Keine Einwände gegen eine Delegierte Verordnung: Datum, bis zu dem Gegenparteien ihre Risikomanagementverfahren weiterhin auf bestimmte, nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden dürfen
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Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 28. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Datum, bis zu dem Gegenparteien ihre Risikomanagementverfahren weiterhin auf bestimmte, nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden dürfen, zu erheben (C(2019)02530 – 2019/2679(DEA))
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2019)02530),
– unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 28. März 2019, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 1. April 2019 an den Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze,
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 82 Absatz 6,
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/397 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Datum, bis zu dem Gegenparteien ihre Risikomanagementverfahren weiterhin auf bestimmte, nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden dürfen(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,
– gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 4. April 2019 auslief, keine Einwände erhoben wurden,
A. in der Erwägung, dass die Verordnung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/397 der Kommission ab dem Tag gilt, an dem gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet finden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt ist ein Austrittsabkommen in Kraft getreten oder die in Artikel 50 Absatz 3 EUV genannte Frist von zwei Jahren wurde verlängert;
B. in der Erwägung, dass der Europäische Rat am 22. März 2019 den Beschluss (EU) 2019/476(3) erlassen hat, durch den im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV verlängert wird, und dass somit die zweite Bedingung für die Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/397, nämlich dass die in Artikel 50 Absatz 3 EUV genannte Frist von zwei Jahren nicht verlängert wurde, nicht erfüllt werden wird;
C. in der Erwägung, dass die der Delegierten Verordnung (EU) 2019/397 zugrunde liegenden Gründe ungeachtet einer Verlängerung der in Artikel 50 Absatz 3 EUV genannten Frist weiterhin Gültigkeit haben, und ferner in der Erwägung, dass das Parlament am 13. Februar 2019 erklärt hat, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/397 zu erheben;
D. in der Erwägung, dass das Parlament nach wie vor ebenfalls der Ansicht ist, dass es für die zuständigen Behörden und Finanzmärkte von Bedeutung ist, bestimmte aus einer Novation hervorgehende Geschäfte für einen begrenzten Zeitraum von 12 Monaten freizustellen, wenn die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine Gegenpartei in der EU-27 ersetzt wird, und dass es in diesem Zusammenhang die Delegierte Verordnung vom 28. März 2019 begrüßt, mit der der neuen Entwicklung, der Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV durch den Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, Rechnung getragen wird;
1. erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 80I vom 22.3.2019, S. 1).
Keine Einwände gegen eine Delegierte Verordnung: Zeitpunkt, ab dem die Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten wirksam wird
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Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 28. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten wirksam wird, zu erheben (C(2019)02533 – 2019/2680(DEA))
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2019)02533),
– unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 28. März 2019, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 1. April 2019 an den Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze,
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 6,
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/396 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten wirksam wird(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,
– gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 4. April 2019 auslief, keine Einwände erhoben wurden,
A. in der Erwägung, dass die Verordnung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/396 der Kommission ab dem Tag gilt, an dem gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet finden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt ist ein Austrittsabkommen in Kraft getreten oder die in Artikel 50 Absatz 3 EUV genannte Frist von zwei Jahren wurde verlängert;
B. in der Erwägung, dass der Europäische Rat am 22. März 2019 den Beschluss (EU) 2019/476(3) erlassen hat, durch den im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV verlängert wird, und dass somit die zweite Bedingung für die Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/396, nämlich dass die in Artikel 50 Absatz 3 EUV genannte Frist von zwei Jahren nicht verlängert wurde, nicht erfüllt werden wird;
C. in der Erwägung, dass die der Delegierten Verordnung (EU) 2019/396 zugrunde liegenden Gründe ungeachtet einer Verlängerung der in Artikel 50 Absatz 3 EUV genannten Frist weiterhin Gültigkeit haben, und ferner in der Erwägung, dass das Parlament am 13. Februar 2019 erklärt hat, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/396 zu erheben;
D. in der Erwägung, dass das Parlament nach wie vor ebenfalls der Ansicht ist, dass es für die zuständigen Behörden und Finanzmärkte von Bedeutung ist, bestimmte aus einer Novation hervorgehende Geschäfte für einen begrenzten Zeitraum von 12 Monaten freizustellen, wenn die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine Gegenpartei in der EU-27 ersetzt wird, und dass es in diesem Zusammenhang die Delegierte Verordnung vom 28. März 2019 begrüßt, mit der der neuen Entwicklung, der Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV durch den Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, Rechnung getragen wird;
1. erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 80I vom 22.3.2019, S. 1).
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Georgios Epitideios
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Georgios Epitideios (2018/2268(IMM))
– befasst mit einem am 12. Oktober 2018 vom stellvertretenden Staatsanwalt des Obersten Gerichtshofs Griechenlands übermittelten und am 13. November 2018 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Georgios Epitideios im Zusammenhang mit dem Verfahren Nr. ABM: 2017/10839,
– nach Anhörung von Georgios Epitideios gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013(1),
– unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung Griechenlands,
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8‑0185/2019),
A. in der Erwägung, dass die stellvertretende Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof Griechenlands im Zusammenhang mit einer möglichen Anklage wegen einer mutmaßlichen Straftat die Aufhebung der Immunität von Georgios Epitideios, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat;
B. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern dieses Staates zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;
C. in der Erwägung, dass ein Abgeordneter laut Artikel 62 der Verfassung Griechenlands während der Legislaturperiode ohne vorherige Zustimmung des Parlaments nicht verfolgt, festgenommen oder inhaftiert oder in sonstiger Weise in seiner Freiheit beschränkt werden darf;
D. in der Erwägung, dass sich der Antrag des stellvertretenden Staatsanwalts beim Obersten Gerichtshof Griechenlands auf ein Verfahren wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen Artikel 45 und Artikel 232A des griechischen Strafgesetzbuchs bezieht, die eine gemeinsame Missachtung eines Gerichtsentscheids betreffen;
E. in der Erwägung, dass Georgios Epitideios beschuldigt wird, die einstweilige Verfügung Nr. 3603/2015 des Athener Gerichts erster Instanz in Einzelrichterbesetzung missachtet zu haben, mit der die Beseitigung aller Kameras aus dem Erdgeschoss und dem Eingangsbereich des Gebäudes Nr. 73 in der Odos Grammou in Marousi (Attika) und die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 600 EUR (sechshundert Euro) für jeden weiteren Verstoß gegen den Entscheid vom 25. Mai 2015 angeordnet worden war;
F. in der Erwägung, dass in Artikel 9 Absatz 8 der Geschäftsordnung festgelegt ist, dass sich der Rechtsausschuss in keinem Fall zur Schuld oder Nichtschuld des Mitglieds bzw. zur Zweckmäßigkeit einer Strafverfolgung der dem Mitglied zugeschriebenen Äußerungen oder Tätigkeiten äußern darf, selbst wenn er durch die Prüfung des Antrags umfassende Kenntnis von dem zugrunde liegenden Sachverhalt erlangt;
G. in der Erwägung, dass es weder Aufgabe des Europäischen Parlaments ist, sich zur etwaigen Schuld des Mitglieds oder zu der Möglichkeit zu äußern, die ihm zur Last gelegten Straftaten rechtlich zu verfolgen, noch, die jeweiligen Vorteile einzelstaatlicher Rechts- und Gerichtssysteme zu kommentieren;
H. in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist;
I. in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität dem Schutz des Parlaments und seiner Mitglieder vor Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit bei der Ausübung der parlamentarischen Pflichten ausgeführten Tätigkeiten, die nicht von diesen Pflichten getrennt werden können, dient;
J. in der Erwägung, dass die Strafverfolgung keine in Ausübung der Pflichten des betreffenden Mitglieds des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;
K. in der Erwägung, dass auf der Grundlage der zu diesem Sachverhalt vorgelegten Informationen und Erläuterungen kein Grund zur Annahme besteht, dass das Strafverfahren von der Absicht getragen wird, die politische Tätigkeit des Mitglieds zu beeinträchtigen oder dessen Ruf zu schädigen und damit die Unabhängigkeit des Parlaments zu beeinträchtigen (fumus persecutionis);
1. beschließt, die Immunität von Georgios Epitideios aufzuheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den griechischen Behörden und Georgios Epitideios zu übermitteln.
Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Lampros Fountoulis
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Lampros Fountoulis (2018/2269(IMM))
– befasst mit einem am 12. Oktober 2018 vom stellvertretenden Staatsanwalt des Obersten Gerichtshofs Griechenlands übermittelten und am 13. November 2018 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Lampros Fountoulis im Zusammenhang mit dem Verfahren Nr. ABM: 2017/10839,
– nach Anhörung von Lampros Fountoulis gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013(1),
– unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung Griechenlands,
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8‑0183/2019),
A. in der Erwägung, dass die stellvertretende Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof Griechenlands im Zusammenhang mit einer möglichen Anklage wegen einer mutmaßlichen Straftat die Aufhebung der Immunität von Lampros Fountoulis, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat;
B. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern dieses Staates zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;
C. in der Erwägung, dass ein Abgeordneter laut Artikel 62 der Verfassung Griechenlands während der Legislaturperiode ohne vorherige Zustimmung des Parlaments nicht verfolgt, festgenommen oder inhaftiert oder in sonstiger Weise in seiner Freiheit beschränkt werden darf;
D. in der Erwägung, dass sich der Antrag des stellvertretenden Staatsanwalts beim Obersten Gerichtshof Griechenlands auf ein Verfahren wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen Artikel 45 und Artikel 232A des griechischen Strafgesetzbuchs bezieht, die eine gemeinsame Missachtung eines Gerichtsentscheids betreffen;
E. in der Erwägung, dass Lampros Fountoulis beschuldigt wird, die einstweilige Verfügung Nr. 3603/2015 des Athener Gerichts erster Instanz in Einzelrichterbesetzung missachtet zu haben, mit der die Beseitigung aller Kameras aus dem Erdgeschoss und dem Eingangsbereich des Gebäudes Nr. 73 in der Odos Grammou in Marousi (Attika) und die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 600 EUR (sechshundert Euro) für jeden weiteren Verstoß gegen den Entscheid vom 25. Mai 2015 angeordnet worden war;
F. in der Erwägung, dass in Artikel 9 Absatz 8 der Geschäftsordnung festgelegt ist, dass sich der Rechtsausschuss in keinem Fall zur Schuld oder Nichtschuld des Mitglieds bzw. zur Zweckmäßigkeit einer Strafverfolgung der dem Mitglied zugeschriebenen Äußerungen oder Tätigkeiten äußern darf, selbst wenn er durch die Prüfung des Antrags umfassende Kenntnis von dem zugrunde liegenden Sachverhalt erlangt;
G. in der Erwägung, dass es weder Aufgabe des Europäischen Parlaments ist, sich zur etwaigen Schuld des Mitglieds oder zu der Möglichkeit zu äußern, die ihm zur Last gelegten Straftaten rechtlich zu verfolgen, noch, die jeweiligen Vorteile einzelstaatlicher Rechts- und Gerichtssysteme zu kommentieren;
H. in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist;
I. in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität dem Schutz des Parlaments und seiner Mitglieder vor Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit bei der Ausübung der parlamentarischen Pflichten ausgeführten Tätigkeiten, die nicht von diesen Pflichten getrennt werden können, dient;
J. in der Erwägung, dass die Strafverfolgung keine in Ausübung der Pflichten des betreffenden Mitglieds des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;
K. in der Erwägung, dass auf der Grundlage der zu diesem Sachverhalt vorgelegten Informationen und Erläuterungen kein Grund zur Annahme besteht, dass das Strafverfahren von der Absicht getragen wird, die politische Tätigkeit des Mitglieds zu beeinträchtigen oder dessen Ruf zu schädigen und damit die Unabhängigkeit des Parlaments zu beeinträchtigen (fumus persecutionis);
1. beschließt, die Immunität von Lampros Fountoulis aufzuheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den griechischen Behörden und Lampros Fountoulis zu übermitteln.
Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Eleftherios Synadinos
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Eleftherios Synadinos (2018/2270(IMM))
– befasst mit einem am 12. Oktober 2018 vom stellvertretenden Staatsanwalt des Obersten Gerichtshofs Griechenlands übermittelten und am 13. November 2018 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Eleftherios Synadinos im Zusammenhang mit dem Verfahren Nr. AVB: 2017/10839,
– nach Anhörung von Eleftherios Synadinos gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013(1),
– unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung Griechenlands,
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8‑0184/2019),
A. in der Erwägung, dass die stellvertretende Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof Griechenlands im Zusammenhang mit einer möglichen Anklage wegen einer mutmaßlichen Straftat die Aufhebung der Immunität von Eleftherios Synadinos, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat;
B. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern dieses Staates zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;
C. in der Erwägung, dass ein Abgeordneter laut Artikel 62 der Verfassung Griechenlands während der Legislaturperiode ohne vorherige Zustimmung des Parlaments nicht verfolgt, festgenommen oder inhaftiert oder in sonstiger Weise in seiner Freiheit beschränkt werden darf;
D. in der Erwägung, dass sich der Antrag des stellvertretenden Staatsanwalts beim Obersten Gerichtshof Griechenlands auf ein Verfahren wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen Artikel 45 und Artikel 232A des griechischen Strafgesetzbuchs bezieht, die eine gemeinsame Missachtung eines Gerichtsentscheids betreffen;
E. in der Erwägung, dass Eleftherios Synadinos beschuldigt wird, die einstweilige Verfügung Nr. 3603/2015 des Athener Gerichts erster Instanz in Einzelrichterbesetzung missachtet zu haben, mit der die Beseitigung aller Kameras aus dem Erdgeschoss und dem Eingangsbereich des Gebäudes Nr. 73 in der Odos Grammou in Marousi (Attika) und die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 600 EUR (sechshundert Euro) für jeden weiteren Verstoß gegen den Entscheid vom 25. Mai 2015 angeordnet worden war;
F. in der Erwägung, dass in Artikel 9 Absatz 8 der Geschäftsordnung festgelegt ist, dass sich der Rechtsausschuss in keinem Fall zur Schuld oder Nichtschuld des Mitglieds bzw. zur Zweckmäßigkeit einer Strafverfolgung der dem Mitglied zugeschriebenen Äußerungen oder Tätigkeiten äußern darf, selbst wenn er durch die Prüfung des Antrags umfassende Kenntnis von dem zugrunde liegenden Sachverhalt erlangt;
G. in der Erwägung, dass es weder Aufgabe des Europäischen Parlaments ist, sich zur etwaigen Schuld des Mitglieds oder zu der Möglichkeit zu äußern, die ihm zur Last gelegten Straftaten rechtlich zu verfolgen, noch, die jeweiligen Vorteile einzelstaatlicher Rechts- und Gerichtssysteme zu kommentieren;
H. in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist;
I. in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität dem Schutz des Parlaments und seiner Mitglieder vor Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit bei der Ausübung der parlamentarischen Pflichten ausgeführten Tätigkeiten, die nicht von diesen Pflichten getrennt werden können, dient;
J. in der Erwägung, dass die Strafverfolgung keine in Ausübung der Pflichten des betreffenden Mitglieds des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;
K. in der Erwägung, dass auf der Grundlage der zu diesem Sachverhalt vorgelegten Informationen und Erläuterungen kein Grund zur Annahme besteht, dass das Strafverfahren von der Absicht getragen wird, die politische Tätigkeit des Mitglieds zu beeinträchtigen oder dessen Ruf zu schädigen und damit die Unabhängigkeit des Parlaments zu beeinträchtigen (fumus persecutionis);
1. beschließt, die Immunität von Eleftherios Synadinos aufzuheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den griechischen Behörden und Eleftherios Synadinos zu übermitteln.
Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, mit Blick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (COM(2018)0745 – C8-0483/2018 – 2018/0390(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0745),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0483/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 2. April 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0047/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/592.)
Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2019)0151 – C8-0131/2019 – 2019/0056(NLE))
– unter Hinweis auf Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle(1) (im Folgenden „Abfallrahmenrichtlinie“),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien(2),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle(3),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte(4),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013(5) (im Folgenden „Verordnung über Klimaschutzmaßnahmen“),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte(6) und die Durchführungsverordnungen und freiwilligen Vereinbarungen, die gemäß dieser Richtlinie angenommen wurden,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2018 zur europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2018 zur Umsetzung des Siebten Umweltaktionsprogramms(8),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2017 zur europäischen Nachhaltigkeitspolitik(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2017 zum Thema „Längere Lebensdauer für Produkte: Vorteile für Verbraucher und Unternehmen“(10),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 31. Mai 2018 über die Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG)(11),
– unter Hinweis auf die von den Legislativorganen am 19. Dezember 2018 erzielte vorläufige politische Einigung über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 2017 mit dem Titel „Der Beitrag der energetischen Verwertung von Abfällen zur Kreislaufwirtschaft“ (COM(2017)0034),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 über das Thema „Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht“ (COM(2018)0032) und die zugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2018)0020),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 mit dem Titel „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ (COM(2015)0614),
– unter Hinweis auf die über 60 Petitionen zur Abfallbewirtschaftung, die in den letzten Jahren aus Belgien, Bulgarien, Griechenland, Italien, Polen, der Slowakei, Spanien und dem Vereinigten Königreich beim Europäischen Parlament eingegangen sind,
– unter Hinweis auf die Informationsbesuche des Petitionsausschusses in Bulgarien, Griechenland und Italien in den letzten Jahren im Zusammenhang mit Problemen mit der Abfallbewirtschaftung und insbesondere die Ergebnisse und besonderen Empfehlungen in den darauffolgenden Berichten,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Februar 2012 zu den Fragen, die von Petenten im Zusammenhang mit der Anwendung der Abfallentsorgungsrichtlinie und damit verbundener Richtlinien in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union angesprochen wurden(12),
– gestützt auf Artikel 216 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass zwar in der gesamten EU Fortschritte bei der Verringerung der Auswirkungen der Abfallerzeugung auf die Umwelt und die Gesundheit des Menschen erzielt worden sind, dass jedoch noch viele Herausforderungen zu bewältigen sind und schleunigst Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen sicherzustellen, insbesondere im Hinblick auf die relativ hohen Mengen unbehandelter Abfälle, die in vielen Mitgliedstaaten immer noch auf Deponien abgelagert werden;
B. in der Erwägung, dass zwei der zentralen Herausforderungen für die Zukunft darin bestehen, das Abfallaufkommen zu senken und die Ziele der Abfallbewirtschaftung mit denen der Kreislaufwirtschaft in Einklang zu bringen, insbesondere indem die Anteile der Wiederverwendung und des Recyclings erhöht werden;
C. in der Erwägung, dass durch die Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) die Vermeidung als oberste Priorität in der Abfallhierarchie festgelegt wurde;
D. in der Erwägung, dass unsachgemäße Verfahren der Abfallbewirtschaftung durch die Verschmutzung von Boden, Wasser und Luft schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt haben; in der Erwägung, dass Petenten darauf hingewiesen haben, dass Deponien und Verbrennungsanlagen in unmittelbarer Nähe zu Wohngebieten und landwirtschaftlichen Betrieben und in Gebieten, in denen die geologischen und hydrogeologischen Bedingungen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht gebührend berücksichtigt wurden, genehmigt und in Betrieb genommen wurden und dass sie eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen;
E. in der Erwägung, dass sich zu über 80 % in der Konzeptionsphase entscheidet, wie sich ein Produkt auf die Umwelt auswirkt, und dieser Phase folglich eine wichtige Rolle bei der Förderung der Abfallvermeidung und sämtlicher Aspekte der Kreislaufwirtschaft zukommt, wie etwa der Langlebigkeit, der Nachrüstbarkeit, der Reparierbarkeit, der Wiederverwendung und des Recyclings eines Produkts;
F. in der Erwägung, dass neben nachhaltigeren und ressourceneffizienteren Produkten auch die Grundsätze der Wirtschaft des Teilens und der Dienstleistungswirtschaft dazu dienen können, das Abfallaufkommen in Europa zu verringern;
G. in der Erwägung, dass die Kommission zahlreiche Vertragsverletzungsverfahren geführt hat, die Verstöße in mehreren Mitgliedstaaten gegen EU-Rechtsvorschriften zur Abfallbewirtschaftung zum Gegenstand haben; in der Erwägung, dass mehrere dieser Verfahren an den Gerichtshof der Europäischen Union überwiesen wurden, einige davon in letzter Zeit;
H. in der Erwägung, dass aus dem jüngsten Bericht der Kommission über die Durchführung der Abfallvorschriften der EU einschließlich des Frühwarnberichts für Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie die Zielvorgabe für die Vorbereitung zur Wiederverwendung/das Recycling von Siedlungsabfällen bis 2020 nicht erreichen, hervorgeht, dass gravierende Lücken bestehen, die zügig geschlossen werden müssen, wenn Europa die ökologischen und wirtschaftlichen Vorteile der Kreislaufwirtschaft nutzen will;
I. in der Erwägung, dass aus aktuellen Daten, die zusammen mit zahlreichen Petitionen eingereicht wurden, deutlich hervorgeht, dass die Lage in Bezug auf die Abfallbewirtschaftung in mehreren Mitgliedstaaten und Regionen nach wie vor sehr problematisch ist, und diese Daten stichhaltige Belege dafür liefern, dass die Durchführung der Abfallrahmenrichtlinie und die Anwendung der übrigen EU-Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Abfallvermeidung und -behandlung erheblich verbessert werden muss;
J. in der Erwägung, dass eine Wirtschaft, in der der Reparatur, der Wiederverwendung, der Refabrikation und dem Recycling von Materialien Vorrang eingeräumt wird, arbeitsintensiver ist als eine auf dem Konzept der Entsorgung beruhende Wirtschaft und in der ersteren folglich mehr Arbeitsplätze geschaffen werden; in der Erwägung, dass durch die ordnungsgemäße Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften über Abfallvermeidung und -bewirtschaftung das Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Bereichen Wiederverwendung und Recycling ausgeschöpft werden könnte;
K. in der Erwägung, dass eine ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung und -vermeidung von wesentlicher Bedeutung sind, um die Lebensqualität in Europa zu verbessern und für eine schadstofffreie Umwelt zu sorgen;
1. betont, dass die zahlreichen Petitionen zur Nichtumsetzung des Abfallrechts durch die Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Gesundheits- und Umweltprobleme hinweisen, die mit unzureichenden Verfahren der Abfallbewirtschaftung im Zusammenhang stehen, wie beispielsweise schlechte Luftqualität in städtischen Gebieten, verschmutztes Grundwasser, übermäßiger Lärm und Geruchsemissionen;
2. betont, dass zur Unterstützung des Übergangs zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft die öffentliche Finanzierung der Abfallbewirtschaftung auf nationaler und EU-Ebene im Einklang mit dem Ziel stehen sollte, die Umsetzung der Abfallhierarchie zu beschleunigen; vertritt daher die Auffassung, dass die Mittel für Pläne und Projekte in den Bereichen Vermeidung, Wiederverwendung, getrennte Sammlung und Recycling verwendet werden sollten;
3. fordert die Mitgliedstaaten auf, größere Fortschritte bei der Erarbeitung wirksamer Pläne und Projekte für die Vermeidung, die Wiederverwendung, die getrennte Sammlung und das Recycling zu erzielen, zumal diese für die Verringerung der Umweltbelastung durch Abfall, die Nutzung der wirtschaftlichen Vorteile der Kreislaufwirtschaft und die Verbesserung der Ressourceneffizienz von entscheidender Bedeutung sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Mitgliedstaaten bei ihren Umsetzungsbemühungen, auch durch technische Hilfe und EU-Mittel, zu unterstützen; schlägt vor, dass angemessene wirtschaftliche Instrumente gemäß der Abfallrahmenrichtlinie eingeführt werden und effiziente und kostenwirksame Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung umgesetzt werden, um den Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu fördern;
4. fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Beseitigung von Abfällen und zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung (Sammlung, Sortierung und Recycling) zu ergreifen und wirtschaftliche Instrumente zur Verhinderung von Vermüllung anzunehmen und diesbezügliche Sensibilisierungskampagnen durchzuführen;
5. begrüßt die Bereitschaft der Kommission, in den Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie die für 2020 gesteckten Ziele für Siedlungsabfälle nicht erreichen, hochrangige Besuche durchzuführen, bei denen es um die Kreislaufwirtschaft bzw. die Abfallwirtschaft geht, und mit den einschlägigen Interessenträgern zusammenzuarbeiten, zu denen auch Verbände lokaler und regionaler Akteure und europaweit tätige Organisationen gehören, die eine Null-Abfall-Kultur und damit verbundene politische Maßnahmen tatsächlich fördern;
6. betont, dass die Mitgliedstaaten die Auswirkungen der Abfallerzeugung auf die Umwelt verringern müssen, insbesondere durch die Senkung des Aufkommens an Siedlungsabfällen; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu diesem Zweck Maßnahmen zur Abfallvermeidung gemäß der überarbeiteten Abfallrahmenrichtlinie zu ergreifen;
7. betont, dass den nationalen, regionalen und lokalen Akteuren eine entscheidende Rolle bei der Abfallbewirtschaftung und bei der Ausarbeitung und Umsetzung diesbezüglicher politischer Maßnahmen zukommt; weist erneut darauf hin, dass eine kohärente Politik – zusammen mit Fortschritten bei der entsprechenden Infrastruktur im Einklang mit der Abfallhierarchie – nur durch Koordinierung und Zusammenarbeit auf allen Ebenen der EU verwirklicht werden kann; fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren auf allen Ebenen zu honorieren und ihren Austausch zu erleichtern sowie zukunftsweisende Projekte konkret und angemessen zu unterstützen;
8. fordert die Mitgliedstaaten und die Wirtschaft als wichtige Partner im Bereich der Abfallbewirtschaftung auf, sich stärker für die Förderung von auf die Kreislaufwirtschaft ausgerichteten Lieferketten zu engagieren, um Zugang zu hochwertigen Sekundärrohstoffen zu erhalten, die häufig zu wettbewerbsfähigen Preisen angeboten werden und für die weitere Nutzung und Produktion verwertet werden sollten;
9. fordert, dass Schulungen angeboten und eine Reihe von Beschäftigungsarten gefördert werden, einschließlich der finanziellen Unterstützung für berufliche Fachbildung auf hohem Niveau und soziale Arbeitsplätze, insbesondere in den Bereichen Reparatur und Vorbereitung zur Wiederverwendung;
10. ist der festen Überzeugung, dass neue Geschäftsmodelle, die auf Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Recycling ausgerichtet sind, angemessen gefördert und unterstützt werden müssen, damit der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft wirksamer vorangebracht wird;
11. betont, dass die ordnungsgemäße Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft in der gesamten EU Chancen bietet, zu denen auch Investitionen zählen, die dazu beitragen werden, die Nutzung der natürlichen Ressourcen zu rationalisieren;
12. hebt hervor, dass sich durch die Steigerung der Ressourcenproduktivität – etwa durch verbesserte Effizienz und geringere Ressourcenverschwendung dank Maßnahmen wie Wiederverwendung, Recycling und Refabrikation – der Ressourcenverbrauch wie auch die Treibhausgasemissionen erheblich senken lassen, was ein zentrales Ziel der Kreislaufwirtschaft ist; betont, dass in einer Kreislaufwirtschaft die Ressourcen innerhalb der Wirtschaft verbleiben und weiterhin produktiv genutzt werden, wenn ein Produkt das Ende seiner Lebensdauer erreicht hat, wodurch der Ressourcenverbrauch verringert wird; vertritt im Zusammenhang mit dem Abfallrecht die Auffassung, dass eine verbesserte Produktgestaltung im Sinne der Kreislaufwirtschaft dazu beitragen wird, die Produktionszyklen zu schließen und die Produktions- und Verbrauchsmuster zu verändern und dadurch die Konzentration von Schadstoffen und die Gesamtmenge des Abfalls zu verringern;
13. fordert die Mitgliedstaaten auf, für uneingeschränkte Transparenz hinsichtlich des Umfangs und des endgültigen Bestimmungsorts der Rückstände aus verschiedenen möglichen Verfahren der Abfallbehandlung zu sorgen, insbesondere gegenüber den Bevölkerungsgruppen, die möglicherweise von Anlagen und neuen Projekten betroffen sind, und sie im Entscheidungsprozess zu konsultieren; fordert die Mitgliedstaaten ferner nachdrücklich auf, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(13) (im Folgenden „Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung“) und weitere einschlägige EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit uneingeschränkt und sorgfältig umzusetzen;
14. ist der Ansicht, dass die getrennte Sammlung von Abfällen vor der Haustür eine wirksame Methode ist, um die Bevölkerung für die strategische Bedeutung einer Kreislaufwirtschaft zu sensibilisieren und ein diesbezügliches gemeinsames Engagement wirksamer zu erreichen; betont, dass diese Systeme eine bessere Erfassung der Arten und der Mengen der erzeugten Haushaltsabfälle und des entsprechenden Verarbeitungsbedarfs ermöglichen und damit eine möglichst umfassende Vorbereitung zur Wiederverwendung und ein möglichst umfassendes Recycling erreicht werden kann und die Schaffung von faireren Anreizen bzw. negativen Anreizen für wirtschaftliche Maßnahmen ermöglicht wird;
15. weist erneut darauf hin, dass die Verbrennung in der Abfallhierarchie weiterhin ganz unten und lediglich vor der Deponierung steht;
16. weist erneut darauf hin, dass gefährliche Abfälle besondere Herausforderungen im Hinblick auf die Behandlung mit sich bringen, die nicht außer Acht gelassen werden dürfen und gesondert in Angriff genommen werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle relevanten Bestimmungen der Abfallrahmenrichtlinie uneingeschränkt umzusetzen;
17. unterstützt die Kommission in ihren laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die das Abfallrecht nicht einhalten; fordert die Kommission auf, das Potenzial des Frühwarnsystems gemäß den überarbeiteten Abfallrichtlinien vollumfänglich zu nutzen; schlägt vor, dass von der Kommission eingezogene Geldbußen in Projekte reinvestiert werden, die mit den oberen Ebenen der Abfallhierarchie vereinbar sind;
18. bedauert, dass Petenten zufolge Deponien in unmittelbarer Nähe zu Wohngebieten und landwirtschaftlichen Betrieben genehmigt wurden; fordert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, für einen umfassenden Schutz der Gesundheit des Menschen zu sorgen und Strukturmaßnahmen zu ergreifen, die darauf ausgerichtet sind, eine Lösung für die Verschmutzung des Grundwassers zu finden;
19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und zur Festlegung spezifischer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor (COM(2017)0278 – C8-0170/2017 – 2017/0121(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0278),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0170/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Januar 2018(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 1. Februar 2018(2),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0206/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und zur Festlegung spezifischer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) [Abänd. 764]
(-1) Angesichts der hohen Arbeitskräftemobilität im Straßenverkehrssektor sind sektorspezifische Vorschriften erforderlich, um für ein Gleichgewicht zwischen der Freiheit der Unternehmen, grenzüberschreitende Dienste anzubieten, dem freien Warenverkehr und dem Sozialschutz der Kraftfahrer zu sorgen. Ziel dieser Richtlinie ist es daher, für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen, zur Vereinheitlichung und Förderung der Durchsetzung sowie zur Bekämpfung unrechtmäßiger Praktiken beizutragen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. [Abänd. 765]
(1) Im Interesse der Sicherheit, der Effizienz und der sozialen Verantwortlichkeit im Straßenverkehrssektor müssen sowohlder freie Warenverkehr und die Dienstleistungsfreiheit, angemessene Arbeitsbedingungen und ein angemessener Sozialschutz für die Kraftfahrer als auchsichergestellt und angemessene GeschäftsbedingungenGeschäfts- und ein fairer WettbewerbWettbewerbsbedingungen für die Unternehmen sichergestelltgeschaffen werden, wobei insbesondere die Grundfreiheiten, der freie Warenverkehr und die Dienstleistungsfreiheit, wie sie durch die Verträge garantiert sind, zu wahren sind. [Abänd. 766]
(1a) Die für den Straßenverkehr geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen müssen verhältnismäßig und gerechtfertigt sein und dürfen die Wahrnehmung von im Vertrag verankerten Grundfreiheiten wie dem freien Dienstleistungsverkehr nicht behindern oder weniger attraktiv machen, damit die Wettbewerbsfähigkeit der Union erhalten bleibt bzw. gesteigert wird und die Arbeitsbedingungen und der Sozialschutz der Kraftfahrer geachtet werden. [Abänd. 767]
(2) Angesichts der naturgemäß hohen Mobilität der Straßenverkehrsdienstleistungen ist besonders darauf zu achten, dass die Fahrer die ihnen zustehenden Rechte wahrnehmen können und sich die Unternehmen, bei denen es sich größtenteils (90 %) um KMU mit weniger als zehn Arbeitnehmern handelt, nicht unverhältnismäßigen administrativen Hürden oder missbräuchlichen und diskriminierenden Kontrollen gegenübersehen, die ihre Freiheit zur grenzüberschreitenden Erbringung von Leistungen ungebührlich einschränken. [Abänd. 768]
(2a) Die für den Straßenverkehr geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen müssen verhältnismäßig und gerechtfertigt sein und dürfen die Wahrnehmung von im Vertrag verankerten Grundfreiheiten wie dem freien Warenverkehr und dem freien Dienstleistungsverkehr nicht behindern oder weniger attraktiv machen, damit die Wettbewerbsfähigkeit der Union – auch hinsichtlich der Kosten von Waren und Dienstleistungen – erhalten bleibt oder sogar gesteigert wird, indem die Arbeitsbedingungen und der Sozialschutz der Kraftfahrer sowie die Besonderheiten des Sektors geachtet werden, da es sich bei Kraftfahrern um in hohem Maße mobile Arbeitnehmer und nicht um entsandte Arbeitnehmer handelt. [Abänd. 769]
(3) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ist es entscheidend, dass ein Gleichgewicht zwischen der Verbesserung des Sozialschutzes und der Arbeitsbedingungen für Kraftfahrer und der Erleichterung der Nutzung der Dienstleistungsfreiheit durch in- und ausländische Straßenverkehrsunternehmen auf der Grundlage eines fairen, von Verhältnismäßigkeit gekennzeichneten und diskriminierungsfreien Wettbewerbs besteht. Daher müssen alle im Verkehrssektor angewandten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Strategien, die auf nationaler Ebene gelten, der Entwicklung und Stärkung des einheitlichen europäischen Verkehrsraums dienen und dürfen keinesfalls zur Zersplitterung des Binnenmarkts beitragen. [Abänd. 770]
(4) Bei der Überprüfung der Wirksamkeit und Effizienz der geltenden Sozialvorschriften der Union im Bereich des Straßenverkehrs traten einige Schlupflöcher und Mängel bei der Durchsetzung sowie unrechtmäßige Praktiken wie die Nutzung von Briefkastenfirmen zutage. Zusätzlich sollte das Augenmerk auf die Bekämpfung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit im Verkehrssektor gerichtet werden. Ferner bestehen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Auslegung, Umsetzung und Anwendung der Vorschriften, was zu Rechtsunsicherheiteinen hohen Verwaltungsaufwand für die Kraftfahrer und ungleicher Behandlung von Kraftfahrern unddie Unternehmen führt; dies wiederum istverursacht.Diesführt zu Rechtsunsicherheit, was wiederum äußerst schädlich für die Arbeits-, Sozial- und Wettbewerbsbedingungen in dem Sektor ist. [Abänd. 771]
(4a) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der Richtlinien 96/71/EG(6) und 2014/67/EU(7) des Europäischen Parlaments und des Rates sollten die Kontrollen und die Zusammenarbeit auf Unionsebene bei der Bekämpfung von Betrug im Zusammenhang mit der Entsendung von Kraftfahrern gestärkt werden, und es sollten strengere Kontrollen durchgeführt werden, damit die Sozialbeiträge für entsandte Kraftfahrer auch tatsächlich entrichtet werden. [Abänd. 772]
(5) Eine angemessene, wirksame und einheitliche Durchsetzung der ArbeitszeitbestimmungenArbeits- und Ruhezeitbestimmungen ist entscheidend für die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit, den Schutz der Arbeitsbedingungen der Kraftfahrer und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Nichteinhaltung der Bestimmungen. Daher sollten die in der Richtlinie 2006/22/EG bereits niedergelegten Anforderungen für eine einheitliche Durchsetzung auch für die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen der Richtlinie 2002/15/EU eingeführt werden. Es sollte auch möglich sein, Kontrollen der Lenk- und Arbeitszeiten und Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften für die Entsendung von Kraftfahrern ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand miteinander zu kombinieren. Die Kontrollen der Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen sollten vorerst nur auf dem Betriebsgelände von Verkehrsunternehmen stattfinden, solange noch keine Technologien verfügbar sind, mit denen diese Kontrollen wirksam auf der Straße durchgeführt werden können. [Abänd. 773]
(5a) Aufgrund der besonderen Merkmale von Transportdienstleistungen und ihrer direkten Auswirkungen auf den freien Warenverkehr sollten Straßenkontrollen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit im Straßenverkehr, auf ein Minimum reduziert werden. Kraftfahrer sollten nicht für zusätzliche Verwaltungsaufgaben ihres jeweiligen Unternehmens in die Verantwortung genommen werden. Die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen sollte ausschließlich auf dem Betriebsgelände des Verkehrsunternehmens kontrolliert werden. [Abänd. 774]
(5b) Um effizientere, schnellere und mehr Straßenkontrollen zu ermöglichen und zugleich den Verwaltungsaufwand für die Fahrer zu reduzieren, sollte die Einhaltung der Richtlinie 2002/15/EG im Rahmen von Kontrollen auf dem Betriebsgelände der jeweiligen Unternehmen und nicht im Rahmen von Straßenkontrollen überprüft werden. [Abänd. 775]
(6) Die Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr hat sich als unzureichend erwiesen; die grenzüberschreitende Durchsetzung ist daher erschwert, ineffizient und uneinheitlich. Aus diesem Grund ist ein Rahmen für effektive Kommunikation und Amtshilfe, auch für den Austausch von Informationen über Verstöße und empfehlenswerte Durchsetzungspraktiken, zu schaffen.
(6a) Um eine wirksame Verwaltungszusammenarbeit und einen effizienten Informationsaustausch zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten ihre einzelstaatlichen elektronischen Register (EER) über das System des europäischen Registers der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) vernetzen, wobei Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) als Rechtsgrundlage herangezogen wird. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die einzelstaatlichen elektronischen Register vernetzt werden, sodass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Prüfer, die die Straßenkontrollen vornehmen, unmittelbar und in Echtzeit Zugang zu den im ERRU enthaltenen Daten und Informationen haben. [Abänd. 776]
(6b) Damit die Mindestanforderungen für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG besser und einheitlicher angewandt werden und damit Kraftverkehrsunternehmer die für die Entsendung von Fahrern geltenden Anforderungen leichter erfüllen können, sollte die Kommission ein IMI-Modul bzw. mehrere solcher Module für die Übermittlung von Entsendeerklärungen und eine elektronische Anwendung entwickeln, mit denen die Prüfer, die die Straßenkontrollen vornehmen, unmittelbar und in Echtzeit Zugang zum ERRU und zum IMI haben. [Abänd. 777]
(7) Damit die Vorschriften noch wirksamer, effizienter und einheitlicher durchgesetzt werden, sollten die Merkmale und der Einsatz der bestehenden nationalen Risikoeinstufungssysteme weiterentwickelt werden. Ein Zugang zu den durch die Risikoeinstufungssysteme erfassten Daten würde eine gezieltere Kontrolle der gegen die Vorschriften verstoßenden Unternehmen ermöglichen, und eine einheitliche Formel für die Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen dürfte zu einer faireren Behandlung der Unternehmen bei Kontrollen führen.
(7a) Im Interesse eines fairen Wettbewerbs und gleicher Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer und Unternehmen müssen bei der intelligenten Durchsetzung Fortschritte erzielt und die vollständige Einführung und Nutzung von Risikoeinstufungssystemen nach Möglichkeit unterstützt werden. Zu diesem Zweck muss den Vollzugsbehörden Echtzeit-Zugriff auf die einzelstaatlichen elektronischen Register (EER) gewährt werden, und das europäische Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) muss möglichst umfassend genutzt werden. [Abänd. 778]
(8) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Richtlinie 2006/22/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) ausgeübt werden.
(8a) Die für Tätigkeiten im Kraftverkehr geltenden Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern sollten ausgewogen und einfach sein und möglichst wenig Verwaltungsaufwand für Mitgliedstaaten und Verkehrsunternehmen verursachen. Sie sollten nicht darauf ausgerichtet sein, Unternehmen von Beförderungen außerhalb des Landes, in dem sie niedergelassen sind, abzuschrecken. [Abänd. 779]
(9) Auch bei der Anwendung der Vorschriften der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) für die Entsendung von Arbeitnehmern sowie der Verwaltungsanforderungen der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(11) auf den höchst mobilen Straßenverkehrssektor ergaben sich Schwierigkeiten. Die nationalen Maßnahmen zur Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften für die Entsendung von Arbeitnehmern im Straßenverkehrssektor wurden nicht koordiniert, was zu Rechtsunsicherheit, Wettbewerbsverzerrungen im Verkehrssektor und einem hohen Verwaltungsaufwand für nicht gebietsansässige Unternehmen der Union führte. Die Freiheit, grenzüberschreitend Straßenverkehrsdienste bereitzustellen, wurde so unangemessenauf diese Weise ungebührlich eingeschränkt, was sich negativ auf die Arbeitsplatzsituation und die Wettbewerbsfähigkeit der Verkehrsunternehmen auswirkte. Die Verwaltungsanforderungen und die Kontrollmaßnahmen müssen harmonisiert werden, damit die Verkehrsunternehmen keine unnötigen oder willkürlichen Verzögerungen hinnehmen müssen. [Abänd. 780]
(9a) Der Austausch von Daten und Informationen und die Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe der Mitgliedstaaten zum Zweck der uneingeschränkten Einhaltung der Vorschriften sollten über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) erfolgen, für das die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) als Rechtsgrundlage dient. Das IMI sollte außerdem für die Übermittlung und Aktualisierung der Entsendeerklärungen zwischen den Kraftverkehrsunternehmen und den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten herangezogen werden. Zur Verwirklichung dieses letztgenannten Ziels muss innerhalb des IMI eine parallele öffentliche Schnittstelle entwickelt werden, zu der die Kraftverkehrsunternehmen Zugang haben. [Abänd. 781]
(9b) Alle an der Lieferkette für Güter beteiligten Akteure sollten den ihnen zukommenden Teil der Verantwortung für Verstöße gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen tragen. Dies sollte der Fall sein, wenn die Akteure von den Verstößen wussten oder angesichts der maßgeblichen Umstände von ihnen gewusst haben müssten. [Abänd. 782]
(9c) Damit die Kontrollmaßnahmen für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor im Sinne der Richtlinien 96/71/EG und 2014/67/EU ordnungsgemäß angewandt werden, sollten die Kontrollen und die unionsweite Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Betrug im Zusammenhang mit der Entsendung von Kraftfahrern gestärkt werden. [Abänd. 783]
(9d) Auftragnehmer sollten dazu angehalten werden, ihrer sozialen Verantwortung nachzukommen, indem sie auf Kraftverkehrsunternehmen zurückgreifen, die die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen einhalten. Damit Auftragnehmer diese Unternehmen leichter ermitteln können, sollte die Kommission die bestehenden Instrumente und bewährten Verfahren zur Förderung sozial verantwortlichen Handelns bei allen Beteiligten entlang der Lieferkette für Güter prüfen und gegebenenfalls eine europäische Plattform vertrauenswürdiger Verkehrsunternehmen einrichten. [Abänd. 784]
(9e) Werden die Bestimmungen über die Niederlassung eines Kraftverkehrsunternehmens, das grenzüberschreitende Beförderungen durchführt, nicht eingehalten, so entstehen Verzerrungen im Binnenmarkt, und es wird zu unlauterem Wettbewerb zwischen den Unternehmen beigetragen. Deshalb sollten die Bedingungen für die Niederlassung von Kraftverkehrsunternehmen, die grenzüberschreitende Beförderungen durchführen, strenger und einfacher zu überwachen sein, wobei insbesondere gegen die Gründung von Briefkastenfirmen vorgegangen werden sollte. [Abänd. 785]
(10) Die Kommission erkannte in ihrem Vorschlag vom 8. März 2016(13) zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG an, dass die Durchführung dieser Richtlinie in dem höchst mobilen Straßenverkehrssektor bestimmte rechtliche Fragen und Schwierigkeiten aufwirft, die nach ihrer Auffassung durch sektorspezifische Rechtsvorschriften behoben werden sollten.
(10a) Da es in Europa an Kraftfahrern mangelt, sollten die Arbeitsbedingungen erheblich verbessert werden, um die Attraktivität dieses Berufs zu steigern. [Abänd. 786]
(11) Um die wirksame und verhältnismäßige Durchführung der Richtlinie 96/71/EG im Straßenverkehrssektor sicherzustellen, sind sektorspezifische Vorschriften erforderlich, die die Besonderheit der hohen Mobilität der Arbeitnehmer in diesem Sektor berücksichtigen und ein Gleichgewicht zwischen dem sozialen Schutz der Kraftfahrer und der Freiheit der Unternehmen, grenzüberschreitende Dienste anzubieten, herstellen. Die Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern gemäß der Richtlinie 96/71/EG und die Bestimmungen über die Durchsetzung dieser Vorschriften gemäß der Richtlinie 2014/67/EU sollten für den Straßenverkehrssektor im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie angewendet werden. [Abänd. 787]
(12) Die entsprechend ausgewogenen Vorschriften sollten auf einer ausreichenden Verbindung der Kraftfahrer mit dem Gebiet des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaats basieren. Daher sollte eine zeitliche Grenze festgelegt werden, ab der die Mindestlohnsätze und der bezahlte Mindestjahresurlaub des Aufnahmemitgliedstaats für grenzüberschreitende Beförderungen gelten. Diese zeitliche Grenze sollte nicht für Kabotagebeförderungen nach den ausreichende Verbindung ist im Fall von Kabotagebeförderungen im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 1072/2009(14) und (EG) Nr. 1073/2009(15) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten gegeben, da die gesamte Beförderung in einem Aufnahmemitgliedstaat stattfindet. Folglich sollten die Mindestlohnsätze und der bezahlte Mindestjahresurlaub des Aufnahmemitgliedstaats für die Kabotage gelten, unabhängig von Häufigkeit und Dauer der von einem Fahrer durchgeführten Beförderungen Daher sollten die Richtlinien 96/71/EG und 2014/67/EU für Kabotage gelten. [Abänd. 788]
(12a) Im Fall grenzüberschreitender Beförderungen besteht bei bilateralen grenzüberschreitenden Beförderungen die Hauptverbindung eines Fahrers zu dem Niederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmens, da er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Ein Fahrer kann während einer Fahrt mehrere bilaterale Beförderungen durchführen. Andererseits besteht eine hinreichende Verbindung zu dem Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats, wenn ein Fahrer andere Arten von Beförderungen, insbesondere nicht bilaterale grenzüberschreitende Beförderungen, in diesem Mitgliedstaat durchführt. [Abänd. 789]
(12b) Damit die Verkehrsressourcen effizient genutzt werden, den betrieblichen Gegebenheiten Rechnung getragen wird und die Anzahl der Leerfahrten verringert wird, was ein wichtiges Element bei der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris im Hinblick auf die Verringerung der CO2‑Emissionen ist, sollte eine begrenzte Anzahl zusätzlicher Beförderungstätigkeiten zulässig sein, ohne dass die Entsendevorschriften greifen. Diese Tätigkeiten umfassen Beförderungen, die während einer bilateralen Beförderung oder im Anschluss an eine bilaterale Beförderung aus dem Niederlassungsmitgliedstaat und vor der Rückfahrt in den Niederlassungsmitgliedstaat erbracht werden. [Abänd. 790]
(12c) Führt der Fahrer eine Beförderung im kombinierten Verkehr durch, ist die Art des erbrachten Dienstes auf der Zu- oder Ablaufstrecke auf der Straße eng mit dem Mitgliedstaat der Niederlassung verbunden, sofern die auf der Straße zurückgelegte Teilstrecke selbst eine bilaterale Beförderung darstellt. Andererseits besteht eine hinreichende Verbindung mit dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, wenn die Beförderung auf der Teilstrecke innerhalb des Aufnahmemitgliedstaats oder als nicht bilaterale grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wird, weshalb in einem solchen Fall die Entsendevorschriften Anwendung finden sollten. [Abänd. 791]
(12d) Transitbeförderungen sollten nicht als Entsendungen betrachtet werden, da kein hinreichender Bezug zwischen den Kraftfahrern und dem Hoheitsgebiet eines Transitmitgliedstaats besteht. Ferner sollte klargestellt werden, dass der Ausstieg von Fahrgästen aus dem Bus während eines Halts aus hygienischen Gründen nichts an dem Charakter der Beförderung ändert. [Abänd. 792]
(12e) Der Kraftverkehr ist eine überaus mobile Branche, weshalb in Bezug auf bestimmte Vergütungsaspekte einheitlich vorgegangen werden muss. Die Kraftverkehrsunternehmen benötigen Rechtssicherheit hinsichtlich der Vorschriften und Anforderungen, die sie erfüllen müssen. Diese Vorschriften und Anforderungen sollten klar und verständlich formuliert und den Kraftverkehrsunternehmen leicht zugänglich sein, und sie sollten wirksame Kontrollen ermöglichen. Die Einführung neuer Regelungen darf keinen unnötigen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen, und die neuen Regelungen müssen den Interessen von KMU in angemessener Weise Rechnung tragen. [Abänd. 793]
(12f) Soweit nach nationalem Recht und nationalen Traditionen und Gepflogenheiten einschließlich der Wahrung der Autonomie der Sozialpartner die in Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG genannten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 8 jener Richtlinie in Tarifverträgen festgelegt sind, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen den Verkehrsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten und den entsandten Kraftfahrern im Einklang mit der Richtlinie 2014/67/EU in zugänglicher und transparenter Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, wobei sie sich um die diesbezügliche Einbeziehung der Sozialpartner bemühen sollten. Die einschlägigen Informationen sollten insbesondere die unterschiedlichen Lohnsätze und deren wesentliche Bestandteile, einschließlich der in lokal oder regional geltenden Tarifverträgen vorgesehenen Bestandteile der Entlohnung, die Methode zur Berechnung des fälligen Lohns und – soweit zutreffend – die Kriterien für die Einstufung in die unterschiedlichen Lohnkategorien umfassen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG sollten Verkehrsunternehmen nicht für Verstöße in Bezug auf die Bestandteile der Entlohnung, die Methode zur Berechnung des fälligen Lohns und – soweit zutreffend – die Kriterien für die Einstufung in die unterschiedlichen Lohnkategorien sanktioniert werden, wenn diese nicht öffentlich zugänglich waren. [Abänd. 794]
(13) Um die wirksame und effiziente Durchsetzung der sektorspezifischen Vorschriften für die Entsendung von Arbeitnehmern sicherzustellen und einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für nicht gebietsansässige Unternehmen zu vermeiden, sollten im Straßenverkehrssektor spezifische Verwaltungs- und Kontrollanforderungen eingeführt werden, die Kontrollinstrumente wie den digitalen Fahrtenschreiber in vollem Umfang nutzen. Um die Komplexität der in dieser Richtlinie und in der Richtlinie 96/71/EG niedergelegten Verpflichtungen so gering wie möglich zu halten, sollten die Mitgliedstaaten den Straßenverkehrsunternehmen ausschließlich die in dieser Richtlinie aufgeführten Verwaltungsanforderungen, die auf den Straßenverkehr zugeschnitten sind, auferlegen können. [Abänd. 795]
(13a) Um den Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand für die Kraftfahrer so gering wie möglich zu halten, stellen die Verkehrsunternehmen auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Unternehmens im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2014/67/EU sämtliche in dieser Richtlinie genannten notwendigen Dokumente zur Verfügung. [Abänd. 796]
(13b) Um die Einführung, Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie zu vereinfachen, sollte das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 geschaffene Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) in den Mitgliedstaaten für einen besseren länderübergreifenden Informationsaustausch zwischen regionalen und lokalen Behörden genutzt werden. Ebenfalls könnte es vorteilhaft sein, die Funktionen des IMI um die Einreichung und Übermittlung einfacher Erklärungen zu erweitern. [Abänd. 797]
(13c) Um den Verwaltungsaufwand für Transportunternehmen zu reduzieren, bei denen es sich häufig um kleine und mittlere Betriebe handelt, wäre es angemessen, für die Transportunternehmen das Verfahren zum Senden von Erklärungen zur Entsendung durch standardisierte Formulare mit einigen vordefinierten Elementen, die in alle Amtssprachen der Union übersetzt sind, zu vereinfachen. [Abänd. 798]
(13d) Eine allgemeine Einführung und Anwendung der Vorschriften für die Entsendung von Arbeitnehmern im Straßenverkehrssektor könnte Auswirkungen auf die Struktur des Straßengüterverkehrs in der Union haben. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Auswirkungen dieses Vorgangs genau überwachen. [Abänd. 799]
(13e) Bei der Durchsetzung sollte der Schwerpunkt auf Prüfungen auf dem Betriebsgelände der Unternehmen liegen. Straßenkontrollen sollten nicht ausgeschlossen werden, doch sollten sie auf eine nicht diskriminierende Weise durchgeführt und dabei ausschließlich Frachtbriefe oder deren elektronische Ausgabe, Vorregistrierungen und Bescheinigungen der Rückkehr in das Land der Niederlassung des Unternehmens oder des Wohnsitzes des Fahrers überprüft werden. Bei Straßenkontrollen sollten in erster Linie die Fahrtenschreiberdaten überprüft werden, da dies wichtig ist, um die Aktivität von Fahrer und Fahrzeug in einem rollierenden Zeitraum von vier Wochen sowie die geografische Verteilung dieser Aktivität festzustellen. Die Protokollierung des Ländercodes kann hilfreich sein. [Abänd. 800]
(13f) Die Auswirkungen der Anwendung und der Durchsetzung der Vorschriften für die Entsendung von Arbeitnehmern im Straßenverkehrssektor sollten regelmäßig von der Kommission untersucht werden, Parlament und Rat sollten über die Ergebnisse informiert werden, und es sollten Vorschläge unterbreitet werden, wie die Vorschriften weiter vereinfacht werden können und der Verwaltungsaufwand reduziert werden kann. [Abänd. 801]
(13g) Da der Verkehrssektor, in dem die Fortbewegung wesentlich für die Arbeit der Kraftfahrer ist, einer besonderen Behandlung bedarf, muss die Anwendung der Richtlinie 96/71/EG auf den Straßenverkehrssektor zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Änderung der Richtlinie 2006/22/EG hinsichtlich der Durchsetzungsanforderungen und besonderer Vorschriften in Bezug auf die Richtlinie 96/71/EG und die Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor erfolgen. [Abänd. 802]
(13h) Zwecks Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an die Fortentwicklung bewährter Vorgehensweisen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung dieser Anhänge zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(17) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 803]
(-14a) Bei dem Austausch von Informationen im Rahmen einer wirksamen Verwaltungszusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten sollten die in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden. [Abänd. 804]
(-14b) Die Vorschriften zur Sicherstellung guter Sozialbedingungen auf dem europäischen Markt des Güterkraftverkehrs sollten von allen Partnern in der Versorgungskette eingehalten werden. Um einen wirtschaftlich und sozial nachhaltigen europäischen Binnenmarkt zu schaffen, sollte eine Verantwortungskette eingerichtet und durchgeführt werden, in der alle Akteure der Logistikkette vertreten sind. Wenn für Transparenz und klare Verantwortlichkeiten gesorgt und die soziale und wirtschaftliche Gleichheit gestärkt wird, steigt die Attraktivität des Berufsbilds Kraftfahrer, und es wird ein gesunder Wettbewerb gefördert.[Abänd. 805]
(14) Die Richtlinie 2006/22/EG sollte daher entsprechend geändert werden –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2006/22/EG wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:"
„Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und die Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates“;
"
2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:"
„Mit dieser Richtlinie werden Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014* sowie der Richtlinie 2002/15/EG** festgelegt.
______________________
* Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).
** Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35).“;
"
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"
„Diese Kontrollen erfassen alljährlich einen bedeutenden, repräsentativen Querschnitt des Fahrpersonals, der Fahrer, der Unternehmen und der Fahrzeuge im Rahmen des Geltungsbereichs der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 sowie – bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände – des Fahrpersonals und der Fahrer im Rahmen des Geltungsbereichs der Richtlinie 2002/15/EG Die Mitgliedstaaten führen erst dann Straßenkontrollen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG durch, wenn die Technik, die die wirksame Durchführung dieser Kontrollen ermöglicht, vorhanden ist. Bis dahin werden diese Kontrollen ausschließlich auf dem Betriebsgelände der Verkehrsunternehmen durchgeführt.“; [Abänd. 806]
"
b) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
„Jeder Mitgliedstaat führt die Kontrollen so durch, dass mindestens 3 % der Tage überprüft werden, an denen Fahrer von in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 sowie der Richtlinie 2002/15/EG fallenden Fahrzeugen arbeiten. Im Anschluss an Straßenkontrollen – und sofern der Fahrer eines oder mehrere der geforderten Dokumente nicht vorlegen kann – darf der Fahrer die Beförderung fortsetzen und ist der Kraftverkehrsunternehmer im Mitgliedstaat der Niederlassung verpflichtet, die von den zuständigen Behörden angeforderten Dokumente zu übermitteln.“; [Abänd. 807]
"
c. Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
„(4) Die Angaben, die der Kommission nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 übermittelt werden, müssen die Zahl der bei Straßenkontrollen überprüften Fahrer, die Zahl der auf dem Betriebsgelände von Unternehmen durchgeführten Kontrollen, die Zahl der überprüften Arbeitstage sowie die Zahl und die Art der gemeldeten Verstöße mit dem Vermerk, ob es sich um Personenbeförderung oder Gütertransport handelte, enthalten.“;
"
3a. Artikel 5 erhält folgende Fassung:"
„Artikel 5
Abgestimmte Kontrollen
Die Mitgliedstaaten führen mindestens sechs Mal jährlich miteinander abgestimmte Straßenkontrollen und Kontrollen auf dem Betriebsgelände bei in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 fallenden Fahrern und Fahrzeugen durch. Diese Kontrollen werden von den Vollzugsbehörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten gleichzeitig durchgeführt. Die Zusammenfassung der Ergebnisse der abgestimmten Kontrollen wird im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr öffentlich zugänglich gemacht.“; [Abänd. 809]
"
4. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Bei der Planung von Kontrollen auf dem Betriebsgelände werden die bisherigen Erfahrungen mit den verschiedenen Beförderungsarten und Unternehmenstypen berücksichtigt. Sie werden auch durchgeführt, wenn bei Straßenkontrollen schwere Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 oderund (EU) Nr. 165/2014 oder die Richtlinie 2002/15/EG festgestellt wurden.“; [Abänd. 810]
"
4a. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"
„(b)alle zwei Jahre die Übermittlung statistischer Erhebungen an die Kommission gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006;“; [Abänd. 811]
"
5. in Artikel 7 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt:"
„d) die Gewährleistung des Informationsaustauschs mit den anderen Mitgliedstaaten über die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie und der Richtlinie 2002/15/EG.“;
"
6. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
-a) In Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:"
„(1) Die gemäß Artikel17 22 Absatz3 2 der Verordnung (EWGEG) Nr.3820/85 561/2006 oder Artikel19 Absatz 3 40 der Verordnung (EWGEU) Nr.3821/85 165/2014 gegenseitig zu übermittelnden Informationen werden zwischen den benannten Stellen, die der Kommission gemäß Artikel7 Absatz 2 bekannt gegeben wurden, wie folgt ausgetauscht:“; [Abänd. 812]
"
a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"
„b) in Einzelfällen auf begründetesausdrückliches Ersuchen eines Mitgliedstaats, sofern die benötigten Informationen nicht durch direkte Abfrage der in Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten einzelstaatlichen elektronischen Register verfügbar sind.“; [Abänd. 813]
"
b) Folgender Absatz wird eingefügt:"
„(1a) Die Mitgliedstaaten übermitteln die von anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe b angeforderten Informationen inbinnen zehn Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens.In hinreichend begründeten Fällen, die eine eingehende Prüfung oder Kontrollen auf dem Betriebsgelände der betroffenen Unternehmen erfordern, binnen 25 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens beträgt die Frist 20 Arbeitstage. Die Mitgliedstaaten können eine kürzere Frist vereinbaren. In dringenden Fällen oder solchen, die nur eine Einsichtnahme in Register, z. B. in ein Risikoeinstufungssystem, erfordern, sind die angeforderten Informationen innerhalb von drei Arbeitstagen zu übermitteln. [Abänd. 814]
Ist das Ersuchen nach Ansicht des ersuchten Mitgliedstaats unzureichend begründet, so teilt er dies dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb von 10fünf Arbeitstagen mit. Der ersuchende Mitgliedstaat begründet das Ersuchen ausführlicher. Ist dies nicht möglich, kann der andere Mitgliedstaat das Ersuchen ablehnen. [Abänd. 815]
Ist es schwierig oder unmöglich, einem Auskunftsersuchen nachzukommen oder Kontrollen und Untersuchungen durchzuführen, so teilt der betreffendeersuchte Mitgliedstaat dies dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb von 10fünf Arbeitstagen mit und Angabe von Gründen mit erläutert und rechtfertigt gebührend die Schwierigkeit oder Unmöglichkeit, die entsprechenden Informationen bereitzustellen. Die betreffenden Mitgliedstaaten erörtern die Angelegenheit, um eine Lösung für aufgetretene Schwierigkeiten zu finden. [Abänd. 816]
Erlangt die Kommission Kenntnis davon, dass es beim Informationsaustausch beständige Probleme gibt oder dass ein Mitgliedstaat die Übermittlung von Informationen dauerhaft verweigert, kann sie alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreifen, etwa indem sie erforderlichenfalls die Angelegenheit untersucht und schließlich Sanktionen gegen den Mitgliedstaat verhängt.“; [Abänd. 817]
"
ba) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„(2) Abweichend von Artikel 21 der Richtlinie 2014/67/EU erfolgt der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 1a dieses Artikels über das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben mithilfe des in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten europäischen Registers der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) unmittelbaren Zugang in Echtzeit zu den in den einzelstaatlichen elektronischen Registern enthaltenen Daten.“; [Abänd. 818]
"
bb) In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:"
„(2a)Die Kommission entwickelt eine für alle EU-Mitgliedstaaten gemeinsame elektronische Anwendung, mit der die Prüfer, die die Straßenkontrollen und die Kontrollen auf dem Betriebsgelände vornehmen, bis spätestens 2020 über unmittelbaren Zugang in Echtzeit zum ERRU und zum IMI verfügen. Diese Anwendung wird im Rahmen eines Pilotprojekts entwickelt.“; [Abänd. 819]
"
7. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Die Mitgliedstaaten errichten ein System für die Risikoeinstufung von Unternehmen nach Maßgabe der relativen Anzahl und Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 oder (EU) Nr. 165/2014 oder gegen die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG.
Die Der Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten eine gemeinsamewird dieBefugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zur Festlegung einer gemeinsamen Formel für die Risikoeinstufung von Unternehmen fest zu erlassen, die die Anzahl, Schwere und Häufigkeit von Verstößen, die Ergebnisse von Kontrollen, bei denen keine Verstöße festgestellt wurden, sowie die Tatsache berücksichtigt, ob das Straßenverkehrsunternehmen in allen seinen Fahrzeugen einen intelligenten Fahrtenschreiber gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 einsetzt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“; [Abänd. 820]
„Der Kommission wird im Hinblick auf die Erstellung von Leitlinien zur Gewichtung von Verstößen gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang III zu erlassen, um Leitlinien über ein gemeinsames Spektrum von Verstößen aufzustellen, welche gemäß ihrer Schwere in Kategorien aufgeteilt sind.“; [Abänd. 822]
„In die Kategorie der schwerwiegendsten Verstöße sollten diejenigen aufgenommen werden, bei denen die Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG EG) Nr. 3820/85 561/2006 und (EWGEU) Nr. 3821/85165/2014 das hohe Risiko in sich birgt, dass es zu Todesfällen oder schweren Körperverletzungen kommt.“; [Abänd. 823]
"
c) die folgenden Absätze werden angefügt:"
„(4) Zur Erleichterung gezielter Straßenkontrollen sind die in dem jeweiligen nationalen Risikoeinstufungssystem erfassten Daten, die in den nationalen Registern der Verkehrsunternehmen und ‑tätigkeiten enthalten sind, zumindest über eine allen Mitgliedstaaten gemeinsame elektronische Anwendung, über die sie unmittelbaren Zugang in Echtzeit zum ERRU haben, zum Kontrollzeitpunkt allen zuständigen Kontrollbehörden des betreffenden Mitgliedstaates zugänglich. [Abänd. 824]
(5) Die Mitgliedstaaten machen die in ihren nationalen Risikoeinstufungssystemen erfassten Daten allen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unter Einhaltung der Fristen des Artikels 8 auf Ersuchen oder mithilfe der in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten interoperablen nationalen elektronischen Register direkt zugänglich. In dieser Hinsicht wird der Informations- und Datenaustausch über Verstöße und über die Risikoeinstufung der Kraftverkehrsunternehmen mithilfe der Vernetzung, die durch das ERRU zwischen den verschiedenen einzelstaatlichen Registern der Mitgliedstaaten hergestellt wird, gebündelt und durchgeführt.“; [Abänd. 825]
"
8. Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
„(3) Die Kommission legtist gemäß Artikel 15a befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen eine gemeinsame Vorgehensweise für die Erfassung und Kontrolle der Zeiten für „andere Arbeiten“ gemäß der Definition des Artikels 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, einschließlich der Art der Erfassung und besonderer Fälle, in denen sie zu erfolgen hat, festgelegt wird, sowie für die Erfassung und Kontrolle der Zeiträume von mindestens einer Woche, in denen ein Fahrer sich nicht in seinem Fahrzeug aufhält, mittels Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen und keine Tätigkeiten mit dem Fahrzeug verrichten kann.“; [Abänd. 826]
"
8a. Artikel 12 erhält folgende Fassung:"
„Artikel 12
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“; [Abänd. 827]
"
8b. Artikel 13 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"
„b) Förderung eines kohärenten Ansatzes und einer harmonisierten Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zwischen den verschiedenen Vollzugsbehörden;“; [Abänd. 828]
"
8c. Artikel 14 erhält folgende Fassung:"
„Artikel 14
Verhandlungen mit Drittländern
Nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nimmt die Union Verhandlungen mit den betreffenden Drittländern zur Anwendung einer dieser Richtlinie inhaltlich gleichwertigen Regelung auf.
Bis zum Abschluss der Verhandlungen nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Erhebungen, die der Kommission gemäß Artikel 16 17 der Verordnung (EG) Nr.561/2006 zu übermitteln sind, Angaben über Kontrollen an Fahrzeugen aus Drittstaaten auf.“; [Abänd. 829]
"
8d. Artikel 15 erhält folgende Fassung:"
„Artikel 15
Aktualisierung der Anhänge
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um notwendige Anpassungen an die Fortentwicklung bewährter Verfahren vorzunehmen.“; [Abänd. 830]
"
8e. Der folgende Artikel wird eingefügt:"
„Artikel 15a
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“; [Abänd. 831]
"
9. Anhang I wird wie folgt geändert:
-a) Teil A Nummer 1 erhält folgende Fassung:"
„1. tägliche und wöchentliche Lenkzeiten, Ruhepausen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten; daneben die Schaublätter der vorhergehenden Tage, die gemäß Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 im Fahrzeug mitzuführen sind, und/oder die für den gleichen Zeitraum auf der Fahrerkarte und/oder im Speicher des Kontrollgeräts gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie aufgezeichneten Daten und/oder Ausdrucke;“; [Abänd. 832]
"
-aa) Teil A Nummer 2 erhält folgende Fassung:"
„2. während des in Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten Zeitraums jede Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, d. h. jeder Zeitraum von mehr als einer Minute, während dessen die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bei Fahrzeugen der Klasse N3 90 km/h bzw. bei Fahrzeugen der Klasse M3 105 km/h überschritten hat (wobei die Fahrzeugklassen N3 und M3 der Definition gemäß der Richtlinie 2007/46/EG* entsprechen); [Abänd. 833]
__________________
* Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie).“;
"
-ab) Teil A Nummer 4 erhält folgende Fassung:"
„4. das einwandfreie Funktionieren des Kontrollgeräts (Feststellung eines möglichen Missbrauchs des Geräts und/oder der Fahrerkarte und/oder der Schaublätter) oder gegebenenfalls Vorlage der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Dokumente.“; [Abänd. 834]
"
a) in Teil A wird folgende Nummer 6 angefügt:"
„6. wöchentliche Arbeitszeiten im Sinne der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2002/15/EG, vorausgesetzt, die Technologie ermöglicht die Durchführung wirksamer Kontrollen.“; [Abänd. 835]
"
b) in Teil B wird folgende Nummer 4 angefügt:"
„4. Vorschriften der Artikel 4, 5 und 7 der Richtlinie 2002/15/EG bezüglich wöchentlicher Arbeitszeiten, Ruhepausen und Nachtarbeit.“;
"
ba) Teil B Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„Die Mitgliedstaaten können bei Feststellung eines Verstoßes gegebenenfalls überprüfen, ob eine Mitverantwortung anderer Beteiligter der Beförderungskette, wie etwa Verlader, Spediteure oder Unterauftragnehmer, vorliegt; dabei ist auch zu prüfen, ob die für das Erbringen von Verkehrsdienstleistungen geschlossenen Verträge die Einhaltung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 ermöglichen.“. [Abänd. 836]
"
Artikel 2
(1) Dieser Artikel enthält spezifische Vorschriften bezüglich bestimmter Aspekte der Richtlinie 96/71/EG, die die Entsendung von Fahrern im Straßenverkehrssektor betreffen, sowie der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, die Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen für die Entsendung dieser Fahrer betreffen.
(1a) Diese spezifischen Vorschriften gelten für Fahrer, die bei in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen angestellt sind, die eine der in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 96/71/EG genannten länderübergreifenden Maßnahmen treffen.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 96/71/EG nicht auf Fahrer an, die im Straßenverkehrssektor von in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a jener Richtlinie genannten Unternehmen beschäftigt werden, grenzüberschreitende Beförderungen nach den Verordnungen (EG) Nr. 1072/2009 und Nr. 1073/2009 durchführen und bei denen die Dauer der Entsendung für die Durchführung dieser Beförderungen in ihr Hoheitsgebiet in einem Kalendermonat höchstens 3 Tage beträgt. Ein Fahrer gilt nicht als entsandt im Sinne der Richtlinie 96/71/EG, wenn er bilaterale Beförderungen durchführt.
Für die Zwecke dieser Richtlinie ist eine bilaterale Beförderung von Waren die Verbringung von Waren auf der Grundlage eines Beförderungsvertrags vom Niederlassungsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland oder von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland in den Niederlassungsmitgliedstaat.
(2a) Ab dem Zeitpunkt, ab dem Fahrer Angaben zu Grenzübertritten gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 manuell aufzeichnen müssen, wenden die Mitgliedstaaten die Ausnahmeregelung nach Artikel 2 für die Beförderungen von Waren an, wenn
– der Fahrer eine bilaterale Beförderung durchführt und darüber hinaus in den Mitgliedstaaten oder Drittländern, durch die er fährt, eine Be- und/oder Entladung vornimmt, sofern der Fahrer die Waren nicht in ein und demselben Mitgliedstaat lädt und entlädt.
Erfolgt im Anschluss an eine bilaterale Beförderung, die im Niederlassungsmitgliedstaat beginnt und während der keine zusätzliche Tätigkeit ausgeführt wird, eine bilaterale Beförderung in den Niederlassungsmitgliedstaat, so gilt die Ausnahme für bis zu zwei zusätzliche Be- und/oder Entladungen gemäß den oben dargelegten Voraussetzungen.
Diese Ausnahmeregelung gilt nur bis zu dem Datum, zu dem Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat erstmals zugelassen werden, mit einem den in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten Spezifikationen entsprechenden intelligenten Fahrtenschreiber ausgerüstet sein müssen, der die in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 derselben Verordnung genannten Anforderungen bezüglich der Aufzeichnung von Grenzüberschreitungen und zusätzlichen Tätigkeiten erfüllt. Ab diesem Datum gilt die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahmeregelung nur noch für Fahrer, die Fahrzeuge nutzen, die mit einem intelligenten Fahrtenschreiber, der die Anforderungen gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 dieser Verordnung erfüllt, ausgestattet sind.
(2b) Ein Fahrer, der gelegentlich oder regelmäßig im Bereich des grenzüberschreitenden Personenverkehrs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 tätig ist, gilt nicht als entsandt für die Zwecke der Richtlinie 96/71/EG, wenn er
– Fahrgäste im Niederlassungsmitgliedstaat aufnimmt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wieder absetzt, oder
– Fahrgäste in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland aufnimmt und sie im Niederlassungsmitgliedstaat wieder absetzt, oder
– Fahrgäste im Niederlassungsmitgliedstaat für örtliche Ausflüge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 aufnimmt und wieder absetzt.
(2c) Ein Fahrer, der eine Kabotagebeförderung im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 1072/2009 und Nr. 1073/2009 durchführt, gilt als entsandt im Sinne der Richtlinie 96/71/EG.
(2d) Ungeachtet von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG gilt ein Fahrer nicht als in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsandt, den der Fahrer im Transit durchquert, ohne Fracht zu laden oder zu entladen und ohne Fahrgäste aufzunehmen oder abzusetzen.
(2e) Legt der Fahrer im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG die Zu- oder Ablaufstrecke auf der Straße zurück, so gilt er nicht als entsandt im Sinne der Richtlinie 96/71/EG, wenn die auf der Straße zurückgelegte Teilstrecke selbst aus bilateralen Beförderungen im Sinne von Absatz 2 besteht.
(2f) Die Mitgliedstaaten sorgen im Einklang mit der Richtlinie 2014/67/EU dafür, dass die in Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG genannten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 8 jener Richtlinie in Tarifverträgen festgelegt sind, Verkehrsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten und entsandten Fahrern in einer zugänglichen und transparenten Art und Weise zur Verfügung gestellt werden. Die einschlägigen Informationen umfassen insbesondere die unterschiedlichen Lohnsätze und deren wesentliche Bestandteile, einschließlich der in lokal oder regional geltenden Tarifverträgen vorgesehenen Bestandteile der Entlohnung, die Methode zur Berechnung des fälligen Lohns und – soweit zutreffend – die Kriterien für die Einstufung in die unterschiedlichen Lohnkategorien. Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/957 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG werden Verkehrsunternehmen nicht für Verstöße in Bezug auf die Bestandteile der Entlohnung, die Methode zur Berechnung des fälligen Lohns und – soweit zutreffend – die Kriterien für die Einstufung in die unterschiedlichen Lohnkategorien sanktioniert, wenn diese nicht öffentlich zugänglich waren.
(2g) Straßenverkehrsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten darf keine günstigere Behandlung zuteilwerden als Unternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben.
Im Rahmen ihrer bilateralen Abkommen mit Drittstaaten setzen die Mitgliedstaaten, wenn sie den in diesen Drittstaaten niedergelassenen Straßenverkehrsunternehmen den Zugang zum EU-Markt gewähren, Maßnahmen um, die den in der Richtlinie 96/71/EG und der vorliegenden Richtlinie [XX/XX] (lex specialis) vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind. Die Mitgliedstaaten bemühen sich außerdem, derlei gleichwertige Maßnahmen auch im Rahmen multilateraler Abkommen mit Drittstaaten umzusetzen. Die Mitgliedstaaten teilen die einschlägigen Bestimmungen ihrer bilateralen und multilateralen Abkommen mit Drittstaaten der Kommission mit.
Damit eine angemessene Kontrolle dieser gleichwertigen Maßnahmen betreffend die Entsendung von Fahrern durch in Drittstaaten niedergelassene Unternehmen stattfindet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die überarbeiteten Vorschriften in der Verordnung (EU) XXX/XXX in Bezug auf die Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern [Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014] im Rahmen des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) umgesetzt werden. [Abänd. 837]
Beträgt die Dauer der Entsendung mehr als 3 Tage, wenden die Mitgliedstaaten während der gesamten Dauer der Entsendung in ihr Hoheitsgebiet während eines Kalendermonats (siehe erster Unterabsatz) Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 96/71/EG an. [Abänd. 838]
(3) Für die Zwecke der Berechnung der in Absatz 2 genannten Entsendungsdauer [Abänd. 839]
a) gilt eine tägliche Arbeitszeit von weniger als sechs Stunden im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats als halber Tag; [Abänd. 840]
b) gilt eine tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden oder mehr im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats als ganzer Tag; [Abänd. 841]
c) gelten Ruhepausen, Ruhezeiten und Bereitschaftszeiten der Fahrer im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats als Arbeitszeiten. [Abänd. 842]
(4) Die Mitgliedstaaten Abweichend von Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU können die Mitgliedstaaten nur die folgenden Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen vorschreiben: [Abänd. 843]
a) die Verpflichtung für das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Straßenverkehrsunternehmen, spätestens zu Beginn der Entsendung eine EntsendemeldungMeldung sowie etwaige diesbezügliche Änderungen in einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats oderder Europäischen Union in englischer Sprache in elektronischer Form über das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) an die zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in den der Fahrer entsandt wird, zu senden, diewobei diese Meldung ausschließlich folgende Angaben enthält: [Abänd. 844]
i) die Identität des Straßenverkehrsunternehmens, durch Angabe seiner innergemeinschaftlichen Steuer-Identifikationsnummer oder der Nummer der Gemeinschaftslizenz; [Abänd. 845]
ii) die Kontaktangaben eines Verkehrsleiters oder einer anderen Person/anderer Personen im Niederlassungsmitgliedstaat, der/die als Ansprechpartner(in) für die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates, in dem die Dienste erbracht werden, zur Verfügung steht/stehen und Unterlagen bzw. Mitteilungen versendet/versenden und in Empfang nimmt/nehmen;
iii) die erwartete Anzahl entsandter FahrerInformationen über die entsandten Fahrer mit folgenden Details: Identität, Wohnsitzland, Land, in dem die Sozialbeiträge entrichtet werden, Sozialversicherungsnummer und ihre Namen Nummer des Führerscheins; [Abänd. 846]
iv) die voraussichtliche Dauer sowie das geplante Datum des Beginns, die geschätzte Dauer und des Endesdas geschätzte Ende der Entsendung sowie das auf den Beschäftigungsvertrag anzuwendende Recht; [Abänd. 847]
iva) im Fall von Güterkraftverkehrsunternehmen: die Identität und die Kontaktdaten der Empfänger, sofern das Verkehrsunternehmen keinen elektronischen Frachtbrief (e-CMR) verwendet; [Abänd. 848]
v) die amtlichen Kennzeichen der für die Entsendung eingesetzten Fahrzeuge;
vi) die Art der Verkehrsdienstleistungen (Güterbeförderung, Personenbeförderung, internationaler Verkehr, Kabotage);
via) im Fall von Güterkraftverkehrsunternehmen: die Anschriften der Be- und Entladeorte, sofern das Verkehrsunternehmen keinen elektronischen Frachtbrief (e-CMR) verwendet; [Abänd. 849]
b) die Verpflichtung für dendas Straßenverkehrsunternehmen, sicherzustellen, dass der Fahrer, in Papierform oder in elektronischem Format eine Kopie der Entsendemeldung undMeldung sowie den Nachweis der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat (z. B. einen elektronischen Frachtbrief (e-CMR) oder die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Belege) mit sich zu führenführt und, sofern verlangt, bei der Straßenkontrolle zugänglich zu machen kann; [Abänd. 850]
c) die Verpflichtung für den Fahrer,das Straßenverkehrsunternehmen, sicherzustellen, dass der Fahrer über die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers mit sich zu führen und, sofern verlangt, bei der Straßenkontrolle zugänglich zu machen, insbesondere die Ländercodes der Mitgliedstaaten verfügt, durch die der Fahrer bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen gefahren ist, und dass er sie, sofern verlangt, bei der Straßenkontrolle vorlegen kann; [Abänd. 851]
ca) während der Straßenkontrolle gemäß den Buchstaben b und c dieses Artikels ist der Fahrer dazu berechtigt, die Hauptverwaltung, den Verkehrsleiter oder jede andere Person oder Stelle zu kontaktieren, die die verlangten Dokumente übermitteln kann; [Abänd. 852]
d) die Verpflichtung für den Fahrer, in Papierform oder in elektronischem Format eine Kopie des Arbeitsvertrags oder ein gleichwertiges Dokument im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 91/533/EWG des Rates(18), übersetzt in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats oder ins Englische, mit sich zu führen und, sofern verlangt, bei der Straßenkontrolle zugänglich zu machen; [Abänd. 854]
e) die Verpflichtung für den Fahrer, sofern bei der Straßenkontrolle verlangt, Kopien der Entgeltsabrechnungen der letzten beiden Monate in Papierform oder in elektronischem Format zugänglich zu machen. Der Fahrer ist berechtigt, während der Straßenkontrolle die Hauptverwaltung, den Verkehrsleiter oder jede andere Person oder Stelle zu kontaktieren, die diese Kopien übermitteln kann; [Abänd. 855]
f) die Verpflichtung für das Straßenverkehrsunternehmen, nach dem Entsendezeitraum den Behörden des AufnahmemitgliedstaatsMitgliedstaats, in den der Fahrer entsandt wurde, auf Anfrage innerhalb eines vertretbaren Zeitraums in Papierform oder in elektronischemFormatüber die öffentliche Schnittstelle des IMI [...] Kopien der unter b,und c unde genannten Unterlagen sowie Unterlagen über die Entlohnung der entsandten Fahrer, die sich auf den Zeitraum der Entsendung beziehen, sowie deren Arbeitsverträge oder gleichwertige Unterlagen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 91/533/EWG des Rates(19), Zeiterfassungsbögen, die sich auf die Tätigkeit des Fahrers beziehen, und Zahlungsbelege zu übermitteln.
Das Straßenverkehrsunternehmen muss die angeforderten Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nach der Anfrage über die öffentliche Schnittstelle des IMI zur Verfügung stellen.
Stellt das Straßenverkehrsunternehmen innerhalb der gesetzten Frist nicht alle angeforderten Unterlagen über die öffentliche Schnittstelle des IMI zur Verfügung, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den der Fahrer entsendet wurde, gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2014/67/EU die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, um Amtshilfe ersuchen. Wird ein solches Ersuchen über das IMI übermittelt, müssen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, auf die Entsendemeldung und andere sachdienliche Angaben, die das Unternehmen über die öffentliche Schnittstelle des IMI übermittelt hat, zugreifen können.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, sorgen dafür, dass die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den der Fahrer entsandt wurde, angeforderten Unterlagen innerhalb von 25 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über das IMI bereitgestellt werden. [Abänd. 853]
(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 Buchstabe a kann das Straßenverkehrsunternehmen eine EntsendemeldungMeldung für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vorlegen. [Abänd. 856]
(5a) Die Informationen aus den Meldungen werden im Datenspeicher des IMI für einen Zeitraum von 18 Monaten zu Kontrollzwecken gespeichert und allen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/67/EU, Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Artikel 7 der Richtlinie 2006/22/EG benannt wurden, unmittelbar und in Echtzeit zugänglich gemacht.
Die zuständige nationale Behörde kann den Sozialpartnern gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten den Zugang zu den Angaben gestatten, vorausgesetzt, diese Informationen
– beziehen sich auf eine Entsendung in den betreffenden Mitgliedstaat,
– beziehen sich auf eine Entsendung in den betreffenden Mitgliedstaat,
– die Datenverarbeitung richtet sich nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. [Abänd. 857]
(5b) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um ein Standardformular für die Übermittlung der Meldungen über die öffentliche IMI-Schnittstelle in allen Amtssprachen der Union bereitzustellen, festzulegen, welche Funktionen für die Meldungen im IMI-System zur Verfügung stehen und wie die Angaben gemäß Absatz 4 Buchstabe a Ziffern i bis via in der Meldung dargestellt werden, und um sicherzustellen, dass die Angaben in den Meldungen automatisch in die Sprache des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaats übersetzt werden. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 2a Absatz 2 erlassen. [Abänd. 858]
(5c) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es bei der Durchführung der Kontrollmaßnahmen nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt, die sich auf die Dauer und den Zeitpunkt der Entsendung auswirken könnten. [Abänd. 859]
(5d) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen der in der Richtlinie 2014/67/EU und der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 festgelegten Bedingungen eng zusammen, leisten sich gegenseitig Amtshilfe und tauschen alle maßgeblichen Informationen aus. [Abänd. 860]
Artikel 2a
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 861]
Artikel 2b
Die Mitgliedstaaten sehen Sanktionen gegen Versender, Spediteure, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer wegen Verstoßes gegen Artikel 2 dieser Richtlinie vor, wenn ihnen bewusst ist oder angesichts der gegebenen Umstände bewusst sein müsste, dass im Rahmen der von ihnen in Auftrag gegebenen Verkehrsdienste gegen die vorliegende Richtlinie verstoßen wird.
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Richtlinie Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen sind wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und diskriminierungsfrei. [Abänd. 862]
Artikel 2c
Die Kommission prüft die vorhandenen Instrumente und bewährten Verfahren zur Förderung von sozial verantwortlichem Handeln aller an der Lieferkette von Gütern Beteiligten und legt gegebenenfalls bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen Legislativvorschlag für die Einrichtung einer Europäischen Vertrauensplattform vor. [Abänd. 863]
Artikel 2d
„Intelligente“ Durchsetzung
(1) Unbeschadet der Richtlinie 2014/67/EU und um die Verpflichtungen gemäß Artikel 2 dieser Richtlinie umfassender durchzusetzen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eine schlüssige nationale Durchsetzungsstrategie angewandt wird. Diese Strategie ist auf die in Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Unternehmen mit hoher Risikoeinstufung ausgerichtet.
(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/22/EG vorgesehenen Kontrollen gegebenenfalls Kontrollen der Entsendung umfassen und dass es bei diesen Kontrollen nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung der Betroffenen – insbesondere nicht zu Diskriminierung aufgrund der amtlichen Kennzeichen der für die Entsendung eingesetzten Fahrzeuge – kommt.
(3) Die Mitgliedstaaten kontrollieren gezielt Unternehmen, bei denen das Risiko eines Verstoßes gegen die für sie geltenden Bestimmungen des Artikels 2 dieser Richtlinie als erhöht eingestuft wurde. Hierzu behandeln die Mitgliedstaaten im Rahmen des nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten und nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erweiterten Risikoeinstufungssystems das Risiko solcher Verstöße als eigenständiges Risiko.
(4) Für die Zwecke von Absatz 3 haben die Mitgliedstaaten Zugang zu einschlägigen Informationen und Daten, die von den in Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten intelligenten Fahrtenschreibern, in Entsendemeldungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 dieser Richtlinie oder in elektronischen Frachtpapieren, etwa elektronischen Frachtbriefen gemäß dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (eCMR), aufgezeichnet, verarbeitet oder gespeichert sind.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Merkmale der Daten, zu denen die Mitgliedstaaten Zugang haben, die Bedingungen für ihre Nutzung und die technischen Spezifikationen für die Übertragung der Daten und den Zugang dazu festzulegen, wobei sie insbesondere Folgendes festlegt:
a) eine ausführliche Liste der Informationen und Daten, zu denen die zuständigen nationalen Behörden Zugang haben, die mindestens den Zeitpunkt und Ort des Grenzübertritts sowie des Be- und Entladens, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und Angaben zum Fahrer enthält;
b) die Zugangsrechte der zuständigen Behörden, gegebenenfalls unterschieden nach der Art der zuständigen Behörden, der Art des Zugangs und dem Zweck der Datennutzung;
c) die technischen Spezifikationen für die Übertragung der in Buchstabe a genannten Daten und den Zugang dazu, gegebenenfalls einschließlich der Höchstdauer der Datenspeicherung, gegebenenfalls unterschieden nach der Art der Daten.
(6) Der Zugang zu allen in diesem Artikel genannten personenbezogenen Daten und deren Speicherung sind nur so lange gestattet, wie es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, unbedingt erforderlich ist. Sobald die Daten nicht mehr für diese Zwecke benötigt werden, werden sie vernichtet.
(7) Die Mitgliedstaaten führen mindestens drei Mal jährlich miteinander abgestimmte Straßenkontrollen in Bezug auf Entsendungen durch, die gemeinsam mit den gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/22/EG vorzunehmenden Kontrollen durchgeführt werden können. Diese Kontrollen werden gleichzeitig von den nationalen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die für die Durchsetzung der Entsendevorschriften zuständig sind, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten durchgeführt. Die Mitgliedstaaten tauschen nach der Durchführung der abgestimmten Straßenkontrollen Informationen über Anzahl und Art der festgestellten Verstöße aus.
Die Zusammenfassung der Ergebnisse der abgestimmten Kontrollen wird im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr öffentlich zugänglich gemacht. [Abänd. 864]
Artikel 2e
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
Im Anhang zu der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 werden die folgenden Nummern angefügt:"
„12a. Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und die Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates: Artikel 8.
12b. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und zur Festlegung spezifischer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor: Artikel 2 Absatz 5.“. [Abänd. 865]
"
Artikel 3
Berichterstattung und Überprüfung
(1) Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere die Auswirkungen von Artikel 2 [3 Jahre nach der Umsetzung dieser Richtlinie] und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung dieser Richtlinie Bericht. Ihrem Bericht fügt die Kommission gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere bezüglich der „intelligenten“ Durchsetzung nach Artikel 2d, und über etwaige Schwierigkeiten bei der Durchsetzung.
Damit die Angaben über die Wirksamkeit der Durchsetzung bewertet werden können, muss der Bericht Angaben zur Wirksamkeit folgender Maßnahmen enthalten:
– des intelligenten Fahrtenschreibers gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 165/2014,
– der Verwendung des IMI gemäß Artikel 2 Absätze 5a und 5b der vorliegenden Richtlinie,
– der Verwendung elektronischer Frachtpapiere, etwa elektronischer Frachtbriefe gemäß dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (eCMR),
– des Austauschs von Informationen zwischen den zuständigen Behörden mittels ERRU und IMI sowie von Informationen darüber, ob die Behörden bei Straßenkontrollen über die EU-Anwendung tatsächlich unmittelbaren Zugriff in Echtzeit auf das ERRU und das IMI haben, gemäß den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 2006/22/EG, und
– der Umsetzung des Schulungsprogramms, das den Fahrern und allen anderen Beteiligten, darunter Unternehmen, Verwaltungen und Prüfern, helfen soll, die neuen Vorschriften und Anforderungen, die sie betreffen, zu erfüllen.
(2) Nach Vorlage des in Absatz 1 genannten Berichts bewertet die Kommission regelmäßig diese Richtlinie und legt die Bewertungsergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
(2) Die Kommission kann zur Festlegung des Formats der Berichte und von Leitlinien für die Berichterstattung gemäß Absatz 1 Durchführungsrechtsakte erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte können Vorschriften dahingehend enthalten, dass die Mitgliedstaaten der Kommission zum Zwecke der Bewertung der Wirksamkeit der Durchsetzung dieser Richtlinie Daten zu den Verkehrsströmen und zu den Mitgliedstaaten, in denen die Fahrzeuge zugelassen sind, zur Verfügung stellen, die von den Mautsystemen in den Mitgliedstaaten erfasst wurden, sofern solche Daten vorliegen.
(3) Gegebenenfalls sind den in den Absätzen 2 und 3 genannten Berichten entsprechende Vorschläge beizufügen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie, insbesondere in Bezug auf die Wirksamkeit der Durchsetzung, einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse der Verwendung von Wiegesensoren zum Zwecke der automatischen Erfassung der Be- und Entladeorte. Die Kommission fügt ihrem Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei. Der Bericht wird veröffentlicht. [Abänd. 866]
Artikel 3a
Schulungen
Damit die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt werden, erstellen die Kommission und die Mitgliedstaaten ein umfassendes und integriertes Programm zur Schulung und Anpassung an die neuen Vorschriften und Anforderungen, das sich an die Fahrer und alle weiteren an dem Verfahren beteiligten Akteure – Unternehmen, Verwaltungen, Prüfer usw. – richtet. [Abänd. 867]
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am […] [Die Umsetzungsfrist wird so kurz wie möglich sein und beträgt im Allgemeinen nicht mehr als zwei Jahre]bis zum 30. Juli 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. [Abänd. 868]
Bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie ist der Verkehrssektor in Anbetracht seines anerkanntermaßen hohen Maßes an Mobilität vom Geltungsbereich der Maßnahmen des Rechtsakts zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG ausgenommen. [Abänd. 869]
Bis zum Inkrafttreten der Durchsetzungsanforderungen dieser Richtlinie, mit denen verkehrsspezifische Regeln festgelegt werden, ist der Verkehrssektor vom Geltungsbereich der Maßnahmen des Rechtsakts zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG ausgenommen. [Abänd. 870]
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem […] an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu ... am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).
Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).
Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).
Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 173 vom 9.7.2018, S. 16).
Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. L 288 vom 18.10.1991, S. 32).
Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. L 288 vom 18.10.1991, S. 32).
Tägliche und wöchentliche Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie Ruhezeiten und Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen in Bezug auf die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Bezug auf die Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern (COM(2017)0277 – C8-0167/2017 – 2017/0122(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0277),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0167/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Januar 2018(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 1. Februar 2018(2),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8‑0205/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen in Bezug auf die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Bezug auf die Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern
(1) Gute Arbeitsbedingungen für die Fahrer und faire Geschäftsbedingungen für Kraftverkehrsunternehmen sind von größter Bedeutung für die Schaffung eines sicheren, effizienten und, sozial verantwortlichen und diskriminierungsfreien Straßenverkehrssektors, der qualifizierte Arbeitskräfte für sich gewinnen kann. Um diesen Prozess zu erleichtern, ist es unverzichtbar, dass die Sozialvorschriften der Union im Straßenverkehr klar, verhältnismäßig, zweckdienlich,sowie leicht anzuwenden und durchzusetzen sind und in wirksamer und kohärenter Weise in der gesamten Union umgesetzt werden. [Abänd. 346]
(2) Bei der Überprüfung von Wirksamkeit und Effizienz der Umsetzung der bestehenden Sozialvorschriften der Union im Straßenverkehr und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) wurden einige Mängel bei der Umsetzung des bestehenden Rechtsrahmens festgestellt. Unklare und ungeeignete Vorschriften zur wöchentlichen Ruhezeit, zu Einrichtungen für die Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen im Mehrfahrerbetrieb sowie fehlende Bestimmungen über die Rückkehr der Fahrer an ihren Wohnort oder einen anderen Ort ihrer Wahl führen zu unterschiedlichen Auslegungen und Durchsetzungspraktiken in den Mitgliedstaaten. Durch die von einigen Mitgliedstaaten kürzlich verabschiedeten einseitigen Maßnahmen werden die Rechtsunsicherheit und die Ungleichbehandlung von Fahrern und Unternehmen weiter verstärkt. Hingegen tragen die maximalen Lenkzeiten pro Tag und pro Woche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wirksam zur Verbesserung der sozialen Bedingungen der Kraftfahrer sowie zur allgemeinen Straßenverkehrssicherheit bei, weshalb dafür gesorgt werden sollte, dass sie eingehalten werden. [Abänd. 347]
(2a) Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit und der Durchsetzung sollten alle Kraftfahrer umfassend über die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten und die Verfügbarkeit von Rastanlagen informiert sein. Daher sollten die Mitgliedstaaten Leitlinien ausarbeiten, die diese Verordnung in klarer und einfacher Weise wiedergeben, hilfreiche Informationen zu Parkplätzen und Rastanlagen enthalten und aus denen eindeutig hervorgeht, wie wichtig es ist, gegen Ermüdung vorzugehen. [Abänd. 348]
(2b) Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit sollten die Kraftverkehrsunternehmen dazu angehalten werden, eine sicherheitszentrierte Denkweise zu verfolgen, die von der oberen Führungsebene festgelegte Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren, die Verpflichtung der mittleren Führungsebene zur Durchsetzung der Sicherheitsstrategie und die Bereitschaft der Arbeitnehmer umfasst, die Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Probleme der Straßenverkehrssicherheit sollten eindeutig im Mittelpunkt stehen, beispielsweise Ermüdung, Haftung, Fahrten- und Personalplanung, leistungsabhängige Bezahlung und Just-in-Time-Lieferungen. [Abänd. 349]
(3) Die Ex-post-Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat bestätigt, dass die uneinheitliche und ineffiziente Durchsetzung der Sozialvorschriften der Union vor allem auf unklare Vorschriften, ineffiziente und ungleiche Nutzung der Kontrollinstrumente und unzureichende Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zurückzuführen ist, was wiederum die Zersplitterung des europäischen Binnenmarktes verstärkt. [Abänd. 350]
(4) Klare, angemessene und einheitlich durchgesetzte Vorschriften sind ebenfalls von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der politischen Ziele, nämlich die Arbeitsbedingungen der Kraftfahrer zu verbessern sowie insbesondere einen unverfälschten und fairen Wettbewerb zwischen den Verkehrsunternehmern zu gewährleisten und einen Beitrag zur Sicherheit im Straßenverkehr für alle Straßenverkehrsteilnehmer zu leisten. [Abänd. 351]
(4a) Damit die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union aufrechterhalten oder gar verbessert wird, müssen etwaige einzelstaatliche Vorschriften im Bereich des Straßenverkehrs verhältnismäßig und begründet sein und dürfen nicht bewirken, dass die Ausübung der im Vertrag verankerten Grundfreiheiten, wozu der freie Warenverkehr und die Dienstleistungsfreiheit zählen, behindert wird oder an Anziehungskraft verliert. [Abänd. 352]
(4b) Damit unionsweit einheitliche Ausgangsbedingungen für den Straßenverkehr herrschen, sollte diese Verordnung für alle Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 2,4 Tonnen gelten, die für grenzüberschreitende Beförderungen eingesetzt werden. [Abänd. 353/rev]
(5) Die bisherige Anforderung in Bezug auf Fahrtunterbrechungen hat sich als ungeeignet und unpraktisch für Fahrer, die sich beim Fahren abwechseln, erwiesen. Daher ist es angebracht, die Verpflichtung zur Aufzeichnung von Fahrtunterbrechungen dem besonderen Charakter der Beförderungen anzupassen, die von Fahrern durchgeführt werden, die sich beim Fahren abwechseln.
(5a) Die Güterbeförderung unterscheidet sich grundlegend von der Personenbeförderung. Die Fahrer von Reisebussen stehen in engem Kontakt mit ihren Fahrgästen und sollten in der Lage sein, flexibler Fahrtunterbrechungen einzulegen, ohne die Lenkzeiten zu verlängern oder die Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen zu verkürzen. [Abänd. 354]
(6) Im grenzüberschreitenden Fernverkehr tätige Fahrer sind über lange Zeiträume von ihrem Heimatort abwesend. Durch die derzeitigen Anforderungen an die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit werden diese Zeiträume unnötig verlängert. Daher ist es wünschenswert, die Bestimmung über die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit so anzupassen, dass es für die Fahrer leichter ist, Beförderungen unter Einhaltung der Vorschriften durchzuführen und für eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit an ihren Heimatort oder einen Ort ihrer Wahl zurückzukehren sowie einen vollen Ausgleich für alle reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten zu erhalten. Ferner muss vorgesehen werden, dass Verkehrsunternehmer die Arbeit der Fahrer so planen, dass diese Zeiträume der Abwesenheit vom Heimatort nicht übermäßig lang sind. Wenn ein Fahrer beschließt, die Ruhezeit an seinem Heimatort zu verbringen, sollte ihm das Verkehrsunternehmen die Mittel für die Heimfahrt bereitstellen. [Abänd. 355]
(6a) Ist vorhersehbar, dass die Arbeit eines Fahrers andere Tätigkeiten für den Arbeitgeber umfasst als die beruflichen Fahraufgaben, etwa Be- und Entladen, Parkplatzsuche, Fahrzeugwartung, Vorbereitung der Route und ähnliches, sollte die Zeit, die für die Ausführung dieser Aufgaben benötigt wird, bei der Ermittlung der Arbeitszeit und der Möglichkeit, angemessene Ruhezeiten zu nehmen und eine angemessene Bezahlung zu erhalten, berücksichtigt werden. [Abänd. 356]
(6b) Zur Wahrung der Arbeitsbedingungen der Fahrer an Be- und Entladeorten sollten die Eigentümer und Betreiber dieser Einrichtungen den Fahrern Zugang zu sanitären Einrichtungen gewähren. [Abänd. 357]
(6c) Der rasche technische Fortschritt bewirkt, dass autonome Fahrsysteme immer ausgefeilter werden. Künftig könnten diese Systeme die differenzierte Nutzung von Fahrzeugen ermöglichen, an deren Steuerung kein Fahrer beteiligt ist. Hieraus könnten neue praktische Möglichkeiten wie die Kuppelung von Lastkraftwagen über eine elektronische Deichsel (Lkw-Platooning) erwachsen. Daher müssen die geltenden Rechtsvorschriften – beispielsweise zu Lenk- und Ruhezeiten – angepasst werden, wofür Fortschritte auf der Ebene der UNECE-Arbeitsgruppe erforderlich sind. Die Kommission legt einen Bewertungsbericht über den Einsatz autonomer Fahrsysteme in den Mitgliedstaaten sowie, falls erforderlich, einen Gesetzgebungsvorschlag vor, damit den Vorteilen der Technologie des autonomen Fahrens Rechnung getragen wird. Mit diesen Rechtsvorschriften soll nicht nur für Straßenverkehrssicherheit und angemessene Arbeitsbedingungen gesorgt werden, sondern die EU soll auch die Möglichkeit erhalten, bei neuen innovativen Technologien und Verfahren eine Vorreiterrolle einzunehmen. [Abänd. 358]
(7) Die Bestimmungen über die wöchentlichen Ruhezeiten werden in Bezug auf den Ort, an dem die wöchentliche Ruhezeit eingelegt werden sollte, in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt und umgesetzt. DaherDamit für gute Arbeitsbedingungen und die Sicherheit der Fahrer gesorgt ist, sollte daher klargestellt werden, dass die Fahrer eine hochwertige und für Fahrer beiderlei Geschlechts angemessene Unterbringung deroder eine andere vom Fahrer gewährleistet werden muss gewählte und vom Arbeitgeber gezahlte Unterkunft erhalten müssen, wenn sie ihre regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten nicht am Heimatort einlegen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass es ausreichend sichere Parkflächen gibt, die den Bedürfnissen der Fahrer entsprechen. [Abänd. 359]
(7a) Sonderparkflächen sollten mit allen Einrichtungen ausgestattet sein, die für gute Ruhebedingungen erforderlich sind, d. h. Sanitäranlagen, kulinarisches Angebot, Sicherheitseinrichtungen und ähnliches. [Abänd. 360]
(7b) Angemessene Rastanlagen sind von entscheidender Bedeutung, damit die Arbeitsbedingungen der Fahrer in der Branche verbessert werden und die Straßenverkehrssicherheit erhalten bleibt. Da die Nutzung der Fahrerkabine als Ruheort charakteristisch für die Verkehrsbranche und in einigen Fällen im Hinblick auf den Komfort und die Eignung wünschenswert ist, sollten die Fahrer ihre Ruhezeiten in ihrem Fahrzeug verbringen dürfen, sofern das Fahrzeug mit geeigneten Schlafmöglichkeiten ausgestattet ist. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Einrichtung von Sonderparkflächen nicht unverhältnismäßig stark behindern oder erschweren. [Abänd. 361]
(7c) Den überarbeiteten TEN-V-Leitlinien zufolge sollen an Autobahnen etwa alle 100 km Parkplätze eingerichtet werden, damit für gewerbliche Straßennutzer angemessene Parkplätze mit einem angemessenen Sicherheitsniveau zur Verfügung stehen, weshalb die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden sollten, die TEN-V-Leitlinien umzusetzen und sichere, entsprechend angepasste Parkplätze ausreichend zu unterstützen und darin zu investieren. [Abänd. 362]
(7d) Damit hochwertige und erschwingliche Rastanlagen bereitgestellt werden können, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten Anreize für die Einrichtung sozialer, gewerblicher, öffentlicher und sonstiger Unternehmen für den Betrieb von Sonderparkflächen setzen. [Abänd. 363]
(8) Die Fahrer werden oft mit unvorhergesehenen Umständen konfrontiert, die es unmöglich machen, einen gewünschten Bestimmungsort, an dem eine wöchentliche Ruhezeit eingelegt werden kann, ohne Verstoß gegen die Unionsvorschriften zu erreichen. Es ist wünschenswert, den Fahrern die Bewältigung dieser Lage zu erleichtern und es ihnen zu ermöglichen, ihren Bestimmungsort für eine wöchentliche Ruhezeit ohne Verstoß gegen die Lenkzeitvorschriften zu erreichen.
(8a) Bei zahlreichen Beförderungen im Straßenverkehr innerhalb der Union werden auf Teilstrecken Fährschiffe oder Eisenbahnen benutzt. Für derlei Beförderungsleistungen sollten deshalb klare und angemessene Bestimmungen über die Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen festgelegt werden. [Abänd. 364]
(9) Um unterschiedliche Durchsetzungspraktiken abzubauen und zu vermeiden sowie Wirksamkeit und Effizienz der grenzüberschreitenden Durchsetzung weiter zu verbessern, müssen unbedingt klare Regeln für die regelmäßige Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt werden.
(9a) Um für eine wirksame Durchsetzung zu sorgen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Behörden bei Straßenkontrollen in der Lage sind, die ordnungsgemäße Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten des laufenden Tages und der vorausgehenden 56 Tage zu kontrollieren. [Abänd. 365]
(9b) Um sicherzustellen, dass die Vorschriften klar, leicht verständlich und durchsetzbar sind, müssen die Fahrer Zugang zu den entsprechenden Informationen haben. Dies sollte mit der Koordinierung der Kommission erreicht werden. Zudem sollten Fahrer Informationen über Rastplätze und sichere Parkplätze erhalten, damit sie ihre Fahrten besser planen können. Überdies sollte unter der Koordinierung der Kommission eine kostenlose Hotline eingerichtet werden, damit die Aufsichtsdienste benachrichtigt werden können, wenn Fahrer unzulässig unter Druck gesetzt werden, und damit Betrug oder rechtswidrige Handlungen gemeldet werden können. [Abänd. 366]
(9c) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Bewertung der Zuverlässigkeit eine gemeinsame Klassifikation für Verstöße anzuwenden. Die Mitgliedstaaten sollten alle Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, damit einzelstaatliche Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 auf wirksame, angemessene und abschreckende Weise umgesetzt werden. Damit alle von den Mitgliedstaaten angewandten Sanktionen diskriminierungsfrei und der Schwere des Verstoßes angemessen sind, bedarf es weiterer Maßnahmen. [Abänd. 367]
(10) Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu gewährleisten, sollten der Kommission im Hinblick auf die Klarstellung der Bestimmungen der Verordnung und die Festlegung gemeinsamer Konzepte für deren Anwendung und Durchsetzung Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) ausgeübt werden.
(11) Um die Kostenwirksamkeit der Durchsetzung der Sozialvorschriften zu verbessern, sollte das Potenzial dersollten die derzeitigen und künftigenintelligenten Fahrtenschreibersysteme in vollem Umfang genutztim internationalen Verkehr Pflicht werden. Die Funktionen des Fahrtenschreibers sollten daher verbessert werden, um eine genauere Positionsbestimmung, insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr, zu ermöglichen. [Abänd. 368]
(11a) Aufgrund der raschen Entwicklung neuer Technologien und der Digitalisierung in der gesamten Wirtschaft der Union sowie der Notwendigkeit, für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen im internationalen Straßentransport zu sorgen, muss der Übergangszeitraum für den Einbau intelligenter Fahrtenschreiber in zugelassene Fahrzeuge verkürzt werden. Der intelligente Fahrtenschreiber wird zu vereinfachten Kontrollen beitragen und somit die Arbeit der nationalen Behörden erleichtern. [Abänd. 369]
(11b) Unter Berücksichtigung der weit verbreiteten Nutzung von Smartphones und der stetigen Weiterentwicklung ihrer Funktionen und angesichts des Einsatzes des Systems Galileo, das immer mehr Möglichkeiten für die Lokalisierung in Echtzeit bietet, die viele Mobilgeräte bereits nutzen, sollte die Kommission die Möglichkeit untersuchen, eine Mobilanwendung zu entwickeln und zu zertifizieren, die dieselben Vorteile bietet wie der intelligente Fahrtenschreiber, und das zu denselben damit verbundenen Kosten. [Abänd. 370]
(11c) Um angemessene Gesundheits- und Sicherheitsstandards für die Fahrer sicherzustellen, müssen sichere Parkflächen, angemessene Sanitäreinrichtungen und hochwertige Unterkünfte eingerichtet bzw. vorhandene Einrichtungen verbessert werden. Es sollte ein ausreichendes Netz an Parkflächen innerhalb der Union geben. [Abänd. 371]
(12) Die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) sollten daher entsprechend geändert werden.
(12a) erkennt an, dass sich die Güterbeförderung von der Personenbeförderung unterscheidet. Die Fahrer von Reisebussen stehen in engem Kontakt mit ihren Fahrgästen, und ihnen sollten angemessenere Bedingungen gewährt werden, ohne die Lenkzeiten zu verlängern oder die Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen zu verkürzen. Daher prüft die Kommission, ob spezifische Vorschriften für diesen Bereich erlassen werden können, insbesondere für den Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt – [Abänd. 372]
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird wie folgt geändert:
-1. In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:"
„-aa) Güterbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,4 t übersteigt, oder“ [Abänd. 373]
"
-1a. Artikel 3 Buchstabe aa erhält folgende Fassung:"
„aa) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, oder zur Beförderung von Gütern dienen, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung hergestellt wurden, und die nur in einem Umkreis von 100150 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.“ [Abänd. 374]
"
1. Artikel 3 Buchstabe h erhält folgende Fassung:"
„h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;“
"
1a. In Artikel 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:"
„ha) leichte Nutzfahrzeuge, die für die Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, die das Fahrzeug führt;“ [Abänd. 375]
"
2. Dem Artikel 4 wird folgender Buchstabe r angefügt:"
„r) „nichtgewerbliche Beförderung“ jede Beförderung im Straßenverkehr, bei der es sich nicht um eine gewerbliche Beförderung oder eine Beförderung im Werkverkehr handelt, die nicht entlohnt wird und durch die kein Einkommen oder Umsatz erzielt wird.“ [Abänd. 376]
"
2a. In Artikel 4 wird folgender Buchstabe angefügt:"
„(ra) „Wohnort“ den eingetragenen Wohnsitz des Fahrers in einem Mitgliedstaat;“ [Abänd. 377]
"
2b. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Das Mindestalter für SchaffnerFahrer beträgt 18 Jahre.“ [Abänd. 378]
„Der Fahrer muss die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten; ferner muss er gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die Bereitschaftszeiten im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben.“
"
4. In Artikel 7 wird folgender Satz 3 angefügt:"
„Ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer kann eine Fahrtunterbrechung von 45 Minuten in einem Fahrzeug einlegen, das von einem anderen Fahrer gelenkt wird, sofern der Fahrer, der die Fahrtunterbrechung einlegt, den das Fahrzeug lenkenden Fahrer nicht unterstützt.“
"
5. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(6) In vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:
a)
vier regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
b)
zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten von mindestens 45 Stunden und zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden.
Für die Zwecke von Buchstabe b werden die reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.“ [Abänd. 379]
"
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:"
„(7) Jede Ruhezeit, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, gehtist mit einer regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von mindestens 45 Stunden unmittelbar voran oder folgt unmittelbar auf sie zu verbinden.“ [Abänd. 381]
"
c) Folgende Absätze 8a und 8b werden eingefügt:"
„(8a) Die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten und jede wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich für die vorherige verkürzte wöchentliche Ruhezeit eingelegt werden, dürfen nicht in einem Fahrzeug verbracht werden. Sie werden außerhalb der Kabine in einer geeignetenhochwertigen Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheitensanitären Einrichtungen und sanitären EinrichtungenSchlafgelegenheiten für Fahrer beiden Geschlechts verbracht: Bei dieser Unterkunft handelt es sich [Abänd. 382]
a)
entweder um eine vom Arbeitgeber bereitgestellte bzw. bezahlte, oder
b)
ameine Unterkunft am Wohnort oder in einer anderendes Fahrers bzw. eine andere vom Fahrer gewählten privatengewählte private Unterkunft. [Abänd. 384]
(8b) Ein Verkehrsunternehmen plant die Arbeit der Fahrer so, dass die Fahrer in der Lage sind, innerhalb jedes Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Wochen mindestens eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit am Wohnort zu verbringen. Der Fahrer teilt dem Verkehrsunternehmen spätestens zwei Wochen vor dieser Ruhezeit schriftlich mit, ob er sie an einem anderen Ort als seinem Wohnort einlegen wird.Entscheidet sich ein Fahrer, die Ruhezeit am Wohnort einzulegen, stellt das Verkehrsunternehmen dem Fahrer die für die Heimkehr erforderlichen Mittel zur Verfügung. Das Unternehmen dokumentiert, wie es diese Verpflichtung erfüllt, und es bewahrt die betreffenden Unterlagen in seinen Geschäftsräumen auf, damit sie auf Verlangen der Kontrollbehörden vorgelegt werden können. [Abänd. 385]
Der Fahrer erklärt, dass eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, an einem Ort nach Wahl des Fahrers verbracht wurde. Die Erklärung wird auf dem Betriebsgelände des Unternehmens aufbewahrt.“ [Abänd. 386]
"
ca) Folgender Absatz wird hinzugefügt:"
„(9a) Die Kommission prüft spätestens am ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung], ob geeignetere Vorschriften für Fahrer erlassen werden können, die für Gelegenheitsdienste im Personenverkehr gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt eingesetzt werden, und teilt das Ergebnis dem Parlament und dem Rat mit.“ [Abänd. 380]
"
5a. Der folgende Artikel wird angefügt:"
„Artikel 8a
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum ... [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] die Standorte der in ihrem Hoheitsgebiet verfügbaren Sonderparkflächen mit und unterrichten sie in der Folge über alle Änderungen dieser Informationen. Die Kommission führt eine Liste aller öffentlich zugänglichen Sonderparkflächen auf einer einzigen amtlichen Website, die regelmäßig aktualisiert wird.
(2) Bei allen Parkflächen, die mindestens die in Anhang 1 genannten Einrichtungen und Merkmale aufweisen und von der Kommission gemäß Absatz 2 veröffentlicht werden, kann am Eingang darauf hingewiesen werden, dass es sich um Sonderparkflächen handelt.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass regelmäßig stichprobenartige Prüfungen durchgeführt werden, um die Übereinstimmung der Merkmale der Rastanlage mit den im Anhang genannten Kriterien für Sonderparkflächen zu überprüfen.
(4) Die Mitgliedstaaten gehen Beschwerden über zertifizierte Sonderparkflächen nach, die nicht den im Anhang genannten Kriterien entsprechen.
(5) Die Mitgliedstaaten setzen Anreize für die Schaffung von Sonderparkflächen gemäß den Bestimmungen in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Verfügbarkeit angemessener Rastanlagen für die Fahrer sowie bewachter Parkplätze vor. Diesem Bericht ist der Entwurf einer Verordnung zur Festlegung von Normen und Verfahren für die Zertifizierung von Sonderparkflächen gemäß Absatz 4 dieses Artikels beizufügen. Dieser Bericht wird jährlich auf Grundlage der Informationen aktualisiert, die die Kommission gemäß Absatz 5 zusammenträgt, und enthält eine Aufstellung aller Maßnahmen, die vorgeschlagen werden, um die Anzahl und Qualität angemessener Rastanlagen für die Fahrer sowie bewachter Parkplätze zu erhöhen.“ [Abänd. 387]
"
6. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Legt ein Fahrer, der ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, eine regelmäßige tägliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ein, so kann diese Ruhezeit abweichend von Artikel 8 höchstens zwei Mal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, deren Dauer insgesamt eine Stunde nicht überschreiten darf. Während dieser regelmäßigen täglichen Ruhezeit oder reduzierten wöchentlichen Ruhezeit muss dem Fahrer eine Schlafkabine, eine Schlafkoje oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.“ [Abänd. 388]
"
6a. In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:"
„(1a) Bei Fahrten mit einem Fährschiff mit einer Mindestdauer von 12 Stunden kann die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 auch für regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten gelten. Während dieser wöchentlichen Ruhezeit muss dem Fahrer eine Schlafkabine zur Verfügung stehen.“ [Abänd. 389]
"
6b. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Verkehrsunternehmen dürfen angestellten oder ihnen zur Verfügung gestellten Fahrern keine Sonderzahlungen in Abhängigkeit von der zurückgelegten Strecke, der Geschwindigkeit der Lieferung bzw. der Menge der beförderten Güter leisten, auch nicht in Form von Prämien oder Lohnzuschlägen, falls diese Zahlungen zu Verstößen gegen diese Verordnung ermutigen.“ [Abänd. 390]
"
7. In Artikel 12 wird folgender Absatz eingefügt:"
„Sofern die Straßenverkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet wird, kann der Fahrer nach einer Ruhezeit von 30Minuten ausnahmsweise von Artikel 86 Absatz 1 und 2 und Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 2 abweichen, um eine geeignete Unterkunft gemäß Artikel 8 Absatz 8a zu erreichendie Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Fahrer üblicherweise zugeordnet ist und dort eine tägliche oderan der seine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit einzulegen. Eine solche Abweichung darf nichtbeginnen muss, innerhalb von zwei Stunden zu einer Überschreitung der täglichen oder wöchentlichen Lenkzeiten oder einer Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeiten führen erreichen. Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen der geeigneten Unterkunft handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken. Diese Lenkzeit von bis zu zwei Stunden wird durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung in Verbindung mit einer Ruhezeit vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.“ [Abänd. 391]
"
7a. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:"
„d) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die von Universaldienstanbietern im Sinne des Artikels 2 AbsatzNummer 13 der Richtlinie97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität zum Zweck der Zustellung von Sendungen als Postsendungen im Rahmen des UniversaldienstesSinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 97/67/EG benutzt werden.“ [Abänd. 392]
"
7b. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:"
„e) Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln oder in vom Rest des Hoheitsgebiets isolierten Gebieten mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 km2 verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine Brücke, eine Furt oder einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind noch an andere Mitgliedstaaten angrenzen;“ [Abänd. 393]
"
7c. In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:"
„pa) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 44 t, die von einem Bauunternehmen in einem Umkreis von höchstens 100 km vom Standort des Unternehmens und nur unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken der Fahrzeuge für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.“ [Abänd. 394]
"
8. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„(2) Die Mitgliedstaaten können in dringenden Fällen unter außergewöhnlichen Umständen eine vorübergehende Ausnahme für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen zulassen, der hinreichend zu begründen und der Kommission sofort mitzuteilen ist.
Diese Informationen werden in allen Amtssprachen der EU auf einer speziellen öffentlichen Website veröffentlicht, die von der Kommission gepflegt wird.“ [Abänd. 395]
"
9. Artikel 15 erhält folgende Fassung:"
„Artikel 15
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fahrer der in Artikel 3 Buchstabe a genannten Fahrzeuge unter nationale Vorschriften fallen, die in Bezug auf die erlaubten Lenkzeiten sowie die vorgeschriebenen Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten einen angemessenen Schutz bieten. Die Mitgliedstaaten teilenEs liegt im Interesse der Fahrer mit Blick auf dieArbeitsbedingungen und im Interesse der KommissionStraßenverkehrssicherheit und ihrer Durchsetzung, dass die für diese Fahrer geltenden einschlägigen nationalen Vorschriften mit Mitgliedstaaten vor allem in den Gebieten der Europäischen Union in äußerster Randlage und in Randgebieten Parkflächen und Rastplätze zur Verfügung stellen, die im Winter schnee- und eisfrei sind.“ [Abänd. 396]
"
9a. In Artikel 17 wird folgender Absatz eingefügt:"
„(3a) Der Bericht enthält eine Bewertung des Einsatzes autonomer Fahrsysteme in den Mitgliedstaaten und der Möglichkeit für die Fahrer, die Zeiten aufzuzeichnen, in denen ein autonomes Fahrsystem aktiviert ist, und wird erforderlichenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorgelegt, in dem auch die notwendigen Anforderungen vorgesehen sind, damit die Fahrer diese Daten im intelligenten Fahrtenschreiber aufzeichnen.“ [Abänd. 397]
"
10. Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die vorliegende Verordnung und die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam,und verhältnismäßig in Bezug auf den Schweregrad der Verstöße gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9), abschreckend und nicht diskriminierend sein. Ein Verstoß gegen die vorliegende Verordnung und gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 kann nicht mehrmals Gegenstand von Sanktionen oder Verfahren sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen und die Regeln bezüglich Sanktionensowie das Verfahren und dieKriterien, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Bewertung der Verhältnismäßigkeit herangezogen wurden, bis zu dem in Artikel 29 Satz 2 genannten Datum mit. SieDie Mitgliedstaaten teilen etwaige spätere Änderungen, die sie betreffen, unverzüglich mit. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten entsprechend über diese Regeln und Maßnahmen sowie über etwaige Änderungen.
Diese Informationen werden in allen Amtssprachen der EU auf einer speziellen öffentlichen Website veröffentlicht, die von der Kommission gepflegt wird und ausführliche Angaben zu derartigen in den Mitgliedstaaten der Union geltenden Sanktionen enthält.“ [Abänd. 398]
"
11. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und leisten einander ohne ungebührliche Verzögerung Amtshilfe, um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung und ihre wirksame Durchsetzung im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie 2006/22/EG zu erleichtern.
"
b) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:"
„c) sonstige spezifische Informationen, darunter die Risikoeinstufung des Unternehmens, die sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung auswirken können.“
"
c) Folgende Absätze 3a und 3b werden eingefügt:"
„(3a) Für die Zwecke des Informationsaustauschs im Rahmen dieser Verordnung nutzen die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2006/22/EG benannten Stellen für die innergemeinschaftliche Verbindung.“
„(3b) Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe erfolgen unentgeltlich.“
"
12. Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Ansätze für die Durchführung dieser Verordnung nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren.“ [Abänd. 399]
"
12a. Folgender Anhang wird angefügt:"
„Mindestanforderungen an Parkflächen
Teil A: Serviceeinrichtungen
1)
Saubere, funktionsfähige und regelmäßig überprüfte Toiletten mit Wasserhähnen:
–
bei bis zu 10 Stellplätzen mindestens ein Toilettenraum mit vier Toiletten,
–
bei 10 bis 25 Stellplätzen mindestens ein Toilettenraum mit acht Toiletten,
–
bei 25 bis 50 Stellplätzen mindestens zwei Toilettenräume mit je zehn Toiletten,
–
bei 50 bis 75 Stellplätzen mindestens zwei Toilettenräume mit je 15 Toiletten,
–
bei 75 bis 125 Stellplätzen mindestens vier Toilettenräume mit je 15 Toiletten,
–
bei mehr als 125 Stellplätzen mindestens sechs Toilettenräume mit je 15 Toiletten.
2)
Saubere, funktionsfähige und regelmäßig überprüfte Duschen:
–
bei bis zu 10 Stellplätzen mindestens ein Waschraum mit zwei Duschkabinen,
–
bei 25 bis 50 Stellplätzen mindestens zwei Waschräume mit je fünf Duschkabinen,
–
bei 50 bis 75 Stellplätzen mindestens zwei Waschräume mit je zehn Duschkabinen,
–
bei 75 bis 125 Stellplätzen mindestens vier Waschräume mit je zwölf Duschkabinen,
–
bei mehr als 125 Stellplätzen mindestens sechs Waschräume mit je 15 Duschkabinen.
3)
Angemessener Zugang zu Trinkwasser
4)
Geeignete Kochgelegenheiten, Imbissstand oder Restaurant
5)
Geschäft mit einem vielfältigen Angebot an Nahrungsmitteln, Getränken usw. vor Ort oder in der Nähe
6)
Abfallbehälter in angemessener Zahl und mit ausreichendem Fassungsvermögen
7)
Schutz vor Regen oder Sonne in der Nähe der Parkflächen
8)
Notfallplan und Krisenmanagement vor Ort vorhanden bzw. Kontaktpersonen für Notfälle sind den Mitarbeitern bekannt
9)
Picknicktische mit Bänken oder Alternativen in angemessener Zahl
10)
Eigens vorgesehenes WLAN
11)
Bargeldloses Reservierungs-, Zahlungs- und Rechnungssystem
12)
Informationssystem (vor Ort und online) für die Verfügbarkeit von Zeitnischen
13)
Die Einrichtungen sind für Fahrer beiden Geschlechts angemessen.
Teil B: Sicherheitsmerkmale
1)
Durchgehende Abtrennung der Parkfläche und ihrer Umgebung, z. B. durch Zäune oder andere Barrieren, durch die ein zufälliges oder absichtliches unberechtigtes Betreten verhindert oder verzögert wird
2)
Zugang zur Lkw-Parkfläche nur für die Benutzer und das Personal dieser Parkfläche
3)
Digitale Aufzeichnung (mindestens 25 Bilder pro Sekunde), entweder kontinuierlich oder bei Bewegungserkennung
4)
Videoüberwachungssystem entlang der gesamten Umzäunung, mit dem alle Aktivitäten am Zaun oder in dessen Nähe klar erkennbar aufgezeichnet werden können (Videoaufzeichnung)
5)
Geländeüberwachung durch Rundgänge oder anderweitig
6)
Jede Straftat muss dem Personal der Lkw-Parkfläche und der Polizei gemeldet werden. Wenn möglich muss das Fahrzeug so lange angehalten werden, bis die Polizei Anweisungen erteilt.
7)
Durchgehend beleuchtete Fahrstreifen und Fußwege
8)
Fußgängersicherheit auf Sonderparkflächen
9)
Parkplatzüberwachung durch angemessene und verhältnismäßige Sicherheitskontrollen
10)
Klar ausgewiesene Notrufnummer(n)“ [Abänd. 400]
"
Artikel 2
Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wird wie folgt geändert:
-1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Diese Verordnung enthält die Pflichten und Vorschriften betreffend die Bauart, den Einbau, die Benutzung, die Prüfung und die Kontrolle von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr, um die Einhaltung der Verordnung(EG) Nr.561/2006, der Richtlinie2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) und der Richtlinie92/6/EWG des Rates(11), der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, der Richtlinie 92/106/EWG des Rates(12), der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU, was die Entsendung von Arbeitnehmern im Straßenverkehr betrifft, und der Richtlinie zur Festlegung spezifischer Vorschriften hinsichtlich der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Arbeitnehmern im Straßenverkehr zu überprüfen.“ [Abänd. 401]
"
-1a. In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:"
„ha) „intelligenter Fahrtenschreiber“ ist ein digitaler Fahrtenschreiber, bei dem gemäß dieser Verordnung mithilfe eines Positionsbestimmungsdienstes auf der Basis eines Satellitennavigationssystems automatisch die Position bestimmt wird;“ [Abänd. 402]
"
-1b. Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
„(4) Spätestens(13) am … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] müssen folgende Fahrzeuge mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgestattet sein:
a)
Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat betrieben werden und mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestattet sind,
b)
Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat betrieben werden und mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, der den Spezifikationen in Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates in der bis zum 30. September 2011 geltenden Fassung entspricht, oder
c)
Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat betrieben werden und mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, der den Spezifikationen in Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates in der seit dem 1. Oktober 2011 geltenden Fassung entspricht.“ [Abänd. 403]
"
-1c. In Artikel 3 wird folgender Absatz eingefügt:"
„(4a) Bis zum … [vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] müssen alle Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat betrieben werden und mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, der Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates in der seit dem 1. Oktober 2012 geltenden Fassung entspricht, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgestattet werden.“ [Abänd. 404]
"
-1d. In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:"
„(4b) Bis zum … [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] müssen alle Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat betrieben werden und mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgestattet sind, der Anhang IC der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799(14) entspricht, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgestattet werden.“ [Abänd. 405]
"
-1e. In Artikel 4 Absatz 2 wird nach dem dritten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:"
„- ausreichend Speicherkapazität zur Speicherung aller gemäß dieser Verordnung erforderlichen Daten;“ [Abänd. 406]
"
-1f. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Verordnung nur zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr.561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG, der Richtlinie 92/6/EWG des Rates, der Richtlinie 92/106/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU, was die Entsendung von Arbeitnehmern im Straßenverkehr betrifft, und der Richtlinie zur Festlegung spezifischer Vorschriften hinsichtlich der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehr sowie im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG und unter der Aufsicht der in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten unabhängigen Kontrollstelle des Mitgliedstaats erfolgt.“ [Abänd. 407]
"
-1g. In Artikel 7 Absatz 2 erhält die Einleitung folgende Fassung:"
„(2) Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass personenbezogene Daten gegen andere Verwendungen als die strikt mit dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr.561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG, der Richtlinie 92/6/EWG des Rates, der Richtlinie 92/106/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU, was die Entsendung von Arbeitnehmern im Straßenverkehr betrifft, und der Richtlinie zur Festlegung spezifischer Vorschriften hinsichtlich der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehr zusammenhängende Verwendung gemäß Absatz1 in Bezug auf Folgendes geschützt werden:“ [Abänd. 408]
„– nach jeweils drei Stunden kumulierter Lenkzeit und jedes Mal, wenn das Fahrzeug die Grenze eines Mitgliedstaats überschreitet;“ [Abänd. 409]
–
bei jeder Be- oder Entladung des Fahrzeugs; [Abänd. 410]
"
1a. In Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:"
„Um die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die Kontrollbehörden zu erleichtern, zeichnen die intelligenten Fahrtenschreiber im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ferner auf, ob das Fahrzeug für die Beförderung von Gütern oder Personen benutzt wurde.“ [Abänd. 411]
"
1b. In Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:"
„Fahrzeuge, die ab dem … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] erstmals zugelassen werden, sind im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Spiegelstrich 2 und Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung mit einem Fahrtenschreiber auszustatten.“ [Abänd. 412]
"
1c. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„(2) Die Mitgliedstaaten statten ihre Kontrollbehörden bis zum … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] in angemessenem Umfang mit den Geräten zur Früherkennung per Fernkommunikation aus, die für die Datenkommunikation gemäß dem vorliegenden Artikel benötigt werden; dabei sind ihre besonderen Durchsetzungsanforderungen und -strategien zu berücksichtigen. Bis zu diesem Zeitpunkt steht es den Mitgliedstaaten frei, ihre Kontrollbehörden mit den Fernkommunikationsgeräten für die Früherkennung auszustatten.“ [Abänd. 413/rev]
"
1d. Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
„3. Die Kommunikation mit dem Fahrtenschreiber gemäß Absatz1 darf nur auf Veranlassung des Prüfgeräts der Kontrollbehörden aufgenommen werden. Sie muss gesichert erfolgen, um die Datenintegrität und die Authentifizierung des Kontrollgeräts und des Prüfgeräts sicherzustellen. Der Zugang zu den übertragenen Daten ist auf die Überwachungsbehörden beschränkt, die ermächtigt sind, Verstöße gegen die Rechtsakte der Union nach Artikel 7 Absatz 1 und gegen die vorliegende Verordnung zu überprüfen, und auf Werkstätten beschränkt, soweit ein Zugang für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers erforderlich ist.“ [Abänd. 414]
"
1e. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„Um sicherzustellen, dass der intelligente Fahrtenschreiber den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung entspricht, erlässt die Kommission die für die einheitliche Anwendung der Artikel8, 9 und 10 erforderlichen Einzelvorschriften unter Ausschluss von Bestimmungen, in denen die Aufzeichnung zusätzlicher Daten durch den Fahrtenschreiber vorgesehen würde.
Die Kommission erlässt bis zum … [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] Durchführungsrechtsakte mit ausführlichen Vorschriften für die Aufzeichnung der Grenzüberquerungen des Fahrzeugs gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Spiegelstrich 2 und Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“ [Abänd. 415]
"
1f. Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iv erhält folgende Fassung:"
„(iv) unter dem Zeichen : Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaub oder krankheitsbedingte Fehlzeiten, unter dem Zeichen „Fähre/Zug“, zusätzlich zu dem Zeichen : die Ruhezeiten an Bord eines Fährschiffs oder Zuges gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.“ [Abänd. 416]
„(7) Der Fahrer Kann der Fahrtenschreiber Grenzübertritte nicht automatisch aufzeichnen, gibt der Fahrer bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes in den digitalen Fahrtenschreibererstmöglichen verfügbaren Halteplatzes das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet, ein; außerdem gibt er ein, wo und wann er ineine Grenze überquert hat.Die Länderkennzahl wird nach dem Fahrzeug eine Grenze überschritten hat Grenzübertritt in ein neues Land unter der Überschrift BEGIN in den Fahrtenschreiber eingegeben. Die Mitgliedstaaten können jedoch den Fahrern von Fahrzeugen, die einen innerstaatlichen Transport in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, vorschreiben, dem Symbol des Landes genauere geografische Angaben hinzuzufügen, sofern die Mitgliedstaaten diese genaueren geografischen Angaben der Kommission vor dem 1. April 1998 mitgeteilt hatten.“ [Abänd. 417]
"
2a. In Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt:"
„(7a) Die Fahrer müssen in der ordnungsgemäßen Verwendung des Fahrtenschreibers geschult werden, um die Funktionen des Gerätes vollständig nutzen zu können. Die Kosten der Schulung, die vom Arbeitgeber bereitgestellt werden sollte, sind nicht vom Fahrer zu tragen.“ [Abänd. 418]
"
2b. In Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt:"
„(7b). Möglichst viele Kontrollbehörden sollten eine Schulung dazu erhalten, wie die Fahrtenschreiber ordnungsgemäß zu lesen und zu überwachen sind.“ [Abänd. 419]
"
2c. Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i erhält folgende Fassung:"
„i) die Schaublätter für den laufenden Tag und die vom Fahrer an den vorherigen 2856 Tagen verwendeten Schaublätter,“ [Abänd. 420]
"
2d. Artikel 36 Absatz 1 Ziffer iii erhält folgende Fassung:"
„iii) alle am laufenden Tag und an den vorherigen 2856 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung(EG) Nr.561/2006 vorgeschrieben sind.“ [Abänd. 421]
"
2e. Artikel 36 Absatz 2 Ziffer ii erhält folgende Fassung:"
„(ii) alle am laufenden Tag und an den vorherigen 2856 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung(EG) Nr.561/2006 vorgeschrieben sind,“.
"
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ... am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).
Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).
*Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35).
Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27).
Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S.38).
In der Annahme, dass das Straßenverkehrspaket im Jahr 2019 und die zweite Fassung des Durchführungsrechtsakts der Kommission für intelligente Fahrtenschreiber bis zum Jahr 2019/2020 (siehe Artikel 11) angenommen werden und anschließend bei der Nachrüstung gestaffelt vorgegangen wird.
Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1).
Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (COM(2017)0281 – C8-0169/2017 – 2017/0123(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0281),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0169/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Januar 2018(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 1. Februar 2018(2),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8‑0204/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor
(1) Die Erfahrung mit der Umsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009(6) und (EG) Nr. 1072/2009(7) hat gezeigt, dass hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnungen in einigen Punkten noch Spielraum für Verbesserungen besteht.
(2) Bislang gelten, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist, die Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers nicht für Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelleeinschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, 3,5 t nicht überschreitet, ausüben. Die Zahl solcher Unternehmen, die sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, hat zugenommen. Infolgedessen haben mehrere Mitgliedstaaten beschlossen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 niedergelegten Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auf diese Unternehmen anzuwenden. Um mögliche Schlupflöcher zu schließen und ein Mindestniveau an Professionalisierung des Sektors, in dem FahrzeugeKraftfahrzeuge für den grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, zwischen 2,4 und 3,5 t liegtnicht überschreitet, durch gemeinsame Vorschriften zu gewährleisten und damit die Wettbewerbsbedingungen zwischen allen Unternehmern einander anzunähern, sollte diese Bestimmung gestrichensollten die Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers gleichermaßen gelten, zugleich jedoch ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verhindert werden, während die Anforderungen im Hinblick auf eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung und eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit verbindlich vorgeschrieben werden sollten. Da die vorliegende Verordnung nur für Unternehmen gilt, die gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben, fallen Unternehmen, die eigene Güter befördern, nicht unter diese Bestimmung. [Abänd. 110]
(2a) In ihrer Folgenabschätzung geht die Kommission von Einsparungen für Unternehmen in einer Größenordnung von 2,7 bis 5,2 Mrd. EUR im Zeitraum 2020–2035 aus. [Abänd. 111]
(3) Derzeit dürfen die Mitgliedstaaten für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zusätzliche, über die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hinausgehende Anforderungen vorschreiben. Diese Möglichkeit ist erwiesenermaßen nicht erforderlich, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, und hat zu Unterschieden bei der Zulassung geführt. Sie sollte daher abgeschafft werden.
(4) Es muss gewährleistetUm dem Phänomen der „Briefkastenfirmen“ beizukommen und im Binnenmarkt lauteren Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, müssen eindeutigere Kriterien für die Niederlassung festgelegt und die Überwachung und Durchsetzung verstärkt werden, dassund die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten muss verbessert werden. dieDie in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmer sollten sich tatsächlich und dauerhaft in diesem Mitgliedstaat aufhalten und ihre GeschäftstätigkeitVerkehrstätigkeit sowie wesentliche Tätigkeiten in der Tat von dort aus ausüben. Daher ist es unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen erforderlich, die Vorschriften für eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung zu präzisieren und zu stärken, zugleich jedoch einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu verhindern. [Abänd. 112]
(5) Da die Zulassung zum Beruf von der Zuverlässigkeit des betreffenden Unternehmens abhängt, besteht Klärungsbedarf hinsichtlich der Personen, deren Verhalten berücksichtigt werden muss, der einzuhaltenden Verwaltungsverfahren und der Wartezeiten in Bezug auf die Rehabilitierung eines Verkehrsleiters, dem die Zuverlässigkeit aberkannt wurde.
(6) Da sich schwerwiegende Verstöße gegen nationale Steuervorschriften beträchtlich auf die Bedingungen für einen fairen Wettbewerb im Straßengüterverkehrsmarkt auswirken können, sollten sie zu den für die Bewertung der Zuverlässigkeit relevanten Aspekten hinzugefügt werden.
(7) Da sich schwerwiegende Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern, die Kabotage und das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht beträchtlich auf den Straßengüterverkehrsmarkt sowie auf den Sozialschutz von Arbeitnehmern auswirken können, sollten sie zu den für die Bewertung der Zuverlässigkeit relevanten Aspekten hinzugefügt werden. [Abänd. 113]
(8) Angesichts der Bedeutung des fairen Wettbewerbs für den Markt sollten einschlägige Verstöße gegen die Unionsvorschriften bei der Bewertung der Zuverlässigkeit von Verkehrsleitern und Verkehrsunternehmen berücksichtigt werden. Die Ermächtigung der Kommission zur Bestimmung der Schwere der betreffenden Verstöße sollte daher entsprechend präzisiert werden.
(9) Die zuständigen nationalen Behörden hatten Schwierigkeiten, die Dokumente zu bestimmen, die von Verkehrsunternehmen zum Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, insbesondere in Ermangelung geprüfter Jahresabschlüsse, vorgelegt werden können. Die Vorschriften über die erforderlichen Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit sollten präzisiert werden.
(10) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwelle nicht überschreitet, ausüben, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, zwischen 2,4 und 3,5 t liegt, ausüben und im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, sollten über ein Mindestmaß an finanzieller Leistungsfähigkeit verfügen, damit sichergestellt ist, dass sie über die erforderlichen Mittel verfügen, um ihre Tätigkeit dauerhaft und langfristig ausüben zu können. Da jedoch die betreffenden Tätigkeitenmit diesen Fahrzeugen durchgeführten Beförderungen im Allgemeinen einen begrenzten Umfang haben, sollten die entsprechenden Anforderungen weniger streng sein als jene für die Unternehmer, die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen verwenden, deren zulässige Gesamtmasse diese Schwellediesen Schwellenwert überschreitet. [Abänd. 114]
(11) Die in den einzelstaatlichen elektronischen Registern enthaltenen Informationen über die Verkehrsunternehmer sollten so vollständig wie möglichund auf dem neuesten Stand sein, damit die für die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften zuständigen nationalen Behörden einen ausreichenden Überblick über die Unternehmer haben, die Gegenstand von Ermittlungen sind. Vor allem die Angaben zum amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, über die die Unternehmer verfügen, zur Zahl ihrer Beschäftigten,und zu ihrer Risikoeinstufung und ihren grundlegenden Finanzdaten dürften eine bessere nationale und grenzüberschreitende Durchsetzung der Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 sowie sonstiger einschlägiger Unionsvorschriften ermöglichen. Um den Vollzugsbeamten, einschließlich denjenigen, die Straßenkontrollen durchführen, einen klaren und vollständigen Überblick über die überprüften Verkehrsunternehmer zu bieten, sollten ihnen ferner alle sachdienlichen Informationen direkt und in Echtzeit zugänglich sein. Die einzelstaatlichen elektronischen Register sollten deshalb wirklich interoperabel und die darin enthaltenen Daten allen befugten Vollzugsbeamten aller Mitgliedstaaten direkt und in Echtzeit zugänglich sein. Die Vorschriften für das einzelstaatliche elektronische Register sollten daher entsprechend geändert werden. [Abänd. 115]
(12) Die Begriffsbestimmung des schwersten Verstoßes betreffend die Überschreitung der täglichen Lenkzeit im Sinne von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 stimmt nicht mit der geltenden einschlägigen Bestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) überein. Dieser Widerspruch führt zu Unsicherheit und unterschiedlichen Vorgehensweisen der nationalen Behörden und damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der betreffenden Vorschriften. Diese Begriffsbestimmung sollte daher präzisiert werden, um die Kohärenz zwischen den beiden Verordnungen zu gewährleisten.
(13) Die Vorschriften für innerstaatlichen Verkehr, der von einem gebietsfremden Verkehrsunternehmer in einem Aufnahmemitgliedstaat zeitweilig durchgeführt wird („Kabotage“), sollten klar, einfach und leicht durchsetzbar sein und gleichzeitig das bisher erreichte Niveau der Liberalisierung im Großen und Ganzen wahren. [Abänd. 116]
(14) Um Leerfahrten zu vermeiden, sollten vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen Kabotagebeförderungen im Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt werden dürfen. Zu diesem Zweck und um Kontrollen zu erleichtern und Unklarheiten zu beseitigen, sollte die Begrenzung der Zahl der Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung abgeschafft, die Zahl der für solche Beförderungen zur Verfügung stehenden Tage dagegen verringert werden. [Abänd. 117]
(14a) Um zu verhindern, dass systematisch Kabotagebeförderungen durchgeführt werden, wodurch eine dauerhafte oder durchgehende Tätigkeit entstehen könnte, die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem nationalen Markt führt, sollte der für Kabotagebeförderungen in einem Aufnahmemitgliedstaat zur Verfügung stehende Zeitraum verringert werden. Darüber hinaus sollten Güterkraftverkehrsunternehmer erst berechtigt sein, neue Kabotagebeförderungen in demselben Aufnahmemitgliedstaat durchzuführen, nachdem eine bestimmte Frist verstrichen ist und sie ausgehend von dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, eine neue grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt haben. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Durchführung grenzüberschreitender Beförderungen. [Abänd. 118]
(15) Für einen lauteren Wettbewerb im Binnenmarkt ist es unerlässlich, die Vorschriften wirksam und effizient durchzusetzen. Um Durchsetzungskapazitäten freizusetzen und den unnötigen Verwaltungsaufwand für Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, und insbesondere für KMU zu verringern und um Hochrisikoverkehrsunternehmern gezielter zu Leibe zu rücken und betrügerische Praktiken aufzudecken, müssen die Durchsetzungsinstrumente unbedingt weiter digitalisiert werden. Damit Beförderungsdokumente in Zukunft ohne Papier auskommen, sollten künftig vorwiegend elektronische Dokumente verwendet werden, insbesondere der elektronische Frachtbrief gemäß dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (eCMR). Die Mittel, mit denen die Kraftverkehrsunternehmer die Einhaltung der Vorschriften für die Kabotage nachweisen können, sollten präzisiert werden. Die Nutzung und Übertragung elektronischer Verkehrsinformationen sollten als solche Mittel anerkannt werden; dadurch würden die Bereitstellung relevanter Nachweise und deren Bearbeitung durch die zuständigen Behörden vereinfacht. Das zu diesem Zweck verwendete Format sollte Zuverlässigkeit und Authentizität gewährleisten. Angesichts der zunehmenden Verwendung des effizienten elektronischen Informationsaustauschs im Verkehrs- und Logistikbereich ist es wichtig, für einen einheitlichen Regelungsrahmen und die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zu sorgen. [Abänd. 119]
(15a) Die rasche Einführung des intelligenten Fahrtenschreibers ist von größter Wichtigkeit, da sie es den Vollzugsbehörden, die Straßenkontrollen durchführen, ermöglichen dürfte, Verstöße und Abweichungen schneller und effizienter festzustellen, was zu einer besseren Durchsetzung der vorliegenden Verordnung führen würde. [Abänd. 120]
(16) Als Adressaten der Vorschriften für die grenzüberschreitende Beförderung müssen die Verkehrsunternehmen die Konsequenzen der von ihnen begangenen Verstöße tragen. Um jedoch Missbrauch durch Unternehmen, die mit Kraftverkehrsunternehmern Verträge über die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen schließen, zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten auch Sanktionen für Versender, Verlader,und Spediteure, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer vorsehen, wenn sie wissentlichihnen bekannt ist, dass die Verkehrsdienste, die sie in Auftrag geben, die gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verstoßen. Wenn Unternehmen, die Verkehrsdienste in Auftrag geben, diese von Verkehrsunternehmen mit niedriger Risikoeinstufung ausführen lassen, sollten sie nur beschränkt haftbar sein. [Abänd. 121]
(16a) Durch die vorgeschlagene Europäische Arbeitsbehörde […] sollen die Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützt und erleichtert werden, damit die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union wirksam durchgesetzt werden können. Indem die Durchsetzung der vorliegenden Verordnung durch sie unterstützt und erleichtert wird, kann die Behörde maßgeblich dazu beitragen, den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden zu fördern und den Mitgliedstaaten dabei behilflich zu sein, durch den Austausch und die Schulung von Bediensteten Kapazitäten auf- bzw. auszubauen und miteinander abgestimmte Kontrollen durchzuführen. Dadurch würde das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten gestärkt, die wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verbessert und dazu beigetragen, Betrug und dem Missbrauch der Vorschriften Einhalt zu gebieten. [Abänd. 122]
(16b) Die Rechtsvorschriften zum Kraftverkehr sollten gestärkt werden, damit insofern für die ordnungsgemäße Anwendung und die Durchsetzung der Rom-I-Verordnung gesorgt wird, als in Arbeitsverträgen der gewöhnliche Arbeitsort der Arbeitnehmer angegeben wird. Die Rom-I-Verordnung wird durch die grundlegenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, mit der gegen Briefkastenfirmen vorgegangen werden soll und ordnungsgemäße Kriterien für die Niederlassung von Unternehmen sichergestellt werden sollen, ergänzt und steht mit ihr in direktem Zusammenhang. Diese Bestimmungen müssen gestärkt werden, um die Rechte der Arbeitnehmer sicherzustellen, die vorübergehend außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Arbeitsortes arbeiten, und um für den lauteren Wettbewerb zwischen Verkehrsunternehmen zu sorgen. [Abänd. 123]
(17) Da durch diese Verordnung ein gewisses Maß an Harmonisierung in bestimmten Bereichen erreicht wird, die bisher noch nicht durch das Unionsrecht harmonisiert waren, insbesondere in Bezug auf den Verkehr mit leichten Nutzfahrzeugen und die Durchsetzungspraxis, können ihre Ziele, d. h. die Annäherung der Wettbewerbsbedingungen und die verbesserte Durchsetzung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern angesichts der Art der verfolgten Ziele in Verbindung mit dem grenzüberschreitenden Charakter des Kraftverkehrs besser auf Unionsebene erreicht werden. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.
(18) Um den Marktentwicklungen und dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu ändern, die Verordnung durch eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Unionsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die zusätzlich zu den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können, zu ergänzen und die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016(9) niedergelegt wurden. Um für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(19) Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sollten daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a wird gestrichen;erhält folgende Fassung:"
„a) Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, unter 2,4 t liegt;
aa)
Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, unter 3,5 t liegt und die ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr tätig sind;“ [Abänd. 124]
"
ii) Buchstabe b erhält folgende Fassung:"
„b) Unternehmen, die Beförderungen von Reisenden mit Kraftfahrzeugen ausschließlich zu nichtgewerblichen Zwecken durchführen oder deren Haupttätigkeit nicht die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers ist.
Jede Beförderung auf der Straße, die nicht entlohnt wird und durch die kein Einkommen erzielt wirddem Zweck dient, dem Fahrer oder einer anderen Person einen Gewinn zu bringen, z. B. die Beförderung von Personen eine ehrenamtlich oder für wohltätige Zwecke oder für rein private Zwecke durchgeführte Beförderung, gilt als Beförderung ausschließlich zu nichtgewerblichen Zwecken;“; [Abänd. 125]
"
b) folgender Absatz 6 wird angefügt:"
„(6) Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d und die Artikel 4, 6, 8, 9, 14, 19 und 21 gelten nicht für Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, ausüben.
Die Mitgliedstaaten können jedoch
a)
diesen Unternehmen die Anwendung einiger oder aller Bestimmungen nach Unterabsatz 1 vorschreiben;
b)
die Schwelle nach Unterabsatz 1 für alle oder einige Kraftverkehrskategorien herabsetzen.“ [Abänd. 126]
"
(2) Artikel 3 Absatz 2 wird gestrichen.
(3) Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:"
„a) über geeignete Räumlichkeiten verfügen, indie den Tätigkeiten des Unternehmens angemessen sind und von denen seineaus es auf die Originale seiner wichtigsten Unternehmensunterlagen aufbewahrt werdenentweder in elektronischer oder sonstiger Form zugreifen kann, insbesondere seine Geschäftsverträge, Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Arbeitsverträge, Sozialversicherungsunterlagen, Dokumente mit den Daten über die Kabotage, die entsandten Arbeitnehmer und die Lenk- und Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu können;“ [Abänd. 127]
"
aa) Folgender Buchstabe wird eingefügt:"
„aa) mit den Fahrzeugen nach Buchstabe b im Rahmen eines Beförderungsvertrags alle vier Wochen im Mitgliedstaat der Niederlassung mindestens eine Be- oder Entladung von Gütern vornehmen;“ [Abänd. 128]
"
b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:"
„c) seine administrativen und gewerblichen Tätigkeiten tatsächlich und dauerhaft mittels der angemessenen verwaltungstechnischen Ausstattung und Einrichtung in Räumlichkeiten nach Buchstabe a ausüben, die in diesem Mitgliedstaat gelegen sind;“ [Abänd. 129]
"
c) folgender Buchstabe d wird angefügt:"
„d) die mit den Fahrzeugen nach Buchstabe b durchgeführte Verkehrstätigkeit tatsächlich und dauerhaft mittels der in diesem Mitgliedstaat gelegenen angemessenen technischen Ausstattung leiten;“ [Abänd. 130]
"
d) folgender Buchstabe e wird angefügt:"
„e) in einem im Verhältnis zur Größe und Tätigkeit der Niederlassung angemessenen Umfang Vermögenswerte halten und Mitarbeiter beschäftigen.“
"
da) folgender Buchstabe f wird angefügt:"
„f) eine klare Verbindung zwischen der durchgeführten Verkehrstätigkeit und dem Mitgliedstaat der Niederlassung aufweisen, über eine Betriebsstätte verfügen und Zugang zu einer regelmäßig ausreichenden Zahl von Abstellplätzen für die in Buchstabe b genannten Fahrzeuge haben;“ [Abänd. 131]
"
db) folgender Buchstabe g wird angefügt:"
„g) Fahrer gemäß dem für Arbeitsverträge geltenden Recht dieses Mitgliedstaats einstellen und beschäftigen;“ [Abänd. 132]
"
dc) folgender Buchstabe h wird angefügt:"
„h) sicherstellen, dass die Niederlassung dem Ort entspricht, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates* und/oder des Übereinkommens von Rom üblicherweise ausübt.“
_______________________
* Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6). [Abänd. 133]
"
(4) Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"
„Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter, geschäftsführenden Direktoren, Gesellschafter im Fall von Offenen Handelsgesellschaften, anderen rechtlichen Vertreter und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter, geschäftsführenden Direktoren, Gesellschafter im Fall von Offenen Handelsgesellschaften, anderen rechtlichen Vertreter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein.“
"
ii) in Unterabsatz 3 Buchstabe a wird folgende Ziffer vii angefügt:"
„vii) Steuerrecht;“
"
iii) in Unterabsatz 3 Buchstabe b werden folgende Ziffern xi und xii angefügt:"
„xi) Entsendung von Arbeitnehmern,
xii)
auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht.“
xiii)
Kabotage.“ [Abänd. 134]
"
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b gilt Folgendes: Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Unionsvorschriften gemäß Anhang IV in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Kontrolle vor Ort in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch und schließt dieses ab.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erhalten der Verkehrsleiter oder andere rechtliche Vertreter des Verkehrsunternehmens das Recht, ihre Sichtweise und Erläuterungen darzulegen.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bewertet die zuständige Behörde, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Bei dieser Bewertung berücksichtigt die zuständige Behörde die Anzahl schwerwiegender Verstöße gegen die nationalen und Unionsvorschriften gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 sowie die Zahl der schwersten Verstöße gegen die Unionsvorschriften gemäß Anhang IV, derentwegen gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen ein Urteil oder Sanktionen verhängt worden sind. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen.
Ist die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde unverhältnismäßig, so entscheidet sie, dass das betreffende Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit weiterhin erfüllt. Die Begründung für diese Entscheidung wird in das einzelstaatliche Register aufgenommen. Die Zahl solcher Entscheidungen wird in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt.
Ist die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde nicht unverhältnismäßig, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.“
"
c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:"
„(2a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24 delegierte Rechtsakte zur Erstellung einer Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Unionsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße nach Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, die neben den in Anhang IV aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können, zu erlassen. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen.
Zu diesem Zweck handelt die Kommission wie folgt:
a)
Sie legt die Kategorien und Arten von Verstößen fest, die am häufigsten festgestellt werden;
b)
sie definiert die Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr von tödlichen oder schweren Verletzungen oder Wettbewerbsverfälschungen im Güterkraftverkehr, auch durch Beeinträchtigung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Verkehrssektor;
c)
sie setzt die Zahl der Verstöße fest, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegendere Verstöße eingestuft werden, und zwar unter Berücksichtigung der Zahl der Fahrer, die vom Verkehrsleiter für die Verkehrstätigkeit eingesetzt werden.“
"
(5) Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
„Um die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, muss ein Unternehmen dauerhaft in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Das Unternehmen weist anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital in Höhe von mindestens 90009 000 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und von mindestens 50005 000 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, von mehr als 3,5 t und von mindestens 900 EUR für jedes weitere Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, zwischen 2,4 t und 3,5 t verfügt. Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasseeinschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, zwischen 2,4 und 3,5 t nicht überschreitet, ausübenliegt, weisen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass sie jedes Jahr über ein Eigenkapital in Höhe von mindestens 1800 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und von mindestens 900 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügen.“ [Abänd. 136]
"
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„2. Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde in Ermangelung geprüfter Jahresabschlüsse als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft, ein von einem Finanzinstitut ausgestelltes Dokument, das im Namen des Unternehmens Zugang zu Krediten gewährt oder einen Nachweis über eine Versicherung, auch über eine Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute, einschließlich von Versicherungsunternehmen, oder ein anderes rechtlich bindendes Dokument, mit dem nachgewiesen wird, dassdas als selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Beträge verfügtdient, gelten lassen.“ [Abänd. 137]
"
(5a) Artikel 8 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
„Die Mitgliedstaaten können eine in dreijährigen Abständen erfolgende regelmäßige Weiterbildung in den in Anhang I aufgelisteten Sachgebieten fördern, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Personen hinreichend über die Entwicklungen auf dem Sektor auf dem Laufenden sind.“ [Abänd. 138]
"
(6) Artikel 8 Absatz 9 erhält folgende Fassung:"
„(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II und III zu erlassen, um sie an die Marktentwicklung und den technischen Fortschritt anzupassen.“
"
(7) Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 3 wird gestrichen.
„Die Mitgliedstaaten führen die Kontrollen mindestens alle drei Jahre durch, um sich zu vergewissern, dass die Unternehmen alle Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen.“ [Abänd. 139]
"
(9) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:"
„c) höchstens sechs Monate, falls die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erfüllt ist, um nachzuweisen, dass diese Anforderung erneut dauerhaft erfüllt ist.“
"
(10) Dem Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:"
„Die zuständige Behörde rehabilitiert den Verkehrsleiter frühestens ein Jahr ab dem Datum der Aberkennung der Zuverlässigkeit.“;
„2. Sofern und solange keine Rehabilitierungsmaßnahme nach Maßgabe der einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften erfolgt ist, ist die in Artikel 8 Absatz 8 genannte Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters, der für ungeeignet erklärt wurde, in keinem Mitgliedstaat mehr gültig. Die Kommission erstellt eine Liste von Rehabilitierungsmaßnahmen, die zur Wiedererlangung der Zuverlässigkeit führen.“ [Abänd. 140]
"
(11) Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
-ia) Buchstabe c erhält folgende Fassung:"
„(c) Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 3 hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls Name eines rechtlichen Vertreters;“ [Abänd. 141]
"
i) Folgende Buchstaben g, h, i und j werden angefügt:"
„g) amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge, über die das Unternehmen gemäß Artikel 5 Buchstabe b verfügt;
h)
Zahl der Beschäftigten im Unternehmen während des letzten Kalenderjahrs; [Abänd. 142]
i)
Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Eigenkapital und Umsatz insgesamt in den vorangehenden zwei Jahren;
j)
Risikoeinstufung des Unternehmens nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG.“
"
ia) Der folgende Buchstabe ja wird angefügt:"
„ja)Arbeitsverträge der in den vergangenen sechs Monaten im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrer;“ [Abänd. 143]
"
ii) Die Unterabsätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:"
„Es steht den Mitgliedstaaten frei, die in Unterabsatz 1 Buchstaben e bis j genannten Daten in separate Register aufzunehmen. In einem solchen Fall sind die einschlägigen Daten allen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf Anfrage oder direkt zugänglich. Die gewünschten Informationen werden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage zur Verfügung gestellt. Im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen sind die Daten, auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d Bezug genommen wird, öffentlich zugänglich. [Abänd. 144]
Auf jeden Fall sind dieDie in Unterabsatz 1 Buchstaben e bis j genannten Daten sind anderen Behörden als den zuständigen Behörden nur zugänglich, wenn diese ordnungsgemäß zu Kontrollen und zur Verhängung von Bußgeldern im Straßenverkehr bevollmächtigt und ihre Beamten vereidigt sind oder einer förmlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.“ [Abänd. 145]
Für die Zwecke von Artikel 14a der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sind die in Buchstabe j genannten Daten Versendern, Spediteuren, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern auf Anfrage zugänglich.“ [Abänd. 146]
"
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
„(4) Die Mitgliedstaaten stellen durch alle erforderlichen Maßnahmen sicher, dass alle Daten des einzelstaatlichen elektronischen Registers auf dem aktuellen Stand und sachlich richtig sind.“
"
ba) Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
„(5) Um die grenzüberschreitende Durchsetzung wirksamer werden zu lassen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einzelstaatlichen elektronischen Register mithilfe des Europäischen Registers der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) gemäß der Verordnung (EU) 2016/480 unionsweit vernetzt werden und interoperabel sind, damit die in Absatz 2 genannten Daten allen zuständigen Vollzugsbehörden und Kontrollorganen aller Mitgliedstaaten direkt und in Echtzeit zugänglich sind.“ [Abänd. 147]
"
bb) Absatz 6 erhält folgende Fassung:"
„(6) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die der Festlegung und Aktualisierung gemeinsamer Regeln dienen, mit denen sichergestellt wird, dass die einzelstaatlichen elektronischen Register vollständig vernetzt und interoperabel sind, sodass sie den zuständigen Behörden und Kontrollorganen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Absatz 5 direkt und in Echtzeit zugänglich sind. Diese gemeinsamen Regeln umfassen Regeln für das Format der ausgetauschten Daten, die technischen Verfahren zur elektronischen Abfrage der einzelstaatlichen elektronischen Register der anderen Mitgliedstaaten und die Interoperabilität dieser Register sowie spezifische Regeln für den Zugriff auf die Daten, deren Protokollierung und Überwachung.“ [Abänd. 148]
"
c) Absatz 7 wird gestrichen.
(12) Artikel 18 erhält folgende Fassung:"
„Artikel 18
Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
1. DieDie zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benennen eine einzelstaatliche Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten über die Anwendungarbeiten eng zusammen, leisten einander zügig Amtshilfe und übermitteln einander alle sonstigen einschlägigen Informationen, um die Durchführung und die Durchsetzung dieser Verordnung zuständig ist. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift dieser einzelstaatlichen Kontaktstelle bis spätestens 31. Dezember 2018 mit. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis aller einzelstaatlichen Kontaktstellen und übermittelt es den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung betreffend die Kontaktstelle mitzu erleichtern. [Abänd. 149]
1a. Für die Zwecke von Absatz 1 wird die Verwaltungszusammenarbeit nach Maßgabe dieses Artikels mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) umgesetzt, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates* errichtet wurde und es allen Unternehmern ermöglicht, Daten in ihren jeweiligen Sprachen vorzulegen. [Abänd. 150]
2. Ein Mitgliedstaat, der von einem anderen Mitgliedstaat über einen schwerwiegenden Verstoß informiert wird, der zu einer Verurteilung oder einer Sanktion in den vorangehenden zwei Jahren geführt hat, speichert den mitgeteilten Verstoß in seinem einzelstaatlichen elektronischen Register.
3. Die Mitgliedstaaten antworten auf Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden aus anderen Mitgliedstaaten und führen gegebenenfalls Kontrollen und Untersuchungen in Bezug auf die Erfüllung der Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a durch in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen durch. Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind gebührend zu rechtfertigen und zu begründen. Zu diesem Zweck enthalten Auskunftsersuchen glaubhafte Hinweise auf mögliche Verstöße gegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a. [Abänd. 151]
4. Ist das Ersuchen nach Ansicht des ersuchten Mitgliedstaats unzureichend begründet, so teilt er dies dem ersuchenden Mitgliedstaat binnen zehnfünf Arbeitstagen mit. Der ersuchende Mitgliedstaat begründet das Ersuchen ausführlicher. Ist dies nicht möglich, kann der andere Mitgliedstaat das Ersuchen ablehnen. [Abänd. 152]
5. Ist es schwierig oder unmöglich, einem Auskunftsersuchen nachzukommen oder Kontrollen und Untersuchungen durchzuführen, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies sowie die Gründe hierfür dem ersuchenden Mitgliedstaat binnen zehnfünf Arbeitstagen mit und begründet dies gebührend. Die betreffenden Mitgliedstaaten erörtern die Angelegenheitarbeiten zusammen, um eine Lösung für aufgetretene Schwierigkeiten zu finden. Bestehen hinsichtlich des Informationsaustauschs fortdauernd Probleme oder besteht eine dauerhafte Verweigerung, Informationen zur Verfügung zu stellen, ohne dass dies gebührend begründet wird, so kann die Kommission, wenn sie darüber unterrichtet wird und nachdem sie die betreffenden Mitgliedstaaten gehört hat, alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreifen. [Abänd. 153]
6. Auf Ersuchen nach Absatz 3 übermitteln die Mitgliedstaaten binnen 25 15 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens die angeforderten Informationen und führen die erforderlichen Kontrollen und Untersuchungen durch, es sei denn, siedie betreffenden Mitgliedstaaten haben sich gemeinsam auf eine andere Frist geeinigt oder haben dem ersuchenden Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 4 und 5 mitgeteilt, dass der Antrag unzureichend begründet bzw. dass es nicht möglich ist, dem Ersuchen nachzukommen und welche Schwierigkeiten aufgetreten sind,sowie dass sich für diese Schwierigkeiten keine Lösung gefunden hat. [Abänd. 154]
7. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Informationen, die ihnen im Einklang mit diesem Artikel übermittelt werden, nur im Zusammenhang mit der/den Angelegenheit(en) verwendet werden, für die sie angefordert wurden.
8. Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe erfolgen unentgeltlich.
9. Ein Auskunftsersuchen hindert die zuständigen Behörden nicht daran, im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht und dem Unionsrecht Maßnahmen zu ergreifen, um mutmaßliche Verstöße gegen diese Verordnung zu ermitteln und ihnen vorzubeugen.“
__________________
*Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (IMI-Verordnung) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
"
(12a) Folgender Artikel 18a wird eingefügt:"
„Artikel 18a
Begleitende Maßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen begleitende Maßnahmen zur Entwicklung, Erleichterung und Förderung des Austauschs zwischen den Beamten, die mit der Verwaltungszusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten beziehungsweise mit der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der anzuwendenden Rechtsvorschriften dieser Verordnung befasst sind.
(2) Die Kommission leistet technische und sonstige Unterstützung, um die Verwaltungszusammenarbeit weiter zu verbessern und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu erhöhen, etwa durch die Förderung des Austauschs von Bediensteten und die Förderung gemeinsamer Schulungsprogramme sowie durch die Entwicklung, Erleichterung und Förderung von Initiativen für bewährte Verfahren. Die Kommission kann unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates im Haushaltsverfahren bestehende Finanzierungsinstrumente zur weiteren Stärkung des Aufbaus von Kapazitäten und der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten nutzen.
(3) Die Mitgliedstaaten arbeiten ein Programm der gegenseitigen Begutachtung aus, an dem sich alle zuständigen Vollzugsbehörden beteiligen und bei dem sich sowohl die begutachtenden als auch die begutachteten zuständigen Vollzugsbehörden in angemessener Weise abwechseln. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission alle zwei Jahre im Rahmen des in Artikel 26 genannten Berichts über die Tätigkeit der zuständigen Behörden über diese Programme.“[Abänd. 155]
"
13) Artikel 24 wird gestrichen.
14) Folgender Artikel 24a wird eingefügt:"
„Artikel 24a
Ausübung der Befugnisübertragung
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 9 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser (Änderungs)Verordnung] übertragen.
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung * enthaltenen Grundsätzen.
5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
___________________
* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“
"
(15) Artikel 25 Absatz 3 wird gestrichen.
(16) In Artikel 26 werden die folgenden Absätze 3, 4 und 5 angefügt:"
„(3) Die Mitgliedstaaten erstellen jedes Jahr einen Bericht über die Verwendung von Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder von Fahrzeugkombinationen im grenzüberschreitenden Verkehr genutzten und in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger zwischen2,4 t und 3,5 t nicht überschreitet, in ihrem Hoheitsgebiet liegt, und übermitteln diesen der Kommission bis spätestens 30. Juni des Jahres nach Ablauf des Berichtszeitraums. Dieser Bericht enthält folgende Angaben: [Abänd. 156]
a)
die Zahl der Zulassungen, die Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit im grenzüberschreitenden Verkehr genutzten Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder mit Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasseeinschließlich der Gesamtmasse der Anhänger zwischen 2,4 t und 3,5 t nicht überschreitetliegt, ausüben, erteilt wurden; [Abänd. 157]
b)
die Zahl der in dem Mitgliedstaat in jedem Kalenderjahr zugelassenen Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr genutzten Kraftfahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger zwischen 2,4 t und 3,5 t nicht überschreitet liegt; [Abänd. 158]
c)
die Gesamtzahl der in dem Mitgliedstaat am 31. Dezember jedes Jahres zugelassenen Fahrzeugeim grenzüberschreitenden Verkehr genutzten Kraftfahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger zwischen 2,4 t und 3,5 t nicht überschreitet liegt; [Abänd. 159]
d)
den geschätzten Anteil der Kraftfahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, oder der Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasseeinschließlich der Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet bzw. unter 2,4 t liegt, an der gesamten Beförderungsleistung im Kraftverkehr aller in dem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und Kabotagebeförderungen. [Abänd. 160]
(4) Auf der Grundlage der von der Kommission gesammelten Informationen nach Absatz 3 und weiterer Nachweise legt die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2024 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Entwicklung der Gesamtzahl der Kraftfahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, odereinschließlich der Gesamtmasse der Fahrzeugkombinationen, deren zulässige GesamtmasseAnhänger zwischen 2,4 t und 3,5 t nicht überschreitetliegt, im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Kraftverkehr vor. Auf der Grundlage dieses Berichts wird sie erneut prüfen, ob es notwendig ist, zusätzliche Maßnahmen vorschlagen. [Abänd. 161]
(5) Die Mitgliedstaaten erstatten jedes Jahr der Kommission Bericht über die Ersuchen, die sie nach Artikel 18 Absätze 3 und 4 gestellt haben, die von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Antworten und die Maßnahmen, die sie auf der Grundlage der übermittelten Informationen ergriffen haben.“ [Abänd. 162]
"
(16a) Folgender Absatz 5a wird eingefügt:"
„(5a) Auf der Grundlage der von der Kommission nach Absatz 5 gesammelten Informationen und weiterer Nachweise legt die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2020 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen ausführlichen Bericht über das Ausmaß der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, über etwaige Mängel in diesem Bereich und über Möglichkeiten zur Verbesserung der Zusammenarbeit vor. Auf der Grundlage dieses Berichts prüft sie, ob es notwendig ist, zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen.“ [Abänd. 163]
"
(17) Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"
„b) Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr während der täglichen Arbeitszeit.“
"
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 wird wie folgt geändert:
(1) Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:"
„Die Beförderung von leeren Containern oder Paletten gilt als gewerblicher Güterkraftverkehr, sofern sie Gegenstand eines Beförderungsvertrags ist.“
"
(1a) Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: "
„Die Fristen gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 2a dieser Verordnung gelten auch für den An- und Abtransport von Gütern über die Straße entweder als innerstaatliche Zulaufstrecke und/oder als innerstaatliche Ablaufstrecke eines Transports im kombinierten Verkehr gemäß der Richtlinie 92/106/EWG des Rates.“ [Abänd. 164]
"
(1b) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„2.Bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat in ein Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in den Mitgliedstaaten, die im Transit durchfahren werden, zurückgelegte Wegstrecke. Diese Transitwegstrecke ist jedoch aus dem Geltungsbereich der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern ausgenommen. Sie gilt nicht für die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Be- oder Entladung zurückgelegte Wegstrecke, solange das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland nicht geschlossen wurde.“ [Abänd. 165]
"
(1c) Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:"
„c) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, von unter 2,4 t;“ [Abänd. 166]
"
(2) Artikel 2 erhält folgende Fassung:
a) Nummer 6 erhält folgende Fassung:"
„6. „Kabotage“ gewerblichen innerstaatlichen Verkehr, der zeitweilig in einem Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt wird und der die Beförderung von der Abholung der Güter an einer oder mehreren Ladestellen bis zu ihrer Auslieferung an einer oder mehreren Entladestellen gemäß Frachtbrief umfasst;“
"
aa) Folgende Nummer wird angefügt: "
„7a. „Transit“ eine beladen zurückgelegte Fahrt eines Fahrzeugs durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei der sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort nicht in diesen Mitgliedstaaten oder Drittländern befinden;“ [Abänd. 167]
"
(3) Artikel 4 wird wie folgt geändert:
-a) In Absatz 1 wird der folgende Buchstabe hinzugefügt:"
„ba) grenzüberschreitende Beförderungen mit Fahrzeugen durchführt, die mit einem intelligenten Fahrtenschreiber nach Artikel 3 und Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates* ausgestattet sind.“
__________________
* Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).“ [Abänd. 168]
"
a) Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"
„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14b delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die maximale Gültigkeitsdauer der Gemeinschaftslizenz an die Marktentwicklung anzupassen.“
"
b) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"
„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14b delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen.“
"
(4) Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
„(4) „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14b delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen.“
"
(5) Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„(2) Die in Absatz 1 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat in einen Aufnahmemitgliedstaat nach Auslieferung der Güter Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder im Fall von Fahrzeugkombinationen mit dem Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs im Aufnahmemitgliedstaat oder in angrenzenden Mitgliedstaaten durchzuführen. Bei Kabotagebeförderungen erfolgt die letzte Entladung innerhalb von 5 Tagen nach der letzten Entladung der in den Aufnahmemitgliedstaat eingeführten Lieferung im Rahmen der grenzüberschreitenden Beförderung, sofern diese Lieferung Gegenstand eines Beförderungsvertrags ist.“ [Abänd. 169]
"
aa) Folgender Absatz wird eingefügt:"
„2a. Nach dem Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von 3 Tagen sind Güterkraftverkehrsunternehmer erst 60 Stunden nach der Rückkehr in den Mitgliedstaat, in dem der Güterkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist, und nachdem ausgehend von dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, eine neue grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wurde, wieder berechtigt, mit demselben Fahrzeug oder, im Fall von Fahrzeugkombinationen, mit dem Kraftfahrzeug derselben Fahrzeugkombination im selben Aufnahmemitgliedstaat Kabotagebeförderungen durchzuführen.“ [Abänd. 170]
"
b) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
„Innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste, die im Aufnahmemitgliedstaat von gebietsfremden Verkehrsunternehmern durchgeführt werden, sind nur dann mit dieser Verordnung vereinbar, wenn der Verkehrsunternehmer eindeutige Belege für die vorhergehende grenzüberschreitende Beförderung vorweisen kann.“
"
c) Folgender Absatz 4a wird eingefügt:"
„(4a) Die Belege nach Absatz 3 werden dem Kontrollberechtigten des Aufnahmemitgliedstaats auf Verlangen und während der Dauer der Straßenkontrolle vorgezeigt oder ihm übermittelt. Sie können elektronisch vorgezeigt oder übermittelt werdenDie Mitgliedstaaten akzeptieren, dass die Belege unter Verwendung eines revidierbaren strukturierten Formats, das direkt für die Speicherung und die Verarbeitung durch Computer genutzt werden kann, beispielsweise deseines elektronischen Frachtbriefs nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (eCMR), elektronisch vorgezeigt oder übermittelt werden.* Der Fahrer ist berechtigt, während der Straßenkontrolle die Hauptverwaltung, den Verkehrsleiter oder jede andere Person oder Stelle zu kontaktieren, die den in Absatz 3 genannten Nachweis erbringen kann. [Abänd. 171]
_________________
* Elektronischer Frachtbrief gemäß dem „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr“.“
"
(5a) In Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:"
„ea) Entlohnung und bezahlter Jahresurlaub gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*.
__________________
* Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).“ [Abänd. 172]
„Die Kommission prüft den Fall insbesondere anhand der einschlägigen Daten und entscheidet nach Anhörung des gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates* eingesetzten Ausschusses innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an.
________________
* Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).“
"
(7) Folgender Artikel 10a wird eingefügt:"
„Artikel 10a
KontrollenIntelligente Durchsetzung [Abänd. 173]
1. Jeder Mitgliedstaat führtUm die Kontrollen so durch, dass ab dem 1. Januar 2020 in jedem Kalenderjahr mindestens 2 % allerVerpflichtungen aus diesem Kapitel auch künftig durchzusetzen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in seinemihrem jeweiligen Hoheitsgebiet durchgeführten Kabotagebeförderungen überprüft werden. Ab dem 1. Januar 2022 wird der Prozentsatzeine schlüssige nationale Durchsetzungsstrategie angewandt wird. Diese Strategie muss besonders auf mindestens 3 % erhöht. Die Grundlage für die Berechnung dieses Prozentsatzes bildet die gesamte Kabotagetätigkeit in dem Mitgliedstaat in Tonnenkilometern im Jahr t-2 entsprechend Eurostat-Datenin Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) genannten Unternehmen mit hoher Risikoeinstufung ausgerichtet sein. [Abänd. 174]
1a. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/22/EG vorgesehenen Kontrollen gegebenenfalls Kontrollen von Kabotagebeförderungen umfassen. [Abänd. 175]
2. Die Mitgliedstaaten kontrollieren gezielt Unternehmen, die als Unternehmen mit erhöhtem Risiko eines Verstoßes gegen die für sie geltenden Bestimmungen dieses Kapitels eingestuft wurden. Hierzu behandeln die Mitgliedstaaten im Rahmen des nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* errichteten und nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates** erweiterten Risikoeinstufungssystems diese Verstöße als eigenständiges Risiko.
2a. Für die Zwecke von Absatz 2 haben die Mitgliedstaaten Zugang zu einschlägigen Informationen und Daten, die von den in Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten intelligenten Fahrtenschreibern oder in elektronischen Beförderungsdokumenten wie etwa elektronischen Frachtbriefen nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (eCMR) aufgezeichnet, verarbeitet oder gespeichert sind. [Abänd. 176]
2b. Die Mitgliedstaaten gewähren nur den zuständigen Behörden, die befugt sind, Verstöße gegen die in dieser Verordnung festgelegten Rechtsakte zu prüfen, Zugang zu diesen Daten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Kontaktinformationen aller zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet, die sie für den Zugang zu diesen Daten ernannt haben. Die Kommission erstellt bis zum ... […] ein Verzeichnis aller zuständigen Behörden und übermittelt es den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten teilen etwaige spätere Änderungen unverzüglich mit. [Abänd. 177]
2c. Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 14b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Merkmale der Daten, zu denen die Mitgliedstaaten Zugang haben, die Bedingungen für ihre Nutzung und die technischen Spezifikationen für die Übertragung der Daten und den Zugang dazu festzulegen, wobei sie insbesondere Folgendes vorlegt:
a)
eine ausführliche Liste der Informationen und Daten, zu denen die zuständigen nationalen Behörden Zugang haben, die mindestens den Zeitpunkt und Ort des Grenzübertritts sowie des Be- und Entladens, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und Angaben zum Fahrer enthält;
b)
die Zugangsrechte der zuständigen Behörden, gegebenenfalls unterschieden nach der Art der zuständigen Behörden, der Art des Zugangs und dem Zweck der Datennutzung;
c)
die technischen Spezifikationen für die Übertragung der in Buchstabe a genannten Daten und den Zugang dazu, gegebenenfalls einschließlich der Höchstdauer der Datenspeicherung, gegebenenfalls unterschieden nach der Art der Daten.[Abänd. 178]
2d. Der Zugang zu allen in diesem Artikel genannten personenbezogenen Daten und deren Speicherung sind nur so lange gestattet, wie es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, unbedingt erforderlich ist. Sobald die Daten nicht mehr für diese Zwecke benötigt werden, werden sie vernichtet. [Abänd. 179]
3. Die Mitgliedstaaten führen mindestens drei Mal jährlich miteinander abgestimmte Straßenkontrollen in Bezug auf Kabotagebeförderungen durch, die gemeinsam mit den gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/22/EG vorzunehmenden Kontrollen durchgeführt werden können. Diese Kontrollen werden gleichzeitig von den nationalen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die für die Durchsetzung der Vorschriften im Straßenverkehr zuständig sind, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten durchgeführt. Die nationalen Kontaktstellen nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates****Mitgliedstaaten tauschen nach der Durchführung der abgestimmten Straßenkontrollen Informationen über Anzahl und Art der festgestellten Verstöße aus. [Abänd. 180]
______________________
*** Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).
** Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).“
"
(8) Folgende Artikel 14a und 14b werden eingefügt:"
„Artikel 14a
Haftung
Die Mitgliedstaaten sehen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Versender, Spediteure, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer wegen Verstoßes gegen die Kapitel II und III vor, wenn ihnen bekannt ist oder sie wissentlich Verkehrsdienstehätten wissen müssen, dass mit den Verkehrsdiensten, die sie in Auftrag geben, die gegen diese Verordnung verstoßen wird.
Wenn Versender, Spediteure, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer Verkehrsdienste bei Verkehrsunternehmen mit niedriger Risikoeinstufung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG in Auftrag geben, haften sie nicht für Sanktionen aufgrund von Verstößen, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass ihnen diese Verstöße tatsächlich bekannt waren. [Abänd. 181]
Artikel 14b
Ausübung der Befugnisübertragung
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4 und Artikel 5 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser (Änderungs)Verordnung] übertragen.
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4 und Artikel 5 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.
5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6. Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 4 Absätze 2 und 4 und Artikel 5 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
___________________
* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
"
(9) Artikel 15 wird gestrichen.
(10) Artikel 17 erhält folgende Fassung:"
„Artikel 17
Berichterstattung
1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres von der Anzahl der Verkehrsunternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres Inhaber einer Gemeinschaftslizenz waren, und von der Anzahl der beglaubigten Kopien für die zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Fahrzeuge.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres die Anzahl der im vorangegangen Kalenderjahr ausgestellten Fahrerbescheinigungen mit sowie die Anzahl der Fahrerbescheinigungen, die sich am 31. Dezember des vorangegangen Kalenderjahres insgesamt im Umlauf befanden.
3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am … [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] ihre jeweilige gemäß Artikel 10a angenommene nationale Durchsetzungsstrategie. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres von der Anzahl derden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Artikel 10a durchgeführten Kontrollen von Kabotagebeförderungen Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der Anzahl der entsprechend durchgeführten Kontrollen. Diese Angaben umfassen die Anzahl der überprüften Fahrzeuge und die Anzahl der überprüften Tonnenkilometer.“; [Abänd. 182]
(3a) Die Kommission erstellt bis Ende 2022 einen Bericht über den Stand des Kraftverkehrsmarkts der Union. Der Bericht umfasst eine Analyse der Marktlage einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit der Kontrollen und der Entwicklung der Beschäftigungsbedingungen in der Branche. [Abänd. 183]
"
Artikel 3
Überprüfung
1. Die Kommission überprüft die Umsetzung dieser Verordnung und insbesondere des Artikels 2 zur Änderung des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 bis zum [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. Dem Bericht der Kommission ist gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt.
2. Nach Vorlage des Berichts nach Absatz 1 überprüft die Kommission diese Verordnung regelmäßig und legt die Ergebnisse ihrer Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
3. Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichten werden gegebenenfalls geeignete Vorschläge beigefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem [xx].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ... am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).
Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).
Gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (COM(2017)0660 – C8-0394/2017 – 2017/0294(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0660),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0394/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. April 2018(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 16. Mai 2018(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8‑0143/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2018)0390 – C8-0270/2018 – 2018/0210(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0390),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 175, Artikel 188, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2, Artikel 195 Absatz 2 und Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0270/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 16. Mai 2018(2),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0176/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, Fischerei- und Aquakulturfonds zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates [Abänd. 1. Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text.]
(1) Es ist notwendig, für den Zeitraum 2021-2027 einen Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFFEMFAF) einzurichten. Dieser Fonds sollte darauf abzielen, die GemeinsameUmsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), dieder Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, der Meerespolitik der Union und die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Union im Bereich der Meerespolitik gezielt aus dem Unionshaushalt zu unterstützen. Eine solche Unterstützung ist ein Schlüsselelement für nachhaltige Fischereien und die, einschließlich der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen und Lebensräume, für eine nachhaltige Aquakultur, für die Ernährungssicherheit durch die Bereitstellung von Meereserzeugnissen, für das Wachstum einer nachhaltigen blauen Wirtschaft, für Wohlstand und wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in von Fischfang und Aquakultur lebenden Gemeinschaften und für gesunde, sichere, geschützte, saubere und nachhaltig bewirtschaftete Meere und Ozeane. Die Unterstützung im Rahmen des EMFAF sollte dazu beitragen, dass sowohl den Bedürfnissen der Erzeuger als auch denen der Verbraucher entsprochen wird. [Abänd. 276]
(1a) Das Europäische Parlament unterstreicht seinen Standpunkt, wonach die bereichsübergreifenden Ausgaben für den Klimaschutz aufgrund des Übereinkommens von Paris gegenüber dem aktuellen MFR drastisch erhöht werden und möglichst bald, spätestens jedoch 2027, 30 % betragen sollten. [Abänd. 4]
(1b) Das Europäische Parlament hob in seinen Entschließungen vom 14. März 2018 und vom 30. Mai 2018 zum Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021–2027 die große Bedeutung der bereichsübergreifenden Grundsätze hervor, die dem MFR 2021–2027 und allen damit verbundenen Politikbereichen der Union zugrunde liegen sollten. In diesem Zusammenhang bekräftigte das Europäische Parlament seinen Standpunkt, dass die Union ihrer Zusage, bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen mit gutem Beispiel voranzugehen, Taten folgen lassen muss, und bedauerte, dass es in den Vorschlägen zum MFR diesbezüglich an klarem und erkennbarem Engagement mangelt. Das Parlament forderte deshalb, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung in alle Politikbereiche der Union und alle Initiativen des kommenden MFR eingebunden werden. Zudem wies es erneut darauf hin, dass nur mit einer Aufstockung der finanziellen Mittel ein stärkeres und ehrgeizigeres Europa erreicht werden kann, und fordert daher, dass die bestehenden Maßnahmen, insbesondere die bewährten Maßnahmen der EU, die in den Verträgen verankert sind, darunter die Gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik und die Kohäsionspolitik, weiterhin unterstützt werden, zumal sie den Bürgern der EU einen erkennbaren Nutzen bieten. [Abänd. 5]
(1c) In seiner Entschließung vom 14. März 2018 unterstrich das Parlament im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Aquakultur und der Fischerei in Europa und der Abfederung der Auswirkungen auf die Umwelt die sozioökonomische und ökologische Bedeutung des Fischereisektors, der Meeresumwelt und der „blauen Wirtschaft“ sowie ihren Beitrag zur dauerhaften Unabhängigkeit der Union von Nahrungsmitteleinfuhren. Darüber hinaus forderte das Parlament, dass die spezifischen Beträge, die im aktuellen MFR für die Fischerei vorgesehen sind, beibehalten werden, damit neue Interventionsziele im Bereich der blauen Wirtschaft geplant werden können, und dass die Finanzmittel für maritime Angelegenheiten aufgestockt werden. [Abänd. 6]
(1d) Darüber hinaus hob das Europäische Parlament in seinen Entschließungen vom 14. März und 30. Mai 2018 zum MFR 2021–2027 hervor, dass der Kampf gegen Diskriminierung von entscheidender Bedeutung ist, damit die Union ihre Zusagen im Hinblick auf ein inklusives Europa erfüllen kann; deshalb sollten in alle Politikbereiche der Union und alle Initiativen des kommenden MFR spezifische finanzielle Verpflichtungen im Hinblick auf das Gender-Mainstreaming und die Gleichstellung der Geschlechter aufgenommen werden. [Abänd. 7]
(1e) Im Rahmen des EMFAF sollte der Unterstützung der kleinen Fischerei Vorrang eingeräumt werden, damit die spezifischen Probleme dieses Bereichs bewältigt werden können; außerdem sollten die lokale, nachhaltige Verwaltung der betroffenen Fischerei und die Entwicklung von Küstengemeinschaften gefördert werden. [Abänd. 8]
(2) Als globaler Akteur mit dem weltweit größten Meeresgebiet – wenn man die Gebiete in äußerster Randlage und die überseeischen Länder und Gebiete einbezieht – ist die Union zum weltweit fünftgrößterfünftgrößten Erzeuger von Meereserzeugnissen hat die Uniongeworden und hat eine große Verantwortung für den Schutz, die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der Ozeane und ihrer Ressourcen. Der Schutz der Meere und Ozeane ist für eine schnell wachsende Weltbevölkerung von grundlegender Bedeutung. Er ist für die Union auch von sozioökonomischem Interesse: Eine sich innerhalb ökologischer Grenzen entwickelnde nachhaltige blaue Wirtschaft fördert Investitionen, Arbeitsplätze und Wachstum, unterstützt Forschung und Innovation und trägt mittels der Meeresenergie zur Energiesicherheit bei. Darüber hinaus sind sichere und geschützte Meere und Ozeane unerlässlich für wirksame Grenzkontrollen und für die weltweite Bekämpfung maritimer Kriminalität, sodass auch die Sicherheit der Bürger betroffen ist. [Abänd. 277]
(2a) Eine nachhaltige Fischerei und Meeres- und Süßwasseraquakultur trägt in erheblichem Maß zur Ernährungssicherheit in der Union, zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum und zur Erhaltung der natürlichen Umwelt und insbesondere der biologischen Vielfalt bei. Daher sollten die Unterstützung und Entwicklung des Fischerei- und Aquakultursektors bei der nächsten EU-Fischereipolitik im Mittelpunkt stehen. [Abänd. 10]
(3) Die Verordnung (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen] (im Folgenden „Dachverordnung“)(6) wurde angenommen, um die Koordinierung und Harmonisierung der Durchführung der im Rahmen der Fonds unter geteilter Mittelverwaltung (im Folgenden die „Fonds“) geleisteten Unterstützung zu verbessern, wobei das Hauptziel darin besteht, die Umsetzung der Politik in kohärenter Weise zu vereinfachen. Die Bestimmungen der Dachverordnung gelten für den Teil des EMFFEMFAF, der im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung verwaltet wird. Die Fonds verfolgen ergänzende Ziele und teilen dieselbe Art der Mittelverwaltung. Daher enthält die Verordnung (EU) Nr. [Dachverordnung] eine Reihe gemeinsamer allgemeiner Ziele und allgemeiner Grundsätze wie Partnerschaft und Mehrebenen-Governance. Sie enthält auch die gemeinsamen Elemente der strategischen Planung und Programmplanung, einschließlich der Bestimmungen über die mit den einzelnen Mitgliedstaaten zu schließenden Partnerschaftsabkommen, und legt einen gemeinsamen Ansatz für die Leistungsorientierung der Fonds fest. Dazu gehören grundlegende Voraussetzungen, eine Leistungsüberprüfung und die Modalitäten für die Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung. Außerdem werden gemeinsame Bestimmungen betreffend die Regeln für die Förderfähigkeit sowie besondere Modalitäten für Finanzierungsinstrumente, die Nutzung von „InvestEU“, die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung und die finanzielle Abwicklung festgelegt. Einige Verwaltungs- und Kontrollregelungen sind ebenfalls für alle Fonds gleich. Komplementaritäten zwischen den Fonds, einschließlich des EMFFEMFAF, und anderen Programmen der Union sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. [Dachverordnung] in der Partnerschaftsvereinbarung beschrieben werden.
(4) Diese Verordnung unterliegt den vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates [Haushaltsordnung] (im Folgenden „Haushaltsordnung“)(7) festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union bei generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame Unionsfinanzierung ist.
(5) Im Rahmen der direkten Mittelverwaltung sollte der EMFFEMFAF Synergien und Komplementaritäten mit anderen relevanten Unionsfonds und -programmen sowie Synergien zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen entwickeln. Er sollte auch die Finanzierung in Form von Finanzierungsinstrumenten im Zuge von Mischfinanzierungsmaßnahmen ermöglichen, die im Einklang mit der Verordnung (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates [InvestEU-Verordnung](8) durchgeführt werden. [Abänd. 11]
(6) Die Unterstützung im Rahmen des EMFFEMFAF sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten.indem ein Beitrag dazu geleistet wird, dass Fischereitätigkeiten größere Erträge abwerfen, dass mit Rechten verbundene Arbeitsplätze gefördert und faire Preise für Diedie Unterstützung sollte einen klaren europäischenErzeuger garantiert werden, dass der mit der Fischerei geschaffene Mehrwert aufweisen steigt und die Entwicklung von damit verbundenen, dem Fang vor- und nachgelagerten Tätigkeiten unterstützt wird. [Abänd. 12]
(7) Die Arten der Finanzierung und die Durchführungsmodalitäten im Rahmen dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Eignung ausgewählt werden, die für die Maßnahmen festgelegten Prioritäten zu verwirklichen und Ergebnisse zu erzielen, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das zu erwartende Risiko der Nichteinhaltung der Vorschriften zu berücksichtigen sind. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Verordnung (EU) [Haushaltsordnung] geprüft werden. [Abänd. 13]
(8) Der in der Verordnung (EU) xx/xx(9) festgelegte Mehrjährige FinanzrahmenMFR sieht vor, dass die Fischerei- und Meerespolitik weiterhin aus dem Haushalt der Union unterstützt werden muss. Die EMFFEMFAF-Haushaltsmittel sollten sich auf 6 140 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen belaufen. EMFF-Mittelgegenüber dem EMFF2014–2020 um mindestens 10 % aufgestockt werden. Die Mittel des Fonds sollten in geteilte, direkte und indirekte Mittelverwaltung aufgeteilt werden. 5 311 000 000 EUR87% sollten für die Unterstützung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung und 829 000 000 EUR13% für die Unterstützung im Rahmen der direkten und der indirekten Mittelverwaltung bereitgestellt werden. Um Stabilität insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der GFP zu gewährleisten, sollte die Festlegung der nationalen Zuweisungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 auf den Anteilen des EMFF 2014-2020 beruhen. Besondere Beträge sollten für die Gebiete in äußerster Randlage, die Kontrolle und Durchsetzung sowie die Erhebung und Verarbeitung von Daten für die Fischereibewirtschaftung und wissenschaftliche Zwecke, den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme in Küstengebieten sowie für das Wissen über die Meere vorbehalten sein, während die Beträge für die endgültige und die außerordentlichevorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit und für Investitionen in Boote begrenzt werden sollten. [Abänd. 14]
(8a) Was die Bedeutung des Aquakultursektors betrifft, sollte die Höhe der EU-Mittel für diesen Sektor und insbesondere für die Süßwasseraquakultur auf dem für den aktuellen Haushaltszeitraum festgelegten Niveau beibehalten werden. [Abänd. 15]
(9) Europas maritimer Sektor zählt mehr als 5 Millionen Beschäftigte mit einer Leistung von fast 500 Milliarden Euro im Jahr und dem Potenzial, viel mehr neue Arbeitsplätze zu schaffen. Der Output der globalen Meereswirtschaft wird heute auf 1,3 Billionen EUR geschätzt, was sich bis 2030 mehr als verdoppeln könnte. Die Notwendigkeit,Da die CO2-Emissionsziele zu erreichen,im Sinne des Pariser Klimaschutzübereinkommens erreicht werden müssen, sollten wenigstens 30 % des Unionshaushalts für Klimaschutzmaßnahmen aufgewendet werden. Außerdem müssen die Ressourceneffizienz zu steigerngesteigert und den ökologischender ökologische Fußabdruck der blauen Wirtschaft zu verringernverringert werden, die sich innerhalb ökologischer Grenzen entwickelt und die, ist ein wichtiger Motor für Innovationen in anderen SektorenBranchen wie Schiffsausrüstung, Schiffbau, Meeresbeobachtung, Baggerarbeiten, Küstenschutz und Meeres- und Küstenbau ist und auch weiterhin sein muss. Investitionen in die Meereswirtschaft wurden aus den Strukturfonds der Union getätigt, insbesondere aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem EMFF. Zur Deckung des Wachstumspotenzials des Sektors müssenkönnten neue Anlageinstrumente wie InvestEU eingesetzt werden. [Abänd. 16]
(9a) Investitionen in die blaue Wirtschaft sollten auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen beruhen, damit schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt vorgebeugt werden kann, die die langfristige Nachhaltigkeit gefährden. Sind keine geeigneten Informationen oder technischen Erkenntnisse zur Bewertung der Umweltauswirkungen der jeweiligen Investitionen verfügbar, ist sowohl im öffentlichen Sektor als auch in der Privatwirtschaft nach dem Vorsorgeprinzip zu verfahren, da die durchgeführten Tätigkeiten möglicherweise schädliche Auswirkungen haben könnten. [Abänd. 17]
(10) Der EMFFEMFAF sollte auf vierfünf Prioritäten beruhen: Förderung nachhaltiger Fischereien und, einschließlich der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen, Förderung einer nachhaltigen Aquakultur, Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union durch wettbewerbsfähige und nachhaltige AquakulturFischerei- und Märkte;Aquakulturmärkte und Verarbeitungsbranchen, Ermöglichung des Wachstums einer nachhaltigen blauen Wirtschaft undunter Berücksichtigung der ökologischen Belastbarkeit sowie Förderung florierender Küstengemeinschaften;des Wohlstands und des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in Küsten- und Binnengemeinschaften, Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane. Diese Prioritäten sollten durch geteilte, direkte und indirekte Mittelverwaltung umgesetzt werden. [Abänd. 18]
(10a) Die Prioritäten könnten in Verbindung mit spezifischen EU-Zielen angegeben werden, um größere Klarheit darüber zu schaffen, wofür der Fonds verwendet werden kann, und um seine Effizienz zu steigern. [Abänd. 19]
(11) Der EMFFEMFAF für die Zeit nach 2020 sollte sich auf eine vereinfachte Struktur stützen, ohne Maßnahmen und detaillierte Förderfähigkeitsbestimmungen auf Unionsebene im Vorfeld übermäßig präskriptiv festzulegen. Stattdessen sollten für jede Priorität umfassende Unterstützungsbereiche beschrieben werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihr Programm aufstellen, in dem sie die am besten geeigneten Mittel zur Erreichung der Prioritäten angeben. Eine Vielzahl von Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten in diesen Programmen genannt werden, könnten im Rahmen der Regeln dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. [Dachverordnung] unterstützt werden, sofern sie unter die in dieser Verordnung festgelegten UnterstützungsbereichePrioritäten fallen. Es sollte jedoch eine Liste nicht förderfähiger Vorhaben erstellt werden, um schädliche Auswirkungen auf die Bestandserhaltung zu vermeiden, beispielsweise ein generelles Verbot von Investitionen zur Erhöhung der Fangkapazität mit bestimmten hinreichend begründeten Ausnahmen. Darüber hinaus sollten Investitionen und Ausgleichszahlungen für die Flotte streng an die Einhaltung der Erhaltungsziele der GFP gebunden sein. [Abänd. 20]
(12) In der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung wurde die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane als eines der 17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung hervorgehoben (SDG 14). Die Union setzt sich uneingeschränkt für dieses Ziel und seine Umsetzung ein. In diesem Zusammenhang hat sie sich verpflichtet, eine nachhaltige blaue Wirtschaft zu fördern, die sich innerhalb ökologischer Grenzen entwickelt und mit einem ökosystembasierten Ansatz im Hinblick auf die maritime Raumplanung – unter besonderer Berücksichtigung der maritimen Raumplanung, derEmpfindlichkeit von Arten und Lebensräumen gegenüber menschlichen Tätigkeiten im Meer –, die Erhaltung der biologischen Ressourcen und derdie Erreichung eines guten Umweltzustands im Einklang steht, bestimmte Formen von Fischereisubventionen zu verbieten, die zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen, Subventionen zu beseitigen, die einen Beitrag zur illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUUF) leisten, und keine neuen Subventionen einzuführen. Dieses Ergebnis sollte sich aus den Verhandlungen der Welthandelsorganisation über Fischereisubventionen ergeben. Darüber hinaus hat sich die Union im Rahmen der Verhandlungen der Welthandelsorganisation auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im Jahr 2002 und der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20) im Jahr 2012 verpflichtet, Subventionen, die zu Überkapazitäten in der FischereiFlottenüberkapazitäten und zu Überfischung beitragen, abzuschaffen. Der nachhaltige Fischerei- und Meeres- und Süßwasseraquakultursektor der EU leistet einen erheblichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung. [Abänd. 21]
(12a) Der EMFAF sollte auch einen Beitrag zur Verwirklichung der übrigen Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG) leisten. Insbesondere werden in dieser Verordnung folgende Ziele berücksichtigt:
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SDG 1 – Armut beenden: Der EMFAF trägt dazu bei, die Lebensbedingungen der am stärksten gefährdeten Küstengemeinschaften zu verbessern, insbesondere derjenigen, die von einer einzigen Fischereiressource abhängig sind, die durch Überfischung, globale Veränderungen und Umweltprobleme gefährdet ist.
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SDG 3 – Gesundheit und Wohlergehen: Der EMFAF trägt dazu bei, gegen die Verschmutzung der Küstengewässer vorzugehen, die für endemische Erkrankungen verantwortlich ist, und eine hohe Qualität der aus Fischerei und Aquakultur stammenden Lebensmittel sicherzustellen.
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SDG 7 – Saubere Energie: Mittels Finanzierung der blauen Wirtschaft trägt der EMFAF zusammen mit den Haushaltsmitteln für das Programm Horizont Europa zur Förderung der Entwicklung von Meeresenergie aus erneuerbaren Quellen bei und stellt sicher, dass diese Entwicklung mit dem Schutz der Meeresumwelt und der Erhaltung der Fischbestände vereinbar ist.
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SDG 8 – Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum: Der EMFAF trägt zusammen mit dem ESF zur Entwicklung der blauen Wirtschaft als Faktor für das Wirtschaftswachstum bei. Außerdem wird damit sichergestellt, dass dieses Wirtschaftswachstum in angemessener Weise zur Schaffung von Arbeitsplätzen in Küstengemeinschaften beiträgt. Ferner trägt der EMFAF zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Fischern bei.
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SDG 12 – Verantwortungsvoller Konsum und verantwortungsvolle Produktion: Der EMFAF trägt zu der Entwicklung hin zu einer verantwortungsvollen Nutzung natürlicher Ressourcen und zur Einschränkung der Verschwendung von natürlichen Ressourcen und Energieressourcen bei.
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SDG 13 – Klimaschutz: Im Rahmen des EMFAF werden Leitlinien festgelegt, wonach die Mittel des Fonds auch dem Klimaschutz dienen sollen. [Abänd. 22]
(13) Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union, das Klimaschutzübereinkommen von Paris und die UN-ZieleZiele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen umzusetzen, sollte diese Verordnung zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, 2530 % der Ausgaben der Union zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sollen mit 30 %ermöglichen, dass der Gesamtmittelausstattung des EMFFEMFAF zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragenbeiträgt, jedoch nicht zulasten der Finanzierung der GFP, wofür es einer positiven Neubewertung der Finanzierung bedarf. Entsprechende Maßnahmen, darunter Vorhaben zum Schutz und zur Wiederherstellung von Seegraswiesen und Küstenfeuchtgebieten, die wichtige CO2-Senken sind, werden bei der Vorbereitung und Durchführung des EMFFEMFAF ermittelt und im Zuge der Evaluierungen und der Überprüfungsverfahren erneut bewertet. [Abänd. 23]
(14) Der EMFFEMFAF sollte auch zur Erreichung der Umweltziele der Union beitragen – wobei der soziale Zusammenhalt im Rahmen der GFP und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie angemessen berücksichtigt werden sollte – und im Einklang mit der europäischen Umweltpolitik stehen, einschließlich der Normen für die Wasserqualität, mit denen eine für die Verbesserung der Bedingungen der Fischerei angemessene Qualität der Meeresumwelt sichergestellt wird. Dieser Beitrag sollte durch die Anwendung von Umwelt-Markern der Union verfolgt und regelmäßig im Rahmen von Evaluierungen und jährlichen Leistungsberichten gemeldet werden. [Abänd. 24]
(15) Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „GFP-Verordnung“)(10) ist die finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen des EMFFEMFAF von der vollständigen Einhaltung der Vorschriften der GFP und der einschlägigen Vorschriften des einschlägigen Umweltrechts der Union abhängig zu machen. Die finanzielle Unterstützung der Union sollte nur den Betreibern und Mitgliedstaaten gewährt werden, die ihren einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen uneingeschränkt nachkommen. Anträge von Begünstigten, die die geltenden GFP-Vorschriften nicht einhalten, sollten nicht zulässig sein. [Abänd. 25]
(16) Um den in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dargelegten spezifischen Bedingungen der GFP zu genügen und zur uneingeschränkten Einhaltung der GFP-Vorschriften beizutragen, sind zusätzlich zu den Regeln über die Zahlungsunterbrechung und -aussetzung und Finanzkorrekturen gemäß der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] weitere Bestimmungen vorzusehen. Kommt ein Mitgliedstaat oder ein Begünstigter seinen Verpflichtungen im Rahmen der GFP nicht nach oder liegen der Kommission Erkenntnisse vor, die eine solche Nichteinhaltung nahelegenbelegen, sollte die Kommission ermächtigt werden, Zahlungsfristen vorsorglichvorübergehend zu unterbrechen. Zusätzlich zu der Möglichkeit der Unterbrechung der Zahlungsfrist und zur Vermeidung des offensichtlichen Risikos unberechtigter Ausgaben sollte die Kommission die Möglichkeit haben, im Fall einer schwerwiegenden Nichteinhaltung von GFP-Vorschriften durch einen Mitgliedstaat Zahlungen auszusetzen und Finanzkorrekturen durchzuführen. [Abänd. 26]
(17) In den letzten Jahren wurde durch die GFP viel erreichtwurden Schritte unternommen, um die Fischbestände wieder auf ein gesundes Niveau zu bringen, die Rentabilität der Fischereiwirtschaft der Union zu steigern und die Meeresökosysteme zu erhalten. Es besteht jedoch noch erheblicher Handlungsbedarf, um die sozioökonomischen und umweltpolitischen Ziele der GFP vollständig zu erreichen, darunter die rechtliche Verpflichtung, die Populationen sämtlicher Fischbestände wieder über die Biomassewerte zu heben, bei welchen sich der höchstmögliche Dauerertrag erzielen lässt, und auf diesem Niveau zu halten. Dies erfordert eine weitere Unterstützung über das Jahr 2020 hinaus, vor allem in Meeresbecken, in denen die Fortschritte langsamer verlaufen sind, insbesondere in den am stärksten isolierten, z. B. bei Gebieten in äußerster Randlage. [Abänd. 27]
(17a) Artikel 13 AEUV sieht vor, dass die Union und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung unter anderem der Politik der Union im Bereich Fischerei den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung tragen; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe. [Abänd. 2]
(18) Die Fischerei ist für den Lebensunterhalt und das kulturelle Erbe vieler KüstengemeinschaftenKüsten- und Inselgemeinschaften in der Union von entscheidender Bedeutung, vor allem, wenn die kleine Küstenfischerei eine wichtige Rolle spielt, etwa in Gebieten in äußerster Randlage. Da das Durchschnittsalter in vielen Fischereigemeinschaften über 50 liegt, bleiben der Generationswechsel und die Diversifizierung der Tätigkeiten im Fischereisektor eine Herausforderung. Daher ist es entscheidend, dass im Rahmen des EMFAF die Attraktivität des Fischereisektors gefördert wird, indem für Berufsausbildungen gesorgt und sichergestellt wird, dass junge Menschen Zugang zu Fischereiberufen haben. [Abänd. 28]
(18a) Die Einführung von Modellen für die gemeinsame Bewirtschaftung in der Berufs- und Freizeitfischerei sowie der Aquakultur unter direkter Beteiligung der betroffenen Interessenträger wie etwa der Verwaltung, des Fischerei- und Aquakultursektors, wissenschaftlicher Fachkreise und der Zivilgesellschaft auf der Grundlage einer ausgewogenen Aufteilung der Entscheidungsbefugnisse und eines adaptiven Managements, das sich auf Wissen, Informationen und den Grundsatz der Unmittelbarkeit stützt, trägt zur Verwirklichung der Ziele der GFP bei. Der EMFAF sollte die Einführung solcher Modelle auf lokaler Ebene unterstützen. [Abänd. 29]
(19) Der EMFFEMFAF sollte auf diezur Verwirklichung der umwelt-, wirtschafts-, sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 abzielenbeitragen. Durch diese Unterstützung sollte sichergestellt werden, dass Fischereitätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vereinbar ist, die zur Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar istzur Verfügbarkeit gesunder Nahrungsmittel beitragen und gleichzeitig faire Arbeitsbedingungen sicherstellen.In diesem Zusammenhang sollte insbesondere kleine vorgelagerte Inseln, die von der Fischerei abhängen, anerkannt und unterstützt werden, damit sie überleben und florieren können. [Abänd. 30]
(20) Die Unterstützung aus dem EMFFEMFAF sollte zur rechtzeitigen Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung, die Populationen sämtlicher Fischbestände wieder über die Biomassewerte zu heben, bei welchen sich der höchstmögliche Dauerertrag erzielen lässt, darauf abzielen, eine nachhaltige Fischerei auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY)und auf diesem Niveau zu erreichenhaltenund aufrecht zu erhalten, beitragen sowie die negativen Auswirkungen dernicht nachhaltiger und schädlicher Fischereitätigkeiten auf das Meeresökosystem zu minimierenminimieren und, falls möglich, beseitigen. Diese Unterstützung sollte Innovation und Investitionen in schonende, klimaresiliente und CO2-arme Fangmethoden und -techniken sowie Techniken umfassen, die auf einen selektiven Fang abzielen. [Abänd. 31]
(21) Die Pflicht zur Anlandung ist eine rechtliche Verpflichtung und gehört zu den wichtigsten Herausforderungen der GFP. Sie hat das Ende der aus ökologischer Sicht inakzeptablen Rückwurfpraxis sowie erhebliche und bedeutende Änderungen der Fangmethoden für den Sektor mit sich gebracht, die teilweise mit hohen finanziellen Kosten verbunden sind. Es sollte daher möglich sein, aus dem EMFFDie Mitgliedstaaten sollten daher den EMFAF dazu nutzen, Innovationen und Investitionen, die zur uneingeschränkten und rechtzeitigen Umsetzung der Anlandeverpflichtung beitragen, wie Investitionen in selektive Fanggeräte und die Anwendung von befristeten und räumlich begrenzten Selektivitätsmaßnahmen, die Verbesserung der Hafeninfrastrukturen und die Vermarktung unerwünschter Fänge, mit einer höheren Beihilfeintensität als andere Vorhaben zu unterstützen. Ebenfalls mit einer Beihilfeintensität von bis zu 100 % unterstützt werden sollte die Gestaltung, Entwicklung, Überwachung, Bewertung und Verwaltung transparenter Systeme für den Austausch von Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten (im Folgenden „Quotentausch“), um die durch die Anlandeverpflichtung verursachte Wirkung limitierender Arten („choke species“) zu mindern. [Abänd. 279]
(21a) Die Pflicht zur Anlandung sollte in allen EU-Mitgliedstaaten im gesamten Spektrum, vom kleinen bis zum großen Fischereifahrzeug, gleichermaßen überwacht werden. [Abänd. 33]
(22) Der EMFFEMFAF sollte Innovation und Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen unterstützen können, um die Gesundheit, die Sicherheit und die Arbeitsbedingungen, den Umweltschutz, die Energieeffizienz, den Tierschutz und die Qualität der Fänge zu verbessern sowie Unterstützung in bestimmten Fragen der Gesundheitsversorgung zu leisten. Diese Unterstützung sollte jedoch nicht zu einem Risiko einer Erhöhung der Fangkapazität oder der Fähigkeit zum Aufspüren von Fisch führen, und nicht nur für die Erfüllung von Anforderungen gewährt werden, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht verpflichtend sind. Im Rahmen der Struktur ohne präskriptive Maßnahmen sollte es Sache der Mitgliedstaaten sein, die genauen Regeln für die Förderfähigkeit dieser Investitionen und Unterstützung festzulegen. In den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen sollte eine höhere Beihilfeintensität als für andere Vorhaben gestattet sein. [Abänd. 34]
(23) Die Fischereikontrolle ist für die Durchführung der GFP von größter Bedeutung. Aus diesem Grund sollte im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die Entwicklung und Durchführung eines Fischereikontrollsystems der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (im Folgenden „Kontrollverordnung“)(11) aus dem EMFFEMFAF unterstützt werden. Bestimmte Verpflichtungen, die in der Überarbeitung der Kontrollverordnung vorgesehen sind, rechtfertigen eine spezifische Unterstützung aus dem EMFFEMFAF, z. B. verpflichtende elektronische Schiffsverfolgungs- und -meldesysteme bei Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei, verpflichtende elektronische Fernüberwachungssysteme und die verpflichtende kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Leistung von Antriebsmaschinen. Darüber hinaus könnten Investitionen der Mitgliedstaaten in Kontrollmittel auch für die Meeresüberwachung und die Zusammenarbeit bei Küstenwachfunktionen genutzt werden.
(24) Der Erfolg der GFP hängt von der Verfügbarkeit wissenschaftlicher Gutachten für die Bewirtschaftung der Fischereien und somit von der Verfügbarkeit von Fischereidaten ab. Angesichts der Herausforderungen und Kosten, die mit der Beschaffung zuverlässiger und vollständiger Daten verbunden sind, müssen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erhebung und Verarbeitung und zum Austausch von Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Rahmenregelung für die Datenerhebung“)(12) unterstützt und Beiträge zu den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten geleistet werden. Diese Unterstützung sollte Synergien mit der Erhebung und Verarbeitung und dem Austausch anderer Arten von Meeresdaten, einschließlich Daten in Bezug auf die Freizeitfischerei, ermöglichen. [Abänd. 35]
(25) Der EMFFEMFAF sollte eine wirksame wissensbasierte Durchführung und Steuerung der GFP im Rahmen der direkten und der indirekten Mittelverwaltung durch die Bereitstellung wissenschaftlicher Gutachten, die Entwicklung und Umsetzung eines Fischereikontrollsystems der Union, die Arbeit der Beiräte und freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen unterstützen sowie ein größeres Engagement der EU in der internationalen Meerespolitik. [Abänd. 36]
(26) Angesichts der Herausforderungen im Hinblick die Erreichung der Erhaltungsziele der GFP sollte der EMFFEMFAF Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Fischereien und Verwaltung der Fischereiflotten unterstützen können. In diesem Zusammenhang ist die Unterstützung der Flottenanpassung im Hinblick auf bestimmte Flottensegmente und Meeresbecken manchmal weiterhin erforderlich. Diese Unterstützung sollte streng auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung biologischer Meeresressourcen ausgerichtet sein und auf die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Fangkapazität und den verfügbaren Fangmöglichkeiten abzielen. Aus diesem Grund sollte die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit in Flottensegmenten, in denen die Fangkapazität nicht mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten in Einklang steht, aus dem EMFFEMFAF unterstützt werden können. Diese Unterstützung sollte ein Instrument der Aktionspläne zur Anpassung der Flottensegmente mit festgestellten strukturellen Überkapazitäten gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sein, und entweder durch Abwracken des Fischereifahrzeugs oder durch seine Stilllegung und Umrüstung für andere Aktivitäten umgesetzt werden. Führt die Umrüstung zu einem erhöhten Druck der Freizeitfischerei auf das Meeresökosystem, so sollte die Unterstützung nur gewährt werden, wenn sie im Einklang mit der GFP und den Zielen der einschlägigen Mehrjahrespläne steht. Um die Kohärenz der Anpassung der Flottenstruktur mit den Erhaltungszielen zu gewährleisten, sollte die Unterstützung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit strikt an die Erzielung von Ergebnissen geknüpft sein. Sie sollte daher nur durch die in der Verordnung (EU) [Dachverordnung] vorgesehenen, nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen durchgeführt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens sollten die Mitgliedstaaten von der Kommission keine Erstattung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten, sondern auf der Grundlage der Erfüllung von Bedingungen und der Erzielung von Ergebnissen erhalten. Zu diesem Zweck sollte die Kommission in einem delegierten Rechtsakt Bedingungen festlegen, die im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Erhaltungsziele der GFP stehen. [Abänd. 37]
(26a) Um eine nachhaltige und umweltbewusste Fischerei zu schaffen, die weniger Druck auf die Fischbestände ausübt, sollte im Rahmen des EMFAF entweder durch Finanzhilfen oder mittels Finanzinstrumenten die Modernisierung von Fischereifahrzeugen hin zu Modellen, die weniger Energie verbrauchen, unterstützt werden, auch für unausgeglichene Segmente. Darüber sollte es im Rahmen des EMFAF möglich sein, junge Fischer beim Erwerb ihres Arbeitsgeräts, auch von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von über zwölf Metern, zu unterstützen, außer in unausgeglichenen Segmenten. [Abänd. 38]
(26b) Da Fischereihäfen, Anlandestellen, Schutzeinrichtungen und Auktionshallen für die Qualität der angelandeten Erzeugnisse sowie für die Sicherheits- und Arbeitsbedingungen von entscheidender Bedeutung sind, sollte der EMFAF vorrangig die Modernisierung von Hafeninfrastrukturen, insbesondere im Zusammenhang mit der Vermarktung der Fischereierzeugnisse, unterstützen, um den Mehrwert der angelandeten Erzeugnisse zu optimieren. [Abänd. 39]
(27) Angesichts der hohen Unvorhersehbarkeit von Fangtätigkeiten können außergewöhnliche Umständekann eine vorübergehende Einstellung zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten für die Fischer führen. Um diese Folgen abzumildern, sollte es möglich sein, aus dem EMFFEMFAF einen Ausgleich für die außergewöhnlichevorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit aufgrund der Durchführung bestimmter Erhaltungsmaßnahmen - z. B. Mehrjahrespläne, Zielwerte für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Beständen, Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazität von Fischereifahrzeugen an die verfügbaren Fangmöglichkeiten und technische Maßnahmen -, aufgrund der Durchführung von Sofortmaßnahmen, aufgrund einer Unterbrechung der Anwendung bzw. einer Nichterneuerung eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei wegen höherer Gewalt, aufgrund einer Naturkatastrophe oder aufgrund eines Umweltvorfalls, darunter erkrankte Fischbestände oder eine anormal hohe Sterblichkeit der Fischbestände, Unfälle auf See während der Fangtätigkeit und widrige Witterungsverhältnisse, zu unterstützen. Eine Unterstützung sollte nur dann gewährt werden, wenn die Auswirkungen solcher Umstände für die Fischer erheblich sind, d. h. wenn die gewerblichen Tätigkeiten des betreffenden Schiffs mindestens 90 aufeinanderfolgende Tage unterbrochen werden, und wenn die sich auswährend der Einstellung der Tätigkeit ergebenden wirtschaftlichen Verluste mehr als 30 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens während eines bestimmten Zeitraums ausmachenletzten zwei Jahre mindestens 120aufeinanderfolgende Tage unterbrochen waren. Die Besonderheiten der Aalfischerei sollten in den Bedingungen für die Gewährung einer solchen Unterstützung berücksichtigt werden. [Abänd. 40]
(27a) Fischern und Erzeugern der Meeres- und Süßwasseraquakultur sollte es möglich sein, im Falle einer Krise des Fischerei- und Aquakulturmarkts, einer Naturkatastrophe oder bei Umweltvorfällen Unterstützung aus dem EMFAF zu erhalten. [Abänd. 41]
(27b) Um einen Beitrag zu einer günstigen Entwicklung der Bestände und zur Aufrechterhaltung der Fangtätigkeit außerhalb der Schonzeiten zu leisten, sollte der EMFAF die Einhaltung biologischer Schonzeiten immer unterstützen können, wenn diese sich bei einer Einhaltung in bestimmten kritischen Phasen des Lebenszyklus der Arten für eine nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen als erforderlich erweisen. [Abänd. 306]
(27c) Das Europäische Parlament betont, dass die Einrichtung eines Lohnausgleichsfonds dringend unterstützt werden muss, um die Zeiträume abzudecken, in denen kein Fischfang erlaubt ist, und dass diese Zeiträume bei der Rente und anderen Sozialversicherungsansprüchen als tatsächlich abgeleistete Dienstzeit angerechnet werden. Außerdem befürwortet das Europäische Parlament die Einführung eines Mindestlohns, der entsprechend den lokalen Gegebenheiten und in Tarifverhandlungen und verträgen festgesetzt wird. [Abänd. 307]
(28) Die kleine Küstenfischerei wird von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 12 Metern betrieben, die kein gezogenes Fanggerät einsetzen. Auf diesen Sektor entfallen fast 75 % aller in der Union registrierten Fischereifahrzeuge und fast die Hälfte aller Beschäftigten im Fischereisektor. Betreiber der kleinen Küstenfischerei sind in besonderem Maße abhängig von gesunden Fischbeständen als Haupteinkommensquelle. Mit dem Ziel, nachhaltige Fangmethoden im Einklang mit den Zielen der GFP zu fördern, sollte diesen Begünstigten daher aus dem EMFFEMFAF eine Vorzugsbehandlung mittels einer Beihilfeintensität von 100 %, auch für Vorhaben im Zusammenhang mit Kontrolle und Durchsetzung, gewährt werden. Darüber hinaus sollten bestimmte Unterstützungsbereiche der kleineren Küstenfischerei in Flottensegmenten vorbehalten sein, in denen diezwischen der Fangkapazität mitund den verfügbaren Fangmöglichkeiten imein Gleichgewicht stehtgewahrt werden soll, z. B. die Unterstützung für den Erwerb, die Erneuerung und die Sanierung eines gebrauchten SchiffesSchiffs und für den Austausch oder die Modernisierung einer Schiffsmaschine sowie für junge Fischer. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten in ihr Programm einen Aktionsplan für die kleine Küstenfischerei aufnehmen, der anhand von Indikatoren begleitet werden sollte, für die Etappenziele und Zielwerte festzulegen sind. [Abänd. 42 und 308]
(29) Die Gebiete in äußerster Randlage, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“(13) aufgeführt sind, stehen vor besonderen Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Abgelegenheit, ihrer Topografie und dem Klima im Sinne desvon Artikel 349 des Vertrags, und verfügen ebenfallsauch über spezifische Grundlagen zur Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft. Daher sollte dem Programm der betreffenden Mitgliedstaaten für jedes Gebiet in äußerster Randlage ein Aktionsplan für die Entwicklung nachhaltiger Sektoren der blauen Wirtschaft, einschließlich der nachhaltigen Nutzung von Fischereien und Aquakultur, beigefügt werden, und eine Mittelzuweisung für die Unterstützung der Durchführung dieser Aktionspläne vorbehalten sein. EinUm die Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage gegenüber ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Regionen der Union zu bewahren, hat die Union 1992 Maßnahmen zum Ausgleich für dieder damit zusammenhängenden zusätzlichen Kosten im Fischereisektor eingeführt. Die Maßnahmen, die im Zeitraum 2014–2020 Anwendung finden, sind in der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments(14) festgelegt. Es ist notwendig, diese Unterstützung weiter zu gewähren, um die Mehrkosten für den Fischfang, die Fischzucht, die Verarbeitung und die Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus, die den Gebieten in äußerster Randlage aufgrund ihrer Standort-auszugleichen, so dass dieser Ausgleich zur Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Betreiber aus diesen Gebieten beiträgt. Angesichts der unterschiedlichen Marktbedingungen in den Gebieten in äußerster Randlage sowie der Schwankungen bei den Fängen und Insellage entstehen, sollte ebenfalls aus dem EMFF unterstütztBeständen und der Marktnachfrage sollte es den betreffenden Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die für den Ausgleich in Frage kommenden Fischereierzeugnisse, deren jeweilige Höchstmengen und die Ausgleichsbeträge im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat vorgesehenen Gesamtmittelausstattung festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, das Verzeichnis der förderfähigen Fischereierzeugnisse und deren Mengen sowie die entsprechenden Ausgleichsbeträge im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat vorgesehenen Gesamtmittelausstattung unterschiedlich festzulegen. Sie sollten auch ermächtigt sein, ihre Ausgleichspläne anzupassen, wenn dies aufgrund veränderter Bedingungen gerechtfertigt ist. Die Mitgliedstaaten sollten den Ausgleichsbetrag so festsetzen, dass die Mehrkosten, die aus den besonderen Merkmalen der Gebiete in äußerster Randlage entstehen, in angemessener Weise ausgeglichen werden können. Diese UnterstützungUm einen Überausgleich zu vermeiden, sollte auf einen Prozentsatz der gesamten Mittelzuweisung begrenzt die Höhe des Betrags im Verhältnis zu den auszugleichenden Mehrkosten stehen. Zu diesem Zweck sollten auch andere Formen öffentlicher Interventionen mit Wirkung auf die Mehrkosten berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollte in den Gebieten in äußerster Randlage eine höhere Beihilfeintensität als bei anderen Vorhaben angewandt werden. [Abänd. 43]
(29a) Zur Sicherung des Überlebens der kleinen Küstenfischerei in den Gebieten in äußerster Randlage und gemäß den Grundsätzen der Sonderbehandlung kleiner Inseln und Gebiete im Sinne des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 14 sollten mit dem EMFAF auf der Grundlage von Artikel 349 AEUV auch der Erwerb und die Erneuerung von Fahrzeugen kleiner Küstenfischereien in den Gebieten in äußerster Randlage, die ihre Fänge ausnahmslos in Häfen in den Gebieten in äußerster Randlage anlanden und zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beitragen, unterstützt werden können, um für mehr Sicherheit für die Menschen und die Einhaltung der Hygienenormen der EU zu sorgen, gegen IUU-Fischerei vorzugehen und für mehr Umweltschutz zu sorgen. Die Erneuerung der Fischereiflotte sollte sich im Rahmen der zulässigen Kapazitätsobergrenzen bewegen und im Einklang mit den Zielen der GFP stehen. Mit dem EMFAF sollten flankierende Maßnahmen unterstützt werden können, etwa der Bau oder die Modernisierung von Werften, in denen Fischereifahrzeuge für die kleine Küstenfischerei in den Gebieten in äußerster Randlage hergestellt werden, der Erwerb oder die Erneuerung von Infrastrukturen und Geräten oder Studien. [Abänd. 44]
(29b) Wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments zu der besonderen Situation von Inseln (2015/3014(RSP)) und der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses mit dem Titel „Besondere Probleme der Inselgebiete“ (1229/2011) dargelegt wurde, sind Landwirtschaft, Tierzucht und Fischerei wichtige Elemente der örtlichen Inselwirtschaft. Die europäischen Inselregionen leiden aufgrund schlechter Zugänglichkeit, insbesondere für KMU, an geringer Produktdifferenzierung und benötigen eine Strategie, damit alle möglichen Synergien zwischen den europäischen Struktur- und Investitionsfonds und anderen Instrumenten der Union genutzt werden können, um den Problemen von Inseln entgegenzuwirken und ihr Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und ihre nachhaltige Entwicklung zu steigern. In Artikel 174 AEUV werden zwar die dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteile anerkannt, die spezifisch für die Insellage sind, doch die Kommission muss einen „Strategischen Rahmen der EU für Inseln“ schaffen, damit Instrumente verknüpft werden, die erhebliche territoriale Auswirkungen haben können. [Abänd. 45]
(30) Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sollte der EMFFEMFAF den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme in Meeres- und Küstengebieten unterstützen können. In diesem Zusammenhang sollten die Fischer dafür entschädigt werden können, dass sie verlorene Fanggeräte und Abfälle, insbesondere Kunststoffabfälle, aus dem Meer einsammeln, sowie Investitionen in den Häfen unterstützt werden, um geeignete Sammelstellen und Lagerungseinrichtungen für eingesammelte verlorene Fanggeräte und Abfälle einzurichten. Ferner sollten Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung eines guten Umweltzustands in der Meeresumwelt gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie“)(15), die Umsetzung räumlicher Schutzmaßnahmen gemäß derselben Richtlinie sowie im Einklang mit den gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (im Folgenden „Habitat-Richtlinie“)(16)festgelegten prioritären Aktionsrahmen die Bewirtschaftung, Wiederherstellung und Überwachung von NATURA-2000-Gebieten und der Artenschutz gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Vogelschutzrichtlinie“)(17) und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(18), einschließlich der Normen der EU für kommunale Abwässer und auch für die Konstruktion, Installation, Modernisierung und wissenschaftliche Vorbereitung und Bewertung fester oder beweglicher Einrichtungen zum Schutz und Aufbau der marinen Tier- und Pflanzenwelt in den Gebieten in äußerster Randlage, unterstützt werden. Unter direkter Mittelverwaltung sollte der EMFFEMFAF die Förderung sauberer und gesunder Meere und die Durchführung der Europäischen Strategie für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft unterstützen, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 16. Januar 2016(19) entwickelt wurde, in Übereinstimmung mit dem Ziel, einen guten Umweltzustand in der Meeresumwelt zu erreichen oder aufrechtzuerhalten. [Abänd. 46]
(31) In der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung wurde die Beseitigung des Hungers und die Verwirklichung der Ernährungssicherheit und einer besseren Ernährung als eines der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung hervorgehoben (Ziel Nr. 2). Die Union setzt sich uneingeschränkt für dieses Ziel Fischerei und Aquakulturund seine Umsetzung ein. In diesem Zusammenhang tragen Fischerei und nachhaltige Aquakultur zur Ernährungssicherheit und zur Ernährung bei. Die Union führt derzeit jedoch mehr als 60 % ihrer Fischereierzeugnisse ein und ist daher in hohem Maße von Drittländern abhängig. Eine große Herausforderung besteht darin, den Verzehr von in der Union erzeugtem FischproteinFischereierzeugnissen zu fördern, dasdie hohen Qualitätsstandards entsprichtentsprechen und den Verbrauchern zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung stehtstehen, indem öffentliche Einrichtungen wie Krankenhäuser und Schulen mit Erzeugnissen lokaler kleiner Fischereien versorgt und in Bildungseinrichtungen Schulungs- und Sensibilisierungsprogramme zur Bedeutung des Verzehrs lokalen Fischs eingerichtet werden. [Abänd. 47]
(32) Es sollte möglich sein, die Förderung und nachhaltige Entwicklung der Aquakultur, einschließlich der Süßwasseraquakultur, für die Zucht von Wassertieren und Pflanzen zur Herstellung von Lebensmitteln und anderen Rohstoffen, aus dem EMFFEMFAF zu unterstützen. In einigen Mitgliedstaaten bestehen nach wie vor komplexe Verwaltungsverfahren, wie der schwierige Zugang zu Flächen und aufwendige Genehmigungsverfahren, die es dem Sektor erschweren, das Image und die Wettbewerbsfähigkeit von Zuchtprodukten zu verbessern. Die Unterstützung sollte mit den auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entwickelten mehrjährigen nationalen Strategieplänen für die Aquakultur im Einklang stehen. Insbesondere förderfähig sein sollten die Unterstützung der ökologischen Nachhaltigkeit, produktive Investitionen, Innovation, der Erwerb von beruflichen Fähigkeiten, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Ausgleichsmaßnahmen, die wichtige Dienstleistungen im Bereich Land- und Naturschutz vorsehen. Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Versicherungsregelungen für Aquakulturbestände und Maßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz sollten ebenfalls für eine Förderung infrage kommen. Im Falle produktiver InvestitionenDie Unterstützung sollte eine Unterstützung jedoch nur übervorzugsweise durch Finanzierungsinstrumente und InvestEU erfolgen, die eine größere Hebelwirkung auf die Märkte habenüber InvestEU und deshalb besser alsdurch Finanzhilfen geeignet sind, um den finanziellen Herausforderungen des Sektors zu begegnengewährt werden. [Abänd. 48]
(33) Die Ernährungssicherheit stützt sich auf den Schutz der Meeresumwelt, die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände und effiziente und gut organisierte Märkte, die die Transparenz, Stabilität, Qualität und Vielfalt der Lieferkette sowie die Verbraucherinformation verbessern. Zu diesem Zweck sollte es möglich sein, die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „GMO-Verordnung“)(20) aus dem EMFFEMFAF zu unterstützen. Insbesondere sollten unter anderem die Gründung von Erzeugerorganisationen, einschließlich Fischereigenossenschaften, kleine Erzeuger, die Umsetzung von Erzeugungs- und Vermarktungsplänen, Beihilfen für Werbe- und Kommunikationskampagnen, die Förderung neuer Absatzmöglichkeiten, die Durchführung von Marktstudien, die Erhaltung und Stärkung der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakultur (EUMOFA) und die Entwicklung und Verbreitung von Marktinformationen unterstützt werden. [Abänd. 49 und 280]
(33a) Die Qualität und Vielfalt der Meereserzeugnisse der Europäischen Union sind für die Erzeuger ein Wettbewerbsvorteil, der einen wichtigen Beitrag zum kulturellen und gastronomischen Erbe leistet, indem die Erhaltung kultureller Traditionen und die Entwicklung und Anwendung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse miteinander vereint werden. Die Nachfrage der Bürger und Verbraucher nach hochwertigen Erzeugnissen mit spezifischen Differenzierungsmerkmalen in Bezug auf den jeweiligen geografischen Ursprung steigt immer weiter an. Zu diesem Zweck können mit dem EMFAF Meereserzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(21) unterstützt werden. Insbesondere können mit dem EMFAF die Anerkennung und Registrierung hochwertiger geschützter geografischer Angaben im Sinne dieser Verordnung unterstützt werden. Ferner können die für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützte geografische Angaben (g.g.A.) zuständigen Verwaltungsstellen sowie die von ihnen ausgearbeiteten Programme zur Verbesserung der Qualität Unterstützung aus dem EMFAF erhalten. Gleichermaßen können von diesen Verwaltungsstellen durchgeführte Untersuchungen, mit denen das Bewusstsein für die Produktionsanlagen, Verfahren und Produkte geschärft werden soll, aus dem EMFAF unterstützt werden. [Abänd. 50]
(33b) Im Sinne der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Dezember 2008 zur Erstellung eines Europäischen Kormoran-Managementplans und der Entschließung vom 17. Juni 2010 zum Thema „Ein neuer Schwung für die Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur“ sollte der EMFAF die wissenschaftliche Forschung und die Datenerhebung zu den Auswirkungen von Zugvögeln auf die Aquakultur und die einschlägigen Fischbestände der EU fördern. [Abänd. 51]
(33c) Da die Aquakultur wachsen muss und durch Zugvögel erhebliche Verluste bei den Fischbeständen zu verzeichnen sind, sollte der EMFAF bestimmte Entschädigungsleistungen für diese Verluste umfassen, bis ein europäischer Managementplan eingeführt wurde. [Abänd. 52]
(34) Die Verarbeitungsindustrie spielt bei der Verfügbarkeit und Qualität von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen eine Rolle. Der EMFFEMFAF sollte gezielte Investitionen in diesem Wirtschaftszweig unterstützen können, sofern diese zur Verwirklichung der Ziele der GMO beitragen. Diese Unterstützung sollte nur durchkann durch Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumente und über InvestEU, nicht aber durch Finanzhilfen gewährt werden sollte. [Abänd. 53]
(34a) Neben den bereits erwähnten förderfähigen Maßnahmen sollte es möglich sein, aus dem EMFAF andere Bereiche im Zusammenhang mit der Fischerei und Aquakultur zu unterstützen, einschließlich der Unterstützung der Schutzjagd oder der Bewirtschaftung schädlicher wildlebender Arten, die nachhaltige Fischbestände gefährden, insbesondere von Robben und Kormoranen. [Abänd. 54]
(34b) Neben den bereits erwähnten förderfähigen Maßnahmen sollte es möglich sein, aus dem EMFAF andere Bereiche im Zusammenhang mit der Fischerei und Aquakultur zu unterstützen, einschließlich der Ausgleichs für Schäden am Fang, die von im Rahmen des Unionsrechts geschützten Säugetieren und Vögeln verursacht wurden, insbesondere von Robben und Kormoranen. [Abänd. 55]
(35) Die Schaffung von Arbeitsplätzen in Küstenregionen stützt sich auf die lokale Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft, die sich innerhalb ökologischer Grenzen entwickelt und das soziale Gefüge dieser Regionen, einschließlich der Inseln und Gebiete in äußerster Randlage, wiederbelebt. Meeresbezogene Industrien und Dienstleistungen dürften das Wachstum der Weltwirtschaft übertreffen und bis 2030 einen wichtigen Beitrag zu Beschäftigung und Wachstum leisten. Um nachhaltig zu sein, hängt das blaue Wachstum von Innovation und Investitionen in neue maritime Unternehmen und in die Bio-Wirtschaft und Biotechnologie ab, einschließlich nachhaltiger Tourismusmodelle, erneuerbarer ozeanischer Energien,Meeresenergie aus erneuerbaren Quellen innovativer Hochqualitäts-Schiffbau-Werften und neuer Hafendienste und der nachhaltigen Entwicklung des Fischerei- und Aquakultursektors, die Arbeitsplätze schaffen und gleichzeitig die lokale Entwicklung sowie die Entwicklung auf Biologie beruhender Meereserzeugnisse verbessern können. Während öffentliche Investitionen in die nachhaltige blaue Wirtschaft im gesamten Unionshaushalt berücksichtigt werden sollten, sollte sich der EMFFEMFAF insbesondere auf die grundlegenden Voraussetzungen für eine nachhaltige blaue Wirtschaft, die Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaftsich innerhalb ökologischer Grenzen entwickelt, und auf die Beseitigung von Engpässen konzentrieren, um Investitionen und die Entwicklung neuer Märkte und Technologien oder Dienste zu erleichtern. Die Unterstützung der Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft sollte in gemeinsamer, direkter und indirekter Mittelverwaltung durchgeführt werden. [Abänd. 56]
(35a) Gemäß Erwägungsgrund 3 der GFP-Verordnung kann die Freizeitfischerei „wesentliche Auswirkungen auf die Fischereiressourcen haben, weshalb die Mitgliedstaaten gewährleisten sollten, dass sie in einer Weise betrieben wird, die mit den Zielen der GFP vereinbar ist“. Ein ordnungsgemäßes Management der Freizeitfischerei bedarf jedoch der zuverlässigen und regelmäßigen Erhebung von Daten über die Freizeitfischerei, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments zum Sachstand der Freizeitfischerei in der Europäischen Union (2017/2120(INI)) betont wird. [Abänd. 57]
(35b) Das Ziel einer nachhaltigen blauen Wirtschaft besteht darin, neben dem Schutz und dem Erhalt der Vielfalt, der Produktivität, der Widerstandsfähigkeit und der wichtigsten Funktionen sowie der intrinsischen Werte von Meeresökosysteme eine nachhaltige Erzeugung und einen nachhaltigen Verbrauch sowie eine effiziente Nutzung von Ressourcen sicherzustellen. Sie stützt sich auf eine Bewertung des langfristigen Bedarfs der gegenwärtigen und zukünftigen Generationen. Das bedeutet auch, dass angemessene Preise für Waren und Dienstleistungen festgelegt werden. [Abänd. 58]
(35c) Unterstützende Maßnahmen sind notwendig, um den sozialen Dialog zu fördern und den EMFAF zur Ausbildung von kompetenten Arbeitskräften für die Meeres- und Fischereiwirtschaft heranziehen zu können. Da der Meeres- und der Fischereisektor modernisiert werden müssen und Innovation hierbei eine wichtige Rolle spielt, müssen die Mittelzuweisungen für die Berufsausbildung im EMFAF neu bewertet werden. [Abänd. 59]
(35d) Auch Investitionen in Humankapital sind für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Wirtschaftsleistung der Fischerei und Meereswirtschaft von großer Bedeutung. Daher sollten aus dem EMFAF auch Beratungsdienste, die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und Fischern, berufliche Fortbildung sowie lebenslanges Lernen gefördert sowie zur Verbreitung von Wissen und zur Verbesserung der allgemeinen Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Betreiber beigetragen und der soziale Dialog gefördert werden. In Anerkennung ihrer Rolle in von der Fischerei geprägten Gemeinschaften sollten Ehepartner und Lebenspartner selbstständiger Fischer unter bestimmten Bedingungen ebenfalls Förderung für berufliche Bildung, lebenslanges Lernen und die Verbreitung von Wissen sowie für Networking, das einen Beitrag zu ihrer beruflichen Entwicklung leistet, erhalten. [Abänd. 60]
(36) Die Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft beruht in hohem Maße auf Partnerschaften zwischen lokalen Akteuren, die zur Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit der Bevölkerung von Küsten-, Insel- und Binnengemeinschaften und -wirtschaften beitragen. Der EMFFEMFAF sollte Instrumente zur Förderung solcher Partnerschaften bereitstellen. Zu diesem Zweck sollte im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung (CLLD) unterstützt werden. Dieses Konzept sollte die wirtschaftliche Diversifizierung in einem lokalen Kontext durch die Entwicklung der Küsten- und Binnenfischerei, der Aquakultur und einer nachhaltigen blauen Wirtschaft steigern. CLLD-Strategien sollten sicherstellen, dass die lokalen Gemeinschaften die Chancen, die die nachhaltige blaue Wirtschaft bietet, besser nutzen und ausschöpfen, indem sie sich die Ressourcen in den Bereichen Umwelt, Kultur, Soziales und Humanressourcen zunutze machen und stärken. Jede lokale Partnerschaft sollte daher den Hauptschwerpunkt ihrer Strategie widerspiegeln, indem sie eine ausgewogene Beteiligung und Vertretung aller relevanten Akteure aus der lokalen nachhaltigen blauen Wirtschaft gewährleistet. [Abänd. 61]
(37) Der EMFFEMFAF sollte im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die nachhaltige blaue Wirtschaft durch die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten zur Verbesserung der Kenntnisse über den Zustand der MeeresumweltMeeres- und der Süßwasserumwelt und der jeweiligen Ressourcen eine sich innerhalb ökologischer Grenzen entwickelnde nachhaltige blaue Wirtschaft unterstützen können. Diese Unterstützung sollte darauf abzielen, die Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG zu erfüllen, die maritime Raumplanung und die Nachhaltigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors zu unterstützen undsowie die Qualität und gemeinsame Nutzung von Daten über das Europäische Meeresbeobachtungs- und Datennetzwerk zu verbessern. [Abänd. 62]
(38) Im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung sollte der Schwerpunkt des EMFFEMFAF auf die grundlegenden Voraussetzungen fürSchaffung einer sich innerhalb ökologischer Grenzen entwickelnden und eine nachhaltige blauegesunde Meeresumwelt fördernden nachhaltigen blauen Wirtschaft gelegt werden, indem eine integrierte Governance und Verwaltung der Meerespolitik gefördert, die Übertragung und Übernahme von Forschung, Innovation und Technologie in die nachhaltige blaue Wirtschaft ausgebaut‚ maritime Kompetenzen und das Wissen über die Meere und Ozeane sowie das Teilen ökologischer und sozioökonomischer Daten über die nachhaltige blaue Wirtschaft verbessert und eine CO2-arme und klimaresiliente nachhaltige blaue Wirtschaft sowie die Entwicklung von Projektbeständen und innovativen Finanzierungsinstrumenten gefördert werden. Die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage und der Inselregionen im Sinne von Artikel 174 AEUV sollte in Bezug auf die genannten Bereiche gebührend berücksichtigt werden. [Abänd. 63]
(39) 60 % der Ozeane liegen außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit. Dies bedeutet eine gemeinsame, internationale Verantwortung. Die meisten Probleme, mit denen die Ozeane konfrontiert sind, sind grenzüberschreitender Natur, z. B. Überfischung, Klimawandel, Versauerung, Verschmutzung und, Ölförderung oder Bergbau unter Wasser, die zu einer Abnahme der biologischen Vielfalt führen, und erfordern daher eine gemeinsame Reaktion. Im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, bei dem die Union Vertragspartei ist (Beschluss 98/392/EG des Rates(22)), wurden zahlreiche Hoheitsbefugnisse, Institutionen und spezifische Rahmenbedingungen festgelegt, um die menschliche Tätigkeit in den Ozeanen zu regeln und zu steuern. In den letzten Jahren hat sich ein globaler Konsens darüber ergeben, dass die Meeresumwelt und die menschlichen maritimen Tätigkeiten effizienter verwaltet werden sollten, um dem zunehmenden Druck auf die Ozeane und Meere zu begegnen. [Abänd. 64]
(40) Als globaler Akteur setzt sich die Union im Einklang mit der Gemeinsamen Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 10. November 2016 mit dem Titel „Internationale Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere“(23) entschieden für die Förderung einer internationalen Meerespolitik ein. Die internationale Meerespolitik der Union ist eine neue Politik, die die Ozeane in integrierter Weise abdeckt. Die internationale Meerespolitik ist nicht nur von zentraler Bedeutung für die Verwirklichung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, insbesondere des Nachhaltigkeitsziels 14 („Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane, Meere und Meeresressourcen für eine nachhaltige Entwicklung“), sondern auch für die Gewährleistung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane für künftige Generationen. Die Union muss diese internationalen Verpflichtungen erfüllen und als treibende und führende Kraft für eine bessere internationale Meerespolitik auf bilateraler, regionaler und multilateraler Ebene wirken, um u. a. zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten FischereiIUU-Fischerei und der Minimierung ihrer Auswirkungen auf die Meeresumwelt, der Verbesserung des Rahmens für die internationale Meerespolitik, der Verringerung des Drucks auf Ozeane und Meere, der Schaffung der Voraussetzungen für eine sich innerhalb ökologischer Grenzen entwickelnde nachhaltige blaue Wirtschaft und der Stärkung der internationalen Meeresforschung und -daten beizutragen. [Abänd. 65]
(41) Maßnahmen zur Förderung der internationalen Meerespolitik im Rahmen des EMFFEMFAF sollen den übergreifenden Rahmen internationaler und regionaler Prozesse, Übereinkommen, Regeln und Einrichtungen zur Regulierung und Steuerung menschlicher Tätigkeiten in den Ozeanen verbessern. Aus dem EMFFEMFAF sollten internationale Vereinbarungen finanziert werden, die die Union in Bereichen geschlossen hat, die nicht unter die mit verschiedenen Drittländern geschlossenen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei (SFPAs) fallen, sowie der Beitrag der Union für ihre Mitgliedschaft in regionalen Fischereiorganisationen (RFO). SFPAs und RFO werden weiterhin aus verschiedenen Teilen des Unionshaushalts finanziert.
(42) Im Hinblick auf Sicherheit und Verteidigung sind ein verbesserter Schutz der Grenzen und eine erhöhte maritime Sicherheit von wesentlicher Bedeutung. Im Rahmen der vom Rat der Europäischen Union am 24. Juni 2014 verabschiedeten Strategie der Europäischen Union für maritime Sicherheit und des am 16. Dezember 2014 angenommenen zugehörigen Aktionsplans sind der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit bei der Europäischen Grenz- und Küstenwache zwischen der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für die Erreichung dieser Ziele von entscheidender Bedeutung. Die Meeresüberwachung und die Zusammenarbeit der Küstenwachen sollten daher sowohl im Rahmen der geteilten als auch der direkten Mittelverwaltung aus dem EMFFEMFAF unterstützt werden, auch durch den Erwerb von Gütern für maritime Mehrzweckeinsätze. Außerdem sollten die zuständigen Agenturen in die Lage versetzt werden, die Unterstützung im Bereich der Meeresüberwachung und -sicherheit im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durchzuführen.
(43) Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sollte jeder MitgliedstaatenMitgliedstaat in Zusammenarbeit mit allen Regionen ein einziges Programm ausarbeiten, das von der Kommission zu genehmigen ist. Vor dem Hintergrund der Regionalisierung und mit dem Ziel, die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Programmen zu einem strategischeren Ansatz zu bewegen, sollte die Kommission für jedes Meeresbecken eine Analyse ausarbeiten, in der die gemeinsamen Stärken und Schwächen hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele der GFP aufgezeigt werden. Die Analyse sollte sowohl den Mitgliedstaaten als auch der Kommission als Richtschnur bei der Aushandlung jedes Programms dienen, wobei die regionalen Herausforderungen und Bedürfnisse zu berücksichtigen sind. Bei der Bewertung der Programme sollte die Kommission die ökologischen und sozioökonomischen Herausforderungen der GFP, die sozioökonomische Leistung dereiner sich innerhalb ökologischer Grenzen entwickelnden nachhaltigen blauen Wirtschaft – vor allem mit Blick auf die kleine Küstenfischerei –, die Herausforderungen auf Ebene des Meeresbeckens, die Erhaltung und Wiederherstellung mariner Ökosysteme, die Verringerung und das Sammeln von Abfällen im Meer und den Klimaschutzdie Bekämpfung des Klimawandels sowie die Anpassung an den Klimawandel berücksichtigen. [Abänd. 66]
(43a) Um eine wirksame Umsetzung der Bewirtschaftungsmaßnahmen auf regionaler Ebene zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten eine Regelung für die gemeinsame Bewirtschaftung einführen, an der die Beiräte, die Zusammenschlüsse von Fischern und die zuständigen Einrichtungen oder Behörden beteiligt sind, damit der Dialog und das Engagement der Beteiligten gestärkt werden. [Abänd. 67]
(44) Die Ergebnisse der EMFFEMFAF-Unterstützung in den Mitgliedstaaten sollte auf der Grundlage von Indikatoren bewertet werden Die Mitgliedstaaten sollten über die Fortschritte bei der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte Bericht erstatten, und die Kommission sollte ausgehend von jährlichen Leistungsberichten, die von den Mitgliedstaaten erstellt werden, eine Leistungsüberprüfung vornehmen, und dabei potenzielle Durchführungsprobleme frühzeitig erkennen und Korrekturmaßnahmen ergreifen. Zu diesem Zweck sollte ein Überwachungs- und Evaluierungsrahmen eingerichtet werden.
(44a) Das Zahlungsverfahren im Rahmen des derzeitigen EMFAF ist Berichten zufolge mangelhaft, da nach vier Jahren der Anwendung nur 11 % in Anspruch genommen wurden. Dieses Verfahren sollte verbessert werden, damit die Zahlungen an die Begünstigten insbesondere in den Fällen, in denen es sich um Einzelpersonen oder Familien handelt, beschleunigt werden. [Abänd. 68]
(45) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016(24) ist es erforderlich, den EMFFEMFAF auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des EMFFEMFAF vor Ort umfassen.
(46) Die Kommission sollte Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den EMFFEMFAF, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durchführen. Mit den dem EMFFEMFAF zugewiesenen Mitteln sollte auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert werden, insofern sie die Prioritäten des EMFFEMFAF betreffen.
(46a) Die Kommission sollte auch geeignete Instrumente bereitstellen, um die Gesellschaft über die Fischerei- und Aquakulturtätigkeit und die Vorteile der Diversifizierung des Fisch- und Meeresfrüchteverzehrs zu informieren. [Abänd. 69]
(47) Gemäß der Verordnung (EU) ... [Haushaltsordnung], der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(25), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates (26), der Verordnung (Euratom, EG), Nr. 2185/96 des Rates(27) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(28) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere könntesollte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(29) vorgesehen ist, könntesollte die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete strafbare Handlungen untersuchen und ahnden. Nach der Verordnung EU Nr. [Haushaltsordnung] ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei der Verwaltung und Durchführung des EMFFEMFAF die finanziellen Interessen der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. [Haushaltsordnung] und der Verordnung (EU) Nr. [Dachverordnung] geschützt werden. [Abänd. 70]
(48) Um die Verwendung von Unionsmitteln und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung transparenter zu machen und insbesondere die öffentliche Kontrolle der verwendeten Gelder zu verstärken, sollten bestimmte Informationen über die im Rahmen des EMFFEMFAF finanzierten Vorhaben auf einer Website der jeweiligen Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. [Dachverordnung] veröffentlicht werden. Veröffentlicht ein Mitgliedstaat Informationen über im Rahmen des EMFFEMFAF unterstützte Vorhaben, so sind die Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(30) einzuhalten. [Abänd. 71]
(49) Zur Ergänzung und Änderung bestimmter, nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Auslöseschwelle und die Dauer der Unzulässigkeit in Bezug auf die Zulässigkeitskriterien für die Anträge, die Bedingungen für die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen, die nicht mit den Kosten für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeiten in Zusammenhang stehen, die Kriterien für die Berechnung der zusätzlichen Kosten aufgrund der besonderen Nachteile der Gebiete in äußerster Randlage, die Kriterien für Verstöße der Mitgliedstaaten, die zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist führen können, die Kriterien für ernsthafte Verstöße der Mitgliedstaaten, die zu einer Aussetzung der Zahlungen führen können, die Kriterien für die Festlegung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrekturen und die Kriterien für die Anwendung von Pauschalsätzen oder extrapolierten Finanzkorrekturen, die Änderung von Anhang I sowie den Aufbau eines gemeinsamen Überwachungs- und Evaluierungsrahmens festzulegen. Um einen reibungslosen Übergang von der mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegten Regelung zu der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern, sollte die Kommission auch befugt sein, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die Festlegung von Übergangsbedingungen zu erlassen.
(50) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Annahme und Änderung der operationellen Programme, die Annahme und Änderung der nationalen Arbeitspläne für die Datenerhebung, die Zahlungsaussetzung und Finanzkorrekturen übertragen werden.
(51) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf Verfahren, Format und Zeitpläne für die Einreichung der nationalen Arbeitspläne für die Datenerhebung und die Vorlage der jährlichen Leistungsberichte übertragen werden -
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINER RAHMEN
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird der Europäische Meeres-, Fischerei- und FischereifondsAquakulturfonds (EMFFEMFAF) eingerichtet. Sie legt die Prioritäten des EMFFEMFAF, die Haushaltsmittel für den Zeitraum 2021-2027, die Arten der Unionsfinanzierung und die spezifischen Regeln für die Bereitstellung dieser Mittel fest und ergänzt die allgemeinen Bestimmungen für den EMFFEMFAF gemäß der Verordnung (EU) Nr. [Dachverordnung].
Artikel 2
Geografischer Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt, sofern in ihren Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, für Vorhaben, die im Gebiet der Union durchgeführt werden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieser Verordnung und unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013, des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. [Dachverordnung].
2. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. [Haushaltsordnung], die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;
(2) „gemeinsamer Informationsraum“ (CISE) ein Umfeld von Systemen, die entwickelt wurden, um den Informationsaustausch zwischen den an der Meeresüberwachung beteiligten Behörden über Sektoren und Grenzen hinweg zu fördern, um ihr Bewusstsein für die Tätigkeiten auf See ausgeführten Tätigkeiten zu schärfen; [Abänd. 72]
(3) „Küstenwache“ nationale Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, welche die Sicherheit im Seeverkehr, die maritime Sicherheit, Seezolltätigkeiten, die Verhütung und Bekämpfung von illegalem Handel und Schmuggel, die damit zusammenhängende Durchsetzung des Meeresrechts, die Kontrolle der Seegrenzen, die Meeresüberwachung, den Schutz der Meeresumwelt, Such- und Rettungsdienste, Unfall- und Katastrophenschutz, Fischereikontrolle, Inspektionen und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Aufgaben umfassen; [Abänd. 73]
(4) „Europäisches Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk“ (EMODnet) eine Partnerschaft, die Meeresdaten und Metadaten zusammenfasst, um diese fragmentierten Ressourcen für öffentliche und private Nutzer besser verfügbar und nutzbar zu machen, indem qualitätsgesicherte, interoperable und harmonisierte Meeresdaten angeboten werden;
(5) „Versuchsfischerei“ die Fischerei auf Bestände, die in den vorangegangenen zehn Jahren nicht befischt wurden oder nicht mit einem bestimmten Fanggerät oder einer bestimmten Fangtechnik befischt wurden;
(6) „Fischer“ natürliche Personen, die vom Mitgliedstaat anerkannte kommerzielle Fangtätigkeiten ausüben;
(6a) „Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende biologische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden; [Abänd. 74]
(6b) „Freizeitfischereisektor“ alle Bereiche der Freizeitfischerei sowie alle Unternehmen und Arbeitsplätze, die davon abhängig sind bzw. durch diese Art der Fischerei geschaffen werden; [Abänd. 75]
(7) „Binnenfischerei“ in Binnengewässern kommerziell betriebene Fangtätigkeiten mit Booten oder anderem Gerät, auch mit Gerät, das für die Eisfischerei eingesetzt wird;
(7a) „ohne Boot tätige Fischer“ natürliche Personen, die vom Mitgliedstaat anerkannte kommerzielle Fischereitätigkeiten ohne Boot ausüben; [Abänd. 76]
(8) „internationale Meerespolitik“ eine Initiative der Union zur Verbesserung des übergeordneten Rahmens internationaler und regionaler Prozesse, Übereinkommen, Vereinbarungen, Regeln und Einrichtungen durch einen kohärenten sektorübergreifenden und regelbasierten Ansatz, um sicherzustellen, dass die Ozeane gesund, geschützt, sicher, sauber und nachhaltig bewirtschaftet sind;
(9) „Meerespolitik“ die Unionspolitik mit dem Ziel, über abgestimmte meeresbezogene politische Maßnahmen und einschlägige Formen internationaler Zusammenarbeit eine koordinierte, schlüssige Entscheidungsfindung zu fördern, um die nachhaltige Entwicklung, das Wirtschaftswachstum und den sozialen Zusammenhalt in der Union, insbesondere in den Küsten- und Inselregionen und den Gebieten in äußerster Randlage, sowie in den Sektoren der nachhaltigen blauen Wirtschaft zu maximieren;
(10) „maritime Sicherheit und Meeresüberwachung“ die Tätigkeiten, mit denen alle Ereignisse und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem maritimen Bereich, die sich auf die Sicherheit im Seeverkehr und die maritime Sicherheit, die Rechtsdurchsetzung, die Verteidigung, die Grenzkontrollen, den Schutz der Meeresumwelt, die Fischereikontrolle, den Handel und das wirtschaftliche Interesse der Union auswirken könnten, umfassend verstanden, gegebenenfalls verhindert und gesteuert werden;
(11) „maritime Raumplanung“ einen Prozess, bei dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Ziele menschliche Tätigkeiten in Meeresgebieten analysieren und organisieren;
(12) „produktive Aquakulturinvestitionen“ Investitionen in den Bau, den Ausbau, die Modernisierung oder die Ausstattung von Aquakulturanlagen; [Abänd. 77]
(13) „Meeresbeckenstrategie“ einen integrierten Rahmen zur Bewältigung gemeinsamer meerespolitischer und maritimer Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittstaaten in einem spezifischen Meeresbecken oder in einem oder mehreren Teilen davon konfrontiert sind, sowie die Förderung der Zusammenarbeit und Koordinierung zur Erreichung einer wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Kohäsion; sie wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit den betreffenden Ländern Mitgliedstaaten und Drittländern, ihren Regionen und sonstigen relevanten Akteuren entwickelt; [Abänd. 78]
(14) „kleine Küstenfischerei“ den Fischfang mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern und ohne Schleppgerät gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates(31), ohne Boot ausgeführte Fischeitätigkeiten und das Sammeln von Schalentieren; [Abänd. 79]
(14a) „kleine Flotte der Gebiete in äußerster Randlage“ alle kleinen Flotten, die in den Gebieten in äußerster Randlage wie in den einzelnen nationalen operativen Programmen festgelegt tätig sind; [Abänd. 80]
(15) „nachhaltige blaue Wirtschaft“ alle sektoralen und sektorübergreifenden wirtschaftlichen Tätigkeiten im gesamten Binnenmarkt in den Inselregionen, Bezug auf Ozeane, Meere, Küsten und Binnengewässer, auch in Gebieten in äußerster Randlage und Binnenstaaten der Union, einschließlich neu entstehender Sektoren und nichtmarktbestimmter Waren und Dienstleistungen, mit denen das ökologische, soziale und wirtschaftliche Wohl der gegenwärtigen und zukünftigen Generationen sichergestellt und gleichzeitig gesunde marine Ökosysteme erhalten und wiederhergestellt und schutzbedürftige natürliche Ressourcen geschützt werden und die mit den Umweltvorschriften der Union im Einklang stehen; [Abänd. 81]
(15a) „gemeinsame Bewirtschaftung“ eine Partnerschaftsvereinbarung zwischen staatlichen Stellen, der Gemeinschaft der Nutzer der Ressourcen vor Ort (Fischern), externen Akteuren (nichtstaatlichen Organisationen, Forschungseinrichtungen) sowie mitunter anderen Interessenträgern in den Bereichen Fischerei und Küstenressourcen (Bootseigner, Fischhändler, Kreditagenturen oder Geldgeber, Tourismusbranche usw.), die sich gemeinsam die Verantwortung und Entscheidungskompetenz für die Bewirtschaftung einer Fischerei teilen; [Abänd. 82]
(15b) „Umweltvorfall” einen durch die Natur oder vom Menschen verursachten Unfall, der Umweltschäden zur Folge hat. [Abänd. 83]
Artikel 4
Prioritäten
Der EMFFEMFAF trägt zur Durchführung der GFP und der Meerespolitik bei. Er verfolgt die folgenden Prioritäten:
(1) Förderung nachhaltiger Fischereien und des Schutzes, der Wiederherstellung und der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen; [Abänd. 291/rev]
(1a) Förderung einer nachhaltigen Aquakultur; [Abänd. 85]
(2) Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union durch wettbewerbsfähigenachhaltige und nachhaltigesozialverträgliche Aquakultur, Fischerei und Märkte; [Abänd. 291/rev]
(3) Ermöglichung des Wachstums einer nachhaltigen blauen Wirtschaft unter Berücksichtigung der ökologischen Belastbarkeit sowie Förderung des Wohlstands und Förderung florierender Küstengemeinschaftendes wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in Küsten-, Insel- und Binnengemeinschaften; [Abänd. 87]
(4) Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane.
Die Unterstützung im Rahmen des EMFFEMFAF trägt auch zur Verwirklichung der Ziele der Union beim Umwelt- und Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel bei. Dieser Beitrag wird nach dem in Anhang IV dargelegten Verfahren verfolgt. [Abänd. 88]
Die Verfolgung dieser Ziele darf nicht zu einer Erhöhung der Fangkapazität führen. [Abänd. 281]
Artikel 4a
Gebiete in äußerster Randlage
Bei allen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung müssen die in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anerkannten besonderen Zwänge dieser Gebiete berücksichtigt werden. [Abänd. 89]
KAPITEL II
Finanzrahmen
Artikel 5
Mittelausstattung
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des EMFFEMFAF wird für den Zeitraum 2021-2027 auf 6 140 000 000 EUR6867 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 (d. h. 7 739 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt) aufgestockt. [Abänd. 90]
2. Der Teil der Finanzausstattung, der dem EMFFEMFAF im Rahmen von Titel II zugewiesen wird, wird im Wege der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] und Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. [Haushaltsordnung] verwaltet.
3. Der Teil der Finanzausstattung, der dem EMFFEMFAF im Rahmen von Titel III zugewiesen wird, wird entweder direkt durch die Kommission gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. [Haushaltsordnung] oder im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung verwaltet.
Artikel 6
Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung
1. Der Teil der Finanzausstattung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß Titel II beläuft sich auf 5 311 000 000 EUR87% der Finanzausstattung des EMFAF [xxxEUR] zu jeweiligen Preisen im Einklang mit der jährlichen Aufschlüsselung gemäß Anhang V. [Abänd. 91]
2. Bei Vorhaben in Gebieten in äußerster Randlage weist jeder betroffene Mitgliedstaat im Rahmen seiner finanziellen Unterstützung durch die Union gemäß Anhang V mindestens folgende Mittel zu:
a) 102 000 000 EUR für die Azoren und Madeira;
b) 82 000 000 EUR für die Kanarischen Inseln;
c) 131 000 000 EUR für Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint-Martin. [Abänd. 92]
3. Der Ausgleich gemäß Artikel 21 darf 50 % jeder der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Zuweisungen nicht überschreiten. [Abänd. 93]
4. Mindestens 15 % der je Mitgliedstaat zugewiesenen finanziellen Unterstützung der Union werden für die in den Artikeln 19 und 20 genannten Unterstützungsbereiche bereitgestellt. Mitgliedstaaten, die keinen Zugang zu Unionsgewässern haben, können angesichts des Umfangs ihrer Kontroll- und Datenerhebungsaufgaben einen niedrigeren Prozentsatz anwenden. Werden für die Kontrolle und Datenerhebung gemäß den Artikeln 19 und 20 der vorliegenden Verordnung zugewiesene Mittel nicht verwendet, kann der betreffende Mitgliedstaat entsprechende Beträge übertragen, die im Rahmen der direkten Mittelverwaltung für die die Entwicklung und Durchführung einer Fischereikontrollregelung der Union gemäß Artikel 40 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung durch die Europäische Fischereiaufsichtsagentur verwendet werden. [Abänd. 94]
4a. Mindestens 25 % der je Mitgliedstaat zugewiesenen finanziellen Unterstützung der Union werden für den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und von Ökosystemen in Meeres- und Küstengebieten und für das Wissen über die Meere (Artikel 22 und 27) bereitgestellt. [Abänd. 283 und 315]
4b. Mindestens 10 % der je Mitgliedstaat zugewiesenen finanziellen Unterstützung der Union werden für die Verbesserung der Sicherheit, der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Besatzung, Ausbildung, sozialen Dialog, Fähigkeiten und Beschäftigung bereitgestellt. Die finanzielle Unterstützung der Union aus dem EMFAF, die den einzelnen Mitgliedstaaten für alle Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen gewährt wird, sollte nicht mehr als 60 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat insgesamt gewährten Unterstützung ausmachen. [Abänd. 96]
5. Die finanzielle Unterstützung der Union aus dem EMFFEMFAF, die den einzelnen Mitgliedstaaten für die Unterstützungsbereiche gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 18 gewährt wird, darf den höheren der beiden folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten:
a) 6 000 000 EUR oder
b) 1015 % der je Mitgliedstaat zugewiesenen finanziellen Unterstützung der Union. [Abänd. 97]
6. In Übereinstimmung mit den Artikeln 30 bis 32 der Verordnung (EU) Nr. [Dachverordnung] kann der EMFFEMFAF auf Initiative eines Mitgliedstaats technische Hilfe für die wirksame Verwaltung und den wirksamen Einsatz dieses Fonds unterstützen.
Artikel 7
Aufteilung der Mittel bei geteilter Mittelverwaltung
Die Mittel für Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 für den Zeitraum 2021-2027 sind in der Tabelle in Anhang V festgelegt.
Artikel 8
Haushaltsmittel in direkter und indirekter Mittelverwaltung
1. Der Teil der Finanzausstattung im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung gemäß Titel III beläuft sich auf 829 000 000 EUR13% der Finanzausstattung des EMFAF [xxxEUR] zu jeweiligen Preisen. [Abänd. 98]
2. Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des EMFFEMFAF eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.
Eine Unterstützung aus dem EMFFEMFAF kann auf Initiative der Kommission bis zu einem Höchstbetrag von 1,7 % der Finanzausstattung gemäß Artikel 5 Absatz 1 insbesondere für folgende Maßnahmen gewährt werden:
a) technische Hilfe für die Durchführung dieser Verordnung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. [Dachverordnung];
b) die Vorbereitung, Überwachung und Bewertung partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei und die Mitwirkung der Union in regionalen Fischereiorganisationen;
c) die Schaffung eines europäischen Netzwerks lokaler Aktionsgruppen.
3. Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung werden aus dem EMFFEMFAF unterstützt.
KAPITEL III
Programmplanung
Artikel 9
Programmplanung für die Unterstützung im Wege der geteilten Mittelverwaltung
1. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. [Dachverordnung] erstellt jeder Mitgliedstaat ein einziges nationales Programm oder regionale operative Programme zur Umsetzung der in Artikel 4 genannten Prioritäten. [Abänd. 99]
2. Die Unterstützung gemäß Titel II wird in den in Anhang II aufgeführten Unterstützungsbereichen geleistet.
3. Zusätzlich zu den in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. [Dachverordnung] genannten Punkten umfasst das Programm Folgendes:
a) eine Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren der Situation und die Feststellung des Bedarfs des betreffenden geografischen Gebiets, gegebenenfalls einschließlich der unter das Programm fallenden Meeresbecken;
b) den Aktionsplan für die kleine Küstenfischerei gemäß Artikel 15;
c) gegebenenfalls die Aktionspläne für die in Absatz 4Artikel 29c genannten Gebiete in äußerster Randlage. [Abänd. 100]
ca) gegebenenfalls die Aktionspläne für Meeresbecken der für Fischerei, Muschelfischerei und maritime Angelegenheiten zuständigen subnationalen oder regionalen Behörden. [Abänd. 101]
4. Die betreffenden Mitgliedstaaten erstellen im Rahmen ihres Programms für jedes ihrer in Artikel 6 Absatz 2 genannten Gebiete in äußerster Randlage einen Aktionsplan, in dem Folgendes festgelegt ist:
a) eine Strategie für die nachhaltige Nutzung der Fischereien und die Entwicklung von nachhaltigen Sektoren in der blauen Wirtschaft;
b) eine Beschreibung der wichtigsten geplanten Maßnahmen und der entsprechenden Finanzmittel, einschließlich
i) der strukturellen Unterstützung für den Fischerei- und Aquakultursektor gemäß Titel II;
ii) des Ausgleichs für Mehrkosten gemäß Artikel 21;
iii) sonstiger Investitionen in die nachhaltige blaue Wirtschaft, die für eine nachhaltige Entwicklung der Küstengebiete erforderlich sind.[Abänd. 102]
5. Die KommissionNachdem sie die Stellungnahmen der einschlägigen Beiräte eingeholt hat, erstellt die Kommission für jedes Meeresbecken eine Analyse, in der die gemeinsamen Stärken und Schwächen des Meeresbeckens im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und die Erreichung eines guten Umweltzustands nach der Richtlinie 2008/56/EG aufgezeigt werden. Gegebenenfalls berücksichtigt diese Analyse berücksichtigt das bestehende Meeresbecken und makroregionale Strategien. [Abänd. 103]
6. Die Kommission bewertet das Programm gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. [Dachverordnung]. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt sie insbesondere
a) den möglichst hohen Beitrag des Programms zu den Prioritäten gemäß Artikel 4;
b) das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Flotten und den verfügbaren Fangmöglichkeiten, die jährlich von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gemeldet werden;
ba) gegebenenfalls die Notwendigkeit, die Flotten zu modernisieren oder zu erneuern; [Abänd. 104]
c) gegebenenfalls die mehrjährigen Bewirtschaftungspläne gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates angenommenen Bewirtschaftungspläne und die Empfehlungen regionaler Fischereiorganisationen, soweit diese für die Union gelten;
d) die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
da) die Kontrolle invasiver Arten, die der Produktivität der Fischerei erheblichen Schaden zufügen; [Abänd. 105]
db) die Unterstützung der Erforschung und des Einsatzes innovativer selektiver Fanggeräte in der gesamten Union, auch – jedoch nicht nur – gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; [Abänd. 106]
e) die jüngsten Erkenntnisse über die sozioökonomischeden Ausgleich zwischen den ökologischen Prioritäten und der sozioökonomischen Leistung der nachhaltigen blauen Wirtschaft, insbesondere des Fischerei- und Aquakultursektors; [Abänd. 107]
f) gegebenenfalls die in Absatz 5 genannten Analysen;
g) den Beitrag des Programms zur Erhaltung und Wiederherstellung mariner Ökosysteme, während die Unterstützung im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten mit den gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellten prioritären Aktionsrahmen im Einklang stehtHerstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen und der Erhaltung und Wiederherstellung mariner Ökosysteme und von Süßwasserökosystemen; [Abänd. 108]
h) den Beitrag des Programms zur Sammlung und Verringerung der Abfälle im Meer im Einklang mit der Richtlinie xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates [Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt](32); [Abänd. 109]
i) den Beitrag des Programms zum Klimaschutzzur Bekämpfung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel, einschließlich der Verringerung des CO2-Ausstoßes durch Kraftstoffeinsparungen; [Abänd. 110]
ia) den Beitrag des Programms zur Bekämpfung der IUU-Fischerei. [Abänd. 111]
7. Vorbehaltlich des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. [Dachverordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung des Programms. Die Kommission genehmigt das vorgeschlagene Programm, sofern die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden
8. Vorbehaltlich des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. [Dachverordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung von Änderungen eines Programms.
Artikel 10
Programmplanung für die Unterstützung im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung
Titel III wird im Rahmen von Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) [Haushaltsordnung] durchgeführt. Gegebenenfalls wird der insgesamt für die Mischfinanzierungsmaßnahmen gemäß Artikel 47 vorbehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.
TITEL II
UNTERSTÜTZUNG IM WEGE DER GETEILTEN MITTELVERWALTUNG
KAPITEL I
Allgemeine Grundsätze der Unterstützung
Artikel 11
Staatliche Beihilfen
1. Unbeschadet von Absatz 2 gelten die Artikel 107, 108 und 109 AEUV für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors.
2. Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV gelten im Rahmen des Artikels 42 AEUV jedoch nicht für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung getätigt werden.
3. Nationale Vorschriften, die eine öffentliche Finanzierung über die in dieser Verordnung festgelegten Zahlungen nach Absatz 2 hinaus vorsehen, unterliegen insgesamt den Bestimmungen des Absatzes 1.
Artikel 12
Zulässigkeit der Anträge
1. Ein von einem BegünstigtenAntragsteller gestellter Antrag auf Unterstützung aus dem EMFFEMFAF kommt für einen bestimmten, gemäß Absatz 4 festgelegten Zeitraum nicht für eine Unterstützung in Betracht, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der betreffende Begünstigte Antragsteller [Abänd. 112]
a) einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates(33) oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates oder in Bezug auf andere vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen der GFP und des Umweltrechts der Union erlassene Rechtsvorschriften begangen hat; [Abänd. 317]
b) am Betrieb, am Management oder am Besitz von Fischereifahrzeugen beteiligt ist, die auf der Unionsliste von IUU-Schiffen gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt werden, oder am Betrieb, am Management oder am Besitz eines Schiffs, das unter der Flagge eines Landes fährt, das nach Artikel 33 der genannten Verordnung als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wurde oder
c) eine der in Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(34) genannten Straftaten begangen hat, wenn der Antrag auf Unterstützung im Rahmen von Artikel 23 gestellt wird. [Abänd. 114]
2. Der Begünstigte hat die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nach Einreichung des Antrags während der gesamten Dauer der Durchführung des Vorhabens sowie während eines Zeitraums von fünfzwei Jahren nach Vornahme der letzten Zahlung an diesen Begünstigten zu erfüllen. [Abänd. 115]
3. Unbeschadet strengerer nationaler Vorschriften, die in der Partnerschaftsvereinbarung mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wurden, ist ein von einem Begünstigten eingereichter Antrag für einen bestimmten, gemäß Absatz 4 festgelegten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Begünstigte einen Betrug im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(35) begangen hat.
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 52 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
a) die Auslöseschwelle und den in den Absätzen 1 und 3 genannten Zeitraum der Unzulässigkeit in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der schwerwiegenden Verstöße, der Straftaten oder des Betrugs festzulegen, der jedoch mindestens ein Jahr betragen muss;
aa) jegliche Voraussetzungen, unter denen die Dauer der Unzulässigkeit verkürzt wird, festzulegen; [Abänd. 116]
ab) die Voraussetzungen, die nach der Einreichung des Antrags gemäß Absatz 2 erfüllt werden müssen, und die Modalitäten für die Einziehung der Beiträge festzulegen, die bei Nichterfüllung entsprechend der Schwere des begangenen Verstoßes gewährt werden; [Abänd. 117]
b) Beginn und Ende des in den Absätzen 1 und 3 genannten Zeitraums festzulegen.
5. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Begünstigten, die einen Antrag im Rahmen des EMFFEMFAF einreichen, der Verwaltungsbehörde eine unterzeichnete Erklärung vorlegen, in der sie bestätigen, dass sie die in den Absätzen 1 und 3 genannten Kriterien einhalten. Die Mitgliedstaaten überprüfen die Richtigkeit dieser Erklärung vor der Genehmigung des Vorhabens anhand der Informationen, die in den nationalen Verstoßkarteien nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingetragen sind, oder anderer verfügbarer Daten.
Für die Zwecke der Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 stellt ein Mitgliedstaat auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats die Informationen aus seiner nationalen Verstoßkartei nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Verfügung.
5a. Die Mitgliedstaaten können den Zeitraum der Unzulässigkeit auch auf Anträge von Binnenfischern anwenden, die nach nationalen Vorschriften schwerwiegende Verstöße begangen haben. [Abänd. 118]
Artikel 12a
Förderfähige Vorhaben
Mit dem EMFAF können viele verschiedene Vorhaben unterstützt werden, die die Mitgliedstaaten in ihren Programmen nennen, sofern diese Vorhaben zu einer oder mehreren in dieser Verordnung festgelegten Prioritäten passen. [Abänd. 119]
Artikel 13
Nicht förderfähige Vorhaben
Nicht förderfähig im Rahmen des EMFFEMFAF sind folgende Vorhaben:
a) Vorhaben, die die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs erhöhen, oder die Anschaffung von Ausrüstungen unterstützen, die die Fähigkeit eines Fischereifahrzeugs zum Aufspüren von Fischen verbessern, es sei denn, es geht um die Verbesserung der Sicherheit oder der Arbeits- oder Lebensbedingungen der Besatzung, was auch Verbesserungen der Stabilität des Schiffs oder auch die Qualität des Erzeugnisses einschließt, sofern die Erhöhung innerhalb der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen Obergrenze liegt, ohne das Gleichgewicht zwischen Fangkapazität und verfügbaren Fangmöglichkeiten zu gefährden und ohne die Fähigkeit des betreffenden Fischereifahrzeugs zum Fischfang zu erhöhen; [Abänd. 120]
b) der Bau und der Erwerb von Fischereifahrzeugen oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist;
c) der Transfer oder die Umflaggung von Fischereifahrzeugen in Drittländer, unter anderem durch Gründung von Joint Ventures mit Partnern aus diesen Ländern;
d) die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung von Fangtätigkeiten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist;
e) Versuchsfischerei;
f) die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen, mit Ausnahme der Übertragung eines Unternehmens an junge Fischer oder junge Aquakulturerzeuger; [Abänd. 121]
g) direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein Unionsrechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor, oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen oder Besatzmaßnahmen im Zusammenhang mit Verfahren zur Verbesserung der Umwelt- und Produktionsbedingungen der natürlichen Umwelt; [Abänd. 122]
h) der Bau neuer Häfen,oder neuer Anlandestellen oder neuer Auktionshallenmit Ausnahme von kleinen Häfen und Anlandestellen in abgelegenen Gebieten, insbesondere in den Gebieten in äußerster Randlage, auf abgelegenen Inseln sowie in peripheren und nicht städtischen Küstengebieten; [Abänd. 123]
i) Marktinterventionsmechanismen, die darauf abzielen, Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse vorübergehend oder endgültig vom Markt zu nehmen, um die Versorgung zu verringern und so einen Preisrückgang zu verhindern oder die Preise in die Höhe zu treiben; dies gilt auch für die verlängerte Lagerung in einer Logistikkette, die vorsätzlich oder unabsichtlich die gleichen Wirkungen hervorruft; [Abänd. 124]
j) sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die zur Erfüllung der Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, einschließlich der Anforderungen im Hinblick auf Verpflichtungen der Union im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen, erforderlich sind, es sei denn, diese Investitionen führen zu unverhältnismäßigen Kosten für die Betreiber; [Abänd. 125]
k) Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung jeweils an weniger als 60 Tagen Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben. [Abänd. 126]
ka) der Austausch oder die Modernisierung der Haupt- oder Hilfsmaschine des Fischereifahrzeugs, wenn dies zu einer Steigerung der Leistung in kW führt; [Abänd. 127]
kb) die Erzeugung von genetisch veränderten Organismen, wenn durch diese Erzeugung die natürliche Umwelt negativ beeinflusst werden kann. [Abänd. 128]
Artikel 13a
Unterstützung für Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Fischereien und Verwaltung der Fischereiflotten
Aus dem EMFAF können Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Fischereien und Verwaltung der Fischereiflotten im Einklang mit der Zugangs‑/Abgangsregelung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und den Kapazitätsobergrenzen gemäß Anhang II dieser Verordnung unterstützt werden. Insbesondere bemühen sich die Mitgliedstaaten darum, die Zuteilung ihrer verfügbaren Fangkapazität zu optimieren, wobei sie den Bedürfnissen ihrer Flotte Rechnung tragen, ohne ihre Gesamtfangkapazität zu erhöhen. [Abänd. 323]
KAPITEL II
Priorität 1: Förderung nachhaltiger Fischereien und, der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen und der sozioökonomischen Stabilität [Abänd. 129]
Abschnitt 1
Allgemeine Bedingungen
Artikel 14
Allgemeiner Umfang der Unterstützung
1. Die Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels sollte zur Verwirklichung der umwelt-, wirtschafts-, sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen, und wird den sozialen Dialog zwischen den Parteien fördern. [Abänd. 130]
2. Wird die Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels für ein Schiff gewährt, so darf dieses Schiff innerhalb von mindestens fünf Jahren nach der Abschlusszahlung für das unterstützte Vorhaben nicht in ein Land außerhalb der Union transferiert oder umgeflaggt werden.
3. Die Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels gilt mit Ausnahme der Artikel 15 und 17 auch für die Binnenfischerei.
Abschnitt 2
Kleine Küstenfischerei
Artikel 15
Aktionsplan für die kleine Küstenfischerei
1. Die Mitgliedstaaten bereiten im Rahmen ihres Programms und in gebührender Zusammenarbeit mit den einschlägigen Branchen einen konkreten Aktionsplan für die kleine Küstenfischerei vor, der eine Strategie für die Entwicklung einer rentablen und nachhaltigen kleinen Küstenfischerei festlegt. Diese Strategie umfasst soweit zutreffend die folgenden Bereiche: [Abänd. 131]
a) Anpassung und Verwaltung der Fangkapazitäten;
b) Förderung schonender, klimaresilienter und CO2-armer Fangmethoden, die die Schädigung der Meeresumwelt so gering wie möglich halten;
c) Stärkung der Wertschöpfungskette des Sektors und Förderung von Vermarktungsstrategien und Förderung von Mechanismen, mit denen der Erstverkaufspreis verbessert wird, damit dies den Fischern in Form einer besseren Vergütung ihrer Arbeit zugutekommt, und mit denen eine gerechte und angemessene Verteilung der Wertschöpfung in der Wertschöpfungskette der Branche gefördert wird, indem die Zwischenhandelsmargen verringert, die Erzeugerpreise aufgewertet und die Endverbraucherpreise gesenkt werden; [Abänd. 311]
d) Förderung von Qualifikationen, Wissen, Innovation und Kapazitätsaufbau, insbesondere für junge Fischer; [Abänd. 132]
e) Verbesserung der Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen, beim Fischen ohne Boot und beim Sammeln von Schalentieren sowie an Land bei direkten fischereibezogenen Tätigkeiten; [Abänd. 133]
f) verstärkte Einhaltung der Anforderungen an die Datenerhebung, Rückverfolgbarkeit, Begleitung, Kontrolle und Überwachung;
g) Beteiligung an der partizipativen Bewirtschaftung des Meeresraums, einschließlich der Meeresschutzgebiete und der Natura-2000-Gebiete;
h) Diversifizierung der Tätigkeiten in der umfassenderen nachhaltigen blauen Wirtschaft;
i) kollektive Organisation von und Beteiligung an Entscheidungsfindungs- und Beratungsprozessen.
2. Der Aktionsplan trägt den freiwilligen Leitlinien der FAO für die Sicherung nachhaltiger handwerklicher Fischereien und gegebenenfalls dem regionalen Aktionsplan für kleine Fischereien der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer Rechnung.
3. Zur Überwachung der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Strategie setzt der Aktionsplan spezifische Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit relevanten Indikatoren fest, die im Zuge des Überwachungs- und Evaluierungsrahmens gemäß Artikel 37 eingeführt werden.
3a. Um den Verwaltungsaufwand für die Betreiber, die eine Beihilfe beantragen, zu verringern, bemühen sich die Mitgliedstaaten, ein einheitliches vereinfachtes Antragsformular der Union für Maßnahmen im Rahmen des EMFAF einzuführen. [Abänd. 134]
Artikel 16
Investitionen in Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei
1. Aus dem EMFFEMFAF können folgende Investitionen im Hinblick auf Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei unterstützt werden, die zu einem Flottensegment gehören, das nach dem letzten Bericht über die Fangkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in einem ausgewogenen Verhältnis zu den verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments steht:
a) der erste Erwerb eines Fischereifahrzeugs durch einen jungen Fischer, der zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 40 Jahre ist und mindestens fünf Jahre lang als Fischer tätig war oder eine angemessene berufliche Qualifikation erworben hat;
aa) Sanierung, Größenänderung und Erneuerung von Schiffen in Fällen offensichtlicher Veralterung, um die Bedingungen der Fischerei zu verbessern und den Aufenthalt auf See zu verlängern. [Abänd. 312]
b) der Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine.
ba) die Erleichterung des Zugangs zu Krediten, Versicherungs- und Finanzierungsinstrumenten. [Abänd. 136]
2. Die in Absatz 1 genannten Schiffe müssen für die Seefischerei ausgerüstet und zwischen 5 und 30 Jahre alt sein. [Abänd. 137]
3. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Unterstützung ist nur unter folgenden Bedingungen möglich:
a) die neue oder modernisierte Maschine hat keine höhere in kW ausgedrückte Leistung als die derzeitige Maschine;
b) jede Verringerung der Fangkapazität in kW, die durch den Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine verursacht wird, wird dauerhaft aus dem Flottenregister der Union entfernt;
c) die Maschinenleistung des Fischereifahrzeugs ist vom Mitgliedstaat physisch geprüft worden, um sicherzustellen, dass sie die in der Fanglizenz angegebene Maschinenleistung nicht übersteigt.
4. Eine Unterstützung nach diesem Artikel wird nicht gewährt, wenn die Bewertung des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten in dem letzten Bericht gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für das Flottensegment, dem die betreffenden Schiffe angehören, nicht auf der Grundlage der biologischen und wirtschaftlichen Indikatoren und der Schiffsnutzungsindikatoren gemäß den gemeinsamen Leitlinien erfolgt ist, auf die in der genannten Verordnung verwiesen wird.
Abschnitt 3
Besondere Unterstützungsbereiche
Artikel 17
Bewirtschaftung von Fischereien und Verwaltung der Fischereiflotten
1. Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Fischereien und Verwaltung der Fischereiflotten können aus dem EMFFEMFAF unterstützt werden.
2. Wird die Unterstützung gemäßDie in Absatz 1 durch dengenannte Unterstützung kann als Ausgleich für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit gewährt, sind folgende werden, sofern die folgenden Bedingungen zu erfüllenerfüllt sind: [Abänd. 139]
a) die Einstellung der Fangtätigkeit ist vorgesehen als Instrument eines Aktionsplans gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
aa) die Einstellung der Fangtätigkeit führt zu einer dauerhaften Verringerung der Fangkapazität, da die erhaltene Unterstützung nicht wieder in die Flotte investiert wird; [Abänd. 140]
b) die Einstellung der Fangtätigkeit wird durch das Abwracken des Fischereifahrzeugs oder durch dessen Stilllegung und Umrüstung auf andere Tätigkeiten als die kommerzielle Fischerei erreicht, wobei die Ziele der GFP und die Mehrjahrespläne eingehalten werden;
c) das Fischereifahrzeug ist als aktives Schiff registriert und hat in den dreibeiden letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Unterstützungsantrags jeweils an mindestens 12090 Tagen Fangtätigkeiten auf See ausgeübt; [Abänd. 141]
d) die entsprechende Fangkapazität wird dauerhaft aus dem Fischereiflottenregister der Union gestrichen und die Fanglizenzen und Fangerlaubnisse werden gemäß Artikel 22 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 endgültig entzogen und
e) der Begünstigte darf nach Erhalt dieser Unterstützung fünf Jahre lang kein neues Fischereifahrzeug in das Register eintragen lassen.
Fischer, einschließlich Eigner von Fischereifahrzeugen und Besatzungsmitglieder, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor der Beantragung der Unterstützung mindestens 90 Tage pro Jahr auf See an Bord eines von der endgültigen Einstellung betroffenen Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben, können ebenfalls die in Absatz 1 genannte Unterstützung erhalten. Die betreffenden Fischer stellen sämtliche Fischereitätigkeiten vollständig ein. Der Begünstigte reicht bei der zuständigen Behörde einen Nachweis über die vollständige Einstellung der Fischereitätigkeiten ein. Nehmen die Fischer vor Ablauf von zwei Jahren nach der Beantragung der Unterstützung ihre Fischereitätigkeit wieder auf, so sind die Ausgleichszahlungen von den Fischern zeitanteilig zurückzuzahlen. [Abänd. 143]
3. Die Unterstützung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Absatz 2 wird gemäß Artikel 46 Buchstabe a und Artikel 89 der Verordnung (EU) ...[Dachverordnung] durch nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierung durchgeführt, und stützt sich auf die Erfüllung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen. [Abänd. 144]
a) die Erfüllung von Bedingungen im Einklang mit Artikel 46 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] und [Abänd. 145]
b) die Erfüllung von Bedingungen im Einklang mit Artikel 46 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung]. [Abänd. 146]
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 52 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der unter Buchstabe a genannten Bedingungen zu erlassen, die sich auf die Durchführung von Bestanderhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beziehen. [Abänd. 147]
4. Eine Unterstützung nach Absatz 2 wird nicht gewährt, wenn die Bewertung des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten in dem letzten Bericht gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für das Flottensegment, dem die betreffenden Schiffe angehören, nicht auf der Grundlage der biologischen und wirtschaftlichen Indikatoren und der Schiffsnutzungsindikatoren gemäß den gemeinsamen Leitlinien erfolgt ist, auf die in der genannten Verordnung verwiesen wird.
Artikel 18
AußerordentlicheVorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit [Abänd. 148]
1. Aus dem EMFFEMFAF kann ein Ausgleich für die außergewöhnlichevorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten unterstützt werden, die verursacht wurde durch [Abänd. 149]
a) Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, einschließlich der Schonzeiten und ausschließlich TAC und Fangquoten, oder gleichwertige Bestandserhaltungsmaßnahmen regionaler Fischereiorganisationen, wenn sie für die Union gelten; [Abänd. 150]
b) MaßnahmenSofortmaßnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten im Falle einer ernsten Bedrohung biologischer Meeresressourcen gemäß Artikelden Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; [Abänd. 151]
c) die durch höhere Gewalt bedingte Unterbrechung der Anwendung oder das Auslaufen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei oder eines dazugehörigen Protokolls aufgrund höherer Gewalt oder [Abänd. 152]
d) Naturkatastrophen oder Umweltvorfälle, einschließlich erkrankte Fischbestände oder überhöhte Sterblichkeit der Fischereiressourcen, Unfälle auf See während der Fangtätigkeit und widrige Witterungsverhältnisse, darunter anhaltende unsichere Witterungsbedingungen auf See, die sich auf eine bestimmte Fischerei auswirken, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats förmlich anerkannt wurden. [Abänd. 153]
Die wiederkehrenden saisonalen Unterbrechungen der Fangtätigkeit werden bei der Gewährung von Ausgleichszahlungen oder Zahlungen gemäß diesem Artikel nicht berücksichtigt. [Abänd. 154]
2. Die Unterstützung nach Absatz 1 darf nur gewährt werden, wenn
a) die gewerblichen TätigkeitenFangtätigkeiten des betreffenden Schiffes mindestens 9030 aufeinanderfolgende Tage unterbrochen werden und. [Abänd. 155]
b) wenn der Schaden aufgrund der Einstellung der Fangtätigkeit mehr als 30 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht, berechnet auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes des Unternehmens in den vorangegangenen drei Kalenderjahren.
3. Die Unterstützung nach Absatz 1 wird ausschließlich folgendem Personenkreis gewährt:
a) Eignern von Fischereifahrzeugen oder ohne Boot tätigen Fischern, deren Schiffe als aktive Schiffe registriert sind, und die in den letzten dreibeiden Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Unterstützungsantrags jeweils an mindestens 120 Tagen Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben oder [Abänd. 157]
b) Fischern, die in den letzten dreibeiden Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Unterstützungsantrags jeweils mindestens 120 Tage auf See an Bord eines von der außerordentlichenvorübergehenden Einstellung betroffenen Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben. [Abänd. 158]
Die Bezugnahme auf die Anzahl der Tage auf See in diesem Absatz gilt nicht für die Aalfischerei.
4. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 darf im Zeitraum von 2021 bis 2027 für höchstens sechs Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden. [Gesonderte Abstimmung]
5. Sämtliche Fangtätigkeiten der betreffenden Schiffe und Fischer werden in dem von der Einstellung betroffenen Zeitraum effektiv ausgesetzt. Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass das betreffende Schiff während des von der außerordentlichenvorübergehenden Einstellung betroffenen Zeitraums alle Fangtätigkeiten eingestellt hat und jede Überkompensation, die sich aus der Nutzung des Schiffes für andere Zwecke ergibt, vermieden wird. [Abänd. 159]
Artikel 19
Kontrolle und Durchsetzung
1. Aus dem EMFFEMFAF kann die Entwicklung und Durchführung einer Fischereikontrollregelung der Union gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, unterstützt werden.
2. Abweichend von Artikel 13 Buchstabe j gilt die Unterstützung nach Absatz 1 auch für
a) den Erwerb, die Ausrüstung und den Betrieb und die Ausrüstung von Schiffen mit den erforderlichen Komponenten für vorgeschriebene Schiffsverfolgungssysteme und elektronische Meldesysteme, die für KontrollzweckeKontroll- und Überwachungszwecke genutzt werden, nur im Falle von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischereimit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern; [Abänd. 160]
b) den Erwerb und die Ausrüstung von Schiffen mit den erforderlichen Komponenten für vorgeschriebene elektronische Fernüberwachungssysteme, die zur Kontrolle der Umsetzung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzt werden; [Abänd. 161]
c) den Erwerb und die Ausrüstung von Schiffen mit Geräten zur vorgeschriebenen kontinuierlichen Messung und Aufzeichnung der Leistung von Antriebsmaschinen. [Abänd. 162]
3. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 kann auch einen Beitrag zur Meeresüberwachung gemäß Artikel 28 und zur europäischen Zusammenarbeit bei der Küstenwache gemäß Artikel 29 leisten.
4. Abweichend von Artikel 2 kann die Unterstützung gemäß Absatz 1 auch für Vorhaben gewährt werden, die außerhalb des Gebiets der Union durchgeführt werden.
Artikel 20
Erhebung und, Verarbeitung und Verbreitung von Daten für die FischereibewirtschaftungFischerei- und Aquakulturbewirtschaftung und für wissenschaftliche Zwecke [Abänd. 163]
1. Der EMFFEMFAF kann gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EU) 2017/1004, auf der Grundlage der nationalen Arbeitspläne gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1004 Unterstützung für die Erhebung, Verwaltung und, Verarbeitung, Nutzung und Verbreitung von Daten für die FischereibewirtschaftungFischerei- und Aquakulturbewirtschaftung und für wissenschaftliche Zwecke, einschließlich Daten über Freizeitfischerei, leisten. [Abänd. 164]
2. Abweichend von Artikel 2 kann die Unterstützung gemäß Absatz 1 auch für Vorhaben gewährt werden, die außerhalb des Gebiets der Union durchgeführt werden.
3. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften für Verfahren, Format und Zeitpläne für die Vorlage der nationalen Arbeitspläne gemäß Absatz 1 festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 53 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
4. Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der Arbeitsplan Anwendung finden soll, Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung oder Änderung der nationalen Arbeitspläne nach Absatz 1.
Artikel 22
Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen in Meeres-, Küsten- und Küstengebieten Süßwassergebieten [Abänd. 166]
1. Aus dem EMFFEMFAF können Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen in Meeres-, Küsten- und KüstengebietenSüßwassergebieten, auch in Binnengewässern, unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollte die Zusammenarbeit mit der Europäischen Weltraumorganisation und den europäischen Satellitennavigationsprogrammen gefördert werden, um mehr Daten zur Meeresverschmutzung und vor allem zur Menge an Kunststoffabfällen in den Gewässern zu sammeln. [Abänd. 167]
2. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 kann Folgendes abdecken:
a) die Entschädigung der Fischer für das Einsammeln von verlorenen Fanggeräten und das passive Einsammeln von Abfällen aus dem Meer, einschließlich das Einsammeln von Golftange in den betroffenen Gebieten in äußerster Randlage; [Abänd. 168]
b) Investitionen in Häfen, um geeignete SammelstellenSammel-, Lager- und Recyclingstellen für eingesammelte verlorene Fanggeräte und Abfälle aus dem Meer sowie für unerwünschte Fänge gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 einzurichten; [Abänd. 169]
ba) Schutz der Fanggeräte und der Fänge von Säugetieren und Vögeln, die unter dem Schutz der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG stehen, sofern sie nicht die Selektivität der Fanggeräte beeinträchtigen; [Abänd. 170]
bb) die Entschädigung für die Verwendung von nachhaltigen Fanggeräten für die Fischerei und nachhaltiger Ausrüstung für das Einsammeln von Schalentieren; [Abänd. 171]
c) Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung eines guten Umweltzustands in der Meeresumwelt gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG;
ca) Maßnahmen zur Erreichung und Erhaltung eines guten Umweltzustands in der Süßwasserumwelt; [Abänd. 172]
cb) Maßnahmen zur Beseitigung von Abfällen, vor allem Kunststoff, in Küsten-, Hafen- und Fischfanggebieten der Union; [Abänd. 173]
d) die Umsetzung räumlicher Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG;
e) die Bewirtschaftung, Wiederherstellung und Überwachung von NATURA-2000-Gebieten, in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellten prioritären Aktionsrahmen;
f) den Artenschutz im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG, in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellten prioritären Aktionsrahmen und den Schutz aller im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) geschützten bzw. auf der roten Liste der Weltnaturschutzunion (IUCN) aufgeführten Arten. [Abänd. 174]
fa) die Konstruktion, Aufstellung oder Modernisierung von stationären oder beweglichen Anlagen zum Schutz und Aufbau der marinen Tier- und Pflanzenwelt, einschließlich der wissenschaftlichen Vorarbeiten und Bewertung, und, im Falle der Gebiete in äußerster Randlage, verankerte Fischsammelvorrichtungen, die zu einer nachhaltigen und selektiven Fischerei beitragen; [Abänd. 175]
fb) Regelungen für den Ausgleich von Schäden an Fängen, die von Säugetieren und Vögeln verursacht werden, die nach der Richtlinie 92/43/EWG und nach der Richtlinie 2009/147/EG geschützt sind; [Abänd. 176]
fc) Beiträge zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung der biologischen Meeresressourcen; [Abänd. 177]
fd) Unterstützung für die Schutzjagd oder die Wildbewirtschaftung störender Arten, die ein nachhaltiges Niveau der Fischbestände gefährden; [Abänd. 178]
fe) direkte Besatzmaßnahmen als Erhaltungsmaßnahme in einem Unionsrechtsakt; [Abänd. 179]
ff) Unterstützung bei der Erhebung und Verwaltung von Daten über das Auftreten gebietsfremder Arten, die katastrophale Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben können; [Abänd. 180]
fg) Schulungen für Fischer, um sie für die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt zu sensibilisieren und diese zu verringern; dies betrifft insbesondere die Verwendung von selektiveren Fanggeräten und ‑ausrüstungen. [Abänd. 181]
2a. Im Rahmen des EMFAF können unter Bezugnahme auf Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a und b zu 100 % Mittel für Schäden und Investitionen bereitgestellt werden. [Abänd. 182]
2b. Absatz 2 Buchstaben e und f enthalten entsprechende Maßnahmen von Fischzuchtanlage und Fischzüchter. [Abänd. 183]
Artikel 22a
Wissenschaftliche Studien und Datenerhebung zu den Auswirkungen von Zugvögeln
1. Mit dem EMFAF kann auf der Grundlage mehrjähriger nationaler Strategiepläne die Einrichtung nationaler oder länderübergreifender wissenschaftlicher Forschungs- und Datenerhebungsprojekte gefördert werden, deren Ziel darin besteht, die Auswirkungen von Zugvögeln auf die Aquakultur und andere einschlägige Fischbestände der Union zu beleuchten. Die Ergebnisse dieser Projekte sollten frühzeitig veröffentlicht werden, und es sollten Empfehlungen für eine bessere Bewirtschaftung daraus hervorgehen.
2. Damit ein nationales wissenschaftliches Forschungs- und Datenerhebungsprojekt förderfähig ist, muss mindestens ein nationales oder von der Union anerkanntes Institut beteiligt sein.
3. Damit ein länderübergreifendes wissenschaftliches Forschungs- und Datenerhebungsprojekt förderfähig ist, muss mindestens ein Institut aus mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt sein. [Abänd. 184]
Artikel 22b
Innovationen
1. Um die Innovation in der Fischerei zu fördern, können im Rahmen des EMFAF Projekte unterstützt werden, die auf die Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Produkte und Ausrüstungen, neuer oder verbesserter Verfahren und Techniken, neuer oder verbesserter Management- und Organisationssysteme, einschließlich auf der Ebene der Verarbeitung und Vermarktung, der schrittweisen Beseitigung von Rückwürfen und Beifängen, der Einführung neuer technischer oder organisatorischer Kenntnisse, der Verringerung der Umweltauswirkungen von Fischereitätigkeiten, einschließlich verbesserter Fangtechniken und der Selektivität von Fanggeräten, oder der Erreichung einer nachhaltigeren Nutzung lebender Meeresressourcen und der Koexistenz mit geschützten Raubtieren abzielen.
2. Die nach diesem Artikel finanzierten Vorhaben werden von einzelnen Unternehmern oder Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen eingeleitet.
3. Die Ergebnisse der nach diesem Artikel finanzierten Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten öffentlich gemacht. [Abänd. 185]
KAPITEL IIa
Priorität 1 a: Förderung einer nachhaltigen Aquakultur [Abänd. 186]
Artikel 23
Aquakultur
1. Aus dem EMFFEMFAF kann die Förderung einer nachhaltigen Aquakultur – Meer- und Süßwasser, einschließlich Aquakultur mitgeschlossenen Rückhalte- und Wasserkreislaufsystemen – gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und einer zunehmenden Aquakulturproduktion unter Berücksichtigung der ökologischen Belastbarkeit unterstützt werden. Er kann auch die Tiergesundheit und den Tierschutz in der Aquakultur gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates(36) und der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(37) unterstützen. [Abänd. 187]
2. Die Unterstützung nach Absatz 1 muss mit den mehrjährigen nationalen Strategieplänen für die Entwicklung der Aquakultur gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Einklang stehen.
3. Produktive Investitionen in der Aquakultur können nach diesem Artikel nurdurch Finanzhilfen gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] und vorzugsweise durch die Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. [Dachverordnung] und durch InvestEU gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung unterstützt werden. [Abänd. 188]
Artikel 23a
Netzwerk für statistische Daten zu Aquakulturen
1. Der EMFAF kann dafür eingesetzt werden, die Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Daten für die Aquakulturbewirtschaftung gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a und e, Artikel 34 Absatz 5 und Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 mit dem Ziel zu fördern, ein Netzwerk für statistische Daten zu Aquakulturen (ASIN-RISA) aufzubauen und für die Umsetzung nationale Arbeitspläne aufzustellen.
2. Abweichend von Artikel 2 kann die Unterstützung gemäß Absatz 1 dieses Artikels auch für Vorhaben gewährt werden, die außerhalb des Gebiets der Union durchgeführt werden.
3. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften für Verfahren, Format und Zeitpläne für den Aufbau des ASIN-RISA gemäß Absatz 1 festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 53 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
4. Die Kommission kann bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der Arbeitsplan Anwendung finden soll, Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung oder Änderung der nationalen Arbeitspläne nach Absatz 1 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 53 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. [Abänd. 189]
KAPITEL III
Priorität 2: BeitragFörderung wettbewerbsfähiger und nachhaltiger Fischerei- und Aquakulturmärkten und Verarbeitungssektoren, die zur Ernährungssicherheit in der Union durch wettbewerbsfähige und nachhaltige Aquakultur und Märktebeitragen; [Abänd. 190]
Artikel 24
Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
1. Für Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013, kann eine Unterstützung aus dem EMFFEMFAF gewährt werden. Ebenfalls unterstützt werden können materielle Investitionen und Maßnahmen zur Förderung der Vermarktung, der Qualität und des Mehrwerts von Fischerei- und nachhaltigen Aquakulturerzeugnissen. [Abänd. 191]
1a. Für die Ausarbeitung und Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 kann der betreffende Mitgliedstaat nach der Genehmigung des Produktions- und Vermarktungsplans gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 einen Vorschuss in Höhe von 50 % der finanziellen Unterstützung gewähren. [Abänd. 192]
1b. Die jährliche Unterstützung je Erzeugerorganisation nach diesem Artikel darf 3 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von dieser Erzeugerorganisation oder von den Mitgliedern dieser Organisation in den vorausgehenden drei Kalenderjahren in Verkehr gebracht wurde, nicht überschreiten. Bei neu anerkannten Erzeugerorganisationen darf diese Unterstützung 3 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von den Mitgliedern dieser Organisation in den vorausgehenden drei Kalenderjahren in Verkehr gebracht wurde, nicht überschreiten. [Abänd. 193]
1c. Die Unterstützung nach Absatz 1a wird ausschließlich Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gewährt. [Abänd. 194]
Artikel 25
Verarbeitung und Lagerung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen [Abänd. 195]
1. Investitionen in die Verarbeitung und Lagerung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen können aus dem EMFFEMFAF unterstützt werden. Diese Unterstützung trägt zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013, bei. [Abänd. 196]
1a. Mit dem EMFAF können auch Investitionen zugunsten von Innovationen in der Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Förderung von Partnerschaften zwischen Erzeugerorganisationen und wissenschaftlichen Einrichtungen unterstützt werden. [Abänd. 197]
2. Unterstützung im Rahmen dieses Artikels kann nur durchdurch Finanzhilfen und die Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) … [Dachverordnung] und durch InvestEU gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung gewährt werden. [Abänd. 198]
2a. Die Mitgliedstaaten können die Entwicklung von Verarbeitungsbetrieben für Fischerei und Aquakultur durch die Einbeziehung von Mitteln aus anderen Strukturfonds unterstützen. [Abänd. 199]
Artikel 25a
Lagerhaltungsbeihilfe
1. Für Ausgleichszahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 genannte Fischereierzeugnisse lagern, kann eine Unterstützung aus dem EMFAF gewährt werden, sofern die Lagerung dieser Erzeugnisse gemäß den Artikeln 30 und 31 jener Verordnung und unter den folgenden Bedingungen erfolgt:
a) Die Höhe der Lagerhaltungsbeihilfe übersteigt nicht die technischen und finanziellen Kosten der notwendigen Maßnahmen zur Haltbarmachung und Lagerung der betreffenden Erzeugnisse.
b) Die für die Lagerhaltungsbeihilfe förderfähigen Mengen übersteigen nicht 15 % der von der Erzeugerorganisation zum Verkauf angebotenen Jahresmengen der betreffenden Erzeugnisse.
c) Die jährliche finanzielle Unterstützung übersteigt nicht 2 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation im Zeitraum 2016–2018 in Verkehr gebracht wurde. Für die Zwecke dieses Punktes gilt, dass, wenn ein Mitglied der Erzeugerorganisation im Zeitraum 2016–2018 keine Produktion in Verkehr gebracht hat, der jährliche Durchschnittswert der in Verkehr gebrachten Produktion in den ersten drei Jahren der Produktion dieses Mitglieds berücksichtigt wird.
2. Die Unterstützung nach Absatz 1 wird erst gewährt, nachdem die Erzeugnisse wieder zum menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht wurden.
3. Die Mitgliedstaaten setzen die Höhe der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden technischen und finanziellen Kosten wie folgt fest:
a) Die technischen Kosten werden jährlich auf der Grundlage der direkten Kosten für Maßnahmen zur Haltbarmachung und Lagerhaltung der betreffenden Erzeugnisse berechnet.
b) Die finanziellen Kosten werden jährlich anhand des in jedem Mitgliedstaat jährlich festgesetzten Zinssatzes berechnet. Diese technischen und finanziellen Kosten werden öffentlich bekanntgemacht.
4. Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, für die eine Lagerhaltungsbeihilfe gewährt wird, die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllen. Für die Zwecke solcher Kontrollen führen die Begünstigten der Lagerhaltungsbeihilfe Bestandsbücher für jede Kategorie von Erzeugnissen, die eingelagert und später wieder für den menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht werden. [Abänd. 200]
KAPITEL IV
Priorität 3: Ermöglichung des Wachstums einer nachhaltigen blauen Wirtschaft innerhalb ökologischer Grenzen und Förderung florierender KüstengemeinschaftenKüsten-, Insel- und Ufergemeinschaften [Abänd. 201]
Artikel 26
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung
1. Die nachhaltige Entwicklung der lokalenGünstige Bedingungen, die für eine nachhaltige blaue Wirtschaft und das Wohlergehen lokaler Gemeinschaften notwendig sind, können über die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung im Sinne von Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. [Dachverordnung] kann aus dem EMFFEMFAF unterstützt werden. [Abänd. 202]
2. Für die Zwecke der EMFFEMFAF-Unterstützung stellen die in Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. [Dachverordnung] genannten Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung sicher, dass die lokalen Gemeinschaften die Möglichkeiten, die dieeine nachhaltige blaue Wirtschaft innerhalb ökologischer Grenzen bietet, besser ausschöpfen und nutzen, indem sie sich die Umwelt-, Kultur-, Sozial- und Humanressourcen zunutze machen und diese stärken. [Abänd. 203]
2a. Die Strategien sind auf den festgestellten Bedarf und die Möglichkeiten des einschlägigen Gebiets und auf die Prioritäten der Union gemäß Artikel 4 abzustimmen. Die Strategien können von gezielten Maßnahmen für Fischereien bis hin zu umfassenden Ansätzen zur Diversifizierung der Fischwirtschaftsgebiete reichen. Die Strategien sind mehr als eine reine Zusammenstellung von Vorhaben oder Aufzählung einzelner Sektormaßnahmen. [Abänd. 204]
2b. Die in diesem Bereich getroffenen Maßnahmen sollten mit den regionalen Entwicklungsstrategien im Einklang stehen, damit eine nachhaltige blaue Wirtschaft wachsen kann und die Küstengebiete einen Mehrwert haben können. [Abänd. 205]
2c. Die Mitgliedstaaten setzen Regelungen der gemeinsamen Bewirtschaftung um, damit die Ziele dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der Fischerei vor Ort verwirklicht werden. [Abänd. 206]
Artikel 27
Wissen über die Meere und Süßwassergewässer [Abänd. 207]
Der EMFFEMFAF kann auch die Erhebung, Verwaltung, Analyse, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Verbesserung der Kenntnisse über den Zustand der MeeresumweltMeeres- und Süßwasserumwelt, der Freizeitfischerei und des Bereichs der Freizeitfischerei unterstützen, um [Abänd. 208]
a) die Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG hinsichtlich der Überwachung, Ausweisung und Verwaltung der Gebiete zu erfüllen;
aa) die Anforderungen an die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 665/2008(38) der Kommission, des Beschlusses 2010/93/EU(39) der Kommission, des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251(40) der Kommission und der Rahmenregelung für die Datenerhebung zu erfüllen; [Abänd. 209]
b) die maritime Raumplanung gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(41) zu fördern;
ba) die Anforderungen an die Datenerhebung gemäß der GFP-Verordnung zu erfüllen; [Abänd. 210]
c) die Datenqualität und die gemeinsame Nutzung von Daten über das europäische Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk (EMODnet) sowie über andere Datennetzwerke, die Süßwassergewässer abdecken, zu verbessern.; [Abänd. 211]
ca) mehr zuverlässige Daten zu Fängen in der Freizeitfischerei bereitzustellen; [Abänd. 212]
cb) Investitionen in die Analyse und Beobachtung der Meeresverschmutzung, vor allem durch Kunststoffabfälle, um den Bestand entsprechender Daten zu erweitern; [Abänd. 213]
cc) die Kenntnisse über die Menge und Ansammlung von Kunststoffabfällen im Meer zu verbessern. [Abänd. 214]
KAPITEL V
Priorität 4: Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane
Artikel 28
Meeresüberwachung
1. Aus dem EMFFEMFAF können Maßnahmen unterstützt werden, die zur Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Informationsraums beitragen.
2. Abweichend von Artikel 2 kann die Unterstützung gemäß Absatz 1 dieses Artikels auch für Vorhaben gewährt werden, die außerhalb des Gebiets der Union durchgeführt werden.
2a. Im Einklang mit dem Ziel, sichere, geschützte, saubere und nachhaltig bewirtschaftete Meere und Ozeane zu erreichen, trägt der EMFAF dazu bei, das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 14 der von den Vereinten Nationen beschlossenen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen. [Abänd. 215]
Artikel 29
Zusammenarbeit der Küstenwachen
1. Aus dem EMFFEMFAF können von nationalen Behörden durchgeführte Maßnahmen unterstützt werden, die zu der in Artikel 53 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates(42), in Artikel 2b der Verordnung (EU) 2016/1625 des Europäischen Parlaments und des Rates(43) und in Artikel 7a der Verordnung (EU) 2016/1626 des Europäischen Parlaments und des Rates(44) genannten europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache beitragen.
2. Die Unterstützung für Maßnahmen gemäß Absatz 1 kann auch zur Entwicklung und Umsetzung eines FischereikontrollsystemsFischereikontroll- und Überprüfungssystems der Union unter den in Artikel 19 genannten Bedingungen beitragen. [Abänd. 216]
3. Abweichend von Artikel 2 kann die Unterstützung gemäß Absatz 1 auch für Vorhaben gewährt werden, die außerhalb des Gebiets der Union durchgeführt werden.
Artikel 29a
Natur- und Artenschutz
Mit dem EMFAF wird die Durchführung von Naturschutzmaßnahmen im Rahmen der Weltcharta der Natur der Vereinten Nationen und insbesondere der Artikel 21, 22, 23 und 24 unterstützt.
Im Rahmen des EMFAF wird auch die freiwillige Zusammenarbeit und Koordinierung mit und zwischen den internationalen Foren, Organisationen, Einrichtungen und Institutionen unterstützt, um die Mittel zur Bekämpfung der IUU-Fischerei, der Wilderei bei Meeresarten und der Abschlachtung von als Raubfischarten für Fischbestände geltenden Arten zu bündeln. [Abänd. 217 und 301]
KAPITEL Va
Gebiete in äußerster Randlage [Abänd. 218]
Artikel 29b
Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung
1. Bei Vorhaben in Gebieten in äußerster Randlage weist jeder betroffene Mitgliedstaat im Rahmen seiner finanziellen Unterstützung durch die Union gemäß Anhang V mindestens folgende Mittel zu(45):
a) 114 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 (d. h. 128 566 000 EUR zu jeweiligen Preisen) für die Azoren und Madeira;
b) 91 700 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 (d. h. 103 357 000 EUR zu jeweiligen Preisen) für die Kanarischen Inseln;
c) 146 500 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 (d. h. 165 119 000 EUR zu jeweiligen Preisen) für Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint-Martin.
2. Jeder Mitgliedstaat bestimmt, welcher Anteil der Finanzausstattung nach Absatz 1 für Ausgleichszahlungen nach Artikel 29d zweckgebunden wird, und darf 50 % jeder in Absatz 1 genannten Zuweisung nicht überschreiten.
3. Abweichend von Artikel 9 Absatz 8 dieser Verordnung und Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. ... [Dachverordnung] können die Mitgliedstaaten die Liste und die Mengen der förderfähigen Fischereierzeugnisse und die Höhe des Ausgleichs nach Artikel 29d jedes Jahr an etwaige Veränderungen der Bedingungen anpassen, wobei die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Beträge beachtet werden müssen. Diese Anpassungen sind nur möglich, sofern die Ausgleichspläne eines anderen Gebiets desselben Mitgliedstaats entsprechend erhöht oder verringert werden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission vorab über die Anpassungen. [Abänd. 321]
Artikel 29c
Aktionsplan
Die betreffenden Mitgliedstaaten erstellen im Rahmen ihres Programms für jedes ihrer in Artikel 6 Absatz 2 genannten Gebiete in äußerster Randlage einen Aktionsplan, in dem Folgendes festgelegt ist:
a) eine Strategie für die nachhaltige Nutzung der Fischereien und die Entwicklung von nachhaltigen Sektoren in der blauen Wirtschaft;
b) eine Beschreibung der wichtigsten geplanten Maßnahmen und der entsprechenden Finanzmittel, einschließlich
i) der strukturellen Unterstützung für den Fischerei- und Aquakultursektor gemäß Titel II;
ii) des Ausgleichs für Mehrkosten gemäß Artikel 29d, einschließlich der Liste und die Menge der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie der Höhe des Ausgleichs;
iii) sonstiger Investitionen in die nachhaltige blaue Wirtschaft, die für eine nachhaltige Entwicklung der Küstengebiete erforderlich sind. [Abänd. 220]
Artikel 29d
Erneuerung der Flotten der kleinen Küstenfischerei und damit verbundene Maßnahmen
Abweichend von Artikel 13 Buchstaben a und b und von Artikel 16 kann der EMFAF in den Gebieten in äußerster Randlage Folgendes unterstützen:
a) die Erneuerung der Flotten der kleinen Küstenfischerei, einschließlich des Baus und des Erwerbs neuer Schiffe, für Antragsteller, deren Hauptregistrierungsort fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe in dem Gebiet in äußerster Randlage liegt, in dem das neue Schiff registriert wird, und die ihre Fänge ausnahmslos in Häfen in den Gebieten in äußerster Randlage anlanden, um die Sicherheit der Menschen zu verbessern und die nationalen und EU-Vorschriften zu Hygiene, Gesundheit und Arbeitsbedingungen an Bord einzuhalten, gegen IUU-Fischerei vorzugehen und einen effizienteren Umweltschutz zu bewirken. Das mit Beihilfe erworbene Schiff muss ab dem Datum der Gewährung der Beihilfe für mindestens 15 Jahre in dem Gebiet in äußerster Randlage registriert bleiben. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so muss ein der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des Verstoßes angemessener Betrag der Beihilfe zurückgezahlt werden. Die Erneuerung der Fischereiflotte muss sich im Rahmen der zulässigen Kapazitätsobergrenzen bewegen und im Einklang mit den Zielen der GFP stehen;
b) den Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine. Die Leistung der neuen oder modernisierten Maschine kann die Leistung der derzeitigen Maschine übersteigen, wenn aus Gründen der Sicherheit auf See ein hinreichend begründeter Bedarf an mehr Leistung besteht, ohne dass die Fähigkeit des betreffenden Fischereifahrzeugs zum Fangen von Fisch erhöht wird;
c) die teilweise Erneuerung des hölzernen Bootskörpers eines Fischereifahrzeugs, wenn dies nach objektiven schiffbaulichen Kriterien zur Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr erforderlich ist;
d) den Bau und die Modernisierung von Häfen, Hafeninfrastrukturen, Anlandestellen, Auktionshallen, Werften und Schiffbau- und -reparaturwerkstätten, wenn die Infrastruktur zur nachhaltigen Fischerei beiträgt. [Abänd. 287]
Artikel 2129e
Ausgleich der Mehrkosten für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in den Gebieten in äußerster RandlageMehrkosten
1. Aus dem EMFFEMFAF kann ein Ausgleich für die Mehrkosten gewährt werden, die Begünstigten im Fischfang, in der Fischzucht und in der Verarbeitung und Vermarktung von bestimmten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aus den Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 629b Absatz 21 entstehen.
1a. Der Ausgleich steht in einem angemessenen Verhältnis zu den zusätzlichen Kosten, die verrechnet werden sollen. Die Höhe des Ausgleichs für die Mehrkosten ist in dem Ausgleichsplan gebührend zu rechtfertigen. Der Ausgleich darf jedoch auf keinen Fall 100 % der entstandenen Ausgaben übersteigen.
2. Jeder betroffene Mitgliedstaat legt in Übereinstimmung mit den gemäß Absatz 7 festgelegten Kriterien für die in Absatz 1 genannten Gebiete das Verzeichnis der für einen Ausgleich in Betracht kommenden Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und deren Mengen fest.
3. Bei der Festlegung des Verzeichnisses und der Mengen gemäß Absatz 2 tragen die Mitgliedstaaten allen einschlägigen Faktoren Rechnung, insbesondere der Notwendigkeit sicherzustellen, dass der Ausgleich mit den Vorschriften der GFP vereinbar ist.
4. Kein Ausgleich wird für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gewährt, die
a) von Drittlandschiffen gefangen wurden, mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge, die die Flagge Venezuelas führen und in Übereinstimmung mit dem Beschluss (EU) 2015/1565 des Rates(46) in Unionsgewässern fischen;
b) von Fischereifahrzeugen der Union gefangen wurden, die nicht in einem Hafen eines der in Absatz 1 genannten Gebiete registriert sind;
ba) von Fischereifahrzeugen der Union gefangen wurden, die in dem Hafen eines der in Absatz 1 genannten Gebiete registriert sind, aber ihre Tätigkeit nicht in diesem Gebiet ausüben bzw. dort nicht beteiligt sind;
c) aus Drittländern eingeführt wurden.
5. Absatz 4 Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn die für das betreffende Gebiet in äußerster Randlage gelieferten Rohwaren nicht ausreichen, um die vorhandene Kapazität der Verarbeitungsindustrie in dem betreffenden Gebiet auszulasten.
6. Die Ausgleichszahlungen an die Begünstigten, die die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten in den Gebieten in äußerster Randlage durchführen oder ein in einem Hafen dieser Gebiete registriertes Schiff besitzen und dort ihren Tätigkeiten nachgehen, berücksichtigen zur Vermeidung einer Überkompensation
a) für jedes Erzeugnis oder jede Kategorie von Erzeugnissen der Fischerei oder Aquakultur die Mehrkosten, die aufgrund der besonderen Nachteile der betreffenden Gebiete entstehen, sowie
b) jede sonstige Form von öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirkt.
7. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 52 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten aufgrund der besonderen Nachteile der betreffenden Gebiete festgelegt werden, und den methodischen Rahmen für die Zahlung der Ausgleichsbeihilfe zu genehmigen. [Abänd. 165]
Artikel 29f
Staatliche Beihilfen
1. In Bezug auf die in Anhang I des AEUV aufgeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, auf die die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags anwendbar sind, kann die Kommission gemäß Artikel 108 AEUV Betriebsbeihilfen in den Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV innerhalb der Sektoren genehmigen, die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse herstellen, verarbeiten und vermarkten, und zwar im Hinblick auf den Ausgleich der durch die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage bedingten spezifischen Zwänge in diesen Regionen.
2. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Finanzmittel für die Umsetzung der in Artikel 29d genannten Ausgleichspläne gewähren. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die staatliche Beihilfe mitteilen, und die Kommission kann diese im Einklang mit der vorliegenden Verordnung als Bestandteil dieser Pläne genehmigen. Auf diese Weise mitgeteilte staatliche Beihilfen werden im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 erster Satz AEUV als notifiziert betrachtet. [Abänd. 222]
Artikel 29g
Überprüfung – POSEI
Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels vor und nimmt bei Bedarf geeignete Vorschläge an. Die Kommission bewertet die Möglichkeit, ein Programm zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI) im Zusammenhang mit Meeres- und Fischereiangelegenheiten aufzulegen. [Abänd. 223]
KAPITEL VI
Vorschriften für in geteilter Mittelverwaltung finanzierte Maßnahmen
Abschnitt 1
Unterstützung aus dem EMFFEMFAF
Artikel 30
Berechnung von Mehrkosten oder Einkommensverlusten
Die auf der Grundlage zusätzlicher Kosten oder Einkommensverluste gewährte Unterstützung wird in einer der in Artikel 46 Buchstaben a, c, d und e der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] genannten Formen gewährt.
Artikel 31
Festlegung der Kofinanzierungssätze
Der Höchstsatz der Kofinanzierung aus dem EMFFEMFAF für die einzelnen Unterstützungsbereiche ist in Anhang II festgelegt.
Artikel 32
Intensität der öffentlichen Beihilfen
1. Die Mitgliedstaaten wenden eine Beihilfehöchstintensität von 50 % der gesamten förderfähigen Ausgaben des Vorhabens an.
2. Abweichend von Absatz 1 sind in Anhang III spezifische Beihilfehöchstsätze für bestimmte Unterstützungsbereiche und bestimmte Arten von Vorhaben festgelegt.
3. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 2 bis 16 des Anhangs III, so gilt der Beihilfehöchstsatz.
4. Fällt ein Vorhaben unter eine oder mehrere der Zeilen 2 bis 16 des Anhangs III und gleichzeitig unter Zeile 1 des genannten Anhangs, so gilt der Beihilfehöchstsatz gemäß Zeile 1.
Artikel 32a
Meerespolitik und Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft
Mit dem EMFAF wird die Umsetzung der integrierten Meerespolitik und das Wachstum der blauen Wirtschaft durch die Entwicklung regionaler Plattformen zur Finanzierung von innovativen Projekten unterstützt. [Abänd. 224]
Abschnitt 2
Finanzielle Abwicklung
Artikel 33
Unterbrechung der Zahlungsfrist
1. Im Einklang mit Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] kann die Kommission die Zahlungsfrist für den gesamten Zahlungsantrag oder einen Teil davon unterbrechen, wenn Beweise dafür vorliegen, dass ein Mitgliedstaat erwiesenermaßen gegen die Vorschriften im Rahmen der GFP oder gegen das einschlägige Umweltrecht der Union verstoßen hat und der Verstoß sich auf die Ausgaben im Rahmen eines Zahlungsantrags auswirken könnte, für den die Zwischenzahlung beantragt wurde. [Abänd. 225]
2. Vor der Unterbrechung gemäß Absatz 1 unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über den Nachweis des Verstoßes und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
3. Die Unterbrechung nach Absatz 1 muss in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des Verstoßes stehen.
4. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 52 zur Festlegung der Fälle von Verstößen gemäß Absatz 1 zu erlassen.
Artikel 34
Aussetzung von Zahlungen
1. Im Einklang mit Artikel 91 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. [Dachverordnung] kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Zwischenzahlungen für das Programm ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ein Mitgliedstaat in schwerwiegender Weise gegen die Vorschriften im Rahmen der GFP oder gegen das einschlägige Umweltrecht der Union verstoßen hat. und der schwerwiegende Verstoß sich auf die Ausgaben im Rahmen eines Zahlungsantrags auswirken könnte, für den die Zwischenzahlung beantragt wurde. [Abänd. 226]
2. Vor der Aussetzung gemäß Absatz 1 teilt die Kommission dem Mitgliedstaat mit, dass nach ihrer Auffassung ein schwerwiegender Verstoß gegen die GFP-Vorschriften vorliegt, und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
3. Die Aussetzung nach Absatz 1 muss in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes stehen.
4. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 52 zur Festlegung der Fälle schwerwiegender Verstöße gemäß Absatz 1 zu erlassen.
Artikel 35
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten
1. Im Einklang mit Artikel 97 Absatz 4 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] wenden die Mitgliedstaaten im Falle der Nichteinhaltung der in Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verpflichtungen Finanzkorrekturen an.
2. Für die Finanzkorrekturen nach Absatz 1 legen die Mitgliedstaaten den Betrag der Finanzkorrektur fest, der in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des Verstoßes oder der Straftat durch den Begünstigten und dem Umfang des EMFFEMFAF-Beitrags zu der Wirtschaftstätigkeit des Begünstigten stehen muss.
Artikel 36
Finanzkorrekturen durch die Kommission
1. Im Einklang mit Artikel 98 Absatz 5 der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Vornahme von Finanzkorrekturen, indem sie den Unionsbeitrag zu einem Programm ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der erforderlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass
a) bei den in einem Zahlungsantrag geltend gemachten Ausgaben Fälle der Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 durch den Begünstigten vorliegen, die vom Mitgliedstaat nicht vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz berichtigt wurden;
b) in einem Zahlungsantrag geltend gemachte Ausgaben von Fällen schwerwiegender VerstößenVerstöße gegen GFP-Vorschriften oder gegen das einschlägige Umweltrecht der Union durch den Mitgliedstaat betroffen sind, die eine Aussetzung der Zahlung nach Artikel 34 zur Folge hatten, wobei der betroffene Mitgliedstaat nach wie vor nicht nachweisen kann, dass er die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen hat, um künftig die Einhaltung der geltenden Vorschriften und deren Durchsetzung zu gewährleisten. [Abänd. 227]
2. Die Kommission legt die Höhe der Finanzkorrektur unter Berücksichtigung der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften oder gegen das einschlägige Umweltrecht der Union durch den Mitgliedstaat oder den Begünstigten und des Umfangs der EMFFEMFAF-Beteiligung an der Wirtschaftstätigkeit des betreffenden Begünstigten fest. [Abänd. 228]
3. Ist der Betrag der mit dem Verstoß gegen die GFP-Vorschriften oder gegen das einschlägige Umweltrecht der Union durch den Mitgliedstaat behafteten Ausgaben nicht genau zu quantifizieren, so kann die Kommission einen Pauschalsatz festlegen oder eine extrapolierte Finanzkorrektur gemäß Absatz 4 vornehmen. [Abänd. 229]
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 52 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Kriterien zur Festsetzung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur und die Kriterien für die Anwendung eines Pauschalsatzes oder einer extrapolierten Finanzkorrektur festzulegen.
Abschnitt 3
Überwachung und Berichterstattung
Artikel 37
Überwachungs- und Evaluierungsrahmen
1. In Anhang I sind die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des EMFFEMFAF im Hinblick auf die in Artikel 4 genannten Prioritäten aufgeführt.
2. Um die Fortschritte bei der Erreichung der Prioritäten des EMFFEMFAF wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 52 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I erforderlichenfalls zur Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.
Artikel 38
Jährlicher Leistungsbericht
1. Im Einklang mit Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission spätestens einen Monat vor der jährlichen Überprüfungssitzung einen jährlichen Leistungsbericht. Der erste Bericht ist 2023 und der letzte Bericht 2029 vorzulegen.
2. In dem Bericht nach Absatz 1 werden die Fortschritte bei der Programmdurchführung und der Erreichung der in Artikel 12 der Verordnung (EU) ... [Dachverordnung] genannten Etappenziele und Zielwerte beschrieben. Er beschreibt außerdem alle Aspekte, die die Leistung des Programms beeinflussen, und alle Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden.
3. Der Bericht gemäß Absatz 1 wird während der jährlichen Überprüfungssitzung gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. [Dachverordnung] geprüft.
3a. Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht den in Absatz 1 genannten Bericht sowohl in der Originalsprache als auch in einer der Arbeitssprachen der Europäischen Kommission. [Abänd. 230]
3b. Der in Absatz 1 genannte Bericht wird regelmäßig auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht. [Abänd. 231]
3c. Jeder Mitgliedstaat und die Kommission veröffentlichen Berichte über bewährte Verfahren auf ihren jeweiligen Websites. [Abänd. 232]
4. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften für die Aufmachung des in Absatz 1 genannten Berichts. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 53 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
4a. Die Kommission veröffentlicht alle einschlägigen Dokumente im Zusammenhang mit dem Erlass der in Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakte. [Abänd. 233]
TITEL III
UNTERSTÜTZUNG IM RAHMEN DIREKTER UND INDIREKTER MITTELVERWALTUNG
Artikel 39
Geografischer Anwendungsbereich
Abweichend von Artikel 2 gilt dieser Titel auch für Vorhaben, die außerhalb des Gebiets der Union durchgeführt werden, ausgenommen der technischen Hilfe.
KAPITEL I
Priorität 1: Förderung nachhaltiger Fischereien und der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen
Artikel 40
Durchführung der GFP
Der EMFFEMFAF unterstützt die Durchführung der GFP durch
a) wissenschaftliche Beratung und Bereitstellung von Kenntnissen zur Förderung fundierter und effizienter Entscheidungen im Bereich der Fischereibewirtschaftung im Rahmen der GFP, unter anderem durch die Beteiligung von Sachverständigen an wissenschaftlichen Gremien;
aa) die Einbeziehung der Mittel des Forschungs- und Entwicklungsprogramms Horizont Europa so weit wie möglich, um Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten im Fischerei- und Aquakultursektor zu unterstützen und zu fördern; [Abänd. 234]
b) die Entwicklung und Durchführung einer Fischereikontrollregelung der Union gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
c) die Organisation von Beiräten gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 mit dem Ziel der Beteiligung an der GFP sowie deren Unterstützung;
d) freiwillige Beiträge zu den Aktivitäten internationaler Organisationen im Fischereibereich, in Übereinstimmung mit den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
Artikel 41
Förderung sauberer und gesunder Meere
1. Der EMFFEMFAF unterstützt die Förderung sauberer und gesunder Meere, auch durch Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung der Richtlinie 2008/56/EG und Maßnahmen zur Gewährleistung der Kohärenz mit der Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Umsetzung der europäischen Strategie für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft.
2. Die Unterstützung nach Absatz 1 wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich, insbesondere mit dem Ziel der Erreichung oder Erhaltung eines guten Umweltzustands im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG, gewährt.
KAPITEL II
Priorität 2: Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union durch wettbewerbsfähige und nachhaltige Fischerei, Aquakultur und Märkte [Abänd. 235]
Artikel 42
Marktinformationen
Für die Gewinnung und Verbreitung von Kenntnissen und Informationen über den Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur durch die Kommission gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 kann eine Unterstützung aus dem EMFFEMFAF gewährt werden, und zwar durch den Aufbau eines Netzwerks für statistische Daten zu Aquakulturen (ASIN-RISA). [Abänd. 236]
KAPITEL III
Priorität 3: Ermöglichung des Wachstums einer nachhaltigen blauenangemessener Bedingungen für eine nachhaltige blaue Wirtschaft und Förderung florierendereiner gesunden Meeresumwelt für florierende Küstengemeinschaften [Abänd. 237]
Artikel 43
Meerespolitik und Entwicklung einer sich innerhalb ökologischer Grenzen entwickelnden nachhaltigen blauen Wirtschaft auf See und in Süßgewässern [Abänd. 238]
Der EMFFEMFAF unterstützt die Durchführung der Meerespolitik und die Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft durch [Abänd. 239]
a) die Förderung einer nachhaltigen, CO2-armen und klimaresilienten blauen Wirtschaft, die das Wohlergehen der Menschen und der Umwelt sicherstellt und sich innerhalb der ökologischen Grenzen auf See und in Süßgewässern entwickelt; [Abänd. 240]
aa) die Wiederherstellung, den Schutz und die Erhaltung der Vielfalt, Produktivität, Widerstandsfähigkeit und des inneren Werts der Meeressysteme; [Abänd. 241]
b) die Förderung einer integrierten Meerespolitik und Meeresgovernance, unter anderem durch maritime Raumplanung, Meeresbeckenstrategien und regionale maritime Zusammenarbeit, makroregionale Strategien der Union und grenzüberschreitendeZusammenarbeit; [Abänd. 242]
ba) die Förderung einer nachhaltigen Produktion und eines nachhaltigen Konsums, sauberer Technologien, erneuerbarer Energien und eines Materialkreislaufs; [Abänd. 243]
c) die Verbesserung der Übertragung und Nutzung von Forschung, Innovation und Technologie in der nachhaltigen blauen Wirtschaft, einschließlich des europäischen Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerkes (EMODnet) sowie in andere Datennetzwerke, die Süßwassergewässer abdecken, um sicherzustellen, dass Technologie und Effizienzgewinne nicht vom Wachstum überholt werden, dass der Schwerpunkt auf nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gelegt wird, die den Bedürfnissen der derzeitigen und zukünftigen Generationen entsprechen, und dass die notwendigen Instrumente und Kapazitäten für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft im Einklang mit der Strategie der Union für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft entwickelt werden; [Abänd. 244]
d) die Verbesserung der maritimen Fähigkeiten‚ des Wissens über die Meere und Süßwassergewässer und des Austauschs sozioökonomischer Daten und Umweltdaten über die nachhaltige blaue Wirtschaft; [Abänd. 245]
e) die Entwicklung von Projektbeständen und innovativen Finanzierungsinstrumenten;
ea) die Förderung von Maßnahmen zum Schutz und Wiederaufbau der Artenvielfalt und Ökosysteme im Meer und an der Küste, indem Fischer eine Entschädigung für das Einsammeln von verlorenem Fanggerät und Abfällen aus dem Meer erhalten. [Abänd. 246]
Artikel 43a
Investitionsentscheidungen in der blauen Wirtschaft
Investitionsentscheidungen im Rahmen der nachhaltigen blauen Wirtschaft werden durch die besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen untermauert, damit schädliche Auswirkungen auf die Umwelt verhindert werden, die die langfristige Nachhaltigkeit gefährden könnten. Liegen keine ausreichenden Kenntnisse oder Informationen vor, so wird das Vorsorgekonzept sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor angewandt, da Maßnahmen mit möglicherweise schädlichen Auswirkungen ergriffen werden könnten. [Abänd. 247]
KAPITEL IV
Priorität 4: Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane
Artikel 44
Maritime Sicherheit und Meeresüberwachung
Der EMFFEMFAF unterstützt die Förderung der maritimen Sicherheit und der Meeresüberwachung, u. a. durch den Austausch von Daten, die Zusammenarbeit der Küstenwachen und der Agenturen sowie die Bekämpfung krimineller und illegaler Tätigkeiten auf See.
Artikel 45
Internationale Meerespolitik
Der EMFFEMFAF unterstützt die Durchführung der internationalen Meerespolitik durch
a) freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen, die im Bereich der Meerespolitik tätig sind;
b) freiwillige Zusammenarbeit mit und Koordinierung zwischen internationalen Foren, Organisationen, Einrichtungen und Institutionen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte, Vereinbarungen und Partnerschaften;
c) die Umsetzung von Meerespartnerschaften zwischen der Union und einschlägigen Akteuren der Meere;
d) die Umsetzung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, Vereinbarungen und Instrumente, die darauf abzielen, eine bessere Meerespolitik zu fördern, sowie die Entwicklung von Maßnahmen, Programmen, Instrumenten und Kenntnissen, die sichere, gesicherte, saubere und nachhaltig bewirtschaftete Ozeane ermöglichen;
e) die Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, Maßnahmen und Instrumente zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten FischereiIUU-Fischerei sowie von Maßnahmen und Instrumenten zur Minimierung der Auswirkungen auf die Meeresumwelt, insbesondere Beifänge von Seevögeln, Meeressäugern und Meeresschildkröten; [Abänd. 248]
f) internationale Zusammenarbeit bei der Entwicklung der Meeresforschung und -daten.
Artikel 45a
Beseitigung von Abfall aus den Ozeanen
Mit dem EMFAF wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Beseitigung von Abfällen aller Art – in erster Linie Kunststoff, sogenannten Plastikkontinenten und gefährlichen oder radioaktiven Abfällen – aus den Meeren und Ozeanen unterstützt. [Abänd. 249 und 300]
KAPITEL V
Vorschriften für im Wege direkter und indirekter Mittelverwaltung finanzierte Maßnahmen
Artikel 46
Formen der Finanzierung durch die Union
1. Aus dem EMFFEMFAF können Mittel in einer der in der Verordnung (EU) Nr. [Haushaltsordnung] festgelegten Formen bereitgestellt werden, insbesondere über die Auftragsvergabe nach Titel VII und Finanzhilfen nach Titel VIII der genannten Verordnung. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen gemäß Artikel 47 möglich.
2. Die Evaluierung der Vorschläge für Finanzhilfen kann von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden.
2a. Die mit dieser Verordnung im Zusammenhang stehenden Zahlungsverfahren werden beschleunigt, damit die wirtschaftliche Belastung der Fischer verringert wird. Die Kommission evaluiert die derzeitige Funktionsweise, um die Zahlungsprozesse zu verbessern und zu beschleunigen. [Abänd. 250]
Artikel 47
Mischfinanzierungsmaßnahmen
Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des EMFFEMFAF werden im Einklang mit der Verordnung (EU) [Verordnung über InvestEU] und Titel X der Verordnung (EU) [Haushaltsordnung] durchgeführt. In den vier Monaten nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt legt die Kommission den Mitgliedstaaten eine Reihe detaillierter Leitlinien für die Durchführung von Mischfinanzierungsmaßnahme in nationalen operationellen Programmen im Einklang mit dem EMFAF vor, wobei den von den lokalen Akteuren durchgeführten Mischfinanzierungsmaßnahmen in der lokalen Entwicklung besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. [Abänd. 251]
Artikel 48
Evaluierung
1. Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
2. Die Zwischenevaluierung der Unterstützung nach Titel III erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Unterstützungsdurchführung. Diese Evaluierung erfolgt in Form eines Berichtes der Kommission und bietet eine detaillierte Bewertung aller spezifischen Aspekte der Durchführung. [Abänd. 252]
3. Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber vier Jahre nach dessen Ablauf, erstellt die Kommission einen abschließenden Evaluierungsbericht über die Unterstützung nach Titel III.
4. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierung zusammen mit ihren Anmerkungenin den Absätzen 2 und 3 genannten Bewertungsberichte. [Abänd. 253]
4a. Gegebenenfalls kann die Kommission auf der Grundlage des in Absatz 2 genannten Berichts Änderungen an dieser Verordnung vorschlagen. [Abänd. 254]
Artikel 49
Prüfungen
Die Ergebnisse der Prüfung der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen – was auch solche einschließt, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind – durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. Nr. [Haushaltsordnung].
Artikel 50
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen Sichtbarkeit erhält.
2. Die Kommission führt Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf den EMFFEMFAF, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem EMFF EMFAF zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 4 genannten Prioritäten betreffen.
Artikel 51
Förderfähige Stellen
1. Die Fördervoraussetzungen der Absätze 2 und 3 gelten zusätzlich zu den in Artikel 197 der Verordnung (EU) Nr. [Haushaltsordnung] aufgeführten Kriterien.
2. Förderfähig sind:
a) Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, den überseeischen Ländern oder Gebieten oder in einem Drittland, die im Arbeitsprogramm unter den in den Absätzen 3 und 4 dargelegten Bedingungen aufgeführt sind; [Abänd. 255]
b) nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger, einschließlich Berufsverbände und internationale Organisationen. [Abänd. 256]
3. Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland dürfen ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist.
4. Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, tragen die Kosten ihrer Teilnahme im Prinzip selbst.
TITEL IV
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Artikel 52
Ausübung der Befugnisübertragung
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 12, 17, 21, 33, 34, 36, 37 und 55 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.
3. Die in den Artikeln 12, 17, 21, 33, 34, 36, 37 und 55 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 12, 17, 21, 33, 34, 36, 37 oder 55 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 53
Ausschussverfahren
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und FischereifondsAquakulturfonds unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(47).
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 257]
TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 54
Aufhebung
1. Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
2. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 55
Übergangsbestimmungen
1. Um den Übergang von der mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegten Stützungsregelung auf die mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Regelung zu erleichtern, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 52 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genehmigte Unterstützung in die nach der vorliegenden Verordnung gewährte Unterstützung einbezogen werden kann.
2. Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.
3. Anträge, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gestellt wurden, bleiben gültig.
Artikel 56
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ... am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG I
GEMEINSAME INDIKATOREN
PRIORITÄT
INDIKATOR
Förderung nachhaltiger Fischereien und der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen
Entwicklung der Anlandungen aus auf MSY-Niveau bewerteten Beständen
Entwicklung der Rentabilität der Fischereiflotte der Union und der Beschäftigung [Abänd. 260]
Fläche (in ha)Maß der Verwirklichung der im Rahmen des Aktionsplans für die Meeresumwelt gemäß der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie festgelegten Umweltziele oder, falls nicht zutreffend, erheblich positive Ergebnisse in Natura-2000-Gebiete-Gebieten und anderer geschützter Meeresgebieteanderen geschützten Meeresgebieten im Rahmen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, für die Schutz-, Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen gelten [Abänd. 261]
Anteil der Fischereifahrzeuge, die mit einem elektronischen Positions- und Fangmeldesystem ausgerüstet sind
Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union durch wettbewerbsfähige und nachhaltige Fischerei, Aquakultur und Märkte [Abänd. 258]
Entwicklung von Wert und Umfang der Aquakulturproduktion in der Union
Entwicklung der Rentabilität der Fischereiflotten der Union und der Beschäftigung [Abänd. 262]
Entwicklung von Wert und Umfang der Anlandungen
Ermöglichung des Wachstums einer nachhaltigen blauen Wirtschaft und Förderung florierender KüstengemeinschaftenKüsten- und Inselgemeinschaften [Abänd. 259]
Entwicklung des BIP in den marinen NUTS-3-Regionen
Entwicklung der Anzahl der Beschäftigten (in VZÄ) in der nachhaltigen blauen Wirtschaft
Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane
Anzahl gemeinsamer Vorhaben, die zur europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache beitragen
ANHANG II
UNTERSTÜTZUNG IM RAHMEN DER GETEILTEN MITTELVERWALTUNG
PRIORITÄT
UNTERSTÜTZUNGSBEREICH
ART DES UNTERSTÜTZUNGSBEREICHS (im Finanzierungsplan zu verwendende Nomenklatur)
MAXIMALER KOFINANZIERUNGSSATZ
(% der förderfähigen öffentlichen Ausgaben)
1
Artikel 14 Absatz 1
Verwirklichung der umwelt-, wirtschafts-, sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele der GFP
1.1
75 %
1
Artikel 16
Investitionen in Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei
1.1
75 %85 % [Abänd. 263]
1
Artikel 17 Absatz 1
Bewirtschaftung von Fischereien und Verwaltung der Fischereiflotten
1.1
75 %
1
Artikel 17 Absatz 2
Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit
1.2
50 %
1
Artikel 18
Außerordentliche Einstellung der Fangtätigkeit
1.2
50 %
1
Artikel 19
Kontrolle und Durchsetzung
1.3
85 %
1
Artikel 20
Erhebung und Verarbeitung von Daten für die Fischereibewirtschaftung und für wissenschaftliche Zwecke
1.3
85 %
1
Artikel 21
Ausgleich für Mehrkosten für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in den Gebieten in äußerster Randlage
1.4
100 %
1
Artikel 22
Schutz und Wiederherstellung der marinen Biodiversität und der Meeresökosysteme
1.5
85 %
2
Artikel 23
Aquakultur
2.1
75 %85 %
2
Fischerei
2.1
75 % [Abänd. 264]
2
Artikel 23a
Netzwerk für statistische Daten zu Aquakulturen
X
75 % [Abänd. 265]
23
Artikel 24
Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
2.13.1
75 % [Abänd. 266]
23
Artikel 25
Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
2.13.1
75 % [Abänd. 267]
3
Artikel 26
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
3.1
75 %
3
Artikel 27
Wissen über die Meere
3.1
75 %
4
Artikel 28
Meeresüberwachung
4.1
75 %
4
Artikel 29
Zusammenarbeit der Küstenwachen
4.1
75 %
Technische Hilfe
5.1
75 %
ANHANG III
SPEZIFISCHE BEIHILFEHÖCHSTSÄTZE IM RAHMEN DER GETEILTEN MITTELVERWALTUNG
ZEILENNUMMER
UNTERSTÜTZUNGSBEREICH ODER ART DES VORHABENS
BEIHILFEHÖCHSTSATZ
1
Artikel 16
Investitionen in Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei
30 %55 % [Abänd. 268]
2
Vorhaben zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
— Vorhaben zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität von Fanggeräten;
— Vorhaben zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen, Auktionshallen, Anlandestellen und Schutzeinrichtungen zur Erleichterung der Anlandung und Lagerung unerwünschter Fänge;
— Vorhaben zur Vereinfachung der Vermarktung von angelandeten unerwünschten Fängen aus kommerziell genutzten Beständen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.
75 %
3
Vorhaben zur Verbesserung der Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen
75 %
4
Vorhaben in Gebieten in äußerster Randlage
85 %
5
Vorhaben auf irischen Inseln griechischen Inseln in Randlage,griechischen Inseln und auf den kroatischen Inseln Dugi Otok, Vis, Mljet und Lastovo [Abänd. 269]
85 %
6
Artikel 19
Kontrolle und Durchsetzung
85 %
7
Vorhaben in Bezug auf die kleine Küstenfischerei (einschließlich Kontrolle und Durchsetzung)
100 %
8
Wenn der Begünstigte eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein Unternehmen ist, das gemäß Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, sofern die Unterstützung für die Erbringung solcher Dienstleistungen gewährt wird
100 %
9
Artikel 17 Absatz 2
Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit
100 %
10
Artikel 18
Außerordentliche Einstellung der Fangtätigkeit
100 %
11
Artikel 20
Erhebung und Verarbeitung von Daten für die Fischereibewirtschaftung und für wissenschaftliche Zwecke
100 %
12
Artikel 21
Ausgleich für Mehrkosten für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in den Gebieten in äußerster Randlage
100 %
13
Artikel 27
Wissen über die Meere
100 %
14
Artikel 28
Meeresüberwachung
100 %
15
Artikel 29
Zusammenarbeit der Küstenwachen
100 %
16
Vorhaben in Zusammenhang mit der Gestaltung, Entwicklung, Überwachung, Bewertung und Verwaltung transparenter Systeme für den Austausch von Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
100 %
16a
Vorhaben von kollektiven Begünstigten
60 % [Abänd. 270]
16b
Vorhaben von Branchenverbänden, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
75 % [Abänd. 271]
ANHANG IV
KOEFFIZIENTEN FÜR DIE BERECHNUNG DER BETRÄGE FÜR DIE UNTERSTÜZUNG VON UMWELT- UND KLIMASCHUTZZIELEN
* Ein Mitgliedstaat kann in seinem Programm vorschlagen, dass ein Koeffizient von 40 % für einen in der Tabelle mit * gekennzeichneten Unterstützungsbereich angewendet wird, sofern er die Bedeutung dieses Unterstützungsbereichs für den Klimaschutz bzw. für umweltbezogene Ziele nachweisen kann.
ANHANG V
GESAMTMITTEL JE MITGLIEDSTAAT IM RAHMEN DES EUROPÄISCHEN MEERES-, Fischerei- UND FISCHEREIFONDSAquakulturfonds FÜR DEN ZEITRAUM 2021 BIS 2027
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).
Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).
Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3).
Beschluss 2010/93/EU der Kommission vom 18. Dezember 2009 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor für den Zeitraum 2011–2013 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009)10121) (ABl. L 41 vom 16.2.2010, S. 8).
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1251 der Kommission vom 12. Juli 2016 zur Annahme eines mehrjährigen Unionsprogramms für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor für den Zeitraum 2017–2019 (ABl. L 207 vom 1.8.2016, S. 113).
Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135).
Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
Verordnung (EU) 2016/1625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 77).
Verordnung (EU) 2016/1626 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 80).
Beschluss (EU) 2015/1565 des Rates vom 14. September 2015 zur Genehmigung - im Namen der Europäischen Union - der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (ABl. L 244 vom 14.9.2015, S. 55).
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Mehrjahresplan für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen (COM(2018)0115 – C8-0104/2018 – 2018/0050(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0115),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0104/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2018(1),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses sowie den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0005/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, die zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/1022.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates
Das Europäische Parlament und der Rat beabsichtigen, die Befugnis zum Erlass technischer Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 13 dieser Verordnung außer Kraft zu setzen, wenn sie eine neue Verordnung über technische Maßnahmen verabschieden, die auch eine Befugnis zum Erlass derartiger Maßnahmen umfasst.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit ausgestellt werden (COM(2018)0212 – C8-0153/2018 – 2018/0104(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0212),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0153/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2018(1),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und die Stellungnahme in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0436/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (COM(2018)0274 – C8-0196/2018 – 2018/0129(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0274),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0196/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018(1),
– nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Februar 2019(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0008/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP) (COM(2017)0343 – C8-0219/2017 – 2017/0143(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0343),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0219/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2017(1),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0278/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (COM(2017)0253 – C8-0137/2017 – 2017/0085(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0253),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe i sowie Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0137/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die von der niederländischen Zweiten Kammer, der niederländischen Ersten Kammer, vom polnischen Sejm und vom polnischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 6. Dezember 2017(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 30. November 2017(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und des Rechtsausschusses (A8-0270/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten (COM(2018)0324 – C8-0178/2018 – 2018/0136(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0324),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0178/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 17. August 2018(1),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses gemäß Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0469/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten
(1) Die Union gründet sich auf die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werte, nämlich die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit ist einer der wesentlichen Werte, auf die sich dieund die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, die auch Teil der Kriterien für die Mitgliedschaft in der Union gründetsind. In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische UnionEUV wird daran erinnert, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. [Abänd. 1]
(1a) Die Mitgliedstaaten sollten ihren Verpflichtungen nachkommen und mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie diese Verpflichtungen auch tatsächlich erfüllen, und sich um ein gemeinsames Verständnis der Rechtsstaatlichkeit als universeller Wert bemühen, der von allen Betroffenen in gleicher Weise anzuwenden ist. Die uneingeschränkte Achtung und Förderung dieser Grundsätze ist die wesentliche Voraussetzung für die Legitimität des europäischen Projekts als Ganzes und die Grundvoraussetzung für die Stärkung des Vertrauens der Bürger in die Union und die Sicherstellung der wirksamen Umsetzung ihrer Politik. [Abänd. 2]
(1b) Gemäß Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 EUV hat die Union die Möglichkeit, zum Schutz ihres „Verfassungskerns“ sowie der gemeinsamen Werte, auf denen sie beruht, einschließlich ihrer Haushaltsgrundsätze, tätig zu werden. Die Mitgliedstaaten, die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU sowie die Kandidatenländer sind zur Wahrung, zum Schutz und zur Förderung dieser Grundsätze und Werte sowie zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet. [Abänd. 3]
(2) Rechtsstaatlichkeit bedeutet, dass jedwede öffentliche Gewalt innerhalb des geltenden Rechts im Einklang mit den Werten der Demokratie und der Achtung der Grundrechte unter der Kontrolle unabhängiger und unparteiischer Gerichte ausgeübt wird. Sie setzt insbesondere voraus, dass die Grundsätze der Rechtmäßigkeit(5) – einschließlich eines transparenten, rechenschaftspflichtigen und demokratischen Gesetzgebungsprozesses –, der Rechtssicherheit(6), des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt(7), der Gewaltenteilung(8), des Zugangs zur Justiz und des wirksamen Rechtsschutzes durch unabhängige Gerichte vor unabhängigen und unparteiischen Gerichten(9) eingehalten werden(10). Diese Grundsätze spiegeln sich bei der Venedig-Kommission des Europarates sowie in der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wider.(11) [Abänd. 4]
(2a) Die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Jahr 1993 in Kopenhagen festgelegten und auf seiner Tagung im Jahr 1995 in Madrid verschärften Beitrittskriterien – oder Kopenhagener Kriterien – sind die unabdingbaren Voraussetzungen, die alle Kandidatenländer erfüllen müssen, um ein Mitgliedstaat zu werden. Zu diesen Kriterien gehören die Stabilität der Institutionen, durch welche die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte sowie die Wahrung der Rechte von Minderheiten und deren Schutz sichergestellt werden, eine funktionierende Marktwirtschaft und die Fähigkeit, mit dem Wettbewerb und den Marktkräften zurechtzukommen, sowie die Fähigkeit zur Erfüllung der mit der Mitgliedschaft in der Union einhergehenden Verpflichtungen. [Abänd. 5]
(2b) Hält ein Kandidatenland die geforderten Normen, Werte und demokratischen Grundsätze nicht ein, so hat dies zur Folge, dass sein Beitritt zur Union so lange aufgeschoben wird, bis es diese Normen uneingeschränkt erfüllt. Im Einklang mit Artikel 2 EUV und dem in Artikel 4 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gelten die für Kandidatenländer aus den Kopenhagener Kriterien erwachsenden Verpflichtungen nach ihrem Beitritt zur Union – d. h. nachdem sie zu Mitgliedstaaten geworden sind – weiterhin. Die Mitgliedstaaten sollten daher regelmäßig einer Bewertung unterzogen werden, um zu überprüfen, ob ihre Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten weiterhin mit diesen Kriterien und den gemeinsamen Werten, auf denen die Union beruht, übereinstimmen, wodurch ein solider rechtlicher und administrativer Rahmen für die Umsetzung der Politik der Union geschaffen würde. [Abänd. 6]
(3) Es gibt zwar keine Hierarchie zwischen den Werten der Union, doch ist Dasdas Rechtsstaatsprinzip ist eine Voraussetzung von entscheidender Bedeutung für den Schutz der übrigen Grundwerte, auf die sich die Union gründet, wie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Wahrung der Menschenrechte. Die Achtung des Rechtsstaatsprinzips ist untrennbar mit der Achtung der Demokratie und der Grundrechte verbunden: Demokratie und Achtung der Grundrechte sind ohne Wahrung der Rechtsstaatlichkeit nicht möglich, was umgekehrt genauso gilt. In der Kohärenz und Konsistenz der inneren und äußeren Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechtepolitik liegt der Schlüssel zur Glaubwürdigkeit der Union. [Abänd. 7]
(4) Wenn die Mitgliedstaaten den Haushaltsplan der Union ausführen, ist die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips ungeachtet der verwendeten Methode eine Grundvoraussetzung für die Einhaltung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung, der in Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert ist.
(5) Eine wirtschaftliche Haushaltsführung kann von den Mitgliedstaaten nur gewährleistet werden, wenn die Behörden im Einklang mit dem Gesetz handeln, Verstöße gegen Letzteres wirksam von Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstanzen verfolgt werden und Beschlüsse der Behörden einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle durch unabhängige Gerichte und durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterliegen können.
(6) Die Justizorgane sollten unabhängig und unparteiisch handelnUnabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Justiz sollten jederzeit garantiert sein, und die Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstanzen sollten in der Lage sein, ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Ihnen sollten ausreichende Ressourcen und angemessene Verfahren an die Hand gegeben werden, um wirkungsvoll und unter uneingeschränkter Wahrung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren handeln zu können. Diese Voraussetzungen stellen eine Mindestgarantie gegen unrechtmäßige und willkürliche Beschlüsse von Behörden dar, die diese grundlegenden Prinzipien beeinträchtigen und den finanziellen Interessen der Union schaden könnten, und sind daher unerlässlich. [Abänd. 8]
(7) Die Unabhängigkeit der Justiz setzt unter anderem voraus, dass das betreffende Justizorgan seine justiziellen Aufgaben völlig autonom wahrnehmen kann, ohne einem hierarchischen Zwang ausgesetzt oder einem anderen Organ unterstellt zu sein und ohne Befehle oder Anweisungen entgegenzunehmen, so dass es gegen Eingriffe oder Druck von außen, die das unabhängige Urteil seiner Mitglieder beeinträchtigen und ihre Entscheidungen beeinflussen könnten, geschützt ist. Um Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu garantieren, bedarf es Regeln insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung des Organs und die Ernennung, die Amtszeit und die Gründe für eine Abweisung oder Amtsenthebung seiner Mitglieder, durch die jegliche begründete Zweifel in den Augen Einzelner an der Unempfänglichkeit dieses Organs für äußere Faktoren und seiner Neutralität gegenüber den ihm vorgebrachten Anliegen ausgeschlossen werden.
(7a) Die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft und der Justiz umfasst sowohl die formale (de jure) als auch die tatsächliche (de facto) Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft und der Justiz sowie der einzelnen Staatsanwälte und Richter. [Abänd. 9]
(8) Die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips ist nicht nur für die Bürgerinnen und Bürger der Union von entscheidender Bedeutung, sondern auch für unternehmerische Initiativen, Innovationen, Investitionen, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts, der sich dort am bestennur dort nachhaltig entwickeln kann, wo ein solider rechtlicher und institutioneller Rahmen vorhanden ist. [Abänd. 10]
(8a) Die Integration der bestehenden Überwachungsmechanismen der Union – wie etwa des Kontrollverfahrens, des Justizbarometers und der Berichte über die Korruptionsbekämpfung – in einen weiter gefassten Rahmen zur Überwachung der Rechtsstaatlichkeit könnte dazu führen, dass effizientere und wirksamere Kontrollmechanismen im Hinblick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union zur Verfügung stehen. [Abänd. 11]
(8b) Zu den negativen Auswirkungen schädlicher Steuerpraktiken zählen unter anderem mangelnde Transparenz, willkürliche Diskriminierung, Wettbewerbsverzerrung und ungleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb und außerhalb des Binnenmarkts, Auswirkungen auf die Integrität des Binnenmarkts und auf die Fairness, Stabilität und Legitimität des Steuersystems, vermehrte wirtschaftliche Ungleichheiten, unfairer Wettbewerb zwischen Staaten, soziale Unzufriedenheit, Misstrauen und ein Demokratiedefizit. [Abänd. 12]
(9) Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union, der konkreter Ausdruck des in Artikel 2 verankerten Rechtsstaatsprinzips ist, verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen, darunter auch die Ausführung des Haushaltsplans der Union, zu gewährleisten Die wirksame gerichtliche Kontrolle, mit der die Einhaltung des Unionsrechts gewährleistet werden soll, ist der Kern des Rechtsstaatsprinzips und setzt unabhängige Gerichte voraus.(12) Die Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte ist von grundlegender Bedeutung, wie im zweiten Unterabsatz von Artikel 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union bestätigt wird.(13) Das gilt insbesondere für die gerichtliche Kontrolle der Gültigkeit von Maßnahmen, Verträgen oder anderen Instrumenten, die zu öffentlichen Ausgaben oder Verbindlichkeiten führen, unter anderem im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die ebenfalls Gegenstand von Gerichtsverfahren sein können.
(10) Somit besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Wahrung des Rechtsstaatsprinzips und einer wirksamen Ausführung des Haushaltsplans der Union im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung.
(10a) Die Union verfügt über eine Vielzahl von Instrumenten und Prozessen zur Sicherstellung der umfassenden und korrekten Anwendung der im EUV verankerten Grundsätze und Werte, doch vonseiten der Organe der Union erfolgt derzeit keine schnelle und wirksame Reaktion, insbesondere wenn es darum geht, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen. Die bestehenden Instrumente sollten im Rahmen eines Rechtsstaatlichkeitsmechanismus durchgesetzt, bewertet und ergänzt werden, um angemessen und wirksam zu sein. [Abänd. 13]
(11) Generelle Mängel in den Mitgliedstaaten in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, die insbesondere die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und die wirksame gerichtliche Kontrolle beeinträchtigen, können den finanziellen Interessen der Union schwer schaden. Es sind gründliche Untersuchungen solcher Mängel sowie die Anwendung wirksamer und verhältnismäßiger Maßnahmen erforderlich, wenn ein genereller Mangel festgestellt wird, und zwar nicht nur, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, zu denen auch die wirksame Erhebung von Einnahmen gehört, sondern auch, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Union und ihre Organe sicherzustellen.Nur eine unabhängige Justiz, die in allen Mitgliedstaaten für Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit eintritt, kann letztlich gewährleisten, dass die Gelder aus dem Haushalt der Union ausreichend geschützt sind. [Abänd. 14]
(11a) Das Ausmaß von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung wird von der Kommission auf bis zu 1 Billion EUR pro Jahr geschätzt. Die nachteiligen Folgen dieser Praktiken für die Haushalte der Mitgliedstaaten und der Union sowie für die Bürgerinnen und Bürger sind offensichtlich und könnten das Vertrauen in die Demokratie untergraben. [Abänd. 15]
(11b) Steuervermeidung durch Unternehmen hat direkte Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten und der Union sowie auf die Aufteilung der Steuerlast zwischen Kategorien von Steuerzahlern und zwischen Wirtschaftsfaktoren. [Abänd. 16]
(11c) Die Mitgliedstaaten sollten den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Fragen des Steuerwettbewerbs in vollem Umfang anwenden. [Abänd. 17]
(11d) Als Hüterin der Verträge sollte die Kommission dafür sorgen, dass das Unionsrecht und der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten uneingeschränkt eingehalten werden. [Abänd. 18]
(11e) Durch die Bewertung und Überwachung der Steuerpolitik der Mitgliedstaaten auf Unionsebene würde sichergestellt, dass in den Mitgliedstaaten keine neuen schädlichen Steuermaßnahmen umgesetzt werden. Durch die Überwachung der Beachtung der gemeinsamen EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete durch die Mitgliedstaaten und deren Gerichtsbarkeit, Regionen oder andere Verwaltungsstrukturen würde der Binnenmarkt geschützt und sein ordnungsgemäßes und kohärentes Funktionieren sichergestellt. [Abänd. 19]
(12) Die Feststellung eines generellen Mangels bedarf einer sorgfältigen qualitativen PrüfungBewertung seitens der Kommission. Diese Bewertung könntesollte objektiv, unparteiisch und transparent sein und auf Informationen aus allen verfügbareneinschlägigen Quellen und– unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Beitritt zur Union verwendeten Kriterien, insbesondere der Kapitel, in denen es um Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Finanzkontrolle und das Steuerwesen geht, und der im Zusammenhang mit dem Kooperations- und Kontrollverfahren verwendeten Leitlinien für die Verfolgung der Fortschritte eines Mitgliedstaats – sowie von anerkannten Institutionen fußen, darunter UrteileEntscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Berichte des Rechnungshofes und Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen und Netze wie der Organe des Europarats oder, einschließlich insbesondere der von der Venedig-Kommission ausgearbeiteten Liste der Kriterien der Rechtsstaatlichkeit, und einschlägiger internationaler Netze wie der Europäischen Netze oberster Gerichtshöfe und Justizräte. [Abänd. 20]
(12a) Es sollte ein beratendes Gremium unabhängiger Sachverständiger für Verfassungsrecht und Finanz- und Haushaltsangelegenheiten eingerichtet werden, das die Kommission bei deren Bewertung der generellen Mängel unterstützt. Das Gremium sollte jährlich eine unabhängige Bewertung der Probleme bei der Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedstaaten vornehmen, welche die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, und dabei Informationen aus allen einschlägigen Quellen und von allen anerkannten Einrichtungen berücksichtigen. Wenn die Kommission einen Beschluss über die Annahme oder Aufhebung von Maßnahmen fasst, sollte sie dabei die einschlägigen Stellungnahmen des Gremiums berücksichtigen. [Abänd. 21]
(13) Es gilt, die etwaigen im Falle genereller Mängel anzunehmenden Maßnahmen und die Verfahren zu ihrer Annahme festzulegen. Zu diesen Maßnahmen sollten die Aussetzung von Zahlungen und Mittelbindungen, eine Reduzierung der Mittel aus bestehenden Mittelbindungen und ein Verbot neuer Mittelbindungen gegenüber Empfängern zählen. [Abänd. 22]
(14) Bei der Festsetzung der anzunehmenden Maßnahmen sollte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt und insbesondere die Schwere der Lage, der Zeitraum seit Beginn des einschlägigen Verhaltens, seine Dauer und Häufigkeit, die zugrundeliegende Absicht und das Ausmaß der Mitarbeit des betroffenen Mitgliedstaats bei der Abstellung des generellen Mangels in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip sowie die Auswirkungen dieses Mangels auf die jeweiligen Haushaltsmittel der Union berücksichtigt werden.
(14a) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die berechtigten Interessen von Endempfängern und Endbegünstigten angemessen geschützt werden, wenn im Falle genereller Mängel Maßnahmen angenommen werden. Prüft die Kommission die Annahme von Maßnahmen, so berücksichtigt sie dabei deren potenzielle Auswirkungen auf Endempfänger und Endbegünstigte. Damit Endempfänger oder Endbegünstigte besser geschützt werden, sollte die Kommission auf einer Website oder einem Internetportal Informationen und Leitlinien bereitstellen, und zwar zusammen mit geeigneten Instrumenten, mit deren Hilfe die Kommission unterrichtet werden kann, wenn staatliche Einrichtungen und Mitgliedstaaten gegen ihre Pflicht verstoßen, auch nach der Annahme von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung ihre Zahlungen fortzusetzen. Um sicherzustellen, dass alle von staatlichen Einrichtungen oder Mitgliedstaaten geschuldeten Beträge auch tatsächlich an die Endempfänger und Endbegünstigten ausgezahlt werden, sollte die Kommission erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, an diese Einrichtungen ausgezahlte Beträge wieder einzuziehen oder gegebenenfalls eine finanzielle Berichtigung vorzunehmen, indem sie die Unterstützung für ein Programm verringert, und einen entsprechenden Betrag in die Unionsreserve einzustellen, der dann zugunsten der Endempfänger oder Endbegünstigten zu verwenden ist. [Abänd. 23]
(15) Im Interesse der Gewährleistung einer einheitlichenUm eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen und angesichts der Bedeutung der finanziellen Folgen von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung sollte die Befugnis zur Anwendung dem Rat übertragen werden, der auf der Grundlage eines Vorschlagssollten der Kommission tätig wird. Um die Annahme der für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Beschlüsse zu erleichtern, sollten diese mit umgekehrter qualifizierter Mehrheit gefasstDurchführungsbefugnisse übertragen werden. [Abänd. 24]
(15a) Mit Blick auf ihre Auswirkungen auf den Haushalt der Union sollten Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung verhängt werden, erst in Kraft treten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat eine Mittelübertragung in Höhe des Wertes der getroffenen Maßnahmen auf eine Haushaltsreserve gebilligt haben. Um die Annahme der für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Beschlüsse zu erleichtern, sollten solche Mittelübertragungen als angenommen gelten, sofern nicht innerhalb einer festgelegten Frist das Europäische Parlament oder der Rat – Letzterer mit qualifizierter Mehrheit – beschließt, sie zu ändern oder abzulehnen. [Abänd. 25]
(16) Bevor die Kommission eine Maßnahme gemäß dieser Verordnung vorschlägt, sollte sie dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, warum sie der Auffassung ist, dass in diesem Mitgliedstaat möglicherweise ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat umgehend über eine solche Mitteilung und deren Inhalt unterrichten. Dem betreffenden Mitgliedstaat sollte erlaubt werden, Stellung zu nehmen. Die Kommission und der Rat solltensollte diese Stellungnahme berücksichtigen. [Abänd. 26]
(17) Der Rat Die Kommission sollte Maßnahmen mit aussetzender Wirkung auf Vorschlag der Kommission aufheben und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorschlagen, die für die betreffenden Maßnahmen in die Haushaltsreserve eingestellten Mittel ganz oder teilweise freizugeben, wenn die Lage, die zur Verhängung der Maßnahmen geführt hat, in ausreichendem Maße bereinigt wurde. — [Abänd. 27]
(18) Die Kommission sollte das Europäische Parlament unterrichten, wenn Maßnahmen gemäß dieser Verordnung vorgeschlagen und angenommen werden — [Abänd. 28]
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand der Verordnung
In dieser Verordnung sind die Regeln festgelegt, die für den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten erforderlich sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Rechtsstaatsprinzip“ einen derdie in Artikel 2 des Vertrags über die EuropäischeEUV und in den Kriterien für die Mitgliedschaft in der Union gemäß Artikel 49 EUV verankerten Werte auf die sich die Union gründet und der in sich; es umfasst die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, die gleichbedeutend ist mit einem transparenten, rechenschaftspflichtigen, demokratischen und pluralistischen Gesetzgebungsprozess, der Rechtssicherheit, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt, des Zugangs zur Justiz und des wirksamen Rechtsschutzes einschließlich des Schutzes der Grundrechte durch eine unabhängige Gerichtsbarkeit, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in internationalen Menschenrechtsübereinkommen niedergelegt sind, vor unabhängigen und unparteiischen Gerichten, der Gewaltenteilung, der Nichtdiskriminierung und der Gleichheit vor dem Gesetz vereint; [Abänd. 29]
b) „genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip“ eine weit verbreitete oder wiederholt auftretende Praxis, Unterlassung oder Maßnahme des Staates, die das Rechtsstaatsprinzip beeinträchtigt, sofern sie die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht; ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip kann auch die Folge einer systemischen Bedrohung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte der Union sein, welche die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht; [Abänd. 30]
c) „staatliche Einrichtung“ sämtliche Behördeneine Behörde unabhängig von der Regierungsebene einschließlich nationaler, regionaler und kommunaler Behörden sowie mitgliedstaatliche Organisationen im Sinne des [Artikels 2 ZifferNummer 42] der Verordnung (EU, Euratom) Nr. [...]2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) („Haushaltsordnung“). [Abänd. 31]
Artikel 2a
Generelle Mängel
Als generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip werden – sofern sie die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen – insbesondere angesehen:
a) die Gefährdung der Unabhängigkeit der Gerichte, darunter die Auferlegung von Beschränkungen in Bezug auf die Fähigkeit, justizielle Aufgaben autonom wahrzunehmen, durch Eingriffe von außen in die garantierte Unabhängigkeit, durch die Erzwingung von Urteilen auf Anweisung von außen, durch die willkürliche Änderung der Vorschriften über die Ernennung oder Amtsdauer der Mitarbeiter des Justizwesens, durch deren Beeinflussung in einer Form, die deren Unparteilichkeit beeinträchtigt, oder durch Maßnahmen, die die Unabhängigkeit der Anwaltschaft beeinträchtigen;
b) das Versäumnis, willkürliche oder rechtswidrige Entscheidungen von Behörden einschließlich Strafverfolgungsbehörden zu verhüten, zu korrigieren und zu ahnden, die ihre ordnungsgemäße Arbeit beeinträchtigende Zurückhaltung finanzieller und personeller Ressourcen oder das Versäumnis sicherzustellen, dass Interessenkonflikte ausgeschlossen sind;
c) die Einschränkung der Zugänglichkeit und Wirksamkeit des Rechtswegs, unter anderem mittels restriktiver Verfahrensvorschriften, der Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen oder der Einschränkung einer wirksamen Untersuchung, Verfolgung oder Ahndung von Rechtsverstößen;
d) die Gefährdung der Verwaltungskapazität eines Mitgliedstaats im Hinblick darauf, die mit der Mitgliedschaft in der Union einhergehenden Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich der Fähigkeit, die zum gemeinsamen Besitzstand gehörenden Regeln, Normen und politischen Vorgaben wirksam umzusetzen;
e) Maßnahmen, die den Schutz der vertraulichen Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant beeinträchtigen. [Abänd. 32]
Artikel 3
MaßnahmenRisiken für die finanziellen Interessen der Union [Abänd. 33]
1. Geeignete Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn einEin genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat die Grundvoraussetzungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht,kann festgestellt werden, wenn insbesondere einer oder mehrere der folgenden Punkte beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt zu werden drohen. [Abänd. 34]
a) die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden des Mitgliedstaats, die den Haushaltsplan der Union ausführen, unter anderem im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen oder Finanzhilfeverfahren oder bei der Wahrnehmung von Überwachungs- und Kontrollaufgaben,; [Abänd. 35]
aa) das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft unter Wahrung des Wettbewerbs und der Marktkräfte in der Union sowie die wirksame Umsetzung der mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verpflichtungen, darunter die Verfolgung des Ziels der politischen Union und der Wirtschafts- und Währungsunion; [Abänd. 36]
ab) die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden, welche die Finanzkontrolle, die Überwachung und die interne und externe Rechnungsprüfung durchführen, sowie das ordnungsgemäße Funktionieren wirksamer und transparenter Finanzverwaltungs- und Rechenschaftssysteme; [Abänd. 37]
b) die ordnungsgemäße Arbeit von Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstanzen bei der Verfolgung von Betrugs- undBetrugsdelikten, einschließlich Steuerbetrug, Korruptionsdelikten und anderen Verstößen gegen Unionsrecht im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans der Union,; [Abänd. 38]
c) die wirksame gerichtliche Kontrolle behördlicher Handlungen oder Unterlassungen im Sinne der Buchstaben a, ab und b durch unabhängige Gerichte,; [Abänd. 39]
d) die Verhütung und Ahndung von Betrugs- undBetrugsdelikten, einschließlich Steuerbetrug, Korruptionsdelikten und anderen Verstößen gegen Unionsrecht im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans der Union und die Verhängung wirksamer und abschreckender Sanktionen gegenüber Empfängern durch einzelstaatliche Gerichte oder Verwaltungsbehörden,; [Abänd. 40]
e) die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge,
ea) die Verhütung und Ahndung von Steuerhinterziehung und Steuerwettbewerb sowie die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden, die einen Beitrag zur Verwaltungszusammenarbeit in Steuersachen leisten; [Abänd. 41]
f) die wirksame und rechtzeitige Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und, vorbehaltlich der Beteiligung des betroffenen Mitgliedstaats, mit der Europäischen Staatsanwaltschaft bei ihren Untersuchungs-, Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeiten gemäß ihren rechtlichen Grundlagen und nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit.; [Abänd. 42]
fa) die ordnungsgemäße Ausführung des Haushaltsplans der Union infolge einer systemischen Verletzung der Grundrechte. [Abänd. 43]
2. Als generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip können insbesondere angesehen werden:
a) die Gefährdung der Unabhängigkeit der Gerichte,
b) das Versäumnis, willkürliche oder unrechtmäßige Entscheidungen von Behörden einschließlich Strafverfolgungsbehörden zu verhüten, zu korrigieren und zu ahnden, die ihre ordnungsgemäße Arbeit beeinträchtigende Zurückhaltung finanzieller und personeller Ressourcen oder das Versäumnis zu gewährleisten, dass Interessenkonflikte ausgeschlossen sind,
c) die Einschränkung der Zugänglichkeit und Wirksamkeit des Rechtswegs, unter anderem mittels restriktiver Verfahrensvorschriften, der Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen oder der Einschränkung einer wirksamen Untersuchung, Verfolgung oder Ahndung von Rechtsverstößen. [Abänd. 44]
Artikel 3a
Gremium unabhängiger Sachverständiger
1. Die Kommission richtet ein Gremium unabhängiger Sachverständiger („Gremium“) ein.
Das Gremium besteht aus unabhängigen Sachverständigen für Verfassungsrecht und Finanz- und Haushaltsangelegenheiten. Jeweils ein Sachverständiger wird von den nationalen Parlamenten der einzelnen Mitgliedstaaten und fünf Sachverständige werden vom Europäischen Parlament benannt. Bei der Zusammensetzung des Gremiums wird auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern geachtet.
Gegebenenfalls können im Einklang mit der Geschäftsordnung gemäß Absatz 6 Vertreter einschlägiger Organisationen und Netze wie des europäischen Verbands der Akademien der Natur- und Geisteswissenschaften, des Europäischen Netzwerks nationaler Menschenrechtsinstitutionen (European Network of National Human Rights Institutions), der Organe des Europarats, der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz, des Rates der Anwaltschaften der Europäischen Union, des Netzes für Steuergerechtigkeit (Tax Justice Network), der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums teilzunehmen.
2. Mit seinen Beratungsaufgaben soll das Gremium die Kommission dabei unterstützen, generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat zu ermitteln, welche die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen.
Das Gremium bewertet jährlich die Situation in allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Kriterien und Informationen und trägt dabei den Informationen und Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 2 gebührend Rechnung.
3. Das Gremium veröffentlicht jedes Jahr eine Zusammenfassung seiner Erkenntnisse.
4. Als Teil seiner Beratungsaufgaben kann das Gremium unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überlegungen gemäß Absatz 2 eine Stellungnahme zu einem generellen Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat abgeben.
Bei der Abgabe einer Stellungnahme bemüht sich das Gremium, zu einem Einvernehmen zu gelangen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so gibt das Gremium seine Stellungnahme mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder ab.
5. Bei dem Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 2 berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Stellungnahmen des Gremiums gemäß Absatz 4.
6. Das Gremium wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n). Das Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung. [Abänd. 45]
Artikel 4
Inhalt der Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union [Abänd. 46]
1. Sofern die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt sind, können Eineeine oder mehrere der folgenden geeigneten Maßnahmen können angenommen werden, [Abänd. 47]
a) wenn die Kommission den Haushaltsplan der Union in direkter oder indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Buchstaben a und c der Haushaltsordnung ausführt und es sich bei dem Empfänger um eine staatliche Einrichtung handelt:
(1) eine Aussetzung von Zahlungen oder der Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung oder die Kündigung der rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel [131 Absatz 3] der Haushaltsordnung,
(2) das Verbot des Eingangs neuer rechtlicher Verpflichtungen;
b) wenn die Kommission den Haushaltsplan der Union in geteilter Mittelverwaltung gemäß [Artikel 62 Buchstabe b] der Haushaltsordnung ausführt:
(1) eine Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihre Änderung,
(2) eine Aussetzung von Mittelbindungen,
(3) eine Reduzierung von Mittelbindungen, einschließlich durch Finanzkorrekturen oder Mittelübertragungen auf andere Ausgabenprogramme,
(4) eine Reduzierung der Vorfinanzierung,
(5) eine Unterbrechung von Zahlungsfristen,
(6) eine Aussetzung von Zahlungen.
2. Soweit in dem Beschluss zur Annahme der Maßnahmen nichts anderes bestimmt wird, beeinträchtigt die Verhängung geeigneter Maßnahmen nicht die Pflicht der staatlichen Einrichtungen, auf die in Absatz 1 Buchstabe a verwiesen wird, oder der Mitgliedstaaten, auf die in Absatz 1 Buchstabe b verwiesen wird, das von der Maßnahme betroffene Programm oder den von der Maßnahme betroffenen Fonds auszuführen und insbesondere Zahlungen an Endempfänger oder Begünstigte zu tätigen.
3. Die ergriffenen Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Schwere, Dauer und Umfang des generellen Mangels in Bezug auf das RechtsprinzipRechtsstaatsprinzip stehen. Sie gelten soweit möglich den Handlungen der Union, die durch diesen Mangel tatsächlich oder möglicherweise beeinträchtigt werden. [Abänd. 48]
3a. Die Kommission stellt auf einer Website oder einem Internetportal Informationen und Leitlinien für die Endempfänger oder Endbegünstigten über die Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
Ferner stellt die Kommission auf derselben Website bzw. demselben Internetportal geeignete Instrumente für die Endempfänger oder Endbegünstigten bereit, mit denen diese die Kommission über etwaige Versäumnisse dieser Pflichten, von denen die Endempfänger oder Endbegünstigten ihrer Ansicht nach unmittelbar betroffen sind, unterrichten können. Bei der Anwendung dieses Absatzes wird sichergestellt, dass im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Richtlinie XXX (Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden) niedergelegt sind, Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, geschützt werden. Informationen, die von Endempfängern oder Endbegünstigten gemäß diesem Absatz bereitgestellt werden, dürfen von der Kommission nur dann berücksichtigt werden, wenn ihnen einen Beleg darüber beigefügt ist, dass der betreffende Endempfänger oder Endbegünstigte eine offizielle Beschwerde bei der zuständigen Behörde eingereicht hat. [Abänd. 49]
3b. Auf der Grundlage der von den Endempfängern oder Endbegünstigten gemäß Absatz 3a bereitgestellten Informationen stellt die Kommission sicher, dass alle von staatlichen Einrichtungen oder Mitgliedstaaten geschuldeten Beträge im Einklang mit Absatz 2 auch tatsächlich an die Endempfänger und Endbegünstigten ausgezahlt werden.
Gegebenenfalls
a) ergreift die Kommission – bei Mitteln aus dem Unionshaushalt, die gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung verwaltet werden – folgende Schritte:
i) Wiedereinziehung der Beträge, die an Stellen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v bis vii der Haushaltsordnung gezahlt wurden, in Höhe des aufgrund eines Verstoßes gegen Absatz 2 nicht an die Endempfänger oder Endbegünstigten ausgezahlten Betrags;
ii) Übertragung eines Betrags, der dem Betrag gemäß der vorangegangenen Ziffer entspricht, auf die Unionsreserve gemäß Artikel 12 der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung); dieser Betrag wird als verbleibender Spielraum im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung) betrachtet und wird im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung) soweit möglich zugunsten der Endempfänger oder Endbegünstigten gemäß Absatz 2 in Anspruch genommen;
b) wird – bei Mitteln aus dem Unionshaushalt, die gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung verwaltet werden – folgendermaßen verfahren:
i) Die Pflicht von staatlichen Einrichtungen oder Mitgliedstaaten nach Absatz 2 wird als eine Pflicht der Mitgliedstaaten im Sinne des [Artikels 63] der Verordnung XXX (Dachverordnung) betrachtet; jeder Verstoß gegen diese Pflicht wird im Einklang mit [Artikel 98] der Verordnung XXX (Dachverordnung) behandelt;
ii) der Betrag, der sich in Anwendung von [Artikel 98] der Verordnung XXX (Dachverordnung) aus der verringerten Unterstützung eines Programms durch die Fonds ergibt, wird von der Kommission auf die Unionsreserve gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung) übertragen; dieser Betrag wird als verbleibender Spielraum im Sinne von Artikel 12 Buchstabe a der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung) betrachtet und wird im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung) soweit möglich zugunsten der Endempfänger oder Endbegünstigten gemäß Absatz 2 in Anspruch genommen. [Abänd. 50]
Artikel 5
Verfahren
1. Liegen nach Auffassung der Kommission, die etwaige Stellungnahmen des Gremiums berücksichtigt, hinreichende Gründe für die Feststellung vor, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind, teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich mit und legt die Gründe dar, aus denen sie zu dieser Feststellung gelangt ist. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat umgehend über diese Mitteilung und deren Inhalt. [Abänd. 51]
2. DabeiBei der Prüfung, ob die Kriterien nach Artikel 3 erfüllt sind, berücksichtigt die Kommission sämtliche sachdienlichen Informationen einschließlich UrteileEntscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, Stellungnahmen des Gremiums, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Berichte des Rechnungshofes und Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen und Netze.Die Kommission berücksichtigt ferner die im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Beitritt zur Union verwendeten Kriterien, insbesondere die Kapitel des Besitzstands, in denen es um Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Finanzkontrolle und das Steuerwesen geht, sowie die Leitlinien des Kooperations- und Kontrollverfahrens, um die Fortschritte eines Mitgliedstaats zu verfolgen. [Abänd. 52]
3. Die Kommission kann sowohl vor als auch nach der Feststellung gemäß Absatz 1 zusätzliche Informationen anfordern.
4. Der betroffene Mitgliedstaat legt sämtlichedie angeforderten Informationen vor und kann binnen der von der Kommission angegebenen Frist, die nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate ab dem Tag der Mitteilung dieser Feststellung betragen darf, Stellung nehmen. In seiner Stellungnahme kann der Mitgliedstaat die Annahme von Abhilfemaßnahmen vorschlagen. [Abänd. 53]
5. Bei der Prüfung, ob sie einen Vorschlag für einen Beschluss über geeigneteetwaige Maßnahmen vorlegtgemäß Artikel 4 annimmt oder nicht, berücksichtigt die Kommission die erhaltenen Informationen und die Stellungnahmen des betroffenen Mitgliedstaats sowie die Angemessenheit der gegebenenfalls vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen. Die Kommission entscheidet über Folgemaßnahmen zu den erhaltenen Informationen binnen einer Regelfrist von einem Monat und in jedem Fall binnen einer angemessenen Frist ab dem Tag des Eingangs dieser Informationen. [Abänd. 54]
5a. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der zu verhängenden Maßnahmen trägt die Kommission den Informationen und Leitlinien gemäß Absatz 2 gebührend Rechnung. [Abänd. 55]
6. Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt, legtso nimmt sie dem Rat einen Entwurf fürim Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über einen Durchführungsrechtsakt mit geeignetendie Maßnahmen vorgemäß Artikel 4 an. [Abänd. 56]
6a. Zeitgleich mit ihrem Beschluss legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig einen Vorschlag für eine Mittelübertragung zur Bildung einer Haushaltsreserve in Höhe eines Betrags vor, der dem Wert der erlassenen Maßnahmen entspricht. [Abänd. 57]
6b. Abweichend von Artikel 31 Absätze 4 und 6 der Haushaltsordnung beschließen das Europäische Parlament und der Rat über den Vorschlag für eine Mittelübertragung innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei beiden Organen. Der Vorschlag für eine Mittelübertragung gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb der Vierwochenfrist das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt, ihn zu ändern oder abzulehnen. Ändert das Europäische Parlament oder der Rat den Vorschlag für eine Mittelübertragung, so gilt Artikel 31 Absatz 8 der Haushaltsordnung. [Abänd. 58]
6c. Der Beschluss gemäß Absatz 6 tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat den Vorschlag für eine Mittelübertragung binnen der in Absatz 6b genannten Frist ablehnen. [Abänd. 59]
7. Der Beschluss gilt als vom Rat angenommen, es sei denn, dieser beschließt binnen eines Monats nach Annahme des Vorschlags durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit, ihn abzuweisen. [Abänd. 60]
8. Der Rat kann den Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den geänderten Text als Ratsbeschluss erlassen. [Abänd. 61]
Artikel 6
Aufhebung von Maßnahmen
1. Der betroffene Mitgliedstaat kann der Kommission jederzeit Beweismitteleine förmliche Mitteilung einschließlich Beweismitteln vorlegen, um darzulegen, dass der generelle Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip behoben wurde oder nicht länger besteht. [Abänd. 62]
2. Die KommissionAuf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative prüft die Kommission daraufhin unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen des Gremiums die Lage in dem im betroffenen Mitgliedstaat binnen einer Regelfrist von einem Monat und in jedem Fall binnen einer angemessenen Frist ab dem Tag des Eingangs der förmlichen Mitteilung. Sobald die generellen Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, derentwegen die geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 4 angenommen wurden, ganz oder teilweise nicht mehr bestehen, legt die Kommission dem Rat einen Vorschlag fürerlässt die Kommission umgehend einen Beschluss zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung dieser Maßnahmen vor . Zeitgleich mit ihrem Beschluss legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig einen Vorschlag für die vollständige oder teilweise Aufhebung der Haushaltsreserve gemäß Artikel 5 Absatz 6a vor. Es gilt das Verfahren nach Artikel 5 Absätze 2, 4, 5, 6 und 7, 6b und 6c. [Abänd. 63]
3. Werden Maßnahmen betreffend die Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihre Änderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder betreffend die Aussetzung von Mittelbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii aufgehoben, werden den ausgesetzten Mittelbindungen entsprechende Beträge vorbehaltlich des Artikels 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXXX des Rates (MFR-Verordnung) in den Haushaltsplan eingesetzt. Im Jahr „n“ ausgesetzte Mittelbindungen dürfen nicht später als im Jahr „n+2“ in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Ab dem Jahr n+3 wird ein Betrag in Höhe der ausgesetzten Mittelbindungen in die in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXXX des Rates (MFR-Verordnung) vorgesehene Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen eingestellt. [Abänd. 64]
Artikel 7
Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich von Maßnahmen, die nach den Artikel 4 oder 5 vorgeschlagen oder angenommen werden. [Abänd. 65]
Artikel 7a
Berichterstattung
Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung über deren Anwendung, gegebenenfalls insbesondere über die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen.
Erforderlichenfalls werden dem Bericht geeignete Vorschläge beigefügt. [Abänd. 66]
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021. [Abänd. 67]
Artikel 8a
Aufnahme in die Haushaltsordnung
Der Inhalt dieser Verordnung wird bei der nächsten Überarbeitung der Haushaltsordnung in diese aufgenommen. [Abänd. 68]
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ... am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Amministrazione delle finanze dello Stato/Srl Meridionale Industria Salumi u.a., Ditta Italo Orlandi & Figlio und Ditta Vincenzo Divella/Amministrazione delle finanze dello Stato. Verbundene Rechtssachen 212 bis 217/80, ECLI:EU:C:1981:270, Randnummer 10.
Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, Kovalkovas, C‑477/16, ECLI:EU:C:2016:861, Randnummer 36, Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, PPU Poltorak, C‑452/16, ECLI:EU:C:2016:858, Randnummer 35, und Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, ECLI:EU:C:2010:811, Randnummer 58.
Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses/Tribunal de Contas C‑64/16, ECLI:EU:C:2018:117, Randnummern 31 u. 40-41; Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2018, LM, C-216/18 PPU, ECLI:EU:C:2018:586, Randnummern 63–67.
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (COM(2018)0382 – C8-0232/2018 – 2018/0206(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0382),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, Artikel 168 Abs. 5, Artikel 175 Abs. 3 und Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0232/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2018(2),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0461/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, Artikel 168 Absatz 5, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(4)
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(5),
(-1) Gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) wirkt die Union bei der Errichtung eines Binnenmarkts auf eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft hin, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt; sie fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes, und sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen. Gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit u. a. der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung. [Abänd. 1]
(1) Am 17. November 2017 wurde die europäische Säule sozialer Rechte gemeinsam vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission als Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in Europa proklamiert. Die 20 wichtigsten Grundsätze der Säule lassen sich drei Kategorien zuordnen: Chancengleichheit und Zugang zum Arbeitsmarkt, faire Arbeitsbedingungen, Sozialschutz und soziale Inklusion. Die Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sollten sich an den 20 Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte orientieren. Um zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, sollte der ESF+ Investitionen in Menschen und Systeme in den Politikbereichen Beschäftigung, öffentlichen Dienstleistungen, Gesundheit, Bildung und soziale Inklusion unterstützen und so zum wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalt gemäß Artikelden Artikeln 174 und 175 AEUV beitragen. Alle Maßnahmen im Rahmen des ESF+ sollten die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) und die Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten achten und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen, bei dem die Europäische Union und alle ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind. [Abänd. 2]
(2) Auf Unionsebene gibt das Europäische Semester der wirtschaftspolitischen Koordinierung den Rahmen zur Identifizierung nationaler Reformprioritäten und zur Überwachung ihrer Umsetzung vor. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, mit denen diese Reformprioritäten gestützt werden. Diese Strategien sollten partnerschaftlich von nationalen, regionalen und lokalen Behörden entwickelt werden, geschlechtsspezifische Perspektiven berücksichtigen und mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen unterbreitet werden; auf diese Weise soll es ermöglicht werden, die vorrangigen Investitionsprojekte, die durch nationale und/oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, darzulegen und zu koordinieren. Sie sollten auch dazu dienen, dass die Unionsmittel kohärent eingesetzt werden und der Mehrwert der finanziellen Unterstützung maximiert wird, die insbesondere im Rahmen der Programme gewährt wird, die von der Union durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie die Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion und den Fonds „InvestEU“, sofern angebracht, unterstützt werden. [Abänd. 3]
(3) Die Leitlinien für die beschäftigungspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die vom Rat gemäß Artikel 148 Absatz 2 AEUV beschlossen wurden, und zwar: Ankurbelung der Nachfrage nach Arbeitskräften; Verbesserung des Arbeitskräfteangebots: Zugang zu Beschäftigung, Qualifikationen und Kompetenzen; Verbesserung der Funktionstüchtigkeit der Arbeitsmärkte und der Wirksamkeit des sozialen Dialogs sowie Förderung der Chancengleichheit für alle, der sozialen Inklusion und der Bekämpfung der Armut, einschließlich verbesserter öffentlicher Dienstleistungen im Gesundheitssektor und anderen Sektoren, sind gemeinsam mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV Teil der integrierten Leitlinien, die die Grundlage der Strategie Europa 2020 bilden. Der Rat vom [...] hat überarbeitete Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten angenommen. Ihr Wortlaut wurde Sie wurden an die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte angeglichen, mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu steigernSchaffung von Arbeitsplätzen und den sozialen Zusammenhalt zu fördern und somit die Rahmenbedingungen für Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts in der Union zu verbessern. Um eine vollständige Abstimmung des ESF+ auf die Ziele dieserder Leitlinien zu gewährleisten, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung sowie Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung, Armut und Diskriminierung, sollte derfür die beschäftigungspolitischen Maßnahmen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die für sie relevante ESF+-Unterstützungdie Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der relevanten integriertenjener Leitlinien und der entsprechenden gemäß Artikel 121148 Absatz 24AEUV und Artikel 148121 Absatz 42 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und gegebenenfalls, auf nationaler Ebene, der beschäftigungs- und sozialpolitischen Aspekte der durch nationale Strategien untermauerten nationalen Reformprogramme unterstützen planen. Zudem sollte der ESF+ zu einschlägigen Aspekten der Umsetzung der zentralen Initiativen und Tätigkeiten der Union beitragen, insbesondere zur „Europäischen Agenda für Kompetenzen“ und zum europäischen Bildungsraum sowie zu entsprechendenzur Jugendgarantie und anderen einschlägigen Empfehlungen und sonstigen Initiativen des Rates, wie zur Jugendgarantie, zu Weiterbildungspfaden und zurInvestitionen in Kinder: Durchbrechen des Kreislaufs der Benachteiligung, Weiterbildungspfade, Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt, Schaffung eines qualitativen Rahmens für Praktikumsplätze und Lehrstellen und Aktionsplan für die Integration von Drittstaatsangehörigen. [Abänd. 4]
(4) Am 20. Juni 2017 billigte der Rat die Reaktion der Union auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung – Eine nachhaltige Zukunft für Europa. Der Rat hob hervor, wie wichtig es ist, die nachhaltige Entwicklung in ihren drei Dimensionen (wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension) auf ausgewogene und integrative Weise zu verwirklichen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die nachhaltige Entwicklung in allen internen und externen Politikbereichen der Union durchgängig berücksichtigt wird und dass die Union ehrgeizige politische Maßnahmen ergreift, um die globalen Herausforderungen anzugehen. Der Rat begrüßte die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Nächste Schritte für eine nachhaltige Zukunft Europas“ als ersten Schritt zur durchgängigen Berücksichtigung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und zur Heranziehung der nachhaltigen Entwicklung als wesentlichem Leitgrundsatz für alle Politikbereiche der Union, auch mithilfe ihrer Finanzierungsinstrumente. Der ESF+ sollte zu der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen, indem u. a. extreme Formen der Armut beendet werden (Ziel 1), inklusive und hochwertige Bildung gewährleistet wird (Ziel 4), Geschlechtergerechtigkeit erreicht wird (Ziel 5), dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle gefördert werden (Ziel 8), Ungleichheit verringert wird (Ziel 10). [Abänd. 5]
(4a) Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten gemäß Artikel 151 AEUV in Anbetracht der Europäischen Sozialcharta, die am 18. Oktober 1961 unterzeichnet wurde, die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen zu ihren Zielen zählen. [Abänd. 6]
(4b) Die europäische Gesellschaft ist nach wie vor mit zahlreichen Herausforderungen im Bereich Soziales konfrontiert. Mehr als 100 Millionen Bürger sind von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht, die Jugendarbeitslosigkeit ist immer noch mehr als doppelt so hoch wie die Arbeitslosenquote insgesamt, und Staatsangehörige von Drittländern müssen besser integriert werden. Diese Herausforderungen gefährden nicht nur den Wohlstand der unmittelbar betroffenen Bürger, sondern setzen auch die europäische Gesellschaft in ihrer Gesamtheit einem wirtschaftlichen und sozialen Druck aus. [Abänd. 7]
(5) Infolge der Globalisierung der Wirtschaft, der sozialen Ungleichheiten, der Steuerung der Migrationsströme und einer erhöhten Sicherheitsbedrohung der damit einhergehenden Integrationsprobleme, der Energiewende und des gerechten Übergangs, des technologischen Wandels, des Bevölkerungsrückgangs, der Arbeitslosigkeit im Allgemeinen und der Jugendarbeitslosigkeit, einer zunehmenden Alterung der zunehmend alternden Gesellschaft und Erwerbsbevölkerung sowie eines steigenden Qualifikationsdefizits und Arbeitskräftemangels in einigen Branchen und Regionen, insbesondere bei KMU, ist die Union mit strukturellen Problemen konfrontiert. Angesichts der sich wandelnden Gegebenheiten der Arbeitswelt sollte die Union sich für die aktuellen und künftigen Herausforderungen wappnen, indem sie in die relevanten Kompetenzen sowie die allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen investiert, das Wachstum integrativer gestaltet, die Kompetenzen und das Wissen sowie die beschäftigungs- und sozialpolitischen Strategien verbessert, auch mit Blick auf die Mobilität der Arbeitskräfte Arbeitsmobilität von Unionsbürgern, und sich mit den wachsenden Ungleichheiten im Gesundheitsbereich zwischen und in den Mitgliedstaaten befass. [Abänd. 8]
(6) Die Verordnung (EU) Nr. [...] gibt den Handlungsrahmen vor für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), den Asyl- und Migrationsfonds (AMIF), den Fonds für die innere Sicherheit und des Instruments für Grenzmanagement und Visa (BMVI) im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (IBMF); insbesondere legt sie die politischen Ziele und die Vorschriften für die Programmplanung, die Überwachung und die Evaluierung sowie die Verwaltung und die Kontrolle der Unionsfonds unter geteilter Mittelverwaltung fest. Es ist daher notwendig, die allgemeinen Ziele des ESF+ und seiner Koordinierung mit anderen Fonds im Einzelnen darzulegen und besondere Bestimmungen für die Art von Maßnahmen, die durch den ESF+ finanziert werden können, festzulegen. [Abänd. 9]
(7) Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) (im Folgenden die „Haushaltsordnung“) regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien sowie Synergien zwischen den Finanzierungsinstrumenten. Um die Kohärenz bei der Umsetzung der Finanzierungsprogramme der Union zu gewährleisten, gilt die Haushaltsordnung für Maßnahmen, die im Rahmen des ESF+ im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden. In dieser Verordnung sollten operative Ziele gesetzt und spezifische Bestimmungen über die förderfähigen Maßnahmen festgelegt werden, die im Rahmen des ESF+ im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung finanziert werden können. [Abänd. 10]
(8) Die Formen der Finanzierung und die Arten des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob und inwieweit sie sich zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen eignen und sich mit ihnen entsprechende Ergebnisse erzielen lassen, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das zu erwartende Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Bei Finanzhilfen sollte hierbei die Nutzung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen nach Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung Berücksichtigung finden. Mit Blick auf die Durchführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit der sozioökonomischen IntegrationInklusion von Drittstaatsangehörigen und im Einklang mit Artikel 88 der Dachverordnung (im Folgenden „neue Dachverordnung“) kann eine Erstattung durch die Kommission an die Mitgliedstaaten unter Verwendung vereinfachter Kostenoptionen einschließlich der Verwendung von Pauschalbeträgen erfolgen. [Abänd. 11]
(9) Um die Finanzierungslandschaft zu straffen und zu vereinfachen und zusätzliche Möglichkeiten für Synergien durch integrierte Finanzierungsansätze zu schaffen, sollten die Maßnahmen, die bislang durch den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD), das Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation und das Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit gefördert wurden, in den ESF+ eingebunden werden. Der ESF+ sollte daher drei Komponenten umfassen: die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie die Komponente Gesundheit mit direkter und indirekter Mittelverwaltung. Dies sollte dazu beitragen, den Aufwand in Zusammenhang mit der Verwaltung verschiedener Fonds vor allem für die Mitgliedstaaten zu reduzieren und gleichzeitig einfachere Bestimmungen für einfachere Vorhaben, etwa die Verteilung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung, beizubehalten. [Abänd. 12]
(10) Die Union sollte zur Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten beitragen, indem sie Zusammenarbeit fördert und deren Maßnahmen ergänzt. Angesichts dieses erweiterten Anwendungsbereichs des ESF+ ist es angezeigt vorzusehen, dass die Zielvorgaben zur Verbesserung der Wirksamkeit derinklusiver, offener und fairer Arbeitsmärkte für alle Geschlechter und zur Förderung des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen, zur Verbesserung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Qualität, zur Unterstützung der Reintegration in die Bildungssysteme und zur Förderung des lebenslangen Lernens, zur Förderung der sozialen Inklusion und der Gesundheit sowie zum Abbau vonzur Beseitigung der Armut nicht nurweiterhin in erster Linie im Wege der geteilten Mittelverwaltung umgesetzt werden, sondernund gegebenenfalls für auf Unionsebene erforderliche Maßnahmen im Rahmen der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit auch im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung ergänzt werden. [Abänd. 13]
(11) Durch die Einbindung des Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit in den ESF+ werden zudem Synergien geschaffen zwischen der Entwicklung und der Erprobung von Initiativen und Strategien zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit, Zugänglichkeit, Resilienz und Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme, die im Rahmen der ESF+-Komponente Gesundheit des Programms konzipiert werden, und deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durch die Instrumente, die durch die anderen Komponenten der ESF+-Verordnung zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 14]
(12) Mit dieser Verordnung wird die Finanzausstattung für den ESF+ festgelegt, die zum Teil.Darin sollten die Mittelzuweisungen für Tätigkeiten, die im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden, und die Mittelzuweisungen für Maßnahmen vorgesehen sollte, die im Wege der direkten und der indirekten Mittelverwaltung im Rahmen der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit durchgeführt werden, festgelegtwerden. [Abänd. 15]
(13) Der ESF+ sollte in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten darauf abstellen, die Beschäftigung zu fördern und zwar durch aktive Maßnahmen, die eine (Wieder‑)Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglichen, insbesondere von Jugendlichen, Langzeitarbeitslosen, Betreuern, nicht erwerbstätigen und Nichterwerbspersonen benachteiligten Gruppen, sowie durch Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit, des Unternehmertums und der Sozialwirtschaft. Der ESF+ sollte darauf abstellen, die Arbeitsmarktstrategien und die Funktionsweise der Arbeitsmärkte zu verbessern und hierzu die Modernisierung von Arbeitsmarkteinrichtungen wie der öffentlichen Arbeitsverwaltungen unterstützen, um deren Fähigkeit zu verbessern, verstärkt gezielte und, soweit geeignet, personalisierte Beratung und Orientierung bei der Arbeitssuche und beim Übergang in eine Beschäftigung mit besonderem Augenmerk auf benachteiligten Gruppen anzubieten, und um die Mobilität der Arbeitskräfte zu erhöhen erleichtern und ihre Dienstleistung auf nichtdiskriminierende Art und Weise zu erbringen. Der ESF+ sollte die Erwerbsbeteiligung von Frauen durch Maßnahmen fördern, die u. a. eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie einen bessereneinfacheren Zugang zu Kinderbetreuungsmöglichkeitenerschwinglichen oder kostenfreien hochwertigen Kinder- und Seniorenbetreuungsmöglichkeiten sowie anderen hochwertigen Betreuungs- oder Unterstützungsangeboten gewährleisten sollen. Des Weiteren sollte der ESF+ auf eine gesunde und angemessene Arbeitsumgebung abstellen, wobei die Gesundheitsrisiken, die sich im Zusammenhang mit der Arbeit und infolge sich verändernder Arbeitsformen ergeben, und die Bedürfnisse älter werdender Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Außerdem sollten über den ESF+ Maßnahmen gefördert werden, die jungen Menschen den Übergang von Ausbildung zu Beschäftigung erleichtern. [Abänd. 16]
(13a) Um das vorhandene Beschäftigungspotenzial in der Sozialwirtschaft zu fördern und zu erschließen, sollte der ESF+ dazu beitragen, die Unternehmen der Sozialwirtschaft in die nationalen Pläne für Beschäftigung und soziale Innovation sowie in die entsprechenden nationalen Reformprogramme zu integrieren. Die Bestimmung des Begriffs „Unternehmen der Sozialwirtschaft“ sollte den Begriffsbestimmungen entsprechen, wie sie im Recht der Sozialwirtschaft in den Mitgliedstaaten und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Förderung der Sozialwirtschaft als Schlüsselfaktor für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in Europa festgelegt sind. [Abänd. 17]
(14) DerDa der ESF+ das wichtigste Instrument der Union mit Schwerpunkt auf Beschäftigung, Qualifikation und sozialer Inklusion ist, ist es von entscheidender Bedeutung, dass er zum sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt in allen Teilen der Union beitragen kann. Hierfür sollte er Unterstützung für die Verbesserung vonder Qualität, der nichtdiskriminierenden Ausgestaltung, der Zugänglichkeit, der Inklusivität, der Wirksamkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gewähren, um den Erwerb der Schlüsselkompetenzen, insbesondere der Sprachkompetenz sowie der unternehmerischen und der digitalen Kompetenz (einschließlich Kompetenzen in den Bereichen Datenschutz und Informationssteuerung), zu erleichtern, die jeder für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen aus Verhältnissen sozialer Benachteiligung sollte besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, dass sie gestärkt werden. Der ESF+ sollte ein Weiterkommen im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung undsowie den Übergang ins Erwerbsleben und die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben begünstigen, das lebenslange Lernen und die Beschäftigungsfähigkeit aller fördern undsowie zur Inklusivität, zur Wettbewerbsfähigkeit, zur Verringerung der horizontalen und vertikalen Segregation und zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Innovation beitragen, indem er skalierbare und nachhaltige Initiativen in diesen Bereichen unterstützt. Erreicht werden könnte dies z. B. durch Investitionen in die berufliche Bildung, durch Lernen am Arbeitsplatz und berufspraktische Ausbildung, insbesondere mit einem Schwerpunkt auf dem Erfolgskonzept der dualen Ausbildung, lebensbegleitende Beratung, Antizipation des Qualifikationsbedarfs in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft den Sozialpartnern, Lehrmaterial auf dem neuesten Stand, Arbeitsmarktprognosen und Nachverfolgung des Werdegangs von Absolventen, Schulung von Akteuren im Bildungswesen, Unterstützung des informellen und nichtformalen Lernens, Validierung von Lernergebnissen und Anerkennung von Qualifikationen. Der ESF+ sollte auch den Zugang von Minderheiten zum Lehrberuf fördern, um von Ausgrenzung betroffene Gemeinschaften wie etwa Roma sowie Minderheiten und Migranten besser zu integrieren. [Abänd. 18]
(14a) Der ESF+ sollte Unterstützung für Maßnahmen leisten, die in die nationalen Pläne der Mitgliedstaaten aufgenommen wurden und darauf ausgerichtet sind, die Energiearmut zu beseitigen und Energieeffizienz in Gebäuden unter benachteiligten Haushalten zu fördern, einschließlich derjenigen, die von Energiearmut betroffen sind, und gegebenenfalls derjenigen, die im sozialen Wohnungsbau untergebracht sind, im Einklang mit der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“, mit der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) und der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(9). [Abänd. 19]
(14b) Mittel des ESF+ sollten an Mitgliedstaaten zukünftig mit dem gleichzeitigen Nachweis über die effiziente Arbeit an Projekten für die Einführung bzw. Stärkung der dualen Ausbildung im Rahmen der Jugendgarantie gekoppelt werden. [Abänd. 20]
(15) Unterstützung aus dem ESF+ sollte genutzt werden, um den gleichberechtigten Zugang für alle, vor allem auch für benachteiligte Gruppen, zu einer hochwertigen, segregationsfreien und inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung (unter besonderer Berücksichtigung von Kindern aus Verhältnissen sozialer Benachteiligung, etwa von in Heimen untergebrachten Kindern oder obdachlosen Kindern) über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung und der Wiedereingliederung in das Bildungssystem, um so die Weitergabe von Armut von einer Generation an die nächste zu verhindern, die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, frühen Schulabgang und soziale Ausgrenzung zu vermindern und zu vermeiden, die Gesundheitskompetenz zu verbessern, Verknüpfungen mit nichtformalem und informellem Lernen zu stärken und die Lernmobilität für alle zu erleichtern. Diese Arten des informellen Lernens sollten nicht den Zugang zur normalen Bildung ersetzen, insbesondere zur vorschulischen Bildung und zur Grundschulbildung. In diesem Kontext sollten Synergien, Komplementarität und Politikkohärenz mit dem Programm Erasmus unterstützthergestellt werden, insbesondere um die Teilnahme von benachteiligten Lernenden angemessen und aktiv auf benachteiligte Lernende zuzugehen, sie auf Mobilitätserfahrungen im Ausland vorzubereiten und ihre Teilnahme an der grenzüberschreitenden Lernmobilität zu erleichtern erhöhen. [Abänd. 21]
(15a) Die Förderung auf der Grundlage der Investitionspriorität „von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung“ trägt zur Erreichung der im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Ziele bei. Die Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung, die vom ESF+ unterstützt werden, sollten die benachteiligten Menschen in den Gebieten einbeziehen, und zwar sowohl in die Leitung der lokalen Aktionsgruppen als auch in die inhaltliche Gestaltung der Strategien. Mit dem ESF sollten auf örtlicher Ebene betriebene Entwicklungsstrategien in städtischen und ländlichen Gebieten sowie integrierte territoriale Investitionen unterstützt werden können. [Abänd. 22]
(15b) Der Mehrwert der Kohäsionspolitik der Union liegt insbesondere in dem Ansatz der ortsbezogenen territorialen Dimension, der Mehrebenen-Verwaltung, der Mehrjahresplanung und der gemeinsamen und messbaren Ziele, dem integrierten Entwicklungsansatz und der Konvergenz in Richtung europäischer Standards bei den Verwaltungskapazitäten. [Abänd. 23]
(15c) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Integration des Geschlechteraspekts in allen Phasen der Programmplanung einen verbindlichen Grundsatz darstellt, von der Festlegung der Prioritäten des operationellen Programms bis hin zur Umsetzung, Überwachung und Evaluierung, und dass Schlüsselmaßnahmen für die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützt werden. [Abänd. 24]
(15d) Mit dem ESF+ sollten Bildungsprogramme unterstützt werden, die Erwachsenen mit einem niedrigen Qualifikationsniveau in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Rates vom 19. Dezember 2016 für Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene(10) die Möglichkeit bieten, ein Mindestniveau an Lese-, Schreib-, Rechen- und digitalen Kompetenzen zu erwerben. [Abänd. 25]
(16) Im Einklang mit der Europäischen Agenda für Kompetenzen sollte der ESF+ unter Berücksichtigung der Probleme der unterschiedlichen benachteiligten Gruppen flexible Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten für alle fördern, vor allem in den Bereichen der digitalenUnternehmertum und digitale Kompetenzen undsowie der Schlüsseltechnologien, mit dem Ziel, den Menschen und den örtlichen Gemeinschaften die Fähigkeiten, die Kompetenzen und die Kenntnisse zu vermitteln, die angesichts der Digitalisierung, des technologischen Wandels, von Innovationen sowie gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen (wie denjenigen, die durch den Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft notwendig werden) erforderlich sind, berufliche Übergängeden Übergang von der Ausbildung ins Arbeitsleben und Mobilität zu erleichtern und insbesondere gering- und/oder schlechtqualifizierte Erwachsene und Menschen mit Behinderungen zu unterstützen, wobei auf eine Koordinierung und Komplementarität mit dem Programm Digitales Europa zu achten ist. [Abänd. 26]
(17) Synergien mit dem Programm „Horizont Europa“ sollten gewährleisten, dass der ESF+ durch dieses Programm unterstützte innovative Lehrpläne durchgängig berücksichtigen und ausweiten kann, damit den Menschen die Fähigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, die für ihre persönliche und berufliche Entwicklung, die Arbeitsplätze der Zukunft und die Bewältigung der derzeitigen und künftigen gesellschaftlichen Herausforderungen benötigt werden. Die Kommission sollte für Synergien mit der Komponente Gesundheit und dem Programm „Horizont Europa“ sorgen, um die Ergebnisse, die im Bereich Gesundheitsschutz und bei der Prävention von Krankheiten erzielt wurden, zu stärken. [Abänd. 27]
(17a) Durch Synergien mit dem Programm „Rechte und Werte“ sollte sichergestellt werden, dass im Rahmen des ESF+ Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Diskriminierung, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, Islamfeindlichkeit und sonstiger Formen der Intoleranz durchgängig einbezogen und verstärkt werden können und gezielte Maßnahmen zur Verhinderung von Hass, Segregation und Stigmatisierung, einschließlich Mobbing, Schikanierung und intoleranter Behandlung, ergriffen werden. [Abänd. 28]
(17b) Die dank der europäischen territorialen Zusammenarbeit auch auf regionaler Ebene und grenzübergreifend geschaffenen Synergien haben Projekte in den Bereichen bessere Beschäftigung, Inklusion der am stärksten benachteiligten Bevölkerungsschichten, demografische Herausforderungen, Gesundheit und Bildung hervorgebracht, die eine Zusammenarbeit nicht nur innerhalb der Union, sondern auch mit Heranführungs- und Nachbarländern umfassen, bei denen die Zusammenarbeit der Union einen Mehrwert bietet.Mit dem ESF+ sollte eine bessere Finanzausstattung solcher Projekte erreicht und dafür gesorgt werden, dass das im Rahmen der Projekte erworbene Wissen in den Legislativprozess einfließt, damit das europäische Regelwerk und der Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Gebieten der Union verbessert werden. [Abänd. 29]
(18) Der ESF+ sollte die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Armutsbekämpfung auf allen staatlichen Ebenen, einschließlich der regionalen und lokalen Ebene, unterstützen, damitum Armut, einschließlich Energiearmut, wie in der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehen, zu beseitigen und den Kreislauf der Benachteiligung über Generationen hinweg durchbrochen wird zu durchbrechen; die soziale Inklusion sollte gefördert werden, indem Chancengleichheit für alle gewährleistet, Hindernisse abgebaut, Diskriminierungen bekämpft und Ungleichheiten im Sozial- und Gesundheitsbereich abgebautvermindert werden. Hierzu bedarf es u. a. einer breiten Palette proaktiver und reaktiver politischer Maßnahmen, die sich an die am stärksten benachteiligten Menschen ungeachtet ihres Alters richten, auch an Kinder, marginalisierte Gemeinschaften wie die Roma, Menschen mit Behinderungen, Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, Drittstaatsangehörige, einschließlich Migranten, und erwerbstätige Arme. Der ESF+ sollte die aktive Inklusion arbeitsmarktferner Personen fördern, um ihre sozioökonomische Integration zu gewährleisten, was auch eine gezielte Unterstützung der Sozialwirtschaft umfasst. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen des ESF+ fördern, die die nationalen Maßnahmen im Einklang mit der Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen(11) ergänzen, einschließlich Maßnahmen für eine angemessene Einkommensunterstützung. Zudem sollte der ESF+ eingesetzt werden, um den zeitnahen und gleichberechtigten Zugang zu kostenfreien oder erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen, wie Gesundheitsversorgungpersonenorientierten Gesundheits- und damit verbundenen Pflegediensten und Langzeitpflege, insbesondere zu Familienbetreuungsdiensten und Pflegediensten in der lokalen Gemeinschaft sowie Orientierungshilfen für den Zugang zu angemessenem sozialen und erschwinglichen Wohnraumdiensten, zu verbessern. Das umfasst auch Dienste zur Gesundheitsförderung und zur Prävention von Krankheiten, die einen Teil der medizinischen Grundversorgung darstellen. Der ESF+ sollte zur Modernisierung der Träger und Systeme der sozialen Sicherheit sowie der öffentlichen Arbeitsverwaltungen beitragen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung ihrer Zugänglichkeit, Inklusivität und Wirksamkeit im Umgang mit der sich verändernden Arbeitswelt, beitragen. Der ESF sollte auch der Armut im ländlichen Raum entgegenwirken, die durch die spezifischen Nachteile ländlicher Gebiete, wie ungünstige demografische Situation, schwacher Arbeitsmarkt, begrenzter Zugang zu Bildungs- und Ausbildungsangeboten oder zu Gesundheits- und Sozialdiensten, bedingt sind. [Abänd. 30]
(19) Der ESF+ sollte zur VerringerungBeseitigung der Armut beitragen, indem er nationale Programme zur Bekämpfung von Nahrungsmangel und materieller Deprivation unterstützt, und die soziale Integration der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten oder betroffenen und der am stärksten benachteiligten Personen fördern. Da auf Unionsebene mindestens 4 % der Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen vorgesehen sind, sollten dieDie Mitgliedstaaten sollten mindestens 23 % ihrer nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung bereitstellen, um gegen die Formen extremer Armut, die am stärksten zur sozialen Ausgrenzung beitragen, beispielsweise Obdachlosigkeit, Kinderarmut, Altersarmut und Nahrungsmangel, vorzugehen zu bekämpfen. Aufgrund der Art der Vorhaben und der Endempfänger sind einfacheremüssen die Bestimmungen für die Unterstützung notwendig, die der Bekämpfung der materiellen Deprivation der am stärksten benachteiligten Personen dient, so einfach wie möglich sein. [Abänd. 31]
(19a) Der ESF+ sollte darauf abzielen, die Armut älterer Frauen in der gesamten Union zu bekämpfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das geschlechtsbedingte Rentengefälle mit 40 % ein akutes Risiko für eine Verschärfung der Armut älterer Frauen, insbesondere derjenigen, die ohne Partner leben, darstellt und somit den in den Schlussfolgerungen des Rates von 2015 zum Thema „Gleiche Einkommenschancen für Frauen und Männer: Abbau des geschlechtsbedingten Rentengefälles“ eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen ist(12). Die Armut bei älteren Frauen wird auch durch die steigenden Kosten für die Gesundheitsversorgung und Medikamente verschärft, die die älteren Patienten selbst tragen müssen; dies gilt insbesondere für Frauen, die aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung in ihrem Leben verhältnismäßig für längere Zeit Gesundheitsprobleme haben als Männer. [Abänd. 32]
(19b) Damit die Armut bekämpft und die soziale Inklusion verbessert werden kann, sollte der ESF+ sowohl bei der Ausarbeitung als auch bei der Umsetzung der konkreten Programme die aktive Mitwirkung von in diesem Bereich tätigen NGOs und von Zusammenschlüssen von Menschen, die in Armut leben, fördern. [Abänd. 33]
(20) Da weiterhin verstärkte Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme in der Union als Ganzes erforderlich sind, und um eine kohärente, starke und konsequente Unterstützung für die Bemühungen in puncto Solidarität und gerechter Lastenteilung sicherzustellen, sollte der ESF+ ergänzend zu den im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und der Fonds, die sich positiv auf die Inklusion von Drittstaatsangehörigen auswirken können, finanzierten Maßnahmen Unterstützung für die Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Migranten, gewähren, wozu auch Initiativen auf lokaler Ebene gehören können. [Abänd. 34]
(20a) Die für die Planung und Durchführung des ESF+ zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten sich mit den von den Mitgliedstaaten mit der Verwaltung der Interventionen des Asyl- und Migrationsfonds betrauten Behörden abstimmen, um die Integration von Drittstaatsangehörigen auf allen Ebenen bestmöglich zu fördern, und zwar durch Strategien, die hauptsächlich von lokalen und regionalen Körperschaften und nichtstaatlichen Organisationen umgesetzt werden, sowie mit den am besten geeigneten, auf die besondere Lage der Drittstaatsangehörigen zugeschnittenen Maßnahmen. Der Geltungsbereich der Integrationsmaßnahmen sollte schwerpunktmäßig Drittstaatsangehörige einbeziehen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten oder gegebenenfalls im Begriff sind, einen rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat zu erlangen, einschließlich Personen, die internationalen Schutz genießen. [Abänd. 35]
(21) Der ESF+ sollte politische und systemrelevante Reformen in den Bereichen Beschäftigung, soziale Inklusion, Beseitigung der Armut, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege sowie allgemeine und berufliche Bildung unterstützen. Mit Blick auf eine stärkere Abstimmung auf das Europäische Semester sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen zur Bewältigung struktureller Probleme bereitstellen, die durch mehrjährige Investitionen angegangen werden sollten, die in den Anwendungsbereich des ESF+ fallen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten lokale und regionale Körperschaften einbinden, um für die Kohärenz, Koordinierung und Komplementarität zwischen der Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, der Komponente Gesundheit des ESF+ und dem Reformhilfeprogramm, einschließlich des Reformumsetzungsinstruments und des Instruments für technische Unterstützung, zu sorgen. Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, damit Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergie zwischen den Finanzierungsquellen, einschließlich der technischen Hilfe, gewährleistet sind. Dabei sind die Grundsätze und Rechte, die in der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt sind, das sozialpolitische Scoreboard im Rahmen des Europäischen Semesters, die Agenda der IAO für menschenwürdige Arbeit und regionale Besonderheiten zu berücksichtigen, damit ein Beitrag zu den Zielen der Union gemäß Artikel 174 AEUV im Hinblick auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts geleistet werden kann. [Abänd. 36]
(21a) Da die Regionen auf einem sehr unterschiedlichen Entwicklungsstand sind und sich auch die sozialen Gegebenheiten in der Union stark unterscheiden, sollte der ESF+ flexibel genug sein, um den regionalen und territorialen Besonderheiten Rechnung tragen zu können. [Abänd. 37]
(22) Um sicherzustellen, dass der sozialen Dimension Europas entsprechend der europäischen Säule sozialer Rechte angemessen Rechnung getragen und ein Mindestbetrag der Mittel für die Bedürftigsten eingestellt wird, sollten die Mitgliedstaaten mindestens 2527 % ihrer nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Förderung der sozialen Inklusion und die Beseitigung der Armut bereitstellen. Dieser Anteil sollte zusätzlich zu den zur Bekämpfung extremer Armut zugewiesenen nationalen Mitteln geleistet werden. [Abänd. 38]
(22a) Sämtliche Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (KRK) ratifiziert, welches den Maßstab für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes bildet. Die Förderung der Rechte von Kindern gehört zu den explizit genannten Zielen der Politik der Union (Artikel 3 des Vertrags von Lissabon), und in der Charta ist vorgesehen, dass bei allen Maßnahmen der Union das Kindeswohl Vorrang vor allen anderen Erwägungen haben muss. Die Union und die Mitgliedstaaten sollten den ESF+ in zweckmäßiger Weise nutzen, um den Kreislauf der Benachteiligung von Kindern, die gemäß Begriffsbestimmung in der Empfehlung der Kommission aus dem Jahr 2003 mit dem Titel „Investitionen in Kinder“ in Armut und sozialer Ausgrenzung leben, zu durchbrechen. Mit dem ESF+ sollten Maßnahmen unterstützt werden, mit denen wirksame Interventionen gefördert werden, die zur Verwirklichung der Rechte des Kindes beitragen. [Abänd. 39]
(22b) Vor dem Hintergrund der unverändert hohen Armut und sozialen Ausgrenzung von Kindern in der Union (26,4 % im Jahr 2017) und im Hinblick auf die europäische Säule sozialer Rechte, in der erklärt wird, dass Kinder das Recht auf Schutz vor Armut haben und dass Kinder aus benachteiligten Verhältnissen das Recht auf besondere Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit haben, sollten die Mitgliedstaaten 5 % der Mittel aus dem ESF+ mit geteilter Mittelverwaltung für die Europäische Kindergarantie bereitstellen, mit der ein Beitrag dazu geleistet werden soll, dass alle Kinder gleichen Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung, kostenloser Bildung, kostenloser Kinderbetreuung, angemessenen Wohnverhältnissen und adäquater Ernährung zur Beseitigung der Armut und sozialen Ausgrenzung von Kindern haben. Frühzeitige Investitionen in diese Kinder sind mit erheblichen Vorteilen für die Kinder und die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit verbunden und eine entscheidende Voraussetzung dafür, den Kreislauf der Benachteiligung in der frühen Kindheit zu durchbrechen. Wenn Kinder Förderung für die Entwicklung ihrer Kompetenzen und Fähigkeiten erhalten, werden sie in die Lage versetzt, ihr gesamtes Potenzial zu verwirklichen, was mit optimalen Bildungs- und Gesundheitsergebnissen verbunden ist, ihnen hilft, aktive Mitglieder der Gesellschaft zu werden, und ihre Chancen am Arbeitsmarkt als junge Menschen erhöht. [Abänd. 40]
(23) Angesichts der in verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen anhaltend hohen Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten für Jugendliche, insbesondere für junge Menschen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, wobei die Zahlen für junge Menschen aus sozial benachteiligten Verhältnissen noch höher sind, ist es erforderlich, dass die betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin genügendangemessene Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung in Maßnahmen investieren, um die Jugendbeschäftigung, u. a. durch die Umsetzung von Jugendgarantie-Programmen, zu fördern. Aufbauend auf den durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 geförderten Maßnahmen, die auf Einzelpersonen ausgerichtet sind, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Pfade für die Wiedereingliederung in die Beschäftigung und Ausbildung sowie wirksame aktive Einbeziehungsmaßnahmen für junge Menschen fördern und hierbei gegebenenfalls vorrangig langzeitarbeitslose, nichterwerbstätige und benachteiligte junge Menschen, die am schwersten erreichbaren jungen Menschen und junge Menschen in schwierigen Lebenslagen, auch im Rahmen der Jugendarbeit, berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten auch in Maßnahmen investieren, die darauf ausgerichtet sind, den Übergang von der Schule ins Berufsleben zu erleichtern und die Arbeitsverwaltungen dahin gehend zu reformieren und anzupassen, dass sie maßgeschneiderte Unterstützung für junge Menschen anbieten und ihre Leistungen ohne Diskriminierung jeglicher Art erbringen. Die Mitgliedstaaten sollten daher mindestens 10 3 % der nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Förderung dervon Maßnahmen im Bereich Beschäftigungsfähigkeit von Jugendlichen, weiterführende Ausbildung, hochwertige Arbeitsstellen sowie hochwertige Praktikums- und Ausbildungsplätze bereitstellen. Mitgliedstaaten, die eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote von Personen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden (NEET), oder eine Quote von mehr als 15 % aufweisen, sollten mindestens 15 % ihrer nationalen Mittel des ESF+ für die Unterstützung von Maßnahmen in diesem Bereich bereitstellen, wobei sie auf der geeigneten Gebietsebene tätig werden. [Abänd. 41]
(23a) Die subregionalen Unterschiede nehmen zu, auch in wohlhabenderen Regionen, in denen es Armutszonen gibt. [Abänd. 42]
(23b) In Anbetracht der Erweiterung des Anwendungsbereichs des ESF+ sollten die zusätzlichen Aufgaben mit einer Aufstockung der Haushaltsmittel einhergehen, damit die Ziele des Programms verwirklicht werden können.Es bedarf weiterer Mittel, um im Einklang mit den in der europäischen Säule sozialer Rechte dargelegten Grundsätzen die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit, und die Armut zu bekämpfen sowie die berufliche Entwicklung und Fortbildung, insbesondere am digitalen Arbeitsplatz, zu fördern. [Abänd. 43]
(23c) EURES sollte langfristig gestärkt werden, insbesondere durch einen umfassenden Ausbau der Internet-Plattform und eine aktive Beteiligung der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten dieses bereits bestehende Modell effizienter nutzen und Einzelheiten aller offenen Stellen in den Mitgliedsstaaten im EURES-System veröffentlichen. [Abänd. 44]
(24) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten für die Koordinierung und Komplementarität der durch diese Mittel unterstützten Maßnahmen sorgen, die durchden ESF+ und weitere Programme und Instrumente der Union, wie beispielsweise den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, Erasmus, den Asyl- und Migrationsfonds, Horizont Europa, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, das Programm „Digitales Europa“, InvestEU, Kreatives Europa oder das Europäische Solidaritätscorps unterstützt werden, und Synergien zwischen diesenMaßnahmennutzen. [Abänd. 45]
(25) Gemäß Artikelden Artikeln 349 AEUV und 174 AEUV sowie Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 haben die Gebiete in äußerster Randlage und, die nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte und die Inseln Anspruch auf spezifische Maßnahmen im Rahmen gemeinsamer Politiken und der EU-Programme. Angesichts der ständigen Zwänge bedürfen diese Gebiete spezifischerDa diese Gebiete unter schwerwiegenden und dauerhaften natürlichen Nachteilen leiden, brauchen sie spezifische Unterstützung. [Abänd. 46]
(25a) Im Einklang mit Artikel 174 AEUV sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission dafür Sorge tragen, dass der ESF+ zur Entwicklung und Umsetzung von konkreten Maßnahmen beiträgt, die darauf abzielen, die Einschränkungen und Probleme der Gebiete mit schweren und dauerhaften demografischen Nachteilen, wie etwa von entvölkerten Regionen oder Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte, anzugehen. [Abänd. 47]
(26) Eine effiziente und wirksame Durchführung der vom ESF+ unterstützten Maßnahmen setzt ein verantwortungsvolles staatliches Handeln und eine Partnerschaft zwischen allen Akteuren auf den entsprechenden Gebietsebenenden Organen der Union,denlokalen, regionalen und nationalen Behörden und den wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft, voraus. Daher ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten diein Partnerschaft mit regionalen und lokalen Gebietskörperschaften für eine sinnvolle Beteiligung der Sozialpartner und von Organisationen der Zivilgesellschaft, Gleichstellungsstellen, nationalen Menschenrechtsinstitutionen und weiteren einschlägigen oder repräsentativen Organisationen an der Programmplanung und der Umsetzung des ESF+ im Wege der geteilten Mittelverwaltung fördern , von der Aufstellung von Prioritäten für operationelle Programme bis zur Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Ergebnisse und der Auswirkungen, imEinklang mit dem Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im RahmenderEuropäischen Struktur- und Investitionsfondssorgen, der durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission(13) eingerichtet wurde. Um Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit sicherzustellen, sollten die Gleichstellungsstellen und die nationalen Menschenrechtsinstitutionen ebenfalls in jeder Phase einbezogen werden. [Abänd. 48]
(26a) Für das verantwortungsvolle staatliche Handeln und die Partnerschaft zwischen den Verwaltungsbehörden und den Partnern ist ein wirksamer und effizienter Aufbau der Kapazitäten der Interessenträger erforderlich, denen die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag aus den Ressourcen des ESF+ zuteilen sollten. Da Investitionen in die institutionellen Kapazitäten und in die Effizienz der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zur Förderung von Reformen, einer besseren Rechtsetzung und einer verantwortungsvollen Verwaltung nicht mehr zu den operationellen Zielen des ESF+ im Wege der geteilten Mittelverwaltung zählen, sondern nun Bestandteil des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen sind, müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten eine wirksame Koordinierung zwischen den beiden Instrumenten sicherstellen. [Abänd. 49]
(27) Die Unterstützung sozialer Innovation und der Sozialwirtschaft ist unabdingbar, damit mit politischen Maßnahmen besser auf den gesellschaftlichen Wandel reagiert werden kann und innovative Lösungen angeregt und unterstützt werden. Insbesondere die Erprobung und Evaluierung innovativer Lösungen, auch auf lokaler Ebene, vor ihrer Anwendung in größerem Maßstab sind wichtig, um die Wirksamkeit der politischen Maßnahmen zu verbessern; sie rechtfertigen somit die besondere Unterstützung durch den ESF+. [Abänd. 50]
(27a) Um das Potenzial der bereichsübergreifenden Zusammenarbeit voll auszuschöpfen, die Synergien und die Kohärenz mit anderen Politikbereichen zu verbessern und die allgemeinen Ziele zu erreichen, sollten aus dem ESF+ innovative Maßnahmen gefördert werden, die den Sport, körperliche Aktivitäten und Kultur nutzen, um die soziale Inklusion voranzubringen, die Jugendarbeitslosigkeit, insbesondere von benachteiligten Gruppen, zu bekämpfen, die soziale Inklusion von ausgegrenzten Gruppen zu verbessern sowie eine gesunde Lebensweise und die Vorbeugung von Krankheiten zu fördern. [Abänd. 51]
(28) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass der ESF+ zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 8 AEUV beiträgt, damit die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen gefördert werden, wobei dies die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und den beruflichen Aufstieg einschließt. SieDie geschlechtsspezifischen Aspekte sollten bei allen durchgeführten Programmen während ihrer gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung berücksichtigt werden. Außerdem sollte der ESF+ insbesondere mit Artikel 21 der Charta in Einklang stehen, in dem es heißt, dass Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, verboten sind. Des Weiteren sollte Diskriminierung wegen Geschlechtsmerkmalen oder der Geschlechtsidentität und aufgrund der Staatsangehörigkeit verboten sein. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten außerdem dafür sorgen, dass der ESF+ die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung gemäß Artikel 10 AEUV fördert, die gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen auf derselben BasisGrundlage wie für andere unterstützt sowie zur Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen beiträgt, u. a. im Hinblick auf Bildung, Arbeit, Beschäftigung und universelle Zugänglichkeit. Diese Grundsätze sollten bei allen Aspekten und in allen Phasen der Vorbereitung, Überwachung, Durchführung und Evaluierung der Programme frühzeitig und konsequent berücksichtigt werden, und es sollte gewährleistet werden, dass gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit ergriffen werden. Der ESF+ sollte auch den Übergang von Heimbetreuung/institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft, insbesondere für von Mehrfachdiskriminierung und intersektioneller Diskriminierung betroffene Menschen, fördern. Durch den ESF+ dürfensollten keine Maßnahmen unterstützt werden, die der Segregation oder der sozialen Ausgrenzung Vorschub leisten. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, für die besondere Bestimmungen für die ESF+-Komponente unter geteilter Mittelverwaltung festgelegt werden müssen, soll gemäß der neuen Dachverordnung die Förderfähigkeit von Ausgaben gemäß der Charta und auf nationaler Ebene geregelt werden. [Abänd. 52]
(28a) Die Verwendung regionaler Indikatoren sollte in Betracht gezogen werden, damit subregionale Differenzen besser berücksichtigt werden können. [Abänd. 53]
(28b) Aus dem ESF+ sollte das Erlernen von Fremdsprachen zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und zum Aufbau einer inklusiven Gesellschaft unterstützt werden, indem die Mitgliedstaaten beispielsweise das vom Europarat entwickelte Instrumentarium zur Sprachunterstützung für Flüchtlinge vermehrt anwenden. [Abänd. 54]
(29) Falls Daten in Registern verfügbar sind, sollten die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden gestatten, diese Daten, unter Umständen aufgeschlüsselt nach Geschlecht, aus den Registern zu beziehen, um so den Verwaltungsaufwand bei der Datenerhebung zu reduzieren, wobei der Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) zu wahren ist. Es ist ratsam, Anreize für die weitere elektronische Übermittlung der Daten zu bieten, da dadurch zur Verringerung des Verwaltungsaufwands beigetragen wird. [Abänd. 55]
(30) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollten die für die Verarbeitung Verantwortlichen in den Mitgliedstaaten ihre Aufgaben für die Zwecke dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 wahrnehmen.
(31) Bei sozialen Erprobungen werden Projekte in kleinem Maßstab getestet, was es erlaubt, Erkenntnisse zur Durchführbarkeit sozialer Innovationen zu erlangen. Es sollte möglich sein und gefördert werden, realisierbaredass mit finanzieller Unterstützung durch den ESF+oder inKombination mit sonstigenQuellen Ideen auf lokaler Ebene getestetunddiejenigen, die realisierbar sind, gegebenenfalls in einem größeren Maßstab verfolgt oder in anderen Zusammenhängen mit finanzieller Unterstützung durch den ESF+ und sonstige Quellen zu verfolgen auf andere Zusammenhänge in verschiedenen Regionen oder Mitgliedstaaten übertragen werden. [Abänd. 56]
(32) Der ESF+ legt Bestimmungen fest, die darauf abzielen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf einer nicht diskriminierenden Grundlage dadurch zu erreichen, dass die zentralen Dienststellen deröffentlichen Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten untereinander und mit der, die Kommission unddie Sozialpartner eng zusammenarbeiten. Das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollte – unter Einbeziehung der Sozialpartner – ein besseres Funktionieren der Arbeitsmärkte fördern, indem es die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte und eine größere Transparenz der arbeitsmarktrelevanten Informationen erleichtert. In den Anwendungsbereich des ESF+ fallen auch die Entwicklung und Unterstützung gezielter Mobilitätsprogramme, mit dem Ziel, dort Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden. Der ESF+ deckt die grenzübergreifenden Partnerschaften zwischen regionalen öffentlichen Arbeitsverwaltungen und Sozialpartnern und ihre Tätigkeiten ab, um die Mobilität sowie die Transparenz und Integration der grenzübergreifenden Arbeitsmärkte durch Bereitstellung von Informationen, Beratung und Vermittlung zu fördern. In vielen Grenzregionen spielen sie eine wichtige Rolle bei der Entwicklung eines wirklich europäischen Arbeitsmarktes. [Abänd. 57]
(33) Der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln für Kleinstunternehmen, Sozialwirtschaft und Unternehmen der Sozialwirtschaft und Sozialunternehmen ist eines der Haupthindernisse für Existenzgründungen, vor allem durch die arbeitsmarktfernsten Personen. Mit Blick auf die Schaffung eines Markt-Ökosystems legt die Verordnung über den ESF+ Bestimmungen fest, um das Angebot von Finanzmitteln zu erhöhen und den Zugang dazu und zu Unterstützungsdiensten für SozialunternehmenUnternehmen der Sozialwirtschaft, auch in der Kultur- und Kreativwirtschaft, zu verbessern und um der Nachfrage seitens derjenigen nachzukommen, die solche Mittel am dringendsten benötigen, vor allem Arbeitslose, Frauen und sozial schwache Personen benachteiligte Gruppen, die ein Kleinstunternehmen gründen wollen. Auf dieses Ziel wird auch mit Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen des Finanzierungsfensters „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ des Fonds „InvestEU“ hingearbeitet. [Abänd. 58]
(33a) Die Kommission sollte auf Unionsebene ein „Gütesiegel der europäischen Sozialwirtschaft“ für Sozial- und Solidarunternehmen mit klaren Kriterien einführen, um die Besonderheiten dieser Unternehmen und ihre soziale Wirkung hervorzuheben, ihre Sichtbarkeit zu erhöhen, Anreize für Investitionen zu schaffen, den Zugang zu Finanzmitteln und zum Binnenmarkt für diejenigen zu erleichtern, die bereit sind, auf nationaler Ebene oder in andere Mitgliedstaaten zu expandieren, wobei gleichzeitig die unterschiedlichen Rechtsformen und Rahmenbedingungen in diesem Sektor und in den Mitgliedstaaten zu respektieren sind. [Abänd. 59]
(34) Marktteilnehmer, die soziale Investitionen tätigen, einschließlich philanthropischer Akteure, können eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung mehrerer Ziele des ESF+ spielen, da sie Finanzierung sowie innovative und komplementäre Ansätze anbieten, mit denen soziale Ausgrenzung und Armut bekämpft, die Arbeitslosigkeit gesenkt und zu den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beigetragen werden kann. Daher sollten philanthropische Akteure, wie Stiftungen und Spender, falls angezeigt und sofern sie keine politische oder gesellschaftliche Agenda verfolgen, die zu den Idealen der Union im Widerspruch steht, in ESF+-Maßnahmen einbezogen werden, insbesondere solche, die auf die Entwicklung des Markt-Ökosystems für soziale Investitionen abstellen. [Abänd. 60]
(34a) Die transnationale Zusammenarbeit birgt einen erheblichen Mehrwert und sollte daher von allen Mitgliedstaaten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unterstützt werden, sofern nicht hinreichende Gründe dagegensprechen. Es ist auch notwendig, die Rolle der Kommission zu stärken, wenn es darum geht, den Erfahrungsaustausch zu erleichtern und die Durchführung relevanter Initiativen zu koordinieren. [Abänd. 61]
(35) Gemäß Artikel 168 AEUV ist bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Unter uneingeschränkter Wahrung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung muss die Tätigkeit der Union die Gesundheitspolitik der Mitgliedstaaten ergänzen und unterstützen sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Koordinierung ihrer Programme fördern.
(35a) Die Kommission sollte für eine stärkere Beteiligung der Mitgliedstaaten und unterrepräsentierter Organisationen sorgen, indem sie die Hürden für die Beteiligung, einschließlich des Verwaltungsaufwands bei der Beantragung und dem Erhalt von Fördermitteln entsteht, so weit wie möglich senkt. [Abänd. 62]
(35b) Eines der wichtigsten Ziele der Union ist die Stärkung der Gesundheitssysteme im Wege der Förderung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen und in der Patientenbetreuung, indem ein nachhaltiges Informationssystem für das Gesundheitswesen entwickelt wird und Reformprozesse der Einzelstaaten für wirksamere, leichter zugängliche und weniger krisenanfällige Gesundheitssysteme unterstützt werden. [Abänd. 63]
(36) Es bedarf anhaltender Bemühungen, um die in Artikel 168 AEUV genannten Anforderungen zu erfüllen. Wenn diealle Menschen länger ohne Diskriminierung gesund und aktiv bleiben und die Möglichkeit haben, aktiv auf ihre Gesundheit Einfluss zu nehmen, wirkt sich dies positiv auf die Gesundheit, den Abbau von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich, die Lebensqualität, die Produktivität, die Wettbewerbsfähigkeit und die Inklusivität aus; gleichzeitig sinkt dadurch der Druck auf die nationalen Haushalte. Die Unterstützung und Anerkennung von Innovationen einschließlich sozialer Innovationen, die Auswirkungen auf die Gesundheit haben, hilft dabei, die Herausforderung der Nachhaltigkeit im Gesundheitswesen im Kontext der Bewältigung der Probleme, die der demographische Wandel mit sich bringt, anzugehen.Um das Ziel des integrativen Wachstums zu erreichen, sind darüber hinaus Maßnahmen zum Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten wichtig. Die Kommission hat sich verpflichtet, den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, insbesondere das Ziel Nr. 3 „Gewährleistung einer gesunden Lebensführung und Förderung des Wohlbefindens aller Menschen aller Altersstufen“.(15) [Abänd. 64]
(36a) Der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge ist Gesundheit „ein Zustand vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen“. Um die Gesundheit der Bevölkerung in der Union zu verbessern, ist es von entscheidender Bedeutung, sich nicht nur auf körperliche Gesundheit und soziales Wohlbefinden zu konzentrieren. Der WHO zufolge machen psychische Probleme fast 40 % der mit Behinderungen verbrachten Lebensjahre („years lived with disability“) aus. Psychische Probleme sind außerdem vielgestaltig, langanhaltend und ein Grund für Diskriminierung und tragen in erheblichem Maße zu gesundheitlichen Ungleichheiten bei. Darüber hinaus wirkt sich die Wirtschaftskrise auf Faktoren aus, die für die psychische Gesundheit relevant sind, da Schutzfaktoren geschwächt und Risikofaktoren erhöht werden. [Abänd. 65]
(37) Wissen sowie die gemeinsamen Werte und Grundsätze der Gesundheitssysteme der Europäischen Union, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Juni 2006 dargelegt, sollten den Entscheidungsfindungsprozess mit Blick auf die Planung und Verwaltung innovativer, wirksamer und resilienter Gesundheitssysteme, die Förderung von Instrumenten zur Gewährleistung des allgemeinen Zugangs zu hochwertiger personenorientierter Gesundheitsversorgung und damit verbundener Pflege sowie die freiwillige Anwendung bewährter Verfahren in größerem Maßstab unterstützen. Dies umfasst auch Dienste zur Gesundheitsförderung und zur Prävention von Krankheiten, die einen Teil der medizinischen Grundversorgung darstellen. [Abänd. 66]
(37a) Die früheren Aktionsprogramme der Union im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003–2008) und im Bereich der Gesundheit (2008–2013 und 2014–2020), die mit den Beschlüssen Nr. 1786/2002/EG(16) bzw. Nr. 1350/2007/EG(17) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) angenommen wurden (im Folgenden „frühere Gesundheitsprogramme“), sind positiv beurteilt worden, da sie zu einer Reihe wichtiger Entwicklungen und Verbesserung geführt haben. Die ESF+-Komponente Gesundheit sollte auf den Errungenschaften der früheren Gesundheitsprogramme aufbauen. [Abänd. 67]
(37b) Die ESF+-Komponente Gesundheit sollte dazu dienen, Maßnahmen in Bereichen zu fördern, in denen anhand folgender Aspekte ein europäischer Mehrwert nachgewiesen werden kann:Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen;Unterstützung von Netzwerken für den Austausch von Wissen oder Voneinander-Lernen;Förderung der Kompetenzen von Angehörigen der Gesundheitsberufe;Bekämpfung grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren zur Senkung von deren Risiken und zur Milderung ihrer Folgen;Thematisierung bestimmter Binnenmarktfragen, in denen die Union hinreichend legitimiert ist, um Lösungen von hoher Qualität für alle Mitgliedstaaten sicherzustellen;Erschließung des Innovationspotenzials im Gesundheitswesen;Maßnahmen zur eventuellen Entwicklung eines Benchmarking-Systems, um fundierte Entscheidungen auf Unionsebene zu ermöglichen;Effizienzsteigerung durch Vermeidung überschneidungsbedingter Verschwendung von Ressourcen sowie optimaler Einsatz der finanziellen Ressourcen. [Abänd. 68]
(38) Die ESF+-Komponente Gesundheit sollte zur Prävention von Krankheiten und Früherkennung in allen Lebensphasen der UnionsbürgerMenschen, die in der EU leben, und zur Gesundheitsförderung beitragen, indem sie sich mit gesundheitlichen Risikofaktoren wie Tabakkonsum, Rauchen und passives Rauchen, Alkoholmissbrauch, umweltbedingte gesundheitliche Risikofaktoren und Konsum illegaler Drogen befasst und drogenkonsumbedingten Gesundheitsschäden, Adipositas und ungesunden Ernährungsgewohnheiten – auch im Zusammenhang mit Armut – und Bewegungsmangel entgegenwirkt. Außerdem sollte sie günstige Rahmenbedingungen für eine gesunde Lebensführung, ein stärkeres öffentliches Bewusstsein für Risikofaktoren und gut konzipierte Maßnahmen im Gesundheitswesen zur Verringerung der Last und der Auswirkungen von Infektionen und vermeidbaren Infektionskrankheiten auf den allgemeinen Gesundheitszustand – auch in Form von Impfungen – in allen Lebensphasen fördern und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Strategien ergänzen. In diesem Zusammenhang sollte ein besonderes Augenmerk auf die Gesundheitserziehung gelegt werden, da sie Einzelpersonen und Gemeinschaften dabei unterstützt, ihre Gesundheit zu verbessern und ihr Wissen zu erweitern, und ihre Haltung beeinflusst.Die derzeit im Gesundheitsbereich bestehenden Herausforderungen können nur im Zuge der Zusammenarbeit auf Unionsebene und durch fortwährende Maßnahmen der Union in diesem Bereich wirksam bewältigt werden. Die ESF+-Komponente Gesundheit sollte die Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union unterstützen und wirksame, an alle gerichtete Präventions- und Sensibilisierungsmodelle Präventionsmodelle, innovative Technologien, neue Geschäftsmodelle und Lösungen durchgängig berücksichtigen, um zu innovativen, zugänglichen, leistungsfähigen und nachhaltigen Gesundheitssystemen der Mitgliedstaaten beizutragen und den Zugang zu einer besseren und sichereren Gesundheitsversorgung für die europäischen BürgerMenschen, die in städtischen oder ländlichen Gebieten in der Union leben, zu erleichtern. [Abänd. 69]
(38a) Um die Maßnahmen im Rahmen der Komponente Gesundheit umzusetzen, sollte die Kommission einen Lenkungsausschuss für Gesundheit einrichten.Darüber hinaus sollte die Kommission Wege und Methoden vorschlagen, mit denen gesundheitsbezogene Tätigkeiten an das Verfahren des Europäischen Semesters angeglichen werden können, in dessen Rahmen nun auch Reformen der Gesundheitssysteme (und weiterer sozialer Gesundheitsfaktoren) empfohlen werden können, die dazu beitragen, die Gesundheitsversorgung und die Sozialschutzvorschriften in den Mitgliedstaaten leichter zugänglich und nachhaltiger zu gestalten. [Abänd. 70]
(39) Über 80 % der vorzeitigen Todesfälle in der Union sind durch nichtübertragbare Krankheiten bedingt; bei einer wirksamen Prävention sind vielfältige bereichsübergreifende und grenzüberschreitende Aspekte zu berücksichtigen. Das Europäische Parlament und der Rat haben die Notwendigkeit betont, den Aufbau von Kapazitäten für die Krisenvorsorge und Krisenreaktion zu unterstützen, um die Folgen schwerwiegender grenzüberschreitender Gefahren, wie plötzlich und gehäuft auftretende Formen von Emissionen und Umweltverschmutzung, übertragbare Krankheiten und anderweitige Gefahren biologischen, chemischen, umweltbedingten oder unbekannten Ursprungs, für die öffentliche Gesundheit zu minimieren. [Abänd. 71]
(39a) Es ist unbedingt notwendig, fortwährend in innovative gemeinschaftsorientierte Konzepte zur Bekämpfung grenzüberschreitender Krankheiten, wie der Epidemien HIV/AIDS, Tuberkulose und Virushepatitis, zu investieren, da die soziale Dimension dieser Krankheiten ein entscheidender Faktor ist, der Auswirkungen auf die Fähigkeit hat, sie als Epidemien in der Union und in den Nachbarländern zu bekämpfen.Damit die im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung für diese Krankheiten festgelegten Zielvorgaben erreicht werden können, bedarf es einer ehrgeizigeren Politikgestaltung und ausreichender technischer und finanzieller Mittel, mit denen ein nachhaltiger regionaler Beitrag zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Hepatitis in Europa geleistet werden kann. [Abänd. 72]
(40) Für die Leistungsfähigkeit der Gesundheitssysteme und für die Gesundheit der Bürger ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Belastung durch resistente Infektionserreger und therapieassoziierte Infektionen gesenkt wird und die Verfügbarkeit wirksamer antimikrobieller Mittel sichergestellt ist, wobei deren Einsatz gleichwohl verringert werden sollte, um gegen antimikrobielle Resistenzen vorzugehen. [Abänd. 73]
(41) Die Kommission hat unlängst einen Vorschlag(19) über die Bewertung von Gesundheitstechnologien unterbreitet, der darauf abstellt, die Zusammenarbeit bei der Bewertung von Gesundheitstechnologien auf Unionsebene zu unterstützen, die Verfügbarkeit innovativer Gesundheitstechnologien für Patienten in der ganzen Union zu verbessern, die verfügbaren Ressourcen besser zu nutzen und die unternehmerische Planungssicherheit zu erhöhen.
(42) Angesichts der besonderen Art einiger Ziele, die durch die ESF+-Komponente Gesundheit und die Art der Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente abgedeckt sind, sind die jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am besten in der Lage, die entsprechenden Maßnahmen mit der aktiven Unterstützung durch die Zivilgesellschaft durchzuführen. Die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden – sowie zusätzlich zivilgesellschaftliche Organisationen, sofern angezeigt – sollten daher als genannte Begünstigte im Sinne von Artikel 195 der Haushaltordnung gelten, und die Finanzhilfen sollten diesen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden. [Abänd. 74]
(42a) Um die Leistung des Programms zu verbessern und etwaige Mängel und Unzulänglichkeiten bei der Überwachung zu beheben, sollte die Kommission programmatische und maßnahmenspezifische Indikatoren für die Überwachung anwenden um sicherzustellen, dass die Ziele des Programms erreicht werden. [Abänd. 75]
(42b) Mit dem Programm ESF+ sollten die bestehenden Hindernisse für die Beteiligung der Zivilgesellschaft beseitigt werden, z. B. indem die Antragsverfahren vereinfacht und die finanziellen Kriterien gelockert werden – etwa indem in einigen Fällen der Kofinanzierungssatz aufgehoben wird –, aber auch indem die Kenntnisse und Fähigkeiten von Patienten, ihren Vertreterorganisationen und anderen Akteuren durch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen verbessert werden.Mit dem Programm sollte außerdem angestrebt werden, das Funktionieren von Netzwerken und Organisationen der Zivilgesellschaft auf der Ebene der Union – auch Organisationen auf Unionsebene – zu ermöglichen, die einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Programms leisten. [Abänd. 76]
(42c) Bei der Umsetzung der ESF+-Komponente Gesundheit sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens, die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen und die Sicherstellung der medizinischen Versorgung gewahrt bleiben.Um dafür zu sorgen, dass die Gesundheitspolitik der Union in die sozialen Maßnahmen vor Ort eingebunden wird und damit einen wirksamen und nachhaltigen Beitrag leistet, sollten die zuständigen Behörden auf subnationaler Ebene einbezogen werden, wobei die aus den Verträgen erwachsenden Verpflichtungen und die Rolle der Mitgliedstaaten als erster Ansprechpartner im Entscheidungsfindungsverfahren der Union gewahrt bleiben. [Abänd. 77]
(43) Die Europäischen Referenznetzwerke sind Netzwerke, denen Erbringer von Gesundheitsleistungen aus ganz Europa angehören und die sich mit seltenen oder komplexen Krankheiten oder Erkrankungen mit geringer Prävalenz befassen, die hochspezialisierte Behandlungen sowie eine hohe Konzentration an Fachkenntnissen und Ressourcen erfordern. Diese Netzwerke sind von dem Gremium der Mitgliedstaaten der Europäischen Netzwerke nach dem im Durchführungsbeschluss 2014/287/EU der Kommission(20) vorgesehenen Genehmigungsverfahren genehmigt worden. Diese Netzwerke sollten daher als genannte Begünstigte im Sinne von Artikel 195 der Haushaltsordnung gelten, und die Finanzhilfen sollten diesen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.
(44) Die EU-Rechtsvorschriften im Gesundheitsbereich haben unmittelbare Auswirkungen auf das Leben der Bürger, die Leistungsfähigkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Der Rechtsrahmen für medizinische Produkte und Technologien (Arzneimittel, Medizinprodukte und Substanzen menschlichen Ursprungs) sowie für das Tabakrecht, Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und schwerwiegende grenzübergreifende Gesundheitsbedrohungen ist von zentraler Bedeutung für den Gesundheitsschutz in der EU. Die Rechtsvorschriften, ihre Umsetzung und ihre Durchsetzung müssen mit den Innovationen und den Fortschritten in der Forschung sowie den entsprechenden gesellschaftlichen Veränderungen Schritt halten und sicherstellen, dass die gesundheitspolitischen Ziele erreicht werden. Daher bedarf es der kontinuierlichen Weiterentwicklung der für die Umsetzung dieser wissenschaftlich ausgerichteten Rechtsvorschriften erforderlichen Evidenzbasis Darüber hinaus haben zahlreiche weitere Rechtsakte der Union maßgebliche Auswirkungen auf die Gesundheit, etwa diejenigen im Zusammenhang mit Lebensmitteln und der Kennzeichnung von Lebensmitteln, Luftverschmutzung, Chemikalien mit endokriner Wirkung und Pestiziden. In einigen Fällen fehlt das tiefere Bewusstsein für die kumulativen Auswirkungen umweltbezogener Risikofaktoren, was potentiell zu nicht hinnehmbaren Risiken für die Gesundheit der Bürger führen kann. [Abänd. 78]
(44a) Die gesundheitsbezogenen Rechtsvorschriften sowie ihre Umsetzung und Durchsetzung sollten mit den Innovationen und den Fortschritten in der Forschung sowie dem entsprechenden gesellschaftlichen Wandel Schritt halten, wobei das in den Verträgen verankerte Vorsorgeprinzip als Grundlage dienen muss.Daher müssen die wissenschaftlichen Grundlagen, die notwendig sind, damit Rechtsvorschriften derart wissenschaftlicher Natur umgesetzt werden können, kontinuierlich weiterentwickelt werden. Außerdem sollte für ein Höchstmaß an Transparenz gesorgt werden, damit unabhängige Überprüfungen durchgeführt werden können und damit das Vertrauen in die Verfahren der Union wiederhergestellt werden kann. Darüber hinaus ist es im Interesse der Öffentlichkeit, über diese Grundlagen informiert zu werden. [Abänd. 79]
(44b) Das Gesundheitswesen kann die Herausforderungen im Bereich Gesundheit nicht allein bewältigen, da Gesundheit von zahlreichen äußeren Faktoren bestimmt wird.Daher ist der in den Verträgen von Maastricht und Amsterdam festgelegte Ansatz der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche von entscheidender Bedeutung, wenn die Union in der Lage sein will, künftige Herausforderungen zu bewältigen.Eine der größten Herausforderungen, vor denen das Gesundheitswesen in Europa derzeit steht, besteht allerdings darin, den übrigen Branchen und Bereichen bewusst zu machen, dass sich deren Entscheidungen auf die Gesundheit auswirken und sie daher Gesundheitsaspekte in ihre jeweiligen Strategien aufnehmen müssen.Wichtige Fortschritte im Gesundheitsbereich konnten bislang durch Strategien in Bereichen wie Bildung, Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft, Arbeit oder Planung erzielt werden.Beispielsweise konnte die Herzgesundheit maßgeblich verbessert werden, indem die Strategien und Vorschriften bezüglich der Qualität von Lebensmitteln, der Erhöhung der körperlichen Aktivität und des Rückgangs des Rauchens verbessert wurden. [Abänd. 80]
(45) Zwecks größtmöglicher Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen auf Unions- und internationaler Ebene sollte die Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, vor allem der Weltgesundheitsorganisation (WHO), ebenso wie mit dem Europarat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Hinblick auf die Umsetzung der Komponente ausgebaut werden.
(46) Indem es widerspiegelt, welche Bedeutung der Bekämpfung des Klimawandels im Einklang mit der Zusage der Union, das Pariser Abkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, zukommt, wird diese Verordnung dazu beitragen, dass der Klimaschutz in den Unionsstrategien durchgängig berücksichtigt und ein Zielwert von 25 % der EU-Ausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele über die Laufzeit des MFR 2021–2027 hinweg und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, ein Jahresziel von 30 % erreicht wird. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Ausarbeitung und Durchführung aufgezeigt und im Kontext der Halbzeitevaluierung erneut bewertet. [Abänd. 81]
(47) Gemäß Artikel [94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates(21)] können Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Bei dem Programm müssen die besonderen Einschränkungen, denen Personen und Einrichtungen mit Wohnsitz bzw. Sitz in diesen Gebieten ausgesetzt sind, berücksichtigt werden, um ihnen einen wirksamen Zugang zu den vorgenannten Komponenten zu ermöglichen. [Abänd. 82]
(48) Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, können – vorbehaltlich der Achtung aller einschlägigen Vorschriften und Regelungen – im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens, das die Programmdurchführung im Wege eines Beschlusses vorsieht, an Unionsprogrammen teilnehmen. In diese Verordnung sollte eine besondere Bestimmung aufgenommen werden, gemäß der dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und der Zugang zu gewähren sind, die sie benötigen, um ihre jeweiligen Befugnisse umfassend auszuüben. [Abänd. 83]
(49) Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(22), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates(23), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(24) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(25) sind die finanziellen Interessen der Union zu schützen, indem angemessene Maßnahmen im Einklang mit der Haushaltsordnung und anderen geltenden Bestimmungen, unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel, und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 kann die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) Betrugsfälle und sonstige Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(26) untersuchen und strafrechtlich verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken und der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (EuRH) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren sowie sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.
(50) Die vom Europäischen Parlament und vom Rat auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassene horizontale Finanzregelung gilt für diese Verordnung. Die entsprechenden Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Prüfung der Verantwortlichkeit von Finanzakteuren. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz des Unionshaushalts im Falle genereller Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatssystem in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.
(50a) Bei dem Fonds muss für eine wirtschaftliche Haushaltsführung gesorgt werden, damit er in einer Weise durchgeführt wird, dass er so klar, wirksam und einfach wie möglich genutzt werden kann, und gleichzeitig die Rechtssicherheit und seine Zugänglichkeit für alle Beteiligten gewährleistet sind.Da die über den ESF+- finanzierten Tätigkeiten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Vorschriften erlassen und während der Laufzeit auch keine Änderungen vornehmen, da dies die Verwendung der Mittel für die Begünstigten erschweren und zu einer Verzögerung bei der Begleichung von Rechnungen führen könnte. [Abänd. 84]
(51) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Verbesserung der Wirksamkeit und Fairness der Arbeitsmärkte und Förderung des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen, Verbesserung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung und Betreuung sowie deren Qualität, Förderung der sozialen Inklusion, der Chancengleichheit und der Gesundheit sowie AbbauBeseitigung der Armut, sowie die Maßnahmen im Rahmen der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. [Abänd. 85]
(52) Zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission im Hinblick auf die Änderung und Ergänzung der Anhänge betreffend die Indikatoren die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (27) niedergelegt wurden. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gewährleistet ist, erhalten diese alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(53) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das Muster für die strukturierte Erhebung bei den Endempfängern sollten angesichts der Art dieses Musters im Einklang mit dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(28) ausgeübt werden.
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) eingerichtet. Der ESF+ besteht aus drei Komponenten: die Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie die Komponente Gesundheit.
Sie legtIn dieser Verordnung werden die Ziele des ESF+, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027, die Arten des Haushaltsvollzugs, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen fest festgelegt und so die allgemeinen Regeln ergänzt, die gemäß der neuen Dachverordnung für den ESF+ gelten. [Abänd. 86]
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „flankierende Maßnahmen“ zusätzlich zur Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung erbrachte Leistungen, die auf die Bekämpfung sozialer Ausgrenzung und die Beseitigung der Armut abstellen, wie Verweisung an Sozialdienste, Erbringung sozialer DienstleistungenErbringung von Sozialdiensten und Gewährung psychologischer Unterstützung, Bereitstellung einschlägiger Informationen über öffentliche Dienste oder Beratung zur Verwaltung des Haushaltsgeldes;
2. „assoziiertes Land“ ein Drittland, das Partei eines Abkommens mit der Union ist, demzufolge es sich an den ESF+-Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit gemäß Artikel 30 beteiligen kann;
3. „materielle Basisunterstützung“ Güter zur Befriedigung der Grundbedürfnisse für ein Leben in Würde, wie Bekleidung, Hygieneartikel, einschließlich Damenhygieneprodukte, und Schulbedarf;
4. „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;
5. „gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse“ gemeinsame Ergebnisindikatoren, die Aufschluss über die Auswirkungen innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem der Teilnehmer aus dem Vorhaben ausscheidet (Austrittsdatum), geben;
6. „gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse“ gemeinsame Ergebnisindikatoren, die Aufschluss über die Auswirkungen sechs Monate nach dem Ausscheiden des Teilnehmers aus dem Vorhaben geben;
7. „Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung“ die tatsächlichen Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung durch den Begünstigten, die nicht auf den Preis von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung beschränkt sind;
7a. „grenzüberschreitende Partnerschaften“ im Rahmen der Komponente „Beschäftigung und soziale Innovation“ dauerhafte Strukturen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Arbeitsverwaltungen, der Zivilgesellschaft oder Sozialpartnern in mindestens zwei Mitgliedstaaten;
8. „Endempfänger“ die am stärksten benachteiligten Personen oder Personen, die Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer xi erhalten;
9. „Gesundheitskrise“ jede gemeinhin als Bedrohung angesehene Krise, die eine Gesundheitsdimension hat und Dringlichkeitsmaßnahmen der Behörden unter unwägbaren Bedingungen voraussetzt;
10. „Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann;
11. „Mikrofinanzierung“ u. a. Garantien, Mikrokredite, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen, in Verbindung mit flankierenden Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung, etwa in Form von individueller Beratung, Schulung und Betreuung, die Personen und Kleinstunternehmen gewährt werden, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Darlehen für berufliche und/oder Einnahmen schaffende Tätigkeiten haben;
12. „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz unter 2 000 000 EUR;
13. „am stärksten benachteiligte Personen“ natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte Gruppen, einschließlich Kinder und Obdachlose), deren Unterstützungsbedarf anhand objektiver Kriterien festgestellt wurde, die von den zuständigen nationalen Behörden nach Anhörung der Interessenträger und unter Vermeidung von Interessenkonflikten aufgestellt und von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt werden und die Elemente umfassen können, die eine Fokussierung auf die am stärksten benachteiligten Personen in bestimmten geografischen Gebieten ermöglichen;
14. „Referenzwert“ einen Wert zur Festlegung von Zielwerten für gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren, der auf bestehenden oder früheren ähnlichen Interventionen beruht;
15. „Sozialunternehmen“ ein Unternehmen der Sozialwirtschaft, gleichwelcher Rechtsform, das welches
a) gemäß seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder anderen Rechtsdokumenten, die zu einer Haftung nach den Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, führen können, als sein vorrangiges soziales Ziel die Erzielung einer messbaren, positiven sozialen – auch ökologischen – Wirkung hat, anstatt die Erzielung von Gewinn für andere Zwecke, und das soziale Dienstleistungen oder Produkte mit hoher sozialer Rendite zur Verfügung stellt und/oder bei der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen soziale Ziele verfolgt;
b) seine Gewinne in erster Linie die meisten seiner Gewinne zur Erreichung seines vorrangigen sozialen Ziels einsetztreinvestiert und im Voraus Verfahren und Regeln für eine etwaige Gewinnausschüttung festgelegt hat, die sicherstellen, dass eine solche Ausschüttung das vorrangige soziale Ziel nicht untergräbt;
c) in einer von Unternehmergeist geprägten, demokratischen, partizipativen, verantwortlichen und transparenten Weise geführt wird, insbesondere durch Einbindung der Arbeitnehmer, Kunden und Interessenträger, die von der Geschäftstätigkeit betroffen sind.
15a. „Unternehmen der Sozialwirtschaft“ verschiedene Arten von Unternehmen und Einrichtungen, die innerhalb der Sozialwirtschaft Genossenschaften, Berufsgenossenschaften, Verbände, Stiftungen, sozialwirtschaftliche Unternehmungen und andere durch die Gesetze der Mitgliedstaaten geregelte Unternehmensformen umfassen und sich auf den Vorrang des Einzelnen und des Gesellschaftszwecks vor dem Kapital, der demokratischen Staatsführung, der Solidarität und der mehrheitlichen Reinvestition der Gewinne oder Überschüsse stützen;
16. „soziale Innovationen“ Tätigkeiten, einschließlich kollektiver Tätigkeiten, die sowohl in Bezug auf ihre Zielsetzungen als auch ihre Mittel sozial sind, insbesondere diejenigen, die sich auf die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen (für Produkte, Dienstleistungen und Modelle) beziehen, die gleichzeitig soziale Bedürfnisse decken und neue soziale Beziehungen oder Kooperationen, einschließlich zwischen Organisationen des öffentlichen Sektors, Organisationen des dritten Sektors, wie ehrenamtliche und Gemeinschaftsorganisationen sowie Sozialunternehmen, schaffen und dadurch der Gesellschaft nützen und deren Handlungspotenzial erweitern;
17. „soziale Erprobungen“ politische Interventionen, die eine innovative Antwort auf soziale Bedürfnisse geben und im kleinen Maßstab und unter Bedingungen durchgeführt werden, die es ermöglichen, ihre Wirkung zu messen, bevor sie – wenn die Ergebnisse überzeugend sind – in anderen – auch geografischen und sektoriellen – Zusammenhängen oder in einem größeren Maßstab durchgeführt werden;
18. „Schlüsselkompetenzen“ Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die jeder in allen Lebensphasen für die persönliche Entwicklung und Entfaltung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt. Die Schlüsselkompetenzen sind: Lese- und Schreibkompetenz, Mehrsprachenkompetenz, Kompetenz in Mathematik, Wissenschaft, Technologie, Künsten und Ingenieurwissenschaften, digitale Kompetenz,Medienkompetenz, persönliche und soziale Kompetenz sowie Lernkompetenz, Bürgerkompetenz, unternehmerische Kompetenz, Kulturbewusstsein(inter)kulturelles Bewusstsein und (inter)kulturelle Ausdrucksfähigkeit;
19. „Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.
19a. „benachteiligte Gruppen“ Zielgruppen, in denen eine große Anzahl von Menschen von Armut, Diskriminierung oder sozialer Ausgrenzung bedroht oder betroffen ist, einschließlich unter anderem ethnischer Minder wie Roma, Drittstaatsangehöriger, einschließlich Migranten, älterer Menschen, Kinder, Alleinerziehender, Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit chronischen Krankheiten;
19b. „lebenslanges Lernen“ alle Formen des Lernens (formales, nichtformales und informelles Lernen) in jedem Lebensabschnitt, einschließlich der frühkindlichen Bildung und Erziehung, der allgemeinen Bildung, der beruflichen Bildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung, aus denen sich eine Verbesserung von Wissen, Fertigkeiten, Kompetenzen und der Möglichkeit der Teilnahme an der Gesellschaft ergibt;
(2) Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel [2] der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] gelten für diese Verordnung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung.
(2a) Die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2018/1046 gelten ebenfalls für die Komponenten „Beschäftigung und soziale Innovation“ und „Gesundheit“ mit direkter und indirekter Mittelverwaltung. [Abänd. 87]
Artikel 3
Allgemeine Ziele und Arten des Haushaltsvollzugs
Der ESF+ stellt darauf ab unterstützt die Mitgliedstaaten auf nationaler, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Ziele betreffend einen hohen Beschäftigungsstand, einen fairen Sozialschutz und qualifizierte und resiliente Arbeitnehmer, die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind, zu erreichen, dies im Einklang mit den Grundsätzen der von dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte regionaler und lokaler Ebene sowiedieUnion dabei, Gesellschaften ohne Ausgrenzung, ein hohes Niveau bei hochwertiger Beschäftigung, Schaffung von Arbeitsplätzen, hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung, Chancengleichheit, Beseitigung der Armut, einschließlich Kinderarmut, sozialer Inklusion und Integration, sozialem Zusammenhalt und Sozialschutz sowie qualifiziertenundresilienten Arbeitnehmern, die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind, zu erreichen.
Der ESF+ steht im Einklang mit den Verträgen der Europäischen Union und der Charta und trägt den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte Rechnung und so dazu bei, dass die Ziele der Union in Bezug auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gemäß Artikel 174 AEUV verwirklicht und die Zusagen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, sowie die Zusagen im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingehalten werden.
Der ESF+ unterstützt und ergänzt die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung von Chancengleichheit, desgleichberechtigten Zugangs zum Arbeitsmarkt, von fairenlebenslangen Lernens, hochwertiger Arbeitsbedingungen, des Sozialschutzes, der Integration und Inklusion, der InklusionBeseitigung der Armut, einschließlich Kinderarmut, von Investitionen in Kinder und junge Menschen, der Nichtdiskriminierung, der Geschlechtergleichstellung, des Zugangs zur Grundversorgung sowie eines hohes Gesundheitsschutzniveaus und verleiht diesen einen Mehrwert.
Die Umsetzung erfolgt
a) im Wege der geteilten Mittelverwaltung für den Teil der Hilfe, der den spezifischen Zielen in Artikel 4 Absatz 1 entspricht („ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung“), und
b) im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung für den Teil der Hilfe, der den Zielen in den Artikeln 4 Absatz 1 und 23 entspricht („Komponente Beschäftigung und soziale Innovation“), und für den Teil der Hilfe, der den Zielen in Artikel 4 Absätze 1 und 3 und Artikel 26 entspricht („Komponente Gesundheit“). [Abänd. 88]
Artikel 4
Spezifische Ziele
(1) Der ESF+ unterstützt die folgenden spezifischen Ziele in den Politikbereichen Beschäftigung, Bildung, Mobilität, soziale Inklusion, Beseitigung der Armut und Gesundheit und trägt somit auch zum politischen Ziel „Ein sozialeres Europa – Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte“ nach Artikel [4] der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] bei:
i) Verbesserung des Zugangs zurzu hochwertiger Beschäftigung und Aktivierungsmaßnahmen für alle Arbeitsuchenden, insbesondere konkrete Maßnahmen für junge Menschen, besonders im Wege der Umsetzung der Jugendgarantie, Langzeitarbeitslose, Nichterwerbspersonen und Langzeitarbeitslose , sowie Nichterwerbspersonen benachteiligte Gruppen mit einem Schwerpunkt auf Menschen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind, Förderung von Beschäftigung, selbstständiger Erwerbstätigkeit, Unternehmertum und der Sozialwirtschaft;
ii) Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen und -dienstleistungen zur Bewertung und Vorhersage des Kompetenzbedarfs und zur Gewährleistung einer zeitnahen und maßgeschneiderten Hilfe und Unterstützung bei der Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, bei beruflichen Übergängen und bei der beruflichen Mobilität;
iii) Förderung der Erwerbsbeteiligung von Frauen, ihres beruflichen Fortschritts, des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit, einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben mit besonderem Schwerpunkt auf Alleinerziehenden, einschließlich des verbessertengleichberechtigten Zugangs zur Kinderbetreuung zu erschwinglicher, integrativer und hochwertiger frühkindlicher Bildung und Betreuung, Altenpflege und anderen Betreuungsdiensten und Unterstützung, sowie einer gesunden und angemessenengut angepassten Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Risiken und Krankheitsrisiken, der Anpassung von Arbeitnehmern, beruflicher Neuorientierung, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel sowie des gesundenaktiven und aktivengesunden Alterns;
iv) Verbesserung der Qualität, Inklusivität, Leistungsfähigkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zwecks Unterstützung des Erwerbs von Schlüsselkompetenzen einschließlich unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, und Anerkennung nichtformalen und informellen Lernens, Förderung elektronischer Integrationstätigkeiten und Erleichterung des Übergangs von der Ausbildung ins Berufsleben, um dem sozialen und wirtschaftlichen Bedarf gerecht zu werden;
v) Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger, erschwinglicher und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen und Betreuer, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, sowie ErleichterungAuseinandersetzung mit dem Problem des frühen Schulabgangs, Förderung der Einführung der dualen Ausbildung, Ausbildungsplätze, der Lernmobilität für alle und des Zugangs für Menschen mit Behinderungen;
vi) Förderung des lebenslangen Lernens, insbesondere von flexiblen Möglichkeiten für Weiterbildung und Umschulung für alle unter Berücksichtigung unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, bessere Antizipation von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen auf der Grundlage der Bedürfnisse des Arbeitsmarkts, Erleichterung beruflicher Übergänge und Förderung der beruflichen Mobilität und der uneingeschränkten Beteiligung an der Gesellschaft;
vii) Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere benachteiligter Gruppen;
viii) Förderung der langfristigen sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen und marginalisierten Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma einschließlich Migranten;
viiia) Bekämpfung der Diskriminierung und Förderung der sozioökonomischen Integration marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma;
ix) Verbesserung des gleichberechtigten und zeitnahen Zugangs zu hochwertigen, nachhaltigen, zugänglichen und erschwinglichen Dienstleistungen, einschließlich Diensten für den Zugang zu Wohnraum sowie personenorientierter Gesundheitsversorgung und damit verbundener Pflege; Modernisierung der Sozialschutzsysteme Einrichtungen der sozialen Sicherung und der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sowie der Systeme für den Sozialschutz und für die soziale Inklusion, u. a. Förderung des gleichberechtigten Zugangs zur sozialen Sicherung mit einem besonderen Schwerpunkt auf Kindern und benachteiligten Gruppen sowie den am stärksten benachteiligten Menschen; Verbesserung der Zugänglichkeit, auch für Menschen mit Behinderungen, Leistungsfähigkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme und Langzeitpflegedienste;
ixa) Verbesserung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, um ihre Inklusion in den Bereichen Beschäftigung und allgemeine und berufliche Bildung zu verbessern;
x) Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut und/oder sozialer Ausgrenzung betroffen oder bedroht sind, einschließlich der am stärksten benachteiligten Personen und Kindern;
xi) Bekämpfung materieller Deprivation durch Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung einschließlich flankierender Maßnahmen für, mit denen die am stärksten benachteiligten Personen soziale Inklusion sichergestellt werden soll, wobei der Schwerpunkt auf Kindern in einer schwierigen Lage liegen muss.
(2) Durch im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführte Maßnahmen zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten spezifischen Ziele trägtsoll der ESF+ zudem zu den anderen in Artikel [4] der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] genannten politischen Zielen bei beitragen, insbesondere in Zusammenhang mit
1. einem intelligenteren Europa durch Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, Kompetenzen für Schlüsseltechnologien, industriellen Wandel, branchenübergreifende Zusammenarbeit in den Bereichen Kompetenzen und Unternehmertum, Schulung von Wissenschaftlern, Netzwerktätigkeiten und Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Forschungs- und Technologiezentren, medizinische und Gesundheitsversorgungszentren sowie Unternehmen und Clustern, Unterstützung von Kleinst- sowie kleinen und mittleren Unternehmen und der Sozialwirtschaft unter Berücksichtigung des Rechts der Sozialwirtschaft in den Mitgliedstaaten und des dort eingerichteten Rahmens für die Sozialwirtschaft;
2. einem grünerem, CO2-armen Europa durch Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, die für die Anpassung der Kompetenzen und Qualifikationen erforderlich ist, durch die Sensibilisierung der Bevölkerung für nachhaltige Entwicklung und Lebensstile, durch die Weiterqualifizierung von allen einschließlich der Arbeitskräfte sowie durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze in den Bereichen Umwelt, Klimawandel und Energieversorgung sowie Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie.
2a. einer bürgernäheren Union durch Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und zur sozialen Inklusion unter Berücksichtigung der Besonderheiten der städtischen, ländlichen und der Küstenregionen, um die sozioökonomischen Ungleichheiten in den Städten und Regionen zu beseitigen;
2b. im Rahmen der Komponenten „Beschäftigung und soziale Innovation“ unterstützt der ESF+ die Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Instrumente und Maßnahmen der Union sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften und fördert faktengestützte Politikgestaltung, soziale Innovation und sozialen Fortschritt in Partnerschaft mit den Sozialpartnern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und öffentlichen und privaten Einrichtungen (spezifisches Ziel 1); er fördert die freiwillige geografische Mobilität der Arbeitskräfte auf einer fairen Grundlage und steigert die Beschäftigungschancen (spezifisches Ziel 2); er fördert die Beschäftigung und soziale Inklusion durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Mikrofinanzierungen für Kleinstunternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft, insbesondere für schutzbedürftige Personen (spezifisches Ziel 3);
(3) Im Rahmen der Komponente Gesundheit unterstütztträgt der ESF+ die Gesundheitsförderungzu einem hohen Gesundheitsschutzniveau und zur Krankheitsprävention bei – etwa durch die Förderung von körperlicher Aktivität und Gesundheitserziehung –, trägt zur Leistungsfähigkeit, Zugänglichkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme und einer sichereren Gesundheitsversorgung bei, baut Ungleichheiten im Gesundheitswesen ab, erhöht die Lebenserwartung bei der Geburt, schützt die Bürger vor grenzübergreifenden Gesundheitsgefahren, fördert die Krankheitsprävention und Früherkennung sowie die Gesundheit in allen Lebensphasen, stärkt und unterstützt die EU-Rechtsvorschriften im Gesundheitsbereich, einschließlich im Bereich des Umweltschutzes, und fördert den Ansatz der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche der Union.Die Gesundheitspolitik der Union ist an den Zielen für nachhaltige Entwicklung ausgerichtet, damit die Union und die Mitgliedstaaten das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 3 – „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“ – erreichen. [Abänd. 89]
Artikel 5
Mittelausstattung
(1) Die Gesamtfinanzausstattung für den ESF+ für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 101 174 000 000 EUR106 781 000 000EUR zu konstanten Preisen (2018) und 120 457000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
(2) Der Teil der Finanzausstattung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ beträgt 100 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 88 646 194 590 EUR zu Preisen im Jahr 2018 105686000 000 EUR zu Preisen im Jahr 2018 (119 222 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen); davon werden 200 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 175 000 000 EUR zu Preisen im Jahr 2018 für die transnationale Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen gemäß Artikel 23 Ziffer i bereitgestellt; 5 900 000 000 EUR werden für Maßnahmen bereitgestellt, die unter die in Artikel 10a genannte Europäische Kindergarantie fallen, und 400 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 376 928 934 EUR zu Preisen im Jahr 2018 werden als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, bereitgestellt.
(3) Die Finanzausstattung für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 174 000 000 EUR1 095 000 000 EUR zu Preisen von 2018 (1 234 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen).
(4) Die indikative Aufteilung des in Absatz 3 genannten Betrags ist wie folgt:
a) 761 000 000 EUR 675000 000 EUR zu Preisen im Jahr 2018 (761 000 000 zu jeweiligen Preisen) für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation;
b) 413 000 000 EUR420 000 000 EUR zu Preisen von 2018 (473 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen; oder 0,36 % des MFR 2021–2027) für die Komponente Gesundheit.
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beträge dürfen auch für technische und administrative Hilfe bei der Programmdurchführung eingesetzt werden, etwa für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme. [Abänd. 90]
Artikel 6
Gleichstellung von Frauen und Männern der Geschlechter, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
(1) Alle im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Programme sowiegewährleisten die im Rahmen der Komponenten BeschäftigungGleichstellung der Geschlechter bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und soziale Innovation sowie Gesundheit unterstützten Vorhaben gewährleisten die GleichstellungEvaluierung.Außerdem unterstützen sie spezifische Maßnahmen, mit denendieBeteiligung von Frauen am Arbeitsleben und Männern bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachungihre berufliche Entwicklung sowie die Vereinbarkeit von Berufs- und Evaluierung. Außerdem fördern siePrivatleben gesteigert werden soll, fördern bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung oder des Gesundheitszustands, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen auch im Hinblick auf IKT, und stärken so die soziale Inklusion und die Verminderung von Ungleichheiten.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen zudem spezifische gezielte Maßnahmen zur Förderung der Grundsätze gemäß Absatz 1 im Rahmen jedes der ESF+-Ziele, einschließlich des Übergangs von Heimbetreuung/institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und der lokalen Gemeinschaft und der Verbesserung der allgemeinen Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen. [Abänd. 91]
Teil II
Durchführung im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung
Kapitel I
Gemeinsame Bestimmungen zur Programmplanung
Artikel 7
Kohärenz und thematische Konzentration
(1) Die Mitgliedstaaten konzentrieren die ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung auf Interventionen, mit denen den Herausforderungen begegnet wird, die in ihren nationalen Reformprogrammen, im Europäischen Semester und in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen aufgezeigt werden, und berücksichtigen die in der europäischen Säule sozialer Rechte dargelegten Grundsätze und Rechte, den sozialpolitischen Scoreboard im Rahmen des Europäischen Semesters und die regionalen Besonderheiten und tragen so dazu bei, dass die Ziele der Union gemäß Artikel 174 AEUV in Bezug auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts verwirklicht werden und vollständiger Einklang mit der Übereinkunft von Paris und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung hergestellt wird.
Die Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission fördern Synergien und sorgen für die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen dem ESF+ und den anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union, wie dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), dem Europäischen Fonds für Meeres- und Fischereipolitik, InvestEU, Kreatives Europa, dem Instrument „Rechte und Werte“, Erasmus, dem Asyl- und Migrationsfonds, dem EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma für die Zeit nach 2020 und dem Reformhilfeprogramm, einschließlich des Reformumsetzungsinstruments und des Instruments für technische Unterstützung, sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung. Die Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission optimieren die Koordinierungsmechanismen, um Doppelarbeit zu vermeiden und eine enge Zusammenarbeit derjenigen Verwaltungsbehörden zu gewährleisten, die für die Durchführung kohärenterund damit für integrierte Ansätze sowie kohärente und gestrafftergestraffte Unterstützungsmaßnahmen zuständig sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Betrag ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung zur Bewältigung der Herausforderungen bereit, die in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigt werden und in den Anwendungsbereich des ESF+ gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung fallen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 2527 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die spezifischen Ziele im Politikbereich „Soziale Inklusion“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern vii bis xi x, einschließlich der Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, bereit.
(3a) Im Rahmen der spezifischen Ziele im Politikbereich „Soziale Inklusion“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern vii bis x stellen die Mitgliedstaaten mindestens 5 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für gezielte Maßnahmen bereit, mit denen die Europäische Kindergarantie umgesetzt werden soll, um einen Beitrag dazu zu leisten, dass für alle Kinder der gleiche Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung, kostenloser Bildung, kostenloser Kinderbetreuung, angemessener Wohnverhältnisse und adäquater Ernährung sichergestellt wird.
(4) Die MitgliedstaatenÜber die Zuweisung von mindestens 27 % der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern vii bis x hinaus stellen die Mitgliedstaaten mindestens 23 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für das spezifische Ziel zurder Erreichung der sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen und/oder der Bekämpfung materieller Deprivation gemäß Artikel 4 Absatz 1 ZifferZiffern x und xi bereit.
Bei der Überprüfung, ob – wie in Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegt – mindestens 2 % der Mittel bereitgestellt wurden, können in hinreichend begründeten Fällen die Mittel berücksichtigt werden, die dem in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer x genannten spezifischen Ziel betreffend die am stärksten benachteiligten Personen zugewiesen wurden.
(5) Die Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, stellen mindestens 103 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2021 bis 2025 für gezielte Maßnahmen und Strukturreformen bereit, um die Jugendbeschäftigung und den Übergang von der Schule ins Berufsleben, Pfade zur Wiedereingliederung in die allgemeine oder berufliche Bildung und den zweiten Bildungsweg zu unterstützen, insbesondere im Kontext der Durchführung der Jugendgarantie-Programme.
Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, oder deren NEET-Quote über 15 % liegt, stellen mindestens 15 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2021-2025 im Programmzeitraum für die vorgenannten Maßnahmen und Strukturreformmaßnahmen bereit. Dabei widmen sie den stärker betroffenen Regionen besondere Aufmerksamkeit und berücksichtigen die Unterschiede zwischen ihnen.
Bei der Programmierung der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 und 2027 nach Ablauf der ersten Halbzeit gemäß Artikel [14] der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] stellen die Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2024 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, oder deren NEET-Quote über 15 % liegt, mindestens 1015 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 bis 2027 für diese Maßnahmen oder Strukturreformmaßnahmen bereit.
Gebiete in äußerster Randlage, die die Bedingungen gemäß den Unterabsätzen 12 und 23 erfüllen, stellen in ihren Programmen mindestens 15 % der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die gezielten Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 bereit. Bei der Überprüfung, ob der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte Mindestprozentsatz auf nationaler Ebene bereitgestellt wurde, wird diese Mittelzuweisung berücksichtigt. Diese Mittelzuweisung tritt nicht an die Stelle von Mitteln, die für die Infrastruktur und Entwicklung der Gebiete in äußerster Randlage benötigt werden.
Bei der Durchführung solcher Maßnahmen räumen die Mitgliedstaaten nichterwerbstätigen und langzeitarbeitslosen jungen Menschen Priorität ein und treffen gezielte Einbeziehungsmaßnahmen.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die technische Hilfe. [Abänd. 92]
Artikel 7a
Einhaltung der Grundrechte
Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta bei der Umsetzung der Fonds sicher.
Kosten, die durch Maßnahmen entstehen, die nicht in Einklang mit der Charta stehen, sind gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 nicht förderfähig. [Abänd. 93]
Artikel 8
Partnerschaft
(1) JederGemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 sorgt jeder Mitgliedstaat sorgtin Partnerschaft mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für eine angemessenesinnvolle Beteiligung der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, Gleichstellungsstellen, nationalen Menschenrechtsinstitutionen und weiteren einschlägigen oder repräsentativen Organisationen an der Programmplanung und der Umsetzung der politischen Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Nichtdiskriminierung und soziale Inklusion und der Initiativen, die durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung unterstützt werden. Diese sinnvolle Beteiligung ist inklusiv und für Personen mit Behinderung zugänglich.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen in jedem Programm einen angemessenen Betragmindestens 2 % der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für den Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft bereit, auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, in der Form von Schulungen, Vernetzungsmaßnahmen und der Stärkung des sozialen Dialogs sowie für gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner. [Abänd. 94]
Artikel 9
Bekämpfung materieller Deprivation
Die in Artikel 7 Absatz 4 genannten Mittel in Bezug auf soziale Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen und/oder materielle Deprivation werden im Rahmen einer eigenen Priorität oder eines eigenen Programms programmiert. Der Kofinanzierungssatz für diese Priorität bzw. dieses Programm beträgt mindestens 85 %. [Abänd. 95]
Artikel 10
Unterstützung der Jugendbeschäftigung
Die Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 5 wird im Rahmen einer eigenen Priorität oder eines eigenen Programms programmiert und dient der Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i. [Abänd. 96]
Artikel 10a
Unterstützung der Europäischen Kindergarantie
Die Unterstützung in Einklang mit Artikel 7 Absatz 3a wird im Rahmen einer eigenen Priorität oder eines eigenen Programms programmiert, in der/dem die Empfehlung der Kommission „Investitionen in Kinder“ von 2013 reflektiert wird. Im Rahmen der spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern vii bis x wird dazu beigetragen, Kinderarmut und soziale Ausgrenzung von Kindern zu bekämpfen. [Abänd. 97]
Artikel 11
Unterstützung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen
Die Maßnahmen zur Bewältigung der in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigten Herausforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 werden im Rahmen einer oder mehrerer eigener Prioritäteneines der spezifischen Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 programmiert. Die Mitgliedstaaten sorgen für Komplementarität, Kohärenz, Koordinierung und Synergien mit der europäischen Säule sozialer Rechte.
Die Verwaltungsbehörden müssen über einen ausreichenden Spielraum verfügen, um in Abhängigkeit von den besonderen lokalen und regionalen Herausforderungen Prioritäten und Bereiche für Investitionen aus dem ESF+ festzulegen. [Abänd. 98]
Artikel 11a
Integrierte territoriale Entwicklung
(1) Die integrierte territoriale Entwicklung kann im Rahmen von Programmen für die beiden in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] genannten Ziele gemäß Titel III Kapitel II der genannten Verordnung aus dem ESF+ unterstützt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Unterstützung aus dem ESF+ für die integrierte territoriale Entwicklung ausschließlich durch die in Artikel [22] der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] genannten Formen um. [Abänd. 99]
Artikel 11b
Transnationale Zusammenarbeit
1. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen der transnationalen Zusammenarbeit im Rahmen einer eigenen Priorität unterstützen.
2. Im Rahmen des Programms können für jedes der in Artikel 4 Absatz 1 Ziffern i bis x genannten spezifischen Ziele Maßnahmen zur transnationalen Zusammenarbeit geplant werden.
3. Der Kofinanzierungshöchstsatz für diese Priorität kann auf 95 % erhöht werden für die Zuweisung von höchstens 5 % der nationalen ESF+-Zuweisung unter geteilter Mittelverwaltung für solche Prioritäten. [Abänd. 100]
Kapitel II
Allgemeine Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung
Artikel 12
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für die ESF+-Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffern i bis x im Fall der geteilten Mittelverwaltung („allgemeine Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung“). Darüber hinaus gilt Artikel 13 auch für die ESF+-Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer xi. [Abänd. 101]
Artikel 13
InnovativeSoziale innovative Maßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen im Bereich der sozialen Innovation und/oder sozialen Erprobung oder stärken Bottom-up-Konzepte, einschließlich solcher mit einer soziokulturellen Komponente, nach Bottom-up-Konzepten, die auf Partnerschaften zwischen Behörden, dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft beruhen, etwa Maßnahmen von lokalen Aktionsgruppen, die Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung ausgestalten und umsetzen den Sozialpartnern, Unternehmen der Sozialwirtschaft, dem Privatsektor undderZivilgesellschaft beruhen.
(1a) Die Mitgliedstaaten legen entweder in ihren operationellen Programmen oder zu einem späteren Zeitpunkt bei der Durchführung Bereiche für soziale Innovationen und soziale Erprobungen fest, die den besonderen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten können die breitere Anwendung innovativer Konzepte, die im Rahmen der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und sonstiger Unionsprogramme entwickelt und in kleinem Maßstab getestet (soziale Innovation und soziale Erprobungen, einschließlich solcher mit einer soziokulturellen Komponente) wurden, unterstützen.
(3) Innovative Maßnahmen und Konzepte können unter jedem der in Artikel 4 Absatz 1 Ziffern i bis x genannten spezifischen Ziele programmiert werden.
(4) Jeder Mitgliedstaat widmet mindestens eine Priorität der Umsetzung der in Absatz 1 und/oder in Absatz 2 genannten Maßnahmen. Der Kofinanzierungshöchstsatz für diese Prioritäten kann auf 95 % erhöht werden für die Zuweisung von höchstens 5 % der nationalen ESF+-Zuweisung unter geteilter Mittelverwaltung für solche Prioritäten. [Abänd. 102]
Artikel 14
Förderfähigkeit
(1) Neben den in Artikel [58] der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] genannten Kosten sind folgende Kosten nicht im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung förderfähig:
a) Kosten für den Erwerb von Land und Immobilien sowie für die Bereitstellungden Erwerb von Infrastruktur;
b) Kosten für den Erwerb von Mobiliar, Ausrüstung und Fahrzeugen, es sei denn der Erwerb ist für die Erreichung des Ziels des Vorhabens unbedingt erforderlich oder diese Güter sind vollständig abgeschrieben oder der Erwerb dieser Güter ist die wirtschaftlich günstigste Option.
(2) Sachleistungen in Form von Zulagen oder Gehältern/Löhnen, die von einem Dritten zugunsten der Teilnehmer eines Vorhabens gezahlt werden, kommen für einen Beitrag im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung infrage, sofern die Sachleistungen den nationalen Vorschriften einschließlich der Rechnungsführungsvorschriften entsprechen und die von Dritten getragenen Kosten nicht übersteigen.
(3) Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, wird eingesetzt, um die Verwirklichung der spezifischen Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu unterstützen.
(4) Direkte Personalkosten kommen für einen Beitrag im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung infrage, sofern.Wenn ein Tarifvertrag gilt, werden sie gemäß diesem Vertrag festgelegt. Wenn kein Tarifvertrag gilt, dürfen sie nicht mehr als 100 % der durch einschlägige dokumentarische Nachweise der jeweiligen Verwaltungsbehörde und/oder Eurostat-Daten belegten üblichen Vergütung für die betreffende berufliche Tätigkeit oder spezifische Fachberatung in dem Mitgliedstaat oder derRegion betragen. [Abänd. 103]
Artikel 15
Indikatoren und Berichterstattung
(1) Die Programme, die von der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung profitieren, verwenden zur Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung die in Anhang I (oder Anhang IIa für Maßnahmen, die auf die soziale Inklusion der am meisten benachteiligten Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer x ausgerichtet sind) dieser Verordnung genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren. Die Programme können auch programmspezifischeprogramm- und maßnahmenspezifische Indikatoren verwenden.
(2) Für die gemeinsamen und programmspezifischen Outputindikatoren wird der Ausgangswert auf null gesetzt. Sofern es für die Art der unterstützten Vorhaben von Belang ist, werden kumulative quantifizierte Etappenziele und Sollvorgaben für diese Indikatoren in absoluten Zahlen festgelegt. Die für die Outputindikatoren gemeldeten Werte werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.
(3) Der Referenzwert für gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren, für die ein kumulatives quantifiziertes Etappenziel für 2024 und eine kumulative quantifizierte Sollvorgabe für 2029 festgelegt wurde, wird unter Verwendung der neuesten verfügbaren Daten oder anderer relevanter Informationsquellen festgelegt. Die Zielwerte für gemeinsame Ergebnisindikatoren werden in absoluten Zahlen oder als Prozentsatz festgelegt. Für die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und dazugehörigen Zielwerte können quantitative oder qualitative Angaben gemacht werden. Die für die gemeinsamen Ergebnisindikatoren gemeldeten Werte werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.
(4) Die Daten zu den Indikatoren für die Teilnehmer werden erst übermittelt, wenn alle gemäß Anhang I Nummer 1a erforderlichen Daten für diese Teilnehmer vorliegen.
(4a) Die in Absatz 3 genannten Daten umfassen auch eine geschlechtsbezogene Wirkungsanalyse zur Überwachung der Umsetzung der ESF+-Programme im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter, aufgeschlüsselt nach Geschlecht.
(5) Falls Daten in Registern oder vergleichbaren Quellen verfügbar sind, gestattenkönnen die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden und anderen Stellen, die mit der Erhebung von für die Überwachung und Evaluierung der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung erforderlichen Daten betraut sind, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2016/679 gestatten, diese Daten aus den Datenregistern oder vergleichbaren Quellen zu beziehen.
(6) Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 38 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in Anhang I und Anhang IIa zu ändern, wenn dies für eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung für nötig befunden wird. [Abänd. 104]
Kapitel III
ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation
Artikel 16
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für die ESF+-Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer xi.
Artikel 17
Grundsätze
(1) Die ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation darf nur verwendet werden, um die Abgabe von Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern, die den Unionsrechtsvorschriften zur Verbraucherproduktsicherheit entsprechen, zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Begünstigten wählen die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung anhand objektiver Kriterien in Bezug auf die Bedürfnisse der am stärksten benachteiligten Personen aus. Die Auswahlkriterien für Nahrungsmittel und gegebenenfalls für sonstige Güter berücksichtigen auch klimatische und Umweltaspekte, vor allem um Lebensmittelverschwendung und die Verwendung von Einwegkunststoffartikeln zu verringern. Gegebenenfalls werden die zu verteilenden Nahrungsmittel unter Berücksichtigung des Beitrags ausgewählt, den sie zu einer ausgewogenen Ernährung der am stärksten benachteiligten Personen leisten.
Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung können direkt an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden oder indirekt gegen elektronische Gutscheine oder Karten, vorausgesetzt, diese werden nur für Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 3 eingelöst und treten nicht an die Stelle bestehender Sozialleistungen.
Nahrungsmittel, die an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden, können aus der Verwendung, Verarbeitung oder dem Verkauf der gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(29) abgesetzten Erzeugnisse stammen, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die am stärksten benachteiligten Personen führt.
Die aus einer solchen Transaktion erzielten Beträge sind zusätzlich zu den bereits für das Programm bereitgestellten Beträgen zum Nutzen der am stärksten benachteiligten Personen zu verwenden.
(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der im Rahmen der ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation geleisteten Hilfe die Würde der am stärksten benachteiligten Personen gewahrt bleibt und diese nicht stigmatisiert werden.
(4) Die Ausgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung kannwird durch Maßnahmen zur Weiterleitung an zuständige Dienste und andere flankierende Maßnahmen ergänzt werden, die der sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen dienen. [Abänd. 105]
Artikel 18
Inhalt der Priorität
Für eine Priorität betreffend die Unterstützung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer xi wird Folgendes festgehalten:
a) die Art der Unterstützung;
b) die wichtigsten Zielgruppen;
c) eine Beschreibung der nationalen oder regionalen Unterstützungsprogramme.
Bei auf diese Art der Unterstützung und die entsprechende technische Hilfe begrenzten Programmen umfasst die Priorität auch die Kriterien für die Auswahl von Vorhaben.
Artikel 19
Förderfähigkeit von Vorhaben
(1) Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen können von oder im Auftrag des Begünstigten gekauft oder diesem kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung werden kostenlos an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben.
Artikel 20
Förderfähigkeit von Ausgaben
(1) Die förderfähigen Kosten der ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation sind:
a) die Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung einschließlich der Kosten für den Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Begünstigten, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung an die Endempfänger abgeben;
b) falls die Kosten für den Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Begünstigten, die sie an die Endempfänger abgeben, nicht durch die Kosten gemäß Buchstabe a abgedeckt werden, die Kosten, die von der Beschaffungsstelle in Zusammenhang mit dem Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Lagern und/oder den Begünstigten getragen werden, sowie die Lagerkosten zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten oder – in hinreichend begründeten Fällen – tatsächlich angefallene und beglichene Kosten;
c) Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten, die von den an der Verteilung der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen beteiligten Begünstigten getragen werden, zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten; oder 5 % des Wertes der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Nahrungsmittel;
d) die Kosten für das Einsammeln, den Transport, die Lagerung und die Verteilung von Lebensmittelspenden und damit unmittelbar zusammenhängende Sensibilisierungsmaßnahmen;
e) die Kosten für von den Begünstigten oder in ihrem Auftrag durchgeführte flankierende Maßnahmen, die von den Begünstigten, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen abgeben, geltend gemacht werden zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten.
(2) Eine Verringerung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten förderfähigen Kosten aufgrund der Nichteinhaltung geltender Rechtsvorschriften durch die für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung zuständige Stelle führt nicht zu einer Verringerung der in Absatz 1 Buchstaben c und e genannten förderfähigen Kosten.
(3) Nicht förderfähig sind folgende Kosten:
a) Schuldzinsen;
b) BereitstellungErwerb von Infrastruktur;
c) Kosten für Gebrauchtgüter minderer Qualität. [Abänd. 106]
Artikel 21
Indikatoren und Berichterstattung
(1) Bei den Prioritäten zur Bekämpfung materieller Deprivation werden die in Anhang II dieser Verordnung genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für die Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung verwendet. Diese Programme können auch programmspezifische Indikatoren verwenden.
(2) Für die gemeinsamen und programmspezifischen Ergebnisindikatoren werden Referenzwerte festgelegt. Die Berichterstattungspflichten werden möglichst einfach gehalten.
(3) Zum 30. Juni 2025 und zum 30. Juni 2028 erstatten die Verwaltungsbehörden der Kommission Bericht über die Ergebnisse einer strukturierten anonymen Erhebung, die während des Vorjahres bei den Endempfängern durchgeführt wurde und bei der es auch um ihre Lebensbedingungen und die Art ihrer materiellen Deprivation ging. Diese Erhebung wird auf der Grundlage des von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt vorgegebenen Musters durchgeführt.
(4) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die strukturierte Erhebung bei den Endempfängern zu verwendende Musters festgelegt ist.
(5) Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 38 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in Anhang II zu ändern, wenn dies für eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung für nötig befunden wird. [Abänd. 107]
Artikel 22
Prüfung
Die Prüfung von Vorhaben kann jede Phase der Durchführung und alle Ebenen der Verteilungskette betreffen, mit Ausnahme der Kontrolle der Endempfänger, es sein denn, eine Risikobewertung ergibt ein spezifisches Risiko für Unregelmäßigkeiten oder Betrug. Die Prüfung von Vorhaben umfasst in den frühen Phasen der Umsetzung mehr Kontrollen, damit die Mittel im Falle eines Betrugsrisikos auf andere Projekte übertragen werden können. [Abänd. 108]
Teil III
Durchführung im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung
Kapitel I
Besondere Vorschriften für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 23
Operative Ziele
Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation verfolgt die nachstehenden operativen Ziele:
a) Aufbau hochwertigen Wissens für vergleichende Analysen, damit sich die politischen Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 4 genannten spezifischen Ziele auf fundierte Fakten stützen und für die Bedürfnisse, Herausforderungen und Bedingungen in den assoziierten Ländern relevant sind;
b) Erleichterung des wirksamen und integrativen Informationsaustausches, des Voneinander-Lernens, von Peer-Reviews und des Dialogs über die Politik in den in Artikel 4 genannten Bereichen, um die assoziierten Länder dabei zu unterstützen, die geeigneten politischen Maßnahmen zu ergreifen;
c) Unterstützung sozialer Erprobungen in den in Artikel 4 genannten Bereichen und Aufbau der Kapazität der Interessenträger für die Vorbereitung, Gestaltung und Umsetzung, die Übertragung oder die breitere Anwendung der getesteten sozialpolitischen Innovationen, wobei der Schwerpunkt vor allem auf der Förderung der Ausweitung örtlicher Vorhaben liegt, die von Städten, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft und sozioökonomischen Akteuren im Bereich der Aufnahme und sozialen Inklusion und Integration Drittstaatsangehöriger entwickelt werden;
d) Entwicklung und Bereitstellung besonderer Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber und Arbeitsuchende mit Blick auf die Entwicklung integrierter europäischer Arbeitsmärkte, von der Vorbereitung auf die Bewerbung bis zur Unterstützung nach der Einstellung zur Besetzung freier Stellen in bestimmten Branchen, Berufen, Ländern, grenzüberschreitenden Regionen oder zur Unterstützung bestimmter Gruppen (z. B. schutzbedürftigen Personen Personen in einer schwierigen Lage);
da) Unterstützung grenzüberschreitender Partnerschaften zwischen Arbeitsverwaltungen, Zivilgesellschaft und Sozialpartnern zur Förderung eines grenzüberschreitenden Arbeitsmarktes und der grenzüberschreitenden Mobilität unter angemessenen Bedingungen;
db) Unterstützung der Erbringung von EURES-Leistungen bei der Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften für hochwertige und nachhaltige Arbeitsplätze durch Überprüfung von Stellenangeboten und Bewerbungen, auch mit grenzüberschreitenden Partnerschaften;
dc) Erleichterung der freiwilligen geografischen Mobilität der Arbeitskräfte unter angemessenen sozialen Bedingungen und Steigerung der Beschäftigungschancen durch den Aufbau hochwertiger und inklusiver Arbeitsmärkte in der Union, die allen offenstehen und zugänglich sind, unter Wahrung der Arbeitnehmerrechte in der gesamten Union.
e) Unterstützung der Entwicklung des Markt-Ökosystems in Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mikrofinanzierung sowie ihrer Verfügbarkeit und Zugänglichkeit für Kleinstunternehmen, Unternehmen der Sozialwirtschaft und schutzbedürftige Personen in der Anlauf- und Entwicklungsphase, insbesondere für jene, die schutzbedürftige Personen in einer schwierigen Lage, einschließlich benachteiligter Gruppen, beschäftigen;
f) Unterstützung der Vernetzung auf Unionsebene und des Dialogs mit und zwischen den relevanten Interessenträgern in den in Artikel 4 genannten Bereichen sowie Beitrag zum Aufbau der institutionellen Kapazität dieserbeteiligter Interessenträger, einschließlich der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV), Sozialversicherungsträger, Zivilgesellschaft, Mikrofinanzinstituten und Instituten, die SozialunternehmenUnternehmen der Sozialwirtschaft und der Sozialwirtschaft Finanzierung anbieten;
g) Unterstützung der Entwicklung von SozialunternehmenUnternehmen der Sozialwirtschaft und des Aufbaus eines Marktes für Sozialinvestitionen durch Erleichterung öffentlicher und privater Interaktion sowie der Beteiligung von Stiftungen und philanthropischen Akteuren in diesem Markt;
h) Orientierungshilfe für die Entwicklung sozialer Infrastruktur (u. a. in den Bereichen Wohnungswesen, frühkindliche Bildung und Betreuung, Pflege und Betreuung älterer Menschen, Barrierefreiheitsbestimmungen und Übergang von institutionellen zu gemeindenahen und durch Angehörige erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen, einschließlich Barrierefreiheitsbestimmungen für Menschen mit Behinderungen, Kinderbetreuung, allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege), die für die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte erforderlich ist;
i) Unterstützung der transnationalen Zusammenarbeit, um in ganz Europa den Transfer innovativer Maßnahmen zu beschleunigen und ihre Durchführung in größerem Maßstab zu erleichtern, insbesondere in den Bereichen Armutsbekämpfung, Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion;
j) Unterstützung der Umsetzung der einschlägigen internationalen Sozial- und Arbeitsnormen im Kontext der Bewältigung der Globalisierung und der externen Dimension der Unionspolitik in den in Artikel 4 genannten Bereichen. [Abänd. 109]
Artikel 23a
Thematische Konzentration und Finanzierung
Der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a genannte Teil der Mittelausstattung des ESF+ für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation wird über den gesamten Zeitraum spezifischen Zielen nach Artikel 4 Absatz 2b zugewiesen, wobei die folgenden Prozentsätze als Richtwerte gelten:
a) 55 % für das spezifische Ziel 1;
b) 18 % für das spezifische Ziel 2;
c) 18 % für das spezifische Ziel 3. [Abänd. 110]
Abschnitt II
Förderfähigkeit
Artikel 24
Förderfähige Maßnahmen
(1) Für eine Finanzierung kommen nur Maßnahmen zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Ziele infrage.
(2) Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation kann folgende Maßnahmen unterstützen:
a) Analytische Tätigkeiten, auch in Bezug auf Drittstaaten, insbesondere auf folgenden Gebieten:
i) Erhebungen, Studien, statistische Daten, Methoden, Klassifikationen, Mikro-Simulationen, Indikatoren, Unterstützung von Beobachtungsstellen auf europäischer Ebene und Benchmarks;
ii) soziale Erprobungen zur Bewertung sozialer Innovationen;
iii) Überwachung und Bewertung der Umsetzung und Anwendung des Unionrechts;
b) Umsetzung politischer Maßnahmen, insbesondere:
i) grenzüberschreitende Partnerschaften und Unterstützungsdienste in grenzübergreifenden Regionen;
ii) ein gezieltes EU-weites Programm für die Mobilität von Arbeitskräften, um freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden;
iii) Unterstützung für Mikrofinanzierungen und Sozialunternehmen Unternehmen der Sozialwirtschaft, einschließlich Mischfinanzierungsmaßnahmen, etwa asymmetrische Aufteilung des Risikos oder Senkung der Transaktionskosten, sowie Unterstützung der Entwicklung sozialer Infrastruktur und sozialer Kompetenzen;
iv) Unterstützung transnationaler Zusammenarbeit und transnationaler Partnerschaften zwecks Übertragung innovativer Lösungen und ihrer Anwendung in größerem Maßstab;
c) Aufbau von Kapazitäten, insbesondere
i) von Netzwerken auf Unionsebene in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bereichen;
ii) von nationalen Kontaktstellen, die Beratung, Information und Hilfe bei der Umsetzung der Komponente anbieten;
iii) von Behörden, Sozialversicherungsträgern und für die Förderung der beruflichen Mobilität zuständigen Arbeitsverwaltungen der teilnehmenden Länder, von Mikrofinanzinstituten und Instituten, die Finanzierung für SozialunternehmenUnternehmen der Sozialwirtschaft anbieten oder anderen Akteuren im Bereich der sozialen Investitionen, sowie durch Vernetzung;
iv) von Sozialpartnern und Interessenträgern mit Blick auf die transnationale Zusammenarbeit;
d) Kommunikations- und Verbreitungstätigkeiten, insbesondere:
i) Voneinander-Lernen durch Austausch über bewährte Verfahren, innovative Ansätze, Ergebnisse analytischer Tätigkeiten, Peer-Reviews und Benchmarking;
ii) Leitfäden, Berichte, Informationsmaterial und Medienberichterstattung über Initiativen in Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bereichen;
iii) Informationssysteme zur Verbreitung von Erkenntnissen in Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bereichen;
iv) Veranstaltungen des Ratsvorsitzes, Konferenzen und Seminare technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Arbeitsprogramms, darunter Tätigkeiten in den Bereichen der Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für IT-Systeme. [Abänd. 111]
Artikel 25
Förderfähige Stellen
(1) Zusätzlich zu den Einrichtungen, die die in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien erfüllen, sind förderfähig:
a) Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder:
i) einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;
ii) einem assoziierten Land;
iii) einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittland gemäß den Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3;
b) nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger und einschlägige internationale Organisationen. [Abänd. 112]
(2) Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das kein assoziiertes Land ist, können ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist.
(3) Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das kein assoziiertes Land ist, sollten im Prinzip für die Kosten ihrer Teilnahme aufkommen.
Artikel 25a
Governance
(1) Die Kommission konsultiert Interessenträger in der Union, vor allem Sozialpartner und zivilgesellschaftliche Organisationen, zu den Arbeitsprogrammen für Beschäftigung und soziale Innovation, ihren Prioritäten und ihrer strategischen Ausrichtung sowie ihrer Umsetzung.
(2) Die Kommission stellt die notwendigen Verbindungen zu dem Beschäftigungsausschuss, dem Ausschuss für Sozialschutz, dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, der Gruppe von Generaldirektoren für Arbeitsbeziehungen und dem Beratenden Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer her um zu gewährleisten, dass sie regelmäßig und in geeigneter Form über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Programme informiert werden. Die Kommission wird auch andere Ausschüsse informieren, die mit Strategien, Instrumenten und Aktionen befasst sind, die für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation von Bedeutung sind. [Abänd. 113]
Kapitel II
Besondere Bestimmungen für die Komponente Gesundheit
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 26
Operative Ziele
(1) Für eine Förderung kommen nur Maßnahmen zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Ziele infrage.
(2) Die Komponente Gesundheit verfolgt die nachstehenden operativen Ziele:
-a) Unterstützung einer Strategie der Union für die öffentliche Gesundheit, die auf Folgendes abzielt:
i) Unterstützung der Mitgliedstaat in ihren Bemühungen um den Schutz und die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und
ii) Förderung der Aufgaben der Union im Gesundheitsbereich im Sinne von Artikel 168 AEUV, in dem festgelegt ist, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden muss [Abänd. 114]
a) Stärkung der Krisenvorsorge, Krisenbewältigung und Krisenreaktion in der Union zum Schutz der Bürger vor grenzübergreifendenzur Eindämmung grenzübergreifender Gesundheitsbedrohungen [Abänd. 115]
i) Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten für die Krisenvorsorge, Krisenbewältigung und Krisenreaktion
ii) Reaktion auf grenzübergreifende Gesundheitsbedrohungen im Krisenfall
iii) Unterstützung der Laborkapazitäten
iv) Bekämpfung der Antibiotikaresistenz
iva) gut konzipierte Maßnahmen im Gesundheitswesen, um die Last und die Auswirkungen von Infektionen und vermeidbaren Infektionskrankheiten zu verringern [Abänd. 116]
ivb) Unterstützung der Entwicklung von Kompetenzen und Instrumenten für eine wirksame Risikokommunikation [Abänd. 117]
b) Stärkung der Gesundheitssysteme
i) Investitionen in die Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention, auch durch Programme für Gesundheitskompetenz und -erziehung sowie durch die Förderung körperlicher Aktivität [Abänd. 118]
ia) Investitionen in Früherkennung und Vorsorgeuntersuchungen [Abänd. 119]
ii) Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen und in der Pflege, bei dem den Bedürfnissen und Anliegen der Patienten und Bürger Rechnung getragen wird, insbesondere durch die Verknüpfung mit Programmen zur Unterstützung von Medienkompetenz und digitalen Kompetenzen [Abänd. 120]
iia) Förderung der Entwicklung digitaler öffentlicher Dienstleistungen in Bereichen wie dem Gesundheitswesen[Abänd. 121]
iib) Stärkung der Sicherheit und Qualität von Gesundheitsinformationen [Abänd. 122]
iii) Unterstützung der Entwicklung eines nachhaltigen, transparenten und zugänglichen Gesundheitsinformationssystems der Union unter Sicherstellung des Datenschutzes [Abänd. 123]
iv) Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Transfer und der Umsetzung von Wissen, das für die nationalen Reformprozesse mit Blick auf leistungsfähigere, zugänglichere und resilientere, diskriminierungsfreiere, inklusivereundgerechtere Gesundheitssysteme, die Bekämpfung sozialer Ungleichheiten sowie eine verbesserte Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention nützlich ist, unter besonderer Berücksichtigung der im Europäischen Semester aufgezeigten Herausforderungen,einschließlich der Unterstützung hochwertiger einzelstaatlicher Register, die auch vergleichbare Daten liefern können [Abänd. 124]
v) Entwicklung und Umsetzung von Ansätzen als Reaktion auf künftige Herausforderungen in den Gesundheitssystemen
va) Unterstützung des Übergangs zu personenorientierter Pflege, in der Nähe befindlichen Gesundheits- und Sozialdiensten und gemeinschaftsbasierter integrierter Betreuung, insbesondere zur Förderung von Organisationsmodellen, die auf berufsübergreifender Teamarbeit und der Vernetzung verschiedener Interessenträger beruhen [Abänd. 125]
vb) Sicherstellung der Einbeziehung aller einschlägigen Akteure bei den vorstehend genannten Maßnahmen auf Unionsebene und/oder gegebenenfalls auf einzelstaatlicher Ebene [Abänd. 126]
vc) Entwicklung und Umsetzung von Instrumenten und Strategien zur Prävention und Bekämpfung von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich, Förderung der sozialen Inklusion, Teilhabe der Bürger und Beteiligung der Gemeinschaft [Abänd. 127]
c) Unterstützung des Unionsrechts im Gesundheitsbereich
i) Unterstützung der Umsetzung der Rechtsvorschriften über Arzneimittel, den Zugang zu derartigen Produkten in der gesamten Union und Medizinprodukte [Abänd. 128]
ii) Unterstützung der Umsetzung der Unionsrechtsvorschriften über die Bewertung von Gesundheitstechnologien (30)
iii) Überwachung und Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften über Substanzen menschlichen Ursprungs
iv) Unterstützung der Umsetzung des Tabakrechts
v) Unterstützung der Umsetzung der Unionsrechtsvorschriften über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung
vi) Unterstützung der wissenschaftlichen Kommissionsausschüsse „Verbrauchersicherheit“ und „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken“ Entwicklung von Strategien im Rahmen des Ansatzes der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche sowie der Einrichtung von Verfahren, durch die Auswirkungen auf die Gesundheit in allen Politikbereichen berücksichtigtundeinbezogen werden können [Abänd. 129]
ca) Unterstützung der Überwachung, Umsetzung und Stärkung weiterer gesundheitsbezogener Rechtsvorschriften und -maßnahmen der Union, die zu einem hohen Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit beitragen und sich unter anderem, aber nicht nur auf folgende Aspekte beziehen:
i) Luftverschmutzung
ii) Chemikalien mit endokriner Wirkung und andere Chemikalien mit schädlichen Eigenschaften
iii) Pestizidrückstände in Lebensmitteln, im Wasser und in der Luft
iv) Lebensmittel und Lebensmittelkennzeichnung, einschließlich trans-Fettsäuren, Kennzeichnung von Alkohol, Zusatzstoffe und Lebensmittelkontaktmaterialien [Abänd. 130]
d) Unterstützung integrierter Arbeiten (z. B. Europäische Referenznetzwerke, Bewertung von Gesundheitstechnologien und Anwendung bewährter Verfahren zur Gesundheitsförderung, Prävention und Behandlung von Krankheiten)
i) Kontinuierliche Unterstützung der Europäischen Referenznetzwerke
ii) Unterstützung beim Aufbau einer Zusammenarbeit und von Kapazitäten im Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien mit Blick auf die Ausarbeitung neuer harmonisierter Bestimmungen
iii) Unterstützung der Anwendung bewährter Verfahren für Innovationen im öffentlichen Gesundheitswesen
iiia) Unterstützung für die Umsetzung von Programmen und bewährten Verfahren für die Erziehung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sowie Kampagnen für junge Menschen [Abänd. 132]
iiib) Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen auf Unionsebene, die im Gesundheitsbereich und in gesundheitsbezogenen Angelegenheiten tätig sind [Abänd. 133]
iiic) Unterstützung der Einrichtung eines Lenkungsausschusses für Gesundheit zur Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der Komponente Gesundheit [Abänd. 134]
Abschnitt II
Förderfähigkeit
Artikel 27
Förderfähige Maßnahmen
(1) Für eine Förderung kommen nur gesundheitsbezogene Maßnahmen zur Verwirklichung der in den Artikeln 3, 4 und 26 genannten Ziele infrage. [Abänd. 135]
(2) Die Komponente Gesundheit kann folgende Maßnahmen unterstützen:
a) Analytische Tätigkeiten, insbesondere auf folgenden Gebieten:
i) Erhebungen, Studien, Sammlung von Daten, Methoden, Klassifikationen, Mikro-Simulationen, Indikatoren und Benchmark-Untersuchungen
ia) Tätigkeiten zur Überwachung der kumulativen Auswirkungen umweltbezogener Risikofaktoren – einschließlich derjenigen, die durch Schadstoffe in Lebensmitteln, Wasser, Luft und anderen Quellen entstehen – auf die Gesundheit [Abänd. 136]
ib) Tätigkeiten zur Überwachung der Auswirkungen der Rechtsvorschriften der Union auf die Gesundheit, z. B. Arzneimittelüberwachung u. ä. [Abänd. 137]
ii) Überwachung und Bewertung der Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts
Die Ergebnisse der analytischen Tätigkeiten werden nach Abschluss öffentlich zugänglich gemacht. [Abänd. 138]
b) Umsetzung politischer Maßnahmen, insbesondere auf folgenden Gebieten:
i) grenzüberschreitende Zusammenarbeit und grenzüberschreitende Partnerschaften, auch in grenzübergreifenden Regionen sowie im Zusammenhang mit Luftverschmutzung und anderen grenzüberschreitenden Arten von Umweltverschmutzung [Abänd. 139]
ii) Unterstützung transnationaler Zusammenarbeit und transnationaler Partnerschaften zwecks Übertragung innovativer Lösungen und ihrer Anwendung in größerem Maßstab
iii) Tätigkeiten zur Gesundheitskrisenvorsorge
c) Aufbau von Kapazitäten, insbesondere
i) durch Austausch, Übertragung, Anpassung und Verbreitung bewährter Verfahren mit einem gesicherten Mehrwert auf Unionsebene zwischen den Mitgliedstaaten [Abänd. 140]
ii) von Netzwerken auf EU-Ebene in den in Artikel 26 genannten Bereichen, und zwar auf kontinuierliche und nachhaltige Weise, wodurch die Präsenz einer aktiven Zivilgesellschaft auf Unionsebene sichergestellt wird [Abänd. 141]
iii) durch Unterstützung für die Einführung, den Betrieb und die Instandhaltung einer IT-Infrastruktur für den Datenaustausch
iv) von regionalen, subnationalen und nationalen Kontaktstellen, die Beratung, Information und Hilfe bei der Programmdurchführung anbieten [Abänd. 142]
v) von Interessenträgern mit Blick auf die transnationale Zusammenarbeit
vi) durch Hilfe in Zusammenarbeit mit Drittländern
vii) durch Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Gesundheitskrisenfall
d) Kommunikations- und Verbreitungstätigkeiten, insbesondere auf folgenden Gebieten:
i) Voneinander-Lernen durch Austausch über bewährte Verfahren, innovative Ansätze, Ergebnisse analytischer Tätigkeiten, Peer-Reviews und Benchmarking
ii) Leitfäden, Berichte, Informationsmaterial und Medienberichterstattung über Initiativen in Zusammenhang mit den in Artikel 26 genannten Bereichen
iii) Informationssysteme zur Verbreitung von Erkenntnissen in Zusammenhang mit den in Artikel 26 genannten Bereichen
iv) Veranstaltungen des Ratsvorsitzes und entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen, Konferenzen und Seminare
(3) Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn sie die Schaffung von Größenvorteilen, die Verbesserung der Krisenvorsorge oder die breite Anwendung identifizierter bewährter Verfahren mit einem hohen Mehrwert unterstützen oder wenn sie sicherzustellen sollen, dass die Unionsbestimmungen in den in Artikel 26 Absatz 3 genannten Bereichen umgesetzt, durchgesetzt, evaluiert und falls erforderlich überarbeitet werden.
Artikel 28
Förderfähige Stellen und Kosten
(1) Zusätzlich zu den Einrichtungen, die die in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien erfüllen, sind förderfähig:
a) Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder:
i) einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;
ii) einem assoziierten Land;
iii) einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittland gemäß den Bedingungen nach den Absätzen 3 und 4;
b) nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger und internationale Organisationen.
(2) Natürliche Personen sind nicht förderfähig.
(3) Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das kein assoziiertes Land ist, können ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist.
(4) Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das kein assoziiertes Land ist, sollten im Prinzip für die Kosten ihrer Teilnahme aufkommen.
(5) In Ausnahmefällen können in einer durch eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr ausgelösten Krise im Sinne des Beschlusses (EU) Nr. 1082/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(31) in einem nicht assoziierten Land angefallene Kosten ausnahmeweise als förderfähig gelten, wenn sie hinreichend begründet werden, d. h. wenn sie zur Eindämmung der Gefahr für die Gesundheit der EU-Bürger erforderlich sind.
Artikel 29
Governance
Die Kommission konsultiert die Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten in der Lenkungsgruppe zur Förderung der Gesundheit, Vorbeugung von Krankheiten und Eindämmung nichtübertragbarer Krankheiten oder in einer anderen relevanten Sachverständigengruppe der Kommission oder in einem vergleichbaren Gremium wie etwa den Berufsverbänden im Gesundheitswesen zu den jährlichen Arbeitsprogrammen für die Komponente Gesundheit, ihren Prioritäten und strategischen Ausrichtungen und ihrer Umsetzung sowie zu den gesundheitspolitischen Aspekten anderer Strategien und Unterstützungsmechanismen, um auf diese Weise die Gesamtkoordinierung zu gewährleisten und den Mehrwert zu steigern. Mit politischer Führungsstärke und einer angemessenen Leitungsstruktur, die dem Gesundheitsbereich gewidmet ist, wird dafür gesorgt, dass im Einklang mit Artikel 168 Absatz 1 AEUV Gesundheitsschutz und -förderung in allen Politikbereichen der Kommission sichergestellt werden. [Abänd. 143]