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Verfahren : 2018/0208(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0068/2019

Eingereichte Texte :

A8-0068/2019

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 13/02/2019 - 8.15
CRE 13/02/2019 - 8.15
PV 17/04/2019 - 8.14
CRE 17/04/2019 - 8.14

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0097
P8_TA(2019)0406

Angenommene Texte
PDF 331kWORD 72k
Mittwoch, 17. April 2019 - Straßburg
Programm „Justiz“ ***I
P8_TA(2019)0406A8-0068/2019
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Justiz“ (COM(2018)0384 – C8-0235/2018 – 2018/0208(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0384),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 81 Absätze 1 und 2 und Artikel 82 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0235/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Oktober 2018(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf das Schreiben seines Präsidenten vom 25. Januar 2019 an die Ausschussvorsitze über die Herangehensweise des Parlaments an die mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Zeit nach 2020 zusammenhängenden bereichsspezifischen Programme,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rates vom 1. April 2019 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments zur Bestätigung des während der Verhandlungen zwischen den Mitgesetzgebern erreichten übereinstimmenden Verständnisses,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0068/2019),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  verweist auf seine Entschließung vom 14. März 2018 zu dem nächsten MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020(3); bekräftigt seine Unterstützung für Programme in den Bereichen Kultur, Bildung, Medien, Jugend, Sport, Demokratie, Unionsbürgerschaft und Zivilgesellschaft, deren europäischer Mehrwert eindeutig belegt ist und die sich unter den Begünstigten nach wie vor großer Beliebtheit erfreuen; weist erneut darauf hin, dass ein stärkeres und ambitionierteres Europa nur mit einer Aufstockung der finanziellen Mittel erreicht werden kann; fordert deshalb, dass bestehende Politikbereiche kontinuierlich unterstützt werden, die Mittelausstattung der Leitprogramme der Union erhöht wird und für zusätzliche Zuständigkeiten zusätzliche Mittel bereitgestellt werden;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 178.
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 13. Februar 2019 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0097).
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0075.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Justiz“
P8_TC1-COD(2018)0208

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 82 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt es: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ Weiter heißt es in Artikel 3: „Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern“. [...] „Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas“. Diese Werte finden ihre Bestätigung und ihren Ausdruck in den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind.

(2)  Diese Rechte und Werte müssen weiter aktiv gepflegt, geschützt, gefördert und durchgesetzt werden, und sie müssen von den Bürgern und Völkern ▌geteilt werden, und ▌im Mittelpunkt des europäischen Projekts stehen, da eine Verschlechterung des Schutzes dieser Rechte und Werte in einem der Mitgliedstaaten nachteilige Auswirkungen auf die gesamte Union haben kann. Daher wird im EU-Haushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, der die Programme „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und „Justiz“ umfasst. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert sind und der Handlungsspielraum der unabhängigen Zivilgesellschaft kleiner wird, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU zu fördern, zu stärken und zu verteidigen: die Menschenrechte, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds wird durch das Programm „Justiz“ die Weiterentwicklung der Union als Raum des Rechts, der auf der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen, dem Zugang zur Justiz und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beruht, weiterhin unterstützt. Im Programm „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ werden das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ 2014–2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingerichtet wurde, und das mit der (EU) Nr. 390/2014 des Rates(4) aufgelegte Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ ▌(im Folgenden „Vorgängerprogramme“) zusammengeführt.

(3)  Der Fonds für Justiz, Rechte und Werte und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich ▌an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, die Gleichstellung, unsere Rechte und die große Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung einer Gesellschaft, die auf Rechte, Gleichberechtigung, Offenheit, Pluralismus, Inklusion und Demokratie gestützt ist. Hierzu zählt eine lebendige und mündige Zivilgesellschaft als einer der wichtigsten Interessenträger, die Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage unserer gemeinsamen Werte und Geschichte und unseres gemeinsamen Gedächtnisses zu demokratischem, staatsbürgerlichem und sozialem Engagement anregt und die reiche Vielfalt der europäischen Gesellschaft kultiviert. Gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union müssen die Organe der Union einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft pflegen und den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.

(4)  Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden. Die Achtung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Demokratie in der Union sind eine Voraussetzung dafür, alle in den Verträgen verankerten Rechte und Pflichten aufrechtzuerhalten und das Vertrauen der Menschen in die Union aufzubauen. Die Art der Umsetzung der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten spielt für das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten und das Vertrauen in ihre Rechtssysteme eine entscheidende Rolle. Zu diesem Zweck kann die Union Maßnahmen zur Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen erlassen ▌. Bei der Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums sollte sichergestellt werden, dass die Menschen- und Grundrechte sowie gemeinsame Grundsätze und Werte wie Nichtdiskriminierung und das Verbot der Diskriminierung aus einem in Artikel 21 der Charta genannten Grund, Solidarität, wirksamer Zugang zur Justiz für alle, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und ein gut funktionierendes unabhängiges Justizsystem auf allen Ebenen geachtet und gefördert werden.

(5)  Die Finanzierung sollte weiterhin ein wichtiges Instrument für die erfolgreiche Umsetzung der in den Verträgen festgelegten ehrgeizigen Ziele sein. Diese Ziele sollten unter anderem durch die Aufstellung eines flexiblen und wirksamen Programms „Justiz“ verwirklicht werden, das die Planung und Durchführung der Ziele erleichtern sollte. Das Programm sollte auf nutzerfreundliche Weise durchgeführt werden (d. h. nutzerfreundliche Anwendung und Berichterstattung) und auf eine ausgewogene geografische Abdeckung abzielen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Zugänglichkeit des Programms für alle Arten von Begünstigten gewidmet werden.

(6)  Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für alle erlässt die Union gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen, der seit der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in der Union gilt, Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen. Die gegenseitige Anerkennung setzt ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen unter den Mitgliedstaaten voraus. Es wurden Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in mehreren Bereichen erlassen, um die gegenseitige Anerkennung zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu stärken. Ein gut funktionierender Rechtsraum, in dem der grenzüberschreitende Bezug einer Streitsache kein Hindernis mehr für die Betreibung eines Gerichtsverfahrens und für den Zugang zur Justiz darstellt, ist auch für das Wirtschaftswachstum und die weitere Integration von entscheidender Bedeutung. Zugleich sind ein ordnungsgemäß funktionierender europäischer Rechtsraum, effiziente, unabhängige und hochwertige nationale Justizsysteme und die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens für einen florierenden Binnenmarkt und die Wahrung der gemeinsamen Werte der Union erforderlich.

(6a)   Der Zugang zur Justiz sollte insbesondere den Zugang zu den Gerichten, zu alternativen Methoden der Streitbeilegung und zu Inhabern öffentlicher Ämter umfassen, die gesetzlich verpflichtet sind, die Parteien unabhängig und unparteiisch juristisch zu beraten.

(7)  Die uneingeschränkte Achtung und die Förderung der Rechtsstaatlichkeit sind im Bereich Justiz und Inneres grundlegende Voraussetzung für ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen, insbesondere für eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, die auf gegenseitiger Anerkennung beruht. Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der gemeinsamen Werte, die in Artikel 2 EUV verankert sind, und der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 1 EUV und Artikel 47 der Grundrechtecharta ist ein konkreter Ausdruck der Rechtsstaatlichkeit. Die Förderung der Rechtsstaatlichkeit durch die Unterstützung von Bemühungen um eine stärkere Unabhängigkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie eine bessere Qualität und Effizienz der nationalen Justizsysteme stärkt das gegenseitige Vertrauen, das für die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen unerlässlich ist. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gehören zum Wesensgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren und sind für den Schutz der europäischen Werte von entscheidender Bedeutung. Darüber hinaus dienen effiziente Justizsysteme mit angemessenen Fristen für Verfahren der Rechtssicherheit aller Beteiligten.

(8)  Gemäß Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fördert die Union die Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten, um so die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht, zu verbessern. Die Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Justiz ist ein wichtiges Instrument, um ein gemeinsames Verständnis dafür zu entwickeln, wie die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte am besten umgesetzt und gewahrt werden können. Sie trägt zum Aufbau des europäischen Rechtsraums bei, indem unter den Angehörigen der Justiz der Mitgliedstaaten eine gemeinsame Rechtskultur geschaffen wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften in der Union diskriminierungsfrei, korrekt und kohärent angewandt werden und in grenzüberschreitenden Verfahren gegenseitiges Vertrauen und Verständnis zwischen den Angehörigen der Justiz herrscht. Die im Rahmen des Programms geförderten Aus- und Weiterbildungstätigkeiten sollten sich auf eine solide Bewertung des Bedarfs stützen, neueste Methoden nutzen, länderübergreifende Veranstaltungen für Angehörige der Justiz verschiedener Mitgliedstaaten umfassen, aktives Lernen und Networking fördern und nachhaltig sein. Diese Tätigkeiten sollten sich auf Schulungen in Rechtsterminologie, Zivil- und Strafrecht, Grundrechten und gegenseitiger Anerkennung sowie Verfahrensgarantien erstrecken. Sie sollten Schulungen für Richter, Rechtsanwälte und Staatsanwälte zu den Problemen und Hindernissen umfassen, mit denen Menschen konfrontiert sind, die häufig diskriminiert werden oder sich in einer prekären Lage befinden, wie Frauen, Kinder, Minderheiten, LGBTQI-Personen, Menschen mit Behinderungen und Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt, häuslicher Gewalt, Gewalt in engen Beziehungen und anderen Formen der zwischenmenschlichen Gewalt. Solche Schulungen sollten unter direkter Beteiligung von Organisationen durchgeführt werden, die solche Personen vertreten oder unterstützen, und soweit möglich unter Einbeziehung solcher Personen. Da Richterinnen in führenden Positionen unterrepräsentiert sind, sollten Richterinnen, Staatsanwältinnen und Frauen in anderen Rechtsberufen zur Teilnahme an den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen aufgefordert werden.

(8a)  Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „Richter und Justizbedienstete“ so breit ausgelegt werden, dass er Richter, Staatsanwälte, Gerichtsbedienstete und Mitarbeiter von Staatsanwaltschaften sowie Angehörige anderer Berufe, die mit der Justiz in Verbindung stehen oder auf andere Weise an der Rechtspflege mitwirken, unabhängig von ihrer nationalen Definition, ihrem Rechtsstatus und ihrer internen Organisation, wie Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamte, Insolvenzverwalter, Mediatoren, Gerichtsdolmetscher und -übersetzer, Gerichtssachverständige, Gefängnispersonal und Bewährungshelfer, einschließt.

(9)  In die justiziellen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen können verschiedene Akteure eingebunden sein, beispielsweise die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, wissenschaftliche Einrichtungen, nationale Einrichtungen für die justizielle Aus- und Weiterbildung, Fortbildungseinrichtungen oder -netze auf europäischer Ebene oder Netze von Gerichtskoordinatoren für Unionsrecht. Die Einrichtungen und Stellen, die auf dem Gebiet der justiziellen Aus- und Weiterbildung ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wie das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN), die Europäische Rechtsakademie (ERA), das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen (ENCJ), die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union (ACA-Europe), das Netz der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union (RPCSJUE) und das Europäische Institut für öffentliche Verwaltung (EIPA) sollten weiterhin ihre Rolle bei der Förderung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen mit einer echten europäischen Dimension für Angehörige der Justiz und der Rechtspflege wahrnehmen; ihnen könnte daher im Einklang mit den Verfahren und Kriterien der Arbeitsprogramme, die von der Kommission nach dieser Verordnung angenommen werden, eine angemessene finanzielle Unterstützung gewährt werden.

(10)  Das Programm sollte das Jahresarbeitsprogramm des EJTN, das im Bereich der justiziellen Aus- und Weiterbildung eine wichtige Rolle spielt, unterstützen. Das EJTN nimmt insofern eine besondere Stellung ein, als es das einzige Netz auf Unionsebene ist, in dem die justiziellen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind. Daher ist es besonders gut in der Lage, den Austausch von neuen sowie erfahrenen Richtern und Staatsanwälten zwischen allen Mitgliedstaaten zu organisieren und die Arbeit der nationalen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen in Bezug auf Schulungen zum Unionsrecht und die Förderung bewährter Verfahren zu koordinieren. Die vom EJTN auf Unionsebene durchgeführten Weiterbildungstätigkeiten sind kosteneffizient und von hervorragender Qualität. Darüber hinaus gehören die justiziellen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen der Kandidatenländer dem Netz als Beobachter an. Der Jahresbericht des EJTN sollte Informationen über die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen enthalten, die auch nach Personalkategorien aufgeschlüsselt sind.

(11)  Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sollten die bessere gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und Urteile in Zivil- und Strafsachen, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten sowie die notwendige Angleichung der Rechtsvorschriften, mit denen die Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden, auch mit elektronischen Mitteln, verbessert wird, unterstützen. Sie sollten außerdem den Schutz der Rechte des Einzelnen in Zivil- und Handelssachen ▌unterstützen. Darüber hinaus sollte das Programm ▌für eine größere Konvergenz im Bereich des Zivilrechts sorgen und so im Sinne aller an zivilrechtlichen Streitigkeiten beteiligten Parteien dazu beitragen, die Hindernisse für wirksame und reibungslose gerichtliche und außergerichtliche Verfahren zu beseitigen. Um die wirksame Durchsetzung und praktische Anwendung des Unionsrechts auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen zu unterstützen, sollte das Programm ferner die Arbeiten des mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen unterstützen. In Bezug auf Strafsachen sollte das Programm dazu beitragen, Regeln und Verfahren zu fördern und umzusetzen, mit denen für die Anerkennung von Urteilen und Entscheidungen in der gesamten Union gesorgt wird. Es sollte die Zusammenarbeit erleichtern und dazu beitragen, Hindernisse für eine gute Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen zu beseitigen. Das Programm sollte außerdem dazu beitragen, den Zugang zur Justiz zu verbessern und die Rechte der Opfer von Straftaten sowie die Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren unterstützen.

(12)  Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 EUV, Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes sollte das Programm den Schutz der Rechte des Kindes fördern; ferner sollte die Förderung der Rechte des Kindes bei der Umsetzung aller Maßnahmen des Programms durchgängig Berücksichtigung finden. Zu diesem Zweck sollte besonderes Augenmerk auf Maßnahmen gelegt werden, die auf den Schutz der Rechte von Kindern im Rahmen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit abzielen, einschließlich des Schutzes von Kindern, die Eltern in Haft begleiten, von Kindern inhaftierter Eltern und von Kindern, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind.

(13)  Im Rahmen des Programms für den Zeitraum 2014-2020 wurden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Unionsrecht – insbesondere zum Geltungsbereich sowie zur Anwendung der Charta – für Angehörige der Justiz und anderer Rechtsberufe durchgeführt. In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Oktober 2017 zur Anwendung der Charta im Jahr 2016 erinnerte der Rat daran, wie wichtig es ist, politische Entscheidungsträger, Angehörige der Rechtsberufe und die Rechteinhaber selbst für die Anwendung der Charta auf nationaler Ebene wie auf EU-Ebene zu sensibilisieren. Damit dem Grundrechteaspekt kohärent und durchgängig Rechnung getragen wird, muss die finanzielle Unterstützung für Sensibilisierungsmaßnahmen ausgeweitet werden und neben Justizbehörden und Angehörigen der Rechtsberufe weitere öffentliche Einrichtungen umfassen.

(14)  Gemäß Artikel 67 AEUV bildet die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte geachtet werden; der diskriminierungsfreie Zugang zur Justiz für alle ist hierfür von zentraler Bedeutung. Um einen wirksamen Zugang zur Justiz zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das für das reibungslose Funktionieren des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unerlässlich ist, muss die finanzielle Hilfe über die Tätigkeiten von Justizbehörden und Angehörigen der Rechtsberufe hinaus auch auf Maßnahmen von weiteren Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft, die zu diesen Zielen beitragen, ausgeweitet werden. Unterstützt werden sollten insbesondere Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen und gleichberechtigten Zugangs zur Justiz für Personen, die häufig diskriminiert werden oder sich in einer prekären Lage befinden. Es ist wichtig, die Beratungstätigkeiten von Organisationen der Zivilgesellschaft wie Vernetzung, Gerichtsverfahren, Durchführung von Kampagnen, Kommunikationsaktivitäten und andere Überwachungsaktivitäten zu unterstützen. In diesem Zusammenhang kommt auch Angehörigen der Rechtsberufe mit Verbindungen zur Rechtspflege, die für zivilgesellschaftliche Organisationen tätig sind, eine wichtige Rolle zu.

(15)  Das Programm sollte gemäß den Artikeln 8 und 10 AEUV in allen seinen Maßnahmen die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Männern und Frauen ▌und der Ziele der Nichtdiskriminierung fördern. Durch das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird auch das Recht von Menschen mit Behinderungen auf uneingeschränkte Rechts- und Handlungsfähigkeit und den Zugang zur Justiz bekräftigt. Bei der Zwischenevaluierung und der abschließenden Evaluierung des Programms sollten die geschlechtsspezifischen Auswirkungen bewertet werden, um beurteilen zu können, inwieweit das Programm zur Gleichstellung der Geschlechter beiträgt, und um zu prüfen, ob keine Komponente des Programms unbeabsichtigte negative Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter hat. In diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Art und des unterschiedlichen Umfangs der Tätigkeiten zur Verwirklichung der spezifischen Ziele des Programms ist es wichtig, dass die gesammelten individuellen Daten nach Geschlecht aufgeschlüsselt werden, wann immer dies möglich ist. Es ist auch wichtig, die Antragsteller auf Finanzhilfen darüber zu informieren, wie die Gleichstellung der Geschlechter berücksichtigt werden kann, einschließlich der Nutzung von Instrumenten für die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung wie der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung und erforderlichenfalls Bewertungen der geschlechtsspezifischen Auswirkungen. Bei der Konsultation von Sachverständigen und Interessengruppen sollte ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis berücksichtigt werden.

(15a)  Bei allen Aktivitäten im Rahmen des Programms sollten, sofern relevant, auch die Rechte der Opfer in Zivil- und Strafsachen unterstützt und geschützt werden. Zu diesem Zweck sollte besonders darauf geachtet werden, dass die verschiedenen Instrumente der Union für den Schutz von Opfern und die Maßnahmen, die auf den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Gerichten und den Angehörigen der Rechtsberufe abzielen, die mit Fällen von Gewalt befasst sind, besser umgesetzt und koordiniert werden. Durch das Programm sollten auch die Erweiterung der Kenntnisse über kollektive Rechtsschutzinstrumente und die Ausweitung der Nutzung dieser Instrumente unterstützt werden.

(16)  Die auf der Grundlage dieser Verordnung geförderten Maßnahmen sollten zur Schaffung eines europäischen Rechtsraums beitragen, die Unabhängigkeit und die Effizienz der Justiz vorantreiben, die grenzübergreifende Zusammenarbeit und Vernetzung fördern, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Justizsystemen der Mitgliedstaaten stärken und eine korrekte, kohärente und konsistente Anwendung des Unionsrechts bewirken. Darüber hinaus sollte die Finanzierung von Tätigkeiten beitragen zu einem gemeinsamen Verständnis der Werte der Union und der Rechtsstaatlichkeit, zu fundierteren Kenntnissen des Unionsrechts und der Unionspolitik, zum Austausch von Know-how und bewährten Verfahren für die Nutzung von Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit durch alle Beteiligten sowie zur Verbreitung und Förderung interoperabler digitaler Lösungen für eine reibungslose und wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit; ferner sollte sie eine solide analytische Grundlage für die Entwicklung, Durchsetzung, das ordnungsgemäße Verständnis und die ordnungsgemäße Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik liefern. Das Vorgehen auf Unionsebene macht es möglich, dass diese Maßnahmen überall in der Union gleichermaßen zum Tragen kommen und Skaleneffekte genutzt werden. Zudem kann die Europäische Union grenzüberschreitende Fragen besser als die Mitgliedstaaten angehen und als europäische Plattform für gegenseitiges Lernen und den Austausch bewährter Verfahren fungieren.

(16a)  Das Programm sollte auch dazu beitragen, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der externen Auswirkungen überall dort zu verbessern, wo das Unionsrecht eine externe Dimension aufweist, den Zugang zur Justiz zu verbessern und die Bewältigung justizieller und verfahrensrechtlicher Herausforderungen zu erleichtern.

(17)  Die Kommission sollte in den von diesem Programm erfassten Bereichen für die Gesamtkohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union – wie Eurojust, FRA, eu-LISA und der Europäischen Staatsanwaltschaft – sorgen und sich einen Überblick über die diesbezügliche Arbeit anderer nationaler und internationaler Akteure verschaffen.

(18)  Bei der Umsetzung sämtlicher im Rahmen des Programms „Justiz“ durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten sind die Durchführbarkeit, die Sichtbarkeit, der Grundsatz des europäischen Mehrwerts und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie die Komplementarität der Maßnahmen und Tätigkeiten mit den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und ihre Kohärenz mit anderen Tätigkeiten der Union ▌zu gewährleisten. Um eine effiziente und leistungsbasierte Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, sollten Kohärenz, Komplementarität und Synergieeffekte mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die Politikbereiche fördern, zu denen ein enger Bezug besteht, insbesondere mit dem Fonds für Justiz, Rechte und Werte – und somit mit dem Programm „Rechte und Werte“ – sowie zwischen diesem Programm und dem Binnenmarktprogramm, dem Bereich „Grenzverwaltung und Sicherheit“, insbesondere dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und dem Fonds für innere Sicherheit, dem Bereich „Strategische Infrastruktur“, insbesondere dem Programm „Digitales Europa“, dem Europäischen Sozialfonds+, dem Programm „Erasmus +“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, dem Instrument für Heranführungshilfe und der LIFE-Verordnung(5). Die Durchführung des Programms „Justiz“ sollte unbeschadet der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der Union zum Schutz des Unionshaushalts im Falle genereller Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in Mitgliedstaaten erfolgen und durch diese Rechtsvorschriften und Maßnahmen ergänzt werden.

(19)  Mit dieser Verordnung wird für das Programm „Justiz“ eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der [reference to be updated as appropriate according to the new inter-institutional agreement: Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(6)] bilden soll.

(19a)   Mechanismen zur Sicherstellung einer Verknüpfung zwischen den Förderstrategien der Union und den Werten der Union sollten weiter ausgefeilt werden, damit die Kommission dem Rat vorschlagen kann, Mittel, die einem Mitgliedstaat im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm zu übertragen, wenn dieser Mitgliedstaat Verfahren im Zusammenhang mit Unionswerten unterliegt. Ein umfassender Unionsmechanismus zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten sollte die regelmäßige und gleichwertige Prüfung aller Mitgliedstaaten sicherstellen und die für die Einleitung von Maßnahmen im Zusammenhang mit generellen Mängeln in Bezug auf die Werte der Union in den Mitgliedstaaten erforderlichen Informationen bereitstellen. Um eine einheitliche Umsetzung sicherzustellen und angesichts der Bedeutung der finanziellen Auswirkungen der auferlegten Maßnahmen sollte der Rat, der auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission handeln sollte, Durchführungsbefugnisse erhalten. Zur Erleichterung der Annahme von Beschlüssen, die erforderlich sind, um wirksame Maßnahmen sicherzustellen, sollte das Verfahren der umgekehrten qualifizierten Mehrheit angewandt werden.

(20)  Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [the new FR] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzinstrumenten und Haushaltsgarantien.

(21)  Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands, der Kapazität der einschlägigen Interessenträger und Begünstigten und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit berücksichtigt werden sowie Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen.

(22)  Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates(8), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(9) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(10) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Schaffung vollständiger Transparenz bei den Finanzierungs- und Auswahlverfahren des Programms, zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere sollte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) vorgesehen ist, sollte die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(23)  Drittländern, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, steht die Teilnahme an Unionsprogrammen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens offen, wonach die Durchführung der Programme durch einen Beschluss gemäß dem EWR-Abkommen vorgesehen ist. Die Teilnahme von Drittländern ist auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente möglich. In diese Verordnung sollte eine spezifische Bestimmung aufgenommen werden, mit der dem zuständigen Anweisungsbefugten, den Menschenrechtsgremien und ‑netzwerken, einschließlich der für den Schutz der Menschenrechte in jedem Mitgliedstaat zuständigen nationalen Institutionen, den für die Nichtdiskriminierungs- und Gleichstellungspolitik zuständigen Einrichtungen und Netzwerken, den Bürgerbeauftragten, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und der Zugang gewährt werden, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse und zur Verbesserung ihrer Synergien und ihrer Zusammenarbeit benötigen. Es sollte möglich sein, Drittländer einzubeziehen, insbesondere dann, wenn durch ihre Beteiligung die Ziele des Programms gefördert werden, wobei zu beachten ist, dass dies im Einklang mit den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union geschieht.

(24)  Die vom Europäischen Parlament und vom Rat auf der Grundlage von Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommenen horizontalen Finanzvorschriften finden auf diese Verordnung Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und legen insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekte Mittelverwaltung fest und regeln die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz des Unionshaushalts im Falle genereller Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatssystem in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(24a)  Mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Unionshaushalts im Falle genereller Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzips in den Mitgliedstaaten soll die Union in die Lage versetzt werden, ihren Haushalt besser zu schützen, wenn die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder die finanziellen Interessen der Union durch Schwächen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit beeinträchtigt werden oder bedroht sind. Die Verordnung sollte das Programm „Justiz“ ergänzen, mit dem wiederum das Ziel verfolgt wird, den Aufbau eines europäischen Rechtsraums auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und des gegenseitigen Vertrauens weiter zu unterstützen und sicherzustellen, dass die Menschen ihre Rechte wahrnehmen können.

(25)  Gemäß [reference to be updated as appropriate according to a new decision on OCTs: Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates(12)] können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Im Rahmen des Programms muss unbedingt sichergestellt werden, dass diese Personen und Stellen ausreichend über ihre Förderfähigkeit informiert sind.

(25a)   Ausgehend von der Bedeutung und Relevanz der Ziele für nachhaltige Entwicklung sollte dieses Programm dazu beitragen, die Selbstverpflichtung der Union und der Mitgliedstaaten, diese Ziele zu erreichen, zu erfüllen.

(26)  Angesichts der Notwendigkeit, den Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm zur durchgängigen Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Ausarbeitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge seiner Halbzeitevaluierung neu bewertet.

(27)  Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu bewerten, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden sollen. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms vor Ort umfassen.

(28)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der in den Artikeln 12 und 14 und Anhang II genannten Indikatoren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt sind. Insbesondere erhalten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(29)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) ausgeübt werden.

(30)  Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(31)  [Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland [mit Schreiben vom ...] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte. ODER

Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet] –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Programm „Justiz“ (im Folgenden „Programm“) aufgestellt.

Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.  „Angehörige der Justiz und der Rechtspflege“ Richter, Staatsanwälte, Gerichtsbedienstete und Mitarbeiter von Staatsanwaltschaften sowie Angehörige beliebiger anderer Berufe mit Verbindungen zur Rechtspflege

Artikel 3

Ziele des Programms

1.  Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, einen Beitrag zur Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums zu leisten, der auf Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, gegenseitiger Anerkennung, gegenseitigem Vertrauen und justizieller Zusammenarbeit beruht, wodurch auch Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte gestärkt werden.

2.  Mit dem Programm werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)  Erleichterung und Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen sowie Förderung der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, u. a. durch Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der nationalen Justizsysteme und der wirksamen Vollstreckung von Entscheidungen;

b)  Unterstützung und Förderung der justiziellen Aus- und Weiterbildung mit Blick auf die Herausbildung einer gemeinsamen Kultur des Rechts, der Justiz und der Rechtstaatlichkeit sowie der konsistenten und wirksamen Umsetzung der für dieses Programm relevanten EU-Rechtsinstrumente;

c)  Erleichterung eines wirksamen und diskriminierungsfreien Zugangs zur Justiz für alle und des wirksamen Rechtsschutzes, auch auf elektronischem Wege (E-Justiz), durch Förderung wirksamer Zivil- und Strafverfahren und durch Stärkung und Unterstützung der Rechte aller Opfer von Straftaten sowie der Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren.

Artikel 3a

Durchgängige Berücksichtigung bestimmter wichtiger Aspekte

Bei der Durchführung all seiner Maßnahmen wird mit dem Programm auf die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Rechte des Kindes, unter anderem durch eine kinderfreundliche Justiz, des Opferschutzes und der wirksamen Anwendung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und des Verbots der Diskriminierung aus einem in Artikel 21 der Charta genannten Grund, im Einklang mit Artikel 51 der Charta und in den dort vorgegebenen Grenzen, hingearbeitet.

Artikel 4

Mittelausstattung

1.  Im Sinne von [Referenz gemäß der neuen interinstitutionellen Vereinbarung aktualisieren] Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung beträgt die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 316 000 000 EUR zu Preisen von 2018 (356 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen), was für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen bildet.

2.  Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, u. a. für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

2a.  Die für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zugeteilten Mittel werden jährlich angegeben.

3.  Unbeschadet der Haushaltsordnung können Ausgaben für Maßnahmen, die sich aus Projekten des ersten Arbeitsprogramms ergeben, ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sein.

4.  Stellen Mitgliedstaaten oder die Kommission einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung ▌. Soweit möglich werden diese Mittel zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

Artikel 5

Mit dem Programm assoziierte Drittländer

Folgende Drittstaaten können am Programm teilnehmen:

a)  Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens;

b)  beitretende Länder, Kandidaten und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c)  unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern.

d)  andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

–  ein faires Gleichgewicht zwischen den Beiträgen und dem Nutzen der Teilnahme des Drittlandes an den Unionsprogrammen gewährleistet;

–  die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der Finanzbeiträge zu den jeweiligen Programmen sowie der Verwaltungskosten. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der [neuen Haushaltsordnung];

–  dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm einräumt;

–  die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

Artikel 6

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

1.  Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

2.  Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden.

3.  [Beiträge zu einem gegenseitigen Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung der von Empfängern zu entrichtenden Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Garantie im Sinne der Haushaltsordnung. [Artikel X der] Verordnung XXX [Nachfolgeverordnung der Verordnung über den Garantiefonds] findet Anwendung].

Artikel 7

Art der Maßnahmen

Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Betracht, die zur Verwirklichung eines in Artikel 3 aufgeführten spezifischen Ziels beitragen. Insbesondere die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten kommen für eine Finanzierung infrage.

KAPITEL II

Finanzhilfen

Artikel 8

Finanzhilfen

Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

Artikel 9

Kumulierte [ergänzende] und kombinierte Finanzierungen

1.  Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. [Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden.]

2.  Wenn für eine einzige Maßnahme eine finanzielle Hilfe sowohl aus dem Programm als auch aus den in Artikel 1 der Verordnung (EU) [XX] [Dachverordnung] genannten Fonds mit geteilter Mittelverwaltung gewährt wird, so wird diese Maßnahme gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Bestimmungen zur Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge, durchgeführt.

3.  Maßnahmen, die im Rahmen des Programms förderfähig sind und die Bedingungen gemäß Unterabsatz 2 erfüllen, können für eine Finanzierung durch die Fonds mit geteilter Mittelverwaltung in Betracht kommen. In diesem Fall gelten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kofinanzierungssätze und Regeln für die Förderfähigkeit.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen müssen alle nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

a)  Sie wurden nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms einer Bewertung unterzogen.

b)  Sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

c)  Sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

Die Maßnahmen werden von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel [65] der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Verordnung sowie fondsspezifischer Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen über Finanzkorrekturen, durchgeführt.

Artikel 10

Förderfähige Stellen

1.  Die Förderfähigkeitskriterien der Absätze 2 und 3 gelten zusätzlich zu den in [Artikel 197] der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

2.  Förderfähig sind:

a)  Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder:

—  einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

—  einem mit dem Programm assoziierten Drittland;

b)  nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder internationale Organisationen.

3.  Das Programm unterstützt die Ausgaben des Europäischen Netzes für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, die mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbunden sind, und etwaige diesbezügliche Beiträge zu den Betriebskosten werden im Einklang mit der Haushaltsordnung ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ▌gewährt.

Kapitel III

Programmplanung, Überwachung, Evaluierung und Kontrolle

Artikel 11

Arbeitsprogramm

1.  Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird.

2.  Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen delegierten Rechtsakt festgelegt. Dieser delegierte Rechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 14 erlassen.

Artikel 12

Überwachung und Berichterstattung

1.  In Anhang II sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt.

2.  Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Ausarbeitung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung und zur Änderung von Anhang II anzunehmen, um die Indikatoren zu überarbeiten und/oder zu ergänzen, wenn dies nötig ist.

3.  Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.

Artikel 13

Evaluierung

1.  Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

2.  Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.

3.  Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

4.  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

Artikel 14

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

4.  Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.

5.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 15

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland auf der Grundlage eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments an dem Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf das OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

Kapitel IV

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 16

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1.  Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).

2.  Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln werden auch Kommunikationsmaßnahmen der Kommission über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 17

Ausschussverfahren

1.  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, der von einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen unterstützt wird. Im Ausschuss wird eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern sowie von Minderheiten und weiteren ausgegrenzten Gruppen sichergestellt.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 18

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 19

Übergangsbestimmungen

1.  Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 durchgeführt werden, unberührt; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

2.  Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den unter dem Vorgängerprogramm (Verordnung (EU) Nr. 1382/2013) angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.

3.  Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Tätigkeiten im Rahmen des Programms

Die in Artikel 3 ▌genannten allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms werden insbesondere durch die Unterstützung folgender Tätigkeiten verfolgt:

1.  Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die Unionspolitik und das Unionsrecht, einschließlich des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, über die Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit, die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Rechtsvergleichung sowie über europäische und internationale Normen, einschließlich des Verständnisses der Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Bereichen des Rechts;

2.  gegenseitiges Lernen durch den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Beteiligten, um Kenntnisse und gegenseitiges Verständnis des Zivil- und Strafrechts und der Rechts- und Justizsysteme der Mitgliedstaaten, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit und des Zugangs zur Justiz, zu verbessern, und durch die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens;

3.  Analyse- und Überwachungstätigkeiten(14), um eine Verbesserung der Kenntnisse und des Verständnisses potenzieller Hindernisse für das reibungslose Funktionieren eines europäischen Rechtsraums zu erreichen und die Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik in den Mitgliedstaaten zu verbessern;

4.  Schulung relevanter Interessenträger zur Verbesserung ihres Wissens über das Unionsrecht und die Unionspolitik, unter anderem über das materielle Recht und das Verfahrensrecht, die Grundrechte, die Nutzung der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in der Union, über die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, über die Rechtssprache und über die Rechtsvergleichung;

5.  Entwicklung und Pflege von Instrumenten der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und der E-Justiz unter Berücksichtigung des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes, um die Effizienz der Justizsysteme sowie ihre Vernetzung mittels Informations- und Kommunikationstechnologie zu steigern, einschließlich der grenzübergreifenden Interoperabilität von Systemen und Anwendungen;

6.  Ausbau der Kapazitäten wichtiger europäischer Netze und europäischer justizieller Netze, einschließlich durch das Unionsrecht eingerichteter Netze, um die wirksame Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts sicherzustellen und das Unionsrecht, die politischen Ziele und die Strategien in den Programmbereichen zu fördern und weiterzuentwickeln ▌;

6a.  Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und gemeinnützigen Akteuren, die in den Programmbereichen tätig sind, damit deren Fähigkeit verbessert wird, zu reagieren, ihre Anliegen zu vertreten und für einen angemessenen Zugang für alle Bürger zu ihren Dienstleistungen und ihren Beratungs- und Unterstützungstätigkeiten zu sorgen, womit auch ein Betrag zur Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Grundrechte geleistet wird;

7.  Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und Verbreitung, Übertragbarkeit und Transparenz seiner Ergebnisse sowie Förderung seiner Außenwirkung, unter anderem durch die Organisation von Diskussionsforen für Interessenträger.

ANHANG II

Indikatoren

Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden unter Achtung der Rechte im Zusammenhang mit der Privatsphäre und dem Datenschutz Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben:

Zahl der Angehörigen der Justiz und der Rechtspflege, die an Aus- und Weiterbildungstätigkeiten (unter anderem Personalaustausch, Studienbesuche, Workshops und Seminare) teilgenommen haben, die aus Mitteln des Programms, einschließlich des Betriebskostenzuschusses des EJTN, finanziert wurden

Zahl der durch das Programm unterstützten Organisationen der Zivilgesellschaft

Zahl der Informationsaustauschvorgänge im Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS)

Zahl der Treffer auf dem e-Justiz-Portal/den Seiten mit Informationen über grenzüberschreitende zivil- und strafrechtliche Fälle

Anzahl der Personen, aufgeschlüsselt nach spezifischem Ziel, die erreicht werden von:

i)  Maßnahmen im Bereich gegenseitiges Lernen und Austausch bewährter Verfahren;

ii)  Sensibilisierungs-, Informations- und Verbreitungstätigkeiten.

Die einzelnen Angaben werden, soweit möglich, nach Geschlechtern aufgeschlüsselt. Die Zwischenevaluierung und die abschließende Evaluierung des Programms betreffen die einzelnen spezifischen Ziele einschließlich einer Betrachtung der Gleichstellung der Geschlechter und einer Bewertung der diesbezüglichen Auswirkungen.

(1)ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 178.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019. Der grau unterlegte Text wurde nicht im Rahmen der interinstitutionellen Verhandlungen vereinbart.
(3)Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).
(4)Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014–2020, ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3.
(5) Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).
(6) ▌ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. ▌
(7) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).
(8) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(9) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(10) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(11)Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(12) Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(13)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(14)Diese Tätigkeiten umfassen unter anderem die Erhebung von Daten und Statistiken; die Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten; Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Umfragen; Evaluierungen; Folgenabschätzungen sowie die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial.

Letzte Aktualisierung: 16. März 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen