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Verfahren : 2019/2828(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0105/2019

Eingereichte Texte :

B9-0105/2019

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 10/10/2019 - 8.8
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2019)0029

Angenommene Texte
PDF 179kWORD 60k
Donnerstag, 10. Oktober 2019 - Brüssel
Gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3)
P9_TA(2019)0029B9-0105/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D062417/04 – 2019/2828(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 2704-12 (ACS-GMØØ5-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D062417/04),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

–  unter Hinweis auf die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 11. Juni 2019, die keine Stellungnahme zur Folge hatte, und die Abstimmung des Berufungsausschusses vom 12. Juli 2019, aus der ebenfalls keine Stellungnahme hervorging,

–  gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 29. November 2018 angenommen und am 14. Januar 2019 veröffentlicht wurde(3),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO)(4),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704-12 („Sojabohne A2704-12“) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, mit der Entscheidung der Kommission 2008/730/EG(5) zugelassen wurde; in der Erwägung, dass sich die Genehmigung auch auf das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 1507× A2704-12 enthalten oder aus ihnen bestehen und bei denen es sich nicht um Lebens- oder Futtermittel handelt, für die gleichen Verwendungszwecke wie bei jeder anderen Sojabohnensorte – mit Ausnahme des Anbaus – bezieht;

B.  in der Erwägung, dass der Zulassungsinhaber Bayer CropScience AG am 29. August 2017 bei der Kommission einen Antrag auf Verlängerung dieser Zulassung („der Antrag auf Verlängerung“) gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gestellt hat;

C.  in der Erwägung, dass die EFSA am 29. November 2018 eine befürwortende Stellungnahme bezüglich des Antrags auf Verlängerung abgegeben hat, die am 14. Januar 2019 veröffentlicht wurde(6);

D.  in der Erwägung, dass die Sojabohnensorte A2704-12 mit Blick auf eine Resistenz gegen Herbizide auf Glufosinat-Ammonium-Basis entwickelt wurde; In der Erwägung, dass die Resistenz gegen diese Herbiziden durch die Expression des Proteins PAT (Phosphinothricin-Acetyltransferase) erreicht wird;(7)

Komplementärherbizide

E.  in der Erwägung, dass eine Reihe von Studien ergeben hat, dass beim Anbau herbizidresistenter gentechnisch veränderter Pflanzen größere Mengen dieser Herbizide verwendet werden(8); in der Erwägung, dass daher zu erwarten ist, dass die Kulturen von Sojabohnen der Sorte A2704-12 sowohl höheren als auch wiederholten Dosen von Glufosinat ausgesetzt werden, was potenziell zu einer höheren Rückstandsmenge bei den Ernten führen wird;

F.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im letzten mehrjährigen koordinierten Kontrollprogramm der Union (für 2020, 2021 und 2022)(9) nicht verpflichtet sind, Glufosinatrückstände bei der Einfuhr von Sojabohnen zu messen; in der Erwägung, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sojabohnen der Sorte A2704-12 oder daraus gewonnene Erzeugnisse für Lebensmittel und Futtermittel die Rückstandshöchstgehalte der Union überschreiten, die eingeführt wurden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten;

G.  in der Erwägung, dass Glufosinat als fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B der Europäischen Chemikalienagentur) eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Genehmigung für die Verwendung von Glufosinat in der Europäischen Union am 31. Juli 2018 auslief;(11)

H.  in der Erwägung, dass in genetisch veränderten Pflanzen die Art und Weise, wie komplementäre Herbizide durch die Pflanze abgebaut werden, sowie die Zusammensetzung und somit die Toxizität der Abbauprodukte (Metaboliten) durch die genetische Veränderung selbst bestimmt werden können;(12)

I.  in der Erwägung, dass die Bewertung von Rückständen von Herbiziden und ihren Metaboliten in genetisch veränderten Pflanzen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen betrachtet wird;

Anmerkungen der Mitgliedstaaten

J.  in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden;(13) in der Erwägung, dass es den kritischsten Anmerkungen zufolge nicht möglich ist, die Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung von Sojabohnen der Sorte A2704-12 in Lebens- und Futtermitteln angemessen zu bewerten, da die Anzahl und Bandbreite der Feldstudien unzureichend ist, allgemein zu wenig Daten zu Glufosinatrückständen vorhanden sind und es keine Studien zur chronischen oder subchronischen Toxizität gibt; in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten darauf hinweisen, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen weder mit der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(14) und den entsprechenden Leitlinien noch mit den Leitlinien der EFSA für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen (2011) im Einklang steht; in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten ihre Besorgnis über die Auswirkungen des Anbaus der Sojabohnensorte A2704-12 auf die biologische Vielfalt und die öffentliche Gesundheit in den Erzeuger- und Ausfuhrländern zum Ausdruck bringen;

K.  in der Erwägung, dass eine unabhängige Studie zu dem Schluss kam, dass die Risikobewertung der EFSA in ihrer aktuellen Fassung(15) inakzeptabel ist, da darin keine Wissenslücken und Ungewissheiten aufgezeigt und weder die Sicherheit noch die potenzielle Toxizität der Sojabohnensorte A2704-12 untersucht werden; in der Erwägung, dass in der Studie festgestellt wurde, dass die EFSA die in den 10 Jahren seit der ursprünglichen Zulassung der Sojabohnensorte A2704-12 eingetretenen Veränderungen im Hinblick auf die agronomischen Bedingungen, unter denen herbizidresistente Sojabohnen angebaut werden – etwa die zunehmende Zahl von Problemen mit herbizidresistenten Unkräutern, die immer größere Mengen an Herbiziden erfordern –, nicht anerkannt hat;

Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union

L.  in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass diese legitimen Faktoren die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaschutzübereinkommens und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt umfassen sollten;

M.  in der Erwägung, dass ein aktueller Bericht der UN-Sonderberichterstatterin über das Recht auf Nahrung ergab, dass gefährliche Pestizide vor allem in Entwicklungsländern katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit und Menschenrechtsverletzungen gegenüber Landwirten und Landarbeitern, in der Nähe landwirtschaftlich genutzter Flächen lebenden Gemeinschaften, indigenen Gemeinschaften sowie Schwangeren und Kindern zur Folge haben können;(16) in der Erwägung, dass das Ziel 3.9 der Ziele für nachhaltige Entwicklung bis zum Jahr 2030 wesentlich zur erheblichen Verringerung der Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien sowie der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden beitragen soll;(17)

N.  in der Erwägung, dass Entwaldung eine der Hauptursachen für den Rückgang der biologischen Vielfalt ist; in der Erwägung, dass Emissionen aus der Landnutzung und Landnutzungsänderung, die hauptsächlich auf die Entwaldung zurückzuführen ist, nach der Verbrennung fossiler Brennstoffe die zweitgrößte Ursache des Klimawandels sind;(18) in der Erwägung, dass durch das Übereinkommen von Paris und den globalen Strategieplan für die biologische Vielfalt 2011–2020, einschließlich der im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt angenommenen Biodiversitätsziele von Aichi, die nachhaltige Bewirtschaftung, der Schutz und die Rehabilitation der Wälder gefördert werden;(19)

O.  in der Erwägung, dass im Rahmen des Ziels 15 der Ziele für nachhaltige Entwicklung vorgesehen ist, die Entwaldung bis 2020 zu stoppen;(20) In der Erwägung, dass die Wälder im Rahmen ihrer multifunktionalen Rolle zur Verwirklichung der meisten Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen;(21)

P.  in der Erwägung, dass der Anbau von Sojabohnen eine der Hauptursachen der Zerstörung der Regenwälder im Amazonasgebiet sowie in den Gebieten Cerrado und Gran Chaco in Südamerika darstellt; in der Erwägung, dass es sich bei den in Brasilien angebauten Sojabohnen zu 97 % und bei den in Argentinien angebauten Sojabohnen zu 100 % um gentechnisch veränderte Sojabohnen handelt;(22) in der Erwägung, dass die Sojabohnensorte A2704-12 unter anderem in Brasilien und Argentinien zum Anbau zugelassen ist;(23)

Q.  in der Erwägung, dass die Europäische Union der zweitgrößte Sojaimporteur der Welt ist und der Großteil der in die Union eingeführten Sojabohnen für die Tierernährung bestimmt ist; in der Erwägung, dass eine Untersuchung der Kommission ergab, dass Soja seit jeher die Hauptursache für die weltweite Entwaldung und die damit verbundenen Emissionen ist und fast für die Hälfte der gesamten durch Einfuhren in die Union indirekt verursachten Entwaldung verantwortlich zeichnet;(24)

R.  in der Erwägung, dass neun genetisch veränderte Sojabohnensorten, die in Brasilien zum Anbau zugelassen sind, bereits zur Einfuhr als Lebens- und Futtermittel in die Union zugelassen sind; in der Erwägung, dass darüber hinaus die Zulassung der Einfuhr als Lebens- und Futtermittel von drei genetisch veränderten Sojabohnen, die für den Anbau in Brasilien zugelassen sind, darunter die Sojabohnensorte A2704-12, in die Union noch aussteht;(25)

S.  in der Erwägung, dass laut einer unlängst durchgeführten EU-weiten Umfrage fast 90 % der Befragten der Ansicht sind, dass es neuer Rechtsvorschriften bedarf, um sicherzustellen, dass in der Union verkaufte Produkte nicht zur weltweiten Entwaldung beitragen;(26)

Undemokratisches Verfahren

T.  in der Erwägung, dass weder in der Abstimmung am 11. Juni 2019 in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit noch bei der Abstimmung am 12. Juli 2019 im Berufungsausschuss eine Stellungnahme hervorgebracht wurde und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wird;

U.  in der Erwägung, dass die Kommission sowohl in der Begründung zu ihrem Gesetzgebungsvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, als auch in der Begründung zum Legislativvorschlag vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 bedauerte, dass die Zulassungsbeschlüsse der Kommission seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ohne Rückhalt durch eine Stellungnahme des Ausschusses der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die eigentlich eine absolute Ausnahme darstellt, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Praxis vom Kommissionspräsidenten wiederholt als undemokratisch bezeichnet wurde(27);

V.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner achten Wahlperiode Entschließungen angenommen hat, in denen es sich gegen das Inverkehrbringen von GVO für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und den Anbau von GVO in der Union (3 Entschließungen) ausgesprochen hat; in der Erwägung, dass es keine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung eines dieser GVO gab; in der Erwägung, dass die Kommission trotz ihrer eigenen Anerkennung der demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments auch weiterhin GVO zulässt, obwohl hierfür keine rechtliche Verpflichtung besteht;

1.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(28) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher in Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.  bekräftigt seinen festen Willen, die Arbeiten an dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 voranzutreiben; fordert den Rat auf, seine Beratungen über den Vorschlag der Kommission so schnell wie möglich voranzubringen;

5.  fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung von GVO betreffen, solange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet wurde und die bestehenden Mängel behoben wurden;

6.  fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Zulassung von GVO zurückzuziehen, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme abgibt, sei es für den Anbau oder zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel;

7.  fordert die Kommission auf, keine herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bei denen die Spritzrückstände der Komplementärherbizide, die Metaboliten und die in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Präparate nicht vollständig bewertet wurden;

8.  fordert die Kommission auf, die Risikobewertung bezüglich der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückständer vollständig in die Risikobewertung für herbizidtolerante genetisch veränderte Pflanzen aufzunehmen, unabhängig davon, ob die jeweilige genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union bestimmt ist oder zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel in die Union importiert wird;

9.  fordert die Kommission auf, die Einfuhr genetisch veränderter Pflanzen, die gegenüber einem für den Gebrauch in der Union nicht zugelassenen Herbizid – in diesem Fall Glufosinat – tolerant sind, zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel nicht zu genehmigen;

10.  weist darauf hin, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung nur dann erreicht werden können, wenn die Lieferketten der Nachhaltigkeit verpflichtet sind und es zu Synergieeffekten verschiedener Politikbereiche kommt;(29)

11.  bekräftigt seine Besorgnis darüber, dass die starke Abhängigkeit der Union von der Einfuhr von Futtermitteln in Form von Sojabohnen eine Entwaldung in Drittländern zur Folge hat;(30)

12.  fordert die Kommission auf, die Einfuhr von genetisch veränderten Sojabohnen nicht zuzulassen, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass ihr Anbau nicht zur Entwaldung beigetragen hat;

13.  fordert die Kommission auf, ihre geltenden Zulassungen für genetisch veränderte Sojabohnen vor dem Hintergrund der internationalen Verpflichtungen der Union – auch im Rahmen des Übereinkommens von Paris, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und der Ziele für nachhaltige Entwicklung – ausnahmslos zu überprüfen;

14.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) Wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung von genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte A2704-12 zum Zweck der Erneuerung der Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-RX-009), EFSA Journal 2019; 17(1):5523, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2019.5523.
(4) In seiner 8. Wahlperiode nahm das Parlament 36 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen erhoben wurden.
(5) Entscheidung 2008/730/EG der Kommission vom 8. September 2008 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus gentechnisch veränderten Sojabohnen der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) bestehenden, diese enthaltenden oder aus diesen gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 247 vom 16.9.2008, S. 50).
(6) EFSA Journal 2019;17(1):5523.
(7) Gutachten des wissenschaftlichen Gremiums für genetisch veränderte Organismen (GVO) zu einem Antrag von Bayer CropScience (Referenz EFSA-GMO-NL-2005-18) zum Inverkehrbringen der glufosinatresistenten Sojabohnensorte A2704-12 in Bezug auf die Verwendung, Einfuhr und Verarbeitung von Lebensmitteln und Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, EFSA Journal (2007) 524, S. 1. https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2007.524
(8) Vgl. z. B. Bonny S, Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact, Environmental Management, January 2016;57(1):31-48, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738 und Charles M Benbrook, Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. – the first sixteen years, Environmental Sciences Europe; Band 24, Artikel Nummer: 24 (2012), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24.
(9) Durchführungsverordnung (EU) 2019/533 der Kommission vom 28. März 2019 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2020, 2021 und 2022 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 88 vom 29.3.2019, S. 28).
(10) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(11) https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.detail&language=EN&selectedID=1436
(12) Laut EFSA ist dies etwa der Fall, wenn es sich bei dem komplementären Herbizid um Glyphosat handelt: Die Überprüfung der geltenden Höchstwerte für Glyphosatrückstände durch die EFSA gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, 2018, S. 12, https://www.efsa.europa.eu/fr/efsajournal/pub/5263.
(13) Anlage G, Anmerkungen der Mitgliedstaaten, http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2018-00992
(14) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
(15) Testbiotech comment on the EFSA assessment of genetically engineered soybean A2704-12 for renewal https://www.testbiotech.org/content/testbiotech-comment-soybean-a2704-12-renewal
(16) https://www.ohchr.org/EN/Issues/Environment/ToxicWastes/Pages/Pesticidesrighttofood.aspx
(17) https://www.un.org/sustainabledevelopment/health/
(18) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (COM(2019)0352), S. 1.
(19) Ebenda, S. 2.
(20) Siehe Ziel 15.2: https://www.un.org/sustainabledevelopment/biodiversity/
(21) COM(2019)0352, S. 2.
(22) International Service for the Acquisition of Agri-biotech Applications (2017) ‘Global status of commercialized biotech/GM crops in 2017’ ISAAA Brief No. 53, p. 16 and p. 21. http://www.isaaa.org/resources/publications/briefs/53/download/isaaa-brief-53-2017.pdf
(23) https://www.isaaa.org/gmapprovaldatabase/event/default.asp?EventID=161
(24) Technischer Bericht 2013-063 der Kommission mit dem Titel „The impact of EU consumption on deforestation: Comprehensive analysis of the impact of EU consumption on deforestation“ (Auswirkungen des Verbrauchs in der EU auf die Entwaldung: Umfassende Analyse der Auswirkungen des Verbrauchs in der EU auf die Entwaldung), S. 23-24, http://ec.europa.eu/environment/forests/pdf/1.%20Report%20analysis%20of%20impact.pdf: Zwischen 1990 und 2008 importierte die Union pflanzliche und tierische Erzeugnisse, wodurch indirekt die Entwaldung einer Fläche von 90 000 km² verursacht wurde. Davon entfielen 74 000 km² (82 %) auf pflanzliche Erzeugnisse, bei denen der größte Anteil (52 000 km²) auf Ölpflanzen entfiel. Der Anteil von Sojabohnen und Sojakuchen betrug 82 % (42 600 km²), was 47 % der gesamten durch Einfuhren in die Union indirekt verursachten Entwaldung entsprach.
(25) Diese Zahlen stammen aus einer vergleichenden Analyse der Datenbank für zugelassene GVO des International Service for the Acquisition of Agri-biotech Applications (https://www.isaaa.org/gmapprovaldatabase/approvedeventsin/default.asp?CountryID=BR&Country=Brazil) und des EU-Registers genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel (https://ec.europa.eu/food/plant/gmo/eu_register_en) vom September 2019.
(26) https://www.fern.org/de/ressourcen/press-release-87-per-cent-of-europeans-support-new-laws-to-combat-global-deforestation-new-poll-shows-1963/
(27) Vgl. beispielsweise die Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments mit den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und die Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
(28) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(29) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu dem Thema „Transparente und verantwortungsbewusste Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in Entwicklungsländern: Wälder“ (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0333, Nummer 67).
(30) Ebenda.

Letzte Aktualisierung: 23. August 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen