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Verfahren : 2019/2925(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0230/2019

Eingereichte Texte :

B9-0230/2019

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 18/12/2019 - 13.4

Angenommene Texte :

P9_TA(2019)0099

Angenommene Texte
PDF 161kWORD 49k
Mittwoch, 18. Dezember 2019 - Straßburg
Wirkstoffe wie Dimoxystrobin und Mancozeb
P9_TA(2019)0099B9-0230/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mancozeb, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin (D064213/02 – 2019/2925(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf der Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mancozeb, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin (D064213/02),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf die Artikel 17 und 21,

–  unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten(2),

–  unter Hinweis auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel(4),

–  gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.  in der Erwägung, dass Dimoxystrobin am 1. Oktober 2006 durch die Richtlinie 2006/75/EG der Kommission(5) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(6) aufgenommen wurde und als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt;

B.  in der Erwägung, dass seit 2013 ein Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung von Dimoxystrobin gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission(7) läuft;

C.  in der Erwägung, dass die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Dimoxystrobin, die ursprünglich am 30. September 2016 hätte enden sollen, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1136/2013 der Kommission(8) bereits um 16 Monate verlängert wurde, daraufhin mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/84 der Kommission(9) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1796 der Kommission(10) erneut um jeweils ein Jahr verlängert wurde und nun mit dem vorliegenden Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission noch einmal um ein Jahr – bis zum 31. Januar 2021 – verlängert werden soll;

D.  in der Erwägung, dass Mancozeb am 1. Juli 2006 durch die Richtlinie 2005/72/EG der Kommission(11) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde und als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt;

E.  in der Erwägung, dass seit 2013 ein Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung von Mancozeb gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 läuft;

F.  in der Erwägung, dass die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Mancozeb, die ursprünglich am 30. Juni 2016 auslaufen sollte, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 762/2013 der Kommission(12) bereits um 19 Monate verlängert wurde, daraufhin mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/84 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1796 erneut um jeweils ein Jahr verlängert wurde und nun mit dem vorliegenden Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission noch einmal um ein Jahr – bis zum 31. Januar 2021 – werden soll;

G.  in der Erwägung, dass die Kommission die Verlängerungen lediglich mit der folgenden Erklärung begründet hat: „Da sich die Bewertung dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann.“;

H.  in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein hohes Maß an Schutz sowohl der Gesundheit von Mensch und Tier als auch der Umwelt sichergestellt und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft der Union gewahrt werden soll; in der Erwägung, dass dem Schutz gefährdeter Gruppen in der Bevölkerung, insbesondere von Schwangeren, Säuglingen und Kindern, besondere Aufmerksamkeit gelten sollte;

I.  in der Erwägung, dass das Vorsorgeprinzip angewandt werden sollte und dass in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen ist, dass Stoffe nur dann in Pflanzenschutzmitteln enthalten sein sollten, wenn nachgewiesen ist, dass sie einen offensichtlichen Nutzen für die Pflanzenerzeugung bieten und voraussichtlich keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unannehmbare Folgen für die Umwelt haben;

J.  in der Erwägung, dass aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hervorgeht, dass im Interesse der Sicherheit die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für Wirkstoffe begrenzt sein sollte; in der Erwägung, dass die Gültigkeitsdauer der Genehmigung dem möglichen Risiko bei der Verwendung solcher Stoffe entsprechen sollte, es in diesen Fällen jedoch offensichtlich ist, dass eine solche Verhältnismäßigkeit nicht vorliegt;

K.  in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Möglichkeit und die Verantwortung haben, nach dem Grundsatz der Vorsorge zu handeln, wenn erkannt wurde, dass es zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen kommen kann, aber keine wissenschaftliche Gewissheit besteht, indem sie die vorläufigen Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit sicherzustellen;

L.  in der Erwägung, dass in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 konkret vorgesehen ist, dass die Kommission die Genehmigung für einen Wirkstoff jederzeit überprüfen kann, und zwar insbesondere, wenn es nach Ansicht der Kommission aufgrund neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse Anzeichen dafür gibt, dass der Stoff die Genehmigungskriterien des Artikels 4 nicht mehr erfüllt, und in der Erwägung, dass diese Überprüfung zur Aufhebung oder Änderung der Genehmigung für den Stoff führen kann;

Endokrinschädliche Eigenschaften und reproduktionstoxisch der Kategorie 1B

M.  in der Erwägung, dass Dimoxystrobin im Jahr 2015 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 in die Liste der „Substitutionskandidaten“ aufgenommen wurde, weil die akute Referenzdosis (ARfD) für diesen Wirkstoff deutlich niedriger ist als die der Mehrheit der genehmigten Wirkstoffe innerhalb ihrer Gruppen und weil er als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften anzusehen ist, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können;

N.  in der Erwägung, dass ein Wirkstoff, bei dem festgestellt wurde, dass er endokrinschädliche Eigenschaften besitzt, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können, gemäß Anhang II Nummer 3.6.5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht zugelassen werden darf, es sei denn, die Exposition von Menschen gegenüber diesem Wirkstoff, Safener oder Synergisten in einem Pflanzenschutzmittel ist unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar, d. h. das Mittel wird in geschlossenen Systemen oder unter anderen Bedingungen verwendet, unter denen der Kontakt mit Menschen ausgeschlossen ist und Rückstände des betreffenden Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten in Nahrungs- und Futtermitteln den gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Standardwert nicht übersteigen(13);

O.  in der Erwägung ‚dass der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) in seiner 47. Sitzung vom 27. Februar 2019 überein kam, Mancozeb als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B einzustufen;

P.  in der Erwägung, dass ein reproduktionstoxischer Wirkstoff der Kategorie 1B gemäß Anhang II Nummer 3.6.4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht zugelassen werden darf, sofern der Wirkstoff nicht aufgrund von im Antrag enthaltenen dokumentierten Nachweisen zur Bekämpfung einer ernsten, nicht durch andere verfügbare Mittel einschließlich nichtchemischer Methoden abzuwehrenden Gefahr für die Pflanzengesundheit notwendig ist; in solchen Fällen müssen allerdings Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden um sicherzustellen, dass die Exposition von Menschen und der Umwelt gegenüber diesem Wirkstoff so gering wie möglich gehalten wird;

Q.  in der Erwägung, dass die Exposition gegenüber Mancozeb mit einem Anstieg des Risikos der Parkinson-Krankheit bei Landwirten und anderen Menschen in ländlichen Gebieten in den Niederlanden und in Frankreich zusammenhängt(14);

R.  in der Erwägung, dass Mancozeb eine Kombination zweier weiterer Dithiocarbamate, nämlich Maneb und Zineb, ist, die aufgrund ihrer Risiken für die Gesundheit von Mensch und Umwelt in der Union nicht mehr zugelassen sind;

S.  in der Erwägung, dass Mancozeb sehr giftig für Wasserorganismen ist, im Verdacht steht, den menschlichen Fötus zu schädigen, und allergische Hautreaktionen hervorrufen kann;

T.  in der Erwägung, dass es inakzeptabel ist, dass die Verwendung von Stoffen, auf die die Ausschlusskriterien für mutagene, karzinogene bzw. reproduktionstoxische Wirkstoffe bzw. für Wirkstoffe mit endokrinschädlichen Eigenschaften, die zum Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt festgelegt wurden, bekanntermaßen zutreffen, in der Union weiterhin gestattet ist, wodurch die Gesundheit der Bevölkerung und der Umweltschutz gefährdet werden;

U.  in der Erwägung, dass Antragsteller das in die Arbeitsmethoden der Kommission integrierte automatische System ausnutzen können, mit dem die Laufzeiten der Genehmigungen für Wirkstoffe unverzüglich verlängert werden, wenn die Risikoneubewertung noch nicht abgeschlossen wurde, indem sie das Neubewertungsverfahren absichtlich dadurch verzögern, dass sie unvollständige Daten bereitstellen und weitere Ausnahmeregelungen und Sonderbedingungen fordern, was nicht vertretbare Risiken für die Umwelt und die Gesundheit des Menschen zur Folge hat, da diese dem gefährlichen Stoff in der Zwischenzeit weiterhin ausgesetzt sind;

V.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Kommission und die Mitgliedstaaten in seiner Entschließung vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel aufgefordert hat, „dafür Sorge zu tragen, dass die prozedurale Ausweitung des Genehmigungszeitraums um die Dauer des Verfahrens gemäß Artikel 17 der Verordnung nicht für Wirkstoffe verwendet wird, die mutagen, krebserregend, reproduktionstoxisch und damit in Kategorie 1A oder 1B eingestuft oder einzustufen sind, oder für Wirkstoffe, die endokrinschädliche Eigenschaften besitzen, die schädliche Auswirkungen auf Mensch oder Tier haben können, wie dies derzeit für Stoffe wie Flumioxazin, Thiacloprid, Chlortoluron und Dimoxystrobin der Fall ist“;

W.  in der Erwägung, dass das niederländische Parlament Bedenken hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit von Genehmigungen geäußert und gefordert hat, dass in Bezug auf Stoffe, die bekanntermaßen eine erhebliche Bedrohung für die biologische Vielfalt, insbesondere für Bienen und Hummeln, darstellen oder karzinogen, mutagen, endokrinschädlich oder reproduktionstoxisch sind, keine Verlängerungen mehr erfolgen(15);

X.  in der Erwägung, dass die Frist für die öffentliche Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu Mancozeb am 28. April 2018 abgelaufen ist; in der Erwägung, dass der niederländische Ausschuss für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden (Ctgb) auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen aus der Risikobewertung der Union zu der Einschätzung gelangt, dass genügend Daten vorliegen, um rasch über die Erneuerung der Genehmigung von Mancozeb entscheiden zu können(16);

1.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  vertritt die Auffassung, dass der Grundsatz der Vorsorge bei dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission nicht geachtet wird;

3.  vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung, die Laufzeit der Genehmigungen von Dimoxystrobin und Mancozeb zu verlängern, nicht mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Sicherheitskriterien vereinbar ist und weder auf Nachweisen dafür, dass diese Stoffe sicher verwendet werden können, noch auf ihrer erwiesenen dringenden Notwendigkeit für die Lebensmittelerzeugung in der Union beruht;

4.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Durchführungsverordnung zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen, bei dem der wissenschaftliche Nachweis über die schädlichen Eigenschaften aller betroffenen Stoffe – und insbesondere von Dimoxystrobin und Mancozeb – berücksichtigt wird;

5.  fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Nichterneuerung von Dimoxystrobin und Mancozeb in der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorzulegen;

6.  fordert die Kommission auf, Entwürfe von Durchführungsverordnungen zur Verlängerung der Laufzeit von Genehmigungen nur für Stoffe vorzulegen, bei denen der derzeitige Stand der Wissenschaft die Kommission voraussichtlich nicht dazu veranlassen wird, vorzuschlagen, die Genehmigung des betreffenden Wirkstoffes nicht zu erneuern;

7.  fordert die Kommission auf, Stoffen die Genehmigung zu entziehen, wenn es Belege dafür gibt, dass diese Stoffe die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Sicherheitskriterien nicht erfüllen werden, oder diesbezüglich begründete Zweifel bestehen;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Neubewertung der Genehmigungen der Wirkstoffe zu sorgen, für die sie Bericht erstatten müssen, und sicherzustellen, dass die gegenwärtigen Verzögerungen so bald wie möglich wirksam behoben werden;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 18.
(3) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0356.
(5) Richtlinie 2006/75/EG der Kommission vom 11. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dimoxystrobin (ABl. L 248 vom 12.9.2006, S. 3).
(6) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
(8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1136/2013 der Kommission vom 12. November 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Ausweitung des Zulassungszeitraums für die Wirkstoffe Clothianidin, Dimoxystrobin, Oxamyl und Pethoxamid (ABl. L 302 vom 13.11.2013, S. 34).
(9) Durchführungsverordnung (EU) 2018/84 der Kommission vom 19. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Clothianidin, Dimoxystrobin, Kupferverbindungen, Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Oxamyl, Pethoxamid, Propiconazol, Propineb, Propyzamid, Pyraclostrobin und Zoxamid (ABl. L 16 vom 20.1.2018, S. 8).
(10) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1796 der Kommission vom 20. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, Bifenox, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Diflufenican, Dimoxystrobin, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Lenacil, Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Nicosulfuron, Oxamyl, Picloram, Pyraclostrobin, Pyriproxyfen und Tritosulfuron (ABl. L 294 vom 21.11.2018, S. 15).
(11) Richtlinie 2005/72/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme der Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb und Metiram (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 63);
(12) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 762/2013 der Kommission vom 7. August 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb, MCPA, MCPB und Metiram (ABl. L 213 vom 8.8.2013, S. 14).
(13) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
(14) https://www.bnnvara.nl/zembla/artikelen/risico-op-ziekte-van-parkinson-bij-blootstelling-aan-landbouwgif, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/23713084, https://academic.oup.com/ije/article/47/1/299/4609336.
(15) TK 21501-32, Nr. 1176.
(16) TK 27858, Nr. 485.

Letzte Aktualisierung: 30. November 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen