Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2018/0209(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0397/2018

Eingereichte Texte :

A8-0397/2018

Aussprachen :

PV 10/12/2018 - 13
CRE 10/12/2018 - 13

Abstimmungen :

PV 11/12/2018 - 5.5
CRE 11/12/2018 - 5.5
Erklärungen zur Abstimmung
PV 17/04/2019 - 8.13
CRE 17/04/2019 - 8.13

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0487
P8_TA(2019)0405

Angenommene Texte
PDF 336kWORD 130k
Mittwoch, 17. April 2019 - Straßburg
Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) ***I
P8_TA(2019)0405A8-0397/2018
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (COM(2018)0385 - C8-0249/2018 – 2018/0209(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0385),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0249/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Oktober 2018(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2018(2),

–  unter Hinweis auf das Schreiben seines Präsidenten vom 25. Januar 2019 an die Ausschussvorsitze über die Herangehensweise des Parlaments an die mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Zeit nach 2020 zusammenhängenden bereichsspezifischen Programme,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rates vom 1. April 2019 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments zur Bestätigung des während der Verhandlungen zwischen den Mitgesetzgebern erreichten übereinstimmenden Verständnisses,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0397/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 226.
(2) ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 156.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 11. Dezember 2018 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0487).


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013
P8_TC1-COD(2018)0209

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Politik und die Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und, soweit hierfür relevant, ▌Energie haben den Zustand der Umwelt erheblich verbessert. Es bestehen jedoch noch immer große umwelt- und klimapolitische Herausforderungen, die, wenn sie nicht gemeistert werden, die Union und das Wohlergehen ihrer Bürgerinnen und Bürger spürbar beeinträchtigen werden.

(2)  Das Programm für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE), das mit der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) für den Zeitraum 2014–2020 aufgestellt wurde, ist das jüngste in einer Reihe von Unionsprogrammen, die die Anwendung des Umwelt- und Klimaschutzrechts und die Umsetzung der diesbezüglichen politischen Prioritäten seit 25 Jahren unterstützen. Es wurde in einer kürzlich vorgenommenen Halbzeitevaluierung(5) positiv bewertet, d. h. es gilt als wirksamkeits-, effizienz- und relevanzbezogen auf dem richtigen Weg. Das Programm LIFE für den Zeitraum 2014–2020 sollte daher vorbehaltlich bestimmter Änderungen, die bei der Halbzeitevaluierung und den anschließenden Bewertungen herausgearbeitet wurden, fortgesetzt werden. Demnach ist es angezeigt, für den Zeitraum ab 2021 ein Programm für Umwelt und Klimapolitik (LIFE) (im Folgenden das „Programm LIFE“) aufzustellen.

(3)  Das Programm LIFE dient der Verwirklichung der Gesamt- und Einzelziele der Union gemäß den Rechtsvorschriften, der Politik, den Plänen und den internationalen Verpflichtungen in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und, soweit hierfür relevant, ▌Energie und sollte im Einklang mit dem Konzept des gerechten Übergangs zur Umstellung auf ein nachhaltiges, kreislauforientiertes, energieeffizientes, auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhendes, klimaneutrales und klimaresistentes Wirtschaftssystem, zum Schutz, zur Wiederherstellung und zur Verbesserung der Umweltqualität, einschließlich der Luft, des Wassers und des Bodens, und der Gesundheit sowie zur Eindämmung und Umkehr des Verlustes an biologischer Vielfalt, indem unter anderem die Einrichtung und Verwaltung des Natura-2000-Netzes unterstützt und gegen die Schädigung der Ökosysteme vorgegangen wird, beitragen – entweder durch direkte Interventionen oder durch Förderung der Einbeziehung dieser Ziele in andere Politikbereiche. Mit dem Programm LIFE sollte auch die Durchführung der gemäß Artikel 192 Absatz 3 AEUV erlassenen allgemeinen Aktionsprogramme, z. B. des Siebten Umweltaktionsprogramms, unterstützt werden(6).

(4)  Die Union ist entschlossen, ein umfassendes Konzept für die Realisierung der Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen auszuarbeiten, die die enge Verbindung von Ökosystemdienstleistungen und deren Einfluss auf die Gesundheit des Menschen sowie nachhaltigem und sozialverträglichem Wirtschaftswachstum aufzeigen. In diesem Sinne sollte das Programm LIFE dem Grundsatz der Solidarität Rechnung tragen und zugleich einen wesentlichen Beitrag sowohl zur Wirtschaftsentwicklung als auch zum sozialen Zusammenhalt leisten.

(4a)  Im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung sollten Umwelt- und Klimaschutzerfordernisse in die Festlegung und Durchführung aller politischen Strategien und Maßnahmen der Union einbezogen werden. Daher sollten Synergieeffekte und Ergänzungen mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union gefördert werden, indem etwa die Finanzierung von Maßnahmen erleichtert wird, mit denen strategische integrierte Projekte und strategische Naturschutzprojekte ergänzt werden und die Einführung und Reproduktion von im Rahmen des Programms entwickelten Lösungen unterstützt wird. Dabei sind Koordinierungsmaßnahmen erforderlich, um Doppelfinanzierungen zu verhindern. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Schritte unternehmen, damit es aufgrund der Berichtspflichten für unterschiedliche Finanzierungsinstrumente nicht zu administrativen Überschneidungen kommt und den Begünstigten der Projekte kein größerer Verwaltungsaufwand entsteht.

(5)  Das Programm LIFE sollte einen Beitrag leisten zu nachhaltiger Entwicklung und zur Verwirklichung der Gesamt- und Einzelziele gemäß den Rechtsvorschriften, Strategien, Plänen und internationalen Verpflichtungen der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und, soweit hierfür relevant, ▌Energie, insbesondere der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen(7), dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt(8) und dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris(9) (im Folgenden das „Klimaschutzübereinkommen von Paris“) und z. B. dem Übereinkommen der UNECE über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Übereinkommen von Aarhus“), dem UNECE-Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, dem Basler Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, dem Rotterdamer Übereinkommen der Vereinten Nationen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel und dem Stockholmer Übereinkommen der Vereinten Nationen über persistente organische Schadstoffe.

(6a)  Die Union misst der langfristigen Nachhaltigkeit der Ergebnisse von LIFE-Projekten große Bedeutung bei, d. h. der Möglichkeit, diese nach der Durchführung des Projekts zu sichern und dauerhaft zu erhalten, indem das Projekt beispielsweise fortgesetzt oder reproduziert oder die Projektergebnisse übertragen werden.

(7)  Die Einhaltung der Verpflichtungen der Union aus dem Klimaschutzübereinkommen von Paris setzt den Übergang der Union zu einer nachhaltigen, kreislauforientierten, energieeffizienten, auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhenden, klimaneutralen und klimaresistenten Gesellschaft voraus. Dies wiederum erfordert Maßnahmen mit besonderem Schwerpunkt auf den Sektoren mit dem höchsten Treibhausgas- und Luftschadstoffausstoß, mit denen Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen gefördert werden und die zur Durchführung des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten sowie zur Umsetzung der langfristigen Klima- und Energiestrategie der Union bis zur Jahrhundertmitte im Einklang mit den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris beitragen. Das Programm LIFE sollte auch Maßnahmen umfassen, die die Politik der Union zur Anpassung an den Klimawandel fördern, die zum Ziel hat, die Anfälligkeit gegenüber den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels zu mindern.

(7a)  Bei Projekten im Rahmen des neuen Teilprogramms „Energiewende“ des Programms LIFE sollte es vor allem darum gehen, den Aufbau von Kapazitäten zu ermöglichen und Kenntnisse, Kompetenzen und innovative Techniken, Methoden und Lösungen zu verbreiten, damit die Ziele der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der Union im Bereich des Übergangs zu Energie aus erneuerbaren Quellen und größerer Energieeffizienz erreicht werden. Dabei handelt es sich in der Regel um Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen mit großem europäischem Mehrwert, mit denen Marktschranken abgebaut werden sollen, die den sozioökonomischen Übergang zu nachhaltiger Energie behindern, und in die üblicherweise Interessenträger kleiner und mittlerer Größe und verschiedene Akteure, darunter lokale und regionale Gebietskörperschaften und gemeinnützige Organisationen, einbezogen werden. Diese Maßnahmen haben zahlreiche positive Nebeneffekte, etwa die Bekämpfung der Energiearmut, die Verbesserung der Raumluftqualität, die Verringerung der Schadstoffe vor Ort durch größere Energieeffizienz und mehr dezentrale Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die Förderung positiver wirtschaftlicher Effekte vor Ort und eines stärker auf soziale Inklusion ausgerichteten Wachstums.

(8)  Damit zum Klimaschutz und zu den internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Dekarbonisierung beigetragen werden kann, muss die Energiewende beschleunigt werden. Maßnahmen für den Aufbau von Kapazitäten zur Förderung von Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen, die bis 2020 im Rahmen von Horizont 2020(10) finanziert werden, sollten in das neue Teilprogramm „Energiewende“ des Programms LIFE aufgenommen werden, da ihr Ziel nicht in der Finanzierung von Spitzenforschung und der Entwicklung von Innovationen, sondern in der Erleichterung der Übernahme bereits vorhandener Technologien für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienztechnologien liegt, die den Klimaschutz fördern werden. In das Programm LIFE sollten alle an der Energiewende beteiligten Interessenträger und Wirtschaftszweige einbezogen werden. Die Aufnahme dieser Kapazitätsaufbauaktivitäten in das Programm LIFE birgt Potenzial für Synergieeffekte der Teilprogramme und fördert die allgemeine Kohärenz der Unionsfinanzierung. Deswegen sollten Daten zur Übernahme bestehender Lösungen aus Forschung und Innovation, einschließlich aus dem Programm Horizont Europa und seinen Nachfolgeprogrammen, in die LIFE-Projekte erhoben und verbreitet werden.

(9)  Die Folgenabschätzung zur Änderung der Energieeffizienzrichtlinie(11) lässt darauf schließen, dass zum Erreichen der energiepolitischen Ziele der Union bis 2030 im Zeitraum 2021–2030 zusätzliche Investitionen in Höhe von schätzungsweise 177 Mrd. EUR jährlich erforderlich sind. Die größten Defizite betreffen Investitionen in die Dekarbonisierung von Gebäuden (Energieeffizienz und kleinmaßstäbliche Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen); hier müssen Gelder in hochgradig dezentrale Projekte fließen. Eines der Ziele des Teilprogramms „Energiewende“, das den raschen Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Energieeffizienz betrifft, besteht darin, Kapazitäten für die Entwicklung und Bündelung solcher Projekte aufzubauen, um auf diese Weise dazu beizutragen, Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu absorbieren und Investitionen in ▌Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz zu mobilisieren, auch mithilfe der im Rahmen des Fonds „InvestEU“ bereitgestellten Finanzinstrumente.

(9a)  Das Programm LIFE trägt als einziges speziell für den Umwelt- und Klimaschutz vorgesehenes Programm entscheidend zur Umsetzung der Rechtsvorschriften und politischen Strategien der Europäischen Union in diesen Bereichen bei.

(10)  Synergieeffekte mit Horizont Europa sollten ermöglichen, dass die Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die zur Bewältigung der umwelt-, klima- und energiepolitischen Herausforderungen in der EU erforderlich sind, im Zuge der strategischen Forschungs- und Innovationsplanung im Rahmen von Horizont Europa ermittelt und festgelegt werden. Das Programm LIFE sollte auch künftig als Katalysator für die Umsetzung der Politik und der Rechtsvorschriften der EU in den Bereichen Umwelt, Klima und, soweit hierfür relevant, Energie fungieren, u. a. durch die Übernahme und Anwendung der Forschungs- und Innovationsergebnisse im Rahmen von Horizont Europa und der Unterstützung ihres breiteren Einsatzes, sofern dies zur Bewältigung von Umwelt-, Klima- und Energiewendeproblemen beitragen kann. Der im Rahmen von Horizont Europa eingerichtete Europäische Innovationsrat kann Hilfestellung geben, um neue, bahnbrechende Ideen, für die möglicherweise die Durchführung von LIFE-Projekten den Anstoß gab, auf einen größeren Maßstab zu übertragen und zu kommerzialisieren. Desgleichen sollten auch Synergieeffekte mit dem Innovationsfonds im Rahmen des Emissionshandelssystems berücksichtigt werden.

(11)  Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm LIFE erhalten haben, können auch aus jedem anderen Unionsprogramm einen Beitrag erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Maßnahmen, die im Rahmen verschiedener Unionsprogramme mehrfach gefördert werden, sollten nur einer Rechnungsprüfung unterzogen werden, bei der alle beteiligten Programme und die jeweils geltenden Regeln kontrolliert werden.

(12)  Die unlängst veröffentlichte Mitteilung der Kommission zur Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik(12) zeigt auf, dass erhebliche Fortschritte erforderlich sind, um die Umsetzung des Umweltrechts der Union voranzutreiben und die Einbeziehung und durchgängige Berücksichtigung von Umwelt- und Klimaschutzzielen in andere Politikbereiche zu verbessern. Das Programm LIFE sollte daher als Katalysator für die Bewältigung bereichsübergreifender systemischer Herausforderungen und die Beseitigung der Ursachen für die bei der Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik ermittelten Durchführungsmängel sowie für den notwendigen Fortschritt fungieren, indem neue Ansätze entwickelt, erprobt und reproduziert werden, die Entwicklung, Überwachung und Überprüfung politischer Maßnahmen gefördert wird, die Steuerung im Umwelt- und Klimaschutz und allen mit der Energiewende verbundenen Bereichen verbessert wird – etwa durch stärkere Beteiligung der Interessenträger auf allen Ebenen, den Aufbau von Kapazitäten und durch Kommunikations- und Aufklärungsmaßnahmen – und Investitionen im Rahmen sämtlicher Investitionsprogramme oder anderer Finanzierungsquellen der Union mobilisiert und Maßnahmen zur Überwindung der verschiedenen Hindernisse für die wirksame Realisierung wichtiger umweltrechtlich vorgesehener Pläne unterstützt werden.

(13)  Die Eindämmung und Umkehr des Verlusts an biologischer Vielfalt und der Schädigung der Ökosysteme erfordert Unterstützung für die Entwicklung, Durchführung, Durchsetzung und Bewertung einschlägiger Rechtsvorschriften und Politiken der Union, einschließlich der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020(13), der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(14), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(15) und der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(16), insbesondere durch Erweiterung der Wissensgrundlage für die Entwicklung und Durchführung politischer Maßnahmen und durch die Entwicklung, Erprobung, Demonstration und Anwendung kleinmaßstäblicher oder speziell auf lokale, regionale oder nationale Gegebenheiten zugeschnittener bewährter Verfahren und Lösungen, z. B. wirksame Verwaltung, einschließlich integrierter Ansätze für die Implementierung der prioritären Aktionsrahmen, die auf der Grundlage der Richtlinie 92/43/EWG erstellt werden. Die Union und die Mitgliedstaaten sollten ihre Ausgaben im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt überwachen, um ihren Berichtspflichten aus dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt nachzukommen. Auch die Vorschriften für die Überwachung der Ausgaben im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsakte der Union sollten beachtet werden. Ausgaben der Union im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt werden anhand von speziellen Markern überwacht(17).

(14)  In jüngster Zeit vorgenommene Evaluierungen und Bewertungen (einschließlich der Halbzeitbewertung der Biodiversitätsstrategie der EU bis 2020 und des Fitness-Checks des Naturschutzrechts) deuten darauf hin, dass eine der wichtigsten Ursachen für die unzulängliche Umsetzung der Naturschutzvorschriften und der Biodiversitätsstrategie der Union das Fehlen einer angemessenen Finanzierung ist. Die Hauptfinanzierungsinstrumente der Union, darunter [der Europäische Fonds für regionale Entwicklung, der Kohäsionsfonds, der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und der Europäische Meeres- und Fischereifonds], können ergänzend wesentlich zur Schließung dieser Finanzierungslücken beitragen. Das Programm LIFE kann die Effizienz einer solchen Einbindung durch strategische Naturschutzprojekte verbessern, die als Katalysator für die Umsetzung des Rechts und der Politik der Union in den Bereichen Naturschutz und Biodiversität gedacht sind, einschließlich der Maßnahmen, die in den gemäß der Richtlinie 92/43/EWG erstellten prioritären Aktionsrahmen vorgesehen sind. Die strategischen Naturschutzprojekte sollten in den Mitgliedstaaten Aktionsprogramme für die Einbeziehung einschlägiger Naturschutz- und Biodiversitätsziele in andere politische Strategien und Finanzierungsprogramme unterstützen und so sicherstellen, dass für die Umsetzung dieser politischen Strategien angemessene Mittel bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, im Rahmen ihres strategischen Plans für die Gemeinsame Agrarpolitik einen gewissen Teil der Mittel des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums dafür zu verwenden, Finanzmittel für Maßnahmen zu mobilisieren, die die in dieser Verordnung definierten strategischen Naturschutzprojekte ergänzen.

(15)  Die freiwillige Regelung für biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen in überseeischen europäischen Gebieten (BEST) fördert die Erhaltung der biologischen Vielfalt, auch der biologischen Vielfalt der Meere, und die nachhaltige Nutzung von Ökosystemdienstleistungen, einschließlich ökosystembasierter Konzepte für Klimaschutz und Klimaanpassung, in den Gebieten in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten der Union. Durch die 2011 angenommene Vorbereitungsmaßnahme BEST, das Folgeprogramm BEST 2.0 und das Projekt BEST RUP hat BEST ▌dazu beigetragen, das Bewusstsein für die ökologische Bedeutung der Regionen in äußerster Randlage und der überseeischen Länder und Gebiete sowie ihre zentrale Rolle bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt auf der Welt zu schärfen. Die Kommission schätzt den Bedarf an finanzieller Unterstützung für Projekte vor Ort in diesen Gebieten auf jährlich 8 Mio. EUR. In ihren Ministererklärungen von 2017 und 2018 haben die überseeischen Länder und Gebiete ihre Wertschätzung für diese Regelung für kleine Finanzhilfen zugunsten der biologischen Vielfalt zum Ausdruck gebracht. Deshalb sollte dafür gesorgt werden, dass auch künftig kleine Finanzhilfen zugunsten der biologischen Vielfalt – einschließlich des Aufbaus von Kapazitäten und katalytischer Aktionen – in den Regionen in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten aus dem Programm LIFE finanziert werden können.

(16)  Die Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Ressourceneffizienz erfordert einen Wandel in Bezug auf die Art und Weise, wie Materialien und Produkte, einschließlich Kunststoffe, konzipiert, produziert, verbraucht, repariert, wiederverwendet, rezykliert und entsorgt werden, wobei der gesamte Lebenszyklus von Produkten zu betrachten ist. Das Programm LIFE sollte den Übergang zu einem kreislauforientierten Wirtschaftsmodell durch finanzielle Unterstützung verschiedener Akteure (Unternehmen, Behörden und Verbraucher) fördern, indem insbesondere, auch durch integrierte Ansätze für die Anwendung der Abfallhierarchie und die Durchführung von Abfallbewirtschaftungs- und Abfallvermeidungsplänen, bewährte Technologien, Verfahren und Lösungen, die auf die besonderen lokalen, regionalen oder nationalen Gegebenheiten zugeschnitten sind, entwickelt, angewendet und reproduziert werden. Durch die Förderung der Umsetzung der Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ kann insbesondere das Problem der Abfälle im Meer angegangen werden.

(16a)  Ein hohes Umweltschutzniveau ist von grundlegender Bedeutung für die Gesundheit und das Wohlergehen der Unionsbürger. Mit dem Programm sollte das Ziel der Union unterstützt werden, Chemikalien so herzustellen und einzusetzen, dass schwere schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein Minimum reduziert werden, und so das Ziel der schadstofffreien Umwelt in der Europäischen Union zu verwirklichen. Außerdem sollten mit dem Programm Maßnahmen zur Förderung der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(18) unterstützt werden, um Lärmpegel zu erreichen, die nicht zu erheblichen negativen Folgen und Risiken für die menschliche Gesundheit führen.

(17)  Das langfristige Ziel der Union für die Luftreinheit besteht darin, ein Luftqualitätsniveau zu erreichen, das die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht signifikant beeinträchtigt und gefährdet, und gleichzeitig die Synergieeffekte zwischen der Verbesserung der Luftqualität und der Verringerung der Treibhausgasemissionen zu stärken. Die Öffentlichkeit ist stark für die Luftverschmutzung sensibilisiert, und die Bevölkerung erwartet, dass die Behörden vor allem in Bereichen, in denen die Bevölkerung und die Ökosysteme starker Luftverschmutzung ausgesetzt sind, tätig werden. In der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) wird betont, welche Rolle die finanzielle Unterstützung der EU für die Verwirklichung der Luftqualitätsziele spielen kann. Das Programm LIFE sollte daher Projekte, auch strategische integrierte Projekte, unterstützen, die das Potenzial besitzen, öffentliche und private Mittel zu mobilisieren und als Musterbeispiele für bewährte Verfahren und Katalysatoren für die Umsetzung von Luftqualitätsplänen und -vorschriften auf lokaler, regionaler, multiregionaler, nationaler und transnationaler Ebene dienen können.

(18)  Mit der Richtlinie 2000/60/EG(20) wurde ein Rahmen für den Schutz der Oberflächengewässer, der Küstengewässer, der Übergangsgewässer und des Grundwassers der Union geschaffen. Die Ziele der genannten Richtlinie werden untermauert durch die bessere Umsetzung der wasserpolitischen Ziele und deren stärkere Einbeziehung in andere Politikbereiche ▌. Das Programm LIFE sollte daher Projekte unterstützen, die zur wirksamen Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG und anderer einschlägiger Wasserschutzvorschriften der Union, die das Erreichen eines guten Zustands der Wasserkörper der Union durch die Entwicklung, Anwendung und Reproduktion bewährter Verfahren und durch die Mobilisierung ergänzender Maßnahmen im Rahmen anderer Programme oder Finanzierungsquellen der Union fördern, beitragen.

(19)  Der Schutz und die Wiederherstellung der Meeresumwelt sind eines der übergeordneten Ziele der Umweltpolitik der Union. Mit dem Programm LIFE sollte Folgendes gefördert werden: die Bewirtschaftung, Erhaltung, Wiederherstellung und Überwachung der biologischen Vielfalt und mariner Ökosysteme, insbesondere in Natura-2000-Meeresgebieten, und der Schutz von Arten im Sinne der prioritären Aktionsrahmen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG; das Erreichen eines guten Umweltzustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(21); die Förderung sauberer, gesunder Meere; die Umsetzung der Mitteilung der Kommission zur Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft, um das Problem verloren gegangener Fanggeräte und vor allem der Verschmutzung der Meere durch Abfälle zu bewältigen; und die Förderung der Mitwirkung der Union an der internationalen Meerespolitik, die unverzichtbar ist, um die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu erreichen und auch künftigen Generationen gesunde Ozeane zu garantieren. Die strategischen integrierten Projekte und strategischen Naturschutzprojekte im Rahmen des Programms LIFE sollten einschlägige Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt umfassen.

(20)  Eine bessere Politikgestaltung in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel und damit zusammenhängenden Aspekten der Energiewende erfordert die Einbeziehung der Zivilgesellschaft durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit, auch durch eine Kommunikationsstrategie, die den neuen Medien und sozialen Netzwerken Rechnung trägt, Einbindung der Verbraucher und stärkere Beteiligung der Interessenträger auf allen Ebenen, einschließlich nichtstaatlicher Organisationen, an Konsultationen zu und der Durchführung von verwandten politischen Maßnahmen. Mit dem Programm sollte daher eine Vielzahl von nichtstaatlichen Organisationen und Netzen gemeinnütziger Unternehmen unterstützt werden, deren Ziele im allgemeinen Interesse der Union liegen und die hauptsächlich in den Bereichen Umwelt- oder Klimaschutz tätig sind, indem auf wettbewerbsorientierte und transparente Weise Betriebskostenzuschüsse gewährt werden, um diesen Organisationen und Netze zu helfen, wirksame Beiträge zur Unionspolitik zu leisten, und ihre Fähigkeit, effizientere Partner zu werden, auszubauen und zu stärken.

(21)  Wenngleich bessere Politikgestaltung auf allen Ebenen ein übergreifendes Ziel für alle Teilprogramme des Programms LIFE sein sollte, sollte dieses die Entwicklung, Umsetzung, Durchsetzung und wirksame Einhaltung des Besitzstands in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und insbesondere der horizontalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Umweltordnungspolitik, einschließlich der Vorschriften zur Durchführung des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten(22) fördern.

(22)  Das Programm LIFE sollte Marktteilnehmer durch Erprobung neuer Geschäftsmöglichkeiten, Verbesserung beruflicher Qualifikationen, Erleichterung des Zugangs von Verbrauchern zu nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen, Einbindung und Bevollmächtigung von Meinungsbildnern und Erprobung neuartiger Methoden zur Anpassung der bisheriger Verfahren und des bisherigen wirtschaftlichen Umfelds auf den Übergang zu einem nachhaltigen, kreislauforientierten, energieeffizienten, auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhenden, klimaneutralen und klimaresistenten Wirtschaftssystem vorbereiten und Unterstützung leisten. Um die breitere Markteinführung nachhaltiger Lösungen zu unterstützen, sollten die Akzeptanz in der Öffentlichkeit und das Engagement der Verbraucher gefördert werden.

(22a)  Das Programm ist darauf ausgelegt, die Demonstration von Techniken, Konzepten und bewährten Verfahren zu unterstützen, die reproduziert und ausgebaut werden können. Innovative Lösungen sollen zur Verbesserung der Umweltleistung und der Nachhaltigkeit beitragen, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung nachhaltiger landwirtschaftlicher Verfahren in den Gebieten, die in den Bereichen Klimaschutz, Wasser, Boden, biologische Vielfalt und Abfall aktiv sind. In diesem Zusammenhang sollten Synergieeffekte mit anderen Programmen und Maßnahmen, etwa der Europäischen Innovationspartnerschaft für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit und dem EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung, herausgestellt werden.

(23)  Auf der Ebene der Union werden Großinvestitionen in Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen in erster Linie über die großen Finanzierungsprogramme der Union finanziert („durchgängige Berücksichtigung“). Deshalb ist es unerlässlich, die Bemühungen um die durchgängige Berücksichtigung zu intensivieren, bei anderen Finanzierungsprogrammen der Union auf Nachhaltigkeit, biologische Vielfalt und Klimaverträglichkeit zu achten und alle Instrumente der Union mit Nachhaltigkeitsgarantien auszustatten. Über ihre Katalysatorfunktion sollten die im Rahmen des Programms LIFE zu entwickelnden strategischen integrierten Projekte und strategischen Naturschutzprojekte Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen dieser Förderprogramme und anderer Finanzierungsquellen wie nationaler Fonds mobilisieren und Synergieeffekte schaffen.

(23a)  Der Erfolg der strategischen Naturschutzprojekte und der strategischen integrierten Projekte hängt davon ab, ob die nationalen, regionalen und lokalen Behörden und die nichtstaatlichen Akteure, für die die Ziele des Programms relevant sind, eng zusammenarbeiten. Deshalb sollten die Grundsätze der Transparenz und Offenlegung von Beschlüssen zur Entwicklung, Umsetzung, Bewertung und Überwachung der Projekte – vor allem im Fall der durchgängigen Berücksichtigung und bei verschiedenen Finanzierungsquellen – Anwendung finden.

(24)  Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels koordiniert und ambitioniert entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union das Klimaschutzübereinkommen von Paris und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird das Programm LIFE dazu beitragen, Klimaschutzmaßnahmen in alle Politikbereiche einzubeziehen und das allgemeine Ziel, mindestens 25 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung von Klimaschutzzielen während der Laufzeit des MFR 2021–2027 zu verwenden und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, ein Ziel von jährlich 30 % zu erreichen. Maßnahmen im Rahmen des Programms LIFE sollen 61 % der Gesamtmittelausstattung des Programms LIFE zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Entsprechende Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Umsetzung des Programms LIFE ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

(25)  Bei der Durchführung des Programms LIFE sollte die Strategie für die Regionen in äußerster Randlage(23) im Einklang mit Artikel 349 AEUV und aufgrund der spezifischen Bedürfnisse und der Schutzbedürftigkeit dieser Regionen angemessen Beachtung finden. Ferner sollte auch anderen Politikbereichen der Union als Umwelt- und Klimaschutz sowie Energiewende Rechnung getragen werden.

(26)  Um die Durchführung des Programms LIFE zu unterstützen, sollte die Kommission mit dem Netz der nationalen Kontaktstellen für das Programm LIFE zusammenarbeiten, um die Kooperation anzuregen, damit die Dienstleistungen der nationalen Kontaktstellen verbessert werden und in der gesamten Union mehr Wirkung entfalten, und um die Gesamtqualität der eingereichten Vorschläge zu erhöhen, Seminare und Workshops veranstalten, Listen von über das Programm LIFE finanzierten Projekten veröffentlichen oder andere Maßnahmen, etwa Medienkampagnen, zur besseren Verbreitung der Projektergebnisse sowie zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen, Wissen und bewährten Verfahren und der Reproduzierung von Projektergebnissen in der gesamten Union durchführen und so die Zusammenarbeit und Kommunikation fördern. Diese Maßnahmen sollten insbesondere auf Mitgliedstaaten abzielen, die Mittel nur begrenzt in Anspruch nehmen, und die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Projektbegünstigten, Projektantragstellern oder Projektbeteiligten (abgeschlossene und laufende Projekte in ein und demselben Bereich) erleichtern. In diese Kommunikation und Zusammenarbeit sollten unbedingt auch die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und Interessenträger eingebunden werden.

(26a)  Die Qualität ist das übergeordnete Kriterium, nach dem sich die Projektevaluierung und das Vergabeverfahren im Rahmen des Programms LIFE richten. Um die Umsetzung der Ziele des Programms LIFE in der gesamten Union zu erleichtern und hochwertige Projektvorschläge zu fördern, sollten Mittel für Projekte der technischen Hilfe zugunsten der wirksamen Teilnahme am Programm LIFE zur Verfügung gestellt werden. Die Kommission sollte eine wirksame, qualitätsorientierte geografische Abdeckung in der gesamten Union anstreben, und zwar unter anderem dadurch, dass sie die Mitgliedstaaten dabei unterstützt, die Qualität der Projekte durch den Aufbau von Kapazitäten zu verbessern. Die Definition der geringen effektiven Beteiligung sowie Einzelheiten zu förderfähigen Maßnahmen und Gewährungskriterien werden im mehrjährigen Arbeitsprogramm anhand der Beteiligungs- und der Erfolgsquote der Antragsteller aus den jeweiligen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung – unter anderem – der Bevölkerungszahl und ‑dichte, der Gesamtfläche der Natura-2000-Gebiete je Mitgliedstaat, ausgedrückt als Anteil am Natura-2000-Gesamtgebiet, und des Anteils der Natura-2000-Gebiete am Gesamtgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt. Förderfähige Tätigkeiten sollten auf die Verbesserung der Projektanträge ausgerichtet sein.

(27)  Das Netz der Europäischen Union für die Anwendung und Durchsetzung des gemeinschaftlichen Umweltrechts (IMPEL), das Europäische Netz der in Umweltsachen tätigen Staatsanwälte (ENPE) und das Richterforum der Europäischen Union für die Umwelt (EUFJE(24)) wurden eingerichtet, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, und spielen bei der Durchsetzung des Umweltrechts der Union eine unverzichtbare Rolle. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Kohärenz bei der EU-weiten Umsetzung und Durchsetzung des Umweltrechts der Union, indem sie Wettbewerbsverzerrungen verhindern, und tragen durch die Vernetzung auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten und die Gewährleistung des Informations- und Erfahrungsaustauschs auf verschiedenen Verwaltungsebenen, aber auch durch Schulungen und eingehende Gespräche über Umweltschutzprobleme und Aspekte der Rechtsdurchsetzung, einschließlich Überwachungs- und Genehmigungsverfahren, zur Steigerung der Qualität der Umweltinspektion und der Vollzugsmechanismen bei. Angesichts ihres Beitrags zu den Zielen des Programms LIFE sollten IMPEL, ENPE und EUFJE ohne Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen erhalten können, damit die Tätigkeiten dieser Gremien weiter unterstützt werden. Gemäß den Vorschriften der Haushaltsordnung kann sich eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auch in anderen Fällen erübrigen, z. B. bei Einrichtungen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden und unter deren Verantwortung handeln, wenn diese Mitgliedstaaten in einem Rechtsakt der Union als Empfänger von Finanzhilfen genannt sind.

(28)  Es empfiehlt sich, für das Programm LIFE eine Finanzausstattung festzusetzen, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(25) bilden soll.

(28a)  Die Höchstsätze für die Kofinanzierung sollten so hoch angesetzt werden, wie es für die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Maßes an Unterstützung durch das Programm LIFE erforderlich ist. Damit der Anpassungsfähigkeit Rechnung getragen wird, die erforderlich ist, um auf das derzeitige Spektrum an Maßnahmen und Stellen zu reagieren, wird durch spezifische Kofinanzierungssätze für Sicherheit gesorgt und gleichzeitig ein Maß an Flexibilität gewahrt, das angesichts besonderer Bedürfnisse oder Anforderungen nötig ist. Für die spezifischen Kofinanzierungssätze sollten stets die festgelegten relevanten Höchstsätze für die Kofinanzierung gelten.

(29)  Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(30)  Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(26) (im Folgenden „Haushaltsordnung“), der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(27), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates(28), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(29) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(30) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrugs, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und erforderlichenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 behördliche Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939(31) ▌gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der ▌EUStA in Bezug auf die Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmen, und dem Europäischen Rechnungshof (EuRH) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(31)  Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos von Interessenkonflikten. Bei Finanzhilfen sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Stückkosten geprüft werden. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass die Durchführung verständlich ist, und eine echte Vereinfachung für die Projektentwickler fördern.

(32)  Erforderlichenfalls sollten die politischen Ziele des Programms LIFE durch Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien im Rahmen ▌des Fonds „InvestEU“ angegangen werden, einschließlich des aus dem Programm LIFE zugewiesenen Betrags, der in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen im Rahmen des Programms LIFE festgelegt ist.

(33)  Gemäß Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates(32) können Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms LIFE und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Die Beteiligung dieser Stellen am Programm LIFE sollte sich hauptsächlich auf Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Naturschutz und biologische Vielfalt“ konzentrieren.

(34)  Das Programm sollte auch Drittländern gemäß den zwischen der Union und diesen Ländern geschlossenen Abkommen offenstehen, wobei die besonderen Bedingungen ihrer Teilnahme aufzustellen sind;

(35)  Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen an Programmen der Union im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß dem EWR-Abkommen teilnehmen, wonach die Durchführung der Programme durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Es sollte eine spezifische Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen werden, um dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen, zu gewähren.

(36)  Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, das Programm LIFE auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die nach Maßgabe spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen können erforderlichenfalls messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms LIFE in der Praxis umfassen. Die volle Wirkung des Programms LIFE erwächst aus indirekten, langfristigen, schwierig zu messenden Beiträgen zur Verwirklichung der gesamten Bandbreite der Umwelt- und Klimaschutzziele der Union. Für die Überwachung des Programms LIFE sollten die Indikatoren für den direkten Output und die Anforderungen an die Ausgabenüberwachung in dieser Verordnung durch aggregierte spezifische Projekt-Indikatoren ergänzt werden, die in mehrjährigen Arbeitsprogrammen oder Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen u. a. in Bezug auf Natura 2000 und die Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zu beschreiben sind.

(36a)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Annahme der mehrjährigen Arbeitsprogramme sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(33) ausgeübt werden. Gibt der Ausschuss für das Programm LIFE keine Stellungnahme zu einem Entwurf eines Durchführungsrechtsakts ab, so sollte die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 den Durchführungsrechtsakt nicht erlassen.

(37)  Damit die Unterstützung aus dem Programm und die Durchführung des Programms mit den Strategien und Prioritäten der Union vereinbar sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren zu ändern oder diese Verordnung in Bezug auf die Indikatoren zu ergänzen und um den Überwachungs- und Evaluierungsrahmen festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(38)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich ein Beitrag zu einem hohen Umweltschutzniveau und ambitionierten Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen des verantwortungsvollem Verwaltungshandelns und eines Ansatzes, bei dem mehrere Interessenträger einbezogen werden, die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und das Erreichen der Gesamt- und Einzelziele der maßgeblichen Rechtsvorschriften, Strategien, Pläne oder internationalen Verpflichtungen der Union in den Bereichen Umweltschutz, biologische Vielfalt, Klimaschutz, Kreislaufwirtschaft und, soweit hierfür relevant, ▌Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund des Umfangs und der Wirkungen der Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(39)  Die Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) (im Folgenden „Programm LIFE“) aufgestellt.

In dieser Verordnung werden die Ziele des Programms LIFE, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)  „strategische Naturschutzprojekte“ Projekte, mit denen zum Erreichen der Ziele der Union in den Bereichen Naturschutz und biologische Vielfalt beigetragen wird, indem in den Mitgliedstaaten kohärente Maßnahmenprogramme durchgeführt werden, um diese Ziele und Prioritäten in andere Politikbereiche und Finanzierungsinstrumente einzubeziehen, auch durch die koordinierte Umsetzung der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG erstellten prioritären Aktionsrahmen;

(2)  „strategische integrierte Projekte“ Projekte, mit denen auf regionaler, multiregionaler, nationaler oder transnationaler Ebene Strategien oder Aktionspläne im Umwelt- oder Klimabereich durchgeführt werden, die von Behörden der Mitgliedstaaten erarbeitet werden und in spezifischen Vorschriften oder politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Umwelt, Klima oder, soweit hierfür relevant, ▌ Energie vorgesehen sind, wobei sichergestellt wird, dass Interessenträger einbezogen werden und die Abstimmung mit und Mobilisierung von mindestens einer weiteren Unions-, nationalen oder privaten Finanzierungsquelle gefördert wird;

(3)  „Projekte der technischen Hilfe“ Projekte, mit denen zum Erreichen der Ziele gemäß Artikel 3 der Aufbau von Kapazitäten für die Beteiligung an Standardaktionsprojekten, die Vorbereitung von strategischen Naturschutzprojekten und von strategischen integrierten Projekten, die Vorbereitung des Zugangs zu anderen Finanzierungsinstrumenten der Union oder andere Maßnahmen zur Vorbereitung der Erweiterung oder Reproduktion von Ergebnissen aus anderen über das Programm LIFE, dessen Vorgängerprogramme oder andere Programme der Union finanzierten Projekten unterstützt werden; zu Projekten dieser Art kann auch der Aufbau von Kapazitäten in Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten zugunsten einer wirksamen Teilnahme am Programm LIFE zählen;

(4)  „Standardaktionsprojekte“ Projekte, ausgenommen strategische integrierte Projekte, strategische Naturschutzprojekte und Projekte der technischen Hilfe, mit denen auf die spezifischen Ziele des Programms gemäß Artikel 3 Absatz 2 hingearbeitet wird;

(5)  „Mischfinanzierungsmaßnahmen“ aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahmen, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/... (im Folgenden „Haushaltsordnung“), die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren;

(6)  „Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 190 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung.

Artikel 3

Ziele des Programms

1.  Das allgemeine Ziel des Programms LIFE besteht darin, einen Beitrag zum Übergang ▌zu einer nachhaltigen, kreislauforientierten, energieeffizienten, auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhenden, klimaneutralen und klimaresistenten Wirtschaft zu leisten, die Umweltqualität einschließlich der Qualität von Luft, Wasser und Boden zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern sowie u. a. durch die Unterstützung der Einrichtung und Verwaltung des Natura-2000-Netzes den Verlust der biologischen Vielfalt einzudämmen und umzukehren und gegen die Schädigung der Ökosysteme vorzugehen und damit zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Mit dem Programm LIFE wird auch die Durchführung gemäß Artikel 192 Absatz 3 AEUV angenommener allgemeiner Aktionsprogramme unterstützt.

2.  Die spezifischen Ziele des Programms LIFE sind

a)  die Entwicklung, Demonstration und Förderung innovativer Technologien, Methoden und Ansätze für die Verwirklichung der Ziele der Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union zum Schutz der Umwelt, einschließlich der Natur und der biologischen Vielfalt, und zum Klimaschutz, einschließlich des Übergangs zu Energie aus erneuerbaren Quellen und mehr Energieeffizienz, sowie die Mitwirkung an der Wissensbasis und an der Anwendung bewährter Verfahren vor allem für den Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt, unter anderem durch die Unterstützung des Natura-2000-Netzes,

b)  die Förderung der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Durchsetzung der relevanten Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union zum Schutz der Umwelt, einschließlich der Natur und der biologischen Vielfalt, und zum Klimaschutz und dem Übergang zu Energie aus erneuerbaren Quellen und mehr Energieeffizienz, unter anderem durch Verbesserung der Politikgestaltung auf allen Ebenen, insbesondere durch den Ausbau der Kapazitäten öffentlicher und privater Akteure und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft,

c)  die Förderung der großmaßstäblichen Anwendung erfolgreicher technischer und politikbezogener Lösungen für die Durchführung der relevanten Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union zum Schutz der Umwelt, einschließlich der Natur und der biologischen Vielfalt, und zum Klimaschutz und dem Übergang zu Energie aus erneuerbaren Quellen und mehr Energieeffizienz, durch die Reproduktion von Ergebnissen, die Einbeziehung damit zusammenhängender Ziele in andere Politikbereiche und die Verfahrensweisen des öffentlichen und privaten Sektors, die Mobilisierung von Investitionen und die Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln.

Artikel 4

Struktur ▌

Das Programm LIFE ist wie folgt gegliedert:

(1)  Der Bereich Umwelt umfasst

a)  das Teilprogramm „Naturschutz und biologische Vielfalt“,

b)  das Teilprogramm „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“.

(2)  Der Bereich Klimapolitik umfasst

a)  das Teilprogramm „Klimaschutz und Klimaanpassung“,

b)  das Teilprogramm „Energiewende“.

Artikel 5

Mittelausstattung

1.  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 6 442 000 000 EUR zu Preisen von 2018 (7 272 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen).

2.  Die vorläufige Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags ist wie folgt:

a)  4 715 000 000 EUR zu Preisen von 2018 (5 322 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen, entsprechend 73,2 % der gesamten Finanzausstattung des Programms) für den Bereich Umwelt, davon

(1)  829 000 000 EUR zu Preisen von 2018 (3 261 420 000 EUR zu jeweiligen Preisen, entsprechend 44,9 % der gesamten Finanzausstattung des Programms) für das Teilprogramm „Naturschutz und biologische Vielfalt“ und

(2)  886 000 000 EUR zu Preisen von 2018 (2 060 580 000 EUR zu jeweiligen Preisen, entsprechend 28,3 % der gesamten Finanzausstattung des Programms) für das Teilprogramm „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“;

b)  1 950 000 000 EUR für den Bereich Klimapolitik, davon

(1)  950 000 000 EUR für das Teilprogramm „Klimaschutz und Klimaanpassung“ und

(2)  1 000 000 000 EUR für das Teilprogramm „Energiewende“.

3.  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge gelten unbeschadet der Flexibilitätsklauseln der Verordnung (EU) Nr. ... des Europäischen Parlaments und des Rates(34) [neue Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen] und der Haushaltsordnung.

3a.  Ungeachtet des Absatzes 2 sind mindestens 60 % der Finanzmittel, die für Projekte bereitgestellt werden, die durch Finanzhilfen für Maßnahmen im Rahmen des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Bereichs Umwelt unterstützt werden, für Finanzhilfen für Projekte vorgesehen, mit denen das in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Teilprogramm „Naturschutz und biologische Vielfalt“ unterstützt wird.

4.  Über das Programm LIFE können Tätigkeiten der technischen und administrativen Hilfe der Kommission zur Durchführung des Programms LIFE finanziert werden, beispielsweise für Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich betrieblicher IT-Systeme und der Vernetzungsaktivitäten zur Unterstützung der nationalen Kontaktstellen für das Programm LIFE, darunter Schulungen, Aktivitäten zum Voneinander-Lernen und Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch.

5.  Über das Programm können Aktivitäten der Kommission zur Förderung der Vorbereitung, Durchführung und Einbeziehung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Umwelt, Klima und, soweit hierfür relevant, Energie zum Erreichen der Ziele gemäß Artikel 3 finanziert werden. Diese Aktivitäten können Folgendes umfassen:

a)  Information und Kommunikation, einschließlich Sensibilisierungskampagnen; die für Kommunikationsaktivitäten im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Finanzmittel decken auch die institutionelle Kommunikation in Bezug auf die politischen Prioritäten der Union sowie über den Stand der Durchführung und Umsetzung der Vorschriften der Union im Umwelt- und Klimabereich oder, soweit hierfür relevant, im Bereich ▌Energie ab;

b)  Studien, Erhebungen, Modellierungen und Entwicklung von Szenarien;

c)  Vorbereitung, Durchführung, Überwachung, Prüfung und Evaluierung von ▌ politischen Maßnahmen‚ Programmen und Rechtsvorschriften sowie Bewertung und Analyse von Projekten, die nicht durch das Programm LIFE gefördert werden, sofern sie den in Artikel 3 genannten Zielen dienen;

d)  Workshops, Konferenzen und Sitzungen;

e)  Vernetzung und Plattformen für bewährte Verfahren;

f)  sonstige Aktivitäten, z. B. Preisverleihungen.

Artikel 6

Mit dem Programm assoziierte Drittländer

1.  Folgende Drittländer können an dem Programm teilnehmen, sofern sie alle Regeln und Vorschriften befolgen:

a)  Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens;

b)  beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c)  unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

d)  andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

–  ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Beiträgen und dem Nutzen der Teilnahme des Drittlandes an den Unionsprogrammen sicherstellt,

–  die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der Finanzbeiträge zu den jeweiligen Programmen sowie der Verwaltungskosten; diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der Haushaltsordnung,

–  keine Übertragung von Entscheidungsbefugnissen über das Programm an das Drittland vorsieht,

–  die Rechte der Union wahrt, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen.

2.  Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf das OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

Artikel 6a

Internationale Zusammenarbeit

Das Programm LIFE kann in Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen sowie mit deren Einrichtungen und Stellen durchgeführt werden, soweit dies zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 erforderlich ist.

Artikel 7

Synergieeffekte mit anderen Programmen der Union

Die Kommission unterstützt die einheitliche Durchführung des Programms LIFE, und die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen die Kohärenz und Koordinierung zwischen dem Programm und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds, Horizont Europa, der Fazilität „Connecting Europe“ und dem Fonds „InvestEU“ ▌, um insbesondere mit strategischen Naturschutzprojekten und strategischen integrierten Projekten Synergieeffekte zu schaffen und die Einführung und Reproduktion von Lösungen, die im Rahmen des Programms LIFE entwickelt werden, zu unterstützen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten streben Komplementarität auf allen Ebenen an.

Artikel 8

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

1.  Die Kommission führt das Programm LIFE in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Einrichtungen, auf die in Artikel [61 Absatz 1 Buchstabe c] der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durch.

2.  Im Rahmen des Programms LIFE können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

2a.  Mindestens 85 % der Haushaltmittel für das Programm LIFE sind für Finanzhilfen nach Artikel 10 Absätze 2 und 5, in dem im mehrjährigen Arbeitsprogramm festgelegten Umfang für durch andere Finanzierungsformen finanzierte Projekte oder, wenn angemessen und in dem im mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Artikel 17 festgelegten Umfang, für Finanzierungsinstrumente in Form von Mischfinanzierungsmaßnahmen nach Artikel 8 Absatz 2 vorgesehen. Die Kommission sorgt dafür, dass die durch andere Finanzierungsformen finanzierten Projekte voll und ganz mit den in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Zielen in Einklang stehen. Der Höchstbetrag, der für Finanzhilfen gemäß Artikel 10 Absatz 3b bereitgestellt wird, beläuft sich auf 15 Mio. EUR.

2b.  Für förderfähige Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d betragen die Höchstsätze für die Kofinanzierung bis zu 60 % der förderfähigen Kosten und bis zu 75 % für Projekte, die im Rahmen des Teilprogramms „Naturschutz und biologische Vielfalt“ finanziert werden, darunter insbesondere jene, die prioritäre Lebensräume oder Arten zur Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG betreffen bzw. die Vogelarten, die von dem nach Artikel 16 der Richtlinie 2009/147/EG eingesetzten Ausschuss zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt als zur Förderung vorrangig angesehen werden, sofern dies erforderlich ist, um das Erhaltungsziel zu erreichen. Für die in Artikel 10 Absatz 5 genannten Maßnahmen beträgt der Höchstsatz für die Kofinanzierung 70 % der förderfähigen Kosten. Unbeschadet der relevanten und festgelegten Höchstsätze für die Kofinanzierung werden in dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Artikel 17 spezifische Sätze festgelegt. Diese können entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Teilprogramms, der jeweiligen Art des Projekts oder der jeweiligen Form der Finanzhilfe angepasst werden.

Bei Projekten gemäß Artikel 10 Absatz 3b darf der Höchstsatz für die Kofinanzierung während der Laufzeit des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms 95 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten; während der Laufzeit des zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramms und vorbehaltlich der Bestätigung in diesem Arbeitsprogramm beträgt der Kofinanzierungssatz 75 % der förderfähigen Kosten.

2c.  Die Qualität ist das übergeordnete Kriterium, nach dem sich die Projektevaluierung und das Gewährungsverfahren im Rahmen des Programms LIFE richten. Die Kommission wird sich um eine qualitätsorientierte und geografisch ausgewogene Verteilung der Fördermittel in der Union bemühen, unter anderem indem sie die Mitgliedstaaten dabei unterstützt, die Qualität der Projekte durch den Aufbau von Kapazitäten zu verbessern.

KAPITEL II

FÖRDERFÄHIGKEIT

Artikel 9

Finanzhilfen

Finanzhilfen im Rahmen des Programms LIFE werden nach Maßgabe von Titel VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

Artikel 10

Förderfähige Maßnahmen

1.  Für eine Förderung infrage kommen nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.

2.  Finanzhilfen können für die Finanzierung folgender Arten von Maßnahmen gewährt werden:

a)  strategische Naturschutzprojekte im Rahmen der Teilprogramme gemäß Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a;

b)  strategische integrierte Projekte im Rahmen der Teilprogramme gemäß Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstaben a und b;

c)  Projekte der technischen Hilfe;

d)  Standardaktionsprojekte;

e)  sonstige Maßnahmen, die zum Erreichen der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 erforderlich sind, einschließlich Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die auf den Aufbau von Kapazitäten, die Verbreitung von Informationen und Wissen und die Sensibilisierung abzielen und dadurch den Übergang zu Energie aus erneuerbaren Quellen und mehr Energieeffizienz unterstützen sollen.

3.  Bei Projekten im Rahmen des Teilprogramms „Naturschutz und biologische Vielfalt“ zur Bewirtschaftung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten im Sinne der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG werden die Prioritäten berücksichtigt, die in nationalen und regionalen Plänen, Strategien und politischen Maßnahmen in den Bereichen Naturschutz und Erhaltung der biologischen Vielfalt, darunter den gemäß der Richtlinie 92/43/EWG festgelegten prioritären Aktionsrahmen, enthalten sind.

3a.  Durch Projekte der technischen Hilfe für den Aufbau von Kapazitäten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der wirksamen Beteiligung am Programm LIFE werden Mitgliedstaaten mit einer geringen effektiven Beteiligung unterstützt, um die Dienste der nationalen Kontaktstellen in der gesamten EU zu verbessern und die Gesamtqualität der eingereichten Vorschläge zu steigern.

4.  Finanzhilfen können zur Finanzierung von Aktivitäten außerhalb eines Mitgliedstaats oder eines mit ihm verbundenen überseeischen Landes oder Gebietes gewährt werden, sofern mit dem Projekt Umwelt- und Klimaschutzziele der Union verfolgt werden und die Aktivitäten außerhalb der Union erforderlich sind, um die Wirksamkeit von Maßnahmen in den Gebieten der Mitgliedstaaten oder eines überseeischen Landes oder Gebietes zu gewährleisten oder internationale Übereinkommen zu erfüllen, denen die Union beigetreten ist.

5.  Betriebskostenzuschüsse werden zur Unterstützung des Funktionierens von Organisationen ohne Erwerbscharakter gewährt, die an der Ausarbeitung, Durchführung und Durchsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik mitwirken und im Einklang mit den Zielen des Programms LIFE gemäß Artikel 3 hauptsächlich in den Bereichen Umwelt- oder Klimapolitik, einschließlich Energiewende, tätig sind.

Artikel 11

Förderfähige Stellen

1.  Die Förderfähigkeitskriterien gemäß den Absätzen 2 bis 3 gelten zusätzlich zu den in Artikel [197] der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

2.  Förderfähig sind:

a)  Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder oder Gebiete:

(1)  einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

(2)  einem mit dem Programm LIFE assoziierten Drittland;

(3)  anderen im mehrjährigen Arbeitsprogramm gemäß Artikel 17 genannten Drittländern unter den in den Absätzen 4 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen;

b)  nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder internationale Organisationen.

3.  Natürliche Personen sind nicht förderfähig.

4.  Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, dürfen ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist, um die Wirksamkeit der in der Union durchgeführten Maßnahmen sicherzustellen.

5.  Rechtsträger, die an Konsortien mit mindestens drei unabhängigen Stellen beteiligt sind, welche in verschiedenen Mitgliedstaaten oder überseeischen Ländern und Gebieten, die mit diesen Mitgliedstaaten, mit mit dem Programm assoziierten Drittländern oder mit sonstigen Drittländern verbunden sind, ihren Sitz haben, sind förderfähig.

6.  Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, tragen die Kosten für ihre Teilnahme grundsätzlich selbst.

6a.  Um sicherzustellen, dass die Mittel des Programms sinnvoll verwendet werden und sich die in Absatz 4 genannten Rechtsträger effizient beteiligen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 21 zu erlassen, um in Ergänzung dieses Artikels festzulegen, in welchem Maße sich diese Rechtsträger an der Umwelt- und Klimapolitik der Union beteiligen müssen, um im Rahmen des Programms förderfähig zu sein.

Artikel 12

Direktvergabe

Unbeschadet des Artikels [188] der Haushaltsordnung können den in Anhang I aufgeführten Einrichtungen Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

Artikel 13

Festlegung der Gewährungskriterien

Die Kommission legt in dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Artikel 17 und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Gewährungskriterien fest, wobei folgende Grundsätze zu berücksichtigen sind:

a)  Die über das Programm LIFE finanzierten Projekte liegen im Interesse der Union, weil sie in erheblichem Maße dazu beitragen, die in Artikel 3 aufgeführten allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms LIFE zu erreichen, laufen diesen Ziele nicht zuwider und fördern soweit möglich eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge.

aa)  Die Projekte beruhen auf einem kostenwirksamen Ansatz und sind technisch und finanziell kohärent.

ab)  Projekte, die mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 3 die potenziell größte Wirkung haben, werden bevorzugt.

b)  Projekte mit positiven Nebeneffekten, die Synergieeffekte zwischen den Teilprogrammen gemäß Artikel 4 fördern, erhalten bei der Evaluierung einen Bonus.

(c)  Projekte mit dem größten Potenzial, reproduziert und vom öffentlichen oder privaten Sektor übernommen zu werden oder die umfangreichsten Investitionen oder Finanzmittel zu mobilisieren (Katalysatorpotenzial), erhalten bei der Evaluierung einen Bonus.

d)  Die Reproduktionsfähigkeit der Ergebnisse von Standardaktionsprojekten muss gewährleistet sein.

e)  Projekte, die auf den Ergebnissen von anderen über das Programm LIFE, seine Vorgängerprogramme oder aus sonstigen Mitteln der Union finanzierten Projekten aufbauen oder diese erweitern, erhalten bei der Evaluierung einen Bonus.

f)  Soweit angezeigt sind Projekte in geografischen Gebieten mit besonderen Bedürfnissen oder besonderer Schutzbedürftigkeit wie Gebieten mit besonderen ökologischen Herausforderungen oder naturbedingten Benachteiligungen, Grenzgebieten, Gebieten von besonderem natürlichen Wert oder Gebieten in äußerster Randlage besonders zu berücksichtigen.

Artikel 14

Förderfähige Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Flächen

Zusätzlich zu den in Artikel [186] der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien kommen Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Flächen für eine Finanzierung in Betracht, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  Der Erwerb trägt dazu bei, die Integrität des mit Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG errichteten Natura-2000-Netzes zu verbessern, zu erhalten bzw. wiederherzustellen, auch durch Verbesserung der Vernetzung durch Anlegung von Korridoren, Strukturen mit Vernetzungsfunktion (Trittsteine) oder andere Elemente der grünen Infrastruktur.

b)  Der Erwerb der Flächen ist die einzige oder die kostenwirksamste Möglichkeit, um die angestrebten Erhaltungsziele zu erreichen.

c)  Die erworbenen Flächen sind langfristig Nutzungen vorbehalten, die mit den spezifischen Zielen des Programms LIFE vereinbar sind.

d)  Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen durch Übertragung oder anderweitig sicher, dass diese Flächen langfristig für Naturschutzzwecke bestimmt sind.

Artikel 15

Kumulative, ergänzende und kombinierte Finanzierung

1.  Eine Maßnahme, die einen Finanzierungsbeitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem Programm LIFE erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken und mit der Maßnahme die Umwelt- oder Klimaschutzziele gemäß Artikel 3 verfolgt werden und die Maßnahme keinem dieser Ziele zuwiderläuft. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Programmen der Union kann anteilig im Einklang mit den Dokumenten, die die Bedingungen für die Unterstützung enthalten, berechnet werden.

2.  Maßnahmen, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden oder die folgenden kumulativen, vergleichenden Bedingungen erfüllen –

a)  sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms LIFE einer Bewertung unterzogen,

b)  sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen,

c)  sie können aufgrund von Haushaltszwängen unter Umständen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden –

können im Einklang mit Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] und Artikel 8 der Verordnung (EU) XX [Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik] aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds+ oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Unterstützung erhalten, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen und den Förderfähigkeitskriterien des jeweiligen Programms vereinbar sind. Es gelten die Bestimmungen des Unterstützung leistenden Fonds.

KAPITEL III

MISCHFINANZIERUNGSMASSNAHMEN

Artikel 16

Mischfinanzierungsmaßnahmen

Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Programms LIFE werden im Einklang mit der InvestEU-Verordnung und Titel X der Haushaltsordnung und unter gebührender Achtung der Nachhaltigkeits- und Transparenzanforderungen durchgeführt.

KAPITEL IV

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND EVALUIERUNG

Artikel 17

Mehrjähriges Arbeitsprogramm

1.  Die Kommission verabschiedet im Wege von Durchführungsrechtsakten mehrjährige Arbeitsprogramme für das Programm LIFE. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren erlassen, auf das in Artikel 20a Absatz 2 verwiesen wird▌.

2.  In jedem mehrjährigen Arbeitsprogramm ist entsprechend den Zielen gemäß Artikel 3 Folgendes geregelt:

a)  die Aufteilung der Mittel innerhalb jedes Teilprogramms zwischen den darin aufgeschlüsselten Finanzierungsbedürfnissen und den verschiedenen Finanzierungsarten sowie der Gesamtbetrag, der für Finanzhilfen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b bereitgestellt wird;

aa)  gegebenenfalls der Höchstbetrag für Finanzierungsinstrumente innerhalb von Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Programms LIFE;

ab)  der Höchstbetrag für Finanzhilfen, die den in Anhang I aufgeführten Einrichtungen gemäß Artikel 12 gewährt werden;

b)  die Projektbereiche oder die spezifischen Finanzierungsbedürfnisse, für die Mittel für die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Projekte vorab zugewiesen werden;

c)  die im Rahmen von strategisch integrierten Projekten vorgesehenen Strategien und Pläne, für die zur Durchführung der Projekte gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b eine Finanzierung beantragt werden kann;

d)  der maximale Förderzeitraum für die Durchführung des Projekts;

da)  vorläufige Zeitpläne für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen während der Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms;

db)  die technischen Methoden für das Verfahren der Projekteinreichung und ‑auswahl und die Gewährungskriterien gemäß den in Artikel 13 aufgeführten Elementen;

dc)  die Festlegung des Kofinanzierungssatzes gemäß Artikel 8 Absatz 2b;

dd)  die Höchstsätze für die Kofinanzierung der förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e;

de)  erforderlichenfalls detaillierte Vorschriften über die kumulative, ergänzende und kombinierte Finanzierung;

df)  die Definition der geringen effektiven Beteiligung sowie Einzelheiten zu förderfähigen Tätigkeiten und Gewährungskriterien für Projekte der technischen Hilfe für den Aufbau von Kapazitäten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten zugunsten der wirksamen Teilnahme am Programm LIFE.

2a.  Die Laufzeit des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms beträgt vier Jahre und die des zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramms drei Jahre.

2b.  Im Rahmen der mehrjährigen Arbeitsprogramme veröffentlicht die Kommission Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für den entsprechenden Zeitraum. Die Kommission stellt sicher, dass Mittel, die bei einer bestimmten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht in Anspruch genommen werden, den verschiedenen Arten von Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 2 innerhalb desselben Bereichs neu zugewiesen werden.

2c.  Die Kommission sorgt dafür, dass die Interessenträger bei der Ausarbeitung der mehrjährigen Arbeitsprogramme konsultiert werden.

Artikel 18

Überwachung und Berichterstattung

1.  Die Kommission erstattet auf der Grundlage der in Anhang II aufgeführten Indikatoren Bericht über den Fortschritt des Programms LIFE im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten Ziele▌.

2.  Um die Fortschritte im Hinblick auf die Ziele des Programms LIFE wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies unter anderem im Hinblick auf ihre Angleichung an die für andere Programme der Union festgelegten Indikatoren für nötig befunden wird, und diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.

2a.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Festlegung spezifischer Indikatoren für jedes Teilprogramm und jede Art von Projekt auf der Grundlage von Anhang II zu erlassen.

3.  Die Kommission stellt sicher, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden nach den maßgeblichen Methoden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben, damit zu allen relevanten spezifischen Zielen der Umwelt- und Klimaschutzpolitik, auch im Zusammenhang mit Natura 2000 und den Emissionen bestimmter Luftschadstoffe wie CO2, auf Projektebene aggregierbare Output- und Wirkungsindikatoren erhoben werden können.

4.  Die Kommission überwacht regelmäßig die Einbeziehung von Zielen in den Bereichen Klimaschutz und biologische Vielfalt in andere Politikbereiche und berichtet darüber, wobei sie auch Angaben zur Höhe der betreffenden Ausgaben macht. Welchen Beitrag diese Verordnung zu dem Ziel leistet, 25 % der Gesamthaushaltsmittel für Ausgaben zur Verwirklichung von Klimaschutzzielen zu verwenden, wird mithilfe des Klima-Marker-Systems der Union verfolgt. Die Ausgaben zugunsten der biologischen Vielfalt werden anhand spezieller Marker überwacht. Mithilfe dieser Überwachungsmethoden werden detailliert die Mittel für Verpflichtungen quantifiziert, die im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 voraussichtlich zu den Zielen in den Bereichen Klimaschutz und biologische Vielfalt beitragen werden. Über die Ausgaben wird jährlich im Haushaltsprogrammabriss berichtet. Über den Beitrag des Programms zu den Zielen der Union in den Bereichen Klimaschutz und biologische Vielfalt wird regelmäßig im Rahmen von Evaluierungen und des Jahresberichts berichtet.

5.  Die Kommission bewertet Synergieeffekte zwischen dem Programm LIFE und anderen ergänzenden Unionsprogrammen sowie zwischen den einzelnen Teilprogrammen.

Artikel 19

Evaluierung

1.  Die Evaluierungen müssen von der Kommission so frühzeitig durchgeführt werden, dass ihre Ergebnisse noch in die Entscheidungsfindung einfließen können, wobei die Aspekte Kohärenz, Synergieeffekte, europäischer Mehrwert und langfristige Nachhaltigkeit anhand der Prioritäten der Union in den Bereichen Klima- und Umweltschutz zu berücksichtigen sind.

2.  Die Halbzeitevaluierung des Programms LIFE wird von der Kommission vorgenommen, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber 42 Monate nach Beginn der Durchführung des Programms LIFE; dabei sind die in Anhang II festgelegten Output- und Ergebnisindikatoren anzuwenden.

Evaluiert werden mindestens folgende Punkte:

a)  die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms,

b)  die Effizienz des Ressourceneinsatzes,

c)  eine Bewertung, inwieweit die Ziele aller Maßnahmen erreicht wurden, nach Möglichkeit unter Angabe der Ergebnisse und Auswirkungen,

d)  den tatsächlichen oder erwarteten Erfolg der Projekte bei der Mobilisierung anderer Unionsmittel, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens einer verbesserten Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union,

e)  eine Bewertung, inwieweit Synergieeffekte zwischen den Zielen erreicht wurden, sowie der Komplementarität mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen,

f)  den europäischen Mehrwert und die langfristigen Auswirkungen des Programms LIFE mit Blick auf eine Beschlussfassung über eine Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen,

g)  eine Bewertung, inwieweit die Interessenträger einbezogen wurden,

h)  eine quantitative und qualitative Analyse des Beitrags, den das Programm LIFE zum Erhaltungszustand von Lebensräumen und Arten leistet, die in den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG aufgelistet sind,

i)  eine Analyse der unionsweiten geografischen Abdeckung gemäß Artikel 8 Absatz 2c und, falls eine solche Abdeckung nicht erreicht wird, eine Analyse der zugrunde liegenden Ursachen.

3.  Zum Abschluss der Durchführung des Programms LIFE, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms LIFE vor.

4.  Die Kommission teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen mit und stellt die Evaluierungsergebnisse öffentlich zur Verfügung.

KAPITEL V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1.  Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Projekten und deren Ergebnissen). Zu diesem Zweck verwenden die Empfänger das in Anhang IIa abgebildete Logo des Programms LIFE, oder – wenn dies nicht machbar ist – sie erwähnen das Programm LIFE bei allen Kommunikationstätigkeiten; darüber hinaus ist das Logo auf Anschlagtafeln an strategisch wichtigen, für die Öffentlichkeit sichtbaren Orten anzubringen. Außer in Fällen, die von der Kommission festgelegt werden, müssen alle im Rahmen des Programms LIFE erworbenen langlebigen Güter das Logo des Programms LIFE tragen.

2.  Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm LIFE, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm LIFE zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 20a

Ausschussverfahren

1.  Die Kommission wird vom Ausschuss für das Programm LIFE unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.  Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

4.  Die Kommission berichtet dem Ausschuss jährlich über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung der Teilprogramme und über besondere Maßnahmen, etwa Mischfinanzierungsmaßnahmen, die mit den aus dem Programm LIFE zugewiesenen Finanzmitteln umgesetzt werden.

Artikel 21

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 Absätze 2 und 2a wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 18 Absätze 2 und 2a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

4.  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 18 Absätze 2 und 2a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 22

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 23

Übergangsbestimmungen

1.  Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates(35) und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

2.  Die Finanzausstattung des Programms LIFE kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm LIFE und den im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 614/2007 und (EU) Nr. 1293/2013 eingeführten Maßnahmen erforderlich sind.

3.  Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über dieses Datum hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 5 Absatz 4 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.

4.  Rückflüsse aus Finanzierungsinstrumenten, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 geschaffen wurden, dürfen in die im Rahmen des [Fonds „InvestEU“] geschaffenen Finanzierungsinstrumente eingebracht werden.

5.  Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen aus der Rückerstattung von im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 oder der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 zu Unrecht gezahlten Beträgen entsprechen, werden gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(36) zur Finanzierung des Programms LIFE verwendet.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Einrichtungen, denen Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden können

1.  Netz der Europäischen Union zur Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL)

2.  Europäisches Netz der in Umweltsachen tätigen Staatsanwälte (ENPE)

3.  Richterforum der Europäischen Union für die Umwelt (EUFJE)

ANHANG II

Indikatoren

1.  Outputindikatoren

1.1.  Zahl der Projekte zur Entwicklung, Demonstration und Förderung von innovativen Techniken und Konzepten

1.2.  Zahl der Projekte zur Anwendung bewährter Verfahren im Zusammenhang mit Naturschutz und biologischer Vielfalt

1.3.  Zahl der Projekte zur Entwicklung, Umsetzung, Überwachung oder Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union

1.4.  Zahl der Projekte zur Verbesserung der Politikgestaltung durch Ausbau der Kapazitäten öffentlicher und privater Akteure und durch die Einbeziehung der Zivilgesellschaft

1.5.  Zahl der Projekte – einschließlich strategischer integrierter Projekte und strategischer Naturschutzprojekte – zur Umsetzung

–  maßgeblicher Pläne oder Strategien

–  von Aktionsprogrammen zur Einbeziehung von Naturschutz und biologischer Vielfalt in andere Politikbereiche

2.  Ergebnisindikatoren

2.1.  Nettoveränderung von Umwelt und Klima auf Basis der aggregierten Projektindikatoren, zu spezifizieren in den Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Teilprogramme

–  „Naturschutz und biologische Vielfalt“

–  „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“, wobei hier mindestens die folgenden Aspekte abzudecken sind:

—  Luftqualität

—  Boden

—  Wasser

—  Abfälle

—  Chemikalien

—  Lärm

—  Ressourceneinsatz und -effizienz

–  „Klimaschutz und Klimaanpassung“

–  „Energiewende“

2.2.  durch die Projekte mobilisierte Gesamtinvestitionen oder beschaffte Finanzmittel (in Mio. EUR)

2.3.  Zahl der Organisationen, die an Projekten mitwirken oder Betriebskostenzuschüsse erhalten

2.4.  Anteil der Projekte, die bei Projektende eine Katalysatorwirkung erzielt hatten

ANHANG IIa

Programmlogo

20190417-P8_TA(2019)0405_DE-p0000002.png

(1)ABl. C … vom …, S. ….
(2)ABl. C … vom …, S. ….
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019. Der grau unterlegte Text wurde nicht im Rahmen der interinstitutionellen Verhandlungen vereinbart.
(4)Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).
(5)Report on the Mid-term Evaluation of the Programme for Environment and Climate Action (LIFE), (SWD(2017)0355).
(6) Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).
(7)Agenda 2030, Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015.
(8)Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1).
(9)ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
(10) Horizont 2020 Teil III „Sichere, saubere und effiziente Energie“ (Gesellschaftliche Herausforderungen) (Beschluss Nr. 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965)).
(11) Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210).
(12)Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik – Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse (COM(2017)0063).
(13)COM(2011)0244.
(14)Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(15)Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(16)Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).
(17) SEC(2017)0250.
(18) Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm – Erklärung der Kommission im Vermittlungsausschuss zur Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).
(19)Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
(20) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(21)Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(22)ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.
(23)Dok. 13715/17 – COM(2017)0623.
(24)Dok. 5485/18 – COM(2018)0010, S. 5.
(25)ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(26) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(27)Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(28)Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(29)Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(30)[Vollständiger Titel ABl. L].
(31)Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(32)Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(33) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(34)[Vollständigen Titel und Fundstelle im Amtsblatt einfügen.]
(35)Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1).
(36)Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Letzte Aktualisierung: 29. Juli 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen