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Verfahren : 2019/2824(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0035/2020

Eingereichte Texte :

B9-0035/2020

Aussprachen :

PV 15/01/2020 - 19
CRE 15/01/2020 - 19

Abstimmungen :

PV 16/01/2020 - 6.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2020)0015

Angenommene Texte
PDF 196kWORD 58k
Donnerstag, 16. Januar 2020 - Straßburg
COP15 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Kunming 2020)
P9_TA(2020)0015B9-0035/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zu der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP15) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (2019/2824(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Halbzeitbewertung der Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und seine einschlägige Entschließung vom 2. Februar 2016 zur Halbzeitbewertung der Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2017 zu einem Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2018 zur 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (COP14)(3),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 20. Mai 2015 mit dem Titel „Der Zustand der Natur in der Europäischen Union: Bericht über den Zustand und die Trends von unter die Vogelschutz- und die Habitat-Richtlinie fallenden Lebensraumtypen und Arten für den Zeitraum 2007–2012 gemäß Artikel 17 der Habitat-Richtlinie und Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie“ (COM(2015)0219),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt(4) (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(5) (Wasserrahmenrichtlinie);

–  unter Hinweis auf den Globalen Sachstandsbericht des Weltbiodiversitätsrats über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen vom 31. Mai 2019,

–  unter Hinweis auf die Rote Liste der bedrohten Arten der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur,

–  unter Hinweis auf die Charta von Metz zur biologischen Vielfalt vom 6. Mai 2019,

–  unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie das Reflexionspapier der Kommission vom 30. Januar 2019 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030“ (COM(2019)0022),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) über Klimawandel, Desertifikation, Landdegradierung, nachhaltiges Landmanagement, Ernährungssicherheit und Treibhausgasflüsse in terrestrischen Ökosystemen, den IPCC-Sonderbericht vom 25. September 2019 über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima und den IPCC-Sonderbericht über 1,5 °C globale Erwärmung, den fünften IPCC-Sachstandsbericht (AR5) und den IPCC-Synthesebericht vom September 2018,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (COM(2019)0352) und die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2013 mit dem Titel „Eine neue EU-Forststrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor“ (COM(2013)0659),

–  unter Hinweis auf den Bericht 2019 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen mit dem Titel „The State of the World’s Biodiversity for Food and Agriculture“ (Zustand der biologischen Vielfalt der Welt in Bezug auf Nahrungsmittel und Landwirtschaft),

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 15. Oktober 2019 im Dritten Ausschuss der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York,

–  unter Hinweis auf den Aufruf von Peking zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zum Klimawandel vom 6. November 2019,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur vom 4. Dezember 2019 mit dem Titel „Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020“ (SOER 2020),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Anfragen an die Kommission bzw. den Rat zur 15. Konferenz zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (COP15), die 2020 in Kunming (China) stattfinden soll (O‑000044/2019 bzw. O‑000043/2019),

A.  in der Erwägung, dass laut den Zielen des Strategieplans für die biologische Vielfalt 2011–2020 wirksame und dringend erforderliche Maßnahmen ergriffen werden sollen, um dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten und so sicherzustellen, dass die Ökosysteme bis spätestens 2020 widerstandsfähig werden und auch künftig ihre wesentlichen Dienste erbringen können, mit denen sie die Erhaltung der vielfältigen Lebensformen auf der Erde sichern und zum Wohlergehen der Menschheit und zur Beseitigung der Armut beitragen können;

B.  in der Erwägung, dass gemäß der im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt angenommenen Vision 2050 für die biologische Vielfalt („Vision 2050“) mit dem Titel „Living in harmony with nature“ (Leben im Einklang mit der Natur) die biologische Vielfalt bis 2050 Wertschätzung erfährt und sie erhalten, wiederhergestellt und mit Bedacht genutzt werden soll, sodass Ökosystemleistungen und ein wohlbehaltener Planet bewahrt und für alle Menschen und für künftige Generationen grundlegende Leistungen erbracht werden;

C.  in der Erwägung, dass sich die im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt angenommene Vision 2050 auf fünf übergeordnete Ziele stützt, die auch den Rahmen der in Aichi für 2020 vereinbarten Ziele für biologische Vielfalt bilden, nämlich a) die Bekämpfung der Ursachen des Verlusts an biologischer Vielfalt durch die durchgängige Berücksichtigung der biologischen Vielfalt in Staat und Gesellschaft, b) die Verringerung des unmittelbaren Drucks auf die biologische Vielfalt sowie die Förderung der nachhaltigen Nutzung, c) die Verbesserung des Zustands der biologischen Vielfalt durch den Schutz von Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt, d) die Mehrung des Nutzens der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen für alle und e) eine bessere Umsetzung durch gemeinschaftliche Planung, Wissensmanagement und Kapazitätsaufbau;

D.  in der Erwägung, dass durch die derzeitigen negativen Tendenzen in Bezug auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme die Fortschritte bei der Verwirklichung von 80 % der bewerteten Ziele für nachhaltige Entwicklung im Zusammenhang mit Armut, Hunger, Gesundheit, Wasser, den Städten, dem Klima, den Meeren und dem Land beeinträchtigt werden, was auch im Globalen Sachstandsbericht des Weltbiodiversitätsrats über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen hervorgehoben wird; in der Erwägung, dass voraussichtlich vor allem und in stärkerem Maße indigene Bevölkerungsgruppen und viele der ärmsten Gemeinschaften der Welt davon betroffen sein dürften; in der Erwägung, dass der Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung der biologischen Vielfalt deshalb nicht nur als Umweltproblem, sondern auch als entwicklungspolitische, wirtschaftliche, soziale und moralische Fragen betrachtet werden müssen;

E.  in der Erwägung, dass der massive Einsatz von systemischen Breitspektrumherbiziden wie Glyphosat unmittelbar für den massiven Verlust an biologischer Vielfalt verantwortlich ist;

F.  in der Erwägung, dass es gemäß dem IPCC und der Zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen keine dauerhaften Lösungen für Maßnahmen gegen den Klimawandel gibt, wenn keine kohärenten und effizienten und an der Natur ausgerichteten Lösungen verwirklicht werden;

G.  in der Erwägung, dass sich der Klimawandel als eigentliche Ursache des Anstiegs der Häufigkeit extremer Wetterereignisse erwiesen hat, durch die weltweit Naturkatastrophen wie Wildfeuer verursacht werden;

H.  in der Erwägung, dass das Nagoya-ABS-Protokoll einen transparenten Rechtsrahmen für die faire und gerechte Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung genetischer Ressourcen und des damit verbundenen traditionellen Wissens vorsieht;

I.  in der Erwägung, dass die Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für 2020 darauf abzielt, dem Verlust an biologischer Vielfalt und an Ökosystemleistungen in der EU Einhalt zu gebieten und einen Beitrag dazu zu leisten, dass sich der weltweite Verlust an biologischer Vielfalt nach 2020 nicht fortsetzt;

J.  in der Erwägung, dass die EU und die Mitgliedstaaten die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und ihre siebzehn Ziele für nachhaltige Entwicklung angenommen haben und sich uneingeschränkt für ihre Umsetzung einsetzen;

K.  in der Erwägung, dass die 2019–2024 amtierende Kommission in ihren politischen Leitlinien skizziert, sie sei bestrebt, dass die EU mit ihren weltweiten Partnern zusammenarbeitet, um den Verlust an biologischer Vielfalt in den nächsten fünf Jahren zu begrenzen;

L.  in der Erwägung, dass Wälder für das Dasein weltweit unentbehrlich sind und zwar nur 30 % der Landfläche der Erde einnehmen, aber 80 % ihrer biologischen Vielfalt beherbergen;

M.  in der Erwägung, dass Lebensräume und Arten durch den Klimawandel bedroht sind, was sich daran zeigt, dass ein Großteil des Großen Barriereriffs in Australien abgestorben ist und extreme Wetterereignisse wie die riesigen Buschfeuer in Australien, bei denen über eine Milliarde Tiere zu Tode gekommen sind, auftreten; in der Erwägung, dass es für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel von entscheidender Bedeutung ist, die Natur zu erhalten und dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten;

N.  in der Erwägung, dass vier der neun vom Stockholmer Resilienz-Zentrum festgelegten Grenzen des Planeten überschritten wurden;

Allgemeine Bemerkungen

1.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass im Globalen Sachstandsbericht des Weltbiodiversitätsrats über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen deutlich hervorgehoben wird, welches Ausmaß die Umweltkrise angenommen hat und dass dringende und konzertierte Anstrengungen erforderlich sind, um transformative Veränderungen voranzubringen, zumal sich der Zustand der Natur weltweit in einem in der Menschheitsgeschichte beispiellosen Ausmaß verschlechtert, sich das Artensterben beschleunigt und etwa eine Million Tier- und Pflanzenarten vom Aussterben bedroht sind, wodurch inzwischen schwerwiegende Auswirkungen auf die Weltbevölkerung wahrscheinlich geworden sind, die das Leben künftiger Generationen beeinträchtigen dürften;

2.  ist sehr besorgt über die zusätzlichen Belastungen für die biologische Vielfalt, die durch den Klimawandel an Land verursacht werden, was im Sonderbericht des IPCC vom 8. August 2019 dargelegt wird; ist in Anbetracht des Sonderberichts des IPCC vom 24. September 2019 auch zutiefst besorgt über den Rückgang der Zahl der Meeressäugetiere, die schrumpfenden Fischbestände und den dramatischen Schwund an Korallenriffen, von denen laut dem IPCC-Sonderbericht über 1,5 °C globale Erwärmung bei einem Szenario mit 2 °C globaler Erwärmung wahrscheinlich über 99 % zerfallen;

3.  ist in Anbetracht der Veröffentlichung des IPCC-Berichts über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima sehr besorgt, da darin der Klimawandel als einer der wichtigsten unmittelbaren Faktoren des Verlusts an biologischer Vielfalt benannt und zudem hervorgehoben wird, dass sich seine negativen Auswirkungen auf die Natur und die biologische Vielfalt, die Ökosystemleistungen, die Meere und die Ernährungssicherheit in den kommenden Jahrzehnten wahrscheinlich noch verstärken; hebt hervor, dass der IPCC auch davor warnt, dass die Gesundheit der Meere und der Meeresökosysteme derzeit durch die globale Erwärmung, die Verschmutzung, die Übernutzung der biologischen Vielfalt des Meeres, den Anstieg des Meeresspiegels, die Versauerung, die Sauerstoffentziehung, Hitzewellen im Meer, Gletscher- und Meereisschmelze in noch nie dagewesenem Ausmaß und Küstenerosion beeinträchtigt werden, dass Naturkatastrophen, die die Meeres- und Küstenökosysteme beeinträchtigen, indem sie die Funktionsweise dieser Ökosysteme verändern, häufiger auftreten, und dass die Zahl der Meeressäugetiere immer schneller sinkt, die Fischbestände immer schneller schrumpfen und der Schwund bei Korallenriffen und Mangroven dramatische Ausmaße angenommen hat; weist erneut darauf hin, dass die Meere bei der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an seine Auswirkungen Teil der Lösung sind; fordert die EU daher auf, in ihrer Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt die Meere zu einer ihrer Prioritäten zu erklären, und fordert alle Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt auf, die Meere als gemeinsames Gut der Menschheit anzuerkennen und einen neuen Ansatz zu entwickeln, damit die individuelle und kollektive Verantwortung weit über die traditionellen Grundsätze der Freiheit und des Besitzes der Meere gestellt wird und die Meere tatsächlich erhalten bleiben;

4.  ist der Ansicht, dass die Menschheit vor einer Umweltnotlage steht, die weitreichende Maßnahmen auf der Ebene der EU und weltweit erfordert; fordert die Kommission auf, den Schutz und die Wiederherstellung der Natur im Rahmen des europäischen Grünen Deals gleichberechtigt neben Maßnahmen gegen den Klimawandel als oberste Priorität zu betrachten;

5.  verleiht seiner Sorge Ausdruck, dass sich angesichts des Tempos, in dem die biologische Vielfalt derzeit schwindet, die in Aichi für 2020 vereinbarten Ziele für biologische Vielfalt nicht erreichen lassen, und fordert alle Vertragsparteien nochmals auf, ihre Anstrengungen deutlich zu intensivieren; bedauert, dass die EU nicht auf dem richtigen Weg ist, um ihr Kernziel zu erreichen, dem Verlust an biologischen Vielfalt und der Verschlechterung der Ökosysteme bis 2020 Einhalt zu gebieten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich verbindlich zu sofortigen, substanziellen und zusätzlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt zu bekennen, damit die weltweiten Ziele und die Ziele der EU verwirklicht werden können und zur Verwirklichung der Ziele von Aichi beigetragen wird;

6.  weist erneut darauf hin, dass die biologische Vielfalt und gesunde Ökosysteme – einschließlich der Ozeane, die über 25 % der CO2-Emissionen absorbieren und der wichtigste Sauerstofflieferant sind – entscheidend sind, um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu verwirklichen und die Widerstands- und Anpassungsfähigkeit der EU gegenüber dem Klimawandel zu stärken; stellt mit Bedauern fest, dass nur 7 % der Meere förmlich geschützt sind; bekräftigt, dass an der Natur ausgerichtete Lösungen ausgearbeitet und umgesetzt werden müssen, um die biologische Vielfalt zu erhalten und dabei den Klimawandel einzudämmen und sich an ihn anzupassen, insbesondere mit Blick auf die CO2-Absorption; fordert daher, für mehr Kohärenz und größere Synergieeffekte zwischen den drei Übereinkommen von Rio(6) zu sorgen und diese Übereinkommen besser mit der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung in Einklang zu bringen; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die biologische Vielfalt vollständig in ihre Klimapolitik integriert wird;

7.  begrüßt den Aufruf von Peking zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zum Klimawandel vom 6. November 2019;

8.  betont, dass insbesondere in der Bioökonomie – die beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von zentraler Bedeutung sein kann, sofern sie die Qualität der Ökosysteme nicht gefährdet – Zielkonflikte zwischen dem Schutz des Klimas und dem Schutz der biologischen Vielfalt stets verhindert werden sollten; ist besorgt darüber, dass in der aktuellen politischen Diskussion noch nicht ausreichend auf diese Zielkonflikte eingegangen wird; fordert die Kommission und alle Beteiligten auf, einen schlüssigen Ansatz zu entwickeln, nach dem eine wirklich nachhaltige Bioökonomie auf der Grundlage des Naturschutzes und anderer ökosystemgestützter Lösungen aufgebaut wird, da ein solcher Ansatz zu den besten Ergebnissen führt, was den Klimaschutz und den Schutz der biologischen Vielfalt anbelangt;

9.  weist darauf hin, dass die biologische Vielfalt nicht nur für die Erzeugung von Lebensmitteln, Brennstoff und Arzneimitteln unentbehrlich, sondern zusammen mit einer intakten Umwelt auch für die langfristige Entwicklung der Wirtschaft wichtig ist;

10.  begrüßt, dass Ursula von der Leyen in den politischen Leitlinien für die 2019–2024 amtierende Kommission und im Mandatsschreiben vom 10. September 2019 an das Kommissionsmitglied mit Zuständigkeit für Umwelt und Meere zugesagt hat, innerhalb der ersten 100 Tage der Amtszeit der neuen Kommission eine anspruchsvolle Strategie 2030 zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Rahmen des europäischen Grünen Deals vorzulegen, und dass die EU nach ihrem Willen auf der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt 2020 – wie auf der Klimakonferenz von Paris 2015 – weltweit mit gutem Beispiel vorangehen soll; beharrt darauf, dass die neue Kommission dieser Angelegenheit hohe Priorität beimisst und dass die EU im Vorfeld der COP15 globale Ziele für die biologische Vielfalt anstrebt; fordert die Kommission auf, angesichts der weltweiten Krise der biologischen Vielfalt, auf die im jüngsten Bericht der Zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen deutlich hingewiesen wurde, einen neuen Ansatz zu wählen und dabei von freiwilligen Verpflichtungen Abstand zu nehmen und eine anspruchsvolle und inkludierende Strategie 2030 zur Erhaltung der biologischen Vielfalt vorzuschlagen, in der rechtlich bindende Ziele für die EU und ihre Mitgliedstaaten festgelegt werden und die auch spezifische Ziele zur Ausweisung von mindestens 30 % ihrer jeweiligen Land- und Meeresflächen als Land- bzw. Meeresschutzgebiete und zur Wiederherstellung von mindestens 30 % der geschädigten Ökosysteme auf der Ebene der Union bis 2030 enthält;

11.  vertritt die Auffassung, dass in dieser neuen Strategie der Wiederherstellung von Ökosystemen und Lebensräumen bzw. der Wiederbelebung von Arten besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, insbesondere durch Forschung und Innovation, um an der Natur ausgerichtete Wirtschaftsformen in allen Wirtschaftszweigen zu fördern, was im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele im Bereich der biologischen Vielfalt von entscheidender Bedeutung ist;

12.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf der COP15 Bestimmungen über die strategische Früherkennung, die Technologiebewertung und die Überwachung neuer technologischer Entwicklungen, einschließlich jener, die sich aus der synthetischen Biologie ergeben, zu verabschieden;

13.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf der COP15 ein weltweites Moratorium für Freisetzungen von Genantriebsorganismen in die Natur, auch im Rahmen von Feldversuchen, zu fordern, damit diese neuen Technologien nicht verfrüht freigesetzt werden und das Vorsorgeprinzip gewahrt wird, das im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und im Übereinkommen über die biologische Vielfalt verankert ist;

14.  hebt hervor, dass Schutz und Erhaltung der biologischen Vielfalt auf der Welt eine grundlegende Herausforderung und mithin eine Angelegenheit von strategischem Interesse für die EU sind, der höchster politischer Stellenwert beigemessen werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich insbesondere im Wege ihrer Instrumente für auswärtiges Handeln im Umgang mit Drittstaaten – etwa dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) – tatkräftig darum zu bemühen, Maßnahmen und Strukturen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt zu fördern und entsprechende Ziele zu setzen, vor allem in sämtlichen multilateralen Übereinkünften und Handelsabkommen, sowie Maßnahmen bei Verstößen zu treffen; fordert die Kommission daher auf, verbindliche und durchsetzbare Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung in alle künftigen Handelsabkommen aufzunehmen;

15.  weist erneut auf seinen Standpunkt hin, wonach 45 % der Mittel aus dem NDICI für Investitionen bereitgestellt werden sollten, die zu den Klimaschutzzielen, zum Umweltmanagement und -schutz, zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Bekämpfung der Wüstenbildung beitragen;

16.  hält einen umfassenden Ansatz zur Mehrebenenverflechtung für erforderlich, der sich mit dem Schutz, der Erhaltung, der Wiederherstellung und der nachhaltigen Nutzung von biologischer Vielfalt und Ökosystemleistungen befasst; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich auch künftig mit Nachdruck um die weitere Stärkung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu bemühen und bei der Ausarbeitung des Rahmens für die Zeit nach 2020 – insbesondere im Vorfeld der COP15 – eine Führungsrolle zu übernehmen, im Bereich biologische Vielfalt ein Ziel vorzugeben, das dem im Übereinkommen von Paris festgelegten 1,5-°C-Ziel entspricht, und ihre Vorausschau und ihre Prioritäten für den weltweiten Rahmen für die biologische Vielfalt in der Zeit nach 2020 transparent festzulegen;

17.  weist erneut darauf hin, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme von sich aus mit Synergieeffekten verbunden und von grundlegender Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung ist; hält es für dringend geboten und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Naturschutz und die biologische Vielfalt durch das Vorgeben von Zielen für die biologische Vielfalt in alle Wirtschaftszweige einfließen zu lassen, das Wirtschaftsmodell auf mehr Nachhaltigkeit umzustellen und dabei den Fußabdruck der EU zu thematisieren und die Kohärenz der Umweltpolitik in allen internen und externen Politikbereichen der EU, einschließlich Landwirtschaft, Fischerei, erneuerbare Energie, Verkehr, Handel und des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027, zu verbessern; ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit in allen Bereichen verstärkt werden muss, um den Schutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt besser zu integrieren; betont, dass dem Lebenszyklus von Waren von der Konzeption bis zum Verbrauch besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, um die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt zu schützen und die kumulativen Auswirkungen einschließlich des Transports zu berücksichtigen;

18.  erachtet es als überaus wichtig, dass mit einem langfristigen strategischen Ansatz gegen die wesentlichen Gründe des Verlusts an biologischer Vielfalt vorgegangen wird, dass so bald wie möglich die in Bezug auf die biologische Vielfalt und die Ökosystemleistungen wichtigsten und strategisch bedeutsamsten Zentren und nahezu unberührte Ökosysteme anhand des Grads ihrer Empfindlichkeit, des Vorhandenseins gefährdeter Arten, von Wissenslücken bzw. der effizienten Bewirtschaftung und des Vorhandenseins gewöhnlicher Arten von grundlegender Bedeutung für Umweltabläufe ermittelt und geschützt werden, und dass die Verluste an biologischer Vielfalt und die negativen Auswirkungen auf die Siedlungsgebiete und Existenzgrundlagen indigener und ortsansässiger Gemeinschaften begrenzt werden;

19.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf der COP15 darauf hinzuwirken, dass indigene Völker und ortsansässige Bevölkerungsgruppen aus freien Stücken, vorab und in Kenntnis der Sachlage ihre Zustimmung erteilen müssen, bevor Technologien veröffentlicht werden dürfen, die sich auf ihr überliefertes Wissen, ihre Innovationen, Bräuche und Lebensgrundlagen und die Nutzung von Land, Ressourcen und Wasser auswirken können; betont, dass dabei alle möglicherweise betroffenen Bevölkerungsgruppen im Vorfeld auf partizipative Weise einbezogen werden müssen;

20.  weist erneut darauf hin, dass die Wiederherstellung von Flächen trotz ihrer Bedeutung von den Mitgliedstaaten der EU im Zusammenhang mit den Herausforderungen von Bonn jedoch nahezu vollständig außer Acht gelassen wurde;

21.  betont, dass die Menschenrechte durch den Klimanotstand und die Folgen des massiven Verlusts an biologischer Vielfalt in gravierendem Ausmaß bedroht sind; weist erneut darauf hin, dass ohne gesunde Umwelt die grundlegenden Menschenrechte auf Leben, Gesundheit, Nahrungsmittel und sauberes Trinkwasser auf dem Spiel stehen; fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, auf eine EU-Strategie zum Schutz des Rechts auf eine gesunde Umwelt hinzuarbeiten, indem sie eng mit Drittländern und internationalen Organisationen wie dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) zusammenarbeitet, das kürzlich mit dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) eine gemeinsame Strategie auf den Weg gebracht hat;

Umsetzung des Übereinkommens und des Strategieplans für die biologische Vielfalt 2011–2020

22.  begrüßt, dass auf der COP14 in Ägypten beschlossen wurde, die Vertragsparteien unter anderem nachdrücklich dazu aufzufordern, dass sie ihre Anstrengungen zur Umsetzung des Strategieplans für die biologische Vielfalt 2011–2020 deutlich beschleunigen und nationale Sachstandsberichte über die biologische Vielfalt und die Funktionen und Leistungen des Ökosystems in Erwägung ziehen; hält es für unbedingt geboten, die Bemühungen um die Umsetzung des aktuellen Strategieplans für die biologische Vielfalt 2011–2020 zu intensivieren, das Augenmerk auf die Verwirklichung der in Aichi vereinbarten Ziele für biologische Vielfalt und die Umsetzung des Nagoya-ABS-Protokolls zu richten und auf einen ambitionierten Strategieplan und einen Umsetzungsmechanismus für die Zeit nach 2020 unter formeller Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und mit Blick auf ein Szenario für 2050 hinzuarbeiten, um den neuen Herausforderungen im Bereich der biologischen Vielfalt im Einklang mit der Agenda 2030 der Ziele für nachhaltige Entwicklung gerecht zu werden;

23.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass in der EU nach Bewertungen im Sachstandsbericht über den Erhaltungszustand von erhaltenswerten Arten und Lebensräumen nur 7 % der im Meer vorkommenden Arten und 9 % der marinen Lebensräume einen „günstigen Erhaltungszustand“ aufweisen und dass in 27 % der Bewertungen von Arten und 66 % der Bewertungen von Lebensräumen ein „ungünstiger Erhaltungszustand“ festgestellt wird(7); betont zudem, dass diesen Bewertungen zufolge bei 48 % der marinen Tier- und Pflanzenarten mit bekannter Populationsentwicklung in den vergangenen zehn Jahren ein stetiger zahlenmäßiger Rückgang zu verzeichnen ist und mithin bei überwachten Arten ein höheres Risiko des Aussterbens festgestellt wird;

Rahmen für die biologische Vielfalt in der Zeit nach 2020

24.  begrüßt, dass auf der COP14 Fortschritte in Bezug auf das umfassende und partizipatorische Verfahren zur Ausarbeitung eines weltweiten Rahmens für die biologische Vielfalt in der Zeit nach 2020 erzielt wurden; unterstützt die von der G7 angenommene Charta von Metz zur biologischen Vielfalt;

25.  hält es für geboten, den Rahmen für die biologische Vielfalt in der Zeit nach 2020 ambitionierter und inkludierender zu gestalten und seine Funktionsweise zu verbessern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzungsmechanismen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu stärken, die Ausarbeitung ambitionierter und rechtlich bindender Ziele, eines detaillierten zeitlichen Ablaufs, eindeutiger Leistungsindikatoren, von Instrumenten für die Nachverfolgung und von Mechanismen für Peer-Reviews und Berichterstattung auf der Grundlage gemeinsamer Vorgaben – im Idealfall in Zusammenarbeit mit Regierungsstellen auf subnationaler Ebene – tatkräftig voranzubringen, damit vollständige Transparenz und Rechenschaftspflicht für alle Vertragsparteien und die generelle Wirksamkeit des nächsten Strategieplans für die biologische Vielfalt sichergestellt werden;

26.  hebt hervor, dass für den Schutz der weltweiten biologischen Vielfalt ein internationaler Rahmen in Form eines weltweit rechtlich bindenden Übereinkommens erforderlich ist, damit die biologische Vielfalt nicht weiter schwindet und in jeder Hinsicht wiederhergestellt wird; ist der Ansicht, dass ein solcher Rahmen auf spezifischen, messbaren, quantifizierbaren, ambitionierten, realistischen, sektorbezogenen und zeitgebundenen Zielen und festen Zusagen beruhen muss, zu denen nationale Strategien und Aktionspläne zugunsten der biologischen Vielfalt und andere geeignete Instrumente zählen, etwa Aktionspläne auf subnationaler Ebene, finanzielle Verpflichtungen, Zusicherungen für besseren Kapazitätsaufbau und ein Verfahren zur Überwachung und Überprüfung in Fünfjahresabständen, wobei der Schwerpunkt darauf gelegt werden sollte, die Ambitionen immer weiter zu erhöhen; betont, dass die Vertragsparteien regelmäßig Bericht erstatten müssen und dass vergleichbare und kohärente Daten und Indikatoren in harmonisierter Weise erhoben und behandelt werden müssen, wenn das Überwachungsverfahren erfolgreich sein soll;

27.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass im globalen Rahmen für die Erhaltung der biologischen Vielfalt für die Zeit nach 2020 im Hinblick auf die Einführung neuer Technologien das Vorsorgeprinzip, ein rechtegestützter Ansatz und die strategische Früherkennung sowie Technologiebewertung und -überwachung als zentrale Säulen verankert werden;

28.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich für die Festlegung eines neuen globalen Ziels einzusetzen, um die Verlaufskurve des Verlusts an biologischer Vielfalt weltweit bis 2030 umzukehren, die Natur zum Wohle aller Menschen auf den Weg der Regeneration zu bringen und zum Schutz der biologischen Vielfalt, zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Bekämpfung von Wüstenbildung und Bodenverschlechterung und zur Ernährungssicherheit beizutragen; fordert die EU auf, während der Verhandlungen auf höhere Ambitionen hinzuwirken und eventuell zu fordern, bis 2050 die Hälfte der Erdoberfläche unter Schutz zu stellen; ist der Ansicht, dass für 2030 ein klares weltweites Ziel zur Erhaltung von mindestens 30 % der Naturgebiete und das Ziel der Wiederherstellung von mindestens 30 % der geschädigten Ökosysteme, deren Wiederherstellung möglich ist, im Rahmen für die Zeit nach 2020 verankert werden sollte und dass die EU für die nationale Ebene ähnliche Ziele vorgeben sollte;

29.  betont, dass internationale Bemühungen und Vereinbarungen nur dann umgesetzt werden können, wenn alle Beteiligten umfassend einbezogen werden; fordert, dass sich Interessenträger aus der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Sektor zusammenschließen, um den globalen Rahmen für die biologische Vielfalt nach 2020 umzusetzen; weist darauf hin, dass die im Rahmen des Übereinkommens von Paris ausgearbeitete „Agenda der Lösungen“ nützlich ist, wenn es gilt, für alle Beteiligten, die für das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von Bedeutung sind, eine konstruktive Agenda zu entwickeln, und fordert, dass ähnliche Maßnahmen in den Rahmen für die Zeit nach 2020 aufgenommen werden;

30.  hält es für geboten, dass der zeitliche Abstand, der zwischen der Annahme des Rahmens für die biologische Vielfalt in der Zeit nach 2020 und seiner Umsetzung in nationale Ziele für biologische Vielfalt und Aktionspläne auf subnationaler Ebene entstehen kann, möglichst kurz gehalten wird, damit es keine Verzögerungen bei den konkreten Maßnahmen zur Bewältigung des Verlusts an biologischer Vielfalt gibt;

Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für 2030

31.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Strategie auszuarbeiten, die sich mit den wichtigsten Ursachen für den Verlust an biologischer Vielfalt sowohl in der EU als auch weltweit befasst;

32.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Strategie „Vom Erzeuger zum Verbraucher“ und die Anstrengungen, die Umwelt nicht mehr zu verschmutzen, mit der Gemeinsamen Agrarpolitik für die Zeit nach 2020 im Einklang stehen, und insbesondere die Verringerung des Einsatzes von Pestiziden in Angriff zu nehmen;

33.  fordert die Kommission und die Europäische Investitionsbank (EIB) auf, Komponenten zur Prüfung der Verträglichkeit mit der biologischen Vielfalt in ihre Finanzierungsinstrumente aufzunehmen, um negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt entgegenzuwirken; fordert die EIB auf, ihre Umwelt- und Sozialstandards entsprechend den Bestimmungen der Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für 2030 zu aktualisieren;

34.  fordert ein EU-weites rechtlich bindendes Ziel zur Wiederherstellung geschädigter Lebensräume bis 2030 durch die Wiederherstellung natürlicher Wälder, Moore, Überschwemmungsgebiete, Feuchtgebiete, Grünlandflächen mit großer biologischer Vielfalt, Küsten- und Meeresgebiete; bedauert, dass mit der Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt das für 2020 gesetzte Ziel, 15 % der geschädigten Ökosysteme wiederherzustellen, nicht erreicht wurde;

35.  fordert die Kommission und die EIB nachdrücklich auf, Komponenten zur Prüfung der Verträglichkeit mit der biologischen Vielfalt in ihr auswärtiges Handeln aufzunehmen, insbesondere in das Außenfinanzierungsinstrument, damit nicht mit Mitteln oder Finanzierungssystemen der EU zu Nettoverlusten an biologischer Vielfalt beigetragen wird;

36.  ist der Ansicht, dass die weltweiten Ambitionen der EU mit ihrem Handeln im Innern – die in der Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für 2030 zum Ausdruck kommt – im Einklang stehen müssen;

37.  fordert die Kommission auf, die Verringerung des globalen Fußabdrucks der EU als wichtigen Schwerpunkt in die Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für 2030 aufzunehmen, damit es nicht zu Unstimmigkeiten zwischen ihren internen und internationalen Maßnahmen kommt;

Wirtschaftliche Erwägungen und Finanzierung

38.  begrüßt, dass sich 196 Regierungen auf der COP14 darauf geeinigt haben, die Investitionen in Natur und Menschheit bis 2020 und darüber hinaus aufzustocken; hebt hervor, dass Wirtschaftswachstum der nachhaltigen Entwicklung nur dann förderlich sein kann, wenn es vollständig von der Verschlechterung der biologischen Vielfalt getrennt wird und die Natur dem Wohlergehen der Menschen auch künftig noch dienlich sein kann;

39.  betont, dass angemessene und ausreichende Finanzmittel für die biologische Vielfalt bereitgestellt werden müssen; fordert, dass die Prüfung auf Verträglichkeit mit der Verbesserung der biologischen Vielfalt und mit dem Klimaschutz in den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) aufgenommen und die durchgängige Berücksichtigung der biologischen Vielfalt in allen Politikbereichen intensiviert wird, damit deutliche und begrüßenswerte Auswirkungen auf die Verwirklichung der Vision 2050 erzielt werden; fordert die Kommission und den Rat auf, ein klares Ausgabenziel für die durchgängige Berücksichtigung der biologischen Vielfalt von mindestens 10 % im MFR festzulegen, das zu den Ausgaben für die durchgängige Berücksichtigung des Klimaschutzes hinzukommt; betont zudem, dass transparentere, umfangreichere und strengere Methoden für die Erfassung der biologischen Vielfalt und der Ausgaben für den Klimaschutz eingeführt werden müssen; bekräftigt seine Forderung, die derzeitige Mittelausstattung des Programms LIFE mindestens zu verdoppeln; fordert überdies, schädliche Subventionen schrittweise abzuschaffen und in allen Fonds und Programmen der EU einheitlich vorzugehen, damit durch Ausgaben aus dem EU-Haushalt nicht zum Verlust an biologischer Vielfalt beigetragen werden kann;

40.  betont, dass die durchgängige Berücksichtigung der biologischen Vielfalt mit der Erfassung von Daten einhergehen muss; stellt mit Besorgnis fest, dass die Grundlagenforschung, auch in Bezug auf die Taxonomie, die zu diesem Zweck von entscheidender Bedeutung ist, in erheblichem Maße unterfinanziert ist und die Unterstützung seitens der Politik und mittels Forschungsfinanzierung nicht ausreicht; fordert, dass im Rahmen von Horizont Europa angemessene Finanzmittel für Grundlagenforschungsprojekte und den Kapazitätsaufbau bereitgestellt werden und dass auch die technische Unterstützung aus anderen EU-Fonds für diesen Zweck genutzt wird;

41.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung zusätzlicher internationaler Finanzierungsmechanismen für den Schutz und die Erhaltung der biologischen Vielfalt im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu fördern und dabei alle denkbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die biologische Vielfalt durchgängig in die bestehenden Fonds einzubeziehen; stellt fest, dass Wirtschaftstätigkeiten wichtige Faktoren für den weltweiten Rückgang der biologischen Vielfalt und den Verlust von Naturkapital sein können; fordert deshalb die Unternehmen und die Finanzinstitute auf, für die biologische Vielfalt belastbare Zusagen zu machen und maßgebliche Beiträge bereitzustellen und dies auch anderen nahezulegen sowie ihre Tätigkeiten auf Verträglichkeit mit der biologischen Vielfalt zu prüfen, und hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass Initiativen für private Finanzierung angeschoben werden müssen; bedauert, dass die Datensätze über mit der biologischen Vielfalt zusammenhängende Kapitalbewegungen aus inländischen und internationalen öffentlichen und privaten Quellen uneinheitlich sind, was den Nachverfolgungs- und Berichterstattungssystemen abträglich ist und sich negativ auf mögliche Reformen auswirkt; fordert deshalb die Kommission, die Mitgliedstaaten und die EIB auf, einheitliche Normen für Datensätze über Finanzströme in Bezug auf die biologische Vielfalt auszuarbeiten; betont, dass mit dem künftigen Plan für nachhaltige Finanzierung dazu beigetragen werden muss, dass die Finanzmarktteilnehmer mit dem Verlust an biologischer Vielfalt verbundene Risiken besser verstehen, indem die biologische Vielfalt in die Offenlegungspflichten zu Finanzinformationen aufgenommen wird;

42.  hält es für dringend geboten, die Investitionen aufzustocken, auch in an der Natur ausgerichtete Lösungen und die entsprechenden Initiativen, mit denen Vorteile sowohl für die biologische Vielfalt als auch für Maßnahmen gegen den Klimawandel erwirkt werden, wodurch wiederum die Auswirkungen des Klimawandels auf die biologische Vielfalt eingedämmt werden, und gleichzeitig umweltschädliche Investitionen auslaufen zu lassen; weist erneut darauf hin, dass die Mehrzahl der Investitionen im Rahmen des Übereinkommens von Paris für die Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt verwendet werden muss; bedauert, dass trotz des Potenzials natürlicher Lösungen für den Klimaschutz auf die Bemühungen um die Bindung von CO2 an Land nur etwa 2,5 % des weltweiten Budgets für die Eindämmung des Klimawandels entfallen; fordert, dass die Finanzmittel der EU und der internationalen Gemeinschaft für den Klimaschutz aufgestockt werden, um natürliche Ökosysteme zu schützen und wiederherzustellen und so Vorteile sowohl in Bezug auf die biologische Vielfalt als auch in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel zu erwirken;

43.  begrüßt den Beschluss der EIB-Gruppe, ihre gesamten Finanzierungstätigkeiten mit den Zielen des Übereinkommens von Paris in Einklang zu bringen und mindestens 50 % der EIB-Finanzmittel für Klimaschutzmaßnahmen bereitzustellen; fordert die EIB auf, den Stellenwert von Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Rahmen ihrer Finanzausstattung weiter zu erhöhen; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten und der Finanzwirtschaft zusammenzuarbeiten, um ihre Tätigkeiten am Übereinkommen von Paris auszurichten und bei Transaktionen und Investitionen in der EU und in Drittstaaten für die Prüfung auf Vereinbarkeit mit dem Klimaschutz und auf Verträglichkeit mit der biologischen Vielfalt zu sorgen;

44.  weist darauf hin, dass internationale Organisationen wie der Internationale Währungsfonds (IWF), das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die OECD darin übereinstimmen, dass Ökosteuern ein wesentliches Instrument zur Bewältigung von Umweltproblemen wie dem Verlust an biologischer Vielfalt sind; begrüßt Initiativen wie das „Green Fiscal Policy Network“ des UNEP und des IWF, um den Wissensaustausch und den Dialog über eine ökologische Steuerreform zu fördern; macht unter Hinweis auf das Aichi-Ziel Nr. 3 darauf aufmerksam, dass positive Anreize für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt gesetzt werden müssen, und macht zudem unter Hinweis auf das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 15 darauf aufmerksam, dass Finanzmittel aus allen Quellen mobilisiert und erheblich aufgestockt werden müssen, um die biologische Vielfalt und die Ökosysteme zu schützen und nachhaltig zu nutzen; hebt daher hervor, dass eine gerechte Ökosteuer, die mit dem Verursacherprinzip im Einklang steht, eine Möglichkeit ist, Umweltschäden zu verringern und Finanzmittel für den Naturschutz zu generieren; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Besteuerungssysteme so umzugestalten, dass verstärkt auf Ökosteuern zurückgegriffen wird;

45.  stellt mit Besorgnis fest, dass ungeachtet des bisher so nicht gekannten Artensterbens, das schneller voranschreitet als je zuvor, lediglich 8,3 % der gesamten Mittel für Verpflichtungen mit der Umkehr der Tendenz, dass die biologische Vielfalt sinkt, zusammenhängen, was dem geringsten Prozentsatz seit 2015 entspricht; fordert die Kommission auf, mehr Ressourcen bereitzustellen, damit der langfristige und einheitliche Schutz der biologischen Vielfalt in der gesamten EU sichergestellt ist; beharrt darauf, dass der nächste MFR auf soliden Methoden beruhen sollte, damit die Entwicklung der biologischen Vielfalt nachverfolgt und der Gefahr einer Überschätzung von Maßnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt vorgebeugt werden kann;

Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Fischerei und Böden

46.  hebt hervor, dass landwirtschaftliche und fischereiliche Tätigkeiten, gesunde Böden und die Erhaltung der biologischen Vielfalt eng miteinander verknüpft sind; nimmt die abträglichen Auswirkungen der nicht nachhaltigen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei auf die biologische Vielfalt zur Kenntnis; betont jedoch, dass durch nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei die negativen Auswirkungen auf Arten, Lebensräume und Ökosysteme und die Auswirkungen des Klimawandels verringert werden können;

47.  fordert deshalb die EU und die Vertragsparteien auf, entschlossen auf Nachhaltigkeit in der Nahrungsmittelversorgungskette, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei hinzuarbeiten, wozu auch Anforderungen und Strategien für die nachhaltige Nutzung von Pflanzenschutzmitteln und Nährstoffen, die Verringerung des Einsatzes von Pestiziden und der Schutz von Böden, Lebensräumen und Arten, die wichtige Ökosystemleistungen wie die Bestäubung erbringen, gehören, und mit erhöhter Selektivität vorzugehen, um die kumulierten Auswirkungen auf die Meeres- und Küstenökosysteme zu verringern und an der Erholung der Fischbestände in sensiblen und überfischten Gebieten mitzuwirken; fordert die Kommission auf, im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (2009/128/EG) ein ambitioniertes EU-weit verbindliches Reduktionsziel vorzuschlagen, und fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften auf, die Unterstützungszahlungen für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei in die nachhaltige Bewirtschaftung und in nachhaltige Regelungen für Klima und Umwelt zu lenken;

48.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, land- und forstwirtschaftliche Verfahren, die mit den Zielen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Einklang stehen, finanziell zu unterstützen, etwa die integrierte Schädlingsbekämpfung und Nährstoffbewirtschaftung, den ökologischen/biologischen Landbau, agrarökologische Verfahren, Boden- und Wasserschutzmaßnahmen, die Erhaltungslandwirtschaft, die Agroforstwirtschaft, Waldweidesysteme, das Bewässerungsmanagement, Kleinflächen- oder Zwergbetriebe und Verfahren zur Verbesserung des Tierschutzes;

49.  weist darauf hin, dass gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ Wälder für die Lebenserhaltungssysteme der Erde unentbehrlich sind, 30 % der Landfläche der Erde einnehmen und 80 % ihrer biologischen Vielfalt beherbergen; betont, dass die Entwaldung eine der Hauptursachen des Rückgangs der biologischen Vielfalt ist und dass Emissionen durch Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft im Zusammenhang mit der Entwaldung eine wichtige Ursache des Klimawandels sind; ist besorgt über die Auswirkungen des Konsums in der EU auf die Entwaldung, da die EU der Endkunde von 10 % der mit Entwaldung in Verbindung gebrachten Erzeugnisse ist; fordert die Kommission auf, eine einheitliche Definition des Begriffs „entwaldungsfrei“ einzuführen;

50.  fordert die Kommission auf, ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Verringerung des Landverbrauchs durch die EU vorzuschlagen, wozu auch Rechtsvorschriften gehören, die Sorgfaltspflichten vorsehen und mit denen für nachhaltige und entwaldungsfreie Lieferketten für in der EU in Verkehr gebrachte Erzeugnisse gesorgt wird, sowie einen EU-Aktionsplan zu Palmöl vorzuschlagen; ist der Ansicht, dass die Maßnahmen der EU gegen Entwaldung gegen deren Hauptfaktoren gerichtet sein sollten, nämlich den Anbau von Palmöl, Soja und Kakao und die Erzeugung von Rindfleisch; fordert die Kommission auf, in der EU so bald wie möglich die Verwendung von Biokraftstoffen, die mit einem hohen Risiko der indirekten Landnutzungsänderung verbunden sind, auslaufen zu lassen;

51.  betont, dass die Forstpolitik schlüssig sein muss und es gilt, mit forstpolitischen Maßnahmen gleichermaßen gegen den Verlust an biologischer Vielfalt und die Auswirkungen des Klimawandels vorzugehen sowie die natürlichen Senken der EU zu vergrößern und die biologische Vielfalt zu schützen, zu erhalten und zu verbessern;

52.  betont, dass der Verlust von Ur- und Primärwäldern, die als unersetzlich anerkannt sind(8), durch keinen Substitutionseffekt von Holzprodukten ausgeglichen werden kann und Ur- und Primärwälder durch auf Komplexität, Vernetzung und Repräsentativität ausgerichtete Rechts- und Anreizinstrumente geschützt werden sollten;

53.  weist darauf hin, dass gemäß der Weltbevölkerungsprognose vom Juni 2019 die Weltbevölkerung in den nächsten 30 Jahren wahrscheinlich um zwei Milliarden Menschen wächst, wodurch die Auswirkungen der Land- und Meeresnutzung auf die biologische Vielfalt und die Bindung von Kohlendioxid verstärkt werden; stellt fest, dass bei einem Anstieg des Verlusts an biologischer Vielfalt die Ernährungssicherheit und die Ernährung an sich aufs Spiel gesetzt werden; fordert die Vertragsparteien auf, die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in Programme aufzunehmen, mit denen zur Ernährungssicherheit und zu einer besseren Ernährung und gleichzeitig zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung unter besonderer Beachtung des Ziels Nr. 2, den Hunger zu beenden, beigetragen wird;

Städtische Gebiete

54.  stellt fest, dass Umweltverschmutzung, die Ausdehnung des städtischen Raums, Bodenversiegelung und die Zerstörung von Lebensräumen weitere wichtige Ursachen für die Vernichtung der biologischen Vielfalt sind; weist erneut darauf hin, dass sich gemäß dem Globalen Sachstandsbericht des Weltbiodiversitätsrats über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen die Fläche städtischer Gebiete seit 1992 verdoppelt hat und dass zwei von drei EU-Bürgern in städtischen Gebieten leben; fordert, den Stellenwert von städtischen Gebieten und Städten bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt genauer zu berechnen und die Städte und lokalen Gebietskörperschaften enger in die Festlegung von Strategien zum Schutz und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und von Ökosystemleistungen sowie in die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung einzubinden;

55.  betont, dass das Potenzial der Städte, zum Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen beizutragen, unterschätzt wird; weist darauf hin, dass sich durch die noch bessere Nutzung der Vorteile der biologischen Vielfalt, der Ökosystemleistungen und der grünen Infrastruktur in Städten und Stadtrandgebieten die Gesundheit des Menschen verbessert; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einbeziehung und weitere Eingliederung der biologischen Vielfalt und der Funktionen des Ökosystems in die Stadtgestaltung, -politik und -planung zu fördern und gleichzeitig die CO2-Emissionen zu verringern und die Anpassung an den Klimawandel zu verbessern;

56.  stellt fest, dass städtische Gebiete in der EU im Hinblick auf die biologische Vielfalt zum Wandel beitragen können; betont, dass die Verschmutzung mit Plastik und des Wassers maßgebliche Faktoren des Verlusts an biologischer Vielfalt sind; ist der Ansicht, dass im Zusammenhang mit dem neuen Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft eine starke Kreislaufwirtschaft für den Erfolg der Bemühungen der EU um die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt entscheidend sein könnte;

57.  missbilligt, dass die Gesundheit der Ökosysteme der Meere sehr stark durch Kunststoffe und die Verschmutzung – etwa aus Kläranlagen, mit pharmakologischen Erzeugnissen und durch nicht nachhaltige landwirtschaftliche Praktiken wie den intensiven Nährstoffeintrag – beeinträchtigt wird;

Schutzgebiete in der EU

58.  fordert, alle Schutzgebiete in der EU, darunter auch die Natura-2000-Gebiete, eingehend zu analysieren und diese Gebiete zu verbessern, besser zu vernetzen und zu erweitern; hebt hervor, dass in der EU eine einheitliche Methode zur Berechnung der Größe von Schutzgebieten und eine klare Definition des Begriffs „Schutzgebiet“ benötigt wird; betont, dass in Anbetracht des unlängst veröffentlichten IPCC-Berichts über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima eine umfassende Bewertung und erhebliche Ausweitung der Küsten- und Meeresschutzgebiete und ihrer Überwachung in der EU vorgenommen werden muss; fordert, die Meeresschutzgebiete der EU so zu erweitern, dass sie auch Hochseegewässer einschließen; betont, dass neben der Quantität auch die Qualität der Schutzgebiete von wesentlicher Bedeutung ist, um dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten, und dass daher mehr Gewicht auf die gute und nachhaltige Bewirtschaftung gelegt werden muss;

59.  fordert die Kommission auf, auch künftig rechtliche Schritte einzuleiten, wenn sie feststellt, dass die Naturschutzvorschriften der EU nicht eingehalten werden; weist darauf hin, dass aufgrund der Gefahr, dass irreversible Umweltschäden entstehen, die Verfahren im Bereich der Verstöße gegen Umweltrechtsvorschriften effizienter werden müssen; hält es für dringend erforderlich, die ordnungsgemäße Durchsetzung der Naturschutzrichtlinien sicherzustellen und Beschwerden über einschlägige Verstöße transparent nachzugehen;

60.  stellt fest, dass nicht entschlossen durchgesetzte Naturschutzregelungen möglicherweise ein feindseliges Umfeld für Aktivisten und Naturschützer entstehen lassen, in dem ihr Leben unmittelbar oder mittelbar in Gefahr geraten könnte; betont, dass die EU Morde an Umweltaktivisten und Umweltschützern deutlich verurteilen sollte;

61.  hebt hervor, dass durch grüne Infrastruktur Ökosystemleistungen erbracht werden, mit denen die biologische Vielfalt gefördert wird, indem beispielsweise mehr Ökokorridore im städtischen Lebensraum geschaffen werden;

Innovation, Forschung und Bildung

62.  weist erneut darauf hin, dass Innovation, Forschung und Entwicklung wichtig sind, wenn es gilt, die Ziele der Vision 2050 zu verwirklichen; erachtet es als besonders wichtig, die Forschung und die partizipative Wissenschaft zu unterstützen, um das Wissen zu mehren, insbesondere in Bezug auf die Meere, von denen ein Großteil bisher noch nicht erforscht ist; fordert die Kommission und den Rat auf, die Mittelausstattung des Programms Horizont Europa im nächsten MFR auf 120 Mrd. EUR aufzustocken, insbesondere für das Forschungsfeld natürliche Ressourcen, sowohl für Grundlagenforschung als auch für angewandte Forschung, etwa im Bereich Taxonomie, und innerhalb des Programms Horizont Europa ein Projekt zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt in die Wege zu leiten; fordert die Parteien auf, das Augenmerk insbesondere auf die Verbindungen zwischen der Erhaltung der biologischen Vielfalt und den Vorteilen für die Gesundheit des Menschen und das Wohl der Wirtschaft zu richten und die Datenerhebungsverfahren zu koordinieren;

63.  fordert die Kommission auf, die weitere Erforschung der Auswirkungen von Landnutzung und Landnutzungsänderungen wie Entwaldung und Bioenergieerzeugung auf die Treibhausgasemissionen zu unterstützen und den Ergebnissen bei der künftigen politischen Entscheidungsfindung Rechnung zu tragen;

64.  stellt fest, dass der am 16. Januar 2018 angenommenen europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft zu entnehmen ist, dass sich die Menge an Kunststoff, die sich in den Weltmeeren angesammelt hat (150 Millionen Tonnen), bis 2030 verdoppeln könnte, wodurch mehr als 660 Arten gefährdet sind und die Umwelt geschädigt wird; fordert die Kommission auf, Leitinitiativen gegen die Vermüllung mit Kunststoffen und ihre Auswirkungen auf die biologische Vielfalt auszuarbeiten; hebt hervor, dass Mikroplastik einen Sonderfall darstellt, auf den über 80 % der gesammelten Abfälle im Meer entfallen, und dass durch Mikroplastik die biologische Vielfalt der Meere gefährdet wird; begrüßt daher die Zusage von Ursula von der Leyen, im Kampf gegen Kunststoffabfälle eine neue Front zu eröffnen und gegen Mikroplastik vorzugehen; betont, dass ein Kreislaufwirtschaftsansatz benötigt wird, in dem Forschung und Innovation im Bereich nachhaltige Produkte eine herausragende Stellung einnehmen;

65.  betont, dass der Bildung große Bedeutung zukommt, wenn es gilt, für die biologische Vielfalt und den Umweltschutz zu sensibilisieren; stellt fest, dass Schutzgebiete, in denen Bildungsangebote wahrgenommen werden können, im Hinblick auf die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und die Verbesserung des Schutzes zweckmäßig und effizient sind;

Kapazitätsaufbau, Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Beteiligung aller Akteure

66.  hebt hervor, dass Kapazitätsaufbau und Sensibilisierung die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umsetzung und dafür sind, mehr Verständnis für die Bedeutung der biologischen Vielfalt zu schaffen; begrüßt deshalb den Beschluss der COP14, in dem die Vertragsparteien, andere Regierungen und die Geber – sofern sie dazu in der Lage sind – aufgefordert werden, Finanzmittel für den Kapazitätsaufbau, technische Unterstützung und Technologietransfer bereitzustellen;

67.  erachtet es als sehr wichtig, die Zivilgesellschaft und die Öffentlichkeit unter Berücksichtigung verschiedener Altersgruppen umfassend zu informieren und stärker einzubinden, damit die Ziele der EU verwirklicht werden können;

68.  fordert die Vertragsparteien auf, die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und die Beteiligung mehrerer Akteure zu fördern, damit in Zusammenarbeit mit der ortsansässigen Bevölkerung und indigenen Bevölkerungsgruppen maßgeschneiderte Lösungen erarbeitet werden, mit denen die nachhaltige Bewirtschaftung des Landes im Interesse größerer biologischer Vielfalt so gefördert wird, dass regionalen Unterschieden der Landschaften und Lebensräume in vollem Umfang Rechnung getragen wird;

69.  begrüßt die Absicht, zahlreiche Akteure konkret einzubeziehen, was eine Grundvoraussetzung dafür ist, dass die biologische Vielfalt Wertschätzung erfährt und geschützt, erhalten, nachhaltig genutzt und wiederhergestellt wird, und hebt hervor, dass die verstärkte Zusammenarbeit mit und zwischen Verwaltungsebenen, Wirtschaftszweigen und privaten Akteuren Chancen dafür bietet, die Ziele der biologischen Vielfalt in andere Politikbereiche einfließen zu lassen; hält es für entscheidend, Unternehmen und Finanzinstitute einzubinden, und begrüßt in dieser Hinsicht die Bemühungen der Kommission, die Privatwirtschaft – insbesondere im Rahmen der EU-Plattform für Wirtschaft und biologische Vielfalt – für die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu gewinnen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Privatwirtschaft Initiativen ergreift, etwa auf dem Klimagipfel der Vereinten Nationen in New York mit der Gründung des Bündnisses „One Planet Business for Biodiversity“ (OP2B; Eine Welt – Unternehmen für die biologische Vielfalt);

70.  fordert die Kommission auf, eine einheitliche Methode zur Berechnung des ökologischen Fußabdrucks von Unternehmen aus der EU und ihrer Auswirkungen auf die biologische Vielfalt in Betracht zu ziehen;

71.  ist der Ansicht, dass ein gesellschaftlicher Wandel erforderlich ist, um dem Klimawandel, der Umweltzerstörung und dem Verlust an biologischer Vielfalt zu begegnen; erachtet es als sehr wichtig, den Grundsatz des gerechten Übergangs zu befolgen, damit sich der Wandel inkludierend und vernünftig vollzieht;

72.  stellt fest, dass durch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und den Zugang zu umfassenden und leicht verständlichen Informationen zum einen die Verbraucher in die Lage versetzt werden, in voller Kenntnis der Sachlage Kaufentscheidungen zu treffen, und zum anderen der nachhaltige Konsum gefördert wird, und beharrt deshalb darauf, dass die Verbraucher in ein umfangreiches Maßnahmenpaket einbezogen werden, insbesondere in Bezug auf Erzeugnisse, die zu Entwaldung, zur Zerstörung von Ökosystemen und Menschenrechtsverletzungen führen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rückverfolgbarkeit und Kontrolle von Erzeugnissen in ihren Wertschöpfungs- und Lieferketten zu verbessern und auf diese Weise vollständige Transparenz für die Verbraucher herbeizuführen;

73.  betont, dass eine bessere Umweltkennzeichnung und eine bessere Zertifizierung der Produktion ohne Entwaldung notwendig sind;

74.  nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Weltnaturschutzunion 2020 in Marseille zusammenkommt; fordert die Kommission auf, sich in diesem Gremium nochmals klar und deutlich zu ihren Zusagen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt zu bekennen;

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75.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 2.
(2) ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 38.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0431.
(4) ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
(5) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
(6) Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen.
(7) The Regional Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services for Europe and Central Asia (Regionaler Sachstandsbericht für Europa und Zentralasien über biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen), https://ipbes.net/sites/default/files/2018_eca_full_report_book_v5_pages_0.pdf
(8) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (COM(2019)0352).

Letzte Aktualisierung: 24. April 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen