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Verfahren : 2020/2557(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0098/2020

Eingereichte Texte :

B9-0098/2020

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 12/02/2020 - 11.9
CRE 12/02/2020 - 11.9
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2020)0033

Angenommene Texte
PDF 213kWORD 64k
Mittwoch, 12. Februar 2020 - Straßburg
Vorgeschlagenes Mandat für die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
P9_TA(2020)0033B9-0098/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2020 zu dem vorgeschlagenen Mandat für Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (2020/2557(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. April 2017 zu den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach seiner Mitteilung, dass es beabsichtige, aus der Europäischen Union auszutreten(1), vom 3. Oktober 2017 zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich(2), vom 13. Dezember 2017 zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich(3), vom 14. März 2018 zu dem Rahmen der künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich(4), vom 18. September 2019 zum Stand des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union(5) und vom 15. Januar 2020 zur Umsetzung und Überwachung der Bestimmungen über die Rechte der Bürger im Austrittsabkommen(6),

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 29. Januar 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft(7),

–  unter Hinweis auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft(8) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) und die dem Austrittsabkommen beigefügte Politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftige Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich(9) (im Folgenden „Politische Erklärung“),

–  unter Hinweis auf die Schreiben des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Fischereiausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Unterausschusses für Sicherheit und Verteidigung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, durch den die Kommission als Verhandlungsführerin der Union benannt wird, und dessen Anhang mit den Richtlinien für die Aushandlung einer neuen Partnerschaft (COM(2020)0035) (im Folgenden „Verhandlungsrichtlinien“),

–  gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich seit dem 31. Januar 2020 um Mitternacht (Mitteleuropäische Zeit) nicht mehr Mitglied der Europäischen Union (EU) ist;

B.  in der Erwägung, dass in der Politischen Erklärung die Eckpunkte für eine ambitionierte, breite, vertiefte und flexible Partnerschaft festgelegt sind, die sich auf Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit – in deren Zentrum ein umfassendes und ausgewogenes Freihandelsabkommen steht –, Strafverfolgung und Strafjustiz, Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung sowie weiter gefasste Bereiche der Zusammenarbeit erstreckt, und dass in ihr außerdem vorgesehen ist, dass die geplante Partnerschaft auch Bereiche der Zusammenarbeit einschließen kann, die über die in der Politischen Erklärung dargelegten Bereiche hinausgehen, wenn die EU und das Vereinigtes Königreich während der Verhandlungen zu der Auffassung gelangen, dass dies in ihrem gegenseitigen Interesse liegt;

C.  in der Erwägung, dass die künftigen Beziehungen auf einem ausgewogenen Verhältnis von Rechten und Pflichten unter Achtung der Integrität des Binnenmarkts und der Zollunion sowie der Unteilbarkeit der „vier Freiheiten“ beruhen sollten; in der Erwägung, dass ein Staat, der nicht Mitglied der EU ist, nicht dieselben Verpflichtungen wie ein Mitgliedstaat hat, aber auch nicht dieselben Rechte wie ein Mitgliedstaat haben und in den Genuss derselben Vorteile wie ein Mitgliedstaat kommen kann;

D.  in der Erwägung, dass in der Politischen Erklärung festgestellt wird, dass die künftige Wirtschaftspartnerschaft durch Bestimmungen untermauert wird, die gleiche Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb gewährleisten;

E.  in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich und die EU in engen nachbarschaftlichen Beziehungen verbleiben und auch künftig viele Interessen gemein haben werden;

F.  in der Erwägung, dass für so enge Beziehungen ein Abkommen über eine umfassende Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ein angemessener Rahmen für die künftigen Beziehungen sein könnte, durch den diese gemeinsamen Interessen einschließlich einer neuen Handelsbeziehung geschützt und gefördert werden können;

G.  in der Erwägung, dass das Abkommen über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich einen flexiblen Rahmen bieten sollte, der in einer großen Bandbreite von Politikbereichen verschiedene Grade der Zusammenarbeit auf der Grundlage einer gemeinsamen Lenkungsstruktur mit angemessenen Streitbeilegungsregelungen ermöglicht;

H.  in der Erwägung, dass es im Interesse der Zusammenarbeit erforderlich ist, dass beide Seiten hohe Normen aufrechterhalten und ihre internationalen Verpflichtungen in einer Reihe von Politikbereichen einhalten;

I.  in der Erwägung, dass in dem Protokoll zu Irland/Nordirland im Austrittsabkommen ein Rechtsrahmen vorgesehen ist, mit dem das Karfreitagsabkommen in allen seinen Teilen und die Rechte der Bevölkerung Nordirlands aufrechterhalten und die Integrität des Binnenmarkts und die Einheit der Wirtschaft auf der gesamten Insel gewahrt wird und mithin keine harte Grenze entsteht, solange der Zustimmungsmechanismus den Fortbestand des Protokolls vorsieht; in der Erwägung, dass die Verpflichtung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung des Karfreitagsabkommens in allen seinen Teilen zu garantieren, unter allen Umständen gilt;

J.  in der Erwägung, dass es zweckmäßig ist, dass die Organe der EU und die Mitgliedstaaten zusammen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen darauf hinarbeiten, auf alle Eventualitäten vorbereitet zu sein, die sich aus den Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ergeben können;

K.  in der Erwägung, dass der Fortbestand der Einigkeit der EU-Organe und der Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung ist, wenn es gilt, die Interessen der EU und ihrer Bürgerinnen und Bürger in den nachfolgenden Verhandlungsphasen zu verteidigen, aber auch sicherzustellen, dass die Verhandlungen erfolgreich und rechtzeitig abgeschlossen werden;

1.  betont seine Entschlossenheit, möglichst enge Beziehungen zum Vereinigten Königreich aufzubauen; stellt jedoch fest, dass sich diese Beziehungen von jenen unterscheiden müssen, die das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat der EU pflegte, und dass sie den nachstehend dargelegten Grundsätzen entsprechen müssen;

2.  weist erneut darauf hin, dass ein etwaiges Assoziierungsabkommen, das gemäß Artikel 217 AEUV zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossen wird, (im Folgenden das „Abkommen“) in strikter Übereinstimmung mit den folgenden Grundsätzen stehen muss:

   i) ein Drittland darf nicht die gleichen Rechte und Vorteile wie ein Mitgliedstaat der EU oder ein Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) genießen;
   ii) die vollständige Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die Zollunion sind zu schützen, die Unteilbarkeit der vier Freiheiten ist zu wahren, und insbesondere der Grad der Zusammenarbeit im Bereich Wirtschaft sollte entsprechend der Freizügigkeit von Personen gestaltet werden;
   iii) die Beschlussfassungsautonomie der EU ist zu erhalten;
   iv) die Rechtsordnung der EU und die diesbezügliche Funktion des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist zu schützen;
   v) die Grundsätze der Demokratie, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den zugehörigen Protokollen, der Europäischen Sozialcharta, dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und weiteren Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen und des Europarates festgelegt sind, sind durchgehend zu achten, und auch der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ist zu achten;
   vi) es sind gleiche Ausgangsbedingungen, mit denen gleichwertige Normen in der Sozial-, Arbeits-, Umwelt- und Wettbewerbspolitik sowie der Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen sichergestellt werden, zu wahren, auch durch einen belastbaren und umfassenden Rahmen für die Beaufsichtigung des Wettbewerbs und die Kontrolle staatlicher Beihilfen;
   vii) das Vorsorgeprinzip, das Prinzip, dass Umweltschäden vorrangig an der Quelle behoben werden sollten, und das Verursacherprinzip, sind zu wahren;
   viii) die Abkommen der EU mit Drittländern und internationalen Organisationen einschließlich des EWR-Abkommens sind zu wahren, und das allgemeine Gleichgewicht dieser Beziehungen ist aufrechtzuerhalten;
   ix) die Finanzstabilität der EU ist zu schützen, ihr Regulierungs- und Aufsichtssystem ist einzuhalten und anzuwenden, und ihre Regulierungs- und Aufsichtsnormen sind einzuhalten und durchzusetzen;
   x) bei den Ansprüchen und Verpflichtungen, gegebenenfalls einschließlich anteiliger Finanzbeiträge, ist für das richtige Maß zu sorgen;

3.  bekräftigt, dass das Abkommen einen angemessenen Rahmen für die künftigen Beziehungen bieten sollte, die auf drei Hauptsäulen beruhen, nämlich Wirtschaftspartnerschaft, Partnerschaft in auswärtigen Angelegenheiten, politikbereichsspezifische Angelegenheiten und thematische Zusammenarbeit; betont, dass durch das Abkommen auch für einen schlüssigen Lenkungsrahmen gesorgt werden sollte, der einen belastbaren Streitbeilegungsmechanismus umfassen sollte, damit nicht eine Vielzahl bilateraler Abkommen geschlossen werden muss und die Mängel, die die Beziehungen der EU zur Schweiz kennzeichnen, nicht auftreten; weist erneut darauf hin, dass das Abkommen mit Artikel 3 Absatz 5 EUV in Einklang stehen muss;

4.  stellt fest, dass das Vereinigte Königreich angesichts der gemeinsamen Grundlage der Werte, die die EU und das Vereinigte Königreich teilen, ihrer engen Verbindungen und der derzeitigen angeglichenen Rechtsvorschriften, der 47-jährigen Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU und seines Status als ständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sowie seiner Mitgliedschaft in der Organisation des Nordatlantikvertrags (NATO) auch künftig ein wichtiger Partner für die EU in allen vorstehend genannten Säulen ist, und dass es im gegenseitigen Interesse beider Parteien liegt, eine Partnerschaft aufzubauen, durch die eine kontinuierliche Zusammenarbeit sichergestellt ist;

5.  weist erneut darauf hin, dass das Abkommen nur mit der uneingeschränkten Einbeziehung und endgültigen Zustimmung des Europäischen Parlaments geschlossen werden kann; betont, dass es gemäß den Artikeln 207, 217 und 218 AEUV, nach der einschlägigen Rechtsprechung und den bewährten Verfahren in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet werden muss und dass seine Standpunkte in allen Phasen gebührend berücksichtigt werden sollten, wobei sicherzustellen ist, dass das Europäische Parlament und seine zuständigen Ausschüsse in der Lage sind, die demokratische Kontrolle auszuüben und in voller Kenntnis der Sachlage über das Abkommen zu entscheiden; fordert den Rat und die Kommission auf, den Standpunkt des Europäischen Parlaments bei der Festlegung der Verhandlungsrichtlinien in vollem Umfang zu berücksichtigen und die Verhandlungsrichtlinien zu veröffentlichen;

6.  fordert die Kommission auf, die Verhandlungen transparent zu führen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, in dieser Hinsicht dafür zu sorgen, dass öffentliche Konsultationen und ständige Dialoge mit den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft sowie den nationalen Parlamenten abgehalten werden;

7.  ist der Ansicht, dass die EU bei ihren Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich alles in ihrer Macht Stehende tun muss, um die Interessen der EU zu wahren und sicherzustellen, dass die Verhandlungsposition der EU zu keiner Zeit geschwächt wird und dass ihre Einigkeit gewahrt wird, wie es während der Verhandlungen über die Bedingungen für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU der Fall war; beharrt darauf, dass diese Einigkeit bei den Verhandlungen über die künftige Partnerschaft gewahrt werden muss, und weist daher erneut darauf hin, dass die Kommission dabei die alleinige Verhandlungsführerin der EU sein muss und die Mitgliedstaaten daher keine bilateralen Verhandlungen führen dürfen;

8.  verlangt, dass die Verhandlungen über alle im Entwurf der Verhandlungsrichtlinien aufgeführten Punkte so bald wie möglich aufgenommen werden; vertritt jedoch die Auffassung, dass die Verhandlungen nur so eingehend und ambitioniert geführt werden können, wie es bei dem straffen Zeitrahmen möglich ist, den das Vereinigte Königreich gewählt hat, was nicht der Komplexität der Verhandlungen entspricht und in bestimmten Bereichen die Gefahr eines Szenarios birgt, bei dem der Abgrund des Scheiterns in Sicht kommt und bei dem Notfallmaßnahmen oder der internationale Rahmen als Rechtsrahmen möglicherweise nicht ausreichen, um schwerwiegende Störungen abzuwenden;

9.  ist besorgt darüber, wie der britische Premierminister die in dem Protokoll zu Irland/Nordirland des Austrittsabkommens enthaltenen Bestimmungen über Grenzkontrollen in der Irischen See auslegt; vertritt die Auffassung, dass Vertrauen ein wesentliches Element sämtlicher Verhandlungen ist, und ist der Ansicht, dass der britische Premierminister den vom Vereinigten Königreich beabsichtigten Ansatz zur Umsetzung des Protokolls zu Irland/Nordirland umgehend in zufriedenstellender Weise klarstellen muss;

10.  unterstützt die Verhandlungsrichtlinien, in denen festgelegt ist, dass Gibraltar nicht in den räumlichen Geltungsbereich der zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu schließenden Abkommen einbezogen wird und dass ein etwaiges gesondertes Abkommen der vorherigen Zustimmung des Königreichs Spanien bedarf;

I.WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFT

Handel und gleiche Ausgangsbedingungen

11.  nimmt zur Kenntnis, dass das Vereinigte Königreich beschlossen hat, seine künftige Wirtschafts- und Handelspartnerschaft mit der EU auf ein Freihandelsabkommen zu gründen; betont, dass das Europäische Parlament zwar die konstruktive Aushandlung eines ausgewogenen, ambitionierten und umfassenden Freihandelsabkommens mit dem Vereinigten Königreich durch die EU unterstützt, dass ein Freihandelsabkommen jedoch naturgemäß niemals einem reibungslosen Handel gleichkommen kann;

12.  bekräftigt, dass im Hinblick auf die Wahrung der Integrität der EU und ihres Binnenmarkts, der Zollunion und der Unteilbarkeit der vier Freiheiten unbedingt dafür zu sorgen ist, dass der Umfang, in dem ein kontingent- und zollfreier Zugang zum größten Binnenmarkt der Welt gewährt wird, voll und ganz dem Umfang der Angleichung der Rechtsvorschriften und den Verpflichtungen entspricht, die im Hinblick auf eine dynamische Harmonisierung zur Wahrung gleicher Ausgangsbedingungen im Sinne eines offenen und fairen Wettbewerbs eingegangen werden; betont, dass hierfür eine Kombination aus materiellrechtlichen Vorschriften und entsprechenden Maßnahmen erforderlich ist, darunter Regressionsverbote und Verfahren, mit denen für eine wirksame Umsetzung, Durchsetzung und Streitbeilegung gesorgt wird;

13.  hebt hervor, dass das Ziel des Freihandelsabkommens der Marktzugang und Handelserleichterungen sein sollten, die der Situation vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU möglichst nahekommen, wobei mit dem Freihandelsabkommen auch künftig auskömmliche Arbeitsplätze geschaffen und die Ausfuhrchancen der EU verbessert werden müssen und die nachhaltige Entwicklung begünstigt werden muss, während zugleich die Normen der EU zu wahren und demokratische Verfahren zu achten sind; betont, dass für gleiche Ausgangsbedingungen und die Einhaltung der Normen der EU zu sorgen ist, um im Hinblick auf eine dynamische Harmonisierung einen Unterbietungswettlauf zu verhindern, und dass ferner dafür Sorge zu tragen ist, dass das Vereinigte Königreich keinen unfairen Wettbewerbsvorteil durch Unterwanderung des Schutzniveaus erringt und dass Regulierungsarbitrage durch die Marktteilnehmer verhindert wird;

14.  betont, dass im Hinblick auf ein den Interessen der EU wirklich förderliches Freihandelsabkommen die folgenden Ziele in die Verhandlungsrichtlinien aufgenommen werden sollten:

   i) es sind gleiche Ausgangsbedingungen zu garantieren, und zwar durch belastbare Verpflichtungen und durchsetzbare Bestimmungen in den Bereichen Wettbewerb und staatliche Beihilfen, in den einschlägigen Steuerangelegenheiten (darunter die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung sowie von Geldwäsche), die uneingeschränkte Einhaltung der Sozial- und Arbeitsnormen (darunter gleichwertige Schutzniveaus und Garantien gegen Sozialdumping), Normen zum Umweltschutz und bezüglich des Klimawandels sowie die Förderung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, einen starken Verbraucherschutz und nachhaltige Entwicklung; mit den Bestimmungen sollte sichergestellt werden, dass die Normen nicht gesenkt werden, zugleich sollte beiden Parteien damit die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Verpflichtungen im Laufe der Zeit zu ändern, um strengere Normen festzulegen oder zusätzliche Bereiche einzubeziehen; Verpflichtungen und Bestimmungen sollten im Hinblick auf eine dynamische Harmonisierung mittels eigenständiger einstweiliger Maßnahmen, eines soliden Streitbeilegungsmechanismus und Rechtsbehelfen durchsetzbar sein;
   ii) es sollte eine Vereinbarung über einen für beide Seiten vorteilhaften Marktzugang in den Bereichen Waren, Dienstleistungen und öffentliche Aufträge sowie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und, falls anwendbar, über ausländische Direktinvestitionen, die in voller Übereinstimmung mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) auszuhandeln sind, getroffen werden;
   iii) beide Seiten sollten zusagen, auch künftig in internationalen Foren im Interesse eines starken, auf Regeln beruhenden freien und fairen Handels zusammenzuarbeiten, um einen tatsächlichen Multilateralismus zu erreichen;
   iv) die Kommission sollte zwar einen möglichst umfangreichen Warenhandel anstreben, dabei aber auch prüfen, ob Kontingente und Zölle für die sensibelsten Branchen eingeführt werden sollten und ob zur Wahrung der Integrität des Binnenmarkts Schutzklauseln erforderlich sind; dabei ist darüber hinaus erneut darauf hinzuweisen, dass der Zugang zum Binnenmarkt beispielsweise in Bezug auf Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse von der strikten Einhaltung aller Rechtsvorschriften und Normen der EU abhängt, insbesondere in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, genetisch veränderte Organismen (GVO), Pestizide, geografische Angaben, Tierschutz, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Normen sowie Gesundheit von Mensch und Tier und Pflanzengesundheit;
   v) die Ursprungsregeln sollten den jüngsten Freihandelsabkommen der EU entsprechen und den Interessen der Hersteller in der EU gerecht werden; mit dem Abkommen sollte der Rahmen der bestehenden Handelsbeziehungen zwischen der EU und Drittländern geschützt und jegliche Trittbrettfahrerei verhindert werden, indem durch fortgesetztes widerspruchsfreies Auftreten gegenüber Drittländern ein abgestimmtes System von Zöllen und Kontingenten aufrechterhalten wird sowie Ursprungsregeln für Produkte beibehalten werden;
   vi) Verpflichtungen in Bezug auf Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen könnten nötigenfalls über die in diesem Bereich geltenden WTO-Regeln hinausgehen;
   vii) Verpflichtungen im Bereich Dienstleistungen sollten mit dem Ziel eingegangen werden‚ den Handel mit Dienstleistungen weit über die WTO-Verpflichtungen der Vertragsparteien hinaus zu liberalisieren, wobei auf den jüngsten Freihandelsabkommen der EU aufgebaut werden sollte und gleichzeitig die hohe Qualität der öffentlichen Dienstleistungen in der EU im Einklang mit dem AEUV und insbesondere dem Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse gewahrt werden sollte; darüber hinaus sollten audiovisuelle Dienste von Liberalisierungsbestimmungen ausgenommen werden; dabei ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines Freihandelsabkommens der Marktzugang für Dienstleistungen begrenzt ist und stets Ausschlüssen, Vorbehalten und Ausnahmen unterliegt; alle Arten der Erbringung von Dienstleistungen sollten abgedeckt werden, darunter auch Verpflichtungen in Bezug auf den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen (Modus 4) und Bestimmungen, die mit den Vorschriften der EU und der Achtung der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und der Anerkennung von Berufsqualifikationen verknüpft sind; die Vereinbarungen sollten Bestimmungen über den Marktzugang und die Inländerbehandlung nach den Vorschriften des Aufnahmestaats enthalten, damit Dienstleister aus der EU nicht diskriminiert werden, auch im Hinblick auf die Niederlassung; die neuen Vereinbarungen sollten vorsehen, dass natürlichen Personen die vorübergehende Einreise und der vorübergehende Aufenthalt zu Geschäftszwecken mit dem Ziel der Erbringung von Dienstleistungen gestattet wird;
   viii) für den Zugang zu den Märkten für öffentliche Aufträge sollte es Möglichkeiten geben, die über die Verpflichtungen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen hinausgehen, wobei der Marktzugang für Unternehmen aus der EU zu strategischen Wirtschaftsbereichen und eine Öffnung der Märkte für die Vergabe öffentlicher Aufträge im selben Umfang wie in der EU sichergestellt wird;
   ix) es sollten wirksame und durchsetzbare Maßnahmen im Bereich der Anerkennung und des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben, wie das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und Marken, auf der Grundlage des geltenden und künftigen Rechtsrahmens der EU aufgenommen werden;
   x) mit dem Abkommen sollte der Schutz bestehender geografischer Angaben gemäß dem Austrittsabkommen bestätigt und ein Verfahren zum Schutz künftiger geografischer Angaben geschaffen werden, mit dem das gleiche Schutzniveau wie im Austrittsabkommen sichergestellt wird;
   xi) es sollte ein anspruchsvolles Kapitel über Handel und die Gleichstellung der Geschlechter aufgenommen werden; ferner sollte berücksichtigt werden, wie sich der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU auf die Gleichstellung der Geschlechter auswirkt, wobei unter anderem für gleiche Ausgangsbedingungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der EU zu sorgen ist, die zum Schutz der Frauen in der Wirtschaft und zur Förderung ihrer Rolle in der Wirtschaft, etwa im Hinblick auf Maßnahmen zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, getroffen werden;
   xii) mit Blick auf die Erfordernisse und Interessen von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ist ein übergreifendes Kapitel zu Fragen der Erleichterung des Marktzugangs vorzusehen, in dem unter anderem auch auf die Kompatibilität technischer Normen und gestraffte Zollverfahren eingegangen wird, um Geschäftsmöglichkeiten zu erhalten und zu schaffen sowie die Internationalisierung der Unternehmen voranzutreiben;
   xiii) damit ein Handelsabkommen umfassend ist, muss es Bestimmungen enthalten‚ mit denen in der Zukunft die kontinuierliche Angleichung der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs an die der EU sichergestellt wird; um den Handel zu erleichtern, sollten bereichsübergreifende Anforderungen an die Kohärenz der Regelungen und nichttarifäre Handelshemmnisse ausgehandelt werden, wobei dem freiwilligen Charakter der Zusammenarbeit in Regulierungsangelegenheiten und dem Recht auf Regulierung im öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen ist und gleichzeitig die gesetzgeberische Autonomie und die parlamentarischen Rechte zu wahren sind; dabei ist erneut darauf hinzuweisen, dass Bestimmungen über die Zusammenarbeit in Regulierungsangelegenheiten im Rahmen eines Handelsabkommens nicht im vollen Umfang den gleichen reibungslosen Handel nachbilden können, wie er bei einer Mitgliedschaft im Binnenmarkt vorgesehen ist;
   xiv) damit die finanzielle und regulatorische Stabilität gewahrt wird und der Regelungsrahmen der EU und die entsprechenden Normen uneingeschränkt eingehalten und durchgesetzt werden, werden in Handelsabkommen der EU üblicherweise aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelungen und Beschränkungen für die länderübergreifende Erbringung von Finanzdienstleistungen vorgesehen, die auch in dieses Abkommen aufgenommen werden sollten;
   xv) es werden anspruchsvolle Bestimmungen benötigt, mit denen der Ausbau des digitalen Handels ermöglicht, ungerechtfertigten Hemmnissen für den elektronischen Handel entgegengewirkt, ein offenes, sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld für Unternehmen und Verbraucher sichergestellt und der länderübergreifende Datenverkehr geregelt wird, wobei auch Grundsätze wie fairer Wettbewerb und weitreichende Vorschriften für die länderübergreifende Übermittlung von Daten – unter uneingeschränkter Einhaltung und unbeschadet der derzeitigen und künftigen Vorschriften der EU über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre – zu berücksichtigen sind;
   xvi) das Freihandelsabkommen dürfte dazu führen, dass bei Eintritt der Waren in den Binnenmarkt Zollkontrollen und Überprüfungen durchgeführt werden, was sich auf die globalen Lieferketten und Herstellungsprozesse auswirken würde; die Zolldienststellen müssen sowohl mit mehr Personal als auch mit mehr Ausrüstung ausgestattet werden, damit sie ihren zusätzlichen Aufgaben gerecht werden können; die in dem künftigen Abkommen festgelegten operativen Verfahren müssen darauf abzielen, dass die Binnenmarktvorschriften der Union für Waren und die Vorschriften der Zollunion gewahrt bleiben; daher muss unbedingt dafür Sorge getragen werden, dass bei Waren die Binnenmarktvorschriften eingehalten werden;
   xvii) eine Angleichung der Rechtsvorschriften über die Marktüberwachung von Produkten und über strenge Produktnormen ist daher ein wesentlicher und unersetzlicher Bestandteil aller künftigen Vereinbarungen mit dem Vereinigten Königreich, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen in der EU zu wahren und ein hohes Niveau beim Schutz der Verbraucher in der EU sicherzustellen;
   xviii) die Integrität der Zollunion und ihrer Vorschriften und Verfahren muss gewahrt bleiben; in diesem Bereich sollte rasch eine effiziente Arbeitsregelung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich getroffen werden;

15.  betont, dass das Freihandelsabkommen in seiner Gesamtheit Bestimmungen über den Dialog mit der Zivilgesellschaft, die Einbeziehung der Interessenträger und die Konsultation durch beide Parteien enthalten sollte; besteht darauf, dass interne Beratungsgruppen eingerichtet werden, die die Umsetzung des Abkommens überwachen;

16.  bekräftigt, dass mit dem Abkommen für einen schlüssigen Lenkungsrahmen gesorgt werden sollte, der einen soliden Streitbeilegungsmechanismus und entsprechende Lenkungsstrukturen umfasst; weist in dieser Hinsicht nachdrücklich darauf hin, dass der EuGH für die Auslegung von Fragen im Zusammenhang mit dem Unionsrecht zuständig ist, damit für eine einheitliche Auslegung gesorgt ist;

Gleiche Ausgangsbedingungen

17.   weist erneut darauf hin, dass das Vereinigte Königreich die im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen bestehenden Normen im Sinne einer dynamischen Harmonisierung der Rechtsvorschriften und der politischen Strategien auch künftig einhalten und umsetzen sollte, und zwar in einer Weise, die dem Umfang und der Tiefe der künftigen Beziehungen gerecht wird;

18.  weist erneut auf seine Entschlossenheit hin, jegliche Form von Dumping im Rahmen der künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu verhindern, und stellt in diesem Zusammenhang fest, dass eine Harmonisierung in den Bereichen Umwelt, Arbeit und Soziales, relevante Steuerfragen und staatliche Beihilfen maßgeblich ist, um dieses Ziel zu verwirklichen;

19.  stellt fest, dass es im Hinblick auf die Festlegung des Umfangs und der Tiefe der gesamten künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausschlaggebend ist, wie umfassend und tiefgehend das Abkommen in der Angelegenheit der gleichen Ausgangsbedingungen ist; weist erneut darauf hin, dass das fortgesetzte Bekenntnis des Vereinigten Königreichs zum Sozialmodell der EU in diesem Zusammenhang große Bedeutung haben wird; bekräftigt, dass Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, damit sowohl strenge Normen als auch gleiche Ausgangsbedingungen in den Bereichen Soziales und Beschäftigung beibehalten werden, die mindestens dem derzeitigen hohen Niveau der geltenden gemeinsamen Normen entsprechen;

20.  betont, dass die Vertiefung der Beziehungen einen soliden und umfassenden Rahmen für die Beaufsichtigung des Wettbewerbs und die Kontrolle staatlicher Beihilfen erfordert, mit dem übermäßige Beeinträchtigungen von Handel und Wettbewerb verhindert werden, damit das Vereinigte Königreich kein unlauteres und wettbewerbsfeindliches Verhalten an den Tag legt, das zur Benachteiligung der Wirtschaftsakteure in der EU führt;

21.  ist der festen Überzeugung, dass das Vereinigte Königreich die sich weiterentwickelnden rechtlichen Normen im Rahmen des Besitzstands der Union im Bereich der Besteuerung und der Bekämpfung der Geldwäsche, wozu auch Steuertransparenz, Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten und Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung gehören, einhalten sollte und sich mit der jeweiligen Situation seiner überseeischen Gebiete, seiner Hoheitszonen und seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete sowie deren Nichteinhaltung der Kriterien der EU für verantwortungsvolles Handeln und der Transparenzanforderungen der EU befassen sollte;

22.  bekräftigt, dass strenge Normen und gleiche Wettbewerbsbedingungen in den Bereichen Arzneimittel, Medizinprodukte, Lebensmittelsicherheit und Kennzeichnung sowie die politischen Strategien und die Normen in den Bereichen Veterinärmedizin, Pflanzenschutz und Umwelt aufrechterhalten werden müssen;

23.  stellt fest, dass ebenso wie in Bezug auf das gesamte Abkommen die Bestimmungen über gleiche Ausgangsbedingungen belastbare Lenkungsstrukturen erfordern, die auch angemessene Verfahren für die Verwaltung, Überwachung, Streitbeilegung und Durchsetzung, erforderlichenfalls mit Sanktionen und einstweiligen Maßnahmen, umfassen, wobei beide Seiten verpflichtet sind, unabhängige Gremien einzurichten bzw. beizubehalten, die in der Lage sind, die Umsetzung wirksam zu überwachen und durchzusetzen; betont, dass für den Zugang zur Justiz und ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren für Bürgerinnen und Bürger und nichtstaatliche Organisationen in Bezug auf die Durchsetzung von Arbeits- und Umweltnormen Sorge zu tragen ist;

II.BESONDERE POLITIKBEREICHSSPEZIFISCHE ANGELEGENHEITEN UND THEMATISCHE ZUSAMMENARBEIT

Fischerei

24.  betont außerdem, dass die Angelegenheit des freien Zugangs zu Gewässern und Häfen untrennbar mit der Angelegenheit des Freihandels und des Zugangs von britischen Fischereierzeugnissen zum Binnenmarkt verbunden ist und dass die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über Fischerei nicht separat geführt werden können und mit den Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaft insgesamt und insbesondere über den Handel in direktem Zusammenhang stehen müssen;

25.  weist erneut darauf hin, dass die Bestimmungen über die Fischerei bis zum 1. Juli 2020 vereinbart werden sollen, befürwortet diese Bestimmungen nachdrücklich und ist der Ansicht, dass das künftige System der britischen Fischereibewirtschaftung nicht schwächer ausfallen darf als die derzeitigen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) geltenden Regelungen und Verpflichtungen;

26.  hebt hervor, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU das Land nicht von seiner Aufgabe entbindet, nach Maßgabe seiner internationalen Verpflichtungen als Küstenstaat an der gemeinsamen und nachhaltigen Bewirtschaftung gemeinsam genutzter Fischbestände mitzuwirken;

27.  weist darauf hin, dass den Küstenstädten und -gemeinden, Fischereibetrieben und Verbrauchern dank des Grundprinzips des freien und gleichberechtigten Zugangs der Fischer aus der EU zu allen Gewässern der Mitgliedstaaten im Rahmen der GFP sowie dank des Binnenmarkts und seines Grundsatzes des freien Warenverkehrs (auch von Fischereierzeugnissen) jahrzehntelang Rechte und Vorteile entstanden sind;

28.  erachtet es als sehr wichtig, eine für beide Seiten vorteilhafte und umfassende Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu begründen, die vorrangig noch vor dem Ende des Übergangszeitraums ein untrennbar mit dieser Partnerschaft verbundenes Abkommen über Fischerei und Fischereiangelegenheiten gemäß den beiderseitigen völkerrechtlichen Verpflichtungen umfasst;

29.  besteht darauf, dass das Abkommen auf den Grundsätzen beruht, die in der GFP für die nachhaltige Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Meeresschätze und mit Blick auf die sozioökonomischen Vorteile der Fischer, Akteure der Fischerei und Verbraucher festgelegt wurden;

30.  fordert, dass in dem Abkommen insbesondere der ununterbrochene gegenseitige Zugang zu Gewässern festgeschrieben und der bestehende stabile Quotenanteil an den gemeinsam bewirtschafteten Beständen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich beibehalten wird; erachtet es in diesem Zusammenhang als sehr wichtig, dass gemeinsam vereinbarte Grundsätze und Maßnahmen der Fischereibewirtschaftung nach dem Vorbild der GFP aufrechterhalten werden;

31.  betont, dass ordnungsgemäße Konsultationsmechanismen und ein gemeinsamer wissenschaftlich fundierter Ansatz samt Garantien erforderlich sind, damit sich das Vereinigte Königreich auch künftig an der Datenerhebung und der wissenschaftlichen Bestandsabschätzung beteiligt; fordert beide Vertragsparteien nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit bei der Fischereiaufsicht und der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) fortzusetzen;

Datenschutz

32.  weist darauf hin, dass die Kommission gemäß der Rechtsprechung des EuGH(10) den Rahmen des Vereinigten Königreichs für den Datenschutz nur für angemessen erklären kann, wenn sie nachweist, dass das Vereinigte Königreich ein Schutzniveau vorsieht, dass gegenüber dem Rechtsrahmen der EU im Wesentlichen gleichwertig ist, auch im Zusammenhang mit der Weitergabe von Daten an Drittländer; weist darauf hin, dass im britischen Datenschutzgesetz eine allgemeine und umfassende Ausnahme bei den Datenschutzgrundsätzen und den Rechten betroffener Personen vorgesehen ist, wenn es um die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Einwanderungszwecken geht; ist besorgt darüber, dass Personen, die nicht die britische Staatsbürgerschaft besitzen, nicht in gleichem Maße wie britische Staatsbürger geschützt werden, wenn ihre Daten im Rahmen dieser Ausnahme verarbeitet werden; vertritt die Auffassung, dass diese Ausnahme der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) zuwiderläuft; ist überdies der Ansicht, dass der Rechtsrahmen des Vereinigten Königreichs für die Vorratsspeicherung von Daten für die elektronische Telekommunikation die im einschlägigen Besitzstand der EU festgelegten Bedingungen in der Auslegung durch den EuGH nicht erfüllt und dass daher die Voraussetzungen für die Angemessenheit derzeit nicht gegeben sind;

33.  hält es für notwendig, dass dem Rechtsrahmen im Vereinigten Königreich in den Bereichen nationale Sicherheit oder Verarbeitung personenbezogener Daten durch Strafverfolgungsorgane besondere Aufmerksamkeit eingeräumt wird; weist erneut darauf hin, dass Massenüberwachungsprogramme nach Unionsrecht möglicherweise nicht als verhältnismäßig gelten, und empfiehlt mit Nachdruck, die einschlägige Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen, etwa die Rechtssache Schrems und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte;

34.  fordert die Kommission auf, den Rechtsrahmen des Vereinigten Königreichs für den Datenschutz sorgfältig zu bewerten und dafür Sorge zu tragen, dass das Vereinigte Königreich die in dieser Entschließung aufgezeigten Probleme löst, bevor sein Datenschutzrecht als angemessen und in der Auslegung durch den EuGH(12) als mit EU-Recht vereinbar erachtet wird, und den Europäischen Datenschutzausschuss und den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu konsultieren und ihnen dabei sämtliche einschlägigen Informationen zur Verfügung zu stellen und ihnen sachangemessen Zeit einzuräumen, damit sie ihrer Aufgabe nachkommen können;

Klimawandel und Umwelt

35.  vertritt die Auffassung, dass die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nicht nur auf wirtschaftlichen Faktoren, sondern auch auf anspruchsvollen ökologischen Zielsetzungen beruhen sollten, deren Tragweite auch an der Zusammenarbeit in den einschlägigen internationalen Foren erkennbar wird, damit länderübergreifende und weltweite Herausforderungen bewältigt werden können;

36.  ist der Ansicht, dass die EU und das Vereinigte Königreich sicherstellen sollten, dass das durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und einschlägige Verfahren gesicherte Umweltschutzniveau nicht unter das Niveau fällt, das nach den in der EU und im Vereinigten Königreich am Ende des Übergangszeitraums geltenden gemeinsamen Normen in folgenden Bereichen vorgesehen ist: Zugang zu Umweltinformationen, Beteiligung der Öffentlichkeit und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten; Umweltverträglichkeitsprüfung und strategische Umweltprüfung; Industrieemissionen; Emissionen in die Luft sowie Ziele und Grenzwerte für die Luftqualität; Naturschutz und Erhaltung der biologischen Vielfalt; Abfallbewirtschaftung; Schutz und Erhaltung der Gewässer; Schutz und Erhaltung der Meeresumwelt; Prävention, Verringerung und Beseitigung von Risiken für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt, die sich aus der Herstellung, Verwendung, Freisetzung und Entsorgung von chemischen Stoffen und Pflanzenschutzmitteln ergeben, Klimawandel und das Vorsorgeprinzip;

37.  fordert die Verhandlungsführer auf, dafür Sorge zu tragen, dass sich das Vereinigte Königreich selbst dazu verpflichtet, die Vorschriften und Zielvorgaben und weitere Bestimmungen umzusetzen, die auf Unionsebene während des Übergangszeitraums vereinbart werden;

38.  fordert eindringlich, dass die Zusammenarbeit im Bereich der Maßnahmen gegen den Klimawandel zu einer absoluten Priorität bei den Verhandlungen erklärt wird, da ein Erfolg auf diesem Gebiet, zuvörderst ein erfolgreicher Verlauf der 26. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 26) in Glasgow, von größter Bedeutung ist; ist der Ansicht, dass es am besten wäre, wenn die Standpunkte des Vereinigten Königreichs und der EU auf diesem Gebiet vollständig aneinander angeglichen würden; spricht sich in diesem Zusammenhang nachdrücklich dafür aus, dass das Vereinigte Königreich den derzeitigen und künftigen klimapolitischen Rahmen der EU und die im Übereinkommen von Paris enthaltenen Verpflichtungen vollständig übernimmt, und fordert, dass die für die Emissionen der EU geltende Obergrenze, die im System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) und in der Lastenteilungsverordnung festgelegt wurde, auch in Bezug auf Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft in vollem Umfang Anwendung findet;

39.  fordert das Vereinigte Königreich auf, ein System der CO2-Bepreisung aufrechtzuerhalten, mit dem die am Ende des Übergangszeitraums bestehenden Vorschriften und Zielvorgaben übernommen werden, und fordert die Verhandlungsführer auf, die Möglichkeit auszuloten, das künftige nationale Handelssystem des Vereinigten Königreichs für Treibhausgasemissionen mit dem EU-EHS zu verbinden, sofern die Integrität des EU-EHS vollständig gewahrt wird;

40.  hebt hervor, dass die Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Investitionsbank (EIB) unter anderem davon abhängig gemacht werden sollten, dass sich das Vereinigte Königreich die aktualisierten Klima- und Umweltschutzziele der EU vollständig zu eigen macht, die Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen einhält und die ambitionierte neue Klimaschutzstrategie und die neuen energiepolitischen Förderleitlinien der EIB befolgt;

41.  betont, dass mit einer Herabstufung des Schutzniveaus im Vereinigten Königreich das Risiko einherginge, dass die biologische Vielfalt in der EU zurückgeht, zumal viele Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Schmetterlinge und Wale) zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wandern und es bei vielen nicht wandernden Tierarten einen regelmäßigen Genfluss zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU gibt;

42.  erachtet es als sehr wichtig, dass das Vereinigte Königreich seine Rechtsvorschriften auch künftig jenen im Bereich der Chemikaliensicherheit (REACH(13)) angleicht, und die Zusammenarbeit mit der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) sicherstellt;

Energie

43.  fordert, dass durch das Abkommen ein diskriminierungsfreier Zugang der Marktteilnehmer zu den Netzen, eine wirksame Entflechtung der Netzbetreiber, gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Sicherung des Schutzniveaus gewährleistet werden, auch was die tatsächlich Bepreisung von CO2-Emissionen, staatliche Beihilfen und den Umweltschutz betrifft;

44.  fordert, dass Mechanismen eingerichtet werden, durch die so weit wie möglich die Versorgungssicherheit gewahrt und effizienter Handel über Verbindungsleitungen über unterschiedliche Zeiträume sichergestellt wird;

45.  erwartet, dass das Vereinigte Königreich in den Bereichen kerntechnische Sicherheit, nukleare Sicherung und Strahlenschutz strenge Normen einhält; erwartet, dass sich das Abkommen mit dem Verhältnis des Vereinigten Königreichs zur Euratom und zum ITER-Projekt sowie mit den Auswirkungen eines Austritts auf Vermögenswerte und Verbindlichkeiten befasst, sodass die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen der Euratom, dem Vereinigten Königreich und dessen nationalen Behörden ermöglicht werden; fordert, dass das Abkommen eine Verpflichtung enthält, auf deren Grundlage am Ende des Übergangszeitraums bei den Normen im Bereich der kerntechnischen Sicherheit gleiche Rahmenbedingungen gelten, sodass die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Übereinkommen, etwa der Übereinkommen von Aarhus und Espoo sowie der Verträge, sichergestellt ist;

Gesundheit der Bevölkerung und Lebensmittelsicherheit

46.  erachtet es als sehr wichtig für die Verbraucher in der EU und im Vereinigten Königreich, dass das Vereinigte Königreich bei der Lebensmittelsicherheit und ‑kennzeichnung strenge Normen beibehält; weist darauf hin, dass alle aus einem Drittland in die EU eingeführten Lebensmittel die strengen EU-Normen im Bereich Lebensmittelsicherheit erfüllen müssen, die u. a. die Verwendung von GVO betreffen; stellt fest, dass es für beide Seiten von Vorteil wäre, wenn sich das Vereinigte Königreich auch künftig am Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel beteiligt; weist darauf hin, dass zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich künftig gründliche Überprüfungen und Kontrollen stattfinden müssen, da das Land als Drittland gilt;

47.  hält es für sehr wichtig, dass das Vereinigte Königreich gleichwertige Tiergesundheitsvorschriften beibehält, um der Übertragung von Zoonosen zwischen Tieren und Menschen vorzubeugen, insbesondere bei wandernden Tierarten, was der Gesundheit von Mensch und Tier zugutekäme; hält es auch künftig für erforderlich, dass im Hinblick auf die Verbringung sowohl von Haustieren als auch von Nutztieren zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage bestehender und künftiger Vorschriften der Union Tierpässe ausgestellt werden;

48.  betont, dass für den Schutz des Wohlergehens und der Gesundheit von Tieren in der gesamten Lebensmittelversorgungskette sowie im Hinblick auf die Wahrung des fairen Wettbewerbs zwischen den Landwirten im Vereinigten Königreich und der EU strenge Normen und gleiche Rahmenbedingungen wichtig sind; schließt die Möglichkeit aus, dass lebende Tiere bzw. Fleisch und Eier, bei deren Haltung bzw. Erzeugung die Tierschutznormen der EU nicht eingehalten wurden, in die EU eingeführt werden;

49.  erachtet es als sehr wichtig, eine angemessene Versorgung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und sonstigen Gesundheitsprodukten sicherzustellen; fordert daher die EU und das Vereinigte Königreich auf, dafür zu sorgen, dass Maßnahmen ergriffen werden, um Engpässe und die etwaigen erheblichen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen einzudämmen; fordert, dass insbesondere gezielte Maßnahmen ergriffen werden, damit der kontinuierliche und schnelle Zugang von Patienten zu sicheren Arzneimitteln und Medizinprodukten, auch was die gesicherte und beständige Versorgung mit Radioisotopen betrifft, gesichert ist;

50.  fordert mit Nachdruck, dass die Zusammenarbeit in den Bereichen Gesundheit und Angelegenheiten der Gesundheit der Bevölkerung fortgesetzt wird; hebt hervor, dass sich das Vereinigte Königreich als Drittland an den Zulassungsverfahren für Arzneimittel in der EU nicht beteiligen kann;

Rechte der Bürger und Mobilität von Personen

51.  fordert die Verhandlungsparteien auf, sich für die vollständige Beibehaltung der Rechte einzusetzen, die im Austrittsabkommen sowohl den Unionsbürgern und ihren Familien als auch den britischen Bürgern und ihren Familien garantiert werden; betont, dass alle künftigen Mobilitätsvereinbarungen auf dem Diskriminierungsverbot zwischen den Mitgliedstaaten der EU und auf vollständiger Gegenseitigkeit beruhen sollten; ist im Allgemeinen der Ansicht, dass die weitere Konkretisierung der Rechte der Bürger – einschließlich der Freizügigkeit für britische Staatsangehörige in der EU auf der Grundlage eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Ansatzes – den Eckpfeiler und nicht abtrennbaren Teil des Wortlauts eines künftigen internationalen Übereinkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich bilden muss; vertritt die Auffassung, dass auch die EU-Mitgliedstaaten klarstellen müssen, welcher Rechtsrahmen auf britische Bürger anzuwenden ist, die einen Aufenthaltsstatus erhalten wollen, und dass solche Maßnahmen im Sinne eines einfachen Verfahrens benutzerfreundlich und transparent sowie kostenfrei sein müssen, wobei die Kommission und das Europäische Parlament diesbezüglich relevante Entwicklungen überwachen;

52.  fordert angemessene Vorkehrungen zur Koordinierung der Sozialversicherung einschließlich der Renten- und Pensionsansprüche im Hinblick auf den künftigen Personenverkehr; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass im Austrittsabkommen detaillierte Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit enthalten sind, mit denen die Rechte aus der Zeit, in der Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, geschützt werden;

53.  fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs nachdrücklich auf, vor dem Ende des Übergangszeitraums ein neues Arbeitsgesetz zu erlassen, damit keine Lücken entstehen, die bewirken, dass die Rechte der Arbeitnehmer weder durch die geltenden Rechtsvorschriften der Union noch durch das Arbeitsgesetz des Vereinigten Königreichs geschützt sind;

54.  besteht in diesem Zusammenhang darauf, dass in der Übergangszeit die mit einer Umsetzungsfrist verbundenen Rechtsvorschriften der Union vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt werden, zu denen etwa die überarbeitete Fassung der Entsenderichtlinie, die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und die Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen gehören;

55.  fordert, dass die besondere Situation auf der irischen Insel in vollem Umfang berücksichtigt wird und dass die offenen Fragen, die die Bürger Nordirlands betreffen, behandelt werden; fordert die staatlichen Stellen des Vereinigten Königreichs nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Rechte der Bürger in Nordirland nicht eingeschränkt werden, und das Karfreitagsabkommen in allen seinen Teilen uneingeschränkt zu achten;

56.  spricht sich dafür aus, dass das Vereinigte Königreich zum Nutzen der Bürger der EU und des Vereinigten Königreichs die Roaming-Verordnung auch künftig anwendet und dass es insbesondere den Grenzverkehr von Personen auf der irischen Insel erleichtert;

57.  nimmt die Absicht des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, dem Haager Übereinkommen von 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen beizutreten, und fordert eine angemessene Zusammenarbeit und entsprechende Ambitionen in zivil- und familienrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere im Hinblick auf die Rechte und die Rückführung von Kindern; weist darauf hin, dass im künftigen Austrittsabkommen auch bestimmte Kategorien von Bürgern berücksichtigt werden sollten, die derzeit unter das Unionsrecht in seiner Auslegung durch den EuGH fallen, etwa britische Staatsangehörige, die mit Familienangehörigen aus Drittstaaten in das Vereinigte Königreich zurückkehren, Menschen mit Behinderungen und pflegende Angehörige, Drittstaatsangehörige, die im Vereinigten Königreich leben und enge rechtliche Bindungen zu den Mitgliedstaaten haben, beispielsweise in der EU geborene Drittstaatsangehörige, anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose;

58.  ist der Ansicht, dass Mobilitätsvereinbarungen auf dem Diskriminierungsverbot und vollständiger Gegenseitigkeit beruhen müssen; weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach der Annahme des Verhandlungsmandats keine bilateralen Abkommen mehr aushandeln können;

59.  bedauert in diesem Zusammenhang, dass das Vereinigte Königreich angekündigt hat, den Grundsatz des freien Personenverkehrs zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich nicht länger anzuwenden; ist der Ansicht, dass das Abkommen über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich anspruchsvolle Bestimmungen enthalten sollte, damit die Rechte sowohl der Bürger der EU als auch der Bürger des Vereinigten Königreichs sowie ihrer jeweiligen Familienangehörigen, insbesondere in Bezug auf die Freizügigkeit von Personen und Arbeitnehmern, gewahrt werden; weist erneut darauf hin, dass die Freizügigkeitsrechte auch unmittelbar mit den drei anderen Freiheiten im Binnenmarkt zusammenhängen und von besonderer Bedeutung für Dienstleistungen und berufliche Qualifikationen sind;

60.  vertritt die Auffassung, dass im Abkommen auf der Grundlage vollständiger Gegenseitigkeit und des Diskriminierungsverbots kurzfristige Besuche ohne Visa, einschließlich kurzfristiger Dienstreisen, vorgesehen und die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt zu Forschungs-, Studien- und Ausbildungszwecken sowie für den Jugendaustausch festgelegt sein sollten;

61.  betont, dass zur künftigen Zusammenarbeit in der Asyl- und Migrationspolitik zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU-27 zumindest Vereinbarungen gehören sollten, mit denen sichere und legale Zugangswege zu internationalem Schutz, auch im Rahmen einer Familienzusammenführung, verbessert werden; spricht sich dafür aus, einen Plan zur Familienzusammenführung anzunehmen, der nach Ablauf der Übergangszeit in Kraft treten sollte, damit keine Lücken mit humanitären Auswirkungen entstehen und das Recht der Asylsuchenden auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention geachtet wird, zumal die Familienzusammenführung für im Vereinigten Königreich aufhältige Asylsuchende mit Familienangehörigen in der EU unverändert wichtig ist;

Gleichwertigkeit bei Finanzdienstleistungen

62.  weist darauf hin, dass in Großbritannien ansässige Unternehmen den Europäischen Pass für Finanzdienstleistungen einbüßen werden;

63.  vertritt die Auffassung, dass der Marktzugang auf Gleichwertigkeitsentscheidungen beruhen sollte, und zwar unter der Voraussetzung, dass die EU davon überzeugt ist, dass die Regulierungs- und Aufsichtssysteme und ‑vorschriften des Vereinigten Königreichs denen der EU vollständig gleichwertig sind und bleiben, was den vereinbarten Bestimmungen über gleiche Ausgangsbedingungen Rechnung trägt; ist der Ansicht, dass zu dem Zeitpunkt, wo dem Vereinigten Königreich Gleichwertigkeit gewährt wird, ein wirksamer Mechanismus einzurichten ist, mit dem die Beibehaltung der Gleichwertigkeit im weiteren Verlauf sichergestellt wird, und weist erneut darauf hin, dass die EU den Status der Gleichwertigkeit jederzeit einseitig aberkennen kann;

64.  vertritt die Auffassung, dass in einem künftigen Rahmen die Finanzstabilität in der EU gewahrt und die Regulierungs- und Aufsichtssysteme und ‑vorschriften der EU sowie deren Anwendung respektiert und gleichzeitig die Regulierungs- und Beschlussfassungsautonomie der EU aufrechterhalten werden sollten;

Verkehr

65.  fordert die Verhandlungsführer auf, dafür zu sorgen, dass die Verkehrsverbindungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU nicht unterbrochen werden, und zwar auf der Grundlage des Erfordernisses der Gegenseitigkeit beim wechselseitigen Zugang zu den Verkehrsmärkten, wobei die unterschiedliche Größe der beiden jeweiligen Märkte zu berücksichtigen ist;

66.  weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das multilaterale Kontingentsystem des Internationalen Verkehrsforums (ITF) derzeit nicht ausreicht, um den Bedarf an Straßengüterverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in vollem Umfang zu decken, und dass verhältnismäßige Maßnahmen ergriffen werden sollten, um Gefahren für die öffentliche Ordnung abzuwenden und Störungen der Verkehrsströme von Güterkraftverkehrsunternehmen und Busunternehmen zu verhindern;

67.  betont, dass in den Verhandlungen auch ein ambitioniertes, ausgewogenes und hochwertiges umfassendes Luftverkehrsabkommen behandelt werden muss, insbesondere was die Luftverkehrsrechte, die Flugsicherheit und die Flughafensicherheit betrifft; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die künftigen Luftverkehrsverbindungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU weder de jure noch de facto auf eine Beteiligung des Vereinigten Königreichs am Luftverkehrsbinnenmarkt hinauslaufen können;

68.  hebt hervor, dass im Rahmen der künftigen Partnerschaft zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU auf die besondere Situation des Ärmelkanaltunnels eingegangen werden sollte, insbesondere auf den Rechtsrahmen für die Eisenbahnsicherheit;

69.  vertritt die Auffassung, dass ein unionsinterner Zugang zwischen Irland und den anderen EU-Mitgliedstaaten sichergestellt werden sollte, der auch die in der EU geltenden Transitrechte für den Straßenverkehr zwischen Irland und den anderen EU-Mitgliedstaaten umfasst;

70.  betont, dass in den künftigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU völlig gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Verkehrsträger gewährleistet werden müssen, wobei insbesondere auf staatliche Beihilfen, Umweltschutz, Fahrgastrechte, kommerzielle Flexibilität und soziale Aspekte, einschließlich der Lenk- und Ruhezeiten, zu achten ist;

71.  hebt hervor, dass eine kontinuierliche Finanzierung gemeinsam vereinbarter Infrastrukturvorhaben sichergestellt werden muss, insbesondere im Rahmen des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) und des einheitlichen europäischen Luftraums (SES) sowie bei gemeinsamen Technologieinitiativen wie „Clean Sky“ I und II und dem SESAR-Projekt („Single European Sky ATM Research“); hält es für entscheidend, dass das Vereinigte Königreich seinen finanziellen Zusagen und Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommt, auch wenn sie sich über das Ende der EU-Mitgliedschaft hinaus erstrecken;

Programme und Agenturen

72.  betont, dass sich das Vereinigte Königreich gemäß den Vorschriften an Agenturen und Programmen der EU beteiligen kann, die für Drittländer außerhalb des EWR gelten; spricht sich für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an EU-Programmen unter Einhaltung aller einschlägigen Regeln, Mechanismen und Teilnahmebedingungen aus;

73.  betont, dass eine Beteiligung des Vereinigten Königreichs an EU-Programmen nicht zu Nettotransfers aus dem EU-Haushalt an das Vereinigte Königreich führen sollte; ist darüber hinaus der Ansicht, dass bei einer fortgesetzten Beteiligung des Vereinigten Königreichs an EU-Programmen ein faires Gleichgewicht in Bezug auf die entrichteten Beiträge und empfangenen Leistungen des am EU-Programm teilnehmenden Drittlandes sichergestellt werden muss und dass dem Drittland mit der Teilnahme keine Entscheidungsbefugnis erteilt werden sollte; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass für die Programme, an denen das Vereinigte Königreich teilnehmen will, ausreichende rechtlich bindende Bestimmungen und Garantien in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bestehen, was auch Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen im Betrugsfall, die Achtung des Rechts auf Zugang der Kommissionsdienststellen, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Staatsanwaltschaft und des Europäischen Rechnungshofes sowie das Kontrollrecht des Europäischen Parlaments einschließt;

74.  ist insbesondere der Ansicht, dass die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an länderübergreifenden und kulturellen Programmen sowie Entwicklungs-, Bildungs- und Forschungsprogrammen (etwa Erasmus+, Kreatives Europa, Horizont, dem Europäischen Forschungsrat, dem LIFE-Programm, TEN-V, CEF, SES, Interreg, gemeinsamen Technologieinitiativen wie „Clean Sky“ I und II, SESAR, ERIC, Galileo, Copernicus, der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS), der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST) und öffentlich-privaten Partnerschaften) wichtig ist;

75.  begrüßt den Beitrag, den das EU-Programm für Frieden und Versöhnung (PEACE) zur Schaffung von Frieden und Stabilität in Nordirland geleistet hat, und fordert, dass der Friedensprozess in Nordirland fortgesetzt wird und die Leistungen aus dem laufenden Programm PEACE IV und dem Internationalen Fonds für Irland beibehalten werden;

76.  hält es für äußerst wichtig, dass die EU und das Vereinigte Königreich die Möglichkeit einer Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen britischen Stellen und den EU-Agenturen prüfen, insbesondere bei der Europäischen Chemikalienagentur, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, der Europäischen Umweltagentur, dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und der Europäischen Arzneimittel-Agentur; betont, dass das Vereinigte Königreich fortan keine Entscheidungsbefugnis in EU-Agenturen hat, und fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, Art, Umfang und Grenzen dieser möglichen Zusammenarbeit festzulegen;

77.  hält es für notwendig, die künftige praktische Zusammenarbeit zwischen den zuständigen britischen Stellen und den EU-Agenturen im Bereich Justiz und Inneres zu klären;

III.PARTNERSCHAFT IN DEN BEREICHEN SICHERHEIT UND AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Außenpolitik, sicherheitspolitische Herausforderungen und Verteidigung

78.  ist der Ansicht, dass das Vereinigte Königreich künftig zwar von den Entscheidungsstrukturen der EU ausgeschlossen ist, aber ein wichtiger Partner bleibt, da in der unmittelbaren Nachbarschaft der EU und auf internationaler Bühne gemeinsames Handeln von entscheidender Bedeutung ist, um außen-, sicherheits- und verteidigungspolitische Herausforderungen zu bewältigen;

79.  betont, dass die neuen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich eine intensive Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik erfordern, da die EU und das Vereinigte Königreich viele Interessen und Erfahrungen teilen und für sehr viele gleiche Werte stehen; betont, dass es im beiderseitigen Interesse liegt, eine ambitionierte Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, die der Sicherheit Europas und seiner Bürger dient und im Einklang mit den in Artikel 21 EUV festgelegten Zielen und Grundsätzen zur weltweiten Stabilität, zum Schutz der Menschenrechte und zum Frieden beiträgt;

80.  stellt fest, dass in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemeinsame Standpunkte und Aktionen der EU nur von den EU-Mitgliedstaaten angenommen werden können; weist jedoch darauf hin, dass dies Konsultationsmechanismen nicht ausschließt, in deren Folge das Vereinigte Königreich die außenpolitischen Standpunkte der EU übernehmen und sich gemeinsamen Aktionen anschließen könnte, insbesondere zur Verteidigung der auf Regeln gestützten Weltordnung, der multilateralen Zusammenarbeit und der Menschenrechte, insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen, der NATO, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und des Europarates; unterstützt Konsultationen und die Koordinierung in der Sanktionspolitik mit der Möglichkeit, Sanktionen zu verhängen, die sich gegenseitig verstärken, wenn die außenpolitischen Ziele beider Seiten aufeinander abgestimmt sind; hebt hervor, dass eine enge Zusammenarbeit in der GASP schon wegen der wichtigen Stellung des Vereinigten Königreichs als sicherheitspolitischer Akteur einen Mehrwert aufweist;

81.  betont, dass das Vereinigte Königreich die während der Übergangszeit geltenden oder beschlossenen restriktiven Maßnahmen der EU anwenden, die Erklärungen und Standpunkte der EU gegenüber Drittländern und internationalen Organisationen unterstützen und sich von Fall zu Fall an militärischen Operationen und zivilen Missionen der EU im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) beteiligen muss, jedoch ohne jegliche Führungskapazität innerhalb eines neuen Rahmenbeteiligungsabkommens, wobei es die Beschlussfassungsautonomie der EU und die einschlägigen Beschlüsse und Rechtsvorschriften der EU, auch über die Vergabe öffentlicher Aufträge und über Verbringungen im Verteidigungsbereich, achten muss; stellt fest, dass eine solche Zusammenarbeit die uneingeschränkte Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts sowie der Grundrechte der EU voraussetzt;

82.  weist erneut darauf hin, dass wirksame internationale Rüstungskontroll-, Abrüstungs- und Nichtverbreitungsregelungen ein Eckpfeiler der weltweiten und europäischen Sicherheit sind; fordert die EU und das Vereinigte Königreich auf, eine schlüssige und glaubwürdige Strategie für multilaterale Verhandlungen auf weltweiter Ebene und für regionale Deeskalations- und vertrauensbildende Maßnahmen einzuleiten; fordert das Vereinigte Königreich auf, sich zu verpflichten, an den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP gebunden zu bleiben;

83.  betont, dass eine solche Zusammenarbeit beide Seiten stärken würde, da so das Fachwissen und die Fähigkeiten des Vereinigten Königreichs bei Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP erhalten blieben; legt dem Vereinigten Königreich nachdrücklich nahe, zu zivilen und militärischen Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP beizutragen; betont, dass es gemäß der Politischen Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich dem Vereinigten Königreich als Drittland nicht möglich ist, sich an der Planung oder der Führung von EU-Missionen und -Operationen zu beteiligen, und dass seine Fähigkeit zur Beteiligung und der Umfang seiner Beteiligung an der Planung oder Führung bzw. Beteiligung an EU-Missionen und -Operationen sowie der Informationsaustausch und die Interaktion mit der EU in einem angemessenen Verhältnis zum Beitrag des Vereinigten Königreichs zur jeweiligen Mission oder Operation stehen müssen;

84.  erwartet, dass das Vereinigte Königreich seine im Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (JCPOA) im Format E3+3 gegenüber dem Iran eingegangenen Verpflichtungen, die in der Resolution 2231 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verankert sind, nach wie vor uneingeschränkt einhält, da diese Resolution eine tragende Säule des internationalen Nichtverbreitungssystems ist und die Grundlage für die Deeskalation der Spannungen im Nahen Osten und in der Golfregion bildet;

85.  betont, dass die sicherheits- und verteidigungspolitische Zusammenarbeit fester Bestandteil des umfassenden Partnerschaftsabkommens sein sollte, in dem die künftigen Beziehungen geregelt werden sollen; hebt hervor, dass durch ein solches Abkommen weder die Beschlussfassungsautonomie der EU noch die Souveränität des Vereinigten Königreichs beeinträchtigt würde;

86.  vertritt die Auffassung, dass es im gemeinsamen Interesse des Vereinigten Königreichs und der EU liegt, beim Aufbau der Verteidigungsfähigkeiten – auch im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur – und bei Maßnahmen gegen hybride Bedrohungen zusammenzuarbeiten und dadurch die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung zu stärken, damit die europäischen und alliierten Streitkräfte tatsächlich gemeinsam eingesetzt werden können und sich ihre gemeinsame Schlagkraft erhöht;

87.  stellt fest, dass in den genannten Bereichen, bei der EU-Verschlusssachen einschließlich nachrichtendienstlicher Erkenntnisse ausgetauscht werden, eine Zusammenarbeit nur möglich ist, wenn ein Abkommen über Sicherheitsinformationen zum Schutz von EU-Verschlusssachen besteht; betont, dass der Austausch von Informationen und nachrichtendienstlichen Erkenntnissen gefördert werden und auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruhen muss; stellt fest, dass hierfür ein gesondertes Abkommen über Verschlusssachen und die Weiterentwicklung der autonomen Auswertung nachrichtendienstlicher Daten erforderlich ist; befürwortet einen Austausch von Verbindungsbeamten und Attachés, damit der Informationsaustausch reibungslos vonstattengeht;

88.  stellt fest, dass sich das Vereinigte Königreich seit Beginn der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) an keinem der ausgewählten Projekte beteiligt hat; stellt fest, dass die Teilnahme des Vereinigten Königreichs mit dem wesentlichen Ziel der Interoperabilität zwischen den Partnern und als Ausnahmefall in Erwägung gezogen werden sollte, wenn der Rat der Europäischen Union es in einem SSZ-Format dazu einlädt;

89.  weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich nach wie vor ein wichtiges Mitglied der NATO ist und die äußerst wertvollen Partnerschaften fortsetzen kann, die es sowohl bilateral mit anderen europäischen NATO-Mitgliedern als auch durch die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO aufgebaut hat;

90.  stellt fest, dass sich das Vereinigte Königreich auf der Grundlage anderer ähnlicher Vereinbarungen mit Drittländern, bei denen für jedes Instrument eigens Verhandlungen geführt werden müssen und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Pflichten und Rechten erzielt werden muss, an EU-Programmen zur Unterstützung der Verteidigung und der äußeren Sicherheit (wie dem Europäischen Verteidigungsfonds, Galileo und Cybersicherheitsprogrammen) beteiligen könnte; hebt hervor, dass das Vereinigte Königreich die Möglichkeit hat, zur Verfolgung gemeinsamer Ziele zu den Außenfinanzierungsinstrumenten der EU beizutragen;

91.  betont, dass die Weltraumbranche für Europa strategische Bedeutung hat, ist der Ansicht, dass mit einer ambitionierten Weltraumpolitik wirksam zur Stärkung des auswärtigen Handelns der EU beigetragen werden kann, und hebt hervor, dass bei der Entwicklung von Technologien mit sowohl zivilem als auch militärischem Verwendungszweck, mit denen die strategische Autonomie Europas sichergestellt werden kann, Fortschritte erzielt werden müssen;

Sicherheit, Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

92.  hält es angesichts der geografischen Nähe und der gemeinsamen Bedrohungen, denen die EU und das Vereinigte Königreich ausgesetzt sind, für äußerst wichtig, dass sich die EU und das Vereinigte Königreich um die Aufrechterhaltung wirksamer Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung bemühen, die sich auf die Sicherheit ihrer Bürgerinnen und Bürger auswirken und für beide Seiten vorteilhaft sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Vereinigte Königreich ein nicht dem Schengen-Raum angehörendes Drittland ist und daher nicht in den Genuss derselben Rechte und Erleichterungen wie ein Mitgliedstaat kommen kann;

93.  betont, dass das Vereinigte Königreich keinen direkten Zugang zu den Daten der EU-Informationssysteme haben und sich nicht an den Verwaltungsstrukturen der EU-Agenturen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen kann und dass gleichzeitig der Austausch von Informationen wie personenbezogenen Daten mit dem Vereinigten Königreich strengen Schutzmaßnahmen, Prüf- und Überwachungsbedingungen unterliegen sollte, was auch den gleichwertigen Schutz personenbezogener Daten wie im Unionsrecht einschließt;

94.  vertritt die Auffassung, dass das Vereinigte Königreich als Drittland keinen Zugang zum Schengener Informationssystem (SIS) haben kann; fordert das Vereinigte Königreich auf, die im Hinblick auf seine Nutzung des SIS festgestellten schwerwiegenden Mängel umgehend zu beheben, und fordert den Rat und die Kommission auf, den Prozess sehr genau zu überwachen, damit alle Mängel ordnungsgemäß und unverzüglich behoben werden; ist der Ansicht, dass die Modalitäten der künftigen Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich im Bereich der Strafverfolgung erst erörtert werden sollten, nachdem die Mängel behoben sind; fordert, über alle diesbezüglichen Entwicklungen ausführlich informiert zu werden;

95.  geht davon aus, dass alle gegenseitigen Vereinbarungen für den rechtzeitigen, wirksamen und effizienten Austausch von Fluggastdatensätzen (PNR) und die Speicherung der Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten in den jeweiligen nationalen PNR-Verarbeitungssystemen und für die Verarbeitung von DNS-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten (Prüm) sowie die operative Zusammenarbeit über Europol und Eurojust auf strengen Sicherheitsvorkehrungen und Bedingungen beruhen und voll und ganz mit dem EuGH-Gutachten 1/15 im Einklang stehen müssen, in dem das PNR-Abkommen zwischen der EU und Kanada zu einem Verstoß gegen die Charta erklärt wurde;

96.  erwartet, dass sich das Vereinigte Königreich in die Lage versetzt, die bestehende Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den nationalen Behörden im Bereich Cybersicherheit fortzusetzen;

97.  ist der Ansicht, dass die Vollstreckung und Anerkennung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen ohne übermäßige Formalitäten sichergestellt sein muss;

98.  betont, dass das Vereinigte Königreich ein wichtiger Akteur der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe ist und dass eine enge Verbundenheit in diesem Bereich von großem gegenseitigem Nutzen wäre; regt an, dass das Vereinigte Königreich ersucht werden könnte, unter Wahrung der Autonomie der EU zu den Instrumenten und Mechanismen der EU beizutragen; vertritt die Auffassung, dass durch die geplante Partnerschaft auch die nachhaltige Entwicklung und die Beseitigung der Armut gefördert sowie die Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und des Europäischen Entwicklungskonsenses nach wie vor unterstützt werden sollte;

IV.HANDHABUNG DES KÜNFTIGEN ABKOMMENS

99.  weist darauf hin, dass für alle künftigen Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich als Drittland ein schlüssiges und solides Lenkungssystem als übergeordneter Rahmen eingerichtet werden sollte, der die gemeinsame fortgesetzte Aufsicht über das Abkommen bzw. die fortgesetzte Verwaltung des Abkommens sowie Mechanismen zur Streitbeilegung und Durchsetzung im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Abkommens umfasst; ist der Ansicht, dass ein horizontaler Lenkungsmechanismus in diesem Sinne auf die künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich insgesamt anwendbar sein sollte; weist in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 hin und vertritt die Auffassung, dass die vollständige Durchführung des Austrittsabkommens von überragender Priorität ist; betont in diesem Zusammenhang, dass das Europäische Parlament die Anwendung aller Bestimmungen auch künftig aufmerksam zu verfolgen gedenkt; weist darauf hin, dass der Konfliktbeilegungsmechanismus belastbar sein und durch einen solchen Mechanismus für wirksame, rasch anwendbare und abschreckende Abhilfemaßnahmen gesorgt werden muss;

100.  beharrt darauf, dass es absolut notwendig ist, dass in diesem Lenkungssystem die Beschlussfassungsautonomie der EU und ihre Rechtsordnung einschließlich der Funktion des EuGH als einziges für die Auslegung von Unionsrecht zuständiges Organ uneingeschränkt gewahrt bleibt;

101.  betont, dass die Gestaltung der Lenkungsvereinbarungen der Art, dem Umfang und der Tiefe der künftigen Beziehungen angemessen sein und dem Grad der Verflechtung, Zusammenarbeit und Nähe gerecht werden sollte und dass dadurch gleichzeitig die wirksame und effiziente Anwendung des gesamten künftigen Abkommens sichergestellt werden sollte;

102.  erklärt sich damit einverstanden, dass ein Lenkungsgremium eingerichtet werden soll, das dafür zuständig ist, die Anwendung des Abkommens, den Umgang mit Divergenzen bei der Auslegung und die Durchführung vereinbarter Abhilfemaßnahmen wie etwa abschreckender bereichsspezifischer Abhilfemaßnahmen und Schutzmaßnahmen zu überwachen sowie die Regelungsautonomie der EU einschließlich der legislativen Vorrechte des Europäischen Parlaments und des Rates uneingeschränkt zu wahren; hebt hervor, dass die Vertreter der EU in diesem Lenkungsgremium verhältnismäßigen Verfahren der Rechenschaftspflicht unter Einbeziehung des Europäischen Parlaments unterliegen sollten; weist erneut darauf hin, dass der Präsident der Kommission im Plenum des Europäischen Parlaments am 16. April 2019 zugesagt hatte, dass dafür Sorge getragen werde, dass die Kommission, wann immer in diesem Lenkungsgremium eine Entscheidung getroffen werden müsse, das Europäische Parlament eng einbinden und den Auffassungen des Parlaments weitestgehend Rechnung tragen werde und dass im Zusammenhang mit dem Brexit nichts entschieden werden könne, ohne dem Standpunkt des Europäischen Parlaments umfassend Rechnung zu tragen;

103.  beharrt außerdem darauf, dass das Abkommen die Einrichtung eines gemeinsamen parlamentarischen Gremiums der EU und des Vereinigten Königreichs vorsehen sollte, dessen Aufgabe die Überwachung der Anwendung des künftigen Abkommens ist;

104.  ist der Auffassung, dass die Lenkungsvereinbarungen bei Bestimmungen, die auf Begriffen des Unionsrechts beruhen, eine Befassung des EuGH vorsehen müssen; bekräftigt, dass für die Anwendung und Auslegung von Bestimmungen des Abkommens, die nicht das Unionsrecht betreffen, ein alternativer Streitbeilegungsmechanismus nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn er dem EuGH gleichwertige Garantien für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bietet;

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105.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament des Vereinigten Königreichs zu übermitteln.

(1) ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 24.
(2) ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 2.
(3) ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 32.
(4) ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 40.
(5) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0016.
(6) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0006.
(7) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0018.
(8) ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(9) ABl. C 34 vom 31.1.2020, S. 1.
(10) Rechtssache C-362/14, Maximilian Schrems/Data Protection Commissioner, ECLI:EU:C:2015:650.
(11) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(12) Rechtssache C-362/14, Maximilian Schrems/Data Protection Commissioner, ECLI:EU:C:2015:650; Gutachten 1/15 zum PNR-Abkommen mit Kanada, ECLI:EU:C:2017:592; Rechtssachen C‑293/12 und C‑594/12, Digital Rights Ireland u. a., EU:C:2014:238; Tele2 und Watson, Rechtssachen C‑203/15 – Tele2 Sverige und C‑698/15 Watson, ECLI:EU:C:2016:970.
(13) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

Letzte Aktualisierung: 14. September 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen