Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2018/0136(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0469/2018

Eingereichte Texte :

A8-0469/2018

Aussprachen :

PV 16/01/2019 - 29
CRE 16/01/2019 - 29

Abstimmungen :

PV 17/01/2019 - 10.8
CRE 17/01/2019 - 10.8
Erklärungen zur Abstimmung
PV 04/04/2019 - 6.17

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0038
P8_TA(2019)0349

Angenommene Texte
PDF 232kWORD 61k
Donnerstag, 4. April 2019 - Brüssel
Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten ***I
P8_TA(2019)0349A8-0469/2018
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten (COM(2018)0324 – C8-0178/2018 – 2018/0136(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0324),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0178/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 17. August 2018(1),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses gemäß Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0469/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 291 vom 17.8.2018, S. 1.
(2) Dieser Standpunkt entspricht den am 17. Januar 2019 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0038).


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten
P8_TC1-COD(2018)0136

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Union gründet sich auf die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werte, nämlich die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit ist einer der wesentlichen Werte, auf die sich die und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, die auch Teil der Kriterien für die Mitgliedschaft in der Union gründet sind. In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union EUV wird daran erinnert, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. [Abänd. 1]

(1a)  Die Mitgliedstaaten sollten ihren Verpflichtungen nachkommen und mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie diese Verpflichtungen auch tatsächlich erfüllen, und sich um ein gemeinsames Verständnis der Rechtsstaatlichkeit als universeller Wert bemühen, der von allen Betroffenen in gleicher Weise anzuwenden ist. Die uneingeschränkte Achtung und Förderung dieser Grundsätze ist die wesentliche Voraussetzung für die Legitimität des europäischen Projekts als Ganzes und die Grundvoraussetzung für die Stärkung des Vertrauens der Bürger in die Union und die Sicherstellung der wirksamen Umsetzung ihrer Politik. [Abänd. 2]

(1b)  Gemäß Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 EUV hat die Union die Möglichkeit, zum Schutz ihres „Verfassungskerns“ sowie der gemeinsamen Werte, auf denen sie beruht, einschließlich ihrer Haushaltsgrundsätze, tätig zu werden. Die Mitgliedstaaten, die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU sowie die Kandidatenländer sind zur Wahrung, zum Schutz und zur Förderung dieser Grundsätze und Werte sowie zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet. [Abänd. 3]

(2)  Rechtsstaatlichkeit bedeutet, dass jedwede öffentliche Gewalt innerhalb des geltenden Rechts im Einklang mit den Werten der Demokratie und der Achtung der Grundrechte unter der Kontrolle unabhängiger und unparteiischer Gerichte ausgeübt wird. Sie setzt insbesondere voraus, dass die Grundsätze der Rechtmäßigkeit(3) – einschließlich eines transparenten, rechenschaftspflichtigen und demokratischen Gesetzgebungsprozesses –, der Rechtssicherheit(4), des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt(5), der Gewaltenteilung(6) , des Zugangs zur Justiz und des wirksamen Rechtsschutzes durch unabhängige Gerichte vor unabhängigen und unparteiischen Gerichten(7) eingehalten werden(8). Diese Grundsätze spiegeln sich bei der Venedig-Kommission des Europarates sowie in der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wider.(9) [Abänd. 4]

(2a)  Die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Jahr 1993 in Kopenhagen festgelegten und auf seiner Tagung im Jahr 1995 in Madrid verschärften Beitrittskriterien – oder Kopenhagener Kriterien – sind die unabdingbaren Voraussetzungen, die alle Kandidatenländer erfüllen müssen, um ein Mitgliedstaat zu werden. Zu diesen Kriterien gehören die Stabilität der Institutionen, durch welche die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte sowie die Wahrung der Rechte von Minderheiten und deren Schutz sichergestellt werden, eine funktionierende Marktwirtschaft und die Fähigkeit, mit dem Wettbewerb und den Marktkräften zurechtzukommen, sowie die Fähigkeit zur Erfüllung der mit der Mitgliedschaft in der Union einhergehenden Verpflichtungen. [Abänd. 5]

(2b)  Hält ein Kandidatenland die geforderten Normen, Werte und demokratischen Grundsätze nicht ein, so hat dies zur Folge, dass sein Beitritt zur Union so lange aufgeschoben wird, bis es diese Normen uneingeschränkt erfüllt. Im Einklang mit Artikel 2 EUV und dem in Artikel 4 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gelten die für Kandidatenländer aus den Kopenhagener Kriterien erwachsenden Verpflichtungen nach ihrem Beitritt zur Union – d. h. nachdem sie zu Mitgliedstaaten geworden sind – weiterhin. Die Mitgliedstaaten sollten daher regelmäßig einer Bewertung unterzogen werden, um zu überprüfen, ob ihre Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten weiterhin mit diesen Kriterien und den gemeinsamen Werten, auf denen die Union beruht, übereinstimmen, wodurch ein solider rechtlicher und administrativer Rahmen für die Umsetzung der Politik der Union geschaffen würde. [Abänd. 6]

(3)  Es gibt zwar keine Hierarchie zwischen den Werten der Union, doch ist Das das Rechtsstaatsprinzip ist eine Voraussetzung von entscheidender Bedeutung für den Schutz der übrigen Grundwerte, auf die sich die Union gründet, wie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Wahrung der Menschenrechte. Die Achtung des Rechtsstaatsprinzips ist untrennbar mit der Achtung der Demokratie und der Grundrechte verbunden: Demokratie und Achtung der Grundrechte sind ohne Wahrung der Rechtsstaatlichkeit nicht möglich, was umgekehrt genauso gilt. In der Kohärenz und Konsistenz der inneren und äußeren Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechtepolitik liegt der Schlüssel zur Glaubwürdigkeit der Union. [Abänd. 7]

(4)  Wenn die Mitgliedstaaten den Haushaltsplan der Union ausführen, ist die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips ungeachtet der verwendeten Methode eine Grundvoraussetzung für die Einhaltung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung, der in Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert ist.

(5)  Eine wirtschaftliche Haushaltsführung kann von den Mitgliedstaaten nur gewährleistet werden, wenn die Behörden im Einklang mit dem Gesetz handeln, Verstöße gegen Letzteres wirksam von Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstanzen verfolgt werden und Beschlüsse der Behörden einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle durch unabhängige Gerichte und durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterliegen können.

(6)  Die Justizorgane sollten unabhängig und unparteiisch handeln Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Justiz sollten jederzeit garantiert sein, und die Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstanzen sollten in der Lage sein, ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Ihnen sollten ausreichende Ressourcen und angemessene Verfahren an die Hand gegeben werden, um wirkungsvoll und unter uneingeschränkter Wahrung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren handeln zu können. Diese Voraussetzungen stellen eine Mindestgarantie gegen unrechtmäßige und willkürliche Beschlüsse von Behörden dar, die diese grundlegenden Prinzipien beeinträchtigen und den finanziellen Interessen der Union schaden könnten, und sind daher unerlässlich. [Abänd. 8]

(7)  Die Unabhängigkeit der Justiz setzt unter anderem voraus, dass das betreffende Justizorgan seine justiziellen Aufgaben völlig autonom wahrnehmen kann, ohne einem hierarchischen Zwang ausgesetzt oder einem anderen Organ unterstellt zu sein und ohne Befehle oder Anweisungen entgegenzunehmen, so dass es gegen Eingriffe oder Druck von außen, die das unabhängige Urteil seiner Mitglieder beeinträchtigen und ihre Entscheidungen beeinflussen könnten, geschützt ist. Um Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu garantieren, bedarf es Regeln insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung des Organs und die Ernennung, die Amtszeit und die Gründe für eine Abweisung oder Amtsenthebung seiner Mitglieder, durch die jegliche begründete Zweifel in den Augen Einzelner an der Unempfänglichkeit dieses Organs für äußere Faktoren und seiner Neutralität gegenüber den ihm vorgebrachten Anliegen ausgeschlossen werden.

(7a)   Die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft und der Justiz umfasst sowohl die formale (de jure) als auch die tatsächliche (de facto) Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft und der Justiz sowie der einzelnen Staatsanwälte und Richter. [Abänd. 9]

(8)  Die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips ist nicht nur für die Bürgerinnen und Bürger der Union von entscheidender Bedeutung, sondern auch für unternehmerische Initiativen, Innovationen, Investitionen, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts, der sich dort am besten nur dort nachhaltig entwickeln kann, wo ein solider rechtlicher und institutioneller Rahmen vorhanden ist. [Abänd. 10]

(8a)  Die Integration der bestehenden Überwachungsmechanismen der Union – wie etwa des Kontrollverfahrens, des Justizbarometers und der Berichte über die Korruptionsbekämpfung – in einen weiter gefassten Rahmen zur Überwachung der Rechtsstaatlichkeit könnte dazu führen, dass effizientere und wirksamere Kontrollmechanismen im Hinblick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union zur Verfügung stehen. [Abänd. 11]

(8b)   Zu den negativen Auswirkungen schädlicher Steuerpraktiken zählen unter anderem mangelnde Transparenz, willkürliche Diskriminierung, Wettbewerbsverzerrung und ungleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb und außerhalb des Binnenmarkts, Auswirkungen auf die Integrität des Binnenmarkts und auf die Fairness, Stabilität und Legitimität des Steuersystems, vermehrte wirtschaftliche Ungleichheiten, unfairer Wettbewerb zwischen Staaten, soziale Unzufriedenheit, Misstrauen und ein Demokratiedefizit. [Abänd. 12]

(9)  Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union, der konkreter Ausdruck des in Artikel 2 verankerten Rechtsstaatsprinzips ist, verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen, darunter auch die Ausführung des Haushaltsplans der Union, zu gewährleisten Die wirksame gerichtliche Kontrolle, mit der die Einhaltung des Unionsrechts gewährleistet werden soll, ist der Kern des Rechtsstaatsprinzips und setzt unabhängige Gerichte voraus.(10) Die Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte ist von grundlegender Bedeutung, wie im zweiten Unterabsatz von Artikel 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union bestätigt wird.(11) Das gilt insbesondere für die gerichtliche Kontrolle der Gültigkeit von Maßnahmen, Verträgen oder anderen Instrumenten, die zu öffentlichen Ausgaben oder Verbindlichkeiten führen, unter anderem im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die ebenfalls Gegenstand von Gerichtsverfahren sein können.

(10)  Somit besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Wahrung des Rechtsstaatsprinzips und einer wirksamen Ausführung des Haushaltsplans der Union im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung.

(10a)  Die Union verfügt über eine Vielzahl von Instrumenten und Prozessen zur Sicherstellung der umfassenden und korrekten Anwendung der im EUV verankerten Grundsätze und Werte, doch vonseiten der Organe der Union erfolgt derzeit keine schnelle und wirksame Reaktion, insbesondere wenn es darum geht, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen. Die bestehenden Instrumente sollten im Rahmen eines Rechtsstaatlichkeitsmechanismus durchgesetzt, bewertet und ergänzt werden, um angemessen und wirksam zu sein. [Abänd. 13]

(11)  Generelle Mängel in den Mitgliedstaaten in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, die insbesondere die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und die wirksame gerichtliche Kontrolle beeinträchtigen, können den finanziellen Interessen der Union schwer schaden. Es sind gründliche Untersuchungen solcher Mängel sowie die Anwendung wirksamer und verhältnismäßiger Maßnahmen erforderlich, wenn ein genereller Mangel festgestellt wird, und zwar nicht nur, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, zu denen auch die wirksame Erhebung von Einnahmen gehört, sondern auch, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Union und ihre Organe sicherzustellen. Nur eine unabhängige Justiz, die in allen Mitgliedstaaten für Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit eintritt, kann letztlich gewährleisten, dass die Gelder aus dem Haushalt der Union ausreichend geschützt sind. [Abänd. 14]

(11a)   Das Ausmaß von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung wird von der Kommission auf bis zu 1 Billion EUR pro Jahr geschätzt. Die nachteiligen Folgen dieser Praktiken für die Haushalte der Mitgliedstaaten und der Union sowie für die Bürgerinnen und Bürger sind offensichtlich und könnten das Vertrauen in die Demokratie untergraben. [Abänd. 15]

(11b)   Steuervermeidung durch Unternehmen hat direkte Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten und der Union sowie auf die Aufteilung der Steuerlast zwischen Kategorien von Steuerzahlern und zwischen Wirtschaftsfaktoren. [Abänd. 16]

(11c)   Die Mitgliedstaaten sollten den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Fragen des Steuerwettbewerbs in vollem Umfang anwenden. [Abänd. 17]

(11d)   Als Hüterin der Verträge sollte die Kommission dafür sorgen, dass das Unionsrecht und der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten uneingeschränkt eingehalten werden. [Abänd. 18]

(11e)   Durch die Bewertung und Überwachung der Steuerpolitik der Mitgliedstaaten auf Unionsebene würde sichergestellt, dass in den Mitgliedstaaten keine neuen schädlichen Steuermaßnahmen umgesetzt werden. Durch die Überwachung der Beachtung der gemeinsamen EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete durch die Mitgliedstaaten und deren Gerichtsbarkeit, Regionen oder andere Verwaltungsstrukturen würde der Binnenmarkt geschützt und sein ordnungsgemäßes und kohärentes Funktionieren sichergestellt. [Abänd. 19]

(12)  Die Feststellung eines generellen Mangels bedarf einer sorgfältigen qualitativen Prüfung Bewertung seitens der Kommission. Diese Bewertung könnte sollte objektiv, unparteiisch und transparent sein und auf Informationen aus allen verfügbaren einschlägigen Quellen und – unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Beitritt zur Union verwendeten Kriterien, insbesondere der Kapitel, in denen es um Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Finanzkontrolle und das Steuerwesen geht, und der im Zusammenhang mit dem Kooperations- und Kontrollverfahren verwendeten Leitlinien für die Verfolgung der Fortschritte eines Mitgliedstaats – sowie von anerkannten Institutionen fußen, darunter Urteile Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Berichte des Rechnungshofes und Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen und Netze wie der Organe des Europarats oder, einschließlich insbesondere der von der Venedig-Kommission ausgearbeiteten Liste der Kriterien der Rechtsstaatlichkeit, und einschlägiger internationaler Netze wie der Europäischen Netze oberster Gerichtshöfe und Justizräte. [Abänd. 20]

(12a)  Es sollte ein beratendes Gremium unabhängiger Sachverständiger für Verfassungsrecht und Finanz- und Haushaltsangelegenheiten eingerichtet werden, das die Kommission bei deren Bewertung der generellen Mängel unterstützt. Das Gremium sollte jährlich eine unabhängige Bewertung der Probleme bei der Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedstaaten vornehmen, welche die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, und dabei Informationen aus allen einschlägigen Quellen und von allen anerkannten Einrichtungen berücksichtigen. Wenn die Kommission einen Beschluss über die Annahme oder Aufhebung von Maßnahmen fasst, sollte sie dabei die einschlägigen Stellungnahmen des Gremiums berücksichtigen. [Abänd. 21]

(13)  Es gilt, die etwaigen im Falle genereller Mängel anzunehmenden Maßnahmen und die Verfahren zu ihrer Annahme festzulegen. Zu diesen Maßnahmen sollten die Aussetzung von Zahlungen und Mittelbindungen, eine Reduzierung der Mittel aus bestehenden Mittelbindungen und ein Verbot neuer Mittelbindungen gegenüber Empfängern zählen. [Abänd. 22]

(14)  Bei der Festsetzung der anzunehmenden Maßnahmen sollte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt und insbesondere die Schwere der Lage, der Zeitraum seit Beginn des einschlägigen Verhaltens, seine Dauer und Häufigkeit, die zugrundeliegende Absicht und das Ausmaß der Mitarbeit des betroffenen Mitgliedstaats bei der Abstellung des generellen Mangels in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip sowie die Auswirkungen dieses Mangels auf die jeweiligen Haushaltsmittel der Union berücksichtigt werden.

(14a)  Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die berechtigten Interessen von Endempfängern und Endbegünstigten angemessen geschützt werden, wenn im Falle genereller Mängel Maßnahmen angenommen werden. Prüft die Kommission die Annahme von Maßnahmen, so berücksichtigt sie dabei deren potenzielle Auswirkungen auf Endempfänger und Endbegünstigte. Damit Endempfänger oder Endbegünstigte besser geschützt werden, sollte die Kommission auf einer Website oder einem Internetportal Informationen und Leitlinien bereitstellen, und zwar zusammen mit geeigneten Instrumenten, mit deren Hilfe die Kommission unterrichtet werden kann, wenn staatliche Einrichtungen und Mitgliedstaaten gegen ihre Pflicht verstoßen, auch nach der Annahme von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung ihre Zahlungen fortzusetzen. Um sicherzustellen, dass alle von staatlichen Einrichtungen oder Mitgliedstaaten geschuldeten Beträge auch tatsächlich an die Endempfänger und Endbegünstigten ausgezahlt werden, sollte die Kommission erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, an diese Einrichtungen ausgezahlte Beträge wieder einzuziehen oder gegebenenfalls eine finanzielle Berichtigung vorzunehmen, indem sie die Unterstützung für ein Programm verringert, und einen entsprechenden Betrag in die Unionsreserve einzustellen, der dann zugunsten der Endempfänger oder Endbegünstigten zu verwenden ist. [Abänd. 23]

(15)  Im Interesse der Gewährleistung einer einheitlichen Um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen und angesichts der Bedeutung der finanziellen Folgen von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung sollte die Befugnis zur Anwendung dem Rat übertragen werden, der auf der Grundlage eines Vorschlags sollten der Kommission tätig wird. Um die Annahme der für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Beschlüsse zu erleichtern, sollten diese mit umgekehrter qualifizierter Mehrheit gefasst Durchführungsbefugnisse übertragen werden. [Abänd. 24]

(15a)  Mit Blick auf ihre Auswirkungen auf den Haushalt der Union sollten Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung verhängt werden, erst in Kraft treten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat eine Mittelübertragung in Höhe des Wertes der getroffenen Maßnahmen auf eine Haushaltsreserve gebilligt haben. Um die Annahme der für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Beschlüsse zu erleichtern, sollten solche Mittelübertragungen als angenommen gelten, sofern nicht innerhalb einer festgelegten Frist das Europäische Parlament oder der Rat – Letzterer mit qualifizierter Mehrheit – beschließt, sie zu ändern oder abzulehnen. [Abänd. 25]

(16)  Bevor die Kommission eine Maßnahme gemäß dieser Verordnung vorschlägt, sollte sie dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, warum sie der Auffassung ist, dass in diesem Mitgliedstaat möglicherweise ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat umgehend über eine solche Mitteilung und deren Inhalt unterrichten. Dem betreffenden Mitgliedstaat sollte erlaubt werden, Stellung zu nehmen. Die Kommission und der Rat sollten sollte diese Stellungnahme berücksichtigen. [Abänd. 26]

(17)  Der Rat Die Kommission sollte Maßnahmen mit aussetzender Wirkung auf Vorschlag der Kommission aufheben und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorschlagen, die für die betreffenden Maßnahmen in die Haushaltsreserve eingestellten Mittel ganz oder teilweise freizugeben, wenn die Lage, die zur Verhängung der Maßnahmen geführt hat, in ausreichendem Maße bereinigt wurde. — [Abänd. 27]

(18)  Die Kommission sollte das Europäische Parlament unterrichten, wenn Maßnahmen gemäß dieser Verordnung vorgeschlagen und angenommen werden — [Abänd. 28]

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand der Verordnung

In dieser Verordnung sind die Regeln festgelegt, die für den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten erforderlich sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)  „Rechtsstaatsprinzip“ einen der die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische EUV und in den Kriterien für die Mitgliedschaft in der Union gemäß Artikel 49 EUV verankerten Werte auf die sich die Union gründet und der in sich; es umfasst die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, die gleichbedeutend ist mit einem transparenten, rechenschaftspflichtigen, demokratischen und pluralistischen Gesetzgebungsprozess, der Rechtssicherheit, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt, des Zugangs zur Justiz und des wirksamen Rechtsschutzes einschließlich des Schutzes der Grundrechte durch eine unabhängige Gerichtsbarkeit, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in internationalen Menschenrechtsübereinkommen niedergelegt sind, vor unabhängigen und unparteiischen Gerichten, der Gewaltenteilung, der Nichtdiskriminierung und der Gleichheit vor dem Gesetz vereint; [Abänd. 29]

b)  „genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip“ eine weit verbreitete oder wiederholt auftretende Praxis, Unterlassung oder Maßnahme des Staates, die das Rechtsstaatsprinzip beeinträchtigt, sofern sie die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht; ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip kann auch die Folge einer systemischen Bedrohung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte der Union sein, welche die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht; [Abänd. 30]

c)  „staatliche Einrichtung“ sämtliche Behörden eine Behörde unabhängig von der Regierungsebene einschließlich nationaler, regionaler und kommunaler Behörden sowie mitgliedstaatliche Organisationen im Sinne des [Artikels 2 Ziffer Nummer 42] der Verordnung (EU, Euratom) Nr. [...] 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) („Haushaltsordnung“). [Abänd. 31]

Artikel 2a

Generelle Mängel

Als generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip werden – sofern sie die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen – insbesondere angesehen:

a)   die Gefährdung der Unabhängigkeit der Gerichte, darunter die Auferlegung von Beschränkungen in Bezug auf die Fähigkeit, justizielle Aufgaben autonom wahrzunehmen, durch Eingriffe von außen in die garantierte Unabhängigkeit, durch die Erzwingung von Urteilen auf Anweisung von außen, durch die willkürliche Änderung der Vorschriften über die Ernennung oder Amtsdauer der Mitarbeiter des Justizwesens, durch deren Beeinflussung in einer Form, die deren Unparteilichkeit beeinträchtigt, oder durch Maßnahmen, die die Unabhängigkeit der Anwaltschaft beeinträchtigen;

b)   das Versäumnis, willkürliche oder rechtswidrige Entscheidungen von Behörden einschließlich Strafverfolgungsbehörden zu verhüten, zu korrigieren und zu ahnden, die ihre ordnungsgemäße Arbeit beeinträchtigende Zurückhaltung finanzieller und personeller Ressourcen oder das Versäumnis sicherzustellen, dass Interessenkonflikte ausgeschlossen sind;

c)  die Einschränkung der Zugänglichkeit und Wirksamkeit des Rechtswegs, unter anderem mittels restriktiver Verfahrensvorschriften, der Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen oder der Einschränkung einer wirksamen Untersuchung, Verfolgung oder Ahndung von Rechtsverstößen;

d)  die Gefährdung der Verwaltungskapazität eines Mitgliedstaats im Hinblick darauf, die mit der Mitgliedschaft in der Union einhergehenden Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich der Fähigkeit, die zum gemeinsamen Besitzstand gehörenden Regeln, Normen und politischen Vorgaben wirksam umzusetzen;

e)  Maßnahmen, die den Schutz der vertraulichen Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant beeinträchtigen. [Abänd. 32]

Artikel 3

Maßnahmen Risiken für die finanziellen Interessen der Union [Abänd. 33]

1.  Geeignete Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn ein Ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat die Grundvoraussetzungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, kann festgestellt werden, wenn insbesondere einer oder mehrere der folgenden Punkte beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt zu werden drohen. [Abänd. 34]

a)  die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden des Mitgliedstaats, die den Haushaltsplan der Union ausführen, unter anderem im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen oder Finanzhilfeverfahren oder bei der Wahrnehmung von Überwachungs- und Kontrollaufgaben,; [Abänd. 35]

aa)  das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft unter Wahrung des Wettbewerbs und der Marktkräfte in der Union sowie die wirksame Umsetzung der mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verpflichtungen, darunter die Verfolgung des Ziels der politischen Union und der Wirtschafts- und Währungsunion; [Abänd. 36]

ab)  die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden, welche die Finanzkontrolle, die Überwachung und die interne und externe Rechnungsprüfung durchführen, sowie das ordnungsgemäße Funktionieren wirksamer und transparenter Finanzverwaltungs- und Rechenschaftssysteme; [Abänd. 37]

b)  die ordnungsgemäße Arbeit von Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstanzen bei der Verfolgung von Betrugs- und Betrugsdelikten, einschließlich Steuerbetrug, Korruptionsdelikten und anderen Verstößen gegen Unionsrecht im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans der Union, ; [Abänd. 38]

c)  die wirksame gerichtliche Kontrolle behördlicher Handlungen oder Unterlassungen im Sinne der Buchstaben a, ab und b durch unabhängige Gerichte,; [Abänd. 39]

d)  die Verhütung und Ahndung von Betrugs- und Betrugsdelikten, einschließlich Steuerbetrug, Korruptionsdelikten und anderen Verstößen gegen Unionsrecht im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans der Union und die Verhängung wirksamer und abschreckender Sanktionen gegenüber Empfängern durch einzelstaatliche Gerichte oder Verwaltungsbehörden,; [Abänd. 40]

e)  die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge,

ea)   die Verhütung und Ahndung von Steuerhinterziehung und Steuerwettbewerb sowie die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden, die einen Beitrag zur Verwaltungszusammenarbeit in Steuersachen leisten; [Abänd. 41]

f)  die wirksame und rechtzeitige Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und, vorbehaltlich der Beteiligung des betroffenen Mitgliedstaats, mit der Europäischen Staatsanwaltschaft bei ihren Untersuchungs-, Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeiten gemäß ihren rechtlichen Grundlagen und nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit.; [Abänd. 42]

fa)  die ordnungsgemäße Ausführung des Haushaltsplans der Union infolge einer systemischen Verletzung der Grundrechte. [Abänd. 43]

2.  Als generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip können insbesondere angesehen werden:

a)  die Gefährdung der Unabhängigkeit der Gerichte,

b)  das Versäumnis, willkürliche oder unrechtmäßige Entscheidungen von Behörden einschließlich Strafverfolgungsbehörden zu verhüten, zu korrigieren und zu ahnden, die ihre ordnungsgemäße Arbeit beeinträchtigende Zurückhaltung finanzieller und personeller Ressourcen oder das Versäumnis zu gewährleisten, dass Interessenkonflikte ausgeschlossen sind,

c)  die Einschränkung der Zugänglichkeit und Wirksamkeit des Rechtswegs, unter anderem mittels restriktiver Verfahrensvorschriften, der Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen oder der Einschränkung einer wirksamen Untersuchung, Verfolgung oder Ahndung von Rechtsverstößen. [Abänd. 44]

Artikel 3a

Gremium unabhängiger Sachverständiger

1.  Die Kommission richtet ein Gremium unabhängiger Sachverständiger („Gremium“) ein.

Das Gremium besteht aus unabhängigen Sachverständigen für Verfassungsrecht und Finanz- und Haushaltsangelegenheiten. Jeweils ein Sachverständiger wird von den nationalen Parlamenten der einzelnen Mitgliedstaaten und fünf Sachverständige werden vom Europäischen Parlament benannt. Bei der Zusammensetzung des Gremiums wird auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern geachtet.

Gegebenenfalls können im Einklang mit der Geschäftsordnung gemäß Absatz 6 Vertreter einschlägiger Organisationen und Netze wie des europäischen Verbands der Akademien der Natur- und Geisteswissenschaften, des Europäischen Netzwerks nationaler Menschenrechtsinstitutionen (European Network of National Human Rights Institutions), der Organe des Europarats, der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz, des Rates der Anwaltschaften der Europäischen Union, des Netzes für Steuergerechtigkeit (Tax Justice Network), der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums teilzunehmen.

2.  Mit seinen Beratungsaufgaben soll das Gremium die Kommission dabei unterstützen, generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat zu ermitteln, welche die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen.

Das Gremium bewertet jährlich die Situation in allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Kriterien und Informationen und trägt dabei den Informationen und Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 2 gebührend Rechnung.

3.  Das Gremium veröffentlicht jedes Jahr eine Zusammenfassung seiner Erkenntnisse.

4.  Als Teil seiner Beratungsaufgaben kann das Gremium unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überlegungen gemäß Absatz 2 eine Stellungnahme zu einem generellen Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat abgeben.

Bei der Abgabe einer Stellungnahme bemüht sich das Gremium, zu einem Einvernehmen zu gelangen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so gibt das Gremium seine Stellungnahme mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder ab.

5.  Bei dem Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 2 berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Stellungnahmen des Gremiums gemäß Absatz 4.

6.  Das Gremium wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n). Das Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung. [Abänd. 45]

Artikel 4

Inhalt der Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union [Abänd. 46]

1.  Sofern die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt sind, können Eine eine oder mehrere der folgenden geeigneten Maßnahmen können angenommen werden, [Abänd. 47]

a)  wenn die Kommission den Haushaltsplan der Union in direkter oder indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Buchstaben a und c der Haushaltsordnung ausführt und es sich bei dem Empfänger um eine staatliche Einrichtung handelt:

(1)  eine Aussetzung von Zahlungen oder der Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung oder die Kündigung der rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel [131 Absatz 3] der Haushaltsordnung,

(2)  das Verbot des Eingangs neuer rechtlicher Verpflichtungen;

b)  wenn die Kommission den Haushaltsplan der Union in geteilter Mittelverwaltung gemäß [Artikel 62 Buchstabe b] der Haushaltsordnung ausführt:

(1)  eine Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihre Änderung,

(2)  eine Aussetzung von Mittelbindungen,

(3)  eine Reduzierung von Mittelbindungen, einschließlich durch Finanzkorrekturen oder Mittelübertragungen auf andere Ausgabenprogramme,

(4)  eine Reduzierung der Vorfinanzierung,

(5)  eine Unterbrechung von Zahlungsfristen,

(6)  eine Aussetzung von Zahlungen.

2.  Soweit in dem Beschluss zur Annahme der Maßnahmen nichts anderes bestimmt wird, beeinträchtigt die Verhängung geeigneter Maßnahmen nicht die Pflicht der staatlichen Einrichtungen, auf die in Absatz 1 Buchstabe a verwiesen wird, oder der Mitgliedstaaten, auf die in Absatz 1 Buchstabe b verwiesen wird, das von der Maßnahme betroffene Programm oder den von der Maßnahme betroffenen Fonds auszuführen und insbesondere Zahlungen an Endempfänger oder Begünstigte zu tätigen.

3.  Die ergriffenen Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Schwere, Dauer und Umfang des generellen Mangels in Bezug auf das Rechtsprinzip Rechtsstaatsprinzip stehen. Sie gelten soweit möglich den Handlungen der Union, die durch diesen Mangel tatsächlich oder möglicherweise beeinträchtigt werden. [Abänd. 48]

3a.  Die Kommission stellt auf einer Website oder einem Internetportal Informationen und Leitlinien für die Endempfänger oder Endbegünstigten über die Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 zur Verfügung.

Ferner stellt die Kommission auf derselben Website bzw. demselben Internetportal geeignete Instrumente für die Endempfänger oder Endbegünstigten bereit, mit denen diese die Kommission über etwaige Versäumnisse dieser Pflichten, von denen die Endempfänger oder Endbegünstigten ihrer Ansicht nach unmittelbar betroffen sind, unterrichten können. Bei der Anwendung dieses Absatzes wird sichergestellt, dass im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Richtlinie XXX (Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden) niedergelegt sind, Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, geschützt werden. Informationen, die von Endempfängern oder Endbegünstigten gemäß diesem Absatz bereitgestellt werden, dürfen von der Kommission nur dann berücksichtigt werden, wenn ihnen einen Beleg darüber beigefügt ist, dass der betreffende Endempfänger oder Endbegünstigte eine offizielle Beschwerde bei der zuständigen Behörde eingereicht hat. [Abänd. 49]

3b.  Auf der Grundlage der von den Endempfängern oder Endbegünstigten gemäß Absatz 3a bereitgestellten Informationen stellt die Kommission sicher, dass alle von staatlichen Einrichtungen oder Mitgliedstaaten geschuldeten Beträge im Einklang mit Absatz 2 auch tatsächlich an die Endempfänger und Endbegünstigten ausgezahlt werden.

Gegebenenfalls

a)  ergreift die Kommission – bei Mitteln aus dem Unionshaushalt, die gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung verwaltet werden – folgende Schritte:

i)  Wiedereinziehung der Beträge, die an Stellen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v bis vii der Haushaltsordnung gezahlt wurden, in Höhe des aufgrund eines Verstoßes gegen Absatz 2 nicht an die Endempfänger oder Endbegünstigten ausgezahlten Betrags;

ii)  Übertragung eines Betrags, der dem Betrag gemäß der vorangegangenen Ziffer entspricht, auf die Unionsreserve gemäß Artikel 12 der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung); dieser Betrag wird als verbleibender Spielraum im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung) betrachtet und wird im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung) soweit möglich zugunsten der Endempfänger oder Endbegünstigten gemäß Absatz 2 in Anspruch genommen;

b)  wird – bei Mitteln aus dem Unionshaushalt, die gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung verwaltet werden – folgendermaßen verfahren:

i)  Die Pflicht von staatlichen Einrichtungen oder Mitgliedstaaten nach Absatz 2 wird als eine Pflicht der Mitgliedstaaten im Sinne des [Artikels 63] der Verordnung XXX (Dachverordnung) betrachtet; jeder Verstoß gegen diese Pflicht wird im Einklang mit [Artikel 98] der Verordnung XXX (Dachverordnung) behandelt;

ii)  der Betrag, der sich in Anwendung von [Artikel 98] der Verordnung XXX (Dachverordnung) aus der verringerten Unterstützung eines Programms durch die Fonds ergibt, wird von der Kommission auf die Unionsreserve gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung) übertragen; dieser Betrag wird als verbleibender Spielraum im Sinne von Artikel 12 Buchstabe a der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung) betrachtet und wird im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung) soweit möglich zugunsten der Endempfänger oder Endbegünstigten gemäß Absatz 2 in Anspruch genommen. [Abänd. 50]

Artikel 5

Verfahren

1.  Liegen nach Auffassung der Kommission, die etwaige Stellungnahmen des Gremiums berücksichtigt, hinreichende Gründe für die Feststellung vor, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind, teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich mit und legt die Gründe dar, aus denen sie zu dieser Feststellung gelangt ist. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat umgehend über diese Mitteilung und deren Inhalt. [Abänd. 51]

2.  Dabei Bei der Prüfung, ob die Kriterien nach Artikel 3 erfüllt sind, berücksichtigt die Kommission sämtliche sachdienlichen Informationen einschließlich Urteile Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, Stellungnahmen des Gremiums, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Berichte des Rechnungshofes und Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen und Netze. Die Kommission berücksichtigt ferner die im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Beitritt zur Union verwendeten Kriterien, insbesondere die Kapitel des Besitzstands, in denen es um Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Finanzkontrolle und das Steuerwesen geht, sowie die Leitlinien des Kooperations- und Kontrollverfahrens, um die Fortschritte eines Mitgliedstaats zu verfolgen. [Abänd. 52]

3.  Die Kommission kann sowohl vor als auch nach der Feststellung gemäß Absatz 1 zusätzliche Informationen anfordern.

4.  Der betroffene Mitgliedstaat legt sämtliche die angeforderten Informationen vor und kann binnen der von der Kommission angegebenen Frist, die nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate ab dem Tag der Mitteilung dieser Feststellung betragen darf, Stellung nehmen. In seiner Stellungnahme kann der Mitgliedstaat die Annahme von Abhilfemaßnahmen vorschlagen. [Abänd. 53]

5.  Bei der Prüfung, ob sie einen Vorschlag für einen Beschluss über geeignete etwaige Maßnahmen vorlegt gemäß Artikel 4 annimmt oder nicht, berücksichtigt die Kommission die erhaltenen Informationen und die Stellungnahmen des betroffenen Mitgliedstaats sowie die Angemessenheit der gegebenenfalls vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen. Die Kommission entscheidet über Folgemaßnahmen zu den erhaltenen Informationen binnen einer Regelfrist von einem Monat und in jedem Fall binnen einer angemessenen Frist ab dem Tag des Eingangs dieser Informationen. [Abänd. 54]

5a.  Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der zu verhängenden Maßnahmen trägt die Kommission den Informationen und Leitlinien gemäß Absatz 2 gebührend Rechnung. [Abänd. 55]

6.  Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt, legt so nimmt sie dem Rat einen Entwurf für im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über einen Durchführungsrechtsakt mit geeigneten die Maßnahmen vor gemäß Artikel 4 an. [Abänd. 56]

6a.  Zeitgleich mit ihrem Beschluss legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig einen Vorschlag für eine Mittelübertragung zur Bildung einer Haushaltsreserve in Höhe eines Betrags vor, der dem Wert der erlassenen Maßnahmen entspricht. [Abänd. 57]

6b.  Abweichend von Artikel 31 Absätze 4 und 6 der Haushaltsordnung beschließen das Europäische Parlament und der Rat über den Vorschlag für eine Mittelübertragung innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei beiden Organen. Der Vorschlag für eine Mittelübertragung gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb der Vierwochenfrist das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt, ihn zu ändern oder abzulehnen. Ändert das Europäische Parlament oder der Rat den Vorschlag für eine Mittelübertragung, so gilt Artikel 31 Absatz 8 der Haushaltsordnung. [Abänd. 58]

6c.  Der Beschluss gemäß Absatz 6 tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat den Vorschlag für eine Mittelübertragung binnen der in Absatz 6b genannten Frist ablehnen. [Abänd. 59]

7.  Der Beschluss gilt als vom Rat angenommen, es sei denn, dieser beschließt binnen eines Monats nach Annahme des Vorschlags durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit, ihn abzuweisen. [Abänd. 60]

8.  Der Rat kann den Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den geänderten Text als Ratsbeschluss erlassen. [Abänd. 61]

Artikel 6

Aufhebung von Maßnahmen

1.  Der betroffene Mitgliedstaat kann der Kommission jederzeit Beweismittel eine förmliche Mitteilung einschließlich Beweismitteln vorlegen, um darzulegen, dass der generelle Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip behoben wurde oder nicht länger besteht. [Abänd. 62]

2.  Die Kommission Auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative prüft die Kommission daraufhin unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen des Gremiums die Lage in dem im betroffenen Mitgliedstaat binnen einer Regelfrist von einem Monat und in jedem Fall binnen einer angemessenen Frist ab dem Tag des Eingangs der förmlichen Mitteilung. Sobald die generellen Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, derentwegen die geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 4 angenommen wurden, ganz oder teilweise nicht mehr bestehen, legt die Kommission dem Rat einen Vorschlag für erlässt die Kommission umgehend einen Beschluss zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung dieser Maßnahmen vor . Zeitgleich mit ihrem Beschluss legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig einen Vorschlag für die vollständige oder teilweise Aufhebung der Haushaltsreserve gemäß Artikel 5 Absatz 6a vor. Es gilt das Verfahren nach Artikel 5 Absätze 2, 4, 5, 6 und 7, 6b und 6c. [Abänd. 63]

3.  Werden Maßnahmen betreffend die Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihre Änderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder betreffend die Aussetzung von Mittelbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii aufgehoben, werden den ausgesetzten Mittelbindungen entsprechende Beträge vorbehaltlich des Artikels 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXXX des Rates (MFR-Verordnung) in den Haushaltsplan eingesetzt. Im Jahr „n“ ausgesetzte Mittelbindungen dürfen nicht später als im Jahr „n+2“ in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Ab dem Jahr n+3 wird ein Betrag in Höhe der ausgesetzten Mittelbindungen in die in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXXX des Rates (MFR-Verordnung) vorgesehene Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen eingestellt. [Abänd. 64]

Artikel 7

Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich von Maßnahmen, die nach den Artikel 4 oder 5 vorgeschlagen oder angenommen werden. [Abänd. 65]

Artikel 7a

Berichterstattung

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung über deren Anwendung, gegebenenfalls insbesondere über die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen.

Erforderlichenfalls werden dem Bericht geeignete Vorschläge beigefügt. [Abänd. 66]

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021. [Abänd. 67]

Artikel 8a

Aufnahme in die Haushaltsordnung

Der Inhalt dieser Verordnung wird bei der nächsten Überarbeitung der Haushaltsordnung in diese aufgenommen. [Abänd. 68]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1)ABl. C 291 vom 17.8.2018, S. 1.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019.
(3)Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, CAS Succhi di Frutta, C-496/99 PECLI:EU:C:2004:236, Randnummer 63.
(4)Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Amministrazione delle finanze dello Stato/Srl Meridionale Industria Salumi u.a., Ditta Italo Orlandi & Figlio und Ditta Vincenzo Divella/Amministrazione delle finanze dello Stato. Verbundene Rechtssachen 212 bis 217/80, ECLI:EU:C:1981:270, Randnummer 10.
(5)Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1989, Hoechst, Verbundene Rechtssachen 46/87 und 227/88, ECLI:EU:C:1989:337, Randnummer 19.
(6)Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, Kovalkovas, C‑477/16, ECLI:EU:C:2016:861, Randnummer 36, Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, PPU Poltorak, C‑452/16, ECLI:EU:C:2016:858, Randnummer 35, und Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, ECLI:EU:C:2010:811, Randnummer 58.
(7)Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses/Tribunal de Contas C‑64/16, ECLI:EU:C:2018:117, Randnummern 31 u. 40-41; Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2018, LM, C-216/18 PPU, ECLI:EU:C:2018:586, Randnummern 63–67.
(8)Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“, COM(2014) 158 final 0158, Anhang I.
(9) Bericht der Venedig-Kommission vom 4. April 2011, Studie Nr. 512/2009 (CDL-AD(2011)003rev).
(10)Rs. C-64/16, Rdnr. 32-36.
(11)Rs. C-64/16, Rdnr. 40-41.
(12) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

Letzte Aktualisierung: 6. Oktober 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen