Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz (COM(2018)0307 – C8-0182/2018 – 2018/0154(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0307),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0182/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0395/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz(2) wird ein gemeinsamer und vergleichbarer Rechtsrahmen für europäische Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz festgelegt.
(2) Um auf den neuen Bedarf an Statistiken über AsylMigration und gesteuerte Migrationinternationalen Schutz innerhalb der Union reagieren zu können und angesichts der Tatsache, dass sich die MigrationsmerkmaleMigrationsbewegungen rasch verändern, ist ein Rechtsrahmen erforderlich, mit dem rasch auf den sich ändernde einschlägige Bedürfnisseändernden einschlägigen Bedarf an Statistiken über Migration und internationalen Schutz reagiert werden kann. [Abänd. 1]
(2a) Aufgrund des ständigen Wandels und der Verschiedenartigkeit der derzeitigen Migrationsströme sind umfassende und vergleichbare nach Geschlecht untergliederte statistische Daten über Migranten erforderlich, um die reale Lage zu verstehen, Schwachstellen und Ungleichheiten zu ermitteln und den politischen Entscheidungsträgern zuverlässige Daten und Informationen für die Ausarbeitung künftiger öffentlicher Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. [Abänd. 2]
(3) Damit die Union adäquat auf migrationsbedingte Herausforderungen reagieren und gleichstellungsorientierte und auf Menschenrechten basierende Maßnahmen ausarbeiten kann, werden unterjährliche Daten zu AsylMigration und gesteuerter Migrationinternationalem Schutz benötigt. [Abänd. 3]
(4) Statistiken über Asyl Migrationund gesteuerte Migrationinternationalen Schutz sind von grundlegender Bedeutung für die Untersuchung, Definition und Evaluierung eines breiten Spektrums politischer Schritte unter besonderer Berücksichtigung von Maßnahmen bezüglich der Ankunft von Personen, die in Europa Schutz suchen, um bestmögliche Lösungen zu erzielen. [Abänd. 4]
(4a) Statistiken über Migration und internationalen Schutz sind unerlässlich, um einen Überblick über die Migrationsbewegungen innerhalb der Union zu erhalten und es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Rechtsvorschriften der Union im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgelegten Grundrechten ordnungsgemäß anzuwenden. [Abänd. 5]
(4b) Die Verfolgung aufgrund des Geschlechts stellt einen Grund für die Beantragung und die Gewährung von internationalem Schutz dar. Die nationalen und statistischen Stellen der Union sollten Statistiken über Anträge auf internationalen Schutz aus Gründen des Geschlechts, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, erheben. [Abänd. 6]
(5) Damit die Qualität und insbesondere die Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten gewährleistet, aber auch die Erstellung zuverlässiger Übersichten auf Ebene der Union sichergestellt sind, sollten die verwendeten Daten auf denselben Konzepten beruhen und sich auf denselben Bezugszeitpunkt oder -zeitraum beziehen.
(6) Die zu Asyl Migration und gesteuerter Migrationinternationalen Schutz gelieferten Daten sollten mit den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 erfassten Informationen kohärent sein.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) bietet einen Referenzrahmen für europäische Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz. Insbesondere ist dort die Einhaltung der Grundsätze der fachlichen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Zuverlässigkeit, statistischen Geheimhaltung und Kostenwirksamkeit vorgeschrieben.
(8) Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken sollten die nationalen und die europäischen statistischen Stellen und gegebenenfalls andere einschlägige nationale und regionale Stellen den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken Rechnung tragen, der vom Ausschuss für das Europäische Statistische System am 28. September 2011 überarbeitet und aktualisiert wurde.
(9) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Überarbeitung und Ergänzung der bestehenden gemeinsamen Regeln für die Erfassung und Kompilierung europäischer Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehrwegen der Harmonisierung und Vergleichbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(9a) Damit die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 verwirklicht werden können, sollten für die Erhebung, Analyse und Verbreitung von hochwertigen nationalen Statistiken und Unionsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz ausreichende Finanzmittel bereitgestellt werden, insbesondere indem dahingehende Maßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) unterstützt werden. [Abänd. 7]
(10) Diese Verordnung garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und, auf den Schutz personenbezogener Daten, auf Nichtdiskriminierung und auf Gleichstellung der Geschlechter nach den Artikeln 7 und, 8, 21und23 der Charta und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(5). [Abänd. 8]
(10a) Durch die Erhebung von nach Geschlecht untergliederten Daten sollte es möglich sein, die spezifische Schutzbedürftigkeit und die spezifischen Kapazitäten von Frauen und Männern zu ermitteln und zu analysieren sowie Lücken und Ungleichheiten aufzuzeigen. Durch Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Erhebung von Daten über Migration kann die Gleichstellung möglicherweise stärker gefördert werden und können Möglichkeiten für benachteiligte Gruppen geschaffen werden. In den Migrationsstatistiken sollten auch Variablen wie Geschlechtsidentität und sexuelle Orientierung berücksichtigt werden, damit Daten über die Erfahrungen der Angehörigen der erweiterten LGBTQI-Gemeinschaft und über Ungleichheiten im Rahmen der Migrations- und Asylverfahren erhoben werden können. [Abänd. 9]
(11) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 sollten der Kommission im Zusammenhang mit der SpezifizierungDurchführungsbefugnisse betreffend die Festlegung von Bestimmungen über die zur Übermittlung von Untergliederungen DurchführungsbefugnisseDaten geeigneten Formate übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) ausgeübt werden. [Abänd. 10]
(11a) Zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 an technologische und wirtschaftliche Entwicklungen sollte der Kommission im Zusammenhang mit der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um bestimmte Definitionen zu aktualisieren und um die Festlegung von Datengruppen und weiteren Untergliederungen zu ergänzen und Regeln betreffend Genauigkeits- und Qualitätsstandards festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(7) festgelegten Grundsätzen in Einklang stehen. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 11]
(11b) Um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 wirksam überwachen zu können, bedarf es einer regelmäßigen Bewertung. Die Kommission sollte die Statistiken, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 erhoben werden, ihre Qualität und rechtzeitige Bereitstellung für die Zwecke der Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat gründlich prüfen. Mit allen Akteuren, die an der Erhebung von Daten im Zusammenhang mit Asylverfahren beteiligt sind, einschließlich der Organisationen der Vereinten Nationen und anderer internationaler und nichtstaatlicher Organisationen, sollten enge Absprachen erfolgen. [Abänd. 12]
(12) Die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13) Der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde gehört –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 wird wie folgt geändert:
-1. Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:"
„c) die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und -prozesse in den Mitgliedstaaten, bei denen es um Zuwanderung, Erteilung von Aufenthaltstiteln, Staatsangehörigkeit, Asyl und andere Formen des internationalen Schutzes, irreguläre Einreise, irregulären Aufenthalt und irreguläre Rückführungsmaßnahmen geht.“ [Abänd. 13]
"
-1a. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe j erhält folgende Fassung:"
„j) „Antrag auf internationalen Schutz“ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(8);“ [Abänd. 14]
"
b) Absatz 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung:"
„k) „Flüchtlingseigenschaft“ die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/95/EU;“ [Abänd. 15]
"
c) Absatz 1 Buchstabe l erhält folgende Fassung:"
„l) „subsidiärer Schutzstatus“ den subsidiären Schutzstatus im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2011/95/EU;“ [Abänd. 16]
"
d) Absatz 1 Buchstabe m erhält folgende Fassung:"
„m) „Familienangehörige“ die Familienmitglieder im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(9);“ [Abänd. 17]
"
e) Absatz 1 Buchstabe o erhält folgende Fassung:"
„o) unbegleitete Minderjährige“ unbegleitete Minderjährigen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe l der Richtlinie 2011/95/EU;“ [Abänd. 18]
"
f) Absatz 1 Buchstabe p erhält folgende Fassung:"
„p) „Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates(10);“ [Abänd. 19]
"
g) Absatz 1 Buchstabe q erhält folgende Fassung:"
„q) „Drittstaatsangehörige, denen die Einreise verweigert wird“, Drittstaatsangehörige, denen die Einreise an der Außengrenze verweigert wird, weil sie nicht alle Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllen und nicht zu den Personengruppen zählen, auf die in Artikel 6 Absatz 5 jener Verordnung Bezug genommen wird;“
"
h) In Absatz 1 wird folgende Ziffer angefügt:"
„sa) „Abschiebung“ eine Abschiebung gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11);“ [Abänd. 21]
"
i) In Absatz 1 wird folgende Ziffer angefügt:"
„sb) „freiwillige Ausreise" die freiwillige Ausreise im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Richtlinie 2008/115/EG;“ [Abänd. 22]
"
j) In Absatz 1 wird folgende Ziffer angefügt:"
„sc) „unterstützte freiwillige Ausreise" die freiwillige Rückkehr gemäß Artikel 3 Nummer 8 der Richtlinie 2008/115/EG mit logistischer, finanzieller oder sonstiger materieller Unterstützung;“ [Abänd. 23]
"
k) Absatz 3 wird gestrichen. [Abänd. 24]
-1b. Artikel 3 erhält folgende Fassung:"
„Artikel 3
Statistiken über internationale Wanderung, Wohnbevölkerung und den Erwerb der Staatsangehörigkeit
(1) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat‑) Statistiken über:
a)
Zuwanderer in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in folgender Untergliederung:
i)
Staatsangehörigkeit (in Gruppen) nach Alter und sozialem Geschlecht;
ii)
Geburtsland (in Gruppen) nach Alter und sozialem Geschlecht;
iii)
Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts (in Gruppen) nach Alter und sozialem Geschlecht;
b)
Abwanderer aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in folgender Untergliederung:
i)
Staatsangehörigkeit (in Gruppen);
ii)
Alter;
iii)
soziales Geschlecht;
iv)
Länder des nächsten üblichen Aufenthaltsorts (in Gruppen);
c)
Personen mit üblichem Aufenthaltsort in dem betreffenden Mitgliedstaat am Ende des Bezugszeitraums in folgender Untergliederung:
i)
Staatsangehörigkeit (in Gruppen) nach Alter und sozialem Geschlecht;
ii)
Geburtsland (in Gruppen) nach Alter und sozialem Geschlecht;
d)
Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats haben und die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats während des Berichtsjahrs erworben haben und die zuvor Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats bzw. staatenlos waren, untergliedert nach Alter und sozialem Geschlecht sowie nach der früheren Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen bzw. danach, ob die Person zuvor staatenlos war.
da)
Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats haben und während des Bezugsjahres die Erlaubnis zum langfristigen Aufenthalt erworben haben, untergliedert nach Alter und sozialem Geschlecht.
2. Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2020.“ [Abänd. 25]
"
1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
-a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:"
„c) während des Bezugszeitraums zurückgezogenen Anträge auf internationalen Schutz, untergliedert nach der Art des Rückzugs;“ [Abänd. 26]
"
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt: "
„d) Personen, die während des Bezugszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und zum ersten Mal internationalen Schutz beantragen.
da)
Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und deren Anträge gemäß dem beschleunigten Verfahren nach Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(12) bearbeitet wurden; [Abänd. 27]
db)
Personen, die während des Bezugszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und deren Anträge gemäß den Verfahren an der Grenze nach Artikel 43 der Richtlinie 2013/32/EU bearbeitet wurden; [Abänd. 28]
dc)
Personen, die während des Bezugszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und die von dem beschleunigten Verfahren bzw. dem Verfahren an der Grenze gemäß Artikel 24 Absatz 3 bzw. Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2013/32/EU ausgenommen sind; [Abänd. 29]
dd)
Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und dabei nicht gemäß Artikel 14 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) in Eurodac erfasst wurden; [Abänd. 30]
de)
Personen, die während des Bezugszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und Beweisdokumente vorlegen können, mithilfe derer ihre Identität ermittelt werden kann. [Abänd. 31]
df)
Personen, die während des Bezugszeitraums einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2013/32/EU gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind; [Abänd. 32]
dg)
Personen, die während des Bezugszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und die sich am Ende des Bezugszeitraums im Sinne der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(14) in Haft befinden, untergliedert nach den Monaten, in denen diese Personen in Haft genommen wurden und den Gründen für diese Haft; [Abänd. 33]
dh)
Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und für die Entscheidungen oder Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen vorliegen, wonach sie innerhalb des Bezugszeitraums im Einklang mit der Richtlinie 2013/33/EU in Haft zu nehmen sind; [Abänd. 34]
di)
Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und gegen die während des Bezugszeitraums eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, mit der eine Alternative zur Inhaftnahme im Einklang mit der Richtlinie 2013/33/EU angeordnet wird, folgendermaßen nach der Art der Alternativen untergliedert:
i)
Meldepflichten;
ii)
Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit;
iii)
Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten;
iv)
andere Alternativen zur Haft; [Abänd. 35]
dj)
Personen, die während des Bezugszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und gegen die eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, mit der eine Alternative zur Inhaftnahme im Einklang mit der Richtlinie 2013/33/EU angeordnet wird, untergliedert nach den Monaten, in denen die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung gegen diese Personen ergangen ist, und folgendermaßen weiter untergliedert nach der Art der Alternativen;
i)
Meldepflichten;
ii)
Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit;
iii)
Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten;
iv)
andere Alternativen zur Haft; [Abänd. 36]
dk)
Personen, die während des Bezugszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und in deren Fall ein Verfahren zur Bestimmung ihres Alters durchgeführt wurde; [Abänd. 37]
dl)
Entscheidungen, das Alter von Antragstellern bestimmen zu lassen, in folgender Untergliederung:
i)
Altersbestimmungen, denen zufolge der Antragsteller minderjährig ist;
ii)
Altersbestimmungen, denen zufolge der Antragsteller volljährig ist;
iii)
ergebnislose oder abgebrochene Altersbestimmungen; [Abänd. 38]
dm)
Personen, die während des Bezugszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie besondere Verfahrensgarantien im Sinne von Artikel 24 der Richtlinie 2013/32/EU benötigen oder besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 2013/33/EU haben; [Abänd. 39]
dn)
Personen, die während des Bezugszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und denen unentgeltliche Rechtsberatung gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2013/32/EU gewährt wurde, untergliedert nach Verfahren in erster und zweiter Instanz; [Abänd. 40]
do)
Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und denen am Ende des Bezugszeitraums gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2013/33/EU materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme gewährt werden, die den Antragstellern einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen; [Abänd. 41]
dp)
Personen, die während des Bezugszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz als unbegleitete Minderjährige gestellt haben und für die gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2013/32/EU ein Vertreter bestellt wurde; [Abänd. 42]
dq)
Personen, die während des Bezugszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und als unbegleitete Minderjährige anerkannt wurden und denen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2013/33/EU Zugang zum Bildungssystem gewährt wurde; [Abänd. 43]
dr)
Personen, die während des Bezugszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und als unbegleitete Minderjährige anerkannt wurden und gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2011/95/EU untergebracht wurden, untergliedert nach dem Grund der Unterbringung; [Abänd. 44]
ds)
die durchschnittliche Zahl der unbegleiteten Minderjährigen pro Vormund während des Bezugszeitraums;“ [Abänd. 45]
"
b) Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:"
„Diese Statistiken werden nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen untergliedert. Sie beziehen sich auf Bezugszeiträume von einem Kalendermonat und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bezugsmonats übermittelt. Der erste Bezugsmonat ist der Januar 2020.“ [Abänd. 46]
"
ba) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"
„a) Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden, die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden, folgendermaßen untergliedert:
i)
Entscheidungen, mit denen Anträge als unzulässig zurückgewiesen wurden, weiter untergliedert nach den Gründen für ihre Unzulässigkeit;
ii)
Entscheidungen, mit denen Anträge als unbegründet zurückgewiesen wurden;
iii)
Entscheidungen, mit denen Anträge im regulären Verfahren als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurden, weiter untergliedert nach den Gründen für die Zurückweisung;
iv)
Entscheidungen, mit denen Anträge im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurden, weiter untergliedert nach den Gründen für die Beschleunigung und den Gründen für die Zurückweisung;
v)
Entscheidungen, mit denen Anträge mit der Begründung zurückgewiesen wurden, dass der Antragsteller einen internen Schutz in seinem Herkunftsland im Sinne von Artikel 8 der Verordnung 2011/95/EU in Anspruch nehmen kann;“ [Abänd. 47]
"
bb) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"
„b) Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Bezugszeitraums getroffen wurden und mit denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, widerrufen oder beendet oder ihre Erneuerung aufgrund der Beendigung dieses Status, der Ausweisung oder aus anderen Gründen verweigert wird;Entscheidungen betreffend die Beendigung oder Ausweisung sind weiter nach den Gründen für die Beendigung bzw. für die Ausweisung zu untergliedern;“ [Abänd. 48]
"
bc) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:"
„c) Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Bezugszeitraums getroffen wurden und mit denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, widerrufen, beendet oder seine Erneuerung aufgrund der Beendigung dieses Status, der Ausweisung oder aus anderen Gründen verweigert wird;Entscheidungen betreffend die Beendigung oder Ausweisung sind weiter nach den Gründen für die Beendigung bzw. für die Ausweisung zu untergliedern;“ [Abänd. 49]
"
bd) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:"
„ea) Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Bezugszeitraums getroffen wurden, untergliedert nach Art der Entscheidung, Dauer der Einschränkung oder des Entzugs und nach den Gründen hierfür.“ [Abänd. 50]
"
c) Absatz 2 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:"
„Diese Statistiken werden nach Alter und sozialem Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen untergliedert. Sie beziehen sich auf Bezugszeiträume von drei Kalendermonaten und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt. Der erste Bezugszeitraum ist Januar bis März 2020.#
Diese Statistiken sind weiter zu untergliedern nach Entscheidungen, die im Anschluss an eine persönliche Anhörung getroffen wurden, und Entscheidungen, die ohne eine persönliche Anhörung getroffen wurden. Die Statistiken über Entscheidungen, die im Anschluss an eine persönliche Anhörung getroffen wurden, sind weiter zu untergliedern nach persönlichen Anhörungen, in denen dem Antragsteller ein Dolmetscher zur Verfügung stand, und persönlichen Anhörungen, in denen dem Antragsteller kein Dolmetscher zu Verfügung stand.“ [Abänd. 51]
"
d) Absatz 3 Buchstabe a wird gestrichen.
da) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"
„b) der Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden, die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Bezugszeitraums getroffen wurden, in folgender Untergliederung:
i)
Entscheidungen, mit denen Anträge als unzulässig zurückgewiesen wurden, weiter untergliedert nach den Gründen für ihre Unzulässigkeit;
ii)
Entscheidungen, mit denen Anträge als unbegründet zurückgewiesen wurden;
iii)
Entscheidungen, mit denen Anträge im regulären Verfahren als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurden, weiter untergliedert nach den Gründen für die Zurückweisung;
iv)
Entscheidungen, mit denen Anträge im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurden, weiter untergliedert nach den Gründen für die Beschleunigung und den Gründen für die Zurückweisung;
v)
Entscheidungen, mit denen Anträge mit der Begründung zurückgewiesen wurden, dass der Antragsteller einen internen Schutz in seinem Herkunftsland im Sinne von Artikel 8 der Verordnung 2011/95/EU in Anspruch nehmen kann;“ [Abänd. 52]
"
db) Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:"
„Personen, die von endgültigen Entscheidungen, die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden, betroffen sind, mit denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, widerrufen oder beendet wird oder ihre Erneuerung aufgrund des Verlusts der Flüchtlingseigenschaft, der Ausweisung oder aus anderen Gründen verweigert wird; Entscheidungen betreffend die Beendigung oder Ausweisung sind weiter nach den Gründen für die Beendigung bzw. für die Ausweisung zu untergliedern;“ [Abänd. 53]
"
dc) Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:"
„d) Personen, die von endgültigen Entscheidungen, die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden, betroffen sind, mit denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, widerrufen oder beendet wird oder seine Erneuerung aufgrund des Verlusts der Flüchtlingseigenschaft, der Ausweisung oder aus anderen Gründen verweigert wird; Entscheidungen betreffend die Beendigung oder Ausweisung sind weiter nach den Gründen für die Beendigung bzw. für die Ausweisung zu untergliedern;“ [Abänd. 54]
"
dd) In Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:"
„ga) Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Bezugszeitraums getroffen wurden, untergliedert nach Art der Entscheidung, Dauer der Einschränkung oder des Entzugs und nach den Gründen hierfür.“ [Abänd. 55]
„Die Statistiken unter den Buchstaben b, c, d, e, f und g werden nach Alter und sozialem Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen untergliedert. Zusätzlich werden für Buchstabe g die Statistiken nach Land des Wohnorts und nach Art der Asylentscheidung untergliedert. Sie beziehen sich auf Bezugszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bezugsjahrs übermittelt. Das erste Bezugsjahr ist 2020.“ [Abänd. 56]
"
ea) Folgender Absatz wird eingefügt:"
„(3a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Dauer der Rechtsmittelverfahren in Kalendertagen, vom Zeitpunkt, an dem das Rechtsmittel eingelegt wurde, bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Rechtsmittelverfahren.“ [Abänd. 57]
"
f) Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung:"
„d) die Zahl der Überstellungen, die das Ergebnis der Entscheidungen nach Buchstabe c und h sind;“
"
g) Dem Absatz 4 werden die folgenden Buchstaben angefügt:"
„f) die Zahl der erneuten Prüfung der Gesuche um Wiederaufnahme und Aufnahme eines Asylbewerbers;“
g)
die Bestimmungen, auf die die Gesuche nach Buchstabe f gestützt wurden;
h)
die über die Gesuche nach Buchstabe f getroffenen Entscheidungen.“
„Diese Statistiken werden nach Alter und sozialem Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen untergliedert. Diese Statistiken beziehen sich auf Bezugszeiträume von einem KalenderjahrKalendermonat und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bezugsjahrs übermittelt. DasDer erste BezugsjahrBezugszeitraum ist der Januar 2020.“ [Abänd. 58]
"
ha) Folgender Absatz wird angefügt:"
„(4a) Die in Absatz 1 und Absatz 4 genannten Statistiken werden nach dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, aufgeschlüsselt.“ [Abänd. 59]
"
1a. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:"
„Statistiken über die Bekämpfung der irregulären Einreise und des illegalen Aufenthalts“ [Abänd. 60]
"
b) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"
„a) Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats an der Außengrenze verweigert wird, untergliedert nach Alter, sozialem Geschlecht und Staatsangehörigkeit;“ [Abänd. 61]
"
c) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"
„b) Drittstaatsangehörigen, bei denen festgestellt wird, dass sie sich nach den nationalen Zuwanderungsvorschriften irregulär im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten.“ [Abänd. 62]
„Die Statistiken nach Buchstabe b sind nach Alter und sozialem Geschlecht, der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, den Gründen für ihre Festnahme und dem Ort der Festnahme zu untergliedern.“ [Abänd. 63]
"
2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über:
-a)
die Zahl der von Drittstaatsangehörigen gestellten Anträge auf erstmalige Aufenthaltstitel, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Beantragung der Genehmigung, Alter und sozialem Geschlecht; [Abänd. 64]
-aa)
die Zahl der von Drittstaatsangehörigen gestellten Anträge auf erstmalige Aufenthaltstitel, die abgelehnt wurden, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Beantragung der Genehmigung, Alter und sozialem Geschlecht. [Abänd. 65]
-ab)
die Zahl der während des Bezugszeitraums abgelehnten Anträge auf Aufenthaltstitel, durch die sich der Zuwandererstatus einer Person oder der Grund ihres Aufenthalts ändert, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Verweigerung des Aufenthaltstitels, nach Alter und Geschlecht; [Abänd. 66]
a)
die Zahl der Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen erteilt wurden, in folgender Untergliederung:
i)
während des Bezugszeitraums erteilte Titel, mit denen der betreffenden Person erstmals der Aufenthalt genehmigt wurde, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels, der Gültigkeitsdauer des Titels, nach Alter und sozialem Geschlecht; [Abänd. 67]
ii)
während des Bezugszeitraums erteilte Titel, die aufgrund einer Änderung des Zuwandererstatus einer Person oder des Motivs ihres Aufenthalts gewährt wurden, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels, der Gültigkeitsdauer des Titels, nach Alter und sozialem Geschlecht; [Abänd. 68]
iii)
am Ende des Bezugszeitraums gültige Titel (Zahl der erteilten Titel, die weder zurückgenommen wurden noch abgelaufen sind), untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels, der Gültigkeitsdauer des Titels, nach Alter und sozialem Geschlecht; [Abänd. 69]
b)
die Zahl der langfristig Aufenthaltsberechtigten am Ende des Bezugszeitraums, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, nach Art der Langfristigkeit, nach Alter und sozialem Geschlecht. [Abänd. 70]
Für die unter den Buchstaben-a, -aa und a vorgesehenen Statistiken werden Titel, die aus familiären Gründen erteilt werden, weiter nach dem Grund und dem Status des Zusammenführenden, der dem Drittstaatsangehörigen den Zuzug ermöglicht, aufgeschlüsselt.“ [Abänd. 71]
"
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
„Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Bezugszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugsjahrs übermittelt. Das erste Bezugsjahr ist 2020.“
"
3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
-a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"
„a) die Zahl der Drittstaatsangehörigen, deren irregulärer Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats festgestellt wird und gegen die eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, mit der der irreguläre Aufenthalt festgestellt und eine Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats auferlegt wird, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und den Gründen für diese Entscheidung;“ [Abänd. 72]
"
-aa) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:"
„aa) die Anzahl der Drittstaatsangehörigen im Sinne von Buchstabe a dieses Artikels, gegen die am Ende des Bezugszeitraums eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, mit der ein Einreiseverbot im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2008/115/EG verhängt wird, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen;“ [Abänd. 73]
"
-ab) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:"
„ab) die Anzahl der Drittstaatsangehörigen, gegen die innerhalb des Bezugszeitraums eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder Maßnahme erlassen wurde, mit der ihre Inhaftierung gemäß der Richtlinie 2008/115/EG angeordnet wird;“ [Abänd. 74]
"
-ac) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:"
„ac) die Anzahl der Drittstaatsangehörigen, gegen die vor Ende des Bezugszeitraums eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung ergangen ist, mit der ihre Inhaftierung gemäß der Richtlinie 2008/115/EG angeordnet wird, aufgeschlüsselt nach dem Monat, in dem diese Drittstaatsangehörigen in Haft genommen wurden;“ [Abänd. 75]
"
-ad) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:"
„ad) die Zahl der Drittstaatsangehörigen, gegen die während des Bezugszeitraums eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, mit der eine Alternative zur Inhaftnahme im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG angeordnet wird, folgendermaßen untergliedert nach der Art der Alternativen:
i)
Meldepflichten;
ii)
Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit;
iii)
Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten;
iv)
andere Alternativen zur Haft;“ [Abänd. 76]
"
-ae) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:"
„ae) Zahl der Drittstaatsangehörigen, gegen die vor Ende des Bezugszeitraums eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, mit der eine Alternative zur Inhaftnahme im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG angeordnet wird, untergliedert nach den Monaten, in dem die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung gegen diese Personen ergangen ist, und folgendermaßen weiter untergliedert nach der Art der Alternativen:
i)
Meldepflichten;
ii)
Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit;
iii)
Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten;
iv)
andere Alternativen zur Haft;“ [Abänd. 77]
"
-af) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:"
„af) die Anzahl der Drittstaatsangehörigen, deren Abschiebung innerhalb des Bezugszeitraums gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2008/115/EG durch eine Entscheidung aufgeschoben wurde, aufgeschlüsselt nach dem Grund des Aufschubs und der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen;“ [Abänd. 78]
"
-ag) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:"
„ag) die Anzahl der Familien aus Drittstaaten, gegen die innerhalb des Berichtszeitraums eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder Maßnahme erlassen wurde, mit der ihre Inhaftnahme angeordnet wird, und die im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren unterzogen wurden;“ [Abänd. 79]
"
a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"
„b) die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgrund einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung nach Buchstabe a tatsächlich verlassen haben, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit der zurückgeführten Personen, nach Art der Rückführung und erhaltenen Unterstützung sowie nach Zielland. und weiter untergliedert nach der Rückkehr in das Herkunftsland der Angehörigen von Drittstaaten;“ [Abänd. 80]
"
aa) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe angefügt:"
„ba) die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgrund einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung tatsächlich verlassen haben, folgendermaßen untergliedert nach der Art der Entscheidung:
i)
im Einklang mit einem formellen Rückübernahmeabkommen der Union;
ii)
im Einklang mit einer informellen Rückübernahmevereinbarung;
iii)
im Einklang mit einem nationalen Rückübernahmeabkommen;
Diese Statistiken sind nach dem Zielland und der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen weiter zu untergliedern.“ [Abänd. 81]
"
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„(2) „Die in Absatz 1 genannten Statistiken werden nach dem Alter und dem sozialen Geschlecht der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen untergliedert. Sie beziehen sich auf Bezugszeiträume von drei Monateneinem Kalendermonat und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei MonatenWochen nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt. Der erste Bezugszeitraum ist der Januar bis März 2020.“ [Abänd. 82]
"
4. Artikel 8 wird gestrichen.
4a. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„(2) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission (Eurostat) Bericht über die verwendeten Datenquellen, die Gründe für die Auswahl dieser Quellen sowie die Auswirkungen der Wahl der Datenquellen auf die Qualität der Statistiken, die zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten umgesetzten Mechanismen und über die angewandten Schätzverfahren und halten die Kommission (Eurostat) über Änderungen daran auf dem Laufenden.“ [Abänd. 83]
"
4b. Folgender Artikel wird eingefügt:"
„Artikel 9a
Delegierte Rechtsakte
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Definitionen des Artikels 2 Absatz 1 zu erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 Buchstabe a zur Änderung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a)
die Kategorien von Gruppen für das Geburtsland, Gruppen für das Land des letzten und des nächsten gewöhnlichen Aufenthaltsorts und Gruppen für die Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 3 Absatz 1;
b)
die Kategorien der Gründe für die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;
c)
zusätzliche Untergliederungen,
d)
die Regeln für die Genauigkeits- und Qualitätsstandards.“ [Abänd. 84]
"
5. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Die Kommission ist befugt, zur Spezifizierung von Untergliederungen nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 und dererlässt Durchführungsrechtsakte über die Regeln für die geeigneten Formate zur Übermittlung vonder in Artikel 9 vorgesehenen Daten, wie in Artikel 9 vorgesehen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 85]
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.“
"
b) Absatz 2 Buchstabe d wird gestrichen. [Abänd. 86]
5a. Folgender Artikel wird eingefügt:"
„Artikel 10a
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Buchstabe a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser geänderten Verordnung] übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 festgelegten Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ [Abänd. 87]
"
5b. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung"
„Ausschussverfahren“ [Abänd. 88]
"
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“ [Abänd. 89]
"
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und Artikel10 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unter Beachtung von dessen Artikel 11.“ [Abänd. 90]
"
d) Absatz 3 wird gestrichen. [Abänd. 91]
Artikel 2
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 gelten ab dem 1. März 2020.
Artikel 4 Absätze 3 und 4 und Artikel 6 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 gelten ab dem 1. Juli 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ...
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).“
Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60). [Abänd. 27]
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).
Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).
Beitritt der EU zur Genfer Akte über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (06929/2019 – C8-0133/2019 – 2018/0214(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06929/2019),
– unter Hinweis auf die am 20. Mai 2015 in Genf unterzeichnete Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (11510/2018),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0133/2019),
– gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0187/2019),
1. gibt seine Zustimmung zum Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (COM(2018)0365 – C8-0383/2018 – 2018/0189(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0365),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0383/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018(1),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. März 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8‑0036/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. nimmt die drei dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission, von denen die erste und die zweite zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden, zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/1753.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Kommission über die mögliche Ausweitung des Schutzes geografischer Angaben in der EU auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse
Die Kommission nimmt die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2015 über die mögliche Ausweitung des Schutzes geografischer Angaben in der EU auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zur Kenntnis.
Die Kommission hat im November 2018 eine Studie in Auftrag gegeben, um ergänzend zu einer Studie aus dem Jahr 2013 weitere wirtschaftliche und juristische Daten zum Schutz geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse im Binnenmarkt zu erhalten, ebenso wie weitere Angaben zur Wettbewerbsfähigkeit, zu unlauterem Wettbewerb, zu Fälschungen, zur Verbraucherwahrnehmung, zum Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie zur Wirksamkeit von Modellen für den Schutz geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung und den Verpflichtungen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind, wird die Kommission die Studie prüfen, ebenso wie den Bericht über die Beteiligung der Union an der Genfer Akte gemäß dem Artikel über die Überwachung und Überprüfung der Verordnung über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben und mögliche weitere Schritte erwägen.
Erklärung der Kommission zu dem Verfahren nach Artikel 9a Absatz 3 der Verordnung
Die Kommission erklärt, dass das Verfahren nach Artikel 9a Absatz 3 der Verordnung zwar in Anbetracht der ausschließlichen Zuständigkeit der Union rechtlich notwendig ist, jedoch festgestellt werden kann, dass die Kommission im Rahmen des derzeitigen Besitzstands der EU nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen einschreiten würde. Während der Konsultationen mit den Mitgliedstaaten wird die Kommission alle Anstrengungen unternehmen, um gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat etwaige Bedenken auszuräumen und die Abgabe einer ablehnenden Stellungnahme zu verhindern. Die Kommission erklärt, dass eine etwaige ablehnende Stellungnahme dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich mitgeteilt würde und gemäß Artikel 296 AEUV die Gründe für die Ablehnung enthielte. Die Kommission erklärt ferner, dass eine ablehnende Stellungnahme die Einreichung eines weiteren Antrags für dieselbe Ursprungsbezeichnung nicht ausschließen würde, wenn die Gründe für die ablehnende Stellungnahme beseitigt wurden oder nicht mehr zutreffen.
Erklärung der Kommission zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
Die Kommission stellt fest, dass die Union die ausschließliche Außenkompetenz im Bereich der geografischen Angaben besitzt und der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens als eigenständige Vertragspartei beitritt. Dies folgt aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2017 (Rechtssache C-389/15 – Kommission gegen Rat). Aufgrund der ausschließlichen Außenkompetenz der EU können die Mitgliedstaaten nicht eigenständig Vertragsparteien der Genfer Akte werden und sollten sie geografische Angaben, die von Drittlandmitgliedern des Lissabonner Systems neu eingetragen wurden, nicht mehr selbst schützen. Da insofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, als sieben Mitgliedstaaten seit Langem Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind, sie über umfangreiches im Rahmen des Abkommens registriertes geistiges Eigentum verfügen und ein reibungsloser Übergang erforderlich ist, wäre die Kommission ausnahmsweise damit einverstanden gewesen, in diesem besonderen Fall BG, CZ, SK, FR, HU, IT, PT zu gestatten, der Genfer Akte im Interesse der EU beizutreten.
Die Kommission wendet sich entschieden dagegen, dass der Rat weiterhin darauf besteht, allen EU-Mitgliedstaaten, die dies wünschen, zu gestatten, die Genfer Akte neben der Union zu ratifizieren beziehungsweise ihr beizutreten, wobei als ein Grund dafür die Regelung der Stimmrechte der Union im Hinblick auf Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii der Genfer Akte anstatt der genannten außergewöhnlichen Umstände angeführt wird.
Darüber hinaus erinnert die Kommission daran, dass die EU-Mitgliedstaaten aufgrund der Tatsache, dass die Union ihre interne Zuständigkeit in Bezug auf geografische Angaben für Agrarerzeugnisse wahrgenommen hat, keine eigenen nationalen Schutzsysteme für geografische Angaben für Agrarerzeugnisse haben dürfen.
Die Kommission behält sich daher ihre Rechte vor, einschließlich des Rechts, Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rates einzulegen, und vertritt in jedem Fall die Auffassung, dass dieser Fall keinen Präzedenzfall für andere bestehende oder künftige internationale oder WIPO-Abkommen darstellen darf, insbesondere - aber nicht nur -, wenn die EU internationale Übereinkünfte auf der Grundlage ihrer ausschließlichen Zuständigkeit bereits selbst ratifiziert hat.
Abkommen EU-Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss im Namen der Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik der Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (15056/2018 – C8-0051/2019 – 2016/0156(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (15056/2018),
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik der Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten(1),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0051/2019),
– gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8‑0191/2019),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik der Philippinen zu übermitteln.
Internationales Übereinkommen über Olivenöl und Tafeloliven***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven im Namen der Europäischen Union (06781/2019 – C8-0134/2019 –2017/0107(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06781/2019),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (11178/2016),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0134/2019),
– gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0186/2019),
1. gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Übereinkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs - Viorel Ștefan
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 über die vorgeschlagene Ernennung von Viorel Ștefan zum Mitglied des Rechnungshofs (C8-0049/2019 – 2019/0802(NLE))
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0049/2019),
– gestützt auf Artikel 121 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0194/2019),
A. in der Erwägung, dass der Rat das Europäische Parlament mit Schreiben vom 14. Februar 2019 zur Ernennung von Viorel Ştefan zum Mitglied des Rechnungshofs angehört hat;
B. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
C. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 8. April 2019 den Bewerber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;
1. gibt eine ablehnende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Viorel Ștefan zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs – Ivana Maletić
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 über die vorgeschlagene Ernennung von Ivana Maletić zum Mitglied des Rechnungshofs (C8-0116/2019 – 2019/0803(NLE))
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0116/2019),
– gestützt auf Artikel 121 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0195/2019),
A. in der Erwägung, dass der Rat das Europäische Parlament mit Schreiben vom 5. März 2019 zur Ernennung von Ivana Maletić zum Mitglied des Rechnungshofs angehört hat;
B. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen der vorgeschlagenen Kandidatin bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
C. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 8. April 2019 die Bewerberin, deren Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Ivana Maletić zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (COM(2018)0218 – C8-0159/2018 – 2018/0106(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0218),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 16, 33, 43, 50, 53 Absatz 1, 62, 91, 100, 103, 109, 114, 168, 169, 192, 207 und 325 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf Artikel 31 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0159/2018),
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 16, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 50, Artikel 53 Absatz 1, die Artikel 91, 100 und 114, Artikel 168 Absatz 4, Artikel 169, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 325 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 31 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– unter Hinweis auf die vom Schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 26. September 2018(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Oktober 2018(2),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. März 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf die Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8‑0398/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2019/1937.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Kommission zur Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
„Zum Zeitpunkt der Überprüfung gemäß Artikel 27 der Richtlinie wird die Kommission die Möglichkeit erwägen, eine Ausweitung ihres Anwendungsbereichs auf bestimmte Rechtsakte nach Artikel 153 AEUV und 157 AEUV vorzuschlagen, und dies gemäß Artikel 154 AEUV erforderlichenfalls nach Konsultation der Sozialpartner.“
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds (COM(2018)0092 – C8-0111/2018 – 2018/0041(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0092),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0111/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2018(1),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0430/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 (COM(2018)0110 – C8-0110/2018 – 2018/0045(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0110),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0110/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2018(1),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0431/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (COM(2016)0850 – C8-0480/2016 – 2016/0360A(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0850),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0480/2016),
— gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 8. November 2017(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. März 2017(2),
– unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 18. Mai 2017 zur Genehmigung der Aufspaltung des Vorschlags der Kommission und der Ausarbeitung von zwei separaten Legislativberichten durch den Ausschuss für Wirtschaft und Währung auf dieser Grundlage,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0242/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (COM(2016)0854 – C8-0474/2016 – 2016/0364(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0854),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0474/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 8. November 2017(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. März 2017(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0243/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments, festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (COM(2016)0851 – C8-0478/2016 – 2016/0361(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0851),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0478/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 8. November 2017(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. März 2017(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0216/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/47/EG, 2012/30/EU, 2011/35/EU, 2005/56/EG, 2004/25/EG und 2007/36/EG (COM(2016)0852 – C8-0481/2016 – 2016/0362(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0852),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0481/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 8. November 2017(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. März 2017(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0218/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über staatsanleihebesicherte Wertpapiere (COM(2018)0339 – C8-0206/2018 – 2018/0171(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0339),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0206/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– nach Anhörung der Europäischen Zentralbank,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018(1),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung(2),
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0180/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über staatsanleihebesicherte Wertpapiere
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(3),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mithilfe staatsanleihebesicherter Wertpapiere (Sovereign Bond-Backed Securities, im Folgenden „SBBS“) könnten bestimmte Anfälligkeiten, die durch die Finanzkrise 2007–2008 offenbart oder verursacht wurden, unter Umständenbehoben werden. Insbesondere könnten SBBS Banken unter Umständen anderen Finanzinstituten helfen, ihre Staatsanleihepositionen besser zu diversifizieren, den Nexus zwischen Banken und Staaten weiter lockern und das Angebot an risikoarmen auf Euro lautenden Vermögenswerten erhöhen, wodurch die Umsetzung der Geldpolitik erleichtert würde. Darüber hinaus könnten SBBS Anleiheemissionen auf kleinen und weniger liquiden nationalen Märkten für internationale Anleger attraktiver machen, was die privatwirtschaftliche Risikoteilung und die Risikominderung fördern und zu einer effizienteren Risikoallokation unter den Finanzakteuren beitragen kann.
(2) Im bestehenden Rechtsrahmen würden SBBS wie Verbriefungen behandelt und daher im Vergleich zu den Euroraum-Staatsanleihen, aus denen das ihnen zugrunde liegende Portfolio besteht, zusätzlichen Auf- und Abschlägen unterliegen. Diese zusätzlichen Auf- und Abschläge würden den privaten Sektor daran hindern, SBBS aufzulegen und zu verwenden, obwohl SBBS mit geringeren Risiken als diejenigen verbunden sind, die mit anderen Arten von Verbriefungen einhergehen.▐ Einige Risiken, etwa Warehouse-Risiken und betrügerisches Verhalten seitens der Mitarbeiter von Zweckgesellschaften, sind jedoch weit verbreitet. Für SBBS sollte daher ein Rechtsrahmen gelten, der den ▐Merkmalen und Eigenschaften von SBBS besser Rechnung trägt, damit sich dieses Produkt am Markt entwickeln kann.
(2a) SBBS sind als Verbriefungen spezifischen Produktrisiken im Zusammenhang mit der Zweckgesellschaft ausgesetzt, bei der es sich um eine rechtlich getrennte, selbstständige Einheit handelt, die zwecks Begebung von SBBS geschaffen wird. Eine Erstverlust-Tranche, die außerhalb des Bankensystems liegt, wird von zentraler Bedeutung sein, wenn es darum geht, die Verflechtung zwischen Staat und Banken zu verringern. Deshalb sollte die aufsichtsrechtliche Vorzugsbehandlung, die den einem SBBS zu Grunde liegenden Vermögenswerten gewährt wird, auf die Haltung einer SBBS-Senior-Tranche durch Banken ausgeweitet werden.
(3) Eine marktgeführte Entwicklung von SBBS zu ermöglichen, ist Teil der Anstrengungen, die die Kommission unternimmt, um Risiken für die Finanzstabilität zu verringern und der Vollendung der Bankenunion näherzukommen. SBBS könnten eine weitere Portfoliodiversifizierung im Bankensektor unterstützen und gleichzeitig eine neue Quelle hochwertiger Sicherheiten erschließen, die sich insbesondere für die Verwendung bei grenzüberschreitenden Transaktionen und für die Tätigkeiten der Zentralbanken des Eurosystems und der zentralen Gegenparteien eignen. Darüber hinaus könnten SBBS auch dafür sorgen, dass mehr Instrumente für grenzüberschreitende Investitionen und die grenzüberschreitende private Risikoteilung zur Verfügung stehen, was sich in die von der Kommission unternommenen Anstrengungen zur Vollendung der Bankenunion und zur weiteren Vertiefung und Integration der europäischen Kapitalmärkte im Kontext der Kapitalmarktunion einfügt.
(4) SBBS beinhalten keinerlei Vergemeinschaftung von Risiken und Verlusten unter den Mitgliedstaaten, da die Mitgliedstaaten nicht gegenseitig für ihre jeweiligen Verbindlichkeiten in dem einem SBBS zugrunde liegenden Staatsanleiheportfolio einstehen werden. Die Entwicklung von SBBS zu ermöglichen, beinhaltet auch keinerlei Änderungen an der gegenwärtigen regulatorischen Behandlung von Staatsanleihepositionen.
(5) Damit die angestrebte geografische Risikostreuung in der Bankenunion und im Binnenmarkt erreicht wird, sollte das den SBBS zugrunde liegende Portfolio aus Staatsanleihen der Mitgliedstaaten bestehen, deren Währung der Euro ist. Um Währungsrisiken zu vermeiden, sollte das den SBBS zugrunde liegende Portfolio ausschließlich auf Euro lautende Staatsanleihen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, enthalten dürfen. Um sicherzustellen, dass die Staatsanleihen der einzelnen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets in dem Maße in die Auflage eines SBBS eingehen, wie es dem Anteil der jeweiligen Mitgliedstaaten an der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt entspricht, sollte das relative Gewicht der nationalen Staatsanleihen in dem einem SBBS zugrunde liegenden Portfolio sehr nah am relativen Gewicht des betreffenden Mitgliedstaats im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten liegen.
(6) Um einen hochwertigen risikoarmen Vermögenswert zu schaffen und zugleich der unterschiedlichen Risikobereitschaft der Anleger zu entsprechen, sollte eine SBBS-Emission sowohl eine Senior-Tranche als auch eine oder mehrere nachrangige Tranchen umfassen. Die Senior-Tranche, die 70 % des Nennwerts einer SBBS-Emission ausmachen wird, sollte die erwartete Verlustquote der SBBS-Emission in Übereinstimmung mit der erwarteten Verlustquote der sichersten Staatsanleihen des Euro-Währungsgebiets halten, wobei das Risiko und die Korrelation der Staatsanleihen, die in dem einem SBBS zugrunde liegenden Portfolio enthalten sind, berücksichtigt werden sollten. Die nachrangigen Tranchen sollten für den Schutz der Senior-Tranche sorgen. ▌Um das Risiko bei der Junior-Tranche (der Tranche, die vor allen anderen Tranchen Verluste trägt) zu begrenzen, sollte der Nennwert der Junior-Tranche jedoch mindestens 5 % des ausstehenden Nennwerts der gesamten SBBS-Emission betragen. Angesichts der besonderen Komplexität des Produkts sollte der Erwerb durch private Verbraucher nur für Senior-Tranchen, nicht jedoch für Junior-Tranchen in Betracht gezogen werden.
(7) Um die Integrität einer SBBS-Emission sicherzustellen und die Risiken, die mit der Haltung und Verwaltung des zugrunde liegenden Staatsanleihe-Portfolios verbunden sind, soweit wie möglich zu begrenzen, sollten die Laufzeiten der zugrunde liegenden Staatsanleihen eng auf die Laufzeit der SBBS abgestimmt und sollte die Zusammensetzung des zugrunde liegenden Staatsanleihe-Portfolios für den gesamten Lebenszyklus der SBBS festgelegt sein.
(8) Die standardisierte Zusammensetzung des einem SBBS zugrunde liegenden Portfolios könnte die Begebung einer SBBS-Emission für den Fall, dass Staatsanleihen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten am Markt nicht verfügbar sind, erschweren oder verhindern. Deshalb sollte es möglich sein, Staatsanleihen eines bestimmten Mitgliedstaats bei der künftigen Begebung von SBBS auszuklammern, sofern und solange die Begebung von Staatsanleihen durch diesen Mitgliedstaat erheblich eingeschränkt ist, weil geringerer Bedarf an öffentlichen Schuldtiteln besteht oder der Marktzugang beeinträchtig ist.
(9) Um sicherzustellen, dass SBBS hinreichend homogen sind, sollte es nur nach einem entsprechenden Beschluss der Kommission gestattet sein, Staatsanleihen eines bestimmten Mitgliedstaats aus dem zugrunde liegenden Staatsanleihe-Portfolio auszuklammern und sie wieder darin aufzunehmen, sodass sichergestellt ist, dass allen gleichzeitig begebenen SBBS dasselbe Staatsanleihe-Portfolio zugrunde liegt. Bei SBBS handelt es sich um neue Produkte, und um sicherzustellen, dass auf dem Markt kontinuierlich SBBS begeben werden, bedarf es eines Entscheidungsfindungsverfahrens, das zeitnah funktioniert und dazu dient, zugrunde liegende Portfolios von SBBS dann anzupassen, wenn ein Mitgliedstaat über keinen Marktzugang mehr verfügt. Zusätzlich haben Kommentatoren und Interessenträger Bedenken über mögliche nachteilige Folgen, die für die Liquidität der Märkte der zugrunde liegenden Staatsanleihen entstehen könnten, geäußert, die es verdienen, ernst genommen zu werden. Zusätzlich wird der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) die Aufgabe der Überwachung der Märkte für SBBS und die zugrunde liegenden Staatsanleihen hinsichtlich Anzeichen von Beeinträchtigungen übertragen.
(9a) Auf der Grundlage der Bemerkungen der ESMA und gestützt auf ihre Berichte sollte die Kommission in die Lage versetzt werden, eine eindeutige Definition des Begriffs „Marktliquidität“ und eine Methode für ihre Berechnung zur Verfügung zu stellen und die Kriterien zu bestimmen, nach denen die ESMA die Frage bewerten sollte, ob ein Mitgliedstaat über keinen Marktzugang mehr für die Zwecke dieser Verordnung verfügt. Die Kommission sollte ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 AEUV einen delegierten Rechtsakt zu erlassen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung eines solchen delegierten Rechtsakts sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(10) Die festgelegte Größe der Senior-Tranche einer jeden SBBS-Emission kann bei der künftigen Begebung von SBBS reduziert werden, wenn aufgrund widriger Marktentwicklungen, die die Funktionsweise der Staatsanleihemärkte in einem Mitgliedstaat oder in der Union gravierend stören, eine geringere Größe erforderlich ist, um die anhaltend hohe Bonität und das geringe Risiko der Senior-Tranche sicherzustellen. Sind diese widrigen Marktentwicklungen beendet, sollte die Größe der Senior-Tranche bei der künftigen Begebung von SBBS wieder auf den Ausgangswert von 70 % erhöht werden. ▌
(11) Die Anleger sollten vor dem Risiko einer Insolvenz des Instituts, das die Staatsanleihen zwecks Zusammenstellung des einem SBBS zugrunde liegenden Portfolios ankauft, („Erstverkäufer“) möglichst weitgehend geschützt werden. Deshalb sollte die Begebung von SBBS nur Zweckgesellschaften gestattet sein, die sich ausschließlich der Begebung und Verwaltung von SBBS widmen und keinerlei sonstigen Tätigkeit, etwa der Kreditvergabe, nachgehen. Aus demselben Grund sollten für Zweckgesellschaften strenge Anforderungen an die Trennung von Vermögenswerten gelten.
(12) Um begrenzte Laufzeitinkongruenzen in der Zeit zwischen dem Eingang der Schuldendiensteinnahmen für das zugrunde liegende Portfolio und den Ausschüttungen an die SBBS-Anleger handhaben zu können, sollten die Zweckgesellschaften die Schuldendiensteinnahmen für das den SBBS zugrunde liegende Staatsanleihe-Portfolio ausschließlich in Barmittel und hochliquide Finanzinstrumente mit geringem Markt- und Kreditrisiko investieren dürfen.
(12a) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Haltung von Staatsanleihen durch Zweckgesellschaften die gleiche Behandlung erfährt wie jede andere Haltung der gleichen Staatsanleihe oder anderer Staatsanleihen, die zu den gleichen Bedingungen begeben werden.
(13) Nur Produkte, die die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Laufzeit des zugrunde liegenden Portfolios sowie die Größe der Senior-Tranche und der nachrangigen Tranchen erfüllen und deren Emission mit den Aufsichtsvorschriften im Einklang steht, sollten ▌in den Genuss der in dieser Verordnung vorgesehenen regulatorischen Behandlung kommen.
(14) Durch ESMA-Zertifizierungen sollte sichergestellt werden, dass eine SBBS-Emission die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die ESMA sollte daher ein Verzeichnis zertifizierter SBBS führen, anhand dessen Anleger nachprüfen können, ob es sich bei einem Produkt, das als SBBS zum Kauf angeboten wird, tatsächlich um ein SBBS handelt. Aus demselben Grund sollte die ESMA in diesem Verzeichnis vermerken, ob bei einem SBBS eine Strafe verhängt wurde, und Produkte, bei denen ein Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt wurde, aus dem Verzeichnis entfernen.
(15) Die Anleger sollten sich auf die von der ESMA vorgenommene Zertifizierung von SBBS ▌und auf die von den Zweckgesellschaften bereitgestellten Informationen verlassen können. Die Informationen über die SBBS und die Staatsanleihen, die in dem einem SBBS zugrunde liegenden Portfolio enthalten sind, sollten die Anleger in die Lage versetzen, SBBS-Transaktionen zu verstehen, zu bewerten und zu vergleichen und sich nicht ausschließlich auf Dritte, insbesondere Ratingagenturen, zu verlassen. Auf diese Weise sollten Anleger in der Lage sein, nach dem Vorsichtsprinzip zu handeln und ihre Sorgfaltspflichten effizient zu erfüllen. Informationen über SBBS sollten daher für die Anleger über standardisierte Meldebögen auf einer Website, die kontinuierliche Zugänglichkeit gewährleistet, frei verfügbar sein.
(16) Um missbräuchlichem Verhalten vorzubeugen und sicherzustellen, dass das Vertrauen in SBBS erhalten bleibt, sollte die ESMA für den Fall, dass fahrlässig oder vorsätzlich gegen die für SBBS geltenden Notifizierungs- und Produktanforderungen verstoßen wird, angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen vorsehen.
(17) Anleger verschiedener Finanzsparten sollten die Möglichkeit haben, unter denselben Bedingungen in SBBS zu investieren wie in die ihnen zugrunde liegenden Staatsanleihen des Euro-Währungsgebiets. Allerdings sollte dies nicht für Investitionen in die Haltung nachrangiger Tranchen eines SBBS durch Banken gelten. Die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6), die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) und die Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) sollten daher geändert werden, um sicherzustellen, dass SBBS über die verschiedenen geregelten Finanzsektoren hinweg den Vermögenswerten, die ihnen zugrunde liegen, regulatorisch gleichgestellt werden.
(18) Um die Finanzstabilität zu wahren, das Anlegervertrauen sicherzustellen und die Liquidität zu fördern, ist eine ordnungsgemäße und wirksame Beaufsichtigung der SBBS-Märkte von großer Bedeutung. Hierzu sollte die ESMA über die Begebung von SBBS unterrichtet und von den Zweckgesellschaften mit allen einschlägigen Informationen versorgt werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigt. Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Verordnung sollte in erster Linie auf die Gewährleistung des Anlegerschutzes abstellen und sich gegebenenfalls auch auf Aspekte erstrecken, die mit der Begebung und Haltung von SBBS durch beaufsichtigte Finanzunternehmen zusammenhängen könnten.
(19) Die nationalen zuständigen Behörden der an der Zusammenstellung der SBBS beteiligten oder im SBBS-Markt tätigen Unternehmen und die ESMA sollten ihre Aufsichtstätigkeit eng untereinander abstimmen und sicherstellen, dass ihre Beschlüsse übereinstimmen. ▌
(20) Da es sich bei SBBS um neue Produkte handelt, deren Auswirkungen auf die Märkte der zugrunde liegenden Staatsanleihen nicht bekannt sind, ist es angemessen, dass der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) sowie die nationalen für makroprudenzielle Instrumente zuständigen und benannten Behörden über den SBBS-Markt wachen. Zu diesem Zweck sollte der ESRB die ihm durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) übertragenen Befugnisse ausüben und gegenüber den zuständigen Behörden gegebenenfalls Warnungen aussprechen und Vorschläge für Abhilfemaßnahmen unterbreiten.
(21) Als Einrichtung mit hochspezialisiertem Fachwissen über die Wertpapiermärkte sollte die ESMA beauftragt werden, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen festgelegt wird, welche Art von Anlagen die Zweckgesellschaften mit den Zins- oder Tilgungseinnahmen für das den SBBS zugrunde liegende Portfolio tätigen dürfen, welche Informationen die Zweckgesellschaften der ESMA für die Notifizierung und Zertifizierung einer Begebung von SBBS-Emissionen übermitteln müssen, welche Informationen vor der Übertragung eines SBBS zu übermitteln sind und welche Pflichten in Bezug auf die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden bestehen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese Standards gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(22) Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, in denen die Notifizierungspflichten der Zweckgesellschaften vor der Begebung von SBBS-Emissionen festgelegt werden.
(23) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, kraft derer sie beschließen kann, ob die Staatsanleihen eines Mitgliedstaats aus dem einem SBBS zugrunde liegenden Portfolio entfernt oder darin aufgenommen werden sollten und ob die Größe der Senior-Tranche bei künftig zu begebenden SBBS-Emissionen geändert werden sollte. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) ausgeübt werden.
(24) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich einen Rahmen für SBBS festzulegen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil die Entstehung eines Markts für SBBS davon abhängt, dass aus der Anwendung der Unionsvorschriften resultierende Hemmnisse beseitigt werden, und da gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt für alle institutionellen Anleger und an SBBS-Transaktionen beteiligten Unternehmen nur auf Unionsebene geschaffen werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel 1
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein allgemeiner Rahmen für staatsanleihebesicherte Wertpapiere (Sovereign Bond-Backed Securities, im Folgenden „SBBS“) festgelegt.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Erstkäufer, Zweckgesellschaften, Anleger und alle anderen an der Begebung oder Haltung von SBBS beteiligten Unternehmen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „zuständige Behörde“ eine Behörde oder nach nationalem Recht offiziell anerkannte Einrichtung, die nach nationalem Recht oder Unionsrecht befugt ist, die in dieser Verordnung niedergelegten Aufgaben zu erfüllen;
2. „Staatsanleihe“ ein vom Zentralstaat eines Mitgliedstaats begebenes Schuldinstrument, das auf die inländische Währung dieses Mitgliedstaats lautet und in dieser inländischen Währung refinanziert wird und das eine Ursprungslaufzeit von einem Jahr oder mehr aufweist;
3. „staatsanleihebesichertes Wertpapier“ oder „SBBS“ ein auf Euro lautendes Finanzinstrument, dessen Kreditrisiko mit den in einem Staatsanleiheportfolio enthaltenen Risikopositionen zusammenhängt und das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;
4. „Zweckgesellschaft“ eine andere juristische Person als den Erstkäufer, die SBBS begibt und in Bezug auf das zugrunde liegende Staatsanleihe-Portfolio die in den Artikeln 7 und 8 dieser Verordnung beschriebenen Tätigkeiten durchführt;
5. „Erstkäufer“ eine juristische Person, die Staatsanleihen für eigene Rechnung erwirbt und anschließend zwecks Begebung von SBBS auf eine Zweckgesellschaft überträgt;
6. „Anleger“ eine natürliche oder juristische Person, die ein SBBS hält;
7. „Tranche“ ein vertraglich festgelegtes Segment des Kreditrisikos, das mit dem einem SBBS zugrunde liegenden Staatsanleihe-Portfolio verbunden ist, und das mit dem Risiko eines größeren oder kleineren Kreditverlusts einhergeht als eine Position über denselben Betrag in einem anderen Segment dieses Kreditrisikos;
8. „Senior-Tranche“ die Tranche der SBBS-Emission, die Verluste trägt, nachdem alle nachrangigen Tranchen derselben SBBS-Emission Verluste getragen haben;
9. „nachrangige Tranche“ jede Tranche einer SBBS-Emission, die vor der Senior-Tranche Verluste trägt;
10. „Junior-Tranche“ die Tranche einer SBBS-Emission, die vor jeder anderen Tranche Verluste trägt.
Kapitel 2
Zusammensetzung, Laufzeit und Struktur von SBBS
Artikel 4
Zusammensetzung des zugrunde liegenden Portfolios
(1) Das einer SBBS-Emission zugrunde liegende Portfolio enthält ausschließlich Folgendes:
a) Staatsanleihen von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist;
b) Einnahmen aus der Tilgung dieser Staatsanleihen.
(2) Das Gewicht der Staatsanleihen eines jeden Mitgliedstaats in dem einem SBBS zugrunde liegenden Portfolio („Basisgewicht“) entspricht dem relativen Gewicht des Beitrags dieses Mitgliedstaats zur Europäischen Zentralbank (EZB) entsprechend dem Schlüssel für die Zeichnung des eingezahlten Kapitals der EZB durch die nationalen Zentralbanken gemäß Artikel 29 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank.
Zweckgesellschaften dürfen von dem durch die Anwendung des Basisgewichts vorgegebenen Nennwert der Staatsanleihen eines jeden Mitgliedstaats jedoch um bis zu 10 % abweichen.
(3) Nachdem die erste SBBS zertifiziert wurde, beginnt die ESMA unverzüglich mit der kontinuierlichen Überwachung und Bewertung der Frage, ob eine der folgenden Situationen vorliegt:
a) In den vorangegangenen zwölf Monaten („Referenzzeitraum“) hat der Mitgliedstaat Staatsanleihen in einem Betrag begeben, der weniger als die Hälfte des Betrages ausmacht, der sich aus dem gemäß Absatz 2 ermittelten relativen Gewicht, multipliziert mit dem Gesamtbetrag der in den zwölf Monaten vor dem Referenzzeitraum begebenen SBBS, ergibt;
aa) die Emission der SBBS hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Marktliquidität einer der Staatsanleihen eines Mitgliedstaats, die im zugrunde liegende Portfolio enthalten sind;
b) in den vorangegangenen zwölf Monaten hat der Mitgliedstaat seinen jährlichen Refinanzierungsbedarf mindestens zur Hälfte mit offizieller Finanzhilfe für die Umsetzung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) gedeckt, oder der Mitgliedstaat verfügt aus irgendeinem Grund nicht mehr über Marktzugang.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe aa wird „Marktliquidität“ unter Berücksichtigung – als Mindestkriterium – der Tatsache bestimmt, dass der Markt in den vergangenen drei Monaten eine gewisse Breite und Tiefe aufwies, was anhand einer geringen Geld-Brief-Spanne, eines großen Handelsvolumens und einer hohen und vielfältigen Zahl von Marktteilnehmern nachgewiesen werden kann.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe aa erlässt die Kommission bis zum ... [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 24a, um eine klare Definition und Berechnungsmethode für „Marktliquidität“ für die Zwecke dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b erlässt die Kommission bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 24a zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Kriterien, nach denen die ESMA bewertet, ob ein Mitgliedstaat über keinen Marktzugang mehr verfügt.
(3a) Die ESMA überwacht und bewertet fortlaufend, ob ein Mitgliedstaat, dessen Staatsanleihen im zugrunde liegenden Portfolio eines SBBS enthalten sind, über keinen Marktzugang mehr verfügt oder ein makroökonomisches Anpassungsprogramm begonnen hat, ob die Emission der SBBS erhebliche negative Auswirkungen auf die Marktliquidität hat, und ob die Basisgewichte der Mitgliedstaaten mit begrenzter Verfügbarkeit von Staatsanleihen die Begebung neuer SBBS behindern oder ob eine dieser Situationen nicht mehr gegeben ist.
Stellt die ESMA in Konsultation mit dem ESRB fest, dass eine in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder aa genannte Situation vorliegt, kann sie bei der Kommission beantragen, die Basisgewichte der Anleihen der Mitgliedstaaten anzupassen, die im zugrunde liegenden Portfolio enthalten sind.
Stellt die ESMA in Konsultation mit dem ESRB fest, dass eine in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Situation vorliegt, kann sie bei der Kommission beantragen, entweder den Mitgliedsstaat von dem zugrunde liegenden Portfolio eines SBBS auszuschließen oder die Basisgewichte der Anleihen der Mitgliedstaaten anzupassen, die im zugrunde liegenden Portfolio enthalten sind.
Stellt die ESMA in Konsultation mit dem ESRB fest, dass eine in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis b genannte Situation nicht mehr gegeben ist, kann sie bei der Kommission beantragen, die Anleihen des Mitgliedstaats wieder in das zugrunde liegende Portfolio eines SBBS aufzunehmen und die Basisgewichte der Anleihen der Mitgliedstaaten anzupassen, die im zugrunde liegenden Portfolio enthalten sind.
Die Kommission ergreift innerhalb von 48 Stunden nach der in den Unterabsätzen 2, 3 und 4 genannten Antragstellung und gestützt auf die von der ESMA vorgelegten Gründe und Nachweise eine der folgenden Maßnahmen:
a) Erlass eines Durchführungsrechtsakts, durch den entweder Staatsanleihen aus dem zugrunde liegenden Portfolio der SBBS ausgeschlossen oder die Basisgewichte der entsprechenden Mitgliedstaaten angepasst werden;
b) Erlass eines Durchführungsrechtsakts, durch den der beantragte Ausschluss oder die beantragte Anpassung der Basisgewichte der betreffenden Mitgliedstaaten abgelehnt wird; oder
c) Erlass eines Durchführungsrechtsakts, durch den die Anleihen des Mitgliedstaats wieder in das zugrunde liegende Portfolio eines SBBS aufgenommen und gegebenenfalls die Basisgewichte der Anleihen der Mitgliedstaaten, die im zugrunde liegenden Portfolio enthalten sind, angepasst werden.
(3b) Alle Durchführungsrechtsakte nach Absatz 3a dieses Artikels werden gemäß dem Prüfverfahren des Artikels 26 Absatz 2 erlassen.
Wird ein Mitgliedstaat nach einem Durchführungsrechtsakt nach Absatz 3a aus dem zugrunde liegenden Portfolio eines SBBS ausgeschlossen, werden die Basisgewichte der Staatsanleihen der übrigen Mitgliedstaaten unter Ausklammerung der Staatsanleihen des in Absatz 3a genannten Mitgliedstaats und nach der in Absatz 2 dargelegten Berechnungsmethode festgelegt. Findet ein Durchführungsrechtsakt nach Absatz 3a Anwendung und werden die Basisgewichte angepasst, werden die Basisgewichte im Einklang mit dem Durchführungsrechtsakt angewandt.
Der Ausschluss bzw. die Anpassung gilt zunächst für einen Zeitraum von einem Monat. Die Kommission kann nach Konsultation der ESMA den Ausschluss bzw. die Anpassung der in diesem Artikel genannten Basisgewichte um zusätzliche Zeiträume von jeweils einem Monat mittels eines Durchführungsrechtsakts verlängern. Der Ausschluss bzw. die Anpassung endet automatisch, sofern nach Ablauf des ursprünglichen Zeitraums oder etwaiger darauf folgender Verlängerungszeiträume keine Verlängerung erfolgt.
(3c) Die EZB wird fristgerecht über jede Entscheidung unterrichtet, die nach den Absätzen 3a und 3b getroffen wird.
Artikel 5
Laufzeit der zugrunde liegenden Vermögenswerte
(1) SBBS-Tranchen, die Teil derselben Emission sind, weisen ein und dasselbe ursprüngliche Fälligkeitsdatum auf. Dieses Fälligkeitsdatum entspricht dem Tag, an dem die Restlaufzeit der Staatsanleihe mit der längsten Restlaufzeit im zugrunde liegenden Portfolio endet, oder spätestens dem darauffolgenden Tag.
(2) Keine Staatsanleihe in dem einem SBBS zugrunde liegenden Portfolio hat eine Restlaufzeit, die um mehr als sechs Monate kürzer ist als die Restlaufzeit der Staatsanleihe mit der längsten Restlaufzeit in diesem Portfolio.
Artikel 6
Struktur der Tranchen, Zahlungen und Verluste
(1) Eine SBBS-Emission besteht aus einer Senior-Tranche und einer oder mehreren nachrangigen Tranchen. Der ausstehende Nennwert der Senior-Tranche beträgt 70 % des ausstehenden Nennwerts der gesamten SBBS-Emission. Die Anzahl und die ausstehenden Nennwerte der nachrangigen Tranchen werden von der Zweckgesellschaft mit der Einschränkung festgelegt, dass der Nennwert der Junior-Tranche mindestens 5 % des ausstehenden Nennwerts der gesamten SBBS-Emission betragen muss.
(2) Werden die Staatsanleihemärkte in einem Mitgliedstaat oder in der Union durch widrige Entwicklungen in ihrer Funktionsweise gravierend gestört und wurde diese Störung gemäß Absatz 4 von der Kommission bestätigt, senken die Zweckgesellschaften den ausstehenden Nennwert der Senior-Tranche bei SBBS-Emissionen, die nach dieser Bestätigung begeben werden, auf 60 % ab.
Hat die Kommission nach Absatz 4 bestätigt, dass diese Störung beendet ist, findet bei allen nach dieser Bestätigung begebenen SBBS-Emissionen Absatz 1 Anwendung.
(3) Die ESMA überwacht und bewertet, ob die in Absatz 2 genannte Situation besteht oder beendet ist, und setzt die Kommission davon in Kenntnis.
(4) Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die in Absatz 2 genannte Störung besteht oder beendet ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Zahlungen im Rahmen eines SBBS hängen von den Zahlungen im Rahmen des zugrunde liegenden Staatsanleihe-Portfolios ab.
(6) Die Verlustverteilung und die Zahlungsreihenfolge richten sich nach der Tranche der SBBS-Emission und werden für den gesamten Lebenszyklus der SBBS-Emission festgelegt.
