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Verfahren : 2019/2882(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0117/2019

Eingereichte Texte :

B9-0117/2019

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 24/10/2019 - 8.7
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2019)0048

Angenommene Texte
PDF 130kWORD 44k
Donnerstag, 24. Oktober 2019 - Straßburg
Aktueller Stand hinsichtlich der Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen – öffentliche länderbezogene Berichterstattung
P9_TA(2019)0048B9-0117/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (2016/0107(COD)) – öffentliche länderspezifische Berichterstattung (2019/2882(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (COM(2016)0198), der am 12. April 2016 von der Kommission unterbreitet wurde und unter der Bezeichnung „öffentliche länderspezifische Berichterstattung“ bekannt ist,

–  unter Hinweis auf die von ihm am 4. Juli 2017 angenommenen Änderungen an dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen(1),

–  unter Hinweis auf seinen am 27. März 2019 verabschiedeten Standpunkt zu dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen(2),

–  gestützt auf Artikel 294 Absätze 2 und 3 sowie auf Artikel 50 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0146/2016),

–  unter Hinweis auf die im Januar 2017 abgegebene Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  unter Hinweis auf seine an den Rat gerichtete Anfrage zur mündlichen Beantwortung vom 6. Februar 2018(3),

–  unter Hinweis auf die Anhörungen der designierten Exekutiv-Vizepräsidenten der Kommission, Valdis Dombrovskis(4) und Margrethe Vestager(5)

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, die auch als vierte Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV) bekannt ist(6),

–  gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Artikel 50 Absatz 1 AEUV die Rechtsgrundlage für den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen – öffentliche länderspezifische Berichterstattung – bildet;

B.  in der Erwägung, dass das Parlament bereits am 4. Juli 2017 den Berichterstattern das Mandat erteilte, auf der Grundlage eines gemeinsamen Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Rechtsausschusses in interinstitutionelle Trilogverhandlungen einzutreten;

C.  in der Erwägung, dass während der vorangegangenen Ratsvorsitze trotz 18 Sitzungen von Ratsarbeitsgruppen und Treffen der Attachés noch kein inhaltlich ausgereifter Kompromisstext die Ebene des Ausschusses der Ständigen Vertreter erreicht hat; in der Erwägung, dass der Rat daher bisher noch nicht in Trilogverhandlungen eingetreten ist;

D.  in der Erwägung, dass das Parlament schließlich am 27. März 2019 vor dem Ende der vorangegangenen Wahlperiode seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt hat;

E.  in der Erwägung, dass mit Artikel 89 der vom Europäischen Parlament und vom Rat 2013 verabschiedeten vierten Eigenkapitalrichtlinie die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten eingeführt wurde, von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zu verlangen, jährlich – aufgeschlüsselt nach Ländern und Drittländern, in denen sie über eine Niederlassung verfügen – Angaben wie etwa über die Art der Tätigkeiten und den Belegenheitsort, Umsatz, Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger, Gewinn oder Verlust vor Steuern, Steuern auf Gewinn oder Verlust sowie erhaltene staatliche Beihilfen auf konsolidierter Basis für jedes Geschäftsjahr offenzulegen;

1.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Blockade im Rat zu überwinden, die erste Lesung des Vorschlags für eine öffentliche länderspezifische Berichterstattung im Rat abzuschließen und interinstitutionelle Verhandlungen mit dem Parlament aufzunehmen, um das Gesetzgebungsverfahren so bald wie möglich abzuschließen und dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Genüge zu tun;

2.  fordert den finnischen Ratsvorsitz nachdrücklich auf, die Arbeiten an dem Vorschlag für eine öffentliche länderspezifische Berichterstattung auf der Grundlage des vom Parlament in erster Lesung angenommenen Standpunkts wieder aufzunehmen und ihnen Priorität einzuräumen, damit der Vorschlag vom Ausschuss der Ständigen Vertreter geprüft werden kann;

3.  begrüßt, dass die neue Kommission ihre uneingeschränkte Unterstützung für die zügige Verabschiedung des Vorschlags für eine öffentliche länderspezifische Berichterstattung bekräftigt hat;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0284.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0309.
(3) O-000015/2018 (B8-0013/2018).
(4) Ausführlicher Sitzungsbericht abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/resources/library/media/20191008RES63730/20191008RES63730.pdf.
(5) Ausführlicher Sitzungsbericht abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/resources/library/media/20191009RES63801/20191009RES63801.pdf.
(6) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

Letzte Aktualisierung: 30. April 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen