– befasst mit einem am 26. November 2018 von der Abteilung für Strafermittlung und ‑verfolgung von Porto übermittelten und am 31. Januar 2019 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von José Manuel Fernandes im Zusammenhang mit dem Verfahren Nr. 1406/14.3TDPRT,
– nach Anhörung von José Manuel Fernandes gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013(1),
– unter Hinweis auf Artikel 157 der Verfassung der Portugiesischen Republik,
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0023/2019),
A. in der Erwägung, dass die Abteilung für Strafermittlung und -verfolgung von Porto die Aufhebung der Immunität von José Manuel Fernandes, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit einer möglichen Anklage wegen eines mutmaßlichen Amtsdelikts beantragt hat, das nach Artikel 11 des portugiesischen Gesetzes 34/87 vom 16. Juli strafbar ist und für das eine Strafe von zwei bis acht Jahren Haft verhängt werden kann;
B. in der Erwägung, dass die Verfolgung keine in Ausübung des Amtes des Mitglieds des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;
C. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Mitgliedern des Parlaments dieses Staates zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;
D. in der Erwägung, dass Artikel 157 Absätze 2 und 3 der Verfassung der Portugiesischen Republik folgenden Wortlaut haben:
„2 Die Mitglieder der Versammlung der Republik dürfen ohne Genehmigung der Versammlung nicht als Zeugen gehört oder als Beschuldigte vernommen werden, wobei im letzteren Falle die Genehmigung zwingend erfolgen muss, sofern ein dringender Verdacht auf eine mit mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß über drei Jahren bedrohte, vorsätzlich begangene Straftat besteht.
3. Kein Mitglied der Versammlung der Republik darf ohne Genehmigung der Versammlung festgehalten oder festgenommen werden, außer bei einer mit der im vorherigen Absatz genannten Freiheitsstrafe bedrohten, vorsätzlich verübten Straftat und wenn er auf frischer Tat angetroffen wird.“
E. in der Erwägung, dass gegen José Manuel Fernandes ein Ermittlungsverfahren läuft, weil er mutmaßlich in seiner Eigenschaft und in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Bürgermeister von Vila Verde in Mittäterschaft mit anderen gegen die allgemeinen Grundsätze der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe verstoßen hat, konkret gegen die Grundsätze der Unparteilichkeit, der Neutralität, des Wettbewerbs und der Transparenz, indem sie zuließen, dass ein Unternehmen in einer günstigeren Position war und einen Vorteil hatte gegenüber den teilnehmenden Mitbewerbern, indem sie mutmaßlich an der frühzeitigen Erstellung und Ausarbeitung von Verfahrensdokumenten, die für die Ausschreibung erforderlich waren, teilnahmen; in der Erwägung, dass dem Unternehmen am 22. Dezember 2008 der Auftrag erteilt wurde;
F. in der Erwägung, dass in Artikel 9 Absatz 8 der Geschäftsordnung festgelegt ist, dass sich der Rechtsausschuss in keinem Fall zur Schuld oder Nichtschuld des Mitglieds bzw. zur Zweckmäßigkeit einer Strafverfolgung der dem Mitglied zugeschriebenen Äußerungen oder Tätigkeiten äußern darf, selbst wenn er durch die Prüfung des Antrags umfassende Kenntnis von dem zugrunde liegenden Sachverhalt erlangt;
G. in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist;
H. in der Erwägung, dass José Manuel Fernandes darum ersucht hat, dass seine Immunität aufgehoben wird; in der Erwägung, dass allein das Parlament darüber entscheidet, ob es die Immunität im jeweiligen Fall aufhebt; in der Erwägung, dass das Parlament den Standpunkt des Mitglieds bei seiner Entscheidung, ob es die Immunität aufhebt(2), angemessen berücksichtigen kann;
I. in der Erwägung, dass die parlamentarischen Immunität dem Schutz des Parlaments und seiner Mitglieder vor Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit bei der Ausübung des parlamentarischen Amtes durchgeführten Tätigkeiten, die nicht von diesem Amt getrennt werden können, dient;
J. in der Erwägung, dass in dem vorliegenden Fall das Parlament keine Anzeichen von fumus persecutionis gefunden hat, d. h. Tatsachen, die darauf hindeuten, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit des Mitglieds und damit dem Europäischen Parlament zu schaden;
1. beschließt, die Immunität von José Manuel Fernandes aufzuheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen portugiesischen Behörden und José Manuel Fernandes zu übermitteln.
Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440, Randnr. 28;
Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen *
163k
46k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (COM(2018)0819 – C8-0017/2019 – 2018/0415(CNS))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0819),
– gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8‑0017/2019),
– gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0019/2019),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1
(1) Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates3 in der durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates4 geänderten Fassung sieht vor, dass Steuerpflichtige, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 EUR oder die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an einen Nichtsteuerpflichtigen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, behandelt werden, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Da mit dieser Bestimmung eine einzige Lieferung in zwei Lieferungen aufgeteilt wird, muss festgelegt werden, welcher dieser Lieferungen die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zugeschrieben wird, um den Ort der Lieferung ordnungsgemäß zu bestimmen.
(1) Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates3 in der durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates4 geänderten Fassung sieht vor, dass Steuerpflichtige, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 EUR oder die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an einen Nichtsteuerpflichtigen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, behandelt werden, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Da mit dieser Bestimmung eine einzige Lieferung in zwei Lieferungen aufgeteilt wird, muss festgelegt werden, welcher dieser Lieferungen die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zugeschrieben wird, um den Ort der Lieferung ordnungsgemäß zu bestimmen. Außerdem muss sichergestellt werden, dass der Steuertatbestand in Bezug auf diese beiden Lieferungen gleichzeitig eintritt.
__________________
___________________
3 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
3 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
4 Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).
4 Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).
Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2
(2) Während Steuerpflichtige, die durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung von Gegenständen an einen Nichtsteuerpflichtigen in der Gemeinschaft unterstützen, gemäß den geltenden Vorschriften die an nicht in der Gemeinschaft ansässige Zulieferer entrichtete Mehrwertsteuer abziehen können, besteht das Risiko, dass letztere die Mehrwertsteuer nicht an die Steuerbehörden abführen. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollte die Lieferung des Lieferers, der Gegenstände durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle verkauft, von der Mehrwertsteuer befreit werden, und dieser Lieferer sollte das Recht auf Abzug der Vorsteuer erhalten, die er für den Kauf oder die Einfuhr der gelieferten Gegenstände entrichtet hat.
(2) Während Steuerpflichtige, die durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung von Gegenständen an einen Nichtsteuerpflichtigen in der Gemeinschaft unterstützen, gemäß den geltenden Vorschriften die an nicht in der Gemeinschaft ansässige Zulieferer entrichtete Mehrwertsteuer abziehen können, besteht das Risiko, dass letztere die Mehrwertsteuer nicht an die Steuerbehörden abführen. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollte die Lieferung des Lieferers, der Gegenstände durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle verkauft, von der Mehrwertsteuer befreit werden, und dieser Lieferer sollte das Recht auf Abzug der Vorsteuer erhalten, die er für den Kauf oder die Einfuhr der gelieferten Gegenstände entrichtet hat. Zu diesem Zweck sollte der Lieferer stets in dem Mitgliedstaat registriert sein, in dem er die Gegenstände erworben oder in den er sie eingeführt hat.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) Richtlinie 2006/112/EG Artikel 66 a (neu)
1a. Folgender Artikel 66a wird eingefügt:
„Artikel 66a
Abweichend von den Artikeln 63, 64 und 65 treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen, der nach Artikel 14a behandelt wird, als ob er diese Gegenstände erhalten und geliefert hätte, sowie in Bezug auf die Lieferung an diesen Steuerpflichtigen zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Zahlung angenommen wurde.“
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu) Richtlinie 2006/112/EG Artikel 272 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
„b) Steuerpflichtige, die keine der in den Artikeln 20, 21, 22, 33, 36, 138 und 141 genannten Umsätze bewirken;“
„b) Steuerpflichtige, die keine der in den Artikeln 20, 21, 22, 33, 36, 136a, 138 und 141 genannten Umsätze bewirken;“
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a Richtlinie 2006/112/EG Artikel 369 a – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c
c) im Falle von Lieferungen von Gegenständen über eine entsprechende elektronische Schnittstelle gemäß Artikel 14a Absatz 2, bei denen die Versendung oder Beförderung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, dieser Mitgliedstaat.“
c) bei Lieferungen von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen, der diese Lieferungen gemäß Artikel 14a Absatz 2 unterstützt, wenn die Versendung oder Beförderung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, dieser Mitgliedstaat.“
Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe –b Richtlinie 2006/112/EG Artikel 369 a – Absatz 2 a (neu)
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„Hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft und hat er dort keine feste Niederlassung, so ist der Mitgliedstaat der Identifizierung der Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden. Gibt es mehr als einen Mitgliedstaat, aus dem Gegenstände versandt oder befördert werden, so gibt der Steuerpflichtige an, welcher dieser Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat der Identifizierung sein soll. Der Steuerpflichtige ist an diese Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre gebunden.“
„Hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft und hat er dort keine feste Niederlassung, so ist der Mitgliedstaat der Identifizierung der Mitgliedstaat, in dem der Versandoder die Beförderung der Gegenstände beginnt. Gibt es mehr als einen Mitgliedstaat, in dem der Versand oder die Beförderung der Gegenstände beginnt, so gibt der Steuerpflichtige an, welcher dieser Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat der Identifizierung sein soll. Der Steuerpflichtige ist an diese Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre gebunden.“
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 369 g – Absatz 1 – Buchstabe a
a) innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen und Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 14a Absatz 2, wenn die Versendung oder Beförderung dieser Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet;
a) innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen und Lieferungen von Gegenständen;
aa) Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 14a Absatz 2, wenn die Versendung oder Beförderung dieser Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet;
Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu) Richtlinie 2006/112/EG Artikel 369 g – Absatz 2 a (neu)
11a. In Artikel 369g wird folgender Absatz angefügt:
„(2a) Hat der Steuerpflichtige, der unter diese Sonderregelung fallende Dienstleistungen erbringt, außer der Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung eine oder mehrere feste Niederlassungen, von denen aus die Dienstleistungen erbracht werden, so sind in der Mehrwertsteuererklärung für jeden Mitgliedstaat, in dem er eine Niederlassung hat, auch der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer aufgegliedert nach Steuersätzen und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf diese Dienstleistungen zusammen mit der jeweiligen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder der Steuerregisternummer dieser Niederlassung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs, anzugeben.“
Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 369 zb – Absatz 2
„(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 1 genannte Mehrwertsteuer monatlich zu entrichten ist. Die Zahlungsfrist ist dieselbe wie die Frist für die Zahlung von Einfuhrabgaben in vergleichbaren Situationen.“
„(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 1 genannte Mehrwertsteuer monatlich bis zu dem für die Entrichtung der Einfuhrabgaben geltenden Fälligkeitstermin zu entrichten ist.“
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – EGF/2019/001 BE/Carrefour – Belgien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Belgiens – EGF/2019/001 BE/Carrefour) (COM(2019)0442 – C9-0127/2019 – 2019/2114(BUD))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2019)0442 – C9‑0127/2019),
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,
– unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0021/2019),
A. in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitnehmer und die Unternehmen, für die sie tätig waren, geleistet wird;
B. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte; in der Erwägung, dass der vorliegende Fall eine besonders schutzbedürftige Altersgruppe betrifft, da über 81 % der Arbeitnehmer zwischen 55 und 64 Jahre alt sind;
C. in der Erwägung, dass Belgien den Antrag EGF/2019/001 BE/Carrefour auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von 751 Entlassungen gestellt hat, zu denen es im Wirtschaftszweig NACE Revision 2 Abteilung 47 (Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)) im Bezugszeitraum zwischen dem 30. November 2018 und dem 30. März 2019 gekommen ist; in der Erwägung, dass weitere 268 Arbeitskräfte vor oder nach dem Bezugszeitraum entlassen wurden; in der Erwägung, dass nach Angaben der Kommission ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden kann, durch das die Entlassungen im Bezugszeitraum ausgelöst wurden; in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit den im Antrag Belgiens beschriebenen Sachverhalten keine anderen Fonds oder Programme eingesetzt wurden;
D. in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, wobei auch entlassene Arbeitskräfte bei Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern bzw. Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, mitzählen;
E. in der Erwägung, dass Belgien beschlossen hat, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 auch 330 jungen Menschen, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren (NEETs), aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten;
1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 1 der EGF-Verordnung erfüllt sind und Belgien gemäß dieser Verordnung Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 632 028 EUR hat, was 60 % der sich auf 2 720 047 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Kosten für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 2 665 047 EUR und Kosten für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 55 000 EUR zusammensetzen;
2. stellt fest, dass die belgischen Behörden den Antrag am 20. Juni 2019 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Belgien von der Kommission am 4. Oktober 2019 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt wurde;
3. stellt fest, dass Belgien am 1. Dezember 2018 begonnen hat, den zu unterstützenden Begünstigten personalisierte Dienstleistungen bereitzustellen, und der Anspruch auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF daher vom 1. Dezember 2018 bis zum 20. Juni 2021 besteht;
4. stellt fest, dass Belgien ab dem 25. Januar 2018 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF entstanden sind und dass die Ausgaben für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung in dem Zeitraum vom 25. Januar 2018 bis 20. Dezember 2021 daher für einen Finanzbeitrag aus dem EGF infrage kommen;
5. weist erneut darauf hin, dass bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen auch den neuen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung getragen werden sollte, und zwar unter besonderer Berücksichtigung des Umstiegs auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft;
6. weist darauf hin, dass es sich um den 14. EGF-Antrag Belgiens handelt, wobei sich die Anträge auf unterschiedliche Branchen erstrecken – die Automobilbranche, die Metallerzeugung und -bearbeitung, die Herstellung von Textilien, den Maschinenbau und die Herstellung von Glas – und mit diesem Fall in Belgien zum ersten Mal der Einzelhandel betroffen ist; weist darauf hin, dass es sich um den 10. EGF-Antrag handelt, der den Einzelhandel betrifft;
7. stellt fest, dass der Einzelhandel aufgrund der Globalisierung mit weitreichenden Veränderungen konfrontiert ist (elektronischer Handel, Online-Einkäufe), was zu Entlassungen führt, und dass auch eine Veränderung der Verbrauchergewohnheiten und die Digitalisierung Auswirkungen auf den Einzelhandel haben; betont, dass die Entlassungen bei dem Unternehmen Carrefour Belgique SA nicht unmittelbar die Lebensmittelindustrie betreffen, sondern hauptsächlich den elektronischen Handel mit Waren wie Büchern und elektronischen Geräten; weist darauf hin, dass Entlassungen dieser Art aufgrund der Digitalisierung künftig weiter zunehmen könnten und dass dies bei den Beratungen über den künftigen EGF im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 berücksichtigt werden sollte;
8. vertritt die Auffassung, dass die Globalisierung die EU vor eine Herausforderung stellt; ist ferner der Ansicht, dass zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und der sonstigen Arbeitslosigkeit Umschulungs- und Fortbildungsmöglichkeiten in den europäischen Unternehmen geschaffen werden müssen; erwartet, dass das Unternehmen Carrefour Belgique SA dabei für den erforderlichen hochwertigen sozialen Dialog mit seinen Arbeitskräften sorgen wird;
9. stellt fest, dass sich der Antrag auf insgesamt 1 019 entlassene Arbeitskräfte bei dem Unternehmen Carrefour Belgique SA bezieht und die Entlassungen ganz Belgien betreffen; stellt ferner fest, dass Belgien davon ausgeht, dass lediglich 400 der insgesamt für eine Unterstützung infrage kommenden Personen an den Maßnahmen teilnehmen werden („zu unterstützende Begünstigte“), bei denen es sich um die in Wallonien entlassenen Arbeitskräfte handelt, da sich die Entlassungen aufgrund der Arbeitsplatzknappheit in der Region, der relativ hohen Arbeitslosenquote und den daher zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiederbeschäftigung der entlassenen Arbeitnehmer, insbesondere der über 50-Jährigen, in Wallonien besonders stark auf die Beschäftigungssituation und damit auf die regionale Wirtschaft auswirken; weist unter diesem Aspekt darauf hin, dass die Arbeitslosenquote in Wallonien mit 8,6 % deutlich über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote in der EU (6,9 %) liegt und mehr als doppelt so hoch ist wie die Arbeitslosenquote in der Region Flandern (3,5 %);
10. stellt ferner fest, dass Belgien bis zu 330 jungen Menschen, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren (NEETs) und zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 25 Jahre waren, aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anbietet, da 240 der Entlassungen in den Regionen auf NUTS-2-Ebene Provinz Hennegau und Provinz Lüttich erfolgten, in denen die Jugendarbeitslosenquote bei den 15- bis 24-Jährigen ausgehend von den für 2018 verfügbaren Daten mindestens 20 % betrug;
11. stellt fest, dass Belgien fünf Arten von Maßnahmen für die unter diesen Antrag fallenden entlassenen Arbeitskräfte plant, und zwar
i)
Unterstützung/Orientierung/Integration,
ii)
Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung,
iii)
Unterstützung zur Vorbereitung einer Unternehmensgründung,
iv)
Beihilfe zur Unternehmensgründung und
v)
weitere Beihilfen bzw. Zuschüsse; betont, dass in diesem Fall die Relevanz der Unterstützung, Orientierung und Integration sowie der Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung durch die geschätzte Zahl der Teilnehmer (voraussichtlich 730 Teilnehmer an der ersten Maßnahme und 460 Teilnehmer an der zweiten Maßnahme) eindeutig ist;
12. betont, dass NEETs für die Arbeitsplatzsuche und Bewerbungen besonders geschult sowie besser über das Arbeitsrecht, die sozialen Rechte und Unterstützung bei den Verwaltungsverfahren informiert werden sollen; weist darauf hin, dass Arbeitskräften und NEETs, die eine Vollzeitausbildung von mindestens einem Jahr absolvieren, ein monatlicher Zuschuss in Höhe von 350 EUR gewährt werden soll;
13. begrüßt, dass Belgien das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Sozialpartnern, insbesondere Gewerkschaften, Berufsberatern und Sozialarbeitern, ausgearbeitet hat, um nochmals über verschiedene, an die Bedürfnisse der entlassenen Arbeitnehmer angepasste Lösungen für die Wiederbeschäftigung nachzudenken;
14. betont, dass die belgischen Behörden bestätigt haben, dass die förderfähigen Maßnahmen nicht aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden;
15. weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen sein darf;
16. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
17. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Belgiens – EGF/2019/001 BE/Carrefour)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(4), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(5), insbesondere auf Nummer 13,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (im Folgenden „Fonds“) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.
(2) Wie in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates(6) festgelegt, darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.
(3) Am 20. Juni 2019 reichte Belgien einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds infolge von Entlassungen bei dem Unternehmen Carrefour Belgique SA ein. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des Fonds.
(4) Belgien hat beschlossen, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 auch 330 jungen Menschen, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren (NEETs), aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten.
(5) Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 1 632 028 EUR für den Antrag Belgiens bereitgestellt werden kann.
(6) Damit der Fonds möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte der vorliegende Beschluss ab dem Datum seiner Annahme gelten –
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen in Höhe von 1 632 028 EUR bereitgestellt werden können.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum der Annahme dieses Beschlusses](7).
Geschehen zu … .
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
* Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt einzufügen.
Genetisch veränderte Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1‑3)
181k
52k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1‑3) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D061870/04 – 2019/2856(RSP))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1‑3) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D061870/04),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,
– unter Hinweis auf die Abstimmung vom 30. April 2019 in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, die keine Stellungnahme hervorbrachte, und die Abstimmung vom 5. Juni 2019 im Berufungsausschuss, aus der ebenfalls keine Stellungnahme hervorging,
– unter Hinweis auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),
– unter Hinweis auf das Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, das am 6. Dezember 2006 angenommen und am 14. Dezember 2006 veröffentlicht wurde(3),
– unter Hinweis auf das Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Erneuerung, das am 17. Oktober 2018 angenommen und am 14. November 2018 veröffentlicht wurde(4),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO)(5),
– gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
A. in der Erwägung, dass das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte LLCotton25 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, mit der Entscheidung 2008/837/EG der Kommission(6) zugelassen wurde;
B. in der Erwägung, dass der ursprüngliche Zulassungsinhaber Bayer CropScience AG (im Folgenden der „Antragsteller“) am 2. Oktober 2017 bei der Kommission einen Antrag auf Erneuerung dieser Zulassung gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gestellt hat;
C. in der Erwägung, dass die Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) am 17. Oktober 2018 ein befürwortendes Gutachten abgegeben hat, das am 14. November 2018 veröffentlicht wurde(7);
D. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;
E. in der Erwägung, dass Baumwolle der Sorte LLCotton25 gegenüber Herbiziden auf Glufosinat-Basis resistent gemacht wurde(8);
F. in der Erwägung, dass Baumwollsamenöl in Europa zwar kaum vom Menschen konsumiert wird, aber in zahlreichen Lebensmittelerzeugnissen wie etwa Dressings, Mayonnaise, feinen Backwaren, kakaohaltigen Brotaufstrichen und Chips enthalten ist; in der Erwägung, dass Baumwolle in erster Linie in Form von Baumwollsaatkuchen und Baumwollsaatschrot oder als Vollfett-Baumwollsaat an Tiere verfüttert wird(9);
G. in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten sowohl zu der ersten Bewertung als auch zu der Bewertung zum Zweck der Erneuerung eingereicht wurden(10); in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten unter anderem darauf hinwiesen, dass die Auswirkungen der Rückstände und Metaboliten von Glufosinat nicht berücksichtigt wurden, dass umstritten ist, ob die Ergebnisse der Toxizitätsprüfung als richtig angesehen werden können, dass weder die Allergenität noch die Toxikologie gründlich bewertet wurde, dass die vom Antragsteller erstellten Überwachungsberichte keine Daten enthalten, die die Schlussfolgerungen stützen, dass es keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt in Verbindung mit der Einfuhr und Verwendung von Baumwolle der Sorte LLCotton25 gab, und dass der vom Antragsteller vorgeschlagene allgemeine Überwachungsplan nicht den Anforderungen von Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11) entspricht;
H. in der Erwägung, dass die EFSA in ihrer Antwort auf die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten wiederholt darauf hingewiesen hat, dass sie weitere Gespräche zwischen den Antragstellern und der Kommission als Risikomanager über die praktische Umsetzung der Umweltüberwachung nach dem Inverkehrbringen für genetisch veränderte Pflanzen mit Blick auf Einfuhr und Verarbeitung für erforderlich hält;
Mangelnde Bewertung von Glufosinatrückständen an Baumwolle der Sorte LLCotton25
I. in der Erwägung, dass aus zahlreichen Studien hervorgeht, dass diese Herbizide bei herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen vermehrt zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidresistenter Unkräuter geschuldet ist(12); in der Erwägung, dass daher davon auszugehen ist, dass die Kulturen von Baumwolle der Sorte LLCotton25 wiederholt höheren Dosen von Glufosinat ausgesetzt sein werden, was potenziell zu einer höheren Rückstandsmenge bei den Ernten führen wird;
J. in der Erwägung, dass die Einfuhr von Baumwolle der Sorte LLCotton25 erstmals im Jahr 2008 genehmigt wurde, die Zulassung der Verwendung von Glufosinat in der Europäischen Union jedoch am 31. Juli 2018 ausgelaufen ist(13); in der Erwägung, dass Glufosinat als fortpflanzungsgefährdend (1B) eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) festgelegten Ausschlusskriterien fällt;
K. in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Metaboliten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da die Art und Weise, wie komplementäre Herbizide durch genetisch veränderte Pflanzen abgebaut werden, sowie die Zusammensetzung und somit die Toxizität der Abbauprodukte (Metaboliten) durch die genetische Veränderung selbst bestimmt werden können(15);
L. in der Erwägung, dass die Rückstände von Wirkstoffen wie Glufosinat, die nicht für die Verwendung in der Union zugelassen sind, auf eingeführten Pflanzen für Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(16), mit der für ein hohes Maß an Verbraucherschutz in Bezug auf Rückstandshöchstgehalte gesorgt werden soll, sorgfältig kontrolliert und überwacht werden sollten(17);
M. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des letzten mehrjährigen koordinierten Kontrollprogramms der Union (für 2020, 2021 und 2022) im Gegenteil nicht verpflichtet sind, Glufosinatrückstände auf Erzeugnissen, darunter Baumwolle, zu ermitteln(18); in der Erwägung, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Baumwolle der Sorte LLCotton25 oder daraus gewonnenen Erzeugnissen für Lebens- und Futtermittel die Rückstandshöchstgehalte überschritten werden, die eingeführt wurden, um ein hohes Maß an Verbraucherschutz sicherzustellen;
N. in der Erwägung, dass die EFSA festgestellt hat, dass die geschätzte Anwenderexposition gegenüber Glufosinat bei dessen Verwendung zur Unkrautbekämpfung bei genetisch verändertem Mais über der annehmbaren Anwenderexposition lag, selbst wenn persönliche Schutzausrüstung verwendet wurde(19); in der Erwägung, dass die Anwenderexposition angesichts der größeren Mengen von Herbiziden, die bei herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen verwendet werden, besonders besorgniserregend ist;
O. in der Erwägung, dass ein aktueller Bericht der UN-Sonderberichterstatterin über das Recht auf Nahrung ergab, dass gefährliche Pestizide katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit haben und dass Pestizide jährlich für etwa 200 000 Todesfälle durch akute Vergiftung – 99 % davon in Entwicklungsländern – verantwortlich sind(20); in der Erwägung, dass gemäß Zielvorgabe 3.9 der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, denen sich die Union verschrieben hat, bis 2030 die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden erheblich verringert werden sollen(21);
Undemokratische Beschlussfassung
P. in der Erwägung, dass die Abstimmung vom 30. April 2019 in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme hervorbrachte und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wird; in der Erwägung, dass auch aus der Abstimmung vom 5. Juni 2019 im Berufungsausschuss keine Stellungnahme hervorging;
Q. in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass es problematisch ist, dass sie Beschlüsse über die Zulassung von GVO noch immer ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten fasst, was bei Produktzulassungen zwar generell eine seltene Ausnahme, bei der Beschlussfassung über Zulassungen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel mittlerweile aber zur Regel geworden ist(22); in der Erwägung, dass diese Praxis vom Präsidenten der Kommission mehrmals als undemokratisch bezeichnet wurde(23);
R. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von GVO für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von GVO in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass es bei keinem dieser GVO eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung gab; in der Erwägung, dass die Kommission trotz ihrer eigenen Anerkennung der demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor GVO zulässt;
S. in der Erwägung, dass keine Änderung der Rechtsvorschriften erforderlich ist, wenn die Kommission GVO nicht ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten im Berufungsausschuss zulassen möchte(24);
1. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;
2. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(25) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;
3. fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;
4. bekräftigt seine Entschlossenheit, die Arbeit an dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 voranzutreiben; fordert den Rat auf, seine Beratungen über den Vorschlag der Kommission möglichst schnell voranzubringen;
5. fordert die Kommission auf, GVO in der Zwischenzeit im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unabhängig davon, ob sie für den Anbau oder für Lebens- und Futtermittel bestimmt sind, nicht mehr zuzulassen, wenn die Mitgliedstaaten im Berufungsausschuss keine Stellungnahme abgeben;
6. fordert die Kommission auf, so lange keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bis die von den Rückständen ausgehenden Gesundheitsrisiken fallweise umfassend bewertet worden sind, wozu eine erschöpfende Bewertung der Spritzrückstände von Komplementärherbiziden auf den genetisch veränderten Pflanzen, ihrer Metaboliten und etwaiger kombinatorischer Wirkungen erforderlich ist;
7. fordert die Kommission auf, die Risikobewertung bezüglich der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung herbizidresistenter genetisch veränderter Pflanzen aufzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob die jeweilige genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr in die Union zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;
8. fordert die Kommission auf, die Einfuhr genetisch veränderter Pflanzen, die gegen einen Wirkstoff in einem für den Einsatz in der Union nicht zugelassenen Herbizid resistent gemacht wurden, zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel nicht zuzulassen;
9. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Verpflichtungen der Union aus internationalen Übereinkünften wie etwa dem Übereinkommen von Paris, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung als „einschlägige Bestimmungen des Unionsrechts“ bzw. als „legitime Faktoren“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu betrachten, ihnen die Bedeutung beizumessen, die ihnen zukommt, und mitzuteilen, inwiefern sie bei der Beschlussfassung berücksichtigt wurden;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Gutachten des wissenschaftlichen Gremiums für genetisch veränderte Organismen zu dem Antrag von Bayer CropScience (Referenz EFSA-GMO-NL-2005-13) auf das Inverkehrbringen der glufosinatresistenten, genetisch veränderten Baumwollsorte LLCotton25 zur Verwendung als Lebens- bzw. Futtermittel sowie auf Einfuhr und Verarbeitung dieser Sorte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (EFSA Journal (2006) 429, S. 1-19, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2006.429).
Wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung von genetisch veränderter Baumwolle der Sorte LLCotton25 zum Zweck der Erneuerung der Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA‐GMO‐RX‐010) (EFSA Journal 2018;16(11):5473, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2018.5473).
––– Das Europäische Parlament nahm in seiner 8. Wahlperiode 36 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen erhoben wurden. Zudem hat das Parlament in seiner 9. Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte MZHG0JG (SYN‑ØØØJG‑2) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (angenommene Texte, P9_TA(2019)0028),Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704‑12 (ACS‑GMØØ5‑3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (angenommene Texte, P9_TA(2019)0029),Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS‑40278‑9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS‑40278‑9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (angenommene Texte, P9_TA(2019)0030).
Entscheidung 2008/837/EG der Kommission vom 29. Oktober 2008 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus gentechnisch veränderter Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1‑3) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 36.).
Wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung von genetisch veränderter Baumwolle der Sorte LLCotton25 zum Zweck der Erneuerung der Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA‐GMO‐RX‐010) (EFSA Journal 2018;16(11):5473, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2018.5473).
Wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung von genetisch veränderter Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA‐GMO‐NL‐2011‐94) (EFSA Journal 2018;16(4):5213, S. 17-18, https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/5213).
Die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zur Baumwolle der Sorte LLCotton25 können über das EFSA-Register der Anfragen eingesehen werden: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/login?.
Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
Vgl. z. B. Bonny, S.: „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016, 57(1), S. 31-48 (https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738), und Benbrook, C.M.: „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. – the first sixteen years“, Environmental Sciences Europe, 28. September 2012, Band 24(1) (https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24).
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
Tatsächlich ist dies bei Glyphosat der Fall, wie aus der Überprüfung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat durch die EFSA gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hervorgeht (EFSA Journal 2018;16(5):5263, S. 12, https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/5263).
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
Durchführungsverordnung (EU) 2019/533 der Kommission vom 28. März 2019 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2020, 2021 und 2022 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 88 vom 29.3.2019, S. 28).
Schlussfolgerung der EFSA zur Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glufosinat, S. 3 (https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/pdf/10.2903/j.efsa.2005.27r).
Vgl. beispielsweise die Begründung zu dem Legislativvorschlag der Kommission vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, und die Begründung zu dem Legislativvorschlag der Kommission vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Vgl. beispielsweise die Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments mit den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und die Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 „kann“ die Kommission mit der Zulassung fortfahren, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt, aber sie ist nicht dazu verpflichtet.
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 (MON-89788-1)
169k
51k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D061871/04 – 2019/2857(RSP))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D061871/04),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,
– unter Hinweis auf die Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 30. April 2019, die keine Stellungnahme zur Folge hatte, und die Abstimmung im Berufungsausschuss vom 5. Juni 2019, aus der ebenfalls keine Stellungnahme hervorging,
– gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),
– unter Hinweis auf das Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), das am 2. Juli 2008 angenommen und am 11. Juli 2008 veröffentlicht wurde(3),
– unter Hinweis auf das Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur Erneuerung, das am 17. Oktober 2018 angenommen und am 16. November 2018 veröffentlicht wurde(4),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO)(5),
– gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
A. in der Erwägung, dass das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 („Sojabohne MON 89788“) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, mit der Entscheidung der Kommission 2008/933/EG(6) zugelassen wurde;
B. in der Erwägung, dass der Zulassungsinhaber Monsanto Europe S.A./N.V. am 20. November 2017 im Namen von Monsanto bei der Kommission einen Antrag auf Erneuerung dieser Zulassung gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gestellt hat;
C. in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) am 17. Oktober 2018 ein befürwortendes Gutachten(7) zu der Erneuerung dieser Zulassung abgegeben hat, das am 16. November 2018 veröffentlicht wurde;
D. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;
E. in der Erwägung, dass der Sojabohne MON 89788 eine Resistenz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verliehen wurde; in der Erwägung, dass die Sojabohne MON 89788 entwickelt wurde, um eine Glyphosat-Toleranz zu erreichen, indem das Protein CP4 EPSPS exprimiert wird(8);
Mangelnde Bewertung von Glyphosatrückständen und Metaboliten
F. in der Erwägung, dass aus zahlreichen Studien hervorgeht, dass diese Herbizide bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen vermehrt zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist(9); in der Erwägung, dass daher davon auszugehen ist, dass die Kulturen der Sojabohne MON 89788 wiederholt höheren Glyphosat-Dosen ausgesetzt sein werden, was potenziell zu einer höheren Rückstandsmenge bei den Ernten führen wird;
G. in der Erwägung, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich der krebserregenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss gelangt ist, dass Glyphosat vermutlich nicht krebserregend sei, und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im März 2017 gefolgert hat, dass keine Klassifikation erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) – das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation – Glyphosat 2015 hingegen als wahrscheinlich für den Menschen krebserregend eingestuft hat; in der Erwägung, dass das karzinogene Potenzial von Glyphosat in mehreren aktuellen wissenschaftlichen Studien, die einer Peer Review unterzogen wurden, bestätigt wurde(10);
H. in der Erwägung, dass die Art und Weise, wie komplementäre Herbizide durch die Pflanze abgebaut werden, sowie die Zusammensetzung und somit die Toxizität der Abbauprodukte („Metaboliten“) in genetisch veränderten Pflanzen durch die genetische Veränderung selbst bestimmt werden können(11); in der Erwägung, dass es der EFSA zufolge keine toxikologischen Daten gibt, die eine Bewertung des von mehreren Glyphosat-Abbauprodukten, die für genetisch veränderte glyphosattolerante Kulturen relevant sind, ausgehenden Verbraucherrisikos erlauben(12);
Fehlende Rückstandshöchstgehalte und damit verbundene Kontrollen
I. in der Erwägung, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(13), mit der für ein hohes Maß an Verbraucherschutz gesorgt werden soll, spezifische Rückstandshöchstgehalte für in Drittländern erzeugte Lebens- und Futtermittel festgelegt werden sollten, wenn der Einsatz von Pestiziden dort zu anderen Rückstandsgehalten führt als zu den mit der Agrarpraxis in der Union erzielten(14); in der Erwägung, dass dies bei eingeführten herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen tatsächlich der Fall ist, weil im Vergleich zu nicht genetisch veränderten Pflanzen größere Mengen an Herbiziden verwendet werden;
J. in der Erwägung, dass einer EFSA-Überprüfung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat von 2018 zufolge die verfügbaren Daten bei einer Reihe von genetisch veränderten Pflanzen – darunter auch bei Sojabohnen mit einer EPSPS-Modifikation – jedoch nicht ausreichten, um die Rückstandshöchstgehalte und die Werte für die Risikoabschätzung abzuleiten(15);
K. in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Metaboliten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird;
L. in der Erwägung, dass die Tatsache, dass die Herbizidrückstände auf genetisch veränderten Pflanzen und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken nicht analysiert werden, von den zuständigen Behörden zahlreicher Mitgliedstaaten in ihren Stellungnahmen zu der Risikobewertung der EFSA als Problem benannt wurde(16);
Sonstige Bemerkungen
M. in der Erwägung, dass zahlreiche Mitgliedstaaten Bedenken über die Qualität des Plans für die Umweltüberwachung nach dem Inverkehrbringen (PMEM) erhoben und beispielsweise angeführt haben, er erfülle die in Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(17) genannten Ziele nicht vollständig oder entspreche nicht den einschlägigen ergänzenden Leitlinien; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten außerdem generell anmerkten, die Überwachung der Sojabohne MON 89788 wäre unzureichend, liefere keine belastbaren Daten zur Untermauerung der Schlussfolgerung, dass die Einfuhr und die Verwendung der Sojabohne MON 89788 keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt hat, und lasse keine Rückschlüsse hinsichtlich der Unbedenklichkeit ihrer Verwendung für den menschlichen Verzehr oder als Tierfutter zu(18);
N. in der Erwägung, dass die EFSA in ihrer Antwort auf die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten wiederholt darauf hingewiesen hat, dass sie weitere Gespräche zwischen den Antragstellern und der Kommission als Risikomanager über die praktische Umsetzung des PMEM für genetisch veränderte Pflanzen mit Blick auf Einfuhr und Verarbeitung für erforderlich halte;
O. in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe Biotechnologie der französischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, Umwelt- und Arbeitsschutz (ANSES) darauf hinweist, dass die von dem Antragsteller vorgenommene Literaturauswertung der wissenschaftlichen Studien, die seit der ersten Zulassung der Sojabohne MON 89788 veröffentlicht wurden, zu restriktiv gewesen sei, und dass sie deshalb keine Schlussfolgerung hinsichtlich der Unbedenklichkeit der Sojabohne MON 89788 ziehen könne;
P. in der Erwägung, dass der Anbau der genetisch veränderten Sojabohne in Ländern wie Brasilien und Argentinien ein wesentlicher Auslöser für groß angelegte Entwaldung ist; in der Erwägung, dass dieser Aspekt sowie die Verpflichtungen der Union gemäß den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen, dem Übereinkommen von Paris und anderen internationalen Vorgaben für die biologische Vielfalt in dem Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt wurden;
Undemokratische Beschlussfassung
Q. in der Erwägung, dass die Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 30. April 2019 keine Stellungnahme hervorbrachte und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wird; in der Erwägung, dass auch die Abstimmung am 5. Juni 2019 im Berufungsausschuss keine Stellungnahme hervorbrachte;
R. in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass die Tatsache, dass sie Beschlüsse über die Zulassung von GVO noch immer ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten fasst – was bei Produktzulassungen zwar generell eine seltene Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über Zulassungen von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln mittlerweile aber zur Regel geworden ist –, ein Problem darstellt(19); in der Erwägung, dass diese Praxis vom Präsidenten der Kommission mehrmals als undemokratisch bezeichnet wurde(20);
S. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von GVO für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und den Anbau von GVO in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass es bei keinem dieser GVO eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung gab; in der Erwägung, dass die Kommission trotz ihrer eigenen Anerkennung der demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor GVO zulässt;
T. in der Erwägung, dass keine Änderung der Rechtsvorschriften erforderlich ist, wenn die Kommission GVO nicht ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten im Berufungsausschuss zulassen möchte(21);
1. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;
2. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;
3. fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;
4. bekräftigt seine Entschlossenheit, die Arbeit an dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 voranzutreiben; fordert den Rat auf, seine Beratungen über diesen Vorschlag der Kommission so schnell wie möglich fortzusetzen;
5. fordert die Kommission auf, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in der Zwischenzeit GVO nur dann zuzulassen – sowohl für den Anbau als auch für die Verwendung als Lebens- oder Futtermittel –, wenn die Mitgliedstaaten im Berufungsausschuss eine befürwortende Stellungnahme abgeben;
6. fordert die Kommission auf, so lange keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bis die von den Rückständen ausgehenden Gesundheitsrisiken fallweise umfassend bewertet worden sind, wozu eine erschöpfende Bewertung der Spritzrückstände von Komplementärherbiziden auf den genetisch veränderten Pflanzen, ihrer Metaboliten und etwaiger kombinatorischer Wirkungen erforderlich ist;
7. fordert die Kommission auf, die Risikobewertung bezüglich der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung für herbizidtolerante genetisch veränderte Pflanzen aufzunehmen, unabhängig davon, ob die jeweilige genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr in die Union zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;
8. bekräftigt seine Warnung, dass die hohe Abhängigkeit der Union von Futtermitteleinfuhren in Form von Sojabohnen in Drittländern zur Entwaldung führt, und ruft in Erinnerung, dass die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen nur dann erreicht werden können, wenn die Lieferketten der Nachhaltigkeit verpflichtet sind und es zu Synergieeffekten verschiedener Politikbereiche kommt(23);
9. fordert die Kommission auf, die Einfuhr von genetisch veränderten Sojabohnen erst dann zuzulassen, wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, dass ihr Anbau weder mittel- noch unmittelbar zur Entwaldung beigetragen hat;
10. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Verpflichtungen der Union aus internationalen Übereinkünften wie etwa dem Übereinkommen von Paris, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen als „einschlägige Bestimmungen des Unionsrechts“ bzw. als „legitime Faktoren“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einzustufen, ihnen das Gewicht zu verleihen, das ihnen zukommt, und darüber zu informieren, inwiefern sie im Beschlussfassungsverfahren berücksichtigt wurden;
11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Gutachten des wissenschaftlichen Gremiums für genetisch veränderte Organismen zum Antrag von Monsanto (Referenz EFSA-GMO-NL-2006-36) auf das Inverkehrbringen der glyphosatresistenten, genetisch veränderten Sojabohnensorte MON 89788 zur Verwendung als Lebens- bzw. Futtermittel sowie auf Einfuhr und Verarbeitung dieser Sorte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, EFSA Journal (2008) 758, S. 1–23, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2008.758.
Wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung von genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON 89788 zum Zweck der Erneuerung der Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-RX-011), EFSA Journal 2018; 16(11):5468, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2018.5468.
––– In seiner 8. Wahlperiode hat das Europäische Parlament 36 Entschließungen angenommen, in denen Einwände gegen die Zulassung von GVO erhoben wurden. Zudem hat das Parlament in seiner 9. Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0028).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0029).Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0030).
Entscheidung 2008/933/EG der Kommission vom 4. Dezember 2008 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 7).
Wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung von genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON 89788 zum Zweck der Erneuerung der Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-RX-011), EFSA Journal 2018; 16(11):5468, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2018.5468.
Vgl. z. B. Bonny, S.: „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016, 57(1), S. 31-48, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738, und Benbrook, C.M.: „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. – the first sixteen years“’, Environmental Sciences Europe, 28. September 2012, Band 24(1), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24.
Vgl. etwa https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1383574218300887, https://academic.oup.com/ije/advance-article/doi/10.1093/ije/dyz017/5382278, https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0219610 und https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC6612199/.
Tatsächlich ist dies bei Glyphosat der Fall, wie aus der Überprüfung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat durch die EFSA gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hervorgeht, EFSA Journal 2018;16(5):5263, S. 12, https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/5263.
Schlussfolgerung der EFSA zur Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glyphosat, EFSA Journal 2015;13(11):4302, S. 3, https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4302.
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
Mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat nach Maßgabe von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, EFSA Journal 2018; 16(5):5263, S. 4. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5263.
Die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zur Sojabohne MON 89788 können über das EFSA-Register der Anfragen eingesehen werden: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/login?
Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
Die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zur Sojabohne MON 89788 können über das EFSA-Register der Anfragen eingesehen werden: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/login?.
Vgl. beispielsweise die Begründung zum Legislativvorschlag der Kommission vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, und die Begründung zu dem Legislativvorschlag der Kommission vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Vgl. beispielsweise die Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments mit den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und die Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 „kann“ – nicht „muss“ – die Kommission die Zulassung vornehmen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt.
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu dem Thema „Transparente und verantwortungsbewusste Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in Entwicklungsländern: Wälder“ (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0333, Ziffer 67).
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und den Unterkombinationen MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und NK603 × DAS-40278-9 bestehen, diese enthalten oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D062828/04 – 2019/2859(RSP))
– zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und den Unterkombinationen MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und NK603 × DAS-40278-9 bestehen, diese enthalten oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D062828/04),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,
– unter Hinweis auf die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 12. Juli 2019, die keine Stellungnahme zur Folge hatte, und die Abstimmung des Berufungsausschusses vom 16. September 2019, aus der ebenfalls keine Stellungnahme hervorging,
– gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 28. November 2018 angenommen und am 16. Januar 2019 veröffentlicht wurde(3),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO)(4),
– gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
A. in der Erwägung, dass Dow AgroSciences Europe (der „Antragsteller“) im Namen von Dow AgroSciences LLC am 11. Januar 2013 einen Antrag gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 („genetisch veränderter Mais mit kombinierten Eigenschaften“) oder dessen Unterkombinationen enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, gestellt hat; in der Erwägung, dass der Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die den genetisch veränderten Mais mit kombinierten Eigenschaften enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungszwecke als für die Verwendung als Lebens- und Futtermittel mit Ausnahme des Anbaus betraf;
B. in der Erwägung, dass sieben Unterkombinationen des genetisch veränderten Maises mit kombinierten Eigenschaften bereits genehmigt wurden bzw. im Begriff sind, im Rahmen eines separaten Antrags genehmigt zu werden; in der Erwägung, dass die übrigen drei Unterkombinationen (MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und NK603 × DAS 40278-9) Gegenstand des Entwurfs des Durchführungsbeschlusses der Kommission sind;
C. in der Erwägung, dass der genetisch veränderte Mais mit kombinierten Eigenschaften aus der Kreuzung von vier genetisch veränderten Transformationsereignissen bei Mais stammt, tolerant gegenüber Herbiziden ist, die Glufosinat, Glyphosat, Quizalofop und 2,4-D enthalten, und drei insektizide Proteine (Bt- oder Cry-Proteine) erzeugt, und zwar Cry1A.105, Cry2Ab2 und Cry1F, die für bestimmte Lepidopteren-Raupen toxisch sind(5);
D. in der Erwägung, dass die EFSA am 28. November 2018 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, die am 16. Januar 2019 veröffentlicht wurde(6);
E. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;
F. in der Erwägung, dass der Antragsteller der EFSA keine Daten über die drei Unterkombinationen übermittelt hat, die Gegenstand des Entwurfs des Durchführungsbeschlusses der Kommission sind(7);
Anmerkungen der Mitgliedstaaten und unabhängige Studie
G. in der Erwägung, dass bei der EFSA innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden(8); in der Erwägung, dass diese kritischen Anmerkungen unter anderem in der Beobachtung bestanden, dass die vom Antragsteller vorgelegten Daten nicht ausreichen, um eine korrekte Risikobewertung zu gewährleisten, dass die von der EFSA durchgeführte Risikobewertung in ihrer derzeitigen Form nicht ausreichend ist, da die allgemeine Sicherheit und potenzielle Toxizität des genetisch veränderten Maises mit kombinierten Eigenschaften für Mensch, Tier und die Umwelt dabei nicht ausreichend bewertet wurde, dass die EFSA die jüngsten Studien über die potenzielle Toxizität von Bt-Toxinen nicht berücksichtigt hat und dass es nicht möglich ist, Schlussfolgerungen in Bezug auf die mit dem genetisch veränderten Mais mit kombinierten Eigenschaften verbundenen Gesundheitsrisiken zu ziehen, ohne langfristige Fütterungsstudien durchzuführen, mit denen die Organ- und Reproduktionstoxizität sowie die Immunsystemreaktion angemessen bewertet werden können und bei denen realistische Rückstandsgehalte an Komplementärherbiziden und potenzielle kombinatorische und kumulative Wirkungen berücksichtigt werden;
H. in der Erwägung, dass eine unabhängige Studie(9) ebenfalls zu dem Schluss gelangt, dass die Risikobewertung durch die EFSA in ihrer derzeitigen Form nicht akzeptabel ist, da die allgemeine Sicherheit und potenzielle Toxizität des genetisch veränderten Maises mit kombinierten Eigenschaften dabei nicht ausreichend bewertet wurde;
I. in der Erwägung, dass in der unabhängigen Studie außerdem festgestellt wird, dass die EFSA die Ergebnisse der vergleichenden Analyse als Ausgangspunkt für detailliertere Untersuchungen hätte nehmen sollen, da die Analyse zahlreiche erhebliche Unterschiede zwischen der genetisch veränderten Maissorte mit kombinierten Eigenschaften und der entsprechenden herkömmlichen Maissorte offenbarte, insbesondere wenn der genetisch veränderte Mais mit kombinierten Eigenschaften mit Komplementärherbiziden behandelt wurde;
J. in der Erwägung, dass die unabhängige Studie ferner zu dem Schluss gelangt, dass die EFSA angesichts dieser erheblichen Unterschiede hätte verlangen sollen, dass langfristige Fütterungsstudien und/oder Mehrgenerationenuntersuchungen unter Berücksichtigung der hohen Mengen an Bt-Toxinen sowie realistischer Rückstandsgehalte an Komplementärherbiziden und potenzieller kombinatorischer und kumulativer Wirkungen durchgeführt werden, um die Organ- und Reproduktionstoxizität sowie die Immunsystemreaktionen angemessen bewerten zu können;
Fehlende Bewertung von Herbizidrückständen, Metaboliten und Cocktaileffekten
K. in der Erwägung, dass aus zahlreichen Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen vermehrt sogenannte Komplementärherbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist(10); in der Erwägung, dass daher zu erwarten ist, dass der genetisch veränderte Mais mit kombinierten Eigenschaften sowohl höheren als auch wiederholten Dosen von Glufosinat, Glyphosat, Quizalofop und 2,4-D ausgesetzt wird, was sich in höheren Rückstandsgehalten in den Ernten niederschlagen kann;
L. in der Erwägung, dass weiterhin Bedenken hinsichtlich der krebserregenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss gelangte, dass Glyphosat vermutlich nicht krebserregend sei, und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) – das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation – Glyphosat hingegen im Jahr 2015 als beim Menschen wahrscheinlich krebserzeugend eingestuft hat;
M. in der Erwägung, dass es der EFSA zufolge keine toxikologischen Daten gibt, anhand deren die Bewertung des Risikos für die Verbraucher vorgenommen werden könnte, die für mehrere Glyphosat-Abbauprodukte, die für genetisch veränderte glyphosattolerante Pflanzen relevant sind, durchzuführen ist(11);
N. in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch (1B) eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Genehmigung für den Einsatz von Glufosinat in der Europäischen Union am 31. Juli 2018 auslief(13);
O. in der Erwägung, dass in einem aktuellen Artikel eines Experten, der an der Entwicklung genetisch veränderter Pflanzen beteiligt ist, Zweifel an der Sicherheit genetisch veränderter Pflanzen geäußert werden, die tolerant gegen 2,4-D sind, da dieser Stoff in zytotoxische Abbauprodukte abgebaut wird(14);
P. in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Abbauprodukten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen (GVO-Gremium der EFSA) fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da die Art und Weise, wie Komplementärherbizide durch die entsprechende genetisch veränderte Pflanze abgebaut werden, sowie die Zusammensetzung und somit die Toxizität der Abbauprodukte (Metaboliten) durch die genetische Veränderung selbst bestimmt werden können(15);
Q. in der Erwägung, dass es aufgrund spezifischer landwirtschaftlicher Verfahren beim Anbau herbizidtoleranter genetisch veränderter Pflanzen auch spezifische Muster bei der Anwendung von Herbiziden und damit der Exposition der Pflanzen gegenüber diesen Herbiziden gibt und dass es zu kombinatorischen Wirkungen zwischen den verschiedenen Herbizidrückständen und ihren Metaboliten kommt, die besondere Aufmerksamkeit erfordern; in der Erwägung, dass die EFSA dies nicht berücksichtigt hat;
R. in der Erwägung, dass daher nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass der Verzehr des genetisch veränderten Maises mit kombinierten Eigenschaften oder seiner Unterkombinationen für Mensch und Tier gesundheitlich unbedenklich ist;
Fehlende Rückstandshöchstgehalte und damit verbundene Kontrollen
S. in der Erwägung, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(16), mit der für ein hohes Maß an Verbraucherschutz gesorgt werden soll, spezifische Rückstandshöchstgehalte für in Drittländern erzeugte Lebens- und Futtermittel festgelegt werden sollten, wenn der Einsatz von Pestiziden dort zu anderen Rückstandsgehalten führt als den mit der Agrarpraxis in der Union verursachten; in der Erwägung, dass dies bei eingeführten herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen tatsächlich der Fall ist, weil im Vergleich zu Pflanzen, die nicht genetisch verändert wurden, mehr Herbizide eingesetzt werden;
T. in der Erwägung, dass eine 2018 von der EFSA vorgenommene Überprüfung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat jedoch ergab, dass die verfügbaren Daten nicht ausreichten, um die Rückstandshöchstgehalte und die Werte für die Risikobewertung für Glyphosat in Zusammenhang mit genetisch verändertem Mais mit einer EPSPS-Modifikation abzuleiten(17); in der Erwägung, dass der genetisch veränderte Mais mit kombinierten Eigenschaften die EPSPS-Modifikation aufweist(18);
U. in der Erwägung, dass die Rückstände von Wirkstoffen wie Glufosinat, die nicht für die Verwendung in der Union zugelassen sind, in eingeführten Pflanzen für Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sorgfältig kontrolliert und überwacht werden sollten(19);
V. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des letzten mehrjährigen koordinierten Kontrollprogramms der Union (für 2020, 2021 und 2022) nicht verpflichtet sind, Glufosinatrückstände (oder die Rückstände anderer Herbizide) in (genetisch verändertem und anderem) Mais zu messen(20); in der Erwägung, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei genetisch verändertem Mais mit kombinierten Eigenschaften, seinen Unterkombinationen oder daraus gewonnenen Erzeugnissen für Lebens- und Futtermittel die Rückstandshöchstgehalte überschritten werden, die eingeführt und überwacht werden sollten, um ein hohes Maß an Verbraucherschutz sicherzustellen;
Bt-Proteine
W. in der Erwägung, dass mehreren Studien zufolge Nebenwirkungen beobachtet wurden, die sich nach der Exposition gegenüber Bt-Proteinen auf das Immunsystem auswirken könnten, und dass einige Bt-Proteine adjuvante Eigenschaften aufweisen könnten(21), was bedeutet, dass sie eine erhöhte Allergenität anderer Proteine bewirken können, mit denen sie in Berührung kommen;
X. in der Erwägung, dass aus der Minderheitenposition eines Mitglieds des GVO-Gremiums der EFSA, die bei der Bewertung einer anderen genetisch veränderten Maissorte mit kombinierten Eigenschaften und ihrer Unterkombinationen angenommen wurde, hervorgeht, dass zwar bei keinem Antrag, bei dem Bt-Proteine zur Expression gebracht werden, jemals Nebenwirkungen auf das Immunsystem festgestellt worden seien, dass diese in den toxikologischen Studien, die derzeit bei der EFSA zur Bewertung der Sicherheit genetisch veränderter Pflanzen empfohlen und durchgeführt werden, allerdings auch nicht hätten beobachtet werden können, da im Rahmen dieser Studien keine geeigneten Tests zu diesem Zweck vorgesehen seien(22);
Y. in der Erwägung, dass aus einer aktuellen Studie hervorgeht, dass ein rascher Anstieg des Einsatzes von Neonicotinoiden zur Behandlung von Saatgut in den Vereinigten Staaten mit dem verstärkten Anbau von genetisch verändertem Bt-Mais einhergeht(23); in der Erwägung, dass die Union den Einsatz dreier Neonicotinoide im Freien – auch zur Pillierung von Saatgut – aufgrund ihrer Auswirkungen auf Honigbienen und andere Bestäuber verboten hat(24);
Z. in der Erwägung, dass die Bewertung der möglichen Interaktionen von Rückständen von Herbiziden und ihren Metaboliten mit Bt-Proteinen als eine Angelegenheit angesehen wird, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des GVO-Gremiums der EFSA fällt, und dass sie deshalb im Rahmen der Risikobewertung nicht vorgenommen wird;
Undemokratische Beschlussfassung
AA. in der Erwägung, dass die Abstimmung vom 12. Juli 2019 in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit nicht zu einer Stellungnahme führte und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde; in der Erwägung, dass auch die Abstimmung vom 16. September 2019 im Berufungsausschuss nicht zu einer Stellungnahme führte;
AB. in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass die Tatsache, dass sie Beschlüsse über die Zulassung von GVO noch immer ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten fasst – was bei Produktzulassungen zwar generell eine seltene Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über Zulassungen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel mittlerweile aber zur Regel geworden ist –, problematisch ist(25); in der Erwägung, dass dieses Vorgehen vom Präsidenten der Kommission bei mehreren Gelegenheiten als undemokratisch bezeichnet wurde(26);
AC. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von GVO für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von GVO in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass es für die Zulassung keines dieser GVO eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gab; in der Erwägung, dass die Kommission, obwohl sie selbst einräumt, dass demokratische Defizite vorliegen, und trotz der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor GVO zulässt;
AD. in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften nicht geändert werden müssen, damit es der Kommission möglich ist, GVO nicht zuzulassen, wenn im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten erreicht wird(27);
1. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;
2. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(28) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Maß an Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen, der Gesundheit und des Wohlergehens der Tiere sowie von Umwelt- und Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu sorgen;
3. fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;
4. bekräftigt seine Entschlossenheit, die Arbeit an dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 voranzutreiben; fordert den Rat auf, seine Beratungen über den Vorschlag der Kommission so schnell wie möglich fortzusetzen;
5. fordert die Kommission auf, GVO in der Zwischenzeit im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unabhängig davon, ob sie für den Anbau oder für Lebens- und Futtermittel bestimmt sind, nicht mehr zuzulassen, wenn die Mitgliedstaaten im Berufungsausschuss keine Stellungnahme abgeben;
6. fordert die Kommission auf, so lange keine herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bis die mit den Rückständen verbundenen Gesundheitsrisiken fallweise umfassend untersucht wurden, wozu eine vollständige Bewertung der Spritzrückstände von Komplementärherbiziden in genetisch veränderten Pflanzen, ihrer Metaboliten und etwaiger kombinatorischer Wirkungen erforderlich ist;
7. fordert die Kommission auf, die Risikobewertung bezüglich der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung herbizidtoleranter genetisch veränderter Pflanzen aufzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob die jeweilige genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr in die Union zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;
8. fordert die Kommission auf, die Einfuhr genetisch veränderter Pflanzen, denen Toleranz gegenüber einem Wirkstoff in einem für den Einsatz in der Union nicht zugelassenen Herbizid verliehen wurde, zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel nicht zuzulassen;
9. fordert die Kommission auf, keine Unterkombinationen genetisch veränderter kombinierter Transformationsereignisse zuzulassen, sofern die EFSA sie nicht auf der Grundlage vollständiger vom Antragsteller übermittelter Daten gründlich bewertet hat;
10. vertritt insbesondere die Auffassung, dass es den in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegten Grundsätzen des allgemeinen Lebensmittelrechts zuwiderläuft, Sorten zu genehmigen, für die noch keine Sicherheitsdaten vorgelegt wurden oder die noch nicht einmal getestet oder entwickelt wurden;
11. fordert die EFSA auf, die Weiterentwicklung und systematische Verwendung von Methoden voranzutreiben, die es ermöglichen, die Nebenwirkungen genetisch veränderter kombinierter Transformationsereignisse zu ermitteln, etwa im Zusammenhang mit den adjuvanten Eigenschaften von Bt-Toxinen;
12. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Verpflichtungen der Union aus internationalen Übereinkünften wie etwa dem Übereinkommen von Paris, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung als „einschlägige Bestimmungen des Unionsrechts“ bzw. als „legitime Faktoren“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 anzusehen, ihnen die Bedeutung beizumessen, die ihnen zukommt, und mitzuteilen, inwiefern sie bei der Beschlussfassung berücksichtigt wurden;
13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS‐40278‐9 und dessen Unterkombinationen, unabhängig von deren Ursprung, zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel, Einfuhr und Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA‐GMO‐NL‐2013‐112) (Scientific opinion on the Assessment of genetically modified maize MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS‐40278‐9 and subcombinations independently of their origin for food and feed uses, import and processing, under Regulation (EC) No 1829/2003 (application EFSA‐GMO‐NL‐2013‐112)), EFSA Journal 2019; 17(1):5522, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2019.5522.
––– In seiner 8. Wahlperiode hat das Europäische Parlament 36 Entschließungen angenommen, in denen Einwände gegen die Zulassung von GVO erhoben wurden. Zudem hat das Parlament in seiner 9. Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0028),Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0029),Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0030).
Wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS‐40278‐9 und dessen Unterkombinationen, unabhängig von deren Ursprung, zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel, Einfuhr und Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA‐GMO‐NL‐2013‐112) (Scientific opinion on the Assessment of genetically modified maize MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS‐40278‐9 and subcombinations independently of their origin for food and feed uses, import and processing, under Regulation (EC) No 1829/2003 (application EFSA‐GMO‐NL‐2013‐112)), EFSA Journal 2019; 17(1):5522, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2019.5522.
Die Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu dem genetisch veränderten Mais mit kombinierten Eigenschaften können über das Anfragen-Register der EFSA eingesehen werden: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/login?.
Vgl. z. B. Bonny, S.: „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016, 57(1), S. 31–48, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738, und Benbrook, C. M.: „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. – the first sixteen years“, Environmental Sciences Europe, 28. September 2012, Band 24(1), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24.
Schlussfolgerung der EFSA zur Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glyphosat (Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance carbendazim), EFSA Journal 2015; 13(11):4302, S. 3, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4302.
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
Lurquin, P. F., „Production of a toxic metabolite in 2, 4-D-resistant GM crop plants“, 3 Biotech (2016), 6(1): 1–4, https://link.springer.com/article/10.1007/s13205-016-0387-9#CR25.
Tatsächlich ist dies bei Glyphosat der Fall, wie aus der Überprüfung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat durch die EFSA gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hervorgeht (Review of the existing maximum residue levels for glyphosate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005), EFSA Journal 2018; 16(5):5263, S. 12, https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/5263.
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1). Siehe Erwägungsgrund 26.
Mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (Review of the existing maximum residue levels for glyphosate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005), EFSA Journal 2018, 16(5):5263, S. 4, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5263.
Durchführungsverordnung (EU) 2019/533 der Kommission vom 28. März 2019 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2020, 2021 und 2022 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 88 vom 29.3.2019, S. 28).
Übersicht siehe: Rubio-Infante, N. & Moreno-Fierros, L.: „An overview of the safety and biological effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in mammals“. Journal of Applied Toxicology, Mai 2016, 36(5), S. 630–648, http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/jat.3252/full.
Minderheitenposition von J. M. Wal, Mitglied des GVO-Gremiums der EFSA zum Antrag EFSA-GMO-DE-2010-86 (Maissorte Bt11 × MIR162 × 1507 × GA21 und drei Unterkombinationen unabhängig von ihrem Ursprung) (Application EFSA-GMO-DE-2010-86 (Bt11 × MIR162 × 1507 × GA21 maize and three sub combinations independently of their origin)), EFSA Journal 2018, 16(7):5309, S. 34, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2018.5309.
Douglas, M. R. & Tooker, J. F.: „Large-Scale Deployment of Seed Treatments Has Driven Rapid Increase in Use of Neonicotinoid Insecticides and Preemptive Pest Management in U.S. Field Crops“. Environmental Science & Technology, 2015, 49(8), S. 5088–5097, Datum der Veröffentlichung im Internet: 20. März 2015, https://pubs.acs.org/doi/10.1021/es506141g.
Siehe beispielsweise die Begründung zum Gesetzgebungsvorschlag der Kommission vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, und die Begründung zum Gesetzgebungsvorschlag der Kommission vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Siehe beispielsweise die Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments (Straßburg, 15. Juli 2014), die in den politischen Leitlinien für die nächste Europäische Kommission enthalten ist, und die Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 „kann“ die Kommission mit der Zulassung fortfahren, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt, aber sie ist nicht dazu verpflichtet.
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
Genetisch veränderter Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 und genetisch veränderte Maissorten, in denen zwei, drei, vier oder fünf der Sorten Bt11, MIR162, MIR604, 1507, 5307 und GA21 kombiniert werden
185k
54k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei, vier oder fünf der Transformationsereignisse Bt11, MIR162, MIR604, 1507, 5307 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D063846/02 – 2019/2860(RSP))
– unter Hinweis auf den Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse Bt11, MIR162, MIR604, 1507, 5307 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D063846/02),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,
– unter Hinweis auf die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 16. September 2019, die keine Stellungnahme zur Folge hatte, und die Abstimmung des Berufungsausschusses vom 11. Oktober 2019, aus der ebenfalls keine Stellungnahme hervorging,
– gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 27. Februar 2019 angenommen und am 5. April 2019 veröffentlicht wurde(3),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO)(4),
– gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
A. in der Erwägung, dass das Unternehmen Syngenta Crop Protection AG („Antragsteller“) am 16. Dezember 2011 gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 („genetisch veränderter Mais mit kombinierten Eigenschaften“) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, stellte; in der Erwägung, dass der Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais mit kombinierten Eigenschaften enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungszwecke als für die Verwendung als Lebens- und Futtermittel mit Ausnahme des Anbaus betraf;
B. in der Erwägung, dass der genetisch veränderte Mais mit kombinierten Eigenschaften durch die Kreuzung von sechs genetisch veränderten Transformationsereignissen bei Mais hergestellt wird, wodurch ihm Toleranz gegenüber Herbiziden verliehen wird, die Glufosinat und Glyphosat enthalten, und es zur Expression von fünf insektiziden Proteinen (Bt-Proteine oder Cry-Proteine) kommt, nämlich Cry1Ab, Vip3Aa20, mCry3A, Cry1F und eCry3.1Ab, die für bestimmte Lepidopteren-Raupen toxisch sind(5);
C. in der Erwägung, dass 22 Unterkombinationen des genetisch veränderten Maises mit kombinierten Eigenschaften bereits zugelassen wurden; in der Erwägung, dass der Entwurf des Durchführungsbeschluss der Kommission die übrigen 34 Unterkombinationen betrifft(6);
D. in der Erwägung, dass die EFSA am 27. Februar 2019 eine befürwortende Stellungnahme abgab, die am 5. April 2019 veröffentlicht wurde(7);
E. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;
Anmerkungen der Mitgliedstaaten und zusätzliche Punkte
F. in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden(8); in der Erwägung, dass sich diese kritischen Anmerkungen unter anderem darauf beziehen, dass weder vollständige Studien zur Toxizität der gesamten Pflanze aus genetisch verändertem Mais mit kombinierten Eigenschaften noch spezifische Tests auf potenzielle Kombinationseffekte aller Transgene in dem genetisch veränderten Mais mit kombinierten Eigenschaften durchgeführt wurden, dass Unsicherheiten hinsichtlich der Auswirkungen von Cry-Toxinen auf Säugetiere und den Menschen fortbestehen, dass die vergleichende Bewertung keinen Unbedenklichkeitsnachweis enthält, dass mit dem Überwachungsplan die Zusammenstellung relevanter Informationen nicht sichergestellt wird, dass auch die Anforderungen der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) nicht erfüllt werden und dass die Möglichkeit der Interaktion zwischen den Herbizidrückständen und ihren Metaboliten nicht untersucht und zudem deren Gehalt nicht gemessen wurde;
G. in der Erwägung, dass in einer unabhängigen Studie(10) unter anderem festgestellt wird, dass unter anderem die toxikologische Bewertung durch die EFSA nicht akzeptabel ist, da die Unbedenklichkeit der Pflanze bei der Einfuhr nicht nachgewiesen wurde, dass in Bezug auf die Bewertung die Anforderungen an die Bewertung der Risiken für das Immunsystem nicht als erfüllt gelten können und dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht schlüssig ist;
H. in der Erwägung, dass der Antragsteller nur zu drei der von der EFSA bewerteten 34 Unterkombinationen Studien vorgelegt hat(11); in der Erwägung, dass der Antragsteller zu den übrigen 31 Unterkombinationen keine Daten übermittelt hat;
Fehlende Bewertung von Herbizidrückständen, Metaboliten und Cocktaileffekten
I. in der Erwägung, dass aus zahlreichen Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen vermehrt „komplementäre“ Herbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist(12); in der Erwägung, dass daher zu erwarten ist, dass genetisch veränderter Mais mit kombinierten Eigenschaften sowohl höheren als auch wiederholten Dosen von Glufosinat und Glyphosat ausgesetzt wird, was sich in höheren Rückstandsmengen in der Ernte niederschlagen kann;
J. in der Erwägung, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich der krebserzeugenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss gelangte, dass Glyphosat wahrscheinlich nicht krebserzeugend sei, und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) – das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation – Glyphosat hingegen 2015 als beim Menschen wahrscheinlich krebserzeugend eingestuft hat;
K. in der Erwägung, dass es der EFSA zufolge keine toxikologischen Daten gibt, anhand deren das Risiko für die Verbraucher bewertet werden könnte, das von mehreren Glyphosat-Abbauprodukten, die für genetisch veränderte glyphosattolerante Kulturen relevant sind, ausgeht(13);
L. in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch (1B) eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Genehmigung für die Verwendung von Glufosinat in der Europäischen Union am 31. Juli 2018 ausgelaufen ist(15);
M. in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Abbauprodukten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen (GVO-Gremium der EFSA) fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da die Art und Weise, wie komplementäre Herbizide durch die entsprechende genetisch veränderte Pflanze abgebaut werden, sowie die Zusammensetzung und somit die Toxizität der Abbauprodukte (Metaboliten) durch die genetische Veränderung selbst bestimmt werden können(16);
N. in der Erwägung, dass es aufgrund spezifischer landwirtschaftlicher Verfahren beim Anbau von herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen spezifische Muster der Verwendung, der Exposition, des Auftretens spezifischer Metaboliten und des Auftretens kombinatorischer Wirkungen gibt, die jeweils besondere Aufmerksamkeit erfordern; in der Erwägung, dass die EFSA diese Muster nicht berücksichtigt hat;
O. in der Erwägung, dass daher nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass der Verzehr des genetisch veränderten Maises mit kombinierten Eigenschaften oder seiner Unterkombinationen für Mensch und Tier gesundheitlich unbedenklich ist;
Fehlende Rückstandshöchstgehalte und damit verbundene Kontrollen
P. in der Erwägung, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(17), mit der für ein hohes Maß an Verbraucherschutz gesorgt werden soll, spezifische Rückstandshöchstgehalte für in Drittländern erzeugte Lebens- und Futtermittel festgelegt werden sollten, wenn der Einsatz von Pestiziden dort zu anderen Rückstandsgehalten führt als zu den mit der Agrarpraxis in der Union erzielten; in der Erwägung, dass dies bei eingeführten herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen tatsächlich der Fall ist, weil im Vergleich zu nicht genetisch veränderten Pflanzen größere Mengen an Herbiziden verwendet werden;
Q. in der Erwägung, dass einer EFSA-Überprüfung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat von 2018 zufolge die verfügbaren Daten bei Glyphosat im Zusammenhang mit genetisch verändertem Mais mit einer EPSPS-Modifikation jedoch nicht ausreichten, um die Rückstandshöchstgehalte und die Werte für die Risikoabschätzung abzuleiten(18); in der Erwägung, dass der genetisch veränderte Mais mit kombinierten Eigenschaften über die EPSPS-Modifikation verfügt(19);
R. in der Erwägung, dass die Rückstände von Wirkstoffen wie Glufosinat, die nicht für die Verwendung in der Union zugelassen sind, auf eingeführten Pflanzen für Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sorgfältig kontrolliert und überwacht werden sollten(20);
S. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des letzten mehrjährigen koordinierten Kontrollprogramms der Union (für 2020, 2021 und 2022) nicht verpflichtet sind, Glufosinat- oder Glyphosatrückstände auf (genetisch verändertem und anderem) Mais zu ermitteln(21); in der Erwägung, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei genetisch verändertem Mais mit kombinierten Eigenschaften, seinen Unterkombinationen oder daraus gewonnenen Erzeugnissen für Lebens- und Futtermittel die Rückstandshöchstgehalte überschritten werden, die eingeführt und überwacht werden sollten, um ein hohes Maß an Verbraucherschutz sicherzustellen;
Bt-Proteine
T. in der Erwägung, dass mehreren Studien zufolge Nebenwirkungen beobachtet wurden, die sich nach der Exposition gegenüber Bt-Proteinen auf das Immunsystem auswirken könnten, und dass einige Bt-Proteine adjuvante Eigenschaften aufweisen könnten(22), was bedeutet, dass sie unter Umständen eine erhöhte Allergenität anderer Proteine bewirken, mit denen sie in Berührung kommen;
U. in der Erwägung, dass aus einem Minderheitengutachten eines Mitglieds des GVO-Gremiums der EFSA, das bei der Bewertung einer anderen genetisch veränderten Maissorte mit kombinierten Eigenschaften und ihrer Unterkombinationen angenommen wurde, hervorgeht, dass zwar bei keinem Antrag, bei dem Bt-Proteine zur Expression gebracht werden, jemals unerwünschte Nebenwirkungen auf das Immunsystem festgestellt worden seien, dass diese in den toxikologischen Studien, die derzeit bei der EFSA zur Bewertung der Unbedenklichkeit genetisch veränderter Pflanzen empfohlen und durchgeführt werden, allerdings auch nicht hätten beobachtet werden können, da im Rahmen dieser Studien keine hierfür geeigneten Tests vorgesehen seien;(23)
V. in der Erwägung, dass aus einer aktuellen Studie hervorgeht, dass ein rascher Anstieg des Einsatzes von Neonicotinoiden zur Behandlung von Saatgut in den Vereinigten Staaten mit dem verstärkten Anbau von genetisch verändertem Bt-Mais einhergeht(24); in der Erwägung, dass die Union die Verwendung dreier Neonicotinoide im Freien aufgrund ihrer Auswirkungen auf Honigbienen und andere Bestäuber – auch zur Pillierung von Saatgut – verboten hat(25);
W. in der Erwägung, dass die Bewertung der möglichen Interaktionen von Herbizidrückständen und ihrer Metaboliten mit Bt-Proteinen als eine Angelegenheit angesehen wird, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des GVO-Gremiums der EFSA fällt, und dass sie deshalb im Rahmen der Risikobewertung nicht vorgenommen wird;
Undemokratische Beschlussfassung
X. in der Erwägung, dass die Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 16. September 2019 keine Stellungnahme hervorbrachte und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wird; in der Erwägung, dass auch die Abstimmung vom 11. Oktober 2019 im Berufungsausschuss keine Stellungnahme hervorbrachte;
Y. in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass die Tatsache, dass sie Beschlüsse über die Zulassung von GVO noch immer ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten fasst – was bei Produktzulassungen zwar generell eine seltene Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über Zulassungen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel mittlerweile aber zur Regel geworden ist –, ein Problem darstellt(26); in der Erwägung, dass diese Praxis vom Präsidenten der Kommission mehrmals als undemokratisch bezeichnet wurde(27);
Z. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von GVO für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von GVO in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass es bei keinem dieser GVO eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung gab; in der Erwägung, dass die Kommission trotz ihrer eigenen Anerkennung der demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor GVO zulässt;
AA. in der Erwägung, dass keine Änderung der Rechtsvorschriften erforderlich ist, wenn die Kommission GVO nicht ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten im Berufungsausschuss zulassen möchte(28);
1. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;
2. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(29) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;
3. fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;
4. bekräftigt seine Entschlossenheit, die Arbeit an dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 voranzutreiben; fordert den Rat auf, seine Beratungen über diesen Vorschlag der Kommission so schnell wie möglich voranzubringen;
5. fordert die Kommission auf, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in der Zwischenzeit GVO nur dann zuzulassen – sowohl für den Anbau als auch für die Verwendung als Lebens- oder Futtermittel –, wenn die Mitgliedstaaten im Berufungsausschuss eine befürwortende Stellungnahme abgeben;
6. fordert die Kommission auf, so lange keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bis die von den Rückständen ausgehenden Gesundheitsrisiken fallweise umfassend bewertet worden sind, wozu eine erschöpfende Bewertung der Spritzrückstände von Komplementärherbiziden auf den genetisch veränderten Pflanzen, ihrer Metaboliten und etwaiger kombinatorischer Wirkungen erforderlich ist;
7. fordert die Kommission auf, die Risikobewertung bezüglich der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung für herbizidtolerante genetisch veränderte Pflanzen aufzunehmen, unabhängig davon, ob die jeweilige genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr in die Union zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;
8. fordert die Kommission auf, die Einfuhr genetisch veränderter Pflanzen, die gegen einen Wirkstoff in einem für den Einsatz in der Union nicht zugelassenen Herbizid resistent gemacht wurden, zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel nicht zuzulassen;
9. fordert die Kommission auf, keine Unterkombinationen genetisch veränderter kombinierter Transformationsereignisse zuzulassen, sofern die EFSA sie nicht auf der Grundlage vollständiger vom Antragsteller übermittelter Daten gründlich bewertet hat;
10. vertritt insbesondere die Auffassung, dass es den Grundsätzen des allgemeinen Lebensmittelrechts in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zuwiderläuft, Sorten zu genehmigen, für die noch keine Sicherheitsdaten vorgelegt wurden und die noch nicht einmal getestet oder entwickelt wurden;
11. fordert die EFSA auf, Methoden weiterzuentwickeln und systematisch zu verwenden, die es ermöglichen, die unerwünschten Nebenwirkungen genetisch veränderter kombinierter Transformationsereignisse etwa im Zusammenhang mit den adjuvanten Eigenschaften von Bt-Toxinen zu ermitteln;
12. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Verpflichtungen der Union aus internationalen Übereinkünften wie etwa dem Übereinkommen von Paris, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen als „einschlägige Bestimmungen des Unionsrechts“ bzw. als „legitime Faktoren“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu betrachten, ihnen die Bedeutung beizumessen, die ihnen zukommt, und mitzuteilen, inwiefern sie bei der Beschlussfassung berücksichtigt wurden;
13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 und Unterkombinationen zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA‐GMO‐DE‐2011‐103), EFSA Journal 2019; 17(4):5635, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5635
––– Das Europäische Parlament nahm in seiner 8. Wahlperiode 36 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen erhoben wurden. Zudem hat das Parlament in seiner 9. Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte MZHG0JG (SYN‑ØØØJG‑2) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0028),Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704‑12 (ACS‑GMØØ5‑3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0029),Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0030).
Wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 und Unterkombinationen zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA‐GMO‐DE‐2011‐103), EFSA Journal 2019; 17(4):5635, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5635
Die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zu dem genetisch veränderten Mais mit kombinierten Eigenschaften können über das EFSA-Register der Anfragen eingesehen werden: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/login?
Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
Vgl. z. B. Bonny, S.: „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016, 57(1), S. 31–48, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738, und Benbrook, C.M.: „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. – the first sixteen years“’, Environmental Sciences Europe; 28. September 2012, Band 24(1), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24.
Schlussfolgerung der EFSA zur Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glyphosat, EFSA Journal 2015;13(11):4302, S. 3, https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4302.
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
Tatsächlich ist dies bei Glyphosat der Fall, wie aus der Überprüfung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat durch die EFSA gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hervorgeht, EFSA Journal 2018; 16(5):5263, S. 12, https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/5263.
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1). Siehe Erwägungsgrund 26.
Mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat nach Maßgabe von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, EFSA Journal 2018; 16(5):5263, S. 4. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5263
Durchführungsverordnung (EU) 2019/533 der Kommission vom 28. März 2019 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2020, 2021 und 2022 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 88 vom 29.3.2019, S. 28).
Vgl.: Rubio-Infante, N. & Moreno-Fierros, L.: An overview of the safety and biological effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in mammals, Journal of Applied Toxicology, Mai 2016, 36(5), S. 630–648. http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/jat.3252/full
Antrag EFSA-GMO-DE-2010-86 (Bt11 x3 MIR162 x3 1507 x3 GA21 Mais und drei Unterkombinationen unabhängig von ihrem Ursprung), Minderheitenansicht, J. M. Wal, Mitglied des GVO-Gremiums der EFSA, EFSA-Journal 2018;16(7):5309, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2018.5309, S. 34.
„Large-Scale Deployment of Seed Treatments Has Driven Rapid Increase in Use of Neonicotinoid Insecticides and Preemptive Pest Management in U.S. Field Crops“, Douglas, M.R., und Tooker, J.F., Environmental Science and Technology 2015, 49, 8, 5088-5097, Tag der Veröffentlichung (Internet): 20. März 2015, https://pubs.acs.org/doi/10.1021/es506141g
Vgl. beispielsweise die Begründung zum Legislativvorschlag der Kommission vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, und die Begründung zu dem Legislativvorschlag der Kommission vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Vgl. beispielsweise die Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments mit den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und die Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 „kann“ – nicht „muss“ – die Kommission die Zulassung vornehmen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt.
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
Kriminalisierung der Sexualerziehung in Polen
135k
47k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zur Kriminalisierung der Sexualerziehung in Polen (2019/2891(RSP))
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948,
– unter Hinweis auf die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (SDG),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul), das am 11. Mai 2011 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979,
– unter Hinweis auf das Kinderrechtsübereinkommen (KRK) vom 20. November 1989,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: „Charta“),
– unter Hinweis auf die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 auf der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, sowie auf die entsprechenden Folgedokumente, die im Rahmen der UN-Sondertagungen Peking +5 (2005), Peking +15 (2010) und Peking +20 (2015) angenommen wurden,
– unter Hinweis auf die Internationale Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung, die 1994 in Kairo stattfand, und ihr Aktionsprogramm,
– unter Hinweis auf die internationalen technischen Leitlinien der UNESCO von 2018 zur Sexualaufklärung,
– unter Hinweis auf die praktischen Leitlinien für ganzheitliche Sexualaufklärung des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) von 2014,
– unter Hinweis auf die vom Regionalbüro der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Europa und der deutschen Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ausgearbeiteten Standards für die Sexualaufklärung in Europa,
– unter Hinweis auf den Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarats vom 4. Dezember 2017 mit dem Titel „Women‘s Sexual And Reproductive Health And Rights In Europe“ (Sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte von Frauen in Europa),
– unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 20. Juni 2017 in der Sache Bayev u. a. gg. Russland,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie(1) sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie(2),
– unter Hinweis auf die von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) im Jahr 2019 in der Europäischen Union durchgeführte Erhebung unter Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Polen und insbesondere seine Entschließung vom 15. November 2017 zur Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie in Polen(3),
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter vom 10. Juli 2017 über seine Delegationsreise nach Polen vom 22.–24. Mai 2017,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 3. Dezember 2018 im Anschluss an die Entsendung einer Ad-hoc-Delegation nach Polen zur Prüfung der Lage der Rechtsstaatlichkeit (19.–21. September 2018),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2019 zur Erfahrung von Gegenreaktionen gegen die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in der EU(4),
– gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Initiative „Stop Pedofilii“ am 17. Juli 2019 dem Sejm eine Bürgerinitiative für ein Gesetz zur Änderung von Artikel 200b des polnischen Strafgesetzbuchs übermittelte;
B. in der Erwägung, dass der Sejm am 15. Oktober 2019 nach der Parlamentswahl und der Wiederaufnahme einer unterbrochenen parlamentarischen Sitzungsperiode den Gesetzesentwurf in erster Lesung erörtert und am 16. Oktober 2019 einen Antrag auf Ablehnung des Gesetzes zurückgewiesen hat; in der Erwägung, dass die legislative Prüfung des Gesetzesentwurfs voraussichtlich nach der Eröffnungssitzung des neu gewählten Sejms am 12. November 2019 fortgesetzt wird;
C. in der Erwägung, dass mit dem Gesetz vorgeblich die bestehenden Gesetze über die Vorbeugung und Bekämpfung von Pädophilie geändert werden sollen; in der Erwägung, dass es alarmierend, irreführend und schädlich ist, wenn die Förderung von Pädophilie mit ganzheitlicher Sexualaufklärung für Jugendliche gleichgesetzt wird;
D. in der Erwägung, dass die neuen Bestimmungen des Gesetzesentwurfs vorsehen, dass jemand, der Geschlechtsverkehr von Minderjährigen öffentlich propagiert oder gutheißt, mit einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren Dauer belegt wird;
E. in der Erwägung, dass diese Bestimmungen – mit einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren – auch dann greifen, wenn Massenkommunikation für die Propagierung oder Billigung von Geschlechtsverkehr oder anderen sexuellen Aktivitäten von Minderjährigen verwendet wird, sowie im Zusammenhang mit der beruflichen Position in der Bildungsarbeit, Behandlung, Betreuung oder Vormundschaft von Minderjährigen; in der Erwägung, dass vorgeschlagen wurde, die Haftstrafe in diesen Fällen sogar auf fünf Jahre zu verlängern;
F. in der Erwägung, dass diese Bestimmungen die Bereitstellung ganzheitlicher Sexualaufklärung für Minderjährige unter dem Deckmantel der Vorbeugung von Pädophilie effektiv kriminalisieren würden, was sich unter anderem auf Pädagogen, Aktivisten, Gesundheitsdienstleister, Psychologen, Verleger und Journalisten und sogar auf Eltern oder gesetzliche Vormunde auswirken dürfte;
G. in der Erwägung, dass der verfassungsmäßige Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass der Gesetzgeber nicht über unbegrenzten Spielraum für die Festlegung strafrechtlicher Bestimmungen verfügt und dass das Strafrecht im Einklang mit dem Ultima-ratio-Prinzip nur als letztes Mittel eingesetzt werden sollte; in der Erwägung, dass dieser Gesetzesentwurf gegen dieses Prinzip verstoßen würde;
H. in der Erwägung, dass Polen das Übereinkommen von Istanbul, die Lanzarote-Konvention, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und das Kinderrechtsübereinkommen ratifiziert hat und gemäß den internationalen Menschenrechtsnormen verpflichtet ist, Zugang zu ganzheitlicher Sexualaufklärung und entsprechenden Informationen zu gewähren, was auch Informationen über die Gefahren sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs umfasst, und Geschlechterstereotype in der Gesellschaft infrage zu stellen;
I. in der Erwägung, dass Sexual- und Gesundheitsaufklärung bereits in 20 Mitgliedstaaten in der einen oder anderen Form vorgeschrieben ist; in der Erwägung, dass manche Mitgliedstaaten – darunter auch Polen – die WHO-Standards für die Sexualaufklärung in Europa nicht erfüllen;
J. in der Erwägung, dass ganzheitliche Sexualaufklärung ein im Lehrplan verankertes Vermitteln und Erlernen der kognitiven, emotionalen, körperlichen und sozialen Aspekte von Sexualität ist und darauf abzielt, Kindern und Jugendlichen Wissen, Fähigkeiten, Einstellungen und Werte zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, ihre Gesundheit, ihr Wohlbefinden und ihre Würde zu schützen; in der Erwägung, dass ganzheitliche Sexualaufklärung Kindern und Jugendlichen ermöglichen würde, von Achtung geprägte soziale und sexuelle Beziehungen einzugehen und sich bewusst zu machen, inwiefern ihre Entscheidungen ihr eigenes Wohlbefinden und das der anderen beeinflussen; in der Erwägung, dass sie Kindern und Jugendlichen außerdem die Chance bieten würde, den Schutz ihrer Rechte zu begreifen und lebenslang zu sichern;
K. in der Erwägung, dass die Bereitstellung von ganzheitlicher Sexualaufklärung eines der wichtigsten Instrumente für die Verwirklichung der Verpflichtungen zum 25. Jahrestag der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD25) ist, die darin bestehen, den Bedarf an Familienplanung vollständig zu decken, die vermeidbaren Fälle von Müttersterblichkeit auf null zu senken und geschlechtsspezifische Gewalt sowie schädliche, gegen Frauen, Mädchen und Jugendliche gerichtete Praktiken vollständig zu beseitigen;
L. in der Erwägung, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit von Frauen gemäß der Charta, der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit zahlreichen Menschenrechten verknüpft ist wie etwa dem Recht auf Leben und Würde, dem Recht, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, dem Recht auf Zugang zu Gesundheitsfürsorge, dem Recht auf Privatsphäre, dem Recht auf Bildung und dem Diskriminierungsverbot, die auch in der polnischen Verfassung verankert sind;
M. in der Erwägung, dass der Gesetzesentwurf nach den Vorstößen der letzten Jahre als weiterer Versuch betrachtet werden kann, die sexuellen und reproduktiven Rechte in Polen zu beschneiden; in der Erwägung, dass der Versuch, das Abtreibungsrecht zu verschärfen, 2018 aufgrund der Massenproteste polnischer Bürger mit den „Black Friday“-Demonstrationen gestoppt wurde;
N. in der Erwägung, dass der EGMR darauf hingewiesen hat, dass die Behörden in heiklen Situationen wie zum Beispiel bei öffentlichen Diskussionen über Sexualaufklärung, bei denen die Sichtweise der Eltern, Aufklärungsmaßnahmen und das Recht Dritter auf freie Meinungsäußerung miteinander in Einklang gebracht werden müssen, keine andere Möglichkeit haben, als auf die Kriterien der Objektivität, des Pluralismus, der wissenschaftlichen Erkenntnisse und letztendlich des Werts bestimmter Informationen für ein junges Publikum zurückzugreifen;
O. in der Erwägung, dass viele Kinder und Teenager ihre ersten Informationen über intime Beziehungen Pornografie – insbesondere online – und widersprüchlichen Aussagen ihrer Freunde entnehmen; in der Erwägung, dass Sexualaufklärung deshalb umso wichtiger ist, sodass Jugendliche die Hilfsmittel an die Hand bekommen, die sie benötigen, damit sie sich im Internet und in den sozialen Medien sicher zurechtfinden und nicht Online-Grooming zum Opfer fallen, damit sie die betrachteten Inhalte einordnen können und damit sie faktengestützte Informationen sowie Geschlechterstereotype und Sexismus erkennen;
P. in der Erwägung, dass Minderjährige nicht nur Wissenslücken über den Zugang zu Verhütungsmitteln aufweisen, sondern auch mit Hindernissen beim Zugang wie etwa restriktiven Gesetzen und Maßnahmen konfrontiert sein können; in der Erwägung, dass Jugendliche auch dann, wenn sie Zugang zu Verhütungsmitteln haben, diesen Zugang unter Umständen nicht nutzen, weil sexuelle Aktivitäten bzw. die Verwendung von Verhütungsmitteln außerhalb der Ehe mit einem Stigma behaftet sind und weil die Jugendlichen Angst vor Nebenwirkungen haben oder nicht wissen, wie die Verhütungsmittel richtig angewandt werden; in der Erwägung, dass Teenager im Alter von über 15 Jahren den polnischen Rechtsvorschriften über sexuelle Mündigkeit zufolge berechtigt sind, in sexuelle Handlungen einzuwilligen; in der Erwägung, dass sie jedoch die Zustimmung ihres Vormunds benötigen, wenn sie sich ein Rezept für Verhütungsmittel ausstellen lassen möchten;
Q. in der Erwägung, dass sexuelle Gewalt weitverbreitet ist, insbesondere Minderjährige betrifft und beseitigt werden sollte; in der Erwägung, dass Teenagerschwangerschaften nach wie vor ein großes gesellschaftliches Problem sind und zur Mütter- und Kindersterblichkeit beitragen können; in der Erwägung, dass die ganzheitliche Sexualaufklärung dazu beiträgt, Geschlechterstereotype abzubauen und geschlechtsspezifischer Gewalt vorzubeugen;
1. weist darauf hin, dass sexuelle Gesundheit eine Grundvoraussetzung für die allgemeine Gesundheit und das allgemeine Wohlbefinden von Einzelpersonen, Paaren und Familien sowie für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung von Gemeinschaften und Ländern ist und dass der Zugang zu Gesundheit einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit ein Menschenrecht ist;
2. bekundet seine tiefe Besorgnis über die äußerst vage formulierten, umfassenden und unverhältnismäßigen Bestimmungen in dem Gesetzesentwurf, mit dem die Bereitstellung von Sexualaufklärung für Minderjährige de facto kriminalisiert werden soll und dessen Geltungsbereich potenziell jedermann und insbesondere Sexualaufklärer, Lehrer, Gesundheitsdienstleister, Autoren, Verleger, Organisationen der Zivilgesellschaft, Journalisten und Eltern oder gesetzliche Vormunde mit einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren Dauer aufgrund der Vermittlung von Kenntnissen über menschliche Sexualität, Gesundheit und intime Beziehungen bedroht; ist nach wie vor beunruhigt darüber, dass dieser Gesetzesentwurf abschreckend auf Pädagogen wirken würde und dass eines der größten Hindernisse für Sexualaufklärung darin besteht, dass Pädagogen nicht unterstützt werden;
3. weist nachdrücklich darauf hin, dass der Zugang zu umfassenden und altersgemäßen Informationen über Sex und Sexualität und der Zugang zur Versorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit – beispielsweise zu Sexualaufklärung, Familienplanung, Verhütungsmethoden und sicheren und rechtmäßigen Abtreibungen – unabdingbar dafür sind, dass Jugendliche positiv und respektvoll an Sexualität und sexuelle Beziehungen herangehen und außerdem gefahrlos sexuelle Erfahrungen ohne Zwang, Diskriminierung oder Gewalt machen können; ersucht alle Mitgliedstaaten, an Schulen ganzheitliche und altersgemäße Sexualaufklärung für Jugendliche einzuführen;
4. ruft in Erinnerung, dass diese Aufklärung im Schullehrplan enthalten sein muss, damit die WHO-Standards für die Aufklärung und den Schutz von Jugendlichen in Europa eingehalten werden; weist darauf hin, dass diese Aufklärung Themen wie sexuelle Ausrichtung und Geschlechtsidentität, sexuelle Ausdrucksweisen, Beziehungen und bestätigende Einwilligung sowie Informationen über abträgliche Folgen oder Aspekte wie sexuell übertragbare Infektionen und HIV, ungewollte Schwangerschaften, sexuelle Gewalt und schädliche Praktiken wie Grooming und die Verstümmelung weiblicher Genitalien umfassen sollte;
5. ruft in Erinnerung, dass Aufklärung nicht nur an und für sich ein Grundrecht, sondern auch die Voraussetzung dafür ist, dass andere Grundrechte und ‑freiheiten nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), der polnischen Verfassung und der Charta wahrgenommen werden können; hebt hervor, dass ein Mangel an Informationen und Aufklärung über Sex und Sexualität Jugendliche nicht schützt, sondern vielmehr ihre Sicherheit und ihr Wohlbefinden gefährdet, da sie angreifbarer sind und ihnen die Voraussetzungen dafür fehlen, sexuelle Ausbeutung, sexuellen Missbrauch und sexuelle Gewalt einschließlich häuslicher Gewalt sowie Online-Formen von Missbrauch wie Cybergewalt, Online-Mobbing und Rachepornografie zu erkennen; ist der Ansicht, dass sich ganzheitliche Sexualaufklärung außerdem positiv auf die Geschlechtergleichstellung auswirkt, da sie etwa schädliche Geschlechternormen und Einstellungen gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt wandelt, zur Vorbeugung von häuslicher Gewalt und sexueller Nötigung beiträgt, das Schweigen im Zusammenhang mit sexueller Gewalt, sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch bricht und Jugendliche in die Lage versetzt, Hilfe in Anspruch zu nehmen;
6. hält Gesundheits- und Sexualaufklärung in erster Linie für Mädchen und junge LGBTI-Personen für geboten, die besonders stark unter ungerechten Geschlechternormen leiden; hebt hervor, dass Jugendliche im Rahmen dieser Aufklärung auch über Beziehungen, die auf Gleichberechtigung beruhen, Einverständnis und gegenseitige Achtung unterrichtet werden müssen, um Geschlechterstereotype, Homophobie, Transphobie und geschlechtsspezifische Gewalt zu verhindern und zu bekämpfen; stellt fest, dass Sexualaufklärung nicht dazu führt, dass sexuelle Aktivitäten zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen werden;
7. ruft in Erinnerung, dass die Mitgliedstaaten einschließlich Polen in Artikel 23 der Richtlinie 2011/93/EU aufgefordert werden, gemeinsam mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu sensibilisieren und das Risiko, dass Kinder Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung werden, zu verringern;
8. weist auf die wichtige Rolle der Zivilgesellschaft bei der Bereitstellung von Sexualaufklärung hin; fordert, dass die einschlägigen Organisationen aus verschiedenen Finanzierungsinstrumenten der EU – wie dem Programm „Rechte und Werte“ im mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 und anderen EU-Pilotprojekten, die sich auf diesen Bereich auswirken könnten – angemessen finanziell unterstützt werden;
9. verurteilt die aktuellen Entwicklungen in Polen, die darauf hinauslaufen sollen, dass unwahre Informationen über Sexualaufklärung verbreitet werden und diese stigmatisiert und untersagt wird, und missbilligt insbesondere die barsche, unangemessene und fehlerhafte Begründung im Gesetzesentwurf; fordert das polnische Parlament auf, den vorgeschlagenen Gesetzesentwurf nicht anzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass Jugendliche Zugang zu ganzheitlicher Sexualaufklärung haben und diejenigen, die diese Aufklärung und diese Informationen anbieten, hierbei faktisch und objektiv unterstützt werden;
10. fordert den Rat auf, dieses Thema und andere mutmaßliche Verstöße gegen die Grundrechte in Polen im Zuge seiner derzeitigen Anhörungen zur Lage in Polen nach Artikel 7 Absatz 1 EUV anzusprechen;
11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament Polens und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.