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Angenommene Texte
Mittwoch, 17. April 2019 - Straßburg
Entwurf oder Änderung des Titels einer zum Abschluss der Aussprache eingereichten Entschließung (Auslegung von Artikel 149a Absatz 2 der Geschäftsordnung)
 Politische Erklärung zur Bildung einer Fraktion (Auslegung von Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Geschäftsordnung)
 Protokoll zum Abkommen zwischen der EG und Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ ***
 „Horizont Europa“ – Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse ***I
 Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ ***I
 Marktüberwachung und Konformität von Produkten ***I
 Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten ***I
 Bessere Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften ***I
 Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette ***I
 Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel ***I
 Weltraumprogramm der Union und Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm ***I
 Programm „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027 ***I
 Programm „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich ***I
 Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) ***I
 Programm „Justiz“ ***I
 Programm „Rechte und Werte“ ***I
 Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in Ausschüssen für parlamentarische Kooperation und in multilateralen parlamentarischen Versammlungen
 Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 AEUV - Teil II ***I
 Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 AEUV - Teil I ***I
 Anpassung von im Bereich Justiz erlassenen Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 AEUV ***I
 Ausführung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2019 im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ***
 Abkommen zwischen der EU und Russland über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit ***
 Änderung der Satzung der EIB *
 Europäische Grenz- und Küstenwache ***I
 Visakodex ***I
 Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik ***I
 Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen ***I
 Europäisches Kompetenzzentrum für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und Netz nationaler Koordinierungszentren ***I
 Fazilität „Connecting Europe“ ***I
 Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte ***I

Entwurf oder Änderung des Titels einer zum Abschluss der Aussprache eingereichten Entschließung (Auslegung von Artikel 149a Absatz 2 der Geschäftsordnung)
PDF 116kWORD 42k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 über den Entwurf oder die Änderung des Titels einer zum Abschluss der Aussprache eingereichten Entschließung (Auslegung von Artikel 149a Absatz 2 der Geschäftsordnung) (2019/2020(REG))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Vorsitzenden des Ausschusses für konstitutionelle Fragen vom 3. April 2019,

–  gestützt auf Artikel 226 seiner Geschäftsordnung,

1.  beschließt, dem Artikel 149a Absatz 2 seiner Geschäftsordnung die folgende Auslegung anzufügen:"„Der Entwurf oder die Änderung des Titels einer Entschließung, die zum Abschluss einer Aussprache gemäß Artikel 123, 128 oder 135 eingereicht wurde, stellt keine Änderung der Tagesordnung dar, sofern sich der Titel nach wie vor auf das behandelte Thema bezieht.“"

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.


Politische Erklärung zur Bildung einer Fraktion (Auslegung von Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Geschäftsordnung)
PDF 117kWORD 42k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 über die politische Erklärung zur Bildung einer Fraktion (Auslegung von Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Geschäftsordnung) (2019/2019(REG))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Vorsitzenden des Ausschusses für konstitutionelle Fragen vom 3. April 2019,

–  gestützt auf Artikel 226 seiner Geschäftsordnung,

1.  beschließt, dem Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 zweiter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung die folgende Auslegung anzufügen:"„Die politische Erklärung einer Fraktion legt die Werte fest, für die die Fraktion steht sowie die wichtigsten Ziele, die ihre Mitglieder im Rahmen der Ausübung ihres Mandats gemeinsam verfolgen wollen. Die Erklärung beschreibt die gemeinsame politische Ausrichtung der Fraktion auf eine wesentliche, unterscheidungsfähige und authentische Weise.“"

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.


Protokoll zum Abkommen zwischen der EG und Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ ***
PDF 125kWORD 43k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (15822/2018 – C8-0151/2019 – 2018/0423(NLE))
P8_TA(2019)0394A8-0196/2019

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (15822/2018),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (15823/2018),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0151/2019),

–  gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0196/2019),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten des Königreichs Dänemark und der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.


„Horizont Europa“ – Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse ***I
PDF 808kWORD 187k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse (COM(2018)0435 – C8-0252/2018 – 2018/0224(COD))
P8_TA(2019)0395A8-0401/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0435),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 173 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 1, Artikel 183 und Artikel 188 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0252/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Schreiben seines Präsidenten vom 25. Januar 2019 an die Ausschussvorsitze über die Herangehensweise des Parlaments an die mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Zeit nach 2020 zusammenhängenden bereichsspezifischen Programme,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rates vom 1. April 2019 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments zur Bestätigung des während der Verhandlungen zwischen den Mitgesetzgebern erreichten übereinstimmenden Verständnisses,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie auf die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0401/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(1);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

P8_TC1-COD(2018)0224


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 1, Artikel 183 und Artikel 188 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Ziel der Union ist es, ihre wissenschaftliche Exzellenz und ihre technischen Grundlagen, in deren Rahmen Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden, zu stärken und ihre Wettbewerbsfähigkeit, auch die ihrer Industrie, zu erhöhen, den Europäischen Forschungsraum (EFR) zu stärken und gleichzeitig alle Forschungs- und Innovationstätigkeiten zu fördern, um die strategischen politischen Prioritäten und Verpflichtungen der Union zu verwirklichen, die darauf abzielen, den Frieden, die Werte der Union und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.

(2)  Um im Rahmen der Verwirklichung dieses allgemeinen Ziels wissenschaftliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Wirkungen zu erzielen und um den Mehrwert der FEI-Investitionen der Union zu erhöhen, sollte die Union über Horizont Europa – ein Rahmenprogramm für Forschung und Innovation für den Zeitraum 2021-2027 (im Folgenden das „Programm“) in Forschung und Innovation investieren, um die Hervorbringung, Verbreitung und Weitergabe hochwertiger Erkenntnisse und Technologien in der Union zu unterstützen, die Wirkung von Forschung und Innovation bei der Bewältigung der globalen Herausforderungen – darunter die Ziele für nachhaltige Entwicklung und der Klimawandel – sowie auf die Entwicklung, Untermauerung und Umsetzung von Unionsstrategien zu stärken, die Einführung innovativer und tragfähiger Lösungen in Wirtschaft und Gesellschaft der Union zur Schaffung von Arbeitsplätzen zu unterstützen und Wirtschaftswachstum sowie industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Mit dem Programm sollten alle Formen von Innovationen ▌ gefördert, die Markteinführung innovativer Lösungen gestärkt und ▌ die Umsetzung von Investitionen optimiert werden.

(2a)  Mit dem Programm sollte zur Erhöhung der öffentlichen und privaten Investitionen in FuI in den Mitgliedstaaten und somit dazu beigetragen werden, dass insgesamt mindestens 3 % des BIP der Union in Forschung und Entwicklung investiert werden. Für die Erfüllung dieser Zielvorgabe werden die Mitgliedstaaten und der private Sektor das Programm mit ihren eigenen verstärkten Investitionsmaßnahmen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation ergänzen müssen.

(2b)  Im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Programms unter Berücksichtigung des Exzellenzgrundsatzes sollte mit dem Programm unter anderem darauf abgezielt werden, die kooperativen Verbindungen in Europa zu stärken und so zur Verringerung der Kluft im FuI-Bereich beizutragen.

(3)  Die Förderung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Verwirklichung der politischen Ziele der Union als notwendig erachtet werden, sollte dem ▌ Innovationsprinzip, einer der treibenden Kräfte, um die erheblichen Wissensgüter der Union rascher und verstärkt in Innovationen umzuwandeln, Rechnung tragen.

(4)  Mit dem Festhalten an dem Grundsatz „Offene Wissenschaft, offene Innovation und Offenheit gegenüber der Welt bei gleichzeitigem Schutz der wissenschaftlichen und sozioökonomischen Interessen der Union soll sichergestellt werden, dass die Investitionen der Union in Forschung und Innovation in Exzellenz münden und Wirkung zeigen und die Kapazitäten im Bereich Forschung und Innovation (FuI) aller Mitgliedstaaten stärken. Dies sollte eine ausgewogene Durchführung des Programms bewirken.

(5)  Offene Wissenschaft ▌ besitzt das Potenzial, die Qualität, die Wirkung und den Nutzen von Wissenschaft zu steigern und die Gewinnung neuer Erkenntnisse zu beschleunigen, indem sie zuverlässiger, effizienter und genauer wird, für die Gesellschaft besser verständlich ist und auf gesellschaftliche Herausforderungen eingeht. Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Begünstigten so frühzeitig wie möglich im Verbreitungsprozess auf offene und nicht diskriminierende Weise, kostenfrei einen offenen Zugang zu in Peer-Reviews geprüften wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Forschungsdaten und anderen wissenschaftlichen Ergebnissen gewähren, und um die größtmögliche Nutzung und Weiterverwendung dieser Ergebnisse zu ermöglichen. Was Forschungsdaten betrifft, sollte der Grundsatz „so offen wie möglich – so beschränkt wie nötig“ gelten, damit unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Interessen der Union, von Rechten des geistigen Eigentums, des Schutzes personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit sowie von Sicherheitsbedenken und sonstigen legitimen Interessen Ausnahmeregelungen ermöglicht werden. Mehr Augenmerk sollte auf den verantwortungsvollen Umgang mit Forschungsdaten gelegt werden, der im Einklang mit den FAIR-Grundsätzen der „Auffindbarkeit“, „Zugänglichkeit“, „Interoperabilität“ und „Wiederverwendbarkeit“ (Findability, Accessibility, Interoperability, Reusability) erfolgen sollte, insbesondere durch die Einbeziehung von Datenmanagementplänen. Die Begünstigten sollten gegebenenfalls die von der Europäischen Cloud für offene Wissenschaft und der Europäischen Dateninfrastruktur gebotenen Möglichkeiten nutzen und sich an weitere Verfahrensweisen und Grundsätze der offenen Wissenschaft halten. Im Rahmen von internationalen Kooperationsvereinbarungen im Bereich W&T und in einschlägigen Assoziierungsvereinbarungen sollte ein auf Gegenseitigkeit basierender offener Zugang gefördert werden.

(5a)  Begünstigte KMU sind angehalten, die bestehenden Instrumente wie den KMU-Helpdesk für Fragen der Rechte des geistigen Eigentums (IPR SME Helpdesk) zu nutzen, der kleine und mittlere Unternehmen in der Europäischen Union dabei unterstützt, ihre Rechte des geistigen Eigentums sowohl zu schützen als auch durchzusetzen, indem er kostenlose Informationen und Dienstleistungen in Form von vertraulicher Beratung über geistiges Eigentum und damit verbundene Themen bereitstellt und Schulungen, Materialien und Online-Ressourcen anbietet.

(6)  Die Konzeption und Ausgestaltung des Programms sollten auf die Notwendigkeit eingehen, im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung und dem Übereinkommen von Paris in der gesamten Union und im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit eine kritische Masse von geförderten Tätigkeiten zu schaffen und alle Mitgliedstaaten zur Teilnahme an dem Programm anzuhalten. Die Verfolgung dieses Ziels sollte durch die Programmdurchführung gestärkt werden.

(7)  Die im Rahmen des Programms geförderten Tätigkeiten sollten zur Verwirklichung der Ziele, Prioritäten und Verpflichtungen der Union und des Programms, zum Monitoring und zur Bewertung der diesbezüglichen Fortschritte und zur Entwicklung geänderter oder neuer Prioritäten beitragen.

(7a)   Es sollte eine Angleichung des Programms an die bestehenden europäischen Fahrpläne und Strategien im Bereich Forschung und Innovation angestrebt werden.

(8)  Das Programm sollte einen ausgewogenen Ansatz zwischen der Bottom-up-Finanzierung (forschungs- oder innovationsorientierter Ansatz) und der Top-down-Finanzierung (anhand strategisch festgelegter Prioritäten), die sich nach der Art der unionsweit beteiligten Forschungs- und Innovationsgemeinschaften, den Erfolgsquoten in den einzelnen Interventionsbereichen, der Art und dem Zweck der durchgeführten Tätigkeiten, dem Subsidiaritätsprinzip und den angestrebten Wirkungen richtet, verfolgen. Die Kombination dieser Faktoren sollte die Wahl des für die jeweiligen Programmteile am besten geeigneten Ansatzes bestimmen, wobei alle Programmteile zu sämtlichen allgemeinen und spezifischen Zielen des Programms beitragen.

(8-a)   Die Gesamtmittel für den Bereich „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ von Horizont Europa sollten mindestens 3,3 % des Gesamthaushalts des Programms betragen. Diese Mittel sollten in erster Linie Rechtsträgern in den Widening-Ländern zugutekommen.

(8-b)  Exzellenzinitiativen sollten darauf abzielen, die Exzellenz im Bereich Forschung und Innovation in den förderfähigen Ländern zu stärken, unter anderem durch die Unterstützung von Weiterbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der Managementfähigkeiten im Bereich FuI sowie durch Preisgelder, die Stärkung von Innovationsökosystemen und die Schaffung von FuI-Netzwerken, auch auf der Grundlage von durch die EU finanzierten Forschungsinfrastrukturen. Um eine Finanzierung im Rahmen des Bereichs „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ von Horizont Europa beantragen zu können, müssen die Antragsteller eindeutig nachweisen, dass die Projekte mit nationalen bzw. regionalen FuI-Strategien verbunden sind.

(8a)  Bei einigen Forschungs- und Innovationsmaßnahmen sollte entsprechend der Logik des „schnellen Wegs zu Forschung und Innovation“ verfahren werden, wonach die Frist bis zur Gewährung der Finanzhilfe nicht mehr als sechs Monate betragen sollte. Hierdurch sollte kleinen kollaborativen Konsortien, die in unterschiedlichen Bereichen von der Grundlagenforschung bis hin zur Marktanwendung tätig sind, ein schnellerer Zugang zu Finanzmitteln nach dem Bottom-up-Ansatz ermöglicht werden.

(8b)  Mit dem Programm sollten alle Phasen der Forschung und Innovation unterstützt werden, insbesondere im Rahmen von Kooperationsprojekten. Die Grundlagenforschung ist ein wesentliches Mittel und eine wichtige Voraussetzung für die Union, um die besten Wissenschaftler gewinnen zu können und damit zu einem Exzellenzzentrum auf globaler Ebene zu werden. Es sollte auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung geachtet werden. In Verbindung mit Innovationen wird dies die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit, das Wachstum und die Beschäftigung in der Union fördern.

(8c)  Damit „Horizont Europa“ seine maximale Wirkung entfalten kann, sollte besonderes Augenmerk auf multidisziplinäre, interdisziplinäre und transdisziplinäre Ansätze als notwendige Faktoren grundlegender wissenschaftlicher Fortschritte gelegt werden.

(8d)  Mittels verantwortungsvoller Forschung und Innovation als bereichsübergreifendes Element sollte die Einbindung der Gesellschaft gefördert werden, um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Forschung und Gesellschaft erzielen zu können. Das Programm würde eine Zusammenarbeit aller gesellschaftlichen Akteure (Forscher, Bürger, politische Entscheidungsträger, Unternehmen, Organisationen des Dritten Sektors usw.) während des gesamten Forschungs- und Innovationsprozesses ermöglichen, sodass der Prozess und seine Ergebnisse besser auf die Werte, Bedürfnisse und Erwartungen der europäischen Gesellschaft ausgerichtet werden können.

(9)  Die im Rahmen des Pfeilers „Exzellente und offene Wissenschaft“ durchgeführten Forschungstätigkeiten sollten entsprechend den Erfordernissen und Möglichkeiten der Wissenschaft festgelegt werden. Die Forschungsagenda sollte in enger Abstimmung mit der wissenschaftlichen Gemeinschaft festgelegt werden, wobei besonderes Augenmerk darauf zu legen ist, neue FuI-Talente und junge Forscher anzuziehen, den EFR zu stärken und die Abwanderung hochqualifizierter Kräfte zu verhindern. Grundlage für die Forschungsförderung sollte die Exzellenz sein.

(10)  Der Pfeiler „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ sollte über Cluster von Forschungs- und Innovationstätigkeiten eingerichtet werden, um die Integration in den jeweiligen Arbeitsbereichen zu maximieren und gleichzeitig eine hohe und nachhaltige Wirkung für die Union in Bezug auf die eingesetzten Ressourcen zu gewährleisten. Er wird die interdisziplinäre, sektorübergreifende, ressortübergreifende und grenzübergreifende Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen und auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris sowie gegebenenfalls zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union fördern. Die Tätigkeiten im Rahmen dieses Pfeilers sollten sich auf die gesamte Bandbreite von Forschungs- und Innovationstätigkeiten erstrecken, darunter FuE, Pilotprojekte, Demonstrationen, Unterstützung der öffentlichen Auftragsvergabe, pränormative Forschung und Normung sowie Markteinführung von Innovationen, damit Europa in strategisch festgelegten prioritären Bereichen auch weiterhin auf dem neuesten Stand der Forschung ist.

(11)  Die alle Ebenen umfassende vollständige und zeitnahe Einbeziehung der Industrie in das Programm – vom einzelnen Unternehmer über kleine und mittlere Unternehmen bis zu großen Unternehmen – sollte ▌ insbesondere ▌ auf die Schaffung von dauerhafter Beschäftigung und nachhaltigem Wachstum abzielen. ▌

(12)  Es ist wichtig, die Industrie der Union insbesondere durch Investitionen in Schlüsseltechnologien, auf denen die Unternehmen von morgen aufbauen, dabei zu unterstützen, bei Innovation, Digitalisierung und Dekarbonisierung eine weltweite Führungsposition einzunehmen oder beizubehalten. Schlüsseltechnologien sollen im Rahmen von Pfeiler II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ eine zentrale Rolle innehaben und sollten zudem mit Leitinitiativen im Bereich „künftige und sich abzeichnende Technologien“ (FET) verknüpft werden, damit Forschungsprojekte die gesamte Innovationskette abdecken können. Die Maßnahmen des Programms sollten der Strategie der Union für die Industriepolitik Rechnung tragen, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ▌ anzugehen und in angemessener und transparenter Weise Investitionen zu fördern, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen und für Rendite der öffentlichen Investitionen sorgen. Dadurch wird die Kohärenz zwischen den Maßnahmen des Programms und den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen im Bereich FEI gewährleistet, die im Interesse der Förderung der Innovation überarbeitet werden sollten.

(13)  Mit dem Programm sollten Forschung und Innovation auf integrierte Art und Weise und unter Beachtung aller einschlägigen Bestimmungen der Welthandelsorganisation unterstützt werden. Das Konzept Forschung, einschließlich der experimentellen Entwicklung, sollte gemäß dem von der OECD erstellten Frascati-Handbuch angewendet werden, während das Konzept Innovation gemäß dem von der OECD und Eurostat erstellten Oslo-Handbuch angewendet werden sollte, das einen umfassenden Ansatz unter Einbeziehung von sozialen Innovationen, Gestaltung und Kreativität verfolgt. Die Definitionen der OECD zum Technologie-Reifegrad (TRL) sollten wie im vorangegangenen Rahmenprogramm „Horizont 2020“ ▌ berücksichtigt werden. ▌ Im Rahmen des Arbeitsprogramms für eine bestimmte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ könnten Finanzhilfen für die Produktvalidierung im großen Maßstab und die Entwicklung der Marktfähigkeit vorgesehen werden.

(14)  In der Mitteilung der Kommission über die Zwischenbewertung von Horizont 2020 (COM(2018)0002) und im Bericht des Europäischen Parlaments über die Bewertung der Umsetzung des Programms Horizont 2020 im Hinblick auf seine Zwischenbewertung und den Vorschlag für das Neunte Rahmenprogramm (2016/2147(INI)) wurde eine Reihe von Empfehlungen für dieses Programm ausgesprochen, einschließlich der Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse, wobei auf den Erfahrungen aus dem vorangegangen Programm sowie auf den Beiträgen der EU-Organe und der Interessenträger aufgebaut wird. Diese Empfehlungen betreffen ehrgeizigere Investitionen, um eine kritische Masse zu erreichen und die Wirkung zu maximieren; die Unterstützung bahnbrechender Innovationen; die Priorisierung von FuI-Investitionen der Union in Bereiche mit hohem Mehrwert, insbesondere durch Auftragsorientierung, eine umfassende, sachkundige und frühzeitige Bürgerbeteiligung und umfassende Kommunikation; die Rationalisierung der Finanzierungslandschaft der Union, um das FuI-Potenzial aller Mitgliedstaaten umfassend zu nutzen, u. a. durch die Straffung des Spektrums von Partnerschaftsinitiativen und Kofinanzierungsplänen; die Entwicklung von mehr und konkreten Synergien zwischen den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten der Union, insbesondere mit dem Ziel, zur Mobilisierung des ungenutzten FuI-Potenzials in der gesamten Union beizutragen; die bessere Beteiligung der durch die Union – insbesondere durch den EFRE – finanzierten Forschungsinfrastrukturen in die Programmprojekte; die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und mehr Offenheit in Bezug auf die Beteiligung von Drittländern, wobei die Interessen der Union zu schützen sind und die Beteiligung aller Mitgliedstaaten an dem Programm verstärkt werden sollte; und die Fortsetzung der Vereinfachung auf der Grundlage der bei der Durchführung von Horizont 2020 gesammelten Erfahrungen.

(15)  Im Rahmen der Kohäsionspolitik sollte weiterhin zu Forschung und Innovation beigetragen werden. Daher muss besonders auf Koordinierung und Komplementarität zwischen den beiden Politikbereichen der Union geachtet werden. Im Rahmen des Programms sollten eine Angleichung der Vorschriften und Synergien mit anderen Programmen der Union gemäß Anhang IV zu dieser Verordnung angestrebt werden; dies reicht von der Konzipierung und strategischen Planung über die Projektauswahl, Verwaltung, Kommunikation, Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse bis hin zum Monitoring, zur Rechnungsprüfung und zur Governance. Um Überschneidungen und Doppelarbeit zu vermeiden, die Hebelwirkung der Unionsmittel zu verstärken und den Verwaltungsaufwand für Antragsteller und Begünstigte zu verringern, sollten alle Arten von Synergien dem Grundsatz „für jede Maßnahme ein Regelwerk“ entsprechen:

   Mittel aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), können auf freiwilliger Basis für Tätigkeiten im Rahmen von Horizont Europa übertragen werden. In solchen Fällen sind die im Rahmen von Horizont Europa geltenden Regeln einzuhalten, werden jedoch nur zugunsten des Mitgliedstaates bzw. der Verwaltungsbehörde angewandt, der bzw. die sich entscheidet, die Mittelübertragung vorzunehmen;
   die Kofinanzierung einer Maßnahme durch Horizont Europa und ein anderes Unionsprogramm könnte ebenfalls vorgesehen werden, sofern die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht überschritten werden. In solchen Fällen würden nur die im Rahmen von Horizont Europa geltenden Regeln gelten, und doppelte Prüfungen sollten vermieden werden;
   an alle Vorschläge, die die im Rahmen von Horizont Europa für die „Exzellenz“ geltenden Schwellenwerte übertroffen haben, jedoch aufgrund von Haushaltszwängen nicht finanziert werden können, sollten Exzellenzsiegel vergeben werden. In solchen Fällen sollten mit Ausnahme der Vorschriften für staatliche Beihilfen die Regeln des Fonds gelten, aus dem die Unterstützung gewährt wird.

(16)  Um die größtmögliche Wirkung der Finanzierung durch die Union zu erzielen und den wirksamsten Beitrag zu den politischen Zielen und Verpflichtungen der Union zu leisten, kann das Programm auf der Grundlage der Ergebnisse der Strategischen Planung private und/oder öffentliche europäische Partnerschaften aufbauen. Dazu zählen Partnerschaften mit öffentlichen und privaten Akteuren aus den Bereichen Forschung und Innovation, Kompetenzzentren, Gründerzentren, Wissenschafts- und Technologieparks, öffentliche Aufgaben wahrnehmenden ▌ Stellen, Stiftungen und Organisationen der Zivilgesellschaft und gegebenenfalls regionalen Innovationsökosystemen, die Forschungs- und Innovationstätigkeiten unterstützen und/oder durchführen, sofern die gewünschten Wirkungen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit wirksamer erreicht werden können als von der Union allein.

(17)  Das Programm sollte die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Partnerschaften und den privaten und/oder öffentlichen Partnern auf internationaler Ebene stärken, unter anderem durch die Bündelung von Forschungs- und Innovationsprogrammen und grenzübergreifenden Investitionen in Forschung und Innovation, von denen sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die Unternehmen profitieren, wobei jedoch der Schutz der Interessen der Union sichergestellt werden muss.

(17a)  Die „FET-Leitinitiativen“ haben sich als wirksames und effizientes Instrument erwiesen, die im Rahmen eines gemeinsamen und koordinierten Vorgehens der Union und ihrer Mitgliedstaaten einen Nutzen für die Gesellschaft bringen. Tätigkeiten, die im Rahmen der FET-Leitinitiativen zu Graphen, zum „Human Brain Project“ und zur Quantentechnologie durchgeführt und im Rahmen von Horizont 2020 gefördert werden, werden unter Horizont Europa durch Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Arbeitsprogramm weiter unterstützt. Vorbereitende Maßnahmen, die im Rahmen des Teils „FET-Leitinitiativen“ von Horizont 2020 unterstützt werden, werden in den strategischen Planungsprozess bei Horizont Europa einfließen und einen fachlichen Beitrag zu der Arbeit in Bezug auf Aufträge, kofinanzierte/ko-programmierte Partnerschaften und reguläre Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen leisten.

(18)  Die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) wird der Politik der Union auch weiterhin über den gesamten Politikzyklus hinweg unabhängige auftraggeberorientierte wissenschaftliche Erkenntnisse und technische Unterstützung zur Verfügung stellen. Die direkten Maßnahmen der JRC sollten auf flexible, effiziente und transparente Weise durchgeführt werden, wobei den einschlägigen Erfordernissen der Nutzer der JRC, den Haushaltszwängen und den Erfordernissen der Politik der Union Rechnung zu tragen und der Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten ist. Die JRC sollte auch künftig zusätzliche Ressourcen erwirtschaften.

(19)  Mit dem Pfeiler „Innovatives Europa“ sollte eine Reihe von Maßnahmen zur integrierten Unterstützung der Bedürfnisse der Unternehmer und des forschungsorientierten Unternehmertums eingeführt werden, die darauf abzielen, bahnbrechende Innovationen im Interesse eines raschen Wirtschaftswachstums umzusetzen und zu beschleunigen und die technologische Eigenständigkeit der Union in strategischen Bereichen zu fördern. Dadurch sollten innovative Unternehmen, einschließlich KMU und Start-up-Unternehmen, die auf internationaler und auf Unionsebene über Expansionspotenzial verfügen, angezogen und schnelle, flexible Finanzhilfen und Koinvestitionen, einschließlich Investitionen privater Investoren, ermöglicht werden. Zur Erreichung dieser Ziele soll ein Europäischer Innovationsrat (EIC) eingerichtet werden. Dieser Pfeiler sollte auch das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT), das Regionale Innovationsschema des EIT und die europäischen Innovationsökosysteme in der gesamten Union im Allgemeinen unterstützen, insbesondere durch die Kofinanzierung von Partnerschaften mit nationalen und regionalen – öffentlichen wie privaten – innovationsfördernden Akteuren.

(20)  Da Investitionen in stärker risikobehaftete und nicht-lineare Tätigkeiten wie Forschung und Innovation gefördert werden müssen, ist es unerlässlich, dass Horizont Europa und insbesondere der EIC sowie das EIT mit seinen Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities, KIC) zusammen mit den Finanzprodukten wirken, die im Rahmen von „InvestEU“ eingesetzt werden sollen. In diesem Zusammenhang sollten die Erfahrungen mit Finanzierungsinstrumenten im Rahmen von Horizont 2020, wie etwa InnovFin und der Darlehensgarantie für KMU, als solide Grundlage für die Leistung dieser gezielten Unterstützung herangezogen werden. Der EIC sollte strategische Erkenntnisse ausarbeiten und Bewertungen in Echtzeit durchführen, um seine verschiedenen Maßnahmen zeitnah verwalten und koordinieren zu können.

(21)  Der EIC sollte gemeinsam mit anderen Teilen von Horizont Europa unterschiedlichste Innovationsformen – von inkrementellen über bahnbrechende bis hin zu disruptiven Innovationen – fördern, wobei besonderes Augenmerk auf marktschaffende Innovationen zu legen ist. Ziel des EIC sollte es sein, über seine Instrumente – Pathfinder und Accelerator – mit hohem Risiko verbundene Innovationen aller Art einschließlich inkrementeller Innovationen und mit einem besonderen Schwerpunkt auf bahnbrechenden, disruptiven und technologieintensiven Innovationen, die das Potenzial haben, zu marktschaffenden Innovationen zu werden, zu ermitteln, zu entwickeln und einzuführen. Der EIC sollte durch eine kohärente und gestraffte Unterstützung ▌ das derzeitige Vakuum im Bereich der öffentlichen Unterstützung und privaten Investitionen für bahnbrechende Innovationen füllen. Die Instrumente des EIC erfordern spezielle rechtliche und verwaltungstechnische Funktionen, um seinen Zielen Rechnung tragen zu können, insbesondere in Bezug auf die Markteinführungsmaßnahmen.

(21a)  Für die Zwecke dieser Verordnung und insbesondere der im Rahmen des EIC durchgeführten Tätigkeiten ist ein Start-up-Unternehmen ein KMU in der ersten Phase seines Lebenszyklus (einschließlich Spin-off-Unternehmen von Universitäten), das auf innovative Lösungen und ein skalierbares Geschäftsmodell abzielt und eigenständig im Sinne des Artikels 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(5) ist, während ein „Mid-cap-Unternehmen“ ein Unternehmen ist, bei dem es sich nicht um ein Kleinstunternehmen oder kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission handelt und das zwischen 250 und 3000 Beschäftigte hat, wobei sich die Mitarbeiterzahl nach Titel I Artikel 3 bis 6 des Anhangs der genannten Empfehlung berechnet, und ein kleines Mid-cap-Unternehmen ein Mid-cap-Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten ist.

(22)  Durch EIC-Mischfinanzierung sollte der „EIC-Accelerator“ das „Tal des Todes“ zwischen Forschung, Vermarktung vor der Massenvermarktung und Expansion von Unternehmen überbrücken. Der „Accelerator“ sollte insbesondere Vorhaben unterstützen, die mit solchen Technologie- und Marktrisiken verbunden sind, dass sie nicht als bankfähig gelten und keine nennenswerten Investitionen von Marktakteuren mobilisieren können; somit ergänzt er das mit der Verordnung …(6) eingerichtete Programm „InvestEU“.

(22a)  KMU leisten einen erheblichen Beitrag zu Innovation und Wachstum in Europa. Daher sollten KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission umfassend am Programm „Horizont Europa“ beteiligt werden. Aufbauend auf den bewährten Verfahren aus Horizont 2020 sollte die Beteiligung von KMU am Rahmenprogramm auch im Rahmen von Horizont Europa auf integrierte Art und Weise gefördert werden.

(22b)   Zwar sollte der Haushalt des EIC-Accelerators in erster Linie für Mischfinanzierung genutzt werden; jedoch sollte für die Zwecke von Artikel 43 die Unterstützung aus dem EIC-Accelerator für KMU, darunter für Start-up-Unternehmen, die nur in Form von Finanzhilfe erfolgt, jener entsprechen, die für den Haushalt des KMU-Instruments des vorangegangenen Rahmenprogramms „Horizont 2020“ nach Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) festgelegt wurde.

(22c)   Der EIC-Accelerator sollte mit der finanziellen Unterstützung in Form von Mischfinanzierung und Beteiligungskapital in enger Synergie mit „InvestEU“ KMU, darunter Start-up-Unternehmen, und in Ausnahmefällen Projekte von kleinen Mid-cap-Unternehmen finanzieren, die entweder noch keine Erträge erwirtschaften können, noch nicht rentabel sind oder noch keine ausreichenden Investitionen anziehen können, um den Geschäftsplan des jeweiligen Projekts umfassend umzusetzen. Solche förderfähigen Einrichtungen werden als nicht bankfähig eingestuft, auch wenn ein Teil ihres Investitionsbedarfs von einem oder mehreren Investoren, etwa einer Privatbank oder einer öffentlichen Bank, einem Family Office, einem Risikokapitalfonds oder einem Business Angel, hätte bereitgestellt werden können oder bereitgestellt werden könnte. So werden mit dem EIC-Accelerator zum Ausgleich eines Marktversagens vielversprechende, aber noch nicht bankfähige Einrichtungen finanziert, die bahnbrechende, marktschaffende Innovationsprojekte durchführen. Diese Projekte können in einer späteren Phase, sobald sie bankfähig sind, im Rahmen von „InvestEU“ finanziert werden.

(23)  Das EIT sollte in erster Linie über seine Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities, KIC) und das Regionale Innovationsschema des EIT bestrebt sein, diejenigen Innovationsökosysteme zugunsten der Entwicklung der Gesamtkapazitäten der Union für Innovationen zu stärken, die globale Herausforderungen angehen, indem es die Integration von Wirtschaft, Forschung, Hochschulbildung und Unternehmertum fördert. Das EIT sollte im Einklang mit seinem Gründungsrechtsakt (der EIT-Verordnung(8)) und der Strategischen Innovationsagenda des EIT(9) im Rahmen seiner Tätigkeiten Innovationen fördern und die Integration der Hochschulbildung in das Innovationsökosystem unterstützen, insbesondere durch: Förderung der unternehmerischen Bildung sowie einer starken außerdisziplinären Zusammenarbeit zwischen Industrie und Hochschulen; Ermittlung potenzieller Kompetenzen für künftige Innovatoren, die für die Bewältigung globaler Herausforderungen von Bedeutung sind und auch fortgeschrittene digitale Kompetenzen und Innovationsfähigkeiten umfassen. Die vom EIT bereitgestellten Förderregelungen sollten den EIC-Begünstigten zugutekommen, und aus den KIC des EIT hervorgegangene Start-up-Unternehmen sollten einen beschleunigten Zugang zu EIC-Maßnahmen haben. Während sich das EIT aufgrund seines Schwerpunkts auf Innovationsökosystemen natürlich in den Pfeiler „Innovatives Europa“ einfügt, sollte es gegebenenfalls auch alle anderen Pfeiler unterstützen, und die Planung seiner KIC sollte über das strategische Planungsverfahren an den Pfeiler „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ angeglichen werden. Überschneidungen zwischen den KIC und anderen Instrumenten in demselben Bereich, insbesondere anderen Partnerschaften, sollten vermieden werden.

(24)  Die Gewährleistung und Beibehaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen, die auf einem bestimmten Markt miteinander konkurrieren, sollte eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg bahnbrechender oder disruptiver Innovationen sein und insbesondere kleinen und mittleren Innovatoren ermöglichen, die Vorteile ihrer Investition zu nutzen und einen Marktanteil für sich zu beanspruchen. Ebenso kann durch ein gewisses Maß an Offenheit hinsichtlich des Innovationsgrads der geförderten Maßnahmen, die an ein großes Netzwerk von Begünstigten gerichtet sind, wesentlich zum Kapazitätsaufbau bei KMU beigetragen werden, da diese dadurch die erforderlichen Mittel erhalten, um Investitionen anzuziehen und wirtschaftlich zu gedeihen.

(25)  Das Programm sollte die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen und Initiativen auf der Grundlage der Interessen der Union und gegenseitigem Nutzen sowie der globalen Verpflichtungen zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen fördern und integrieren. Durch die internationale Zusammenarbeit sollten die Exzellenz im FuI-Bereich, die Attraktivität und die wirtschaftliche und industrielle Wettbewerbsfähigkeit der Union ▌ gestärkt werden, um die in den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen festgehaltenen globalen Herausforderungen zu bewältigen und die Außenpolitik der Union zu unterstützen. Es sollte ein Ansatz zur allgemeinen Öffnung für Exzellenz in der internationalen Beteiligung und in gezielten Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit verfolgt werden, und es müssen angemessene Kriterien für die Förderfähigkeit von Einrichtungen, die in Ländern mit niedrigem bis mittlerem Einkommen niedergelassen sind, angewendet werden, bei denen die unterschiedlichen FuI-Kapazitäten berücksichtigt werden. Gleichzeitig sollte die Assoziierung von Drittländern mit dem Programm gefördert werden, sofern dabei auf Gegenseitigkeit abgezielt wird, die Interessen der Union geschützt werden und eine verstärkte Beteiligung aller Mitgliedstaaten an dem Programm gefördert wird.

(26)  Um die Beziehung zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zu vertiefen und die Vorteile der zwischen ihnen bestehenden Wechselwirkung zu verstärken, sollte das Programm die Bürger und die Organisationen der Zivilgesellschaft in die gemeinsame Konzipierung und die gemeinsame Gestaltung von Agenden und Inhalten im Bereich der verantwortungsvollen Forschung und Innovation (RRI), bei denen die Bedenken, Bedürfnisse und Erwartungen von Bürgern und Zivilgesellschaft berücksichtigt werden, einbeziehen, indem es die wissenschaftliche Bildung und Ausbildung fördert, wissenschaftliche Erkenntnisse leichter zugänglich macht und die Beteiligung von Bürgern und Organisationen der Zivilgesellschaft an den Tätigkeiten des Programms erleichtert. Die Maßnahmen, die zur besseren Einbindung der Bürger und der Zivilgesellschaft ergriffen wurden, sollten überwacht werden.

(26a)  Im Rahmen von Horizont Europa sollten neue Technologien gefördert werden, die dazu beitragen, dass Hindernisse, durch die für Menschen mit Behinderungen die Zugänglichkeit und die umfassende Teilhabe eingeschränkt werden und die somit einer wirklich inklusiven Gesellschaft im Wege stehen, überwunden werden.

(27)  Gemäß Artikel 349 AEUV können Gebiete in äußerster Randlage der Union spezifische Maßnahmen (unter Berücksichtigung ihrer strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage) in Bezug auf den Zugang zu den horizontalen Unionsprogrammen in Anspruch nehmen. Das Programm sollte daher die spezifischen Merkmale dieser Gebiete im Einklang mit der am 12. April 2018 vom Rat gebilligten Mitteilung der Kommission „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ (COM(2017)0623) berücksichtigen und nach Möglichkeit ihre Beteiligung an diesem Programm fördern.

(28)  Mit den im Rahmen des Programms entwickelten Tätigkeiten sollte darauf hingearbeitet werden, geschlechterspezifische Ungleichbehandlung zu beseitigen, geschlechtsbezogene Verzerrungseffekte zu verhindern, die Geschlechterdimension in angemessener Weise in die Forschungs- und Innovationsinhalte zu integrieren, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu verbessern, die Gleichstellung von Frauen und Männern ▌ zu fördern, darunter auch die Grundsätze der gleichen Entlohnung gemäß Artikel 141 Absatz 3 AEUV und der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, sowie zu gewährleisten, dass Forscher mit Behinderungen Zugang zum Bereich Forschung und Innovation haben. ▌

(29)  Angesichts der Besonderheiten der Verteidigungsindustrie sollten die ausführlichen Bestimmungen für die Finanzierung von Projekten im Bereich der Verteidigungsforschung durch die Union in der Verordnung … zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds(10) festgelegt werden, in der auch die Regeln für die Beteiligung an der Verteidigungsforschung definiert sind. Auch wenn Synergien zwischen Horizont Europa und dem Europäischen Verteidigungsfonds gefördert werden könnten, wobei allerdings dafür gesorgt werden müsste, dass es nicht zu Überschneidungen kommt, sollten Maßnahmen im Rahmen von Horizont Europa auch weiterhin ausschließlich auf zivile Anwendungen ausgerichtet sein.

(30)  Mit dieser Verordnung wird eine Finanzausstattung für das Programm festgesetzt. Der in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a für das Spezifische Programm angegebene Betrag bildet für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der [Referenz ggf. entsprechend der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung aktualisieren: Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(11)].

(31)  Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden die „Haushaltsordnung“) (12)gilt für dieses Programm, sofern nichts anderes bestimmt ist. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzinstrumenten und Haushaltsgarantien.

(31a)  Im Rahmen des gesamten Programms sollte kontinuierlich versucht werden, die Verwaltung zu vereinfachen und insbesondere den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu verringern. Die Kommission sollte zudem ihre Instrumente und Leitlinien so vereinfachen, dass sie den Begünstigten einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand abverlangen. Insbesondere sollte die Kommission die Herausgabe einer Kurzfassung der Leitlinien in Erwägung ziehen.

(31b)  Damit Europa weiterhin an der Spitze der weltweiten Forschungs- und Innovationstätigkeiten im digitalen Bereich steht und der Tatsache Rechnung getragen wird, dass Investitionen aufgestockt werden müssen, um die neuen Chancen digitaler Technologien nutzen zu können, sollten für die digitalen Kernprioritäten Mittel in ausreichender Höhe zugewiesen werden.

(32)  Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(13), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates(14), der Verordnung (Euratom, EG), Nr. 2185/96 des Rates(15) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(16) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten (einschließlich Betrugs) und zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(33)  Gemäß [Referenz gegebenenfalls entsprechend dem neuen Beschluss über überseeische Länder und Gebiete aktualisieren: Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates(18)] können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Das Programm sollte den Besonderheiten dieser Gebiete gebührend Rechnung tragen, um ihre wirksame Beteiligung sicherzustellen und die Zusammenarbeit sowie die Synergien insbesondere mit den Regionen in äußerster Randlage und den Drittstaaten in ihrer Nachbarschaft zu unterstützen.

(34)  Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten und Begünstigten der Programme vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms vor Ort umfassen.

(35)  Um bei Bedarf die Indikatoren für die Wirkungspfade ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Experten, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(36)  Kohärenz und Synergien zwischen Horizont Europa und dem EU-Weltraumprogramm werden zur Förderung eines weltweit wettbewerbsfähigen und innovativen europäischen Weltraumsektors beitragen, Europas Unabhängigkeit beim Zugang zum Weltraum und seiner Nutzung in einem sicheren und geschützten Umfeld unterstützen und die Rolle Europas als globaler Akteur stärken. Bahnbrechende Lösungen im Rahmen von Horizont Europa werden durch Daten und Dienstleistungen, die über das Weltraumprogramm bereitgestellt werden, gestützt.

(36a)  Im Hinblick auf die Förderung einer bestimmten Maßnahme sollte im Rahmen des Arbeitsprogramms dem Ergebnis spezifischer vorheriger Projekte und dem Stand der Wissenschaft, der Technologie und der Innovation auf nationaler Ebene, der Ebene der Union und internationaler Ebene sowie maßgeblichen politischen, marktbezogenen und gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen werden.

(37)  Die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse sollten den Programmbedarf angemessen widerspiegeln und die von den verschiedenen Interessenträgern vorgebrachten Bedenken und Empfehlungen berücksichtigen.

(38)  Durch im gesamten Programm geltende gemeinsame Vorschriften und Anforderungen sollte ein vereinfachtes gemeinsames Instrumentarium, u. a. für die Überwachung und Berichterstattung, sowie ein kohärenter Rahmen gewährleistet werden, der die Beteiligung an Programmen vereinfacht, die aus dem Haushalt des Programms finanziell unterstützt werden, einschließlich der Beteiligung an Programmen, die von Fördereinrichtungen wie dem EIT, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Strukturen auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV verwaltet werden, und an Programmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 185 AEUV durchgeführt werden. Es sollte möglich sein, ▌ spezielle Regeln zu beschließen, wobei die Ausnahmen jedoch auf die Fälle zu beschränken sind, in denen sie unbedingt notwendig und ausreichend gerechtfertigt sind.

(39)  Bei den vom Geltungsbereich des Programms erfassten Maßnahmen sollten die Grundrechte sowie die Grundsätze beachtet werden, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Diese Maßnahmen sollten in Einklang mit sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen einschließlich des Völkerrechts, mit den einschlägigen Beschlüssen der Kommission, wie der Mitteilung der Kommission vom 28. Juni 2013(19), und mit ethischen Prinzipien stehen, wozu insbesondere die Vermeidung jeglichen Verstoßes gegen die Integrität der Forschung gehört. Die Stellungnahmen der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und des Europäischen Datenschutzbeauftragten sind zu berücksichtigen. Die Forschungstätigkeiten sollten ferner Artikel 13 AEUV Rechnung tragen; die Verwendung von Tieren in der Forschung und bei Versuchen sollte reduziert und letztendlich ganz durch Alternativen ersetzt werden.

(40)  Im Einklang mit den Zielen der internationalen Zusammenarbeit nach den Artikeln 180 und 186 AEUV sollte die Beteiligung von in Drittländern niedergelassenen Rechtsträgern und von internationalen Organisationen gefördert werden, soweit dies den wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technologischen Interessen der Union dienlich ist. Die Durchführung des Programms sollte in Einklang mit den nach den Artikeln 75 und 215 AEUV erlassenen Maßnahmen stehen und mit dem Völkerrecht vereinbar sein. Bei Maßnahmen, die im Zusammenhang mit strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der Union stehen, kann die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen des Programms ausschließlich auf solche Rechtsträger mit Sitz in den Mitgliedstaaten oder auf Rechtsträger beschränkt werden, die ihren Sitz entweder in Mitgliedstaaten oder in bestimmten assoziierten oder sonstigen Drittländern haben.

(41)  Angesichts der Tatsache, dass der Klimawandel eine der größten globalen und gesellschaftlichen Herausforderungen darstellt, und der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die UN-Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, wird das Programm dazu beitragen, dass der Klimaschutz durchgehend berücksichtigt und das Ziel erreicht wird, während der Laufzeit des MFR 2021–2027 insgesamt mindestens 25 % der EU-Ausgaben zur Unterstützung der Klimaziele zu verwenden und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, ein Ziel von jährlich 30 % zu erreichen. Die durchgängige Berücksichtigung des Klimaschutzes in allen Phasen des Forschungszyklus ist angemessen in die Forschungs- und Innovationsinhalte zu integrieren.

(41a)  Die Kommission wird im Zusammenhang mit dem Wirkungspfad mit Bezug zum Klimaschutz über die Ergebnisse, Innovationen und aggregierten geschätzten Auswirkungen von klimarelevanten Projekten Bericht erstatten, unter anderem aufgeschlüsselt nach Programmteilen und Arten der Durchführung. In ihrer Analyse sollte die Kommission die langfristigen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Kosten und Vorteile, die sich für die Unionsbürger aus den Tätigkeiten des Programms ergeben, berücksichtigen, einschließlich der Einführung innovativer Lösungen für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, der geschätzten Auswirkungen auf Arbeitsplätze und Unternehmensgründungen, Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit, saubere Energie, Gesundheit und Wohlbefinden (einschließlich Luft-, Boden- und Wasserqualität). Die Ergebnisse dieser Folgenabschätzung sollten veröffentlicht und im Kontext der Ziele Europas im Bereich Klima und Energie bewertet werden und in das anschließende strategische Planungsverfahren sowie in die künftigen Arbeitsprogramme einfließen.

(42)  Auf diese Verordnung finden die von Europäischem Parlament und Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(43)  Die Verwendung sensibler Hintergrundinformationen oder der Zugang Unbefugter zu sensiblen Ergebnissen und Forschungsdaten kann negative Auswirkungen auf die Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten haben. Für die Behandlung vertraulicher Daten und von Verschlusssachen sollte daher das einschlägige Unionsrecht, einschließlich der Geschäftsordnungen der Organe, wie der Beschluss (EU, Euratom) 2015/444(20) der Kommission über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen, gelten.

(45)  Die Bedingungen für die Bereitstellung von Unionsmitteln für Teilnehmer an Maßnahmen im Rahmen des Programms müssen festgelegt werden. Im Rahmen des Programms werden Finanzhilfen die wichtigste Finanzierungsform darstellen. Andere Finanzierungsformen sollten danach ausgewählt werden, inwieweit damit die Einzelziele der Maßnahmen erreicht und Ergebnisse erzielt werden können, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das zu erwartende Risiko der Nichteinhaltung der Bestimmungen zu berücksichtigen sind. Bei Finanzhilfen sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen oder Kosten je Einheit gemäß der Haushaltsordnung geprüft werden, um weitere Vereinfachungen umzusetzen. Bevor ein neues System zur Erstattung von Kosten als tatsächliche Vereinfachung für die Begünstigten eingestuft werden kann, sollte zunächst eine umfassende Bewertung vorgenommen werden, die positiv ausfallen müsste.

(47)  Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (der „Haushaltsordnung“)(21) sollte das Programm die Grundlage für eine breitere Akzeptanz der üblichen Kostenrechnungsverfahren der Begünstigten in Bezug auf die Personalkosten und die Kosten je Einheit für intern in Rechnung gestellte Waren und Dienstleistungen (auch für große Forschungsinfrastrukturen im Sinne von Horizont 2020) bilden. Die Möglichkeit der Verwendung von Kosten je Einheit für intern in Rechnung gestellte Waren und Dienstleistungen, die nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der Begünstigten berechnet werden und bei denen die tatsächlich anfallenden direkten und indirekten Kosten kombiniert werden, sollte allen Begünstigten offenstehen. In diesem Zusammenhang sollten die Begünstigten die Möglichkeit haben, die tatsächlich anfallenden indirekten Kosten, die auf der Grundlage von Zuweisungsschlüsseln berechnet werden, in diese Kosten je Einheit für intern in Rechnung gestellte Waren und Dienstleistungen einzubeziehen.

(48)  Das derzeitige System der Erstattung der tatsächlichen Personalkosten sollte auf der Grundlage der im Rahmen von Horizont 2020 entwickelten projektabhängigen Vergütung weiter vereinfacht werden und weiter an die Haushaltsordnung angeglichen werden, um die Unterschiede in der Vergütung bei den EU-Forschern, die an dem Programm beteiligt sind, zu verringern.

(49)  Der im Rahmen von Horizont 2020 eingerichtete und von der Kommission verwaltete Teilnehmer-Garantiefonds hat sich als ein wichtiger Sicherungsmechanismus erwiesen, der die Risiken abfedert, die sich aus geschuldeten und von säumigen Teilnehmern nicht zurückgezahlten Beträgen ergeben. Daher sollte der Teilnehmer-Garantiefonds, umbenannt in „Auf Gegenseitigkeit beruhender Versicherungsmechanismus“ (im Folgenden der „Mechanismus“) fortgeführt und auf andere Fördereinrichtungen, insbesondere auf Initiativen nach Artikel 185 AEUV ausgeweitet werden. Der Mechanismus sollte für Begünstigte anderer direkt verwalteter Unionsprogramme geöffnet werden.

(50)   Regeln für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse sollten festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Begünstigten diese Ergebnisse schützen, nutzen, verbreiten und gegebenenfalls Zugang zu diesen Ergebnissen gewähren. Besonderes Augenmerk sollte auf die Nutzung der Ergebnisse gelegt werden, und die Kommission sollte die Möglichkeiten der Begünstigten zur Nutzung der Ergebnisse, insbesondere in der Union, ermitteln und dazu beitragen, diese zu maximieren. Bei der Nutzung sollte den Grundsätzen dieses Programms, darunter der Förderung von Innovationen in der Union und der Stärkung des Europäischen Forschungsraums, Rechnung getragen werden.

(51)  Die wichtigsten Elemente des im Vorläuferprogramm „Horizont 2020“ angewendeten Systems zur Evaluierung und Auswahl von Vorschlägen mit einem besonderen Schwerpunkt auf den Kriterien „Exzellenz“, „Wirkung“ und „Qualität und Effizienz der Durchführung“ sollte beibehalten werden. Die Vorschläge sollten auch weiterhin auf der Grundlage der Evaluierung durch unabhängige Experten ausgewählt werden, die aus möglichst vielen Mitgliedstaaten stammen sollten. Die Kommission sollte gegebenenfalls anonyme Evaluierungen vornehmen lassen und deren Ergebnisse analysieren, damit es bei der Auswahl nicht zu Verzerrungen kommt. Die Notwendigkeit, die Kohärenz des gesamten Projektportfolios zu gewährleisten, sollte gegebenenfalls von den unabhängigen Experten berücksichtigt werden.

(52)  Eine systematische Berücksichtigung vorliegender Prüfungen und Bewertungen ▌ anderer Unionsprogramme sollte gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung für alle Teile des Programms verwirklicht werden, um den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten von Unionsmitteln zu verringern. Eine solche Berücksichtigung sollte ausdrücklich vorgesehen werden, indem auch andere Elemente der Zuverlässigkeit, wie System- und Verfahrensprüfungen, in Betracht gezogen werden.

(53)  Spezifische Herausforderungen in den Bereichen Forschung und Innovation sollten durch die Verleihung von Preisgeldern angegangen werden, unter anderem durch gemeinsame oder gegebenenfalls geteilte Preisgelder, die von der Kommission oder Fördereinrichtungen mit anderen Einrichtungen der Union, Drittländern, internationalen Organisationen oder gemeinnützigen Rechtsträgern organisiert werden. Es sollten insbesondere solche Projekte Preisgelder erhalten, mit denen für Wissenschaftler Anreize für eine Tätigkeit in Widening-Ländern geschaffen werden, sowie erfolgreiche Projekte, wobei das Ziel darin besteht, ihre Sichtbarkeit zu erhöhen und durch die Union geförderte Maßnahmen besser hervorzuheben.

(54)  Die Finanzierungsarten und die Methoden der Durchführung im Rahmen dieser Verordnung werden auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des zu erwartenden Risikos einer Nichteinhaltung der Bestimmungen. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen und standardisierten Kosten je Einheit geprüft werden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)  Mit dieser Verordnung werden das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (im Folgenden das „Programm“) und die Regeln ▌, die für die Beteiligung an den im Zuge des Programms durchgeführten indirekten Maßnahmen und für die Verbreitung der Ergebnisse aus diesem Programm gelten, sowie der Rahmen der Union für die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen Forschung und Innovation festgelegt.

(2)  In ihr sind die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Formen der Unionsförderung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

(3)  Die Durchführung des Programms erfolgt auf der Grundlage

a)  des Spezifischen Programms, das mit dem Beschluss ../.../EU(22) angenommen wurde ▌;

aa)  eines Finanzbeitrags für das durch die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 errichtete Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT);

b)  des Spezifischen Programms für die Verteidigungsforschung, das mit der Verordnung .../.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds angenommen wurde.

(4)  Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe „Horizont Europa“, das „Programm“ und das „Spezifische Programm“ auf Sachverhalte, die nur für das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Spezifische Programm relevant sind.

Das EIT führt das Programm im Einklang mit seinen strategischen Zielen für den Zeitraum 2021–2027, die in der Strategischen Innovationsagenda des EIT festgelegt sind, und unter Berücksichtigung der strategischen Planung durch.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.  „Forschungsinfrastrukturen“: Einrichtungen, die Ressourcen und Dienstleistungen für Forschungsgemeinschaften zur Verfügung stellen, damit diese in ihren jeweiligen Bereichen Forschungsarbeiten durchführen und Innovationen fördern können. Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch die damit im Zusammenhang stehenden Humanressourcen sowie größere Ausrüstungen oder Instrumentarien; wissensbezogene Einrichtungen wie Sammlungen, Archive oder Infrastrukturen mit wissenschaftlichen Daten; Rechensysteme, Kommunikationsnetze und jede andere einzigartige und externen Nutzern zur Verfügung stehende Infrastruktur, die zur Erzielung von Exzellenz im Bereich Forschung und Innovation unerlässlich ist. Sie können gegebenenfalls über Forschungszwecke hinaus, etwa für Bildungszwecke oder öffentliche Dienste, genutzt werden und „an einem einzigen Standort angesiedelt“, „virtuell“ oder „verteilt“ sein;

2.  „Strategie für intelligente Spezialisierung“: hat dieselbe Bedeutung wie der Begriff „Strategie für intelligente Spezialisierung“ in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(23) und erfüllt die in der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] festgelegten grundlegenden Voraussetzungen;

3.  „europäische Partnerschaft“: eine unter frühzeitiger Einbindung der Mitgliedstaaten und/oder assoziierter Länder erarbeitete Initiative, bei der sich die Union und private und/oder öffentliche Partner (wie Industrie, Hochschulen, Forschungsorganisationen, öffentliche Aufgaben wahrnehmende lokale, regionale, nationale oder internationale Stellen oder Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Stiftungen und regierungsunabhängige Organisationen) verpflichten, gemeinsam die Entwicklung und Durchführung von Forschungsprogrammen und Innovationstätigkeiten zu unterstützen, auch solche, die im Zusammenhang mit einer Markteinführung oder der Berücksichtigung in Regulierung oder Politik stehen;

4.  „offener Zugang“: die Praxis, dem Endnutzer gemäß Artikel 10 und Artikel 35 Absatz 3 dieser Verordnung kostenfrei einen Online-Zugang zu Forschungsergebnissen, ▌die aus den mit dem Programm geförderten Maßnahmen hervorgegangen sind, zu gewähren;

4a.   „offene Wissenschaft“: ein neuer Ansatz für das wissenschaftliche Verfahren, der auf offener kooperativer Arbeit, Instrumenten und der Verbreitung von Wissen beruht, einschließlich der in Artikel 10 genannten Elemente;

5.  „Auftrag“: ein Portfolio exzellenzbasierter und wirkungsorientierter Forschungs- und Innovationsmaßnahmen über Fachbereiche und Sektoren hinweg,

–  mit denen innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens ein messbares Ziel ▌erreicht werden soll, das durch einzelne Maßnahmen nicht hätte erreicht werden können,

–  die gestützt auf Wissenschaft und Technologie Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Politikgestaltung haben sollen, und

–  die für einen maßgeblichen Teil der Bevölkerung in Europa und ein breites Spektrum von Unionsbürgern von Relevanz sein sollen;

6.  „vorkommerzielle Auftragsvergabe“: die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Risiko-Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen, wobei die wettbewerbsorientierte Entwicklung in Phasen erfolgt, bei denen die erbrachten Forschungs- und Entwicklungsleistungen von der kommerziellen Serieneinführung des Endprodukts klar getrennt sind;

7.  „Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen“: eine Beschaffung, bei der ein öffentlicher Auftraggeber als Pilotkunde innovative Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die noch nicht in großem Maßstab auf dem Markt erhältlich sind, und die eine Konformitätsprüfung beinhalten kann;

8.  „Zugangsrecht“: das Recht, Ergebnisse oder bestehende Kenntnisse und Schutzrechte gemäß den in dieser Verordnung niedergelegten Bedingungen zu nutzen;

9.  „bestehende Kenntnisse und Schutzrechte“: Daten, Know-how oder Informationen jeder Art und in jeder Form (materiell oder immateriell), einschließlich sämtlicher Rechte, wie beispielsweise Rechte des geistigen Eigentums die i) vor dem Beitritt eines Begünstigten zu einer Maßnahme bereits dessen Eigentum sind, und ii) von den Begünstigten in einer schriftlichen Vereinbarung als zur Durchführung der Maßnahme oder zur Nutzung der einschlägigen Ergebnisse notwendig angegeben wurden;

10.  „Verbreitung der Ergebnisse“: die Offenlegung der Ergebnisse durch geeignete Mittel (abgesehen von der Weitergabe durch den Schutz oder die Nutzung der Ergebnisse), einschließlich wissenschaftlicher Veröffentlichungen in beliebigen Medien;

11.  „Nutzung“: die Verwendung von Ergebnissen in weiteren, nicht unter die betreffende Maßnahme fallenden Forschungs- und Innovationstätigkeiten, unter anderem auch im Rahmen der gewerblichen Nutzung, darunter etwa Entwicklung, Hervorbringung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder eines Verfahrens, ▌Hervorbringung und Bereitstellung einer Dienstleistung oder ▌Normungstätigkeiten;

12.  „faire und angemessene Bedingungen“: geeignete Bedingungen, einschließlich eventueller finanzieller oder unentgeltlich eingeräumter Bedingungen, die den Besonderheiten des Antrags auf Zugang gerecht werden, z. B. dem tatsächlichen oder potenziellen Wert der Ergebnisse oder bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte, für die die Zugangsrechte beantragt werden, und/oder dem Umfang, der Dauer oder den sonstigen Merkmalen der vorgesehenen Nutzung;

13.  „Fördereinrichtung“: eine in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannte andere Einrichtung oder Organisation als die Kommission, der die Kommission Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen des Programms übertragen hat;

14.  „internationale europäische Forschungsorganisation“: eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind und deren Hauptzweck die Förderung der europäischen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit ist;

15.  „Rechtsträger“: eine natürliche Person oder eine nach nationalem Recht, Unionsrecht oder internationalem Recht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte in Anspruch nehmen und Pflichten unterworfen sein kann, oder eine Stelle ohne Rechtspersönlichkeit nach Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;

15a.  „Widening-Länder“/“im Bereich Forschung und Innovation leistungsschwache Länder“: diejenigen Länder, in denen Rechtsträger eingerichtet werden müssen, um als Koordinatoren im Rahmen des Bereichs „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ von Horizont Europa in Frage zu kommen. Unter den EU-Mitgliedstaaten handelt es sich bei Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern um derartige Länder, und zwar für die gesamte Dauer des Programms. Was die assoziierten Länder betrifft, wird die Liste der förderfähigen Länder auf der Grundlage eines Indikators erstellt und im Arbeitsprogramm veröffentlicht. Auf der Grundlage von Artikel 349 AEUV kommen Rechtsträger aus Regionen in äußerster Randlage ebenfalls als Koordinatoren im Rahmen dieses Bereichs in Frage.

16.  „gemeinnütziger Rechtsträger“: ein Rechtsträger, der aufgrund seiner Rechtsform keinen Erwerbszweck verfolgt oder der gesetzlich oder anderweitig rechtlich verpflichtet ist, keine Gewinne an Anteilseigner oder einzelne Mitglieder auszuschütten;

16a.  „KMU“: Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission;

17.  „kleines Mid-cap-Unternehmen“: eine Stelle, bei der es sich nicht um ein Kleinstunternehmen oder kleines und mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission handelt, und das bis zu 499 Beschäftigte hat, wobei sich die Mitarbeiterzahl nach Titel I Artikel 3 bis 6 des Anhangs jener Empfehlung berechnet;

18.  „Ergebnisse“: die im Rahmen der Maßnahme erzeugte materielle oder immaterielle Wirkung wie Daten, Kenntnisse oder Informationen jeder Art und in jeder Form, unabhängig davon, ob sie schutzfähig sind, sowie jegliche mit ihnen verbundene Rechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums;

18a.  „wissenschaftliche Ergebnisse“: im Rahmen der Maßnahme erzielte Ergebnisse, die in Form wissenschaftlicher Veröffentlichungen, Daten oder anderer technisch erstellter Ergebnisse und Verfahren – etwa Software, Algorithmen, Protokolle und elektronische Notizbücher – zugänglich gemacht werden können;

19.  „Exzellenzsiegel“: ein Gütesiegel zur Kennzeichnung der auf eine Aufforderung hin eingereichten Vorschläge, die alle im Arbeitsprogramm festgelegten Evaluierungsschwellenwerte übertroffen haben, jedoch nicht gefördert werden konnten, weil die in dem betreffenden Arbeitsprogramm vorgesehenen Haushaltsmittel für diese Aufforderung nicht ausreichten, die allerdings über andere auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbaren Finanzierungsquellen gefördert werden könnten;

19a.  „strategischer FuI-Plan“: ein Durchführungsrechtsakt, mit dem im Anschluss an einen umfassenden und obligatorischen Konsultationsprozess unter Beteiligung verschiedener Interessenträger eine Strategie für die Umsetzung des Arbeitsprogramms für einen Zeitraum von maximal vier Jahren festgelegt wird. Darin werden die Prioritäten und die geeigneten Arten von Maßnahmen und Formen der Durchführung festgelegt.

20.  „Arbeitsprogramm“: das von der Kommission für die Durchführung des Spezifischen Programms(24) nach seinem Artikel 12 verabschiedete Dokument bzw. das von einer Fördereinrichtung verabschiedete Dokument, das diesem inhaltlich und strukturell gleichwertig ist;

21.  „rückzahlbarer Vorschuss“: der einem Darlehen nach Titel X der Haushaltsordnung entsprechende Teil einer Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa oder des EIC, der jedoch keinem Erwerbszweck dienen darf und von der Union direkt zur Deckung der Kosten der Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Innovationsmaßnahme gewährt wird und der Union vom Begünstigten zu den vertraglich festgelegten Bedingungen zurückerstattet werden muss;

22.  „Vertrag“: die Vereinbarung, die zwischen der Kommission oder einer Fördereinrichtung mit einem Rechtsträger getroffen wurde, der eine Innovations- und Markteinführungsmaßnahme durchführt und mit einer Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa oder des EIC unterstützt wird;

23.  „Verschlusssachen“: EU-Verschlusssachen im Sinne von Artikel 3 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission und Verschlusssachen von Mitgliedstaaten sowie Verschlusssachen von Drittländern und internationalen Organisationen, mit denen die Union ein Sicherheitsabkommen geschlossen hat;

24.  „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem EU-Haushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren;

25.   „Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa ▌“: eine einzelne finanzielle Unterstützung eines Programms zur Unterstützung einer Innovations- und Markteinführungsmaßnahme, die in einer bestimmten Kombination aus einer Finanzhilfe oder einem rückzahlbaren Vorschuss und einer Beteiligungsinvestition oder einer anderen rückzahlbaren Form von Unterstützung besteht;

25-a.  „Mischfinanzierung im Rahmen des EIC“: eine im Rahmen des EIC unmittelbare finanzielle Unterstützung einer Innovations- und Markteinführungsmaßnahme, die in einer bestimmten Kombination aus einer Finanzhilfe oder einem rückzahlbaren Vorschuss und einer Beteiligungsinvestition oder einer anderen rückzahlbaren Form von Unterstützung besteht;

25a.  „Forschungs- und Innovationsmaßnahme“: eine Maßnahme, die vor allem Tätigkeiten zum Erwerb neuer Kenntnisse und/oder zur Prüfung der Realisierbarkeit neuer oder verbesserter Technologien, Produkte, Verfahren, Dienstleistungen oder Lösungen umfasst. Dies kann auch Grundlagenforschung und angewandte Forschung, Technologieentwicklung und -integration sowie Erprobung, Demonstration und Validierung mit kleineren Prototypen im Labor oder unter Simulationsbedingungen umfassen;

25b.  „Innovationsmaßnahme“: eine Maßnahme, die hauptsächlich aus Tätigkeiten besteht, deren unmittelbares Ziel die Erarbeitung von Plänen und Vorkehrungen oder Konzepten für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen ist, wozu die Erstellung von Prototypen, Tests, Demonstrationen, Pilotprojekte, Produktvalidierung im großen Maßstab und Entwicklung der Marktfähigkeit zählen können;

25c.  „ERC-Pionierforschung (einschließlich des Konzeptnachweises des ERC („ERC Proof of Concept“)“: eine Forschungsmaßnahme, die vom „Hauptforscher“ geleitet und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt wird (nur ERC);

25d.  „Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahme“: eine Maßnahme, die die Fähigkeiten, Kenntnisse und Berufsaussichten von Forschern verbessern soll und die sich auf die Mobilität zwischen Ländern und gegebenenfalls zwischen Sektoren oder Fachbereichen stützt;

25e.  „Kofinanzierungsmaßnahme des Programms“: eine Maßnahme zur mehrjährigen Kofinanzierung eines Programms, das Tätigkeiten umfasst, die von Einrichtungen aufgelegt und/oder durchgeführt werden, die Forschungs- und Innovationsprogramme verwalten und/oder finanzieren, mit Ausnahme von Fördereinrichtungen der Union. Ein solches Tätigkeitsprogramm kann Vernetzung und Koordinierung, Forschung, Innovation, Pilotprojekte, Innovations- und Markteinführungsmaßnahmen, Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen, Sensibilisierung und Kommunikation, Verbreitung und Nutzung, jegliche geeignete finanzielle Unterstützung, so auch in Form von Finanzhilfen, Preisgeldern, öffentlichen Aufträgen sowie eine Horizont-Europa-Mischfinanzierung oder eine Kombination dieser Elemente unterstützen. Die Kofinanzierungsmaßnahmen des Programms können von diesen Einrichtungen unmittelbar oder von Dritten in ihrem Namen umgesetzt werden;

25f.  „Maßnahme ‚Vorkommerzielle Auftragsvergabe‘ (PCP)“: eine Maßnahme, deren vorrangiges Ziel in der Vergabe vorkommerzieller Aufträge durch Begünstigte besteht, bei denen es sich um öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen handelt;

25g.  „Maßnahme ‚Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen‘ (PPI)“: eine Maßnahme, deren vorrangiges Ziel in der Vergabe gemeinsamer oder koordinierter öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen durch Begünstigte besteht, bei denen es sich um öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen handelt;

25h.  „Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen“: Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele des Programms beitragen, ausgenommen Forschungs- und Innovationstätigkeiten, es sei denn, sie werden im Rahmen des Bereichs „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ durchgeführt, sowie eine Bottom-up-Koordinierung ohne Kofinanzierung von Forschungstätigkeiten seitens der EU, die eine Zusammenarbeit zwischen Rechtsträgern aus den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern zur Stärkung des Europäischen Forschungsraums erlauben;

25i.  „Anreizprämien“: Prämien, die Anreize für Investitionen in eine bestimmte Richtung geben sollen, indem vor der Ausführung der Arbeiten ein Ziel vorgegeben wird;

25j.  „Anerkennungspreise“: Preise, mit denen Leistungen und herausragende Arbeiten nach ihrem Abschluss belohnt werden sollen;

25k.  „Innovations- und Markteinführungsmaßnahmen“: die Kombination einer Innovationsmaßnahme mit anderen Tätigkeiten, die erforderlich sind, um eine Innovation auf dem Markt einzuführen, einschließlich der Expansion von Unternehmen und der Bereitstellung einer Horizont-Europa-Mischfinanzierung (Kombination aus Finanzhilfe- und Privatfinanzierung);

25l.  „Indirekte Maßnahmen“: Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die von der Union finanziell unterstützt und von den Teilnehmern durchgeführt werden;

25m.  „Direkte Maßnahmen“: Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die die Kommission über ihre Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) durchführt;

27.  „Auftragsvergabe“: Auftragsvergabe im Sinne von Artikel 2 Nummer 49 der Haushaltsordnung;

28.  „verbundene Stelle“: sämtliche Rechtsträger im Sinne von Artikel 187 Absatz 1 der Haushaltsordnung;

30.  „Innovationsökosystem“: ein Ökosystem, das auf EU-Ebene Akteure oder Stellen zusammenbringt, deren funktionelles Ziel darin besteht, technologische Entwicklung und Innovation zu fördern. Das umfasst Verbindungen zwischen materiellen Ressourcen (etwa Geldmittel, Ausrüstung und Anlagen), institutionellen Einrichtungen (etwa Hochschuleinrichtungen und Unterstützungsdienste, Forschungs- und Technologieorganisationen, Unternehmen, Risikokapitalgeber und Finanzintermediäre) sowie nationale, regionale und lokale politikgestaltende Stellen und Fördereinrichtungen.

Artikel 3

Programmziele

(1)  Das übergeordnete Ziel des Programms besteht darin, mit den Investitionen der Union in Forschung und Innovation in Wissenschaft, Technologien, Gesellschaft und Wirtschaft Wirkung zu entfalten und damit die wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Union zu stärken, ihre Wettbewerbsfähigkeit, auch die ihrer Industrie, in allen Mitgliedstaaten zu erhöhen, in den strategischen Schwerpunktbereichen der Union Ergebnisse zu erzielen, einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele und Strategien der Union zu leisten, und einen Beitrag zur Bewältigung der globalen Herausforderungen, auch zu den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung gemäß den Grundsätzen der Agenda 2030 und des Pariser Klimaschutzabkommens, zu leisten sowie den europäischen Forschungsraum zu stärken. Das Programm soll dadurch den Mehrwert der Union maximieren, indem der Schwerpunkt auf Ziele und Tätigkeiten gelegt wird, die von den Mitgliedstaaten nicht allein, jedoch in Zusammenarbeit wirksam verwirklicht werden können.

(2)  Mit dem Programm werden die folgenden Einzelziele verfolgt:

a)  Entwicklung, Förderung und Erhöhung wissenschaftlicher Exzellenz, Unterstützung der Schaffung und Verbreitung von hochwertigem neuen Grundwissen und angewandtem Wissen, von Fähigkeiten, Technologien und Lösungen und der Ausbildung und Mobilität von Forschern, sowie die Gewinnung von Talenten auf allen Ebenen und die Leistung eines Beitrags zu einer umfassenden Einbeziehung des Talentpools der Union in Maßnahmen im Rahmen dieses Programms;

b)  Hervorbringung von Wissen, Stärkung der Wirkung von Forschung und Innovation bei der Entwicklung, Untermauerung und Umsetzung von Unionsstrategien sowie Unterstützung des Zugangs zu innovativen Lösungen und deren Einführung in die europäische Wirtschaft – insbesondere KMU – und die Gesellschaft zur Bewältigung der globalen Herausforderungen, unter anderem des Klimawandels und der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung;

c)  Förderung jeglicher Formen von Innovation, Erleichterung technologischer Entwicklung, Demonstration und Erkenntnisse sowie Technologietransfer, und Stärkung der Einführung und Nutzung innovativer Lösungen;

d)   Optimierung der Programmergebnisse zur Stärkung und Steigerung der Wirkung und der Attraktivität des Europäischen Forschungsraums, Förderung der exzellenzbasierten Beteiligung aller Mitgliedstaaten, einschließlich der im Bereich Forschung und Innovation leistungsschwachen Mitgliedstaaten, an Horizont Europa sowie Erleichterung der kooperativen Verbindungen im europäischen FuI-Sektor.

Artikel 4

Programmstruktur

(1)  Das Programm ist in die folgenden Teile gegliedert, die den in Artikel 3 genannten allgemeinen Zielen und Einzelzielen gewidmet sind:

1.  Der Pfeiler I „Wissenschaftliche Exzellenz“ ▌mit folgenden Komponenten:

a)  Europäischer Forschungsrat (ERC);

b)  Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA);

c)  Forschungsinfrastrukturen.

2.  Der Pfeiler II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ mit folgenden Komponenten, unter Berücksichtigung des Umstands, dass Sozial- und Geisteswissenschaften in allen Clustern eine wichtige Rolle spielen sollen;

a)  Cluster „Gesundheit“;

b)  Cluster „Kultur, Kreativität und inklusive ▌Gesellschaft“:

ba)  Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“;

c)   Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“;

d)  Cluster „Klima, Energie und Mobilität“;

f)   Cluster „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“:

g)   direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs.

3.  Der Pfeiler III „Innovatives Europa“ ▌mit folgenden Komponenten:

a)  Europäischer Innovationsrat (EIC);

b)  europäische Innovationsökosysteme;

c)  das durch die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 eingerichtete Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT).

4.  Der Teil „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ ▌mit folgenden Komponenten:

a)  Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz;

b)  Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems.

(2)  Die Grundzüge der Tätigkeiten sind in Anhang I dargelegt.

Artikel 5(25)

Verteidigungsforschung und -entwicklung

(1)  Die auf der Grundlage des in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b genannten Spezifischen Programms durchzuführenden Tätigkeiten, die in der Verordnung … zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds festgelegt sind, konzentrieren sich ausschließlich auf Verteidigungsforschung und -entwicklung mit folgenden Zielen und Grundzügen der Tätigkeiten:

—  Tätigkeiten zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Innovationskapazität der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung.

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für das in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b genannte Spezifische Programm mit Ausnahme dieses Artikels und des Artikels 1 ▌sowie des Artikels 9 Absatz 1.

Artikel 6(26)

Strategische Planung, Durchführung und Formen der EU-Förderung

(1)  Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Fördereinrichtungen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

(2)  Auf der Grundlage des Programms können für indirekte Maßnahmen Fördermittel in einer der in der Haushaltsordnung festgelegten Formen bereitgestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen, die wichtigste Form der Unterstützung im Rahmen des Programms darstellen. Ferner ist eine Förderung durch Preisgelder, öffentliche Auftragsvergaben und Finanzierungsinstrumente im Rahmen von Mischfinanzierungen sowie in Form von Beteiligungskapital im Rahmen des EIC-Accelerators möglich.

(3)  Die in dieser Verordnung festgelegten Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse gelten für die indirekten Maßnahmen.

(4)  Die wichtigsten im Rahmen dieses Programms verwendeten Arten von Maßnahmen sind in Artikel 2 dargelegt und definiert. Die in Absatz 2 genannten Förderformen sind für sämtliche Ziele des Programms flexibel einzusetzen, wobei ihr Einsatz von den Erfordernissen und den Merkmalen des jeweiligen Ziels abhängt.

(5)  Das Programm unterstützt auch die direkten Maßnahmen der JRC. Sofern diese Maßnahmen einen Beitrag zu den auf der Grundlage der Artikel 185 oder 187 AEUV geschaffenen Initiativen leisten, wird dieser Beitrag nicht auf den für diese Initiativen bereitgestellten Finanzbeitrag angerechnet.

(6)  Die Durchführung des Spezifischen Programms und die Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities – KIC) des EIT werden durch eine transparente und strategisch ausgerichtete Planung der in dem Spezifischen Programm festgelegten Forschungs- und Innovationstätigkeiten unterstützt, insbesondere im Hinblick auf den Pfeiler „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas, und decken auch einschlägige Tätigkeiten im Rahmen anderer Pfeiler und des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ ab.

Die Kommission sorgt für eine frühzeitige Einbeziehung der Mitgliedstaaten und einen umfassenden Austausch mit dem Europäischen Parlament, was durch eine Konsultation von Interessenträgern und der breiten Öffentlichkeit ergänzt wird.

Durch die strategische Planung soll die Angleichung an andere einschlägige Programme der Union und die Kohärenz mit den Prioritäten und Verpflichtungen der EU gewährleistet werden und die Komplementarität und die Synergieeffekte mit nationalen und regionalen Förderprogrammen und -prioritäten erhöht und somit der Europäische Forschungsraum gestärkt werden. Mögliche Bereiche für Aufträge und für institutionalisierte europäische Partnerschaften werden in Anhang Va festgelegt.

(6a)  Sofern angezeigt, kann bei einigen der Aufrufe für die Einreichung von Vorschlägen, die der Auswahl von Forschungs- und/oder Innovationsmaßnahmen im Rahmen der Bereiche „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ und „EIC-Pathfinder“ des Rahmenprogramms dienen, ein Verfahren im Sinne des sogenannten „schnellen Wegs zu Forschung und Innovation“ („Fast Track to Research and Innovation“ – FTRI) vorgeschlagen werden, um kleinen kollaborativen Konsortien einen schnelleren Zugang zu Mitteln zu gewähren.

Ein Aufruf im Rahmen eines FTRI-Verfahrens verfügt über folgende kumulative Merkmale:

–  Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß dem Bottom-up-Ansatz;

–  eine kürzere Frist bis zur Gewährung der Finanzhilfe, die nicht länger als sechs Monate betragen soll;

–  eine Unterstützung, die ausschließlich kleinen kollaborativen Konsortien gewährt wird, die aus höchstens sechs verschiedenen und unabhängigen förderfähigen Rechtsträgern bestehen;

–  ein Höchstbetrag der finanziellen Unterstützung je Konsortium, der nicht höher liegt als 2,5 Mio. EUR.

Das Arbeitsprogramm ermittelt die Aufforderungen unter Anwendung des FTRI-Verfahrens.

(7)  Für die für das Programm „Horizont Europa“ durchzuführenden Tätigkeiten werden offene, wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, auch im Rahmen von Aufträgen und europäischen Partnerschaften; ausgenommen hiervon sind die in Artikel 39 über Preisgelder aufgeführten Tätigkeiten.

Artikel 6a

Grundsätze des Programms

(1)  Bei den im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a genannten Spezifischen Programms und im Rahmen des EIT durchgeführten Forschungs- und Innovationstätigkeiten liegt der Schwerpunkt ausschließlich auf zivilen Anwendungen. Mittelübertragungen zwischen dem Betrag, der dem in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a genannten Spezifischen Programm und dem EIT zugewiesen wurde, und dem Betrag, der dem in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b genannten Spezifischen Programm zugewiesen wurde, sind nicht erlaubt, und unnötige Doppelarbeit zwischen den beiden Programmen sollte verhindert werden.

(2)  Mit Horizont Europa wird bei allen Clustern und Tätigkeiten im Rahmen des Programms eine multidisziplinäre Ausrichtung sichergestellt und gegebenenfalls die Einbeziehung eines sozial- und geisteswissenschaftlichen Ansatzes, einschließlich spezieller Aufrufe zu Themen im Zusammenhang mit den Sozial-und Geisteswissenschaften, vorgesehen.

(3)  Die kooperativen Teile des Programms sorgen für Ausgewogenheit zwischen Tätigkeiten mit höherem und niedrigerem Technologie-Reifegrad, wodurch die gesamte Wertschöpfungskette erfasst wird.

(3a)  Das Programm sorgt für die wirksame Förderung und Integration der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen und Initiativen auf der Grundlage gegenseitigen Nutzens, der Interessen der EU, internationaler Verpflichtungen und gegebenenfalls Gegenseitigkeit.

(4)  Mit dem Programm werden Widening-Länder dabei unterstützt, sich stärker an Horizont Europa zu beteiligen und eine breite geografische Abdeckung in kollaborativen Projekten zu fördern, unter anderem durch die Verbreitung wissenschaftlicher Exzellenz, die Förderung neuer kollaborativer Verbindungen und die Anregung des freien Wissensverkehrs sowie durch die Umsetzung von Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 45 Absatz 4. Diesen Anstrengungen stehen verhältnismäßige Maßnahmen der Mitgliedstaaten gegenüber – unter anderem die Festlegung attraktiver Gehälter für Forscher –, die mithilfe von Mitteln der Union sowie nationalen und regionalen Mitteln umgesetzt werden. Besonderes Augenmerk wird – abhängig von der jeweiligen Situation im betreffenden Forschungs- und Innovationsfeld – darauf gelegt, in Evaluierungsgremien und in Einrichtungen wie Vorständen und Sachverständigengruppen eine ausgewogene geografische Verteilung zu gewährleisten, ohne die Exzellenzkriterien zu untergraben.

(5)  Das Programm gewährleistet eine wirksame Förderung der Chancengleichheit für alle und die Umsetzung des Gender-Mainstreaming sowie die Berücksichtigung der Geschlechterdimension bei den Inhalten von Forschung und Innovation und geht gegen die Ursachen des unausgewogenen Geschlechterverhältnisses vor. Besonderes Augenmerk wird auf die Gewährleistung eines größtmöglichen Geschlechtergleichgewichts in Bewertungsgremien und in anderen einschlägigen Beratungsgremien wie Ausschüssen und Sachverständigengruppen gelegt.

(5a)  Bei der Durchführung von Horizont Europa werden Synergien mit anderen Förderprogrammen der Union genutzt; gleichzeitig wird eine größtmögliche Vereinfachung der Verwaltung angestrebt. Eine nicht erschöpfende Aufstellung solcher Synergien mit anderen Förderprogrammen der Union ist in Anhang IV enthalten.

(5b)  Mit dem Programm wird ein Beitrag zur Erhöhung der öffentlichen und privaten Investitionen in FuI in den Mitgliedstaaten geleistet und somit dazu beigetragen, dass insgesamt mindestens 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Union in Forschung und Entwicklung investiert werden.

(6)  Bei der Durchführung des Programms zielt die Kommission darauf ab, die Verwaltung laufend zu vereinfachen und den Aufwand für Antragsteller und Begünstigte zu verringern.

(7)  Im Rahmen des allgemeinen Ziels der Union, Klimaschutzmaßnahmen in den sektorspezifischen politischen Maßnahmen und Fonds der EU durchgängig zu berücksichtigen, tragen die im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen gegebenenfalls mit einem Beitrag in Höhe von mindestens 35 % der Ausgaben zu Klimaschutzzielen bei. Die durchgängige Berücksichtigung des Klimaschutzes ist angemessen in die Forschungs- und Innovationsinhalte zu integrieren.

(8)  Das Programm fördert durch die Einbeziehung der Bürger und der Zivilgesellschaft gemeinsame Konzipierungs- und Gestaltungsaktivitäten.

(9)  Durch das Programm wird sichergestellt, dass bei der öffentlichen Förderung von Forschungs- und Innovationsprojekten Transparenz und Rechenschaftspflicht herrscht, wodurch das öffentliche Interesse gewahrt wird.

(10)  Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung sorgen dafür, dass allen potenziellen Teilnehmern zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausreichende Beratung und Information, insbesondere die geltende Musterfinanzhilfevereinbarung, zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7

Aufträge

(1)  Aufträge fallen zwar unter den Pfeiler „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit“, doch können sie auch von Maßnahmen, die in anderen Teilen des Programms durchgeführt werden, sowie von im Rahmen anderer Förderprogramme der Union durchgeführten ergänzenden Maßnahmen profitieren. Aufträge lassen konkurrierende Lösungen zu, was zu einem europaweiten Mehrwert und europaweiter Wirkung führt.

(2)  Die Aufträge werden gemäß der Verordnung und dem Spezifischen Programm definiert und durchgeführt, wobei für eine aktive und frühzeitige Einbeziehung der Mitgliedstaaten und einen umfassenden Austausch mit dem Europäischen Parlament gesorgt wird. Die Aufträge, ihre Ziele, Haushaltsmittel, Zielwerte, Anwendungsbereiche, Indikatoren und Meilensteine werden gegebenenfalls in den Strategischen FuI-Plänen oder den Arbeitsprogrammen genauer ausgeführt. Die Evaluierung der Vorschläge im Rahmen der Aufträge erfolgt nach Artikel 26.

(2a)  Während der ersten drei Jahre des Programms werden höchstens 10 % der jährlichen Haushaltsmittel für Pfeiler II im Rahmen spezieller Aufforderungen zur Durchführung der Aufträge programmiert. Für den verbleibenden Teil des Programms kann dieser Prozentsatz angehoben werden, sofern das Verfahren zur Auswahl und Verwaltung der Aufträge positiv bewertet wurde. Die Kommission gibt den Gesamtanteil der Haushaltsmittel jedes einzelnen Arbeitsprogramms für Aufträge bekannt.

(3)  Aufträge

a)  verwenden die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung als Grundlage für ihre Gestaltung und Durchführung und haben einen eindeutigen FuI-bezogenen Inhalt und einen eindeutigen EU-Mehrwert, und sie leisten einen Beitrag zu den Prioritäten und Verpflichtungen der Union und zu den in Artikel 3 festgelegten Zielen des Programms Horizont Europa;

aa)  decken Bereiche von gemeinsamer europäischer Bedeutung ab, sind inklusiv, fördern ein breites Engagement und eine aktive Beteiligung verschiedener Arten von Interessenträgern aus dem öffentlichen Sektor und der Privatwirtschaft, auch von Bürgern und Endnutzern, und liefern FuI-Ergebnisse, aus denen sämtliche Mitgliedstaaten Nutzen ziehen könnten;

b)  zeichnen sich durch ihre Kühnheit und ihren inspirierenden Charakter aus und sind daher von weitreichender wissenschaftlicher, technologischer, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, ökologischer oder politischer Relevanz und Wirkung;

c)  haben eine klare Ausrichtung und klare Ziele und sind zielgerichtet, messbar und zeitgebunden und haben einen klaren Haushaltsrahmen;

d)  werden auf transparente Weise ausgewählt und konzentrieren sich auf ehrgeizige, exzellenzbasierte und wirkungsorientierte, doch realistische Ziele und Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten;

da)  verfügen über die notwendige Größe, Reichweite und Mobilisierung und Hebelwirkung zusätzlicher öffentlicher und privater Mittel, die erforderlich sind, damit das Ergebnis des Auftrags erzielt werden kann;

e)  regen Tätigkeiten über die Grenzen von Fachbereichen ▌hinweg an (auch in den Sozial- und Geisteswissenschaften) und beziehen Tätigkeiten mit einer breiten Palette von Technologie-Reifegraden (TRL) ein, darunter auch niedrigere TRL;

f)  sind offen für vielfältige, Bottom-up-Ansätze und -Lösungen, bei denen den Erfordernissen von und dem Nutzen für Mensch und Gesellschaft Rechnung getragen und die Bedeutung vielfältiger Beiträge zur Verwirklichung dieser Aufträge gewürdigt wird;

fa)  ziehen auf transparente Weise Nutzen aus Synergien mit anderen Programmen der Union sowie mit nationalen und gegebenenfalls regionalen Innovationsökosystemen.

(4)  Die Kommission überwacht und bewertet jeden Auftrag gemäß Artikel 45 und 47 sowie Anhang V dieser Verordnung, einschließlich der Fortschritte in Bezug auf die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele; dabei werden die Durchführung, Überwachung und stufenweise Beendigung der Aufträge erfasst. Eine Bewertung der ersten im Rahmen von Horizont Europa eingerichteten Aufträge erfolgt spätestens 2023 und bevor ein Beschluss über die Schaffung neuer Aufträge oder die Fortführung, Beendigung oder Neuausrichtung laufender Aufträge gefasst wird. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden veröffentlicht und umfassen zumindest die Analyse ihrer Auswahlverfahren sowie ihrer Governance, ihrer Haushaltsmittel, ihres Schwerpunkts und ihrer bisherigen Leistung.

Artikel 7a

Europäischer Innovationsrat

(1)  Die Kommission richtet einen Europäischen Innovationsrat (EIC) als zentrale Anlaufstelle für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Pfeilers III „Innovatives Europa“ ein, die im Zusammenhang mit dem EIC stehen. Das Hauptaugenmerk des EIC liegt auf bahnbrechenden und disruptiven Innovationen, wobei insbesondere auf marktschaffende Innovationen abgezielt wird, jedoch auch alle Arten von Innovation, einschließlich inkrementeller Innovation, gefördert werden. Die Tätigkeit des EIC beruht auf folgenden Grundprinzipien: eindeutiger EU-Mehrwert, Autonomie, Risikobereitschaft, Effizienz, Wirksamkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht.

(2)  Der EIC steht allen Arten von Innovatoren offen, von Einzelpersonen bis zu Hochschulen, Forschungsorganisationen und Unternehmen (darunter KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, und in Ausnahmefällen kleine Mid-cap-Unternehmen), und von einzelnen Begünstigten bis zu multidisziplinären Konsortien. Mindestens 70 % der Haushaltsmittel des EIC sind für KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, vorgesehen.

(3)  Die Funktionen des EIC-Beirats und die Managementmerkmale des EIC sind in Beschluss (EU) ... [Spezifisches Programm] und dessen Anhängen dargelegt.

Artikel 8

Europäische Partnerschaften

(1)  Teile des Programms „Horizont Europa“ können im Wege europäischer Partnerschaften durchgeführt werden. Die Einbeziehung der Union in die europäischen Partnerschaften kann in einer der folgenden Formen geschehen:

a)  durch Beteiligung an Partnerschaften, die auf der Grundlage einer Absichtserklärung und/oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Kommission und den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Partnern eingerichtet werden, in der die Ziele der Partnerschaft, die Verpflichtungen aller Beteiligten in Bezug auf Finanz- und/oder Sachleistungen, die zentralen Leistungs- und Wirkungsindikatoren, die zu erbringenden Leistungen sowie die Modalitäten für die Berichterstattung festgelegt werden. Die Partner stellen beispielsweise fest, welche ergänzenden Forschungs- und Innovationstätigkeiten von ihnen und im Rahmen des Programms durchgeführt werden sollen (ko-programmierte europäische Partnerschaften);

b)  durch die (auch finanzielle) Beteiligung an einem Forschungs- und Innovationsprogramm, bei dem die Ziele, die zentralen Leistungs- und Wirkungsindikatoren sowie die zu erbringenden Leistungen festgelegt werden, auf der Grundlage der Verpflichtung der Partner, Finanz- und/oder Sachbeiträge zu leisten und ihre relevanten Tätigkeiten mit Hilfe einer Kofinanzierungsmaßnahme des Programms (kofinanzierte europäische Partnerschaften) zusammenzuführen;

c)  durch die (auch finanzielle) Beteiligung an Forschungs- und Innovationsprogrammen, die von mehreren Mitgliedstaaten nach Artikel 185 AEUV oder von Einrichtungen nach Artikel 187 AEUV, wie Gemeinsame Unternehmen, oder EIT-Wissens- und Innovationsgemeinschaften im Einklang mit der EIT-Verordnung durchgeführt werden (institutionelle europäische Partnerschaften). Derartige Partnerschaften werden nur dann realisiert, wenn andere Teile des Programms Horizont Europa, einschließlich anderer Formen europäischer Partnerschaften, die Ziele nicht hervorbringen oder die notwendige und erwartete Wirkung nicht generieren, und sofern sie durch eine langfristige Perspektive und ein hohes Maß an Integration▌ gerechtfertigt sind. Partnerschaften nach Artikel 185 oder Artikel 187 AEUV befolgen – außer in hinreichend begründeten Fällen – eine zentrale Verwaltung aller Finanzbeiträge. Im Fall einer zentralen Verwaltung der Finanzen werden Beiträge eines teilnehmenden Staates auf Projektebene auf der Grundlage der in den Vorschlägen der in dem teilnehmenden Staat eingerichteten Stellen geforderten Finanzierung geleistet, soweit nicht anderweitig von allen betreffenden teilnehmenden Staaten vereinbart.

In den Vorschriften für solche Partnerschaften sind unter anderem die Ziele, die zentralen Leistungs- und Wirkungsindikatoren und die zu erbringenden Leistungen sowie die damit verbundenen Verpflichtungen der Partner, Finanz- und/oder Sachbeiträge zu leisten, angegeben.

(2)  Europäische Partnerschaften müssen folgenden Kriterien genügen:

a)  Sie werden zur Bewältigung europäischer oder globaler Herausforderungen nur für die Fälle gegründet, in denen sie die Ziele von Horizont Europa wirksamer erreichen können als die Union alleine und im Vergleich zu anderen Formen der Unterstützung des Rahmenprogramms. Diese Teile verfügen über einen angemessenen Anteil am Haushalt von Horizont Europa. Der Großteil des Haushalts in Pfeiler II wird an Maßnahmen außerhalb europäischer Partnerschaften zugeteilt;

b)  sie genügen den Grundsätzen des EU-Mehrwerts, der Transparenz, der Offenheit, der Wirkung innerhalb Europas und für Europa, des großen Mobilisierungseffekts in ausreichendem Maßstab, der langfristigen Verpflichtungen aller Beteiligten, der Flexibilität bei der Durchführung, der Kohärenz, der Koordinierung und der Komplementarität mit lokalen, regionalen, nationalen und gegebenenfalls internationalen Initiativen der Union oder anderen Partnerschaften und Aufträgen;

c)  sie verfolgen ein klares Lebenszyklus-Konzept, bestehen zeitlich befristet und beinhalten auch die Bedingungen für die stufenweise Beendigung der Finanzierung durch das Programm.

(2a)  Europäische Partnerschaften gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung werden in Strategischen FuI-Plänen genauer ausgeführt, bevor sie im Rahmen von Arbeitsprogrammen umgesetzt werden.

Die Bestimmungen und Kriterien für Auswahl, Umsetzung, Monitoring, Evaluierung und stufenweise Beendigung der Europäischen Partnerschaften sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 8a

Überprüfung der Tätigkeitsbereiche der Aufträge und Partnerschaften

Spätestens im Jahr 2023 führt die Kommission auf der Grundlage des Artikels 185 AEUV oder des Artikels 187 AEUV eine Überprüfung des Anhangs Va als Teil der Gesamtüberwachung des Programms – einschließlich der Aufträge und institutionellen europäischen Partnerschaften – durch und legt dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vor.

Artikel 9

Budget

(1)  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Rahmenprogramms wird für den Zeitraum 2021–2027 für das in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a genannte Spezifische Programm auf 120 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018 festgesetzt; hinzu kommt der Betrag für das in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b genannte Spezifische Programm, wie in der Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds festgelegt.

(2)  Der in Absatz 1 erster Halbsatz genannte Betrag wird vorläufig wie folgt aufgeteilt:

a)  27,42 % für den Pfeiler I „Exzellente und offene Wissenschaft“ für den Zeitraum 2021–2027, davon

1.  17,64 % für den Europäischen Forschungsrat;

2.  7,23 % für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen;

3.  2,55 % für Forschungsinfrastrukturen;

b)  55,48 % für den Pfeiler II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ für den Zeitraum 2021–2027, davon

1.  8,16 % für das Cluster „Gesundheit“;

2.  2,50 % für das Cluster „Inklusive und kreative Gesellschaft“;

2a.  2,00 % für das Cluster „Sichere Gesellschaften“;

3.  15,94 % für das Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“;

4.  15,84 % für das Cluster „Klima, Energie und Mobilität“;

5.  9,00 % für das Cluster „Lebensmittel, natürliche Ressourcen und Landwirtschaft“;

6.  2,04 % für direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs;

c)  12,71 % für den Pfeiler III „Innovatives Europa“ für den Zeitraum 2021–2027, davon

1.  8,71 % für den Europäischen Innovationsrat (EIC), darunter bis zu 0,53 % für europäische Innovationsökosysteme;

2.  4 % für das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT);

d)  4,39 % für den Teil „Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ mit den folgenden Komponenten:

1.  4,00 % für „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung in der gesamten Europäischen Union“;

2.  0,39 % für „Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems“.

(3)  Um auf unvorhersehbare Situationen oder neue Entwicklungen und Erfordernisse reagieren zu können, kann die Kommission im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens von den in Absatz 2 genannten Beträgen um bis zu 10 % abweichen, was auch die Zuweisung der Beiträge von assoziierten Ländern einschließt.

(3c)  45 % des Haushalts des Clusters „Inklusive und kreative Gesellschaft“ werden für die Unterstützung der Forschung im Bereich der Kultur- und Kreativwirtschaft, etwa des Kulturerbes der Union, eingesetzt, wobei, wie in Anhang I des Spezifischen Programms ausgeführt, im Anschluss an eine Folgenabschätzung, die dem Europäischen Parlament vorzulegen ist, der Einrichtung einer Cloud für das europäische Kulturerbe ein Betrag von 300 Mio. EUR zugewiesen wird.

(3d)  Ein Betrag von mindestens 1 Mrd. EUR wird für die Quantenforschung im Rahmen des Clusters „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“ unter Pfeiler II eingesetzt.

(4)  Der in Absatz 1 ▌genannte Betrag für das in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a genannte Spezifische Programm und für das EIT darf auch zur Deckung von Ausgaben für Vorbereitung, Monitoring, Kontrolle, Audit, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten sowie von Ausgaben verwendet werden, die für das Management und die Durchführung des Programms (z. B. für sämtliche Verwaltungsausgaben) und die Evaluierung der Fortschritte im Hinblick auf die Ziele anfallen. Die im Zusammenhang mit indirekten Maßnahmen stehenden Ausgaben dürfen 5 % des Gesamtbetrags des Programms nicht übersteigen. Darüber hinaus kann der Betrag auch zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, insofern sie die Ziele des Programms betreffen, verwendet werden, sowie von Ausgaben für IT-Netze – in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, worunter auch betriebliche Instrumente der Informationstechnik und sonstige für das Management des Programms erforderliche technische und administrative Hilfe fallen.

(5)  Erforderlichenfalls können über das Jahr 2027 hinaus Mittel in den Haushalt eingesetzt werden, um die in Absatz 4 vorgesehenen Ausgaben zu decken, mit denen die Verwaltung von Maßnahmen ermöglicht wird, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

(6)  Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährliche Tranchen aufgeteilt werden.

(7)  Unbeschadet der Haushaltsordnung dürfen Ausgaben für Maßnahmen, die sich aus Projekten des ersten Arbeitsprogramms ergeben, ab dem 1. Januar 2021 geltend gemacht werden.

Artikel 10

Offene Wissenschaft

(1)  Mit dem Programm soll offene Wissenschaft als ein Ansatz für das wissenschaftliche Verfahren gefördert werden, der auf offener kooperativer Arbeit und der Verbreitung von Wissen beruht, insbesondere im Einklang mit folgenden Elementen:

–   offener Zugang zu den wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die aus den im Rahmen dieses Programms geförderten Forschungsarbeiten hervorgehen;

–   offener Zugang zu Forschungsdaten, einschließlich jener, die wissenschaftlichen Veröffentlichungen zugrunde liegen.

Diese Elemente werden gemäß Artikel 35 Absatz 3 dieser Verordnung gewährleistet. Letzterer muss auch dem Grundsatz „so offen wie möglich – so eingeschränkt wie nötig“ entsprechen.

(1a)  Der Grundsatz der Gegenseitigkeit in einer offenen Wissenschaft wird in sämtlichen Assoziierungs- und Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern – einschließlich der Vereinbarungen, die von Fördereinrichtungen unterzeichnet wurden, die mit der indirekten Mittelverwaltung des Programmes betraut wurden – unterstützt und gefördert.

(2)  Der verantwortungsvolle Umgang mit Forschungsdaten wird nach den Grundsätzen „Auffindbarkeit“, „Zugänglichkeit“, „Interoperabilität“ und „Wiederverwendbarkeit“ („Findability“, „Accessibility“, „Interoperability“, „Reusability“ – FAIR) gewährleistet. Ferner wird ein Augenmerk auf die langfristige Sicherung der Daten gelegt.

(3)  Ferner werden weitere Verfahrensweisen der offenen Wissenschaft unterstützt und gefördert, auch zugunsten von KMU.

Artikel 11

Ergänzende, kombinierte und kumulative Förderung

(1)   Bei der Durchführung von Horizont Europa werden Synergien mit anderen Förderprogrammen der Union genutzt; gleichzeitig wird eine größtmögliche Vereinfachung der Verwaltung angestrebt. Eine nicht erschöpfende Aufstellung solcher Synergien mit anderen Förderprogrammen ist in Anhang IV enthalten. Für eine kofinanzierte FEI-Maßnahme gilt das einheitliche Regelwerk von Horizont Europa.

(2)   Das Exzellenzsiegel wird für alle Teile des Programms verliehen. Maßnahmen, denen ein Exzellenzsiegel verliehen wurde, oder die den folgenden kumulativen und komparativen Bedingungen genügen –

a)  sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Programms bewertet;

b)  sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;

c)  sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden –

können mit Mitteln aus nationalen oder regionalen Fonds, einschließlich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Sozialfonds+ oder des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums in Einklang mit Artikel [67] Absatz 5 der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] und Artikel [8] der Verordnung (EU) XX [über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik] unterstützt werden, ohne dass ein weiterer Antrag und eine weitere Evaluierung notwendig sind und sofern diese Maßnahmen mit den Zielen des betreffenden Programms vereinbar sind. Mit Ausnahme der Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten die Regeln des Fonds, aus dem die Unterstützung gewährt wird.

(2a)   Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) XX [ Dachverordnung] kann die Verwaltungsbehörde auf freiwilliger Basis die Übertragung von Teilen ihrer Mittelzuweisungen auf Horizont Europa verlangen. Übertragene Mittel werden gemäß den Regeln von Horizont Europa ausgeführt. Darüber hinaus stellt die Kommission sicher, dass diese übertragenen Mittel vollständig für Programme und/oder Projekte vorgesehen werden, die in dem Mitgliedstaat bzw. der Region durchgeführt werden, aus dem bzw. der sie stammen.

(2b)   Nach vorheriger Genehmigung der Antragsteller nimmt die Kommission die in diesem Artikel genannten Zuweisungen in das Informationssystem über ausgewählte Projekte auf, damit ein rascher Informationsaustausch erfolgen kann und die Finanzbehörden Mittel für die ausgewählten Maßnahmen bereitstellen können.

Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus diesem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken.

Artikel 12

Mit dem Programm assoziierte Drittländer

(1)  Folgende Drittländer kommen für eine Assoziierung mit dem Programm in Frage:

a)  Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens;

b)  beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c)  unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

d)  Drittländer und Gebiete, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

i)  gute Kapazitäten auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie und Innovation;

ii)  Engagement für eine regelbasierte offene Marktwirtschaft, einschließlich eines fairen und gerechten sowie von demokratischen Institutionen unterstützen Umgangs mit Rechten des geistigen Eigentums und der Wahrung der Menschenrechte;

iii)  aktive Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen und sozialen Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger.

Die vollständige oder teilweise Assoziierung jedes der Drittländer gemäß Buchstabe d erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung des Nutzens für die Union. Sie muss insbesondere den Bedingungen entsprechen, die in einer Einzelvereinbarung über die Teilnahme des Drittlands an dem Unionsprogramm vorgesehen sind, sofern die Vereinbarung

–  gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

–   das Recht gewährt, eine Maßnahme im Rahmen des Programms zu koordinieren, vorausgesetzt sie kommt der Union zugute, und der Schutz der finanziellen Interessen der Union ist sichergestellt;

–  die Bedingungen für die Teilnahme an dem Programm regelt, einschließlich der Berechnung der Finanzbeiträge zu den einzelnen (Teil-)Programmen und ihren Verwaltungskosten. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 [Absatz 5] der Haushaltsordnung;

–  dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm einräumt;

–  die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union zu schützen, garantiert.

(2)  Der Geltungsbereich der Assoziierung eines jeden Drittlandes mit dem Programm trägt dem Ziel Rechnung, durch Innovation das Wirtschaftswachstum in der Union zu fördern und die Abwanderung hochqualifizierter Kräfte aus der Union zu verhindern. Dementsprechend können mit Ausnahme der EWR-Länder, der Beitrittsländer, der Kandidatenländer und der potenziellen Kandidaten Teile des Programms mit nur einem Begünstigten von einem Assoziierungsabkommen mit einem bestimmten Land ausgeschlossen werden, insbesondere wenn diese sich auf private Einrichtungen beziehen.

(3)  In dem Assoziierungsabkommen ist gegebenenfalls eine gegenseitige Beteiligung von Rechtsträgern mit Sitz in der Union an ähnlichen Programmen assoziierter Länder – im Einklang mit den darin festgelegten Bedingungen – vorzusehen und anzustreben.

(4)  Die für die Festlegung der Höhe des Finanzbeitrags ausschlaggebenden Bedingungen des Assoziierungsabkommens gewährleisten eine automatische, alle zwei Jahre erfolgende Korrektur jedes Ungleichgewichts im Vergleich zu dem Betrag, den Stellen mit Sitz in dem assoziierten Land durch ihre Beteiligung an dem Programm erhalten, wobei die Kosten für Verwaltung und Durchführung des Programms berücksichtigt werden.

(4a)  Die Beiträge aller assoziierten Länder werden in die jeweiligen Teile des Programms aufgenommen, sofern die Aufschlüsselung der Haushaltsmittel nach Artikel 9 Absatz 2 eingehalten wird. Die Kommission unterrichtet den Rat und das Europäische Parlament im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens über den Gesamthaushalt der einzelnen Teile des Programms und gibt dabei die assoziierten Länder, die Einzelbeiträge und ihr finanzielles Gleichgewicht an.

TITEL II

REGELN FÜR DIE BETEILIGUNG UND DIE VERBREITUNG DER ERGEBNISSE

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 13

Fördereinrichtungen und direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC)

(1)  Fördereinrichtungen dürfen in hinreichend begründeten Fällen von den in diesem Titel festgelegten Regeln abweichen, ausgenommen von den Artikeln 14, 15 und 16, und nur dann, wenn dies im Basisrechtsakt zur Gründung der Fördereinrichtung so vorgesehen ist oder ihr mit diesem Basisrechtsakt Haushaltsausführungsaufgaben übertragen wurden oder wenn dies für Fördereinrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii oder v der Haushaltsordnung in der Beitragsvereinbarung so vorgesehen ist oder ihre besonderen betrieblichen Erfordernisse oder die Art der Maßnahme dies notwendig machen.

(2)  Die in diesem Titel festgelegten Regeln gelten nicht für direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC).

Artikel 14

Förderfähige Maßnahmen und ethische Grundsätze

(1)  Unbeschadet des Absatzes 2 ▌ sind nur solche Maßnahmen förderfähig, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.

Ausgeschlossen von der Förderung sind folgende Forschungsgebiete:

a)  Tätigkeiten zum Klonen von Menschen zu Reproduktionszwecken;

b)  Tätigkeiten zur Veränderung des Erbguts des Menschen, durch die solche Änderungen vererbbar werden könnten(27);

c)  Tätigkeiten, die auf die Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung von Stammzellen, auch durch Kerntransfer somatischer Zellen, abzielen.

(2)  Forschung an – sowohl adulten als auch embryonalen – menschlichen Stammzellen darf nach Maßgabe sowohl des Inhalts des wissenschaftlichen Vorschlags als auch der rechtlichen Rahmenbedingungen der betreffenden Mitgliedstaaten gefördert werden. Forschungstätigkeiten, die in allen Mitgliedstaaten verboten sind, werden weder innerhalb noch außerhalb der EU gefördert. In einem Mitgliedstaat wird keine Tätigkeit gefördert, die in diesem verboten ist.

Artikel 15

Ethik(28)

(1)  Bei allen im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sind Grundsätze der Ethik, die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der EU sowie internationale Vorschriften zu beachten, einschließlich der Grundrechtecharta der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle.

Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Schutz der Privatsphäre, dem Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit der Person, dem Recht auf Nichtdiskriminierung und der Notwendigkeit, den Schutz der Umwelt und ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten.

(2)  Stellen, die an der Maßnahme teilnehmen, legen Folgendes vor:

a)  eine ethische Selbstbewertung unter Angabe aller vorhersehbaren Fragen der Ethik im Zusammenhang mit dem angestrebten Ziel, Einzelheiten der Durchführung und der zu erwartenden Wirkung der zu fördernden Tätigkeiten, einschließlich einer Bestätigung der Einhaltung von Absatz 1 sowie einer Darlegung, wie dies gewährleistet wird;

b)  eine Bestätigung, dass die Tätigkeiten dem von allen europäischen Akademien veröffentlichten Europäischen Verhaltenskodex für die Integrität in der Forschung genügen und keine von der Förderung ausgeschlossenen Tätigkeiten durchgeführt werden;

c)  eine Bestätigung, dass bei außerhalb der Union durchgeführten Tätigkeiten dieselben Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat erlaubt gewesen wären; und

d)  Angaben zu den von den Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zu ergreifenden Genehmigungs- bzw. Kontrollmaßnahmen bei Tätigkeiten, bei denen menschliche embryonale Stammzellen verwendet werden, sowie Einzelheiten der auf der Grundlage von Ethikprüfungen erteilten Genehmigungen, die vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten eingeholt werden müssen.

(3)  Die Vorschläge werden systematisch auf solche Maßnahmen geprüft (screening), bei denen sich komplexe oder schwerwiegende ethische Fragen stellen, sodass diese Vorschläge dann einer Ethikbewertung (assessment) unterzogen werden können. Die Bewertung wird von der Kommission vorgenommen, sofern sie diese nicht an eine Fördereinrichtung delegiert hat. Maßnahmen, die die Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen oder menschlicher Embryonen vorsehen, werden grundsätzlich einer Ethikbewertung unterzogen. Die Ethikprüfungen und -bewertungen werden mit Unterstützung durch Ethikexperten durchgeführt. Die Kommission und die Fördereinrichtungen gewährleisten unbeschadet der Vertraulichkeit des Verfahrensinhalts eine möglichst große Transparenz bei den Ethikverfahren.

(4)  Stellen, die an der Maßnahme teilnehmen, müssen vor der Aufnahme einschlägiger Tätigkeiten im Besitz aller Genehmigungen oder sonstigen Dokumente sein, die von den entsprechenden nationalen und lokalen Ethikausschüssen oder sonstigen Einrichtungen, wie Datenschutzbehörden, verbindlich vorgeschrieben sind. Diese Dokumente sind in die Unterlagen aufzunehmen und der Kommission oder der Fördereinrichtung auf Anfrage vorzulegen.

(5)  Gegebenenfalls werden von der Kommission oder der Fördereinrichtung Ethikkontrollen (checks) vorgenommen. Bei schwerwiegenden oder komplexen ethischen Fragen werden die Kontrollen von der Kommission vorgenommen, sofern sie diese nicht an eine Fördereinrichtung delegiert hat.

Die Ethikkontrollen werden mit Unterstützung durch Ethiksachexperten durchgeführt.

(6)  Maßnahmen, die die in den Absätzen 1 bis 4 genannten ethischen Anforderungen nicht erfüllen und somit ethisch nicht vertretbar sind, werden daher abgelehnt oder beendet, sobald die ethische Nichtvertretbarkeit festgestellt wurde.

Artikel 16

Sicherheit

(1)  Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen müssen den geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere denen zum Schutz von Verschlusssachen gegen unbefugte Weitergabe sowie auch allen einschlägigen nationalen Vorschriften und dem Unionsrecht genügen. Bei Forschungsarbeiten, die außerhalb der Union durchgeführt und bei denen Verschlusssachen verwendet und/oder generiert werden, ist zusätzlich zur Einhaltung dieser Anforderungen eine Sicherheitsvereinbarung zwischen der Union und dem Drittland zu schließen, in dem die Forschungsarbeiten durchgeführt werden.

(2)  Gegebenenfalls ist für Vorschläge eine Sicherheits-Selbstbewertung vorzulegen, in der Angaben zu etwaigen Sicherheitsproblemen sowie dazu gemacht werden, wie diese Probleme im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen nationalen Vorschriften und des Unionsrechts gelöst werden.

(3)  Gegebenenfalls führt die Kommission oder die Fördereinrichtung eine Sicherheitsprüfung bei den Vorschlägen durch, die Sicherheitsprobleme aufwerfen.

(4)  Die Maßnahmen müssen gegebenenfalls dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 und dessen Durchführungsvorschriften genügen.

(5)  Stellen, die an einer Maßnahme teilnehmen, gewährleisten den Schutz der bei dieser Maßnahme verwendeten und/oder generierten Verschlusssachen gegen unbefugte Weitergabe. Vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten legen sie den von der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde ausgestellten Sicherheitsbescheid für Personen und/oder Einrichtungen vor.

(6)  Müssen sich externe Experten mit Verschlusssachen befassen, ist der entsprechende Sicherheitsbescheid vorzulegen, bevor diese Experten benannt werden.

(7)  Gegebenenfalls führt die Kommission oder die Fördereinrichtung Sicherheitskontrollen durch.

Maßnahmen, die den Sicherheitsvorschriften nach Maßgabe dieses Artikels nicht genügen, können abgelehnt oder jederzeit beendet werden.

KAPITEL II

Finanzhilfen

Artikel 17

Finanzhilfen

Soweit in diesem Kapitel nicht anders angegeben, werden die Finanzhilfen des Programms nach Titel VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

Artikel 18

Teilnahmeberechtigte Stellen

(1)  Alle Rechtsträger, unabhängig von ihrem Sitz, auch Rechtsträger in nicht assoziierten Drittländern, oder internationale Organisationen können im Rahmen des Programms an Maßnahmen teilnehmen, sofern die in dieser Verordnung sowie die im Arbeitsprogramm oder der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(2)  Die Stellen sind Teil eines Konsortiums, das aus mindestens drei unabhängigen Rechtsträgern besteht, von denen jeder seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land hat, wobei mindestens einer dieser Rechtsträger seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, sofern

a)  im Arbeitsprogramm nichts anderes festgelegt und hinreichend begründet ist,

(3)  Maßnahmen der Pionierforschung des Europäischen Forschungsrats (ERC), Maßnahmen des Europäischen Innovationsrats (EIC), Maßnahmen für Ausbildung und Mobilität oder die Kofinanzierungsmaßnahmen des Programms können von einem oder mehreren Rechtsträgern durchgeführt werden, von denen einer seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem assoziierten Land auf der Grundlage einer gemäß Artikel 12 abgeschlossenen Vereinbarung haben muss.

(4)  Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen können von einem oder mehreren Rechtsträgern, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem assoziierten Land oder in einem anderen Drittland haben können, durchgeführt werden.

(5)  Bei Maßnahmen, die im Zusammenhang mit strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der Union stehen, kann das Arbeitsprogramm vorsehen, die Teilnahme ausschließlich auf Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder auf Rechtsträger zu beschränken, die ihren Sitz nicht nur in einem Mitgliedstaat, sondern auch in bestimmten assoziierten oder sonstigen Drittländern haben.

(6)  Soweit erforderlich und hinreichend begründet, können im Arbeitsprogramm – abhängig von besonderen politischen Anforderungen oder der Art und der Ziele der Maßnahme – über die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 genannten Kriterien hinaus weitere Kriterien festgelegt werden, beispielsweise die Anzahl und Art der Rechtsträger oder der Ort ihres Sitzes.

(7)  Bei Maßnahmen, die Beträge nach Artikel 11 erhalten, ist die Teilnahme auf einen einzigen Rechtsträger mit Sitz in der Gerichtsbarkeit der delegierenden Verwaltungsbehörde begrenzt, sofern nicht anderweitig mit der Verwaltungsbehörde vereinbart und im Arbeitsprogramm vorgesehen.

(8)  Sofern im Arbeitsprogramm so vorgesehen, kann die JRC an den Maßnahmen teilnehmen.

(9)  Die JRC, internationale europäische Forschungsorganisationen und nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger gelten als in einem anderen Mitgliedstaat ansässig als in dem, in dem die anderen, an der Maßnahme teilnehmenden Rechtsträger ihren Sitz haben.

(10)  Bei Maßnahmen der Pionierforschung des Europäischer Forschungsrats (ERC) sowie bei Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen, sofern im Arbeitsprogramm vorgesehen, gelten internationale Organisationen mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land als in diesem Mitgliedstaat oder assoziierten Land ansässig.

Bei anderen Teilen des Programms gelten internationale Organisationen, die keine internationalen europäischen Forschungsorganisationen sind, in einem nicht assoziierten Drittland als ansässig.

Artikel 19

Förderfähige Rechtsträger

(1)   Stellen sind förderfähig, wenn sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land im Sinne von Artikel 12 haben.

Bei Maßnahmen, für die Beträge nach Artikel 11 Absatz 3 geleistet werden, können nur Stellen mit Sitz innerhalb der Gerichtsbarkeit der delegierenden Verwaltungsbehörde Fördermittel aus diesen Beträgen erhalten.

(1b)  Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen sowie, in Ausnahmefällen, sonstige nichtassoziierte Drittländer können für eine Förderung in Frage kommen, wenn

a)  das Drittland im Arbeitsprogramm genannt wurde oder

b)  die Kommission oder die Fördereinrichtung der Auffassung ist, dass die Teilnahme für die Durchführung der Maßnahme unerlässlich ist.

(2)  Stellen mit Sitz in einem anderen nichtassoziierten Drittland sollten die Kosten ihrer Teilnahme ▌ selbst tragen. FuE-Vereinbarungen zwischen diesen nichtassoziierten Drittländern und der Union können jederzeit getroffen werden, wenn sie als nützlich erachtet werden, und Kofinanzierungsmechanismen, ähnlich der im Rahmen von Horizont 2020 vereinbarten, können eingeführt werden. Diese Länder gewährleisten den Rechtsträgern der Union einen auf Gegenseitigkeit basierenden Zugang zu ihren jeweiligen FEI-Förderprogrammen und einen auf Gegenseitigkeit basierenden offenen Zugang zu wissenschaftlichen Ergebnissen und Daten sowie faire und gerechte Bedingungen in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums.

(3)  Verbundene Stellen können Fördermittel für eine Maßnahme erhalten, wenn sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land ▌ haben.

(3a)  Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht und gibt für jedes nichtassoziierte Drittland an, in welcher Höhe die teilnehmenden Stellen Finanzbeiträge der Union erhalten haben und in welcher Höhe Stellen der Union, die an den Aktivitäten des jeweiligen Landes teilnehmen, Finanzbeiträge von diesem Land erhalten haben.

Artikel 20

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

(1)  Der Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ist bei allen Maßnahmen ▌ dem Arbeitsprogramm zu entnehmen.

(3)  Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen können in Ausnahmefällen auf die Entwicklung von Zusatztätigkeiten oder auf die Aufnahme weiterer Partner in bereits vorhandene Maßnahmen beschränkt werden, wenn dies zur Erreichung der Ziele dieser Aufforderungen notwendig ist. Das Arbeitsprogramm kann zusätzlich vorsehen, dass Rechtsträger aus im Bereich Forschung und Innovation leistungsschwachen Mitgliedstaaten sich bereits ausgewählten kooperativen FuI-Maßnahmen anschließen können, vorbehaltlich der Zustimmung des jeweiligen Konsortiums und unter der Voraussetzung, dass nicht bereits Rechtsträger aus diesen Mitgliedstaaten daran teilnehmen.

(4)   Keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen muss für Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen oder Kofinanzierungsmaßnahmen des Programms durchgeführt werden, die

a)  von der JRC oder im Arbeitsprogramm angegebenen Rechtsträgern durchgeführt werden und

b)  gemäß Artikel 195 Buchstabe e der Haushaltsordnung nicht in den Aufgabenbereich einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fallen.

(5)   Im Arbeitsprogramm wird angegeben, in welchen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen „Exzellenzsiegel“ vergeben werden. Nach vorheriger Genehmigung des Antragstellers können – vorbehaltlich des Abschlusses einer Vertraulichkeitsvereinbarung – Informationen über den Antrag und die Evaluierung interessierten Finanzbehörden mitgeteilt werden.

Artikel 21

Gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Die Kommission oder die Fördereinrichtung kann eine gemeinsame Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen mit:

a)  Drittländern, einschließlich deren wissenschaftlich-technischen Organisationen oder Agenturen;

b)  internationalen Organisationen;

c)  gemeinnützigen Rechtsträgern.

Bei einer gemeinsamen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen müssen Antragsteller die Anforderungen gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung erfüllen, und es müssen gemeinsame Verfahren für die Auswahl und Evaluierung der Vorschläge festgelegt werden. Dabei ist für die Verfahren eine ausgewogene Besetzung der Gruppe der von jeder Partei benannten Experten zu gewährleisten.

Artikel 22

Vorkommerzielle Auftragsvergabe und Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen

(1)  Die vorkommerzielle oder öffentliche Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen kann Teil oder Hauptziel von Maßnahmen sein, die von Begünstigten durchgeführt werden, bei denen es sich um öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU(29), 2014/25/EU(30) und 2009/81/EG(31) des Europäischen Parlaments und des Rates handelt.

(2)  Bei der Auftragsvergabe

a)  wird den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Verhältnismäßigkeit und des Wettbewerbsrechts gefolgt;

b)  können für die vorkommerzielle Auftragsvergabe gegebenenfalls und unbeschadet der in Buchstabe a aufgeführten Grundsätze ein vereinfachtes und/oder ein beschleunigtes Verfahren genutzt und besondere Bedingungen vorgesehen werden, etwa die Beschränkung des Ausführungsorts der in Auftrag gegebenen Tätigkeiten auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder;

c)  kann die Vergabe mehrerer Aufträge im Rahmen desselben Verfahrens vorgesehen sein („multiple sourcing“) und

d)  wird vorgesehen, dass die Bieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis den Zuschlag erhalten, sowie gewährleistet, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

(3)  Bringt ein Auftragnehmer im Rahmen einer vorkommerziellen Auftragsvergabe Ergebnisse hervor, ist er Eigentümer zumindest der damit verbundenen Rechte am geistigen Eigentum. Die öffentlichen Auftraggeber verfügen zumindest über das Recht auf unentgeltlichen Zugang zu den Ergebnissen für ihre eigenen Zwecke und das Recht, zu fairen und angemessenen Bedingungen und ohne das Recht zur Unterlizenzvergabe Dritten nicht ausschließliche Lizenzen für die Nutzung der Ergebnisse in ihrem Namen zu gewähren, bzw. über das Recht, die teilnehmenden Auftragnehmer zur Gewährung solcher Lizenzen zu verpflichten. Nutzt ein Auftragnehmer innerhalb eines vertraglich festgelegten Zeitraums nach der vorkommerziellen Auftragsvergabe die Ergebnisse nicht kommerziell, kann der öffentliche Auftraggeber – nachdem er den Auftragnehmer zu den Gründen der nicht erfolgten Nutzung konsultiert hat – ihn verpflichten, die Eigentumsrechte an den Ergebnissen dem öffentlichen Auftraggeber zu übertragen.

Artikel 24

Finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller

(1)  Zusätzlich zu den in Artikel 198 Absatz 5 der Haushaltsordnung genannten Ausnahmen wird nur die finanzielle Leistungsfähigkeit des Koordinators geprüft und auch nur dann, wenn der bei der Union für die Maßnahme beantragte Förderbetrag 500 000 EUR oder mehr beträgt.

(2)  Bestehen jedoch begründete Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit oder besteht aufgrund der Teilnahme an mehreren laufenden Maßnahmen, die mit Mitteln aus Forschungs- und Innovationsprogrammen der Union gefördert werden, ein höheres Risiko, überprüft die Kommission oder die Fördereinrichtung auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der anderen Antragsteller oder Koordinatoren und zwar auch dann, wenn der Förderbetrag unter dem in Absatz 1 genannten Schwellenwert liegt.

(3)  Wird die finanzielle Leistungsfähigkeit strukturell durch einen anderen Rechtsträger garantiert, wird die finanzielle Leistungsfähigkeit dieses Rechtsträgers geprüft.

(4)  Bei einer geringen finanziellen Leistungsfähigkeit kann die Kommission oder die Fördereinrichtung die Teilnahme des Antragstellers von der Vorlage einer von einer verbundenen Stelle vorgelegten Erklärung über die gesamtschuldnerische Haftung abhängig machen.

(5)  Der in Artikel 33 festgelegte Beitrag zum auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus gilt als ausreichende Garantie im Sinne von Artikel 152 der Haushaltsordnung. Von den Begünstigten darf keine zusätzliche Garantie oder Sicherheit entgegengenommen noch verlangt werden.

Artikel 25

Gewährungskriterien und Auswahl

(1)  Die Vorschläge werden auf der Grundlage der folgenden Gewährungskriterien bewertet:

a)  Exzellenz;

b)  Wirkung;

c)  Qualität und Effizienz der Durchführung.

(2)  Vorschläge für ERC-Pionierforschungsmaßnahmen werden ausschließlich auf der Grundlage des Kriteriums nach Absatz 1 Buchstabe a bewertet.

(3)  Weitere Einzelheiten zur Anwendung der in Absatz 1 genannten Gewährungskriterien, einschließlich Gewichtungen, Schwellenwerte und gegebenenfalls Vorschriften für den Umgang mit gleich bewerteten Vorschlägen, werden im Arbeitsprogramm festgelegt, wobei die Ziele der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen berücksichtigt werden. Die Bedingungen für den Umgang mit gleich bewerteten Vorschlägen können folgende Kriterien umfassen, sind aber nicht darauf beschränkt: KMU, Geschlecht, geografische Vielfalt.

(3a)  Die Kommission und andere Fördereinrichtungen berücksichtigen die Möglichkeit eines zweistufigen Einreichungsverfahrens, und gegebenenfalls können in der ersten Stufe der Bewertung auf der Grundlage von einem oder mehreren der in Absatz 1 genannten Gewährungskriterien anonymisierte Vorschläge bewertet werden.

Artikel 26

Evaluierung

(1)  Vorschläge werden von einem Bewertungsausschuss evaluiert, der sich ▌ aus externen unabhängigen Experten zusammensetzt.

Für Tätigkeiten des EIC, für Aufträge und in hinreichend begründeten Fällen gemäß dem von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramm kann der Bewertungsausschuss sich teilweise oder – bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen – teilweise oder vollständig aus Vertretern der Organe oder sonstigen Stellen der Union gemäß Artikel 150 der Haushaltsordnung zusammensetzen.

Das Evaluierungsverfahren kann durch unabhängige Beobachter verfolgt werden.

(2)  Gegebenenfalls erstellt der Bewertungsausschuss eine Rangfolge der Vorschläge, die die geltenden Schwellenwerte erfüllt haben und zwar gemessen an

a)   den Evaluierungsergebnissen,

b)   dem Beitrag, den die Projekte zur Erreichung der einzelnen politischen Ziele, auch zum Aufbau eines kohärenten Projektportfolios, d. h. für EIC-Pathfinder-Tätigkeiten, Aufträge und in anderen hinreichend begründeten Fällen, die in dem von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramm im Detail dargelegt sind, leisten.

Für EIC-Pathfinder-Tätigkeiten, Aufträge und in anderen hinreichend begründeten Fällen, die in dem von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramm im Detail dargelegt sind, kann der Bewertungsausschuss zudemÄnderungen der Vorschläge vorschlagen, sofern diese für die Kohärenz des Portfolio-Konzepts notwendig sind. Diese Anpassungen stehen im Einklang mit den Bedingungen für die Teilnahme und mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Programmausschuss wird über solche Fälle unterrichtet.

(2a)  Die Bewertungsverfahren sind dergestalt konzipiert, dass Interessenkonflikte und Befangenheit ausgeschlossen werden können. Die Transparenz der Bewertungskriterien und der Bewertungsmethode der Vorschläge muss gewährleistet sein.

(3)  Im Einklang mit Artikel 200 Absatz 7 der Haushaltsordnung erhalten die Antragsteller Rückmeldungen in allen Phasen der Evaluierung, und gegebenenfalls werden ihnen die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.

(4)  Rechtsträger mit Sitz in im Bereich Forschung und Innovation leistungsschwachen Mitgliedstaaten, die erfolgreich an dem Teil „Erhöhung der Beteiligung und Teilen von Exzellenz“ teilgenommen haben, erhalten auf Anfrage eine Aufzeichnung über diese Teilnahme, die sie den von ihnen koordinierten Vorschlägen für die kooperativen Teile des Programms beifügen können.

Artikel 27

Verfahren zur Überprüfung der Evaluierung, Anfragen und Beschwerden

(1)  Ein Antragsteller kann die Überprüfung einer Evaluierung beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass das geltende Evaluierungsverfahren nicht ordnungsgemäß auf seinen Vorschlag angewandt wurde(32).

(2)  Die Überprüfung bezieht sich ausschließlich auf Verfahrensaspekte der Evaluierung und nicht auf die Evaluierung des inhaltlichen Werts des Vorschlags.

(2a)  Ein Antrag auf Überprüfung bezieht sich auf einen spezifischen Vorschlag und wird innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung der Evaluierungsergebnisse eingereicht.

Ein Überprüfungsausschuss gibt eine Stellungnahme zu den Verfahrensaspekten ab; ihm gehören auch Bedienstete der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung an, die auch den Vorsitz führen und nicht an der Bewertung der Vorschläge beteiligt waren. Der Ausschuss kann eine der folgenden Empfehlungen abgeben:

a)  erneute Bewertung des Vorschlags, in erster Linie durch Gutachter, die an der vorherigen Bewertung nicht beteiligt waren;

b)  Bestätigung der ursprünglichen Überprüfung.

(3)  Die Überprüfung darf das Verfahren für die Auswahl der Vorschläge, bei denen keine Überprüfung beantragt worden ist, nicht verzögern.

(3a)  Die Kommission stellt sicher, dass ein Verfahren für direkte Fragen oder Beschwerden der Teilnehmer in Bezug auf ihre Beteiligung an Horizont Europa zur Verfügung steht. Informationen darüber, wie Anfragen und Beschwerden einzureichen sind, müssen online zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 28

Fristen bis zur Gewährung der Finanzhilfe

(1)  Abweichend von Artikel 194 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung gelten folgende Fristen:

a)  für die Benachrichtigung aller Antragsteller über das Ergebnis der Evaluierung ihrer Anträge eine Frist von höchstens fünf Monaten ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge;

b)  für die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen mit den Antragstellern eine Frist von höchstens acht Monaten ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge.

(2)  Im Arbeitsprogramm ▌ können kürzere Fristen festgelegt werden.

(3)  Zusätzlich zu den in Artikel 194 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung genannten Ausnahmen können die in Absatz 1 genannten Fristen für Maßnahmen des ERC, für Aufträge und für den Fall, dass Maßnahmen einer Ethik- oder Sicherheitsbewertung unterzogen werden, verlängert werden.

Artikel 29

Durchführung der Finanzhilfe

(1)  Kommt ein Begünstigter seinen Pflichten in Bezug auf die technische Durchführung der Maßnahme nicht nach, so bleiben die anderen Begünstigten an ihre Pflichten ohne Anspruch auf eine zusätzliche Förderung aus Unionsmitteln gebunden, sofern sie nicht ausdrücklich davon entbunden werden. Die finanzielle Haftung jedes Begünstigten ist vorbehaltlich der Bestimmungen über den auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus auf seine eigenen Verbindlichkeiten beschränkt.

(2)  In der Finanzhilfevereinbarung können Meilensteine mit den entsprechenden Vorfinanzierungstranchen festgelegt werden. Werden Meilensteine nicht eingehalten, kann die Maßnahme ausgesetzt, geändert oder – in hinreichend begründeten Fällen – beendet werden.

(3)  Die Maßnahme kann auch beendet werden, wenn die erwarteten Ergebnisse aufgrund wissenschaftlicher oder technologischer oder bei einem EIC-Accelerator auch aufgrund wirtschaftlicher Gründe oder bei EIC-Maßnahmen und Aufträgen aufgrund ihrer Relevanz als Teil eines Maßnahmenportfolios von Maßnahmen für die Union nicht mehr relevant sind. Die Kommission durchläuft zusammen mit dem Maßnahmenkoordinator und gegebenenfalls mit externen Experten ein Verfahren, bevor sie im Einklang mit Artikel 133 der Haushaltsordnung entscheidet, dass eine Maßnahme beendet wird.

Artikel 29a

Musterfinanzhilfevereinbarung

(1)  Die Kommission arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Musterfinanzhilfevereinbarungen zwischen der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung und den Begünstigten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung aus. Ist eine erhebliche Änderung einer Musterfinanzhilfevereinbarung erforderlich, unter anderem, um sie für die Begünstigten weiter zu vereinfachen, so nimmt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine Überarbeitung vor.

(2)  In der Finanzhilfevereinbarung werden die Rechte und Pflichten der Begünstigten und entweder der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung im Einklang mit dieser Verordnung festgelegt. Die Finanzhilfevereinbarung legt ferner die Rechte und Pflichten der Rechtsträger fest, die erst während der Durchführung der Maßnahme Begünstigte werden, sowie die Rolle und die Aufgaben des Koordinators eines Konsortiums.

Artikel 30

Fördersätze

(1)  Für alle Tätigkeiten einer geförderten Maßnahme gilt ein und derselbe Fördersatz. Der jeweilige Höchstsatz pro Maßnahme wird im Arbeitsprogramm festgelegt.

(2)  Auf der Grundlage des Programms können bis zu 100 % der Gesamtkosten, die für eine Maßnahme geltend gemacht werden können, erstattet werden, mit Ausnahme von

a)  Innovationsmaßnahmen: für sie gilt ein Satz von bis zu 70 % der förderfähigen Gesamtkosten, ausgenommen sind gemeinnützige Rechtsträger, bei denen im Rahmen des Programms bis zu 100 % der förderfähigen Gesamtkosten erstattet werden können;

b)  Kofinanzierungsmaßnahmen des Programms: für sie gilt ein Satz von mindestens 30 % der förderfähigen Gesamtkosten, in konkreten und hinreichend begründeten Fällen ein Satz von bis zu 70 %.

(3)  Die in diesem Artikel festgelegten Fördersätze gelten auch für Maßnahmen, bei denen für die gesamte oder einen Teil der Maßnahme eine Förderung auf der Grundlage von Pauschalsätzen, Kosten je Einheit oder Pauschalbeträgen vorgesehen ist.

Artikel 31

Indirekte Kosten

(1)  Indirekte förderfähige Kosten werden durch Anwendung eines Pauschalsatzes von 25 % auf die direkten förderfähigen Gesamtkosten ermittelt, wobei die direkten förderfähigen Kosten für Unterverträge und die finanzielle Unterstützung für Dritte sowie Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge, die indirekte Kosten enthalten, nicht berücksichtigt werden.

In den Kosten je Einheit oder Pauschalbeträgen enthaltene indirekte Kosten werden gegebenenfalls anhand des in Absatz 1 genannten Pauschalsatzes nach dem üblichen Kostenrechnungsverfahren der Begünstigten berechnet, wobei Kosten je Einheit für intern anhand der tatsächlich anfallenden Kosten berechnete Waren und Dienstleistungen nicht berücksichtigt werden.

(2)  Indirekte Kosten können jedoch als Pauschalbetrag oder Kosten je Einheit angegeben werden, wenn dies im Arbeitsprogramm vorgesehen ist.

Artikel 32

Förderfähige Kosten

(1)  Zusätzlich zu den in Artikel 186 der Haushaltsordnung genannten Kriterien gilt für Begünstigte mit einer projektabhängigen Vergütung, dass Personalkosten bis zu der Höhe der Vergütung geltend gemacht werden können, die die Person für die Arbeit an von nationalen Stellen geförderten F&I-Projekten erhalten würde, einschließlich der Sozialabgaben und weiterer in die Vergütung des für die Maßnahme eingesetzten Personals eingehender Kosten, wie sie aus dem innerstaatlichen Recht oder den betreffenden Arbeitsverträgen ergehen.

Die projektabhängige Vergütung ist eine mit der Teilnahme einer Person an einem Projekt verbundene Vergütung, die der üblichen Vergütungspraxis des Begünstigten entspricht und in einheitlicher Weise gezahlt wird.

(2)  Abweichend von Artikel 190 Absatz 1 der Haushaltsordnung können die Kosten für von Dritten als Sachleistung zur Verfügung gestellte Ressourcen bis zur Höhe der direkten förderfähigen Kosten Dritter geltend gemacht werden.

(3)  Abweichend von Artikel 192 der Haushaltsordnung gelten die aus der Nutzung der Ergebnisse generierten Einkünfte nicht als mit der Maßnahme erzielte Einnahmen.

(3a)  Die Begünstigten können die im Zusammenhang mit einer Maßnahme entstandenen Kosten mithilfe ihrer üblichen Kostenrechnungsverfahren ermitteln und geltend machen, und zwar unter Einhaltung sämtlicher in der Finanzhilfevereinbarung festgelegter Grundsätze und Bedingungen im Einklang mit dieser Verordnung und Artikel 186 der Haushaltsordnung.

(4)  Abweichend von Artikel 203 Absatz 4 der Haushaltsordnung ist zur Auszahlung des Restbetrags die Vorlage einer Bescheinigung über die Finanzaufstellungen zwingend vorgeschrieben, wenn die aus den tatsächlich angefallenen Kosten und den Kosten je Einheit bestehenden und nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren berechneten Forderungen mindestens 325 000 EUR betragen.

Bescheinigungen über die Finanzaufstellung können von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellt werden bzw. bei öffentlichen Einrichtungen von einem hinreichend qualifizierten unabhängigen Beamten ausgestellt werden, was mit Artikel 203 Absatz 4 der Haushaltsordnung im Einklang steht.

(4a)  Erforderlichenfalls berücksichtigt die EU in ihrem Beitrag zu MSCA-Ausbildungs- und Mobilitätsstipendien sämtliche zusätzliche Kosten der Begünstigten im Zusammenhang mit Mutterschafts- oder Elternurlaub, Krankheitsurlaub, Dienstbefreiung, einer Änderung bei der einstellenden gastgebenden Einrichtung oder dem Familienstand der Forscher während der Laufzeit der Finanzhilfevereinbarung in gebührender Weise.

(4b)  Die Kosten im Zusammenhang mit dem offenen Zugang, einschließlich der Datenmanagementpläne, können erstattet werden, wie es in der Finanzhilfevereinbarung weiter festgelegt wird.

Artikel 33

Auf Gegenseitigkeit beruhender Versicherungsmechanismus

(1)  Hiermit wird ein auf Gegenseitigkeit beruhender Versicherungsmechanismus (im Folgenden der „Mechanismus“) eingerichtet, der den nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 eingerichteten Fonds ersetzt und dessen Rechtsnachfolger ist. Mit dem Mechanismus sollen die Risiken abgesichert werden, die sich aus der Uneinbringlichkeit der Beträge ergeben, die Begünstigte

a)  nach Beschluss Nr. 1982/2006/EG der Kommission schulden,

b)  im Zusammenhang mit dem Programm „Horizont 2020“ der Kommission und Einrichtungen der Union schulden,

c)  im Zusammenhang mit dem Programm der Kommission und Fördereinrichtungen schulden.

Die Absicherung der Risiken der in Buchstabe c genannten Fördereinrichtungen kann möglicherweise im Rahmen eines indirekten Risikodeckungssystems erfolgen, das in der anwendbaren Vereinbarung und unter Berücksichtigung der Art der Fördereinrichtung festgelegt wurde.

(2)  Der Mechanismus wird von der Union, vertreten durch die Kommission als Ausführungsbevollmächtigte, verwaltet. Die Kommission legt spezielle Regeln für die Handhabung des Mechanismus fest.

(3)  Begünstigte leisten einen Beitrag von 5 % der Summe, mit der die Union die Maßnahme fördert. Auf der Grundlage regelmäßiger transparenter Evaluierungen kann dieser Beitrag von der Kommission auf 8 % angehoben oder unter 5 % gesenkt werden. Die Beiträge der Begünstigten zum Mechanismus werden von der ersten Vorfinanzierung abgezogen und in ihrem Namen an den Mechanismus entrichtet, wobei der Betrag der ersten Vorfinanzierung auf keinen Fall überschritten wird.

(4)  Die Beiträge der Begünstigten werden zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags zurückgezahlt.

(5)  Etwaige vom Fonds generierte Erträge werden dem Mechanismus zugeschlagen. Reichen die Erträge nicht aus, wird der Mechanismus nicht tätig und die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung der Union zieht geschuldete Beträge unmittelbar von den Begünstigten oder Dritten ein.

(6)  Die eingezogenen Beträge stellen zweckgebundene Einnahmen des Mechanismus im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar. Sobald die Abwicklung aller Finanzhilfen, deren Risiken durch den Mechanismus direkt oder indirekt abgesichert werden, abgeschlossen ist, werden alle ausstehenden Beträge vorbehaltlich der Beschlüsse der Rechtsetzungsbehörde von der Kommission eingezogen und in den Haushaltsplan der Union eingestellt.

(7)  Der Mechanismus kann auf Begünstigte anderer direkt verwalteter Unionsprogramme ausgeweitet werden. Die Kommission wird die Modalitäten für die Teilnahme Begünstigter anderer Programme erlassen.

Artikel 34

Eigentum und Schutzrechte

(1)  Die Begünstigten sind Eigentümer der von ihnen hervorgebrachten Ergebnisse. Sie sorgen dafür, dass etwaige, im Zusammenhang mit den Ergebnissen stehende Rechte ihrer Angestellten oder sonstiger Parteien in einer Art und Weise ausgeübt werden können, die mit den Pflichten, die dem Begünstigten aus den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen erwachsen, vereinbar ist.

Die Ergebnisse sind das gemeinsame Eigentum von zwei oder mehreren Begünstigten, wenn

a)  sie die Ergebnisse gemeinsam hervorgebracht haben und

b)  es nicht möglich ist,

i)  den jeweiligen Beitrag jedes Begünstigten zu bestimmen

oder

ii)  die Ergebnisse zum Zwecke der Beantragung, des Erhalts oder der Aufrechterhaltung des Rechtsschutzes für diese Ergebnisse aufzuteilen.

Die gemeinsamen Eigentümer treffen eine schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung ihrer gemeinsamen Eigentumsrechte und die Bedingungen für deren Ausübung. Soweit nicht anderweitig in der Vereinbarung des Konsortiums oder in der Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte festgelegt, kann jeder der gemeinsamen Eigentümer Dritten nicht ausschließliche Lizenzen zur Nutzung der Ergebnisse gewähren (ohne das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen), die gemeinsames Eigentum sind, wenn die anderen gemeinsamen Eigentümer hierüber vorher unterrichtet wurden und einen fairen und angemessenen Ausgleich erhalten. Die gemeinsamen Eigentümer können schriftlich ein anderes System als das des gemeinsamen Eigentums vereinbaren.

(2)  Begünstigte, die Fördermittel der Union erhalten haben, schützen ihre Ergebnisse in angemessener Weise, sofern der Schutz möglich und gerechtfertigt ist, und berücksichtigen dabei sämtliche einschlägigen Überlegungen, wie beispielsweise die Aussichten für eine kommerzielle Nutzung und alle sonstigen legitimen Interessen. Bei der Entscheidung über den Schutz berücksichtigen die Begünstigten auch die legitimen Interessen der anderen, an der Maßnahme beteiligten Begünstigten.

Artikel 35

Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse

(1)  Jeder Teilnehmer, der eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten hat, bemüht sich nach besten Kräften, die Ergebnisse, deren Eigentümer er ist, zu nutzen oder sie von einer anderen Rechtsperson nutzen zu lassen. Die Nutzung der Ergebnisse kann unmittelbar durch die Begünstigten erfolgen oder mittelbar vor allem durch Übertragung und Lizenzierung nach Artikel 36.

Das Arbeitsprogramm kann zusätzliche Nutzungsverpflichtungen vorsehen.

Falls es einem Begünstigten, obwohl er sich nach besten Kräften bemüht, nicht innerhalb der in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Frist gelingt, seine Ergebnisse unmittelbar oder mittelbar zu nutzen, bietet er seine Ergebnisse interessierten Parteien über eine geeignete, in der Finanzhilfevereinbarung genannte Internet-Plattform zur Nutzung an. Auf begründeten Antrag des Begünstigten kann er dieser Verpflichtung enthoben werden.

(2)  Die Begünstigten verbreiten ihre Ergebnisse so rasch wie möglich in einem öffentlich zugänglichen Format, vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen aufgrund des Schutzes von geistigem Eigentum, Sicherheitsvorschriften oder legitimen Interessen.

Das Arbeitsprogramm kann zusätzliche Verpflichtungen zur Verbreitung der Ergebnisse vorsehen, wobei die wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Interessen der Union zu wahren sind.

(3)  Die Begünstigten sorgen dafür, dass zu den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen ein offener Zugang zu den wissenschaftlichen Veröffentlichungen gewährt wird. So stellen die Begünstigten sicher, dass sie oder die Verfasser in ausreichendem Umfang Rechte am geistigen Eigentum behalten, um ihren Verpflichtungen im Hinblick auf den offenen Zugang nachkommen zu können.

Zwar ist grundsätzlich zu den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung ein offener Zugang zu den Forschungsdaten zu gewähren, doch muss es unter Einhaltung des Grundsatzes „so offen wie möglich, so geschlossen wie nötig“ auch Ausnahmen geben können, wobei die legitimen Interessen der Begünstigten – darunter fällt auch die kommerzielle Nutzung – und sonstige Einschränkungen, etwa aufgrund von Datenschutzbestimmungen, Privatsphäre, Vertraulichkeit, Geschäftsgeheimnissen, Wettbewerbsinteressen der Union, Sicherheitsvorschriften oder Rechten am geistigen Eigentum, berücksichtigt werden.

Das Arbeitsprogramm kann zusätzliche Anreize oder Verpflichtungen zur Einhaltung der Verfahrensweisen der offenen Wissenschaft vorsehen.

(4)  Die Begünstigten verwalten alle Forschungsdaten, die durch eine Maßnahme von Horizont Europa generiert wurden, im Einklang mit den FAIR-Grundsätzen und entsprechend den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung und stellen einen Datenmanagementplan auf.

Das Arbeitsprogramm kann in begründeten Fällen zusätzliche Verpflichtungen zur Verwendung der Europäischen Cloud für offene Wissenschaft (European Open Science Cloud – EOSC) für die Speicherung von Forschungsdaten und die Zugangsgewährung zu diesen Daten vorsehen.

(5)  Begünstigte, die die Verbreitung ihrer Ergebnisse beabsichtigen, teilen dies den anderen, an der Maßnahme teilnehmenden Begünstigten vorab mit. Die anderen Begünstigten können gegen die beabsichtigte Verbreitung der Ergebnisse Einwände geltend machen, sofern sie nachweisen können, dass hierdurch ihre legitimen Interessen, gemessen an ihren Ergebnissen oder bereits bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, erheblich beeinträchtigt würden. In solchen Fällen darf die Verbreitung der Ergebnisse erst erfolgen, wenn geeignete Maßnahmen zur Wahrung dieser legitimen Interessen ergriffen wurden.

(6)  Sofern im Arbeitsprogramm nicht anderweitig angegeben, müssen die Vorschläge einen Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse enthalten. Zieht die erwartete Nutzung die Entwicklung, Hervorbringung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Hervorbringung und Bereitstellung einer Dienstleistung nach sich, muss dieser Plan auch eine Strategie für diese Nutzung enthalten. Sieht der Plan eine Nutzung vor allem in nicht assoziierten Drittländern vor, müssen die Rechtsträger erläutern, warum diese Nutzung noch im Interesse der Union ist.

Die Begünstigten aktualisieren diesen Plan gemäß der Finanzhilfevereinbarung während der Maßnahme und nach ihrem Abschluss.

(7)  Für die Zwecke des Monitorings und der Verbreitung der Ergebnisse durch die Kommission oder Fördereinrichtung legen die Begünstigten im Einklang mit den in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Bedingungen alle zur Nutzung und Verbreitung ihrer Ergebnisse geforderten Informationen vor. Vorbehaltlich der legitimen Interessen der Begünstigten werden diese Informationen veröffentlicht.

Artikel 36

Übertragung und Lizenzierung

(1)  Die Begünstigten können das Eigentum an ihren eigenen Ergebnissen übertragen. Sie sorgen dafür, dass ihre Verpflichtungen auch für die neuen Eigentümer gelten und dass Letztere die Verpflichtungen bei einer weiteren Übertragung weitergeben.

(2)  Sofern nicht anderweitig für konkret benannte Dritte, darunter für Verbundene Stellen, schriftlich vereinbart oder nach geltendem Recht unmöglich, unterrichten die Begünstigten, die beabsichtigen, das Eigentum an ihren Ergebnissen zu übertragen, etwaige andere Begünstigte, die nach wie vor Zugangsrechte zu diesen Ergebnissen haben, im Voraus über ihre Absicht. Die Mitteilung muss hinreichende Angaben zum neuen Eigentümer enthalten, sodass ein Begünstigter die Auswirkungen auf seine Zugangsrechte bewerten kann.

Sofern nicht anderweitig für konkret benannte Dritte, darunter für verbundene Stellen, schriftlich vereinbart, kann ein Begünstigter Einwände gegen die Übertragung erheben, wenn er nachweisen kann, dass sich diese Übertragung nachteilig auf seine Zugangsrechte auswirken würde. In diesem Fall darf die Übertragung erst erfolgen, wenn zwischen den betreffenden Begünstigten eine Einigung erzielt wurde. In der Finanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich Fristen festgelegt.

(3)  Begünstigte können Lizenzen für ihre Ergebnisse oder auf andere Art das Recht zur Nutzung ihrer Ergebnisse erteilen, auch in Form ausschließlicher Rechte, sofern dies nicht die Einhaltung ihrer Verpflichtungen berührt. Die Vergabe ausschließlicher Lizenzen an Ergebnissen ist möglich, sofern alle anderen Begünstigten auf ihre diesbezüglichen Zugangsrechte verzichten.

(4)  In gerechtfertigten Fällen wird in der Finanzhilfevereinbarung das Recht der Kommission oder der Fördereinrichtung festgelegt, gegen die Übertragung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen oder gegen die Gewährung einer Lizenz zur exklusiven Nutzung der Ergebnisse Einwände zu erheben, wenn

a)  die Begünstigten, die die Ergebnisse hervorgebracht haben, eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben;

b)  die Übertragung oder Lizenzierung an einen Rechtsträger mit Sitz in einem nicht assoziierten Drittland erfolgen soll und

c)  die Übertragung oder Lizenzierung nicht den Interessen der Union entspricht.

Besteht ein Recht auf Erhebung von Einwänden, teilt der Begünstigte seine Absicht vorher mit. Sind Maßnahmen zur Sicherung der Interessen der Union vorhanden, kann auf das Recht, Einwände gegen die Übertragung oder Lizenzierung an konkret benannte Rechtsträger zu erheben, schriftlich verzichtet werden.

Artikel 37

Zugangsrechte

(1)  Die folgenden Grundsätze gelten für die Zugangsrechte:

a)  Jeder Antrag auf Ausübung von Zugangsrechten bzw. jeder Verzicht auf die Ausübung dieser Rechte erfordert die Schriftform.

b)  Soweit nicht anderweitig mit dem Rechtegeber vereinbart, beinhalten Zugangsrechte nicht das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen.

c)  Die Begünstigten unterrichten vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung einander über etwaige Einschränkungen für die Gewährung des Zugangs zu ihren bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten.

d)  Nimmt ein Begünstigter nicht mehr an einer Maßnahme teil, bleibt seine Verpflichtung zur Gewährung von Zugangsrechten davon unberührt.

e)  Kommt ein Begünstigter seinen Verpflichtungen nicht nach, können die anderen Begünstigten vereinbaren, diesem das Zugangsrecht zu entziehen.

2.  Die Begünstigten gewähren

a)  jedem anderen an der Maßnahme teilnehmenden Begünstigten, der die Ergebnisse zur Durchführung eigener Aufgaben benötigt, unentgeltlichen Zugang zu ihren Ergebnissen;

b)  jedem anderen an der Maßnahme teilnehmenden Begünstigten, der die Ergebnisse zur Durchführung eigener Aufgaben benötigt, vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c, Zugang zu ihren bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, wobei diese Zugangsrechte unentgeltlich gewährt werden, soweit keine andere Vereinbarung zwischen den Begünstigten vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung getroffen wurde;

c)  jedem anderen an der Maßnahme teilnehmenden Begünstigten, der die Ergebnisse zur Nutzung eigener Ergebnisse benötigt, Zugang zu ihren Ergebnissen und vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c, zu ihren bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, wobei diese Zugangsrechte zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt werden, die zu vereinbaren sind.

(3)  Sofern nicht anderweitig von den Begünstigten vereinbart, gewähren sie auch einem Rechtsträger Zugang zu ihren Ergebnissen und vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen zu ihren bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, der

a)  in einem Mitgliedstaat oder in einem assoziierten Land ansässig ist;

b)  der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines anderen Begünstigten untersteht oder unter derselben unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle wie der Begünstigte steht oder diesen Begünstigten unmittelbar oder mittelbar kontrolliert; und

c)  den Zugang benötigt, um die Ergebnisse dieses Begünstigten zu nutzen, im Einklang mit dessen Nutzungsverpflichtungen.

Die Zugangsrechte werden zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt, die zu vereinbaren sind.

(4)  Ein Antrag auf Zugang für Nutzungszwecke kann bis zu einem Jahr nach Abschluss der Maßnahme gestellt werden, sofern die Begünstigten keine abweichenden Fristen vereinbart haben.

(5)  Begünstigte, die Fördermittel der Union erhalten haben, müssen den Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der Union für die Entwicklung, Durchführung und das Monitoring von Strategien und Programmen der Union einen unentgeltlichen Zugang zu ihren Ergebnissen gewähren. Die Zugangsrechte beschränken sich auf eine nichtkommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung.

Diese Zugangsrechte erstrecken sich nicht auf die bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte der Begünstigten.

Bei Maßnahmen im Rahmen des Clusters „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“ müssen Begünstigte, die Fördermittel der Union erhalten haben, auch den nationalen Behörden für die Entwicklung, Durchführung und das Monitoring ihrer Strategien und Programme in diesem Bereich einen unentgeltlichen Zugang zu ihren Ergebnissen gewähren. Die Zugangsrechte beschränken sich auf eine nichtkommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung und werden im Rahmen einer bilateralen Vereinbarung gewährt, in der die einzelnen Bedingungen festgelegt sind, mit denen sichergestellt werden soll, dass diese Rechte nur für den vorgesehenen Zweck genutzt werden und angemessene Verpflichtungen zur Vertraulichkeit bestehen. Die Mitgliedstaaten bzw. die Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Union, die den Antrag stellen, benachrichtigen alle Mitgliedstaaten über derartige Anträge.

(6)  Das Arbeitsprogramm kann gegebenenfalls zusätzliche Zugangsrechte vorsehen.

Artikel 38

Besondere Bestimmungen ▌

Für Maßnahmen in den Bereichen ERC, Ausbildung und Mobilität, vorkommerzielle Auftragsvergabe, öffentliche Aufträge für innovative Lösungen, Kofinanzierung sowie Koordinierung und Unterstützung können besondere Regeln für die Aspekte Eigentum, Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse, Übertragung und Lizenzierung sowie für die Zugangsrechte gelten.

Diese besonderen Regeln werden in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt und dürfen die Grundsätze des und die Verpflichtung zum offenen Zugang nicht berühren.

Artikel 39

Preisgelder

(1)  Soweit in diesem Kapitel nicht anders angegeben, werden die im Rahmen des Programms gezahlten Preisgelder nach Titel IX der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(2)  Jeder Rechtsträger, unabhängig von seinem Sitz kann an einem Wettbewerb teilnehmen, sofern im Arbeitsprogramm oder den Wettbewerbsregeln nichts anderes festgelegt ist.

(3)  Die Kommission oder die Fördereinrichtung kann gegebenenfalls eine Verleihung von Preisgeldern organisieren mit:

a)  anderen Einrichtungen der Union;

b)  Drittländern, einschließlich deren wissenschaftlich-technischen Organisationen oder Agenturen;

c)  internationalen Organisationen oder

d)  gemeinnützigen Rechtsträgern.

(4)  Das Arbeitsprogramm oder die Wettbewerbsregeln enthält bzw. enthalten Verpflichtungen hinsichtlich der Kommunikation und gegebenenfalls der Nutzung und Verbreitung der, des Eigentums an und der Zugangsrechte zu den Ergebnissen, einschließlich Lizenzbestimmungen.

KAPITEL IV

Auftragsvergabe

Artikel 40

Auftragsvergabe

(1)  Soweit in diesem Kapitel nicht anders angegeben, erfolgt die im Rahmen des Programms durchgeführte Auftragsvergabe nach Titel VII der Haushaltsordnung.

(2)  Die Auftragsvergabe kann auch in Form einer vorkommerziellen Auftragsvergabe oder durch die Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen durch die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung in eigenem Namen oder gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder erfolgen. In diesem Fall gelten die Vorschriften von Artikel 22.

KAPITEL V

Mischfinanzierungsmaßnahmen und Mischfinanzierung

Artikel 41

Mischfinanzierungsmaßnahmen

Soweit in diesem Kapitel nicht anders angegeben, werden die im Rahmen dieses Programms beschlossenen Mischfinanzierungsmaßnahmen im Einklang mit dem „InvestEU“-Programm und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

Artikel 42

Mischfinanzierung – Horizont Europa und EIC

(1)  Die Komponenten „Finanzhilfe“ und „rückzahlbare Vorschüsse“ der Mischfinanzierung bei Horizont Europa und beim EIC unterliegen den Artikeln 30 bis 33.

(2)  Die EIC-Mischfinanzierung wird nach Artikel 43 durchgeführt. Im Rahmen der EIC-Mischfinanzierung kann eine Unterstützung gewährt werden, bis die Maßnahme als Mischfinanzierungsmaßnahme oder als Finanzierungs- und Investitionsmaßnahme vollständig unter die EU-Garantie im Rahmen des „InvestEU“-Fonds fällt. Abweichend von Artikel 209 der Haushaltsordnung gelten die in Absatz 2 und insbesondere in den Buchstaben a und d festgelegten Bedingungen nicht zum Zeitpunkt der Gewährung der EIC-Mischfinanzierung.

(3)  Die Horizont-Europa-Mischfinanzierung kann für eine Kofinanzierungsmaßnahme des Programms für den Fall gewährt werden, dass ein gemeinsames Programm von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten zur Unterstützung ausgewählter Maßnahmen vorsieht. Die Evaluierung und Auswahl solcher Maßnahmen erfolgt nach den Artikeln 11, 19, 20, ▌ 24, 25 und 26. Für die Durchführungsmodalitäten für eine Horizont-Europa-Mischfinanzierung gelten Artikel 29 und sinngemäß Artikel 43 Absatz 9 sowie zusätzliche und gerechtfertigte, im Arbeitsprogramm festgelegte Bedingungen.

(4)  Erstattungen, einschließlich zurückgezahlter Vorschüsse und Einnahmen aus der Mischfinanzierung bei Horizont Europa und beim EIC gelten als interne zweckgebundene Einnahmen nach den Artikeln 21 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung.

(5)  Die Mischfinanzierung bei Horizont Europa und beim EIC ist so bereitzustellen, dass sie die Wettbewerbsfähigkeit der Union fördert und den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerrt.

Artikel 42a

Pathfinder

(1)  Über Pathfinder werden Finanzhilfen für modernste, mit hohem Risiko verbundene Projekte bereitgestellt, die von einem Konsortium oder einem einzelnen Begünstigten umgesetzt werden und darauf abzielen, radikale Innovationen zu entwickeln und neue Marktchancen zu erschließen. Mit Pathfinder werden die frühesten Phasen der wissenschaftlichen, technischen oder technologieintensiven Forschung und Entwicklung unterstützt, darunter der Nachweis von Konzepten und Prototypen für die Validierung von Technologien.

Pathfinder wird hauptsächlich durch eine offene Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen nach dem Bottom-up-Prinzip mit regelmäßigen jährlichen Stichtagen umgesetzt und wird mit Blick auf die Entwicklung zentraler strategischer Ziele, die technologieintensive Lösungen und radikale Denkansätze erfordern, auch für Herausforderungen im Wettbewerb sorgen.

(2)  Die Übergangstätigkeiten im Rahmen von Pathfinder sind Forschern und Innovatoren aller Art dabei behilflich, den Weg zur kommerziellen Entwicklung in der Union, z. B. bei Demonstrationstätigkeiten und Durchführbarkeitsstudien zur Beurteilung potenzieller Geschäftsmodelle, zu entwickeln und die Gründung von Spin-off- und Start-up-Unternehmen zu unterstützen:

a)  Die Veröffentlichung und der Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sind abhängig von den im Arbeitsprogramm für das betreffende Maßnahmenportfolio festgelegten Zielen und Haushaltsmitteln.

b)  Für jeden bereits im Rahmen von EIC-Pathfinder mittels einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Vorschlag können zusätzliche Finanzhilfen in Form eines Festbetrags von höchstens 50 000 EUR gewährt werden, um ergänzende Tätigkeiten, darunter dringende Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, durchzuführen und das Portfolio einer Gemeinschaft von Begünstigten zu verstärken, etwa indem mögliche Spinoffs und potenzielle marktschaffende Innovationen bewertet werden oder ein Geschäftsplan entwickelt wird. Der im Rahmen des Spezifischen Programms eingerichtete Programmausschuss wird darüber unterrichtet.

(3)  Auf den Pathfinder des EIC finden die Gewährungskriterien nach der Definition in Artikel 25 Anwendung.

Artikel 43

Der Accelerator

(1)  Durch den EIC-Accelerator sollen marktschaffende Innovationen maßgeblich unterstützt werden. Durch ihn werden nur einzelne Begünstigte unterstützt, wobei hauptsächlich eine Mischfinanzierung bereitgestellt wird. Unter bestimmten Bedingungen kann die Unterstützung durch den EIC-Accelerator auch nur in Form einer Finanzhilfe oder nur in Form von Beteiligungskapital erfolgen.

Im Rahmen des EIC-Accelerators werden zwei Arten der Unterstützung aufgezeigt:

—  Unterstützung durch Mischfinanzierung für KMU, darunter für Start-up-Unternehmen und, in Ausnahmefällen, für kleine Mid-cap-Unternehmen, die bahnbrechende und disruptive nicht bankfähige Innovationen vornehmen;

—  Unterstützung für KMU nur in Form von Finanzhilfe, darunter für Start-up-Unternehmen, die alle Arten von Innovationen vornehmen, angefangen bei inkrementellen bis hin zu bahnbrechenden und disruptiven Innovationen, und eine anschließende Expansion zum Ziel haben.

Unterstützung nur in Form von Beteiligungskapital für nicht bankfähige KMU, darunter für Start-up-Unternehmen, die bereits Unterstützung nur in Form einer Finanzhilfe erhalten haben, kann ebenfalls bereitgestellt werden.

Im Rahmen des EIC-Accelerators wird eine Unterstützung nur in Form einer Finanzhilfe ausschließlich unter den folgenden kumulativen Bedingungen gewährt:

a)  das Projekt enthält Informationen über die Kapazität und die Bereitschaft des Antragstellers zur Expansion;

b)  bei dem Begünstigten handelt es sich um ein Start-up oder ein KMU;

c)  eine solche Unterstützung im Rahmen des EIC-Accelerators wird einem Begünstigten während der Laufzeit von Horizont Europa nur einmal und mit einer Obergrenze von 2,5 Mio. EUR gewährt.

(1a)  Bei einem Begünstigten des EIC-Accelerators muss es sich um einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land handeln, der die Kriterien als Start-up, KMU oder in außergewöhnlichen Fällen als kleines Mid-cap-Unternehmen erfüllt und auf eine Expansion ausgerichtet ist. Der Vorschlag kann entweder vom Begünstigten oder mit dessen vorheriger Zustimmung von einer oder mehreren natürlichen Personen oder von Rechtsträgern eingereicht werden, die diesen Begünstigten zu errichten oder zu unterstützen beabsichtigen. In letzterem Fall wird die Finanzierungsvereinbarung nur mit dem Begünstigten unterzeichnet.

(2)  Über die Gewährung eines Unionsbeitrags im Rahmen einer EIC-Mischfinanzierung wird unabhängig von der Förderform ein einziger Beschluss gefasst.

(3)  Gestützt auf die Artikel 24 bis 26 und vorbehaltlich Absatz 4 werden die im Rahmen einer unbefristeten offenen Aufforderung zu Stichtagen eingereichten Vorschläge von externen unabhängigen Experten auf ihren individuellen Wert hin evaluiert und ausgewählt.

(4)  Hierfür gelten die Gewährungskriterien:

a)   Exzellenz;

b)   Wirkung;

c)   das Risikoniveau der Maßnahme, das Investitionen, die Qualität und die Wirksamkeit der Durchführung verhindern würde, und die Notwendigkeit der Unterstützung durch die Union.

(5)  Mit Zustimmung der betreffenden Antragsteller kann die Kommission oder die Fördereinrichtung, die Horizont Europa (einschließlich des EIT und seiner Wissens- und Innovationsgemeinschaften) durchführt, einen Vorschlag für eine Innovations- und Markteinführungsmaßnahme, der die beiden ersten Kriterien bereits erfüllt, direkt zum letzten Gewährungskriterium einreichen, sofern die nachstehenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a)   der Vorschlag stammt aus einer anderen, von Horizont 2020 oder im Rahmen dieses Programms geförderten Maßnahme oder, vorbehaltlich der Durchführung eines Pilotprojekts im ersten Arbeitsprogramm von Horizont Europa, aus nationalen und/oder regionalen Programmen, angefangen bei der Abbildung des Bedarfs für ein solches Programm. Die ausführlichen Bestimmungen werden im Spezifischen Programm festgelegt;

b)   der Vorschlag beruht auf einer vorhergehenden, innerhalb der letzten zwei Jahre durchgeführten Projektprüfung, bei der Exzellenz und Wirkung des Vorschlags bewertet wurden, vorbehaltlich der Bedingungen und Verfahren, die im Arbeitsprogramm näher festgelegt sind.

(6)  Für die Gewährung eines Exzellenzsiegels müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

a)   bei dem Begünstigten handelt es sich um ein Start-up, ein KMU oder ein kleines Mid-cap-Unternehmen,

b)   der Vorschlag war förderfähig und hat die geltenden Schwellenwerte für die ersten beiden in Absatz 4 genannten Gewährungskriterien

c)   und für die Tätigkeiten erfüllt, die im Rahmen einer Innovationsmaßnahme förderfähig sind.

(7)  Hat ein Vorschlag erfolgreich die Evaluierung durchlaufen, schlagen externe unabhängige Experten eine entsprechende Unterstützung durch den EIC-Accelerator vor, die sich an den entstehenden Risiken sowie am Ressourcen- und Zeitbedarf bis zur Markteinführung der Innovation orientiert.

Die Kommission kann einen von einem externen unabhängigen Experten ausgewählten Vorschlag ablehnen, wenn sie hierfür stichhaltige Gründe, etwa die Nichteinhaltung der politischen Ziele der Union, vorbringt. Der Programmausschuss wird über die Gründe einer solchen Ablehnung unterrichtet.

(8)  Die Komponente „Finanzhilfe“ oder „rückzahlbarer Vorschuss“ der Unterstützung durch den EIC-Accelerator darf 70 % der förderfähigen Gesamtkosten der ausgewählten Innovationsmaßnahme nicht übersteigen.

(9)  Die Durchführungsmodalitäten für die Komponenten „Beteiligungskapital“ und „rückzahlbare Unterstützung“ der Unterstützung durch den EIC-Accelerator werden im Beschluss [über das Spezifische Programm] im Einzelnen festgelegt.

(10)  In dem Vertrag über die ausgewählte Maßnahme sind die einzelnen messbaren Meilensteine sowie die entsprechenden Tranchen der Vorfinanzierung und sonstigen Zahlungen im Rahmen der Unterstützung durch den EIC-Accelerator festzulegen.

Im Fall einer EIC-Mischfinanzierung können die zu einer Innovationsmaßnahme gehörenden Tätigkeiten bereits in die Wege geleitet und die erste Vorfinanzierungstranche der Finanzhilfe oder ein rückzahlbarer Vorschuss ausgezahlt werden, bevor andere Komponenten der gewährten EIC-Mischfinanzierung bereitgestellt werden. Die Bereitstellung dieser Komponenten ist abhängig von der Erreichung der einzelnen vertraglich festgelegten Meilensteine.

(11)  Die Maßnahme wird ausgesetzt, geändert oder in hinreichend begründeten Fällen beendet, wenn die vertraglich festgelegten messbaren Etappenziele nicht erreicht werden. Sie wird auch beendet, wenn die erwartete Markteinführung, insbesondere in der Union, nicht erreicht werden kann.

Die Kommission kann in außergewöhnlichen Fällen und auf Empfehlung des EIC-Beirats beschließen, vorbehaltlich einer Projektüberprüfung durch externe unabhängige Experten die Unterstützung durch den EIC-Accelerator aufzustocken. Der Programmausschuss wird über solche Fälle unterrichtet.

Kapitel VI

Experten

Artikel 44

Bestellung unabhängiger externer Experten

(1)  Bestimmt und ausgewählt werden unabhängige externe Experten mittels Aufforderungen zur Einzelbewerbung oder an einschlägige Organisationen wie Forschungsagenturen, Forschungseinrichtungen, Universitäten, Normungsgremien, Organisationen der Zivilgesellschaft oder Unternehmen gerichtete Aufforderungen zur Erstellung einer Datenbank von Bewerbern.

Abweichend von Artikel 237 Absatz 3 der Haushaltsordnung kann die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung in außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Fällen, einzelne, nicht in der Datenbank erfasste Experten, die über die geeigneten Kompetenzen verfügen, in transparenter Weise auswählen, wenn es nicht gelungen ist, über eine Aufforderung zur Interessensbekundung geeignete unabhängige externe Experten zu ermitteln.

Diese Experten erklären, dass sie unabhängig und in der Lage sind, die Ziele im Rahmen von Horizont Europa zu unterstützen.

(2)  Nach Artikel 237 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung erfolgt die Vergütung unabhängiger externer Experten nach den Standardbedingungen. In gerechtfertigten und außergewöhnlichen Fällen kann insbesondere für hochrangige Experten und auf der Grundlage einschlägiger Marktstandards eine über den Standardbedingungen liegende Vergütung gewährt werden.

(3)  Zusätzlich zu Artikel 38 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung werden die Namen der unabhängigen externen Experten, die Finanzhilfeanträge evaluieren und ad personam bestellt werden, mindestens einmal jährlich auf der Internet-Seite der Kommission oder der Fördereinrichtung unter Angabe ihres Fachgebiets veröffentlicht. Diese Daten werden im Einklang mit den EU-Datenschutzbestimmungen erhoben, verarbeitet und veröffentlicht.

(3a)  Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung ergreift angemessene Maßnahmen zur Vorbeugung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Beteiligung unabhängiger externer Experten gemäß Artikel 61 und Artikel 150 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung stellt sicher, dass ein Experte, der sich in Bezug auf eine Frage, zu der er sich äußern soll, in einem Interessenkonflikt befindet, in Bezug auf diese spezielle Frage weder Bewertungen oder Beratungen abgibt noch unterstützend tätig wird.

(3-b)  Bei der Bestellung der unabhängigen externen Experten trifft die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung angemessene Maßnahmen, um innerhalb der Expertengruppen und Evaluierungsgremien entsprechend der Situation im jeweiligen Maßnahmenbereich eine ausgewogene Zusammensetzung in Bezug auf Qualifikationen, Erfahrung, Kenntnisse – auch in Bezug auf Spezialisierung – anzustreben, insbesondere was den Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften, die geografische Vielfalt und das Geschlecht betrifft.

(3b)  Gegebenenfalls wird für jeden Vorschlag eine angemessene Anzahl an unabhängigen Experten gewährleistet, damit die Qualität der Bewertung sichergestellt wird.

(3c)  Die Höhe der Vergütung sämtlicher unabhängiger und externer Experten wird dem Europäischen Parlament und dem Rat mitgeteilt. Die Vergütung wird durch die Ausgaben des Programms gedeckt.

TITEL III

MONITORING, KOMMUNIKATION, EVALUIERUNG UND KONTROLLE DES PROGRAMMS

Artikel 45

Monitoring und Berichterstattung

(1)  Die Kommission überwacht kontinuierlich das Management und die Durchführung von Horizont Europa und seines spezifischen Programms sowie die Tätigkeiten des EIT. Im Sinne von mehr Transparenz werden die entsprechenden Daten in zugänglicher Form und aktualisiert auch auf der Webseite der Kommission veröffentlicht.

Insbesondere werden Daten zu Projekten, die im Rahmen des ERC, von europäischen Partnerschaften, von Aufträgen, des EIC und des EIT gefördert werden, in dieselbe Datenbank aufgenommen.

Dies umfasst unter anderem Folgendes:

i)  zeitgebundene Indikatoren für die jährliche Berichterstattung über die Fortschritte des Programms bei der Erreichung der in Artikel 3 genannten und in Anhang V anhand von Wirkungspfaden abgesteckten Ziele;

ii)  Angaben zum Ausmaß der durchgängigen Berücksichtigung der Sozial- und Geisteswissenschaften, zum Verhältnis zwischen Tätigkeiten mit höherem und niedrigerem Technologie-Reifegrad in der kooperativen Forschung, zu den Fortschritten bei der Teilnahme von Widening-Ländern, zur geografischen Zusammensetzung von Konsortien bei kooperativen Projekten, zur Entwicklung der Gehälter von Forschern, zur Verwendung eines zweistufigen Einreichungs- und Bewertungsverfahrens, zu den Maßnahmen zur Erleichterung der kooperativen Verbindungen im Bereich der europäischen Forschung und Innovation, zum Einsatz der Evaluierung sowie zur Anzahl und Art von Beschwerden, zum Ausmaß der durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes und damit in Zusammenhang stehender Ausgaben, zur Beteiligung von KMU, zur Beteiligung des Privatsektors, zur Vertretung der Geschlechter bei geförderten Maßnahmen, in Evaluierungsgremien, Ausschüssen und beratenden Gruppen, zu den Exzellenzsiegeln, zu den europäischen Partnerschaften sowie der Kofinanzierungsquote, zur ergänzenden und kumulativen Förderung aus anderen Mitteln der Union, zu den Forschungsinfrastrukturen, zum Zeitraum bis zur Gewährung einer Finanzhilfe, zum Umfang der internationalen Zusammenarbeit, zur Bürgerbeteiligung und zur Beteiligung der Zivilgesellschaft;

iii)  das nach Projekten aufgeschlüsselte Ausgabenvolumen, damit spezifische Analysen, auch nach Interventionsbereich, durchgeführt werden können;

iv)  das Ausmaß der Überzeichnung, insbesondere in Bezug auf die Zahl von Vorschlägen und pro Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, ihre durchschnittliche Bewertung, der Anteil an Vorschlägen oberhalb und unterhalb der Qualitätsschwellenwerte.

(2)  Die Kommission wird ermächtigt, für Änderungen von Anhang V delegierte Rechtsakte nach Artikel 50 zu erlassen, um bei Bedarf die Indikatoren für die Wirkungspfade zu ergänzen oder zu ändern und um die Ausgangs- und Zielwerte festzulegen.

(3)  Mit dem Leistungsberichtsystem soll sichergestellt werden, dass die Daten für das Monitoring der Programmdurchführung und der Programmergebnisse effizient, wirksam und zeitnah erhoben werden, ohne dass den Begünstigten dadurch ein größerer Verwaltungsaufwand entsteht. Hierzu werden den Empfängern von Fördermitteln der Union und (gegebenenfalls) Mitgliedstaaten verhältnismäßige Vorgaben für die Berichterstattung auferlegt, und zwar auch auf Ebene der an den Maßnahmen beteiligten Forscher, damit deren Laufbahn und Mobilität nachverfolgt werden können.(33)

(3a)  Die quantitativen Daten werden so weit wie möglich durch eine von der Kommission und der Union oder den nationalen Fördereinrichtungen vorgenommene qualitative Analyse ergänzt.

(4)  Die Maßnahmen zur Erleichterung der kooperativen Verbindungen im Bereich der europäischen Forschung und Innovation werden im Rahmen der Arbeitsprogramme überwacht und geprüft.

Artikel 46

Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse

(1)  Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch eine kohärente, wirksame, verhältnismäßige und zielgruppenspezifische Information, auch der Medien und Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, einschließlich in Bezug auf Preisgelder).

(2)  Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Ferner übermittelt sie den Mitgliedstaaten und den Begünstigten rechtzeitig ausführliche Informationen. Faktengestützte Anbahnungsdienste auf der Grundlage von Analysedaten und Netzaffinitäten werden interessierten Rechtsträgern bereitgestellt, damit sie Konsortien für kooperative Projekte bilden können; dabei wird ein besonderer Schwerpunkt auf die Ermittlung von Vernetzungsmöglichkeiten für Rechtsträger aus im FuI-Bereich weniger leistungsstarken Mitgliedstaaten gelegt. Auf der Grundlage dieser Analysen können gezielte Anbahnungsveranstaltungen für spezifische Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen organisiert werden. Die dem Programm zugewiesenen finanziellen Mittel sollen auch zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Union beitragen, sofern sie mit den in Artikel 3 genannten Zielen in Zusammenhang stehen.

(3)  Außerdem legt die Kommission eine Strategie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse fest, damit die Ergebnisse und Erkenntnisse aus den Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Programms in größerem Umfang zur Verfügung stehen und weitergegeben werden – so erfolgt eine schnellere Markteinführung und die Wirkung des Programms wird gesteigert. Auch die dem Programm zugewiesenen finanziellen Mittel sollen zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Union ebenso beitragen wie die Tätigkeiten in den Bereichen Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, sofern sie mit den in Artikel 3 genannten Zielen in Zusammenhang stehen.

Artikel 47

Programmevaluierung

(1)  Die Programmevaluierungen werden so frühzeitig durchgeführt, dass ihre Ergebnisse in die Entscheidungsfindung über das Programm, seine Nachfolger und andere forschungs- und innovationsrelevante Initiativen einfließen können.

