Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. September 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Rumänien, Italien und Österreich (COM(2019)0206 – C9-0005/2019 – 2019/2023(BUD))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2019)0206 – C9‑0005/2019),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(1),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 10,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3), insbesondere auf Nummer 11,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0002/2019),
1. begrüßt den Beschluss als Zeichen der Solidarität der Union mit ihren Bürgern und den Regionen, die von den Naturkatastrophen betroffen sind;
2. betont, dass für die 2018 in der Union von Naturkatastrophen betroffenen Regionen umgehend finanzielle Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) bereitgestellt werden muss;
3. begrüßt den Vorschlag der Kommission(4) vom 7. März 2019, das Katastrophenschutzverfahren der Union als zentrales Instrument zur Stärkung der Kapazitäten der Union für das Katastrophenrisikomanagement zu ändern und die Finanzausstattung für den Finanzierungszeitraum 2021–2027 auf einen Betrag festzusetzen, der den im Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) festgelegten Zielsetzungen entspricht und mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027(6) im Einklang steht; ist der Überzeugung, dass der Fonds und das Katastrophenschutzverfahren der Union bei der Prävention von Naturkatastrophen in den Mitgliedstaaten, der entsprechenden Vorsorge und der Bewältigung der Naturkatastrophen aufeinander abgestimmt sein sollten;
4. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
5. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2019 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 77 I vom 20.3.2019, S. 1).