Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2020 zu Guinea, insbesondere zur Gewalt gegen Protestierende (2020/2551(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Republik Guinea,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Botschaften der Vereinigten Staaten und Frankreichs in der Republik Guinea vom 5. November 2019,
– unter Hinweis auf das Kommuniqué der Kommission der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (Ecowas) vom 4. November 2019 nach den Zwischenfällen in Conakry,
– unter Hinweis auf die Pressemitteilung der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker vom 9. November 2019 zur Unterdrückung von Demonstrationen in der Republik Guinea,
– unter Hinweis auf die 35. Tagung der Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zur allgemeinen regelmäßigen Überprüfung, die vom 20. bis zum 31. Januar 2020 stattfand,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966,
– unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Cotonou-Abkommen),
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, die am 27. Juni 1981 verabschiedet wurde und am 21. Oktober 1986 in Kraft trat,
– unter Hinweis auf die Verfassung der Republik Guinea, die am 19. April 2010 vom Nationalen Übergangsrat gebilligt und am 7. Mai 2010 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf das Nationale Richtprogramm im Rahmen des 11. Europäischen Entwicklungsfonds 2015–2020, über das Mittel für die Republik Guinea bereitgestellt werden,
– gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Präsident Alpha Condé seit seiner Wahl im Jahr 2010 in der Republik Guinea an der Macht ist und im Jahr 2015 wiedergewählt wurde; in der Erwägung, dass es seit Mitte Oktober 2019 Massendemonstrationen im Land gibt, die hauptsächlich von der Nationalen Front für die Verteidigung der Verfassung (FNDC) veranstaltet werden und inmitten der Befürchtungen der Opposition stattfinden, dass Präsident Alpha Condé eine Ausweitung seiner verfassungsmäßigen Befugnisse anstreben wird; in der Erwägung, dass nach der Verfassung der Republik Guinea das Mandat des Präsidenten auf zwei Amtszeiten beschränkt ist; in der Erwägung, dass Ende 2020 die zweite Amtszeit von Präsident Alpha Condé ausläuft;
B. in der Erwägung, dass seine Wahl zum Präsidenten im Jahr 2010 der erste Schritt hin zu demokratischen Reformen und Transparenz nach jahrelanger Militärherrschaft war; in der Erwägung, dass Präsident Alpha Condé der Korruption und der Einschränkung der politischen Freiheit beschuldigt wird; in der Erwägung, dass die Gewalt durch eine Verfassungsreform ausgelöst wurde, die nur auf eine Verlängerung der Amtszeit abzielt, damit Alpha Condé an der Macht bleiben kann;
C. in der Erwägung, dass Präsident Alpha Condé kürzlich auch versucht hat, institutionelle Hemmnisse, die seiner Reform entgegenstehen, durch eine Beeinflussung des Verfassungsgerichts der Republik Guinea und der Wahlkommission aus dem Weg zu räumen; in der Erwägung, dass der Präsident des Verfassungsgerichts, Kéléfa Sall, im März 2018 seines Amtes enthoben wurde; in der Erwägung, dass der Justizminister, Cheick Sako, zurückgetreten ist, weil er die Verfassungsänderung, die eine dritte Amtszeit des Präsidenten ermöglichen würden, ablehnte;
D. in der Erwägung, dass die Volksversammlung der Guineer (RPG) nicht über die Zweidrittelmehrheit im Parlament verfügt, die für eine Verfassungsänderung erforderlich ist; in der Erwägung, dass mit einem Referendum über die Verfassungsreform das Parlament der Republik Guinea umgangen werden würde;
E. in der Erwägung, dass Präsident Alpha Condé am 19. Dezember 2019 das geplante Referendum über die Verfassungsreform angekündigt hat, das am 1. März 2020 stattfinden soll; in der Erwägung, dass die Parlamentswahl, die ursprünglich für den 16. Februar vorgesehen war, verschoben wurde und nunmehr am Tag des Referendums stattfinden soll; in der Erwägung, dass die vorgeschlagene neue Verfassung eine Verlängerung des Mandats des Präsidenten von fünf auf sechs Jahre mit einer Begrenzung auf zwei Amtszeiten vorsieht; in der Erwägung, dass Erwartungen zufolge Präsident Alpha Condé diese Verfassungsänderung nutzen wird, um für eine dritte Amtszeit zu kandidieren;
F. in der Erwägung, dass die Nationale Front für die Verteidigung der Verfassung (FNDC), bei der es sich um ein Bündnis aus Oppositionsparteien, Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften handelt, Proteste veranstaltet hat und Streiks gegen die Verfassungsänderung plant; in der Erwägung, dass zwischen dem 12. Oktober und dem 28. November 2019 mindestens sieben Mitglieder der FNDC festgenommen und mit der Begründung strafrechtlich verfolgt wurden, dass sie mit ihrem Aufruf zu Protesten gegen den Entwurf einer neuen Verfassung die öffentliche Ordnung stören und die öffentliche Sicherheit gefährdet hätten, bevor sie schließlich aufgrund internationalen Drucks freigesprochen wurden;
G. in der Erwägung, dass die Lage im Land äußerst gespannt ist und zunehmende politische Spannungen und Ausbrüche von gewaltsamen Protesten zu verzeichnen sind; in der Erwägung, dass die Staatsorgane mit eiserner Faust auf die Proteste reagiert haben und die Polizei mit unverhältnismäßiger, ungebührlicher und illegaler Gewalt gegen Demonstranten vor allem in der Hauptstadt Conakry und in Mamou, der nördlichen Bastion der Opposition, vorgegangen ist, wobei Menschenrechtsorganisationen über Barrikaden, Schießereien und den Einsatz von Tränengas berichteten; in der Erwägung, dass die Polizei in Wanindara angeblich eine Frau als menschlichen Schutzschild benutzte, um sich vor von Demonstranten geworfenen Steinen zu schützen;
H. in der Erwägung, dass Fodé Oussou Fofana, Vizepräsident der größten Oppositionspartei, der Union der demokratischen Kräfte Guineas, den Präsidenten eines Verfassungsputsches und des Betrugs beschuldigt hat; in der Erwägung, dass sich die Oppositionsparteien aus Protest zum Boykott der Parlamentswahl verpflichtet haben;
I. in der Erwägung, dass sowohl die Ecowas als auch die Afrikanische Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker eine Achtung der Grundrechte der Demonstranten und ein besseres Management der Demonstrationen seitens der Sicherheitskräfte gefordert haben;
J. in der Erwägung, dass sich die Sicherheitskräfte nach Angaben der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen bei ihrer Reaktion auf die Proteste, die am 14. und 15. Oktober 2019 in Conakry begannen, nicht an internationale Normen und Standards für die Anwendung von Gewalt gehalten haben; in der Erwägung, dass die Beerdigung der bei diesen Protesten getöteten Demonstranten durch weitere Gewalt und Todesfälle erschüttert wurde;
K. in der Erwägung, dass die Republik Guinea in der Rangliste der Pressefreiheit von 2019 auf Platz 101 von 180 Ländern steht; in der Erwägung, dass seit 2015 mindestens 20 Journalisten vorgeladen, in Gewahrsam genommen bzw. gerichtlich verfolgt wurden; in der Erwägung, dass seit Beginn der Demonstrationen im Oktober 2019 Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten der Zivilgesellschaft festgenommen wurden, darunter auch der anschließend freigelassene Abdourahmane Sanoh (Koordinator der FNDC), während andere noch immer inhaftiert und Gewalt ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass bei den Protesten mindestens 28 Zivilisten und ein Gendarm getötet wurden; in der Erwägung, dass Schätzungen von Menschenrechtsorganisationen zufolge seit 2015 mindestens 70 Demonstranten und Passanten getötet wurden, darunter Amadou Boukariou Baldé, ein Student, der während der Proteste an der Universität Labé im Mai 2019 von Polizeikräften zu Tode geprügelt wurde;
L. in der Erwägung, dass mehrere lokale nichtstaatliche Organisationen die Haftbedingungen in der Republik Guinea verurteilt haben, insbesondere die gravierenden Unzulänglichkeiten, die mit Blick auf Überbelegung und Verpflegung bestehen, sowie die mangelnde Ausbildung der meisten Gefängniswärter (nach dem Bericht von Human Rights Watch); in der Erwägung, dass diese Bedingungen mit Blick auf das ganze Land Anlass zur Sorge geben, im Zentralgefängnis in Conakry aber besonders problematisch sind;
M. in der Erwägung, dass die Republik Guinea eines der ärmsten Länder Afrikas ist, das immer noch unter jahrelanger Misswirtschaft und Korruption leidet, auch wenn in den Minen um Boke das größte Bauxitvorkommen der Welt lagert; in der Erwägung, dass zwei Drittel der 12,5 Millionen Einwohner in Armut leben und die Ebola-Epidemie zwischen 2013 und 2016 die Wirtschaft des Landes erheblich geschwächt hat; in der Erwägung, dass junge Menschen unter 25 Jahren, die mehr als 60 % der Bevölkerung ausmachen, besonders von Arbeitslosigkeit betroffen sind;
N. in der Erwägung, dass die Organisation für Menschenrechte und Bürgerrechte der Republik Guinea (OGDH) vor dem Hintergrund der aktuellen Proteste gegen die Verfassungsreform, die die Konfrontation zwischen der Regierung und den Oppositionsparteien verschärft haben, wiederholte Menschenrechtsverletzungen in der Republik Guinea angeprangert hat; in der Erwägung, dass diese Menschenrechtsverletzungen zur Zerstörung öffentlicher Gebäude und Einrichtungen, zu Versuchen, ethnische Spaltungen zu schüren, und zu Zwangsräumungen von Privateigentum führten; in der Erwägung, dass die Regierung der Republik Guinea zwischen Februar und Mai 2019 mehr als 20 000 Menschen aus Stadtvierteln von Conakry gewaltsam vertrieben hat, um Land für staatliche Ministerien, ausländische Botschaften, Unternehmen und weitere öffentliche Bauvorhaben zur Verfügung zu stellen;
O. in der Erwägung, dass die Europäische Union der Republik Guinea zwischen 2014 und 2020 über das Nationale Richtprogramm im Rahmen des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), dessen Schwerpunkt auf der Reform der Institutionen und der Modernisierung der Verwaltung, der Kanalisation in städtischen Gebieten, dem Gesundheitswesen, dem Straßenverkehr und der Unterstützung des nationalen Anweisungsbefugten lag, Unterstützung in Höhe von 244 000 000 EUR gewährte;
1. bedauert die anhaltende Gewalt in der Republik Guinea; verurteilt aufs Schärfste die Verletzungen der Versammlungsfreiheit und der Redefreiheit sowie die Gewaltakte, Tötungen und andere Menschenrechtsverletzungen; fordert, dass sich die Regierungskräfte unverzüglich in Zurückhaltung üben und legitime und friedliche Proteste ohne Einschüchterung stattfinden dürfen;
2. fordert die Regierung der Republik Guinea auf, eine unverzügliche, transparente, unparteiische und unabhängige Untersuchung der Todesfälle und Verletzungen bei Demonstranten, der Vorwürfe übermäßiger Gewaltanwendung bzw. anderer Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte einzuleiten und die Verantwortlichen einschließlich derjenigen bei der Polizei und den Sicherheitskräften zur Rechenschaft zu ziehen und ihnen keine Straffreiheit zu gewähren; weist die Regierung der Republik Guinea darauf hin, dass die Bekämpfung der Korruption und die Beendigung der Straflosigkeit ebenfalls zu Prioritäten gemacht werden sollten;
3. bedauert zutiefst etwaige Pläne, die in der Verfassung des Landes enthaltenen Vorschriften über die Befristung der Amtszeit des Präsidenten zu ändern; bekräftigt nachdrücklich, dass zu einer funktionierenden Demokratie die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und aller Verfassungsvorschriften gehört, die gegebenenfalls auch eine Befristung der Amtszeit von Präsidenten umfassen; fordert den Präsidenten der Republik Guinea auf, die Verfassung der Republik Guinea, insbesondere Artikel 27, zu achten;
4. fordert, das Recht auf Demonstrations-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, das durch internationale Normen und die von der Republik Guinea ratifizierten Verträge und Übereinkommen der Vereinten Nationen garantiert wird, zu achten; fordert die Regierung der Republik Guinea auf, dringend Maßnahmen zu treffen, damit das Recht, frei und friedlich zu demonstrieren, geachtet wird, ein sicheres und von Schikanierung, Gewalt und Einschüchterung freies Umfeld zu schaffen und den Dialog mit der Opposition zu erleichtern;
5. fordert alle Beteiligten auf, die weitere Eskalation von Spannungen und Gewalt zu verhindern; fordert die Regierung der Republik Guinea sowie die oppositionellen Gruppen und die Zivilgesellschaft auf, Zurückhaltung zu üben, verantwortlich zu handeln und einen konstruktiven Dialog aufzunehmen, um eine dauerhafte, auf Konsens beruhende und friedliche Lösung herbeizuführen; fordert die EU zur Fortsetzung ihrer Anstrengungen auf, die darauf abzielen, die Rolle der Zivilgesellschaft zu stärken und nichtstaatliche Akteure darin zu bestärken, eine aktive Funktion wahrzunehmen;
6. fordert die Regierung der Republik Guinea auf, für transparente, glaubwürdige und freie Wahlen zum Parlament und um die Präsidentschaft zu sorgen, die in absehbarer Zeit abzuhalten sind und an denen sich Oppositionsparteien uneingeschränkt beteiligen können, wozu auch gehört, dass sie sich registrieren und Wahlkampf führen können, Zugang zu den Medien haben und die Versammlungsfreiheit nutzen dürfen;
7. weist darauf hin, wie wichtig eine autonome nationale Wahlkommission ist, die unabhängig von der Regierung und jeder politischen Partei agiert; fordert die Regierung der Republik Guinea und Präsident Alpha Condé auf, dafür zu sorgen, dass sich die nationale unabhängige Wahlkommission (CENI) in der Republik Guinea vollkommen transparent und frei von Einmischung, Einschüchterung oder Zwang seitens amtierender Politiker oder Parteien betätigen kann;
8. fordert die Staatsorgane der Republik Guinea auf, alle nationalen und internationalen Verpflichtungen in Bezug auf bürgerliche und politische Rechte einschließlich des Rechts auf Rede-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, des Rechts auf Freiheit von Folter, Misshandlung und willkürlicher Inhaftierung und des Rechts auf ein faires Verfahren uneingeschränkt zu achten; betont, dass die Achtung der Menschenrechte den Kern jeder politischen Lösung der Krise bilden muss;
9. fordert die Staatsorgane der Republik Guinea auf, gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte, gegen die Beweise vorliegen, dass sie für vergangene und aktuelle Rechtsverstöße strafrechtlich verantwortlich sind, gemäß internationalen Normen zu ermitteln und sie strafrechtlich zu verfolgen;
10. weist darauf hin, dass eine lebendige Zivilgesellschaft, die in der Lage ist, sich ohne Angst, Einschüchterung und Gewalt zu betätigen, eine notwendige Voraussetzung für die Konsolidierung der Demokratie ist; fordert die Regierung und die Sicherheitskräfte auf, ein Umfeld zu fördern, das der Sicherheit der Vertreter nichtstaatlicher Organisationen und der Zivilgesellschaft zuträglich ist, und auch die Rechtsvorschriften über den Einsatz von Gewalt bei öffentlichen Versammlungen einer Überprüfung zu unterziehen;
11. betont, dass es wichtig ist, für eine pluralistische, unabhängige und freie Medienlandschaft, die der Demokratie dient, zu sorgen und sie zu fördern; fordert die Staatsorgane der Republik Guinea auf, unverzüglich jegliche Schikanierung und Einschüchterung von Journalisten, wozu auch die Aussetzung von Medienlizenzen gehört, einzustellen und die individuellen Rechte von im Land tätigen Journalisten und Menschenrechtsverteidigern zu achten und ihre Sicherheit zu garantieren, sodass sie über die politische Lage und die Menschenrechtslage im Land berichten bzw. sie verfolgen können;
12. kritisiert scharf die Inhaftierung von Abdourahmane Sanoh und weiteren Anführern der Opposition und der Zivilgesellschaft; fordert die sofortige Freilassung politischer Gefangener im Land und eine Untersuchung der Vorwürfe verbreiteter Misshandlung von Gefangenen;
13. fordert die Staatsorgane der Republik Guinea auf, jeglichen weiteren Zwangsräumungen der Bevölkerung von ihrem Land oder Grundeigentum Einhalt zu gebieten, bis sie die Achtung der Rechte der Anwohner garantieren können, was auch die frühzeitige Benachrichtigung sowie Entschädigungen und eine Umsiedlung vor Räumungen einschließt; betont, dass allen zwangsgeräumten Personen, die noch keine Entschädigung erhalten haben, eine angemessene Entschädigung gewährt werden sollte;
14. weist darauf hin, dass es für die Republik Guinea wichtig ist, mit regionalen Partnern zusammenzuarbeiten, um gemeinsam die Demokratie, die Entwicklung und die Sicherheit zu stärken; fordert die Staatsorgane in der Republik Guinea dazu auf, eng mit regionalen Organisationen einschließlich der Ecowas zusammenzuarbeiten, um die Grundfreiheiten wiederherzustellen, während der Demonstrationen begangene Menschenrechtsverstöße vollständig aufzuklären und einen friedlichen und demokratischen Übergang zu herbeizuführen; weist darauf hin, dass die Lösung der derzeitigen Krise nur in einem offenen und zugänglichen interguineischen Dialog zwischen der Regierung und oppositionellen Gruppen gefunden werden kann; weist ferner darauf hin, dass die Ecowas und die Nachbarländer der Republik Guinea eine wesentliche Funktion bei der Förderung des interguineischen Dialogs und seiner sicheren Fortführung wahrnehmen können; fordert die Regierung Guineas und die Ecowas auf, eng zusammenzuarbeiten, damit die Wahlen 2020 friedlich stattfinden und repräsentativ sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die bei der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung der Republik Guinea im Januar 2020 ausgesprochenen Empfehlungen, insbesondere zum Recht auf Leben, zur körperlichen Unversehrtheit, zur Meinungsfreiheit und zur Freiheit, sich friedlich zu versammeln, sowie zum Einsatz von Gewalt und Straflosigkeit, weiterzuverfolgen; fordert die Staatsorgane der Republik Guinea auf, sich konstruktiv an der anstehenden allgemeinen regelmäßigen Überprüfung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zu beteiligen, wozu auch gehört, den Vereinten Nationen vor Ort uneingeschränkten Zugang zu gewähren, und den nachfolgenden Empfehlungen der Arbeitsgruppe vollständig nachzukommen;
15. fordert die Europäische Union auf, die Lage in der Republik Guinea genau zu verfolgen und die Regierung für jeglichen Verstoß gegen die Verpflichtungen nach den internationalen Menschenrechtsnormen und -übereinkommen, insbesondere gegen die Artikel 8, 9 und 96 des Abkommens von Cotonou, zur Rechenschaft zu ziehen;
16. fordert den Vizepräsidenten der Europäischen Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, den politischen Dialog einschließlich des Dialogs im Rahmen von Artikel 8 des Abkommens von Cotonou aufrechtzuerhalten, um die Spannungen im Land rasch abzubauen und, falls sie darum ersucht werden, bei den Vorbereitungen auf friedliche Wahlen Unterstützung zu leisten, auch durch Vermittlung und Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt vor und nach der jeweiligen Wahl; fordert den HR/VP und den EAD ferner auf, mit den Staatsorganen der Republik Guinea, der Ecowas, dem Menschenrechtsbüro der Vereinten Nationen in der Republik Guinea, der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker und dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Westafrika und den Sahel an der Gestaltung einer gemeinsamen Strategie zu arbeiten, um die derzeitige politische Krise beizulegen;
17. begrüßt es, dass das Augenmerk des 11. EEF auf der Förderung der Rechtsstaatlichkeit in der Republik Guinea liegt; fordert die Kommission und den EAD dazu auf, sich nach wie vor für die Stärkung der Zivilgesellschaft und unabhängige staatliche Organe einzusetzen;
18. fordert die Delegation der Europäischen Union in der Republik Guinea dazu auf, die Lage der unabhängigen Zivilgesellschaft des Landes kontinuierlich zu verfolgen, die Verfahren politischer Gefangener zu beobachten und in ihrem Dialog mit den Staatsorganen der Republik Guinea die Menschenrechtslage im Land weiterhin anzusprechen; fordert die Kommission auf, die Lage in der Republik Guinea genau zu beobachten und dem Parlament regelmäßig darüber zu berichten;
19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Präsidenten und dem Parlament der Republik Guinea, den Organen der Ecowas, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU sowie der Afrikanischen Union und ihren Organen zu übermitteln.