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Verfahren : 2017/0123(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0204/2018

Eingereichte Texte :

A8-0204/2018

Aussprachen :

PV 03/07/2018 - 18
CRE 03/07/2018 - 18
PV 27/03/2019 - 8
CRE 27/03/2019 - 8

Abstimmungen :

PV 14/06/2018 - 7.9
CRE 14/06/2018 - 7.9
PV 04/07/2018 - 9.3
CRE 04/07/2018 - 9.3
Erklärungen zur Abstimmung
PV 04/04/2019 - 6.9
CRE 04/04/2019 - 6.9
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0341

Angenommene Texte
PDF 266kWORD 77k
Donnerstag, 4. April 2019 - Brüssel
Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor ***I
P8_TA(2019)0341A8-0204/2018
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (COM(2017)0281 – C8-0169/2017 – 2017/0123(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0281),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0169/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Januar 2018(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 1. Februar 2018(2),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8‑0204/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 197 vom 8.6.2018, S. 38.
(2) ABl. C 176 vom 23.5.2018, S. 57.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor
P8_TC1-COD(2017)0123

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Erfahrung mit der Umsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009(4) und (EG) Nr. 1072/2009(5) hat gezeigt, dass hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnungen in einigen Punkten noch Spielraum für Verbesserungen besteht.

(2)  Bislang gelten, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist, die Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers nicht für Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelle einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, 3,5 t nicht überschreitet, ausüben. Die Zahl solcher Unternehmen, die sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, hat zugenommen. Infolgedessen haben mehrere Mitgliedstaaten beschlossen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 niedergelegten Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auf diese Unternehmen anzuwenden. Um mögliche Schlupflöcher zu schließen und ein Mindestniveau an Professionalisierung des Sektors, in dem Fahrzeuge Kraftfahrzeuge für den grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, zwischen 2,4 und 3,5 t liegt nicht überschreitet, durch gemeinsame Vorschriften zu gewährleisten und damit die Wettbewerbsbedingungen zwischen allen Unternehmern einander anzunähern, sollte diese Bestimmung gestrichen sollten die Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers gleichermaßen gelten, zugleich jedoch ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verhindert werden, während die Anforderungen im Hinblick auf eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung und eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit verbindlich vorgeschrieben werden sollten. Da die vorliegende Verordnung nur für Unternehmen gilt, die gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben, fallen Unternehmen, die eigene Güter befördern, nicht unter diese Bestimmung. [Abänd. 110]

(2a)  In ihrer Folgenabschätzung geht die Kommission von Einsparungen für Unternehmen in einer Größenordnung von 2,7 bis 5,2 Mrd. EUR im Zeitraum 2020–2035 aus. [Abänd. 111]

(3)  Derzeit dürfen die Mitgliedstaaten für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zusätzliche, über die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hinausgehende Anforderungen vorschreiben. Diese Möglichkeit ist erwiesenermaßen nicht erforderlich, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, und hat zu Unterschieden bei der Zulassung geführt. Sie sollte daher abgeschafft werden.

(4)  Es muss gewährleistet Um dem Phänomen der „Briefkastenfirmen“ beizukommen und im Binnenmarkt lauteren Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, müssen eindeutigere Kriterien für die Niederlassung festgelegt und die Überwachung und Durchsetzung verstärkt werden, dass und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten muss verbessert werden. die Die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmer sollten sich tatsächlich und dauerhaft in diesem Mitgliedstaat aufhalten und ihre Geschäftstätigkeit Verkehrstätigkeit sowie wesentliche Tätigkeiten in der Tat von dort aus ausüben. Daher ist es unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen erforderlich, die Vorschriften für eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung zu präzisieren und zu stärken, zugleich jedoch einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu verhindern. [Abänd. 112]

(5)  Da die Zulassung zum Beruf von der Zuverlässigkeit des betreffenden Unternehmens abhängt, besteht Klärungsbedarf hinsichtlich der Personen, deren Verhalten berücksichtigt werden muss, der einzuhaltenden Verwaltungsverfahren und der Wartezeiten in Bezug auf die Rehabilitierung eines Verkehrsleiters, dem die Zuverlässigkeit aberkannt wurde.

(6)  Da sich schwerwiegende Verstöße gegen nationale Steuervorschriften beträchtlich auf die Bedingungen für einen fairen Wettbewerb im Straßengüterverkehrsmarkt auswirken können, sollten sie zu den für die Bewertung der Zuverlässigkeit relevanten Aspekten hinzugefügt werden.

(7)  Da sich schwerwiegende Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern, die Kabotage und das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht beträchtlich auf den Straßengüterverkehrsmarkt sowie auf den Sozialschutz von Arbeitnehmern auswirken können, sollten sie zu den für die Bewertung der Zuverlässigkeit relevanten Aspekten hinzugefügt werden. [Abänd. 113]

(8)  Angesichts der Bedeutung des fairen Wettbewerbs für den Markt sollten einschlägige Verstöße gegen die Unionsvorschriften bei der Bewertung der Zuverlässigkeit von Verkehrsleitern und Verkehrsunternehmen berücksichtigt werden. Die Ermächtigung der Kommission zur Bestimmung der Schwere der betreffenden Verstöße sollte daher entsprechend präzisiert werden.

(9)  Die zuständigen nationalen Behörden hatten Schwierigkeiten, die Dokumente zu bestimmen, die von Verkehrsunternehmen zum Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, insbesondere in Ermangelung geprüfter Jahresabschlüsse, vorgelegt werden können. Die Vorschriften über die erforderlichen Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit sollten präzisiert werden.

(10)  Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelle nicht überschreitet, ausüben, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, zwischen 2,4 und 3,5 t liegt, ausüben und im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, sollten über ein Mindestmaß an finanzieller Leistungsfähigkeit verfügen, damit sichergestellt ist, dass sie über die erforderlichen Mittel verfügen, um ihre Tätigkeit dauerhaft und langfristig ausüben zu können. Da jedoch die betreffenden Tätigkeiten mit diesen Fahrzeugen durchgeführten Beförderungen im Allgemeinen einen begrenzten Umfang haben, sollten die entsprechenden Anforderungen weniger streng sein als jene für die Unternehmer, die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen verwenden, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelle diesen Schwellenwert überschreitet. [Abänd. 114]

(11)  Die in den einzelstaatlichen elektronischen Registern enthaltenen Informationen über die Verkehrsunternehmer sollten so vollständig wie möglich und auf dem neuesten Stand sein, damit die für die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften zuständigen nationalen Behörden einen ausreichenden Überblick über die Unternehmer haben, die Gegenstand von Ermittlungen sind. Vor allem die Angaben zum amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, über die die Unternehmer verfügen, zur Zahl ihrer Beschäftigten, und zu ihrer Risikoeinstufung und ihren grundlegenden Finanzdaten dürften eine bessere nationale und grenzüberschreitende Durchsetzung der Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 sowie sonstiger einschlägiger Unionsvorschriften ermöglichen. Um den Vollzugsbeamten, einschließlich denjenigen, die Straßenkontrollen durchführen, einen klaren und vollständigen Überblick über die überprüften Verkehrsunternehmer zu bieten, sollten ihnen ferner alle sachdienlichen Informationen direkt und in Echtzeit zugänglich sein. Die einzelstaatlichen elektronischen Register sollten deshalb wirklich interoperabel und die darin enthaltenen Daten allen befugten Vollzugsbeamten aller Mitgliedstaaten direkt und in Echtzeit zugänglich sein. Die Vorschriften für das einzelstaatliche elektronische Register sollten daher entsprechend geändert werden. [Abänd. 115]

(12)  Die Begriffsbestimmung des schwersten Verstoßes betreffend die Überschreitung der täglichen Lenkzeit im Sinne von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 stimmt nicht mit der geltenden einschlägigen Bestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) überein. Dieser Widerspruch führt zu Unsicherheit und unterschiedlichen Vorgehensweisen der nationalen Behörden und damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der betreffenden Vorschriften. Diese Begriffsbestimmung sollte daher präzisiert werden, um die Kohärenz zwischen den beiden Verordnungen zu gewährleisten.

(13)  Die Vorschriften für innerstaatlichen Verkehr, der von einem gebietsfremden Verkehrsunternehmer in einem Aufnahmemitgliedstaat zeitweilig durchgeführt wird („Kabotage“), sollten klar, einfach und leicht durchsetzbar sein und gleichzeitig das bisher erreichte Niveau der Liberalisierung im Großen und Ganzen wahren. [Abänd. 116]

(14)  Um Leerfahrten zu vermeiden, sollten vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen Kabotagebeförderungen im Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt werden dürfen. Zu diesem Zweck und um Kontrollen zu erleichtern und Unklarheiten zu beseitigen, sollte die Begrenzung der Zahl der Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung abgeschafft, die Zahl der für solche Beförderungen zur Verfügung stehenden Tage dagegen verringert werden. [Abänd. 117]

(14a)  Um zu verhindern, dass systematisch Kabotagebeförderungen durchgeführt werden, wodurch eine dauerhafte oder durchgehende Tätigkeit entstehen könnte, die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem nationalen Markt führt, sollte der für Kabotagebeförderungen in einem Aufnahmemitgliedstaat zur Verfügung stehende Zeitraum verringert werden. Darüber hinaus sollten Güterkraftverkehrsunternehmer erst berechtigt sein, neue Kabotagebeförderungen in demselben Aufnahmemitgliedstaat durchzuführen, nachdem eine bestimmte Frist verstrichen ist und sie ausgehend von dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, eine neue grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt haben. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Durchführung grenzüberschreitender Beförderungen. [Abänd. 118]

(15)  Für einen lauteren Wettbewerb im Binnenmarkt ist es unerlässlich, die Vorschriften wirksam und effizient durchzusetzen. Um Durchsetzungskapazitäten freizusetzen und den unnötigen Verwaltungsaufwand für Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, und insbesondere für KMU zu verringern und um Hochrisikoverkehrsunternehmern gezielter zu Leibe zu rücken und betrügerische Praktiken aufzudecken, müssen die Durchsetzungsinstrumente unbedingt weiter digitalisiert werden. Damit Beförderungsdokumente in Zukunft ohne Papier auskommen, sollten künftig vorwiegend elektronische Dokumente verwendet werden, insbesondere der elektronische Frachtbrief gemäß dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (eCMR). Die Mittel, mit denen die Kraftverkehrsunternehmer die Einhaltung der Vorschriften für die Kabotage nachweisen können, sollten präzisiert werden. Die Nutzung und Übertragung elektronischer Verkehrsinformationen sollten als solche Mittel anerkannt werden; dadurch würden die Bereitstellung relevanter Nachweise und deren Bearbeitung durch die zuständigen Behörden vereinfacht. Das zu diesem Zweck verwendete Format sollte Zuverlässigkeit und Authentizität gewährleisten. Angesichts der zunehmenden Verwendung des effizienten elektronischen Informationsaustauschs im Verkehrs- und Logistikbereich ist es wichtig, für einen einheitlichen Regelungsrahmen und die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zu sorgen. [Abänd. 119]

(15a)  Die rasche Einführung des intelligenten Fahrtenschreibers ist von größter Wichtigkeit, da sie es den Vollzugsbehörden, die Straßenkontrollen durchführen, ermöglichen dürfte, Verstöße und Abweichungen schneller und effizienter festzustellen, was zu einer besseren Durchsetzung der vorliegenden Verordnung führen würde. [Abänd. 120]

(16)  Als Adressaten der Vorschriften für die grenzüberschreitende Beförderung müssen die Verkehrsunternehmen die Konsequenzen der von ihnen begangenen Verstöße tragen. Um jedoch Missbrauch durch Unternehmen, die mit Kraftverkehrsunternehmern Verträge über die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen schließen, zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten auch Sanktionen für Versender, Verlader, und Spediteure, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer vorsehen, wenn sie wissentlich ihnen bekannt ist, dass die Verkehrsdienste, die sie in Auftrag geben, die gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verstoßen. Wenn Unternehmen, die Verkehrsdienste in Auftrag geben, diese von Verkehrsunternehmen mit niedriger Risikoeinstufung ausführen lassen, sollten sie nur beschränkt haftbar sein. [Abänd. 121]

(16a)   Durch die vorgeschlagene Europäische Arbeitsbehörde […] sollen die Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützt und erleichtert werden, damit die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union wirksam durchgesetzt werden können. Indem die Durchsetzung der vorliegenden Verordnung durch sie unterstützt und erleichtert wird, kann die Behörde maßgeblich dazu beitragen, den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden zu fördern und den Mitgliedstaaten dabei behilflich zu sein, durch den Austausch und die Schulung von Bediensteten Kapazitäten auf- bzw. auszubauen und miteinander abgestimmte Kontrollen durchzuführen. Dadurch würde das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten gestärkt, die wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verbessert und dazu beigetragen, Betrug und dem Missbrauch der Vorschriften Einhalt zu gebieten. [Abänd. 122]

(16b)   Die Rechtsvorschriften zum Kraftverkehr sollten gestärkt werden, damit insofern für die ordnungsgemäße Anwendung und die Durchsetzung der Rom-I-Verordnung gesorgt wird, als in Arbeitsverträgen der gewöhnliche Arbeitsort der Arbeitnehmer angegeben wird. Die Rom-I-Verordnung wird durch die grundlegenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, mit der gegen Briefkastenfirmen vorgegangen werden soll und ordnungsgemäße Kriterien für die Niederlassung von Unternehmen sichergestellt werden sollen, ergänzt und steht mit ihr in direktem Zusammenhang. Diese Bestimmungen müssen gestärkt werden, um die Rechte der Arbeitnehmer sicherzustellen, die vorübergehend außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Arbeitsortes arbeiten, und um für den lauteren Wettbewerb zwischen Verkehrsunternehmen zu sorgen. [Abänd. 123]

(17)  Da durch diese Verordnung ein gewisses Maß an Harmonisierung in bestimmten Bereichen erreicht wird, die bisher noch nicht durch das Unionsrecht harmonisiert waren, insbesondere in Bezug auf den Verkehr mit leichten Nutzfahrzeugen und die Durchsetzungspraxis, können ihre Ziele, d. h. die Annäherung der Wettbewerbsbedingungen und die verbesserte Durchsetzung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern angesichts der Art der verfolgten Ziele in Verbindung mit dem grenzüberschreitenden Charakter des Kraftverkehrs besser auf Unionsebene erreicht werden. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.

(18)  Um den Marktentwicklungen und dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu ändern, die Verordnung durch eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Unionsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die zusätzlich zu den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können, zu ergänzen und die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016(7) niedergelegt wurden. Um für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(19)  Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wird wie folgt geändert:

(1)  Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)  Buchstabe a wird gestrichen; erhält folgende Fassung:"

„a) Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, unter 2,4 t liegt;

   aa) Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, unter 3,5 t liegt und die ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr tätig sind;“ [Abänd. 124]

"

ii)  Buchstabe b erhält folgende Fassung:"

„b) Unternehmen, die Beförderungen von Reisenden mit Kraftfahrzeugen ausschließlich zu nichtgewerblichen Zwecken durchführen oder deren Haupttätigkeit nicht die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers ist.

Jede Beförderung auf der Straße, die nicht entlohnt wird und durch die kein Einkommen erzielt wird dem Zweck dient, dem Fahrer oder einer anderen Person einen Gewinn zu bringen, z. B. die Beförderung von Personen eine ehrenamtlich oder für wohltätige Zwecke oder für rein private Zwecke durchgeführte Beförderung, gilt als Beförderung ausschließlich zu nichtgewerblichen Zwecken;“; [Abänd. 125]

"

b)  folgender Absatz 6 wird angefügt:"

„(6) Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d und die Artikel 4, 6, 8, 9, 14, 19 und 21 gelten nicht für Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, ausüben.

Die Mitgliedstaaten können jedoch

   a) diesen Unternehmen die Anwendung einiger oder aller Bestimmungen nach Unterabsatz 1 vorschreiben;
   b) die Schwelle nach Unterabsatz 1 für alle oder einige Kraftverkehrskategorien herabsetzen.“ [Abänd. 126]

"

(2)  Artikel 3 Absatz 2 wird gestrichen.

(3)  Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)  Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

„a) über geeignete Räumlichkeiten verfügen, in die den Tätigkeiten des Unternehmens angemessen sind und von denen seine aus es auf die Originale seiner wichtigsten Unternehmensunterlagen aufbewahrt werden entweder in elektronischer oder sonstiger Form zugreifen kann, insbesondere seine Geschäftsverträge, Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Arbeitsverträge, Sozialversicherungsunterlagen, Dokumente mit den Daten über die Kabotage, die entsandten Arbeitnehmer und die Lenk- und Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu können;“ [Abänd. 127]

"

aa)  Folgender Buchstabe wird eingefügt:"

„aa) mit den Fahrzeugen nach Buchstabe b im Rahmen eines Beförderungsvertrags alle vier Wochen im Mitgliedstaat der Niederlassung mindestens eine Be- oder Entladung von Gütern vornehmen;“ [Abänd. 128]

"

b)  Buchstabe c erhält folgende Fassung:"

„c) seine administrativen und gewerblichen Tätigkeiten tatsächlich und dauerhaft mittels der angemessenen verwaltungstechnischen Ausstattung und Einrichtung in Räumlichkeiten nach Buchstabe a ausüben, die in diesem Mitgliedstaat gelegen sind;“ [Abänd. 129]

"

c)  folgender Buchstabe d wird angefügt:"

„d) die mit den Fahrzeugen nach Buchstabe b durchgeführte Verkehrstätigkeit tatsächlich und dauerhaft mittels der in diesem Mitgliedstaat gelegenen angemessenen technischen Ausstattung leiten;“ [Abänd. 130]

"

d)  folgender Buchstabe e wird angefügt:"

„e) in einem im Verhältnis zur Größe und Tätigkeit der Niederlassung angemessenen Umfang Vermögenswerte halten und Mitarbeiter beschäftigen.“

"

da)  folgender Buchstabe f wird angefügt:"

„f) eine klare Verbindung zwischen der durchgeführten Verkehrstätigkeit und dem Mitgliedstaat der Niederlassung aufweisen, über eine Betriebsstätte verfügen und Zugang zu einer regelmäßig ausreichenden Zahl von Abstellplätzen für die in Buchstabe b genannten Fahrzeuge haben;“ [Abänd. 131]

"

db)  folgender Buchstabe g wird angefügt:"

„g) Fahrer gemäß dem für Arbeitsverträge geltenden Recht dieses Mitgliedstaats einstellen und beschäftigen;“ [Abänd. 132]

"

dc)  folgender Buchstabe h wird angefügt:"

„h) sicherstellen, dass die Niederlassung dem Ort entspricht, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates* und/oder des Übereinkommens von Rom üblicherweise ausübt.“

_______________________

* Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6). [Abänd. 133]

"

(4)  Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)  Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter, geschäftsführenden Direktoren, Gesellschafter im Fall von Offenen Handelsgesellschaften, anderen rechtlichen Vertreter und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter, geschäftsführenden Direktoren, Gesellschafter im Fall von Offenen Handelsgesellschaften, anderen rechtlichen Vertreter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein.“

"

ii)  in Unterabsatz 3 Buchstabe a wird folgende Ziffer vii angefügt:"

„vii) Steuerrecht;“

"

iii)  in Unterabsatz 3 Buchstabe b werden folgende Ziffern xi und xii angefügt:"

„xi) Entsendung von Arbeitnehmern,

   xii) auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht.“
   xiii) Kabotage.“ [Abänd. 134]

"

b)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b gilt Folgendes: Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Unionsvorschriften gemäß Anhang IV in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Kontrolle vor Ort in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch und schließt dieses ab.

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erhalten der Verkehrsleiter oder andere rechtliche Vertreter des Verkehrsunternehmens das Recht, ihre Sichtweise und Erläuterungen darzulegen.

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bewertet die zuständige Behörde, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Bei dieser Bewertung berücksichtigt die zuständige Behörde die Anzahl schwerwiegender Verstöße gegen die nationalen und Unionsvorschriften gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 sowie die Zahl der schwersten Verstöße gegen die Unionsvorschriften gemäß Anhang IV, derentwegen gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen ein Urteil oder Sanktionen verhängt worden sind. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen.

Ist die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde unverhältnismäßig, so entscheidet sie, dass das betreffende Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit weiterhin erfüllt. Die Begründung für diese Entscheidung wird in das einzelstaatliche Register aufgenommen. Die Zahl solcher Entscheidungen wird in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt.

Ist die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde nicht unverhältnismäßig, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.“

"

c)  Folgender Absatz 2a wird eingefügt:"

„(2a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24 delegierte Rechtsakte zur Erstellung einer Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Unionsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße nach Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, die neben den in Anhang IV aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können, zu erlassen. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen.

Zu diesem Zweck handelt die Kommission wie folgt:

   a) Sie legt die Kategorien und Arten von Verstößen fest, die am häufigsten festgestellt werden;
   b) sie definiert die Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr von tödlichen oder schweren Verletzungen oder Wettbewerbsverfälschungen im Güterkraftverkehr, auch durch Beeinträchtigung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Verkehrssektor;
   c) sie setzt die Zahl der Verstöße fest, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegendere Verstöße eingestuft werden, und zwar unter Berücksichtigung der Zahl der Fahrer, die vom Verkehrsleiter für die Verkehrstätigkeit eingesetzt werden.“

"

(5)  Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Um die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, muss ein Unternehmen dauerhaft in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Das Unternehmen weist anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital in Höhe von mindestens 9000 9 000 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und von mindestens 5000 5 000 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, von mehr als 3,5 t und von mindestens 900 EUR für jedes weitere Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, zwischen 2,4 t und 3,5 t verfügt. Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, zwischen 2,4 und 3,5 t nicht überschreitet, ausüben liegt, weisen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass sie jedes Jahr über ein Eigenkapital in Höhe von mindestens 1800 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und von mindestens 900 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügen.“ [Abänd. 136]

"

b)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„2. Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde in Ermangelung geprüfter Jahresabschlüsse als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft, ein von einem Finanzinstitut ausgestelltes Dokument, das im Namen des Unternehmens Zugang zu Krediten gewährt oder einen Nachweis über eine Versicherung, auch über eine Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute, einschließlich von Versicherungsunternehmen, oder ein anderes rechtlich bindendes Dokument, mit dem nachgewiesen wird, dass das als selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Beträge verfügt dient, gelten lassen.“ [Abänd. 137]

"

(5a)  Artikel 8 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„Die Mitgliedstaaten können eine in dreijährigen Abständen erfolgende regelmäßige Weiterbildung in den in Anhang I aufgelisteten Sachgebieten fördern, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Personen hinreichend über die Entwicklungen auf dem Sektor auf dem Laufenden sind.“ [Abänd. 138]

"

(6)  Artikel 8 Absatz 9 erhält folgende Fassung:"

„(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II und III zu erlassen, um sie an die Marktentwicklung und den technischen Fortschritt anzupassen.“

"

(7)  Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 3 wird gestrichen.

(8)  Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen. erhält folgende Fassung: "

„Die Mitgliedstaaten führen die Kontrollen mindestens alle drei Jahre durch, um sich zu vergewissern, dass die Unternehmen alle Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen.“ [Abänd. 139]

"

(9)  Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:"

„c) höchstens sechs Monate, falls die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erfüllt ist, um nachzuweisen, dass diese Anforderung erneut dauerhaft erfüllt ist.“

"

(10)  Dem Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:"

„Die zuständige Behörde rehabilitiert den Verkehrsleiter frühestens ein Jahr ab dem Datum der Aberkennung der Zuverlässigkeit.“;

"

(10a)   Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„2. Sofern und solange keine Rehabilitierungsmaßnahme nach Maßgabe der einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften erfolgt ist, ist die in Artikel 8 Absatz 8 genannte Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters, der für ungeeignet erklärt wurde, in keinem Mitgliedstaat mehr gültig. Die Kommission erstellt eine Liste von Rehabilitierungsmaßnahmen, die zur Wiedererlangung der Zuverlässigkeit führen.“ [Abänd. 140]

"

(11)  Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:

-ia)  Buchstabe c erhält folgende Fassung:"

„(c) Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 3 hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls Name eines rechtlichen Vertreters;“ [Abänd. 141]

"

i)  Folgende Buchstaben g, h, i und j werden angefügt:"

„g) amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge, über die das Unternehmen gemäß Artikel 5 Buchstabe b verfügt;

   h) Zahl der Beschäftigten im Unternehmen während des letzten Kalenderjahrs; [Abänd. 142]
   i) Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Eigenkapital und Umsatz insgesamt in den vorangehenden zwei Jahren;
   j) Risikoeinstufung des Unternehmens nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG.“

"

ia)  Der folgende Buchstabe ja wird angefügt:"

„ja) Arbeitsverträge der in den vergangenen sechs Monaten im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrer;“ [Abänd. 143]

"

ii)  Die Unterabsätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:"

Es steht den Mitgliedstaaten frei, die in Unterabsatz 1 Buchstaben e bis j genannten Daten in separate Register aufzunehmen. In einem solchen Fall sind die einschlägigen Daten allen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf Anfrage oder direkt zugänglich. Die gewünschten Informationen werden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage zur Verfügung gestellt. Im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen sind die Daten, auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d Bezug genommen wird, öffentlich zugänglich. [Abänd. 144]

Auf jeden Fall sind die Die in Unterabsatz 1 Buchstaben e bis j genannten Daten sind anderen Behörden als den zuständigen Behörden nur zugänglich, wenn diese ordnungsgemäß zu Kontrollen und zur Verhängung von Bußgeldern im Straßenverkehr bevollmächtigt und ihre Beamten vereidigt sind oder einer förmlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.“ [Abänd. 145]

Für die Zwecke von Artikel 14a der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sind die in Buchstabe j genannten Daten Versendern, Spediteuren, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern auf Anfrage zugänglich.“ [Abänd. 146]

"

b)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Die Mitgliedstaaten stellen durch alle erforderlichen Maßnahmen sicher, dass alle Daten des einzelstaatlichen elektronischen Registers auf dem aktuellen Stand und sachlich richtig sind.“

"

ba)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Um die grenzüberschreitende Durchsetzung wirksamer werden zu lassen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einzelstaatlichen elektronischen Register mithilfe des Europäischen Registers der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) gemäß der Verordnung (EU) 2016/480 unionsweit vernetzt werden und interoperabel sind, damit die in Absatz 2 genannten Daten allen zuständigen Vollzugsbehörden und Kontrollorganen aller Mitgliedstaaten direkt und in Echtzeit zugänglich sind.“ [Abänd. 147]

"

bb)  Absatz 6 erhält folgende Fassung:"

(6) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die der Festlegung und Aktualisierung gemeinsamer Regeln dienen, mit denen sichergestellt wird, dass die einzelstaatlichen elektronischen Register vollständig vernetzt und interoperabel sind, sodass sie den zuständigen Behörden und Kontrollorganen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Absatz 5 direkt und in Echtzeit zugänglich sind. Diese gemeinsamen Regeln umfassen Regeln für das Format der ausgetauschten Daten, die technischen Verfahren zur elektronischen Abfrage der einzelstaatlichen elektronischen Register der anderen Mitgliedstaaten und die Interoperabilität dieser Register sowie spezifische Regeln für den Zugriff auf die Daten, deren Protokollierung und Überwachung.“ [Abänd. 148]

"

c)  Absatz 7 wird gestrichen.

(12)  Artikel 18 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 18

Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

1.  Die Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benennen eine einzelstaatliche Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten über die Anwendung arbeiten eng zusammen, leisten einander zügig Amtshilfe und übermitteln einander alle sonstigen einschlägigen Informationen, um die Durchführung und die Durchsetzung dieser Verordnung zuständig ist. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift dieser einzelstaatlichen Kontaktstelle bis spätestens 31. Dezember 2018 mit. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis aller einzelstaatlichen Kontaktstellen und übermittelt es den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung betreffend die Kontaktstelle mit zu erleichtern. [Abänd. 149]

1a.  Für die Zwecke von Absatz 1 wird die Verwaltungszusammenarbeit nach Maßgabe dieses Artikels mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) umgesetzt, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates* errichtet wurde und es allen Unternehmern ermöglicht, Daten in ihren jeweiligen Sprachen vorzulegen. [Abänd. 150]

2.  Ein Mitgliedstaat, der von einem anderen Mitgliedstaat über einen schwerwiegenden Verstoß informiert wird, der zu einer Verurteilung oder einer Sanktion in den vorangehenden zwei Jahren geführt hat, speichert den mitgeteilten Verstoß in seinem einzelstaatlichen elektronischen Register.

3.  Die Mitgliedstaaten antworten auf Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden aus anderen Mitgliedstaaten und führen gegebenenfalls Kontrollen und Untersuchungen in Bezug auf die Erfüllung der Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a durch in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen durch. Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind gebührend zu rechtfertigen und zu begründen. Zu diesem Zweck enthalten Auskunftsersuchen glaubhafte Hinweise auf mögliche Verstöße gegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a. [Abänd. 151]

4.  Ist das Ersuchen nach Ansicht des ersuchten Mitgliedstaats unzureichend begründet, so teilt er dies dem ersuchenden Mitgliedstaat binnen zehn fünf Arbeitstagen mit. Der ersuchende Mitgliedstaat begründet das Ersuchen ausführlicher. Ist dies nicht möglich, kann der andere Mitgliedstaat das Ersuchen ablehnen. [Abänd. 152]

5.  Ist es schwierig oder unmöglich, einem Auskunftsersuchen nachzukommen oder Kontrollen und Untersuchungen durchzuführen, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies sowie die Gründe hierfür dem ersuchenden Mitgliedstaat binnen zehn fünf Arbeitstagen mit und begründet dies gebührend. Die betreffenden Mitgliedstaaten erörtern die Angelegenheit arbeiten zusammen, um eine Lösung für aufgetretene Schwierigkeiten zu finden. Bestehen hinsichtlich des Informationsaustauschs fortdauernd Probleme oder besteht eine dauerhafte Verweigerung, Informationen zur Verfügung zu stellen, ohne dass dies gebührend begründet wird, so kann die Kommission, wenn sie darüber unterrichtet wird und nachdem sie die betreffenden Mitgliedstaaten gehört hat, alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreifen. [Abänd. 153]

6.  Auf Ersuchen nach Absatz 3 übermitteln die Mitgliedstaaten binnen 25 15 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens die angeforderten Informationen und führen die erforderlichen Kontrollen und Untersuchungen durch, es sei denn, sie die betreffenden Mitgliedstaaten haben sich gemeinsam auf eine andere Frist geeinigt oder haben dem ersuchenden Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 4 und 5 mitgeteilt, dass der Antrag unzureichend begründet bzw. dass es nicht möglich ist, dem Ersuchen nachzukommen und welche Schwierigkeiten aufgetreten sind, sowie dass sich für diese Schwierigkeiten keine Lösung gefunden hat. [Abänd. 154]

7.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Informationen, die ihnen im Einklang mit diesem Artikel übermittelt werden, nur im Zusammenhang mit der/den Angelegenheit(en) verwendet werden, für die sie angefordert wurden.

8.  Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe erfolgen unentgeltlich.

9.  Ein Auskunftsersuchen hindert die zuständigen Behörden nicht daran, im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht und dem Unionsrecht Maßnahmen zu ergreifen, um mutmaßliche Verstöße gegen diese Verordnung zu ermitteln und ihnen vorzubeugen.“

__________________

* Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (IMI-Verordnung) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).

"

(12a)  Folgender Artikel 18a wird eingefügt:"

„Artikel 18a

Begleitende Maßnahmen

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen begleitende Maßnahmen zur Entwicklung, Erleichterung und Förderung des Austauschs zwischen den Beamten, die mit der Verwaltungszusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten beziehungsweise mit der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der anzuwendenden Rechtsvorschriften dieser Verordnung befasst sind.

(2)  Die Kommission leistet technische und sonstige Unterstützung, um die Verwaltungszusammenarbeit weiter zu verbessern und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu erhöhen, etwa durch die Förderung des Austauschs von Bediensteten und die Förderung gemeinsamer Schulungsprogramme sowie durch die Entwicklung, Erleichterung und Förderung von Initiativen für bewährte Verfahren. Die Kommission kann unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates im Haushaltsverfahren bestehende Finanzierungsinstrumente zur weiteren Stärkung des Aufbaus von Kapazitäten und der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten nutzen.

(3)  Die Mitgliedstaaten arbeiten ein Programm der gegenseitigen Begutachtung aus, an dem sich alle zuständigen Vollzugsbehörden beteiligen und bei dem sich sowohl die begutachtenden als auch die begutachteten zuständigen Vollzugsbehörden in angemessener Weise abwechseln. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission alle zwei Jahre im Rahmen des in Artikel 26 genannten Berichts über die Tätigkeit der zuständigen Behörden über diese Programme.“[Abänd. 155]

"

13)  Artikel 24 wird gestrichen.

14)  Folgender Artikel 24a wird eingefügt:"

„Artikel 24a

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 9 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser (Änderungs)Verordnung] übertragen.

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung * enthaltenen Grundsätzen.

5.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

___________________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“

"

(15)  Artikel 25 Absatz 3 wird gestrichen.

(16)  In Artikel 26 werden die folgenden Absätze 3, 4 und 5 angefügt:"

„(3) Die Mitgliedstaaten erstellen jedes Jahr einen Bericht über die Verwendung von Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder von Fahrzeugkombinationen im grenzüberschreitenden Verkehr genutzten und in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger zwischen 2,4 t und 3,5 t nicht überschreitet, in ihrem Hoheitsgebiet liegt, und übermitteln diesen der Kommission bis spätestens 30. Juni des Jahres nach Ablauf des Berichtszeitraums. Dieser Bericht enthält folgende Angaben: [Abänd. 156]

   a) die Zahl der Zulassungen, die Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit im grenzüberschreitenden Verkehr genutzten Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger zwischen 2,4 t und 3,5 t nicht überschreitet liegt, ausüben, erteilt wurden; [Abänd. 157]
   b) die Zahl der in dem Mitgliedstaat in jedem Kalenderjahr zugelassenen Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr genutzten Kraftfahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger zwischen 2,4 t und 3,5 t nicht überschreitet liegt; [Abänd. 158]
   c) die Gesamtzahl der in dem Mitgliedstaat am 31. Dezember jedes Jahres zugelassenen Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr genutzten Kraftfahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger zwischen 2,4 t und 3,5 t nicht überschreitet liegt; [Abänd. 159]
   d) den geschätzten Anteil der Kraftfahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder der Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich der Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet bzw. unter 2,4 t liegt, an der gesamten Beförderungsleistung im Kraftverkehr aller in dem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und Kabotagebeförderungen. [Abänd. 160]

(4)  Auf der Grundlage der von der Kommission gesammelten Informationen nach Absatz 3 und weiterer Nachweise legt die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2024 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Entwicklung der Gesamtzahl der Kraftfahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder einschließlich der Gesamtmasse der Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse Anhänger zwischen 2,4 t und 3,5 t nicht überschreitet liegt, im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Kraftverkehr vor. Auf der Grundlage dieses Berichts wird sie erneut prüfen, ob es notwendig ist, zusätzliche Maßnahmen vorschlagen. [Abänd. 161]

(5)  Die Mitgliedstaaten erstatten jedes Jahr der Kommission Bericht über die Ersuchen, die sie nach Artikel 18 Absätze 3 und 4 gestellt haben, die von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Antworten und die Maßnahmen, die sie auf der Grundlage der übermittelten Informationen ergriffen haben.“ [Abänd. 162]

"

(16a)  Folgender Absatz 5a wird eingefügt:"

„(5a) Auf der Grundlage der von der Kommission nach Absatz 5 gesammelten Informationen und weiterer Nachweise legt die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2020 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen ausführlichen Bericht über das Ausmaß der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, über etwaige Mängel in diesem Bereich und über Möglichkeiten zur Verbesserung der Zusammenarbeit vor. Auf der Grundlage dieses Berichts prüft sie, ob es notwendig ist, zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen.“ [Abänd. 163]

"

(17)  Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"

„b) Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr während der täglichen Arbeitszeit.“

"

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 wird wie folgt geändert:

(1)  Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Die Beförderung von leeren Containern oder Paletten gilt als gewerblicher Güterkraftverkehr, sofern sie Gegenstand eines Beförderungsvertrags ist.“

"

(1a)  Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: "

„Die Fristen gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 2a dieser Verordnung gelten auch für den An- und Abtransport von Gütern über die Straße entweder als innerstaatliche Zulaufstrecke und/oder als innerstaatliche Ablaufstrecke eines Transports im kombinierten Verkehr gemäß der Richtlinie 92/106/EWG des Rates.“ [Abänd. 164]

"

(1b)  Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„2. Bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat in ein Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in den Mitgliedstaaten, die im Transit durchfahren werden, zurückgelegte Wegstrecke. Diese Transitwegstrecke ist jedoch aus dem Geltungsbereich der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern ausgenommen. Sie gilt nicht für die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Be- oder Entladung zurückgelegte Wegstrecke, solange das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland nicht geschlossen wurde.“ [Abänd. 165]

"

(1c)  Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:"

„c) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, von unter 2,4 t; [Abänd. 166]

"

(2)  Artikel 2 erhält folgende Fassung:

a)  Nummer 6 erhält folgende Fassung:"

„6. „Kabotage“ gewerblichen innerstaatlichen Verkehr, der zeitweilig in einem Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt wird und der die Beförderung von der Abholung der Güter an einer oder mehreren Ladestellen bis zu ihrer Auslieferung an einer oder mehreren Entladestellen gemäß Frachtbrief umfasst;“

"

aa)  Folgende Nummer wird angefügt: "

„7a. „Transit“ eine beladen zurückgelegte Fahrt eines Fahrzeugs durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei der sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort nicht in diesen Mitgliedstaaten oder Drittländern befinden;“ [Abänd. 167]

"

(3)  Artikel 4 wird wie folgt geändert:

-a)  In Absatz 1 wird der folgende Buchstabe hinzugefügt:"

„ba) grenzüberschreitende Beförderungen mit Fahrzeugen durchführt, die mit einem intelligenten Fahrtenschreiber nach Artikel 3 und Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates* ausgestattet sind.“

__________________

* Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).“ [Abänd. 168]

"

a)  Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14b delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die maximale Gültigkeitsdauer der Gemeinschaftslizenz an die Marktentwicklung anzupassen.“

"

b)  Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14b delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen.“

"

(4)  Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14b delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen.“

"

(5)  Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die in Absatz 1 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat in einen Aufnahmemitgliedstaat nach Auslieferung der Güter Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder im Fall von Fahrzeugkombinationen mit dem Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs im Aufnahmemitgliedstaat oder in angrenzenden Mitgliedstaaten durchzuführen. Bei Kabotagebeförderungen erfolgt die letzte Entladung innerhalb von 5 Tagen nach der letzten Entladung der in den Aufnahmemitgliedstaat eingeführten Lieferung im Rahmen der grenzüberschreitenden Beförderung, sofern diese Lieferung Gegenstand eines Beförderungsvertrags ist.“ [Abänd. 169]

"

aa)  Folgender Absatz wird eingefügt:"

„2a. Nach dem Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von 3 Tagen sind Güterkraftverkehrsunternehmer erst 60 Stunden nach der Rückkehr in den Mitgliedstaat, in dem der Güterkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist, und nachdem ausgehend von dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, eine neue grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wurde, wieder berechtigt, mit demselben Fahrzeug oder, im Fall von Fahrzeugkombinationen, mit dem Kraftfahrzeug derselben Fahrzeugkombination im selben Aufnahmemitgliedstaat Kabotagebeförderungen durchzuführen.“ [Abänd. 170]

"

b)  Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste, die im Aufnahmemitgliedstaat von gebietsfremden Verkehrsunternehmern durchgeführt werden, sind nur dann mit dieser Verordnung vereinbar, wenn der Verkehrsunternehmer eindeutige Belege für die vorhergehende grenzüberschreitende Beförderung vorweisen kann.“

"

c)  Folgender Absatz 4a wird eingefügt:"

„(4a) Die Belege nach Absatz 3 werden dem Kontrollberechtigten des Aufnahmemitgliedstaats auf Verlangen und während der Dauer der Straßenkontrolle vorgezeigt oder ihm übermittelt. Sie können elektronisch vorgezeigt oder übermittelt werden Die Mitgliedstaaten akzeptieren, dass die Belege unter Verwendung eines revidierbaren strukturierten Formats, das direkt für die Speicherung und die Verarbeitung durch Computer genutzt werden kann, beispielsweise des eines elektronischen Frachtbriefs nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (eCMR), elektronisch vorgezeigt oder übermittelt werden.* Der Fahrer ist berechtigt, während der Straßenkontrolle die Hauptverwaltung, den Verkehrsleiter oder jede andere Person oder Stelle zu kontaktieren, die den in Absatz 3 genannten Nachweis erbringen kann. [Abänd. 171]

_________________

* Elektronischer Frachtbrief gemäß dem „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr“.“

"

(5a)  In Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:"

„ea) Entlohnung und bezahlter Jahresurlaub gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*.

__________________

* Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).“ [Abänd. 172]

"

(6)  Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Die Kommission prüft den Fall insbesondere anhand der einschlägigen Daten und entscheidet nach Anhörung des gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates* eingesetzten Ausschusses innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an.

________________

* Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

"

(7)  Folgender Artikel 10a wird eingefügt:"

„Artikel 10a

Kontrollen Intelligente Durchsetzung [Abänd. 173]

1.  Jeder Mitgliedstaat führt Um die Kontrollen so durch, dass ab dem 1. Januar 2020 in jedem Kalenderjahr mindestens 2 % aller Verpflichtungen aus diesem Kapitel auch künftig durchzusetzen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in seinem ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet durchgeführten Kabotagebeförderungen überprüft werden. Ab dem 1. Januar 2022 wird der Prozentsatz eine schlüssige nationale Durchsetzungsstrategie angewandt wird. Diese Strategie muss besonders auf mindestens 3 % erhöht. Die Grundlage für die Berechnung dieses Prozentsatzes bildet die gesamte Kabotagetätigkeit in dem Mitgliedstaat in Tonnenkilometern im Jahr t-2 entsprechend Eurostat-Daten in Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) genannten Unternehmen mit hoher Risikoeinstufung ausgerichtet sein. [Abänd. 174]

1a.  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/22/EG vorgesehenen Kontrollen gegebenenfalls Kontrollen von Kabotagebeförderungen umfassen. [Abänd. 175]

2.  Die Mitgliedstaaten kontrollieren gezielt Unternehmen, die als Unternehmen mit erhöhtem Risiko eines Verstoßes gegen die für sie geltenden Bestimmungen dieses Kapitels eingestuft wurden. Hierzu behandeln die Mitgliedstaaten im Rahmen des nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* errichteten und nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates** erweiterten Risikoeinstufungssystems diese Verstöße als eigenständiges Risiko.

2a.  Für die Zwecke von Absatz 2 haben die Mitgliedstaaten Zugang zu einschlägigen Informationen und Daten, die von den in Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten intelligenten Fahrtenschreibern oder in elektronischen Beförderungsdokumenten wie etwa elektronischen Frachtbriefen nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (eCMR) aufgezeichnet, verarbeitet oder gespeichert sind. [Abänd. 176]

2b.  Die Mitgliedstaaten gewähren nur den zuständigen Behörden, die befugt sind, Verstöße gegen die in dieser Verordnung festgelegten Rechtsakte zu prüfen, Zugang zu diesen Daten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Kontaktinformationen aller zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet, die sie für den Zugang zu diesen Daten ernannt haben. Die Kommission erstellt bis zum ... […] ein Verzeichnis aller zuständigen Behörden und übermittelt es den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten teilen etwaige spätere Änderungen unverzüglich mit. [Abänd. 177]

2c.  Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 14b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Merkmale der Daten, zu denen die Mitgliedstaaten Zugang haben, die Bedingungen für ihre Nutzung und die technischen Spezifikationen für die Übertragung der Daten und den Zugang dazu festzulegen, wobei sie insbesondere Folgendes vorlegt:

   a) eine ausführliche Liste der Informationen und Daten, zu denen die zuständigen nationalen Behörden Zugang haben, die mindestens den Zeitpunkt und Ort des Grenzübertritts sowie des Be- und Entladens, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und Angaben zum Fahrer enthält;
   b) die Zugangsrechte der zuständigen Behörden, gegebenenfalls unterschieden nach der Art der zuständigen Behörden, der Art des Zugangs und dem Zweck der Datennutzung;
   c) die technischen Spezifikationen für die Übertragung der in Buchstabe a genannten Daten und den Zugang dazu, gegebenenfalls einschließlich der Höchstdauer der Datenspeicherung, gegebenenfalls unterschieden nach der Art der Daten. [Abänd. 178]

2d.  Der Zugang zu allen in diesem Artikel genannten personenbezogenen Daten und deren Speicherung sind nur so lange gestattet, wie es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, unbedingt erforderlich ist. Sobald die Daten nicht mehr für diese Zwecke benötigt werden, werden sie vernichtet. [Abänd. 179]

3.  Die Mitgliedstaaten führen mindestens drei Mal jährlich miteinander abgestimmte Straßenkontrollen in Bezug auf Kabotagebeförderungen durch, die gemeinsam mit den gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/22/EG vorzunehmenden Kontrollen durchgeführt werden können. Diese Kontrollen werden gleichzeitig von den nationalen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die für die Durchsetzung der Vorschriften im Straßenverkehr zuständig sind, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten durchgeführt. Die nationalen Kontaktstellen nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates**** Mitgliedstaaten tauschen nach der Durchführung der abgestimmten Straßenkontrollen Informationen über Anzahl und Art der festgestellten Verstöße aus. [Abänd. 180]

______________________

*** Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).

** Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).“

"

(8)  Folgende Artikel 14a und 14b werden eingefügt:"

„Artikel 14a

Haftung

Die Mitgliedstaaten sehen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Versender, Spediteure, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer wegen Verstoßes gegen die Kapitel II und III vor, wenn ihnen bekannt ist oder sie wissentlich Verkehrsdienste hätten wissen müssen, dass mit den Verkehrsdiensten, die sie in Auftrag geben, die gegen diese Verordnung verstoßen wird.

Wenn Versender, Spediteure, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer Verkehrsdienste bei Verkehrsunternehmen mit niedriger Risikoeinstufung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG in Auftrag geben, haften sie nicht für Sanktionen aufgrund von Verstößen, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass ihnen diese Verstöße tatsächlich bekannt waren. [Abänd. 181]

Artikel 14b

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4 und Artikel 5 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser (Änderungs)Verordnung] übertragen.

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4 und Artikel 5 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

5.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.  Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 4 Absätze 2 und 4 und Artikel 5 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

___________________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

"

(9)  Artikel 15 wird gestrichen.

(10)  Artikel 17 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 17

Berichterstattung

1.  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres von der Anzahl der Verkehrsunternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres Inhaber einer Gemeinschaftslizenz waren, und von der Anzahl der beglaubigten Kopien für die zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Fahrzeuge.

2.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres die Anzahl der im vorangegangen Kalenderjahr ausgestellten Fahrerbescheinigungen mit sowie die Anzahl der Fahrerbescheinigungen, die sich am 31. Dezember des vorangegangen Kalenderjahres insgesamt im Umlauf befanden.

3.  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am … [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] ihre jeweilige gemäß Artikel 10a angenommene nationale Durchsetzungsstrategie. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres von der Anzahl der den im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Artikel 10a durchgeführten Kontrollen von Kabotagebeförderungen Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der Anzahl der entsprechend durchgeführten Kontrollen. Diese Angaben umfassen die Anzahl der überprüften Fahrzeuge und die Anzahl der überprüften Tonnenkilometer.“; [Abänd. 182]

(3a)  Die Kommission erstellt bis Ende 2022 einen Bericht über den Stand des Kraftverkehrsmarkts der Union. Der Bericht umfasst eine Analyse der Marktlage einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit der Kontrollen und der Entwicklung der Beschäftigungsbedingungen in der Branche. [Abänd. 183]

"

Artikel 3

Überprüfung

1.  Die Kommission überprüft die Umsetzung dieser Verordnung und insbesondere des Artikels 2 zur Änderung des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 bis zum [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. Dem Bericht der Kommission ist gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt.

2.  Nach Vorlage des Berichts nach Absatz 1 überprüft die Kommission diese Verordnung regelmäßig und legt die Ergebnisse ihrer Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

3.  Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichten werden gegebenenfalls geeignete Vorschläge beigefügt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [xx].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1)ABl. C 197 vom 8.6.2018, S. 38.
(2)ABl. C 176 vom 23.5.2018, S. 57.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019.
(4)Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).
(5)Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).
(6)Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).
(7)ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(8) Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).

Letzte Aktualisierung: 6. Oktober 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen