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Verfahren : 2019/2557(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0231/2019

Eingereichte Texte :

B8-0231/2019

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 04/04/2019 - 6.6

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0338

Angenommene Texte
PDF 133kWORD 54k
Donnerstag, 4. April 2019 - Brüssel
Abfallbewirtschaftung
P8_TA(2019)0338B8-0231/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 zur Abfallbewirtschaftung (2019/2557(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle(1) (im Folgenden „Abfallrahmenrichtlinie“),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013(5) (im Folgenden „Verordnung über Klimaschutzmaßnahmen“),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte(6) und die Durchführungsverordnungen und freiwilligen Vereinbarungen, die gemäß dieser Richtlinie angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2018 zur europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2018 zur Umsetzung des Siebten Umweltaktionsprogramms(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2017 zur europäischen Nachhaltigkeitspolitik(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2017 zum Thema „Längere Lebensdauer für Produkte: Vorteile für Verbraucher und Unternehmen“(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 31. Mai 2018 über die Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG)(11),

–  unter Hinweis auf die von den Legislativorganen am 19. Dezember 2018 erzielte vorläufige politische Einigung über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 2017 mit dem Titel „Der Beitrag der energetischen Verwertung von Abfällen zur Kreislaufwirtschaft“ (COM(2017)0034),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 über das Thema „Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht“ (COM(2018)0032) und die zugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2018)0020),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 mit dem Titel „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ (COM(2015)0614),

–  unter Hinweis auf die über 60 Petitionen zur Abfallbewirtschaftung, die in den letzten Jahren aus Belgien, Bulgarien, Griechenland, Italien, Polen, der Slowakei, Spanien und dem Vereinigten Königreich beim Europäischen Parlament eingegangen sind,

–  unter Hinweis auf die Informationsbesuche des Petitionsausschusses in Bulgarien, Griechenland und Italien in den letzten Jahren im Zusammenhang mit Problemen mit der Abfallbewirtschaftung und insbesondere die Ergebnisse und besonderen Empfehlungen in den darauffolgenden Berichten,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Februar 2012 zu den Fragen, die von Petenten im Zusammenhang mit der Anwendung der Abfallentsorgungsrichtlinie und damit verbundener Richtlinien in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union angesprochen wurden(12),

–  gestützt auf Artikel 216 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass zwar in der gesamten EU Fortschritte bei der Verringerung der Auswirkungen der Abfallerzeugung auf die Umwelt und die Gesundheit des Menschen erzielt worden sind, dass jedoch noch viele Herausforderungen zu bewältigen sind und schleunigst Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen sicherzustellen, insbesondere im Hinblick auf die relativ hohen Mengen unbehandelter Abfälle, die in vielen Mitgliedstaaten immer noch auf Deponien abgelagert werden;

B.  in der Erwägung, dass zwei der zentralen Herausforderungen für die Zukunft darin bestehen, das Abfallaufkommen zu senken und die Ziele der Abfallbewirtschaftung mit denen der Kreislaufwirtschaft in Einklang zu bringen, insbesondere indem die Anteile der Wiederverwendung und des Recyclings erhöht werden;

C.  in der Erwägung, dass durch die Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) die Vermeidung als oberste Priorität in der Abfallhierarchie festgelegt wurde;

D.  in der Erwägung, dass unsachgemäße Verfahren der Abfallbewirtschaftung durch die Verschmutzung von Boden, Wasser und Luft schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt haben; in der Erwägung, dass Petenten darauf hingewiesen haben, dass Deponien und Verbrennungsanlagen in unmittelbarer Nähe zu Wohngebieten und landwirtschaftlichen Betrieben und in Gebieten, in denen die geologischen und hydrogeologischen Bedingungen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht gebührend berücksichtigt wurden, genehmigt und in Betrieb genommen wurden und dass sie eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen;

E.  in der Erwägung, dass sich zu über 80 % in der Konzeptionsphase entscheidet, wie sich ein Produkt auf die Umwelt auswirkt, und dieser Phase folglich eine wichtige Rolle bei der Förderung der Abfallvermeidung und sämtlicher Aspekte der Kreislaufwirtschaft zukommt, wie etwa der Langlebigkeit, der Nachrüstbarkeit, der Reparierbarkeit, der Wiederverwendung und des Recyclings eines Produkts;

F.  in der Erwägung, dass neben nachhaltigeren und ressourceneffizienteren Produkten auch die Grundsätze der Wirtschaft des Teilens und der Dienstleistungswirtschaft dazu dienen können, das Abfallaufkommen in Europa zu verringern;

G.  in der Erwägung, dass die Kommission zahlreiche Vertragsverletzungsverfahren geführt hat, die Verstöße in mehreren Mitgliedstaaten gegen EU-Rechtsvorschriften zur Abfallbewirtschaftung zum Gegenstand haben; in der Erwägung, dass mehrere dieser Verfahren an den Gerichtshof der Europäischen Union überwiesen wurden, einige davon in letzter Zeit;

H.  in der Erwägung, dass aus dem jüngsten Bericht der Kommission über die Durchführung der Abfallvorschriften der EU einschließlich des Frühwarnberichts für Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie die Zielvorgabe für die Vorbereitung zur Wiederverwendung/das Recycling von Siedlungsabfällen bis 2020 nicht erreichen, hervorgeht, dass gravierende Lücken bestehen, die zügig geschlossen werden müssen, wenn Europa die ökologischen und wirtschaftlichen Vorteile der Kreislaufwirtschaft nutzen will;

I.  in der Erwägung, dass aus aktuellen Daten, die zusammen mit zahlreichen Petitionen eingereicht wurden, deutlich hervorgeht, dass die Lage in Bezug auf die Abfallbewirtschaftung in mehreren Mitgliedstaaten und Regionen nach wie vor sehr problematisch ist, und diese Daten stichhaltige Belege dafür liefern, dass die Durchführung der Abfallrahmenrichtlinie und die Anwendung der übrigen EU-Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Abfallvermeidung und -behandlung erheblich verbessert werden muss;

J.  in der Erwägung, dass eine Wirtschaft, in der der Reparatur, der Wiederverwendung, der Refabrikation und dem Recycling von Materialien Vorrang eingeräumt wird, arbeitsintensiver ist als eine auf dem Konzept der Entsorgung beruhende Wirtschaft und in der ersteren folglich mehr Arbeitsplätze geschaffen werden; in der Erwägung, dass durch die ordnungsgemäße Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften über Abfallvermeidung und -bewirtschaftung das Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Bereichen Wiederverwendung und Recycling ausgeschöpft werden könnte;

K.  in der Erwägung, dass eine ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung und -vermeidung von wesentlicher Bedeutung sind, um die Lebensqualität in Europa zu verbessern und für eine schadstofffreie Umwelt zu sorgen;

1.  betont, dass die zahlreichen Petitionen zur Nichtumsetzung des Abfallrechts durch die Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Gesundheits- und Umweltprobleme hinweisen, die mit unzureichenden Verfahren der Abfallbewirtschaftung im Zusammenhang stehen, wie beispielsweise schlechte Luftqualität in städtischen Gebieten, verschmutztes Grundwasser, übermäßiger Lärm und Geruchsemissionen;

2.  betont, dass zur Unterstützung des Übergangs zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft die öffentliche Finanzierung der Abfallbewirtschaftung auf nationaler und EU-Ebene im Einklang mit dem Ziel stehen sollte, die Umsetzung der Abfallhierarchie zu beschleunigen; vertritt daher die Auffassung, dass die Mittel für Pläne und Projekte in den Bereichen Vermeidung, Wiederverwendung, getrennte Sammlung und Recycling verwendet werden sollten;

3.  fordert die Mitgliedstaaten auf, größere Fortschritte bei der Erarbeitung wirksamer Pläne und Projekte für die Vermeidung, die Wiederverwendung, die getrennte Sammlung und das Recycling zu erzielen, zumal diese für die Verringerung der Umweltbelastung durch Abfall, die Nutzung der wirtschaftlichen Vorteile der Kreislaufwirtschaft und die Verbesserung der Ressourceneffizienz von entscheidender Bedeutung sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Mitgliedstaaten bei ihren Umsetzungsbemühungen, auch durch technische Hilfe und EU-Mittel, zu unterstützen; schlägt vor, dass angemessene wirtschaftliche Instrumente gemäß der Abfallrahmenrichtlinie eingeführt werden und effiziente und kostenwirksame Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung umgesetzt werden, um den Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu fördern;

4.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Beseitigung von Abfällen und zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung (Sammlung, Sortierung und Recycling) zu ergreifen und wirtschaftliche Instrumente zur Verhinderung von Vermüllung anzunehmen und diesbezügliche Sensibilisierungskampagnen durchzuführen;

5.  begrüßt die Bereitschaft der Kommission, in den Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie die für 2020 gesteckten Ziele für Siedlungsabfälle nicht erreichen, hochrangige Besuche durchzuführen, bei denen es um die Kreislaufwirtschaft bzw. die Abfallwirtschaft geht, und mit den einschlägigen Interessenträgern zusammenzuarbeiten, zu denen auch Verbände lokaler und regionaler Akteure und europaweit tätige Organisationen gehören, die eine Null-Abfall-Kultur und damit verbundene politische Maßnahmen tatsächlich fördern;

6.  betont, dass die Mitgliedstaaten die Auswirkungen der Abfallerzeugung auf die Umwelt verringern müssen, insbesondere durch die Senkung des Aufkommens an Siedlungsabfällen; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu diesem Zweck Maßnahmen zur Abfallvermeidung gemäß der überarbeiteten Abfallrahmenrichtlinie zu ergreifen;

7.  betont, dass den nationalen, regionalen und lokalen Akteuren eine entscheidende Rolle bei der Abfallbewirtschaftung und bei der Ausarbeitung und Umsetzung diesbezüglicher politischer Maßnahmen zukommt; weist erneut darauf hin, dass eine kohärente Politik – zusammen mit Fortschritten bei der entsprechenden Infrastruktur im Einklang mit der Abfallhierarchie – nur durch Koordinierung und Zusammenarbeit auf allen Ebenen der EU verwirklicht werden kann; fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren auf allen Ebenen zu honorieren und ihren Austausch zu erleichtern sowie zukunftsweisende Projekte konkret und angemessen zu unterstützen;

8.  fordert die Mitgliedstaaten und die Wirtschaft als wichtige Partner im Bereich der Abfallbewirtschaftung auf, sich stärker für die Förderung von auf die Kreislaufwirtschaft ausgerichteten Lieferketten zu engagieren, um Zugang zu hochwertigen Sekundärrohstoffen zu erhalten, die häufig zu wettbewerbsfähigen Preisen angeboten werden und für die weitere Nutzung und Produktion verwertet werden sollten;

9.  fordert, dass Schulungen angeboten und eine Reihe von Beschäftigungsarten gefördert werden, einschließlich der finanziellen Unterstützung für berufliche Fachbildung auf hohem Niveau und soziale Arbeitsplätze, insbesondere in den Bereichen Reparatur und Vorbereitung zur Wiederverwendung;

10.  ist der festen Überzeugung, dass neue Geschäftsmodelle, die auf Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Recycling ausgerichtet sind, angemessen gefördert und unterstützt werden müssen, damit der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft wirksamer vorangebracht wird;

11.  betont, dass die ordnungsgemäße Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft in der gesamten EU Chancen bietet, zu denen auch Investitionen zählen, die dazu beitragen werden, die Nutzung der natürlichen Ressourcen zu rationalisieren;

12.  hebt hervor, dass sich durch die Steigerung der Ressourcenproduktivität – etwa durch verbesserte Effizienz und geringere Ressourcenverschwendung dank Maßnahmen wie Wiederverwendung, Recycling und Refabrikation – der Ressourcenverbrauch wie auch die Treibhausgasemissionen erheblich senken lassen, was ein zentrales Ziel der Kreislaufwirtschaft ist; betont, dass in einer Kreislaufwirtschaft die Ressourcen innerhalb der Wirtschaft verbleiben und weiterhin produktiv genutzt werden, wenn ein Produkt das Ende seiner Lebensdauer erreicht hat, wodurch der Ressourcenverbrauch verringert wird; vertritt im Zusammenhang mit dem Abfallrecht die Auffassung, dass eine verbesserte Produktgestaltung im Sinne der Kreislaufwirtschaft dazu beitragen wird, die Produktionszyklen zu schließen und die Produktions- und Verbrauchsmuster zu verändern und dadurch die Konzentration von Schadstoffen und die Gesamtmenge des Abfalls zu verringern;

13.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für uneingeschränkte Transparenz hinsichtlich des Umfangs und des endgültigen Bestimmungsorts der Rückstände aus verschiedenen möglichen Verfahren der Abfallbehandlung zu sorgen, insbesondere gegenüber den Bevölkerungsgruppen, die möglicherweise von Anlagen und neuen Projekten betroffen sind, und sie im Entscheidungsprozess zu konsultieren; fordert die Mitgliedstaaten ferner nachdrücklich auf, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(13) (im Folgenden „Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung“) und weitere einschlägige EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit uneingeschränkt und sorgfältig umzusetzen;

14.  ist der Ansicht, dass die getrennte Sammlung von Abfällen vor der Haustür eine wirksame Methode ist, um die Bevölkerung für die strategische Bedeutung einer Kreislaufwirtschaft zu sensibilisieren und ein diesbezügliches gemeinsames Engagement wirksamer zu erreichen; betont, dass diese Systeme eine bessere Erfassung der Arten und der Mengen der erzeugten Haushaltsabfälle und des entsprechenden Verarbeitungsbedarfs ermöglichen und damit eine möglichst umfassende Vorbereitung zur Wiederverwendung und ein möglichst umfassendes Recycling erreicht werden kann und die Schaffung von faireren Anreizen bzw. negativen Anreizen für wirtschaftliche Maßnahmen ermöglicht wird;

15.  weist erneut darauf hin, dass die Verbrennung in der Abfallhierarchie weiterhin ganz unten und lediglich vor der Deponierung steht;

16.  weist erneut darauf hin, dass gefährliche Abfälle besondere Herausforderungen im Hinblick auf die Behandlung mit sich bringen, die nicht außer Acht gelassen werden dürfen und gesondert in Angriff genommen werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle relevanten Bestimmungen der Abfallrahmenrichtlinie uneingeschränkt umzusetzen;

17.  unterstützt die Kommission in ihren laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die das Abfallrecht nicht einhalten; fordert die Kommission auf, das Potenzial des Frühwarnsystems gemäß den überarbeiteten Abfallrichtlinien vollumfänglich zu nutzen; schlägt vor, dass von der Kommission eingezogene Geldbußen in Projekte reinvestiert werden, die mit den oberen Ebenen der Abfallhierarchie vereinbar sind;

18.  bedauert, dass Petenten zufolge Deponien in unmittelbarer Nähe zu Wohngebieten und landwirtschaftlichen Betrieben genehmigt wurden; fordert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, für einen umfassenden Schutz der Gesundheit des Menschen zu sorgen und Strukturmaßnahmen zu ergreifen, die darauf ausgerichtet sind, eine Lösung für die Verschmutzung des Grundwassers zu finden;

19.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109.
(2) ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 100.
(3) ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141.
(4) ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 93.
(5) ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26.
(6) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0352.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0100.
(9) ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 151.
(10) ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 60.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0241.
(12) ABl. C 239E vom 20.8.2013, S. 60.
(13) ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1.

Letzte Aktualisierung: 14. April 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen