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Verfahren : 2018/0358M(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0014/2020

Eingereichte Texte :

A9-0014/2020

Aussprachen :

PV 11/02/2020 - 4
CRE 11/02/2020 - 4

Abstimmungen :

PV 12/02/2020 - 11.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2020)0029

Angenommene Texte
PDF 145kWORD 50k
Mittwoch, 12. Februar 2020 - Straßburg
Investitionsschutzabkommen EU-Vietnam (Entschließung)
P9_TA(2020)0029A9-0014/2020

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Union – des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits (05931/2019 – C9-0020/2019 – 2018/0358M(NLE))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (05931/2019),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Investitionsschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits (05932/2019),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0020/2019),

–  unter Hinweis auf die Verhandlungsrichtlinien vom 23. April 2007 für ein Freihandelsabkommen mit den Mitgliedstaaten des Verbands südostasiatischer Nationen (ASEAN), die im Oktober 2013 um den Punkt „Investitionsschutz“ ergänzt wurden,

–  unter Hinweis auf den Beschluss vom 22. Dezember 2009, wonach bilaterale Verhandlungen über Freihandelsabkommen mit einzelnen Mitgliedstaaten des ASEAN aufgenommen werden sollen,

–  unter Hinweis auf das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits, das am 27. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnet wurde und im Oktober 2016 in Kraft trat(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2011 zur künftigen europäischen Auslandsinvestitionspolitik(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1219/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zu einer auf die Zukunft ausgerichteten innovativen Strategie für Handel und Investitionen(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

–  unter Hinweis auf das Gutachten 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2017(5) gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV, um das die Kommission am 10. Juli 2015 ersucht hatte,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2016 zu Vietnam(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2017 zu dem Recht auf freie Meinungsäußerung in Vietnam und insbesondere dem Fall Nguyen Van Hoa(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2018 zu Vietnam, insbesondere zur Lage der politischen Gefangenen(8),

–  unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 26. Februar 2016 im Fall 1409/2014/MHZ zum Versäumnis der Europäischen Kommission, beim Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam eine vorausgehende Folgenabschätzung in Bezug auf die Menschenrechte durchzuführen(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2018 zum Beitrag der EU zu einem verbindlichen Instrument der Vereinten Nationen betreffend die Rolle transnationaler und sonstiger Wirtschaftsunternehmen mit transnationalen Merkmalen im Zusammenhang mit Menschenrechtsfragen(10),

–  unter Hinweis auf die Regeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen(11),

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und insbesondere Titel V zum auswärtigen Handeln der Union,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zum Thema „Kinderarbeit“, in denen die Kommission aufgefordert wird, weiterhin Möglichkeiten zu prüfen, die Handelsinstrumente der EU, einschließlich Freihandelsabkommen, mit Blick auf die Bekämpfung der Kinderarbeit wirksamer einzusetzen,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zu Wirtschaft und Menschenrechten, in denen festgestellt wird, dass die EU anerkennt, „dass die Achtung der Menschenrechte durch die Unternehmen und ihre Einbettung in die Unternehmensabläufe und die Wertschöpfungs- und Lieferketten für die nachhaltige Entwicklung und die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung unabdingbar sind“ und dass die „Grundlage aller Partnerschaften zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung [...] die Achtung der Menschenrechte und ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln sein“ sollten sowie dass der Rat „den EU-Unternehmen nahe[legt], Beschwerdeverfahren auf Betriebsebene oder unternehmensübergreifende gemeinsame Beschwerdeverfahren einzuführen“,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Titel I, II und V des Fünften Teils, vor allem Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 12. Februar 2020(12) zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates,

–  gestützt auf Artikel 105 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A9-0014/2020),

A.  in der Erwägung, dass die EU der wichtigste Empfänger und die wichtigste Quelle ausländischer Direktinvestitionen weltweit ist;

B.  in der Erwägung, dass die EU an fünfter Stelle von 80 ausländischen Direktinvestoren in Vietnam steht;

C.  in der Erwägung, dass Vietnam eine dynamische Volkswirtschaft mit der am schnellsten wachsenden Mittelschicht innerhalb des ASEAN ist und über eine junge und dynamische Erwerbsbevölkerung, eine hohe Alphabetisierungsrate und ein hohes Bildungsniveau verfügt, vergleichsweise niedrige Löhne hat, über gute Verkehrsverbindungen verfügt und innerhalb des ASEAN zentral gelegen ist;

D.  in der Erwägung, dass der Bedarf Vietnams an Infrastruktur und Investitionen die derzeit verfügbaren öffentlichen Mittel bei weitem übersteigt;

E.  in der Erwägung, dass Vietnam im Jahr 2017 ausländische Direktinvestitionen im Wert von 8 % seines BIP verzeichnete – mehr als doppelt so viel wie andere Volkswirtschaften vergleichbarer Größenordnung in der Region;

F.  in der Erwägung, dass sich das Handels-, Geschäfts- und Investitionsumfeld in Vietnam in den letzten Jahrzehnten erheblich verbessert hat;

G.  in der Erwägung, dass derzeit mehr als 3 000 internationale Investitionsabkommen in Kraft sind und die EU-Mitgliedstaaten bei etwa 1 400 davon Vertragspartei sind;

H.  in der Erwägung, dass dies – nach dem Investitionsschutzabkommen EU-Singapur – das zweite „eigenständige Investitionsschutzabkommen“ ist, das zwischen der EU und einem Drittland im Anschluss an die von den EU-Organen geführten Diskussionen über die neue Struktur der EU-Freihandelsabkommen auf der Grundlage des Gutachtens 2/15 des EuGH vom 16. Mai 2017 geschlossen wird und für die künftige Zusammenarbeit der EU mit ihren Handelspartnern als Referenz dienen wird;

I.  in der Erwägung, dass das Abkommen die bestehenden bilateralen Investitionsabkommen zwischen 21 EU-Mitgliedstaaten und Vietnam ersetzen und ablösen wird, in denen der neue Ansatz der EU für den Investitionsschutz und der zugehörige Durchsetzungsmechanismus, die öffentliche Investitionsgerichtsbarkeit, nicht enthalten waren;

J.  in der Erwägung, dass die Investitionsgerichtsbarkeit in das bereits abgeschlossene CETA-Abkommen aufgenommen wurde – das vom Parlament am 15. Februar 2017 ratifiziert wurde und von einigen Mitgliedstaaten noch ratifiziert werden muss – und somit das System der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten (ISDS-System) ersetzt;

K.  in der Erwägung, dass der EuGH am 30. April 2019 entschied, dass der Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten, der im CETA vorgesehen ist, mit den EU-Rechtsvorschriften vereinbar ist(13);

L.  in der Erwägung, dass die Vertragsparteien ihr Bestreben zum Ausdruck gebracht haben, einen multilateralen Investitionsgerichtshof einzurichten, und dass diese Initiative vom Parlament nachdrücklich und dauerhaft unterstützt wird;

M.  in der Erwägung, dass der Rat am 20. März 2018 die Verhandlungsrichtlinien angenommen hat, mit denen der Kommission die Befugnis übertragen wurde, im Namen der EU ein Übereinkommen zur Errichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs auszuhandeln; in der Erwägung, dass diese Verhandlungsrichtlinien veröffentlicht wurden;

1.  begrüßt den neuen Ansatz der EU zum Investitionsschutz und den zugehörigen Durchsetzungsmechanismus (Investitionsgerichtsbarkeit), mit dem die ISDS reformiert wurde und die Qualität der einzelnen Ansätze, die bei von den EU-Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen Investitionsabkommen verfolgt werden, verbessert wird; betont, dass die Investitionsgerichtsbarkeit hinsichtlich der bei der ISDS bestehenden Verfahrensmängel einen modernen, innovativen und reformierten Mechanismus zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten darstellt; stellt zudem fest, dass dabei das Ausmaß des den Investoren gewährten materiellrechtlichen Schutzes und die Art und Weise, in der Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten beigelegt werden, erheblich verändert werden; äußert Besorgnis darüber, dass der Anwendungsbereich etwas mehr abdeckt als nur die unterschiedslose Behandlung von ausländischen und inländischen Investoren; verweist darauf, dass die Einrichtung eines unabhängigen multilateralen Investitionsgerichtshofs für mehr Rechtssicherheit für alle Vertragsparteien sorgen würde; begrüßt, dass sich Vietnam deutlich zu einem regelbasierten multilateralen Handelssystem bekennt;

2.  stellt fest, dass das Abkommen für ein hohes Maß an Investitionsschutz und Rechtssicherheit sorgen und gleichzeitig das Recht der Vertragsparteien wahren wird, Regelungen zu erlassen und legitime Gemeinwohlziele wie öffentliche Gesundheit, öffentliche Dienste oder Umweltschutz zu verfolgen; betont, dass mit dem Abkommen auch Transparenz und Rechenschaftspflicht sichergestellt werden; fordert die Kommission auf, bei der Wahrung des Rechts der Vertragsparteien, Regelungen zu erlassen, wie bereits beim CETA auch weiterhin der Bekämpfung des Klimawandels und der Einhaltung des Übereinkommens von Paris Rechnung zu tragen; besteht darauf, dass der Frage, inwiefern diese Bestimmung von europäischen Investoren genutzt wird, regelmäßig nachgegangen und dem Europäischen Parlament darüber Bericht erstattet werden muss;

3.  betont, dass das Abkommen gewährleistet, dass Investoren aus der EU in Vietnam eine gerechte und billige Behandlung erfahren, was ein höheres Maß an Schutz darstellt als es bei der Behandlung der inländischen Investoren der Fall ist; stellt fest, dass Investoren aus der EU durch das Abkommen vor unrechtmäßigen Enteignungen geschützt werden; ist der Ansicht, dass dies mit der Verpflichtung der Investoren zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf nachhaltige Geschäftspraktiken – im Einklang mit den Menschenrechten und den internationalen Arbeitsübereinkommen sowie mit den Umweltstandards – einhergehen sollte;

4.  betont, dass Wirtschaftsentwicklung und Multilateralismus wichtige Instrumente zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen sind; weist darauf hin, dass eines der Ziele des Investitionsschutzabkommens darin besteht, die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der EU und Vietnam im Einklang mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu stärken sowie Handel und Investitionen unter uneingeschränkter Achtung der international anerkannten Menschenrechte, der Umweltschutznormen und ‑übereinkommen und der Arbeitsnormen und ‑übereinkommen zu fördern;

5.  erinnert daran, dass Vietnam ein Entwicklungsland ist; betont, dass Investitionen dazu beitragen müssen, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, sowie die lokale Wirtschaft unterstützen und die inländischen Vorschriften, einschließlich der Steuervorschriften, uneingeschränkt achten müssen, damit sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung – insbesondere des Ziels 1 zur Beendigung der Armut, des Ziels 8 zur menschenwürdigen Arbeit und des Ziels 10 zur Verringerung von Ungleichheiten – leisten können;

6.  erinnert daran, dass im Rahmen der Investitionsgerichtsbarkeit die Errichtung eines ständigen Investitionsgerichtshofs erster Instanz und einer Rechtsbehelfsinstanz vorgesehen ist, deren Mitglieder über vergleichbare Qualifikationen wie die Richter des Internationalen Gerichtshofs verfügen müssen, Fachwissen nicht nur im Bereich des Handelsrechts, sondern auch im Bereich des Völkerrechts nachzuweisen haben und darüber hinaus durch einen verbindlichen Verhaltenskodex zur Vermeidung von direkten und indirekten Interessenkonflikten strenge Regeln bezüglich der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit, der Integrität und des ethischen Verhaltens erfüllen müssen; hebt hervor, dass der Gerichtshof der Europäischen Union seinem Gutachten 1/17 zufolge der Auffassung ist, dass mit dem System der Investitionsgerichtsbarkeit die EU-Rechtsvorschriften uneingeschränkt eingehalten werden;

7.  begrüßt die Transparenzvorschriften für Verfahren vor den Gerichten, wonach u. a. die Prozessakten öffentlich zugänglich sein müssen, Anhörungen öffentlich abzuhalten sind und interessierte Parteien Stellungnahmen abgeben können; ist der Ansicht, dass mehr Transparenz dazu beitragen wird, das Vertrauen der Öffentlichkeit in das System zu gewinnen und sicherzustellen, dass alle die Menschenrechte und die nachhaltige Entwicklung betreffenden Aspekte von den Investitionsgerichten gebührend angehört werden; begrüßt darüber hinaus die Klarheit in Bezug auf die Gründe, aus denen ein Investor Einspruch erheben kann, wodurch der Prozess noch transparenter und fairer wird;

8.  betont, dass Dritte, wie z. B. Arbeits- und Umweltschutzorganisationen, durch Amicus‑Curiae-Schriftsätze zu den Verfahren der Investitionsgerichtsbarkeit beitragen können;

9.  unterstreicht, dass die Wahl des günstigsten Gerichtsstands (Forum Shopping) nicht möglich sein wird und dass Mehrfach- und Parallelverfahren vermieden werden;

10.  verweist darauf, dass das Abkommen eine Verbesserung gegenüber den Bestimmungen über den Investitionsschutz im CETA darstellt, da es Bestimmungen über Verpflichtungen für ehemalige Richter, einen Verhaltenskodex zur Vermeidung von Interessenkonflikten und eine zum Zeitpunkt des Abschlusses voll funktionsfähige Rechtsbehelfsinstanz umfasst;

11.  ist der Auffassung, dass die Errichtung einer Rechtsbehelfsinstanz die Qualität und Kohärenz der Entscheidungen im Vergleich zur derzeitigen Situation verbessern könnte;

12.  stellt fest, dass das Investitionsschutzabkommen EU-Vietnam kein gesondertes Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung enthält, da dieses für den Zugang zum Investitionsmarkt im Rahmen des Freihandelsabkommens EU-Vietnam gilt; betont, dass das Investitionsschutzabkommen EU-Vietnam auch eine Bestimmung enthält, mit der eine institutionelle und rechtliche Verknüpfung zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit hergestellt wird, und dass in seiner Präambel konkret auf die im Freihandelsabkommen EU-Vietnam und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerten Werte und Grundsätze im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung Bezug genommen wird, wodurch der Menschenrechtsaspekt in den Mittelpunkt der Beziehungen zwischen der EU und Vietnam gestellt wird; hebt hervor, dass die Vertragsparteien und Investoren alle einschlägigen internationalen Menschenrechtsnormen und -verpflichtungen achten müssen; betont die Verantwortung, die den Investoren gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte zukommt; weist zudem darauf hin, dass die Bestimmungen des Investitionsschutzabkommens EU-Vietnam und des Freihandelsabkommens EU-Vietnam insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen über Menschenrechte, ökologische und soziale Rechte und nachhaltige Entwicklung ergänzend umgesetzt werden müssen, wenn sie im Rahmen des Rechts der Vertragsparteien, Regelungen zu erlassen, angewendet werden; betont zudem, dass für Kohärenz mit den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gesorgt werden muss;

13.  hebt hervor, wie wichtig wirklich positive Tendenzen im Bereich der Menschenrechte für eine zügige Ratifizierung dieses Abkommens sind, und fordert die vietnamesischen Behörden auf, als Zeichen ihres Engagements konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Situation vorzuschlagen; verweist auf seine Forderungen in Bezug auf die Reform des Strafrechts, die Anwendung der Todesstrafe, politische Gefangene und die Grundfreiheiten; fordert die Vertragsparteien nachdrücklich auf, die Abkommen in vollem Umfang zu nutzen, um die Menschenrechtslage in Vietnam zu verbessern, und betont, wie wichtig ein ehrgeiziger Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Vietnam ist; weist darauf hin, dass Artikel 1 des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit eine Standardklausel zu den Menschenrechten enthält, die es ermöglicht, geeignete Maßnahmen einzuleiten, darunter als letztes Mittel die unverzügliche Aussetzung des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit und damit auch des Investitionsschutzabkommens oder von Teilen davon;

14.  bekräftigt, dass mit Artikel 35 des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit und Artikel 13 des Freihandelsabkommens in Verbindung mit einem System regelmäßiger Bewertungen ein Instrumentarium bereitgestellt wird, mit dem Menschenrechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Investitionsschutzabkommens angegangen werden können, dies aber damit einhergehen muss, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten den jeweiligen Sachverhalt eingehend prüfen und dass ein unabhängiger Überwachungs- und Beschwerdemechanismus eingerichtet wird, der betroffenen Bürgern und Interessenträgern wirksame Rechtsmittel und ein Werkzeug an die Hand gibt, mit denen sie gegen etwaige negative Auswirkungen auf die Menschenrechte vorgehen können;

15.  äußert seine Besorgnis über die Umsetzung des neuen Gesetzes über die Cybersicherheit und insbesondere über Lokalisierungsauflagen und Offenlegungspflichten, Online-Überwachung und -Kontrolle sowie Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, die mit der wertebasierten Handelsagenda der EU im Bereich der Liberalisierung nicht im Einklang steht; begrüßt die Bereitschaft zu einem intensiven Dialog, einschließlich der Zusage des Vorsitzenden der Nationalversammlung Vietnams, beide Parlamente in die Erörterung und Beratung der Durchführungserlasse einzubeziehen; fordert die vietnamesischen Behörden auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, und begrüßt die diesbezügliche Unterstützung seitens der EU;

16.  verweist auf Artikel 8 AEUV, der besagt, dass die Union „bei allen ihren Tätigkeiten [...] darauf [hinwirkt], Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern“; begrüßt, dass sowohl Vietnam als auch die EU die Erklärung von Buenos Aires der WTO zu Frauen und Handel unterzeichnet haben, und fordert die Vertragsparteien auf, ihre in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter und Handel eingegangenen Verpflichtungen zu bekräftigen; fordert, dass die Ausgangsbedingungen für Frauen verbessert werden, damit sie aus diesem Abkommen Nutzen ziehen können, unter anderem durch den Aufbau der Kapazitäten von Frauen in Arbeit und Wirtschaft, die Förderung der Vertretung von Frauen in Entscheidungs- und Führungspositionen und die Verbesserung des Zugangs von Frauen zu den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation sowie von deren Teilhabe und führende Rolle in diesen Bereichen;

17.  fordert die EU und Vietnam auf, im Wege der Zusammenarbeit einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Kinderarbeit auszuarbeiten, der auch den erforderlichen Rahmen für die Unternehmen umfasst;

18.  begrüßt den Beschluss des Rates, die Verhandlungsrichtlinien vom 20. März 2018 zum multilateralen Investitionsgerichtshof zu veröffentlichen, und fordert den Rat auf, alle vorherigen Verhandlungsrichtlinien zu Handels- und Investitionsabkommen zu veröffentlichen;

19.  betont, dass das Abkommen die 21 bestehenden bilateralen Investitionsabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten und Vietnam ersetzen wird; ist der Auffassung, dass dies ein wichtiger Schritt in Richtung einer größeren Legitimität und Akzeptanz der internationalen Regelungen für Investitionen ist;

20.  fordert die Kommission auf, für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) flankierende Maßnahmen zu ergreifen, um die Transparenz und Zugänglichkeit des Abkommens sicherzustellen; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um eine verbesserte Zugänglichkeit der Investitionsgerichtsbarkeit für KMU fortzusetzen; unterstreicht, dass dadurch für die europäischen KMU, die für den Wohlstand und Innovationen in Europa von größter Bedeutung sind, ein Potenzial für Wachstum und erhebliche Vorteile entstehen;

21.  hebt hervor, dass das Investitionsschutzabkommen einen wichtigen Beitrag zur Anhebung des Lebensstandards, zur Förderung von Wohlstand und Stabilität sowie zur Herbeiführung von Fortschritten bei der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung, der nachhaltigen Entwicklung und der Achtung der Menschenrechte in Vietnam leisten könnte, wobei gleichzeitig die EU in die Lage versetzt wird, die Verwirklichung der von ihr angestrebten Ziele des Friedens und der Stabilität in der Region voranzubringen; betont, dass alle Abkommen zwischen der EU und einem Drittland die Bedingung enthalten, dass die genannten universellen Werte zweifelsfrei gewahrt werden;

22.  ist der Ansicht, dass durch die Billigung dieses Abkommens Investoren und ihre Investitionen auf beiden Seiten konsequent geschützt werden, wobei das Recht der Regierungen, Regelungen zu erlassen, gewahrt wird, und dass das Abkommen mehr Möglichkeiten für freien und fairen Handel zwischen der EU und Vietnam eröffnen wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Abkommen rasch zu ratifizieren, damit alle Interessenträger so bald wie möglich Nutzen daraus ziehen können, auch vor dem Hintergrund der Bemühungen Vietnams, die Lage der Bürger- und Arbeitnehmerrechte entsprechend seiner Zusagen zu verbessern;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Sozialistischen Republik Vietnam zu übermitteln.

(1) ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 8.
(2) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 34.
(3) ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 40.
(4) ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 30.
(5) Gutachten 2/15 des Gerichtshofs vom 16. Mai 2017, ECLI:EU:C:2017:376.
(6) ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 122.
(7) ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 73.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0459.
(9) https://www.ombudsman.europa.eu/en/decision/en/64308
(10) ABl. C 11 vom 13.1.2020, S. 36.
(11) https://www.uncitral.org/pdf/english/texts/arbitration/rules-on-transparency/Rules-on-Transparency-E.pdf
(12) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0028.
(13) Gutachten 1/17 des Gerichtshofs vom 30. April 2019.

Letzte Aktualisierung: 14. September 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen