Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 28. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten wirksam wird, zu erheben (C(2019)02533 – 2019/2680(DEA))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2019)02533),
– unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 28. März 2019, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 1. April 2019 an den Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze,
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 6,
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/396 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten wirksam wird(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,
– gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 4. April 2019 auslief, keine Einwände erhoben wurden,
A. in der Erwägung, dass die Verordnung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/396 der Kommission ab dem Tag gilt, an dem gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet finden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt ist ein Austrittsabkommen in Kraft getreten oder die in Artikel 50 Absatz 3 EUV genannte Frist von zwei Jahren wurde verlängert;
B. in der Erwägung, dass der Europäische Rat am 22. März 2019 den Beschluss (EU) 2019/476(3) erlassen hat, durch den im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV verlängert wird, und dass somit die zweite Bedingung für die Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/396, nämlich dass die in Artikel 50 Absatz 3 EUV genannte Frist von zwei Jahren nicht verlängert wurde, nicht erfüllt werden wird;
C. in der Erwägung, dass die der Delegierten Verordnung (EU) 2019/396 zugrunde liegenden Gründe ungeachtet einer Verlängerung der in Artikel 50 Absatz 3 EUV genannten Frist weiterhin Gültigkeit haben, und ferner in der Erwägung, dass das Parlament am 13. Februar 2019 erklärt hat, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/396 zu erheben;
D. in der Erwägung, dass das Parlament nach wie vor ebenfalls der Ansicht ist, dass es für die zuständigen Behörden und Finanzmärkte von Bedeutung ist, bestimmte aus einer Novation hervorgehende Geschäfte für einen begrenzten Zeitraum von 12 Monaten freizustellen, wenn die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine Gegenpartei in der EU-27 ersetzt wird, und dass es in diesem Zusammenhang die Delegierte Verordnung vom 28. März 2019 begrüßt, mit der der neuen Entwicklung, der Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV durch den Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, Rechnung getragen wird;
1. erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 80I vom 22.3.2019, S. 1).