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Verfahren : 2018/0236(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0405/2018

Eingereichte Texte :

A8-0405/2018

Aussprachen :

PV 12/12/2018 - 28
CRE 12/12/2018 - 28

Abstimmungen :

PV 13/12/2018 - 9.3
CRE 13/12/2018 - 9.3
Erklärungen zur Abstimmung
PV 17/04/2019 - 8.10
CRE 17/04/2019 - 8.10

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0520
P8_TA(2019)0402

Angenommene Texte
PDF 532kWORD 207k
Mittwoch, 17. April 2019 - Straßburg
Weltraumprogramm der Union und Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm ***I
P8_TA(2019)0402A8-0405/2018
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (COM(2018)0447 – C8-0258/2018 – 2018/0236(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0447),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0258/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Dezember 2018(2),

–  unter Hinweis auf das Schreiben seines Präsidenten vom 25. Januar 2019 an die Ausschussvorsitze über die Herangehensweise des Parlaments an die mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Zeit nach 2020 zusammenhängenden bereichsspezifischen Programme,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rates vom 1. April 2019 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments zur Bestätigung des während der Verhandlungen zwischen den Mitgesetzgebern erreichten übereinstimmenden Verständnisses,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0405/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 51.
(2) ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 365.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 13. Dezember 2018 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0520).


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union, zur Errichtung der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU
P8_TC1-COD(2018)0236

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Weltraumtechnologien, ‑daten und ‑dienste sind für das Alltagsleben in Europa unverzichtbar geworden und spielen eine wichtige Rolle für die Wahrung zahlreicher strategischer Interessen. Die Weltraumindustrie der Union ist bereits eine der wettbewerbsfähigsten der Welt. Die Tatsache, dass neue Akteure in Erscheinung treten, sowie die Entwicklung neuer Technologien führen jedoch zu einer Umwälzung der traditionellen Industriemodelle. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Union ein international führender Akteur mit weitreichender Handlungsfreiheit im Bereich Weltraum bleibt, den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt fördert und die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskapazität der Weltraumwirtschaft innerhalb der Union, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Start-ups und innovative Geschäftsmodelle, unterstützt.

(2)  Die Möglichkeiten, die der Weltraum im Hinblick auf die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten bietet, sollten insbesondere gemäß der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union vom Juni 2016 genutzt werden, wobei der zivile Charakter des Programms beibehalten werden sollte und die etwaigen Bestimmungen über Neutralität oder Blockfreiheit im Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten geachtet werden sollten. Die Entwicklung der Weltraumwirtschaft ist seit jeher mit dem Bereich der Sicherheit verknüpft. In vielen Fällen haben die Anlagen, Komponenten und Instrumente, die in der Weltraumwirtschaft zum Einsatz kommen, sowie Weltraumdaten und -dienste einen doppelten Verwendungszweck. Die Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union ist jedoch im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Einklang mit Titel V EUV festgelegt.

(3)  Die Union hat seit Ende der 1990er Jahre ihre eigenen Weltrauminitiativen und ‑programme entwickelt, nämlich den Geostationären Navigations-Ergänzungsdienst für Europa (European Geostationary Navigation Overlay Service, EGNOS) und später Galileo und Copernicus, die den Bedürfnissen der Unionsbürger gerecht werden und den Anforderungen der Politik entsprechen. ▌Die Fortsetzung dieser Initiativen sollte sichergestellt werden und die von ihnen bereitgestellten Dienste sollten verbessert werden, damit sie den neu entstehenden Bedarf der Nutzer decken, sich an vorderster Front der Entwicklung neuer Technologie behaupten und den Veränderungen im Bereich Digitales und IKT Rechnung tragen ▌sowie in der Lage sind, politischen Prioritäten wie dem Klimawandel – einschließlich der Überwachung von Veränderungen im Polargebiet – sowie Verkehr, Sicherheit und Verteidigung gerecht zu werden.

(3a)  Die Synergien zwischen dem Verkehrssektor, der Weltraumwirtschaft und der digitalen Wirtschaft müssen ausgeschöpft werden, um die umfassendere Nutzung neuer Technologien (wie eCall, digitale Fahrtenschreiber, Verkehrsüberwachung, Verkehrsmanagement, autonomes Fahren, unbemannte Fahrzeuge und Drohnen) voranzubringen und die Anforderungen mit Blick auf eine sichere und nahtlose Anbindung, eine verlässliche Positionierung, Intermodalität und Interoperabilität zu erfüllen und so die Wettbewerbsfähigkeit der Verkehrsdienste und des Verkehrssektors zu verbessern.

(3b)  Damit der Nutzen des Programms allen Mitgliedstaaten und all ihren Bürgern uneingeschränkt zugutekommt, müssen außerdem die Verwendung und die Akzeptanz der bereitgestellten Daten, Informationen und Dienste gefördert und die Entwicklung von auf diesen Daten, Informationen und Diensten beruhenden nachgelagerten Anwendungen unterstützt werden. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten, die Kommission und die zuständigen Stellen insbesondere regelmäßig Informationskampagnen über den Nutzen des Programms durchführen.

(4)  Damit die Ziele – Handlungsfreiheit, Unabhängigkeit und Sicherheit – verwirklicht werden können, muss die Union über einen autonomen Zugang zum Weltraum verfügen und ihn sicher nutzen können. Daher ist es unerlässlich, dass die Union einen autonomen, zuverlässigen und kostengünstigen Zugang zum Weltraum unterstützt, insbesondere in Bezug auf kritische Infrastrukturen und Technologien, die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, Startdienste sowohl für ihren eigenen Bedarf als auch, auf deren Ersuchen, für den anderer Einrichtungen – unter anderem der Mitgliedstaaten – im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags auf europäischer Ebene zu bündeln. Um in einem sich rasch wandelnden Markt wettbewerbsfähig zu bleiben, ist es zudem von großer Bedeutung, dass die Union weiterhin Zugriff auf moderne, effiziente und flexible Einrichtungen der Startinfrastruktur hat und geeignete Weltraum-Startsysteme nutzen kann. Daher könnten aus dem Programm – unbeschadet der von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumorganisation ergriffenen Maßnahmen – für die Durchführung des Programms erforderliche Anpassungen der Bodeninfrastruktur einschließlich neuer Entwicklungen und für den Start von Satelliten erforderliche Anpassungen – einschließlich technischer Entwicklungen – der Weltraum-Startsysteme gefördert werden, wozu auch alternative Technologien und innovative Systeme für die Durchführung der Programmkomponenten gehören. Diese Tätigkeiten sollten im Einklang mit der Haushaltsordnung und mit dem Ziel einer besseren Kosteneffizienz des Programms umgesetzt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass es keinen gesonderten Haushalt gibt, sollten die Maßnahmen zur Unterstützung des Zugangs zum Weltraum unbeschadet der Durchführung der Programmkomponenten umgesetzt werden.

(5)  Um die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumindustrie der Union zu stärken und Kapazitäten beim Entwurf, Bau und Betrieb ihrer eigenen Systeme zu erwerben, sollte die Union die Schaffung, das Wachstum und die Entwicklung der gesamten Weltraumindustrie unterstützen. Die Schaffung eines unternehmens- und innovationsfreundlichen Modells sollte durch Initiativen wie etwa Weltraum-Plattformen, die die weltraumbezogenen, digitalen und sonstigen Sektoren sowie die Nutzer zusammenbringen, auf europäischer, regionaler und nationaler Ebene unterstützt werden. Diese Weltraum-Plattformen sollten darauf ausgerichtet sein, Unternehmertum und Fähigkeiten zu fördern und gleichzeitig Synergien mit den Zentren für digitale Innovation anzustreben. Die Union sollte die Gründung und Expansion von Weltraumunternehmen mit Sitz in der Union fördern, um zu ihrem Erfolg beizutragen, auch durch Unterstützung beim Zugang zu Risikofinanzierung, da innerhalb der Union für Start-ups in der Weltraumwirtschaft kein angemessener Zugang zu Privatkapital besteht, und durch Förderung der Nachfrage (Erstvertragsansatz).

(5xx)  Die Wertschöpfungskette in der Weltraumwirtschaft wird allgemein wie folgt untergliedert: i) vorgelagerte Tätigkeiten wie etwa Tätigkeiten zur Erlangung eines betriebsbereiten Weltraumsystems einschließlich Entwicklung, Herstellung und Start sowie Betrieb eines solchen Systems und ii) nachgelagerte Tätigkeiten wie etwa die Bereitstellung von weltraumbezogenen Dienstleistungen und Gütern für die Nutzer. Auch digitale Plattformen sind ein wichtiges Element zur Förderung der Entwicklung in der Weltraumwirtschaft, da sie den Zugang zu Daten und Gütern sowie Hilfsmitteln und Speicher- und Rechenzentren ermöglichen.

(5x)  In der Weltraumwirtschaft nimmt die Union ihre Zuständigkeiten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 AEUV wahr. Die Kommission sollte dafür Sorge tragen, dass die im Rahmen des Programms durchgeführten Aktivitäten kohärent sind.

(5a)  Einige Mitgliedstaaten verfügen zwar traditionell über eine aktive Weltraumwirtschaft, es sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass dieser Wirtschaftszweig in Mitgliedstaaten mit neu aufkommenden Fähigkeiten ausgebaut und weiterentwickelt werden muss und dass den Herausforderungen, mit denen der „New Space“ die traditionelle Weltraumwirtschaft konfrontiert, begegnet werden muss. Die Maßnahmen zum Ausbau der Kapazitäten der Weltraumwirtschaft in der Union und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den in dieser Branche tätigen Unternehmen sollten in allen Mitgliedstaaten gefördert werden.

(5b)  Die Maßnahmen im Rahmen des Programms sollten an bestehende nationale und europäische Fähigkeiten (Fähigkeiten, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme bereits vorhanden sind) anknüpfen und diese nutzen.

(6)  Aufgrund ihrer Reichweite und ihres Potenzials für die Lösung globaler Herausforderungen weisen Weltraumaktivitäten eine starke internationale Dimension auf. Die einschlägigen Stellen des EU-Weltraumprogramms könnten sich in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und mit deren Einverständnis an Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Weltraumprogramm und an der internationalen Zusammenarbeit beteiligen und in einschlägigen branchenspezifischen Gremien der Vereinten Nationen mitarbeiten. Mit Blick auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Weltraumprogramm der Union (im Folgenden „Programm“) könnte die Kommission ▌im Namen der Union und in ihrem Zuständigkeitsbereich Tätigkeiten auf internationaler Ebene koordinieren, insbesondere um – unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in diesem Bereich – die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in internationalen Foren unter anderem in Bezug auf Frequenzen für das Programm zu vertreten ▌. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Union – vertreten durch die Kommission – in den Gremien des internationalen Cospat-Sarsat-Programms mitarbeitet.

(6a)  Die internationale Zusammenarbeit ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass die Rolle der Union als globaler Akteur in der Weltraumwirtschaft sowie die Technik und die Industrie der Union gestärkt werden können, wobei ein fairer Wettbewerb auf internationaler Ebene gefördert werden muss, nicht vergessen werden darf, dass die Rechte und Pflichten der Parteien stets auf Gegenseitigkeit beruhen müssen, und die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung angeregt werden muss. Die internationale Zusammenarbeit ist ein wichtiger Bestandteil der Weltraumstrategie für Europa. Die Kommission wird das EU-Weltraumprogramm nutzen, um im Wege von Initiativen zu den internationalen Bemühungen beizutragen und aus diesen Nutzen zu ziehen, die europäische Technologie und Industrie international zu fördern (beispielsweise mit bilateralen Dialogen, Industrieworkshops, Unterstützung der Internationalisierung von KMU), den Zugang zu den Weltmärkten zu erleichtern und den fairen Wettbewerb zu fördern, indem sie unter anderem wirtschaftsdiplomatische Initiativen mobilisiert. Die europäischen weltraumdiplomatischen Initiativen sollten uneingeschränkt kohärent mit den bestehenden Strategien, Prioritäten und Instrumenten der EU sein und diese ergänzen, wobei der Union gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle zukommt, wenn es darum geht, weltweit führend zu bleiben.

(7)  Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sollte die Kommission bei der Durchführung des Programms zusammen mit ▌dem Hohen Vertreter und in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten ein verantwortungsvolles Verhalten im Weltraum fördern, wozu auch gehört, einen Beitrag zur Senkung des Aufkommens an Weltraummüll zu leisten, und die Möglichkeit eines Beitritts der Europäischen Union zu den einschlägigen Verträgen und Konventionen der Vereinten Nationen sondieren und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge unterbreiten.

(8)  Vor allem die folgenden Unionsprogramme haben ähnliche Ziele wie das Programm: Horizont Europa, der Fonds „InvestEU“, der Europäische Verteidigungsfonds und die Fonds gemäß der Verordnung (EU) [Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen (Dachverordnung)]. Es sollte daher eine kumulierte Finanzierung aus diesen Programmen vorgesehen werden, sofern sie tatsächlich dieselben Kosten abdecken, insbesondere durch Regelungen für ergänzende Finanzierungsmittel aus Unionsprogrammen, wenn die Verwaltungsmodalitäten es gestatten – entweder nacheinander, abwechselnd oder durch Kombination von Mitteln, auch für eine gemeinsame Finanzierung von Maßnahmen, die, wenn möglich, Innovationspartnerschaften und Mischfinanzierungsmaßnahmen gestattet. Während der Durchführung des Programms sollte die Kommission daher Synergien mit anderen einschlägigen Programmen und Finanzierungsinstrumenten der Union fördern, wodurch, falls möglich, Risikofinanzierungen, Innovationspartnerschaften und kumulierte oder Mischfinanzierungen genutzt werden könnten. Sie sollte außerdem für Synergien und für Kohärenz zwischen den im Rahmen dieser Programme – insbesondere Horizont Europa – und den im Rahmen des Weltraumprogramms entwickelten Lösungen Sorge tragen.

(8a)  Gemäß Artikel 191 Absatz 3 der Haushaltsordnung können dieselben Kosten keinesfalls zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden (beispielsweise aus Horizont Europa und aus dem Weltraumprogramm).

(9)  Die politischen Ziele dieses Programms werden als förderfähige Bereiche für Finanzierungen und Investitionen auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien des Fonds „InvestEU“ angegangen werden, insbesondere im Rahmen der Politikbereiche nachhaltige Infrastruktur sowie Forschung, Innovation und Digitalisierung. Die finanzielle Hilfe sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten. Die Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen.

(10)  Die Kohärenz und die Synergien zwischen Horizont Europa und dem Programm werden die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der europäischen Weltraumwirtschaft fördern und die Autonomie Europas beim Zugang zum Weltraum und seiner Nutzung in einem sicheren Umfeld sowie seine Rolle als globaler Akteur stärken. Bahnbrechende Lösungen aus Horizont Europa werden durch im Rahmen des Programms für die Forschungs- und Innovationsgemeinschaft bereitgestellte Daten und Dienste unterstützt.

(10a)  Im Interesse eines größtmöglichen sozioökonomischen Ertrags des Programms ist es unabdingbar, dass moderne Systeme aufrechterhalten und aufgerüstet werden, um den sich wandelnden Bedarf der Nutzer zu decken, und dass in der Branche der weltraumgestützten nachgelagerten Anwendungen neue Entwicklungen getätigt werden. Die Union sollte Tätigkeiten im Bereich Forschung und technische Entwicklung bzw. die frühen Entwicklungsstadien der im Rahmen des Programms geschaffenen Infrastruktureinrichtungen sowie Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit Anwendungen und Diensten, die auf den im Rahmen des Programms geschaffenen Systemen beruhen, unterstützen und auf diese Weise vor- und nachgelagerte Wirtschaftsaktivitäten fördern. Das geeignete Instrument der Union zur Finanzierung dieser Forschungs- und Innovationsaktivitäten ist das mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX geschaffene Programm „Horizont Europa“. Ein genau umrissener Teil der Entwicklungsaktivitäten sollte jedoch aus den Haushaltsmitteln finanziert werden, die im Rahmen dieser Verordnung für die Galileo- und die EGNOS-Komponenten vorgesehen sind, und zwar insbesondere dann, wenn sich diese Aktivitäten auf grundlegende Elemente wie z. B. Galileo-kompatible Chipsätze und Empfänger beziehen, die die Entwicklung von Anwendungen in verschiedenen Wirtschaftszweigen ermöglichen werden. Durch eine solche Finanzierung sollten jedoch Errichtung und Betrieb der im Rahmen der Programme geschaffenen Infrastruktureinrichtungen nicht gefährdet werden.

(10x)  Um die künftige Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Weltraumwirtschaft sicherzustellen, sollte das Programm den Aufbau fortgeschrittener Kompetenzen in weltraumbezogenen Bereichen sowie Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen fördern, wobei Chancengleichheit und die Gleichstellung der Geschlechter angestrebt werden sollten, damit das Potenzial der Bürger der Union in diesem Bereich umfassend genutzt werden kann.

(10b)  Für die eigene Programm-Infrastruktur bedarf es möglicherweise zusätzlicher Forschungs- und Innovationsbemühungen, die aus Horizont Europa gefördert werden können, wobei Kohärenz mit den Tätigkeiten der Europäischen Weltraumorganisation in diesem Bereich anzustreben ist. Die Synergien mit Horizont Europa sollten sicherstellen, dass der Forschungs- und Innovationsbedarf der Weltraumwirtschaft ermittelt und in die strategische Forschungs- und Innovationsplanung aufgenommen wird. Weltraumdaten und -dienste, die unentgeltlich aus dem Programm bereitgestellt werden, werden u. a. im Rahmen von Horizont Europa zur Entwicklung bahnbrechender Lösungen im Wege von Forschung und Innovation zugunsten der prioritären Politikbereiche der Union genutzt werden. Im Zuge des strategischen Planungsprozesses im Rahmen von Horizont Europa werden Forschungs- und Innovationstätigkeiten ermittelt, für die im Eigentum der Union stehende Infrastrukturen wie Galileo, EGNOS und Copernicus genutzt werden sollten. Forschungsinfrastrukturen, vor allem In-situ-Beobachtungsnetze, werden wesentliche Bestandteile der für den Betrieb der Copernicus-Dienste benötigten In-situ-Beobachtungsinfrastruktur darstellen.

(11)  Die Union muss Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte sein, die im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe, die sie im Rahmen ihres Weltraumprogramms finanziert, geschaffen oder entwickelt werden. Damit alle grundlegenden Rechtsansprüche im Zusammenhang mit dem Eigentum uneingeschränkt gewahrt werden, sollten die erforderlichen Vereinbarungen mit bestehenden Eigentümern geschlossen werden. Ein solches Eigentumsrecht der Union sollte die Möglichkeit unberührt lassen, dass die Union, im Einklang mit dieser Verordnung und sofern dies auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung für angezeigt erachtet wird, diese Vermögenswerte Dritten zugänglich macht oder überlässt.

(11a)  Zur Förderung einer möglichst breiten Nutzung der Dienste des Programms wäre es sinnvoll, darauf hinzuweisen, dass Daten, Informationen und Dienste unbeschadet der Verpflichtungen, die aus rechtlich bindenden Bestimmungen erwachsen, ohne Gewähr bereitgestellt werden.

(11b)  Die Kommission kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ohne Regulierungscharakter im Rahmen des Erforderlichen gegebenenfalls die technische Unterstützung bestimmter externer Akteure in Anspruch nehmen. Auch die übrigen an der öffentlichen Lenkung des Programms beteiligten Stellen können diese technische Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihnen in Anwendung dieser Verordnung übertragen werden, in Anspruch nehmen.

(12)  Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung bilden soll.

(13)  Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken, und im Einklang mit den Zusagen der Union, das Übereinkommen von Paris und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Umsetzung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

(14)  ▌Mit den Komponenten des Programms erzielte Einnahmen sollten als Teilausgleich für ihre bereits getätigten Investitionen der Union zufließen und für die Verwirklichung der Ziele des Programms verwendet werden. Aus demselben Grund sollte es möglich sein, in Verträgen mit Einrichtungen des privaten Sektors einen Mechanismus zur Aufteilung der Einnahmen vorzusehen.

(15)  Da das Programm grundsätzlich von der Union finanziert wird, sollten öffentliche Aufträge im Rahmen dieses Programms für aus dem Programm finanzierte Tätigkeiten mit den Vorschriften der Union in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang sollte die Union auch für die Zielvorgaben für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig sein. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission gemäß der Haushaltsordnung auf der Grundlage der Ergebnisse einer Ex-ante-Bewertung auf die Systeme und Verfahren von Personen oder Stellen, die Unionsmittel ausführen, zurückgreifen kann. Erforderliche Einzelanpassungen dieser Systeme und Verfahren sowie die Regelungen für die Verlängerung bestehender Verträge sollten in den entsprechenden Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen oder Beitragsvereinbarungen festgelegt werden.

(16)  Das Programm beruht auf komplexen und sich ständig ändernden Technologien. Die Nutzung solcher Technologien bedingt insofern Unsicherheiten und Risiken für die öffentlichen Aufträge, die im Rahmen dieses Programms vergeben werden, als diese Aufträge auf langfristige Nutzung ausgelegte Geräte und Dienste betreffen. Daher sind zusätzlich zu den in der Haushaltsordnung festgelegten Regeln zusätzliche besondere Maßnahmen für öffentliche Aufträge zu ergreifen. Es sollte ein Auftrag mit Bedarfspositionen vergeben, unter bestimmten Voraussetzungen bei Erfüllung eines Auftrags ein Vertragszusatz eingeführt oder die Vergabe eines Mindestvolumens an Unterauftragnehmer vorgeschrieben werden dürfen, um insbesondere die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen und Startups zu ermöglichen. Angesichts der technischen Unwägbarkeiten, die den Komponenten des Programms zu eigen sind, lassen sich für die öffentlichen Aufträge nicht immer präzise Preise festlegen, sodass es möglich sein sollte, Verträge abzuschließen, die keinen endgültigen Festpreis vorgeben, und Klauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der Union in die Verträge aufzunehmen.

(16a)  Im Interesse der öffentlichen Nachfrage und der Innovation im öffentlichen Sektor sollte aus dem Programm die Verwendung von Daten, Informationen und Diensten des Programms gefördert werden, um die Entwicklung maßgeschneiderter Lösungen durch die Industrie und KMU auf lokaler und regionaler Ebene im Wege von weltraumbezogenen Innovationspartnerschaften gemäß Anhang I Nummer 7 der Haushaltsordnung zu fördern, wobei alle Stadien von der Entwicklung bis hin zur Einführung und Anschaffung maßgeschneiderter interoperabler Weltraumlösungen für öffentliche Dienste abgedeckt werden sollten.

(17)  Zum Erreichen der Ziele des Programms ist es wichtig, dass gegebenenfalls auf Kapazitäten von öffentlichen und privaten Einrichtungen der Union, die im Weltraumbereich tätig sind, zurückgegriffen werden kann und dass ein Arbeiten auf internationaler Ebene mit Drittländern oder internationalen Organisationen möglich ist. Daher muss die Möglichkeit vorgesehen werden, alle einschlägigen Instrumente und Managementmethoden, die nach dem Vertrag und der Haushaltsordnung zur Verfügung stehen ▌, ▌und gemeinsame Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu nutzen.

(18)  Speziell bei Finanzhilfen lehrt die Erfahrung, dass die Akzeptanz seitens der Nutzer und des Marktes und allgemein die Reichweite besser sind, wenn dezentral vorgegangen wird, als wenn die Kommission einen Top-down-Ansatz verfolgt. Gutscheine, mit denen der Empfänger einer Finanzhilfe Dritte finanziell unterstützen kann, gehörten in der Vergangenheit zu den Maßnahmen mit der höchsten Erfolgsrate bei neuen Marktteilnehmern sowie kleinen und mittleren Unternehmen. Sie wurden jedoch durch die in der Haushaltsordnung vorgesehene Obergrenze der finanziellen Unterstützung behindert. Die Begrenzung sollte daher für die EU-Weltraumprogramme angehoben werden, um mit dem wachsenden Potenzial von Marktanwendungen in der Weltraumwirtschaft Schritt halten zu können.

(19)  Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit berücksichtigt werden und darüber hinaus auch Finanzierungsformen, die nicht mit den in [Artikel 125 Absatz 1] der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen.

(20)  Die Verordnung (EU, Euratom) [neue HO] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien.

(21)  Gemäß [Ggf. ist die Bezugnahme gemäß einer neuen Entscheidung hinsichtlich der überseeischen Länder oder Gebiete zu aktualisieren: Artikel 88 des Beschlusses .../.../EU des Rates] sollten natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der etwaigen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden können.

(22)  Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, denn die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit ist eine Grundvoraussetzung für eine wirtschaftliche Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung.

(23)  Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) („Haushaltsordnung“), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates(3) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(4) ▌müssen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) vorgesehen, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(24)  Drittländer, die dem ▌EWR ▌angehören, dürfen an Programmen der Union im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß dem EWR-Abkommen teilnehmen, wonach die Durchführung der Programme durch einen Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Es sollte eine spezifische Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen werden, um dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem ▌OLAF ▌und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen, zu gewähren.

(25)  Die ordnungsgemäße öffentliche Lenkung des Programms erfordert eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten und Aufgaben unter den verschiedenen beteiligten Einrichtungen, um unnötige Überschneidungen zu vermeiden und Kostenüberschreitungen und Verzögerungen zu reduzieren. Alle an der Lenkung beteiligten Akteure sollten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und im Einklang mit ihren Verantwortlichkeiten die Verwirklichung der Ziele des Programms unterstützen.

(26)  Die Mitgliedstaaten sind schon lange im Bereich Weltraum aktiv. Sie verfügen über Systeme, Infrastrukturen sowie nationale Weltraumagenturen und -stellen. Daher können sie einen großen Beitrag zum Programm – insbesondere zu seiner Durchführung – leisten ▌. Sie könnten mit der Union zusammenarbeiten, um die Dienste und Anwendungen des Programms zu fördern. Die Kommission dürfte in der Lage sein, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel zu mobilisieren und ihre Unterstützung zu nutzen, und könnte ihnen unter gemeinsam vereinbarten Voraussetzungen nichtordnungspolitische Aufgaben bei der Ausführung des Programms übertragen ▌. Überdies sollten die betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um für den Schutz der in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Bodenstationen Sorge zu tragen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik(6) untereinander und mit den entsprechenden internationalen Stellen und Regulierungsbehörden zusammenarbeiten, um die für das Programm notwendigen Frequenzen zur Verfügung zu stellen und in angemessenem Maß zu schützen, damit Anwendungen auf Grundlage angebotener Dienste ohne Einschränkungen entwickelt und eingeführt werden können.

(26a)  In bestimmten hinreichend begründeten Fällen könnte die Agentur einzelnen Mitgliedstaaten oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten konkrete Aufgaben übertragen. Diese Übertragung sollte auf Tätigkeiten beschränkt sein, die die Agentur nicht selbst wahrnehmen kann, und sollte die Lenkung des Programms und die Zuweisung von Aufgaben gemäß dieser Verordnung nicht berühren.

(27)  Als Förderin des allgemeinen Interesses der Union obliegt es der Kommission, die Umsetzung des Programms zu überwachen, die Gesamtverantwortung zu übernehmen und seine Nutzung zu fördern. Damit die Ressourcen und Kompetenzen der verschiedenen Beteiligten optimal eingesetzt werden, sollte die Kommission bestimmte Aufgaben delegieren können. Überdies ist die Kommission am besten in der Lage, die wichtigsten Anforderungen festzulegen, die für die Weiterentwicklung von Systemen und Diensten erforderlich sind.

(28)  Aufgabe der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“), die an die Stelle der mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 eingerichteten Agentur für das Europäische GNSS tritt und sie ersetzt, ist es, einen Beitrag zum Programm, insbesondere in Bezug auf Sicherheitsakkreditierung sowie Marktentwicklung und Entwicklung von nachgelagerten Anwendungen, zu leisten. Mit bestimmten Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Bereichen sollte daher die Agentur betraut werden. Insbesondere in Bezug auf die Sicherheit – und angesichts ihrer einschlägigen Erfahrung – sollte die Agentur für die Aufgaben der Sicherheitsakkreditierung für alle Unionsmaßnahmen im Bereich Weltraum zuständig sein. Anknüpfend an ihre positive Bilanz bei der Förderung der Nutzerakzeptanz und der Markteinführung von Galileo und EGNOS sollten der Agentur außerdem Aufgaben im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz von Programmkomponenten, die nicht mit Galileo und EGNOS zusammenhängen, und mit der Entwicklung von nachgelagerten Anwendungen für alle Programmkomponenten übertragen werden. Auf diese Weise könnten größenbedingte Kosteneinsparungen erzielt werden, und es könnte eine Möglichkeit zur Entwicklung von Anwendungen auf der Grundlage mehrerer Programmkomponenten (integrierte Anwendungen) geschaffen werden. Diese Aktivitäten sollten jedoch die von der Kommission an mit Copernicus betraute Stellen übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit Diensten und Nutzerakzeptanz nicht beeinträchtigen. Die Übertragung der Entwicklung nachgelagerter Anwendungen an die Agentur hindert andere betraute Stellen nicht an der Entwicklung nachgelagerter Anwendungen. Darüber hinaus sollte die Agentur Aufgaben erfüllen, die die Kommission ihr durch eine oder mehrere Beitragsvereinbarungen im Rahmen einer Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung überträgt, die ▌weitere spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm umfassen. Der Agentur sollten angemessene personelle, administrative und finanzielle Ressourcen für die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden.

(28a)  Bei Galileo und EGNOS handelt es sich um komplexe Systeme, die eine intensive Abstimmung erfordern. Da Galileo und EGNOS Unionskomponenten sind, sollte diese Abstimmung von einem Organ oder einer Einrichtung der Union vorgenommen werden. Anknüpfend an ihr in den letzten Jahren erworbenes Fachwissen ist die Agentur die am besten geeignete Stelle für die Koordinierung sämtlicher operativer Aufgaben – mit Ausnahme der internationalen Zusammenarbeit – im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Systeme. Die Agentur sollte deshalb mit dem Management des Betriebs von EGNOS und Galileo beauftragt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Agentur alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Systeme ohne fremde Hilfe wahrnehmen sollte. Sie könnte das Fachwissen anderer Stellen und insbesondere der Europäischen Weltraumorganisation heranziehen. Dies sollte die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Systemen und der Konzeption und Entwicklung von Teilen der Bodensegmente und von Satelliten umfassen, die der Europäischen Weltraumorganisation übertragen werden sollten. Die Übertragung von Aufgaben an andere Stellen beruht auf den Fähigkeiten dieser Stellen und sollte darauf abzielen, dass Überschneidungen vermieden werden.

(29)  Die Europäische Weltraumorganisation (European Space Agency, ESA) ist eine internationale Organisation, die über umfassendes Fachwissen im Bereich Weltraum verfügt und im Jahr 2004 ein Rahmenabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat. Somit ist sie ein wichtiger Partner bei der Durchführung des Programms, mit dem angemessene Beziehungen eingegangen werden sollten. Diesbezüglich und im Einklang mit der Haushaltsordnung sollte die Kommission eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung mit der Europäischen Weltraumorganisation und der Agentur schließen, die alle finanziellen Beziehungen zwischen der Kommission, der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation regelt, ihre Kohärenz sicherstellt und dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation, insbesondere Artikel 2 und Artikel 5, entspricht. Da die Europäische Weltraumorganisation jedoch keine Einrichtung der Union ist und das Unionsrecht daher nicht für sie gilt, muss unbedingt dafür Sorge getragen werden, dass die Europäische Weltraumorganisation geeignete Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten ergreift und die ihr übertragenen Aufgaben mit Blick auf die Ausführung des Haushalts mit den Beschlüssen der Kommission im Einklang stehen. Die Vereinbarung sollte zudem alle zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Klauseln enthalten.

(30)  Das Funktionieren des SATCEN als eine europäische autonome Fähigkeit, die Zugriff auf Informationen und Dienste bereitstellt, welche sich aus der Nutzung einschlägiger Weltraumressourcen und Zusatzdaten ▌ergeben, wurde bereits bei der Durchführung des Beschlusses Nr. 541/2014/EU anerkannt.

(31)  Um die Vertretung der Nutzer strukturell in der Lenkung von GOVSATCOM zu verankern und die Erfordernisse und Anforderungen der Nutzer über nationale und zivile oder militärische Grenzen hinweg zu bündeln, können die einschlägigen Einrichtungen der Union mit engen Nutzerbeziehungen, etwa die Europäische Verteidigungsagentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, die Europäische Fischereiaufsichtsagentur, die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, der Militärische Planungs- und Durchführungsstab/Zivile Planungs- und Durchführungsstab und das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen, koordinierende Funktionen für bestimmte Nutzergruppen wahrnehmen. Auf aggregierter Ebene sollte die Agentur die nutzerbezogenen Aspekte für die zivilen ▌Nutzergruppen koordinieren und kann die operative Nutzung, die Nachfrage, die Konformität mit den Anforderungen und den Wandel von Bedarf und Anforderungen überwachen.

(32)  Angesichts der Bedeutung weltraumbezogener Aktivitäten für die Wirtschaft der Union und das Leben der europäischen Bürger sowie des doppelten Verwendungszwecks der Systeme und der auf ihnen beruhenden Anwendungen sollte das Erreichen und Aufrechterhalten eines hohen Sicherheitsniveaus eine zentrale Priorität des Programms darstellen, insbesondere um die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, unter anderem in Bezug auf Verschlusssachen und andere nicht als Verschlusssachen eingestufte, jedoch vertrauliche Informationen, zu schützen.

(33)  Unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit sollten die Kommission und der Hohe Vertreter ▌in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Sicherheit des Programms gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls dem Beschluss 201x/xxx/GASP des Rates(7) gewährleisten.

(33a)  Da der EAD über besonderes Fachwissen und regelmäßige Kontakte zu den Verwaltungsbehörden von Drittländern und internationalen Organisationen verfügt, kann er die Kommission im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates bei der Wahrnehmung bestimmter, mit der Sicherheit des Programms zusammenhängender Aufgaben im Bereich der Außenbeziehungen unterstützen.

(34)  Unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV und des Rechts der Mitgliedstaaten, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 AEUV zu wahren, sollte eigens ein Sicherheitsmanagement eingerichtet werden, um die reibungslose Durchführung des Programms zu gewährleisten. Dieses Management sollte auf drei Grundprinzipien beruhen. Zum Ersten muss die umfangreiche, einzigartige Erfahrung der Mitgliedstaaten in Sicherheitsfragen in möglichst großem Maße einbezogen werden. Zum Zweiten müssen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Mängeln bei der Anwendung von Sicherheitsvorschriften die operativen Funktionen streng von Funktionen der Sicherheitsakkreditierung getrennt werden. Zum Dritten ist die Stelle, die für die Verwaltung aller oder einiger Komponenten des Programms zuständig ist, auch die am besten geeignete für die Verwaltung der Sicherheit der ihr übertragenen Aufgaben. Die Sicherheit des Programms knüpft an die in den letzten Jahren bei der Durchführung von Galileo, EGNOS und Copernicus gesammelten Erfahrungen an. Ein sachgerechtes Sicherheitsmanagement erfordert zudem, dass die Rollen unter den verschiedenen Beteiligten angemessen verteilt werden. Da sie für das Programm zuständig ist, sollte die Kommission unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit die für die einzelnen Komponenten des Programms geltenden allgemeinen Sicherheitsanforderungen festlegen.

(34x)  Die Cybersicherheit der europäischen Weltrauminfrastrukturen – sowohl am Boden als auch im Weltraum – ist entscheidend, um gewährleisten zu können, dass die Systeme und die Dienste unterbrechungsfrei arbeiten. Daher sollte bei der Festlegung neuer Sicherheitsanforderungen dem Erfordernis, die Systeme und ihre Dienste unter anderem durch den Rückgriff auf neue Technologien vor Cyberangriffen zu schützen, angemessen Rechnung getragen werden.

(34a)  Gegebenenfalls sollte die Kommission im Anschluss an die Risiko- und Bedrohungsanalyse eine Struktur für die Sicherheitsüberwachung auswählen. Diese Stelle für die Sicherheitsüberwachung sollte die Stelle sein, die die im Rahmen des Beschlusses 201x/xxx/GASP erteilten Weisungen entgegennimmt. Im Falle von Galileo sollte es sich bei dieser Stelle um die Galileo-Sicherheitszentrale handeln. Mit Blick auf die Durchführung des Beschlusses 20xx/xxx/GASP beschränkt sich die Rolle des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung darauf, dem Rat und/oder dem HV Informationen über die Sicherheitsakkreditierung des Systems zukommen zu lassen.

(35)  Angesichts der Einzigartigkeit und Komplexität des Programms und seiner Verbindung zum Bereich Sicherheit sollten für die Sicherheitsakkreditierung anerkannte, wohletablierte Grundsätze verfolgt werden. Daher ist es unerlässlich, dass die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten auf der Grundlage kollektiver Verantwortung für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten durchgeführt werden, indem Konsensbildung angestrebt und alle an Sicherheitsfragen Beteiligten einbezogen werden, und dass ein Verfahren für die kontinuierliche Risikoüberwachung eingerichtet wird. Auch ist es zwingend notwendig, dass mit den technischen Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten Fachleute betraut werden, die über die für die Akkreditierung komplexer Systeme erforderlichen Qualifikationen verfügen und eine angemessene Sicherheitsermächtigung vorweisen können.

(35x)  EU-Verschlusssachen (EU-VS) sind im Einklang mit den Sicherheitsvorschriften gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission und dem Beschluss 2013/488/EU des Rates zu behandeln. Nach Maßgabe des Beschlusses des Rates müssen die Mitgliedstaaten die darin festgelegten Grundprinzipien und Mindeststandards beachten, damit ein gleichwertiges Schutzniveau für EU-VS gewährleistet ist.

(36)  Um den sicheren Austausch von Informationen zu gewährleisten, sollten angemessene Vereinbarungen getroffen werden, mit denen für den Schutz von EU-Verschlusssachen gesorgt ist, die Drittländern und internationalen Organisationen im Zusammenhang mit dem Programm zur Verfügung gestellt werden.

(37)  Eines der Hauptziele des Programms ist die Gewährleistung seiner Sicherheit und strategischen Autonomie, die Stärkung seiner Handlungskapazität in zahlreichen Bereichen, insbesondere der Sicherheit, und die Nutzung der Möglichkeiten, die der Weltraum für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten bietet. Dieses Ziel erfordert strenge Vorschriften darüber, welche Einrichtungen sich an im Rahmen des Programms finanzierten Tätigkeiten beteiligen können, die Zugang zu EU-Verschlusssachen oder nicht als Verschlusssachen eingestuften vertraulichen Informationen erfordern.

(37a)  Im Zusammenhang mit dem Programm gibt es Informationen, die zwar nicht als Verschlusssache eingestuft sind, für die jedoch bereits in Kraft getretene Rechtsakte oder nationale Gesetze oder sonstige Rechtsvorschriften gelten, gemäß denen beispielsweise ihre Verbreitung einzuschränken ist.

(38)  In einer wachsenden Zahl wirtschaftlicher Schlüsselsektoren, insbesondere Verkehr, Telekommunikation, Landwirtschaft und Energie, kommen in steigendem Maße Satellitennavigations- und Erdbeobachtungssysteme zum Einsatz. Das Programm sollte in Anbetracht des Nutzens der Weltraumtechnologie für diese Sektoren die Synergien zwischen diesen Sektoren ausschöpfen und die Entwicklung kompatibler Ausrüstungen und einschlägiger Normen und Zertifizierungen fördern. Auch die Synergien zwischen Weltraumaktivitäten und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheit und Verteidigung der Union und ihrer Mitgliedstaaten nehmen zu. Die umfassende Kontrolle über die Satellitennavigation sollte daher die technologische Unabhängigkeit der Union – auch auf lange Sicht für die Komponenten der Infrastrukturanlagen – gewährleisten und ihre strategische Autonomie sicherstellen.

(39)  Mit Galileo soll die erste weltweite Infrastruktur für die satellitengestützte Navigation und Positionsbestimmung aufgebaut und betrieben werden, die speziell für zivile Zwecke konzipiert ist und von zahlreichen öffentlichen und privaten Akteuren in Europa und weltweit genutzt werden kann. Galileo funktioniert unabhängig von anderen bereits bestehenden oder etwaigen künftigen Systemen und trägt in diesem Sinne unter anderem zur strategischen Autonomie der Union bei. Die zweite Generation des Systems soll mit einer anfänglich verringerten Betriebskapazität bis 2030 schrittweise eingeführt werden.

(40)  Mit EGNOS soll die Qualität offener Signale bestehender globaler Satellitennavigationssysteme, insbesondere der vom Galileo-System ausgesendeten, verbessert werden. Die von EGNOS bereitgestellten Dienste sollten bis Ende 2026 vorrangig die geografisch in Europa gelegenen Gebiete der Mitgliedstaaten abdecken, wozu in diesem Fall auch Zypern, die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira gehören. Mit Blick auf die Luftfahrt sollten all diese Gebiete auf allen von EGNOS unterstützten Leistungsniveaus für Flugnavigationsdienste von EGNOS profitieren. Sofern technisch machbar und – soweit die sicherheitskritischen Dienste betroffen sind – auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte könnte die geografische Abdeckung der von EGNOS bereitgestellten Dienste auf andere Regionen der Welt erweitert werden. Unbeschadet der Verordnung (EU) 2018/1139 und der notwendigen Überwachung der Qualität der Galileo-Dienste für den Luftverkehr sei darauf hingewiesen, dass die von Galileo ausgesendeten Signale zwar tatsächlich dazu genutzt werden können, die Bestimmung der Position von Flugzeugen in allen Flugphasen durch das erforderliche Erweiterungssystem (lokal, regional, bordeigene Luftfahrtelektronik) zu erleichtern, jedoch nur lokale oder regionale Erweiterungssysteme wie EGNOS in Europa Flugverkehrsmanagementdienste (ATM-Dienste) oder Flugnavigationsdienste (ANS-Dienste) darstellen können. Der sicherheitskritische Dienst von EGNOS sollte im Einklang mit den geltenden Normen der ICAO bereitgestellt werden.

(41)  Die ▌Tragfähigkeit ▌der Systeme Galileo und EGNOS und die Kontinuität, Verfügbarkeit, Präzision, Zuverlässigkeit und Sicherheit ihrer Dienste müssen unbedingt sichergestellt sein. In einem sich wandelnden Umfeld und einem sich rasch entwickelnden Markt sollten sie außerdem ständig weiterentwickelt werden, und neue Generationen der Systeme einschließlich damit verbundener Entwicklungen der Weltraum- und der Bodensegmente sollten vorbereitet werden.

(43)  Die in der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) verwendete Bezeichnung „kommerzieller Dienst“ ist angesichts der Weiterentwicklung des betreffenden Dienstes nicht mehr passend. Stattdessen wird zwischen zwei Diensten, nämlich dem Hochpräzisionsdienst und dem Authentifizierungsdienst, unterschieden ▌(9).

(44)  Um die Nutzung der Dienste zu optimieren, sollten die von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste auch auf Nutzerebene kompatibel und interoperabel miteinander und, soweit möglich, mit anderen Satellitennavigationssystemen und auch mit konventionellen Funknavigationsmitteln sein, falls die Kompatibilität und Interoperabilität in einem internationalen Abkommen gefordert wird; das Ziel der strategischen Autonomie der Union bleibt hiervon unberührt.

(45)  Angesichts der Bedeutung der Bodeninfrastruktur für Galileo und EGNOS und ihres Einflusses auf deren Sicherheit sollten die Standorte der Infrastruktur von der Kommission festgelegt werden. Der Einsatz der Bodeninfrastruktur der Systeme sollte weiter nach einem offenen und transparenten Verfahren geschehen, in das die Agentur gegebenenfalls in ihrem Kompetenzbereich einbezogen werden könnte.

(46)  Damit Galileo und EGNOS insbesondere in sensiblen Bereichen und auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr und der Sicherheit möglichst großen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen bringen und zur strategischen Autonomie der Union beitragen, sollte die Nutzung der von EGNOS und Galileo bereitgestellten Dienste in anderen Bereichen der Unionspolitik unter anderem durch regulatorische Maßnahmen gefördert werden, wenn dies gerechtfertigt und vorteilhaft ist. Maßnahmen zur Förderung der Nutzung dieser Dienste in allen Mitgliedstaaten stellen ebenfalls einen wichtigen Bestandteil des Verfahrens dar.

(47)  Copernicus sollte einen autonomen Zugang zu Umweltwissen und Schlüsseltechnologien für Erdbeobachtungs- und Geoinformationsdienste gewährleisten und die Union somit bei einer eigenständigen Entscheidungsfindung und eigenständigem Handeln etwa in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, marine, maritime, landwirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Erhalt des Kulturerbes, Katastrophenschutz, Land- und Infrastrukturüberwachung und Sicherheit sowie auf dem Gebiet der digitalen Wirtschaft unterstützen.

(47b)  Die Programmkomponenten sollten zur Anwendung digitaler Technologie in Weltraumsystemen, zur Verbreitung von Daten und Diensten und zur Entwicklung nachgelagerter Anwendungen anregen. In diesem Zusammenhang sollte besonderes Augenmerk auf die Initiativen und Maßnahmen gerichtet werden, die die Kommission in ihrer Mitteilung vom 14. September 2016 mit dem Titel „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt – Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ und in ihrer Mitteilung vom 14. September 2016 mit dem Titel „5G für Europa: ein Aktionsplan“ vorgeschlagen hat.

(48)  Copernicus sollte auf den Maßnahmen und Errungenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Erdbeobachtungs- und Überwachungsprogramms der Union (Copernicus)(10) sowie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten(11), mit der das Vorläuferprogramm, nämlich das Programm zur globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES), eingerichtet und die Regeln für die Durchführung seiner ersten operativen Tätigkeiten festgelegt wurden, aufbauen, Kontinuität mit ihnen sicherstellen und sie stärken; dabei sollten jüngste Tendenzen in der Forschung, der technologische Fortschritt und Innovationen mit Einfluss auf das Gebiet der Erdbeobachtung, Entwicklungen im Bereich von Massendatenanalysen und Technologien auf der Grundlage von künstlicher Intelligenz sowie damit zusammenhängende Strategien und Initiativen auf Unionsebene berücksichtigt werden.(12) Bei der Entwicklung neuer Ressourcen sollte die Kommission eng mit den Mitgliedstaaten, der Europäischen Weltraumorganisation, EUMETSAT und gegebenenfalls mit anderen Einrichtungen, die über einschlägige Weltraum- und In-situ-Ressourcen verfügen, zusammenarbeiten. Copernicus sollte so weit wie möglich die Kapazitäten für weltraumgestützte Beobachtung der Mitgliedstaaten, der Europäischen Weltraumorganisation, von EUMETSAT(13) sowie von anderen Einrichtungen einschließlich kommerzieller Initiativen in Europa nutzen und dadurch auch zur Entwicklung einer tragfähigen kommerziellen Weltraumwirtschaft in Europa beitragen. Soweit machbar und angemessen sollten auch die verfügbaren In-situ- und Zusatzdaten genutzt werden, die vor allem von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG(14) bereitgestellt werden. Die Kommission sollte auch mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Umweltagentur zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Copernicus auf die In-situ-Datensätze effizient zugreifen und sie effizient nutzen kann.

(49)  Copernicus sollte entsprechend den Zielen der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, geändert durch die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors(15), insbesondere den Zielen der Transparenz, der Schaffung von Bedingungen zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und der Unterstützung des Wirtschaftswachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union, umgesetzt werden. Copernicus-Daten und -Informationen sollten frei und offen zugänglich sein.

(49a)  Das volle Potenzial von Copernicus für Gesellschaft und Wirtschaft der Union sollte über die unmittelbar Begünstigten hinaus vollständig ausgeschöpft werden, indem die Maßnahmen zugunsten der Nutzerakzeptanz intensiviert werden, was es erforderlich macht, die Daten für Laien nutzbar zu machen, sodass Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wissenstransfer gefördert werden.

(50)  Copernicus ist ein nutzerorientiertes Programm. Seine Weiterentwicklung sollte daher auf den sich wandelnden Erfordernissen der Copernicus-Hauptnutzer basieren, aber auch das Aufkommen neuer – privater und öffentlicher – Nutzerkreise anerkennen. Copernicus sollte sich auf eine Analyse der Optionen zur Befriedigung des sich weiterentwickelnden Nutzerbedarfs stützen, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Umsetzung und Überwachung der Unionspolitik, welche die ständige und wirksame Einbeziehung der Nutzer, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung und Validierung der Anforderungen, erfordert.

(51)  Copernicus hat den Betrieb bereits aufgenommen. Daher muss einerseits die Kontinuität der bestehenden Infrastrukturen und Dienste gewährleistet werden, anderseits muss die Anpassung an Veränderungen des Bedarfs der Nutzer und des Marktumfelds vollzogen werden; dies gilt insbesondere für das Auftreten privater Akteure im Weltraum („New Space“) und die soziopolitischen Entwicklungen, die eine rasche Reaktion erfordern. Dazu bedarf es einer Weiterentwicklung der funktionalen Struktur von Copernicus, um dem Übergang von der ersten Phase der operativen Dienste zur Bereitstellung fortschrittlicherer und gezielterer Dienste für neue Nutzergruppen und zur Förderung von nachgelagerten Mehrwertmärkten besser gerecht zu werden. Zu diesem Zweck sollte im weiteren Verlauf der Umsetzung ein Ansatz verfolgt werden, der sich an der Datenwertschöpfungskette (d. h. Datenerfassung, Daten- und Informationsverarbeitung, Vertrieb und Verwertung, Maßnahmen zugunsten der ▌Marktakzeptanz durch die Nutzer und Kapazitätsaufbau) orientiert, während im Zuge des strategischen Planungsprozesses im Rahmen von Horizont Europa Forschungs- und Innovationstätigkeiten ermittelt werden, bei denen Copernicus genutzt werden sollte.

(52)  Was die Datenerfassung betrifft, so sollten die Tätigkeiten im Rahmen von Copernicus darauf abzielen, die vorhandene Weltrauminfrastruktur zu vervollständigen und zu erhalten, auf lange Sicht den Ersatz der Satelliten am Ende ihrer Lebensdauer vorzubereiten sowie neue Missionen insbesondere für neue Beobachtungssysteme ins Leben zu rufen, um die Bewältigung der Herausforderungen durch den globalen Klimawandel (z. B. Überwachung der anthropogenen Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen) zu unterstützen. Im Rahmen der Copernicus-Tätigkeiten sollte die Reichweite der weltweiten Überwachung auf die Polargebiete ausgedehnt werden, ferner sollten die Sicherung des Vollzugs des Umweltrechts, die gesetzliche Umweltüberwachung und -berichterstattung sowie innovative Umweltanwendungen in der Land- und Forstwirtschaft, bei der Bewirtschaftung der Wasser- und Meeresressourcen und beim Kulturerbe (z. B. für die Überwachung der Kulturen, die Wasserwirtschaft und die verstärkte Brandüberwachung) unterstützt werden. Dabei sollte Copernicus die im Rahmen des vorhergehenden Finanzierungszeitraums (2014-2020) getätigten Investitionen, zu denen auch die von den Mitgliedstaaten, der ESA und EUMETSAT getätigten Investitionen gehören, mobilisieren und bestmöglich nutzen und gleichzeitig neue Betriebs- und Geschäftsmodelle prüfen, um die Copernicus-Kapazitäten weiter zu ergänzen. Copernicus könnte zudem auf erfolgreichen Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten aufbauen, um die Sicherheitsdimension im Rahmen geeigneter Lenkungsmechanismen weiterzuentwickeln und somit den veränderten Nutzerbedarf im Sicherheitsbereich zu decken.

(53)  Im Rahmen der Daten- und Informationsverarbeitungsfunktion sollte Copernicus die langfristige Tragfähigkeit und Weiterentwicklung der ▌Copernicus-Dienste gewährleisten, indem Informationen bereitgestellt werden, um den Bedarf des öffentlichen Sektors ebenso zu decken wie jenen, der sich aus den internationalen Verpflichtungen der Union ergibt, und die Chancen der kommerziellen Nutzung zu maximieren. Insbesondere sollte Copernicus auf lokaler, nationaler, europäischer und globaler Ebene Informationen über die Zusammensetzung der Atmosphäre und die Luftqualität, Informationen über den Zustand und die Dynamik der Ozeane, Informationen für die Überwachung von Land- und Eisflächen zur Unterstützung der Umsetzung von lokalen, nationalen und Unionsstrategien, Informationen zur Unterstützung der Anpassung an den Klimawandel und seiner Eindämmung und Geoinformationen zur Unterstützung des Notfallmanagements, unter anderem durch Präventionsmaßnahmen, der Sicherung des Vollzugs des Umweltrechts und der zivilen Sicherheit, einschließlich der Unterstützung für das auswärtige Handeln der Union, liefern. Die Kommission sollte ermitteln, welche vertraglichen Vereinbarungen sich für die Förderung einer dauerhaften Bereitstellung der Dienste eignen.

(54)  Bei der Durchführung der Copernicus-Dienste sollte sich die Kommission auf zuständige Stellen, einschlägige Agenturen der Union, Gruppierungen oder Konsortien nationaler Einrichtungen oder alle potenziell für eine Beitragsvereinbarung in Betracht kommenden Einrichtungen stützen. Bei der Auswahl dieser Stellen sollte die Kommission sicherstellen, dass die Dienste störungsfrei betrieben und erbracht werden und dass die betreffenden Stellen – sofern sicherheitsrelevante Daten betroffen sind – im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und insbesondere der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) über Frühwarn- und Krisenüberwachungsfähigkeiten verfügen. Personen und Stellen, die mit der Verwaltung von Unionsmitteln betraut sind, sind nach Maßgabe von Artikel 154 der Haushaltsordnung verpflichtet, den Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit gegenüber allen Mitgliedstaaten zu achten. Die Einhaltung dieses Grundsatzes sollte im Wege der einschlägigen Beitragsvereinbarungen über die Bereitstellung von Copernicus-Diensten gewährleistet werden.

(55)  Die Durchführung der Copernicus-Dienste sollte die Akzeptanz der Dienste durch öffentliche Nutzer dadurch fördern, dass diese die Verfügbarkeit und Entwicklung der Dienste sowie die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten antizipieren können. Zu diesem Zweck sollten die Kommission und die betrauten Stellen, die Dienste erbringen, eng mit Hauptnutzergruppen aus ganz Europa zusammenarbeiten, um das Portfolio der Copernicus-Dienste und ‑Informationen weiterzuentwickeln, damit sichergestellt ist, dass der im Wandel begriffene Bedarf von öffentlichem Sektor und Politik gedeckt und eine größtmögliche Akzeptanz der Erdbeobachtungsdaten erreicht werden kann. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um die In-situ-Komponente von Copernicus zu entwickeln und die Zusammenführung von In-situ-Datensätzen und Weltraumdatensätzen für modernisierte Copernicus-Dienste zu erleichtern.

(55a)  Die Copernicus-Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Zugangs zu Daten galt als eines der erfolgreichsten Elemente bei der Durchführung von Copernicus und beförderte die starke Nachfrage nach seinen Daten und Informationen, sodass sich Copernicus als einer der größten Anbieter von Erdbeobachtungsdaten weltweit etablieren konnte. Die langfristige und gesicherte Kontinuität der Bereitstellung des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Zugangs zu Daten muss unter allen Umständen gewährleistet werden, und der Zugang sollte gesichert werden, damit die ambitionierten Ziele der Weltraumstrategie für Europa (2016) verwirklicht werden können. Die Copernicus-Daten werden in erster Linie zugunsten der Bürger Europas erhoben; wenn diese Daten uneingeschränkt zur Verfügung stehen, werden die Möglichkeiten für Unternehmen und Wissenschaftler aus der EU zur globalen Zusammenarbeit auf ein Höchstmaß gesteigert, und es wird ein Beitrag zu einem wirksamen europäischen Weltraumökosystem geleistet. Sollte der Zugang zu Copernicus-Daten und -Informationen eingeschränkt werden, sollte diese Einschränkung im Einklang mit der Copernicus-Datenstrategie nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 der Kommission stehen.

(56)  Die im Rahmen von Copernicus generierten Daten und Informationen sollten unbeschränkt, offen und kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei angemessene Bedingungen und Einschränkungen zu beachten sind, um ihre Nutzung und ihren Austausch zu fördern und die europäischen Erdbeobachtungsmärkte, insbesondere deren nachgelagerten Sektor, zu stärken und dadurch für Wachstum und Beschäftigung in der Union zu sorgen. Hierdurch sollen weiterhin Daten und Informationen mit hoher Kohärenz, Kontinuität, Verlässlichkeit und Qualität geliefert werden. Dies erfordert, dass der Zugang zu Copernicus-Daten und ‑Informationen – mit unterschiedlichem Aktualitätsstand – sowie deren Verarbeitung und Auswertung in großem Maßstab und nutzerfreundlich erfolgen, wofür die Kommission sowohl auf europäischer Ebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten weiter einen integrierten Ansatz verfolgen sollte, der auch eine Zusammenführung mit anderen Daten- und Informationsquellen ermöglicht. Die Kommission sollte deshalb die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit sichergestellt ist, dass Copernicus-Daten und ‑Informationen einfach und effizient zugänglich sind und genutzt werden können, indem sie insbesondere die Dienste für den Zugang zu Daten und Informationen (Data and Information Access Services – DIAS) in den Mitgliedstaaten bewirbt und nach Möglichkeit die Interoperabilität zwischen den bestehenden europäischen Datenstrukturen für die Erdbeobachtung fördert, um Synergien mit diesen Ressourcen zu schaffen, sodass die Marktakzeptanz der Copernicus-Daten und -Informationen maximiert und gefestigt wird.

(57)  Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit Datenanbietern Lizenzbedingungen für Daten von Dritten vereinbaren, um ihre Nutzung im Rahmen von Copernicus entsprechend dieser Verordnung und den geltenden Rechten Dritter zu erleichtern. Da einige Copernicus-Daten und -Informationen, einschließlich hochauflösender Bilder, Auswirkungen auf die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten haben könnten, können in entsprechend gerechtfertigten Fällen Maßnahmen zum Umgang mit Risiken und Bedrohungen für die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erlassen werden.

(58)  Die Bestimmungen von Rechtsakten ohne Enddatum, die nach vorherigen Verordnungen erlassen wurden, sollten weiter gelten, es sei denn, sie stehen im Widerspruch zur neuen Verordnung. Dies betrifft insbesondere die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 der Kommission zur Festlegung der Registrierungs- und Lizenzierungsbedingungen für GMES-Nutzer und von Kriterien für die Einschränkung des Zugangs zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste(16).

(59)  Zur Förderung und Erleichterung der Nutzung von Erdbeobachtungsdaten und ‑technologien durch lokale, regionale oder nationale Behörden, kleine und mittlere Unternehmen, Wissenschaftler und Forscher sollten spezielle Netze für die Verbreitung von Copernicus-Daten, einschließlich nationaler und regionaler Stellen wie etwa der Copernicus Relays und der Copernicus Academies, durch Nutzerakzeptanzmaßnahmen gefördert werden. Zu diesem Zweck sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten darum bemühen, Copernicus enger mit der Politik der Union und der Mitgliedstaaten zu verknüpfen, um die Nachfrage nach kommerziellen Anwendungen und Diensten zu stärken und den Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen und Start-ups, die Entwicklung von Anwendungen auf der Grundlage von Copernicus-Daten und ‑Informationen zu ermöglichen, damit sich ein wettbewerbsfähiges Ökosystem für Erdbeobachtungsdaten in Europa entwickeln kann.

(60)  Im internationalen Bereich sollte Copernicus genaue und zuverlässige Informationen für die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen sowie zur Unterstützung des auswärtigen Handelns und der Entwicklungszusammenarbeit der Union bereitstellen. Copernicus sollte als europäischer Beitrag zum Globalen Überwachungssystem für Erdbeobachtungssysteme (GEOSS), zum Ausschuss für Erdbeobachtungssatelliten (CEOS), zur Konferenz der Vertragsparteien (COP) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) von 1992, zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (SDG) und zum Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge betrachtet werden. Mit seiner Hilfe sollte eine angemessene Zusammenarbeit mit einschlägigen sektoralen Gremien der Vereinten Nationen und der Weltorganisation für Meteorologie aufgebaut oder gepflegt werden.

(61)  Bei der Durchführung von Copernicus sollte sich die Kommission gegebenenfalls an europäische internationale Organisationen wenden, mit denen sie bereits Partnerschaften begründet hat, und zwar insbesondere an die Europäische Weltraumorganisation, wenn es sich um die Entwicklung, Koordinierung, Umsetzung und Weiterentwicklung von Weltraumkomponenten, den Zugang zu Daten Dritter – falls angezeigt – und – falls nicht von anderen Stellen übernommen – die Durchführung von speziellen Missionen handelt. Darüber hinaus sollte sich die Kommission für die Durchführung von Sondermissionen oder von Teilen solcher Missionen sowie gegebenenfalls für den Zugang zu Daten von beitragenden Missionen auf EUMETSAT stützen, sofern dieses über entsprechendes Fachwissen und ein entsprechendes Mandat verfügt.

(61a)  Im Bereich der Dienstleistungen sollte sich die Kommission die spezifischen Kapazitäten der Agenturen der Union, wie der Europäischen Umweltagentur, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und des SATCEN, und die durch Mercator Ocean bereits getätigten europäischen Investitionen in Dienste zur Überwachung der Meeresumwelt angemessen zunutze machen. Im Bereich der Sicherheit wird mit dem Hohen Vertreter ein umfassendes Konzept auf Unionsebene angestrebt. Die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) der Kommission ist seit Beginn der GMES-Initiative aktiv eingebunden und hat die Entwicklungen im Hinblick auf Galileo und das Weltraumwetter unterstützt. Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 verwaltet die JRC den Katastrophen- und Krisenmanagementdienst von Copernicus und die globale Komponente des Landüberwachungsdienstes von Copernicus; zudem arbeitet sie an der Überprüfung von Qualität und Zweckdienlichkeit der Daten und Informationen sowie an der künftigen Weiterentwicklung mit. Die Kommission sollte sich bei der Durchführung des Programms weiterhin auf die wissenschaftliche und technische Beratung durch die JRC stützen.

(62)  Aufgrund der Aufforderungen des Europäischen Parlaments und des Rates richtete die Union durch den Beschluss Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über einen Rahmen für die Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum einen Unterstützungsrahmen für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST) ein. Der Weltraummüll stellt mittlerweile eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit, die Gefahrenabwehr und die Tragfähigkeit von Weltraumaktivitäten dar. Die SST ist daher von grundlegender Bedeutung für die Sicherung der Kontinuität der Programmkomponenten und der von diesen zur Politik der Union geleisteten Beiträge. Da mit der SST eine Ausbreitung des Weltraummülls verhindert werden soll, trägt sie dazu bei, den nachhaltigen und garantierten Zugang zum Weltraum sowie dessen nachhaltige und garantierte Nutzung – ein globales gemeinsames Ziel – zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang könnte sie die Vorbereitung europäischer Projekte zur „Säuberung“ der Erdumlaufbahn unterstützen.

(63)  Die SST sollte die Leistungsfähigkeit und Autonomie der SST-Kapazitäten weiterentwickeln. Hierzu sollte schließlich, aufbauend auf Daten der vernetzten SST-Sensoren, ein eigenständiger europäischer Katalog von Weltraumobjekten erstellt werden. Die Union könnte gegebenenfalls in Erwägung ziehen, einige ihrer Daten für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke sowie für die Forschung zur Verfügung zu stellen. Die SST sollte auch weiterhin den Betrieb und die Erbringung von SST-Diensten unterstützen. Da SST-Dienste nutzergesteuert sind, sollten geeignete Mechanismen geschaffen werden, um die Nutzeranforderungen – auch in Bezug auf die Sicherheit und auf die Übermittlung einschlägiger Informationen von öffentlichen Einrichtungen und an öffentliche Einrichtungen – zu erfassen, sodass die Wirksamkeit des Systems verbessert werden kann, wobei gleichzeitig einzelstaatliche Strategien im Bereich Sicherheit und Gefahrenabwehr geachtet werden sollten.

(64)  Die Erbringung von SST-Diensten sollte auf einer Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie auf der Nutzung von in den Mitgliedstaaten bereits vorhandenem und künftigem Know-how und entsprechenden Ressourcen beruhen, einschließlich solcher, die mithilfe der Europäischen Weltraumorganisation oder von der Union entwickelt wurden. Es sollte möglich sein, die Entwicklung neuer SST-Sensoren finanziell zu unterstützen. In Anerkennung des sensiblen Charakters der SST sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Kontrolle über die nationalen Sensoren und deren Betrieb, Wartung und Erneuerung sowie über die Verarbeitung von Daten, die zur Erbringung von SST-Diensten führen, behalten.

(65)  Mitgliedstaaten mit geeignetem Eigentum an oder Zugang zu SST-Fähigkeiten sollten sich an der Erbringung der SST-Dienste beteiligen können. Bei Mitgliedstaaten, die an dem mit dem Beschluss Nr. 541/2014/EU eingerichteten SST-Konsortium beteiligt sind, sollten diese Kriterien als erfüllt gelten. Diese Mitgliedstaaten sollten einen einzigen gemeinsamen Vorschlag vorlegen und die Einhaltung weiterer, mit dem operativen Aufbau zusammenhängender Elemente nachweisen. ▌Es sollten geeignete Regeln für die Auswahl und Organisation der Teilnehmer aus den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(65a)  Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Verfahren und Elemente der Beteiligung der Mitgliedstaaten im Einzelnen festzulegen. Wurde kein gemeinsamer Vorschlag unterbreitet oder ist die Kommission der Auffassung, dass dieser Vorschlag die festgelegten Kriterien nicht erfüllt, kann sie einen zweiten Schritt für die Beteiligung der Mitgliedstaaten einleiten. Die Verfahren und Elemente für diesen zweiten Schritt sollten die abzudeckenden Umlaufbahnen festlegen und dem Erfordernis einer möglichst umfassenden Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Erbringung von SST-Diensten Rechnung tragen. Wenn diese Verfahren und Elemente die Möglichkeit bieten, dass die Kommission mehrere Vorschläge zur Abdeckung aller Umlaufbahnen auswählen kann, sollten auch geeignete Mechanismen für die Abstimmung zwischen den Gruppen von Mitgliedstaaten und eine wirksame Lösung zur Abdeckung aller SST-Dienste vorgesehen werden.

(66)  Sobald die SST eingerichtet ist, sind die Grundsätze der Komplementarität der Tätigkeiten und der Kontinuität hochwertiger, nutzerorientierter SST-Dienste zu wahren und das beste Know-how zugrunde zu legen. Unnötige Doppelarbeit sollte daher im Bereich SST vermieden werden. Redundanzen bei den Fähigkeiten sollten ▌die ▌Kontinuität, die Qualität und die Zuverlässigkeit der SST-Dienste sicherstellen. Die Tätigkeit der Expertenteams sollte dazu beitragen, solche unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

(67)  Die SST sollte zudem bestehenden Risikobegrenzungsmaßnahmen förderlich sein, z. B. den Leitlinien des Weltraumausschusses zur Beherrschung der Gefahren durch Weltraummüll ▌und dem Entwurf der Leitlinien für die langfristige Tragfähigkeit von Weltraumtätigkeiten oder anderen Initiativen, damit Sicherheit, Gefahrenabwehr und Nachhaltigkeit bei Weltraumaktivitäten gewährleistet sind. Im Interesse der Verringerung des Kollisionsrisikos würden im Rahmen der SST auch Synergien mit Initiativen für Maßnahmen zur aktiven Beseitigung und Unschädlichmachung von Weltraummüll angestrebt. Die SST sollte dazu beitragen, eine friedliche Nutzung und Erforschung des Weltraums zu gewährleisten. Die Zunahme der Weltraumtätigkeiten könnte sich auf internationale Initiativen im Bereich des Weltraumverkehrsmanagements auswirken. Die Union sollte diese Entwicklungen überwachen und kann sie bei der Halbzeitüberprüfung des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens berücksichtigen.

(68)  Bei Aktivitäten im Zusammenhang mit SST, Weltraumwetter und NEO sollte der Zusammenarbeit mit internationalen Partnern, vor allem den Vereinigten Staaten, internationalen Organisationen und anderen Dritten, Rechnung getragen werden, hauptsächlich um Kollisionen im Weltraum zu vermeiden, der Zunahme des Weltraummülls vorzubeugen und besser vor den Folgen extremer Weltraumwetterereignisse und vor erdnahen Objekten geschützt zu sein.

(69)  Der Sicherheitsausschuss des Rates hat empfohlen, eine Risikomanagementstruktur aufzubauen, damit sichergestellt ist, dass Fragen der Datensicherheit bei der Durchführung des Beschlusses Nr. 541/2014/EU gebührend berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollten die beteiligten Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Arbeiten die geeigneten Risikomanagementstrukturen und -verfahren schaffen.

(70)  Extreme und bedeutende Weltraumwetterereignisse können die Sicherheit der Bürger bedrohen und den Betrieb der weltraum- und bodengestützten Infrastruktur stören. Daher sollte im Rahmen des Programms eine Unterkomponente für Weltraumwetter eingerichtet werden, um die mit dem Weltraumwetter verbundenen Risiken und den entsprechenden Nutzerbedarf zu bewerten, stärker für Weltraumwetterrisiken zu sensibilisieren, die Erbringung von nutzergesteuerten Weltraumwetterdiensten sicherzustellen und die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten für die Bereitstellung eines Weltraumwetterdienstes zu verbessern. Die Kommission sollte die Branchen bestimmen, denen die operativen Weltraumwetterdienste vorrangig bereitgestellt werden, und dabei den Nutzerbedarf, die Risiken und die technische Reife berücksichtigen. Langfristig kann auch der Bedarf in weiteren Wirtschaftszweigen in Angriff genommen werden. Für die Erbringung am Nutzerbedarf ausgerichteter Dienste auf Unionsebene bedarf es gezielter, koordinierter und kontinuierlicher Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, damit die Weiterentwicklung der Weltraumwetterdienste unterstützt wird. Die Erbringung der Weltraumwetterdienste sollte auf vorhandenen nationalen und europäischen Fähigkeiten aufbauen und eine breite Beteiligung der Mitgliedstaaten sowie europäischer und internationaler Organisationen und eine Einbindung der Privatwirtschaft gestatten.

(71)  Im Weißbuch der Kommission zur Zukunft Europas(17)‚ in der von den Staats- und Regierungschefs von 27 EU-Mitgliedstaaten abgegebenen Erklärung von Rom(18) und in mehreren Entschließungen des Europäischen Parlaments wurde darauf hingewiesen, dass die EU eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung eines sicheren, geschützten und widerstandsfähigen Europas spielt, das Herausforderungen wie regionalen Konflikten, Terrorismus, Cyber-Bedrohungen und zunehmendem Migrationsdruck gewachsen ist. Ein sicherer und garantierter Zugang zu Satellitenkommunikation ist ein unverzichtbares Instrument für die Sicherheitsakteure, und die Bündelung und gemeinsame Nutzung dieser zentralen Sicherheitsressource auf Unionsebene stärkt eine Union, die ihre Bürger schützt.

(72)  Der Europäische Rat begrüßte auf seiner Tagung vom 19. und 20. Dezember 2013(19) in seinen Schlussfolgerungen auf dem Gebiet der Satellitenkommunikation die Vorbereitungen für die nächste Generation der staatlichen Satellitenkommunikation (GOVSATCOM) durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Weltraumorganisation. GOVSATCOM wurde auch als eines der Elemente genannt, die Teil der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (Juni 2016) sind. GOVSATCOM sollte zur Reaktion der EU auf hybride Bedrohungen beitragen und die EU-Strategie für maritime Angelegenheiten und die EU-Arktis-Politik unterstützen.

(73)  GOVSATCOM ist ein nutzerorientiertes Programm mit starker Sicherheitsdimension. Die Nutzungsfälle können von den einschlägigen Akteuren in drei Hauptgruppen eingeordnet werden: i) Krisenmanagement, das zivile und militärische Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen, humanitäre Krisen und Notfälle im Seeverkehr umfassen kann, ii) Überwachung, wozu u. a. die Überwachung der Grenzen und des Grenzvorbereichs, die Überwachung der Seegrenzen, die Meeresüberwachung und die Überwachung des illegalen Handels gehören, und iii) zentrale Infrastrukturen, wie das diplomatische Netzwerk, die polizeiliche Kommunikation, die digitale Infrastruktur (z. B. Rechenzentren und Server), kritische Infrastrukturen (z. B. Energie, Verkehr, Wasserrückhaltebauten wie etwa Dämme) und Weltrauminfrastrukturen.

(73a)  Die Kapazitäten und Dienste von GOVSATCOM werden von Akteuren der Union und der Mitgliedstaaten für sicherheitsrelevante Missionen und Operationen zur Gefahrenabwehr eingesetzt. Deshalb bedarf es eines angemessenen Maßes an Unabhängigkeit von Dritten (Drittstaaten und drittstaatlichen Stellen), die sich auf alle Bestandteile von GOVSATCOM erstreckt, zu denen etwa die Weltraum- und die Bodentechnologie auf Komponenten-, Teilsystem- und Systemebene, das produzierende Gewerbe, Eigentümer und Betreiber von Weltraumsystemen sowie die Standorte von Komponenten der Bodensysteme gehören.

(74)  Die Satellitenkommunikation ist eine endliche Ressource, die durch die Satellitenkapazität, die Frequenz und die geografische Abdeckung begrenzt ist. Damit GOVSATCOM kostenwirksam sein und von Größenvorteilen profitieren kann, muss daher eine optimale Übereinstimmung der GOVSATCOM-Nachfrage seitens der zugelassenen Nutzer mit dem im Rahmen der GOVSATCOM-Verträge bereitstehenden Angebot an Satellitenkapazitäten und -diensten erreicht werden. Da sich sowohl die Nachfrage als auch das potenzielle Angebot im Laufe der Zeit ändern, ist eine ständige Überwachung und eine flexible Anpassung der GOVSATCOM-Dienste erforderlich. ▌

(75)  Die operativen Anforderungen werden anhand einer Analyse der Nutzungsfälle ermittelt. Das Dienstportfolio sollte ausgehend von diesen operativen Anforderungen und in Verbindung mit den Sicherheitsanforderungen entwickelt werden. Dieses Dienstportfolio wiederum sollte die Referenz für die über GOVSATCOM zu erbringenden Dienste bilden. Damit stets eine bestmögliche Übereinstimmung von angebotenen Diensten und Nachfrage gewährleistet ist, kann es erforderlich sein, das GOVSATCOM-Dienstportfolio regelmäßig zu aktualisieren.

(76)  In der ersten Phase von GOVSATCOM (etwa bis 2025) werden die vorhandenen Kapazitäten ▌genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die GOVSATCOM-Kapazitäten der EU von Mitgliedstaaten, die über nationale Systeme und Weltraumkapazitäten verfügen, und von kommerziellen Anbietern von Satellitenkommunikation oder Satellitendiensten beziehen und hierbei den grundlegenden Sicherheitsinteressen der Union Rechnung tragen. In dieser ersten Phase werden die Dienste in einem schrittweisen Verfahren ▌eingeführt. Sollte im Laufe der ersten Phase eine detaillierte Analyse des künftigen Angebots und der Nachfrage ergeben, dass dieses Vorgehen nicht ausreicht, um die sich entwickelnde Nachfrage zu decken, kann beschlossen werden, in eine zweite Phase einzutreten und im Wege einer oder mehrerer öffentlich-privater Partnerschaften, z. B. mit Satellitenbetreibern aus der Union, zusätzliche, maßgeschneiderte weltraumgestützte Infrastrukturen oder Fähigkeiten zu entwickeln.

(77)  Um die verfügbaren Ressourcen der Satellitenkommunikation zu optimieren, den Zugang in unvorhersehbaren Situationen, z. B. bei Naturkatastrophen, sicherzustellen und um die operative Effizienz und kurze Umschaltzeiten zu gewährleisten, bedarf es des erforderlichen Bodensegments (Plattformen und potenzieller sonstiger Bodenelemente). Dieses sollte anhand operativer und sicherheitstechnischer Anforderungen konzipiert werden. Zur Risikominderung kann die Plattform aus mehreren Standorten bestehen. Unter Umständen sind weitere Elemente wie Ankerstationen für das Bodensegment erforderlich.

(78)  Für die Nutzer von Satellitenkommunikation hat die Nutzerausrüstung allergrößte Bedeutung als operative Schnittstelle. Der GOVSATCOM-Ansatz der EU sollte es den meisten Nutzern ermöglichen, ihre vorhandene Nutzerausrüstung für die GOVSATCOM-Dienste weiter zu verwenden ▌.

(79)  Nutzer haben darauf hingewiesen, dass es im Interesse der operativen Effizienz wichtig ist, die Interoperabilität der Nutzerausrüstung und eine Nutzerausrüstung anzustreben, die mit verschiedenen Satellitensystemen betrieben werden kann. Hierzu können Forschung und Entwicklung erforderlich sein.

(80)  Auf der Durchführungsebene sollten die Aufgaben und Zuständigkeiten auf spezialisierte Einrichtungen wie die Europäische Verteidigungsagentur, den EAD, die Europäische Weltraumorganisation, die Agentur und andere Agenturen der Union verteilt werden, wobei dafür Sorge getragen werden sollte, dass diese Aufgaben und Zuständigkeiten vor allem bei den nutzerbezogenen Aspekten in den jeweiligen Hauptkompetenzbereich fallen.

(81)  Eine wichtige Aufgabe der zuständigen GOVSATCOM-Behörde besteht darin, zu überwachen, dass die Nutzer und andere nationale Stellen, die eine Rolle bei GOVSATCOM spielen, die Regeln für die gemeinsame Nutzung und Priorisierung und die in den Sicherheitsanforderungen festgelegten Sicherheitsverfahren befolgen. Ein Mitgliedstaat, der keine zuständige GOVSATCOM-Behörde benannt hat, sollte in jedem Fall eine Kontaktstelle für das Management eines erkannten Störversuchs von GOVSATCOM benennen.

(81a)  Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission und der EAD können insofern GOVSATCOM-Teilnehmer werden, als sie beschließen, GOVSATCOM-Nutzer zu ermächtigen oder Kapazitäten, Standorte oder Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. In Anbetracht der Tatsache, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist zu entscheiden, ob sie GOVSATCOM-Nutzer ermächtigen oder Kapazitäten, Standorte oder Einrichtungen zur Verfügung stellen, können die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden, GOVSATCOM-Teilnehmer zu werden oder GOVSATCOM-Infrastruktur auf ihrem Hoheitsgebiet aufzunehmen. Die GOVSATCOM-Komponente des Programms berührt deshalb nicht das Recht der Mitgliedstaaten – etwa gemäß ihrem einzelstaatlichen Recht oder ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf eine Politik der Blockfreiheit und der Nichtbeteiligung an militärischen Bündnissen –, nicht an GOVSATCOM teilzunehmen.

(82)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die operativen Anforderungen an die im Rahmen von GOVSATCOM erbrachten Dienste übertragen werden. Dies bietet der Kommission die Möglichkeit, technische Spezifikationen für Nutzungsfälle festzulegen, die das Krisenmanagement sowie die Überwachung und Verwaltung zentraler Infrastrukturen einschließlich der diplomatischen Kommunikationsnetze betreffen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.

(83)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das Dienstportfolio der im Rahmen von GOVSATCOM erbrachten Dienste übertragen werden. Dies ermöglicht der Kommission die Festlegung von Attributen, einschließlich der geografischen Abdeckung, der Frequenz, der Bandbreite, der Nutzerausrüstung und der Sicherheitsmerkmale. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(84)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Regeln für die gemeinsame Nutzung und Priorisierung bei der Nutzung der gebündelten GOVSATCOM-Satellitenkommunikationskapazitäten übertragen werden. Bei der Festlegung der Regeln für die gemeinsame Nutzung und Priorisierung sollte die Kommission ▌die operativen und sicherheitsbezogenen Anforderungen ebenso ▌berücksichtigen wie eine Analyse der Risiken und der voraussichtlichen Nachfrage seitens der GOVSATCOM-Teilnehmer. Die GOVSATCOM-Dienste sollten den GOVSATCOM-Nutzern zwar grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden; ergibt sich aber aus der Analyse, dass es an Kapazitäten mangelt, könnte – auch um eine Verzerrung des Marktes abzuwenden – im Rahmen dieser detaillierten Regeln für die gemeinsame Nutzung und Priorisierung eine Preispolitik konzipiert werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(85)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich des Infrastrukturstandorts des GOVSATCOM-Bodensegments übertragen werden. Dies wird der Kommission die Möglichkeit geben, bei der Standortauswahl die operativen und sicherheitsbezogenen Anforderungen sowie die vorhandene Infrastruktur zu berücksichtigen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.

(87)  Mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 wurde eine Agentur der Union mit der Bezeichnung „Agentur für das Europäische GNSS“ eingerichtet, die bestimmte Aspekte der Satellitennavigationsprogramme Galileo und EGNOS verwaltet. In der vorliegenden Verordnung ist insbesondere vorgesehen, dass der Agentur für das Europäische GNSS neue Aufgaben übertragen werden, und zwar nicht nur im Zusammenhang mit Galileo und EGNOS, sondern auch mit anderen Programmkomponenten, insbesondere der Sicherheitsakkreditierung. Der Name, die Aufgaben und die organisatorischen Aspekte der Agentur für das Europäische GNSS sind daher entsprechend anzupassen.

(87a)  Gemäß dem Beschluss 2010/803/EU hat die Agentur ihren Sitz in Prag. Das Personal der Agentur kann zur Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur in einem der im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/413 der Kommission genannten Galileo- oder EGNOS-Bodenzentren angesiedelt werden, um dort Programmaktivitäten durchzuführen, die in der einschlägigen Vereinbarung aufgeführt sind. Ferner könnte eine begrenzte Anzahl von Bediensteten in Außenstellen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt werden, damit die Agentur möglichst effizient und wirksam arbeiten kann. Die Ansiedlung von Bediensteten an anderen Orten als dem Sitz der Agentur oder als den Standorten von Galileo oder EGNOS sollte nicht in einer Übertragung der Kernaufgaben der Agentur an diese Außenstellen münden.

(88)  Aufgrund ihres erweiterten Zuständigkeitsbereichs, der sich nicht mehr auf Galileo und EGNOS beschränken wird, sollte die Agentur für das Europäische GNSS daher umbenannt werden. Die Kontinuität der Tätigkeiten der Agentur für das Europäische GNSS, einschließlich der Kontinuität im Hinblick auf die Rechte und Pflichten, das Personal und die Gültigkeit aller getroffenen Entscheidungen, sollte jedoch durch die Agentur sichergestellt sein.

(89)  Aufgrund des Mandats der Agentur und der Rolle der Kommission bei der Durchführung des Programms sollte vorgesehen werden, dass bestimmte vom Verwaltungsrat gefasste Beschlüsse nur mit Zustimmung der Kommissionsvertreter angenommen werden dürfen.

(90)  Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nehmen der Verwaltungsrat, das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und der Exekutivdirektor ihre Aufgaben unabhängig wahr und handeln im öffentlichen Interesse.

(91)  Es ist möglich und auch wahrscheinlich, dass einige Komponenten des Programms auf der Verwendung sensibler oder sicherheitsrelevanter nationaler Infrastrukturen beruhen werden. In diesem Fall ist aus Gründen der nationalen Sicherheit festzulegen, dass an den Sitzungen des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung ▌die Vertreter der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Kommission teilnehmen, für die die entsprechenden Informationen relevant sind. Im Verwaltungsrat nehmen ausschließlich die Vertreter der Mitgliedstaaten, die über eine solche Infrastruktur verfügen, und ein Vertreter der Kommission an den Abstimmungen teil. In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung sollten die Fälle, in denen dieses Verfahren Anwendung findet, aufgeführt sein.

(94)  Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung muss das Programm auf der Grundlage von Informationen evaluiert werden, die mittels spezifischer Überwachungsanforderungen erfasst werden, wobei Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms umfassen.

(94a)  Es wird davon ausgegangen, dass der Rückgriff auf Dienste auf der Grundlage von Copernicus und Galileo größere Auswirkungen auf die europäische Wirtschaft im Allgemeinen nach sich zieht. Nichtsdestotrotz dominieren heutzutage offensichtlich in erster Linie Ad-hoc-Erhebungen und Fallstudien. Die Kommission (Eurostat) sollte einschlägige statistische Erhebungen und Indikatoren festlegen, die die Grundlage für eine systematische und verlässliche Überwachung der Auswirkungen der Weltraumaktivitäten der EU bilden.

(95)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Die Kommission sollte von einem Ausschuss unterstützt werden, der sich in spezifischen Zusammensetzungen berät.

(95a)  Da die Programmkomponenten nutzerorientiert sind, ist die kontinuierliche und wirksame Beteiligung der Nutzer bei ihrer Umsetzung und Konzipierung – in erster Linie bei der Festlegung und Validierung der dienstbezogenen Anforderungen – erforderlich. Damit der Wert für die Nutzer gesteigert wird, sollten ihre Beiträge im Rahmen regelmäßiger Konsultationen mit den Endnutzern des öffentlichen und des privaten Sektors der Mitgliedstaaten der Union und – falls angezeigt – internationaler Organisationen aktiv eingeholt werden. Zu diesem Zweck sollte eine Arbeitsgruppe (im Folgenden „Nutzerforum“) eingerichtet werden, die den Programmausschuss bei der Ermittlung der Nutzeranforderungen, der Überprüfung der Konformität der Dienste und der Ermittlung von Lücken in den bereitgestellten Diensten unterstützt. In der Geschäftsordnung des Ausschusses sollte die Arbeitsweise dieser Arbeitsgruppe so festgelegt sein, dass sie den Besonderheiten jeder Komponente und jedes Dienstes im Rahmen der Komponenten Rechnung trägt. Die Mitgliedstaaten sollten nach Möglichkeit auf der Grundlage einer systematischen und koordinierten Konsultation von Nutzern auf nationaler Ebene zu dem Nutzerforum beitragen.

(96)  Da eine ordnungsgemäße öffentliche Lenkung des Programms ein einheitliches Management des Programms, eine beschleunigte Entscheidungsfindung und den gleichberechtigten Zugang zu Informationen erfordert, könnten die Vertreter der Stellen, denen Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Programm übertragen wurden, unter Umständen als Beobachter an der Arbeit des in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingerichteten Ausschusses teilnehmen ▌. Aus ebendiesen Gründen könnten auch die Vertreter von Drittländern oder internationalen Organisationen, die hinsichtlich des Programms bzw. seiner Komponenten oder Unterkomponenten eine internationale Übereinkunft mit der Union geschlossen haben, vorbehaltlich der Sicherheitsauflagen und gemäß der jeweiligen Übereinkunft unter Umständen an der Arbeit des Ausschusses teilnehmen ▌. An den Abstimmungen des Ausschusses dürfen die Vertreter von Stellen, denen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm übertragen wurden, von Drittländern und von internationalen Organisationen jedoch nicht teilnehmen. Die Voraussetzungen für die Teilnahme von Beobachtern und Ad-hoc-Teilnehmern sollten in den Geschäftsordnungen der Ausschüsse festgelegt werden.

(97)  Damit die Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele wirksam bewertet werden können, sollte die Kommission befugt werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um erforderlichenfalls durch eine Änderung von Anhang X die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen und um diese Verordnung um Bestimmungen über den Aufbau eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(98)  Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil es die finanziellen und technischen Kapazitäten eines einzelnen Mitgliedstaats überschreitet, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(99)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Sicherheitsanforderungen des Programms sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten sollten ein Höchstmaß an Kontrolle über die Sicherheitsanforderungen des Programms ausüben können. Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten, die die Sicherheit des Programms betreffen, sollte die Kommission von einem Ausschuss unterstützt werden, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in einer gesonderten sicherheitsrelevanten Zusammensetzung tagt. Diese Durchführungsrechtsakte sollten gemäß dem Prüfverfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen werden. In Anbetracht des heiklen Charakters von Sicherheitsangelegenheiten sollte sich der Vorsitzende um Lösungen bemühen, die im Ausschuss eine möglichst breite Unterstützung finden. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so sollte die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der allgemeinen Sicherheitsanforderungen des Programms nicht erlassen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)  Mit dieser Verordnung wird das Weltraumprogramm der Union aufgestellt (im Folgenden „Programm“). Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen sowie die Vorschriften für die Durchführung des Programms.

(2)  Mit dieser Verordnung wird die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“) eingerichtet, die an die Stelle der mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 eingerichteten Agentur für das Europäische GNSS tritt und sie ersetzt, und es wird die Geschäftsordnung dieser Agentur geregelt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

0.  „System zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum“ (SST) ein Netz aus boden- und weltraumgestützten Sensoren, mit dem Weltraumobjekte überwacht und verfolgt werden können, sowie die dazugehörigen Datenverarbeitungsfähigkeiten zur Bereitstellung von Daten, Informationen und Diensten im Zusammenhang mit Weltraumobjekten, die die Erde umkreisen;

1.  „Raumfahrzeug“ ein die Erde umkreisendes Objekt, das der Erfüllung einer bestimmten Funktion oder Mission (z. B. Kommunikation, Navigation oder Erdbeobachtung) dient, einschließlich ▌Trägerraketen-Oberstufen für Satelliten und Wiedereintrittskörpern. Ein Raumfahrzeug, das seine vorgesehene Mission nicht mehr erfüllen kann, gilt als funktionsuntüchtig. Raumfahrzeuge im Reserve- oder Standby-Modus, die unter Umständen reaktiviert werden können, gelten als funktionstüchtig;

2.  „Weltraumwetterereignisse“ natürlich auftretende Veränderungen des Weltraums im Bereich der Sonne oder der Erde. Weltraumwetterereignisse umfassen Sonneneruptionen, energiereiche Sonnenteilchen, Schwankungen des Sonnenwinds, koronale Massenauswürfe, ▌geomagnetische Stürme und Dynamiken, ▌Strahlungsstürme und ionosphärische Störungen ▌, die sich möglicherweise auf erd- und weltraumgestützte Infrastrukturen auswirken;

3.  „erdnahe Objekte“ (near earth objekts – NEO) im Sonnensystem befindliche natürliche Objekte, die sich der Erde annähern;

4.  „Objekt im Weltraum“ jedes künstliche Objekt im Weltraum;

5.  „Weltraumlageerfassung“ (Space Situational Awareness – im Folgenden „SSA“) eine ganzheitliche Herangehensweise – einschließlich umfassender Kenntnisse und eines umfassenden Verständnisses – an den Umgang mit den wichtigsten weltraumbezogenen Gefahrenquellen, was Kollisionen zwischen Objekten im Weltraum, die Fragmentierung und den Wiedereintritt von Objekten im Weltraum in die Atmosphäre, Phänomene des Weltraumwetters und erdnahe Objekte umfasst;

6.  „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem EU-Haushalt unterstützte Maßnahme, beispielsweise im Rahmen der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente und/oder Haushaltsgarantien aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

7.  „Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder internationalem Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;

8.  „Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist;

9.  „SST-Informationen“ verarbeitete SST-Daten, die für den Empfänger unmittelbar aussagekräftig sind;

10.  „SST-Daten“ physikalische Parameter von Objekten im Weltraum sowie von Weltraummüll, die mithilfe von SST-Sensoren ermittelt werden, oder Parameter der Umlaufbahn von Objekten im Weltraum, die im Rahmen der Komponente Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST) aus den mit diesen Sensoren durchgeführten Beobachtungen abgeleitet werden;

11.  „Rückkanal“ einen Dienst, der zum weltweiten Überwachungsdienst für Luftfahrzeuge gemäß der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) beiträgt;

12.  „Copernicus-Sentinels“ die speziell Copernicus dienenden Satelliten, Raumfahrzeuge oder Nutzlasten von Raumfahrzeugen für die weltraumgestützte Erdbeobachtung;

13.  „Copernicus-Daten“ Daten, einschließlich deren Metadaten, die von den Sentinels bereitgestellt werden;

(14)  „Copernicus-Drittdaten und ‑informationenräumliche Daten und Informationen aus anderen Quellen als den Sentinels, die für die Nutzung im Rahmen von Copernicus lizensiert oder zur Verfügung gestellt werden;

14a.  „Copernicus-Dienste“ erweiterte Dienste von allgemeinem und öffentlichem Interesse für die Union und die Mitgliedstaaten, die aus dem Programm finanziert werden und Erdbeobachtungsdaten, In-situ-Daten und andere Zusatzdaten in verarbeitete, aggregierte und ausgewertete Informationen, die auf den Bedarf der Copernicus-Nutzer zugeschnitten sind, umwandeln;

15.  „Copernicus-In-situ-Daten“ Beobachtungsdaten von boden-, see- und luftgestützten Sensoren sowie Referenz- und Zusatzdaten, die für die Nutzung im Rahmen von Copernicus lizensiert oder bereitgestellt werden;

16.  „Copernicus-Informationen“ von den Copernicus-Diensten generierte Informationen nach Verarbeitung oder Modellierung, einschließlich deren Metadaten;

17.  „treuhänderische Stelle“ einen Rechtsträger, der von der Kommission oder einem Dritten unabhängig ist und von der Kommission oder diesem Dritten Daten zur sicheren Speicherung und Verarbeitung erhält;

18.  „Weltraummüll“ jedes in einer Erdumlaufbahn befindliche oder wieder in die Erdatmosphäre eintretende Objekt im Weltraum, einschließlich Raumfahrzeugen sowie Bruchstücken oder Teilen davon, das funktionslos ist oder keinem bestimmten Zweck mehr dient, einschließlich Teilen von Raketen oder künstlichen Satelliten sowie nicht mehr in Betrieb befindlicher künstlicher Satelliten;

19.  „SST-Sensor“ ein Gerät oder eine Kombination von Geräten wie z. B. boden- oder weltraumgestützte Radare, Laser und Teleskope, mit dem/der Objekte im Weltraum beobachtet und verfolgt und physikalische Parameter von Objekten im Weltraum, z. B. deren Größe, Position oder Umlaufgeschwindigkeit, gemessen werden können;

19a.  „GOVSATCOM-Teilnehmer“ Mitgliedstaaten, den Rat, die Kommission und den EAD sowie die Agenturen der Union, Drittländer und internationale Organisationen, sofern diese Agenturen, Drittländer und internationalen Organisationen ordnungsgemäß ermächtigt worden sind;

20.  „GOVSATCOM-Nutzer“ eine Behörde der Union oder eines Mitgliedstaats oder eine Stelle, die mit der Ausübung einer behördlichen Befugnis betraut ist, oder eine natürliche oder juristische Person, die ordnungsgemäß ermächtigt und mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung und Verwaltung von sicherheitskritischen Missionen, Operationen und Infrastrukturen betraut ist;

20a.  „GOVSATCOM-Plattform“ ein Betriebszentrum, das hauptsächlich dazu dient, die GOVSATCOM-Nutzer zuverlässig mit den Anbietern von GOVSATCOM-Kapazitäten und ‑Diensten zu vernetzen, und auf diese Weise Angebot und Nachfrage fortdauernd optimiert;

21.  „GOVSATCOM-Nutzungsfall“ ein Betriebsszenario in einer bestimmten Umgebung, in dem ▌GOVSATCOM-Dienste benötigt werden;

21a.  „EU-Verschlusssachen“ (EU-VS) alle mit einem EU-Geheimhaltungsgrad gekennzeichneten Informationen oder Materialien, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Ausmaß schaden könnte;

22.  „nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen“ nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen im Sinne von Artikel 9 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission, in dem eine Verpflichtung zum Schutz nicht als Verschlusssache eingestufter vertraulicher Informationen eingeführt wird, die lediglich für die Kommission und für die Einrichtungen und Agenturen der Union gilt, die rechtlich verpflichtet sind, die Sicherheitsvorschriften der Kommission anzuwenden;

23.  „Copernicus-Nutzer“:

„Copernicus-Hauptnutzer“, die Copernicus-Daten und -Informationen nutzen und zusätzlich die Rolle haben, die Entwicklung von Copernicus voranzutreiben; dies sind die Organe und Einrichtungen der Union sowie europäische nationale oder regionale öffentliche Stellen in der Union oder in Copernicus-Teilnehmerstaaten, die im öffentlichen Auftrag mit der Festlegung, Durchführung, Durchsetzung oder Überwachung von zivilen öffentlichen Maßnahmen wie etwa Umweltschutz-, Katastrophenschutz-, Sicherheits- – darunter auch der Sicherheit der Infrastruktur dienender – und Gefahrenabwehrmaßnahmen befasst sind;„andere Copernicus-Nutzer“, die Copernicus-Daten und -Informationen nutzen und zu denen insbesondere Forschungs- und Bildungseinrichtungen, gewerbliche und private Stellen, karitative Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und internationale Organisationen gehören;

24.  „Copernicus-Teilnehmerstaaten“ Drittländer, die einen finanziellen Beitrag leisten und sich im Rahmen einer mit der Union geschlossenen internationalen Übereinkunft an Copernicus beteiligen.

Artikel 3

Programmkomponenten

Das Programm umfasst die folgenden Komponenten:

a)  ein autonomes, ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS), das unter ziviler Kontrolle steht, eine Konstellation von Satelliten, Zentren und ein weltweites Netz von Bodenstationen umfasst sowie Ortungs-, Navigations- und Zeitbestimmungsdienste erbringt und dem Sicherheitsbedarf und den Sicherheitsanforderungen ▌Rechnung trägt (im Folgenden „Galileo“);

b)  ein ziviles regionales Satellitennavigationssystem unter ziviler Kontrolle, das aus Bodenzentren und -stationen und mehreren auf geosynchronen Satelliten installierten Transpondern besteht und das die von Galileo und anderen GNSS gesendeten offenen Signale unter anderem für Flugverkehrsmanagement- und Flugnavigationsdienste sowie für andere Verkehrssysteme verstärkt und korrigiert (im Folgenden „Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems“ für „European Geostationary Navigation Overlay Service“ oder „EGNOS“);

c)  ein einsatzfähiges autonomes nutzergesteuertes ziviles Erdbeobachtungssystem unter ziviler Kontrolle, das sich auf vorhandene nationale und europäische Kapazitäten stützt, Geoinformationsdaten und -dienste bereitstellt, aus Satelliten, Bodeninfrastruktur, Daten- und Informationsverarbeitungseinrichtungen und einer Verbreitungsinfrastruktur besteht, auf einer Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs beruht und – falls angezeigt – dem Sicherheitsbedarf und den Sicherheitsanforderungen ▌Rechnung trägt (im Folgenden „Copernicus“);

d)  ein System für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum zur Verbesserung, zum Betrieb und zur Bereitstellung von Daten, Informationen und Diensten für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum, die sich in der Erdumlaufbahn befinden (im Folgenden „SST-Unterkomponente“), ergänzt durch Beobachtungsparameter für Weltraumwetterereignisse (im Folgenden „SWE-Unterkomponente“) und eine Risikoüberwachung von erdnahen Objekten (im Folgenden „NEO-Unterkomponente“), die sich der Erde nähern (Weltraumlageerfassung, im Folgenden „SSA“);

e)  einen ▌Dienst für Satellitenkommunikation unter ziviler und staatlicher Kontrolle, der die Bereitstellung von Satellitenkommunikationskapazitäten und ‑diensten für Behörden der Union und der Mitgliedstaaten ermöglicht, die sicherheitskritische Missionen und Infrastrukturen verwalten (im Folgenden „GOVSATCOM“).

▌Das Programm umfasst zusätzliche Maßnahmen, die ihm einen effizienten und autonomen Zugang zum Weltraum sichern und eine innovative und wettbewerbsfähige europäische Weltraumwirtschaft – sowohl vor- als auch nachgelagert – fördern, das Weltraumökosystem der Union stärken und die Union als weltweiten Akteur unterstützen.

Artikel 4

Ziele

(1)  Die allgemeinen Ziele des Programms sind:

a)  ohne Unterbrechung und, soweit möglich, auf globaler Ebene hochwertige und aktuelle sowie, falls dies erforderlich ist, sichere Weltraumdaten, -informationen und -dienste bereitzustellen oder zur Bereitstellung derartiger Daten, Informationen und Dienste weltweit beizutragen und damit den aktuellen und künftigen Bedarf zu decken und die politischen Prioritäten der Union und die damit einhergehende auf Fakten gestützte und unabhängige Beschlussfassung unter anderem in den Bereichen Klimawandel, Verkehr und Sicherheit zu unterstützen;

b)  den sozioökonomischen Nutzen insbesondere durch die Förderung der Entwicklung innovativer und wettbewerbsfähiger vor- und nachgelagerter europäischer Wirtschaftszweige einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen und Start-ups zu maximieren und auf diese Weise Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union zu ermöglichen und die möglichst breite Akzeptanz und Nutzung der von den Programmkomponenten bereitgestellten Daten, Informationen und Dienste sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union zu fördern; gleichzeitig ist für Synergien und für die Komplementarität mit den Tätigkeiten der Union im Bereich Forschung und technologische Entwicklung, die im Rahmen der Verordnung über Horizont Europa durchgeführt werden, zu sorgen;

c)  den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern und ihre ▌Autonomie, insbesondere in technologischer Hinsicht ▌, zu stärken;

d)  ▌die Rolle der Union als weltweiter Akteur in der Weltraumwirtschaft zu fördern, zur internationalen Zusammenarbeit anzuregen, die europäische Weltraumdiplomatie unter anderem im Wege der Förderung der Grundsätze der Gegenseitigkeit und des fairen Wettbewerbs voranzubringen und die Position der Union bei der Bewältigung globaler Herausforderungen, der Unterstützung globaler Initiativen ▌auch im Bereich der nachhaltigen Entwicklung und der Sensibilisierung für den Weltraum als gemeinsames Erbe der Menschheit zu stärken;

e)  Sicherheit, Gefahrenabwehr und Tragfähigkeit aller Weltraumaktivitäten im Zusammenhang mit der Zunahme des Aufkommens von Objekten im Weltraum und von Weltraummüll und mit dem Weltraumumfeld zu verbessern, indem geeignete Maßnahmen ergriffen werden, wozu etwa die Entwicklung und der Einsatz von Technologien für die Entsorgung von Raumfahrzeugen, die das Ende ihrer Betriebsdauer erreicht haben, und von Weltraummüll gehören.

(6a)  Die internationale Zusammenarbeit ist ein wichtiger Bestandteil der Weltraumstrategie für Europa und unabdingbar für die Förderung der Rolle der Union als globaler Akteur in der Weltraumwirtschaft. Die Kommission wird das Programm nutzen, um im Wege weltraumdiplomatischer Initiativen zur internationalen Förderung der europäischen Technologie und Industrie (beispielsweise mit bilateralen Dialogen, Industrieworkshops, Unterstützung der Internationalisierung von KMU) zu den internationalen Bemühungen beizutragen und aus diesen Nutzen zu ziehen und um den Zugang zu den Weltmärkten zu erleichtern und den fairen Wettbewerb zu fördern, indem sie unter anderem wirtschaftsdiplomatische Initiativen mobilisiert. Die europäischen weltraumdiplomatischen Initiativen sollten uneingeschränkt kohärent mit den bestehenden Strategien, Prioritäten und Instrumenten der EU sein und diese ergänzen, wobei der Union gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle zukommt, wenn es darum geht, weltweit führend zu bleiben.

(2)  Die spezifischen Ziele des Programms sind:

a)  für Galileo und EGNOS: auf lange Sicht dem Stand der Technik entsprechende und ▌sichere Ortungs-, Navigations- und Zeitbestimmungsdienste bereitzustellen und für die Kontinuität und Zuverlässigkeit der Dienste zu sorgen;

b)  für Copernicus: langfristig und dauerhaft präzise und zuverlässige Erdbeobachtungsdaten, -informationen und -dienste unter Rückgriff auf andere Datenquellen bereitzustellen, um so die Konzipierung, die Durchführung und das Monitoring der Politik der Union und ihrer Mitgliedstaaten und der auf den Nutzeranforderungen beruhenden Maßnahmen zu unterstützen;

c)  für die Weltraumlageerfassung („SSA“): die SST‑Fähigkeiten für die Beobachtung, Verfolgung und Erkennung von Objekten im Weltraum und von Weltraummüll – mit dem Ziel der weiteren Verbesserung der Leistung und der Autonomie der SST-Fähigkeiten auf Unionsebene – zu stärken, Dienste im Zusammenhang mit dem Weltraumwetter bereitzustellen und die NEO-Kapazitäten in den Mitgliedstaaten zu kartieren und zu vernetzen;

d)  für GOVSATCOM: die langfristige Verfügbarkeit von zuverlässigen, sicheren und kosteneffizienten Satellitenkommunikationsdiensten für GOVSATCOM-Nutzer sicherzustellen;

e)  eine autonome, sichere und kosteneffiziente Fähigkeit des Weltraumzugangs zu fördern und dabei den grundlegenden Sicherheitsinteressen der Union Rechnung zu tragen;

f)  die Entwicklung einer resilienten Weltraumwirtschaft der Union zu fördern, indem unter anderem das Weltraumökosystem vorangebracht wird und Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, ▌Unternehmertum, ▌Kompetenzen und Kapazitätsaufbau in allen Mitgliedstaaten und Regionen der Union gestärkt werden, wobei das Augenmerk insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen und Start-ups oder juristische und natürliche Personen aus der Union zu richten ist, die in diesem Wirtschaftszweig tätig sind oder tätig werden wollen ▌.

Artikel 5

Zugang zum Weltraum

(1)  Das Programm fördert den Erwerb und die Bündelung der vom Programm benötigten Startdienste sowie – auf Anfrage – die Bündelung für Mitgliedstaaten und internationale Organisationen.

(2)  Das Programm kann in Synergie mit anderen Programmen und Förderregelungen der Union und unbeschadet der Aktivitäten der Europäischen Weltraumorganisation im Bereich des Zugangs zum Weltraum Folgendes fördern:

a)  für den Start von Satelliten erforderliche Anpassungen – einschließlich technischer Entwicklungen – von Weltraum-Startsystemen, wozu auch alternative Technologien und innovative Systeme für den Zugang zum Weltraum für die Durchführung der Programmkomponenten gehören;

b)  Anpassungen der bodengestützten Weltrauminfrastruktur einschließlich neuer Entwicklungen, die für die Durchführung des Programms erforderlich sind.

Artikel 6

Maßnahmen zur Förderung einer innovativen und wettbewerbsfähigen Weltraumwirtschaft in der Union

(1)   Das Programm fördert den Kapazitätsaufbau in der gesamten Union und unterstützt somit:

a)  Innovationsaktivitäten für eine optimale Nutzung der Weltraumtechnologien, ‑infrastrukturen oder -dienste und Maßnahmen zur Förderung der Akzeptanz innovativer Lösungen, die sich aus Forschungs- und Innovationsaktivitäten ergeben, und zur Förderung der Entwicklung der nachgelagerten Wirtschaftszweige, und zwar insbesondere im Wege von Synergien mit anderen Programmen und Finanzierungsinstrumenten der Union einschließlich InvestEU;

b)  Aktivitäten zur Förderung der öffentlichen Nachfrage und der Innovation im öffentlichen Sektor, damit das Potenzial der öffentlichen Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen uneingeschränkt ausgeschöpft werden kann;

c)  das Unternehmertum, auch von der Frühphase bis zur Wachstumsphase, im Einklang mit Artikel 21 und gestützt auf andere Bestimmungen über den Zugang zu Finanzierungen gemäß Artikel 18 und Titel III Kapitel I und durch Rückgriff auf den Erstvertragsansatz;

d)  die Entstehung eines unternehmensfreundlichen Weltraumökosystems im Wege der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in Form eines Netzwerks von Weltraum-Plattformen, die auf nationaler und regionaler Ebene die Akteure der Weltraum- und der Digitalwirtschaft und anderer Wirtschaftszweige sowie die Nutzer zusammenbringen; dieses Netzwerk von Plattformen zielt darauf ab, Bürgern und Unternehmen Unterstützungsleistungen, Einrichtungen und Dienste zur Förderung des Unternehmertums und von Kompetenzen bereitzustellen, Synergien in nachgelagerten Wirtschaftszweigen zu stärken und die Zusammenarbeit mit den im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ eingerichteten Zentren für digitale Innovation zu fördern;

e)  die Durchführung von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen unter anderem für Fachkräfte, Unternehmer, Hochschulabsolventen und Studierende, und zwar insbesondere im Wege von Synergien mit nationalen und regionalen Initiativen, damit fortgeschrittene Kompetenzen herangebildet werden;

f)  den Zugang zu Verarbeitungs- und Versuchsanlagen für Fachkräfte aus dem privaten und dem öffentlichen Sektor, Studierende und Unternehmer;

g)  Zertifizierungs- und Normungsaktivitäten;

h)  die Stärkung der europäischen Wertschöpfungsketten in der gesamten Union im Wege der umfassenden Beteiligung von Unternehmen – insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen und Start-ups – an allen Programmkomponenten – in erster Linie auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 14 – sowie Maßnahmen zur Stärkung ihrer weltweiten Wettbewerbsfähigkeit.

(2)  Bei der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Aktivitäten wird der in Mitgliedstaaten mit einer sich neu entwickelnden Weltraumwirtschaft erforderliche Kapazitätsaufbau unterstützt, um allen Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten einer Beteiligung am Weltraumprogramm zu bieten.

Artikel 7

Mit dem Programm assoziierte Drittländer und internationale Organisationen

(1)  Folgende Drittländer können sich an den Programmkomponenten mit Ausnahme von SST und GOVSATCOM beteiligen:

a)  Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens;

b)  beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für ihre Teilnahme an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c)  unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern.

(2)  An den Programmkomponenten mit Ausnahme der SST können sich auch alle Drittländer oder internationalen Organisationen nach Maßgabe eines gesonderten Abkommens über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands oder der internationalen Organisation an einem Unionsprogramm beteiligen, sofern das Abkommen

a)  gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands oder der teilnehmenden internationalen Organisation in einem ausgewogenen Verhältnis zum jeweiligen Nutzen stehen;

b)  die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den Verwaltungskosten. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der [neuen Haushaltsordnung];

c)  dem Drittland oder der internationalen Organisation keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm einräumt oder – falls angezeigt – keinen Zugang zu sensiblen oder vertraulichen Informationen gewährt;

d)  die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert;

da)  gegebenenfalls die strategischen und souveränen Interessen der Union in allen einschlägigen Bereichen einschließlich der strategischen Autonomie der Union in Technologie und Industrie wahrt.

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Drittländer und internationalen Organisationen können sich nur unter der Voraussetzung an den Programmkomponenten beteiligen, dass die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gewahrt werden.

Artikel 8

Zugang zu SST, GOVSATCOM und PRS für Drittländer oder internationale Organisationen

(1)  Drittländer oder internationale Organisationen können nur dann GOVSATCOM-Teilnehmer nach Artikel 67 werden oder Zugang zu den von der SST bereitgestellten Diensten erhalten, wenn sie gemäß dem Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein Abkommen schließen, in dem die Grundsätze und Bedingungen der ausführlichen Vorschriften für den Zugang zu diesen Daten, Informationen, Kapazitäten und Diensten sowie der Rahmen für den Austausch und Schutz von Verschlusssachen festgelegt sind.

(2)  Für den Zugang von Drittländern oder internationalen Organisationen zum von Galileo bereitgestellten öffentlichen regulierten Dienst ist Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(20) maßgeblich.

Artikel 9

Eigentum an den Vermögenswerten und deren Verwendung

(1)  Die Union ist Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Programmkomponenten entstehen oder entwickelt werden. Zu diesem Zweck ergreift die Kommission die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den einschlägigen Verträgen, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen über diese Tätigkeiten, die zur Entstehung oder Entwicklung solcher Vermögenswerte führen können, Regelungen getroffen werden, die das Eigentum an diesen Vermögenswerten gewährleisten.

(2)  Absatz 1 gilt nicht für die materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Programmkomponenten entstehen oder entwickelt werden, falls die Tätigkeiten, die zur Entstehung oder Entwicklung dieser Vermögenswerte führen können:

a)  aufgrund von vollständig von der Union finanzierten Finanzhilfen oder Preisgeldern durchgeführt werden,

b)  nicht vollständig von der Union finanziert werden oder

c)  die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von EU-VS enthaltenden PRS-Empfängern oder Komponenten dieser Empfänger betreffen.

(3)  Die Kommission ergreift die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Verträgen, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen über die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten geeignete Eigentums- und Nutzungsregelungen für diese Vermögenswerte getroffen werden und betreffend Buchstabe c festgelegt ist, dass die Union die PRS-Empfänger im Einklang mit dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU frei verwenden und deren Verwendung genehmigen kann.

(4)  Die Kommission ist bestrebt, Verträge oder andere Vereinbarungen mit Drittländern zu schließen über:

a)  bereits bestehende Eigentumsrechte an materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die im Rahmen der Programmkomponenten entstehen oder entwickelt werden,

b)  den Erwerb der Eigentums- oder Lizenzrechte an anderen materiellen oder immateriellen Vermögenswerten, die für die Durchführung des Programms notwendig sind.

(5)  Die Kommission sorgt mithilfe eines angemessenen Rahmens für die optimale Nutzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten im Eigentum der Union stehenden materiellen und immateriellen Vermögenswerte.

(6)  Handelt es sich bei diesen Vermögenswerten insbesondere um Rechte des geistigen Eigentums, so verwaltet die Kommission diese Rechte so wirksam wie möglich und berücksichtigt dabei, dass diese Rechte zu schützen und zu verwerten sind, dass die legitimen Interessen aller betroffenen Interessenträger zu wahren sind und dass für eine harmonische Entwicklung der Märkte und der neuen Technologien zu sorgen und die Kontinuität der von den Programmkomponenten bereitgestellten Dienste sicherzustellen ist. Zu diesem Zweck sorgt sie insbesondere dafür, dass die einschlägigen Verträge, Übereinkünfte oder anderen Vereinbarungen die Möglichkeit vorsehen, diese Rechte Dritten zu übertragen oder Dritten – einschließlich des Inhabers dieses Rechts des geistigen Eigentums – Lizenzen für diese Rechte zu gewähren, und dass die Agentur diese Rechte unbeschränkt wahrnehmen kann, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung erforderlich ist. Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung nach Artikel 29 Absatz 3a oder die Beitragsvereinbarungen nach Artikel 32 Absatz 1 umfassen einschlägige Bestimmungen, mit denen der Europäischen Weltraumorganisation und den anderen betrauten Stellen die Nutzung dieser Rechte erlaubt wird, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung erforderlich ist, und in denen die Bedingungen für diese Nutzung festgelegt sind.

Artikel 10

Gewährleistung

Unbeschadet der aus den rechtlich bindenden Bestimmungen erwachsenden Verpflichtungen wird für die von den Programmkomponenten bereitgestellten Dienste, Daten und Informationen ▌weder eine ausdrückliche noch eine implizite Gewährleistung für deren Qualität, Genauigkeit, Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit, Zeitnähe und Eignung für einen bestimmten Zweck übernommen. ▌Die Kommission ergreift die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Nutzer dieser Dienste, Daten und Informationen ordnungsgemäß unterrichtet werden.

TITEL II

HAUSHALTSMITTEL UND HAUSHALTSVERFAHREN

Artikel 11

Mittelausstattung

(1)  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021 bis 2027 und für die Deckung der verbundenen Risiken beträgt 16,9 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag wird auf die folgenden Ausgabenkategorien aufgeteilt:

a)  für Galileo und EGNOS: 9,7 Mrd. EUR;

b)  für Copernicus: 6 Mrd. EUR;

c)  für SSA/GOVSATCOM: 1,2 Mrd. EUR.

(2)  Zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 3 und insbesondere die in den Artikeln 5 und 6 genannten Tätigkeiten werden im Rahmen der Programmkomponenten finanziert.

(3)  Diese dem Programm zugewiesenen Haushaltsmittel der Union decken alle Tätigkeiten ab, die für die Erreichung der in Artikel 4 genannten Ziele erforderlich sind. Diese Ausgaben können Folgendes betreffen:

a)  Studien und Sachverständigensitzungen, insbesondere zur Einhaltung der finanziellen und terminlichen Zwänge;

b)  Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie in direktem Zusammenhang mit den Zielen dieser Verordnung stehen, und zwar insbesondere mit dem Ziel, Synergien mit anderen Politikbereichen der Union zu schaffen;

c)  die Informationstechnologie-Netze, deren Funktion darin besteht, Informationen zu verarbeiten oder auszutauschen, und die von der Kommission durchgeführten administrativen Verwaltungsmaßnahmen, auch im Sicherheitsbereich;

d)  technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung auch mit Blick auf betriebliche IT-Systeme.

(4)  Maßnahmen, die im Rahmen verschiedener Unionsprogramme mehrfach gefördert werden, werden nur einer Rechnungsprüfung unterzogen, bei der alle beteiligten Programme und die jeweils geltenden Regeln kontrolliert werden.

(5)  Die Mittelbindungen für das Programm, die Tätigkeiten betreffen, welche sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

(6)  Den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilte Mittel können auf Antrag dieser Mitgliedstaaten auf das Programm übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Artikels aus. Soweit möglich werden diese Mittel zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

Artikel 12

Zweckgebundene Einnahmen

(1)  Die Einnahmen, die mit den Programmkomponenten erzielt werden, werden dem Unionshaushalt zugeführt und für die Finanzierung der jeweiligen Komponente, von der die Einnahmen erzielt wurden, verwendet.

(2)  Die Mitgliedstaaten können eine Programmkomponente mit einem zusätzlichen Finanzbeitrag ausstatten, sofern diese weiteren Elemente für die betreffende Komponente weder eine finanzielle oder technische Belastung noch einen Zeitverzug bewirken. Die Kommission entscheidet gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 107 Absatz 3, ob diese Bedingungen erfüllt sind.

(3)  Die zusätzlichen Mittel nach diesem Artikel werden im Einklang mit [Artikel 21 Absatz 2] der Haushaltsordnung als externe zweckgebundene Einnahmen behandelt.

Artikel 13

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)  Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c] der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

(2)  Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

(3)  Wird der Haushalt von Copernicus im Wege der indirekten Mittelverwaltung vollzogen, so können die Beschaffungsvorschriften der mit Haushaltsvollzugsaufgaben betrauten Stellen gelten, soweit dies nach den Artikeln 62 und 154 der Haushaltsordnung zulässig ist. Erforderliche konkrete Anpassungen dieser Vorschriften werden in den einschlägigen Beitragsvereinbarungen festgelegt.

TITEL III

FINANZBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Auftragsvergabe

Artikel 14

Grundsätze der Auftragsvergabe

(1)  Der öffentliche Auftraggeber handelt in Vergabeverfahren für die Zwecke dieses Programms im Einklang mit den folgenden Grundsätzen:

a)  Förderung einer möglichst breiten und uneingeschränkten Beteiligung von allen Wirtschaftsakteuren und insbesondere von Start-ups, neuen Marktteilnehmern und kleinen und mittleren Unternehmen ▌in allen ▌Mitgliedstaaten in der ganzen Union und in der gesamten Lieferkette, auch durch Aufforderung der Bieter zur Vergabe von Unteraufträgen;

b)  Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs und nach Möglichkeit Vermeidung der Abhängigkeit von einem einzigen Anbieter, vor allem bei kritischen Ausrüstungen und Diensten, unter Berücksichtigung der Ziele technologische Unabhängigkeit und Dienstkontinuität;

c)  abweichend von Artikel 167 der Haushaltsordnung der Rückgriff auf mehrere Bezugsquellen, sofern zweckmäßig, um eine bessere Gesamtkontrolle über alle Programmkomponenten, deren Kosten und den Zeitplan sicherzustellen;

cc)  Einhaltung der Grundsätze des offenen Zugangs und des fairen Wettbewerbs über die gesamte industrielle Lieferkette, Ausschreibungen auf der Grundlage transparenter und frühzeitiger Informationen, klare Kommunikation über die geltenden Regeln und Verfahren für die Auftragsvergabe, über die Auswahl- und Zuschlagskriterien und über alle anderen sachdienlichen Informationen, sodass alle potenziellen Bieter einschließlich KMU und Start-ups gleiche Bedingungen vorfinden;

d)  Stärkung der Autonomie der Union insbesondere in technologischer Hinsicht;

e)  Einhaltung der Sicherheitsanforderungen der Programmkomponenten und Leistung eines Beitrags zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten;

ee)  Förderung der Kontinuität und Zuverlässigkeit der Dienste;

f)  Erfüllung geeigneter sozialer und ökologischer Kriterien.

(2)  Der Vergabebeirat in der Kommission überprüft die Vergabeverfahren für alle Programmkomponenten und überwacht den vertragsgemäßen Vollzug der den betrauten Stellen übertragenen EU-Mittel. Gegebenenfalls werden Vertreter der betrauten Stellen hinzugebeten.

Artikel 15

Aufträge mit Bedarfspositionen

(1)  Bei operativen und die Infrastruktur betreffenden Tätigkeiten kann sich der öffentliche Auftraggeber ▌für die Vergabe eines Auftrags mit Bedarfspositionen nach Maßgabe dieses Artikels entscheiden.

(2)  Der Auftrag mit Bedarfspositionen umfasst eine Grundposition, die zu einer festen Verpflichtung zur Ausführung der für diese Position vertraglich vereinbarten Arbeiten, Lieferungen und Dienste führt, sowie eine oder mehrere Bedarfspositionen in Bezug auf die Mittel und die Ausführung. In den Ausschreibungsunterlagen sind auch die für Aufträge mit Bedarfspositionen besonderen Elemente aufzuführen. Darin werden insbesondere der Gegenstand, der Preis oder seine Festsetzungsmodalitäten und die Modalitäten für die Bereitstellung der Arbeiten, Lieferungen und Dienste jeder einzelnen Position festgelegt.

(3)  Die Leistungen der Grundposition stellen eine schlüssige Einheit dar; gleiches gilt für die Leistungen jeder einzelnen Bedarfsposition, wobei die Leistungen aller vorausgehenden Positionen zu berücksichtigen sind.

(4)  Die Ausführung jeder Bedarfsposition erfordert einen Beschluss des öffentlichen Auftraggebers, der dem Auftragnehmer entsprechend den im Auftrag festgelegten Bedingungen mitzuteilen ist.

Artikel 16

Aufträge zu Selbstkostenerstattungspreisen

(1)  Der öffentliche Auftraggeber kann sich unter den Bedingungen des Absatzes 3 für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird.

Der Preis ergibt sich in diesem Fall aus der Erstattung sämtlicher direkter Ausgaben, die dem Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung tatsächlich entstanden sind, wie der Ausgaben für Arbeitskräfte, Materialeinsatz und Verbrauchsgüter sowie für den Einsatz der Anlagen und Infrastruktur, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind, den Gemeinkosten, einem festgelegten Gewinn und einer angemessenen Leistungsprämie bei Einhaltung von Leistungs- und Terminzielen.

(2)  In Aufträgen zu Selbstkostenerstattungspreisen ist eine Preisobergrenze festzulegen.

(3)  Der öffentliche Auftraggeber kann sich für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird, wenn es aufgrund von der Auftragsausführung innewohnenden Unsicherheiten schwierig oder nicht sinnvoll ist, einen genauen Festpreis festzulegen, weil

a)  der Auftrag höchst komplexe Sachverhalte betrifft oder für den Auftrag mit einer neuartigen Technologie gearbeitet wird, sodass erhebliche technische Unsicherheitsfaktoren bestehen, oder

b)  die Tätigkeiten, die Auftragsgegenstand sind, aus operativen Gründen unverzüglich begonnen werden müssen, obwohl noch kein endgültiger Festpreis für den gesamten Auftrag festgesetzt werden kann, weil erhebliche Unsicherheitsfaktoren bestehen oder die Ausführung des Auftrags teilweise von der Ausführung anderer Aufträge abhängt.

(4)  Die Preisobergrenze eines ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrags ist der höchste zu zahlende Preis. Der vertragsgemäße Preis kann nach [Artikel 172] der Haushaltsordnung geändert werden.

Artikel 17

Vergabe von Unteraufträgen

(1)  Zur Förderung von neuen Marktteilnehmern, kleinen und mittleren Unternehmen und Start-ups und deren grenzübergreifender Beteiligung und für eine möglichst breite geografische Streuung bei gleichzeitigem Schutz der ▌Autonomie der Union verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter ▌, dass er einen Teil des Auftrags mittels Ausschreibungen als Unteraufträge auf der jeweils geeigneten Ebene an Unternehmen vergibt, die nicht zu dem Konzern gehören, dem der Bieter selbst angehört.

(3)  Jede Abweichung von der Aufforderung nach Absatz 1 ist vom Bieter zu begründen.

(4)  Bei Aufträgen im Wert von mehr als 10 Mio. EUR strebt der öffentliche Auftraggeber an, dass mindestens 30 % des Auftragswerts mittels Ausschreibungen auf verschiedenen Ebenen als Unteraufträge an Unternehmen vergeben werden, die nicht zum Konzern des Hauptvertragspartners gehören, sodass insbesondere die grenzübergreifende Beteiligung von KMU gefördert wird. Bei Verträgen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung unterzeichnet wurden, setzt die Kommission den Ausschuss nach Artikel 107 Absatz 1 über die Verwirklichung dieses Ziels in Kenntnis.

KAPITEL II

Finanzhilfen, Preisgelder und Mischfinanzierungen

Artikel 18

Finanzhilfen und Preisgelder

(1)  Die Union kann unbeschadet des Kofinanzierungsgrundsatzes bis zu 100 % der förderfähigen Kosten tragen.

(2)  Abweichend von [Artikel 181 Absatz 6] der Haushaltsordnung kann der Anweisungsbefugte bei der Anwendung von Pauschalen die Finanzierung der indirekten ▌Kosten des Begünstigten bis zu einem Höchstsatz von 25 % der gesamten förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme genehmigen oder vorschreiben.

(3)  Unbeschadet des Absatzes 2 können die indirekten Kosten als Pauschalbetrag oder als Kosten je Einheit angegeben werden, sofern dies in dem Arbeitsprogramm nach Artikel 100 vorgesehen ist.

(4)  Abweichend von [Artikel 204] der Haushaltsordnung darf der Höchstbetrag einer finanziellen Unterstützung Dritter 200 000 EUR nicht übersteigen.

Artikel 19

Gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen

Die Kommission oder eine im Rahmen des Programms betraute Stelle können eine gemeinsame Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mit den Stellen, Einrichtungen oder Personen veröffentlichen, die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung aufgeführt sind.

Bei gemeinsamen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gelten die Regeln nach Titel VIII der Haushaltsordnung. An den Evaluierungsverfahren wird eine ausgewogene Gruppe aus von jeder Seite bestellten Sachverständigen beteiligt. Die Evaluierungsausschüsse erfüllen die Bestimmungen von Artikel 150 der Haushaltsordnung.

In der Finanzhilfevereinbarung wird die für die Rechte des geistigen Eigentums geltende Regelung festgelegt.

Artikel 20

Vorkommerzielle Auftragsvergabe und Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen

(1)  Etwaige Maßnahmen können eine vorkommerzielle Auftragsvergabe oder die Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen beinhalten oder als Hauptziel haben, welche von Begünstigten durchzuführen sind, bei denen es sich um öffentliche Auftraggeber beziehungsweise Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates handelt.

(2)  Die Vergabeverfahren

a)  wahren die Grundsätze der Transparenz, der Diskriminierungsfreiheit, der Gleichbehandlung, der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit und die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften;

b)  können bei der vorkommerziellen Auftragsvergabe besondere Bedingungen vorsehen, z. B. dass sich der Ausführungsort der in Auftrag gegebenen Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder befinden muss;

c)  können die Vergabe mehrerer Verträge im Rahmen desselben Verfahrens zulassen („multiple sourcing“) und

d)  sehen vor, dass jene Bieter den Zuschlag erhalten, die das wirtschaftlich günstigste Angebot abgeben und einen Interessenkonflikt ausschließen.

(3)  Der Auftragnehmer, der im Rahmen einer vorkommerziellen Auftragsvergabe Ergebnisse hervorbringt, ist zumindest Eigentümer der entsprechenden Rechte des geistigen Eigentums. Die öffentlichen Auftraggeber verfügen zumindest über das unentgeltliche Recht auf Zugang zu den Ergebnissen für ihre eigenen Zwecke und das Recht zur Gewährung nicht ausschließlicher Lizenzen an Dritte zur Nutzung der Ergebnisse für den öffentlichen Auftraggeber zu fairen und angemessenen Bedingungen ohne das Recht zur Unterlizenzvergabe bzw. über das Recht, die teilnehmenden Auftragnehmer zur Gewährung solcher Lizenzen zu verpflichten. Unterbleibt die gewerbliche Nutzung durch den Auftragnehmer innerhalb einer bestimmten im Vertrag angegebenen Frist ab der vorkommerziellen Auftragsvergabe, können die öffentlichen Auftraggeber verlangen, dass dieser den öffentlichen Auftraggebern alle Eigentumsrechte an den Ergebnissen überträgt.

Artikel 21

Mischfinanzierungsmaßnahmen

Im Rahmen dieses Programms beschlossene Mischfinanzierungsmaßnahmen werden im Einklang mit der [InvestEU-Verordnung] und mit Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

KAPITEL IV

Andere Finanzvorschriften

Artikel 22

Kumulierte, ergänzende und kombinierte Finanzierung

(1)  Eine Maßnahme, die einen Finanzierungsbeitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus diesem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Programmen der Union kann anteilig im Einklang mit den urkundlich festgelegten Bedingungen für die Unterstützung berechnet werden.

(2)  Maßnahmen, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden oder die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:

a)  sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Programms bewertet;

b)  sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;

c)  sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden;

können im Einklang mit Artikel [67] Absatz 5 der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] und Artikel [8] der Verordnung (EU) XX [Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik] aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds+ oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Unterstützung erhalten, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen des betreffenden Programms vereinbar sind. Es gelten die Bestimmungen des Unterstützung leistenden Fonds.

Artikel 24

Gemeinsame Auftragsvergabe

(1)  Zusätzlich zu [Artikel 165] der Haushaltsordnung können die Kommission bzw. die Agentur gemeinsame Vergabeverfahren mit der Europäischen Weltraumorganisation oder anderen internationalen Organisationen, die an der Durchführung der Programmkomponenten beteiligt sind, ausrichten.

(2)  Die nach [Artikel 165] der Haushaltsordnung anwendbaren Vergabevorschriften gelten analog, sofern die Verfahrensregeln, denen die Organe der Union unterliegen, in jedem Fall angewandt werden.

Artikel 25

Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen

Sofern es für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Erhaltung der Integrität und Widerstandsfähigkeit der Unionssysteme sowie die Autonomie der ihnen zugrunde liegenden industriellen Basis erforderlich ist, legt die Kommission die nötigen Förderfähigkeitsbedingungen für die Auftragsvergabe, Finanzhilfen oder Preisgelder nach diesem Titel fest. Zu diesem Zweck ist besonders zu berücksichtigen, dass die förderfähigen Unternehmen in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein müssen und sich dazu verpflichten müssen, die einschlägigen Tätigkeiten innerhalb der Union auszuführen ▌. Diese Bedingungen werden in die jeweiligen Unterlagen für die Auftragsvergabe, die Finanzhilfe oder das Preisgeld aufgenommen. Im Fall einer Auftragsvergabe gelten diese Bedingungen für die gesamte Laufzeit des daraus resultierenden Vertrags.

Artikel 26

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem ▌OLAF ▌ und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf das OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung ▌.

TITEL IV

LENKUNG DES PROGRAMMS

Artikel 27

Lenkungsgrundsätze

Die Lenkung des Programms beruht auf folgenden Grundsätzen:

a)  eindeutige Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den an der Durchführung jeder Komponente und Maßnahme des Programms beteiligten Stellen, insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation sowie der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten, wobei an deren jeweilige Kompetenzen angeknüpft wird und Überschneidungen bei Aufgaben und Zuständigkeiten verhindert werden;

aa)  Sachdienlichkeit der Lenkungsstruktur für den jeweiligen konkreten Bedarf jeder Komponente und Maßnahme des Programms;

b)  strenge Kontrolle des Programms, einschließlich strikter Einhaltung des Kosten-, Zeit- und Leistungsrahmens durch alle Stellen innerhalb ihrer jeweiligen Funktionen und Aufgaben gemäß dieser Verordnung;

c)  transparentes und kosteneffizientes Management;

cc)  Kontinuität der Dienste und der erforderlichen Infrastruktur einschließlich Schutz vor einschlägigen Bedrohungen;

d)  systematische und strukturierte Berücksichtigung der Bedürfnisse der Nutzer der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Daten, Informationen und Dienste sowie damit zusammenhängender wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen ▌;

e)  ständige Bemühungen um Kontrolle und Verringerung der Risiken.

Artikel 28

Rolle der Mitgliedstaaten

(1)  Die Mitgliedstaaten können am Programm teilnehmen. Die Mitgliedstaaten, die am Programm teilnehmen, bringen insbesondere auf dem Gebiet der Sicherheit und der Gefahrenabwehr ▌ihre technische Kompetenz, ihr Know-how und ihre Unterstützung ein bzw. stellen der Union – falls angemessen und möglich – die in ihrem Besitz oder auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Daten, Informationen, Dienste und Infrastrukturen zur Verfügung ▌, indem sie beispielsweise sicherstellen, dass In-situ-Daten effizient und ungehindert zugänglich sind und genutzt werden können, und indem sie in Zusammenarbeit mit der Kommission die Verfügbarkeit der vom Programm benötigten In-situ-Daten verbessern, wobei sie den geltenden Lizenzen und Verpflichtungen Rechnung tragen.

(2)  Die Kommission kann Organisationen der Mitgliedstaaten im Wege von Beitragsvereinbarungen mit konkreten Aufgaben betrauen, sofern diese Organisationen von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt wurden. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 107 Absatz 2 die Beitragsbeschlüsse hinsichtlich der Beitragsvereinbarungen.

(2a)  In bestimmten hinreichend begründeten Fällen kann die Agentur bei den Aufgaben nach Artikel 30 Organisationen der Mitgliedstaaten im Wege von Beitragsvereinbarungen mit konkreten Aufgaben betrauen, sofern diese Organisationen von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt wurden.

(2aa)   Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um das reibungslose Funktionieren des Programms sicherzustellen ▌, auch indem sie auf geeigneter Ebene zum Schutz der für das Programm erforderlichen Frequenzen beitragen.

(2b)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission können zusammenarbeiten, um die Inanspruchnahme der von dem Programm bereitgestellten Daten, Informationen und Dienste auszuweiten.

(2c)  Der Beitrag der Mitgliedstaaten zu dem Nutzerforum nach Artikel 107 beruht insbesondere bei Galileo, EGNOS und Copernicus nach Möglichkeit auf einer systematischen und koordinierten Konsultation von Endnutzergruppen auf nationaler Ebene.

(3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten – anknüpfend an vorhandene Kapazitäten – bei der Entwicklung der für die Einführung von Weltraumsystemen notwendigen In-situ-Komponenten- und Boden-Kalibrierungsdienste und bei der Erleichterung der Nutzung von In-situ- und Referenzdatensätzen zusammen, damit ihr volles Potenzial ausgeschöpft werden kann.

(4)  Auf dem Gebiet der Sicherheit erfüllen die Mitgliedstaaten die Aufgaben nach Artikel 34 Absatz 4.

Artikel 29

Rolle der Kommission

(1)  Unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit trägt die Kommission ▌die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Programms, auch auf dem Gebiet der Sicherheit. Sie legt gemäß dieser Verordnung und im Einklang mit den Nutzeranforderungen die Prioritäten und die langfristige Weiterentwicklung des Programms fest und überwacht unbeschadet der Politik der Union in anderen Bereichen seine Durchführung ▌.

(2)  Die Kommission verwaltet jede Komponente oder Unterkomponente des Programms, mit der keine andere Stelle betraut wurde, insbesondere GOVSATCOM, NEO, Weltraumwetter und die in Artikel 54 Buchstabe d aufgeführten Tätigkeiten.

(3)  Sie sorgt für eine klare Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen am Programm beteiligten Stellen und für die Koordinierung ihrer Tätigkeit. Die Kommission trägt außerdem dafür Sorge, dass alle an der Durchführung des Programms beteiligten betrauten Stellen die Interessen der Union schützen, die Unionsmittel wirtschaftlich einsetzen und die Bestimmungen der Haushaltsordnung und dieser Verordnung einhalten.

(3a)  Die Kommission schließt mit der Agentur und – in Anbetracht der Rahmenvereinbarung von 2004 – der Europäischen Weltraumorganisation eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung gemäß [Artikel 130] der Haushaltsordnung und gemäß Artikel 31a ab.

(4)  Wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Programms und die reibungslose Erbringung der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Dienste erforderlich ist, bestimmt die Kommission nach Anhörung der Nutzer und aller sonstigen maßgeblichen Interessenträger – auch des nachgelagerten Sektors – im Wege von delegierten Rechtsakten die hohen, zur Umsetzung und Weiterentwicklung der genannten Komponenten und der von ihnen bereitgestellten Dienste notwendigen Anforderungen. Bei der Bestimmung dieser hohen Anforderungen achtet die Kommission darauf, eine Verringerung des allgemeinen Sicherheitsniveaus zu vermeiden und eine eventuell notwendige Rückwärtskompatibilität sicherzustellen.

Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß ▌Artikel 21 erlassen.

(5)  Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Akzeptanz und Nutzung der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Daten und Dienste in den verschiedenen öffentlichen und privaten Wirtschaftszweigen unbeschadet der Aufgaben der Agentur oder anderer betrauter Stellen gefördert und auf ein Höchstmaß gesteigert wird, indem sie beispielsweise geeignete Weiterentwicklungen der genannten Dienste, nutzerfreundliche Schnittstellen und ein stabiles langfristiges Umfeld fördert. Sie entwickelt geeignete Synergien zwischen den Anwendungen der verschiedenen Komponenten des Programms. Sie sorgt für Komplementarität, Kohärenz, Synergien und Verbindungen zwischen dem Programm und sonstigen Maßnahmen und Programmen der Union.

(6)  Gegebenenfalls sorgt die Kommission für die Kohärenz der im Rahmen des Programms ausgeführten Tätigkeiten mit Tätigkeiten im Bereich Weltraum, die auf Unions- sowie auf nationaler oder internationaler Ebene durchgeführt werden. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert – falls für das Programm sachdienlich – die Konvergenz ihrer technologischen Kapazitäten und Entwicklungen im Weltraumbereich. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission – falls angezeigt – mit der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation in deren Zuständigkeitsbereich zusammen.

(7)  Die Kommission unterrichtet den in Artikel 107 genannten Ausschuss über die Zwischen- und Endergebnisse der Evaluierung der Ausschreibungsverfahren sowie über die Verträge mit öffentlichen und privatwirtschaftlichen Stellen und die Unterauftragsvergabe.

Artikel 30

Rolle der Agentur

(1)  Die Agentur hat folgende eigene Aufgaben:

a)  Sie gewährleistet über ihr Gremium für die Sicherheitsakkreditierung die Sicherheitsakkreditierung aller Komponenten des Programms gemäß Titel V Kapitel II;

b)  sie nimmt andere Aufgaben nach Artikel 34 Absätze 2 und 3 wahr;

c)  sie führt Maßnahmen im Bereich der Kommunikation, der Marktentwicklung und der Öffentlichkeitsarbeit mit Blick auf die von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste durch, insbesondere Maßnahmen zur Marktakzeptanz und zur Abstimmung des Nutzerbedarfs;

ca)  sie führt – unbeschadet der Tätigkeiten anderer betrauter Stellen und der Kommission – Maßnahmen im Bereich der Kommunikation, der Öffentlichkeitsarbeit und der Marktentwicklung von von Copernicus bereitgestellten Daten, Informationen und Diensten durch;

d)  sie stellt der Kommission ▌Fachwissen zur Verfügung, das sich auch auf die Ausarbeitung der nachgelagerten Forschungsprioritäten im Bereich Weltraum erstreckt.

(2)  Die Kommission betraut die Agentur mit folgenden Aufgaben:

a)  Verwaltung des Betriebs von EGNOS und Galileo einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 43;

b)  übergreifende Koordinierung der mit den Nutzern zusammenhängenden Aspekte von GOVSATCOM in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, sonstigen Stellen, einschlägigen Agenturen der Union und dem EAD für Missionen und Operationen im Bereich des Krisenmanagements;

c)  Durchführung von Maßnahmen zur Entwicklung nachgelagerter Anwendungen auf der Grundlage der Komponenten des Programms einschließlich grundlegender Elemente und integrierter Anwendungen, die auf den von Galileo, EGNOS und Copernicus bereitgestellten Daten und Diensten beruhen, und zwar auch dann, wenn die Finanzierung dieser Tätigkeiten im Rahmen des mit der Verordnung xx geschaffenen Programms „Horizont Europa“ bereitgestellt wurde oder wenn dies für die Verwirklichung der Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erforderlich ist;

d)  Durchführung von Tätigkeiten – unbeschadet der Tätigkeiten und Dienste von Copernicus, mit denen andere Stellen betraut wurden – im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz von Daten, Informationen und Diensten, die von anderen Programmkomponenten als Galileo und EGNOS bereitgestellt werden;

e)  gesonderte Maßnahmen gemäß Artikel 6.

(3)  Die Kommission kann die Agentur auf der Grundlage der Bewertungen nach Artikel 102 Absatz 6 mit sonstigen Aufgaben betrauen, sofern sich diese Aufgaben nicht mit den von einer anderen betrauten Stelle im Rahmen des Programms durchgeführten Aktivitäten überschneiden und sofern sie darauf ausgerichtet sind, die Wirksamkeit der Durchführung der Programmaktivitäten zu verbessern.

(3a)  Wird die Agentur mit Aufgaben betraut, werden stets angemessene finanzielle, personelle und administrative Ressourcen für deren Wahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(5)  Die Agentur kann abweichend von Artikel 62 Absatz 1 der Haushaltsordnung und vorbehaltlich der Bewertung des Schutzes der Interessen der Union durch die Kommission im Wege von Beitragsvereinbarungen andere Stellen in deren jeweiligem Kompetenzbereich mit konkreten Tätigkeiten betrauen, wobei die für die Kommission geltenden Bedingungen der indirekten Mittelverwaltung zur Anwendung kommen.

Artikel 31

Rolle der Europäischen Weltraumorganisation

(1)  Unter der Voraussetzung, dass das Interesse der Union geschützt wird, wird die Europäische Weltraumorganisation ▌mit folgenden Aufgaben betraut ▌:

a)  im Hinblick auf Copernicus: Koordinierung der Weltraumkomponente und der Umsetzung für die Copernicus-Weltraumkomponente sowie Entwicklung, Ausführung, Weiterentwicklung und Bau der Weltrauminfrastruktur für Copernicus, einschließlich des Betriebs dieser Infrastruktur und damit zusammenhängender Beschaffungstätigkeiten, sofern dies nicht von anderen Stellen übernommen wird, sowie gegebenenfalls Zugang zu Daten Dritter;

b)  im Hinblick auf Galileo und EGNOS: Weiterentwicklung von Systemen, Konzeption und Entwicklung von Teilen des Bodensegments ▌und ▌von Satelliten einschließlich Erprobung und Freigabe;

c)  im Hinblick auf alle Komponenten des Programms mit vorgelagerten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in ihren Fachbereichen.

(1a)  Die Europäische Weltraumorganisation kann auf der Grundlage einer Bewertung durch die Kommission mit sonstigen Aufgaben betraut werden, die auf dem Bedarf des Programms beruhen, sofern sich diese Aufgaben nicht mit den von einer anderen betrauten Stelle im Rahmen des Programms durchgeführten Tätigkeiten überschneiden und sofern sie darauf ausgerichtet sind, die Wirksamkeit der Durchführung der Programmtätigkeiten zu verbessern.

(4)  Unbeschadet der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung nach Artikel 31a können die Kommission oder die Agentur die Europäische Weltraumorganisation ersuchen, unter gemeinsam vereinbarten Bedingungen technisches Fachwissen und die Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, damit sie die ihnen durch die vorliegende Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen können.

Artikel 31a

Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung

(1)  Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 29 Absatz 3a

a)  enthält eine klare Festlegung der Rollen, Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen der Kommission, der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation hinsichtlich der einzelnen Komponenten des Programms sowie der notwendigen Mechanismen der Koordinierung und Kontrolle;

b)  verpflichtet die Europäische Weltraumorganisation zur Anwendung der Sicherheitsvorschriften der Union, die in den zwischen der Union und ihren Organen und Agenturen mit der ESA abgeschlossenen Sicherheitsabkommen festgelegt wurden, insbesondere bei der Bearbeitung von Verschlusssachen;

c)  legt die Bedingungen für die Verwaltung der der Europäischen Weltraumorganisation anvertrauten Mittel fest, insbesondere im Hinblick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge, einschließlich der Anwendung der Unionsvorschriften für die Auftragsvergabe – sofern diese im Namen und im Auftrag der Union erfolgt – oder der Anwendung der Vorschriften der betrauten Stelle im Einklang mit Artikel 154 der Haushaltsordnung, die Verwaltungsverfahren, die erwarteten, an Leistungsindikatoren gemessenen Ergebnisse, die Maßnahmen im Fall einer in Bezug auf Kosten, Zeitplan und Ergebnisse mangelhaften oder betrügerischen Umsetzung der Verträge sowie die Kommunikationsstrategie und die Eigentumsregelung für sämtliche materiellen und immateriellen Vermögenswerte; diese Bedingungen müssen in Einklang mit den Titeln III und V der vorliegenden Verordnung und mit der Haushaltsordnung stehen;

d)   legt fest, dass immer wenn ein Angebotsauswertungsausschuss von der Agentur oder der Europäischen Weltraumorganisation für eine Auftragsvergabe gemäß der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung eingerichtet wird, sich Experten der Kommission und, soweit erforderlich, der anderen betrauten Stellen als Mitglieder an den Sitzungen des Angebotsauswertungsausschusses beteiligen. Durch eine solche Beteiligung wird die technische Unabhängigkeit des Angebotsauswertungsausschusses nicht beeinträchtigt;

e)   enthält die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen; diese umfassen insbesondere ein System der vorläufigen Kostenschätzung, eine systematische Unterrichtung der Kommission oder, gegebenenfalls, der Agentur über Kosten und Zeitplanung sowie, im Falle von Diskrepanzen bei den veranschlagten Mitteln, der Leistungsfähigkeit und der Zeitplanung, Korrekturmaßnahmen zwecks Durchführung der Tätigkeiten ohne Überschreitung der bewilligten Mittel ▌;

f)   enthält die Grundsätze für die Vergütung der Europäischen Weltraumorganisation für die einzelnen Komponenten des Programms, die sich nach den Bedingungen, unter denen die Maßnahmen durchgeführt werden, unter gebührender Berücksichtigung von Notfällen und Krisensituationen richtet und – sofern angezeigt – leistungsabhängig ist; die Vergütung deckt nur allgemeine Gemeinkosten ab, die in keinem Zusammenhang mit den der Europäischen Weltraumorganisation von der Union übertragenen Aufgaben stehen;

(g)  sieht vor, dass die Europäische Weltraumorganisation geeignete Maßnahmen ergreift, um den Schutz der Interessen der Union sicherzustellen und die von der Kommission gefassten Beschlüsse in Bezug auf die einzelnen Komponenten bei der Anwendung dieser Verordnung einzuhalten.

(2)  Unbeschadet der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung nach Artikel 31a können die Kommission oder die Agentur die Europäische Weltraumorganisation ersuchen, ein technisches Gutachten und die Informationen vorzulegen, die erforderlich sind, damit sie die ihnen durch die vorliegende Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen können. Über die Bedingungen für ein solches Ersuchen und seine Umsetzung wird eine beiderseitige Vereinbarung geschlossen.

Artikel 32

Rolle von EUMETSAT und sonstiger Stellen

(1)  Die Kommission kann Stellen, die in den Artikeln 30 und 31 nicht genannt werden, im Wege von Beitragsvereinbarungen vollständig oder teilweise mit der Umsetzung der folgenden Aufgaben betrauen; dies umfasst auch

a)  die mögliche Betrauung von EUMETSAT mit der Aufrüstung, der Vorbereitung auf den Betrieb und dem Betrieb der Copernicus-Weltrauminfrastruktur oder von Teilen davon und gegebenenfalls mit der Verwaltung des Zugangs zu Daten beitragender Missionen;

b)  die Betrauung einschlägiger Agenturen, Einrichtungen oder Organisationen mit der Durchführung der Copernicus-Dienstleistungen oder Teilen davon und ebenso mit der Verwaltung der Beschaffung relevanter Drittinformationen.

(2)  Die Kriterien für die Auswahl der betrauten Stellen müssen sich insbesondere auf deren Fähigkeit beziehen, die Kontinuität und gegebenenfalls die Sicherheit des Betriebs ohne oder mit nur minimalen Unterbrechungen der Programmtätigkeiten sicherzustellen.

(2a)  Soweit möglich sind die Bedingungen für die in Absatz I genannten Beitragsvereinbarungen mit den in Artikel 31a Absatz 1 genannten Bedingungen für die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung kohärent.

(3)  Der Programmausschuss wird im Wege des Beratungsverfahrens nach Artikel 107 Absatz 2 zu dem Beitragsbeschluss im Zusammenhang mit der Beitragsvereinbarung nach Absatz 1 dieses Artikels konsultiert. Der Programmausschuss wird im Voraus über die Beitragsvereinbarungen, die von der Union – vertreten durch die Kommission – mit den Stellen gemäß Absatz 1 zu schließen sind, unterrichtet.

TITEL V

SICHERHEIT DES PROGRAMMS

KAPITEL I

Sicherheit des Programms

Artikel 33

Sicherheitsgrundsätze

(1)  Die Sicherheit des Programms beruht auf folgenden Grundsätzen:

a)  Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und Orientierung an deren bewährten Verfahren,

b)  Anwendung ▌ der Sicherheitsvorschriften des Rates und der Kommission, die unter anderem eine Trennung zwischen operativen Funktionen und den mit der Akkreditierung verbundenen Aufgaben vorsehen.

(2)  Diese Verordnung berührt nicht die alleinige Verantwortung der Mitgliedstaaten für die nationale Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV und das Recht der Mitgliedstaaten, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 AEUV zu wahren.

Artikel 34

Sicherheitsmanagement

(1)  Die Kommission sorgt in ihrem Zuständigkeitsbereich mit Unterstützung der Agentur für ein hohes Maß an Sicherheit insbesondere hinsichtlich folgender Aspekte:

a)  Schutz der Boden- und Weltrauminfrastruktur sowie der Bereitstellung von Diensten, insbesondere gegen physische Angriffe oder Cyberattacken, auch was Störungen bei Datenströmen betrifft,

b)  Kontrolle und Verwaltung von Technologietransfers,

c)  Entwicklung und Bewahrung der erworbenen Kompetenz und des erworbenen Know-hows in der Union,

d)  Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen und von Verschlusssachen.

Zu diesem Zweck sorgt die Kommission dafür, dass für jede Komponente des Programms eine Risiko- und Bedrohungsanalyse durchgeführt wird. Auf der Grundlage dieser Risiko- und Bedrohungsanalyse legt sie bis Ende 2023 im Wege von Durchführungsrechtsakten für jede Komponente des Programms die allgemeinen Sicherheitsanforderungen fest. Dabei berücksichtigt die Kommission die Auswirkungen dieser Anforderungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der jeweiligen Komponente, insbesondere in Bezug auf Kosten, Risikomanagement und Zeitplan, und trägt dafür Sorge, dass das allgemeine Sicherheitsniveau nicht gesenkt oder das Funktionieren der bestehenden auf dieser Komponente beruhenden Ausrüstung nicht untergraben wird; sie berücksichtigt ebenfalls die Cybersicherheitsrisiken. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt die Kommission eine indikative Liste von Durchführungsrechtsakten, die dem Programmausschuss in der Zusammensetzung „Sicherheit“ zu übermitteln und auch in dem Ausschuss zu erörtern ist. Dieser Liste wird ein indikativer Zeitplan für die Vorlage beigefügt.

(2)  Der für die Verwaltung einer Komponente des Programms zuständigen Stelle obliegt ▌ die operative Sicherheit dieser Komponente; zu diesem Zweck führt die Stelle die Risiko- und Bedrohungsanalyse und alle erforderlichen Tätigkeiten zur Gewährleistung und Überwachung der Sicherheit dieser Komponente durch, insbesondere die Festlegung technischer Spezifikationen und operativer Verfahren, und achtet dabei auf die Einhaltung der in Absatz 1 genannten allgemeinen Sicherheitsanforderungen. Gemäß Artikel 30 ist die Agentur die für Galileo und EGNOS zuständige Stelle.

(2a)  Die Kommission legt gegebenenfalls anhand der Risiko- und Bedrohungsanalyse eine Struktur zur Überwachung der Sicherheit und zur Befolgung der im Rahmen des Beschlusses 201x/xxx/GASP(21) erteilten Weisungen fest. Die Struktur wird gemäß den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 betrieben. Im Falle von Galileo handelt es sich bei dieser Struktur um die Galileo-Sicherheitsüberwachungszentrale.

(3)  Die Agentur

a)  sorgt für die Sicherheitsakkreditierung aller Komponenten des Programms im Einklang mit Kapitel II dieses Titels und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten,

b)  gewährleistet den Betrieb der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentrale im Einklang mit den in Absatz 2 genannten Anforderungen und den im Rahmen des Beschlusses 2014/496/GASP erteilten Weisungen,

c)  nimmt die ihr im Rahmen des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU übertragenen Aufgaben wahr,

d)  unterstützt die Kommission durch technisches Fachwissen und Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung benötigt.

(4)  Die Mitgliedstaaten

a)  ergreifen Maßnahmen, die den zum Schutz europäischer kritischer Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern(22), und den zum Schutz ihrer nationalen kritischen Infrastrukturen erforderlichen Maßnahmen mindestens gleichwertig sind, um den Schutz der Bodeninfrastruktur zu gewährleisten, die Bestandteil des Programms ist und sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet,

b)  nehmen die in Artikel 41 genannten Sicherheitsakkreditierungsaufgaben wahr.

(5)   Die am Programm beteiligten Einrichtungen treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Programms und berücksichtigen hierbei ebenfalls die im Rahmen der Risikoanalyse ermittelten Probleme.

Artikel 34a

Sicherheit der eingesetzten Systeme und Dienste

In allen Fällen, in denen der Betrieb der Systeme die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, sind die im Beschluss XXXX/XX/GASP des Rates festgelegten Verfahren anzuwenden.

KAPITEL II

Sicherheitsakkreditierung

Artikel 35

Sicherheits-Akkreditierungsstelle

Das innerhalb der Agentur eingerichtete Gremium für die Sicherheitsakkreditierung (Security Accreditation Board) ist die Sicherheitsakkreditierungsstelle sämtlicher Komponenten des Programms.

Artikel 36

Allgemeine Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung

Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten für alle Komponenten des Programms erfolgen im Einklang mit den nachstehenden Grundsätzen:

a)  Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten und diesbezügliche Beschlüsse erfolgen im Rahmen der kollektiven Verantwortung für die Sicherheit der Union und deren Mitgliedstaaten.

b)  Es wird eine einvernehmliche Beschlussfassung innerhalb des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung angestrebt.

c)  Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden unter Anwendung eines Risikobewertungs- und -managementkonzepts durchgeführt, und zwar unter Berücksichtigung der Risiken für die Sicherheit der jeweiligen Komponente sowie der Auswirkungen auf die Kosten oder den Zeitplan etwaiger Maßnahmen zur Risikominderung, wobei das Ziel, das allgemeine Sicherheitsniveau der Komponente nicht zu senken, zu beachten ist.

d)  Die Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung werden von Fachleuten erarbeitet und getroffen, die über die für die Akkreditierung komplexer Systeme erforderlichen Qualifikationen verfügen, eine angemessene Sicherheitsermächtigung vorweisen können und sich objektiv verhalten.

e)  Es wird angestrebt, alle betroffenen Parteien, die ein Interesse an Sicherheitsfragen bezüglich der Komponente haben, anzuhören.

f)  Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden von allen einschlägigen an der Komponente beteiligten Akteuren im Rahmen einer Sicherheitsakkreditierungsstrategie durchgeführt, die die Rolle der Kommission unberührt lässt.

g)  Die Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung stützen sich gemäß dem in der einschlägigen von dem Gremium festgelegten Sicherheitsakkreditierungsstrategie festgelegten Verfahren auf die von den jeweiligen nationalen Sicherheitsakkreditierungsstellen der Mitgliedstaaten getroffenen lokalen Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse.

h)  Durch ein Verfahren der kontinuierlichen, transparenten und uneingeschränkt nachvollziehbaren Kontrolle der Sicherheitsrisiken wird gewährleistet, dass die Sicherheitsrisiken für die Komponente bekannt sind, dass Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden, um diese Risiken aufgrund der Sicherheitsbedürfnisse der Union und ihrer Mitgliedstaaten und im Hinblick auf das einwandfreie Funktionieren der Komponente auf ein annehmbares Maß zu verringern, und dass die betreffenden Maßnahmen gemäß dem Konzept eines mehrschichtigen Sicherheitssystems durchgeführt werden. Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen wird fortlaufend evaluiert. Das Verfahren zur Bewertung und zum Management von Sicherheitsrisiken wird als fortlaufender Prozess gemeinsam von den Akteuren der Komponente durchgeführt.

i)  Die Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung werden völlig unabhängig gefasst, auch unabhängig von der Kommission und den übrigen für die Umsetzung der Komponente und die Bereitstellung damit verbundener Dienste zuständigen Stellen sowie vom Exekutivdirektor und vom Verwaltungsrat der Agentur.

j)  Bei der Ausführung der Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten wird die notwendige angemessene Koordinierung zwischen der Kommission und den für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften zuständigen Behörden beachtet.

k)  Die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung durchgeführte Sicherheitsakkreditierung von EGNOS lässt die im Hinblick auf den Luftverkehr von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vorgenommenen Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten unberührt.

Artikel 37

Aufgaben des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1)  Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung erfüllt seine Aufgaben unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission oder der den anderen Gremien der Agentur zugewiesenen Zuständigkeiten, insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsfragen, und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheitsakkreditierung.

(2)  Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)  Erstellung und Genehmigung einer Sicherheitsakkreditierungsstrategie, in der Folgendes festgelegt wird:

i)  der Bereich der Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Akkreditierung der Komponenten des Programms oder von Teilen dieser Komponenten und deren mögliche Zusammenschaltung, auch mit anderen Systemen oder Komponenten, vorzunehmen und aufrechtzuerhalten,

ii)  ein Verfahren für die Sicherheitsakkreditierung der Komponenten des Programms oder von Teilen dieser Komponenten, bei dem festgelegt ist, wie detailliert es entsprechend der geforderten Vertraulichkeit angelegt sein muss, und bei dem die Akkreditierungsbedingungen genau beschrieben sind,

iii)  ein mit den einzelnen Stufen der Komponenten des Programms übereinstimmender Zeitplan für die Akkreditierung, insbesondere hinsichtlich der Bereitstellung von Infrastruktur und Diensten sowie der Weiterentwicklung,

iv)  die Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung für Netze, die an im Rahmen der Komponenten des Programms errichtete Systeme angeschlossen sind, oder für Teile dieser Komponenten sowie für Geräte, die an im Rahmen dieser Komponenten errichtete Systeme angeschlossen sind; diese Sicherheitsakkreditierung ist von den für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen der Mitgliedstaaten vorzunehmen;

b)  Verabschiedung der Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse, insbesondere in Bezug auf die Genehmigung von Satellitenstarts, die Genehmigung für den Betrieb der im Rahmen der Komponenten des Programms oder von Teilen dieser Komponenten errichteten Systeme in ihren verschiedenen Konfigurationen und für die einzelnen bereitgestellten Dienste, bis einschließlich des Signals im Weltraum, und die Genehmigung für den Betrieb der Bodenstationen. Was die mit dem in Artikel 44 genannten PRS-Dienst oder anderen sicheren Diensten der Komponenten des Programms verbundenen Netze und Geräte angeht, so fasst das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung lediglich Beschlüsse über die Genehmigung von Gremien für die Entwicklung oder Herstellung von sensiblen PRS-Technologien, von PRS-Empfangsgeräten oder PRS-Sicherheitsmodulen oder von anderen Technologien oder Geräten, die im Rahmen der in Artikel 34 Absatz 1 genannten allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen überprüft werden müssen, wobei es die Empfehlungen der für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen und die allgemeinen Sicherheitsrisiken berücksichtigt;

c)  Prüfung und – mit Ausnahme der Dokumente, die die Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 1 dieser Verordnung und Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU annimmt – Genehmigung aller Dokumente im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung;

d)  im Rahmen seiner Zuständigkeiten Beratung der Kommission bei der Ausarbeitung von Entwürfen der in Artikel 34 Absatz 1 dieser Verordnung und Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU genannten Rechtsakte, unter anderem bei der Festlegung der sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren (SecOps), und Vorlage einer Erklärung mit seiner abschließenden Stellungnahme;

e)  Prüfung und Genehmigung der nach dem Überwachungsverfahren gemäß Artikel 36 Buchstabe h erstellten Sicherheitsrisikobewertung, unter Berücksichtigung der Übereinstimmung mit den unter Buchstabe c dieses Absatzes genannten und den nach Artikel 34 Absatz 1 dieser Verordnung sowie nach Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU erstellten Dokumenten, und Zusammenarbeit mit der Kommission zur Festlegung von Maßnahmen zur Risikominderung;

f)  Kontrolle der Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die Sicherheitsakkreditierung der Komponenten des Programms im Wege der Durchführung oder Förderung von Sicherheitsbewertungen, -kontrollen, -audits oder -überprüfungen nach Artikel 41 Buchstabe b dieser Verordnung;

g)  Bestätigung der Auswahl genehmigter Produkte und Maßnahmen zum Schutz gegen elektronisches Abhören (TEMPEST) und genehmigter kryptografischer Produkte, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Programmkomponenten verwendet werden;

h)  Genehmigung der Zusammenschaltung der Systeme im Rahmen der Komponenten des Programms oder von Teilen dieser Komponenten mit anderen Systemen oder gegebenenfalls Mitwirkung bei der gemeinsamen Genehmigung, die zusammen mit den maßgeblichen und für Sicherheitsfragen zuständigen Stellen erteilt wird;

i)  Einigung mit dem betreffenden Mitgliedstaat auf einen strukturierten Muster-Datensatz für die Zugangskontrolle nach Artikel 41 Buchstabe c;

j)  Erstellung von Risikoberichten und Unterrichtung der Kommission, des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors über seine Risikobewertung sowie Beratung über die Optionen zur Bewältigung des Restrisikos in Bezug auf einen bestimmten Sicherheitsakkreditierungsbeschluss;

k)  auf besonderen Antrag des Rates und/oder des Hohen Vertreters und in enger Abstimmung mit der Kommission Unterstützung des Rates und des Hohen Vertreters bei der Durchführung des Beschlusses 2014/496/GASP;

l)  Durchführung der für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anhörungen;

m)  Annahme und Veröffentlichung seiner Geschäftsordnung.

(3)  Unbeschadet der Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten wird eigens ein die Mitgliedstaaten vertretendes nachgeordnetes Gremium unter Aufsicht des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung eingerichtet, um insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(a)  Verwaltung von Flugschlüsseln und anderen Schlüsseln, die für das Funktionieren des Galileo-Programms notwendig sind,

(b)  Überprüfung der Einrichtung und Durchsetzung von Verfahren für Buchhaltung, sichere Handhabung, Speicherung und Verteilung der PRS-Schlüssel des Galileo-Programms.

Artikel 38

Zusammensetzung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1)  Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung besteht aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten, einem Vertreter der Kommission und einem Vertreter des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“). Die Amtszeit der Mitglieder des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung beträgt vier Jahre und kann verlängert werden.

(2)  Die Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung erfolgt anhand des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“. Gegebenenfalls können Vertreter der Europäischen Weltraumorganisation und Vertreter der Agentur, die nicht an der Sicherheitsakkreditierung beteiligt sind, als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teilnehmen. Vertreter von Agenturen der Union, Drittländern oder internationalen Organisationen können in Ausnahmefällen an diesen Sitzungen als Beobachter bei Themen teilnehmen, die diese Drittländer oder internationalen Organisationen unmittelbar betreffen, vor allem bei Themen, die die sich in ihrem Eigentum oder in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Infrastruktur betreffen. Regelungen über die Teilnahme von Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen mit den entsprechenden Bedingungen dafür werden in den einschlägigen Übereinkünften geregelt und sind mit der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung vereinbar.

Artikel 39

Abstimmungsregeln des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

Falls kein Einvernehmen entsprechend den in Artikel 36 aufgeführten allgemeinen Grundsätzen erzielt werden kann, beschließt das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung mit qualifizierter Mehrheit im Einklang mit Artikel 16 des Vertrags über die Europäische Union. Der Vertreter der Kommission und der Vertreter des Hohen Vertreters nehmen an der Abstimmung nicht teil. Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung unterzeichnet die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung in dessen Namen.

Artikel 40

Kommunikation und Auswirkungen der Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1)  Die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung sind an die Kommission gerichtet.

(2)  Die Kommission informiert das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung laufend über die Auswirkungen der vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung geplanten Beschlüsse auf die ordnungsgemäße Durchführung der Komponenten des Programms und über die Durchführung der Restrisikomanagementpläne. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nimmt diese Informationen der Kommission zur Kenntnis.

(3)  Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat laufend und unverzüglich über die Auswirkungen des Erlasses der Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse auf die ordnungsgemäße Durchführung der Komponenten des Programms. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass ein vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung getroffener Beschluss möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Durchführung dieser Komponenten haben könnte, beispielsweise in finanzieller Hinsicht und in Bezug auf die Zeitplanung oder Leistung, so unterrichtet sie umgehend das Europäische Parlament und den Rat.

(4)  Der Verwaltungsrat wird regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung informiert.

(5)  Der Zeitplan für die Arbeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung darf das in Artikel 100 genannte Arbeitsprogramm nicht beeinträchtigen.

Artikel 41

Aufgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Sicherheitsakkreditierung

Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a)  Sie übermitteln dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung alle Informationen, die sie für die Zwecke der Sicherheitsakkreditierung für sachdienlich erachten.

b)  Sie gestatten in Abstimmung mit den für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen und unter deren Aufsicht den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung benannten, entsprechend ermächtigten Personen gemäß ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Zugang zu allen Informationen und zu allen Bereichen und/oder Standorten, die mit der Sicherheit der ihrer Rechtshoheit unterstehenden Systeme im Zusammenhang stehen, auch um die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung beschlossenen Sicherheitskontrollen, -audits und -tests und das Verfahren der Kontrolle der Sicherheitsrisiken gemäß Artikel 36 Buchstabe h durchzuführen; dieser Zugang wird ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit von Angehörigen der Mitgliedstaaten gestattet. Diese Überprüfungen und Tests werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

i)  Der Bedeutung der Sicherheitsaspekte und eines wirksamen Risikomanagements in den inspizierten Einrichtungen ist Nachdruck zu verleihen.

ii)  Es werden Abwehrmaßnahmen empfohlen, um die spezifischen Auswirkungen des Verlusts der Vertraulichkeit, der Integrität oder der Verfügbarkeit von Verschlusssachen begrenzen zu können.

c)  Die Mitgliedstaaten sind jeweils für die Konzeption eines Muster-Datensatzes (Template) für die Zugangskontrolle verantwortlich, in dem die Bereiche/Standorte, die akkreditiert werden müssen, beschrieben oder aufgeführt sind und der im Voraus zwischen den Mitgliedstaaten und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu vereinbaren ist, wodurch sichergestellt wird, dass alle Mitgliedstaaten das gleiche Maß an Zugangskontrolle gewährleisten.

d)  Die Mitgliedstaaten sind auf lokaler Ebene für die Sicherheitsakkreditierung der Standorte verantwortlich, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden und dem Bereich der Sicherheitsakkreditierung der Komponenten des Programms zuzurechnen sind, und erstatten dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung hierzu Bericht.

KAPITEL III

Schutz von Verschlusssachen

Artikel 42

Schutz von Verschlusssachen

Im Rahmen dieser Verordnung

a)  setzt der Austausch von Verschlusssachen im Zusammenhang mit dem Programm voraus, dass ein internationales Abkommen zwischen der Union und einem Drittland oder einer internationalen Organisation über den Austausch von Verschlusssachen oder gegebenenfalls eine Vereinbarung zwischen dem zuständigen Unionsorgan oder der zuständigen Unionseinrichtung und den zuständigen Behörden eines Drittlands oder einer internationalen Organisation über den Austausch von Verschlusssachen besteht und dass die darin festgelegten Bedingungen erfüllt sind,

c)  dürfen in Drittländern ansässige natürliche Personen und dort niedergelassene juristische Personen nur dann Zugang zu den das Programm betreffenden Verschlusssachen der Europäischen Union erhalten, wenn sie in diesen Ländern Sicherheitsvorschriften unterworfen sind, die einen Schutz sicherstellen, der dem Schutz durch die Sicherheitsvorschriften der Kommission im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission sowie durch die Sicherheitsvorschriften des Rates in den Anhängen des Beschlusses 2013/488/EU mindestens gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit der in einem Drittland oder bei einer internationalen Organisation geltenden Sicherheitsvorschriften wird in einer Vereinbarung über Informationssicherheit und gegebenenfalls über Fragen im Zusammenhang mit dem Geheimschutz in der Wirtschaft zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation in einer gemäß dem Verfahren des Artikels 218 AEUV geschlossenen Übereinkunft unter Berücksichtigung des Artikels 13 des Beschlusses 2013/488/EU festgehalten,

d)  dürfen unbeschadet des Artikels 13 des Beschlusses 2013/488/EU und der Vorschriften über den Geheimschutz in der Wirtschaft gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission eine natürliche Person, eine juristische Person, ein Drittland oder eine internationale Organisation Zugang zu Verschlusssachen der Europäischen Union erhalten, sofern dies im Einzelfall nach Art und Inhalt dieser Verschlusssachen, dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und den Vorteilen für die Union für erforderlich erachtet wird.

TITEL VI

Galileo und EGNOS

Artikel 43

Förderfähige Maßnahmen

Der Betrieb von Galileo und EGNOS umfasst folgende förderfähige Maßnahmen ▌:

a)  die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der Infrastruktur im Weltraum, einschließlich der Aufrüstungen und des Obsoleszenzmanagements;

b)  die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der Infrastruktur am Boden, insbesondere der Bodenzentren und -stationen gemäß den Beschlüssen (EU) 2016/413 oder (EU) 2017/1406, sowie der Netze, einschließlich der Aufrüstungen und des Obsoleszenzmanagements;

c)  die Entwicklung zukünftiger Generationen der Systeme und die Weiterentwicklung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste unbeschadet zukünftiger Entscheidungen über die Finanzielle Vorausschau der Union, auch unter Berücksichtigung des Bedarfs einschlägiger Interessenträger;

ca)  die Unterstützung der Entwicklung nachgelagerter Anwendungen für Galileo und EGNOS sowie der Entwicklung und Weiterentwicklung grundlegender technologischer Elemente wie Galileo-kompatibler Chipsätze und -Empfänger;

d)  die Unterstützung von Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten im Zusammenhang mit Galileo und EGNOS, insbesondere im Verkehrsbereich;

e)  die kontinuierliche Bereitstellung ▌ der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste und, in Ergänzung zu den Initiativen der Mitgliedstaaten und der Privatwirtschaft, die Marktentwicklung dieser Dienste, insbesondere um den in Artikel 4 Absatz 1 genannten sozioökonomischen Nutzen zu maximieren;

f)  die Zusammenarbeit mit anderen regionalen oder globalen Satellitennavigationssystemen, auch um Kompatibilität und Interoperabilität zu ermöglichen;

g)  ▌ Elemente zur Überwachung der Zuverlässigkeit der Systeme und ihres Betriebs und der Leistung der Dienste;

h)  ▌ Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Diensten und der Koordinierung der Ausweitung des Abdeckungsbereichs dieser Dienste.

Artikel 44

Von Galileo bereitgestellte Dienste

(1)  Galileo stellt unter anderem folgende Dienste bereit:

a)  einen offenen Dienst (Galileo open service – GOS), der für die Benutzer gebührenfrei ist und Positionsbestimmungs- und Synchronisierungsinformationen bietet, die hauptsächlich für von Verbrauchern genutzte Massenanwendungen der Satellitennavigation vorgesehen sind;

b)  einen Hochpräzisionsdienst (high-accuracy service – HAS), der gebührenfrei genutzt werden kann und mithilfe über auf einer weiteren Frequenz übermittelter zusätzlicher Daten hochpräzise Positions- und Synchronisierungsinformationen bereitstellt, die in erster Linie für Satellitennavigationsanwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke bestimmt sind;

c)  einen Signalauthentifizierungsdienst (signal authentication service – SAS) auf der Grundlage der in den Signalen enthaltenen verschlüsselten Codes, der in erster Linie für Satellitennavigationsanwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke bestimmt ist;

d)  einen öffentlichen regulierten Dienst (public regulated service – PRS) für sensible Anwendungen, die eine hochgradige Dienstkontinuität verlangen – unter anderem für den Bereich Sicherheit und Verteidigung –, der starke und verschlüsselte Signale nutzt und der ausschließlich staatlich autorisierten Benutzern ▌ zur Verfügung steht; für die Mitgliedstaaten, den Rat, die Kommission, den EAD und gegebenenfalls ordnungsgemäß ermächtigte Agenturen der Union ist dieser Dienst gebührenfrei; ob von den anderen PRS-Teilnehmern gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU Gebühren erhoben werden, wird von Fall zu Fall entschieden, und in den gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieses Beschlusses geschlossenen Abkommen sind entsprechende Bestimmungen aufzunehmen; der Zugang zu PRS wird gemäß dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU geregelt, der für die Mitgliedstaaten, den Rat, die Kommission, den EAD und die Agenturen der Union gilt;

e)  einen Notfalldienst (emergency service – ES), der gebührenfrei genutzt werden kann und über die Aussendung von Signalen Warnungen zu Naturkatastrophen oder anderen Notfällen in bestimmten Gebieten verbreitet; gegebenenfalls wird er in Zusammenarbeit mit den nationalen Katastrophenschutzbehörden der Mitgliedstaaten bereitgestellt;

f)  einen Zeitangabedienst (timing service – TS), der für die Benutzer gebührenfrei ist und eine exakte und robuste Bezugszeit bereitstellt und die koordinierte Weltzeit umsetzt, wodurch die Entwicklung von Zeitangabeanwendungen auf der Grundlage von Galileo sowie die Verwendung in kritischen Anwendungen erleichtert werden.

(2)  Galileo leistet zudem einen Beitrag zu folgenden Aspekten:

a)  dem Such- und Rettungsdienst (Search and Rescue Support Service – SAR) des Systems COSPAS-SARSAT durch Erfassen der von Funkbaken gesendeten Notsignale und Übermittlung von Mitteilungen an diese Baken über einen Bestätigungsdienst („return link“);

b)  auf Unions- oder internationaler Ebene für die Nutzung in sicherheitskritischen Anwendungen (safety-of-life) standardisierten Integritätsüberwachungsdiensten auf der Grundlage der Signale des offenen Dienstes von Galileo und in Verbindung mit EGNOS und anderen Satellitennavigationssystemen;

c)  Weltraumwetterinformationen über das GNSS-Dienstezentrum(23) und Frühwarndiensten, die über die Galileo-Bodeninfrastruktur bereitgestellt werden und die in erster Linie potenzielle Risiken im Zusammenhang mit Weltraumwettervorfällen für die Nutzer der von Galileo und anderen GNSS bereitgestellten Dienste verringern sollen.

Artikel 45

Von EGNOS bereitgestellte Dienste

(1)  EGNOS stellt unter anderem folgende Dienste bereit:

a)  einen offenen Dienst (EGNOS open service – EOS), der für die Nutzer gebührenfrei ist und Positionsbestimmungs- und Synchronisierungsinformationen bietet, die hauptsächlich für von Verbrauchern genutzte Massenanwendungen der Satellitennavigation vorgesehen sind;

b)  den EGNOS-Datenübertragungsdienst (EGNOS data access service – EDAS), der für die Nutzer gebührenfrei ist und Positionsbestimmungs- und Synchronisierungsinformationen bereitstellt, die vor allem für Satellitennavigationsanwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke bestimmt sind, und der bessere Leistungen und Daten mit höherem Mehrwert als über den offenen Dienst von EGNOS bietet;

c)  einen sicherheitskritischen Dienst (Safety of Life Service – SoL), für den der Nutzer keine direkten Gebühren entrichtet und der Positionsbestimmungs- und Zeitsynchronisierungsinformationen mit einem hohen Maß an Kontinuität, Verfügbarkeit und Genauigkeit bereitstellt, darunter auch eine Integritätsmeldung, mit der der Nutzer bei jedem Versagen oder jedem eine Toleranzüberschreitung meldenden Signal, das von Galileo oder einem anderen GNSS übermittelt und von dem Dienst im Abdeckungsgebiet verstärkt wird, alarmiert wird; dieser SoL-Dienst ist vor allem auf Nutzer zugeschnitten, für die Sicherheit von wesentlicher Bedeutung ist, und zwar insbesondere im Bereich der zivilen Luftfahrt – für Flugsicherungsdienste im Einklang mit den Standards der ICAO – oder in anderen Verkehrsbereichen.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Dienste werden bis Ende 2026 vorrangig in den geografisch in Europa gelegenen Gebieten aller Mitgliedstaaten bereitgestellt, wozu in diesem Fall auch Zypern, die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira gehören.

Die geografische Abdeckung von EGNOS kann, soweit die technischen Möglichkeiten dies zulassen, die in Artikel 34 genannten Sicherheitsanforderungen erfüllt sind und – für den SoL-Dienst – auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte auf andere Regionen der Welt ausgeweitet werden, insbesondere auf das Hoheitsgebiet von Kandidatenländern, von Drittländern, die mit dem einheitlichen europäischen Luftraum verbunden sind, und von Staaten, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen sind.

(3)  Die Kosten einer solchen Ausweitung, einschließlich der für diese Regionen spezifischen Betriebskosten, werden nicht von der in Artikel 11 genannten Mittelausstattung gedeckt. Die Kommission prüft zur Finanzierung dieser Tätigkeiten andere Programme oder Instrumente. Eine solche Ausweitung darf nicht zu einer Verzögerung der Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Dienste in den geografisch in Europa gelegenen Gebieten der Mitgliedstaaten führen.

Artikel 46

Durchführungsmaßnahmen für Galileo und EGNOS

Für den reibungslosen Betrieb von Galileo und EGNOS und ihre Übernahme durch den Markt legt die Kommission gegebenenfalls Maßnahmen fest, die für Folgendes erforderlich sind:

a)  Verwaltung und Minderung der dem Betrieb von Galileo und EGNOS innewohnenden Risiken, insbesondere zur Sicherstellung der Dienstkontinuität;

b)  Festlegung der wichtigen Entscheidungszeitpunkte für die Bewertung und Überwachung der Durchführung von Galileo und EGNOS;

c)  Bestimmung der Standorte der zur Bodeninfrastruktur von Galileo und EGNOS gehörenden Zentren im Einklang mit den Sicherheitsanforderungen in einem offenen und transparenten Verfahren und Sicherstellung ihres Betriebs;

d)  Bestimmung der technischen und operativen Spezifikationen im Zusammenhang mit den Diensten gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c, e und f sowie Absatz 2 Buchstabe c.

Diese Durchführungsmaßnahmen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 107 Absatz 3 erlassen.

Artikel 47

Kompatibilität, Interoperabilität und Normung

(1)  Galileo und EGNOS sowie die von ihnen bereitgestellten Dienste sind in technischer Hinsicht vollständig miteinander kompatibel und untereinander interoperabel, auch auf Ebene der Nutzer.

(2)  Galileo und EGNOS sowie die von ihnen bereitgestellten Dienste sind kompatibel und interoperabel mit anderen Satellitennavigationssystemen und auch mit konventionellen Funknavigationsmitteln, sofern die erforderlichen Kompatibilitäts- und Interoperabilitätsanforderungen und die damit einhergehenden Bedingungen in internationalen Abkommen festgelegt sind.

TITEL VII

Copernicus

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 48

Geltungsbereich von Copernicus

(1)  Copernicus wird auf der Grundlage früherer Investitionen ▌, auch von Interessenträgern wie der Europäischen Weltraumorganisation und von EUMETSAT, durchgeführt und stützt sich gegebenenfalls und sofern kostengünstig auf die nationalen oder regionalen Kapazitäten von Mitgliedstaaten, wobei die Kapazitäten kommerzieller Anbieter vergleichbarer Daten und Informationen sowie die Notwendigkeit, den Wettbewerb und die Marktentwicklung zu stärken, berücksichtigt und zugleich die Möglichkeiten für europäische Nutzer maximiert werden.

(2)  Copernicus liefert Daten und Informationen entsprechend dem Bedarf der Copernicus-Nutzer und auf der Grundlage einer Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs.

(2a)  Copernicus unterstützt die Gestaltung, Umsetzung und Überwachung der Politik der Union und ihrer Mitgliedstaaten, insbesondere in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, Meere, Ozeane, Atmosphäre, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Erhaltung des Kulturerbes, Katastrophenschutz, Infrastrukturüberwachung, Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Digitalwirtschaft, mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand weiter abzubauen.

(3)  Copernicus umfasst folgende vier Elemente:

a)  Datenerfassung, die Folgendes umfasst:

–  die Entwicklung und den Betrieb der Copernicus-Sentinels;

–  den Zugang zu Drittdaten im Zusammenhang mit der weltraumgestützten Erdbeobachtung;

–  den Zugang zu In-situ- und anderen Zusatzdaten;

b)  Daten- und Informationsverarbeitung durch Copernicus-Dienste, die unter anderem Tätigkeiten zur Generierung einen Mehrwert bietender Informationen zur Unterstützung von Umweltüberwachungs-, Berichterstattungs-, Konformitätssicherungs-, Zivilschutz- und Sicherheitsdiensten ▌ umfasst;

c)  eine Datenzugangs- und -verbreitungskomponente, die Infrastruktur und Dienste zur Gewährleistung der Entdeckung, Sichtung, des Zugangs zu, der Verteilung und der Nutzung sowie der Langzeitarchivierung von Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen in einer nutzerfreundlichen Art und Weise umfasst;

d)  eine Komponente für Nutzerakzeptanz, Marktentwicklung und Kapazitätsaufbau nach Artikel 29 Absatz 5, die einschlägige Tätigkeiten, Ressourcen und Dienstleistungen umfasst, um Copernicus sowie seine Daten und Dienste sowie damit zusammenhängende nachgelagerte Anwendungen und deren Entwicklung auf allen Ebenen zu fördern und seinen in Artikel 4 Absatz 1 genannten sozioökonomischen Nutzen zu maximieren, sowie für die Erfassung und Analyse des Bedarfs der Nutzer.

(4)  Copernicus fördert die internationale Koordinierung von Beobachtungssystemen und des damit verbundenen Datenaustauschs, um seine globale Dimension und Komplementarität zu stärken, wobei die ▌ internationalen Vereinbarungen und Koordinierungsverfahren zu berücksichtigen sind.

KAPITEL II

Förderfähige Maßnahmen

Artikel 49

Förderfähige Maßnahmen für die Datenerfassung

Im Rahmen von Copernicus förderfähige Maßnahmen betreffen Folgendes:

a)  Maßnahmen im Dienste einer verbesserten Kontinuität bestehender Sentinel-Missionen und im Hinblick auf Entwicklung, Start, Erhalt und Betrieb weiterer Sentinels, mit denen der Beobachtungsbereich erweitert wird; dabei gelten insbesondere folgende Prioritäten: Kapazitäten für die Überwachung der anthropogenen CO2-Emissionen und anderer Treibhausgasemissionen, die eine Überwachung der Polargebiete erlauben und innovative Umweltanwendungen in den Bereichen Landwirtschaft sowie Forst-, Wasser- und Meeresressourcenbewirtschaftung und kulturelles Erbe ermöglichen;

b)  Maßnahmen zur Bereitstellung von Zugang zu Drittdaten, die für die Generierung der Copernicus-Dienste oder für die Nutzung durch die Organe, Agenturen und dezentralen Dienste der Union sowie gegebenenfalls und sofern kostengünstig durch nationale oder regionale öffentliche Stellen erforderlich sind;

c)  Maßnahmen zur Bereitstellung und Koordinierung des Zugangs zu In-situ- und anderen Zusatzdaten, die für die Generierung, Kalibrierung und Validierung von Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen erforderlich sind, wozu es gegebenenfalls – und sofern kostengünstig – auch gehört, bestehende nationale Kapazitäten zu nutzen und Überschneidungen zu vermeiden.

Artikel 50

Förderfähige Maßnahmen für Copernicus-Dienste

(1)  Copernicus umfasst Maßnahmen zur Unterstützung folgender Dienste:

a)  Umweltüberwachungs-, Berichterstattungs- und Konformitätssicherungsdienste, die Folgendes leisten:

–  Überwachung der Atmosphäre zur Bereitstellung von Informationen über die Luftqualität mit weltweiter Abdeckung, mit besonderem Fokus auf Europa, und die chemische Zusammensetzung der Atmosphäre;

–  Überwachung der Meeresumwelt zur Bereitstellung von Informationen über Zustand und Dynamik der Ozean-, Meeres- und Küstenökosysteme und deren Ressourcen und Nutzung;

–  Landüberwachung zur Bereitstellung von Informationen über Landbedeckung, Landnutzung und Änderungen der Landnutzung, Kulturerbestätten, Bodenbewegung, städtische Gebiete, Quantität und Qualität von Binnengewässern, Wälder, Landwirtschaft und sonstige natürliche Ressourcen, Biodiversität und Kryosphäre;

–  Überwachung des Klimawandels zur Bereitstellung von Informationen über anthropogene CO2- und andere Treibhausgasemissionen und -absorptionen, wesentliche Klimavariablen, klimatologische Reanalysen, jahreszeitliche Vorhersagen, Klimaprojektionen und -zuweisungen, Informationen über Veränderungen an den Polen/in der Arktis sowie Indikatoren in relevanten zeitlichen und räumlichen Skalen;

b)  Katastrophen- und Krisenmanagementdienst zur Bereitstellung von Informationen zur Unterstützung und Koordinierung ▌für den Zivilschutz zuständiger Behörden, zur Unterstützung von Zivilschutz- und Katastrophenhilfeeinsätzen (Verbesserung der Frühwarn- und Krisenvorsorgekapazitäten) sowie Präventions- und Bewältigungsmaßnahmen (Risiko- und Wiederaufbauanalysen) für verschiedene Arten von Katastrophen;

c)  Sicherheitsdienst zur Unterstützung der Überwachung der ▌ Union und ihrer Außengrenzen, der Meeresüberwachung sowie des auswärtigen Handelns der Union in Reaktion auf sicherheitsbezogene Herausforderungen, mit denen die Union konfrontiert ist, und der Ziele und Maßnahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

(2)  Die Kommission stellt gegebenenfalls mit Unterstützung durch externes unabhängiges Expertenwissen die Relevanz der Dienste sicher durch

a)  Validierung der technischen Durchführbarkeit und Zweckdienlichkeit der Anforderungen von Nutzergruppen;

b)  Bewertung der vorgeschlagenen oder ausgeführten Mittel oder Lösungen, um die Anforderungen von Nutzergruppen und die Ziele des Programms zu erfüllen.

Artikel 51

Förderfähige Maßnahmen für den Zugang zu und die Verbreitung von ▌ Daten und Informationen

(1)  Copernicus umfasst Maßnahmen zur Bereitstellung eines verbesserten Zugangs zu allen Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen und gegebenenfalls zur Bereitstellung zusätzlicher Infrastrukturen und Dienste zur Stärkung der Verbreitung, des Zugangs und der Nutzung in Bezug auf diese Daten und Informationen.

(2)  Sind Copernicus-Daten oder Copernicus-Informationen sicherheitsrelevant im Sinne von Artikel 12 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 der Kommission(24), kann die Kommission die Beschaffung sowie die Aufsicht über die Erfassung, den Zugang und die Verbreitung dieser Daten und Informationen einer oder mehreren Treuhandeinrichtungen anvertrauen. Solche Einrichtungen erstellen und unterhalten ein Verzeichnis der akkreditierten Nutzer und gewähren über einen getrennten Arbeitsablauf Zugang zu den Beschränkungen unterliegenden Daten.

KAPITEL III

Copernicus-Datenpolitik

Artikel 52

Daten- und Informationspolitik im Rahmen von Copernicus

(1)  Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen werden den Nutzern im Rahmen der folgenden Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs bereitgestellt:

a)  Copernicus-Nutzer können alle Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen kostenfrei und weltweit reproduzieren, verbreiten, der Öffentlichkeit mitteilen, anpassen und verändern sowie sie mit anderen Daten und Informationen kombinieren;

b)  die Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs unterliegt folgenden Beschränkungen:

i)  die Merkmale bezüglich des Formats, der Aktualität und der Verbreitung von Copernicus-Daten und Copernicus-Information sind vorgegeben;

ii)  die Lizenzbedingungen für Drittdaten und Informationen Dritter, die bei der Erstellung von Informationen der Copernicus-Dienste verwendet werden, sind gegebenenfalls zu beachten;

iii)  Beschränkungen in Bezug auf die Sicherheit, die sich aus den in Artikel 34 Absatz 1 genannten allgemeinen Sicherheitsanforderungen ergeben;

iv)  der Schutz gegen die Gefahr einer Unterbrechung des Systems, das die Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen erstellt oder bereitstellt, und der Schutz der Daten selbst werden gewährleistet;

v)  der Schutz eines zuverlässigen Zugangs zu Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen für europäische Nutzer wird sichergestellt.

(2)  Die Kommission verabschiedet ergänzend zu Absatz 1 nach Artikel 105 delegierte Rechtsakte hinsichtlich der besonderen Bestimmungen für die Spezifikationen und Bedingungen und Verfahren für den Zugang zu und die Nutzung von Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen.

(3)  Die Kommission stellt im Einklang mit der in dieser Verordnung und geltenden delegierten Rechtsakten nach Absatz 2 festgelegten Copernicus-Datenpolitik Lizenzen und Vermerke für den Zugang zu und die Nutzung von Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen, einschließlich Zuschlagsklauseln, aus.

TITEL VIII

SONSTIGE KOMPONENTEN DES PROGRAMMS

KAPITEL I

SSA

ABSCHNITT I

SST

Artikel 53

Umfang der SST

(1)  Mit den SST-Unterkomponenten sollen folgende Tätigkeiten unterstützt werden:

a)  Einrichtung, Entwicklung und Betrieb eines Netzes von boden- und/oder weltraumgestützten SST-Sensoren der Mitgliedstaaten, einschließlich von der Europäischen Weltraumorganisation oder dem Privatsektor der Union entwickelter Sensoren und auf nationaler Ebene betriebener Sensoren der Union zur Beobachtung und Verfolgung von Weltraumobjekten und zur Erstellung eines europäischen Katalogs von Weltraumobjekten ▌;

b)  Verarbeitung und Analyse von SST-Daten auf nationaler Ebene zwecks Erstellung von SST-Informationen und -Diensten nach Artikel 54;

c)  Bereitstellung von SST-Diensten nach Artikel 54 für die in Artikel 55 genannten Nutzer;

cc)  Überwachung von und Streben nach Synergien mit Initiativen zur Förderung der Entwicklung und des Einsatzes von Technologien für die Entsorgung von Raumfahrzeugen, die das Ende ihrer Betriebsdauer erreicht haben, und von technologischen Systemen zur Vermeidung und Beseitigung von Weltraummüll sowie mit internationalen Initiativen im Bereich des Weltraumverkehrsmanagements;

(2)   Die SST-Unterkomponente bietet außerdem technische und administrative Unterstützung zur Gewährleistung des Übergangs zwischen dem EU-Weltraumprogramm und dem mit dem Beschluss Nr. 541/2014/EU eingerichteten Rahmen zur SST-Unterstützung.

Artikel 54

SST-Dienste

(1)  Die SST-Dienste umfassen:

a)  die Bewertung des Risikos einer Kollision zwischen Raumfahrzeugen oder zwischen Raumfahrzeugen und Weltraummüll und die mögliche Generierung von Warnungen zur Kollisionsvermeidung während des Starts, der Phase des Eintritts in die vorläufige Umlaufbahn, des Übergangs in eine höhere Umlaufbahn, des In-Orbit-Betriebs und der Entsorgungsphase bei Missionen von Raumfahrzeugen;

b)  die Erkennung und Beschreibung von Fragmentationsereignissen, Auseinanderbrechen oder Kollisionen im Orbit;

c)  die Bewertung des Risikos eines unkontrollierten Wiedereintritts von Objekten aus dem Weltraum und von Weltraummüll in die Erdatmosphäre und die Bereitstellung entsprechender Informationen, einschließlich einer Vorausschätzung des Zeitraums und des wahrscheinlichen Orts des möglichen Einschlags;

d)  die Ausarbeitung von Aktivitäten in Vorbereitung auf:

i)  die Eindämmung von Weltraummüll mit dem Ziel, dessen Aufkommen zu verringern, und

ii)  die Beseitigung von Weltraummüll durch Bewirtschaftung des bestehenden Weltraummülls.

(2)  Die SST-Dienste sind kostenlos, jederzeit ohne Unterbrechung verfügbar und an den Bedarf der in Artikel 55 genannten Nutzer angepasst.

(3)  Die beteiligten Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls die zentrale Kontaktstelle können nicht haftbar gemacht werden für

a)  Schäden aufgrund der Nichterbringung oder Unterbrechung der Erbringung von SST-Diensten,

b)  eine verzögerte Erbringung von SST-Diensten,

c)  ungenaue Informationen im Rahmen der Erbringung der SST-Dienste oder

d)  Maßnahmen, die infolge der erbrachten SST-Dienste ergriffen wurden.

Artikel 55

SST-Nutzer

(1)  Zu den Nutzern in der EU gehören:

a)  SST-Kernnutzer: Mitgliedstaaten, der EAD, die Kommission, der Rat, die Agentur sowie öffentliche und private Raumfahrzeugeigentümer und -betreiber ▌ mit Sitz in der Union;

b)  SST-Nutzer, die keine Kernnutzer sind: sonstige öffentliche und private in der Union ansässige Einrichtungen ▌.

SST-Kernnutzer haben Zugang zu allen in Artikel 54 Absatz 1 genannten SST-Diensten.

SST-Nutzer, die keine Kernnutzer sind, können Zugang zu den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben b bis d genannten SST-Diensten erhalten.

(2)  Zu den internationalen Nutzern gehören Drittländer, internationale Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Union haben, und nicht in der Union ansässige private Einrichtungen unter folgenden Bedingungen:

a)  Drittländer und internationale Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Union haben, können gemäß Artikel 8 Absatz 1a Zugang zu SST-Diensten erhalten;

b)  Nicht in der Union ansässige private Einrichtungen können Zugang zu SST-Diensten erhalten, sofern mit dem Drittland, in dem sie ansässig sind, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1a ein internationales Abkommen abgeschlossen wurde, in dessen Rahmen ihnen Zugang gewährt wird.

(3)  Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels ist kein internationales Abkommen erforderlich, wenn ein in Artikel 54 Absatz 1 genannter SST-Dienst öffentlich zugänglich ist.

(4)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten ausführliche Vorschriften zu dem Zugang zu SST-Diensten und den entsprechenden Verfahren erlassen. Diese Vorschriften werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 107 Absatz 3 erlassen.

Artikel 56

Beteiligung von Mitgliedstaaten

(1)  Mitgliedstaaten, die sich an der Bereitstellung von SST-Diensten nach Artikel 54 unter Abdeckung aller Umlaufbahnen beteiligen wollen, legen der Kommission einen einzigen gemeinsamen Vorschlag vor, in dem sie folgende Voraussetzungen nachweisen:

a)  Besitz von oder Zugang zu Folgendem: geeigneten SST-Sensoren, die für EU-SST zur Verfügung stehen, und geeignetes Personal für deren Betrieb oder geeignete operative Fähigkeiten für die Analyse und Datenverarbeitung, die eigens für die SST der EU konzipiert sind und dafür zur Verfügung stehen;

b)  eine erste Risikobewertung für jede SST-Ressource, durchgeführt und validiert von dem betreffenden Mitgliedstaat;

c)  einen Aktionsplan, der den gemäß Artikel 6 des Beschlusses 541/2014/EU angenommenen Koordinierungsplan für die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 53 dieser Verordnung berücksichtigt;

d)  Aufteilung der verschiedenen Tätigkeiten auf die gemäß Artikel 57 benannten Expertenteams;

e)  die Regeln für den Austausch der zur Erreichung der in Artikel 4 genannten Ziele notwendigen Daten.

Die Erfüllung der Voraussetzungen unter den Buchstaben a und b ist von jedem Mitgliedstaat, der sich an der Bereitstellung von SST-Diensten beteiligen möchte, getrennt nachzuweisen.

Was die in den Buchstaben c bis e genannten Voraussetzungen betrifft, ist deren Erfüllung von allen Mitgliedstaaten, die sich an der Bereitstellung von SST-Diensten beteiligen möchten, gemeinsam nachzuweisen.

(2)  Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b gelten bei den teilnehmenden Mitgliedstaaten als erfüllt, deren benannte nationale Einrichtungen am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung Mitglied des gemäß Artikel 7 des Beschlusses 541/2014/EU gebildeten Konsortiums sind.

(3)  Wurde kein gemeinsamer Vorschlag nach Absatz 1 vorgelegt oder ist die Kommission der Auffassung, dass ein gemeinsamer Vorschlag die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, können jeweils mindestens fünf Mitgliedstaaten ▌der Kommission einen neuen gemeinsamen Vorschlag vorlegen, in dem die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nachgewiesen wird.

(4)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die genauen Bestimmungen zu den Verfahren und den Aspekten nach den Absätzen 1 bis 3 erlassen. Diese Durchführungsmaßnahmen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 107 Absatz 3 erlassen.

Artikel 57

Organisatorischer Rahmen der Beteiligung der Mitgliedstaaten

(1)  Alle Mitgliedstaaten, die einen Vorschlag vorgelegt haben, der von der Kommission für konform mit Artikel 56 Absatz 1 befunden wurde, oder die von der Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 56 Absatz 3 ausgewählt wurden, benennen jeweils eine auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Konstituierende Nationale Stelle als ihre Vertreterin. Bei der Konstituierenden Nationalen Stelle handelt es sich um eine Behörde oder eine mit der Ausübung behördlicher Funktionen betraute Stelle der Mitgliedstaaten.

(2)  Die nach Absatz 1 benannten Konstituierenden Nationalen Stellen schließen eine Vereinbarung zur Begründung einer SST-Partnerschaft und zur Festlegung der Regeln und Mechanismen für ihre Zusammenarbeit bei der Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 53. Die Vereinbarung deckt insbesondere die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c bis e genannten Aspekte ab und sieht den Aufbau einer Risikomanagementstruktur vor, mit der die Umsetzung der Bestimmungen über die Nutzung und den sicheren Austausch von SST-Daten und -Informationen gewährleistet wird.

(3)  Die Konstituierenden Nationalen Stellen entwickeln qualitativ hochwertige SST-Dienste der Union gemäß einem Mehrjahresplan, den maßgeblichen wesentlichen Leistungsindikatoren und den Nutzeranforderungen auf der Grundlage der Tätigkeiten der Expertenteams nach Absatz 6. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten den Mehrjahresplan und die wesentlichen Leistungsindikatoren gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 107 Absatz 3 erlassen.

(4)  Unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit vernetzen die Konstituierenden Nationalen Stellen ▌ vorhandene und mögliche zukünftige Sensoren, um sie im Hinblick auf die Erstellung und Pflege eines aktuellen gemeinsamen europäischen Katalogs auf koordinierte und optimierte Weise zu betreiben.

(5)  Die teilnehmenden Mitgliedstaaten führen eine Sicherheitsakkreditierung auf der Grundlage der allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 34 Absatz 1 durch.

(6)  Die an der Bereitstellung von SST-Diensten teilnehmenden Mitgliedstaaten benennen Expertenteams, welche mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit den verschiedenen SST-Tätigkeiten betraut sind. Diese ständigen Expertenteams werden von den Konstituierenden Nationalen Stellen der Mitgliedstaaten, die sie eingerichtet haben, verwaltet und personell ausgestattet und können Experten aus jeder Konstituierenden Nationalen Stelle umfassen.

(7)  Die Konstituierenden Nationalen Stellen und die Expertenteams sorgen für den Schutz der SST-Daten, SST-Informationen und SST-Dienste.

(8)  Die Kommission erlässt nach Absatz 105 delegierte Rechtsakte hinsichtlich der besonderen Bestimmung für ausführliche Vorschriften über das Funktionieren des organisatorischen Rahmens für die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der SST. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 58

Zentrale SST-Kontaktstelle

(1)  Die Kommission wählt unter Berücksichtigung der Empfehlung der Konstituierenden Nationalen Stellen die zentrale SST-Kontaktstelle auf Grundlage des besten Fachwissens in Sicherheitsfragen und in der Bereitstellung von Diensten aus. Die zentrale SST-Kontaktstelle

a)  stellt die notwendigen sicheren Schnittstellen bereit, um SST-Informationen zu zentralisieren, zu speichern und SST-Nutzern zur Verfügung zu stellen, wobei sie ihre angemessene Handhabung und Rückverfolgbarkeit gewährleistet;

b)  erstattet ▌ Bericht über die Leistungsfähigkeit der SST-Dienste gegenüber der SST-Partnerschaft und der Kommission;

c)  holt die erforderlichen Rückmeldungen an die SST-Partnerschaft ein, um die notwendige Anpassung der Dienste an die Erwartungen der Nutzer sicherzustellen;

d)  unterstützt und fördert die Nutzung der Dienste.

(2)  Die Konstituierenden Nationalen Stellen schließen die erforderlichen Durchführungsvereinbarungen mit der zentralen SST-Kontaktstelle.

ABSCHNITT II

Weltraumwetter und erdnahe Objekte (Near-Earth Objects, NEOs)

Artikel 59

Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Weltraumwetter

(1)  Mit den Weltraumwetter-Unterkomponenten können folgende Tätigkeiten unterstützt werden:

a)  Bewertung und Ermittlung der Nutzerbedürfnisse in den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Sektoren, um die bereitzustellenden Weltraumwetterdienste festzulegen;

b)  die Bereitstellung von Weltraumwetterdiensten für die entsprechenden Nutzer gemäß deren ermittelten Bedürfnissen und den technischen Anforderungen.

(2)  Weltraumwetterdienste müssen jederzeit und ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen. Die Kommission wählt im Wege von Durchführungsrechtsakten diese Dienste nach folgenden Regeln aus:

a)  Die Kommission legt entsprechend den Bedürfnissen der Nutzer, der technologischen Reife der Dienste und dem Ergebnis einer Risikobewertung eine Rangfolge der auf Unionsebene bereitzustellenden Weltraumwetterdienste fest;

b)  die Weltraumwetterdienste können zu Katastrophenschutzmaßnahmen und zum Schutz eines breiten Spektrums von Sektoren beitragen, beispielsweise: Weltraum, Verkehr, GNSS, Stromnetze und Kommunikation.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 107 Absatz 2 erlassen.

(3)  Die Auswahl öffentlicher oder privater Einrichtungen für die Bereitstellung von Weltraumwetterdiensten erfolgt über eine Ausschreibung.

Artikel 60

NEO-Tätigkeiten

(1)  Mit den NEO-Unterkomponenten können folgende Tätigkeiten unterstützt werden:

a)  Bestandsaufnahme der Kapazitäten der Mitgliedstaaten für die Ermittlung und Überwachung von NEOs;

b)  Förderung der Vernetzung der Einrichtungen und Forschungszentren der Mitgliedstaaten;

c)  Entwicklung der Dienste nach Absatz 2;

d)  Entwicklung eines routinemäßigen Schnellreaktionsdienstes, der in der Lage ist, neu entdeckte NEO zu beschreiben;

e)  Erstellung eines europäischen NEO-Katalogs.

(2)  Die Kommission kann in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einbeziehung der zuständigen Gremien der Vereinten Nationen Verfahren zur Koordinierung der Maßnahmen der Union und der Maßnahmen der mit Fragen des Katastrophenschutzes befassten nationalen Behörden einsetzen, wenn festgestellt wird, dass ein NEO sich der Erde nähert.

KAPITEL II

GOVSATCOM

Artikel 61

Umfang von GOVSATCOM

Im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente werden Satellitenkommunikationskapazitäten und -dienste zu einem gemeinsamen Unionspool von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten mit entsprechenden Sicherheitsanforderungen vereinigt. Diese Komponente beinhaltet:

a)  Entwicklung, Bau und Betrieb der Bodensegmentinfrastruktur gemäß Artikel 66 und der möglichen Weltrauminfrastruktur gemäß Artikel 69;

b)  Beschaffung der staatlichen und gewerblichen Satellitenkommunikationskapazitäten sowie der entsprechenden Dienste und der Nutzerausstattung, die für die Bereitstellung von GOVSATCOM-Diensten notwendig sind;

c)  zur Förderung der Interoperabilität und Normung von GOVSATCOM-Nutzerausrüstung notwendige Maßnahmen.

Artikel 62

Im Rahmen von GOVSATCOM bereitgestellte Kapazitäten und Dienste

(1)  Die Bereitstellung von GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten ▌ geschieht gemäß dem Diensteportfolio nach Absatz 3, entsprechend den operativen Anforderungen nach Absatz 2 sowie den GOVSATCOM-spezifischen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 34 Absatz 1 und innerhalb der durch die Aufteilungs- und Vorrangsregeln nach Artikel 65 vorgegebenen Grenzen. Der Zugang zu den GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten ist für institutionelle und staatliche Nutzer gebührenfrei, es sei denn, die Kommission entscheidet sich für eine Preispolitik gemäß Artikel 65 Absatz 2.

(2)  Die Kommission passt im Wege von Durchführungsrechtsakten die operativen Anforderungen an Dienste im Rahmen von GOVSATCOM in Form technischer Spezifikationen für Anwendungsfälle insbesondere im Zusammenhang mit Krisenmanagement, Überwachung und dem Management wichtiger Infrastrukturen einschließlich diplomatischer Kommunikationsnetzwerke an. Diese operativen Anforderungen beruhen auf der ausführlichen Analyse der Erfordernisse der Nutzer und berücksichtigen Anforderungen, die von vorhandener Nutzerausrüstung und vorhandenen Netzwerken stammen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  Die Kommission passt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Portfolio der im Rahmen von GOVSATCOM bereitgestellten Dienste in Form einer Liste der Kategorien von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten und ihren Attributen einschließlich der geografischen Abdeckung, der Frequenz, der Bandbreite, der Nutzerausrüstung und der Sicherheitsmerkmale an. Diese Maßnahmen werden regelmäßig aktualisiert und beruhen auf den operativen Anforderungen sowie den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1, wobei die für Nutzer ▌ bereitgestellten Dienste entsprechend ihrer Relevanz und Wesentlichkeit Vorrang haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3a)  Bei dem Portfolio der Dienste gemäß Absatz 3 werden bestehende, auf dem Markt befindliche Dienste berücksichtigt, um den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht zu verzerren.

(4)  Die GOVSATCOM-Nutzer haben Zugang zu den im Portfolio aufgeführten Kapazitäten und Diensten. Dieser Zugang wird über die GOVSATCOM-Plattform nach Artikel 66 bereitgestellt.

Artikel 63

Anbieter von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten

Satellitenkommunikationskapazitäten und -dienste im Rahmen dieser Komponente können von folgenden Einrichtungen bereitgestellt werden:

a)  GOVSATCOM-Teilnehmern gemäß Artikel 67 und

b)  juristischen Personen, die zur Bereitstellung von Satellitenkapazitäten oder -diensten gemäß dem Sicherheitsakkreditierungsverfahren nach Artikel 36, das auf den in Artikel 34 Absatz 1 für die GOVSATCOM-Komponente festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderungen beruhen muss, ordnungsgemäß akkreditiert sind.

Artikel 64

GOVSATCOM-Nutzer

(1)  Folgende Stellen können GOVSATCOM-Nutzer sein, sofern sie mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung und Verwaltung von notfallrelevanten und sicherheitskritischen Missionen, Operationen und Infrastrukturen betraut sind:

a)  Behörden der Union oder der Mitgliedstaaten oder eine mit der Ausübung behördlicher Funktionen betraute Einrichtung,

b)  eine natürliche oder juristische Person, die im Namen und unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a genannten Stelle handelt.

(2)  GOVSATCOM-Nutzer müssen von einem Teilnehmer nach Artikel 67 ordnungsgemäß zur Nutzung von GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten ermächtigt sein und die für die GOVSATCOM-Komponente festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 34 Absatz 1 erfüllen.

Artikel 65

Aufteilung und Vorrangsregeln

(1)  Die Aufteilung von gebündelten Satellitenkommunikationskapazitäten und ‑diensten sowie von entsprechender Nutzerausrüstung zwischen den GOVSATCOM-Teilnehmern und die dabei geltenden Vorrangsregeln werden auf der Grundlage einer Analyse der Risiken der Nutzer in den Bereichen Gefahrenabwehr und Sicherheit festgelegt. Bei dieser Analyse werden die bestehende Kommunikationsinfrastruktur und die Verfügbarkeit bestehender Kapazitäten sowie deren geografische Abdeckung auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten berücksichtigt. Bei der Festlegung der Aufteilung und der Vorrangsregeln ist Nutzern entsprechend ihrer Relevanz und Kritikalität Vorrang einzuräumen.

(2)  Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der erwarteten Nachfrage nach den verschiedenen Nutzungsfälle, der Analyse von deren Sicherheitsrisiken und gegebenenfalls der Kosteneffizienz im Wege von Durchführungsrechtsakten ausführliche Regeln über die Aufteilung von Kapazitäten, Diensten und Nutzerausrüstung sowie die entsprechenden Vorrangsregeln.

Durch die Festlegung einer Preispolitik in diesen Regeln stellt die Kommission sicher, dass der Markt durch die Bereitstellung von GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten nicht verzerrt wird und dass kein Mangel an GOVSATCOM-Kapazitäten entsteht.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  Die Aufteilung von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten sowie die Priorisierung zwischen GOVSATCOM-Nutzern, die von demselben GOVSATCOM-Teilnehmer ermächtigt sind, sind von diesem Teilnehmer festzulegen und vorzunehmen.

Artikel 66

Infrastruktur und Betrieb des Bodensegments

(1)  Das Bodensegment umfasst Infrastrukturen, die notwendig sind, um die Bereitstellung von Diensten für Nutzer gemäß Artikel 65 zu ermöglichen, insbesondere die GOVSATCOM-Plattformen, welche im Rahmen dieser Komponente zwecks Verbindung der GOVSATCOM-Nutzer mit Anbietern von Satellitenkommunikationskapazitäten und ‑diensten zu beschaffen sind. Das Bodensegment und dessen Betrieb müssen die für die GOVSATCOM-Komponente in Artikel 34 Absatz 1 festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderungen erfüllen.

(2)  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Standorte der Bodensegmentinfrastruktur fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und lassen das Recht der Mitgliedstaaten, sich gegen die Aufnahme von Infrastruktur dieser Art zu entscheiden, unberührt.

Artikel 67

GOVSATCOM-Teilnehmer und zuständige Behörden

(1)  Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission und der EAD sind insofern GOVSATCOM-Teilnehmer, als sie GOVSATCOM-Nutzer ermächtigen oder Satellitenkommunikationskapazitäten, Standorte für das Bodensegment oder Teile der zum Bodensegment gehörenden Einrichtungen bereitstellen.

In Fällen, in denen der Rat, die Kommission oder der EAD GOVSATCOM-Nutzer ermächtigen oder auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Satellitenkommunikationskapazitäten, Standorte für das Bodensegment oder Teile der zum Bodensegment gehörenden Einrichtungen bereitstellen, darf diese Ermächtigung bzw. Bereitstellung nicht gegen im Verfassungsrecht des betreffenden Mitgliedstaats festgelegte Bestimmungen über Neutralität oder Blockfreiheit verstoßen.

(2)  Unionsagenturen können nur insoweit GOVSATCOM-Teilnehmer werden, wie dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und nur unter den Bedingungen, die in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der betreffenden Agentur und dem sie beaufsichtigenden Organ der Union im Einzelnen festgelegt sind.

(3)  Jeder Teilnehmer benennt eine zuständige GOVSATCOM-Behörde.

(4)  Eine zuständige GOVSATCOM-Behörde gewährleistet, dass

a)  die Nutzung der Dienste den geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht,

b)  die Zugangsrechte für GOVSATCOM-Nutzer festgelegt und verwaltet werden,

c)  Nutzerausrüstung und die dazugehörigen elektronischen Kommunikationsverbindungen und Informationen gemäß den geltenden Sicherheitsanforderungen verwendet und verwaltet werden,

d)  eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet wird, die bei der Meldung von Sicherheitsrisiken und -bedrohungen und insbesondere bei der Erkennung potenziell schädlicher elektromagnetischer Störungen, welche GOVSATCOM und die im Rahmen dieser Komponente bereitgestellten Dienste beeinträchtigen könnten, bei Bedarf behilflich ist.

Artikel 68

Überwachung des GOVSATCOM-Angebots und der entsprechenden Nachfrage

Die Kommission überwacht kontinuierlich die Entwicklung des Angebots an GOVSATCOM-Kapazitäten und ‑Diensten, einschließlich vorhandener GOVSATCOM-Kapazitäten in der Erdumlaufbahn, die gebündelt und gemeinsam genutzt werden können, sowie die Nachfrage danach, wobei sie neue Risiken und Bedrohungen ebenso berücksichtigt wie neue technologische Entwicklungen, um ein bestmögliches Gleichgewicht zwischen dem Angebot an GOVSATCOM-Diensten und der entsprechenden Nachfrage herzustellen.

TITEL IX

DIE AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DAS WELTRAUMPROGRAMM

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Agentur

Artikel 70

Rechtsstellung der Agentur

(1)  Die Agentur ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)  Sie genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach der Rechtsordnung zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)  Die Agentur wird durch ihren Exekutivdirektor vertreten.

Artikel 71

Sitz der Agentur und Außenstellen

(1)  Sitz der Agentur ist Prag (Tschechische Republik).

(2)  Das Personal der Agentur kann in einem der in den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2016/413 oder (EU) 2017/1406 der Kommission genannten Galileo- oder EGNOS-Bodenzentren angesiedelt werden, um dort Programmaktivitäten durchzuführen, die in der einschlägigen Vereinbarung aufgeführt sind.

(3)  Abhängig von den Anforderungen des Programms können gemäß dem in Artikel 79 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren Außenstellen in den Mitgliedstaaten eingerichtet werden.

KAPITEL II

Aufbau der Agentur

Artikel 72

Verwaltungs- und Leitungsstruktur

(1)  Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur besteht aus

a)  dem Verwaltungsrat,

b)  dem Exekutivdirektor,

c)  dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung.

(2)  Der Verwaltungsrat, der Exekutivdirektor sowie das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ▌arbeiten zusammen, um die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Agentur und die Koordinierung gemäß den Verfahren zu gewährleisten, die in ihren internen Vorschriften wie der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats, der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Finanzregelung der Agentur, den Durchführungsbestimmungen des Personalstatuts und den Regelungen für den Zugang zu Dokumenten festgelegt sind.

Artikel 73

Verwaltungsrat

(1)  Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat und drei Vertretern der Kommission, die alle über Stimmrecht verfügen. Außerdem gehört dem Verwaltungsrat ein vom Europäischen Parlament benannter Vertreter ohne Stimmrecht an.

(2)  Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, ein Vertreter des Rates, ein Vertreter des Hohen Vertreters und ein Vertreter der Europäischen Weltraumorganisation werden bei Angelegenheiten, die sie unmittelbar betreffen, als Beobachter unter den in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Bedingungen zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen.

(3)  Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats gibt es ein stellvertretendes Mitglied. Das stellvertretende Mitglied vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit.

(4)  Jeder Mitgliedstaat ernennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrats und trägt dabei ihren Kenntnissen in Bezug auf die ▌ Aufgaben der Agentur ▌unter Berücksichtigung einschlägiger Leitungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen Rechnung. Das Europäische Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, Wechsel bei ihren Vertretern im Verwaltungsrat zu begrenzen, um die Kontinuität seiner Tätigkeiten sicherzustellen. Alle Parteien bemühen sich um ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen im Verwaltungsrat.

(5)  Die Dauer der Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre und kann ▌verlängert werden.

6.  Gegebenenfalls wird die Teilnahme von Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen, die mit der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats in Einklang stehen muss, mit den entsprechenden Bedingungen in den Vereinbarungen gemäß Artikel 98 geregelt. Diese Vertreter haben kein Stimmrecht.

Artikel 74

Vorsitz des Verwaltungsrats

(1)  Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.

(2)  Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Sie endet, wenn die Person aus dem Verwaltungsrat ausscheidet.

(3)  Der Verwaltungsrat ist befugt, seinen Vorsitzenden, seinen stellvertretenden Vorsitzenden oder beide zu entlassen.

Artikel 75

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)  Sitzungen des Verwaltungsrats werden von dessen Vorsitzendem einberufen.

(2)  Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, es sei denn, der Vorsitzende entscheidet anders. Er hat kein Stimmrecht.

(3)  Der Verwaltungsrat hält regelmäßig, mindestens jedoch zweimal jährlich, ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

(4)  Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können sich vorbehaltlich seiner Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.

(5)  Betreffen die Gespräche die Nutzung sensibler nationaler Infrastrukturen, so können die Vertreter der Mitgliedstaaten ▌und die Vertreter der Kommission nach dem Grundsatz des berechtigten Informationsinteresses (Need-to-know-Prinzip) an den Sitzungen und Beratungen des Verwaltungsrats teilnehmen, wobei jedoch nur die Vertreter jener Mitgliedstaaten, die entsprechende Infrastruktur besitzen, und ein Vertreter der Kommission an der Abstimmung teilnehmen. Wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrats keinen Mitgliedstaat vertritt, der eine solche Infrastruktur besitzt, wird er von einem Vertreter eines Mitgliedstaats ersetzt, der solche Infrastruktur besitzt. In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden die Fälle aufgeführt, in denen dieses Verfahren Anwendung finden kann.

(6)  Die Agentur stellt das Sekretariat des Verwaltungsrats.

Artikel 76

Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats

(1)  Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Für die Wahl und die Absetzung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats sowie für die Verabschiedung des Haushalts und der Arbeitsprogramme, für die Genehmigung von Übereinkünften nach Artikel 98 Absatz 2 und von Sicherheitsvorschriften für die Agentur, für die Annahme der Geschäftsordnung, für die Einrichtung von Außenstellen und für die Billigung der Aufnahmevereinbarungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2)  Jeder Vertreter eines Mitgliedstaats und der Kommission hat eine Stimme. In Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds geht das Stimmrecht auf seinen Stellvertreter über. ▌ Beschlüsse auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a – mit Ausnahme von unter Titel V Kapitel II fallenden Angelegenheiten – oder von Artikel 77 Absatz 5 können nur mit der Zustimmung der Vertreter der Kommission angenommen werden.

(3)  In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden die Abstimmungsmodalitäten genauer festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.

Artikel 77

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)  Der Verwaltungsrat wacht darüber, dass die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt, und fasst alle hierzu erforderlichen Beschlüsse, unbeschadet der Zuständigkeiten, die dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung im Hinblick auf die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II zugewiesen werden.

(2)  Der Verwaltungsrat nimmt ferner folgende Aufgaben wahr:

a)  Er legt nach Stellungnahme der Kommission bis zum 15. November jedes Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauffolgende Jahr fest, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 80 Buchstabe b erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt hat;

x)  er nimmt bis zum 30. Juni des ersten Jahres, in dem der mehrjährige Finanzrahmen nach Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt, das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur für den im mehrjährigen Finanzrahmen erfassten Zeitraum an, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 80 Buchstabe a erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt und die Stellungnahme der Kommission erhalten hat; das Europäische Parlament wird zu dem mehrjährigen Arbeitsprogramm gehört, sofern Zweck der Anhörung ein Gedankenaustausch und das Ergebnis für die Agentur nicht bindend ist;

b)  er nimmt die in Artikel 84 Absätze 5, 6, 10 und 11 vorgesehenen Aufgaben bezüglich des Haushalts wahr;

c)  er beaufsichtigt gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe b den Betrieb der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentrale;

d)  er erlässt gemäß Artikel 94 Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(25);

e)  er genehmigt die Regelungen nach Artikel 98, nachdem er das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu den die Sicherheitsakkreditierung betreffenden Bestimmungen dieser Regelungen angehört hat;

f)  er legt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen technischen Verfahren fest;

g)  er verabschiedet den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 80 Buchstabe c erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt hat, und übermittelt ihn bis zum 1. Juli dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof;

h)  er gewährleistet, dass sowohl zu den Ergebnissen und Empfehlungen der Bewertungen und Prüfungen nach Artikel 102 sowie der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) als auch zu allen Berichten einer internen oder externen Prüfung angemessene Folgemaßnahmen ergriffen werden, und übermittelt der Haushaltsbehörde alle hinsichtlich der Ergebnisse der Bewertungsverfahren relevanten Informationen;

i)  er wird vom Exekutivdirektor zu den in Artikel 31 Absatz 2 genannten Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen und zu den in Artikel 28 Absatz 2a und Artikel 30 Absatz 5 genannten Beitragsvereinbarungen vor deren Unterzeichnung angehört;

j)  er nimmt die in Artikel 96 genannten Sicherheitsvorschriften der Agentur an;

k)  er billigt auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors eine Betrugsbekämpfungsstrategie;

l)  er billigt bei Bedarf und auf der Grundlage von Vorschlägen des Exekutivdirektors den in Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe n genannten Organisationsplan der Agentur;

n)  er ernennt einen Rechnungsführer, der der Rechnungsführer der Kommission sein kann; für den Rechnungsführer, der bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vollkommen unabhängig ist, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten;

o)  er gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht sie.

(3)  Im Hinblick auf die Bediensteten der Agentur übt der Verwaltungsrat die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) übertragen werden, sowie die Befugnisse, die der Einstellungsbehörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“).

Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat über die Ausübung dieser übertragenen Befugnisse Bericht. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

In Anwendung des Unterabsatzes 2 kann der Verwaltungsrat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

Abweichend von Unterabsatz 2 ist der Verwaltungsrat verpflichtet, dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung die Befugnisse nach Unterabsatz 1 hinsichtlich der Einstellung, Beurteilung und Neueinstufung derjenigen Bediensteten, die in die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II eingebunden sind, sowie der gegen diese Bediensteten zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen zu übertragen.

Der Verwaltungsrat legt die Durchführungsbestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts fest. Hinsichtlich der Einstellung, der Beurteilung und der Neueinstufung des in die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II eingebundenen Personals und der gegen dieses zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen hört er vorab das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung an und berücksichtigt gebührend dessen Anmerkungen.

Er beschließt ferner eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur. Vor der Beschlussfassung hört der Verwaltungsrat das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zur Abordnung nationaler Sachverständiger für die in Titel V Kapitel II genannten Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung an und berücksichtigt dessen Anmerkungen entsprechend.

(4)  Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor und kann dessen Amtszeit gemäß Artikel 89 verlängern oder beenden.

(5)  Der Verwaltungsrat übt – außer bei Tätigkeiten gemäß Titel V Kapitel II – die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor hinsichtlich seiner Leistung aus, insbesondere im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Aspekten, die in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen.

Artikel 78

Exekutivdirektor

(1)  Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet. Der Exekutivdirektor ist dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig.

Dieser Absatz berührt weder die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung und der seiner Kontrolle unterstehenden Bediensteten der Agentur nach Artikel 82 noch die dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 37 bzw. Artikel 81 übertragenen Befugnisse.

(2)  Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrats übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus; er fordert keine Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen.

Artikel 79

Aufgaben des Exekutivdirektors

(1)  Der Exekutivdirektor nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)  Er vertritt die Agentur und unterzeichnet die in Artikel 31 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 2a und Artikel 30 Absatz 5 genannte Vereinbarung;

b)  er bereitet die Arbeit des Verwaltungsrats vor und nimmt gemäß Artikel 76 Unterabsatz 2 ohne Stimmrecht an der Tätigkeit des Verwaltungsrats teil;

c)  er führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats durch;

d)  er ist dafür verantwortlich, dass die mehrjährigen und die jährlichen Arbeitsprogramme der Agentur erstellt und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden; hiervon ausgenommen sind die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung im Einklang mit Artikel 80 Buchstaben a und b erstellten und verabschiedeten Teile;

e)  er ist dafür verantwortlich, dass die mehrjährigen und die jährlichen Arbeitsprogramme durchgeführt werden; hiervon ausgenommen sind die vom Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung durchgeführten Teile;

f)  er erstellt für jede Sitzung des Verwaltungsrats einen Bericht über die bei der Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms und gegebenenfalls des mehrjährigen Arbeitsprogramms erzielten Fortschritte und fügt darin den vom Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung ausgearbeiteten Teil ohne Änderungen ein;

g)  er erstellt den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur mit Ausnahme des gemäß Artikel 80 Buchstabe c vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ausgearbeiteten und gebilligten Teils betreffend die unter Titel V fallenden Tätigkeiten und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;

h)  er übernimmt die Alltagsverwaltung der Agentur und unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten;

i)  er stellt einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 84 auf und führt den Haushaltsplan nach Maßgabe von Artikel 85 aus;

j)  er sorgt dafür, dass die Agentur als Betreiberin der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentrale in der Lage ist, den nach dem Beschluss 2014/496/GASP erteilten Weisungen nachzukommen und ihre Aufgabe gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU wahrzunehmen;

k)  er sorgt dafür, dass alle einschlägigen Informationen, insbesondere Sicherheitsinformationen, innerhalb der in Artikel 72 Absatz 1 genannten Struktur der Agentur verbreitet werden;

l)  er erstellt den Organisationsplan der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor; handelt es sich dabei um Aspekte, die unter Titel V Kapitel II fallende Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten betreffen, so arbeitet er eng mit dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung zusammen; dieser Plan spiegelt die besonderen Merkmale der verschiedenen Komponenten des Programms wider;

m)  er übt gegenüber den Bediensteten der Agentur die in Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 niedergelegten Befugnisse aus, sofern ihm diese gemäß Unterabsatz 2 des genannten Absatzes übertragen wurden;

n)  er sorgt dafür, dass dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung, den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Einrichtungen und dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung die Sekretariatsdienste und die sonstigen für ihr ordnungsgemäßes Funktionieren erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden;

o)  er stellt mit einem Aktionsplan sicher, dass Folgemaßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse und Empfehlungen der Evaluierungen gemäß Artikel 102 ergriffen werden, wovon jedoch die Teile des Aktionsplans, welche die von Titel V Kapitel II abgedeckten Tätigkeiten betreffen, ausgenommen sind, und legt der Kommission einen Halbjahresbericht über die erzielten Fortschritte vor, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt hat; dieser Bericht wird dem Verwaltungsrat zur Information übermittelt;

p)  er ergreift folgende Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union:

i)  Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen sowie wirksame Kontrollmaßnahmen;

ii)  bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten nimmt er die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge vor und verhängt gegebenenfalls wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen;

q)  er konzipiert eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur, die – unter Berücksichtigung einer Kosten-Nutzen-Analyse der durchzuführenden Maßnahmen – in einem angemessenen Verhältnis zum Betrugsrisiko steht und in die die sich aus Untersuchungen des OLAF ergebenden Erkenntnisse und Empfehlungen einfließen, und legt diese dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;

r)  er erstattet dem Europäischen Parlament Bericht über die Ausübung seines Amtes, sofern er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Ausübung seines Amtes Bericht zu erstatten.

(2)  Der Exekutivdirektor entscheidet, ob es erforderlich ist, einen oder mehrere Bedienstete in einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu entsenden, um die Aufgaben der Agentur effizient und wirksam auszuführen. Bevor er über die Einrichtung einer Außenstelle beschließt, holt der Exekutivdirektor die vorherige Genehmigung der Kommission, des Verwaltungsrats und des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten ein. In dem Beschluss wird der Umfang der in der Außenstelle auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden. Eine Aufnahmevereinbarung mit dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten kann erforderlich sein. Die Auswirkungen hinsichtlich der Personalzuweisung und des Haushalts werden nach Möglichkeit in den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 84 Absatz 6 einbezogen.

Artikel 80

Verwaltungsaufgaben des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

Neben den in Artikel 37 genannten Aufgaben beteiligt sich das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung wie folgt an der Verwaltung der Agentur:

a)  Es arbeitet denjenigen Teil des mehrjährigen Arbeitsprogramms aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II und auf die zur Ausführung dieser Tätigkeiten benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig dem Verwaltungsrat, damit dieser Teil in das betreffende mehrjährige Arbeitsprogramm aufgenommen werden kann;

b)  es arbeitet denjenigen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II und auf die zur Ausführung dieser Tätigkeiten benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig dem Verwaltungsrat, damit dieser Teil in das betreffende jährliche Arbeitsprogramm aufgenommen werden kann;

c)  es arbeitet denjenigen Teil des Jahresberichts aus, der sich auf die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur nach Titel II Kapitel V und auf die zur Ausführung dieser Tätigkeiten und Perspektiven benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig dem Verwaltungsrat, damit dieser Teil in den Jahresbericht aufgenommen werden kann.

Artikel 81

Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1)  Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wurde nach zwei Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung keine Zweidrittelmehrheit erreicht, reicht eine einfache Mehrheit aus.

(2)  Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.

(3)  Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ist befugt, seinen Vorsitzenden, seinen stellvertretenden Vorsitzenden oder beide zu entlassen. Es fasst den Beschluss über eine Entlassung mit einer Zweidrittelmehrheit.

(4)  Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Die jeweilige Amtszeit endet, sobald die Person aus dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ausscheidet.

Artikel 82

Organisatorische Aspekte des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1)  Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung verfügt über alle personellen und materiellen Ressourcen, die für eine unabhängige Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind. Es hat, unbeschadet der Grundsätze der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit nach Artikel 36 Buchstabe i, Zugang zu allen der Wahrnehmung seiner Aufgaben dienlichen Informationen, die anderen Stellen der Agentur vorliegen.

(2)  Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und die seiner Kontrolle unterstehenden Bediensteten der Agentur gehen ihrer Arbeit entsprechend den Zielen der verschiedenen Komponenten des Programms in einer Weise nach, die ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit gegenüber den anderen Tätigkeiten der Agentur, insbesondere den operativen Tätigkeiten in Verbindung mit dem Betrieb der Systeme, gewährleistet. Beschäftigte der Agentur, die der Kontrolle des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung unterstehen, dürfen nicht gleichzeitig mit anderen Aufgaben innerhalb der Agentur betraut werden.

Zu diesem Zweck wird innerhalb der Agentur eine wirksame organisatorische Trennung zwischen den Bediensteten, die in unter Titel V Kapitel II fallende Tätigkeiten eingebunden sind, und den sonstigen Bediensteten der Agentur vorgenommen. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung unterrichtet den Exekutivdirektor, den Verwaltungsrat und die Kommission unverzüglich über alle Umstände, die seine Selbstständigkeit oder Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Wird innerhalb der Agentur keine Abhilfe geschaffen, so prüft die Kommission die Situation unter Anhörung der betroffenen Parteien. Die Kommission ergreift auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfung angemessene Abhilfemaßnahmen, die von der Agentur durchzuführen sind, und setzt das Europäische Parlament und den Rat hiervon in Kenntnis.

(3)  Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung errichtet spezielle, ihm nachgeordnete Einrichtungen, die weisungsgebunden spezifische Fragen behandeln. Insbesondere errichtet es – unter Sicherstellung der erforderlichen Kontinuität der Tätigkeiten – ein Fachgremium, das im Hinblick auf die Ausarbeitung der einschlägigen Risikoberichte Überprüfungen und Tests der Sicherheitsanalysen durchführt, um es bei der Vorbereitung seiner Entscheidungen zu unterstützen. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung kann Expertengruppen einrichten und auflösen, die Beiträge zur Arbeit des Fachgremiums leisten.

Artikel 83

Aufgaben des Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1)  Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung stellt sicher, dass das Gremium seine Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten vollkommen unabhängig ausführt, und übernimmt folgende Aufgaben:

a)  Er leitet die Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung unter der Aufsicht des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung;

b)  er führt unter der Aufsicht des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung denjenigen Teil der mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme der Agentur durch, der unter Titel V Kapitel II fällt;

c)  er arbeitet mit dem Exekutivdirektor zusammen und unterstützt ihn bei der Erstellung des Entwurfs des Stellenplans nach Artikel 84 Absatz 4 und des Organisationsplans der Agentur;

d)  er arbeitet denjenigen Teil des Fortschrittsberichts aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II bezieht, und übermittelt ihn zügig dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und dem Exekutivdirektor, damit dieser Teil in den Fortschrittsbericht aufgenommen werden kann;

e)  er arbeitet denjenigen Teil des Jahresberichts und des Aktionsplans aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II bezieht, und übermittelt ihn zügig dem Exekutivdirektor;

f)  er übernimmt die Vertretung der Agentur bei allen Tätigkeiten und Beschlüssen, die unter Titel V Kapitel II fallen;

g)  er übt im Hinblick auf das in die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II eingebundene Personal der Agentur die in Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Befugnisse aus, die ihm gemäß Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 4 übertragen werden.

(2)  Im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II können das Europäische Parlament und der Rat den Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung auffordern, vor diesen Organen einen Meinungsaustausch über die Arbeit und die Perspektiven der Agentur zu führen, der sich unter anderem auf das mehrjährige und das jährliche Arbeitsprogramm bezieht.

KAPITEL III

Finanzvorschriften für die Agentur

Artikel 84

Haushalt der Agentur

(1)  Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Mittel und Einnahmen ▌einen im Haushalt der Union vorgesehenen Beitrag der Union zum Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben. Die Agentur kann Ad-hoc-Finanzhilfen aus dem Unionshaushalt erhalten.

(2)  Zu den Ausgaben der Agentur gehören Personal-, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, Betriebskosten und Ausgaben für die Tätigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung einschließlich der in Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 82 Absatz 3 genannten Gremien sowie für Verträge und Vereinbarungen, die von der Agentur zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben geschlossen werden.

(3)  Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4)  Der Exekutivdirektor stellt für die unter Titel V Kapitel II fallenden Tätigkeiten in enger Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf, wobei er deutlich zwischen jenen Elementen des Voranschlags, die sich auf Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten beziehen, und den anderen Tätigkeiten der Agentur unterscheidet. Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung kann eine Erklärung zu diesem Entwurf erstellen, und der Exekutivdirektor leitet den Entwurf des Voranschlags und die Erklärung zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu.

(5)  Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben stellt der Verwaltungsrat – im Fall der unter Titel V Kapitel II fallenden Tätigkeiten in enger Abstimmung mit dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung – jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf.

(6)  Der Verwaltungsrat übermittelt der Kommission und den Drittländern oder internationalen Organisationen, mit denen die Agentur Regelungen gemäß Artikel 98 vereinbart hat, bis zum 31. Januar den Entwurf eines einheitlichen Programmplanungsdokuments, der unter anderem einen Voranschlag, einen vorläufigen Stellenplan und ein vorläufiges jährliches Arbeitsprogramm umfasst.

(7)  Die Kommission leitet den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union an das Europäische Parlament und den Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“) weiter.

(8)  Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Vorausschätzungen für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Haushaltsbehörde vorlegt.

(9)  Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag zur Agentur und stellt den Stellenplan der Agentur fest.

(10)  Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, sobald die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(11)  Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die mit erheblichen finanziellen Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans einhergehen, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von solchen Vorhaben in Kenntnis.

(12)  Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er dem Verwaltungsrat seine Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen ab der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 85

Ausführung des Haushaltsplans der Agentur

(1)  Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2)  Der Exekutivdirektor der Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jedes Jahr alle für die Ausübung ihrer Evaluierungspflichten erforderlichen Informationen.

Artikel 86

Rechnungslegung und Entlastung der Agentur

Für die Vorlage der vorläufigen und der endgültigen Rechnungen der Agentur sowie für die Entlastung gelten die Regeln und der Zeitplan der Haushaltsordnung und der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen nach [Artikel 70] der Haushaltsordnung.

Artikel 87

Finanzvorschriften für die Agentur

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf nur dann von der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen nach [Artikel 70] der Haushaltsordnung abweichen, wenn dies für den Betrieb der Agentur erforderlich ist und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.

KAPITEL V

Personelle Ressourcen der Agentur

Artikel 88

Personal der Agentur

(1)  Für das von der Agentur beschäftigte Personal gelten das Statut, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.

(2)  Das Personal der Agentur besteht aus von der Agentur gemäß ihrem Bedarf für die Erfüllung ihrer Aufgaben eingestellten Bediensteten. Diese verfügen über geeignete Sicherheitsermächtigungen für den Geheimhaltungsgrad der Informationen, die sie bearbeiten.

(3)  Im Einklang mit Artikel 36 Buchstabe i stellen die internen Vorschriften der Agentur wie die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats, die Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, die für die Agentur geltende Finanzregelung, die Durchführungsbestimmungen des Personalstatuts und die Regelungen für den Zugang zu Dokumenten die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der mit den Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung betrauten Bediensteten gegenüber denjenigen Bediensteten sicher, die die anderen Tätigkeiten der Agentur ausführen.

Artikel 89

Ernennung und Amtszeit des Exekutivdirektors

(1)  Der Exekutivdirektor wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bediensteter der Agentur auf Zeit eingestellt.

Der Exekutivdirektor wird nach Maßgabe seiner Verdienste und nachgewiesenen Fähigkeiten im Bereich der Verwaltung und des Managements sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen auf den einschlägigen Fachgebieten vom Verwaltungsrat aus einer Liste von mindestens drei Bewerbern ausgewählt und ernannt, die von der Kommission nach einem allgemeinen und transparenten Auswahlverfahren im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union oder an anderer Stelle vorgeschlagen wird.

Der vom Verwaltungsrat als Exekutivdirektor ausgewählte Bewerber kann aufgefordert werden, bei nächstmöglicher Gelegenheit eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und Fragen der Mitglieder des Parlaments zu beantworten.

Beim Abschluss der Verträge mit dem Exekutivdirektor vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Agentur.

Der Verwaltungsrat fasst den Beschluss über die Ernennung des Exekutivdirektors mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

(2)  Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Die Kommission nimmt am Ende dieser Amtszeit eine Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur vor.

Auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der Leistungsbewertung nach Unterabsatz 1 kann der Verwaltungsrat die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängern.

Der Beschluss über die Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats gefasst.

Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, kann danach nicht mehr an einem Auswahlverfahren zur Besetzung derselben Stelle teilnehmen.

Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, eine Erklärung vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten.

(3)  Auf Vorschlag der Kommission oder eines Drittels der Verwaltungsratsmitglieder kann der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, den Exekutivdirektor zu entlassen.

(4)  Das Europäische Parlament und der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, vor diesen Organen einen Meinungsaustausch über die Arbeit und die Perspektiven der Agentur zu führen, der sich unter anderem auf das mehrjährige und das jährliche Arbeitsprogramm bezieht. Bei diesem Meinungsaustausch dürfen keine Themen zur Sprache kommen, die sich auf die unter Titel V Kapitel II fallenden Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten beziehen.

Artikel 90

Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur

Die Agentur kann nationale Sachverständige aus den Mitgliedstaaten sowie gemäß Artikel 98 Absatz 2 nationale Sachverständige aus teilnehmenden Drittländern und von internationalen Organisationen beschäftigen. Diese Sachverständigen verfügen über geeignete Sicherheitsermächtigungen für den Geheimhaltungsgrad der Informationen, die sie gemäß Artikel 42 Buchstabe c bearbeiten. Auf dieses Personal finden das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten keine Anwendung.

KAPITEL VI

Sonstige Bestimmungen

Artikel 91

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union findet auf die Agentur und ihr Personal Anwendung.

Artikel 92

Sitzabkommen und Vereinbarungen über die Aufnahme von Außenstellen

(1)  Die erforderlichen Vereinbarungen über die Unterbringung, die der Agentur im aufnehmenden Mitgliedstaat gewährt wird, und über die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sowie die besonderen Regeln, die im aufnehmenden Mitgliedstaat für den Exekutivdirektor, Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und deren Familienmitglieder gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Zustimmung des Verwaltungsrats zwischen der Agentur und dem betreffenden Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, geschlossen wird. Sofern für den Betrieb der Außenstelle erforderlich, wird zwischen der Agentur und dem betreffenden Mitgliedstaat, in dem sich die Außenstelle befindet, nach Zustimmung des Verwaltungsrats eine Aufnahmevereinbarung geschlossen.

(2)  Die Mitgliedstaaten, in denen die Agentur ihren Sitz bzw. ihre Außenstellen hat, gewährleisten die bestmöglichen Bedingungen für das reibungslose und effiziente Funktionieren der Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.

Artikel 93

Sprachenregelung für die Agentur

(1)  Für die Agentur gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft(26).

(2)  Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 94

Regelung für den Zugang zu Dokumenten der Agentur

(1)  Für Dokumente der Agentur gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2)  Der Verwaltungsrat legt die Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(3)  Gegen die Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union nach Maßgabe von Artikel 228 bzw. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhoben werden.

Artikel 95

Betrugsprävention durch die Agentur

(1)  Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates tritt die Agentur binnen sechs Monaten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(27) bei und erlässt die einschlägigen Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten, nach dem Muster im Anhang der genannten Vereinbarung.

(2)  Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel von der Agentur erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(3)  Das OLAF kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)  Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen sowie in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen der Agentur ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 96

Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen durch die Agentur

Die Agentur erlässt nach Konsultation der Kommission eigene Sicherheitsvorschriften, die den im Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission(28) sowie dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission(29) festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, zu denen unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen gehören, gleichwertig sind.

Artikel 97

Haftung der Agentur

(1)  Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht.

(2)  Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof zuständig.

(3)  Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4)  Für Streitfälle über den Schadenersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof zuständig.

(5)  Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts bzw. der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Artikel 98

Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen

(1)  Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern und internationalen Organisationen offen, die entsprechende internationale Übereinkünfte mit der Union getroffen haben.

(2)  Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der in Absatz 1 und Artikel 42 genannten Übereinkünfte werden insbesondere Art, Ausmaß und Art und Weise der Beteiligung der betreffenden Drittländer an der Arbeit der Agentur vereinbart; dazu gehören auch Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen der Agentur, Finanzbeiträge und Personal. In Bezug auf Personalangelegenheiten entsprechen diese Regelungen in jedem Fall dem Statut. Bei Bedarf umfassen sie außerdem Bestimmungen über den Austausch von Verschlusssachen mit Drittländern und internationalen Organisationen und über den Schutz dieser Verschlusssachen. Die betreffenden Bestimmungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.

(3)  Im Rahmen der in Absatz 1 genannten internationalen Übereinkünfte nimmt der Verwaltungsrat ▌eine Strategie für Beziehungen mit Drittländern und internationalen Organisationen in Bezug auf die Angelegenheiten an, für die die Agentur zuständig ist.

(4)  Die Kommission sorgt dafür, dass die Agentur bei ihren Beziehungen mit Drittländern und internationalen Organisationen im Rahmen ihres Auftrags und des bestehenden institutionellen Rahmens handelt, indem sie eine angemessene Arbeitsvereinbarung mit dem Exekutivdirektor abschließt.

Artikel 99

Interessenkonflikte

(1)  Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Exekutivdirektor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und die Beobachter geben eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass derartige Interessen bestehen. Diese Erklärungen müssen der Wahrheit entsprechen und vollständig sein. Sie sind bei Dienstantritt der betreffenden Personen schriftlich abzugeben und jährlich zu erneuern. Sie sind zu aktualisieren, wann immer dies erforderlich ist, insbesondere bei relevanten Änderungen der persönlichen Situation der betreffenden Personen.

(2)  Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Exekutivdirektor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen, Beobachter und externe Sachverständige, die in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen mitwirken, geben vor jeder Sitzung, an der sie teilnehmen, eine wahrheitsgetreue und vollständige Erklärung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen aller Interessen ab, die als ihre Unabhängigkeit hinsichtlich eines Tagesordnungspunkts beeinträchtigend angesehen werden könnten, und beteiligen sich nicht an den Beratungen und den Abstimmungen über solche Punkte.

(3)  Der Verwaltungsrat und das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung legen in ihren Geschäftsordnungen die praktischen Einzelheiten für die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Regelung bezüglich Interessenerklärungen sowie für die Vorhütung von und den Umgang mit Interessenkonflikten fest.

TITEL X

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE

Artikel 100

Arbeitsprogramm

Das Programm wird durch die Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt, die für jede Komponente des Programms spezifisch sein können. Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.

Artikel 101

Überwachung und Berichterstattung

(1)  Im Anhang sind Indikatoren für den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 4 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele aufgeführt.

(2)  Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten und/oder zu ergänzen, wenn dies für nötig befunden wird.

(3)  Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.

(4)  Für die Zwecke des Absatzes 1 sind die Empfänger von Unionsmitteln verpflichtet, geeignete Informationen vorzulegen. Die Erhebung der für die Überprüfung der Leistung erforderlichen Daten erfolgt effizient, wirksam und rechtzeitig.

Artikel 102

Evaluierung

(1)  Die Kommission führt Evaluierungen rechtzeitig durch, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.

(2)  Bis zum 30. Juni 2024 und danach alle vier Jahre bewertet die Kommission die Durchführung des Programms.

Bei dieser Evaluierung werden alle Komponenten und Maßnahmen des Programms erfasst. Bewertet wird die Leistung der bereitgestellten Dienste, die Entwicklung des Bedarfs der Nutzer und die Entwicklung der verfügbaren Kapazitäten für eine gemeinsame Nutzung und Bündelung, wenn es um die Evaluierung der Umsetzung von SSA und GOVSATCOM geht, oder jene von Daten und Diensten, die von Wettbewerbern bereitgestellt werden, wenn es um die Evaluierung der Umsetzung von Galileo, Copernicus und EGNOS geht. Für jede Komponente werden im Rahmen der Evaluierung auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse auch die Auswirkungen dieser Entwicklungen einschließlich der Notwendigkeit einer Änderung der Preispolitik oder des Bedarfs an zusätzlicher Weltraum- oder Bodeninfrastruktur bewertet.

Erforderlichenfalls wird der Evaluierung ein geeigneter Vorschlag beigefügt.

(4)  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

(5)  Die an der Durchführung dieser Verordnung beteiligten Einrichtungen übermitteln der Kommission die Daten und Informationen, die diese für die Evaluierung nach Absatz 1 benötigt.

(6)  Bis zum 30. Juni 2024 und danach alle vier Jahre führt die Kommission gemäß ihren eigenen Leitlinien eine Bewertung der Leistung der Agentur im Hinblick auf Ziele, Mandat und Aufgaben ▌der Agentur durch. Im Rahmen der Evaluierung wird auf der Grundlage einer-Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere geprüft, ob das Mandat der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. Bei der Evaluierung sind auch die von der Agentur im Zusammenhang mit Interessenkonflikten sowie mit der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung angewandten Maßnahmen zu untersuchen. Außerdem kann die Kommission die Leistung der Agentur bewerten, um zu beurteilen, ob sie gemäß Artikel 30 Absatz 3 mit zusätzlichen Aufgaben betraut werden kann. Erforderlichenfalls wird der Evaluierung ein geeigneter Vorschlag beigefügt.

Ist die Kommission der Auffassung, dass es nicht mehr gerechtfertigt ist, dass die Agentur angesichts ihrer Ziele, ihres Mandats und ihrer Aufgaben ihre Tätigkeiten fortsetzt, kann sie vorschlagen, diese Verordnung entsprechend zu ändern.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Verwaltungsrat und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Agentur einen Bericht über die Evaluierung der Agentur und ihre Schlussfolgerungen. Die Ergebnisse der Evaluierung werden veröffentlicht.

Artikel 103

Prüfungen

Prüfungen bezüglich der Verwendung des Beitrags der Union durch Personen oder Einrichtungen, einschließlich solcher, die nicht von den Organen oder Einrichtungen der Union dazu beauftragt sind, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

Artikel 104

Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung der Aufgaben und Tätigkeiten nach dieser Verordnung, auch durch die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm, erfolgt im Einklang mit dem geltenden Recht über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates. Der Verwaltungsrat trifft Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die Agentur und insbesondere für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten der Agentur. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.

TITEL XI

BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 105

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 52 und 101 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 52 und 101 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 52 und 101 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 106

Dringlichkeitsverfahren

(1)  Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)  Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren nach Artikel 105 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 107

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Der Ausschuss tritt in unterschiedlicher Zusammensetzung wie folgt zusammen:

a)  Galileo und EGNOS;

b)  Copernicus;

c)  SSA;

d)  GOVSATCOM;

e)  Zusammensetzung „Sicherheit“: sämtliche Sicherheitsaspekte des Programms, unbeschadet der Rolle des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung; Vertreter der ESA und der Agentur können als Beobachter eingeladen werden, und der Europäische Auswärtige Dienst wird ebenfalls um eine Teilnahme ersucht(30);

f)  horizontale Zusammensetzung: strategischer Überblick über die Durchführung des Programms, Kohärenz zwischen den verschiedenen Komponenten des Programms, bereichsübergreifende Maßnahmen und Mittelumschichtungen gemäß Artikel 11.

(1a)  Der Programmausschuss richtet im Einklang mit seiner Geschäftsordnung das „Nutzerforum“ als Arbeitsgruppe ein, die den Programmausschuss zu Aspekten der Nutzeranforderungen, zur Entwicklung der Dienste und zur Nutzerakzeptanz berät. Das Nutzerforum hat das Ziel, eine kontinuierliche und wirksame Einbeziehung der Nutzer sicherzustellen, und tritt für jede Programmkomponente in spezifischer Zusammensetzung zusammen.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)  In Einklang mit von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünften können unter den in der Geschäftsordnung des Ausschusses festgelegten Bedingungen Vertreter von Drittländern oder internationalen Organisationen als Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses eingeladen werden, wobei der Sicherheit der Union Rechnung zu tragen ist.

TITEL XII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 108

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)  Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).

(2)  Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, sofern sie die in Artikel 4 genannten Ziele betreffen.

(3)  Die Agentur kann innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs von sich aus Kommunikationstätigkeiten durchführen. Die Zuweisung von Mitteln für Kommunikationsmaßnahmen darf sich nicht nachteilig auf die wirksame Erfüllung der in Artikel 30 genannten Aufgaben auswirken. Die entsprechenden Kommunikationstätigkeiten müssen mit den einschlägigen vom Verwaltungsrat angenommenen Kommunikations- und Verbreitungsplänen im Einklang stehen.

Artikel 109

Aufhebungen

(1)  Die Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie der Beschluss Nr. 541/2014/EU werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

(2)  Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 110

Übergangsbestimmungen und Kontinuität der Dienste nach 2027

(1)  Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 377/2014, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 912/2010 sowie auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 541/2014/EU durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; diese bleiben auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar. Insbesondere bietet das nach Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 541/2014/EU gegründete Konsortium SST-Dienste bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Unterzeichnung der Vereinbarung über die SST-Partnerschaft gemäß Artikel 57 durch die konstituierenden nationalen Einrichtungen an.

(2)  Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 377/2014 und (EU) Nr. 1285/2013 sowie auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 541/2014/EU eingeführten Maßnahmen erforderlich sind.

(3)  Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von Ausgaben, die zur Erfüllung der in Artikel 4 ▌vorgesehenen Ziele erforderlich sind, in den Haushalt eingesetzt werden.

Artikel 111

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

[Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

...,

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

SCHLÜSSELINDIKATOREN

Mit den Schlüsselindikatoren soll die Überwachung der Leistung des Programms im Hinblick auf dessen in Artikel 4 genannte Ziele strukturiert werden, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten möglichst gering zu halten.

1.  Zu diesem Zweck werden Daten für die jährliche Berichterstattung erhoben, und zwar in Bezug auf die folgenden Schlüsselindikatoren, für die die Einzelheiten für die Umsetzung wie z. B. Parameter, Zahlen und zugehörige Nominalwerte und Schwellenwerte (einschließlich quantitativer und qualitativer Fälle) gemäß den geltenden Missionsanforderungen und der erwarteten Leistung in den mit den betrauten Einrichtungen getroffenen Vereinbarungen festgelegt werden:

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

Indikator 1: Genauigkeit der Navigations- und Zeitbestimmungsdienste von Galileo bzw. EGNOS

Indikator 2: Verfügbarkeit und Kontinuität der Dienste von Galileo bzw. EGNOS

Indikator 3: Geografische Abdeckung der EGNOS-Dienste und Zahl der veröffentlichten EGNOS-Verfahren (sowohl APV‑I als auch LPV‑200)

Indikator 4: Zufriedenheit der Nutzer in der EU mit den Diensten von Galileo und EGNOS

Indikator 5: Anteil der Galileo- und EGNOS-fähigen Empfänger am weltweiten und europäischen Empfängermarkt für globale Satellitennavigationssysteme / satellitengestützte Systeme zur Verbesserung der Funknavigationssignale (GNSS/SBAS)

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b

Indikator 1: Zahl der Nutzer von Copernicus-Diensten, Copernicus-Daten und Diensten für den Zugang zu Daten und Informationen (Data and Information Access Services – DIAS) in der EU, nach Möglichkeit unter Angabe etwa der Art des Nutzers, der geografischen Streuung und des Tätigkeitsbereichs

Indikator 1a: Gegebenenfalls die Zahl der beantragten und/oder veranlassten Aktivierungen von Copernicus-Diensten

Indikator 1b: Zufriedenheit der Nutzer in der EU mit den Copernicus-Diensten und den DIAS

Indikator 1c: Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit und Kontinuität der Copernicus-Dienste und des Datenstroms von Copernicus

Indikator 2: Zahl der im Portfolio der einzelnen Copernicus-Dienste angebotenen neuen Informationsprodukte

Indikator 3: Menge der von den Sentinels generierten Daten

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c

Indikator 1: Zahl der Nutzer von SSA-Komponenten, nach Möglichkeit unter Angabe etwa der Art des Nutzers, der geografischen Streuung und des Tätigkeitsbereichs

Indikator 2: Verfügbarkeit der Dienste

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d

Indikator 1: Zahl der Nutzer von GOVSATCOM in der EU, nach Möglichkeit unter Angabe etwa der Art des Nutzers, der geografischen Streuung und des Tätigkeitsbereichs

Indikator 2: Verfügbarkeit der Dienste

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e

Indikator 1: Zahl der Starts für das Programm (einschließlich Aufschlüsselung nach Art des Trägersystems)

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f

Indikator 1: Zahl und Standort der Weltraum-Plattformen in der Union

Indikator 2: Anteil der in der EU niedergelassenen KMU am Gesamtwert der Verträge im Rahmen des Programms

2.  Bei der Evaluierung gemäß Artikel 102 werden zusätzliche Faktoren berücksichtigt, darunter

a)  die Leistung von Wettbewerbern in den Bereichen Navigation und Erdbeobachtung

b)  die Nutzerakzeptanz der Galileo- und EGNOS-Dienste

c)  die Integrität der EGNOS-Dienste

d)  die Akzeptanz der Copernicus-Dienste bei den Copernicus-Hauptnutzern

e)  die Zahl der Politikbereiche der Union oder der Mitgliedstaaten, in denen von Copernicus Gebrauch gemacht oder Nutzen daraus gezogen wird

f)  eine Analyse der Autonomie der SST-Komponente und des Grades der Unabhängigkeit der EU in diesem Bereich

g)  der aktuelle Stand der Vernetzung bei den NEO-Tätigkeiten

h)  die Bewertung der GOVSATCOM-Kapazitäten im Hinblick auf den Nutzerbedarf gemäß den Artikeln 68 und 69

i)  die Zufriedenheit der Nutzer mit den SSA- und GOVSATCOM-Diensten

j)  der Anteil der Ariane- und Vega-Starts am Gesamtmarkt, beruhend auf öffentlich zugänglichen Daten

k)  die Entwicklung der nachgelagerten Wirtschaftszweige, gemessen – soweit verfügbar – anhand der Zahl neuer Unternehmen, die Weltraumdaten, -informationen und -dienste der EU nutzen, sowie der geschaffenen Arbeitsplätze und des Umsatzes, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, sofern verfügbar unter Verwendung von Eurostat-Erhebungen

l)  die Entwicklung der vorgelagerten Wirtschaftszweige der EU, gemessen – soweit verfügbar – anhand der Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze und des Umsatzes, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, sowie des Anteils der europäischen Weltraumindustrie am Weltmarkt, sofern verfügbar unter Verwendung von Eurostat-Erhebungen

(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019. Der grau unterlegte Text wurde nicht im Rahmen der interinstitutionellen Verhandlungen vereinbart.
(2)Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(3)Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(4)Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(5)Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(6)Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).
(7) Dieser Beschluss des Rates beruht auf dem derzeit verhandelten Vorschlag der Hohen Vertreterin zur Ausweitung des Geltungsbereichs des Beschlusses 2014/496/GASP des Rates vom 22. Juli 2014.
(8)ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1.
(9) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/224 der Kommission vom 8. Februar 2017 zur Festlegung der technischen und operativen Spezifikationen, durch die es ermöglicht wird, dass der kommerzielle, von dem System, das im Rahmen des Programms Galileo errichtet wurde, erbrachte Dienst die in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Aufgabe erfüllen kann (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 36).
(10)Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44).
(11)Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1).
(12)Mitteilung „Künstliche Intelligenz für Europa“ (COM(2018)0237), Mitteilung „Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums“ (COM(2018)0232), Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (COM(2018)0008).
(13)Europäische Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten.
(14)Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE).
(15)ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 1.
(16)ABl. L 309 vom 19.11.2013, S. 1.
(17)https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/weissbuch_zur_zukunft_europas_de.pdf
(18) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/intm/146072.pdf
(19)EUCO 217/13.
(20)ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1.
(21) Dieser Beschluss des Rates beruht auf dem derzeit verhandelten Vorschlag der Hohen Vertreterin zur Ausweitung des Geltungsbereichs des Beschlusses 2014/496/GASP des Rates vom 22. Juli 2014.
(22)ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.
(23) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/413 der Kommission vom 18. März 2016 zur Festlegung der Standorte der Bodeninfrastruktur des aus dem Programm Galileo hervorgegangenen Systems und zum Erlass der zur Sicherstellung seines Betriebs erforderlichen Maßnahmen sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/117/EU (ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 45).
(24) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) durch die Festlegung von Registrierungs- und Lizenzierungsbedingungen für GMES-Nutzer und von Kriterien für die Einschränkung des Zugangs zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste (ABl. L 309 vom 19.11.2013, S. 1).
(25)Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(26)ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.
(27)ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(28)Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(29)Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(30)Der Verordnung sollte eine Erklärung des Rates und der Kommission über die Anwendung von Artikel 107 in Bezug auf Sicherheitsaspekte des Programms beigefügt werden, die wie folgt lauten könnte: „Der Rat und die Kommission betonen, dass es aufgrund der Sensibilität der Sicherheitsaspekte des Programms und gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 besonders wichtig ist, dass der Vorsitzende des Programmausschusses in der Zusammensetzung „Sicherheit“ alles unternimmt, um Lösungen zu finden, die im Ausschuss oder Berufungsausschuss die größtmögliche Unterstützung finden, wenn es um die Annahme von Entwürfen von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Sicherheitsaspekte des Programms geht.“

Letzte Aktualisierung: 29. Juli 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen