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Verfahren : 2019/2830(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0107/2019

Eingereichte Texte :

B9-0107/2019

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 10/10/2019 - 8.7
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2019)0028

Angenommene Texte
PDF 163kWORD 50k
Donnerstag, 10. Oktober 2019 - Brüssel
Genetisch veränderten Maissorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2)
P9_TA(2019)0028B9-0107/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D061869/04 – 2019/2830(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D061869/04),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

–  unter Hinweis auf die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 30. April 2019, die keine Stellungnahme zur Folge hatte, und die Abstimmung des Berufungsausschusses vom 5. Juni 2019, aus der ebenfalls keine Stellungnahme hervorging,

–  gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 17. Oktober 2018 angenommen und am 14. November 2018 veröffentlicht wurde(3),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO)(4),

–  gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.  in der Erwägung, dass das Unternehmen Syngenta Crop Protection NV/SA am 1. September 2016 bei der nationalen zuständigen Behörde Deutschlands im Namen von Syngenta Crop Protection AG und gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZHG0JG (den Antrag) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, beantragt hat; in der Erwägung, dass der Antrag auch das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZHG0JG („Mais MZHG0JG“) enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungen – ausgenommen als Lebens- und Futtermittel –, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betraf;

B.  in der Erwägung, dass die EFSA am 17. Oktober 2018 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, die am 14. November 2018 veröffentlicht wurde(5);

C.  in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;

D.  in der Erwägung, dass Mais der Sorte MZHG0JG gegenüber Herbiziden auf Glyphosatbasis sowie Glufosinat-Amammonium-haltigen Herbiziden resistent gemacht wurde (6);

E.  in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden(7); in der Erwägung, dass die kritischsten Bemerkungen die toxikologische Bewertung, die vergleichende Analyse und die Umweltrisikobewertung betreffen; in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten die toxikologischen Daten für unzureichend und unzuverlässig erachtet haben, insbesondere in Bezug auf die Rückstandsgehalte von Glyphosat und Glufosinat; in der Erwägung, dass in einer Anmerkung hervorgehoben wird, dass bei der vergleichenden Analyse unterschiedliche Mengen von Ferulasäure, eines wichtigen Bestandteils von Zellwänden von Pflanzen, bei Mais der Sorte MZHG0JG und Referenzsorten festgestellt wurde, was zu einer vermehrtem Anhäufung von Herbiziden führen kann;

F.  in der Erwägung, dass eine unabhängige Studie(8) zu dem Schluss kommt, dass die Risikobewertung durch die EFSA in ihrer derzeitigen Form nicht akzeptabel ist, da sie die Toxizität nicht ordnungsgemäß bewertet, insbesondere im Hinblick auf die möglichen kumulativen Auswirkungen der beiden Transgene und der Komplementärherbizide und ihrer Metaboliten; in der Erwägung, dass die Studie die Zuverlässigkeit der Daten aus der 90 Tage dauernden Fütterungsstudie in Frage stellt und ferner zu dem Schluss kommt, dass die Umweltrisikobewertung der EFSA nicht akzeptabel ist, da sie das Risiko einer Verbreitung der Transgene durch einen möglichen Gentransfer zwischen Mais der Sorte MZHG0JG und der wilden Variante Teosinthe nicht berücksichtigt, falls lebensfähiges Pflanzenmaterial von Mais MZHG0JG in die Umwelt gelangt;

Komplementärherbizide

G.  in der Erwägung, dass nachgewiesen wurde, dass herbizidresistente GVO-Kulturen zu einem höheren Einsatz dieser Herbizide führen, was zum großen Teil auf das Auftreten herbizidresistenter Unkräuter zurückzuführen ist(9); in der Erwägung, dass daher zu erwarten ist, dass die Kulturen von Mais der Sorte MZHG0JG sowohl höheren als auch wiederholten Dosen von Glyphosat und Glufosinat ausgesetzt werden, was potenziell zu einer höheren Rückstandsmenge bei den Ernten führen wird;

H.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach dem letzten mehrjährigen koordinierten Kontrollprogramm der Union (für 2020, 2021 und 2022) nicht verpflichtet sind, Glufosinat oder Glyphosatrückstände bei der Einfuhr von Mais zu messen(10); in der Erwägung, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Mais der Sorte MZHG0JG oder daraus gewonnene Erzeugnisse für Lebensmittel und Futtermittel die Rückstandshöchstgehalte der Union überschreiten, die eingeführt wurden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten;

I.  in der Erwägung, dass Glufosinat als fortpflanzungsgefährdend (1B) eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Genehmigung für die Verwendung von Glufosinat in der Europäischen Union am 31. Juli 2018 auslief(12);

J.  in der Erwägung, dass weiterhin Bedenken hinsichtlich der krebserregenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss kam, dass Glyphosat wahrscheinlich nicht krebserregend ist; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum der Weltgesundheitsorganisation hingegen Glyphosat im Jahr 2015 als wahrscheinlich krebserregend für den Menschen einstufte;

K.  in der Erwägung, dass laut EFSA die toxikologischen Daten, die für eine Risikobewertung für die Verbraucher erforderlich sind, bei mehreren Abbauprodukten von Glyphosat, die für genetisch veränderte glyphosat-resistente Kulturen relevant sind, fehlen(13);

L.  in der Erwägung, dass in genetisch veränderten Pflanzen die Art und Weise, wie komplementäre Herbizide durch die Pflanze abgebaut werden, sowie die Zusammensetzung und somit die Toxizität der Abbauprodukte („Metaboliten“) durch die genetische Veränderung selbst bestimmt werden können; in der Erwägung, dass dies laut EFSA tatsächlich der Fall ist, wenn es sich bei dem komplementären Herbizid um Glyphosat handelt(14);

M.  in der Erwägung, dass die Bewertung von Rückständen von Herbiziden und ihren Metaboliten in genetisch veränderten Pflanzen als außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen anzusehen ist;

Undemokratisches Verfahren

N.  in der Erwägung, dass die Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 30. April 2019 keine Stellungnahme hervorbrachte und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde; in der Erwägung, dass auch die Abstimmung vom 5. Juni 2019 im Berufungsausschuss keine Stellungnahme hervorbrachte;

O.  in der Erwägung, dass die Kommission sowohl in der Begründung zu ihrem Gesetzgebungsvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, als auch in der Begründung zum Legislativvorschlag vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 bedauerte, dass die Zulassungsbeschlüsse der Kommission seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ohne Rückhalt durch eine Stellungnahme des Ausschusses der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die eigentlich eine absolute Ausnahme darstellt, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Praxis von Kommissionspräsidenten wiederholt als nicht demokratisch bezeichnet wurde(15);

P.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode Entschließungen angenommen hat, in denen es sich gegen das Inverkehrbringen von GVO für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und den Anbau von GVO in der Union (3 Entschließungen) ausgesprochen hat; in der Erwägung, dass es keine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung eines dieser GVO gab; in der Erwägung, dass die Kommission trotz ihrer eigenen Anerkennung der demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments auch weiterhin GVO zulässt, obwohl hierfür keine rechtliche Verpflichtung besteht;

1.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher in Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.  bekräftigt seinen festen Willen, die Arbeiten an dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 voranzutreiben; fordert den Rat auf, seine Beratungen über den Vorschlag der Kommission so schnell wie möglich voranzubringen;

5.  fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung von GVO betreffen, solange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet wurde und die bestehenden Mängel behoben wurden;

6.  fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Zulassung von genetisch veränderten Organismen zurückzuziehen, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme abgibt, sei es für den Anbau oder zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel;

7.  fordert die Kommission auf, keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bei denen die Spritzrückstände der Komplementärherbizide, ihre Metaboliten und die in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Präparate nicht vollständig bewertet wurden;

8.  fordert die Kommission auf, die Risikobewertung bezüglich der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückständer vollständig in die Risikobewertung für herbizidresistente genetisch veränderte Pflanzen aufzunehmen, unabhängig davon, ob die jeweilige genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr in die Union zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;

9.  fordert die Kommission auf, die Einfuhr genetisch veränderter Pflanzen, die gegenüber einem für den Gebrauch in der Union nicht zugelassenen Herbizid – in diesem Fall Glufosinat – resistent sind, zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel nicht zu genehmigen;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) Wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung von genetisch verändertem Mais der Sorte MZHG0JG zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel sowie in Bezug auf die Einfuhr und Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-DE-2016), EFSA Journal vom 14. November 2018; 16(11):5469, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2018.5469
(4) In seiner 8. Wahlperiode nahm das Europäische Parlament 36 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen erhoben wurden.
(5) Wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung von genetisch verändertem Mais der Sorte MZHG0JG zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel sowie in Bezug auf die Einfuhr und Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-DE-2016), EFSA Journal vom 14. November 2018; 16(11):5469, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2018.5469
(6) Gutachten der EFSA, S. 7-8.
(7) Suche nach Mais der Sorte MZHG0JG: EFSA-Q-2018-00810 in http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/ListOfQuestionsNoLogin?2
(8) Anmerkung von Testbiotech zur Bewertung von genetisch verändertem Mais der Sorte MZHG0JG zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel sowie in Bezug auf die Einfuhr und Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-DE-2016-133) durch das Unternehmen Syngenta, https://www.testbiotech.org/sites/default/files/Testbiotech_Comment_Maize_MZHG0JG.pdf
(9) Vgl. z. B. Bonny S, Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact’, Environmental Management, Januar 2016, 57(1), S. 31-48, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738 und Benbrook, C.M., ‘Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. – the first sixteen years’, Environmental Sciences Europe, 28. September 2012, Band 24(1), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24
(10) Durchführungsverordnung (EU) 2019/533 der Kommission vom 28. März 2019 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2020, 2021 und 2022 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 88 vom 29.3.2019, S. 28).
(11) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(12) https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.detail&language=EN&selectedID=1436
(13) „EFSA Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance glyphosate“ (Schlussfolgerung der EFSA zur Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glyphosat), EFSA Journal vom 12. November 2015; 13(11):S. 3, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4302
(14) EFSA Review of the existing maximum residue levels for glyphosate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005 (Überprüfung der geltenden Höchstwerte für Glyphosatrückstände durch die EFSA gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005) 17. Mai 2018, S. 12 https://www.efsa.europa.eu/fr/efsajournal/pub/5263
(15) Vgl. beispielsweise die Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und die Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
(16) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

Letzte Aktualisierung: 23. August 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen