Finanzielle Unterstützung für Mitgliedstaaten zur Abfederung der erheblichen finanziellen Belastung, die ihnen durch einen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ohne Abkommen entsteht ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zwecks Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung für Mitgliedstaaten zur Abfederung der erheblichen finanziellen Belastung, die ihnen durch einen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen entsteht (COM(2019)0399 – C9-0111/2019 – 2019/0183(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Um die wirtschaftlichen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen zu mildern und um gegenüber den davon am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten unter diesen außergewöhnlichen Umständen Solidarität zu bekunden, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 geändert werden, damit die entsprechenden öffentlichen Ausgaben getätigt werden können.
(4) Um die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen zu mildern und um gegenüber den davon am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten unter diesen außergewöhnlichen Umständen Solidarität zu bekunden, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 geändert werden, damit die entsprechenden öffentlichen Ausgaben getätigt werden können.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Da es sich hierbei um eine außergewöhnliche Inanspruchnahme des Fonds handelt, sollte die gewährte Unterstützung zur Abfederung der erheblichen finanziellen Belastungen, die den Mitgliedstaaten als direkte Folge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen entstehen werden, zielführend und befristet gewährt werden, damit sie den ursprünglichen Zielen des Fonds nicht zuwiderläuft und seine Reaktionsfähigkeit im Fall von Naturkatastrophen nicht beeinträchtigt.
(5) Da es sich hierbei um eine außergewöhnliche Inanspruchnahme des Fonds handelt, sollte die gewährte Unterstützung zur Abfederung der erheblichen finanziellen Belastungen, die den Mitgliedstaaten in Vorbereitung auf einen Austritt oder als Folge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen entstanden sind bzw. entstehen werden, zielführend und befristet gewährt werden, damit sie den ursprünglichen Zielen des Fonds nicht zuwiderläuft und seine Reaktionsfähigkeit im Fall von Naturkatastrophen nicht beeinträchtigt.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Damit der Fonds weiterhin für seine ursprüngliche Zweckbestimmung, nämlich Naturkatastrophen, zur Verfügung stehen kann, sollte für die Unterstützung wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen eine Haushaltsobergrenze festgelegt werden.
(8) Da angemessene Haushaltsmittel bereitgestellt werden müssen, damit der Solidaritätsfonds der Europäischen Union weiterhin für Naturkatastrophen zur Verfügung stehen kann, müssen den Mitgliedstaaten und Regionen andere zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, um sie dabei zu unterstützen, die Auswirkungen eines möglichen Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen zu begrenzen, beispielsweise durch den EGF oder andere Ad-hoc-Finanzierungsinstrumente.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) Die Unterstützung aus dem Fonds zur Abmilderung der erheblichen finanziellen Belastung, die Mitgliedstaaten infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen entstehen kann, sollte im Hinblick auf Durchführung, Monitoring, Berichterstattung, Kontrolle und Prüfung denselben Rechtsvorschriften unterliegen wie alle anderen Interventionen des Fonds. In Anbetracht des Umstands, dass ein breites Spektrum öffentlicher Ausgaben eventuell für eine Unterstützung infrage kommen kann, ist es wichtig sicherzustellen, dass andere EU-Rechtsvorschriften, insbesondere diejenigen zu staatlichen Beihilfen, eingehalten werden.
(9) Die Unterstützung aus dem Fonds zur Abmilderung der erheblichen finanziellen Belastung, die Mitgliedstaaten in Vorbereitung auf einen Austritt oder infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen entstanden ist bzw. entstehen kann, sollte im Hinblick auf Durchführung, Monitoring, Berichterstattung, Kontrolle und Prüfung denselben Rechtsvorschriften unterliegen wie alle anderen Interventionen des Fonds. In Anbetracht des Umstands, dass ein breites Spektrum öffentlicher Ausgaben eventuell für eine Unterstützung infrage kommen kann, ist es wichtig sicherzustellen, dass andere EU-Rechtsvorschriften, insbesondere diejenigen zu staatlichen Beihilfen, eingehalten werden.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 3a – Absatz 2
(2) Die für dieses Ziel verfügbaren Mittel sind auf die Hälfte des für Interventionen des Fonds in den Jahren 2019 und 2020 zur Verfügung stehenden Höchstbetrags beschränkt.
(2) Die für dieses Ziel verfügbaren Mittel sind auf 30 % des für Interventionen des Fonds in den Jahren 2019 und 2020 zur Verfügung stehenden Höchstbetrags beschränkt.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 3a – Absatz 3
(3) Diese Unterstützung deckt einen Teil der zusätzlichen öffentlichen Ausgaben ab, die unmittelbar durch den Austritt ohne Abkommen entstanden und ausschließlich in der Zeit zwischen dem Austritt ohne Abkommen und dem 31. Dezember 2020 angefallen sind („finanzielle Belastung“).
(3) Diese Unterstützung deckt einen Teil der zusätzlichen öffentlichen Ausgaben ab, die ausschließlich in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2020 als Folge der Vorbereitung auf einen Austritt ohne Abkommen oder als Folge eines Austritts ohne Abkommen angefallen sind („finanzielle Belastung“).
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 3a – Absatz 4
(4) Ein Mitgliedstaat kann nach diesem Artikel Unterstützung beantragen, wenn die ihm entstandene finanzielle Belastung entweder auf über 1 500 000 000 EUR zu Preisen von 2011 oder auf über 0,3 % seines BNE veranschlagt wird.
(4) Ein Mitgliedstaat kann nach diesem Artikel Unterstützung beantragen, wenn die ihm entstandene finanzielle Belastung entweder auf über 750000 000 EUR zu Preisen von 2011 oder auf über 0,15 % seines BNE veranschlagt wird.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 3b – Absatz 1
(1) Die gemäß Artikel 3a gewährte Unterstützung deckt lediglich die finanzielle Belastung ab, die einem Mitgliedstaat im Vergleich zu der Situation entstanden ist, in der er sich befunden hätte, wenn ein Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich abgeschlossen worden wäre. Diese Unterstützung kann beispielsweise eingesetzt werden, um Unternehmen zu unterstützen, die vom Austritt ohne Abkommen betroffen sind, u.a. durch Förderung von Maßnahmen zur Gewährung staatlicher Beihilfen für diese Unternehmen und damit zusammenhängende Interventionen, durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsniveaus und zur Sicherung des Funktionierens der Grenz-, Zoll-, Gesundheits- und Pflanzenschutzkontrollen unter Einschluss von zusätzlichen personellen und infrastrukturellen Ressourcen.
(1) Die gemäß Artikel 3a gewährte Unterstützung deckt lediglich die finanzielle Belastung ab, die einem Mitgliedstaat im Vergleich zu der Situation entstanden ist, in der er sich befunden hätte, wenn ein Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich abgeschlossen worden wäre. Diese Unterstützung kann beispielsweise eingesetzt werden, um Unternehmen und Arbeitnehmer zu unterstützen, die vom Austritt ohne Abkommen betroffen sind, u.a. durch Förderung von Maßnahmen zur Gewährung staatlicher Beihilfen für diese Unternehmen und damit zusammenhängende Interventionen, durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsniveaus und zur Sicherung des Funktionierens der Grenz-, Zoll-, Gesundheits- und Pflanzenschutzkontrollen unter Einschluss von zusätzlichen personellen und infrastrukturellen Ressourcen.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 3b – Absatz 6 a (neu)
(6a) Im Rahmen des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung förderfähige Ausgaben werden nicht im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanziert.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 4a – Absatz 1
(1) Die zuständigen nationalen Behörden eines Mitgliedstaats können spätestens bis zum 30. April 2020 gemäß Artikel3a bei der Kommission einen einzigen Antrag auf Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds stellen. Der Antrag enthält zumindest alle relevanten Angaben zu der finanziellen Belastung, die dem betreffenden Mitgliedstaat entstanden ist. Darin sind die als Reaktion auf den Austritt ohne Abkommen getroffenen öffentlichen Maßnahmen unter Angabe ihrer Nettokosten bis zum 31.Dezember 2020 und die Gründe zu beschreiben, aus denen diese Kosten nicht durch Vorbereitungsmaßnahmen verhindert werden konnten. Der Antrag sollte auch eine Rechtfertigung hinsichtlich der direkten Auswirkungen des Austritts ohne Abkommen enthalten.
(1) Die zuständigen nationalen Behörden eines Mitgliedstaats können spätestens bis zum 30. Juni 2020 gemäß Artikel 3a bei der Kommission einen einzigen Antrag auf Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds stellen. Der Antrag enthält zumindest alle relevanten Angaben zu der finanziellen Belastung, die dem betreffenden Mitgliedstaat entstanden ist. Darin sind die als Vorbereitung oder als Reaktion auf den Austritt ohne Abkommen getroffenen öffentlichen Maßnahmen unter Angabe ihrer Nettokosten bis zum 31. Dezember 2020 zu beschreiben. Der Antrag sollte auch eine Rechtfertigung hinsichtlich der direkten Auswirkungen des Austritts ohne Abkommen enthalten.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 4a – Absatz 2
(2) Im Interesse der Effektivität des Zugangs zum und der Durchführung des Fonds arbeitet die Kommission einen entsprechenden Leitfaden aus. Dieser Leitfaden enthält detaillierte Informationen zur Ausarbeitung des Antrags und zu den Angaben, die der Kommission auch zum Nachweis der entstandenen finanziellen Belastung vorzulegen sind. Der Leitfaden wird auf den Websites der einschlägigen Generaldirektionen der Kommission veröffentlicht und die Kommission sorgt dafür, dass dieser den Mitgliedstaaten umfassender bekannt gemacht wird.
(2) Im Interesse der Effektivität des Zugangs zum und der Durchführung des Fonds arbeitet die Kommission bis zum 31. Dezember 2019 einen entsprechenden Leitfaden aus. Dieser Leitfaden enthält detaillierte Informationen zur Ausarbeitung des Antrags und zu den Angaben, die der Kommission auch zum Nachweis der entstandenen finanziellen Belastung vorzulegen sind. Der Leitfaden wird auf den Websites der einschlägigen Generaldirektionen der Kommission veröffentlicht und die Kommission sorgt dafür, dass dieser den Mitgliedstaaten umfassender bekannt gemacht wird.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 4a – Absatz 3
(3) Nach dem 30. April 2020 beurteilt die Kommission auf der Grundlage der in den Absätzen1 und2 genannten Informationen für alle eingegangenen Anträge, ob die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Fonds im Einzelfall erfüllt sind, und legt im Rahmen der vorhandenen Finanzmittel die Beträge der Finanzbeiträge fest, die aus dem Fonds gewährt werden können.
(3) Nach dem 30. Juni 2020 beurteilt die Kommission auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen für alle eingegangenen Anträge, ob die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Fonds im Einzelfall erfüllt sind, und legt im Rahmen der vorhandenen Finanzmittel die Beträge der Finanzbeiträge fest, die aus dem Fonds gewährt werden können.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 4a – Absatz 4
(4) Unterstützung aus dem Fonds erhalten diejenigen Mitgliedstaaten, die die Förderkriterien erfüllen, und zwar unter Berücksichtigung der in Artikel 3a Absatz 4 genannten Schwellenwerte mit einem Satz von bis zu 5 % der entstandenen finanziellen Belastung und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Sollten sich die verfügbaren Haushaltsmittel als nicht ausreichend erweisen, so wird der Unterstützungssatz entsprechend verringert.
(4) Unterstützung aus dem Fonds erhalten diejenigen Mitgliedstaaten, die die Förderkriterien erfüllen, und zwar unter Berücksichtigung der in Artikel 3a Absatz 4 genannten Schwellenwerte mit einem Satz von bis zu 10 % der entstandenen finanziellen Belastung und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Sollten sich die verfügbaren Haushaltsmittel als nicht ausreichend erweisen, so wird der Unterstützungssatz entsprechend verringert.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 4a – Absatz 6
(6) Der Beschluss zur Inanspruchnahme des Fonds wird gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat so rasch wie möglich nach Übermittlung des Vorschlags durch die Kommission erlassen. Die Kommission einerseits und das Europäische Parlament und der Rat andererseits bemühen sich darum, dass bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht.
(6) Der Beschluss zur Inanspruchnahme des Fonds wird gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat so rasch wie möglich nach Übermittlung des Vorschlags durch die Kommission erlassen. Die Kommission einerseits und das Europäische Parlament und der Rat andererseits bemühen sich darum, dass bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, und sie verpflichten sich, so bald wie möglich ein Instrument eigens zur Bewältigung solcher Notsituationen vorzuschlagen.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0020/2019).