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Verfahren : 2017/0245(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0356/2018

Eingereichte Texte :

A8-0356/2018

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 29/11/2018 - 8.7
CRE 29/11/2018 - 8.7
PV 04/04/2019 - 6.24
CRE 04/04/2019 - 6.24

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0472
P8_TA(2019)0356

Angenommene Texte
PDF 221kWORD 58k
Donnerstag, 4. April 2019 - Brüssel
Vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen ***I
P8_TA(2019)0356A8-0356/2018
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Vorschriften über die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (COM(2017)0571 – C8-0326/2017 – 2017/0245(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0571),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0326/2017),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die von der tschechischen Abgeordnetenkammer, dem tschechischen Senat, dem griechischen Parlament, dem spanischen Parlament, dem französischen Senat und dem portugiesischen Parlament eingereichten Beiträge zu dem Entwurf eines Gesetzgebungsakts,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0356/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(1);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) Dieser Standpunkt entspricht den am 29. November 2018 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0472).


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Vorschriften über die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen
P8_TC1-COD(2017)0245

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe e,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(-1)  Der Aufbau eines Raums, in dem der freie Personenverkehr über die Binnengrenzen hinweg gewährleistet ist, ist eine der größten Errungenschaften der Union. Die Union und die Mitgliedstaaten, die sich zur Teilnahme an diesem auf Vertrauen und Solidarität beruhenden Raum bereit erklärt haben, sollten gemeinsam danach streben, dass dieser Raum ordnungsgemäß funktioniert und gestärkt wird. Gleichzeitig bedarf es einer gemeinsamen Reaktion auf Situationen, die eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit dieses Raums oder von Teilen dieses Raums darstellen, indem die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen und als letztes Mittel gestattet und gleichzeitig die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten ausgeweitet wird. [Abänd. 1]

(1)  In einem Raum, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, sollte die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme bleiben. Sie sollte Da der freie Personenverkehr von der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beeinträchtigt wird, sollten diese Kontrollen nur als letztes Mittel eingesetzt werden, für einen begrenzten Zeitraum und soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist, um einer festgestellten ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit zu begegnen. Eine solche Maßnahme sollte beendet werden, sobald die ihr zugrundeliegenden Ursachen ausgeräumt sind. [Abänd. 2]

(1a)  Migration und das Überschreiten der Außengrenzen durch eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen sollten nicht an sich als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit betrachtet werden. [Abänd. 3]

(2)  Einer festgestellten ernsthaften Bedrohung kann je nach Art und Ausmaß mit verschiedenen Maßnahmen begegnet werden. Die Mitgliedstaaten verfügen auch über Es liegt zwar auf der Hand, dass sich polizeiliche Befugnisse in ihrer Art und ihrem Zweck von der Grenzkontrolle unterscheiden, die Mitgliedstaaten verfügen jedoch nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) über diese polizeilichen Befugnisse(2), die unter bestimmten Bedingungen in den Grenzgebieten ausgeübt werden können. Die Empfehlung der Kommission zu verhältnismäßigen Polizeikontrollen und zur polizeilichen Zusammenarbeit im Schengen-Raum(3) enthält entsprechende Leitlinien für die Mitgliedstaaten. [Abänd. 4]

(2a)  Vor dem Rückgriff auf die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen sollten die Mitgliedstaaten zunächst alternative Maßnahmen ergreifen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte insbesondere – sofern erforderlich und gerechtfertigt – den wirkungsvolleren Einsatz von Polizeikontrollen bzw. eine Ausweitung dieser Kontrollen auf seinem Hoheitsgebiet einschließlich in Grenzgebieten und an den wichtigsten Verkehrswegen auf der Grundlage einer Risikobewertung in Erwägung ziehen und gleichzeitig dafür sorgen, dass diese Polizeikontrollen keine Grenzkontrollen zum Ziel haben. Moderne Technologien leisten einen wertvollen Beitrag zur Abwehr von Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob die Lage im Wege einer stärkeren grenzübergreifenden Zusammenarbeit – sowohl in operativen Belangen als auch mit Blick auf den Austausch von Informationen zwischen der Polizei und den Nachrichtendiensten – angemessen bewältigt werden könnte. [Abänd. 5]

(3)  Im Einklang mit den Bestimmungen von Titel III Kapitel II des Schengener Grenzkodex können im Falle einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit als letztes Mittel Kontrollen an den Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum von bis zu sechs Monaten bei vorhersehbaren Ereignissen (Artikel 25) und für einen begrenzten Zeitraum von bis zu zwei Monaten in Fällen, die sofortiges Handeln erfordern (Artikel 28), vorübergehend wiedereingeführt werden. Diese Fristen haben sich als hinreichend erwiesen, um ernsthaften Bedrohungen im Zusammenhang mit den häufigsten vorhersehbaren Ereignissen wie internationalen Sportveranstaltungen oder hochrangigen politischen Ereignissen zu begegnen.

(4)  Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass bestimmte ernsthafte Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit wie grenzübergreifende terroristische Bedrohungen oder es nur selten erforderlich ist, die Kontrollen an den Binnengrenzen für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten wiedereinzuführen. Lediglich unter außergewöhnlichen Umständen könnten bestimmte Fälle von Sekundärbewegungen irregulärer Migranten innerhalb ernsthafte Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der Union, welche inneren Sicherheit über den derzeit für die Wiedereinführung von Grenzkontrollen rechtfertigten, weit über die genannten Zeiträume Kontrollen an den Binnengrenzen genehmigten Zeitraum von maximal sechs Monaten hinaus anhalten können. Daher ist es notwendig und gerechtfertigt, die Fristen für die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an die derzeitigen Bedürfnisse anzupassen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass diese Maßnahme nicht missbräuchlich verwendet wird und eine Ausnahme bleibt, die nur als letztes Mittel eingesetzt wird. Zu diesem Zweck sollte die allgemeine Frist nach Artikel 25 des Schengener Grenzkodex auf ein Jahr verlängert werden. [Abänd. 6]

(4a)  Eine Ausnahmeregelung vom grundlegenden Prinzip des freien Personenverkehrs sollte eng ausgelegt werden, und das Konzept der öffentlichen Ordnung setzt voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. [Abänd. 7]

(5)  Um zu gewährleisten, dass diese Kontrollen an den Binnengrenzen ein letztes Mittel sind und eine Ausnahme bleiben, sollten die Mitgliedstaaten eine Risikobewertung hinsichtlich der geplanten Wiedereinführung Verlängerung von Grenzkontrollen oder deren Verlängerung über zwei Monate hinaus vorlegen. Aus der Risikobewertung sollte insbesondere hervorgehen, wie lange die festgestellte Bedrohung voraussichtlich anhält und welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sind, dass die Verlängerung der Grenzkontrollen ein letztes Mittel ist – indem insbesondere nachgewiesen wird, dass sich etwaige alternative Maßnahmen als unzureichend herausgestellt haben oder dass sie als unzureichend erachtet werden – und wie die Grenzkontrollen zur Bewältigung der festgestellten Bedrohung beitragen würden. Dauern die Kontrollen an den Binnengrenzen mehr als sechs Monate an, ist In der Risikobewertung sollte im Nachhinein nicht nur die Effizienz und Wirksamkeit der wiedereingeführten Grenzkontrollen bei der Bewältigung der festgestellten Bedrohung nachzuweisen nachgewiesen, sondern auch ausführlich darzulegen dargelegt werden, wie die von der Verlängerung betroffenen benachbarten Mitgliedstaaten konsultiert und in die Entscheidung über die mit dem geringsten Aufwand verbundenen praktischen Vorkehrungen einbezogen wurden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die bereitgestellten Informationen erforderlichenfalls ganz oder teilweise als Verschlusssache einzustufen. [Abänd. 8]

(5a)   Wenn die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen für konkrete geplante Ereignisse vorgeschlagen wird, die wie etwa Sportveranstaltungen aufgrund ihrer Art und Dauer Ausnahmesituationen sind, sollte die Dauer der Kontrollen sehr präzise, genau abgegrenzt und an die tatsächliche Dauer des Ereignisses vorgeschlagen wird, die wie etwa Sportveranstaltungen aufgrund ihrer Art und Dauer Ausnahmesituationen sind, sollte die Dauer der Kontrollen sehr präzise, genau abgegrenzt und an die tatsächliche Dauer des Ereignisses geknüpft sein. [Abänd. 9]

(6)  Die Qualität der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Risikobewertung ist entscheidend für die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung von Grenzkontrollen. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, und Europol, das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen, die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte sollten an dieser Beurteilung mitwirken. [Abänd. 10]

(7)  Die Befugnis der Kommission zur Abgabe einer Stellungnahme nach Artikel 27 Absatz 4 des Schengener Grenzkodex sollte geändert werden, um die neuen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Risikobewertung sowie der Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Werden Kontrollen an den Binnengrenzen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten durchgeführt, sollte die Kommission verpflichtet sein, eine Stellungnahme abzugeben. Zudem sollte Das Konsultationsverfahren nach Artikel 27 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex sollte dahingehend geändert werden, dass darin die Rolle der Agenturen (Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und Europol) der Union zum Ausdruck kommt, wobei der Schwerpunkt auf der praktischen Umsetzung der verschiedenen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten liegen sollte, beispielsweise auf der Abstimmung etwaiger verschiedener Maßnahmen auf beiden Seiten der Grenze. [Abänd. 11]

(8)  Um die geänderten Vorschriften besser den an die Herausforderungen anzupassen, die sich im Zusammenhang mit einer anhaltenden ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit stellen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Kontrollen an den Binnengrenzen in Ausnahmefällen über ein Jahr sechs Monate hinaus zu verlängern. Diese Verlängerung sollte mit angemessenen nationalen Sondermaßnahmen zur Bewältigung der Bedrohung im betreffenden Hoheitsgebiet einhergehen, etwa mit der Verhängung des Ausnahmezustands. In jedem Fall sollte diese Möglichkeit nicht dazu führen, dass die vorübergehenden Kontrollen an den Binnengrenzen über einen Zeitraum von zwei Jahren einem Jahr hinaus verlängert werden. [Abänd. 12]

(8a)   Die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen sollte gegen die Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit, die dem Erfordernis einer solchen Wiedereinführung zugrunde liegt, abgewogen werden; dasselbe gilt für die alternativen Maßnahmen, die auf nationaler Ebene und/oder auf Unionsebene ergriffen werden könnten, und für die Auswirkungen dieser Kontrollen auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen. [Abänd. 13]

(9)  Der Verweis auf Artikel 29 in Artikel 25 Absatz 4 sollte geändert werden, um die Beziehung zwischen den Fristen nach Artikel 29 und Artikel 25 des Schengener Grenzkodex klarzustellen. [Abänd. 14]

(10)  Die Möglichkeit, als Reaktion auf eine konkrete Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit, die über ein Jahr sechs Monate hinaus anhält, vorübergehende Kontrollen an den Binnengrenzen durchzuführen, sollte Gegenstand eines besonderen Verfahrens sein, für das es einer Empfehlung des Rates bedarf. [Abänd. 15]

(11)  Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer entsprechenden Verlängerung und gegebenenfalls zur Zusammenarbeit mit den benachbarten Mitgliedstaaten abgeben. Das Europäische Parlament sollte umgehend von der vorgeschlagenen Verlängerung in Kenntnis gesetzt werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, der Kommission Anmerkungen zukommen zu lassen, bevor diese ihre Stellungnahme abgibt. [Abänd. 16]

(12)  In Anbetracht der Natur solcher Maßnahmen, die nationale Exekutiv- und Vollstreckungsbefugnisse in Bezug auf ernsthafte Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit berühren, sollten die Durchführungsbefugnisse zur Annahme von Empfehlungen nach diesem besonderen Verfahren ausnahmsweise dem Rat übertragen werden.

(13)  Der Rat kann unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission eine außerordentliche weitere Verlängerung empfehlen und gegebenenfalls die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten festlegen, um zu gewährleisten, dass es sich um eine Sondermaßnahme handelt, die nur so lange wie nötig und gerechtfertigt in Kraft ist und mit den Maßnahmen vereinbar ist, die ebenfalls auf nationaler Ebene im betreffenden Hoheitsgebiet zur Beseitigung derselben konkreten Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit ergriffen wurden. Die Empfehlung des Rates sollte Vorbedingung für jede weitere über ein Jahr sechs Monate hinausgehende Verlängerung und von der gleichen Art wie die Empfehlung nach Artikel 29 sein. Die Empfehlung des Rates sollte umgehend an das Europäische Parlament weitergeleitet werden. [Abänd. 17]

(13a)  Die im Rahmen des besonderen Verfahrens aufgrund von außergewöhnlichen Umständen, die das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährden, getroffenen Maßnahmen sollten nicht durch Maßnahmen verlängert oder mit Maßnahmen kombiniert werden, die nach einem anderen Verfahren für die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 getroffen wurden. [Abänd. 18]

(13b)  Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus den Verträgen verstoßen hat, sollte sie in ihrer Eigenschaft als Hüterin der Verträge, die die Anwendung des Unionsrechts überwacht, im Einklang mit Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geeignete Maßnahmen – einschließlich einer Befassung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit der Angelegenheit – ergreifen. [Abänd. 19]

(14)  Da mit dieser Verordnung das Ziel verfolgt wird, in Ausnahmefällen die Verlängerung von wiedereingeführten Grenzkontrollen an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen über einen Zeitraum zu gestatten, der für einen Mitgliedstaat notwendig ist, um angemessen auf eine anhaltende Bedrohung grenzübergreifender Art zu reagieren, und die derzeit geltenden Vorschriften über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zu ergänzen, kann dieses Ziel nicht von den Mitgliedstaaten allein erreicht werden; vielmehr ist eine Änderung der gemeinsamen Vorschriften auf EU-Ebene erforderlich. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(15)  Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(16)  Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates(4) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(17)  Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates(5) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(18)  Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(7) genannten Bereich gehören.

(19)  Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG(9) in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates(10) genannten Bereich gehören.

(20)  Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(11) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates(12) genannten Bereich gehören.

(21)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(22)  Die Verordnung (EU) 2016/399 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2016/399 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 25 erhält folgende Fassung:"

„(1) Ist im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in einem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht, so ist diesem Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen als letztes Mittel die Wiedereinführung von Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für die vorhersehbare Dauer der ernsthaften Bedrohung, wenn ihre Dauer den Zeitraum von 30 Tagen überschreitet, gestattet, wobei die Dauer sechs Monate nicht überschreiten darf. Die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen darf in Umfang und Dauer nicht über das Maß hinausgehen, das zur Bewältigung der ernsthaften Bedrohung unbedingt erforderlich ist."; [Abänd. 20]

(2)  Kontrollen an den Binnengrenzen werden nur als letztes Mittel und im Einklang mit den Artikeln 27, 27a, 28 und 29 wiedereingeführt. Wird ein Beschluss zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 27, 27a, 28 oder 29 in Betracht gezogen, so sind die in Artikel 26 beziehungsweise 30 genannten Kriterien in jedem einzelnen Fall zugrunde zu legen. [Abänd. 21]

(3)  Hält die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in dem betreffenden Mitgliedstaat über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus an, so kann dieser Mitgliedstaat die Kontrollen an seinen Binnengrenzen unter Zugrundelegung der in Artikel 26 genannten Kriterien und gemäß Artikel 27 aus den in Absatz 1 genannten Gründen und unter Berücksichtigung neuer Umstände für weitere Zeiträume, die der vorhersehbaren Dauer der ernsthaften Bedrohung entsprechen und sechs Monate nicht überschreiten dürfen, verlängern. [Abänd. 22 und 52]

(4)  Der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Kontrollen an den Binnengrenzen wiedereingeführt werden können, einschließlich etwaiger Verlängerungen nach Absatz 3, beträgt höchstens ein Jahr.

Liegen außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 27a vor, so kann dieser Gesamtzeitraum gemäß Artikel 27a auf eine Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden.

Liegen außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 29 vor, so kann der Gesamtzeitraum gemäß Artikel 29 Absatz 1 auf eine Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden.“ [Abänd. 23]

"

1a.  Artikel 26 erhält folgende Fassung:"

“Artikel 26

Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen

Bevor ein Mitgliedstaat als letztes Mittel die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an einer oder an mehreren seiner Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen oder eine Verlängerung einer vorübergehenden Wiedereinführung beschließt, prüft er

   a) ob davon ausgegangen werden kann, dass die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit hinreichend begegnet;
   b) ob andere Maßnahmen als die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen wie etwa eine verstärkte grenzübergreifende polizeiliche Zusammenarbeit oder eine Ausweitung von Polizeikontrollen der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit voraussichtlich hinreichend begegnen;
   c) ob die Verhältnismäßigkeit zwischen der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen und der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit gewahrt ist, wobei er insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung trägt:
   i) den voraussichtlichen Auswirkungen jeglicher Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner inneren Sicherheit, einschließlich als Folge von terroristischen Zwischenfällen oder Bedrohungen sowie durch die organisierte Kriminalität, und
   ii) den voraussichtlichen Auswirkungen der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen.

Gelangt ein Mitgliedstaat bei der Prüfung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a zu der Auffassung, dass der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit mit der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen voraussichtlich nicht hinreichend begegnet werden kann, führt er die Kontrollen an den Binnengrenzen nicht wieder ein.

Gelangt ein Mitgliedstaat bei der Prüfung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b zu der Auffassung, dass der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit mit anderen Maßnahmen als der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen voraussichtlich hinreichend begegnet werden kann, führt er die Kontrollen an den Binnengrenzen nicht wieder ein bzw. verlängert er diese nicht und ergreift die anderen Maßnahmen.

Gelangt ein Mitgliedstaat bei der Prüfung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c zu der Auffassung, dass die Verhältnismäßigkeit zwischen der vorgeschlagenen Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen und der Bedrohung nicht gewahrt ist, führt er die Kontrollen an den Binnengrenzen nicht wieder ein bzw. verlängert sie nicht. [Abänd. 24]

"

2.  Artikel 27 wird wie folgt geändert:

-i)  Die Überschrift erhält folgende Fassung:"

„Verfahren für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Falle einer vorhersehbaren ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit.“ [Abänd. 25]

"

-ia)  Folgender Absatz wird vor Absatz 1 eingefügt:"

„(-1) Ist die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen in einem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht, so ist diesem Mitgliedstaat als letztes Mittel und im Einklang mit den in Artikel 26 genannten Kriterien die Wiedereinführung von Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder – sofern die ernsthafte Bedrohung länger als 30 Tage anhält – für die vorhersehbare Dauer der ernsthaften Bedrohung, jedoch keinesfalls länger als zwei Monate, gestattet.“ [Abänd. 26]

"

-ib)  In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung"

„(1) Für die Zwecke von Absatz -1 benachrichtigt der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission spätestens vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung oder innerhalb einer kürzeren Frist, wenn die Umstände, welche die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen erfordern, weniger als vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung bekannt werden. Hierzu übermittelt der Mitgliedstaat folgende Angaben:“ [Abänd. 27]

"

i)  In Absatz 1 wird ein neuer Buchstabe aa eingefügt:"

„aa) eine Risikobewertung, aus der hervorgeht, wie lange die festgestellte Bedrohung voraussichtlich anhält und welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sind, dass die Verlängerung der Grenzkontrollen ein letztes Mittel ist und wie die Grenzkontrollen zur Bewältigung der festgestellten Bedrohung beitragen würden. Wurden Grenzkontrollen bereits für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten wiedereingeführt, ist in der Risikobewertung zudem darzulegen, wie die vorherige Wiedereinführung von Grenzkontrollen dazu beigetragen hat, der festgestellten Bedrohung zu begegnen.

Die Risikobewertung muss außerdem einen detaillierten Bericht über die Abstimmung zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten enthalten, mit dem bzw. denen der betreffende Mitgliedstaat gemeinsame Binnengrenzen hat, an denen die Grenzkontrollen durchgeführt wurden.

Die Kommission leitet die Risikobewertung an die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache beziehungsweise an Europol weiter.“ [Abänd. 28 und 57]

"

ia)  In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:"

„ab) alle von dem Mitgliedstaat außer der vorgeschlagenen Wiedereinführung ergriffenen oder geplanten Maßnahmen zur Abwehr der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit und die auf Fakten gestützte Darlegung der Gründe, aus denen alternative Maßnahmen wie etwa eine verstärkte grenzübergreifende polizeiliche Zusammenarbeit und Polizeikontrollen für unzureichend erachtet wurden;“; [Abänd. 29]

"

ii)  In Absatz 1 erhält Buchstabe e folgende Fassung:"

„e) gegebenenfalls die von den anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen, die vor der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den betroffenen einschlägigen Binnengrenzen vereinbart wurden.“; [Abänd. 30]

"

iii)  Der letzte Satz in Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Erforderlichenfalls kann die Kommission bei dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise den betreffenden Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen anfordern, darunter Informationen zu der Zusammenarbeit mit den von der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen betroffenen Mitgliedstaaten sowie zusätzliche weitere Informationen, die Aufschluss darüber geben, ob diese Maßnahme ein letztes Mittel ist.“; [Abänd. 31]

"

iiia)  Folgender Absatz wird eingefügt:"

„(1a) Hält die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in dem betreffenden Mitgliedstaat länger als zwei Monate an, so kann dieser Mitgliedstaat die Kontrollen an seinen Binnengrenzen unter Zugrundelegung der in Artikel 26 genannten Kriterien, aus den Gründen nach Absatz -1 dieses Artikels und unter Berücksichtigung neuer Umstände um einen Zeitraum, der der vorhersehbaren Dauer der ernsthaften Bedrohung entspricht und keinesfalls vier Monate überschreitet, verlängern. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist.“; [Abänd. 32]

"

iiib)  Folgender Absatz wird eingefügt:"

„(1b) Für die Zwecke von Absatz 1a und zusätzlich zu den nach Absatz 1 bereitgestellten Angaben übermittelt der betreffende Mitgliedstaat eine Risikobewertung, in der er

   i) bewertet, wie lange die festgestellte Bedrohung voraussichtlich anhalten wird und welcher Abschnitt seiner Binnengrenzen betroffen ist;
   ii) die alternativen Maßnahmen oder die zuvor ergriffenen Maßnahmen, mit denen der festgestellten Bedrohung begegnet werden sollte, darstellt;
   iii) die Gründe erläutert, aus denen die ermittelte Bedrohung mit den alternativen Maßnahmen gemäß Ziffer ii nicht hinreichend abgewehrt werden konnte;
   iv) nachweist, dass die Verlängerung der Grenzkontrollen ein letztes Mittel ist, und
   v) erläutert, inwiefern der festgestellten Bedrohung mit Grenzkontrollen besser begegnet werden kann.

Die Risikobewertung nach Unterabsatz 1 muss außerdem einen detaillierten Bericht über die Zusammenarbeit zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten enthalten, die unmittelbar von der Wiedereinführung der Grenzkontrollen betroffen sind, einschließlich der Mitgliedstaaten, mit denen der betreffende Mitgliedstaat gemeinsame Binnengrenzen hat, an denen die Grenzkontrollen durchgeführt werden.

Die Kommission leitet die Risikobewertung an die Agentur und an Europol weiter und kann diese gegebenenfalls um ihre Standpunkte hierzu ersuchen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung der Methodik für die Risikobewertung zu erlassen.“ [Abänd. 33]

"

iiic)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die in den Absätzen 1 und 1b genannten Informationen sind dem Europäischen Parlament und dem Rat zur gleichen Zeit zu übermitteln, zu der sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß diesen Absätzen übermittelt werden.“ [Abänd. 34]

"

iiid)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Der Mitgliedstaat, der eine Mitteilung macht, kann, sofern dies erforderlich ist und seinem nationalen Recht entspricht, die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 1b ganz oder teilweise als Verschlusssache einstufen. Diese Einstufung schließt den Zugang – im Wege geeigneter und sicherer Kanäle der polizeilichen Zusammenarbeit – der anderen Mitgliedstaaten, die von der vorübergehenden Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen betroffen sind, zu den Informationen nicht aus, und schließt nicht aus, dass dem Europäischen Parlament von der Kommission Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Parlament nach diesem Artikel übermittelten Informationen und Dokumente erfolgt gemäß den Regeln für die Weiterleitung und Behandlung von Verschlusssachen, die zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission gelten.“; [Abänd. 35]

"

iv)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

(4) Im Anschluss an die Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat nach Absatz 1 den Absätzen 1 und 1a und im Hinblick auf die Konsultationen gemäß Absatz 5 kann die Kommission oder jeder andere Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 72 AEUV eine Stellungnahme abgeben. [Abänd. 36]

Hat die Kommission aufgrund der in der Mitteilung enthaltenen Informationen oder aufgrund anderer erhaltener Informationen Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit der geplanten Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen oder hält sie eine Konsultation zu bestimmten Aspekten der Mitteilung für zweckmäßig, so gibt sie unverzüglich eine dahingehende Stellungnahme ab. [Abänd. 37]

In Fällen, in denen Kontrollen an den Binnengrenzen bereits für einen Zeitraum von sechs Monaten wiedereingeführt wurden, gibt die Kommission eine Stellungnahme ab. [Abänd. 38]

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v)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„Die in Absatz den Absätzen 1 und 1b genannten Angaben sowie jegliche Stellungnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach Absatz 4 sind Gegenstand einer Konsultation, die von der Kommission geleitet wird. Die Konsultation umfasst gegebenenfalls:

   i) gemeinsame Sitzungen zwischen dem Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beabsichtigt, den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere jenen, die von solchen Maßnahmen unmittelbar betroffen sind, und den zuständigen Agenturen. Es ist der Kommission, deren Ziel darin besteht, gegebenenfalls eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu organisieren und zu prüfen, ob die beabsichtigten Maßnahmen, die festgestellte im Verhältnis zu den Ereignissen, die der Anlass für die Wiedereinführung der Grenzkontrollen einschließlich etwaiger alternativer Maßnahmen sind, sowie zur Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit sowie die Modalitäten für die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Der Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung oder Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen beabsichtigt, trägt den Ergebnissen der Konsultation bei der Durchführung der Grenzkontrollen weitestgehend Rechnung.“ ;
   ii) gegebenenfalls unangemeldete Vor-Ort-Inspektionen der einschlägigen Binnengrenzen durch die Kommission – falls angezeigt mit Unterstützung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten bzw. der Agentur, von Europol oder anderen einschlägigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union –, um die Wirksamkeit der Kontrollen an diesen Binnengrenzen und die Einhaltung dieser Verordnung zu bewerten; die Berichte über diese unangemeldeten Vor-Ort-Inspektionen werden dem Europäischen Parlament übermittelt.“; [Abänd. 39]

"

3.  Es wird folgender Artikel 27 a hinzugefügt:"

Besonderes Verfahren für Fälle, in denen die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit mehr länger als ein Jahr sechs Monate andauert [Abänd. 40]

(1)  In AusnahmefällenUnter außergewöhnlichen Umständen, in denen ein Mitgliedstaat derselben ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über den in Artikel 25 27 Absatz 4 Satz 1a genannten Zeitraum hinaus ausgesetzt ist und angemessene nationale Sondermaßnahmen im betreffenden Hoheitsgebiet zur Bewältigung dieser Bedrohung ergriffen werden, können Grenzkontrollen, die als Reaktion auf diese Bedrohung vorübergehend wiedereingeführt wurden, nach Maßgabe dieses Artikels weiter verlängert werden. [Abänd. 41]

(2)  Spätestens sechs drei Wochen vor Ablauf des in Artikel 25 27 Absatz 4 Satz 1a genannten Zeitraums teilt der Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, dass er eine weitere Verlängerung nach dem im vorliegenden Artikel festgelegten besonderen Verfahren beabsichtigt. Die Diese Mitteilung enthält die alle in Artikel 27 Absatz Absätze1 Buchstaben a bis e und 1b geforderten Angaben. Artikel 27 Absätze 2 und 3 findet Anwendung. [Abänd. 42]

(3)  Die Kommission gibt eine Stellungnahme darüber ab, ob die vorgeschlagene Verlängerung die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien erfüllt und ob sie notwendig und verhältnismäßig ist. Die betreffenden Mitgliedstaaten können der Kommission Anmerkungen zukommen lassen, bevor diese ihre Stellungnahme abgibt. [Abänd. 43]

(4)  Der Rat kann dem Mitgliedstaat unter gebührender betreffenden Mitgliedstaat nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission als letztes Mittel empfehlen, die Kontrollen an den seinen Binnengrenzen um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verlängern. Dieser Zeitraum kann höchstens dreimal um einen weiteren Zeitraum von jeweils bis zu sechs Monaten verlängert werden. Die Der Rat weist in seiner Empfehlung des Rates enthält zumindest auf die Angaben nach Artikel 27 Absatz Absätze 1 Buchstaben a bis e. Gegebenenfalls und 1b hin und legt der Rat die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten fest.“; [Abänd. 44]

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3a.  Artikel 28 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Kontrollen an den Binnengrenzen wiedereingeführt werden können, beträgt ausgehend vom ursprünglichen Zeitraum nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und etwaiger Verlängerungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels höchstens zwei Monate.“; [Abänd. 45 und 66]

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3b.  Ein neuer Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 28a

Berechnung des Zeitraums, innerhalb dessen Grenzkontrollen aufgrund einer vorhersehbaren Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit wiedereingeführt oder verlängert werden, sofern die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit länger als sechs Monate anhält, und in Fällen, die sofortiges Handeln erfordern

Jede Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen, die vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vorgenommen wurde, wird in die Berechnung der in den Artikeln 27, 27a und 28 genannten Zeiträume aufgenommen.“ [Abänd. 46]

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3c.  Artikel 29 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Die in Artikel 30 genannten Kriterien werden in den Fällen, in denen die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach diesem Artikel erwogen wird, stets berücksichtigt.“; [Abänd. 67]

"

3d.  Artikel 29 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Dieser Artikel lässt die Maßnahmen unberührt, die die Mitgliedstaaten im Falle einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit nach den Artikeln 27, 27a und 28 erlassen können. Der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß diesem Artikel wiedereingeführt oder verlängert werden, wird jedoch nicht durch nach den Artikeln 27, 27a oder 28 ergriffenen Maßnahmen verlängert oder mit diesen kombiniert.“. [Abänd. 47]

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Artikel 1a

Diese Verordnung gilt für Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 des Schengener Grenzkodex ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übermitteln.

Jeder Zeitraum einer aktuellen Mitteilung über die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen, der vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] beendet ist, wird bei der Berechnung des in Artikel 28 Absatz 4 genannten Zeitraums berücksichtigt. [Abänd. 69]

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu ... am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1)Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019.
(2)ABl. L 77 vom 23.3.2016, S.°1.
(3)C(2017) 3349 final vom 12.5.2017.
(4)Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(5)Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(6)ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(7)Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(8)ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(9)Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(10)Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(11)ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(12)Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

Letzte Aktualisierung: 14. April 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen