dass die zu ergreifenden Maßnahmen vorausschauend und den kommenden Herausforderungen angemessen sind. Das Ausmaß dieser Herausforderungen erfordert einen ganzheitlichen und ehrgeizigen Ansatz und die Anwendung eines stringenten Vorsorgeprinzips. [Abänd. 3]

(7)  Im Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(10) wurde eine verstärkte Finanzierung umwelt- und klimabezogener Ausgaben durch den Privatsektor gefordert, insbesondere durch die Schaffung von Anreizen und Methoden, mit denen Unternehmen dahingehend stimuliert werden, die umweltbezogenen Kosten ihres Unternehmens sowie die Vorteile zu bemessen, die sich aus der Nutzung von Umweltdienstleistungen ergeben.

(7a)  Im Initiativbericht des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 über ein nachhaltiges Finanzwesen sind wesentliche Elemente von Nachhaltigkeitsindikatoren und Taxonomie als Anreiz für nachhaltige Investitionen festgelegt. Die Kohärenz zwischen den entsprechenden Rechtsvorschriften sollte gewährleistet sein. [Abänd. 4]

(8)  Um die Nachhaltigkeitsziele in der Union zu verwirklichen, müssen Kapitalflüsse hin zu nachhaltigen Investitionen gelenkt werden. Es ist von zentraler Bedeutung, das Potenzial des Binnenmarktes voll auszuschöpfen, um diese Ziele zu erreichen. Zudem muss sichergestellt werden, dass Kapitalflüsse, die in Richtung nachhaltiger Investitionen gelenkt werden, im Binnenmarkt nicht unterbrochen werden.

(8a)  Aufgrund des Ausmaßes der Herausforderung muss das gesamte Finanzsystem in eine Position bewegt werden, in der es die Wirtschaft so unterstützt, dass sie auf nachhaltiger Grundlage funktionieren kann. Zu diesem Zweck müssen die Bedürfnisse eines nachhaltigen Finanzwesens in den Mainstream einfließen, und in Bezug auf Finanzprodukte und Finanzdienstleistungen muss über deren Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit nachgedacht werden. [Abänd. 5]

(9)  Die Bereitstellung von Finanzprodukten, mit denen ökologisch nachhaltige Ziele verfolgt werden, ist ein wirksames Mittel, um private Investitionen in nachhaltige schrittweise von Tätigkeiten mit negativen Umweltauswirkungen weg und hin zu nachhaltigeren Tätigkeiten zu lenken. Nationale Anforderungen an die Vermarktung von Finanzprodukten, Finanzdienstleistungen und Unternehmensanleihen gemäß dieser Verordnung als nachhaltige Investitionen, insbesondere jene Anforderungen, die die betreffenden Marktteilnehmer erfüllen müssen, um eine nationale Kennzeichnung verwenden zu dürfen, sollen das Anlegervertrauen und das Bewusstsein für die Risiken stärken, die Sichtbarkeit erhöhen und Bedenken in Bezug auf „Greenwashing“ ausräumen. Als „Greenwashing“ wird die Praxis bezeichnet, durch die Vermarktung eines Finanzprodukts als umweltfreundlich, obwohl es nicht den grundlegenden Umweltstandards entspricht, einen unfairen Wettbewerbsvorteil zu erlangen. In einigen Mitgliedstaaten gibt es bereits Kennzeichnungssysteme; sie basieren auf verschiedenen Taxonomien zur Klassifizierung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten. Vor dem Hintergrund der im Rahmen des Übereinkommens von Paris und auf Unionsebene getroffenen politischen Zusagen dürften immer mehr Mitgliedstaaten die Einführung von Kennzeichnungssystemen oder anderer Anforderungen an Marktteilnehmer in Bezug auf Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden, in Erwägung ziehen. Dabei würden die Mitgliedstaaten ihre eigenen nationalen Taxonomien verwenden, um zu bestimmen, welche Investitionen als nachhaltig eingestuft werden. Werden bei der Festlegung solcher nationalen Anforderungen unterschiedliche Kriterien und Indikatoren herangezogen, anhand deren Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig eingestuft werden, so wird dies Anleger davon abhalten, grenzüberschreitend zu investieren, da dadurch der Vergleich verschiedener Investitionsmöglichkeiten erschwert wird. Darüber hinaus müssten Wirtschaftsteilnehmer, die Investitionen aus der gesamten Union anziehen möchten, in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Kriterien erfüllen, damit ihre Tätigkeiten für die Zwecke der verschiedenen Kennzeichnungen als ökologisch nachhaltig eingestuft werden können. In Ermangelung einheitlicher Kriterien und Indikatoren werden Investitionen auf ökologisch wirkungslose und in manchen Fällen kontraproduktive Weise getätigt und führen dazu, dass Umwelt- und Nachhaltigkeitsziele nicht erreicht werden. Dadurch entstehen höhere Kosten und erhebliche Fehlanreize für Wirtschaftsteilnehmer, die den Zugang zu den grenzüberschreitenden Kapitalmärkten für nachhaltige Investitionen behindern. Es steht zu erwarten, dass die Probleme, die den Zugang zu grenzüberschreitenden Kapitalmärkten für die Zwecke der Mobilisierung von Finanzmitteln für nachhaltige Projekte erschweren, sich weiter verschärfen werden. Daher sollten die Kriterien und Indikatoren, anhand deren bestimmt wird, ob eine der Grad der Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist bestimmt wird, auf Unionsebene schrittweise harmonisiert werden, um Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen und ihr künftiges Entstehen zu verhindern. Eine derartige Harmonisierung der Informationen, der Metrik und der Kriterien wird es den Wirtschaftsteilnehmern erleichtern, grenzüberschreitend Finanzmittel für ihre „grünen“ ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten zu mobilisieren, da ihre Wirtschaftstätigkeiten dann anhand einheitlicher Kriterien und Indikatoren bewertet werden können, wenn es darum geht, zugrunde liegende Werte für ökologisch nachhaltige Investitionen auszuwählen. Die Harmonisierung erleichtert somit die grenzüberschreitende Mobilisierung von Investitionen innerhalb der Union. [Abänd. 6]

(9a)   Damit die Union ihre Umwelt- und Klimaverpflichtungen erfüllen kann, müssen private Investitionen mobilisiert werden. Um dies zu erreichen, bedarf es einer langfristigen Planung sowie eines stabilen Regulierungsrahmens und der Vorhersehbarkeit für die Anleger. Um einen kohärenten politischen Rahmen für nachhaltige Investitionen zu gewährleisten, ist es daher wichtig, dass die Bestimmungen dieser Verordnung auf den bestehenden Rechtsvorschriften der Union aufbauen. [Abänd. 7]

(10)  Erläutern Legen die Marktteilnehmer den Anlegern jedoch nicht offen, inwiefern die Tätigkeiten, in die sie investieren, negativ oder positiv zu Umweltzielen beitragen, oder werden unterschiedliche Konzepte Metriken und Kriterien herangezogen, um näher zu bestimmen, was „nachhaltige“ Wirtschaftstätigkeiten sind der Grad der Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit ist, so wird es für die Anleger unverhältnismäßig aufwendig, die verschiedenen Finanzprodukte zu prüfen und miteinander zu vergleichen. Es wurde festgestellt, dass Anleger dadurch davon abgehalten werden, in grüne Finanzprodukte zu investieren Das mangelnde Anlegervertrauen wirkt sich überdies deutlich negativ auf den Markt für nachhaltige Investitionen aus. Das mangelnde Anlegervertrauen wirkt sich überdies deutlich negativ auf den Markt für nachhaltige Investitionen aus. Zudem hat sich gezeigt, dass nationale Vorschriften oder marktgestützte Initiativen, mit denen das Problem auf einzelstaatlicher Ebene angegangen werden soll, zu einer Zersplitterung des Binnenmarktes führen. Legen die Finanzmarktteilnehmer offen, inwiefern die Finanzprodukte, die ihrer Auffassung nach umweltfreundlich sind, die Umweltziele erfüllen, und verwenden sie für solche Offenlegungen unionsweit einheitliche Kriterien, die näher bestimmen, was ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten sind, so wird dies den Anlegern helfen, umweltfreundliche die Umweltauswirkungen von Investitionsmöglichkeiten grenzüberschreitend miteinander zu vergleichen, und es wird Anreize für Beteiligungsunternehmen schaffen, ihre Geschäftsmodelle nachhaltiger zu gestalten. Die Anleger werden mit größerem Vertrauen in grüne Finanzprodukte in der gesamten Union investieren, was dazu beiträgt, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. [Abänd. 8]

(10a)  Um sinnvolle Auswirkungen auf die Umwelt und auf eine breitere Nachhaltigkeit zu erzielen, unnötigen Verwaltungsaufwand für die Finanzmarktteilnehmer und sonstigen Interessenträger abzubauen und das Wachstum europäischer Finanzmärkte, die nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten finanzieren, zu erleichtern, sollte die Taxonomie auf harmonisierten, vergleichbaren und einheitlichen Kriterien und Indikatoren beruhen, zu denen mindestens die Indikatoren der Kreislaufwirtschaft gehören. Diese Indikatoren sollten mit der einheitlichen Lebenszyklusanalysemethodik in Einklang gebracht und auf sämtliche Regulierungsinitiativen der Union angewandt werden. Sie sollten die Grundlage der Beurteilung von Wirtschaftstätigkeiten und Investitionsrisiken sowie der Auswirkungen auf die Umwelt sein. Zu vermeiden ist jegliche Überschneidung im Hinblick auf die Regulierung, die mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung, einer verhältnismäßigen Anwendung und dem Ziel der Schaffung einer kohärenten Terminologie und eines eindeutigen Regulierungsrahmens nicht im Einklang steht. Auch jegliche unnötige Belastung sowohl der Behörden als auch der Finanzinstitute sollte vermieden werden. In dieser Hinsicht sollten der Umfang und die Anwendung der technischen Evaluierungskriterien sowie die Verbindung zu anderen Kriterien vor Inkrafttreten der Taxonomie und der dazugehörigen Kriterien klar definiert werden. Bei der Festlegung harmonisierter Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in verschiedenen Politikfeldern berücksichtigt werden. Die Anforderungen dieser Verordnung sollten für kleine und nicht komplexe Institute im Sinne dieser Verordnung auf verhältnismäßige Weise gelten. [Abänd. 9]

(10b)  Die Indikatoren sollten auf der Grundlage bestehender Unternehmungen harmonisiert werden, unter anderem etwa der Arbeit der Kommission, der Europäischen Umweltagentur und der OECD, und sollten die Umweltauswirkungen auf CO2- und sonstige Emissionen, biologische Vielfalt, Abfallerzeugung, den Einsatz von Energie und Energie aus erneuerbaren Quellen, Rohstoffe, Wasser und direkte und indirekte Landnutzung erfassen, wie es in dem Überwachungsrahmen der Kommission für die Kreislaufwirtschaft (COM(2018)0029), dem Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft (COM(2015)0614) und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2015 zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“ (2014/2208(INI)) dargelegt ist. Darüber hinaus sollten die Indikatoren auch unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Sachverständigengruppe der Kommission „Unterstützung der Finanzierung der Kreislaufwirtschaft“ (Support to Circular Economy Financing Expert Group) entwickelt werden. Die Kommission sollte beurteilen, wie die Arbeit dieser Sachverständigengruppe in die TEG integriert werden kann. Bei den Indikatoren sollten international anerkannte nachhaltige Standards Berücksichtigung finden. [Abänd. 10]

(11)  Um die bestehenden Hindernisse zu beseitigen, die dem Funktionieren des Binnenmarkts entgegenstehen, und um zu verhindern, dass solche Hindernisse in Zukunft entstehen, sollten die Mitgliedstaaten und die Union ein gemeinsames Konzept für ökologisch nachhaltige bezüglich des Grades der ökologischen Nachhaltigkeit von Investitionen verwenden, wenn sie Anforderungen an die Marktteilnehmer zum Zweck der Kennzeichnung von Finanzprodukten, Finanzdienstleistungen oder Unternehmensanleihen, die auf nationaler Ebene als ökologisch nachhaltig vermarktet werden, festlegen. Aus denselben Gründen sollten Fondsverwalter und institutionelle Anleger, die nach eigenen Angaben Umweltziele verfolgen, dasselbe Konzept für ökologisch nachhaltige Investitionen und dieselben Indikatoren, dieselbe Metrik und dieselben Kriterien zur Berechnung der Umweltauswirkungen verwenden, wenn sie offenlegen, wie sie diese Ziele verfolgen. [Abänd. 11]

(12)  Die Festlegung von Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten könnte Unternehmen dazu veranlassen, auf ihrer Website freiwillig Informationen über ihre ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten zu veröffentlichen. Anhand dieser der Informationen über die Umweltauswirkungen der Tätigkeiten werden die einschlägigen Finanzmarktteilnehmer einfacher jene Unternehmen ermitteln können, die ökologisch nachhaltige den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit der von Unternehmen durchgeführten Wirtschaftstätigkeiten durchführen ermitteln und bestimmen können; aber auch die betreffenden Unternehmen könnten auf diese Weise leichter Finanzmittel für ihre grünen Tätigkeiten mobilisieren. [Abänd. 12]

(13)  Eine Unionsklassifikation ökologisch nachhaltiger Unionsweite Indikatoren, die für die Ermittlung der Umweltauswirkungen von Wirtschaftstätigkeiten dürfte maßgeblich sind, dürften der Entwicklung künftiger Maßnahmen und Strategien der Union, etwa unionsweiter Standards für ökologisch nachhaltige Finanzprodukte, förderlich sein und schließlich die Einführung von Kennzeichnungen unterstützen, mit denen die Einhaltung dieser Standards in der gesamten Union förmlich anerkannt wird. Damit Investitionen als ökologisch nachhaltig erachtet werden, sowie die Grundlage weiterer wirtschaftlicher, regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Maßnahmen bilden. Um den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit von Investitionen zu betrachten, bedarf es einheitlicher rechtsverbindlicher Anforderungen, die auf einheitlichen Kriterien für ökologisch nachhaltige zur Ermittlung des Grads der ökologischen Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten und gemeinsamen Indikatoren zur Bewertung der Umweltauswirkungen von Investitionen beruhen und auf die sich künftige Rechtsvorschriften der Union zur Förderung solcher stützen können, die die Verschiebung von Investitionen mit negativen Umweltauswirkungen hin zu Investitionen stützen können mit positiven Auswirkungen erleichtern sollen. [Abänd. 13]

(14)  Im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele in der Union haben sich könnten politische Entscheidungen wie die Schaffung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen als wirksam erwiesen sein, um private Investitionen parallel zu den öffentlichen Ausgaben hin zu nachhaltigen Investitionen zu mobilisieren und zu lenken. In der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) wurde festgelegt, dass 40 % der im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen durchgeführten Infrastruktur- und Innovationsprojekte zum horizontalen Klimaschutzziel beitragen sollen. Gemeinsame Kriterien für die Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten könnten und gemeinsame Indikatoren zur Bewertung von Umweltauswirkungen können die Grundlage für künftige ähnliche Initiativen der Union zur Förderung Mobilisierung von Investitionen bilden, mit denen klimarelevante oder andere Umweltziele verfolgt werden. [Abänd. 14]

(15)  Um eine Marktfragmentierung und die Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen infolge unterschiedlicher Vorstellungen davon, was ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten sind, vom Grad der ökologischen Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten zu vermeiden, sollten sich die nationalen Anforderungen, die die Marktteilnehmer erfüllen müssen, wenn sie Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen gemäß dieser Verordnung als ökologisch nachhaltig vermarkten wollen, auf die einheitlichen Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten stützen. Zu den Marktteilnehmern zählen Finanzmarktteilnehmer, die „grüne“ nachhaltige Finanzprodukte oder Finanzdienstleistungen anbieten, sowie Nichtfinanzunternehmen, die „grüne“ nachhaltige Unternehmensanleihen ausgeben. [Abänd. 15]

(16)  Zur Wahrung der Verbraucherinteressen sollten Fondsverwalter und institutionelle Anleger, die als ökologisch nachhaltig geltende Finanzprodukte anbieten, offenlegen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten angewandt werden, um die ökologische Nachhaltigkeit der Investitionen zu ermitteln. Die offengelegten Informationen sollten es den Anlegern ermöglichen, nachzuvollziehen, wie hoch der prozentuale Anteil der Investition in die ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten im Vergleich zur Gesamtheit der Wirtschaftstätigkeiten ist und inwieweit die Investition somit als ökologisch nachhaltig gilt. Die Kommission sollte präzisieren, welche Informationen zu diesem Zweck offenzulegen sind. Die zuständigen nationalen Behörden sollten anhand dieser Informationen leicht überprüfen können, ob die Offenlegungspflichten eingehalten werden, und diese Pflichten gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften durchsetzen.

(17)  Um eine Umgehung der Offenlegungspflicht zu verhindern, sollte diese Pflicht auch dann gelten, wenn für alle angebotenen Finanzprodukte angeboten werden gelten, denen ähnliche Merkmale wie ökologisch nachhaltigen Investitionen zuerkannt werden, einschließlich solcher, die im weitesten Sinne auf den Umweltschutz abzielen. Die Finanzmarktteilnehmer sollten nicht verpflichtet sein, ausschließlich in jene ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten zu investieren, die nach den in dieser Verordnung festgelegten technischen Evaluierungskriterien geprüft worden sind. Sie Die Finanzmarktteilnehmer sowie andere Akteure sollten dazu angehalten werden, die Kommission zu unterrichten, wenn sie der Auffassung sind, dass eine Wirtschaftstätigkeit technische Evaluierungskriterien, die nicht für die technischen Evaluierungskriterien erfüllt oder für die Tätigkeiten, die sie finanzieren, maßgeblich sind, noch keine derartigen Kriterien nicht festgelegt worden sind, und dass daher ihre Finanzprodukte als ökologisch nachhaltig erachtet werden sollte sollten, um der Kommission bei der Bewertung zu helfen, ob die technischen Evaluierungskriterien zu ergänzen oder zu aktualisieren sind. [Abänd. 16]

(18)  Damit der Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit bestimmt werden kann, ob eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist, sollte auf der Grundlage von Indikatoren, mit denen die Umweltauswirkungen gemessen werden, eine vollständige Liste der Umweltziele ausgearbeitet werden, wobei deren Auswirkung auf die gesamte industrielle Wertschöpfungskette berücksichtigt und die Kohärenz mit bestehenden EU-Vorschriften wie zum Beispiel dem Saubere-Energie-Paket sichergestellt werden sollte. [Abänd. 17]

(19)  Das Umweltziel, gesunde Ökosysteme zu schützen, sollte unter Berücksichtigung der einschlägigen legislativen und nichtlegislativen Instrumente der Union ausgelegt werden, unter anderem der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(12)‚ der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(13)‚ der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), der Biodiversitätsstrategie der EU für 2020(15), der Strategie der EU für grüne Infrastruktur, der Richtlinie 91/676/EWG des Rates(16), der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(17)‚ der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), des Aktionsplans für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor(19) und des Aktionsplans zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels(20).

(20)  Für jedes Umweltziel sollten auf der Grundlage von Informationen, die mittels harmonisierter Indikatoren bereitgestellt worden sind, einheitliche Kriterien festgelegt werden, anhand deren geprüft wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zu dem betreffenden Ziel beiträgt. Eines der im Rahmen der einheitlichen Kriterien zu berücksichtigenden Elemente sollte sein, dass erheblicher Schaden von den in der Verordnung festgelegten Umweltzielen abgewendet wird. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass Investitionen als ökologisch nachhaltig betrachtet werden, wenn sie in Wirtschaftstätigkeiten fließen, deren umweltschädigende Auswirkungen größer sind als ihr Beitrag zu einem Umweltziel. Die Bedingungen dafür, dass Investitionen einen wesentlichen Beitrag zu einem Umweltziel leisten und keine erhebliche Beeinträchtigung verursachen, sollten dafür sorgen, dass Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einen echten Beitrag zu den Umweltzielen leisten können. [Abänd. 18]

(21)  Unter Hinweis auf die gemeinsame Verpflichtung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der europäischen Säule sozialer Rechte verankerten Grundsätze zur Förderung von nachhaltigem und integrativem Wachstum umzusetzen, und in Anerkennung der Bedeutung internationaler Mindeststandards für Menschenrechte und Arbeitsrechte sollte eine Bedingung dafür, dass Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig betrachtet werden, die Einhaltung von Mindestschutzvorschriften sein. Aus diesem Grund sollten Wirtschaftstätigkeiten nur dann als ökologisch nachhaltig eingestuft werden, wenn sie unter Beachtung der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und der acht Kernarbeitsnormen der IAO durchgeführt werden. In den Kernarbeitsnormen der IAO werden Menschen- und Arbeitnehmerrechte definiert, die von Unternehmen geachtet werden müssen. Einige dieser internationalen Standards sind auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert, insbesondere das Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Dieser Mindestschutz lässt die Anwendung von im Unionsrecht festgelegten strengeren Anforderungen in Bezug auf Umwelt, Gesundheit und Sicherheit sowie soziale Nachhaltigkeit unberührt.

(22)  Angesichts der spezifischen technischen Details, die für die Bewertung der Umweltauswirkungen einer Wirtschaftstätigkeit erforderlich sind, und des raschen Wandels in Wissenschaft und Technologie sollten die Kriterien für ökologisch nachhaltige, die maßgeblich sind, um den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten zu ermitteln, mit Blick auf Änderungen in diesen Bereichen regelmäßig angepasst werden. Damit die Kriterien und Indikatoren vor dem Hintergrund wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Beiträge von Sachverständigen und einschlägigen Interessenträgern auf dem neuesten Stand sind, sollten die Bedingungen dafür, dass ein wesentlicher Beitrag geleistet oder eine erhebliche Beeinträchtigung verursacht wird, für verschiedene Wirtschaftstätigkeiten detaillierter spezifiziert und regelmäßig aktualisiert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ausgehend von den technischen Beiträgen einer Multi-Stakeholder-Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen detaillierte und kalibrierte technische Evaluierungskriterien und eine Reihe harmonisierter Indikatoren für die verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten festlegen. [Abänd. 19]

(23)  Da es einige Wirtschaftstätigkeiten gibt, die sich negativ auf die Umwelt auswirken, kann ein wesentlicher Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen auch darin bestehen, dass solche negativen Auswirkungen verringert werden. Für derartige Wirtschaftstätigkeiten sollten technische Evaluierungskriterien festgelegt werden, die auf eine wesentliche Verbesserung der Umweltleistung – unter anderem im Vergleich zum Branchendurchschnitt – abstellen, um zu beurteilen, ob diese Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen leisten kann. Diese Kriterien sollten auch die langfristigen Auswirkungen (d. h. über eine Dauer von mehr als 3 Jahren) einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit, insbesondere die ökologischen Vorteile von Produkten und Dienstleistungen in ihrer Verwendung sowie den Beitrag von Zwischenprodukten berücksichtigen und damit der Beurteilung der Summe der Phasen der Herstellung und Verwendung über die gesamte Wertschöpfung und den Lebenszyklus dienen. [Abänd. 20]

(24)  Eine Wirtschaftstätigkeit sollte nicht als ökologisch nachhaltig angesehen werden, wenn die von ihr verursachten Umweltschäden ihren Nutzen übersteigen sie nicht zu einem Reingewinn für die Umwelt führt. Im Rahmen der technischen Evaluierungskriterien sollten Mindestanforderungen festgelegt werden, die erforderlich sind, um erhebliche Schäden im Hinblick auf andere Ziele abzuwenden. Die Kommission sollte bei der Festlegung und Aktualisierung der technischen Evaluierungskriterien sicherstellen, dass diese Kriterien angemessen und verhältnismäßig sind, auf verfügbaren wissenschaftlichen Nachweisen basieren und die gesamte Wertschöpfungskette und den Lebenszyklus der Technologien berücksichtigen. Sie sollte auch dafür sorgen, dass sie regelmäßig aktualisiert werden. Lassen sich Risiken nicht mit hinreichender Sicherheit anhand einer wissenschaftlichen Bewertung bestimmen, so sollte das Vorsorgeprinzip im Einklang mit Artikel 191 AEUV gelten. [Abänd. 21]

(25)  Bei der Festlegung und Aktualisierung der technischen Evaluierungskriterien und einer Reihe harmonisierter Indikatoren sollte die Kommission das einschlägige Unionsrecht sowie bereits bestehende nichtlegislative Instrumente berücksichtigen, darunter die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(21), das EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung(22), die EU-Kriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge(23), die Plattform der Kreislaufwirtschaft der Kommission, die Europäische Lebenszyklusanalyse-Plattform und die laufenden Arbeiten zu den Vorschriften für die Ermittlung des Umweltfußabdrucks von Produkten und Organisationen(24). Um unnötige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit bereits für andere Zwecke bestehenden Klassifikationen von Wirtschaftstätigkeiten zu vermeiden, sollte die Kommission auch die statistischen Klassifikationen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen berücksichtigen, d. h. die Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten und Ausgaben (CEPA) und die Klassifikation der Ressourcenmanagementaktivitäten (CReMA).(25) [Abänd. 22]

(26)  Zudem sollte die Kommission bei der Festlegung und Aktualisierung der technischen Evaluierungskriterien und harmonisierten Indikatoren die Besonderheiten der einzelnen Sektoren des Infrastruktursektors berücksichtigen und ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen externen Effekten im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse Rechnung tragen. Hierbei sollte die Kommission die Arbeit internationaler Organisationen wie der OECD, einschlägige Rechtsvorschriften und Normen der Union, einschließlich der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(26)‚ der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(27)‚ der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(28), der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(29)‚ der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(30)‚ sowie die geltende Methodik berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sollten die technischen Evaluierungskriterien und Indikatoren dazu beitragen, dass geeignete Steuerungsrahmen gefördert werden, die – nach Maßgabe der von den Vereinten Nationen unterstützten Grundsätze für verantwortungsvolle Investitionen(31) – Faktoren aus den Bereichen Umwelt, Gesellschaft und Unternehmensführung in allen Phasen des Projektlebenszyklus einbinden. [Abänd. 23]

(26a)  Bei der Festlegung der technischen Evaluierungskriterien sollte die Kommission auch Übergangsmaßnahmen zugunsten von Tätigkeiten in Betracht ziehen, die den Übergang zu einer nachhaltigen CO2-ärmeren Wirtschaft unterstützen. Für Unternehmen, die derzeit an Wirtschaftstätigkeiten beteiligt sind, die sehr umweltschädlich sind, sollte es Anreize für einen raschen Übergang zu einem ökologisch nachhaltigen oder zumindest ökologisch unproblematischen Status geben. Durch die technischen Evaluierungskriterien sollten solche Übergangsprozesse dort, wo sie geschehen, gefördert werden. Wenn der größte Teil der Unternehmen, die eine bestimmte schädliche Tätigkeit betreiben, nachweislich an einem solchen Übergang beteiligt sind, kann dies in den Evaluierungskriterien Berücksichtigung finden. Das Vorliegen ernsthafter Übergangsanstrengungen kann unter anderem durch anhaltende Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen, Projekte für große Kapitalinvestitionen in neue und unweltverträglichere Technologien oder konkrete Übergangspläne, die sich zumindest in der Frühphase der Durchführung befinden, nachgewiesen werden. [Abänd. 24]

(27)  Um bei der Mobilisierung von Finanzmitteln für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten ökologisch nachhaltige Innovationen zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten die technischen Evaluierungskriterien gewährleisten, dass sämtliche relevanten Wirtschaftstätigkeiten innerhalb eines bestimmten Sektors von Makrosektoren (beispielsweise den NACE-Sektoren wie Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, produzierendes Gewerbe, Strom-, Gas-, Dampf- und Klimaanlagenversorgung, Bau-, Transport- und Lagergewerbe) als ökologisch nachhaltig angesehen werden können und gleich behandelt werden, wenn sie im selben Maße zu einem oder mehreren der in dieser Verordnung festgelegten Umweltziele beitragen, ohne eines der anderen in den Artikeln 3 und 12 genannten Umweltziele erheblich zu beeinträchtigen. Die potenzielle Fähigkeit, einen Beitrag zu diesen Umweltzielen zu leisten, kann jedoch je nach Sektor variieren, was sich in den Kriterien Evaluierungskriterien widerspiegeln sollte. Innerhalb der einzelnen Sektoren ökonomischen Makrosektoren sollten diese Kriterien jedoch bestimmte Wirtschaftstätigkeiten nicht in unangemessener Weise gegenüber anderen Wirtschaftstätigkeiten benachteiligen, sofern beide im selben Umfang zu den Umweltzielen beitragen, ohne eines der anderen in den Artikeln 3 und 12 genannten Umweltziele erheblich zu beeinträchtigen. [Abänd. 25]

(27a)  Ökologisch nachhaltige Tätigkeiten sind das Ergebnis entlang der Wertschöpfungskette entwickelter Technologien und Produkte. Daher sollten die technischen Evaluierungskriterien die Rolle der gesamten Wertschöpfungskette von der Verarbeitung der Rohstoffe bis zum Endprodukt und dessen Entsorgung bei der Ausführung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten berücksichtigen. [Abänd. 26]

(27b)   Um störende Auswirkungen auf funktionierende Wertschöpfungsketten zu vermeiden, sollten die technischen Evaluierungskriterien berücksichtigen, dass ökologisch nachhaltige Tätigkeiten durch Technologien und Produkte ermöglicht werden, die von mehreren Wirtschaftsteilnehmern entwickelt werden. [Abänd. 27]

(28)  Bei der Festlegung technischer Evaluierungskriterien sollte die Kommission potenzielle Übergangsrisiken sowie die Frage prüfen, ob durch die das Tempo der Annahme dieser Kriterien für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten „gestrandete Vermögenswerte“ entstehen oder uneinheitliche Anreize bewirkt würden und ob dadurch die Liquidität auf den Finanzmärkten beeinträchtigt würde. [Abänd. 28]

(29)  Um zu vermeiden, dass den Wirtschaftsteilnehmern übermäßig hohe Befolgungskosten entstehen, sollte die Kommission technische Evaluierungskriterien festlegen, die ausreichende Rechtsklarheit bieten, praktikabel und leicht anzuwenden sind und deren Befolgung innerhalb eines angemessenen Rahmens überprüft werden kann, ohne dass übermäßige Kosten entstehen.

(30)  Damit gewährleistet ist, dass die Investitionen in diejenigen Wirtschaftstätigkeiten fließen, die die größten positiven Auswirkungen auf die Umweltziele haben, sollte die Kommission prioritär für jene Wirtschaftstätigkeiten technische Evaluierungskriterien festlegen, die potenziell den größten Beitrag zur Erreichung der Umweltziele leisten. Die Evaluierungskriterien sollten Projektergebnissen Rechnung tragen, um sowohl die Identifizierung und Entwicklung neuer Technologien zu fördern als auch die Anpassbarkeit dieser Technologien zu berücksichtigen. [Abänd. 29]

(31)  Es sollten geeignete technische Evaluierungskriterien für den Verkehrssektor festgelegt werden, auch für rollendes Material, wobei der gesamte Lebenszyklus der Technologien sowie die Tatsache zu berücksichtigen ist sind, dass der Verkehrssektor, einschließlich des internationalen Seeverkehrs, fast 26 % der gesamten Treibhausgasemissionen in der Union verursacht. Wie dem Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“(32) zu entnehmen ist, entfallen etwa 30 % des zusätzlichen jährlichen Investitionsbedarfs für nachhaltige Entwicklung in der Union auf den Verkehrssektor, unter anderem durch den Ausbau der Elektrifizierung oder den Übergang zu umweltfreundlicheren Verkehrsträgern im Zuge der Förderung von Verkehrsverlagerung und Verkehrsmanagement. [Abänd. 30]

(32)  Es ist von zentraler Bedeutung, dass die Kommission bei der Ausarbeitung der technischen Evaluierungskriterien im Einklang mit den Anforderungen zur besseren Rechtsetzung angemessene Konsultationen durchführt. Am Verfahren zur Festlegung und Aktualisierung der technischen Evaluierungskriterien und der harmonisierten Indikatoren sollten auch die einschlägigen Interessenträger beteiligt werden, und wissenschaftliche Erkenntnisse, sozioökonomische Auswirkungen, bewährte Verfahren sowie bestehende Arbeiten und Wirtschaftssubjekte, namentlich die Plattform der Interessenträger für die Kreislaufwirtschaft der Europäischen Kommission, und die Beratung von Sachverständigen, die über nachgewiesene Kenntnisse und weltweite Erfahrung in den betreffenden Bereichen verfügen, sollte sollten ebenfalls einfließen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen einrichten. Die Plattform sollte sich aus einem breiten Spektrum von Sachverständigen aus dem öffentlichen sowie dem privaten Sektor zusammensetzen, damit die Besonderheiten aller relevanten Sektoren gebührend berücksichtigt werden. Zu den Vertretern des öffentlichen Sektors sollten Sachverständige der Europäischen Umweltagentur sowie nationaler Umweltschutzagenturen, der Europäischen Aufsichtsbehörden, der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung und der Europäischen Investitionsbank zählen. Zu den Sachverständigen des Privatsektors sollten Vertreter der relevanten Interessenträger gehören, darunter Finanzmarktteilnehmer Finanz- und Nichtfinanzmarktteilnehmer, Vertreter der realen Wirtschaft, die ein breites Spektrum an Industriezweigen repräsentieren, Hochschulen und Forschungsinstitute sowie Verbände und Organisationen. Bei Bedarf sollte die Plattform den Rat von Nichtmitgliedern anfordern können. Die Plattform sollte die Kommission zur Entwicklung, Analyse und Prüfung der technischen Evaluierungskriterien und harmonisierten Indikatoren beraten, einschließlich zu deren potenziellen Auswirkungen auf die Bewertung von Vermögenswerten, die bis zur Annahme der technischen Evaluierungskriterien nach den bestehenden Marktpraktiken als „grüne“ Vermögenswerte nachhaltig angesehen wurden. Darüber hinaus sollte die Plattform die Kommission in der Frage beraten, ob die technischen Evaluierungskriterien und Indikatoren geeignet sind, um künftig im Rahmen weiterer politischer Initiativen der Union zur Förderung nachhaltiger Investitionen angewandt zu werden. Die Plattform sollte die Kommission zur Entwicklung von Standards für die Nachhaltigkeitsrechenschaft sowie integrierten Meldestandards für Körperschaften und Finanzmarktteilnehmer beraten, unter anderem durch die Änderung der Richtlinie 2013/34/EU. [Abänd. 31]

(33)  Um die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu präzisieren und insbesondere detaillierte und kalibrierte technische Evaluierungskriterien und Indikatoren für verschiedene Wirtschaftstätigkeiten festzulegen, anhand deren bestimmt wird, was als wesentlicher Beitrag und was als erhebliche Beeinträchtigung im Hinblick auf die Umweltziele gilt, und um diese Kriterien zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Informationen zu erlassen, die erforderlich sind, um der Offenlegungspflicht nach Artikel 4 Absatz 3 und den technischen Evaluierungskriterien gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 nachzukommen. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene öffentliche Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, und diese Konsultationen mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegten Grundsätzen im Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und die Sachverständigen des Europäischen Parlaments und des Rates haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 32]

(34)  Damit den Beteiligten genügend Zeit eingeräumt wird, sich mit den in der Verordnung festgelegten Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten vertraut zu machen und ihre Anwendung vorzubereiten, sollten die in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen für jedes Umweltziel sechs Monate nach Annahme der einschlägigen technischen Evaluierungskriterien anwendbar werden.

(35)  Die Anwendung dieser Verordnung sollte regelmäßig und mindestens nach zwei Jahren überprüft werden, damit beurteilt werden kann, inwieweit die Entwicklung der technischen Evaluierungskriterien und harmonisierten Indikatoren für ökologisch nachhaltige und umweltschädliche Tätigkeiten vorangeschritten ist, wie die Definition ökologisch nachhaltiger Investitionen oder von Investitionen mit negativen Umweltauswirkungen verwendet wird und ob im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten ein weiterer Überprüfungsmechanismus eingerichtet werden muss. Bei der Überprüfung sollte auch bewertet werden, ob der welche Vorschriften erforderlich sind, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf soziale Nachhaltigkeitsziele ausgedehnt werden sollte auszudehnen. Bis zum 31. März 2020 sollte die Kommission gegebenenfalls weitere Legislativvorschläge zur Einführung eines Mechanismus zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung veröffentlichen. [Abänd. 33]

(36)  Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und sich besser auf Unionsebene verwirklichen lassen und es deshalb erforderlich ist, auf Unionsebene einheitliche Kriterien und Indikatoren für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzuführen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –– [Abänd. 34]

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  Die vorliegende Verordnung enthält die Kriterien zur Bestimmung, anhand derer der ökologischen Grad der Umweltauswirkungen und der Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit bestimmt wird, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition messen zu können.

(2)  Die Verordnung gilt für

a)  von den Mitgliedstaaten oder der Union verabschiedete Maßnahmen zur Festlegung von Anforderungen an Marktteilnehmer Finanzmarktteilnehmer in Bezug auf Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen, die innerhalb der Union als ökologisch nachhaltig vermarktet werden;

b)  Finanzmarktteilnehmer, die innerhalb der Union Finanzprodukte als ökologisch nachhaltige Investitionen oder Investitionen mit ähnlichen Merkmalen anbieten; und

ba)  Finanzmarktteilnehmer, die sonstige Finanzprodukte anbieten, außer in Fällen, in denen

i)  sie eine durch hinreichende und für die jeweils zuständigen Behörden glaubhafte Nachweise gestützte Erläuterung unterbreiten, dass die durch ihre Finanzprodukte finanzierten Wirtschaftstätigkeiten keinerlei erhebliche Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit gemäß den in den Artikeln 3 und 3a genannten technischen Evaluierungskriterien nach sich ziehen, sodass die Bestimmungen der Kapitel II und III nicht gelten, und diese Informationen in ihren Prospekt einfließen lassen oder

ii)  der Finanzmarktteilnehmer in seinem Prospekt erklärt, dass mit dem fraglichen Finanzprodukt keine Nachhaltigkeitsziele verfolgt werden und dass bei dem Produkt ein erhöhtes Risiko besteht, dass damit Wirtschaftstätigkeiten gefördert werden, die nach dieser Verordnung nicht als nachhaltig gelten.

(2a)  Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kriterien können für den in jenem Absatz genannten Zweck von Finanzdienstleistern, die nicht in Artikel 1 Absatz 2 genannt werden, oder auf freiwilliger Basis und in Bezug auf andere Finanzprodukte als die in Artikel 2 Absatz 1 genannten verwendet werden.

(2b)  Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kriterien können für den in jenem Absatz genannten Zweck von Unternehmen, die nicht unter Absatz 2 dieses Artikels fallen, oder in Bezug auf andere Finanzierungsinstrumente als die in Artikel 2 festgelegten auf freiwilliger Basis verwendet werden.

(2c)  Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt, um festzulegen, welche Informationen Finanzmarktteilnehmer den jeweiligen zuständigen Behörden für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels unterbreiten müssen. [Abänd. 35, 55, 59, 87 und 96]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)  Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)  „ökologisch nachhaltige Investition“ eine Investition, mit der eine oder mehrere Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, die gemäß dieser Verordnung als ökologisch nachhaltig gelten;

b)  „Finanzmarktteilnehmer“ Finanzmarktteilnehmer im Sinne des Artikels einen der in Artikel 2 Buchstabe a des [Vorschlags der Kommission für eine Verordnung über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341] genannten Akteure;

i)  ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Sinne [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf relevanten Artikel einfügen] der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ba)   „Emittent“ einen börsennotierten Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33) und Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates(34);

c)  „Finanzprodukte“ Finanzprodukte eine Portfolioverwaltung, einen AIF, ein IBIP, ein Altersvorsorgeprodukt oder einen OGAW oder eine Unternehmensanleihe im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j des [Vorschlags der Kommission für eine Verordnung über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341] sowie Emissionen im Sinne der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EU) 2017/1129;

ca)  „Umweltindikatoren“ mindestens das Maß des Verbrauchs an Ressourcen wie Rohstoffen, Energie, Energie aus erneuerbaren Quellen und Wasser, Auswirkungen auf Ökosystemleistungen, Emissionen einschließlich CO2, Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und Landnutzung und Abfallerzeugung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, der Lebenszyklusanalysemethodik der Kommission und wie im „Überwachungsrahmen für die Kreislaufwirtschaft“ der Kommission (COM(2018)0029) dargelegt;

cb)  „einschlägige zuständige nationale Behörde“ die zuständige(n) Behörde(n) oder Aufsichtsbehörde(n) in den Mitgliedstaaten gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 genannten Rechtsakten der Union, die in deren Anwendungsbereich für die Art Finanzmarktteilnehmer, der der in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Offenlegungspflicht unterliegt, zuständig ist bzw. sind;

cc)  „einschlägige Europäische Aufsichtsbehörde“ die Europäische(n) Aufsichtsbehörde(n) gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Rechtsakten der Union, die in deren Anwendungsbereich für die Art Finanzmarktteilnehmer, der der in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Offenlegungspflicht unterliegt, zuständig ist bzw. sind;

d)  „Klimaschutz“ die Vorgehensweise Vorgehensweisen einschließlich Übergangsmaßnahmen, die erforderlich sind, um den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur gemäß dem Übereinkommen von Paris deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und weitere Anstrengungen zu unternehmen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen;

e)  „Anpassung an den Klimawandel“ den Vorgang der Anpassung an das tatsächliche den tatsächlichen und das erwartete Klima den erwarteten Klimawandel und dessen Auswirkungen;

f)  „Treibhausgase“ die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(35) aufgeführten Treibhausgase;

g)  „Kreislaufwirtschaft“ die möglichst lange Erhaltung des Werts und der Nutzung von Produkten, Materialien und sonstigen Ressourcen in der Wirtschaft und auf ihrem höchsten Niveau, wodurch die Verringerung von Abfall Umweltauswirkungen verringert und Abfälle minimiert werden, auch durch Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(36), sowie die Minimierung des Ressourcenverbrauchs auf der Grundlage von im Überwachungsrahmen für Fortschritte auf dem Weg zur Kreislaufwirtschaft genannten Schlüsselindikatoren der Kreislaufwirtschaft, die verschiedene Stadien der Produktion, des Verbrauchs und der Abfallwirtschaft erfassen;

h)  „Verschmutzung“

i)  die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme, Lärm, Licht oder anderen Schadstoffen in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt führen können;

ii)  im Bereich der Meeresumwelt Verschmutzung im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37);

iia)   im Bereich der Wasserumwelt Verschmutzung im Sinne von Artikel 2 Nummer 33 der Richtlinie 2000/60/EG;

i)  „gesundes Ökosystem“ ein Ökosystem, das sich in einem guten physikalischen, chemischen und biologischen Zustand befindet oder von guter physikalischer, chemischer und biologischer Qualität ist und das in der Lage ist, sich selbst zu reproduzieren oder sich selbst wieder ins Gleichgewicht zu bringen, und die biologische Vielfalt erhält;

j)  „Energieeffizienz“ eine effizientere Energienutzung entlang der gesamten Energieversorgungskette von der Erzeugung bis zum Endverbrauch;

k)  „guter Umweltzustand“ den guten Umweltzustand im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG;

l)  „Meeresgewässer“ Meeresgewässer im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/56/EG;

m)  „Oberflächengewässer“, „Binnengewässer“, „Übergangsgewässer“ und Küstengewässer“ den entsprechenden Begriff im Sinne des Artikels 2 Nummer 1, 3, 6 bzw. 7 der Richtlinie 2000/60/EG(38);

n)  „nachhaltige Waldbewirtschaftung“ die Nutzung von Wäldern und Waldflächen in einer Art und Intensität, die ihre biologische Vielfalt, ihre Produktivität, ihre Verjüngungsfähigkeit, ihre Vitalität und ihre Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene zu erfüllen, erhält und anderen Ökosystemen keinen Schaden zufügt nach geltendem Recht. [Abänd. 36, 88 und 89]

Kapitel II

Ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten

Artikel 3

Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten

Zum Zweck der Ermittlung des Grades der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition gilt eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig, wenn sie sämtliche der folgenden Kriterien erfüllt:

a)  die Wirtschaftstätigkeit trägt nach Maßgabe der Artikel 6 bis 11 wesentlich zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in Artikel 5 festgelegten Umweltziele bei;

b)  die Wirtschaftstätigkeit führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von Artikel 12 der in Artikel 5 festgelegten Umweltziele;

c)  die Wirtschaftstätigkeit wird unter Einhaltung des in Artikel 13 festgelegten Mindestschutzes ausgeübt;

d)  die Wirtschaftstätigkeit steht im Einklang mit technischen Evaluierungskriterien, soweit diese von der Kommission auf der Grundlage harmonisierter Indikatoren, mit denen die zu der Wirtschaftstätigkeit gehörenden Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit auf Unternehmens- oder Planebene gemessen werden, und gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 festgelegt worden sind. [Abänd. 37]

Artikel 3a

Kriterien für Wirtschaftstätigkeiten mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen

Bis zum 31. Dezember 2021 führt die Kommission eine Folgenabschätzung über die Folgen einer Überarbeitung dieser Verordnung durch, mit der der Rahmen für nachhaltige Investitionen um einen Rahmen erweitert wird, der verwendet wird, um Kriterien dafür festzulegen, wann und wie eine Wirtschaftstätigkeit erhebliche negative Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit hat. [Abänd. 38]

Artikel 4

Anwendung und Erfüllung der Kriterien für ökologisch nachhaltige zur Bestimmung des Grades der ökologischen Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten

(1)  Die Mitgliedstaaten und die Union wenden die in Artikel 3 genannten Kriterien zur Bestimmung ökologisch nachhaltiger des Grades der ökologischen Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten für die Zwecke aller Maßnahmen an, mit denen sie Anforderungen Nachhaltigkeitsanforderungen an die Marktteilnehmer in Bezug auf als „ökologisch nachhaltig“ bezeichnete Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen festlegen.

(2)  Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte als ökologisch nachhaltige Investitionen oder als Investitionen mit ähnlichen Merkmalen anbieten, legen Informationen dazu offen, wie und in welchem Umfang die oder Unternehmensanleihen anbieten, legen die einschlägigen Informationen offen, anhand derer sie feststellen können, ob die von ihnen angebotenen Produkte nach den in Artikel 3 genannten Kriterien für als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zur Bestimmung der ökologischen Nachhaltigkeit der Investition herangezogen werden Investitionen anzusehen sind. Falls Finanzmarktteilnehmer der Ansicht sind, dass eine Wirtschaftstätigkeit, die nicht mit den gemäß dieser Verordnung festgelegten technischen Evaluierungskriterien im Einklang steht oder für die noch keine technischen Evaluierungskriterien festgelegt worden sind, als ökologisch nachhaltig gelten sollte, können setzen sie die Kommission davon in Kenntnis setzen. Die Kommission unterrichtet gegebenenfalls die in Artikel 15 genannte Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen über derartige Anträge von Finanzmarktteilnehmern. Finanzmarktteilnehmer bieten Finanzprodukte nicht als ökologisch nachhaltige Investitionen oder Investitionen mit ähnlichen Merkmalen an, wenn diese Produkte nicht als ökologisch nachhaltig gelten.

(2a)  Die Mitgliedstaaten überwachen in enger Zusammenarbeit mit der einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörde die in Absatz 2 genannten Informationen. Die Finanzmarktteilnehmer melden sie der einschlägigen zuständigen nationalen Behörde, die sie umgehend an die einschlägige Europäische Aufsichtsbehörde übermittelt. Immer, wenn die einschlägige zuständige nationale Behörde oder die einschlägige Europäische Aufsichtsbehörde mit den gemäß den Absätzen 2 und 2a gemeldeten Informationen nicht einverstanden ist, überprüfen und berichtigen die Finanzmarktteilnehmer die offengelegten Informationen.

(2b)  Die in Artikel 4 genannte Offenlegung von Informationen erfolgt im Einklang mit den Grundsätzen redlicher, eindeutiger und nicht irreführender Informationen gemäß der Richtlinie (EU) 2014/65/EU und der Richtlinie (EU) 2016/97 und Befugnissen zur Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 2c, die mit den in der Verordnung Nr. 600/2014 genannten im Einklang stehen.

(2c)  Nach dieser Verordnung sind keine Offenlegungspflichten im Sinne der [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die Verordnung über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341 einfügen] erforderlich.

(2d)  Für kleine und nicht komplexe Unternehmen gemäß Artikel 2 Absätze 2b und 2c gelten vereinfachte Bestimmungen.

(3)  Im Einklang mit Artikel 16 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Absatz der Absätze 2, 2a und 2b, in denen sie unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit relevanter Informationen und der im Einklang mit dieser Verordnung festgelegten technischen Evaluierungskriterien präzisiert, welche Informationen erforderlich sind, um dem Absatz diesen Absätzen nachzukommen, darunter eine Liste von Investitionen, die ähnliche Merkmale wie nachhaltige Investitionen aufweisen, und die einschlägigen Schwellen für die Qualifikation für die Zwecke von Absatz 2. Diese Informationen sollen es Anlegern ermöglichen, Folgendes zu ermitteln:

a)  den Prozentsatz der Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen, die ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten nachgehen;

b)  den Prozentanteil der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten an den gesamten Wirtschaftstätigkeiten.

ba)  die maßgeblichen Begriffsbestimmungen für kleine und nicht komplexe Unternehmen gemäß Artikel 2B sowie die für diese Wirtschaftssubjekte geltenden vereinfachten Bestimmungen.

(3a)  Die Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Informationen.

(4)  Die Kommission erlässt den delegierten Rechtsakt nach Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2019, um sein Inkrafttreten am 1. Juli 2020 zu gewährleisten. Die Kommission kann diesen delegierten Rechtsakt ändern, um insbesondere Änderungen an den gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten Rechnung zu tragen. [Abänd. 39]

Artikel 4a

Marktüberwachung

(1)  Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 überwacht die einschlägige Europäische Aufsichtsbehörde den Markt für Finanzprodukte gemäß Artikel 1 dieser Verordnung, die in der Union vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.

(2)  Die zuständigen Behörden überwachen den Markt für Finanzprodukte, die in ihrem Mitgliedstaat oder von ihrem Mitgliedstaat aus vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.

(3)  Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, Nr. 1094/2010 und Nr. 1095/2010 kann die einschlägige Europäische Aufsichtsbehörde, wenn ein Verstoß gegen diese Verordnung seitens der in Artikel 1 genannten Akteure vorliegt, die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf der Finanzprodukte gemäß Artikel 1 in der Union vorübergehend untersagen oder beschränken.

Ein Verbot oder eine Beschränkung gemäß Artikel 3 kann unter von der einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörde festgelegten Bedingungen gelten oder von ihr festgelegten Ausnahmen unterliegen.

(4)  Bei der Ergreifung von Maßnahmen im Sinne dieses Artikels stellt die einschlägige Europäische Aufsichtsbehörde sicher, dass die Maßnahmen

a)  keine nachteiligen Auswirkungen auf die Effizienz der Finanzmärkte oder auf die Anleger haben, die in keinem Verhältnis zu den Vorteilen der Maßnahme stehen und

b)  keine Gefahr der Aufsichtsarbitrage entstehen lässt;

Haben eine oder mehrere zuständige Behörden eine Maßnahme nach diesem Artikel ergriffen, so kann die einschlägige Europäische Aufsichtsbehörde eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreifen.

(5)  Bevor die einschlägige Europäische Aufsichtsbehörde beschließt, Maßnahmen im Sinne dieses Artikels zu ergreifen, unterrichtet sie die zuständigen Behörden über ihr vorgeschlagenes Vorgehen.

(6)  Die einschlägige Europäische Aufsichtsbehörde überprüft ein Verbot oder eine Beschränkung gemäß Absatz 1 in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle drei Monate. Wird das Verbot oder die Beschränkung nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist nicht verlängert, so tritt dieses Verbot oder diese Beschränkung automatisch außer Kraft.

(7)  Eine gemäß diesem Artikel beschlossene Maßnahme der einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörde erhält Vorrang vor allen etwaigen früheren Maßnahmen einer zuständigen Behörde. [Abänd. 40]

Artikel 5

Nachhaltigkeitsziele

(1)  Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes als Umweltziel:

1.  Klimaschutz;

2.  Anpassung an den Klimawandel;

3.  nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;

4.  Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling des verstärkten Einsatzes von Sekundärrohstoffen;

5.  Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;

6.  Schutz der biologischen Vielfalt und gesunder Ökosysteme und Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme.

(1a)  Die in Absatz 1 genannten Ziele werden an harmonisierten Indikatoren, Lebenszyklusanalysen und wissenschaftlichen Kriterien gemessen und so erfüllt, dass sie den kommenden Umweltherausforderungen angemessen sind. [Abänd. 41]

Artikel 6

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

(1)  Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, wenn sie wesentlich dazu beiträgt, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird, indem auf einem der folgenden Wege, einschließlich durch Prozess- oder Produktinnovationen, Treibhausgasemissionen vermieden oder verringert werden oder der Abbau von Treibhausgasen verstärkt wird:

a)  Erzeugung, Speicherung, Verteilung oder Nutzung erneuerbarer Energien oder klimaneutraler Energien (einschließlich kohlenstoffneutraler von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie) aus erneuerbaren Quellen, unter anderem durch den Einsatz innovativer Technologien mit Potenzial für erhebliche zukünftige Einsparungen oder durch einen notwendigen Netzausbau;

b)  Steigerung der Energieeffizienz in allen Bereichen außer der Energieerzeugung mit festen fossilen Brennstoffen und entlang der gesamten Energieversorgungskette, um den Primärenergie- und Endenergieverbrauch zu verringern;

c)  Ausbau sauberer oder klimaneutraler Mobilität;

d)  Umstellung auf ökologisch nachhaltige erneuerbare Materialien oder Verstärkung ihrer Nutzung auf der Grundlage einer vollständigen Lebenszyklusanalyse und Ersetzung insbesondere von Materialien, die auf fossilen Rohstoffen basieren, wodurch kurzfristige Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen erzielt werden;

e)  verstärkte Nutzung von Kohlenstoffabscheidung und -speicherung Verstärkung des Rückgriffs auf umweltverträgliche Technologien der CO2-Abscheidung und -Nutzung (CCU) bzw. der CO2-Abscheidung und ‑Speicherung (CCS), mit denen sich Nettoemissionsminderungen erreichen lassen;

f)  schrittweise Einstellung anthropogener Emissionen von Treibhausgasen, auch aus fossilen Brennstoffen;

fa)  verstärkte Entfernung von CO2 aus der Atmosphäre und dessen Speicherung in natürlichen Ökosystemen, z. B. durch Wiederaufforstung, die Wiederherstellung von Wäldern und die regenerative Landwirtschaft;

g)  Einrichtung der für die Dekarbonisierung der Energiesysteme erforderlichen Energieinfrastruktur;

h)  Erzeugung sauberer und effizienter Kraftstoffe aus erneuerbaren oder kohlenstoffneutralen CO2-neutralen Quellen.

(2)  Im Einklang mit Artikel 16 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte

a)  zur Ergänzung von Absatz 1, um auf Indikatoren basierende technische Evaluierungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen für die Zwecke dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet; diese technischen Evaluierungskriterien umfassen Schwellenwerte für Maßnahmen zur Minderung der CO2-Emissionen entsprechend dem Ziel, gemäß dem Übereinkommen von Paris die Erderwärmung auf deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und weitere Anstrengungen zu unternehmen, sie auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen;

b)  zur Ergänzung von Artikel 12, um auf Indikatoren basierende technische Evaluierungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, damit festgestellt werden kann, ob für die Zwecke dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes auf Indikatoren basierende Evaluierungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt.

(3)  Die Kommission legt die in Absatz 2 genannten auf Indikatoren basierenden technischen Evaluierungskriterien in einem delegierten Rechtsakt fest und trägt dabei den Anforderungen gemäß Artikel 14 Rechnung.

(4)  Die Kommission erlässt den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt bis zum 31. Dezember 2019, um sein Inkrafttreten am 1. Juli 2020 zu gewährleisten. [Abänd. 42, 66 und 99]

Artikel 7

Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel

(1)  Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel, wenn sie wesentlich dazu beiträgt, die negativen Auswirkungen des derzeitigen und künftig erwarteten Klimas zu verringern oder eine Steigerung oder Verlagerung der negativen Auswirkungen des Klimawandels zu verhindern, und zwar durch

a)  Vermeidung oder Verringerung der anhand verfügbarer Klimaprognosen bewerteten und priorisierten standort- und kontextspezifischen negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die Wirtschaftstätigkeit;

b)  Vermeidung oder Verringerung der anhand verfügbarer Klimaprognosen und Studien zum menschlichen Einfluss auf den Klimawandel bewerteten und priorisierten negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die natürliche und bebaute Umwelt, in der die Wirtschaftstätigkeit stattfindet.

(2)  Im Einklang mit Artikel 16 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte

a)  zur Ergänzung von Absatz 1. um auf Indikatoren basierende technische Evaluierungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen für die Zwecke dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistet;

b)  zur Ergänzung von Artikel 12, um auf Indikatoren basierende technische Evaluierungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, damit festgestellt werden kann, ob für die Zwecke dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes auf Indikatoren basierende Evaluierungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt.

(3)  Die Kommission legt die in Absatz 2 genannten auf Indikatoren basierenden technischen Evaluierungskriterien gemeinsam in einem delegierten Rechtsakt fest und trägt dabei den Anforderungen gemäß Artikel 14 Rechnung.

(4)  Die Kommission erlässt den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt bis zum 31. Dezember 2019, um sein Inkrafttreten am 1. Juli 2020 zu gewährleisten. [Abänd. 43]

Artikel 8

Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

(1)  Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Wasser- Gewässer und Meeresressourcen Meeresgewässer, wenn sie auf einem der folgenden Wege wesentlich zum guten Zustand der Gewässer, einschließlich der Binnengewässer Oberflächenbinnengewässer, der Übergangsgewässer Flussmündungen und der Küstengewässer, oder zum guten Umweltzustand der Meeresgewässer beiträgt, wenn in ihrem Rahmen angemessene Maßnahmen zur Wiederherstellung, zum Schutz oder zum Erhalt der biologischen Vielfalt sowie der Produktivität, der Widerstandsfähigkeit, des Wertes und des allgemeinen Zustands mariner Ökosysteme sowie der Lebensgrundlagen der Gemeinschaften, die von ihnen abhängen, ergriffen werden:

a)  Schutz der Gewässer, einschließlich Badegewässer (Ufer- und Meeresgewässer), vor den schädlichen Auswirkungen der Einleitung von kommunalem und industriellem Abwasser, einschließlich Kunststoffe, durch sachgerechte Sammlung und Behandlung kommunaler und industrieller Abwässer im Einklang mit den Artikeln 3, 4, 5 und 11 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates(39) oder je nach bester verfügbarer Technik gemäß der Richtlinie 2010/75/EU;

aa)  Schutz der Gewässer vor den schädlichen Auswirkungen der Emissionen auf See und der Entsorgung von Abfällen ins Meer im Einklang mit den im Rahmen der IMO geschlossenen Übereinkommen, wie etwa dem Marpol-Übereinkommen, sowie mit anderen Übereinkommen, die nicht unter das Marpol-Übereinkommen fallen, wie etwa dem Ballastwasser-Übereinkommen oder den regionalen Übereinkommen zum Schutz der Meere;

b)  Schutz der menschlichen Gesundheit vor den schädlichen Auswirkungen einer Trinkwasserverunreinigung, indem sichergestellt wird, dass das Trinkwasser frei von Mikroorganismen, Parasiten und Stoffen ist, die eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen, und geprüft wird, dass es die Mindestanforderungen gemäß Anhang I Teile A und B der Richtlinie 98/83/EG des Rates erfüllt(40), und indem der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu sauberem Trinkwasser verbessert wird;

c)  Wasserentnahmen im Einklang mit dem in Anhang V Tabelle 2.1.2 der Richtlinie 2000/60/EG vorgegebenen Ziel eines guten mengenmäßigen Zustands;

d)  Verbesserung der Wasserbewirtschaftung und der Wassereffizienz, Förderung der Wiederverwendung von Wasser und von Systemen für die Regenwasserbewirtschaftung oder jede andere Tätigkeit, die die Qualität und die Quantität der Unionsgewässer gemäß der Richtlinie 2000/60/EG schützt oder verbessert;

e)  Gewährleistung der nachhaltigen Nutzung mariner Ökosysteme oder Förderung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern, wie auf der Grundlage der qualitativen Deskriptoren des Anhangs I der Richtlinie 2008/56/EG festgelegt und im Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission(41) näher ausgeführt.

(2)  Im Einklang mit Artikel 16 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte

a)  zur Ergänzung von Absatz 1, um auf Indikatoren basierende technische Evaluierungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen für die Zwecke dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen leistet;

b)  zur Ergänzung von Artikel 12, um auf Indikatoren basierende technische Evaluierungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, damit festgestellt werden kann, ob für die Zwecke dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes auf Indikatoren basierende Evaluierungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt.

(3)  Die Kommission legt die in Absatz 2 genannten technischen Evaluierungskriterien gemeinsam in einem delegierten Rechtsakt fest und trägt dabei den Anforderungen gemäß Artikel 14 Rechnung.

(4)  Die Kommission erlässt den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt bis zum 1. Juli 2022, um sein Inkrafttreten am 31. Dezember 2022 zu gewährleisten. [Abänd. 44]

Artikel 9

Wesentlicher Beitrag zur Kreislaufwirtschaft und zu, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling Verstärkung des Einsatzes von Sekundärrohstoffen

(1)  Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und zu Abfallvermeidung einschließlich Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Recycling, die den gesamten Lebenszyklus eines Produkts oder einer Wirtschaftstätigkeit in den verschiedenen Phasen der Produktion, des Verbrauchs und des Nutzungsendes umfassen, wenn sie im Einklang mit dem Besitzstand der Union auf einem der folgenden Wege wesentlich zu diesem Umweltziel beiträgt:

a)  Verbesserung der effizienten Nutzung von Rohstoffen und Ressourcen in der Produktion, unter anderem durch einen reduzierten Einsatz von Primärrohstoffen und eine verstärkte Verwendung von Nebenprodukten und Abfällen Sekundärrohstoffen, was letztendlich dazu beiträgt, den Abfallstatus zu beenden;

b)  Verbesserung der Haltbarkeit, Reparaturfähigkeit, Nachrüstbarkeit oder Wiederverwendbarkeit von Produkten Design, Herstellung und Verbesserung der Verwendung von Produkten, die ressourceneffizient, langlebig (auch in Bezug auf ihre Lebensdauer und auf den Ausschluss geplanter Obsoleszenz), reparierbar, wiederverwendbar und nachrüstbar sind;

c)  Konzeption aus Abfallprodukten und Verbesserung der Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit von Produkten, einschließlich der in Produkten enthaltenen einzelnen Materialien, unter anderem durch die Ersetzung oder eingeschränkte Verwendung von nicht wiederverwertbaren Produkten und Materialien;

d)  Verringerung des Gehalts an gefährlichen Stoffen und Substitution besonders besorgniserregender Stoffe in Materialien und Produkten im Einklang mit den auf Unionsebene geltenden harmonisierten rechtlichen Anforderungen, insbesondere mit den in den Rechtsvorschriften der Union verankerten Bestimmungen zur Sicherstellung eines sicheren Umgangs mit Stoffen, Materialien und Produkten sowie Abfällen;

e)  Verlängerung der Nutzung von Produkten, auch durch verstärkte Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung, Modernisierung, Reparatur und gemeinsame Nutzung von Produkten durch Verbraucher;

f)  verstärkte Nutzung von Sekundärrohstoffen und Steigerung ihrer Qualität, unter anderem durch ein hochwertiges Recycling von Abfällen;

g)  Verringerung des Abfallaufkommens einschließlich der Abfallerzeugung bei Prozessen im Rahmen der industriellen Produktion, der Gewinnung von Mineralien, der Herstellung sowie von Bau- und Abbruchtätigkeiten;

h)  verstärkte Vorbereitung für die Wiederverwendung und das Recycling von Abfall gemäß der Abfallhierarchie;

ha)   Förderung der Entwicklung der für die Vermeidung, die Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen erforderlichen Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur;

i)  Vermeidung von Abfallverbrennung und, -beseitigung unddeponierung gemäß der Abfallhierarchie;

j)  Vermeidung, Verringerung und Beseitigung von durch unsachgemäße Abfallbewirtschaftung entstandenen Abfällen und sonstigen Schadstoffen einschließlich Vermeidung und Verringerung von Abfällen in den Meeren;

ja)   Verringerung der Verschwendung von Lebensmitteln in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in privaten Haushalten;

k)  effiziente Nutzung natürlicher von natürlichen Energieressourcen, Rohstoffen, Wasser und Land;

ka)  Förderung der Bioökonomie durch die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Ressourcen bei der Herstellung von Materialien und Grundstoffen.

(2)  Im Einklang mit Artikel 16 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte

a)  zur Ergänzung von Absatz 1, um auf den Indikatoren der Kommission für die Kreislaufwirtschaft basierende technische Evaluierungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen für die Zwecke dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft und zu Abfallvermeidung und Recycling leistet;

b)  zur Ergänzung von Artikel 12, um auf den Indikatoren der Kommission für die Kreislaufwirtschaft basierende technische Evaluierungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, damit festgestellt werden kann, ob für die Zwecke dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes Evaluierungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt.

(3)  Die Kommission legt die in Absatz 2 genannten auf den Indikatoren der Kommission für die Kreislaufwirtschaft basierenden technischen Evaluierungskriterien gemeinsam in einem delegierten Rechtsakt fest und trägt dabei den Anforderungen gemäß Artikel 14 Rechnung.

(4)  Die Kommission erlässt den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt bis zum 1. Juli 2021, um sein Inkrafttreten am 31. Dezember 2021 zu gewährleisten. [Abänd. 45]

Artikel 10

Wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

(1)  Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, wenn sie auf einem der folgenden Wege wesentlich zu einem hohen Umweltschutzniveau zum Umweltschutz beiträgt:

a)  Verringerung der Schadstoffemissionen in die Luft, das Wasser und den Boden, bei denen es sich nicht um Treibhausgasemissionen handelt;

b)  Verbesserung der Luft-, Wasser- oder Bodenqualität in den Gebieten, in denen die Wirtschaftstätigkeit stattfindet, und Eindämmung negativer Auswirkungen auf und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt;

c)  Eindämmung erheblich nachteiliger Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bei der Herstellung und Verwendung von Chemikalien.

(2)  Im Einklang mit Artikel 16 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte

a)  zur Ergänzung von Absatz 1, um auf Indikatoren basierende technische Evaluierungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen für die Zwecke dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung leistet;

b)  zur Ergänzung von Artikel 12, um auf Indikatoren basierende technische Evaluierungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, damit festgestellt werden kann, ob für die Zwecke dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes Evaluierungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt.

(3)  Die Kommission legt die in Absatz 2 genannten technischen Evaluierungskriterien gemeinsam in einem delegierten Rechtsakt fest und trägt dabei den Anforderungen gemäß Artikel 14 Rechnung.

(4)  Die Kommission erlässt den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt bis zum 1. Juli 2021, um sein Inkrafttreten am 31. Dezember 2021 zu gewährleisten. [Abänd. 46]

Artikel 11

Wesentlicher Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt und gesunder Ökosysteme oder zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme

(1)  Für die Zwecke dieser Verordnung leistet eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt und gesunder Ökosysteme oder zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme, wenn sie auf einem der folgenden Wege im Einklang mit den einschlägigen legislativen und nichtlegislativen Instrumenten der Union wesentlich zum Schutz, zur Erhaltung und zur Verbesserung oder zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen beiträgt:

a)  Naturschutz Naturschutzmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen (Lebensräume, und Arten); Schutz, Wiederherstellung wild lebender Tiere und Pflanzen in einem günstigen Erhaltungszustand, um angemessene Populationen natürlich vorkommender Arten zu erreichen, und Verbesserung des Zustands von Ökosystemen Maßnahmen, um den Zustand der Ökosysteme und ihrer ihre Fähigkeit, Leistungen zu erbringen, zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern;

b)  nachhaltige Landbewirtschaftung, einschließlich eines angemessenen Schutzes der biologischen Vielfalt der Böden; Neutralität hinsichtlich der Bodendegradation; Sanierung schadstoffbelasteter Standorte;

c)  nachhaltige landwirtschaftliche Verfahren, einschließlich solcher, die dazu beitragen, Entwaldung und Verlust von Lebensraum zu stoppen oder zu verhindern;

d)  nachhaltige Forstwirtschaft unter Berücksichtigung der Holzverordnung der Union, der Verordnung der Union über Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, der Richtlinie der Union zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und des geltenden innerstaatlichen Rechts, die mit diesen und mit den Schlussfolgerungen der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa (MCPFE) im Einklang steht.

(2)  Im Einklang mit Artikel 16 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte

a)  zur Ergänzung von Absatz 1, um auf Indikatoren basierende technische Evaluierungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen für die Zwecke dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt und gesunder Ökosysteme oder zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme leistet;

b)  zur Ergänzung von Artikel 12, um auf Indikatoren basierende technische Evaluierungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, damit festgestellt werden kann, ob für die Zwecke dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes auf Indikatoren basierende Evaluierungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt.

(3)  Die Kommission legt die in Absatz 2 genannten technischen Evaluierungskriterien gemeinsam in einem delegierten Rechtsakt fest und trägt dabei den Anforderungen gemäß Artikel 14 Rechnung.

(4)  Die Kommission erlässt den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt bis zum 1. Juli 2022, um sein Inkrafttreten am 31. Dezember 2022 zu gewährleisten. [Abänd. 47]

Artikel 12

Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele

(1)  Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe b und unter Berücksichtigung ihres kompletten Lebenszyklus beeinträchtigt eine Wirtschaftstätigkeit erheblich

a)  den Klimaschutz, wenn diese Tätigkeit zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt;

b)  die Anpassung an den Klimawandel, wenn diese Tätigkeit die negativen Auswirkungen des derzeitigen und erwarteten Klimas auf die natürliche und bebaute Umwelt, in der diese Tätigkeit stattfindet, und darüber hinaus verstärkt;

c)  die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, wenn diese Tätigkeit den guten Zustand von Unionsgewässern, einschließlich Binnen-, Übergangs- und Küstengewässer, oder den guten Umweltzustand von Meeresgewässern der Union im Einklang mit den Richtlinien 2000/60/EG und 2008/56/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik in erheblichem Maß schädigt;

d)  die Kreislaufwirtschaft sowie Abfallvermeidung und Recycling, wenn diese Tätigkeit mittelbar oder unmittelbar zu einer erheblichen Ineffizienz bei der Materialnutzung in einer oder mehreren Nutzung von Materialien und Ressourcen wie Energie aus nicht erneuerbaren Quellen, Rohstoffen, Wasser und Land in verschiedenen Phasen des Lebenszyklus von Produkten führt, einschließlich Ineffizienz in Verbindung mit Merkmalen, durch die die Lebensdauer von Produkten gezielt beschränkt wird, unter anderem im Hinblick auf die Haltbarkeit, Reparaturfähigkeit, Nachrüstbarkeit, Wiederverwendbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte; oder wenn diese Tätigkeit zu einer deutlichen Zunahme der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfall führt;

e)  die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, wenn diese Tätigkeit – im Vergleich zur Lage vor Beginn der Tätigkeit – zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in die Luft, das Wasser und den Boden führt;

f)  gesunde Ökosysteme, wenn diese Tätigkeit den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen, einschließlich der biologischen Vielfalt und der Landnutzung, in erheblichem Maße schädigt.

(1a)   Bei der Bewertung einer Wirtschaftstätigkeit anhand der Kriterien a bis f werden die Umweltauswirkungen der Tätigkeit selbst sowie der durch diese Tätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen während ihres gesamten Lebenszyklus und, falls notwendig, der gesamten Wertschöpfung berücksichtigt. [Abänd. 48 und 101]

Artikel 13

Mindestschutz

Bei dem in Artikel 3 Buchstabe c genannten Mindestschutz handelt es sich um Verfahren, die von dem eine Wirtschaftstätigkeit ausübenden Unternehmen durchgeführt werden, um zu gewährleisten sicherzustellen, dass die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, befolgt werden, und zwar das Recht, keiner Zwangsarbeit unterworfen zu werden, die Vereinigungsfreiheit, das Recht der Arbeitnehmer, sich zu organisieren, das Recht auf Tarifverhandlungen, gleiche Entlohnung für männliche und weibliche Arbeitnehmer für gleichwertige Arbeit, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sowie das Recht, keiner Kinderarbeit unterworfen zu und der Internationalen Charta der Menschenrechte, befolgt werden.

Bis zum 31. Dezember 2021 führt die Kommission eine Folgenabschätzung über die Folgen und die Angemessenheit einer Überarbeitung dieser Verordnung durch, bei der es darum geht, die Einhaltung weiterer Mindestschutzvorschriften einzubeziehen, die das Unternehmen, das eine Wirtschaftstätigkeit betreibt, einzuhalten hat, damit diese Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig gilt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieses Artikels zu erlassen, um die Kriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob die Anforderungen dieses Artikels eingehalten werden. Bei der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts gemäß diesem Artikel berücksichtigt die Kommission die in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundsätze. Die Kommission erlässt diesen delegierten Rechtsakt bis zum 31. Dezember 2020. [Abänd. 49, 70, 72 und 93]

Artikel 14

Anforderungen an technische Evaluierungskriterien

(1)  Die gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 festgelegten technischen Evaluierungskriterien müssen

-a)  sich auf harmonisierte Indikatoren zur Messung der Umweltauswirkungen anhand einer harmonisierten Lebenszyklusanalyse stützen;

a)  die wichtigsten potenziellen Beiträge zu den genannten Umweltzielen bestimmen und dabei nicht nur die kurzfristigen, sondern auch die längerfristigen Auswirkungen einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit berücksichtigen;

b)  die Mindestanforderungen spezifizieren, die erfüllt sein müssen, um eine erhebliche Beeinträchtigung der einschlägigen Umweltziele zu vermeiden;

c)  qualitativer und/oder quantitativer Art sein und Schwellenwerte enthalten, soweit dies möglich ist;

d)  gegebenenfalls auf Kennzeichnungs- und Zertifizierungssystemen der Union, auf Unionsmethoden für die Bewertung des ökologischen Fußabdrucks und auf statistischen Klassifizierungssystemen der Union aufbauen und einschlägige bestehende Unionsvorschriften berücksichtigen, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten anzuerkennen ist;

e)  sich auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und gegebenenfalls dem in Artikel 191 AEUV verankerten Vorsorgeprinzip Rechnung tragen entsprechen;

f)  die Umweltauswirkungen der Wirtschaftstätigkeit selbst sowie der durch sie bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen berücksichtigen, insbesondere während ihres gesamten Lebenszyklus und, falls notwendig, während der gesamten Wertschöpfung im Hinblick auf ihre Herstellung von der Verarbeitung von Rohstoffen bis zum Endprodukt, ihre Verwendung und, das Ende ihrer Lebensdauer und ihr Recycling berücksichtigen;

fa)   die Kosten des Nichttätigwerdens auf der Grundlage des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015–2030 berücksichtigen;

g)  der Art und dem Umfang der Wirtschaftstätigkeit Rechnung tragen und berücksichtigen, ob sich eine Tätigkeit aufgrund von Forschungs- und Innovationsprojekten, konkreten Zeitvorgaben oder anderen Maßnahmen im Übergang zu einer nachhaltigen Struktur und/oder Arbeitsweise befindet;

h)  die potenziellen Auswirkungen auf die Marktliquidität, das Risiko, dass bestimmte Vermögenswerte infolge des Übergangs zu einer nachhaltigeren Wirtschaft an Wert verlieren und „stranden“, sowie das Risiko, inkonsistente Anreize zu schaffen, berücksichtigen;

ha)   leicht anzuwenden sein und dürfen im Hinblick auf die Einhaltung keinen unnötigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen;

i)  alle relevanten Wirtschaftstätigkeiten innerhalb eines bestimmten Sektors wirtschaftlichen Makrosektors abdecken und sicherstellen, dass diese Tätigkeiten im Hinblick auf ihre Nachhaltigkeitsrisiken gleich behandelt werden, wenn sie in gleichem Maße zu einem oder mehreren Umweltzielen beitragen und dabei nicht andere in den Artikeln 3 und 12 aufgeführte Umweltziele erheblich beeinträchtigen, um eine Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt zu vermeiden;

j)  so festgelegt werden, dass die Überprüfung der Einhaltung dieser Kriterien, wann immer möglich, erleichtert wird.

(2)  Die in Absatz 1 genannten technischen Evaluierungskriterien umfassen auch auf Indikatoren basierende Kriterien für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang der Energiewende zu sauberer Energie Treibhausgasneutralität und insbesondere mit zu Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Energien Quellen, soweit diese wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen.

(2a)  Durch die technischen Evaluierungskriterien wird sichergestellt, dass Stromerzeugungsaktivitäten, bei denen feste fossile Brennstoffe verwendet werden, nicht als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten angesehen werden.

(2b)  Durch die technischen Evaluierungskriterien wird sichergestellt, dass Wirtschaftstätigkeiten, die zu kohlenstoffintensiven Lock-in-Effekten beitragen, nicht als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten angesehen werden.

(2c)  Durch die technischen Evaluierungskriterien wird sichergestellt, dass Stromerzeugungsaktivitäten, bei denen nicht verwertbare Abfälle entstehen, nicht als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten angesehen werden.

(3)  Die in Absatz 1 genannten technischen Evaluierungskriterien umfassen auch Kriterien für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang zu sauberer oder klimaneutraler Mobilität, auch durch Verkehrsverlagerung, Effizienzmaßnahmen und alternative Kraftstoffe, soweit diese wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen.

(3a)  Wenn sich der größte Teil der Unternehmen, die eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit betreiben, nachweislich auf einem Pfad zur Umwandlung dieser Tätigkeit in eine nachhaltige Tätigkeit befindet, kann dies in den Evaluierungskriterien Berücksichtigung finden. Ein solcher Pfad kann durch anhaltende Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen, Projekte für große Investitionen in neue und nachhaltigere Technologien oder konkrete Übergangspläne, die sich zumindest in der Frühphase der Durchführung befinden, nachgewiesen werden.

(4)  Die Kommission überprüft die in Absatz 1 genannten Evaluierungskriterien regelmäßig und passt die gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte gegebenenfalls an wissenschaftliche und technische Entwicklungen an. [Abänd. 50, 73, 74, 75 und 104]

Artikel 15

Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen

(1)  Die Kommission richtet eine Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen ein, bei deren Zusammensetzung für Ausgewogenheit, ein breites Spektrum an Sichtweisen und die folgende Mitglieder umfasst Gleichstellung der Geschlechter gesorgt wird. Sie setzt sich auf ausgewogene Weise aus Vertretern folgender Gruppen zusammen:

a)  Vertreter Vertretern folgender Stellen:

i)  der Europäischen Umweltagentur;

ii)  der Europäischen Aufsichtsbehörden;

iii)  der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds;

iiia)   der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte;

iiib)   der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG);

b)  Sachverständige, die einschlägige private Interessenträger vertreten, unter anderem Finanz- und Nichtfinanzmarktteilnehmer und ‑unternehmen, die einschlägige Branchen repräsentieren;

ba)   Sachverständigen, die die Zivilgesellschaft repräsentieren, auch mit Sachverstand im Bereich Umwelt, Soziales, Arbeitswelt und Unternehmensführung;

c)  ad personam ernannte Sachverständige Sachverständigen, die nachweislich über Kenntnisse und Erfahrungen in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen verfügen die akademische Welt einschließlich Universitäten, Forschungsinstitute und Denkfabriken repräsentieren, auch mit umfassendem Sachverstand.

(1a)   Die unter den Buchstaben b und c genannten Sachverständigen werden gemäß Artikel 237 der Haushaltsordnung ernannt und verfügen nachweislich über Wissen und Erfahrung in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen, insbesondere Nachhaltigkeit im Finanzwesen.

(1b)   Das Europäische Parlament und der Rat werden ordnungsgemäß und zeitnah über das Verfahren zur Auswahl der Mitglieder der Plattform auf dem Laufenden gehalten.

(2)  Die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen wird

-a)   die Kommission zur Aufstellung harmonisierter Indikatoren gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe -a und einer gegebenenfalls erforderlichen Aktualisierung dieser Indikatoren beraten; dabei stützt sie sich auf die Arbeit einschlägiger Unionsstellen und Initiativen, insbesondere des Rahmens für die Überwachung der Kreislaufwirtschaft;

a)  die Kommission zu den technischen Evaluierungskriterien gemäß Artikel 14 und einer gegebenenfalls erforderlichen Aktualisierung dieser Kriterien beraten;

b)  die Auswirkungen der technischen Evaluierungskriterien hinsichtlich der potenziellen Kosten und des Nutzens ihrer Anwendung analysieren, wenn verfügbar, auf der Grundlage von Daten und wissenschaftlicher Forschung;

c)  die Kommission bei der Prüfung von Anfragen von Interessenträgern in Bezug auf die Ausarbeitung oder Änderung technischer Evaluierungskriterien für eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit unterstützen, wenn verfügbar, auf der Grundlage von Daten und wissenschaftlicher Forschung; die Schlussfolgerungen dieser Analysen werden zeitnah auf der Website der Kommission veröffentlicht;

d)  die auf Antrag der Kommission oder des Europäischen Parlaments die Kommission oder das Europäische Parlament hinsichtlich der Eignung der technischen Evaluierungskriterien für eine mögliche weitere Verwendung beraten;

da)   in Zusammenarbeit mit der EFRAG die Kommission hinsichtlich der Ausarbeitung von Standards für die Nachhaltigkeitsrechenschaft und von einheitlichen Meldestandards für Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer, unter anderem durch die Überarbeitung der Richtlinie 2013/34/EU, beraten;

e)  die Trends auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kapitalflüsse von Wirtschaftstätigkeiten mit nachteiligen Auswirkungen auf die ökologische Nachhaltigkeit hin zu nachhaltigen Investitionen, wenn verfügbar, auf der Grundlage von Daten und wissenschaftlicher Forschung, beobachten und der Kommission regelmäßig darüber Bericht erstatten;

f)  die Kommission in Bezug auf eine gegebenenfalls erforderliche Änderung dieser Verordnung insbesondere mit Blick auf die Relevanz und Qualität von Daten und auf Möglichkeiten zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, beraten.

fa)   zur Bewertung und Entwicklung von Regelungen und politischen Strategien für ein nachhaltiges Finanzwesen, auch in Fragen der Politikkohärenz, beitragen;

fb)  die Kommission bei der Festlegung möglicher sozialer Ziele unterstützen.

(2a)   Die Plattform trägt bei der Erfüllung dieser Aufgaben angemessenen Daten und einschlägiger wissenschaftlicher Forschung gebührend Rechnung. Sie kann öffentliche Konsultationen durchführen, um im Rahmen ihres Mandats zu bestimmten Angelegenheiten Standpunkte von Interessenträgern einzuholen.

(3)  Den Vorsitz der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen führt die Kommission, und sie wird entsprechend den horizontalen Regeln der Kommission für Sachverständigengruppen konstituiert. Die Kommission veröffentlicht die Analysen, Beratungen, Berichte und Protokolle der Plattform auf ihrer Website. [Abänd. 51]

Artikel 16

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 wird der Kommission mit Wirkung vom [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)  Die in Absatz 2 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. Im Rahmen der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte führt die Kommission zu den vorgeschlagenen politischen Optionen geeignete Konsultationen und Bewertungen durch.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 52]

Kapitel III

Schlussbestimmungen

Artikel 17

Überprüfungsklausel

(1)  Bis 31. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Verordnung. In diesem Bericht wird Folgendes bewertet:

a)  die Fortschritte bei der Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Entwicklung auf Indikatoren basierender technischer Evaluierungskriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten;

b)  die gegebenenfalls für die Förderung der Innovation und des nachhaltigen Übergangs notwendige Überarbeitung der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien und der Liste der Indikatoren für die Einstufung einer Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig;

c)  die Zweckmäßigkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf andere Nachhaltigkeitsziele, insbesondere auf soziale Ziele;

d)  die Verwendung der Begriffsbestimmung für ökologisch nachhaltige Investitionen und Investitionen mit negativen Umweltauswirkungen im Unionsrecht und auf Ebene der Mitgliedstaaten, wobei auch bewertet wird, ob ein Mechanismus zur Überprüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten auf Indikatoren basierenden Kriterien überprüft oder ein zusätzlicher solcher Mechanismus eingeführt werden sollte.

da)   die Wirksamkeit der Taxonomie bei der Kanalisierung privater Investitionen in nachhaltige Tätigkeiten.

(1a)  Bis zum 31. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre überprüft die Kommission den Anwendungsbereich dieser Verordnung, wenn diese übermäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringt oder wenn die notwendigen Daten für die Finanzmarktteilnehmer nicht in ausreichendem Maße verfügbar sind.

(2)  Der Bericht wird Die Berichte werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Die Kommission macht gegebenenfalls begleitende Vorschläge Gesetzgebungsvorschläge. [Abänd. 53 und 105]

Artikel 18

Inkrafttreten und Anwendung

(1)  Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)  Artikel 3 bis 13 der vorliegenden Verordnung gelten:

a)  in Bezug auf die Umweltziele gemäß Artikel 5 Nummern 1 und 2 ab dem 1. Juli 2020;

b)  in Bezug auf die Umweltziele gemäß Artikel 5 Nummern 4 und 5 ab dem 31. Dezember 2021;

c)  in Bezug auf die Umweltziele gemäß Artikel 5 Nummern 3 und 6 ab dem 31. Dezember 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1).ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 103
(2) ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 24.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019.
(4)Transforming our World: The 2030 Agenda for Sustainable Development (UN 2015), abrufbar unter https://sustainabledevelopment.un.org/post2015/transformingourworld.
(5)COM(2016)0739.
(6)CO 17 EUR, CONCL 5.
(7)Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).
(8)Abschlussbericht der hochrangigen Sachverständigengruppe der EU zum Thema Nachhaltiges Finanzwesen „Financing a Sustainable European Economy“, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/180131-sustainable-finance-final-report_en.pdf.
(9)COM(2018)0097.
(10)Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).
(11)Verordnung (EU) 2017/2396 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 34)
(12)Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 020 vom 26.1.2010, S. 7).
(13)Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(14)Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).
(15)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“ (COM(2011)0244).
(16)Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
(17)Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 59).
(18)Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).
(19)Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) - Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“ (COM(2003)0251).
(20)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels“ (COM(2016)0087).
(21)Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).
(22)Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(23)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen“ {SEC(2008) 2124} {SEC(2008) 2125} {SEC(2008) 2126} COM(2008)0400.
(24)2013/179/EU: Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 1).
(25)Anhang 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 538/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 158 vom 27.5.2014).
(26)Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
(27)Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
(28)Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
(29)Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(30)Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(31)https://www.unpri.org/download?ac=6296.
(32)COM(2018)0097.
(33) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).
(34) Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).
(35)Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).
(36)Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(37)Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(38)Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(39)Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).
(40)Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).
(41)Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Festlegung der Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern und von Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/477/EU (ABl. L 125 vom 18.5.2017, S. 43).

Letzte Aktualisierung: 20. April 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen