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Dienstag, 26. November 2019 - Straßburg
Abkommen zwischen der EU und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen ***
 Änderung der Vorschriften über Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union *
 Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs – Joëlle Elvinger
 Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs – François-Roger Cazala
 Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs – Alex Brenninkmeijer
 Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs – Nikolaos Milionis
 Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs – Klaus-Heiner Lehne
 Die Rechte des Kindes anlässlich des 30. Jahrestags des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

Abkommen zwischen der EU und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen ***
PDF 121kWORD 41k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen (10720/2019 – C9-0105/2019 – 2019/0132(NLE))
P9_TA(2019)0059A9-0024/2019

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (10720/2019),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen(1),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0105/2019),

–  gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A9‑0024/2019),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Ukraine zu übermitteln.

(1) ABl. L 206 vom 6.8.2019, S. 3.


Änderung der Vorschriften über Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union *
PDF 155kWORD 45k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union (COM(2019)0192 – C9-0003/2019 – 2019/0096(CNS))
P9_TA(2019)0060A9-0034/2019

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2019)0192),

–  gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0003/2019),

–  gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0034/2019),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Unter Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, fallen militärische Missionen und Operationen, Tätigkeiten von Gefechtsverbänden, der gegenseitige Beistand, Projekte im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) sowie Tätigkeiten der Europäischen Verteidigungsagentur (European Defence Agency – EDA). Nicht darunter fallen sollten jedoch Tätigkeiten im Rahmen der Solidaritätsklausel nach Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und andere bilaterale oder multilaterale Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, die nicht mit Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, in Zusammenhang stehen.
(4)  Unter Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, fallen militärische Missionen und Operationen, Tätigkeiten von Gefechtsverbänden und anderen multinationalen Verbänden oder Strukturen, die von im Rahmen der GSVP handelnden Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, der gegenseitige Beistand, Projekte im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ), Tätigkeiten der Europäischen Verteidigungsagentur (European Defence Agency – EDA) und Maßnahmen im Hinblick auf die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Nicht darunter fallen sollten jedoch Tätigkeiten im Rahmen der Solidaritätsklausel nach Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und andere bilaterale oder multilaterale Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, die nicht mit Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, in Zusammenhang stehen. Die Kommission sollte Aufzeichnungen über alle Verteidigungsanstrengungen zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP führen, für die Steuerbefreiungen gelten.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
(8)  Ähnlich wie die Steuerbefreiung für Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der NATO sollte die Befreiung für Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, einen begrenzten Anwendungsbereich haben. Für die Steuerbefreiung sollten nur Ausgaben im Zusammenhang mit Aufgaben in Betracht kommen, die unmittelbar mit einer Verteidigungsanstrengung verbunden sind. Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden, sollten nicht unter die Steuerbefreiung fallen. Ebenso wenig sollte die Steuerbefreiung für Umsätze wie Lieferungen von Ersatzteilen für militärische Ausrüstungsgegenstände oder Beförderungsleistungen, die die Streitkräfte eines Mitgliedstaats zur Verwendung in diesem Mitgliedstaat erwerben bzw. in diesem Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, oder Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Infrastrukturen in den Bereichen Verkehr oder Kommunikations- und Informationssysteme gelten.
(8)  Ähnlich wie die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuer für Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der NATO sollten die Befreiungen für Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, einen begrenzten Anwendungsbereich haben. Sie sollten nur für Situationen gelten, in denen die Streitkräfte Aufgaben wahrnehmen, die unmittelbar mit einer Verteidigungsanstrengung im Rahmen der GSVP verbunden sind. Auf zivile Missionen im Rahmen der GSVP sollten sie keine Anwendung finden. Gegenstände oder Dienstleistungen, die für den Gebrauch oder Verbrauch durch Zivilpersonal bereitgestellt werden, könnten daher nur dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn es sich um das zivile Begleitpersonal von Streitkräften handelt, die Aufgaben ausführen, welche unmittelbar mit einer Verteidigungsanstrengung im Rahmen der GSVP außerhalb ihres Mitgliedstaats zusammenhängen. Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden, sind nicht als Verteidigungsanstrengungen zu betrachten. Ebenso sollten die Befreiungen unter keinen Umständen für Gegenstände oder Dienstleistungen gelten, die die Streitkräfte für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppen oder das Zivilpersonal, das sie innerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats begleitet, erwerben.

Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs – Joëlle Elvinger
PDF 117kWORD 41k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. November 2019 zur vorgeschlagenen Ernennung von Joëlle Elvinger zum Mitglied des Rechnungshofs (C9-0122/2019 – 2019/0815(NLE))
P9_TA(2019)0061A9-0030/2019

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0122/2019),

–  gestützt auf Artikel 129 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0030/2019),

A.  in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen der vorgeschlagenen Kandidatin bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

B.  in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 12. November 2019 die Kandidatin, deren Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;

1.  gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Joëlle Elvinger zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs – François-Roger Cazala
PDF 117kWORD 41k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. November 2019 über die vorgeschlagene Ernennung von François-Roger Cazala zum Mitglied des Rechnungshofs (C9-0121/2019 – 2019/0814(NLE))
P9_TA(2019)0062A9-0031/2019

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0121/2019),

–  gestützt auf Artikel 129 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0031/2019),

A.  in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

B.  in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 12. November 2019 den Kandidaten, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;

1.  gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, François-Roger Cazala zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs – Alex Brenninkmeijer
PDF 118kWORD 41k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. November 2019 über die vorgeschlagene Ernennung von Alex Brenninkmeijer zum Mitglied des Rechnungshofs (C9-0126/2019 – 2019/0813(NLE))
P9_TA(2019)0063A9-0028/2019

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0126/2019),

–  gestützt auf Artikel 129 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0028/2019),

A.  in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

B.  in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 12. November 2019 den Bewerber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;

1.  gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Alex Brenninkmeijer zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs – Nikolaos Milionis
PDF 117kWORD 41k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. November 2019 zur vorgeschlagenen Ernennung von Nikolaos Milionis zum Mitglied des Rechnungshofs (C9-0125/2019 – 2019/0812(NLE))
P9_TA(2019)0064A9-0027/2019

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0125/2019),

–  gestützt auf Artikel 129 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0027/2019),

A.  in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

B.  in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 12. November 2019 den Bewerber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;

1.  gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Nikolaos Milionis zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs – Klaus-Heiner Lehne
PDF 117kWORD 41k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. November 2019 zur vorgeschlagenen Ernennung von Klaus-Heiner Lehne zum Mitglied des Rechnungshofs (C9-0124/2019 – 2019/0811(NLE))
P9_TA(2019)0065A9-0029/2019

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0124/2019),

–  gestützt auf Artikel 129 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0029/2019),

A.  in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

B.  in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 12. November 2019 den Bewerber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;

1.  gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Klaus-Heiner Lehne zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Die Rechte des Kindes anlässlich des 30. Jahrestags des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
PDF 196kWORD 61k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2019 zu den Rechten des Kindes anlässlich des 30. Jahrestags des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (2019/2876(RSP))
P9_TA(2019)0066B9-0180/2019

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989,

–  unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),

–  unter Hinweis auf Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind(2),

–  unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte, insbesondere Grundsatz 11 zur Betreuung und Unterstützung von Kindern,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Mai 2018 zum Schutz minderjähriger Migranten(3) und die Mitteilung der Kommission vom 12. April 2017 mit dem Titel „Schutz minderjähriger Migranten“ (COM(2017)0211),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2019 zu den Rechten intersexueller Personen(4),

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 10 des Ausschusses für die Rechte des Kindes vom 25. April 2007 zu Rechten des Kindes in der Jugendgerichtsbarkeit,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 13 des Ausschusses für die Rechte des Kindes vom 18. April 2011 zum Recht des Kindes auf Schutz vor allen Formen der Gewalt,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 14 des Ausschusses für die Rechte des Kindes vom 29. Mai 2013 zum Recht des Kindes auf vorrangige Berücksichtigung seines Wohls,

–  unter Hinweis auf Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Allgemeinen Bemerkung Nr. 6 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes vom 1. September 2005 und den Bericht des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes über den Tag der allgemeinen Diskussion über die Rechte aller Kinder im Kontext internationaler Migration im Jahr 2012 vom 28. September 2012,

–  unter Hinweis auf den UNICEF-Bericht mit dem Titel „Die Lage der Kinder in der Welt, 2019“,

–  gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass in Artikel 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes geregelt ist, dass „im Sinne dieses Übereinkommens ein Kind jeder Mensch [ist], der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt“,

B.  in der Erwägung, dass 100 Millionen Kinder in Europa leben und über 20 % der EU-Bevölkerung ausmachen und dass Kinder unter 18 mehr als 40 % der Bevölkerung in Entwicklungsländern stellen;

C.  in der Erwägung, dass die Förderung der Rechte der Kinder zu den ausdrücklich genannten Zielen der EU-Politik gehört und in der Charta der Grundrechte der EU verankert ist, was erfordert, dass bei allen EU-Maßnahmen das Kindeswohl Vorrang vor allen anderen Erwägungen hat;

D.  in der Erwägung, dass das Übereinkommen über die Rechte des Kindes der am häufigsten ratifizierte Menschenrechtsvertrag ist, der auch von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurde und in dem eindeutige Rechtspflichten festgelegt sind, die Rechte jedes Kindes in ihrem Hoheitsgebiet zu fördern, zu schützen und durchzusetzen; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament am 20. November Gastgeber einer hochrangigen Konferenz zur Begehung des 30. Jahrestages des Übereinkommens über die Rechte des Kindes sein wird; in der Erwägung, dass der Präsident des Europäischen Parlaments zugesagt hat, jedes Jahr den Weltkindertag am 20. November mit einer Veranstaltung im Europäischen Parlament unter Beteiligung von Kindern zu begehen;

E.  in der Erwägung, dass die Rechte des Kindes in vielen Teilen der Welt, auch in EU-Mitgliedstaaten, aufgrund von Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung, Armut, sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung aus Gründen der Religion, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Identität, des Alters, der ethnischen Zugehörigkeit, Migration oder des Aufenthaltsstatus weiterhin verletzt werden;

F.  in der Erwägung, dass nach Artikel 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und Artikel 24 der Charta der Grundrechte das Recht des Kindes zu achten ist, dass es seine Meinung frei äußern kann, und dass seine Meinung in den Angelegenheiten, die es betreffen, in einer seinem Alter und seinem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt wird;

G.  in der Erwägung, dass nach Artikel 5 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes die Vertragsstaaten „die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen [achten], das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen“;

H.  in der Erwägung, dass globale Themen, wie etwa der Klimawandel, neue Technologien und die Digitalisierung, neue Bedrohungen für Kinder darstellen, aber auch neue Gelegenheiten zum Lernen und zur Kontaktaufnahme eröffnen;

I.  in der Erwägung, dass sich die EU verpflichtet hat, die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung sowohl in ihrer Innenpolitik als auch in ihrer auswärtigen Politik zu verwirklichen, einschließlich des Ziels für nachhaltige Entwicklung 16.2, „Missbrauch und Ausbeutung von Kindern, den Kinderhandel, Folter und alle Formen von Gewalt gegen Kinder beenden“;

J.  in der Erwägung, dass in der EU fast 25 Millionen Kinder unter 18 von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind; in der Erwägung, dass Armut dazu führt, dass es Kindern an Bildungsmöglichkeiten, Kinderbetreuung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, angemessener Ernährung und Unterkunft, familiärer Unterstützung und sogar an Schutz vor Gewalt fehlt, und dass Armut sehr langfristige Auswirkungen haben kann; in der Erwägung, dass die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte betont hat, dass die Bekämpfung der Kinderarmut auch eine Frage von Grundrechten und rechtlichen Verpflichtungen ist(5);

K.  in der Erwägung, dass im überarbeiteten Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik Kinder und junge Menschen als Akteure im Bereich der Entwicklung und des Wandels bezeichnet werden, die wesentlich zur Agenda 2030 beitragen, auch durch ihre Innovationsfähigkeit; in der Erwägung, dass der Konsens auch besagt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Rechte junger Menschen stärken und sie in die Lage versetzen werden, öffentliche Angelegenheiten zu führen, indem sie ihre Teilhabe an den lokalen Volkswirtschaften, Gesellschaften und Entscheidungsprozessen fördern;

L.  in der Erwägung, dass Investitionen in die Zukunft von Kindern, die Bedeutung des Schutzes von Kindern durch eine umfassende Strategie für die Rechte des Kindes und die Einrichtung der „Kindergarantie“ als Mittel zur Bekämpfung der Armut und zur Gewährleistung des Zugangs von Kindern zu grundlegenden Dienstleistungen als oberste Prioritäten in den Aufgabenbeschreibungen der Vizepräsidentin der Kommission mit Zuständigkeit für Demokratie und Demografie, Dubravka Šuica, und des designierten Kommissionsmitglieds mit Zuständigkeit für Beschäftigung, Nicolas Schmit, hervorgehoben werden;

M.  in der Erwägung, dass Kinder eine gefährdete Gruppe sind, die von den negativen Auswirkungen des Klimawandels schwer betroffen sind und zu den ersten Opfern seiner negativen Auswirkungen wie Dürre, Überschwemmungen und Stürme, Nahrungsmittelkrisen und Verschmutzung zählen; in der Erwägung, dass mehr als jeder vierte Tod von Kindern unter fünf Jahren weltweit direkt oder indirekt mit Umweltrisiken im Zusammenhang steht(6);

N.  in der Erwägung, dass fast jedes vierte in der EU registrierte Opfer von Menschenhandel ein Kind ist, auch innerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats; in der Erwägung, dass vor allem Mädchen Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung werden(7);

O.  in der Erwägung, dass der sexuelle Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet eine schwerwiegende Verletzung der Grundrechte von Kindern ist, die zu einem enormen Trauma und dauerhaften schädlichen Folgen für die kindlichen Opfer führt, die sich bis weit in das Erwachsenenalter fortsetzen können; in der Erwägung, dass sich dieses Phänomen in stetiger Entwicklung befindet; in der Erwägung, dass neue Formen der Kriminalität, wie etwa „Rachepornographie“ und Erpressung mithilfe einer Webcam („Sextortion“), im Internet auf dem Vormarsch sind und mit konkreten Maßnahmen der Mitgliedstaaten bekämpft werden müssen; in der Erwägung, dass die Zahl der Bilder, die den sexuellen Missbrauch von Kindern darstellen, mit der Verbreitung des Internets nach den neuesten Zahlen drastisch und in beispiellosem Tempo zugenommen hat und solche Darstellungen weit verbreitet sind, wobei von mehr als 45 Millionen Bildern und Videos, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen, die Rede ist(8);

P.  in der Erwägung, dass das Recht eines Kindes auf Bildung stets gewährleistet sein muss;

Allgemeine Bemerkungen

1.  hält die Rechte des Kindes für einen Kernbereich der EU-Politik und vertritt die Auffassung, dass der 30. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes die einzigartige Gelegenheit bietet, seine umfassende Umsetzung politisch und praktisch zu gewährleisten und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, damit die Rechte aller Kinder – und insbesondere der schutzbedürftigsten – überall gewahrt werden und niemand zurückgelassen wird;

2.  fordert die gewählte Präsidentin der Kommission auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Maßnahmen der EU in Bezug auf die Rechte des Kindes stärker ins Bewusstsein zu rücken, indem beispielsweise eine hochrangige Persönlichkeit des öffentlichen Lebens als Vertreterin der EU für die Rechte des Kindes benannt wird; schlägt vor, dass dieser Vertreter ausdrücklich und ausschließlich für Kinder zuständig wäre, als Bezugspunkt für alle EU-Angelegenheiten und Politikbereiche im Zusammenhang mit Kindern dienen und einen kohärenten und koordinierten Ansatz für den Schutz der Rechte des Kindes in allen internen und externen Politikbereichen und Maßnahmen der EU sicherstellen würde; fordert die Einrichtung eines EU-Zentrums für den Schutz von Kindern, das diesen wirksamen und koordinierten Ansatz sicherstellen und eine wirksame und koordinierte Reaktion auf den sexuellen Missbrauch von Kindern und alle Formen von Gewalt gegen Kinder ermöglichen würde;

3.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass der Grundsatz des Kindeswohls in allen Rechtsvorschriften, in allen Beschlüssen von staatlichen Stellen auf allen Ebenen und in allen Gerichtsentscheidungen stets uneingeschränkt gewahrt wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren auszutauschen, um die korrekte Anwendung des Grundsatzes des Kindeswohls in der gesamten EU zu verbessern;

4.  begrüßt die Zusage der neuen Kommission, eine neue umfassende Strategie für die Rechte der Kinder vorzulegen; erinnert daran, dass sich die EU verpflichtet hat, die Rechte des Kindes zu schützen, wie sie in Artikel 3 Absatz 3 des EUV, Artikel 24 der Charta der Grundrechte und im überarbeiteten Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik verankert sind; fordert die Kommission auf, eine Strategie zur Unterstützung und zum Schutz von Kindern überall vorzulegen, und zwar ohne Ausnahme, einschließlich eines spezifischen Budgets und eines „child marker“ (Kennzeichnung „Kind“) bei der Zuweisung der Haushaltsmittel der Kommission, was es ermöglichen würde, EU-Investitionen in Kinder zu messen und zu überwachen und die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten;

5.  fordert die Kommission auf zu untersuchen, wie die EU als solche dem Übereinkommen für die Rechte des Kindes beitreten kann;

6.  erinnert daran, dass alle Ziele für nachhaltige Entwicklung für die Wahrung der Rechte des Kindes von Belang sind; fordert die Kommission auf, einen ehrgeizigen und umfassenden Rahmen für die Rechte von Kindern für die EU und ihre Mitgliedstaaten vorzuschlagen, der es ihnen ermöglichen würde, die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, insbesondere durch die Erreichung des Ziels für nachhaltige Entwicklung, das den engsten Bezug zu Kindern aufweist, und durch die Nutzung von Indikatoren für die Ziele für nachhaltige Entwicklung, die in direktem Zusammenhang mit den Rechten von Kindern stehen;

7.  weist darauf hin, dass Klimawandel und Umweltrisiken, die durch menschliche Tätigkeiten verursacht werden, wie Luftverschmutzung, endokrine Disruptoren und Pestizide, schädliche Auswirkungen auf Kinder haben; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Maßnahmen zur Gewährleistung einer gesunden Umwelt für Kinder zu verstärken und die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu bekämpfen, insbesondere durch die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris;

8.  stellt fest, dass Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern große Auswirkungen auf die Lebensqualität von Kindern haben; in der Erwägung, dass das Geschlecht trotz bemerkenswerter Fortschritte immer noch eines der Hauptgründe für Ungleichheit, Ausgrenzung und Gewalt weltweit ist, was tiefgreifende Auswirkungen auf Kinder hat;

9.  betont, dass Kinder schutzbedürftige Verbraucher sind, und fordert die Mitgliedstaaten daher auf, Kinder vor aggressiver, irreführender und aufdringlicher Werbung und vor dem Profiling von Kindern zu gewerblichen Zwecken zu schützen, um sicherzustellen, dass audiovisuelle kommerzielle Kommunikationen, die von Mediendiensteanbietern und Videoplattformanbietern in ihrem Hoheitsgebiet angeboten werden, nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit von Kindern beeinträchtigen, insbesondere in Bezug auf Lebensmittel und Getränke, die einen hohen Salz-, Zucker- oder Fettgehalt aufweisen oder anderweitig gegen nationale oder internationale Ernährungsleitlinien verstoßen;

10.  begrüßt, dass die Abschaffung der Kinderarbeit zu den Prioritäten der neuen Kommission gehört; fordert die neue Kommission auf, bei Kinderarbeit einen Ansatz der Nulltoleranz zu verfolgen; fordert Maßnahmen, mit denen die Industrie verpflichtet wird, Kinderarbeit abzuschaffen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Waren, die in ihrem Gebiet in Umlauf sind, nicht unter Einsatz von Zwangs- oder Kinderarbeit hergestellt wurden;

Interne Politikbereiche

Beendung aller Formen von Gewalt gegen Kinder

11.  verurteilt alle Formen von Gewalt gegen Kinder, einschließlich körperlichen, sexuellen und verbalen Missbrauchs, Online- und Offline-Gewalt, Zwangsheirat, Kinderarbeit, Prostitution, Menschenhandel, Organhandel, Folter, anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, Ehrenmorde, weiblicher Genitalverstümmelung, Rekrutierung, Wehrdienst und des Einsatzes von Kindern als Soldaten und menschliche Schutzschilde, Entbehrung, Vernachlässigung und Unterernährung sowie psychologische Gewalt und alle Formen von Mobbing; vertritt die Auffassung, dass Tradition, Kultur, Religion oder Weltanschauung, politische oder andere Meinungen niemals dazu benutzt werden sollten, Gewalt gegen Kinder zu rechtfertigen; verweist auf die wichtige Rolle, die Gemeinschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Kinder übernehmen können;

12.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften zu erarbeiten, die die körperliche Züchtigung von Kindern verbieten und unter Strafe stellen, oder, wo dies bereits geschehen ist, ihre tatsächliche Durchsetzung sicherzustellen;

13.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine nationale Strategie auszuarbeiten und einen ganzheitlichen Ansatz mit vielen Interessenträgern zu verfolgen, um sexuelle Gewalt und Kindesmissbrauch sowohl online als auch offline abzuschaffen; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, mit der Industrie zusammenzuarbeiten, und fordert IKT-Unternehmen und Online-Plattformen auf, ihren Teil der Verantwortung bei der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet zu übernehmen; betont, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten nationale Sensibilisierungskampagnen durchführen, in deren Rahmen Kinder – zusätzlich zu Kampagnen für Eltern – auf kindgerechte Weise über die mit dem Internet verbundenen Risiken und Bedrohungen informiert werden;

14.  begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Oktober 2019 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und fordert den derzeitigen und die kommenden Ratsvorsitze auf, sich verstärkt darum zu bemühen, dass sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen ergreifen, um die Opfer besser zu unterstützen, und wirksame Präventiv-, Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen zu ergreifen um zu gewährleisten, dass die Täter vor Gericht gestellt werden;

15.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2011/93/EU und die Entschließung des Parlaments zur Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie in vollem Umfang umzusetzen(9); fordert die Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) sind, auf, die Empfehlungen des Lanzarote-Ausschusses (Ausschuss der Vertragsstaaten der Lanzarote-Konvention) umzusetzen;

16.  erkennt an, dass Strafverfolgungsbehörden mit einer beispiellosen Zunahme der Berichte über Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet konfrontiert sind und vor enormen Herausforderungen stehen, wenn es darum geht, ihre Arbeitsbelastung zu bewältigen, indem sie ihre Bemühungen auf Bilder konzentrieren, die die jüngsten, am stärksten gefährdeten Opfer darstellen; betont, dass mehr Investitionen, insbesondere aus der Industrie und dem Privatsektor, in Forschung und Entwicklung und neue Technologien erforderlich sind, um Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet zu ermitteln und Verfahren zur Löschung und Entfernung zu beschleunigen;

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich der Netze von Hotlines, zu verbessern, die den sexuellen Missbrauch von Kindern und die sexuelle Ausbeutung von Kindern bekämpfen; fordert die Kommission auf, Organisationen zu unterstützen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern und die sexuelle Ausbeutung von Kindern bekämpfen, wie etwa die „WePROTECT Global Alliance“;

18.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um dem sexuellen Missbrauch von Kindern ein Ende zu setzen, indem sie in Präventivmaßnahmen investieren, spezifische Programme für potenzielle Straftäter ausarbeiten und die Opfer wirksamer unterstützen;

19.   fordert die Kommission auf, die 2012 vorgestellte Strategie für ein besseres Internet für Kinder(10) zu aktualisieren ;

Investitionen in Kinder

20.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, in öffentliche Dienstleistungen für Kinder wie etwa Kinderbetreuung, Bildung und Gesundheitsversorgung und insbesondere in den Ausbau der öffentlichen Kindergärten und Kinderkrippen sowie in das öffentliche Freizeitangebot für Kinder zu investieren;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die die Mutterschafts- und Vaterschaftsrechte in einer Weise geschützt bzw. gestärkt werden, dass ein gesundes und stabiles Umfeld besonders während der ersten Lebensmonate der Kinder geschaffen wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die vollständige Umsetzung der Richtlinie über die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sicherzustellen, da sich eine bessere und gerechtere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben positiv auf das Wohlergehen von Kindern auswirken wird; weist darauf hin, dass Kinder das Recht haben, bei ihren Eltern zu sein, und dass sie ausreichend Zeit und ein ausreichendes Einkommen benötigen, um in Sicherheit zu leben und sich wohl zu fühlen;

22.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Anstrengungen zur Beendigung der Kinderarmut zu verstärken, indem der Rat eine weitere Empfehlung zu Investitionen in Kinder annimmt, um seinen politischen Rahmen zu aktualisieren und zu modernisieren, damit den Mitgliedstaaten Orientierung gegeben wird bei ihren Bemühungen sicherzustellen, dass Kinder in inklusiven und wohlhabenden Gesellschaften, in denen niemand zurückgelassen wird, aufwachsen, und indem Zielvorgaben in der Agenda 2030 der EU festgelegt werden, um die Kinderarmut um die Hälfte zu verringern; bekräftigt, dass die Erhebung aufgeschlüsselter Daten verbessert werden muss, um einen Beitrag dazu zu leisten, dass die Fortschritte bei der Beendigung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung überwacht und bewertet werden können;

23.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung einer europäischen Kindergarantie mit angemessenen Ressourcen mit dem Ziel zu unterstützen, nationale politische Reformen zu fördern, um einen Beitrag zum gleichberechtigten Zugang von Kindern zu kostenloser Gesundheitsversorgung, kostenloser Bildung, kostenloser Kinderbetreuung, angemessenem Wohnraum und angemessener Ernährung für die Beseitigung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung zu leisten; erinnert daran, wie wichtig es ist, die Rechte und das Wohlergehen der Kinder als Parameter der länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters und im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte einzuführen;

24.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, in Kinder und Jugendliche zu investieren und ihnen die Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die für den Arbeitsmarkt erforderlich sind, damit sie ihr Recht auf Gedeihen ausüben und ihr volles Potenzial als Akteure des Wandels in der Gesellschaft entfalten können;

25.  ermutigt die Mitgliedstaaten, in präventive Maßnahmen zu investieren, um sich mit dem zunehmenden Phänomen geistiger Behinderungen von Kindern(11) in ihren nationalen Systemen zu befassen, und dafür Sorge zu tragen, dass Schulen ausreichend finanziert werden, um Beratung anzubieten, und dass die Lehrkräfte angemessen geschult sind;

26.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den Rechten von Kindern bei der Erstellung von Programmen der Regional- und Kohäsionspolitik und ihrer Umsetzung explizit Vorrang einzuräumen; dies betrifft etwa die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen, den EU-Rahmen für nationale Strategien und Strategien zur Integration der Roma sowie die Maßnahmen der EU zur Förderung von Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung;

Bildung

27.  fordert die Mitgliedstaaten auf, allen Kindern das Recht auf Bildung zu garantieren;

28.  betont, dass ein ganzheitlicher Ansatz im Bereich der Bildung wichtig ist, in dessen Rahmen es Kindern ermöglicht werden soll, akademisches Lernen als Grundlage für ihre emotionale und soziale Entwicklung zu nutzen, und bei dem auch angestrebt wird, das psychologische, soziale und emotionale Wachstum zu berücksichtigen; hebt den Stellenwert der Kreativität, der Kunst und der Kultur für die Bildung hervor;

29.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu treffen, durch die gegen Schulabbrüche vorgegangen und diesen vorgebeugt wird und durch die sichergestellt wird, dass von der frühen Kindheit bis hin zum Jugendalter ein geschlechtergerechter Zugang zu einer hochwertigen Bildung besteht, und zwar u. a. für Kinder mit Behinderungen, für benachteiligte Kinder und für Kinder, die in von humanitären oder sonstigen Notsituationen betroffenen Gebieten leben;

30.  betont, dass Inklusivität und Innovation im digitalen Zeitalter die Leitprinzipien für die allgemeine und berufliche Bildung sein sollten; ist der Auffassung, dass digitale Technologien bestehende Ungleichheiten nicht noch verstärken sollten, sondern stattdessen dazu genutzt werden sollten, die digitale Kluft zwischen Lernenden aus unterschiedlichen sozioökonomischen Verhältnissen und verschiedenen Regionen der EU zu überbrücken; betont, dass bei einem auf Inklusion ausgerichteten Ansatz das volle Potenzial der durch die neuen digitalen Technologien gebotenen Ressourcen ausgeschöpft werden muss, einschließlich einer personalisierten Bildung und Partnerschaften zwischen Bildungseinrichtungen, und dass ein derartiger Ansatz auf diese Weise Menschen aus benachteiligten Gruppen und Menschen mit geringeren Chancen den Zugang zu einer hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung ermöglichen kann, und zwar u. a. dadurch, dass die Integration von Migranten und Flüchtlingen sowie von Minderheiten gefördert wird;

31.  fordert die Mitgliedstaaten auf, insbesondere vor dem Hintergrund der Maßnahmen, die in manchen Ländern ergriffen werden, in denen die Thematisierung der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität in Schulen verboten ist, das Recht auf eine inklusive Bildung zu gewährleisten und den Zugang zu umfassenden, altersgerechten Informationen über Geschlechtsverkehr und die Sexualität sowie den Zugang zu einer medizinischen Versorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und zur Beziehungserziehung für junge Menschen in Schulen sicherzustellen;

Kindgerechte Justiz / Zugang von Kindern zur Justiz

32.   fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, die Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, zügig, wirksam und vollständig umzusetzen(12);

33.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Leitlinien des Europarates für eine kindgerechte Justiz umzusetzen(13); betont, dass das Kindeswohl bei sämtlichen Entscheidungen, die Kinder betreffen, die mit der Justiz in Berührung kommen, stets vorrangig berücksichtigt werden sollte und dass das Recht des Kindes auf Anhörung gemäß Artikel 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes stets gewährt werden sollte; weist erneut darauf hin, dass spezielle Garantien für Kinder eingerichtet werden sollten, die – u. a. in Familienangelegenheiten wie Scheidungen oder Adoptionen oder in Verwaltungsangelegenheiten – mit der Justiz in Berührung kommen;

Minderjährige Migranten

34.  weist erneut darauf hin, dass das Kindeswohl bei allen Entscheidungen, die Kinder und die Migration betreffen, vorrangig berücksichtigt werden sollte;

35.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Paket zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem vollständig umzusetzen, um die Bedingungen für alle minderjährigen Migranten – insbesondere die Bedingungen für unbegleitete Kinder in der EU – zu verbessern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, sich mit der gegenwärtigen besorgniserregenden Situation von Kindern in den Hotspots der EU für Migranten zu befassen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich stärker dafür einzusetzen, der Ingewahrsamnahme von Kindern im Zusammenhang mit der Migration in der gesamten EU im Einklang mit der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten(14) ein Ende zu setzen, gemeinschaftsbasierte Alternativen zur Ingewahrsamnahme auszuarbeiten und der Integration, der Bildung und der psychologischen Betreuung Priorität einzuräumen;

36.  betont, dass ein unbegleitetes Kind in erster Linie ein potenziell gefährdetes Kind ist und dass beim Umgang mit Kindern nicht die Migrationspolitik, sondern der Schutz der Kinder als Leitprinzip für die Mitgliedstaaten und die Europäische Union dienen muss, damit das Grundprinzip des Kindeswohls gewahrt bleibt; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Lage unbegleiteter Minderjähriger in der EU(15) umzusetzen, und fordert die Kommission auf, ihren Aktionsplan für unbegleitete Minderjährige (2010–2014) zu erneuern;

37.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, Familienzusammenführungen im Einklang mit Artikel 10 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes auf wohlwollende, humane und beschleunigte Weise zu ermöglichen;

38.  ist besorgt darüber, dass Kinder – auch in der EU – weiterhin staatenlos geboren werden und dass ihnen noch immer der Zugang zu grundlegenden Rechten verwehrt wird, z. B. zur Gesundheitsversorgung, zur Bildung und zu sozialem Schutz; fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, im Einklang mit dem Völkerrecht eine Lösung für das Problem staatenloser Kinder innerhalb und außerhalb der EU zu finden; fordert die Kommission auf, den allgemeinen Zugang zu Eintragungen ins Geburtenregister und das Recht von Kindern auf den Erwerb einer Staatsangehörigkeit zu fördern, um dem Risiko der Staatenlosigkeit ein Ende zu setzen;

Schutzbedürftige Kinder

39.  fordert die Mitgliedstaaten auf, jedes Kind unabhängig von seinem sozialen oder ethnischen Hintergrund, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Ausrichtung, seinen Befähigungen und seinem Migrationsstatus in erster Linie als Kind zu behandeln;

40.  betont, dass es wichtig ist, dass die Mitgliedstaaten einen intersektionalen Ansatz zur Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Kindern ausarbeiten, bei dem ihre Schutzbedürftigkeit berücksichtigt wird – insbesondere die Schutzbedürftigkeit von Kindern mit Behinderungen, minderjährigen Migranten, Kindern mit einem Migrationshintergrund, Kindern aus Minderheiten, Kindern, die religiösen Gruppen angehören, LGBTI-Kindern, Kindern ausländischer Kämpfer, in Gewahrsam genommenen Kindern, Kindern inhaftierter Eltern, Kindern von LGBTI-Personen, Kindern in Betreuung und staatenlosen Kindern bzw. Kindern ohne Papiere, die der Diskriminierung aus mehreren Gründen unverhältnismäßig stark ausgesetzt sind und für die daher ein besonderer Ansatz erforderlich ist, der ihren konkreten Bedürfnissen Rechnung trägt; fordert die Mitgliedstaaten auf, endlich die horizontale Richtlinie zur Diskriminierung anzunehmen;

41.  verurteilt alle Formen der geschlechtsspezifischen Gewalt und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, konkrete Maßnahmen durchzusetzen, um Kinderehen, der Verstümmelung weiblicher Genitalien und anderen schädlichen Praktiken ein Ende zu setzen, durch die die Menschenrechte von Kindern schwerwiegend verletzt werden; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, das Übereinkommen von Istanbul zu ratifizieren und der Entschließung des Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Thema „Kinderehen ein Ende setzen“, der Entschließung des Parlaments vom 4. Juli 2018 zu dem Thema „künftige externe Strategie der EU gegen Früh- und Zwangsverheiratung – nächste Schritte“ und der Entschließung des Parlaments vom 7. Februar 2018 zum Thema „Null Toleranz gegenüber Genitalverstümmelung bei Frauen“(16) Rechnung zu tragen;

42.  betont, dass Kindern mit Behinderungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; verurteilt alle Formen der Gewalt gegen Kinder mit Behinderungen aufs Schärfste, einschließlich der Gewalt in Form von Misshandlungen oder einer unangemessenen Betreuung; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass Kinder mit Behinderungen Zugang zu einer hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung haben, damit sie das höchste Maß an Unabhängigkeit und sozialer Integration erreichen können, und dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu Betreuung erhalten; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Normen aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes, aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und aus den Leitlinien der Vereinten Nationen für alternative Formen der Betreuung von Kindern umzusetzen;

43.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Familien nicht unnötigerweise getrennt werden und dass familien- und gemeinschaftsbasierte Dienste gestärkt werden, damit Kinder nicht in Einrichtungen aufwachsen müssen, sondern in Familien und Gemeinschaften aufwachsen können; fordert die Kommission auf, den Übergang von von Einrichtungen erbrachten Diensten zu gemeinschaftsbasierten Diensten innerhalb und außerhalb der EU mit EU-Mitteln zu fördern;

44.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass dem Kindeswohl beim Umgang mit Kindern in Gefängnissen Rechnung getragen wird; weist darauf hin, dass inhaftierte Kinder die Betreuung, der Schutz und die individuelle Unterstützung (sozialer, psychologischer, medizinischer und physischer Art sowie im Hinblick auf Bildung und Beruf) zuteilwerden sollte, die ihrem Alter, ihrem Geschlecht und ihrer Persönlichkeit entsprechen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass inhaftierte Kinder über Besuche und Schriftwechsel regelmäßigen und umfassenden Kontakt mit ihren Eltern, ihrer Familie und ihren Freunden aufrechterhalten;

45.  erklärt sich besorgt über die große Anzahl vermisster Kinder in Europa; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden und Kinderschutzbehörden und ihre Koordinierung über Landesgrenzen hinweg zu verstärken, um vermisste Kinder zu identifizieren, zu finden und zu schützen, und dabei dafür zu sorgen, dass das Kindeswohl stets vorrangig behandelt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich der Verpflichtung nachzukommen, ausreichend Finanzmittel bereitzustellen, um den durchgehenden Betrieb und die Qualität von Hotlines für vermisste Kinder unionsweit sicherzustellen, wie es im 2018 angenommenen europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation vorgesehen ist;

46.  weist erneut darauf hin, dass es von entscheidender Bedeutung ist, sicherzustellen, dass die Rechte aller Mädchen und Jungen, die Opfer von Menschenhandel wurden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit geachtet werden; fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, die Richtlinie der EU zur Bekämpfung des Menschenhandels vollständig umzusetzen und dabei einen besonderen Schwerpunkt auf vorbeugende Maßnahmen zu legen; betont, dass die Mitgliedstaaten sich stärker dafür einsetzen müssen, sicherzustellen, dass der Rechenschaftspflicht gegenüber den Opfern von Menschenhandel nachgekommen wird, und den Menschenhandel zu unterbinden, und dass sie stärker dagegen vorgehen müssen, dass Menschenhändler, Ausbeuter, Personen, die vom Menschenhandel profitieren, und Missbrauchstäter überwiegend straflos bleiben, indem sie u. a. die Inanspruchnahme der Dienste, die den Opfern von Menschenhandel abverlangt werden, für alle Formen der Ausbeutung unter Strafe stellen;

Beteiligung der Kinder

47.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bukarester Erklärung über die Beteiligung von Kindern auszuarbeiten und umzusetzen(17); betont, dass die Kultur der Beteiligung von Kindern auf allen Ebenen aufgebaut werden kann – sei es auf Ebene der Familie, der Gemeinschaft oder auf lokaler, regionaler, nationaler oder europäischer Ebene – und dass sie der Gesellschaft kurz- und langfristige Vorteile bieten kann;

48.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Kinder stärker an ihrer Gesetzgebung zu beteiligen, und bestärkt die Mitgliedstaaten und die Kommission darin, – insbesondere in wichtigen Politikbereichen – sinnvolle Mechanismen für die Beteiligung von Kindern an der Arbeit europäischer, nationaler, regionaler und lokaler parlamentarischer Versammlungen einzurichten, z. B. Kinderräte;

49.  fordert die Kommission auf, Kinder in den Konsultationsprozess für die Konferenz über die Zukunft Europas einzubeziehen;

50.  weist die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf den Stellenwert der von Kindern und jungen Menschen initiierten Maßnahmen zur Mobilisierung gegen den Klimawandel hin, die großen Einfluss auf die europäische politische Agenda hatten und ein hervorragendes Beispiel dafür sind, dass sich Kinder immer mehr an politischen Strategien beteiligen und ihre Entschlossenheit, als besorgte, den Wandel vorantreibende Bürger mitzubestimmen, immer besser ausdrücken können;

Außenpolitische Maßnahmen

51.  fordert die Staaten, die das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Zusatzprotokolle noch nicht ratifiziert haben, auf, dies so schnell wie möglich zu tun;

52.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit und den Dialog mit Drittstaaten zu verstärken, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und sich dafür einzusetzen, dass die Rechte des Kindes überall auf der Welt geachtet werden und dass kein Kind zurückgelassen wird; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mit den Partnerländern zusammenzuarbeiten und die Annahme und Umsetzung von Rechtsvorschriften, politischen Maßnahmen, Finanzplänen und Aktionsprogrammen zu fördern, bei denen alle Kinder einbezogen werden und in deren Rahmen alle Formen der Diskriminierung und der Gewalt – u. a. aufgrund des Alters, des Geschlechts und von Behinderungen, die einzelne Kinder oder Gruppen von Kindern an der Wahrnehmung ihrer Rechte hindern – ermittelt werden und die zur Entfernung dieser Hindernisse erforderlichen Maßnahmen ergriffen oder gefördert werden, und sicherzustellen, dass das Wohl aller Kinder vorrangig berücksichtigt wird;

53.  fordert die Hohe Vertreterin und Vizepräsidentin auf, den Rechten des Kindes und dem Kindesschutz bei allen Außenmaßnahmen der EU Priorität einzuräumen, damit die Rechte des Kindes und der Kindesschutz tatsächlich durchgängig berücksichtigt werden, und zwar u. a. bei Menschenrechtsdialogen, bei internationalen Abkommen und Handelsabkommen, beim Beitrittsprozess und bei der Europäischen Nachbarschaftspolitik sowie bei der Gesamtheit der Außenbeziehungen der EU mit Drittstaaten, insbesondere mit Staaten in Konfliktsituationen; fordert die Hohe Vertreterin und Vizepräsidentin auf, dem Parlament jährlich über die Ergebnisse Bericht zu erstatten, die bei den auf Kinder ausgerichteten Außenmaßnahmen der EU erzielt wurden;

54.  fordert die Kommission auf, sich stärker für die Einbeziehung der Rechte des Kindes und des Kindesschutzes bei der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe einzusetzen, um sicherzustellen, dass ausreichend Finanzmittel zur Verfügung stehen, und um Kinder in Konflikt- oder Notsituationen, Kinder, die von vom Menschen verursachten Katastrophen oder Naturkatastrophen betroffen sind, binnenvertriebene Kinder und Kinder von Migranten und Flüchtlingen besser zu schützen, und dafür zu sorgen, dass ihre grundlegenden Rechte geachtet werden;

55.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, systemorientierte Lösungen zur Bekämpfung generationenübergreifender Armut anzunehmen; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass sich die dringende Notwendigkeit, gegen Kinderarmut in der EU und – im Rahmen der Außenmaßnahmen der EU – außerhalb der EU vorzugehen, im neuen Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 widerspiegelt; hebt den Stellenwert der öffentlichen Entwicklungshilfe als wichtiges Mittel zur Bekämpfung der Armut hervor und weist erneut auf die einschlägigen Verpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf die öffentliche Entwicklungshilfe hin, u. a. auf die Zusage, das Ziel zu erreichen, 0,7 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) für die öffentliche Entwicklungshilfe auszugeben;

56.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, an Orten, die von Notfällen wie Konflikten oder Naturkatastrophen betroffen sind, den gleichberechtigten Zugang zu grundlegenden Diensten und zur Bildung zu finanzieren und sicherzustellen; betont, dass Kinder durch den Zugang zur Bildung vor physischen Gefahren um sie herum geschützt werden können – u. a. vor Missbrauch, Ausbeutung, sexueller Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten sowie der Rekrutierung und dem Einsatz durch Streitkräfte und bewaffnete Gruppen – und dass Bildung Vorteile für ganze Gemeinschaften bietet, das wirtschaftliche Wachstum ankurbelt, Armut und Ungleichheit verringert und die Chancen von Einzelpersonen darauf erhöht, gesund zu leben, an der Gesellschaft teilzuhaben und den Frieden und die Stabilität wiederherzustellen;

57.  fordert die Kommission auf, der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Thema „Kinderehen ein Ende setzen“ Rechnung zu tragen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf das Verfahren für den Umgang mit Kinderehen einheitliche rechtliche Normen anzuwenden, mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten und Schulungen und technische Hilfe anzubieten, um bei der Annahme und Durchsetzung von Rechtsvorschriften Unterstützung zu leisten, mit denen Früh- und Zwangsehen untersagt werden und in denen ein Mindestalter für Eheschließungen vorgesehen wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den Austausch über bewährte Verfahren in Bezug auf ein Mindestalter für Eheschließungen und die Versagung der Anerkennung von Ehen minderjähriger Migranten, die nach Europa kommen, zu fördern, und einzelstaatliche Maßnahmen zu verabschieden, mit denen verhindert werden soll, dass Kinder ins Ausland reisen, um außerhalb der EU zu heiraten; fordert die Kommission auf, der Bekämpfung von Kinder-, Früh- und Zwangsehen ein Europäisches Jahr zu widmen;

58.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die verbindlichen Normen im Bereich der Menschenrechte und der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Umwelt bei ihren Handelsverhandlungen und -abkommen angewandt werden, damit der Kinderarbeit ein Ende gesetzt wird;

Kinder und bewaffnete Konflikte

59.  fordert die Hohe Vertreterin und Vizepräsidentin auf, schwerwiegende Verletzungen der Rechte von Kindern gegenüber Konfliktparteien systematisch zu thematisieren, insbesondere diejenigen, die im Jahresbericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über Kinder und bewaffnete Konflikte erwähnt werden; fordert die Hohe Vertreterin und Vizepräsidentin sowie die Kommission auf, sich wirksam und umfassend mit den kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Kinder zu befassen und dabei auf die verschiedenen verfügbaren Mittel – u. a. neue und striktere Leitlinien der EU zu Kindern und bewaffneten Konflikten – zurückzugreifen:

60.  fordert die Kommission auf, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsprogramme für von Konflikten betroffene Kinder zu unterstützen und für ausreichende Mittel für ihre langfristige Finanzierung zu sorgen und diesen Kindern ein geschütztes Umfeld zu bieten, in dem der psychologischen Betreuung, der Unterstützung und der Bildung grundlegende Bedeutung zukommt und in dem ein besonderer Schwerpunkt auf die speziellen Herausforderungen gelegt wird, denen sich Mädchen bei ihrer Demobilisierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft gegenübersehen;

61.  ist zutiefst besorgt über die humanitäre Lage von Kindern ausländischer Kämpfer, die im Nordosten Syriens festgehalten werden, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle europäischen Kinder zurückzuführen, dabei ihre jeweiligen Familienumstände und das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen und die für ihre Rehabilitation und Wiedereingliederung erforderliche Unterstützung zu leisten; bedauert, dass die EU-Mitgliedstaaten diesbezüglich bislang untätig waren und dass es an Koordinierung auf Unionsebene mangelt;

62.  ist zutiefst beunruhigt über die hohe Anzahl bestätigter Tötungen und Verstümmelungen von Kindern in bewaffneten Konflikten; weist erneut darauf hin, dass Kinder immer noch als Waffen, Selbstmordattentäter, Sexsklaven und menschliche Schutzschilde eingesetzt und dazu gezwungen werden, aktiv an Feindseligkeiten teilzunehmen; verurteilt den Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten aufs Schärfste; stellt fest, dass Hunderte von Kindern in Konflikten ihr Leben gelassen haben, was häufig darauf zurückzuführen war, dass die Zivilbevölkerung und humanitäre Infrastrukturanlagen bewusst angegriffen wurden; fordert die EU-Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf, den Parteien in diesen Konflikten keine Waffen oder militärische Ausrüstung zu verkaufen;

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63.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.
(2) ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0201.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0128.
(5) Bericht der FRA mit dem Titel „Combating child poverty: an issue of fundamental rights“, (Bekämpfung von Kinderarmut: eine Frage von Grundrechten) https://fra.europa.eu/en/publication/2018/child-poverty
(6) WHO-Bericht mit dem Titel „Air pollution and child health, prescribing clear air“ (Luftverschmutzung und Gesundheit von Kindern, ein Rezept für saubere Luft), 2018, https://www.who.int/ceh/publications/Advance-copy-Oct24_18150_Air-Pollution-and-Child-Health-merged-compressed.pdf?ua=1
(7) https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-security/20181204_data-collection-study.pdf
(8) https://web.archive.org/web/20190928174029/https://storage.googleapis.com/pub-tools-public-publication-data/pdf/b6555a1018a750f39028005bfdb9f35eaee4b947.pdf
(9) ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 96.
(10) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM%3A2012%3A0196%3AFIN
(11) Nach Schätzungen der WHO starben im Jahr 2016 62 000 Jugendliche an Selbstschädigung, die heute die dritthäufigste Todesursache bei Jugendlichen im Alter von 18 bis 19 Jahren ist.
(12) ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1.
(13) https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016804c2f15
(14) https://www.un.org/depts/german/gv-71/band1/ar71001.pdf
(15) ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 165.
(16) ABl. C 463 vom 21.12.2018, S. 26.
(17) https://chilrendeclaration.typeform.com/to/h8dSPt

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