Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. September 2019 über den Vorschlag der Europäischen Zentralbank zur Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (N9-0008/2019 – C9-0028/2019 – 2019/0903(NLE))
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 zur Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (C9‑0028/2019),
– gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank(1),
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der der Europäischen Zentralbank (EZB) im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufgaben(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene(3),
– gestützt auf Artikel 131 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0007/2019),
A. in der Erwägung, dass die EZB dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 einen Vorschlag zur Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden ihres Aufsichtsgremiums zur Billigung übermittelt und dass der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB ausgewählt wird;
B. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 bei der Besetzung des Aufsichtsgremiums nach Maßgabe jener Verordnung die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet werden;
C. in der Erwägung, dass der Europäische Rat am 22. November 2012 Yves Mersch gemäß Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für eine Amtszeit von acht Jahren ab dem 15. Dezember 2012 zum Mitglied des Direktoriums der EZB ernannt hat;
D. in der Erwägung, dass die EZB dem Parlament mit Schreiben vom 9. April 2019 einen Vorschlag zur Ernennung von Yves Mersch zum stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB für dessen verbleibende Amtszeit als Mitglied des Direktoriums bis zum 14. Dezember 2020 vorgelegt hat;
E. in der Erwägung, dass der Ausschuss des Parlaments für Wirtschaft und Währung die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 bewertet hat;
F. in der Erwägung, dass der Ausschuss am 4. September 2019 eine Anhörung mit dem vorgeschlagenen Kandidaten durchgeführt hat, bei der der Kandidat eine einführende Erklärung abgab und anschließend Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;
1. gibt seine Zustimmung zur Ernennung von Yves Mersch als stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.