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 Vollständiger Text 
Verfahren : 2018/0106(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0398/2018

Eingereichte Texte :

A8-0398/2018

Aussprachen :

PV 15/04/2019 - 14
CRE 15/04/2019 - 14

Abstimmungen :

PV 16/04/2019 - 8.8
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0366

Angenommene Texte
PDF 129kWORD 54k
Dienstag, 16. April 2019 - Straßburg
Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden ***I
P8_TA(2019)0366A8-0398/2018
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (COM(2018)0218 – C8-0159/2018 – 2018/0106(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0218),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 16, 33, 43, 50, 53 Absatz 1, 62, 91, 100, 103, 109, 114, 168, 169, 192, 207 und 325 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf Artikel 31 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0159/2018),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 16, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 50, Artikel 53 Absatz 1, die Artikel 91, 100 und 114, Artikel 168 Absatz 4, Artikel 169, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 325 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 31 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  unter Hinweis auf die vom Schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 26. September 2018(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Oktober 2018(2),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. März 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8‑0398/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 405 vom 9.11.2018, S. 1.
(2) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 155.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
P8_TC1-COD(2018)0106

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2019/1937.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission zur Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

„Zum Zeitpunkt der Überprüfung gemäß Artikel 27 der Richtlinie wird die Kommission die Möglichkeit erwägen, eine Ausweitung ihres Anwendungsbereichs auf bestimmte Rechtsakte nach Artikel 153 AEUV und 157 AEUV vorzuschlagen, und dies gemäß Artikel 154 AEUV erforderlichenfalls nach Konsultation der Sozialpartner.“

Letzte Aktualisierung: 16. März 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen