Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 zu der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeprodukten und insbesondere des europaweiten privaten Altersvorsorgeprodukts (2018/2002(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP) (COM(2017)0343),
– unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission zur steuerlichen Behandlung privater Altersvorsorgeprodukte und insbesondere des europaweiten privaten Altersvorsorgeprodukts (C(2017)4393),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0481/2018),
A. in der Erwägung, dass der Binnenmarkt für private Altersvorsorgeprodukte insbesondere in Bezug auf Steuervergünstigungen nach wie vor stark fragmentiert ist;
B. in der Erwägung, dass aus der Studie über die Machbarkeit eines europäischen Rahmens für die private Altersvorsorge vom Juni 2017 (FISMA/2015/146(02)/D) hervorgeht, dass steuerliche Anreize für die Inanspruchnahme des PEPP von entscheidender Bedeutung sind;
C. in der Erwägung, dass direkte Steuern in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen;
D. in der Erwägung, dass alle Anbieter und Produkte auf dem Binnenmarkt unabhängig von der Nationalität oder dem Herkunftsmitgliedstaat gleichbehandelt werden müssen;
1. fordert den Rat im Hinblick auf die Steigerung der Inanspruchnahme des PEPP auf, Vorschläge für Anreize für PEPP‑Sparer auszuarbeiten;
2. schlägt vor, dass die folgenden Konzepte geprüft werden:
–
Analyse der für private Altersvorsorgeprodukte bestehenden Steueranreize und Bewertung ihrer Kosten, ihrer Wirksamkeit und der Umverteilungseffekte sowie gegebenenfalls Benennung von Ineffizienzen und regressiver Wirkung,
–
Gewährung der gleichen Steuervergünstigung für das PEPP wie für einzelstaatliche private Altersvorsorgeprodukte, und zwar auch dann, wenn die Merkmale des PEPP nicht vollständig allen nationalen Kriterien entsprechen,
–
Gewährung einer spezifischen, unionsweit einheitlichen Steuervergünstigung für das PEPP, die die Mitgliedstaaten in einem multilateralen Steuerabkommen vereinbaren;
3. betont, dass der Bereich Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und dass Beschlüsse zur Gewährung besonderer Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit dem PEPP daher auch von den einzelnen Mitgliedstaaten getroffen werden müssen;
4. weist darauf hin, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit offensteht, sich an der verstärkten Zusammenarbeit zu beteiligen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.