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Verfahren : 2019/2114(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0021/2019

Eingereichte Texte :

A9-0021/2019

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 14/11/2019 - 5.3
CRE 14/11/2019 - 5.3

Angenommene Texte :

P9_TA(2019)0053

Angenommene Texte
PDF 147kWORD 48k
Donnerstag, 14. November 2019 - Brüssel
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – EGF/2019/001 BE/Carrefour – Belgien
P9_TA(2019)0053A9-0021/2019
Entschließung
 Anlage

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Belgiens – EGF/2019/001 BE/Carrefour) (COM(2019)0442 – C9-0127/2019 – 2019/2114(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2019)0442 – C9‑0127/2019),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0021/2019),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitnehmer und die Unternehmen, für die sie tätig waren, geleistet wird;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte; in der Erwägung, dass der vorliegende Fall eine besonders schutzbedürftige Altersgruppe betrifft, da über 81 % der Arbeitnehmer zwischen 55 und 64 Jahre alt sind;

C.  in der Erwägung, dass Belgien den Antrag EGF/2019/001 BE/Carrefour auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von 751 Entlassungen gestellt hat, zu denen es im Wirtschaftszweig NACE Revision 2 Abteilung 47 (Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)) im Bezugszeitraum zwischen dem 30. November 2018 und dem 30. März 2019 gekommen ist; in der Erwägung, dass weitere 268 Arbeitskräfte vor oder nach dem Bezugszeitraum entlassen wurden; in der Erwägung, dass nach Angaben der Kommission ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden kann, durch das die Entlassungen im Bezugszeitraum ausgelöst wurden; in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit den im Antrag Belgiens beschriebenen Sachverhalten keine anderen Fonds oder Programme eingesetzt wurden;

D.  in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, wobei auch entlassene Arbeitskräfte bei Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern bzw. Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, mitzählen;

E.  in der Erwägung, dass Belgien beschlossen hat, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 auch 330 jungen Menschen, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren (NEETs), aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 1 der EGF-Verordnung erfüllt sind und Belgien gemäß dieser Verordnung Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 632 028 EUR hat, was 60 % der sich auf 2 720 047 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Kosten für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 2 665 047 EUR und Kosten für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 55 000 EUR zusammensetzen;

2.  stellt fest, dass die belgischen Behörden den Antrag am 20. Juni 2019 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Belgien von der Kommission am 4. Oktober 2019 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt wurde;

3.  stellt fest, dass Belgien am 1. Dezember 2018 begonnen hat, den zu unterstützenden Begünstigten personalisierte Dienstleistungen bereitzustellen, und der Anspruch auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF daher vom 1. Dezember 2018 bis zum 20. Juni 2021 besteht;

4.  stellt fest, dass Belgien ab dem 25. Januar 2018 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF entstanden sind und dass die Ausgaben für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung in dem Zeitraum vom 25. Januar 2018 bis 20. Dezember 2021 daher für einen Finanzbeitrag aus dem EGF infrage kommen;

5.  weist erneut darauf hin, dass bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen auch den neuen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung getragen werden sollte, und zwar unter besonderer Berücksichtigung des Umstiegs auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft;

6.  weist darauf hin, dass es sich um den 14. EGF-Antrag Belgiens handelt, wobei sich die Anträge auf unterschiedliche Branchen erstrecken – die Automobilbranche, die Metallerzeugung und -bearbeitung, die Herstellung von Textilien, den Maschinenbau und die Herstellung von Glas – und mit diesem Fall in Belgien zum ersten Mal der Einzelhandel betroffen ist; weist darauf hin, dass es sich um den 10. EGF-Antrag handelt, der den Einzelhandel betrifft;

7.  stellt fest, dass der Einzelhandel aufgrund der Globalisierung mit weitreichenden Veränderungen konfrontiert ist (elektronischer Handel, Online-Einkäufe), was zu Entlassungen führt, und dass auch eine Veränderung der Verbrauchergewohnheiten und die Digitalisierung Auswirkungen auf den Einzelhandel haben; betont, dass die Entlassungen bei dem Unternehmen Carrefour Belgique SA nicht unmittelbar die Lebensmittelindustrie betreffen, sondern hauptsächlich den elektronischen Handel mit Waren wie Büchern und elektronischen Geräten; weist darauf hin, dass Entlassungen dieser Art aufgrund der Digitalisierung künftig weiter zunehmen könnten und dass dies bei den Beratungen über den künftigen EGF im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 berücksichtigt werden sollte;

8.  vertritt die Auffassung, dass die Globalisierung die EU vor eine Herausforderung stellt; ist ferner der Ansicht, dass zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und der sonstigen Arbeitslosigkeit Umschulungs- und Fortbildungsmöglichkeiten in den europäischen Unternehmen geschaffen werden müssen; erwartet, dass das Unternehmen Carrefour Belgique SA dabei für den erforderlichen hochwertigen sozialen Dialog mit seinen Arbeitskräften sorgen wird;

9.  stellt fest, dass sich der Antrag auf insgesamt 1 019 entlassene Arbeitskräfte bei dem Unternehmen Carrefour Belgique SA bezieht und die Entlassungen ganz Belgien betreffen; stellt ferner fest, dass Belgien davon ausgeht, dass lediglich 400 der insgesamt für eine Unterstützung infrage kommenden Personen an den Maßnahmen teilnehmen werden („zu unterstützende Begünstigte“), bei denen es sich um die in Wallonien entlassenen Arbeitskräfte handelt, da sich die Entlassungen aufgrund der Arbeitsplatzknappheit in der Region, der relativ hohen Arbeitslosenquote und den daher zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiederbeschäftigung der entlassenen Arbeitnehmer, insbesondere der über 50-Jährigen, in Wallonien besonders stark auf die Beschäftigungssituation und damit auf die regionale Wirtschaft auswirken; weist unter diesem Aspekt darauf hin, dass die Arbeitslosenquote in Wallonien mit 8,6 % deutlich über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote in der EU (6,9 %) liegt und mehr als doppelt so hoch ist wie die Arbeitslosenquote in der Region Flandern (3,5 %);

10.  stellt ferner fest, dass Belgien bis zu 330 jungen Menschen, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren (NEETs) und zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 25 Jahre waren, aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anbietet, da 240 der Entlassungen in den Regionen auf NUTS-2-Ebene Provinz Hennegau und Provinz Lüttich erfolgten, in denen die Jugendarbeitslosenquote bei den 15- bis 24-Jährigen ausgehend von den für 2018 verfügbaren Daten mindestens 20 % betrug;

11.  stellt fest, dass Belgien fünf Arten von Maßnahmen für die unter diesen Antrag fallenden entlassenen Arbeitskräfte plant, und zwar

   i) Unterstützung/Orientierung/Integration,
   ii) Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung,
   iii) Unterstützung zur Vorbereitung einer Unternehmensgründung,
   iv) Beihilfe zur Unternehmensgründung und
   v) weitere Beihilfen bzw. Zuschüsse; betont, dass in diesem Fall die Relevanz der Unterstützung, Orientierung und Integration sowie der Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung durch die geschätzte Zahl der Teilnehmer (voraussichtlich 730 Teilnehmer an der ersten Maßnahme und 460 Teilnehmer an der zweiten Maßnahme) eindeutig ist;

12.  betont, dass NEETs für die Arbeitsplatzsuche und Bewerbungen besonders geschult sowie besser über das Arbeitsrecht, die sozialen Rechte und Unterstützung bei den Verwaltungsverfahren informiert werden sollen; weist darauf hin, dass Arbeitskräften und NEETs, die eine Vollzeitausbildung von mindestens einem Jahr absolvieren, ein monatlicher Zuschuss in Höhe von 350 EUR gewährt werden soll;

13.  begrüßt, dass Belgien das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Sozialpartnern, insbesondere Gewerkschaften, Berufsberatern und Sozialarbeitern, ausgearbeitet hat, um nochmals über verschiedene, an die Bedürfnisse der entlassenen Arbeitnehmer angepasste Lösungen für die Wiederbeschäftigung nachzudenken;

14.  betont, dass die belgischen Behörden bestätigt haben, dass die förderfähigen Maßnahmen nicht aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden;

15.  weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen sein darf;

16.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Belgiens – EGF/2019/001 BE/Carrefour)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(2), insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (im Folgenden „Fonds“) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

(2)  Wie in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates(3) festgelegt, darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)  Am 20. Juni 2019 reichte Belgien einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds infolge von Entlassungen bei dem Unternehmen Carrefour Belgique SA ein. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des Fonds.

(4)  Belgien hat beschlossen, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 auch 330 jungen Menschen, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren (NEETs), aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten.

(5)  Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 1 632 028 EUR für den Antrag Belgiens bereitgestellt werden kann.

(6)  Damit der Fonds möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte der vorliegende Beschluss ab dem Datum seiner Annahme gelten –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen in Höhe von 1 632 028 EUR bereitgestellt werden können.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum der Annahme dieses Beschlusses](4).

Geschehen zu … .

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(3) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(4)* Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt einzufügen.

Letzte Aktualisierung: 2. Juni 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen