1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2019 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2017 (2018/2208(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2017,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2017 des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, zusammen mit der Antwort des Büros(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2019 zu der dem Büro für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 zu erteilenden Entlastung (05825/2019 – C8-0098/2019),
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 26. März 2019(3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2017 sowie auf die Antworten des Exekutivdirektors des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen,
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(5), insbesondere auf Artikel 70,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen(6), insbesondere auf Artikel 36,
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(8), insbesondere auf Artikel 105,
– gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0011/2019),
1. verweigert der Exekutivdirektorin des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros für das Haushaltsjahr 2017;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Exekutivdirektorin des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2019 zu der Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2017 (2018/2208(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2017,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2017 des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, zusammen mit der Antwort des Büros(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2019 zu der dem Büro für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 zu erteilenden Entlastung (05825/2019 – C8-0098/2019),
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 26. März 2019(3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2017 sowie auf die Antworten des Exekutivdirektors des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen,
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(5), insbesondere auf Artikel 70,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen(6), insbesondere auf Artikel 36,
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(8), insbesondere auf Artikel 105,
– gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0011/2019),
1. weist darauf hin, dass ein Vorschlag zum Rechnungsabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2017 auf einer folgenden Tagung vorgelegt wird;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Exekutivdirektorin des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2019 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2017 sind (2018/2208(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2017,
– gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0011/2019),
A. in der Erwägung, dass alle dezentralen Agenturen der EU bezüglich der ihnen als Einrichtungen der Union anvertrauten Mittel transparent handeln und gegenüber den EU-Bürgern uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein sollten;
B. in der Erwägung, dass die Rolle des Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in der Haushaltsordnung und in der Rahmenfinanzregelung festgelegt ist;
1. betont, wie wichtig es ist, bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union verantwortungsbewusst und transparent zu handeln;
2. weist erneut auf die Rolle des Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens gemäß dem AEUV, der Haushaltsordnung und seiner Geschäftsordnung hin;
Grundlage für das versagte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen für das Haushaltsjahr 2017
3. weist erneut darauf hin, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge die Zahlungen, die im Zusammenhang mit Vergabe- und Einstellungsverfahren geleistet wurden, besonders stark von den wesentlichen und systematischen Verstößen gegen die Finanzvorschriften des EASO sowie andere geltende Regeln und Bestimmungen bei den Zahlungen betroffen waren; bedauert ferner, dass die Verstöße systematisch auftreten, was zeigt, dass das interne Kontrollsystem unzulänglich ist; bedauert zutiefst, dass der kumulierte Fehler aufgrund der vorschriftswidrigen Zahlungen mindestens 7,7 Mio. EUR bzw. 10,3 % der vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen („Büro“) im Jahr 2017 insgesamt geleisteten Zahlungen beträgt;
Ergebnis der Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
4. bedauert die Erkenntnisse des OLAF in Bezug auf Unregelmäßigkeiten in Verbindung mit der Nichteinhaltung der Vergabeverfahren, missbräuchlicher Verwendung von EU-Mitteln, Misswirtschaft, Missbrauch von Positionen in Personalfragen, Verstößen gegen die Datenschutzvorschriften, Mobbing und unangemessenem Verhalten gegenüber Bediensteten im Jahr 2017; bekräftigt seine Forderung an das Büro, der Entlastungsbehörde über die Weiterverfolgung der vom OLAF vorgeschlagenen Maßnahmen Bericht zu erstatten; äußert Verständnis für das Ersuchen des Büros, aufgrund von Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes in einem angemessenen Rahmen auf weitere Einzelheiten einzugehen;
5. begrüßt den Beschluss des Verwaltungsrats des Büros vom 6. Juni 2018, den Exekutivdirektor mit sofortiger Wirkung von seinen Pflichten zu entbinden; betont jedoch, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 unter der Aufsicht der bisherigen Leitung des Büros ausgeführt wurde; hebt hervor, dass dieser Bericht das Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2017 betrifft; begrüßt die Ernennung eines Interims-Exekutivdirektors am 6. Juni 2018 und die Ernennung eines neuen Exekutivdirektors am 16. Juni 2019; erkennt das Engagement des neuen Exekutivdirektors an, wichtige Reformen zur Sicherstellung einer soliden Leitungsstruktur durchzuführen; würdigt die positive Botschaft und die vom neuen Exekutivdirektor in der öffentlichen Anhörung vom 4. September 2019 bekundete Absicht, künftig eng zusammenzuarbeiten;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2016 und zum ersten Entlastungsbericht 2017
6. verweist auf den mit Gründen versehenen Beschluss des Parlaments vom 24. Oktober 2018(1), mit dem dem Exekutivdirektor des Büros die Entlastung für das Haushaltsjahr 2016 verweigert wurde; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament am 26. März 2019 beschloss, die Entscheidung über die Entlastung des Büros für 2017 zu vertagen;
7. begrüßt den Folgebericht des Büros zu den Bemerkungen des Parlaments für das Haushaltsjahr 2017, insbesondere die vom Verwaltungsrat, vom Interims-Exekutivdirektor und vom neuen Exekutivdirektor ergriffenen Maßnahmen, um die Verwaltungsstruktur und -effizienz des Büros zu verbessern, die Transparenz wiederherzustellen und Vertrauen aufzubauen; unterstützt und würdigt die im Management-Aktionsplan des EASO für 2019 skizzierten Maßnahmen; fordert das Büro mit Nachdruck auf, der Entlastungsbehörde regelmäßig und öffentlich Bericht über die Umsetzung dieses Aktionsplans zu erstatten;
8. erkennt die Anstrengungen an und würdigt die Fortschritte, die bei der Umsetzung der internen Kontrollsysteme, einschließlich der Kontrollen der Auftragsvergabe und der Ausgaben, erzielt wurden; befürwortet den Beschluss, die Auslagerung der Rechtsberatung einzudämmen und zügig einzustellen, indem ein interner juristischer Dienst eingerichtet wird; stimmt den Bemerkungen des Rechnungshofs bezüglich der Notwendigkeit weiterer Korrekturmaßnahmen zu;
9. nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass das Büro zwei Drittel der Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die Vergabeverfahren durchgeführt hat, insbesondere was die Zahlungen im Rahmen irregulärer Auftragsvergabeverfahren betrifft, und dass neue offene Verfahren, die vom Rechnungshof ohne Bemerkungen geprüft wurden, abgeschlossen wurden;
10. begrüßt den ehrgeizigen Einstellungsplan und seine positiven Auswirkungen auf die Besetzung freier Leitungs- und anderer Stellen; stellt zufrieden fest, dass neue Maßnahmen mit dem Ziel umgesetzt wurden, Mobbing vorzubeugen, das Wohlbefinden der Bediensteten zu erhöhen und die Fluktuation zu verringern; fordert das Büro mit Nachdruck auf, die Einstellungen unter vollständiger Einhaltung der einschlägigen Rechtsverfahren zügig abzuschließen und eine regelmäßige Weiterverfolgung der erzielten Ergebnisse zu ermöglichen;
11. nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die meisten Mitglieder des Verwaltungsrats ihre Interessenerklärungen und Lebensläufe auf der Website des Büros veröffentlicht haben; fordert die Mitglieder, die das noch nicht getan haben, auf, ihre Lebensläufe so bald wie möglich zu veröffentlichen; begrüßt die Zusage der neuen Leitung, für mögliche Interessenkonflikte zu sensibilisieren, möglichen Interessenkonflikten vorzubeugen, diese zu ermitteln und dagegen vorzugehen; fordert das Büro auf, in diesem Sinn eine umfassende Strategie zu entwickeln und umzusetzen, die in seinem nächsten Management-Aktionsplan skizziert wird, und der Entlastungsbehörde über die erzielten Ergebnisse zu berichten;
12. nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die neue Leitung des Büros Maßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, um Hinweisgeber zu ermutigen und zu schützen; weist darauf hin, dass ein sicheres Umfeld für Hinweisgeber ein Schlüsselfaktor ist, wenn es darum geht, irregulären und unrechtmäßigen Praktiken vorzubeugen, solche offenzulegen und dagegen vorzugehen; erwartet eine rasche Annahme interner Vorschriften und Leitlinien in Bezug auf Hinweisgeber und den Drehtür-Effekt und fordert das Büro auf, weiterhin Bericht über die erzielten Ergebnisse zu erstatten;
o o o
13. verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 26. März 2019(2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.