Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2020 zu den Prioritäten der EU für die 64. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau (2019/2967(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die 64. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau und ihr Schwerpunktthema der Bewertung und Beurteilung der Umsetzung der Erklärung und Aktionsplattform von Peking,
– unter Hinweis auf die im September 1995 in Peking abgehaltene Vierte Weltfrauenkonferenz, die in Peking angenommene Erklärung und Aktionsplattform für die Stärkung der Frauen sowie die anschließenden am 9. Juni 2000, 11. März 2005, 2. März 2010 bzw. 9. März 2015 angenommenen Abschlussdokumente der VN-Sondertagungen Peking +5, Peking +10, Peking +15 und Peking +20 betreffend weitere Maßnahmen und Initiativen zur Umsetzung der Erklärung und Aktionsplattform von Peking,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),
– unter Hinweis auf die im September 2015 verabschiedete Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung (Entwicklungsziele), insbesondere die Entwicklungsziele 3 und 5,
– unter Hinweis auf das Pariser Übereinkommen vom 12. Dezember 2015,
– unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) von 2019 mit dem Titel „Beijing +25 – Fünfte Überprüfung der Umsetzung der Aktionsplattform von Beijing durch die EU‑Mitgliedstaaten“,
– unter Hinweis auf die Resolution ECE/AC.28/2019/3 der Wirtschaftskommission für Europa (Regionale Tagung zur Überprüfung Beijing +25),
– unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter 2016–2020 (Gender Action Plan II – GAP II), der am 26. Oktober 2015 vom Rat angenommen wurde, und auf den Jahresbericht über seine Umsetzung für 2018, der am 11. September 2019 von der Kommission und der Hohen Vertreterin veröffentlicht wurde,
– unter Hinweis auf die Spotlight-Initiative der Europäischen Union und der Vereinten Nationen zur Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2018 „Frauen, Frieden und Sicherheit“,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 9./10. Dezember 2019 zu dem Thema „Gleichstellungsorientierte Volkswirtschaften in der EU: Der Weg in die Zukunft“,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes vom 6. Dezember 2018 zur Gleichstellung der Geschlechter, zur Jugend und zur Digitalisierung,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2018 zur Gleichstellung der Geschlechter in Handelsabkommen der EU(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau im Privatsektor und im öffentlichen Sektor in der EU(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2019 zu der Gleichstellung der Geschlechter und der Steuerpolitik in der EU(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul und zu weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt(4),
– gestützt auf Artikel 157 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Anfrage an den Rat zu den Prioritäten der EU für die 64. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau (O-000006/2020 – B9-0005/2020),
– gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein Grundprinzip der EU ist, das im Vertrag über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte verankert ist, und dass daher die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung ein wichtiges Instrument der Einbeziehung dieses Grundsatzes in alle Politikbereiche, Maßnahmen und Aktionen der EU einschließlich ihrer Innen- und Außenpolitik ist;
B. in der Erwägung, dass die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter nicht nur grundlegende Menschenrechte sind, für die sich Frauen und Männern gleichermaßen einsetzen sollten, sondern auch Grundvoraussetzungen für eine fortschreitende gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung und die Verringerung der Armut und darüber hinaus eine notwendige Grundlage für eine friedliche, wohlhabende und nachhaltige Welt darstellen;
C. in der Erwägung, dass die Aktionsplattform von Peking zwar vor 25 Jahren eingerichtet wurde, viele der 1995 ermittelten Probleme jedoch nach wie vor relevant sind (etwa das geschlechtsspezifische Lohn- und Rentengefälle, niedrigere Beschäftigungsquoten von Frauen, Unterrepräsentation in Entscheidungsprozessen, ungleiche Verteilung unbezahlter Arbeit und geschlechtsspezifische Gewalt u. v. a. m.); in der Erwägung, dass der Schwerpunkt der 64. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau auf der Bewertung und Beurteilung der Umsetzung der Erklärung und Aktionsplattform von Peking, der Ergebnisse der 23. Sondertagung der Generalversammlung und der vollständigen Verwirklichung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung liegen wird;
D. in der Erwägung dass mit dem Entwicklungsziel 5 die Gleichstellung der Geschlechter verwirklicht und die Stellung aller Frauen und Mädchen weltweit gestärkt werden soll; in der Erwägung, dass Entwicklungsziel 5 ein eigenständiges Ziel ist, was bedeutet, dass es in der Agenda 2030 zur Umsetzung sämtlicher Ziele für nachhaltige Entwicklung durchgängige Berücksichtigung finden muss; in der Erwägung, dass die Stärkung der Stellung der Frauen bedeutet, Frauen die notwendigen Mittel an die Hand zu geben, die es ihnen ermöglichen, wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen, überall in der Gesellschaft gleichberechtigt vertreten zu sein, in allen Bereichen des Lebens eine gleichberechtigte Rolle zu spielen, mehr Macht und Kontrolle im öffentlichen Leben zu erhalten und an allen Entscheidungen, die sich auf ihr Leben auswirken, teilzuhaben;
E. in der Erwägung, dass „Aktionskoalitionen“ weltweite innovative, von vielen Interessengruppen getragene Partnerschaften sind, die Regierungen, die Zivilgesellschaft, internationale Organisationen und die Privatwirtschaft mobilisieren werden; in der Erwägung, dass die Themen für Aktionskoalitionen für die Gleichstellung der Geschlechter geschlechtsspezifische Gewalt, wirtschaftliche Gerechtigkeit und Rechte, Selbstbestimmung über den eigenen Körper und sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte, feministische Aktion für Klimagerechtigkeit, Technologie und Innovation für die Gleichstellung der Geschlechter, feministische Bewegungen und Führungsstärke sind, die auf der Grundlage von Menschenrechtsgrundsätzen und über einen datengestützten Konsultationsprozess mit internationalen feministischen Gruppen, Organisationen von Basisaktivistinnen, Regierungen und weiteren Partnern ausgewählt werden; in der Erwägung, dass die Aktionskoalitionen eines der Ziele des Generation Equality Forum widerspiegeln, nämlich während der Aktionsdekade der Vereinten Nationen (2020–2030) mit Blick auf die Gleichstellung der Geschlechter greifbare Ergebnisse zu erzielen, um die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen; in der Erwägung, dass jede Aktionskoalition über den Zeitraum 2020–2025 hinweg eine Reihe gezielter konkreter, ehrgeiziger und sofortiger Aktionen einleiten wird, um im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter und der Menschenrechte von Mädchen und Frauen eine greifbare Wirkung zu erzielen;
F. in der Erwägung, dass die EU weltweit führend ist, da sie der größte Entwicklungshilfegeber weltweit ist und zusammen mit ihren Mitgliedstaaten weltweit über die Hälfte der öffentlichen Entwicklungshilfeleistungen (ODA) bereitstellt und ein wichtiger Förderer der Agenda 2030 ist und sich zu deren Umsetzung verpflichtet hat; in der Erwägung, dass der europäische Konsens über die Entwicklungspolitik die Gleichstellung der Geschlechter, die Menschenrechte von Frauen und Mädchen zusätzlich zu deren Selbstverantwortung und Schutz als grundlegendes Prinzip und Priorität in alle Bereiche des auswärtigen Handelns der EU einfließen lässt;
G. in der Erwägung, dass weltweit eine organisierte, besorgniserregende Gegenreaktion gegen Frauen- und LGBTIQ+-Rechte zu beobachten ist; in der Erwägung, dass diese Gegenreaktion auch in den Mitgliedstaaten sichtbar ist, wo Bewegungen von Gleichstellungsgegnern versuchen, die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte einzuschränken, Sexualerziehung und Geschlechterstudien zu verbieten und gegen das Übereinkommen von Istanbul zu hetzen; in der Erwägung, dass dieser Rückschritt bei den Rechten der Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter mit Angriffen gegen die Demokratie selbst gleichgesetzt werden muss;
H. in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Lohn- und Rentengefälle in der EU seit 2013 zwar verringert wurde, aber nach wie vor hoch ist (etwa 16 % bzw. 37 %); in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Gefälle bei der Beschäftigung nach wie vor bei 11,5 Prozentpunkten stagniert; in der Erwägung, dass eine Teilzeitbeschäftigung für Frauen immer noch fast vier Mal wahrscheinlicher ist als für Männer, eine Zahl, die seit 2013 praktisch unverändert geblieben ist;
I. in der Erwägung, dass Frauen in Europa und weltweit immer noch mehr Verantwortung für die Betreuung von Kindern und älteren Angehörigen tragen als Männer; in der Erwägung, dass beispielsweise Frauen Schätzungen zufolge pro Woche im Durchschnitt etwa 13 Stunden mehr unbezahlte Arbeit leisten als Männer; in der Erwägung, dass trotz einiger Fortschritte die Barcelona-Ziele für die Bereitstellung formaler Kinderbetreuung in manchen Mitgliedstaaten nicht vollständig erreicht worden sind und dass es etwa einem Drittel der Haushalte in der EU immer noch schwierig erscheint, sich Kinderbetreuung zu leisten; in der Erwägung, dass es in der Verfügbarkeit formaler Langzeitpflegedienste für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen erhebliche Lücken sowie bei den Aufwendungen der Mitgliedstaaten für diese Dienste erhebliche Unterschiede gibt;
J. in der Erwägung, dass der Anteil der Frauen an Entscheidungspositionen zwar größtenteils seit 2013 ansteigt, aber der Fortschritt in der Regel langsam und unstetig gewesen ist; in der Erwägung, dass das Ausmaß der Unterrepräsentation von Frauen je nach Wirtschaftszweig und Mitgliedstaat variiert; in der Erwägung, dass besonders geringe Niveaus an Repräsentation von Frauen (um 20 % oder darunter) in vielen Entscheidungspositionen der Wirtschaft und von Unternehmen, im Sport, in der Diplomatie und im Gerichtshof der Europäischen Union zu verzeichnen sind;
K. in der Erwägung, dass fast jede dritte ledige Frau und fast jeder dritte ledige Mann von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht ist, wobei Frauen die überwältigende Mehrheit (87 %) der Alleinerziehenden ausmachen; in der Erwägung, dass etwa jeder zweiten Person mit einem Migrationshintergrund von außerhalb der EU und fast einem Drittel der Frauen mit Behinderungen Armut und soziale Ausgrenzung drohen; in der Erwägung, dass vier von fünf Mitgliedern der Roma-Gemeinschaft in ihrem Wohnsitzland Einkommen unterhalb der Armutsgrenze beziehen und nicht einmal jede fünfte Roma-Frau (ab 16 Jahren) einer Beschäftigung nachgeht;
L. in der Erwägung, dass gemäß dem Übereinkommen von Istanbul Gewalt gegen Frauen als Verletzung der Menschenrechte und als eine Form der Diskriminierung von Frauen verstanden wird; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt für Millionen Frauen und Mädchen weiterhin tägliche Realität ist; in der Erwägung, dass jede zweite Frau in der EU sexuelle Belästigung und jede dritte Frau körperliche und/oder sexuelle Gewalt erlitten hat; in der Erwägung, dass über zwei Drittel der Opfer des Menschenhandels Frauen und Mädchen sind; in der Erwägung, dass bestimmte Gruppen von Frauen dadurch, dass sie in mehrfacher Hinsicht Diskriminierung, teilweise in sich überschneidender Form, ausgesetzt sind, umso stärker verschiedenen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass durch den Kampf gegen Diskriminierung in Recht und Praxis und gegen diskriminierende Einstellungen und Normen in Bereichen wie Kinderheirat und anderen Traditionen die Rechte und die Selbstbestimmung der Frauen gestärkt werden; in der Erwägung, dass die Verweigerung von Leistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit eine Form der Gewalt gegen Frauen ist;
M. in der Erwägung, dass das Aufkommen von Gewalt im Internet (einschließlich Hetze im Internet, Cyberstalking, Mobbing oder Belästigung und nicht auf Konsens beruhender Verbreitung expliziter Bilder) zunehmend Anlass zur Sorge gibt, da durch solche Gewalt Frauen zum Schweigen gebracht und davon abgeschreckt werden können, eine prominente Rolle im öffentlichen Leben einzunehmen; in der Erwägung, dass Frauen in öffentlichen Ämtern wie etwa Politikerinnen, Journalistinnen und diejenigen, die für Frauen- und Minderheitenrechte kämpfen, zunehmend zu Opfern sexistischer Gewalt im Internet werden; in der Erwägung, dass Frauen auch geschlechtsspezifischer Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, was in jüngster Zeit durch die weltweite MeToo-Bewegung sichtbar nachgewiesen und wahrgenommen worden ist;;
N. in der Erwägung, dass der Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den dazugehörigen Rechten weltweit erheblich variiert, auch innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen ihnen; in der Erwägung, dass die Verweigerung des Zugangs oder ein beschränkter Zugang für diejenigen in besonders prekären Situationen besonders schädlich ist; in der Erwägung, dass jedes vom „Contraception Atlas“ (Atlas der Empfängnisverhütung) von 2019 untersuchte Land mehr tun muss, um den Zugang zu Informationen und Verhütungsmitteln zu verbessern, damit die Menschen über ihr reproduktives Leben entscheiden können;
O. in der Erwägung, dass Frauen Trägerinnen positiver Veränderungen sind und zur Konfliktverhütung und Konfliktbeilegung, zur Friedenskonsolidierung, zu Friedensverhandlungen und zum Wiederaufbau nach Konflikten beitragen;
P. in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter eine Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und für die effiziente Bewältigung der Klimaherausforderungen ist, damit ein fairer und gerechter Wandel vollzogen wird, bei dem niemand zurückgelassen wird; in der Erwägung, dass jede Aktion zum Klima eine Gleichstellungs- und eine bereichsübergreifende Perspektive enthalten muss; in der Erwägung, dass Frauen im Bereich der Bewältigung des Klimawandels stärkere Rollen als Anführerinnen, Fachleute und fachliche Trägerinnen von Veränderung wahrnehmen müssen;
Q. in der Erwägung, dass die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frauen für eine nachhaltige Entwicklung und für das Wirtschaftswachstum von entscheidender Bedeutung ist; betont, dass es wichtig ist, das Unternehmerinnentum, die Rolle der Frauen in der Handelspolitik und bei Handelsabkommen und die Einbeziehung von Frauen in aufkommenden Wirtschaftsbereichen wie IKT, MINT, der digitalen Wirtschaft, künstlicher Intelligenz und der ökologischen Wirtschaft als Trägerinnen nachhaltigen Wachstums und der finanziellen Unabhängigkeit von Frauen zu unterstützen;
1. richtet folgende Empfehlungen an den Rat:
Allgemeine Bemerkungen
a. zu bekräftigen, dass er unerschütterlich hinter der Aktionsplattform von Peking, den nachfolgenden Überprüfungskonferenzen und dem darin dargelegten Spektrum an Aktionen für die Gleichstellung der Geschlechter steht; zu bekräftigen, dass die Arbeit für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter einen koordinierten und bereichsübergreifenden Ansatz erfordert, an dem alle Interessenträger beteiligt sind und mit dem die anhaltenden vielfachen Formen der Diskriminierung, vorherrschenden geschlechtsspezifischen Stereotypen und die mangelnde Gleichstellung der Geschlechter angegangen werden;
b.
zu betonen, dass die 64. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau, die vom 9. bis zum 20. März 2020 stattfinden soll, ein konkretes Ergebnis erzielen muss, unter anderem durch die Annahme einer Reihe vorausschauender ehrgeiziger Verpflichtungen, die in der politischen Erklärung dargelegt werden;
c.
dafür zu sorgen, dass die EU einen einheitlichen Standpunkt vertritt und entschlossen gegen die Gegenreaktion gegen die Gleichstellung der Geschlechter und gegen Maßnahmen, durch die die Rechte der Frauen, ihre Autonomie und ihre Emanzipation in jedem Bereich untergraben werden, vorgeht; festzustellen, dass ein entscheidender Weg zur Bekämpfung dieser Gegenreaktion darin besteht, die auf Rechten beruhende Gleichstellung der Geschlechter proaktiv voranzutreiben und die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in allen Bereichen zu fördern;
d.
seine entschlossene Unterstützung der Einheit der Vereinten Nationen für die Gleichstellung und Ermächtigung der Frauen (UN Women) zuzusichern, die ein zentraler Träger im VN-System ist, mit dem die Rechte der Frauen gefördert und alle einschlägigen Interessenträger zusammengebracht werden, um für politischen Wandel und koordinierte Aktionen zu sorgen; alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie die EU aufzufordern, ausreichende Mittel für UN Women bereitzustellen;
e.
sich zusammen mit der Kommission tatkräftig an den Aktionskoalitionen zu beteiligen und die Bedeutung von Peking +25 und dem Generation Equality Forum hervorzuheben; zu seiner Zusage zu stehen, als Teil des Fortschrittsberichts der Aktionskoalitionen jährliche Nachverfolgung und Berichterstattung zu unterstützen;
f.
dafür Sorge zu tragen, dass das Parlament und sein Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter vollständig in den Entscheidungsprozess hinsichtlich des EU-Standpunkts für die 64. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau einbezogen werden;
Die EU als Akteur auf der Weltbühne
g. Kohärenz und Komplementarität aller bestehenden Instrumente und Strategien im Bereich des auswärtigen Handelns der EU im Hinblick auf eine durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter sicherzustellen, etwa im Rahmen der EU-Handelspolitik, des neuen Konsenses über die Entwicklungspolitik, des Ressourcenpakets der EU für die durchgängige Berücksichtigung von Gleichstellungsfragen bei der Entwicklungszusammenarbeit und des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie;
h.
eine werteorientierte Handelspolitik zu betreiben, die ein hohes Maß an Schutz der Arbeits- und Umweltrechte sowie die Achtung der Grundfreiheiten und der Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, umfasst; darauf hinzuweisen, dass in allen EU-Handels- und Investitionsabkommen die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig berücksichtigt werden muss und ein ehrgeiziges und durchsetzbares Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung enthalten sein muss; die Zusage der Kommission zu begrüßen, in das modernisierte Assoziierungsabkommen zwischen Chile und der EU zum ersten Mal seitens der EU die Aufnahme eines spezifischen Kapitels über die Gleichstellung der Geschlechter aufzunehmen und die Aufnahme solcher Kapitel in alle künftigen Handels- und Investitionsabkommen der EU auf der Grundlage bestehender internationaler Beispiele zu fördern und zu unterstützen; anzuerkennen, dass in EU-Abkommen enthaltene Handelsverpflichtungen nie Vorrang vor den Menschenrechten, den Rechten von Frauen oder dem Umweltschutz haben dürfen und die örtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten berücksichtigen sollten;
i.
entschieden und an führender Stelle darauf hinzuwirken, dass die Rechte von Mädchen und Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter bei ihren Maßnahmen im Außenbereich, insbesondere bei ihrer Sicherheits-, Außen-, Entwicklungs- und Zusammenarbeitspolitik, umgesetzt werden, und den Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter für die Zeit nach 2020 zu überholen und noch ehrgeiziger zu gestalten; der Aufforderung des Parlaments nachzukommen, dass die EU die Spotlight-Initiative, eine Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen zur Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen bis 2030, weiterhin unterstützen soll;
j.
seine Anstrengungen bei der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und aller Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG), insbesondere von SDG3 und SDG5, zu verdoppeln sowie sicherzustellen, dass keine Frau und kein Mädchen Opfer von Diskriminierung, Gewalt oder Ausgrenzung wird und alle Frauen und Mädchen Zugang zu medizinischer Versorgung, Nahrung, Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten haben;
k.
das Möglichste zu tun, damit der Einsatz von Vergewaltigungen als Kriegswaffe und Mittel der Unterdrückung beendet wird; empfiehlt der EU und den Mitgliedstaaten, Druck auf die Regierungen von Drittländern und alle Interessenträger in den Regionen, in denen diese Art der geschlechtsbezogenen Gewalt eingesetzt wird, auszuüben, um dieser Praxis ein Ende zu setzen, die Täter vor Gericht zu bringen und mit Überlebenden und betroffenen Frauen und Gemeinschaften zu arbeiten, um ihnen Heilung und Genesung zu ermöglichen;
l.
gemäß der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit eine größere Beteiligung von Frauen an Verfahren zur Friedenssicherung und -konsolidierung und Mediation sowie bei militärischen und zivilen Missionen der EU zur Krisenbewältigung zu fördern, wobei besonderes Augenmerk auf sexuelle Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten gelegt werden sollte; darauf hinzuweisen, dass durch geschlechtsbezogene Konfliktanalysen unter Konsultation der Interessenträger in den Gemeinschaften und der Frauenverbände eine besseres Verständnis der Rolle von Frauen in Konfliktsituationen gefördert werden kann;
m.
den Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter und der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in die humanitäre Hilfe der EU und der Mitgliedstaaten einzubeziehen, da eine medizinische Versorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit ein Grundbedürfnis von Menschen in humanitären Notsituationen ist;
n.
die sogenannte „Global Gag Rule“ aufs Schärfste zu verurteilen, gemäß der internationalen Organisationen, die Abtreibungen vornehmen, Beratung oder Empfehlungen im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche anbieten oder für Abtreibungsdienste werben, von den Vereinigten Staaten keine Beihilfen für den Bereich Familienplanung erhalten; diese Regelung als direkten Angriff auf die im Zusammenhang mit den Rechten von Frauen und Mädchen erzielten Erfolge und einen herben Rückschlag in diesem Bereich anzusehen; die EU und ihre Mitgliedstaaten dringend aufzufordern, den Auswirkungen der „Global Gag Rule“ entgegenzuwirken, indem sie die medizinische Versorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit mit bedeutenden Mitteln finanzieren und die Finanzierungslücke schließen;
o.
in Betracht zu ziehen, dass Frauen und Mädchen in den Entwicklungsländern überproportional von den negativen Auswirkungen des Klimawandels betroffen sind, was die bestehenden Ungleichheiten verstärkt und Gesundheit, Sicherheit und Wohlstand von Frauen und Mädchen bedroht; darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen zum Klimaschutz immer dann am wirksamsten sind, wenn Frauen und Mädchen dabei eine aktive Rolle spielen, da sie äußerst wirksam zu Veränderungen beitragen können;
Verbesserung der Stellung von Frauen in Wirtschaft und Politik
p. verstärkte Anstrengungen zu einer stärkeren Einbeziehung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu unternehmen und Existenzgründerinnen verstärkt zu unterstützen, da es sich hierbei um Schlüsselfaktoren für langfristiges Wirtschaftswachstum, die Bekämpfung von Ungleichheit und die Förderung der finanziellen Unabhängigkeit von Frauen handelt; Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeitslosigkeit von Frauen, und zwar insbesondere die Langzeitarbeitslosigkeit, zu bekämpfen;
q.
sowohl beim Erlassen von Rechtsvorschriften als auch in anderen Bereichen verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um das geschlechtsspezifische Lohn- und Rentengefälle endgültig zu beseitigen und den Grundsatz der gleichen Entlohnung strikt durchzusetzen, indem er dafür sorgt, dass die Löhne für Teilzeitbeschäftigte dem Vollzeitäquivalent entsprechen, und Rechtsvorschriften erlässt, die die Lohntransparenz erhöhen und die Rechtsklarheit verbessern, um geschlechtsspezifische Vorurteile und Diskriminierung bei Lohnstrukturen aufzudecken und gegen die vertikale bzw. horizontale Segregation am Arbeitsplatz sowie gegen Vorurteile der Arbeitgeber bei Einstellungs- und Beförderungsentscheidungen vorzugehen; weitere Investitionen in Pflegeeinrichtungen, das Bildungswesen und die Gesundheitsfürsorge sowie in das öffentliche Angebot an zugänglichen, bezahlbaren und hochwertigen Betreuungsdiensten für Menschen aller Altersstufen, wie etwa Kinder, Pflegebedürftige und ältere Menschen, zu fördern und dafür Sorge zu tragen, dass Mütter während und nach der Schwangerschaft wirksam geschützt sind und in den Genuss robuster Arbeitnehmerrechte kommen;
r.
Maßnahmen zu fördern, die eine gleiche Aufteilung der Haus- und Pflegearbeit zwischen Frauen und Männern fördern und geschlechtsbezogene Rollenvorstellungen und ungleiche Erwartungen an die Geschlechter hinsichtlich der Übernahme von Pflegearbeit bekämpfen, indem entsprechende Maßnahmen umgesetzt werden, die die Männer in die erforderlichen Veränderungen einbeziehen;
s.
die unterschiedlichen Auswirkungen der Besteuerung auf Frauen und auf verschiedene Arten von Haushalten (Doppelverdienerhaushalte, Alleinverdienerhaushalte von Frauen oder Männern usw.) zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass das Steuersystem Gleichstellung und Steuergerechtigkeit für Frauen fördert und schützt, indem geschlechtsbezogene Benachteiligungen und Anreize beseitigt werden, die die Ungleichbehandlung der Geschlechter fördern;
t.
verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die horizontale und vertikale Aufteilung des Arbeitsmarktes und die Feminisierung prekärer Arbeitsverhältnisse zu bekämpfen und sicherzustellen, dass Frauen, die auf verschiedene Weise diskriminiert werden, geschützt werden; sicherzustellen, dass angemessene Vorkehrungen für ältere Frauen getroffen werden, darunter Maßnahmen wie die Anrechnung von Betreuungszeiten, angemessene Mindestrenten, Hinterbliebenenleistungen und Ansprüche auf Urlaub aus familiären Gründen für Männer, um eine Feminisierung der Armut zu verhindern;
u.
das Recht von weiblichen Hausangestellten, darunter auch von Wanderarbeitnehmerinnen und weiblichen Flüchtlingen, auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen und gleiche soziale Absicherung in den Vordergrund zu rücken; sicherzustellen, dass das Übereinkommen Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte ratifiziert und umgesetzt wird;
v.
anzuerkennen, dass der Ausbau der politischen Strategien und Maßnahmen zur Förderung der Bildung von Mädchen sowie die Auswirkungen der Bildung auf ihre Möglichkeiten zur Teilhabe am Wirtschaftsleben von großer Bedeutung sind; darauf hinzuweisen, dass besonderes Augenmerk auf den Zugang von Mädchen und Frauen weltweit zu allen Bildungsniveaus gelegt werden sollte; in diesem Zusammenhang gleichstellungsorientierte Berufsberatung und Sensibilisierungsmaßnahmen zu unterstützen, um einen größeren Anteil von Frauen in MINT-Berufen und von Männern in den Bereichen Gesundheit, soziale Dienstleistungen und Bildung zu fördern; hervorzuheben, dass Frauen in die neuen Wirtschaftsbereiche, die für die nachhaltige Entwicklung von Bedeutung sind und zu denen IKT, die Digitalwirtschaft und die künstliche Intelligenz gehören, einbezogen werden und in ihnen vertreten sein müssen;
w.
die umfassende und gleichberechtigte Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen und in allen Bereichen sicherzustellen und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und eine gleichberechtigte Vertretung der alle Frauen betreffenden Probleme und Interessen auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung aktiv zu fördern; mit gutem Beispiel voranzugehen und die Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten nicht länger zu blockieren; empfiehlt die Einführung von Vorschriften zur Herstellung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses in das Wahlrecht;
Bekämpfung von geschlechtsbezogener Gewalt und Wahrung der Grundrechte von Frauen
x. alle Formen von geschlechtsbezogener Gewalt und die Tatsache, dass Frauen und Mädchen nach wie vor psychischer, körperlicher, sexueller und wirtschaftlicher Gewalt ausgesetzt sind, darunter häuslicher Gewalt, sexueller Belästigung, Gewalt im Internet, Stalking, Vergewaltigung, Früh- und Zwangsehe, Genitalverstümmelung, sogenannten „Ehrenverbrechen“, Zwangsabtreibung, Zwangssterilisation, sexueller Ausbeutung und Menschenhandel und anderen Formen der Gewalt, die eine schwerwiegende Verletzung ihrer Menschenrechte und ihrer Würde sind, zu verurteilen; die tiefe Besorgnis des Parlaments über Femizide, die die extremste Form der Gewalt gegen Frauen darstellen, zu Kenntnis zu nehmen;
y.
die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul durch die EU auf der Grundlage eines breit angelegten Beitritts ohne Beschränkungen abzuschließen und dafür einzutreten, dass das Übereinkommen von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wird; dafür Sorge zu tragen, dass das Übereinkommen ordnungsgemäß umgesetzt und durchgesetzt wird, und ausreichende finanzielle und personelle Mittel für die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und geschlechtsbezogener Gewalt sowie für den Schutz der Opfer zur Verfügung zu stellen; den Empfehlungen der Expertengruppe des Europarats für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO) Rechnung zu tragen und die Gesetzgebung zu verbessern und stärker an die Bestimmungen des Übereinkommens von Istanbul anzupassen; die Kommission aufzufordern, einen Rechtsakt vorzulegen, durch den jeder Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen und geschlechtsbezogener Gewalt vorgebeugt wird und derartige Gewaltakte verfolgt werden;
z.
das Übereinkommen Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt zu ratifizieren und aktiv tätig zu werden, um die erste Empfehlung, die der Europarat jemals zur Verhütung und Bekämpfung von Sexismus verabschiedet hat, umzusetzen, in der den verschiedenen Akteuren konkrete Maßnahmen vorgeschlagen werden, um das Problem zu erkennen und zu bekämpfen;
aa.
sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten die Richtlinie 2011/36/EU vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer(5) wirksam umsetzen;
ab.
den umfassenden Schutz und die Wahrung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der sexuellen und reproduktiven Rechte und den Zugang zu medizinischer Versorgung in diesem Bereich zu garantieren, wie es im Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung, der Aktionsplattform von Peking der Vierten Weltfrauenkonferenz und den Ergebnisdokumenten ihrer Überprüfungskonferenzen festgeschrieben ist, und damit anzuerkennen, dass sie zur Umsetzung aller SDG im Bereich Gesundheit, wie etwa pränatale medizinische Versorgung sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Hochrisikogeburten und Verringerung der Säuglings- und Kindersterblichkeit, beitragen; anzuerkennen, dass der Zugang zu Familienplanung, zur medizinischen Versorgung von Müttern und zu Abtreibungen unter sicheren und legalen Bedingungen wichtige Faktoren sind, mit denen das Leben vieler Frauen gerettet werden kann;
ac.
dafür zu sorgen, dass Mädchen und Jungen im Rahmen des Schulunterrichts faktengestützten und altersgerechten umfassenden Sexual- und Beziehungsunterricht erhalten, damit Kinder und Jugendliche korrekt informiert werden und die erforderlichen Einstellungen und Fähigkeiten entwickeln können, um sichere, gesunde und auf gegenseitigem Respekt basierende Beziehungen aufbauen zu können; darauf hinzuweisen, dass dieser Unterricht auf der Grundlage des Respekts für Menschenrechte und der Gleichheit der Geschlechter sowie der Wertschätzung für Vielfalt erfolgen sollte; anzuerkennen, dass dieser Unterricht auch Themen wie die sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität, Ausdrucksformen von Geschlecht und geschlechtsspezifische Normen, Beziehungen und ausdrückliche Zustimmung, die Vorbeugung von sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt und schädlichen Praktiken wie Grooming und die Verstümmelung weiblicher Genitalien sowie die Vorbeugung von sexuell übertragbaren Infektionen sowie HIV und ungewollten Schwangerschaften behandeln und Information über den Zugang zu medizinischer Versorgung im Bereich sexueller und reproduktiver Gesundheit wie etwa Familienplanung, Verhütungsmittel und sichere und legale Abtreibungen behandeln sollte;
Geschlechtergerechte und inklusive politische Maßnahmen und Institutionen
ad. für die systematische Durchführung der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung als wichtigste Strategie zur Förderung der praktischen Umsetzung der Gleichstellung Sorge zu tragen; anzuerkennen, dass die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in allen Bereichen der Politik angewendet werden muss und dass die Durchführung von geschlechterdifferenzierten Folgenabschätzungen von besonderer Bedeutung ist;
ae.
die Überwachung und Erhebung von vergleichbaren und anonymisierten, nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselten Daten zu verbessern, um die qualitative Analyse der Lage von Frauen zu verbessern und so bessere geschlechtsspezifische politische Maßnahmen zu ergreifen; die EU und die Mitgliedstaaten aufzufordern, mehr in die Erhebung von aufgeschlüsselten Daten zu investieren und die nationalen Kapazitäten und Verfahren für die Erstellung von Statistiken in ihren Partnerländern zu verbessern;
af.
die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter in die Maßnahmen der EU im Bereich Umweltschutz und Klimawandel einzuführen, finanzielle und institutionelle Unterstützung, Fachkenntnisse im Bereich Gleichstellung und wirksame politische Maßnahmen sicherzustellen und Kontaktstellen zum Thema Geschlecht und Klimawandel in den staatlichen Einrichtungen zu schaffen; anzuerkennen, dass eine wirkliche und gleichberechtigte Mitgliedschaft von Frauen in verantwortlichen Gremien und ihre Beteiligung an Klimapolitik und Klimaschutzmaßnahmen auf nationaler und lokaler Ebene für die Umsetzung der langfristigen Klimaziele entscheidend ist, und die Rolle anzuerkennen und zu fördern, die Frauen und Mädchen für das Erreichen von Veränderungen spielen;
ag.
bei Haushaltsplanung, Maßnahmen und strategischen Planungen den Gleichstellungsaspekt zu berücksichtigen, damit die Förderung der Gleichstellung angemessen finanziert wird; eine verlässliche, systematische und angemessene Finanzierung mit Mitteln aus den nationalen Haushalten sicherzustellen, um den Verpflichtungen zur Gleichstellung der Geschlechter und der Verbesserung der Stellung von Frauen auf internationaler und nationaler Ebene nachzukommen;
ah.
die Gleichstellungsfrage in der Migrationspolitik der EU durchgehend zu berücksichtigen, damit die Rechte von weiblichen Flüchtlingen jedes Alters geschützt werden, unverzüglich geschlechtsspezifische Asyl- und Migrationsverfahren einzuführen und die Arbeit an der zuverlässigen Identifizierung und dem Schutz von möglichen Opfern von Menschenhandel in den Aufnahmezentren in der EU zu intensivieren;
ai.
stärkeres Gewicht auf die Notwendigkeit zu legen, die Rechte von Gruppen, die mehrfachen und sich überschneidenden Formen von Diskriminierung ausgesetzt sind, wie etwa Frauen mit Behinderungen, Migrantinnen und Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, älteren Frauen, Frauen in ländlichen und dünn besiedelten Gebieten, alleinerziehenden Müttern und LGBTIQ+-Personen, zu schützen und ihre Wahrung zu fördern und daran zu arbeiten, den Gedanken einer Bekämpfung von mehrfacher Diskriminierung und einer Institutionalisierung einer bereichsübergreifenden Analyse in allen VN-Organen, der EU und den betroffenen Mitgliedstaaten zu fördern;
aj.
sicherzustellen, dass Basisorganisationen, die sich für die Rechte von Frauen einsetzen, und Aktivisten im Bereich von Frauenrechten und Rechten von LGBTIQ+-Personen mit entsprechenden finanziellen Mitteln und sowie durch die Abschaffung von Einschränkungen für ihre Arbeit und ihre Möglichkeiten, die Mächtigen zur Rechenschaft zu ziehen, unterstützt werden; die breite und wirksame Beteiligung von Zivilgesellschaft, Frauenorganisationen und ausgegrenzten Gruppen bei der Entscheidungsfindung und der Politikgestaltung auf allen Ebenen zu fördern; die Beteiligung von jungen Frauen und insbesondere von Jugendlichen zu fördern;
ak.
den Vorschlag für die Antidiskriminierungsrichtlinie anzunehmen, dessen Ziel die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung unter Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter ist;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und – zur Information – der Kommission zu übermitteln.