Verluste werden bei ihrer Realisierung erfasst und zugewiesen.
Artikel 7
Begebung von SBBS und Pflichten der Zweckgesellschaften
(1) Die Zweckgesellschaften erfüllen alle folgenden Anforderungen:
a) Sie sind in der Union niedergelassen;
b) ihre Tätigkeiten beschränken sich auf die Begebung und Bedienung von SBBS-Emissionen sowie die Verwaltung des diesen SBBS-Emissionen zugrunde liegenden Portfolios gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 8;
c) die Zweckgesellschaften führen die unter Buchstabe b genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten in alleiniger Verantwortung durch.
(2) Die Zweckgesellschaften sind Volleigentümer des einer SBBS-Emission zugrunde liegenden Portfolios.
Das einer SBBS-Emission zugrunde liegende Portfolio gilt als Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(13), die die finanziellen Verpflichtungen der Zweckgesellschaft gegenüber den Anlegern dieser SBBS-Emission absichert.
Die Haltung eines SBBS einer bestimmten SBBS-Emission begründet keine Rechte oder Forderungen an den Vermögenswerten der die SBBS-Emission begebenden Zweckgesellschaft, die über das dieser Emission zugrunde liegende Portfolio und die durch die Haltung dieses SBBS erzielten Einkünfte hinausgingen.
Eine Verminderung des Werts des zugrunde liegenden Staatsanleihe-Portfolios oder der damit verbundenen Einnahmen begründet keinen Haftungsanspruch der Anleger.
(3) Eine Zweckgesellschaft führt Aufzeichnungen und Konten in der Weise, dass sie
a) ihre eigenen Vermögenswerte und Finanzmittel von den Vermögenswerten und Finanzmitteln des der SBBS-Emission zugrunde liegenden Portfolios und den damit verbundenen Einnahmen trennt;
b) die zugrunde liegenden Portfolios und Einnahmen der verschiedenen SBBS-Emissionen voneinander trennt;
c) die Positionen der verschiedenen Anleger oder Intermediäre voneinander trennt;
d) sich vergewissert, dass die Zahl der SBBS einer Emission jederzeit der Summe der SBBS entspricht, die alle Anleger oder Intermediäre im Rahmen dieser Emission halten;
e) sich vergewissert, dass der ausstehende Nennwert der SBBS einer Emission dem ausstehenden Nennwert des zugrunde liegenden Staatsanleihe-Portfolios dieser Emission entspricht.
(4) Zweckgesellschaften verwahren die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Staatsanleihen, wie nach Abschnitt B Nummer 1 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(14) sowie Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) gestattet, ausschließlich bei Zentralbanken, Zentralverwahrern, zugelassenen Kreditinstituten oder zugelassenen Wertpapierfirmen.
(4a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haltung von Staatsanleihen durch Zweckgesellschaften die gleiche Behandlung erfährt wie jede andere Haltung der gleichen Staatsanleihe oder anderer Staatsanleihen, die zu den gleichen Bedingungen begeben werden.
Artikel 8
Anlagepolitik
(1) Eine Zweckgesellschaft investiert Tilgungs- oder Zinszahlungen im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Staatsanleihen, die vor Tilgungs- oder Zinszahlungen im Rahmen des SBBS fällig werden, ausschließlich in Barmittel oder auf Euro lautende Barmitteläquivalente, die für eine untertägige Liquidierung mit minimalem nachteiligem Preiseffekt in Frage kommen.
Eine Zweckgesellschaft verwahrt die in Unterabsatz 1 genannten Zahlungen, wie nach Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU sowie Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gestattet, ausschließlich bei Zentralbanken, Zentralverwahrern, zugelassenen Kreditinstituten oder zugelassenen Wertpapierfirmen.
(2) Eine Zweckgesellschaft verändert das einem SBBS zugrunde liegende Portfolio nicht vor Ende der Laufzeit dieses SBBS.
(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen präzisiert wird, welche Finanzinstrumente als hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Markt- und Kreditrisiko im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können. Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Kapitel 3
Verwendung der Bezeichnung „SBBS“ sowie Notifizierungs-, Transparenz- und Informationspflichten
Artikel 9
Verwendung der Bezeichnung „staatsanleihebesichertes Wertpapier“
Die Bezeichnung „staatsanleihebesichertes Wertpapier“ oder „SBBS“ darf nur für Finanzprodukte verwendet werden, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
a) das Finanzprodukt erfüllt durchgängig die Anforderungen der Artikel 4, 5 und 6;
aa) die Zweckgesellschaft erfüllt durchgängig die Anforderungen der Artikel 7 und 8;
b) das Finanzprodukt wurde gemäß Artikel 10 Absatz 1 von der ESMA zertifiziert und in das in Artikel 10 Absatz 2 genannte Verzeichnis aufgenommen.
Artikel 10
Notifizierungspflichten bei SBBS
(1) Eine Zweckgesellschaft reicht einen Antrag auf Zertifizierung einer SBBS-Emission ein, indem sie der ESMA mindestens eine Woche vor Begebung einer SBBS-Emission mittels des in Absatz 5 genannten Meldebogens notifiziert, dass eine SBBS-Emission die Anforderungen der Artikel 4, 5 und 6 erfüllt. Die ESMA setzt die für die Zweckgesellschaft zuständige Behörde unverzüglich davon in Kenntnis.
(1a) Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Notifizierung umfasst eine von der Zweckgesellschaft vorzulegende Erklärung darüber, wie sie die jeweiligen Anforderungen der Artikel 4, 5, 6, 7 und 8 erfüllt hat.
(1b) Die ESMA nimmt eine Zertifizierung einer SBBS-Emission nur dann vor, wenn sie davon überzeugt ist, dass die antragstellende Zweckgesellschaft und die SBBS-Emission alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen. Die ESMA informiert die antragstellende Zweckgesellschaft unverzüglich darüber, ob die Zertifizierung erteilt oder abgelehnt wurde.
(2) Die ESMA führt auf ihrer offiziellen Website ein Verzeichnis aller SBBS-Emissionen, die von der ESMA zertifiziert wurden. Die ESMA bringt das Verzeichnis umgehend auf den neuesten Stand und entfernt alle SBBS-Emissionen, die nach einem Beschluss der ESMA gemäß Artikel 15 nicht mehr als SBBS-Emission angesehen werden.
(3) ▌Die ESMA weist in dem in Absatz 2 genannten Verzeichnis sofort darauf hin, wenn sie im Zusammenhang mit dem betroffenen SBBS verwaltungsrechtliche Sanktionen nach Artikel 16 verhängt hat, gegen die kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann.
(3a) Die ESMA entzieht die Zertifizierung für eine SBBS-Emission, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die Zweckgesellschaft hat ausdrücklich auf die Zertifizierung verzichtet oder sie innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Zertifizierung nicht in Anspruch genommen.
b) Die Zweckgesellschaft hat die Zertifizierung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten.
c) Die SBBS-Emission erfüllt die Voraussetzungen, auf denen die Zertifizierung beruhte, nicht mehr.
Der Entzug der Zertifizierung gilt mit sofortiger Wirkung in der gesamten Union.
(4) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 1 genannten Informationen präzisiert werden.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(5) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Meldebögen aus, mit denen die in Absatz 1 genannten Informationen zu übermitteln sind.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 11
Transparenzpflichten
(1) Eine Zweckgesellschaft stellt den Anlegern und der ESMA unverzüglich folgende Informationen zur Verfügung:
a) Informationen über das zugrunde liegende Portfolio, die für die Beurteilung, ob das Finanzinstrument die Artikel 4, 5 und 6 erfüllt, unerlässlich sind;
b) eine ausführliche Beschreibung der Zahlungsrangfolge für die verschiedenen Tranchen der SBBS-Emission;
c) wurde in den in Artikel 1 Absatz 4, Artikel 1 Absatz 5 oder Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) niedergelegten Fällen kein Prospekt erstellt, eine Übersicht über die wichtigsten Merkmale des SBBS, gegebenenfalls mit Einzelheiten zu den Eigenschaften der Risikoposition, den Cashflows und der Verlustkaskade;
d) die in Artikel 10 Absatz 1 genannte Notifizierung und die in Artikel 10 Absatz 1b genannte Zertifizierung.
Die unter Buchstabe a genannten Informationen werden spätestens einen Monat, nachdem die Zinszahlungen des SBBS fällig werden, zur Verfügung gestellt.
(2) Eine Zweckgesellschaft stellt die in Absatz 1 genannten Informationen auf einer Website zur Verfügung, die
a) über ein gut funktionierendes System für die Kontrolle der Datenqualität verfügt;
b) angemessenen Governance-Standards unterliegt und nach einer Organisationsstruktur gepflegt und betrieben wird, die die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Website gewährleistet;
c) Systemen, Kontrollen und Verfahren unterliegt, die alle relevanten Quellen operationeller Risiken ermitteln können;
d) über Systeme verfügt, die den Schutz und die Integrität der eingehenden Informationen gewährleisten und eine unverzügliche Erfassung dieser Informationen sicherstellen;
e) die Aufzeichnung der Informationen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Fälligkeitsdatum der jeweiligen SBBS-Emission ermöglicht.
Die in Absatz 1 genannten Informationen und der Ort, an dem die Informationen zugänglich gemacht werden, werden von der Zweckgesellschaft in der Dokumentation, die den Anlegern zu den SBBS zur Verfügung gestellt wird, angegeben.
Artikel 12
Informationspflichten
(1) Vor der Übertragung eines SBBS stellt der Übertragende dem Übertragungsempfänger alle folgenden Informationen zur Verfügung:
a) das Verfahren für die Verteilung der Einnahmen aus dem zugrunde liegenden Staatsanleihe-Portfolio auf die verschiedenen Tranchen der SBBS-Emission, auch infolge oder in Erwartung einer Nichtzahlung bei den zugrunde liegenden Vermögenswerten;
b) wie die Stimmrechte bei einem Tauschangebot infolge oder in Erwartung einer Nichtzahlung bei Staatsanleihen im zugrunde liegenden Portfolio den Anlegern zugeteilt und wie etwaige Verluste aus einer nicht erfolgten Schuldendienstzahlung auf die verschiedenen Tranchen der SBBS-Emission verteilt werden.
(2) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 1 genannten Informationen präzisiert werden.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Kapitel 4
Produktaufsicht
Artikel 13
Beaufsichtigung durch die ESMA
(1) Die ESMA ist die zuständige Behörde, die darüber wacht, dass die Zweckgesellschaften die ▌in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.
(2) Die ESMA verfügt über die Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse▌, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt.
Die ESMA erhält mindestens die Befugnis,
a) Zugang zu sämtlichen Dokumenten in jeglicher Form zu verlangen, soweit diese mit SBBS in Zusammenhang stehen, und Kopien davon entgegenzunehmen oder anzufertigen;
b) von den Zweckgesellschaften die unverzügliche Übermittlung von Informationen zu verlangen;
c) von jeder Person, die mit den Tätigkeiten der Zweckgesellschaften in Verbindung steht, Informationen zu verlangen;
d) angekündigte oder unangekündigte Prüfungen vor Ort durchzuführen;
e) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass eine Zweckgesellschaft diese Verordnung fortwährend erfüllt;
f) eine Anordnung zu erlassen, um sicherzustellen, dass eine Zweckgesellschaft diese Verordnung erfüllt und jegliches Verhalten, das einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen könnte, einstellt.
▌
Artikel 14
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA
(1) Die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Unternehmen verantwortlich sind, die SBBS zusammenstellen oder anderweitig im SBBS-Markt tätig sind, und die ESMA arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammen und tauschen Informationen aus. Insbesondere stimmen sie ihre Aufsichtstätigkeit eng untereinander ab, um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen Verstößen abzuhelfen, bewährte Verfahren zu entwickeln und zu fördern, die Zusammenarbeit zu erleichtern, eine kohärente Auslegung zu fördern und bei Uneinigkeit rechtsordnungsübergreifende Bewertungen abzugeben.
Um die Wahrnehmung der Befugnisse der zuständigen Behörden zu erleichtern und die übereinstimmende Anwendung und Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten sicherzustellen, wird die ESMA im Rahmen ihrer in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 niedergelegten Befugnisse tätig.
(2) Eine zuständige Behörde, die klare und nachweisbare Gründe dafür hat, dass eine Zweckgesellschaft gegen diese Verordnung verstößt, setzt die ESMA davon umgehend und ausführlich in Kenntnis. Die ESMA trifft angemessene Maßnahmen, einschließlich des in Artikel 15 genannten Beschlusses.
(3) Handelt die Zweckgesellschaft trotz der Maßnahmen der ESMA weiterhin in einer Weise, die eindeutig gegen diese Verordnung verstößt, so kann die ESMA alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Anleger ergreifen und der Zweckgesellschaft insbesondere auch den weiteren Vertrieb von SBBS in ihrem Hoheitsgebiet untersagen sowie den in Artikel 15 genannten Beschluss fassen.
Artikel 15
Missbrauch der Bezeichnung „SBBS“
(1) Besteht Grund zu der Annahme, dass eine Zweckgesellschaft die Bezeichnung „SBBS“ unter Verstoß gegen Artikel 9 für den Vertrieb eines Produkts verwendet hat, das die im genannten Artikel niedergelegten Anforderungen nicht erfüllt, so geht die ESMA nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vor.
(2) Innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie Kenntnis von dem in Absatz 1 genannten möglichen Verstoß erhalten hat, entscheidet die ESMA, ob ein Verstoß gegen Artikel 9 vorliegt, und setzt ▌die anderen jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der für den Anleger zuständigen Behörden, soweit bekannt, von ihrer Entscheidung in Kenntnis. ▌
▌
Stellt die ESMA fest, dass der von der Zweckgesellschaft begangene Verstoß mit einer in gutem Glauben erfolgten Zuwiderhandlung gegen Artikel 9 zusammenhängt, kann sie beschließen, der Zweckgesellschaft eine Frist von höchstens einem Monat einzuräumen, um den festgestellten Verstoß abzustellen, wobei diese Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Zweckgesellschaft von der ESMA über den Verstoß unterrichtet wurde. Während dieser Frist wird ein SBBS, das in dem von der ESMA gemäß Artikel 10 Absatz 2 geführten Verzeichnis enthalten ist, weiterhin als SBBS angesehen und weiter in diesem Verzeichnis geführt.
(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Pflicht zur Zusammenarbeit und die nach den Absätzen 1 und 2 auszutauschenden Informationen präzisiert werden.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum ... [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 16
Abhilfemaßnahmen und verwaltungsrechtliche Sanktionen
(1) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen nach Artikel 17 festzulegen, verhängt die ESMA gegen die Zweckgesellschaft oder die natürliche Person, die die Zweckgesellschaft verwaltet, geeignete Abhilfemaßnahmen, einschließlich des in Artikel 15 genannten Beschlusses, sowie die in Absatz 3 niedergelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen, wenn die Zweckgesellschaften
a) die in den Artikeln 7 und 8 niedergelegten Pflichten nicht erfüllt haben;
b) die Anforderungen des Artikels 9 nicht erfüllt haben, insbesondere auch wenn sie die nach Artikel 10 Absatz 1 vorgeschriebene Notifizierung bei der ESMA versäumt oder eine irreführende Notifizierung abgegeben haben;
c) die Transparenzpflichten nach Artikel 11 nicht erfüllt haben.
(2) Die in Absatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen beinhalten mindestens Folgendes:
a) eine öffentliche Bekanntmachung, in der der Name der natürlichen oder juristischen Person, die den Verstoß begangen hat, und die Art des Verstoßes genannt werden;
b) eine Anordnung, mit der die natürliche oder juristische Person, die den Verstoß begangen hat, aufgefordert wird, den Verstoß abzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
c) ein vorübergehendes Verbot für die Mitglieder des Leitungsorgans der Zweckgesellschaft oder jede andere natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich ist, Leitungsaufgaben in Zweckgesellschaften wahrzunehmen;
d) bei den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verstößen ein vorübergehendes Verbot für die Zweckgesellschaft, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Notifizierungen vorzunehmen;
e) eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in Landeswährung am ... [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] oder von bis zu 10 % des gesamten jährlichen Nettoumsatzes der Zweckgesellschaft gemäß dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss der Zweckgesellschaft;
f) eine verwaltungsrechtliche Geldbuße in bis zu zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser Nutzen die unter Buchstabe e genannten Höchstbeträge übersteigt.
(3) Bei der Festlegung von Art und Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen berücksichtigt die ESMA, inwieweit der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, sowie alle sonstigen relevanten Umstände, darunter je nach Sachlage,
a) die Erheblichkeit, Schwere und Dauer des Verstoßes;
b) den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
c) die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
d) die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese Gewinne oder Verluste beziffern lassen;
e) die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind;
f) die Zusammenarbeit der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde;
g) frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.
(4) Die ESMA stellt sicher, dass jeder Beschluss über die Verhängung von Abhilfemaßnahmen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen ordnungsgemäß begründet und auf dem Rechtsweg anfechtbar ist.
Artikel 17
Interaktion mit strafrechtlichen Sanktionen
Mitgliedstaaten, die strafrechtliche Sanktionen für die in Artikel 16 Absatz 1 genannten Verstöße festgelegt haben, gestatten der ESMA, sich mit den Justiz-, Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden in ihrem Hoheitsgebiet ins Benehmen zu setzen und spezifische Informationen über strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren, die wegen der in Artikel 16 Absatz 1 genannten Verstöße eingeleitet wurden, von den betreffenden Behörden zu erhalten und diesen zu übermitteln▌.
Artikel 18
Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen
(1) Alle Beschlüsse über verwaltungsrechtliche Sanktionen, gegen die kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann und die wegen eines in Artikel 16 Absatz 1 genannten Verstoßes verhängt wurden, werden von der ESMA auf deren Website unverzüglich und nach Unterrichtung der Betroffenen veröffentlicht.
Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung beinhaltet Informationen über Art und Natur des Verstoßes sowie den Namen der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wurde.
(2) Die ESMA macht die verwaltungsrechtliche Sanktion ▌in anonymisierter Form bekannt, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
a) wenn die verwaltungsrechtliche Sanktion gegen eine natürliche Person verhängt wird und die öffentliche Bekanntmachung personenbezogener Daten bei einer vorherigen Bewertung für unverhältnismäßig befunden wird;
b) wenn die öffentliche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde;
c) wenn die öffentliche Bekanntmachung der betroffenen Zweckgesellschaft oder den betroffenen natürlichen Personen unverhältnismäßig großen Schaden verursachen würde.
Ist abzusehen, dass die in Unterabsatz 1 genannten Umstände innerhalb einer vertretbaren Zeit entfallen werden, kann die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 für diese Zeit auch aufgeschoben werden.
(3) Die ESMA stellt sicher, dass die nach Absatz 1 oder 2 veröffentlichten Informationen mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben. Personenbezogene Daten werden auf der offiziellen Website der ESMA nur so lange wie nötig geführt.
Artikel 18a
Aufsichtsgebühren
(1) Die ESMA stellt den Zweckgesellschaften gemäß der vorliegenden Verordnung und gemäß den nach Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz der betreffenden Zweckgesellschaften und decken die notwendigen Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Genehmigung von SBBS und der Beaufsichtigung von Zweckgesellschaften vollständig ab.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 24a zu erlassen, um diese Verordnung durch genauere Festlegung der Art der Gebühren, der gebührenpflichtigen Tatbestände, der Höhe der Gebühren und der Art und Weise ihrer Entrichtung zu ergänzen.
Artikel 19
Makroprudenzielle Aufsicht über den SBBS-Markt
Im Rahmen seines in der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ▌festgelegten Mandats ist der ESRB für die makroprudenzielle Aufsicht über den SBBS-Markt der Union verantwortlich und wird im Rahmen der in dieser Verordnung niedergelegten Befugnisse tätig. Wenn der ESRB feststellt, dass die SBBS-Märkte ein schwerwiegendes Risiko für das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte für die Staatsanleihen der Mitgliedstaaten darstellen, deren Währung der Euro ist, nimmt er gegebenenfalls die Befugnisse gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 in Anspruch.
▌
Kapitel 4
Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen
Artikel 21
Änderung der Richtlinie 2009/65/EG
In der Richtlinie 2009/65/EG wird folgender Artikel 54a eingefügt:"
„Artikel 54a
(1) Wenn die Mitgliedstaaten nach Artikel 54 eine abweichende Regelung anwenden oder nach Artikel 56 Absatz 3 von der Anwendung absehen, so wird von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW
a)
dieselbe abweichende Regelung angewandt beziehungsweise dieselbe Nichtanwendung gestattet, damit OGAW nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % ihres Sondervermögens in SBBS im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung [Nummer der SBBS-Verordnung einfügen] anlegen können, wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass die Anteilinhaber des betreffenden OGAW den gleichen Schutz genießen wie die Anteilinhaber von OGAW, die die Grenzen von Artikel 52 einhalten;
b)
von der Anwendung des Artikels 56 Absätze 1 und 2 abgesehen.
(2) Die zur Erfüllung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen werden von den Mitgliedstaaten bis zum ... [6 Monate nach Inkrafttreten der SBBS-Verordnung] erlassen, veröffentlicht und der Kommission sowie der ESMA mitgeteilt.“.
"
Artikel 22
Änderung der Richtlinie 2009/138/EG
In Artikel 104 der Richtlinie 2009/138/EG wird folgender Absatz 8 angefügt:"
„(8) Für die Zwecke der Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung werden Risikopositionen in staatsanleihebesicherten Wertpapieren im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung [Nummer der SBBS-Verordnung einfügen] genauso behandelt wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf deren Landeswährung lauten und in deren Landeswährung refinanziert werden.
Die zur Erfüllung des Unterabsatzes 1 erforderlichen Maßnahmen werden von den Mitgliedstaaten bis zum ... [sechs Monate nach Inkrafttreten der SBBS-Verordnung] erlassen, veröffentlicht und der Kommission sowie der ESMA mitgeteilt.“.
"
Artikel 23
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:
(1) In Artikel 268 wird folgender Absatz 5 angefügt:"
„(5) Abweichend von Absatz 1 darf die Senior-Tranche staatsanleihebesicherter Wertpapiere im Sinne des Artikels 3 Nummer8 der Verordnung [Nummer der SBBS-Verordnung einfügen] stets gemäß Absatz 1 behandelt werden.“;
"
(2) in Artikel 325 wird folgender Absatz 4 angefügt:"
„(4) Für die Zwecke dieses Titels behandeln die Institute Risikopositionen in Form einer Senior-Tranche von staatsanleihebesicherten Wertpapieren im Sinne des Artikels 3 Nummer8 der Verordnung [Nummer der SBBS-Verordnung einfügen] wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats.“;
"
(3) in Artikel 390 Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:"
„Unterabsatz 1 gilt für Risikopositionen in staatsanleihebesicherten Wertpapieren im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung [Nummer der SBBS-Verordnung einfügen].“.
"
Artikel 24
Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341
In der Richtlinie (EU) 2016/2341 wird folgender Artikel 18a eingefügt:"
„Artikel 18a
Staatsanleihebesicherte Wertpapiere
(1) In ihre nationalen Vorschriften für die Bewertung der Aktiva von EbAV, die Berechnung der Eigenmittel von EbAV und die Berechnung der Solvabilitätsspanne für EbAV behandeln die Mitgliedstaaten staatsanleihebesicherte Wertpapiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung [Nummer der SBBS-Verordnung einfügen] genauso wie Staatsanleihen des Euro-Währungsgebiets.
(2) Die zur Erfüllung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen werden von den Mitgliedstaaten bis zum ... [sechs Monate nach Inkrafttreten der SBBS-Verordnung] erlassen, veröffentlicht und der Kommission sowie der ESMA mitgeteilt.“.
"
Artikel 24a
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 sowie Artikel 18a Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 sowie Artikel 18a Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 oder Artikel 18a Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.
Artikel 25
Evaluierungsklausel
Frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und sobald ausreichende Daten zur Verfügung stehen, führt die Kommission eine Evaluierung durch, um zu beurteilen, ob das mit dieser Verordnung angestrebte Ziel, ungerechtfertigte regulatorische Hindernisse für die Entwicklung von SBBS zu beseitigen, erreicht wurde.
Artikel 26
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 2001/528/EG der Kommission(17) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ... am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffen bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37);
Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (COM(2018)0646 – C8‑0409/2018 – 2017/0230(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0646),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0409/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. April 2018(1) und vom 7. Dezember 2018(2),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Februar 2018(3) und vom 12. Dezember 2018(4),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 1. April 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8‑0013/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
P8_TC1-COD(2017)0230
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/2175.)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (COM(2017)0538 – C8-0317/2017 – 2017/0232(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0538),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0317/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 2. März 2018(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Februar 2018(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 1. April 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8‑0011/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
P8_TC1-COD(2017)0232
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/2176.)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente und der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (COM(2017)0537 – C8-0318/2017 – 2017/0231(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0537),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0318/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. Mai 2018(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts‑ und Sozialausschusses vom 15. Februar 2018(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 1. April 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0012/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
P8_TC1-COD(2017)0231
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2019/2177.)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/65/EU (COM(2017)0791 – C8-0452/2017 – 2017/0358(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0791),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0452/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 22. August 2018(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. April 2018(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. März 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8‑0295/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 1093/2010 (COM(2017)0790 – C8-0453/2017 – 2017/0359(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0790),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0453/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 22. August 2018(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. April 2018(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. März 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0296/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. Beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (COM(2017)0797 – C8-0006/2018 – 2017/0355(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0797),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0006/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2018(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Juli 2018(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0355/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2019/1152.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION
Im Einklang mit Artikel 23 der Richtlinie wird die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie acht Jahre nach deren Inkrafttreten überprüfen, um gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen vorzuschlagen. In ihrem Bericht konzentriert sich die Kommission insbesondere auf die Anwendung der Artikel 1 und 14 durch die Mitgliedstaaten. Bei der Überprüfung der vollständigen und korrekten Umsetzung der Richtlinie in die nationalen Rechtsordnungen wird die Kommission auch die Einhaltung von Artikel 14 prüfen.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde (COM(2018)0131 – C8-0118/2018 – 2018/0064(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0131),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 46, Artikel 48, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0118/2018),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 46 und 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. September 2018(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2018(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf die Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0391/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der auf die Veröffentlichung des endgültigen Rechtsakts folgenden Ausgabe der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/1149.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen fest, dass das Verfahren der Wahl des Sitzes der Europäischen Arbeitsbehörde (im Folgenden die „Behörde“) zum Zeitpunkt der Annahme der Gründungsverordnung noch nicht abgeschlossen war.
Die drei Organe erinnern unter Hinweis auf die Verträge an die Verpflichtung zur loyalen und transparenten Zusammenarbeit und bekräftigen den Wert des Informationsaustauschs ab den ersten Phasen des Verfahrens der Wahl des Sitzes der Behörde.
Ein solcher frühzeitiger Informationsaustausch würde es den drei Organen erleichtern, ihre in den Verträgen verankerten Rechte im Rahmen der entsprechenden Verfahren auszuüben.
Das Europäische Parlament und der Rat nehmen die Absicht der Kommission zur Kenntnis, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit in der Gründungsverordnung eine Bestimmung über den Sitz der Behörde enthalten ist und um sicherzustellen, dass die Behörde im Einklang mit dieser Verordnung eigenständig tätig ist.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1343/2011 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (COM(2016)0134 – C8-0117/2016 – 2016/0074(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0134),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0117/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Juli 2016(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. Dezember 2016(2),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 22. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8–0381/2017),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 und zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (COM(2017)0114 – C8-0099/2017 – 2017/0048(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0114),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0099/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 2. Januar 2018(1),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. März 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0094/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF (COM(2018)0338 – C8-0214/2018 – 2018/0170(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0338),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und insbesondere dessen Artikel 106a, auf dessen Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0214/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme 8/2018 des Rechnungshofs(1),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0179/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 325, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
(1) Mit dem Erlass der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(5) hat die Union die Bestimmungen des harmonisierten Rechtsrahmens im Hinblick auf die verfügbaren Instrumente für den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Union wesentlich verstärkt. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) wird die Befugnis besitzen ist eine der wichtigsten Prioritäten der Kommission in den Bereichen Strafjustiz und Betrugsbekämpfung und wird befugt sein, in den teilnehmenden Mitgliedstaaten strafrechtliche Untersuchungen durchzuführen und die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 definierten, gegen den Unionshaushalt gerichteten Straftaten zur Anklage zu bringen. [Abänd. 1]
(2) DasZum Schutz der finanziellen Interessen der Union führt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF, im Folgenden „das Amt“) führt administrativeUntersuchungenVerwaltungsuntersuchungen über Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung und über Straftaten durch. Es kann nach Abschluss seiner Untersuchungen Empfehlungen für justizielle Folgemaßnahmen der nationalen Strafverfolgungsbehörden abgeben, die darauf abstellen, dass in den Mitgliedstaaten Anklagen erhoben und Strafverfahren eingeleitet werden. Fälle in den sich an der EUStA beteiligenden Mitgliedstaaten, in denen Verdacht auf Vorliegen einer Straftat besteht, wird das Amt künftig der EUStA melden und mit dieser bei den von der EUStA durchgeführten Untersuchungen zusammenarbeiten. [Abänd. 2]
(3) Daher sollte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) im Anschluss an den Erlass der Verordnung (EU) 2017/1939 geändert und entsprechend angepasst werden. Die die Beziehungen zwischen der EUStA und dem Amt regelnden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1939 sollten daher durch die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 widergespiegelt und ergänzt werden, damit durch das Zusammenwirken dieser beiden Einrichtungen ein größtmöglicherder größtmögliche Schutz der finanziellen Interessen der Union sichergestellt wird, was auch die Anwendung der Grundsätze der engen Zusammenarbeit, des Austausches von Informationen, der Komplementarität und der Vermeidung von Doppeluntersuchungen erfordert. [Abänd. 3]
(4) Zur Erreichung ihres gemeinsamen Ziels, die Integrität des Unionshaushalts zu bewahren, sollten das Amt und die EUStA eine enge, sich auf eine loyale Zusammenarbeit gründende Beziehung zueinander aufbauen und pflegen, die darauf abzielt, dass ihre Mandate einander sinnvoll ergänzen und ihr Vorgehen in geeigneter Weise koordiniert wird; dies gilt insbesondere für den Umfang der verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA. Diese Beziehung sollte somit letztendlich dazu beitragen, dass stets sichergestellt ist, dass alle verfügbaren Mittel zum Schutz der finanziellen Interessen der Union genutzt und unnötige Doppelarbeiten vermieden werden.
(5) Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass das Amt sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die zuständigen nationalen Behörden der EUStA etwaigemutmaßliche Straftaten, die in den Zuständigkeitsbereich der EUStA fallen, zügig melden. Da das Amt mit dem Mandat ausgestattet ist, administrative Untersuchungen Verwaltungsuntersuchungen über Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige widerrechtlicherechtswidrige Handlungen zulasten der finanziellen Interessen der Union durchzuführen, ist das Amt optimal aufgestellt und ausgerüstet, um als natürlicher Partner und privilegierte Informationsquelle der EUStA zu fungieren. [Abänd. 4]
(6) In der Praxis können Indizien für in die Zuständigkeit der EUStA fallende kriminelle Handlungen bereits in den beim Amt eingehenden Ersthinweisen enthalten sein oder aber im Laufe einer administrativen Untersuchung, die das Amt wegen Verdachts auf Vorliegen einer Unregelmäßigkeit in der Verwaltung eingeleitet hat, festgestellt werden. Um seiner Pflicht zur Unterrichtung der EUStA nachzukommen, sollte das Amt daher etwaige kriminelle Handlungen je nach Fall in der betreffenden Phase vor oder nach Einleitung einer Untersuchung melden.
(7) In der Verordnung (EU) 2017/1939 ist festgelegt, welche Angaben derartige Berichte im Regelfall mindestens enthalten sollten. Es kann erforderlich sein, dass das Amt eingegangene Hinweise einer ersten Bewertung unterzieht, um sich Gewissheit in Bezug auf diese Aspekte zu verschaffen, und dass das Amt dafür die nötigen Informationen einholt. Das Amt sollte diese Bewertung zügig und mit Mitteln durchführen, durch die die Möglichkeit einer etwaigen strafrechtlichen Untersuchung nicht gefährdet wird. Nach Abschluss seiner Bewertung sollte das Amt der EUStA etwaige Verdachtsmomente, die auf Vorliegen einer in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftat hindeuten, melden.
(8) Aufgrund des Erfahrungsschatzes des Amtes sollten die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union für eine solche Erstbewertung ihnen gemeldeter Hinweise auf das Amt zurückgreifen können.
(9) In Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2017/1939 sollte das Amt grundsätzlich keine administrativen Untersuchungen parallel zu laufenden Untersuchungen der EUStA zu ein und demselben Sachverhalt einleiten. Gleichwohl kann es, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, in bestimmten Fällen erforderlich sein, dass das Amt vor dem Abschluss des betreffenden von der EUStA eingeleiteten Strafverfahrens ergänzend eine administrative Untersuchung durchführt, um zu ermitteln, ob etwaige Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind oder finanzielle, disziplinarische oder administrative Maßnahmen ergriffen werden müssen. Diese ergänzenden Untersuchungen können unter anderem dann angebracht sein, wenn dem Unionshaushalt geschuldete Beträge, die bestimmten Verjährungsbestimmungen unterliegen, eingezogen werden müssen, wenn die betroffenen Beträge sehr hoch sind, oder wenn es in Risikosituationen weitere Ausgaben mithilfe administrativer Maßnahmen zu vermeiden gilt.
(10) Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass die EUStA das Amt um derartige ergänzende Untersuchungen ersuchen kann. In Fällen, in denen kein derartiges Ersuchen der EUStA ergeht, sollte das OLAF solch eine ergänzende Untersuchung unter bestimmten BedingungenVoraussetzungen und in Absprache mit der EUStA auch von sich aus einleiten dürfen. Die EUStA sollte insbesondere die Befugnis besitzen befugt sein, gegen die Einleitung oder die Fortführung einer Untersuchung des Amtes oder gegen bestimmte Untersuchungsmaßnahmen des Amtes Einspruch zu erheben. Die Gründe für derartige Einsprüche sollten jeweils auf der Notwendigkeit basieren,darauf beruhen, dass es die Wirksamkeit der von der EUStA durchgeführten Untersuchung zu bewahren wahren gilt, und sie sollten in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel angemessen sein stehen. Das Amt sollte jeweils auf die Maßnahme, gegen die die EUStA Einspruch eingelegt hat dem Ersuchen stattgibt, verzichten. Falls die EUStA keine Einwände erhebt, sollte die Untersuchung des Amtes in enger Absprache mit der EUStA durchgeführt werden. [Abänd. 6]
(11) Das Amt sollte die EUStA bei ihren Untersuchungen aktiv unterstützen. Diesbezüglich kann die EUStA das Amt ersuchen, seine strafrechtlichen Untersuchungen durch Ausübung seiner aus dieser Verordnung erwachsenden Befugnisse zu unterstützen oder zu ergänzen. In derartigen Fällen sollte das Amt diese Maßnahmen innerhalb der Grenzen seiner Befugnisse und innerhalb des durch diese Verordnung geschaffenen Rahmens durchführen.
(12) Um eine wirksame Im Interesse der wirksamen Koordinierung, Zusammenarbeit und Transparenz zwischen dem Amt und der EUStA sicherzustellen, sollte zwischen diesen ein kontinuierlicher Informationsaustausch erfolgen. Der Informationsaustausch in den Stadien vor der Einleitung etwaiger Untersuchungen durch das Amt und die EUStA ist besonders wichtig für einedie ordnungsgemäße Koordinierung ihrer jeweiligen Maßnahmen besonders wichtig, um Komplementarität sicherzustellen und für die Vermeidung von Doppelarbeiten zu vermeiden.Daher sollten die EUStA und das OLAF die Funktionen „Treffer/kein Treffer“ ihrer jeweiligen Fallverwaltungssysteme nutzen. Das Amt und die EUStA sollten die Modalitäten und Bedingungen dieses Informationsaustausches in ihren Arbeitsvereinbarungen festlegen. [Abänd. 7]
(13) Der am 2. Oktober 2017 angenommene Bericht der Kommission über die Evaluierung der Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013(7) kam zu dem Ergebnis, dass die im Jahr 2013 vorgenommenen Änderungen klare Verbesserungen bei der Untersuchungsdurchführung, bei der Zusammenarbeit mit den Partnern und bei den Rechten der Betroffenen bewirkt haben. Gleichzeitig sind bei der Evaluierung verschiedene Mängel deutlich geworden, die die Wirksamkeit und die Effizienz der Untersuchungen beeinträchtigen.
(14) Um die eindeutigen Mängel zu beheben, die bei der von der Kommission durchgeführten Evaluierung festgestellt wurden, ist es erforderlich, die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 zu ändern. Diese wesentlichen Änderungen sind auf kurze Sicht erforderlich, um den Rahmen für die Untersuchungen des Amtes so zu stärken, dass ein starkes, voll funktionsfähiges Amt erhalten bleibt, das das strafrechtliche Vorgehen der Europäischen Staatsanwaltschaft mit seinen Verwaltungsuntersuchungen sinnvoll ergänzt, ohne dass dafür eine Änderung seines Mandats oder seiner Befugnisse erforderlich wäre. Schwerpunkte sind dabei jene Bereiche, in denen die mangelnde Klarheit der geltenden Verordnung einer wirksamen Durchführung der Untersuchungen des Amtes im Wege steht, beispielsweise bei der Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, beim Zugang des Amtes zu Bankkontoinformationen oder in Bezug auf die Zulässigkeit der Untersuchungsberichte des Amtes als Beweismittel vor Gericht. Die Kommission sollte spätestens zwei Jahre nach der Evaluierung der EUStA und des Amtes sowie von deren Zusammenarbeit einen neuen, umfassenden Vorschlag vorlegen. [Abänd. 8]
(15) Diese Änderungen lassen die für Untersuchungen geltenden Verfahrensgarantien unberührt. Das Amt ist verpflichtet, die Verfahrensgarantien nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(8) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einzuhalten. Dieser Rahmen sieht vor, dass das Amt seine Untersuchungen objektiv, unparteiisch und vertraulich durchführt, in Bezug auf die Betroffenen sowohl be- als auch entlastende Beweise erhebt, seine Untersuchungsmaßnahmen auf der Grundlage einer schriftlichen Ermächtigung durchführt und zuvor eine diesbezügliche Rechtmäßigkeitsprüfung vornimmt. Das Amt hat zudem sicherzustellen, dass bei seinen Untersuchungen die Rechte der Betroffenen einschließlich der Unschuldsvermutung und des Rechts, sich nicht selbst zu belasten, gewahrt werden. Betroffene haben bei ihrer Befragung unter anderem das Recht, sich von einer Person ihrer Wahl unterstützen zu lassen, dem Befragungsprotokoll ihre Zustimmung zu erteilen und sich in einer beliebigen Amtssprache der Union zu äußern. Ferner haben Betroffene das Recht, sich zu dem festgestellten Sachverhalt zu äußern, bevor die Schlussfolgerungen der Untersuchung gezogen werden.
(16) Das Amt führt Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch, die ihm im Rahmen seiner Untersuchungen über vermutete Fälle von Betrug, Korruption oder sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten widerrechtlichen Handlungen ermöglichen, Zugang zu Räumlichkeiten beziehungsweise Zugriff auf Dokumente von Wirtschaftsteilnehmern zu nehmen. Maßgeblich für die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sind die vorliegende Verordnung und die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates, die die Ausübung dieser Befugnisse in einigen Fällen von dem nationalen Recht unterliegenden Bedingungen abhängig machen. Die Kommission hat bei ihrer Evaluierung festgestellt, dass nicht in allen Fällen feststeht, in welchem Umfang nationales Recht gelten soll und dass dies der Wirksamkeit der vom Amt durchgeführten Untersuchungsmaßnahmen abträglich ist.
(17) Daher ist es angebracht, zu präzisieren, in welchen Fällen bei laufenden Untersuchungen des Amts nationales Recht gelten soll, ohne dafür die Befugnisse des Amts oder die zwischen der Verordnung und den Mitgliedstaaten bestehende Beziehung zu ändern. Diese Präzisierung spiegelt das unlängst ergangene Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache T-48/16 (Sigma Orionis SA gegen Europäische Kommission) wider.
(18) Die Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch das Amt in Fällen, in denen der betroffene Wirtschaftsteilnehmer kooperiert, sollte allein durch das Unionsrecht geregelt werden. Das Amt sollte auf diese Weise in die Lage versetzt werden, seine Untersuchungsbefugnisse in allen Mitgliedstaaten wirksam und kohärent auszuüben, um in der gesamten Union zu einem hohen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beizutragen.
(19) In Fällen, in denen das Amt auf Unterstützung vonseiten der zuständigen nationalen Behörden zurückgreifen muss (beispielsweise, wenn sich ein Wirtschaftsteilnehmer einer Kontrolle und Überprüfung vor Ort widersetzt), sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Amt wirksam vorgehen kann und die notwendige Unterstützung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Verfahrensrechts leisten.
(20) Wirtschaftsteilnehmer sollten in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 zur Zusammenarbeit mit dem Amt verpflichtet werden. Diese Pflicht steht in Übereinstimmung mit der ihnen gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 obliegenden Pflicht, dem Amt zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort Zutritt zu Räumlichkeiten, Grundstücken, Verkehrsmitteln und sonstigen gewerblich genutzten Örtlichkeiten zu gewähren, und mit der in Artikel 129 der Haushaltsordnung(9) niedergelegten Pflicht, dass jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union also auch im Zusammenhang mit den Untersuchungen des Amtes mitzuwirken hat.
(21) Das Amt sollte im Rahmen dieser Kooperationspflicht die Befugnis besitzen, Wirtschaftsteilnehmer, die möglicherweise in einen untersuchten Sachverhalt verwickelt sind oder möglicherweise sachdienliche Informationen besitzen, zu verpflichten, sachdienliche Angaben zu machen. Zwar sind Wirtschaftsteilnehmer, wenn sie dieser Aufforderung nachkommen, nicht verpflichtet, etwaige Straftaten zu gestehen, aber sie sind verpflichtet, Fragen nach Tatsachen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen, selbst wenn die betreffenden Auskünfte dazu verwendet werden können, ihnen oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer eine Straftat nachzuweisen.
(22) Wirtschaftsteilnehmer sollten bei Kontrollen und Überprüfungen vor Ort die Möglichkeit haben, sich in einer beliebigen Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle stattfindet, zu äußern und sich von einer Person ihrer Wahl unterstützen zu lassen (einschließlich externer Rechtsbeistand). Die Anwesenheit eines Rechtsbeistands sollte jedoch keine rechtliche Bedingung für die Gültigkeit einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort sein. Um die Wirksamkeit der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sicherzustellen und insbesondere der Gefahr einer Beseitigung von Beweismitteln entgegenzuwirken, sollte das Amt Zutritt zu Räumlichkeiten, Grundstücken, Verkehrsmitteln und sonstigen gewerblich genutzten Örtlichkeiten erhalten, ohne darauf warten zu müssen, dass der betroffene Wirtschaftsteilnehmer seinen Rechtsbeistand zu Rate zieht. Das Amt sollte, bevor es mit der Durchführung einer Kontrolle beginnt, lediglich eine kurze akzeptable Zeitspanne während der Zurateziehung des Rechtsbeistands warten müssen. Jede derartige Verzögerung ist so kurz wie möglich zu halten.
(23) Um die Transparenz seines Vorgehens zu gewährleisten, sollte das Amt bei seinen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in geeigneter Weise über ihre Pflicht zur Zusammenarbeit und über die Konsequenzen einer diesbezüglichen Weigerung sowie über das für die Kontrollen und Überprüfungen geltende Verfahren einschließlich der geltenden Verfahrensgarantien belehren.
(24) Bei internen Untersuchungen und erforderlichenfalls bei externen Untersuchungen erhält das Amt Zugang zu allen sachdienlichen Informationen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Um dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, diesbezüglich ‑ wie im Evaluierungsbericht der Kommission vorgeschlagen ‑ zu präzisieren, dass dieser Zugang unabhängig davon möglich sein muss, auf welchem Medium die betreffendenwelcher Art von Medium diese Informationen oder Daten gespeichert sind. [Abänd. 9]
(25) Um die Kohärenz des Rahmens für die Untersuchungen des Amts zu erhöhen und bestimmte im Evaluierungsbericht der Kommission aufgezeigte Inkonsistenzen zu beseitigen, sollten die geltenden Bestimmungen für interne und für externe Untersuchungen in den Fällen, in denen kein Grund für voneinander abweichende Bestimmungen besteht, weiter angeglichen werden. Beispielsweise sollte zu diesem Zweck vorgesehen werden, dass, wie bereits bei internen Untersuchungen der Fall, die nach Abschluss einer externen Untersuchung erstellten Berichte und Empfehlungen dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle der Union zwecks Ergreifung geeigneter Maßnahmen übermittelt werden können. Das Amt sollte dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle Unterstützung bei den Folgemaßnahmen zu seinen Empfehlungen leisten, sofern sein Mandat dies erlaubt. Um die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union weiter zu stärken, sollte das Amt die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erforderlichenfalls in Kenntnis setzen, wenn das Amt beschließt, keine externe Untersuchung einzuleiten, beispielsweise wenn die betreffenden Anfangshinweise von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union stammten.
(26) Das Amt sollte über die nötigen Mittel verfügen, um Erträgen aus Straftaten nachspüren und so die typischen Vorgehensweisen bei einer Vielzahl von betrügerischen Handlungen aufdecken zu können. Das Amt kann in einigen Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und mit deren Unterstützung für seine Untersuchungstätigkeit relevante Bankinformationen von Kreditinstituten einholen. Um ein wirksames Vorgehen in allen Mitgliedstaaten der Union zu gewährleisten, sollte in der Verordnung die Pflicht der zuständigen nationalen Behörden verankert werden, dem Amt im Rahmen ihrer allgemeinen Pflicht zu dessen Unterstützung Informationen über Bank- und Zahlungskonten zur Verfügung zu stellen. Diese Zusammenarbeit sollte im Regelfall über die mitgliedstaatlichen Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen erfolgen. Bei einer solchen Unterstützung des Amtes sollten die nationalen Behörden nach Maßgabe der einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen ihres nationalen Rechts verfahren.
(26a) Damit dem Schutz und der Einhaltung der Verfahrensrechte und ‑garantien Beachtung geschenkt wird, sollte das Amt intern die Stelle eines Verantwortlichen für Verfahrensgarantien schaffen und diese Stelle mit angemessenen Ressourcen ausstatten. Der Verantwortliche für Verfahrensgarantien sollte Zugang zu allen Informationen haben, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind. [Abänd. 10]
(26b) Mit dieser Verordnung sollte in dem Amt in Zusammenarbeit mit dem Verantwortlichen für Verfahrensgarantien ein Beschwerdeverfahren eingeführt werden, mit dem die Einhaltung der Verfahrensrechte und -garantien bei allen Tätigkeiten des Amtes gewährleistet werden soll. Dieses Beschwerdeverfahren sollte als Verwaltungsverfahren ausgestaltet sein, bei dem der Verantwortliche für Verfahrensgarantien im Einklang mit dem Recht auf gute Verwaltung für den Umgang mit beim Amt eingegangenen Beschwerden zuständig sein sollte. Das Verfahren sollte effizient sein und bewirken, dass Beschwerden ordnungsgemäß weiterverfolgt werden. Im Interesse von mehr Transparenz und größerer Rechenschaftspflicht sollte das Amt in seinem Jahresbericht Angaben zu dem Beschwerdeverfahren machen. Dabei sollten insbesondere die Anzahl der beim Amt eingegangenen Beschwerden, die Art der geltend gemachten Verstöße gegen Verfahrensrechte und -garantien, die betroffenen Tätigkeiten und, soweit möglich, die vom Amt ergriffenen Folgemaßnahmen aufgeführt werden. [Abänd. 11]
(27) Die frühzeitige Informationsübermittlung durch das Amt zwecks Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ist ein wichtiges Werkzeug zum Schutz der finanziellen Interessen der Union. Um hierbei eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass letztere das Amt bei der Entscheidungsfindung über etwaige Sicherungsmaßnahmen einschließlich etwaiger Beweissicherungsmaßnahmen jederzeit zurate ziehen können.
(28) Die vom OLAF erstellten Untersuchungsberichte stellen in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren der Mitgliedstaaten dar. Die Kommission hat in ihrem Evaluierungsbericht festgestellt, dass in einigen Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung die Wirksamkeit der Maßnahmen des Amtes nicht hinreichend sichergestellt werden kann. Um die Wirksamkeit der vom Amt erstellten Berichte zu erhöhen und deren einheitliche Verwendung zu fördern, sollte die Verordnung vorsehen, dass die Berichte des OLAF nach Überprüfung ihrer Echtheit zulässige Beweismittel in den Gerichtsverfahren nicht strafrechtlicher Art vor den nationalen Gerichten sowie in den Verwaltungsverfahren in den Mitgliedstaaten darstellen. Die Bestimmung über die Gleichwertigkeit dieser Berichte mit den Berichten der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen sollte weiterhin auch für nationale Strafverfahren gelten. Außerdem sollte die Verordnung vorsehen, dass die Berichte des OLAF zulässige Beweismittel in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf Unionsebene darstellen.
(29) Das Mandat des Amtes erstreckt sich auch auf den Schutz der in den Unionshaushalt einfließenden Einnahmen in Form von MwSt.-Eigenmitteln. In diesem Bereich sollte das Amt befugt sein, zur Unterstützung und Ergänzung derdie Tätigkeiten der Mitgliedstaaten Untersuchungendurch im Rahmen seines Mandats durchzuführen durchgeführte Untersuchungen zu unterstützen und zu ergänzen, das Vorgehen der zuständigen nationalen Behörden bei komplexen grenzüberschreitenden Fällen zu koordinieren sowieund den Mitgliedstaaten und der EUStA Unterstützung und Amtshilfe zu leisten. Zu diesem Zweck sollte das Amt über das durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 2010 des Rates(10) eingerichtete Eurofisc-Netz Informationen austauschen können, um die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von MwSt.-Betrug zu fördern und zu erleichtern, wobei den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) Rechnung zu tragen ist. [Abänd. 12]
(30) Die mitgliedstaatlichen Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung sind durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 geschaffen worden, um eine wirksame Zusammenarbeit zu ermöglichen und den Austausch von Informationen (auch operativer Art) zwischen dem Amt und den Mitgliedstaaten zu vereinfachen. Die Kommission ist bei ihrer Evaluierung zu dem Schluss gelangt, dass die Koordinierungsstellen einen positiven Beitrag zur Arbeit des Amtes geleistet haben. Sie hat zudem die Notwendigkeit erkannt, dass die Rolle dieser Stellen präzisiert werden muss, um sicherzustellen, dass das Amt die nötige Unterstützung erhält, um wirksame Untersuchungen durchführen zu können, wobei die Organisation und die Befugnisse dieser Stellen dem einzelnen Mitgliedstaat überlassen bleiben sollen. Die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung sollten in diesem Zusammenhang in der Lage sein, die notwendige Unterstützung für das Amt zu leisten, einzuholen oder zu koordinieren, damit das Amt seinen Aufgaben im Vorfeld, während und am Ende seiner internen oder externen Untersuchungen wirksam nachkommen kann.
(31) Die dem Amt obliegende Pflicht, den Mitgliedstaaten Unterstützung zu leisten, um ihr Vorgehen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu koordinieren, ist ein zentraler Aspekt des dem Amt übertragenen Mandats, die grenzübergreifende Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Es sollten detailliertere Regeln festgelegt werden, die die Koordinierungstätigkeiten des Amtes und dessen diesbezügliche Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten, mit Drittländern und mit internationalen Organisationen vereinfachen. Die durch das Amt erfolgende Ausübung von Befugnissen, die der Kommission durch spezifische Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates(12), übertragen wurden, sollte von diesen Regeln unberührt bleiben.
(32) Des Weiteren sollte das Amt die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung zu Koordinierungszwecken um Unterstützung ersuchen können, und die Koordinierungsstellen sollten miteinander zusammenarbeiten können, um die verfügbaren Mechanismen für die Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung weiter zu verstärken.
(32a) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten dem Amt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Unterstützung zukommen lassen. Empfiehlt das Amt den Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats die gerichtliche Weiterverfolgung, ohne dass Folgemaßnahmen getroffen werden, so sollte der Mitgliedstaat seine Entscheidung gegenüber dem Amt begründen. Einmal jährlich sollte das Amt einen Bericht verfassen, in dem über die von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung und die Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen zur gerichtlichen Weiterverfolgung Rechenschaft abgelegt wird. [Abänd. 13]
(32b) Zur Ergänzung der in dieser Verordnung festgelegten Verfahrensvorschriften für die Durchführung von Untersuchungen sollte das Amt festlegen, welchen Verfahrenskodex die Bediensteten des Amtes bei Untersuchungen befolgen müssen. Unbeschadet der Unabhängigkeit des Amtes in der Ausübung seiner Befugnisse sollte der Kommission daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Einführung eines solchen Verfahrenskodex zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte sollten insbesondere folgende Bereiche abdecken: die Verfahren, die bei der Umsetzung des Mandats und der Satzung des Amtes zu befolgen sind, die Detailvorschriften zu den Untersuchungsverfahren und die zulässigen Untersuchungshandlungen, die legitimen Rechte der Betroffenen, die Verfahrensgarantien, die Vorschriften über den Datenschutz und die Politik in den Bereichen Kommunikation und Zugang zu den Unterlagen, die Vorschriften über die Rechtmäßigkeitsprüfung und die den Betroffenen offenstehenden Rechtsbehelfe und die Beziehungen zur EUStA. Es ist von besonderer Bedeutung, dass das Amt im Zuge seiner Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass das Europäische Parlament und der Rat alle einschlägigen Dokumente zur gleichen Zeit, rechtzeitig und in geeigneter Weise erhalten. [Abänd. 14]
(32c) Spätestens fünf Jahre nach dem gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegten Datum sollte die Kommission die Durchführung dieser Verordnung und insbesondere die Effizienz der Zusammenarbeit zwischen dem Amt und der EUStA evaluieren. [Abänd. 15]
(33) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union durch die Anpassung der Tätigkeiten des Amtes im Lichte der Errichtung der EUStA und durch die Verbesserung der Wirksamkeit der vom Amt durchgeführten Untersuchungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr durch den Erlass von Vorschriften zur Regelung der Beziehung zwischen diesen beiden Unionsstellen und zur Verbesserung der Wirksamkeit der vom Amt durchgeführten Untersuchungen in der gesamten Union auf Unionsebene besser verwirklicht werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in diesem Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die Verordnung nicht über das für ein wirksameres Vorgehen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union erforderliche Maß hinaus.
(34) Diese Verordnung ändert in keiner Weise die Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.
(35) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) angehört und hat am ... eine Stellungnahme(14) abgegeben.
(36) Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 wird wie folgt geändert:
-1. In Artikel 1 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:"
„(1) Zur intensiveren Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen oder Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden – wenn der Kontext es erfordert – gemeinsam „Union“) nimmt das mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „Amt“) die Untersuchungsbefugnisse wahr, die der Kommission übertragen wurden durch“; [Abänd. 16]
"
-1a. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„(2) Das Amt sichert seitens der Kommission die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Organisation einer engen, regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden, um ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug zu koordinieren. Das Amt trägt zur Planung und Entwicklung der Methoden zur Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen oder Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bei. Das Amt fördert und koordiniert mit und unter den Mitgliedstaaten den Austausch von operativen Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union und unterstützt gemeinsame Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchführen.“; [Abänd. 17]
"
-1b. Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:"
„d) der Verordnung (EU) 2018/1725;“; [Abänd. 18]
"
-1c. In Artikel 1 Absatz 3 wird folgender Buchstabe da angefügt: "
„da) der Verordnung (EU) 2016/679.“; [Abänd. 19]
"
-1d. Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
„(4) Das Amt führt in den durch die Verträge oder auf deren Grundlage geschaffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen (im Folgenden „Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen“) und unbeschadet von Artikel 12d Verwaltungsuntersuchungen durch, die dazu dienen, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen oder Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen. Zu diesem Zweck untersucht das Amt schwerwiegende Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union darstellen und die disziplinarisch und möglicherweise strafrechtlich geahndet werden können, oder eine Verletzung der entsprechenden Verpflichtungen der Mitglieder der Organe und Einrichtungen, der Leiter der sonstigen Stellen und der Mitglieder des Personals der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, die nicht dem Statut unterliegen (im Folgenden zusammen „Beamte oder sonstige Bedienstete, Mitglieder eines der Organe oder Einrichtungen, Leiter einer sonstigen Stelle oder Bedienstete“).“; [Abänd. 20]
"
1. In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:"
„(4a) Das Amt baut eine enge Beziehung zur Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) auf, die im ZugeWege der verstärkten Zusammenarbeit gemäß der durch die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(15) errichtet wurde, und pflegt diese Beziehung. Diese Beziehung gründet sich auf die gegenseitige Zusammenarbeit, Komplementarität, die Vermeidung von Doppelarbeit und den Austausch von Informationen. Sie verfolgt insbesondere den Zweck, dass allemit allen verfügbaren Mittel dazu verwendet werden,Mitteln die finanziellen Interessen der Union mithilfe der sich gegenseitig ergänzenden Mandate und durch die der EUStA vom Amt geleistete Unterstützung zu schützen. [Abänd. 21]
Die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und der EUStA erfolgt nach Maßgabe der Artikel 12c bis 12f.“;
"
1a. Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
„(5) Zur Anwendung dieser Verordnung können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen Verwaltungsvereinbarungen mit dem Amt schließen. Diese Vereinbarungen können insbesondere die Weitergabe von Informationen, die Durchführung von Untersuchungen und Folgemaßnahmen hierzu betreffen.“; [Abänd. 22]
"
1b. Artikel 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:"
„(2) „Unregelmäßigkeit“ ist eine „Unregelmäßigkeit“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 einschließlich Verstößen, die Mehrwertsteuereinnahmen betreffen;“; [Abänd. 23]
"
1c. Artikel 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:"
„(3) „Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen oder Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union“ wird in derselben Bedeutung wie in den einschlägigen Rechtsakten der Union verwendet;“; [Abänd. 24]
"
2. Artikel 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:"
„(4) Verwaltungsuntersuchungen‘ (im Folgenden ‚Untersuchungen‘) sind Kontrollen, Überprüfungen und sonstige Maßnahmen, die das Amt gemäß den Artikeln 3 und 4 durchführt, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen und gegebenenfalls den Beweis für Unregelmäßigkeiten bei den von ihm kontrollierten Handlungen zu erbringen; diese Untersuchungen berühren nicht die Befugnisse der EUStA oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Einleitung einer Strafverfolgung.“;
"
2a. Artikel 2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:"
„5. „Betroffener“ ist jede Person oder jeder Wirtschaftsteilnehmer, die bzw. der im Verdacht steht, Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen oder Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen zu haben, und daher Gegenstand einer Untersuchung des Amtes ist;“; [Abänd. 25]
"
2b. In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:"
„7a. „Mitglied eines Organs“ ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments, ein Mitglied des Europäischen Rates, ein Vertreter eines Mitgliedstaats auf Ministerebene im Rat, ein Mitglied der Europäischen Kommission, ein Mitglied des Gerichtshofs der Europäischen Union, ein Mitglied des Rates der Europäischen Zentralbank oder ein Mitglied des Rechnungshofs;“; [Abänd. 26]
"
2c. In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:"
„7b. „gleicher Sachverhalt“ bedeutet, dass wesentliche Tatsachen identisch sind, wobei wesentliche Tatsachen im Sinne einer Reihe von konkreten Umständen zu verstehen sind, die untrennbar miteinander verbunden sind und die sich in ihrer Gesamtheit zu Elementen einer Untersuchung wegen eines Delikts zusammenfügen können, die in die Zuständigkeit des Amtes oder der EUStA fällt.“; [Abänd. 27]
"
3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:"
„Artikel 3
Externe Untersuchungen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten und in Drittländern [Abänd. 28]
(1) Das Amt führt im Rahmen des in Artikel 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 3 festgelegten Anwendungsbereichs Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten und gemäß den geltenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung und sonstigen geltenden Rechtsinstrumenten in Drittstaaten und in den Räumlichkeiten internationaler Organisationen durch. [Abänd. 29]
(2) Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden nach Maßgabe dieser Verordnung und bei etwaigen nicht durch diese Verordnung erfassten Sachverhalten nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 durchgeführt.
(3) Wirtschaftsteilnehmer sind verpflichtet, mit dem Amt bei dessen Untersuchungen zusammenzuarbeiten. Das Amt kann von Wirtschaftsteilnehmern mündliche Informationen, zum Beispiel im Rahmen von Gesprächen,gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und schriftliche Informationen verlangen. [Abänd. 30]
(4) Das Amt führt seine Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung nach Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/1996 durch. Es informiert den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer über das für die Kontrolle geltende Verfahren einschließlich der geltenden Verfahrensgarantien sowie über die Kooperationspflicht des Wirtschaftsteilnehmers.
(5) Bei der Ausübung seiner Befugnisse hält das Amt die in dieser Verordnung und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorgesehenen Verfahrensgarantien ein. Bei Kontrollen und Überprüfungen vor Ort haben die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer das Recht, sich nicht selbst zu belasten und sich von einer Person ihrer Wahl vertreten zu lassen. Wirtschaftsteilnehmer können etwaige Erklärungen bei Kontrollen vor Ort in einer beliebigen Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, machen. Das Recht eines Wirtschaftsteilnehmers, sich von einer Person seiner Wahl vertreten zu lassen, steht dem Recht des Amtes auf Zugang zu den Räumlichkeiten des Wirtschaftsteilnehmers nicht entgegen und darf nicht zu einer ungebührlichen Verzögerung des Beginns der Kontrolle führen.
(6) Auf Antrag des Amtes leistet die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats den Bediensteten des Amtes unverzüglich die notwendige Unterstützung, um ihnen die wirksame Durchführung ihrer Aufgaben entsprechend der schriftlichen Ermächtigung nach Artikel 7 Absatz 2 zu ermöglichen. [Abänd. 31]
Der betroffene Mitgliedstaat stellt im Einklang mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 sicher, dass die Bediensteten des Amtes Zugang zu sämtlichen mit dem untersuchten Sachverhalt zusammenhängenden Informationen und, Schriftstücken und Daten haben, die für eine wirksame und effiziente Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erforderlich sind, und dass sie diese Informationen, Schriftstücke und InformationenDaten erforderlichenfalls sicherstellen können, um zu gewährleisten, dassdamit keine Gefahr besteht, dass sie verschwinden. Werden private Geräte für dienstliche Zwecke verwendet, so sind diese Geräte nur dann Gegenstand der Untersuchungen des Amtes, wenn das Amt berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ihr Inhalt für die Untersuchung relevant sein könnte. [Abänd. 32]
(7) Bei nach Maßgabe dieser Verordnung mit einer entsprechenden Ermächtigung durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, bei denen der betroffene Wirtschaftsteilnehmer kooperiert, sind Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 sowie Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 in dem Umfang, in dem sie die Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften vorschreiben und den Zugang des Amtes zu Informationen und Unterlagen auf die für die Kontrolleure der nationalen Verwaltungen geltenden Bedingungen einschränken, nicht anwendbar.
Stellen die Bediensteten des Amtes fest, dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer einer in Übereinstimmung mit dieser Verordnung genehmigten Kontrolle oder Überprüfung vor Ort widersetzt, so leisten ihnen die Strafverfolgungsbehörden des betroffenen Mitgliedstaats die erforderliche Unterstützung, damit das Amt seine Kontrolle oder Überprüfung vor Ort wirksam und zügig durchführen kann.
Bei der in Übereinstimmung mit diesem Absatz oder mit Absatz 6 geleisteten Unterstützung verfahren die zuständigen nationalen Behörden nach Maßgabe der für die betroffene zuständige nationale Behörde geltenden nationalen Verfahrensvorschriften. Erfordert diese Unterstützung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften die Genehmigung einer Justizbehörde, so ist diese Genehmigung zu beantragen.
(7a) Kommt ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß den Absätzen 6 und 7 nachweislich nicht nach, so hat die Union das Recht, den Betrag im Zusammenhang mit der betreffenden Kontrolle oder Überprüfung vor Ort einzuziehen. [Abänd. 33]
(8) Im Rahmen seiner Untersuchungsbefugnisse führt das Amt Kontrollen und Überprüfungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und gemäß den sektorspezifischen Regelungen nach Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung in den Mitgliedstaaten sowie gemäß den geltenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung und sonstigen geltenden Rechtsinstrumenten in Drittstaaten und in den Räumlichkeiten internationaler Organisationen durch.
(9) Im Laufe einer externen Untersuchung erhält das Amt Zugang zu sachdienlichen, im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen befindlichen Informationen und auf gleich welchem Medium gespeicherten Daten zu dem untersuchten Sachverhalt, soweit dies zur Feststellung des Vorliegens von Betrug oder Korruption oder jeglicher sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist. Hierbei findet Artikel 4 Absätze 2 und 4 Anwendung. [Abänd. 34]
(10) Unbeschadet von Artikel 12c Absatz 1 kann das Amt die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls die zuständigen Kommissionsdienststellen in Kenntnis setzen, wenn ihm vor einer Entscheidung über die Einleitung einer etwaigen externen Untersuchung Informationen vorliegen, die den Schluss nahelegen, dass Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen wurde.
Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten stellen unbeschadet der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 aufgeführten sektorspezifischen Regelungen sicher, dass nach Maßgabe des nationalen Rechts geeignete Maßnahmen ergriffen werden, an denen das Amt teilnehmen kann. Auf Anfrage teilen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten dem Amt die aufgrund der Informationen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse mit.“; [Abänd. 35]
"
4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
-a) In Artikel 4 erhält die Überschrift folgende Fassung:"
„Weitere Bestimmungen zu Untersuchungen“; [Abänd. 36]
"
-aa) Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) In den in Artikel 1 genannten Bereichen werden innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen Verwaltungsuntersuchungen gemäß den in dieser Verordnung und in den Beschlüssen der einzelnen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen festgelegten Bedingungen durchgeführt.“ [Abänd. 37]
"
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„(2) Im Laufe internerder Untersuchungen gilt Folgendes:
a)
erhält dasDas Amt erhält, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen oder Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen wurden, ohne Voranmeldung und unverzüglich Zugang zu sämtlichen relevanten und mit dem untersuchten Sachverhalt zusammenhängenden Informationen und auf gleich welchemwelcher Art von Medium gespeicherten Daten, die sich im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen befinden, und zu deren Räumlichkeiten. Werden private Geräte für dienstliche Zwecke verwendet, so sind diese Geräte nur dann Gegenstand der Untersuchungen des Amtes, wenn das Amt berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ihr Inhalt für die Untersuchung relevant sein könnte. Das Amt ist ermächtigt befugt, die Rechnungsführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen einzusehen. Es kann Kopien aller Schriftstücke und des Inhalts aller Datenträger, die im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sind, anfertigen oder Auszüge davon erhalten und diese Schriftstücke und Informationen erforderlichenfalls sicherstellen, um zu gewährleisten, dassdamit keine Gefahr besteht, dass sie verschwinden. [Abänd. 39]
b)
Das Amt kann von Wirtschaftsteilnehmern, den Beamten oder sonstigen Bediensteten, den Mitgliedern eines der Organe oder Einrichtungen, den Leitern einer sonstigen Stelle oder von einem Bediensteten mündliche Informationen, zum Beispiel im Rahmen von Gesprächen, und schriftliche Informationen verlangen, was gemäß den Rechtsvorschriften der Union über die Vertraulichkeit und den Datenschutz sorgfältig zu dokumentieren ist. Wirtschaftsteilnehmer müssen mit dem Amt zusammenarbeiten.“; [Abänd. 40]
"
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: wird gestrichen."
„(3) Das Amt kann in Übereinstimmung mit Artikel 3 Kontrollen und Überprüfungen bei Wirtschaftsteilnehmern vor Ort vornehmen, um Zugang zu Informationen über den von der internen Untersuchung betroffenen Sachverhalt zu erhalten.“; [Abänd. 41]
"
ba) Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
„(4) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen werden in Kenntnis gesetzt, wenn die Bediensteten des Amtes eine Untersuchung in ihren Räumlichkeiten durchführen oder Schriftstücke oder Daten einsehen oder Informationen anfordern, die sich in ihrem Besitz befinden. Unbeschadet der Artikel 10 und 11 kann das Amt den betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen jederzeit die Informationen übermitteln, die es im Laufe der Untersuchungen erlangt hat.“; [Abänd. 42]
"
bb) Artikel 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
„(5) Damit die Vertraulichkeit der Untersuchungen zu jedem Zeitpunkt gewahrt bleibt, führen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen geeignete Verfahren ein und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen.“; [Abänd. 43]
„Stellt sich bei Untersuchungen heraus, dass es sich bei einem Beamten oder sonstigen Bediensteten, einem Mitglied eines der Organe oder Einrichtungen, einem Leiter einer sonstigen Stelle oder einem Bediensteten möglicherweise um einen Betroffenen handelt, so ist das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle, dem bzw. der der Betreffende angehört, davon in Kenntnis zu setzen.“; [Abänd. 44]
„In Fällen, in denen die Vertraulichkeit der Untersuchung bei Nutzung der üblichen Kommunikationskanäle nicht gewahrt werden kann, greift das Amt für die Informationsübermittlung auf geeignete alternative Kanäle zurück.“; [Abänd. 45]
"
be) Artikel 4 Absatz 7 erhält folgende Fassung:"
„(7) Der in Absatz 1 vorgesehene, von den einzelnen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen zu fassende Beschluss umfasst insbesondere eine Vorschrift zur Pflicht der Beamten oder sonstigen Bediensteten, der Mitglieder eines der Organe oder Einrichtungen, eines Leiters einer sonstigen Stelle oder eines Bediensteten, mit dem Amt zusammenzuarbeiten und ihm Auskunft zu erteilen, wobei die Vertraulichkeit der Untersuchung zu wahren ist.“; [Abänd. 46]
"
c) Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
„Unbeschadet von Artikel 12c Absatz 1 kann das Amt je nach Sachlage die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten oder das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung oder die betroffene sonstige Stelle in Kenntnis setzen, wenn ihm vor einer Entscheidung über die Einleitung einer etwaigen internen Untersuchung Informationen vorliegen, die den Schluss nahelegen, dass Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung oder Unregelmäßigkeit zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen wurde.
Auf Anfrage teilt dieses Organ, diese Einrichtung oder diese sonstige Stelle dem Amt die aufgrund dieser Unterrichtung ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse mit.“; [Abänd. 47]
„Informiert das Amt im Rahmen von Untersuchungen innerhalb von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, so gelten die in Artikel 9 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 festgelegten Verfahrenserfordernisse. Beschließen die zuständigen Behörden, auf der Grundlage der ihnen übermittelten Informationen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften Maßnahmen zu ergreifen, so setzen sie das Amt auf Anfrage hiervon in Kenntnis.“; [Abänd. 48]
"
cb) In Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt:"
„In Bezug auf die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß Artikel 3 stellen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten unbeschadet der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 erwähnten sektorspezifischen Regelungen sicher, dass nach Maßgabe des nationalen Rechts geeignete Maßnahmen ergriffen werden, an denen sich das Amt beteiligen kann. Auf Anfrage teilen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten dem Amt die aufgrund der Informationen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse mit.“; [Abänd. 49]
"
5. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:"
„Der Generaldirektor kann unbeschadet von Artikel 12d eine Untersuchung einleiten, wenn ‑ gegebenenfalls auch aufgrund von Informationen von dritter Seite oder aufgrund anonymer Hinweise ‑ hinreichender Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union besteht.“; [Abänd. 50]
"
aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Unbeschadet von Artikel 12d kann der Generaldirektor eine Untersuchung einleiten, wenn hinreichender Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen oder Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union besteht, gegebenenfalls auch aufgrund von Informationen von dritter Seite oder aufgrund anonymer Hinweise. Der dem Beschluss vorausgehende Bewertungszeitraum darf zwei Monate nicht überschreiten. Sofern der Hinweisgeber, der die zugrunde liegenden Informationen übermittelt hat, bekannt ist, wird er gegebenenfalls in Kenntnis gesetzt.“; [Abänd. 51]
„Die Einleitung von Untersuchungen wird vom Generaldirektor von sich aus oder auf Ersuchen eines Organs, einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Europäischen Union oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats beschlossen.“; [Abänd. 52]
"
ac) Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen. [Abänd. 53]
ad) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
„(3) Solange der Generaldirektor prüft, ob infolge eines Ersuchens nach Absatz 2 eine Untersuchung eingeleitet werden soll, und/oder solange das Amt eine solche Untersuchung durchführt, dürfen die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen keine parallele Untersuchung zu demselben Sachverhalt einleiten, soweit mit dem Amt nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Dieser Absatz gilt nicht für von der EUStA gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 durchgeführte Untersuchungen.“; [Abänd. 54]
"
b) in Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:"
„Dieser Absatz gilt nicht für von der EUStA gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 durchgeführte Untersuchungen.“; [Abänd. 55]
"
ba) Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
„(5) Beschließt der Generaldirektor, keine Untersuchung innerhalb der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen einzuleiten, obwohl hinreichender Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen oder Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union besteht, so übermittelt er dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle unverzüglich alle relevanten Informationen, damit die erforderlichen Maßnahmen gemäß den für das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stellte geltenden einschlägigen Bestimmungen eingeleitet werden können. Gegebenenfalls vereinbart das Amt mit dem Organ, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationsquelle und ersucht erforderlichenfalls um Unterrichtung über die ergriffenen Maßnahmen.“; [Abänd. 56]
"
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:"
„(6) Beschließt der Generaldirektor, keine externe Untersuchung einzuleiten Kontrolle oder Überprüfung vor Ort gemäß Artikel 3 durchzuführen, obwohl hinreichender Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen oder Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union besteht, so kannübermittelt er den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats unverzüglich alle relevanten Informationen übermitteln, damit gegebenenfalls Maßnahmen nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts eingeleitet werden können. Sofern erforderlich, unterrichtet das Amt auch das betroffene Organ bzw., die betroffene Einrichtung oder die betroffene sonstige Stelle.“; [Abänd. 57]
"
ca) Folgender Absatz 6a wird angefügt:"
„(6a) Der Generaldirektor unterrichtet den Überwachungsausschuss gemäß Artikel 17 Absatz 5 regelmäßig über die Fälle, in denen er beschlossen hat, keine Untersuchung einzuleiten, und begründet seinen Beschluss.“; [Abänd. 58]
"
6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
-a) Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Der Generaldirektor leitet die Untersuchungen auf der Grundlage schriftlicher Anweisungen, falls ihm diese vorliegen. Die Untersuchungen werden unter seiner Leitung von den vom ihm benannten Bediensteten des Amtes durchgeführt. Der Generaldirektor darf die Untersuchungen nicht persönlich durchführen.“; [Abänd. 59]
"
a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
„Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten leisten die erforderliche Unterstützung, damit die Bediensteten des Amtes ihren Aufgaben nach dieser Verordnung wirksam und zügig nachkommen können.“;
"
b) in Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:"
„Auf Ersuchen des Amtes bezüglich des untersuchten Sachverhalts übermitteln die durch die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) geschaffenen Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen und sonstige zuständige Behörden der Mitgliedstaaten dem Amt
a)
die in [Artikel 32a Absatz 3] der Richtlinie (EU) 2015/849(17) genannten Informationen;
b)
die Transaktionsaufzeichnungen, wenn diese für die Zwecke der Untersuchung unbedingt notwendig sind.“;
"
c) in Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:"
„Bei der in den vorhergehenden Absätzen genannten Unterstützung verfahren die zuständigen nationalen Behörden in Übereinstimmung mit etwaigen für die betroffene zuständige nationale Behörde geltenden nationalen Verfahrensvorschriften.“;
„Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen stellen sicher, dass ihre Beamten, sonstigen Bediensteten, Mitglieder, Leiter und Bediensteten den Bediensteten des Amtes die zur wirksamen und unverzüglichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung erforderliche Unterstützung zukommen lassen.“; [Abänd. 60]
"
cb) Absatz 4 wird gestrichen. [Abänd. ]
cc) In Absatz 6 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:"
„(6) Erweist sich bei einer Untersuchung, dass es sinnvoll sein könnte, administrative Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, so setzt das Amt unverzüglich das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung oder die betroffene sonstige Stelle von der laufenden Untersuchung in Kenntnis und schlägt zu ergreifende Maßnahmen vor. Dabei werden folgende Informationenmitgeteilt:“; [Abänd. 62]
"
cd) Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"
„b) jedwede sonstige Information, die dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen Stelle bei der Entscheidung dienlich sein kann, welche administrativen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen sind,“; [Abänd. 63]
"
ce) Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:"
„c) etwaige besondere empfohlene Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit, insbesondere in Fällen, in denen ein Rückgriff auf Untersuchungsmaßnahmen erforderlich ist, die nach Maßgabe der nationalen Untersuchungsvorschriften in die Zuständigkeit einer nationalen Justizbehörde oder einer anderen nationalen Behördefallen.“; [Abänd. 64]
„Die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen könnenhaben das Amt zudem jederzeit zurate ziehen, um gegebenenfalls zu beschließen, in enger Zusammenarbeit mit dem Amt geeigneteunverzüglich über jede Abweichung von den vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Beweissicherung, zu ergreifen, und setzen das Amt unverzüglich von einem solchen Beschluss in Kenntnis und über die Gründe hierfür zu informieren.“; [Abänd. 65]
"
e) Absatz 8 erhält folgende Fassung:"
„(8) Kann eine Untersuchung nicht binnen 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden, so erstattet der Generaldirektor dem Überwachungsausschuss bei Ablauf der Zwölfmonatsfrist und danach alle sechs Monate Bericht und nennt die genauen Gründe dafürfür die Verzögerung sowie gegebenenfallsdie Abhilfemaßnahmen, die geplanten Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden, mit denenum die Untersuchung beschleunigt werden soll zu beschleunigen.“; [Abänd. 66]
"
ea) Folgender Absatz 8a wird angefügt:"
„(8a)Der Bericht enthält mindestens eine kurze Beschreibung des Sachverhalts, dessen rechtliche Würdigung, eine Bewertung des entstandenen oder voraussichtlichen Schadens, den Zeitpunkt des Verjährungseintritts, die Gründe, warum die Zwölfmonatsfrist nicht eingehalten werden konnte, und die geplanten Abhilfemaßnahmen, mit denen die Untersuchung gegebenenfalls beschleunigt werden soll.“; [Abänd. 67]
"
7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
-a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen übermitteln dem Amt unverzüglich alle Informationen über etwaige Fälle von Betrug, Korruption oder sonstiger rechtswidriger Handlungen und Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Diese Pflicht gilt für die EUStA in Fällen, die nicht in ihre Zuständigkeit gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2017/1939 fallen.“; [Abänd. 68]
"
a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:"
„Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können der in Unterabsatz 1 festgelegten Verpflichtung im Zuge ihrer Berichterstattung an die EUStA nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 stattdessennachkommen, indem sie dem Amt eine Kopie des der EUStA übermittelten Berichts übersenden.“; [Abänd. 69]
"
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„(2) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie ‑ soweit es nicht den nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht ‑ die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln dem Amt auf dessen Ersuchen oder von sich aus unverzüglich alle in ihrem Besitz befindlichen, im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung des Amtes stehenden Schriftstücke und Informationen. [Abänd. 70]
Vor der Einleitung einer Untersuchung übermitteln sie dem Amt auf dessen Ersuchen alle in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke und Informationen, die für die Bewertung der erhobenen Behauptungen oder für die Anwendung der Kriterien für die Untersuchungseinleitung gemäß Artikel 5 Absatz 1 notwendig sind.“;
"
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
„(3) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie ‑ soweit es nicht den nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht ‑ die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln dem Amt auf dessen Ersuchen oder von sich aus unverzüglich alle sonstigen in ihrem Besitz befindlichen und als sachdienlich angesehenen Schriftstücke und Informationen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen oder Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.“; [Abänd. 71]
"
d) folgender Absatz 4 wird angefügt:"
„(4) In Bezug auf die Straftaten, bezüglich der die EUStA ihre Befugnisse nach den Artikeln 22 und 25Kapitel IV der Verordnung (EU) 2017/1939 ausüben könnte, gilt dieser Artikel nicht für die EUStA. [Abänd. 72]
Die Möglichkeit der EUStA, dem Amt gemäß Artikel 34 Absatz 8, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 4 und Artikel 101 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 sachdienliche Informationen zu Fällen mitzuteilen, bleibt davon unberührt.“;
„Die Anforderungen nach den Unterabsätzen 2 und 3 gelten nicht für die Aufnahme von Erklärungen im Zusammenhang mit Kontrollen und Überprüfungen vor Ort. Vor der Aufnahme einer Erklärung ist die betroffene Person jedoch über ihre Rechte zu belehren, insbesondere das Recht, sich einer Person ihrer Wahl als Beistand zu bedienen.“; [Abänd. 73]
„Zu diesem Zweck übermittelt das Amt dem Betroffenen eine Aufforderung, schriftlich oder während eines Gesprächs mit den dazu bestimmten Bediensteten des Amtes Stellung zu nehmen. Diese Aufforderung enthält eine Zusammenfassung der sich auf den Betroffenen beziehenden Tatsachen und die nach den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 erforderlichen Informationen; es wird eine Frist für die Übermittlung der Stellungnahme angegeben, die nicht weniger als zehn Arbeitstage ab Erhalt der Aufforderung zur Stellungnahme beträgt. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn der Betroffene dem ausdrücklich zustimmt oder wenn dies aufgrund der hinreichend begründeten Dringlichkeit der Untersuchung geboten ist. In dem abschließenden Untersuchungsbericht wird auf etwaige Stellungnahmen Bezug genommen.“; [Abänd. 74]
"
a) Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"
„In hinreichend begründeten Fällen, in denen die Vertraulichkeit der Untersuchung gewahrt werden muss und/oder ein Rückgriff auf in die Zuständigkeit der EUStA oder einer nationalen Justizbehörde fallende Untersuchungsmittel erforderlich ist, kann der Generaldirektor beschließen, dass der Pflicht, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgekommen wird.“;
"
aa) Folgender Absatz 5a wird angefügt:"
„(5a)In den Fällen, in denen das Amt gerichtliche Folgemaßnahmen empfiehlt, und unbeschadet der Rechte der Personen, die Hinweise geben bzw. Missstände melden, auf Vertraulichkeit erhält die betroffene Person Zugang zu dem Bericht, der vom Amt gemäß Artikel 11 nach Abschluss seiner Untersuchung erstellt wurde, sowie zu allen relevanten Unterlagen, und zwar in dem Maße, in dem diese in Zusammenhang mit der betroffenen Person stehen, und sofern weder die EUStA noch die nationalen Justizbehörden binnen sechs Monaten Widerspruch erheben. Die Genehmigung der zuständigen Justizbehörde kann auch vor Ablauf dieses Zeitraums erteilt werden.“; [Abänd. 75]
"
8a. Folgender Artikel 9a wird eingefügt:"
„Artikel 9a
Beauftragter für die Kontrolle der Verfahrensgarantien
(1) Gemäß dem in Absatz 2 angegebenen Verfahren ernennt die Kommission einen Beauftragten für die Kontrolle der Verfahrensgarantien (im Folgenden: „der Beauftragte“) für eine nicht verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt er so lange im Amt, bis er ersetzt wird.
(2) Im Anschluss an die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen erstellt die Kommission eine Liste der für das Amt des Beauftragten geeigneten Bewerber. Nach Abstimmung mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ernennt die Kommission den Beauftragten.
(3) Der Beauftragte muss die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen im Bereich Verfahrensrechte und -garantien aufweisen.
(4) Der Beauftragte nimmt seine Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr und darf bei der Erfüllung seiner Pflichten Weisungen weder anfordern noch entgegennehmen.
(5) Der Beauftragte überwacht die Einhaltung der Verfahrensrechte und garantien durch das Amt. Er ist für die Bearbeitung der beim Amt eingegangenen Beschwerden zuständig.
(6) Der Beauftragte erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Überwachungsausschuss und dem Amt jährlich Bericht über die Ausübung seines Amtes. Er darf dabei nicht auf einzelne laufende Untersuchungen Bezug nehmen und muss dafür Sorge tragen, dass die Vertraulichkeit der Untersuchungen auch nach deren Abschluss gewahrt bleibt.“; [Abänd. 76]
"
8b. Folgender Artikel 9b wird eingefügt:"
„Artikel 9b
Beschwerdeverfahren
(1) Das Amt trifft in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, um die Einhaltung der Verfahrensgarantien bei allen Tätigkeiten des Amtes zu überwachen und sicherzustellen.
(2) Wer von einer Untersuchung des Amtes betroffen ist, hat das Recht, bei dem Beauftragten Beschwerde wegen Missachtung der in Artikel 9 festgelegten Verfahrensgarantien durch das Amt einzulegen. Die Einlegung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, was die Durchführung der laufenden Untersuchung betrifft.
(3) Beschwerden sind spätestens einen Monat, nachdem der Beschwerdeführer Kenntnis von den einschlägigen Umständen erlangt hat, die eine Verletzung der Verfahrensgarantien darstellen könnten, einzulegen. Ist nach Abschluss der Untersuchung mehr als ein Monat vergangen, so kann keine Beschwerde mehr eingelegt werden. Beschwerden im Zusammenhang mit den in Artikel 9 Absätze 2 und 4 genannten Fristen sind vor Ablauf dieser Fristen einzulegen.
(4) Nach Eingang einer Beschwerde setzt der Beauftragte den Generaldirektor des Amtes umgehend hiervon in Kenntnis und gibt dem Amt Gelegenheit, der Beschwerde binnen 15 Arbeitstagen abzuhelfen.
(5) Unbeschadet des Artikels 10 dieser Verordnung übermittelt das Amt dem Beauftragten alle Informationen, die er möglicherweise benötigt, um eine Empfehlung abgeben zu können.
(6) Der Beauftragte gibt unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Monaten, nachdem das Amt ihn von der Abhilfemaßnahme in Kenntnis gesetzt hat, oder nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist eine Empfehlung zu der Beschwerde ab. Die Empfehlung wird dem Amt übermittelt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt. In Ausnahmefällen kann der Beauftragte beschließen, die Frist zur Abgabe einer Empfehlung um weitere 15 Tage zu verlängern. Der Beauftragte informiert den Generaldirektor in einem Schreiben über die Gründe der Fristverlängerung. Übermittelt der Beauftragte binnen der in diesem Absatz genannten Fristen keine Empfehlung, so gilt dies als Abweisung der Beschwerde ohne Empfehlung.
(7) Der Beauftragte prüft die Beschwerde in einem kontradiktorischen Verfahren, ohne in die laufende Untersuchung einzugreifen. Er kann Zeugen, die dem zustimmen, um schriftliche oder mündliche Erläuterungen bitten, die er zur Feststellung des Sachverhalts für sachdienlich hält.
(8) Mit Ausnahme von gebührend begründeten Fällen, in denen der Generaldirektor von der Empfehlung des Beauftragten abweichen kann, folgt er in dieser Angelegenheit der Empfehlung des Beauftragten. Weicht der Generaldirektor von der Empfehlung des Beauftragten ab, so teilt er dem Beschwerdeführer und dem Beauftragten die Hauptgründe dieser Entscheidung mit, sofern dies die laufende Untersuchung nicht beeinträchtigt. In einer Notiz, die dem abschließenden Untersuchungsbericht hinzugefügt wird, nennt er die Gründe, warum er der Empfehlung des Beauftragten nicht gefolgt ist.
(9) Der Generaldirektor kann zu allen Angelegenheiten in Bezug auf die Verfahrensgarantien im Mandat des Beauftragten dessen Stellungnahme anfordern; dies umfasst auch den Beschluss, den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Betroffenen erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen. Der Generaldirektor gibt in einem solchen Antrag die Frist an, bis zu deren Ablauf der Beauftragte antworten muss.
(10) Hat ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union gemäß Artikel 90a des Statuts Beschwerde beim Generaldirektor und in derselben Sache Beschwerde bei dem Beauftragten eingelegt, so wartet der Generaldirektor unbeschadet der in Artikel 90a des Statuts vorgesehenen Fristen die Empfehlung des Beauftragten ab, bevor er auf die Beschwerde reagiert.“; [Abänd. 77]
"
9. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
-a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Informationen, die im Rahmen von Untersuchungen außerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen übermittelt oder erlangt werden, sind unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, durch die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts und des Unionsrechts geschützt.“; [Abänd. 78]
"
-aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„(2) Informationen, die im Rahmen von Untersuchungen innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen übermittelt oder erlangt werden, fallen – unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen – unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union geltenden einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist.“; [Abänd. 79]
"
-ab) Folgender Absatz 3a wird angefügt:"
„(3a)Das Amt legt seine Berichte und Empfehlungen offen, sobald alle diesbezüglichen nationalen Verfahren und Unionsverfahren von den zuständigen Stellen abgeschlossen worden sind und die Untersuchungen durch die Offenlegung nicht mehr beeinträchtigt werden. Die Offenlegung erfolgt unter Einhaltung der in diesem Artikel und in Artikel 1 festgelegten Vorschriften und Grundsätze des Datenschutzes.“; [Abänd. 80]
"
a) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
„Das Amt benennt einen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 2443 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (EU)2018/1725.“; [Abänd. 81]
"
aa) Folgender Absatz 5a wird angefügt:"
„(5a)Personen, die dem Amt Straftaten und Verstöße im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union melden, werden umfassend geschützt, insbesondere durch die Unionsrechtsvorschriften zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden.“; [Abänd. 82]
"
10. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"
„Dem Bericht könnensind Empfehlungen des Generaldirektors für Folgemaßnahmen beigefügt werden dazu beizufügen, ob Maßnahmen zu ergreifen sind. In diesen Empfehlungen werden gegebenenfalls disziplinarische die etwaigen disziplinarischen, administrative administrativen, finanziellefinanziellen und/oder justiziellejustiziellen Maßnahmen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie der zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats genannt, wobei insbesondere Angaben zu der Höhe der wieder einzuziehenden Beträge sowie zu der vorläufigen rechtlichen Bewertung des Sachverhalts gemacht werden.“; [Abänd. 83]
"
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„(2) Bei der Erstellung dieser Berichte und Empfehlungen werden die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und, sofern anwendbar, des nationalen Rechts des betroffenen Mitgliedstaats berücksichtigt.
Das Amt ergreift geeignete interne Maßnahmen, um für die gleichbleibende Qualität der Abschlussberichte und Empfehlungen Sorge zu tragen, und prüft, ob eine Überarbeitung der Leitlinien zu den Untersuchungsverfahren erforderlich ist, um etwaige Unstimmigkeiten zu beheben. [Abänd. 84]
Die auf dieser Grundlage erstellten Berichte des OLAF, einschließlich sämtlicher diesen Berichten zugrunde liegender und beigefügter Beweismittel, stellen nach einfacher Überprüfung ihrer Echtheit zulässige Beweismittel in den Gerichtsverfahren nicht strafrechtlicher Art vor den nationalen Gerichten sowie in den Verwaltungsverfahren in den Mitgliedstaaten dar. Die Befugnis der nationalen Gerichte zur freien Beweiswürdigung wird von dieser Verordnung nicht berührt. [Abänd. 85]
Die vom Amt erstellten Berichtestellen in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Strafverfahren des Mitgliedstaats dar, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist. Sie werden nach denselben Maßstäben beurteilt wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen und haben dieselbe Beweiskraft. [Abänd. 86]
Die Mitgliedstaaten teilen dem Amt alle für die in Unterabsatz 31 genannten Zwecke relevanten Bestimmungen ihres nationalen Rechts mit. [Abänd. 87]
Die nationalen Gerichte setzen das Amt von der Zurückweisung von Beweismitteln gemäß diesem Absatz in Kenntnis. In der entsprechenden Mitteilung sind die Rechtsgrundlage und eine ausführliche Begründung der Zurückweisung anzugeben. Der Generaldirektor bewertet in seinen Jahresberichten gemäß Artikel 17 Absatz 4 die Zulässigkeit von Beweismitteln in den Mitgliedstaaten. [Abänd. 88]
Die Berichte des OLAF stellen zulässige Beweismittel in den Gerichtsverfahren vor den Unionsgerichten und in den Verwaltungsverfahren in der Union dar.“;
"
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
„(3) Die nach Abschluss einer externen Untersuchung erstellten Berichte und Empfehlungen werden zusammen mit allen sachdienlichen Schriftstücken gemäß den für externe Untersuchungen geltenden Regelungen je nach Sachlage den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten sowie erforderlichenfalls dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle der Union übermittelt. Das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle ergreift die gemäß den Ergebnissen der externen Untersuchung erforderlichen Folgemaßnahmen, insbesondere disziplinarrechtlicher und justizieller Art, und unterrichtet das Amt innerhalb der Frist, die in den dem Bericht beigefügten Empfehlungen gesetzt wurde, und zusätzlich auf Ersuchen des Amtes über die Folgemaßnahmen der Untersuchungen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstatten dem Amt binnen neun Monaten über die in Zusammenhang mit dem Untersuchungsbericht ergriffenen Maßnahmen Bericht.“; [Abänd. 89]
"
ca) Absatz 4 wird gestrichen. [Abänd. 90]
cb) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "
„(5) Werden in dem nach Abschluss einer Untersuchung erstellten Bericht Sachverhalte festgestellt, die eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen können, so wird dies unbeschadet der Artikel 12c und 12d den Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats unverzüglich mitgeteilt.“; [Abänd. 91]
"
cc) Folgender Absatz 6a wird eingefügt:"
„(6a)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen stellen sicher, dass den disziplinarischen, administrativen, finanziellen und/oder justiziellen Empfehlungen des Generaldirektors gemäß den Absätzen 1 und 3 Folge geleistet wird, und übermitteln dem Amt bis zum 31. März eines jeden Jahres einen ausführlichen Bericht über die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Gründe, aus denen Empfehlungen des Amtes gegebenenfalls nicht umgesetzt wurden.“; [Abänd. 92]
"
cd) Artikel 11 Absatz 8 erhält folgende Fassung:"
„(8) Das Amt setzt einen Hinweisgeber, der dem Amt Informationen übermittelt hat, die zu einer Untersuchung geführt haben, davon in Kenntnis, dass die Untersuchung abgeschlossen worden ist. Das Amt kann einen solchen Antrag jedoch ablehnen, falls es der Auffassung ist, dass dieser die legitimen Rechte des Betroffenen verletzt, die Wirksamkeit der Untersuchung und ihrer Folgemaßnahmen beeinträchtigt oder gegen etwaige Vertraulichkeitsanforderungen verstößt.“; [Abänd. 93]
"
10a. Nach Artikel 11 wird ein neuer Artikel eingefügt:"
„Artikel 11a
Klagen vor dem Gericht
Jede betroffene Person kann gegen die Kommission Klage auf Nichtigerklärung des gemäß Artikel 11 Absatz 3 an die nationalen Behörden oder die Organe gesandten Untersuchungsberichts erheben, und zwar wegen fehlender Zuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge einschließlich einer Verletzung der Charta oder wegen Befugnismissbrauchs.“; [Abänd. 94]
"
11. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
-a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "
„(1) Unbeschadet der Artikel 10 und 11 der vorliegenden Verordnung sowie der Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 kann das Amt innerhalb einer angemessenen Frist den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die im Laufe von Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort gemäß Artikel 3 erlangten Informationen übermitteln, damit sie geeignete Maßnahmen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften ergreifen können. Zudem kann das Amt dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle Informationen übermitteln.“; [Abänd. 95]
"
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:"
„Zudem kann das Amt dem betroffenem Organ bzw. der betroffenen Einrichtung oder sonstigen Stelle Informationen übermitteln.“; [Abänd. 96]
„Unbeschadet der Artikel 10 und 11 übermittelt der Generaldirektor den Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats die im Laufe von Untersuchungen in Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen vom Amt erlangten Informationen über Sachverhalte, die in die Zuständigkeit einer nationalen Justizbehörde fallen.“; [Abänd. 97]
"
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
„(3) Die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats teilen, sofern ihre nationalen Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen, dem Amt innerhalb einer angemessenen Frist von sich aus oder auf Ersuchen des Amtesbinnen eines Monats mit, welche Folgemaßnahmen aufgrund der ihnen nach diesem Artikel übermittelten Informationen ergriffen wurden.“; [Abänd. 98]
"
c) folgender Absatz wird angefügt:"
„(5) Das Amt kann auch von sich aus oder auf Ersuchen mit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates(18) eingerichteten Eurofisc-Netz sachdienliche Informationen austauschen.“;
"
12. Folgende Artikel werden eingefügt:"
„Artikel 12a
Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung in den Mitgliedstaaten
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat eine Dienststelle (im Folgenden „Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung“), die die wirksame Zusammenarbeit und den wirksamen Austausch von Informationen, einschließlich Informationen operativer Art, mit dem Amt erleichtert. Die Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung kann im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls als zuständige Behörde für die Zwecke dieser Verordnung betrachtet werden.
(2) Auf Ersuchen des Amtes leisten die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung vor der Entscheidung über eine etwaige Untersuchungseinleitung sowie während oder nach einer Untersuchung die notwendige Unterstützung, damit das Amt seinen Aufgaben wirksam nachkommen kann, beziehungsweise holen diese Unterstützung ein oder koordinieren sie. Dies schließt insbesondere die Unterstützung vonseiten der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 6, Artikel 7 Absatz 3 sowie Artikel 8 Absätze 2 und 3 ein.
(3) Das Amt kann, wenn es Koordinierungstätigkeiten nach Artikel 12b durchführt, die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung um Unterstützung ersuchen; diese schließt gegebenenfalls eine horizontale Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung ein.
Artikel 12b
Koordinierungstätigkeiten
(1) Das Amt kann gemäß Artikel 1 Absatz 2 die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie ‑ gemäß den geltenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung und sonstigen geltenden Rechtsinstrumenten ‑ Behörden in Drittstaaten und internationalen Organisationen organisieren und erleichtern. Zu diesem Zweck können die teilnehmenden Behörden und das Amt Informationen ‑ auch operativer Art ‑ sammeln, analysieren und miteinander austauschen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden können die Bediensteten des Amtes die Bediensteten der zuständigen nationalen Behörden bei deren Untersuchungstätigkeiten begleiten. Dabei finden Artikel 6, Artikel 7 Absätze 6 und 7, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Anwendung.
(2) Das Amt kann einen Bericht über die durchgeführten Koordinierungstätigkeiten erstellen und ihn gegebenenfalls den betroffenen nationalen Behörden und den betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union übermitteln.
(3) Dieser Artikel berührt nicht die durch das Amt erfolgende Ausübung von Befugnissen, die der Kommission durch spezifische Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission übertragen wurden.
(3a) Die Verpflichtungen zur gegenseitigen Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates(19) und der Verordnung (EU) Nr. 608/2013(20) gelten auch für Koordinierungstätigkeiten im Bereich der europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß diesem Artikel. [Abänd. 99]
(4) Das Amt kann sich an nach dem geltenden Unionsrecht eingesetzten gemeinsamen Ermittlungsgruppen beteiligen und in diesem Rahmen nach Maßgabe dieser Verordnung eingeholte operative Informationen austauschen.
Artikel 12c
Meldung von Straftaten, bezüglich der die EUStA ihre Befugnisse ausüben könnte, an die EUStA
(1) Das Amt meldet der EUStA unverzüglich alle Straftaten, bezüglich derderen die EUStA ihre BefugnisseZuständigkeiten nach Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3Kapitel IV der Verordnung (EU) 2017/1939 ausübenwahrnehmen könnte. Der betreffende Bericht kann in jeder Phaseist so früh wie möglich vor oder nach der Einleitung einer Untersuchung des Amtes übermittelt werden zu übermitteln. [Abänd. 100]
(2) Der Bericht enthält mindestens eine Beschreibung des Sachverhalts und der dem Amt bekannten Informationen einschließlich einer Bewertung des entstandenen oder voraussichtlichen Schadens, sofern dem Amt diese Angaben vorliegen, die mögliche rechtliche Würdigung und alle vorliegenden Informationen über mögliche Opfer, Verdächtige und andere Beteiligte. Mit dem Bericht übermittelt das Amt der EUStA alle sonstigen einschlägigen, in seinem Besitz befindlichen Informationen über den Fall. [Abänd. 101]
(3) Das Amt braucht der EUStA keine Behauptungen zu melden, die offensichtlich unbewiesen sind.
In Fällen, in denen die beim Amt eingegangenen Informationen nicht die in Absatz 2 genannten Elemente enthalten und keine Untersuchung des Amtes eingeleitet wurde, kann das Amt eine erste Bewertung der erhobenen Behauptungengemeldeten Verdachtsfälle vornehmen. Die Bewertung erfolgt zügigunverzüglich und in jedem Fall binnen zwei Monaten nach Eingang der Informationen. Während dieser Bewertung finden Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 2 Anwendung. Das Amt sieht davon ab, Maßnahmen durchzuführen, durch die künftige Untersuchungen der EUStA gefährdet werden könnten. [Abänd. 102]
Nach dieser ersten Bewertung teilt das Amt der EUStA mit, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.
(4) Falls im Laufe einer Untersuchung des Amtes Straftaten nach Absatz 1 aufgedeckt werden und die EUStA im Anschluss an den Bericht des Amtes eine Untersuchung zu demselben Sachverhalt einleitet, setzt das Amt seine Untersuchung nicht fort, sofern es nicht von der EUStA in Übereinstimmung mit Artikel 12e oder 12f darum ersucht wird.
Zur Anwendung von Unterabsatz 1 überprüft das Amt gemäß Artikel 12g Absatz 2 im Fallverwaltungssystem der EUStA, ob bereits eine einschlägige Untersuchung der EUStA im Gange ist. Das Amt kann die EUStA um weitere Informationen ersuchen. Die EUStA beantwortet derartige Auskunftsersuchen binnen zehn Arbeitstagen.
(5) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen können das Amt ersuchen, eine erste Bewertung ihnen gemeldeter BehauptungenVerdachtsfälle vorzunehmen. Für die Zwecke dieser Ersuchen gilt Absatz 3 finden die Absätze 1 bis 4 entsprechend Anwendung. Das Amt informiert das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung oder die betroffene sonstige Stelle über die Ergebnisse der ersten Bewertung, es sei denn, durch die Übermittlung derartiger Informationen könnte eine von dem Amt oder der EUStA durchgeführte Untersuchung gefährdet werden. [Abänd. 103]
(6) Falls das Amt im Anschluss an die Übermittlung seines Berichts an die EUStA seine Untersuchung abschließt, finden Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 keine Anwendung.
Artikel 12d
Vermeidung von Doppeluntersuchungen
(1) Der Generaldirektor leitet keine Untersuchung nach Artikel 5 ein und stellt laufende Untersuchungen ein, falls die EUStA bereits eine Untersuchung zu demselben Sachverhalt durchführt, es sei denn dies erfolgt zu den Zwecken von Artikel 12e oder Artikel 12f. Der Generaldirektor informiert die EUStA über jede aus diesem Grund getroffene Entscheidung, Untersuchungen nicht einzuleiten oder sie einzustellen. [Abänd. 104]
Zur Anwendung von Unterabsatz 1 überprüft das Amt gemäß Artikel 12g Absatz 2 im Fallverwaltungssystem der EUStA, ob bereits eine einschlägige Untersuchung der EUStA im Gange ist. Das Amt kann die EUStA um weitere Informationen ersuchen. Die EUStA beantwortet derartige Auskunftsersuchen binnen zehn Arbeitstagen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen verlängert werden, deren Modalitäten in den Arbeitsvereinbarungen gemäß Artikel 12g Absatz 1 festzulegen sind. [Abänd. 105]
Schließt das Amt seine Untersuchung gemäß Unterabsatz 1 ab, so finden Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 keine Anwendung. [Abänd. 106]
(1a) Auf Ersuchen der EUStA sieht das Amt davon ab, bestimmte Handlungen oder Maßnahmen durchzuführen, durch die eine Untersuchung oder Strafverfolgung durch die EUStA gefährdet werden könnte. Die EUStA setzt das Amt unverzüglich in Kenntnis, sobald die Gründe dieses Ersuchens nicht mehr vorliegen. [Abänd. 107]
(1b) Falls die EUStA eine Untersuchung abschließt oder einstellt, zu der sie gemäß Absatz 1 vom Generaldirektor Informationen erhalten hat und die für die Ausübung des Mandats des Amtes von Bedeutung ist, muss sie das Amt unverzüglich informieren und kann Empfehlungen für verwaltungsrechtliche Folgeuntersuchungen aussprechen. [Abänd. 108]
Artikel 12e
Unterstützung der EUStA durch das Amt
(1) Im Laufe einer Untersuchung der EUStA und auf Ersuchen der EUStA nach Artikel 101 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 unterstützt oder ergänzt das Amt in Übereinstimmung mit seinem Mandat die Tätigkeiten der EUStA insbesondere durch die
a)
Bereitstellung von Informationen, Analysen (einschließlich forensischer Analysen), Fachwissen und operativer Unterstützung;
b)
Erleichterung der Koordinierung konkreter Maßnahmen der zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden und Einrichtungen der Union;
(2) Die Maßnahme(n), um die die EUStA das Amt ersucht, sowie gegebenenfalls der diesbezügliche Zeitplan werden dem Amt perEin Ersuchen nach Absatz 1 wird schriftlich mitgeteilt. Das Ersuchenund enthält mindestens folgende Angaben:
a)
alle für seine Zwecke relevanten Angaben zu der betreffenden Untersuchung der EUStA.;
b)
die Maßnahme bzw. die Maßnahmen, um die die EUStA das Amt ersucht;
c)
den diesbezüglichen Zeitplan, falls vorhanden;
d)
sämtliche Weisungen gemäß Absatz 2a.
Das Amt kann erforderlichenfalls zusätzliche Informationen anfordern. [Abänd. 109]
(2a) Die EUStA kann das Amt anweisen, in Bezug auf die Grundrechte, Verfahrensgarantien und den Datenschutz strengere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Normen anzuwenden, um die Zulässigkeit der Beweismittel sowie die Grundrechte und die Verfahrensgarantien zu schützen, wenn das Amt auf Antrag der EUStA gemäß diesem Artikel unterstützende oder ergänzende Maßnahmen durchführt. Dabei führt sie die formalen Anforderungen und die anzuwendenden Verfahren im Einzelnen an.
In Ermangelung derartiger spezifischer Anweisungen der EUStA finden bei vom Amt gemäß diesem Artikel durchgeführten Maßnahmen Kapitel VI (Verfahrensgarantien) und Kapitel VIII (Datenschutz) der Verordnung (EU) 2017/1939 entsprechend Anwendung. [Abänd. 110]
Artikel 12f
Ergänzende Untersuchungen
(1) In ordnungsgemäß begründeten Fällen, in denen der Generaldirektor des Amtes es trotz einer bereits laufenden Untersuchung der EUStA für erforderlich hält, in Übereinstimmung mit dem Mandat des Amtes eine Untersuchung des Amtes einzuleiten oder fortzusetzen, um die Annahme von Sicherungsmaßnahmen oder finanziellen, disziplinarischen oder administrativen Maßnahmen zu erleichtern, setzt das Amt die EUStA in schriftlicher Form und unter Angabe von Art und Zweck der Untersuchung davon in Kenntnis und ersucht die EUStA um ihre schriftliche Zustimmung zu der Einleitung einer ergänzenden Untersuchung. [Abänd. 111]
Die EUStA kannmuss binnen 30 Tagen20 Arbeitstagen nach ihrer Inkenntnissetzung und darüber hinaus so lange, wie die betreffenden Gründe Bestand haben, gegen dieentwederder Einleitung bzw. Fortsetzung einer Untersuchung oder gegen bestimmteder Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen des Amtes zustimmen oder dagegen Einspruch einlegen, falls dies erforderlich ist, um ihr eigenes Untersuchungs- oder Strafverfolgungsverfahren nicht zu gefährden; der Einspruch ist möglich, solange die betreffenden Gründe weiter vorliegen. In hinreichend begründeten Fällen kann die EUStA die Frist um weitere 10 Arbeitstage verlängern. Sie muss das Amt hiervon in Kenntnis setzen.
DieFalls die EUStA Einspruch erhebt, darf das Amt keine ergänzenden Untersuchungen einleiten. In diesem Fall setztdie EUStA setzt das Amt unverzüglich in Kenntnis, sobald die Gründe für ihren Einspruch nicht mehr gelten vorliegen. [Abänd. 112]
Falls die EUStA binnen des im vorhergehenden Absatz genannten Zeitraums keine Einwände erhebt ihre Zustimmung erteilt, kann das Amt eine Untersuchung einleiten oder fortsetzen; diese führt das Amt in enger Absprache mit der EUStA durch. [Abänd. 113]
Antwortet die EUStA vor Ablauf der in Unterabsatz 2 genannten Frist nicht, so kann sich das Amt mit der EUStA ins Benehmen setzen, um binnen zehn Tagen eine Entscheidung zu treffen. [Abänd. 114]
Falls die EUStA aus den in Unterabsatz 2 genannten Gründen Einspruch erhebt, setzt das Amt seine Untersuchung aus, stellt das Amt seine Untersuchung ein oder verzichtet das Amt auf bestimmte Untersuchungsmaßnahmen.
(2) Falls die EUStA dem Amt auf ein Auskunftsersuchen des Amtes nach Artikel 12d antwortet, dass sie derzeit keine Untersuchung über den betreffenden Sachverhalt durchführt, dann aber im weiteren Verlauf eine Untersuchung zu diesem Sachverhalt einleitet, setzt sie das Amt unverzüglich in Kenntnis. Falls der Generaldirektor des Amtes es nach Erhalt dieser Mitteilung für erforderlich hält, die vom Amt eingeleitete Untersuchung fortzuführen, um die Annahme von Sicherungsmaßnahmen oder finanziellen, disziplinarischen oder administrativen Maßnahmen zu erleichtern, gelangt Absatz 1 zur Anwendung.
Artikel 12g
Arbeitsvereinbarungen und Informationsaustausch mit der EUStA
(1) Soweit es zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit der EUStA nach Artikel 1 Absatz 4a erforderlich ist, schließt das Amt Verwaltungsvereinbarungen mit der EUStA. DerartigeIn derartigen Arbeitsvereinbarungen können praktische Details des gegenseitigen Informationsaustausches einschließlich des Austausches von personenbezogenen Daten, von operativen, strategischen oder technischen Informationen sowieund von Verschlusssachen regeln sowie die Einrichtung von IT-Plattformen und ein gemeinsamer Ansatz für Aktualisierungen und Software-Kompatibilität geregelt werden. Sie enthalten ausführliche Bestimmungen über den kontinuierlichen Informationsaustausch beim Eingang und bei der Überprüfung erhobener Behauptungengemeldeter Verdachtsfälle im Amt beziehungsweise bei der EUStA zum Zwecke der Feststellung der Zuständigkeiten in Bezug auf die Untersuchungen, die von beiden Stellen durchgeführt werden. Sie enthalten zudem Bestimmungen über die Übermittlung von Beweismitteln zwischen dem Amt und der EUStA sowie Bestimmungen über die Aufteilung der Kosten.
Vor dem Abschluss von Arbeitsvereinbarungen mit der EUStA übermittelt der Generaldirektor dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, dem Überwachungsausschuss und dem Europäischen Parlament den Entwurf zur Information. Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Überwachungsausschuss übermitteln ihre jeweilige Stellungnahme unverzüglich. [Abänd. 115]
(2) Das Amt hat indirekten Zugriff auf Informationen im Fallverwaltungssystem der EUStA nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren. Wird eine Übereinstimmung zwischen vom Amt in das Fallverwaltungssystem eingegebenen Daten und von im Besitz der EUStA befindlichen Daten festgestellt, so wird dies sowohl der EUStA als auch dem Amt mitgeteilt. Das Amt trifft geeignete Maßnahmen, um der EUStA den Zugriff auf Informationen in seinem Fallverwaltungssystem nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren zu ermöglichen.
Indirekte Zugriffe auf Informationen im Fallmanagementsystem der EUStA durch das Amt werden nur ausgeführt, wenn dies für die Wahrnehmung der Funktionen des Amts gemäß dieser Verordnung erforderlich ist, sind hinreichend zu begründen und mittels eines internen und vom Amt eingerichteten Verfahrens zu bestätigen. Das Amt führt Protokoll über alle Zugriffe auf das Fallverwaltungssystem der EUStA. [Abänd. 116]
(2a) Der Generaldirektor des Amtes und der Europäische Generalstaatsanwalt treffen mindestens einmal pro Jahr zusammen, um Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu erörtern.“; [Abänd. 117]
"
12a. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "
„Insbesondere überwacht der Überwachungsausschuss die Entwicklungen in Bezug auf die Anwendung von Verfahrensgarantien und die Dauer der Untersuchungen.“; [Abänd. 118]
"
b) Absatz 1 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung: "
„Der Überwachungsausschuss erhält Zugang zu sämtlichen Informationen und Unterlagen, die er für notwendig erachtet, um seine Aufgaben wahrzunehmen, wozu auch Berichte und Empfehlungen zu abgeschlossenen Untersuchungen und abgewiesenen Fällen zählen, ohne jedoch in die Durchführung laufender Untersuchungen einzugreifen sowie unter gebührender Berücksichtigung der Erfordernisse der Vertraulichkeit und des Datenschutzes.“; [Abänd. 119]
"
c) Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
„Der Überwachungsausschuss ernennt seinen Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die vor ihrer Annahme dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Information vorgelegt wird. Die Sitzungen des Überwachungsausschusses werden auf Initiative seines Vorsitzenden oder des Generaldirektors einberufen. Der Überwachungsausschuss hält mindestens zehn Sitzungen pro Jahr ab. Der Überwachungsausschuss trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sein Sekretariat wird von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Überwachungsausschuss gestellt. Vor der Ernennung jedes Mitarbeiters des Sekretariats wird der Überwachungsausschuss gehört und sein Standpunkt berücksichtigt. Das Sekretariat handelt auf Weisung des Überwachungsausschusses und unabhängig von der Kommission. Die Kommission greift unbeschadet ihrer Kontrolle über den Haushalt des Überwachungsausschusses und seines Sekretariats nicht in die Kontrolltätigkeit des Überwachungsausschusses ein.“; [Abänd. 120]
"
13. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
-a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission treffen einmal jährlich mit dem Generaldirektor zu einem Meinungsaustausch auf politischer Ebene zusammen, um die Politik des Amtes im Hinblick auf die Methoden zur Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen oder Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu erörtern. Der Überwachungsausschuss beteiligt sich an dem Meinungsaustausch. Der Europäische Generalstaatsanwalt wird zur Teilnahme an dem Meinungsaustausch eingeladen. Vertreter des Rechnungshofs sowie von Eurojust und/oder Europol können auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Generaldirektors oder des Überwachungsausschusses ad hoc zu diesen Zusammenkünften eingeladen werden.“; [Abänd. 121]
"
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:"
„Vertreter des Rechnungshofs, der EUStA sowie von Eurojust und/oder Europol können auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Generaldirektors oder des Überwachungsausschusses ad hoc zu diesen Zusammenkünften eingeladen werden.“; [Abänd. 122]
"
aa) In Absatz 2 erhält die Einleitung folgende Fassung:"
„(2) Gegenstand des Meinungsaustausches kann jedes Thema sein, auf das sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission einigen. Insbesondere können folgende Themen Gegenstand des Meinungsaustausches sein:“; [Abänd. 123]
"
b) Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:"
„d) der Rahmen der Beziehungen zwischen dem Amt und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen und, insbesondere der EUStA., sowie Maßnahmen, die aufgrund der abschließenden Untersuchungsberichte des Amtes und anderer vom Amt übermittelter Informationen ergriffen werden;“; [Abänd. 124]
"
ba) Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:"
„e) der Rahmen der Beziehungen zwischen dem Amt und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie Maßnahmen, die aufgrund der abschließenden Untersuchungsberichte des Amtes und anderer vom Amt übermittelter Informationen von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ergriffen werden;“; [Abänd. 125]
"
bb) Ein neuer Absatz wird angefügt:"
„(4a) Den Vorsitz des Meinungsaustausches führen abwechselnd das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission.“; [Abänd. 126]
"
14. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
-a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Das Amt wird von einem Generaldirektor geleitet. Dieser wird von der Kommission gemäß dem in Absatz 2 beschriebenen Verfahren ernannt. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt sieben Jahre; eine Wiederernennung ist nicht zulässig. Der Generaldirektor wird gemäß dem Statut als Bediensteter auf Zeit eingestellt.“; [Abänd. 127]
"
-aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„(2) Für die Ernennung eines neuen Generaldirektors veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen. Diese Veröffentlichung erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Generaldirektors. Nachdem der Überwachungsausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu dem von der Kommission angewandten Auswahlverfahren abgegeben hat, erstellt die Kommission eine Liste der geeigneten Bewerber. Der Generaldirektor wird im gegenseitigen Einvernehmen vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission nominiert und anschließend von der Kommission ernannt.“; [Abänd. 128]
"
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
„(3) Bei der Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung externer und internervon Untersuchungen, der Durchführung von Koordinierungstätigkeiten sowie der Erstellung der Berichte im Anschluss an derartige Untersuchungen oder Koordinierungstätigkeiten fordert der Generaldirektor keine Weisungen von Regierungen, Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen. Ist der Generaldirektor der Auffassung, dass eine von der Kommission getroffene Maßnahme seine Unabhängigkeit antastet, so unterrichtet er unverzüglich den Überwachungsausschuss und entscheidet, ob gegen die Kommission Klage beim Gerichtshof einzureichen ist.“; [Abänd. 129]
"
aa) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
„(4) Der Generaldirektor erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich und unter Wahrung der Vertraulichkeit der Untersuchungen, der legitimen Rechte der betroffenen Personen und der Hinweisgeber und, falls anwendbar, der nationalen Prozessvorschriften Bericht über die Ergebnisse der vom Amt durchgeführten Untersuchungen, die getroffenen Folgemaßnahmen, etwaige aufgetretene Schwierigkeiten und die Folgemaßnahmen des Amtes zu den gemäß Artikel 15 vom Überwachungsausschuss abgegebenen Empfehlungen.
Der Jahresbericht enthält auch eine Bewertung des Maßes an Kooperation mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, insbesondere, was die Umsetzung von Artikel 11 Absätze 2 und 6a betrifft.“; [Abänd. 130]
"
ab) Folgender Absatz 4a wird angefügt:"
„(4a) Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments im Rahmen seiner Haushaltskontrollbefugnisse kann der Generaldirektor unter Wahrung der Vertraulichkeit der Untersuchungen und der Folgemaßnahmen Informationen über die Tätigkeit des Amtes erteilen. Das Europäische Parlament gewährleistet die Vertraulichkeit der gemäß diesem Absatz bereitgestellten Informationen.“; [Abänd. 131]
"
ac) Absatz 5 Unterabsatz 1 wird gestrichen. [Abänd. 132]
b) Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"
„b) die Fälle, in denen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten undoder der EUStA Informationen übermittelt wurden;“; [Abänd. 133]
"
ba) In Absatz 5 Unterabsatz 3 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe eingefügt:"
„ba) die abgewiesenen Fälle;“; [Abänd. 134]
"
bb) Absatz 7 erhält folgende Fassung:"
„(7) Der Generaldirektor richtet ein internes Beratungs- und Kontrollverfahren einschließlich einer Rechtmäßigkeitsprüfung ein, mit dem unter anderem der Achtung der Verfahrensgarantien und der Grundrechte der betroffenen Personen und der Zeugen sowie der Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten unter besonderer Bezugnahme auf Artikel 11 Absatz 2 Rechnung getragen wird. Die Rechtmäßigkeitsprüfung wird von amtsinternen Sachverständigen auf den Gebieten Recht und Untersuchungsverfahren vorgenommen, die über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat verfügen. Ihre Stellungnahme wird dem abschließenden Untersuchungsbericht als Anhang beigefügt.“; [Abänd. 135]
"
bc) Absatz 8 erhält folgende Fassung:"
„(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um einen Verfahrenskodex für Untersuchungen auszuarbeiten, der von den Bediensteten des Amtes zu befolgen ist. Diese delegierten Rechtsakte decken insbesondere folgende Bereiche ab:
a)
die Verfahren, die bei der Umsetzung des Auftrags und der Satzung des Amtes zu befolgen sind,
b)
die Detailvorschriften zu den Untersuchungsverfahren sowie die zulässigen Untersuchungshandlungen,
c)
die legitimen Rechte der Betroffenen,
d)
die Verfahrensgarantien,
da)
die Vorschriften über den Datenschutz und die Politik in den Bereichen Kommunikation und Zugang zu den Unterlagen,
db)
die Vorschriften über die Rechtmäßigkeitsprüfung und die den Betroffenen offenstehenden Rechtsbehelfe,
dc)
die Beziehungen zur EUStA.
Die Kommission konsultiert während ihrer Vorbereitungsarbeiten den Überwachungsausschuss und den Europäischen Datenschutzbeauftragten.
Alle gemäß diesem Absatz erlassenen delegierten Rechtsakte werden zu Informationszwecken auf der Website des Amtes in allen Amtssprachen der Union veröffentlicht.“; [Abänd. 136]
"
c) in Absatz 8 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:"
„Vor der Verhängung etwaiger disziplinarischer Maßnahmen gegen den Generaldirektor oder der Aufhebung seiner Immunität hört die Kommission den Überwachungsausschuss an.“; [Abänd. 138]
"
14a. Artikel 19 erhält folgende Fassung:"
„Artikel 19
Bewertungsbericht und Überprüfung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegten Datum einen Bewertungsbericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Verordnung vor, insbesondere in Bezug auf die Wirksamkeit und die Effizienz der Zusammenarbeit zwischen dem Amt und der EUStA. Diesem Bericht wird eine Stellungnahme des Überwachungsausschusses beigefügt.
Spätestens zwei Jahre nach der Vorlage des Bewertungsberichts gemäß Unterabsatz 1 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag zur Modernisierung des für das Amt geltenden Regelungsrahmens vor, einschließlich zusätzlicher oder ausführlicherer Vorschriften zur Organisation des Amtes, zu dessen Aufgaben oder zu den für seine Tätigkeit geltenden Verfahren, insbesondere im Hinblick auf seine Zusammenarbeit mit der EUStA, grenzübergreifende Untersuchungen und Untersuchungen in Mitgliedstaaten, die sich nicht an der EUStA beteiligen.“; [Abänd. 139]
"
14b. Ein neuer Artikel 19a wird eingefügt:"
„Artikel 19a
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“. [Abänd. 140]
"
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Die in Artikel 1 Absatz 12 genannten Artikel 12c bis 12f gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 bestimmten Zeitpunkt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ... am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
COM(2017)0589. Dem Bericht lagen eine Arbeitsunterlage der Kommissiondienststellen (SWD(2017)0332) mit einer Evaluierung sowie ein Stellungnahme des OLAF-Überwachungsausschusses (Nr. 2/2017) bei.
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
Der Artikel 129 wird in die Verordnung (EU) 2018/XX des Europäischen Parlaments und des Rates (die neue Haushaltsordnung) eingefügt werden, über die bereits politische Einigung erzielt worden ist und die voraussichtlich in den kommenden Monaten erlassen wird.
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
Artikel 32a Absatz 3 wird durch die Richtlinie (EU) 2018/XX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849, über die am 19. Dezember 2017 politische Einigung erzielt wurde und die voraussichtlich in den kommenden Monaten erlassen wird, in die Richtlinie (EU) 2015/849 eingefügt werden.
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 082 vom 22.3.1997, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15).
Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (COM(2018)0474 – C8-0273/2018 – 2018/0258(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0474),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 33, Artikel 114 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0273/2018),
— gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018(1),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0460/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement
(1) Die 2140 Zollstellen(5) an den Außengrenzen der Europäischen Union müssen ordnungsgemäß ausgerüstet sein, um das effiziente und wirksame Funktionieren der Zollunion zu gewährleisten. Angemessene und gleichwertige Zollkontrollen sind wichtiger denn je, und zwar nicht nur aufgrund der traditionellen Funktion des Zolls, die in der Erzielung von Einnahmen besteht, sondern zunehmend auch, weil die Kontrolle der über die Außengrenzen in die Union ein- und ausgeführten Waren deutlich verstärkt werden muss, um die Sicherheit zu gewährleisten und Gefahren abzuwehren. Zugleich sollten diese Kontrollen der Beförderung von Waren über die Außengrenzen hinweg den rechtmäßigen Handel mit Drittländern nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr im Einklang mit den Sicherheitskriterien erleichtern. [Abänd. 1]
(1a) Die Zollunion ist ein Eckpfeiler der Europäischen Union, die einer der größten Handelsblöcke der Welt ist, und trägt entscheidend zur ordnungsgemäßen Funktionsweise des Binnenmarktes zugunsten sowohl der Unternehmen als auch der Bürger bei. Das Europäische Parlament hat sich in seiner Entschließung vom 14. März 2018(6) besonders besorgt darüber geäußert, dass dem Unionshaushalt durch Zollbetrug erhebliche Einnahmeverluste entstehen. Es bekräftigte zudem, dass ein stärkeres und ambitionierteres Europa nur dann erreicht werden kann, wenn ihm mehr Finanzmittel zur Verfügung stehen, und forderte deshalb, die bestehenden Politikbereiche kontinuierlich zu unterstützen, die Mittelausstattung der Leitprogramme der Union zu erhöhen und dafür zu sorgen, dass mehr Zuständigkeiten auch mit einer Aufstockung der Mittel einhergehen. [Abänd. 2]
(2) Bei der Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten besteht derzeit ein Ungleichgewicht. Dieses Ungleichgewicht ist sowohl auf geografische Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf deren jeweils unterschiedliche Kapazitäten und Ressourcen sowie auf das Fehlen standardisierter Zollkontrollen zurückzuführen. Die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, auf Herausforderungen zu reagieren, die sich aufgrund der sich ständig weiterentwickelnden globalen Geschäftsmodelle und Lieferketten ergeben, hängt nicht nur von der menschlichen Komponente ab, sondern auch von der Verfügbarkeit und dem ordnungsgemäßen Funktionieren moderner und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung. Darüber hinaus machen weitere Herausforderungen – etwa der massive Anstieg des elektronischen Handels, die Digitalisierung der Kontrollen und der Kontrollregister, die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen, Sabotage, Industriespionage und Missbrauch von Daten – ein besseres Funktionieren der Zollverfahren noch dringender erforderlich. Die Bereitstellung gleichwertiger Zollkontrollausrüstungen ist daher ein wichtiges Element, um das bestehende Ungleichgewicht zu überwinden. Sie wird zu mehr Gleichwertigkeit der Durchführung von Zollkontrollen in allen Mitgliedstaaten beitragen und somit verhindern, dass die Warenströme zu den schwächsten Grenzübergangsstellen umgeleitet werden. Alle Waren sollten beim Eingang in das Zollgebiet der Union eingehenden Kontrollen unterzogen werden, um dem sogenannten „Port Shopping“ (Auswahl der Häfen mit den niedrigsten Zollgebühren) durch Zollbetrüger vorzubeugen. Eine klare Strategie für den Umgang mit den schwächsten Punkten ist erforderlich, um die Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten insgesamt zu stärken und für größere Einheitlichkeit bei ihrer Durchführung zu sorgen. [Abänd. 3]
(3) DieEine Reihe von Mitgliedstaaten habenhat wiederholt auf die Notwendigkeit einer finanziellen Hilfe hingewiesen und eine gründliche Analyse der benötigten Ausrüstung gefordert. In seinen Schlussfolgerungen zur Zollfinanzierung vom 23. März 2017(7) hat der Rat die Kommission ersucht, „die Möglichkeiten für die Finanzierung des Bedarfs an technischer Ausrüstung im Rahmen künftiger Finanzprogrammen der Kommission zu bewerten“ sowie „die Koordinierung zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und anderen Strafverfolgungsbehörden für die Zwecke der Finanzierung zu intensivieren“. [Abänd. 4]
(4) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(8), beinhaltet der Begriff „Zollkontrollen“ nicht nur die Überwachung der Einhaltung zollrechtlicher, sondern auch anderer Vorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebiets befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nicht-Unionswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union. Zu diesen anderen Rechtsvorschriften, mit denen den Zollbehörden bestimmte Kontrollaufgaben übertragen werden, gehören Bestimmungen zur Besteuerung, insbesondere zu Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuer, zu den externen Aspekten des Binnenmarkts, zur gemeinsamen Handelspolitik und anderen gemeinsamen Politiken der Union mit Auswirkungen auf den Handel, zur allgemeinen Sicherheit der Lieferkette und zum Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten.
(5) Durch Unterstützung bei der Gewährleistung eines angemessenen und gleichwertigen Niveaus der Zollkontrollen an den Außengrenzen der Union lassen sich die Vorteile der Zollunion maximieren. Eine gesonderte Intervention der Union zur Zollkontrollausrüstung, deren Ziel die Korrektur der derzeitigen Ungleichgewichte ist, würde darüber hinaus zum Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten insgesamt beitragen. Angesichts der weltweiten Herausforderungen, insbesondere der weiterhin bestehenden Notwendigkeit, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen und gleichzeitig die legalen Handelsströme zu erleichtern, ist eine moderne und zuverlässige Kontrollausrüstung an den Außengrenzen unverzichtbar.
(6) Es ist daher angemessen, ein neues Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung zu schaffen, mit dem die Ermittlung von Praktiken wie beispielsweise Fälschung von Waren und anderen illegalen Geschäftspraktiken sichergestellt wird.Bereits bestehende Formen der finanziellen Unterstützung sollten berücksichtigt werden. [Abänd. 5]
(7) Da die Zollbehörden der Mitgliedstaaten immer mehr Aufgaben wahrnehmen, die häufig die Sicherheit betreffen und an den Außengrenzen ausgeführt werden, muss die Gleichwertigkeit der Durchführung von Grenz- und Zollkontrollen an den Außengrenzen durch eine angemessene finanzielle Hilfe der Union für die Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Ebenso wichtig ist es, die Zusammenarbeit der für Grenzkontrollen oder andere Aufgaben an den Grenzen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Waren- und Personenkontrollen an den Unionsgrenzen zu fördern, wobei der Cybersicherheit Rechnung getragen werden muss. [Abänd. 6]
(8) Daher ist es erforderlich, einen Fonds für integriertes Grenzmanagement (im Folgenden der „Fonds“) zu schaffen.
(9) Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit Titel V AEUV und der unterschiedlichen anwendbaren Rechtsgrundlagen für die Politik in den Bereichen Außengrenzen und Zollkontrollen ist es rechtlich nicht möglich, den Fonds als ein einziges Instruments aufzulegen.
(10) Deshalb sollte der Fonds als umfassender Rahmen für finanzielle Hilfe seitens der Union im Bereich Grenzmanagement eingerichtet werden, der das mit dieser Verordnung geschaffene Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung (im Folgenden das „Instrument“) sowie das mit der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates(9) eingeführte Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visa umfasst.
(11) Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Instrument eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(10) bilden soll. Im Interesse der Haushaltsdisziplin sollten die Voraussetzungen für die Priorisierung der Finanzhilfen eindeutig und klar definiert sein und auf dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Zollstellen ermittelten Bedarf beruhen. [Abänd. 7]
(12) Die Verordnung (EU, Euratom) [2018/XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates(11) (im Folgenden die „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Instrument Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen.
(13) Mit der Verordnung (EU) [2018/XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates(12) wird das Programm „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen aufgestellt, mit dem die Zollunion und die Zollbehörden unterstützt werden. Zur Wahrung der Kohärenz und der horizontalen Koordinierung der Kooperationsmaßnahmen sollte die Umsetzung aller Maßnahmen auf der Grundlage eines einzigen Rechtsakts und Regelwerks erfolgen. Daher sollten mit diesem Instrument nur die Anschaffung, Wartung und Modernisierung förderfähiger Zollausrüstung unterstützt werden, während damit zusammenhängende Maßnahmen, beispielsweise Kooperationsmaßnahmen zur Ermittlung des Ausrüstungsbedarfs oder Schulungen zu der betreffenden Ausrüstung, über das Programm „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen gefördert werden sollten.
(13a) Zollkontrollausrüstung, die im Rahmen dieses Instruments finanziert wird, sollte optimale Sicherheitsstandards, unter anderem in den Bereichen Cybersicherheit, Gefahrenabwehr, Umwelt und Gesundheit, erfüllen. [Abänd. 8]
(13b) Daten, die mit Zollkontrollausrüstung erlangt wurden, die im Rahmen dieses Instruments finanziert wurde, sollten nur von ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeitern der Behörden abgerufen und verarbeitet werden und angemessen vor unbefugtem Zugriff und unbefugter Weitergabe geschützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die vollständige Kontrolle über diese Daten haben. [Abänd. 9]
(13c) Zollkontrollausrüstung, die im Rahmen dieses Instruments finanziert wird, sollte zu einem optimalen Zollrisikomanagement beitragen. [Abänd. 10]
(13d) Wird mithilfe dieses Instruments alte Zollkontrollausrüstung ersetzt, so sollten die Mitgliedstaaten die Verantwortung für deren umweltfreundliche Entsorgung tragen. [Abänd. 11]
(14) Darüber hinaus sollte mit dem Instrument gegebenenfalls auch die Anschaffung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstungen gefördert werden, die dazu bestimmt sind, neue Teile oder neue Funktionen unter Betriebsbedingungen zu erproben, bevor die Mitgliedstaaten damit beginnen, solche neuen Ausrüstungen in großem Umfang anzuschaffen. Insbesondere sollten bei der Erprobung unter Betriebsbedingungen die Forschungsergebnisse im Bereich Zollkontrollausrüstung im Rahmen der Verordnung (EU) [XXX/2018](13) überprüft werden.
(15) Die meisten Zollkontrollausrüstungen dürften sich gleichermaßen oder teilweise auch für Kontrollen der Einhaltung anderer Rechtsvorschriften, z. B. zu Grenzmanagement, Visa oder polizeilicher Zusammenarbeit, eignen. Daher setzt sich der Fonds für integriertes Grenzmanagement aus zwei einander ergänzenden Instrumenten zur Anschaffung unterschiedlicher, aber miteinander zusammenhängender Ausrüstungen zusammen. Einerseits wird die Anschaffung von Ausrüstung, die sowohl für Grenzmanagement als auch für Zollkontrollen eingesetzt werden kann, im Rahmen des mit der Verordnung [2018/XXX](14) geschaffenen Instruments für Grenzmanagement und Visa ausgeschlossen sein. Andererseits wird im Rahmen des mit dieser Verordnung geschaffenen Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung nicht nur finanzielle Hilfe für Ausrüstung gewährt, deren Hauptzweck in der Durchführung von Zollkontrollen besteht, sondern auch deren Verwendung für andere damit in Zusammenhang stehende Zwecke wie Grenzkontrollen, Gefahrenabwehr und Sicherheit gestattet. Diese Rollenverteilung wird der Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden als Komponente des integrierten europäischen Grenzmanagementkonzepts gemäß Artikel 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1624(15) förderlich sein und damit die Zusammenarbeit der Zoll- und Grenzbehörden ermöglichen sowie durch die gemeinsame Nutzung und Interoperabilität der Kontrollausrüstung die Wirkung des Unionshaushalts maximinieren. maximieren.Um sicherzustellen, dass alle aus dem Fonds finanzierten Instrumente oder Ausrüstungen dauerhaft von der benannten Zollstelle kontrolliert werden, die Eigentümer der Ausrüstung ist, sollte die gemeinsame Nutzung und die Interoperabilität zwischen Zoll- und Grenzbehörden als nicht systematisch und nicht regelmäßig definiert werden. [Abänd. 12]
(16) Abweichend von der Haushaltsordnung sollte eine Maßnahme aus mehreren Programmen oder Instrumenten der Union finanziert werden können, um gegebenenfalls eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit und Interoperabilität zu ermöglichen und zu fördern. Gemäß dem in der Haushaltsordnung verankerten Grundsatz des Verbots der Doppelfinanzierung dürfen die Beiträge in solchen Fällen jedoch nicht dieselben Kosten decken. Wurden einem Mitgliedstaat für die Anschaffung derselben Ausrüstung bereits Finanzierungsbeiträge aus einem anderen Programm der Union oder Unterstützungsleistungen aus einem Unionsfonds gewährt oder gezahlt, so sollte dieser Beitrag bzw. diese Unterstützung in dem Antrag auf einen Finanzierungsbeitrag aus dem Programm angeführt werden. [Abänd. 13]
(16a) Die Kommission sollte Anreize für eine gemeinsame Auftragsvergabe und gemeinsame Tests von Zollkontrollausrüstung durch die Mitgliedstaaten schaffen. [Abänd. 14]
(17) Angesichts der sich rasch entwickelnden Zollprioritäten, Bedrohungen und Technologien sollten sich die Arbeitsprogramme nicht über lange Zeiträume erstrecken. Gleichzeitig erhöht sich aufgrund der Notwendigkeit zur Aufstellung jährlicher Arbeitsprogramme sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten der Verwaltungsaufwand, ohne dass dies für die Durchführung des Instruments erforderlich wäre. In Anbetracht dessen sollten sich die Arbeitsprogramme grundsätzlich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken. Damit die Integrität der strategischen Interessen der Union gewahrt wird, werden die Mitgliedstaaten darüber hinaus aufgefordert, bei der Ausschreibung neuer Zollkontrollausrüstung die Cybersicherheit und die Risiken bezüglich der potenziellen Exposition sensibler Daten außerhalb der Union sorgfältig zu berücksichtigen. [Abänd. 15]
(18) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des Arbeitsprogramms im Rahmen dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) ausgeübt werden. [Abänd. 16]
(19) Obwohl eine zentrale Durchführung des Instruments unerlässlich ist, um das spezifische Ziel der Gewährleistung gleichwertiger Zollkontrollen zu erreichen, sind angesichts des technischen Charakters dieses Instruments vorbereitende Arbeiten auf technischer Ebene erforderlich. Daher sollte die Durchführung durch individuelle Bedarfsermittlungen unterstützt werden, die unter Einbeziehung der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten mithilfe der auf nationaler Ebene vorhandenen Fachkenntnisse und Erfahrungen erfolgen. Diesen Bedarfsermittlungen sollte eine klare Methodik mit einer Mindestzahl von Schritten zugrunde liegen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen einschlägigen Informationen erhoben werden. [Abänd. 17]
(20) Um eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung zu gewährleisten, sollte ein geeigneter Rahmen für die Überwachung der im Rahmen dieses Instruments erzielten Ergebnisse und durchgeführten Maßnahmen eingerichtet werden. Diese Überwachung und die Berichterstattung sollten auf der Grundlage von quantitativen und qualitativen Indikatoren erfolgen, mit denen die Wirkung der Maßnahmen des Instruments gemessen wird. Die Mitgliedstaaten sollten ein transparentes und eindeutiges Vergabeverfahren sicherstellen. Die Berichterstattungsanforderungen sollten auch die Verpflichtung zur Übermittlung bestimmterdetaillierter Informationen in Bezug auf Zollkontrollausrüstung beinhaltenund Vergabeverfahren, deren Kosten über einem bestimmten Schwellenwert liegen, sowie eine Begründung der Ausgaben beinhalten. [Abänd. 18]
(21) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016(17) ist es erforderlich, dieses Instrument auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Instruments in der Praxis umfassen.
(22) Um auf sich entwickelnde politischenpolitische Prioritäten, Bedrohungen und Technologien angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die Arbeitsprogramme festzulegen und die Zollkontrollzwecke zu ändern, denen die im Rahmen des Instruments förderfähigen Maßnahmen dienen, sowie die Liste der Indikatoren, anhand derer bewertet wird, inwieweit die spezifischen Ziele erreicht wurden, zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dassDiedie Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – angemessene und uneingeschränkt transparente Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, durchführt, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzungin Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 in Einklang stehen.über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. UmInsbesondereinsbesonderesollten das Europäische Parlament undfür eine gleichberechtigte Beteiligung an der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtlicheVorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur selbengleichen Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und; zudem haben ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der Vorbereitung delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 19]
(23) Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates(19), der Verordnung (Euratom, EG), Nr. 2185/96 des Rates(20) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(21) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.
(24) Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist. Bei Finanzierungen im Rahmen dieses Instruments sollten die Grundsätze der Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit geachtet werden. [Abänd. 20]
(25) Die Arten der Finanzierung und des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung des spezifischen Ziels der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung derwobei insbesondere die Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwandsder Verwaltungsaufwand und des erwarteten Risikosdas erwartete Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden. Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten die Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Zielvorgaben des Instruments sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel zu gewährleisten ist. [Abänd. 21]
(26) Da das Ziel dieser Verordnung – die Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden – von den Mitgliedstaaten allein aufgrund der zwischen ihnen auf geografischer Ebene bestehenden objektiven Ungleichgewichte nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern aus Gründen der Gleichwertigkeit und der Qualität bei der Durchführung der Zollkontrollen, die unter anderem durch ein koordiniertes Vorgehen und eine zentralisierte Finanzierung gewährleistet werden, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung wird das Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung (im Folgenden das „Instrument“) im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (im Folgenden der „Fonds“) eingerichtet, um finanzielle Hilfe für die Anschaffung, Wartung und Modernisierung von Zollkontrollausrüstung zu gewähren.
(2) Zusammen mit der Verordnung [2018/XXX] zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visa(23) im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement wird mit dieser Verordnung der Fonds eingerichtet.
(3) Die Verordnung regelt die Ziele des Instruments, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Arten der Unionsfinanzierung und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Zollbehörden“ die Behörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
2. „Zollkontrollen“ die spezifischen Handlungen im Sinne des Artikels 5 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
3. „Zollkontrollausrüstung“ Ausrüstung, die in erster Linie für die Durchführung von Zollkontrollen bestimmt ist;
4. „mobile Zollkontrollausrüstung“ jedes Beförderungsmittel, das über seine Beförderungseigenschaften hinaus dazu bestimmt ist, selbst ein Zollkontrollausrüstungsgegenstand zu sein oder vollständig mit Zollkontrollausrüstung ausgestattet ist;
5. „Wartung“ vorbeugende, korrigierende und vorausschauende Eingriffe, einschließlich Betriebs- und Funktionsprüfungen, Instandhaltung, Reparatur und Überholung, jedoch ausgenommen Modernisierung, die für den Erhalt oder die Wiederherstellung des vorgegebenen betriebsbereiten Zustands eines Zollkontrollausrüstungsgegenstands erforderlich sind, damit dieser seine maximale Nutzungsdauer erreichen kann;
6. „Modernisierung“ Eingriffe, die erforderlich sind, um einen vorhandenen Zollkontrollausrüstungsgegenstand von einem nicht mehr zeitgemäßen in einen dem neuesten Stand der Technik entsprechenden vorgegebenen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
Artikel 3
Ziele des Instruments
(1) Im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement und im Hinblick auf das langfristige Ziel, dass alle Zollkontrollen in der EU standardisiert werden, hat das Instrument das allgemeine Ziel, die Zollunion und die Zollbehörden dabei zu unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Zusammenarbeit zwischen Behörden an den Unionsgrenzen bei Waren- und Personenkontrollen zu fördern, die Sicherheit innerhalb der Union zu gewährleisten sowie die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern. [Abänd. 22]
(2) Das Instrument hat das spezifische Ziel, durch die vollständig transparente Anschaffung, Wartung und Modernisierung relevanter, modernster, sicherer, gegen Cyberangriffe gefeiter, unbedenklicher, umweltfreundlicher und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung zu angemessenen und gleichwertigen Zollkontrollen beizutragen. Ein weiteres Ziel besteht darin, die Qualität der Zollkontrollen in allen Mitgliedstaaten zu verbessern, um zu vermeiden, dass Warenströme zu den schwächsten Grenzübergangsstellen umgeleitet werden. [Abänd. 23]
(2a) Das Instrument wird zur Umsetzung des integrierten europäischen Grenzmanagements beitragen, indem es die Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden sowie die gemeinsame Nutzung und die Interoperabilität über das Instrument erworbener neuer Ausrüstungen unterstützen wird. [Abänd. 24]
Artikel 4
Mittelausstattung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 149 175 000 EUR in Preisen von 2018 (1 300 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen). [Abänd. 25]
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch zur Deckung der legitimen und nachgewiesenen Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Instruments und zur Evaluierung der Leistung des Instruments und der Fortschritte im Hinblick auf dieseine Ziele des Instruments eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit legitime und nachgewiesene Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Datenaustausch zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, insofern sie die spezifischen Ziele des Instruments zur Unterstützung des allgemeinen Ziels betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen – in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Verwaltung des Instruments, gefördert werden. [Abänd. 26]
Artikel 5
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
(1) Das Instrument wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.
(1a) Umfasst die unterstützte Maßnahme die Anschaffung oder Modernisierung von Ausrüstung, trifft die Kommission angemessene Sicherungs- und Notfallmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die mithilfe der Unionsprogramme und ‑instrumente erworbene Ausrüstung von den betreffenden Zollbehörden in allen relevanten Fällen eingesetzt wird. [Abänd. 27]
(2) Im Rahmen des Instruments können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen und insbesondere als Finanzhilfen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Umfasst die geförderte Maßnahme die Anschaffung oder Modernisierung von Ausrüstung, richtet die Kommission einen Koordinierungsmechanismus ein, mit dem die Effizienz und Interoperabilität aller Ausrüstungen gewährleistet werden, deren Anschaffung durch Unionsprogramme und -instrumente unterstützt wurde, und der die Konsultation und Beteiligung der einschlägigen EU-Agenturen, insbesondere der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, ermöglicht.Der Koordinierungsmechanismus umfasst die Beteiligung und Konsultation der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, um den Mehrwert der Union im Bereich des Grenzmanagements zu maximieren. [Abänd. 28]
(3a) Umfasst die unterstützte Maßnahme den Erwerb oder die Modernisierung von Ausrüstung, trifft die Kommission angemessene Sicherungs- und Notfallmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die mithilfe der Unionsprogramme und ‑instrumente erworbene Ausrüstung die vereinbarten Standards bezüglich regelmäßiger Wartung erfüllt. [Abänd. 29]
KAPITEL II
FÖRDERFÄHIGKEIT
Artikel 6
Förderfähige Maßnahmen
(1) Um für eine Finanzierung im Rahmen dieses Instruments infrage zu kommen, müssen mit den Maßnahmen
a) die in Artikel 3 genannten Ziele umgesetzt werden;
b) die Anschaffung, Wartung und Modernisierung von Zollkontrollausrüstung gefördert werden, die einem oder mehreren der folgenden Zollkontrollzwecke dient:
1. berührungsfreie Überprüfung,
2. Meldung von an Personen versteckten Gegenständen,
3. Strahlennachweis und Nuklididentifizierung,
4. Analyse von Proben in Laboratorien,
5. Probenahme und Vor-Ort-Analyse von Proben,
6. Suche mit tragbaren Geräten.
Anhang 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste der Zollkontrollausrüstungen, die für die unter den Nummern 1 bis 6 genannten Zollkontrollzwecke eingesetzt werden können.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Maßnahmen in hinreichend begründeten Fällen auch die uneingeschränkt transparente Anschaffung, Wartung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung für die Erprobung neuer Teile oder neuer Funktionen unter Betriebsbedingungen betreffen. [Abänd. 30]
(3) DieDer Kommission ist befugt, im Einklang mitwird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zollkontrollzwecke sowie Anhang 1 zu ändern, sofern dies für nötig befunden wird, und um mit technologischen Entwicklungen, sich ändernden Mustern beim Warenschmuggel und neuen, intelligenten und innovativen Lösungen im Bereich Zollkontrolle Schritt zu halten. [Abänd. 31]
(4) Die im Rahmen dieses Instruments finanzierte Zollkontrollausrüstung sollte in erster Linie für Zollkontrollen verwendet werden, kann aber zusätzlich zu Zollkontrollen für andere Zwecke, unter anderem für Personenkontrollen zur Unterstützung der nationalen Behörden für Grenzmanagement und für Untersuchungen, verwendet werden, um die in Artikel 3 festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele des Instruments zu verwirklichen. [Abänd. 32]
(4a) Die Kommission schafft Anreize für eine gemeinsame Auftragsvergabe und gemeinsame Tests von Zollkontrollausrüstung durch die Mitgliedstaaten. [Abänd. 33]
Artikel 7
Förderfähige Rechtsträger
Abweichend von Artikel 197 der Haushaltsordnung sind die Zollbehörden der Mitgliedstaaten förderfähig, soweit sie die für die Bedarfsermittlungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 erforderlichen Informationen bereitstellen.
Artikel 8
Kofinanzierungssatz
(1) Bis zu 80 % der gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme können mit Mitteln aus dem Instrument finanziert werden.
(2) Nur im Fall hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände können über diese Obergrenze hinaus Mittel gewährt werden.
(2a) Im Fall gemeinsamer Auftragsvergabe und gemeinsamer Tests von Zollkontrollausrüstung durch die Mitgliedstaaten können Mittel über diese Obergrenze hinaus gewährt werden. [Abänd. 34]
(2b) Die in Absatz 2 genannten außergewöhnlichen Umstände können die Anschaffung neuer Zollkontrollausrüstung und deren Aufnahme in den Pool für technische Ausrüstung der Europäischen Grenz- und Küstenwache umfassen. Ob die Zollkontrollausrüstung in den Pool für technische Ausrüstung aufgenommen werden darf, wird gemäß Artikel 5 Absatz 3 überprüft. [Abänd. 35]
Artikel 9
Förderfähige Kosten
Für folgende Kosten kommt eine Finanzierung im Rahmen des Instruments nichtkommt für alle Kosten in Verbindung mit den in Artikel 6 genannten Maßnahmen mit Ausnahme der folgenden Kosten infrage: [Abänd. 36]
a) Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken;
aa) Kosten im Zusammenhang mit Schulungen oder der Verbesserung der Kenntnisse, die für die Nutzung der Ausrüstung erforderlich sind; [Abänd. 37]
b) Kosten im Zusammenhang mit Infrastruktur wie Gebäuden oder Außenanlagen sowie Möbeln;
c) Kosten im Zusammenhang mit elektronischen Systemen, mit Ausnahme von Software und Softwareupdates, die zur Benutzung der Zollkontrollausrüstung unmittelbar erforderlich ist sind, und mit Ausnahme der Software und der Programmierung, die für die Verknüpfung bestehender Software mit der Zollkontrollausrüstung benötigt werden; [Abänd. 38]
d) Kosten für Netze wie gesicherte oder ungesicherte Kommunikationskanäle oder für Abonnements, mit Ausnahme von Netzen oder Abonnements, die für die Benutzung der Zollkontrollausrüstung unmittelbar erforderlich sind; [Abänd. 39]
e) Kosten für Beförderungsmittel wie Fahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Schiffe, ausgenommen mobile Zollkontrollausrüstung;
f) Kosten für Verbrauchsmaterialien, einschließlich Referenz- oder Kalibriermaterial, für die Zollkontrollausrüstung;
g) Kosten für persönliche Schutzausrüstungen.
KAPITEL III
FINANZHILFEN
Artikel 10
Gewährung, Komplementarität und kombinierte Finanzierung
(1) Finanzhilfen im Rahmen des Instruments werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
(2) Gemäß Artikel 195 Buchstabe f der Haushaltsordnung werden den in Artikel 7 genannten förderfähigen Rechtsträgern Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt.
(3) Abweichend von Artikel 191 der Haushaltsordnung kann eine Maßnahme, die einen Finanzierungsbeitrag aus dem mit der Verordnung (EU) [2018/XXX](24) aufgestellten Programm „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen oder aus anderen Unionsprogrammen erhalten hat, auch einen Beitrag im Rahmen des Instruments erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des jeweiligen Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Programmen der Union kann anteilig im Einklang mit den Dokumenten, die die Bedingungen für die Unterstützung enthalten, berechnet werden.
KAPITEL IV
PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG
Artikel 11
Arbeitsprogramm
(1) Das Instrument wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung verwiesen wird.
(2) Die Arbeitsprogramme werden von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach demDer Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang IIa zu erlassen, in Artikel 15 genannten Prüfverfahren erlassendenen sie die Arbeitsprogramme festlegt. [Abänd. 40]
(3) Die Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramme erfolgt auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung, die mindestens Folgendes umfasst: [Abänd. 41]
a) eine gemeinsame Kategorisierung von Grenzübergangsstellen;
b) ein vollständiges Verzeichnis der verfügbaren und funktionsfähigen Zollkontrollausrüstung; [Abänd. 42]
c) eine gemeinsame Definition eines technischen Mindeststandards und eines optimalen Standards der Zollkontrollausrüstung bezogen auf die Kategorie der Grenzübergangsstelle und [Abänd. 43]
ca) eine Beurteilung der optimalen Ausstattung mit Zollkontrollausrüstung bezogen auf die Kategorie der Grenzübergangsstelle und [Abänd. 44]
d) eine detaillierte Schätzung des Finanzbedarfs in Abhängigkeit vom Umfang der Zolltätigkeiten und vom einschlägigen Arbeitsaufwand. [Abänd. 45]
Die Bedarfsermittlung erfolgt durch Maßnahmen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(25) festgelegten Programms „Zoll 2020“ oder im Rahmen des mit der Verordnung (EU) [2018/XXX](26) aufgestellten Programms „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen durchgeführt werden, und wird regelmäßig mindestens alle drei Jahre aktualisiert.
Artikel 12
Überwachung und Berichterstattung
(1) In Anhang 2 sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Instruments im Hinblick auf das allgemeine und spezifische Ziel gemäß Artikel 3 aufgeführtIm Einklang mit den Berichterstattungspflichten nach Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Leistung des Programms vor. Die Berichterstattung der Kommission über die Leistung umfasst Informationen über die Fortschritte und über Mängel. [Abänd. 46]
(2) In Anhang 2 sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Instruments im Hinblick die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 aufgeführt. Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Instruments wirksam bewerten zu können, ist diewird der Kommission befugt, im Einklang mitdie Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang 2 erforderlichenfalls zurmit Blick auf die Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen, damit sie dem Europäischen Parlament und dem Rat aktuelle qualitative und quantitative Informationen über die Leistung des Programms vorlegen kann. [Abänd. 47]
(3) Durch das System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Daten zur Überwachung der Durchführung und von Ergebnissender Ergebnisse des Instruments effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt und diese Daten vergleichbar und vollständig sind. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat zuverlässige Informationen über die Qualität der verwendeten Leistungsdaten. [Abänd. 48]
(4) Die in Absatz 3 genannten Berichterstattungsanforderungen beinhalten mindestens die Verpflichtung zur jährlichen Übermittlung der folgenden Informationen an die Kommission, wenn die Kosten für einen Zollkontrollausrüstungsgegenstand den Betrag von 10 000 EUR ohne Steuern übersteigen:
a) Daten der In- und Außerbetriebnahme der Zollkontrollausrüstung;
b) Statistiken über die Verwendung der Zollkontrollausrüstung;
c) Informationen über die durch Verwendung der Zollkontrollausrüstung erzielten Ergebnisse.
ca) Vorhandensein und Zustand der aus dem Unionshaushalt finanzierten Ausrüstungen fünf Jahre nach Inbetriebnahme; [Abänd. 49]
cb) Informationen über die Wartung der Zollkontrollausrüstung; [Abänd. 50]
cc) Informationen über das Vergabeverfahren; [Abänd. 51]
cd) Begründung der Ausgaben. [Abänd. 52]
Artikel 13
Evaluierung
(1) Bei Evaluierungen von im Rahmen des Instruments finanzierten und in Artikel 6 genannten Maßnahmen werden die Ergebnisse, Auswirkungen und Effektivität des Instruments beurteilt, und sie werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließenim Entscheidungsprozess wirksam genutzt werden können. [Abänd. 53]
(2) Die Zwischenevaluierung des Instruments erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Instruments vorliegen, spätestens aber vierdrei Jahre nach Beginn der Durchführung des Instruments. [Abänd. 54]
Bei der Zwischenevaluierung werden die Ergebnisse dargelegt, die zur Beschlussfassung über eine Folgemaßnahme des Programms nach 2027 und über deren Ziele erforderlich sind. [Abänd. 55]
(3) Am Ende der Durchführung des Instruments, spätestens aber vierdrei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Instruments vor. [Abänd. 56]
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und den gewonnenen Erkenntnissen. [Abänd. 57]
(4a) Die Kommission nimmt jährliche Teilevaluierungen in ihren Bericht mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung“ auf. [Abänd. 58]
KAPITEL V
AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN
Artikel 14
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. [Abänd. 59]
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. EinDer Beschluss zumüber den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit vonDie Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsaktensind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. [Abänd. 60]
(4) Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 61]
Artikel 15
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 18 der Verordnung (EU) [2018/XXX](27) genannten „Zollprogrammausschuss“ unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 62]
KAPITEL VI
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen), wodurch der europäische Mehrwert hervorgehoben und ein Beitrag zu den Bemühungen der Kommission um die Erhebung von Daten geleistet wird, mit der die Haushaltstransparenz gestärkt werden soll. [Abänd. 63]
(2) Um Transparenz zu gewährleisten, informiert Diedie Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikationdie Öffentlichkeit regelmäßig über das Instrument, seine Maßnahmen und Ergebnisse durch. Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über, wobei sie unter anderem auf die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die inArbeitsprogramme gemäß Artikel 3 genannten Ziele betreffen11 Bezug nimmt. [Abänd. 64]
Artikel 17
Übergangsbestimmungen
Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ... am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG 1
Nicht erschöpfende Liste der Zollkontrollausrüstungen je Zollkontrollzweck gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b
ZOLLKONTROLL-ZWECK
ZOLLKONTROLLAUSRÜSTUNG
KATEGORIE
ANWENDUNG
Berührungsfreie Überprüfung
Röntgenscanner – hochenergetisch
Container, Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons und Fahrzeuge
Röntgenscanner – niederenergetisch
Paletten, Kisten und Pakete
Fluggastgepäck
Fahrzeuge
Röntgenrückstreugerät
Container
Lastkraftwagen
Fahrzeuge
Sonstige
Systeme zur automatischen Nummernschild- / Containererkennung
Fahrzeugwaagen
Gabelstapler und ähnliche mobile Zollkontrollausrüstung
Meldung von an Personen versteckten Gegenständen(28),
Röntgenrückstreu-Portalscanner Portalscanner mit Röntgenrückstreutechnik
Hauptsächlich in Flughäfen zum Aufspüren von an Personen versteckten Gegenständen (Drogen, Sprengstoffen, Bargeld)
Körperscanner
Sicherheitsscanner mit Millimeterwellentechnik
Strahlennachweis und Nuklididentifizierung
Nachweis radiologischer und nuklearer Stoffe
Persönlicher Strahlungsmonitor/-detektor
Tragbarer Strahlungsdetektor
Gerät für die Isotopenerkennung
Strahlungsportalmonitor
Spektrometrischer Portalmonitor für die Isotopenerkennung
Analyse von Proben in Laboratorien
Ermittlung, Quantifizierung und Überprüfung aller möglichen Waren
Gas- und Flüssigkeitschromatographie (GC, LC, HPLC usw.)
Spektrometrie und mit Spektrometrie kombinierte Techniken (IR, Raman, UV-VIS Fluoreszenz, GC-MS usw.)
Röntgenausrüstung (Röntgenfluoreszenz usw.)
Kernspinresonanzspektroskopie (NMR) und Analyse stabiler Isotope
Spurennachweis auf der Grundlage von Ionenmobilitätsspektrometrie (IMS)
Tragbare Ausrüstung zur Untersuchung von Spuren bestimmter gefährlicher Stoffe
Spurennachweis mit Hunden
Für eine Reihe von Risiken bei kleinen und größeren Gegenständen
Probenahme
Instrumente für die Probenahme, Absaughaube, Handschuhbox
Mobile Laboratorien
Vollständig mit Ausrüstung für die Vor-Ort-Analyse von Proben ausgestattetes Fahrzeug
[Analyse von organischen Stoffen, Metallen und Legierungen] Tragbare Detektoren
Chemische kolorimetrische Prüfungen
Raman-Spektroskopie
Infrarotspektroskopie
Röntgenfluoreszenz
Gasdetektoren für Container
Suche mit tragbaren Geräten
Persönliche Handwerkzeuge
Taschenwerkzeuge
Mechanikwerkzeugsatz
Teleskopspiegel
Geräte
Endoskop
Ortsfester oder tragbarer Metalldetektor
Kameras zur Überprüfung des Unterbodens von Fahrzeugen
Ultraschallgerät
Dichtemesser
Sonstige
Unterwassersuche
ANHANG 2
Indikatoren
Spezifisches Ziel: Durch die Anschaffung, Wartung und Modernisierung relevanter, modernster und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung zu angemessenen und gleichwertigen Zollkontrollen beizutragen.
1. Verfügbare Ausrüstung
a) Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Grenzübergangsstellen der Landgrenzen (nach Art der Ausrüstung)
b) Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Grenzübergangsstellen der Seegrenzen (nach Art der Ausrüstung)
c) Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Grenzübergangsstellen der Luftgrenzen (nach Art der Ausrüstung)
d) Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Grenzübergangsstellen für den Postverkehr (nach Art der Ausrüstung)
e) Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Grenzübergangsstellen für den Schienenverkehr (nach Art der Ausrüstung)
1a. Sicherheit und Gefahrenabwehr
a) Maß der Einhaltung von Sicherheitsstandards, einschließlich Cybersicherheit, bei der Zollkontrollausrüstung an sämtlichen Grenzübergängen
b) Maß der Einhaltung von Standards der Gefahrenabwehr bei der Zollkontrollausrüstung an sämtlichen Grenzübergängen [Abänd. 69]
1b. Gesundheit und Umwelt
a) Maß der Einhaltung von Gesundheitsstandards bei der Zollkontrollausrüstung an sämtlichen Grenzübergängen
b) Maß der Einhaltung von Umweltstandards bei der Zollkontrollausrüstung an sämtlichen Grenzübergängen [Abänd. 70]
Anhang 2a
Arbeitsprogramme [Abänd. 71]
Anhang 2b
Außergewöhnliche Umstände betreffend die Gewährung von Mitteln über die Obergrenze hinaus [Abänd. 72]
Anhang des Jahresberichts 2016 zur Leistung der Zollunion, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/publications/annual-activity-report-2016-taxation-and-customs-union_en.
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen (COM(2018)0442 – C8-0261/2018 – 2018/0232(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0442),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 33, 114 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0261/2018),
— gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018(1),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A8‑0464/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen
(1) Das mit der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013(5) eingerichtete Programm „Zoll 2020“ und sein Vorläuferprogramm haben erheblich dazu beigetragen, die Zusammenarbeit im Zollwesen zu erleichtern und zu verbessern stärken. Da viele Tätigkeiten im Zollwesen grenzübergreifenderländerübergreifender Art sind und alle Mitgliedstaaten betreffen bzw. beeinflussen, können sie auf nationaler Ebenevon jedem Mitgliedstaat für sich nicht wirksam und effizient erledigtumgesetzt werden. Ein Zollprogramm auf Unionsebene unionsweites Zollprogramm, das von der Kommission durchgeführt wird, bietet den Mitgliedstaaten auf Unionsebene einen UnionsrahmenRahmen für die Entwicklung dieser Zusammenarbeit, der kostengünstigerkostenwirksamer ist, als wenn jeder MitgliedstaatMitgliedsstaat seinen eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit auf bilateraler oder multilateraler BasisEbene errichten würde. Das Zollprogramm spielt auch eine wesentliche Rolle bei der Wahrung der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten, da es die wirksame Erhebung von Zöllen sicherstellt und dementsprechend eine wichtige Einnahmequelle für die Haushalte der Union und der Mitgliedstaaten ist, unter anderem dadurch, dass sein Schwerpunkt auf dem Aufbau von IT-Kapazitäten und der verstärkten Zusammenarbeit im Zollwesen liegt. Ferner sind harmonisierte und einheitliche Kontrollen erforderlich, um illegale Warenströme über Ländergrenzen hinweg zu verfolgen und Betrug zu bekämpfen. Es ist daher im Interesse der Effizienz angebracht, die Kontinuität der Finanzierung von Tätigkeiten im Bereich der Zusammenarbeit im Zollwesen durch die Union durch Aufstellung eines neuen Programms in diesem Bereich, das Programmdes Programms „Customs“, sicherzustellen. [Abänd. 1]
(1a) Seit 50 Jahren ist die Zollunion, für deren Umsetzung die nationalen Zollbehörden zuständig sind, ein Eckpfeiler der Europäischen Union, die einer der größten Handelsmächte der Welt ist. Die Zollunion trägt als herausragendes Beispiele für gelungene Integration in der Europäischen Union entscheidend zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes zum Nutzen von Unternehmen und Bürgern bei. In seiner Entschließung vom 14. März 2018 mit dem Titel „Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020“ verlieh das Europäische Parlament seiner besonderen Sorge über den Zollbetrug Ausdruck. Eine stärkere und ambitioniertere Union kann nur dann erreicht werden, wenn ihr mehr Finanzmittel zur Verfügung stehen, die bestehenden Politikbereiche kontinuierlich unterstützt werden und ihre Mittelausstattung verbessert wird. [Abänd. 2]
(2) Die Zollunion hat sich in den vergangenen fünfzig50 Jahren erheblich weiterentwickelt, und mittlerweile erfüllen die Zollverwaltungen an den Grenzen eine Vielzahl von Aufgaben ein breites Spektrum an Grenzaufgaben. Gemeinsam arbeiten sie daran, denethischen und fairen Handel zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern Bürokratie abzubauen, erzielen Einnahmen für die nationalen Haushalte und den Unionsaushalt und schützentragen dazu bei, die Bevölkerung vor Terror-, Gesundheits- und Umweltgefahren, aber auch vorUmwelt- und anderen Gefahren Bedrohungen zu schützen. Insbesondere mit der Einführung eines EU-weiten gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement(6)sowie durch Zollkontrollen der Bewegungen großer Summen von Barmittelnim Zollwesen auf Unionsebene sowie durch Zollkontrollen großer Geldflüsse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung steht der Zollübernehmen die Zollbehörden eine Führungsrolle im Kampf gegen Terrorismus und, organisierte Kriminalität an vorderster Linie und unlauteren Wettbewerb. Aufgrund dieses breiten Aufgabenspektrums ist der Zoll in der Praxis mittlerweile die maßgebliche Behörde für die Kontrolle von Waren an den Außengrenzen der Union. VorIn diesem HintergrundZusammenhang sollte mit dem Programm „Customs“ nicht nur die Zusammenarbeit im Zollwesen abgedeckt werden, sondern auch der Auftrag der Zollbehörden insgesamt gemäßin Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, d. h.vorgesehene allgemeinere Auftrag des Zollwesens,und zwar die Überwachung des internationalen Handels der Union, die Umsetzung der externen Aspekte des Binnenmarkts, der gemeinsamen Handelspolitik und der anderen PolitikenStrategien der Union in den handelsrelevanten BereichenBereichen, die sich auf den Handel auswirken, sowie die Gewährleistung der Sicherheit der Lieferkette. Die Rechtsgrundlage wirddieser Verordnung sollte daher die Zusammenarbeit im Zollwesen (Artikel 33 AEUV), den Binnenmarkt (Artikel 114 AEUV) und die Handelspolitik (Artikel 207 AEUV) umfassen. [Abänd. 3]
(3) Durch Festlegung eines Maßnahmenrahmens, dessen ZielAls allgemeines Ziel sollte das Programm die Mitgliedstaaten und die Kommission durch die Festlegung eines auf die Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden ist, sollteabzielenden Maßnahmenrahmens unterstützen‚ wobeidas Programmlangfristige Ziel darin besteht, dass alle Zollverwaltungen in der Union so eng wie möglich zusammenarbeiten;ferner sollte es dazu beitragen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der UnionEU und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Union vor unlauteremunlauteren und illegalem Handelunerlaubten Handelspraktiken zu schützen und gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zuWirtschaftstätigkeiten unterstützen, den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Bewohner zu gewährleisten sowie den legalen Handel zu erleichtern, damit Unternehmen und Bürger das Potenzial des Binnenmarkts und des Welthandels voll ausschöpfen können. [Abänd. 4]
(3a) Da sich herausgestellt hat, dass einige der in Artikel 278 des Zollkodex der Union genannten Systeme zum 31. Dezember 2020 nur teilweise eingeführt werden können, was bedeutet, dass andere als elektronische Systeme über diesen Zeitpunkt hinaus verwendet werden, und da keine legislativen Änderungen zur Verlängerung dieser Frist vorgenommen werden, weshalb Unternehmen und Zollbehörden nicht in der Lage sein werden, ihre Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zolltätigkeiten wahrzunehmen, sollte es eines der Hauptziele des Programms sein, die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Einrichtung derartiger elektronischen Systeme zu unterstützen. [Abänd. 5]
(3b) Die Zollverwaltung und -kontrolle ist ein dynamischer Politikbereich, der aufgrund der sich ständig weiterentwickelnden weltweiten Geschäftsmodelle und Lieferketten sowie aufgrund veränderter Verbrauchsmuster und des digitalen Wandels, z. B. des elektronischen Handels, einschließlich des Internets der Dinge, der Datenanalyse, der künstlichen Intelligenz und der Blockchain-Technologie, vor neuen Herausforderungen steht. Das Programm sollte die Zollverwaltung in solchen Situationen unterstützen und die Anwendung innovativer Lösungen ermöglichen. Diese Herausforderungen machen noch deutlicher, dass die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden durchgesetzt und das Zollrecht einheitlich ausgelegt und angewandt werden muss. In einer Zeit, da die öffentlichen Finanzen unter Druck stehen, der Welthandel zunimmt und Betrug und Schmuggel immer größere Sorgen bereiten, sollte das Programm dazu beitragen, diese Herausforderungen zu bewältigen. [Abänd. 6]
(3c) Um für größtmögliche Effizienz zu sorgen und Überschneidungen zu verhindern, sollte die Kommission die Durchführung des Programms mit den damit zusammenhängenden Programmen und Mitteln der Union abstimmen. Dazu gehören insbesondere das Fiscalis-Programm, das Betrugsbekämpfungs- und das Binnenmarktprogramm der EU sowie der Fonds für die innere Sicherheit und der Fonds für integriertes Grenzmanagement, das Reformhilfeprogramm, das Programm „Digitales Europa“, die Fazilität „Connecting Europe“ und der Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, aber auch die Durchführungsverordnungen und ‑maßnahmen. [Abänd. 7]
(3d) Was den möglichen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union betrifft, werden bei der Finanzausstattung des Programms die Kosten, die sich im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Austrittsabkommens ergeben, und die möglichen künftigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union nicht berücksichtigt. Die Unterzeichnung dieses Abkommens, der Rückzug des Vereinigten Königreichs aus allen bestehenden Zollsystemen und ‑kooperationen und das Erlöschen seiner rechtlichen Verpflichtungen in diesem Bereich könnten zusätzliche Kosten verursachen, die sich zum Zeitpunkt der Einrichtung dieses Programms nicht genau abschätzen lassen. Die Kommission sollte daher in Erwägung ziehen, hinreichende Mittel für die Deckung dieser potenziellen Kosten zurückzustellen. Da die für das Programm vorgesehene Finanzausstattung nur die zum Zeitpunkt der Einrichtung des Programms realistischerweise vorhersehbaren Kosten deckt, sollten diese Kosten nicht von der Finanzausstattung des Programms gedeckt werden. [Abänd. 8]
(4) Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(7) bilden soll.
(5) Um den Beitrittsprozess und die Assoziierung von Drittländern zu unterstützen, sollte die Teilnahme aman dem Programm beitretenden Ländern, Kandidatenländern sowie potenziellen Kandidaten und Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehen, sofern sie bestimmtealle Bedingungen erfüllen. Das Programm kann auch anderen Drittländern nach Maßgabe des Abkommensder jeweiligen Abkommen zwischen der Union und diesenden betroffenen Ländern über ihredie Teilnahme dieser Länder an einem Unionsprogramm auch anderen Drittländern offenstehen, wenn diese Teilnahme im Interesse der Union ist und sich positiv auf den Binnenmarkt auswirkt, ohne den Verbraucherschutz zu beeinträchtigen. [Abänd. 9]
(6) DieDas Programm sollte durch die Verordnung (EU, Euratom) [2018/XXX]2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) (im Folgenden als „Haushaltsordnung“ bezeichnet) findet auf dieses Programm Anwendung. Sieabgedeckt werden. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern und Auftragsvergabe sowie zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger. [Abänd. 10]
(7) Die im Rahmen des Programms „Zoll 2020“ angewendeten Maßnahmen haben, die sich als geeignet erwiesen undhaben, sollten daher beibehalten werden, andere jedoch, die sich als ungeeignet erwiesen haben, sollten beendet werden. Um im Interesse einerder besseren ErreichungVerwirklichung der Ziele des Programms für mehr Einfachheit und Flexibilität bei seiner Durchführung zu sorgen, sollten lediglich allgemeine Kategorien von Maßnahmen festgelegt und durch eine Liste mit Beispielen für konkrete Tätigkeiten ergänzt werden. Durch Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau sollte das Programm „Customs“ auch die Übernahme und wirksame Nutzung von Innovationen fördern und unterstützen, um die Fähigkeiten zur Umsetzung der Kernprioritäten des Zolls weiter zu verbessern. [Abänd. 11]
(8) Mit der Verordnung [2018/XXX] wird als Teil des Fonds für integriertes Grenzmanagement ein Instrument für Zollkontrollausrüstung(9) (im Folgenden das „Instrument“) geschaffen. Zur Wahrung der Kohärenz und der horizontalen Koordinierung aller Maßnahmen der Zusammenarbeit, die den Zoll und die Zollkontrollausrüstung betreffen, sollte deren Umsetzung auf der Grundlage eines einzigen Rechtsakts und Regelwerks, und zwar auf der Grundlage der vorliegendenerfolgen, bei dem es sich um die vorliegende Verordnung, erfolgen handelt. Daher sollten mit dem Instrument nur die Anschaffung, Wartung und Modernisierung förderfähiger Ausrüstung unterstützt werden, während alle weiteren damit zusammenhängenden Maßnahmen, beispielsweise Kooperationsmaßnahmen zur Ermittlung des Ausrüstungsbedarfs oder gegebenenfallserforderlichenfalls Schulungen zu der erworbenen Ausrüstung, über das vorliegende Programm gefördert werden sollten. [Abänd. 12]
(9) Der Austausch von Zollinformationen und zollrelevanten Informationen ist für ein reibungsloses Funktionieren des Zolls von entscheidender Bedeutung und geht weit über den Austausch innerhalb der Zollunion hinaus. Anpassungen und Erweiterungen der europäischen elektronischen Systeme für nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer und internationale Organisationen könnten für die Union oder die Mitgliedstaaten durchaus von Interesse sein. Daher sollten die Kosten von Anpassungen oder Erweiterungen europäischer elektronischer Systeme, die für die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen vorgenommen werden, bei hinreichender Begründung durch ein solches Interesse im Rahmen des Programms förderfähig sein.
(10) Angesichts der Bedeutung der Globalisierung sollte das Programm weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Sachverständige im Sinne des Artikels 238 der Haushaltsordnung einzubeziehen. Diese externen Sachverständigen sollten vor allem Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht assoziierten Drittländern, sowie Wissenschaftler und Vertreter internationaler Organisationen, Wirtschaftsteilnehmer oder Vertreter der Zivilgesellschaft sein. [Abänd. 13]
(11) Im Einklang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel: „Überprüfung des EU-Haushalts“(10) eingegangenen Verpflichtung der Kommission, die Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen zu gewährleisten, sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern die verschiedenen Finanzierungsinstrumente mit den jeweils vorgesehenen Programmmaßnahmen gemeinsame Ziele verfolgen, wobei jedochzu berücksichtigen ist, dass der diesem Programm zugewiesene Betrag berechnet wird, ohne dass möglichen unvorhergesehenen Ausgaben Rechnung getragen wird, eine Doppelfinanzierung auszuschließen ist. Bei den im Rahmen dieses Programms ergriffenen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die Unionsmittel zur Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden kohärent verwendet werden. [Abänd. 14]
(11a) Die Anschaffung von Software, die für strenge Grenzkontrollen erforderlich ist, sollte für die Förderung im Rahmen des Programms infrage kommen. Zudem sollten zur Erleichterung des Datenaustauschs Anreize für die Anschaffung von Software gesetzt werden, die in allen Mitgliedstaaten verwendet werden kann. [Abänd. 15]
(12) Der größte Ein größerer Teil der Programmmittel soll für Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich Informationstechnologie (IT) verwendet werden. In spezifischen Bestimmungen sollten jeweils die gemeinsamen und die nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme beschrieben werden. Darüber hinaus sollten der Anwendungsbereich der Maßnahmen und die jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten klar definiert werden. In dem Programm sollte vorgesehen werden, dass die Kommission einen mehrjährigen Strategieplan für den Zoll ausarbeitet und aktualisiert, damit die Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich IT kohärent und koordiniert getroffen werden und eine elektronische Umgebung geschaffen wird, in der die Kohärenz und Interoperabilität der Zollsysteme der Union gewahrt wird. [Abänd. 16]
(13) Gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11) muss die Kommission einen mehrjährigen strategischen Aktionsplan für den Zollbereich zur Schaffung eines kohärenten und interoperablen elektronischen Zollumfelds für die Union ausarbeiten. Die Entwicklung und der Betrieb der in diesem mehrjährigen strategischen Aktionsplan aufgeführten IT-Systeme werden hauptsächlich aus dem Programm finanziert. Um zwischen dem Programm und dem mehrjährigen strategischen Aktionsplan Kohärenz und Koordinierung zu gewährleisten, sollten die einschlägigen Bestimmungen der Entscheidung in diese Verordnung aufgenommen werden. Da damit alle einschlägigen Bestimmungen der Entscheidung Nr. 70/2008/EG entweder in die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder in die vorliegende Verordnung übernommen wurden, sollte die Entscheidung Nr. 70/2008/EG aufgehoben werden.
(14) Die DurchführungKommission sollte Arbeitsprogramme für die Zwecke dieser Verordnung sollte mittels Arbeitsprogrammen erfolgen annehmen. In Anbetracht des mittel- bis langfristigen Charakters der angestrebten Ziele und um auf den im Laufe der Zeit gesammelten Erfahrungen aufzubauen, sollten sich die Arbeitsprogramme über mehrere Jahre erstrecken können. Durch den Übergang von Jahresarbeitsprogrammen zu mehrjährigen Arbeitsprogrammen wird sich sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten der Verwaltungsaufwand verringern. [Abänd. 62]
(14a) In Übereinstimmung mit den Ergebnissen zweier unlängst angenommener Sonderberichte des Europäischen Rechnungshofs zum Thema Zoll – nämlich des Sonderberichts Nr. 19/2017 vom 5. Dezember 2017 mit dem Titel „Einfuhrverfahren: Schwachstellen im Rechtsrahmen und eine unwirksame Umsetzung wirken sich auf die finanziellen Interessen der EU aus“ und des Sonderberichts Nr. 26/2018 vom 10. Oktober 2018 mit dem Titel „Zahlreiche Verzögerungen bei den IT-Systemen für den Zoll: Was ist falsch gelaufen?“ – sollte mit den Maßnahmen im Rahmen des Programms „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen darauf abgezielt werden, die aufgezeigten Mängel zu beheben. [Abänd. 17]
(14b) Am 4. Oktober 2018 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung zu dem Thema „Bekämpfung von Zollbetrug und Schutz der Eigenmittel der EU“. Den Schlussfolgerungen dieser Entschließung sollten bei den im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen Rechnung getragen werden. [Abänd. 18]
(15) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) ausgeübt werden.[Abänd. 63]
(16) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016(13) ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Instruments in der Praxis umfassen.
(17) UmDamit auf Änderungen bei den politischen Prioritäten angemessen reagieren zu können reagiert werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Indikatoren zu ändern, anhand dererderen bewertet wird, inwieweit die spezifischen Ziele des Programms erreicht wurden, um den mehrjährigen strategischen Plan für den Zollbereich zu erstellen und zu aktualisieren und um die mehrjährigen Arbeitsprogramme festzulegen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016(14) in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 64]
(18) Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(15), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates(16), der Verordnung (Euratom, EG), Nr. 2185/96 des Rates(17) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(18) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.
(19) Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.
(20) Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissenoptimaler Ergebnisse geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden. [Abänd. 19]
(21) Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(22) Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, die somit aufgehoben werden sollte —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung wird das Programm „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen (im Folgenden das „Programm“) aufgestellt.
(2) Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Zollbehörden“ die Behörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
2. „europäische elektronische Systeme“ die für die Zollunion und die Erfüllung des Auftrags der Zollbehörden erforderlichen elektronischen Systeme;
3. „Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist.
Artikel 3
Ziele des Programms
(1) Das Programm hatDamit das allgemeinelangfristige Ziel verwirklicht wird, dass alle Zollverwaltungen in der EU möglichst eng zusammenarbeiten,und um die Sicherheit der Mitgliedstaaten zu wahren, die Union vor Betrug, unlauteren und rechtswidrigen Handelspraktiken zu schützen und gleichzeitig rechtmäßige Geschäftstätigkeiten und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu fördern, besteht das allgemeine Ziel des Programms darin, die Zollunion und die Zollbehörden dabei zu unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Sicherheit innerhalb der Union zu gewährleisten sowie die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern. [Abänd. 20]
(2) Das Programm hat dasfolgende spezifische Ziel, die Vorbereitung und einheitliche Anwendung des Zollrechts und der Zollpolitik sowie die Zusammenarbeit im Zollwesen und den Aufbau von Verwaltungskapazitäten, einschließlich der Entwicklung von Humankompetenzen sowie der Entwicklung und des Betriebs europäischer elektronischer Systeme, zu unterstützen. Ziele:
1. Unterstützung der Vorbereitung und einheitlichen Anwendung des Zollrechts und der Zollpolitik sowie der Zusammenarbeit im Zollwesen;
2. Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten im IT-Bereich, was die Entwicklung, die Wartung und den Betrieb der in Artikel 278 des Zollkodex der Union genannten elektronischen Systeme umfasst, und Ermöglichung der reibungslosen Umstellung auf ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel im Einklang mit Artikel 12 dieser Verordnung;
3. Finanzierung gemeinsamer Maßnahmen, die aus Kooperationsverfahren bestehen, mit denen die Beamten in die Lage versetzt werden, gemeinsame operative Tätigkeiten im Rahmen ihrer Kernzuständigkeiten durchzuführen, untereinander Erfahrungen im Zollbereich auszutauschen und die Bemühungen um die Umsetzung von Zollmaßnahmen zu bündeln;
4. Verbesserung der Humankompetenzen, Förderung der beruflichen Fähigkeiten von Zollbeamten und Befähigung der Zollbeamten, ihre Aufgaben einheitlich zu erfüllen;
5. Unterstützung von Innovationen im Bereich der Zollpolitik. [Abänd. 21]
(2a) Das Programm sollte mit den Synergieeffekten anderer Aktionsprogramme und Fonds der Union, die in verwandten Bereichen ähnliche Ziele verfolgen, im Einklang stehen und diese Synergieeffekte nutzen. [Abänd. 22]
(2b) Die Durchführung des Programms erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots. [Abänd. 23]
(2c) Mit dem Programm wird auch die ständige Bewertung und Überwachung der Zusammenarbeit der Zollbehörden unterstützt, um Schwachstellen und Verbesserungsmöglichkeiten zu ermitteln. [Abänd. 24]
Artikel 4
Mittelausstattung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 842 844 000 EUR zu Preisen von 2018 (950 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen). [Abänd. 25]
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf bei Bedarf und mit angemessener Begründung auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Programms und zur Evaluierung seiner Leistung und der Fortschritte im Hinblick auf die Programmziele eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit kann der Betrag auch zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Studien, und Sachverständigensitzungen,sowie mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen verwendet werden, die die Kommission an Mitgliedstaaten und Wirtschaftsteilnehmer richtet, insofern sie die Ziele des Programms betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzenzur Deckung von Ausgaben für Informationstechnologienetze – in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, einschließlich fürworunter auch betriebliche IT-Systeme sowie fürund sonstige technische und administrative Hilfe für die Programmverwaltung, gefördert werden fallen, sofern derartige Tätigkeiten für die Verwirklichung der Programmziele erforderlich sind. [Abänd. 26]
(2a) Das Programm wird nicht zur Deckung der Kosten verwendet, die sich aus dem möglichen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ergeben. Die Kommission stellt nach eigenem Ermessen Mittel zurück, damit die Kosten im Zusammenhang mit dem Rückzug des Vereinigten Königreichs aus allen Zollsystemen und -kooperationen der Union sowie dem Erlöschen seiner rechtlichen Verpflichtungen in diesem Bereich gedeckt werden können.
Vor der Rückstellung dieser Mittel nimmt die Kommission eine Schätzung der potenziellen Kosten vor und unterrichtet das Europäische Parlament, sobald die für diese Schätzung relevanten Daten vorliegen. [Abänd. 27]
Artikel 5
Mit dem Programm assoziierte Drittländer
Folgende Drittländer können sich an dem Programm beteiligen:
a) beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
b) unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern, sofern diese Länder ein ausreichendes Niveau hinsichtlich der Anpassung der betreffenden Rechtsvorschriften und Verwaltungsmethoden an diejenigen der Union erreicht haben;
c) andere Drittländer nach Maßgabeunter den Bedingungen des jeweiligen Abkommens über die Teilnahme des jeweiligeneines Drittlands an einem Unionsprogramm, sofern das Abkommen [Abänd. 28]
– gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;
– die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den administrativen Kosten. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäßnach Artikel [21 Absatz 5]21 Absatz 5 der Verordnung [2018/XXX] [neue Haushaltsordnung] Haushaltsordnung; [Abänd. 29]
– dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm einräumt;
– die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.
Artikel 6
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
(1) Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.
(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe sowie als Erstattungen der Reise- und Aufenthaltskosten externer Sachverständiger.
KAPITEL II
FÖRDERFÄHIGKEIT
Artikel 7
Förderfähige Maßnahmen
(1) Für eine Förderung infrage kommen nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.
(2) Maßnahmen zur Ergänzung oder Unterstützung der Maßnahmen, die der Umsetzung der Ziele gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) [2018/XXX] [Instrument für Zollkontrollausrüstung] und/oder zur Ergänzung oder Unterstützung der Maßnahmen, die der Umsetzung der Ziele gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) [2018/XXX] [Betrugsbekämpfungsprogramm] dienen, kommen ebenfalls für eine Förderung im Rahmen dieses Programms infrage. [Abänd. 30]
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen umfassen
a) Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen,
b) projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit, z. B. gemeinsame IT-Entwicklung durch eine Gruppe von Mitgliedstaaten, [Abänd. 31]
c) Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten, insbesondere die Entwicklung und den Betrieb europäischer elektronischer Systeme,
d) Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und -kapazitäten, darunter Schulungen und Austausch bewährter Verfahren; [Abänd. 32]
e) unterstützende Maßnahmen und sonstige Maßnahmen, darunter
1. Studien,
2. Innovationstätigkeiten, insbesondere Konzeptnachweise, Pilotprojekte und Prototypentwicklung,
3. gemeinsam erarbeitete Kommunikationsmaßnahmen,
3a. Überwachungstätigkeiten, [Abänd. 33]
4. jede andere in den Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13 vorgesehene Maßnahme, die zur Erreichung oder zur Unterstützung der in Artikel 3 festgelegten Ziele erforderlich ist.
Mögliche Formen der unter den Buchstaben a, b und d genannten Maßnahmen sind in einer nicht erschöpfenden Liste in Anhang 1 aufgeführt.
(4) Maßnahmen zur Entwicklung, Bereitstellung und Wartung und zum Betrieb von Anpassungen oder Erweiterungen der gemeinsamen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme für die Zusammenarbeit mit nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen kommen für eine Förderung infrage, sofern sie für die Union von Interesse sind. Die Kommission trifft die erforderlichen Verwaltungsregelungen, die einen finanziellen Beitrag der von diesen Maßnahmen betroffenen Dritten vorsehen können. [Abänd. 34]
(5) Betrifft eine Maßnahme zum Aufbau von IT-Kapazitäten gemäß Absatz 3 Buchstabe c die Entwicklung und den Betrieb eines europäischen elektronischen Systems, so sind nur die Kosten im Zusammenhang mit den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 übertragenen Zuständigkeiten im Rahmen des Programms förderfähig. Die Mitgliedstaaten tragen die Kosten im Zusammenhang mit den ihnen gemäß Artikel 11 Absatz 3 übertragenen Zuständigkeiten.
Artikel 8
Externe Sachverständige
(1) Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern gemäß Artikel 5, Wissenschaftler und Vertreter internationaler und anderer einschlägiger Organisationen, von Wirtschaftsteilnehmern oder von Organisationen, die Wirtschaftsteilnehmer vertreten, sowie Vertreter der Zivilgesellschaft können als externe Sachverständige an den im Rahmen des Programms organisierten Maßnahmen teilnehmen, sofern dies zum Erfolg der Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele beiträgt. [Abänd. 35]
(2) Kosten, die den in Absatz 1 genannten externen Sachverständigen entstanden sind, können im Rahmen des Programms gemäß den Bestimmungen des Artikels 238 der Haushaltsordnung erstattet werden.
(3) Die Kommission wählt die externen Sachverständigen aufgrund ihrer für die spezifischen Maßnahmen relevanten Fähigkeiten, ErfahrungenKompetenz, ihrer Erfahrung bei der Anwendung dieser Verordnung und ihrer in Bezug auf die im Einzelnen ergriffenen Maßnahmen relevanten Kenntnisse aus, wobei sie potenzielle Interessenkonflikte vermeidet. Bei der Auswahl wird für ein ausgewogenes Verhältnis von Unternehmensvertretern und sonstigen zivilgesellschaftlichen Sachverständigen gesorgt und dem Grundsatz der Geschlechtergleichstellung Rechnung getragen. Die Liste der externen Sachverständigen wird regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht. [Abänd. 36]
KAPITEL III
FINANZHILFEN
Artikel 9
Gewährung, Komplementarität und kombinierte Finanzierung
(1) Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet, insbesondere nach Maßgabe der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, des Diskriminierungsverbots und der Gleichbehandlung. [Abänd. 37]
(2) Eine Maßnahme, die einen Finanzierungsbeitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus diesem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Programmen der Union kann anteilig im Einklang mit den Dokumenten, die die Bedingungen für die Unterstützung enthalten, berechnet werden.
(3) Im Einklang mit Artikel 198 Buchstabe f der Haushaltsordnung werden Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt, wenn es sich bei den förderfähigen Rechtsträgern um Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der mit dem Programm assoziierten Drittländer gemäß Artikel 5 dieser Verordnung handelt, sofern die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.
Artikel 10
Kofinanzierungssatz
(1) Abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung können aus dem Programm je nach der Relevanz und den geschätzten Auswirkungen einer Maßnahme bis zu 100 % derihrer förderfähigen Kosten einer Maßnahme finanziert werden. [Abänd. 38]
(2) Der anwendbare Kofinanzierungssatz für etwaig erforderliche Finanzhilfen für Maßnahmen wird in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13 festgelegt.
KAPITEL IV
SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN FÜR MASSNAHMEN ZUM AUFBAU VON IT-KAPAZITÄTEN
Artikel 11
Zuständigkeiten
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam für die Entwicklung und den Betrieb der im mehrjährigen Strategieplan für den Zollbereich gemäß Artikel 12 aufgeführten europäischen elektronischen Systeme, einschließlich ihrer Gestaltung, Spezifikation, Konformitätsprüfung, Installation, Wartung, Weiterentwicklung, Modernisierung, Sicherheit, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, der im mehrjährigen Strategieplan für den Zollbereich gemäß Artikel 12 aufgeführten europäischen elektronischen Systeme. [Abänd. 39]
(2) Die Kommission gewährleistet insbesondere
a) die Entwicklung und den Betrieb der im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans für den Zollbereich gemäß Artikel 12 festgelegten gemeinsamen Komponenten;
b) die Gesamtkoordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme im Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit, Abwehrfähigkeit gegen Cyberangriffe, Vernetzung und ständige Verbesserung sowie ihre synchrone Umsetzung; [Abänd. 40]
c) die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme auf Unionsebene im Hinblick auf ihre Förderung und Umsetzung auf nationaler Ebene;
d) die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme in Bezug auf ihre Interaktionen mit Dritten, ausgenommen Maßnahmen zur Erfüllung nationaler Anforderungen;
e) die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen zur elektronischen Verwaltung (e-Government) auf Unionsebene;
ea) effiziente und rasche Kommunikation mit und zwischen den Mitgliedstaaten, um die Steuerung der elektronischen Systeme der Union zu optimieren; [Abänd. 41]
eb) rechtzeitige und transparente Kommunikation mit den Interessenträgern, die für die Umsetzung der IT‑Systeme auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zuständig sind, vor allem in Bezug auf Verzögerungen bei der Umsetzung und Finanzierung der gemeinsamen und der nationalen Komponenten. [Abänd. 42]
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten insbesondere
a) die Entwicklung und den Betrieb der im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans für den Zollbereich gemäß Artikel 12 festgelegten nationalen Komponenten;
b) die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme auf nationaler Ebene;
c) die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen zur elektronischen Verwaltung (e-Government) auf nationaler Ebene;
d) die regelmäßige Unterrichtung der Kommission über die Maßnahmen, die getroffen werden, um ihren jeweiligenden betroffenen Behörden oder Wirtschaftsteilnehmern die umfassende und wirksame Nutzung der europäischen elektronischen Systeme zu ermöglichen; [Abänd. 43]
e) die Umsetzung der europäischen elektronischen Systeme auf nationaler Ebene.
Artikel 12
Mehrjähriger Strategieplan für den Zollbereich
(1) Die Kommission erstellterlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17, um die vorliegende Verordnung mittels der Erstellung und aktualisiert einenAktualisierung eines mehrjährigen StrategieplanStrategieplans für den Zollbereich zu ergänzen, in dem alle Aufgaben aufgeführt sind, die für die Entwicklung und den Betrieb der europäischen elektronischen Systeme relevant sind, und mit dem jedes System oder Teilsystemjeder Teil eines Systems als eine der folgenden Komponenten eingestuft wird: [Abänd. 65]
a) als gemeinsame Komponente: eine auf Unionsebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht oder aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit undsowie der Zuverlässigkeit der Rationalisierung von der Kommission als gemeinsame Komponente festgelegt wurde; [Abänd. 45]
b) als nationale Komponente: eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der diese Komponente entwickelt oder beispielsweise im Rahmen eines von einer Gruppe von Mitgliedstaaten gemeinschaftlich durchgeführten IT‑Entwicklungsprojekts zu ihrer gemeinsamen Entwicklung beigetragen hat; [Abänd. 46]
c) als Kombination aus beiden.
(2) Der mehrjährige Strategieplan für den Zollbereich wird auch Innovationsmaßnahmen und Pilotprojekte sowie entsprechende Methoden und Instrumente umfassen, die mit den europäischen elektronischen Systemen im Zusammenhang stehen.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission nach Erfüllung jeder der ihnen im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans für den Zollbereich gemäß Absatz 1 übertragenen Aufgaben. Sie erstatten der Kommission außerdem regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und, falls zutreffend, über vorhersehbare Verzögerungen bei der Umsetzung. [Abänd. 47]
(4) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens am 31. März jedes Jahres einen jährlichen Fortschrittsbericht über die Umsetzung des in Absatz 1 genannten mehrjährigen Strategieplans für den Zollbereich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor. Diese Jahresberichte haben ein im Voraus festgelegtes Format.
(5) Die Kommission erstellt spätestens am 31. Oktober jedes Jahres auf der Grundlage der in Absatz 4 genannten Jahresberichte einen konsolidierten Bericht, in dem sie die von den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Umsetzung des in Absatz 1 genannten Plans erzielten Fortschritte bewertet und der Informationen über notwendige Anpassungen oder Verzögerungen bei der Umsetzung des Plans enthält, und sie veröffentlicht diesen Bericht. [Abänd. 48]
KAPITEL V
PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE
Artikel 13
Arbeitsprogramm
(1) Das Programm wird durch Für die Zwecke des Programms werden mehrjährige Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 108 der Haushaltsordnung verwiesen wird gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung angenommen. In den mehrjährigen Arbeitsprogrammen sind insbesondere die zu verfolgenden Ziele, die erwarteten Ergebnisse,dieUmsetzungsmethode undderGesamtbetrag des Finanzierungsplans aufgeführt. Sie enthalten ferner eine detaillierte Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, eine Angabe zu dem jeder Maßnahme zugeordneten Betrag und einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung. [Abänd. 66]
(2) Die mehrjährigen Arbeitsprogramme werden von der Kommission durch Durchführungsrechtsakte festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17, mit denen die vorliegende Verordnung durch die Festlegung mehrjähriger Arbeitsprogramme ergänzt wird. [Abänd. 67]
(2a) Die mehrjährigen Arbeitsprogramme beruhen auf den Erkenntnissen der früheren Programme.
Artikel 14
Überwachung und Berichterstattung
(1) In Anhang 2 sind Indikatoren für Im Einklang mit den Berichterstattungspflichten nach Artikel41 Absatz 3 Buchstabe h der Haushaltsordnung legt die BerichterstattungKommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über den Fortschrittdie Leistung des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt vor. Die Berichterstattung über die Leistung umfasst Informationen über Fortschritte und Mängel. [Abänd. 52]
(2) In Anhang 2 sind Indikatoren für die Berichterstattung über die Leistung des Programms im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt. Um die Fortschritte bei der ErreichungVerwirklichung der Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist diewird der Kommission befugt die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang 2 erforderlichenfalls zur Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen, damit dem Europäischen Parlament und dem Rat aktualisierte qualitative und quantitative Informationen zur Leistung des Programms vorgelegt werden können. [Abänd. 53]
(3) Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von ProgrammüberwachungsdatenDaten für die Überwachung des Programms und seiner Ergebnisse vergleichbar und von Ergebnissenvollständig sind sowie effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt erfasst werden. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige und relevante Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat zuverlässige Informationen über die Qualität der verwendeten Leistungsdaten. [Abänd. 54]
Artikel 15
Evaluierung
(1) Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.
(2) Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt wird durchgeführt, sobald ausreichend Informationen über dieseine Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vierdrei Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. [Abänd. 55]
(2a) Bei der Zwischenevaluierung werden die Ergebnisse dargelegt, die zur Beschlussfassung über eine Folgemaßnahme des Programms nach 2027 und über deren Ziele erforderlich sind. [Abänd. 56]
(3) Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vierdrei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor. [Abänd. 57]
(4) Die Kommission übermitteltlegt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und den gewonnenen Erkenntnissen dar und übermittelt diese den genannten Organen und Einrichtungen. [Abänd. 58]
Artikel 16
Prüfungen und Untersuchungen
Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf OLAF und die EUStA umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(20). [Abänd. 59]
KAPITEL VI
AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN
Artikel 17
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. [Abänd. 68]
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. [Abänd. 69]
(4) Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 70]
Artikel 18
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Zollprogrammausschuss“, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 71]
KAPITEL VII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhältso deutlich wie möglich erkennbar wird (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). [Abänd. 60]
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmenin seinem Rahmen finanzierten Maßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit denDie dem Programm zugewiesenen Mitteln wirdMittel dienen auch die institutionelle der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofernsoweit sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen. [Abänd. 61]
Artikel 20
Aufhebung
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
(2) Die Entscheidung Nr. 70/2008/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Artikel 21
Übergangsbestimmungen
(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.
(2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den unter dem Vorläuferprogramm – der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 – eingeführten Maßnahmen erforderlich sind.
(3) Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ... am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG 1
Nicht erschöpfende Liste möglicher Formen von Maßnahmen
gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d
Die in Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Maßnahmen können unter anderem in folgenden Formen erfolgen:
a) Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen:
– Seminare und Workshops, an denen in der Regel alle Länder teilnehmen, mit Vorträgen, intensiven Diskussionen und Aktivitäten der Teilnehmer zu einem bestimmten Thema;
– Arbeitsbesuche, die es den Beamten ermöglichen sollen, sich Sachkenntnisse und Fachwissen in Zollangelegenheiten anzueignen oder vorhandenes Wissen auszubauen;
b) projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit:
– Projektgruppen, die sich im Allgemeinen aus einer begrenzten Zahl von Ländern zusammensetzen und befristet tätig sind, um ein im Voraus festgelegtes Ziel mit einem präzise festgelegten Ergebnis zu verwirklichen, einschließlich Koordinierung oder Benchmarking;
– Task Force, d. h. strukturierte Formen vorübergehender oder dauerhafter Zusammenarbeit zur Bündelung von Sachverstand, um Aufgaben in bestimmten Bereichen zu erfüllen oder operative Tätigkeiten durchzuführen, möglicherweise mit Unterstützung von Diensten zur Online-Zusammenarbeit, administrativer Hilfe, sowie Infrastruktureinrichtungen und Ausrüstung;
– Überwachungstätigkeit, die von gemeinsamen Teams aus Beamten der Kommission und der förderfähigen Behörden durchgeführt wird und darauf abzielt, Zollverfahren zu analysieren, Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Bestimmungen zu ermitteln und gegebenenfalls Vorschläge für die Anpassung von Unionsvorschriften und Arbeitsweisen zu unterbreiten;
c) Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und -kapazitäten:
– gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen oder Entwicklung von eLearning-Kursen zur Förderung des Aufbaus der notwendigen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Zollwesen;
– technische Unterstützung zur Verbesserung der Verwaltungsverfahren, Stärkung der Verwaltungskapazität und Verbesserung der Arbeitsweise und Abläufe der Zollbehörden durch Austausch bewährter Verfahren.
ANHANG 2
Indikatoren
Spezifisches Ziel: Unterstützung der Vorbereitung und einheitlichen Anwendung des Zollrechts und der Zollpolitik sowie der Zusammenarbeit im Zollwesen und des Aufbaus von Verwaltungskapazitäten, einschließlich der Entwicklung von Humankompetenzen sowie der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme für das Zollwesen.
1. Aufbau von Kapazitäten (Verwaltungs-, Human-, IT-Kapazitäten):
1. Index für die Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik (Zahl der im Rahmen des Programms in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen und der aufgrund dieser Maßnahmen abgegebenen Empfehlungen);
2. Index für das Lernen (verwendete Lernmodule, Zahl der geschulten Beamten, Bewertung der Qualität durch die Teilnehmer);
3. Verfügbarkeit der europäischen elektronischen Systeme (ausgedrückt als prozentualer Zeitanteil);
4. Verfügbarkeit des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (ausgedrückt als prozentualer Zeitanteil);
5. Nutzung wichtiger europäischer elektronischer Systeme für eine stärkere Vernetzung und den Übergang zu einer papierlosen Zollunion (Zahl der ausgetauschten Mitteilungen und durchgeführten Konsultationen);
6. UZK-Umsetzungsrate (Prozentsatz der im Zuge der Umsetzung der UZK-Systeme erreichten Meilensteine).
2. Wissensaustausch und Networking:
1. Index für die Belastbarkeit der Zusammenarbeit (Grad der erzielten Vernetzung, Zahl persönlicher Treffen, Zahl der Online-Arbeitsgruppen für die Zusammenarbeit);
2. Index für bewährte Verfahren und Leitlinien (Zahl der im Rahmen des Programms in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen; prozentualer Anteil der Teilnehmer, die mit Unterstützung des Programms entwickelte Arbeitsverfahren/Leitlinien verwenden);
Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209).
COM(2016)0605 final Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung als Teil des Fonds für integriertes Grenzmanagement
Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (COM(2018)0209 – C8-0151/2018 – 2018/0103(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0209),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0151/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2018(1),
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0473/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzelpersonendaten aus Stichprobenerhebungen (COM(2016)0551 – C8-0345/2016 – 2016/0264(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0551),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0345/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. März 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8‑0247/2017),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag durch einen anderen Text ersetzt, ihn entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzelpersonendaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/1700.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Kommission in Bezug auf Artikel 14 Absatz 2 über die Zusammenarbeit mit den Agenturen der Union
Zur Gewährleistung von Kohärenz und Vergleichbarkeit europäischer Sozialstatistiken wird die Kommission die Zusammenarbeit mit den Agenturen der Union im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 und der diesbezüglichen Erwägungsgründe (12 und 33) verstärken. Eine verstärkte Zusammenarbeit wird in den Bereichen statistische Techniken, Methodik, Qualität, neue Instrumente und Datenquellen erfolgen.
Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen im Bereich Grenzen und Visa ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Grenzen und Visa) und zur Änderung der Entscheidung 2004/512/EG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, der Verordnung (EU) 2016/399, der Verordnung (EU) 2017/2226, der Verordnung (EU) 2018/XX [ETIAS-Verordnung], der Verordnung (EU) 2018/XX [Verordnung über das SIS im Bereich der Grenzkontrollen] und der Verordnung (EU) 2018/XX [eu-LISA-Verordnung] (COM(2018)0478 – C8-0294/2018 – 2017/0351(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0793) und den geänderten Vorschlag (COM(2018)0478),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2, Artikel 74 sowie Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0294/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2018(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0347/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399,(EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der [Verordnung (EU) 2018/XX [Eurodac-Verordnung]], der Verordnung (EU) 2018/XX [Verordnung über das SIS im Bereich der Strafverfolgung], der Verordnung (EU) 2018/XX [ECRIS-TCN-Verordnung] und der Verordnung (EU) 2018/XX [eu-LISA-Verordnung] (COM(2018)0480 – C8-0293/2018 – 2017/0352(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0794) und den geänderten Vorschlag (COM(2018)0480),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2, Artikel 74, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 85 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0293/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2018(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0348/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (Neufassung) (COM(2018)0303 – C8-0184/2018 – 2018/0153(COD))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0303),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 74 und Artikel 79 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0184/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(1),
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 28. November 2018 an den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0040/2019),
A. in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen (Neufassung)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/... und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 (COM(2018)0286 – C8-0194/2018 – 2018/0145(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0286),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0194/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. März 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0151/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission, die zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/2144.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Kommission zu abgenutzten Reifen
Nach Auffassung der Kommission ist es im Sinne der Straßenverkehrssicherheit, des Verbraucherschutzes, der Abfallverminderung und der Kreislaufwirtschaft wichtig, Reifen nicht nur in neuem, sondern auch in abgenutztem Zustand zu testen. Zu diesem Zweck wird die Kommission die Entwicklung geeigneter Prüfprotokolle im Rahmen des Weltforums der Vereinten Nationen für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge unterstützen. Sollte dieser Prozess jedoch bis Juli 2023 nicht abgeschlossen sein, beabsichtigt die Kommission, EU-Rechtsvorschriften vorzuschlagen, die speziell die Prüfung von Reifen in abgenutztem Zustand betreffen.