Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (COM(2016)0799 – C8-0524/2016 – 2016/0400A(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0799),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 33, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 64 Absatz 2, Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 172, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 207, Artikel 214 Absatz 3 sowie Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0524/2016),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 33, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1, die Artikel 62 und 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 172, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 207 Absatz 2, Artikel 214 Absatz 3 und Artikel 338 Absatz 1des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 1. Juni 2017(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 1. Dezember 2017(2),
– unter Hinweis auf die Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz,
– unter Hinweis auf das Schreiben seines Präsidenten vom 7. März 2019 an die Ausschussvorsitze über die Herangehensweise des Parlaments an die mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Zeit nach 2020 zusammenhängenden bereichsspezifischen Programme,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rates vom 27. Februar 2019 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments zur Bestätigung des während der Verhandlungen zwischen den Mitgesetzgebern erreichten übereinstimmenden Verständnisses,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0190/2019),
– gestützt auf Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen und den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0020/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission;
3. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;
4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/1243.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission
Unter Nummer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung erkennen die drei Organe die Notwendigkeit an, dass alle bestehenden Rechtsvorschriften an den mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmen angepasst werden müssen, und insbesondere die Notwendigkeit, dass der umgehenden Anpassung aller Basisrechtsakte, in denen noch immer auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, hohe Priorität eingeräumt werden muss. Nach dem diesbezüglichen Vorschlag der Kommission entspricht die Verordnung dieser Notwendigkeit, da für zahlreiche Rechtsakte, die in diesem Vorschlag enthalten sind, die Anpassung betreffend das Regelungsverfahren mit Kontrolle vorgesehen ist. Die drei Organe werden weiterhin an der Anpassung der verbleibenden Rechtsakte dieses Vorschlags arbeiten.
Erklärung der Kommission
Die Kommission nimmt die Entscheidung der Legislativorgane zur Kenntnis, für alle Befugnisübertragungen, bei denen das Regelungsverfahren mit Kontrolle durch diese Verordnung angeglichen wird, eine begrenzte Laufzeit – verbunden mit einer Berichtspflicht und einer stillschweigenden Verlängerung der Befugnisübertragung – vorzusehen. Insbesondere angesichts der hohen Anzahl an Berichten, die in regelmäßigen Abständen zu erstellen wären, und der Tatsache, dass einfach abrufbare Informationen zur Inanspruchnahme der Befugnisübertragungen über das Register der delegierten Rechtsakte verfügbar sind, betont die Kommission, dass sie nach eigenem Ermessen über die Art und Weise entscheiden kann, in der sie der Berichtspflicht nachkommen wird. Die Kommission kann daher gegebenenfalls Berichte, die gemäß mehreren Basisrechtsakten zu erstellen sind, in einem einzigen Dokument gemeinsam vorlegen.