(2)  Die Zwischenevaluierung des Programms wird mit Unterstützung unabhängiger Experten, die auf der Grundlage eines transparenten Verfahrens ausgewählt werden, durchgeführt, sobald ausreichende Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, jedoch nicht später als vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. Sie enthält eine Portfolio-Analyse und eine Bewertung der langfristigen Auswirkungen der vorhergehenden Rahmenprogramme und bildet die Grundlage für eine möglicherweise notwendige Anpassung der Programmdurchführung und/oder Überprüfung des Programms. Bei der Zwischenevaluierung werden Wirksamkeit, Effizienz, Sachdienlichkeit, Kohärenz und europäischer Mehrwert des Programms bewertet.

(3)  Zum Ende der Programmdurchführung, jedoch nicht später als vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, muss die Kommission eine endgültige Evaluierung des Programms abgeschlossen haben. Sie enthält eine Bewertung der langfristigen Auswirkungen der vorhergehenden Rahmenprogramme.

(4)  Die Kommission veröffentlicht und verbreitet die Ergebnisse dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Bemerkungen und legt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vor.

Artikel 48

Rechnungsprüfungen

(1)  Das Kontrollsystem für das Programm gewährleistet ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen und Kontrolle unter Berücksichtigung der auf allen Ebenen, insbesondere bei den Begünstigten, anfallenden Kosten für die Verwaltung und sonstige Kontrollen. Die Regeln für Rechnungsprüfungen sind innerhalb des gesamten Programms klar, konsistent und kohärent.

(2)  Die Auditstrategie für das Programm stützt sich auf die Rechnungsprüfung einer repräsentativen Stichprobe der Ausgaben des gesamten Programms. In diese repräsentative Stichprobe werden zusätzlich Ausgaben einbezogen, die anhand einer Risikoabschätzung ausgewählt wurden. Maßnahmen, die gleichzeitig Fördermittel aus verschiedenen Unionsprogrammen erhalten, werden nur einmal überprüft, wobei alle beteiligten Programme und deren jeweils geltende Regeln berücksichtigt werden.

(3)  Darüber hinaus kann die Kommission oder die Fördereinrichtung auf kombinierte Systemüberprüfungen auf Ebene der Begünstigten zurückgreifen. Diese kombinierten Überprüfungen sind für bestimmte Arten von Begünstigten fakultativ und können aus einem System- und Verfahrensaudit bestehen, ergänzt durch ein Transaktionsaudit, das von einem zuständigen, unabhängigen Abschlussprüfer vorgenommen wird, der nach der Richtlinie 2006/43/EG(34) zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Rechnungsprüfungen befähigt ist. Sie können von der Kommission oder der Fördereinrichtung für die Feststellung verwendet werden, dass die Ausgaben nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung getätigt wurden, sowie für die Überprüfung des Umfangs von Ex-post-Audits und für die Ausstellung von Bescheinigungen über die Finanzaufstellung.

(4)  Nach Artikel 127 der Haushaltsordnung kann die Kommission oder die Fördereinrichtung auf Rechnungsprüfungen der Verwendung der Beiträge der Union zurückgreifen, die von anderen unabhängigen und fachkundigen Personen oder Stellen, auch solchen, die nicht von den Organen oder Einrichtungen der Union beauftragt wurden, durchgeführt wurden.

(5)  Rechnungsprüfungen können bis zu zwei Jahre nach Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden.

(5a)  Die Kommission veröffentlicht Leitlinien für Rechnungsprüfungen, um sicherzustellen, dass über die gesamte Dauer des Programms hinweg eine verlässliche und einheitliche Anwendung und Auslegung der Rechnungsprüfungsverfahren und -regeln erfolgt.

Artikel 49

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)  Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten der Finanzhilfen, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die im Rahmen dieser Verordnung Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen oder – im Fall von internationalen Organisationen gemäß den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen – Überprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(2)  Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann nach den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates festgelegten Bestimmungen und Verfahren administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union in Verbindung mit der Unionsförderung oder den Haushaltsgarantien im Rahmen dieser Verordnung vorliegt.

(3)  Außerdem können zuständige Behörden von Drittländern und internationale Organisationen aufgefordert werden, im Einklang mit den Rechtshilfeabkommen mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EuStA) zusammenzuarbeiten, wenn diese Ermittlungen zur Aufdeckung von Straftaten durchführt, die nach der Verordnung (EU) 2017/1939 in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

(4)  Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und anderen rechtlichen Verpflichtungen sowie in Vereinbarungen über eine Haushaltsgarantie, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen. Hierunter fallen auch Bestimmungen, die gewährleisten sollen, dass Dritte, die an der Ausführung von Unionsmitteln oder einer Finanzierungsmaßnahme beteiligt sind, die ganz oder teilweise durch eine Haushaltsgarantie unterstützt wird, gleichwertige Rechte gewähren.

Artikel 50

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 45 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

(3)  Die Befugnisübertragung nach Artikel 45 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Der Beschluss über den Widerruf berührt nicht die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ▌enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 45 Artikel 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

TITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 51

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 52

Übergangsbestimmungen

(1)  Diese Verordnung berührt nicht die Fortsetzung oder Änderung der Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1290/2013 durchgeführt werden und für die diese Verordnungen weiterhin gelten, bis sie abgeschlossen sind. Auch die Arbeitspläne und die in diesen vorgesehenen Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und der Basisrechtsakte der entsprechenden Fördereinrichtungen festgelegt wurden, fallen bis zu ihrem Abschluss weiterhin unter die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und die entsprechenden Basisrechtsakte.

(2)  Die Finanzausstattung für das Programm kann auch Ausgaben für technische und administrative Hilfe umfassen, die für die Sicherstellung des Übergangs zwischen dem Programm und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 53

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

GRUNDZÜGE DER TÄTIGKEITEN

Die in Artikel 3 dargelegten allgemeinen Ziele und Einzelziele des Programms werden umgesetzt durch die in diesem Anhang sowie in Anhang I zu dem Spezifischen Programm aufgeführten Interventionsbereiche und in ihren Grundzügen beschriebenen Tätigkeiten.

(1)  Pfeiler I „Wissenschaftsexzellenz

Dieser Pfeiler ist durch die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten im Einklang mit Artikel 4 auf Folgendes ausgerichtet: Förderung von Wissenschaftsexzellenz, Gewinnung der besten Talente für Europa, Bereitstellung angemessener Unterstützung für angehende Forscher und Unterstützung für die Schaffung und Verbreitung von Wissenschaftsexzellenz, hochwertigen Erkenntnissen, Methoden und Fähigkeiten, Technologien und Lösungen für globale soziale, ökologische und wirtschaftliche Herausforderungen. Dieser Pfeiler trägt ferner zu den in Artikel 3 aufgeführten anderen Einzelzielen des Programms bei.

(a)  Europäischer Forschungsrat: Bereitstellung attraktiver und flexibler Fördermittel, um es einzelnen, in einem unionsweiten Wettbewerb, der ausschließlich auf dem Kriterium der Exzellenz beruht, ausgewählten talentierten und kreativen Forschern – mit Schwerpunkt auf angehenden Forschern – und ihren Teams unabhängig von ihrer Nationalität und ihrem Herkunftsland zu ermöglichen, vielversprechende Wege in Pionierbereichen der Wissenschaft zu beschreiten.

Interventionsbereich: Pionierforschung

(b)  Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen: Durch Mobilität und Austausch über Grenzen, Sektoren und Fachbereiche hinweg erwerben Forscher neue Kenntnisse und Fähigkeiten, ▌werden die Systeme für ▌Ausbildung und Laufbahnentwicklung verbessert und wird die Einstellung auf Ebene der Einrichtungen und auf nationaler Ebene strukturiert und verbessert, und zwar unter Berücksichtigung der Europäischen Charta für Forscher und des Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern; dadurch helfen die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen dabei, in ganz Europa die Grundlagen der europäischen Spitzenforschung zu schaffen und tragen zur Förderung von Beschäftigung, Wachstum und Investitionen sowie zur Bewältigung aktueller und zukünftiger gesellschaftlicher Herausforderungen bei.

Interventionsbereiche: Förderung von Exzellenz durch grenz-, sektor- und fachbereichsübergreifende Mobilität von Forschern; Förderung neuer Fähigkeiten durch eine exzellente Ausbildung von Forschern; Förderung der Personalentwicklung und des Aufbaus von Kompetenzen innerhalb des Europäischen Forschungsraums; Verbesserung und Erleichterung von Synergien; Förderung der Öffentlichkeitsarbeit.

(c)  Forschungsinfrastrukturen: Europa mit Forschungsinfrastrukturen von Weltrang ausstatten, die den besten Forschern aus Europa und darüber hinaus zugänglich sind. Förderung der Nutzung bestehender Forschungsinfrastrukturen, einschließlich jener, die aus ESI-Fonds finanziert werden. Dadurch wird das Potenzial der Forschungsinfrastruktur, wissenschaftlichen Fortschritt und Innovation zu fördern und eine offene und exzellente Wissenschaft nach den FAIR-Grundsätzen zu ermöglichen, parallel zu Tätigkeiten in damit verbundenen EU-Politikbereichen und im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit gestärkt.

Interventionsbereiche: Konsolidierung und Ausbau der europäischen Forschungsinfrastrukturlandschaft; Öffnung, Integration und Vernetzung der Forschungsinfrastrukturen; das Innovationspotenzial europäischer Forschungsinfrastrukturen und Maßnahmen zugunsten von Innovation und Ausbildung; Stärkung der europäischen Forschungsinfrastrukturpolitik und der internationalen Zusammenarbeit.

(2)  Pfeiler II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas

Dieser Pfeiler ist durch die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten im Einklang mit Artikel 4 auf Folgendes ausgerichtet: Unterstützung der Hervorbringung und besseren Verbreitung hochwertiger neuer Erkenntnisse, Technologien und nachhaltiger Lösungen, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie, Stärkung der Wirkung von Forschung und Innovation in den Bereichen Entwicklung, Unterstützung und Umsetzung der Politik der Union ▌und Förderung der Übernahme innovativer Lösungen in der Industrie – insbesondere in KMU und Start-up-Unternehmen – und der Gesellschaft zur Bewältigung globaler Herausforderungen ▌. Dieser Pfeiler trägt ferner zu den in Artikel 3 aufgeführten anderen Einzelzielen des Programms bei.

Die Sozial- und Geisteswissenschaften, einschließlich spezifischer gezielter Tätigkeiten, werden vollständig in alle Cluster integriert.

Um möglichst große Wirkung, Flexibilität und Synergien zu erzielen, werden die Tätigkeiten in den Bereichen Forschung und Innovation in sechs Cluster gegliedert, die über europaweite Forschungsinfrastrukturen miteinander verbunden sind und für sich genommen und zusammen einen Anreiz für interdisziplinäre, sektorübergreifende, ressortübergreifende, grenzübergreifende und internationale Zusammenarbeit bieten werden. Dieser Pfeiler von Horizont Europa erfasst Tätigkeiten mit einer breiten Palette von Technologie-Reifegraden (TRL), darunter auch niedrigere TRL.

Jedes Cluster trägt zu mehreren Zielen für eine nachhaltige Entwicklung (SDG) bei und viele der SDG werden von mehr als einem Cluster unterstützt.

Die FuI-Tätigkeiten werden innerhalb der folgenden Cluster sowie clusterübergreifend umgesetzt:

(a)  Cluster „Gesundheit“: Verbesserung und Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürger aller Altersgruppen durch die Gewinnung neuer Kenntnisse, die Entwicklung innovativer Lösungen , die Sicherstellung der Berücksichtigung – sofern relevant – des Gleichstellungsaspekts für die Prävention, Diagnose, Beobachtung, Behandlung und Heilung von Krankheiten sowie die Entwicklung von Gesundheitstechnologien; Minderung von Gesundheitsrisiken, Schutz der Bevölkerung und Förderung von Gesundheit und Wohlergehen, auch am Arbeitsplatz; Verbesserung der Kosteneffizienz, der Zugangsgerechtigkeit und der Nachhaltigkeit der öffentlichen Gesundheitssysteme; Vermeidung und Bekämpfung von armutsbedingten Krankheiten; Unterstützung und Erleichterung der Mitwirkung der Patienten und Förderung ihrer Fähigkeit, die eigene Gesundheit selbst in die Hand zu nehmen.

Interventionsbereiche: Gesundheit im Verlauf des gesamten Lebens; umweltbedingte und soziale Gesundheitsfaktoren; nicht übertragbare und seltene Krankheiten; Infektionskrankheiten, einschließlich armutsbedingter und vernachlässigter Krankheiten; Instrumente, Technologien und digitale Lösungen für Gesundheit und Pflege, einschließlich personalisierter Medizin; Gesundheitssysteme.

(b)  Cluster „Kultur, Kreativität und inklusive ▌Gesellschaft“: Stärkung der ▌demokratischen Werte, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte, Erhaltung unseres kulturellen Erbes, Ermittlung des Potenzials der Kultur- und Kreativwirtschaft und Förderung eines sozioökonomischen Wandels, der zu Inklusion und Wachstum beiträgt, einschließlich Migrationssteuerung und Integration von Migranten.

Interventionsbereiche: Demokratie und Governance; Kultur, kulturelles Erbe und Kreativität; sozialer und wirtschaftlicher Wandel; ▌

(c)   Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“: Reaktion auf die Herausforderungen, die sich aus anhaltenden Sicherheitsbedrohungen, einschließlich Cyberkriminalität, sowie aus Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen ergeben.

Interventionsbereiche: katastrophenresiliente Gesellschaft; Schutz und Sicherheit; Cybersicherheit.

(d)   Cluster „Digitalisierung, Industrie und Weltraum“: Stärkung der Kapazitäten und Sicherung der Souveränität Europas in für Digitalisierung und Produktion wichtigen Schlüsseltechnologien sowie in der Weltraumtechnologie, und zwar entlang der gesamten Wertschöpfungskette, mit Blick auf den Aufbau einer wettbewerbsfähigen, digitalen, CO2-armen und kreislauforientierten Industrie; Sicherung einer nachhaltigen Rohstoffversorgung; Entwicklung fortgeschrittener Werkstoffe und Bereitstellung der Grundlage für Fortschritt und Innovation im Bereich der globalen gesellschaftlichen Herausforderungen.

Interventionsbereiche: Herstellungsverfahren; digitale Schlüsseltechnologien, einschließlich Quantentechnologien; neue Grundlagentechnologien; fortgeschrittene Werkstoffe; künstliche Intelligenz und Robotik; Internet der nächsten Generation; Hochleistungsrechnen und Massendatenverarbeitung (Big Data); kreislauforientierte Industrie; CO2-arme und saubere Industrien; Weltraumtätigkeiten, einschließlich Erdbeobachtung.

(e)  Cluster „Klima, Energie und Mobilität“: Bekämpfung des Klimawandels indem bessere Kenntnisse über seinen Verlauf und seine Ursachen, Risiken, Auswirkungen und Chancen erlangt, und die Sektoren Energie und Verkehr klima- und umweltfreundlicher, effizienter und wettbewerbsfähiger, intelligenter, sicherer und tragfähiger gemacht werden; Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen und von Energieeffizienz; Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Union gegenüber externen Schocks; Anpassung des Sozialverhaltens mit Blick auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung.

Interventionsbereiche: Klimaforschung und Lösungen für den Klimaschutz; Energieversorgung; Energiesysteme und -netze; Gebäude und Industrieanlagen in der Energiewende; Gemeinschaften und Städte; industrielle Wettbewerbsfähigkeit im Verkehrssektor; saubere, sichere und barrierefreie Verkehrslösungen und Mobilität; intelligente Mobilität; Energiespeicherung.

(f)   Cluster „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“: Umweltschutz, Wiederherstellung, nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung der natürlichen und biologischen Land-, Binnengewässer- und Meeresressourcen zur Beendigung der Erosion der biologischen Vielfalt sowie zur Sicherung der Nahrungsmittel- und Nährstoffversorgung für alle und des Übergangs zu einer CO2-armen und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft und einer nachhaltigen Bioökonomie.

Interventionsbereiche: Umweltüberwachung; biologische Vielfalt und natürliche Ressourcen; Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Gebiete; Meere, Ozeane und Binnengewässer; Lebensmittelsysteme; biobasierte Innovationssysteme in der Bioökonomie der EU; Kreislaufsysteme.

(g)   Direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs: Generierung hochwertiger wissenschaftlicher Erkenntnisse für effiziente und erschwingliche fundierte politische Strategien. Für neue Initiativen und Vorschläge für EU-Rechtsvorschriften werden sinnvoll gestaltete, transparente, umfassende und ausgewogene wissenschaftliche Grundlagen benötigt, während für die politische Umsetzung Daten gebraucht werden, damit sie gemessen und überwacht werden kann. Die JRC wird die Politik der Union über den gesamten Politikzyklus hinweg durch die Bereitstellung unabhängiger wissenschaftlicher Erkenntnisse und technischer Hilfe unterstützen. Die JRC wird den Schwerpunkt ihrer Forschung auf die politischen Prioritäten der EU ausrichten.

Interventionsbereiche: Gesundheit; Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft; zivile Sicherheit für die Gesellschaft; Digitalisierung, Industrie und Weltraum; Klima, Energie und Mobilität; Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt; Unterstützung für einen funktionierenden Binnenmarkt und die wirtschaftliche Governance der Union; Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften und bei der Entwicklung von Strategien für intelligente Spezialisierung; analytische Instrumente und Methoden für Politikgestaltung; Wissensmanagement; Wissens- und Technologietransfer; Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten für politische Plattformen.

(3)  Pfeiler III „Innovatives Europa

Im Rahmen dieses Pfeilers werden im Einklang mit Artikel 4 durch die nachstehend ausgeführten Tätigkeiten alle Formen der Innovation einschließlich nichttechnologischer Innovation – insbesondere bei KMU einschließlich Start-up-Unternehmen – durch die Erleichterung von technologischer Entwicklung und Demonstration und Wissenstransfer gefördert und die Einführung innovativer Lösungen gestärkt. Dieser Pfeiler trägt ferner zu den in Artikel 3 aufgeführten anderen Einzelzielen des Programms bei. Der EIC wird überwiegend durch zwei Instrumente umgesetzt werden: Pathfinder (hauptsächlich durch kooperative Forschung umgesetzt) und Accelerator.

(a)  Europäischer Innovationsrat: Hauptaugenmerk auf bahnbrechenden und disruptiven Innovationen mit Schwerpunkt speziell auf marktschaffenden Innovationen, jedoch auch Förderung aller Arten von Innovation, einschließlich inkrementeller Innovation.

Interventionsbereiche: Pathfinder (für fortgeschrittene Forschungsarbeiten): Förderung künftiger und sich abzeichnender bahnbrechender, marktschaffender und/oder technologieintensiver Technologien; Accelerator: Schließung der Finanzierungslücke zwischen den späten Stadien von Forschungs- und Innovationstätigkeiten und der Markteinführung, zur effektiven Einführung bahnbrechender marktschaffender Innovationen und zum Ausbau von Unternehmen, denen der Markt keine tragfähige Finanzierung bietet; ▌weitere Tätigkeiten wie Preise und Stipendien sowie Dienste, die Unternehmen einen Mehrwert bieten.

(b)  Europäische Innovationsökosysteme

Interventionsbereiche: Zu den Tätigkeiten wird insbesondere Folgendes gehören: Aufbau – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIT – von Verbindungen mit ▌nationalen und regionalen Akteuren der Innovation und Förderung der Umsetzung gemeinsamer grenzüberschreitender Innovationsprogramme durch Mitgliedstaaten, Regionen und assoziierte Staaten, vom Austausch von Praktiken und Kenntnissen im Bereich der Innovationsregulierung über den Ausbau persönlicher Kompetenzen für Innovation bis hin zu Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, einschließlich offener oder nutzergesteuerter Innovation, zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des europäischen Innovationssystems. Dies sollte in Synergie unter anderem mit der Unterstützung aus dem EFRE für Innovationsökosysteme und interregionale Partnerschaften in verschiedenen Bereichen der intelligenten Spezialisierung umgesetzt werden.

(c)  Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

Interventionsbereiche: Nachhaltige Innovationsökosysteme in ganz Europa; Innovationskompetenzen und unternehmerische Kompetenzen vor dem Hintergrund des lebenslangen Lernens, einschließlich Steigerung der Kapazitäten von Hochschuleinrichtungen in ganz Europa; neue Lösungen für den Markt, um globale Herausforderungen zu meistern; Synergien und Mehrwert innerhalb von „Horizont Europa“ schaffen.

(4)  Teil „Erhöhung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“

Im Rahmen dieses Pfeilers werden durch die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d aufgeführten Einzelziele verfolgt. Zudem wird ein Beitrag zu den anderen in Artikel 3 aufgeführten Einzelzielen des Programms geleistet. Dieser Teil wird Unterstützung für das gesamte Programm bieten und gleichzeitig Tätigkeiten unterstützen, die beitragen zur Gewinnung von Talenten durch Förderung der Mobilität von Intelligenz und der Vermeidung von Intelligenzabwanderung, zu einem stärker wissensbasierten, innovativeren und geschlechtergerechteren Europa ▌, das im globalen Wettbewerb an vorderster Front steht, zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und somit zur europaweiten Optimierung der Stärken und des Potenzials auf nationaler Ebene in einem gut funktionierenden Europäischen Forschungsraum, wo der Austausch von Wissen und hochqualifizierten Arbeitskräften frei und in ausgewogener Weise erfolgt, wo ▌die Ergebnisse von FuI umfassend verbreitet und von gut informierten Bürgerinnen und Bürgern, die diesen Ergebnissen vertrauen, verstanden werden und ▌der Gesellschaft insgesamt zugutekommen, und wo die Politik der EU, insbesondere die FuI-Politik, sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse von hoher Qualität stützt.

Er unterstützt außerdem Tätigkeiten, die auf die Verbesserung der Qualität der Vorschläge von Rechtsträgern aus im FuI-Bereich weniger leistungsstarken Mitgliedstaaten abzielen, wie professionelle Überprüfung und Beratung vor der Einreichung von Vorschlägen, und auf die Förderung der Tätigkeiten der nationalen Kontaktstellen zur Unterstützung der internationalen Vernetzung, sowie Tätigkeiten, die auf die Unterstützung von Rechtsträgern aus im FuI-Bereich weniger leistungsstarken Mitgliedstaaten beim Anschluss an bereits ausgewählte kooperative Projekte abzielen, an denen noch keine Rechtsträger aus diesen Mitgliedstaaten beteiligt sind.

Interventionsbereiche: Erhöhung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz, auch durch Teambildung, Twinning, EFR-Lehrstühle, COST, Exzellenzinitiativen und Tätigkeiten zur Förderung der Mobilität von Intelligenz; Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems, beispielsweise auch durch Unterstützung der Reform der nationalen Forschungs- und Innovationspolitik, durch die Bereitstellung eines attraktiven beruflichen Umfelds und durch die Unterstützung von Geschlechtergleichstellung und Bürgerwissenschaft.

ANHANG Ia

EUROPÄISCHES INNOVATIONS- UND TECHNOLOGIEINSTITUT (EIT)

Bei der Durchführung der Programmtätigkeiten des EIT gilt Folgendes:

1.  Hintergrund

Wie in dem Bericht der hochrangigen Gruppe zur Maximierung der Wirkung der Forschung und Innovation in der EU (hochrangige Lamy-Gruppe) ausdrücklich festgestellt wurde, gilt es, für die Zukunft auszubilden und in Menschen zu investieren, die den Wandel herbeiführen. Vor allem die Hochschuleinrichtungen in Europa sind aufgefordert, unternehmerisches Denken zu fördern, Grenzen zwischen den Disziplinen einzureißen und eine starke, interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen dem akademischen Bereich und der Industrie zu institutionalisieren. Jüngsten Erhebungen zufolge ist für europäische Gründer von Start-up-Unternehmen der Zugang zu begabten Menschen der bei Weitem wichtigste Faktor bei der Standortwahl. Unternehmerische Bildung, Ausbildungsmöglichkeiten und die Entwicklung kreativer Fähigkeiten spielen eine entscheidende Rolle dabei, künftige Innovatoren heranzuziehen und für bereits vorhandene Innovatoren bessere Möglichkeiten dafür zu schaffen, dass ihre Unternehmen expandieren und mehr Erfolg haben können. Der Zugang zu unternehmerischem Talent, gepaart mit dem Zugang zu professionellen Dienstleistungen, Kapital und Märkten auf EU-Ebene, und das Zusammenführen zentraler Innovationsakteure um ein gemeinsames Ziel herum sind entscheidende Faktoren für die Pflege eines Innovationsökosystems. Um eine kritische Masse vernetzter, EU-weiter unternehmerischer Cluster und Ökosysteme zu erreichen, müssen die Anstrengungen in der gesamten EU aufeinander abgestimmt werden.

Das EIT ist heute Europas größtes integriertes Innovationsökosystem, das Partner aus Wirtschaft, Forschung, Bildung und darüber hinaus zusammenbringt. Das EIT wird seine Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC), bei denen es sich um groß angelegte europäische Partnerschaften handelt, die sich mit bestimmten globalen Herausforderungen befassen, weiterhin unterstützen und die um sie herum bestehenden Innovationsökosysteme stärken. Hierzu wird es die Integration der Bildung, Forschung und Innovation auf höchstem Niveau unterstützen und so innovationsförderliche Rahmenbedingungen schaffen sowie in enger Synergie und Komplementarität mit dem EIC eine neue Generation von Unternehmern fördern und unterstützen und Anreize für die Gründung innovativer Unternehmen schaffen.

Europaweit bedarf es noch weiterer Anstrengungen, um Ökosysteme zu entwickeln, in denen Forscher, Innovatoren, Industriebranchen und Regierungen problemlos interagieren können. Innovationsökosysteme funktionieren nach wie vor nicht optimal, was auf eine Reihe von Gründen zurückzuführen ist, z. B. auf folgende:

–  Die Interaktion zwischen den Innovationsakteuren wird nach wie vor durch organisatorische, regulatorische und kulturelle Barrieren zwischen ihnen behindert.

–  Die Bemühungen, die Innovationsökosysteme zu stärken, werden koordiniert und eindeutig auf konkrete Ziele und Wirkungen ausgerichtet.

Um künftige gesellschaftliche Herausforderungen bewältigen, die mit neuen Technologien verbundenen Chancen nutzen und zu einem umweltfreundlichen und nachhaltigen Wirtschaftswachstum, zu Beschäftigung, zu Wettbewerbsfähigkeit und zum Wohlergehen der europäischen Bürger beitragen zu können, muss die Innovationskapazität Europas weiter gestärkt werden, und zwar dadurch, dass das bestehende Umfeld gestärkt und die Entstehung eines neuen Umfelds gefördert wird, das die Zusammenarbeit und Innovationen begünstigt, die Innovationsfähigkeit des akademischen Bereichs und des Forschungssektors gestärkt wird, eine neue Generation von Unternehmern unterstützt wird, Anreize für die Gründung und Entwicklung innovativer Unternehmen geschaffen sowie die Sichtbarkeit und Anerkennung der von der EU geförderten Forschungs- und Innovationstätigkeiten, insbesondere der EIT-Förderung, in der breiten Öffentlichkeit verbessert werden.

Die Art und das Ausmaß der Herausforderungen im Innovationsbereich erfordern den Austausch und die Mobilisierung von Akteuren und Ressourcen auf europäischer Ebene durch die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit. Die Abschottung zwischen Fachbereichen und entlang der Wertschöpfungsketten muss beendet werden, und es muss ein günstiges Umfeld für einen tatsächlichen Austausch von Wissen und Kompetenz sowie für die Entwicklung und Gewinnung unternehmerischer Talente geschaffen werden. Durch die Strategische Innovationsagenda des EIT werden die Kohärenz mit den Herausforderungen von Horizont Europa sowie die Komplementarität mit dem EIC sichergestellt.

2.  Interventionsbereiche

2.1.  Nachhaltige Innovationsökosysteme in ganz Europa

Das EIT wird im Einklang mit der Verordnung über das EIT und der Strategischen Innovationsagenda des EIT eine größere Rolle bei der Stärkung nachhaltiger, sich an Herausforderungen orientierender Innovationsökosysteme in ganz Europa spielen. Insbesondere wird das EIT weiterhin in erster Linie über seine Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) tätig sein, d. h. über die groß angelegten europäischen Partnerschaften, die sich mit bestimmten gesellschaftlicher Herausforderungen befassen. Es wird die um sie herum bestehenden Innovationsökosysteme durch deren Öffnung und durch die Förderung der Integration von Forschung, Innovation und Bildung stärken. Darüber hinaus wird das EIT Innovationsökosysteme europaweit stärken, und zwar durch den Ausbau seines Regionalen Innovationsschemas (EIT-RIS) ▌. Das EIT wird mit Innovationsökosystemen zusammenarbeiten, die aufgrund ihrer Strategie, thematischen Ausrichtung und beabsichtigten Wirkung über ein hohes Innovationspotenzial verfügen, und zwar in enger Synergie mit Strategien und Plattformen für intelligente Spezialisierung.

–  Stärkung der Wirksamkeit der bestehenden KIC und mehr Offenheit bestehender KIC für neue Partner, wodurch langfristig der Übergang zur Eigenständigkeit ermöglicht wird, sowie Analyse der Notwendigkeit, neue KIC zu gründen, um globale Herausforderungen zu bewältigen; die spezifischen Themenbereiche werden unter Berücksichtigung der strategischen Planung in der Strategischen Innovationsagenda festgelegt;

–  Beschleunigung der Entwicklung von Regionen in Richtung Exzellenz in Ländern, die in der Strategischen Innovationsagenda festgelegt sind, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit den Strukturfonds und anderen einschlägigen Förderprogrammen der EU.

2.2.  Innovationskompetenzen und unternehmerische Kompetenzen vor dem Hintergrund des lebenslangen Lernens, einschließlich Steigerung der Kapazitäten von Hochschuleinrichtungen in ganz Europa

Die EIT-Tätigkeiten im Bildungsbereich werden dahingehend ausgebaut, dass sie Innovationen und Unternehmergeist durch zielgerichtete allgemeine und berufliche Bildung fördern. Eine stärkere Ausrichtung auf die Entwicklung des Humankapitals wird darauf basieren, dass die vorhandenen EIT-KIC-Bildungsprogramme ausgebaut werden, damit Studierenden und Fachkräften weiterhin erstklassige Lehrpläne auf der Grundlage von Innovation, Kreativität und Unternehmertum, insbesondere im Einklang mit der EU-Strategie für Kompetenzen in der Industrie, geboten werden. Dies kann Forscher und Innovatoren einschließen, die im Rahmen anderer Teile von Horizont Europa, insbesondere der MSCA, gefördert werden. Das EIT wird auch die Modernisierung der Hochschuleinrichtungen in ganz Europa und ihre Einbindung in Innovationsökosysteme unterstützen, indem es ihr unternehmerisches Potenzial und ihre unternehmerischen Fähigkeiten fördert und ausbaut und sie dazu auffordert, neue Qualifikationserfordernisse besser zu antizipieren.

–  Entwicklung innovativer Lehrpläne unter Berücksichtigung der künftigen Bedürfnisse von Gesellschaft und Wirtschaft und Entwicklung von Querschnittsprogrammen, die Studierenden, Unternehmern und Fachkräften in ganz Europa und darüber hinaus angeboten werden sollen und bei denen fach- und sektorspezifisches Wissen mit ▌innovationsorientierten und unternehmerischen Fertigkeiten, etwa ▌High-Tech-Kompetenzen für digitale Schlüsseltechnologien, kombiniert werden;

–  Stärkung und Ausweitung des EIT-Gütesiegels zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Anerkennung von Bildungsprogrammen des EIT auf der Grundlage von Partnerschaften zwischen verschiedenen Hochschuleinrichtungen, Forschungszentren und Unternehmen bei gleichzeitiger Verbesserung seiner Gesamtqualität durch Bereitstellung von Lehrplänen mit einem „Learning-by-doing“-Ansatz und von Angeboten für eine zielgerichtete unternehmerische Bildung sowie internationale, organisationsübergreifende und sektorübergreifende Mobilität;

–  Entwicklung von innovationsbezogenen und unternehmerischen Fähigkeiten im Hochschulwesen dadurch, dass das Fachwissen der EIT-Gemeinschaft hinsichtlich der Herstellung von Verbindungen zwischen dem Bildungssektor, der Forschung und Unternehmen mobilisiert und gefördert wird;

–  Stärkung der Rolle der EIT-Alumni-Community als Vorbild für neue Studierende und als ein starkes Instrument, mit dem die Wirkung des EIT kommuniziert werden kann.

2.3.  Neue Lösungen für den Markt, um globale Herausforderungen zu meistern

Das EIT wird Unternehmern, Innovatoren, Forschern, Pädagogen, Studierenden und anderen Innovationsakteuren bei durchgängiger Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung die Zusammenarbeit in fachübergreifenden Teams erleichtern, ihnen die Möglichkeiten dazu geben und sie auszeichnen, damit sie Ideen generieren und diese sowohl in inkrementelle als auch disruptive Innovationen umwandeln. Die Tätigkeiten werden sich durch einen an der offenen Innovation ausgerichteten, grenzüberschreitenden Ansatz auszeichnen und sich auf die Berücksichtigung relevanter Tätigkeiten des Wissensdreiecks konzentrieren, die für deren Erfolg maßgeblich sind (die Projektförderer können z. B. ihren Zugang zu besonders qualifizierten Hochschulabsolventen, zu Hauptnutzern, zu Start-up-Unternehmen mit innovativen Ideen, zu Nicht-EU-Unternehmen mit relevanten zusätzlichen Aktivposten usw.) verbessern.

–  Unterstützung der Entwicklung neuer Produkte, Dienstleistungen und Marktchancen, hinsichtlich derer die Akteure des Wissensdreiecks zusammenarbeiten werden, um ▌Lösungen für globale Herausforderungen zu entwickeln;

–  Vollständige Integration der gesamten Innovationswertschöpfungskette: vom Studierenden bis zum Unternehmer, von der Idee zum Produkt, vom Labor bis zum Kunden. Dies beinhaltet Unterstützung für Start-up-Unternehmen und die Expansion von Unternehmen.

–  Bereitstellung hochwertiger Dienstleistungen und Unterstützung innovativer Unternehmen, einschließlich der technischen Hilfe für die „Feinabstimmung“ von Produkten oder Dienstleistungen, inhaltliches Mentoring, Unterstützung bei der Gewinnung von Zielkunden und der Kapitalbeschaffung, damit diese Unternehmen rasch auf den Markt gelangen und ihr Wachstum beschleunigen können.

2.4.  Synergien und Mehrwert innerhalb von Horizont Europa

Das EIT wird seine Bemühungen verstärken, Synergien und wechselseitige Ergänzungen zwischen bestehenden KIC und mit verschiedenen Akteuren und Initiativen auf EU-Ebene und auf globaler Ebene nutzbar zu machen, und wird sein Netz kooperierender Organisationen sowohl auf strategischer als auch auf operativer Ebene ausbauen und dabei Doppelungen vermeiden.

–  Enge Zusammenarbeit mit dem EIC und InvestEU bei der wirkungsvolleren Organisation der Förderung (d. h. Finanzierung und Dienstleistungen), die innovativen Unternehmen, vor allem durch KIC, im Start-up- und im Expansionsstadium angeboten wird;

–  Planung und Durchführung der EIT-Tätigkeiten mit dem Ziel, in möglichst großem Umfang Synergien und Komplementaritäten mit anderen Teilen des Programms zu realisieren.

–  Kontaktpflege mit den EU-Mitgliedstaaten sowohl auf nationaler als auch regionaler Ebene zur Einrichtung eines strukturierten Dialogs und zur Koordinierung der Bemühungen um Synergien mit ▌nationalen und regionalen Initiativen, einschließlich Strategien für intelligente Spezialisierung, gegebenenfalls auch durch die Umsetzung „europäischer Innovationsökosysteme“, um bewährte Verfahren und Erkenntnisse zu ermitteln, auszutauschen und zu verbreiten;

–  Austausch und Verbreitung innovativer Praktiken und Erkenntnisse in ganz Europa und über Europa hinaus, um in Koordinierung mit anderen Teilen von Horizont Europa einen Beitrag zur Innovationspolitik in Europa zu leisten;

–  Bereitstellung von Input zu Diskussionen über die Innovationspolitik und Beitrag zur Gestaltung und Umsetzung der politischen Prioritäten der EU durch eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit allen relevanten Dienststellen der Europäischen Kommission, anderen EU-Programmen und ihren Interessenträgern sowie weitere Sondierung von Möglichkeiten im Rahmen der Initiativen zur Umsetzung politischer Maßnahmen;

–  Nutzung von Synergien mit anderen EU-Programmen, auch solchen, welche die Entwicklung von Humankapital und Innovationen fördern (z. B. COST, ESF+, EFRE, Erasmus+, Kreatives Europa und COSME Plus/Binnenmarkt, InvestEU);

–  Aufbau strategischer Allianzen mit zentralen Innovationsakteuren auf EU-Ebene und internationaler Ebene und Unterstützung der KIC zwecks Ausbau der Zusammenarbeit mit und der Verbindungen zu wichtigen Wissensdreieck-Partnern aus Drittländern, um neue Märkte für von den KIC unterstützte Lösungen zu erschließen und Finanzierungen sowie Talente aus dem Ausland anzuziehen; die Beteiligung von Drittländern wird mit Blick auf die Grundsätze der Gegenseitigkeit und des gegenseitigen Nutzens gefördert.

ANHANG III

PARTNERSCHAFTEN

Europäische Partnerschaften werden anhand folgender Kriterien ausgewählt und umgesetzt, überwacht, evaluiert, schrittweise beendet oder verlängert:

1)  Auswahl

(a)  Nachweis, dass die europäische Partnerschaft durch Einbeziehung und Engagement von Partnern die entsprechenden Ziele des Programms wirksamer verwirklichen kann; insbesondere müssen deutliche Wirkungen für die EU und ihre Bürger erzielt werden, vor allem im Hinblick auf die globalen Herausforderungen und Forschungs- und Innovationsziele, die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der EU, die Nachhaltigkeit und den Beitrag zur Stärkung des Europäischen Forschungs- und Innovationsraums und gegebenenfalls internationaler Vereinbarungen;

bei institutionellen europäischen Partnerschaften, die nach Artikel 185 AEUV eingerichtet wurden, ist die Teilnahme von mindestens 40 % der EU-Mitgliedstaaten Pflicht;

(b)  Kohärenz und Synergien der europäischen Partnerschaft innerhalb der Forschungs- und Innovationslandschaft der EU, wobei die im Rahmen von Horizont Europa geltenden Regeln möglichst weitgehend einzuhalten sind;

(c)  Transparenz und Offenheit der europäischen Partnerschaft in Bezug auf die Festlegung von Prioritäten und Zielen in Form der erwarteten Ergebnisse und Auswirkungen sowie in Bezug auf die Einbeziehung von ▌Partnern und Interessenträgern aus der gesamten Wertschöpfungskette sowie aus verschiedenen Sektoren, mit verschiedenem Hintergrund und aus verschiedenen Fachbereichen, gegebenenfalls auch von internationalen Partnern und Interessenträgern, wenn dies zweckmäßig ist und die europäische Wettbewerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt; eindeutige Modalitäten für die Förderung der Beteiligung von KMU und für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, insbesondere durch KMU, einschließlich durch zwischengeschaltete Organisationen;

(d)  Ex-ante-Nachweis der Zusätzlichkeit und der Richtwirkung der europäischen Partnerschaft, einschließlich einer gemeinsamen strategischen Vision ihres Zwecks. Diese Vision muss u. a. Folgendes umfassen:

–  Angabe messbarer, innerhalb bestimmter Fristen erwarteter Leistungen, Ergebnisse und Wirkungen, einschließlich des zentralen wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen Werts für die Union;

–  Nachweis der erwarteten qualitativen und erheblichen quantitativen Hebelwirkungen, einschließlich einer Methode zur Messung der zentralen Leistungsindikatoren;

–  Konzepte, die für eine flexible Umsetzung sorgen und Anpassungen an sich ändernde politische, gesellschaftliche und/oder marktbedingte Erfordernisse oder wissenschaftliche Fortschritte ermöglichen, um die Kohärenz der Politik zwischen regionaler, nationaler und EU-Ebene zu erhöhen;

–  Ausstiegsstrategie und Maßnahmen für eine stufenweise Beendigung der Teilnahme am Programm;

(e)  Ex-ante-Nachweis der langfristigen Verpflichtung der Partner, einschließlich des Nachweises über einen Mindestanteil öffentlicher und/oder privater Investitionen;

bei institutionellen europäischen Partnerschaften, die gemäß Artikel 185 oder 187 AEUV eingerichtet werden, müssen die in Form von Geld- und/oder Sachleistungen erbrachten Beiträge anderer Partner als der Union mindestens 50 % betragen und können sich auf bis zu 75 % der aggregierten Mittelbindungen der Europäischen Partnerschaft belaufen. Für jede solche institutionelle europäische Partnerschaft wird ein Teil der Beiträge anderer Partner als der Union in Form von finanziellen Beiträgen geleistet. Für andere Partner als die Union und die teilnehmenden Staaten sollten die finanziellen Beiträge hauptsächlich dazu dienen, die Verwaltungskosten sowie die Kosten für Koordinierung und Unterstützung und für andere nicht wettbewerbsorientierte Tätigkeiten zu decken.

(ea)  Im Einvernehmen mit den regionalen Behörden wird der EFRE als Teil des nationalen Beitrags zu Kofinanzierungsmaßnahmen des Programms unter Beteiligung der Mitgliedstaaten akzeptiert.

2)  Durchführung

(a)  Systemischer Ansatz zur Sicherstellung der aktiven und frühzeitigen Einbeziehung der Mitgliedstaaten und der Erreichung der erwarteten Wirkungen der Europäischen Partnerschaft durch die flexible Durchführung gemeinsamer Maßnahmen mit hohem europäischem Mehrwert, die über gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Forschungs- und Innovationstätigkeiten hinausgehen, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Markteinführung oder der Berücksichtigung in Regulierung oder Politik;

(b)  geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der kontinuierlichen Offenheit der Initiative und ihrer Transparenz bei der Umsetzung, insbesondere in Bezug auf die Prioritätensetzung und die Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Informationen über die Funktionsweise der Governance, die Sichtbarkeit der Union, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, einschließlich einer klaren Strategie für den offenen Zugang/die Nutzung entlang der gesamten Wertschöpfungskette; geeignete Maßnahmen zur Information von KMU und zur Förderung der Teilnahme von KMU;

(c)  Koordinierung und/oder gemeinsame Tätigkeiten mit anderen einschlägigen Initiativen im Bereich Forschung und Innovation, um einen optimalen Grad an Verknüpfungen sicherzustellen und Synergien wirksam zu nutzen, u. a. zur Bewältigung potenzieller Hemmnisse bei der Durchführung auf nationaler Ebene und zur Steigerung der Kostenwirksamkeit;

(d)  ▌Verpflichtungen ▌in Bezug auf die in Form von finanziellen Leistungen und/oder Sachleistungen erbrachten Beiträge aller Partner gemäß den nationalen Rechtsvorschriften während der gesamten Laufzeit der Initiative;

(e)  bei institutionellen europäischen Partnerschaften Zugang der Kommission zu den Ergebnissen und anderen maßnahmenbezogenen Informationen, zum Zweck der Entwicklung, Durchführung und Überwachung der Politik oder bestimmter Programme der Union.

3)  Überwachung

(a)  Ein Überwachungssystem gemäß den Anforderungen von Artikel 45, um die Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung spezifischer politischer Ziele sowie die Leistungen und zentralen Leistungsindikatoren zu verfolgen, die eine Bewertung der Auswirkungen und des potenziellen Bedarfs an Korrekturmaßnahmen im zeitlichen Verlauf ermöglichen;

(b)  regelmäßige gezielte Berichterstattung über quantitative und qualitative Hebelwirkungen, unter anderem zu zugesagten und tatsächlich bereitgestellten Beiträgen in Form von finanziellen Leistungen und Sachleistungen, zur Sichtbarkeit und Positionierung im internationalen Kontext sowie zu den Auswirkungen auf die forschungs- und innovationsbezogenen Risiken von Privatsektorinvestitionen;

(c)  detaillierte Informationen zum Evaluierungsverfahren und den Ergebnissen aller Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Partnerschaften, die in einer gemeinsamen elektronischen Datenbank rechtzeitig verfügbar und zugänglich sind.

4)  Evaluierung, stufenweise Beendigung und Verlängerungen

(a)  Evaluierung der auf Unionsebene und nationaler Ebene erzielten Wirkungen in Bezug auf festgelegte Ziele und zentrale Leistungsindikatoren, die in die in Artikel 47 genannte Programmevaluierung einfließen, einschließlich einer Bewertung des wirksamsten Interventionsmodus für künftige Maßnahmen sowie Positionierung etwaiger Verlängerungen einer europäischen Partnerschaft innerhalb der Gesamtlandschaft der europäischen Partnerschaft und in Bezug auf ihre strategischen Prioritäten;

(b)  in Ermangelung einer Verlängerung geeignete Maßnahmen zur stufenweisen Beendigung der Finanzierung über das Rahmenprogramm nach den ▌Bedingungen und dem Zeitplan, die mit den rechtlich verpflichteten Partnern ex-ante vereinbart wurden, unbeschadet der etwaigen Fortsetzung der transnationalen Finanzierung über nationale Programme oder andere Unionsprogramme sowie unbeschadet privater Investitionen und laufender Projekte.

ANHANG IV

SYNERGIEN MIT ANDEREN PROGRAMMEN

1.  Durch Synergien mit dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Gemeinsame Agrarpolitik - GAP) wird Folgendes sichergestellt:

a)  der Forschungs- und Innovationsbedarf des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete in der EU wird insbesondere im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“(35) ermittelt und bei der strategischen Forschungs- und Innovationsplanung des Programms und in den Arbeitsprogrammen berücksichtigt;

b)  die GAP nutzt die Ergebnisse von Forschung und Innovation optimal und fördert die Nutzung, Umsetzung und Einführung innovativer Lösungen, einschließlich solcher, die im Rahmen von Projekten erarbeitet wurden, die von den Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation, von der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ und von einschlägigen Wissens- und Innovationsgemeinschaften des EIT (KIC) finanziert wurden;

c)  aus dem ELER wird die Einführung und Verbreitung von Wissen und Lösungen unterstützt, die auf die Ergebnisse des Programms zurückgehen und zu einem dynamischeren Agrarsektor und zu neuen Möglichkeiten für die Entwicklung ländlicher Gebiete führen.

2.  Durch Synergien mit dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) wird Folgendes sichergestellt:

a)  das Programm und der EMFF sind umfassend miteinander verknüpft, da der Forschungs- und Innovationsbedarf der EU im Bereich Meeres- und Seeverkehrspolitik in der strategischen Forschungs- und Innovationsplanung des Programms Niederschlag findet;

b)  aus dem EMFF wird die Einführung neuartiger Technologien und innovativer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen unterstützt, insbesondere solcher, die im Rahmen des Programms in den Bereichen Meeres- und Seeverkehrspolitik erarbeitet wurden; aus dem EMFF werden auch die Erhebung von Bodendaten und die Datenverarbeitung gefördert und es werden die im Rahmen des Programms geförderten einschlägigen Maßnahmen verbreitet, was wiederum zur Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Meerespolitik der EU und der internationalen Meerespolitik und zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen beiträgt.

3.  Durch Synergien mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) wird Folgendes sichergestellt:

a)  Vorkehrungen für eine kombinierte Finanzierung aus dem EFRE und Horizont Europa werden genutzt, um Tätigkeiten zu unterstützen, die eine Brücke zwischen regionalen operationellen Programmen, Strategien für intelligente Spezialisierung und internationalen Spitzenleistungen in Forschung und Innovation schlagen, einschließlich gemeinsamer transregionaler/transnationaler Programme und europaweiter Forschungsinfrastrukturen‚ mit dem Ziel, den Europäischen Forschungsraum zu stärken;

aa)  EFRE-Mittel können auf freiwilliger Basis zur Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen des Programms, insbesondere des Exzellenzsiegels, übertragen werden;

b)  der EFRE konzentriert sich unter anderem auf die Entwicklung und Stärkung regionaler und lokaler Forschungs- und Innovationsökosysteme und des industriellen Wandels, einschließlich Förderung der Übernahme von Ergebnissen und der Einführung neuartiger Technologien und innovativer Lösungen aus den Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation durch den EFRE;

ba)  bestehende regionale Ökosysteme, Netzwerke der Plattform und regionale Strategien werden verbessert;

4.  Durch Synergien mit dem Europäischen Sozialfonds+ (ESF+) wird Folgendes sichergestellt:

a)  der ESF+ kann innovative Curricula, die im Rahmen des Programms gefördert werden, über nationale oder regionale Programme allgemein einführen und ausbauen, um Menschen die Fähigkeiten und Kompetenzen zu vermitteln, die sie für die Arbeitsplätze der Zukunft benötigen;

b)  Regelungen für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel aus dem ESF+ können auf freiwilliger Basis genutzt werden, um Tätigkeiten des Programms zur Förderung der Entwicklung des Humankapitals in Forschung und Innovation mit dem Ziel zu unterstützen, den Europäischen Forschungsraum zu stärken; [Änd. 148]

c)  im Rahmen des Abschnitts „Gesundheit“ des Europäischen Sozialfonds+ werden innovative Technologien und neue Geschäftsmodelle und -lösungen, insbesondere solche, die im Rahmen der Programme erarbeitet wurden, allgemein eingeführt, um zu innovativen, effizienten und nachhaltigen Gesundheitssystemen in den Mitgliedstaaten beizutragen und den Zugang der europäischen Bürger zu einer besseren und sichereren Gesundheitsversorgung zu erleichtern.

5.  Durch Synergien mit der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) wird Folgendes sichergestellt:

a)  der Forschungs- und Innovationsbedarf in den Bereichen Verkehr, Energie und im digitalen Sektor innerhalb der EU wird im Zuge der strategischen Forschungs- und Innovationsplanung im Rahmen des Programms ermittelt und festgelegt;

b)  durch die Fazilität „Connecting Europe“ werden die breitere Einführung und der Einsatz innovativer neuer Technologien und Lösungen in den Bereichen Verkehr, Energie und digitale physische Infrastrukturen unterstützt, insbesondere von Technologien und Lösungen, die aus den Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation resultieren;

c)  der Austausch von Informationen und Daten zwischen Projekten des Rahmenprogramms und Projekten der CEF wird erleichtert, indem beispielsweise Technologien des Rahmenprogramms herausgestellt werden, die eine hohe Marktreife aufweisen und durch die CEF weiter ausgebaut werden könnten.

6.  Durch Synergien mit dem Programm „Digitales Europa“ wird Folgendes sichergestellt:

a)  während verschiedene thematische Bereiche, die von dem Programm und dem DEP abgedeckt werden, nahe beieinander liegen, sind die Art der zu fördernden Maßnahmen, die erwarteten Ergebnisse und die Interventionslogik der beiden Programme unterschiedlich und ergänzen sich gegenseitig;

b)  der Forschungs- und Innovationsbedarf im Zusammenhang mit digitalen Aspekten wird ermittelt und in den strategischen Forschungs- und Innovationsplänen des Programms festgelegt; dazu gehören Forschung und Innovation für Hochleistungsrechner, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Distributed-Ledger-Technologien, Quantentechnologien, und zwar im Rahmen einer Verbindung digitaler Technologien mit anderen Schlüsseltechnologien und mit nichttechnologischen Innovationen; Unterstützung für die Expansion von Unternehmen, die bahnbrechende Innovationen einführen (bei denen es sich vielfach um eine Kombination digitaler und physischer Technologien handeln wird); die Integration der Digitaltechnik innerhalb des gesamten Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“; die Förderung digitaler Forschungsinfrastrukturen;

c)  bei dem DEP liegt der Schwerpunkt auf dem großmaßstäblichen Aufbau digitaler Kapazitäten und Infrastrukturen in den Bereichen Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Distributed-Ledger-Technologien, Quantentechnologien und fortgeschrittene digitale Kompetenzen, mit dem Ziel einer europaweiten breiten Einführung und Verbreitung kritischer bestehender oder geprüfter innovativer digitaler Lösungen innerhalb eines EU-Rahmens in Bereichen von öffentlichem Interesse (wie Gesundheit, öffentliche Verwaltung, Justiz und Bildung) oder in Fällen von Marktversagen (z. B. Digitalisierung der Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen); das DEP wird hauptsächlich im Wege koordinierter und strategischer Investitionen mit den Mitgliedstaaten umgesetzt, insbesondere durch die gemeinsame Vergabe öffentlicher Aufträge, die gemeinsame Nutzung digitaler Kapazitäten in ganz Europa und EU-weite Maßnahmen zur Förderung der Interoperabilität und Normung im Rahmen der Entwicklung eines digitalen Binnenmarkts;

d)  die Kapazitäten und Infrastrukturen des DEP werden der Forschungs- und Innovationsgemeinschaft zugänglich gemacht, unter anderem für im Rahmen des Programms geförderte Tätigkeiten, einschließlich für Erprobungs-, Versuchs- und Demonstrationszwecke in allen Sektoren und Fachgebieten;

e)  die im Rahmen des Programms entwickelten neuen digitalen Technologien werden schrittweise durch das DEP übernommen und verbreitet;

f)  die Initiativen des Programms zur Entwicklung von Curricula der Fertigkeiten und Kompetenzen, einschließlich derjenigen, die von den Kolokationszentren der Wissens- und Innovationsgemeinschaften des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts durchgeführt werden, werden durch im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ geförderte Maßnahmen zum Aufbau fortgeschrittener digitaler Kompetenzen ergänzt;

g)  starke Koordinierungsmechanismen für die strategische Programmplanung und die Betriebsverfahren der beiden Programme sorgen für eine programmübergreifende Abstimmung, und in den Leitungsstrukturen der Programme sind die jeweiligen Kommissionsdienststellen sowie andere von den verschiedenen Teilen der jeweiligen Programme betroffenen Dienststellen mit einbezogen.

7.  Durch Synergien mit dem Binnenmarktprogramm wird Folgendes sichergestellt:

a)  das Binnenmarktprogramm befasst sich mit Marktversagen, das alle KMU betrifft, und wird sowohl den Unternehmergeist als auch die Gründung und das Wachstum von Unternehmen fördern; das Binnenmarktprogramm und die Maßnahmen des EIT wie auch des künftigen Europäischen Innovationsrats für innovative Unternehmen sind vollständig komplementär angelegt, dies gilt auch für den Bereich der Unterstützungsdienste für KMU, insbesondere dort, wo der Markt keine tragfähige Finanzierung bietet;

b)  das Enterprise Europe Network kann, wie weitere bestehende Unterstützungsstrukturen für KMU (z. B. nationale Kontaktstellen, Innovationsagenturen, Drehscheiben für digitale Innovation, Kompetenzzentren, zertifizierte Gründerzentren) zur Erbringung von Unterstützungsleistungen im Rahmen des Programms „Horizont Europa“, auch unter Einschluss des Europäischen Innovationsrats, herangezogen werden.

8.  Durch Synergien mit dem Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) wird Folgendes sichergestellt:

Der Forschungs- und Innovationsbedarf im Zusammenhang mit der Bewältigung von umwelt-, klima- und energiebezogenen Herausforderungen wird im Zuge der strategischen Forschungs- und Innovationsplanung im Rahmen des Programms ermittelt und festgelegt; LIFE wird weiterhin als Katalysator für die Umsetzung der einschlägigen Politik und des Rechts der EU in den Bereichen Umwelt, Klima und Energie fungieren, u. a. durch die Übernahme und Anwendung von Forschungs- und Innovationsergebnissen aus dem Programm, und Unterstützung für ihre Verbreitung auf nationaler und (inter)regionaler Ebene bieten, sofern dies zur Bewältigung von Umwelt-, Klima- und Energiewendeproblemen beitragen kann. Insbesondere wird LIFE auch weiterhin Anreize für Synergien mit dem Programm schaffen, indem Vorschläge, die die Übernahme von Ergebnissen aus dem Programm vorsehen, bei der Evaluierung einen Bonus erhalten. Mit den LIFE-Standardaktionsprojekten wird die Entwicklung, Erprobung oder Demonstration von für die Umsetzung der EU-Umwelt- und Klimaschutzpolitik geeigneten Technologien und Methoden unterstützt, die später in größerem Umfang und mithilfe anderer Finanzierungsquellen, einschließlich des Programms, eingesetzt werden können. Das EIT sowie der künftige Europäische Innovationsrat können Hilfestellung geben, um neue, bahnbrechende Ideen, für die möglicherweise die Durchführung von LIFE-Projekten den Anstoß gab, auf einen größeren Maßstab zu übertragen und zu kommerzialisieren.

9.  Durch Synergien mit dem Programm Erasmus wird Folgendes sichergestellt:

a)  Kombinierte Ressourcen des Programms und des Programms „Horizont Europa“ werden für die Förderung von Tätigkeiten genutzt, die auf die Stärkung und Modernisierung der Hochschuleinrichtungen Europas abzielen. Das Programm wird die vom Programm Erasmus geleistete Förderung der Initiative „Europäische Hochschulen“ ergänzen, insbesondere ihre Forschungsdimension, als Teil der Entwicklung neuer, gemeinsamer und integrierter langfristiger und dauerhafter Strategien für Bildung, Forschung und Innovation auf der Grundlage transdisziplinärer und sektorübergreifender Ansätze, damit das Wissensdreieck Wirklichkeit wird und so neue Impulse für wirtschaftliches Wachstum entstehen; die Bildungsaktivitäten des EIT könnten sowohl als Anregung dienen als auch mit der Initiative „Europäische Hochschulen“ verknüpft werden;

b)  das Programm und das Programm Erasmus fördern die Integration von Bildung und Forschung indem sie Hochschulen Folgendes erleichtern: Ausarbeitung und Aufstellung gemeinsamer Strategien für Bildung, Forschung und Innovation, Bereicherung der Lehre durch die neuesten Erkenntnisse und Verfahren der Forschung, um allen Studierenden und Hochschulmitarbeitern, insbesondere Forschern, aktive Forschungserfahrungen zu bieten, sowie Unterstützung anderer Tätigkeiten, die Hochschulbildung, Forschung und Innovation miteinander verzahnen.

10.  Durch Synergien mit dem Europäischen Weltraumprogramm wird Folgendes sichergestellt:

a)  der Forschungs- und Innovationsbedarf im vor- und nachgelagerten Bereich der EU-Weltraumwirtschaft wird im Zuge der strategischen Forschungs- und Innovationsplanung im Rahmen des Programms ermittelt und festgelegt; im Rahmen von „Horizont Europa“ durchgeführte weltraumbezogene Forschungsmaßnahmen werden in Bezug auf die Auftragsvergabe und die Förderfähigkeit von Einrichtungen gegebenenfalls im Einklang mit den Bestimmungen des Weltraumprogramms durchgeführt;

b)  Weltraumdaten und -dienste, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Europäischen Union als öffentliches Gut bereitgestellt werden, werden u. a. im Rahmenprogramm zur Entwicklung bahnbrechender Lösungen in Forschung und Entwicklung genutzt, insbesondere in den Bereichen nachhaltige Lebensmittel und natürliche Ressourcen, Klimaüberwachung, intelligente Städte, automatisierte Fahrzeuge, Sicherheit und Katastrophenmanagement;

c)  die Daten- und Informationszugangsdienste des Copernicus-Programms fließen in die Europäische Cloud für offene Wissenschaft ein und erleichtern so Forschern und Wissenschaftlern den Zugang zu Copernicus-Daten; Forschungsinfrastrukturen, vor allem In-situ-Beobachtungsnetze werden wesentliche Bestandteile der für den Betrieb der Copernicus-Dienste benötigten In-situ-Beobachtungsinfrastruktur darstellen und ziehen wiederum Nutzen aus den von den Copernicus-Diensten erstellten Informationen.

11.  Durch Synergien mit dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (im Folgenden „Instrument für den Außenbereich“) wird sichergestellt, dass bei den Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Programms, an denen Drittländer beteiligt sind, und bei gezielten Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit eine Abstimmung und Kohärenz mit parallelen Abschnitten im Rahmen des Instruments für den Außenbereich angestrebt wird, die Maßnahmen zur Markteinführung und zum Aufbau von Kapazitäten vorsehen – auf Basis einer gemeinsamen Festlegung der Bedürfnisse und Interventionsbereiche, die im Zuge der strategischen Planungsprozesses des Programms für den Bereich FuI gemeinsam vorgenommen wird.

12.  Durch Synergien mit dem Fonds für die innere Sicherheit und mit dem Instrument für Grenzmanagement im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement wird Folgendes sichergestellt:

a)  Der Forschungs- und Innovationsbedarf in den Bereichen Sicherheit und integriertes Grenzmanagement wird im Zuge der strategischen Forschungs- und Innovationsplanung im Rahmen des Programms ermittelt und festgelegt;

b)  der Fonds für die innere Sicherheit und der Fonds für integriertes Grenzmanagement unterstützen die Einführung innovativer neuer Technologien und Lösungen, insbesondere von Technologien und Lösungen, die aus den Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation im Bereich Sicherheitsforschung hervorgehen.

13.  Durch Synergien mit dem Fonds „InvestEU“ wird Folgendes sichergestellt:

a)  Das Programm stellt eigene Haushaltsmittel aus Horizont Europa und aus der EIC-Mischfinanzierung für Innovatoren bereit, deren Projekte mit einem hohen Risiko behaftet sind und für die der Markt gegebenenfalls keine tragfähige und nachhaltige Finanzierung bietet; gleichzeitig wird eine angemessene Koordinierung zur Unterstützung der effektiven Bereitstellung und Verwaltung des privaten Finanzierungsanteils der Mischfinanzierung durch Fonds und Intermediäre, die von InvestEU unterstützt werden, geboten;

b)  die Finanzierungsinstrumente für Forschung und Innovation und für KMU werden im Rahmen des Fonds „InvestEU“ zusammengefasst, dies erfolgt insbesondere durch eine eigene thematische FuI-Komponente und durch Produkte, die im Rahmen des an innovative Unternehmen gerichteten KMU-Abschnitts eingeführt werden, wodurch sie ebenfalls zur Verwirklichung der Ziele des Programms beitragen; zwischen InvestEU und Horizont Europa werden starke, einander ergänzende Verknüpfungen hergestellt.

14.  Durch Synergien mit dem Innovationsfonds im Rahmen des Emissionshandelssystems (im Folgenden „Innovationsfonds“) wird Folgendes sichergestellt:

a)  Der Innovationsfonds ist gezielt auf Innovationen im Bereich CO2-arme Technologien und Prozesse ausgerichtet, darunter umweltverträgliche CO2-Abscheidung und -Nutzung, die erheblich zur Eindämmung des Klimawandels beitragen, sowie Produkte, die kohlenstoffintensive Produkte ersetzen, und soll die Gestaltung und Umsetzung von Projekten anregen, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, sowie innovative Technologien für erneuerbare Energien und Energiespeicherung; es wird ein geeigneter Rahmen geschaffen, um umweltfreundlichere Produkte mit einem nachhaltigen Mehrwert für die Kunden/Endverbraucher zu ermöglichen und zu fördern;

b)  mit dem Programm werden Mittel für die Entwicklung, Demonstration und Umsetzung von Technologien, einschließlich bahnbrechender Lösungen, bereitgestellt, die zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft und zu den Zielen der Union in den Bereichen Dekarbonisierung, Energie und industrieller Wandel beitragen können, insbesondere im Rahmen des zweiten Pfeilers und durch das EIT;

c)  aus dem Innovationsfonds können, sofern die geltenden Auswahl- und Vergabekriterien erfüllt sind, förderfähige Projekte in ihrer Demonstrationsphase unterstützt werden; Projekte, die eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds erhalten, können möglicherweise aus den Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation gefördert werden und umgekehrt; zur Ergänzung von Horizont Europe kann sich der Innovationsfonds auf marktnahe Innovationen konzentrieren, die zu einer signifikanten und schnellen Verringerung der CO2-Emissionen beitragen; zwischen dem Innovationsfonds und Horizont Europe werden enge, einander ergänzende Verknüpfungen hergestellt.

15.  Durch Synergien mit dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung wird Folgendes sichergestellt:

a)  Das Programm und das Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung entwickeln umfassende Maßnahmen zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung (einschließlich der Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen) mit dem Ziel, einschlägige Kompetenzen in Europa zu pflegen und auszubauen;

b)  das Programm und das Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung entwickeln gemeinsame Forschungsmaßnahmen, die sich mit bereichsübergreifenden Aspekten der sicheren Nutzung nicht mit der Stromerzeugung verbundener ionisierender Strahlung in Sektoren wie Medizin, Industrie, Landwirtschaft, Weltraum, Klimawandel, Sicherheit, Notfallvorsorge und sowie dem Beitrag der Nuklearwissenschaft befassen.

16.  Mögliche Synergien mit dem Europäischen Verteidigungsfonds werden dazu beitragen, Doppelarbeit zu vermeiden.

16a.  Synergien mit dem Programm „Kreatives Europa“ werden Wettbewerbsfähigkeit und Innovation fördern, zum wirtschaftlichen und sozialen Wachstum beitragen und die wirksame Verwendung öffentlicher Mittel fördern.

16b.  Synergien mit allen wichtigen Projekten von gemeinsamem europäischen Interesse (IPCEI) können in Betracht gezogen werden.

ANHANG V

ZENTRALE WIRKUNGSPFAD-INDIKATOREN

Die Wirkungspfade und die dazugehörigen zentralen Indikatoren bilden die Grundlage für die Überwachung der Fortschritte des Rahmenprogramms (RP) im Hinblick auf die Verwirklichung seiner in Artikel 3 genannten Ziele. Bei den Wirkungspfaden spielt der Zeitfaktor eine wichtige Rolle, und die Pfade können in die drei folgenden komplementären Wirkungskategorien unterteilt werden, die den nicht-linearen Charakter der FuI-Investitionen widerspiegeln: wissenschaftlich, gesellschaftlich und technologisch/wirtschaftlich. Für jede dieser Wirkungskategorien werden zur Ermittlung der Fortschritte Proxy-Indikatoren verwendet, wobei zwischen kurz-, mittel- und längerfristigen Fortschritten, auch über die Programmlaufzeit hinaus, unterschieden wird und Möglichkeiten für Aufschlüsselungen bestehen, auch zwischen Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern. Diese Indikatoren werden unter Verwendung quantitativer und qualitativer Methoden erstellt. Die einzelnen Programmteile werden zu diesen Indikatoren in unterschiedlichem Umfang und über unterschiedliche Verfahren beitragen. Gegebenenfalls können zusätzliche Indikatoren zur Überwachung einzelner Programmteile herangezogen werden.

Die Mikrodaten, die den Schlüsselindikatoren für die Wirkungspfade zugrunde liegen, werden für alle Programmteile und alle Durchführungsmechanismen nach einem zentral festgelegten und einheitlichen Verfahren mit der geeigneten Granularität erhoben, wobei der Berichterstattungsaufwand für die Begünstigten so gering wie möglich gehalten wird.

Zusätzlich und über die zentralen Wirkungspfad-Indikatoren hinaus werden Daten über die optimierten Ergebnisse des Programms im Hinblick auf die Stärkung des Europäischen Forschungsraums, die Förderung der exzellenzbasierten Beteiligung aller Mitgliedstaaten an dem Programm sowie die Erleichterung kooperativer Verbindungen im Bereich der europäischen Forschung und Innovation erhoben und echtzeitnah gemeldet, und zwar als Teil der Durchführungs- und Managementdaten gemäß Artikel 45. Dies umfasst unter anderem die Überwachung der kooperativen Verbindungen, Netzwerkanalysen, Daten zu Vorschlägen, Anwendungen, Teilnahmen und Projekten; Antragsteller und Teilnehmer, einschließlich der Art der Organisation (beispielsweise zivilgesellschaftliche Organisation, KMU und privater Sektor), des Landes (beispielsweise spezifische Klassifizierung nach Ländergruppen wie Mitgliedstaaten, assoziierte Länder und Drittländer) des Geschlechts, der Rolle in dem Projekt, des wissenschaftlichen Fachbereichs/Sektors, einschließlich Sozial- und Geisteswissenschaften; das Ausmaß der durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes und die damit zusammenhängenden Ausgaben.

Indikatoren für wissenschaftliche Wirkungspfade

Es wird erwartet, dass das Programm durch das Hervorbringen hochwertiger neuer Kenntnisse, die Stärkung des Humankapitals in Forschung und Innovation und die Förderung der Verbreitung von Wissen und einer offenen Wissenschaft wissenschaftliche Wirkung haben wird. Die Fortschritte beim Erreichen dieser Wirkung werden anhand von Proxy-Indikatoren überwacht, mit denen die folgenden drei wesentlichen Wirkungspfade abgesteckt werden.

Indikatoren für gesellschaftliche Wirkungspfade

Es wird erwartet, dass das Programm gesellschaftliche Wirkung hat, indem es über FuI die politischen Prioritäten der EU und die globalen Herausforderungen, einschließlich der Ziele der Vereinten Nationen für die nachhaltige Entwicklung, nach den Grundsätzen der Agenda 2030 und der Ziele des Übereinkommens von Paris angeht, Vorteile und Wirkungen über FuI-Aufträge und europäische Partnerschaften schafft und die Übernahme von Innovationen in der Gesellschaft stärkt und so letztendlich zum Wohlergehen der Menschen beiträgt. Die Fortschritte beim Erreichen dieser Wirkung werden anhand von Proxy-Indikatoren überwacht, mit denen die folgenden drei wesentlichen Wirkungspfade abgesteckt werden.

Indikatoren für technologische/wirtschaftliche ▌Wirkungspfade

Es wird erwartet, dass das Programm technologische/wirtschaftliche Wirkung hat, insbesondere in der Union, indem es die Gründung und das Wachstum von Unternehmen, insbesondere KMU einschließlich Start-up-Unternehmen, beeinflusst, insbesondere in der Union direkt und indirekt Arbeitsplätze schafft und Investitionen in Forschung und Innovation mobilisiert. Die Fortschritte beim Erreichen dieser Wirkung werden anhand von Proxy-Indikatoren überwacht, mit denen die folgenden drei wesentlichen Wirkungspfade abgesteckt werden.

Anhang V – Tabelle 1

Auf dem Weg zu wissenschaftlichen

Wirkungen

Kurzfristig

Mittelfristig

Längerfristig

Schaffung hochwertiger neuer Kenntnisse

Veröffentlichungen –

Anzahl der in Peer-Reviews geprüften wissenschaftlichen Veröffentlichungen des RP

Zitierhäufigkeit –

Nach Fachgebiet gewichteter Zitierindex der in Peer-Reviews geprüften wissenschaftlichen

Veröffentlichungen des RP

Wissenschaft von Weltrang

Anzahl und Anteil der in Peer-Reviews geprüften Veröffentlichungen aus

RP-Projekten, die einen Kernbeitrag zu den entsprechenden Wissenschaftsbereichen darstellen

Stärkung des Humankapitals in FuI

Fähigkeiten –

Anzahl der Forscher, die an Kompetenzerweiterungsmaßnahmen im Rahmen von RP-Projekten beteiligt waren (Schulungen, Mentoring/Coaching, Mobilitätsmaßnahmen und Zugang zu FuI-Infrastrukturen)

Laufbahn –

Anzahl und Anteil von

RP-Forschern mit verstärktem individuellen Einfluss auf ihren FuI-Bereich ▌

Arbeitsbedingungen

Anzahl und Anteil von RP-Forschern, die ihre Kompetenzen erweitert und deren Arbeitsbedingungen, einschließlich ihrer Gehälter, sich verbessert haben

Förderung der Wissensverbreitung und offene Wissenschaft

Wissensweitergabe –

Anteil der Forschungsergebnisse aus dem RP (offene Daten/Veröffentlichungen/Software usw.), die über offene

Wissensinfrastrukturen ausgetauscht werden

Wissensverbreitung –

Anteil der Forschungsergebnisse mit offenem Zugang, die aktiv genutzt/zitiert werden

Neue Kooperationen –

Anteil der RP-Begünstigten, die neue transdisziplinäre/transsektorale Kooperationen mit Nutzern ihrer offenen FuI-Ergebnisse aus dem RP aufgenommen haben

Anhang V – Tabelle 2

Auf dem Weg zu gesellschaftlichen

Wirkungen

Kurzfristig

Mittelfristig

Längerfristig

Umsetzung der politischen Prioritäten der EU und der Bewältigung der globalen Herausforderungen durch FuI

Outputs -

Anzahl und Anteil der Outputs, die auf die Umsetzung festgelegter strategischer Prioritäten der EU und die Bewältigung globaler Herausforderungen (einschließlich der Ziele für nachhaltige Entwicklung) ausgerichtet sind (multidimensional: für jede festgelegte Priorität)

Einschließlich: Anzahl und Anteil klimarelevanter Outputs, die auf die Erfüllung der Verpflichtungen der EU nach dem Übereinkommen von Paris ausgerichtet sind

Lösungen –

Anzahl und Anteil der Innovationen und wissenschaftlichen Ergebnisse, die auf die Umsetzung festgelegter strategischer Prioritäten der EU und die Bewältigung globaler Herausforderungen (einschließlich der Ziele für nachhaltige Entwicklung) ausgerichtet sind (multidimensional: für jede festgelegte Priorität)

Einschließlich: Anzahl und Anteil klimarelevanter Innovationen und wissenschaftlicher Ergebnisse, die auf die Erfüllung der Verpflichtungen der EU nach dem Übereinkommen von Paris ausgerichtet sind

Nutzen –

Aggregierte geschätzte Auswirkungen der Verwendung/Nutzung von aus dem RP finanzierten Ergebnissen auf die Umsetzung festgelegter politischer Prioritäten der EU und die Bewältigung globaler Herausforderungen (einschließlich der Ziele für nachhaltige Entwicklung), einschließlich Beitrag zur Politikgestaltung und zum Rechtsetzungsprozess (wie Normen und Standards) (multidimensional: für jede festgelegte Priorität)

Einschließlich: Aggregierte geschätzte Auswirkungen der Verwendung/Nutzung von aus dem RP finanzierten klimarelevanten Ergebnissen auf die Erfüllung der Verpflichtungen der EU nach dem Übereinkommen von Paris, einschließlich Beitrag zur Politikgestaltung und zum Rechtsetzungsprozess (wie Normen und Standards)

Nutzen und Wirkungen von FuI-Aufträgen

Outputs von FuI-Aufträgen –

Outputs im Rahmen spezifischer

FuI-Aufträge

(multidimensional: für jeden festgelegten Auftrag)

Ergebnisse von FuI-Aufträgen –

Ergebnisse im Rahmen spezifischer

FuI-Aufträge

(multidimensional: für jeden festgelegten Auftrag)

Zielerreichung der FuI-Aufträge –

Im Rahmen spezifischer FuI-Aufträge erreichte Ziele

(multidimensional: für jeden festgelegten Auftrag)

Stärkung der gesellschaftlichen Übernahme von Forschung und Innovation

Gemeinsame Gestaltung –

Anzahl und Anteil der RP-Projekte, bei denen Unionsbürger und Endnutzer zur gemeinsamen Gestaltung von FuI-Inhalten beitragen

Einbeziehung –

Anzahl und Anteil der begünstigten Einrichtungen des RP,

die im Anschluss an das RP-Projekt Verfahren für die Einbeziehung von Bürgern und Endnutzern vorsehen

FuI-Übernahme in der Gesellschaft –

Übernahme und Öffentlichkeitswirkung wissenschaftlicher Ergebnisse und innovativer Lösungen, die aus einer gemeinsamen Gestaltung im Rahmen des RP resultieren

Anhang V – Tabelle 3

Auf dem Weg zu technologischen/wirtschaftlichen ▌Wirkungen

Kurzfristig

Mittelfristig

Längerfristig

Innovationsgestütztes Wachstum schaffen

Innovative Outputs

Anzahl der aus dem RP hervorgegangenen innovativen Produkte, Verfahren oder Methoden (nach Innovationsart) und Anwendungen der Rechte des geistigen Eigentums (IPR)

Innovationen

Anzahl der aus RP-Projekten hervorgegangenen Innovationen (nach Innovationsart), einschließlich aus vergebenen Rechten des geistigen Eigentums

Wirtschaftswachstum

Gründung, Wachstum und Marktanteile von Unternehmen, die im Rahmen des RP Innovationen entwickelt haben

Mehr und bessere Arbeitsplätze schaffen

Geförderte Beschäftigung

Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) und Anzahl der in begünstigten Einrichtungen des RP-Projekts erhaltenen Arbeitsplätzen (nach Beschäftigungsart)

Dauerhafte Beschäftigung

Anstieg der Anzahl der Arbeitsplätze in VZÄ in begünstigten Einrichtungen nach Abschluss des RP-Projekts (nach Beschäftigungsart)

Beschäftigung insgesamt

Anzahl der aufgrund der Verbreitung von RP-Ergebnissen geschaffenen oder erhaltenen direkten und indirekten Arbeitsplätze (nach Beschäftigungsart)

Mobilisierung von FuI-Investitionen

Koinvestitionen

Betrag der durch die ursprüngliche RP-Investition mobilisierten öffentlichen und privaten Investitionen

Expansion

Betrag der öffentlichen und privaten Investitionen, die zur Nutzung oder zum Ausbau von RP-Ergebnissen mobilisiert wurden (einschließlich ausländischer Direktinvestitionen)

Beitrag zum „3%-Ziel“

Fortschritte der EU bei der Erreichung des Ziels von 3 % des BIP infolge des RP

ANHANG Va

Bereiche für mögliche Aufträge und Bereiche für mögliche institutionelle europäische Partnerschaften auf der Grundlage von Artikel 185 oder 187 AEUV

Gemäß den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Verordnung werden in diesem Anhang die Bereiche für mögliche Aufträge und mögliche institutionelle europäische Partnerschaften auf der Grundlage von Artikel 185 oder 187 AEUV festgelegt.

I.  Bereiche für mögliche Aufträge

Auftragsbereich 1: Anpassung an den Klimawandel, einschließlich gesellschaftlicher Wandel

Auftragsbereich 2: Krebs

Auftragsbereich 3: Gesunde Ozeane, Meere, Küsten- und Binnengewässer

Auftragsbereich 4: Klimaneutrale und intelligente Städte

Auftragsbereich 5: Bodengesundheit und Lebensmittel

Bei jedem Auftrag werden die Grundsätze befolgt, die in Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

II.  Bereiche für mögliche institutionalisierte europäische Partnerschaften auf der Grundlage von Artikel 185 oder 187 AEUV

Partnerschaftsbereich 1: Schnellere Entwicklung und sicherere Nutzung von Gesundheitsinnovationen für europäische Patienten sowie globale Gesundheit

Partnerschaftsbereich 2: Förderung von zentralen digitalen Technologien und Schlüsseltechnologien sowie ihrer Nutzung, darunter – aber nicht ausschließlich – neuartige Technologien wie künstliche Intelligenz, Photonik und Quantentechnologien

Partnerschaftsbereich 3: Führungsposition Europas in der Metrologie einschließlich eines integrierten Metrologiesystems

Partnerschaftsbereich 4: Beschleunigung der Fortschritte bei der Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit und Umweltleistung des Flugverkehrs, der Luftfahrt und des Schienenverkehrs der EU

Partnerschaftsbereich 5: Nachhaltige, inklusive und kreislauforientierte biobasierte Lösungen

Partnerschaftsbereich 6: Speichertechnologien für Wasserstoffenergie und nachhaltige Energie mit geringeren Umweltauswirkungen und weniger energieintensiver Produktion

Partnerschaftsbereich 7: Saubere, vernetzte, kooperative, autonome und automatisierte Lösungen für den künftigen Mobilitätsbedarf von Menschen und Gütern

Partnerschaftsbereich 8: Innovative und FuE-intensive kleine und mittlere Unternehmen

Nach Prüfung der Frage, ob eine institutionalisierte europäische Partnerschaft in einem der vorgenannten Bereiche notwendig ist, kann – im Einklang mit dem Initiativrecht der Europäischen Kommission – ein Vorschlag auf der Grundlage von Artikel 185 oder 187 AEUV unterbreitet werden. Anderenfalls kann der betreffende Partnerschaftsbereich auch durch eine Partnerschaft nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder b des Rahmenprogramms oder im Wege von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Horizont Europa erfasst werden.

Da die möglichen Bereiche für institutionalisierte europäische Partnerschaften breite Themengebiete abdecken, können sie nach vorheriger Bedarfsprüfung im Wege mehrerer Partnerschaften umgesetzt werden.

(1) Dieser Standpunkt ersetzt die am 12. Dezember 2018 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0509).
(2)ABl. C […] vom […], S. […].
(3)ABl. C […] vom […], S. […].
(4)Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019. Der grau unterlegte Text wurde nicht im Rahmen der interinstitutionellen Verhandlungen vereinbart.
(5) Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(6)
(7) Im Amtsblatt, Reihe C, wird voraussichtlich eine Erklärung der Kommission veröffentlicht, sobald der endgültige Text der Verordnung angenommen wurde.Dieser Erklärung zufolge beabsichtigt die Kommission, den Haushalt des EIC-Accelerators so einzusetzen, dass sichergestellt ist, dass die Unterstützung aus dem EIC-Accelerator für KMU, darunter für Start-up-Unternehmen, die nur in Form von Finanzhilfe erfolgt, im Einklang mit Artikel 43 Absatz 1 und Erwägungsgrund X der Verordnung über „Horizont Europa“ der Unterstützung aus dem Haushalt des KMU-Instruments des Programms „Horizont 2020“ entspricht.
(8) Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 174) geänderten Fassung.
(9) Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates.
(10)
(11)ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(12) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(13)Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(14)Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(15)Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(16)Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(17)Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(18)Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(19)ABl. C 205 vom 19.7.2013, S. 9.
(20) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(21) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(22)
(23) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates.
(24)ABl.:...
(25) Im Amtsblatt, Reihe C, wird voraussichtlich eine Erklärung der Kommission veröffentlicht, sobald der endgültige Text der Verordnung angenommen wurde.Dieser Erklärung zufolge nimmt die Kommission den Kompromiss zur Kenntnis, den die Mitgesetzgeber hinsichtlich des Wortlauts des Artikels 5 erzielt haben. Die Kommission ist der Erklärung zufolge ferner der Auffassung, dass sich das in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b genannte Spezifische Programm für die Verteidigungsforschung ausschließlich auf die Forschungsmaßnahmen im Rahmen des künftigen Europäischen Verteidigungsfonds beschränkt, während die Entwicklungsmaßnahmen als nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallend gelten.
(26) Im Amtsblatt, Reihe C, wird voraussichtlich eine Erklärung der Kommission veröffentlicht, sobald der endgültige Text der Verordnung angenommen wurde. Dieser Erklärung zufolge beabsichtigt die Kommission, auf Anfrage über folgende Punkte eine Aussprache mit dem jeweils zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments abzuhalten: (i) die Liste potenzieller Kandidaten für Partnerschaften auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 AEUV, die durch Folgenabschätzungen in der Anfangsphase abgedeckt werden; (ii) die Liste vorläufiger Aufträge, die von den Auftragsbeiräten ermittelt wurden; (iii) die Ergebnisse des Strategieplans vor seiner förmlichen Annahme; und (iv) wird sie im Zusammenhang mit den Arbeitsprogrammen stehende Unterlagen veröffentlichen und teilen.
(27) Forschungstätigkeiten mit dem Ziel der Krebsbehandlung an den Gonaden können finanziert werden.
(28) Die Kommission wird vorbehaltlich des endgültigen Rechtsakts eine Erklärung zur humanen embryonalen Stammzellenforschung abgeben, wie bereits für das Programm „Horizont 2020“ (Erklärung 2013 / C 373/02).
(29) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(30) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(31) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).
(32) Das Verfahren wird in einem Dokument erläutert, das vor Beginn des Evaluierungsverfahrens veröffentlicht wird.
(33) Die Bestimmungen über das Monitoring der europäischen Partnerschaften finden sich in Anhang III der Verordnung.
(34) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).
(35)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Europäische Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ (COM(2012)0079).


Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ ***I
PDF 565kWORD 235k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (COM(2018)0436 – C8-0253/2018 – 2018/0225(COD))
P8_TA(2019)0396A8-0410/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0436),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 173 Absatz 3 und 182 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0253/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Schreiben seines Präsidenten vom 25. Januar 2019 an die Ausschussvorsitze über die Herangehensweise des Parlaments an die mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Zeit nach 2020 zusammenhängenden bereichsspezifischen Programme,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rates vom 1. April 2019 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments zur Bestätigung des während der Verhandlungen zwischen den Mitgesetzgebern erreichten übereinstimmenden Verständnisses,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0410/2018),

A.  in der Erwägung, dass eine partielle politische Einigung zum Spezifischen Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont Europa“ erzielt wurde; in der Erwägung, dass diese Einigung auf einem gegenüber dem Kommissionsvorschlag wesentlich geänderten Text beruht; in der Erwägung, dass dies Auswirkungen auf die Rechtsgrundlage nach sich zieht; in der Erwägung, dass die Organe gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(1) einen Gedankenaustausch diesbezüglich geführt haben; in der Erwägung, dass die Rechtsgrundlage demzufolge zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren für dieses Dossier angepasst werden sollte;

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“

P8_TC1-COD(2018)0225


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3 und Artikel 182 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Parlaments über die Bewertung der Umsetzung des Programms Horizont 2020 im Hinblick auf seine Zwischenbewertung und den Vorschlag für das Neunte Rahmenprogramm,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Nach Artikel 182 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfolgt die Durchführung des durch die RP-/BR-Verordnung (EU) Nr. ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...(6) eingerichteten Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (im Folgenden „Horizont Europa“) durch Spezifische Programme, in denen die Einzelheiten der Durchführung, die Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt werden.

(2)  Die RP-/BR-Verordnung (EU) Nr. ... enthält die allgemeinen Ziele und die Einzelziele von „Horizont Europa“ sowie die Struktur und Grundzüge der durchzuführenden Tätigkeiten, während in diesem Spezifischen Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (im Folgenden das „Spezifische Programm“) die für die einzelnen Teile von „Horizont Europa“ geltenden operativen Ziele und Tätigkeiten festgelegt werden sollten. Die in der RP-/BR-Verordnung (EU) Nr. ... dargelegten Durchführungsbestimmungen, auch in Bezug auf die Ethik-Grundsätze, gelten uneingeschränkt für das Spezifische Programm.

(3)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung des Spezifischen Programms zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie Arbeitsprogramme für die Durchführung des Spezifischen Programms verabschieden kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) ausgeübt werden.

(4)  Der mit Beschluss der Kommission 96/282/Euratom(8) eingesetzte Verwaltungsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) wurde zum wissenschaftlichen und technologischen Inhalt der direkten Maßnahmen der JRC außerhalb des Nuklearbereichs gehört.

(5)  Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die UN-Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, wird das Spezifische Programm dazu beitragen, dass der Klimaschutz durchgehend berücksichtigt und das allgemeine Ziel erreicht wird, während der Laufzeit des MFR 2021–2027 mindestens 25 % der EU-Ausgaben zur Unterstützung der Klimaziele zu verwenden und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, ein jährliches Ziel von 30 % zu erreichen. Mindestens 35 % der Gesamtmittelausstattung des Spezifischen Programms werden zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Entsprechende Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. Besondere Aufmerksamkeit wird den kohle- und CO2-intensiven Regionen der Union im Wandel gewidmet.

(6)  Die Maßnahmen des Spezifischen Programms sollten eingesetzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in angemessener Weise anzugehen, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen.

(7)  Angesichts der Bedeutung von Forschung und Innovation für die Bewältigung der Herausforderungen in den Sektoren Lebensmittel, ländliche Entwicklung und Biowirtschaft und der Synergien mit der Gemeinsamen Agrarpolitik, die es zu nutzen gilt, werden die einschlägigen Maßnahmen des Spezifischen Programms im Rahmen eines speziellen Clusters „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“ für den Zeitraum 2021 bis 2027 unterstützt.

(8)  Die Vollendung des digitalen Binnenmarkts und die sich zunehmend aus der Konvergenz der digitalen und physischen Technologien ergebenden Möglichkeiten erfordern eine Intensivierung der Investitionstätigkeit. Horizont Europa wird diese Anstrengungen im Rahmen eines speziellen Clusters unterstützen, um zu gewährleisten,(9) dass Europa in Forschung und Innovation im digitalen Bereich Weltspitze bleibt.

(9)  Die Finanzierungsformen und die Durchführungsmethoden im Rahmen dieses Beschlusses werden danach ausgewählt, inwieweit damit die Einzelziele der Maßnahmen erreicht und Ergebnisse erzielt werden können, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das zu erwartende Risiko der Nichteinhaltung der Bestimmungen zu berücksichtigen sind. Bei Finanzhilfen ist auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen und standardisierter Kosten je Einheit zu prüfen.

(10)  Die Mitgliedstaaten sollten frühzeitig in die Festlegung der Missionen eingebunden werden –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss wird das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (im Folgenden „Spezifisches Programm“) nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der RP-/BR-Verordnung (EU) Nr. …/… festgelegt.

In ihm sind die operativen Ziele des Spezifischen Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027, die Bestimmungen für die Durchführung des Spezifischen Programms und die im Rahmen des Spezifischen Programms durchzuführenden Tätigkeiten festgelegt.

Artikel 2

Operative Ziele

(1)  Das Spezifische Programm trägt zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele und der Einzelziele bei, die in Artikel 3 der Verordnung ... [RP-/BR-Verordnung] festgelegt sind.

(2)  Mit dem Spezifischen Programm werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:

a)   Stärkung exzellenter Grundlagen- und Pionierforschung; Stärkung und Verbreitung von Exzellenz, unter anderem durch die Förderung einer breiteren Beteiligung in der gesamten Union;

b)   Stärkung der Verbindung zwischen Forschung, Innovation und gegebenenfalls Bildung und anderen Politikbereichen, einschließlich Komplementaritäten mit nationalen, regionalen und EU-Forschungs- und Innovationsmaßnahmen und ‑tätigkeiten;

ba)   Unterstützung der Umsetzung politischer Prioritäten der Union, darunter insbesondere die Ziele für nachhaltige Entwicklung und das Übereinkommen von Paris;

c)   Förderung verantwortungsvoller Forschung und Innovation unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips;

ca)   Stärkung der geschlechtsspezifischen Dimension im gesamten Programm;

cb)   Schaffung von mehr kooperativen Verbindungen in der europäischen Forschung und Innovation und über Bereichs- und Fachgebietsgrenzen hinweg, einschließlich der Sozial- und Geisteswissenschaften;

d)   Ausbau der internationalen Zusammenarbeit;

da)   Vernetzung und Entwicklung von Forschungsinfrastrukturen im gesamten Europäischen Forschungsraum und Ermöglichung des grenzüberschreitenden Zugangs dazu;

e)   Gewinnung von Talenten, Ausbildung und Bindung von Forschern und Innovatoren im Europäischen Forschungsraum, auch durch die Mobilität▌;

f)   Förderung der offenen Wissenschaft, Gewährleistung der Sichtbarkeit in der Öffentlichkeit und offener Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Forschungsdaten, einschließlich angemessener Ausnahmen;

g)  Förderung der Nutzung von FuI-Ergebnissen und aktive Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen, insbesondere im Hinblick auf die Mobilisierung privater Investitionen und die Entwicklung politischer Strategien;

j)   Verwirklichung ehrgeiziger Ziele innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens durch FuI-Missionen;

k)   Verbesserung der Beziehungen und der Interaktion zwischen Wissenschaft und Gesellschaft, einschließlich der Sichtbarkeit der Wissenschaft in der Gesellschaft und der Wissenschaftskommunikation, und Förderung der Beteiligung der Bürger und Endnutzer an Prozessen der gemeinsamen Konzipierung und der gemeinsamen Gestaltung;

m)  Beschleunigung des industriellen Wandels, auch durch verbesserte Innovationskompetenzen;

o)  Förderung von FuI-Tätigkeiten in KMU und der Gründung und der Expansion innovativer Unternehmen, vor allem von Start-up-Unternehmen, von KMU und in Ausnahmefällen von kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung;

p)   Verbesserung des Zugangs zur Risikofinanzierung, unter anderem durch Synergien mit InvestEU, vor allem wenn der Markt keine tragfähige Finanzierung bereitstellt.

(3)  Innerhalb der in Absatz 2 genannten Ziele können neue und unvorhersehbare Erfordernisse berücksichtigt werden, die sich während des Durchführungszeitraums des Spezifischen Programms ergeben. Dabei kann es sich – falls dies hinreichend begründet ist – um Reaktionen auf sich neu abzeichnende Chancen, Krisen und Bedrohungen sowie Erfordernisse im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Unionsstrategien handeln.

Artikel 3

Struktur

(1)  Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung RP-/BR-Verordnung … besteht das Spezifische Programm aus folgenden Teilen:

1.  Pfeiler I „Exzellente Wissenschaft“ mit den folgenden Komponenten:

a)  Europäischer Forschungsrat (ERC) gemäß Anhang I Pfeiler I Abschnitt 1;

b)  Marie Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA) gemäß Anhang I Pfeiler I Abschnitt 2;

c)  Forschungsinfrastrukturen gemäß Anhang I Pfeiler I Abschnitt 3;

2.  Pfeiler II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ mit den folgenden Komponenten:

a)  Cluster „Gesundheit“ gemäß Anhang I Pfeiler II Abschnitt 1;

b)  Cluster „Kultur, Kreativität und inklusive ▌Gesellschaft“ gemäß Anhang I Pfeiler II Abschnitt 2;

c)  Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“ gemäß Anhang I Pfeiler II Abschnitt 3;

d)   Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“ gemäß Anhang I Pfeiler II Abschnitt 4;

e)   Cluster „Klima, Energie und Mobilität“ gemäß Anhang I Pfeiler II Abschnitt 5;

f)   Cluster „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“ gemäß Anhang I Pfeiler II Abschnitt 6;

g)   direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs gemäß Anhang I Pfeiler II Abschnitt 7;

3.  Pfeiler III „Innovatives Europa“ mit den folgenden Komponenten:

a)  Europäischer Innovationsrat (EIC) gemäß Anhang I Pfeiler III Abschnitt 1;

b)  Europäische Innovationsökosysteme gemäß Anhang I Pfeiler III Abschnitt 2;

4.  Teil „Erhöhung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ mit den folgenden Komponenten:

a)  „Erhöhung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ gemäß Anhang I Teil „Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ Abschnitt 1;

b)  „Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems“ gemäß Anhang I Teil „Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ Abschnitt 2.

(2)  Die Tätigkeiten, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Teile durchzuführen sind, werden in Anhang I beschrieben.

Artikel 4

Mittelausstattung

(1)  Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung … RP-/BR-Verordnung wird die Finanzausstattung für die Durchführung des Spezifischen Programms für den Zeitraum 2021–2027 auf 120 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018 festgesetzt.

(2)  Der in Absatz 1 genannte Betrag wird auf die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Teile gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung ...RP-/BR-Verordnung aufgeteilt. Es gelten die Regelungen des Artikels 9 Absätze 3 bis 8 der Verordnung ... [RP-/BR-Verordnung].

KAPITEL II

DURCHFÜHRUNG UND PROGRAMMPLANUNG

Artikel 4a

Strategieplan

(1)  Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der [Verordnung über das Rahmenprogramm] wird die Durchführung des Spezifischen Programms durch einen mehrjährigen Strategieplan der Forschungs- und Innovationstätigkeiten unterstützt, mit dem auch die Kohärenz zwischen den Arbeitsprogrammen, den Prioritäten der EU und nationalen Prioritäten gefördert wird. Das Ergebnis des strategischen Planungsprozesses fließt in einen mehrjährigen Strategieplan ein und dient der Ausarbeitung des Inhalts der Arbeitsprogramme (gemäß Artikel 11) mit einer Laufzeit von höchstens vier Jahren, wobei ausreichend Flexibilität vorgesehen wird, damit rasch auf neue und sich herausbildende Herausforderungen sowie unerwartete Chancen und Krisen reagiert werden kann.

(2)  Der strategische Planungsprozess konzentriert sich insbesondere auf den Pfeiler „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ und umfasst auch einschlägige Tätigkeiten im Rahmen anderer Pfeiler und des Teils „Erhöhung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“.

Die Kommission sorgt für eine frühzeitige Einbeziehung der Mitgliedstaaten und einen umfassenden Austausch mit ihnen und mit dem Europäischen Parlament, wobei zusätzlich Interessenträger und die breite Öffentlichkeit konsultiert werden. Dies wird dazu beitragen, die Bürger und die Zivilgesellschaft stärker einzubeziehen.

Die Mitgliedstaaten können den strategischen Planungsprozess auch unterstützen, indem sie einen Überblick über die nationalen Konsultationen/Bürgerbeiträge, die in den Strategieplan einfließen, bereitstellen.

(3)  Der Strategieplan wird von der Kommission angenommen, indem sie nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 4 einen Durchführungsrechtsakt erlässt. Der Strategieplan muss den in Anhang 1 beschriebenen Zielen und Tätigkeiten entsprechen. Der Durchführungsrechtsakt enthält, bezogen auf die Laufzeit, die folgenden Elemente:

a)  zentrale strategische Ausrichtungen für die FuI-Unterstützung, einschließlich einer Beschreibung der erwarteten Auswirkungen, der cluster-übergreifenden Aspekte und der erfassten Interventionsbereiche;

b)  Ermittlung Europäischer Partnerschaften gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b der [Verordnung über das Rahmenprogramm];

ba)  Ermittlung von Missionen gemäß Artikel 5 des Spezifischen Programms und Artikel 7 und Anhang Va der Verordnung über das Programm Horizont Europa;

c)  Bereiche für internationale Zusammenarbeit, Maßnahmen, die mit der Forschungs- und Innovationstätigkeit anderer Nationen und Regionen der Welt in größerem Maßstab abzustimmen sind, oder Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Organisationen in Drittländern durchzuführen sind;

d)  spezifische Fragen wie die Folgenden: Gleichgewicht zwischen Forschung und Innovation; Integration der Sozial- und Geisteswissenschaften; Rolle der Schlüsseltechnologien und strategischen Wertschöpfungsketten; Geschlechtergleichstellung, einschließlich der Einbeziehung der geschlechtsspezifischen Dimension in FuI-Inhalten; Einhaltung der höchsten Standards in Bezug auf Ethik und Integrität; Prioritäten für Verbreitung und Nutzung.

(4)  Im Rahmen des Strategieplans wird eine Analyse berücksichtigt, die mindestens die folgenden Elemente umfasst:

a)  politische, sozioökonomische und ökologische Faktoren, die für die politischen Prioritäten der EU und der Mitgliedstaaten von Belang sind;

b)  Beitrag von Forschung und Innovation zur Verwirklichung der politischen Ziele der EU unter Nutzung von Studien, anderen wissenschaftlichen Erkenntnissen und einschlägigen Initiativen auf EU- und nationaler Ebene, einschließlich institutioneller Partnerschaften gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der [Verordnung über das Rahmenprogramm];

c)  faktengesicherte Grundlagen als Ergebnis zukunftsgerichteter Maßnahmen, wissenschaftlich-technische und Innovationsindikatoren, internationale Entwicklungen wie die Umsetzung der SDG und umsetzungsbezogene Rückmeldungen, einschließlich Überwachung der Umsetzung spezifischer Maßnahmen im Hinblick auf die Erhöhung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz sowie Beteiligung von KMU;

d)  Prioritäten, die synergetisch mit anderen EU-Programmen durchgeführt werden können;

e)  Beschreibung der verschiedenen Ansätze für die Konsultation von Interessenträgern und die Bürgerbeteiligung als Teil der Ausarbeitung von Arbeitsprogrammen;

f)  Komplementarität und Synergien mit der Planung von KIC des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 294/2008.

(5)  Der strategische Planungsprozess wird ergänzt durch einen strategischen Koordinierungsprozess für Europäische Partnerschaften unter gleichberechtigter Beteiligung der Mitgliedstaten und der Kommission. Dieser fungiert als Eingangsschnittstelle für prospektive Analyse, Analyse und Beratung in Bezug auf die Portfolioentwicklung, die mögliche Einrichtung, die Durchführung, die Überwachung und das Auslaufen von FuI-Partnerschaften und orientiert sich an einem umfassenden Kriterienrahmen auf der Grundlage des Anhangs III der Verordnung über „Horizont Europa“.

Artikel 5

Missionen

(1)  Forschungs- und Innovationsmissionen können in den in Anhang Va der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegten Missionsbereichen eingerichtet werden.

(2)   Für jede Mission wird ein Missionsbeirat eingerichtet, es sei denn, es können bestehende Beratungsstrukturen genutzt werden; in diesem Fall wird der Programmausschuss vorab unterrichtet. Der Missionsbeirat besteht aus höchstens 15 unabhängigen hochrangigen Personen mit umfangreichem Fachwissen, darunter gegebenenfalls Sozial- und Geisteswissenschaftlern, aus ganz Europa und darüber hinaus, einschließlich Vertretern relevanter Endnutzer. Die Mitglieder der Missionsbeiräte werden von der Kommission nach einem transparenten Verfahren zur Kandidatenermittlung, einschließlich einer offenen Aufforderung zur Interessenbekundung, ernannt. Der Programmausschuss wird rechtzeitig zu den Kandidatenermittlungs- und -auswahlverfahren, einschließlich der angewandten Kriterien, gehört. Die Amtszeit der Mitglieder des Missionsbeirats beträgt bis zu fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

(3)   Der Missionsbeirat, der über keine Entscheidungsbefugnisse verfügt, berät die Kommission bei Folgendem:

a)  Ermittlung und Gestaltung einer oder mehrerer Missionen in dem einschlägigen Missionsbereich im Einklang mit den Bestimmungen und Kriterien nach Artikel 7 der [Verordnung über das Rahmenprogramm];

b)   Inhalt der Arbeitsprogramme und erforderlichenfalls ihre Überarbeitung, damit die Missionsziele erreicht werden, mit Beiträgen der Interessenträger und gegebenenfalls der Öffentlichkeit;

c)   Eigenschaften der Projektportfolios für Missionen;

d)   erforderlichenfalls Anpassungsmaßnahmen oder Beendigung, ausgehend von Bewertungen der Durchführung gemäß den festgelegten Zielen der Mission;

e)  Auswahl von mit der Evaluierung beauftragten unabhängigen Experten gemäß den Bestimmungen von Artikel 44 der [Verordnung über das Rahmenprogramm], Einweisung der mit der Evaluierung beauftragten Experten, Evaluierungskriterien und deren Gewichtung;

f)   Rahmenbedingungen, die zur Erreichung der Missionsziele beitragen;

g)   Kommunikation, auch über die Leistung und die Ergebnisse der Mission;

h)  Koordinierung der Maßnahmen zwischen einschlägigen Akteuren auf unterschiedlichen Ebenen, insbesondere in Bezug auf Synergien mit anderen Politikbereichen der Union;

i)  wesentliche Leistungsindikatoren.

Die Empfehlungen der Missionsbeiräte werden veröffentlicht.

(4)  Der Programmausschuss wird in jedem Missionsbereich an der Vorbereitung und am Lebenszyklus der Missionen beteiligt, wobei einschlägige Aspekte des nationalen Kontexts und Möglichkeiten zur besseren Abstimmung mit Tätigkeiten auf nationaler Ebene berücksichtigt werden. Interaktionen mit den Missionsbeiräten erfolgen zeitnah und umfassend.

(5)  Das in Artikel 11 vorgesehene Arbeitsprogramm umfasst für alle im Strategieplan aufgeführten Missionen die Konzeption, die Eigenschaften ihrer Projektportfolios und die spezifischen Bestimmungen zur Ermöglichung eines effizienten Portfolio-Ansatzes.

Artikel 6

Europäischer Forschungsrat

(1)  Die Kommission richtet einen Europäischen Forschungsrat (European Research Council, „ERC“) für die Durchführung der den ERC betreffenden Maßnahmen im Rahmen des Pfeilers I „Exzellente Wissenschaft“ ein. Der ERC ist Rechtsnachfolger des mit Beschluss C(2013)1895(10) eingerichteten ERC.

(2)  Der ERC besteht aus einem unabhängigen Wissenschaftlichen Rat nach Artikel 7 und einer eigenen Durchführungsstelle nach Artikel 8.

(3)  Den ERC leitet ein Präsident, der unter erfahrenen und international anerkannten Wissenschaftlern ausgewählt wird.

Der Präsident wird von der Kommission nach Abschluss eines transparenten Einstellungsverfahrens ernannt, das von einem eigens eingesetzten unabhängigen Ausschuss durchgeführt wird; die Amtszeit des Präsidenten beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden. Das Einstellungsverfahren und der ausgewählte Kandidat bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftlichen Rates.

Der Präsident führt den Vorsitz des Wissenschaftlichen Rates, gewährleistet dessen Leitung und die Verbindung mit der Durchführungsstelle und repräsentiert den Wissenschaftlichen Rat in der Welt der Wissenschaft.

(4)  Grundprinzipien der Tätigkeit des ERC sind wissenschaftliche Exzellenz, offene Wissenschaft, Autonomie, Effizienz, Wirksamkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität der Forschung. Er gewährleistet die Kontinuität mit den Maßnahmen des mit Beschluss .../EG eingerichteten ERC.

(5)  Der ERC unterstützt die Pionierforschung nach dem Bottom-up-Prinzip, die von ▌europaweit im Wettbewerb stehenden Hauptprüfern und ihren Teams, einschließlich Nachwuchsforschern, auf sämtlichen Gebieten durchgeführt wird.

(6)  Die Kommission gewährleistet die Autonomie und Integrität des ERC und sorgt für eine ordnungsgemäße Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben.

Die Kommission stellt sicher, dass die Durchführung der Maßnahmen des ERC im Einklang mit den in Absatz 4 festgelegten Grundsätzen und der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten, vom Wissenschaftlichen Rat erstellten Gesamtstrategie für den ERC erfolgt.

Artikel 7

Der Wissenschaftliche Rat des ERC

(1)  Der Wissenschaftliche Rat setzt sich aus unabhängigen Wissenschaftlern, Ingenieuren und Akademikern höchsten Ranges – aus Frauen und Männern verschiedener Altersgruppen – zusammen, die über entsprechendes Fachwissen verfügen, eine Vielzahl von Forschungsbereichen vertreten, aus unterschiedlichen Herkunftsgebieten stammen und unabhängig von Fremdinteressen ad personam handeln.

Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates werden von der Kommission nach einem unabhängigen und transparenten, mit dem Wissenschaftlichen Rat vereinbarten Benennungsverfahren, das auch eine offene Konsultation der wissenschaftlichen Gemeinschaft und einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat umfasst, benannt.

Sie werden für die Dauer von vier Jahren benannt; eine Verlängerung auf der Grundlage eines Rotationssystems, das die Kontinuität der Arbeit des Wissenschaftlichen Rates gewährleistet, ist einmal möglich.

(2)  Der Wissenschaftliche Rat

a)  legt die Gesamtstrategie des ERC fest;

b)  legt das Arbeitsprogramm für die Durchführung der Tätigkeiten des ERC fest;

c)  legt die Arbeits- und Verfahrensweisen für das Gutachterverfahren („Peer Review“) und die Evaluierung der Vorschläge fest, auf deren Grundlage bestimmt wird, welche Vorschläge gefördert werden;

d)  nimmt zu jeder Frage Stellung, die aus wissenschaftlicher Sicht einen positiven Beitrag zu Ergebnissen und Wirkungen des ERC und zur Qualität der Forschungstätigkeiten leisten kann;

e)  legt einen Verhaltenskodex fest, der unter anderem die Vermeidung von Interessenkonflikten regelt.

Die Kommission weicht vom Standpunkt des Wissenschaftlichen Rates gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, c, d und e nur dann ab, wenn sie der Auffassung ist, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses nicht eingehalten wurden. In diesem Fall erlässt die Kommission Maßnahmen, um die Kontinuität der Durchführung des Spezifischen Programms und die Erreichung seiner Ziele zu wahren, wobei sie die Punkte, in denen sie vom Standpunkt des Wissenschaftlichen Rates abweicht, benennt und ordnungsgemäß begründet.

(3)  Der Wissenschaftliche Rat handelt gemäß dem Mandat, das in Anhang I Pfeiler I Abschnitt 1 festgelegt ist.

(4)  Der Wissenschaftliche Rat handelt ausschließlich im Interesse▌ des ERC, unter Einhaltung der in Artikel 6 genannten Grundsätze. Er handelt integer und redlich und arbeitet effizient und mit größtmöglicher Transparenz.

Artikel 8

Durchführungsstelle des ERC

(1)  Die dem ERC zugeordnete Durchführungsstelle ist für die administrative und praktische Programmdurchführung gemäß Anhang I Pfeiler I Abschnitt 1.3.2 zuständig. Sie unterstützt den Wissenschaftlichen Rat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(2)  Die Kommission stellt sicher, dass sich die Durchführungsstelle strikt, effizient und mit der erforderlichen Flexibilität allein an den Zielen und Anforderungen des ERC orientiert.

Artikel 9

Europäischer Innovationsrat

(1)  Zu dem gemäß Artikel 7a der [Verordnung über das Rahmenprogramm] eingerichteten EIC gehört der hochrangige Beirat (im Folgenden „EIC-Beirat“) nach Artikel 10.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass die Implementierung des EIC

a)  im Einklang mit den in Absatz 1 festgelegten Grundsätzen unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des EIC-Beirats zu der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gesamtstrategie für den ERC erfolgt und

b)  nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen.

(3)   Für die Verwaltung der EIC-Mischfinanzierung greift die Kommission auf die indirekte Mittelverwaltung zurück oder kann, falls dies nicht möglich ist, eine Zweckgesellschaft errichten, die im Einklang mit den geltenden Rechnungslegungsvorschriften verwaltet wird. Die Kommission ist bestrebt, die Teilnahme anderer öffentlicher und privater Investoren zu gewährleisten. Sollte dies in der Anfangsphase nicht möglich sein, ist die Zweckgesellschaft so zu strukturieren, dass sie für andere öffentliche und private Investoren attraktiv ist und sich der Mobilisierungseffekt des Unionsbeitrags erhöht.

(4)   Die Kommission sorgt für wirksame Komplementaritäten zwischen dem EIC, dem EIT und InvestEU.

Artikel 10

Der EIC-Beirat

(1)  Der EIC-Beirat berät die Kommission zu Folgendem:

a)  Gesamtstrategie für die EIC-Komponente im Rahmen des Pfeilers III „Innovatives Europa“;

b)  Arbeitsprogramm für die Durchführung der Maßnahmen des EIC;

c)  Kriterien für die Bewertung des Innovationsgrads und des Risikoprofils der Vorschläge sowie des ausgewogenen Verhältnisses zwischen Finanzhilfen, Beteiligungen und anderen Finanzierungsformen für den EIC-„Accelerator“;

d)  Ermittlung eines strategischen Projektportfolios;

e)  Profil der Programmmanager.

(2)  Der EIC-Beirat kann auf Antrag Empfehlungen an die Kommission richten, die Folgendes betreffen:

a)  jede Angelegenheit, die aus einer Innovationsperspektive Innovationsökosysteme in ganz Europa, die Ergebnisse und die Wirkung der Ziele der EIC-Komponente und die Fähigkeit innovativer Unternehmen, ihre Lösungen umzusetzen, fördert und verbessert;

b)  die in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Kommissionsdienststellen und gegebenenfalls mit nationalen und regionalen Behörden und anderen einschlägigen Stellen, wie dem EIT-Verwaltungsrat, ermittelten etwaigen regulatorischen Hindernisse, mit denen Unternehmer konfrontiert sind, insbesondere jene, denen eine Unterstützung im Rahmen der EIC-Komponente zuteil wurde;

c)  Trends hinsichtlich neu entstehender Technologien im EIC-Portfolio, um in anderen Teilen des Spezifischen Programms bei der Programmplanung berücksichtigt zu werden;

d)  Ermittlung konkreter Fragen, die eine Beratung durch den EIC-Beirat notwendig machen.

Der EIC-Beirat handelt im Interesse der Erreichung der Ziele der EIC-Komponente. Er handelt integer und redlich und arbeitet effizient und transparent.

Der EIC-Beirat handelt gemäß seinem Mandat, das in Anhang I Pfeiler III Abschnitt 1 festgelegt ist.

(3)  Der EIC-Beirat besteht aus 15 bis 20 unabhängigen hochrangigen Personen, die verschiedene Teile des europäischen Innovationsökosystems vertreten, u. a. Unternehmern, Führungskräfte aus Unternehmen, Investoren, Sachverständige der öffentlichen Verwaltung und Forscher, darunter wissenschaftliche Sachverständige für Innovation. Er trägt zu Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit bei, wobei die Mitglieder des EIC-Beirats bestrebt sind, das Ansehen des EIC zu steigern.

Die Mitglieder des EIC-Beirats werden von der Kommission nach einem offenen Aufruf zur Einreichung von Nominierungen oder zur Interessenbekundung oder zu beidem – je nachdem, welches Verfahren die Kommission für zweckmäßiger erachtet – unter Berücksichtigung der notwendigen Ausgewogenheit in puncto Fachwissen, Geschlecht, Alter und geografische Verteilung ernannt.

Sie werden für die Dauer von zwei Jahren ernannt; eine Verlängerung auf der Grundlage eines rollierenden Ernennungssystems (die Mitglieder werden alle zwei Jahre benannt) ist zweimal möglich.

(4)  Den EIC-Beirat leitet ein Präsident, der von der Kommission nach einem transparenten Einstellungsverfahren ernannt wird. Bei dem Präsidenten handelt es sich um eine hoch profilierte Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, die mit der Welt der Innovation in Verbindung steht und mit dem Thema Forschung und Entwicklung wohlvertraut ist.

Der Präsident wird für eine Amtszeit von vier Jahren, die einmal verlängert werden kann, ernannt.

Der Präsident führt den Vorsitz des EIC-Beirates, bereitet dessen Sitzungen vor, weist seinen Mitgliedern Aufgaben zu und kann spezielle Untergruppen einrichten, insbesondere um neu aufkommende technologische Trends im EIC-Portfolio auszumachen. Der Präsident/die Präsidentin vertritt den EIC in der Welt der Innovation. Der Präsident/die Präsidentin fördert ferner den EIC und fungiert als Ansprechpartner(in) der Kommission und, über die einschlägigen Programmausschüsse, der Mitgliedstaaten. Die Kommission wird den Präsidenten/die Präsidentin bei der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben administrativ unterstützen.

(5)  Die Kommission legt einen Verhaltenskodex fest, der unter anderem die Vermeidung von Interessenkonflikten und von Verletzungen der Geheimhaltungspflicht regelt. Die Mitglieder des EIC-Beirates werden den Verhaltenskodex bei Amtsantritt akzeptieren.

Artikel 11

Arbeitsprogramme

(1)  Das Programm wird durch die in Absatz 2 genannten Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates („die Haushaltsordnung“) durchgeführt (11). In den Arbeitsprogrammen werden die erwarteten Auswirkungen dargelegt; die Arbeitsprogramme werden nach einem in Anhang I dieses Beschlusses beschriebenen strategischen Planungsverfahren ausgearbeitet. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 12 genannten Ausschuss regelmäßig und frühzeitig über den Gesamtfortschritt bei der Durchführung der indirekten Maßnahmen des Spezifischen Programms, einschließlich der Missionen, damit der Ausschuss im Laufe des strategischen Planungsprozesses und bei der Ausarbeitung der Arbeitsprogramme, insbesondere in Bezug auf Missionen, frühzeitig angemessene Beiträge leisten kann.

Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorbehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.

(2)  Die Kommission verabschiedet im Wege von Durchführungsrechtsakten gesonderte Arbeitsprogramme für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Komponenten:

a)  für den ERC, wobei das Arbeitsprogramm vom Wissenschaftlichen Rat nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b in Einklang mit dem Beratungsverfahren, auf das in Artikel 12 Absatz 3 verwiesen wird, erstellt wird. Die Kommission kann von dem vom Wissenschaftlichen Rat festgelegten Arbeitsprogramm nur dann abweichen, wenn sie der Auffassung ist, dass es den Bestimmungen dieses Beschlusses nicht genügt. In diesem Fall verabschiedet die Kommission das Arbeitsprogramm im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der nach dem in Artikel 12 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen wird. Die Kommission begründet diese Maßnahme ordnungsgemäß;

b)  für alle Cluster im Rahmen des Pfeilers „Globale Herausforderungen und ▌Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie“, der MSCA, der Forschungsinfrastrukturen, der Unterstützung von Innovationsökosystemen, der Erhöhung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz und der Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems im Einklang mit dem Prüfverfahren, auf das in Artikel 12 Absatz 4 verwiesen wird;

c)  für den EIC, wobei das Arbeitsprogramm auf Empfehlung des EIC-Beirats gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b in Einklang mit dem Prüfverfahren, auf das in Artikel 12 Absatz 4 verwiesen wird, erstellt wird.

d)  für die JRC, wobei bei dem Mehrjahresarbeitsprogramm die Stellungnahme des Verwaltungsrats der JRC gemäß dem Beschluss 96/282/Euratom berücksichtigt wird.

(3)  Zusätzlich zu der in Artikel 110 der Haushaltsordnung genannten Anforderung enthalten die in Absatz 2 genannten Arbeitsprogramme gegebenenfalls Folgendes:

a)  Angaben zu dem jeder Maßnahme und jeder Mission zugewiesenen Betrag und einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung;

b)  in Bezug auf Finanzhilfen die Schwerpunkte, die Eignungs- und Gewährungskriterien und die relative Gewichtung der verschiedenen Gewährungskriterien sowie den Förderhöchstsatz der gesamten förderfähigen Ausgaben;

c)  der der Mischfinanzierung zugewiesene Betrag im Einklang mit den Artikeln 41 bis 43 der Verordnung … RP/BR-Verordnung

d)  etwaige weitere Verpflichtungen für Begünstigte im Einklang mit den Artikeln 35 und 37 der RP-/BR-Verordnung.

(4)  Die Kommission verabschiedet im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 4erlassen werden, die folgenden Maßnahmen:

a)  den Beschluss über die Genehmigung der Finanzierung von indirekten Maßnahmen, wenn sich der geschätzte Betrag des Beitrags der Union im Rahmen des Spezifischen Programms auf 2,5 Mio. EUR oder mehr beläuft, mit Ausnahme von Maßnahmen im Rahmen des Einzelziels „Europäischer Forschungsrat (ERC)“; für die Finanzierung indirekter Maßnahmen in Cluster 2 den Beschluss über die Genehmigung der Finanzierung von indirekten Maßnahmen, wenn sich der geschätzte Betrag des Beitrags der Union im Rahmen des Spezifischen Programms auf 1 Mio. EUR oder mehr beläuft;

b)  den Beschluss über die Genehmigung der Finanzierung von Maßnahmen, bei denen menschliche Embryonen und humane embryonale Stammzellen verwendet werden, und von Maßnahmen aus dem Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c.

Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt(12). Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Der Ausschuss tagt je nach dem zu erörternden Gegenstand in verschiedenen Zusammensetzungen gemäß Anhang II.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(5)  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

(6)  Gibt der Ausschuss zu den gemäß Artikel 4a Absatz 3 zu erlassenen Durchführungsrechtsakten keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(7)   Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des Spezifischen Programms und legt ihm zeitnah Informationen über alle Maßnahmen und Komponenten gemäß Anhang III vor, die im Rahmen von Horizont Europa und seinen externalisierten Teilen vorgeschlagen oder gefördert werden, einschließlich ausführlicher Informationen/Analysen zu den Statistiken über die einzelnen Aufforderungen.

KAPITEL III

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Aufhebung

Der Beschluss 2013/743/EU wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 14

Übergangsbestimmungen

(1)  Dieser Beschluss berührt nicht die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die auf der Grundlage des Beschlusses 2013/743/EU durchgeführt werden und für die dieser Beschluss weiterhin gilt, bis sie abgeschlossen sind.

Etwaige noch bestehende Aufgaben des Ausschusses, der mit Beschluss 2013/743/EU eingesetzt worden war, werden von dem in Artikel 12 dieses Beschlusses genannten Ausschuss wahrgenommen.

(2)  Die Finanzausstattung für das Spezifische Programm kann auch Ausgaben für technische und administrative Hilfe umfassen, die für die Sicherstellung des Übergangs zwischen dem Spezifischen Programm und den gemäß seinem Vorgängerbeschluss 2013/743/EU angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

STRATEGISCHE PLANUNG UND PROGRAMMTÄTIGKEITEN

Für die Durchführung des Programms gilt Folgendes:

Strategische Planung

Gemäß Artikel 4a wird die Durchführung des Spezifischen Programms durch eine mehrjährige strategische Planung für Forschungs- und Innovationstätigkeiten unterstützt. Bei dem strategischen Planungsprozess liegt der Schwerpunkt insbesondere auf dem Pfeiler „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“, einschließlich einschlägiger Tätigkeiten im Rahmen anderer Pfeiler und des Teils „Erhöhung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“, auch in enger Abstimmung und in Synergie mit der Planung von KIC des EIT, das durch die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 errichtet wurde.

Das Ergebnis des strategischen Planungsprozesses wird in einem Strategieplan für die Umsetzung der Inhalte des Arbeitsprogramms festgehalten.

Mit dem strategischen Planungsprozess werden folgende Ziele verfolgt:

–  Verwirklichung der Ziele von „Horizont Europa“ auf Programmebene in integrierter Weise und unter Konzentration auf die Gesamtwirkung des Programms und auf die Kohärenz zwischen den verschiedenen Pfeilern;

–  Förderung von Synergien zwischen dem Programm „Horizont Europa“ und anderen Programmen der Union, einschließlich [des Kohäsionsfonds] und des Euratom-Programms, sodass die strategische Planung zu einem Bezugspunkt für Forschung und Innovation in allen entsprechenden Programmen über den gesamten EU-Haushalt und die Nichtfinanzierungsinstrumente hinweg wird; ▌

–  Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung der EU-Politik in den einschlägigen Programmbereichen und Ergänzung der Entwicklung und Umsetzung der Politik in den Mitgliedstaaten;

–  Verringerung der Fragmentierung von Anstrengungen und Vermeidung von Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Förderung aus verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten;

–  Bereitstellung des Rahmens für die Verknüpfung direkter Forschungsmaßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle mit anderen im Rahmen des Programms geförderten Maßnahmen, einschließlich der Verwendung von Ergebnissen und Daten zur Unterstützung der Politik;

–  Gewährleistung eines ausgewogenen und breit angelegten Ansatzes für Forschung und Innovation auf allen Entwicklungsstufen, der sich nicht nur auf die Förderung der Pionierforschung und die Entwicklung neuer Produktprozesse sowie Dienstleistungen auf der Grundlage wissenschaftlicher und technologischer Erkenntnisse und Durchbrüche beschränkt, sondern der auch die Nutzung bereits vorhandener Technologien für neuartige Anwendungen, kontinuierliche Verbesserungen sowie nicht-technologische und gesellschaftliche Innovationen einschließt;

–  Gewährleistung eines systemischen, fachbereichs-, sektor- und ressortübergreifenden Ansatzes für Forschung und Innovation, um Herausforderungen zu bewältigen und gleichzeitig die Entstehung neuer wettbewerbsfähiger Unternehmen und Branchen zu fördern, den Wettbewerb zu stärken, private Investitionen anzuregen und weiterhin für faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu sorgen.

SONSTIGE PROGRAMMTÄTIGKEITEN

Im Zusammenhang mit den Pfeilern „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ und „Innovatives Europa“ werden Forschungs- und Innovationstätigkeiten durch Tätigkeiten ergänzt, die nahe am Endnutzer und am Markt angesiedelt sind, wie beispielsweise Demonstration, Pilotprojekte oder Konzeptnachweise, wobei jedoch Vermarktungstätigkeiten, die über die Forschungs- und Innovationsphase hinausgehen, ausgenommen sind. Dies schließt auch die Unterstützung nachfrageseitiger Tätigkeiten ein, die dazu beitragen können, die Einführung und Verbreitung eines breiten Spektrums von Innovationen voranzutreiben. Der Schwerpunkt liegt auf nichtpräskriptiven Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen▌.

Im Rahmen des Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ werden aufbauend auf den Erfahrungen mit Horizont 2020 die Sozial- und Geisteswissenschaften, einschließlich spezifischer und gezielter Tätigkeiten, umfassend in alle Cluster integriert. Ebenso werden Maßnahmen im Bereich der marinen und maritimen Forschung und Innovation nach einem strategischen und integrierten Ansatz im Einklang mit der integrierten Meerespolitik der EU, der gemeinsamen Fischereipolitik und anderen internationalen Verpflichtungen umgesetzt ▌.

Tätigkeiten, die im Rahmen der FET-Leitinitiativen zu Graphen, zum „Human Brain Project“ und zur Quantentechnologie durchgeführt und im Rahmen von Horizont 2020 gefördert werden, werden unter Horizont Europa durch Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Arbeitsprogramm weiter unterstützt. Vorbereitende Maßnahmen, die im Rahmen des Teils „FET-Leitinitiativen“ von Horizont 2020 unterstützt werden, werden in den strategischen Planungsprozess bei Horizont Europa einfließen und einen fachlichen Beitrag zu der Arbeit in Bezug auf Missionen, kofinanzierte/ko-programmierte Partnerschaften und reguläre Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen leisten.

Die Dialoge im Rahmen der wissenschaftlichen-technischen Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern der EU und die politischen Dialoge mit den wichtigsten Regionen der Welt tragen entscheidend zur systematischen Ermittlung von Kooperationsmöglichkeiten bei und unterstützen differenziert nach Ländern und Regionen die Festlegung von Prioritäten ▌. Die EFR-Beratungsstruktur wird weiterhin um frühzeitige Beratung gebeten.

Verbreitung der Ergebnisse und Kommunikation

Mit Horizont Europa wird gezielte Unterstützung für einen offenen Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Archiven und anderen Datenquellen geleistet. Gefördert werden Maßnahmen zur Verbreitung von Ergebnissen und Erkenntnissen, die u. a. aus der Zusammenarbeit mit anderen EU-Programmen hervorgegangen sind, auch aus der Zusammenfassung und Bündelung von Ergebnissen und Daten in zielgruppengerechten und netzspezifischen Sprachen und Formaten, je nachdem, ob es sich Bürger, Industrie, öffentliche Verwaltungen, Hochschulen, Organisationen der Zivilgesellschaft oder politische Entscheidungsträger handelt. Dafür stehen Horizont Europa fortschrittliche Technologien und intelligente Instrumente zur Verfügung.

Mechanismen, die Informationen zum Programm für potenzielle Antragsteller (z. B. nationale Kontaktstellen) bereitstellen, werden angemessen unterstützt.

Die Kommission wird auch Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zu Horizont Europa durchführen, um deutlich zu machen, dass die Ergebnisse mit finanzieller Unterstützung der EU erzielt wurden. Außerdem soll die Öffentlichkeit für die Bedeutung von Forschung und Innovation und die weiterreichende Wirkung und Relevanz der von der EU geförderten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen sensibilisiert werden, z. B. durch Veröffentlichungen, Medienarbeit, Veranstaltungen, Archive, Datenbanken, Mehrkanal-Plattformen, Webseiten oder den gezielten Einsatz sozialer Medien. Außerdem wird Horizont Europa die Begünstigten dabei unterstützen, die Gesellschaft insgesamt für ihre Arbeit und deren Auswirkungen zu sensibilisieren.

Nutzung und Markteinführung

Die Kommission wird umfassende Maßnahmen für die Nutzung der Ergebnisse von Horizont Europa und der erworbenen Kenntnisse vorsehen und so die breite Markteinführung beschleunigen und die Wirkung des Programms verstärken.

Die Kommission wird die Ergebnisse der Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen des Programms systematisch ermitteln und erfassen und für deren diskriminierungsfreie Weitergabe bzw. Verbreitung an die Industrie und Unternehmen jeglicher Größe, öffentliche Verwaltungen, Hochschulen, Organisationen der Zivilgesellschaft und politische Entscheidungsträger sorgen, um den europäischen Mehrwert des Programms zu maximieren.

Internationale Zusammenarbeit

Die Gesamtwirkung wird durch die Abstimmung der Maßnahmen mit anderen Ländern und Regionen in der Welt im Rahmen verstärkter internationaler Kooperationsbemühungen erhöht. Auf der Grundlage von gegenseitigem Nutzen werden Partner aus der ganzen Welt dazu aufgefordert, sich den Anstrengungen der EU durch die Mitwirkung an Initiativen zur Unterstützung der EU-Maßnahmen für Nachhaltigkeit, Stärkung der Spitzenforschung und -innovation und Wettbewerbsfähigkeit anzuschließen.

Durch gemeinsames Handeln auf internationaler Ebene können die Bewältigung globaler gesellschaftlicher Herausforderungen und die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung wirksam angegangen und der Zugang zu den weltweit besten Talenten, Fachkenntnissen und Ressourcen sowie die verstärkte Bereitstellung von und Nachfrage nach innovativen Lösungen gewährleistet werden.

Arbeitsmethoden für die Evaluierung

Der Einsatz von qualitativ hochwertigem und unabhängigem Sachverstand im Rahmen des Evaluierungsverfahrens bekräftigt das Engagement aller Akteure, Gemeinschaften und interessierten Kreise für das Programm und ist eine Voraussetzung, um Exzellenz und Relevanz der finanzierten Tätigkeiten aufrechtzuerhalten.

Die Kommission oder die Fördereinrichtung wird die Unparteilichkeit des Verfahrens gewährleisten und im Einklang mit Artikel 61 der Haushaltsordnung Interessenkonflikte vermeiden. Des Weiteren strebt sie geografische Vielfalt in der Zusammensetzung der Bewertungsausschüsse, Sachverständigengruppen und beratenden Gruppen an.

In Ausnahmefällen und sofern dies für die Bestellung des besten verfügbaren Sachverständigen und/oder aufgrund der begrenzten Zahl qualifizierter Sachverständiger erforderlich ist, können unabhängige Sachverständige, die den Bewertungsausschuss unterstützen oder ihm angehören, einzelne Vorschläge bewerten, für die sie ein potenzielles Interesse bekunden. In diesem Fall ergreift die Kommission oder die Fördereinrichtung alle erforderlichen Maßnahmen, um die Integrität des Evaluierungsverfahrens zu gewährleisten. Das Evaluierungsverfahren wird unter Berücksichtigung dieser Umstände durchgeführt und sieht auch eine Abstimmungsphase mit den verschiedenen Experten vor. Der Bewertungsausschuss berücksichtigt die besonderen Umstände bei der Ermittlung der zu fördernden Projekte.

PFEILER I

EXZELLENTE WISSENSCHAFT

Der wissenschaftliche, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Fortschritt in all seinen Formen hängt von einem ausreichenden Angebot an exzellenten Forschern, von dem Streben nach bahnbrechenden Erkenntnissen und dem Erwerb von Wissen auf allen Ebenen sowie von den dafür erforderlichen Einrichtungen auf Weltniveau – den physischen Infrastrukturen und Wissensinfrastrukturen für Forschung und Innovation – sowie den Möglichkeiten für die freie Verbreitung und den Austausch von Wissen (offene Wissenschaft) sowie Methoden und Fähigkeiten ab ▌.

Weltweit führende Innovationen sind mit dem Fortschritt einer offenen und exzellenten Wissenschaft verbunden. Wissenschaftliche und technologische Paradigmenwechsel können entscheidende Impulsgeber für Produktivitätswachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Wohlstand, nachhaltige Entwicklung und sozialen Fortschritt sein. Historisch gesehen erwuchsen solche Paradigmenwechsel in der Regel aus der Forschung im öffentlichen Sektor, bevor aus ihnen ganze neue Industriezweige und Sektoren entstanden und umfassende gesellschaftliche Fortschritte hervorgingen.

Mit öffentlichen Investitionen in die Forschung, insbesondere durch Hochschulen und öffentliche oder andere Forschungseinrichtungen, werden oft längerfristige und risikoreichere Forschungsarbeiten durchgeführt und Tätigkeiten des privaten Sektors ergänzt. Darüber hinaus werden so hochqualifiziertes Personal, Wissen und Erfahrungen gewonnen, neue wissenschaftliche Instrumente und Methoden entwickelt und Vernetzungen zur Vermittlung der neuesten Erkenntnisse geschaffen.

Die europäische Wissenschaft und die in Europa ansässigen Forscher werden sich auch weiterhin in vielen Bereichen an der Spitze behaupten. Aber wir dürfen dies nicht für selbstverständlich halten. ▌Zu der traditionellen Konkurrenz durch Länder wie den Vereinigten Staaten gesellen sich nun Wirtschaftsgiganten wie China und Indien und insbesondere Konkurrenten aus den Schwellenländern sowie aus allen anderen Ländern, deren Regierungen erkannt haben, dass sich Investitionen in die Forschung in jeder Hinsicht besonders auszahlen.

1.  EUROPÄISCHER FORSCHUNGSRAT (ERC)

1.1.  Hintergrund

Obwohl die EU nach wie vor der weltgrößte Produzent wissenschaftlicher Publikationen ist, verfügt sie, ▌bezogen auf ihre Größe, nur über relativ wenige Exzellenzzentren auf Weltniveau, und die Leistungen sind in großen Bereichen nur durchschnittlich oder schlecht. Im Gegensatz zu den USA und neuerdings auch China bis zu einem gewissen Grad folgt die EU einem „Modell der Exzellenzverteilung“▌, bei dem die Ressourcen auf eine größere Zahl von Forschern und Forschungseinrichtungen verteilt werden. Die Schaffung attraktiver Bedingungen für Spitzenforscher wird dazu beitragen, dass die Attraktivität Europas im weltweiten Wettbewerb um wissenschaftliche Talente steigt.

Die globale Forschungslandschaft verändert sich rasant und wird infolge einer wachsenden Zahl von Schwellenländern, allen voran China, die ihre wissenschaftliche Produktion weiter ausweiten, zunehmend multipolar. Während also im Jahr 2000 noch fast zwei Drittel der weltweiten Forschungs- und Entwicklungsausgaben auf die EU und die Vereinigten Staaten entfielen, war dieser Anteil bis 2013 um mehr als die Hälfte gesunken.

Der Europäische Forschungsrat unterstützt die besten Forscher, einschließlich talentierter Forscher, die am Anfang ihrer Karriere stehen, mit einer flexiblen Langzeitförderung bei hauptsächlich in Europa durchgeführten bahnbrechenden Forschungsarbeiten, die zwar mit hohem Gewinnpotenzial, aber auch mit hohem Risiko verbunden sind. Er handelt autonom unter Leitung eines unabhängigen Wissenschaftlichen Rates, dem Wissenschaftler, Ingenieure und Akademiker höchsten Ranges mit entsprechender Fachkompetenz und aus unterschiedlichen Bereichen angehören. Der Forschungsrat kann aus einem größeren Pool an Talenten und Ideen schöpfen, als dies für rein nationale Fördersysteme möglich wäre, und so durch den Wettbewerb zwischen den besten Forschern und den besten Ideen zu Spitzenleistungen anspornen.

Die vom ERC geförderte Pionierforschung hat nachgewiesenermaßen eine maßgebliche direkte Wirkung, denn sie verschiebt die Grenzen des Wissens und macht den Weg frei für neue und häufig unerwartete wissenschaftliche und technologische Ergebnisse sowie neue Forschungsgebiete, die letztlich bahnbrechende neue Ideen hervorbringen können, die ihrerseits Anreize für Innovationen und den unternehmerischen Erfindergeist bieten und Antworten auf die gesellschaftlichen Probleme geben. Darüber hinaus wirkt sich der ERC nicht nur auf die von ihm direkt geförderten Forscher und Projekte aus, sondern bewirkt durch den von ihm ausgehenden kräftigen Qualitätsschub für das europäische Forschungssystem auch spürbare strukturelle Veränderungen. Mit den vom ERC geförderten Maßnahmen und Forschern werden inspirierende Ziele für die Pionierforschung in Europa gesetzt, das Profil Europas geschärft und seine Attraktivität als Arbeitsplatz und Arbeitsumfeld für die weltweit besten Forscher erhöht. Der mit der Aufnahme der Empfänger von ERC-Finanzhilfen verbundene Prestigegewinn stärkt den Wettbewerb zwischen den europäischen Hochschulen und anderen Forschungsorganisationen um die attraktivsten Bedingungen für Spitzenforscher und kann so indirekt dazu beitragen, dass sie ihre jeweiligen Stärken und Schwächen besser erkennen und Reformen einleiten.

▌Der ERC fördert nur einen relativ kleinen Prozentsatz der europäischen Forschung insgesamt, erzielt damit aber eine ▌große wissenschaftliche Wirkung. Die durchschnittliche relative Zitierhäufigkeit (Impaktwerte) der durch den ERC geförderten Forschungsarbeiten ist vergleichbar mit derjenigen der weltweit größten Elite-Universitäten. Die Forschungsleistung des ERC ist verglichen mit der der weltweit größten Forschungsförderungseinrichtungen extrem hoch. Der ERC fördert einen Großteil der Pionierforschung in vielen Forschungsbereichen mit der höchsten Zitierhäufigkeit, einschließlich solcher Bereiche, die in raschem Tempo neu entstehen. Obwohl die Förderung des ERC vorrangig auf Pionierforschung ausgerichtet ist, hat sie zu einer erheblichen Anzahl von Patenten geführt.

Dies ist ein eindeutiger Beweis dafür, dass der ERC im Rahmen seiner Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen herausragende Forscher gewinnen und fördern kann und dass seine Maßnahmen eine große Anzahl der weltweit bedeutendsten und wirkungsvollsten Forschungsergebnisse in neu entstehenden Forschungsbereichen hervorbringen, mit denen bahnbrechende Erfolge und Fortschritte erzielt werden. Die Tätigkeit der ERC-Finanzhilfeempfänger stützt sich auf einen höchst interdisziplinären Ansatz und internationale Zusammenarbeit. Ihre Ergebnisse werden über alle Forschungsbereiche hinweg, einschließlich der Sozial-, Kunst- und Geisteswissenschaften, frei veröffentlicht.

Es zeigen sich auch bereits die längerfristigen Auswirkungen der ERC-Finanzhilfen und ihres starken Benchmarking-Effekts – auf die berufliche Laufbahn, die Ausbildung von hochqualifizierten anerkannten Forschern und Inhabern von Doktorgraden sowie auf die Sichtbarkeit und das Ansehen der europäischen Forschung auf globaler Ebene sowie auf die nationalen Forschungssysteme. Dieser Effekt kommt besonders bei dem von der EU propagierten Modell der Exzellenzverteilung zum Tragen, da der Status als ERC-geförderte Maßnahme als zuverlässigerer Indikator für Forschungsqualität gelten kann als die Anerkennung auf der Grundlage des Status der Forschungseinrichtungen. So können ambitionierte Personen, Institutionen, Regionen und Länder die Initiative ergreifen und ihre Forschungsprofile in den Bereichen schärfen, in denen ihre Stärken liegen.

1.2.  Interventionsbereiche

1.2.1.  Pionierforschung

Die vom ERC geförderte Forschung soll zu Fortschritten über die Grenzen des Wissens hinaus und wissenschaftlichen Veröffentlichungen höchster Qualität führen, um Forschungsergebnisse mit hohem gesellschaftlichem und wirtschaftlichem Potenzial zu erzielen, entsprechend den klaren und inspirierenden Zielen, die der ERC für die Pionierforschung in der EU, in Europa und auf internationaler Ebene vorgibt. Um die EU zu einem attraktiveren Umfeld für die weltbesten Wissenschaftler zu machen, strebt der ERC eine messbare Verbesserung des Anteils der EU an den 1 % der meistzitierten Veröffentlichungen und einen ▌Anstieg der Zahl der von ihm geförderten ▌Forscher, einschließlich außereuropäischer Forscher, zu erreichen.

Für die Vergabe von ERC-Finanzhilfen gelten die folgenden bewährten Grundsätze. Alleiniges Kriterium für die Gewährung von ERC-Finanzhilfen ist die wissenschaftliche Exzellenz. Der ERC stützt sich auf ein „Bottom-up“-Konzept ohne vorher festgelegte Schwerpunkte.

Grundzüge

–  Langzeitförderung von exzellenten Ideen von Forschern jeden Alters und Geschlechts aus allen Ländern der Welt und ihren Teams, damit sie bahnbrechende Forschungsarbeiten durchführen können, die mit hohem Gewinnpotenzial, aber auch mit hohem Risiko verbunden sind;

–  Schaffung der Möglichkeit für Nachwuchsforscher und Forscher am Karrierebeginn mit exzellenten Ideen, sich als unabhängige Spitzenforscher zu etablieren, indem sie in der kritischen Phase – wenn sie ihr eigenes Forscherteam oder Forschungsprogramm aufbauen oder konsolidieren – angemessen unterstützt werden;

–  Unterstützung neuer Arbeitsweisen in der Welt der Wissenschaft, einschließlich des Konzepts der offenen Wissenschaft, die erwarten lassen, dass sie bahnbrechende Ergebnisse hervorbringen und die Ausschöpfung des kommerziellen und gesellschaftlichen Innovationspotenzials der geförderten Forschung erleichtern;

–  Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren mit den regionalen und nationalen Forschungsfördereinrichtungen und Schaffung von Verknüpfungen mit anderen Teilen des Rahmenprogramms, insbesondere den MSCA, um zur Unterstützung von Spitzenforschern beizutragen;

–  Schärfung des Profils der Pionierforschung in Europa und Stärkung der Sichtbarkeit der Programme des ERC für Forscher in ganz Europa und auf internationaler Ebene.

1.3.  Durchführung

1.3.1.  Der Wissenschaftliche Rat

Der Wissenschaftliche Rat ist der Garant für die wissenschaftliche Qualität einer Maßnahme und hat umfassende Entscheidungsgewalt über die Art der zu fördernden Forschung.

Im Rahmen der Durchführung des Rahmenprogramms und zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß Artikel 7 ist der Wissenschaftliche Rat für Folgendes verantwortlich:

1.  Wissenschaftliche Strategie:

–  Festlegung der wissenschaftlichen Gesamtstrategie für den ERC unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Möglichkeiten und des wissenschaftlichen Bedarfs in Europa;

–  Aufstellung des Arbeitsprogramms und Zusammenstellung der ERC-Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit seiner wissenschaftlichen Strategie;

–  im Einklang mit seiner wissenschaftlichen Strategie Festlegung der nötigen Initiativen für eine internationale Zusammenarbeit, was auch die Schärfung des Profils des ERC gegenüber den führenden Wissenschaftlern aus aller Welt einschließt.

2.  Wissenschaftliche Abwicklung, Monitoring und Qualitätskontrolle:

–  Gewährleitung eines erstklassigen Gutachtersystems, das sich auf wissenschaftliche Exzellenz und auf eine vollkommen transparente, faire und unparteiische Bearbeitung der Vorschläge stützt, auf der Grundlage von Stellungnahmen zu Durchführung und Abwicklung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, zu Bewertungskriterien, Gutachterverfahren, einschließlich Auswahl der Experten und Verfahren für Prüfung und Bewertung der Vorschläge, und zu den notwendigen Durchführungsvorschriften und Leitlinien, auf deren Grundlage unter Aufsicht des Wissenschaftlichen Rates entschieden wird, ob ein Vorschlag finanziert werden soll;

–  Benennung von Experten auf der Grundlage eines Vorschlags des wissenschaftlichen Rates des ERC im Fall von ERC-Pionierforschungsmaßnahmen;

–  Gewährleistung der Vergabe von ERC-Finanzhilfen nach einfachen und transparenten Verfahren, die Spitzenleistungen in den Mittelpunkt stellen, den Unternehmungsgeist anregen und Flexibilität und Verantwortlichkeit durch kontinuierliches Monitoring von Qualität und Umsetzung der Maßnahmen verbinden;

–  Überprüfung und Bewertung der Erfolge des ERC und der Qualität und Wirkung der vom ERC finanzierten Forschung sowie Ausarbeitung entsprechender Empfehlungen und Leitlinien für korrigierende oder zukünftige Maßnahmen;

–  Festlegung von Standpunkten zu allen sonstigen Angelegenheiten, die die Ergebnisse und Auswirkungen der Tätigkeiten des ERC und die Qualität der durchgeführten Forschungsarbeiten beeinflussen.

3.  Kommunikation und Verbreitung der Ergebnisse:

–  Stärkung des allgemeinen Profils und der Sichtbarkeit des ERC durch Kommunikations- und Informationsmaßnahmen, einschließlich der Bekanntmachung der Tätigkeiten und Erfolge des ERC und der Ergebnisse der vom ERC geförderten Projekte im Rahmen wissenschaftlicher Konferenzen mit der Wissenschaftsgemeinschaft, den wichtigsten interessierten Kreisen und der Öffentlichkeit;

–  gegebenenfalls konsultiert der Wissenschaftliche Rat dazu die wissenschaftliche, technische und akademische Gemeinschaft, regionale und nationale Forschungsfördereinrichtungen und sonstige Interessenträger.

–  Er erstattet der Kommission regelmäßig Bericht über seine Tätigkeiten.

Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates erhalten eine Vergütung in Form eines Honorars und gegebenenfalls eine Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten.

Der Präsident des ERC wird für die Dauer seiner Ernennung in Brüssel ansässig sein und seine Arbeitszeit(13) überwiegend den Geschäften des ERC widmen. Die Höhe seines Honorars orientiert sich an den Vergütungen für leitende Positionen in der Kommission und er erhält von der Durchführungsstelle die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Unterstützung.

Der Wissenschaftliche Rat wählt aus seinen Mitgliedern drei stellvertretende Vorsitzende, die den Präsidenten bei seinen repräsentativen und organisatorischen Aufgaben unterstützen. Die stellvertretenden Vorsitzenden können auch den Titel „Vizepräsident des ERC“ führen.

Die drei stellvertretenden Vorsitzenden erhalten eine Unterstützung zur Gewährleistung einer angemessenen verwaltungstechnischen Hilfe am Standort ihres Heimatinstituts.

1.3.2.  Durchführungsstelle

Die dem ERC zugeordnete Durchführungsstelle ist für alle Aspekte der administrativen und praktischen Programmdurchführung gemäß dem Arbeitsprogramm des ERC zuständig. Sie wird insbesondere das Bewertungs-, Gutachter- und Auswahlverfahren gemäß der vom Wissenschaftlichen Rat festgelegten Strategie durchführen und die finanzielle und wissenschaftliche Abwicklung der Finanzhilfen sicherstellen. Die Durchführungsstelle unterstützt den Wissenschaftlichen Rat bei der Wahrnehmung seiner vorstehend genannten Aufgaben, einschließlich der Entwicklung seiner wissenschaftlichen Strategie, des Monitorings der Tätigkeiten und der Überprüfung und Bewertung der Ergebnisse des ERC sowie seiner Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikationsmaßnahmen, sorgt für die Zugänglichkeit der notwendigen Dokumente und Daten in seinem Besitz und hält den Wissenschaftlichen Rat über seine Tätigkeiten auf dem Laufenden.

Um eine effiziente Zusammenarbeit mit der Durchführungsstelle in strategischen und operativen Fragen zu gewährleisten, halten die Leitung des Wissenschaftlichen Rates und der Direktor der Durchführungsstelle regelmäßig Koordinierungssitzungen ab.

Die Verwaltung des ERC erfolgt durch eigens hierfür eingestelltes Personal, dem erforderlichenfalls auch Beamte der EU-Organe angehören und das ausschließlich reine Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, um die für eine effiziente Verwaltung notwendige Stabilität und Kontinuität zu gewährleisten.

1.3.3.  Rolle der Kommission

Um ihrer Verantwortung gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 nachzukommen und im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeiten für die Ausführung des Haushaltsplans wird die Kommission:

–  die Kontinuität und die Neubesetzung des Wissenschaftlichen Rates sicherstellen und einen ständigen Ausschuss für die Benennung künftiger Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates unterstützen;

–  die Kontinuität der Durchführungsstelle und die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten an diese Durchführungsstelle unter Berücksichtigung der Standpunkte des Wissenschaftlichen Rates gewährleisten;

–  sicherstellen, dass die Durchführungsstelle ihre Aufgaben und Zuständigkeiten in vollem Umfang wahrnimmt;

–  unter Berücksichtigung der Standpunkte des Wissenschaftlichen Rates den Direktor und das leitende Personal der Durchführungsstelle benennen;

–  unter Berücksichtigung der Standpunkte des Wissenschaftlichen Rates die fristgerechte Annahme des Arbeitsprogramms, der Stellungnahmen zur Durchführungsmethodik und der notwendigen Durchführungsvorschriften, einschließlich der ERC-Regeln für die Einreichung von Vorschlägen und der ERC-Musterfinanzhilfevereinbarung gewährleisten;

–  den Programmausschuss regelmäßig und rechtzeitig über die Durchführung der ERC-Tätigkeiten unterrichten und ihn diesbezüglich konsultieren;

–  als Verantwortliche für die Durchführung des Forschungsrahmenprogramms insgesamt, das Monitoring der Durchführungsstelle übernehmen und ihre Leistung bewerten.

2.  Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA)

2.1.  Hintergrund

Europa braucht in den Bereichen Forschung und Innovation eine hoch qualifizierte und leistungsstarke Humankapitalbasis, die in der Lage ist, sich leicht an aktuelle und künftige Herausforderungen – wie die großen demografischen Veränderungen in Europa – anzupassen und Lösungen dafür zu finden. Um Spitzenleistungen zu erzielen, müssen Forscher mobil sein, zusammenarbeiten und ihr Wissen länder-, sektor- und fachbereichsübergreifend austauschen, um so mit der richtigen Kombination von Kenntnissen und Kompetenzen gesellschaftliche Herausforderungen anzugehen und Innovationen voranzubringen.

Europa ist ein wissenschaftliches Schwergewicht mit rund 1,8 Millionen Forschern, die in Tausenden von Universitäten, Forschungszentren und ▌Unternehmen arbeiten. Allerdings wird die EU Schätzungen zufolge bis 2027 mindestens eine Million neuer Forscher ausbilden und beschäftigen müssen, um die Zielvorgaben für höhere Investitionen in Forschung und Innovation zu erreichen. Dieser Bedarf besteht vor allem außerhalb des akademischen Sektors (beispielsweise in Industrie und Wirtschaft –einschließlich KMU –, beim Staat, zivilgesellschaftlichen Organisationen, in kulturellen Einrichtungen und in Krankenhäusern) und erfordert die Zusammenarbeit verschiedener Sektoren, um angemessen ausgebildete neue Forscher hervorzubringen. Die EU muss ihre Anstrengungen verstärken, um mehr jungen Frauen und Männern Anreize für eine Laufbahn in der Forschung zu bieten, sie muss für mehr Inklusivität sorgen und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördern, sie muss Forscher aus Drittländern anziehen, die eigenen Forscher in der EU ▌halten und außerhalb Europas arbeitende Forscher für die Rückkehr nach Europa ▌gewinnen. Außerdem müssen im Hinblick auf eine breitere Streuung von Exzellenz im gesamten Europäischen Forschungsraum die Bedingungen, unter denen Forscher arbeiten, weiter verbessert werden. Dafür müssen insbesondere die Verbindungen mit dem Europäischen Bildungsraum (EEDA), dem Europäischen Fond für Regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF+) gestärkt werden.

Diese Aufgaben können aufgrund ihres systemischen Charakters und der länderübergreifenden Anstrengungen, die sie erfordern, am besten auf EU-Ebene angegangen werden.

Bei den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA) liegt der Schwerpunkt auf exzellenter Forschungsarbeit nach dem Bottom-up-Konzept, in allen Bereichen von Forschung und Innovation, von der Grundlagenforschung bis zur Markteinführung und Erbringung von Innovationsdiensten. Dies schließt Forschungsbereiche ein, die unter den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) fallen. Bei besonderem Bedarf und falls zusätzliche Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen, können für MSCA Anknüpfungspunkte zu bestimmten Tätigkeiten im Rahmen von Herausforderungen (auch durch spezifische Missionen), Arten von Forschungs- und Innovationseinrichtungen oder geografischen Standorten gesucht werden, um auf die veränderten Anforderungen Europas an Fähigkeiten, Forscherausbildung, Laufbahnentwicklung und Wissensweitergabe zu reagieren.

Die MSC-Maßnahmen stellen auf EU-Ebene das wichtigste Instrument für die Anwerbung von Wissenschaftlern aus Drittländern in Europa dar und leisten dadurch einen bedeutenden Beitrag zur Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation auf globaler Ebene. Die MSCA haben nachweislich nicht nur eine positive Auswirkung auf Einzelpersonen, Organisationen und auf Systemebene, sondern erzielen auch bahnbrechende Forschungsergebnisse von beträchtlicher Wirkung und leisten gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung gesellschaftlicher und strategischer Herausforderungen. Wie die Zahl der Nobelpreisträger belegt, die entweder ehemalige MSCA Stipendiaten oder Betreuer sind, zahlen sich langfristige Investitionen in die Menschen aus.

Durch die Förderung des weltweiten Wettbewerbs zwischen Wissenschaftlern und zwischen den Gastwissenschaftler aufnehmenden Organisationen des akademischen und nichtakademischen Sektors sowie durch die Generierung und den Austausch von hochwertigen Kenntnissen über Länder, Sektoren und Fachbereiche hinweg, leisten die MSCA insbesondere einen Beitrag zu den Zielen der Agenda für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen, der Globalen Strategie der EU und zu den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung.

Die MSCA sollen die Effizienz, Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Europäischen Forschungsraums auf globaler Ebene stärken. Voraussetzungen dafür sind: die Verlagerung des Schwerpunkts auf eine neue Generation von hochqualifizierten Wissenschaftlern und die Förderung von Nachwuchstalenten in der gesamten EU und darüber hinaus, einschließlich der Förderung ihres Wechsels zu anderen Komponenten des Programms wie dem ERC und dem EIT; die Verbreitung und Anwendung neuer Kenntnisse und Ideen in der europäischen Politik, Wirtschaft und Gesellschaft, unter anderem mittels verbesserter Wissenschaftskommunikation und Öffentlichkeitsarbeit; die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen und Veröffentlichungen im Einklang mit den Grundsätzen der offenen Wissenschaft und des Konzepts der FAIR-Daten sowie die Einführung von Standards für eine qualitativ hochwertige Ausbildung, von attraktiven Beschäftigungsbedingungen und offener, transparenter und leistungsbasierter Einstellungsverfahren für alle Forscher im Einklang mit der Europäischen Charta für Forscher und dem Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern, um so eine deutliche strukturierende Wirkung auf den ERA zu erzielen.

2.2.  Interventionsbereiche

2.2.1.  Förderung von Exzellenz durch grenz-, sektor- und fachbereichsübergreifende Mobilität von Forschern

Die EU muss weiterhin ein Bezugspunkt für Spitzenforschung und damit attraktiv für die vielversprechendsten europäischen wie auch außereuropäischen Forscher in jeder Phase ihrer Laufbahn bleiben. Dazu sollten Forscher und das Forschungspersonal problemlos über Länder, Sektoren und Fachbereiche hinweg zusammenarbeiten und so hochwertige Ausbildungs- und Laufbahnmöglichkeiten nutzen können. Dies wird auch den Laufbahnwechsel zwischen dem akademischen Sektor und anderen Sektoren erleichtern und die unternehmerische Tätigkeit fördern.

Grundzüge

–  Förderung der Mobilität innerhalb oder außerhalb Europas, damit die besten oder vielversprechendsten Forscher unabhängig von ihrer Nationalität, Spitzenforschung betreiben und ihre Fähigkeiten und berufliche Laufbahn ▌weiterentwickeln und ihre Vernetzung im akademischen Sektor und in anderen Sektoren (einschließlich Forschungsinfrastrukturen) ausbauen können.

2.2.2.  Förderung neuer Fähigkeiten durch ein herausragendes Fortbildungsangebot für Forscher

Europa braucht eine leistungsstarke Grundlage an kreativen Humanressourcen mit der nötigen Kombination von Fähigkeiten, um dem künftigen Bedarf des Arbeitsmarktes gerecht zu werden, Innovationen hervorzubringen und um Wissen und Ideen in Produkte und Dienstleistungen zu verwandeln, die für die Wirtschaft und die Gesellschaft von Nutzen sind. Erreicht werden kann dies, indem die Wissenschaftler in ihren Kernkompetenzen weitergebildet und in ihren Querschnittskompetenzen (wie Kreativität, Verantwortungsbewusstsein, Offenheit gegenüber der Gesellschaft, Unternehmergeist und Sensibilität gegenüber nachhaltiger Entwicklung) gestärkt werden. So sind sie in der Lage, sich den derzeitigen und künftigen globalen Herausforderungen zu stellen und ihre Karrierechancen und ihr Innovationspotenzial zu verbessern.

Grundzüge

–  Fortbildungsprogramme, um Forscher mit unterschiedlichsten Kompetenzen auszustatten, mit denen sie aktuelle und künftige globale Herausforderungen angehen können.

2.2.3.  Stärkung der personellen Ressourcen und Kompetenzentwicklung im gesamten Europäischen Forschungsraum

Im Hinblick auf die Förderung von Spitzenleistungen, die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen und die Schaffung eines positiven Strukturierungseffektes gilt es, im gesamten ERA qualitativ hochwertige Ausbildungs- und Mentoring-Standards, gute Arbeitsbedingungen und eine effiziente Laufbahnentwicklung für Forscher einzuführen. Sofern angemessen und durch eine Studie gerechtfertigt, erhalten Forscher im Rahmen der bestehenden Grundzüge Unterstützung für die Rückkehr aus einem anderen Mitgliedstaat oder von außerhalb der Union in ihr Herkunftsland. Dies wird zur Modernisierung oder Verbesserung der Fortbildungsprogramme und ‑systeme im Bereich der Forschung sowie zur Steigerung der ▌Attraktivität der Forschungseinrichtungen weltweit beitragen.

Grundzüge

–  Fortbildungsprogramme zur Förderung von Exzellenz und Verbreitung bewährter Verfahren in allen Einrichtungen, Forschungsinfrastrukturen sowie Forschungs- und Innovationssystemen;

–  inter- und transdisziplinäre Zusammenarbeit bei der Generierung und Verbreitung von Wissen innerhalb der EU und mit Drittländern.

2.2.4.  Stärkung und Förderung von Synergien

Die Synergien zwischen Forschungs- und Innovationssystemen und ‑programmen auf EU-, regionaler und nationaler Ebene müssen weiter ausgebaut werden. Dies kann insbesondere durch Synergien, Komplementarität mit anderen Teilen von Horizont Europa (z. B. dem Europäischen Innovations- und Technologieinstitut (EIT)) und anderen EU-Programmen, insbesondere Erasmus und dem ESF +, u. a. durch ein Exzellenzsiegel, erreicht werden.

Grundzüge

–  Fortbildungsprogramme und ähnliche Initiativen für die Laufbahnentwicklung, die aus öffentlichen oder privaten Finanzierungsquellen auf regionaler, nationaler oder EU-Ebene gefördert werden.

2.2.5.  Stärkung der Öffentlichkeitsarbeit

In der gesamten EU und darüber hinaus müssen die Bekanntheit der Programmtätigkeiten und die öffentliche Anerkennung von Forschern gestärkt werden, um das globale Profil der MSCA zu schärfen und das Verständnis für die Auswirkungen der Arbeit von Forschern auf das tägliche Leben der Bürger zu verbessern und so junge Menschen zu ermutigen, eine wissenschaftliche Laufbahn einzuschlagen. Erreicht werden kann dies, indem nach dem Prinzip der offenen Wissenschaft gearbeitet wird, was zu einer besseren Verbreitung und Nutzung von Kenntnissen und bewährten Verfahren führt. Bürgerwissenschaft könnte ebenfalls eine wertvolle Rolle spielen.

Grundzüge

–  Initiativen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, um Interesse an einer Karriere in der Forschung, insbesondere bei jungen Menschen, gleich welchen Hintergrunds, zu wecken;

–  Werbemaßnahmen zur Verbesserung des globalen Profils, der Sichtbarkeit und der Bekanntheit von MSCA;

–  Bündelung und Verbreitung von Wissen durch eine projektübergreifende Zusammenarbeit, Projekte der nationalen Kontaktstellen und andere Maßnahmen zur Förderung der Vernetzung wie z. B. Alumni-Angebote.

3.  FORSCHUNGSINFRASTRUKUREN

3.1.  Hintergrund

Modernste Forschungsinfrastrukturen bieten den Forschungs- und Innovationsgemeinschaften wichtige Dienste, sind eine wesentliche Voraussetzung für die Verschiebung der Grenzen des Wissens und schaffen die Grundlage dafür, dass Forschung und Innovation einen Beitrag zur Bewältigung globaler Herausforderungen und zur industriellen Wettbewerbsfähigkeit leisten. Durch die Stärkung von Forschungsinfrastrukturen auf EU-Ebene werden die Folgen der in der Praxis oft unzusammenhängenden nationalen und regionalen Forschungsinfrastrukturen und isolierten wissenschaftlichen Exzellenzzentren gemildert; dadurch wird der ERA gestärkt und ▌die ▌Wissensverbreitung über die etablierten Strukturen erhöht. Wissenschaftlicher Fortschritt hängt immer mehr davon ab, dass Forschungsinfrastrukturen und die Industrie zusammenarbeiten, um auf der Grundlage neuer Schlüsseltechnologien und anderer neuer Technologien die erforderlichen Instrumente zu entwickeln.

Das Gesamtziel ist es, Europa mit nachhaltigen Forschungsinfrastrukturen von Weltrang auszustatten, die für alle Forscher in Europa und darüber hinaus verfügbar und zugänglich sind, und deren Potenzial für wissenschaftlichen Fortschritt und Innovation so voll ausgeschöpft werden kann. Hauptziele sind die Verringerung der Fragmentierung des Forschungs- und Innovationsökosystems, die Vermeidung von Doppelarbeit und eine bessere Koordinierung der Konzeption, der Entwicklung, der Zugänglichkeit und der Nutzung von Forschungsinfrastrukturen, auch derjenigen, die aus dem EFRE finanziert werden. Es ist von entscheidender Bedeutung, den offenen Zugang zu Forschungsinfrastrukturen für alle europäischen Forscher zu fördern und unter anderem über die Europäische Cloud für offene Wissenschaft (nachstehend „EOSC“) den Zugang zu digitalen Forschungsressourcen zu verbessern, wodurch insbesondere die Übernahme von Vorgehensweisen der offenen Wissenschaft und offener Daten angeregt wird.

Darüber hinaus ist es wichtig, die langfristige Tragfähigkeit von Forschungsinfrastrukturen zu verbessern, da sie üblicherweise über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten betrieben werden; daher sollten Pläne zur Sicherstellung einer andauernden und stabilen Unterstützung erstellt werden.

Ebenso muss sich die EU für den rasanten Anstieg des weltweiten Wettbewerbs um Talente wappnen, indem sie Forscher aus Drittländern für die Arbeit mit europäischen Forschungsinfrastrukturen von Weltrang gewinnt. Ein weiteres wichtiges Ziel ist die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovationskapazitäten der europäischen Industrie, durch die Förderung wichtiger Schlüsseltechnologien und ‑dienste, die für Forschungsinfrastrukturen und ihre Nutzer relevant sind, um so die Bedingungen für die Bereitstellung innovativer Lösungen zu verbessern.

Frühere Rahmenprogramme haben einen wesentlichen Beitrag zu einer effizienteren und wirksameren Nutzung der nationalen Forschungsinfrastrukturen geleistet und gemeinsam mit dem Europäischen Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) einen kohärenten und strategieorientierten Ansatz für die Politikgestaltung in Bezug auf europaweite Forschungsinfrastrukturen entwickelt. Dieser strategische Ansatz hat klare Vorteile gebracht, u. a. durch die Verringerung von Doppelarbeit und eine effizientere Nutzung der Ressourcen insgesamt sowie durch die Standardisierung von Prozessen und Verfahren. Mobilität im Forschungsbereich spielt eine wichtige Rolle bei der Erleichterung der Nutzung von Forschungsinfrastrukturen; daher müssen Synergien mit nationalen und europäischen Mobilitätsregelungen in Betracht gezogen werden.

Die von der EU geförderte Tätigkeit wird einen zusätzlichen Mehrwert erbringen durch: die Konsolidierung und Optimierung der bestehenden Forschungsinfrastrukturlandschaft in Europa, wobei gleichzeitig Anstrengungen zur Entwicklung neuer Forschungsinfrastrukturen mit europaweiter Bedeutung und Wirkung unternommen werden; Sicherstellung, dass vergleichbare Forschungsinfrastrukturen zusammenarbeiten, um strategische Fragen, die Nutzergemeinschaften betreffen, zu behandeln; die Einrichtung der Europäischen Cloud für offene Wissenschaft als effektive, skalierbare und nachhaltige Umgebung für datengestützte Forschung; die Verknüpfung nationaler und regionaler Forschungs- und Bildungsnetze, sowie Ausbau und Absicherung einer leistungsfähigen Netzinfrastruktur für große Datenmengen und des Zugangs zu digitalen Ressourcen über Grenzen und Domänengrenzen hinweg; Förderung der Versorgung ganz Europas mit verteilten Forschungsinfrastrukturen, auch um länderübergreifende Vergleiche von Forschungsdaten zu ermöglichen, beispielsweise in den Bereichen Sozial- und Geisteswissenschaften sowie Umwelt; Förderung der Interoperabilität von Forschungsinfrastrukturen; Verbesserung und Verstärkung des Wissenstransfers und der Ausbildung von hochqualifiziertem Personal; Förderung der Nutzung und gegebenenfalls Ausbau vorhandener europaweiter Forschungsinfrastrukturen von Weltrang im gesamten Programm „Horizont Europa“; die Beseitigung von Hürden, die exzellente Forscherteams an der Nutzung der besten Forschungsinfrastrukturen in Europa hindern; die Förderung des Innovationspotenzials von Forschungsinfrastrukturen mit Schwerpunkt auf Technologieentwicklung und gemeinsamer Innovation sowie die verstärkte Nutzung von Forschungsinfrastrukturen durch die Industrie.

Auch die internationale Dimension der EU-Forschungsinfrastrukturen muss gestärkt werden, durch die Förderung einer engeren Zusammenarbeit mit internationalen Partnern und der internationalen Beteiligung an europäischen Forschungsinfrastrukturen, die für beide Seiten vorteilhaft ist.

Mit den Tätigkeiten werden u. a. folgende Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützt: Ziel 3 (Gesundheit und Wohlergehen), Ziel 7 (Bezahlbare und saubere Energie), Ziel 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur), Ziel 13 (Klimaschutz).

3.2.  Interventionsbereiche

3.2.1.  Konsolidierung und Ausbau der europäischen Forschungsinfrastrukturlandschaft

Die Einrichtung, der Betrieb und die langfristige Tragfähigkeit der vom Europäischen Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) benannten Infrastrukturen und anderer Forschungsinfrastrukturen von Weltrang mit europaweiter Relevanz ist von maßgeblicher Bedeutung für die EU, damit sie sich eine führende Position in der Pionierforschung sichern und die Ausbildung und die Erweiterung der Kompetenzen von Forschern, die Schaffung und Nutzung von Wissen sowie die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrie gewährleisten kann.

Die Europäische Cloud für offene Wissenschaft (EOSC) sollte sich zu einem wirksamen und umfassenden Kanal für die Erbringung von Forschungsinfrastrukturdiensten entwickeln und die Forschungsgemeinschaften Europas mit der nächsten Generation von Datendiensten für die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung (z. B. Analyse, Simulation und Visualisierung) und das Teilen von wissenschaftlichen Massendaten im Einklang mit den FAIR-Grundsätzen versorgen. Das EOSC sollte Forschern in Europa auch Zugang zu einem Großteil der durch Forschungsinfrastrukturen generierten und gesammelten Daten verschaffen, sowie zu HPC-Systemen und Systemen auf Exa-Niveau, einschließlich jener, die im Rahmen der Europäischen Dateninfrastruktur eingesetzt werden(14).

Das europaweite Netz für Forschung und Bildung wird Verknüpfungen zwischen und den Fernzugriff auf Forschungsinfrastrukturen und Forschungsressourcen ermöglichen, indem die Interkonnektivität zwischen Hochschulen, Forschungsinstituten und Forschungs- und Innovationsgemeinschaften auf EU-Ebene und internationale Verbindungen zu anderen Partnernetzen weltweit gewährleistet werden.

Grundzüge

–  Lebenszyklus europaweiter Forschungsinfrastrukturen – Gestaltung neuer Infrastrukturen; ihre Vorbereitungs- und Durchführungsphase; im Falle von Forschungsinfrastrukturen, die aus den Strukturfonds gefördert werden, ihr Betrieb in der Anfangsphase ergänzend zu anderen Finanzierungsquellen sowie Konsolidierung und Optimierung des Forschungsinfrastruktur-Ökosystems durch Straffung der Monitoring-Praxis für die ESFRI-Leitprojekte und andere europaweite Forschungsinfrastrukturen und Erleichterung von Dienstleistungsvereinbarungen sowie der Weiterentwicklung, Zusammenlegung, europaweiten Abdeckung oder Stilllegung von europaweiten Forschungsinfrastrukturen;

–  Europäische Cloud für offene Wissenschaft, einschließlich: Skalierbarkeit und Nachhaltigkeit des Zugangskanals; effiziente Bündelung europäischer, nationaler, regionaler und institutioneller Ressourcen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern; ihre technische und politische Weiterentwicklung, um dem neuen Forschungsbedarf und den Anforderungen (z. B. Verwendung sensibler Datensätze, eingebauter Datenschutz) gerecht zu werden; Gewährleistung der Daten-Interoperabilität und Einhaltung der FAIR-Grundsätze sowie eine breite Nutzerbasis;

–  Europaweites Netz für Forschung und Bildung, das die Europäische Cloud für offene Wissenschaft und den elektronischen Datenaustausch unterstützt, sowie die Bereitstellung von HPC-/Datendiensten in einer Cloud-basierten Umgebung ermöglicht, die in der Lage ist, extrem umfassende Datenmengen und Rechenprozesse zu bewältigen.

3.2.2.  Öffnung, Integration und Vernetzung der Forschungsinfrastrukturen,

Stärkung der Forschungslandschaft durch die Öffnung wichtiger internationaler, nationaler und regionaler Forschungsinfrastrukturen für alle europäischen Forscher und – gegebenenfalls – Integration ihrer Dienste, um die Zugangsbedingungen zu vereinheitlichen, das Dienstleistungsangebot zu verbessern und zu erweitern und die gemeinsame Entwicklungsstrategie für Hightech-Komponenten und fortgeschrittene Dienste durch Innovationsmaßnahmen zu fördern.

Grundzüge

–  Schaffung von Netzen, um nationale und regionale Geldgeber von Forschungsinfrastrukturen im Hinblick auf die Kofinanzierung eines grenzüberschreitenden Zugangs für Forscher zusammenzubringen;

–  Vernetzung europaweiter, nationaler und regionaler Forschungsinfrastrukturen zur Bewältigung globaler Herausforderungen, die Forschern den Zugang zu diesen Infrastrukturen ermöglichen und die Dienste dieser Forschungsinfrastrukturen angleichen und verbessern.

3.2.2a  Das Innovationspotenzial europäischer Forschungsinfrastrukturen und Maßnahmen zugunsten von Innovation und Ausbildung

Um Innovationen sowohl in den Forschungsinfrastrukturen selbst als auch in der Industrie anzuregen, wird die FuI-Zusammenarbeit mit der Industrie gefördert, um Kapazitäten der Union und seitens der Industrie Nachfrage in Spitzentechnologiebereichen, beispielsweise im Bereich des wissenschaftlichen Instrumentariums, zu entwickeln. Darüber hinaus wird die Nutzung von Forschungsinfrastrukturen durch die Industrie, z. B. als Versuchsanlagen oder Wissenszentren, gefördert. Die Entwicklung und Nutzung von Forschungsinfrastrukturen erfordert entsprechend befähigte Manager, Forscher, Ingenieure und Techniker sowie Nutzer. Zu diesem Zweck wird mit der EU-Förderung die Ausbildung von Personal unterstützt, das für die Leitung und den Betrieb von Forschungsinfrastrukturen von europaweitem Interesse zuständig ist, sowie der Austausch von Personal und bewährten Verfahren zwischen den Einrichtungen und die angemessene Ausstattung mit Humanressourcen in wichtigen Fachgebieten, einschließlich der Lehrpläne für bestimmte neu entstandene Bildungsinhalte. Synergien mit den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen werden gefördert.

Grundzüge

–  Integrierte Netze von Forschungsinfrastrukturen zur Vorbereitung und Durchführung einer gemeinsamen Strategie bzw. eines gemeinsamen Fahrplans für technologische Entwicklung und Instrumentierung;

–  Ausbildung von Personal, das Forschungsinfrastrukturen von gesamteuropäischem Interesse verwaltet und betreibt.

3.2.2b  Stärkung der europäischen Forschungsinfrastrukturpolitik und der internationalen Zusammenarbeit.

Damit politische Entscheidungsträger, Fördereinrichtungen oder beratende Gruppen wie das ESFRI gut auf die Entwicklung und Umsetzung einer kohärenten und tragfähigen langfristigen europäischen Strategie für Forschungsinfrastrukturen vorbereitet sind, muss entsprechende Unterstützung geleistet werden.

Ebenso wird durch die Ermöglichung strategischer internationaler Zusammenarbeit die Stellung der europäischen Forschungsinfrastrukturen auf internationaler Ebene gestärkt und so ihre weltweite Vernetzung, Interoperabilität und Reichweite gewährleistet.

Grundzüge

–  Erhebungen, Monitoring und Bewertung von Forschungsinfrastrukturen auf EU-Ebene sowie politische Studien und Kommunikations- und Ausbildungsmaßnahmen, Maßnahmen der strategischen internationalen Zusammenarbeit von Forschungsinfrastrukturen und spezifische Tätigkeiten einschlägiger politischer und beratender Gremien.

PFEILER II

GLOBALE HERAUSFORDERUNGEN UND INDUSTRIELLE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT EUROPAS

Die EU steht zahlreichen Herausforderungen gegenüber; bei vielen davon handelt es sich auch um globale Herausforderungen. Der Umfang und auch die Komplexität der Probleme sind immens; sie müssen gemeinsam angegangen werden, und die Lösungen erfordern angemessene, gründlich ausgebildete und fähige Humanressourcen, einen angemessenen Betrag an Finanzmitteln und entsprechende Anstrengungen▌. Genau dies sind die Bereiche, in denen die EU zusammenarbeiten muss, und zwar in intelligenter, flexibler und kohärenter Weise zum Nutzen und zum Wohle all unserer Bürgerinnen und Bürger.

Durch die Abstimmung der Maßnahmen mit anderen Ländern und Regionen der Welt im Rahmen ▌internationaler Zusammenarbeit nach dem Modell der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, der Ziele für nachhaltige Entwicklung und des Pariser Klimaschutzübereinkommens kann eine größere Wirkung erzielt werden. Auf der Grundlage des gegenseitigen Nutzens werden Partner aus der ganzen Welt aufgefordert werden, sich an den Maßnahmen der EU zur Förderung von Forschung und Innovation im Interesse der nachhaltigen Entwicklung zu beteiligen.

Forschung und Innovation sind wichtige Triebkräfte für nachhaltiges und integratives Wachstum sowie technologische und industrielle Wettbewerbsfähigkeit. Sie werden dazu beitragen ▌, Lösungen für die ▌Probleme von heute und von morgen zu finden, um den negativen und gefährlichen Trend, dass wirtschaftliche Entwicklung derzeit mit einem wachsenden Verbrauch natürlicher Ressourcen und sich verschärfenden sozialen Fragen einhergeht, so schnell wie möglich umzukehren. Dadurch verwandeln sich Herausforderungen in neue Geschäftschancen, und für die Gesellschaft ergeben sich rasch Vorteile.

Die EU wird davon profitieren, als Nutzer und Erzeuger von Wissen, Technologien und Industrien zu zeigen, wie eine moderne, industrialisierte, nachhaltige, inklusive, kreative, resiliente, offene und demokratische Gesellschaft und Wirtschaft funktionieren und sich weiterentwickeln können. In den Bereichen Wirtschaft, Umwelt und Soziales gibt es immer mehr Beispiele für die nachhaltige ▌Wirtschaft der Zukunft, die es zu fördern und weiter auszubauen gilt, wie etwa Gesundheit und Wohlergehen für alle, resiliente, kreative und inklusive ▌Gesellschaften, durch zivile Sicherheit gestärkte Gesellschaften, saubere Energie und Mobilität, digitale Wirtschaft und Gesellschaft, transdisziplinäre und kreative Industrie, weltraumbezogene, meeres- oder landgestützte Lösungen, eine gut funktionierende Bioökonomie, einschließlich Lösungen für Nahrungsmittel und Ernährung, nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen, Umweltschutz sowie Anpassung an den Klimawandel und Minderung seiner Folgen – allesamt Bereiche, die zur Schaffung von Wohlstand und hochwertigen Arbeitsplätzen in Europa beitragen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei der industrielle Wandel, ebenso wie die Entwicklung innovativer industrieller Wertschöpfungsketten in der EU.

Neue Technologien haben Auswirkungen auf praktisch alle Politikbereiche. Häufig ist jede einzelne Technologie mit einer Kombination von sozialen und wirtschaftlichen Chancen, Chancen für Effizienz, Qualität und Verbesserung des Regierungshandelns, Auswirkungen auf Beschäftigung und Bildung, aber auch mit Risiken für die Sicherheit, die Privatsphäre und die Ethik verbunden. Technologiepolitik erfordert daher notwendigerweise eine umfassende Abwägung von Interessen sowie eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit und Erarbeitung von Strategien.

Forschung und Innovation im Rahmen dieses Pfeilers von Horizont Europa werden zu integrierten, diversifizierten und breit aufgestellten Maßnahmenclustern zusammengefasst. Statt sich auf Sektoren zu konzentrieren, zielen die Investitionen auf systemische Veränderungen unserer Gesellschaft und Wirtschaft gemäß den Grundsätzen der Nachhaltigkeit ab. Dies wird nur erreicht werden, wenn alle Akteure des privaten und öffentlichen Sektors bei der Gestaltung und Förderung von Forschung und Innovation zusammenarbeiten und dabei Endnutzer, Wissenschaftler, Technologen, Hersteller, Innovatoren, Unternehmer, Ausbilder, politische Entscheidungsträger, Bürger und Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenführen. Daher ist keines der ▌Cluster für eine einzige Gruppe von Akteuren bestimmt, und alle Tätigkeiten werden in erster Linie im Wege von Verbundforschungs- und Innovationsprojekten durchgeführt, die auf der Grundlage wettbewerbsorientierter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden.

Mit den Tätigkeiten im Rahmen der Cluster werden nicht nur globale Herausforderungen angegangen, sondern es werden auch im Rahmen einer gemeinsamen Strategie zur Förderung der industriellen und sozialen Führungsrolle der EU neue ▌Schlüsseltechnologien (sowohl auf digitaler als auch auf analoger Grundlage) entwickelt und angewendet. Gegebenenfalls wird dies unter Nutzung weltraumgestützter Daten und Dienste der EU geschehen. In diesem Pfeiler von Horizont Europa werden alle Niveaus der technologischen Reife (TRL) bis Niveau 8 erfasst, unbeschadet des Wettbewerbsrechts der Union.

Im Rahmen der Aktionen entsteht neues Wissen, und es werden technische und nichttechnische Lösungen entwickelt, Technologien werden vom Laborstadium zur Marktreife gebracht und die Entwicklung von Anwendungen wird unterstützt. Dazu gehören neben Pilot- und Demonstrationsprojekten auch Maßnahmen zur Förderung der Marktakzeptanz und zur Stärkung des Engagements des Privatsektors und Anreize für Normungstätigkeiten in der Union. Technologien erfordern eine kritische Masse europäischer Forscher und Unternehmen, um weltweit führende Ökosysteme mit modernsten Technologieinfrastrukturen – z. B. für Tests – zu schaffen. Synergien mit anderen Teilen von Horizont Europa und dem EIT sowie mit anderen Programmen sollen effizient wie möglich genutzt werden.

Die Cluster werden die rasche Einführung von Innovationen in der EU durch ein breites Spektrum von Maßnahmen fördern, darunter Kommunikation, Verbreitung und Nutzung, Standardisierung sowie Unterstützung nichttechnologischer Innovationen und innovativer Umsetzungsmechanismen. Damit soll ein Beitrag zur Schaffung innovationsfreundlicher gesellschaftlicher, regulatorischer und marktpolitischer Rahmenbedingungen nach dem Beispiel der „Innovationsdeals“ geleistet werden. Ein Bestand an innovativen Lösungen, die aus entsprechenden Forschungs- und Innovationsarbeiten hervorgehen, wird aufgebaut und gezielt auf öffentliche und private Investoren sowie andere einschlägige Programme auf EU-, nationaler oder regionaler Ebene ausgerichtet werden. In dieser Hinsicht werden Synergien mit dem dritten Pfeiler von Horizont Europa entwickelt.

Die Geschlechtergleichstellung ist ein entscheidender Faktor, um ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu erreichen. Es ist daher wichtig, der Geschlechterperspektive bei allen globalen Herausforderungen Rechnung zu tragen.

1.  CLUSTER „GESUNDHEIT“

1.1.  Hintergrund

Im Rahmen der Europäischen Säule sozialer Rechte ist festgelegt, dass jede Person das Recht auf rechtzeitige, sichere, hochwertige und bezahlbare Gesundheitsvorsorge und Heilbehandlung hat. Dies unterstreicht das Eintreten der EU für die von den Vereinten Nationen formulierten Ziele für nachhaltige Entwicklung, bei denen es im Gesundheitsbereich darum geht, bis 2030 eine flächendeckende Gesundheitsversorgung für alle Menschen jeden Alters einzuführen und dabei niemanden zurückzulassen und vermeidbaren Todesfällen ein Ende zu setzen.

Eine gesunde Bevölkerung ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine stabile, nachhaltige, und inklusive Gesellschaft, und Verbesserungen der menschlichen Gesundheit sind von entscheidender Bedeutung für die Verringerung der Armut, die Bewältigung des Problems einer alternden europäischen Gesellschaft, die Förderung des sozialen Fortschritts und des Wohlstands sowie für die Steigerung des Wirtschaftswachstums. Der OECD zufolge ergibt sich aus einer 10 %igen Steigerung der Lebenserwartung ein Anstieg des Wirtschaftswachstums um 0,3 bis 0,4 % pro Jahr. Die Lebenserwartung in der EU ist seit deren Gründung dank der gewaltigen Verbesserungen in den Bereichen Lebensqualität, Umwelt, Bildung, Gesundheit und Pflege um 12 Jahre gestiegen. Im Jahr 2015 lag die Lebenserwartung bei der Geburt in der EU insgesamt bei 80,6 Jahren gegenüber 71,4 Jahren weltweit. In den vergangenen Jahren nahm sie in der EU jährlich um durchschnittlich drei Monate zu. Neben diesen Verbesserungen lassen sich zwischen bestimmten Bevölkerungsgruppen und zwischen europäischen Ländern soziale und geschlechtsspezifische Unterschiede bei der Lebenserwartung feststellen.

Forschung und Innovation im Bereich Gesundheit haben einen wesentlichen Beitrag zu diesem Erfolg, aber auch zur Verbesserung der Produktivität und Qualität im Gesundheits- und Pflegesektor geleistet. Die EU sieht sich jedoch weiterhin mit neuen und alten Herausforderungen konfrontiert, die die Bürgerinnen und Bürger, die öffentliche Gesundheit, die Nachhaltigkeit der Gesundheits- und Sozialschutzsysteme sowie die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Gesundheits- und Pflegeindustrie bedrohen. Zu den wichtigsten Herausforderungen im Gesundheitsbereich in der EU zählen: der Zugang zu Gesundheitsversorgung und Pflege und ihre Erschwinglichkeit; das Fehlen einer wirksamen Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention; die Zunahme nicht übertragbarer Krankheiten; die Zunahme von Krebserkrankungen; die Zunahme psychischer Erkrankungen; die wachsende Resistenz gegen antimikrobielle Arzneimittel und zunehmende Epidemien von Infektionskrankheiten; verstärkte Umweltverschmutzung; das Fortbestehen gesundheitlicher Ungleichheit zwischen und innerhalb von Ländern, von denen vor allem benachteiligte Menschen oder Menschen in kritischen Lebensphasen betroffen sind; die Erkennung, Bewertung, Kontrolle, Prävention und Minderung von Gesundheitsrisiken, einschließlich armutsbedingter Aspekte, in einem sich rasch verändernden sozialen, städtischen, ländlichen und natürlichen Umfeld; der demografische Wandel, einschließlich Fragen des Alterns, und die steigenden Kosten der europäischen Gesundheitssysteme ▌ sowie der zunehmende Druck auf die europäische Gesundheits- und Pflegeindustrie, durch Innovationen im Gesundheitswesen gegenüber ▌aufstrebenden globalen Akteuren wettbewerbsfähig zu bleiben. Darüber hinaus kann eine zögerliche Impfbereitschaft den Impfschutz bei bestimmten Bevölkerungsgruppen verringern.

Diese komplexen und miteinander verknüpften gesundheitspolitischen Herausforderungen sind globaler Natur und erfordern multidisziplinäre, technische und nichttechnische, sektorübergreifende und transnationale Kooperationsansätze. Im Rahmen der Forschungs- und Innovationstätigkeiten sollen enge Verbindungen zwischen der Grundlagen-, der klinischen, der transnationalen, der epidemiologischen, der ethischen, der ökologischen und der sozioökonomischen Forschung sowie zwischen diesen und der Regulierungswissenschaft hergestellt werden. Diese sollen sich auf Bereiche beziehen, in denen noch offener klinischer Bedarf besteht, beispielsweise bei seltenen oder schwer zu behandelnden Krankheiten (Krebsformen wie Lungenkrebs oder Krebserkrankungen bei Kindern). Dabei soll das kombinierte Fachwissen von Hochschulen, Angehörigen der Fachberufe, Aufsichtsbehörden und Unternehmen in Anspruch genommen und ihre Zusammenarbeit mit Gesundheitsdiensten, Sozialdiensten, Patienten, politischen Entscheidungsträgern und Bürgerinnen und Bürgern gefördert werden, um durch Hebelwirkung öffentliche Mittel zu mobilisieren und die Umsetzung der Ergebnisse in der klinischen Praxis und in den Gesundheitssystemen sicherzustellen, wobei den Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Gestaltung und Finanzierung ihrer Gesundheitssysteme Rechnung getragen wird. Das Potenzial der Pionierforschung im Bereich der Genomik und anderer Multi-Omik-Ansätze und der schrittweisen Einführung der personalisierten Medizin – die für die Behandlung einer Vielzahl nicht übertragbarer Krankheiten von Bedeutung ist – und der Digitalisierung im Gesundheits- und Pflegesektor wird vollständig ausgeschöpft.

Darüber hinaus werden Forschung und Innovation die strategische Zusammenarbeit auf EU- und internationaler Ebene mit dem Ziel fördern, die Fachkenntnisse, Kapazitäten und Ressourcen zu bündeln, die ▌erforderlich sind, um Handlungsspielraum, Geschwindigkeit und Skaleneffekte zu erreichen, sowie Synergien zu nutzen, Doppelarbeit zu vermeiden und die erwarteten Vorteile und finanziellen Risiken zu teilen. Synergien bei der Gesundheitsforschung und Innovation im Rahmen von Horizont Europa werden gefördert, insbesondere mittels der Komponente Gesundheit im Europäischen Sozialfonds Plus.

Digitale Lösungen im Gesundheitsbereich haben es sehr oft ermöglicht, Probleme von Pflegediensten zu lösen und andere, neu entstandene Probleme einer alternden Gesellschaft zu bewältigen. Diese Chancen der Digitalisierung im Gesundheits- und Pflegebereich sollten vollständig ausgeschöpft werden, ohne jedoch das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz zu gefährden. Digitale Geräte und Software wurden für die Diagnose, Behandlung und Unterstützung der Patienten bei der eigenen Bewältigung ihrer Krankheiten – auch chronischen Erkrankungen – entwickelt. Digitale Technologien werden auch zunehmend zur medizinischen Aus- und Fortbildung sowie von Patienten und anderen Gesundheitskonsumenten verwendet, um auf Gesundheitsinformationen zuzugreifen, sie zu teilen und zu erzeugen.

Die Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit dieser globalen Herausforderung werden dazu beitragen, die Wissensbasis weiter auszubauen, vorhandenes Wissen und vorhandene Technologien zu nutzen, die Forschungs- und Innovationskapazitäten zu konsolidieren und aufzubauen und Lösungen für eine wirksamere Gesundheitsförderung sowie für die integrierte Prävention, Diagnose, Überwachung, Behandlung, Rehabilitation und Heilung von Krankheiten und die (langfristige und palliative) Pflege zu entwickeln. Aus den Forschungsergebnissen werden Handlungsempfehlungen abgeleitet und den einschlägigen Akteuren mitgeteilt. Gesundheitsverbesserungen werden wiederum zu größerem Wohlbefinden und einer höheren Lebenserwartung führen, ein aktives gesundes Leben fördern, die Lebensqualität und die Produktivität ▌erhöhen, mehr gesunde Lebensjahre ermöglichen und die Nachhaltigkeit der Gesundheits- und Pflegesysteme stärken. Gemäß Artikel 14 und 15 der Verordnung und der Charta der Grundrechte wird der Ethik, dem Schutz der Menschenwürde, geschlechtsspezifischen und ethnischen Aspekten sowie den Bedürfnissen benachteiligter und schutzbedürftiger Personen besondere Beachtung gewidmet.

Durch die Bewältigung großer Herausforderungen im Gesundheitsbereich wird die Erfüllung der Verpflichtungen der EU im Zusammenhang mit der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und im Rahmen anderer Organisationen der Vereinten Nationen und internationaler Initiativen, einschließlich der globalen Strategien und Aktionspläne der Weltgesundheitsorganisation (WHO), unterstützt. Dadurch wird zur Umsetzung der politischen Ziele und Strategien der EU beigetragen. Dazu gehören insbesondere die Europäische Säule sozialer Rechte, der digitale Binnenmarkt der EU, die EU-Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung, der Europäische Aktionsplan zur Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen sowie das einschlägige EU-Recht.▌

Die Maßnahmen werden einen direkten Beitrag zu den folgenden Zielen für eine nachhaltige Entwicklung leisten: Ziel 3 (Gesundheit und Wohlergehen), Ziel 13 (Klimaschutz).

1.2.  Interventionsbereiche

1.2.1.  Gesundheit im gesamten Lebensverlauf

Menschen in kritischen Lebensphasen (vor und bei der Geburt sowie in Kindheit und Jugend, während der Schwangerschaft und im mittleren und späten Erwachsenenalter), einschließlich Menschen mit Behinderungen oder Verletzungen, haben besondere gesundheitliche Bedürfnisse, die vertiefte Fachkenntnisse und maßgeschneiderte Lösungen erfordern, wobei geschlechtsspezifische und ethische Aspekte berücksichtigt werden. Solche Lösungen werden dazu beitragen, gesundheitliche Ungleichheiten zu verringern und durch Gesundheitsverbesserungen ein aktives und gesundes Altern in allen Lebensphasen zu fördern, wobei unter anderem ein gesunder Lebensbeginn und eine gesunde Ernährung das Risiko geistiger und körperlicher Krankheiten im späteren Lebensverlauf mindern. Bei der Prävention und Kommunikation wird den Besonderheiten spezieller Zielgruppen Rechnung getragen:

Grundzüge

–  Verständnis der Frühentwicklung und des Alterungsprozesses im gesamten Lebensverlauf;

–  prä- und neonatale Gesundheit, Gesundheit von Müttern, Vätern, Säuglingen und Kindern sowie Rolle von Eltern, Familien und Erziehern;

–  gesundheitliche Bedürfnisse von Jugendlichen, einschließlich Faktoren, die die psychische Gesundheit beeinflussen;

–  Auswirkungen von Behinderungen und Verletzungen auf die Gesundheit;

–  Forschung zu Maßnahmen für die Planung, Durchführung und Überwachung von Rehabilitation im gesamten Lebensverlauf und insbesondere von Programmen zur frühen individuellen Rehabilitation für Kinder, die von beeinträchtigenden Erkrankungen betroffen sind;

–  gesundes Altern, unabhängiges und aktives Leben einschließlich Teilnahme am gesellschaftlichen Leben für ältere Menschen und/oder Menschen mit Behinderungen;

–  Gesundheitserziehung und ▌Gesundheitskompetenz, auch im digitalen Bereich.

1.2.2.  Ökologische und soziale Gesundheitsfaktoren

Ein besseres Verständnis der Gesundheits- und Risikofaktoren, die von den sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und physischen Rahmenbedingungen im Alltag der Menschen und am Arbeitsplatz bestimmt werden, einschließlich der Auswirkungen von Digitalisierung, der Mobilität der Menschen (wie Migration und Reisen), Umweltverschmutzung, Ernährung, Klimawandel und anderen Umweltfragen auf die Gesundheit, wird dazu beitragen, Gesundheitsrisiken und -gefahren zu ermitteln, abzuwenden und zu mindern, Tod und Krankheit durch chemische Stoffe und Umweltverschmutzung zu verringern, sichere, umweltfreundliche, gesunde, resiliente und nachhaltige Lebens- und Arbeitsbedingungen zu fördern, gesunde Lebensweisen und Konsumverhalten zu begünstigen und eine gerechte, inklusive und auf Vertrauen basierte Gesellschaft zu entwickeln. Grundlage hierfür werden auch bevölkerungsbasierte Kohortenstudien, Human-Biomonitoring und epidemiologische Untersuchungen sein.

Grundzüge

–  Technologien und Methoden zur Bewertung von Gefahren, Expositionen und der gesundheitlichen Auswirkungen von Chemikalien, Schadstoffen in oder außerhalb von geschlossenen Räumen und anderen Stressfaktoren, die mit dem Klimawandel, dem Arbeitsplatz, dem Lebensstil oder der Umwelt zusammenhängen, sowie der kombinierten Auswirkungen mehrerer Stressfaktoren;

–  ökologische, berufsbedingte, soziale und wirtschaftliche, kulturelle, genetisch bedingte und verhaltensbezogene Faktoren, die sich auf die physische und psychische Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen und deren Interaktion auswirken, unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger und benachteiligter Menschen und gegebenenfalls alters- und geschlechtsspezifischer Fragen und auch der Auswirkungen der Gestaltung von Gebäuden, Produkten und Dienstleistungen auf die Gesundheit;

–  Risikobewertung, ‑management und ‑mitteilung, gegebenenfalls unterstützt durch transdisziplinäre Ansätze, und verbesserte Instrumente für eine faktengestützte Entscheidungsfindung, einschließlich der Ersetzung von Tierversuchen bzw. Alternativen hierzu;

–  Kapazitäten und Infrastrukturen für die sichere Erhebung, den Austausch, die Nutzung und Weiterverwendung sowie die Verknüpfung von Daten zu allen Gesundheitsfaktoren, einschließlich der Exposition des Menschen und für die Sicherstellung ihrer Anbindung an Datenbanken zu Umweltbedingungen, Lebensstilen, Gesundheitszustand und Krankheiten auf EU- und internationaler Ebene;

–  Gesundheitsförderung und Primärprävention einschließlich berufsbedingter Aspekte.

1.2.3.  Nicht übertragbare und seltene Krankheiten

Nicht übertragbare Krankheiten, einschließlich Krebs und seltener Krankheiten, stellen eine große Herausforderung für Gesundheit und Gesellschaft dar und erfordern ein besseres Verständnis und eine bessere Klassifizierung sowie wirksamere Konzepte ▌, einschließlich Konzepten der personalisierten Medizin (auch als „Präzisionsmedizin“ bezeichnet) für Prävention, Diagnose, Überwachung, Behandlung, Rehabilitation und Heilung und auch ein Verständnis von Mehrfacherkrankungen.

Grundzüge

–  Verständnis der Mechanismen, die der Entstehung nicht übertragbarer Krankheiten, einschließlich Herz-Kreislauf-Erkrankungen, zugrunde liegen;

–  Populations-Längsschnittstudien zur Förderung des Verständnisses von Gesundheits- und Krankheitsparametern und als Hilfe bei der Stratifizierung von Populationen zwecks Unterstützung der Entwicklung der Präventivmedizin;

–  diagnostische Instrumente und Techniken für eine frühere und genauere Diagnose und für eine rechtzeitige patientenbezogene Behandlung, mit der das Fortschreiten der Erkrankung verzögert und/oder umgekehrt werden kann;

–   Präventions- und Screening-Programme im Einklang mit den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation, der Vereinten Nationen und der EU oder über diese hinausgehend;

–   integrierte Lösungen für Selbstüberwachung, Gesundheitsförderung, Prävention von Krankheiten und Behandlung von chronischen und Mehrfacherkrankungen, einschließlich neurodegenerativer Erkrankungen und Herz-Kreislauf-Erkrankungen;

–   Behandlungen, Heilmethoden oder therapeutische Eingriffe, einschließlich pharmakologischer und nicht pharmakologischer Behandlungen;

–   Palliativmedizin;

–  Bereiche mit hohem ungedecktem klinischem Bedarf, wie etwa seltene Krankheiten, einschließlich Krebserkrankungen bei Kindern;

–   Bewertung der vergleichenden Wirksamkeit von Interventionen und Lösungen, auch auf der Basis von Echtdaten;

–   Anwendungsforschung zur Weiterentwicklung von Gesundheitsansätzen und zur Förderung ihrer Einführung im Rahmen von Gesundheitsstrategien und -systemen;

–  Verstärkung der Forschung sowie Verbesserung der Information, der Pflege und der Behandlung, einschließlich personalisierter Medizin, bei seltenen Krankheiten.

1.2.4.  Infektionskrankheiten, einschließlich armutsbedingter und vernachlässigter Krankheiten

Der Schutz von Menschen vor grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren stellt eine große Herausforderung für die öffentliche und weltweite Gesundheit dar und erfordert eine wirksame internationale Zusammenarbeit auf EU- und globaler Ebene. Dazu gehören das Verständnis, die Prävention, die Vorsorge, die Früherkennung und die Forschung im Hinblick auf den Ausbruch, die Behandlung und die Heilung von Infektionskrankheiten einschließlich armutsbedingter und vernachlässigter Krankheiten sowie die Bekämpfung der Antibiotikaresistenz nach dem Konzept „Eine Gesundheit“.

Grundzüge

–  Verständnis infektionsbezogener Mechanismen;

–  Triebkräfte für das Auftreten oder Wiederauftreten von Infektionskrankheiten und ihre Ausbreitung, einschließlich der Übertragung von Tieren auf den Menschen (Zoonosen), oder von anderen Teilen der Umwelt (Wasser, Boden, Pflanzen, Lebensmittel) auf den Menschen sowie Auswirkungen des Klimawandels und der Entwicklung der Ökosysteme auf die Dynamik von Infektionskrankheiten;

–  Vorhersage, frühzeitige und rasche Erkennung, Eindämmung und Überwachung von Infektionskrankheiten, ▌therapieassoziierten Infektionen und umweltbezogenen Faktoren;

–  Bekämpfung der antimikrobiellen Resistenz, einschließlich Epidemiologie, Prävention, Diagnose sowie Entwicklung neuer antimikrobieller Wirkstoffe und Impfstoffe;

–  Impfstoffe – einschließlich Plattformtechnologien für Impfstoffe –, Diagnostik, Behandlungen und Heilmethoden bei Infektionskrankheiten, einschließlich Begleiterkrankungen und Koinfektionen;

–  Maßnahmen gegen Impfmüdigkeit, Verständnis zögerlicher Impfbereitschaft und Stärkung des Vertrauens in Impfstoffe;

–  wirksame Maßnahmen und Strategien zur Vorsorge, Abwehr und Erholung in gesundheitlichen Krisensituationen unter Einbeziehung der lokalen Bevölkerung und ihre Koordinierung auf regionaler, nationaler und EU-Ebene;

–  Hindernisse für die Umsetzung und Einführung medizinischer Interventionen in der klinischen Praxis sowie im Gesundheitswesen;

–  grenzüberschreitende Aspekte von Infektionskrankheiten und besondere Herausforderungen in Ländern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen (LMIC), etwa AIDS, Tuberkulose und Tropenkrankheiten, einschließlich Malaria, auch in Bezug auf Migrationsströme und die generell immer größere Mobilität der Menschen.

1.2.5.  Instrumente, Technologien und digitale Lösungen für Gesundheit und Pflege, einschließlich personalisierter Medizin

Gesundheitstechnologien sind für die öffentliche Gesundheit von entscheidender Bedeutung und haben in hohem Maße zu den wichtigen Verbesserungen in der Lebensqualität, Gesundheit und Versorgung der Menschen in der EU beigetragen. Daher besteht eine zentrale strategische Herausforderung darin, angemessene, verlässliche, sichere, benutzerfreundliche und kostengünstige Instrumente und Technologien für Gesundheit und Pflege unter gebührender Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und der alternden Gesellschaft zu konzipieren, zu entwickeln, bereitzustellen, anzuwenden und zu bewerten. Dazu gehören Schlüsseltechnologien – von neuen Biomaterialen bis zur Biotechnologie – sowie Einzelzellmethoden, Multi-Omik-Ansätze und systemmedizinische Konzepte, künstliche Intelligenz und andere digitale Technologien, die deutliche Verbesserungen gegenüber den bestehenden Technologien bieten, sowie die Förderung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Gesundheitsindustrie, die hochwertige Arbeitsplätze schafft. Die europäische Gesundheitsindustrie zählt mit 3 % des BIP und 1,5 Millionen Beschäftigten zu den wichtigsten Wirtschaftszweigen in der EU. Einschlägige Akteure müssen so früh wie möglich einbezogen werden, und die nicht-technologische Dimension wird berücksichtigt, um die Akzeptanz neuer Technologien, Methoden und Instrumente sicherzustellen. Dazu gehören Bürgerinnen und Bürger, Erbringer von Gesundheitsleistungen und Angehörige der Gesundheitsberufe.

Grundzüge

–  Instrumente und Technologien für Anwendungen im gesamten Gesundheitsspektrum und bei jeder relevanten medizinischen Indikation, einschließlich funktionaler Beeinträchtigungen;

–  integrierte Instrumente, Technologien, Medizinprodukte, bildgebende Verfahren, Biotechnologie, Nanomedizin und neuartige Therapien (einschließlich Zell- und Gentherapie) sowie digitale Lösungen für die menschliche Gesundheit und Pflege, einschließlich künstlicher Intelligenz, mobiler Lösungen und Telegesundheitsdiensten, wobei gegebenenfalls Aspekte der kosteneffizienten Herstellung in einem frühen Stadium behandelt werden (um die industrielle Stufe und das Innovationspotenzial zu optimieren, damit ein erschwingliches Medizinprodukt zustande kommt);

–  Erprobung, großmaßstäbliche Einführung, Optimierung und innovationsfördernde Beschaffung von Gesundheits- und Pflegetechnologien und ‑instrumenten unter realen Bedingungen, einschließlich klinischer Prüfungen, Anwendungsforschung und Diagnostik auf der Grundlage personalisierter Medizin;

–  innovative Verfahren und Dienstleistungen für die Entwicklung, Herstellung und rasche Bereitstellung von Instrumenten und Technologien für Gesundheit und Pflege;

–  Sicherheit, Wirksamkeit, Kosteneffizienz, Interoperabilität und Qualität von Gesundheits- und Pflegeinstrumenten und ‑technologien sowie ihre ethischen, rechtlichen und sozialen Auswirkungen, einschließlich Fragen der gesellschaftlichen Akzeptanz;

–  Regulierungswissenschaft und ‑standards für Gesundheits- und Pflegetechnologien und ‑instrumente;

–  Gesundheitsdatenverwaltung, einschließlich Interoperabilität der Daten, Integration, Methoden zur Analyse und Visualisierung sowie Entscheidungsprozessen, auf der Grundlage von künstlicher Intelligenz, Datenauswertung, Massendatentechnologien, Bioinformatik und Technologien für Hochleistungsrechnen, um die personalisierte Medizin einschließlich der Vorbeugung zu fördern und den Gesundheitslebenslauf zu optimieren.

1.2.6.  Gesundheitssysteme

Die Gesundheitssysteme sind eine Schlüsselkomponente der sozialen Systeme der EU; 2017 waren 24 Mio. Personen im Gesundheits- und Sozialwesen beschäftigt. Daher besteht ein prioritäres Ziel der Mitgliedstaaten darin, die Gesundheitssysteme so zu gestalten, dass sie sicher und gesichert, für alle zugänglich, integriert, kostengünstig, widerstandsfähig, nachhaltig und vertrauenswürdig sind und zeitnahe und sinnvolle Dienste angeboten werden; gleichzeitig sollen Ungleichheiten abgebaut werden, unter anderem durch Erschließung des Potenzials datengesteuerter und digitaler Innovationen im Hinblick auf eine bessere Gesundheit und eine patientenorientierte Pflege auf der Grundlage offener und sicherer europäischer Dateninfrastrukturen. Neue Möglichkeiten wie die Einführung von 5G, das Konzept der „digitalen Zwillinge“ und das Internet der Dinge werden die digitale Transformation von Gesundheit und Pflege voranbringen.

Grundzüge

–  Unterstützung der Wissensbasis für Reformen der Gesundheitssysteme und der Gesundheitspolitik in Europa und darüber hinaus;

–  neue Modelle und Konzepte für Gesundheit und Pflege, einschließlich Konzepten der personalisierten Medizin, verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekten, und ihre Übertragbarkeit oder Anpassung von Land zu Land bzw. von Region zu Region;

–  Verbesserung der Bewertung von Gesundheitstechnologien,

–  Entwicklungen bei der gesundheitlichen Ungleichheit und wirksame politische Gegenmaßnahmen;

–  künftiges Gesundheitspersonal und seine Bedürfnisse, einschließlich digitaler Kompetenzen;

–  Verbesserung der zeitnahen, zuverlässigen, sicheren und vertrauenswürdigen Bereitstellung von Gesundheitsinformationen und der Verwendung/Weiterverwendung von Gesundheitsdaten, einschließlich elektronischer Patientenakten, unter gebührender Berücksichtigung des Datenschutzes – auch in Bezug auf den Missbrauch von Informationen zum persönlichen Lebensstil und zur Gesundheit –, der Sicherheit, der Zugänglichkeit, der Interoperabilität, der Standards, der Vergleichbarkeit und der Integrität;

–  Resilienz der Gesundheitssysteme im Hinblick auf die Bewältigung der Auswirkungen von Krisen und den Umgang mit disruptiven Innovationen;

–  Lösungen für die verstärkte Teilhabe der Bürger und Patienten, die Selbstüberwachung und die Interaktion mit dem Personal des Gesundheits- und Sozialwesens sowie für eine stärker integrierte Pflege und einen benutzerorientierten Ansatz unter Berücksichtigung des gleichberechtigten Zugangs;

–  Daten, Informationen, Wissen und bewährte Verfahren aus der Forschung zum Gesundheitswesen auf EU-Ebene und weltweit, auf der Grundlage von vorhandenem Wissen und vorhandenen Datenbanken.

2.  CLUSTER „KULTUR, KREATIVITÄT UND INKLUSIVE ▌GESELLSCHAFT“

2.1.  Hintergrund

Die EU steht für eine einzigartige Kombination von Wirtschaftswachstum mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung und Sozialpolitik, mit einem hohen Maß an sozialer Inklusion, mit gemeinsamen Werten wie Demokratie, Menschenrechte und Geschlechtergleichstellung sowie mit dem Reichtum der Vielfalt. Dieses Modell entwickelt sich ständig weiter und muss sich den Herausforderungen stellen, die unter anderem mit der Globalisierung, dem technologischen Wandel und zunehmenden Ungleichheiten verbunden sind.▌

Die EU muss ein inklusives und nachhaltiges Wachstum fördern und dabei die Vorteile des technologischen Fortschritts nutzen, das Vertrauen in die demokratische Staatsführung stärken und ihre Erneuerung fördern, Bildung unterstützen, Ungleichheiten, Arbeitslosigkeit, Marginalisierung, Diskriminierung und Radikalisierung bekämpfen, die Menschenrechte achten, die kulturelle Vielfalt und das europäische Kulturerbe fördern und die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger durch soziale Innovation stärken. Die Steuerung der Migration und die Integration von Migranten werden auch weiterhin Priorität haben. Die Rolle von Forschung und Innovation im Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften und Künste sowie in der Kultur- und Kreativwirtschaft bei der Bewältigung dieser Herausforderungen und bei der Verwirklichung der Ziele der EU ist von grundlegender Bedeutung. So sind insbesondere sozial- und geisteswissenschaftliche Aspekte in allen Interventionsbereichen dieses Clusters enthalten.

Der Umfang, die Komplexität und der generationenübergreifende, transnationale Charakter der Herausforderungen erfordern ein vielschichtiges Handeln der EU. Der Versuch, diese kritischen sozialen, politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Fragen ▌allein auf nationaler Ebene anzugehen, würde die Gefahr einer ineffizienten Nutzung der Ressourcen, einer Fragmentierung der Ansätze und der Entstehung unterschiedlicher Standards in Bezug auf Wissen und Kapazitäten mit sich bringen.

Die Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit dieser globalen Herausforderung werden sich insgesamt an den Prioritäten der EU in Bezug auf den demokratischen Wandel ausrichten: Beschäftigung, Wachstum und Investitionen, Justiz und Grundrechte, Migration, eine vertiefte und fairere europäische Wirtschafts- und Währungsunion sowie digitaler Binnenmarkt. Sie werden im Einklang mit der Agenda von Rom stehen, bei der es um die Förderung eines „sozialen Europas“ und „einer Union, die unser kulturelles Erbe bewahrt und die kulturelle Vielfalt fördert“ geht. Außerdem werden sie die Europäische Säule sozialer Rechte und den „Global Compact“ für eine sichere, geregelte und reguläre Migration unterstützen. ▌Synergien mit den Programmen „Justiz“ und „Rechte und Werte“, mit denen Tätigkeiten im Bereich des Zugangs zu den Gerichten, der Opferrechte, der Gleichstellung der Geschlechter, der Nichtdiskriminierung, des Datenschutzes und der Förderung der Unionsbürgerschaft unterstützt werden, sowie mit den Programmen Kreatives Europa, Digitales Europa, Erasmus, Erasmus+ und mit dem Europäischen Sozialfonds Plus werden genutzt.

Die Maßnahmen werden einen direkten Beitrag zu den folgenden Zielen für eine nachhaltige Entwicklung leisten: Ziel 1 (keine Armut), Ziel 3 (Gesundheit und Wohlergehen); Ziel 4 (hochwertige Bildung), Ziel 5 (Gleichstellung der Geschlechter), Ziel 8 (menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum), Ziel 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur), Ziel 10 (weniger Ungleichheiten), Ziel 11 (nachhaltige Städte und Gemeinden), Ziel 16 (Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen).

2.2.  Interventionsbereiche

2.2.1.  Demokratie und Staatsführung

Das Vertrauen in Demokratie und etablierte politische Institutionen scheint zu schwinden. Die Politikverdrossenheit findet zunehmend im Zulauf für Anti-Establishment- und populistische Parteien sowie im wachsenden Nativismus ihren Ausdruck. Hinzu kommen unter anderem sozioökonomische Ungleichheiten, hohe Migrationsströme und Sicherheitsbedenken. Zur Bewältigung der derzeitigen und künftigen Herausforderungen bedarf es neuer Überlegungen darüber, wie sich die demokratischen Institutionen auf allen Ebenen in einem Kontext größerer Vielfalt, eines globalen wirtschaftlichen Wettbewerbs, der Digitalisierung und des raschen technologischen Fortschritts anpassen müssen, wobei es entscheidend auf die Erfahrung der Bürgerinnen und Bürger mit demokratischen Diskursen, Verfahren und Institutionen ankommen wird.

Grundzüge

–  Geschichte, Entwicklung und Effizienz demokratischer Systeme auf verschiedenen Ebenen und in verschiedenen Formen; ▌Rolle der Bildungs‑, Kultur- und Jugendpolitik als Eckpfeiler der demokratischen Bürgerschaft;

–  Rolle des Sozialkapitals und des Zugangs zu Kultur bei der Stärkung des demokratischen Dialogs und der Bürgerbeteiligung sowie offener und auf Vertrauen beruhender Gesellschaften;

–  innovative und verantwortungsvolle Ansätze zur Unterstützung der Transparenz, Zugänglichkeit, Reaktionsfähigkeit, Rechenschaftspflicht, Vertrauenswürdigkeit, Resilienz, Wirksamkeit und Legitimität demokratischer Regierungen unter uneingeschränkter Achtung der Grund- und Menschenrechte sowie der Rechtsstaatlichkeit;

–  Strategien zur Bekämpfung von Populismus, Rassismus, Polarisierung, Korruption, Extremismus, Radikalisierung und Terrorismus und zur Einbeziehung, Ermächtigung und Beteiligung der Bürger;

–  Analyse und Entwicklung der sozialen, wirtschaftlichen und politischen Inklusion sowie der interkulturellen Dynamik in Europa und darüber hinaus;

–  besseres Verständnis der Rolle journalistischer Normen und von Nutzern generierter Inhalte in einer hypervernetzten Gesellschaft und Entwicklung von Instrumenten zur Bekämpfung von Desinformationen;

–  Rolle der multikulturellen einschließlich spirituellen Identität im Hinblick auf die Demokratie, die Staatsbürgerschaft und das politische Engagement sowie auf die Grundwerte der EU wie Respekt, Toleranz, Gleichstellung der Geschlechter, Zusammenarbeit und Dialog;

–  Unterstützung von Forschung für ein Verständnis von Identität und Zugehörigkeit zu Gemeinden, Regionen und Nationen;

–  Auswirkungen von technologischen und wissenschaftlichen Fortschritten, einschließlich Massendaten, sozialer Netzwerke im Internet und künstlicher Intelligenz, auf die Demokratie, Privatsphäre und Redefreiheit;

–  deliberative, partizipative und direkte Demokratie und Staatsführung sowie aktive und inklusive Bürgerschaft, einschließlich der digitalen Dimension;

–  Auswirkungen wirtschaftlicher und sozialer Ungleichheiten auf die politische Partizipation und die demokratische Staatsführung und Forschung zu der Frage, in welchem Umfang die Bekämpfung von Ungleichheiten und allen Formen der Diskriminierung, auch im Bereich Geschlechtergleichstellung, zu einer widerstandfähigeren Demokratie beitragen kann;

–  menschliche, soziale und politische Dimensionen von Kriminalität, Dogmatismus und Radikalisierung in Bezug sowohl auf Täter und potenzielle Täter als auch auf Opfer und potenzielle Opfer;

–  Bekämpfung von Desinformation, gezielten Falschmeldungen und Hetze und ihrer Auswirkungen auf die Gestaltung des öffentlichen Raums;

–  die EU als internationaler und regionaler Akteur des Multilateralismus, einschließlich neuer Konzepte für die Wissenschaftsdiplomatie;

–  Effizienz der Justizsysteme und verbesserter Zugang zur Justiz auf der Grundlage der Unabhängigkeit und der Grundsätze der Justiz und der Menschenrechte sowie faire, effiziente und transparente Verfahren sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen.

2.2.2.  Kulturerbe

Die europäische Kultur- und Kreativwirtschaft schlägt Brücken zwischen Kunst, Kultur, spirituellen Überzeugungen und Erfahrungen sowie Kulturerbe, Wirtschaft und Technologie. Darüber hinaus spielt die Kultur- und Kreativwirtschaft eine Schlüsselrolle bei der Reindustrialisierung Europas; sie ist ein Wachstumsmotor und befindet sich in einer strategischen Position, um durch Innovationen Ausstrahlungseffekte auf andere Wirtschaftszweige wie Tourismus, Einzelhandel, Medien sowie digitale Technologien und Technik auszulösen. Das Kulturerbe ist integraler Bestandteil der Kultur- und Kreativwirtschaft und bildet das Grundgewebe unseres Lebens; es ist sinnstiftend für Gemeinschaften, Gruppen und Gesellschaften und verleiht ihnen ein Gefühl der Zugehörigkeit. Es bildet die Brücke zwischen der Vergangenheit und der Zukunft unserer Gesellschaften. Ein besseres Verständnis des Kulturerbes und der Art und Weise, wie es wahrgenommen und interpretiert wird, ist für die Schaffung einer inklusiven Gesellschaft in Europa und weltweit von wesentlicher Bedeutung. Es ist auch eine Triebfeder der europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Wirtschaft und eine starke Inspirationsquelle für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Die Bewahrung, der Schutz, die Restaurierung und die Erforschung unseres Kulturerbes, der Zugang dazu und die volle Nutzung seines Potenzials stellen entscheidende Herausforderungen für die jetzige und für künftige Generationen dar. Das materielle und immaterielle Kulturerbe ist ein wichtiger Impulsgeber und eine reiche Inspirationsquelle für die Kunst, das traditionelle Handwerk und den kulturellen, kreativen und unternehmerischen ▌Sektor, die Triebkräfte für nachhaltiges Wirtschaftswachstum, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und den Außenhandel sind. In diesem Sinne müssen sowohl die Innovation als auch die Resilienz des Kulturerbes bei der Zusammenarbeit mit örtlichen Gemeinschaften und relevanten Akteuren in Betracht gezogen werden. Das Kulturerbe kann auch als Mittel der Kulturdiplomatie dienen und als Faktor für die Identitätsstiftung und den kulturellen und sozialen Zusammenhalt.

Grundzüge

–  Kulturerbestudien und ‑wissenschaften mit Spitzentechnologien und innovativen Methoden, auch aus dem Digitalbereich;

–  Zugang zum und gemeinsame Nutzung des Kulturerbes mit innovativen Nutzungsmustern und partizipatorischen Managementmodellen;

–  Forschung über die Zugänglichkeit des Kulturerbes durch neue Technologien wie Cloud-Dienste, einschließlich eines virtuellen Kooperationsraumes für das europäische Kulturerbe, sowie Förderung und Erleichterung der Übermittlung von Know-how und Kompetenzen; dem wird eine Folgenabschätzung vorausgehen;

–  tragfähige Geschäftsmodelle zur Stärkung der finanziellen Basis des Kulturerbesektors;

–  Verknüpfung des Kulturerbes mit neuen kreativen Sektoren, einschließlich interaktiver Medien, und soziale Innovationen;

–  Beitrag des Kulturerbes zur nachhaltigen Entwicklung durch Erhaltung, Schutz, Entwicklung und Regenerierung von Kulturlandschaften, mit der EU als Labor für Kulturerbe-Innovationen und nachhaltigen Kulturtourismus;

–  Erhaltung, Schutz, Aufwertung und Restaurierung von Kulturerbe und Sprachen sowie ein nachhaltiger Umgang damit, auch unter Nutzung traditioneller Fertigkeiten und Handwerksberufe oder unter Einsatz von Spitzentechnologien, darunter auch digitale Technologien;

–  Einfluss des kulturellen Gedächtnisses sowie von Traditionen, Verhaltensmustern, Wahrnehmungen, Überzeugungen, Werten, Zugehörigkeitsgefühlen und Identitäten. Die Rolle der Kultur und des Kulturerbes in multikulturellen Gesellschaften und Muster der kulturellen Inklusion oder Exklusion.

2.2.3.  Sozialer und wirtschaftlicher Wandel

Die Gesellschaften Europas erleben einen tiefgreifenden sozioökonomischen und kulturellen Wandel, insbesondere infolge der Globalisierung und der technologischen Innovation. Gleichzeitig hat die Einkommensungleichheit in den meisten europäischen Ländern zugenommen(15). Im Hinblick auf die Förderung eines nachhaltigen und inklusiven Wachstums, die Gleichstellung der Geschlechter, das Wohlergehen, die Verringerung von Ungleichheiten, die Steigerung der Produktivität (einschließlich Fortschritten bei der Messung der Produktivität), soziale und räumliche Ungleichheiten und das Humankapital, das Verständnis und die Bewältigung von Herausforderungen im Bereich Migration und Integration sowie die Förderung der Solidarität zwischen den Generationen, des interkulturellen Dialogs und der sozialen Mobilität sind zukunftsweisende Maßnahmen erforderlich. Zugängliche, integrative und hochwertige Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sind für eine gerechtere und wohlhabendere Zukunft unverzichtbar.

Grundzüge

–  Wissensbasis für Beratung über Investitionen und politische Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, zur Förderung von Qualifikationen mit hohem Mehrwert, Produktivität, sozialer Mobilität, Wachstum, sozialer Innovation und Beschäftigung; Rolle der allgemeinen und beruflichen Bildung bei der Bekämpfung von Ungleichheiten und bei der Förderung der Inklusion, einschließlich der Vorbeugung gegen Schulversagen;

–  soziale Nachhaltigkeit über rein BIP-basierte Indikatoren hinaus, insbesondere neue Wirtschafts- und Geschäftsmodelle und neue Finanztechnologien;

–  statistische und andere wirtschaftliche Instrumente für ein besseres Verständnis von Wachstum und Innovation vor dem Hintergrund schleppender Produktivitätsgewinne und/oder struktureller wirtschaftlicher Veränderungen;

–  neue Unternehmensführungsmodelle in neu entstehenden Wirtschaftsbereichen und Marktinstitutionen;

–  neue Formen von Arbeit, die Rolle der Arbeit, Kompetenzerweiterung, Trends und Veränderungen am Arbeitsmarkt und bei den Einkommen in den heutigen Gesellschaften und ihre Auswirkungen auf Einkommensverteilung, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Arbeitsumfeld, Nichtdiskriminierung, einschließlich Geschlechtergleichstellung, und soziale Inklusion;

–  größeres Verständnis von gesellschaftlichen Veränderungen in Europa und ihren Auswirkungen;

–  Auswirkungen des sozialen, technologischen und wirtschaftlichen Wandels auf den Zugang zu sicherem, gesundem, erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum;

–  Anpassung der Steuer- und Sozialleistungssysteme und Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit und der sozialen Investitionen mit dem Ziel, Ungleichheiten auf gerechte und nachhaltige Weise zu verringern und die ▌Auswirkungen von Technologie, Demografie und Vielfalt anzugehen;

–  integrative und nachhaltige Entwicklungs- und Wachstumsmodelle für städtische, stadtähnliche und ländliche Gebiete;

–  Verständnis der Mobilität der Menschen und ihrer Auswirkungen im Kontext des sozialen und wirtschaftlichen Wandels, betrachtet auf globaler und lokaler Ebene im Hinblick auf eine bessere Steuerung der Migration, die Berücksichtigung von Unterschieden, die langfristige Integration von Migranten einschließlich Flüchtlingen und die Auswirkungen entsprechender politischer Maßnahmen; Einhaltung internationaler Verpflichtungen und Achtung der Menschenrechte und Fragen der Entwicklungshilfe und der Entwicklungszusammenarbeit; Verbesserung des Zugangs zu hochwertiger Bildung und Ausbildung, zum Arbeitsmarkt, zu Kultur, zu Hilfsdiensten und zu einer aktiven und inklusiven Bürgerschaft, insbesondere für benachteiligte Bevölkerungsgruppen, einschließlich Migranten;

–  Bewältigung bedeutender Herausforderungen im Zusammenhang mit den europäischen Modellen für sozialen Zusammenhalt, Einwanderung, Integration, den demografischen Wandel, das Altern, Behinderungen, Bildung, Armut und soziale Ausgrenzung;

–   fortschrittliche Strategien und innovative Methoden für die Gleichstellung der Geschlechter in allen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bereichen sowie die Bewältigung geschlechtsbezogener Vorurteile und geschlechtsspezifischer Gewalt;

–  Ausrichtung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung darauf, den digitalen Wandel in der EU zu fördern und optimal zu nutzen sowie die Risiken aus der globalen Vernetzung und technologischen Innovationen (insbesondere neue Online-Risiken) und aus ethischen Fragen, sozioökonomischen Ungleichheiten und radikalen Marktveränderungen zu mindern;

–  Modernisierung der Steuerungs- und Verwaltungssysteme der öffentlichen Behörden mit dem Ziel, die Bürger einzubeziehen und ihre Erwartungen hinsichtlich der Dienstleistungserbringung, Transparenz, Zugänglichkeit, Offenheit, Rechenschaftspflicht und Nutzerorientierung zu erfüllen.

3.  CLUSTER „ZIVILE SICHERHEIT FÜR DIE GESELLSCHAFT“

3.1.  Hintergrund

Die europäische Zusammenarbeit hat zu einer beispiellosen Ära des Friedens, der Stabilität und des Wohlstands auf dem europäischen Kontinent beigetragen. Allerdings muss Europa den Herausforderungen begegnen, die sich aus den anhaltenden Bedrohungen für die Sicherheit unserer zunehmend komplexen und digitalisierten Gesellschaft ergeben. Terroranschläge und Radikalisierung sowie Cyberangriffe und hybride Bedrohungen vergrößern die Sorgen hinsichtlich der Sicherheit und stellen für unsere Gesellschaften eine besondere Belastung dar. Es ist auch notwendig, sich mit im Entstehen begriffenen Sicherheitsbedrohungen zu befassen, die in naher Zukunft durch neue Technologien verursacht werden können. Wenn Sicherheit und Wohlstrand auch künftig gegeben sein sollen, müssen die Fähigkeiten, Europa vor diesen Bedrohungen zu schützen, verbessert werden. Dazu reichen rein technische Mittel nicht aus; vielmehr bedarf es des Wissens über Menschen, über ihre Geschichte, über ihre Kultur und über ihr Verhalten, und es müssen auch ethische Erwägungen zum Gleichgewicht zwischen Sicherheit und Freiheit berücksichtigt werden. Darüber hinaus muss Europa sicherstellen, dass es bei sicherheitskritischen Technologien unabhängig ist, und die Entwicklung bahnbrechender Sicherheitstechnologien unterstützen.

Die Bürger der Union, die staatlichen Institutionen, die EU‑Institutionen und die Wirtschaft müssen vor den anhaltenden Bedrohungen durch Terrorismus und organisierte Kriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit Feuerwaffen, des Drogen- und Menschenhandels und des illegalen Handels mit Kulturgütern, geschützt werden. Für die Verbesserung der sicherheitspolitischen Maßnahmen ist ein besseres Verständnis der menschlichen und sozialen Dimension von Kriminalität und gewaltbereiter Radikalisierung erforderlich. Die Stärkung des Schutzes und der Sicherheit durch besseres Management der Grenzen, sowohl der See- als auch der Landgrenzen, ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung. Die Cyberkriminalität nimmt zu, und die damit verbundenen Risiken werden im Zuge der Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft immer vielfältiger. Europa muss seine Anstrengungen zur Verbesserung der Cybersicherheit, des Schutzes der Privatsphäre im digitalen Umfeld und des Schutzes personenbezogener Daten sowie der Bekämpfung der Verbreitung falscher und schädlicher Informationen fortsetzen, um seine demokratische, soziale und wirtschaftliche Stabilität zu wahren. Es sind weitere Anstrengungen erforderlich, um die Auswirkungen extremer Wetterereignisse wie z. B. Überschwemmungen, Stürme, Hitzewellen oder Dürren, die sich aufgrund des Klimawandels verschärfen und Waldbrände und Bodendegradation sowie andere Naturkatastrophen wie z. B. Erdbeben auslösen, auf das Leben und die Grundlagen der menschlichen Existenz einzudämmen. Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen können wichtige gesellschaftliche Funktionen und kritische Infrastrukturen wie die Kommunikation, die Gesundheitsfürsorge, die Lebensmittel- und Trinkwasserversorgung, die Energieversorgung, den Verkehr, die Sicherheit und die Regierungs- bzw. Verwaltungstätigkeit gefährden.

Zur Verbesserung der Katastrophenresilienz sind sowohl Forschung im technischen Bereich als auch die Erforschung des menschlichen Faktors erforderlich, wozu gegebenenfalls auch das Testen von Anwendungen und Fortbildungsmaßnahmen, Cyberhygiene und Cyberbildung gehören. Es bedarf größerer Anstrengungen, damit die Ergebnisse der Sicherheitsforschung ausgewertet werden und ihre Übernahme gefördert wird.

Im Rahmen dieses Clusters werden Synergieeffekte angestrebt, insbesondere mit dem Fonds für die innere Sicherheit, dem Fonds für integriertes Grenzmanagement und dem Programm „Digitales Europa“; ferner soll die Zusammenarbeit zwischen zwischenstaatlichen Agenturen und Organisationen im Bereich Forschung und Innovation verbessert werden, auch durch Austausch- und Konsultationsmechanismen z. B. im Interventionsbereich „Schutz und Sicherheit“.

Die Sicherheitsforschung ist Teil einer umfassenden Reaktion der EU auf Sicherheitsbedrohungen. Sie trägt zur Fähigkeitsentwicklung bei, indem sie die künftige Verfügbarkeit von Technologien, Techniken und Anwendungen sicherstellt, die erforderlich sind, um die von politischen Entscheidungsträgern, Praktikern und Organisationen der Zivilgesellschaft ermittelten Fähigkeitslücken zu schließen. Bereits jetzt machen die durch das EU-Rahmenprogramm bereitgestellten Forschungsmittel rund 50 % der insgesamt für die Sicherheitsforschung in der EU zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel aus. Die verfügbaren Instrumente, einschließlich des europäischen Raumfahrtprogramms (Galileo und EGNOS, Copernicus, Weltraumlageerfassung und staatliche Satellitenkommunikation), sollen umfassend genutzt werden. Zwar betreffen die Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen dieses Programms ausschließlich zivile Anwendungen, doch sollen durch die Koordinierung mit der durch die EU finanzierten Verteidigungsforschung die Synergieeffekte verstärkt werden, da einige Bereiche Technologien mit doppeltem Verwendungszweck umfassen. Doppelfinanzierungen sind zu vermeiden. Die grenzübergreifende Zusammenarbeit trägt zur Entwicklung eines europäischen Binnenmarkts im Sicherheitsbereich und zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Industrie bei und stärkt damit die Autonomie der EU. Die Frage, wie der Mensch Sicherheit versteht und wahrnimmt, soll gebührend berücksichtigt werden.

Die Sicherheitsforschung trägt zur Erfüllung der Verpflichtung im Rahmen der Agenda von Rom bei, auf ein „sicheres und geschütztes Europa“ hinzuarbeiten und damit einen Beitrag zum Aufbau einer echten und wirksamen Sicherheitsunion zu leisten.

Mit den Maßnahmen wird ein direkter Beitrag zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele und insbesondere von Ziel 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ geleistet.

3.1.1.   Katastrophenresiliente Gesellschaften

Katastrophen, ob Natur- oder durch Menschen verursachte Katastrophen, können vielfältige Ursachen haben: von Terroranschlägen und klimabezogenen und anderen Extremereignissen (u. a. infolge des steigenden Meeresspiegels) über Waldbrände, Hitzewellen, Überschwemmungen, Dürren, Wüstenbildung, Erdbeben, Tsunamis und Vulkanausbrüche bis hin zu Wasserkrisen, Weltraumwetterereignissen, Industrie- und Verkehrsunfällen, CBRN-Ereignissen und daraus entstehenden Risikokaskaden. Ziel ist es, den Verlust von Menschenleben und Schäden für Gesundheit und Umwelt, Traumata sowie wirtschaftliche Verluste und Sachschäden infolge von Katastrophen zu verringern bzw. zu verhindern, die Ernährungssicherheit, die Arzneimittelversorgung und ärztliche Dienste sowie die Sicherheit der Wasserversorgung sicherzustellen, die Katastrophenrisiken besser zu verstehen und einzudämmen und den Wiederaufbau nach Katastrophen zu verbessern. Dies setzt voraus, dass das gesamte Spektrum des Krisenmanagements abgedeckt wird: von der Prävention und der Weiterbildung bis hin zur Krisenbewältigung, Krisennachsorge und Krisenresilienz.

Grundzüge

–  Technologien, Fähigkeiten und Leitungsstrukturen für Ersthelfer bei Notfalleinsätzen in Krisen- und Katastrophenfällen und nach einer Katastrophe sowie in der ersten Wiederaufbauphase;

–  Fähigkeit der Gesellschaft zur wirksameren Verhinderung, Steuerung und Verringerung von Katastrophenrisiken, auch mithilfe naturbasierter Lösungen, durch Verbesserung der Vorhersagemöglichkeiten, der Prävention, der Vorsorge und der Reaktion bei bestehenden und neuen Risiken sowie bei Dominoeffekten, durch Folgenabschätzung und ein besseres Verständnis des menschlichen Faktors im Zusammenhang mit dem Risikomanagement sowie Strategien für die Risikokommunikation;

–  wirksamere Unterstützung des Konzepts eines besseren Wiederaufbaus („Building Back Better“) gemäß dem Sendai-Rahmen durch ein besseres Verständnis des Wiederaufbaus nach Katastrophen und die Erforschung einer wirksameren Bewertung der im Anschluss an Katastrophen bestehenden Risiken;

–  Interoperabilität von Ausrüstungen und Verfahren als Beitrag zur Erleichterung der grenzübergreifenden operativen Zusammenarbeit und zur Förderung eines integrierten EU-Marktes.

3.1.2.   Schutz und Sicherheit

Es ist notwendig, die Bürger vor Sicherheitsbedrohungen durch kriminelle Handlungen, einschließlich terroristischer Aktivitäten, und vor hybriden Bedrohungen zu schützen und darauf zu reagieren, Menschen, öffentliche Räume und kritische Infrastrukturen sowohl vor physischen Anschlägen (einschließlich CBRNE-Angriffen) als auch vor Cyberangriffen zu schützen, Terrorismus und in Gewaltbereitschaft mündende Radikalisierung zu bekämpfen und gleichzeitig das Verständnis terroristischer Ideen und Überzeugungen und das Vorgehen dagegen zu verbessern, schwere Kriminalität, einschließlich Cyberkriminalität, und organisierte Kriminalität (beispielsweise Produktpiraterie und -nachahmung) zu verhindern und zu bekämpfen, die Opfer zu unterstützen, kriminelle Geldströme zu verfolgen, neue forensische Fähigkeiten zu entwickeln, die Verwendung von Daten für die Strafverfolgung zu unterstützen und den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der Strafverfolgung sicherzustellen, die Grenzschutzfähigkeiten zu stärken, das Grenzmanagement an den Luft-, Land- und Seegrenzen der EU im Hinblick auf den Personen- und Güterverkehr zu unterstützen und zu verstehen, welche Rolle der menschliche Faktor bei all diesen Sicherheitsbedrohungen und ihrer Verhütung und Eindämmung spielt. Es ist von wesentlicher Bedeutung, die notwendige Flexibilität aufrechtzuerhalten, um rasch auf neue und unvorhergesehene Herausforderungen im Sicherheitsbereich reagieren zu können.

Grundzüge

–  Innovative Ansätze und Technologien für Sicherheitsakteure (z. B. Polizei, Feuerwehr, Sanitätsdienste, Grenz- und Küstenwachen, Zollstellen), insbesondere im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel und der Interoperabilität der Sicherheitskräfte, für Betreiber von Infrastrukturen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Stellen für die Verwaltung öffentlicher Räume;

–  Analyse grenzüberschreitender Kriminalitätsformen, fortschrittliche Methoden für das schnelle, zuverlässige und standardisierte Austauschen und Erheben von Daten unter Wahrung der Privatsphäre sowie bewährte Verfahren;

–  menschliche und sozioökonomische Dimensionen von Kriminalität und Radikalisierung, die zur Gewaltbereitschaft führt, in Bezug sowohl auf Täter und potenzielle Täter als auch auf Opfer und potenzielle Opfer, einschließlich des Verständnisses und der Bekämpfung terroristischer Ideen und Überzeugungen und von Verbrechen aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung oder der ethnischen Zugehörigkeit;

–  Analyse der Sicherheitsaspekte neuer Technologien wie DNA‑Sequenzierung, Genomeditierung, Nanomaterialien und funktioneller Werkstoffe, künstlicher Intelligenz, autonomer Systeme, Drohnen, Robotik, Quanteninformatik, Kryptowährungen, 3D‑Druck, am Körper getragener Geräte und Blockchain sowie Sensibilisierung von Bürgern, öffentlichen Stellen und Unternehmen mit dem Ziel, die Entstehung neuer Sicherheitsrisiken zu verhindern und die bestehenden Risiken, darunter die, die durch diese neuen Technologien verursacht werden, zu verringern;

–  im Zusammenhang mit der Politikgestaltung und auf strategischer Ebene verbesserte Prognose- und Analysefähigkeiten in Bezug auf Sicherheitsbedrohungen;

–  Schutz kritischer Infrastrukturen sowie offener und öffentlicher Räume vor physischen, digitalen und hybriden Bedrohungen, einschließlich vor den Auswirkungen des Klimawandels;

–  Überwachung und Bekämpfung von Desinformationen und Falschmeldungen, die sich auf die Sicherheit auswirken können, einschließlich der Entwicklung von Fähigkeiten zur Aufdeckung der Quellen von Manipulation;

–  technologische Entwicklung ziviler Anwendungen mit der Möglichkeit zur Verbesserung der Interoperabilität zwischen Katastrophenschutz und Militär, soweit angezeigt;

–  Interoperabilität von Ausrüstungen und Verfahren als Beitrag zur Erleichterung der grenz-, staaten- und behördenübergreifenden operativen Zusammenarbeit und zur Förderung eines integrierten EU-Marktes;

–  Entwicklung von Instrumenten und Methoden für ein wirksames und effizientes integriertes Grenzmanagement, insbesondere zur Erhöhung der Reaktionsfähigkeit, und bessere Fähigkeiten zur Überwachung von Bewegungen über die Außengrenzen hinweg zur Verbesserung der Risikoerkennung, der Reaktion auf Zwischenfälle und der Verhütung von Straftaten;

–  Aufdeckung betrügerischer Machenschaften an Grenzübergangsstellen und entlang der gesamten Lieferkette, einschließlich der Erkennung gefälschter oder anderweitig manipulierter Dokumente, und Aufdeckung von Menschenhandel und des Handels mit illegalen Gütern;

–  Sicherstellung des Datenschutzes bei der Strafverfolgung, insbesondere mit Blick auf die rasante technologische Entwicklung, einschließlich der Vertraulichkeit und der Integrität von Informationen sowie der Rückverfolgbarkeit und Verarbeitung sämtlicher Transaktionen;

–  Entwicklung von Techniken für die Erkennung von Produktfälschungen, die Verbesserung des Schutzes von Originalteilen und -waren und für die Kontrolle beförderter Erzeugnisse.

3.1.3.   Cybersicherheit

Böswillige Cyberaktivitäten bedrohen nicht nur unsere Bürger und Volkswirtschaften, sondern gefährden auch das Funktionieren unserer Demokratien, unsere Freiheiten und unsere Werte. Cyberbedrohungen liegen oftmals kriminelle Absichten mit finanziellen Interessen zugrunde, sie können aber auch politisch und strategisch motiviert sein. Unsere künftige Sicherheit, Freiheit und Demokratie und unser künftiger Wohlstand hängen von der Verbesserung unserer Fähigkeit ab, die EU vor Cyberbedrohungen zu schützen. Der digitale Wandel erfordert eine deutliche Verbesserung der Cybersicherheit, um den Schutz der riesigen Anzahl von IoT‑Geräten, die voraussichtlich an das Internet angeschlossen werden, und einen sicheren Betrieb von Netzen und Informationssystemen sicherzustellen, einschließlich derjenigen für Stromnetze, die Trinkwasseraufbereitung und ‑versorgung, Fahrzeuge und Verkehrssysteme, Krankenhäuser, das Finanzwesen, öffentliche Einrichtungen, Fabriken oder Wohnhäuser. Europa muss seine Resilienz gegenüber Cyberangriffen stärken und eine wirksame Cyber-Abschreckung schaffen; gleichzeitig muss es sicherstellen, dass der Datenschutz verbessert und die Freiheit der Bürger gestärkt wird. Es liegt im Interesse der Union, wesentliche strategische Kapazitäten im Bereich der Cybersicherheit zu entwickeln und aufrechtzuerhalten, damit sie ihren digitalen Binnenmarkt absichern und insbesondere den Schutz von kritischen Netzen und von Informationssystemen sicherstellen und zentrale Cybersicherheitsdienste bereitstellen kann. Die Union muss in der Lage sein, ihre digitalen Ressourcen selbst zu sichern, und sie muss auf dem globalen Cybersicherheitsmarkt wettbewerbsfähig sein.

Grundzüge

–  Technologien entlang der gesamten digitalen Wertschöpfungskette (von sicheren Komponenten und Postquantenkryptografie bis hin zu selbstheilender Software und selbstheilenden Netzen);

–  Technologien, Methoden, Standards und bewährte Verfahren zur Bewältigung von Bedrohungen der Cybersicherheit, wobei es auch darum geht, den künftigen Bedarf abzuschätzen und eine wettbewerbsfähige europäische Industrie aufrechtzuerhalten, darunter Werkzeuge zur elektronischen Identifizierung und zur Aufdeckung von Bedrohungen, Cyberhygiene sowie Aus- und Weiterbildungsressourcen;

–  eine offene Zusammenarbeit mit dem Ziel eines europäischen Kompetenznetzwerks und Kompetenzzentrums für Cybersicherheit.

4.   CLUSTER „DIGITALISIERUNG, INDUSTRIE UND WELTRAUM

4.1.   Hintergrund

Die EU muss ihre technologische Souveränität und ihre wissenschaftlichen, technischen und industriellen Fähigkeiten in den Kernbereichen des Wandels, der sich in der Wirtschaft, am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft vollzieht, ausbauen, damit ihre Industrie wettbewerbsfähig bleibt und sie in der Lage ist, die vor ihr liegenden Herausforderungen zu bewältigen.

Die Industrie der EU stellt ein Fünftel aller Arbeitsplätze, und sie ist für zwei Drittel der Investitionen der Privatwirtschaft in Forschung und Entwicklung sowie für 80 % der Ausfuhren aus der EU verantwortlich. Eine neue Innovationswelle, für die unter anderem das Zusammenwachsen physischer und digitaler Technologien kennzeichnend ist, bringt enorme Möglichkeiten für die Industrie in der EU mit sich und wird die Lebensqualität der Unionsbürger verbessern.

Ein wichtiger Faktor hierbei ist die Digitalisierung. Sie breitet sich in rasanter Geschwindigkeit in allen Wirtschaftsbereichen weiter aus, weshalb es für unsere Wirtschaftskraft und die Tragfähigkeit unserer Gesellschaft unerlässlich ist, in Schwerpunktbereiche – von vertrauenswürdiger künstlicher Intelligenz, dem Internet der nächsten Generation, dem Hochleistungsrechnen, über Photonik, Quantentechnologie und Robotik bis hin zu Mikro- bzw. Nanoelektronik – zu investieren. Mit einem Anstieg von 30 % allein in den Jahren 2001 bis 2011 haben die Investitionen in digitale Technologien sowie deren Entwicklung und Anwendung der EU-Wirtschaft einen erheblichen Schub verliehen. In diesem Zusammenhang spielen KMU in der EU – in Bezug sowohl auf das Wachstum als auch die Beschäftigung – eine grundlegende Rolle. Durch die zunehmende Digitalisierung von KMU nehmen die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit zu.

Im Mittelpunkt dieser neuen globalen Innovationswelle stehen Schlüsseltechnologien(16), die die Verschmelzung der physischen und digitalen Welt befördern. Investitionen in die Forschung, Entwicklung, Demonstration und Einführung von Schlüsseltechnologien und die Sicherstellung einer sicheren, nachhaltigen und erschwinglichen Versorgung mit Rohstoffen und fortgeschrittenen Materialien sichern die strategische Autonomie der EU und tragen dazu bei, dass die Industrie der EU ihren CO2-Fußabdruck und ihren ökologischen Fußabdruck deutlich verringern kann.

Bestimmte künftige und neu entstehende Technologien werden auch verfolgt werden, wenn es angebracht ist.

Der Weltraum ist von strategischer Bedeutung. Etwa 10 % des BIP der EU hängen von der Nutzung von Weltraumdiensten ab. Die EU verfügt über eine erstklassige Weltraumindustrie mit einer starken Satellitenfertigung und einer dynamischen nachgelagerten Dienstleistungsbranche. Der Weltraum ermöglicht die Nutzung bedeutender Instrumente für die Kontrolle, Kommunikation, Navigation und Überwachung und eröffnet, gerade in Kombination mit der Digitaltechnik und anderen Datenquellen, viele Geschäftsmöglichkeiten. Die EU muss das Potenzial ihrer Weltraumprogramme Copernicus, EGNOS und Galileo voll ausschöpfen, um diese Möglichkeiten optimal nutzen und die Weltraum- und Bodeninfrastrukturen vor Bedrohungen aus dem Weltraum schützen zu können.

Der EU bietet sich die einzigartige Chance, weltweit eine Führungsposition einzunehmen und ihren Anteil am Weltmarkt auszubauen, indem sie aufzeigt, wie der digitale Wandel, eine Vorreiterrolle im Bereich der Schlüssel- und Weltraumtechnologien, der Übergang zu einer CO2-armen Kreislaufwirtschaft und die Wettbewerbsfähigkeit sich durch wissenschaftliche und technologische Exzellenz gegenseitig verstärken können.

Angesichts der Komplexität der Wertschöpfungsketten, der von Natur aus systemischen und multidisziplinären Technologien und ihrer hohen Entwicklungskosten sowie der ihrem Wesen nach branchenübergreifenden Probleme, die es zu lösen gilt, sind Maßnahmen auf EU-Ebene notwendig, damit eine digitalisierte, CO2- und emissionsarme Kreislaufwirtschaft Realität wird. Die EU muss dafür sorgen, dass alle Akteure der Industrie sowie die Gesellschaft im weitesten Sinne von fortgeschrittenen und sauberen Technologien und der Digitalisierung profitieren. Die Entwicklung von Technologien allein reicht nicht. Das gesellschaftliche Verständnis für diese Technologien und Entwicklungen ist entscheidend dafür, dass die Endnutzer mitwirken und sich Verhaltensmuster ändern.

Mit Hilfe von auf die Industrie ausgerichteten Infrastrukturen einschließlich Pilotanlagen, die auch über andere EU-Programme gefördert werden können, werden EU-Unternehmen und vor allem KMU dabei unterstützt, diese Technologien zu nutzen und ihre Innovationsleistung zu verbessern.

Bei der Festlegung der Schwerpunkte, der Ausarbeitung von Forschungs- und Innovationsagenden, der Stärkung der Hebelwirkung öffentlicher Fördermittel durch private und öffentliche Investitionen und der Sicherstellung einer besseren Nutzung der Ergebnisse kommt es auf ein starkes Engagement von Industrie und Zivilgesellschaft an. Wesentlich für den Erfolg sind das Verständnis und die Akzeptanz seitens der Gesellschaft, wobei auch die Gestaltung von Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen ist, aber auch eine neue Agenda für industrierelevante Fähigkeiten und Standardisierung.

Die Bündelung von Maßnahmen aus den Bereichen Digital-, Schlüssel- und Weltraumtechnologien sowie eine nachhaltige Versorgung mit Rohstoffen ermöglichen ein verstärkt systemisches Konzept sowie einen schnelleren und tiefergehenden digitalen und industriellen Wandel. So wird sichergestellt, dass Forschung und Innovation in diesen Bereichen in die EU-Politik betreffend Industrie, Digitalisierung, Umwelt, Energie und Klima, Kreislaufwirtschaft, Rohstoffe und fortgeschrittene Werkstoffe sowie Weltraum einfließen und zu deren Umsetzung beitragen.

Die Komplementarität der Maßnahmen – insbesondere mit denen im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ und des Weltraumprogramms – wird sichergestellt, wobei auf die Abgrenzung zwischen Programmen geachtet wird und Überschneidungen vermieden werden.

Mit den Maßnahmen wird ein direkter Beitrag zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele (SDG) geleistet, und insbesondere von Ziel 8 (Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum), Ziel 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur), SDG 12 (Verantwortungsvolle Konsum- und Produktionsmuster) und Ziel 13 (Klimaschutz).

4.2.   Interventionsbereiche

4.2.1.   Fertigungstechniken

Die verarbeitende Industrie, die über drei Viertel der Gesamtausfuhren der EU produziert und die direkt und indirekt über 100 Millionen Arbeitsplätze bietet, ist ein wichtiger Motor für Beschäftigung und Wohlstand in der EU. Die größte Herausforderung für die verarbeitende Industrie der EU besteht darin, mit intelligenteren und verstärkt maßgeschneiderten Produkten, die einen hohen Mehrwert aufweisen und zu sehr viel niedrigeren Energie- und Rohstoffkosten sowie mit einem geringeren CO2-Fußabdruck und einem geringeren ökologischen Fußabdruck hergestellt werden, global wettbewerbsfähig zu bleiben. Für die Schaffung eines Mehrwerts werden kreative und kulturelle Beiträge sowie Beiträge der Sozial- und Geisteswissenschaften zur Beziehung zwischen Mensch und Technik eine wesentliche Rolle spielen. Die Auswirkungen auf das Berufsleben und die Beschäftigung sind ebenfalls zu untersuchen.

Grundzüge

–  Bahnbrechende Fertigungstechniken, wie biotechnologische Herstellung, additive Fertigung, industrielle, kollaborative, flexible und intelligente Robotik, humanintegrierte Fertigungssysteme (Human Integrated Manufacturing Systems – HIMS), die auch über ein EU-Netz auf die Industrie ausgerichteter Infrastrukturen gefördert werden, mit denen Dienste zur Beschleunigung des technologischen Wandels und der Übernahme durch die EU-Industrie bereitgestellt werden;

–  bahnbrechende Innovationen, für die entlang der gesamten Wertschöpfungskette verschiedene Grundlagentechnologien genutzt werden. Dazu gehören beispielsweise konvergierende Technologien, künstliche Intelligenz, digitale Zwillinge, Datenanalyse, Steuertechnologien, Sensortechnologien, industrielle, kollaborative und intelligente Robotik, menschenzentrierte Systeme, biotechnologische Fertigung, fortgeschrittene Batterien-, Wasserstoff- (einschließlich Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen) und Brennstoffzellentechnologie sowie fortgeschrittene Plasma- und Lasertechnologie;

–  Fähigkeiten, Arbeitsplätze und Unternehmen, die an die neuen Technologien vollständig angepasst sind und mit den europäischen sozialen Werten in Einklang stehen;

–  flexible, hochpräzise, fehlerfreie, schadstoff- und abfallarme, nachhaltige und klimaneutrale kognitive Anlagen, die dem Konzept der Kreislaufwirtschaft entsprechen, sowie intelligente und energieeffiziente Fertigungssysteme, die auf die Anforderungen der Kunden abgestimmt sind;

–  bahnbrechende Innovationen in Techniken zur Erkundung von Baustellen, zur vollständigen Automatisierung des Zusammenbaus an Ort und Stelle und für vorgefertigte Bauteile.

4.2.2.   Digitale Schlüsseltechnologien

Wesentlich für eine wettbewerbsfähige, bürgerorientierte und soziale EU sind die Pflege und autonome Entwicklung leistungsstarker Konzeptions- und Produktionskapazitäten in digitalen Kerntechniken, wie Mikro- und Nanoelektronik, Mikrosysteme, Photonik, Software und cyber-physische Systeme, sowie deren Integration, aber auch fortgeschrittener Werkstoffe für diese Anwendungen.

Grundzüge

–  Mikro- und Nanoelektronik, einschließlich Gestaltungs- und Verarbeitungskonzepte, Bauteile und Fertigungsanlagen, die den spezifischen Anforderungen des digitalen Wandels und der globalen Herausforderungen unter den Gesichtspunkten Leistung, Funktionalität, Energie- und Materialverbrauch und Integration genügen;

–  effiziente und sichere Sensor- und Betätigungstechnologien und deren Mitintegration in Rechnereinheiten als Voraussetzung für die Industrie und das Internet der Dinge, einschließlich innovativer Lösungen mit flexiblen und anpassungsfähigen Werkstoffen für interagierende nutzerfreundliche Objekte;

–  Technologien als Ergänzung oder Alternative zur Nanoelektronik wie integrierte Quanteninformatik, ‑kommunikation und ‑sensorik sowie neuromorphe Rechnerkomponenten und Spintronik;

–  Rechnerarchitekturen, Rechenbeschleuniger und Niedrigenergieprozessoren für eine große Bandbreite von Anwendungen, darunter neuromorphes Rechnen für Anwendungen der künstlichen Intelligenz, dezentrale Datenverarbeitung („Edge Computing“), Digitalisierung der Industrie, Massendaten und Cloud-Computing, intelligente Energie sowie vernetzte und automatisierte Mobilität;

–  Computer-Hardwarekonzepte, mit denen eine höchst vertrauenswürdige Ausführung sichergestellt wird und bei denen Datenschutz- und Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausgabe von Daten von Vornherein eingebaut sind; Quanteninformatik sowie Verarbeitungsanweisungen und angemessene Mensch-Maschine-Schnittstellen;

–  Photonik-Technologien, die Anwendungen mit bahnbrechenden Fortschritten in Funktionalität, Integration und Leistung ermöglichen;

–  System- und Steuertechnik zur Unterstützung flexibler, entwicklungsfähiger und vollautonomer Systeme für vertrauenswürdige Anwendungen, die mit der physischen Welt und Menschen, auch in industriellen und sicherheitskritischen Bereichen, interagieren;

–  Softwaretechniken zur Verbesserung der Softwarequalität, der Cybersicherheit und der Zuverlässigkeit mit längerer Betriebsdauer, die es ermöglichen, die Entwicklungsproduktivität zu erhöhen sowie künstliche Intelligenz und Resilienz bereits konzeptuell in die Software und deren Architektur einzubauen;

–  neu entstehende Technologien zur Erweiterung digitaler Technologien .

4.2.3.  Neu entstehende Schlüsseltechnologien

Schlüsseltechnologien bergen nachweislich das Potenzial, Innovation innerhalb von Sektoren, aber auch branchenübergreifend zu fördern.(17) Damit die Entwicklung neuer Schlüsseltechnologien erleichtert und Innovation weiter gefördert wird, müssen transformative Forschungsthemen ermittelt und von der ersten Sondierungsphase bis zur Phase der Demonstration im Rahmen von Pilotanwendungen unterstützt werden. Außerdem müssen neu entstehende, oftmals interdisziplinäre Gemeinschaften Unterstützung erhalten, damit sie die kritische Masse erreichen können, die es ihnen ermöglicht, vielversprechende Technologien systematisch bis zur Ausreifung weiterzuentwickeln. Das Ziel besteht darin, neu entstehende Schlüsseltechnologien auf einen Reifegrad zu bringen, der es ermöglicht, sie in Fahrpläne für industrielle Forschung und Innovation aufzunehmen.

Grundzüge

–  Unterstützung für künftige und sich abzeichnende Trends im Bereich der Schlüsseltechnologien;

–  Unterstützung für neu entstehende Gemeinschaften, die von Anfang an ein Konzept beinhaltet, in dessen Mittelpunkt der Mensch steht;

–  Einschätzung des disruptiven Potenzials neu entstehender Industrietechnologien und ihrer Folgen für den Menschen, die Industrie, die Gesellschaft und die Umwelt; Schaffung von Schnittstellen mit Fahrplänen für die Industrie;

–  Erweiterung der industriellen Basis für den Einsatz von Technologien und Innovationen mit bahnbrechendem Potenzial, einschließlich der Entwicklung der Humanressourcen und im globalen Kontext.

4.2.4.   Fortgeschrittene Werkstoffe

Die EU ist auf dem Gebiet der fortgeschrittenen Werkstoffe und der damit zusammenhängenden Prozesse, auf die 20 % ihrer Industriebasis entfallen, weltweit führend. Durch die Weiterverarbeitung von Rohstoffen bilden sie die Grundlage für nahezu alle Wertschöpfungsketten. Um wettbewerbsfähig zu bleiben und die Nachfrage der Bürger nach nachhaltigen, sicheren und fortgeschrittenen Werkstoffen zu befriedigen, muss die EU in die Erforschung neuer Werkstoffe – einschließlich biobasierter Werkstoffe und ressourceneffizienter innovativer Baustoffe – investieren und die Dauerhaftigkeit und Rezyklierbarkeit der Materialien verbessern, deren CO2‑Fußabdruck und ökologischen Fußabdruck verringern und eine branchenübergreifende industrielle Innovation fördern, indem neue Anwendungen in allen Industriebranchen unterstützt werden. Außerdem haben fortgeschrittene Werkstoffe erhebliche Auswirkungen in Bezug auf die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger.

Grundzüge

–  Werkstoffe (einschließlich Polymere, Bio- und Nanomaterialien, zweidimensionale und intelligente Materialien sowie Werkstoffe aus unterschiedlichen Materialien (einschließlich Lignozellulosen), Verbundwerkstoffe, Metalle und Legierungen) und fortgeschrittene Werkstoffe (z. B. Quantenmaterialien, intelligente Werkstoffe, photonische Materialien, Supraleiter), die so konzipiert sind, dass sie neue Eigenschaften und Funktionen aufweisen und rechtliche Anforderungen erfüllen (ohne während ihres gesamten Lebenszyklus, von der Herstellung über die Verwendung bis zum Ende der Lebensdauer, die Umweltbelastung zu verstärken);

–  integrierte Werkstoffprozesse und ‑produktion nach einem kundenorientierten und ethischen Konzept, einschließlich pränormativer Tätigkeiten und Lebenszyklusanalyse, Rohstoffbeschaffung und ‑management, Dauerhaftigkeit, Wiederverwendbarkeit und Rezyklierbarkeit, Sicherheit, Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt und Risikomanagement;

–  Entwicklung fortgeschrittener Werkstoffe etwa durch Charakterisierung (z. B. für die Qualitätssicherung), Modellierung und Simulierung, Pilotierung und Hochskalierung;

–  ein EU-Innovationsökosystem von durch Networking entstandenen, allen einschlägigen Beteiligten zugänglichen Technologieinfrastrukturen(18), die im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten festgelegt und priorisiert werden und mit denen Dienste zur Beschleunigung des technologischen Wandels und der Übernahme von Technologien durch die EU-Industrie, vor allem durch KMU, bereitgestellt werden; dies erstreckt sich auf alle Schlüsseltechnologien, die als Wegbereiter für Innovationen auf dem Gebiet der Werkstoffe benötigt werden;

–  auf fortgeschrittenen Werkstoffen beruhende Lösungen für das kulturelle Erbe, Design, Architektur und allgemein Kreativität, die stark am Nutzer ausgerichtet sind und mit denen ein Mehrwert in Ergänzung zu den Industriebranchen und der Kreativwirtschaft geschaffen wird.

4.2.5.   Künstliche Intelligenz und Robotik

Einer der Megatrends besteht darin, intelligente und vernetzte Objekte und Geräte zu entwickeln. Forscher und Innovatoren entwickeln künstliche Intelligenz (KI) und bieten in der Robotik und anderen Bereichen Anwendungen, von denen entscheidende Impulse für das künftige Wirtschafts- und Produktivitätswachstum ausgehen. In anderen Teilen des Rahmenprogramms wird diese Schlüsseltechnologie im Zusammenhang mit vielen Branchen, wie Gesundheit, Fertigung, Schiffsbau, Bauwesen, Dienstleistungsbranche und Landwirtschaft, genutzt und weiterentwickelt. Die Entwicklungen im Bereich der KI müssen offen in der gesamten EU durchgeführt werden, und es müssen in diesem Zusammenhang die Sicherheit und die gesellschaftliche und ökologische Vertretbarkeit der auf künstlicher Intelligenz beruhenden Anwendungen sichergestellt werden; es muss von Anbeginn ethischen Aspekten Rechnung getragen werden, und es müssen die Risiken bewertet und ihr Potenzial für böswillige Nutzung sowie für die unbeabsichtigte Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse oder Behinderung eingedämmt werden. Zudem muss sichergestellt sein, dass die KI in einem gut abgestimmten Rahmen unter Achtung der Werte und der ethischen Grundsätze der EU und ihrer Grundrechtcharta entwickelt wird. Dieses Programm wird durch Maßnahmen ergänzt, die im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ vorgesehen sind.

Grundzüge

–  Wegbereitende KI-Techniken, wie erklärbare KI, ethische KI, vom Menschen gesteuerte KI, unbeaufsichtigtes maschinelles Lernen, Dateneffizienz und fortgeschrittene Mensch-Maschine- und Maschine-Maschine-Interaktionen;

–  sichere, intelligente, kollaborative und effiziente Robotik sowie komplexe eingebettete und autonome Systeme;

–  am Menschen orientierte KI-Technologien für KI-gestützte Lösungen;

–  von offener Zusammenarbeit getragene, europaweite Entwicklung und Vernetzung von Forschungskompetenzen im Bereich KI ▌sowie Entwicklung der Kapazitäten für geschlossene Tests;

–  Einsatz von KI und Robotik zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen und zur Inklusion ausgegrenzter Personen;

–  Technologien für offene KI-Plattformen, einschließlich Software-Algorithmen, Datenarchive, agentenbasierte Systeme, Robotik und autonome Systemplattformen.

4.2.6.   Internet der nächsten Generation

Das Internet hat sich zu einem Dreh- und Angelpunkt für den digitalen Wandel in allen Bereichen unserer Wirtschaft und Gesellschaft entwickelt. Von der EU müssen die entscheidenden Impulse für das Internet der nächsten Generation ausgehen, damit ein Ökosystem entsteht, in dessen Mittelpunkt der Mensch steht und das mit unseren gesellschaftlichen und ethischen Werten im Einklang steht. Investitionen in Technologien und Software für das Internet der nächsten Generation werden die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der EU auf dem Weltmarkt stärken. Eine optimale unionsweite Einführung lässt sich nur verwirklichen, wenn die interessierten Kreise in großem Maßstab zusammenarbeiten. Ferner sollten ethische Normen zur Regelung des Internets der nächsten Generation in Betracht gezogen werden.

Grundzüge

–  Technologien und Systeme für vertrauenswürdige und energieeffiziente intelligente Netz- und Diensteinfrastrukturen (Konnektivität über 5G hinaus, softwaredefinierte Infrastrukturen, Internet der Dinge, Systeme der Systeme, Cloud-Infrastrukturen, optische Netze der nächsten Generation, Quanten, kognitive Clouds und Quanten-Internet, Integration der Nachrichtenübertragung durch Satelliten), für Echtzeit-Fähigkeiten, Virtualisierung und dezentrales Management (ultraschnelle und flexible Funkfrequenzen, dezentrale Datenverarbeitung („Edge Computing“), gemeinsame Kontexte und gemeinsames Wissen), um eine skalierbare, effiziente, zuverlässige und vertrauenswürdige Netzwerkleistung sicherzustellen, die für den massiven Einsatz von Diensten geeignet ist;

–  Anwendungen und Dienste des Internets der nächsten Generation für Verbraucher, Industrie und Gesellschaft, die auf Vertrauen, Fairness, Interoperabilität, besserer Datenkontrolle durch die Nutzer, transparentem Sprachzugang, neuen multimodalen Interaktionskonzepten, einem inklusiven und in hohem Maße personalisierten Zugang zu Objekten, Informationen und Inhalten – darunter immersive und vertrauenswürdige Medien, soziale Medien und soziale Netze sowie Geschäftsmodelle für Transaktionen und Dienstleistungen über geteilte Infrastrukturen – beruhen;

–  softwarebasierte Middleware, einschließlich „Distributed-Ledger-Technologien“ wie Blockchains für hochgradig verteilte Umgebungen, die das Datenmapping und den Datentransfer über Hybridinfrastrukturen mit inhärentem Datenschutz vereinfacht und, ausgehend vom freien Fluss von Daten und Wissen, künstliche Intelligenz, Datenanalytik sowie die Sicherheit und Kontrolle in Internetanwendungen und -dienste einbettet.

4.2.7.  Fortgeschrittene Rechensysteme und Massendaten

Hochleistungsrechnen und Massendaten („Big Data“) sind aus der neuen globalen Datenwirtschaft, in der höhere Rechenleistungen ein Wettbewerbsvorteil sind, nicht mehr wegzudenken. Das Hochleistungsrechnen und die Massendatenanalytik sind in der gesamten EU zu unterstützen; sie sind für die Förderung der politischen Entscheidungsfindung, einer Führungsposition im wissenschaftlichen Bereich, von Innovation und industrieller Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Wahrung der nationalen Souveränität unter Berücksichtigung ethischer Fragen unverzichtbar. Diese Maßnahmen werden durch Maßnahmen im Rahmen des Programms "Digitales Europa" ergänzt.

Grundzüge

–  Hochleistungsrechnen (HPC): Schlüsseltechnologien und -systeme der nächsten Generation im Exa- und Post-Exa-Maßstab (z. B. Mikroprozessoren, Software, Systemintegration mit niedrigem Energieverbrauch); Algorithmen, Codes und Anwendungen sowie Analysewerkzeuge und Testläufe; industrielle Pilottestanlagen und Dienste; Unterstützung von Forschung und Innovation – und vorzugsweise Beteiligung aller Mitgliedstaaten daran – für eine weltweite Spitzen-HPC-Infrastruktur, einschließlich der ersten hybriden HPC/Quanteninformatik-Infrastrukturen, und für gemeinsame Dienste in der EU;

–  Massendaten: Höchstleistungs-Datenanalytik; datenschutzfreundliche Voreinstellungen („Privacy by design“) bei der Analyse personenbezogener und vertraulicher Massendaten; Technologien für vollmaßstäbliche Datenplattformen im Hinblick auf die Wiederverwendung von Industriedaten, personenbezogenen Daten und offenen Daten; Datenmanagement, Interoperabilität und Verknüpfungswerkzeuge; Datenanwendungen im Hinblick auf globale Herausforderungen; Verfahren für die Datenwissenschaft;

–  Verringerung des CO2-Fußabdrucks von IKT-Prozessen – hierunter fallen Hardware, Architektur, Kommunikationsprotokolle, Software, Sensoren, Netze, Speicher- und Datenzentren sowie standardisierte Bewertungen.

4.2.8.  Kreislauforientierte Industrie

Die EU nimmt in dem globalen Wandel hin zu einer Kreislaufwirtschaft eine Vorreiterrolle ein. Daher sollte sich die Industrie in der EU zu einer kreislauforientierten Industrie entwickeln: Ressourcen, Werkstoffe und Produkte sollten sehr viel länger als heute ihren Wert aufrechterhalten und sogar am Anfang neuer Wertschöpfungsketten stehen. Das Engagement der Bürger ist hierbei von entscheidender Bedeutung.

Auch in der Kreislaufwirtschaft werden Primärrohstoffe nach wie vor eine wichtige Rolle spielen, weshalb es auf deren nachhaltige Beschaffung, Nutzung und Produktion ankommt. Es muss für einen sicheren und nachhaltigen Werkstoffkreislauf gesorgt werden. Darüber hinaus sollten ganz neue Werkstoffe, einschließlich biobasierter Werkstoffe, und neue Produkte und Prozesse konzipiert werden, die das Kreislaufprinzip begünstigen. Der Aufbau einer Kreislaufwirtschaft bietet Europa verschiedene Vorteile: Sie führt zu einer sicheren, nachhaltigen und erschwinglichen Versorgung mit Rohstoffen, was die Industrie wiederum vor Rohstoffknappheit und Preisschwankungen schützt. Sie begünstigt zudem das Entstehen neuer Geschäftsmöglichkeiten und innovativer ressourcen- und energieeffizienterer Produktionsweisen. Die auf die Entwicklung weniger gefährlicher Stoffe ausgerichtete Forschung und Entwicklung wird dadurch unterstützt und vorangetrieben.

Ziel ist die Entwicklung erschwinglicher bahnbrechender Innovationen sowie die Kombination fortgeschrittener Technologien und Prozesse, so dass alle Ressourcen optimal genutzt werden.

Grundzüge

–  Industrielle Symbiosen über Branchen und städtische Gemeinwesen hinweg mit Ressourcenströmen zwischen Anlagen; Prozesse und Werkstoffe für Transport, Transformation, Wiederverwendung und Lagerung von Ressourcen in Kombination mit der Valorisierung von Nebenprodukten, Abfall, Abwasser und CO2;

–  Valorisierung und Lebenszyklusanalyse von Material- und Produktströmen unter Einsatz alternativer Ausgangsstoffe, der Ressourcenkontrolle, Materialverfolgung und Sortierung (einschließlich validierter Prüfverfahren und Instrumente zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt);

–  umweltgerecht gestaltete Produkte, Dienstleistungen und neue Geschäftsmodelle für eine verbesserte Lebenszyklus-Leistung, Dauerhaftigkeit und Aufwertung sowie für Erleichterungen bei Reparatur, Rückbau, Wiederverwendung und Recycling;

–  eine wirksame Recyclingindustrie, Maximierung des Potenzials und der Sicherheit von Sekundärmaterialien und Minimierung der Verschmutzung (ungiftiger Werkstoffkreislauf), der Qualitätsherabstufung sowie der Qualitätsausfälle nach Behandlung;

–  Eliminierung oder – wenn es keine Alternativen gibt – sichere Handhabung bedenklicher Stoffe in der Produktion und in den Phasen am Ende des Lebenszyklus; sicherer Ersatz sowie sichere und kosteneffiziente Produktionstechniken;

–  nachhaltige Versorgung mit Rohstoffen, einschließlich kritischer Rohstoffe, und deren Ersatz entlang der gesamten Wertschöpfungskette.

4.2.9.  CO2-arme und saubere Industrie

Industriebereiche, auch energieintensive Branchen wie die Stahlindustrie, bieten Millionen an Arbeitsplätzen, und ihre Wettbewerbsfähigkeit ist für den Wohlstand unserer Gesellschaften von zentraler Bedeutung. Allerdings sind diese Branchen für 20 % der globalen Treibhausgasemissionen verantwortlich und belasten die Umwelt (und insbesondere die Luft, das Wasser und den Boden) erheblich mit Schadstoffen.

Bahnbrechende Technologien, mit denen sich – häufig in Kombination mit den vorstehend genannten Technologien für die Verwirklichung einer Kreislaufwirtschaft – die Treibhausgas- und Schadstoffemissionen sowie der Energiebedarf der EU deutlich reduzieren lassen, werden starke industrielle Wertschöpfungsketten und revolutionäre Fertigungskapazitäten hervorbringen und die globale Wettbewerbsfähigkeit der Industrie verbessern. Gleichzeitig tragen sie wesentlich zur Verwirklichung unserer Klimaschutz- und Umweltziele bei.

Grundzüge

–  Prozesstechnologien, einschließlich Wärme- und Kältetechnik, digitale Werkzeuge, Automatisierung und großmaßstäbliche Demonstrationen für die Prozessleistung sowie Ressourcen- und Energieeffizienz; deutliche Reduzierung oder Vermeidung der Emission von Treibhausgasen und Schadstoffen, auch von Feinstaub, durch die Industrie;

–  Valorisierung der CO2-Emissionen der Industrie und anderer Branchen

–  Umwandlungstechnologien für die nachhaltige Nutzung von Kohlenstoffquellen zur Erhöhung der Ressourceneffizienz und Verringerung der Emissionen, einschließlich hybrider Energiesysteme für die Industrie und die Energiebranche mit einem Dekarbonisierungspotenzial;

–  Elektrifizierung und Nutzung unkonventioneller Energiequellen innerhalb von Industrieanlagen sowie Energie- und Ressourcentausch zwischen Industrieanlagen (etwa über industrielle Symbiosen);

–  Industrieprodukte, die über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg keine oder kaum Produktionsprozesse notwendig machen, die CO2-Emissionen verursachen.

4.2.10.   Weltraum, einschließlich Erdbeobachtung

EU-Weltraumsysteme und ‑dienste reduzieren Kosten und erhöhen die Effizienz, bieten Lösungen für gesellschaftliche Herausforderungen, erhöhen die gesellschaftliche Resilienz, tragen zur Beobachtung und Eindämmung des Klimawandels bei und fördern eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Wirtschaft. Die EU hat mit ihrer Unterstützung wesentlich zur Realisierung dieser Vorteile und Wirkungen beigetragen. Maßnahmen in den Bereichen Forschung und Innovation sollten auch zur Weiterentwicklung des Weltraumprogramms der Union beitragen, das seine Spitzenposition behaupten muss.

Die EU wird Synergieeffekte zwischen den Weltraum- und Schlüsseltechnologien fördern (fortgeschrittene Fertigung, Internet der Dinge, Massendaten, Photonik, Quantentechnologien, Robotik und künstliche Intelligenz); eine dynamische, unternehmerische und wettbewerbsfähige vor- und nachgelagerte Weltraumwirtschaft, die sowohl die Industrie als auch KMU einschließt, unterstützen; die Anwendung von Weltraumtechnologien, -daten und -diensten in anderen Wirtschaftsbereichen fördern und dazu beitragen sicherzustellen, dass beim Zugang zum Weltraum und seiner Nutzung auf strategische und sichere Weise keine technologische Abhängigkeit besteht, und Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten fördern. Die Tätigkeiten werden im Allgemeinen einem Fahrplan folgen, wobei der ESA-Harmonisierungsprozess sowie relevante Initiativen von Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, und von der ESA und der EU-Agentur für das Weltraumprogramm im Einklang mit der Verordnung zur Einrichtung eines Weltraumprogramms für die Europäische Union durchgeführt werden. Mit dem den Weltraum betreffenden Teil werden auch Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Bottom-up-Prinzip unterstützt, damit das Entstehen neuer Weltraumtechnologien ermöglicht wird.

Eine umfassendere Einführung, Nutzung und Aktualisierung neuer Technologien sowie weitere Forschung und Innovation sind notwendig, um Lücken in der Erdbeobachtung an Land und auf See sowie in der Atmosphäre zu schließen (z. B. betreffend den Gesundheitszustand der Meere und Ozeane und den Schutz von Ökosystemen), wobei Copernicus und andere einschlägige europäische Programme als wichtige Quellen und das Globale Überwachungssystem für Erdbeobachtungssysteme (GEOSS) und dessen europäische Komponente EuroGEOSS zur Koordinierung genutzt werden sollten.

Grundzüge

–  Europäische globale Satellitennavigationssysteme (Galileo und EGNOS): innovative Anwendungen, globale Einführung, auch mit internationalen Partnern, Lösungen zur Verbesserung der Robustheit, Authentifizierung, Diensteintegrität, Entwicklung grundlegender Elemente wie Chipsätze, Empfänger und Antennen, Tragfähigkeit von Lieferketten zu kosteneffizienten und erschwinglichen Bedingungen, neue Technologien (z. B. Quantentechnologien, optische Links, neu programmierbare Nutzlasten) im Hinblick auf die nachhaltige Nutzung von Diensten zur Beeinflussung gesellschaftlicher Herausforderungen. Entwicklung von Systemen der nächsten Generation zur Bewältigung neuer Herausforderungen, wie Sicherheit oder autonomes Fahren;

–  Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus): vollumfängliche Ausnutzung der Politik des unbeschränkten, freien und offenen Datenzugangs, Entwicklung innovativer Anwendungen, europa- und weltweite Einführung, einschließlich durch Akteure aus nicht weltraumbezogenen Bereichen und internationale Partnerschaften, Forschung, die zur Aufrechterhaltung, Verbesserung und Ausweitung zentraler Dienste und zur Assimilation und Auswertung von Raumfahrtdaten erforderlich ist, Robustheit und Weiterentwicklung von Diensten, Tragfähigkeit der Lieferketten, Sensoren, Systeme und Konzepte von Missionen (z. B. Höhenplattformen, Drohnen, leichte Satelliten); Kalibrierung und Validierung; nachhaltige Nutzung von Diensten und die Auswirkungen auf gesellschaftliche Herausforderungen; Techniken zur Verarbeitung von Erdbeobachtungsdaten, einschließlich Massendaten, Ressourcen im Bereich Informatik und algorithmische Werkzeuge. Entwicklung von Systemen der nächsten Generation zur Bewältigung von Herausforderungen wie Klimawandel, Fragen im Zusammenhang mit den Polargebieten und Sicherheit; Erweiterung des Produkt- und Dienstportfolios des Programms Copernicus;

–  Weltraumlageerfassung: Weiterentwicklungen zur Unterstützung robuster EU-Kapazitäten zur Überwachung und Prognose der Weltraumlage, z. B. des Weltraumwetters, einschließlich des Strahlenrisikos und von Weltraumschrott und erdnahen Objekten. Entwicklung von Sensortechnologien und neuen Dienstekonzepten, wie Weltraumverkehrsmanagement, Anwendungen und Dienste zur Sicherung kritischer Infrastrukturen im Weltraum und auf der Erde;

–  Sichere Satellitenkommunikation für staatliche Akteure in der EU: Lösungen für ▌staatliche Nutzer, mit denen die Autonomie der EU gefördert wird, einschließlich entsprechender Nutzergeräte und Architektur-, Technologie- und Systemlösungen für Weltraum- und Bodeninfrastruktur ▌;

–  Satellitenkommunikation für Bürger und Unternehmen: Integration kosteneffizienter, fortgeschrittener Satellitenkommunikation in die terrestrischen Netze zur Vernetzung von Ressourcen und Menschen in unterversorgten Gebieten im Rahmen der auf 5G beruhenden überall vorhandenen Konnektivität, des Internets der Dinge und als Beitrag zur Internetinfrastruktur der nächsten Generation. Verbesserung des Bodensegments sowie der Nutzerausrüstung, Standardisierung und Interoperabilität sowie Vorbereitung einer satellitengestützten zentralen Quantenkommunikation zur Sicherstellung der industriellen Führungsrolle der EU;

–  Unabhängigkeit sowie Tragfähigkeit der Lieferkette: größere technologische Reife der Satelliten und Trägerraketen; entsprechenden Weltraum- und Bodensegmente und Produktions- und Testeinrichtungen in Komplementarität ergänzend zur ESA; zur Sicherung der technologischen Führungsposition und Autonomie der EU Stärkung der Tragfähigkeit der Lieferkette zu kosteneffizienten und erschwinglichen Bedingungen, Verringerung der Abhängigkeit von kritischen Weltraumtechnologien, die nicht aus der EU stammen, sowie Ausbau des Wissens darüber, wie Weltraumtechnologien in anderen Wirtschaftsbereichen genutzt werden können und umgekehrt;

–  Weltraumsysteme: Dienste für die Validierung und Demonstration im Orbit, einschließlich Mitfluggelegenheiten für leichte Satelliten; Demonstration im Weltraum in Bereichen wie Hybridsatelliten, intelligente oder neu konfigurierbare Satelliten, Wartung, Fertigung und Zusammenbau im Orbit, Energieversorgung unter Nutzung unterschiedlicher Quellen; neue industrielle Verfahren und Produktionswerkzeuge; Bodensysteme; bahnbrechende Innovationen und Technologietransfer in Bereichen wie Recycling, „grüner Weltraum“, nachhaltige und friedliche Nutzung von Weltraumressourcen, künstliche Intelligenz, Robotik, Digitalisierung, Kosteneffizienz, Miniaturisierung;

–  Zugang zum Weltraum: innovative Technologien zur Verbesserung der technischen Kompatibilität und der wirtschaftlichen Effizienz europäischer Weltraumstartsysteme im Hinblick auf den Start von Satelliten der EU: kostengünstige Produktionsverfahren, Technologien für die Wiederverwendbarkeit von Trägerraketen und Konzepte für Kostensenkungen; Konzepte für künftige Trägerraketen-Bodensegmente und Anpassungen der bestehenden Bodeninfrastruktur (z. B. Digitalisierung, fortgeschrittene Datenverwaltung); innovative Dienste/Konzepte für den Weltraumtransport, darunter Startsysteme für leichte Satelliten (z. B. Mikro-Trägerraketen), ergänzend zur ESA.

–  Weltraumwissenschaft: Nutzung der wissenschaftlichen Daten aus Wissenschafts- und Erkundungsmissionen, kombiniert mit der Entwicklung innovativer Instrumente in einem internationalen und interdisziplinären Umfeld; Beitrag zu wissenschaftlichen Vorläufermissionen für die Entwicklung des Weltraumprogramms.

5.   CLUSTER „KLIMA, ENERGIE UND MOBILITÄT“

5.1.   Hintergrund

Durch die Verbindung von Forschung und Innovation in Klima-, Energie- und Mobilitätsfragen kann eine der wichtigsten globalen Herausforderungen für die Nachhaltigkeit und die Zukunft unserer Umwelt, Wirtschaft und Lebensweise auf hochintegrierte und effiziente Weise angegangen werden.

Um die Ziele des Pariser Übereinkommens zu erreichen, wird die EU den Übergang zu klimaneutralen, ressourceneffizienten und widerstandsfähigen Volkswirtschaften und Gesellschaften vollziehen müssen. Dies wird mit tiefgreifenden Veränderungen in den Bereichen Technologie, Verfahren, Produkte und Dienstleistungen sowie in der Art und Weise, in der Unternehmen und Verbraucher handeln, einhergehen. Die Umgestaltung des Energiemarkts wird durch die Interaktion von Technologie, Infrastruktur und des Marktes sowie durch die Politik und durch Regelungsrahmen, einschließlich neuer Formen der Verwaltung, erfolgen. ▌Die Fortsetzung der Anstrengungen, den Temperaturanstieg auf 1,5° C zu begrenzen, macht rasche Fortschritte bei der Dekarbonisierung in den Bereichen Energie, Verkehr, Gebäude, Industrie und Landwirtschaft erforderlich. Neue Impulse sind notwendig, um das Tempo bahnbrechender Entwicklungen der nächsten Generation sowie die Demonstration und Einführung kosteneffizienter innovativer Technologien und Lösungen zu beschleunigen, auch unter Nutzung der Möglichkeiten, die Digital‑, Bio‑ und Weltraumtechnik sowie Schlüsseltechnologien und fortgeschrittene Werkstoffe bieten. All dies erfolgt nach einem integrierten Ansatz im Rahmen des Programms „Horizont Europa“, der Dekarbonisierung, Ressourceneffizienz, die Verbesserung der Verwertung, Wiederverwendung und des Recyclings, die Verringerung der Luftverschmutzung, den Zugang zu Rohstoffen und die Kreislaufwirtschaft umfasst.

Für Fortschritte in diesen Bereichen – aber auch über die gesamte Bandbreite der EU-Industrie hinweg, darunter Energieinfrastruktur, Verkehr, Land- und Forstwirtschaft, Tourismus, Gebäude, industrielle Prozesse und Produktverwendung sowie Abfallbewirtschaftung und Recycling(19) – werden weitere Anstrengungen erforderlich sein, um den Mechanismen und die Dynamik des Klimawandels und die damit verbundenen Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft besser zu verstehen, wobei Synergieeffekte mit Maßnahmen auf regionaler und nationaler Ebene, sonstigen Arten von EU-Maßnahmen und durch internationale Zusammenarbeit, auch im Rahmen der Initiative „Mission Innovation“, anzustreben sind.

In den letzten Jahrzehnten wurden in der Klimaforschung erhebliche Fortschritte erzielt, insbesondere bei der Beobachtung, der Datenassimilation und den Klimamodellen. Gleichwohl sind aufgrund der Komplexität des Klimasystems und der Notwendigkeit, die Umsetzung des Übereinkommens von Paris, der Nachhaltigkeitsziele und der EU-Politik zu unterstützen, verstärkte Anstrengungen notwendig, um die noch vorhandenen Wissenslücken zu schließen, die räumliche und die zeitliche Detailgenauigkeit der Klimaforschung weiter zu verbessern und dabei für eine angemessene Interaktion mit den Bürgern und anderen Akteuren zu sorgen.

Die EU hat in der Strategie für die Energieunion einen umfassenden politischen Rahmen mit verbindlichen Zielen, Rechtsakten sowie Forschungs- und Innovationstätigkeiten festgelegt, womit das Ziel verfolgt wird, bei der Entwicklung und Nutzung effizienter, auf erneuerbaren und alternativen Energiequellen(20) basierender Energieerzeugungssysteme eine Vorreiterrolle einzunehmen.

Durch den Verkehr, der Fahrzeuge umfasst, wird die für einen integrierten europäischen Binnenmarkt, den territorialen Zusammenhalt und eine offene und inklusive Gesellschaft notwendige Mobilität von Menschen und Gütern sichergestellt. Gleichzeitig kann der Verkehr in Bezug auf die menschliche Gesundheit, den Boden, das Wasser, das Klima, die Luftqualität und die Lärmbelastung erhebliche Auswirkungen haben und zu Verkehrsüberlastungen führen, was zahlreiche vorzeitige Todesfälle sowie erhöhte sozioökonomische Kosten zur Folge hat. Die Nachfrage nach Waren und Mobilität wird weiter steigen. Auf die wachsende Nachfrage wird daher mit Innovation, mit saubereren und effizienteren Mobilitäts- und Verkehrssystemen reagiert werden müssen, die außerdem sicher, intelligent, geschützt, geräuscharm, zuverlässig, zugänglich‚ inklusiv und erschwinglich sein und allen Menschen einen nahtlosen integrierten Dienst von Tür zu Tür bieten müssen.

Beide Wirtschaftsbereiche sind wichtige Triebkräfte für Europas wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum in Europa. Der Verkehr ist für die Wirtschaft und als Wirtschaftszweig von grundlegender Bedeutung, denn die EU belegt im Bereich der Konzeption und Fertigung von Straßen- und Schienenfahrzeugen, Flugzeugen und Schiffen weltweit eine Führungsposition. Er umfasst ein komplexes Netz, dem in der EU etwa 1,2 Millionen private und öffentliche Unternehmen angehören, die etwa 10,5 Millionen Mitarbeiter haben. Auch für den internationalen Handel der EU spielt diese Branche eine wichtige Rolle: Im Jahr 2016 waren 17,2 % der Ausfuhren von Dienstleistungen aus der EU insgesamt dem Verkehrsbereich zuzurechnen. Gleichzeitig sind in der EU mehr als 2 Millionen Menschen in den Bereichen Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz tätig, und bei der Patentierung innovativer Technologien für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nimmt die EU weltweit den zweiten Platz ein.

Die sich im Energie- und Verkehrsbereich stellenden Probleme gehen daher über die Notwendigkeit der Emissionsminderung hinaus. Wirksame Lösungen sind erforderlich, damit auf Veränderungen im Nutzerverhalten und in den Mobilitätsmustern, den zunehmenden internationalen Wettbewerb und eine alternde, vorwiegend städtische und zunehmend diversifizierte Bevölkerung reagiert werden kann. Gleichzeitig bewirken die zunehmende Verbreitung von digitalen und weltraumgestützten Technologien, automatisierte Fahrzeuge, künstliche Intelligenz, Robotik, neue Marktteilnehmer, disruptive Geschäftsmodelle und die Notwendigkeit einer stärkeren Widerstandsfähigkeit der Systeme gegenüber komplexen Risiken (einschließlich Cyberbedrohungen) einen wesentlichen Wandel und bringen Herausforderungen und Chancen für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verkehrs- und Energiebranche mit sich.

Inwiefern Städte funktionieren können, wird künftig von Technologie abhängen, und die Lebensqualität in den Städten wird durch Mobilität, Energie- und Ressourceneffizienz, Raumplanung und Flächennutzungswettbewerb bestimmt werden. Diese Entwicklungen stellen auch eine Herausforderung für die Tragfähigkeit der bestehenden Sozialmodelle und der gesellschaftlichen Teilhabe und im Hinblick auf Fragen der Inklusion, der Zugänglichkeit sowie der Erschwinglichkeit dar.

Die Suche nach neuen Möglichkeiten zur rascheren Einführung von auf erneuerbaren Energieträgern basierenden und energieeffizienten Technologien (einschließlich durch Zwischenträger wie Strom-zu-Gas und Wasserstoff) und anderen nichttechnologischen Lösungen für die Dekarbonisierung der europäischen Wirtschaft erfordert ebenfalls eine verstärkte Nachfrage nach Innovationen. Dies kann durch Stärkung der Position der Bürger, die Berücksichtigung von Umweltaspekten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie durch sozioökonomische und öffentliche Innovation gefördert werden und wird zu Konzepten führen, die weiter gefasst sind als die rein technologiebasierte Innovation. Darüber hinaus werden durch sozioökonomische Forschung, die sich u. a. mit Bedürfnissen und Verhaltensmustern von Nutzern, zukunftsgerichteten Maßnahmen, ökologischen, regulatorischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und verhaltensbezogenen Aspekten, Geschäftsszenarien und ‑modellen befasst, und durch pränormative Forschung im Bereich der Normung und Innovation im Bereich der Kommerzialisierung Maßnahmen gefördert, die der regulatorischen, finanziellen und sozialen Innovation, der Kompetenzbildung sowie der Einbindung und der Stärkung der Position der Marktteilnehmer, Verbraucher und Bürger dienen. Die Verbesserung der Abstimmung und der Komplementarität und die Stärkung der Synergieeffekte zwischen nationalen und europäischen Forschungs- und Innovationsbemühungen durch Förderung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit zwischen EU-Mitgliedstaaten, Wirtschaftszweigen und Forschungseinrichtungen wird auf den Errungenschaften u. a. des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie (SET-Plan) und der Strategischen Forschungs- und Innovationsagenda für das Verkehrswesen (STRIA) aufbauen. Es ist für Komplementarität zwischen diesem Cluster und dem EU-EHS-Innovationsfonds zu sorgen.

Die Maßnahmen im Rahmen dieses Clusters tragen insbesondere zur Verwirklichung der Ziele der Energieunion, der Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris sowie der Ziele des digitalen Binnenmarkts und der Agenda für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen, zur Stärkung der EU als globaler Akteur, zur neuen industriepolitischen Strategie der EU, zur Strategie für Bioökonomie, zum Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft, zur Initiative für eine Europäische Batterie-Allianz, zur Rohstoffinitiative, zur Sicherheitsunion und zur städtischen Agenda sowie zur Gemeinsamen Agrarpolitik der EU und den Rechtsvorschriften der EU zur Verringerung der Lärm- und Luftverschmutzung bei.

Mit den Maßnahmen wird ein direkter Beitrag zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele geleistet, insbesondere von Ziel 6 – sauberes Wasser und Sanitärversorgung, Ziel 7 – bezahlbare und saubere Energie, Ziel 9 – Industrie, Innovation und Infrastruktur, Ziel 11 – nachhaltige Städte und Gemeinden, Ziel 12 – verantwortungsvolle Konsum- und Produktionsmuster und Ziel 13 – Bekämpfung des Klimawandels.

5.2.   Interventionsbereiche

5.2.1.   Klimaforschung und Lösungsansätze im Bereich des Klimaschutzes

Die wirksame Umsetzung des Übereinkommens von Paris muss auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen; dies wiederum erfordert eine kontinuierliche Erweiterung unseres Wissens über das Erdklimasystem und die bestehenden Optionen für Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen, damit wir einen systematischen und umfassenden Überblick über die Herausforderungen und klimaverträglichen Chancen für die Wirtschaft und Gesellschaft in der EU zu erhalten. Auf dieser Grundlage werden unter Berücksichtigung von Verhaltens-, Regulierungs-, Governance- und sozioökonomischen Aspekten wissenschaftlich fundierte Lösungen für einen kostenwirksamen Übergang zu einer klimaneutralen, klimaresistenten und ressourceneffizienten Gesellschaft entwickelt.

Grundzüge

–  Wissensbasis zur gegenwärtigen Funktionsweise und künftigen Entwicklung des Erdklimasystems und der Lebensbedingungen sowie zu den damit verbundenen Auswirkungen, Risiken und klimaverträglichen Chancen; Wirksamkeit verschiedener Lösungsansätze für den Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel;

–  integrierte klimaneutrale Methoden, Klimaschutzmaßnahmen und Strategien für alle Wirtschaftsbereiche, die den Analysen des Erdsystems entsprechen und mit dem Übereinkommen von Paris und den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen im Einklang stehen;

–  Klimamodelle, -projektionen und -techniken zur Verbesserung von Prognosekapazitäten und Klimadienstleistungen für Unternehmen, Behörden und Bürger, auch zu Querschnittsaspekten im Zusammenhang mit der Verbesserung der Luftqualität;

–  Anpassungsmethoden und Unterstützungsstrategien für gefährdete Ökosysteme, städtische Gebiete, kritische Wirtschaftszweige und Infrastrukturen in der EU (auf lokaler/regionaler/nationaler Ebene), einschließlich verbesserter Instrumente für die Risikobewertung; Wasserkreislauf und Anpassung an den Klimawandel, z. B. Überflutungen und Wasserknappheit.

5.2.2.   Energieversorgung

Die EU strebt eine weltweite Führungsrolle bei erschwinglichen, sicheren und nachhaltigen Energietechnologien an, um ihre Wettbewerbsfähigkeit in globalen Wertschöpfungsketten und ihre Stellung auf Wachstumsmärkten zu verbessern. Die unterschiedlichen klimatischen, geografischen, ökologischen und sozioökonomischen Bedingungen in der EU sowie die Notwendigkeit, Klimaresilienz, Energieversorgungssicherheit und den Zugang zu Rohstoffen sicherzustellen, erfordern ein breites Spektrum von Energielösungen, einschließlich solcher nicht-technischer Natur. Im Bereich der Technologien für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ist es erforderlich, die Kosten weiter zu senken, die Leistung und die Integration in das Energiesystem zu verbessern und bahnbrechende Technologien zu entwickeln, wobei auch Fortschritte im Bereich der Photonik zu nutzen sind und Hybridlösungen (z. B. zur Entsalzung) erforscht werden sollten. Für die Verwirklichung der Klimaziele ist es von entscheidender Bedeutung, die Entstehung von CO2 bei der Nutzung fossiler Brennstoffe einzudämmen.

Grundzüge

–  Technologien für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und für Energieeinsparungen sowie Lösungen für die Strom-, Wärme- und Kälteerzeugung, nachhaltige Verkehrskraftstoffe und Zwischenträger verschiedener Größenordnungen und Entwicklungsphasen, die an die geografischen und sozioökonomischen Bedingungen und an die Märkte sowohl innerhalb der EU als auch weltweit angepasst sind;

–  disruptive Technologien für erneuerbare Energieträger sowohl für vorhandene als auch neue Anwendungen und für bahnbrechende Lösungen, einschließlich ihrer ökologischen, ökonomischen und sozialen Auswirkungen;

–  Technologien und Lösungsansätze zur Verringerung der Treibhausgasemissionen sowohl bei auf fossilen Brennstoffen basierenden als auch bei auf Bioenergie und Energierückgewinnung basierenden Konzepten der Strom-, Wärme-, Kälte- und Biobrennstofferzeugung, u. a. durch Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2, und Untersuchungen zur sozioökonomischen und ökologischen Machbarkeit.

5.2.3.   Energiesysteme und -netze

Das prognostizierte Wachstum der variablen Stromerzeugung und die zunehmende Nutzung von Elektrizität für Heizung, Kühlung und im Verkehr erfordern neue Konzepte für das Management von Energienetzen. Neben der Dekarbonisierung soll sichergestellt werden, dass die Energieversorgung erschwinglich, sicher, klimaresilient und stabil ist, indem in innovative Netzinfrastrukturtechnologien investiert wird, die Flexibilität bei der bedarfsgerecht genutzten Stromerzeugung, insbesondere aus erneuerbaren Quellen, erhöht wird und das Systemmanagement innovativer gestaltet wird sowie Maßnahmen gefördert werden, die der regulatorischen und sozialen Innovation, der Kompetenzbildung und der Einbindung und Stärkung der Position der Marktteilnehmer, Verbraucher und Gemeinschaften dienen. Die Energiespeicherung in verschiedenen Formen wird eine Schlüsselrolle bei der Bereitstellung von Netzdiensten spielen und auch die Kapazitäten und die Flexibilität der Netze verbessern und stärken. Die Nutzung von Synergieeffekten zwischen verschiedenen Netzen (z. B. Strom-, Wärme- und Kältenetzen, Gasnetzen, Lade- und Betankungsinfrastrukturen für den Verkehr, Wasserstoffnetzen und der zugehörigen Infrastruktur sowie Telekommunikationsnetzen) und Akteuren (z. B. Industrieanlagen, Netzbetreiber, Rechenzentren, Eigenerzeugern, Verbrauchern, Genossenschaften im Bereich der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen) sowie Laststeuerung und die Entwicklung und Integration europäischer und internationaler Normen werden entscheidend sein, um einen intelligenten, integrierten Betrieb der relevanten Infrastrukturen zu ermöglichen.

Grundzüge

–  Technologien und Werkzeuge für Netze zur Integration erneuerbarer Energieträger, Speicherlösungen und neuer Lasten wie Elektromobilität, Wärmepumpen und die Elektrifizierung von Industrieprozessen;

–  multidisziplinäre Konzepte für den Umgang mit regional bedingten Auswirkungen des Klimawandels auf die Sicherheit der Energieversorgung, einschließlich der Anpassung bestehender Technologien sowie Übergang zu den neuen Paradigmen der Energieversorgung;

–  gesamteuropäische Konzepte für das Energienetzmanagement im Interesse einer zuverlässigen Energieversorgung, ‑übertragung und ‑verteilung;

–  integrierte Ansätze für die Abstimmung zwischen Produktion und Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen auf lokaler Ebene – auch auf Inseln oder in entlegenen Gebieten – auf der Grundlage neuer Dienste und Gemeinschaftsinitiativen;

–  Erzeugungs- und Netzflexibilität sowie Interoperabilität und Synergieeffekte zwischen den verschiedenen Energiequellen, ‑netzen, ‑infrastrukturen und ‑akteuren, auch unter Nutzung spezieller Technologien;

–  Technologien, Dienste und Lösungen, durch die Verbraucher zu aktiven Marktakteuren werden.

5.2.4.   Gebäude und Industrieanlagen im Rahmen der Energiewende

Gebäude und Industrieanlagen spielen eine zunehmend aktive Rolle in ihrer Interaktion mit dem Energiesystem. Sie sind daher für den Übergang zu einer CO2-neutralen Gesellschaft auf der Grundlage erneuerbarer Energieträger und verbesserter Energieeffizienz von entscheidender Bedeutung.

Gebäude wirken sich wesentlich auf die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger aus. Die Integration verschiedener Technologien, Geräte und Systeme und die Verknüpfung unterschiedlicher Formen der Energienutzung, von Gebäuden sowie ihrer Bewohner und Nutzer bergen ein enormes Potenzial für Verbesserungen beim Klimaschutz, bei der Energieerzeugung, bei der sparsamen Verwendung von Energie, und bei der Energiespeicherung sowie im Hinblick auf Systemflexibilität und ‑effizienz.

Die Industrie, insbesondere ihre energieintensiven Zweige, könnte die Energieeffizienz weiter verbessern, ihren Energieverbrauch senken und die Integration erneuerbarer Energiequellen fördern. Da es notwendig ist, Emissionen auf der Grundlage der direkten oder indirekten Elektrifizierung zu senken, verändert sich die Rolle von Industrieanlagen im Energiesystem dahingehend, dass sie zunehmend auch Ausgangsstoffe für Produktionsprozesse (z. B. Wasserstoff) bereitstellen. In Industrie- und Fertigungsanlagen, in denen viele verschiedene Prozesse nahe beieinander ablaufen, kann der Austausch von Energieflüssen und anderen Ressourcen (Rohstoffen) zwischen diesen Prozessen optimiert werden.

Grundzüge

–  Bessere Kopplung von Sektoren: Prozesse, Systeme und Geschäftsmodelle, mit denen flexible und effiziente Strom- und Wärmeflüsse zwischen Industrieanlagen oder Industrieclustern und dem Energie- sowie dem Verkehrssystem unterstützt werden;

–  Werkzeuge und Infrastruktur für die Prozesssteuerung von Produktionsanlagen zur Optimierung der Energieflüsse und Werkstoffe im Zusammenspiel mit dem Energiesystem;

–  entsprechende Prozesse, eine entsprechende Gestaltung und entsprechende Werkstoffe, einschließlich emissionsarmer und emissionsfreier industrieller Prozesse;

–  Flexibilität und Effizienz von Strom, Ausgangsstoffen und Wärme in Industrieanlagen und im Energiesystem;

–  bessere oder neue Prozesse, eine bessere oder neue Gestaltung und bessere oder neue Werkstoffe für die effiziente Nutzung, Erzeugung oder Speicherung von Energie (einschließlich Wärme und Kälte) in Wirtschaftszweigen, die nicht zum Cluster „Digitalisierung, Industrie und Weltraum“ gehören;

–  Strategien und emissionsarme Technologien zur Wiederbelebung von im Wandel befindlichen Gebieten, die von der Kohleförderung abhängig sind und erhebliche CO2-Emissionen verursachen;

–  intelligente Gebäude und große Mobilitätszentren (Häfen, Flughäfen, Logistikzentren) als aktive Elemente größerer Energienetze und innovativer Mobilitätslösungen;

–  Lebenszyklus-Planung, Bau, Betrieb einschließlich Wärme- und Kälteversorgung sowie Rückbau von Gebäuden unter Berücksichtigung des Kreislaufprinzips, der Energieeffizienz und der Umweltleistung sowie der Raumluftqualität im Interesse der Energie- und Ressourceneffizienz, der Gesundheit und des Wohlergehens der Bewohner, der Klimaresilienz, des CO2‑Fußabdrucks und des Recyclings; Entwicklung und Optimierung neuartiger fortgeschrittener Werkstoffe zur Verbesserung der Energieeffizienz, der CO2‑Bilanz sowie der Umweltleistung von Gebäuden während ihres gesamten Lebenszyklus;

–  neue Geschäftsmodelle, Konzepte und Dienste für die Renovierungsfinanzierung, die Verbesserung der Kompetenzen im Baugewerbe, die Einbeziehung der Gebäudenutzer und anderer Marktakteure, die Bekämpfung von Energiearmut und pränormative Tätigkeiten;

–  Technologien zur Überwachung und Steuerung der Energieeffizienz von Gebäuden, die dazu dienen, den Energieverbrauch von Gebäuden und die Energieerzeugung durch Gebäude sowie die Interaktionen von Gebäuden mit dem gesamten Energiesystem zu optimieren;

–  Instrumente und intelligente Geräte zur Erhöhung der Energieeffizienz in Gebäuden;

–  Verfahren zur Renovierung bestehender Gebäude, die auf die Schaffung von Niedrigstenergiegebäuden ausgerichtet sind, und innovative Technologien, unter Berücksichtigung sozialer Aspekte wie die Stärkung der Position der Bürger und die Sensibilisierung und Einbindung der Verbraucher.

5.2.5.   Gemeinden und Städte

Schätzungen zufolge werden bis 2050 mehr als 80 % der EU-Bevölkerung in städtischen Gebieten leben und den Löwenanteil der verfügbaren Ressourcen, einschließlich Energie, verbrauchen. Dabei handelt es sich um Gebiete, die besonders anfällig sind für die negativen Auswirkungen meteorologischer Veränderungen, die durch den Klimawandel und Naturkatastrophen bereits heute und künftig noch weiter verschärft werden. Eine zentrale Herausforderung besteht darin, die allgemeine Energie- und Ressourceneffizienz sowie die Klimaresilienz der europäischen Gemeinden und Städte systematisch und umfassend zu erhöhen, wobei die Schwerpunkte auf dem Gebäudebestand, den Energiesystemen, der Mobilität, dem Klimawandel und der Migration sowie auf Wasser, Boden, Luftqualität, Abfall und Lärm liegen und dem kulturellen Erbe Europas, einem nachhaltigen Tourismusmanagement sowie sozialwissenschaftlichen, geisteswissenschaftlichen und künstlerischen Aspekten, einschließlich des Lebensstils, Rechnung getragen wird. Synergien mit der im Rahmen des EFRE geförderten Stadtentwicklung und den Maßnahmen für den städtischen Raum sollten untersucht und genutzt werden.

Grundzüge

–  Energie-/Mobilitätssysteme für Städte/Bezirke im Hinblick auf die EU-weite Umsetzung CO2-neutraler Positiv-Energie-Bezirke sowie von emissionsfreier Mobilität und Logistik bis 2050, um die globale Wettbewerbsfähigkeit integrierter EU-Lösungen zu fördern;

–  systemische Stadtplanung, Infrastruktursysteme und ‑dienste, einschließlich gemeinsamer Schnittstellen und Interoperabilität, Standardisierung, naturbasierte Lösungen sowie Nutzung digitaler Technologien und weltraumgestützter Dienste und Daten unter Berücksichtigung der Auswirkungen des erwarteten Klimawandels sowie Integration der Klimaresilienz und der Auswirkungen auf Luft- und Wasserqualität;

–  Lebensqualität für die Bürgerinnen und Bürger, sichere, flexible, zugängliche und erschwingliche Energie und multimodale Mobilität, soziale Innovation und Bürgerbeteiligung in Städten, Kreislauf- und Regenerationsfähigkeit der Städte, urbaner Metabolismus und Verringerung des Umweltfußabdrucks und der Umweltverschmutzung;

–  Forschungsagenda zu führenden Großstadtmetropolen (Global Cities); Weiterentwicklung der Minderungs-, Anpassungs- und Resilienzstrategie, Raumplanung und andere einschlägige Planungsprozesse.

5.2.6.   Industrielle Wettbewerbsfähigkeit im Verkehrsbereich

Der Übergang zu sauberen Technologien, Konnektivität und Automatisierung wird von der rechtzeitigen Konzeption und Fertigung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Fahrzeugen und der Entwicklung neuer bahnbrechender Technologien und Konzepte, der Integration verschiedener Technologien und deren beschleunigter Einführung und Marktreife abhängen. Mehr Komfort, Effizienz und bessere Bezahlbarkeit bei gleichzeitiger Minimierung der Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit und den Energieverbrauch sind nach wie vor Ziele von hoher Bedeutung. Angesichts des steigenden Mobilitätsbedarfs und der sich rasch verändernden technischen Systeme ist eine innovative, hoch leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur von entscheidender Bedeutung für das reibungslose Funktionieren aller Verkehrsträger. Auch im Hinblick auf die Bereitstellung hochwertiger Mobilitätsdienste und die Minimierung der energetischen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen verdient ein integriertes Konzept für die Entwicklung von Infrastrukturen sowie von Fahrzeugen, Schiffen und Luftfahrzeugen ein besonderes Augenmerk.

Grundzüge

–  Zusammenführung der physischen und digitalen Konzeption von Fahrzeugen, Schiffen und Luftfahrzeugen, Entwicklung und Demonstration, Fertigung, Betrieb, Standardisierung, Zertifizierung, Regulierung und Integration (einschließlich der Integration von digitalem Design und digitaler Fertigung);

–  Konzepte und Bauformen für Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge, einschließlich Ersatzteilen, Aktualisierungen von Software und Technologie und Softwarelösungen; Verwendung verbesserter Werkstoffe und Strukturen, Recycling/Wiederverwendung von Materialien; Effizienz, Einsatz von Energiespeicherung und ‑verwertung sowie Sicherheitsmerkmale entsprechend den Bedürfnissen der Nutzer mit geringeren Auswirkungen auf Klima, Umwelt und Gesundheit sowie auf den Lärmpegel und die Luftqualität;

–  fahrzeuggestützte Technologien und Teilsysteme, einschließlich automatisierter Funktionen, für alle Verkehrsträger unter Berücksichtigung der Erfordernisse entsprechender Infrastrukturschnittstellen sowie Forschungen; technologische Synergien zwischen den Verkehrsträgern; multimodale Verkehrssysteme; Sicherheitssysteme und Systeme zur Unfallverhütung und zur Verbesserung der Cybersicherheit; Nutzung der Fortschritte bei den Informationstechnologien und der künstlichen Intelligenz; Entwicklung der Mensch-Maschine-Schnittstelle;

–  neue Werkstoffe, Techniken und Verfahren für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von Infrastrukturen zur Gewährleistung einer zuverlässigen Netzverfügbarkeit, intermodaler Schnittstellen und multimodaler Interoperabilität, der Sicherheit der Arbeitnehmer und eines umfassenden Lebenszykluskonzepts;

–  Lösungen für die Zusammenführung von physischer und digitaler Infrastrukturkonzeption und ‑entwicklung, Infrastrukturinstandhaltung, Erneuerung und Modernisierung der Verkehrsintegration, Interoperabilität und Intermodalität sowie Widerstandsfähigkeit gegenüber extremen Wetterereignissen, einschließlich der Anpassung an den Klimawandel.

5.2.7.  Saubere, sichere und barrierefreie Verkehrslösungen und Mobilität

Damit die EU ihre Luftqualitäts-, Klima- und Energieziele, einschließlich der bis 2050 angestrebten CO2-Neutralität sowie Lärmminderung, erreichen kann, ist es erforderlich, das gesamte Mobilitätssystem, einschließlich der nutzerseitigen Bedürfnisse und Verhaltensmuster, Fahrzeuge, Kraftstoffe, Infrastrukturen sowie neuer Mobilitätslösungen, neu zu überdenken. Zudem wird es notwendig sein, emissionsarme alternative Energien einzuführen und den Marktanteil emissionsfreier Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge zu steigern. Zusätzlich zu den ▌Auswirkungen von Treibhausgasemissionen trägt der Verkehr auch erheblich zu schlechter Luftqualität und Lärmbelastungen in Europa bei, worunter die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürgerinnen und die Ökosysteme leiden. Aufbauend auf den Fortschritten bei der Elektrifizierung und der Nutzung von Batterien und Brennstoffzellen für Autos, Busse und leichte Nutzfahrzeuge und gestützt auf entsprechende Standards ist es unerlässlich, emissionsarme Forschungs- und Innovationslösungen für andere Bereiche des Straßenverkehrs (Fernreisebusse, schwere Frachtfahrzeuge, Lkw) und andere Bereiche des Verkehrs wie Luftfahrt, Schienenverkehr, Seeverkehr und Binnenschifffahrt ▌zu beschleunigen. Die Forschung im Bereich Verkehrssicherheit ist darauf ausgerichtet, durch neue Erkenntnisse und eine stärkere Sensibilisierung sowie durch die Entwicklung von Technologien, produktspezifischen Dienstleistungen und Lösungen, die die Aspekte Sicherheit, Effizienz, Nutzerfreundlichkeit und Klimaschutz in Einklang bringen, die Verkehrsunfallquote sowie die Zahl der Unfalltoten und der Unfallverletzten bei den einzelnen Verkehrsträgern und im Verkehr insgesamt zu verringern.

Grundzüge

–  Elektrifizierung aller Verkehrsträger, einschließlich neuer Batterie-, Brennstoffzellen- und Hybridtechnologien für die Antriebs- und Hilfssysteme von Fahrzeugen, Schiffen und Luftfahrzeugen, Schnelllade-/‑betankungsoptionen, Energiegewinnung aus der Umwelt (Energy Harvesting) sowie benutzerfreundliche und leicht zugängliche Schnittstellen mit der Lade-/Tankinfrastruktur unter Gewährleistung der Interoperabilität und der nahtlosen Dienstleistungserbringung; Entwicklung und Einsatz wettbewerbsfähiger, sicherer, leistungsstarker und nachhaltiger Batterien für emissionsarme und emissionsfreie Fahrzeuge unter Berücksichtigung aller Einsatzbedingungen und Lebenszyklusphasen; Entwicklung und Einsatz wettbewerbsfähiger, sicherer, leistungsstarker und nachhaltiger Batterien für emissionsarme und emissionsfreie Fahrzeuge;

–  Einsatz neuer und alternativer nachhaltiger Kraftstoffe – einschließlich moderner Biokraftstoffe – mit geringeren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt, und neuer, sicherer, intelligenter Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge für bestehende und künftige Mobilitätsmuster sowie der dazu notwendigen Infrastruktur; Nischenkomponenten und ‑systeme für umweltfreundliche Lösungen (z. B. moderne Datenerfassungssysteme), Technologien und nutzerbasierte Lösungen für Interoperabilität und die nahtlose Bereitstellung von Dienstleistungen;

–  sichere, barrierefreie, inklusive und erschwingliche Mobilität zur Reduzierung schädlicher Auswirkungen bei gleichzeitiger Verstärkung des begünstigenden Einflusses der Mobilität auf den sozialen Zusammenhalt, die Umwelt und die menschliche Gesundheit, einschließlich des Übergangs zu umweltfreundlicheren Verkehrsmitteln und Sharing-Modellen; Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger, soziale Innovation in Städten; das Interesse an einem Straßenverkehr, in dem es weniger oder keine Unfälle und Verletzungen gibt;

–  klimaresiliente Mobilitätssysteme, einschließlich Infrastrukturen und Logistik für eine bessere Konnektivität für Personen und Waren, sowohl für kurze als auch für lange Strecken;

–  systematische Analyse neuer Mobilitätsmuster und ihrer Auswirkungen auf Verkehr sowie Bürgerinnen und Bürger.

5.2.8.  Intelligente Mobilität

Intelligente Mobilität trägt dazu bei, die Effizienz, Sicherheit und Resilienz der Tür-zu-Tür-Mobilität und all ihrer Komponenten sicherzustellen, insbesondere durch den Einsatz von digitalen Technologien, moderner Satellitennavigation (EGNOS/Galileo) und künstlicher Intelligenz. Neue Technologien werden dabei helfen, die Nutzung und die Effizienz der Verkehrsinfrastruktur und ‑netze zu optimieren, u. a. durch Verbesserung der Multimodalität und Konnektivität und durch Ermöglichung eines effizienteren Frachtverkehrs und einer effizienteren Logistikkette, die auch die Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken werden. Neue Technologien werden auch zur Erhöhung der Zuverlässigkeit und zur Optimierung des Verkehrsmanagements beitragen und innovative Verkehrslösungen und ‑dienste ermöglichen, wodurch sich Verkehrsüberlastung und Umweltbeeinträchtigungen verringern und Bürgern und Unternehmen verbesserte Mobilitäts- und Logistikdienste geboten werden, die bessere Zugangsmöglichkeiten bieten und einer stärkeren sozialen Inklusion dienen. Im Zusammenspiel mit der unterstützenden Infrastruktur wird die vernetzte und automatisierte Mobilität die Effizienz und Sicherheit aller Verkehrsträger verbessern.

Grundzüge

–  Digitales Netz- und Verkehrsmanagement: fortschrittliche entscheidungsunterstützende Systeme; Verkehrsmanagement der nächsten Generation (einschließlich multimodalen Netz- und Verkehrsmanagements); Beitrag zu einer nahtlosen, multimodalen und vernetzten Mobilität für den Personen- und Güterverkehr; Nutzung und Grenzen von Massendaten; Nutzung von innovativer Satellitenortung/‑navigation (EGNOS/Galileo);

–  einheitlicher europäischer Luftraum: Lösungen an Bord und am Boden, die gleichzeitig ein höheres Maß an Automatisierung, Konnektivität, Sicherheit, Interoperabilität, Leistung, Emissionsminderung und Dienstleistungen ermöglichen;

–  Bahntechnologien und Schienenverkehrsdienste für ein leistungsfähiges, geräuscharmes, interoperables und automatisiertes Eisenbahnsystem;

–  intelligente Schifffahrtslösungen für einen sichereren, effizienteren Schiffsverkehr;

–  große Mobilitätszentren (z. B. Bahnhöfe, Häfen, Flughäfen, Logistikzentren) als aktive Bestandteile innovativer Mobilitätslösungen;

–  Schifffahrtstechnologien und ‑betriebsabläufe für sichere und automatisierte Verkehrssysteme, die die Möglichkeiten des Schiffsverkehrs nutzen;

–  vernetzte, kooperative, interoperable und automatisierte Mobilitätssysteme und ‑dienste, einschließlich technischer Lösungen und technologiefremder Fragen wie Veränderungen von Nutzerverhalten und Mobilitätsmustern.

5.2.9.  Energiespeicherung

Durch massive, intelligente, konzentrierte und dezentrale Speicherlösungen (einschließlich chemischer, elektrochemischer, elektrischer, mechanischer und thermischer sowie neuer disruptiver Technologien) für das Energiesystem werden Effizienz, Flexibilität und technologische Unabhängigkeit erhöht und ferner Zugänglichkeit und Versorgungssicherheit verbessert. Für einen emissions- und CO2-armen Verkehr ist es erforderlich, dass der Anteil elektrischer und/oder mit anderen alternativen Kraftstoffen betriebener Fahrzeuge mit leistungsfähigeren, kostengünstigeren, leichteren, hochgradig recyclingfähigen und wiederverwendbaren Batterien mit geringen Umweltauswirkungen wächst und auf lokaler Ebene alternative/erneuerbare Kraftstoffe wie z. B. Wasserstoff (auch Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen) sowie innovative Lösungen für die Lagerung vor Ort bereitgestellt werden. Lösungen zur nachhaltigen und kostengünstigen Speicherung von Energie im großen Maßstab sind die Voraussetzung für die Optimierung und den Ausgleich des Energiesystems in allen Bereichen – von der Erzeugung über die Infrastruktur bis hin zu Endnutzeranwendungen. Dabei dürfen die Risiken der Energiespeicherung und andere unerwünschte Nebeneffekte nicht außer Acht gelassen werden.

Grundzüge

–  Technologien einschließlich flüssiger und gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe und der zugehörigen Wertschöpfungsketten sowie disruptive Technologien für den täglichen bis saisonalen Energiespeicherbedarf sowie auch ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima;

–  intelligente, nachhaltige und langlebige Batterien und die Wertschöpfungskette in der EU, einschließlich der Nutzung fortgeschrittener Werkstoffe, Konzeption, Technologien für die energieeffiziente großmaßstäbliche Batteriezellenproduktion, Wiederverwendungs- und Recyclingmethoden sowie effizienter Betrieb bei niedrigen Temperaturen und Standardisierungsbedarf;

–  Wasserstofftechnologien, insbesondere mit CO2-armem Wasserstoff und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen, einschließlich Brennstoffzellen, und die EU-Wertschöpfungskette von der Konzeption bis zur Endnutzung im Rahmen verschiedener Anwendungen.

6.  CLUSTER „LEBENSMITTEL, BIOÖKONOMIE, NATÜRLICHE RESSOURCEN, LANDWIRTSCHAFT UND UMWELT

6.1.   Hintergrund

Menschliche Tätigkeiten führen zu einer zunehmenden Belastung für Böden, Meere und Ozeane, Wasser, Luft sowie die biologische Vielfalt und andere natürliche Ressourcen. Unmittelbare Voraussetzung für die Ernährung der wachsenden Weltbevölkerung sind gesunde natürliche Systeme und Ressourcen. Ein funktionierendes und prosperierendes Ökosystem ist über seinen eigenen Wert hinaus auch Grundvoraussetzung für die Nutzung sämtlicher Ressourcen. In Verbindung mit dem Klimawandel hat die zunehmende Nachfrage der Menschen nach natürlichen Ressourcen jedoch Umweltbelastungen zur Folge, die weit über das vertretbare Maß hinausgehen und die Ökosysteme und ihre Fähigkeit, nutzbringend für das menschliche Wohlergehen zu sein, beeinträchtigen. Die Konzepte der Kreislaufwirtschaft, der nachhaltigen Bioökonomie(21) und der blauen Wirtschaft(22) bieten die Möglichkeit, ökologische, soziale und wirtschaftliche Ziele miteinander in Einklang zu bringen und menschliche Aktivitäten auf einen Pfad der Nachhaltigkeit zu bringen.

Das Forschungs- und Innovationspotenzial muss genutzt werden, um die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung zu erreichen, die Herstellung und den Verzehr unbedenklicher und gesunder Lebensmittel sicherzustellen, nachhaltige Verfahren in der Landwirtschaft, der Aquakultur, der Fischerei und der Forstwirtschaft zu fördern, den Zugang zu sauberem Wasser, sauberen Böden und sauberer Luft für alle zu gewährleisten, ▌Meere, Ozeane und Binnengewässer zu reinigen sowie die lebenswichtigen natürlichen Systeme und die Umwelt unseres Planeten zu erhalten und wiederherzustellen. Jedoch besteht kaum Klarheit hinsichtlich der Wege, um den Übergang zur Nachhaltigkeit zu vollziehen und fortdauernde Hindernisse zu überwinden. Für den Übergang zu nachhaltigem Verbrauch und nachhaltiger Produktion und um die Gesundheit des Planeten wiederherzustellen, muss in Forschung und Technologien, in neuartige, hochwertige Erzeugnisse und Dienstleistungen, in neue Unternehmensmodelle sowie in soziale, territoriale und ökologische Innovationen investiert werden. Dies schafft neue Chancen für eine nachhaltige, krisenfeste, innovative und verantwortungsvolle europäische Bioökonomie, was die Ressourceneffizienz, Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit steigert, neue und grüne Arbeitsplätze und Wachstum schafft und zu einer besseren sozialen Inklusion führt.

Für Europa ist es von entscheidender Bedeutung, seine natürlichen Ressourcen effizienter und nachhaltiger zu nutzen.

Die Maßnahmen führen zum Aufbau einer Wissensbasis und zu Lösungen für folgende Bereiche: Schutz, nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung der natürlichen Land- und Meeresressourcen(23), Stärkung der Rolle terrestrischer und aquatischer Systeme als CO2-Senken; Schutz der biologischen Vielfalt, Sicherung der Ökosystemleistungen, Sicherstellung der Nahrungs- und Ernährungssicherheit sowie Versorgung mit sicheren, gesunden und nahrhaften Lebensmitteln; Beschleunigung des Übergangs von einer auf fossilen Ressourcen basierenden linearen Wirtschaft zu einer ressourceneffizienten, robusten, emissionsarmen Kreislaufwirtschaft und Unterstützung des Aufbaus einer nachhaltigen Bioökonomie und der blauen Wirtschaft sowie Entwicklung von widerstandsfähigen und lebendigen ländlichen Gebieten, Berg- und Küstenregionen und urbanen Gebieten.

Diese Maßnahmen werden dazu beitragen, die biologische Vielfalt zu erhalten und zu verbessern und die langfristige Bereitstellung von Ökosystemleistungen, wie die Anpassung an den Klimawandel und die Minderung seiner Folgen sowie die Bindung von Kohlendioxid (zu Land und zu Wasser), zu sichern. Sie werden ferner zur Verringerung der Treibhausgas- und sonstigen Emissionen, Abfälle und Verschmutzung beitragen, die durch die Primärerzeugung (sowohl terrestrisch als auch aquatisch) und die Verwendung gefährlicher Stoffe, die Verarbeitung, den Verbrauch und andere menschliche Tätigkeiten verursacht werden. Sie werden Investitionen auslösen und so die Umstellung auf die Kreislaufwirtschaft, die nachhaltige Bioökonomie und die Blaue Wirtschaft unterstützen und gleichzeitig die ökologische Gesundheit und Integrität schützen.

Darüber hinaus fördern die Maßnahmen partizipative Herangehensweisen für Forschung und Innovation sowie die Einbeziehung zahlreicher Akteure und ermöglichen die Entwicklung von Wissens- und Innovationssystemen auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene. Soziale Innovation mit Einbindung der Bürgerinnen und Bürger und das Vertrauen in Innovation werden für die Entstehung neuer Muster und Kompetenzen in Bezug auf Governance, Produktion und Verbrauch von entscheidender Bedeutung sein.

Aufgrund der Komplexität, Verflechtung und globalen Ausrichtung dieser Herausforderungen wird bei den Tätigkeiten ein systemorientierter Ansatz verfolgt, wobei mit den Mitgliedstaaten und internationalen Partnern kooperiert wird und auch andere Finanzierungsquellen und politische Initiativen mit einbezogen werden. Dies beinhaltet die nutzerorientierte Verwertung umweltbezogener Massendatenquellen, z. B. Copernicus, EGNOS/Galileo, INSPIRE, EOSC, GEOSS, CEOS und EMODnet.

Die Forschungs- und Innovationstätigkeiten dieses Clusters tragen insbesondere zu den Zielen des Umweltaktionsprogramms, der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik, des Lebensmittelrechts, der Meerespolitik, des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft, der Bioökonomie-Strategie der EU, der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und der langfristigen Vision der EU für eine CO2-Neutralität bis 2050(24), der Politik der EU für die Arktis und der EU-Rechtsvorschriften zur Verringerung der Luftverschmutzung bei. Über die allgemeine externe Beratung hinaus werden spezifische Ratschläge von dem Ständigen Agrarforschungsausschuss (SCAR) eingeholt.

Die Maßnahmen werden einen direkten Beitrag zu den folgenden Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goal – SDG) leisten: SDG 2 – Kein Hunger; SDG 3 – Gesundheit und Wohlergehen; SDG 6 – Sauberes Wasser und Sanitärversorgung; SDG 8 – Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum; SDG 9 – Industrie, Innovation und Infrastruktur; SDG 11 – Nachhaltige Städte und Gemeinden; SDG 12 – Verantwortungsvolle Konsum- und Produktionsmuster; SDG 13 – Bekämpfung des Klimawandels; SDG 14 – Leben unter Wasser; SDG 15 – Leben an Land.

6.2.   Interventionsbereiche

6.2.1.   Umweltüberwachung

Grundlage der Forschung und Innovation für eine nachhaltige Nutzung und Überwachung von Lebensmitteln und natürlichen Ressourcen, Biomonitoring und Umweltüberwachung ist die Fähigkeit zur Umweltüberwachung(25), einschließlich der weltraumgestützten, in-situ-gestützten Beobachtung (in der Luft, zu Wasser, an Land) und die Beobachtung durch die Bürgerinnen und Bürger. Durch eine Verbesserung der räumlich-zeitlichen Erfassung und der Stichprobenintervalle zu niedrigeren Kosten sowie den Zugang zu Massendaten und deren Integration aus verschiedenen Quellen entstehen neue Möglichkeiten, das Erdsystem zu überwachen, zu verstehen und vorherzusagen. Für eine bessere Qualität sowie einen leichteren Zugang und eine leichtere Verwendung der Daten müssen Methoden und Technologien entwickelt werden, wofür Forschung und Innovation erforderlich sind.

Grundzüge

–  Nutzerorientierte und systemorientierte Herangehensweisen, einschließlich offener Daten, zu umweltbezogenen Daten und Informationen für komplexe Modellierungs- und Prognosesysteme; Geschäftsmöglichkeiten aus der Nutzung und Valorisierung bestehender und neuer Daten;

–  Weiterentwicklung von Produkt- und Dienstportfolios für Umweltüberwachung;

–  Zustand der biologischen Vielfalt, Schutz von Ökosystemen, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, Ernährungssicherheit, Land- und Forstwirtschaft, Landnutzung und Landnutzungsänderung, Entwicklung städtischer und stadtnaher Gebiete, Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, Bewirtschaftung und Erhaltung der Ressourcen der Meere und der Ozeane, maritime Sicherheit, langfristige Umwelttrends, Änderungen der jahreszeitlichen Variabilität, Änderungen der Umgebungsluft und der Atmosphäre sowie andere relevante Bereiche;

–  nutzerorientierte Anwendungen, die durch die Initiative EuroGEOSS entwickelt werden, einschließlich ihrer Weiterentwicklung als Beitrag zur Erhaltung und Bewirtschaftung der europäischen natürlichen Ressourcen (einschließlich der Förderung von Rohstoffen) und Ökosystemleistungen sowie der zugehörigen Wertschöpfungsketten;

–  Einführung des Globalen Überwachungssystems für Erdbeobachtungssysteme durch die GEO-Initiative (Gruppe zur Erdbeobachtung).

6.2.2.   Biologische Vielfalt und natürliche Ressourcen

Zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen, zur Verbesserung der Nachhaltigkeit und um das EU-Ziel „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ gemäß dem 7. Umweltaktionsprogramm der EU bis 2050 zu erreichen, sind ein besseres Verständnis, eine bessere Erhaltung und ein besseres Management der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme, ihrer vielfältigen Dienste (im Rahmen der Bekämpfung des Klimawandels und der Minderung seiner Auswirkungen) und der von unserem Planeten gesetzten Grenzen sowie Lösungen für die Nutzbarmachung der Kraft und Komplexität der Natur erforderlich. In den gesamten Wertschöpfungsketten müssen potenzielle vorgelagerte Auswirkungen gebührend berücksichtigt werden. Zur Erreichung der Ziele in diesem Bereich sind die internationale Zusammenarbeit sowie Beiträge zu internationalen Anstrengungen und Initiativen wie der zwischenstaatlichen Plattform für biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen (IPBES) unerlässlich. Hinsichtlich der Governance beim Übergang zur Nachhaltigkeit in den wirtschaftlichen, sozialen und natürlichen Systemen muss von der lokalen bis hin zur globalen Ebene ein besseres Verständnis entwickelt werden.

Grundzüge

–  Zustand und Wert der biologischen Vielfalt, der Boden-, Süßwasser- und Meeres-Ökosysteme, des ökologischen Reichtums und der Ökosystemleistungen, einschließlich der Agro-Ökosysteme und des Mikrobioms;

–  ganzheitliche und systemorientierte Konzepte innerhalb eines sozioökologischen Rahmens für die Zusammenhänge zwischen biologischer Vielfalt, Ökosystemen und Ökosystemleistungen und ihren kausalen Beziehungen zu den Faktoren des Wandels über verschiedene Ebenen und Wirtschaftstätigkeiten hinweg, einschließlich der sozioökonomischen Aspekte und Steuerung der Übergangsprozesse hin zur Nachhaltigkeit;

–  Modellierung von Trends und integrierten Szenarien für biologische Vielfalt, Ökosystemleistungen und gute Lebensqualität über verschiedene Ebenen und Horizonte hinweg; potenzieller Beitrag von Biotopen und Ökosystemen als CO2-Senken unter verschiedenen Klimawandelszenarien; potenzielle Interessenskonflikte bei der Nutzung von natürlichen Ressourcen und Diensten;

–  Ökotoxikologie von neuen Schadstoffverbindungen, deren Wechselwirkungen, einschließlich der Kombinationswirkungen, und Umweltverhalten sowie veränderte biochemische Kreisläufe unter sich ändernden Klimabedingungen, Wiederherstellung von zerstörten Gebieten;

–  Berücksichtigung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen in den Entscheidungsprozessen und Verbuchungssystemen von Regierungen und Unternehmen sowie die Quantifizierung ihrer ökologischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Vorteile;

–  anpassungsfähige und multifunktionale naturbasierte Lösungen zur Bewältigung der Herausforderungen in Städten und stadtnahen Gebieten, ländlichen Gebieten, Küsten- und Bergregionen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, mit Naturkatastrophen, dem Verlust der biologischen Vielfalt, der Schädigung der Ökosysteme, der Umweltverschmutzung, dem sozialen Zusammenhalt sowie der Gesundheit und Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger;

–  „Living Labs“-Konzepte mit einer Vielzahl von Akteuren unter Einbeziehung von Behörden, Interessenträgern, Unternehmen und der Zivilgesellschaft in die gemeinsame Konzeption und Umsetzung von systemorientierten Lösungen zur Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltigen Nutzung des ökologischen Reichtums sowie zur Steuerung des Übergangs zu Nachhaltigkeit und nachhaltigen Bewirtschaftungsoptionen bei wirtschaftlichen Tätigkeiten über die gesamten Wertkreisläufe unter verschiedenen ökologischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen.

6.2.3.   Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Gebiete

▌Eine robuste und nachhaltige Land- und Forstwirtschaft bietet wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Vorteile und ist eine Voraussetzung für dauerhafte Ernährungssicherheit. Sie unterstützt dynamische Wertschöpfungsketten, bewirtschaftet Land und natürliche Ressourcen und liefert eine Reihe grundlegender öffentlicher Güter wie Bindung von Kohlenstoff, Erhaltung der biologischen Vielfalt, Bestäubung und öffentliche Gesundheit. Zur Förderung der vielfältigen Funktionen von Land- und Forst(öko)systemen sind integrierte und ortsbezogene Ansätze notwendig, wobei dem Wandel in der Primärerzeugung, insbesondere hinsichtlich Klimawandel und Umwelt, Verfügbarkeit von Ressourcen, Demographie und Verbrauchsmustern, Rechnung zu tragen ist. Die Qualität und Sicherheit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen müssen gewährleistet werden, um das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher zu stärken. Zudem müssen die Pflanzengesundheit sowie die Gesundheit und das Wohlergehen von Tieren gewährleistet werden. Ferner muss der räumlichen, der sozioökonomischen und kulturellen Dimension der Land- und Forstwirtschaft Beachtung geschenkt und das Potenzial von ländlichen Gebieten und Küstengebieten mobilisiert werden.

Grundzüge

–  Methoden, Technologien und Instrumente für eine nachhaltige, widerstandsfähige und produktive Land- und Forstwirtschaft, was auch die Anpassung an den Klimawandel einschließt;

–  nachhaltige Bewirtschaftung und effiziente Nutzung der natürlichen Ressourcen (z. B. Böden, Wasser, Nährstoffe und biologische Vielfalt einschließlich genetischer Ressourcen) in Land- und Forstwirtschaft; Alternativen zu nicht erneuerbaren Ressourcen und Übernahme von Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft, auch durch die Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen und Nebenprodukten;

–  Klima- und Umweltauswirkungen der Tätigkeiten im Primärsektor; Potenzial der Land- und Forstwirtschaft als CO2-Senken und für die Minderung von Treibhausgasemissionen, einschließlich Konzepten für negative Emissionen; zunehmende Anpassungsfähigkeit der Primärerzeugung an den Klimawandel;

–  integrierte Konzepte für die Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und ‑krankheiten; Kontrolle der übertragbaren Tierkrankheiten und Zoonosen sowie Tierschutz; Präventionsstrategien, Kontrolle und Diagnose sowie Alternativen zur Verwendung umstrittener Pestizide, Antibiotika und anderer Stoffe, auch zur Bekämpfung von Resistenzen;

–  Antibiotikaresistenz und Bedrohungen durch biologische und agrochemische Gefahren, einschließlich Pestizide, sowie chemische Schadstoffe, Behandlung der Zusammenhänge zwischen Pflanzen, Tieren, Ökosystemen und öffentlicher Gesundheit aus den Perspektiven von „One Health“ und „Global Health“;

–  Nutzung und Erbringung von Ökosystemleistungen in land- und forstwirtschaftlichen Systemen unter Anwendung ökologischer Konzepte und Erprobung naturbasierter Lösungen von der Betriebs- bis hin zur Landschaftsebene für eine umweltfreundliche Landwirtschaft; Unterstützung ökologischer Landwirtschaft;

–  land- und forstwirtschaftliche Systeme von der Betriebs- bis hin zur Landschaftsebene; Nutzung und Bereitstellung von Ökosystemleistungen in der Primärerzeugung, z. B. durch Agrarökologie oder durch die Verstärkung der Rolle von Wäldern bei der Verhütung von Überschwemmungen und Bodenerosion;

–  Innovationen in der Landwirtschaft an ihren Schnittstellen zur Aquakultur und Forstwirtschaft sowie in städtischen und stadtnahen Gebieten;

–  neue Methoden, Technologien und Instrumente für eine nachhaltige Forstwirtschaft und eine nachhaltige Nutzung von forstlicher Biomasse;

–  Unterstützung der Erzeugung von proteinhaltigen Pflanzen in der EU für Nahrungs- und Futtermittel sowie Umweltleistungen;

–  nachhaltige Bodennutzung, ländliche Entwicklung und territoriale Verbindungen; Nutzung des sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und ökologischen Vermögens ländlicher Gebiete für neue Dienstleistungen, Geschäftsmodelle, Wertschöpfungsketten und öffentliche Güter;

–  digitale Innovationen in Land- und Forstwirtschaft, wertschöpfungskettenübergreifend und über ländliche Gebiete hinweg, durch die Nutzung von Daten und die Entwicklung von Infrastrukturen, Technologien (wie KI, Robotik, Präzisionslandwirtschaft und Fernerkundungen) und Governance-Modellen;

–  land- und forstwirtschaftliche Wissens- und Innovationssysteme und ihre Verknüpfungen auf verschiedenen Ebenen; Beratung, Aufbau von Fähigkeiten, Konzepte für die Beteiligung und Informationsaustausch;

–  Förderung internationaler Partnerschaften für nachhaltige Landwirtschaft im Interesse der Nahrungs- und Ernährungssicherheit.

6.2.4.   Meere, Ozeane und Binnengewässer

Das natürliche Kapital und die Ökosystemleistungen der Meere, insbesondere der halbumschlossenen europäischen Meere, sowie der Ozeane, der Binnengewässer und der erweiterten Küstengebiete bieten erhebliche sozioökonomische und soziale Vorteile. Dieses Potenzial ist aufgrund der hohen Belastung durch menschliche und natürliche Stressfaktoren wie Umweltverschmutzung, Überfischung, Klimawandel, Anstieg des Meeresspiegels, anderweitige Wassernutzung und extreme Wetterereignisse gefährdet. Zum Schutz der Meere bzw. Ozeane vor irreparablen Schäden und zur Wiederherstellung eines guten Zustands der Binnengewässer, müssen wir unser Wissen und Verständnis erweitern, um Meeres-, Binnen- und Küstenökosysteme durch einen verbesserten und verantwortungsvollen Steuerungsrahmen zu schützen, wiederherzustellen und nachhaltig zu bewirtschaften und ▌Verschmutzungen vorzubeugen. Dies umfasst auch Forschungsarbeiten zur nachhaltigen Erschließung des enormen und ungenutzten wirtschaftlichen Potenzials der Meere, Ozeane und Binnengewässer mit dem Ziel, mehr sichere Lebensmittel, biobasierte Zutaten und Rohstoffe ohne zusätzliche Beanspruchung zu erzeugen, sowie des Potenzials von Aquakultur in allen Formen, um ▌die Boden-, Süßwasser- und Meeresressourcen zu entlasten. Es sind Partnerschaftskonzepte einschließlich Strategien für Meeresbecken und makroregionaler Strategien erforderlich, die über die EU hinausreichen (z. B. im Atlantik, dem Mittelmeer, in der Ostsee, der Nordsee, im Schwarzen Meer, ▌in der Karibik und im Indischem Ozean); Beiträge zu den Verpflichtungen in der internationalen Meerespolitik, zu Initiativen wie der Internationalen Dekade der Meeresforschung für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen sowie Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb des nationalen Hoheitsbereichs.

Grundzüge

–  Nachhaltige ▌Fischerei und Aquakultur in allen Formen, einschließlich alternativer Proteinquellen mit erhöhter Ernährungssicherheit, Nahrungsmittelsouveränität und Klimaresilienz; Instrumente für die Überwachung und Bewirtschaftung;

–  Stärkung der Resilienz der Meeres- und Binnengewässerökosysteme, einschließlich Korallenriffe, zum Schutz der Meere, Ozeane und Flüsse, zur Bekämpfung und Minderung der Auswirkungen natürlicher und anthropogener Belastungen wie Schadstoffe und Meeresmüll (u. a. Kunststoffe), Eutrophierung, invasive Arten, physische Schädigung des Meeresbodens, Übernutzung, einschließlich Überfischung, Unterwasserlärm, Versauerung, Erwärmung der Meere, Ozeane und Flüsse sowie Anstieg des Meeresspiegels unter Beachtung der Nahtstelle zwischen Festland und Meer, die kumulativen Auswirkungen dieser Probleme und Förderung eines Kreislaufkonzepts und eines besseren Verständnisses der Interaktionen Ozean-Mensch;

–  Governance auf globaler und regionaler Ebene, um die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der Ressourcen der Meere, Ozeane und Binnengewässer zu garantieren;

–  Technologien für den digitalen Ozean (Meeresboden, Wassersäule und Wasseroberfläche) zur Verbindung von Diensten und Gemeinschaften bei landgestützten sowie atmosphären-, klima-, weltraum- und wetterbezogenen Tätigkeiten, die durch die Blue Cloud im Rahmen der Europäischen Cloud für offene Wissenschaft gefördert werden;

–  Überwachung, risikobasierte Bewertung und Vorhersage-/Prognosefähigkeiten, auch hinsichtlich des Anstiegs des Meeresspiegels und anderer natürlicher Gefahren wie Sturmfluten, Tsunamis und kumulativen Auswirkungen menschlichen Handelns;

–  besseres Verständnis des Wasserkreislaufs und ‑haushalts und der Hydromorphologie auf verschiedenen Ebenen und Entwicklung von Überwachungs- und Voraussagefähigkeiten für die Verfügbarkeit von Wasser und die Nachfrage danach, für Überschwemmungen und Dürren, Verschmutzung und andere Belastungen der Wasserressourcen und der aquatischen Umwelt; Nutzung digitaler Technologien zur besseren Überwachung und Bewirtschaftung der Wasserressourcen;

–  Entwicklung innovativer Lösungen einschließlich Maßnahmen zur gesellschaftlichen Steuerung, Wirtschaftsinstrumente und Finanzmodelle für die intelligente Wasserzuteilung zur Bewältigung von Konflikten bei der Wassernutzung – einschließlich des Werts an Wasser –, für die Kontrolle der Wasserverschmutzung, einschließlich durch Plastikgegenstände und Mikroplastik und neu aufkommende Schadstoffe vorzugsweise an der Quelle, Bewältigung anderer Belastungen der Wasserressourcen sowie Wiederverwendung von Wasser, Schutz von Wasserökosystemen und ihre Wiederherstellung in einen guten ökologischen Zustand;

–  nachhaltige blaue Wertschöpfungsketten, einschließlich nachhaltiger Nutzung der Süßwasserressourcen, vielfältige Nutzung von Meeresraum und Wachstum des Erneuerbare-Energien-Sektors aus Meeren und Ozeanen, einschließlich nachhaltiger Nutzung von Mikro- und Makro-Algen;

–  integrierte Konzepte für die nachhaltige Bewirtschaftung von Binnen- und Küstengewässern, die zum Umweltschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen;

–  naturbasierte Lösungen, die aus der Dynamik von Meeres-, Küsten- und Binnengewässerökosystemen, der biologischen Vielfalt und der vielfältigen Ökosystemleistungen hervorgegangen sind, die systemorientierte Konzepte für die nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Meeren, insbesondere der halbumschlossenen europäischen Meere, Ozeanen und Binnengewässern ermöglichen und zum Umweltschutz und zur Wiederherstellung, zum Küstenmanagement sowie zur Anpassung an den Klimawandel beitragen;

–  Blaue Innovation, u. a. in der Blauen und der digitalen Wirtschaft, in allen Küstengebieten, Küstenstädten und Häfen, um Küstenregionen widerstandsfähiger zu machen und den Bürgerinnen und Bürgern mehr Vorteile zu verschaffen;

–  besseres Verständnis der Rolle der Meere und Ozeane im Hinblick auf den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel.

6.2.5.   Ernährungssysteme

Die Auswirkungen des Bevölkerungswachstums, die Entwicklung der Ernährungsgewohnheiten, der Ressourcenknappheit und der Übernutzung, der Umweltzerstörung, des Klimawandels und der Migration stellen zusammengenommen beispiellose Herausforderungen dar, die eine Umstellung des Lebensmittelsystems erfordern (FOOD 2030).(26) Die derzeitige Produktion und der Verbrauch an Lebensmitteln sind weitgehend nicht nachhaltig, während wir uns zugleich mit dem doppelten Problem der Fehlernährung – gekennzeichnet durch das Nebeneinander von Unterernährung und Fettleibigkeit sowie anderen unausgewogenen Ernährungsweisen und Stoffwechselstörungen – konfrontiert sehen. Künftige Lebensmittelsysteme müssen Ernährungssicherheit bieten und sichere, gesunde und hochwertige Lebensmittel in ausreichender Menge für alle gewährleisten, auf der Grundlage von Ressourceneffizienz, Nachhaltigkeit (einschließlich geringerer Treibhausgasemissionen, Umweltverschmutzung, Wasser- und Energieverbrauch und Abfallerzeugung), Transparenz, durch die Verknüpfung von Land und See, die Verringerung von Lebensmittelabfällen, die Verbesserung der Nahrungsmittelproduktion aus den Binnengewässern, Meeren und Ozeanen sowie unter Einbeziehung der gesamten Lebensmittelwertschöpfungskette von den Herstellern bis hin zu den Verbrauchern – und umgekehrt –, und durch Gewährleistung von Resilienz. Dies muss Hand in Hand gehen mit der Entwicklung des künftigen Systems zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit sowie der Konzeption, Entwicklung und Bereitstellung von Instrumenten, Technologien und digitalen Lösungen, die den Verbrauchern spürbare Vorteile bringen und die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Lebensmittelwertschöpfungskette verbessern. Darüber hinaus müssen unter Berücksichtigung kultureller und sozialer Aspekte Verhaltensänderungen beim Lebensmittelkonsum und bei den Herstellungsmustern gefördert und Primärerzeuger, Industrie (einschließlich KMU), Einzelhändler, Gastronomie sowie Verbraucher und öffentliche Dienstleistungen einbezogen werden.

Grundzüge

–  Faktengestützte nachhaltige und gesunde Ernährung für ein lebenslanges Wohlergehen der Menschen, einschließlich der Ernährungsmuster, eines qualitativ besseren Nährwerts von Lebensmitteln und Fortschritte beim Verständnis der Auswirkungen von Ernährung auf die Gesundheit und das Wohlergehen;

–  personalisierte Ernährung, insbesondere für gefährdete Gruppen, zur Minderung der Risikofaktoren für ernährungsbedingte und nicht übertragbare Krankheiten;

–  Verhalten, Lebensweise und Motivation der Verbraucher, einschließlich der sozialen und kulturellen Aspekte von Lebensmitteln, Förderung sozialer Innovation und gesellschaftlichen Engagements für eine bessere Gesundheit und ökologische Nachhaltigkeit in der gesamten Lebensmittelwertschöpfungskette, einschließlich Einzelhandelsverhaltens;

–  moderne Systeme zur Gewährleistung der Sicherheit und Echtheit von Lebensmitteln, einschließlich der Rückverfolgbarkeit, für eine bessere Lebensmittelqualität und ein größeres Verbrauchervertrauen in das Lebensmittelsystem;

–  Schutz und Anpassung des Lebensmittelsystems in Bezug auf den Klimawandel, einschließlich Erforschung des Potenzials und der Verwendung des Mikrobioms, der Vielfalt der Nutzpflanzen und von Alternativen für tierische Proteine;

–  ökologisch nachhaltige, kreislauffähige, ressourceneffiziente und widerstandsfähige Lebensmittelsysteme vom Land und aus dem Meer, Übergang zu sicherem Trinkwasser, zur Lösung maritimer Probleme und zu einem abfallfreien Lebensmittelsystem durch Weiterverwendung von Lebensmitteln und Biomasse, Recycling von Lebensmittelabfällen, neue Lebensmittelverpackungen und die Schaffung von Nachfrage nach maßgeschneiderten lokalen Lebensmitteln;

–  neuartige Konzepte, einschließlich digitaler Instrumente und Lebensmittelsystemen für ortsbezogene Innovationen und Stärkung der Handlungskompetenz von Kommunen, wodurch ein fairer Handel und faire Preisbildung in der gesamten Wertschöpfungskette, Inklusion und Nachhaltigkeit durch Partnerschaften zwischen Industrie (einschließlich KMU und Kleinerzeugern), lokalen Behörden, Forschern und der Gesellschaft gefördert wird.

6.2.6.   Biobasierte Innovationssysteme in der Bioökonomie der EU

Innovationen in der Bioökonomie schaffen die Grundlagen für den Übergang weg von einer auf fossile Ressourcen gestützten Wirtschaft▌. Biobasierte Innovationen stellen ein wichtiges Segment und die Voraussetzung für eine umfassende Bioökonomie dar und umfassen die nachhaltige Beschaffung, industrielle Verarbeitung und Umwandlung von Biomasse vom Land und aus dem Meer in biobasierte Rohstoffe und Produkte. Die Nachhaltigkeit bezieht sich auf alle ihre Dimensionen: die ökologischen, sozialen, ökonomischen und kulturellen Aspekte. Sie erschließen zudem die Potenziale lebender Ressourcen, der Biowissenschaften, der Digitalisierung und der ▌Biotechnologie für neue Entdeckungen, Produkte, Dienste und Verfahren. Biobasierte Innovationen, einschließlich (Bio-)Prozesse und Technologien, können neue Wirtschaftstätigkeiten und Arbeitsplätze in Regionen und Städte bringen, zur Wiederbelebung des ländlichen Raums, der Küstenwirtschaft und der Küstengemeinden beitragen und die Kreislauffähigkeit der Bioökonomie stärken.

Grundzüge

–  Nachhaltige Beschaffung von Biomasse, Logistik und entsprechende Produktionssysteme mit Schwerpunkt auf hochwertigen Anwendungen und Nutzungen, soziale und ökologische Nachhaltigkeit, Auswirkungen auf ▌Klima und biologische Vielfalt, Kreislauffähigkeit sowie allgemeine Ressourceneffizienz, einschließlich Wasser;

–  Biowissenschaften und ihre Konvergenz mit digitalen Technologien für ▌das Verständnis, die Erkundung und die nachhaltige Nutzung biologischer Ressourcen;

–  biobasierte Wertschöpfungsketten und biobasierte Werkstoffe, einschließlich Werkstoffen, Chemikalien, Produkten, Diensten und Verfahren nach biologischem Vorbild und mit neuartigen Eigenschaften, Funktionen und verbesserter Nachhaltigkeit (auch zur Verringerung von Treibhausgasemissionen), im Hinblick auf die Entwicklung (kleiner und großer) fortgeschrittener Bioraffinerien, die eine breitere Palette an Biomasse verwenden; die gegenwärtige Produktion nicht nachhaltiger Erzeugnisse durch bessere biobasierte Lösungen für innovative Marktanwendungen ersetzen;

–  Biotechnologie, einschließlich interdisziplinärer Spitzen-Biotechnologie, für den Einsatz in wettbewerbsfähigen, nachhaltigen und neuartigen industriellen Verfahren, Umweltleistungen und Verbraucherprodukten(27);

–  Kreislauffähigkeit des biobasierten Sektors innerhalb der Bioökonomie durch technologische, systemische, soziale und unternehmerische Innovationen, um den je Einheit biologischer Ressource erzeugten Wert entscheidend zu steigern, den Wert dieser Ressourcen länger in der Wirtschaft zu halten, natürliches Kapital zu erhalten und zu vermehren, Abfall und Schadstoffe zu vermeiden, den Grundsatz der Kaskadennutzung von nachhaltiger Biomasse durch Forschung und Innovation zu unterstützen und die Abfallhierarchie zu berücksichtigen;

–  integrative Bioökonomiemuster mit verschiedenen an der Wertschöpfung beteiligten Akteuren, Maximierung der gesellschaftlichen Auswirkungen und der Einbeziehung der Öffentlichkeit;

–  besseres Verständnis der Grenzen, Parameter und Indikatoren der Bioökonomie und ihrer Synergien und Kompromisse mit einer gesunden Umwelt sowie Kompromisse zwischen Lebensmitteln und anderen Anwendungen.

6.2.7.   Kreislaufsysteme

Kreislauforientierte Produktions- und Verbrauchssysteme werden sowohl für die europäische Wirtschaft und die globale Umwelt von Nutzen sein, da sie die Nutzung und Abhängigkeit von Ressourcen verringern, die Treibhausgasemissionen und weitere Umweltbeeinträchtigungen reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen verbessern, als auch für die europäischen Bürgerinnen und Bürger, indem neue Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen und Belastungen für die Umwelt und das Klima verringert werden. Der Übergang zu einer emissionsarmen, ressourceneffizienten, biobasierten und kreislauforientierten Wirtschaft, die die Verwendung gefährlicher Stoffe vermeidet, wird über den industriellen Wandel hinaus auch eine weiter gefasste Systemumstellung erfordern. Hierzu sind systemorientierte ökoinnovative Lösungen, neue Geschäftsmodelle, Märkte und Investitionen, unterstützende Infrastruktur, soziale Innovationen und Veränderungen im Verbraucherverhalten sowie Governance-Modelle notwendig, die die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Akteuren in der gesamten Wertschöpfungskette fördern, damit die angestrebte Systemänderung auch zu besseren wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Resultaten führt(28). Eine Öffnung für die internationale Zusammenarbeit, etwa im Rahmen internationaler Initiativen wie des Internationalen Ausschusses für Ressourcenbewirtschaftung, wird für die Vergleichbarkeit, die Generierung und den Austausch von Wissen und die Vermeidung von Doppelarbeit von Bedeutung sein. Darüber hinaus wird dem sozialen Kontext neuer Kenntnisse und Technologie in diesem Bereich und deren Übernahme und Akzeptanz in der Gesellschaft Rechnung getragen.

Grundzüge

–  Systemübergang zu einer ressourceneffizienten, biobasierten Kreislaufwirtschaft mit neuen Paradigmen in der Interaktion der Verbraucher und neuen Geschäftsmodellen für Ressourceneffizienz und ökologische Leistung; Produkte und Dienstleistungen zur Förderung der Ressourceneffizienz und Beseitigung oder Ersatz gefährlicher Stoffe während des gesamten Lebenszyklus; Systeme für die gemeinsame Nutzung, Wiederverwendung, Instandsetzung, Wiederaufarbeitung, das Recycling und die Kompostierung; wirtschaftliche, gesellschaftliche, verhaltensbezogene, regulatorische und finanzielle Rahmenbedingungen und Anreize für einen derartigen Übergang;

–  auf einem systemischen Konzept beruhende Parameter und Indikatoren zur Leistungsmessung in Bezug auf Kreislaufwirtschaft und Lebenszyklus und zur Stärkung der sozialen Verantwortung; Verwaltungssysteme zur rascheren Ausbreitung der Kreislaufwirtschaft, der Bioökonomie und Ressourceneffizienz bei gleichzeitiger Schaffung von Märkten für Sekundärmaterialien; wertschöpfungskettenübergreifende Zusammenarbeit zahlreicher Akteure; Instrumente für Investitionen in die Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie;

–  Lösungen für eine nachhaltige und regenerative Entwicklung von Städten, stadtnahen Gebieten und Regionen unter Einbeziehung des Übergangs zur Kreislaufwirtschaft mit natürlichen Lösungen sowie Innovationen auf den Gebieten Technologie, Digitales, Soziales, Kultur und territoriale Governance;

–  Öko-Innovation zur Vermeidung und Beseitigung von Umweltverschmutzung durch gefährliche und chemische Stoffe, die zunehmend zum Problem werden, sowie der Exposition gegenüber diesen Stoffen, auch unter Berücksichtigung des Schnittfeldes zwischen Chemikalien, Produkten und Abfall und nachhaltiger Lösungen für die Gewinnung von Primär- und Sekundärrohstoffen;

–  kreislaufwirtschaftliche Nutzung von Wasserressourcen, einschließlich Verringerung der Wassernachfrage, Vermeidung von Verlusten, Wiederverwendung von Wasser, Recycling und Valorisierung von Abwasser▌; innovative Lösungen für Herausforderungen durch die Verknüpfung von Wasser, Lebensmitteln und Energie, mit denen die Auswirkungen der Wassernutzung in der Landwirtschaft und bei der Energiegewinnung bekämpft und Synergielösungen ermöglicht werden;

–  nachhaltige Bewirtschaftung des Untergrunds, bei der Georessourcen (Energie, Wasser, Rohstoffe) und Umweltbedingungen (Naturgefahren, anthropogene Einflüsse) in allen relevanten Clustern berücksichtigt werden, der positive Beitrag zu einer Kreislaufwirtschaft durch gesamteuropäisches geologisches Wissen gestrafft wird und ein Beitrag zu koordinierten wissenschaftlich gestützten Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Paris und mehreren Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung geleistet wird;

–  Entwicklung und Verbesserung von Lösungen und Infrastrukturen, mit denen der Zugang zu Trink-, Bewässerungs- und Sanitärwasser, unter anderem durch Entsalzung, erleichtert wird, um eine effizientere, mit geringem Energieverbrauch und CO2-Ausstoß verbundene und kreislaufwirtschaftliche Nutzung von Wasser zu ermöglichen.

7.  DIREKTE MAẞNAHMEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE (JRC) AUẞERHALB DES NUKLEARBEREICHS

7.1.   Hintergrund

Für eine gute öffentliche Politik sind hochwertige und zuverlässige wissenschaftliche Daten unverzichtbar. Neue Initiativen und Vorschläge für EU-Rechtsvorschriften müssen auf einer transparenten, umfassenden und ausgeglichenen Abwägung der Fakten beruhen, während für die Umsetzung der Maßnahmen Daten benötigt werden, um ihre Auswirkungen und Fortschritte zu überwachen.

Die JRC erzeugt einen Mehrwert für die EU-Politik, da ihre wissenschaftlichen Leistungen exzellent, multidisziplinär und unabhängig von nationalen, privaten und sonstigen externen Interessen sind. Sie widmet sich allen Bereichen der EU-Politik und bietet die sektorübergreifende Unterstützung, die die Entscheidungsträger zur Bewältigung der immer komplexeren gesellschaftlichen Herausforderungen benötigen. Aufgrund ihrer Unabhängigkeit von Sonderinteressen und in Verbindung mit ihrer wissenschaftlich-technischen Referenzfunktion ist es der JRC möglich, die Konsensbildung zwischen Interessenträgern und anderen Akteuren, wie Bürgerinnen und Bürgern sowie der Politik, zu erleichtern▌. Mit ihrer Fähigkeit, rasch auf politische Erfordernisse zu reagieren, ergänzt die JRC mit ihren Tätigkeiten die indirekten Maßnahmen, die auf die Unterstützung längerfristiger Politikziele abzielen.

Die JRC führt eigene Forschungen durch und ist ein strategischer Manager für Wissen, Informationen, Daten und Kompetenzen, um hochwertige und relevante Fakten für eine intelligentere Politik liefern zu können. Zur Erreichung dieses Ziels arbeitet die JRC mit den weltweit besten Organisationen sowie mit internationalen, nationalen und regionalen Experten und Akteuren zusammen. Ihre Forschung trägt zu den allgemeinen Zielen und Prioritäten von „Horizont Europa“ bei, stellt unabhängiges wissenschaftliches Fachwissen, Beratung und technische Unterstützung für die Strategien der EU im gesamten Politikzyklus zur Verfügung und ist auf die Prioritäten der europäischen Politik konzentriert. Sie unterstützt damit ein Europa, das sicher und geschützt, wohlhabend, nachhaltig und sozial ist und auf der Weltbühne eine größere Rolle spielt.

7.2.  Interventionsbereiche

7.2.1.  Stärkung der Wissensgrundlage für die Politikgestaltung

Der Bestand an Wissen und Daten nimmt exponentiell zu. Damit die politischen Entscheidungsträger sinnvollen Gebrauch davon machen können, muss dieser Bestand überprüft und gefiltert werden. Zudem besteht ein Bedarf an sektorübergreifenden wissenschaftlichen Methoden und Analyseinstrumenten, die von allen Kommissionsdienststellen eingesetzt werden, um vor allem entstehende gesellschaftliche Herausforderungen vorherzusehen und eine bessere Rechtsetzung zu unterstützen. Dazu gehören auch innovative Prozesse, um die Interessenträger sowie die Bürgerinnen und Bürger in politische Entscheidungen einzubinden, und verschiedene Instrumente zur Bewertung der Wirkung und Umsetzung.

Grundzüge

–  Modellierung, mikroökonomische Bewertung, Risikobewertungsmethoden, Qualitätssicherungsinstrumente für Messungen, Konzeption von Monitoring-Systemen, Indikatoren und Scoreboards, Sensitivitätsanalyse und Sensitivitätsprüfung, Lebenszyklusanalyse, Daten- und Textauswertung, (Massen-)Datenanalyse und -anwendungen, lösungsorientierte Denkansätze (Design Thinking), strategische Früherkennung, Antizipation und Zukunftsstudien, Verhaltensforschung sowie Einbindung der Interessenträger und Bürger;

–  Wissens- und Kompetenzzentren;

–  praxisbezogene Gemeinschaften und Plattformen für den Wissensaustausch;

–  Datenmanagement, Datenaustausch und Kohärenz;

–  Analyse der Politik zu Forschung und Innovation auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene, einschließlich des EFR.

7.2.2.   Globale Herausforderungen

Die JRC wird zu den spezifischen Strategien und Verpflichtungen der EU beitragen, die im Rahmen der sieben Cluster der globalen Herausforderungen behandelt werden, und insbesondere das Eintreten der EU für die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele unterstützen.

Grundzüge

1.  Gesundheit

–  Wissenschaftliche und technische Unterstützung zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und des Gesundheitswesens, einschließlich medizinischer Geräte und Bewertung von Gesundheitstechnologien, Datenbanken und Digitalisierung, unter anderem auch zur Beschleunigung der Interoperabilität;

–  Sicherheitsbewertungsmethoden für potenzielle Gesundheits- und Umweltrisiken durch chemische Stoffe und Schadstoffe;

–  EU-Referenzlaboratorium für Alternativen zu Tierversuchen;

–  Qualitätssicherungsinstrumente, u. a. zertifiziertes Referenzmaterial für gesundheitliche Biomarker;

–  Forschung zu neu entstehenden Gesundheitsfragen und -risiken.

2.  Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft

–  Forschung zu Ungleichheit, Armut und Ausgrenzung, sozialer Mobilität, kultureller Vielfalt und Qualifikationen; Migration, Bewertung der Auswirkungen sozialer, demografischer und technologischer Veränderungen auf Wirtschaft und Gesellschaft;

–  Forschung zu verantwortungsvollem Regierungshandeln und Demokratie;

–  Förderung des Schutzes, des Erhalts und der Verwaltung des kulturellen Erbes;

–  Wissenszentrum für Migration und Demographie.

3.  Zivile Sicherheit für die Gesellschaft

–  Wissenszentrum für Katastrophenrisikomanagement;

–  Unterstützung von Sicherheitsmaßnahmen in den Bereichen Schutz kritischer Infrastrukturen und öffentlicher Räume, CBRN-E (chemische, biologische, radiologische, nukleare und explosive Stoffe) und hybride Bedrohungen, Grenzschutz und Dokumentensicherheit sowie Informationen und Erkenntnisse zur Bekämpfung des Terrorismus;

–  Technologien für die Aufspürung von CBRN-E-Stoffen, biometrische Systeme und Verfahren zur Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse;

–  Unterstützung der globalen Sicherheitsposition der EU; Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovation der Sicherheitsindustrie in der Union; Nutzung von Synergien zwischen Sicherheit und Verteidigung;

–  Forschung zur Stärkung der Cybersicherheitskapazitäten sowie der Resilienz und der Abschreckung gegenüber Cyberangriffen und -kriminalität.

4.   Digitalisierung, Industrie und Weltraum

–  Auswirkungen der Digitalisierung mit Schwerpunkt auf neuen und entstehenden IKT-Technologien, u. a. maschinelles Lernen und künstliche Datenverarbeitung, dezentrale Transaktionsnetzwerke („distributed ledgers“), Internet der Dinge und Hochleistungsrechnen;

–  Digitalisierung in einzelnen Sektoren wie Energie, Verkehr, Bau, Dienstleistungsindustrie, Gesundheit und Pflege sowie Verwaltung;

–  gewerbliches Messwesen und Qualitätssicherungsinstrumente für die intelligente Fertigung;

–  Forschung im Bereich der ▌Schlüsseltechnologien;

–  Forschung zu besten verfügbaren Techniken und bewährten Praktiken im Umweltmanagement, technisch-wirtschaftliche Analysen und Lebenszyklusanalysen industrieller Prozesse, Chemikalien-Management, Abfallbewirtschaftung, Wasserwiederverwendung, Rohstoffe, kritische Rohstoffe und Qualitätskriterien für wiederverwertete Materialien, die alle die Kreislaufwirtschaft unterstützen;

–  Analyse der Versorgungssicherheit bei Rohstoffen, einschließlich der kritischen Rohstoffe, in Bezug auf die Informationen über Primär- und Sekundärressourcen und die Aktualisierung der Daten im Rohstoffinformationssystem;

–  Durchführung von Copernicus-Maßnahmen;

–  technische und wissenschaftliche Unterstützung für Anwendungen der Programme der europäischen GNSS (globalen Satellitennavigationssysteme).

5.   Klima, Energie und Mobilität

–  Unterstützung bei der Umsetzung der Klima-, Energie- und Verkehrspolitik der EU, Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft sowie Strategien für eine Dekarbonisierung bis 2050; Analyse der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne; Bewertung des Dekarbonisierungspfads in allen Sektoren, einschließlich Landwirtschaft, Landnutzung und Landnutzungsänderung sowie Forstwirtschaft;

–  Bewertung der Risiken in gefährdeten Ökosystemen, kritischen Wirtschaftssektoren und Infrastrukturen mit Schwerpunkt auf Anpassungsstrategien;

–  Analyse der FuI-Dimension der Energieunion; Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit der EU auf dem globalen Markt für umweltfreundliche Energie;

–  Bewertung des Potenzials für den Einsatz intelligenter Energietechnologien und von Lösungen für die Sektorkopplung für eine reibungslose und kosteneffiziente Energiewende;

–  Bewertung des Einsatzes von Technologien für die Energieerzeugung aus erneuerbaren und sauberen Energiequellen;

–  Analyse des Energieverbrauchs von Gebäuden, intelligenten und nachhaltigen Städten und Industrien;

–  technische und sozioökonomische Analyse der Energiespeicherung, insbesondere Sektorkopplung und Batterien;

–  Analyse der Energieversorgungssicherheit der EU, einschließlich Energieinfrastruktur, und der Energiemärkte;

–  Unterstützung der Energiewende, einschließlich des Bürgermeisterkonvents, sowie von sauberer Energie für EU-Inseln, empfindliche Regionen und Afrika;

–  integrierte Analyse für die Einführung kooperativer, vernetzter und automatisierter Mobilität;

–  integrierte Analyse für die Entwicklung und Einführung von elektrischen Antrieben, einschließlich Batterietechnologien der nächsten Generation;

–  harmonisierte Prüfverfahren und Marktüberwachung für CO2- und Luftschadstoffemissionen aus Fahrzeugen, Bewertung innovativer Technologien;

–  Bewertung von intelligenten Verkehrs- und Verkehrsmanagementsystemen und Stauindikatoren;

–  Analysen alternativer Kraftstoffe und des entsprechenden Infrastrukturbedarfs.

6.  Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt

–  Forschungen zu Land, Böden, Wäldern, Luft, Wasser, Meeresressourcen, Rohstoffen und biologischer Vielfalt zur Unterstützung der wirksamen Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltigen Nutzung des Naturkapitals, einschließlich einer nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung in Afrika;

–  Wissenszentrum für globale Ernährungssicherheit;

–  Bewertung des Klimawandels und möglicher Schutz- und Anpassungsmaßnahmen für die Agrar- und Fischereipolitik, einschließlich Ernährungssicherheit;

–  Überwachung und Prognose der Agrarressourcen in der EU, den Erweiterungsländern und den Nachbarländern;

–  Forschung für eine nachhaltige und wirtschaftlich florierende Aquakultur und Fischerei sowie für Blaues Wachstum und die Blaue Wirtschaft;

–  validierte Methoden, Laborleistungstests und neue Analyseinstrumente für die Umsetzung der Politik im Bereich der Lebensmittelsicherheit;

–  EU-Referenzlaboratorien für Futtermittelzusatzstoffe, genetisch veränderte Organismen und Lebensmittelkontaktmaterialien;

–  Wissenszentrum für Lebensmittelqualität und Bekämpfung von Lebensmittelbetrug;

–  Wissenszentrum für Bioökonomie.

7.2.3.  Innovation, wirtschaftliche Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit

Die JRC wird zu wissensbasierter Innovation und Technologietransfer beitragen. Sie wird das Funktionieren des Binnenmarkts und die wirtschaftspolitische Steuerung der Union unterstützen. Sie wird zur Entwicklung und Überwachung von Strategien beitragen, die auf ein sozialeres und nachhaltigeres Europa abzielen. Sie wird die Außendimension und die internationalen Ziele der EU unterstützen und zu verantwortungsvollem Handeln (Good Governance) beitragen. Durch einen gut funktionierenden Binnenmarkt mit einer starken wirtschaftspolitischen Steuerung und einem fairen Sozialsystem werden wissensbasierte Innovation und Wettbewerbsfähigkeit gefördert.

Grundzüge

–  Wirtschafts-, Handels-, Finanz- und Haushaltsanalysen;

–  pränormative Forschung und Prüfung im Hinblick auf Harmonisierung und Normung;

–  Erstellung von zertifiziertem Referenzmaterial;

–  Marktaufsichtstätigkeiten;

–  Umgang mit Rechten des geistigen Eigentums;

–  Förderung der Zusammenarbeit beim Technologietransfer.

7.2.4.   Wissenschaftliche Exzellenz

Die JRC strebt Exzellenz und Integrität in der Forschung und eine ausgedehnte Zusammenarbeit mit weltweit führenden Forschungseinrichtungen an. Sie wird Forschungen in neuen Wissenschafts- und Technologiebereichen durchführen und eine offene Wissenschaft, offene Daten und Wissenstransfer fördern.

Grundzüge

–  Programme zur Orientierungsforschung;

–  spezielle gemeinsame Programme und Austauschprogramme mit Forschungseinrichtungen und Wissenschaftlern;

–  Zugang zu Forschungsinfrastrukturen der JRC;

–  Ausbildung von Wissenschaftlern und nationalen Experten;

–  offene Wissenschaft und offene Daten.

7.2.5.   Territoriale Entwicklung und Unterstützung der Mitgliedstaaten und Regionen

Die JRC wird einen Beitrag zu regional- und städtepolitischen Maßnahmen mit Schwerpunkt auf innovationsgesteuerter territorialer Entwicklung leisten, auch im Hinblick auf eine Verringerung der Unterschiede zwischen den Regionen. Sie wird außerdem den Mitgliedstaaten und Drittländern technische Hilfe bieten und die Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften und Maßnahmen unterstützen.

Grundzüge

–  Umsetzung regional- und städtepolitischer Maßnahmen, Strategien für intelligente Spezialisierung, Strategien für die wirtschaftliche Transformation von Regionen im Wandel, integrierte Stadtentwicklungsstrategien und -daten;

–  Aufbau von Kapazitäten lokaler und regionaler Akteure für die Umsetzung makroregionaler Strategien;

–  Wissenszentrum für territoriale Politik;

–  Anfragebasierte und gezielte Unterstützung für Mitgliedstaaten, Regionen oder Städte, u. a. über ein virtuelles Netz von Science4Policy-Plattformen.

PFEILER III

Innovatives Europa

Innovation in all ihren Formen ist für die EU ein zentraler Faktor, um weiterhin Wohlstand für ihre Bürgerinnen und Bürger schaffen und die Herausforderungen der Zukunft bewältigen zu können. Zur Umsetzung bedarf es eines systematischen, sektorübergreifenden und vielschichtigen Ansatzes. Die wirtschaftlichen Fortschritte, das soziale Wohlergehen und die Lebensqualität in Europa hängen davon ab, dass Europa in der Lage ist, Produktivität und Wachstum zu fördern, die wiederum stark von seiner Innovationsfähigkeit abhängen. Innovation ist auch für die Bewältigung der großen Herausforderungen, vor denen die EU steht, von entscheidender Bedeutung. Innovation muss verantwortungsvoll, ethisch vertretbar und nachhaltig sein.

Wie schon beim Vorläuferprogramm steht Innovation im Mittelpunkt des Programms „Horizont Europa“. Das Streben nach Beschleunigung des Wissenstransfers und nach neuen Ideen, Produkten und Prozessen ist die Triebfeder für die Ziele und die Durchführungsmodalitäten von „Horizont Europa“, von der strategischen Programmplanung bis zu den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, und ist vom Anfang bis zum Ende jedes geförderten Projekts präsent – von der Grundlagenforschung bis zu industriellen oder technologischen Fahrplänen und Aufträgen.

Dennoch müssen speziell für den Innovationsbereich Maßnahmen ergriffen werden, damit sich die Bedingungen und das Umfeld für europäische Innovationen in der EU deutlich verbessern und Ideen rasch von den Akteuren des Innovationsökosystems genutzt und neue Ideen und Technologien schnell in die Produkte und Dienstleistungen umgewandelt werden können, die die EU benötigt, um Ergebnisse vorweisen zu können.

In den letzten Jahrzehnten sind wichtige und globale neue Märkte in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Medien, Unterhaltung, Kommunikation und Einzelhandel entstanden, die auf bahnbrechende Innovationen in den IKT, in der Biotechnologie, in der Umwelttechnologie und in der Internet- und Plattformwirtschaft zurückgehen. Im weiteren Verlauf des Innovationsprozesses werden diese marktschaffenden Innovationen, die Auswirkungen auf die EU-Wirtschaft insgesamt haben, von schnell wachsenden und häufig neuen Unternehmen eingeführt, die jedoch selten in der EU gegründet wurden und dort expandieren.

Eine neue globale Welle bahnbrechender Innovationen ist im Entstehen begriffen, die sich auf technologieintensivere Technologien wie die Block-Chain-Technologie, künstliche Intelligenz, Genomik/Multi-Omik und Robotik und weitere Technologien stützen wird, die auch von einzelnen Innovatoren und Bürgergemeinschaften ausgehen können. Ihnen gemein ist, dass sie sich an der Schnittstelle zwischen verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen, technologischen Lösungen und Wirtschaftssektoren herausbilden, wobei sie radikal neue Kombinationen von Produkten, Verfahren, Dienstleistungen und Geschäftsmodellen anbieten und das Potenzial haben, weltweit neue Märkte zu erschließen. Auswirkungen wird es auch in weiteren entscheidenden Sektoren wie dem verarbeitenden Gewerbe, dem Finanzdienstleistungs-, Verkehr- und Energiesektor geben.

Europa muss bei dieser Entwicklung dabei sein. Europa ist diesbezüglich gut aufgestellt, da die neue Welle in technologieintensiven Bereichen entsteht, in die Europa bereits beträchtlich investiert hat, insbesondere in die Schlüsseltechnologien, und in denen es daher über einige Wettbewerbsvorteile im Hinblick auf Wissenschaft und Wissen, einschließlich Humanressourcen, verfügt und auf einer engen Zusammenarbeit zwischen öffentlichem und privatem Sektor (z. B. im Gesundheitswesen oder im Energiesektor) aufbauen kann.

Damit Europa an der Spitze der neuen Entwicklung bahnbrechender Innovationen stehen kann, müssen die folgenden grundlegenden Herausforderungen bewältigt werden:

–  Erhöhung der Risikofinanzierung zur Überbrückung von Finanzierungslücken: Die Innovatoren in Europa leiden unter einem geringen Angebot an Risikofinanzierungsmitteln. Privates Risikokapital ist entscheidend dafür, dass aus bahnbrechenden Innovationen weltweit führende Unternehmen werden; in Europa beträgt das private Risikokapital weniger als ein Viertel des in den USA und in Asien mobilisierten privaten Risikokapitals. Europa muss es gelingen, dass Ideen und Innovationen, insbesondere die bahnbrechenden Innovationen mit hohem Risiko, die durch langfristige Investitionen unterstützt werden müssen, das „Tal des Todes“, d. h. die Lücke zwischen öffentlichen und privaten Investitionen, überwinden und es zum Markt schaffen können;

–  Erleichterung des Zugangs zu Forschungsergebnissen, Verbesserung der Umwandlung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in Innovation und Beschleunigung des Transfers von Ideen, Technologien und Talenten von der Grundlagenforschung zu Start-up-Unternehmen und zur Industrie;

–  Weitere Unterstützung der Entwicklung jeglicher Form von Innovation, einschließlich nutzer- und verbraucherorientierter Dienstleistungsinnovation und inklusiver sozialer Innovation;

–  Beschleunigung des Wandels bei Unternehmen: Die europäische Wirtschaft hinkt bei der Übernahme und dem Ausbau neuer Technologien hinterher: 77 % der jungen und großen Unternehmen mit Schwerpunkt im Bereich Forschung und Entwicklung befinden sich in den USA oder Asien, und nur 16 % haben ihren Sitz in Europa.

–  Verbesserung und Vereinfachung der europäischen Forschungs- und Innovationsfinanzierungs- und -förderlandschaft: Die Vielzahl der Finanzierungsquellen bildet für Innovatoren eine komplexe Landschaft. EU-Maßnahmen müssen in Zusammenarbeit und Abstimmung mit anderen Initiativen auf europäischer, nationaler und regionaler, öffentlicher wie auch privater Ebene erfolgen, um die Förderkapazitäten zu stärken und besser auszurichten, eine Überschneidung von Tätigkeiten zu vermeiden und ein Umfeld zu schaffen, in dem sich europäische Innovatoren leicht zurechtfinden.

–  Überwindung der Fragmentierung des Innovationsökosystems. In Europa gibt es zwar vermehrt Hotspots, doch diese sind nicht gut miteinander vernetzt. Unternehmen mit internationalem Wachstumspotenzial sehen sich konfrontiert mit einem Flickenteppich nationaler Märkte und deren jeweiligen Sprachen, Geschäftskulturen und Vorschriften. Die EU muss bei der Unterstützung der wirksamen Zusammenarbeit zwischen nationalen und regionalen Innovationsökosystemen einen Beitrag leisten, damit Unternehmen, insbesondere KMU, in ganz Europa Zugang zum besten Fachwissen, zu den besten Fachkenntnissen, zur besten Infrastruktur und zu den besten Dienstleistungen erhalten. Die EU muss die Zusammenarbeit zwischen den Innovationsökosystemen unterstützen, etwa durch entsprechende Regelungen, damit die Interoperabilität zwischen unterschiedlichen Technologien und praktischen Lösungen verbessert wird.

Im Hinblick auf die neue globale Welle bahnbrechender Innovationen muss die EU-Förderung für Innovatoren einen flexiblen, einfachen, nahtlosen und maßgeschneiderten Ansatz verfolgen. Die Strategie zur Entwicklung und Einführung bahnbrechender Innovationen und zur Expansion von Unternehmen muss risikofreudig sein, den vorgenannten Herausforderungen Rechnung tragen und zusammenhängenden Innovationstätigkeiten, die von den von einzelnen Mitgliedstaaten oder Regionen durchgeführt werden, einen Mehrwert verleihen.

Der Pfeiler „Innovatives Europa“ des Programms „Horizont Europa“ ist so konzipiert, dass er zusammen mit anderen EU-Strategien, insbesondere mit dem InvestEU-Programm, solche konkreten Ergebnisse hervorbringt. Er baut auf Erkenntnissen und Erfahrungen aus früheren Rahmenprogrammen auf, insbesondere aus Tätigkeiten im Rahmen von beispielsweise „Künftige und neu entstehende Technologien“ (Future Emerging Technologies – FET) und „Der schnelle Weg zur Innovation“ (Fast track to Innovation – FTI) sowie des KMU-Instruments, aber auch im Rahmen der privaten und institutionellen Finanzierung (z. B. RSFF RP7, Horizont 2020 – InnovFin), die im Rahmen der Tätigkeiten der Pilotprojekte des EIC für den Zeitraum 2018-2020 zusammengeführt und gebündelt werden.

Ausgehend von diesen Erfahrungen sieht dieser Pfeiler die Einrichtung des Europäischen Innovationsrats (European Innovation Council – EIC) vor, der vor allem bahnbrechende und disruptive Technologien und Innovationen mit Schwerpunkt speziell auf marktschaffenden Innovationen fördern wird und zudem alle Arten von Innovationen, einschließlich inkrementeller Innovation, – insbesondere in KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, und in Ausnahmefällen in kleinen Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung, die allesamt über ein rasches Expansionspotenzial auf europäischer und globaler Ebene verfügen –, mit speziellen Instrumenten und Tätigkeiten unterstützen wird:

–  Unterstützung der Entwicklung künftiger und neu entstehender bahnbrechender Innovationen, einschließlich technologieintensiver Innovationen, aber auch nichttechnologischer Innovationen;

–  Überbrückung von Finanzierungslücken bei der Entwicklung, Einführung und Ausweitung marktschaffender Innovationen;

–  Mobilisierung von Privatkapital und Privatinvestitionen;

–  Steigerung der Wirkung und Sichtbarkeit der EU-Innovationsförderung.

In diesem Pfeiler sind auch Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT), insbesondere seiner Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities – KICs), vorgesehen. Zudem wird für systematische Synergien zwischen dem EIC und dem EIT gesorgt: Innovative Unternehmen, die Teil einer KIC des EIT sind, können an den EIC weitergeleitet werden, wodurch ein Bestimmungsort für noch nicht bankfähige Innovationen entsteht, und umgekehrt kann Unternehmen mit hohem Innovationspotenzial, die vom EIC finanziert werden und noch nicht Mitglieder einer KIC der EIT sind, die Möglichkeit geboten werden, Zugang zu der damit verbundenen zusätzlichen Unterstützung zu erhalten.

Der EIC und die KICs des EIT können zwar in der gesamten EU Innovationen unmittelbar unterstützen, doch das gesamte Umfeld, in dem europäische Innovationen gedeihen und aus dem sie hervorgehen, muss weiterentwickelt und verbessert werden: Erkenntnisse der Grundlagenforschung sind die Keimzelle für marktschaffende Innovationen. Die Förderung von Innovationen in ganz Europa, in allen Dimensionen und Formen, muss ein gemeinsames europäisches Anliegen sein, das, wann immer es möglich ist, einander ergänzende Maßnahmen (u. a. durch wirksame Synergien mit dem EFRE und den Strategien für intelligente Spezialisierung) und Ressourcen auf EU-Ebene sowie auf nationaler und regionaler Ebene einschließt. Daher sieht dieser Pfeiler auch Folgendes vor:

–  erneuerte und verstärkte Koordinierungs- und Kooperationsmechanismen mit Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern, aber auch mit Privatinitiativen zur Unterstützung aller Akteure der europäischen Innovationsökosysteme, auch auf regionaler und lokaler Ebene;

–  

–  Darüber hinaus wird dieser Pfeiler als Teil weiterer Bemühungen zur Verbesserung der Kapazitäten für die Risikofinanzierung von Forschung und Innovation in Europa eine enge Verbindung zum InvestEU-Programm herstellen. Aufbauend auf den Erfolgen und Erfahrungen im Rahmen von Horizont 2020 – InnovFin und im Rahmen des EFSI wird das InvestEU-Programm bankfähigen Rechtssubjekten und Investoren einen verbesserten Zugang zu Risikofinanzierungen ermöglichen.

1.  DER EUROPÄISCHE INNOVATIONSRAT (EIC)

1.1.  Interventionsbereiche

Grundprinzipien der Tätigkeit des EIC: eindeutiger EU-Mehrwert, Autonomie, Risikobereitschaft, Effizienz, Wirksamkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht. Der EIC wird als zentrale Anlaufstelle für alle Arten von Innovatoren fungieren, von Einzelpersonen bis hin zu Universitäten, Forschungseinrichtungen und Unternehmen (KMU, einschließlich Start-ups und in Ausnahmefällen auch kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung). Je nach seinen Systemen wird er einzelne Begünstigte und multidisziplinäre Konsortien unterstützen.

Die Ziele des EIC sind:

–  mit hohem Risiko verbundene Innovationen aller Art, einschließlich inkrementeller Innovationen, zu ermitteln, zu entwickeln und einzuführen, mit besonderem Schwerpunkt auf bahnbrechenden, disruptiven und technologieintensiven Innovationen, die das Potenzial haben, zu marktschaffenden Innovationen zu werden, und

–  die schnelle, EU-weite und internationale Expansion von innovativen Unternehmen, insbesondere KMU einschließlich Start-up-Unternehmen und in Ausnahmefällen kleinen Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung, auf dem Weg von der Idee zum Markt zu unterstützen.

Der EIC leistet gegebenenfalls einen Beitrag zu Tätigkeiten, die im Rahmen anderer Teile von „Horizont Europa“, insbesondere des Pfeilers II, unterstützt werden.

Der EIC wird in erster Linie durch zwei sich ergänzende Arten von Maßnahmen implementiert, nämlich durch den „Pathfinder“ für fortgeschrittene Forschungsarbeiten in den frühen Phasen der technologischen Entwicklung und durch den „Accelerator“ für Innovations- und Markteinführungsmaßnahmen, die Phasen im Vorfeld der Vermarktung sowie das Unternehmenswachstum einschließen. Der „Accelerator“ soll eine einzige Anlaufstelle und ein einziges Förderverfahren für mit hohem Risiko verbundene Innovationen von Start-up-Unternehmen und KMU und – in Ausnahmefällen – von kleinen Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung bieten und wird vor allem zwei Arten von Unterstützung gewähren: hauptsächlich Mischfinanzierungen (Kombination von Finanzhilfen und Beteiligungsinvestitionen) sowie Finanzhilfen, denen optional eine Unterstützung in Form von Beteiligungskapital folgen kann. Zudem wird über ihn ein zentraler Zugang zu Krediten und Garantien erfolgen, insbesondere solchen, die im Rahmen des InvestEU-Programms bereitgestellt werden.

Diese beiden komplementären Arten von Maßnahmen weisen gemeinsame Merkmale auf: Sie werden

–  Innovationen mit hohem Risiko unterstützen, bei denen die finanziellen, technologischen/wissenschaftlichen, marktbezogenen und/oder regulatorischen Risiken nicht vom Markt allein getragen oder noch nicht durch Finanzierungsinstrumente im Rahmen des InvestEU-Programms gefördert werden können;

–  den Schwerpunkt überwiegend auf bahnbrechende und/oder technologieintensive Innovationen mit hohem Risiko legen und auch andere Formen von Innovationen, einschließlich inkrementeller Innovationen, unterstützen, die das Potenzial haben, neue Märkte zu schaffen oder zur Bewältigung globaler Herausforderungen beizutragen;

–  sich auf ein „Bottom-up“-Prinzip stützen und unabhängig vom Sektor offen für Innovationen aus allen Wissenschafts-, Technik- und Anwendungsgebieten sein, aber auch eine gezielte Unterstützung sich abzeichnender bahnbrechender, marktschaffender und/oder technologieintensiver Technologien von potenzieller strategischer Bedeutung hinsichtlich der wirtschaftlichen und/oder sozialen Wirkung ermöglichen. Die Dienststellen der Kommission werden diese potenzielle strategische Wirkung auf der Grundlage von Empfehlungen beurteilen, die von unabhängigen Experten, von EIC-Programmmanagern und gegebenenfalls vom EIC-Beirat abgegeben werden;

–  Innovationen fördern, die unterschiedliche wissenschaftliche und technologische Bereiche (z. B. Verbindung von physikalischen und digitalen Bereichen) sowie Sektoren umfassen;

–  ihren Schwerpunkt auf Innovatoren, auf der Vereinfachung von Verfahren und administrativen Anforderungen unter Nutzung von Interviews als Beitrag zur Beurteilung von Anträgen und auf der Sicherstellung einer raschen Entscheidungsfindung haben;

–  mit dem Ziel umgesetzt werden, das europäische Innovationsökosystem erheblich zu verbessern;

–  proaktiv anhand von Zwischenzielen oder anderen vorab festgelegten Kriterien gemanagt werden, um die erzielten Fortschritte messen und Vorhaben nach einer gründlichen Bewertung, für die möglicherweise unabhängige Experten herangezogen werden, erforderlichenfalls neu ausrichten, verschieben oder beenden zu können.

Neben dem Zugang zu finanzieller Unterstützung werden Innovatoren Zugang zu Unternehmensberatungsdiensten des EIC haben, die Projekten Coaching, Mentoring und technische Hilfe bereitstellen und Innovatoren mit anderen Innovatoren, Partnern aus der Industrie und Investoren zusammenbringen. Innovatoren werden auch leichteren Zugang zu Fachwissen, Einrichtungen (einschließlich der Innovationsdrehkreuze(29) und der offenen Testumgebungen für Innovationen) und Partnern aus allen von der EU unterstützten Tätigkeiten (einschließlich jener des EIT, vor allem seiner Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KICs)) erhalten ▌. Die Kommission wird für einen reibungslosen Übergang zwischen dem EIT, dem EIC und dem InvestEU-Programm sorgen, damit Komplementarität und Synergien erzielt werden.

Damit das europäische Innovationsökosystem gestärkt werden kann, gilt besonderes Augenmerk der Sicherstellung einer angemessenen und effizienten Komplementarität mit einzelnen oder vernetzten Initiativen der Mitgliedstaaten oder interregionalen Initiativen, auch in Form einer Europäischen Partnerschaft.

1.1.1.  Der „Pathfinder“ für fortgeschrittene Forschungsarbeiten

Über den „Pathfinder“ werden Finanzhilfen für modernste, mit hohem Risiko verbundene Projekte bereitgestellt, bei denen neue und technologieintensive Bereiche betreten werden und das Ziel verfolgt wird, potenziell radikal innovative Technologien der Zukunft und neue Marktchancen zu entwickeln. Bündelung in einem einzigen Modell mit einheitlichen Kriterien. Die Maßnahme wird auf den Erfahrungen mit den Systemen für künftige und neu entstehende Technologien (FET) aufbauen, die im Rahmen des RP7 und von Horizont 2020 unterstützt wurden und das „FET Innovation Launchpad“ des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ und das KMU-Instrument Phase 1 von „Horizont 2020“ einschließen.

Übergeordnetes Ziel von Pathfinder wird es sein, potenziell marktschaffende Innovationen, die aus bahnbrechenden ▌ Ideen entstehen, zu pflegen und sie in die Demonstrationsphase zu bringen oder für sie Geschäftsmodelle oder Strategien für eine weitere Einführung durch den Accelerator oder durch andere Markteinführungslösungen zu entwickeln. Hierzu wird der Pathfinder ▌die frühesten Phasen der wissenschaftlich-technischen Forschung und Entwicklung, darunter den Nachweis von Konzepten und Prototypen für die Validierung von Technologien, unterstützen.

Um für umfassende Sondierungen, Zufallsgelegenheiten und unerwartete Ideen, Konzepte und Entdeckungen vollständig offen zu sein, wird Pathfinder hauptsächlich durch eine durchgängig offene, auf Wettbewerb beruhende Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen nach dem Bottom-up-Prinzip mit Stichtagen umgesetzt werden. Zudem wird der Pathfinder unter Beibehaltung seines hauptsächlich auf das Bottom-up-Prinzip gestützten Charakters für Herausforderungen im Wettbewerb sorgen, um zentrale strategische Ziele(30) zu entwickeln, die technologieintensive Lösungen und radikale Denkansätze erfordern. Die mit diesen Herausforderungen verbundenen Themenbereiche werden in den Arbeitsprogrammen festgelegt. Die Bündelung ausgewählter Projekte zu thematischen oder zielorientierten Portfolios wird es ermöglichen, bei den Anstrengungen eine kritische Masse zu erreichen und neue multidisziplinäre Forschungsgemeinschaften zu strukturieren.

Diese Portfolios ausgewählter Projekte▌ werden weiterentwickelt und ausgebaut werden, und zwar jeweils entsprechend einer Vision, die mit ihren Innovatoren entwickelt, aber auch mit der Forschungs- und Innovationsgemeinschaft insgesamt geteilt wird. Die Pathfinder-Übergangstätigkeiten dienen dazu, Forschern und Innovatoren auf dem Weg zur kommerziellen Entwicklung, z. B. bei Demonstrationstätigkeiten und Durchführbarkeitsstudien zur Beurteilung potenzieller Geschäftsmodelle, sowie bei der Gründung von Spin-off- und Start-up-Unternehmen zu unterstützen. Diese Pathfinder-Übergangstätigkeiten können auch aus ergänzenden Finanzhilfen zur Aufstockung und Ausweitung früherer und laufender Maßnahmen bestehen, um neue Partner zu gewinnen, die Zusammenarbeit innerhalb eines Portfolios zu ermöglichen und multidisziplinäre Gemeinschaften zu entwickeln.

Der Pathfinder wird allen Arten von Innovatoren offenstehen, von Einzelpersonen bis zu Hochschulen, Forschungsorganisationen und Unternehmen, vor allem Start-up-Unternehmen und KMU, und vor allem auf multidisziplinäre Konsortien ausgerichtet sein. Bei Projekten mit einem einzigen Begünstigten sind Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung und größere Unternehmen nicht zugelassen. Der Pathfinder wird vor allem im Wege der Verbundforschung in enger Abstimmung mit anderen Teilen von "Horizont Europa", insbesondere mit dem Europäischen Forschungsrat (European Research Council – ERC), den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA), dem Teil „europäische Innovationsökosysteme“ des Pfeilers III und den Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KICs) des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT), durchgeführt werden, um radikal neue Ideen und Konzepte mit bahnbrechendem Potenzial zu ermitteln.

1.1.2.  Der „Accelerator“

Zwischen der Spätphase von Forschungs- und Innovationstätigkeiten und der Markteinführung bahnbrechender und marktschaffender Innovationen, die mit hohem Risiko(31) verbunden und somit nicht „bankfähig“ oder für Investoren attraktiv sind, stehen weiterhin kaum private Finanzierungen und Unternehmensfinanzierungen zur Verfügung. Um das „Tal des Todes“ für jede Art von Innovation mit hohem Risiko, insbesondere für bahnbrechende und technologieintensive Innovationen, die für das künftige Wachstum Europas entscheidend sind, zu überbrücken, muss die öffentliche Förderung einen grundlegend neuen Ansatz entwickeln. Wenn der Markt keine tragfähigen Finanzierungslösungen bereitstellt, sollte im Rahmen einer öffentlichen Förderung ein spezieller Risikoteilungsmechanismus vorgesehen werden, durch den ein höherer Anteil an dem anfänglichen Risiko – wenn nicht gar das ganze Risiko – potenzieller bahnbrechender und marktschaffender Innovationen getragen werden würde, um in einer zweiten Phase, wenn die Entwicklung weiter gediehen und das Risiko niedriger ist, andere private Investoren anzuziehen, bis das Unternehmen, das das innovative Projekt durchführt, bankfähig wird.

Daher wird der Accelerator eine finanzielle Unterstützung für KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, und – in Ausnahmefällen – für kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung bereitstellen, die den Ehrgeiz haben, ihre bahnbrechenden Innovationen im EU-Markt und in internationalen Märkten einzuführen und rasch zu expandieren. Hierzu wird er auf den Erfahrungen aus den Phasen 2 und 3 des KMU-Instruments von Horizont 2020 und auf „InnovFin“ von Horizont 2020 aufbauen, wobei insbesondere Komponenten, die keine Finanzhilfen sind, und die Möglichkeit, größere und über längere Zeiträume angelegte Investitionen zu unterstützen, hinzugefügt werden.

Der Accelerator stellt hauptsächlich Unterstützung in Form von EIC-Mischfinanzierungen sowie Finanzhilfen und Beteiligungskapital bereit. Bei den EIC-Mischfinanzierungen handelt es sich um eine Kombination aus

–  einer Finanzhilfe oder eines rückzahlbaren Vorschusses(32) zur Deckung von Innovationstätigkeiten;

–  einer Unterstützung für Beteiligungsinvestitionen(33) oder anderen rückzahlbaren Förderformen (Kredite, Garantien usw.), damit die Spanne zwischen den Innovationstätigkeiten und der konkreten Markteinführung und Expansion so überbrückt wird, dass es nicht zu einer Verdrängung privater Investitionen oder zu einer Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt kommt. Wurde ein Projekt bereits im Zeitpunkt seiner ursprünglichen Auswahl (Due Diligence) als bankfähig eingestuft oder das Risikoniveau hinreichend gesenkt, so erhält das ausgewählte/unterstützte Unternehmen auf diesem Wege Zugang zu Fremdfinanzierungen (z. B. Kredite oder Garantien) und zu Beteiligungsfinanzierungen, die im Rahmen des InvestEU-Programms bereitgestellt werden.

Die Unterstützung in Form einer Mischfinanzierung wird im Rahmen eines einzigen Verfahrens und eines einzigen Beschlusses gewährt, wodurch der geförderte Innovator eine einzige umfassende Zusage der Bereitstellung von Finanzmitteln für die verschiedenen Phasen der Innovation bis zur Markteinführung, einschließlich der der Massenvermarktung vorausgehenden Vermarktung, erhält. Die vollständige Umsetzung der gewährten Unterstützung wird von der Erreichung von Zwischenzielen abhängen und einer Überprüfung unterliegen. Die Zusammensetzung und das Volumen der Finanzierung werden an die Bedürfnisse des Unternehmens, seine Größe und die jeweilige Phase, die Art der Technologie/Innovation und die Länge des Innovationszyklus angepasst werden. Sie wird den Finanzierungsbedarf bis zum Ersatz durch alternative Investitionsquellen decken.

Der EIC-Accelerator wird auch Unterstützung in Form von Finanzhilfen für KMU einschließlich Start-up-Unternehmen, die eine anschließende Expansion zum Ziel haben, bereitstellen, damit sie eine Reihe von Innovationen ausführen können, die von inkrementellen bis zu bahnbrechenden und disruptiven Innovationen reichen.

Diese Unterstützung wird im Rahmen einer durchgängig offenen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Bottom-up-Prinzip bereitgestellt, wie sie bei der Unterstützung durch Mischfinanzierung verwendet wird. Ein Start-up-Unternehmen oder ein KMU kann nur einmal während der Laufzeit des Programms „Horizont Europa“ Unterstützung durch den EIC in ausschließlicher Form von Finanzhilfen erhalten, wobei deren Höhe 2,5 Millionen Euro nicht überschreiten darf. Die Vorschläge enthalten detaillierte Informationen über die Kapazität und die Bereitschaft des Antragstellers zur Expansion.

Projekten, die Unterstützung in ausschließlicher Form von Finanzhilfen erhalten haben, kann der Accelerator auf Antrag der Begünstigten anschließend eine finanzielle Unterstützung (z. B. Unterstützung in ausschließlicher Form von Beteiligungskapital) über seine Zweckgesellschaft bereitstellen, soweit die Ergebnisse der von dieser durchgeführten Due-Diligence-Prüfung dem nicht entgegenstehen.

Wenn die ausgewählten Projekte für ihre Forschungs- und Innovationstätigkeiten Unterstützung in Form der Komponente „Finanzhilfe“ erhalten, können diese Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtungen, z. B. im Rahmen von Unteraufträgen, durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass der Begünstigte optimalen Zugang zu technischen und unternehmerischen Fachkenntnissen haben kann. Dadurch wird sich der Begünstigte auf solider Grundlage in Bezug auf Wissen, Fachkenntnisse und Innovationsökosysteme, die in ganz Europa bereitstehen, weiterentwickeln können.

In Fällen, in denen die verschiedenen (finanziellen, wissenschaftlichen/technologischen, marktbezogenen, managementbezogenen, regulatorischen usw.) Risiken geringer sind, wird die relative Bedeutung der Komponente „rückzahlbarer Vorschuss“ voraussichtlich zunehmen.

Wenngleich die EU das anfängliche Risiko ausgewählter Innovations- und Markteinführungsmaßnahmen möglicherweise alleine tragen kann, so wird das Ziel doch darin bestehen, das jeweilige Risiko zu verringern und von Anfang an sowie während der Maßnahme Koinvestitionen aus anderen Quellen zu mobilisieren und sogar Ersatzinvestoren zu gewinnen. In diesem Fall werden die Ziele der Koinvestition und der Zeitplan mit dem Koinvestor oder den Koinvestoren und den Begünstigten/unterstützten Unternehmen vereinbart.

Der Accelerator wird überwiegend über eine durchgängig offene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Bottom-up-Prinzip mit Stichtagen umgesetzt werden und richtet sich an KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, und – in Ausnahmefällen – an kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung, einschließlich junger Innovatoren und Innovatorinnen sowie Innovatorinnen im Allgemeinen, die in diesen Unternehmen Schlüsselkompetenzen managen oder über diese verfügen. Diese offene Aufforderung nach dem Bottom-up-Prinzip kann durch eine gezielte Unterstützung neu entstehender bahnbrechender, marktschaffender und/oder technologieintensiver Innovationen von potenzieller strategischer Bedeutung hinsichtlich der wirtschaftlichen und/oder sozialen Wirkung ergänzt werden, wobei der hauptsächlich auf das Bottom-up-Prinzip gestützte Charakter des Accelerators beizubehalten ist. Die mit dieser gezielten Unterstützung verbundenen Themenbereiche werden in den Arbeitsprogrammen beschrieben. Investoren, u. a. öffentliche Innovationsagenturen, können auch Vorschläge einreichen, die Unterstützung wird jedoch unmittelbar dem Unternehmen gewährt, welches das Innovationsprojekt, an dem sie interessiert sind, trägt.

Der Accelerator ermöglicht zudem die ▌Einführung von Innovationen aus Projekten, die im Rahmen von Pathfinder gefördert wurden, und von Innovationen aus Projekten aus anderen Pfeilern der EU-Rahmenprogramme(34), um dazu beizutragen, dass sie den Markt erreichen. Projekte, die im Rahmen anderer Pfeiler von Horizont Europa und auch früherer Rahmenprogramme gefördert wurden, werden auf der Basis sachdienlicher Methoden, z. B. durch die Nutzung des „Innovationsradars“, ermittelt werden.

Darüber hinaus könnten zum Zweck der Expansion und in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung [Rahmenprogramm] erfolgreiche Vorschläge vorbehaltlich einer anfänglichen Erfassung aus förderfähigen nationalen oder regionalen Programmen unter den folgenden kumulativen und aufeinanderfolgenden Voraussetzungen ebenfalls Zugang zur Evaluierungsphase des Accelerators haben:

(a)  Die Kommission führt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine genaue Erfassung der förderfähigen nationalen oder regionalen Programme durch, um die Nachfrage nach diesem Fördersystem zu ermitteln. Die Ergebnisse dieser Erfassung werden auf dem Teilnehmerportal veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

(b)  Ein auf dieser Erfassung beruhendes Pilotprojekt wird im Rahmen des ersten Arbeitsprogramms von „Horizont Europa“ eingerichtet. Dieses Pilotprojekt muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

—  Die nationalen oder regionalen Evaluierungsverfahren werden von der Kommission anhand von im Arbeitsprogramm von „Horizont Europa“ festgelegten Kriterien zertifiziert;

—  die Kommission stellt bei der Evaluierung der im Rahmen des EIC-Accelerators eingereichten Vorschlägen die Gleichbehandlung mit anderen Programmen sicher. Insbesondere müssen alle förderfähigen Projekte eine Auswahlprüfung bestehen, bei der sie vollkommen gleichbehandelt werden und die aus einer persönlichen Befragung durch eine aus unabhängigen externen Experten zusammengesetzten Jury besteht.

1.1.3.  Weitere Tätigkeiten des EIC

Der EIC nimmt darüber hinaus folgende Aufgaben wahr:

–  EIC-Business-Acceleration-Dienste (Dienste für die beschleunigte Entwicklung von Start-ups und KMU) zur Unterstützung von Tätigkeiten und Maßnahmen von „Pathfinder“ und „Accelerator“, die zwar nicht verpflichtend sind, jedoch allen ausgewählten Start-up-Unternehmen und KMU und – in Ausnahmefällen – kleinen Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung dringend empfohlen werden. Ziel ist es, die EIC-Gemeinschaft geförderter Innovatoren, einschließlich der mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichneten Innovatoren, mit Investoren, Partnern und öffentlichen Auftraggebern zusammenzubringen. Durch sie werden EIC-Maßnahmen um verschiedene Coaching- und Mentoring-Dienste ergänzt. Sie werden Innovatoren Zugang zu internationalen Netzen potenzieller Partner, auch aus der Industrie, vermitteln, damit sie eine Wertschöpfungskette ergänzen oder Marktchancen ausbauen und Investoren sowie andere private oder institutionelle Finanzierungsquellen finden können. Zu den Tätigkeiten gehören Live-Veranstaltungen (z. B. Vermittlungsveranstaltungen, Verkaufsveranstaltungen), aber auch die Entwicklung von Plattformen zur Zusammenführung passender Interessenten oder die Nutzung bestehender Plattformen, und zwar in enger Zusammenarbeit mit vom InvestEU-Fonds unterstützten Finanzintermediären und mit der EIB-Gruppe. Diese Tätigkeiten werden auch den Peer-to-Peer-Austausch als Lernquelle in einem Innovationsökosystem fördern, wofür insbesondere die Mitglieder des EIC-Beirates und die EIC-Stipendiaten in sinnvoller Weise herangezogen werden sollen;

–  EIC-Stipendien zur Anerkennung der Leistungen führender Innovatoren in der EU. Sie werden von der Kommission auf Empfehlung des hochrangigen Beirats vergeben und dienen der Anerkennung als Innovationsbotschafter.

–  EIC-Challenges, d. h. Anreizprämien, um zur Entwicklung neuartiger Lösungen für globale Herausforderungen, zur Gewinnung neuer Akteure und zur Herausbildung neuer Gemeinschaften beizutragen. Weitere EIC-Preise werden u. a. die Auszeichnung iCapital, der Preis für Klimainnovationen, die Anreizprämie für soziale Innovation und der Innovationspreis für Frauen (Women Innovators) sein.(35) Die Ausgestaltung der EIC-Preise wird dem EIC zufallen und mit anderen Teilen des EU-Rahmenprogramms, u. a. mit den Missionen und mit anderen einschlägigen Fördereinrichtungen, verknüpft werden. Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit mit Organisationen, die zusätzliche Unterstützung leisten können (etwa Unternehmen, Hochschulen, Forschungsorganisationen, „Business accelerators“, Wohltätigkeitsorganisationen und Stiftungen), sollen ausgelotet werden.

–  Eine innovative Auftragsvergabe mithilfe des EIC für die Beschaffung von Prototypen oder die Entwicklung von Ersterwerbsprogrammen, um Tests und den Erwerb innovativer Technologien im Vormarktstadium durch nationale, regionale oder lokale staatliche Einrichtungen zu erleichtern, wobei diese Einrichtungen gemeinsam vorgehen, wann immer es möglich ist.

1.2.  Durchführung

Damit seinem auf Innovatoren ausgerichteten Ansatz und seinen neuen Maßnahmenarten Rechnung getragen werden kann, erfordert die Implementierung des EIC die Einführung eigener Managementmerkmale ▌.

1.2.1.  Der EIC-Beirat

Der hochrangige Beirat des EIC („EIC-Beirat“) unterstützt die Kommission bei der Implementierung des EIC. Neben der Beratung zu den EIC-Arbeitsprogrammen spielt der EIC-Beirat eine aktive Rolle bei der Beratung zum Verfahren der Projektauswahl und der Verwaltung und Weiterverfolgung von Maßnahmen. Er wird eine Kommunikationsfunktion haben, wobei seine Mitglieder als Botschafter zur Förderung von Innovationen in der gesamten EU beitragen. Die Kommunikationskanäle umfassen die Teilnahme an zentralen Innovationsveranstaltungen, die sozialen Medien, die Bildung einer EIC-Gemeinschaft von Innovatoren, den Kontakt zu Schlüsselmedien mit Schwerpunkt auf Innovationen, gemeinsame Veranstaltungen mit Inkubatoren und Accelerator-Hubs.

Der EIC-Beirat berät die Kommission zu Innovationstrends oder zu Initiativen, die zur Verbesserung und Förderung des EU-Innovationsökosystems, beispielsweise auch angesichts potenzieller regulierungsbedingter Hemmnisse, notwendig sind. Bei seiner Beratung geht der EIC-Beirat auch auf neu entstehende Innovationsbereiche ein, die bei den Tätigkeiten im Rahmen des Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ und im Rahmen der Missionen wahrscheinlich zu berücksichtigen sind. Auf diese Weise soll der EIC-Beirat in Abstimmung mit dem Programmausschuss – in der relevanten Zusammensetzung – zur Gesamtkohärenz des Programms „Horizont Europa“ beitragen.

Die Kommission wird auf der Grundlage der Ratschläge des EIC-Beirats

–  potenziellen Antragstellern vor den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen detaillierte Informationen bereitstellen, die Folgendes umfassen:

–  die Anforderungen der verschiedenen Förderregelungen,

–  Angaben darüber, in welcher Form die finanzielle Unterstützung (Mischfinanzierung, Finanzhilfe, Beteiligungskapital, Kredit oder Garantie) bereitgestellt und umgesetzt wird,

–  eine eindeutige Unterscheidung zwischen den Zielgruppen und ihren unterschiedlichen Bedürfnissen gemäß den EIC-Regelungen;

–  Festlegung der Innovationsziele in Hinblick auf Produkt, Prozess, Marketing und Dienstleistungen;

–  eine solide Überwachung der Durchführung der EIC-Regelungen einrichten, um einen schnellen politischen Lernprozess zu gewährleisten und Innovationsmuster zu entwickeln. Hierfür werden Indikatoren festgelegt und verwendet, mit denen die angestrebte und erreichte Innovation in Bezug auf Produkte, Verfahren, Marketing und Dienstleistungen gemessen wird;

–  die Komplementarität und die Zusammenarbeit zwischen dem EIC und dem EIT sicherstellen, um Überschneidungen zu vermeiden;

–  detaillierte Informationen über bestehende Instrumente verbreiten, um Risikokapitalanleger für Projekte mit hohem Risiko zu gewinnen.

1.2.2.  EIC-Programmmanager

Die Kommission wird beim Management von Projekten mit hohem Risiko einen proaktiven Ansatz verfolgen, indem sie den Zugang zum nötigen Fachwissen ermöglicht.

Die Kommission wird eine Reihe von EIC-Programmmanagern auf temporärer Basis benennen, die sie darin unterstützen werden, eine unternehmens- und technologieorientierte Vision und operative Leitlinien auszuarbeiten. Der Programmausschuss wird von den Benennungen in Kenntnis gesetzt.

Die Programmmanager werden aus verschiedenen Bereichen, darunter aus Unternehmen, Hochschulen, nationalen Labors und Forschungszentren, stammen. Sie werden profundes Fachwissen aus ihren persönlichen Erfahrungen und jahrelanger einschlägiger Tätigkeit mitbringen. Bei ihnen muss es sich um anerkannte Führungskräfte handeln, die entweder multidisziplinäre Forschungsteams oder große institutionelle Programme geleitet haben, und die wissen, wie wichtig es ist, ihre Visionen unermüdlich, kreativ und umfassend zu kommunizieren. Nicht zuletzt müssen sie über Erfahrung mit der Überwachung großer Budgets verfügen, die Verantwortungsbewusstsein voraussetzen.

Von den Programmmanagern wird erwartet, dass sie die Wirkung der EIC-Finanzierung durch die Förderung einer Kultur des „aktiven Managements“ verstärken, bei der fundierte technologische Kenntnisse mit einem praxisorientierten Ansatz verbunden werden, was auf Portfolio- und auf Projektebene die Erstellung von visionsgestützten Budgets und die Festlegung von Zeitplänen und Zwischenzielen umfasst, die die EIC-Projekte einhalten müssen, um weiterhin gefördert zu werden.

Die Programmmanager beaufsichtigen insbesondere die Durchführung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen von Pathfinder und Accelerator und legen den Experten-Evaluierungsausschüssen auf eindeutigen und fairen Kriterien beruhende Stellungnahmen im Hinblick auf kohärente strategische Projektportfolios vor, die wesentlich zur Entstehung potenzieller gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher marktschaffender Innovationen beitragen dürften.

Die Programmmanager werden die Aufgabe haben, die Pathfinder-Portfolios zu betreuen, indem sie zusammen mit den Begünstigten eine gemeinsame Vision und einen gemeinsamen strategischen Ansatz entwickeln, der zu einer kritischen Masse an Anstrengungen führt. Dies umfasst die Stärkung neuer, kürzlich entwickelter Forschungsbereiche und den Aufbau und die Strukturierung neuer Gemeinschaften mit dem Ziel, aus auf dem neuesten Stand beruhenden bahnbrechenden Ideen echte und ausgereifte, marktschaffende Innovationen zu machen. Die Programmmanager werden Übergangstätigkeiten durchführen, indem sie das jeweilige Portfolio durch einschlägige zusätzliche Tätigkeiten und Partner weiter ausbauen und etwaige potenzielle Spin-off- und Start-up-Unternehmen genau beobachten.

Um mehr Flexibilität zu ermöglichen, werden die Programmmanager die Projekte von Pathfinder und von Accelerator bei jedem Zwischenziel oder jedem vorab festgelegten Kriterium in relevanten Abständen entsprechend dem Entwicklungsstand des Projekts anhand festgelegter Projektmanagementmethoden und ‑verfahren überprüfen, um zu beurteilen, ob die Projekte neu ausgerichtet oder beendet werden sollten. Zu solchen Bewertungen können gegebenenfalls unabhängige externe Experten hinzugezogen werden. Die Kommission stellt nach Maßgabe des Statuts sicher, dass die Projektmanager bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder einem Interessenkonflikt unterliegen noch gegen das Vertraulichkeitsgebot verstoßen.

Da die Maßnahmen mit hohem Risiko behaftet sind, wird davon ausgegangen, dass eine erhebliche Zahl von Projekten nicht zum Abschluss gebracht wird. Durch die Einstellung von Projekten frei werdende Haushaltsmittel werden zur Förderung anderer EIC-Maßnahmen verwendet werden, was dem Programmausschuss frühzeitig mitzuteilen ist.

1.2.3.  Durchführung der EIC-Mischfinanzierung

Alle operativen Elemente der „Accelerator“-Projekte, einschließlich der Finanzhilfe oder anderer nicht rückzahlbarer Unterstützungsformen, werden von der Kommission verwaltet.

Für die Verwaltung der EIC-Mischfinanzierung errichtet die Kommission eine Zweckgesellschaft (EIC-SPV).

Die Kommission ist bestrebt, die Teilnahme anderer öffentlicher und privater Investoren zu gewährleisten. Sollte dies in der Anfangsphase nicht möglich sein, ist die Zweckgesellschaft so zu strukturieren, dass sie für andere öffentliche und private Investoren attraktiv ist und sich der Mobilisierungseffekt des Unionsbeitrags erhöht.

Die Investitionsstrategie der EIC-SPV muss von der Kommission bestätigt werden. Die EIC-SPV sorgt für die Festlegung und Umsetzung einer Ausstiegsstrategie für ihre Kapitalbeteiligungen, in der u. a. die Möglichkeit vorzusehen ist, Durchführungspartnern, die im Rahmen des InvestEU-Programms unterstützt werden, gegebenenfalls die Übertragung (eines Teils) einer Investitionsmaßnahme vorzuschlagen, soweit es um Maßnahmen geht, deren Risiken ausreichend gesenkt wurden, um die Voraussetzungen von Artikel 209 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu erfüllen. Der Programmausschuss ist hiervon in Kenntnis zu setzen.

Die EIC-SPV führt Due-Diligence-Prüfungen durch und handelt die technischen Bedingungen jeder Investition aus, und zwar im Einklang mit den Grundsätzen der Zusätzlichkeit und der Vermeidung von Interessenskonflikten mit anderen Tätigkeiten der Beteiligungsnehmer oder sonstigen Partner. Die EIC-SPV mobilisiert proaktiv öffentliche und/oder private Investitionen zugunsten einzelner „Accelerator“-Maßnahmen.

2.  EUROPÄISCHE INNOVATIONSÖKOSYSTEME

2.1.  Hintergrund

Zur vollständigen Nutzung des Innovationspotenzials unter Einbeziehung von Forschern, Unternehmern, der Wirtschaft und der Gesellschaft insgesamt muss die EU gemeinsam mit den Mitgliedstaaten das Umfeld verbessern, damit Innovationen auf allen Ebenen gedeihen können. Daher gilt es, einen Beitrag zum Aufbau eines wirksamen Innovationssystems auf EU-Ebene zu leisten, die Zusammenarbeit, die Vernetzung und den Austausch von Ideen und Wissen anzuregen und offene Innovationsprozesse in Organisationen, Fördermittel und Kompetenzen im Zusammenhang mit nationalen, regionalen und lokalen Innovationsökosystemen zu entwickeln, um alle Arten von Innovationen zu unterstützen, alle Innovatoren in der gesamten EU zu erreichen und ihnen eine angemessene Unterstützung zu gewähren.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen sich auch die Entwicklung von Ökosystemen zum Ziel setzen, die nicht nur Innovationen in privaten Unternehmen, sondern auch Innovationen in der Gesellschaft und im öffentlichen Sektor anregen. Der öffentliche Sektor muss innovativ sein und sich selbst erneuern, damit er die Veränderungen im Bereich der Regulierung und der Governance unterstützen kann, die für die groß angelegte Einführung von Innovationen, einschließlich neuer Technologien und für eine wachsende öffentliche Nachfrage nach effizienteren und effektiveren Dienstleistungen notwendig sind. Soziale Innovationen sind entscheidend, um das Wohlergehen unserer Gesellschaften zu verbessern.

Um diese Ziele zu erreichen, werden Maßnahmen umgesetzt, mit denen die EIC-Maßnahmen ergänzt und Synergien mit ihnen hergestellt werden sollen; überdies werden Synergien mit den Tätigkeiten des EIT, mit Maßnahmen im Rahmen anderer Pfeiler von „Horizont Europa“ sowie mit Maßnahmen der Mitgliedstaaten und assoziierten Länder, aber auch mit privaten Initiativen angestrebt.

2.2.  Interventionsbereiche

Als ersten Schritt wird die Kommission ein EIC-Forum der für ▌Innovationsstrategien und ‑programme zuständigen Behörden und Stellen der Mitgliedstaaten und assoziierten Länder organisieren mit dem Ziel, die Koordinierung und den Dialog über die Entwicklung des EU-Innovationsökosystems zu fördern. Auch der EIC-Beirat und der EIT-Verwaltungsrat werden hinzugezogen. Innerhalb dieses EIC-Forums wird die Kommission

–  die Entwicklung innovationsfreundlicher Rechtsvorschriften erörtern, die durch die kontinuierliche Anwendung des Innovationsprinzips(36) und die Konzipierung innovativer Ansätze bei der öffentlichen Auftragsvergabe erreicht werden soll, auch durch den Ausbau und die Verbesserung des Instruments für die innovationsfördernde Vergabe öffentlicher Aufträge, um Innovationen voranzubringen. Außerdem wird die Beobachtungsstelle für Innovationen im öffentlichen Sektor nicht nur die überarbeitete Fazilität für Politikunterstützung, sondern auch die internen staatlichen Innovationsanstrengungen weiterhin unterstützen.

–  die Angleichung der Forschungs- und Innovationsagenden an die Bemühungen der EU um die Konsolidierung eines offenen Marktes für Kapitalströme und Investitionen fördern, etwa die Entwicklung der zentralen Rahmenbedingungen für Innovationen im Rahmen der Kapitalmarktunion;

–  die Koordinierung zwischen nationalen und regionalen Innovationsprogrammen und Innovationstätigkeiten im Rahmen von Horizont Europa, einschließlich insbesondere des EIC und des EIT, verbessern, um operative Synergien zu fördern und Überschneidungen zu vermeiden, und zwar durch die gemeinsame Nutzung von Daten über Programme und deren Durchführung, über Ressourcen und Fachwissen, Analysen und die Überwachung von Technologie- und Innovationstrends, ▌unter Vernetzung der verschiedenen Innovatorengemeinschaften;

–  eine gemeinsame Kommunikationsstrategie für Innovationen in der EU ausarbeiten. Ziel ist es, die talentiertesten Innovatoren, Unternehmer, vor allem Jungunternehmer, KMU und Start-up-Unternehmen EU-weit zu fördern. Sie wird den EU-Mehrwert herausstellen, die technische, nicht technische und soziale Innovatoren den Bürgern der EU dadurch bringen können, dass sie aus ihrer Idee/Vision ein florierendes Unternehmen machen (sozialer Wert/Wirkung, Wachstum und Beschäftigung, gesellschaftlicher Fortschritt).

Die EU wird zudem im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen im Rahmen von „Horizont Europa“, auch mit den Maßnahmen des EIC und des EIT, und mit den regionalen Strategien für intelligente Spezialisierung:

–  gemeinsame Innovationsprogramme, die von für öffentliche nationale, regionale oder lokale Innovationsstrategien und -programme zuständigen Behörden verwaltet werden und mit denen private Stellen, die Innovationen und Innovatoren unterstützen, assoziiert sein können, fördern und mitfinanzieren. Gegenstand solcher nachfragegetriebenen gemeinsamen Programme können u. a die Unterstützung in frühen Phasen und die Unterstützung von Durchführbarkeitsstudien, die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen, die Förderung der Hightech-KMU-Verbundforschung, der Technologie- und Wissenstransfer, die Internationalisierung von KMU, Marktanalysen und -entwicklung, die Digitalisierung von Lowtech-KMU, die Unterstützung der Entwicklung und Vernetzung von offenen Innovationsinfrastrukturen – wie Pilot- und Demonstrationsvorhaben, Ermöglichungsräume und Versuchslabore –, Finanzierungsinstrumente für marktnahe Innovationstätigkeiten oder für die Markteinführung sowie soziale Innovationen sein. Sie können auch gemeinsame Initiativen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge umfassen, damit Innovationen im öffentlichen Sektor vermarktet werden können, vor allem, um die Konzipierung neuer Strategien zu unterstützen. Dies könnte besonders wirksam sein, um Anreize für Innovationen in öffentlichen Dienstleistungsbereichen zu setzen und Marktchancen für europäische Innovatoren schaffen.

–  außerdem gemeinsame Programme für Mentoring, Coaching, technische Hilfe und andere Dienstleistungen unterstützen, die in der Nähe von Innovatoren durchgeführt werden durch Netze wie die nationalen Kontaktstellen, „Enterprise Europe Network“ (EEN), Cluster, gesamteuropäische Plattformen wie „Startup Europe“, öffentliche wie private regionale und lokale Innovationsakteure, insbesondere Inkubatoren und Innovationsdrehkreuze, die darüber hinaus vernetzt werden könnten, um Partnerschaften zwischen Innovatoren zu begünstigen. Unterstützt werden kann überdies die Förderung persönlicher Kompetenzen für Innovation, auch von Netzen von Berufsbildungseinrichtungen, in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Innovations- und Technologieinstitut und dessen KICs;

–  die Datenlage und das Wissen über die Innovationsförderung verbessern, was die Kartierung von Förderregelungen, die Einrichtung von Plattformen für die gemeinsame Nutzung von Daten, das Benchmarking und die Evaluierung von Förderregelungen einschließt.

Die EU wird auch Maßnahmen auf den Weg bringen, die notwendig sind, um die Innovationslandschaft insgesamt und die Kapazitäten im Bereich des Innovationsmanagements in Europa zu überwachen und zu pflegen.

Die Kommission führt die Ökosystem-Fördertätigkeiten durch und wird beim Evaluierungsverfahren von einer Exekutivagentur unterstützt.

TEIL „AUSWEITUNG DER BETEILIGUNG UND STÄRKUNG DES EUROPÄISCHEN FORSCHUNGSRAUMS“

Im Rahmen dieses Programmteils werden konkrete Maßnahmen zur Ausweitung der Beteiligung und zur Stärkung des Europäischen Forschungsraums durchgeführt. Ziel ist es, die kooperativen Verbindungen in ganz Europa zu stärken und die europäischen Forschungs- und Innovationsnetze zu öffnen, zur Verbesserung der Forschungsmanagementkapazitäten in den von der Ausweitung profitierenden Ländern beizutragen, politische Reformen der Mitgliedstaaten zu unterstützen sowie das Potenzial des in der Union vorhandenen Talentpools auszuschöpfen.

Obwohl die EU auf eine lange Tradition wissenschaftlich-technischer Errungenschaften von Weltrang zurückblicken kann, wird ihr Forschungs- und Innovationspotenzial nicht voll ausgeschöpft. Trotz erheblicher Fortschritte beim Aufbau des Europäischen Forschungsraums (EFR), einschließlich des EFR-Fahrplans und der nationalen EFR-Aktionspläne, ist die Forschungs- und Innovationslandschaft in Europa nach wie vor fragmentiert, und in allen Mitgliedstaaten gibt es Engpässe in den Forschungs- und Innovationssystemen, die politische Reformen erforderlich machen. In einigen Bereichen sind die Fortschritte zu langsam, um den Anschluss an ein zunehmend dynamisches Forschungs- und Innovationsökosystem zu finden(37).

Investitionen in Forschung und Innovation liegen in Europa nach wie vor weit unter dem Ziel von 3 % des BIP und wachsen nach wie vor weniger stark als die Investitionen unserer Hauptwettbewerber wie die USA, Japan, China oder Südkorea.

Inzwischen wird in Europa der Abstand zwischen den Ländern und Regionen, die bei Forschung und Innovationen führend, und jenen, die diesbezüglich im Rückstand sind, immer größer. Veränderungen – beispielsweise mehr und bessere Verbindungen zwischen den Forschungs- und Innovationsakteuren in Europa – sind geboten, wenn sich Europa die Spitzenleistungen, die auf dem gesamten europäischen Kontinent hervorgebracht werden, zunutze machen und den Wert öffentlicher und privater Investitionen sowie deren Auswirkungen auf die Produktivität, das Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wohlstand maximieren will. Überdies bedarf es struktureller Reformen der Politik im Bereich Forschung und Innovation sowie einer besseren nationalen und regionalen wie auch institutionellen Zusammenarbeit bei der Gewinnung und Bereitstellung hochwertiger Erkenntnisse.

Zudem werden Forschung und Innovation von einigen als etwas angesehen, was von ihnen entfernt und elitär ist und keinen klaren Nutzen für die Bürger hat, was zu Einstellungen führt, die die Schaffung und Nutzung von innovativen Lösungen behindern, und Skepsis gegenüber evidenzbasierten staatlichen Maßnahmen entstehen lässt. Daher müssen Wissenschaftler, Forscher, Innovatoren, Unternehmer, Bürger und politische Entscheidungsträger stärker aufeinander zugehen, und es bedarf auch tragfähigerer Ansätze, damit die gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse selbst in einer im Wandel begriffenen Gesellschaft gebündelt werden.

Die EU muss daher jetzt die Messlatte in Bezug auf die Qualität und die Wirkung ihres Forschungs- und Innovationssystem höher legen, was eine Neubelebung des Europäischen Forschungsraums (EFR)(38) in der Europäischen Union und den assoziierten Ländern erfordert, der vom EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation und den nationalen und regionalen Programmen besser unterstützt werden muss. Speziell bedarf es gut integrierter, aber dennoch maßgeschneiderter EU-Maßnahmen(39) in Verbindung mit Reformen und Leistungsverbesserungen auf nationaler Ebene (zu denen die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie der Fazilität für Politikunterstützung geförderten Strategien für eine intelligente Spezialisierung beitragen können) und im Gegenzug wirksamer institutioneller Änderungen innerhalb der Organisationen, die Forschung finanzieren und betreiben, einschließlich Hochschulen, sodass herausragende Kenntnisse gewonnen werden. Durch gemeinsame Anstrengungen auf EU-Ebene können Synergien in ganz Europa genutzt werden und kann die Größenordnung ermittelt werden, die notwendig ist, um die Unterstützung nationaler politischer Reformen effizienter und wirkungsvoller zu gestalten.

Die im Rahmen dieses Teils geförderten Tätigkeiten betreffen insbesondere die strategischen Prioritäten des EFR, dienen aber grundsätzlich allen Teilen des Programms „Horizont Europa“. Es können auch Maßnahmen vorgesehen werden, um den „freien Wissensverkehr“ im gesamten EFR durch die Mobilität von Forschern und Innovatoren zu fördern, wobei bestehende Ungleichgewichte in vollem Umfang zu berücksichtigen sind, und um Netze von Akademikern, Wissenschaftlern, Forschern und Innovatoren auf- und auszubauen, damit sie ihre (immateriellen) Werte in den Dienst des EFR stellen, auch indem die Entwicklung von speziellen Fahrplänen für einzelne Bereiche der Wissenschaft unterstützt wird.

Ziel ist eine EU, in der Wissen und hoch qualifizierte Arbeitskräfte frei zirkulieren, Forschungsergebnisse rasch und effizient ausgetauscht werden, Forscher von attraktiven Laufbahnen profitieren und die Gleichstellung der Geschlechter gewährleistet ist – eine EU, in der die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder gemeinsame strategische Forschungsagenden entwickeln, nationale Pläne aufeinander abstimmen, gemeinsame Programme festlegen und durchführen, sodass informierte Bürgerinnen und Bürger die Ergebnisse von Forschung und Innovation verstehen und ihnen Vertrauen entgegenbringen und die Ergebnisse der Gesellschaft insgesamt zugutekommen.

Dieser Teil wird de facto einen Beitrag zu sämtlichen Nachhaltigkeitszielen leisten, unmittelbar wird er zu folgenden beitragen: Ziel 4 (Hochwertige Bildung), Ziel 5 (Gleichstellung der Geschlechter), Ziel 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur) Ziel 17 (Partnerschaften zur Erreichung der Ziele).

1.   ERHÖHUNG DER BETEILIGUNG UND TEILEN VON EXZELLENZ▌

Die Verringerung der Unterschiede und der bestehenden Kluft bei den Forschungs- und Innovationsleistungen durch den EU-weiten Austausch von Wissen und Sachkenntnis wird dazu beitragen, dass die von der Ausweitung profitierenden Länder und die EU-Regionen in äußerster Randlage in den globalen Wertschöpfungsketten wettbewerbsfähig werden und das Potenzial aller Mitgliedstaaten im Bereich Forschung und Innovation uneingeschränkt der Union zugutekommt.

Weitere Maßnahmen, beispielsweise die Förderung von Offenheit und Vielfalt bei Projektkonsortien, sind daher erforderlich, um dem Trend zu geschlossenen Kooperationen entgegenzuwirken, durch den möglicherweise eine große Zahl vielversprechender Einrichtungen und Einzelpersonen, einschließlich Neueinsteigern, ausgeschlossen wird, und um das Potenzial des in der EU vorhandenen Talentpools durch Maximierung und gemeinsame Nutzung der Vorteile von Forschung und Innovation in der ganzen EU auszuschöpfen.

Im Rahmen der großen Interventionsbereiche werden aus den oben genannten Haushaltslinien spezielle Forschungselemente gefördert, die auf die besonderen Erfordernisse der Maßnahmen zugeschnitten sind.

Grundzüge

–  Teambildung, um in förderfähigen Ländern neue Exzellenzzentren zu schaffen oder bestehende Exzellenzzentren aufzurüsten, wobei auf Partnerschaften zwischen führenden wissenschaftlichen Einrichtungen und Partnereinrichtungen aufgebaut wird;

–  Partnerschaften („Twinning“), um Hochschulen oder Forschungsorganisationen aus förderfähigen Ländern auf einem bestimmten Gebiet erheblich zu stärken, indem sie mit international führenden Forschungseinrichtungen anderer Mitgliedstaaten oder assoziierter Länder in Verbindung gebracht werden;

–  EFR-Lehrstühle, die Hochschulen oder Forschungseinrichtungen aus förderfähigen Ländern helfen, hochkarätige Wissenschaftler für eine Tätigkeit unter der Leitung eines herausragenden Forschers und Forschungsleiters („EFR-Lehrstuhlinhaber“) zu gewinnen und strukturelle Änderungen durchzuführen, die erforderlich sind, um auf Dauer Spitzenleistungen zu erreichen;

–  Europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlich-technischen Forschung (Cooperation in Science and Technology – COST) mit anspruchsvollen Voraussetzungen für die Berücksichtigung förderfähiger Länder sowie sonstige Maßnahmen für die Vernetzung der Wissenschaft, den Aufbau von Kapazitäten und die Unterstützung der Laufbahnentwicklung von Nachwuchsforschern und anerkannten Forschern aus diesen Zielländern im Rahmen von Tätigkeiten von hoher wissenschaftlicher Qualität und Relevanz. 80 % des Gesamtbudgets von COST sind für Maßnahmen bestimmt, die voll und ganz an den Zielen dieses Interventionsbereichs, einschließlich der Förderung neuer Tätigkeiten und Dienste, ausgerichtet sind;

–  Maßnahmen, die zum Ziel haben, die Qualität der Vorschläge von Rechtssubjekten aus im Bereich Forschung und Innovation weniger leistungsstarken Mitgliedstaaten zu verbessern, beispielsweise professionelle Überprüfung und Beratung vor Einreichung der Vorschläge, und die Tätigkeiten der nationalen Kontaktstellen zur Unterstützung der internationalen Vernetzung sowie Tätigkeiten nach Artikel 20 Absatz 3 der [Verordnung] und faktengestützte Anbahnungsdienste nach Artikel 46 Absatz 2 der [Verordnung] zu fördern.

–  Es können Maßnahmen vorgesehen werden, die den „freien Wissensverkehr“ von Forschern aller Altersstufen auf allen Ebenen im gesamten EFR (beispielsweise durch Finanzhilfen, die Forschern jedweder Staatsangehörigkeit ermöglichen, neue Kenntnisse zu erwerben und weiterzugeben und an der Forschung und Innovation in den von der Ausweitung profitierenden Ländern mitzuwirken) und eine bessere Nutzung vorhandener (und möglicherweise gemeinsam verwalteter) Forschungsinfrastrukturen in den Zielländern durch die Mobilität von Forschern und Innovatoren fördern. Es können auch Maßnahmen vorgesehen werden, mit denen Exzellenzinitiativen unterstützt werden.

Mit diesem Interventionsbereich werden die folgenden Einzelziele von Horizont Europa unterstützt: Erleichterung einer umfassenden Einbindung des europäischen Talentpools in die Fördermaßnahmen, EU-weite Verbreitung und Verbindung von Exzellenz, stärkere Hervorbringung hochwertiger Erkenntnisse und Ausbau der sektor-, fach- und grenzübergreifenden Zusammenarbeit.

2.  REFORMIERUNG UND STÄRKUNG DES EU-FORSCHUNGS- UND INNOVATIONSSYSTEMS

Politische Reformen auf nationaler Ebene werden durch die Entwicklung politischer Initiativen auf EU-Ebene, durch Forschung, Vernetzung, Bildung von Partnerschaften, Koordinierung, Datenerhebung, Monitoring und Evaluierung wechselseitig verstärkt und ergänzt.

Grundzüge

–  Stärkung der Evidenzbasis der Forschungs- und Innovationspolitik, für ein besseres Verständnis der unterschiedlichen Dimensionen und Komponenten nationaler und regionaler Forschungs- und Innovationsökosysteme, einschließlich deren Treiber, Wirkungen und der damit verbundenen Strategien;

–  Zukunftsgerichtete Forschungstätigkeiten, um abgestimmt und im Rahmen einer gemeinsamen Konzipierung mit nationalen Agenturen und mit zukunftsorientierten Interessenträgern und Bürgerinnen und Bürgern sich abzeichnende Erfordernisse und Trends auf partizipative Weise auf der Grundlage von Fortschritten bei Prognosemethoden zu antizipieren, wodurch die Ergebnisse für die Strategie relevanter werden und Synergien innerhalb des Programms und darüber hinaus genutzt werden sollen;

–  Unterstützung von politischen Entscheidungsträgern, Finanzierungsgremien, Forschungseinrichtungen (einschließlich Hochschulen) oder beratenden Gruppen, die mit dem EFR oder EFR-bezogenen Maßnahmen oder mit der Durchführung von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen für den EFR befasst sind, damit sie gut auf die Entwicklung und Umsetzung eines kohärenten und dauerhaften EFR vorbereitet sind. Diese Unterstützung kann in Form von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen nach dem Bottom-up-Prinzip und in wettbewerblicher Weise erfolgen, um die Zusammenarbeit auf Programmebene zwischen Forschungs- und Innovationsprogrammen von Mitgliedstaaten, assoziierten Staaten und Organisationen der Zivilgesellschaft wie Stiftungen im Hinblick auf die Prioritäten ihrer Auswahl unterstützen, wobei der Schwerpunkt eindeutig auf der Umsetzung transnationaler gemeinsamer Tätigkeiten, einschließlich Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, liegt. Die Unterstützung wird auf der Grundlage klarer Zusagen im Rahmen der teilnehmenden Programme geleistet, die Ressourcen zu bündeln und die Komplementarität zwischen ihren Tätigkeiten und Maßnahmen und denjenigen des Rahmenprogramms und der einschlägigen europäischen Partnerschaftsinitiativen sicherzustellen.

–  Beschleunigung des Übergangs hin zu einer offenen Wissenschaft durch die Beobachtung, Analyse und Unterstützung der Entwicklung und Nutzung von Strategien und Verfahren im Bereich der offenen Wissenschaft(40), einschließlich der FAIR-Grundsätze, auf Ebene der Mitgliedstaaten, Regionen, Institutionen und Forscher, und dies in einer Weise, die für möglichst große Synergien und Kohärenz auf EU-Ebene sorgt;

–  Unterstützung der Reform der nationalen Forschungs- und Innovationspolitik, u. a. durch den Ausbau der Dienste der Fazilität für Politikunterstützung (PSF)(41) (d. h. „Peer Reviews“, spezifische Unterstützungstätigkeiten, Foren für wechselseitiges Lernen und Wissenszentrum) zugunsten der Mitgliedstaaten und assoziierten Länder, wobei diese Unterstützung in Synergie mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Dienst zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSS) und dem Instrument zur Umsetzung von Reformen erfolgt;

–  Schaffung eines attraktiven beruflichen Umfelds für Forscher und Ermöglichung des Erwerbs der in der modernen wissensbasierten Wirtschaft erforderlichen Fertigkeiten und Kompetenzen durch die Forscher(42). Verknüpfung des Europäischen Forschungsraums mit dem Europäischen Hochschulraum durch die Unterstützung der Modernisierung von Hochschulen und anderen Organisationen für Forschung und Innovation durch die Anerkennung und Honorierung von Mechanismen zur Förderung von Maßnahmen auf nationaler Ebene und durch Anreize für die Aneignung von Verfahren der offenen Wissenschaft, für eine verantwortliche Forschung und Innovation, unternehmerisches Denken (und Verbindungen zu Innovationsökosystemen), Transdisziplinarität, die Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger, internationale und intersektorale Mobilität, Gleichstellungspläne, Strategien zur Förderung der Diversität und Inklusion und für umfassende Ansätze hinsichtlich institutioneller Veränderungen. In diesem Zusammenhang wird „Horizont Europa“als Folgemaßnahme zu den im Rahmen von Erasmus+ 2014-2020 eingeleiteten Pilotprojekten – gegebenenfalls synergetisch die Unterstützung ergänzen, die im Rahmen des ERAMUS-Programms den europäischen Hochschulen bereitgestellt wird, indem es die Forschungs- und Innovationsdimension dieser Hochschulen unterstützt. Dies wird dazu beitragen, dass neue, gemeinsame und integrierte langfristige und dauerhafte Strategien für Bildung, Forschung und Innovation auf der Grundlage transdisziplinärer und sektorübergreifender Ansätze entwickelt werden, damit das Wissensdreieck Wirklichkeit wird und ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum Auftrieb erhält, wobei Überschneidungen mit den KICs des EIT zu vermeiden sind.

–  Bürgerwissenschaften, die alle Formen der formalen, nicht formalen und informellen wissenschaftlichen Bildung unterstützen und eine wirksamere und verantwortlichere Beteiligung von Bürgern unabhängig von ihrem Alter, ihrer Herkunft oder ihren Fähigkeiten – an der gemeinsamen Konzipierung von Forschungs- und Innovationsagenden und ‑Strategien und an der gemeinsamen Gestaltung von wissenschaftlichen Inhalten und Innovationen durch transdisziplinäre Tätigkeiten gewährleisten;

–  Förderung und Beobachtung der Gleichstellung und anderer Formen der Vielfalt bei wissenschaftlichen Laufbahnen und bei Entscheidungsfindungen, auch in den beratenden Gremien, sowie Berücksichtigung der Geschlechterdimension bei den Inhalten von Forschung und Innovation;

–  Ethik und Integrität im Hinblick auf die weitere Entwicklung eines kohärenten EU-Rahmens unter Einhaltung der höchsten Ethikstandards sowie des Europäischen Verhaltenskodex für Integrität in der Forschung, der Europäischen Charta für Forscher und des Verhaltenskodexes für die Einstellung von Forschern, wobei Schulungsmöglichkeiten in diesen Bereichen bereitgestellt werden;

–  Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen des bilateralen, multilateralen und biregionalen politischen Dialogs mit Drittländern, Regionen und internationalen Foren, um das gegenseitige Lernen und die Festlegung von Prioritäten zu erleichtern, den gegenseitigen Zugang zu fördern und die Wirkung der Zusammenarbeit fortlaufend zu beobachten (Monitoring);

–  Wissenschaftlicher Input zu anderen Politikbereichen durch die Einrichtung und Aufrechterhaltung von Beratungs- und Beobachtungsstrukturen und ‑prozessen, die gewährleisten sollen, dass die Politikgestaltung der EU sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und auf hochrangige wissenschaftliche Beratung stützt;

–  Durchführung des EU-Programms für Forschung und Innovation, einschließlich der Sammlung und Analyse von Nachweisen für das Monitoring, die Evaluierung, die Bewertung der Konzipierung der Rahmenprogramme und die entsprechenden Folgenabschätzungen der Rahmenprogramme;

–  Die Kommission stellt sicher, dass die nationalen Kontaktstellen durch u. a. regelmäßige Treffen vor der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Schulungen und Coaching unterstützt werden, wodurch die speziellen Unterstützungsstrukturen gestärkt werden und die transnationale Zusammenarbeit zwischen ihnen erleichtert wird (z. B. aufbauend auf den Tätigkeiten der nationalen Kontaktstellen der vorherigen Rahmenprogramme). Die Kommission entwickelt in Abstimmung mit Vertretern der Mitgliedstaaten Mindeststandards für die Arbeit dieser Unterstützungsstrukturen, einschließlich ihrer Aufgaben und ihrer Struktur, der Modalitäten, der Weitergabe von Informationen der Kommission vor Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen sowie der Vermeidung von Interessenskonflikten;

–  Verbreitung und Nutzung von Forschungs- und Innovationsergebnissen, von Daten und Wissen, auch durch eine gezielte Unterstützung der Begünstigten; Förderung von Synergien mit anderen EU-Programmen; gezielte Kommunikationsmaßnahmen zur Sensibilisierung für die breitere Wirkung und Relevanz der von der EU geförderten Forschung und Innovation sowie Wissenschaftskommunikation.

ANHANG II

Zusammensetzungen des Programmausschusses

Verzeichnis der Zusammensetzungen des Programmausschusses gemäß Artikel 12 Absatz 2:

1.  Strategische Zusammensetzung: Strategischer Überblick über die Durchführung des gesamten Programms, Kohärenz zwischen den einzelnen Arbeitsprogrammen der verschiedenen Programmteile, einschließlich der Missionen ▌

2.  Europäischer Forschungsrat (ERC) ▌

2a.   Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA)

3.  Forschungsinfrastrukturen

4.  Gesundheit

5.  Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft

5a.  Zivile Sicherheit für die Gesellschaft

6.   Digitalisierung, Industrie und Weltraum

7.  Klima, Energie und Mobilität

8.  Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt

9.  Europäischer Innovationsrat (EIC) und europäische Innovationsökosysteme

9a.  Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums

Es besteht die Möglichkeit von Ad-hoc-Sitzungen innerhalb der Cluster und/oder mit verschiedenen Zusammensetzungen des Programmausschusses und/oder mit Ausschüssen, die durch andere Rechtsakte zu horizontalen und/oder bereichsübergreifenden Fragen wie etwa zur Raumfahrt oder Mobilität eingerichtet wurden.

ANHANG III

Informationen, die die Kommission nach Artikel 12 Absatz 6 vorlegen muss

1.  Informationen über einzelne Projekte, die das Monitoring jedes Vorschlags während seiner gesamten Laufzeit ermöglichen, darunter insbesondere:

–  unterbreitete Vorschläge

–  Evaluierungsergebnisse für jeden Vorschlag

–  Finanzhilfevereinbarungen

–  beendete Projekte gemäß Artikel 29 Absätze 2 und 3 und Artikel 43 Absatz 11 der Verordnung (Horizont Europa)

–  abgeschlossene Projekte.

2.  Informationen über die Ergebnisse aller Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und über die Durchführung von Projekten, darunter insbesondere:

–  Ergebnisse jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

–  Ergebnisse der Evaluierung der Vorschläge sowie Abweichungen von diesen Ergebnissen, die aufgrund des Beitrags der vorgeschlagenen Projekte zur Verwirklichung spezifischer politischer Ziele, einschließlich des Aufbaus eines kohärenten Projektportfolios gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (Horizont Europa), bei der Aufstellung der Rangliste vorgenommen wurden,

–  gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (Horizont Europa) vorgeschlagene Änderungen, die an den Vorschlägen vorgenommen werden sollen,

–  Ergebnisse der Verhandlungen über die Finanzhilfevereinbarungen

–  Durchführung der Projekte, einschließlich Zahlungsangaben und Projektergebnisse.

–  Vorschläge, die bei der Evaluierung durch unabhängige Sachverständige ausgewählt, aber von der Kommission gemäß Artikel 43 Absatz 7 der Verordnung (Horizont Europa) abgelehnt wurden.

3.  Informationen über die Programmdurchführung, einschließlich einschlägiger Informationen auf Ebene des Rahmenprogramms, des spezifischen Programms, sämtlicher Einzelziele und verwandter Themen sowie der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC), im Rahmen der jährlichen Überprüfung anhand der in Anhang V der Verordnung festgelegten Wirkungspfade, sowie über die Synergien mit anderen relevanten Unionsprogrammen.

4.  Informationen über die Ausführung des Haushalts von Horizont Europa, einschließlich Informationen über COST, über die Verpflichtungen und Zahlungen für alle europäischen Partnerschaften, einschließlich KICs, sowie über das finanzielle Gleichgewicht zwischen der EU und allen assoziierten Ländern.

(1) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 12. Dezember 2018 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0510).
(3)ABl. C […] vom […], S. […].
(4)ABl. C […] vom […], S. […].
(5) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019. Der grau unterlegte Text wurde nicht im Rahmen der interinstitutionellen Verhandlungen vereinbart.
(6)ABl. C […] vom […], S. […].
(7)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(8)Beschluss der Kommission 96/282/Euratom vom 10. April 1996 über die Reorganisation der Gemeinsamen Forschungsstelle (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 12).
(9)
(10)ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 23.
(11) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(12)Um die Durchführung des Programms zu erleichtern, erstattet die Kommission im Einklang mit ihren geltenden Leitlinien für jede Sitzung des Programmausschusses entsprechend der Tagesordnung die Kosten für einen Vertreter je Mitgliedstaat sowie in Bezug auf diejenigen Tagesordnungspunkte, für die ein Mitgliedstaat besonderen Sachverstand benötigt, die Kosten für einen Experten/Berater je Mitgliedstaat.
(13)Grundsätzlich mindestens 80 %.
(14)Die europäische Dateninfrastruktur wird die Europäische Cloud für offene Wissenschaft mit Hochleistungsrechnern von Weltrang, Hochgeschwindigkeitsverbindungen und modernsten Daten- und Softwarediensten unterstützen.
(15)OECD Understanding The Socio-Economic Divide in Europe, 26. Januar 2017.
(16)Die Schlüsseltechnologien der Zukunft umfassen fortgeschrittene Werkstoffe und Nanotechnologie, Photonik sowie Mikro- und Nanoelektronik, Techniken der Biowissenschaften, fortgeschrittene Fertigung und Verarbeitung, künstliche Intelligenz und digitale Sicherheit sowie Konnektivität.
(17)Bericht „Re-finding Industry – Defining Innovation“, der hochrangigen Strategiegruppe zu industriellen Technologien, Brüssel, April 2018.
(18)Hierbei handelt es sich um öffentliche oder private Einrichtungen, die Ressourcen und Dienstleistungen vorrangig für die europäische Industrie zur Verfügung stellen, damit Schlüsseltechnologien und -produkte getestet und validiert werden können. Solche Infrastrukturen können „an einem einzigen Standort angesiedelt“, „virtuell“ oder „verteilt“ sein und müssen in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland registriert sein.
(19)Um die wesentliche Senkung der in anderen Wirtschaftsbereichen entstehenden Treibhausgasemissionen geht es in anderen Bereichen des zweiten Pfeilers sowie allgemein im Programm „Horizont Europa“.
(20)Kernenergie gilt nicht als Energie aus „alternative Energiequellen“.
(21)Die Bioökonomie umfasst alle Sektoren und Systeme, die sich auf biologische Ressourcen (Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen und daraus gewonnene Biomasse, einschließlich organischem Abfall) sowie deren Funktionen und Prinzipien stützen. Sie umfasst und verbindet: terrestrische und marine Ökosysteme und deren Leistungen; alle Sektoren der Primärproduktion, die biologische Ressourcen nutzen und erzeugen (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur); sowie alle Wirtschafts- und Industriezweige, die biologische Ressourcen nutzen und verarbeiten, um Nahrungs- und Futtermittel, biobasierte Produkte, Energie und Dienstleistungen zu erzeugen. Biomedizin und gesundheitsbezogene Biotechnologie sind hiervon ausgeschlossen.
(22) „Nachhaltige blaue Wirtschaft“ bezeichnet alle branchenbezogenen und branchenübergreifenden wirtschaftlichen Tätigkeiten im gesamten Binnenmarkt in Bezug auf Ozeane, Meere, Küsten und Binnengewässer, auch in Gebieten in äußerster Randlage und Binnenstaaten der Union, einschließlich neu entstehender Branchen und nichtmarktbestimmter Waren und Dienstleistungen, die mit den Umweltvorschriften der Union im Einklang stehen.
(23)Im gesamten Text zum Cluster 6 umfasst die Bezeichnung „Land und Meer“ auch stets „Binnengewässer“.
(24)COM(2018)0773: Ein sauberer Planet für alle: Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft.
(25) Umweltüberwachung ist beispielsweise über die Copernicus-Komponente des Weltraumprogramms der Union und andere relevante europäische Programme zugänglich, darüber hinaus werden Forschung und Innovation in anderen Tätigkeitsbereichen im Rahmen dieser globalen Herausforderung und anderen relevanten Teilen von „Horizont Europa“ über die GEO-Initiative unterstützt.
(26)SWD(2016)0319: Ernährungssicherheit durch europäische Forschung und Innovation.
(27)Biotechnologie-Anwendungen im Dienste der Gesundheit werden unter dem Cluster „Gesundheit“ im Rahmen dieses Pfeilers behandelt.
(28)Die Tätigkeiten im Interventionsbereich „Kreislaufsysteme“ ergänzen diejenigen zur CO2-armen und sauberen Industrie im Cluster „Digitalisierung und Industrie“.
(29)Der Begriff Innovationsdrehkreuz ist ein Sammelbegriff, der eine Vielzahl von Tätigkeiten abdeckt. Ein Innovationsdrehkreuz kann als aktiver Partner, Wissenszentrum, Gemeinschaft, Vermittler oder Verbindungsstelle dienen, das Unternehmen Zugang zu neuesten Erkenntnissen und Fachkenntnissen zu digitalen und ähnlichen grundlegenden Grundlagentechnologien bietet, die diese zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit im Hinblick auf Produktions-, Dienstleistungs- und Geschäftsabläufe benötigen.
(30)Einschlägige Themenbereiche können im Zusammenhang mit der strategischen Planung für „Horizont Europa“ ermittelt werden.
(31)Typisch ist eine Kombination von wissenschaftlichen/technologischen Risiken, managementbezogenen/finanziellen Risiken, marktbezogenen/wirtschaftlichen Risiken und regulatorischen Risiken. Unvorhergesehene zusätzliche Risiken können auch berücksichtigt werden.
(32)Wenn das Risiko als unterdurchschnittlich eingestuft wird, wird der EU als Alternative zu einer Finanzhilfe ein rückzahlbarer Vorschuss nach einem vereinbarten Zeitplan zurückgezahlt, der dann zu einem unverzinslichen Kredit wird. Kann der Begünstigte nicht zurückzahlen, setzt seine Tätigkeit aber fort, wird der rückzahlbare Vorschuss in Eigenkapital umgewandelt. Im Falle einer Insolvenz wird der rückzahlbare Vorschuss zu einer einfachen Finanzhilfe.
(33)Grundsätzlich sollte die EU nicht mehr als eine Stimmrechtsminderheit in einem unterstützten Unternehmen halten. In Ausnahmefällen kann sich die EU eine Sperrminorität zum Schutz europäischer Interessen in wichtigen Bereichen, z. B. im Bereich der Cybersicherheit, sichern.
(34)Beispielsweise der ERC-Konzeptnachweis („Proof of Concept“), im Rahmen des Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit“ geförderte Projekte und Start-up-Unternehmen, die aus den KICs des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts hervorgehen. Anträge können auch aus Tätigkeiten von „Horizont 2020“ hervorgehen, vor allem aus Projekten, die im Rahmen von „Horizont 2020 – KMU Phase 2“ ausgewählt wurden, und ähnlichen Exzellenzsiegel-Projekten, die von den Mitgliedstaaten und (bestehenden und künftigen) Europäischen Partnerschaften finanziert werden.
(35)Um eine reibungslose Kontinuität sicherzustellen, werden die EIC-Preise die Verwaltung der im Rahmen von Horizont 2020 eingeführten Preise übernehmen. Zudem wird der EIC-Beirat neue Anreizprämien und Anerkennungspreise konzipieren und realisieren.
(36)Mitteilung der Kommission vom 15. Mai 2018 „Eine erneuerte Europäische Agenda für Forschung und Innovation – Europas Chance, seine Zukunft zu gestalten“ (COM(2018)0306) und Schlussfolgerungen des Rates vom 27. Mai 2016 (Dok. 8675/16 RECH 127 COMPET 212 MI 300 POGEN 34).
(37)EFR-Fortschrittsbericht aus dem Jahr 2018.
(38)Schlussfolgerungen des Rates zum Fahrplan für den Europäischen Forschungsraum vom 19. Mai 2015 [Angabe ggf. aktualisieren].
(39)Artikel 181 Absatz 2 AEUV.
(40)Die zu behandelnden Strategien und Praktiken reichen von einer möglichst frühzeitigen und breit angelegten Weitergabe von Forschungsergebnissen über gemeinsam vereinbarte Formate und eine gemeinsame Infrastruktur (z. B. die Europäische Cloud für offene Wissenschaft) über die Bürgerwissenschaft bis zur Entwicklung und Nutzung neuer, weiter gefasster Ansätze und Indikatoren für die Evaluierung von Forschung und die Honorierung der Arbeit von Forschern.
(41)Fazilität für Politikunterstützung (PSF), die im Rahmen von Horizont 2020 eingeführt wurde. Die PSF funktioniert nachfrageorientiert und bietet nationalen Behörden auf freiwilliger Basis ein hohes Maß an Fachwissen sowie maßgeschneiderte Beratung. Über ihre Dienste hat die Fazilität bereits entscheidend zu politischer Veränderungen in Ländern wie Polen, Bulgarien, der Republik Moldau und der Ukraine und generell zu politischen Veränderungen beigetragen, die durch den Austausch bewährter Verfahren in Bereichen wie steuerliche Anreize für FuE, offene Wissenschaft, leistungsbasierte Finanzierung öffentlicher Forschungsorganisationen und Interoperabilität nationaler Forschungs- und Innovationsprogramme vorangetrieben wurden.
(42)Hierzu gehören insbesondere die Europäische Charta für Forscher, der Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern, EURAXESS und der Pensionsfonds RESAVER.


Marktüberwachung und Konformität von Produkten ***I
PDF 128kWORD 57k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) Nr. 528/2012, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426 und (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinien 2004/42/EG, 2009/48/EG, 2010/35/EU, 2013/29/EU, 2013/53/EU, 2014/28/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU, 2014/68/EU und 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2017)0795 – C8-0004/2018 – 2017/0353(COD))
P8_TA(2019)0397A8-0277/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0795),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 33, 114 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0004/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2018(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0277/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011

P8_TC1-COD(2017)0353


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/1020.)

(1) ABl. C 283 vom 10.8.2018, S. 19.


Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten ***I
PDF 133kWORD 46k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (COM(2018)0238 – C8-0165/2018 – 2018/0112(COD))
P8_TA(2019)0398A8-0444/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0238),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0165/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Rechtsausschusses, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0444/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten

P8_TC1-COD(2018)0112


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/1150.)

(1) ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 177.


Bessere Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften ***I
PDF 129kWORD 51k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993, der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften (COM(2018)0185 – C8-0143/2018 – 2018/0090(COD))
P8_TA(2019)0399A8-0029/2019

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0185),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0143/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom österreichischen Bundesrat und vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar sei,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. September 2018(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. März 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0029/2019),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union

P8_TC1-COD(2018)0090


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2019/2161.)

(1) ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 66.


Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette ***I
PDF 136kWORD 57k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU‑Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 [allgemeines Lebensmittelrecht], der Richtlinie 2001/18/EG [absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt], der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 [genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel], der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 [Futtermittelzusatzstoffe], der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 [Raucharomen], der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 [Lebensmittelkontaktmaterialien], der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 [einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, ‑enzyme und ‑aromen], der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [Pflanzenschutzmittel] und der Verordnung (EU) 2015/2283 [neuartige Lebensmittel] (COM(2018)0179 – C8-0144/2018 – 2018/0088(COD))
P8_TA(2019)0400A8-0417/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0179),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 43, 114 und 168 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0144/2018),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 10. Oktober 2018(2),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahmen des Fischereiausschusses und des Rechtsausschusses (A8-0417/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 2065/2003, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1331/2008, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) 2015/2283 und der Richtlinie 2001/18/EG

P8_TC1-COD(2018)0088


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/1381.)

(1) ABl. C 440 vom 6.12.2018, S.158.
(2) ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 225.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 11. Dezember 2018 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0489).


Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel ***I
PDF 125kWORD 51k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (COM(2018)0317 – C8-0217/2018 – 2018/0161(COD))
P8_TA(2019)0401A8-0039/2019

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0317),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0217/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018(1),

–  unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Februar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0039/2019),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel

P8_TC1-COD(2018)0161


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/933.)

(1) ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 100.


Weltraumprogramm der Union und Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm ***I
PDF 532kWORD 207k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (COM(2018)0447 – C8-0258/2018 – 2018/0236(COD))
P8_TA(2019)0402A8-0405/2018

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0447),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0258/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Dezember 2018(2),

–  unter Hinweis auf das Schreiben seines Präsidenten vom 25. Januar 2019 an die Ausschussvorsitze über die Herangehensweise des Parlaments an die mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Zeit nach 2020 zusammenhängenden bereichsspezifischen Programme,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rates vom 1. April 2019 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments zur Bestätigung des während der Verhandlungen zwischen den Mitgesetzgebern erreichten übereinstimmenden Verständnisses,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0405/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union, zur Errichtung der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

P8_TC1-COD(2018)0236


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Weltraumtechnologien, ‑daten und ‑dienste sind für das Alltagsleben in Europa unverzichtbar geworden und spielen eine wichtige Rolle für die Wahrung zahlreicher strategischer Interessen. Die Weltraumindustrie der Union ist bereits eine der wettbewerbsfähigsten der Welt. Die Tatsache, dass neue Akteure in Erscheinung treten, sowie die Entwicklung neuer Technologien führen jedoch zu einer Umwälzung der traditionellen Industriemodelle. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Union ein international führender Akteur mit weitreichender Handlungsfreiheit im Bereich Weltraum bleibt, den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt fördert und die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskapazität der Weltraumwirtschaft innerhalb der Union, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Start-ups und innovative Geschäftsmodelle, unterstützt.

(2)  Die Möglichkeiten, die der Weltraum im Hinblick auf die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten bietet, sollten insbesondere gemäß der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union vom Juni 2016 genutzt werden, wobei der zivile Charakter des Programms beibehalten werden sollte und die etwaigen Bestimmungen über Neutralität oder Blockfreiheit im Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten geachtet werden sollten. Die Entwicklung der Weltraumwirtschaft ist seit jeher mit dem Bereich der Sicherheit verknüpft. In vielen Fällen haben die Anlagen, Komponenten und Instrumente, die in der Weltraumwirtschaft zum Einsatz kommen, sowie Weltraumdaten und -dienste einen doppelten Verwendungszweck. Die Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union ist jedoch im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Einklang mit Titel V EUV festgelegt.

(3)  Die Union hat seit Ende der 1990er Jahre ihre eigenen Weltrauminitiativen und ‑programme entwickelt, nämlich den Geostationären Navigations-Ergänzungsdienst für Europa (European Geostationary Navigation Overlay Service, EGNOS) und später Galileo und Copernicus, die den Bedürfnissen der Unionsbürger gerecht werden und den Anforderungen der Politik entsprechen. ▌Die Fortsetzung dieser Initiativen sollte sichergestellt werden und die von ihnen bereitgestellten Dienste sollten verbessert werden, damit sie den neu entstehenden Bedarf der Nutzer decken, sich an vorderster Front der Entwicklung neuer Technologie behaupten und den Veränderungen im Bereich Digitales und IKT Rechnung tragen ▌sowie in der Lage sind, politischen Prioritäten wie dem Klimawandel – einschließlich der Überwachung von Veränderungen im Polargebiet – sowie Verkehr, Sicherheit und Verteidigung gerecht zu werden.

(3a)  Die Synergien zwischen dem Verkehrssektor, der Weltraumwirtschaft und der digitalen Wirtschaft müssen ausgeschöpft werden, um die umfassendere Nutzung neuer Technologien (wie eCall, digitale Fahrtenschreiber, Verkehrsüberwachung, Verkehrsmanagement, autonomes Fahren, unbemannte Fahrzeuge und Drohnen) voranzubringen und die Anforderungen mit Blick auf eine sichere und nahtlose Anbindung, eine verlässliche Positionierung, Intermodalität und Interoperabilität zu erfüllen und so die Wettbewerbsfähigkeit der Verkehrsdienste und des Verkehrssektors zu verbessern.

(3b)  Damit der Nutzen des Programms allen Mitgliedstaaten und all ihren Bürgern uneingeschränkt zugutekommt, müssen außerdem die Verwendung und die Akzeptanz der bereitgestellten Daten, Informationen und Dienste gefördert und die Entwicklung von auf diesen Daten, Informationen und Diensten beruhenden nachgelagerten Anwendungen unterstützt werden. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten, die Kommission und die zuständigen Stellen insbesondere regelmäßig Informationskampagnen über den Nutzen des Programms durchführen.

(4)  Damit die Ziele – Handlungsfreiheit, Unabhängigkeit und Sicherheit – verwirklicht werden können, muss die Union über einen autonomen Zugang zum Weltraum verfügen und ihn sicher nutzen können. Daher ist es unerlässlich, dass die Union einen autonomen, zuverlässigen und kostengünstigen Zugang zum Weltraum unterstützt, insbesondere in Bezug auf kritische Infrastrukturen und Technologien, die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, Startdienste sowohl für ihren eigenen Bedarf als auch, auf deren Ersuchen, für den anderer Einrichtungen – unter anderem der Mitgliedstaaten – im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags auf europäischer Ebene zu bündeln. Um in einem sich rasch wandelnden Markt wettbewerbsfähig zu bleiben, ist es zudem von großer Bedeutung, dass die Union weiterhin Zugriff auf moderne, effiziente und flexible Einrichtungen der Startinfrastruktur hat und geeignete Weltraum-Startsysteme nutzen kann. Daher könnten aus dem Programm – unbeschadet der von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumorganisation ergriffenen Maßnahmen – für die Durchführung des Programms erforderliche Anpassungen der Bodeninfrastruktur einschließlich neuer Entwicklungen und für den Start von Satelliten erforderliche Anpassungen – einschließlich technischer Entwicklungen – der Weltraum-Startsysteme gefördert werden, wozu auch alternative Technologien und innovative Systeme für die Durchführung der Programmkomponenten gehören. Diese Tätigkeiten sollten im Einklang mit der Haushaltsordnung und mit dem Ziel einer besseren Kosteneffizienz des Programms umgesetzt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass es keinen gesonderten Haushalt gibt, sollten die Maßnahmen zur Unterstützung des Zugangs zum Weltraum unbeschadet der Durchführung der Programmkomponenten umgesetzt werden.

(5)  Um die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumindustrie der Union zu stärken und Kapazitäten beim Entwurf, Bau und Betrieb ihrer eigenen Systeme zu erwerben, sollte die Union die Schaffung, das Wachstum und die Entwicklung der gesamten Weltraumindustrie unterstützen. Die Schaffung eines unternehmens- und innovationsfreundlichen Modells sollte durch Initiativen wie etwa Weltraum-Plattformen, die die weltraumbezogenen, digitalen und sonstigen Sektoren sowie die Nutzer zusammenbringen, auf europäischer, regionaler und nationaler Ebene unterstützt werden. Diese Weltraum-Plattformen sollten darauf ausgerichtet sein, Unternehmertum und Fähigkeiten zu fördern und gleichzeitig Synergien mit den Zentren für digitale Innovation anzustreben. Die Union sollte die Gründung und Expansion von Weltraumunternehmen mit Sitz in der Union fördern, um zu ihrem Erfolg beizutragen, auch durch Unterstützung beim Zugang zu Risikofinanzierung, da innerhalb der Union für Start-ups in der Weltraumwirtschaft kein angemessener Zugang zu Privatkapital besteht, und durch Förderung der Nachfrage (Erstvertragsansatz).

(5xx)  Die Wertschöpfungskette in der Weltraumwirtschaft wird allgemein wie folgt untergliedert: i) vorgelagerte Tätigkeiten wie etwa Tätigkeiten zur Erlangung eines betriebsbereiten Weltraumsystems einschließlich Entwicklung, Herstellung und Start sowie Betrieb eines solchen Systems und ii) nachgelagerte Tätigkeiten wie etwa die Bereitstellung von weltraumbezogenen Dienstleistungen und Gütern für die Nutzer. Auch digitale Plattformen sind ein wichtiges Element zur Förderung der Entwicklung in der Weltraumwirtschaft, da sie den Zugang zu Daten und Gütern sowie Hilfsmitteln und Speicher- und Rechenzentren ermöglichen.

(5x)  In der Weltraumwirtschaft nimmt die Union ihre Zuständigkeiten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 AEUV wahr. Die Kommission sollte dafür Sorge tragen, dass die im Rahmen des Programms durchgeführten Aktivitäten kohärent sind.

(5a)  Einige Mitgliedstaaten verfügen zwar traditionell über eine aktive Weltraumwirtschaft, es sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass dieser Wirtschaftszweig in Mitgliedstaaten mit neu aufkommenden Fähigkeiten ausgebaut und weiterentwickelt werden muss und dass den Herausforderungen, mit denen der „New Space“ die traditionelle Weltraumwirtschaft konfrontiert, begegnet werden muss. Die Maßnahmen zum Ausbau der Kapazitäten der Weltraumwirtschaft in der Union und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den in dieser Branche tätigen Unternehmen sollten in allen Mitgliedstaaten gefördert werden.

(5b)  Die Maßnahmen im Rahmen des Programms sollten an bestehende nationale und europäische Fähigkeiten (Fähigkeiten, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme bereits vorhanden sind) anknüpfen und diese nutzen.

(6)  Aufgrund ihrer Reichweite und ihres Potenzials für die Lösung globaler Herausforderungen weisen Weltraumaktivitäten eine starke internationale Dimension auf. Die einschlägigen Stellen des EU-Weltraumprogramms könnten sich in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und mit deren Einverständnis an Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Weltraumprogramm und an der internationalen Zusammenarbeit beteiligen und in einschlägigen branchenspezifischen Gremien der Vereinten Nationen mitarbeiten. Mit Blick auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Weltraumprogramm der Union (im Folgenden „Programm“) könnte die Kommission ▌im Namen der Union und in ihrem Zuständigkeitsbereich Tätigkeiten auf internationaler Ebene koordinieren, insbesondere um – unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in diesem Bereich – die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in internationalen Foren unter anderem in Bezug auf Frequenzen für das Programm zu vertreten ▌. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Union – vertreten durch die Kommission – in den Gremien des internationalen Cospat-Sarsat-Programms mitarbeitet.

(6a)  Die internationale Zusammenarbeit ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass die Rolle der Union als globaler Akteur in der Weltraumwirtschaft sowie die Technik und die Industrie der Union gestärkt werden können, wobei ein fairer Wettbewerb auf internationaler Ebene gefördert werden muss, nicht vergessen werden darf, dass die Rechte und Pflichten der Parteien stets auf Gegenseitigkeit beruhen müssen, und die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung angeregt werden muss. Die internationale Zusammenarbeit ist ein wichtiger Bestandteil der Weltraumstrategie für Europa. Die Kommission wird das EU-Weltraumprogramm nutzen, um im Wege von Initiativen zu den internationalen Bemühungen beizutragen und aus diesen Nutzen zu ziehen, die europäische Technologie und Industrie international zu fördern (beispielsweise mit bilateralen Dialogen, Industrieworkshops, Unterstützung der Internationalisierung von KMU), den Zugang zu den Weltmärkten zu erleichtern und den fairen Wettbewerb zu fördern, indem sie unter anderem wirtschaftsdiplomatische Initiativen mobilisiert. Die europäischen weltraumdiplomatischen Initiativen sollten uneingeschränkt kohärent mit den bestehenden Strategien, Prioritäten und Instrumenten der EU sein und diese ergänzen, wobei der Union gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle zukommt, wenn es darum geht, weltweit führend zu bleiben.

(7)  Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sollte die Kommission bei der Durchführung des Programms zusammen mit ▌dem Hohen Vertreter und in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten ein verantwortungsvolles Verhalten im Weltraum fördern, wozu auch gehört, einen Beitrag zur Senkung des Aufkommens an Weltraummüll zu leisten, und die Möglichkeit eines Beitritts der Europäischen Union zu den einschlägigen Verträgen und Konventionen der Vereinten Nationen sondieren und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge unterbreiten.

(8)  Vor allem die folgenden Unionsprogramme haben ähnliche Ziele wie das Programm: Horizont Europa, der Fonds „InvestEU“, der Europäische Verteidigungsfonds und die Fonds gemäß der Verordnung (EU) [Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen (Dachverordnung)]. Es sollte daher eine kumulierte Finanzierung aus diesen Programmen vorgesehen werden, sofern sie tatsächlich dieselben Kosten abdecken, insbesondere durch Regelungen für ergänzende Finanzierungsmittel aus Unionsprogrammen, wenn die Verwaltungsmodalitäten es gestatten – entweder nacheinander, abwechselnd oder durch Kombination von Mitteln, auch für eine gemeinsame Finanzierung von Maßnahmen, die, wenn möglich, Innovationspartnerschaften und Mischfinanzierungsmaßnahmen gestattet. Während der Durchführung des Programms sollte die Kommission daher Synergien mit anderen einschlägigen Programmen und Finanzierungsinstrumenten der Union fördern, wodurch, falls möglich, Risikofinanzierungen, Innovationspartnerschaften und kumulierte oder Mischfinanzierungen genutzt werden könnten. Sie sollte außerdem für Synergien und für Kohärenz zwischen den im Rahmen dieser Programme – insbesondere Horizont Europa – und den im Rahmen des Weltraumprogramms entwickelten Lösungen Sorge tragen.

(8a)  Gemäß Artikel 191 Absatz 3 der Haushaltsordnung können dieselben Kosten keinesfalls zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden (beispielsweise aus Horizont Europa und aus dem Weltraumprogramm).

(9)  Die politischen Ziele dieses Programms werden als förderfähige Bereiche für Finanzierungen und Investitionen auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien des Fonds „InvestEU“ angegangen werden, insbesondere im Rahmen der Politikbereiche nachhaltige Infrastruktur sowie Forschung, Innovation und Digitalisierung. Die finanzielle Hilfe sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten. Die Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen.

(10)  Die Kohärenz und die Synergien zwischen Horizont Europa und dem Programm werden die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der europäischen Weltraumwirtschaft fördern und die Autonomie Europas beim Zugang zum Weltraum und seiner Nutzung in einem sicheren Umfeld sowie seine Rolle als globaler Akteur stärken. Bahnbrechende Lösungen aus Horizont Europa werden durch im Rahmen des Programms für die Forschungs- und Innovationsgemeinschaft bereitgestellte Daten und Dienste unterstützt.

(10a)  Im Interesse eines größtmöglichen sozioökonomischen Ertrags des Programms ist es unabdingbar, dass moderne Systeme aufrechterhalten und aufgerüstet werden, um den sich wandelnden Bedarf der Nutzer zu decken, und dass in der Branche der weltraumgestützten nachgelagerten Anwendungen neue Entwicklungen getätigt werden. Die Union sollte Tätigkeiten im Bereich Forschung und technische Entwicklung bzw. die frühen Entwicklungsstadien der im Rahmen des Programms geschaffenen Infrastruktureinrichtungen sowie Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit Anwendungen und Diensten, die auf den im Rahmen des Programms geschaffenen Systemen beruhen, unterstützen und auf diese Weise vor- und nachgelagerte Wirtschaftsaktivitäten fördern. Das geeignete Instrument der Union zur Finanzierung dieser Forschungs- und Innovationsaktivitäten ist das mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX geschaffene Programm „Horizont Europa“. Ein genau umrissener Teil der Entwicklungsaktivitäten sollte jedoch aus den Haushaltsmitteln finanziert werden, die im Rahmen dieser Verordnung für die Galileo- und die EGNOS-Komponenten vorgesehen sind, und zwar insbesondere dann, wenn sich diese Aktivitäten auf grundlegende Elemente wie z. B. Galileo-kompatible Chipsätze und Empfänger beziehen, die die Entwicklung von Anwendungen in verschiedenen Wirtschaftszweigen ermöglichen werden. Durch eine solche Finanzierung sollten jedoch Errichtung und Betrieb der im Rahmen der Programme geschaffenen Infrastruktureinrichtungen nicht gefährdet werden.

(10x)  Um die künftige Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Weltraumwirtschaft sicherzustellen, sollte das Programm den Aufbau fortgeschrittener Kompetenzen in weltraumbezogenen Bereichen sowie Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen fördern, wobei Chancengleichheit und die Gleichstellung der Geschlechter angestrebt werden sollten, damit das Potenzial der Bürger der Union in diesem Bereich umfassend genutzt werden kann.

(10b)  Für die eigene Programm-Infrastruktur bedarf es möglicherweise zusätzlicher Forschungs- und Innovationsbemühungen, die aus Horizont Europa gefördert werden können, wobei Kohärenz mit den Tätigkeiten der Europäischen Weltraumorganisation in diesem Bereich anzustreben ist. Die Synergien mit Horizont Europa sollten sicherstellen, dass der Forschungs- und Innovationsbedarf der Weltraumwirtschaft ermittelt und in die strategische Forschungs- und Innovationsplanung aufgenommen wird. Weltraumdaten und -dienste, die unentgeltlich aus dem Programm bereitgestellt werden, werden u. a. im Rahmen von Horizont Europa zur Entwicklung bahnbrechender Lösungen im Wege von Forschung und Innovation zugunsten der prioritären Politikbereiche der Union genutzt werden. Im Zuge des strategischen Planungsprozesses im Rahmen von Horizont Europa werden Forschungs- und Innovationstätigkeiten ermittelt, für die im Eigentum der Union stehende Infrastrukturen wie Galileo, EGNOS und Copernicus genutzt werden sollten. Forschungsinfrastrukturen, vor allem In-situ-Beobachtungsnetze, werden wesentliche Bestandteile der für den Betrieb der Copernicus-Dienste benötigten In-situ-Beobachtungsinfrastruktur darstellen.

(11)  Die Union muss Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte sein, die im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe, die sie im Rahmen ihres Weltraumprogramms finanziert, geschaffen oder entwickelt werden. Damit alle grundlegenden Rechtsansprüche im Zusammenhang mit dem Eigentum uneingeschränkt gewahrt werden, sollten die erforderlichen Vereinbarungen mit bestehenden Eigentümern geschlossen werden. Ein solches Eigentumsrecht der Union sollte die Möglichkeit unberührt lassen, dass die Union, im Einklang mit dieser Verordnung und sofern dies auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung für angezeigt erachtet wird, diese Vermögenswerte Dritten zugänglich macht oder überlässt.

(11a)  Zur Förderung einer möglichst breiten Nutzung der Dienste des Programms wäre es sinnvoll, darauf hinzuweisen, dass Daten, Informationen und Dienste unbeschadet der Verpflichtungen, die aus rechtlich bindenden Bestimmungen erwachsen, ohne Gewähr bereitgestellt werden.

(11b)  Die Kommission kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ohne Regulierungscharakter im Rahmen des Erforderlichen gegebenenfalls die technische Unterstützung bestimmter externer Akteure in Anspruch nehmen. Auch die übrigen an der öffentlichen Lenkung des Programms beteiligten Stellen können diese technische Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihnen in Anwendung dieser Verordnung übertragen werden, in Anspruch nehmen.

(12)  Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung bilden soll.

(13)  Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken, und im Einklang mit den Zusagen der Union, das Übereinkommen von Paris und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Umsetzung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

(14)  ▌Mit den Komponenten des Programms erzielte Einnahmen sollten als Teilausgleich für ihre bereits getätigten Investitionen der Union zufließen und für die Verwirklichung der Ziele des Programms verwendet werden. Aus demselben Grund sollte es möglich sein, in Verträgen mit Einrichtungen des privaten Sektors einen Mechanismus zur Aufteilung der Einnahmen vorzusehen.

(15)  Da das Programm grundsätzlich von der Union finanziert wird, sollten öffentliche Aufträge im Rahmen dieses Programms für aus dem Programm finanzierte Tätigkeiten mit den Vorschriften der Union in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang sollte die Union auch für die Zielvorgaben für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig sein. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission gemäß der Haushaltsordnung auf der Grundlage der Ergebnisse einer Ex-ante-Bewertung auf die Systeme und Verfahren von Personen oder Stellen, die Unionsmittel ausführen, zurückgreifen kann. Erforderliche Einzelanpassungen dieser Systeme und Verfahren sowie die Regelungen für die Verlängerung bestehender Verträge sollten in den entsprechenden Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen oder Beitragsvereinbarungen festgelegt werden.

(16)  Das Programm beruht auf komplexen und sich ständig ändernden Technologien. Die Nutzung solcher Technologien bedingt insofern Unsicherheiten und Risiken für die öffentlichen Aufträge, die im Rahmen dieses Programms vergeben werden, als diese Aufträge auf langfristige Nutzung ausgelegte Geräte und Dienste betreffen. Daher sind zusätzlich zu den in der Haushaltsordnung festgelegten Regeln zusätzliche besondere Maßnahmen für öffentliche Aufträge zu ergreifen. Es sollte ein Auftrag mit Bedarfspositionen vergeben, unter bestimmten Voraussetzungen bei Erfüllung eines Auftrags ein Vertragszusatz eingeführt oder die Vergabe eines Mindestvolumens an Unterauftragnehmer vorgeschrieben werden dürfen, um insbesondere die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen und Startups zu ermöglichen. Angesichts der technischen Unwägbarkeiten, die den Komponenten des Programms zu eigen sind, lassen sich für die öffentlichen Aufträge nicht immer präzise Preise festlegen, sodass es möglich sein sollte, Verträge abzuschließen, die keinen endgültigen Festpreis vorgeben, und Klauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der Union in die Verträge aufzunehmen.

(16a)  Im Interesse der öffentlichen Nachfrage und der Innovation im öffentlichen Sektor sollte aus dem Programm die Verwendung von Daten, Informationen und Diensten des Programms gefördert werden, um die Entwicklung maßgeschneiderter Lösungen durch die Industrie und KMU auf lokaler und regionaler Ebene im Wege von weltraumbezogenen Innovationspartnerschaften gemäß Anhang I Nummer 7 der Haushaltsordnung zu fördern, wobei alle Stadien von der Entwicklung bis hin zur Einführung und Anschaffung maßgeschneiderter interoperabler Weltraumlösungen für öffentliche Dienste abgedeckt werden sollten.

(17)  Zum Erreichen der Ziele des Programms ist es wichtig, dass gegebenenfalls auf Kapazitäten von öffentlichen und privaten Einrichtungen der Union, die im Weltraumbereich tätig sind, zurückgegriffen werden kann und dass ein Arbeiten auf internationaler Ebene mit Drittländern oder internationalen Organisationen möglich ist. Daher muss die Möglichkeit vorgesehen werden, alle einschlägigen Instrumente und Managementmethoden, die nach dem Vertrag und der Haushaltsordnung zur Verfügung stehen ▌, ▌und gemeinsame Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu nutzen.

(18)  Speziell bei Finanzhilfen lehrt die Erfahrung, dass die Akzeptanz seitens der Nutzer und des Marktes und allgemein die Reichweite besser sind, wenn dezentral vorgegangen wird, als wenn die Kommission einen Top-down-Ansatz verfolgt. Gutscheine, mit denen der Empfänger einer Finanzhilfe Dritte finanziell unterstützen kann, gehörten in der Vergangenheit zu den Maßnahmen mit der höchsten Erfolgsrate bei neuen Marktteilnehmern sowie kleinen und mittleren Unternehmen. Sie wurden jedoch durch die in der Haushaltsordnung vorgesehene Obergrenze der finanziellen Unterstützung behindert. Die Begrenzung sollte daher für die EU-Weltraumprogramme angehoben werden, um mit dem wachsenden Potenzial von Marktanwendungen in der Weltraumwirtschaft Schritt halten zu können.

(19)  Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit berücksichtigt werden und darüber hinaus auch Finanzierungsformen, die nicht mit den in [Artikel 125 Absatz 1] der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen.

(20)  Die Verordnung (EU, Euratom) [neue HO] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien.

(21)  Gemäß [Ggf. ist die Bezugnahme gemäß einer neuen Entscheidung hinsichtlich der überseeischen Länder oder Gebiete zu aktualisieren: Artikel 88 des Beschlusses .../.../EU des Rates] sollten natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der etwaigen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden können.

(22)  Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, denn die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit ist eine Grundvoraussetzung für eine wirtschaftliche Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung.

(23)  Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) („Haushaltsordnung“), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates(6) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(7) ▌müssen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) vorgesehen, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(24)  Drittländer, die dem ▌EWR ▌angehören, dürfen an Programmen der Union im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß dem EWR-Abkommen teilnehmen, wonach die Durchführung der Programme durch einen Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Es sollte eine spezifische Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen werden, um dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem ▌OLAF ▌und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen, zu gewähren.

(25)  Die ordnungsgemäße öffentliche Lenkung des Programms erfordert eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten und Aufgaben unter den verschiedenen beteiligten Einrichtungen, um unnötige Überschneidungen zu vermeiden und Kostenüberschreitungen und Verzögerungen zu reduzieren. Alle an der Lenkung beteiligten Akteure sollten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und im Einklang mit ihren Verantwortlichkeiten die Verwirklichung der Ziele des Programms unterstützen.

(26)  Die Mitgliedstaaten sind schon lange im Bereich Weltraum aktiv. Sie verfügen über Systeme, Infrastrukturen sowie nationale Weltraumagenturen und -stellen. Daher können sie einen großen Beitrag zum Programm – insbesondere zu seiner Durchführung – leisten ▌. Sie könnten mit der Union zusammenarbeiten, um die Dienste und Anwendungen des Programms zu fördern. Die Kommission dürfte in der Lage sein, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel zu mobilisieren und ihre Unterstützung zu nutzen, und könnte ihnen unter gemeinsam vereinbarten Voraussetzungen nichtordnungspolitische Aufgaben bei der Ausführung des Programms übertragen ▌. Überdies sollten die betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um für den Schutz der in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Bodenstationen Sorge zu tragen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik(9) untereinander und mit den entsprechenden internationalen Stellen und Regulierungsbehörden zusammenarbeiten, um die für das Programm notwendigen Frequenzen zur Verfügung zu stellen und in angemessenem Maß zu schützen, damit Anwendungen auf Grundlage angebotener Dienste ohne Einschränkungen entwickelt und eingeführt werden können.

(26a)  In bestimmten hinreichend begründeten Fällen könnte die Agentur einzelnen Mitgliedstaaten oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten konkrete Aufgaben übertragen. Diese Übertragung sollte auf Tätigkeiten beschränkt sein, die die Agentur nicht selbst wahrnehmen kann, und sollte die Lenkung des Programms und die Zuweisung von Aufgaben gemäß dieser Verordnung nicht berühren.

(27)  Als Förderin des allgemeinen Interesses der Union obliegt es der Kommission, die Umsetzung des Programms zu überwachen, die Gesamtverantwortung zu übernehmen und seine Nutzung zu fördern. Damit die Ressourcen und Kompetenzen der verschiedenen Beteiligten optimal eingesetzt werden, sollte die Kommission bestimmte Aufgaben delegieren können. Überdies ist die Kommission am besten in der Lage, die wichtigsten Anforderungen festzulegen, die für die Weiterentwicklung von Systemen und Diensten erforderlich sind.

(28)  Aufgabe der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“), die an die Stelle der mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 eingerichteten Agentur für das Europäische GNSS tritt und sie ersetzt, ist es, einen Beitrag zum Programm, insbesondere in Bezug auf Sicherheitsakkreditierung sowie Marktentwicklung und Entwicklung von nachgelagerten Anwendungen, zu leisten. Mit bestimmten Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Bereichen sollte daher die Agentur betraut werden. Insbesondere in Bezug auf die Sicherheit – und angesichts ihrer einschlägigen Erfahrung – sollte die Agentur für die Aufgaben der Sicherheitsakkreditierung für alle Unionsmaßnahmen im Bereich Weltraum zuständig sein. Anknüpfend an ihre positive Bilanz bei der Förderung der Nutzerakzeptanz und der Markteinführung von Galileo und EGNOS sollten der Agentur außerdem Aufgaben im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz von Programmkomponenten, die nicht mit Galileo und EGNOS zusammenhängen, und mit der Entwicklung von nachgelagerten Anwendungen für alle Programmkomponenten übertragen werden. Auf diese Weise könnten größenbedingte Kosteneinsparungen erzielt werden, und es könnte eine Möglichkeit zur Entwicklung von Anwendungen auf der Grundlage mehrerer Programmkomponenten (integrierte Anwendungen) geschaffen werden. Diese Aktivitäten sollten jedoch die von der Kommission an mit Copernicus betraute Stellen übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit Diensten und Nutzerakzeptanz nicht beeinträchtigen. Die Übertragung der Entwicklung nachgelagerter Anwendungen an die Agentur hindert andere betraute Stellen nicht an der Entwicklung nachgelagerter Anwendungen. Darüber hinaus sollte die Agentur Aufgaben erfüllen, die die Kommission ihr durch eine oder mehrere Beitragsvereinbarungen im Rahmen einer Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung überträgt, die ▌weitere spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm umfassen. Der Agentur sollten angemessene personelle, administrative und finanzielle Ressourcen für die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden.

(28a)  Bei Galileo und EGNOS handelt es sich um komplexe Systeme, die eine intensive Abstimmung erfordern. Da Galileo und EGNOS Unionskomponenten sind, sollte diese Abstimmung von einem Organ oder einer Einrichtung der Union vorgenommen werden. Anknüpfend an ihr in den letzten Jahren erworbenes Fachwissen ist die Agentur die am besten geeignete Stelle für die Koordinierung sämtlicher operativer Aufgaben – mit Ausnahme der internationalen Zusammenarbeit – im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Systeme. Die Agentur sollte deshalb mit dem Management des Betriebs von EGNOS und Galileo beauftragt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Agentur alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Systeme ohne fremde Hilfe wahrnehmen sollte. Sie könnte das Fachwissen anderer Stellen und insbesondere der Europäischen Weltraumorganisation heranziehen. Dies sollte die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Systemen und der Konzeption und Entwicklung von Teilen der Bodensegmente und von Satelliten umfassen, die der Europäischen Weltraumorganisation übertragen werden sollten. Die Übertragung von Aufgaben an andere Stellen beruht auf den Fähigkeiten dieser Stellen und sollte darauf abzielen, dass Überschneidungen vermieden werden.

(29)  Die Europäische Weltraumorganisation (European Space Agency, ESA) ist eine internationale Organisation, die über umfassendes Fachwissen im Bereich Weltraum verfügt und im Jahr 2004 ein Rahmenabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat. Somit ist sie ein wichtiger Partner bei der Durchführung des Programms, mit dem angemessene Beziehungen eingegangen werden sollten. Diesbezüglich und im Einklang mit der Haushaltsordnung sollte die Kommission eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung mit der Europäischen Weltraumorganisation und der Agentur schließen, die alle finanziellen Beziehungen zwischen der Kommission, der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation regelt, ihre Kohärenz sicherstellt und dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation, insbesondere Artikel 2 und Artikel 5, entspricht. Da die Europäische Weltraumorganisation jedoch keine Einrichtung der Union ist und das Unionsrecht daher nicht für sie gilt, muss unbedingt dafür Sorge getragen werden, dass die Europäische Weltraumorganisation geeignete Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten ergreift und die ihr übertragenen Aufgaben mit Blick auf die Ausführung des Haushalts mit den Beschlüssen der Kommission im Einklang stehen. Die Vereinbarung sollte zudem alle zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Klauseln enthalten.

(30)  Das Funktionieren des SATCEN als eine europäische autonome Fähigkeit, die Zugriff auf Informationen und Dienste bereitstellt, welche sich aus der Nutzung einschlägiger Weltraumressourcen und Zusatzdaten ▌ergeben, wurde bereits bei der Durchführung des Beschlusses Nr. 541/2014/EU anerkannt.

(31)  Um die Vertretung der Nutzer strukturell in der Lenkung von GOVSATCOM zu verankern und die Erfordernisse und Anforderungen der Nutzer über nationale und zivile oder militärische Grenzen hinweg zu bündeln, können die einschlägigen Einrichtungen der Union mit engen Nutzerbeziehungen, etwa die Europäische Verteidigungsagentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, die Europäische Fischereiaufsichtsagentur, die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, der Militärische Planungs- und Durchführungsstab/Zivile Planungs- und Durchführungsstab und das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen, koordinierende Funktionen für bestimmte Nutzergruppen wahrnehmen. Auf aggregierter Ebene sollte die Agentur die nutzerbezogenen Aspekte für die zivilen ▌Nutzergruppen koordinieren und kann die operative Nutzung, die Nachfrage, die Konformität mit den Anforderungen und den Wandel von Bedarf und Anforderungen überwachen.

(32)  Angesichts der Bedeutung weltraumbezogener Aktivitäten für die Wirtschaft der Union und das Leben der europäischen Bürger sowie des doppelten Verwendungszwecks der Systeme und der auf ihnen beruhenden Anwendungen sollte das Erreichen und Aufrechterhalten eines hohen Sicherheitsniveaus eine zentrale Priorität des Programms darstellen, insbesondere um die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, unter anderem in Bezug auf Verschlusssachen und andere nicht als Verschlusssachen eingestufte, jedoch vertrauliche Informationen, zu schützen.

(33)  Unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit sollten die Kommission und der Hohe Vertreter ▌in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Sicherheit des Programms gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls dem Beschluss 201x/xxx/GASP des Rates(10) gewährleisten.

(33a)  Da der EAD über besonderes Fachwissen und regelmäßige Kontakte zu den Verwaltungsbehörden von Drittländern und internationalen Organisationen verfügt, kann er die Kommission im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates bei der Wahrnehmung bestimmter, mit der Sicherheit des Programms zusammenhängender Aufgaben im Bereich der Außenbeziehungen unterstützen.

(34)  Unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV und des Rechts der Mitgliedstaaten, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 AEUV zu wahren, sollte eigens ein Sicherheitsmanagement eingerichtet werden, um die reibungslose Durchführung des Programms zu gewährleisten. Dieses Management sollte auf drei Grundprinzipien beruhen. Zum Ersten muss die umfangreiche, einzigartige Erfahrung der Mitgliedstaaten in Sicherheitsfragen in möglichst großem Maße einbezogen werden. Zum Zweiten müssen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Mängeln bei der Anwendung von Sicherheitsvorschriften die operativen Funktionen streng von Funktionen der Sicherheitsakkreditierung getrennt werden. Zum Dritten ist die Stelle, die für die Verwaltung aller oder einiger Komponenten des Programms zuständig ist, auch die am besten geeignete für die Verwaltung der Sicherheit der ihr übertragenen Aufgaben. Die Sicherheit des Programms knüpft an die in den letzten Jahren bei der Durchführung von Galileo, EGNOS und Copernicus gesammelten Erfahrungen an. Ein sachgerechtes Sicherheitsmanagement erfordert zudem, dass die Rollen unter den verschiedenen Beteiligten angemessen verteilt werden. Da sie für das Programm zuständig ist, sollte die Kommission unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit die für die einzelnen Komponenten des Programms geltenden allgemeinen Sicherheitsanforderungen festlegen.

(34x)  Die Cybersicherheit der europäischen Weltrauminfrastrukturen – sowohl am Boden als auch im Weltraum – ist entscheidend, um gewährleisten zu können, dass die Systeme und die Dienste unterbrechungsfrei arbeiten. Daher sollte bei der Festlegung neuer Sicherheitsanforderungen dem Erfordernis, die Systeme und ihre Dienste unter anderem durch den Rückgriff auf neue Technologien vor Cyberangriffen zu schützen, angemessen Rechnung getragen werden.

(34a)  Gegebenenfalls sollte die Kommission im Anschluss an die Risiko- und Bedrohungsanalyse eine Struktur für die Sicherheitsüberwachung auswählen. Diese Stelle für die Sicherheitsüberwachung sollte die Stelle sein, die die im Rahmen des Beschlusses 201x/xxx/GASP erteilten Weisungen entgegennimmt. Im Falle von Galileo sollte es sich bei dieser Stelle um die Galileo-Sicherheitszentrale handeln. Mit Blick auf die Durchführung des Beschlusses 20xx/xxx/GASP beschränkt sich die Rolle des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung darauf, dem Rat und/oder dem HV Informationen über die Sicherheitsakkreditierung des Systems zukommen zu lassen.

(35)  Angesichts der Einzigartigkeit und Komplexität des Programms und seiner Verbindung zum Bereich Sicherheit sollten für die Sicherheitsakkreditierung anerkannte, wohletablierte Grundsätze verfolgt werden. Daher ist es unerlässlich, dass die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten auf der Grundlage kollektiver Verantwortung für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten durchgeführt werden, indem Konsensbildung angestrebt und alle an Sicherheitsfragen Beteiligten einbezogen werden, und dass ein Verfahren für die kontinuierliche Risikoüberwachung eingerichtet wird. Auch ist es zwingend notwendig, dass mit den technischen Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten Fachleute betraut werden, die über die für die Akkreditierung komplexer Systeme erforderlichen Qualifikationen verfügen und eine angemessene Sicherheitsermächtigung vorweisen können.

(35x)  EU-Verschlusssachen (EU-VS) sind im Einklang mit den Sicherheitsvorschriften gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission und dem Beschluss 2013/488/EU des Rates zu behandeln. Nach Maßgabe des Beschlusses des Rates müssen die Mitgliedstaaten die darin festgelegten Grundprinzipien und Mindeststandards beachten, damit ein gleichwertiges Schutzniveau für EU-VS gewährleistet ist.

(36)  Um den sicheren Austausch von Informationen zu gewährleisten, sollten angemessene Vereinbarungen getroffen werden, mit denen für den Schutz von EU-Verschlusssachen gesorgt ist, die Drittländern und internationalen Organisationen im Zusammenhang mit dem Programm zur Verfügung gestellt werden.

(37)  Eines der Hauptziele des Programms ist die Gewährleistung seiner Sicherheit und strategischen Autonomie, die Stärkung seiner Handlungskapazität in zahlreichen Bereichen, insbesondere der Sicherheit, und die Nutzung der Möglichkeiten, die der Weltraum für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten bietet. Dieses Ziel erfordert strenge Vorschriften darüber, welche Einrichtungen sich an im Rahmen des Programms finanzierten Tätigkeiten beteiligen können, die Zugang zu EU-Verschlusssachen oder nicht als Verschlusssachen eingestuften vertraulichen Informationen erfordern.

(37a)  Im Zusammenhang mit dem Programm gibt es Informationen, die zwar nicht als Verschlusssache eingestuft sind, für die jedoch bereits in Kraft getretene Rechtsakte oder nationale Gesetze oder sonstige Rechtsvorschriften gelten, gemäß denen beispielsweise ihre Verbreitung einzuschränken ist.

(38)  In einer wachsenden Zahl wirtschaftlicher Schlüsselsektoren, insbesondere Verkehr, Telekommunikation, Landwirtschaft und Energie, kommen in steigendem Maße Satellitennavigations- und Erdbeobachtungssysteme zum Einsatz. Das Programm sollte in Anbetracht des Nutzens der Weltraumtechnologie für diese Sektoren die Synergien zwischen diesen Sektoren ausschöpfen und die Entwicklung kompatibler Ausrüstungen und einschlägiger Normen und Zertifizierungen fördern. Auch die Synergien zwischen Weltraumaktivitäten und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheit und Verteidigung der Union und ihrer Mitgliedstaaten nehmen zu. Die umfassende Kontrolle über die Satellitennavigation sollte daher die technologische Unabhängigkeit der Union – auch auf lange Sicht für die Komponenten der Infrastrukturanlagen – gewährleisten und ihre strategische Autonomie sicherstellen.

(39)  Mit Galileo soll die erste weltweite Infrastruktur für die satellitengestützte Navigation und Positionsbestimmung aufgebaut und betrieben werden, die speziell für zivile Zwecke konzipiert ist und von zahlreichen öffentlichen und privaten Akteuren in Europa und weltweit genutzt werden kann. Galileo funktioniert unabhängig von anderen bereits bestehenden oder etwaigen künftigen Systemen und trägt in diesem Sinne unter anderem zur strategischen Autonomie der Union bei. Die zweite Generation des Systems soll mit einer anfänglich verringerten Betriebskapazität bis 2030 schrittweise eingeführt werden.

(40)  Mit EGNOS soll die Qualität offener Signale bestehender globaler Satellitennavigationssysteme, insbesondere der vom Galileo-System ausgesendeten, verbessert werden. Die von EGNOS bereitgestellten Dienste sollten bis Ende 2026 vorrangig die geografisch in Europa gelegenen Gebiete der Mitgliedstaaten abdecken, wozu in diesem Fall auch Zypern, die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira gehören. Mit Blick auf die Luftfahrt sollten all diese Gebiete auf allen von EGNOS unterstützten Leistungsniveaus für Flugnavigationsdienste von EGNOS profitieren. Sofern technisch machbar und – soweit die sicherheitskritischen Dienste betroffen sind – auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte könnte die geografische Abdeckung der von EGNOS bereitgestellten Dienste auf andere Regionen der Welt erweitert werden. Unbeschadet der Verordnung (EU) 2018/1139 und der notwendigen Überwachung der Qualität der Galileo-Dienste für den Luftverkehr sei darauf hingewiesen, dass die von Galileo ausgesendeten Signale zwar tatsächlich dazu genutzt werden können, die Bestimmung der Position von Flugzeugen in allen Flugphasen durch das erforderliche Erweiterungssystem (lokal, regional, bordeigene Luftfahrtelektronik) zu erleichtern, jedoch nur lokale oder regionale Erweiterungssysteme wie EGNOS in Europa Flugverkehrsmanagementdienste (ATM-Dienste) oder Flugnavigationsdienste (ANS-Dienste) darstellen können. Der sicherheitskritische Dienst von EGNOS sollte im Einklang mit den geltenden Normen der ICAO bereitgestellt werden.

(41)  Die ▌Tragfähigkeit ▌der Systeme Galileo und EGNOS und die Kontinuität, Verfügbarkeit, Präzision, Zuverlässigkeit und Sicherheit ihrer Dienste müssen unbedingt sichergestellt sein. In einem sich wandelnden Umfeld und einem sich rasch entwickelnden Markt sollten sie außerdem ständig weiterentwickelt werden, und neue Generationen der Systeme einschließlich damit verbundener Entwicklungen der Weltraum- und der Bodensegmente sollten vorbereitet werden.

(43)  Die in der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) verwendete Bezeichnung „kommerzieller Dienst“ ist angesichts der Weiterentwicklung des betreffenden Dienstes nicht mehr passend. Stattdessen wird zwischen zwei Diensten, nämlich dem Hochpräzisionsdienst und dem Authentifizierungsdienst, unterschieden ▌(12).

(44)  Um die Nutzung der Dienste zu optimieren, sollten die von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste auch auf Nutzerebene kompatibel und interoperabel miteinander und, soweit möglich, mit anderen Satellitennavigationssystemen und auch mit konventionellen Funknavigationsmitteln sein, falls die Kompatibilität und Interoperabilität in einem internationalen Abkommen gefordert wird; das Ziel der strategischen Autonomie der Union bleibt hiervon unberührt.

(45)  Angesichts der Bedeutung der Bodeninfrastruktur für Galileo und EGNOS und ihres Einflusses auf deren Sicherheit sollten die Standorte der Infrastruktur von der Kommission festgelegt werden. Der Einsatz der Bodeninfrastruktur der Systeme sollte weiter nach einem offenen und transparenten Verfahren geschehen, in das die Agentur gegebenenfalls in ihrem Kompetenzbereich einbezogen werden könnte.

(46)  Damit Galileo und EGNOS insbesondere in sensiblen Bereichen und auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr und der Sicherheit möglichst großen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen bringen und zur strategischen Autonomie der Union beitragen, sollte die Nutzung der von EGNOS und Galileo bereitgestellten Dienste in anderen Bereichen der Unionspolitik unter anderem durch regulatorische Maßnahmen gefördert werden, wenn dies gerechtfertigt und vorteilhaft ist. Maßnahmen zur Förderung der Nutzung dieser Dienste in allen Mitgliedstaaten stellen ebenfalls einen wichtigen Bestandteil des Verfahrens dar.

(47)  Copernicus sollte einen autonomen Zugang zu Umweltwissen und Schlüsseltechnologien für Erdbeobachtungs- und Geoinformationsdienste gewährleisten und die Union somit bei einer eigenständigen Entscheidungsfindung und eigenständigem Handeln etwa in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, marine, maritime, landwirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Erhalt des Kulturerbes, Katastrophenschutz, Land- und Infrastrukturüberwachung und Sicherheit sowie auf dem Gebiet der digitalen Wirtschaft unterstützen.

(47b)  Die Programmkomponenten sollten zur Anwendung digitaler Technologie in Weltraumsystemen, zur Verbreitung von Daten und Diensten und zur Entwicklung nachgelagerter Anwendungen anregen. In diesem Zusammenhang sollte besonderes Augenmerk auf die Initiativen und Maßnahmen gerichtet werden, die die Kommission in ihrer Mitteilung vom 14. September 2016 mit dem Titel „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt – Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ und in ihrer Mitteilung vom 14. September 2016 mit dem Titel „5G für Europa: ein Aktionsplan“ vorgeschlagen hat.

(48)  Copernicus sollte auf den Maßnahmen und Errungenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Erdbeobachtungs- und Überwachungsprogramms der Union (Copernicus)(13) sowie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten(14), mit der das Vorläuferprogramm, nämlich das Programm zur globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES), eingerichtet und die Regeln für die Durchführung seiner ersten operativen Tätigkeiten festgelegt wurden, aufbauen, Kontinuität mit ihnen sicherstellen und sie stärken; dabei sollten jüngste Tendenzen in der Forschung, der technologische Fortschritt und Innovationen mit Einfluss auf das Gebiet der Erdbeobachtung, Entwicklungen im Bereich von Massendatenanalysen und Technologien auf der Grundlage von künstlicher Intelligenz sowie damit zusammenhängende Strategien und Initiativen auf Unionsebene berücksichtigt werden.(15) Bei der Entwicklung neuer Ressourcen sollte die Kommission eng mit den Mitgliedstaaten, der Europäischen Weltraumorganisation, EUMETSAT und gegebenenfalls mit anderen Einrichtungen, die über einschlägige Weltraum- und In-situ-Ressourcen verfügen, zusammenarbeiten. Copernicus sollte so weit wie möglich die Kapazitäten für weltraumgestützte Beobachtung der Mitgliedstaaten, der Europäischen Weltraumorganisation, von EUMETSAT(16) sowie von anderen Einrichtungen einschließlich kommerzieller Initiativen in Europa nutzen und dadurch auch zur Entwicklung einer tragfähigen kommerziellen Weltraumwirtschaft in Europa beitragen. Soweit machbar und angemessen sollten auch die verfügbaren In-situ- und Zusatzdaten genutzt werden, die vor allem von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG(17) bereitgestellt werden. Die Kommission sollte auch mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Umweltagentur zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Copernicus auf die In-situ-Datensätze effizient zugreifen und sie effizient nutzen kann.

(49)  Copernicus sollte entsprechend den Zielen der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, geändert durch die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors(18), insbesondere den Zielen der Transparenz, der Schaffung von Bedingungen zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und der Unterstützung des Wirtschaftswachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union, umgesetzt werden. Copernicus-Daten und -Informationen sollten frei und offen zugänglich sein.

(49a)  Das volle Potenzial von Copernicus für Gesellschaft und Wirtschaft der Union sollte über die unmittelbar Begünstigten hinaus vollständig ausgeschöpft werden, indem die Maßnahmen zugunsten der Nutzerakzeptanz intensiviert werden, was es erforderlich macht, die Daten für Laien nutzbar zu machen, sodass Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wissenstransfer gefördert werden.

(50)  Copernicus ist ein nutzerorientiertes Programm. Seine Weiterentwicklung sollte daher auf den sich wandelnden Erfordernissen der Copernicus-Hauptnutzer basieren, aber auch das Aufkommen neuer – privater und öffentlicher – Nutzerkreise anerkennen. Copernicus sollte sich auf eine Analyse der Optionen zur Befriedigung des sich weiterentwickelnden Nutzerbedarfs stützen, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Umsetzung und Überwachung der Unionspolitik, welche die ständige und wirksame Einbeziehung der Nutzer, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung und Validierung der Anforderungen, erfordert.

(51)  Copernicus hat den Betrieb bereits aufgenommen. Daher muss einerseits die Kontinuität der bestehenden Infrastrukturen und Dienste gewährleistet werden, anderseits muss die Anpassung an Veränderungen des Bedarfs der Nutzer und des Marktumfelds vollzogen werden; dies gilt insbesondere für das Auftreten privater Akteure im Weltraum („New Space“) und die soziopolitischen Entwicklungen, die eine rasche Reaktion erfordern. Dazu bedarf es einer Weiterentwicklung der funktionalen Struktur von Copernicus, um dem Übergang von der ersten Phase der operativen Dienste zur Bereitstellung fortschrittlicherer und gezielterer Dienste für neue Nutzergruppen und zur Förderung von nachgelagerten Mehrwertmärkten besser gerecht zu werden. Zu diesem Zweck sollte im weiteren Verlauf der Umsetzung ein Ansatz verfolgt werden, der sich an der Datenwertschöpfungskette (d. h. Datenerfassung, Daten- und Informationsverarbeitung, Vertrieb und Verwertung, Maßnahmen zugunsten der ▌Marktakzeptanz durch die Nutzer und Kapazitätsaufbau) orientiert, während im Zuge des strategischen Planungsprozesses im Rahmen von Horizont Europa Forschungs- und Innovationstätigkeiten ermittelt werden, bei denen Copernicus genutzt werden sollte.

(52)  Was die Datenerfassung betrifft, so sollten die Tätigkeiten im Rahmen von Copernicus darauf abzielen, die vorhandene Weltrauminfrastruktur zu vervollständigen und zu erhalten, auf lange Sicht den Ersatz der Satelliten am Ende ihrer Lebensdauer vorzubereiten sowie neue Missionen insbesondere für neue Beobachtungssysteme ins Leben zu rufen, um die Bewältigung der Herausforderungen durch den globalen Klimawandel (z. B. Überwachung der anthropogenen Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen) zu unterstützen. Im Rahmen der Copernicus-Tätigkeiten sollte die Reichweite der weltweiten Überwachung auf die Polargebiete ausgedehnt werden, ferner sollten die Sicherung des Vollzugs des Umweltrechts, die gesetzliche Umweltüberwachung und -berichterstattung sowie innovative Umweltanwendungen in der Land- und Forstwirtschaft, bei der Bewirtschaftung der Wasser- und Meeresressourcen und beim Kulturerbe (z. B. für die Überwachung der Kulturen, die Wasserwirtschaft und die verstärkte Brandüberwachung) unterstützt werden. Dabei sollte Copernicus die im Rahmen des vorhergehenden Finanzierungszeitraums (2014-2020) getätigten Investitionen, zu denen auch die von den Mitgliedstaaten, der ESA und EUMETSAT getätigten Investitionen gehören, mobilisieren und bestmöglich nutzen und gleichzeitig neue Betriebs- und Geschäftsmodelle prüfen, um die Copernicus-Kapazitäten weiter zu ergänzen. Copernicus könnte zudem auf erfolgreichen Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten aufbauen, um die Sicherheitsdimension im Rahmen geeigneter Lenkungsmechanismen weiterzuentwickeln und somit den veränderten Nutzerbedarf im Sicherheitsbereich zu decken.

(53)  Im Rahmen der Daten- und Informationsverarbeitungsfunktion sollte Copernicus die langfristige Tragfähigkeit und Weiterentwicklung der ▌Copernicus-Dienste gewährleisten, indem Informationen bereitgestellt werden, um den Bedarf des öffentlichen Sektors ebenso zu decken wie jenen, der sich aus den internationalen Verpflichtungen der Union ergibt, und die Chancen der kommerziellen Nutzung zu maximieren. Insbesondere sollte Copernicus auf lokaler, nationaler, europäischer und globaler Ebene Informationen über die Zusammensetzung der Atmosphäre und die Luftqualität, Informationen über den Zustand und die Dynamik der Ozeane, Informationen für die Überwachung von Land- und Eisflächen zur Unterstützung der Umsetzung von lokalen, nationalen und Unionsstrategien, Informationen zur Unterstützung der Anpassung an den Klimawandel und seiner Eindämmung und Geoinformationen zur Unterstützung des Notfallmanagements, unter anderem durch Präventionsmaßnahmen, der Sicherung des Vollzugs des Umweltrechts und der zivilen Sicherheit, einschließlich der Unterstützung für das auswärtige Handeln der Union, liefern. Die Kommission sollte ermitteln, welche vertraglichen Vereinbarungen sich für die Förderung einer dauerhaften Bereitstellung der Dienste eignen.

(54)  Bei der Durchführung der Copernicus-Dienste sollte sich die Kommission auf zuständige Stellen, einschlägige Agenturen der Union, Gruppierungen oder Konsortien nationaler Einrichtungen oder alle potenziell für eine Beitragsvereinbarung in Betracht kommenden Einrichtungen stützen. Bei der Auswahl dieser Stellen sollte die Kommission sicherstellen, dass die Dienste störungsfrei betrieben und erbracht werden und dass die betreffenden Stellen – sofern sicherheitsrelevante Daten betroffen sind – im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und insbesondere der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) über Frühwarn- und Krisenüberwachungsfähigkeiten verfügen. Personen und Stellen, die mit der Verwaltung von Unionsmitteln betraut sind, sind nach Maßgabe von Artikel 154 der Haushaltsordnung verpflichtet, den Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit gegenüber allen Mitgliedstaaten zu achten. Die Einhaltung dieses Grundsatzes sollte im Wege der einschlägigen Beitragsvereinbarungen über die Bereitstellung von Copernicus-Diensten gewährleistet werden.

(55)  Die Durchführung der Copernicus-Dienste sollte die Akzeptanz der Dienste durch öffentliche Nutzer dadurch fördern, dass diese die Verfügbarkeit und Entwicklung der Dienste sowie die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten antizipieren können. Zu diesem Zweck sollten die Kommission und die betrauten Stellen, die Dienste erbringen, eng mit Hauptnutzergruppen aus ganz Europa zusammenarbeiten, um das Portfolio der Copernicus-Dienste und ‑Informationen weiterzuentwickeln, damit sichergestellt ist, dass der im Wandel begriffene Bedarf von öffentlichem Sektor und Politik gedeckt und eine größtmögliche Akzeptanz der Erdbeobachtungsdaten erreicht werden kann. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um die In-situ-Komponente von Copernicus zu entwickeln und die Zusammenführung von In-situ-Datensätzen und Weltraumdatensätzen für modernisierte Copernicus-Dienste zu erleichtern.

(55a)  Die Copernicus-Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Zugangs zu Daten galt als eines der erfolgreichsten Elemente bei der Durchführung von Copernicus und beförderte die starke Nachfrage nach seinen Daten und Informationen, sodass sich Copernicus als einer der größten Anbieter von Erdbeobachtungsdaten weltweit etablieren konnte. Die langfristige und gesicherte Kontinuität der Bereitstellung des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Zugangs zu Daten muss unter allen Umständen gewährleistet werden, und der Zugang sollte gesichert werden, damit die ambitionierten Ziele der Weltraumstrategie für Europa (2016) verwirklicht werden können. Die Copernicus-Daten werden in erster Linie zugunsten der Bürger Europas erhoben; wenn diese Daten uneingeschränkt zur Verfügung stehen, werden die Möglichkeiten für Unternehmen und Wissenschaftler aus der EU zur globalen Zusammenarbeit auf ein Höchstmaß gesteigert, und es wird ein Beitrag zu einem wirksamen europäischen Weltraumökosystem geleistet. Sollte der Zugang zu Copernicus-Daten und -Informationen eingeschränkt werden, sollte diese Einschränkung im Einklang mit der Copernicus-Datenstrategie nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 der Kommission stehen.

(56)  Die im Rahmen von Copernicus generierten Daten und Informationen sollten unbeschränkt, offen und kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei angemessene Bedingungen und Einschränkungen zu beachten sind, um ihre Nutzung und ihren Austausch zu fördern und die europäischen Erdbeobachtungsmärkte, insbesondere deren nachgelagerten Sektor, zu stärken und dadurch für Wachstum und Beschäftigung in der Union zu sorgen. Hierdurch sollen weiterhin Daten und Informationen mit hoher Kohärenz, Kontinuität, Verlässlichkeit und Qualität geliefert werden. Dies erfordert, dass der Zugang zu Copernicus-Daten und ‑Informationen – mit unterschiedlichem Aktualitätsstand – sowie deren Verarbeitung und Auswertung in großem Maßstab und nutzerfreundlich erfolgen, wofür die Kommission sowohl auf europäischer Ebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten weiter einen integrierten Ansatz verfolgen sollte, der auch eine Zusammenführung mit anderen Daten- und Informationsquellen ermöglicht. Die Kommission sollte deshalb die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit sichergestellt ist, dass Copernicus-Daten und ‑Informationen einfach und effizient zugänglich sind und genutzt werden können, indem sie insbesondere die Dienste für den Zugang zu Daten und Informationen (Data and Information Access Services – DIAS) in den Mitgliedstaaten bewirbt und nach Möglichkeit die Interoperabilität zwischen den bestehenden europäischen Datenstrukturen für die Erdbeobachtung fördert, um Synergien mit diesen Ressourcen zu schaffen, sodass die Marktakzeptanz der Copernicus-Daten und -Informationen maximiert und gefestigt wird.

(57)  Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit Datenanbietern Lizenzbedingungen für Daten von Dritten vereinbaren, um ihre Nutzung im Rahmen von Copernicus entsprechend dieser Verordnung und den geltenden Rechten Dritter zu erleichtern. Da einige Copernicus-Daten und -Informationen, einschließlich hochauflösender Bilder, Auswirkungen auf die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten haben könnten, können in entsprechend gerechtfertigten Fällen Maßnahmen zum Umgang mit Risiken und Bedrohungen für die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erlassen werden.

(58)  Die Bestimmungen von Rechtsakten ohne Enddatum, die nach vorherigen Verordnungen erlassen wurden, sollten weiter gelten, es sei denn, sie stehen im Widerspruch zur neuen Verordnung. Dies betrifft insbesondere die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 der Kommission zur Festlegung der Registrierungs- und Lizenzierungsbedingungen für GMES-Nutzer und von Kriterien für die Einschränkung des Zugangs zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste(19).

(59)  Zur Förderung und Erleichterung der Nutzung von Erdbeobachtungsdaten und ‑technologien durch lokale, regionale oder nationale Behörden, kleine und mittlere Unternehmen, Wissenschaftler und Forscher sollten spezielle Netze für die Verbreitung von Copernicus-Daten, einschließlich nationaler und regionaler Stellen wie etwa der Copernicus Relays und der Copernicus Academies, durch Nutzerakzeptanzmaßnahmen gefördert werden. Zu diesem Zweck sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten darum bemühen, Copernicus enger mit der Politik der Union und der Mitgliedstaaten zu verknüpfen, um die Nachfrage nach kommerziellen Anwendungen und Diensten zu stärken und den Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen und Start-ups, die Entwicklung von Anwendungen auf der Grundlage von Copernicus-Daten und ‑Informationen zu ermöglichen, damit sich ein wettbewerbsfähiges Ökosystem für Erdbeobachtungsdaten in Europa entwickeln kann.

(60)  Im internationalen Bereich sollte Copernicus genaue und zuverlässige Informationen für die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen sowie zur Unterstützung des auswärtigen Handelns und der Entwicklungszusammenarbeit der Union bereitstellen. Copernicus sollte als europäischer Beitrag zum Globalen Überwachungssystem für Erdbeobachtungssysteme (GEOSS), zum Ausschuss für Erdbeobachtungssatelliten (CEOS), zur Konferenz der Vertragsparteien (COP) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) von 1992, zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (SDG) und zum Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge betrachtet werden. Mit seiner Hilfe sollte eine angemessene Zusammenarbeit mit einschlägigen sektoralen Gremien der Vereinten Nationen und der Weltorganisation für Meteorologie aufgebaut oder gepflegt werden.

(61)  Bei der Durchführung von Copernicus sollte sich die Kommission gegebenenfalls an europäische internationale Organisationen wenden, mit denen sie bereits Partnerschaften begründet hat, und zwar insbesondere an die Europäische Weltraumorganisation, wenn es sich um die Entwicklung, Koordinierung, Umsetzung und Weiterentwicklung von Weltraumkomponenten, den Zugang zu Daten Dritter – falls angezeigt – und – falls nicht von anderen Stellen übernommen – die Durchführung von speziellen Missionen handelt. Darüber hinaus sollte sich die Kommission für die Durchführung von Sondermissionen oder von Teilen solcher Missionen sowie gegebenenfalls für den Zugang zu Daten von beitragenden Missionen auf EUMETSAT stützen, sofern dieses über entsprechendes Fachwissen und ein entsprechendes Mandat verfügt.

(61a)  Im Bereich der Dienstleistungen sollte sich die Kommission die spezifischen Kapazitäten der Agenturen der Union, wie der Europäischen Umweltagentur, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und des SATCEN, und die durch Mercator Ocean bereits getätigten europäischen Investitionen in Dienste zur Überwachung der Meeresumwelt angemessen zunutze machen. Im Bereich der Sicherheit wird mit dem Hohen Vertreter ein umfassendes Konzept auf Unionsebene angestrebt. Die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) der Kommission ist seit Beginn der GMES-Initiative aktiv eingebunden und hat die Entwicklungen im Hinblick auf Galileo und das Weltraumwetter unterstützt. Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 verwaltet die JRC den Katastrophen- und Krisenmanagementdienst von Copernicus und die globale Komponente des Landüberwachungsdienstes von Copernicus; zudem arbeitet sie an der Überprüfung von Qualität und Zweckdienlichkeit der Daten und Informationen sowie an der künftigen Weiterentwicklung mit. Die Kommission sollte sich bei der Durchführung des Programms weiterhin auf die wissenschaftliche und technische Beratung durch die JRC stützen.

(62)  Aufgrund der Aufforderungen des Europäischen Parlaments und des Rates richtete die Union durch den Beschluss Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über einen Rahmen für die Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum einen Unterstützungsrahmen für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST) ein. Der Weltraummüll stellt mittlerweile eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit, die Gefahrenabwehr und die Tragfähigkeit von Weltraumaktivitäten dar. Die SST ist daher von grundlegender Bedeutung für die Sicherung der Kontinuität der Programmkomponenten und der von diesen zur Politik der Union geleisteten Beiträge. Da mit der SST eine Ausbreitung des Weltraummülls verhindert werden soll, trägt sie dazu bei, den nachhaltigen und garantierten Zugang zum Weltraum sowie dessen nachhaltige und garantierte Nutzung – ein globales gemeinsames Ziel – zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang könnte sie die Vorbereitung europäischer Projekte zur „Säuberung“ der Erdumlaufbahn unterstützen.

(63)  Die SST sollte die Leistungsfähigkeit und Autonomie der SST-Kapazitäten weiterentwickeln. Hierzu sollte schließlich, aufbauend auf Daten der vernetzten SST-Sensoren, ein eigenständiger europäischer Katalog von Weltraumobjekten erstellt werden. Die Union könnte gegebenenfalls in Erwägung ziehen, einige ihrer Daten für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke sowie für die Forschung zur Verfügung zu stellen. Die SST sollte auch weiterhin den Betrieb und die Erbringung von SST-Diensten unterstützen. Da SST-Dienste nutzergesteuert sind, sollten geeignete Mechanismen geschaffen werden, um die Nutzeranforderungen – auch in Bezug auf die Sicherheit und auf die Übermittlung einschlägiger Informationen von öffentlichen Einrichtungen und an öffentliche Einrichtungen – zu erfassen, sodass die Wirksamkeit des Systems verbessert werden kann, wobei gleichzeitig einzelstaatliche Strategien im Bereich Sicherheit und Gefahrenabwehr geachtet werden sollten.

(64)  Die Erbringung von SST-Diensten sollte auf einer Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie auf der Nutzung von in den Mitgliedstaaten bereits vorhandenem und künftigem Know-how und entsprechenden Ressourcen beruhen, einschließlich solcher, die mithilfe der Europäischen Weltraumorganisation oder von der Union entwickelt wurden. Es sollte möglich sein, die Entwicklung neuer SST-Sensoren finanziell zu unterstützen. In Anerkennung des sensiblen Charakters der SST sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Kontrolle über die nationalen Sensoren und deren Betrieb, Wartung und Erneuerung sowie über die Verarbeitung von Daten, die zur Erbringung von SST-Diensten führen, behalten.

(65)  Mitgliedstaaten mit geeignetem Eigentum an oder Zugang zu SST-Fähigkeiten sollten sich an der Erbringung der SST-Dienste beteiligen können. Bei Mitgliedstaaten, die an dem mit dem Beschluss Nr. 541/2014/EU eingerichteten SST-Konsortium beteiligt sind, sollten diese Kriterien als erfüllt gelten. Diese Mitgliedstaaten sollten einen einzigen gemeinsamen Vorschlag vorlegen und die Einhaltung weiterer, mit dem operativen Aufbau zusammenhängender Elemente nachweisen. ▌Es sollten geeignete Regeln für die Auswahl und Organisation der Teilnehmer aus den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(65a)  Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Verfahren und Elemente der Beteiligung der Mitgliedstaaten im Einzelnen festzulegen. Wurde kein gemeinsamer Vorschlag unterbreitet oder ist die Kommission der Auffassung, dass dieser Vorschlag die festgelegten Kriterien nicht erfüllt, kann sie einen zweiten Schritt für die Beteiligung der Mitgliedstaaten einleiten. Die Verfahren und Elemente für diesen zweiten Schritt sollten die abzudeckenden Umlaufbahnen festlegen und dem Erfordernis einer möglichst umfassenden Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Erbringung von SST-Diensten Rechnung tragen. Wenn diese Verfahren und Elemente die Möglichkeit bieten, dass die Kommission mehrere Vorschläge zur Abdeckung aller Umlaufbahnen auswählen kann, sollten auch geeignete Mechanismen für die Abstimmung zwischen den Gruppen von Mitgliedstaaten und eine wirksame Lösung zur Abdeckung aller SST-Dienste vorgesehen werden.

(66)  Sobald die SST eingerichtet ist, sind die Grundsätze der Komplementarität der Tätigkeiten und der Kontinuität hochwertiger, nutzerorientierter SST-Dienste zu wahren und das beste Know-how zugrunde zu legen. Unnötige Doppelarbeit sollte daher im Bereich SST vermieden werden. Redundanzen bei den Fähigkeiten sollten ▌die ▌Kontinuität, die Qualität und die Zuverlässigkeit der SST-Dienste sicherstellen. Die Tätigkeit der Expertenteams sollte dazu beitragen, solche unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

(67)  Die SST sollte zudem bestehenden Risikobegrenzungsmaßnahmen förderlich sein, z. B. den Leitlinien des Weltraumausschusses zur Beherrschung der Gefahren durch Weltraummüll ▌und dem Entwurf der Leitlinien für die langfristige Tragfähigkeit von Weltraumtätigkeiten oder anderen Initiativen, damit Sicherheit, Gefahrenabwehr und Nachhaltigkeit bei Weltraumaktivitäten gewährleistet sind. Im Interesse der Verringerung des Kollisionsrisikos würden im Rahmen der SST auch Synergien mit Initiativen für Maßnahmen zur aktiven Beseitigung und Unschädlichmachung von Weltraummüll angestrebt. Die SST sollte dazu beitragen, eine friedliche Nutzung und Erforschung des Weltraums zu gewährleisten. Die Zunahme der Weltraumtätigkeiten könnte sich auf internationale Initiativen im Bereich des Weltraumverkehrsmanagements auswirken. Die Union sollte diese Entwicklungen überwachen und kann sie bei der Halbzeitüberprüfung des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens berücksichtigen.

(68)  Bei Aktivitäten im Zusammenhang mit SST, Weltraumwetter und NEO sollte der Zusammenarbeit mit internationalen Partnern, vor allem den Vereinigten Staaten, internationalen Organisationen und anderen Dritten, Rechnung getragen werden, hauptsächlich um Kollisionen im Weltraum zu vermeiden, der Zunahme des Weltraummülls vorzubeugen und besser vor den Folgen extremer Weltraumwetterereignisse und vor erdnahen Objekten geschützt zu sein.

(69)  Der Sicherheitsausschuss des Rates hat empfohlen, eine Risikomanagementstruktur aufzubauen, damit sichergestellt ist, dass Fragen der Datensicherheit bei der Durchführung des Beschlusses Nr. 541/2014/EU gebührend berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollten die beteiligten Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Arbeiten die geeigneten Risikomanagementstrukturen und -verfahren schaffen.

(70)  Extreme und bedeutende Weltraumwetterereignisse können die Sicherheit der Bürger bedrohen und den Betrieb der weltraum- und bodengestützten Infrastruktur stören. Daher sollte im Rahmen des Programms eine Unterkomponente für Weltraumwetter eingerichtet werden, um die mit dem Weltraumwetter verbundenen Risiken und den entsprechenden Nutzerbedarf zu bewerten, stärker für Weltraumwetterrisiken zu sensibilisieren, die Erbringung von nutzergesteuerten Weltraumwetterdiensten sicherzustellen und die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten für die Bereitstellung eines Weltraumwetterdienstes zu verbessern. Die Kommission sollte die Branchen bestimmen, denen die operativen Weltraumwetterdienste vorrangig bereitgestellt werden, und dabei den Nutzerbedarf, die Risiken und die technische Reife berücksichtigen. Langfristig kann auch der Bedarf in weiteren Wirtschaftszweigen in Angriff genommen werden. Für die Erbringung am Nutzerbedarf ausgerichteter Dienste auf Unionsebene bedarf es gezielter, koordinierter und kontinuierlicher Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, damit die Weiterentwicklung der Weltraumwetterdienste unterstützt wird. Die Erbringung der Weltraumwetterdienste sollte auf vorhandenen nationalen und europäischen Fähigkeiten aufbauen und eine breite Beteiligung der Mitgliedstaaten sowie europäischer und internationaler Organisationen und eine Einbindung der Privatwirtschaft gestatten.

(71)  Im Weißbuch der Kommission zur Zukunft Europas(20)‚ in der von den Staats- und Regierungschefs von 27 EU-Mitgliedstaaten abgegebenen Erklärung von Rom(21) und in mehreren Entschließungen des Europäischen Parlaments wurde darauf hingewiesen, dass die EU eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung eines sicheren, geschützten und widerstandsfähigen Europas spielt, das Herausforderungen wie regionalen Konflikten, Terrorismus, Cyber-Bedrohungen und zunehmendem Migrationsdruck gewachsen ist. Ein sicherer und garantierter Zugang zu Satellitenkommunikation ist ein unverzichtbares Instrument für die Sicherheitsakteure, und die Bündelung und gemeinsame Nutzung dieser zentralen Sicherheitsressource auf Unionsebene stärkt eine Union, die ihre Bürger schützt.

(72)  Der Europäische Rat begrüßte auf seiner Tagung vom 19. und 20. Dezember 2013(22) in seinen Schlussfolgerungen auf dem Gebiet der Satellitenkommunikation die Vorbereitungen für die nächste Generation der staatlichen Satellitenkommunikation (GOVSATCOM) durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Weltraumorganisation. GOVSATCOM wurde auch als eines der Elemente genannt, die Teil der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (Juni 2016) sind. GOVSATCOM sollte zur Reaktion der EU auf hybride Bedrohungen beitragen und die EU-Strategie für maritime Angelegenheiten und die EU-Arktis-Politik unterstützen.

(73)  GOVSATCOM ist ein nutzerorientiertes Programm mit starker Sicherheitsdimension. Die Nutzungsfälle können von den einschlägigen Akteuren in drei Hauptgruppen eingeordnet werden: i) Krisenmanagement, das zivile und militärische Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen, humanitäre Krisen und Notfälle im Seeverkehr umfassen kann, ii) Überwachung, wozu u. a. die Überwachung der Grenzen und des Grenzvorbereichs, die Überwachung der Seegrenzen, die Meeresüberwachung und die Überwachung des illegalen Handels gehören, und iii) zentrale Infrastrukturen, wie das diplomatische Netzwerk, die polizeiliche Kommunikation, die digitale Infrastruktur (z. B. Rechenzentren und Server), kritische Infrastrukturen (z. B. Energie, Verkehr, Wasserrückhaltebauten wie etwa Dämme) und Weltrauminfrastrukturen.

(73a)  Die Kapazitäten und Dienste von GOVSATCOM werden von Akteuren der Union und der Mitgliedstaaten für sicherheitsrelevante Missionen und Operationen zur Gefahrenabwehr eingesetzt. Deshalb bedarf es eines angemessenen Maßes an Unabhängigkeit von Dritten (Drittstaaten und drittstaatlichen Stellen), die sich auf alle Bestandteile von GOVSATCOM erstreckt, zu denen etwa die Weltraum- und die Bodentechnologie auf Komponenten-, Teilsystem- und Systemebene, das produzierende Gewerbe, Eigentümer und Betreiber von Weltraumsystemen sowie die Standorte von Komponenten der Bodensysteme gehören.

(74)  Die Satellitenkommunikation ist eine endliche Ressource, die durch die Satellitenkapazität, die Frequenz und die geografische Abdeckung begrenzt ist. Damit GOVSATCOM kostenwirksam sein und von Größenvorteilen profitieren kann, muss daher eine optimale Übereinstimmung der GOVSATCOM-Nachfrage seitens der zugelassenen Nutzer mit dem im Rahmen der GOVSATCOM-Verträge bereitstehenden Angebot an Satellitenkapazitäten und -diensten erreicht werden. Da sich sowohl die Nachfrage als auch das potenzielle Angebot im Laufe der Zeit ändern, ist eine ständige Überwachung und eine flexible Anpassung der GOVSATCOM-Dienste erforderlich. ▌

(75)  Die operativen Anforderungen werden anhand einer Analyse der Nutzungsfälle ermittelt. Das Dienstportfolio sollte ausgehend von diesen operativen Anforderungen und in Verbindung mit den Sicherheitsanforderungen entwickelt werden. Dieses Dienstportfolio wiederum sollte die Referenz für die über GOVSATCOM zu erbringenden Dienste bilden. Damit stets eine bestmögliche Übereinstimmung von angebotenen Diensten und Nachfrage gewährleistet ist, kann es erforderlich sein, das GOVSATCOM-Dienstportfolio regelmäßig zu aktualisieren.

(76)  In der ersten Phase von GOVSATCOM (etwa bis 2025) werden die vorhandenen Kapazitäten ▌genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die GOVSATCOM-Kapazitäten der EU von Mitgliedstaaten, die über nationale Systeme und Weltraumkapazitäten verfügen, und von kommerziellen Anbietern von Satellitenkommunikation oder Satellitendiensten beziehen und hierbei den grundlegenden Sicherheitsinteressen der Union Rechnung tragen. In dieser ersten Phase werden die Dienste in einem schrittweisen Verfahren ▌eingeführt. Sollte im Laufe der ersten Phase eine detaillierte Analyse des künftigen Angebots und der Nachfrage ergeben, dass dieses Vorgehen nicht ausreicht, um die sich entwickelnde Nachfrage zu decken, kann beschlossen werden, in eine zweite Phase einzutreten und im Wege einer oder mehrerer öffentlich-privater Partnerschaften, z. B. mit Satellitenbetreibern aus der Union, zusätzliche, maßgeschneiderte weltraumgestützte Infrastrukturen oder Fähigkeiten zu entwickeln.

(77)  Um die verfügbaren Ressourcen der Satellitenkommunikation zu optimieren, den Zugang in unvorhersehbaren Situationen, z. B. bei Naturkatastrophen, sicherzustellen und um die operative Effizienz und kurze Umschaltzeiten zu gewährleisten, bedarf es des erforderlichen Bodensegments (Plattformen und potenzieller sonstiger Bodenelemente). Dieses sollte anhand operativer und sicherheitstechnischer Anforderungen konzipiert werden. Zur Risikominderung kann die Plattform aus mehreren Standorten bestehen. Unter Umständen sind weitere Elemente wie Ankerstationen für das Bodensegment erforderlich.

(78)  Für die Nutzer von Satellitenkommunikation hat die Nutzerausrüstung allergrößte Bedeutung als operative Schnittstelle. Der GOVSATCOM-Ansatz der EU sollte es den meisten Nutzern ermöglichen, ihre vorhandene Nutzerausrüstung für die GOVSATCOM-Dienste weiter zu verwenden ▌.

(79)  Nutzer haben darauf hingewiesen, dass es im Interesse der operativen Effizienz wichtig ist, die Interoperabilität der Nutzerausrüstung und eine Nutzerausrüstung anzustreben, die mit verschiedenen Satellitensystemen betrieben werden kann. Hierzu können Forschung und Entwicklung erforderlich sein.

(80)  Auf der Durchführungsebene sollten die Aufgaben und Zuständigkeiten auf spezialisierte Einrichtungen wie die Europäische Verteidigungsagentur, den EAD, die Europäische Weltraumorganisation, die Agentur und andere Agenturen der Union verteilt werden, wobei dafür Sorge getragen werden sollte, dass diese Aufgaben und Zuständigkeiten vor allem bei den nutzerbezogenen Aspekten in den jeweiligen Hauptkompetenzbereich fallen.

(81)  Eine wichtige Aufgabe der zuständigen GOVSATCOM-Behörde besteht darin, zu überwachen, dass die Nutzer und andere nationale Stellen, die eine Rolle bei GOVSATCOM spielen, die Regeln für die gemeinsame Nutzung und Priorisierung und die in den Sicherheitsanforderungen festgelegten Sicherheitsverfahren befolgen. Ein Mitgliedstaat, der keine zuständige GOVSATCOM-Behörde benannt hat, sollte in jedem Fall eine Kontaktstelle für das Management eines erkannten Störversuchs von GOVSATCOM benennen.

(81a)  Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission und der EAD können insofern GOVSATCOM-Teilnehmer werden, als sie beschließen, GOVSATCOM-Nutzer zu ermächtigen oder Kapazitäten, Standorte oder Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. In Anbetracht der Tatsache, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist zu entscheiden, ob sie GOVSATCOM-Nutzer ermächtigen oder Kapazitäten, Standorte oder Einrichtungen zur Verfügung stellen, können die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden, GOVSATCOM-Teilnehmer zu werden oder GOVSATCOM-Infrastruktur auf ihrem Hoheitsgebiet aufzunehmen. Die GOVSATCOM-Komponente des Programms berührt deshalb nicht das Recht der Mitgliedstaaten – etwa gemäß ihrem einzelstaatlichen Recht oder ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf eine Politik der Blockfreiheit und der Nichtbeteiligung an militärischen Bündnissen –, nicht an GOVSATCOM teilzunehmen.

(82)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die operativen Anforderungen an die im Rahmen von GOVSATCOM erbrachten Dienste übertragen werden. Dies bietet der Kommission die Möglichkeit, technische Spezifikationen für Nutzungsfälle festzulegen, die das Krisenmanagement sowie die Überwachung und Verwaltung zentraler Infrastrukturen einschließlich der diplomatischen Kommunikationsnetze betreffen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.

(83)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das Dienstportfolio der im Rahmen von GOVSATCOM erbrachten Dienste übertragen werden. Dies ermöglicht der Kommission die Festlegung von Attributen, einschließlich der geografischen Abdeckung, der Frequenz, der Bandbreite, der Nutzerausrüstung und der Sicherheitsmerkmale. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(84)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Regeln für die gemeinsame Nutzung und Priorisierung bei der Nutzung der gebündelten GOVSATCOM-Satellitenkommunikationskapazitäten übertragen werden. Bei der Festlegung der Regeln für die gemeinsame Nutzung und Priorisierung sollte die Kommission ▌die operativen und sicherheitsbezogenen Anforderungen ebenso ▌berücksichtigen wie eine Analyse der Risiken und der voraussichtlichen Nachfrage seitens der GOVSATCOM-Teilnehmer. Die GOVSATCOM-Dienste sollten den GOVSATCOM-Nutzern zwar grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden; ergibt sich aber aus der Analyse, dass es an Kapazitäten mangelt, könnte – auch um eine Verzerrung des Marktes abzuwenden – im Rahmen dieser detaillierten Regeln für die gemeinsame Nutzung und Priorisierung eine Preispolitik konzipiert werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(85)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich des Infrastrukturstandorts des GOVSATCOM-Bodensegments übertragen werden. Dies wird der Kommission die Möglichkeit geben, bei der Standortauswahl die operativen und sicherheitsbezogenen Anforderungen