Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D061871/04 – 2019/2857(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D061871/04),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,
– unter Hinweis auf die Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 30. April 2019, die keine Stellungnahme zur Folge hatte, und die Abstimmung im Berufungsausschuss vom 5. Juni 2019, aus der ebenfalls keine Stellungnahme hervorging,
– gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),
– unter Hinweis auf das Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), das am 2. Juli 2008 angenommen und am 11. Juli 2008 veröffentlicht wurde(3),
– unter Hinweis auf das Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur Erneuerung, das am 17. Oktober 2018 angenommen und am 16. November 2018 veröffentlicht wurde(4),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO)(5),
– gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
A. in der Erwägung, dass das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 („Sojabohne MON 89788“) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, mit der Entscheidung der Kommission 2008/933/EG(6) zugelassen wurde;
B. in der Erwägung, dass der Zulassungsinhaber Monsanto Europe S.A./N.V. am 20. November 2017 im Namen von Monsanto bei der Kommission einen Antrag auf Erneuerung dieser Zulassung gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gestellt hat;
C. in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) am 17. Oktober 2018 ein befürwortendes Gutachten(7) zu der Erneuerung dieser Zulassung abgegeben hat, das am 16. November 2018 veröffentlicht wurde;
D. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;
E. in der Erwägung, dass der Sojabohne MON 89788 eine Resistenz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verliehen wurde; in der Erwägung, dass die Sojabohne MON 89788 entwickelt wurde, um eine Glyphosat-Toleranz zu erreichen, indem das Protein CP4 EPSPS exprimiert wird(8);
Mangelnde Bewertung von Glyphosatrückständen und Metaboliten
F. in der Erwägung, dass aus zahlreichen Studien hervorgeht, dass diese Herbizide bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen vermehrt zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist(9); in der Erwägung, dass daher davon auszugehen ist, dass die Kulturen der Sojabohne MON 89788 wiederholt höheren Glyphosat-Dosen ausgesetzt sein werden, was potenziell zu einer höheren Rückstandsmenge bei den Ernten führen wird;
G. in der Erwägung, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich der krebserregenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss gelangt ist, dass Glyphosat vermutlich nicht krebserregend sei, und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im März 2017 gefolgert hat, dass keine Klassifikation erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) – das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation – Glyphosat 2015 hingegen als wahrscheinlich für den Menschen krebserregend eingestuft hat; in der Erwägung, dass das karzinogene Potenzial von Glyphosat in mehreren aktuellen wissenschaftlichen Studien, die einer Peer Review unterzogen wurden, bestätigt wurde(10);
H. in der Erwägung, dass die Art und Weise, wie komplementäre Herbizide durch die Pflanze abgebaut werden, sowie die Zusammensetzung und somit die Toxizität der Abbauprodukte („Metaboliten“) in genetisch veränderten Pflanzen durch die genetische Veränderung selbst bestimmt werden können(11); in der Erwägung, dass es der EFSA zufolge keine toxikologischen Daten gibt, die eine Bewertung des von mehreren Glyphosat-Abbauprodukten, die für genetisch veränderte glyphosattolerante Kulturen relevant sind, ausgehenden Verbraucherrisikos erlauben(12);
Fehlende Rückstandshöchstgehalte und damit verbundene Kontrollen
I. in der Erwägung, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(13), mit der für ein hohes Maß an Verbraucherschutz gesorgt werden soll, spezifische Rückstandshöchstgehalte für in Drittländern erzeugte Lebens- und Futtermittel festgelegt werden sollten, wenn der Einsatz von Pestiziden dort zu anderen Rückstandsgehalten führt als zu den mit der Agrarpraxis in der Union erzielten(14); in der Erwägung, dass dies bei eingeführten herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen tatsächlich der Fall ist, weil im Vergleich zu nicht genetisch veränderten Pflanzen größere Mengen an Herbiziden verwendet werden;
J. in der Erwägung, dass einer EFSA-Überprüfung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat von 2018 zufolge die verfügbaren Daten bei einer Reihe von genetisch veränderten Pflanzen – darunter auch bei Sojabohnen mit einer EPSPS-Modifikation – jedoch nicht ausreichten, um die Rückstandshöchstgehalte und die Werte für die Risikoabschätzung abzuleiten(15);
K. in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Metaboliten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird;
L. in der Erwägung, dass die Tatsache, dass die Herbizidrückstände auf genetisch veränderten Pflanzen und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken nicht analysiert werden, von den zuständigen Behörden zahlreicher Mitgliedstaaten in ihren Stellungnahmen zu der Risikobewertung der EFSA als Problem benannt wurde(16);
Sonstige Bemerkungen
M. in der Erwägung, dass zahlreiche Mitgliedstaaten Bedenken über die Qualität des Plans für die Umweltüberwachung nach dem Inverkehrbringen (PMEM) erhoben und beispielsweise angeführt haben, er erfülle die in Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(17) genannten Ziele nicht vollständig oder entspreche nicht den einschlägigen ergänzenden Leitlinien; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten außerdem generell anmerkten, die Überwachung der Sojabohne MON 89788 wäre unzureichend, liefere keine belastbaren Daten zur Untermauerung der Schlussfolgerung, dass die Einfuhr und die Verwendung der Sojabohne MON 89788 keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt hat, und lasse keine Rückschlüsse hinsichtlich der Unbedenklichkeit ihrer Verwendung für den menschlichen Verzehr oder als Tierfutter zu(18);
N. in der Erwägung, dass die EFSA in ihrer Antwort auf die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten wiederholt darauf hingewiesen hat, dass sie weitere Gespräche zwischen den Antragstellern und der Kommission als Risikomanager über die praktische Umsetzung des PMEM für genetisch veränderte Pflanzen mit Blick auf Einfuhr und Verarbeitung für erforderlich halte;
O. in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe Biotechnologie der französischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, Umwelt- und Arbeitsschutz (ANSES) darauf hinweist, dass die von dem Antragsteller vorgenommene Literaturauswertung der wissenschaftlichen Studien, die seit der ersten Zulassung der Sojabohne MON 89788 veröffentlicht wurden, zu restriktiv gewesen sei, und dass sie deshalb keine Schlussfolgerung hinsichtlich der Unbedenklichkeit der Sojabohne MON 89788 ziehen könne;
P. in der Erwägung, dass der Anbau der genetisch veränderten Sojabohne in Ländern wie Brasilien und Argentinien ein wesentlicher Auslöser für groß angelegte Entwaldung ist; in der Erwägung, dass dieser Aspekt sowie die Verpflichtungen der Union gemäß den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen, dem Übereinkommen von Paris und anderen internationalen Vorgaben für die biologische Vielfalt in dem Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt wurden;
Undemokratische Beschlussfassung
Q. in der Erwägung, dass die Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 30. April 2019 keine Stellungnahme hervorbrachte und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wird; in der Erwägung, dass auch die Abstimmung am 5. Juni 2019 im Berufungsausschuss keine Stellungnahme hervorbrachte;
R. in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass die Tatsache, dass sie Beschlüsse über die Zulassung von GVO noch immer ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten fasst – was bei Produktzulassungen zwar generell eine seltene Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über Zulassungen von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln mittlerweile aber zur Regel geworden ist –, ein Problem darstellt(19); in der Erwägung, dass diese Praxis vom Präsidenten der Kommission mehrmals als undemokratisch bezeichnet wurde(20);
S. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von GVO für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und den Anbau von GVO in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass es bei keinem dieser GVO eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung gab; in der Erwägung, dass die Kommission trotz ihrer eigenen Anerkennung der demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor GVO zulässt;
T. in der Erwägung, dass keine Änderung der Rechtsvorschriften erforderlich ist, wenn die Kommission GVO nicht ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten im Berufungsausschuss zulassen möchte(21);
1. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;
2. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;
3. fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;
4. bekräftigt seine Entschlossenheit, die Arbeit an dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 voranzutreiben; fordert den Rat auf, seine Beratungen über diesen Vorschlag der Kommission so schnell wie möglich fortzusetzen;
5. fordert die Kommission auf, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in der Zwischenzeit GVO nur dann zuzulassen – sowohl für den Anbau als auch für die Verwendung als Lebens- oder Futtermittel –, wenn die Mitgliedstaaten im Berufungsausschuss eine befürwortende Stellungnahme abgeben;
6. fordert die Kommission auf, so lange keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bis die von den Rückständen ausgehenden Gesundheitsrisiken fallweise umfassend bewertet worden sind, wozu eine erschöpfende Bewertung der Spritzrückstände von Komplementärherbiziden auf den genetisch veränderten Pflanzen, ihrer Metaboliten und etwaiger kombinatorischer Wirkungen erforderlich ist;
7. fordert die Kommission auf, die Risikobewertung bezüglich der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung für herbizidtolerante genetisch veränderte Pflanzen aufzunehmen, unabhängig davon, ob die jeweilige genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr in die Union zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;
8. bekräftigt seine Warnung, dass die hohe Abhängigkeit der Union von Futtermitteleinfuhren in Form von Sojabohnen in Drittländern zur Entwaldung führt, und ruft in Erinnerung, dass die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen nur dann erreicht werden können, wenn die Lieferketten der Nachhaltigkeit verpflichtet sind und es zu Synergieeffekten verschiedener Politikbereiche kommt(23);
9. fordert die Kommission auf, die Einfuhr von genetisch veränderten Sojabohnen erst dann zuzulassen, wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, dass ihr Anbau weder mittel- noch unmittelbar zur Entwaldung beigetragen hat;
10. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Verpflichtungen der Union aus internationalen Übereinkünften wie etwa dem Übereinkommen von Paris, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen als „einschlägige Bestimmungen des Unionsrechts“ bzw. als „legitime Faktoren“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einzustufen, ihnen das Gewicht zu verleihen, das ihnen zukommt, und darüber zu informieren, inwiefern sie im Beschlussfassungsverfahren berücksichtigt wurden;
11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Gutachten des wissenschaftlichen Gremiums für genetisch veränderte Organismen zum Antrag von Monsanto (Referenz EFSA-GMO-NL-2006-36) auf das Inverkehrbringen der glyphosatresistenten, genetisch veränderten Sojabohnensorte MON 89788 zur Verwendung als Lebens- bzw. Futtermittel sowie auf Einfuhr und Verarbeitung dieser Sorte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, EFSA Journal (2008) 758, S. 1–23, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2008.758.
Wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung von genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON 89788 zum Zweck der Erneuerung der Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-RX-011), EFSA Journal 2018; 16(11):5468, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2018.5468.
––– In seiner 8. Wahlperiode hat das Europäische Parlament 36 Entschließungen angenommen, in denen Einwände gegen die Zulassung von GVO erhoben wurden. Zudem hat das Parlament in seiner 9. Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0028).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0029).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0030).
Entscheidung 2008/933/EG der Kommission vom 4. Dezember 2008 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 7).
Wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung von genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON 89788 zum Zweck der Erneuerung der Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-RX-011), EFSA Journal 2018; 16(11):5468, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2018.5468.
Vgl. z. B. Bonny, S.: „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016, 57(1), S. 31-48, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738, und Benbrook, C.M.: „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. – the first sixteen years“’, Environmental Sciences Europe, 28. September 2012, Band 24(1), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24.
Vgl. etwa https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1383574218300887, https://academic.oup.com/ije/advance-article/doi/10.1093/ije/dyz017/5382278, https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0219610 und https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC6612199/.
Tatsächlich ist dies bei Glyphosat der Fall, wie aus der Überprüfung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat durch die EFSA gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hervorgeht, EFSA Journal 2018;16(5):5263, S. 12, https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/5263.
Schlussfolgerung der EFSA zur Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glyphosat, EFSA Journal 2015;13(11):4302, S. 3, https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4302.
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
Mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat nach Maßgabe von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, EFSA Journal 2018; 16(5):5263, S. 4. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5263.
Die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zur Sojabohne MON 89788 können über das EFSA-Register der Anfragen eingesehen werden: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/login?
Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
Die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zur Sojabohne MON 89788 können über das EFSA-Register der Anfragen eingesehen werden: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/login?.
Vgl. beispielsweise die Begründung zum Legislativvorschlag der Kommission vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, und die Begründung zu dem Legislativvorschlag der Kommission vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Vgl. beispielsweise die Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments mit den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und die Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 „kann“ – nicht „muss“ – die Kommission die Zulassung vornehmen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt.
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu dem Thema „Transparente und verantwortungsbewusste Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in Entwicklungsländern: Wälder“ (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0333, Ziffer 67).