Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen in Bezug auf die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Bezug auf die Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern (COM(2017)0277 – C8-0167/2017 – 2017/0122(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0277),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0167/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Januar 2018(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 1. Februar 2018(2),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8‑0205/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen in Bezug auf die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Bezug auf die Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern
(1) Gute Arbeitsbedingungen für die Fahrer und faire Geschäftsbedingungen für Kraftverkehrsunternehmen sind von größter Bedeutung für die Schaffung eines sicheren, effizienten und, sozial verantwortlichen und diskriminierungsfreien Straßenverkehrssektors, der qualifizierte Arbeitskräfte für sich gewinnen kann. Um diesen Prozess zu erleichtern, ist es unverzichtbar, dass die Sozialvorschriften der Union im Straßenverkehr klar, verhältnismäßig, zweckdienlich,sowie leicht anzuwenden und durchzusetzen sind und in wirksamer und kohärenter Weise in der gesamten Union umgesetzt werden. [Abänd. 346]
(2) Bei der Überprüfung von Wirksamkeit und Effizienz der Umsetzung der bestehenden Sozialvorschriften der Union im Straßenverkehr und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) wurden einige Mängel bei der Umsetzung des bestehenden Rechtsrahmens festgestellt. Unklare und ungeeignete Vorschriften zur wöchentlichen Ruhezeit, zu Einrichtungen für die Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen im Mehrfahrerbetrieb sowie fehlende Bestimmungen über die Rückkehr der Fahrer an ihren Wohnort oder einen anderen Ort ihrer Wahl führen zu unterschiedlichen Auslegungen und Durchsetzungspraktiken in den Mitgliedstaaten. Durch die von einigen Mitgliedstaaten kürzlich verabschiedeten einseitigen Maßnahmen werden die Rechtsunsicherheit und die Ungleichbehandlung von Fahrern und Unternehmen weiter verstärkt. Hingegen tragen die maximalen Lenkzeiten pro Tag und pro Woche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wirksam zur Verbesserung der sozialen Bedingungen der Kraftfahrer sowie zur allgemeinen Straßenverkehrssicherheit bei, weshalb dafür gesorgt werden sollte, dass sie eingehalten werden. [Abänd. 347]
(2a) Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit und der Durchsetzung sollten alle Kraftfahrer umfassend über die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten und die Verfügbarkeit von Rastanlagen informiert sein. Daher sollten die Mitgliedstaaten Leitlinien ausarbeiten, die diese Verordnung in klarer und einfacher Weise wiedergeben, hilfreiche Informationen zu Parkplätzen und Rastanlagen enthalten und aus denen eindeutig hervorgeht, wie wichtig es ist, gegen Ermüdung vorzugehen. [Abänd. 348]
(2b) Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit sollten die Kraftverkehrsunternehmen dazu angehalten werden, eine sicherheitszentrierte Denkweise zu verfolgen, die von der oberen Führungsebene festgelegte Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren, die Verpflichtung der mittleren Führungsebene zur Durchsetzung der Sicherheitsstrategie und die Bereitschaft der Arbeitnehmer umfasst, die Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Probleme der Straßenverkehrssicherheit sollten eindeutig im Mittelpunkt stehen, beispielsweise Ermüdung, Haftung, Fahrten- und Personalplanung, leistungsabhängige Bezahlung und Just-in-Time-Lieferungen. [Abänd. 349]
(3) Die Ex-post-Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat bestätigt, dass die uneinheitliche und ineffiziente Durchsetzung der Sozialvorschriften der Union vor allem auf unklare Vorschriften, ineffiziente und ungleiche Nutzung der Kontrollinstrumente und unzureichende Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zurückzuführen ist, was wiederum die Zersplitterung des europäischen Binnenmarktes verstärkt. [Abänd. 350]
(4) Klare, angemessene und einheitlich durchgesetzte Vorschriften sind ebenfalls von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der politischen Ziele, nämlich die Arbeitsbedingungen der Kraftfahrer zu verbessern sowie insbesondere einen unverfälschten und fairen Wettbewerb zwischen den Verkehrsunternehmern zu gewährleisten und einen Beitrag zur Sicherheit im Straßenverkehr für alle Straßenverkehrsteilnehmer zu leisten. [Abänd. 351]
(4a) Damit die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union aufrechterhalten oder gar verbessert wird, müssen etwaige einzelstaatliche Vorschriften im Bereich des Straßenverkehrs verhältnismäßig und begründet sein und dürfen nicht bewirken, dass die Ausübung der im Vertrag verankerten Grundfreiheiten, wozu der freie Warenverkehr und die Dienstleistungsfreiheit zählen, behindert wird oder an Anziehungskraft verliert. [Abänd. 352]
(4b) Damit unionsweit einheitliche Ausgangsbedingungen für den Straßenverkehr herrschen, sollte diese Verordnung für alle Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 2,4 Tonnen gelten, die für grenzüberschreitende Beförderungen eingesetzt werden. [Abänd. 353/rev]
(5) Die bisherige Anforderung in Bezug auf Fahrtunterbrechungen hat sich als ungeeignet und unpraktisch für Fahrer, die sich beim Fahren abwechseln, erwiesen. Daher ist es angebracht, die Verpflichtung zur Aufzeichnung von Fahrtunterbrechungen dem besonderen Charakter der Beförderungen anzupassen, die von Fahrern durchgeführt werden, die sich beim Fahren abwechseln.
(5a) Die Güterbeförderung unterscheidet sich grundlegend von der Personenbeförderung. Die Fahrer von Reisebussen stehen in engem Kontakt mit ihren Fahrgästen und sollten in der Lage sein, flexibler Fahrtunterbrechungen einzulegen, ohne die Lenkzeiten zu verlängern oder die Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen zu verkürzen. [Abänd. 354]
(6) Im grenzüberschreitenden Fernverkehr tätige Fahrer sind über lange Zeiträume von ihrem Heimatort abwesend. Durch die derzeitigen Anforderungen an die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit werden diese Zeiträume unnötig verlängert. Daher ist es wünschenswert, die Bestimmung über die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit so anzupassen, dass es für die Fahrer leichter ist, Beförderungen unter Einhaltung der Vorschriften durchzuführen und für eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit an ihren Heimatort oder einen Ort ihrer Wahl zurückzukehren sowie einen vollen Ausgleich für alle reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten zu erhalten. Ferner muss vorgesehen werden, dass Verkehrsunternehmer die Arbeit der Fahrer so planen, dass diese Zeiträume der Abwesenheit vom Heimatort nicht übermäßig lang sind. Wenn ein Fahrer beschließt, die Ruhezeit an seinem Heimatort zu verbringen, sollte ihm das Verkehrsunternehmen die Mittel für die Heimfahrt bereitstellen. [Abänd. 355]
(6a) Ist vorhersehbar, dass die Arbeit eines Fahrers andere Tätigkeiten für den Arbeitgeber umfasst als die beruflichen Fahraufgaben, etwa Be- und Entladen, Parkplatzsuche, Fahrzeugwartung, Vorbereitung der Route und ähnliches, sollte die Zeit, die für die Ausführung dieser Aufgaben benötigt wird, bei der Ermittlung der Arbeitszeit und der Möglichkeit, angemessene Ruhezeiten zu nehmen und eine angemessene Bezahlung zu erhalten, berücksichtigt werden. [Abänd. 356]
(6b) Zur Wahrung der Arbeitsbedingungen der Fahrer an Be- und Entladeorten sollten die Eigentümer und Betreiber dieser Einrichtungen den Fahrern Zugang zu sanitären Einrichtungen gewähren. [Abänd. 357]
(6c) Der rasche technische Fortschritt bewirkt, dass autonome Fahrsysteme immer ausgefeilter werden. Künftig könnten diese Systeme die differenzierte Nutzung von Fahrzeugen ermöglichen, an deren Steuerung kein Fahrer beteiligt ist. Hieraus könnten neue praktische Möglichkeiten wie die Kuppelung von Lastkraftwagen über eine elektronische Deichsel (Lkw-Platooning) erwachsen. Daher müssen die geltenden Rechtsvorschriften – beispielsweise zu Lenk- und Ruhezeiten – angepasst werden, wofür Fortschritte auf der Ebene der UNECE-Arbeitsgruppe erforderlich sind. Die Kommission legt einen Bewertungsbericht über den Einsatz autonomer Fahrsysteme in den Mitgliedstaaten sowie, falls erforderlich, einen Gesetzgebungsvorschlag vor, damit den Vorteilen der Technologie des autonomen Fahrens Rechnung getragen wird. Mit diesen Rechtsvorschriften soll nicht nur für Straßenverkehrssicherheit und angemessene Arbeitsbedingungen gesorgt werden, sondern die EU soll auch die Möglichkeit erhalten, bei neuen innovativen Technologien und Verfahren eine Vorreiterrolle einzunehmen. [Abänd. 358]
(7) Die Bestimmungen über die wöchentlichen Ruhezeiten werden in Bezug auf den Ort, an dem die wöchentliche Ruhezeit eingelegt werden sollte, in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt und umgesetzt. DaherDamit für gute Arbeitsbedingungen und die Sicherheit der Fahrer gesorgt ist, sollte daher klargestellt werden, dass die Fahrer eine hochwertige und für Fahrer beiderlei Geschlechts angemessene Unterbringung deroder eine andere vom Fahrer gewährleistet werden muss gewählte und vom Arbeitgeber gezahlte Unterkunft erhalten müssen, wenn sie ihre regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten nicht am Heimatort einlegen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass es ausreichend sichere Parkflächen gibt, die den Bedürfnissen der Fahrer entsprechen. [Abänd. 359]
(7a) Sonderparkflächen sollten mit allen Einrichtungen ausgestattet sein, die für gute Ruhebedingungen erforderlich sind, d. h. Sanitäranlagen, kulinarisches Angebot, Sicherheitseinrichtungen und ähnliches. [Abänd. 360]
(7b) Angemessene Rastanlagen sind von entscheidender Bedeutung, damit die Arbeitsbedingungen der Fahrer in der Branche verbessert werden und die Straßenverkehrssicherheit erhalten bleibt. Da die Nutzung der Fahrerkabine als Ruheort charakteristisch für die Verkehrsbranche und in einigen Fällen im Hinblick auf den Komfort und die Eignung wünschenswert ist, sollten die Fahrer ihre Ruhezeiten in ihrem Fahrzeug verbringen dürfen, sofern das Fahrzeug mit geeigneten Schlafmöglichkeiten ausgestattet ist. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Einrichtung von Sonderparkflächen nicht unverhältnismäßig stark behindern oder erschweren. [Abänd. 361]
(7c) Den überarbeiteten TEN-V-Leitlinien zufolge sollen an Autobahnen etwa alle 100 km Parkplätze eingerichtet werden, damit für gewerbliche Straßennutzer angemessene Parkplätze mit einem angemessenen Sicherheitsniveau zur Verfügung stehen, weshalb die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden sollten, die TEN-V-Leitlinien umzusetzen und sichere, entsprechend angepasste Parkplätze ausreichend zu unterstützen und darin zu investieren. [Abänd. 362]
(7d) Damit hochwertige und erschwingliche Rastanlagen bereitgestellt werden können, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten Anreize für die Einrichtung sozialer, gewerblicher, öffentlicher und sonstiger Unternehmen für den Betrieb von Sonderparkflächen setzen. [Abänd. 363]
(8) Die Fahrer werden oft mit unvorhergesehenen Umständen konfrontiert, die es unmöglich machen, einen gewünschten Bestimmungsort, an dem eine wöchentliche Ruhezeit eingelegt werden kann, ohne Verstoß gegen die Unionsvorschriften zu erreichen. Es ist wünschenswert, den Fahrern die Bewältigung dieser Lage zu erleichtern und es ihnen zu ermöglichen, ihren Bestimmungsort für eine wöchentliche Ruhezeit ohne Verstoß gegen die Lenkzeitvorschriften zu erreichen.
(8a) Bei zahlreichen Beförderungen im Straßenverkehr innerhalb der Union werden auf Teilstrecken Fährschiffe oder Eisenbahnen benutzt. Für derlei Beförderungsleistungen sollten deshalb klare und angemessene Bestimmungen über die Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen festgelegt werden. [Abänd. 364]
(9) Um unterschiedliche Durchsetzungspraktiken abzubauen und zu vermeiden sowie Wirksamkeit und Effizienz der grenzüberschreitenden Durchsetzung weiter zu verbessern, müssen unbedingt klare Regeln für die regelmäßige Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt werden.
(9a) Um für eine wirksame Durchsetzung zu sorgen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Behörden bei Straßenkontrollen in der Lage sind, die ordnungsgemäße Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten des laufenden Tages und der vorausgehenden 56 Tage zu kontrollieren. [Abänd. 365]
(9b) Um sicherzustellen, dass die Vorschriften klar, leicht verständlich und durchsetzbar sind, müssen die Fahrer Zugang zu den entsprechenden Informationen haben. Dies sollte mit der Koordinierung der Kommission erreicht werden. Zudem sollten Fahrer Informationen über Rastplätze und sichere Parkplätze erhalten, damit sie ihre Fahrten besser planen können. Überdies sollte unter der Koordinierung der Kommission eine kostenlose Hotline eingerichtet werden, damit die Aufsichtsdienste benachrichtigt werden können, wenn Fahrer unzulässig unter Druck gesetzt werden, und damit Betrug oder rechtswidrige Handlungen gemeldet werden können. [Abänd. 366]
(9c) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Bewertung der Zuverlässigkeit eine gemeinsame Klassifikation für Verstöße anzuwenden. Die Mitgliedstaaten sollten alle Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, damit einzelstaatliche Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 auf wirksame, angemessene und abschreckende Weise umgesetzt werden. Damit alle von den Mitgliedstaaten angewandten Sanktionen diskriminierungsfrei und der Schwere des Verstoßes angemessen sind, bedarf es weiterer Maßnahmen. [Abänd. 367]
(10) Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu gewährleisten, sollten der Kommission im Hinblick auf die Klarstellung der Bestimmungen der Verordnung und die Festlegung gemeinsamer Konzepte für deren Anwendung und Durchsetzung Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) ausgeübt werden.
(11) Um die Kostenwirksamkeit der Durchsetzung der Sozialvorschriften zu verbessern, sollte das Potenzial dersollten die derzeitigen und künftigenintelligenten Fahrtenschreibersysteme in vollem Umfang genutztim internationalen Verkehr Pflicht werden. Die Funktionen des Fahrtenschreibers sollten daher verbessert werden, um eine genauere Positionsbestimmung, insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr, zu ermöglichen. [Abänd. 368]
(11a) Aufgrund der raschen Entwicklung neuer Technologien und der Digitalisierung in der gesamten Wirtschaft der Union sowie der Notwendigkeit, für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen im internationalen Straßentransport zu sorgen, muss der Übergangszeitraum für den Einbau intelligenter Fahrtenschreiber in zugelassene Fahrzeuge verkürzt werden. Der intelligente Fahrtenschreiber wird zu vereinfachten Kontrollen beitragen und somit die Arbeit der nationalen Behörden erleichtern. [Abänd. 369]
(11b) Unter Berücksichtigung der weit verbreiteten Nutzung von Smartphones und der stetigen Weiterentwicklung ihrer Funktionen und angesichts des Einsatzes des Systems Galileo, das immer mehr Möglichkeiten für die Lokalisierung in Echtzeit bietet, die viele Mobilgeräte bereits nutzen, sollte die Kommission die Möglichkeit untersuchen, eine Mobilanwendung zu entwickeln und zu zertifizieren, die dieselben Vorteile bietet wie der intelligente Fahrtenschreiber, und das zu denselben damit verbundenen Kosten. [Abänd. 370]
(11c) Um angemessene Gesundheits- und Sicherheitsstandards für die Fahrer sicherzustellen, müssen sichere Parkflächen, angemessene Sanitäreinrichtungen und hochwertige Unterkünfte eingerichtet bzw. vorhandene Einrichtungen verbessert werden. Es sollte ein ausreichendes Netz an Parkflächen innerhalb der Union geben. [Abänd. 371]
(12) Die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) sollten daher entsprechend geändert werden.
(12a) erkennt an, dass sich die Güterbeförderung von der Personenbeförderung unterscheidet. Die Fahrer von Reisebussen stehen in engem Kontakt mit ihren Fahrgästen, und ihnen sollten angemessenere Bedingungen gewährt werden, ohne die Lenkzeiten zu verlängern oder die Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen zu verkürzen. Daher prüft die Kommission, ob spezifische Vorschriften für diesen Bereich erlassen werden können, insbesondere für den Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt – [Abänd. 372]
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird wie folgt geändert:
-1. In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:"
„-aa) Güterbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,4 t übersteigt, oder“ [Abänd. 373]
"
-1a. Artikel 3 Buchstabe aa erhält folgende Fassung:"
„aa) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, oder zur Beförderung von Gütern dienen, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung hergestellt wurden, und die nur in einem Umkreis von 100150 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.“ [Abänd. 374]
"
1. Artikel 3 Buchstabe h erhält folgende Fassung:"
„h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;“
"
1a. In Artikel 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:"
„ha) leichte Nutzfahrzeuge, die für die Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, die das Fahrzeug führt;“ [Abänd. 375]
"
2. Dem Artikel 4 wird folgender Buchstabe r angefügt:"
„r) „nichtgewerbliche Beförderung“ jede Beförderung im Straßenverkehr, bei der es sich nicht um eine gewerbliche Beförderung oder eine Beförderung im Werkverkehr handelt, die nicht entlohnt wird und durch die kein Einkommen oder Umsatz erzielt wird.“ [Abänd. 376]
"
2a. In Artikel 4 wird folgender Buchstabe angefügt:"
„(ra) „Wohnort“ den eingetragenen Wohnsitz des Fahrers in einem Mitgliedstaat;“ [Abänd. 377]
"
2b. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Das Mindestalter für SchaffnerFahrer beträgt 18 Jahre.“ [Abänd. 378]
„Der Fahrer muss die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten; ferner muss er gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die Bereitschaftszeiten im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben.“
"
4. In Artikel 7 wird folgender Satz 3 angefügt:"
„Ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer kann eine Fahrtunterbrechung von 45 Minuten in einem Fahrzeug einlegen, das von einem anderen Fahrer gelenkt wird, sofern der Fahrer, der die Fahrtunterbrechung einlegt, den das Fahrzeug lenkenden Fahrer nicht unterstützt.“
"
5. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(6) In vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:
a)
vier regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
b)
zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten von mindestens 45 Stunden und zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden.
Für die Zwecke von Buchstabe b werden die reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.“ [Abänd. 379]
"
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:"
„(7) Jede Ruhezeit, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, gehtist mit einer regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von mindestens 45 Stunden unmittelbar voran oder folgt unmittelbar auf sie zu verbinden.“ [Abänd. 381]
"
c) Folgende Absätze 8a und 8b werden eingefügt:"
„(8a) Die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten und jede wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich für die vorherige verkürzte wöchentliche Ruhezeit eingelegt werden, dürfen nicht in einem Fahrzeug verbracht werden. Sie werden außerhalb der Kabine in einer geeignetenhochwertigen Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheitensanitären Einrichtungen und sanitären EinrichtungenSchlafgelegenheiten für Fahrer beiden Geschlechts verbracht: Bei dieser Unterkunft handelt es sich [Abänd. 382]
a)
entweder um eine vom Arbeitgeber bereitgestellte bzw. bezahlte, oder
b)
ameine Unterkunft am Wohnort oder in einer anderendes Fahrers bzw. eine andere vom Fahrer gewählten privatengewählte private Unterkunft. [Abänd. 384]
(8b) Ein Verkehrsunternehmen plant die Arbeit der Fahrer so, dass die Fahrer in der Lage sind, innerhalb jedes Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Wochen mindestens eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit am Wohnort zu verbringen. Der Fahrer teilt dem Verkehrsunternehmen spätestens zwei Wochen vor dieser Ruhezeit schriftlich mit, ob er sie an einem anderen Ort als seinem Wohnort einlegen wird.Entscheidet sich ein Fahrer, die Ruhezeit am Wohnort einzulegen, stellt das Verkehrsunternehmen dem Fahrer die für die Heimkehr erforderlichen Mittel zur Verfügung. Das Unternehmen dokumentiert, wie es diese Verpflichtung erfüllt, und es bewahrt die betreffenden Unterlagen in seinen Geschäftsräumen auf, damit sie auf Verlangen der Kontrollbehörden vorgelegt werden können. [Abänd. 385]
Der Fahrer erklärt, dass eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, an einem Ort nach Wahl des Fahrers verbracht wurde. Die Erklärung wird auf dem Betriebsgelände des Unternehmens aufbewahrt.“ [Abänd. 386]
"
ca) Folgender Absatz wird hinzugefügt:"
„(9a) Die Kommission prüft spätestens am ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung], ob geeignetere Vorschriften für Fahrer erlassen werden können, die für Gelegenheitsdienste im Personenverkehr gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt eingesetzt werden, und teilt das Ergebnis dem Parlament und dem Rat mit.“ [Abänd. 380]
"
5a. Der folgende Artikel wird angefügt:"
„Artikel 8a
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum ... [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] die Standorte der in ihrem Hoheitsgebiet verfügbaren Sonderparkflächen mit und unterrichten sie in der Folge über alle Änderungen dieser Informationen. Die Kommission führt eine Liste aller öffentlich zugänglichen Sonderparkflächen auf einer einzigen amtlichen Website, die regelmäßig aktualisiert wird.
(2) Bei allen Parkflächen, die mindestens die in Anhang 1 genannten Einrichtungen und Merkmale aufweisen und von der Kommission gemäß Absatz 2 veröffentlicht werden, kann am Eingang darauf hingewiesen werden, dass es sich um Sonderparkflächen handelt.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass regelmäßig stichprobenartige Prüfungen durchgeführt werden, um die Übereinstimmung der Merkmale der Rastanlage mit den im Anhang genannten Kriterien für Sonderparkflächen zu überprüfen.
(4) Die Mitgliedstaaten gehen Beschwerden über zertifizierte Sonderparkflächen nach, die nicht den im Anhang genannten Kriterien entsprechen.
(5) Die Mitgliedstaaten setzen Anreize für die Schaffung von Sonderparkflächen gemäß den Bestimmungen in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Verfügbarkeit angemessener Rastanlagen für die Fahrer sowie bewachter Parkplätze vor. Diesem Bericht ist der Entwurf einer Verordnung zur Festlegung von Normen und Verfahren für die Zertifizierung von Sonderparkflächen gemäß Absatz 4 dieses Artikels beizufügen. Dieser Bericht wird jährlich auf Grundlage der Informationen aktualisiert, die die Kommission gemäß Absatz 5 zusammenträgt, und enthält eine Aufstellung aller Maßnahmen, die vorgeschlagen werden, um die Anzahl und Qualität angemessener Rastanlagen für die Fahrer sowie bewachter Parkplätze zu erhöhen.“ [Abänd. 387]
"
6. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Legt ein Fahrer, der ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, eine regelmäßige tägliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ein, so kann diese Ruhezeit abweichend von Artikel 8 höchstens zwei Mal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, deren Dauer insgesamt eine Stunde nicht überschreiten darf. Während dieser regelmäßigen täglichen Ruhezeit oder reduzierten wöchentlichen Ruhezeit muss dem Fahrer eine Schlafkabine, eine Schlafkoje oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.“ [Abänd. 388]
"
6a. In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:"
„(1a) Bei Fahrten mit einem Fährschiff mit einer Mindestdauer von 12 Stunden kann die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 auch für regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten gelten. Während dieser wöchentlichen Ruhezeit muss dem Fahrer eine Schlafkabine zur Verfügung stehen.“ [Abänd. 389]
"
6b. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Verkehrsunternehmen dürfen angestellten oder ihnen zur Verfügung gestellten Fahrern keine Sonderzahlungen in Abhängigkeit von der zurückgelegten Strecke, der Geschwindigkeit der Lieferung bzw. der Menge der beförderten Güter leisten, auch nicht in Form von Prämien oder Lohnzuschlägen, falls diese Zahlungen zu Verstößen gegen diese Verordnung ermutigen.“ [Abänd. 390]
"
7. In Artikel 12 wird folgender Absatz eingefügt:"
„Sofern die Straßenverkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet wird, kann der Fahrer nach einer Ruhezeit von 30Minuten ausnahmsweise von Artikel 86 Absatz 1 und 2 und Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 2 abweichen, um eine geeignete Unterkunft gemäß Artikel 8 Absatz 8a zu erreichendie Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Fahrer üblicherweise zugeordnet ist und dort eine tägliche oderan der seine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit einzulegen. Eine solche Abweichung darf nichtbeginnen muss, innerhalb von zwei Stunden zu einer Überschreitung der täglichen oder wöchentlichen Lenkzeiten oder einer Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeiten führen erreichen. Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen der geeigneten Unterkunft handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken. Diese Lenkzeit von bis zu zwei Stunden wird durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung in Verbindung mit einer Ruhezeit vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.“ [Abänd. 391]
"
7a. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:"
„d) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die von Universaldienstanbietern im Sinne des Artikels 2 AbsatzNummer 13 der Richtlinie97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität zum Zweck der Zustellung von Sendungen als Postsendungen im Rahmen des UniversaldienstesSinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 97/67/EG benutzt werden.“ [Abänd. 392]
"
7b. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:"
„e) Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln oder in vom Rest des Hoheitsgebiets isolierten Gebieten mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 km2 verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine Brücke, eine Furt oder einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind noch an andere Mitgliedstaaten angrenzen;“ [Abänd. 393]
"
7c. In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:"
„pa) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 44 t, die von einem Bauunternehmen in einem Umkreis von höchstens 100 km vom Standort des Unternehmens und nur unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken der Fahrzeuge für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.“ [Abänd. 394]
"
8. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„(2) Die Mitgliedstaaten können in dringenden Fällen unter außergewöhnlichen Umständen eine vorübergehende Ausnahme für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen zulassen, der hinreichend zu begründen und der Kommission sofort mitzuteilen ist.
Diese Informationen werden in allen Amtssprachen der EU auf einer speziellen öffentlichen Website veröffentlicht, die von der Kommission gepflegt wird.“ [Abänd. 395]
"
9. Artikel 15 erhält folgende Fassung:"
„Artikel 15
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fahrer der in Artikel 3 Buchstabe a genannten Fahrzeuge unter nationale Vorschriften fallen, die in Bezug auf die erlaubten Lenkzeiten sowie die vorgeschriebenen Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten einen angemessenen Schutz bieten. Die Mitgliedstaaten teilenEs liegt im Interesse der Fahrer mit Blick auf dieArbeitsbedingungen und im Interesse der KommissionStraßenverkehrssicherheit und ihrer Durchsetzung, dass die für diese Fahrer geltenden einschlägigen nationalen Vorschriften mit Mitgliedstaaten vor allem in den Gebieten der Europäischen Union in äußerster Randlage und in Randgebieten Parkflächen und Rastplätze zur Verfügung stellen, die im Winter schnee- und eisfrei sind.“ [Abänd. 396]
"
9a. In Artikel 17 wird folgender Absatz eingefügt:"
„(3a) Der Bericht enthält eine Bewertung des Einsatzes autonomer Fahrsysteme in den Mitgliedstaaten und der Möglichkeit für die Fahrer, die Zeiten aufzuzeichnen, in denen ein autonomes Fahrsystem aktiviert ist, und wird erforderlichenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorgelegt, in dem auch die notwendigen Anforderungen vorgesehen sind, damit die Fahrer diese Daten im intelligenten Fahrtenschreiber aufzeichnen.“ [Abänd. 397]
"
10. Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die vorliegende Verordnung und die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam,und verhältnismäßig in Bezug auf den Schweregrad der Verstöße gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7), abschreckend und nicht diskriminierend sein. Ein Verstoß gegen die vorliegende Verordnung und gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 kann nicht mehrmals Gegenstand von Sanktionen oder Verfahren sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen und die Regeln bezüglich Sanktionensowie das Verfahren und dieKriterien, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Bewertung der Verhältnismäßigkeit herangezogen wurden, bis zu dem in Artikel 29 Satz 2 genannten Datum mit. SieDie Mitgliedstaaten teilen etwaige spätere Änderungen, die sie betreffen, unverzüglich mit. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten entsprechend über diese Regeln und Maßnahmen sowie über etwaige Änderungen.
Diese Informationen werden in allen Amtssprachen der EU auf einer speziellen öffentlichen Website veröffentlicht, die von der Kommission gepflegt wird und ausführliche Angaben zu derartigen in den Mitgliedstaaten der Union geltenden Sanktionen enthält.“ [Abänd. 398]
"
11. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und leisten einander ohne ungebührliche Verzögerung Amtshilfe, um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung und ihre wirksame Durchsetzung im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie 2006/22/EG zu erleichtern.
"
b) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:"
„c) sonstige spezifische Informationen, darunter die Risikoeinstufung des Unternehmens, die sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung auswirken können.“
"
c) Folgende Absätze 3a und 3b werden eingefügt:"
„(3a) Für die Zwecke des Informationsaustauschs im Rahmen dieser Verordnung nutzen die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2006/22/EG benannten Stellen für die innergemeinschaftliche Verbindung.“
„(3b) Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe erfolgen unentgeltlich.“
"
12. Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Ansätze für die Durchführung dieser Verordnung nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren.“ [Abänd. 399]
"
12a. Folgender Anhang wird angefügt:"
„Mindestanforderungen an Parkflächen
Teil A: Serviceeinrichtungen
1)
Saubere, funktionsfähige und regelmäßig überprüfte Toiletten mit Wasserhähnen:
–
bei bis zu 10 Stellplätzen mindestens ein Toilettenraum mit vier Toiletten,
–
bei 10 bis 25 Stellplätzen mindestens ein Toilettenraum mit acht Toiletten,
–
bei 25 bis 50 Stellplätzen mindestens zwei Toilettenräume mit je zehn Toiletten,
–
bei 50 bis 75 Stellplätzen mindestens zwei Toilettenräume mit je 15 Toiletten,
–
bei 75 bis 125 Stellplätzen mindestens vier Toilettenräume mit je 15 Toiletten,
–
bei mehr als 125 Stellplätzen mindestens sechs Toilettenräume mit je 15 Toiletten.
2)
Saubere, funktionsfähige und regelmäßig überprüfte Duschen:
–
bei bis zu 10 Stellplätzen mindestens ein Waschraum mit zwei Duschkabinen,
–
bei 25 bis 50 Stellplätzen mindestens zwei Waschräume mit je fünf Duschkabinen,
–
bei 50 bis 75 Stellplätzen mindestens zwei Waschräume mit je zehn Duschkabinen,
–
bei 75 bis 125 Stellplätzen mindestens vier Waschräume mit je zwölf Duschkabinen,
–
bei mehr als 125 Stellplätzen mindestens sechs Waschräume mit je 15 Duschkabinen.
3)
Angemessener Zugang zu Trinkwasser
4)
Geeignete Kochgelegenheiten, Imbissstand oder Restaurant
5)
Geschäft mit einem vielfältigen Angebot an Nahrungsmitteln, Getränken usw. vor Ort oder in der Nähe
6)
Abfallbehälter in angemessener Zahl und mit ausreichendem Fassungsvermögen
7)
Schutz vor Regen oder Sonne in der Nähe der Parkflächen
8)
Notfallplan und Krisenmanagement vor Ort vorhanden bzw. Kontaktpersonen für Notfälle sind den Mitarbeitern bekannt
9)
Picknicktische mit Bänken oder Alternativen in angemessener Zahl
10)
Eigens vorgesehenes WLAN
11)
Bargeldloses Reservierungs-, Zahlungs- und Rechnungssystem
12)
Informationssystem (vor Ort und online) für die Verfügbarkeit von Zeitnischen
13)
Die Einrichtungen sind für Fahrer beiden Geschlechts angemessen.
Teil B: Sicherheitsmerkmale
1)
Durchgehende Abtrennung der Parkfläche und ihrer Umgebung, z. B. durch Zäune oder andere Barrieren, durch die ein zufälliges oder absichtliches unberechtigtes Betreten verhindert oder verzögert wird
2)
Zugang zur Lkw-Parkfläche nur für die Benutzer und das Personal dieser Parkfläche
3)
Digitale Aufzeichnung (mindestens 25 Bilder pro Sekunde), entweder kontinuierlich oder bei Bewegungserkennung
4)
Videoüberwachungssystem entlang der gesamten Umzäunung, mit dem alle Aktivitäten am Zaun oder in dessen Nähe klar erkennbar aufgezeichnet werden können (Videoaufzeichnung)
5)
Geländeüberwachung durch Rundgänge oder anderweitig
6)
Jede Straftat muss dem Personal der Lkw-Parkfläche und der Polizei gemeldet werden. Wenn möglich muss das Fahrzeug so lange angehalten werden, bis die Polizei Anweisungen erteilt.
7)
Durchgehend beleuchtete Fahrstreifen und Fußwege
8)
Fußgängersicherheit auf Sonderparkflächen
9)
Parkplatzüberwachung durch angemessene und verhältnismäßige Sicherheitskontrollen
10)
Klar ausgewiesene Notrufnummer(n)“ [Abänd. 400]
"
Artikel 2
Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wird wie folgt geändert:
-1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Diese Verordnung enthält die Pflichten und Vorschriften betreffend die Bauart, den Einbau, die Benutzung, die Prüfung und die Kontrolle von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr, um die Einhaltung der Verordnung(EG) Nr.561/2006, der Richtlinie2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) und der Richtlinie92/6/EWG des Rates(9), der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, der Richtlinie 92/106/EWG des Rates(10), der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU, was die Entsendung von Arbeitnehmern im Straßenverkehr betrifft, und der Richtlinie zur Festlegung spezifischer Vorschriften hinsichtlich der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Arbeitnehmern im Straßenverkehr zu überprüfen.“ [Abänd. 401]
"
-1a. In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:"
„ha) „intelligenter Fahrtenschreiber“ ist ein digitaler Fahrtenschreiber, bei dem gemäß dieser Verordnung mithilfe eines Positionsbestimmungsdienstes auf der Basis eines Satellitennavigationssystems automatisch die Position bestimmt wird;“ [Abänd. 402]
"
-1b. Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
„(4) Spätestens(11) am … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] müssen folgende Fahrzeuge mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgestattet sein:
a)
Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat betrieben werden und mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestattet sind,
b)
Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat betrieben werden und mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, der den Spezifikationen in Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates in der bis zum 30. September 2011 geltenden Fassung entspricht, oder
c)
Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat betrieben werden und mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, der den Spezifikationen in Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates in der seit dem 1. Oktober 2011 geltenden Fassung entspricht.“ [Abänd. 403]
"
-1c. In Artikel 3 wird folgender Absatz eingefügt:"
„(4a) Bis zum … [vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] müssen alle Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat betrieben werden und mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, der Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates in der seit dem 1. Oktober 2012 geltenden Fassung entspricht, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgestattet werden.“ [Abänd. 404]
"
-1d. In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:"
„(4b) Bis zum … [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] müssen alle Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat betrieben werden und mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgestattet sind, der Anhang IC der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799(12) entspricht, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgestattet werden.“ [Abänd. 405]
"
-1e. In Artikel 4 Absatz 2 wird nach dem dritten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:"
„- ausreichend Speicherkapazität zur Speicherung aller gemäß dieser Verordnung erforderlichen Daten;“ [Abänd. 406]
"
-1f. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Verordnung nur zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr.561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG, der Richtlinie 92/6/EWG des Rates, der Richtlinie 92/106/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU, was die Entsendung von Arbeitnehmern im Straßenverkehr betrifft, und der Richtlinie zur Festlegung spezifischer Vorschriften hinsichtlich der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehr sowie im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG und unter der Aufsicht der in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten unabhängigen Kontrollstelle des Mitgliedstaats erfolgt.“ [Abänd. 407]
"
-1g. In Artikel 7 Absatz 2 erhält die Einleitung folgende Fassung:"
„(2) Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass personenbezogene Daten gegen andere Verwendungen als die strikt mit dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr.561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG, der Richtlinie 92/6/EWG des Rates, der Richtlinie 92/106/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU, was die Entsendung von Arbeitnehmern im Straßenverkehr betrifft, und der Richtlinie zur Festlegung spezifischer Vorschriften hinsichtlich der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehr zusammenhängende Verwendung gemäß Absatz1 in Bezug auf Folgendes geschützt werden:“ [Abänd. 408]
„– nach jeweils drei Stunden kumulierter Lenkzeit und jedes Mal, wenn das Fahrzeug die Grenze eines Mitgliedstaats überschreitet;“ [Abänd. 409]
–
bei jeder Be- oder Entladung des Fahrzeugs; [Abänd. 410]
"
1a. In Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:"
„Um die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die Kontrollbehörden zu erleichtern, zeichnen die intelligenten Fahrtenschreiber im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ferner auf, ob das Fahrzeug für die Beförderung von Gütern oder Personen benutzt wurde.“ [Abänd. 411]
"
1b. In Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:"
„Fahrzeuge, die ab dem … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] erstmals zugelassen werden, sind im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Spiegelstrich 2 und Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung mit einem Fahrtenschreiber auszustatten.“ [Abänd. 412]
"
1c. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„(2) Die Mitgliedstaaten statten ihre Kontrollbehörden bis zum … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] in angemessenem Umfang mit den Geräten zur Früherkennung per Fernkommunikation aus, die für die Datenkommunikation gemäß dem vorliegenden Artikel benötigt werden; dabei sind ihre besonderen Durchsetzungsanforderungen und -strategien zu berücksichtigen. Bis zu diesem Zeitpunkt steht es den Mitgliedstaaten frei, ihre Kontrollbehörden mit den Fernkommunikationsgeräten für die Früherkennung auszustatten.“ [Abänd. 413/rev]
"
1d. Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
„3. Die Kommunikation mit dem Fahrtenschreiber gemäß Absatz1 darf nur auf Veranlassung des Prüfgeräts der Kontrollbehörden aufgenommen werden. Sie muss gesichert erfolgen, um die Datenintegrität und die Authentifizierung des Kontrollgeräts und des Prüfgeräts sicherzustellen. Der Zugang zu den übertragenen Daten ist auf die Überwachungsbehörden beschränkt, die ermächtigt sind, Verstöße gegen die Rechtsakte der Union nach Artikel 7 Absatz 1 und gegen die vorliegende Verordnung zu überprüfen, und auf Werkstätten beschränkt, soweit ein Zugang für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers erforderlich ist.“ [Abänd. 414]
"
1e. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„Um sicherzustellen, dass der intelligente Fahrtenschreiber den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung entspricht, erlässt die Kommission die für die einheitliche Anwendung der Artikel8, 9 und 10 erforderlichen Einzelvorschriften unter Ausschluss von Bestimmungen, in denen die Aufzeichnung zusätzlicher Daten durch den Fahrtenschreiber vorgesehen würde.
Die Kommission erlässt bis zum … [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] Durchführungsrechtsakte mit ausführlichen Vorschriften für die Aufzeichnung der Grenzüberquerungen des Fahrzeugs gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Spiegelstrich 2 und Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“ [Abänd. 415]
"
1f. Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iv erhält folgende Fassung:"
„(iv) unter dem Zeichen : Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaub oder krankheitsbedingte Fehlzeiten, unter dem Zeichen „Fähre/Zug“, zusätzlich zu dem Zeichen : die Ruhezeiten an Bord eines Fährschiffs oder Zuges gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.“ [Abänd. 416]
„(7) Der Fahrer Kann der Fahrtenschreiber Grenzübertritte nicht automatisch aufzeichnen, gibt der Fahrer bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes in den digitalen Fahrtenschreibererstmöglichen verfügbaren Halteplatzes das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet, ein; außerdem gibt er ein, wo und wann er ineine Grenze überquert hat.Die Länderkennzahl wird nach dem Fahrzeug eine Grenze überschritten hat Grenzübertritt in ein neues Land unter der Überschrift BEGIN in den Fahrtenschreiber eingegeben. Die Mitgliedstaaten können jedoch den Fahrern von Fahrzeugen, die einen innerstaatlichen Transport in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, vorschreiben, dem Symbol des Landes genauere geografische Angaben hinzuzufügen, sofern die Mitgliedstaaten diese genaueren geografischen Angaben der Kommission vor dem 1. April 1998 mitgeteilt hatten.“ [Abänd. 417]
"
2a. In Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt:"
„(7a) Die Fahrer müssen in der ordnungsgemäßen Verwendung des Fahrtenschreibers geschult werden, um die Funktionen des Gerätes vollständig nutzen zu können. Die Kosten der Schulung, die vom Arbeitgeber bereitgestellt werden sollte, sind nicht vom Fahrer zu tragen.“ [Abänd. 418]
"
2b. In Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt:"
„(7b). Möglichst viele Kontrollbehörden sollten eine Schulung dazu erhalten, wie die Fahrtenschreiber ordnungsgemäß zu lesen und zu überwachen sind.“ [Abänd. 419]
"
2c. Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i erhält folgende Fassung:"
„i) die Schaublätter für den laufenden Tag und die vom Fahrer an den vorherigen 2856 Tagen verwendeten Schaublätter,“ [Abänd. 420]
"
2d. Artikel 36 Absatz 1 Ziffer iii erhält folgende Fassung:"
„iii) alle am laufenden Tag und an den vorherigen 2856 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung(EG) Nr.561/2006 vorgeschrieben sind.“ [Abänd. 421]
"
2e. Artikel 36 Absatz 2 Ziffer ii erhält folgende Fassung:"
„(ii) alle am laufenden Tag und an den vorherigen 2856 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung(EG) Nr.561/2006 vorgeschrieben sind,“.
"
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ... am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).
Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).
*Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35).
Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27).
Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S.38).
In der Annahme, dass das Straßenverkehrspaket im Jahr 2019 und die zweite Fassung des Durchführungsrechtsakts der Kommission für intelligente Fahrtenschreiber bis zum Jahr 2019/2020 (siehe Artikel 11) angenommen werden und anschließend bei der Nachrüstung gestaffelt vorgegangen wird.
Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1).