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Verfahren : 2019/2678(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0232/2019

Eingereichte Texte :

B8-0232/2019

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 04/04/2019 - 6.25
CRE 04/04/2019 - 6.25

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0357

Angenommene Texte
PDF 124kWORD 50k
Donnerstag, 4. April 2019 - Brüssel
Einholung eines Gutachtens des Gerichtshofs über den Beitritt der EU zum Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
P8_TA(2019)0357B8-0232/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 zur Einholung eines Gutachtens des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit der Vorschläge für den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt mit den Verträgen und über das Verfahren für diesen Beitritt (2019/2678(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Europäische Union (COM(2016)0109),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, das am 11. Mai 2011 in Istanbul zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (nachfolgend „Übereinkommen von Istanbul“),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2017/865 des Rates vom 11. Mai 2017 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen(1),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2017/866 des Rates vom 11. Mai 2017 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Asyl und das Verbot der Zurückweisung(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Europäische Union(3),

–  gestützt auf Artikel 218 Absatz 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Istanbul auf einem ganzheitlichen, umfassenden und koordinierten Ansatz beruht, bei dem die Rechte des Opfers ins Zentrum gerückt werden, indem in seinem Rahmen Gewalt gegen Frauen und Mädchen und geschlechtsbezogene Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, aus einer Vielzahl von Perspektiven behandelt werden und indem Maßnahmen vorgesehen werden, wie etwa Verhütung von Gewalt, Bekämpfung von Diskriminierung, strafrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Straflosigkeit, Opferschutz und -hilfe, Schutz von Kindern und weiblichen Asylsuchenden und Flüchtlingen, eine bessere Datenerhebung sowie Sensibilisierungskampagnen und -programme, unter anderem in Zusammenarbeit mit nationalen Menschenrechts- und Gleichstellungsstellen, der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Organisationen;

B.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 12. September 2017 gefordert hat, dass die EU dem Übereinkommen von Istanbul weitgehend ohne jede Beschränkung beitritt; in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen der Gleichstellung von Frauen und Männern im Wege steht, die zu den in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundwerten und Zielen der EU gehört, und in der Erwägung, dass der Schutz der Grundrechte in die allgemeine Zuständigkeit der EU fällt;

C.  in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Istanbul am 13. Juni 2017 im Namen der Europäischen Union auf der Grundlage von zwei Beschlüssen des Rates vom 11. Mai 2017 unterzeichnet wurde, und zwar des Beschlusses über die Unterzeichnung in Bezug auf Asyl und das Verbot der Zurückweisung auf der Grundlage von Artikel 78 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV und des Beschlusses über die Unterzeichnung in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen, auf der Grundlage von Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV;

D.  in der Erwägung, dass die beiden an diesem Verfahren beteiligten Ausschüsse rechtliche Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit der Aufspaltung in zwei Beschlüsse und der vom Rat gewählten Rechtsgrundlage geäußert haben; in der Erwägung, dass der Juristische Dienst des Parlaments um eine Stellungnahme konkret zu diesen Fragen ersucht wurde;

E.  in der Erwägung, dass mit Artikel 108 Absatz 6 der Geschäftsordnung des Parlaments die Bestimmungen von Artikel 218 Absatz 11 AEUV in der Geschäftsordnung berücksichtigt werden sollen;

F.  in der Erwägung, dass Artikel 218 Absatz 11 AEUV es dem Gerichtshof gemäß seiner ständigen Rechtsprechung ermöglicht, sowohl über die Vereinbarkeit des Übereinkommens mit den Verträgen als auch über Fragen der Zuständigkeit und des Verfahrens für den Abschluss des Übereinkommens durch die Union zu entscheiden;

1.  ist der Auffassung, dass Rechtsunsicherheit dahingehend herrscht, ob der Beitritt zum Übereinkommen von Istanbul, wie er vom Rat vorgeschlagen wird, mit den Verträgen vereinbar ist, insbesondere was die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage für die Beschlüsse über die Unterzeichnung und den Abschluss des Übereinkommens durch die Europäische Union betrifft und was die mögliche Aufspaltung in zwei Beschlüsse über die Unterzeichnung und den Abschluss des Übereinkommens infolge der Wahl der Rechtsgrundlage angeht;

2.  vertritt die Auffassung, dass vor dem Hintergrund der genannten Fragen zu der Wahl der Rechtsgrundlage und der Aufspaltung in zwei Beschlüsse auch Rechtsunsicherheit dahingehend herrscht, ob die vom Rat bei seiner Beschlussfassung zusätzlich oder alternativ zu dem einschlägigen, in den Verträgen vorgesehenen Beschlussfassungsverfahren angewendete Praxis des gegenseitigen Einvernehmens mit den Verträgen vereinbar ist und ob in diesem Zusammenhang angesichts des zum Ausdruck gebrachten Ziels der Union, das Übereinkommen von Istanbul abzuschließen, der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit angewendet wird;

3.  beschließt, den Gerichtshof um ein Gutachten über die Vereinbarkeit des vorgeschlagenen Beitritts der EU zum Übereinkommen von Istanbul und des Verfahrens für diesen Beitritt mit den Verträgen zu ersuchen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um das Gutachten des Gerichtshofs einzuholen, und diese Entschließung zur Information dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 131 vom 20.5.2017, S. 11.
(2) ABl. L 131 vom 20.5.2017, S. 13.
(3) ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 167.

Letzte Aktualisierung: 14. April 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen