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Verfahren : 2018/0258(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0460/2018

Eingereichte Texte :

A8-0460/2018

Aussprachen :

PV 03/04/2019 - 18
CRE 03/04/2019 - 18

Abstimmungen :

PV 15/01/2019 - 8.1
CRE 15/01/2019 - 8.1
PV 16/04/2019 - 8.26

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0001
P8_TA(2019)0384

Angenommene Texte
PDF 251kWORD 78k
Dienstag, 16. April 2019 - Straßburg
Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung ***I
P8_TA(2019)0384A8-0460/2018
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (COM(2018)0474 – C8-0273/2018 – 2018/0258(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0474),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 33, Artikel 114 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0273/2018),

—  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018(1),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0460/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 67.
(2) Dieser Standpunkt entspricht den am 15. Januar 2019 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0001).


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement
P8_TC1-COD(2018)0258

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die 2140 Zollstellen(3) an den Außengrenzen der Europäischen Union müssen ordnungsgemäß ausgerüstet sein, um das effiziente und wirksame Funktionieren der Zollunion zu gewährleisten. Angemessene und gleichwertige Zollkontrollen sind wichtiger denn je, und zwar nicht nur aufgrund der traditionellen Funktion des Zolls, die in der Erzielung von Einnahmen besteht, sondern zunehmend auch, weil die Kontrolle der über die Außengrenzen in die Union ein- und ausgeführten Waren deutlich verstärkt werden muss, um die Sicherheit zu gewährleisten und Gefahren abzuwehren. Zugleich sollten diese Kontrollen der Beförderung von Waren über die Außengrenzen hinweg den rechtmäßigen Handel mit Drittländern nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr im Einklang mit den Sicherheitskriterien erleichtern. [Abänd. 1]

(1a)  Die Zollunion ist ein Eckpfeiler der Europäischen Union, die einer der größten Handelsblöcke der Welt ist, und trägt entscheidend zur ordnungsgemäßen Funktionsweise des Binnenmarktes zugunsten sowohl der Unternehmen als auch der Bürger bei. Das Europäische Parlament hat sich in seiner Entschließung vom 14. März 2018(4) besonders besorgt darüber geäußert, dass dem Unionshaushalt durch Zollbetrug erhebliche Einnahmeverluste entstehen. Es bekräftigte zudem, dass ein stärkeres und ambitionierteres Europa nur dann erreicht werden kann, wenn ihm mehr Finanzmittel zur Verfügung stehen, und forderte deshalb, die bestehenden Politikbereiche kontinuierlich zu unterstützen, die Mittelausstattung der Leitprogramme der Union zu erhöhen und dafür zu sorgen, dass mehr Zuständigkeiten auch mit einer Aufstockung der Mittel einhergehen. [Abänd. 2]

(2)  Bei der Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten besteht derzeit ein Ungleichgewicht. Dieses Ungleichgewicht ist sowohl auf geografische Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf deren jeweils unterschiedliche Kapazitäten und Ressourcen sowie auf das Fehlen standardisierter Zollkontrollen zurückzuführen. Die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, auf Herausforderungen zu reagieren, die sich aufgrund der sich ständig weiterentwickelnden globalen Geschäftsmodelle und Lieferketten ergeben, hängt nicht nur von der menschlichen Komponente ab, sondern auch von der Verfügbarkeit und dem ordnungsgemäßen Funktionieren moderner und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung. Darüber hinaus machen weitere Herausforderungen – etwa der massive Anstieg des elektronischen Handels, die Digitalisierung der Kontrollen und der Kontrollregister, die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen, Sabotage, Industriespionage und Missbrauch von Daten – ein besseres Funktionieren der Zollverfahren noch dringender erforderlich. Die Bereitstellung gleichwertiger Zollkontrollausrüstungen ist daher ein wichtiges Element, um das bestehende Ungleichgewicht zu überwinden. Sie wird zu mehr Gleichwertigkeit der Durchführung von Zollkontrollen in allen Mitgliedstaaten beitragen und somit verhindern, dass die Warenströme zu den schwächsten Grenzübergangsstellen umgeleitet werden. Alle Waren sollten beim Eingang in das Zollgebiet der Union eingehenden Kontrollen unterzogen werden, um dem sogenannten „Port Shopping“ (Auswahl der Häfen mit den niedrigsten Zollgebühren) durch Zollbetrüger vorzubeugen. Eine klare Strategie für den Umgang mit den schwächsten Punkten ist erforderlich, um die Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten insgesamt zu stärken und für größere Einheitlichkeit bei ihrer Durchführung zu sorgen. [Abänd. 3]

(3)  Die Eine Reihe von Mitgliedstaaten haben hat wiederholt auf die Notwendigkeit einer finanziellen Hilfe hingewiesen und eine gründliche Analyse der benötigten Ausrüstung gefordert. In seinen Schlussfolgerungen zur Zollfinanzierung vom 23. März 2017(5) hat der Rat die Kommission ersucht, „die Möglichkeiten für die Finanzierung des Bedarfs an technischer Ausrüstung im Rahmen künftiger Finanzprogrammen der Kommission zu bewerten“ sowie „die Koordinierung zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und anderen Strafverfolgungsbehörden für die Zwecke der Finanzierung zu intensivieren“. [Abänd. 4]

(4)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), beinhaltet der Begriff „Zollkontrollen“ nicht nur die Überwachung der Einhaltung zollrechtlicher, sondern auch anderer Vorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebiets befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nicht-Unionswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union. Zu diesen anderen Rechtsvorschriften, mit denen den Zollbehörden bestimmte Kontrollaufgaben übertragen werden, gehören Bestimmungen zur Besteuerung, insbesondere zu Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuer, zu den externen Aspekten des Binnenmarkts, zur gemeinsamen Handelspolitik und anderen gemeinsamen Politiken der Union mit Auswirkungen auf den Handel, zur allgemeinen Sicherheit der Lieferkette und zum Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten.

(5)  Durch Unterstützung bei der Gewährleistung eines angemessenen und gleichwertigen Niveaus der Zollkontrollen an den Außengrenzen der Union lassen sich die Vorteile der Zollunion maximieren. Eine gesonderte Intervention der Union zur Zollkontrollausrüstung, deren Ziel die Korrektur der derzeitigen Ungleichgewichte ist, würde darüber hinaus zum Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten insgesamt beitragen. Angesichts der weltweiten Herausforderungen, insbesondere der weiterhin bestehenden Notwendigkeit, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen und gleichzeitig die legalen Handelsströme zu erleichtern, ist eine moderne und zuverlässige Kontrollausrüstung an den Außengrenzen unverzichtbar.

(6)  Es ist daher angemessen, ein neues Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung zu schaffen, mit dem die Ermittlung von Praktiken wie beispielsweise Fälschung von Waren und anderen illegalen Geschäftspraktiken sichergestellt wird. Bereits bestehende Formen der finanziellen Unterstützung sollten berücksichtigt werden. [Abänd. 5]

(7)  Da die Zollbehörden der Mitgliedstaaten immer mehr Aufgaben wahrnehmen, die häufig die Sicherheit betreffen und an den Außengrenzen ausgeführt werden, muss die Gleichwertigkeit der Durchführung von Grenz- und Zollkontrollen an den Außengrenzen durch eine angemessene finanzielle Hilfe der Union für die Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Ebenso wichtig ist es, die Zusammenarbeit der für Grenzkontrollen oder andere Aufgaben an den Grenzen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Waren- und Personenkontrollen an den Unionsgrenzen zu fördern, wobei der Cybersicherheit Rechnung getragen werden muss. [Abänd. 6]

(8)  Daher ist es erforderlich, einen Fonds für integriertes Grenzmanagement (im Folgenden der „Fonds“) zu schaffen.

(9)  Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit Titel V AEUV und der unterschiedlichen anwendbaren Rechtsgrundlagen für die Politik in den Bereichen Außengrenzen und Zollkontrollen ist es rechtlich nicht möglich, den Fonds als ein einziges Instruments aufzulegen.

(10)  Deshalb sollte der Fonds als umfassender Rahmen für finanzielle Hilfe seitens der Union im Bereich Grenzmanagement eingerichtet werden, der das mit dieser Verordnung geschaffene Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung (im Folgenden das „Instrument“) sowie das mit der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates(7) eingeführte Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visa umfasst.

(11)  Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Instrument eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(8) bilden soll. Im Interesse der Haushaltsdisziplin sollten die Voraussetzungen für die Priorisierung der Finanzhilfen eindeutig und klar definiert sein und auf dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Zollstellen ermittelten Bedarf beruhen. [Abänd. 7]

(12)  Die Verordnung (EU, Euratom) [2018/XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates(9) (im Folgenden die „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Instrument Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen.

(13)  Mit der Verordnung (EU) [2018/XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates(10) wird das Programm „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen aufgestellt, mit dem die Zollunion und die Zollbehörden unterstützt werden. Zur Wahrung der Kohärenz und der horizontalen Koordinierung der Kooperationsmaßnahmen sollte die Umsetzung aller Maßnahmen auf der Grundlage eines einzigen Rechtsakts und Regelwerks erfolgen. Daher sollten mit diesem Instrument nur die Anschaffung, Wartung und Modernisierung förderfähiger Zollausrüstung unterstützt werden, während damit zusammenhängende Maßnahmen, beispielsweise Kooperationsmaßnahmen zur Ermittlung des Ausrüstungsbedarfs oder Schulungen zu der betreffenden Ausrüstung, über das Programm „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen gefördert werden sollten.

(13a)  Zollkontrollausrüstung, die im Rahmen dieses Instruments finanziert wird, sollte optimale Sicherheitsstandards, unter anderem in den Bereichen Cybersicherheit, Gefahrenabwehr, Umwelt und Gesundheit, erfüllen. [Abänd. 8]

(13b)  Daten, die mit Zollkontrollausrüstung erlangt wurden, die im Rahmen dieses Instruments finanziert wurde, sollten nur von ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeitern der Behörden abgerufen und verarbeitet werden und angemessen vor unbefugtem Zugriff und unbefugter Weitergabe geschützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die vollständige Kontrolle über diese Daten haben. [Abänd. 9]

(13c)  Zollkontrollausrüstung, die im Rahmen dieses Instruments finanziert wird, sollte zu einem optimalen Zollrisikomanagement beitragen. [Abänd. 10]

(13d)  Wird mithilfe dieses Instruments alte Zollkontrollausrüstung ersetzt, so sollten die Mitgliedstaaten die Verantwortung für deren umweltfreundliche Entsorgung tragen. [Abänd. 11]

(14)  Darüber hinaus sollte mit dem Instrument gegebenenfalls auch die Anschaffung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstungen gefördert werden, die dazu bestimmt sind, neue Teile oder neue Funktionen unter Betriebsbedingungen zu erproben, bevor die Mitgliedstaaten damit beginnen, solche neuen Ausrüstungen in großem Umfang anzuschaffen. Insbesondere sollten bei der Erprobung unter Betriebsbedingungen die Forschungsergebnisse im Bereich Zollkontrollausrüstung im Rahmen der Verordnung (EU) [XXX/2018](11) überprüft werden.

(15)  Die meisten Zollkontrollausrüstungen dürften sich gleichermaßen oder teilweise auch für Kontrollen der Einhaltung anderer Rechtsvorschriften, z. B. zu Grenzmanagement, Visa oder polizeilicher Zusammenarbeit, eignen. Daher setzt sich der Fonds für integriertes Grenzmanagement aus zwei einander ergänzenden Instrumenten zur Anschaffung unterschiedlicher, aber miteinander zusammenhängender Ausrüstungen zusammen. Einerseits wird die Anschaffung von Ausrüstung, die sowohl für Grenzmanagement als auch für Zollkontrollen eingesetzt werden kann, im Rahmen des mit der Verordnung [2018/XXX](12) geschaffenen Instruments für Grenzmanagement und Visa ausgeschlossen sein. Andererseits wird im Rahmen des mit dieser Verordnung geschaffenen Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung nicht nur finanzielle Hilfe für Ausrüstung gewährt, deren Hauptzweck in der Durchführung von Zollkontrollen besteht, sondern auch deren Verwendung für andere damit in Zusammenhang stehende Zwecke wie Grenzkontrollen, Gefahrenabwehr und Sicherheit gestattet. Diese Rollenverteilung wird der Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden als Komponente des integrierten europäischen Grenzmanagementkonzepts gemäß Artikel 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1624(13) förderlich sein und damit die Zusammenarbeit der Zoll- und Grenzbehörden ermöglichen sowie durch die gemeinsame Nutzung und Interoperabilität der Kontrollausrüstung die Wirkung des Unionshaushalts maximinieren. maximieren. Um sicherzustellen, dass alle aus dem Fonds finanzierten Instrumente oder Ausrüstungen dauerhaft von der benannten Zollstelle kontrolliert werden, die Eigentümer der Ausrüstung ist, sollte die gemeinsame Nutzung und die Interoperabilität zwischen Zoll- und Grenzbehörden als nicht systematisch und nicht regelmäßig definiert werden. [Abänd. 12]

(16)  Abweichend von der Haushaltsordnung sollte eine Maßnahme aus mehreren Programmen oder Instrumenten der Union finanziert werden können, um gegebenenfalls eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit und Interoperabilität zu ermöglichen und zu fördern. Gemäß dem in der Haushaltsordnung verankerten Grundsatz des Verbots der Doppelfinanzierung dürfen die Beiträge in solchen Fällen jedoch nicht dieselben Kosten decken. Wurden einem Mitgliedstaat für die Anschaffung derselben Ausrüstung bereits Finanzierungsbeiträge aus einem anderen Programm der Union oder Unterstützungsleistungen aus einem Unionsfonds gewährt oder gezahlt, so sollte dieser Beitrag bzw. diese Unterstützung in dem Antrag auf einen Finanzierungsbeitrag aus dem Programm angeführt werden. [Abänd. 13]

(16a)   Die Kommission sollte Anreize für eine gemeinsame Auftragsvergabe und gemeinsame Tests von Zollkontrollausrüstung durch die Mitgliedstaaten schaffen. [Abänd. 14]

(17)  Angesichts der sich rasch entwickelnden Zollprioritäten, Bedrohungen und Technologien sollten sich die Arbeitsprogramme nicht über lange Zeiträume erstrecken. Gleichzeitig erhöht sich aufgrund der Notwendigkeit zur Aufstellung jährlicher Arbeitsprogramme sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten der Verwaltungsaufwand, ohne dass dies für die Durchführung des Instruments erforderlich wäre. In Anbetracht dessen sollten sich die Arbeitsprogramme grundsätzlich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken. Damit die Integrität der strategischen Interessen der Union gewahrt wird, werden die Mitgliedstaaten darüber hinaus aufgefordert, bei der Ausschreibung neuer Zollkontrollausrüstung die Cybersicherheit und die Risiken bezüglich der potenziellen Exposition sensibler Daten außerhalb der Union sorgfältig zu berücksichtigen. [Abänd. 15]

(18)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des Arbeitsprogramms im Rahmen dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) ausgeübt werden. [Abänd. 16]

(19)  Obwohl eine zentrale Durchführung des Instruments unerlässlich ist, um das spezifische Ziel der Gewährleistung gleichwertiger Zollkontrollen zu erreichen, sind angesichts des technischen Charakters dieses Instruments vorbereitende Arbeiten auf technischer Ebene erforderlich. Daher sollte die Durchführung durch individuelle Bedarfsermittlungen unterstützt werden, die unter Einbeziehung der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten mithilfe der auf nationaler Ebene vorhandenen Fachkenntnisse und Erfahrungen erfolgen. Diesen Bedarfsermittlungen sollte eine klare Methodik mit einer Mindestzahl von Schritten zugrunde liegen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen einschlägigen Informationen erhoben werden. [Abänd. 17]

(20)  Um eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung zu gewährleisten, sollte ein geeigneter Rahmen für die Überwachung der im Rahmen dieses Instruments erzielten Ergebnisse und durchgeführten Maßnahmen eingerichtet werden. Diese Überwachung und die Berichterstattung sollten auf der Grundlage von quantitativen und qualitativen Indikatoren erfolgen, mit denen die Wirkung der Maßnahmen des Instruments gemessen wird. Die Mitgliedstaaten sollten ein transparentes und eindeutiges Vergabeverfahren sicherstellen. Die Berichterstattungsanforderungen sollten auch die Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter detaillierter Informationen in Bezug auf Zollkontrollausrüstung beinhalten und Vergabeverfahren, deren Kosten über einem bestimmten Schwellenwert liegen, sowie eine Begründung der Ausgaben beinhalten. [Abänd. 18]

(21)  Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016(15) ist es erforderlich, dieses Instrument auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Instruments in der Praxis umfassen.

(22)  Um auf sich entwickelnde politischen politische Prioritäten, Bedrohungen und Technologien angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die Arbeitsprogramme festzulegen und die Zollkontrollzwecke zu ändern, denen die im Rahmen des Instruments förderfähigen Maßnahmen dienen, sowie die Liste der Indikatoren, anhand derer bewertet wird, inwieweit die spezifischen Ziele erreicht wurden, zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass Die die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – angemessene und uneingeschränkt transparente Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, durchführt, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um Insbesondere insbesondere sollten das Europäische Parlament und für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ratim Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur selben gleichen Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ; zudem haben ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der Vorbereitung delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 19]

(23)  Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(16), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates(17), der Verordnung (Euratom, EG), Nr. 2185/96 des Rates(18) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(19) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(24)  Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist. Bei Finanzierungen im Rahmen dieses Instruments sollten die Grundsätze der Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit geachtet werden. [Abänd. 20]

(25)  Die Arten der Finanzierung und des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung des spezifischen Ziels der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der wobei insbesondere die Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands der Verwaltungsaufwand und des erwarteten Risikos das erwartete Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden. Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten die Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Zielvorgaben des Instruments sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel zu gewährleisten ist. [Abänd. 21]

(26)  Da das Ziel dieser Verordnung – die Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden – von den Mitgliedstaaten allein aufgrund der zwischen ihnen auf geografischer Ebene bestehenden objektiven Ungleichgewichte nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern aus Gründen der Gleichwertigkeit und der Qualität bei der Durchführung der Zollkontrollen, die unter anderem durch ein koordiniertes Vorgehen und eine zentralisierte Finanzierung gewährleistet werden, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)  Mit dieser Verordnung wird das Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung (im Folgenden das „Instrument“) im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (im Folgenden der „Fonds“) eingerichtet, um finanzielle Hilfe für die Anschaffung, Wartung und Modernisierung von Zollkontrollausrüstung zu gewähren.

(2)  Zusammen mit der Verordnung [2018/XXX] zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visa(21) im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement wird mit dieser Verordnung der Fonds eingerichtet.

(3)  Die Verordnung regelt die Ziele des Instruments, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Arten der Unionsfinanzierung und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.  „Zollbehörden“ die Behörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

2.  „Zollkontrollen“ die spezifischen Handlungen im Sinne des Artikels 5 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

3.  „Zollkontrollausrüstung“ Ausrüstung, die in erster Linie für die Durchführung von Zollkontrollen bestimmt ist;

4.  „mobile Zollkontrollausrüstung“ jedes Beförderungsmittel, das über seine Beförderungseigenschaften hinaus dazu bestimmt ist, selbst ein Zollkontrollausrüstungsgegenstand zu sein oder vollständig mit Zollkontrollausrüstung ausgestattet ist;

5.  „Wartung“ vorbeugende, korrigierende und vorausschauende Eingriffe, einschließlich Betriebs- und Funktionsprüfungen, Instandhaltung, Reparatur und Überholung, jedoch ausgenommen Modernisierung, die für den Erhalt oder die Wiederherstellung des vorgegebenen betriebsbereiten Zustands eines Zollkontrollausrüstungsgegenstands erforderlich sind, damit dieser seine maximale Nutzungsdauer erreichen kann;

6.  „Modernisierung“ Eingriffe, die erforderlich sind, um einen vorhandenen Zollkontrollausrüstungsgegenstand von einem nicht mehr zeitgemäßen in einen dem neuesten Stand der Technik entsprechenden vorgegebenen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Artikel 3

Ziele des Instruments

(1)  Im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement und im Hinblick auf das langfristige Ziel, dass alle Zollkontrollen in der EU standardisiert werden, hat das Instrument das allgemeine Ziel, die Zollunion und die Zollbehörden dabei zu unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Zusammenarbeit zwischen Behörden an den Unionsgrenzen bei Waren- und Personenkontrollen zu fördern, die Sicherheit innerhalb der Union zu gewährleisten sowie die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern. [Abänd. 22]

(2)  Das Instrument hat das spezifische Ziel, durch die vollständig transparente Anschaffung, Wartung und Modernisierung relevanter, modernster, sicherer, gegen Cyberangriffe gefeiter, unbedenklicher, umweltfreundlicher und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung zu angemessenen und gleichwertigen Zollkontrollen beizutragen. Ein weiteres Ziel besteht darin, die Qualität der Zollkontrollen in allen Mitgliedstaaten zu verbessern, um zu vermeiden, dass Warenströme zu den schwächsten Grenzübergangsstellen umgeleitet werden. [Abänd. 23]

(2a)  Das Instrument wird zur Umsetzung des integrierten europäischen Grenzmanagements beitragen, indem es die Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden sowie die gemeinsame Nutzung und die Interoperabilität über das Instrument erworbener neuer Ausrüstungen unterstützen wird. [Abänd. 24]

Artikel 4

Mittelausstattung

(1)  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 149 175 000 EUR in Preisen von 2018 (1 300 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen). [Abänd. 25]

(2)  Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch zur Deckung der legitimen und nachgewiesenen Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Instruments und zur Evaluierung der Leistung des Instruments und der Fortschritte im Hinblick auf die seine Ziele des Instruments eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit legitime und nachgewiesene Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Datenaustausch zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, insofern sie die spezifischen Ziele des Instruments zur Unterstützung des allgemeinen Ziels betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen – in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Verwaltung des Instruments, gefördert werden. [Abänd. 26]

Artikel 5

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)  Das Instrument wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.

(1a)   Umfasst die unterstützte Maßnahme die Anschaffung oder Modernisierung von Ausrüstung, trifft die Kommission angemessene Sicherungs- und Notfallmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die mithilfe der Unionsprogramme und ‑instrumente erworbene Ausrüstung von den betreffenden Zollbehörden in allen relevanten Fällen eingesetzt wird. [Abänd. 27]

(2)  Im Rahmen des Instruments können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen und insbesondere als Finanzhilfen zur Verfügung gestellt werden.

(3)  Umfasst die geförderte Maßnahme die Anschaffung oder Modernisierung von Ausrüstung, richtet die Kommission einen Koordinierungsmechanismus ein, mit dem die Effizienz und Interoperabilität aller Ausrüstungen gewährleistet werden, deren Anschaffung durch Unionsprogramme und -instrumente unterstützt wurde, und der die Konsultation und Beteiligung der einschlägigen EU-Agenturen, insbesondere der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, ermöglicht. Der Koordinierungsmechanismus umfasst die Beteiligung und Konsultation der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, um den Mehrwert der Union im Bereich des Grenzmanagements zu maximieren. [Abänd. 28]

(3a)   Umfasst die unterstützte Maßnahme den Erwerb oder die Modernisierung von Ausrüstung, trifft die Kommission angemessene Sicherungs- und Notfallmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die mithilfe der Unionsprogramme und ‑instrumente erworbene Ausrüstung die vereinbarten Standards bezüglich regelmäßiger Wartung erfüllt. [Abänd. 29]

KAPITEL II

FÖRDERFÄHIGKEIT

Artikel 6

Förderfähige Maßnahmen

(1)  Um für eine Finanzierung im Rahmen dieses Instruments infrage zu kommen, müssen mit den Maßnahmen

a)  die in Artikel 3 genannten Ziele umgesetzt werden;

b)  die Anschaffung, Wartung und Modernisierung von Zollkontrollausrüstung gefördert werden, die einem oder mehreren der folgenden Zollkontrollzwecke dient:

1.  berührungsfreie Überprüfung,

2.  Meldung von an Personen versteckten Gegenständen,

3.  Strahlennachweis und Nuklididentifizierung,

4.  Analyse von Proben in Laboratorien,

5.  Probenahme und Vor-Ort-Analyse von Proben,

6.  Suche mit tragbaren Geräten.

Anhang 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste der Zollkontrollausrüstungen, die für die unter den Nummern 1 bis 6 genannten Zollkontrollzwecke eingesetzt werden können.

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die Maßnahmen in hinreichend begründeten Fällen auch die uneingeschränkt transparente Anschaffung, Wartung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung für die Erprobung neuer Teile oder neuer Funktionen unter Betriebsbedingungen betreffen. [Abänd. 30]

(3)  Die Der Kommission ist befugt, im Einklang mit wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zollkontrollzwecke sowie Anhang 1 zu ändern, sofern dies für nötig befunden wird, und um mit technologischen Entwicklungen, sich ändernden Mustern beim Warenschmuggel und neuen, intelligenten und innovativen Lösungen im Bereich Zollkontrolle Schritt zu halten. [Abänd. 31]

(4)  Die im Rahmen dieses Instruments finanzierte Zollkontrollausrüstung sollte in erster Linie für Zollkontrollen verwendet werden, kann aber zusätzlich zu Zollkontrollen für andere Zwecke, unter anderem für Personenkontrollen zur Unterstützung der nationalen Behörden für Grenzmanagement und für Untersuchungen, verwendet werden, um die in Artikel 3 festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele des Instruments zu verwirklichen. [Abänd. 32]

(4a)   Die Kommission schafft Anreize für eine gemeinsame Auftragsvergabe und gemeinsame Tests von Zollkontrollausrüstung durch die Mitgliedstaaten. [Abänd. 33]

Artikel 7

Förderfähige Rechtsträger

Abweichend von Artikel 197 der Haushaltsordnung sind die Zollbehörden der Mitgliedstaaten förderfähig, soweit sie die für die Bedarfsermittlungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 erforderlichen Informationen bereitstellen.

Artikel 8

Kofinanzierungssatz

(1)  Bis zu 80 % der gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme können mit Mitteln aus dem Instrument finanziert werden.

(2)  Nur im Fall hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände können über diese Obergrenze hinaus Mittel gewährt werden.

(2a)   Im Fall gemeinsamer Auftragsvergabe und gemeinsamer Tests von Zollkontrollausrüstung durch die Mitgliedstaaten können Mittel über diese Obergrenze hinaus gewährt werden. [Abänd. 34]

(2b)   Die in Absatz 2 genannten außergewöhnlichen Umstände können die Anschaffung neuer Zollkontrollausrüstung und deren Aufnahme in den Pool für technische Ausrüstung der Europäischen Grenz- und Küstenwache umfassen. Ob die Zollkontrollausrüstung in den Pool für technische Ausrüstung aufgenommen werden darf, wird gemäß Artikel 5 Absatz 3 überprüft. [Abänd. 35]

Artikel 9

Förderfähige Kosten

Für folgende Kosten kommt eine Finanzierung im Rahmen des Instruments nicht kommt für alle Kosten in Verbindung mit den in Artikel 6 genannten Maßnahmen mit Ausnahme der folgenden Kosten infrage: [Abänd. 36]

a)  Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken;

aa)  Kosten im Zusammenhang mit Schulungen oder der Verbesserung der Kenntnisse, die für die Nutzung der Ausrüstung erforderlich sind; [Abänd. 37]

b)  Kosten im Zusammenhang mit Infrastruktur wie Gebäuden oder Außenanlagen sowie Möbeln;

c)  Kosten im Zusammenhang mit elektronischen Systemen, mit Ausnahme von Software und Softwareupdates, die zur Benutzung der Zollkontrollausrüstung unmittelbar erforderlich ist sind, und mit Ausnahme der Software und der Programmierung, die für die Verknüpfung bestehender Software mit der Zollkontrollausrüstung benötigt werden; [Abänd. 38]

d)  Kosten für Netze wie gesicherte oder ungesicherte Kommunikationskanäle oder für Abonnements, mit Ausnahme von Netzen oder Abonnements, die für die Benutzung der Zollkontrollausrüstung unmittelbar erforderlich sind; [Abänd. 39]

e)  Kosten für Beförderungsmittel wie Fahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Schiffe, ausgenommen mobile Zollkontrollausrüstung;

f)  Kosten für Verbrauchsmaterialien, einschließlich Referenz- oder Kalibriermaterial, für die Zollkontrollausrüstung;

g)  Kosten für persönliche Schutzausrüstungen.

KAPITEL III

FINANZHILFEN

Artikel 10

Gewährung, Komplementarität und kombinierte Finanzierung

(1)  Finanzhilfen im Rahmen des Instruments werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(2)  Gemäß Artikel 195 Buchstabe f der Haushaltsordnung werden den in Artikel 7 genannten förderfähigen Rechtsträgern Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt.

(3)  Abweichend von Artikel 191 der Haushaltsordnung kann eine Maßnahme, die einen Finanzierungsbeitrag aus dem mit der Verordnung (EU) [2018/XXX](22) aufgestellten Programm „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen oder aus anderen Unionsprogrammen erhalten hat, auch einen Beitrag im Rahmen des Instruments erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des jeweiligen Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Programmen der Union kann anteilig im Einklang mit den Dokumenten, die die Bedingungen für die Unterstützung enthalten, berechnet werden.

KAPITEL IV

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG

Artikel 11

Arbeitsprogramm

(1)  Das Instrument wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung verwiesen wird.

(2)  Die Arbeitsprogramme werden von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang IIa zu erlassen, in Artikel 15 genannten Prüfverfahren erlassen denen sie die Arbeitsprogramme festlegt. [Abänd. 40]

(3)  Die Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramme erfolgt auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung, die mindestens Folgendes umfasst: [Abänd. 41]

a)  eine gemeinsame Kategorisierung von Grenzübergangsstellen;

b)  ein vollständiges Verzeichnis der verfügbaren und funktionsfähigen Zollkontrollausrüstung; [Abänd. 42]

c)  eine gemeinsame Definition eines technischen Mindeststandards und eines optimalen Standards der Zollkontrollausrüstung bezogen auf die Kategorie der Grenzübergangsstelle und [Abänd. 43]

ca)   eine Beurteilung der optimalen Ausstattung mit Zollkontrollausrüstung bezogen auf die Kategorie der Grenzübergangsstelle und [Abänd. 44]

d)  eine detaillierte Schätzung des Finanzbedarfs in Abhängigkeit vom Umfang der Zolltätigkeiten und vom einschlägigen Arbeitsaufwand. [Abänd. 45]

Die Bedarfsermittlung erfolgt durch Maßnahmen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(23) festgelegten Programms „Zoll 2020“ oder im Rahmen des mit der Verordnung (EU) [2018/XXX](24) aufgestellten Programms „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen durchgeführt werden, und wird regelmäßig mindestens alle drei Jahre aktualisiert.

Artikel 12

Überwachung und Berichterstattung

(1)  In Anhang 2 sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Instruments im Hinblick auf das allgemeine und spezifische Ziel gemäß Artikel 3 aufgeführt Im Einklang mit den Berichterstattungspflichten nach Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Leistung des Programms vor. Die Berichterstattung der Kommission über die Leistung umfasst Informationen über die Fortschritte und über Mängel. [Abänd. 46]

(2)  In Anhang 2 sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Instruments im Hinblick die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 aufgeführt. Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Instruments wirksam bewerten zu können, ist die wird der Kommission befugt, im Einklang mit die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang 2 erforderlichenfalls zur mit Blick auf die Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen, damit sie dem Europäischen Parlament und dem Rat aktuelle qualitative und quantitative Informationen über die Leistung des Programms vorlegen kann. [Abänd. 47]

(3)  Durch das System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Daten zur Überwachung der Durchführung und von Ergebnissen der Ergebnisse des Instruments effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt und diese Daten vergleichbar und vollständig sind. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat zuverlässige Informationen über die Qualität der verwendeten Leistungsdaten. [Abänd. 48]

(4)  Die in Absatz 3 genannten Berichterstattungsanforderungen beinhalten mindestens die Verpflichtung zur jährlichen Übermittlung der folgenden Informationen an die Kommission, wenn die Kosten für einen Zollkontrollausrüstungsgegenstand den Betrag von 10 000 EUR ohne Steuern übersteigen:

a)  Daten der In- und Außerbetriebnahme der Zollkontrollausrüstung;

b)  Statistiken über die Verwendung der Zollkontrollausrüstung;

c)  Informationen über die durch Verwendung der Zollkontrollausrüstung erzielten Ergebnisse.

ca)   Vorhandensein und Zustand der aus dem Unionshaushalt finanzierten Ausrüstungen fünf Jahre nach Inbetriebnahme; [Abänd. 49]

cb)   Informationen über die Wartung der Zollkontrollausrüstung; [Abänd. 50]

cc)   Informationen über das Vergabeverfahren; [Abänd. 51]

cd)   Begründung der Ausgaben. [Abänd. 52]

Artikel 13

Evaluierung

(1)  Bei Evaluierungen von im Rahmen des Instruments finanzierten und in Artikel 6 genannten Maßnahmen werden die Ergebnisse, Auswirkungen und Effektivität des Instruments beurteilt, und sie werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen im Entscheidungsprozess wirksam genutzt werden können. [Abänd. 53]

(2)  Die Zwischenevaluierung des Instruments erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Instruments vorliegen, spätestens aber vier drei Jahre nach Beginn der Durchführung des Instruments. [Abänd. 54]

Bei der Zwischenevaluierung werden die Ergebnisse dargelegt, die zur Beschlussfassung über eine Folgemaßnahme des Programms nach 2027 und über deren Ziele erforderlich sind. [Abänd. 55]

(3)  Am Ende der Durchführung des Instruments, spätestens aber vier drei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Instruments vor. [Abänd. 56]

(4)  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und den gewonnenen Erkenntnissen. [Abänd. 57]

(4a)  Die Kommission nimmt jährliche Teilevaluierungen in ihren Bericht mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung“ auf. [Abänd. 58]

KAPITEL V

AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 14

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. [Abänd. 59]

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Der Beschluss zum über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. [Abänd. 60]

(4)  Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 61]

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem in Artikel 18 der Verordnung (EU) [2018/XXX](25) genannten „Zollprogrammausschuss“ unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 62]

KAPITEL VI

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)  Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen) , wodurch der europäische Mehrwert hervorgehoben und ein Beitrag zu den Bemühungen der Kommission um die Erhebung von Daten geleistet wird, mit der die Haushaltstransparenz gestärkt werden soll. [Abänd. 63]

(2)  Um Transparenz zu gewährleisten, informiert Die die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation die Öffentlichkeit regelmäßig über das Instrument, seine Maßnahmen und Ergebnisse durch. Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über, wobei sie unter anderem auf die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Arbeitsprogramme gemäß Artikel 3 genannten Ziele betreffen 11 Bezug nimmt. [Abänd. 64]

Artikel 17

Übergangsbestimmungen

Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG 1

Nicht erschöpfende Liste der Zollkontrollausrüstungen je Zollkontrollzweck gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

ZOLLKONTROLL-ZWECK

ZOLLKONTROLLAUSRÜSTUNG

KATEGORIE

ANWENDUNG

Berührungsfreie Überprüfung

Röntgenscanner – hochenergetisch

Container, Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons und Fahrzeuge

Röntgenscanner – niederenergetisch

Paletten, Kisten und Pakete

Fluggastgepäck

Fahrzeuge

Röntgenrückstreugerät

Container

Lastkraftwagen

Fahrzeuge

Sonstige

Systeme zur automatischen Nummernschild- / Containererkennung

Fahrzeugwaagen

Gabelstapler und ähnliche mobile Zollkontrollausrüstung

Meldung von an Personen versteckten Gegenständen(26),

Röntgenrückstreu-Portalscanner Portalscanner mit Röntgenrückstreutechnik

Hauptsächlich in Flughäfen zum Aufspüren von an Personen versteckten Gegenständen (Drogen, Sprengstoffen, Bargeld)

Körperscanner

Sicherheitsscanner mit Millimeterwellentechnik

Strahlennachweis und Nuklididentifizierung

Nachweis radiologischer und nuklearer Stoffe

Persönlicher Strahlungsmonitor/-detektor

Tragbarer Strahlungsdetektor

Gerät für die Isotopenerkennung

Strahlungsportalmonitor

Spektrometrischer Portalmonitor für die Isotopenerkennung

Analyse von Proben in Laboratorien

Ermittlung, Quantifizierung und Überprüfung aller möglichen Waren

Gas- und Flüssigkeitschromatographie (GC, LC, HPLC usw.)

Spektrometrie und mit Spektrometrie kombinierte Techniken (IR, Raman, UV-VIS Fluoreszenz, GC-MS usw.)

Röntgenausrüstung (Röntgenfluoreszenz usw.)

Kernspinresonanzspektroskopie (NMR) und Analyse stabiler Isotope

Andere Laborausrüstung (Atomabsorptionsspektrometer (AAS), Destillationsanalysator, Dynamische Differenzkalorimetrie (DDK), Elektrophoresegerät, Mikroskop, Flüssigszintillationszähler (LSC), Rauchmaschine usw.)

[Abänd. 65, 66, 67 und 68]

ZOLLKONTROLL-ZWECK

ZOLLKONTROLLAUSRÜSTUNG

KATEGORIE

ANWENDUNG

Probenahme und Vor-Ort-Analyse von Proben

Spurennachweis auf der Grundlage von Ionenmobilitätsspektrometrie (IMS)

Tragbare Ausrüstung zur Untersuchung von Spuren bestimmter gefährlicher Stoffe

Spurennachweis mit Hunden

Für eine Reihe von Risiken bei kleinen und größeren Gegenständen

Probenahme

Instrumente für die Probenahme, Absaughaube, Handschuhbox

Mobile Laboratorien

Vollständig mit Ausrüstung für die Vor-Ort-Analyse von Proben ausgestattetes Fahrzeug

[Analyse von organischen Stoffen, Metallen und Legierungen] Tragbare Detektoren

Chemische kolorimetrische Prüfungen

Raman-Spektroskopie

Infrarotspektroskopie

Röntgenfluoreszenz

Gasdetektoren für Container

Suche mit tragbaren Geräten

Persönliche Handwerkzeuge

Taschenwerkzeuge

Mechanikwerkzeugsatz

Teleskopspiegel

Geräte

Endoskop

Ortsfester oder tragbarer Metalldetektor

Kameras zur Überprüfung des Unterbodens von Fahrzeugen

Ultraschallgerät

Dichtemesser

Sonstige

Unterwassersuche

ANHANG 2

Indikatoren

Spezifisches Ziel: Durch die Anschaffung, Wartung und Modernisierung relevanter, modernster und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung zu angemessenen und gleichwertigen Zollkontrollen beizutragen.

1.  Verfügbare Ausrüstung

a)  Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Grenzübergangsstellen der Landgrenzen (nach Art der Ausrüstung)

b)  Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Grenzübergangsstellen der Seegrenzen (nach Art der Ausrüstung)

c)  Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Grenzübergangsstellen der Luftgrenzen (nach Art der Ausrüstung)

d)  Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Grenzübergangsstellen für den Postverkehr (nach Art der Ausrüstung)

e)  Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Grenzübergangsstellen für den Schienenverkehr (nach Art der Ausrüstung)

1a.  Sicherheit und Gefahrenabwehr

a)  Maß der Einhaltung von Sicherheitsstandards, einschließlich Cybersicherheit, bei der Zollkontrollausrüstung an sämtlichen Grenzübergängen

b)  Maß der Einhaltung von Standards der Gefahrenabwehr bei der Zollkontrollausrüstung an sämtlichen Grenzübergängen [Abänd. 69]

1b.  Gesundheit und Umwelt

a)  Maß der Einhaltung von Gesundheitsstandards bei der Zollkontrollausrüstung an sämtlichen Grenzübergängen

b)  Maß der Einhaltung von Umweltstandards bei der Zollkontrollausrüstung an sämtlichen Grenzübergängen [Abänd. 70]

Anhang 2a

Arbeitsprogramme [Abänd. 71]

Anhang 2b

Außergewöhnliche Umstände betreffend die Gewährung von Mitteln über die Obergrenze hinaus [Abänd. 72]

(1)ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 67.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019.
(3)Anhang des Jahresberichts 2016 zur Leistung der Zollunion, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/publications/annual-activity-report-2016-taxation-and-customs-union_en.
(4) P8_TA(2018)0075: Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020.
(5)https://www.consilium.europa.eu/media/22301/st09581en17-vf.pdf und http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-7586-2017-INIT/de/pdf.
(6)Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(7)COM(2018)0473.
(8)Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
(9)COM(2016)0605.
(10)COM(2018)0442.
(11)COM(2018)0435.
(12)COM(2018)0473.
(13)Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
(14)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(15)Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(16)Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(17)Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(18)Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(19)Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(20)Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(21)COM(2018)0473.
(22)COM(2018)0442.
(23)Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209).
(24)COM(2018)0442.
(25)COM(2018)0442.
(26)Vorbehaltlich geltender Rechtsvorschriften und sonstiger Empfehlungen in Bezug auf den Gesundheitsschutz und die Wahrung der Privatsphäre.

Letzte Aktualisierung: 29. Juli 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen