Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (COM(2018)0812 – C8-0015/2019 – 2018/0412(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0812),
– gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0015/2019),
– gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0048/2019),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu)
(2a) Aus dem der Kommission im Rahmen von „Study and Reports on the VAT Gap in the EU-28 Member States“ (Studie und Berichte über die Mehrwertsteuerlücke in den Mitgliedstaaten der EU-28) vorgelegten Abschlussbericht 201944a geht hervor, dass die Mehrwertsteuerlücke – d. h. die Differenz zwischen den erwarteten und den tatsächlichen Mehrwertsteuereinnahmen – in der Union im Jahr 2017 137,5 Mrd. EUR betrug, was entgangenen Einnahmen in Höhe von 267 EUR pro Kopf in der Union entspricht. Allerdings unterscheiden sich die Werte von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich und reichen von weniger als 0,7 % der erwarteten Mehrwertsteuer-Gesamteinnahmen in einigen Mitgliedstaaten bis 35,5 % in anderen. Dies macht deutlich, dass es einer vermehrten länderübergreifenden Zusammenarbeit bedarf, damit insbesondere Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr, aber auch Mehrwertsteuerbetrug allgemein (einschließlich des Karussellbetrugs) besser bekämpft werden können.
_________________
44a Abrufbar unter https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/vat-gap-full-report-2019_en.pdf.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 b (neu)
(2b) Die Strategie zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug sollte parallel zu der zunehmenden Modernisierung und Digitalisierung unserer Wirtschaft weiterentwickelt werden, wobei das Mehrwertsteuersystem für Unternehmen und Bürger so einfach wie möglich gestaltet werden sollte. Deshalb ist es besonders wichtig, dass die Mitgliedstaaten weiterhin in eine technologiegestützte Steuererhebung investieren, wobei insbesondere die automatische Verknüpfung der Registrierkassen und Verkaufssysteme von Unternehmen mit Mehrwertsteuererklärungen eine Rolle spielt. Des Weiteren sollten die Steuerbehörden ihre Bemühungen um eine engere Zusammenarbeit und den Austausch über bewährte Verfahren fortsetzen und dazu unter anderem den EU-Gipfel der Steuerverwaltungen (Tax Administration EU Summit, TADEUS) – ein Netzwerk der Leiter der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, das auf eine bessere strategische Koordinierung zwischen den Steuerverwaltungen abzielt – nutzen. In diesem Zusammenhang sollten die Steuerbehörden auf Unionsebene auf eine wirksame Kommunikation und die Interoperabilität zwischen allen einschlägigen Datenbanken hinarbeiten. Außerdem könnte die Blockchain-Technologie dazu genutzt werden, personenbezogene Daten besser zu schützen und den Online-Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden zu verbessern.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu)
(3a) Angesichts der Tatsache, dass Zahlungen nur in begrenztem Maße über Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen abgewickelt werden, gelten diese Plattformen derzeit nicht als Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates1a. Die Gefahr des Mehrwertsteuerbetrugs ist derzeit zwar beschränkt, besteht aber dennoch. Die Kommission sollte daher innerhalb von drei Jahren prüfen, ob Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden sollten.
_______________
1a Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7
(7) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates46 ist es wichtig, dass die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister, Informationen über grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge zu speichern und bereitzustellen, angemessen ist und darauf beschränkt ist, was die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr brauchen. Die einzige Angabe in Bezug auf den Zahler sollte der Ort sein, an dem sich dieser befindet. Was die Zahlungsempfänger und den Zahlungsvorgang selbst betrifft, so sollten Zahlungsdienstleister lediglich verpflichtet sein, Informationen zu speichern und an die Steuerbehörden zu übermitteln, die erforderlich sind, damit die Steuerbehörden mögliche Betrüger ausfindig machen und Mehrwertsteuerkontrollen durchführen können. Zahlungsdienstleister sollten daher nur verpflichtet sein, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge zu führen, die auf wirtschaftliche Tätigkeiten hindeuten. Ein Schwellenwert für die Zahl der von einem Zahlungsempfänger in einem Quartal erhaltenen Zahlungen bietet einen verlässlichen Hinweis darauf, dass diese Zahlungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt sind; Zahlungen aus nichtkommerziellen Gründen werden so ausgeschlossen. Die Aufzeichnungspflicht des Zahlungsdienstleisters greift, wenn dieser Schwellenwert erreicht wird.
(7) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates46 ist es wichtig, dass die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister, Informationen über grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge zu speichern und bereitzustellen, angemessen ist und darauf beschränkt ist, was die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr brauchen. Die einzige Angabe in Bezug auf den Zahler, die gespeichert werden sollte, sollte der Ort sein, an dem sich dieser befindet. Was die Zahlungsempfänger und den Zahlungsvorgang selbst betrifft, so sollten Zahlungsdienstleister lediglich verpflichtet sein, Informationen zu speichern und an die Steuerbehörden zu übermitteln, die erforderlich sind, damit die Steuerbehörden mögliche Betrüger ausfindig machen und Mehrwertsteuerkontrollen durchführen können. Zahlungsdienstleister sollten daher nur verpflichtet sein, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge zu führen, die auf wirtschaftliche Tätigkeiten hindeuten. Ein Schwellenwert, der entweder auf der Zahl der von einem Zahlungsempfänger in einem Quartal erhaltenen Zahlungen oder einem Mindestbetrag pro Zahlung beruht, bietet einen verlässlichen Hinweis darauf, dass diese Zahlungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt sind; Zahlungen aus nichtkommerziellen Gründen werden so ausgeschlossen. Die Aufzeichnungspflicht des Zahlungsdienstleisters greift, wenn dieser Schwellenwert erreicht wird.
_________________
_________________
46 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
46 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8
(8) Aufgrund des hohen Datenvolumens und der Sensibilität in Bezug auf den Datenschutz ist es notwendig und angemessen, dass Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen der Informationen über grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge zwei Jahre lang aufbewahren, um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr und bei der Ermittlung von Betrügern zu unterstützen. Dieser Zeitraum ist mindestens notwendig, damit die Mitgliedstaten Kontrollen wirksam durchführen und in mutmaßlichen Fällen von Mehrwertsteuerbetrug ermitteln oder Mehrwertsteuerbetrug aufdecken können.
(8) Aufgrund des hohen Datenvolumens und der Sensibilität in Bezug auf den Datenschutz ist es notwendig und angemessen, dass Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen der Informationen über grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge drei Jahre lang aufbewahren, um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr und bei der Ermittlung von Betrügern zu unterstützen. Dieser Zeitraum ist mindestens notwendig, damit die Mitgliedstaten Kontrollen wirksam durchführen und in mutmaßlichen Fällen von Mehrwertsteuerbetrug ermitteln oder Mehrwertsteuerbetrug aufdecken können.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 a (neu)
(8a) Die Aufzeichnungs- und Meldepflicht sollte auch gelten, wenn ein Zahlungsdienstleister im Namen des Zahlungsempfängers Geldmittel erhält oder Zahlungsvorgänge annimmt und abrechnet, und nicht nur wenn der Zahlungsdienstleister für den Zahler Geldmittel überträgt oder Zahlungsinstrumente ausgibt.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 b (neu)
(8b) In Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Justizbehörden muss ein ehrgeiziges Mandat für die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) angenommen werden, um eine wirkungsvolle Strafverfolgung von Betrügern vor den nationalen Gerichten sicherzustellen. Organisierter grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug sollte ordnungsgemäß verfolgt werden, und die Betrüger sollten bestraft werden.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2006/112/EG Artikel 243 b – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) für die unter Buchstabe a genannte Übermittlung von Geldmitteln, wenn ein Zahlungsdienstleister im Laufe eines Kalenderquartals mehr als 25 Zahlungsvorgänge an denselben Zahlungsempfänger ausführt.
(b) für die unter Buchstabe a genannte Übermittlung von Geldmitteln, wenn ein Zahlungsdienstleister im Laufe eines Kalenderquartals mehr als 25 Zahlungsvorgänge an denselben Zahlungsempfänger oder eine Übermittlung von Geldmitteln mit einem Geldwert von mindestens 2 500 EUR in einem einzigen Zahlungsvorgang ausführt.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2006/112/EG Artikel 243 b – Absatz 3 – Buchstabe a
(a) vom Zahlungsdienstleister in elektronischer Form für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Zahlungsvorgang ausgeführt wurde, aufbewahrt;
(a) vom Zahlungsdienstleister in elektronischer Form für einen Zeitraum von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Zahlungsvorgang ausgeführt wurde, aufbewahrt;
Abänderung 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2006/112/EG Artikel 243 c – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) IBAN des Zahlungskontos des Zahlers,
(a) IBAN des Zahlungskontos des Zahlers oder jedes andere Kennzeichen, das den Zahler und den Ort des Zahlers eindeutig identifiziert,
Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2006/112/EG Artikel 243 d – Absatz 1 – Buchstabe h
(h) alle ausgeführten Zahlungserstattungen für die in Buchstabe g genannten Zahlungsvorgänge;
(h) alle ausgeführten Zahlungserstattungen für die in Buchstabe g genannten Zahlungsvorgänge, sofern vorhanden;
Abänderung 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) Richtlinie 2006/112/EG Titel XV – Kapitel 2 a – Artikel 410 c (neu)
(1a) In Titel XV Kapitel 2a wird der folgende Artikel eingefügt:
„Artikel 410c
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erlangten Informationen einen Bericht über das Funktionieren von Titel XI Kapitel 4 Abschnitt 2a vor, in dem insbesondere die Frage behandelt wird, ob Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts aufgenommen werden sollten. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.“
Abänderung 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2023 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2022 an.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2024 an.