Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 98/700/JHA des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2018)0631 – C8-0406/2018 – 2018/0330A(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0631),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0406/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Februar 2019(2),
– unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 21. März 2019 zur Genehmigung der Aufspaltung des Vorschlags der Kommission und der Ausarbeitung von zwei separaten Legislativberichten durch den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres auf dieser Grundlage,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 1. April 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0076/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments und des Rates;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/1896.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zu möglichen Mechanismen zur Sicherstellung der Attraktivität der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache
Es wird erwartet, dass die Agentur der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in den kommenden Jahren vor schwierigen Herausforderungen stehen wird, wenn es darum geht, außergewöhnlichen Bedürfnissen bei der Einstellung, Schulung und Bindung qualifizierter Mitarbeiter auf einer möglichst breiten geografischen Grundlage Rechnung zu tragen. Angesichts des Mandats der Agentur und ihrer hohen Anzahl an Bediensteten ist es von wesentlicher Bedeutung, Mechanismen zu prüfen, mit denen für die Attraktivität der Agentur als Arbeitgeber gesorgt werden könnte, indem die Bezüge des Personals der Agentur in Warschau im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht angepasst werden.
Das Europäische Parlament und der Rat fordern die Kommission daher auf, die Grundlage und die Modalitäten eines solchen geeigneten Mechanismus insbesondere im Zuge der Vorlage der Vorschläge für die Überarbeitung des Statuts der Beamten der Europäischen Union sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) festgelegt sind, zu bewerten. Ein solcher Mechanismus muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der angestrebten Ziele stehen und nicht zu einer Ungleichbehandlung von Bediensteten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union führen, wenn die jeweiligen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen mit ähnlichen Situationen konfrontiert sind.